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Das Betriebsfest: kalte Getränke, gute Stimmung, heiße Rhythmen und 2G

Wer erinnert sich noch an das Lernspiel "wo ist der Fehler" bzw. "was passt nicht in die Reihe"? 2, 4, 7, 8 oder Kuh, Forelle, Pferd, Katze oder München, Frankfurt, Hamburg, London oder Nordsee, Donau, Rhein, Elbe. Das Lernspiel gibt es für alle Themen und viele unterschiedliche Schwierigkeitsgrade. Zum Thema Betriebsfest/Betriebsausflug mit dem höchsten Schwierigkeitsgrad habe ich folgende Aufgabe: kalte Getränke, gute Stimmung, heiße Rhythmen, 2G. Gelöst hat die Aufgabe das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 01.07.2022 – 6 Ta 673/22.

Liebe Leserin, lieber Leser,

es ist Sommer und die Corona-Situation erlaubt es. Hochsaison für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge. Der Arbeitgeber bestimmt in der Regel, ob eine betriebliche Veranstaltung durchgeführt wird, ob die Veranstaltung während und/oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet, welche Aktivitäten den Arbeitnehmern angeboten werden, aber darf er auch 2G vorschreiben?

Hygienekonzept beim Betriebsfest

Ein Unternehmen hat ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort für die Arbeitnehmer veranstaltet. Das Unternehmen verlangte für die Teilnahme am Sommerfest den Nachweis einer gültigen und vollständigen Impfung bzw. Genesung und einen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest.

Klage auf Teilnahme am Sommerfest ohne Nachweis

Ein Arbeitnehmer wollte kalte Getränke, gute Stimmung, heiße Rhythmen und am Sommer-fest teilnehmen, er wollte aber keinen Nachweis einer gültigen und vollständigen Impfung bzw. Genesung und keinen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Der Arbeitnehmer verlangte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.

Kein Nachweis – kein Sommerfest

Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 01.07.2022 – 6 Ta 673/22 das Begehren des Arbeitnehmers, ohne Nachweis am Sommerfest teilzunehmen, abgelehnt. Das Unter-nehmen benötige für die Zugangsvoraussetzungen für das unternehmenseigene und damit private Sommerfest keine besondere Rechtsgrundlage. Nach Ansicht des LAG werde der Arbeitnehmer auch nicht diskriminiert, insbesondere nicht nach dem AGG, da der Arbeitnehmer keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung behauptete. Nach Ansicht des LAG ergebe sich ein Anspruch auf Teilnahme am Sommerfest ohne die geforderten Nachweise auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung liege jedoch nicht vor. Als weiteren Grund gegen die Teilnahme des Arbeitnehmers am Sommerfest nannte das LAG, dass dem Arbeitnehmer durch die Nichtteilnahme am Sommerfest keine erheblichen Nachteile drohen.

Wenn es ein Betriebsfest/ein Betriebsausflug an Ihrem Arbeitsplatz gibt und Sie teilnehmen (dürfen), dann wünsche ich viele kalte Getränke, mega gute Stimmung, und kochend heiße Rhythmen.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Corona Betriebsfeier Veranstaltung 2G Impfung Sommerfest

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Dr. Erik Schmid T   +49 89 35065-1127 E   Erik.Schmid@advant-beiten.com