BLOG -


Corona + Quarantäne = (k)eine Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn sie ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung nachkommen. Von diesem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ gibt es Ausnahmen, z.B. im Urlaub, an gesetzlichen Feiertagen oder während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Derzeit prägt die Corona-Pandemie die Regel-Ausnahme-Fälle. Die zahlreichen Fälle sind unübersichtlich und ab dem 01.11.2021 wird es noch unübersichtlicher.

Liebe Leserin, lieber Leser,

inzwischen hat jeder Erwachsene ein Impfangebot erhalten. Dass der Staat weiterhin die Kosten für Verdienstausfälle bei coronabedingter Quarantäne zahle, sei deshalb nicht mehr zu rechtfertigen. Bund und Länder haben deshalb Ende September 2021 beschlossen, dass ungeimpfte Arbeitnehmer spätestens ab dem 01.11.2021 keine Entschädigung für ihren Verdienstausfall mehr erhalten, wenn sie wegen eines Kontaktes zu Corona-Infizierten in behördlich verordnete Quarantäne müssen.

Bisherige Vergütungsregelung während der Quarantäne

Arbeitnehmer hatten bisher Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf eine volle Entgeltfortzahlung während der coronabedingten Quarantäne für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber wiederum konnte nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes die Vergütung nachträglich vom Staat zurückholen. Doch diese Möglichkeit entfällt jetzt in einigen Fällen.

Neuregelung ab dem 01.11.2021 im Einzelnen

  • Ab dem 01.11.2021 gibt es für Ungeimpfte in häuslicher Quarantäne keine Lohnfortzahlung mehr.
  • Für Geimpfte bleibt es bei der Entgeltfortzahlung wie bisher.
  • Ausnahme I: Die Neuregelung gilt allerdings nicht für die meisten Beamten, denn dafür hätten die Besoldungsgesetze geändert werden müssen. Einige Bundesländer werden wohl eine Gleichstellung der Beamten regeln.
  • Ausnahme II: Auch Ungeimpfte erhalten während der coronabedingten Quarantäne weiterhin Entgeltfortzahlung, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein medizinisches Attest nachweisen.
  • Ausnahme III: Ungeimpfte erhalten auch dann während der coronabedingten Quarantäne weiterhin Entgeltfortzahlung, wenn für sie bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine Impfempfehlung – z.B. bei Schwangerschaft – vorgelegen hat.
  • Arbeitnehmer, die an Corona erkrankt sind und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, erhalten unabhängig vom Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Die Neuregelung ab dem 01.11.2021, die zwischen Geimpften und Ungeimpften unterscheidet, gilt ausdrücklich nur für diese Quarantänefälle. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im arbeitsunfähigen Krankheitsfall bleibt auch für ungeimpfte Arbeitnehmer bestehen. Ob das dauerhaft so bleibt ist jedoch fraglich, da die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Verschulden des Arbeitnehmers nicht greift und beispielsweise bei einer Reise in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eines Ungeimpften die Frage des Verschuldens einer daraus folgenden Corona-Erkrankung auch anders bewertet werden kann.
  • Wenn Arbeitnehmer in Quarantäne die Arbeitsleistung vom Home-Office aus erbringen, erhalten sie die Vergütung, unabhängig von ihrem Impfstatus.
  • Nach derzeit überwiegender Ansicht steht Arbeitgebern kein Fragerecht zum Impfstatus ihrer Arbeitnehmer zu. Die sensiblen Gesundheitsdaten genießen einen hohen Schutz. Auch für die Entgeltfortzahlung in den Fällen der Quarantäne besteht kein „Fragerecht“ als solches. Der Arbeitgeber kann seine Zahlungspflichten jedoch von dem Nachweis einer Impfung abhängig machen und verfügt damit über einen Auskunftsanspruch gegenüber den Arbeitnehmern.

Bleiben Sie gesund, auch nach dem 01.11.2021

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

TAGS

Arbeitsrecht Quarantäne Ungeimpft Entgeltfortzahlung

Kontakt

Dr. Erik Schmid T   +49 89 35065-1127 E   Erik.Schmid@advant-beiten.com