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Angemessene Vergütung von Betriebsräten – ein Blick in die Glaskugel?

Landgericht Braunschweig vom 28. September 2021 - 16 KLs 85/19

Das Landgericht Braunschweig hat Manager von VW in Untreueprozessen wegen Gewährung zu hoher Vergütung für Betriebsratsmitglieder freigesprochen. Dabei wird klar: Die Festsetzung eines angemessenen Gehalts erweist sich in der Praxis oft als fast unmöglicher „Blick in die Glaskugel“.

Sachverhalt

Im Verfahren vor dem Landgericht (LG) Braunschweig waren zwei ehemalige Vorstandsmitglieder sowie hohe Personalmanager der VW AG wegen Gewährung zu hoher Betriebsratsgehälter angeklagt. Der Vorwurf lautete auf Untreue, teilweise in besonders schwerem Fall. Die Angeklagten sollen zwischen 2011 und 2016 unangemessen hohe Gehälter und Boni an fünf hochrangige Mitglieder des Betriebsrats genehmigt haben. Der Schaden für die VW AG wurde in der Anklage auf mehr als fünf Millionen Euro beziffert. Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, dass die vier angeklagten Manager in Bezug auf die zu hohe Vergütung führender Betriebsräte pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt hätten. In der Hauptverhandlung ging es insbesondere auch um die Bezüge des langjährigen Betriebsratsvorsitzenden Bernd Osterloh, die sich auf 3,125 Millionen Euro belaufen haben. In bonusstarken Jahren sei er sogar auf Gesamtvergütungen von bis zu einer dreiviertel Million Euro gekommen. Gegen den Betriebsratschef selbst läuft ein gesondertes Verfahren wegen möglicher Beihilfe zur Untreue wegen seiner hohen Betriebsratsgehälter.

Die Entscheidung

Das LG Braunschweig hat alle vier Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Den Angeklagten sei kein strafbares Verhalten nachzuweisen, die Richter konnten keinen Vorsatz erkennen. Sie folgten damit nicht der Linie der Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer Bewährungsstrafen und Geldauflagen gefordert hatte.

Konsequenzen für die Praxis

Seit langem gibt es immer wieder Diskussionen über die Frage der angemessenen Vergütung von Betriebsräten, meist dann, wenn besonders Aufsehen erregende Fälle an die Öffentlichkeit geraten. Schnell steht der Vorwurf im Raum, die Unternehmen wollen sich Betriebsräte durch Zahlung hoher Gehälter wohlgesonnen stimmen und die Betriebsräte hätten dadurch zu viel Nähe zu den „Mächtigen“. Die Vergütung von Betriebsräten ist im Betriebsverfassungsgesetz gesetzlich geregelt. Nach der dortigen Konzeption ist das Betriebsratsamt in erster Linie ein Ehrenamt. Es gilt das Lohnausfallprinzip, nach dem Betriebsräte auch während ihrer Betriebsratsarbeit ihr bisheriges Gehalt weiter erhalten. Dieses ist an die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen. Dadurch sollen mögliche, mit der Amtsübernahme einhergehende wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden.

Doch genau darin besteht die Schwierigkeit. Es gilt auch ein Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot von Betriebsräten. Bei einem Verstoß sieht das BetrVG sogar einen eigenen Straftatbestand mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor. Die „richtige“ angemessene Vergütung zu finden, ist daher ein schmaler Grat, denn eine zu hohe Vergütung könnte eine Begünstigung, eine zu niedrige Vergütung eine Benachteiligung darstellen. Auch bereitet in der Praxis die vorgeschriebene Gehaltsanpassung große Schwierigkeiten. Es muss bestimmt werden, welches Gehalt das jeweilige Betriebsratsmitglied erreicht hätte, wenn es das Betriebsratsamt nicht übernommen hätte. Das gleicht einem Blick in die Glaskugel. Ist ein Betriebsratsvorsitzender seit 30 Jahren Betriebsrat, lässt sich kaum mehr bestimmen, wie er sich ohne das Amt im Unternehmen entwickelt hätte. Während der Amtsausübung tatsächlich erworbene Qualifikationen und Fähigkeiten dürfen dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Doch gerade das wird in den Diskussionen um angemessene Betriebsratsvergütungen häufig zum Argument, nämlich dass gerade Betriebsratsvorsitzende in großen Unternehmen mit dem Management „auf Augenhöhe“ verhandeln und selbst Managementfunktion ausüben würden.


Aufgrund der Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Bestimmung von Betriebsratsgehältern, aber der gleichzeitig drohenden (strafrechtlichen) Konsequenzen werden die aktuellen gesetzlichen Regelungen seit langem als unzureichend und ungenau erachtet. Auch im Verfahren vor dem LG Braunschweig war Streitpunkt, ob es überhaupt hinreichend präzise Regelungen zur Gehaltsbestimmung von Betriebsratsmitgliedern gibt.

Praxistipp

Unternehmen sind gut beraten, die Festsetzung und Anpassung der Gehälter ihrer Betriebsratsmitglieder genau zu dokumentieren und dabei insbesondere auch für die laufenden Gehaltsanpassungen die Gruppe vergleichbarer Mitarbeiter für jedes Betriebsratsmitglied nachweisbar festzulegen. Zudem sollten keine zusätzlichen Zahlungen, wie Boni oder auch Sachleistungen, ausschließlich Betriebsräten gewährt werden, wenn dies nicht auch für die vergleichbaren Arbeitnehmer betriebsüblich ist.

Dr. Martina Schlamp


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Arbeitsrecht Betriebsrat Vergütung