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And again: Pfändbarkeit von Corona-Prämien

Bundesarbeitsgericht vom 25. August 2022 - 8 AZR 14/22

Freiwillige Corona-Prämien, die der Arbeitgeber an seine Beschäftigten zahlt, um pandemiebedingte Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu kompensieren, unterliegen als "Erschwerniszulagen" dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und sind unpfändbar.

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin war als Küchenhilfe und Thekenkraft in einem Restaurant beschäftigt. Der Arbeitgeber zahlte eine freiwillige Corona-Prämie von 400 EUR. Die Arbeitnehmerin befand sich in einem laufenden Insolvenzverfahren. Die Insolvenzverwalterin forderte den Arbeitgeber zur Auszahlung der aus ihrer Sicht pfändbaren Corona-Prämie an sich auf und erhob nach Ablehnung durch den Arbeitgeber Klage gegen ihn. Sowohl erstinstanzlich das Arbeitsgericht Braunschweig als auch im Berufungsverfahren das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wiesen die Klage jedoch ab. Mit dem Begriff der "Erschwernis" in § 850a Nr. 3 ZPO seien besondere Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung gemeint. Dazu gehörten insbesondere Umstände, die für die Gesundheit der Arbeitnehmer nachteilig seien und Maßnahmen zu ihrem Schutz erforderten. Die Arbeitnehmerin habe insbesondere als Thekenkraft Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen einzuhalten und unterliege der Maskenpflicht. Auch sei sie durch den Kontakt mit den Restaurantgästen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, wodurch nicht zuletzt eine besondere psychische Belastung bestehe. Sinn und Zweck der Pfändungsschutznorm des § 850a Nr. 3 ZPO sei es, dem Schuldner (hier der Arbeitnehmerin) seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Daher sei es geboten, insbesondere solche Zulagen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen, die als nicht nur ungünstige, sondern besonders belastende Arbeitsumstände ausgleichen sollen. Der Zweck der Coronaprämie, nämlich die Anerkennung für die Erbringung der Arbeitsleistung unter den besonderen Bedingungen der Pandemie, würde verfehlt, wenn diese Prämien nicht pfändungsfrei gestellt würden. Eine Coronaprämie solle daher uneingeschränkt dem Arbeitnehmer zugutekommen, damit ihm das zusätzlich gewährte Entgelt dafür, dass er sich berufsbedingt Gefahren aussetzt, auch verbleibe.

Zwar gewähre § 850a Nr. 3 ZPO den Pfändungsschutz nur, soweit die jeweilige Zulage der Höhe nach im "Rahmen des Üblichen" bleibe. Auch diese Voraussetzung sei hier jedoch erfüllt. Insoweit lasse sich aus § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz, wonach Corona-Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gestellt sind, die Wertung ableiten, dass jedenfalls Prämien unterhalb dieser Grenze nicht den "Rahmen des Üblichen" überschritten.

Mit der Revision verfolgte die Insolvenzverwalterin ihr Begehren bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) weiter.

Die Entscheidung

Allerdings weiterhin erfolglos: Das BAG schloss sich den Vorinstanzen an und wies die Klage ab. Mit der Prämie habe der Arbeitgeber eine bei der Arbeitsleistung tatsächlich bestehende Erschwernis kompensieren wollen, so dass es sich um eine unpfändbare Zulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO handele. Auch übersteige die Höhe der Prämie nicht den Rahmen des Üblichen.

Konsequenzen für die Praxis

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der mit freiwilligen Corona-Zulagen verfolgte Zweck, die Honorierung von besonderen Belastungen, die pandemiebedingt die Arbeitsleistung erschweren, gebietet es, diese Prämien dem Zugriff von Gläubigern der Arbeitnehmer zu entziehen. Ob das BAG dabei der strengeren Linie des LAG Berlin-Brandenburg (vom 23. Februar 2022 - 23 Sa 1254/21, dazu ADVANT Beiten Newsletter Arbeitsrecht Juni 2022, S. 11) folgt, wonach der Pfändungsschutz einzelfallbezogen davon abhängt, ob die Prämienregelung unterschiedslos allen Arbeitnehmern eine Zulage gewährt (dann pfändbar) oder auf das konkrete Ausmaß der individuellen Belastung des einzelnen Arbeitnehmers abstellt (dann unpfändbar), lässt sich der knappen Pressemitteilung des BAG nicht entnehmen. Hierzu bleibt die vollständige Urteilsbegründung abzuwarten.

Praxistipp:

Mit der Entscheidung dürfte geklärt sein, dass Corona-Prämien jedenfalls dann vor einer Pfändung geschützt sind, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich besonderen pandemiebedingten Belastungen bei seiner Tätigkeit ausgesetzt ist und die Prämie den Grenzbetrag von 1.500 EUR nicht übersteigt. Hier kann ein Pfändungsversuch von Gläubigern des Arbeitnehmers zurückgewiesen und die Prämie an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Werden dagegen Corona-Prämien im "Gießkannen-Prinzip" ohne Unterscheidung nach der individuellen Erschwernis an alle Arbeitnehmer ausgezahlt, ist Vorsicht geboten. Hier ist bis zum Vorliegen des vollständigen Urteils zu empfehlen, zunächst weder an den Arbeitnehmer noch den Pfändungsgläubiger auszuzahlen, sondern zu versuchen, sich mit diesen auf einen vorläufigen Einbehalt zu einigen oder, falls dies misslingt, den Prämienbetrag gerichtlich zu hinterlegen.

Dr. Michael Matthiessen

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Arbeitsrecht Corona Corona-Prämie

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