Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Windkraftanlage befindet. Erworben hat er es aufgrund eines notariellen Kaufvertrags vom 12. Mai 2014 von der ursprünglichen Eigentümerin. Deren Ehemann hatte die Anlage Mitte der 1990er Jahre errichten lassen und die Fläche, auf der die Anlage stehen sollte, nebst Zuwegung von seiner Ehefrau gepachtet. Dabei ging der Ehemann davon aus, dass die Windkraftanlage nur eine begrenzte Lebens- und Nutzungsdauer habe, die er auf etwa 20 Jahre bemessen hatte; nach deren Ablauf hätte die Anlage abgebaut werden müssen. Durch Vertrag vom 19. Juli 2006 veräußerte der Ehemann die Windkraftanlage an die Beklagte. Diese pachtete mit Vertrag vom selben Tag den Teil des Grundstücks, auf dem die Anlage steht. Der Kläger meint, bei der Anlage handele es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und begehrt die Feststellung, dass er Eigentümer der Windkraftanlage sei. Seine Klage auf Feststellung, dass er Eigentümer der Windkraftanlage sei, hat das Landgericht abgewiesen. Berufung und Revision hatten keinen Erfolg. Für die Begründetheit der Feststellungsklage kam es auf die Eigentumslage an. Zu klären war, ob der Kläger durch den Erwerb des Grundstücks auch Eigentümer der Windkraftanlage geworden ist. Die Windkraftanlage war auf dem Grundstück errichtet worden, bevor der Kläger das Grundstück erworben hatte. Wenn die Anlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach §§ 93, 94 BGB gewesen wäre, wäre sie mit ihrer Errichtung im Wege der Verbindung Eigentum der ursprünglichen Eigentümerin geworden (§ 946 BGB) und danach als Grundstücksbestandteil nach §§ 873, 925 BGB in das Eigentum des Klägers übergegangen. Es kam also darauf an, ob die Windkraftanlage nach der Verbindung mit dem Grundstück eine bewegliche Sache geblieben oder ob sie wesentlicher Grundstücksbestandteil geworden ist.
Der BGH hat entschieden, dass auch die Absicht, eine Windkraftanlage für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf einem Grundstück verbleiben zu lassen, nicht zwingend die Einordnung als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und damit den Eigentumsübergang auf den Grundstückseigentümer zur Folge hat. Eine Verbindung mit einem Grundstück zu einem „vorübergehenden Zweck” liegt auch dann noch vor, wenn die Sache erst nach Ablauf ihrer gesamten (wirtschaftlichen) Lebensdauer von dem Grundstück entfernt werden soll. Der BGH hat verneint, dass es sich vorliegend bei der Windkraftanlage um einen wesentlichen Bestandteil handelt. Wesentliche Bestandteile sind dann nicht gegeben, wenn die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist. Die spätere Aufhebung der Verbindung muss also von Anfang an beabsichtigt sein. Nach Auffassung des BGH war die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Grundstück verbunden und somit kein wesentlicher Grundstücksbestandteil, weil die Eheleute nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme untereinander vereinbart hatten, dass die Anlage nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder abgebaut werden sollte. Bei der Frage, ob die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden solle, sei die Absicht für die Dauer der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend und nicht die wirtschaftliche Lebensdauer einer Sache. Verbindung mit einem Grundstück zu einem „vorübergehenden Zweck” liege auch dann noch vor, wenn die Sache erst nach Ablauf ihrer gesamten (wirtschaftlichen) Lebensdauer von dem Grundstück entfernt werden soll. Der BGH hat entschieden, dass auch die Absicht, eine Windkraftanlage für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf einem Grundstück verbleiben zu lassen, nicht zwingend die Einordnung als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und damit den Eigentumsübergang auf den Grundstückseigentümer zur Folge hat. Zwar ist die Anlage mit dem Grund und Boden fest verbunden (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Gemäß § 95 Abs. 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen aber nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, sog. Scheinbestandteile. Der BGH führt dazu aus, dass es insoweit auf den inneren Willen des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache ankomme. Der Ehemann der ursprünglichen Eigentümerin des Grundstücks hatte die Fläche von seiner Frau gepachtet und die Windkraftanlage darauf erbaut. Er hatte zum Zeitpunkt der Errichtung den Willen, die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück zu verbinden, weil er sie nach Ablauf des Pachtvertrages wieder abbauen sollte. Danach würde es sich bei der Windkraftanlage um einen Scheinbestandteil handeln. Damit ist die Windkraftanlage ein Scheinbestandteil (§ 95 I 1 BGB) und nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Durch die Errichtung auf dem Grundstück hat sie somit ihre Sonderrechtsfähigkeit nicht verloren. Scheinbestandteile bleiben, obwohl mit dem Grundstück verbunden, rechtlich selbstständige bewegliche Sachen und werden deshalb wie bewegliche Sachen nach den §§ 929 ff. BGB übereignet. Eine solche Übereignung hat nicht stattgefunden, sodass die Feststellungsklage unbegründet ist.
Über die Eigentumslage bei Windkraftanlagen ist in den vergangenen Jahren viel diskutiert und gestritten worden. Der BGH hat nun die Rechte von Betreibern der Windkraftanlagen gestärkt. Der BGH hat mit diesem Urteil eine Streitfrage entschieden und – zunächst – Klarheit dahingehend geschaffen, dass eine Sache auch Scheinbestandteil eines Grundstücks sein kann, wenn sie für ihre gesamte Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. Durch die Errichtung der Windkraftanlage auf dem Grundstück hat sie somit ihre Sonderrechtsfähigkeit nicht verloren. Die Entscheidung des BGH sorgt nicht nur für Windkraftanlagen, sondern auch für vergleichbare, technische Anlagen wie Photovoltaikanlagen für Rechtsklarheit.
Bei der Errichtung von Windkraftanlagen gilt es eine Reihe von Besonderheiten des Grundstücksrechts zu beachten. Windkraftanlagen sind nicht automatisch Scheinbestandteile. Vielmehr entscheidet die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsvertrags über die Eigentumslage. Eine Rückbauverpflichtung spätestens bei Vertragsbeendigung durch den Anlagenbetreiber unterstützt die Einstufung als Scheinbestandteil. Wird dagegen dem Grundstückseigentümer am Ende des Nutzungsvertrages das Recht eingeräumt, die Windkraftanlage zu übernehmen, spricht dies gegen die Vermutung eines nur vorübergehenden Zwecks i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sicherheitshalber sollte zugunsten des Anlagenbetreibers zudem eine Dienstbarkeit bestellt werden: Sie bewirkt die Eigenschaft als Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zu beachten ist hierbei, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar ist (Ausnahme u. a. § 1092 Abs. 3 BGB, der sich aber gerade nicht auf die auf den Standortgrundstücken stehende Energiegewinnungsanlagen bezieht, sondern auf unmittelbar der Fortleitung dienende Anlagen wie Versorgungsleitungen zugunsten einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft). Es kann allerdings in der Bewilligungsurkunde vereinbart werden, dass die Ausübung des Nutzungsrechts einem Dritten überlassen wird. Eine Neueintragung zugunsten eines Dritten lässt sich absichern, indem der Grundstückseigentümer zusätzlich zur Dienstbarkeit eine sog. Vormerkung im Grundbuch bewilligt, die die Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten eines künftigen Dritten ermöglicht. Ein Windpark hat regelmäßig eine Lebensdauer von mindestens 20 Jahren (s. § 21 EEG). Beim Abschluss von Grundstücksnutzungsverträgen ist deshalb darauf zu achten, dass diese für die gesamte Laufzeit nicht regulär kündbar sind. Dies setzt voraus, dass bei Abschluss des Vertrages das Schriftformerfordernis beachtet wird. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass – sofern es sich bei einem Grundstückseigentümer um einen Verbraucher handelt – nicht etwa ein längeres Widerrufsrecht entsteht. Über das Widerrufsrecht sollte deshalb bei Abschluss des Vertrages belehrt werden, sofern die Verbrauchereigenschaft des Verpächters nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Um die Verkehrsfähigkeit der Windenergieanlagen zu erleichtern, empfiehlt es sich, in den Nutzungsvertrag Regelungen aufzunehmen, die den Grundstückseigentümer verpflichten, unter definierten Voraussetzungen einer Überleitung des Vertrages auf den neuen Betreiber zuzustimmen und gegebenenfalls für dessen dingliche Sicherung erforderliche Erklärungen abzugeben. Zu beachten ist dabei, dass bei Standortgrundstücken eine Übertragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten nach § 1092 Abs. 3 BGB von Grundbuchämtern in der Regel abgelehnt wird, für die Übertragung der Infrastruktur aber durchaus als zulässig angesehen wird. Regelmäßig bestehen finanzierende Banken darauf, dass zudem für einen zukünftigen Betreiberwechsel (etwa bei Liquiditätsschwierigkeiten und der Kündigung des Kreditengagements) Vormerkungen eingetragen werden, und zwar sowohl zugunsten eines zukünftigen Betreibers als auch zugunsten der kaufpreisfinanzierenden Bank. Diese Vormerkungen sollen dann den Rang für die Eintragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten zukünftiger Dritter sichern. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Anja Fischer.