Das Brexit Referendum des Vereinigten Königreichs wird aller Voraussicht nach dazu führen, dass das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat gemäß Art. 50 der Verträge über die Europäische Union (EUV) förmlich über die Absicht aus der EU auszutreten alsbald in Kenntnis setzt. Der vorliegende Beitrag fasst die wichtigsten Folgen für das Wettbewerbsrecht und dessen zukünftige Anwendbarkeit zusammen. Zunächst sind jedoch die verfahrensrechtlichen Austrittsbedingungen und deren Konsequenzen zu betrachten: Das Brexit Referendum ist lediglich der Anfang eines Austritts. Die formellen Austrittsverhandlungen werden hingegen erst aufgenommen, wenn das Vereinigte Königreich das Verfahren nach Art. 50 EUV in Gang setzt. Ein Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich muss spätestens zwei Jahre nach dem Beginn der Austrittsverhandlungen geschlossen werden. Das EU Wettbewerbsrecht würde dann auf das Vereinigte Königreich frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens keine Anwendung mehr finden. Die zwei-Jahres-Frist ist jedoch zu kurz für ein derart komplexes Austrittsabkommen mit allen 28 Mitgliedstaaten. Das EU Recht wird daher im Vereinigten Königreich noch einige Zeit gelten. Darüber hinaus wird auch nach Inkrafttreten des Austrittsabkommens weiterhin EU Wettbewerbsrecht angewendet werden, entweder neben UK Recht oder aber in bestimmten Situationen als einzige Rechtsquelle. Allein für die Kontrolle von Beihilfen könnte der Austritt erhebliche Folgen haben, sollte sich das Vereinigte Königreich für eine begrenztere Kontrolle entscheiden als dies derzeit unter den EU Beihilfenregelungen der Fall ist oder die Beihilfenkontrolle ganz entfallen lassen. In "klassischen" kartellrechtlichen Fällen sollte der Austritt hingegen nur eingeschränkte Folgen haben. Im Bereich der Fusionskontrolle werden sowohl der Verlust des EU One-Stop-Shop Systems als auch die zukünftig parallel laufenden Zusammenschlussverfahren die Kosten und den Aufwand bei Anmeldungen für Unternehmen erhöhen. Klassische kartellrechtliche Situationen Die Wettbewerbs- und Marktbehörde (CMA) und die Gerichte des Vereinigten Königreichs werden nach dem Austritt nicht länger EU Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anwenden; zudem sind in dem Vereinigten Königreich zugelassene Anwälte nicht länger autorisiert, vor dem EuGH zu plädieren. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das materielle EU und UK Wettbewerbsrecht in weiten Teilen ähnelt, wird der Austritt des Vereinigten Königreichs jedoch nur begrenzte Auswirkungen haben. EU Recht wird weiterhin immer dann anwendbar sein, wenn nicht-EU Unternehmen in der EU Geschäfte ausüben oder ihre Geschäfte Produktion oder Handel in der EU betreffen. Folglich werden diese Unternehmen jederzeit EU und UK Wettbewerbsrecht respektieren müssen, weshalb die Zahl der Fälle mit parallel laufenden Prüfungen durch die EU und das Vereinigte Königreich sowie parallel verhängte Bußgeldentscheidungen ansteigen werden. Das heißt, wenn ein UK Unternehmen Mitglied eines Kartells in der EU ist oder dessen Aktivitäten Einfluss auf den Handel in der EU haben, ist die Europäische Kommission berechtigt, Untersuchungen durchzuführen und Strafen zu verhängen. Die Europäische Kommission wäre jedoch nicht befugt, Dawn Raids auf dem Territorium des Vereinigten Königreichs durchzuführen oder die UK Behörden anzuweisen, dies zu tun. Allerdings könnte zukünftig ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Kommission und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen werden, welches die Zusammenarbeit regelt wie dies bereits in ähnlicher Form mit anderen Ländern wie Japan und den USA der Fall ist. In der Praxis wird ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU damit für die Unternehmen höchstwahrscheinlich die nachteilige Konsequenz haben, dass sie zukünftig parallelen Verfahren von zwei verschiedenen Behörden ausgesetzt sein werden, mit möglicherweise unterschiedlichen Standards, zwei Bußgeldentscheidungen und Rechtsmitteln. Im Hinblick auf Kartellschadensersatzklagen wegen der Verletzung von Wettbewerbsrecht werden die Kläger konsequenter Weise auch nicht mehr das Vereinigte Königreich als Gerichtsstand wählen können, da die Entscheidungen der Europäischen Kommission nach einem Austritt keine bindende Wirkung für UK Gerichte mehr haben werden. Auswirkungen für die Fusionskontrollpraxis In Hinblick auf die Kontrolle von Zusammenschlüssen ist bereits klar, dass der Ausstritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu zahlreichen parallel laufenden Verfahren führen wird, da das vorteilhafte, berühmte One-Stop-One System der EU lediglich für Behörden innerhalb der EU anwendbar ist. Die Schwellenwerte der EU Fusionskontrollverordnung sowie die des Vereinigten Königreichs werden bei Zusammenschlüssen zukünftig häufiger gleichzeitig erreicht werden. Wie bereits jetzt gelegentlich in Verfahren mit gleichzeitiger Prüfung von Zusammenschlüssen durch mehrere Wettbewerbsbehörden können parallel ablaufende Verfahren dazu führen, dass eine Behörde die Fusion erlaubt, während eine andere sie blockiert oder dass sie den beteiligten Unternehmen unterschiedliche Zugeständnisse bei der Transaktion abverlangen. Betroffene Unternehmen können sich schon jetzt auf Verfahrensverzögerungen und Mehrkosten einstellen: Die UK Behörden verlangen Gebühren für die Bearbeitung der eingereichten Anmeldung – ebenso wie das Bundeskartellamt –, jedoch fangen die UK Gebühren bei einem deutlich höheren Niveau an. UK Verfahrensregelungen geben zudem einen längeren Zeitrahmen für die Prüfungen von Zusammenschlussvorhaben vor, als dies im Bereich des EU Fusionskontrollverfahren vorgesehen ist. Beihilfenkontrolle Nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat die Europäische Kommission keinen Einfluss mehr auf unrechtmäßig gewährte Beihilfen durch die UK, aber auch das Vereinigte Königreich kann, abgesehen vom grundlegendenden Schutz gemäß der GATT-Bestimmungen, nicht gegen Beihilfen in anderen EU Mitgliedstaaten vorgehen. Das Vereinigte Königreich wird entscheiden müssen, ob es die derzeit geltenden EU-Bestimmungen durch ein inländisches Beihilfenkontrollsystem ersetzt oder aber von eigenen Vorschriften ganz absieht. Teilweise wird behauptet, dass das Vereinigte Königreich im letzteren Fall einen gewissen Grad an wirtschaftlicher Souveränität wiedergewinnen könnte, aber dies widerspricht derzeitigen Tendenzen, weltweit Länder dazu anzuhalten, eine nationale Beihilfenkontrolle einzuführen und öffentliche Ausgaben im Zaum zu halten. Selbst im Vereinigten Königreich gibt es keine politische Einigkeit zur Frage der Behandlungen von staatlichen Beihilfen, wofür die Frage der Gewährung von Beihilfen für das Stahlwerk in Wales das beste Beispiel ist. Regelung des öffentlichen Auftragswesens Schließlich wird das Vereinigte Königreich eigene Regelungen zum öffentlichen Auftragswesen erlassen müssen, welche sich von denen der EU unterscheiden könnten. Man sollte sich jedoch klar darüber sein, dass die Kontrolle der Vergabe von öffentlichen Aufträgen eine grundsätzlich begrüßenswerte Prüfung der Ausgaben der öffentlichen Behörden zulässt und dass einige Regeln zudem auf WTO Abkommen basieren, welche das Vereinigte Königreich vermutlich einhalten wollen wird. Die multilateralen WTO Abkommen beinhalten niedrigere Schwellenwerte als dies in den EU Regelungen vorgesehen ist, aber die UK Regierung hat sich immer für höhere Schwellenwerte eingesetzt. Daher wäre es scheinheilig, sich nun für niedrigere Schwellenwerte stark zu machen und von einem wirtschaftlichen Standpunkt betrachtet, auch nicht sinnvoll, von den EU Schwellenwerten nach oben abzuweichen. Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Rainer M. Bierwagen