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    23.09.2018

    Wann ist ein Interessenausgleich bei einer Betriebsstilllegung so hinreichend versucht worden, dass ein Nachteilsausgleich ausscheidet?


    Bundesarbeitsgericht vom 7. November 2017 1 AZR 186/16

     

    Der Unternehmer bzw. Insolvenzverwalter hat vor Durchführung einer Betriebsänderung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleichsversuch grundsätzlich die Einigungsstelle anzurufen.

     

    Sachverhalt

     

    Ein ehemaliger Arbeitnehmer machte gegen den Insolvenzverwalter als Arbeitgeber die Gewährung eines Nachteilsausgleichs als Abfindung geltend. Zeitlich vor der Insolvenz war die Betriebstätigkeit (Spielbank) bereits eingestellt. Die Arbeitnehmer waren von der Arbeitsverpflichtung freigestellt worden. Auch die Konzession zum Betrieb der Spielbank war bereits widerrufen. Nach Insolvenzeröffnung und Bestellung zum Insolvenzverwalter hatte der Gesamtbetriebsrat dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass die Verhandlungen über den Interessenausgleich gescheitert seien, und dass er beschlossen habe, die Einigungsstelle anzurufen. Danach kündigte der Insolvenzverwalter sämtliche Arbeitsverhältnisse.

     

    Die Entscheidung

     

    Das BAG hat geurteilt, dass es sich um eine nach Insolvenzeröffnung stattgefundene Betriebsstilllegung und damit um eine sog. Masseverbindlichkeit handelt. Der Insolvenzverwalter hat eine Betriebsänderung als Betriebsstilllegung nach Insolvenzeröffnung durchgeführt und keinen ausreichenden Interessenausgleich versucht. Das BAG hat definiert, die Umsetzung der Betriebsstilllegung erfolge, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreife. Diesen Zeitpunkt hat das BAG erst mit dem nach Insolvenzeröffnung stattgefundenen Ausspruch der Kündigungen als erreicht erachtet und hierin die die Nachteilsausgleichsverpflichtung auslösende Handlung des Insolvenzverwalters gesehen. Den Umstand, dass die Betriebstätigkeit schon vor Insolvenzantragstellung eingestellt und die Konzession bereits vor Insolvenzeröffnung widerrufen war, hat das BAG noch nicht als Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung bewertet. Trotz der Ankündigung des Gesamtbetriebsrats, die Einigungsstelle anrufen zu wollen, trifft den Arbeitgeber die Initiativlast. Ein Interessenausgleich ist nur dann ausreichend versucht, wenn der Arbeitgeber bis in die Einigungsstelle geht. Gleiches gilt in der Insolvenz.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Damit bestätigt das BAG seine Rechtsprechung zur Frage, wann die die Nachteilsausgleichsverpflichtung auslösende Durchführung einer Betriebsänderung beginnt. Es unterscheidet zwischen reinen Vorbereitungshandlungen und dem Beginn der eigentlichen Betriebsänderung, der spätestens im Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen liegt.

     

    Praxistipp

     

    Es sollte sichergestellt werden, dass spätestens vor dem Ausspruch der Kündigungen ein Interessenausgleich hinreichend versucht worden ist. Weiter hat sich die Praxis darauf einzustellen, dass Nachteilsausgleichsansprüche drohen, wenn beim Scheitern des Interessenausgleichs kein solcher Versuch bis in die Einigungsstelle hinein stattgefunden hat. Das BAG bestätigt die beim Arbeitgeber liegende Initiativlast. Insbesondere im Insolvenzverfahren sollte auf die Einhaltung des Verfahrens nach § 112 Absatz 2 BetrVG geachtet werden, weil das BAG der Begrenzung des Nachteilsausgleichs i.S.d. § 123 Insolvenzordnung (Begrenzung des Gesamtbetrags der Sozialplanabfindungen auf 2,5 Monatsverdienste) eine klare Absage erteilt hat. Zwar dürfen Nachteilsausgleichsansprüche auf vereinbarte Sozialplanansprüche angerechnet werden. Es besteht aber die Gefahr, dass Nachteilsausgleichsansprüche erheblich über den Sozialplanansprüchen liegen, was in der Insolvenz von besonderer Relevanz sein dürfte. Auch vor dem Hintergrund der möglichen persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters sollte mit Bedacht vorgegangen werden.

     

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Maike Pflästerer.

     

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