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    14.02.2016

    Vergaberechtsreform geht auf die Zielgerade


    Noch sind es gut zwei Monate, bis die Umsetzungsfrist für die EU-Vergaberichtlinien 2014/23, 2014/24 und 2014/25 abläuft und die Mitgliedsstaaten die umfassendste Reform des Oberschwellenvergaberechts seit 2004 in nationales Recht transformiert haben müssen.   Für Deutschland ist dies angesichts der zahlreichen legislativen Schritte, die hierfür noch erforderlich sind, ein ambitionierter Zeitrahmen. Dass er gleichwohl nicht unrealistisch ist, zeigen die Entwicklungen der letzten Wochen:  

     

    • Bereits am 18. Dezember 2015 hat der Bundesrat den Entwurf des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes beschlossen, der tags zuvor in dritter Lesung vom Bundestag beschlossen worden war. Damit sind die Änderungen im vierten Teil des GWB finalisiert und können nach Rechtsförmlichkeitsprüfung, Unterzeichnung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18. April 2016 in Kraft treten.
    • Am 19. Januar 2016 ist die VOB/A 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie regelt in Abschnitt 1 weiterhin die Vergabe von Bauaufträgen im Bereich unterhalb der Schwellenwerte. In Abschnitt 2, der zukünftig mit VOB/A-EU abgekürzt wird, finden sich die Vorschriften über die Vergabe von EU-weiten Bauaufträgen; hier sind die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt. Für Bauaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit bleibt es bei Abschnitt 3 (VOB/A-VS), der an die VSVgV anknüpft. Die VOB/A 2016 wird wegen des sachlichen Zusammenhangs zu den übrigen Vergaberechtsvorschriften ebenfalls erst am 18. April 2016 in Kraft treten.
    • Schließlich hat das Bundeskabinett am 20. Januar 2016 die bisher als „Mantelverordnung“ titulierte Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) beschlossen und als Bundestags-Drucksache 18/7318 auf den Weg gebracht. Mit stattlichen 319 Seiten umfasst sie die Vorschriften der neuen Vergabeverordnung, der modifizierten Sektorenverordnung, der neuen Konzessionsvergabeverordnung sowie der ebenfalls neuen Vergabestatistikverordnung.

     

      Somit werden sich die parlamentarischen Diskussionen der kommenden Wochen „nur noch“ um die VergRModVO drehen. An ihr wird sich neben dem Bundesrat auch der Bundestag beteiligen. Das ist ungewöhnlich, denn Verordnungen der Bundesregierung bedürfen in der Regel allenfalls der Zustimmung durch den Bundesrat. In diesem Fall hat sich der Bundestag allerdings über eine Ergänzung des § 113 GWB-E ein Mitspracherecht hinsichtlich der inhaltlich überaus gehaltvollen Mantelverordnung eingeräumt. Danach hat die Bundesregierung sämtliche Rechtsverordnungen zum Vergaberecht zunächst dem Bundestag zuzuleiten, der sie per Beschluss ändern oder ablehnen kann. Hierfür werden ihm allerdings nur drei Sitzungswochen eingeräumt; hat er sich bis dahin nicht geäußert, werden die Verordnungen dem Bundesrat zugeleitet. Anderenfalls geht die Stellungnahme des Bundestages zunächst wieder an die Bundesregierung.   Aufgrund dieser „parlamentarischen Zusatzschleife“ und der unregelmäßigen Sitzungswochen des Bundestages bleibt abzuwarten, ob alle Beteiligten ihr Placet rechtzeitig erteilen – und damit VgV, SektVO, KonzVgV und VergStatVO rechtzeitig in Kraft treten können.   Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Stephan Rechten