Im Anschluss an die wegweisende „Pressetext“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.06.2008 – C-454/06) haben sich auch die nationalen Nachprüfungsinstanzen regelmäßig mit der praxisrelevanten Frage befasst, wann die Änderung eines bestehenden Vertrags eine erneute Pflicht zur Ausschreibung nach sich zieht. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung definiert § 132 Abs. 1 GWB die „wesentliche Auftragsänderung“ als einen Vorgang, der dazu führt, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Dies ist nach den in § 132 Abs. 1 GWB genannten Fallgruppen der Fall, wenn die Änderung:
Zudem ist auch der Austausch des Auftragnehmers eine wesentliche Änderung, wenn dies nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 GWB ausnahmsweise zulässig ist. Um diesen unbestimmten Fallgruppen eine Kontur zu geben und zusätzliche Rechtssicherheit zu schaffen, werden diese Fallgruppen in § 132 Abs. 2 - 5 GWB durch einen ausführlichen Rechtsrahmen präzisiert. Das „Herzstück“ der Vorschrift liegt in den Absätzen 2 und 3. Sie bestimmen unbeschadet von Absatz 1, unter welchen Bedingungen keine erneute Ausschreibung erforderlich ist. Eine Ausschreibung entfällt nach § 132 Abs. 2 und Abs. 3 GWB, wenn;
Die beiden letzten Absätze des § 132 GWB regeln verschiedene Details zur Berechnung der Wertgrenzen und normieren Transparenzpflichten. Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Sascha Opheys