Die Entscheidung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem auch für steuerbegünstigte Stiftungen relevanten Urteil vom 20. März 2014 mit der Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Sportvereins befasst und klargestellt, dass die Überlassung von Sportanlagen an Vereinsmitglieder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterfällt. In seiner Begründung weist der BFH darauf hin, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) S. 1 i. V. m. S. 2 UStG, der für Umsätze außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent für anwendbar erklärt, unionrechtswidrig sei. Das Unionsrecht erlaube eine ermäßigte Besteuerung nur für solche Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen. Aufgrund dessen, so das Gericht, sei der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in § 12 UStG weit auszulegen und erfasse jegliche unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG. Demnach liege eine dem ermäßigten Steuersatz unterfallende Vermögensverwaltung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nur bei nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten vor, wie z.B. dem bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen. Das bedeutet, dass die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerlich nicht mehr als Vermögensverwaltung anzusehen sein dürfte. Bedeutung für die Praxis Nach dieser – durchaus kritisch zu sehenden – Entscheidung käme dem „gemeinnützigkeitsrechtlichen“ Begriff der Vermögensverwaltung für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes keine Bedeutung mehr zu. Das hieße bspw., dass die bei vielen Stiftungen dem Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnete Vermietung und Verpachtung von Grundstücken einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen würde und somit dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würde. Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung folgen wird.