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    11.12.2017

    Umsetzung der Unterschwellenvergabeordnung in den Bundesländern am Beispiel von Bayern


    Auf Bundesebene wurde mit Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 die Anwendung der UVgO angeordnet. In den Ländern ist Bewegung in die Umsetzung gekommen. Teilweise ist die UVgO bereits umgesetzt (z. B. in Hamburg). In Bayern hat der Bayerische Landtag Änderungen von § 31 KommHV-Kameralistik und § 30 KommHV-Doppik beschlossen, die planmäßig zum 1. Januar 2018 in Kraft treten sollen. Ergänzende verbindliche Vergabegrundsätze werden in einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) niedergelegt, die die bisherige Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich ersetzt. Derzeit findet die Verbändeanhörung zu dem vorliegenden Entwurf der Bekanntmachung (Az. IB3-1512-31-19) statt.   In Bayern soll von einer Verpflichtung zur Anwendung der UVgO für die Kommunen abgesehen und die Anwendung der UVgO bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen – wie bisher die der VOL/A – nur „zur Vermeidung von rechtlichen Risiken“ empfohlen werden. Wie bisher ist die Anwendung allerdings Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe.   Von übergreifendem Interesse sind eine Reihe von Klarstellungen und Neuregelungen, die auf die praktischen Erfahrungen der vergangenen Jahre und insbesondere auf Prüfungsfeststellungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zurückgehen:   Einzelne Neuregelungen betreffen etwa den Verweis auf die neue Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), die Anpassung des Begriffs des Bauauftrags an § 103 Abs. 3 GWB, den Hinweis auf die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots und die Formulierung der Mindestanforderung, dass Zuschlagskriterien neben dem Preis bereits vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen und zu dokumentieren sind. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Geltung des europäischen Primärrechts (insbesondere der Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung) bei unterschwelligen Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz (zu deren Voraussetzungen die Bekanntmachung Ausführungen enthält).   Darüber hinaus bringt der Entwurf einige Erleichterungen für Auftraggeber, etwa die Übernahme der Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auch für Bauaufträge. Eine wesentliche Erleichterung für die Praxis enthalten die neuen Regelungen zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen, die – sofern die Leistungen verbindlich nach HOAI oder PrüfVBau oder unverbindlich nach Anlage 1 HOAI (Beratungsleistungen) abgerechnet werden – ausnahmsweise (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) bis zu einem voraussichtlichen Gesamtauftragswert von EUR 100.000,00 (ohne Umsatzsteuer) nach Verhandlung mit nur einem Bewerber erfolgen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Leistungsanfrage bei mindestens drei möglichen Bewerbern und eine Auswahl des aufgeforderten Bewerbers nach sachgerechten Kriterien vorangegangen sind. Diese deutlich weitergehende Bagatellregelung (bisher – in der Praxis offenbar wenig bekannt – galt eine Grenze von EUR 25.000,00 gemäß dem Vergabehandbuch für freiberufliche Leistungen (VHF Bayern)) trägt dem Bedürfnis der Praxis Rechnung, Architekten- und Ingenieurleistungen auf kommunaler Ebene mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand beauftragen zu können. Hauptargument der Kommunen ist, dass, wenn größtenteils nach Mindestsätzen gemäß HOAI abgerechnet wird, ohnehin kein Preiswettbewerb stattfindet. Allerdings betont das StMI in seinem Anschreiben zur Anhörung, dass auch bei Planungsleistungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf einen Wettbewerb nicht vollständig verzichtet werden kann; es müsse statt eines preisbezogenen Wettbewerbs ein leistungsbezogener Wettbewerb stattfinden. Hierfür müssten zumindest Leistungsanfragen bei in Betracht kommenden Marktteilnehmern erfolgen, um geeignete und leistungsfähige Bewerber zu ermitteln und die sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung sicherzustellen.   Die Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel stellt nach Ansicht des Ministeriums eine wesentliche Neuerung der UVgO dar; es spricht dafür eine explizite Empfehlung aus. Dabei erfolgt der Hinweis, dass im Falle der Anwendung der UVgO bei Verhandlungsvergaben mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu EUR 25.000,00 (ohne Umsatzsteuer) Teilnahmeanträge und Angebote abweichend von § 7 Abs. 4, § 39 S. 1 und § 40 UVgO durch einfache E-Mail übermittelt werden können. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Angebote nicht vor Ablauf der Angebotsfrist gesichtet werden können. Wie dies in der Praxis gehandhabt werden soll – insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Übermittlung per E-Mail direkt an den Auftraggeber gerade nicht die Sicherheitsvorkehrungen einer elektronischen Vergabeplattform vorhanden und nutzbar sind – lässt der Entwurf jedoch offen. Es wird sich noch zeigen müssen, ob und in welcher technischen Art und Weise die Praxis von dieser Erleichterung Gebrauch machen kann.   Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Frau Katrin Lüdtke.