In der BRAO ist die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte umfassend neu geregelt und der Begriff des Syndikusanwalts gesetzlich definiert worden. Mit dieser Neuregelung ist als echter Meilenstein anerkannt, dass Unternehmensjuristen bei Vorliegen der Voraussetzungen den Rechtsanwaltsstatus erlangen, ohne den bisher notwendigen Umweg über die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt neben der eigentlichen Tätigkeit für das Unternehmen gehen zu müssen. Dieser Beitrag setzt sich nun mit den konkreten Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusanwalt auseinander. Gesetzliche Neuregelung in §§ 46 bis 46 c BRAO Syndici werden statusrechtlich als eigene Berufsgruppe anerkannt, was mit Blick auf die Zulassungsvoraussetzungen Vorteile, im Hinblick auf die eingeschränkten Rechte bei der anwaltlichen Tätigkeit auch Nachteile haben kann. Begriff des „Syndikusrechtsanwalts“ Beim Syndikus handelt es sich um einen Rechtsanwalt i. S. d. §§ 1-3 BRAO, der für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. Was eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne ausmacht, wird in § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisiert, wobei an die von der DRV entwickelte „Vier Kriterien Theorie“ angeknüpft wird. Neu ist dabei, dass neben einem klassischen Syndikus auch derjenige erfasst ist, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten erteilt (Verbands Syndikus). Die Zulassung als Syndikus kann dabei mehrere Anstellungsverhältnisse umfassen, ohne dass hierfür eine gesonderte Zulassung für jedes Anstellungsverhältnis erforderlich wäre. Allgemeine Voraussetzungen (§§ 4 und 7 BRAO) Neben den besonderen Voraussetzungen für Syndici gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wie der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung und das Nichtvorliegen spezieller Versagungsgründe gemäß § 7 BRAO. Die möglichen Versagungsgründe sind nach einhelliger Auffassung aber restriktiv auszulegen, da der jeweilige Vertragsarbeitgeber des Syndikus weniger schutzbedürftig ist als ein Rechtssuchender, der einen niedergelassenen Rechtsanwalt mandatieren möchte. Anwaltliche Tätigkeit Nicht jeder Jurist, der eine juristisch geprägte Tätigkeit ausübt, kann als Syndikus zugelassen werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Antragsteller „anwaltlich“ im Sinne der §§ 1 bis 3 BRAO tätig ist. Die Tätigkeitsmerkmale nach § 46 Abs. 3 BRAO müssen zwingend vorliegen: Der Syndikus muss seine Anwaltstätigkeit im Anstellungsverhältnis eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausüben. Die erforderliche anwaltliche Tätigkeit wird nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO an folgenden Kriterien gemessen:
Die vorgenannten Tätigkeitsmerkmale, die große Überschneidungen zur früher von der DRV angewandten Vier-Kriterien-Theorie aufweisen, müssen kumulativ vorliegen. Insoweit bedarf es einer genauen Prüfung im Einzelfall. Wichtig ist in Abgrenzung zu weiteren Tätigkeiten eines Syndikus, dass der Schwerpunkt der vertraglichen Tätigkeit auf den vorgenannten Merkmalen liegen muss. Doppelzulassung Ein Syndikus kann sich im Umkehrschluss aus § 46 c Abs. 2 Satz 2 BRAO auch zusätzlich als niedergelassener Rechtsanwalt zulassen. Dabei ist der betreffende Rechtsanwalt wie bisher nur Mitglied einer Rechtsanwaltskammer (RAK). Es soll keine Doppelmitgliedschaft entstehen. Eine solche Doppelzulassung erscheint sinnvoll, um mögliche Beratungs- und Vertretungsverbote nach §§ 46 a Abs. 5 und 46 c Abs. 2 BRAO umgehen zu können. Durch diesen Schritt können auch uneingeschränkt Rechtsdienstleistungen nach dem RDG erbracht werden. Es gelten hierfür allein und unmittelbar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 4 und 7 BRAO. Praxistipps zur Antragstellung Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt beantragt, ist insbesondere auf Folgendes zu achten:
In der Sonderausgabe unseres Newsletters Arbeitsrecht setzen wir uns mit den wichtigsten und besonders zeitkritischen Aspekten der Neuregelung auseinander. >> Arbeitsrecht, Februar 2016 – Sonderausgabe Syndikusrecht Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Peter Weck