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    19.11.2018

    Tierisch! Der Hund am Arbeitsplatz


    Was haben Tiere am Arbeitsplatz verloren? Das frage ich mich und vielleicht fragen Sie es sich auch, wenn Sie nicht beim Tierarzt, in einem Zoo oder Zirkus arbeiten oder selbst Herrchen, Frauchen oder – AGG-konform – neutrales Geschlechtchen sind und ohnehin Verständnis für die haarigen Vierbeiner haben. Wie ist die rechtliche Situation zu Tieren am Arbeitsplatz?

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    neulich wurde ich gefragt, ob der Arbeitgeber ein Hundeverbot im Büro aussprechen darf. Da habe ich mir zum ersten Mal aus arbeitsrechtlicher Sicht Gedanken über Tiere am Arbeits-platz gemacht. Mir ist jedoch aufgefallen, dass ich einige Fälle eines Bürohundes oder einer Betriebskatze kenne.

     

    Recht des Arbeitnehmers Tiere an den Arbeitsplatz mitzubringen?

     

    Nach meiner Kenntnis gibt es keine arbeitsrechtlichen gesetzlichen Regelungen, in denen unmittelbar die Voraussetzungen oder die Erlaubnis für Haustiere am Arbeitsplatz enthalten sind. Sicherlich gibt es Bestimmungen, wonach in sicherheits- oder hygienerelevanten Bereichen (Krankenhaus, Küche) Haustiere nicht zugelassen sind und ganz besondere Sicherheits- und Hygienevorschriften bestehen. Für Arbeitsplätze in einem Büro beispielsweise gibt es deshalb keine besonderen Regelungen.

     

    Ob Arbeitnehmer Haustiere einmalig in Sondersituationen, weil der Hundesitter ausgefallen ist oder dauerhaft an den Arbeitsplatz mitbringen dürfen, hängt deshalb von der Erlaubnis des Arbeitgebers ab. Ob Arbeitnehmer einen Hund, eine Katze oder Goldfische in einem Aquarium mit ins Büro bringen dürfen, betrifft das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 GewO geregelt. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Arbeitgeber ist damit berechtigt und verpflichtet, das Funktionieren des Betriebs und das Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer aufeinander abzustimmen und sicherzustellen. Es obliegt dem Arbeitgeber, Regeln und Ordnungen hierzu aufzustellen. Hierzu gehören auch Regelungen und Ordnungen über das Mitbringen von Haustieren an den Arbeitsplatz. Damit wäre es grundsätzlich zulässig, dass der Arbeitgeber – gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen wie Stubenreinheit, Maulkorbpflicht, keine Lärmbelästigung – dem Mitbringen von Haustieren an den Arbeitsplatz zustimmt.

     

    Hundeverbot am Arbeitsplatz

     

    Kraft Direktionsrecht ist es dem Arbeitgeber nicht nur gestattet, das Mitbringen von Haustieren zu erlauben, sondern auch grundsätzlich das Mitbringen von Haustieren zu verbieten. In vielen Unternehmen – die möglicherweise nicht damit rechnen, dass ein Arbeitnehmer sein Haustier mitbringen möchte – ist hierzu jedoch gar nichts geregelt.

     

    Darf der Arbeitgeber, wenn er sich einmal für die Erlaubnis, Haustiere mit an den Arbeitsplatz zu bringen, ausgesprochen hat, dies nachträglich zu verbieten? Soweit keine entgegenstehende Regelung im Arbeitsvertrag, durch sonstige Einzelvereinbarung, durch Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung entstanden ist, darf der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht von seiner ursprünglichen Zustimmung abweichen und ein grundsätzliches Verbot von Tieren am Arbeitsplatz aussprechen. Dies muss nicht begründet werden.

     

    Verbot für einen einzelnen konkreten Fall

     

    In diesem Zusammenhang wurde ich auch gefragt, ob es auch möglich sei, grundsätzlich Haustiere am Arbeitsplatz zu erlauben, das Mitbringen eines bestimmten Hundes jedoch zu verbieten. Auch dies ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Der Arbeitgeber ist auf Grundlage des Direktionsrechts berechtigt, einem Arbeitnehmer die Mitnahme seines Hundes in den Betrieb zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn andere Arbeitnehmer einen Bürohund oder eine Betriebskatze mitbringen dürfen, wenn der konkrete Hund die betrieblichen Abläufe stört. Dies sei nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf aus dem Jahr 2014 jedenfalls dann der Fall, wenn sich andere Arbeitnehmer vor dem Hund fürchten. Ob der Hund tatsächlich gefährlich ist, ist dabei nicht relevant. Es reicht aus, wenn sich Arbeitnehmer subjektiv vor diesem Hund fürchten. Es wurde auch damit argumentiert, dass in dem Betrieb – einer Werbeagentur – eine rege Kommunikation und viel Bewegung in den Räumen herrsche und eine Einschränkung aufgrund von Befürchtungen der Mitarbeiter hinsichtlich des Hundes nicht hingenommen werden muss. Den Arbeitgeber treffen besondere Fürsorgepflichten. Die Klage des Arbeitnehmers, den Hund weiterhin ins Büro mitbringen zu dürfen, ist damit gescheitert.

     

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Erik Schmid.

     

    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

     

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