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    01.11.2016

    Strommarkt: Aufforderung zur Aufspaltung der einheitlichen Preiszone Deutschland-Österreich


    Die Bundesnetzagentur hat in der vergangenen Woche die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert, bis Juli 2018 die Aufspaltung der bislang gemeinsamen Preiszone Deutschland-Österreich vorzubereiten . Damit kulminiert ein seit längerem schwelender Konflikt mit benachbarten EU-Staaten, der seine Ursache letztlich in den regulatorischen Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland hat.   Die im EEG verankerte gesetzliche Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien führt insbesondere in lastschwachen Zeiten auch grenzüberschreitend zu einer starken Zunahme von Lastflüssen in den Übertragungsnetzen. Besonders betroffen davon ist die Region Zentral-Osteuropa (CEE-Region), die neben Deutschland Polen, die Tschechische Republik, die Slowakei, Ungarn, Österreich und Slowenien umfasst. Die polnische Regulierungsbehörde hinterfragte die Entscheidung mehrerer beteiligter Regulierungsbehörden, dass für alle Grenzen der CEE-Region mit Ausnahme der Grenze Deutschland-Österreich eine Engpassbewirtschaftung eingeführt werden solle. Sie bat ACER nach Art. 7 Abs. 4 ACER-Verordnung  um eine Stellungnahme, ob dies mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel  übereinstimme. In ihrer Stellungnahme  vom 23. September 2015 vertrat ACER unter anderem die Auffassung, dass auch die grenzüberschreitende Verbindung zwischen Deutschland und Österreich einen strukturellen Engpass aufweise und daher nach den europäischen Rahmenvorgaben zu bewirtschaften sei. e-control, die österreichische Regulierungsbehörde, erhob dagegen Nichtigkeitsklage. Das Gericht der Europäischen Union verwarf erst jüngst, am 19. Oktober 2016, die Klage als unzulässig, da von der Stellungnahme von ACER keine rechtliche Bindungswirkung ausgehe (Rechtssache T-671/15).   Die Bundesnetzagentur ihrerseits hat darauf nun mit der Aufforderung an die Übertragungsnetzbetreiber reagiert, zum Juli 2018 ein Engpassmanagement für die grenzüberschreitende Verbindung zwischen Deutschland und Österreich vorzubereiten. Dies zieht nicht nur auf österreichischer und deutscher Seite einige Kritik nach sich, sondern erscheint vor dem Hintergrund der mittlerweile geltenden europäischen Rahmenbedingungen auch rechtlich zweifelhaft. Fraglich ist bereits, auf welche Rechtgrundlage die Bundesnetzagentur ihre Weisung stützen kann. Mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes am 30. Juli 2016 ist ihre Zuständigkeit beim innerstaatlichen Vollzug europäischen Rechts zwar nunmehr umfassender als zuvor in § 56 EnWG geregelt. Die Zuweisung der Zuständigkeit ersetzt jedoch nicht die gesetzliche Ermächtigung zu einem entsprechenden Tätigwerden. Eine solche Ermächtigung könnte sich eventuell aus den Bestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel ergeben. Unklar ist allerdings, inwieweit diese allgemeinen Leitlinien neben den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bestimmungen der Kommissionsverordnungen über Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement (Commission Regulation (EU) 2015/1222 of 24 July 2015 establishing a guideline on capacity allocation and congestion management – CACM ) und über die Vergabe langfristiger Kapazität (Commission Regulation (EU) 2016/1719 of 26 September 2016 establishing a guideline on forward capacity allocation – FCA ) noch Bestand haben. Nach beiden Verordnungen kommt einer nationalen Regulierungsbehörde allein keine entsprechende Weisungsbefugnis bezüglich der Gebotszonenkonfiguration mehr zu.   Implizite Auktionen gemäß CACM-Verordnung eignen sich grundsätzlich zwar sowohl dazu, technisch vorhandene Engpässe marktorientiert zu bewirtschaften und so getrennte Märkte miteinander zu verbinden (Market Coupling), als auch bisher gemeinsame Märkte zur Sicherstellung eines bestimmten – hier innerdeutschen – Zuschnitts aufzuspalten und marktorientiert zu bewirtschaften (Market Splitting). Der Mechanismus ist derselbe, der Zweck aber ein gänzlich anderer, so dass sich hier zudem die Frage stellt, ob eine angeordnete Engpassbewirtschaftung in Einklang mit dem Ziel eines gemeinsamen europäischen Energiebinnenmarktes zu bringen ist.   Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorgehen der Bundesnetzagentur politisch motiviert, zumal in Kürze die künftige Gebotszonenkonfiguration gemäß der CACM-Verordnung erwartet wird. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur offenbart erneut, dass ein deutscher Alleingang beim Ausbau erneuerbarer Energien zunehmend zu Friktionen im europäischen Kontext führt.   Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Guido Brucker