Gemäß § 550 BGB gelten Mietvertrage, die für eine Festlaufzeit von mehr als einem Jahr und nicht in schriftlicher Form geschlossen sind, als auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind demnach nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar. § 550 BGB gilt sowohl im Verhältnis zwischen dem Mieter und dem ursprünglichen Vermieter als auch zwischen dem Mieter und dem gemäß § 566 Abs. 1 BGB mit dem Eigentumserwerb in das Mietverhältnis eintretenden Erwerber.
Mit dem Ziel, § 550 BGB auf den originären Zweck des Erwerberschutzes, den die Vorschrift nach dem Willen des historischen Gesetzgebers haben sollte, zu reduzieren, hat der Bundesrat am 20. Dezember 2019 einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht beschlossen.