Die Corona-Krise bedeutet für viele Unternehmen eine Vollbremsung von 100 auf Null und stellt die Wirtschaft vor riesige Herausforderungen. Der Gesetzgeber hat schnell reagiert und mit dem
Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz („COVInsAG“) zu allererst die Insolvenzantragspflicht weitgehend außer Kraft gesetzt.
Daneben haften Geschäftsführer und Vorstände auch nicht mehr
persönlich, wenn sie trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit
noch Rechnungen bezahlen, um damit die Fortführung des Unternehmens
sicherzustellen. Diese Erleichterungen sollen aber nur bis zum 30. September 2020
gelten. Falls notwendig, kann dieser Aussetzungszeitraum durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden.