Gerichte verbieten Uber, Städte klagen über zweckentfremden Wohnungen: Die Anbieter der Sharing Economy verstecken sich dahinter, nur Vermittler zu sein. Das ist juristisch nicht haltbar. Sharing Economy ist in aller Munde…Verbote bei UBER, Klagen über zu viele Touristen in zweckentfremdeten Berliner Wohnungen, schwindelerregende Finanzierungsrunden. Rechtlich muss man einige Ebenen unterscheiden: da gibt es diejenigen, die direkt teilen, also Vermieter und Mieter, oder Fahrer und Passagier, oder…die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Und es gibt den Vermittler; egal, wie disruptiv das Geschäftsmodell ist, rechtlich ist es in der Regel ein Vermittler, der zwischen die beiden eine Leistung Austauschenden tritt. Zwischen den eigentlichen Partnern des Austauschs kann es zu einem Vertragsverhältnis kommen, muss es aber nicht. Es gibt im deutschen Recht ein Institut namens Gefälligkeitsverhältnis. Ein Gefälligkeitsverhältnis hat keinen rechtlichen Gehalt. Wer den Nachbarn bittet, die Blumen zu gießen, will den Nachbarn nicht verklagen, wenn der die Blumen vergisst – und der vergessliche Nachbar will eine Klage riskieren. Manche Sharing Modelle sind solche Gefälligkeitsverhältnisse: eine rechtliche Bindung ist gerade nicht gewünscht und die Qualitätskontrolle wird durch die Community und Bewertungen sichergestellt. Wer ein Zimmer für eine Geschäftsreise oder eine Urlaubsreise bestellt, der will natürlich sicher sein, ein Zimmer zu bekommen, auch wenn es eine Privatunterkunft ist. In solchen Fällen ist es nicht mehr ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern schon ein Vertrag: ein Mietvertrag, der (etwa wenn Frühstück inkludiert ist) auch Elemente des Werkvertrages beinhaltet und auch des Dienstvertrages, wenn das Zimmer gereinigt wird. Stimmt also etwas nicht oder kommt der Gast zu Schaden, muss er sich an seinen direkten Vertragspartner wenden. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Zimmer, ein Auto, eine Kettensäge oder ein Haustier geteilt werden – alles Güter, deren Nutzung geteilt werden kann. Den modernen Anstrich bekamen all diese schon seit langen Jahren bekannten Modelle (der Begriff "Fremdenzimmer" ist ja keine Erfindung der 2010er Jahre) durch diejenigen, die digital Nachfrage und Angebot zusammenbringen. Diese Betreiber von Marktplätzen haben sich bislang zurückgehalten; sie stehen auf dem Standpunkt, nur Angebot und Nachfrage zusammenzubringen. Uber musste – nicht nur in Deutschland –merken, dass schicke Technologie und schicke Sprüche nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften entbinden. Egal, für wie reformbedürftig man das deutsche Personenbeförderungsgesetz hält, es verzerrt den Wettbewerb, wenn manche (Taxifahrer) sich an Regeln halten müssen, die Geld kosten und andere dies nicht tun müssen. Auch so manches Hotel würde sich wünschen, wenn die Brandschutzvorschriften bei Ihnen so gehandhabt würden wie in Privatwohnungen, die allein oder vornehmlich der Vermietung an Fremde dienen. Zu klären wird auch sein, ob denn tatsächlich die Betreiber der Internetportale, je nach Gestaltung, viel näher an Veranstaltern sind, die Ferienunterkünfte vermitteln und als Reiseveranstalter angesehen werden.