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    01.11.2018

    Russland: Neue Regelung zum Zinsabzug bei Gesellschafterdarlehen


    Auch das russische Recht kennt eine Regelung zur Behandlung von Zinsen für Gesellschafterdarlehen, die Ähnlichkeiten zur deutschen Zinsschrankenregelung aufweist. Diese Regelung wird nun angepasst.

     

    Aktuelle Rechtslage

     

    Die auf die Gesellschafterdarlehen zu zahlenden Zinsen sind nach russischem Steuerrecht prinzipiell abzugsfähig. Bei sog. kontrollierten Verbindlichkeiten kommen allerdings besondere Bestimmungen zur Anwendung, nach denen der ertragssteuerlich wirksame Zinsabzug beim Darlehensnehmer mit Sitz in Russland eingeschränkt werden kann bzw. die ins Ausland ausgezahlten Zinsen als Dividende besteuert werden. Vereinfacht formuliert liegt eine solche „kontrollierte Verbindlichkeit“ dann vor, wenn das Darlehen durch eine nahestehende ausländische Person mit einer Unternehmensbeteiligung am Darlehensnehmer von mehr als 25 Prozent zur Verfügung gestellt wird oder wenn die Rückzahlung des Darlehens durch eine solche ausländische Person abgesichert wird.

     

    Wenn die Summe der kontrollierten Verbindlichkeiten das Eigenkapital der russischen Gesellschaft um mehr als das Dreifache überschreitet (3:1 Ratio), wird der Zinsabzug wie nachfolgend dargestellt ermittelt:

     

    Faktor = kontrollierte Verbindlichkeit / 3 x Eigenkapital x Beteiligung

     

    Abzugsfähige Zinsen = Zinsen / Faktoren

     

    Dividenden = ausgezahlte Zinsen ./. abzugsfähige Zinsen

     

    Änderungen ab 2019

     

    Ab 2019 wird der ertragssteuerlich wirksame Zinsabzug bei bestimmten Investitionsprojekten in Russland nicht mehr eingeschränkt. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

     

    1. Das Fremdkapital darf ausschließlich zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens des Darlehensnehmers in Russland verwendet werden. Ein Investitionsvorhaben ist definiert als die Errichtung von Produktionsanlagen in Russland zur Herstellung von Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen, die erstmals nach dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden.
    2. Die Tilgung des Darlehens darf erst fünf Jahre nach Zurverfügungstellung beginnen.
    3. Die Beteiligung des Darlehensgebers (mittelbar oder unmittelbar) an dem russischen Darlehensnehmer darf nicht mehr als 35 Prozent betragen.
    4. Der ausländische Darlehensgeber (Gesellschafter) muss in einem Staat ansässig sein, mit dem Russland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

     

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Verbindlichkeit des russischen Darlehensnehmers nicht als „kontrollierte Verbindlichkeit“ behandelt und die Zinsen, die an den im Ausland ansässigen Darlehensgeber (Gesellschafter) ausgezahlt werden, sind uneingeschränkt als Aufwand abziehbar. Die Fremdvergleichsregelung ist nach wie vor zu berücksichtigen.

     

    • Folgen für die Praxis

      Die ab 2019 in Kraft tretende Abschaffung der russischen Regelung zum Zinsabzug für bestimmte Investitionsvorhaben in Russland ist aus unserer Sicht als eine steuerliche Förderung von Joint Venture-Projekten, die von russischen Unternehmen unter Beteiligung von ausländischen Investoren durchgeführt werden, zu sehen.

      Die Auslegung der neuen Vorschrift nach dem Wortlaut erlaubt allerdings die Schlussfolgerung, dass auch Investitionsvorhaben begünstigt werden, die zu 100 Prozent von einem ausländischen, z. B. deutschen Investor, gehalten bzw. durchgeführt werden. Durch gesellschaftsrechtliche Strukturierungsmaßnahmen innerhalb der Gruppe ließe sich erreichen, dass ein Gesellschafterdarlehen, das von einer ausländischen Gesellschaft der Gruppe zur Verfügung gestellt wird, nicht dem eingeschränkten Zinsabzug unterliegt, wenn diese ausländische Gesellschaft eine niedrige Beteiligung (nicht mehr als 35 Prozent) an dem russischen Darlehensnehmer hält und wenn die sonstigen Anteile den anderen Gesellschaften derselben Gruppe gehören. Unserer Meinung nach wollte der Gesetzgeber solche Investitionsvorhaben aber nicht begünstigen. Wir raten daher von solchen Strukturen ab, bis die Unklarheit entweder durch die Legislative oder durch Erläuterungen des Finanzministeriums korrigiert wird.

     

    Bei Fragen zu diesem Thema, steht Ihnen Anna Lesova gerne zur Verfügung.