Am 9. November 2018 hat der Bundestag das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) verabschiedet. Neben den Regelungen zur Verbesserung der Pflege in den Krankenhäusern enthält das Gesetz auch Regelungen für die Verfristung von Forderungen für Krankenhäuser und Krankenkassen.
So wird § 109 SGB V um folgenden Abs. 5 ergänzt:
§ 325 SGB V wird wie folgt geregelt:
Durch die Neuregelungen wird der gesetzgeberische Wille deutlich, Krankenhäuser vor erheblichen rückwirkenden Regressen seitens der Krankenkassen zu schützen. Deshalb wurde für die Vergangenheit lediglich die Verjährungsfrist von Rückforderungen seitens der Krankenkassen verkürzt, nicht jedoch die Verjährungsfrist von Krankenhäusern gegenüber Krankenkassen, welche somit für Forderungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind, nach wie vor vier Jahre beträgt.
Problematisch ist, dass Krankenkassen etwaige Forderungen gerichtlich geltend machen werden, um die Hemmung der ablaufenden Frist herbeizuführen. Bereits jetzt weist die Sozialgerichtsbarkeit darauf hin, dass eine erhebliche Welle von Klagen, die Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern angestrengt haben, eingegangen ist. Zudem haben nach unserer Kenntnis Krankenkassen Verrechnungen für ihre etwaigen Rückforderungsansprüche angekündigt.
Sowohl die Verrechnungen als auch die angestrengten Klagen führen im Ergebnis zu Liquiditätsausflüssen bei den Krankenhäusern. Insofern besteht seitens der Krankenhäuser Handlungsbedarf, sich gegen Verrechnungen und Klagen mit entsprechenden Rechtsmitteln zu wehren.
Ab dem 1. Januar 2019 gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre sowohl für Krankenhäuser als auch für Krankenkassen.
Dr. Karl-Dieter Müller und Dr. Silke Dulle stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.