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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Fri, 25 Sep 2026 03:38:21 +0200</pubDate>
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 09:00:29 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalter Nils Krause bei Verkauf wesentlicher Geschäftsbereiche von Wachsmuth &amp; Krogmann</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-insolvenzverwalter-nils-krause-bei-verkauf-wesentlicher-geschaeftsbereiche-von-wachsmuth-krogmann</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Hamburg, 16. Juni 2026 –</strong> ADVANT Beiten hat Rechtsanwalt Nils Krause (ECOVIS Insolvenz und Sanierungs AG) als Insolvenzverwalter der Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann m.b.H. bei der Veräußerung der wesentlichen Geschäftsbereiche rechtlich umfassend beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Veräußerung ist das Ergebnis eines bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren initiierten Bieterverfahrens für die wesentlichen Geschäftsbereiche der Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann, nachdem eine Fortführungslösung im Rahmen der Eigenverwaltung nicht realisiert werden konnte. Ein wesentlicher Teil der Non-Food-Aktivitäten wurde von der Wünsche Group übernommen; die übrigen Non-Food- sowie die Food-Aktivitäten gingen auf weitere Erwerber über.</p><p class="text-justify">Die traditionsreiche Hamburger Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann blickt auf eine mehr als 225-jährige Unternehmensgeschichte zurück. Ihre Wurzeln reichen bis in das Jahr 1797 zurück. In ihrer heutigen Form bestand die Gesellschaft seit 1972 und belieferte den Einzelhandel insbesondere mit Beleuchtungsartikeln, Haushaltsgeräten und Spielwaren.</p><p><strong>Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann m.b.H.:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong><br>Dr.&nbsp;Christian Ulrich Wolf (Federführung; Corporate/M&amp;A, Hamburg), Dr.&nbsp;Moritz Handrup (Insolvenzrecht, Frankfurt am Main), Maren Dedert (Corporate/M&amp;A, Hamburg), Yekta Dündar (Insolvenzrecht, Frankfurt am Main), Katharina Gehres (Corporate/M&amp;A), Jan-Dierk Schaal (IP-Recht, beide Hamburg), Maike Pflästerer (Arbeitsrecht, Frankfurt am Main).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Christian Ulrich Wolf<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40)&nbsp;68 87 45 – 124<br><a href="mailto:christianulrich.wolf@advant-beiten.com">christianulrich.wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 08:19:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Pidigi S.p.A. beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der Sympatex Technologies GmbH aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-pidigi-spa-beim-erwerb-wesentlicher-vermoegenswerte-der-sympatex-technologies-gmbh-aus-der-insolvenz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 5. Juni 2026</strong>&nbsp;– ADVANT Beiten hat die italienische Pidigi S.p.A. mit Sitz in Verona beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der Sympatex Technologies GmbH aus deren Insolvenz rechtlich umfassend beraten. Die Transaktion erfolgte im Rahmen einer übertragenden Sanierung.</p><p class="text-justify">Gegenstand der Transaktion ist der Erwerb im Wesentlichen aller Assets der Sympatex Technologies GmbH, insbesondere der Markenrechte sowie weiterer zentraler immaterieller Vermögenswerte. Mit der Übernahme sichert Pidigi die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs der traditionsreichen Marke Sympatex.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet Pidigi umfassend zu sämtlichen rechtlichen Aspekten der Transaktion, einschließlich der Strukturierung und Umsetzung des Asset Deals sowie gesellschafts-, IP- und arbeitsrechtlicher Fragestellungen.</p><p class="text-justify">Die Beratung zu den italienischen Rechtsaspekten erfolgte durch Rechtsanwalt Stefano Dindo von der Kanzlei Dindo, Zorzi e Associati, Verona, die das Mandat an ADVANT Beiten vermittelt hat.</p><p class="text-justify">Sympatex Technologies GmbH entwickelt seit 1986 innovative, PFAS-freie Membrantechnologien für funktionale Bekleidung, Schuhe, Schutzkleidung und technische Anwendungen. Pidigi S.p.A. ist seit 1953 international als Lieferant von Materialien für die Schuh-, Lederwaren- und Sportbekleidungsindustrie tätig.</p><p><strong>Berater Pidigi S.p.A.:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Matthias W. Stecher (Federführung, IP/IT), Virginia Mäurer, Maike Pflästerer (beide Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht), Tanja Hogh Holub und Christian Hess (beide IP/IT), Mario Weichel (Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Dindo, Zorzi e Associati:&nbsp;</strong>Stefano Dindo</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Jul 2025 16:52:35 +0200</pubDate>
                        <title>Die verborgene Macht von Immaterialgüterrechten: Geostrategische Potenziale von gewerblichen Schutzrechten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-verborgene-macht-von-immaterialgueterrechten-geostrategische-potenziale-von-gewerblichen-schutzrechten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer zunehmend fragmentierten Weltordnung, die von globalen Handelskonflikten, Lieferkettenrisiken sowie Rivalitäten um Technologien, Ressourcen und Einflusssphären geprägt ist, erhalten wirtschaftliche und technologische Abhängigkeiten eine entscheidende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund rückt die strategische Dimension von geistigen Eigentumsrechten ("IP-Rechte") verstärkt ins Blickfeld. Denn, wer den Zugang zu Schlüsseltechnologien kontrolliert, besitzt geopolitischen Einfluss. IP-Rechte wurden in der Vergangenheit vor allem juristisch und wirtschaftlich betrachtet. Es zeichnet sich jedoch zunehmend ab, dass IP-Rechte, allen voran Patente und Geschäftsgeheimnisse, mächtige strategische Hebel darstellen können. Insbesondere für Unternehmen, die in sicherheitssensiblen Sektoren wie Verteidigung und Raumfahrt tätig sind, aber auch für Unternehmen, die Technologien mit Dual-Use-Potenzial entwickeln, ist es von entscheidender Bedeutung, die potenziellen Risiken und Chancen zu verstehen, die sich ergeben, wenn IP-Rechte gleichsam als „Waffe“ eingesetzt werden.</p><h3>Vom Schutzrecht zum Machtinstrument</h3><p>Geistige Eigentumsrechte – insbesondere Patente – dienen traditionell dem Schutz technischer Innovationen. Doch ihre Funktion erschöpft sich nicht in ihrer Verwertung, beispielsweise durch Lizenzierung, oder ihrer gerichtlichen Durchsetzung. Vielmehr lassen sich IP-Rechte in strategischen Kontexten gezielt als Mittel zur Marktabschottung, zur Erweiterung des eigenen Handlungsspielraums oder sogar zur Kontrolle kritischer Infrastrukturen einsetzen.</p><p>So können IP-Rechte durch die konsequente Nutzung des bestehenden rechtlichen Rahmens, beispielsweise durch den Entzug von Lizenzen bei bestimmten Akteuren oder die selektive Vergabe von Know-how, zu einem strategischen Instrument werden. Auch der Aufbau umfangreicher Schutzrechtsportfolios in sicherheitsrelevanten Technologien, etwa in den Bereichen Satellitenkommunikation, Drohnentechnologie, Sensorik, Kryptographie oder Künstliche Intelligenz, kann eine gezielte Abschreckungswirkung entfalten.</p><p>Wer über Exklusivrechte in wichtigen Märkten verfügt, kann nicht nur Dritte am Markteintritt hindern, sondern auch regulatorische Hebel aktivieren – etwa im Rahmen von Exportkontrollen, Sicherheitsüberprüfungen oder Investitionsprüfverfahren.</p><p>In diesem Kontext können IP-Rechte auf verschiedene Weisen zum strategischen Hebel werden:</p><ul><li><strong>Strategische Akquisition und Monopolisierung:</strong> Akteure könnten versuchen, kritische IP-Rechte in Schlüsselbereichen zu erwerben oder zu kontrollieren, um Wettbewerber auszuschließen, Lieferketten zu beeinflussen oder den Zugang zu essenziellen Technologien zu beschränken.</li><li><strong>Durchsetzung von Sanktionen und Exportkontrollen:</strong> IP-Lizenzen oder der Transfer von schutzrechtlich abgesicherten Technologien können gezielt genutzt werden, um strategische Ziele zu verfolgen oder die Fähigkeiten von Konkurrenten oder adversen Akteuren zu untergraben. Dies betrifft insbesondere Dual-Use-Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.</li><li><strong>Aktiver IP-Schutz und -Durchsetzung:&nbsp;</strong><span>Relevante Technologien müssen vor unerlaubtem Erwerb und unberechtigtem Reverse Engineering geschützt, Schutzrechte müssen aktiv verteidigt werden. Dies erfordert nicht nur präventive Maßnahmen und interne Schutzmechanismen, sondern auch die konsequente außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von IP-Rechten, um den Abfluss von Know-how zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.</span></li><li><span><strong>Verteidigung gegen unerwünschten Technologietransfer („IP leakage“):</strong></span><br><span>Geistiges Eigentum und relevante Technologien müssen gegen strategisch motivierte Zugriffsversuche durch potentiell risikobehaftete Investoren, Joint-Venture-Partner oder Zulieferer geschützt werden.</span></li></ul><p></p><h3>Rechtliche Möglichkeiten zur Nutzung des bestehenden Systems</h3><p>Für Unternehmen im Verteidigungs- und Raumfahrtsektor aber auch für Unternehmen, die Dual-Use-Technologien entwickeln, ist es unerlässlich, eine proaktive IP-Strategie zu entwickeln, die die vorgenannten Risiken adressiert und gleichzeitig die eigenen IP-Assets optimal schützt und nutzt. Die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen bieten hierfür zahlreiche Ansatzpunkte:</p><ol><li><strong>Robuster IP-Schutz:</strong> Eine zentrale Maßnahme ist die Implementierung einer umfassenden Schutzrechtsstrategie und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how. Dies beinhaltet auch die konsequente Umsetzung strenger interner Prozesse zum Schutz von vertraulichen Informationen.</li><li><strong>Due Diligence bei M&amp;A und Kooperationen:</strong> Bei Akquisitionen oder Kooperationen, z. B. F&amp;E-Kooperationen, ist eine genaue Prüfung der IP-Portfolios des Targets oder des potentiellen Vertragspartners unerlässlich, um Risiken von IP-Verletzungen oder das Vorhandensein von ungewünschten Abhängigkeiten zu identifizieren.</li><li><strong>Strategische Lizenzierung und Technologietransfer-Vereinbarungen:</strong> Durch entsprechende Vertragsgestaltung und die Durchführung von Kontrollen für den Technologietransfer können Unternehmen den Zugang zu ihren IP-Rechten steuern und gleichzeitig die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften sicherstellen. Dies kann auch die Aufnahme von "Clawback"-Klauseln umfassen, die den Entzug von Lizenzen im Falle bestimmter geopolitischer Entwicklungen ermöglichen.</li><li><strong>Aktive Durchsetzung von IP-Rechten:</strong> Im Falle von IP-Verletzungen ist eine schnelle und konsequente rechtliche Durchsetzung entscheidend. Dies kann gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder die Inanspruchnahme von Zollbehörden umfassen, um den Vertrieb und den Import von schutzrechtsverletzenden Produkten zu unterbinden.</li><li><strong>Vertragsgestaltung mit Blick auf geopolitische Risiken:</strong> Verträge mit internationalen Partnern sollten explizit Klauseln enthalten, die sich mit den Auswirkungen von Sanktionen, Exportkontrollen oder anderen geopolitischen Ereignissen auf die IP-Nutzung auseinandersetzen.</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die dargestellten strategischen Einsatzmöglichkeiten von IP-Rechten verdeutlichen die große Bedeutung von IP-Rechten im geopolitischen Kontext. Für Unternehmen in der Verteidigungs- und Raumfahrtindustrie und solchen, die Dual-Use-Technologien entwickeln, ist ein fundiertes Verständnis dieser Zusammenhänge und der sich daraus ergebenden Dynamiken unerlässlich. IP-Rechte sind kein reiner Wettbewerbsfaktor mehr, sondern integraler Bestandteil von Risikominimierung und nationaler Sicherheit.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 10:50:40 +0200</pubDate>
                        <title>Nur (rechts)sicher ist smart ‒Juristische Leitlinien für KI in der Unternehmenskommunikation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nur-rechtssicher-ist-smart-juristische-leitlinien-fuer-ki-in-der-unternehmenskommunikation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Künstliche Intelligenz in der Unternehmenskommunikation – Chancen nutzen, rechtliche Risiken vermeiden</strong></p><p>Dr. Holger Weimann und Dr. Birgit Münchbach geben einen Überblick über die juristischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von KI in der Unternehmenskommunikation. Der Beitrag zeigt, wie Unternehmen Innovation verantwortungsvoll und rechtskonform gestalten können.</p><p><a href="https://www.kommunikationsmanager.com/post/nur-rechts-sicher-ist-smart" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Zum vollständigen Artikel im Magazin für kommunikationsmanager</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Apr 2025 15:43:33 +0200</pubDate>
                        <title>Wird die neue Bundesregierung die unzureichenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Restitution von NS-Raubkunst verbessern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wird-die-neue-bundesregierung-die-unzureichenden-rechtlichen-rahmenbedingungen-fuer-die-restitution-von-ns-raubkunst-verbessern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. <span>Koalition bekennt sich zur Verantwortung</span></h3><p>Spätestens seit die Süddeutsche Zeitung im Februar 2025 gegenüber den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen schwere Vorwürfe im Zusammenhang mit der - nach Auffassung der Zeitung - fehlenden Aufklärung von NS-Raubkunst-Verdachtsfällen erhoben hat, steht das Thema der NS-Raubkunstrestitution wieder im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Zwar haben die <a href="https://www.pinakothek.de/de/statement-feb-2025" target="_blank" rel="noreferrer">Bayerischen Staatsgemäldesammlungen</a> die Vorwürfe als falsch zurückgewiesen. Mittlerweile hat der Bayerische Kunstminister <a href="https://www.br.de/nachrichten/kultur/paukenschlag-nach-vorwuerfen-blume-tauscht-pinakotheken-chef-aus,UhCfC8c" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Blume</a> jedoch Versäumnisse im Zusammenhang mit der Aufklärung von NS-Raubkunst-Verdachtsfällen eingeräumt und eine externe Kommission mit der Prüfung problematischer Provenienzen beauftragt.&nbsp;</p><p>Die Geschehnisse rund um die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen zeigen, dass das Thema der Restitution von NS-Raubkunst auch mehr als 26 Jahre nach Verabschiedung der <a href="https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-06/Washington-Principles.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Washingtoner Prinzipien</a> keinesfalls abgeschlossen ist. Dies hat auch die neue Koalition erkannt. So findet sich zu den Plänen der neuen Bundesregierung für den Umgang mit NS-Raubkunst in dem am 9. April 2025 geschlossenen <a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-%E2%80%93-barrierefreie-Version.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag</a> folgende bemerkenswerte Passage:&nbsp;</p><blockquote><p><i>"Der Staat trägt besondere Verantwortung bei der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Wir werden die Provenienzforschung intensivieren, die Schiedsgerichtsbarkeit einführen und ein wirksames Restitutionsgesetz schaffen."</i></p></blockquote><p>Vor allem die Aussage der Koalitionspartner, ein neues Restitutionsgesetz schaffen zu wollen, ist überaus beachtlich. Ein solches Restitutionsgesetz wird schon lange von verschiedenen Seiten, insbesondere von jüdischen Verbänden und Betroffenenanwälten gefordert, fand jedoch bisher keine politische Mehrheit. Auch die alte Ampel-Regierung wollte kein eigenständiges Restitutionsgesetz schaffen, sondern lediglich mit dem <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-pa-recht-entzogenes-kulturgut-1029590" target="_blank" rel="noreferrer">harsch kritisierten</a> und wenig praktikablen <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013258.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf</a> eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-Raubkunst punktuell in bestehende Gesetze eingreifen. Einen originären Restitutionsanspruch sah der Entwurf nicht vor. Im Vergleich dazu wäre die Schaffung eines eigenständigen Restitutionsgesetzes deutlich zielführender.</p><p>Der folgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die bestehende Rechtslage bei der Restitution von NS-Raubkunst (Ziff.&nbsp;2). Anschließend wird auf die im Koalitionsvertrag erwähnte Schiedsgerichtsbarkeit für NS-Raubkunst eingegangen, deren Einrichtung bereits unter der alten Bundesregierung beschlossen wurde (Ziff.&nbsp;3). Der Beitrag endet mit einem Ausblick auf das von der neuen Bundesregierung angekündigte Restitutionsgesetz (Ziff.&nbsp;4).</p><h3><span>2. Unzureichender Rechtsrahmen</span></h3><p><strong>2.1 Spezielles Rückerstattungsrecht</strong></p><p>Der Restitution von NS-Raubkunst auf Grundlage von § 985 BGB stehen zahlreiche rechtliche Hürden entgegen. Sie kommt daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht:</p><p>Nach Ende des Zweiten Weltkriegs konnten die Alteigentümer von NS-Raubkunst bzw. ihre Erben für eine kurze Zeit auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen zurückgreifen und ihre Restitutionsansprüche vor Gericht geltend machen. So erließen die westalliierten Besatzungsmächte in ihren jeweiligen Besatzungszonen spezielle Rückerstattungsgesetze, welche die Restitution von NS-Raubkunst ermöglichten. Nach all diesen Gesetzen hatten die Anspruchsberechtigen für die Geltendmachung ihrer Ansprüche jedoch kurze Anmeldefristen zu beachten, wobei die letzte bereits Mitte des Jahres 1950 ablief. Insbesondere aufgrund dieser sehr kurz bemessenen Anmeldefristen konnte nur ein geringer Teil der tatsächlich entzogenen Kulturgüter auf Basis der alliierten Rückerstattungsgesetze restituiert werden. Auf Grundlage des nach Ende der Besatzungszeit in Kraft getretenen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/BJNR007340957.html" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesrückerstattungsgesetz</a>es konnten die Anspruchsberechtigten lediglich Schadensersatzansprüche geltend machen, nicht jedoch die Herausgabe von NS-Raubkunst verlangen.&nbsp;</p><p>Bei NS-verfolgungsbedingten Eigentumsverlusten auf dem Gebiet der DDR und Ostberlin bestand nach der Wiedervereinigung die Möglichkeit auf Grundlage des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/BJNR211590990.html" target="_blank" rel="noreferrer">Vermögensgesetzes</a> Restitutionsansprüche geltend zu machen. Für die Anmeldung der Ansprüche galt eine Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 1993, sodass eine Geltendmachung heute nicht mehr möglich ist.<sup>1</sup></p><p><strong>2.2 Herausgabeanspruch nach allgemeinem Zivilrecht</strong></p><p>Der Restitution von NS-Raubkunst auf Grundlage von § 985 BGB stehen zahlreiche rechtliche Hürden entgegen. Sie kommt daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht:</p><p>Bereits die Anwendbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB auf NS-Raubkunst ist problematisch. So ging der BGH in ständiger Rechtsprechung der Nachkriegszeit davon aus, dass das spezielle Rückerstattungsrecht der Alliierten (auch bei Versäumung der Anmeldefristen) § 985 BGB als <i>lex specialis</i> ausschließt. In seinem viel diskutierten <a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2012%2Fcont%2Fnjw.2012.1796.1.htm&amp;pos=1&amp;hlwords=on" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil</a> aus dem Jahr 2012 zum Restitutionsfall der Plakatsammlung Sachs hat der BGH diese Sperrwirkung zumindest etwas aufgeweicht. So soll § 985&nbsp;BGB immerhin dann greifen, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand nach dem Krieg verschollen war und der Berechtigte erst nach Ablauf der Anmeldefrist von seinem Verbleib Kenntnis erlangt hat.</p><p>Ein Herausgabeanspruch des Alteigentümers bzw. seiner Rechtsnachfolger nach §&nbsp;985&nbsp;BGB scheidet zudem dann aus, sofern ein Dritter gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben hat. Dies gilt zwar grundsätzlich nur dann, sofern die Entziehung des jeweiligen Werks nicht als ein Abhandenkommen im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB einzustufen ist. Ein Eigentumserwerb an abhandengekommener NS-Raubkunst ist jedoch bei Veräußerungen im Wege der öffentlichen Versteigerung möglich (§&nbsp;935&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB). Zudem besteht im Falle des Abhandenkommens die Möglichkeit, dass ein gutgläubiger Besitzer nach 10 Jahren gemäß § 937 BGB durch Ersitzung Eigentum an einem entzogenen Werk erwirbt.</p><p>Selbst wenn all diese Hürden genommen wurden, kann der Kulturgutbesitzer immer noch die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB erheben, da die 30-jährige Verjährungsfrist für den Herausgabeanspruch aus Eigentum heute bereits abgelaufen ist. All das zeigt, dass das allgemeine Zivilrecht keine hinreichende Anspruchsgrundlage für die Restitution von NS-Raubkunst bietet.</p><p><strong>2.3 Soft Law der Washingtoner Prinzipien</strong></p><p>Bei den Washingtoner Prinzipen handelt es sich um "<i>nicht bindende Grundsätze</i>", auf die sich die Teilnehmer (u.a. 44 Staaten) der im Dezember 1998 durchgeführten <i>"Washington Conference on Holocaust-Era Assets"</i> als Abschlusserklärung geeinigt hatten. Mit Unterzeichnung dieser Prinzipien haben sich die Bundesrepublik und die anderen Teilnehmerstaaten zu ihrer historischen und moralischen Verantwortung zur Wiedergutmachung des NS-Unrechts bekannt. Sie bekunden ihre Bereitschaft zur Identifizierung von NS-Raubkunst (Ziff. 1) und zur Veröffentlichung der ermittelten Provenienzen in einem zentralen Register (Ziff. 6). Zudem soll gemäß Ziff. 4 der Prinzipien eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Anspruchssteller greifen, da "<i>aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holocausts Lücken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sind.</i>" Sofern die Alteigentümer von NS-Raubkunst bzw. deren Erben ausfindig gemacht werden können, soll mit diesen rasch eine <i>"gerechte und faire Lösung"&nbsp;</i>gefunden werden (Ziff. 8).&nbsp;</p><p>In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Washingtoner Prinzipien um sog. <i>"soft law"</i>, d.h. eine rechtlich unverbindliche und nicht justiziable <i>"Selbstverpflichtung</i>" der Teilnehmerstaaten. Diesen steht es offen, dieses "<i>soft law</i>" durch eine entsprechende gesetzliche Transformierung in das nationale Recht in rechtsverbindliches "<i>hard law</i>" umzuwandeln. Daneben können die Teilnehmerstaaten rechtlich unverbindliche Präzisierungs- und Ausführungsbestimmungen erlassen, die ihrerseits wiederum nationales "<i>soft law</i>" darstellen.</p><p><strong>2.4 Bisherige Umsetzung der Washingtoner Prinzipien in Deutschland</strong></p><p>In Deutschland hatte man sich (bisher) dazu entschieden, die Washingtoner Prinzipien nicht in Gesetzesform zu gießen, sondern lediglich durch nationales "<i>soft law</i>" zu konkretisieren. So bekannten sich Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände im Dezember 1999 in der sog. "<a href="https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-04/Gemeinsame-Erklaerung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Gemeinsamen Erklärung</i></a><i>"</i> zu den Washingtoner Prinzipien und bekundeten ihre Bereitschaft, NS-Raubkunst den berechtigten Alteigentümern bzw. deren Nachfahren zurückzugeben. Im selben Jahr erschien die sog. "<a href="https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-04/Handreichung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Handreichung</i></a>" zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung. Dabei handelt es sich um eine "<i>rechtlich nicht verbindliche Orientierungshilfe</i>", die öffentlichen Einrichtungen einen praktischen Leitfaden für den Umgang mit NS-Raubkunst an die Hand gibt. Deutsche Museen in öffentlicher Trägerschaft fühlen sich grundsätzlich an die Gemeinsame Erklärung und die Handreichung gebunden und werden daher in der Regel eine Restitution nicht unter Verweis auf formaljuristische Hindernisse (insb. die Einrede der Verjährung) verweigern. An private Kulturgutbesitzer wird lediglich appelliert, sich diesen Grundsätzen freiwillig anzuschließen.</p><p>Zentraler Bestandteil der Handreichung ist ein Schema zur Prüfung des NS-verfolgungsbedingten Entzugs. Danach ist zunächst zu prüfen, ob der Alteigentümer während der NS-Zeit verfolgt wurden. Bei jüdischen Geschädigten gilt dabei die Vermutung der Kollektivverfolgung. Anschließend ist zu prüfen, ob dem Alteigentümer das betroffene Kulturgut auch NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Das ist bei Vermögensverlusten durch staatliche Zugriffe des NS-Regimes (z.B. Beschlagnahmen) in aller Regel der Fall. Bei rechtsgeschäftlichen Vermögensverlusten (z.B. bei Verkäufen zur Finanzierung der Flucht), wird vermutet, dass es sich bei Vermögensverlusten im Verfolgungszeitraum um ungerechtfertigte Entziehungen handelt. Der Anspruchsgegner kann diese Vermutung nur widerlegen, wenn er nachweisen kann, "<i>dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte</i>". Bei Veräußerungen ab dem Inkrafttreten der "<i>Nürnberger Gesetze</i>" am 15.&nbsp;September 1935 wird diese Vermutung weiter verschärft. Der Anspruchsgegner muss zusätzlich nachweisen, dass die Veräußerung "<i>auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus stattgefunden hätte oder die Wahrung der</i> <i>Vermögensinteressen des Verfolgten in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg vorgenommen wurde</i>".</p><p><strong>2.5 Fehlende einseitige Anrufbarkeit der beratenden Kommission</strong></p><p>In Umsetzung der Washingtoner Prinzipen wurde in Deutschland 2003 die sog. "<a href="https://www.beratende-kommission.de/de" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Beratende Kommission</i></a>" eingerichtet. Die Kommission gibt auf Grundlage der Washingtoner Prinzipien, der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung rechtlich nicht bindende Empfehlungen ab. Sie fungiert als Vermittlerin zwischen den Anspruchstellern und den öffentlichen Eigentümern der betroffenen Werke. Die Beratende Kommission kann jedoch nur dann tätig werden, wenn beide Seiten, also sowohl die Nachfahren der Verfolgten als auch die Museen oder andere kulturgutwahrenden Einrichtungen der Anrufung zustimmen. Dies führte dazu, dass die Kommission bisher lediglich 24 Empfehlungen abgegeben hat. So sperren sich die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen beispielsweise im Fall des ikonischen Picasso Werks "<a href="https://www.spiegel.de/geschichte/kunstraub-unter-den-nazis-wem-gehoert-madame-soler-a-574606c9-d37f-4dd7-815e-f6e0445c7a92" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Madame Soler</i></a>" seit mehr als zehn Jahren gegen eine Anrufung der Beratenden Kommission.</p><h3><span>3. Die neue Schiedsgerichtsbarkeit</span></h3><p>Insbesondere aufgrund des Makels der fehlenden Möglichkeit der einseitigen Anrufung der Beratenden Kommission war im <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung</a> zunächst die Reform der Kommission geplant. Dieser Reformplan wurde jedoch Anfang 2024 verworfen und es entstand die Idee die Beratende Kommission durch eine Schiedsgerichtsbarkeit für NS-Raubkunst zu ersetzen, die rechtsverbindliche Entscheidungen treffen soll. Trotz vielfacher Kritik und eines <a href="https://beratende-kommission.de/media/pages/aktuelles/offener-brief/9b1745469f-1736858522/25-01-07-offener-brief-ossmann-korte.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">offenen Briefs</a> an den damaligen Kanzler Olaf Scholz, in dem die Unterzeichner sich gegen die Schiedsgerichtsbarkeit aussprachen, stimmte das <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-macht-den-weg-frei-fuer-schiedsgericht-ns-raubgut-kulturstaatsministerin-roth-deutschland-nimmt-seine-historische-verantwortung-wahr--2329574" target="_blank" rel="noreferrer">Bundeskabinett</a> im Januar 2025 für deren Einrichtung. Am 26.&nbsp;März&nbsp;2025 haben Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände ein <a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtsbarkeit_NS-Raubgut.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Verwaltungsabkommen</a> zur Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst abgeschlossen, deren Träger das Deutsche Zentrum für Kulturgutverluste in Magdeburg sein wird.</p><p>Die Schiedsgerichtsbarkeit soll auf Grundlage einer (formellen) <a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Schiedsordnung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Schiedsordnung</a> und eines (materiellen) "<a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Bewertungsrahmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Bewertungsrahmens</i></a>" tätig werden, die beide von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet wurde. Damit die Schiedsgerichtsbarkeit auch einseitig von den Anspruchstellern angerufen werden kann, werden Bund und Länder sog. <a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Muster_stehendes_Angebot.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>"stehende Angebote"</i></a> zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung abgeben. Zudem sollen Länder und Kommunale Spitzenverbände darauf hinwirken, dass kommunale kulturgutbewahrende Einrichtungen entsprechende "<i>stehende Angebote</i>" abgeben. Das Verfahren soll sowohl natürlichen Personen als auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts offenstehen. Es können daher auch private kulturgutbewahrende Einrichtungen und Privatpersonen auf freiwilliger Basis an der Schiedsgerichtsbarkeit teilnehmen.&nbsp;</p><p>Die Schiedsgerichte sollen jeweils aus fünf Mitgliedern bestehen: Drei Richterinnen oder Richtern oder Juristinnen oder Juristen sowie zwei Personen mit Expertise in der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubkunst. Die Parteien müssen diese aus einem Schiedsrichterverzeichnis wählen. Der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference können Kandidaten für das Schiedsrichterverzeichnis vorschlagen.&nbsp;</p><p>Die materielle Grundlage für die Entscheidungen der Schiedsgerichte bildet der erwähnte Bewertungsrahmen, der neben den Washingtoner Prinzipien u.a. auch die "<a href="https://www.beratende-kommission.de/media/pages/grundlagen/best-practices/8bbe266abe-1726841772/best-practices-for-the-washington-conference-principles-on-nazi-confiscated-art.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Best Practices for the Washington Conference Principles on Nazi-confiscated Art</i></a>" berücksichtigt. Der rechtsverbindliche Bewertungsrahmen wird die unverbindliche Handreichung ablösen, so dass die Schiedsgerichte auf dieser Basis rechtsverbindliche Entscheidungen treffen können. Private Kulturguteigentümer werden lediglich ermuntert und aufgefordert, sich den Grundsätzen des Bewertungsrahmen anzuschließen.</p><p>Nach Ziff. 2 des Bewertungsrahmens gelten unter Berücksichtigung von Ziff. 4 der Washingtoner Prinzipien (vgl. oben Ziff. 2.3) im Vergleich zum Strengbeweisverfahren der ZPO bestimmte Beweiserleichterungen (u.a. Zulässigkeit von eidesstattlichen Versicherungen). Die materiellen Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch des Antragsstellers ähneln an vielen Stellen den Voraussetzungen der Handreichung für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug. Der Bewertungsrahmen konkretisiert die Regelungen der Handreichung jedoch erheblich und enthält im Vergleich zu dieser auch etliche gänzlich neue Bestimmungen.</p><p>Genau wie nach der Handreichung ist zunächst die NS-Verfolgung des Alteigentümers zu prüfen, wobei für Juden weiterhin die Vermutung der Kollektivverfolgung gilt (vgl. Ziff. 7.2 des Bewertungsrahmen). Anschließend wird geprüft, ob der Alteigentümer einen Kulturgutverlust erlitten hat, der in einem hinreichend engen Zusammenhang mit seiner NS-Verfolgung steht. Bei einem Kulturgutverlust durch Zugriff staatlicher Stellen während der NS-Zeit liegt dieser Zusammenhang wie bei der Handreichung grundsätzlich vor (vgl. Ziff. 8a.1, 8a.2 des Bewertungsrahmens). Bei rechtsgeschäftlichen Kulturgutverlusten von kollektivverfolgten Juden wird dieser Zusammenhang (<a href="https://verfassungsblog.de/schiedsgerichtsbarkeit-ns-raubgut/" target="_blank" rel="noreferrer">mit Ausnahme von Fluchtfällen</a>) grundsätzlich vermutet (vgl. Ziff. 8.2 des Bewertungsrahmens). Die Voraussetzungen für die Widerlegung dieser Vermutung (vgl. Ziff.&nbsp;8b.1 und 8c.1 des Bewertungsrahmens) sind mit denen der Handreichung nahezu inhaltsgleich, so dass zur Erläuterung auf Ziff.&nbsp;2.4 verwiesen werden kann.&nbsp;</p><p>Die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst soll ihre Arbeit noch im Jahr 2025 aufnehmen. Bis dahin soll die Beratende Kommission ihre Arbeit fortsetzen. Der Bayerische Kunstminister Markus Blume hat bereits <a href="https://www.br.de/nachrichten/kultur/neuregelung-im-umgang-mit-ns-raubkunst,UQn2OZ7" target="_blank" rel="noreferrer">angekündigt</a>, den Fall "<i>Madame Soler</i>" durch die Schiedsgerichtsbarkeit prüfen zu lassen, sobald hierzu die Möglichkeit besteht. Im Falle einer Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit durch die Anspruchssteller, könnte er eine solche Prüfung aber auch gar nicht mehr verhindern.</p><h3><span>4. Kommt nun ein Restitutionsgesetz?</span></h3><p>Dass die neue Bundesregierung, neben der bereits unter der alten Bundesregierung beschlossenen Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst auch ein Restitutionsgesetz schaffen will, lässt hoffen, dass nun endlich der politische Wille zur hinreichenden Wiedergutmachung des NS-Kunstraubs vorhanden ist. Da Privateigentümer nicht verpflichtet sind, sich der Schiedsgerichtsbarkeit anzuschließen und es zudem bisher wohl auch <a href="https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/claudia-roths-schiedsgerichte-fuer-ns-raubkunst-warum-sie-der-falsche-weg-sind-110262575.html?premium=0xd0f4562f3a2e1f3a57baa14703d449948e752d8e00eae31a150814cc518fdcda" target="_blank" rel="noreferrer">nicht absehbar</a> ist, dass sich sämtliche kommunalen Kultureinrichtungen der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, ist die Schaffung eines umfassenden Restitutionsgesetzes sinnvoll. Neben den Schiedsgerichten könnten dann auch die ordentlichen Gerichte über Restitutionsansprüche entscheiden. Für ein Restitutionsgesetz spräche zudem, dass ein solches Gesetz in einem transparenten und demokratisch legitimierten parlamentarischen Prozess entstehen würde. Ein solches Gesetz dürfte daher auf eine breitere Akzeptanz stoßen als der ohne parlamentarischen Prozess sowie ohne öffentliche Anhörung und Diskussion durch Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände festgelegte Bewertungsrahmen.&nbsp;</p><p>Für das Erfordernis eines Restitutionsgesetzes spricht auch, dass das allgemeine Zivilrecht keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Restitution von NS-Raubkunst liefert. Neben der Einrede der Verjährung muss berücksichtigt werden, dass die Anwendbarkeit des Herausgabeanspruchs in einer Vielzahl der Fälle aufgrund der Sperrwirkung des Alliierten Rückerstattungsrechts ausgeschlossen ist. Zudem ist der Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb sowie durch Ersitzung zu beachten (vgl. oben Ziff.&nbsp;2.2).</p><p>Sofern auch die Durchsetzung von Restitutionsansprüchen gegen Privatpersonen ermöglicht werden soll, bedarf es daher eines Restitutionsgesetzes, dass einen originären Herausgabeanspruch begründet. Dabei muss jedoch natürlich das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG der zur Herausgabe verpflichteten Privateigentümer gewahrt werden. Dies wird regelmäßig voraussetzen, dass der Herausgabepflichtige einen Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch zugestanden bekommt. Die finanziellen Aufwendungen für solche Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen wären von der Öffentlichen Hand zu tragen, wobei die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsfonds <a href="https://www.beratende-kommission.de/media/pages/aktuelles/memorandum/893d9fc864-1701788233/23-09-04_memorandum-beratende-kommission.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">diskutiert</a> wird.&nbsp;</p><p>Eine Restitution von NS-Raubkunst im Gegenzug für eine Entschädigung dürfte dabei regelmäßig durchaus auch im Interesse der herausgabepflichtigen Privateigentümer liegen. Diese werden häufig nicht nur ein moralisches Interesse an einer entschädigungspflichtigen Restitution haben, da Kulturgüter, die unter NS-Raubkunstverdacht stehen – und z.B. in der Lost Art-Datenbank eingetragen sind – <a href="https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunstmarkt/moegliche-konsequenzen-des-bgh-urteils-zu-lost-art-19034264.html" target="_blank" rel="noreferrer">faktisch unverkäuflich</a> sind.&nbsp;</p><p>In materieller Hinsicht könnte sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Restitutionsanspruchs an dem Bewertungsrahmen für die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst oder auch an der Handreichung orientieren. Zudem könnten das Alliierte Rückerstattungsgesetz und das Vermögensgesetz als Vorbilder für ein Restitutionsgesetz dienen. Ein erster Gesetzesentwurf und die daran anschließenden – sicherlich hitzigen – parlamentarischen und medialen Debatten werden schon jetzt mit großer Spannung erwartet. Damit ist natürlich die Hoffnung verbunden, dass es der neuen Bundesregierung gelingt, einen zielführenderen Entwurf vorzulegen, als der zu Recht als <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-pa-recht-entzogenes-kulturgut-1029590" target="_blank" rel="noreferrer">"<i>Etikettenschwindel</i>"</a> kritisierte <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013258.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf</a> der letzten Bundesregierung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a><br>Felix Wahler</p><hr><p><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><sup>[1]</sup></a><sup> Eine Ausnahme gilt dann, wenn der jeweilige Anspruch von der sog. "</sup><i><sup>Globalanmeldung</sup></i><sup>" der Jewish Claims Conference erfasst ist.&nbsp;</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 09:58:32 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 09. Oktober 2024</strong> –&nbsp;Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zwölften Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen wieder ausschließlich leitende Unternehmensjuristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments – teil. Diesmal wurden&nbsp;9868 Empfehlungen abgegeben, aus 649 Unternehmen und&nbsp;aus 28 Branchen, von DAX-Konzernen bis zu Familienunternehmen. Traditionell stammen die meisten Empfehlungen aus den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (150) Position 12 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 13. In den bewerteten Rechtsgebieten hat ADVANT Beiten im Öffentlichen Recht den deutlichsten Zuwachs erzielen können und erreicht Rang drei. &nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge ist für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.&nbsp;Er schafft es zudem auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.&nbsp;</p><p>Dr. Detlef Koch ist einer der führenden Anwälte im Gesellschaftsrecht, Dr. Mark Zimmer im Arbeitsrecht.</p><p>Petra Fendt wird als eine der führenden Anwältinnen in der Finanzierung gelistet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li><span>Aktien- &amp; Konzernrecht (3 Empfehlungen)</span></li><li><span>Arbeitsrecht (11)</span></li><li><span>Bankrecht (4)</span></li><li><span>Compliance (14)</span></li><li><span>Datenschutzrecht (14)</span></li><li><span>Finanzierung (9)</span></li><li><span>Gesellschaftsrecht (21)</span></li><li><span>Gewerblicher Rechtsschutz (10)</span></li><li><span>Immobilien- &amp; Baurecht (4)</span></li><li><span>IT-Recht (2)</span></li><li><span>Kartellrecht (8)</span></li><li><span>Litigation &amp; ADR (7)</span></li><li><span>M&amp;A (5)</span></li><li><span>Öffentliches Recht (12)</span></li><li><span>Patentrecht (2)</span></li><li><span>Strafrecht (6)</span></li><li><span>Umweltrecht (2)</span></li><li><span>Vertragsrecht (12)</span></li></ul><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Beratern in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, wurde für den Kanzleimonitor 2024/25 keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2023 wurden noch mit dem Faktor 0,5, solche aus 2022 noch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.</p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen. Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen stellt sicher, dass ausschließlich Personen, die im General Counsel Leadership Circle, Labour &amp; Employment Law Leadership Circle sowie dem Chief Compliance Officer Leadership Circle aufgeführt sind, an der Erhebung teilnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-law-firms-germany-2025-advant-beiten-in-der-erstausgabe-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>US Desk</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>IT, IP und Datenschutz</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jul 2024 18:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfte Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff &quot;klimaneutral&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfte-anforderungen-fuer-die-werbung-mit-dem-begriff-klimaneutral</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie <i>"klimaneutral"</i> regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.</p><p>Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.</p><p>Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen <i>"klimaneutral"</i> produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff <i>"klimaneutral"</i> im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die <i>"Klimaneutralität"</i> des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.</p><p>Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024138.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemeldung</a> zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff <i>"klimaneutral"</i> sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie <i>"klimaneutral"</i>, müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs <i>"klimaneutral"</i> auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 28 Jun 2024 10:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fruchtgummis sind nicht klimaneutral!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fruchtgummis-sind-nicht-klimaneutral</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH verschärft die Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff "<i>klimaneutral</i>".</p><p>Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "<i>klimaneutral</i>" regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.</p><p>Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.</p><p>Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen "<i>klimaneutral</i>" produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "<i>klimaneutral</i>" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "<i>Klimaneutralität</i>" des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.</p><p>Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024138.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemeldung</a> zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff "<i>klimaneutral</i>" sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie "<i>klimaneutral</i>", müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs "<i>klimaneutral</i>" auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-2025-76-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-anwaelte-fuer-deutschland-empfohlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 10:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>KI im Social-Media-Einsatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-im-social-media-einsatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Worauf müssen Unternehmen achten, wenn sie KI in der Kommunikation einsetzen? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gilt es zu beachten? Transparenz ist ein wichtiger Faktor.</p><p>Ohne den Einsatz von Social Media ist eine zeitgemäße Unternehmenskommunikation nicht denkbar. Das gilt vor allem in der Konsumgüterindustrie. Wer seine Kunden erreichen will, der muss sie kennen, finden und Inhalte platzieren, die sie interessieren. Das ist kein neuer Trend, und Juristen beschäftigen die rechtlichen Aspekte von Social-Media-Marketing seit Jahren. So hat es die Influencerin Cathy Hummels schon 2021 bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geschafft mit der Frage, ob sie ihre produktbezogenen Posts als 'Werbung' kennzeichnen muss. Muss sie nicht, wenn sie keine Gegenleistung erhält (BGH, Az. I ZR 126/20). Neu ist, dass sich Social-Media-Marketing durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) beliebig skalieren lässt. Ob es um die Analyse von Nutzerverhalten geht oder um die Erstellung von Inhalten: KI verändert die Unternehmenskommunikation. Was ist hier zu erwarten? Worauf sollte man unbedingt achten?</p><h3>Nutzung von KI-Content</h3><p>Die Nutzung von KI-generierten Texten und Bildern (Output) eröffnet neue Möglichkeiten der Kommunikation: Die Produktion von Inhalten hat keine personellen Limits mehr, wird schneller und kostengünstiger. Die Kehrseite ist der Kontrollaufwand. Wer KI nutzt, der kennt die Anfälligkeit für inhaltliche Fehler. Die Anbieter von KI weisen mit gutem Grund genau darauf hin. Das führt auch aus rechtlicher Sicht dazu, dass KI-generierte Inhalte gründlich überprüft werden müssen. Wer Unwahrheiten veröffentlicht, der ist dafür rechtlich verantwortlich. Unwahre Angaben in der Unternehmenskommunikation sind oft wettbewerbswidrig. Ansprüche von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden können die Folge sein.</p><h3>Transparenz ist essenziell</h3><p>Neben der Haftung für inhaltliche Fehler lautet ein Kernthema bei der Output-Nutzung Transparenz. Das Transparenzgebot gilt bei jeder öffentlichen Kommunikation, es ist in etlichen Normen verankert. Es besagt im Kern, dass der Zweck und die Herkunft einer Veröffentlichung erkennbar sein müssen: Wer für ein Produkt wirbt, darf das nicht im Gewand einer redaktionellen Berichterstattung tun; wer einen fremden Text veröffentlicht, darf ihn nicht als eigenen ausgeben; und wer KI-generierte Inhalte wiedergibt, der darf sich nicht als Autor bezeichnen. Das ergab sich schon bisher aus der bestehenden Gesetzeslage.<br>Im Mai 2024 ist durch mit Verabschiedung der KI-Verordnung der EU (AI Act) das Transparenzgebot jetzt auch speziell für Inhalte geregelt worden, die mit KI generiert sind. Danach muss der künstliche Charakter von Deepfakes offengelegt werden (Art. 52 Abs. 3 AI Act), gleiches gilt bei jeder Interaktion von KI mit Menschen (Art. 52 Abs. 1 AI Act), also auch bei automatisierten Postings und Chatbot-Inhalten. Die Transparenzpflichten nach dem AI Act treten erst im Sommer 2026 in Kraft. Verstöße gegen das Transparenzgebot können aber auch nach aktueller Rechtslage Folgen haben, insbesondere sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen irreführender Werbung denkbar.</p><h3>KI richtig kennzeichnen</h3><p>Wegen des Transparenzgebots ist es sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Text oder ein Bild KI-generiert sind, wenn das nicht aus sich heraus erkennbar ist. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise nach Art eines Fotocredits lauten 'KI-generiert' oder 'Erstellt unter Einsatz von Dall-E'. In der Praxis taucht häufig die Frage auf, wie mit Mischformen umzugehen ist. Gerade Textautoren arbeiten häufig so, dass sie sich zunächst einen Vorschlag von einer generativen KI-Anwendung machen lassen, ihn dann aber überarbeiten. Ob ein Hinweis auf dieses Vorgehen rechtlich geboten ist, hängt davon ab, wie viel vom KI-Text im Endergebnis noch vorhanden ist. Sind ganze Sätze oder Absätze übernommen, dann muss auf den Ursprung hingewiesen werden. Sind dagegen nur noch Struktur und Information übernommen, dann ist das nicht notwendig – Chat GPT ist dann nur als Recherche-Tool genutzt worden.</p><h3>Persönlichkeits- und Urheberrechte beachten</h3><p>Ein weiteres wesentliches Output-Thema betrifft Persönlichkeitsrechte. Kurz gesagt: Finger weg von Deep Fakes in der Werbung! Aber auch die bloße Bezugnahme auf reale Personen, insbesondere Prominente, ist – wie immer in der Unternehmenskommunikation – ein No-Go, es sei denn sie haben eingewilligt. Das gilt selbst dann, wenn transparent gemacht wird, dass es sich um KI-Darstellungen handelt. Denn die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten löst immer Ansprüche aus, vor allem bei Prominenten. Dabei können auch im deutschen Recht hohe Zahlungsansprüche entstehen. Betroffene können das verlangen, was sie vertraglich vereinbart hätten, wenn sie gefragt worden wären. Weniger Probleme macht das Urheberrecht. Weder die Erstellung von Inhalten durch KI noch die Nutzung dieser Inhalte sind urheberrechtlich relevant. Ausnahmen kann dort geben, wo durch gezieltes Prompting ein Output provoziert wird, der bestehenden Werken zu ähnlich ist (z. B. »Erstelle eine Grafik, die wie ein Siebdruck von Marylin Monroe aus der Hand von <a href="https://www.singulart.com/de/k%C3%BCnstler/andy-warhol-36512" target="_blank" rel="noreferrer">Andy Warhol</a> aussieht«).</p><h3>Influencer und Mitarbeiter briefen</h3><p>Die Grundsätze zum Output gelten auch für Inhalte, die Influencer oder beauftragte Agenturen erstellen und posten. Gerade hier kann die Versuchung groß sein, Beiträge mit KI-Unterstützung zu produzieren – ein Vorgehen, das nicht im Interesse des Auftraggebers ist. Es ist deshalb ratsam, bestehende Verträge mit Influencern oder Agenturen um eine KI-Klausel zu ergänzen, mit der die Nutzung von KI für vertraglich geschuldete Inhalte untersagt oder eingeschränkt wird. Was das eigene Business Development angeht, so sollten Unternehmen klare Anweisungen zur Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung von KI-Inhalten machen – beispielsweise im Rahmen einer KI-Richtlinie. Im Haftungsfall können solche Vorgaben dabei helfen, ein Verschulden auszuschließen. Das kann Schadensersatzrisiken senken.</p><h3>Vorsicht bei der Datenanalyse</h3><p>Soziale Medien bieten riesige Datenschätze, die mit KI-Hilfe analysiert und aufbereitet werden können, um das eigene Marketing zu optimieren. Wer spricht über welche Produkte, welche Memes gehen viral und warum? KI kann diese Datenmengen verarbeiten, Trends nachverfolgen und Ergebnisse analysieren. Die Plattformen selbst weiten zurzeit ihre Möglichkeiten für das Training von KI-Anwendungen aus: Meta hat am 1. Juni 2024 seine Nutzer darüber informiert, dass man ab Ende Juni 2024 Postings für Trainingszwecke der eigenen KIs nutzen werde. Für Unternehmen liegt es nahe, auf Mess- und Analyse-Tools der Plattformanbieter zurückgreifen. Die Gewinnung von Informationen auf eigene Faust ist technisch und rechtlich nicht trivial, vor allem dann, wenn sie nicht nur Inhalte auf eigenen Accounts betreffen. Denn das Auslesen von fremden Accounts zu Analysezwecken, das sogenannte »Scraping«, kann gegen Nutzungsbedingungen der Anbieter verstoßen und ist datenschutzrechtlich sowie urheberrechtlich problematisch. Es ist urheberrechtlich zwar erlaubt, frei zugängliche Inhalte für das KI-Training zu verwenden – wenn nicht der Rechtsinhaber einen Vorbehalt erklärt hat (§ 44b UrhG). Die Ausnahme gilt aber nur für KI-Training und nicht für die Datenauswertung unter Einsatz von KI. Außerdem sind die meisten Plattforminhalte nicht frei zugänglich, sondern erst nach Anmeldung abrufbar. Sofern man über die von Plattformanbietern angebotene Analyse-Tools hinaus Datenanalysen betreiben möchte, sollte man das deshalb über einen spezialisierten Dienstleister tun.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im <a href="https://www.markenartikel-magazin.de" target="_blank" rel="noreferrer">Magazin markenartikel</a> und im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Droht &quot;Grüner&quot; Werbung das Aus?  Was bedeuten die strengen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie zur Bekämpfung von &quot;Greenwashing&quot; für Unternehmen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/droht-gruener-werbung-das-aus-was-bedeuten-die-strengen-vorgaben-der-empco-richtlinie-zur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Zulässige <em>"Grüne"</em> Werbung oder rechtswidriges <em>"Greenwashing"</em>?</h3><p>Die gesellschaftliche Bedeutung von Umwelt- und Klimaschutz ist in den letzten Jahren rasant gewachsen. Auch bei der Kaufentscheidung von Verbrauchern spielen diese Themen mittlerweile eine erhebliche Rolle. Unternehmen bemühen sich daher, mit Hilfe umweltbezogener Werbung (z.B. durch Angaben wie<em> "klimaneutral", "umweltfreundlich"</em> oder <em>"bio"</em>) möglichst grün und nachhaltig zu erscheinen.</p><p>Doch häufig halten solche grünen Werbebotschaften nicht das, was sie versprechen. Versuchen sich Unternehmen in Bezug auf die Themen Umwelt- und Klimaschutz in der Werbung besser darzustellen, als dies tatsächlich der Fall ist, spricht man von <em>"Greenwashing"</em>. Greenwashing kann sowohl durch ausdrückliche Werbeaussagen als auch durch Suggerieren der Umweltverträglichkeit der beworbenen Produkte erfolgen. Letzteres geschieht häufig durch Verwendung von Symbolen und Siegeln, die für umweltbezogene Eigenschaften stehen oder auch durch eine bestimmte Verpackungsgestaltung.</p><p>Ob ein Fall des rechtswidrigen Greenwashings vorliegt, beurteilt sich in Deutschland insbesondere nach den Regeln über irreführende geschäftliche Handlungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daneben gibt es auch auf EU-Ebene verschiedene Vorgaben für umweltbezogene Werbung, die Unternehmen künftig zu beachten haben. In diesem Zusammenhang dominierte vor allem der Entwurf der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0166" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie</a> über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (sog. <em>"Green Claims Richtlinie"</em>) in letzter Zeit die Medienberichterstattung (zum Stand des <a href="https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2023/0085(COD)&amp;l=en" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzgebungsverfahrens</a>). Aktuell rückt zudem die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie (EU) 2024/825</a> zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG<sup>1</sup> und 2011/83/EU<sup>2</sup> hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (<em>"EmpCo-Richtlinie"</em> genannt) in den Vordergrund des Medieninteresses, die EU-Parlament und -Rat Anfang 2024 beschlossen haben.</p><p>Die EmpCo-Richtlinie schränkt umweltbezogene Werbung stark ein und lässt diese nur noch unter strengen Voraussetzungen zu. Damit sagt die EU dem Greenwashing den Kampf an. Ein nicht zu vernachlässigender Nebenaspekt der Richtlinie ist zudem die Bekämpfung von <em>"Social Washing"</em>. Wir stellen in diesem Beitrag die wesentlichen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie dar und skizzieren, was Unternehmen beachten müssen, wenn sie künftig mit<em> "Green Claims"</em> bzw. <em>"Social Claims"</em> werben möchten.</p><h3>2. Strenge Regulierung von <em>"Green Claims"</em></h3><p>Die EmpCo-Richtlinie bestimmt zum einen, dass verschiedene Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit umweltbezogener Werbung stets verboten sind. Zum anderen werden Tatbestände geregelt, aus denen sich im Einzelfall die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung ergeben kann.</p><h4>2.1 Neue Per-Se-Verbote</h4><p>Die EmpCo-Richtlinie bestimmt die Ergänzung der sog. <em>"schwarzen Liste"</em> im Anhang der UGP-Richtlinie in Bezug auf umweltbezogene Werbung. Danach gelten verschiedene Geschäftspraktiken per se als unlauter, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der nationalen Gerichte bedarf. Mit diesen vollharmonisierten Regelungen soll ein EU-weit einheitliches Schutzniveau erreicht werden. Insbesondere folgende Geschäftspraktiken wurden in die <em>"schwarze Liste"</em> aufgenommen und sind daher künftig stets unlauter:</p><ul><li><strong>Verbot <em>"eigener"</em> Nachhaltigkeitssiegel:</strong> Verboten wird das <em>"Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde"</em> (neue Ziff. 2 lit. a) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Danach ist die weit verbreitete Praxis, dass Unternehmen eigene Nachhaltigkeitssiegel zur Bewerbung ihrer Produkte verwenden, nicht mehr zulässig. Vielmehr dürfen künftig nur noch Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, wenn es sich bei dem Siegelgeber um eine staatliche Stelle oder einen Dritten handelt, der ein Zertifizierungssystem für sein Siegel aufgestellt hat. Die Bedingungen eines solchen Zertifizierungssystems müssen öffentlich einsehbar sein. Zudem muss die Überwachung der Anforderungen des Systems einem objektiven Verfahren unterliegen und von unabhängigen Dritten durchgeführt werden (zu den Voraussetzungen des Zertifizierungssystems vgl. neuer Art. 2 lit. r) der UGP-Richtlinie).<br><br>Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ist unter diesen Voraussetzungen zwar weiterhin möglich, wird jedoch für die werbenden Unternehmen künftig mit einem erheblich höheren Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein. Unternehmen dürften sich daher in Zukunft genau überlegen, ob sich der Aufwand und die Kosten für eine Zertifizierung lohnen. Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird daher wahrscheinlich künftig stark nachlassen.</li><li><strong>Verbot allgemeiner Umweltaussagen:</strong> Verboten werden sog. <em>"allgemeine Umweltaussagen"</em>, wenn der Werbende, <em>"die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann"</em> (vgl. neue Ziff. 4 lit. a) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Unter einer allgemeinen Umweltaussage ist eine Aussage zu verstehen, <em>"die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist"</em> (vgl. neuer Art. 2 lit. p) der UGP-Richtlinie). Als Beispiele für solche allgemeinen Umweltaussagen nennen die Erwägungsgründe der EmpCo-Richtlinie unter anderem Angaben wie <em>"umweltfreundlich", "umweltschonend", "grün", "ökologisch", "klimafreundlich", "umweltverträglich", "CO2-freundlich"</em> und <em>"energieeffizient"</em>. Diese Aussagen sind künftig verboten, wenn das werbende Unternehmen eine solche anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.</li><li><strong>Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt:</strong> Verboten sind zudem Umweltaussagen <em>"zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieh[en]"</em> (vgl. neue Ziff. 4 lit. b) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Beispielhaft für dieses Verbot wird in den Erwägungsgründen der Fall genannt, dass ein Produkt als <em>"mit Recyclingmaterial hergestellt"</em> vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl dies tatsächlich nur auf die Verpackung zutrifft.</li><li><strong>WICHTIG! Verbot der Werbung mit Kompensation von Treibhausgasemissionen:</strong> Zudem bestimmt die EmpCo-Richtlinie ein per-se-Verbot für Werbeaussagen, <em>"die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründe[n] und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat" </em>(vgl. neue Ziff. 4 lit. c) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Danach dürfen Unternehmen künftig nicht mehr mit der Klimaneutralität ihrer Waren und Dienstleistungen werben, wenn diese Eigenschaft lediglich auf Maßnahmen zur Kompensation von Treibhausgasen und nicht auf tatsächlichen CO2-Einsparungen beruht. Aus den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie ergibt sich, dass die EU das Verbot der Werbung mit solchen Kompensationsmaßnahmen als <em>"besonders wichtig"</em> erachtet, da tatsächliche CO2-Einsparungen und CO2-Kompensationsmaßnahmen nicht vergleichbar seien.<br><br>Damit dürfte die Werbung mit der <em>"Klimaneutralität"</em> künftig nur ausnahmsweise zulässig sein, da diese nur in den seltensten Fällen mit den tatsächlichen Auswirkungen des Produkts begründet werden kann, ohne dass Kompensationsmaßnahmen einbezogen werden. Dieses per-se-Verbot der EmpCo-Richtlinie geht weit über die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Werbung mit der Angabe <em>"klimaneutral"</em> hinaus. So unterstellten deutsche Gerichte zuletzt, dass dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei, dass Klimaneutralität sowohl durch Vermeidung von CO2-Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Sie stuften daher die Werbung mit der Angabe <em>"klimaneutral"</em> als grundsätzlich zulässig ein, wenn das werbende Unternehmen den Verkehr darüber informiert, ob die ausgeglichene CO2 -Bilanz durch Kompensationsmaßnahmen oder durch eigene Bemühungen erreicht wurde. Zudem muss in diesen Fällen offengelegt werden, ob bestimmte klimarelevante Emissionen bei der Bilanzierung ausgenommen wurden und Informationen bereitgestellt werden, anhand derer die Prüfkriterien für die Bilanzierung ersichtlich sind (vgl. u.a. OLG Düsseldorf GRUR 2023, 1207 Rn. 18, 27 ff. – <em>klimaneutrale Marmelade</em>; OLG Frankfurt a.M. GRUR 2023, 177 Rn. 29 ff. – <em>klimaneutral</em>). Diese Rechtsprechung kann nach Umsetzung der EmpCo-Richtlinie nicht mehr aufrechterhalten werden.</li></ul><p></p><h4>2.2 Irreführende Geschäftspraktiken</h4><p>Zudem kann sich nach den Vorgaben der EmpCo-Richtlinie die Unlauterkeit von Werbebotschaften im Einzelfall auch aus folgenden Umständen ergeben:</p><ul><li><strong>Irreführung über soziale Produktmerkmale:</strong> Nach dem neuen Art. 6 Abs. 1 lit. b) der UGP-Richtlinie kann sich die Unlauterkeit einer Werbeaussage - neben falschen Angaben über die ökologischen Produktmerkmale - auch aus unrichtigen Angaben über die sozialen Produktmerkmale ergeben. Das zeigt, dass die EU nicht nur gegen Greenwashing, sondern auch gegen <em>"Social Washing"</em> vorgehen will. Nach den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie können sich die sozialen Merkmale eines Produkts auf verschiedene Umstände entlang der Wertschöpfungskette beziehen. Beispielhaft werden unter anderem die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte, die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle sowie Beiträge zu sozialen Initiativen genannt.<br><br>Zudem ergibt sich aus Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie, dass allgemeine Werbeaussagen wie <em>"bewusst", "nachhaltig"</em> oder <em>"verantwortungsbewusst"</em> nicht ausschließlich auf Umweltaspekten beruhen dürfen, da sich diese Angaben auch auf andere Merkmale, wie z.B. soziale Merkmale beziehen. Auch aus diesem Grund wird die Nachhaltigkeitswerbung künftig weiter eingeschränkt werden.</li><li><strong>Verbotene Aussagen über künftige Umweltleistungen:</strong> Angaben über künftige Umweltleistungen sind nur noch zulässig, wenn sie sich auf <em>"klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele"</em> beziehen, die in einem <em>"detaillierten und realistischen Umsetzungsplan"</em> festgelegt sind, der regelmäßig <em>"von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird"</em> (vgl. neuer Art. 6 Abs. 2 lit. d) der UGP-Richtlinie). Wollen Unternehmen solche Angaben in der Werbung verwenden, wird dies künftig mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein.</li></ul><p></p><h3>3. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie</h3><p>Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 27. März 2026 Zeit, die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie umzusetzen. Hierfür werden in Deutschland die Regelungen des UWG geändert werden. Die geänderten Vorschriften und die daran anknüpfende Beschränkung von umweltbezogener Werbung müssen anschließend bis zum 27. September 2026 in Kraft treten.</p><p>Da die Regelungen der EmpCo-Richtlinie vollharmonisiert sind, kann der deutsche Gesetzgeber nicht von diesen Vorgaben abweichen. Es ist daher bereits jetzt klar, welchen Einschränkungen umweltbezogene Werbung künftig unterliegen wird. Angesichts der einschneidenden Verbote und Vorgaben der EmpCo-Richtlinie werden zahlreiche Unternehmen ihre Werbestrategie umstellen müssen. Das gilt insbesondere für die Vorgaben für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln sowie die Nachweispflichten bei der Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen. Generell sollten Unternehmen in der Lage sein, ihre umweltbezogenen Werbeaussagen durch solide, nachvollziehbare und wissenschaftlich fundierte Beweise zu stützen. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation der zugrundeliegenden Daten und Fakten. Zudem wird die Werbung mit der Klimaneutralität von Produkten, künftig allenfalls in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn diese ohne Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann.</p><p>Unternehmen sollten daher möglichst zeitnah ihre Werbestrategie an die neuen Vorgaben anpassen, um bei Inkrafttreten der neuen UWG-Bestimmungen vorbereitet zu sein. Unternehmen, denen eine solche Anpassung rechtzeitig gelingt, können weiter mit umweltbezogenen Aussagen werben, worin auch eine wirtschaftliche Chance liegen kann. Sofern Unternehmen ihre Werbung nicht rechtzeitig anpassen, laufen sie hingegen Gefahr von Mitbewerbern sowie von Verbraucherschutz- und Interessenverbänden auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (vgl. §§ 8, 9 UWG sowie § 242 BGB). Zudem können gemäß § 9 Abs. 2 UWG mittlerweile auch Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen ein irreführend werbendes Unternehmen geltend machen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p><h5><em><sup>1 </sup>Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ("UGP-Richtlinie" genannt)<br><sup>2 </sup>Verbraucherrechte Richtlinie.</em></h5><br><p>Unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Link</a> finden Sie unseren Flyer zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.</p><p>Ebenso finden Sie hier die Beiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaparlament-unterstuetzt-plaene-fuer-europaeisches-lieferkettengesetz" target="_blank">Europaparlament unterstützt Pläne für europäisches Lieferkettengesetz </a>.</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland für 2024 in 16 Rechtsgebieten im Ranking</title>
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                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2024 von The Legal 500 Deutschland in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 56 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxisbereichen genannt.&nbsp;</p><p>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) abermals – wie auch 2023 - als <strong>TOP TIER-Kanzlei</strong> genannt zu sein.&nbsp;</p><p>In diesen Rechtsgebieten/Praxisbereichen ist die Kanzlei für 2024 im Ranking gelistet:&nbsp;</p><ul><li>Arbeitsrecht&nbsp;</li><li>Branchenfokus Energie&nbsp;</li><li>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)&nbsp;</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</li><li>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht)&nbsp;</li><li>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)&nbsp;</li><li>Kartellrecht&nbsp;</li><li>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)&nbsp;</li><li>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)&nbsp;</li><li>Private Clients und Nonprofit-Sektor</li><li>Versicherungsrecht (Beratung von Versicherungen)</li></ul><p>Eine <strong>„Firm to watch“</strong> sind wir im Steuerrecht.</p><p>Unserem Experten Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Aufnahme in die <strong>„Hall of Fame“</strong>.</p><p>Mit Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment) und Dr. Marc-Oliver Srocke freuen wir uns über die Nennung als <strong>„Führende Anwälte“</strong> sowie mit Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Clients und Nonprofit-Sektor) über die Nennung als <strong>Partner der nächsten Generation</strong>.</p><p><br><strong>Unsere empfohlenen Anwälte und weiteren Kernanwälte:</strong></p><ul><li><strong>Arbeitsrecht:</strong> Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Drosdeck, Martin Fink, Dr. Andreas Imping, Jörn Manhart, Dr. Sebastian Kroll, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Maike Pflästerer, Dr. Erik Schmid, Dr. Mark Zimmer</li><li><strong>Branchenfokus Energie</strong>: Dr. Christof Aha, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner, Stephan Rechten, Dr. Christian Ulrich Wolf</li><li><strong>Corporate/M&amp;A:</strong> Christian Burmeister, Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</strong>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht):</strong> Dr. Christina Hackbarth, Tanja Hogh Holub, Dr. Andreas Lober</li><li><strong>Immobilienrecht:</strong> Florian Baumann, Klaus Beine, Annalena Benz, Verena Nader&nbsp;</li><li><strong>Informationstechnologie (Datenschutz):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Birgit Münchbach, Matthias W. Stecher, Matthias Zimmer-Goertz</li><li><strong>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Dr. Birgit Münchbach, Wojtek Ropel, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Kartellrecht:</strong> Dr. Christian Heinichen, Christoph Heinrich, Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Medien (Entertainment):</strong> Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Wojtek Ropel, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Medien (Presse- und Verlagsrecht):</strong> Dr. Andreas Lober, Katharina Mayerbacher, Dr. Marc-Oliver Srocke, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht): </strong>Katrin Lüdtke, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten&nbsp;</li><li><strong>Öffentliches Recht (Vergaberecht):</strong> Michael Brückner, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten, Max Stanko, Christopher Theis</li><li><strong>Private Clients und Nonprofit-Sektor:</strong> Katharina Fink, Dr. Guido Krüger, Dr. Gerrit Ponath, Stephan Raddatz, Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Georg Tolksdorf</li><li><strong>Versicherungsrecht:</strong> Dr. Florian Weichselgärtner</li></ul><p>Wir bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schlagabtausch zu MeToo-Berichterstattung vor Gericht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schlagabtausch-zu-metoo-berichterstattung-vor-gericht</link>
                        <description>Schlagabtausch zu MeToo-Berichterstattung vor Gericht</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen des LTO-Streitgesprächs fand eine anregende Diskussion im Gerichtssaal 143 des Berliner Landgerichts am Tegeler Weg statt, um über Gerichtsbeschlüsse im Fall Lindemann, den Fall Mockridge und Cancel Culture zu diskutieren. Die Protagonisten waren Simon Bergmann, Rechtsanwalt von Till Lindemann, sowie unser Presserechtsexperte&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a>, welcher den Spiegel vertritt.</p><p>Das gesamte „LTO-Streitgespräch“ finden Sie auf der <a href="https://www.lto.de/recht/meinung/m/streitgespraech-lindemann-rammstein-mockridge-bergmann-srocke/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des LTO</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Spiegel siegt in Runde 2 gegen Lin­de­mann-Kanzlei</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spiegel-siegt-runde-2-gegen-lin-de-mann-kanzlei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Das Strafverfahren gegen den Rammstein-Sänger ist eingestellt, doch nicht nur über die Berichterstattung wird weiter gestritten. Im zweiten Anlauf ging der Spiegel nun erfolgreich gegen eine Presseerklärung der Lindemann-Anwälte vor."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 04. September 2023 über das Urteil, bei welchem unser Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> das Nachrichtenmagazin "Spiegel" vertrat, auf <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-hamburg-324o29323-spiegel-lindemann-kanzlei-anwalt-bergmann-schertz-presseerklaerung-pressemitteilung-verdachtsberichterstattung-tatsachenbehauptung/" target="_blank" rel="noreferrer">lto.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mockridge gegen &quot;Spiegel&quot;: Jetzt geht&#039;s erst richtig los</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mockridge-gegen-spiegel-jetzt-gehts-erst-richtig-los</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Im Verfügungsverfahren hat der "Spiegel" mit seiner Berichterstattung rund um Luke Mockridge empfindliche Niederlagen hinnehmen müssen. Jetzt startet das Hauptsacheverfahren - ein Urteil hier könnte auch Auswirkungen auf viele weitere Recherchen haben."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 24. August 2023 mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> auf <a href="https://www.dwdl.de/nachrichten/94362/mockridge_gegen_spiegel_jetzt_gehts_erst_richtig_los/?utm_source=&amp;utm_medium=&amp;utm_campaign=&amp;utm_term=" target="_blank" rel="noreferrer">dwdl.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 71 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-71-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dr. Gerrit Ponath und Stephan Rechten erhalten „Lawyer of the Year Award“; Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr als „Ones to watch“ gelistet</strong></p><p><strong>München, 16. Juni 2023</strong> - Das neue Ranking der besten Jurist:innen für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2024 Edition)“ beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Expert:innen.</p><p>Basis der Recherche ist immer eine intensive Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwält:innen werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Im Fokus steht dabei, Kolleg:innen außerhalb der eigenen Kanzlei zu empfehlen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen von Kolleg:innen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Jurist:innen, die die Auszeichnung aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 71 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Zwei Berufsträger erhalten den „Lawyer of the year Award“: Dr. Gerrit Ponath für den Bereich Trust and Succession Planning und Stephan Rechten für den Bereich Public Private Partnerschip. Beide haben das jeweils beste Feedback für ihr jeweiliges Fachgebiet für den deutschen Markt erhalten. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr werden als „Ones to Watch“ gelistet. Hierbei werden herausragende juristische Talente für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausgezeichnet.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte, einschließlich der für Belgien empfohlenen Juristen, können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2023-06/Best%20Lawyers_Ergebnisse.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3271</guid>
                        <pubDate>Thu, 16 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-16-rechtsgebieten-im-ranking-fuer-2023</link>
                        <description>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Frankfurt, 17. Februar 2023 – ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2023 von The Legal 500 Deutschland </span></span><span><span>in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 50 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxen erwähnt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) als </span></span></span><strong><span><span><span><span>TOP TIER-Kanzlei</span></span></span></span></strong> <span><span><span>genannt zu sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese</span></span></span><strong><span><span><span> <span>16 Rechtsgebiete/Praxisbereiche </span></span></span></span></strong><span><span><span>sind 2023 im Ranking</span></span></span><span><span><span>:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht und Projektentwicklung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Private Client</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Nonprofit-Sektor</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span>Eine</span></span><strong><span><span> „<span>Firm to watch</span>“ </span></span></strong><span><span>sind wir in den Bereichen</span></span><span><span> Außenwirtschaftsrecht und Steuerrecht. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Unseren Experten</span></span></span><strong> </strong><span><span><span>Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment), Dr. Wolfgang Lipinski (Arbeitsrecht), Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Nennung als „<strong><span>Führende Anwälte</span></strong>“, sowie Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Client und Nonprofit-Sektor) zur Nennung als <strong><span>Partner der nächsten Generation</span></strong>.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>Empfohlene Anwälte/weitere Kernanwälte:</span></span></span></span></strong></p><ul><li><span><span><span><strong><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Ariane Loof, Elisabeth Miesen, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Olga Morasch, Dr. Sebastian Kroll, Sonja Müller, Dr. Stefan Lochner, Dr. Christopher Melms, Dr. Daniel Hund, Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Barthel, Dr. Thomas Drosdeck</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Christian Ulrich Wolf, Dr. Christof Aha, Stephan Rechten, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span lang="EN-US">Corporate/M&amp;A</span></strong><span lang="EN-US">: Dr. Christian von Wistinghausen, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel,&nbsp;</span>Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller</li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher; Dr. David Moll, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Christina Hackbarth, Dr. David Moll, Tanja Hogh Holub, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann, Matthias W. Stecher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Susanne Klein; Matthias Zimmer-Goertz</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Wojtek Ropel; Dr. Holger Weimann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Immobilienrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Florian Baumann, Klaus Beine</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Entertainment)</span></span></span></strong><span><span><span>: Matthias W. Stecher, Dr. Peggy Müller, Dr. Holger Weimann, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Holger Weimann, Dr. Oliver Srocke, Matthias W. Stecher, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Katrin Lüdtke, Stephan Rechten</span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Vergaberecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Max Stanko, Stephan Rechten, Michael Brückner, Katrin Lüdtke</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Private Clients und Nonprofit-Sektor</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Guido Krüger, Dr. Klaus Zimmermann</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwälten und Anwältinnen und bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Foundations</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
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                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                                <category>Estate Planning &amp; Law of Foundations</category>
                            
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                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BVerfG rügt Unge­horsam des OLG Ham­burg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bverfg-ruegt-unge-horsam-des-olg-ham-burg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Die Verfassungsbeschwerde des Spiegel wegen fehlender Anhörung in Presserechtsverfahren hatte Erfolg. Erneut. Das BVerfG hatte dazu bereits mehrfach entschieden und zeigt sich angesichts der Beharrlichkeit des OLG Hamburg nicht amüsiert."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 11. Februar 2023 mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> auf <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr270819-anhoerung-gehoer-antragsgegner-gericht-einstweilige-anordnung-unterlassungsverfuegung-abmahnung-waffengleichheit/" target="_blank" rel="noreferrer">lto.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
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                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bekommt der Verbraucherschutz jetzt Zähne? EU-Kommission nimmt Web- und App-Shops ins Visier</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bekommt-der-verbraucherschutz-jetzt-zaehne-eu-kommission-nimmt-web-und-app-shops-ins-visier</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Mit der Aussage „Consumer authorities will finally get teeth to punish the cheaters“, kündigte die ehemalige Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung, Vera Jourová, die durch die Richtlinie 2019/2161/EU (vor allem bekannt als „Omnibus-Richtlinie“) neugestalteten Rahmenbedingungen im Verbraucherschutz an.</p><p>Und in der Tat ließen sich die in Aussicht gestellten Sanktionen, die sich – wie auch bei DSGVO-Verstößen – am weltweiten Jahresumsatz eines Unternehmens bemessen, sehen. Bis zu 4% des Jahresumsatzes kann die verbotene Verletzung von bestimmten Verbraucherinteressen kosten.</p><p>Nunmehr stellte die Europäische Kommission gemeinsam mit nationalen Verbraucherschutzbehörden von 23 Mitgliedsstaaten sowie Norwegen und Island die Ergebnisse einer unionsweiten Überprüfung von Einzelhandelswebsites und App-Shops vor.</p><p>Der Schwerpunkt der Überprüfung waren drei bestimmte Arten von manipulativen Praktiken (sog. „Dark Patterns“), die darauf ausgelegt sind, Verbraucher zu Handlungen zu bewegen, die nicht ihrem tatsächlichen Interesse entsprechen. Dazu gehörte das Vorenthalten entscheidungsrelevanter Informationen, falsche Countdowns und Webseiten, deren Design darauf ausgelegt war, Verbraucher zum Abschluss von Kaufverträgen und Abonnements zu drängen.</p><p>Die Bilanz fällt ernüchternd aus:<br>Der amtierende EU-Justizkommissar erklärte, dass sich von den knapp 400 überprüften Online-Shops fast 40% manipulativer Praktiken bedient haben, um die Schwächen der Verbraucherinnen und Verbraucher auszunutzen. Es läge nun an den nationalen Behörden, auf die Händler einzuwirken und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.</p><p>Bei der koordinierten Überprüfung der Shop-Anbieter handelt es sich um einen sogenannten „Sweep“ zur Überprüfung der Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts. Die Durchsetzung der Korrekturaufforderung ist nun der zweite Schritt, deren Nichteinhaltung in den geschilderten Konstellationen ein solch empfindliches Bußgeld nach sich ziehen kann.</p><p>In ihrer damaligen Stellungnahme erklärte Vera Jourová, Betrüger dürften nicht billig davonkommen. Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, ob nunmehr die ersten Millionenbußgelder folgen, die es in die Schlagzeilen schaffen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p><p>Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/verschaerfung-von-wettbewerbsrecht-und-agb-recht-kuenftig-millionenbussgelder-eu-omnibus" target="_blank">Zu unserem ursprünglichen Blogbeitrag</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Haftung für fremde Betten – BGH äußert sich zur Affiliate-Haftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-haftung-fuer-fremde-betten-bgh-aeussert-sich-zur-affiliate-haftung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Was ist passiert?</h3><p>Der Betreiber der Webseite „schlafbook.de“ stellt dort redaktionell aufbereitete Beiträge rund um die Themen „Gesunder Schlaf“ und „Matratzen“ bereit. In einem Beitrag zu den „besten Matratzen 2019“ findet der Leser eine kurze Beschreibung und ein Bild der jeweiligen Matratze sowie einen Link „Jetzt bei Amazon kaufen“. Hierüber landet der Leser direkt bei der ausgewählten Matratze im Amazon-Marktplatz. Der Webseiten-Betreiber nimmt dabei am Affiliate-Partnerprogramm von Amazon teil, so dass er bei jedem Matratzenkauf über den Link eine Provision erhält.</p><p>Im vom Gericht entschiedenen Fall führte der Amazon-Link bei dem Siegerprodukt des Matratzen-Rankings allerdings nicht zu der dort genannten Matratze, sondern zu einem Konkurrenzprodukt.</p><h3>Irreführende Werbung?</h3><p>Der Hersteller sah in dem Verhalten des Webseiten-Betreiber eine irreführende Werbung, damit vermeintlich neutralen Rankings und Testergebnissen eine Objektivität vorspiegelt würde, obwohl Schlafbook die Leser letztlich nur dazu animieren möchte, Matratzen über die Links zu erwerben, um so über das Affiliate-Programm Einnahmen zu erzielen.</p><p>Der Matratzen-Hersteller verlangte dementsprechend eine Unterlassungserklärung – jedoch nicht vom Schlafbook-Betreiber, sondern vom Unternehmen Amazon, dem das Verhalten der Werbepartner gemäß § 8 Absatz 2 UWG zurechenbar sei. Diese Vorschrift regelt die wettbewerbsrechtliche Haftung des Inhabers eines Unternehmens für seine Mitarbeiter und Beauftragten.</p><h3>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h3><p>Auch wenn entsprechend der Entscheidungen der Vorinstanzen von einer irreführende Werbung wegen Täuschung über den kommerziellen Charakter des Matratzen-Rankings auf Schlafbook auszugehen ist, so verneint der Bundesgerichtshof jedoch eine Haftung von Amazon, da der Betreiber von Schlafbook kein Beauftragter im Sinne des § 8 Absatz 2 UWG ist.</p><p>In der Begründung verweisen die Richter darauf, dass ein Unternehmensinhaber, der Beauftragte in seinen Geschäftsbetrieb integriert, diesen Geschäftsbetrieb hierdurch erweitert, was ihm zugutekommt und daher auch eine wettbewerbsrechtliche Haftung rechtfertigt. Außerdem kann er in diesem Auftragsverhältnis in gewisser Weise über den Ablauf des Geschäftsbetriebs verfügen und beherrscht so diesen Risikobereich.</p><p>Nach Einschätzung des Gerichts fehlt es beim Affiliate-Programm von Amazon aber gerade an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs und Beherrschung des Risikobereichs.</p><p>Schlafbook erstellt eigene redaktionell gestaltete Beiträge, deren Inhalt der Website-Betreiber nach eigenem Ermessen bestimmt. Dass er als Werbung Affiliate-Links in den Beiträgen einbettet, ist nur ein Teil seiner Dienstleistung. Dabei ist er völlig frei und kann den Affiliate-Link inhaltlich in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestalten. Der Link wird nur gesetzt, um hierüber für sich Provisionen zu generieren. Der Website-Betreiber kann zudem Affiliate-Links zu verschiedenen Anbietern setzen. Ein solch eigener Geschäftsbetrieb des Affiliates stellt aber keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon dar.</p><p>Außerdem kann Amazon auch den Risikobereich von Schlafbook nicht ausreichend beherrschen. Durch die Teilnahme am Affiliate-Programm verpflichtet Schlafbook sich gegenüber Amazon nicht zur Erfüllung eines Auftrags oder der Erbringung bestimmter Leistungen. Stattdessen handelt der Teilnehmer im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts sowie allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. In diesem Falle ist eine Haftung von Amazon für Wettbewerbsverstöße des Affiliates daher nicht geboten.</p><h3>Fazit</h3><p>Mit diesem Urteil sorgt der Bundesgerichtshof für Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, wann Anbieter eines Affiliate-Programms für das Verhalten der Teilnehmer haften.</p><p>Beim Affiliate-Programm von Amazon war es entscheidend, dass Amazon den Teilnehmern keine inhaltlichen Vorgaben gegeben hat und der Teilnehmer so die Affiliate-Links nach eigenem Ermessen in seine Website integriert hat. Fehlt es an dieser Freiheit, so kommt eine Haftung des Anbieters eines Affiliate-Programms für dessen Werbepartner nach § 8 Absatz 2 UWG durchaus in Betracht. Daher wird auch in der Zukunft für Betreiber eines Affiliate-Programms die konkrete Ausgestaltung des Programms zur Vermeidung von Haftungsrisiken von zentraler Bedeutung sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/mathias-zimmer-goertz" target="_blank">Mathias Zimmer-Goertz</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2022-2023 unter den fünf Top-Kanzleien in Europa</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-im-kanzleimonitor-2022-2023-unter-den-fuenf-top-kanzleien-europa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zehnten Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen Juristen von 908 Unternehmen aus 29 Branchen teil, vom Dax-Konzern bis zum Familienunternehmen. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 8049 Empfehlungen abgegeben. Die Befragung gibt seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzleien durch Unternehmensjuristen.</p><p>In der Auswertung der Auslandsempfehlungen landet die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten unter den „Top-Kanzleien Europa“ mit 25 Empfehlungen auf dem fünften Platz.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (70) Position 19 der Top-100-Liste.</p><p>ADVANT Beiten zählt bei diesen Rechtsgebieten zu den „Führenden Kanzleien“ (zwei oder mehr Empfehlungen):<br>Arbeitsrecht (5), Compliance (4), Datenschutz (6), Finanzierung (5), Gesellschaftsrecht (3), Gewerblicher Rechtsschutz (2), Immobilien- &amp; Baurecht (2), IT-Recht (5), Kartellrecht (9), Medienrecht (7), M&amp;A (3), Öffentliches Recht (2), Produkthaftung (2), Steuerrecht (2), Vertragsrecht (8).</p><p>Als „Führende Anwälte“ (zwei oder mehr Empfehlungen) sind benannt:<br>Petra Fendt (Finanzierung/4), Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht/6 und Vertragsrecht/3), Christoph Heinrich (Kartellrecht/2), Dr. Holger Weimann (Medienrecht/2), Dr. Ralf Hafner (Vertragsrecht/2), Heinrich Meyer (Vertragsrecht/2).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
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                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wer ist hier der Künstler? Zum urheberrechtlichen Schutz mittels künstlicher Intelligenz geschaffener Kunst </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-ist-hier-der-kuenstler-zum-urheberrechtlichen-schutz-mittels-kuenstlicher-intelligenz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>I. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Kunst</h3><p>Künstlicher Intelligenz („<strong>KI</strong>“) wird die Fähigkeit zugeschrieben, menschliche Kreativität zu imitieren. Es verwundert daher nicht, dass KI immer öfters auch bei der Schaffung von Kunst zum Einsatz kommt. Insbesondere folgende Arten mittels KI geschaffener Kunst lassen sich gegenwärtig unterscheiden:</p><p>Zum einen gibt es Kunstwerke, die zwar ein eigenständiges Motiv haben, dabei aber den typischen Stil eines bestimmten Künstlers oder ein bestimmtes Genre imitieren. So sorgte bereits 2016 das Projekt „<i>The Next Rembrandt</i>“ für große Aufmerksamkeit. Bei diesem Vorhaben wurden 346 Originale des niederländischen Meisters mithilfe von 3D-Scannern erfasst und von einer KI analysiert. Die entstandene Datenmenge wurde anschließend von der KI genutzt, um ein dem <a href="https://www.singulart.com/de/k%C3%BCnstler/rembrandt-van-rijn-48740" target="_blank" rel="noreferrer">einzigartigen Stil Rembrandts</a> nachempfundenes Bild zu schaffen. Ähnlich schlagzeilenträchtig war die Versteigerung des durch KI geschaffenen Portraits von „<i>Edmond de Belamy</i>“ im Oktober 2018 durch das Auktionshaus Christie's für einen Erlös von 432.500 USD. In diesem Fall wurde die KI nicht nur mit den Bilddaten eines Künstlers, sondern mit den Daten von über 15.000 Portraits des 14. bis 20. Jahrhunderts trainiert. Auf Grundlage dieser Datenbasis hat die KI anschließend ein neues eigenständiges Portrait geschaffen.</p><p>Zum anderen setzen zahlreiche Künstler KI auch zur Schaffung originärer Kunstwerke ein, die keinem vorgegebenen Stil folgen. So zum Beispiel der türkisch-amerikanische Künstler Refik Anadol, dessen Datenskulpturen in den letzten Jahren große Popularität erlangt haben. Bei Anadols Medienkunst werden häufig bestimmte Daten (z. B. Wetterdaten oder Fotos) mittels KI so bearbeitet, dass ihre ursprünglichen Erscheinungen selbst unkenntlich werden, aber ihre Bestandteile zu neuen Verbindungen mutieren. Hierdurch entstehen in einem zufälligen Rhythmus ständig neue Anordnungen mit immer wieder neuen dreidimensionalen Farbkonstellationen und Mustern, die Anadol über große Screens oder Projektionen für sein Publikum wahrnehmbar macht.</p><p>Wie diese Bespiele zeigen, wird KI auf mannigfaltige Art und Weise zur Schaffung von Kunst eingesetzt. Es ist daher nicht erstaunlich, dass sich die juristische Literatur in letzter Zeit vermehrt mit der Frage der Schutzfähigkeit gemäß § 2 UrhG von mittels KI geschaffener Kunst befasst hat<sup>1</sup>. Dieser Beitrag soll einen Überblick über den Meinungsstand geben.</p><h3>II. Urheberrechtlicher Schutz mittels KI geschaffener Kunst</h3><h4>1. Keine Urheberschaft der KI</h4><p>Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich schutzfähige Werke. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Individualität des Schöpfers im geschaffenen Werk widerspiegelt. Nach einhelliger Ansicht sind daher nur Menschen zu einer solchen Schöpfung fähig. KI kann folglich kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk schaffen und daher auch nicht Träger von Urheberrechten sein. Ausschließlich von KI geschaffene Kunst ist daher nie schutzfähig.</p><h4>2. Urheberschaft des Künstlers?</h4><p>Das bedeutet allerdings nicht, dass Kunst, die von einem Künstler unter Zuhilfenahme von KI geschaffen wurde, nie schutzfähig ist. Vielmehr wird einvernehmlich vertreten, dass es darauf ankommt, wie prägend der menschliche Anteil des Künstlers für das konkrete, von der KI generierte Ergebnis ist.</p><p>Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Künstler KI ausschließlich als Hilfs- und Ausführungsmittel einsetzt und das erzeugte Kunstwerk nach seiner Art und Gestalt gänzlich dem konkreten eigenschöpferischen Beitrag des Künstlers entspricht. Dann nutzt der Künstler KI nur zur Verwirklichung seiner eigenen künstlerischen Vorstellungen. Deswegen liegt die für den Schöpfungsbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Unmittelbarkeit zwischen dem geistigen Schaffensvorgang des Künstlers und dem von der KI generierten Ergebnis vor. Ein solcher Einsatz von KI kann durchaus mit der Verwendung eines Pinsels beim Malen eines Gemäldes oder auch mit der Nutzung einer Kamera durch einen Fotografen verglichen werden.</p><p>Setzt der Künstler dagegen bereits im Schöpfungsprozess eine KI ein, ist diese Unmittelbarkeit jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der Künstler keinen Einfluss mehr auf die wesentliche Gestaltung des Erzeugnisses der KI hat und dessen finales Erscheinungsbild für ihn nicht mehr vorhersehbar und kontrollierbar ist. Das entstandene Ergebnis ist dann nur noch mittelbar auf einen menschlichen Schaffensprozess zurückzuführen. Ein urheberrechtlicher Schutz scheidet aus.</p><p>Schwierig zu beurteilen sind die Grenzfälle: Nutzt ein Künstler KI im Schöpfungsprozess, soll ein urheberrechtlicher Schutz des generierten Werks grundsätzlich möglich sein, wenn der Künstler weiterhin prägenden Einfluss auf die konkrete Form des Kunstwerkes hat und die formativen Entscheidungen nicht ausschließlich durch die KI getroffen wurden. Streitig ist jedoch, wie prägend der menschliche Einfluss auf das KI-generierte Ergebnis sein muss. Teilweise wird gefordert, dass der Künstler Gestalt und Eigenart des endgültigen Kunstwerks jedenfalls skizzieren und sein Beitrag so weit konkretisiert und ausgestaltet sein muss, dass er seinerseits als persönliche geistige Schöpfung einzustufen ist. Eine bloße Selektionsentscheidung, bei der der Künstler aus mehreren Erzeugnissen einer KI eines auswählt und dieses als Kunstwerk bestimmt, reicht für ein urheberrechtsfähiges Wert jedenfalls nicht aus. Auch bloße Ideen oder Anregungen des Künstlers für das zu schaffende Werk sowie Instruktionen und Weisungen stellen nur dann einen eigenschöpferischen Beitrag des Künstlers dar, wenn sich diese bestimmend auf die konkrete Form des Kunstwerks auswirken. Ob der Einfluss des Künstlers für die konkrete Form des Kunstwerks hinreichend prägend war, muss im Einzelfall unter Heranziehung des Beitrags des Künstlers und der konkreten Gestalt und Eigenart des von der KI generierten Ergebnisses beurteilt werden.</p><h4>3. Urheberschaft des KI-Entwicklers?</h4><p>Diskutiert wird auch die Urheberschaft des Entwicklers der KI an dem durch diese geschaffenen Kunstwerk. Auch für den Entwickler müssen jedoch die oben für den Künstler aufgestellten Kriterien gelten: Er kann nur dann Urheber des entstanden Kunstwerks sein, wenn er – durch die Entwicklung der KI – einen konkret formativen Einfluss auf das von der KI erzeugte Ergebnis hatte. Hieran wird es in der Regel fehlen. Die bloße geistige Schöpfung für das ursprüngliche Programm, auf dem die KI basiert, ist für die Urheberschaft an dem durch die KI generierten Werk nicht ausreichend.</p><h3>III. Fazit</h3><p>Ausschließlich von KI geschaffene Kunst ist nicht nach § 2 UrhG geschützt. Sofern hingegen ein Künstler ein Kunstwerk mittels KI schafft, muss im Einzelfall untersucht werden, ob er einen hinreichend prägenden Einfluss auf die konkrete Form und Gestalt des durch die KI generierten Ergebnisses hatte. Nur wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem eigenschöpferischen Beitrag des Künstlers und dem KI-Output besteht, kommt der Künstler als Urheber des entstandenen Werkes in Betracht. Nach den gleichen Maßstäben ist eine mögliche Urheberschaft des Entwicklers einer KI an dem durch diese erzeugten Ergebnis zu beurteilen.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird ein urheberrechtlicher Schutz des eingangs erwähnten Portraits von „<i>Edmond de Belamy</i>“ abgelehnt. Angesichts der aus über 15.000 Portraits bestehenden Datenbasis, auf deren Grundlage die KI das Bild schuf und der sich hieraus ergebenden Varianz, sei es fernliegend, dass die hinter dem Projekt stehenden Entwickler einen formativen Einfluss auf die konkrete Gestalt und Eigenart des generierten Erzeugnisses hatten<sup>2</sup>. Selbst wenn die Datenbasis, auf deren Grundlage die KI im Fall des Projekts „<i>The Next Rembrandt</i>“ gearbeitet hat und die sich daraus ergebende Varianz deutlich geringer war als im vorgenannten Fall, erscheint ein hinreichend formativ prägender Einfluss der hinter dem Vorhaben stehenden Entwickler hier ebenfalls fernliegend. Auch die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Datenskulpturen des Medienkünstlers Refik Anadol ist angesichts der durch die KI generierten Zufallsergebnisse fraglich. Für einen urheberrechtlichen Schutz müsste im Einzelfall ein hinreichend prägender und formativer Einfluss Anadols auf die jeweils mittels KI generierte Datenskulptur nachgewiesen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p><p><sup>1</sup><i>Die ebenfalls diskutierte Frage des Schutzes von mittels KI generierter Kunst durch das Datenbankherstellerrecht gemäß §§ 87a ff. UrhG ist nicht Gegenstand dieses Beitrages.</i></p><p><sup>2</sup><i>So Dornis, GRUR 2021, 784, 789.</i></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 15 Rechtsgebieten im Ranking geführt; Top Tier Kanzlei im Bereich Games</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Ausgabe 2022 von The Legal 500 Deutschland führt ADVANT Beiten in 15 Rechtsgebieten unter den führenden Kanzleien; im Bereich Games wird die Kanzlei als Top Tier Kanzlei gelistet.</p><p>Unsere Partner <em>Dr. Andreas Lober</em> (Medien/Entertainment), <em>Dr. Wolfgang Lipinski</em> (Arbeitsrecht) und <em>Dr. Gerrit Ponath</em> (Private Clients und Nonprofit-Sektor) werden als führende Namen in ihrem jeweiligen Rechtsgebiet gelistet. <em>Wojtek Ropel</em> (Medien/Entertainment) und <em>Katharina Fink</em> (Private Clients und Nonprofit-Sektor) zählen zu den Namen der nächsten Generation. Zudem sind zahlreiche Anwälte und Anwältinnen auf der Empfehlungsliste der verschiedenen Rechtsgebiete vertreten.</p><h3>Rechtsgebiete/Praxisbereiche im Ranking:</h3><p>Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und M&amp;A (mittelgroße Deals), Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht), Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht und Projektentwicklung), Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung), Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht), Private Clients und Nonprofit-Sektor, Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht, Beihilfenrecht).</p><p>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwältinnen und Anwälten.</p><p><strong>Hintergrund:</strong><br>The Legal 500 wird seit 35 Jahren veröffentlicht und ist ein unabhängiges Handbuch. Kanzleien sowie Anwälte bzw. Anwältinnen werden ausschließlich aufgrund ihrer Leistung empfohlen. Inhouse-Juristen und -Juristinnen erhalten einen umfassenden Überblick über rund 400 Wirtschaftsrechtskanzleien und 2700 Anwälte in Deutschland. Die Analyse umfasst 23 Praxisbereiche und 90 Rankings. Im Rahmen der Recherche von The Legal 500 Deutschland werden hunderte von Interviews mit Anwälten und Anwältinnen geführt und mehr als 23.000 Mandanten befragt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jährliche Auskunftspflicht für Verlage: Horst Ohligschläger im Interview mit Dr. Holger Weimann</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jaehrliche-auskunftspflicht-fuer-verlage-horst-oligschlaeger-im-interview-mit-dr-holger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Im Juni 2021 wurde die EU-Richtlinie zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarktes in deutsches Recht umgesetzt. Die Zeitschriftenverleger begrüßten das als einen „wichtigen Schritt in die richtige Richtung“, da das neue Gesetz die Eigentumsrechte der Verlage gegenüber den Digitalmonopolen stärkt. Weitgehend unbemerkt blieb damals jedoch ein anderer Aspekt: In § 32d sieht das neue Urheberrecht eine jährliche Auskunftspflicht für die Vertragspartner von Urhebern vor. Was bedeutet das für die Verlage? Horst Ohligschläger, CEO von Roularta Media Deutschland und Erster Vorsitzender des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Bayern (VZB) sprach darüber mit dem Münchner Medienanwalt und Partner von Advant Beiten, Dr. Holger Weimann.“</p><p><em>Das gesamte Interview des Verbands für Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. vom 25. Januar 2022 mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a> kann unter diesem <a href="https://v-z-b.de/horst-ohligschlaeger-im-interview-mit-dr-holger-weimann/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neue Auskunftspflicht für Verwerter im Urheberrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-auskunftspflicht-fuer-verwerter-im-urheberrecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 7. Juni 2021 die §§ 32d, 32e UrhG geändert und dabei insbesondere gesetzliche Auskunftspflichten von Vertragspartnern gegenüber Urhebern festgelegt. Ab 2023 wirkt sich die Regelung auch auf Verträge aus, die vor Juni 2021 abgeschlossen worden sind. Die Neuregelung setzt die EU-rechtlich vorgegebene Transparenzpflicht aus Art. 19 der DSM-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG.) um. Die Gesetzesänderung bringt wesentliche Neuregelungen für die Vertragspartner von Urhebern mit sich und ist damit relevant für alle Unternehmen, die mit Kreativen arbeiten – beispielsweise mit Textautoren, Fotografen, Grafikern oder ausübenden Künstlern. Dieser Beitrag beleuchtet die Neuregelungen im Detail und beschäftigt sich mit möglichen Auswirkungen auf die Praxis.</p><h3>1. Anlasslose Auskunft statt aktive Geltendmachung</h3><p>Bisher mussten Urheber ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Nach Art. 19 der DSM-Richtlinie sollen Urheber und ausübende Künstler regelmäßig – mindestens einmal jährlich – aktuelle Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen erhalten. Dies umfasst unter Berücksichtigung von branchenspezifischen Besonderheiten vor allem Auskunft über die erzielten Einnahmen von denjenigen, denen sie Lizenzrechte erteilt haben. Diese Pflicht besteht jedoch lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit</p><p>Die Erwägungsgründe 75 bis 77 zur DSM-Richtlinie erläutern diese Transparenzpflicht. So sollen die zur Verfügung gestellten Informationen so umfassend sein, dass alle relevanten Einnahmequellen abgedeckt sind.</p><p>Die Neuregelung in § 32d UrhG folgt diesen Anforderungen an die Umsetzung und weitet nun die Pflichten für Vertragspartner erheblich aus. Die bisherigen Auskunftsansprüche der Urheber werden zu unverlangt zu erfüllenden Auskunftspflichten der Vertragspartner. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Auskunft des Vertragspartners künftig nicht mehr von einer vorherigen Aufforderung abhängig gemacht werden darf. Vielmehr muss der Vertragspartner dem Urheber jetzt aktiv Auskunft erteilen (BT-Drs. 19/27426, 51, 81).<br>Nach § 32e UrhG bleibt es gegenüber Dritten in der Lizenzkette jedoch bei Auskunftsansprüchen. Eine gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung besteht hier nicht.</p><h3>2. Umfang der Neuregelungen</h3><h4>2.1 Die neue Auskunftspflicht, § 32d UrhG</h4><p>Die Auskunftspflicht nach § 32d UrhG gilt im Verhältnis des Urhebers zu seinem jeweiligen Vertragspartner. Auch der ausübende Künstler wird durch die neue Transparenzpflicht geschützt. Überträgt dieser sein Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht oder das Recht auf öffentliche Wiedergabe nach §§ 77 f. UrhG oder räumt er anderen Nutzungsrechte ein, so ist die neue Regelung gemäß § 79 Abs. 2a UrhG entsprechend anzuwenden.</p><p>Inhaltlich statuiert die Neuregelung eine anlasslose jährliche Auskunftspflicht des Vertragspartners über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Diese hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Dabei müssen insbesondere Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, in welchen Medien und auf welchen Kanälen das Werk jeweils genutzt wurde.</p><p>Die Begrifflichkeiten Erträge und Vorteile sind nicht gesetzlich definiert. Unter Erträgen versteht man die direkt aus der Werknutzung erzielten Vermögensvorteile. Dabei kann es sich um eine Nutzung des Werkes durch den Vertragspartner oder um die Lizenzierung an Dritte handeln. Vorteile sind demgegenüber alle Verwertungshandlungen, die nicht unmittelbar auf die Umsatzerzielung ausgerichtet sind, sich aber daraus ergeben und einen geldwerten Vorteil mit sich bringen (vgl. Schulze in: UrhG, 6. Auflage 2018, § 32a Rn. 28 f.). Hier kann es sich z. B. um Vorteile durch den Einsatz des Werkes in der Werbung handeln, unter anderem bei der urheberrechtlich geschützten Gestaltung eines Firmenlogos.</p><p>Von der anlasslosen Auskunftserteilung in § 32d Abs. 1 UrhG ist die Auskunftspflicht nach dem ebenfalls neuen § 32d Abs. 1a UrhG zu unterscheiden. Danach muss der Vertragspartner nur auf Verlangen des Urhebers über Namen und Anschriften von Unterlizenznehmern Auskunft gemäß § 32d Abs. 1 UrhG erteilen sowie Rechenschaft ablegen. Die Rechenschaft umfasst dabei insbesondere die Vorlage von Rechnungsbelegen.</p><p>Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht im Verhältnis des Vertragspartners zum Urheber. Aus diesem Grund wäre dann beispielsweise ein Unternehmen, das eine Werbeagentur beauftragt und deren Mitarbeiter in diesem Kontext kreative Leistungen erbringt, der Werbeagentur nicht zur Auskunft verpflichtet.</p><h4>2.2 Umgang mit vertraulichen Informationen</h4><p>Vertragspartner können sich in diesem Kontext die berechtigte Frage stellen, wie mit vertraulichen Informationen umzugehen ist. Dazu heißt es in Erwägungsgrund 76 der DSM-Richtlinie:</p><p><em>„Urheber und ausübende Künstler und ihre Vertragspartner sollten sich bereiterklären können, die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln, jedoch sollten Urheber und ausübende Künstler immer die Möglichkeit haben, die übermittelten Informationen für die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Richtlinie zu nutzen“.</em></p><p>Für die Praxis bedeutet das: Urheber können grundsätzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, jedoch muss ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte nach wie vor möglich sein. Bereits in seiner bisher geltenden Fassung hatte die Gesetzesbegründung ausdrücklich Geheimhaltungsinteressen als Grenzen der Auskunftserteilung angesehen, so dass die Auskünfte bereits bisher unter dem Vorbehalt des § 242 BGB standen (RegE UrhVG 2016 – BT-Drs. 18 / 8625, 27). Unternehmen können deshalb die Erteilung von vertraulichen Auskünften davon abhängig machen, dass der Urheber sich vertraglich zum Stillschweigen verpflichtet.</p><h4>2.3 Auskunftsansprüche gegen Dritte, § 32e UrhG</h4><p>Während sich die Auskunftsansprüche gegenüber Vertragspartnern zu Auskunftspflichten gewandelt haben, bleibt es im Verhältnis zu Dritten in der Lizenzkette bei Auskunftsansprüchen. Neu ist jedoch die Subsidiarität der Regelung. So können Urheber ihren Anspruch nur geltend machen, soweit der Vertragspartner des Urhebers seiner Auskunftspflicht nach § 32d UrhG nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder der Vertragspartner den Urheber nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert.</p><h3>3. Zeitlicher Anwendungsbereich;</h3><p>Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für alle ab dem 7. Juni 2021 geschlossenen Verträge (Neuverträge). Für vor dem 7. Juni 2021 geschlossene Altverträge folgt aus der Übergangsvorschrift des § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG, dass ab dem 7. Juni 2023 erstmals Auskunft in Bezug auf Nutzungshandlungen und Einnahmen ab dem 7. Juni 2022 zu erteilen ist.</p><h3>4. Auskunftspflicht gegenüber Arbeitnehmern</h3><p>Im Grundsatz ist unklar, ob § 32d UrhG über § 43 UrhG auch für Arbeitnehmer gilt. Der BGH hatte dazu die Ansicht vertreten, dass der als Arbeitnehmer tätige Urheber für seine Leistung regelmäßig mit seinem Arbeitslohn abgegolten ist, sobald die Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke zu seinen arbeitsrechtlichen Pflichten gehört (BGH GRUR 2002, 149, 151 – Wetterführungspläne II zu § 69b).</p><p>Aufgrund der urheberfreundlichen Ausgestaltung des Urhebervertragsrechts und aufgrund der Tatsache, dass die Auskunftspflicht unter anderem dazu dienen soll, die Urheber über Nutzungshandlungen zu informieren, um mögliche Ansprüche auf eine weitere angemessene Vergütung gemäß § 32a UrhG durchzusetzen, ist aber nicht auszuschließen, dass sich die Gerichte auch für eine Anwendbarkeit der Auskunftspflicht auf Arbeitnehmer aussprechen werden.</p><p>In bestimmten Konstellationen erscheint es jedoch grundsätzlich vertretbar, Angestellte aus dem Anwendungsbereich des § 32d UrhG herauszunehmen. So ist die Norm nach § 43 Hs. 2 UrhG nur dann anzuwenden, wenn sich aus dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anders ergibt. Fertigt beispielsweise der Mitarbeiter einer Personalabteilung nur bei Gelegenheit Fotos für die Webseite des Unternehmens an, so ist die Vergütung dieses Mitarbeiters in der Regel erkennbar auf eine abschließende Abgeltung der Nutzung seiner kreativen Leistung gerichtet.</p><h3>5. Nichtanwendbarkeit der Neuregelungen</h3><p>Die Auskunftspflicht nach § 32d Abs. 1 UrhG und der Auskunftsanspruch nach § 32e Abs. 1 UrhG sind unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 UrhG ausgeschlossen:</p><p>Zunächst besteht gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG keine Auskunftspflicht und kein Auskunftsanspruch, wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat. Von dieser Regelung wird eine Rückausnahme gemacht für Fälle, in denen der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür hat, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung benötigt. Nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produkts oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt gehört (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Vergleicht man die Neuregelung mit der bisher geltenden Fassung, hat der Gesetzgeber bei dieser Schrankenregelung lediglich die Ausnahme von der Nichtanwendbarkeit neu hinzugefügt.</p><p>Zudem sind Auskunftspflicht und Auskunftsanspruch gem. § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. Beispielhaft führt das Gesetz für eine solche Unverhältnismäßigkeit auf, dass der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung steht. Ob ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hängt von der Abwägung der jeweiligen Interessen des Urhebers sowie des Vertragspartners im Einzelfall ab. Für die relevanten Abwägungskriterien stellt der Erwägungsgrund 75 der DSM-Richtlinie gewisse Voraussetzungen auf und bestimmt, dass Urheber in die Lage versetzt werden sollen, den wirtschaftlichen Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe zu bewerten. Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/27426, 51.) äußert sich zur Thematik der Unverhältnismäßigkeit. Dieser Ausschlussgrund diene dazu, den Aufwand der Vertragspartner zu begrenzen und grobe Missverhältnisse von Kosten und Nutzen zu vermeiden.</p><h3>6. Vertragliche Abweichungen</h3><p>§ 32b UrhG nennt die Voraussetzungen, unter denen die §§ 32d, 32e UrhG zwingendes Recht sind. Erforderlich ist, dass auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht Anwendung findet oder aber Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des UrhG sind. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, können die §§ 32 d, 32 e UrhG gem. § 32 d Abs. 3 S. 1 UrhG nur durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel nach § 36 UrhG oder einem Tarifvertrag beruht. Gem. § 32 d Abs. 3 S. 2 UrhG wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.</p><p>Ausdrücklich heißt es dazu in Erwägungsgrund 77:</p><p><em>„[…] Kollektivverhandlungen sollten im Hinblick auf die Transparenz als eine Möglichkeit für die jeweiligen Interessenträger gesehen werden, eine Einigung zu erzielen. Solche Einigungen sollten für Urheber und ausübende Künstler <strong>dasselbe Maß</strong> an Transparenz wie die in dieser Richtlinie vorgesehene Mindestanforderung oder ein <strong>noch höheres Maß</strong> sicherstellen.“</em></p><p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist somit erforderlich, dass Transparenzpflichten in Kollektivvereinbarungen das gesetzlich festgelegte Maß an Transparenz nicht unterschreiten dürfen.</p><h3>7. Unterlassungsansprüche bei Missachtung der Neuregelungen</h3><p>Der Gesetzgeber hat auch Möglichkeiten geschaffen, um auf Verstöße gegen die §§ 32d, 32e UrhG zu reagieren. Urhebervereinigungen können nach § 36d UrhG Unterlassungsansprüche gegen Werknutzer geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Werknutzer Urhebern in mehreren gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d UrhG oder § 32e UrhG nicht erteilt. Es ist dabei für die Geltendmachung des Anspruchs ausreichend, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.</p><h3>8. Auswirkungen auf die Praxis</h3><p>Die Auswirkungen der Neuregelungen auf die Praxis können erheblich sein. In der Vergangenheit wurden nach Informationen des Statistischen Bundesamts Auskunftsansprüche nur selten geltend gemacht, der entsprechende Aufwand war gering (vgl. RegE eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, veröffentlicht am 3. Februar 2021. S. 76). Durch die Unterrichtungspflicht könnte sich dieser Verwaltungsaufwand auf Seiten der Vertragspartner nun erhöhen. So sind beispielsweise Presseverlage, aber auch Filmproduktionsunternehmen besonders betroffen, da sie mit einer großen Zahl von Urhebern zusammenarbeiten. Insbesondere die Frage der Unverhältnismäßigkeit wird für die betroffenen Branchen von besonderer Relevanz sein und die Gerichte beschäftigen. Es bleibt abzuwarten, wie ehrgeizig die Urheber die Einhaltung der Transparenzpflichten verfolgen und in diesem Zusammenhang Unterlassungsansprüche geltend machen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/adrienne-bauer" target="_blank">Adrienne Bauer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Eine Frage des Cha­rak­ters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eine-frage-des-cha-rak-ters</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Nach einem Beschluss des OLG Hamburg darf der Spiegel-Artikel über Julian Reichelt "Vögeln, fördern, feuern" wieder online gehen. Ein wichtiger Etappensieg für das Nachrichtenmagazin. Doch der Rechtsstreit könnte noch lange weitergehen."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 18. Januar 2022 mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> auf <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/hanseatisches-olg-7-w-148-21-unterlassung-frdern-spiegel-verdachtsberichterstattung-julian-reichelt/" target="_blank" rel="noreferrer">lto.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Spiegel&quot; muss kein Ordnungsgeld an Reichelt zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spiegel-muss-kein-ordnungsgeld-reichelt-zahlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Des OLG Hamburg ist er Ansicht, dass ein beanstandeter Artikel, ergänzt um die Sicht von Julian Reichelt, nicht mehr gleichzusetzen sei mit der Ursprungsfassung. Offen bleibt aber, ob die Berichterstattung an sich rechtmäßig war."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 17. Januar 2022 mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> auf <a href="https://www.dwdl.de/nachrichten/86176/olg_hamburg_spiegel_muss_kein_ordnungsgeld_an_reichelt_zahlen/?utm_source=&amp;utm_medium=&amp;utm_campaign=&amp;utm_term=" target="_blank" rel="noreferrer">dwdl.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
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                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Knill Energy beim Erwerb eines Geschäftsbereichs von der Pfisterer Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-knill-energy-beim-erwerb-eines-geschaeftsbereichs-von-der-pfisterer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 12. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Knill Energy Holding GmbH mit Hauptsitz in Weiz, Österreich, beim Erwerb des Geschäftsbereichs „Bahn-Infrastruktur“ von der Pfisterer Gruppe mit Sitz in Winterbach, Deutschland, im Rahmen eines Anteilskaufvertrags umfassend beraten. Gegenstand des Anteilskaufvertrags war der Erwerb aller Gesellschaftsanteile von Pfisterer Gesellschaften in Spanien, England und Italien, auf die der zu veräußernde Geschäftsbereich „Bahn-Infrastruktur“ vorab übertragen wurde. Kanzleien aus Spanien, England und Italien haben ADVANT Beiten bei allen Fragen des jeweiligen nationalen Rechts unterstützt. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Knill Energy ist eine weltweit tätige Firmengruppe in Familienbesitz. Sie liefert Produkte und Lösungen für Investitionen in Infrastruktur für Energie, Kommunikation und Mobilität. Im Bereich Energieinfrastruktur sind dies Komponenten und Systeme für die weltweite Energieindustrie mit Schwerpunkt auf Stromübertragung und -verteilung.</p><p>Pfisterer liefert seit mehr als 50 Jahren unter anderem weltweit Produkte für die Elektrifizierung von Untergrundbahn-, Straßenbahn- und Hochgeschwindigkeitslinien. Die Produkte wurden weltweit auf den genannten Linien montiert und sind zu einem Referenzmaßstab für Bahngesellschaften geworden.</p><p>Mit der Übernahme dieses Geschäftsbereichs erweitert Knill ihr Produktportfolio und verfügt nun auch für dieses Einsatzgebiet über ein Komplettprogramm an zugelassenen Komponenten.</p><p><strong>Berater Knill Energy Holding GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/insa-cornelia-mueller" target="_blank">Insa Cornelia Müller</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a> (beide federführend, beide Corporate/M&amp;A, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick A. Hübner</a> (Corporate/M&amp;A, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a> (Kartellrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-hess" target="_blank">Christian Hess</a> (Gewerblicher Rechtsschutz/Patentrecht, München).<br>Weitere beteiligte Kanzleien: Dr. David Elvira, Martin Pech (Bufete, Mana, Krier, Elvira, Spanien), Andrew Cowan, Amy Ellis (Gateley Legal, England), Pietro Longhini (Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte, Italien).</p><p><br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/insa-cornelia-mueller" target="_blank">Insa Müller</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 89 35065-1311<br><a href="mailto:Insa.Mueller@advant-beiten.com">Insa.Mueller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tückische Klauseln </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tuekische-klauseln</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Mit einem ganzen Bündel von Maßnahmen, die in Brüssel erdacht und in Berlin umgesetzt wurden, wird der Verbraucherschutz umgepflügt und das Recht für digitale Produkte umfassend neu geregelt. So können für unzulässige Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe verhängt werden.“</p><p><em>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a>, der am 10. November 2021 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erschien, kann unter diesem <a href="https://zeitung.faz.net/faz/wirtschaft/2021-11-10/6fb397161b4dfb20d71e1094114477ec/?GEPC=s5" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> aufgerufen werden.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 26 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fernsehwerbung 3.0 – Unter welchen Voraussetzungen dürfen Smart-TV-Hersteller Programminhalte mit Werbung überlagern? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fernsehwerbung-30-unter-welchen-voraussetzungen-duerfen-smart-tv-hersteller-programminhalte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>§ 80 Abs. 1 Nr. 2 des neuen Medienstaatsvertrags (MStV) regelt seit dem 7. November 2020, dass Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Telemedien innerhalb von Benutzeroberflächen sowie auf Medienplattformen grundsätzlich nicht mit Werbung überlagert oder zum Zwecke der Werbeeinblendung skaliert werden dürfen. Dieser Beitrag geht zunächst der Frage nach, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen solche Überlagerungen und Skalierungen ausnahmsweise rechtlich zulässig sind. Anschließend wird anhand von drei praxisnahen Beispielen aufgezeigt, wie Smart-TV-Hersteller werbliche Überlagerungen rechtmäßig umsetzen können.</p><h3>I. Europarechtlicher Hintergrund der Neuregelung</h3><p>Mit § 80 Abs. 1 Nr. 2 MStV setzt der Gesetzgeber Art. 7b AVMD-Richtlinie (RL (EU) 2018/1808) in nationales Recht um. Diese europarechtliche Norm verlangt vom nationalen Gesetzgeber sicherzustellen, dass audiovisuelle Mediendienste nicht ohne Zustimmung des Inhalteanbieters überblendet oder verändert werden.</p><p>Art. 7b AVMD-Richtlinie dient in erster Linie dem Schutz der Inhalteanbieter. Diese sollen zum einen selbstständig über die inhaltliche Gestaltung und Qualität ihrer Angebote entscheiden können. Zum anderen soll verhindert werden, dass Dritte diese Angebote zu eigenen Zwecken kommerzialisieren.</p><p>Andererseits dient Art. 7b AVMD-Richtlinie dem Schutz der Nutzer. Diese sollen grundsätzlich selbst darüber entscheiden können, wie sie Programminhalte im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Infrastruktur wahrnehmen. Deshalb sollen Überblendungen, die von Nutzern zum privaten Gebrauch ausgelöst werden, auch zulässig sein.</p><p>Zudem zeigt der Erwägungsgrund Nr. 26 AVMD-Richtlinie, dass bei der Umsetzung von Art. 7b AVMD-Richtlinie auch die Interessen der Anbieter von Endgeräten und Plattformen zwingend zu berücksichtigen sind. Da deren Dienstleistungs- und Werbefreiheit durch ein Überblendungs- und Veränderungsverbot beschränkt wird, sind diese Verbotstatbestandbestände nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH GRUR Int. 2000, 266 – ARD/Pro Sieben) im Zweifel restriktiv auszulegen.</p><p>All diese Interessen hatte der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 7b AVMD-Richtlinie zu berücksichtigen. Er muss dabei eine verhältnismäßige Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen treffen, die am wenigsten intensiv in die Rechte aller Beteiligter eingreift.</p><h3>II. Wer ist betroffen?</h3><p>Adressaten des Überlagerungs- und Skalierungsverbots gemäß § 80 Abs.1 Nr. 2 MStV sind Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen. Mit Medienplattformen sind solche Online-Plattformen gemeint, auf denen Rundfunk- bzw. rundfunkähnliche Angebote Dritter zu einem einheitlichen Gesamtangebot zusammengefasst werden. Typische Anbieter von Medienplattformen sind z. B. Amazon Prime, Disney + oder Netflix. Unter Benutzeroberflächen sind insbesondere textlich oder bildlich gestaltete Angebots- oder Programmübersichten zu verstehen, über welche die Nutzer auf die einzelnen Inhalte einer Medienplattform zugreifen können. Von dem Begriff der Benutzeroberfläche werden daher auch alle Arten von Angebots- und Programmübersichten sowie Steuerungselemente auf Smart-TVs erfasst. Anbieter von Benutzeroberflächen sind folglich auch die mit diesem Beitrag adressierten Hersteller von Smart-TVs, sofern diese auch die Benutzeroberflächen ihrer Endgeräte gestalten.</p><p>Für die territoriale Geltung des § 80 MStV ist das Marktortprinzip ausschlaggebend. Es kommt somit nicht auf den Ort der Niederlassung des Anbieters an, sondern vielmehr darauf, ob die Benutzeroberfläche (oder Medienplattform) zur Nutzung in Deutschland bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die verwendete Sprache und die jeweiligen Inhalte an Nutzer in Deutschland richten. Bei einer solchen Zweckbestimmung sind auch außerhalb von Deutschland ansässige Smart-TV-Hersteller Adressaten des § 80 Abs. 1 Nr. 2 MStV.</p><h3>III. Was sind Überlagerungen und Skalierungen?</h3><p>Die Begriffe der Überlagerung und Skalierung sind weder im MStV noch in der Gesetzesbegründung definiert. Aus der Systematik des § 80 Abs. 1 MStV ergibt sich, dass im Falle einer Überlagerung oder Skalierung das angelieferte Signal jedenfalls nicht technisch verändert wird. Von dem Begriff der Überlagerung dürften daher alle akustischen oder visuellen Einblendungen erfasst sein, aufgrund derer das vom Nutzer wahrgenommene Angebot von dem vom Inhalteanbieter bereitgestellten Angebot abweicht. Dabei läuft das Signal im Hintergrund unverändert weiter. Unter einer Skalierung ist demgegenüber die Verkleinerung des vom Inhalteanbieter bereitgestellten Angebots zu verstehen, wie es beispielsweise im „Split- Screen“- Verfahren zur Anwendung kommt.</p><h3>IV. Wann sind werbliche Überlagerungen und Skalierungen ausnahmsweise zulässig?</h3><p>Der deutsche Gesetzgeber hat die vom Unionsgesetzgeber geforderte inhaltliche Beschränkung des Überlagerungs- und Skalierungsverbots auf kommerzielle Zwecke beachtet. So gilt dieses nur für „Werbung, Inhalte[n] aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf“.</p><p>Grundsätzlich zulässig sind hingegen Überlagerungen und Skalierungen zum Zwecke der Individualkommunikation (z. B. Chat-Programme) oder wenn diese durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst werden (vgl. § 80 Abs. 2 S. 2 MStV). Typisches Beispiel für eine durch den Nutzer im Einzelfall veranlasste Überlagerung, ist die Überlagerung durch die Bedienung der Menüsteuerung. Entscheidende Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die Überlagerung aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Nutzers im Einzelfall erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzer eine Menükachel mit der Fernbedienung gezielt ansteuert und anklickt.</p><p>Zu beachten ist jedoch, dass auch eine im Einzelfall durch den Nutzer veranlasste Überlagerung oder Skalierungen ausnahmsweise unzulässig ist, wenn diese „zum Zweck der Werbung“ erfolgt (vgl. § 80 Abs. 2 S. 3 MStV). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich allerdings, dass der Gesetzgeber mit dieser Rückausnahme kein gänzliches Werbeverbot statuieren wollte. Überlagerungen und Skalierungen sollen vielmehr zulässig sein, wenn diese nicht ausschließlich werblichen Zwecken dienen. In welchem Umfang Werbung zulässig sein soll, ergibt sich jedoch weder aus § 80 MStV noch aus der Gesetzesbegründung.</p><p>Die Zulässigkeit von werblichen Überlagerungen und Skalierungen muss daher in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Abwägung der gegenläufigen Stakeholder-Interessen beurteilt werden. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung ist zum einen das Interesse der Inhalteanbieter am Schutz vor einer Verschiebung der Kommerzialisierungsmöglichkeiten auf Dritte zur berücksichtigen. Zum anderen darf auch das Interesse des Nutzers an seiner Nutzerautonomie nicht außer Acht gelassen werden. Er soll grundsätzlich frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er Werbung wahrnehmen will. Schließlich ist das Recht auf Dienstleistungs- und Werbefreiheit der Anbieter der Benutzeroberflächen (Smart-TV-Hersteller) in die Abwägung einzubeziehen. Da dieses Recht durch ein Überlagerungs- und Skalierungsverbot beschränkt wird, muss dieses Verbot im Zweifel eher restriktiv ausgelegt werden.</p><h3>V. Fazit</h3><p>Die graphischen Darstellungsmöglichkeiten auf Smart-TVs unterliegen einem stetigen und schnellen Wandel. Den technischen Möglichkeiten sind dabei keine Grenzen gesetzt. Aus diesem Grund stellen sich auch die rechtlichen Fragen zur Präsentation von Werbung immer neu und können nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr müssen die gegenläufigen Interessen der beteiligten Stakeholder im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgewogen werden.</p><h3>VI. Praxistipp</h3><p>Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen möchten wir nachfolgend darstellen, wie werbliche Überlagerungen rechtlich zulässig umgesetzt werden können. Diese Darstellung soll Herstellern von Smart-TVs (und anderen Anbietern von Benutzeroberflächen) eine erste Orientierung für den zulässigen Umgang mit solchen Überlagerungen geben.</p><p>1. Werbliche Überlagerung im Rahmen des Menübandes</p><p><img alt="Werbliche Überlagerung im Rahmen des Menübandes_Grafik" data-entity-type="file" data-entity-uuid="a56497a3-0c3e-4556-958c-ba97b62b68a3" src="/sites/default/files/inline-images/Moll%20Blog%201.png"></p><p>Durch den Nutzer veranlasste werbliche Überlagerungen innerhalb des Menübandes sind zulässig. Die Interessen der Inhalteanbieter werden hierdurch nur unwesentlich beeinträchtigt, da der jeweilige Inhalt sowieso durch das Menüband überblendet wird. Die Interessen der Nutzer und der Smart-TV-Hersteller überwiegen daher.</p><p>2. Über Kacheln hinausgehende Menübänder</p><p><img alt="Über Kacheln hinausgehende Menübänder_Grafik" data-entity-type="file" data-entity-uuid="7a9dd047-3bc4-41d2-aea3-ffab37bb35d0" src="/sites/default/files/inline-images/Moll%20Blog%202.png"></p><p>In dem abgebildeten Beispiel halten wir die dargestellte werbliche Überlagerung für zulässig, sofern die Vorschaufläche, auf der die vergrößernden Darstellung des Werbeinhalts eigeblendet wird, fest mit dem Menüband verbunden ist. In diesem Fall kommt es nicht zu einer eigenständigen Überlagerung. Vielmehr wird lediglich die bereits zulässig überlagerte Vorschaufläche nach der erneuten Nutzerinteraktion mit werblichen Inhalten befüllt. Auch dann, wenn die Vorschaufläche erst nach der Ansteuerung und einem aktiven Klick des Nutzers auf die Werbekachel erscheint, spricht vieles für die Zulässigkeit. Der Nutzer trifft in einem zweistufigen Prozess die autonome Entscheidung, dass er die Werbung sehen will. Die Interessen der Smart-TV-Hersteller sprechen ebenfalls für die Zulässigkeit, da deren Freiheit bei der Gestaltung der Benutzeroberflächen ansonsten zu sehr eingeschränkt würde.</p><p>3. Vollständiger Austausch des Programminhalts</p><p><img alt="Vollständiger Austausch des Programminhalts_Grafik" data-entity-type="file" data-entity-uuid="6823a0d6-bc49-460b-bd2a-2f80576eab62" src="/sites/default/files/inline-images/Moll%20Blog%203.png"></p><p>Selbst ein vollständiger, durch den Nutzer veranlasster Austausch des Bildschirminhalts durch Werbung kann zulässig sein, wenn anschließend keine automatische Rückkehr zum ursprünglichen Programm erfolgt. In diesem Fall liegt gerade keine Überlagerung im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 2 MStV vor, sondern eine Beendigung des Programms mit der anschließenden Möglichkeit einer aktiv durch den Nutzer veranlassten Rückkehr. Sofern hingegen eine automatische Rückkehr zum Programm erfolgt, liegt eine unzulässige werbliche Überlagerung vor.</p><p><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das neue Urheberrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-neue-urheberrecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Der deutsche Gesetzgeber hat auf die aktuellen und rasanten Entwicklungen in den Medientechnologien reagiert und das Urheberrecht umfassend reformiert. Bei dieser Reform handelt es sich um die umfangreichste der letzten 20 Jahre, weswegen sich ein Blick auf ausgewählte Neuregelungen lohnt. Von Adrienne Bauer, Assessorin bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München</em></p><p>Das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) tritt zum 1. August in Kraft, gleichzeitig finden sich umfangreiche Änderungen im Urhebergesetz (UrhG) selbst, die bereits seit 7. Juni 2021 in Kraft sind.</p><p>Sollen Facebook, Youtube und Instagram selbst für Urheberrechtsverletzungen haften? Die Gerichte beschäftigt diese Frage seit Jahren, und in der Öffentlichkeit sind Konsequenzen automatisierter Upload Filter ein kontrovers diskutiertes Thema. Es gab also dringenden Handlungsbedarf. Das neue Urheberrecht stellt hier eine wichtige Weiche: Plattformanbieter müssen entweder Lizenzen für Inhalte erwerben, oder sie müssen rechtsverletzende Inhalte blockieren. Tun sie weder das eine noch das andere, dann haften sie in der Regel selbst für Urheberrechtsverletzungen. Der Gesetzgeber hat jedoch den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit bei dieser Neuregelung beachtet und beim Einsatz von Upload Filtern Ausnahmen für mutmaßlich erlaubte Nutzungen vorgesehen. Gemeint ist damit die geringfügige Nutzung fremder Inhalte oder die vom Uploader als erlaubt gekennzeichnete Nutzung (Flagging). Die Plattformen informieren den Rechteinhaber im Anschluss über den Upload und er kann Beschwerde einlegen.</p><p>Der EuGH hatte das Leistungsschutzrecht für Presseverleger 2019 aus formellen Gründen gekippt, jetzt wird es im Zuge der Reform neu eingeführt. JournalistInnen haben von nun an einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen, die die Presseverleger durch die Lizenzierung erhalten, um damit einer Ausbeutung journalistischer Inhalte entgegenzuwirken.</p><p>Das Text-und Data Mining ist eine Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz. Das Urheberrecht passt sich auch hier den technischen Entwicklungen an, so ist die Auswertung großer Datenmengen nun aufgrund gesetzlicher Nutzungserlaubnisse ohne Vergütungspflicht möglich.</p><p>Reproduktionen visueller Werke, die gemeinfrei sind, erhalten künftig keinen Leistungsschutz mehr (§ 68 UrhG), wobei diese Neuregelung eine teilweise Abkehr zur aktuellen BGH Rechtsprechung darstellt.</p><p>Online-Angebote von Universitäten sind ab jetzt rechtssicher europaweit nutzbar, so dass damit digitales Lehren und Lernen einfacher wird.</p><p>Die Modernisierung des Urheberrechts ergeht auf Grundlage von zwei EU-Richtlinien und sorgt auf diese Weise für eine europaweite Harmonisierung.</p><p>Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Neuregelungen für die anwaltliche Beratungspraxis? Auch wenn es unsicher ist, welche Plattformen vom neuen Haftungskonzept betroffen sind, werden Youtube, Facebook und Instagram auf automatisierte Verfahren in Form von Upload Filtern zurückgreifen, um ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die Unterstützung von Anwälten wird in diesem Zusammenhang nötig sein, weil insbesondere die technischen Möglichkeiten zur Erkennbarkeit von zulässigen Zitaten und Parodien begrenzt sind.</p><p>Adrienne Bauer, <em>Associate</em><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 27 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zulässigkeit von Werbung auf Smart-TV-Benutzeroberflächen nach dem Medienstaatsvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zulaessigkeit-von-werbung-auf-smart-tv-benutzeroberflaechen-nach-dem-medienstaatsvertrag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„§ 80 Abs. 1 Nr. 2 MStV regelt seit dem 7.11.2020, dass Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Telemedien innerhalb von Benutzeroberflächen und auf Medienplattformen grundsätzlich nicht mit Werbung überlagert oder zum Zwecke der Werbeeinblendung skaliert werden dürfen. Dieser Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang solche werblichen Überlagerungen auf Smart-TV-Benutzeroberflächen ausnahmsweise rechtlich zulässig sind.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. David Moll</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Holger Weimann</a> für die Fachpublikation Kommunikation &amp; Recht 7/8/2021 finden Sie als pdf-Datei im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Recht der Künstlichen Intelligenz und intelligenten Robotik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-der-kuenstlichen-intelligenz-und-intelligenten-robotik</link>
                        <description>Recht der Künstlichen Intelligenz und intelligenten Robotik</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Künstliche Intelligenz und Roboter dringen in unsere Industrie, Gesellschaft und unser Leben ein.</h3><p>Mit diesem Buch wollen wir einen knappen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben.</p><p>Eine kurze Darstellung wie die vorliegende kann dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit in Breite und Tiefe erheben.</p><p>Daneben wagen wir einen Ausblick auf künftig bevorstehende Entwicklungen und mögliche Anpassungen des Rechtsrahmens im Hinblick auf die fortschreitende Autonomie von KI- und Roboter-Systemen. Besonders spannend erscheinen uns hier Fragen um die Schutzfähigkeit von durch KI geschaffenen Werken einerseits und Haftungsfragen andererseits – bis hin zu der nicht nur provokanten Frage, ob Künstliche Intelligenzen Inhaber von Rechten sein sollten, vielleicht sogar eine Rechtspersönlichkeit erhalten. Auch hier können und wollen wir bei einem Werk mit beschränktem Umfang nur Denk- und Diskussionsanstöße geben.</p><p>Das Werk befindet sich überwiegend auf dem Stand von Januar 2021.</p><p>Zur besseren Lesbarkeit soll im Folgenden „Künstliche Intelligenz“ (kurz „KI“) als Oberbegriff verwendet werden, der sowohl (intelligente) Roboter als auch autonome und/oder selbstlernende Systeme, Computerprogramme und Anwendungen umfasst.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Kommission will Künstliche Intelligenz mit &quot;unannehmbarem Risiko&quot; verbieten, vertrauenswürdige KI fördern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-will-kuenstliche-intelligenz-mit-unannehmbarem-risiko-verbieten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. April 2021 hat die EU-Kommission den Vorschlag zu einer Verordnung gemacht. Mit dieser Verordnung sollen Vorschriften über Künstliche Intelligenz (KI) EU-weit harmonisiert werden.<br><br>In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission auch den „Koordinierten Plan für KI" aus 2018 überarbeitet und den Entwurf einer „Maschinenverordnung" zu Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Maschinenprodukten vorgestellt.<br><br>Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über den Vorschlag zu einer „KI-Verordnung" geben.</p><h3>Übersicht</h3><p>Die Verordnung</p><ul><li>gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Nutzung von „KI-Systemen",</li><li>statuiert Verbote bestimmter KI-Praktiken</li><li>stellt Anforderungen insbesondere für KI-Systeme mit hohem Risiko auf,</li><li>sieht Transparenzvorschriften vor für „KI-Systeme, die zur Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind" ebenso wie für Systeme zur Erkennung von Emotionen und biometrischen Kategorisierung und Systeme zur Erzeugung oder Bearbeitung von Bild-, Audio- oder Videoinhalten.</li></ul><p>Neben Anbietern und Nutzern aus EU-Mitgliedsstaaten sind auch Anbieter aus Drittstaaten adressiert, wenn sie KI-Systeme in der EU anbieten; gleiches gilt, wenn der von KI-Systemen aus Drittstaaten erzeugte „output" in der EU verwendet wird. Keine Anwendung findet die Verordnung auf militärische KI-Systeme.<br><br>Damit soll nach der Vorstellung der EU-Kommission "Europa das globale Zentrum für vertrauenswürdige künstliche Intelligenz werden". Der Verordnungsvorschlag befindet sich nun im Gesetzgebungsverfahren, bei dem das EU-Parlament und der Ministerrat noch einige Änderungsvorschläge unterbreiten dürften.</p><h3>KI-Systeme</h3><p>Ein KI-System soll nach der Definition der Verordnung Software sein, „die mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Techniken und Ansätzen entwickelt wurde und für einen gegebenen Satz von durch den Menschen definierten Zielen Ausgaben wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen kann, die die Umgebungen beeinflussen, mit denen sie interagieren". (Übersetzung durch den Verfasser) Bei den in Anhang I genannten&nbsp;Techniken handelt es sich beispielsweise um machine-learning oder logik- und wissensbasierte Ansätze wie u.a. induktive (logische) Programmierung.<br><br>Damit ist die Definition von „KI-Systemen" nach der Verordnung recht weit und erfasst eine Vielzahl von Anwendungen, sowohl zur unmittelbaren wie auch zur mittelbaren Nutzung.</p><h3>Risikobasierter Ansatz</h3><p>Die vorgeschlagenen Vorschriften orientieren sich maßgeblich an dem Risiko, das von dem jeweiligen System ausgeht:</p><p><em>Systeme mit „unannehmbarem Risiko"</em></p><p>Bestimmte KI-Systeme, die ein sogenanntes „unannehmbares Risiko" darstellen (beispielsweise Systeme, die menschliches Verhalten durch unterschwellige Techniken manipulieren und hierdurch dem Menschen schaden oder Systeme, die Behörden eine Bewertung der Vertrauenswürdigkeit von Menschen, basierend auf deren Sozialverhalten ermöglichen und dies zu einer Benachteiligung von Menschen führt) sollen verboten werden.</p><p><em>Systeme mit „hohem Risiko"</em></p><p>Systeme, die ein „hohes Risiko" aufweisen (wie in kritischen Infrastrukturen, aber auch im Bereich der Produktsicherheit beispielsweise bei roboterassistierter Chirurgie oder bei der Strafverfolgung und Rechtspflege) sollen strenge Vorgaben erfüllen, bevor sie auf den Markt kommen. Der Schwerpunkt der Verordnung liegt derzeit auf diesen Systemen.<br><br>Solche Systeme sollen u.a. angemessene Risikobewertungs- und Risikominderungssysteme aufweisen, Vorgänge zur Rückverfolgbarkeit protokollieren („Logs"), eine angemessene menschliche Aufsicht vorweisen und hinreichend robust, sicher und genau sein. Systeme mit hohem Risiko, die Techniken verwenden, bei denen Modelle mit Daten trainiert werden, werden auf der Grundlage von Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen entwickelt, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen müssen. Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Systemen mit hohem Risiko ist eine technische Dokumentation entsprechend in der Verordnung vorgesehener Anforderungen zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Zudem wird das Durchlaufen eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens verlangt, mit dem die Anforderungen an Systeme mit hohem Risiko überprüft werden; eine EU-Konformitätserklärung und das Anbringen eines CE-Kennzeichens werden ebenfalls notwendig.<br><br>Ergänzend sieht die Verordnung Pflichten für Importeure und Vertriebe vor, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Konformitätsanforderungen. Nutzer müssen Systeme mit hohem Risiko nach der Gebrauchsanweisung benutzen und den Betrieb überwachen; Nutzer, die Veränderungen an solchen Systemen vornehmen, werden diversen Anforderungen unterworfen, die für Anbieter von KI mit hohem Risiko gelten.<br><br>Neben Systemen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und damit nach der Verordnung ein „hohes Risiko" aufweisen, ist auch eine (regelmäßig anzupassende) Liste von Systemen, die in jedem Fall ein „hohes Risiko" aufweisen, vorgesehen.<br><br>Insbesondere interessant: Nach den Erwägungsgründen sollten für die Entwicklung von KI-Systemen mit hohem Risiko bestimmte Akteure (Anbieter, benannte Stellen, Innovations- und Forschungseinrichtungen) in der Lage sein, auf „hochwertige Datensätze" im Zusammenhang mit dieser Verordnung zuzugreifen und diese zu nutzen. Die von der EU-Kommission einzurichtenden gemeinsamen europäischen Datenräume (vgl. die „<a href="https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/european-data-strategy_de#:~:text=Die%20Europ%C3%A4ische%20Kommission%20schl%C3%A4gt%20eine,und%20schafft%20Vertrauen%20in%20Unternehmen." target="_blank" rel="noreferrer">europäische Datenstrategie" der EU-Kommission</a>) und eine Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Unternehmen im öffentlichen Interesse sollen „entscheidend dazu beitragen, einen vertrauenswürdigen, verantwortlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu hochwertigen Daten für das Training, die Validierung und das Testen von KI-Systemen zu ermöglichen".</p><p><em>Weitere Systeme</em></p><p>Die EU-Kommission (nicht der eigentliche Verordnungstext) differenziert weiter nach KI-Systemen mit „geringem" Risiko und „minimalem" Risiko.<br><br>Für bestimmte KI-Systeme (die die EU-Kommission, aber nicht der eigentliche Verordnungstext als Systeme mit „geringem Risiko" bezeichnet) sollen vor allem Transparenzvorgaben gelten. Dies betrifft beispielsweise Chatbots, aber auch „deep fakes". Hierbei handelt es sich um die eingangs genannten Systeme, „die zur Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind", die Bearbeitung audiovisueller Inhalte ermöglichen usw. – bei diesen Systemen geht die EU-Kommission augenscheinlich aufgrund der allgemeinen Dienstkategorie davon aus, dass solche Systeme generell nur ein „geringes" Risiko darstellen.<br><br>Für alle anderen Systeme (EU-Kommission: Systeme mit einem „minimalen Risiko") sollen keine weiteren Anforderungen gelten; diese Systeme sollen frei nutzbar sein. Dies soll u.a. KI-gestützte Videospiele oder Spamfilter betreffen – und nach Auffassung der EU-Kommission „die große Mehrheit der KI-Systeme" erfassen.<br><br>Die Echtzeit-Nutzung von „biometrischen Fernidentifizierungssystemen", wie sie beispielsweise Strafverfolgungsbehörden nutzen können, soll grundsätzlich verboten werden. Ausnahmen sollen nur in besonderen Fällen gelten, beispielsweise bei der Suche eines vermissten Kindes, der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder terroristischen Bedrohungen.</p><p><em>Strafen</em></p><p>Verstöße gegen das Verbot bestimmter KI-Systeme sollen mit bis zu EUR 30 Mio. oder, bei Unternehmen, bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes bestraft werden können – je nachdem, welcher Wert höher ist. Diese Strafen sollen auch anfallen, wer die Anforderungen an Systeme mit hohem Risiko, die Techniken verwenden, bei denen Modelle mit Daten trainiert werden, nicht eingehalten werden.<br><br>Hinsichtlich aller anderen KI-Systeme sollen Verstöße gegen die Anforderungen der Verordnung mit bis zu EUR 20 Mio. oder, bei Unternehmen, bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Die Erteilung falscher, unvollständiger oder irreführender Auskünfte an benannte Stellen und zuständigen nationalen Behörden in Beantwortung eines Ersuchens sollen mit Geldbußen von bis zu EUR 10 Mio. oder, bei Unternehmen, bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.<br><br>Angesichts dieser drastischen Rechtsfolgen, die offenbar grundsätzlich auch für Nutzer von AI gelten, dürfte um eine Vielzahl von Fragen, im Gesetzgebungsverfahren und der späteren Rechtsanwendung noch massiv gestritten werden.</p><h3>Behörden, Europäischer Ausschuss für Künstliche Intelligenz</h3><p>Überwacht werden sollen die neuen Regelungen von den nationalen Marktüberwachungsbehörden. Jeder Mitgliedstaat soll eine Behörde benennen, die für die Begutachtung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist. Zusätzlich soll ein „Europäischer Ausschuss für künstliche Intelligenz" die Umsetzung begleiten, die durch freiwillige Verhaltenskodizes und die in jüngerer Zeit immer öfter von der EU vorgeschlagenen regulatorischen „Sandkästen" ergänzt werden soll. Regulatorische „Sandkästen“ sind ein konkreter Rahmen für bestimmte, strukturierte Experimente, der es ermöglicht, beispielsweise innovative Technologien oder Dienstleistungen in einer realen Umgebung für einen begrenzten Zeitraum oder in einem begrenzten Teil einer Branche oder eines Gebiets unter behördlicher Aufsicht und Gewährleistung angemessener Schutzmaßnahmen zu erproben.<br><br>Im Übrigen soll der Europäische Datenschutzbeauftragte berechtigt werden, Geldbußen gegen Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU zu verhängen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.</p><h3>Ausblick</h3><p>Gerade am vorliegenden Verordnungsentwurf wird der regulatorische Spagat zwischen den Interessen der Wirtschaft und den Interessen der Bevölkerung – zwischen „sicherer" KI einerseits und Innovationswachstum andererseits – besonders deutlich.<br><br>Der Entwurf erhöht insgesamt die Regulierungsdichte, birgt aber möglicherweise auch einiges Potenzial zur Einführung und Nutzung von KI-Systemen verschiedenster "Risikoniveaus". Damit einher geht das Potenzial, KI-Systeme zu schaffen, die idealerweise (bestmöglich) „sicher" sind. Die Akzeptanz und Nutzung von KI-Systemen könnte dies idealerweise tatsächlich fördern.<br><br>Vor den Erfolg hat die Kommission jedoch den Fleiß gesetzt. So müssen Anbieter von KI nach dem bisherigen Vorschlag künftig prüfen, ob ihre Systeme zulässig sind – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Weiterhin müssen insbesondere Anbieter von KI-Systemen mit „hohem Risiko" einige Anforderungen erfüllen, um ihre Produkte in der EU auf den Markt zu bringen. Zwar geht die EU-Kommission davon aus, dass die Mehrzahl der Systeme (derzeit) KI-Systeme mit minimalem Risiko darstellen. In der Praxis dürfte indes immer noch eine ganze Reihe von Systemen betroffen sein. Die erheblichen Strafen könnten dabei durchaus innovationshemmende Wirkungen entfalten.<br><br>Welche spezifischen Voraussetzungen letztlich zu erfüllen sind, dürfte im Gesetzgebungsprozess noch die eine oder andere Veränderung erfahren. Allerdings verfolgte bereits in der Vergangenheit auch das EU-Parlament grundsätzlich einen risikobasierten Ansatz (vgl. die <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0276_DE.html" target="_blank" rel="noreferrer">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die EU-Kommission für eine Regelung der zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz Künstlicher Intelligenz, (2020/2014(INL)</a>). Daher dürfte dieser Ansatz auch im weiteren Prozess beibehalten werden. Der Vorschlag des Parlaments, eine Liste von KI-Systemen mit hohem Risiko zu erstellen, die regelmäßig überarbeitet wird, hat die EU-Kommission (für bestimmte Systeme) schon einmal aufgegriffen – ob dieser Ansatz wirklich praktikabel ist, muss sich noch zeigen. Politisch durchsetzen dürften sich hingegen die verlangte Konformitätsprüfung und die Notwendigkeit einer CE-Kennzeichnung – auch wenn fraglich ist, wie letzteres gerade bei Software oder komplexen KI-Systemen (bspw. autonomen Fahrzeugen) in der Praxis sinnstiftend anzuwenden ist.<br><br>Ob die Mitgliedstaaten sich zur Einführung „regulatorischer Sandkästen" hinreißen lassen, bleibt ebenfalls abzuwarten. Tatsächlich könnten diese Sandkästen aber eine Möglichkeit bieten, Innovationen, ggf. auch unter entsprechend struktureller und finanzieller staatlicher Förderung, zu testen, bevor sie „marktreif" werden. Möglicherweise gibt es hiernach demnächst Sandkästen für Flugtaxis?</p><p>Weitergehende Informationen zu rechtlichen Bedingungen für Künstliche Intelligenz finden Sie übrigens auch in unserer Publikation „Recht der Künstlichen Intelligenz und intelligenten Robotik", die Sie <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/iim/recht-der-kuenstlichen-intelligenz-und-intelligenten-robotik" target="_blank" rel="noreferrer">HIER</a> erhalten können.<br><br>Für Fragen zu Künstlicher Intelligenz stehen Ihnen unsere Experten gern zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-jaekel-gottmann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Jäkel-Gottmann</a><br>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Und täglich grüßt der Influencer: OLG Köln mit strenger Entscheidung zur Werbekennzeichnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/und-taeglich-gruesst-der-influencer-olg-koeln-mit-strenger-entscheidung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>Nahezu regelmäßig werden mittlerweile Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG) zu Influencern und der Kennzeichnung von Werbung in ihren Posts veröffentlicht. Diese Rechtsprechung ist allerdings durchaus vielfältig, was nicht nur daran liegt, dass die beanstandeten Beiträge höchst unterschiedlich sind – sondern auch an der mitunter deutlich abweichenden rechtlichen Beurteilung dieser Fälle durch die verschiedenen OLG. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Zuletzt war vor allem das OLG München </span></span></span>(Urt. V. 25.6.2020 – 29 U 2333/19, <em>Cathy Hummels</em>)<span><span><span> durch eine deutlich liberale Haltung zugunsten von Influencern aufgefallen; dieses Verfahren ist mittlerweile beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Nunmehr hat das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung wiederum eine eher restriktive Auffassung vertreten (Urt. v. 19.02.2021 – 6 U 103/20, <em>Diana zur Löwen</em>).</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Worum geht es?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Im Kern geht es nahezu immer um die gleiche Fragestellung: Durfte der jeweilige Beitrag genau so dargestellt werden, also in der Regel ohne besondere Kennzeichnung dahingehend, dass es sich um Werbung handelte?</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Ausgangspunkt ist das sogenannte „<strong>Trennungsgebot</strong>“ zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung, § 5a Abs. 6 UWG. Dieses gilt auch in sozialen Medien. Vereinfacht dargestellt besagt es: Stellt ein Beitrag eine „geschäftliche Handlung“ dar und hat einen kommerziellen Zweck, muss dies kenntlich gemacht werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich der kommerzielle Zweck bereits unmittelbar aus den Umständen des Beitrags ergibt. Wird das Trennungsgebot verletzt, liegt eine unlautere und damit abmahnfähige Handlung vor.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>In Fällen wie dem vorliegenden ist üblicherweise umstritten</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>wann eine „geschäftliche Handlung“ vorliegt,</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>wann ein kommerzieller Zweck vorliegt,</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>ob sich ggf. der kommerzielle Zweck nicht bereits aus den Umständen ergibt, beispielsweise aus der „Aufmachung“ des Beitrags oder weil Follower von Influencern möglicherweise allgemein wissen, dass Influencer auch für eigene oder fremde Produkte werben.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span><span><span>Welchen Fall hat das OLG Köln entschieden?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Bei der Beklagten im Fall des OLG Köln handelt es sich um eine bekannte Influencerin, die u.a. auf Instagram und YouTube aktiv ist und beispielsweise bei YouTube über 600.000 Abonnenten hat. Sie hatte auf Instagram diverse Posts mit Bildern von sich veröffentlicht, die Modeartikel und -accessoires zeigten und mehr oder weniger informative Begleittexte aufwiesen. Darin hatte sie diverse Unternehmen (Hersteller von Bekleidung, Dienstleister für Fotoshootings oder Körperstyling) „getagged“. Die Namen dieser Unternehmen waren in den Tags zu lesen; beim Anklicken der Tags wurden Nutzer auf die jeweiligen Profilseiten dieser Unternehmen geführt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Beklagte unterlag sowohl vor dem Landgericht wie auch dem OLG Köln.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong><em>Geschäftliche Handlung</em></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des OLG Köln lag eine geschäftliche Handlung vor. Dass die Beiträge der Beklagten auch redaktionelle Inhalte aufwiesen (also einen gewissen Informationsgehalt hatten), stünde dem nicht grundsätzlich entgegen, wenn sie ihre Tätigkeit (zumindest) mittelbar durch Werbung finanziere:</span></span></span></p><p><span><span><em>„Da die Beklagte vorliegend unstreitig ihre Tätigkeit durch die Gegenleistung von Unternehmen, seien es Kooperationen (die jedenfalls für die Vergangenheit eingeräumt wurden), Einladungen und Gratisprodukten finanziert, fördert sie jedenfalls ihr eigenes Unternehmen (…), und zwar auch dadurch, dass sie auf künftige Kooperationen durch ihre Bloggertätigkeit im produktnahen Bereich hofft.“</em></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung</span></span></span><span> genüge es, wenn kommerzielle Zwecke <strong>objektiv</strong> gefördert oder begünstigt würden. Bei nachweislichen Entgelten oder anderen Gegenleistungen sei dies eindeutig. Ohne konkreten Nachweis komme es auf eine Abwägung an: <strong>Dient eine Veröffentlichung vorwiegend der Information oder vorwiegend der Förderung von Absatzzwecken?</strong> </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Für die Beantwortung dieser Frage komme es mit der Rechtsprechung anderer OLG üblicherweise auf Indizien an (welche Indizien für die Annahme einer Werbeabsicht vorliegen müssten, sei aber noch nicht abschließend geklärt). Solche <strong>Indizien</strong> könnten vor allem sein: </span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Eingebettete Tags mit Verlinkung zu Herstellerseiten</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Eine hohe Anzahl von Followern</span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Gegen eine geschäftliche Handlung spreche nicht, dass die Posts ggf. <strong>auch</strong> das Informationsinteresse der Follower an dem Leben und den Modeinteressen der Beklagten befriedige. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><em>Vorliegen eines kommerziellen Zwecks</em></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Würden eigene oder fremde Absatzinteressen objektiv gefördert, könne die für einen kommerziellen Zweck notwendige „Werbeabsicht“ bei dem Vorliegen entsprechender Indizien – wie bei der geschäftlichen Handlung, s.o. – zunächst vermutet werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für eine Widerlegung dieser Vermutung komme es immer auf eine Abwägung im Einzelfall an: Ein geringer redaktioneller Anlass eines Beitrags schließe nicht bereits das kommerzielle Interesse aus, ebenso wenig bedeute umgekehrt jedes nachgewiesene Entgelt bereits eine Unlauterkeit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zwar genieße auch die Kommunikation über Instagram-Accounts den Schutz „des Art. 5 Abs. 1 GG“ (unklar ist, ob das Gericht hier die Meinungsfreiheit oder auch die institutionellen Freiheiten wie Presse- oder Rundfunkfreiheit meint). Auch in diesem Rahmen seien jedoch „Abstufungen“ hinsichtlich der Art der Beiträge möglich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Verkürzt dargestellt: Die Frage, ob die Vermutung eines kommerziellen Zwecks widerlegt werden kann, also auch davon abhängen, wie informativ der Beitrag ist und wie die Links diese Informationsvermittlung unterstützen bzw. dazu notwendig sind – oder ob der jeweilige Beitrag eher der Unterhaltung bzw. Werbung dient.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bemerkenswert ist, dass das OLG Köln sich zu einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zu einer Änderung des § 5a Abs. 6 UWG äußerte. Diesen hatte augenscheinlich die Beklagte zur Unterstützung ihrer Argumentation vorgebracht:</span></span></span></p><p><span><span><em>„Nach diesem Vorschlag hätte der Kläger vorzutragen und zu beweisen, dass die Postings der Beklagten bezahlt waren.</em></span></span></p><p><span><span><em>Die Regelung des Referentenentwurfs stellt noch kein geltendes Recht dar, ist also für die Lösung des Falles nicht heranzuziehen. Die dort gewählte Grundannahme ist aber nach Auffassung des Senats nicht angemessen.“</em></span></span></p><p><span><span><span><span>Insbesondere sei fraglich, ob dieser Vorschlag EU-richtlinienkonform sei. Für den vorliegenden Fall gelte jedenfalls weiterhin, dass der Beklagte die Vermutung entkräften müsse – und nicht umgekehrt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><em><span>Kenntnis der Follower von kommerziellem Zweck</span></em></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Köln ließ auch nicht ausreichen, dass die Follower der Beklagten (nach deren Darstellung) wüssten, dass Influencer häufig durch Werbekooperationen finanziert werden. Dieses „allgemeine Wissen“ schließe weder die gesetzliche Kennzeichnungspflicht aus noch mache das <em>Umfeld der Veröffentlichung</em> eine Kennzeichnung entbehrlich. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Was bedeutet das Urteil für die Praxis?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Urteil fügt der strengen Rechtsprechung einiger OLG eine weitere Stimme hinzu. Tendenziell werden werbliche Posts von Influencern damit weiterhin eher streng beurteilt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Da der BGH hierzu noch nicht entschieden hat und nicht auszuschließen ist, dass er sich der strengeren Rechtsprechung einiger OLG anschließt, sollten Influencer bei ihren Posts einige Punkte beachten. </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Liegt ein wie auch immer gearteter „kommerzieller Zweck“ vor, der nicht von vornherein eindeutig erkennbar ist? Ist der Post geeignet, die geschäftlichen Interessen des Influencers oder Dritter zu fördern? Dann sollten Posts vorsorglich – und deutlich lesbar – gekennzeichnet werden. </span></span></span></li><li><span><span><span>Wie diese Kennzeichnung aussehen muss, ist abhängig von dem jeweiligen Format (Video, Bild, Blog etc.) und Inhalt. Im Zweifel kann der deutlich lesbare Hinweis "Werbung" oder „Anzeige“ am Anfang eines Posts oder während der gesamten Dauer eines Videos nicht schaden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Eine Kennzeichnung kann auch dann notwendig sein, wenn keine zusätzliche Gegenleistung, bspw. in Form eines Entgelts, erfolgt – sondern dem Influencer nur das beworbene Produkt überlassen wird.</span></span></span></li><li><span><span><span>Auch die Zurverfügungstellung geringwertiger Gegenstände kann eine Kennzeichnungspflicht auslösen. </span></span></span></li><li><span><span><span>Eine einseitige und übermäßige Herausstellung von Produkten kann ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht auslösen – selbst wenn dies nur mit Blick auf künftige Kooperationen erfolgt.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><strong>Unternehmen, die mit Influencern arbeiten, sollten ebenfalls auf eine Einhaltung dieser Grundsätze achten.</strong> Insbesondere wenn Unternehmen Influencer mit Werbung im weiteren Sinne „beauftragen“, kann ihnen ein Wettbewerbsverstoß des Influencers möglicherweise zuzurechnen sein – und damit ebenfalls Unterlassungs- und im Einzelfall auch Schadensersatzansprüche auslösen. Zu beachten ist auch, dass eine Rückforderung von Zahlungen (oder anderen Leistungen), die von dem Unternehmen an den Influencer geleistet wurden, aufgrund der unlauteren Werbung gesetzlich im Einzelfall ausgeschlossen sein kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was könnte sich gesetzlich ändern?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Bundesregierung hat im Januar 2021 einen Gesetzentwurf verabschiedet, nach dem ein kommerzieller Zweck „bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens“ nicht vorliegt, „wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung (…) erhält oder sich versprechen lässt“. Der Erhalt oder das Versprechen werden dabei zunächst vermutet, sofern der Handelnde nicht glaubhaft macht, dass er keine Gegenleistung erhalten hat. </span></span></span></p><p><span><span><span>Influencer bräuchten hiernach nicht zu beweisen, dass sie kein Entgelt oder Gegenleistung erhalten haben, sondern müssten dies nur „glaubhaft“ machen. Dies könnte ggf. auch durch eine eigene Versicherung des Influencers an Eides statt erfolgen – eine Nachweis durch das beworbene Unternehmen wäre nicht notwendig. Der Begriff der "ähnlichen Gegenleistung" soll allerdings nach der Gesetzesbegründung recht weit sein und insbesondere auch Provisionen, Produkte, die der Influencer behalten darf, Pressereisen, Stellung von Ausrüstung oder Kostenübernahmen erfassen. „Die bloße Steigerung der eigenen Bekanntheit“ hingegen soll nicht als Gegenleistung gewertet werden können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiterhin soll eine geschäftliche Handlung nur noch dann vorliegen, wenn diese „unmittelbar“ mit einer Absatzförderung zusammenhängt. Mit diesem Kriterium sollen offenbar gerade Fälle „entschärft“ werden, in denen Influencer ein Produkt besonders bewerben, hierfür aber keine Gegenleistung erhalten. Damit fördern sie – nach Auffassung der Bundesregierung – eben nur mittelbar auch eigene Zwecke, bspw. in Hoffnung darauf, dass die beworbenen Unternehmen künftig eine Kooperation mit dem Influencer eingehen. Dieses Kriterium dürfte, sofern der Entwurf wie vorgeschlagen umgesetzt wird, Gegenstand neuerlicher gerichtlicher Auseinandersetzungen werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gesetzentwurf ist damit geeignet, die Regelungen für Influencer in gewissem Umfang zu entschärfen – ein „sicherer Rechtsrahmen“ (Bundesregierung) dürfte damit aber weiterhin nicht vollständig verbunden sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Medienrechtliche Kennzeichnungspflichten nicht vergessen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zum Schluss noch ein Hinweis: Das Urteil des OLG Köln stützt sich auf eine Verletzung von Wettbewerbsrecht. Kennzeichnungspflichten können sich jedoch auch aus den medienrechtlichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) ergeben. Selbst wenn also Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände eine mangelnde Kennzeichnung nicht abmahnen, kann es durchaus dazu kommen, dass Landesmedienanstalten gegen Influencer aufgrund der Verletzung dieser medienrechtlichen Vorschriften vorgehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>*Influencerwerbung kann viele Formen und Inhalte haben. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Experten wenden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-jaekel-gottmann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Florian Jäkel-Gottmann</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 13 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Amazon ändert seine Marktplatz-AGB auf Druck des BKartA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/amazon-aendert-seine-marktplatz-agb-auf-druck-des-bkarta</link>
                        <description>Amazon ändert seine Marktplatz-AGB auf Druck des BKartA</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Lars Querndt kommentiert in der GRUR-Prax 2019 die Entscheidung des BKartA vom 17. Juli 2019 (B2 – 88/18) zum Missbrauchsverfahren gegen Amazon.</p><p>„Das BKartA hat im November 2018 aufgrund zahlreicher Beschwerden betroffener Marktplatzhändler ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet. Das BKartA hat Amazon vorgeworfen, Nutzungsbedingungen einseitig zu Lasten der Marktplatzhändler ausgestaltet zu haben. Im Laufe des anhängigen Missbrauchsverfahrens hat Amazon auf Druck des BKartA zugesagt, die beanstandeten Klauseln und Verhaltensweisen anzupassen, sodass das BKartA das Verfahren nunmehr eingestellt hat (17.7. 2019, B2-88/18, BeckRS 2019, 20389). Die zugesagten Änderungen stellen nach Auffassung des BKartA einen ausreichenden und fairen Ausgleich mit den berechtigten Interessen der Marktplatzhändler dar. Diese Änderungen sollen laut Amazon weltweit umgesetzt werden, sodass das deutsche Verfahren eine enorme praktische Bedeutung für Marktplatzhändler weltweit haben wird.“</p><p>Die gesamte Urteilsanmerkung können Sie auf der <a href="https://beck-online.beck.de/?sec=ICAgIGJlY2swODE1MDgxNTA4MTUwODE1ijrGubenoHXO%2fPl6Y0Uv7kq3A7D1tHLP1oM9tybMK7x05p1eypFMSYIAkIt3sl9KKBCprNUFyHOxgI2BGN27Q03AjgRqI%2fT3KlLs9a7hIjEU29cn%2fnQo%2bP9MkVGWKyg043rRErkEPIbFEuNAE1MZ91NLuRc34Qr9iTJUFFCpcPc%3d" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von beck-online</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Missbräuchliches Verhalten bei Abmahnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/missbraeuchliches-verhalten-bei-abmahnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17</em></p><p>Ob rechtswidrige AGB, ein fehlerhaftes Impressum oder unvollständige Angaben zum Widerrufsrecht: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann viele Gründe haben. Dementsprechend steigt auch die Zahl der Abmahnungen gegenüber Onlineshops stetig. Nicht selten gehen die Abmahnungen von Mitbewerbern aus, die damit ihren eigenen Marktauftritt stärken oder gar eine neue Einkommensquelle schaffen wollen. In vielen Fällen bringen die daraus resultierenden Vertragsstrafen die betroffenen Onlineshops gar in Existenznöte.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat der BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Rechte der abgemahnten Schuldner gestärkt. Setzt ein Mitbewerber Abmahnungen primär aus sachfremden Motiven ein, handelt er rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner kann in diesem Fall den Unterlassungsvertrag kündigen und sich geltend gemachter Vertragsstrafen verweigern. Sachfremde Motive können dabei schon vorliegen, wenn ein Gläubiger systematisch zu hohe Vertragsstrafen geltend macht oder den Schuldner mit möglichst hohen (Prozess-)Kosten belasten will.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Mitbewerber mahnte einen Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogerätegesetz ab. Der Konkurrent und Schuldner gab wie gefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Anschluss daran tätigte der Mitbewerber und Gläubiger eine Vielzahl von Testkäufen und stellte dabei fest, dass der Schuldner wiederholt gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen hat. Mit der Klage beantragte der Gläubiger, den Abgemahnten auf Zahlung von sieben verschiedenen Vertragsstrafen und Unterlassung zu verurteilen. Der Schuldner kündigte noch vor der ersten mündlichen Verhandlung den Unterlassungsvertrag, auf der die Vertragsstrafen beruhten.</p><p>Die Gerichte stellten fest, dass sich der Gläubiger schon vor der Abmahnung in "<em>schwierigen finanziellen Verhältnissen</em>" befand. Nach Ansicht des BGH drängte sich zudem die Vermutung auf, er wolle durch die exzessive Verfolgung seiner Ansprüche nur Rechtsanwaltsgebühren für seine Berater generieren.</p><p>Der BGH bestätigte die ersten beiden Instanzen, in denen die Gerichte die Klage jeweils abgewiesen hatten.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der BGH entschied, dass der Schuldner den zugrundeliegenden Unterlassungsvertrag wegen eines "<em>wichtigen Grundes</em>" nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen könne. Im Übrigen wies er die Klage ab, da der Beklagte über § 242 BGB erfolgreich einwenden konnte, der Gläubiger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten.</p><p>Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden sachfremde, für sich genommen, nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Es reicht dabei schon aus, wenn die sachfremden Ziele überwiegen, sie müssen jedenfalls nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ob die sachfremden Ziele überwiegen, ist freilich eine Frage des Einzelfalls. Das kann laut BGH der Fall sein, wenn:</p><ul><li>Die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht.</li><li>Der Abmahnende möglichst hohe Prozesskosten für den Gegner bezweckt.</li><li>Der Abmahnende systematisch zu hohe Abmahngebühren und Vertragsstrafen verlangt.</li><li>Die Abmahnung aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein sachfremden Interessen dient, ohne einen wirtschaftlichen Sinn für den Abmahnenden zu gewähren.</li><li>Der Prozessbevollmächtigte das Abmahngeschäft des Gläubigers in "<em>eigener Regie</em>" betreibt, um möglichst hohe Gebühreneinnahmen zu erzielen.</li></ul><p>Im vorliegenden Fall nahm der BGH ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers an. Der Schuldner kann den Unterlassungsvertrag daher nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen, da ihm eine Vertragsfortsetzung nicht zuzumuten ist. Ob dem Schuldner die Fortsetzung des Vertrages zumutbar ist, ist zwar eine Prognose für die Zukunft. Bei der Beurteilung dieser Frage, berücksichtigt der BGH im Rahmen einer Rückschau aber auch, dass das rechts-missbräuchliche Handeln des Gläubigers die ursprüngliche Abmahnung unberechtigt erscheinen lässt. Die Kündigung lässt bereits entstandene Vertragsstrafen allerdings nicht nachträglich entfallen, sondern gilt nur für die Zukunft ("<em>ex-nunc</em>").</p><p>Allerdings stellte der BGH fest, dass der Schuldner das rechtsmissbräuchliche Handeln des Abmahnenden auch bereits entstandenen Vertragsstrafen entgegen halten kann. Der BGH stützt diese Rechtsfolge auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB. Diese Einwendung gilt im Gegensatz zur Kündigung auch rückwirkend ("<em>ex-tunc</em>") und kann daher auch bereits entstandenen Ansprüchen entgegen gehalten werden.</p><p>Damit nimmt der BGH auch zu einem lange schwelenden Streit Stellung: Der Schuldner eines Unterlassungsvertrag kann diesen nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen und gleichzeitig bereits entstandenen Vertragsstrafen den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Handelns nach § 242 BGB entgegen halten, wenn dem Vertrag eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung voraus gegangen ist. Diese Frage hatte der BGH bisher stets offen gelassen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Eine pauschale Antwort darauf, wann das Verhalten eines abmahnenden Gläubigers rechtsmissbräuchlich ist, existiert nach wie vor nicht. Diese Frage ist stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Allerdings gibt der BGH der Praxis klare Fallgruppen an die Hand, die zumindest ein Anhaltspunkt für rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers sein können. Die Position der Schuldner hat der BGH damit nachhaltig gestärkt.</p><p>Der Schuldner kann den Unterlassungsvertrag nun für die Zukunft kündigen und gleichzeitig bereits entstandenen Forderungen entgegen halten, dass der Gläubiger rechtsmissbräuchlich abgemahnt hat.</p><p>Wer mit einer Vertragsstrafenforderung konfrontiert ist, sollte beachten, die Kündigung rechtzeitig auszusprechen, wenn er ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers erkennt. Wegen § 314 Abs. 3 BGB kann der Schuldner den Unterlassungsvertrag nur innerhalb einer "angemessenen Frist" kündigen. Im vorliegenden Fall hielt der BGH eine Kündigung zwei Monate nach Kenntnis von dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten noch für angemessen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/paul-bek" target="_blank" rel="noreferrer">Paul Bek</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ortlieb-Fahrradtasche gegoogelt, andere Fahrradtaschen gefunden - Markenverletzende Anzeige von Amazon</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ortlieb-fahrradtasche-gegoogelt-andere-fahrradtaschen-gefunden-markenverletzende-anzeige-von</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18</em></p><p>Schaltet ein Wiederverkäufer wie Amazon bei Google eine Anzeige mit einer Marke (hier: Ortlieb) und geht der Kunde aufgrund der Gestaltung der Anzeige davon aus, nur Produkte des Markeninhabers präsentiert zu bekommen, werden ihm jedoch verlinkt zu der Anzeige Alternativangebote von Drittanbietern präsentiert, so liegt eine Markenverletzung vor.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin Ortlieb vertreibt wasserdichte Fahrradtaschen unter der Marke "Ortlieb". Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns.</p><p>Ortlieb ging dagegen vor, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" bei Google Anzeigen unter der Verwendung der Marken "Ortlieb" erschienen, die wiederum mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren. Dort erschienen neben Ortlieb-Produkten, die aber nicht von der Klägerin selbst angeboten wurden, auch Produkte anderer Hersteller. Die Klägerin sah die Marke "Ortlieb" durch die Nutzung in der Anzeige bei gleichzeitiger Verlinkung mit gemischten Angebotslisten verletzt.</p><p>Amazon vertrat die Auffassung, dass - ähnlich wie bei der gerade zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung "Ortlieb I" - keine Markenverletzung vorliegt, weil generell auf einer Amazon-Seite auch Konkurrenzprodukte angezeigt werden dürfen, wenn Internetnutzer nach dem Produkt eines bestimmten Herstellers suchen. Die Situation sei vergleichbar mit einem Kaufhaus, in dem verschiedene Produkte nebeneinander angeboten würden.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der BGH gab jetzt Ortlieb - ebenso wie die Vorinstanz - recht: Das OLG München war davon ausgegangen, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke "Ortlieb" durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller beeinträchtigt werde; der Kunde erwarte nach Anklicken der Anzeige nur Ortlieb-Taschen. Würden auch Taschen von Mitbewerbern angeboten, würde die "Lotsenfunktion" der Marke ausgenutzt.</p><p>Diese Auffassung hat der BGH nun bestätigt: Die Gestaltung der Anzeigen gebe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen - z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche - suggeriere vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb.&nbsp; Wenn die Kunden dann aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, läge eine Irreführung vor. Einer solchen irreführenden Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Wiederverkäufer im Internet dürfen künftig also zwar Konkurrenzprodukte anzeigen, wenn Kunden nach den Produkten eines bestimmten Herstellers suchen. Sie dürfen aber die Marke des Herstellers nicht in einer Anzeige nutzen, ohne den Kunden irrezuführen.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob der BGH in seiner Urteilsbegründung darlegt, welche Anforderungen an den Ausschluss der Irreführung zu stellen sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>In der Praxis ist Wiederverkäufern nur zu raten, bei der Nutzung von Marken Dritter in Anzeigen Vorsicht walten zu lassen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christina-hackbarth" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christina Hackbarth</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz – ein Überblick über Systematik und Neuerungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-neue-geschaeftsgeheimnisgesetz-ein-ueberblick-ueber-systematik-und-neuerungen-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 26. April 2019 ist das neue deutsche Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten, das einen gesamteuropäischen Standard für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen festlegt.</p><p>Das GeschGehG stellt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf neue – nunmehr zivilrechtliche – Füße. Es gibt dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses spezialgesetzliche Ansprüche, etwa auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung aus dem Markt und Auskunft, die den Ansprüchen bei den herkömmlichen gewerblichen Schutzrechten entsprechen.</p><p><span><span><span>Neu sind vor allem die prozessualen Regelungen für Geschäftsgeheimnisverletzungsprozesse, die dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses das gerichtliche Vorgehen gegen Verletzungen seines Geschäftsgeheimnisses vereinfachen.</span></span></span></p><h3>Das Geschäftsgeheimnis – zentraler Begriff</h3><p>Der zentrale Begriff ist das Geschäftsgeheimnis, das in § 2 Nr. 1 GeschGehG definiert wird, als eine Information,</p><p>a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist; und</p><p>b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist; und</p><p>c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.</p><p><span><span><span>Geschäftsgeheimnisse können sowohl technisches Know-how als auch sonstige Betriebsgeheimnisse wie etwa Kunden- und Lieferantenlisten, Geschäftszahlen, Preise etc. sein. Nicht vom Schutz umfasst ist das Erfahrungswissen der Arbeitnehmer. Die Nutzung und damit auch die Weitergabe solcher Informationen kann ausgeschiedenen Mitarbeitern nur durch explizite vertragliche Wettbewerbsverbote untersagt werden, und auch nur unter – strengen </span></span></span>– <span><span><span>Voraussetzungen, die einen zeitlich begrenzten Schutz ermöglichen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die sicherlich wichtigste Schutzvoraussetzung ist die Forderung von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Was eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darstellt, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Bestimmende Faktoren können bspw. sein, wie bedeutend die betreffende Information für das Unternehmen ist. Die Konstruktionspläne für das wichtigste Produkt eines Unternehmens müssen besser geschützt werden als etwa Kundenlisten für ein Massenprodukt. Auch die Größe und die Möglichkeiten des betroffenen Unternehmens, entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, wird eine Rolle bei der Bewertung einer Maßnahme als angemessen spielen. Im Ergebnis wird es empfehlenswert sein, ein abgestuftes Schutzsystem zu implementieren, z. B. nach dem Wert der jeweiligen Information oder über einen eingeschränkten Zugang zu ihr.</span></span></span></p><h3>Erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen</h3><p>Das GeschGehG zählt beispielhafte Handlungen auf, durch die ein Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erlangt werden darf. Selbstverständlich sind Parallelschöpfungen, also Eigenentwicklungen, erlaubt. Eine wichtige Neuerung ist, dass Reverse Engineering nunmehr grundsätzlich erlaubt ist, wenn das betreffende Produkt vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses öffentlich verfügbar gemacht, d. h. auf den Markt gebracht, wurde oder es sich im rechtmäßigen Besitz der Person befindet, die das Reverse Engineering vornimmt, ohne dass eine Beschränkung etwa durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.</p><p>Ferner stellt das GeschGehG klar, dass Geschäftsgeheimnisse nicht gegen den Willen des Inhabers oder entgegen einer vertraglichen Verpflichtung erlangt, offengelegt oder genutzt werden dürfen. Erfasst werden hiervon Handlungen der typischen Betriebsspionage wie Kopieren von Dokumenten und Gegenständen. Auch wer Geschäftsgeheimnisse von Dritten erhalten hat, darf diese nicht nutzen oder offenlegen, wenn es ersichtlich war, dass diese Dritte das Geschäftsgeheimnis unbefugt erlangt haben.</p><p><span><span><span>Diese Verbote gelten nicht, wenn sie z. B. die freie Meinungsäußerung, die Arbeit der Presse oder die Aufdeckung von Straftaten behindern. Im Ergebnis tritt der Geheimnisschutz hinter die Belange des öffentlichen Interesses zurück.</span></span></span></p><h3>Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses bei Verletzung</h3><p>Das GeschGehG gibt dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses umfangreiche und weitreichende Möglichkeiten an die Hand, Rechtsverletzern den Vertrieb von rechtsverletzenden Produkten zu verbieten und für vergangene Verletzungshandlungen Schadensersatz zu fordern. Dabei hat das GeschGehG gezielt den Begriff des rechtverletzenden Produkts sehr weit gefasst. § 2 Nr. 3 GeschGehG legt fest, dass dies Produkte sind, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.</p><p><span><span><span>Zur Unterbindung zukünftiger Verletzungen stehen dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer weitgehende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ähnlich wie bei den bekannten Rechten des geistigen Eigentums, wie Patente, Marken oder Urheberrechten, zu. Weiter hat der Verletzte einen Anspruch auf Vernichtung oder Herausgabe von Unterlagen oder Gegenständen, die das Geschäftsgeheimnis verkörpern und auf Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt sowie Vernichtung von rechtsverletzenden Produkten. Zur Aufdeckung des Umfangs der Verletzungshandlungen gibt das GeschGehG dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses einen weitgefassten Auskunftsanspruch.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für vergangene schuldhafte Rechtsverletzungen steht dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsverletzer zu. Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs kann der Verletzte zwischen mehreren Berechnungsmethoden die für ihn günstigste auswählen. In Frage kommen der Ersatz des entgangenen Gewinns des Inhabers, Schadensberechnung auf der Basis eines fiktiven angemessenen Lizenzsatzes oder die Abschöpfung des Gewinns des Rechtsverletzers.</span></span></span></span></span></span></p><h3>Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Verletzungsprozess</h3><p>Bislang war die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen wegen der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses mit dem Risiko für den Inhaber verbunden, das Geschäftsgeheimnis offenlegen zu müssen, um vor Gericht zu obsiegen. Daher waren Verletzungsprozesse eher wenig beliebt. Das GeschGehG trägt diesen Bedenken Rechnung und stellt dem Inhaber mehrere Schutzmaßnahmen für den Verletzungsprozess zur Verfügung.</p><p><span><span><span>Der Inhaber kann schon mit der Klage beantragen, dass das Gericht bestimmte Informationen als geheim einstuft. Die beantragende Partei muss lediglich glaubhaft machen, dass es sich bei den betreffenden Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, verpflichtet das Gericht die Parteien, Anwälte, Zeugen und Sachverständige zur Vertraulichkeit. Außerdem dürfen diese Informationen außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden. Verstöße können mit einem Ordnungsgeld bis zu EUR 100.000 geahndet werden. Weiter ist es möglich, den Zugang zu Dokumenten und zur mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl an zuverlässigen Personen zu beschränken. Dritte können im Rahmen einer Akteneinsicht nur auf geschwärzte Dokumente zugreifen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p>Corporates sollten vor allem bei Start-ups, die (noch) keine Schutzrechte halten oder deren Wert auf Geschäftsgeheimnissen aufbaut, das GeschGehG im Blick haben. Das GeschGehG wertet den Geheimnisschutz auf und nähert ihn, insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung, stark den Spezialgesetzen des geistigen Eigentums, wie Patent-, Marken- oder Urheberrechtsgesetz an. Der Inhaber erhält damit weitreichende Ansprüche, um gegen Rechtsverletzer vorzugehen und den ihm entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, ohne eingetragene Schutzrechte zu haben.</p><p>Um durch das GeschGehG geschützt zu sein, ist es aber erforderlich, dass der Inhaber sorgsam mit Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, umgeht. Es ist ratsam, ein auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes abgestuftes Schutzkonzept zu implementieren und gegenüber Dritten eine Absicherung der Geschäftsgeheimnisse über konkrete, auf den Einzelfall abgestimmte Geheimhaltungs- und Nutzungsbeschränkungsvereinbarungen anzustreben.</p><p><span><span><span>Die neu eingeführten Regelungen zum Geheimnisschutz im Prozess können den Inhaber angemessen absichern, damit ein Vorgehen gegen einen Rechtsverletzer nicht zum Verlust des Geschäftsgeheimnisses durch eine vollständige Offenlegung gegenüber dem Rechtsverletzer und der Öffentlichkeit führt.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-heim" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Heim</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-hess" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Hess</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-796</guid>
                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neuerungen im Deutschen Markenrecht - Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neuerungen-im-deutschen-markenrecht-markenrechtsmodernisierungsgesetz-mamog</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Am 14. Januar 2019 ist in Deutschland das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Deutschland hat damit – im Gegensatz zu einigen anderen Mitgliedsstaaten – innerhalb der Umsetzungsfrist die EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 vom 16. <span><span>Dezember 2015 (MRL) umgesetzt und dadurch zu einer weiteren Harmonisierung des Markenrechts in Europa beigetragen. Neben der Harmonisierung stärkt das MaMoG die Rechte der Markeninhaber und trägt neuen technischen Entwicklungen Rechnung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Folgende Neuerungen sind in der Praxis relevant:</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>1. Verzicht auf die graphische Darstellbarkeit</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span>Ebenso wie Unionsmarken müssen auch deutsche Marken nicht mehr graphisch darstellbar sein, so dass grundsätzlich auch unkonventionelle Markenformen wie Videoszenen, Bewegungsmarken, Klangmarken als Audiodatei, Hologramme usw. eintragungsfähig sind. Sie müssen aber weiterhin klar, eindeutig und bestimmbar sein.</span></span></p><p><span><span>Anmelder können ihre Marken, soweit möglich, aber auch in Zukunft durch graphische Darstellung einreichen und diese ist auch weiterhin erforderlich, wenn die deutsche Marke Basis einer Internationalen Registrierung sein soll. Die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) verlangt zunächst weiterhin die graphische Darstellung.</span></span></p><h3><span><span><span><span><span>2. Gewährleistungsmarke</span></span></span></span></span></h3><p><span><span>Von vielen lange erwartet, sind jetzt auch in Deutschland Gewährleistungsmarken grundsätzlich eintragungsfähig. Bei diesen steht – anders als bei den übrigen Markenformen – nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Der "gewährleistende Charakter" muss sich aus dem Zeichen selbst ergeben. Der Anmelder, der die betroffenen Waren und Dienstleistungen selbst nicht anbieten darf (Neutralitätspflicht), muss spätestens zwei Monate nach der Anmeldung eine Markensatzung einreichen, die bestimmten Anforderungen gerecht werden muss.</span></span></p><p><span><span><span>Die Gewährleistungsmarke ist vor allem für Unternehmen, die Gütesiegel oder Prüfzeichen vergeben, relevant. Die Unionsgewährleistungsmarke gibt es bereits seit 1. Oktober 2017.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Durchfuhr / Transit von Waren</span></span></span></h3><p><span><span>Sehr zu begrüßen ist die Einführung einer neuen Regelung, die das Vorgehen gegen Marken im Transit vorsieht: </span></span></p><p><span><span><span><span>Markeninhaber können danach in Deutschland Waren, die unter zollrechtlicher Überwachung stehen, unter gewissen Voraussetzungen auch dann vernichten lassen, wenn sie nur zur Durchfuhr und nicht zur Einfuhr bestimmt sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Markeninhaber können so deutlich leichter gegen Produktpiraterie vorgehen, beispielsweise wenn gefälschte Ware aus den USA im Transit durch Deutschland nach Rumänien gebracht werden soll.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Änderungen im Widerspruchsverfahren</span></span></span></h3><p><span><span>Wie auch im Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO kann der Widersprechende jetzt auch im deutschen Widerspruchsverfahren den Widerspruch auf mehrere Marken stützen. Die Gebühren sind nach der Anzahl der Widerspruchszeichen gestaffelt. Die Widerspruchsgründe wurden um geschützte geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen erweitert.</span></span></p><p><span><span><span><span>Das DPMA sieht nunmehr auch eine mindestens zweimonatige Cooling-off-Frist, vergleichbar zu der Praxis des EUIPO vor. Voraussetzung hierfür ist allerdings bei der erstmaligen Gewährung ein gemeinsamer Antrag. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Nichtbenutzungseinrede kann nur noch erhoben werden, wenn die Benutzungsschonfrist vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der angegriffenen Marke abgelaufen ist. Die bislang vorgesehene Erhebung der Nichtbenutzungseinrede bei Ablauf der Benutzungsschonfrist während des laufenden Widerspruchsverfahrens (sog. "wandelnder Benutzungszeitraum") ist nicht mehr möglich. In diesem Fall müsste der Widersprechende isoliert ein Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit anstrengen (neu "Verfallsverfahren"). </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Während die Benutzung bislang "nur" glaubhaft gemacht werden musste, muss sie jetzt nachgewiesen werden. Das DPMA wird hierzu aber weiterhin auch die eidesstattliche Versicherung akzeptieren.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>5. Amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren</span></span></span></h3><p><span><span>Das DPMA erhält, allerdings erst ab 1. Mai 2020, mehr Entscheidungskompetenzen. Es kommt so zu einer Verfahrenskonzentration vor dem Amt und zu einer Kostenersparnis für den Antragsteller.</span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Das DPMA kann in Verfallsverfahren wegen fehlender Benutzung vollumfänglich entscheiden. In den amtlichen Nichtigkeitsverfahren können neben den absoluten Schutzhindernissen künftig auch relative Schutzhindernisse geltend gemacht werden.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>6. Lizenzen</span></span></span></span></h3><p><span><span>Wie in anderen Ländern auch, können Lizenzen in das Markenregister eingetragen werden. Hierfür fallen amtliche Gebühren an. Auch die grundsätzliche Lizenzbereitschaft mit dem Ziel, potentielle Lizenznehmer zu finden, kann – gebührenfrei - in das Register eingetragen werden.</span></span></p><p><span><span><span><span><span>Neu ist ebenfalls, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz selbst Klage erheben kann. Voraussetzung ist jedoch, dass er den Markeninhaber zuvor förmlich aufgefordert hat, Klage zu erheben und dieser innerhalb angemessener Frist nicht reagiert hat.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>7. Schutzdauer und Verlängerung</span></span></span></h3><p><span><span>Der Markenschutz besteht weiterhin für 10 Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Für sämtliche ab dem 14. Januar 2019 einzutragenden Marken endet die Schutzdauer aber nunmehr 10 Jahre nach dem Anmeldetag – statt wie bisher zum Ablauf des Monats, in dem die Marke 10 Jahre eingetragen war. Die Verlängerungsgebühren sind künftig sechs Monate vor Schutzablauf fällig. Eine Zahlung innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer ist unter Zahlung von Zuschlägen möglich.</span></span></p><p><span><span><span><span>Ändert sich die Klasseneinteilung nach dem Anmeldetag, werden die Klassen künftig bei Verlängerung der Marke nicht mehr neu ausgewiesen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>8. Absolute Schutzhindernisse</span></span></span></h3><p><span><span>Neue absolute Schutzhindernisse sind neben geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen u. a. auch nach nationalen und internationalen Rechtsvorschriften oder Abkommen geschützte Bezeichnungen. Diese Regelungen werden vor allem im Bereich von Lebensmitteln, Weinen und Spirituosen relevant. </span></span></p><p><span><span><span><span><span>In der Praxis bereits gelebt, gesetzlich aber jetzt erst verankert, ist die Möglichkeit Dritter, vor Eintragung der Marke beim DPMA schriftliche Bemerkungen einzureichen, die Gründe für eine Zurückweisung der Markenanmeldung enthalten.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>9. Dringlichkeitsvermutung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Obwohl von der Markenrechtsrichtlinie nicht vorgesehen, wurde die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG in das deutsche Markenrecht aufgenommen. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Praxis in Verfügungsverfahren.</span></span></span></p><p>Weitere Fragen zu dem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christina-hackbarth" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christina Hackbarth</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/tanja-hogh-holub" target="_blank" rel="noreferrer">Tanja Hogh Holub</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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