Liebe Leserin, lieber Leser,
im Rahmen der längsten Regierungsbildung in der Geschichte der Bundesrepublik haben sich CDU/CSU und SPD Anfang Februar auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Doch die Freude darüber, dass der langwierige Prozess vorbehaltlich des zum Redaktionsschluss noch ausstehenden SPD-Mitgliederentscheids ein Ende gefunden hat, ist aus Unternehmenssicht getrübt. Arbeitgeber dürften sich verwundert an den Kopf greifen, wenn es beispielsweise um die geplanten Änderungen im Zusammenhang mit der sachgrundlosen Befristung geht.
Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten dürfen nur noch mit maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse abschließen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund ist nur noch für die Dauer von 18 Monaten zulässig, bis zu dieser Gesamtdauer ist auch nur noch eine einmalige Verlängerung möglich (weitere Details in einer Übersicht zum Koalitionsvertrag aus arbeitsrechtlicher Sicht auf Seite 16). Für die Praxis stellen sich dabei zahlreiche Praktikabilitätsfragen. Man darf nun gespannt sein, wie sich das Gesetzgebungsverfahren entwickelt, über das wir Sie auf dem Laufenden halten werden.
Ein wichtiges Gesetz aus der vergangenen Legislaturperiode steht im Blickpunkt des nebenstehenden Beitrags. Die AÜG-Reform ist seit über einem Jahr in Kraft. Sie hat zahlreiche Probleme geschaffen, mit der die Praxis leben muss. Der Beitrag behandelt die offenen Fragen und zeigt soweit möglich Strategien im Umgang mit dem Gesetz. Außerdem finden Sie in dieser Ausgabe wie immer zahlreiche interessante Entscheidungskommentierungen in unserem Rechtsprechungsteil (ab Seite 5).
Wir wünschen eine informative Lektüre und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
für die Praxisgruppe Arbeitsrecht