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    17.06.2018

    Neues aus Luxemburg zum Thema Arbeitszeit


    Europäischer Gerichtshof vom 21. Februar 2018 – C-518/15

     

      Zu Hause verbrachte „Bereitschaftszeit“ kann Arbeitszeit sein.  

     

    Sachverhalt

     

    Der Kläger war freiwilliges Mitglied einer Feuerwehr in Belgien. Zu seinen Verpflichtungen zählte die Ableistung von vorab bestimmten „Bereitschaftszeiten“. Neben den hauptamtlichen waren auch die freiwilligen Mitglieder hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthaltsorts verpflichtet, die Dienststelle bei normalem Verkehrsfluss und unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung in höchstens acht Minuten zu erreichen. Die freiwilligen Mitglieder erhielten eine Vergütung für die tatsächlich geleisteten Einsatzstunden. Die Bereitschaftszeit wurde pauschal abgegolten. Hiergegen wendete sich der Feuerwehrmann und verlangte von der Stadt Schadensersatz für die nicht vergütete Bereitschaftszeit, die er zu Hause verbracht hatte, da diese Zeit Arbeitszeit sei.  

     

    Entscheidung

     

    Der EuGH entschied, dass die geleistete Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen ist, weil aufgrund der engen zeitlichen und örtlichen Vorgaben des Arbeitgebers keine Ruhezeit vorliegt. Die Begriffe schließen sich gegenseitig aus. Eine „Zwischenkategorie“, also eine „Arbeitszeit light“, sei nicht vorgesehen. Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Auf die Intensität der geleisteten Arbeit oder die Leistung selbst kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass sich der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort – nicht erforderlich ist der Aufenthalt in den Betriebsräumen – bereitzuhalten habe, um gegebenenfalls sofort seine Leistung erbringen zu können. Dann gelte die „Bereitschaftszeit“ als Arbeitszeit.  

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Die grundsätzlichen Vorgaben, die zur „Arbeit auf Abruf“ in Deutschland bestehen, werden um eine weitere Nuance erweitert. Rufbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich ständig erreichbar zu sein hat, ohne sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort aufzuhalten, gilt weiterhin als Ruhezeit, da Arbeitnehmer frei über ihren Aufenthaltsort und Zeit verfügen können. Im Unterschied dazu, ist Arbeitszeit gegeben, wenn sich Arbeitnehmer zu einer bestimmten Zeit persönlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten haben, um innerhalb von Minuten einsatzbereit am Arbeitsplatz zu sein. Denn diese Art der „Arbeit auf Abruf“ schränkt Arbeitnehmer erheblich in ihrer Freizeitgestaltung ein, so dass diese Zeit als Arbeitszeit anzusehen ist. Dies sollten Arbeitgeber berücksichtigen.  

     

    Praxistipp

     

    Der EuGH entschied nicht über die Vergütungshöhe. Diese regelt sich nach nationalem Recht, entweder vertraglich oder tariflich. Hier besteht Raum für Gestaltung. Als Untergrenze müssen Arbeitgeber nach dem BAG für Zeiten des „Bereitschaftsdienstes“ den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Abschließend ist klarzustellen: Bei „Rufbereitschaft“ ohne zeitliche und örtliche Vorgabe handelt es sich weiterhin nicht um Arbeitszeit, sondern um Ruhezeit, sodass sich die Abgrenzung nach dem Grad der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers richtet.   Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Markus Künzel und Dr. Dominik Sorber.