Die Streitschlichtung in Verbrauchersachen scheint eine Herzensangelegenheit des Gesetzgebers zu sein. Ausdruck dieses Wunsches, die Streitschlichtung zu fördern, sind neue Regelungen im Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG), die ab dem 1. Februar 2017 in Kraft treten. Ab diesem Tag müssen neue Informationspflichten beachtet werden. Informationspflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einer Website Der Gesetzgeber hat eine allgemeine Informationspflicht vorgesehen, die Unternehmer verpflichtet, auf eine verpflichtende Teilnahme an der Streitschlichtung (derzeit gilt dies nur im Bereich der Strom- und Gasgrundversorgung sowie im Luftverkehr) oder auf eine freiwillige Teilnahme an einer Streitschlichtung hinzuweisen. Unter folgenden Voraussetzungen müssen Erklärungen zur freiwilligen oder verpflichtenden Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsstellen auf einer Website im Impressum oder in den von dem Unternehmen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht werden:
Was sollten Sie schreiben? Der notwendige Text ergibt sich im Wesentlichen aus dem Wortlaut des Gesetzes in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG. Verpflichtende Teilnahme Sind Sie zu einer Teilnahme an der Schlichtung verpflichtet (also in den Bereichen Strom- und Gasgrundversorgung sowie Luftverkehrsgesetz), muss der Hinweis wie folgt lauten:
„Hinweis nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG
Die nachfolgend benannte Stelle ist als Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten zuständig:
Wir weisen weiter darauf hin, dass wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle aufgrund von Rechtsvorschriften – nämlich [Hier müssen Sie die auf Sie zutreffende Norm benennen, z. B.: §§ 111b Abs. 1 Satz 2 ENWG oder § 57 LuftVG] – verpflichtet sind.“ Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber gegebenenfalls weitere verpflichtende Teilnahmen an Verbraucherschlichtungsstellen im Laufe der Zeit einführen kann. Es ist also ohne Weiteres möglich, dass Sie zukünftig zu einer Teilnahme verpflichtet werden. Freiwillige Teilnahme Der Gesetzgeber sieht weiterhin vor, dass Sie, auch wenn Sie nicht gesetzlich zu einer Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung verpflichtet sind, die Möglichkeit haben, eine solche freiwillig zu akzeptieren. Sie können also auch erklären, dass Sie grundsätzlich bereit zu einem Streitbeilegungsverfahren sind. Gegebenenfalls müssen Sie auch erklären, dass Sie zu einer solchen Teilnahme nicht bereit sind. Hier wäre ein denkbarer Textvorschlag:
„Hinweis nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG
Wir sind bereit, an dem Streitbeilegungsverfahren vor einer der nachfolgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen: [Hier sollten die in Betracht kommenden Verbraucherschlichtungsstellen aufgezählt werden.]
Haben Sie sich bereits verpflichtet, ohne hierzu gesetzlich gezwungen zu sein, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen, so ist folgende Formulierung vorzuziehen:
„Hinweis nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG
Die nachfolgend benannte Stelle ist als Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten zuständig:
Wir nehmen am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.“ Sollten Sie hingegen keine Teilnahme wünschen, müssen Sie negativ formulieren:
„Hinweis nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG
Wir sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“ Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit Weiter sieht das Gesetz vor, dass eine Informationspflicht des Unternehmers in jedem Fall dann besteht, wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht einvernehmlich beigelegt werden kann. Unabhängig von einer freiwilligen oder verpflichtenden Teilnahme müssen Sie in einem solchen Fall den Kunden in Textform (also per E-Mail, Telefax oder in einer anderen Form auf einem zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträger) darüber informieren, dass es eine Verbraucherschlichtungsstelle gibt. Gleichfalls müssen Sie erklären, ob Sie zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind. Wenn Sie tatsächlich entsprechend zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind, so müssen Sie diese Stellen auch konkret bezeichnen. Empfehlungen Wir sollten im Einzelfall erörtern, ob die Teilnahme an einem Verbraucherstreitschlichtungsverfahren für Sie und Ihr Geschäftsmodell sinnvoll ist. Hierfür stehen Ihnen gerne Ihre Anwälte zur Verfügung. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Prof. Dr. Hans-Josef Vogel Dr. Claudio G. Chirco Susanne Klein Mathias Zimmer-Goertz