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    27.10.2015

    Neue EVB-IT-Vertragsbedingungen veröffentlicht


    Der IT-Beauftragte der Bundesregierung hat am 16. Juli 2015 zwei wichtige Vertragstypen der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) in aktualisierter Form veröffentlicht:  

     

    • zum einen die Vertragsbedingungen für den Kauf von Standardsoftware („EVB-IT Überlassung Typ A“) und
    • zum anderen die Vertragsbedingungen für Dienstleistungen der diesbezüglichen Pflege („EVB-IT Pflege S“).

     

      Die bisherigen Fassungen dieser Vertragstypen stammten aus den Jahren 2002 bzw. 2003. Verfügbar sind die überarbeiteten Vertragstypen nunmehr jeweils als Vertragsentwürfe in Land- und Kurzfassungen und als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Daneben existieren verschiedene typenspezifische Formularvordrucke. Aktualisierte Hinweise für die Nutzung, die bisher zu den verschiedenen EVB-IT-Vertragstypen als Hilfen für die Praxis erarbeitet wurden, sind angekündigt und werden demnächst veröffentlicht.   Maßgebliche Änderungen in den beiden Vertragstypen betreffen den besseren Schutz der Datensicherheit und Datenintegrität. So wurden unter anderem „No-Spy-Klauseln“ aufgenommen, mit denen das hohe Anforderungsniveau der öffentlichen Hand an die Integrität der eingesetzten Software vor dem Hintergrund der in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Datenspionagefälle unterstrichen wird.   Darüber hinaus treffen den Auftragnehmer erhöhte Pflichten. So sind Standardsoftware sowie neue Programmstände frei von Schaden stiftender Software zu überlassen und es ist zu gewährleisten, dass die zu liefernde Standardsoftware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standardsoftware, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen. Nach den Bestimmungen der EVB-IT Pflege S ist der Auftragnehmer zur Erbringung der Pflegeleistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt ist, wenn er gewährleistet, dass das eingesetzte Produkt keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende Funktionalität aufweist. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Releases des Produkts ist der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers im Einzelfall vorbehalten.   Die EVB-IT werden auf Vorschlag des BMI vom IT-Planungsrat beschlossen. Sie sind nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) von allen Bundesbehörden verpflichtend anzuwenden. Ähnliche Regelungen existieren in Verwaltungsvorschriften zu den Landeshaushaltsordnungen der Bundesländer.   Gerne stellen wir die neuen Bedingungen und Muster auf Anfrage zur Verfügung.   Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Stephan Rechten