Die EU-Kommission hat am 25. November 2015 sowie am 16. Dezember 2015 jeweils drei Durchführungsverordnungen veröffentlicht, mit denen die derzeit geltenden EU-Schwellenwerte für den Zeitraum 2016 und 2017 neu festgelegt werden. Danach erhöhen sich die Wertgrenzen, ab denen öffentliche Aufträge EU-weit bekannt gemacht werden müssen, wie folgt:
Die Veröffentlichung der ersten drei Verordnungen am 25. November 2015 hatte kurzfristig zu Irritationen geführt, da sich diese Erhöhungen auf die Schwellenwerte in den neuen EU-Vergaberichtlinien von 2014 beziehen, die in Deutschland aber noch nicht umgesetzt sind. Insofern stellte sich die Frage, ob durch die Nichtanpassung der Schwellenwerte in den für das deutsche Vergaberecht nach wie vor maßgeblichen EU-Richtlinien von 2004 resultiert, dass es auch über den 31. Dezember 2015 hinaus bei den bisherigen EU-Schwellenwerten bleiben würde. Dieser Diskussion ist die EU-Kommission nun entgegengetreten, in dem sie mit den drei Durchführungsverordnungen vom 16. Dezember 2015 auch die Schwellenwerte angepasst hat, die sich in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG sowie für den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich in der Richtlinie 2009/81/EU befinden. Diese Durchführungsverordnungen werden aufgrund der dynamischen Verweisung in VgV, SektVO und VSVgV ab dem 1. Januar 2016 direkt gelten und bedürfen keiner Umsetzung in deutsches Recht mehr. Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Stephan Rechten