Nachdem im vergangenen Jahr die ARegV-Novelle sowie die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes im Mittelpunkt der Diskussionen um die zukünftige Entwicklung der Entgeltregulierung standen, geht es aktuell mit den Vorbereitungen für die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors ("Xgen″) weiter. Für die dritte Regulierungsperiode ist die BNetzA erstmals zur Bestimmung dieses Elements der Regulierungsformel berufen. Dazu veröffentlichte die BNetzA noch im Dezember 2016 ein Gutachten des WIK zu methodischen Fragen der Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors. Das Gutachten stellte die BNetzA am 16. Januar 2017 im Wege einer sog. Marktkonsultation zur Diskussion. Diese Methodendiskussion ist der späteren Konsultation des noch kommenden Festlegungsentwurfs vorgeschaltet.
Über die Höhe des Faktors wurde bei der Marktkonsultation nicht gesprochen. So ließen sich auch auf wiederholte Nachfrage weder die Gutachter, noch der BNetzA entlocken, welche Ergebnisse bei den bereits erfolgten Testrechnung herausgekommen sind. Man wolle über die Methode, nicht aber über das mutmaßliche Ergebnis diskutieren, hieß es. Die sich daraufhin entwickelnde Methodendiskussion war naturgemäß in erster Linie von mathematisch-statistischen und volkswirtschaftlichen Feinheiten geprägt. Aus juristischer Sicht fiel insbesondere auf: Die durch das Gutachten vorgezeichnete Methodendiskussion war nicht gänzlich offen. Auf Nachfrage, weswegen man sich in erster Linie auf die Methoden nach Törnquist und Malmquist beschränkt habe, verwiesen die Gutachter auf entsprechende Vorgaben der BNetzA. Dass manche nur am Rande betrachtete Methode mit dem schlichten Verweis darauf ausgeschieden wurde, dass sie nicht zur Differenzierung zwischen "catch up" (dem Aufhol-Effekt nach einsetzender Liberalisierung) und dem echten "frontier shift" (dem abzubildenden Versetzen der Produktivitätsgrenzen) in der Lage sei, überzeugte nicht jeden. Denn dieses "Manko" kennzeichnet gerade auch das Vorgehen nach Törnquist. Ein weiteres Problem des Törnquist besteht darin dass dieser nach derzeitigem Stand nicht auf hinreichend spezifisch aufbereitete Daten des Statistischen Bundesamts zurückgreifen kann (sog. "Viersteller" im System der "Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen" des Statistischen Bundesamts). Hier behelfen sich die Gutachter, indem sie einen synthetischen Index für Netzbetreiber bilden. Dabei wird auf verfügbare Daten aus vermeintlich vergleichbaren Branchen zurückgegriffen. Ob bei einem solchen Vorgehen allerdings noch "Daten von Netzbetreibern" einbezogen werden, so wie es § 9 Abs. 3 Satz 2 ARegV verlangt, erscheint fraglich. Daneben wurden eine Vielzahl weiterer Problemfelder angesprochen: Wie gestalten sich die Wechselwirkungen mit den neuen Vorgaben zur Eigenkaptalverzinsung? Welche Unternehmen bilden die Datengrundlage für die Methode nach Malmquist, die auf die Datensätze des individuellen Effizienzvergleichs zurückgreift? Mit welchen Stützintervallen soll gearbeitet werden?
Gutachter und BNetzA haben versichert, die Erkenntnisse aus der Marktkonsultation bei ihrem weiteren Vorgehen zu berücksichtigen. Zudem kann die interessierte Öffentlichkeit noch bis zum 6. Februar 2017 zum Gutachten Stellung genommen werden. Hierfür hat die BNetzA ein eigenes Formular in Netz gestellt. Im Anschluss wird die Beschlusskammer 4 ein förmliches Festlegungsverfahren einleiten, in dessen Rahmen der Festlegungsentwurf ebenfalls konsultiert werden wird. Ob die offenen Fragen – seien sie mathematischer, volkswirtschaftlicher oder auch juristischer Natur – bis dahin beantwortet werden, bleibt derzeit noch abzuwarten. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitten Herrn Sebastian Berg und Herrn Guido Brucker.