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    17.07.2017

    Keine Löschung des FC Bayern München e.V. aus dem Vereinsregister


    Amtsgericht München, Beschluss vom 15. September 2016, Az. VR 2463   Das Amtsgericht München (AG München) hat die Anregung eines Rechtsprofessors zur Löschung des FC Bayern München e.V. (FCB e.V.) aus dem Vereinsregister zurückgewiesen. Die Anregung (ein Antragsrecht für Dritte sieht das Gesetz nicht vor) wurde damit begründet, dass der FCB e.V. kein Idealverein i. S. v. § 21 BGB ist, weil er auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Hierfür führte der „Antragsteller” die in der juristischen Literatur vielfach vertretene Rechtsauffassung ins Feld, wonach sich ein Idealverein die wirtschaftlichen Aktivitäten einer Tochterkapitalgesellschaft (im Fall des FCB e.V. die FC Bayern München AG, die Trägerin der Lizenzmannschaft der Fußballbundesliga ist) jedenfalls dann zurechnen lassen muss, wenn er auf diese einen beherrschenden Einfluss hat. Dies sei im Fall des FCB e.V. gegeben, weshalb eine Rechtsformverfehlung und mithin ein Grund zur Löschung des Vereins vorliege.  

     

    Die Entscheidung des AG München

     

    Mit der ablehnenden Entscheidung in Sachen FCB e.V. hat das AG München der oben dargestellten Literaturansicht eine Absage erteilt. In seiner Begründung beruft sich das Gericht auf die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 1982 (BGHZ Bd. 85, S. 84 ff.), worin dieser feststellt, dass sich ein Verein die Aktivitäten einer Kapitalgesellschaft, auf die die wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins ausgelagert wurden, nicht zurechnen lassen muss. Trotz dieser klaren und eindeutigen Aussage geht das Gericht offenbar dennoch (auch) von einer wirtschaftlichen Betätigung des Vereins aus und prüft weiter, ob durch diese das sog. „Nebenzweckprivileg” eingehalten werde. Das Nebenzweckprivileg erlaubt einem Idealverein eine unternehmerische Tätigkeit, wenn sie von untergeordneter, den idealen Zwecken dienender Bedeutung ist. Das Amtsgericht sah dies im Fall des FCB e.V. als erfüllt an. Es argumentiert, dass der Verein seiner Satzung nach einen ideellen Zweck verfolge. Die wirtschaftliche Betätigung sei nicht der Hauptzweck des Vereins, sondern diene lediglich dazu, den ideellen Hauptzweck zu fördern.   Weiter führt das Gericht aus, dass eine Löschung selbst dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn man der Literaturansicht folge, wonach einem Verein bei Bestehen eines beherrschenden Einflusses die wirtschaftlichen Betätigungen der Tochtergesellschaft zuzurechnen seien (s.o.). Den Grund sieht das Gericht darin, dass der FCB e.V. aufgrund der gegebenen rechtlichen Strukturen keinen herrschenden Einfluss auf die FC Bayern München AG ausüben könne, weil der Vorstand der FC Bayern München AG gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Gesellschaft unabhängig von den Weisungen des Vereins führe.  

     

    Zum Vergleich: Der Fall des ADAC e.V.

     

    Auch in Bezug auf den ADAC e.V. wurde von verschiedenen Personen im Jahr 2014 die Amtslöschung angeregt. Hintergrund waren die Manipulationen beim Autopreis „Gelber Engel”. Der ADAC e.V. war zu diesem Zeitpunkt Alleingesellschafter einer Holding-GmbH, in der die wirtschaftlichen Beteiligungen gebündelt waren. Im Rahmen der Aktion „Reform für Vertrauen” hat der ADAC eine weitreichende Umstrukturierung seiner Aktivitäten vorgenommen.   Das AG München hat am 17. Januar 2017 unter Berufung auf den Umstrukturierungsprozess beschlossen, dass der ADAC e.V. nicht von Amts wegen aus dem Vereinsregister zu löschen sei. Im Zuge der Umstrukturierung wurden die wirtschaftlichen Tätigkeiten des ADAC e.V. in die neu gegründete ADAC SE und deren Tochtergesellschaften ausgelagert und die Gemeinwohlaktivitäten in die ADAC Stiftung überführt, sodass der e.V. nur noch ideelle Mitgliedschaftsleistungen erbringt. Anteilseigner der ADAC SE sind der ADAC e.V. mit 74,9 Prozent und die Stiftung mit 25,1 Prozent. Damit wurde nicht nur dem Grundsatzurteil des BGH Rechnung getragen, sondern durch die Einführung einer Sperrminorität zugunsten der Stiftung auch einem beherrschenden Einfluss des Vereins entgegengewirkt und damit wohl die in der juristischen Literatur vertretene und eingangs geschilderte Auffassung berücksichtigt.  

     

    Fazit

     

    Auch wenn das AG München in beiden Fällen mehr oder weniger die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1982 bestätigt hat, ist man dennoch von Rechtssicherheit weit entfernt. Abweichende Entscheidungen anderer Amtsgerichte sind denkbar. Ob der BGH aktuell immer noch die gleiche Auffassung wie im Jahr 1982 vertreten würde, ist ebenso unsicher.   Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Klaus Zimmermann.