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    20.03.2017

    Ist Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit?


    Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15  

     

    Sachverhalt

     

    Im Vorfeld einer von 13.00 bis 15.30 Uhr stattfindenden Betriebsratssitzung war ein Betriebsratsmitglied verpflichtet, am Vortag von 22.00 bis 6.00 Uhr am Tag der Betriebsratssitzung zu arbeiten. Das Betriebsratsmitglied beendete seine Tätigkeit vor dem Ende der Schicht, um „ausgeruht seinen Betriebsratsaufgaben nachkommen zu können“. Es entstand Streit um die Vergütung der nicht geleisteten Arbeitsstunden.  

     

    Entscheidung

     

    Nach der bisher nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung verurteilte das BAG den Arbeitgeber zur Vergütung der nicht geleisteten Arbeitsstunden. Nach der Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihrer Vergütung zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht. Dem Betriebsratsmitglied sei – so das BAG – die Erbringung der Arbeitsleistung jedenfalls ab 3.00 Uhr wegen der um 13.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar gewesen, weil ihm bei Fortsetzung der Arbeit bis zum Schichtende keine durchgehende Erholungszeit von 11 Stunden bis zur Betriebsratssitzung zur Verfügung gestanden habe (was allerdings bereits tatsächlich ab 2.00 Uhr der Fall war). Dahinstehen könne, so das BAG, ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist. Jedenfalls seien bei der Konkretisierung der Unzumutbarkeit die Wertungen des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.  

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Die bisher überwiegend und auch von der Vorinstanz verneinte Frage, ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.d. ArbZG ist, hat das BAG stets – wie hier – dahinstehen lassen, da es insoweit nur mittelbar bei der Konkretisierung des Unzumutbarkeitsbegriffs im Kontext des § 37 Abs. 2 BetrVG Stellung beziehen musste. Nach der Auffassung des BAG waren und sind bei der Frage der Unzumutbarkeit die Wertungen des ArbZG zu berücksichtigen. In der Vergangenheit hat das BAG allerdings Ruhezeiten von deutlich weniger als 11 Stunden zwischen der Arbeitsleistung im eigentlichen Sinn und der Betriebsratstätigkeit akzeptiert und damit Betriebsratstätigkeit nicht als Arbeitszeit i.S.d. ArbZG angesehen. Nun wendet das BAG aber erstmals Normen des ArbZG in der Form an, dass es Betriebsratstätigkeit mit Arbeitszeit zur Ermittlung der Einhaltung der Ruhezeit gleichstellt.   Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht am 21. März 2017 konkreter wird. Dann wird über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (12 TaBV 76/14) verhandelt, nach dem Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG ist.  

     

    Praxistipp

     

    Im Kontext des § 37 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitgeber gut beraten, ab sofort Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit i.S.d. ArbZG zu behandeln, auch wenn bisher überwiegend vertreten wurde, dass Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit i.S.d. ArbZG ist. Der gute Glaube in diese Auffassung ist durch die Entscheidung des BAG jedenfalls erschüttert. Spannend bleibt die Frage, ob Arbeitgeber zukünftig auch verpflichtet sind, die Einhaltung der übrigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, z. B. Einhaltung der Höchstarbeitszeit von zehn Stunden, bei Betriebsratsmitgliedern im Zusammenhang mit deren Betriebsratsaufgaben sicherzustellen. Dies wäre in Fortführung der neuen Rechtsprechung des BAG nur konsequent, aber mit praktischen Unwägbarkeiten verbunden. Insbesondere ist das Spannungsfeld zwischen der Pflicht des Arbeitgebers, auf die Einhaltung des ArbZG zu drängen, einerseits und dem Vorwurf der Behinderung der Betriebsratsarbeit andererseits zu beachten. Das BAG wird sich hierzu zeitnah positionieren müssen.   Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an die Herren Dr. Thomas Barthel oder Dr. Roman Parafianowicz.