Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat angeordnet, dass mittelgroße und größere Anwaltskanzleien einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Wen genau betrifft diese Pflicht?
Diese Pflicht betrifft Kanzleien mit mehr als 30 Berufsträgern. Zu den Berufsträgern zählen auch Angehörige sozietätsfähiger Berufe, beispielsweise Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Rechtsform, in der die Kanzlei betrieben wird, ist dabei unerheblich, auch der Status der Berufsträger – d.h. ob die Sozien sind oder nicht, findet keine Berücksichtigung.
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