„Wo gehobelt wird, da fallen Späne“, wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Fehler oder leichte Unachtsamkeiten eines Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis können jedoch zu Schäden in Millionenhöhe führen. Nach den Haftungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch haftet derjenige für den Schaden, der ihn verursacht hat. Arbeitnehmer können für hohe Schäden oftmals nicht aufkommen, da sie über die finanziellen Mittel nicht verfügen und bei hohen Schäden in ihrem gesamten Arbeitsleben weniger verdienen, als der Schaden ausmacht. Auch aus diesem Grund existieren Regelungen über die Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung eingetretenen Schäden.
Liebe Leserin, lieber Leser,
für Schäden, die im Rahmen der Erfüllung des Arbeitsverhältnisses entstehen, gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Im Innenverhältnis sind Arbeitnehmer bei der Haftung privilegiert, da auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer Fehler unterlaufen, mit denen aufgrund der menschlichen Unzulänglichkeit gerechnet werden muss und da Schadensersatzforderungen einen Wert haben können, die aus dem gewöhnlichen Arbeitslohn nicht beglichen werden können. Letztlich legt der Arbeitgeber durch sein Weisungsrecht Art, Tempo und Organisation der Arbeit fest und kann etwaige Risiken auch versichern. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein dreistufiges Haftungsmodell, wonach der innerbetriebliche Schadensausgleich wie folgt vorzunehmen ist:
Im Außenverhältnis gegenüber geschädigten Dritten gelten diese Haftungserleichterungen nicht. Von der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dem Arbeitnehmer in jedem Falle im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber ein Freistellungsanspruch zusteht, der den Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer insoweit von der Schadensersatzforderung freizustellen, wie der Schaden zwischen den Arbeitsvertragsparteien verteilt werden würde, wenn der Geschädigte nicht ein Dritter, sondern der Arbeitgeber selbst wäre.
Mit den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ist an sich eine weitere Haftungsreglung oder Haftungsbeschränkung für den Arbeitnehmer nicht mehr erforderlich. Es ist dringend davon abzuraten, eine Haftungsbeschränkung – insbesondere auf Wunsch des Arbeitnehmers – auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufzunehmen. Eine Haf-tungsfreistellung ist grundsätzlich zulässig. Bei der Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit einer Versicherung, wie einer D&O Versicherung, besteht jedoch das Problem, dass üblicherweise die Versicherung für den Arbeitnehmer nur dann greift, soweit der Arbeitneh-mer auch haftet. Bei einem (vollumfänglichen) Haftungsausschluss des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber könnte es zu keiner Haftung kommen und die Versicherung würde nicht greifen. Der Arbeitgeber würde dann immer auf seinem Schaden „sitzen bleiben“. Im Vertrag müsste dann im Falle einer vertraglichen Haftungsfreistellung geregelt werden, dass diese Freistellung nur dann greift, wenn die Versicherung nicht vorrangig gilt.
Wenig Fehler und insbesondere keine Schäden wünsche ich Ihnen.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie gerne Dr. Erik Schmid.
Hinweis: Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.