Im Zusammenhang mit Finanzierungsrunden wird zwischen den bestehenden Gesellschaftern und dem Investor in der Regel eine Vielzahl von Vereinbarungen verhandelt und abgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere der Beteiligungsvertrag (im engeren Sinne, also bezogen auf die Modalitäten des Einstiegs des Investors) und die Gesellschaftervereinbarung. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Beteiligung wird regelmäßig auch die Satzung des Start-ups neu gefasst oder jedenfalls geändert. Während Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung allenfalls auszugsweise der Einreichung zum Handelsregister bedürfen, ist die Satzung des Start-ups für jedermann öffentlich abrufbar im Handelsregister hinterlegt.
Da die Beteiligten in der Regel kein Interesse daran haben, dass bestimmte Eckpunkte der Finanzierungsrunde von jedermann eingesehen werden können, und auch im Zusammenhang mit der Satzung abhängig vom Regelungsgegenstand zusätzliche Beurkundungs- und Eintragungskosten entstehen, stellt sich häufig die Frage, welche Bestandteile der Dokumentation über die Beteiligung zwingend in die Satzung aufgenommen werden müssen. Dieses Spannungsfeld wird mit diesem Beitrag beleuchtet.
Der Beteiligungsvertrag regelt die Konditionen des Einstiegs des Investors, also insbesondere den Umfang der Beteiligung, Bewertung und Höhe des Investitionsbetrags (Zuzahlung oder Aufgeld zusätzlich zur Nominaleinlage), Fälligkeit (Closing Conditions, Meilensteine), Regeln für eine zukünftige Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse (Anti-Dilution, Ratchet) sowie einen Garantie- und Gewährleistungskatalog der Gründungsgesellschafter.
Die Gesellschaftervereinbarung wiederum regelt das zukünftige Miteinander der Gesellschafter (in Ergänzung der Satzung). Hierbei geht es um Rechte einzelner Gesellschafter für die Entsendung von Mitgliedern in Geschäftsführung oder Beirat, um eine Erweiterung der Informations- und Zustimmungsrechte der Investoren in Ausweitung des gesetzlichen Standards, um Exit-Regeln (Vinkulierung, Mitnahmerechte, Liquidationspräferenz etc.) und die Bindung des Managements (Vestingregeln und Wettbewerbsverbot). In der Regel wird dieser Vertrag als einheitliches Vertragswerk für alle Beteiligten abgeschlossen.
Einige der oben gestreiften Regelungsbereiche (wenn teils auch nur mittelbar) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Aufnahme in die Satzung des Start-up. Dies gilt bereits, wenn das Start-up die Rechtsform einer GmbH hat. Ist das Start-up in der Form einer Aktiengesellschaft (AG) gegründet worden oder hat es diese Rechtsform angenommen, sind diese Anforderungen sogar noch strenger. In der Folge wird aufgrund der hohen Durchdringung von GmbH in Start-ups ausschließlich auf diese Rechtsform eingegangen.
Ausgangspunkt für den Katalog an Regelungsbereichen, die zwingend der Aufnahme in die Satzung einer GmbH bedürfen, sind §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 4 GmbHG. Danach ist Folgendes in der Satzung zu regeln:
Darüber hinaus unterwirft das GmbHG an zahlreichen Stellen bestimmte Regelungsbereiche einem Satzungsvorbehalt:
Zu beachten ist, dass es möglich ist, einzelne der vorbezeichneten Regelungsbereiche auch außerhalb der Satzung rein schuldrechtlich – nicht gesellschaftsrechtlich – zu vereinbaren. Hierzu zählen vor allem die folgenden Bereiche:
Allerdings binden die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen nur die Vertragsparteien selbst.
Umgekehrt kann es ratsam sein, bestimmte Regelungspunkte, die auch nur schuldrechtlich vereinbart werden können, überobligatorisch auch in der Satzung zu spiegeln, wie zum Beispiel:
Im Gefüge zwischen Beteiligungsvertrag, Gesellschaftervereinbarung und Satzung ist zu prüfen, welche Regelungspunkte aus gesetzlichen Gründen zwingend in die Satzung aufzunehmen sind, da letztere öffentlich abrufbar im Handelsregister hinterlegt wird und zusätzliche Kosten verursachen kann. Darüber hinaus kann es aber auch ratsam sein, bestimmte Regelungsbereiche – quasi überobligatorisch – in die Satzung aufzunehmen, obwohl dies gar nicht erforderlich ist.
(Rechtsanwalt)