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    24.09.2018

    Gefälschte Online-Bewertungen strafbar?


    Auf den ersten Blick erscheinen gefälschte positive Internet-Bewertungen eine verlockende Marketingstrategie zu sein: Eine vermeintlich objektive Person bescheinigt dem Unternehmen eine gute Qualität, das Image verbessert sich, neue Kunden werden angelockt, der Umsatz steigt. Doch bei genauerer Betrachtung offenbaren sich auch die negativen juristischen Konsequenzen.

     

    Ein italienisches Gericht verurteilte aktuell einen Mann zu einer 9-monatigen Gefängnisstrafe, der mit seinem Unternehmen in großem Stil gefälschte positive Internet-Bewertungen veröffentlicht hatte. Konkret bot der Betroffene in erster Linie Hotels an, gegen ein Entgelt falsche positive Bewertungen auf der Online-Plattform TripAdvisor abzugeben.

     

    Nach italienischem Recht kann es somit eine Straftat darstellen, unter einer falschen Identität eine falsche Bewertung zu schreiben. Grund genug zu beleuchten, welche Folgen sog. Fake-Bewertungen in Deutschland haben können.

     

    Der Verstoß gegen AGB

     

    Das Einstellen falscher Kritiken stellt in der Regel einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Bewertungsportals dar, was vor allem den Ausschluss des Bewertenden aber auch des Bewerteten nach sich ziehen kann.

     

    Der Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

     

    Eine Besonderheit des Falles ist aber auch darin zu sehen, dass in dem abgesprochenen Veröffentlichen falscher Bewertungen eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu sehen ist. Während die normale Bewertung durch einen echten Kunden (egal, ob positiv oder negativ) ihren Charakter als bloße private Meinungsäußerung behält, dient die, häufig gegen Entgelt erbrachte, "professionelle" Bewertung dazu, den Absatz oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, was sie aus dem privaten Rahmen heraushebt und dem Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts unterwirft.

     

    Nach § 5a Abs. 6 UWG gilt insbesondere das Verbot getarnter Werbung. Ein Verstoß dagegen liegt vor, wenn der werbliche Zweck einer Äußerung nicht kenntlich gemacht wird und diese daher den Anschein erweckt, rein privater Natur zu sein, obwohl sie tatsächlich der Absatzförderung des Unternehmens dient. Eine Kenntlichmachung dürfte nur dann unterbleiben, wenn sich der Werbecharakter aus den Umständen selbst unmittelbar ergibt. Auch wenn der durchschnittliche Internetnutzer inzwischen sensibilisiert ist und durchaus damit rechnet, in Bewertungsportalen auf getarnte Werbemaßnahmen in Form von Eigenlob oder bezahlten Empfehlungen zu stoßen, hebt sich eine professionell geschriebene Kritik regelmäßig nicht wesentlich von den übrigen – echten – Bewertungen ab und kann daher im Einzelfall vom durchschnittlichen Nutzer nicht als solche identifiziert werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Äußerung im Rahmen eines sozialen Netzwerks oder eines dedizierten Bewertungsportal getätigt wird. Entscheidend ist, dass von dem werbenden Unternehmen hierfür ein Entgelt gezahlt wird oder anderweitige Vorteile gewährt werden (z.B. kostenfreie Hotelaufenthalte).

     

    Um den Tatbestand von § 5a Abs. 6 UWG zu erfüllen, muss der werbliche Charakter der Botschaft zudem geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen.

    Derjenige Interessent, der sich die Meinungen anderer "Kunden" durchliest, bevor er einen Produktkauf tätigt, ein Restaurant oder einen Urlaub bucht, wird sich durch viele positive Bewertungen eher für einen Vertragsabschluss entscheiden als ohne positive Bewertungen, so dass dieses Merkmal regelmäßig erfüllt ist. Dies gilt umso mehr, wenn in der Bewertung der Wirklichkeit nicht entsprechende Angaben über die angebotenen Leistungen gemacht werden.

     

    Die Strafbarkeit des Werbenden?

     

    Anders als in Italien dürften dem Schreiber von Fake-Bewertungen in Deutschland jedoch (derzeit) keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen. Als einzig denkbares Delikt käme ein Betrug nach § 263 StGB zulasten der Verbraucher und zugunsten Dritter (dem beworbenen Unternehmer) in Betracht. Dieser setzt nicht nur eine Täuschung, einen hierdurch bedingten Irrtum sowie eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung voraus, sondern auch einen dadurch verursachten Vermögensschaden. Mag man die ersten drei Merkmale im Einzelfall noch als gegeben ansehen, fehlt es aber zumeist an einem Vermögensschaden, denn der getäuschte Verbraucher erhält in der Regel einen äquivalenten Gegenwert für sein Geld (wenn auch ggf. nicht in der erwarteten Qualität). Aber selbst das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft führt laut BGH nicht automatisch zu einem betrugsrelevanten Vermögensschaden.

     

    Was folgt daraus?

     

    Auch ohne strafrechtliche Sanktionen wiegen die Folgen von bezahlten Fake-Bewertungen schwer: Sowohl der bewertete Unternehmer als auch der Schreiber von falschen Bewertungen können abgemahnt, auf Beseitigung und Unterlassung verpflichtet oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus riskiert das Unternehmen sogar die Abschöpfung des mit der wettbewerbswidrigen Maßnahme erzielten Gewinns.

     

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Christian Döpke und Mathias Zimmer-Goertz.

     

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