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    09.08.2017

    Fehlende Losbildung als Grund für die Rückforderung von Zuwendungen


    Die Kürzung und Rückforderung von Zuwendungen aufgrund von Vergaberechtsverstößen ist und bleibt ein Dauerbrenner an der Schnittstelle zwischen Vergabe- und Zuwendungsrecht. Aktuell steht bei den Zuwendungsbehörden insbesondere das Thema fehlende Losbildung im Fokus. Egal, ob es um die Errichtung von Kindertagesstätten, die Schaffung von gefördertem Wohnraum oder die Anschaffung von Feuerwehrfahrzeugen geht – die Behörden führen vertiefte Kontrollen der Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften durch und zögern auch nicht, bei der Feststellung von Vergaberechtsverstößen entsprechende Kürzungen der gewährten bzw. zu gewährenden Mittel vorzunehmen bzw. Mittel zurückzufordern. Hintergrund dürften v. a. die Prüfungen der EU-Kommission in der vergangenen EU-Strukturfondsperiode (2007-2013) sein und die daraus resultierende Aufrüstung der entsprechenden Verwaltungseinheiten und Erhöhung der Kontrolldichte.

     

    Auffällig ist, dass sich der Zeitpunkt dieser Prüfung immer weiter vorverlagert: in der Vergangenheit kam es zumeist erst (und allenfalls) bei der Prüfung des Nachweises über die Verwendung der Mittel nach Abschluss der geförderten Maßnahme zu einer Überprüfung der Einhaltung der anzuwendenden vergaberechtlichen Vorschriften. Nunmehr wird die vergaberechtliche Prüfung bereits ab der Antragstellung in die weiteren Überlegungen im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Mittelzuwendung eingeflochten und insbesondere schon bei der Mittelauszahlung oft intensiv anhand von Ausschreibungs- und Auftragsunterlagen durchgeführt, die die Zuwendungsempfänger dann bereits in dieser Phase vorzulegen haben. Ein Vergaberechtsverstoß kann in diesem Stadium schon eine Kürzung der auszureichenden Gelder nach sich ziehen.

     

    Die Anwendung der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Regelungen über Rücknahme bzw. Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49, 49a VwVfG) wird dabei sowohl durch die behördliche Praxis als auch entsprechende Leitlinien geprägt, etwa die Richtlinie zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen des Bayerischen STMF vom 23. November 2006, zuletzt geändert durch Bekekanntmachung vom 2. Januar 2017. Diese Rückforderungsrichtlinie enthält sowohl eine Liste schwerer (VOB-)Verstöße als auch einen Rahmen für die Höhe der Kürzung bzw. Rückforderung (20-25 Prozent). Schwere Verstöße sind insbesondere bei unzulässigen freihändigen Vergaben, ungerechtfertigten Einschränkungen des Wettbewerbs und unzulässiger Vergabe an Generalunternehmer anzunehmen.

     

    Daher ist bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit geförderten Projekten besonderes Augenmerk auf eine korrekte Losbildung bzw. wirtschaftlich und/oder technisch tragfähige und entsprechend dokumentierte Begründung für den Verzicht auf die Losbildung zu legen. Das pauschale Argument, man habe aufgrund des erhöhten Koordinierungsaufwands auf die losweise Vergabe verzichtet, „zieht“ in diesem Zusammenhang nicht. Zur Begründung müssen vielmehr konkrete Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und plausible Kostenschätzungen für die verschiedenen Vergabemodelle angestellt und nachprüfbar dokumentiert werden. Auch ein technisch begründeter Ansatz ist denkbar. Die Rechtsprechung (aktuell VGH München, Beschluss vom 22.05.2917 – 4 ZB 16.577) stellt im Übrigen ganz erhebliche Anforderungen an die vergaberechtlichen Kenntnisse der Zuwendungsempfänger und macht ihnen nicht nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, sondern auch bereits eine (fahrlässig) falsche Subsumtion der – nicht immer ganz leicht verständlichen – vergaberechtlichen Vorschriften zum Vorwurf.

     

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Frau Katrin Lüdtke.