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            <title>ADVANT-beiten -&gt; News</title>
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            <language>de-de</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 14 Mar 2026 10:56:22 +0100</pubDate>
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                        <pubDate>Fri, 13 Mar 2026 10:44:27 +0100</pubDate>
                        <title>Der Widerrufs-Button kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-widerrufs-button-kommt-neue-pflicht-fuer-den-online-handel-ab-19-juni-2026</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch im Jahr 2026 erwarten Online-Händler neue rechtliche Vorgaben. Im B2C-Bereich müssen die meisten einen sogenannten Widerrufs-Button implementieren, der einen Widerruf direkt über den Online-Shop ermöglicht. Dies ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2023/2673 und zukünftig auch aus §&nbsp;356a&nbsp;BGB&nbsp;n.F. Damit soll der bisher ohnehin schon formlos mögliche Widerruf für Verbraucher noch einfacher werden. Das hat nichts mit dem bereits bekannten Kündigungsbutton zu tun, der Widerrufsbutton ist für viel mehr Unternehmen verpflichtend.</p><h3>Für wen gilt die Pflicht?</h3><p>Die Pflicht zum Vorhalten des Widerrufsbuttons gilbt für Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Damit sind sowohl Online-Shops betroffen, die über eine Website angeboten werden, als auch solche, die über Apps angeboten werden. Die Pflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Verbraucher Waren, digitale Inhalte oder Dienstleistungen (einschließlich Finanzdienstleistungen) in Anspruch nehmen möchte. Ausnahmen bestehen nur in Bereichen, in denen kein Widerrufsrecht besteht. Es bestehen keine Erleichterungen zugunsten kleinerer Unternehmen.</p><h3>Welche Anforderungen gelten für den Widerrufsbutton?</h3><p>Die gesetzlichen Vorgaben an den Widerrufsbutton (oder in der Sprache des Gesetzgebers: die Widerrufsfunktion) sind ziemlich konkret:</p><p>Die Widerrufsfunktion sieht ein zweistufiges Verfahren vor. In einem ersten Schritt muss der Verbraucher eine gut lesbare Schaltfläche mit der Aufschrift "Vertrag widerrufen" (oder gleichbedeutend) auffinden können. Die europarechtlichen Grundlagen sind noch etwas strenger: Nach der entsprechenden Richtlinie soll noch das Wörtchen „hier“ enthalten sein. Der deutsche Gesetzgeber ist beim Umsetzungsgesetz hinter dieser Anforderung zurückgeblieben. Diese Schaltfläche muss für den Verbraucher leicht zugänglich, hervorgehoben platziert und während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein.</p><p>Sodann muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, wesentliche Informationen zur Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags bereitzustellen oder zu bestätigen, konkret:</p><ol><li>den Namen des Verbrauchers,</li><li>Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,</li><li>Angaben zum Erhalt der Eingangsbestätigung.</li></ol><p>Nach Eingabe der Informationen ist im zweiten Schritt eine Bestätigungsfunktion vorzusehen, mittels welcher der Verbraucher die Übermittlung des Widerrufs in die Wege leitet. Auch diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit "Widerruf bestätigen" oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.</p><p>Zudem sind Unternehmer dazu verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, zu übermitteln.</p><h3>Widerrufsbutton nicht gleich Kündigungsbutton</h3><p>Unternehmen, die mit Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse (z.B. Abonnements) über das Internet eingehen, ist die Konzeption des Widerrufsbuttons möglicherweise bereits vertraut: Sie ähnelt stark dem Kündigungsbutton aus § 312k BGB, der in Deutschland seit dem 1. Juli 2022 vorgehalten werden muss. Anders als beim Widerrufsbutton handelt es sich beim Kündigungsbutton jedoch nicht um eine unionsrechtliche Vorgabe, sondern um deutsches Recht. Die Pflicht zum Vorhalten eines Widerrufsbuttons besteht auch dann, wenn bereits ein Kündigungsbutton implementiert ist. Auch die Rechtsfolgen sind andere: Eine Kündigung (beispielsweise durch den Kündigungsbutton) beendet den Vertrag für die Zukunft, beim Widerruf sind die bereits ausgetauschten Leistungen (jedenfalls grundsätzlich) rückabzuwickeln.</p><h3>Praktische Hinweise</h3><p>Bis zum 19. Juni 2026 verbleiben noch knapp drei Monate. Unternehmen sollten daher die Umsetzung des Widerrufsbuttons zeitnah angehen, sofern noch nicht geschehen. Neben den technischen Anforderungen sind Anpassungen an der Widerrufserklärung sowie gegebenenfalls an der Datenschutzerklärung erforderlich. Bei Untätigkeit drohen ziemlich sicher direkt nach Inkrafttreten Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton zeigen, dass Verbraucherschutzverbände zeitnah nach Geltungsbeginn abmahnen und Verbrauchern entsprechende Meldeformulare bereitstellen; diverse „Abmahnspezialisten“ sind oft noch deutlich schneller am Start. Wenn der Abmahnung nicht innerhalb weniger Tage Folge geleistet wird, droht beispielsweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Zusätzlich besteht das Risiko, dass bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist erst gar nicht zu laufen beginnt und erst nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Unter bestimmten Voraussetzungen drohen auch Bußgelder; erfahrungsgemäß ist das Risiko direkt nach Inkrafttreten noch überschaubar.</p><p>Auch darüber hinaus unterliegt das E-Commerce-Recht einem kontinuierlichen Wandel. Händler sollten neben dem Widerrufsbutton weitere regulatorische Entwicklungen im Blick behalten: zusätzliche Informationspflichten (etwa zu Haltbarkeitsgarantien) und gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen (Labels) zu Gewährleistungsrechten. Mit dem Digital Fairness Act steht zudem eine weitere Verschärfung des Verbraucherschutzes bevor.</p><p>Daniel Trunk</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 16:05:36 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Telura bei Pre-Seed-Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-telura-bei-pre-seed-finanzierungsrunde</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg/Berlin, 10. März 2026 –</strong> ADVANT Beiten hat das DeepTech-Startup Telura rechtlich umfassend bei einer erfolgreichen Pre-Seed-Finanzierungsrunde beraten. Die Finanzierungsrunde mit einem Volumen von rund EUR 4 Mio. (ca. USD 5 Mio.) wurde vom Berliner DeepTech-Investor Nucleus Capital angeführt. Weitere Investoren sind Possible Ventures aus München sowie First Momentum Ventures aus Karlsruhe.</p><p class="text-justify">Das 2025 von Philipp Engelkamp und Andrew Welling gegründete Unternehmen mit Sitz in München entwickelt ein neuartiges Bohrsystem der nächsten Generation für den Zugang zu tiefen geothermischen Ressourcen. Ziel des Unternehmens ist es, Geothermie als zuverlässige erneuerbare Energiequelle zugänglicher sowie bezahlbarer und sicherer zu machen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das eingeworbene Kapital soll insbesondere in Weiterentwicklung der Technologie, den Ausbau des Teams sowie in erste Pilotprojekte und die Vorbereitung des Markteintritts fließen.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet Telura umfassend bei der Strukturierung und Umsetzung der Finanzierungsrunde.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Telura:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung, Corporate/M&amp;A, Freiburg und Berlin), Julius Bauer (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:38:12 +0100</pubDate>
                        <title>Kontokündigung wegen US Sanktionslistung: Bedeutung für Unternehmensfinanzierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kontokuendigung-wegen-us-sanktionslistung-bedeutung-fuer-unternehmensfinanzierung</link>
                        <description>Wenn Banken Konten wegen mutmaßlicher US Sanktionsbezüge kündigen, kann das für Unternehmen existenzielle Folgen haben. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, wie eng der Grat zwischen zulässiger Vertragsbeendigung und unionsrechtswidriger Befolgung US amerikanischer Sanktionsvorgaben verläuft – und warum präzise Dokumentation sowie zeitliche Distanz zur SDN Listung über Haftung oder Rechtmäßigkeit entscheiden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jede Form der Unternehmens‑ oder Konzernfinanzierung&nbsp;– ob Kreditlinie, Cash‑Pooling, Factoring, Schuldschein oder konzerninternes Darlehen&nbsp;– setzt ein funktionierendes Bankkonto voraus. Ohne ein solches Konto können Liquiditätsströme nicht gesteuert, Finanzierungsverträge nicht erfüllt und operative Zahlungsprozesse nicht aufrechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund birgt jede Kontokündigung ein erhebliches Risiko für Unternehmen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 27.  Juni 2025 (Az. 10 U 137/23) – die formal eine Privatperson betrifft – zeigt, wie eng die Grenze zwischen zulässigen und unionsrechtswidrigen Kontobeendigungen verläuft, wenn US‑Sanktionslisten eine Rolle spielen.&nbsp;</p><p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind für Unternehmen dabei um ein Vielfaches größer, da eine Kontokündigung nicht nur persönliche Vermögensverwaltung betrifft, sondern die Funktionsfähigkeit komplexer Finanzierungsstrukturen gefährden kann. Viele Konzerne unterhalten Geschäftsbeziehungen, Lieferketten oder Zahlungsströme, die geografisch breit gestreut sind. Eine vermeintliche Sanktionsnähe einzelner Vorgänge könnte – übertragen auf Unternehmensstrukturen – eine Vielzahl an Konten zugleich betreffen. Wie reagieren Banken, wenn eine juristische Person, eine Konzerngesellschaft oder eine in der Finanzierungsstruktur handelnde natürliche Person (Geschäftsführer, Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigter) auf einer US‑Sanktionsliste erscheint&nbsp;– und welcher Zeitpunkt ist hierfür von Relevanz?&nbsp;</p><p>Die Entscheidung bietet somit nicht nur dogmatische Klarstellungen, sondern auch praktische Orientierung für jeden Marktteilnehmer, der sich regelmäßig in regulatorischen Grauzonen zwischen europäischem und US‑amerikanischem Sanktionsrecht bewegt.&nbsp;</p><h3><span>Vom SDN‑Treffer zur Kündigungswelle: Sachverhalt mit Sprengkraft für die Praxis</span></h3><p>Die Entscheidung erging im Berufungsverfahren, nachdem das Landgericht Frankfurt am Main die Klage des Bankkunden zunächst vollständig abgewiesen hatte. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch teilweise auf und gab dem Kläger hinsichtlich der ersten beiden Kontokündigungen dem Grunde nach Recht. Der Kläger vertrat dabei die Auffassung, dass bereits die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen seiner Listung auf der US‑Sanktionsliste und den ausgesprochenen Kündigungen ein klares Indiz für eine verbotene Befolgung US‑amerikanischer Sanktionsvorgaben darstelle.&nbsp;</p><p>Der Kläger war seit rund drei Jahrzehnten Kunde der Bank und unterhielt mehrere Privatkonten, Depots und Kreditkarten. Aufgrund des <i>Iran Freedom and Counter‑Proliferation Act of 2012</i> wurde er&nbsp;– zu Unrecht, wie sich später herausstellte&nbsp;– von der amerikanischen Behörde <i>Office of Foreign Assets Control</i> (OFAC) auf die <i>Specially Designated Nationals and Blocked Persons List</i> (SDN‑Liste) gesetzt. Bereits etwas mehr als einen Monat später kündigte die Bank sämtliche Vertragsbeziehungen des Klägers sowie teilweise die Konten von Familienangehörigen. Sie berief sich dabei auf eine seit 2007 bestehende interne Iran‑Policy, die Geschäfte mit Iran‑Bezug ausschließe. Der Kläger machte geltend, dass diese Kündigungen gegen das in Art. 5 Abs. 1 EU‑Blocking‑VO normierte Verbot verstießen, den in der Verordnung aufgeführten US‑Rechtsakten unmittelbar oder mittelbar Folge zu leisten.&nbsp;</p><p>Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Im Jahr 2022 – zu diesem Zeitpunkt war der Kläger seit knapp zehn Monaten nicht mehr auf der SDN‑Liste&nbsp;– sprach die Bank eine erneute ordentliche Kündigung aus. Im Berufungsverfahren nahm das OLG Frankfurt eine differenzierte Betrachtung vor: Während die ersten Kündigungen aus dem Jahr 2020 als unionsrechtswidrig eingestuft wurden, hielt das Gericht die spätere Kündigung von 2022 für wirksam. Damit zeichnete das OLG eine deutliche Linie zwischen Maßnahmen, die zeitlich und tatsächlich mit US‑Sanktionsereignissen verknüpft sind, und solchen, die davon unabhängig auf Grundlage des allgemeinen Zivilrechts erfolgen.</p><h3><span>Schlüsselmoment der Beweislast: „auf den ersten Blick“-Schwelle</span></h3><p>Zentral für die Entscheidung des OLG ist die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte „auf den ersten Blick“-Schwelle. Nach dieser kehrt sich die Beweislast um, sobald Umstände darauf hindeuten, dass eine Handlung zur Befolgung gelisteter US‑Rechtsakte erfolgt ist. Diese Grundsätze aus dem EuGH‑Urteil C‑124/20 ("Bank Melli") dienen dem Schutz der vollen Wirksamkeit der EU‑Blocking‑VO. Sie sollen sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht faktisch gezwungen werden, extraterritoriale US‑Normen umzusetzen.</p><p>Für das OLG Frankfurt war die Situation 2020 eindeutig: Die Kündigungen erfolgten nur wenig später nach der SDN‑Listung des Klägers. Die langjährige, zuvor ungestörte Geschäftsbeziehung verstärkte die Vermutung, dass die Maßnahmen der Bank durch die US‑Listung ausgelöst worden waren. Die Bank konnte nicht darlegen, dass ihre interne Iran‑Policy gerade zu diesem Zeitpunkt ein Tätigwerden erforderte. Da der Kläger in der Vergangenheit bereits Geschäfte mit Iran‑Bezug getätigt hatte, ohne dass die Bank reagiert hätte, erschien die Erklärung wenig überzeugend. Damit sah das OLG die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 EU‑Blocking‑VO verletzt. Die Bank haftet dem Grunde nach für Schäden gemäß Art. 6 der Verordnung.</p><p>Anders hingegen beurteilte das OLG die Situation im Jahr 2022: Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt längst von der SDN‑Liste gestrichen. Ein&nbsp;„auf den ersten Blick“ erkennbarer Zusammenhang zwischen der erneuten Kündigung und US‑Sanktionsrecht bestand daher nicht mehr. Die Bank durfte sich somit auf die ordentlichen Kündigungsrechte aus&nbsp;§ 675h Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Auch der vom Kläger erhobene Vorwurf einer Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft scheiterte – insbesondere, weil die strenge Zweimonatsfrist des § 21 Abs. 5 AGG nicht eingehalten wurde. Für die Schadensbemessung stellte das OLG klar, dass die rechtmäßige Kündigung von 2022 als sogenannte Reserveursache den Schaden zeitlich begrenzt: Erstattungsfähig sind nur solche Nachteile, die in dem Zeitraum zwischen den verbotenen Kündigungen 2020 und der später wirksamen Kündigung 2022 eingetreten sind.</p><h3><span>Präzise Dokumentation und saubere Trennung der Motive entscheiden</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt reiht sich in die jüngere Rechtsprechung zur EU‑Blocking‑VO ein und zeigt, wie sensibel der Bereich der Kontobeendigungen im Kontext internationaler Sanktionsregime geworden ist. Für Unternehmen – insbesondere im größeren Mittelstand – ist die Entscheidung ein eindringlicher Hinweis, wie kritisch die Stabilität von Finanzierungskonten geworden ist.&nbsp;</p><p>Für Banken bedeutet dies: Zeitliche Nähe zur SDN‑Listung und fehlende konkrete Dokumentation alternativer Kündigungsgründe können unmittelbar zu einer unionsrechtswidrigen Befolgung US‑amerikanischer Rechtsakte führen. Interne Richtlinien ersetzen keinen einzelfallbezogenen Nachweis und schützen nicht vor der Beweislastumkehr. Zugleich zeigt das Urteil klar, dass Institute weiterhin ordnungsgemäß kündigen können, sobald kein Bezug zu gelisteten US‑Regelungen mehr besteht&nbsp;– insbesondere nach der Streichung von der SDN‑Liste.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen wiederum ergibt sich: Schadensersatzansprüche nach Art. 6 EU‑Blocking‑VO sind realistisch durchsetzbar, wenn Kontobeendigungen zeitnah auf eine Sanktionslistung folgen. Entscheidend bleibt jedoch eine sorgfältige Dokumentation der konkreten finanziellen Folgen. Insgesamt verdeutlicht das OLG‑Urteil, dass die EU‑Blocking‑VO längst zu einem präzisierten Instrument des Zivilrechts geworden ist. Ein Instrument, das Banken wie Unternehmen dazu zwingt, Entscheidungen im Umfeld internationaler Sanktionen mit besonderer Genauigkeit zu treffen und zu dokumentieren – gerade dort, wo es um kritische Finanzierungsstrukturen geht.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die jüngst öffentlich diskutierte Kontokündigung der Sparkasse Göttingen – ausgelöst durch eine mutmaßliche Reaktion auf US‑Sanktionslisten&nbsp;– zeigt, dass die Thematik hochaktuell ist. Fälle wie dieser verdeutlichen, dass Banken aus Compliance‑Gründen teilweise&nbsp;übervorsichtig agieren. Für Unternehmen bedeutet das konkret: Die Gefahr unerwarteter Kontokündigungen steigt. Vor diesem Hintergrund rückt für Unternehmen die Frage in den Fokus, wie widerstandsfähig die eigenen Treasury‑ und Finanzierungsstrukturen gegenüber möglichen Sanktionsereignissen ausgestaltet sind.&nbsp;</p><p>Dr. Nadejda Kysel<br>Jakob Nolten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Mar 2026 15:43:15 +0100</pubDate>
                        <title>Das BMWE-Netzpaket 2026: Zentrale Neuerungen und erste Bewertung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bmwe-netzpaket-2026-zentrale-neuerungen-und-erste-bewertung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der am 30.&nbsp;Januar&nbsp;2026 aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie&nbsp;(BMWE) bekannt gewordene Entwurf des sog. Netzpakets ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens"), mit dem insbesondere Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geändert werden sollen, markiert einen Wendepunkt im deutschen Energierecht. Zusammen mit den Reformentwürfen zum EEG (hierzu liegt seit 26.&nbsp;Februar&nbsp;2026 ein unabgestimmter Arbeitsentwurf des BMWE vor) und dem Eckpunktpapier zum GEG, das künftig zum GMG werden soll (Gebäudemodernisiserungsgesetz, 24. Februar 2026) zeichnen sich grundlegende Änderungen für die Energiewirtschaft ab.</p><p>Unser Energierechtsteam wird Sie über die einzelnen Reformprozesse informiert halten.</p><p>Nachfolgend sollen wesentliche Eckpunkte des Netzanschlusspaketes dargestellt und auf Kritikpunkte hingewiesen werden.</p><h3>Gesetzgeberischer Anpassungsbedarf bezüglich des Netzanschlusses</h3><p>Der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie die Einführung neuer Technologien, wie beispielsweise Künstliche Intelligenz stellen höhere Anforderungen an die Netze. Gleichzeitig wird die Elektrifizierung der Wärmeversorgung durch Wärmepumpen oder die Elektrifizierung des Verkehrs voraussichtlich zu einer höheren Stromnachfrage führen.</p><p>Das BMWE prognostiziert gegenüber früheren Prognosen zwar ein moderateres Anwachsen der Nachfrage. Gleichwohl sollen durch das Netzpaket den Netzbetreibern rechtliche Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden, um den Zubau von Erzeugungsanlagen, Speichern und Großverbrauchern besser mit dem Netzausbau zu synchronisieren. Es soll vor allem das Netzanschlussverfahren reformiert werden. Der Fokus liegt dabei auf Effizienz, Transparenz und Digitalisierung.</p><p>Nach der bisherigen Rechtslage galt bei Netzanschlussanfragen das sog. Windhundprinzip. Nach diesem Prinzip wurden Anschlussbegehren nicht strukturiert priorisiert, sondern nach dem Eingang des entsprechenden Antrages bearbeitet. Dies schaffte Rechtsunsicherheit und bot einen Anreiz möglichst frühzeitig in der Projektentwicklung Netzanschlusskapazitäten in Anspruch zu nehmen.</p><h3>Priorisierung von Netzanschlussbegehren</h3><p>Nun soll bezüglich der Beantragung und Bewilligung das „Windhundprinzip“ abgeschafft werden. Mithin werden Netzanschlussbegehren nicht mehr nach dessen Eingangsdatum bearbeitet.</p><p>Die Übertragungsnetzbetreiber werden nach § 17b Abs. 1 EnWG-E dazu aufgefordert ein gemeinsames transparentes, effizientes und diskriminierungsfreies Verfahren für Netzanschlüsse zu entwickeln und dieses durch die Bundesnetzagentur genehmigen zu lassen.</p><p>Aufgrund dieses Verfahrens soll eine Priorisierung der Netzanschlussbegehren nach §&nbsp;17b&nbsp;EnWG-E erfolgen. Maßgebend für die Priorisierung sind dabei die in § 17b Abs.&nbsp;1&nbsp;EnWG-E genannten Qualitätskriterien sowie die entwickelten Regionalszenarien. Eine Priorisierung kann durch ein zeitweises Freihalten von Netzanschlusskapazitäten oder im Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen erfolgen. Mittels flexibler Netzanschlussvereinbarungen kann ein Netzpooling erreicht werden, bei dem verschiedene Verbraucher oder Erzeuger zeitabhängig Netzkapazitäten nutzen.</p><p>§ 17b Abs. 2 EnWG eröffnet die Möglichkeit auch für Elektrizitätsverteilnetzbetreiber auf das durch die Übertragungsnetzbetreiber entwickelte und durch die Bundesnetzagentur freigegebene Verfahren zur Priorisierung der Netzanschlussbegehren zurückzugreifen.&nbsp;</p><h3>Freigabe von nicht ausreichend genutzter Kapazitäten</h3><p>Der neu einzuführende § 17 Abs. 1a EnWG-E sieht vor, dass nicht ausreichend über einen Zeitraum von drei Jahren genutzte Kapazitäten wieder freigegeben werden können.</p><h3>Redispatch-Vorbehalt</h3><p>Der Gesetzgeber möchte im Rahmen der Gesetzesreform die Kosten für Redispatchmaßnahmen reduzieren und das wirtschaftliche Risiko für solche Maßnahmen auf den Anlagenbetreiber verlagern. Unter Redispatchmaßnahmen fallen die Abregelung von Erzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Netzstabilität. Im Falle einer solchen Abregelung besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch.</p><p>Zur Reduzierung der Redispatchkosten für den Netzbetreiber soll die Definition eines "kapazitätslimiterenden Netzes" eingeführt werden. Innerhalb des als kapazitätslimitiert gekennzeichneten Netzgebietes sollen neue Erzeugungsanlagen nicht mehr zugelassen werden, wenn sie nicht für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren auf Entschädigungsansprüche für Redispatchmaßnahmen verzichten.</p><p>Das kapazitätslimitierte Netz kann für die Dauer von bis zu 10 Jahren ausgewiesen werden, wenn die Einspeiseleistung im vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als 3 Prozent gegenüber der technisch möglichen Einspeiseleistung angepasst wurde (§ 14 Abs. 1d EnWG-E).</p><h3>Baukostenzuschuss</h3><p>Der Gesetzgeber möchte die Netzbetreiber bei den Kosten für den Netzausbau entlasten und die wirtschaftlichen Kosten auf die Anlagenbetreiber von Erzeugungsanlagen verlagern. Gleichzeitig sollen Netzgebiete als Einspeisenetz deklariert werden. Hier soll nur ein reduzierter Baukostenzuschuss zu erheben sein.</p><h3>Digitalisierung und Transparenz</h3><p>Der Gesetzgeber möchte das Netzanschlussverfahren vollständig digitalisieren. Dies umfasst sowohl das Antragsverfahren als auch die Verwaltungskommunikation.</p><p>Es soll durch eine Webseite über regionale Netzanschlusskapazitäten informiert werden. Zudem ist eine individuelle Netzanschlussauskunft möglich.</p><h3>Kritik am aktuellen Entwurf</h3><p>Die Branche reagiert verhalten auf den öffentlich gewordenen Entwurf.</p><p>Insbesondere der Redispatch-Vorbehalt steht in der Kritik. Branchenverbände kritisieren, durch den Verzicht auf eine Redispatchentschädigung werden die Projekte wirtschaftlich schwieriger zu kalkulieren. Dies verkompliziere die Finanzierbarkeit der Projekte.</p><p>Zudem würde die 3 Prozent-Schwelle dazu führen, dass schon heute viele Gebiete als kapazitätslimitierend anzusehen seien. Der Zeitraum von 10 Jahren sei zu lange und stellt für die Netzbetreiber einen Anreiz dar die Netze nicht zügig zu modernisieren und auszubauen.</p><p>Auch europarechtlich bestehen Bedenken gegen den Gesetzesvorschlag. Art. 13 Abs. 2&nbsp;VO&nbsp;(EU)&nbsp;2019/943 (Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung) sieht vor, dass Anlagenbetreiber grundsätzlich bei einem Redispatch zu vergüten sind. Es ist daher rechtlich fraglich, ob diese Regelung umgangen wird, wenn in kapazitätslimitierenden Netzen die Projektierer die Wahl haben, ob der Netzanschluss vorerst nicht erfolgt oder ohne Vergütung.&nbsp;</p><p>Ein weiterer Kritikpunkt lässt sich in § 17b Abs. 2 EnWG-E sehen. Hier wird den Netzbetreibern die Möglichkeit überlassen das durch die Übertragungsnetzbetreiber entwickelte Verfahren zur Priorisierung der Netzanschlussbegehren zu übernehmen. Diese Freiwilligkeit zugunsten der Verteilnetzbetreiber kann zu einer Zersplitterung des Verwaltungsverfahrens führen und steigert die Komplexität.</p><h3>Ausblick</h3><p>Der Gesetzgebungsentwurf beinhaltet im Bereich Digitalisierung der Kommunikation bei Netzanschlussbegehren sowie im Bereich Transparenz der Netzanschlussmöglichkeiten viele positive Ansätze. Dies erleichtert Projektierer die frühe Planung der Projekte.&nbsp;</p><p>Zudem eröffnet der Gesetzesentwurf für die Netzbetreiber Möglichkeiten vorhandene Netzkapazitäten effizient und vollständig auszunutzen.</p><p>Der Entwurf unterstreicht aber auch einen kritischen Blick des Gesetzgebers auf den Ausbau dezentraler erneuerbarer Energien. Es scheint so, als zeichne sich ab, dass der Fokus wieder auf die klassische eher zentralisierte Energiewirtschaft und auf fossile Energieträger gelegt wird.</p><p>Die Kritik der Verbände aus dem Bereich der erneuerbaren Energien und die europarechtlichen Bedenken werfen die berechtigte Frage auf, ob der Gesetzesentwurf tatsächlich so umgesetzt wird. Ebenfalls sind wohl auch geopolitische Überlegungen aufgrund des aktuell vorliegenden Iran-Konflikts und des damit verbundenen Preisanstiegs fossiler Energieträger zu berücksichtigen. Jedenfalls zeichnet sich bereits ab, dass sich der EuGH mit der Rechtsmäßigkeit des Redispatch-Vorbehalts befassen wird, wenn der aktuelle Gesetzesentwurf so verabschiedet wird.</p><p>Dr. Florian Böhm<br>Peter Meisenbacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Mar 2026 12:48:22 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #33 - Branchenspecial: Reiseindustrie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-33-branchenspecial-reiseindustrie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Reise storniert, Provision weg? Eine Frage, die aktuell viele Handelsvertreter und Reiseveranstalter beschäftigt. Gleichzeitig drängen branchenfremde Anbieter wie Banken mit hohen Cashback-Modellen in den Markt und verschärfen den Wettbewerb. In unserer neuen Podcast-Folge diskutiert Host Oliver Korte diese und weitere praxisrelevante Fragen mit einem der renommiertesten Experten für Reiserecht in Deutschland: Prof. Hans-Josef Vogel.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Mar 2026 10:22:04 +0100</pubDate>
                        <title>Gesellschafterstreit: Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesellschafterstreit-unterlassungsverfuegung-verpflichtet-nicht-zur-einreichung-der-urspruenglichen-gesellschafterliste</link>
                        <description>Reicht die Gesellschaft unter Verstoß gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, bietet diese einstweilige Verfügung keine Grundlage für die Durchsetzung der Einreichung der ursprünglichen Liste. Hierfür bedarf es eines weiteren Titels.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Werden im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH Einziehungsbeschlüsse gefasst, haben die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter grundsätzlich die Möglichkeit, die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die sie nicht mehr als Gesellschafter ausweist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagen zu lassen, bis in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Einziehung entschieden ist. Wurde bereits eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht, besteht auch die Möglichkeit der betroffenen Gesellschafter, die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die ursprüngliche Gesellschafterliste wieder einzureichen, die die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter als Gesellschafter ausweist. Die Stellung als Listengesellschafter ist insbesondere wegen der Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG von großer Bedeutung. Denn nur wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und kann Teilnahme-, Stimm-, Minderheiten- und Gewinnbezugsrechte für sich in Anspruch nehmen.</p><p>Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine einstweilige Verfügung, mit der der Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wurde, auch als Grundlage für die Vollstreckung der Wiedereinreichung der ursprünglichen Liste dienen kann, wenn die Gesellschaft nach Erlass der Unterlassungsverfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>In dem der Entscheidung des OLG&nbsp;Köln zugrunde liegenden Fall fasste die Gesellschafterversammlung einen Beschluss zur sofortigen Einziehung der Geschäftsanteile zweier Gesellschafter einer GmbH aus wichtigem Grund. Die beiden Gesellschafter erwirkten sodann beim LG&nbsp;Köln eine einstweilige Verfügung, mit der es der Gesellschaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, eine Gesellschafterliste einzureichen, in der die betroffenen Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen sind.</p><p>Nach dem Erlass dieser Verfügung reichte die Gesellschaft verbotswidrig eine dem Unterlassungsgebot widersprechende Gesellschafterliste zum Handelsregister. Wegen dieses Verstoßes wurde gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR&nbsp;20.000,- verhängt. Die beiden Gesellschafter, deren Anteile eingezogen wurden, verlangten die zusätzliche Verhängung eines Zwangsgeldes, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch die Gesellschaft zu erwirken. Nach ihrer Ansicht sollte sich diese Einreichungspflicht jedenfalls aus der Auslegung des Unterlassungstenors in der einstweiligen Verfügung ergeben.</p><p>Das LG&nbsp;Köln hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die beiden Gesellschafter sofortige Beschwerde eingelegt.</p><h3><span>Entscheidung des OLG Köln</span></h3><p>Das OLG&nbsp;Köln hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Für die begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Verhängung eines Zwangsgeldes fehle es an einem Titel für eine derartige Handlungsvollstreckung. Die erlassene einstweilige Verfügung untersage es der Gesellschaft, eine Gesellschafterliste einzureichen, die die Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweise. Hieraus ergebe sich weder die Verpflichtung der Gesellschaft, eine unter Verstoß gegen diese Verfügung eingereichte Liste wieder zu korrigieren, noch stelle die Nicht-Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste einen weiteren Verstoß gegen das zuvor bereits verletzte Unterlassungsgebot dar, der die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes rechtfertigen könne.</p><p>Für die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungstitel auch Handlungspflichten begründen könne, sei die Auslegung des Titels entscheidend. Ausgehend hiervon ergebe sich, dass das Landgericht allein die Verpflichtung zur Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste im Sinne des §&nbsp;890&nbsp;ZPO aussprechen wollte, nicht aber zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung im Sinne des §&nbsp;888&nbsp;ZPO. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte Liste zu korrigieren bzw. die ursprüngliche Liste einzureichen, um so den Zustand wiederherzustellen, der durch die einstweilige Verfügung gesichert werden sollte. Das ändere aber nichts daran, dass zur Vollstreckung dieser Pflicht ein weiterer, auf die Einreichung einer korrigierten Liste gerichteter Titel erforderlich sei.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p>Auf den ersten Blick mag diese Entscheidung des OLG Köln für Gesellschafter, die von einer Einziehung betroffen sind, unbefriedigend erscheinen. Indes sind sie keinesfalls schutzlos gestellt: Mittels einer weiteren einstweiligen Verfügung können sie die Gesellschaft gerichtlich dazu verpflichten lassen, die ursprüngliche Liste wieder einzureichen. Dies kann dann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Zwar ist hierfür ein weiteres Verfahren erforderlich. Jedoch ist dieses mit keinem großen Aufwand verbunden, da im Wesentlichen auf die Antragsschrift im ersten Verfahren zurückgegriffen werden kann. In aller Regel dürfte die Verfügung auch zügig erlassen werden, da der Sachverhalt bereits im Rahmen der Entscheidung über die Unterlassungsverfügung gerichtlich geprüft wurde.</p><p>Zudem kann sich die Gesellschaft gegenüber den betroffenen Gesellschaftern nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf die formelle Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG berufen, wenn –&nbsp;wie in dem hier entschiedenen Fall&nbsp;– die Gesellschaft entgegen einer gerichtlichen Anordnung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat. Das bedeutet, dass die Gesellschaft die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter ungeachtet der anderslautenden Gesellschafterliste weiterhin als Gesellschafter zu behandeln hat. Gutgläubigen Dritten gegenüber entfaltet die Gesellschafterliste zwar eine Außenwirkung. Die Gefahr eines Verlusts der Anteile durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten wird aber dadurch entschärft, dass nach §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 GmbHG ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, wenn die Liste weniger als drei Jahre unrichtig ist.</p><p>OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2025 – 18 W 5/25</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 15:52:10 +0100</pubDate>
                        <title>Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-ruegeobliegenheit-nach-377-hgb-in-der-praxis-haftungsfallen-beweisprobleme-und-besonderheiten-des-streckengeschaefts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zählt zu den praxisrelevantesten und zugleich streitanfälligsten Vorschriften des Handelsrechts. § 377 HGB zwingt Kaufleute dazu, gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel rechtzeitig zu rügen. Unterbleibt dies, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt – mit gravierenden Konsequenzen für Gewährleistungsansprüche.</p><p>Der folgende Beitrag soll zentrale Problemfelder, die in der Praxis immer wieder zu Konflikten führen, beleuchten.</p><h3>1. Unklare Untersuchungsfristen je nach Warentyp – Abgrenzung zwischen offenen und verdeckten Mängeln</h3><p>Ein zentrales Praxisproblem des § 377 HGB liegt in der engen Verknüpfung zweier Fragen: Wie lange darf der Käufer untersuchen – und welche Mängel hätte er dabei erkennen müssen? Die Unsicherheit über die konkrete Untersuchungsfrist ist unmittelbar mit der schwierigen Abgrenzung zwischen offenen und verdeckten Mängeln verbunden.</p><p><strong>1.1 Keine starren Fristen – sondern einzelfallabhängige Maßstäbe</strong></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) betont in ständiger Rechtsprechung, dass es keine festen Fristen für die Untersuchung gibt. Vielmehr sind Kriterien wie:&nbsp;</p><ul><li>Art und Beschaffenheit der Ware</li><li>Umfang und Komplexität der Lieferung</li><li>Branchenübungen</li><li>Organisation des Betriebs&nbsp;</li></ul><p>entscheidend.&nbsp;</p><p>Unabhängig von diesen Kriterien lässt sich festhalten, dass im kaufmännischen Verkehr ein strenger Maßstab gilt. Eine erste, stichprobenartige Untersuchung hat regelmäßig innerhalb eines Werktages nach Ablieferung zu erfolgen. Bei verderblichen Waren ist unverzüglich – faktisch sofort – mit der Prüfung zu beginnen, wohingegen bei technisch komplexen Produkten sich die Untersuchungsdauer hingegen auf mehrere Tage, in Ausnahmefällen bis zu etwa einer Woche, erstrecken kann.</p><p><strong>1.2 Die Abgrenzung als haftungsentscheidender Dreh- und Angelpunkt</strong></p><p>Ob ein Mangel als „offen“ oder „verdeckt“ einzuordnen ist, entscheidet über den Fristbeginn – und damit häufig über den Bestand oder Verlust von Gewährleistungsrechten.</p><p>Offene Mängel sind solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, wohingegen verdeckte Mängel, wie die Bezeichnung bereits vermuten lässt, auch bei sorgfältiger Erstprüfung nicht feststellbar sind.</p><p>Die praktische Schwierigkeit liegt darin, dass die Frage, ob ein Mangel „offen“ war, rückblickend anhand der objektiv geschuldeten Untersuchungsintensität beurteilt wird. Maßstab ist also nicht, was der Käufer tatsächlich geprüft hat, sondern was er bei ordnungsgemäßer Organisation hätte prüfen müssen.</p><p>Damit verschränken sich beide Problemkreise:</p><p>Ist die Untersuchungsfrist eng zu bemessen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mangel als offen gilt, was in der Konsequenz bedeutet, dass die Rügefrist bereits mit Ablieferung zu laufen beginnt. Erfolgt dann keine unverzügliche Anzeige, greift die Genehmigungsfiktion des § 377 HGB.</p><p>Bei verdeckten Mängeln verschiebt sich der Fristbeginn hingegen auf den Zeitpunkt der Entdeckung. Doch auch hier ist streitig, wann ein Mangel bei gehöriger Untersuchung hätte erkannt werden können – eine Frage, die regelmäßig sachverständige Klärung erfordert.</p><h3>2. Beweisprobleme bei unterlassener oder verspäteter Rüge</h3><p>In streitigen Auseinandersetzungen entscheidet häufig die Beweislastverteilung über Erfolg oder Misserfolg. Die Grundsätze hierbei lauten:</p><ul><li>Ablieferung der Ware: Beweislast beim Verkäufer</li><li>Unverzügliche Untersuchung: Beweislast beim Käufer</li><li>Nicht-Erkennbarkeit eines verdeckten Mangels: Beweislast beim Käufer</li><li>Zeitpunkt der Entdeckung: Beweislast beim Käufer</li><li>Rechtzeitige Absendung der Mängelrüge: ebenfalls Beweislast beim Käufer</li></ul><p>Es empfiehlt sich daher, dass Kaufleute daher interne Prüf- und Dokumentationsprozesse so ausgestalten, dass Untersuchung und Rüge im Streitfall beweisbar bleiben (z.B. Prüfprotokolle, E-Mail-Archivierung, Wareneingangsdokumentation).</p><h3>3. Besondere Herausforderungen im Streckengeschäft</h3><p>Im modernen Wirtschaftsverkehr – insbesondere im Rahmen von Just-in-Time-Strukturen – gewinnt das sogenannte Streckengeschäft zunehmend an Bedeutung. Hierbei handelt es sich um ein Modell, bei dem ein Verkäufer an einen Erstkäufer veräußert, welcher wiederum die Ware an einen Zweitkäufer weiterveräußert. Die Lieferung erfolgt jedoch direkt vom Verkäufer an den Zweitkäufer als Endabnehmer. Der Erstkäufer erhält die Ware faktisch nie in Besitz.</p><p><strong>3.1 Rüge entlang der Vertragshierarchie</strong></p><p>Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse muss die Mängelrüge grundsätzlich entlang der Vertragskette erfolgen:</p><p>Zweitkäufer →&nbsp;Erstkäufer → Verkäufer</p><p>Zwischen Zweitkäufer und Erstkäufer muss die Rüge unverzüglich erfolgen. Anschließend hat der Erstkäufer den Mangel ebenfalls unverzüglich gegenüber seinem Verkäufer anzuzeigen.</p><p>Eine Direktanzeige des Zweitkäufers beim Verkäufer kann lediglich im Einzelfall genügen, um auch das Verhältnis Verkäufer–Erstkäufer fristwahrend zu beeinflussen.</p><p><strong>3.2 Kein Zugriff des Erstkäufers auf die Ware</strong></p><p>Ein zentrales Spannungsfeld entsteht dadurch, dass der Erstkäufer im Streckengeschäft häufig mangels faktischen Besitzes an der Ware keine tatsächliche Prüfmöglichkeit besitzt. Gleichwohl trifft ihn die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB weiterhin.</p><p>Er kann die Untersuchung faktisch dem Zweitkäufer überlassen, muss jedoch organisatorisch sicherstellen, dass dieser ihn unverzüglich über etwaige Mängel informiert.</p><p>Besonders problematisch wird die Konstellation, wenn der Zweitkäufer kein Kaufmann ist. Zwar gilt § 377 HGB unmittelbar nur im beiderseitigen Handelskauf, dennoch wirken die handelsrechtlichen Pflichten im Verhältnis Erstkäufer–Verkäufer fort. Über die Regressregelungen der §§ 478 Abs. 1, 445a Abs. 4 sowie § 327 Abs. 5 BGB wird der Erstkäufer so behandelt, als habe er die Ware selbst erhalten und ordnungsgemäß geprüft.</p><p>Kommt es zu vermeidbaren Verzögerungen, muss sich der Erstkäufer die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB zurechnen lassen.</p><p>Allerdings dürfen an die Geschwindigkeit der Rüge keine identischen Maßstäbe angelegt werden wie bei einer Direktlieferung an den Erstkäufer. Es wäre widersprüchlich, wenn der Verkäufer einer Direktlieferung zustimmt, zugleich aber eine ebenso schnelle Mängelanzeige verlangt, wie sie bei eigener Wareneingangskontrolle möglich wäre.</p><p><strong>3.3 Erwartungshaltungen und Zumutbarkeit</strong></p><p>In der Praxis besteht häufig eine unangemessene Erwartungshaltung seitens der Verkäufer, wonach Mängelanzeigen im Streckengeschäft „sofort“ erfolgen müssten.</p><p>Maßgeblich bleibt jedoch der objektive Maßstab der Unverzüglichkeit. Entscheidend ist damit die unverzügliche Rüge durch den Zweitkäufer gegenüber dem Erstkäufer sowie die unverzügliche Weiterleitung durch den Erstkäufer an seinen Verkäufer.</p><p>Grundsätzlich führen damit nur schuldhafte Verzögerungen zum Rechtsverlust.</p><p><strong>3.4 Abänderung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)</strong></p><p>Regelmäßig versuchen Unternehmen, die Rügeobliegenheit durch AGB zu modifizieren – etwa durch Verkürzung oder Verlängerung von Fristen. Eine formularmäßige Abweichung bei offenen Mängeln verstößt jedoch regelmäßig gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie mit dem Grundgedanken des § 377 HGB unvereinbar ist.</p><p>Individualvertraglich kann § 377 HGB hingegen zugunsten des Käufers abbedungen werden, solange die Vereinbarung nicht gegen § 138 BGB verstößt.</p><h3>4. Fazit</h3><p>Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ist kein bloßes Formalinstrument, sondern eine haftungsrechtliche Weichenstellung. Unklare Fristen, Beweislastprobleme, Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen offenen und verdeckten Mängeln sowie komplexe Lieferketten führen in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Rechtsverlusten.</p><p>Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Prozesse an den Anforderungen des Handelsrechts auszurichten und insbesondere im Streckengeschäft klare vertragliche sowie organisatorische Regelungen zu treffen. Vorhanden sein sollten klare Wareneingangsprozesse, dokumentierte Prüfstandards, Eskalations- und Weiterleitungsmechanismen oder auch Schulungen der Mitarbeiter. Darüber hinaus empfiehlt es sich für Unternehmer, ihre bestehenden Verträge regelmäßig rechtlich überprüfen zu lassen und diese bei Bedarf durch einen Rechtsanwalt anpassen zu lassen, um Unklarheiten zu vermeiden und die Anforderungen des § 377 HGB vertraglich möglichst eindeutig abzubilden. Nur so lassen sich die erheblichen Risiken eines verspäteten oder unterlassenen Mängelrügeschreibens vermeiden.&nbsp;</p><p>Moritz Kopp<br>Katharina Reichert</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 11:39:58 +0100</pubDate>
                        <title>Folgeprobleme einer Aufwärtsabfärbung einer ursprünglich vermögensverwaltenden Personengesellschaft – auch ohne Gewerbesteuerpflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/folgeprobleme-einer-aufwaertsabfaerbung-einer-urspruenglich-vermoegensverwaltenden-personengesellschaft-auch-ohne-gewerbesteuerpflicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft, führt dies zur sogenannten „Aufwärtsabfärbung“ gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.</p><p>Die Aufwärtsabfärbung bewirkt, dass die ursprünglich vermögensverwaltende Personengesellschaft ab dem Zeitpunkt, ab dem sie gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, steuerlich als Gewerbebetrieb gilt. Sämtliche Einkünfte werden dann als gewerblich behandelt. Dies gilt jedoch ausschließlich für Zwecke der Einkommensteuer, nicht für die Gewerbesteuer. Die Obergesellschaft bleibt von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen, sofern sie selbst keine originär gewerblichen Tätigkeiten entfaltet. Diese Auslegung wurde durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt und mit einem gleichlautenden Ländererlass vom 5. November 2025 von den Finanzbehörden übernommen.</p><p>Auch wenn das wesentliche steuerliche Risiko einer zusätzlichen Gewerbesteuerpflicht entfällt, bringt die Aufwärtsabfärbung zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Nachfolgend werden einige Folgethemen einer Aufwärtsabfärbung dargestellt:</p><h3>a) Einlage in den neu entstehenden Gewerbebetrieb</h3><p>Mit der Abfärbung entsteht ein Gewerbebetrieb. Sämtliche Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft (einschließlich Immobilien, Beteiligungen etc.) werden steuerlich Betriebsvermögen und sind grundsätzlich mit dem Teilwert einzulegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).</p><p><strong>Ausnahmen für die Einlage zum Teilwert:</strong></p><ul><li>Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung aus dem Privatvermögen angeschafft oder hergestellt wurden (§ 6 Abs 1 Nr. 5 a) EStG), oder</li><li>Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind immer mit den Anschaffungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 b) und c) EStG)</li></ul><p>Diese Wirtschaftsgüter sind mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) EStG). Dadurch werden die stillen Reserven zum Einlagezeitpunkt steuerpflichtig und unterliegen, spätestens mit Verkauf der jeweiligen Wirtschaftsgüter, der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.</p><p>Ausnahmen gelten auch bei gewerblichen Gesellschaftern der Obergesellschaft, da die anteiligen Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen des gewerblichen Gesellschafters der Obergesellschaft in das Betriebsvermögen der Obergesellschaft übertragen werden. Grundsätzlich erfolgt die Überführung zu Buchwerten (§ 6 Abs. 5 EStG).</p><p><strong>Besonderheiten bei Immobilien</strong></p><ul><li>Immobilien, die im Einlagezeitpunkt vor mehr als drei, aber weniger als zehn Jahren im Privatvermögen erworben wurden, werden mit dem Teilwert eingelegt. Werden die Immobilien dann später aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert und sind dann seit ursprünglichem Erwerb im Privatvermögen weniger als 10 Jahre vergangen, ist die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG).</li></ul><p></p><h3>b) Änderungen von Abschreibungssätzen bei Immobilien</h3><p>Die Umqualifizierung zum Betriebsvermögen kann zu einer Anpassung der Abschreibungssätze führen. Immobilien, die bislang nach § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung) abgeschrieben wurden, unterliegen nun den Regelungen für Betriebsvermögen (§ 7 EStG).&nbsp;</p><p><strong>Wichtige Änderungen:</strong></p><ul><li>Die AfA (Absetzung für Abnutzung) bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Abfärbung nach den steuerlichen Vorschriften für gewerbliche Betriebe.</li><li>Ggf. ist eine neue AfA-Bemessungsgrundlage (Teilwert) zu ermitteln.</li></ul><p></p><h3>c) Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben</h3><p>Die vermögensverwaltende Personengesellschaft hatte bisher keine Sonderbetriebssphäre. Mit der Aufwärtsabfärbung ist das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen zu prüfen.</p><p><strong>Änderungen im Detail:</strong></p><ul><li>Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft, die bisher aufgrund der Bruchteilsbetrachtung nicht anerkannt wurden (BFH I R 19/21), gelten nun als Sonderbetriebsvermögen. Die Zinsen daraus sind Sonderbetriebseinnahmen und neutralisieren damit die Zinsaufwendungen im Gesamthandsvermögen.</li><li>Die Zinserträge des Gesellschafters stellen nicht, wie bisher, Kapitaleinkünfte dar, sondern Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft nach § 15 EStG.</li><li>Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Komplementär-GmbH (z. B. Haftungsvergütungen, Aufwandsentschädigungen) sind nun im Rahmen der gewerblichen Einkünfte zu erfassen. Ob insoweit eine Kürzung bei der Gewerbesteuer der Komplementär-GmbH vorzunehmen ist, obwohl auf Ebene der Personengesellschaft keine Gewerbesteuer entsteht, bleibt zu klären.</li></ul><p>Diese Änderungen wirken sich auch auf die Erstellung der E-Bilanzen aus (siehe Punkt e).</p><h3>d) Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG</h3><p>Mit der Abfärbung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG für die Obergesellschaft. Entnahmen, die den Gewinn und die Einlagen übersteigen, sind als Überentnahmen zu behandeln. Dies kann zu einer Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsen führen.</p><h3>e) Erstellung geänderter Ergebnisfeststellungen und E-Bilanzen</h3><p>Die Aufwärtsabfärbung erfordert die Erstellung einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungen nach § 15 EStG. Andere Einkunftsarten z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung sind nicht mehr festzustellen.</p><p><strong>Wesentliche Änderungen:</strong></p><ul><li>Bisherige Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder Kapitalvermögen (§ 20 EStG) müssen nun als gewerbliche Einkünfte ausgewiesen werden. Es gilt nicht mehr der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten/Werbungskostenpauschbetrag, sondern die Gewinnermittlung erfolgt nach §§ 4 bis 6 EStG. </li><li>Die Gesellschaft muss E-Bilanzen nach den Vorgaben für gewerbliche Betriebe einreichen, inklusive Sonder- und Ergänzungsbilanzen.</li><li>Die Feststellungserklärung muss die geänderten Auswirkungen auf Kapitalkonten und die Verlustverrechnung nach § 15a EStG abbilden.</li></ul><p><strong>Besonderheiten bei Liquidation oder Ausscheiden eines Gesellschafters:</strong></p><ul><li>Negative Kapitalkonten sind nach § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG nachzuversteuern.</li></ul><p></p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die Aufwärtsabfärbung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bringt weitreichende steuerliche Konsequenzen mit sich. Auch wenn die Gewerbesteuerpflicht entfällt, sind zahlreiche Änderungen in der steuerlichen Behandlung zu beachten. Insbesondere die Einlage von Wirtschaftsgütern, die Anpassung der Abschreibungssätze, die Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Erstellung geänderter Gewinnfeststellungen und E-Bilanzen erfordern eine sorgfältige steuerliche Planung und Umsetzung.</p><h3><span>Abschließender Hinweis</span></h3><p>Vorsicht ist geboten, wenn die Abfärbung durch die gewerbliche Tochterpersonengesellschaft beendet wird, z. B. wenn diese verkauft wird oder ihre gewerbliche Tätigkeit beendet. Dann ergeben sich wieder steuerliche Implikationen. Es liegt eine Betriebsaufgabe vor (§ 16 EStG) und das Betriebsvermögen wird wieder in Privatvermögen überführt.</p><p>Jens Müller</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 09:57:23 +0100</pubDate>
                        <title>Einsichtsansprüche von Arbeitnehmern in Untersuchungsberichte </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einsichtsansprueche-von-arbeitnehmern-in-untersuchungsberichte</link>
                        <description>Eine aktuelle Entscheidung des LAG München setzt Maßstäbe dafür, wie die Dokumentation interner Untersuchungen im Hinblick auf das Recht zur Einsichtnahme betroffener Arbeitnehmer in Bestandteile des Abschlussberichts einer internen Untersuchung zu handhaben ist. Eine gebotene Transparenz gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer findet ihre Grenzen in den schutzwürdigen Interessen Dritter, insbesondere von Hinweisgebern. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Wesentliche Inhalte der Entscheidung</h3><p>Das LAG München hat mit Urteil vom 12. Juni 2025, Az. 2 SLa 70/25, entschieden, dass Arbeitnehmer nach Abschluss einer sie betreffenden internen Untersuchung keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Kopie eines Untersuchungsberichts nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO haben. Der Anspruch auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten (und auch auf Erhalt einer Kopie dieser Daten) beziehe sich grundsätzlich nicht auf die Herausgabe ganzer Schriftstücke, die etwa rechtliche Bewertungen oder Aussagen Dritter enthalten.&nbsp;</p><p>Es besteht nach Einschätzung des Gerichts jedoch ein Einsichtsrecht in den Untersuchungsbericht, soweit er personenbezogene Daten des betreffenden Arbeitnehmers enthalte. Dieser Anspruch bestehe auch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer mit seiner Geltendmachung datenschutzrechtliche oder gänzlich datenschutzfremde Motive verfolge.</p><p>Darüber hinaus bestehe ein&nbsp;Einsichtsrecht des Arbeitnehmers aus § 83 BetrVG (im Falle von leitenden Angestellten § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG). Der Untersuchungsbericht sei als Teil der Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers zu qualifizieren, da er Informationen über dessen Verhalten und Leistungen im Arbeitsverhältnis enthalte.</p><p>Grundsätzlich können der Einsichtnahme in Untersuchungsberichte nach Auffassung des LAG München im Einzelfall überwiegende Arbeitgeberinteressen nach §&nbsp;242&nbsp;BGB entgegengehalten werden. Das LAG München verweist insbesondere darauf, dass das betriebliche Compliance-Verfahren im Interesse der Wahrheitsfindung - soweit wie möglich - die vertrauliche Behandlung der Informationen und der Identität von Zeugen erfordere, um Hemmungen der Betroffenen abzubauen, an einem solchen Verfahren mitzuwirken. Eine bereits abgeschlossene interne Untersuchung könne durch die Einsichtnahme allerdings nicht mehr gefährdet werden.</p><p>Auch überwiegende berechtigte Interessen Dritter können nach Auffassung des LAG München das Einsichtsrecht einschränken. Sichert der Arbeitgeber bei Hinweisen aus der Belegschaft über betriebliches Fehlverhalten anderer Mitarbeiter dem Hinweisgeber die Wahrung seiner Anonymität zu, darf er keine Daten weitergeben, die die Person des Hinweisgebers offenbaren oder Rückschlüsse auf die Person zulassen. Weil andererseits das Führen von Geheimakten im Rahmen der Personalakte unzulässig ist, könne der Arbeitgeber nur den Teil des Hinweises zur Personalakte im materiellen Sinne nehmen, der die Person des Hinweisgebers weder offenbart noch Rückschlüsse auf die Person des Hinweisgebers zulässt. Den Hinweisgeber müsse der Arbeitgeber durch Unkenntlichmachung entsprechender Passagen in der Akte schützen. Die Unkenntlichmachung könne durch Schwärzung oder sonstige technische Vorkehrungen vorgenommen werden. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer die Einsicht in seine Personalakte nicht unter Hinweis auf eine von ihm unterlassene Unkenntlichmachung verweigern.</p><p>Eine vollständige Verweigerung der Einsicht hielt das LAG München nicht für gerechtfertigt, auch nicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Inhalte der Personalakte, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen, könnten gegenüber dem Arbeitnehmer nicht als Geschäftsgeheimnis deklariert werden.&nbsp;</p><h3>Interne Untersuchung wegen Beschwerden über das Führungsverhalten einer leitenden Angestellten</h3><p>Die Klägerin, eine leitende Angestellte, befindet sich seit Juli 2023 in Elternzeit. Im April 2023 gingen bei der Ombudsfrau des beklagten Unternehmens Beschwerden über den Führungsstil der Klägerin ein. Die Vorwürfe hatten u. a. ein einschüchterndes, respektloses Verhalten der Klägerin zum Gegenstand, das bereits zu gesundheitlichen Problemen und zu Kündigungen von ihr unterstellten Arbeitnehmern geführt habe.&nbsp;</p><p>Die Beklagte beauftragte eine externe Kanzlei mit einer internen Compliance-Untersuchung. Die Kanzlei legte den Abschlussbericht am 6. Februar 2024 vor. Unter Berufung auf die Inhalte des Berichts beantragte die Beklagte beim Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, Kündigung der Klägerin während der Elternzeit.&nbsp;</p><p>Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten eine Kopie des Berichts nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO, hilfsweise Einsicht in den Bericht als Teil ihrer Personalakte. Sie argumentierte, dass der Bericht personenbezogene Daten enthalte, deren Verarbeitung sie im Hinblick auf Transparenz und Fairness überprüfen wolle. Zudem habe die Beklagte gegenüber Behörden und der Presse aus dem Bericht zitiert, was ihr Interesse an vollständiger Kenntnis der Inhalte erhöhe. Sie dürfe nicht in ihren Verteidigungsrechten beschnitten werden. Ein legitimes Interesse der befragten Zeugen an Vertraulichkeit gebe es nicht, zumal ihr deren Identität bereits bekannt sei. Jedenfalls könne einem solchen Interesse ggf. durch Schwärzungen Rechnung getragen werden.</p><p>Die Beklagte lehnte die Herausgabe ab und berief sich insbesondere auf den Schutz von Hinweisgebern und Zeugen vor Repressalien der Klägerin und auf das Ausforschungsverbot im Zivilprozess. Außerdem handele es sich nach Auffassung der Beklagten bei dem Untersuchungsbericht um ein Geschäftsgeheimnis, weil dieser für zukünftige Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin von Bedeutung sein könne und Rückschlüsse auf die Prozessstrategie der Beklagten erlauben würde.</p><h3>Praktische Einordnung</h3><p>Untersuchungsberichte sollten von vorneherein so strukturiert werden, dass sie auf Verlangen eines Betroffenen teilweise offengelegt werden können, ohne schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere der Hinweisgeber, zu beeinträchtigen. Erforderlich ist dafür insbesondere eine sachgerechte Trennung zwischen den tatsächlichen Feststellungen zu Arbeitnehmern einerseits sowie der Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung andererseits. Nach Möglichkeit sollten die Feststellungen zu einzelnen Arbeitnehmern so von Feststellungen zu anderen Arbeitnehmern oder Dritten getrennt dargestellt werden, dass der möglicherweise zur Personalakte gehörende Teil mit wenig Aufwand ausgesondert werden kann.&nbsp;</p><p>Untersuchungsberichte, die das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers betreffen, sind nach Auffassung des LAG München Bestandteil der Personalakte. Daher haben die betroffenen Arbeitnehmer vorbehaltlich überwiegender Arbeitgeberinteressen nach § 242 BGB selbst dann ein Einsichtsrecht, wenn kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Erhalt einer Kopie besteht.</p><p>Die Inhalte, die den jeweiligen Arbeitnehmer nicht betreffen, muss der Arbeitgeber unkenntlich machen.&nbsp;</p><p>Unternehmen sollten standardisierte Verfahren für die Ablage von Untersuchungsberichten und für eine etwaige Einsichtnahme erarbeiten. Das Bestehen eines Einsichtsrechts und seine Reichweite müssen dennoch in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierbei müssen Auskunfts- und Schutzinteressen von Arbeitnehmern ebenso wie berechtigte Arbeitgeberinteressen Berücksichtigung finden.</p><p>Losgelöst vom konkreten Einzelfall können Unternehmen ihre Arbeitnehmer über die grundsätzliche Reichweite und Grenzen des Einsichtsrechts in unternehmensinternen Richtlinien („Investigation Guidelines“) informieren. Durch die Schaffung verbindlicher Standards für den Ablauf, die Zuständigkeiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen interner Untersuchungen können Investigation Guidelines dazu beitragen, das Vertrauen in die Objektivität der Untersuchung zu erhöhen und etwaige Hemmungen von Mitarbeitern, an der Untersuchung mitzuwirken, abzubauen.</p><p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist nunmehr beim BAG als Revisionsinstanz anhängig.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Anna Kubitz<br>Christian Döpke, LL.M., LL.M.<br>Haitham Rashow</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Mar 2026 18:57:00 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerhinterziehung-bgh-aendert-rechtsprechung-zur-umsatzsteuervoranmeldung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2025/1_StR_387-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">Beschluss vom 10. Dezember 2025</a> (Az. 1 StR 387/25) änderte der BGH seine bislang gefestigte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen und der korrespondierenden Umsatzsteuerjahreserklärung. Der BGH verabschiedet sich vom bisherigen Konzept der prozessualen Tateinheit hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung.</p><h3><strong>1. Bisherige Rechtslage</strong></h3><p>Nach <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2016/1_StR_536-16.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">bislang herrschender Auffassung</a> bildeten unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die fehlerhafte Umsatzsteuerjahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum regelmäßig eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des §&nbsp;264 Abs.&nbsp;1 StPO. Strafrechtlich lag in der Regel nur eine Tat der Steuerhinterziehung vor. Diese Sichtweise begründete die Rechtsprechung damit, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung die vorangegangenen Voranmeldungen inhaltlich „ersetzt“ und in eine abschließende Steuerfestsetzung überführt. Die Voranmeldungen waren regelmäßig mitbestrafte Vortaten, sodass Ermittlungsbehörden regelmäßig nur wegen der fehlerhaften Umsatzsteuerjahreserklärungen Strafverfahren einleiteten.</p><h3><strong>2. Die neue Entscheidung des BGH</strong></h3><p>Der BGH gibt diese Linie nun ausdrücklich auf. Nach Auffassung des 1. Senats stellen die unrichtige Abgabe oder das Unterlassen der Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die unrichtige Abgabe oder das Unterlassen der Jahreserklärung andererseits jeweils eigenständige prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO dar.</p><p>Zur Begründung stellt der BGH maßgeblich auf die unterschiedlichen rechtlichen Funktionen beider Erklärungspflichten ab:</p><blockquote><p>"Bei einer Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich um eine eigenständige Steueranmeldung und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung. <strong>Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind steuerrechtlich selbständig&nbsp;</strong>und können sich zeitlich überschneiden. Dabei löst die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen für die zukünftige sachlich-rechtliche Behandlung des Steueranspruchs ab, ohne die Steuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen"</p></blockquote><p>Die Entscheidung zeigt, dass der BGH sich stärker an der steuerverfahrensrechtlichen Eigenständigkeit der Erklärungspflichten orientiert und sich von der bislang eher materiell geprägten Betrachtung löst. Damit wird das Steuerstrafrecht dogmatisch näher an die Erklärungssystematik der Abgabenordnung herangeführt. Die bislang angenommene <i>Steuerhinterziehung auf Zeit</i> für Umsatzsteuervoranmeldungen ist damit überholt.&nbsp;</p><h3><strong>3. Praktische Folgen</strong></h3><p>Künftig droht die Bestrafung wegen mehrerer selbständiger Taten der Steuerhinterziehung für denselben Besteuerungszeitraum, wenn sowohl die Umsatzsteuervoranmeldung als auch die Umsatzsteuerjahreserklärung den Tatbestand des §&nbsp;370 AO erfüllt. Hier bleibt abzuwarten, wie die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im Rahmen der konkurrenzrechtlichen Würdigung mit den Fällen umgehen und ob sich der Strafrahmen im Zuge der Gesamtstrafenbildung erhöht.</p><p>In der Beratungspraxis für Selbstanzeigen führt dieses Urteil allerdings kaum zu einem veränderten Vorgehen, da bislang bereits Bemessungsgrundlagen (grds. auf monatlicher Basis) für die Umsatzsteuervoranmeldungen anzugeben waren. Es gilt auch weiterhin, dass keine wissentlich "falschen" Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden dürfen. Allerdings rücken nun die eigenständigen Fristen für Voranmeldungen und Steuererklärungen noch mehr in den Fokus und sind im Rahmen der Abgabe von Selbstanzeigen zu beachten. Unternehmen sollten ihre Kontrollmechanismen prüfen und ggf. anpassen. Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung können künftig nicht mehr mit der Umsatzsteuerjahreserklärung "glattgezogen" werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-oliver-ofosu-ayeh" target="_blank">Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 02 Mar 2026 08:23:51 +0100</pubDate>
                        <title>Eine gefährliche Mischung: Die Probezeit und die Befristung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eine-gefaehrliche-mischung-die-probezeit-und-die-befristung</link>
                        <description>Die ersten – in der Regel – sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses dienen der Erprobung und die strengen Kündigungsregelungen (Kündigungsgrund und Kündigungsfrist) sind nur eingeschränkt anwendbar. Die Befristung beendet ein Arbeitsverhältnis ebenfalls, ohne dass es auf einen Kündigungsgrund und eine Kündigungsfrist ankommt. Wenn beide Instrumente gemeinsam genutzt werden, entsteht eine gefährliche Mischung und es muss eine besondere Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>die Faustformel, dass die Probezeit sechs Monate andauert, gilt nicht immer, wie das BAG im Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24&nbsp;festgestellt hat.</p><h3><span>Die Probezeit</span></h3><p>Ein Arbeitsverhältnis kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, regelt § 622 Abs. 3 BGB.</p><p>Während der Probezeit sind Arbeitsverhältnisse außerordentlich und ordentlich kündbar. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen, soweit nicht längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart sind. Mit der Vereinbarung einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Probezeit einheitlich zwei Wochen. Es gilt auch nicht – wie sonst üblich – eine Kündigung nur zu einem bestimmten Beendigungstermin (Monatsende, Quartalsende, Jahresende). Eine ausdrückliche Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich. Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können vereinbart werden.&nbsp;</p><h3><span>Die Befristung</span></h3><p>Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Mit ausdrücklicher Vereinbarung ist auch eine Probezeit und damit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.&nbsp;</p><p>Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Dauer der Probezeitdauer im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Beispielsweise wäre es offensichtlich unangemessen, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von sechs Monaten eine gleichlange Probezeit zu vereinbaren.&nbsp;</p><h3>BAG im Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24</h3><p>Im Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Befristung von einem Jahr vereinbart. Ebenfalls war im Arbeitsvertrag eine Probezeit von vier Monaten geregelt, in der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündbar sein sollte. Nach der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden können. Kurz vor Ablauf der vereinbarten Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Das war nach Ansicht des Arbeitgebers mit einer Frist von zwei Wochen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und meinte u.a., dass die vereinbarte Probezeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung bestehe. Weiter war der Arbeitnehmer der Ansicht, dass aufgrund der daraus folgenden Unwirksamkeit der Probezeitklausel und eines Gleichlaufs von Probezeit und Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG die Kündigung zudem der sozialen Rechtfertigung bedürfe.&nbsp;</p><p>Das BAG hat entschieden, dass für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 3 TzBfG kein fester Regelwert existiere. Das Gericht hebt hervor, dass die Annahme eines Regelwerts – etwa 25 % der Vertragsdauer – unzulässig sei. Die Angemessenheit der Probezeit sei vielmehr anhand der erwarteten Dauer der Befristung, der Art der Tätigkeit und aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Kündigung während der Probezeit war daher wirksam.</p><p>Das Gericht stellt zudem klar, dass die Probezeit im Sinne des § 15 Abs. 3 TzBfG nicht mit der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG gleichzusetzen ist. Die Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz bleibt von der Probezeitvereinbarung unberührt. Eine Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung hätte nicht zur Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz vor Ablauf von sechs Monaten Anwendung findet. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wurde daher abgewiesen.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 10:29:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten und ADVANT Nctm beraten Wienerberger beim Erwerb der Italcer-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-advant-nctm-beraten-wienerberger-beim-erwerb-der-italcer-gruppe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 26. Februar 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Wienerberger AG, den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, beim Erwerb der Italcer Gruppe.&nbsp;</p><p>Wienerberger, mit Hauptsitz in Wien, ist ein weltweit tätiger Produzent von Rohrsystemen, Fassadenmaterialien, Bedachungsmaterialien, Wandbaustoffen, Flächenbefestigungen und Photovoltaiksystemen. Mit der Transaktion setzt Wienerberger seine internationale Wachstumsstrategie konsequent fort und ergänzt das bestehende Produktangebot.</p><p>Die Italcer Gruppe ist ein weltweit tätiger Hersteller von hochwertigen keramischen Produkten mit Produktionsstandorten in Italien und Spanien. Sie beschäftigt nahezu 1.200 MitarbeiterInnen und erzielte im Jahr 2025 Umsätze in Höhe von ca. EUR 350 Mio. In einem ersten Schritt wird Wienerberger 50 Prozent plus eine Aktie von den Verkäufern erwerben. Für die erste Jahreshälfte 2027 ist eine Kaufoption auf den Erwerb der verbleibenden Anteile vorgesehen.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung der ADVANT Beiten Partner Uwe Wellmann und Christoph Heinrich, die gemeinsam die Fusionskontrolle in Deutschland verantworten. Neben der Anmeldung beim Bundeskartellamt koordinieren sie in enger Zusammenarbeit mit E+H (Wien) die parallele Anmeldung in Österreich.&nbsp;</p><p>Der M&amp;A-Arbeitsstrang wird von einem Team um Partner Josef Schmidt und Associate Alina Holzer von E+H geleitet. Die ADVANT Nctm Partner Matteo Trapani und Filippo Ughi übernehmen hier den italienischen Part und beraten gemeinsam mit einem multidisziplinären Team umfassend zum italienischen Recht. Cuatrecasas berät in Spanien. Die Gegenseite wird von Legance vertreten.</p><p>ADVANT berät die Wienerberger AG regelmäßig&nbsp;bei strategischen Transaktionen. Hierzu zählt unter anderem der bislang größte Zukauf der Unternehmensgeschichte - der Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal-Gruppe, mit dem Wienerberger seine Position im Bereich Dach- und Solarlösungen erheblich ausgebaut hat. Mit der erneuten Begleitung einer grenzüberschreitenden Transaktion unterstreicht ADVANT seine integrierte europäische Aufstellung und die enge Zusammenarbeit bei komplexen M&amp;A- und Fusionskontrollmandaten.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Wienerberger AG:&nbsp;</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Uwe Wellmann (Berlin) und Christoph Heinrich (beide Federführung), Dr. Cathleen Laitenberger (beide München, alle Kartellrecht).</p><p class="text-justify">ADVANT Nctm: Matteo Trapani und Filippo Ughi (beide Federführung), Stefano Casamassima, Marianna Loprevite und Giacomo Zagaria&nbsp;(alle Corporate/M&amp;A, Mailand).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 30 26471-243<br><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 25 Feb 2026 11:32:44 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Stuttgart: Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-stuttgart-hohe-anforderungen-an-die-zulaessigkeit-der-gesellschafterklage-nach-715b-bgb</link>
                        <description>Wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs als außergewöhnliche Maßnahme darstellt, setzt die actio pro socio neben der Aufforderung des Vertretungsorgans zur Geltendmachung des Anspruchs voraus, dass sich der klagewillige Gesellschafter zuvor um einen Gesellschafterbeschluss bemüht hat.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die actio pro socio ermöglicht es Gesellschaftern, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter geltend zu machen. Dieses Institut ist in §&nbsp;715b BGB neu kodifiziert worden und findet über §&nbsp;105 Abs.&nbsp;3, §&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 HGB auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung. Das OLG Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter im Wege der actio pro socio Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen kann, wenn die Geltendmachung dieser Ansprüche als außergewöhnliche Maßnahme in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall war die Klägerin Kommanditistin der R. KG mit einem Anteil von über 90&nbsp;%. Die Beklagte zu&nbsp;1), eine GmbH, war ursprünglich Komplementärin, schied aber im Juli&nbsp;2021 aus und wurde durch die Beklagte zu&nbsp;2) ersetzt. Der Beklagte zu&nbsp;3) war als geschäftsführender Kommanditist der R.&nbsp;KG tätig. Er war zudem Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1).</p><p>Im Januar&nbsp;2024 erfolgten von Konten der R. KG Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR&nbsp;26.452,08 an die Beklagte zu&nbsp;1), bezeichnet als "Haftsumme" für die Jahre 2016 bis 2024. Die Klägerin verlangte zunächst vom Beklagten zu&nbsp;3) die Rückbuchung der für die Jahre&nbsp;2022 bis 2024 überwiesenen Haftsummen, da sie der Ansicht war, dass die Zahlung der Haftungsvergütung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zudem forderte sie die Beklagte zu&nbsp;1) zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen auf. Nachdem dies nicht geschah, erhob die Klägerin Klage im Wege der actio pro socio gegen alle drei Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung des Betrages an die R. KG.</p><p>Das Landgericht Ulm hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Rückzahlung verurteilt, soweit es um die nach dem Ausscheiden der Beklagten zu&nbsp;1) gezahlten Beträge ging. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein.</p><h3><span>Entscheidung des Kammergerichts</span></h3><p>Das OLG Stuttgart wies die Klage gegen alle drei Beklagten als unzulässig ab und änderte das erstinstanzliche Urteil entsprechend ab.</p><p>Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des §&nbsp;715b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB für eine actio pro socio nicht vorlägen und die Klage damit mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. §&nbsp;715b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB setze voraus, dass der dazu berufene Geschäftsführer es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Dies umfasse als Mindestvoraussetzung, dass der klagewillige Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter erfolglos aufgefordert habe, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen. Wenn die Entscheidung der Geltendmachung des Anspruchs in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung falle, sei zudem erforderlich, dass der klagewillige Gesellschafter sich (erfolglos) um die Herbeiführung eines derartigen Gesellschafterbeschlusses bemüht habe.</p><p>Beides liege hier nicht vor. Ein pflichtwidriges Unterlassen des Geschäftsführers setze voraus, dass dieser trotz einer Aufforderung untätig geblieben sei. Die Klägerin habe den Beklagten zu&nbsp;3) aber nicht in seiner Funktion als Vertreter der R.&nbsp;KG aufgefordert, den Anspruch gegen die Beklagte zu&nbsp;1) geltend zu machen. Vielmehr habe sie ihn als Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1) dazu aufgefordert, die Rückzahlung des Betrags von der Beklagten an die R. KG zu veranlasse.</p><p>Zudem hätte sie vor einer Klageerhebung versuchen müssen, einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, da es sich bei der Rückforderung der Haftungsvergütung um eine außergewöhnliche Maßnahme handele. Dies folge aus der übertragbaren Wertung des §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 GmbHG, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer als außergewöhnliche Maßnahme qualifiziere, die der Bestimmung der Gesellschafter unterliege. Zwar hätte die Klägerin aufgrund ihrer Stimmenmehrheit allein einen entsprechenden Beschluss herbeiführen können, doch stelle das Beschlusserfordernis keine bloße Förmelei dar. Die weitere Kommanditistin hätte an der Beschlussfassung beteiligt werden müssen und das Recht gehabt, sich zu dem Vorgang zu äußern und ihre Interessen einzubringen.</p><p>Von dem Erfordernis der Befassung der Gesellschafterversammlung könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre. Solche Ausnahmefälle lägen hier nicht vor.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Stuttgart unterstreicht die hohe Bedeutung der gesellschaftsinternen Kompetenzverteilung für die Zulässigkeit der actio pro socio. Das Gericht macht deutlich, dass die actio pro socio ein subsidiäres Rechtsinstitut ist, das nur dann zum Tragen kommt, wenn die primären Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane versagen. Der Schutz der Gesellschaftsverfassung und die Wahrung der Kompetenz der Gesellschafterversammlung haben grundsätzlich Vorrang vor einer unmittelbaren Klage im Wege der actio pro socio.</p><p>In der Praxis bedeutet dies, dass Gesellschafter, die Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen wollen, zunächst die Geschäftsführung der Gesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs auffordern müssen. Hier legt das OLG&nbsp;Stuttgart einen besonders strengen Maßstab an. Schließlich hat die Klägerin den Beklagten zu&nbsp;3) sogar aufgefordert, als Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1) die Rückzahlung zu veranlassen. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht. Fasst ein Gesellschafter also eine Gesellschafterklage nach §&nbsp;715b BGB ins Auge, ist penibel darauf zu achten, dass er die Geschäftsführung der Gesellschaft ausdrücklich als deren Vertretungsorgan dazu auffordert, den in Rede stehenden (Rückzahlungs-)Anspruch geltend zu machen. Nicht ausreichend ist es nach Auffassung des Gerichts, direkt den Gesellschafter zur Rückzahlung aufzufordern, selbst dann nicht, wenn dieser –&nbsp;wie hier&nbsp;– zugleich das Vertretungsorgan der Gesellschaft ist.</p><p>Zudem ist vor der Erhebung der Gesellschafterklage zu prüfen, ob es sich bei der beabsichtigten Anspruchsgeltendmachung um eine außergewöhnliche Maßnahme handelt, für die ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Das ist bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter regelmäßig der Fall. Auch Mehrheitsgesellschafter können sich nicht darauf berufen, dass die Herbeiführung eines Beschlusses eine bloße Förmelei wäre, solange es weitere Gesellschafter gibt, deren Beteiligungsrechte von einer Anspruchsgeltendmachung ohne Befassung der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt würden. Vielmehr müssen auch Mehrheitsgesellschafter den formalen Weg der Beschlussfassung gehen, um die Rechte aller Gesellschafter zu wahren.</p><p>OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2025 – 21 U 17/25</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 12:04:36 +0100</pubDate>
                        <title>Das ungewollt betriebene Finanztransfergeschäft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-ungewollt-betriebene-finanztransfergeschaeft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mögliche Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) tauchen häufig in unerwarteten Bereichen des Wirtschaftslebens auf. Das Risiko einer ungewollten Regulierung von Geschäften aus der Weiterleitung empfangener Gelder betrifft unverhofft und unerwartet weite Teile der Realwirtschaft. Vermeintlich alltägliche Vorgänge im Wirtschaftsleben, vornehmlich das Weiterleiten oder das Verteilen von Geldern an Dritte, können häufig aufsichtsrechtlich relevant sein.&nbsp;</p><h3><span>Anwendungsfälle</span></h3><p>Die Konstellationen betreffen Zahlungen aus Vertragsketten mit drei Parteien, nämlich dem Kunden, der ersten und der zweiten Vertragspartei. In diesem Fällen fließt Geld vom Kunden zuerst auf das Konto des Vertragspartners - die erste Vertragspartei - und von dort zu der zweiten Vertragspartei zur Vergütung von dessen Leistungsbeitrag.&nbsp;</p><p>Nicht unübliche Fälle sind etwa das</p><ul><li>Aufstellen und Betreiben von E-Ladesäulen auf fremden Grundstücken. Der Betreiber erhält das Geld aus den Ladevorgängen und leitet hiervon das Geld für die dem Grundstückseigentümer entstandenen Stromkosten an diesen weiter;</li><li>Betreiben einer "Dating-Website" (im weiten Sinne). Der Webseitenbetreiber nimmt die Gelder der Nutzer entgegen und zahlt dann die "Darsteller" aus;</li><li>Einsammeln von Spenden oder Geld für Verlosungen im Auftrag des Spendenempfängers und Weiterleiten der Spenden nach Abzug der Provision an den Spendenempfänger (damit gewerbsmäßiges Handeln).</li></ul><p>Ob der Kunde Kenntnis von der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei hat und deshalb auch an diesen zahlen will – bei Nutzung der E-Ladesäule eher nein, bei der "Dating Plattform" und dem Spendensammeln eher ja -, ist nicht entscheidend.</p><p>In diesen Fällen bestehen zwar zwei getrennte Geschäfte. Häufig wird jedoch vereinbart, dass die zweite Vertragspartei ihre Vergütung nur in dem Umfang erhält, in welchem die erste Vertragspartei tatsächlich vom Kunden bezahlt wird. Die Geschäfte werden also nicht unabhängig voneinander erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wendet nämlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an und sieht in dem so verknüpften Weiterleiten der Gelder ein nach dem ZAG erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft. Eine Ausnahme, etwa als untergeordnete Nebentätigkeit, erkennt die BaFin nicht an.</p><p>Nach Ansicht der BaFin soll ein Weiterleiten von Geldern auch dann vorliegen, wenn zwar eine Kette von Kaufverträgen vorliegt, die erste Vertragspartei den Kunden bezüglich von Sachmängeln aber an die zweite Vertragspartei verweist. Hier scheint die BaFin davon auszugehen, dass die erste Vertragspartei nur als "Durchgangsstelle" auftritt.</p><p>Finanztransfer wird im Zweifel auch dann betrieben, wenn eine Person Gelder zum Zwecke der eigenmächtigen Verteilung an Dritte erhält, etwa bei Bonusausschüttungen. Ein Beispiel wäre eine Händlereinkaufsgenossenschaft, welche am Jahresende die von den Herstellern gezahlten Boni an die angeschlossenen Händler entsprechend deren Bestellaufkommen weiterleitet.</p><p>Wer ohne Erlaubnis Zahlungsdienstleistungen wie Finanztransfergeschäft betreibt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. In den genannten Fällen wird es selten so weit kommen, wenn nach Aufforderung der BaFin der Finanztransfer sogleich freiwillig eingestellt wird. Dann jedoch kann die Suche und das Beauftragen eines Zahlungsdienstleisters einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, in welcher das Geschäft praktisch ruht. Vertragsketten sollten daher auf ihre Verknüpfungen geprüft werden.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte lassen sich nur vermeiden, wenn die beiden Geschäfte nicht in der Weise verknüpft sind, das an die zweite Vertragspartei nur gezahlt wird, wenn die Kundenzahlung tatsächlich bei der ersten Vertragspartei eingegangen ist. In den vorgenannten und ähnlichen Fällen muss die erste Vertragspartei die zweite Vertragspartei auch dann vergüten, wenn der Kunde nicht oder nur unvollständig zahlt. Das erfordert etwa, dass dem Grundstückseigentümer die Stromkosten zu erstatten sind, selbst wenn die Ladesäulennutzer dem Betreiber - hier die erste Vertragspartei - keine Zahlung leisten, etwa alle Kreditkartenbelastungen widerrufen werden.&nbsp;</p><p>Scheidet das Eingehen des Zahlungsausfallrisikos aus wirtschaftlichen Erwägungen aus, muss zwingend von der ersten Vertragspartei ein Zahlungsdienstleister mit der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei beauftragt werden. Das Geld geht nicht mehr auf dem eigenen Konto der ersten Vertragspartei, sondern auf dem Treuhandkonto des Zahlungsdienstleisters ein. Dieser wird dann beauftragt, den der zweiten Vertragspartei zustehenden Betrag an diese auszuzahlen. Die hierfür entstehenden Kosten müssen mit einkalkuliert werden.</p><p>Rainer Süßmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                    </item>
                
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                        <pubDate>Wed, 18 Feb 2026 16:08:22 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Informationspflicht bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-informationspflicht-bei-der-einstellung-auslaendischer-mitarbeiter</link>
                        <description>Seit dem 01.01.2026 sind Arbeitgeber, die Beschäftigte aus Drittstaaten einstellen, verpflichtet, diese über das Beratungsangebot „Faire Integration“ zu informieren. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die neuen Hinweispflichten nach § 45c Aufenthaltsgesetz sowie praktische Empfehlungen für die Umsetzung.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 class="text-justify"><span>Wer muss die Informationspflicht beachten?</span></h3><p class="text-justify">Die Regelung betrifft Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die mit Drittstaatsangehörigen einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in Deutschland abschließen. Dabei ist entscheidend, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der betreffenden Person sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Ausland befindet.</p><h3 class="text-justify"><span>Welche Fälle sind nicht erfasst?</span></h3><p class="text-justify">Die Regelung gilt <strong>nicht</strong> für:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2026 geschlossen wurden.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge mit EU-/EWR/schweizerischen Staatsangehörigen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge mit Personen, die zwar Drittstaatsangehörige sind, sich bei Vertragsschluss aber bereits in Deutschland aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge mit Drittstaatsangehörigen, die im oder aus dem Ausland für ein deutsches Unternehmen arbeiten.&nbsp;</span></p></li></ul><p></p><h3 class="text-justify"><span>Worauf muss hingewiesen werden?</span></h3><p class="text-justify">Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (Beratungsangebot „Faire Integration“) hinweisen und die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle mitteilen. Eine Übersicht der Beratungsstellen finden sich unter: www.faire-integration.de.</p><h3 class="text-justify"><span>Worum geht es dabei?</span></h3><p class="text-justify">Die neuen Regelungen verfolgen das Ziel, Transparenz und Rechtssicherheit für ausländische Beschäftigte zu erhöhen und zugleich die Fachkräftegewinnung zu fördern. Die Arbeitnehmer können sich zu arbeitsrechts- und sozialrechtlichen Fragen aller Art beraten lassen. Das Angebot ist kostenlos und mehrsprachig verfügbar.</p><h3 class="text-justify"><span>Was konkret sollten Arbeitgeber tun?</span></h3><p class="text-justify">Um die neuen Vorgaben effizient umzusetzen, empfehlen wir folgende Maßnahmen:</p><ol><li><p class="text-justify"><span><strong>Standardisierte Informationsschreiben</strong>: Entwickeln Sie ein Dokument, das die relevanten Förder- und Beratungsangebote zusammenfasst oder nutzen Sie hierfür verfügbare Vorlagen.&nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Kontaktdaten der Beratungsstellen</strong>: Ermitteln Sie die für den jeweiligen Mitarbeiter örtlich zuständige Beratungsstelle („Faire Integration“) und tragen Sie diese in das Informationsschreiben ein. Maßgeblich ist die Entfernung zum Arbeitsplatz</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Integration in den Onboarding-Prozess</strong>: Stellen Sie sicher, dass neu angeworbene Drittstaatsangehörige bereits bei Vertragsschluss, spätestens aber am ersten Arbeitstag das Informationsschreiben einschließlich der Kontaktdaten der Beratungsstelle in Textform, also z.B. per E-Mail erhalten.&nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Dokumentation</strong>: Lassen Sie die Mitarbeiter den Erhalt der Information bestätigen oder dokumentieren Sie anderweitig, wann und wie die Hinweise übermittelt wurden. Bewahren Sie diese Nachweise in der Personalakte auf.</span></p></li></ol><p></p><h3 class="text-justify"><span>Unser Angebot</span></h3><p class="text-justify">Advant Beiten verfügt über ein großes Team von Expertinnen und Experten unterschiedlicher Rechtsbereiche, die Sie zu allen Fragen im Bereich Global Mobility kompetent beraten. Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Informationspflichten haben oder allgemein an weiteren Informationen zu Global Mobility interessiert sind, können sich gerne unter Global.Mobility@Advant-Beiten.com an uns wenden.</p><p class="text-justify">Dr. Corinne Klapper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 10:17:12 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von Gini</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-gini</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 16. Februar 2026 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software beim Erwerb der Gini GmbH umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Die Transaktion markiert einen weiteren bedeutenden Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie von Banyan und unterstreicht die Attraktivität deutscher Softwareunternehmen für langfristig orientierte globale Investoren.</p><p class="text-justify">Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.&nbsp;</p><p class="text-justify">Gini wurde 2011 gegründet und hat sich in über einem Jahrzehnt als vertrauenswürdiger Anbieter von Dokumenten- und Zahlungs-KI-Plattformen etabliert. Die Lösungen vereinfachen unter anderem Rechnungszahlungen, automatisieren Datenerfassung und sind fest in den Arbeitsprozessen führender Finanzinstitute verankert. Unter der neuen Eigentümerschaft von Banyan wird Gini seine Marktpräsenz insbesondere im Bankensektor, im Bereich privater Krankenversicherungen sowie im E-Commerce weiter ausbauen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Der Unternehmensstandort sowie die Produktentwicklung von Gini werden fortgeführt.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie in der DACH-Region, zuletzt im Juni 2025 bei der Übernahme von star/trac.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Banyan Software:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer, (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Moser (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Michael Riedel (Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Feb 2026 18:09:54 +0100</pubDate>
                        <title>More Defence, More Safety – Defence Start-ups im Fokus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/more-defence-more-safety-defence-start-ups-im-fokus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die sicherheitspolitische Lage rund um Grönland und die Arktis hat sich grundlegend verändert. Seit der erneuten Eskalation geopolitischer Spannungen und der verstärkten US-Präsenz in der Region ist klar, dass Grönland nicht länger nur ein strategisches Randgebiet ist, sondern ein zentraler Schauplatz globaler Machtpolitik. Der Grönland-Gipfel in Washington im Januar 2026 markierte einen Wendepunkt, sowohl in der internationalen Wahrnehmung als auch in der sicherheitspolitischen Strategie der beteiligten Akteure. Dass es sich dabei nicht um leere Worthülsen handelt, zeigt das Beispiel Venezuela eindrucksvoll. Es geht nicht mehr nur um symbolische Präsenz, sondern um konkrete Kontrolle und Einflussnahme, die durch wirtschaftliche Investitionen, militärische Infrastruktur und sicherheitspolitische Abhängigkeiten untermauert werden.&nbsp;</p><p>Innovationen im Bereich Verteidigung und Sicherheit sind dabei nicht länger optional, sondern ein zwingendes Erfordernis, um die eigene Souveränität zu wahren. Die Start-up-Szene im Bereich Sicherheitstechnologie erlebt nicht zuletzt deshalb einen Aufschwung, getragen von internationalen Investitionen und einem wachsenden Bewusstsein für die Bedeutung der autonomen Verteidigungsfähigkeit, perspektivisch unabhängig von den USA.&nbsp;</p><h3><strong>Aktuelle Entwicklungen und Markttrends</strong></h3><p>Der Trend setzt sich fort: Im Jahr 2025 wurden laut einem Bericht des NATO Innovation Fund und Dealroom USD 8,7 Mrd. in europäische Verteidigungs-Start-ups investiert. Im Jahr 2024 waren es noch rund USD 5,2 Mrd. Das entspricht einem Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr. Deutschland und das Vereinigte Königreich bleiben europäische Spitzenreiter beim Gesamtfinanzierungsvolumen. Besonders München hat sich als europäisches Zentrum für Defence-Tech etabliert, mit USD 1,7 Mrd. an Investitionen allein im Jahr 2025.&nbsp;</p><p>Die den Sektor dominierende Technologie ist dabei Künstliche Intelligenz in den verschiedensten Formen und Anwendungsbereichen, seien es autonome Systeme oder Datenanalyse.&nbsp;</p><h3><strong>Wachsende politische und institutionelle Unterstützung</strong></h3><p>Im Jahr 2025 hat sich die politische und institutionelle Flankierung der europäischen Defence-Start-up-Szene gegenüber 2024 deutlich konkretisiert und operationalisiert. Während 2024 noch von programmatischen Ankündigungen und politischen Grundsatzpapieren geprägt war, stehen 2025 konkrete Förderinstrumente, Beschaffungsmechanismen und industriepolitische Programme im Vordergrund.</p><p>Zentral ist hierbei die Weiterentwicklung europäischer Verteidigungsinitiativen wie des European Defence Fund (EDF) sowie die Implementierung neuer Instrumente zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere mit Fokus auf KMUs und Start-ups. Programme wie das European Defence Industry Programme (EDIP) zielen explizit auf die Skalierung innovativer Anbieter, die Integration in europäische Wertschöpfungsketten sowie die Förderung grenzüberschreitender Kooperationen ab. Damit verschiebt sich der regulatorische Rahmen von punktueller Projektförderung hin zu strukturpolitischer Industrieentwicklung.</p><p>Für Start-ups ergeben sich daraus neue Chancen, aber auch komplexere regulatorische Anforderungen. Fördermittel sind regelmäßig an Konsortialstrukturen, Exportkontrollvorgaben, Sicherheitsüberprüfungen und IP-Regelungen geknüpft. Hinzu treten verschärfte Anforderungen im Bereich Investitionskontrolle (FDI-Screening), insbesondere bei Beteiligungen aus Drittstaaten. Die zunehmende sicherheitspolitische Sensibilität führt dazu, dass Transaktionen im Defence-Bereich intensiver geprüft werden als noch 2024.</p><p>Aus rechtlicher Perspektive gewinnt damit die frühzeitige strukturierte Beratung an Bedeutung. Viele Rechtsgebiete – wie Gesellschaftsrecht, Beihilferecht, Vergaberecht, Exportkontrolle und Investitionsprüfung – greifen ineinander. Projekte im Defence-Sektor erfordern deshalb regelmäßig eine rechtsgebiets- und länderübergreifende Betrachtung. Wer regulatorische Anforderungen strategisch antizipiert, kann Förderfähigkeit sichern, Transaktionsrisiken reduzieren und die Skalierung beschleunigen. 2025 zeigt deutlich: Der regulatorische Rahmen ist nicht mehr eine bloße Begleiterscheinung, sondern ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor im Defence-Tech-Ökosystem.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-mario-weichel" target="_blank">Dr. Mario Weichel</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/kevin-einert" target="_blank">Kevin Einert, LL.M.</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Feb 2026 11:29:04 +0100</pubDate>
                        <title>Der Corruption Perceptions Index 2025 und seine Bedeutung für die Unternehmens-Compliance</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-corruption-perceptions-index-2025-und-seine-bedeutung-fuer-die-unternehmens-compliance</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 10. Februar 2026 hat Transparency International den Corruption Perceptions Index (CPI) 2025 veröffentlicht, den weltweit bedeutendsten Indikator zur Wahrnehmung von Korruption im öffentlichen Sektor. Das Ergebnis ist mehr als ein globales Ranking: Es spiegelt politische und institutionelle Entwicklungen wider, die für Unternehmen und Compliance-Verantwortliche von unmittelbarer Relevanz sind. Unser Blogbeitrag gibt einen Überblick über die Ergebnisse und erklärt, welche Bedeutung diese für die Antikorruptions-Compliance von Unternehmen haben.</p><h3><span>Weltweite Trends: Stagnation und Rückschritte</span></h3><p>Der Der CPI bewertet 182 Staaten und Gebiete auf einer Skala von 0 (hohe Korruptionswahrnehmung) bis 100 (niedrige Korruptionswahrnehmung) auf Basis der Einschätzung von Expertinnen und Experten sowie Führungskräften.&nbsp;</p><p>CPI 2025 zeigt, dass Korruption weiterhin ein <strong>global verbreitetes Problem</strong> ist:</p><ul><li><span>Der globale Durchschnittswert liegt bei gerade einmal 42 Punkten, dem niedrigsten Niveau seit über einem Jahrzehnt.</span></li><li><span>Mehr als zwei Drittel der Länder erzielen weniger als 50 Punkte – ein eindeutiger Hinweis darauf, dass in den meisten Staaten Kontroll- und Rechtsstaatlichkeitsstrukturen schwach bleiben oder unter Druck geraten.</span></li><li><span>Selbst in etablierten Demokratien sind Rückschritte zu beobachten, da demokratische Kontrollmechanismen wie unabhängige Justiz, freie Medien oder transparente politische Prozesse unter Druck geraten.</span></li></ul><p></p><p>Diese Befunde haben direkte Auswirkungen auf das Rechtssicherheits- und Risikoumfeld für Unternehmen, die international agieren. Denn wahrgenommene Korruption beeinflusst nicht nur politische Entscheidungen, sondern auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Vergabeverfahren, regulatorische Durchsetzung oder die Integrität öffentlicher Institutionen.</p><h3><span>Deutschland im CPI 2025</span></h3><ul><li><span><strong>Position im weltweiten Ranking</strong></span></li></ul><p>Für Deutschland ergibt der CPI 2025 einen Wert von 77 von 100 Punkten, was im internationalen Vergleich einen guten Rang 10 bedeutet. Damit gehört die Bundesrepublik weiterhin zu den zehn Ländern mit der geringsten wahrgenommenen Korruption weltweit.</p><p>Auf den ersten Blick ist diese Positionierung positiv – sie signalisiert verlässliche staatliche Strukturen und vergleichsweise niedrige Korruptionsrisiken. Doch bei genauerer Betrachtung zeigt sich ein differenziertes Bild.</p><ul><li><span><strong>Verbesserung um zwei Punkte – aber langfristiger Rückgang</strong></span></li></ul><p>Deutschland hat sich gegenüber dem Vorjahr um 2 Punkte verbessert und ist im Ranking um 5 Plätze aufgestiegen – doch dieser Anstieg ist nicht allein Ausdruck wirklicher Verbesserungen der Korruptionslage. Vielmehr erklärt er sich teilweise dadurch, dass andere Länder im Ranking stärker gefallen sind.</p><p>Kritischer zu sehen ist der langfristige Trend: Ein Vergleich über die letzten zehn Jahre zeigt, dass Deutschland über diesen Zeitraum insgesamt 4 Punkte verloren hat. Das deutet darauf hin, dass wirksame Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in der Praxis möglicherweise nicht im gleichen Maße weiterentwickelt wurden wie in anderen Staaten.</p><ul><li><span><strong>Zivilgesellschaft und Kontrollmechanismen unter Druck</strong></span></li></ul><p>Der Bericht von Transparency International Deutschland weist ausdrücklich darauf hin, dass zivilgesellschaftliche Kontrollinstanzen zunehmend Angriffen ausgesetzt sind – etwa in Form von Diffamierungen, Hassrede oder politischem Druck gegenüber kritischen Organisationen.</p><p>Diese Entwicklung ist nicht nur ein demokratisches Problem: Eine starke, unabhängige Zivilgesellschaft ist ein zentraler Bestandteil wirksamer Anti-Korruptions-Strukturen. Wo sie geschwächt wird, erhöht sich das Risiko, dass Korruption unentdeckt oder ungestraft bleibt.</p><ul><li><span><strong>Rückbau von Kontrollmechanismen – ein Warnsignal</strong></span></li></ul><p>Ein zusätzliches, strukturelles Warnsignal betrifft gesetzgeberische Maßnahmen, die in der öffentlichen Debatte unter dem Schlagwort „Bürokratieabbau“ stehen. So kritisiert Transparency International Deutschland, dass bestimmte Schutzmechanismen im Vergaberecht durch neu beschlossene Beschleunigungsgesetze eingeschränkt wurden, obwohl gerade im Zuge großer öffentlicher Investitionsprogramme mehr Transparenz und Kontrolle notwendig wären.</p><p>Diese Debatte ist besonders relevant für Unternehmen und Compliance-Verantwortliche: Schwächere Kontrollmechanismen bei öffentlichen Aufträgen oder bei der Vergabe von Fördermitteln erhöhen nicht nur Korruptionsrisiken, sondern verschärfen gleichzeitig rechtliche Risiken für Unternehmen in der Angebots- oder Vertragsphase.</p><h3><span>Relevanz für Unternehmen und Compliance-Verantwortliche</span></h3><p>Warum ist der CPI 2025 gerade für Unternehmen und ihre Compliance-Strategien so wichtig? Die Antwort liegt in mehreren Mechanismen:</p><p><strong>1. Risikoanalyse und strategische Entscheidungen</strong></p><p>Der CPI dient vielen Unternehmen als Indikator für das externe Risiko-Umfeld. Ein niedriger Wert oder ein negativer Trend kann bedeuten:</p><ul><li><span>höhere Wahrscheinlichkeit von Bestechungsversuchen,</span></li><li><span>stärkere informelle Einflussnahme auf Entscheidungsträger,</span></li><li><span>weniger verlässliche Rechtsdurchsetzung.</span></li></ul><p>Gerade bei internationalen Markt- oder Investitionsentscheidungen ist eine fundierte Anti-Korruptions-Risikobewertung somit zwingend erforderlich.</p><p><strong>2. Erwartungshaltung von Regulatoren und Partnern</strong></p><p>Regulierungsbehörden, Investoren oder Geschäftspartner legen zunehmend Wert auf strukturelle Compliance-Programme, die auch politische und institutionelle Risiken adressieren. Unternehmen werden danach beurteilt, in welchem Maße sie aktive Präventions- und Kontrollmechanismen implementieren, die über interne Ethik-Regelungen hinausgehen.</p><p><strong>3. Reputationsrisiken und nachhaltiges Handeln</strong></p><p>In einem Umfeld, in dem Korruptionswahrnehmung und öffentliche Skepsis wachsen, kann die bloße Teilnahme an Geschäftsprozessen wirken, als würde ein Unternehmen in ein systemisches Risiko eingebunden sein – selbst wenn keine konkreten Verfehlungen vorliegen. Effektive Compliance-Programme dienen daher nicht nur der Rechtsvermeidung, sondern auch der Stärkung von Vertrauen bei Stakeholdern.</p><h3><strong>ADVANT Beiten: Ihr Partner für robuste Anti-Korruptions-Compliance</strong></h3><p>Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des CPI 2025 ist klar, dass systematische und rechtskonforme Anti-Korruptions-Compliance ein zentraler Erfolgsfaktor bleibt – sowohl für nationale Unternehmen als auch für international agierende Konzerne:</p><h5>Risikobasierte Compliance-Programme</h5><p>Wir helfen Ihnen, risikobasierte Compliance-Programme zu entwickeln, die:</p><ul><li><span>auf die spezifischen Risiken Ihrer Branche und Geschäftsprozesse zugeschnitten sind,</span></li><li><span>gesetzliche Anforderungen wie den deutschen <strong>§ 299 StGB</strong>, internationale Standards (z. B. OECD-Anti-Bestechungsregeln) und EU-Richtlinien berücksichtigen.</span></li></ul><p></p><h5>Interne Kontroll- und Governance-Strukturen</h5><p>Wir überprüfen bestehende Kontrollmechanismen, Leitlinien und interne Prozesse, um Schwachstellen zu identifizieren und Rechtsrisiken zu minimieren – einschließlich der Bereiche öffentliche Aufträge, Lobbyismus, Vergaberecht und Drittparteien-Risiken.</p><h5>Schulungen und Sensibilisierung</h5><p>Ein zentraler Baustein jeder wirksamen Compliance-Strategie sind Schulungen, die Führungskräfte und Mitarbeitende fit machen im Umgang mit Korruptionsrisiken und in der korrekten Anwendung interner Regeln.</p><h5>Beratung bei Verdachtsfällen und Krisenmanagement</h5><p>Sollten Sie mit einem Korruptionsverdacht konfrontiert sein, unterstützen wir Sie nicht nur in der rechtlichen Bewertung, sondern auch in der Kommunikation mit Behörden und der Entwicklung von strategischen Gegenmaßnahmen.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Der CPI 2025 von Transparency International zeigt: Korruption bleibt eine globale Herausforderung – selbst für stabile Demokratien wie Deutschland. Trotz eines vorläufig guten Rankings sind langfristige Trends und strukturelle Schwächen Grund genug, Compliance nicht als lästige Pflicht, sondern als strategische Notwendigkeit zu begreifen.</p><p>Gerade im Wandel regulatorischer Rahmenbedingungen und angesichts wachsender gesellschaftlicher Erwartungen ist es entscheidend, Compliance systematisch und nachhaltig zu verankern. ADVANT Beiten begleitet Sie dabei als kompetenter juristischer Partner – analog zur wachsenden Relevanz des CPI auch in Ihrer unternehmerischen Praxis.</p><p>Martin Seevers</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 12:53:22 +0100</pubDate>
                        <title>UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder Verkäuferfreundlich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/un-kaufrecht-kaeuferfreundlich-oder-verkaeuferfreundlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das UN-Kaufrecht wird von Unternehmen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen häufig reflexartig abgewählt. Es ist unbekannt. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ahnt: Da könnten Untiefen lauern. Vielleicht bevorzugt es die andere Vertragspartei? Beim Kaufrecht des BGB und HGB weiß man auch jedenfalls so ungefähr, was man hat. Das Kaufrecht der anderen Partei will man schon gar nicht akzeptieren.&nbsp;</p><p>Leider geht es der anderen Partei ganz genauso. Sie kennt das deutsche Kaufrecht des BGB und HGB auch nicht und würde daher am liebsten ihr eigenes Kaufrecht vereinbaren. Ein Patt, keine Partei will sich bewegen.&nbsp;</p><p>Gerade dieser Befund war der Ausgangspunkt für die Schaffung des UN-Kaufrechts (= United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Es sollte ein überstaatliches Recht geschaffen werden, das als Brücke dienen kann, um das Patt aufzulösen. Und diese Aufgabe erfüllt es eigentlich recht gut: Es ist modern, gut strukturiert, auch für Nichtjuristen (mit einigen Abstrichen) ganz gut lesbar, unserem Kaufrecht einigermaßen ähnlich und damit insgesamt nachvollziehbar – und fair. Es will keine Partei bevorzugen. Daher ist das UN-Kaufrecht auch nicht grundsätzlich besonders käuferfreundlich oder besonders verkäuferfreundlich. Allerdings gibt es einige Besonderheiten, mit denen sich vertraut machen sollte, wer eine informierte Entscheidung darüber treffen will, ob sie oder er in einer Vertragsverhandlung das UN-Kaufrecht akzeptiert oder es vielleicht sogar vorschlägt. Besonders wichtig erscheinen folgende Aspekte:</p><figure class="table"><table style="border-style:none;" class="contenttable"><tbody><tr><td style="background-color:#D99594;border-color:windowtext;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;"><span><strong>UN-Kaufrecht</strong></span></td><td style="background-color:#EEECE1;border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:none;border-right-style:solid;border-top-style:solid;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;"><span><strong>Vergleich zum Kaufrecht nach BGB/HGB&nbsp;</strong></span></td><td style="background-color:#F2DBDB;border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:none;border-right-style:solid;border-top-style:solid;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;"><span><strong>Käuferfreundlich?&nbsp;</strong></span><br><span><strong>Verkäuferfreundlich?</strong></span></td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Verkäufer haftet auch ohne Verschulden (bzw. Vertretenmüssen) auf Schadensersatz, wenn er den Vertrag verletzt, z.B. bei Produktmängeln.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Nach BGB/HGB gilt: Der Verkäufer haftet nur bei Verschulden bzw. Vertretenmüssen auf Schadensersatz (es gibt Ausnahmen, die aber nicht das Kaufrecht betreffen).</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht eindeutig käuferfreundlich. Und hier kann sich für Verkäufer ein erhebliches Risiko ergeben, v.a., wenn diese nicht Hersteller, sondern nur Händler sind: Nach BGB haftet ein Händler nur selten auf Schadensersatz, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefert hat. Nach UN-Kaufrecht dagegen häufig.&nbsp;</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Die Haftung auf Schadensersatz ist auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden beschränkt.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Das ist im BGB nicht so, jedenfalls nicht genauso. Der Unterschied ist allerdings nicht so groß, wie manchmal behauptet wird. Denn für „gänzlich unwahrscheinliche Schadensfolgen“ haftet der Schädiger zumeist auch nicht.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier mag man einen kleinen Vorteil für den Verkäufer annehmen. Wie gesagt: Der Unterschied ist allerdings nicht groß.</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Sondernormen für den Verkauf von Waren, die am Ende der Kette an einen privaten Verbraucher gehen (Verbrauchsgüterkauf), gibt es nicht.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Im BGB dagegen gibt es den Unternehmerrückgriff des § 478 BGB und daran geknüpfte Sonderregelungen, z.B. zur Beweislastumkehr oder zur Verjährung.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Das UN-Kaufrecht ist hier für den Verkäufer vorteilhaft, weil das den Verbraucher schützende Recht nicht entsprechend auch zu seinem Nachteil gilt. Das UN-Kaufrecht unterbricht also die Kette des Unternehmerrückgriffs (so jedenfalls die herrschende Meinung).</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Käufer kann bei Mangelhaftigkeit der gekauften Ware nur unter besonders strengen Voraussetzungen eine „Vertragsaufhebung“ (Pendant zum Rücktritt) oder eine Ersatzlieferung verlangen, insbesondere, wenn die Nichterfüllung einer Pflicht eine „wesentliche Vertragsverletzung“ darstellt. Hier wird ein strenger Maßstab angelegt! Keine wesentliche Vertragsverletzung soll vorliegen, wenn der Käufer das gelieferte Produkt zwar nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden kann, aber eine „anderweitige Verarbeitung oder der Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn auch etwa mit einem Preisabschlag oder (mit nicht) unverhältnismäßigem Aufwand möglich und zumutbar ist“ (so der BGH).&nbsp;<span>&nbsp;</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Grundsätzlich kann der Käufer einer mangelhaften Sache – sofern der Mangel nicht im Wege der Nacherfüllung beseitigt wurde – vom Vertrag zurücktreten. Auf die Wesentlichkeit kommt es nicht an (Ausnahme: die Pflichtverletzung ist „unerheblich“).&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht verkäuferfreundlich. Dem Verkäufer wird nicht so schnell zugemutet, eine (in der Regel im Ausland befindliche) Ware zurückzunehmen. Hier sieht man das Bemühen des UN-Kaufrechts, ein fair austariertes Gesamtsystem zu schaffen: Der Verkäufer soll insbesondere hinsichtlich der Rücktransportkosten geschont werden. Im Gegenzug wird aber dem Käufer ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch eingeräumt (s. weiter oben). Beide Regelungen sind im Zusammenhang zu sehen.&nbsp;</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Käufer muss die eingehende Ware untersuchen und rügen – und zwar muss die Rüge binnen „angemessener Frist“ erfolgen.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügelast nach § 377 HGB ist strenger: Untersuchung und Rüge müssen „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen. Das ist im Zweifel eine kürzere Frist.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht klar käuferfreundlich. In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass die Fristen des § 377 HGB gerissen werden. Im UN-Kaufrecht kommt das weniger häufig vor.&nbsp;</td></tr></tbody></table></figure><p>Zum Schluss ein wichtiger Praxishinweis, denn dies geht oft schief - wer das UN-Kaufrecht abwählen will, darf nicht nur schreiben: „Es gilt deutsches Recht“. Denn das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen Rechts. Eine saubere Formulierung wäre: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“. Ob das aber eine gute Lösung ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtige Kriterien dafür und dagegen finden Sie oben.&nbsp;</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Feb 2026 08:43:22 +0100</pubDate>
                        <title>Sechs Tage sollst du arbeiten, am siebten Tag sollst du ruhen – die Sonntagsarbeit</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es ist Sonntag und (ich soll eigentlich ruhen, aber) ich schreibe diesen Blog. Der Sonntag – zentrales Ruheelement im Christentum und im Arbeitszeitgesetz. Der Sonntag wird im Christentum als Tag der Auferstehung Jesu und Ruhetag gefeiert. Der Sonntag wird im Arbeitszeitgesetz als gesetzlichen Ruhetag geschützt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und als ehemaliger Oberministrant sehe ich mich auch oder gerade am Sonntag als geeignet an, über die Sonntagsarbeit zu bloggen.&nbsp;&nbsp;</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>jeder kennt die Faustformel: Am Sonntag ist die Arbeitsleistung verboten, aber es gibt Ausnahmen und Ausnahmen von der Ausnahme:</p><h3>Grundsatz: Keine Sonntagsarbeit</h3><p>Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. § 9 Abs. 1 ArbzG lautet eindeutig:</p><p>„(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“</p><p>Der Schutzzweck des Verbots der Sonntagsbeschäftigung liegt im Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe als Verfassungsgut (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) sowie im Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Der Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit ist streng. Die Sonntagsarbeit muss nach dem gesetzlichen Verständnis die absolute Ausnahme bleiben. Mit etwas schlechtem Gewissen schreibe ich diesen Blog über Sonntagsarbeit am Sonntag dennoch weiter, in der Hoffnung, dass eine Ausnahme für mich greift.</p><h3>Gesetzliche Ausnahmen</h3><p>Sonntagsarbeit ist nach dem ArbZG nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen erlaubt, im Übrigen gilt ein striktes Beschäftigungsverbot an Sonntagen. Die gesetzlichen Ausnahmen sind:</p><ul><li><strong>§ 10 ArbZG - Ausnahmekatalog</strong>: Eine Ausnahme der zulässigen Sonntagsarbeit gilt nach dem abschließenden Katalog des $ 10 ArbZG für bestimmte Branchen und Tätigkeiten wie Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, im Sport und bei bestimmten kulturellen Veranstaltungen, in der Lebensmittelverarbeitung, beim Rundfunk, Energieversorgung, Landwirtschaft, Messen etc., sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.</li><li><strong>§ 12 ArbZG – Tarifvertrag:</strong> Vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit bzw. von den Regelungen der Sonntagsarbeit kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden.</li><li><strong>§ 13 ArbZG – Behördliche Erlaubnis:</strong> Behörden sind nach § 13 ArbZG ermächtigt Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in besonderen Einzelfällen zu bewilligen. Als Beispiele können genannt werden die Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag im Jahr (§ 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG), die&nbsp;<span> </span>Produktion an Sonn- oder Feiertagen, um einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhindern wie für die Erfüllung eines Großauftrags, der Auf- und Abbau von Messeständen bei Messen an einem Sonntag oder die Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn dies zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber ausländischen Mitbewerbern notwendig ist, die längere Betriebszeiten haben (§ 13 Abs. 5 ArbZG).</li><li><strong>§ 14 ArbzG – Außergewöhnliche Fälle:</strong> In Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen erlaubt § 14 ArbZG temporäre Ausnahmen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und damit auch vom Sonntagsarbeitsverbot, wenn dies zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich ist. Typischerweise sind das Fälle höherer Gewalt, wie Brände, Hochwasser, der Totalausfall einer Produktionsmaschine oder unvorhersehbare, akute Personalnotstände.</li></ul><p></p><h3>OVG Bautzen, Urteil vom 24.11.2025 – 6 A 188/24&nbsp;</h3><p>Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 ArbZG zu entscheiden.&nbsp;</p><p>Ein Unternehmen stellte den Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit für 70 Mitarbeiter zum Betrieb von Kundenservice-Hotlines für ihre Auftraggeber. Begründet wurde der Antrag auf Zulassung der Sonn- und Feiertagsarbeit unter anderem damit, dass die derzeitigen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten gesichert werden könnten, was aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation im dringenden öffentlichen Interesse liege. Das Unternehmen benannte zudem beispielhaft 20 konkrete Unternehmen mit Sitz im Ausland (Ägypten, Bulgarien, Griechenland, Irland, Kanada, Polen, Portugal, Serbien, Spanien, UK, Ungarn, Zypern), die einen deutschsprachigen, 24-stündigen Kundenservice an sieben Tagen pro Woche anbieten würden. Ohne die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit werde die Konkurrenzfähigkeit gegenüber diesen Unternehmen unzumutbar beeinträchtigt, zumal die Personalkosten an den Standorten dieser Konkurrenzunternehmen schon für sich betrachtet niedriger seien als in Deutschland. Es sei zu erwarten, dass die Auftraggeber bei Wegfall der Genehmigung mit Unternehmen im Ausland zusammenarbeiten würden und die bestehenden Verträge wegen Nichterbringung der vertraglichen Pflichten kündigen würden.&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p>Das OVG Bautzen stellt klar, dass die Prognose eines Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 5 ArbZG ist. Der Antragsteller müsse zumutbare eigene Bemühungen unternehmen, um den Wettbewerbsnachteil durch längere Betriebszeiten im Ausland ohne Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung auszugleichen. Im konkreten Fall fehle es an ausreichenden Darlegungen des Unternehmens zu eigenen Bemühungen, etwa zur Vertragsanpassung mit Auftraggebern, um die Projekte auch ohne Sonn- und Feiertagsarbeit fortzuführen. Die Sonn- und Feiertagsarbeit wurde damit nicht gestattet</p><p>Mein Blog ist geschrieben, einen Ausnahmetatbestand habe ich für meinen Blog nicht gefunden. Den nächsten Blog schreibe ich an einem Werktag.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und winterliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 12:01:58 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Stadtwerke Villingen-Schwenningen bei Großbatteriespeicher-Projekten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-stadtwerke-villingen-schwenningen-bei-grossbatteriespeicher-projekten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 5. Februar 2026</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH (SVS) bei dem Abschluss von zwei Verträgen mit der TRICERA Energy GmbH über die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von zwei Großbatteriespeicher-Systemen rechtlich beraten. Insgesamt investiert die SVS rund 10 Millionen Euro in die beiden Batteriespeichersysteme.</p><p>Gegenstand des Projekts ist die Realisierung von zwei netzgekoppelten Batteriespeicheranlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 15 MW und einer Speicherkapazität von insgesamt 30 MWh. Die Anlagen sollen ab Spätherbst 2026 in Betrieb gehen und insbesondere zur Netzstabilisierung sowie zur Teilnahme an verschiedenen Energiemärkten eingesetzt werden. TRICERA Energy fungiert dabei als Generalunternehmer (EPC) und Systemintegrator.</p><p>Das Mandat unterstreicht die zunehmende Bedeutung von Batteriespeicherprojekten als integralen Bestandteil der Energiewende und der kommunalen Energieversorgung. ADVANT Beiten Partner Dr. Christof Aha verfügt über umfassende Erfahrung in der rechtlichen Begleitung von Projekten und Transaktionen im Bereich der Energiespeicherung. Diese Erfahrung umfasst sowohl die rechtliche Beratung von Projektentwicklungen als auch von M&amp;A-Transaktionen im BESS-Sektor.</p><p>Zuletzt beriet ein Team um Christof Aha die luxemburgische BESST Energy beim Erwerb der TriSol GmbH, einem Joint Venture von TRICERA Energy und PowerGen mit einem Portfolio von sechs Batterie-Energiespeicher-Systemen (BESS) mit einer Gesamtleistung von 185 MW. Die aktuelle Beratung der Stadtwerke Villingen-Schwenningen fügt sich in eine Reihe von Beratungen im Bereich der Batteriespeicher ein und unterstreicht die kontinuierliche rechtliche Begleitung komplexer Projekte und Transaktionen in diesem Sektor.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570&nbsp;<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 11:39:51 +0100</pubDate>
                        <title>Nationale Rechenzentrumsstrategie: BMDS veröffentlicht Auswertung zur Konsultation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nationale-rechenzentrumsstrategie-bmds-veroeffentlicht-auswertung-zur-konsultation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Deutschland steht vor der Aufgabe, Schlüsseltechnologien wie Künstliche Intelligenz und Cloud‑Computing auf ein solides infrastrukturelles Fundament zu stellen. Mit einer Nationalen Rechenzentrumsstrategie soll der Standort Deutschland gezielt gestärkt und zukunftsfähig gemacht werden. Eine vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) durchgeführte Online‑Konsultation, an der sich 152 Unternehmen, Verbände und Forschungseinrichtungen beteiligt haben, und deren Ergebnisse nun veröffentlicht wurden, liefert ein deutliches Bild: Die Erwartungen an den Gesetzgeber und die Energiewirtwirtschaft sind hoch.</p><h3>Deutschland als Standort souveräner und nachhaltiger Rechenzentren</h3><p>Viele Teilnehmer sehen große Chancen für Deutschland, sich als europäischer Standort für souveräne und klimaneutrale Rechenzentren zu positionieren. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Energieinfrastruktur, die den steigenden Anforderungen gerecht wird.</p><p>Breite Einigkeit besteht darin, dass der Ausbau der Übertragungs- und Verteilnetze derzeit nicht ausreicht, um Rechenzentren zuverlässig und klimafreundlich zu versorgen. Zwar besteht für Betreiber die Möglichkeit, Netzinfrastruktur selbst zu errichten, doch fehlen klare regulatorische Anreize und verlässliche Modelle zur späteren Übernahme durch den Netzbetreiber.</p><h3>Energiepreise und Genehmigungsverfahren</h3><p>Die Konsultation zeigt außerdem deutlich, dass große Hemmnisse bei den hohen Energiepreisen und den langwierigen Genehmigungsverfahren liegen.</p><p>Energiepreise sind ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Diskutiert werden von der Branche neben gezielten Entlastungen, spezielle Tarife oder Reformen bei Umlagen und Abgaben. Für Betreiber ist entscheidend, dass der Gesetzgeber Planbarkeit und Kostentransparenz gewährleistet.</p><p>Neben den Energiekosten stellt auch das uneinheitliche und anspruchsvolle Genehmigungswesen eine zentrale Hürde dar. Komplexe, oft schleppende Verfahren bremsen Investitionen aus. Dem könnte durch Verfahrensvereinfachungen und digitale Antragsprozesse entgegengewirkt werden. Reformen in diesen Bereichen werden einen erheblichen Einfluss auf die zukünftige Realisierbarkeit von Projekten in Deutschland haben.</p><h3>Abwärmenutzung im Spannungsfeld zwischen Regulierung und Praxis</h3><p>Eine weitere Herausforderung für die Praxis stellen die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) dar. Es enthält eine Reihe ambitionierter Vorgaben, die den Energieverbrauch von Rechenzentren transparenter und effizienter gestalten sollen. § 11 EnEfG verpflichtet in seiner aktuellen Fassung Betreiber von Rechenzentren zu einer sukzessiven Verbesserung der Energieeffizienz. Die Vorschrift sieht vor, dass der weit überwiegende Teil des eingesetzten Stroms in die Rechenleistung selbst und nicht in die Kühlung der Rechner fließen soll.&nbsp;</p><p>Für Rechenzentren, deren Betrieb ab Juli 2026 aufgenommen wird, bedeutet das konkret, dass ihre Energieverbrauchseffektivität einen Wert von 1,2 nicht übersteigen darf. Rechenzentren, die vorher ihren Betrieb aufnehmen, müssen ihren Wert ab Juli 2027 schrittweise auf höchstens 1,5 bzw. ab Juli 2030 auf höchstens 1,3 senken. Rechenzentren, deren Betrieb ab Juli 2026 aufgenommen wird, müssen zudem einen Anteil von wiederverwendeter Energie (insbesondere Abwärme) von mindestens 10 Prozent aufweisen. Die Potenziale unvermeidbarer Abwärme sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Erstellung der ersten kommunalen Wärmepläne, welche nach § 4 WPG bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 erfolgen soll, berücksichtigt werden.&nbsp;</p><p>Diese Vorgaben stellen Betreiber von Rechenzentren in der Praxis vor erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf die verpflichtende Wärmerückgewinnung. Für sie stellt sich regelmäßig die Frage, ob an einem Standort Abwärme in ausreichender Menge, Qualität und zeitlicher Kontinuität verfügbar ist sowie ob geeignete Abnehmer und Wärmenetze vorhanden sind. Eine enge Abstimmung zwischen Kommunen, Netzbetreibern und Rechenzentrumsbetreibern ist daher entscheidend, um realistische und standortangepasste Lösungen und Kooperationen zu entwickeln.&nbsp;</p><h3>Der Staat als Koordinator und Garant für Souveränität</h3><p>Die Konsultation betont, dass der Staat eine doppelte Rolle einnehmen soll. Einerseits muss er den Rahmen zur Ermöglichung von Investitionen setzen, andererseits soll er als Akteur den Auf- und Ausbau strategischer Rechenzentren mitgestalten, um digitale Souveränität zu sichern. Aus energierechtlicher Perspektive betrachtet bedeutet das, dass bei künftigen Regulierungsvorhaben die Bedürfnisse digitaler Infrastrukturen nicht aus dem Blick verloren werden dürfen.</p><h3>Was Betreiber und Investoren jetzt erwarten sollten</h3><p>In den kommenden Monaten plant das BMDS ein konkretes Strategiedokument zu veröffentlichen. Aus heutiger Sicht zeichnen sich mehrere Entwicklungen ab.</p><p>Die Diskussionen über die im EU-Vergleich hohen Anforderungen des EnEfG an den Rechenzentrumsbetrieb dürften gerade im Lichte der anstehenden Verschärfung zum Juli an Dynamik gewinnen. Denn gerade aus Sicht der Branchenvertreter birgt das EnEfG in seiner jetzigen Fassung die Gefahr, dass Standortentscheidungen der Betreiber künftig durch die Energieverfügbarkeit und die Zahl vorhandener Abnehmer in Frage gestellt werden.</p><p>Zudem wird die Verwendung von Abwärme bei der kommunalen Wärmeplanung eine wichtige Rolle spielen. Eine Beschleunigung des geplanten Ausbaus von Rechenzentren könnte durch eine Vereinfachung von Genehmigungsverfahren in die Wege geleitet werden.</p><p>Für Betreiber, Investoren und Kommunen bedeutet dies: Projekte müssen frühzeitig strategisch neu bewertet und Abwärmekonzepte entwickelt werden. Dabei sollte die dynamische energierechtliche Regulierung stets mitgedacht werden.&nbsp;</p><p>Wir behalten die aktuellen Entwicklungen für Sie im Blick.</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Dr. Daniel Fischer<br>Sebastian Berg<br>Sebastian Diehl</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Feb 2026 16:00:02 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge # 32 - Vor der Kündigung erst abmahnen – muss das sein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-32-vor-der-kuendigung-erst-abmahnen-muss-das-sein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Folge 32 unseres Podcasts geht es darum, ob der Handelsvertretervertrag erst gekündigt werden kann, wenn zuvor eine vergebliche Abmahnung ausgesprochen wurde. Und wie so oft gilt: Es kommt darauf an. Wir verraten Ihnen, auf was.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Feb 2026 12:26:43 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Düsseldorf: Gesamtvergabe bei außergewöhnlicher technischer und sicherheitsrelevanter Verzahnung gerechtfertigt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-duesseldorf-gesamtvergabe-bei-aussergewoehnlicher-technischer-und-sicherheitsrelevanter-verzahnung-gerechtfertigt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss vom 14. Januar 2026 (Verg 16/25) zu der Frage der Zulässigkeit einer Gesamtvergabe sowie zu den Anforderungen an eine ausreichende Dokumentation und dem "Nachschieben" zusätzlicher Erwägungen im Nachprüfungsverfahren Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand dabei insbesondere, unter welchen Voraussetzungen technische Gründe eine Gesamtvergabe rechtfertigen können.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Auftraggeberin plante eine sanierungsbedürftige Brücke durch einen Neubau an gleicher Stelle zu ersetzen. Über die Brücke verläuft eine Bundesstraße, unterhalb der Brücke eine Bundeswasserstraße sowie die Werksbahn eines Elektrostahlwerks. Geplant war insbesondere, den Verkehr auf der Brücke über ein Behelfsbauwerk neben der Bestandsbrücke umzuleiten. Der Überbau des Behelfsbauwerks sollte nach Rückbau des Bestandsbauwerks mittels eines Querverschubs als Überbau der neuen Brücke dienen. Die Auftraggeberin schrieb die benötigten Bauleistungen im Wege eines offenen Verfahrens europaweit aus. Es handelte sich dabei um umfangreiche Leistungen im Bereich von Abbrucharbeiten, Erdarbeiten, Spezialtiefbau und Stahlbau. Eine Losaufteilung erfolgte nicht. Die Auftraggeberin begründete ihre diesbezügliche Entscheidung im Rahmen des Vergabevermerks, in dem sie jedoch teilweise nur stichwortartige Ausführungen machte. Sie führte insbesondere aus, dass eine Losvergabe unüblich sei, da die Gewerke technisch eng verzahnt und teilweise nicht trennbar seien. Auch sei eine losweise Vergabe ineffizient und eine Bauzeitverlängerung zu erwarten. Die Wechselseitigkeit der fortlaufenden Leistungen mache eine gewerkeweise Auftrennung zudem nicht umsetzbar. In zeitlicher Hinsicht müsse die Abstimmung mit dem betroffenen Elektrostahlwerk berücksichtigt werden, da die entsprechenden Arbeiten mit den Produktionszyklen abgestimmt werden müssten. Weiter könnten auch in Nebengewerken wegen Zeit- und Reibungsverlusten keine Fachlose gebildet werden und bestehe eine Gewährleistungsproblematik, ohne dass diese näher begründet worden wäre. Zusammenfassend hielt sie fest, dass wirtschaftliche und technische Gründe gegen eine Losbildung sprechen. Die Gesamtvergabe diene einem sicheren und wirtschaftlich effizienten Bauablauf und überwiege die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen an einer Losbildung.</p><p>Die auf den Rückbau von Gebäuden und Brücken spezialisierte Antragstellerin rügte die unterbliebene Losbildung und diesbezügliche Dokumentationstiefe. Das von ihr betriebe-ne Nachprüfungsverfahren vor der 2. Vergabekammer des Bundes (VK Bund, Beschl. v. 28. April 2025, VK 2-27/25) blieb jedoch ohne Erfolg, sodass sie sofortige Beschwerde erhob.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vergabekammer und wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber in der Sache unbegründet.</p><p>Die Auftraggeberin sei zulässig vom allgemeinen Grundsatz der Losbildung abgewichen, da technische und wirtschaftliche Gründe eine Gesamtvergabe erfordert hätten. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, eine umfassende Abwägung sämtlicher widerstreitender Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert, sondern auch überwiegen müssen.</p><p>Die Vergabestelle verfügt bei der Entscheidung über die Losbildung jedoch über einen eigenen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich lediglich in begrenztem Umfang kontrolliert werden kann. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt daher nur, ob die Entscheidung auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung beruht.</p><p>Diese Kontrolle erfolgt anhand der Vergabedokumentation. Dokumentationsmängel können zwar durch nachgeschobenen Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt werden soweit die Vergabestelle ihre Erwägungen damit lediglich ergänzt und präzisiert. Ein Nachschieben tragender Erwägungen ist hingegen unzulässig.</p><p>Das Gericht befand daher, dass die von der Auftraggeberin dokumentierten Erwägungen nur zum Teil berücksichtigt werden könnten. Ihre Ausführungen zu Art und Umfang der Leistung ebenso wie zu zeitlichen Vorgaben seien hinreichend, um im Verfahren noch weiter vertieft zu werden. Ernstlich befasst habe sich die Auftraggeberin mit der engen technischen Verzahnung der Gewerke und den zeitlichen Notwendigkeiten in Bezug auf das Elektrostahlwerk. Das Stichwort "Gewährleistungsproblematik" genüge jedoch nicht, um eine inhaltliche Befassung anzunehmen und konnte daher auch nicht durch weiteren Vortrag vertieft werden.</p><p>Vorliegend sei eine Integration aller Leistungen in einer Hand auch notwendig gewesen. Zwar rechtfertige nicht jedes komplexe Bauvorhaben und nicht jede Brückenerneuerung eine Gesamtvergabe, hier überwiegten jedoch die technischen Gründe, die für eine Gesamtvergabe sprechen, die für eine Losaufteilung sprechenden Gründe. Insbesondere habe ein gleichzeitiger Brückenrück- und -neubau stattfinden müssen, der Auswirkungen auf mehrere Verkehrswege hatte. Hierdurch seien die erforderlichen Gewerke auch außergewöhnlich eng technisch miteinander verzahnt gewesen. Die Arbeiten seien auch besonders sicherheitsrelevant und anspruchsvoll gewesen, da durch die Parallelität von Rückbau, Ersatzbau und Neubau und die Belange der verschiedenen Betroffenen besonders hohe Koordinationsaufwände erforderlich gewesen seien.</p><p>Das Gericht befand darüber hinaus, dass auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen durch die Auftraggeberin insgesamt nachvollziehbar und vertretbar erfolgt war.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt sehr deutlich, worauf es bei der Rechtfertigung einer Gesamtvergabe ankommt und wie Vergabestellen ihre Entscheidung zu dokumentieren haben. Voraussetzung ist, dass die Vergabestelle die Gründe für die Gesamtvergabe plausibel darlegt und im Vergabevermerk dokumentiert. Wer eine Gesamtvergabe plant, sollte die technischen Gründe frühzeitig, projektbezogen und konkret erfassen und in einer nachvollziehbaren Abwägung dokumentieren. Insbesondere kann eine Gesamtvergabe nicht mit pauschalen Aussagen oder Stichworten wie „Komplexität des Vorhabens“ oder „Gewährleistungsproblematik“ begründet werden, sondern verlangt eine konkrete Darstellung technischer Gründe.</p><p>Hilfreich sind zudem die Erwägungen des Vergabesenats zur Zulässigkeit einer vertieften Begründung im Verfahren. Der Senat hat insofern sorgfältig anhand des Vergabevermerks geprüft, welche Erwägungen bereits im Vergabevermerk angelegt und ausgeführt waren. Dabei ließ es nicht genügen, wenn das Stichwort zwar erwähnt war, eine Begründung aber fehlte. In diesem Fall ist im Nachprüfungsverfahren ein Nachschieben vertiefter Erwägungen nicht mehr möglich.</p><p>Sascha Opheys<br>Magdalena Schneider</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 30 Jan 2026 12:11:07 +0100</pubDate>
                        <title>Gewerblicher Grundstückshandel und erweiterte Grundstückskürzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerblicher-grundstueckshandel-und-erweiterte-grundstueckskuerzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><i><strong>BFH konkretisiert Abgrenzungskriterien</strong></i></h3><p><i>Den ausführlichen Beitrag, der im NWB Verlag erschienen ist (NWB 2026, Seite 265 – 273), finden Sie&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1086580/?SprungMarke=yPage_265" target="_blank" rel="noreferrer"><i><strong>hier</strong></i></a><i><strong>.</strong> Nachfolgend erhalten Sie die Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“.</i></p><p><i><strong>Gewerblicher Grundstückshandel und erweiterte Grundstückskürzung</strong></i></p><p><i>Zwei aktuelle Entscheidungen des BFH betreffend Objektgesellschaften innerhalb von Immobilienkonzernen bringen mehr Klarheit in die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung im Kontext der erweiterten Grundstückskürzung nach&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/78888_9/?SprungMarke=sn_2" target="_blank" rel="noreferrer"><i><strong>§&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG</strong></i></a><i>&nbsp;und eröffnen Steuerpflichtigen neue Argumentationsspielräume.</i></p><h3><i><strong>Veräußerung von 15 Grundstücken außerhalb des Fünfjahreszeitraums</strong></i></h3><p><i>Mit Beschluss v.&nbsp;20.3.2025&nbsp;- III R 14/23 (BStBl 2025 II S.&nbsp;566) bestätigt der BFH, dass Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums grundsätzlich nicht in die Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind, es sei denn, es liegen besondere Indizien für eine bedingte Veräußerungsabsicht vor. Als Indiz gegen eine solche Absicht erkennt der BFH erstmals konkrete, gravierende Verkaufsumstände – wie den überraschenden Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers – an. Nach der hier vertretenen Auffassung sollte dies auch bei sog. Notverkäufen gelten, zumindest wenn diese aufgrund unvorhersehbarer, existenzieller Schwierigkeiten erfolgen. Solche Indizien können jedoch nur berücksichtigt werden, sofern es sich um Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums handelt. Zudem stellt der BFH klar, dass eine hohe Anzahl an Veräußerungen allein nicht als Indiz ausreicht, um eine bedingte Veräußerungsabsicht zu unterstellen. Gehört die veräußernde Gesellschaft dem bestandshaltenden Bereich der Konzernstruktur an, spricht dies ebenfalls gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht. Zumindest war dies die Einschätzung der Vorinstanz (</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1020163/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>FG Münster, Urteil v.&nbsp;26.4.2023 - 13 K 3367/20 G</i></a><i>,&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeige/Doi/TAAAJ-42643" target="_blank" rel="noreferrer"><i>NWB TAAAJ-42643</i></a><i>), welcher der BFH nicht widersprochen hat.</i></p><h3><i><strong>En-bloc-Veräußerung von 5 Objekten innerhalb des Fünfjahreszeitraums</strong></i></h3><p><i>Mit Urteil v.&nbsp;3.6.2025&nbsp;- III R 12/22 (BStBl 2025 II S.&nbsp;749) stellt der BFH klar, dass es für die Frage des Überschreitens der bloßen Vermögensverwaltung im Rahmen der erweiterten Grundstückskürzung nicht auf die Frage der Nachhaltigkeit nach&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/78742_15/?SprungMarke=ja_2" target="_blank" rel="noreferrer"><i>§&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG</i></a><i>&nbsp;ankommt (s. dazu auch Brill,&nbsp;NWB 37/2025 S.&nbsp;2520,&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeige/Doi/FAAAJ-99379" target="_blank" rel="noreferrer"><i>NWB FAAAJ-99379</i></a><i>).</i></p><p>Wird die Drei-Objekt-Grenze überschritten, kann demnach die erweiterte Grundstückskürzung nicht in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob insoweit eine nachhaltige Tätigkeit der Kapitalgesellschaft vorliegt.&nbsp;Außerdem stellt der BFH klar, dass die Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften auch bei personeller Identität der Geschäftsführung gilt. Diese Klarstellung ist vor dem Hintergrund der abweichenden Auffassung der Vorinstanz (<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/935366/" target="_blank" rel="noreferrer">FG Berlin-Brandenburg, Urteil v.&nbsp;18.1.2022 - 8 K 8008/21</a>,&nbsp;<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeige/Doi/IAAAI-57928" target="_blank" rel="noreferrer">NWB IAAAI-57928</a>) zu begrüßen. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei der Prüfung einer bedingten Veräußerungsabsicht die Besonderheiten der jeweiligen Konzernstruktur und die Stellung der betroffenen Gesellschaft im Konzern unerheblich sind. Auch die Finanzierungsstruktur des Konzerns sollte herangezogen werden können, wenn bspw. die externe Objektfinanzierung durch eine übergeordnete Holding-Gesellschaft vorgenommen und konzernintern an die Objektgesellschaft weitergeleitet wird. In diesem Fall dürfte die Finanzierungsvereinbarung der Holding-Gesellschaft heranzuziehen sein, da sich in der Regel nur aus der direkten, externen Objektfinanzierung Schlüsse bezüglich der Veräußerungsabsicht der Objektgesellschaft ziehen lassen.</p><p>Die Veröffentlichung der Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“ erfolgt mit Erlaubnis des <a href="https://www.nwb.de/" target="_blank" rel="noreferrer">NWB Verlags</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-ledermann" target="_blank">Jens Ledermann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Jan 2026 09:31:00 +0100</pubDate>
                        <title>NIS-2-Umsetzungsgesetz in Kraft: Neue Cybersicherheitspflichten für Unternehmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nis-2-umsetzungsgesetz-in-kraft-neue-cybersicherheitspflichten-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Die NIS-2-Richtlinie, die mit dem am 6. Dezember 2025 in Kraft getretenen NIS-2 Umsetzungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt ist, verschärft die Cybersicherheitspflichten für Unternehmen. Das gilt auch für Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital noch datenintensiv sind. IT-Sicherheit wird damit zum Compliance-Thema und zur Pflicht für viele Unternehmen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 13. November 2025 das Gesetze zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (kurz: „NIS-2 Umsetzungsgesetz“) verabschiedet. Nach Zustimmung durch den Bundesrat und Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt es seit dem 6. Dezember 2025.&nbsp;</p><p>Das NIS-2 Umsetzungsgesetz ändert das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) ab und führt neue, verschärfte Cybersicherheitspflichten ein. Der Kreis der Unternehmen, die Cybersicherheitsmaßnahmen treffen müssen, wird gegenüber dem bisherigen Adressatenkreis deutlich erweitert.&nbsp;</p><p>Nachdem der Gesetzgebungsprozess durch die Neuwahlen im Frühjahr 2025 unterbrochen war, ging es nun doch schneller als erwartet. Da die Umsetzungsfrist bis zum 17. Oktober 2024 längst abgelaufen war und die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte, verabschiedete der deutsche Gesetzgeber im Jahresendspurt 2025 das NIS-2 Umsetzungsgesetz beschleunigt. Es überrascht daher nicht, dass das Gesetz bereits einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt und ohne jede Übergangsfristen in Kraft getreten ist. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass sie die neuen Cybersicherheitspflichten nun sehr kurzfristig umsetzen müssen. Sie sind verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die IT-Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten.</p><p>Die NIS-2-Richtlinie (NIS = Network Information Security), die am 10. November 2022 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist, gehört zu einer Reihe von EU-Rechtsakten, die Bestandteil der Digitalstrategie der Europäischen Kommission sind. Eine Evaluation der Europäischen Kommission hatte gezeigt, dass die bisherige NIS-Richtlinie und ihre Umsetzung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu einem hinreichenden Niveau an Cybersicherheit in der EU geführt hatte. Deshalb werden die Cybersicherheitspflichten durch NIS-2 verschärft.</p><h3><span>Anwendungsbereich: Für welche Unternehmen gelten die neuen Cybersicherheitspflichten?</span></h3><p>Bisher differenzierte das BSIG zwischen drei Kategorien von Unternehmen: (1.) Betreiber Kritischer Infrastrukturen (§ 8a BSIG), (2.) Anbieter digitaler Dienste (§ 8c BSIG) und (3.) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. „UBI“, § 8f BSIG).</p><p>Nun differenziert § 28 BSIG n.F. zwischen sog. besonders wichtigen Einrichtungen (§ 28 Abs. 1 BSIG) und wichtigen Einrichtungen (§ 28 Abs. 2 BSIG). Die Anlagen 1 und 2 zum BSIG definieren, wann ein Unternehmen – je nach Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sektor / einer Branche – als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung zu qualifizieren ist.</p><p><strong>Für die Frage, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich von NIS-2 fällt</strong>, sind folgende <strong>Kriterien</strong> maßgeblich: (1.) die Einstufung als KRITIS-Betreiber (d.h. als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung), (2.) die Zugehörigkeit zu einem Sektor / einer Branche und (3.) die Größe des Unternehmens.</p><p><strong>Besonders wichtige Einrichtungen</strong> sind neben Betreibern kritischer Anlagen, Anbietern von qualifizierten Vertrauensdiensten und Anbietern von Telekommunikationsdiensten oder Betreibern von Telekommunikationsnetzen auch Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro aufweisen.</p><p><strong>Wichtige Einrichtungen</strong> sind jedoch nicht nur Unternehmen der kritischen Infrastruktur, sondern gerade auch produzierende Industrieunternehmen, mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro, sofern sie zu einem in Anlage 1 oder 2 des BSIG genannten Sektoren / Branchen gehören.</p><p>Der Anwendungsbereich wurde damit gegenüber der bisherigen NIS-Richtlinie von 2015 deutlich erweitert.</p><p>Von besonderer Bedeutung ist NIS-2 für den Sektor „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ (Manufacturing). Er wird erstmals von den neuen Cybersicherheitspflichten erfasst. Viele Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital sind noch einen besonderen Bezug zu Daten haben, werden sich somit erstmals vertiefter mit Cybersicherheits-Compliance auseinandersetzen müssen.</p><h3><span><strong>Verschärfte Cybersicherheitspflichten nach dem BSIG</strong></span></h3><p>In Umsetzung der NIS-2 Richtlinie erweitert das BSIG den Anwendungsbereich der Cybersicherheitspflichten wesentlich. Im Vergleich zur NIS-Richtlinie enthält die NIS-2-Richtlinie außerdem einen deutlich umfassenderen Katalog von Cybersicherheitspflichten. Verstöße gegen Cybersicherheitspflichten sollen außerdem streng sanktioniert werden. Für Verstöße sind nach dem deutschen Umsetzungsgesetz (BSIG) Geldbußen von EUR 100.000 bis zu 10 Mio. vorgesehen. Zudem werden Registrierungs- und Meldepflichten im Fall eines Cybersicherheitsvorfalls für Unternehmen eingeführt.</p><h3><span><strong>Cybersicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement</strong></span></h3><p>Nach § 30 Abs. 1 S. 1 BSIG sind sog. besonders wichtige und sog. wichtige Einrichtungen dazu verpflichtet, „geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten.“</p><p>Dabei sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie deren Auswirkungen zu berücksichtigen, vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 BSIG.</p><p>Die Pflichten für das Risikomanagement umfassen u.a. folgende Maßnahmen, die § 30 Abs. 2 BSIG als <strong>Mindestanforderungen</strong> nennt:&nbsp;</p><ul><li><span>Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme</span></li><li><span>Sicherheitsvorfall-Management</span></li><li><span>Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall</span></li><li><span>Krisenmanagement</span></li><li><span>Gewährleistung der Sicherheit in der Lieferkette</span></li><li><span>Schwachstellen-Management</span></li><li><span>Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit</span></li><li><span>Schulungen zur Cybersicherheit</span></li><li><span>Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Verschlüsselungstechniken</span></li><li><span>Personalsicherheit: Zugriffskontrolle und Berechtigungsmanagement</span></li><li><span>Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierliche Authentifizierung</span></li><li><span>gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme</span></li></ul><p></p><h3><span>Pflicht zur Registrierung und Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen</span></h3><p>Außerdem ist eine <strong>Registrierungspflicht</strong> eingeführt worden, vgl. § 33 BSIG. Das zuständige Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sieht für Einrichtungen in Deutschland, die von der NIS-2-Richtlinie betroffen sind, einen <strong>zweistufigen Registrierungsprozess&nbsp;</strong>vor:</p><p>Zunächst sollten Unternehmen einen Account bei „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) anlegen, um sich im zweiten Schritt mit dem MUK-Nutzerkonto bei einem für NIS-2 neu entwickelten&nbsp;BSI-Portal zu registrieren. Das BSI-Portal ist seit Januar 2026 freigeschaltet. Es dient u.a. als Meldestelle für erhebliche Sicherheitsvorfälle. Frist für die Erstregistrierung von Unternehmen beim BSI-Portal ist der 6. März 2026 bzw. drei Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Unternehmen in die Kategorie der wichtigen oder besonders wichtigen Einrichtung fällt.</p><p>Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von NIS-2 fallen, ist daher zu empfehlen, sich bis spätestens zum 6. März 2026 über das BSI-Portal zu registrieren. Dies zum einen, um ihrer Verpflichtung zur Registrierung nachzukommen sowie zum anderen, um IT-Sicherheitsvorfälle binnen der vorgesehenen Fristen elektronisch melden zu können.</p><p>Verschärft worden sind auch die <strong>Pflichten zur Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen</strong>, vgl. § 32 BSIG. Innerhalb von 24 Stunden (sog. frühe Erstmeldung) bzw. 72 Stunden (sog. Meldung) sind gestaffelt Meldungen über erhebliche Sicherheitsvorfälle zu machen. Nach spätestens einem Monat ist eine zusammenfassende Abschlussmeldung abzugeben. Damit ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand für Unternehmen verbunden, da sie im Fall eines Cyberangriffs nicht nur Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. Wiederherstellung ihrer IT-Systeme betreiben, sondern über Art, Umfang und getroffene Maßnahmen gegenüber Behörden Bericht erstatten müssen.</p><h3><span>Cybersicherheit als Compliance-Thema und Haftung der Geschäftsführung</span></h3><p>Neu ist insbesondere die Überwachungspflicht der Geschäftsleitung nach §&nbsp;38 BSIG. Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen sicherstellen, dass im Unternehmen geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Cyberrisiken getroffen werden. Außerdem sind Unternehmen verpflichtet, Schulungen zur IT-Sicherheit für Leitungspersonen und andere Mitarbeiter anzubieten.&nbsp;</p><p>Diese Pflichten können nicht vollständig delegiert werden. Es verbleibt stets eine Letztverantwortung auf der Leitungsebene.&nbsp;Verletzt die Geschäftsleitung diese Compliance-Pflichten, macht sie sich gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig.&nbsp;</p><p>Die Verletzung von Cybersicherheitspflichten stellt damit ein nicht unerhebliches Risiko für die Geschäftsleitung dar. Dieses Risiko könnte ggf. durch eine D&amp;O-Versicherung abgesichert werden. Betroffene Unternehmen sollten bestehende Versicherungsverträge überprüfen. Außerdem empfiehlt es sich zu evaluieren, ob sich der Abschluss einer Cyberversicherung lohnt.</p><p>Nach § 91 Abs. 3 AktG ist die Einrichtung eines Risikomanagementsystems bereits Bestandteil der Pflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft und damit Teil allgemeiner Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen. Neu ist allerdings die Erweiterung auf Cybersicherheitspflichten.</p><h3><span>Praxishinweis</span></h3><p>Nachdem das NIS-2-Umsetzungsgesetz ohne Übergangsfristen in Kraft getreten ist, wird es höchste Zeit für betroffene Unternehmen zu handeln. Die folgende Zusammenfassung soll betroffenen Unternehmen einen (nicht abschließenden) Leitfaden zu den wichtigsten, vorrangig zu klärenden Punkten bieten, um die neuen Cybersicherheitspflichten umzusetzen.</p><p><strong>Klärung der Anwendbarkeit von NIS-2 und Registrierungspflichten:</strong> Zunächst sollte geklärt werden, ob und inwieweit NIS-2 für das jeweilige Unternehmen anwendbar ist und ob Registrierungspflichten beim BSI bestehen. Dies ist jeweils im Einzelfall anhand des Produkt-/Leistungs-Portfolios eines Unternehmens zu bestimmen.</p><p><strong>Bestandsaufnahme und Dokumentation:</strong> Bereits existente Cybersicherheitskonzepte sollten überprüft, Risiken evaluiert und die erforderliche Dokumentation wie Cybersicherheitskonzepte, Notfallpläne, etc. sollten gemeinsam mit technischen und rechtlichen Experten ausgearbeitet werden.&nbsp;</p><p><strong>Prävention von Cyberangriffen:</strong> Investitionen in Cybersicherheit zahlen sich aus, da sie ein wichtiger Beitrag zum Schutz des Know-how von Unternehmen vor Industriespionage und zur Minimierung des Risikos von hohen Betriebsausfallschäden im Fall eines Cyberangriffs sind. Prävention und rechtzeitige Vorbereitung machen hier den entscheidenden Unterschied.</p><p><strong>Compliance und Haftung:</strong> Im Zeitalter der Industrie 4.0 und mit Blick auf die gesetzlichen Neuerungen sollte IT-Sicherheit im Unternehmen zur „Chefsache“ werden. EDV und IT-Sicherheit sind als Leitungsaufgaben in einem Unternehmen zu verstehen. Zwar bedeutet das nicht, dass Geschäftsführer und Vorstände IT-Experten sein müssen. Vielmehr sollten sie IT-Sicherheitsexperten zuziehen. Eine vollständige Delegation der Verantwortung ist jedoch nicht möglich, denn die Letztverantwortung trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer.</p><p><strong>IT-Sicherheit in der Lieferkette:&nbsp;</strong>Selbst wenn ein Unternehmen nicht in den Anwendungsbereich von NIS-2 fällt, wird es früher oder später für seine Kunden die NIS-2 Anforderungen erfüllen müssen. Unternehmen werden damit konfrontiert werden, dass deren Kunden ihre Cybersicherheitspflichten an ihre Lieferanten weitergeben.&nbsp;</p><p>Der faktische Anwendungsbereich von NIS-2 ist damit sogar noch weiter. Mittelbar sind zahlreiche Unternehmen betroffen, die an Unternehmen liefern, die die neuen Cybersicherheitsanforderungen nach NIS-2 erfüllen müssen. Dies gilt z.B. für Zulieferer der Medizintechnik- und Arzneimittelbranche, aber auch für die produzierende Industrie, die lediglich Teile zur Verwendung in der Automobilindustrie, diversen Bereichen des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik herstellt.</p><p>De facto wird sich nahezu jedes Unternehmen früher oder später mit dem Thema IT-Sicherheit befassen müssen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 15:06:25 +0100</pubDate>
                        <title>BMF: Neue Regeln zum Arbeitslohn bei grenzüberschreitenden Entsendungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum Ende des vergangenen Jahres hat sich die Finanzverwaltung zur Besteuerung des Arbeitslohns beim internationalen Mitarbeitereinsatz geäußert und ihre bisherige Auffassung nach zwei Jahren teils rückwirkend geändert. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 wird das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (BStBl. I 2023, S. 2179) umfassend überarbeitet.&nbsp;</p><p>Die Neufassung reagiert auf zahlreiche Anwendungsfragen zum vorherigen Schreiben sowie auf die Einführung des §&nbsp;50d Abs. 15 EStG, der die Besteuerung der Freistellungsphase (<i>Garden Leave</i>) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 neu regelt, mit dessen Einführung eine Anpassung an Art 15 OECD-Musterabkommen erfolgte. Bei der Ansässigkeitsbestimmung verschafft das neue BMF-Schreiben jedoch nicht die erhofften Erleichterungen.</p><h3>Prüfung des wirtschaftlichen Arbeitgebers</h3><p>Eine wesentliche Änderung im BMF-Schreiben betrifft die Frage, in wessen Interesse eine Auslandstätigkeit erfolgt. Dies ist entscheidend für die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 OECD-Musterabkommen.</p><p>Die umfassende Prüfung der Interessenslage für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers ist künftig grundsätzlich nicht mehr erforderlich, sofern eine Arbeitgeberbescheinigung über die an das aufnehmende Unternehmen weiterbelasteten Kosten vorliegt. Die Bescheinigung hat Indizwirkung für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers.</p><p>Die bescheinigten Kosten sollen im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehen. Erfolgt eine Weiterbelastung aller Lohn-, Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten an das aufnehmende Unternehmen, so kann von einer Tätigkeit ausschließlich im Interesse des aufnehmenden Unternehmens ausgegangen werden. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Kostentragung ist insbesondere in den Fällen erforderlich, bei denen Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA (wirtschaftlicher Arbeitgeber) das Besteuerungsrecht zuweist.</p><p>Dem BMF-Schreiben ist eine standardisierte Arbeitgeberbescheinigung beigefügt. Das Schreiben vom 12. Dezember 2023 hatte für erhebliche Unsicherheit bei den Unternehmen gesorgt, da unklar war, welche Angaben auf der Bescheinigung enthalten sein müssen. Die Musterbescheinigung ist als Nachweis über die Weiterbelastung der Kosten nach Fremdvergleichsgrundsatz zu verwenden. Es ist daher anzunehmen, dass die Wohnsitzfinanzämter im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf einer Arbeitgeberbescheinigung in genau diesem Format bestehen können.</p><p>Die Musterbescheinigung beinhaltet Informationen, die im Unternehmen nur mit erheblichem Aufwand und unter Beteiligung verschiedener – üblicherweise getrennter – Abteilungen bereitgestellt werden können. So werden Informationen über die Kostentragung bzw. -weiterbelastung sowie Personalverwaltungskosten im Controlling oder der Steuerabteilung (Transfer Pricing) geführt, während Informationen über Vergütungen und deren Beurteilung als Arbeitslohn (nach deutschem Steuerrecht) üblicherweise in der Gehaltsabrechnung (Personalabteilung) oder gar bei einem externen Abrechnungsdienstleister gehalten werden. Zudem sind ohne Prüfung der Interessenslage Missverständnisse denkbar, bei denen eine Gehaltskostenweiterbelastung bejaht und dokumentiert wird, jedoch die Belastung lediglich im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung als Bestandteil der vereinbarten marktüblichen Servicegebühr erfolgt. In solchen Fällen wäre jedoch in der Regel nicht von einem wirtschaftlichen Arbeitgeber beim aufnehmenden Dienstleistungsempfänger auszugehen. Ob neben den Lohn-, Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten noch weitere Kosten bzw. ein Gewinnaufschlag mitverrechnet werden, wird in der Musterbescheinigung nicht problematisiert.</p><p>Die Indizwirkung der Bescheinigung gilt für die Einkommensteuerveranlagung. Auf Lohnsteuer- und Unternehmenssteuerebene ist jedoch weiterhin zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Arbeitgeber vorliegt. Der wirtschaftliche Arbeitgeber im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht zwingend der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern das Unternehmen, das die Vergütung für die geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in die Organisation des aufnehmenden Unternehmens eingebunden ist und ob dieses Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen betrieblichen Interesse wirtschaftlich übernimmt; eine formale Weiterbelastung oder unterlassene Weiterbelastung des Arbeitslohns ist dabei nicht allein ausschlaggebend.</p><h3>Arbeitslohn während der Freistellung (Garden Leave)</h3><p>Für Zeiten widerruflicher und unwiderruflicher Arbeitsfreistellung gilt der laufende Arbeitslohn nach §&nbsp;50d Abs. 15 EStG (der mit Wirkung zum 1. Januar 2024 eingeführt wurde) für Zwecke des DBA als Vergütung für die Tätigkeit im Staat, in dem die Arbeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre.&nbsp;</p><p>Die Finanzverwaltung ging in ihrem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 noch davon aus, dass für die Zeit einer Freistellung gezahlter Arbeitslohn in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden könne, sofern es im Falle der widerruflichen Arbeitsfreistellung zu keiner Tätigkeitsausübung kommt. Im BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2025 nimmt die Finanzverwaltung nun Stellung zu §&nbsp;50d Abs. 15 EStG.</p><p>Unklar bleibt, ob nach Auffassung der Finanzverwaltung §&nbsp;50d Abs. 15 EStG so auszulegen ist, dass auch die Geltung einer eventuellen Grenzgängerregelung für den Zeitraum der Freistellung fingiert wird. Gemäß der OECD-Kommentierung zum Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und 2 OECD-MA ist regelmäßig auf den Ort, an der Arbeitnehmende zuletzt tätig gewesen ist, abzustellen. Laut OECD-Auffassung wäre es nicht angemessen, einen Tätigkeitsstaat anzunehmen, in dem der Arbeitnehmende in der Zukunft bei Fortführung des Anstellungsverhältnisses ggfs. tätig geworden wäre, jedoch in der Vergangenheit nie tatsächlich in größerem Umfang tätig war.</p><h3><span>Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes</span></h3><p>Eine Vereinfachung zur Prüfung der Ansässigkeit bzw. des Mittelpunktes der Lebensinteressen enthält das BMF-Schreiben nicht. Die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen eine so genannte Doppelansässigkeit vorliegt, wenn eine Person also in zwei Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt. Zur Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit hatte das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 den Prüfungsumfang zuletzt deutlich erweitert.</p><p>Insbesondere für Unternehmen, die jährlich eine Vielzahl von internationalen Mitarbeitereinsätzen handhaben müssen und hierbei neben steuerlichen Themen auch Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts verantworten müssen, wäre eine praktikable Lösung, die sowohl auf das Lohnsteuerabzugsverfahren wie auch auf die Veranlagung Anwendung findet, hilfreich gewesen. Stattdessen müssen Unternehmer weiterhin eine aufwändige Einzelfallprüfung bezüglich familiärer Bindungen, gesellschaftlicher Kontakte, kultureller Verwurzelung und zahlreiche weitere Faktoren durchführen, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die abkommensrechtliche Ansässigkeit gegenüber der Finanzverwaltung nachweisbar zu ermitteln.</p><h3><span>Anwendung</span></h3><p>Die Änderungen gelten überwiegend rückwirkend ab dem 1. Januar 2025, die Regelungen zur "Arbeitsfreistellung" bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Zudem kann das BMF-Schreiben auf Antrag auch in offenen Fällen angewandt werden, sofern keine gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Arbeitgeber sollten sich mit den Neuerungen zeitnah vertraut machen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Die Ausstellung der vorgegebenen Bescheinigung zur Kostentragung dürfte viele Arbeitgeber vor Herausforderungen stellen. Sie sollten prüfen, inwieweit die gewünschten Informationen bereits verfügbar sind und welche Schritte notwendig sind, um die noch nicht vorhandenen Daten mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln.</p><p>Bei der Ansässigkeit verbleibt es bei den Verschärfungen aus dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023. Das recht aufwendige Prüfungsschema sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bleibt bestehen. Vereinfachung im Sinne von Bürokratieabbau wäre dringend wünschenswert.</p><p>Markus P. Linnartz<br>Selina Köker</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 14:37:21 +0100</pubDate>
                        <title>Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sanctions-compliance-bundestag-beschliesst-verschaerfung-des-sanktionsstrafrechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat am 15. Januar 2026 eine deutliche Ausweitung und Verschärfung des deutschen Sanktionsstrafrechts beschlossen. Kernelemente sind die Ausweitung der Strafbarkeit von bisher als Ordnungswidrigkeiten behandelten Verstößen, eine Vervierfachung der Unternehmensgeldbuße auf bis zu 40 Mio. EUR, die Streichung der zweitägigen Karenzfrist nach Veröffentlichung u.a. neuer Personenlistungen sowie die Strafbarkeit nur leichtfertig begangener Sanktionsverstöße im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen bedeutet dies erheblich erhöhte Haftungsrisiken. Außerdem besteht die dringende Notwendigkeit, Compliance-Systeme grundlegend zu überarbeiten. Die Änderungen treten unmittelbar nach deren in Kürze zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.</p><h3><span>1. Hintergrund:</span></h3><p>Mit den beschlossenen Änderungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ (21/2508) sollen die EU-Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden.&nbsp;</p><p>Ziel der EU-Richtlinie ist eine Harmonisierung und Vereinheitlichung der bisher zwischen den Mitgliedstaaten deutlich abweichenden Sanktionsdurchsetzung durch Angleichung der strafrechtlichen Definitionen und Konsequenzen für Täter, die gegen EU-Sanktionsvorgaben verstoßen. Die EU kann zwar selbst zwingend einzuhaltende Sanktionsvorschriften erlassen, die Zuständigkeit für die strafrechtliche Ahndung (Strafrechtskompetenz) der Verstöße obliegt jedoch weiterhin den jeweiligen Mitgliedsstaaten.&nbsp;</p><p>Obwohl das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) schon bisher über die Mindestvorgaben der EU hinausging, erfordert die Richtlinie weitere tatbestandliche Ergänzungen (z.B. Umgehung, Meldepflichten, leichtfertige Dual‑Use‑Verstöße) sowie spezifische Sanktionsrahmen für juristische Personen.</p><h3><span>2. Zentrale strafrechtliche Neuerungen im AWG</span></h3><p>Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben wird vor allem das Außenwirtschaftsgesetz novelliert. Dabei sind im Kern die zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der §§ 18 und 19 AWG sowie Folgeänderungen in § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) betroffen. Weitere Anpassungen betreffen das Zollfahndungsdienstgesetz und das Aufenthaltsgesetz, auf die hier nicht eingegangen werden soll.</p><p><strong>2.1 Sanktionsverstöße insbesondere aus dem Finanzbereich werden zu Straftaten</strong></p><p>Eine der gravierendsten Änderungen besteht in der Hochstufung zahlreicher Verstöße von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten. Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden konnten, sind bei vorsätzlichem Handeln nun zwingend strafbewehrt. Dies betrifft insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Transaktionsverbote, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsverbote, Umgehungshandlungen sowie über die Richtlinienvorgaben hinaus auch Investitionsverbote. Hierzu zählen u.a. die bisher unter § 82 Abs. 9 Nr. 4, 6, 7 und 9 AWV genannten Handlungen wie der Kauf, Handel oder die Notierung von russischen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden. Verstöße können zukünftig mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden.</p><p>Ebenso wird ein Verstoß gegen die sogenannte Jedermannspflicht - die Pflicht, Informationen, insbesondere über mögliche Sanktionsverstöße an die zuständigen Stellen zu melden - nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe geahndet, sofern die Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden und einzufrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Ausgenommen von der Strafbewehrung bleiben die (rechts)beratenden Berufe, sofern ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt gegeben wurden.&nbsp;</p><p>Ein besonders kritischer Aspekt ist, dass die bislang bestehende Möglichkeit, bei einer Vielzahl von fahrlässigen Verstößen mit Hilfe der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG Bußgeldfreiheit zu erlangen, künftig mit der Hochstufung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu Straftaten entfällt. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen, Sanktionsverstößen präventiv zu begegnen, da die nachträgliche Schadensbegrenzung deutlich erschwert wird.</p><p><strong>2.2 Strafbare Umgehung von EU-Sanktionen</strong></p><p>Neu ist ein gesonderter Straftatbestand in § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG hinsichtlich bestimmter Handlungen mit denen EU-Sanktionen umgangen werden sollen. Hiermit wird jegliche Verwendung eingefrorener Gelder und Ressourcen strafrelevant, soweit diese mit Verschleierungsabsicht erfolgt. Zudem wird auch die Verbreitung falscher, irreführender oder aber unvollständiger Informationen, mit der Absicht die sanktionierte Eigentümer- oder Besitzereigenschaft von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, zukünftig mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.</p><p><strong>2.3 Härtere Strafen für Verstöße gegen güterbezogene Sanktionen&nbsp;</strong></p><p>Besonders praxisrelevant sind die Verschärfung im Bereich der güterbezogenen Sanktionen. Hier drohen neue Risiken insbesondere beim Handel mit Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können (sogenannte Dual-Use-Güter). Bislang war leichtfertiges Handeln nur bei bestimmten Verstößen gegen Waffenembargos mit auf der EU-Militärgüterliste aufgeführten Waren strafbar. Leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Verbote bezüglich auf der EU-Dual-Use-Güterliste aufgeführten Waren, waren hingegen lediglich als Ordnungswidrigkeit ahndbar. Künftig wird erstmals auch grob fahrlässiges Verhalten bei Exporten von Dual-Use-Gütern als Straftat verfolgt und mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.&nbsp;</p><p>Ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird in § 18 Abs. 6a AWG eingeführt. Die ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Rahmen Güterhandelsgeschäfts gegenüber öffentlichen Stellen unvollständige oder unrichtige Angaben über Endverwendung, Beförderungsroute, Empfänger, Versender, Ursprung, Käufer, Verkäufer, Menge, Wert oder die Beschaffenheit der Güter gemacht werden, um einen Verstoß gegen EU-Sanktionen zu verschleiern. Ebenso bestraft wird die Verwendung einer Drittlandsgesellschaft zur Verschleierung eines solchen Verstoßes, wenn der Täter beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausübt.</p><p><strong>2.4 Signifikante Erhöhung der Unternehmensgeldbuße</strong></p><p>Für juristische Personen und Personenvereinigungen geht mit dem neuen Gesetz eine erhebliche Verschärfung einher. Die Obergrenze des Ahndungsteils einer Unternehmensgeldbuße nach § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wird bei zugrundeliegenden Sanktionsstraftaten von Leitungspersonen von derzeit 10 Mio. EUR auf 40 Mio. EUR vervierfacht. Dies gilt auch bei Aufsichtspflichtverstößen nach § 130 OWiG. Von der in der EU-Richtlinie vorgesehenen Option, wahlweise Geldbußen in Höhe von 5 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen zu können, wurde allerdings kein Gebrauch gemacht.</p><p><strong>2.5 Entfallen von Erleichterungen bei der zeitlichen Umsetzung neuer Sanktionsakte&nbsp;</strong></p><p>Der Strafaufhebungsgrund in § 18 Abs. 11 AWG, wonach bislang nicht bestraft wurde, wer die Tat bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union beging, wurde gestrichen. In der Praxis betrifft dies insbesondere die Aufnahme neuer natürlicher oder juristischer Personen auf die EU-Sanktionsliste und die damit verbundenen Geschäftsverbote. Für Unternehmen bedeutet dies faktisch einen Zwang zur nahezu sofortigen operativen Umsetzung neuer Sanktionsvorgaben.</p><p><strong>2.6 Treuhandverwaltung für russische Tochterunternehmen</strong></p><p>Neu sind explizite Regelungen, die bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit sowie auswärtiger Interessen Deutschlands eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen ermöglichen. Auf Antrag des Unternehmens kann zudem ein Anteilspfleger durch Gericht bestellt werden, der die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung wahrnehmen kann. Hierdurch soll ein Ausgleich zwischen der Verhinderung von Umgehungen oder Verstößen gegen die EU-Sanktionspakete gegen Russland einerseits und der Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie der Sicherung von Gläubigerinteressen andererseits geschaffen werden.</p><h3><span>3. Wie sind die Neuregelungen zu bewerten?&nbsp;</span></h3><p>Die Reform des Sanktionsstrafrechts führt zu einer signifikanten Verschärfung des Haftungsrisikos für Unternehmen und ihre Verantwortlichen. Die Risikolandschaft im Sanktionsbereich wird deutlich zulasten der Unternehmen verschoben. Nahezu alle vorsätzlichen Verstöße gegen EU‑Sanktionsregelungen werden strafbar, teils ergänzt um leichtfertige Tatbestände, und die Bußgeldobergrenze für Unternehmen steigt auf bis zu 40 Mio. EUR. Damit wachsen sowohl die finanziellen Risiken als auch die persönliche Haftungsgefahr für Organe und Compliance‑Verantwortliche, zumal typische Organisationsdefizite (z.B. fehlende oder unzureichende Sanktionslistenprüfung, lückenhafte Dokumentation, unzureichende Schulung) nun schnell strafrechtliche Relevanz erlangen können. Der Wegfall der Karenzzeit zwingt Unternehmen, Änderungen der EU‑Sanktionslage tagesaktuell zu erfassen und unmittelbar operativ umzusetzen; Verzögerungen in IT‑Systemen, Prozessen oder interner Kommunikation können sich nun unmittelbar in Strafbarkeitsrisiken niederschlagen.&nbsp;</p><h3><span>4. Was ist zu tun?</span></h3><p>Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen ihre Sanctions‑Compliance‑Systeme umfassend&nbsp;überprüfen und nachschärfen. Dazu gehört insbesondere ein risikobasierter Ansatz mit systematischer Risikoanalyse entlang der gesamten Wertschöpfungskette, robuste Sanktionslistenscreenings (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte), klare Prozessverantwortlichkeiten und eine lückenlose Dokumentation von Prüfungen und Entscheidungen. Gerade im Bereich Dual‑Use‑Güter ist die technische Klassifikation, Endverwendungs- und Endverwenderprüfung sowie die&nbsp;Überwachung von Re‑Exporten und Transithandelsbeziehungen zu Drittstaatgesellschaften wesentlich, um den neuen Umgehungs- und Leichtfertigkeitstatbeständen zu begegnen.&nbsp;</p><p>Unternehmen sollten ferner Meldeprozesse zu eingefrorenen Vermögenswerten und sonstigen sanktionsrelevanten Informationen so ausgestalten, dass Fristen eingehalten, Zuständigkeiten eindeutig zugeordnet werden. Schließlich ist angesichts der verschärften Strafandrohungen eine regelmäßige Schulung von Vertrieb, Exportkontrolle, Finanzen, Beschaffung, Logistik und Management essenziell, um das Bewusstsein für die erhöhte persönliche und unternehmensbezogene Verantwortung im Sanktionsrecht zu schärfen.</p><h5>Wie wir Sie unterstützen können</h5><p>Der Bereich <strong>Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht&nbsp;</strong>von ADVANT Beiten ist spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor. Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.</p><p>Unsere Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Tax Controversy, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie alle damit zusammenhängenden Compliance Themen und die Durchführung interner Untersuchungen.</p><p>Neben der Präventivberatung verteidigen wir Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten vor Finanz- und Fachbehörden (z.B. BaFin). Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Anti Fraud Officer qualifiziert.</p><p>Unser Team unterstützt Sie umfassend bei der strafrechtlichen Beratung, Vertretung und Verteidigung bei Sanktionsverstößen, bei der rechtlichen Einzelfallberatung zu embargorechtlichen Sachverhalten sowie bei Fragen zum Aufsatz und zur operativen Überprüfung und Anpassung ihres Sanctions-Compliance-Programms (SCP).</p><p>Martin Seevers, LL.M.<br>Guido Storck</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 10:29:24 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Hilfen im Profifußball</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-hilfen-im-profifussball</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Urteile des VG Köln stellen die rechtliche Grundlage der Corona-Überbrückungshilfen infrage, insbesondere im Hinblick auf EU-Beihilferecht, was auch den deutschen Profifußball betreffen könnte. Unser Experte Dennis Hillemann ordnet die Rechtsprechung ein und warnt vor den Auswirkungen auf Unternehmen und den Profisport.</p><p>Den vollständigen Artikel, der am 26.01.2026 auf www.kicker.de veröffentlicht wurde, kann <a href="https://www.kicker.de/urteile-zu-corona-hilfen-bekommt-auch-der-profifussball-ein-millionen-problem-1187473/artikel" target="_blank" rel="noreferrer">hier </a>eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 08:52:38 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Ich zahle gar nix!&quot; - Teil 2: Zurückweisung der Arbeitsleistung und wann bei einer vorgetäuschten AU gekündigt werden kann  </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-2-zurueckweisung-der-arbeitsleistung-und-wann-bei-einer-vorgetaeuschten-au-gekuendigt-werden-kann</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-1-konstellationen-zulaessigen-einbehalts-der-entgeltfortzahlung" target="_blank">erste Teil</a> die Frage behandelte, in welchen Konstellationen ein Einbehalt der Entgeltfortzahlung möglich ist; geht es nun im zweiten Teil darum, wann der Arbeitgeber bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ("<strong>AU</strong>") umkehrt zur Zurückweisung der Arbeitsleistung berechtigt ist und ebenfalls, wann aufgrund eines konkreten Verdachts einer nur vorgetäuschten AU gekündigt werden kann.</p><h3>I. Arbeitsunfähigkeit: Berechtigte Zurückweisung der Arbeitsleistung</h3><p>Die Möglichkeit einer Zurückweisung der Arbeitsleistung betrifft eine <strong>Sonderkonstellation</strong>, die ebenfalls auftreten kann: Ein Arbeitnehmer, der infolge einer meist langwierigen Krankheit tatsächlich arbeitsunfähig ist, bietet seine Arbeitsleistung an, um wieder in den Bezug von Gehalts- und perspektivisch der Entgeltfortzahlung zu gelangen. Was kann dem Arbeitgeber in diesem Fall geraten werden?</p><p>Hier lautet die Antwort, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> auch als Ausfluss seiner Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (§&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 BGB) <strong>berechtigt sein kann, die Arbeitsleistung zurückzuweisen</strong>, ohne hierdurch in Annahmeverzug (§§&nbsp;293, 615 Satz&nbsp;1 BGB) zu geraten (<i>LAG Hamm</i>, Urteil vom 29.&nbsp;November 2012 – 15 Sa 1008/12); nämlich dann, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich ist (§&nbsp;275 Abs.&nbsp;1 BGB).&nbsp;</p><p>Hierin liegt dann der Einwand, für den der Arbeitgeber allerdings beweisbelastet ist. Irrt er, so liegt das <strong>Fehlbeurteilungsrisiko</strong> bei ihm und er riskiert, trotz nicht angenommener Arbeitsleistung zur Vergütungszahlung verpflichtet zu sein (<i>LAG Düsseldorf</i>, Urteil vom 20.&nbsp;Dezember 1989 – 4 Sa 1150/89). Regelmäßig darf er die Annahme der Arbeitsleistung auch nicht von der Vorlage einer sog. ärztlichen "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" abhängig machen (<i>LAG Düsseldorf</i>, Urteil vom 17.&nbsp;Juli 2003 –&nbsp;11 Sa 183/03; <i>LAG Berlin</i>, Urteil vom 10.&nbsp;Mai 2001 - 10 Sa 2695/00).</p><h3>II.<span> </span>Wann kann bei einem Verdacht einer vorgetäuschten AU gekündigt werden?</h3><p>Zu guter Letzt noch ein paar Sätze dazu, wann bei einem Verdacht auf eine nur vorgetäuschte AU mit guten Erfolgsaussichten gekündigt werden kann. Hierzu Folgendes:&nbsp;</p><p>Zunächst besagt die Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung im Einzelfall noch nicht, dass der Arbeitnehmer im Umkehrschluss tatsächlich arbeitsfähig gewesen sein muss. Dies hat das BAG in seiner Grundsatzentscheidung vom 8.&nbsp;September 2021 (Az.: 5 AZR 149/21) ausdrücklich festgehalten:&nbsp;</p><blockquote><p>"<strong>Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.&nbsp;</strong>Hierzu ist substanziierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden."</p></blockquote><p>[Hervorhebung durch den Verfasser]</p><p>Dies bedeutet: Wer aufgrund einer Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung den Nachweis einer vorsätzlich vorgetäuschten AU bereits als erbracht ansieht, greift zu kurz. Hierfür muss der <strong>Arbeitgeber&nbsp;</strong>mehr anführen: <strong>Er bleibt für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes</strong> (der bei einer vorgetäuschten AU unzweifelhaft gegeben ist (vgl. z.B. <i>BAG</i>, Urteil vom 26.&nbsp;August 1993 ‑ 2 AZR 154/93)) im Prozess <strong>darlegungs- und beweisbelastet</strong>.</p><p>Umgekehrt bedeutet dies selbstverständlich nicht, dass selbst bei Vorliegen eines (dringenden) Verdachts eine Kündigung ausgeschlossen wäre. Es bedarf vielmehr einer minutiösen Aufarbeitung des Sachverhaltes. Alle Gesichtspunkte, die für eine vorgetäuschte AU angeführt werden können, müssen dokumentiert werden.&nbsp;</p><p>Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur sog. <strong>Verdachtskündigung</strong> ist der Arbeitnehmer zum Verdacht zudem zwingend vor Ausspruch der Kündigung anzuhören (<i>LAG Köln</i>, Urteil vom 7.&nbsp;Juli 2017 – 4 Sa 936/16). Häufig lassen sich Arbeitnehmer gerade im Rahmen der Anhörung widersprüchlich ein, was dann ebenfalls als (zusätzlich) verdachtsbegründend angeführt werden kann.</p><p><strong>Teilweise</strong> liegen die Sachverhalte hinsichtlich einer vorgetäuschten AU aber auch so klar, dass eine Kündigung bereits als sog. <strong>Tatkündigung</strong> gerichtlich hält (vgl. <i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 30.&nbsp;Juli 2019 – 5 Sa 246/18;<i> LAG Nürnberg</i>, Urteil vom 29.&nbsp;November 2022 – 1 Sa 250/22 oder noch aus dem letzten Jahr: <i>LAG Hamm</i>, Urteil vom 5.&nbsp;September 2025 – 14 SLa 145/25).</p><h3>III.<span> </span>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Längst nicht jede dubiose AU-Bescheinigung muss vom Arbeitgeber als solche akzeptiert werden. Dennoch ist der Arbeitgeber auf handfeste Indizien angewiesen, wenn er mit Erfolg den nach der Rechtsprechung "hohen Beweiswert" einer AU-Bescheinigung erschüttern möchte.&nbsp;</p><p>In vielen Fällen bleibt der Befund unbefriedigend: Arbeitnehmern lässt sich das Vortäuschen der AU und die Beibringung eines "Gefälligkeitsattests" schlicht nicht nachweisen. Die Rechtsprechung sollte hier nachjustieren und dem Arbeitgeber auf Grundlage eines "direktionsrechtsgeleiteten Verständnisses der Arbeitsunfähigkeit" Auskunftsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zuerkennen (vgl. <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770, 1771 ff.).</p><p>Ist die Erschütterung des "hohen Beweiswerts" einer AU-Bescheinigung aber einmal vollbracht und kann der Arbeitnehmer nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen, dass er trotz bestehender Auffälligkeiten tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war (was ihm in den seltensten Fällen gelingen wird), so besteht ebenfalls die Möglichkeit, bereits zu Unrecht geleistete Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer zurückzufordern (<i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024 – 12 Sa 1266/23).</p><p>Bei Vorliegen dringender Verdachtsmomente auf eine nur vorgetäuschte AU sollten Arbeitgeber zudem stets die Möglichkeit einer Verdachtskündigung prüfen. Dies auch als starkes Zeichen "nach innen", dass vorgetäuschte AU nicht toleriert werden.</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 08:37:29 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Ich zahle gar nix!&quot; - Teil 1: Konstellationen zulässigen Einbehalts der Entgeltfortzahlung  </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-1-konstellationen-zulaessigen-einbehalts-der-entgeltfortzahlung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unternehmen in Deutschland&nbsp;</strong>haben bereits <strong>seit einigen Jahren</strong> (im Jahr 2024 waren es im Schnitt 14,8 Krankentage pro Beschäftigten (2023: 15,2) und die Zahlen aus dem Jahr 2025 sollen vergleichbar hoch sein) auch im internationalen Vergleich einen <strong>immens hohen Krankenstand</strong> zu verzeichnen; <strong>was nicht immer so war</strong> (vgl. den Chart auf <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html</a>).</p><p>Arbeitgeber werden neben anderen multiplen Krisenlagen (Unsicherheit aufgrund geopolitischer Großereignisse, hohe Energiekosten, überbordende Bürokratie, hohe Lohnstückkosten (vgl. dazu: <a href="https://www.iwd.de/artikel/lohnstueckkosten-der-standort-deutschland-broeckelt-661392/" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.iwd.de/artikel/lohnstueckkosten-der-standort-deutschland-broeckelt-661392/</a>) durch die hierdurch bedingten <strong>Entgeltfortzahlungskosten</strong> gebeutelt: Im Jahr 2024 sollen es insgesamt rd. EUR 82 Mrd. gewesen sein (vgl. <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1170 ff.).</p><p>Daher überrascht es nicht, dass sich <strong>Bundeskanzler </strong><i><strong>Friedrich Merz</strong></i> am hohen Krankheitsstand in Deutschland stört und dies bei einer Wahlkampfveranstaltung anlässlich der anstehenden Landtagswahl in Baden-Württemberg kürzlich kundgetan hat (vgl. <a href="https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/warken-ueberprueft-regeln-fuer-telefonische-krankschreibung-200453787.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/warken-ueberprueft-regeln-fuer-telefonische-krankschreibung-200453787.html</a>).</p><p><strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>unter einen Pauschalverdacht zu stellen</strong>, sie würden ihre Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend: "<strong>AU</strong>") nur vortäuschen, ist selbstverständlich <strong>unangebracht</strong>.&nbsp;</p><p><strong>Nichtsdestotrotz, jeder Arbeitgeber kennt sie: Notorische "Blaumacher"</strong>, die sich mit zunehmender Dreistigkeit "Brückentage" oder verlängerte Wochenenden genehmigen, ihren Urlaub verlängern oder bereits bei einem "Schnupfen" den Dienst quittieren. Dies auf Kosten der Arbeitskollegen, die den Ausfall zu kompensieren haben.&nbsp;</p><p>Was hiergegen aber tun? Nachfolgender Beitrag unterteilt sich in zwei Teile: Der erste Teil behandelt die Fragestellung, in welchen Konstellationen ein Einbehalt der Entgeltfortzahlung möglich ist; der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-2-zurueckweisung-der-arbeitsleistung-und-wann-bei-einer-vorgetaeuschten-au-gekuendigt-werden-kann" target="_blank"><strong>zweite Teil</strong></a>, wann der Arbeitgeber umkehrt bei Vorliegen einer AU zur Zurückweisung der Arbeitsleistung berechtigt ist und ebenfalls, wann aufgrund eines Verdachts einer nur vorgetäuschten AU gekündigt werden kann.</p><h3>I. Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</h3><p>Was gilt grundsätzlich? Die gesetzliche Entgeltfortzahlung ist bekanntlich in §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt: Sechs Wochen oder 42 Kalendertage sind es, die der Arbeitgeber nach Ablauf einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses (§&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 EFZG) dem Arbeitnehmer zur Zahlung verpflichtet ist, wenn dieser <i>infolge</i> einer AU an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, <i>ohne</i> dass ihn hierfür ein Verschulden trifft.</p><p>Die Entgeltfortzahlung steht damit bereits unter zweifachem Vorbehalt:&nbsp;</p><ol><li><strong>Nicht jede Krankheit führt zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung</strong>, <strong>sondern nur jene, die auch zur AU führt</strong>;</li><li><strong>den Arbeitnehmer darf an seiner AU kein Verschulden treffen</strong>.</li></ol><p>Dass auch Letzteres dem Arbeitgeber im Einzelfall helfen kann, die Entgeltfortzahlung zu Fall zu bringen, hat vergangenes Jahr das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 22.&nbsp;Mai 2025 – 5 Sa 284a/24: Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung).</p><p>Dass der Arbeitgeber bei einer AU zunächst mit Entgeltfortzahlung einzustehen hat, ist allerdings keine Selbstverständlichkeit. Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: "<strong>Kein Entgelt ohne Arbeit</strong>" (vgl. die §§ 614 Satz 1, 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Es handelt sich bei der Aufbürdung der Entgeltfortzahlungskosten deshalb um ein "Stück privatisierter Sozialversicherung im arbeitsrechtlichen Gewand", worauf <i>Greiner</i> zu Recht hingewiesen hat (vgl. <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770, 1776): Das gegenwärtige System ist deshalb keinesfalls "alternativlos".</p><p>Das Gesetz enthält in §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EFZG daher auch eine weitere Begrenzung, die einer überbordenden Belastung des Arbeitgebers entgegenwirken soll:</p><blockquote><p>"Wird der Arbeitnehmer infolge <strong>derselben</strong> Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch [auf Entgeltfortzahlung] für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen [nur dann] nicht, wenn</p><ol><li>er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder</li><li>seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist."</li></ol></blockquote><p>[Hervorhebung durch den Verfasser]</p><p>Angesprochen ist damit die sog. <strong>Fortsetzungserkrankung </strong>(hierzu sogleich mehr unter Ziff.&nbsp;2), die nach einer Unterbrechung erneut auftritt, weil sie auf derselben Krankheitsursache beruht.</p><p>Nach der gesetzgeberischen Entscheidung schuldet der Arbeitgeber jedoch <strong>maximal sechs Wochen</strong> Entgeltfortzahlung<strong> je Krankheit</strong>, die ‑ noch einmal ‑ auch zu einer tatsächlichen AU führen muss. Erkrankt der Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, erneut an derselben Krankheit, bleibt es grundsätzlich dabei, dass mit der Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen Schluss ist.</p><p>In <strong>Rückausnahme </strong>hierzu steht dem Arbeitnehmer nach vorläufigem Ende der AU der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber erneut zu, wenn zwischenzeitlich eine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten eingetreten (<strong>§&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EFZG</strong>) oder <i>seit Beginn</i> der ersten AU infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (<strong>§&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EFZG</strong>).&nbsp;Letzteres meint den Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht mindestens sechs Monate von einer erneuten AU infolge derselben Krankheit verschont bleibt, aber seit dem <i>erstmaligen</i> Eintritt der immer wieder ausbrechenden AU ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten abgelaufen ist.</p><p>Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erfolgt die soziale Absicherung dann über die Sozialversicherung (bzw. die private Krankenversicherung): Der Arbeitnehmer erhält von dieser <strong>Krankengeld für 72 Wochen</strong> (vgl. §&nbsp;44 Abs.&nbsp;1, 46, 48 Abs.&nbsp;1, 49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Es beträgt der Höhe nach grundsätzlich 70&nbsp;% des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelts (§&nbsp;47 SGB V).&nbsp;</p><p>Teilweise existieren allerdings arbeitsvertragliche/betriebliche oder auch tarifliche Regelungen, wonach der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem vertraglichen Bezügen temporär auszugleichen hat.&nbsp;</p><h3>II.<span> </span>Zur sog. Einheit des Verhinderungsfalls</h3><p>Ein erster Anknüpfungspunkt für den Arbeitgeber zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Entgeltfortzahlung liegt im Einwand einer <strong>Fortsetzungserkrankung</strong>: Er kann, begrenzt durch die beiden Rücknahmen aus §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EFZG, pauschal anführen, dass die erneute AU auf eine Krankheit zurückgeht, die bereits zuvor bestanden hat; und nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung die weitere Zahlung verweigern. Dann liegt der Ball beim Arbeitnehmer: Er muss, wenn er die Entgeltfortzahlung einklagt,&nbsp;</p><p>"<i>Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dies wird regelmäßig substanziierten Vortrag dazu erfordern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten maßgeblichen Zeitraum bestanden haben, und es notwendig machen, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.</i>" (BAG, Urteil vom 18.&nbsp;Januar 2023 – 5 AZR 93/22)</p><p>Hiergegen sprechen auch keine datenschutzrechtlichen Einwände. Damit hat der Arbeitgeber grundsätzlich gute Karten, sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme zu schützen.</p><p>Zu unterscheiden ist der auf richterrechtliche Rechtsfortbildung zurückgehende Grundsatz der sog. <strong>Einheit des Verhinderungsfalls</strong>, bei der der Arbeitgeber, innerhalb enger Grenzen, eine erneute Entgeltfortzahlung verweigern darf.&nbsp;</p><p>Sie betrifft den Fall, dass sich zwei AU aufgrund unterschiedlicher Krankheit zeitlich überlappen oder zumindest unmittelbar anschließen.&nbsp;</p><p>Auch dann ist die Entgeltfortzahlung, trotz der Verschiedenheit der Erkrankungen, auf insgesamt sechs Wochen begrenzt (<i>BAG</i>, Urteil vom 10.&nbsp;September 2014 – 10 AZR 651/12). Dies, weil die weitere Erkrankung bereits (latent) vorhanden war, bevor die erste überhaupt ausgeheilt war.&nbsp;</p><p>Die Rechtsprechung ist allerdings streng: Die erneute Erkrankung muss zeitlich unmittelbar auf die erste anschließen; was eine kurzfristige Unterbrechung (etwa ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende) ohne ärztliche bescheinigte AU nicht ausschließt. Solange der Arbeitnehmer tatsächlich <u>nicht</u> (und sei es nur wenige Stunden) gearbeitet hat (<i>BAG</i>, Urteil vom 11.&nbsp;Dezember 2019 – 5 AZR 505/18; <i>LAG Baden-Württemberg</i>, Urteil vom 28.&nbsp;Februar 2024 – 4 Sa 32/23). Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die AU infolge der ersten Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung bereits beendet war.</p><h3>III.<span> </span>"Hoher Beweiswert" einer AU-Bescheinigung</h3><p>Nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 EFZG) ist die ärztliche AU-Bescheinigung<i> das</i> Beweismittel zum Nachweis einer AU. Sie hat <strong>nach</strong> der <strong>Rechtsprechung</strong> (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 8.&nbsp;September 2021 – 5 AZR 149/21; <i>BAG</i>, Urteil vom 26.&nbsp;Oktober 2016 – 5 AZR 167/16) einen "<strong>hohen Beweiswert</strong>", wenn auch keinen "absoluten" im Sinne einer gesetzlichen Vermutung gemäß §&nbsp;292 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Dies soll <strong>selbst für AU-Bescheinigungen</strong> <strong>aus</strong> dem <strong>EU-Ausland</strong> gelten, <i>solange</i> diese erkennen lassen, dass der ausstellende Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und zur AU führenden Erkrankung zu unterscheiden wusste (<i>BAG</i>, Urteil vom 15.&nbsp;Januar 2025&nbsp;–&nbsp;5 AZR 284/24).&nbsp;</p><p>Dass einer ärztlichen AU-Bescheinigung, jenseits der zivilprozessualen Beweiswürdigungsgrundsätze <strong>(!)</strong>, ein derart prominenter Beweiswert zukommen muss, darf ‑ aus empirischer Perspektive, denn: "Gefälligkeitsatteste" sind schlicht ein Massenphänomen <strong>(!)</strong> ‑&nbsp;mit guten Argumenten kritisch gesehen werden (vgl. statt aller nur <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770, 1774).&nbsp;</p><h3>IV. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst</h3><p>Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der medizinischen Berechtigung einer AU-Bescheinigung hegt, kann er (zunächst) nach §&nbsp;275 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;V eine <strong>Begutachtung durch den Medizinischen Dienst</strong> (MD) der gesetzlichen Krankenkassen beantragen; wobei geeignete Fallgruppen in §&nbsp;275 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V geregelt sind (u.a. auffällig häufige AU, auffällig häufige Kurzzeit-AU, auffällig häufig auf einen Montag oder Freitag fallende AU).&nbsp;</p><p>Allerdings hilft Arbeitgebern die Einschaltung des MD schon aufgrund der Langsamkeit des Verfahrens in der Praxis mehr schlecht als recht.</p><p>Daher liegt es letztlich beim Arbeitgeber den Beweiswert einer AU-Bescheinigung im Einzelfall anzuzweifeln; wobei er dabei nicht auf die Fallgruppen des §&nbsp;275 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V beschränkt ist (<i>BAG</i>, Urteil vom 8.&nbsp;September 2021 – 5 AZR 149/21).&nbsp;</p><h3>V.<span> </span>Zur Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigung</h3><p>Um den Beweiswert einer AU-Bescheinigung im Einzelfall zu erschüttern, bedarf es <strong>Tatsachen</strong>, aus denen sich "<strong>ernsthafte Zweifel</strong>" am tatsächlichen Vorliegen der AU ergeben. Dazu, wann solche gerechtfertigt sind, existieren Fallgruppen. Dabei, ist wie so oft im Arbeitsrecht, eine <strong>Gesamtbetrachtung</strong> anzustellen:&nbsp;</p><p>"Kommen mehrere Umstände in Betracht, die gegen den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen können, ist stets eine Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls vorzunehmen. Diese kann dazu führen, dass Umstände, die für sich unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen." (BAG, Urteil vom 15.&nbsp;Januar 2025&nbsp;–&nbsp;5 AZR 284/24; s. auch&nbsp;LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.&nbsp;Mai 2024 – 14 Sa 618/23)</p><h4>1.<span> </span>Dubiose Umstände bei der Ausstellung der AU-Bescheinigung</h4><p>Selbst eine von einem approbierten Arzt stammende AU-Bescheinigung ist dubios, wenn sie unter <strong>Missachtung der Anforderungen der</strong> "<strong>Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses</strong>" ("AU-RL") ausgestellt wurde:&nbsp;</p><ul><li>Die AU-RL enthält beispielsweise die Vorgabe, dass die Feststellung einer AU nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf, die unmittelbar persönlich, persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese zu erfolgen hat (<strong>§&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 AU-RL</strong>).</li><li>Des Weiteren darf eine AU-Bescheinigung nicht, bzw. nur in sehr begrenztem zeitlichen Umfang (nur in begründeten Ausnahmefällen und dann regelmäßig nur bis zu drei Tage), rückdatiert werden (<strong>§&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 AU-RL</strong>).</li><li>Außerdem soll die voraussichtliche Dauer einer AU grundsätzlich für keinen längeren Zeitraum als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden (<strong>§&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AU-RL</strong>, vgl. dazu <i>LAG Niedersachsen</i>, Urteil vom 18.&nbsp;April 2024 – 6 Sa 416/23; <i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024&nbsp;–&nbsp;12 Sa 1266/23).</li></ul><p>Wurde die AU-Bescheinigung damit ohne Beachtung der Vorgaben der AU-RL ausgestellt, liegt hierin ein <strong>Indiz für ihre Unrichtigkeit</strong> (<i>BAG</i>, Urteil vom 28.&nbsp;Juni 2023 – 5 AZR 335/22; <i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2023 – 5 AZR 137/23). Dies bewirkt freilich noch <strong>keinen Automatismus</strong>, wonach bei Verstößen gegen die AU-RL stets eine Beweiswerterschütterung anzunehmen ist: Vielmehr eröffnet das Indiz nur die bereits erwähnte Gesamtbetrachtung, die bei dubiosen AU-Bescheinigungen vorzunehmen ist (§&nbsp;286 Abs.&nbsp;1 ZPO).</p><p>Bereits hinlänglich rezipiert ist die neuere Rechtsprechung, wonach <strong>AU-Bescheinigungen</strong>, die zeitlich unmittelbar nach Eigen- oder Arbeitgeberkündigungen für die <strong>Restlaufzeit der Kündigungsfrist</strong> "<strong>passgenau"</strong> ausgestellt werden, grundsätzlich zweifelhaft sind (<i>BAG</i>, Urteil vom 8.&nbsp;September 2021 – 5 AZR 149/21; <i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2023 – 5 AZR 137/23; <i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 7.&nbsp;Mai 2024 – 5 Sa 98/23; <i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024 – 12 Sa 1266/23).</p><h4>2.<span> </span>Dubiose Verhaltensweisen vor, während und nach der angeblichen AU</h4><p>Zu den verdächtigen Verhaltensweisen vor und während einer angeblichen AU, die den Beweiswert der AU-Bescheinigung zweifelhaft erscheinen lassen, folgende <strong>Klassiker</strong>:&nbsp;</p><ul><li>Der <strong>Arbeitnehmer meldet sich krank nachdem sein Urlaubsantrag abgelehnt wurde</strong> (<i>LAG Köln</i>, Urteil vom 7.&nbsp;Juli 2017 – 4 Sa 936/16)</li><li>Der <strong>Arbeitgeber verlängert auf dubiose Weise seinen Urlaub</strong> durch Krankmeldung (<i>BAG</i>, Urteil vom 15.&nbsp;Januar 2025&nbsp;–&nbsp;5 AZR 284/24</li><li>Der <strong>Arbeitnehmer kündigt seine Krankmeldung im Vorfeld an</strong> (<i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 9.&nbsp;August 2022 – 2 Sa 66/22)</li><li>Es kommt zu einer offensichtlich abgestimmten <strong>kollektiven Krankmeldung mehrerer Arbeitnehmer</strong> (<i>LAG Nürnberg</i>, Urteil vom 27.&nbsp;Juli 2021 – 7 Sa 359/20)</li><li>Der Arbeitnehmer richtet sich <strong>vor oder nach der AU-Meldung</strong> durch <strong>Abgabe der ihm überlassenen Betriebsmittel</strong> äußerlich erkennbar darauf ein, nicht mehr im Betrieb erscheinen zu müssen (<i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 15.&nbsp;August 2023 – 5 Sa 12/23)</li><li>Der Arbeitnehmer geht <strong>während</strong> seiner angeblichen <strong>AU</strong> einer <strong>anderweitigen Arbeitstätigkeit</strong> nach (<i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 15.&nbsp;August 2023 – 5 Sa 12/23</li><li>Der <strong>Arbeitnehmer verhält sich</strong> während seiner angeblichen AU <strong>genesungswidrig</strong> (<i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024 – 12 Sa 1266/23: im konkreten Fall ging es um die Teilnahme als Schiedsrichter bei einem Handballspiel). Allerdings ist bei dieser Fallgruppe Vorsicht angezeigt, wenn dem Arbeiter das konkrete Krankheitsbild nicht bekannt ist. Eine AU bedeutet nicht, dass ein Arbeitnehmer gehindert ist, an Freizeitaktivitäten teilzunehmen; es kommt damit gerade auf die "Genesungswidrigkeit" der Aktivität im Einzelfall an.</li><li><strong>Widersprüchliche Einlassungen des Arbeitnehmers</strong> können den Beweiswert der AU-Bescheinigung ebenfalls beschädigen.</li></ul><p></p><h3>VI. Zwischenfazit</h3><p>AU-Bescheinigungen haben nach der Rechtsprechung einen "hohen Beweiswert" und der Ball liegt zunächst beim Arbeitgeber, wenn er das tatsächliche Vorliegen einer AU anzweifeln möchte. Hierzu bedarf es Indizien. Das bloße "gesunde Bauchgefühl" hilft dem Arbeitgeber vor Gericht damit nicht. Ohne entsprechende Anhaltspunkte wird er am Beweiswert der ärztlichen AU-Bescheinigung scheitern, wenn er die Entgeltfortzahlung einstellt.</p><p>Dies ist in der Praxis oftmals unbefriedigend. Dabei wäre es durchaus denkbar, bereits <i>de lege lata</i> die Entgeltfortzahlung ‑ nicht nur in der Theorie – auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit <i>tatsächlich</i> an der Arbeitsleistung gehindert ist (s. hierzu <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770 ff.). Dass eine Krankheit nicht immer zwangsläufig zu einer AU führen muss, leuchtet unmittelbar ein. Denn: Warum soll ein Arbeitgeber – nicht zuletzt aufgrund der besonderen Bedeutung des Beschäftigungsanspruchs (vgl. <i>BAG</i>, Beschluss vom 27.&nbsp;Februar 1985 ‑ GS 1/84; <i>BAG</i>, Urteil vom 25.&nbsp;Januar 2018 – 8 AZR 524/16) ‑ nicht im Einzelfall eine Tätigkeit aus dem Homeoffice zuweisen dürfen, wenn die Krankheit dies erlaubt?</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Jan 2026 16:09:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Eigentümer und Gesellschafter des Hotels Gebhards bei Verkauf an Freigeist-Gruppe</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 22. Januar 2026</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Eigentümer und Gesellschafter des traditionsreichen Hotels Gebhards in Göttingen im Rahmen des Verkaufs der Immobilie und des Hotelbetriebs an die Freigeist-Gruppe umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das Hotel Gebhards zählt zu den etablierten Häusern in Göttingen und steht seit vielen Jahren für gehobene Hotellerie mit regionaler Verankerung. Das Hotel genießt sowohl bei Geschäftsreisenden als auch bei privaten Gästen einen hervorragenden Ruf und ist ein fester Bestandteil der Göttinger Hotellandschaft. Die bisherigen Eigentümer haben das Haus über Jahre hinweg strategisch weiterentwickelt und erfolgreich am Markt positioniert.</p><p class="text-justify">Mit der Freigeist-Gruppe übernimmt nun ein wachsender, innovativer Hotelbetreiber mit starkem Fokus auf Design, Nachhaltigkeit und individuelle Gastkonzepte. Die privat geführte Hotelgruppe mit Sitz in Göttingen betreibt mehrere Häuser in Süd-Niedersachsen. Ihr Konzept verbindet hochwertige Architektur, kreative Gastronomie und moderne Arbeits- und Aufenthaltsräume und richtet sich an anspruchsvolle Gäste aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur.</p><p class="text-justify">Die Beratung umfasste sämtliche rechtliche und steuerliche Aspekte der Transaktion, insbesondere die Strukturierung des Verkaufsprozesses, die rechtliche Due Diligence, die Vertragsverhandlungen sowie die steuerliche und wirtschaftliche Bewertung. Die Transaktion wurde dabei von dem ausgewiesenen Branchenexperten Prof. Dr. Hans-Josef Vogel sowie dem Steuerexperten Volker Küpper geleitet, die gemeinsam den Verkaufsprozess strategisch und operativ verantworteten.</p><p><strong>Berater Eigentümer und Gesellschafter Hotel Gebhards:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung M&amp;A), Volker Küpper (Federführung Steuern), Markus Linnartz (Steuern), &nbsp;Nico Frielinghaus, Sarah Peters (beide Corporate/M&amp;A), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 12:03:47 +0100</pubDate>
                        <title>Entgeltgleichheitsklagen - Gleicher Lohn für gleiche Arbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entgeltgleichheitsklagen-gleicher-lohn-fuer-gleiche-arbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Paarvergleich schlägt Median</span></h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 300/24) die Anforderungen an Entgeltgleichheitsklagen, sog. Equal-Pay-Klagen, präzisiert. Danach reicht der Vergleich mit einem Mitarbeiter des anderen Geschlechts, dessen Entgelt höher liegt, aus, um eine Vermutung der Ungleichbehandlung zu begründen. Die kürzlich veröffentlichte Urteilsbegründung zeigt, welche Leitlinien Arbeitgeber bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Vergütungssysteme beachten sollten.</p><h3><span>Der Fall</span></h3><p>Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die für mehrere Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Kollegen verlangte. Sie verglich ihr Gehalt sowie einzelne Vergütungsbestandteile insbesondere mit einem einzelnen, besserverdienenden männlichen Kollegen (Paarvergleich) und machte die Entgeltdifferenz gerichtlich geltend. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 1. Oktober 2024, 2 Sa 14/24), hatte den Vergleich mit einem einzelnen Mitarbeiter abgelehnt und stattdessen eine Orientierung am Medianentgelt der Vergleichsgruppe verlangt. Zudem verneinte das LAG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung.</p><h3><span>Die Kernaussagen des BAG</span></h3><p>Diese Grundsätze der Vorinstanz hält das BAG für unzutreffend. Das BAG hat klargestellt, dass Entgeltgleichheitsklagen auf einen Paarvergleich gestützt werden können. Dabei genügt es, eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts heranzuziehen, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet und ein höheres Entgelt erhält. Die Größe oder Zusammensetzung der Vergleichsgruppe ist dabei unerheblich.</p><p>Hinsichtlich der Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung hat das BAG zudem klargestellt, dass nach § 22 AGG keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung erforderlich ist. Es genügt, wenn die klagende Partei nachweist, dass sie ein niedrigeres Entgelt als die Vergleichsperson erhält, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.</p><p>Aus der kürzlich veröffentlichten Urteilbegründung lassen sich für Entgeltgleichheitsklagen insbesondere folgende Kernaussagen zusammenfassen:</p><h3><span>Paarvergleich statt Gruppenbetrachtung</span></h3><p>Arbeitnehmer können ihre Entgeltgleichheitsklage allein auf den Vergleich mit einer konkreten Person des anderen Geschlechts stützen. Auch die Bezugnahme auf besonders gutverdienende Beschäftigte des anderen Geschlechts („Spitzenverdiener“) ist zulässig. Die Zusammensetzung oder Größe einer Vergleichsgruppe und ein ausgeglichener Median bieten dem Arbeitgeber dabei keinen Schutz.&nbsp;</p><h3><span>Entwertung des Medians</span></h3><p>Zwar kann im Zweifel ein vom Arbeitgeber mitgeteilter Median als in der Mitte liegender Entgeltwert einen – realen oder fiktiven Paarvergleich ermöglichen; dieser Median spielt allerdings nach Ansicht des BAG keine Rolle, wenn die klagende Partei eine reale Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranzieht. Der Median bleibt damit ein Instrument des kollektivrechtlichen Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz – seine Bedeutung im Individualprozess ist deutlich begrenzt.</p><h3><span>Frühes Eingreifen der Beweislastumkehr</span></h3><p>Bereits der Nachweis eines geringeren Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit im Rahmen eines Paarvergleichs löst die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung aus. Eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ ist nicht erforderlich.</p><p>Gelingt der Nachweis einer Benachteiligung, muss der Arbeitgeber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz gleicher Entlohnung für Männer und Frauen vorliegt. Dies kann entweder durch den Nachweis erfolgen, dass die Tätigkeiten nicht vergleichbar sind, oder dass die Unterschiede durch objektive, geschlechtsneutrale Faktoren gerechtfertigt sind.</p><h3><span>Keine datenschutzrechtlichen Bedenken</span></h3><p>Arbeitgeber können sich hinsichtlich der Verwendung der auf die Vergleichsperson bezogenen Entgeltinformationen einschließlich der namentlichen Nennung der relevanten Mitarbeiter nicht auf datenschutzrechtliche Belange berufen. Zwar liegt in der Berücksichtigung dieser Daten bei der Entscheidungsfindung der Arbeitsgerichte ebenso eine Datenverarbeitung wie in ihrer Offenlegung und Verwendung im Prozess durch die Parteien. Diese sind nach Ansicht des BAG aber jeweils rechtmäßig.</p><h3><span><strong>Gesamtbewertung der Entgeltbestandteile – auch im Einzelnen</strong></span></h3><p>Das BAG stellt klar, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht nur im Wege einer Gesamtbewertung der gewährten Entgeltbestandteile angewandt wird, sondern für jeden einzelnen Entgeltbestandteil gilt und legt darüber hinaus den Entgeltbegriff weit aus. Als Entgelt gelten sämtliche Vergütungsbestandteile, die mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung gezahlt werden, wie etwa Grundgehalt, variable Vergütung, Sonderzahlungen, Zulagen, Benefits und betriebliche Altersversorgung.</p><p>Im Hinblick auf Bewertung der Entgeltgleichheit ist insbesondere jeder einzelne Entgeltbestandteil auf objektive und geschlechtsneutrale Gründe zu betrachten. Objektive Gründe für Entgeltunterschiede können z.B. die Berufserfahrung und Qualifikation, aber auch Markt- und Standortfaktoren sein. Das gleiche gilt für die individuelle Leistung und Zielerreichung der Mitarbeiter. Dagegen können reines Verhandlungsgeschick, persönliche Lebensumstände oder historisch gewachsene Ungleichheiten nicht als objektive Rechtfertigung für einen Entgeltungleichbehandlung herangezogen werden.</p><p>Dies berücksichtigend dürften etwaige Unterschiede beim Grundgehalt nicht durch höhere Sonderzahlungen oder Zulagen ausgeglichen werden. Koppelt ein Arbeitgeber den Bonus prozentual an das Grundgehalt, besteht das Risiko, dass sich ein diskriminierendes Grundgehalt unmittelbar auch in einem zu niedrig bemessenen Bonus fortsetzt.</p><h3><span>Was müssen Arbeitgeber beachten?</span></h3><p>Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Anforderungen an Entgeltgleichheitsklagen klar und nachvollziehbar präzisiert. Arbeitgeber sind daher angehalten, ihre Vergütungssysteme sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Leitlinien des Urteils anzupassen.</p><p>Die Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme sollte dabei nicht nur die einzelnen Entgeltbestandteile berücksichtigen, sondern flankierend auch ein abgestimmtes und nachvollziehbares System schaffen, das den Arbeitgebern bei begründenden Entgeltunterschieden einen rechtsicheren Entscheidungsspielraum bietet.</p><p>Bei der Gestaltung der Vergütungssysteme sollten die Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Arbeitsbedingungen der jeweiligen Stelle objektiv und unabhängig von der Person des Mitarbeiters eingeordnet und rechtlich bewertet werden. Gleichzeitig sollten klare Richtlinien definiert und festgelegt werden, die den Führungskräften verbindliche Vorgaben und rechtssichere Entscheidungsspielräume ermöglichen. Entgeltunterschiede müssen objektiv begründet und sorgfältig dokumentiert werden, sodass sämtliche Vergütungsentscheidungen auch für Dritte nachvollziehbar sind. Sämtliche Bewertungs- und Entscheidungsprozesse sollten zudem regelmäßig überprüft werden.</p><p>Ein transparentes, objektiv begründetes Vergütungssystem ist nicht nur notwendig, um Entgeltgleichheit sicherzustellen und potenziellen Entgeltgleichheitsklagen zu vermeiden, es stärkt zugleich die Attraktivität des Arbeitgebers. Auch vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis Juni 2026 gewinnt ein transparentes und geschlechtsunabhängiges Vergütungssystem besondere aktuelle Bedeutung.</p><p>Dr. Theofanis Tacou</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 11:46:09 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Distanzloses Verhalten&quot; rechtfertigt verhaltensbedingte Änderungskündigung!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/distanzloses-verhalten-rechtfertigt-verhaltensbedingte-aenderungskuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.&nbsp;Juli 2025 – 2 SLa 34/25</strong></p><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 22.&nbsp;Juli 2025 – 2 SLa 34/25) hat nun in zweiter Instanz eine Änderungskündigung bestätigt, die ein Arbeitgeber auf ein "distanzloses Verhalten" eines Arbeitnehmers gestützt hatte. Es ging somit nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, um den Vorwurf einer sexuellen Belästigung. Schon die Distanzlosigkeit des Verhaltens <strong>(!)</strong> des Arbeitnehmers, freilich in einem besonderen Kontext – der Fall betraf einen Busfahrer, der Grundschulkinder beförderte – genügte, um die verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies, ohne dass der Kündigung zuvor eine Abmahnung vorausgegangen war <strong>(!)</strong>.</p><p>Ein aus arbeitsrechtlicher Sicht interessanter Fall zu einem in Arbeitsverhältnissen immer wieder auftretenden Phänomen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend einheitlich: "Arbeitnehmer") verletzen die Grenzen sozialer Adäquanz und hierdurch die im Arbeitsverhältnis geltende Rücksichtnahmepflicht (§&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie werden zu einer "Belastung" für andere bis hin zu einer Gefahr aus Gründen der rechtlichen Compliance. Aber wie kann ein Arbeitgeber hierauf mit den Mitteln des Arbeitsrechts angemessen reagieren?</p><h3>"Null Toleranz" bei sexuellen Belästigungen im Arbeitsverhältnis</h3><p>Größere Klarheit herrscht nach der Rechtsprechung zumindest bei sexuellen Belästigungen im Arbeitsverhältnis. Hier besteht – völlig zu Recht – null Toleranz: Belästigt ein Arbeitnehmer andere, gleich ob es sich um Arbeitskollegen, Mitarbeitende, Geschäftspartner oder Kunden handelt, liegt darin ein wichtiger Grund nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB, der regelmäßig selbst ohne vorherige Abmahnung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (<i>LAG Köln</i>, Urteil vom 3.&nbsp;März 2023 – 6 Sa 385/21); wobei selbstverständlich auch sexuell konnotierte Anspielungen bzw. obszöne Äußerungen erfasst sind (<i>LAG Niedersachsen</i>,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;25.&nbsp;November 2008 – 1 Sa 547/08).&nbsp;</p><p>Einmalige Verhaltensweisen können dabei ausreichen (<i>BAG</i>,&nbsp;Urteil vom 29.&nbsp;Juni 2017&nbsp;–&nbsp;2 AZR 302/16; <i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2014&nbsp;–&nbsp;2 AZR 651/13); wobei es nicht entscheidend ist, ob der Belästigende mit expliziter Belästigungsabsicht handelt. Die konkrete Motivation ist sekundär und hat allenfalls auf Ebene der Interessenabwägung Bedeutung.&nbsp;</p><p>Maßgeblich für das Vorliegen einer Belästigung ist grundsätzlich allein der Eindruck eines objektiven Betrachters, der alle Einzelfallumstände kennt, sodass selbst ambivalente Verhaltensweisen, die das Geschlechtliche im Menschen nicht unmittelbar zum Gegenstand haben, wie beispielsweise Umarmungen, sexuell bestimmt sein können (<i>BAG</i>, Urteil vom 2.&nbsp;März 2017&nbsp;–&nbsp;2 AZR 698/15). Es ist schließlich auch nicht entscheidend, dass der oder die Belästigte die Unerwünschtheit des Verhaltens klar zum Ausdruck bringt. Diese ergibt sich regelmäßig bereits aus den objektiven Umständen (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2014 – 2 AZR 651/13).</p><p>Für den Kündigungsgrund muss sich das sexualisierte Verhalten nicht einmal unmittelbar am Arbeitsplatz zugetragen haben. Auch in der Freizeit verwirklichte Belästigungen können für das Arbeitsverhältnis relevant sein, wenn das außerdienstliche Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist (<i>LAG Rheinland-Pfalz</i>, Urteil vom 12.&nbsp;Dezember 2024 – 5 SLa 35/24).</p><h3>Besonderheit: Änderungskündigung</h3><p>Die Besonderheit im vorliegenden Fall, auf die sogleich zu sprechen zu kommen ist, lag darin, dass die Arbeitgeberin, ein kommunales Verkehrsunternehmen, nicht zur Beendigungs-, sondern zu einer ordentlichen Änderungskündigung gegriffen hatte, um auf ein "distanzloses" Verhalten eines Arbeitnehmers angemessen zu reagieren.</p><p>Die Änderungskündigung beschäftigt die arbeitsrechtliche Praxis weitaus weniger häufig als ihr Pendant, die Beendigungskündigung. Mitunter wurde sie als das "unbekannte Wesen des Arbeitsrechts" (<i>Berkowsky</i>, NZA-Beil. 2010, 50) tituliert. Gesetzlich geregelt ist die ordentliche Änderungskündigung bzw. ihr Prüfungsmaßstab in §&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG):&nbsp;</p><blockquote><p>"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2)."</p></blockquote><p>Bei der Änderungskündigung wird die Kündigungserklärung folglich mit einem Angebot verknüpft, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Das Angebot kann sich auf die Zuweisung eines gänzlich anderen Arbeitsbereichs beziehen, sich aber ebenfalls auf wesentlich geringfügigere Vertragsanpassungen (bspw. bezogen auf die Arbeitszeit) beschränken.&nbsp;</p><p>Auch die Änderungskündigung setzt bei Anwendbarkeit des KSchG einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund voraus. Rechtlich notwendig ist eine Änderungskündigung zur Herbeiführung des gewünschten Ziels jedoch nur, wenn die avisierte Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereits im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts (§&nbsp;106 Satz&nbsp;1 Gewerbeordnung (GewO)) erreicht werden kann. Gibt bereits der Arbeitsvertrag die avisierte Änderung her und entscheidet sich der Arbeitgeber gleichwohl für eine Änderungskündigung, spricht man von einer sog. überflüssigen Änderungskündigung (<i>BAG</i>, Urteil vom 26. Januar 2012&nbsp;−&nbsp;2 AZR 102/11).</p><p>Die Verknüpfung des Kündigungselements mit einem Weiterbeschäftigungsangebot macht sie als Rechtsinstrument komplex und rechtsdogmatisch interessant. Eine Besonderheit der Änderungskündigung mit sowohl materiellrechtlichen als auch prozessualen Folgen liegt darin, dass das Gesetz dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass <i>die Änderung</i> der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KSchG). Macht der Arbeitnehmer nach einer Änderungskündigung hiervon Gebrauch, so muss er nicht mehr um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bangen: Dieser steht aufgrund der vorbehaltlichen Annahme nicht mehr im Streit. Der Arbeitnehmer kann somit die Wirksamkeit der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen, ohne bei einer Niederlage sein Arbeitsverhältnis einzubüßen. Nur muss er sich nach der Vorbehaltserklärung nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits zumindest vorübergehend den geänderten Arbeitsbedingungen beugen.</p><p>Riskant für den Arbeitnehmer ist es dagegen, wenn er das Änderungsangebot ablehnt und die Kündigung angreift. Hier gilt für ihn dann "<i>tout ou rien</i>": Verliert er den Rechtsstreit, so liegt das Weiterbeschäftigungsangebot nicht länger auf dem Tisch <strong>(!)</strong>.&nbsp;</p><h3>Worum ging es bei der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern?</h3><p>Bei der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 SLa 34/25) ging es um eine ordentliche Änderungskündigung, die der Arbeitgeber gegenüber seinem als Busfahrer beschäftigten Arbeitnehmer mit Schreiben vom 4. und vom 6.&nbsp;September 2024 ausgesprochen hatte.&nbsp;</p><p>Der Arbeitnehmer (und Kläger des Kündigungsrechtsstreits), im Jahr 1964 geboren und verheiratet, war bei der Beklagten seit November 2017 laut Arbeitsvertrag konkret für den Betriebsteil "G-Stadt" eingestellt.&nbsp;</p><p>Am 13.&nbsp;November 2023 wurde der Beklagten folgender Vorfall bekannt, der sich am 7.&nbsp;November 2023 auf der Buslinie 310 zugetragen hatte: Der Kläger hatte während der Busfahrt den beförderten Grundschulkindern Bonbons und andere Süßigkeiten geschenkt. Vor allem aber hatte er einem kleinen Mädchen die Lippen mit einem Lippenstift bemalt, den er, wie er sich später gegenüber der Arbeitgeberin eingelassen hatte, im Bus gefunden haben wollte. Außerdem war er zur Belustigung der im Bus beförderten Kinder mehrfach im öffentlichen Straßenverkehr in Schlangenlinien gefahren.</p><p>Diese Umstände hatte der Arbeitnehmer selbst eingeräumt, als die Arbeitgeberin ihn zu dem Sachverhalt anhörte. Bekannt geworden war ihr der Vorfall aufgrund der Beschwerde der Eltern des kleinen Mädchens, die der Arbeitgeberin mit einer Strafanzeige für den Fall gedroht hatten, dass diese den Busfahrer nicht zukünftig auf einer anderen Strecke einsetzte.</p><p>Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, dass er den Kindern im Bus durch sein Verhalten hatte Spaß bereiten wollen; wobei mit den Schlangenlinien, die er im Straßenverkehr gefahren war, keinerlei Gefährdung verbunden gewesen sei. Die Bonbons hätte er aus Gutmütigkeit an die Kinder verteilt. Im Anmalen der Lippen des Mädchens hätte kein übergriffiges Verhalten gelegen. Das Mädchen hätte sich hierüber gefreut und sich "wie eine Prinzessin" gefühlt. Jedwede sexuelle Intention läge ihm in diesem Zusammenhang als Großvater fern.</p><p>Die Arbeitgeberin entschied sich gleichwohl für eine Änderungskündigung und bot dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung im Stadtverkehr "W-Stadt" an, was dieser ablehnte und gegen die Änderungskündigung klagte.</p><p>Die Arbeitgeberin verteidigte die Kündigung damit, dass sie sich vor einer vom Kläger ausgehenden Rufschädigung hatte schützen müssen. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in "W-Stadt" stelle sich für den Kläger als mildeste arbeitsrechtliche Maßnahme dar. Einer vorherigen Abmahnung vor der Änderungskündigung hätte es nicht bedurft, weil es dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass seine Verhaltensweise nicht nur gesellschaftlichen Normen widerspreche, sondern als sexualisiertes, ggf. missbräuchliches Verhalten verstanden werden könne.</p><h3>Wie hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden?</h3><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab, wie bereits das Arbeitsgericht Schwerin in der Vorinstanz (Az.: 4 Ca 1209/24), der Arbeitgeberin Recht und wies die Kündigungsschutzklage ab. Dies mit folgender Begründung:&nbsp;</p><p>Bei der Änderungskündigung habe es sich zunächst um keine sog. überflüssige Änderungskündigung gehandelt, weil die Arbeitgeberin das geänderte Einsatzgebiet nicht bereits auf Grundlage des Weisungsrechts hatte zuweisen können. Ein in diesem Sinne "überflüssiges Änderungsangebot" hätte nicht vorgelegen.&nbsp;</p><p>Die Änderungskündigung sei auch aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt gewesen: Die Änderung des Einsatzgebietes sei geeignet und erforderlich gewesen, um weitere Vertragsstörungen zu vermeiden. Der Kläger habe durch sein "distanzloses Verhalten" gegenüber den von ihm beförderten Kinder die im Arbeitsverhältnis geltende Rücksichtnahmepflicht aus §&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 BGB erheblich verletzt.</p><p>Gerade im besonders sensiblen Bereich der Schülerbeförderung hätte der Kläger von jeglicher Übergriffigkeit absehen und bei seiner Tätigkeitswahrnehmung jeden Eindruck einer sexuellen Motivation ausschließen müssen. Sein Verhalten, wie es sich im Rahmen des Vorfalls vom 7.&nbsp;November 2023 zugetragen hatte, sei geeignet gewesen, zwangsläufig Ängste bei den betroffenen Eltern und Kindern zu bewirken. Die Intimsphäre der Kinder sei vom Kläger uneingeschränkt zu beachten gewesen. Die ihm dadurch gesetzten Grenzen habe er durch das Bemalen der Lippen des Mädchens eindeutig überschritten. Die Pflichtverletzung des Klägers sei zudem derart schwerwiegend gewesen, dass selbst deren erstmalige Hinnahme für die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sah das LAG Mecklenburg-Vorpommern eine vorherige Abmahnung als entbehrlich an.&nbsp;</p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Der Fall lag besonders: Es ging nicht um den Vorwurf bzw. einen Verdacht einer sexuellen Belästigung, sondern um ein aus Sicht des Arbeitgebers (und wohl auch aus objektiver Perspektive) distanzloses, also in der Sache unangemessenes Verhalten, das man allerdings mit einiger Berechtigung als gänzlich inakzeptabel <strong>(!)</strong> bezeichnen durfte. Immerhin ging es um Grundschulkinder, die dem Arbeitnehmer als Busfahrer im Schulbusverkehr anvertraut waren.</p><p>Mit seiner Entscheidung öffnet das LAG Mecklenburg-Vorpommern die Tür für Arbeitgeberkündigungen, die bereits beim diffuseren und schwieriger justiziablen Kriterium der "Distanzlosigkeit" anknüpfen. Die Entscheidung ist interessant, da es häufig gerade die "Graubereiche" sind, bei denen Arbeitgeber aus Compliance-Sicht harte Entscheidungen treffen müssen.</p><p>Der Arbeitgeber hatte sich im konkreten Fall "nur" für eine ordentliche Änderungskündigung entschieden. Dabei wäre, angesichts des Kündigungssachverhaltes, ebenfalls eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB im Bereich des Vorstellbaren gewesen; wozu es aufgrund des Zeitablaufs mit Blick auf die Zweiwochenfrist (§&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB) aber zu spät gewesen sein dürfte.</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Jan 2026 11:43:09 +0100</pubDate>
                        <title>Beendigung des Influencer-Vertrags: Welche Ansprüche Influencer und Unternehmer im Blick haben sollten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beendigung-des-influencer-vertrags-welche-ansprueche-influencer-und-unternehmer-im-blick-haben-sollten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Influencer-Marketing ist für Unternehmen in Deutschland und der Welt ein zentraler Baustein ihrer Vertriebsstrategie. Was häufig übersehen wird: Influencer<sup>1</sup> können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB eingestuft werden, wodurch ihnen spezielle gesetzliche Ansprüche zustehen (näher hierzu:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/influencer-marketing-unerkannte-handelsvertreter-als-kostenrisiko" target="_blank">Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko | ADVANT Beiten</a>). Dies sind u.a. der Anspruch des Handelsvertreters auf Folgeprovisionen (§ 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB) und der Anspruch auf einen nachvertraglichen Ausgleich (§ 89b HGB). Aber auch die gesetzlich zwingenden Mindestkündigungsfristen nach § 89 Abs. 1 HGB sind von besonderer Relevanz, da deren Nichteinhaltung zu Schadenersatzansprüchen des Influencers wegen entgangenen Gewinns führen kann.</p><p>Nach Beendigung einer Zusammenarbeit hat der Influencer als Handelsvertreter vielfach die Möglichkeit, sich die Beendigung der Zusammenarbeit monetär „versilbern“ zu lassen. Insb. dann, wenn der beendete Influencer-Vertrag nicht mit Blick auf das Handelsvertreterrecht gestaltet wurde, kann sich die Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichs, ggf. nicht gezahlter Folgeprovisionen und ggf. Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns besonders lohnen.</p><p>Dieser Beitrag nimmt daher die vorgenannten Ansprüche näher in den Blick und erläutert, worauf Influencer und Unternehmer in diesem Zusammenhang besonders achten sollten.</p><h3><span>1. Wann ist ein Influencer Handelsvertreter?</span></h3><p>Die rechtliche Qualifikation eines Influencers als Handelsvertreter hängt zunächst nicht von der Bezeichnung des Vertrags ab, sondern von dessen tatsächlichem Inhalt und der gelebten Praxis. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p><ol><li><span><strong>Selbstständigkeit</strong>: Der Influencer darf kein Arbeitnehmer sein und muss seine Tätigkeit frei gestalten können, etwa hinsichtlich Zeit und Ort.</span></li><li><span><strong>Pflicht zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften</strong>: Der Influencer muss dazu verpflichtet sein, fortlaufend eine unbegrenzte Anzahl an Geschäften zwischen dem Unternehmen und dessen Kunden zu vermitteln oder abzuschließen. Er muss hierbei durch seine Tätigkeit auf die konkrete Kaufentscheidung der Follower einwirken. Reine Markenwerbung oder Product-Placement ohne konkret auf einen Geschäftsabschluss hinzuwirken reichen nicht aus.</span></li><li><span><strong>Dauerhafte Tätigkeit</strong>: Es ist zudem erforderlich, dass der Influencer über einen gewissen Zeitraum vom Unternehmer mit der Vermittlung von einer unbegrenzten Anzahl an Geschäften betraut wird. Dies kann auch eine zeitlich begrenzte Kampagne umfassen, sofern die Tätigkeit fortlaufend erfolgt.</span></li></ol><p><strong><u>Allgemeine grobe Indizien</u></strong><u>:</u> Der Einsatz von Affiliate-Links, personalisierten Rabattcodes oder Influencer-Online-Shops, die direkt auf den Abschluss von Bestellungen abzielen, deuten auf die Einordnung als Handelsvertreter hin. Die Detailprüfung kann sich insb. in diesen Fällen lohnen.</p><h3><span>2. Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Mindestkündigungsfrist, § 89 Abs. 1 HGB</span></h3><p>Das Handelsvertreterrecht sieht zwingende Mindestkündigungsfristen vor (§ 89 Abs. 1 HGB), die mit der Vertragsdauer von einem Monat bis zu sechs Monaten anwachsen. Werden diese Fristen in Influencer-Verträgen nicht beachtet, sind kürzere vertragliche Kündigungsfristen unwirksam.</p><ul><li><span><strong>Folge:</strong> Vorzeitige ordentliche Kündigungen unter Missachtung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen machen das Unternehmen grds. schadenersatzpflichtig.</span></li><li><span><strong>Beispiel:</strong> Ein Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von einem Monat vor, obwohl nach § 89 Abs. 1 HGB bereits eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten gilt. Kündigt das Unternehmen dennoch mit einmonatiger Kündigungsfrist, ist die Kündigung zu diesem Datum unwirksam und das Unternehmen haftet ggf. für den entgangenen Gewinn des Influencers.</span></li></ul><h4><span>Empfehlung für Unternehmen:</span></h4><p>Unternehmen sollten im Zweifel die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen beachten, wenn auf den Influencer-Vertrag wahrscheinlich das Handelsvertreterrecht zur Anwendung kommt. Der Influencer kann hingegen stets auf Grundlage der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, da sich der Unternehmer nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Standardklausel berufen darf.</p><h3><span>3. Anspruch auf Folgeprovision, § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB</span></h3><p>Nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB hat der auf Provisionsbasis (erfolgsabhängige Vergütung) tätige Influencer als Handelsvertreter grds. auch Anspruch auf eine sog. Folgeprovision. Die während der Vertragslaufzeit entstandenen Folgeprovisionen kann er dabei bis zum Eintritt der Verjährung auch noch nach Vertragsende nachfordern.</p><h4><span>Voraussetzungen des Folgeprovisionsanspruchs:</span></h4><ol><li><span>Der Influencer erhält (auch) eine Vergütung pro erfolgreicher Geschäftsvermittlung;</span></li><li><span>Der Influencer hat den Kunden für das Unternehmen neu geworben (=kein Kunde des Unternehmers vor dem Tätigwerden des Influencers oder Kunde wurde für eine neue Produktgruppe geworben);</span></li><li><span>Folgegeschäft des Unternehmers mit dem Kunden während der Laufzeit des Influencer-Vertrags;</span></li><li><span>Das Folgegeschäft ist vergleichbar mit dem vermittelten Erstgeschäft; und</span></li><li><span><strong>Wichtig:&nbsp;</strong>Der Folgeprovisionsanspruch wurde vertraglich nicht (wirksam) ausgeschlossen; auch nicht implizit durch die Regelungen des Vertrages.</span></li></ol><p></p><p><strong>Beispiel:</strong> Ein Influencer erhält u.a. EUR 5,00 pro Bestellung, die unter Verwendung seines Rabattcodes durch seine Follower beim Unternehmen erfolgen. Die Follower des Influencers bestellen nun unter Verwendung des Rabattcodes erstmalig beim Unternehmen einen Lippenstift und bestellen diesen in der Folgezeit mehrfach nach, ohne diesmal durch die Aktionen des Influencers hierzu veranlasst zu werden. Einen vertraglichen Ausschluss von Folgeprovisionen enthält der Influencer-Vertrag dabei nicht. Die Nachbestellungen dieser Follower während der Vertragslaufzeit des Influencer-Vertrags lösen den Anspruch auf Folgeprovision aus.</p><h4><span>Auswirkungen für Unternehmen:</span></h4><p>Für Unternehmen, die Influencer als Handelsvertreter einsetzen, bedeutet dies, dass sie ohne entsprechende vertragliche Regelungen Folgeprovisionen nachzahlen müssen. Hierdurch erhöhen sich möglicherweise unerwartet die Vertriebskosten. Sofern die Zahlung einer Folgeprovision an den Influencer nicht vom Unternehmen gewollt ist, sollte dieser Anspruch durch entsprechende Vertragsgestaltung daher wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam möglich.</p><h4><span>Auswirkungen für Influencer:</span></h4><p>Der Influencer hat durch die Geltendmachung seiner Folgeprovisionsansprüche die Möglichkeit, seine Gesamtvergütung nachträglich teils erheblich zu erhöhen. Zur Geltendmachung seines Anspruchs kann sich der Influencer dabei seiner gesetzlichen Auskunftsrechte bedienen, insbesondere einen Buchauszug vom Unternehmer über alle potenziell provisionsrelevanten Geschäfte verlangen. Dieser ermöglicht ihm, Informationen über die entsprechenden Folgegeschäfte des Unternehmers zu erhalten. Für Unternehmen ist dies oft mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, was des Öfteren einen nicht unerheblichen Einigungsdruck auf Seiten der Unternehmen erzeugt.</p><h3><span>4. Anspruch auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB)</span></h3><p>Daneben wird nach Vertragsende stets zu prüfen sein, ob dem Influencer als Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um eine zusätzliche Vergütung für den vom Influencer geworbenen Kundenstamm. Dieser Anspruch kann bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre betragen und ist finanziell äußerst attraktiv, da der Influencer diese Zahlung ohne weitere Tätigkeit erhält. Der höchstmögliche Ausgleich entspricht dabei einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre, § 89b Abs. 2 HGB.</p><p>Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs äußerst komplex ist und stark von den Umständen des jeweiligen Vertriebsverhältnisses abhängt. Eine erste annähernde Berechnung kann hierbei mittels des von ADVANT Beiten bereitgestellten Berechnungstools unter&nbsp;<a href="file:///C:/Users/charten/AppData/Local/Microsoft/Windows/INetCache/Content.Outlook/A3LLSTW1/www.ausgleichsrechner.de" target="_blank">www.ausgleichsrechner.de</a> vorgenommen werden, wo Sie auch weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten. Vor der Geltendmachung des Anspruchs ist jedoch eine professionelle Prüfung zwingend.</p><h4><span>Wichtig:&nbsp;</span></h4><ol><li><span>Wurde durch die Tätigkeit ein Kundenstamm aufgebaut? Tätigt also ein gewisser Anteil der geworbenen Follower regelmäßig mind. eine Nachbestellung &nbsp;oder werden Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) vermittelt? Anderenfalls dürfte ein Ausgleichsanspruch, jedenfalls gerichtlich, nur sehr schwer durchsetzbar sein.</span></li><li><span>Ausschlussgründe beachten: Insb.</span><ul><li><span>Influencer kündigt selbst, ohne dass der Unternehmer hierfür begründeten Anlass gegeben hat;</span></li><li><span>Der Unternehmer kündigt berechtigterweise wegen eines schuldhaften Verhaltens des Influencers</span></li></ul></li><li><span>Geltendmachung des Anspruchs zwingend innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung erforderlich.</span></li></ol><p></p><h4><span>Empfehlung:</span></h4><p>Für Influencer empfiehlt sich, den Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Influencer-Vertrags von einem Experten anwaltlich prüfen zu lassen. Eine Ersteinschätzung kostet hierbei nicht viel und verhindert, dass dieser potenziell wertvolle Anspruch nicht ungenutzt bleibt.</p><p>Unternehmen sollten sich in diesem Zusammenhang der potenziell erheblichen Kosten bewusst sein, die mit einem solchen Ausgleichsanspruch verbunden sein können. Sie haben hierbei durch entsprechende Provisionsgestaltung die Möglichkeit, die Bezifferung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs in zulässiger Weise erheblich zu beschränken und zu erschweren.&nbsp;</p><h3><span>5. Fazit</span></h3><p>Influencer und Unternehmer sollten ihre Influencer-Verträge sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob auf diese das Handelsvertreterrecht Anwendung findet.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen ist es dabei essenziell, die vertraglichen Regelungen mit Blick auf das Handelsvertreterrecht geschickt auszugestalten, um finanzielle Risiken zu minimieren. Die finanziellen Folgen einer fehlerhaften Vertragsgestaltung können dabei für die Unternehmen erheblich sein.&nbsp;</p><p>Aus Sicht der Influencer kann es hingegen lohnen, insb. bei Beendigung eines lukrativen Influencer-Vertrags die Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts und insb. die oben beschriebenen Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.</p><p>Christopher D. Harten</p><p><sup>[1] Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird stattdessen das generische Maskulinum verwendet, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Jan 2026 08:49:01 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät BESST Energy beim Erwerb der TriSol GmbH mit einem 185-MW-BESS-Portfolio</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 19. Januar 2026</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die luxemburgische Holdinggesellschaft für erneuerbare Energien BESST Energy bei dem Erwerb der TriSol GmbH rechtlich umfassend beraten. Die TriSol GmbH ist ein Joint Venture zwischen dem deutschen BESS-Spezialisten Tricera Energy GmbH und PowerGen, einem Marktführer und börsennotierten Unternehmen im israelischen Energiesektor. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die TriSol GmbH ist auf die Entwicklung von netzgekoppelten Batteriespeichersystemen spezialisiert und verfügt über ein Portfolio von sechs BESS-Projekten mit einer Gesamtleistung von 185 MW. Das Portfolio umfasst ein bereits in Betrieb befindliches eigenständiges BESS-Projekt sowie fünf Projekte, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden. Diese Projekte sollen einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität und zur Integration erneuerbarer Energien in Deutschland leisten.</p><p class="text-justify">Die Transaktion stärkt die Position von BESST Energy auf dem europäischen Markt für großvolumige Energiespeicher.&nbsp;</p><p><strong>Berater BESST Energy:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Christof Aha und Mark Thönissen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt).</p><p><strong>Berater PowerGen:</strong><br><strong>LPA Law:</strong> Oliver Kirfel, Dr. Bernd Spieth (beide Corporate/M&amp;A, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 16 Jan 2026 09:21:29 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Gesetz: Recht auf Reparatur gilt auch gegen Importeure!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-gesetz-recht-auf-reparatur-gilt-auch-gegen-importeure</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 15.01.2026 liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, das u.a. Hersteller bestimmter Produkte (s. dazu ganz unten) dazu verpflichtet, diese auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren.&nbsp;</p><p>Diese Pflicht gilt nicht etwa nur in dem Fall, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war, sondern z.B. auch dann, wenn ein Verbraucher das Produkt selbst beschädigt hat. Das Recht auf Reparatur steht also außerhalb der vertraglichen Haftung des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um (zu dieser s. unseren Blogbeitrag: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen</a>).</p><p>Wichtig insbesondere für Importeure, die solche Produkte von außerhalb der EU einführen: Das Recht auf Reparatur wird auch gegen diese - und auch weitere Personengruppen - gelten, wie § 479f BGB (Entwurf) vorsieht. Die geplante Vorschrift (die auch schon in der EU-Richtline vorgegeben wird; der deutsche Gesetzgeber hat insofern keine Wahl, als dies umzusetzen) sieht eine mehrstufige Haftungs- und Pflichtenkaskade vor:</p><ul><li>Vorrangig ist der Hersteller in der Pflicht,</li><li>Hat er aber keinen Sitz in der EU, erfüllt sein Bevollmächtigter diese Pflicht.</li><li>Hat der Hersteller keinen solchen Bevollmächtigten, hat der Importeur die Pflicht zu erfüllen.</li><li>Gibt es ausnahmsweise keinen Importeur, so erfüllt der Vertreiber der Ware die Pflicht des Herstellers.&nbsp;</li></ul><p>Wer also eines der erfassten Produkte in die EU importiert oder zu den anderen genannten Personen gehört, muss sich mit den sich daraus ergebenden Pflichten befassen. Von der Pflicht zur Reparatur erfasst werden die in den Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie genannten Produkte:</p><ul><li>Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner</li><li>Haushaltsgeschirrspüler</li><li>Kühlgeräte</li><li>Elektronische Displays</li><li>Schweißgeräte</li><li>Staubsauger</li><li>Server und Datenspeicherprodukte</li><li>Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets</li><li>Haushaltswäschetrockner</li><li><span>Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jan 2026 08:53:44 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Rechtfertigung einer Benachteiligung durch Religionsgemeinschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-rechtfertigung-einer-benachteiligung-durch-religionsgemeinschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Fall Egenberger und kein Ende?</strong></p><p>Wohl kaum eine streitige (arbeitsgerichtliche) Auseinandersetzung hat einen gerichtlichen Marathon ausgelöst wie der Fall "Vera Egenberger". Dabei war im Jahr 2012 (!) nicht abzusehen, dass das – überschaubare - Begehren der Klägerin die höchsten deutschen und europäischen Gerichte über ein Jahrzehnt lang beschäftigen würde und auch im Jahr 2026 ein Ende nicht abzusehen ist.</p><h3>Worüber streiten die Parteien?</h3><p>Der streitgegenständliche Sachverhalt ist im Grunde einfach: die konfessionslose Frau Egenberger bewarb sich auf eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle (60 %) im Projekt „Parallele Berichterstattung zu UN-Antirassismus-Konvention“, ausgeschrieben von einem in der Rechtsform eines Vereins gegründeten Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland. Die Klägerin wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte vergab die Stelle an einen Bewerber deutschghanaischer Herkunft. Daraufhin machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Entschädigung und Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG mit der Begründung geltend, sie sei wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt worden. Das ArbG sprach der Klägerin eine Entschädigung von 1.957,73 EUR zu, das LAG wies ihre Klage ab.&nbsp;</p><h3>Beginn des gerichtlichen Marathons</h3><p>Nachdem das LAG Berlin-Brandenburg im Mai 2014 eine nennenswerte Diskriminierung nicht hatte erkennen können, nahm der Prozess erst richtig Fahrt auf. Das BAG sah sich im Jahr 2016 aufgrund seiner Entscheidung zur Wiederverheiratung katholischer Beschäftigter aus dem Jahr 2012 veranlasst, dem EuGH die Frage zu stellen, ob eine Kirche verbindlich selbst bestimmen könne, bei welchen beruflichen Tätigkeiten die Religion eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle. Auf Betreiben der Katholischen Kirche hatte das BVerfG zwischenzeitlich jedoch in der Parallelsache anno 2014 das Selbstverständnis der Kirche als entscheidenden Maßstab mit Verweis auf Art. 4 GG betont: „<i>Die Formulierung des kirchlichen Propriums obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.“</i></p><p>Das Vorabentscheidungsersuchen gegenüber dem EuGH zu der hier relevanten Auslegung der EG-Richtlinie 2000/78/EG wurde aber dadurch keineswegs überflüssig, sodass in Luxemburg am 17.4.2018 die erste „Egenberger“-Entscheidung zwei wesentliche Grundpfeiler des deutschen Arbeitsrechts der Kirchen umstoßen konnte: zunächst, weil eine „wirksame gerichtliche Kontrolle“ kirchlicher Loyalitätsanforderungen gefordert wurde, zum anderen wegen der rechtlichen Einstufung der Kirchen lediglich als „Tendenzbetrieb“ (statt des bislang vertretenen „Transzendenzschutzes“).</p><h3>Was sagt das BVerfG?</h3><p>Das beklagte Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. hat mit seiner Verfassungsbeschwerde nunmehr erfolgreich die dem Urteil des BAG aus Oktober 2018 zugrundeliegende Entscheidung des EuGH und damit dessen einschlägige Rechtsprechung insgesamt angegriffen, die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nicht annähernd das große Gewicht zuerkannt habe, wie das vom Bundesverfassungsgericht bisher für richtig gehalten und jetzt wieder bestätigt wurde. Das Urteil des BAG wurde wegen der fehlerhaften Anwendung des Grundrechts auf religiöse Selbstbestimmung vom BVerfG aufgehoben und an das BAG zurückverwiesen (<i>BVerfG, Urteil vom 29.9.2025, 2 BvR 934/19</i>).</p><h3>Wie geht es weiter?</h3><p>Das BAG wird nunmehr über den Fall "Egenberger" ein zweites Mal, jetzt unter Berücksichtigung der markanten Vorgaben des deutschen Verfassungsgerichts entscheiden müssen. Zu erwarten steht, dass das BAG dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den Vorrang geben und der Diakonie Recht geben wird. deren Richtlinien grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedskirche der evangelischen Kirche für eine Anstellung voraussetzt, sofern nicht ausnahmsweise andere geeignete Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. Dann aber muss die eingestellte Person einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung evangelischer Freikirchen angehören.</p><p>Ungeachtet dessen ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Auffassungen von EuGH und BVerfG zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland nunmehr austariert sind. Im Gegenteil: der EuGH wird in Kürze über die Kündigung einer Arbeitnehmerin durch eine katholische Organisation nach ihrem Austritt aus der Katholischen Kirche zu entscheiden haben. Die Generalanwältin erachtet die Kündigung als diskriminierend, da andere Mitarbeiter die gleiche Arbeit machen, ohne in der katholischen Kirche zu sein und die gekündigte Arbeitnehmerin auch nicht offen dem Kirchen-Ethos zuwidergehandelt hat (<i>GA Medina, Schlussantrag vom 10.7.2025 – C-258/24, BeckRS 2025, 16012</i>). Es bedarf keiner hellseherischen Fähigkeiten anzunehmen, dass der EuGH den Anträgen der Generalanwältin folgen wird, steht der Antrag doch in einer Linie mit dessen Entscheidungen "Egenberger" (<i>Urt. v. 17.4.2018, C-414/16</i>, und "IR" (<i>Urt. v. 11.9.2018, C-68/17</i>). Diese bildeten den Auftakt zur Einschränkung der Autonomie der Kirchen und sukzessiven Abschaffung der Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht.&nbsp;</p><h3>Worin unterscheiden sich die Auffassungen von EuGH und BVerfG?</h3><p>Der EuGH legt den Schwerpunkt seiner Überprüfung am Maßstab von Art. 2 Abs. 2 S. 1 der Gleichbehandlungs-Rahmen-RiLi weitgehend auf den zweiten Halbsatz. Das im ersten Halbsatz erwähnte nationale Kirchenrecht blendet er hingegen nahezu aus. Angesichts eines fehlenden Europäischen Kirchenrechts verwundert dieser Befund nicht. Auf der anderen Seite betont das BVerfG die den Kirchen aufgrund der inkorporierten Art. 140 GG iVm. Art. 137 eingeräumten verfassungsrechtlichen Garantien. Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV ordnet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheit selbst im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gehören hierzu alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, wie z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der „religiösen Dimension“ des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (<i>BVerfG, Urt. v. 22.10.2014, 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387</i>). Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Bereich wesentlich. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Formulierung des kirchlichen Propriums obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG verfassungsrechtlich geschützt. Für die Frage, welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, sind deshalb allein die von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäbe von Belang. Auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen kommt es ebenso wenig an wie auf diejenigen breiten Kreise unter den Kirchengliedern oder etwa gar einzelner, bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter. Im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts können die verfassten Kirchen festlegen, was „die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ sind, was „Nähe“ zu ihnen bedeutet, welches die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ sind, was als Verstoß gegen diese anzusehen ist und welches Gewicht diesem Verstoß aus kirchlicher Sicht zukommt. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine „Abstufung“ der Loyalitätsobliegenheiten eingreifen soll, ist eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.&nbsp;</p><p>Über die entsprechenden Vorgaben der verfassten Kirche dürfen sich die staatlichen Gerichte nicht hinwegsetzen. Im Rahmen der allgemeinen Justizgewährungspflicht sind sie lediglich berechtigt, die Darlegungen des kirchlichen Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. In Zweifelsfällen haben sie die einschlägigen Maßstäbe der verfassten Kirche durch Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden oder, falls dies ergebnislos bleibt, durch ein kirchenrechtliches oder theologisches Sachverständigengutachten aufzuklären. Diese Besonderheiten des kirchlichen Dienstes sind bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze zu beachten (<i>BVerfG, Urt. v. 22.10.2014, 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387; BAG, Urt. v. 25.3.2009, NZA 2009, 1417</i>).</p><p>Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt. Sie haben sodann unter dem Gesichtspunkt der Schranken des „für alle geltenden Gesetzes“ (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV) eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in der die – im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirche verstandenen – kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen auszugleichen sind. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei jeweils in möglichst hohem Maße zu verwirklichen.</p><p>Der EuGH nimmt vordergründig durchaus eine solche Plausibilitätskontrolle vor, ohne sich jedoch mit der gebotenen Tiefe mit <strong>dem kirchlichen Proprium</strong> auseinanderzusetzen. Vielmehr reduziert sich ihre Diskussion auf den "weltlichen" Aspekt der Gleichbehandlung. Insoweit fehlt es an einer klaren Aussage, ob Kirchen autonom bestimmen dürfen, was ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation ist. Das BVerfG geht in diesem Punkt wesentlich weiter, vermeidet jedoch in seinem jüngsten Beschluss die offene Konfrontation mit dem EuGH, indem es klarstellt, seine Auslegung nicht an die Stelle des Gerichtshofs stellen zu wollen.</p><h3>Fazit – Was gilt für die Praxis?</h3><p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss einen ganz wesentlichen Meilenstein für das kirchliche Arbeitsrecht gesetzt. Indem es die wirksame gerichtliche Kontrolle der „gerechtfertigten“ Anforderungen an eine Kirchenmitgliedschaft bei einer Tätigkeit für die jeweilige Kirche von einer „Zweistufenprüfung“ abhängig macht, erleichtert es deutlich die bisher wenig übersichtlichen Vorgaben für das kirchliche Arbeitsrecht. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist jeweils der objektive und direkte Zusammenhang zwischen Kirchenmitgliedschaft und der fraglichen Tätigkeit. Der Religionsgemeinschaft obliegt es, die jeweils konkrete Tätigkeit im Hinblick auf deren Bedeutung für das religiöse Selbstverständnis plausibel darzulegen, um diesbezüglich einen „Transzendenzschutz“ geltend machen zu können.</p><p>Dr. Andreas Imping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 14:09:55 +0100</pubDate>
                        <title>KI-generierte Software bei Unternehmenskäufen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-generierte-software-bei-unternehmenskaeufen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einführung</h3><p>Generative KI unterstützt nicht nur beim Schreiben von Texten und Erstellen von Bildern, sondern zunehmend auch bei der Programmierung von Software. Dies kann Auswirkung auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Software haben. Dies ist auch bei Unternehmenskäufen wichtig. Wo die Software weitgehend von KI entwickelt wurde, kann es an einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit fehlen, was sich auf die Werthaltigkeit des Zielunternehmens auswirkt. Dies ist im Rahmen der Due Diligence wie auch bei der Vertragsgestaltung zu beachten.</p><h3>Rechtlicher Rahmen</h3><p>Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Nach diesem Grundsatz waren bislang Computerprogramme in der Regel urheberrechtlich geschützt. Seit generative KI auch in die Softwareentwicklung Einzug gehalten hat, stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Schutzfähigkeit auswirkt. Im Kern wird eine Schutzfähigkeit eines Computerprogramms dann gegeben sein, wenn ein Mensch die KI nur als untergeordnetes Werkzeug einsetzt. Das wird der Fall sein, wenn beispielsweise KI die zu entwickelnde Software testet und Inkonsistenzen aufdeckt. Werden dagegen relevante Teile des Codes von der KI generiert, wird ihnen in vielen Fällen die Schutzfähigkeit fehlen. Die genauen Abgrenzungen unterliegen derzeit noch weiterer Entwicklung. Dennoch sollte man nicht voreilig insgesamt von einem Graubereich sprechen. Die Grundsätze sind bereits relativ klar, das konkrete Ergebnis ist gleichwohl stark vom Sachverhalt im Einzelfall abhängig.</p><p>All dies gilt unabhängig davon, ob der KI-Anbieter dem Nutzer (sprich Softwareentwickler) alle Rechte an den Arbeitsergebnissen der KI einräumt. Wenn schon kein Urheberrecht entsteht, weil der menschliche Anteil zu gering ist, kann auch kein Urheberrecht übertragen werden.</p><h3>Auswirkungen auf die Due Diligence</h3><p>Heutzutage werden Softwareentwickler kaum gänzlich auf den Einsatz von KI bei der Entwicklung verzichten. Die Frage ist daher weniger, ob KI eingesetzt wird, sondern vielmehr wie sie eingesetzt wird. Und diese Frage sollte auch im Rahmen der Due Diligence gestellt werden. Offenzulegende interne Richtlinien und Dokumentation zu Mitarbeiterschulungen zum Einsatz von KI können Aufschluss geben, ebenso einschlägige Lizenzverträge. Darüber hinaus ist auch zu dezidierten Experten-Calls zu raten, um die tatsächliche Nutzung möglichst genau nachprüfen zu können. Bei einer nur oberflächlichen Due Diligence könnten Risiken übersehen werden; soll im Rahmen der Transaktion eine W&amp;I Versicherung abgeschlossen werden, könnte die dazugehörige Police den Scope der Garantie insoweit streichen oder kürzen, wenn in der Due Diligence Lücken festgestellt wurden.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen auf die Vertragsdokumente</h3><p>Neben allgemeinen Garantien zur Inhaberschaft aller relevanten geistigen Eigentumsrechte (IP) bieten sich eigene Garantien in Bezug auf den Einsatz von KI an, zu denen dann ggf. Anlagen mit spezifischer Beschreibung bzw. Offenlegung gefertigt werden. Bei einer zu generischen Garantieklausel bestünde das Risiko, dass in Falle einer (vermeintlichen) Garantieverletzung rechtliche Unklarheit darüber entsteht, ob der bestimmte Fall unter die Garantie fällt oder nicht.&nbsp;</p><h3>Weitere Rechtsfragen: Rechte Dritter, AI Act, Scraping und Datenlizenzen, Internationale Aspekte</h3><p>Eine von den vorstehenden Überlegungen zu trennende, gleichwohl benachbarte Frage ist, ob etwaiger KI-generierter Code Rechte Dritter verletzt. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die KI den fremden Code – mit dem sie trainiert wurde – weitgehend reproduziert. Das Risiko kann mit einem Software-Scan reduziert, aber nicht ganz ausgeschlossen werden; andererseits besteht das Risiko der Übernahme fremden Codes auch beim Einsatz menschlicher Programmierer. Ein größeres Risiko dürfte dagegen bestehen, wenn visuelle Inhalte KI-generiert werden. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrages.</p><p>Wenn die fragliche Softwarelösung als Bestandteil der Zielgesellschaft oder als zu übergehendes Asset selbst KI darstellt, sollte nicht nur der AI Act im Blick behalten werden, sondern auch die Herkunft der Datensätze, mit denen sie trainiert wurde. Wenn diese auf Web-Scraping (automatisiertes Auslesen von Daten auf Websites mithilfe von Software-Bots oder Skripten) zurückgehen, können sich urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen stellen. Auch der Erwerb einer Lizenz von einem kommerziellen Anbieter nützt nur dann, wenn dieser wiederum selbst alle notwendigen Rechte hat; ein Blick auf die Lizenzbestimmungen ist in jedem Fall angezeigt (beispielsweise in Bezug auf Grenzen der Nutzung durch den Lizenznehmer).</p><p>Bei grenzüberschreitenden Unternehmenskäufen, insbesondere wenn die Zielgesellschaft international oder gar global tätig ist, verstärken sich die urheberrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit KI-generierter Software. Urheberrecht ist grundsätzlich nationales Recht, wenngleich sich die Voraussetzungen für die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz in den meisten Ländern ähneln und damit auch die Grundsätze für die hier relevanten Rechtsfragen. Dennoch ist die Entwicklung auch auf internationaler Ebene noch im Fluss, und ein chinesisches Gericht mag die hier aufgeworfenen Rechtsfragen anders entscheiden als ein amerikanisches. Die Garantieerklärungen der Transaktionsdokumente sollten zudem flexible Formulierungen enthalten, die den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den betroffenen Jurisdiktionen Rechnung tragen.&nbsp;</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Wenn KI bei der Erstellung von Software nicht nur als untergeordnetes Tool eingesetzt wird, kann es an der Schutzfähigkeit der Software fehlen. Der Prozess der Softwareentwicklung sollte daher im Rahmen der Due Diligence hinterfragt werden. Die Findings werden sich beim Unternehmenskauf in der Vertragsdokumentation widerspiegeln müssen. Auch weitere Folgefragen wie Rechte Dritter, AI Act, Scraping und Datenlizenzen sowie internationale Aspekte sind zu beachten.&nbsp;</p><p>Dr. Andreas Lober<br>Tassilo Klesen</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 11:39:12 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Kündigungsschutz für Geschäftsführer oder was jetzt?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-kuendigungsschutz-fuer-geschaeftsfuehrer-oder-was-jetzt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 28.&nbsp;April 2025 ‑ 7 SLa 739/24</strong></i></p><p>Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Dies sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als auch nach jener des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Geschäftsführer sind deshalb vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ausdrücklich ausgenommen (vgl. §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG). Dieser Anwendungsausschluss gilt jedenfalls dann, wenn das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer <i>vor dessen Abberufung</i> von der Organstellung gekündigt wird. Soweit so gut.</p><p>Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen aus dem letzten Jahr (Urteil vom 28.&nbsp;April 2025, Az.: 7 SLa 739/24) schürt an diesem sicher geglaubten Befund jetzt aber Zweifel: Es hat in seiner Entscheidung einem erst nach dem Kündigungsausspruch abberufenen Geschäftsführer den Kündigungsschutz nach dem KSchG ‑ dem Grunde nach ‑ zuerkannt. Mehr noch: Es hat ihm für die weitere Zeitdauer des Kündigungsrechtsstreits (der Fall liegt bereits zur <strong>Revision</strong> beim BAG (Az. 2 AZR 130/25)) sogar einen Weiterbeschäftigungsanspruch zugesprochen <strong>(!)</strong>.</p><p>Das Urteil provoziert Stirnrunzeln und stellt bisherige Gewissheiten in Frage: Kann die <i>nachträgliche</i> Abberufung oder Amtsniederlegung eines Geschäftsführers die Anwendbarkeit des KSchG eröffnen? Kann ein (unwirksam) gekündigter Geschäftsführer die Weiterbeschäftigung verlangen? Und wenn ja, in welcher Funktion?</p><p>Ein guter Anlass, sich mit der kündigungsschutzrechtlichen Stellung von Geschäftsführern noch einmal vertraut zu machen:&nbsp;</p><h3>1. Zur kündigungsrechtlichen Stellung von Geschäftsführern</h3><p>Hierzu in aller Kürze:&nbsp;</p><p><strong>a) Unterscheidung von Organstellung und Anstellungsverhältnis&nbsp;</strong></p><p>Bei Geschäftsführern ist auf das sog. <strong>Trennungsprinzip</strong> hinzuweisen, wonach das (schuldrechtliche) Anstellungsverhältnis und die (korporatistische) Organstellung eines Geschäftsführers strikt auseinanderzuhalten sind:&nbsp;</p><ul><li>Das <strong>Anstellungsverhältnis</strong><i><strong>&nbsp;</strong></i>bestimmt das schuldrechtliche Leistungs- bzw. Austauschverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft: Kraft des Anstellungsvertrages verpflichtet der Geschäftsführer sich, die Organstellung für die vereinbarte Laufzeit (oder auch unbefristet) zu übernehmen und dabei regelmäßig seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus werden im Anstellungsvertrag detailliert Rechte und Pflichten des Geschäftsführers geregelt, die allerdings zwischen den Parteien nur schuldrechtlich wirken.</li><li>Die <strong>Organbestellung</strong><i><strong>&nbsp;</strong></i>stellt dagegen einen <i>korporatistischen</i> Rechtsakt dar: Der Geschäftsführer wird durch den Gesellschafterbeschluss "aufs Schild" gehoben. Aufgrund seiner Bestellung zum Organ hat er fortan die Befugnis und die Pflicht, (ggfs. mit weiteren Geschäftsführern gemeinschaftlich) die Geschicke der Gesellschaft zu lenken. Mit der Organbestellung ist eine engmaschige Pflichtenstellung des Geschäftsführers <i>kraft Gesetzes</i> verbunden; nicht nur gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten (vgl. etwa §&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Insolvenzordnung (InsO)). Aufgrund seiner Bestellung ist der Geschäftsführer nach Maßgabe der konkreten Bestimmungen der Gesellschaftssatzung berechtigt, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten (§&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 GmbHG). Die Eintragung im Handelsregister ist dabei nur deklaratorisch; sie stellt also keine (konstitutionelle) Voraussetzung für die mit der Geschäftsführerbestellung verliehenen Rechtsstellung dar. Weil die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer handelt und diese bedeutsame Funktion das volle Vertrauen der Gesellschafter voraussetzt, können diese ihn jederzeit seines Amtes wieder entheben, d.h. abberufen (§&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 GmbHG).</li></ul><p>Nach dem Trennungsprinzip führt die Abberufung von der Organstellung allerdings nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Sie hat zwar den sofortigen Verlust der organschaftlichen Befugnisse zur Folge. Aber: Der Geschäftsführer bleibt für die verbleibende Laufzeit seines Anstellungsverhältnisses "an Bord". Die Gesellschaft ist verpflichtet, die vereinbarten Bezüge weiterhin zu zahlen.</p><p>Hieran ändert selbst die Vereinbarung einer (wirksamen) sog. <strong>Kopplungsklausel&nbsp;</strong>nichts (eine Ausnahme gilt selbstverständlich für die außerordentliche fristlose Kündigung). Durch eine Kopplungsklausel kann mit dem Geschäftsführer vereinbart werden, dass die Abberufung ebenfalls zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses führen soll; <i>allerdings</i> erst mit Ablauf der anwendbaren ordentlichen Kündigungsfrist (vgl. hierzu jüngst nochmals: O<i>berlandesgericht</i> (OLG) <i>Hamm</i>, Urteil vom 1.&nbsp;Dezember 2025 – 8 U 93/24). Die Vereinbarung einer wirksamen Kopplungsklausel im Anstellungsvertrag ist (wenn auch "kein Ding der Unmöglichkeit") jedoch ein Kapitel für sich.</p><p><strong>b) Keine Anwendbarkeit des KSchG auf Geschäftsführer</strong></p><p>Soll neben der Abberufung des Geschäftsführers ebenfalls das Anstellungsverhältnis ordentlich gekündigt werden, so darf das Kündigungsrecht zunächst nicht ausgeschlossen sein. Ist das Anstellungsverhältnis, wie im Regelfall, befristet abgeschlossen, so ist die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorbehalten wurde. Ansonsten ist die Kündigung nur aus <i>wichtigem Grund</i> nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB zulässig (vgl. §&nbsp;620 Abs.&nbsp;2 BGB).&nbsp;</p><p>Ist die ordentliche Kündbarkeit dem Grunde nach möglich, stellt sich die Folgefrage nach der Anwendbarkeit des KSchG. Hierzu gilt Folgendes:</p><p><strong>aa) Kündigung vor Abberufung/Amtsniederlegung</strong></p><p>Fremdgeschäftsführer genießen als sog. arbeitgeberähnliche Personen (vgl. <i>BAG</i>, Beschluss vom 21.&nbsp;Januar 2019 – 9 AZB 23/18) grundsätzlich keinen Kündigungsschutz. Ist ein Geschäftsführer zum <strong>Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung</strong> noch als solcher bestellt, ist der rechtliche Status des Vertragsverhältnisses (reines Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§&nbsp;611a Abs.&nbsp;1 BGB)) aufgrund der sog. negativen Fiktion des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG unerheblich.</p><p>Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer bis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht abberufen, bleibt es selbst dann bei der Unanwendbarkeit des KSchG, wenn die Abberufung unmittelbar zeitlich auf die Zustellung der Kündigung folgt oder der Geschäftsführer nach der Kündigungserklärung sein Amt gegenüber der Gesellschaft selbst niederlegt (<i>BAG</i>, Urteil vom 11.&nbsp;Juni 2020 – 2 AZR 374/19; <i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;September 2017 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BAG&amp;az=2AZR86516&amp;d=2017-09-21" target="_blank" rel="noreferrer">2 AZR 865/16</a>, so auch (noch) das <i>LAG Hessen</i> mit Urteil vom 28.&nbsp;Februar 2025 – 14 SLa 578/24).</p><p><strong>bb) Kündigung nach Abberufung/Amtsniederlegung</strong></p><p>Komplizierter ist die Rechtslage, wenn die <strong>Abberufung oder Amtsniederlegung erst nach der Kündigungserklärung</strong> erfolgt. Dann ist die Anwendbarkeit des KSchG auf den (vormaligen) Geschäftsführer nach dem BAG nicht ausgeschlossen: Stellt sich ein formal als "Geschäftsführerdienstverhältnis" bezeichnetes Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände rechtlich <i>als Arbeitsverhältnis</i> dar, so soll der Kündigungsschutz nach dem KSchG eröffnet sein.</p><p>Es kommt für die rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses dabei darauf an, wie dieses tatsächlich gelebt wurde: Ein gekündigter Geschäftsführer kann hiernach <i>de jure</i> als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG anzusehen sein, wenn er bei Ausübung seiner geschuldeten Dienste in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht Weisungen der Gesellschafter befolgen musste (sog. <strong>arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit</strong>). Dann kommt eine rechtliche Qualifizierung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer – in extremen Ausnahmefällen – in Betracht (so ausdrücklich: <i>BAG</i>, Urteil vom 27.&nbsp;April 2021 – 2 AZR 540/20). Die typischerweise von den Gesellschaftern vorgegebenen unternehmensbezogenen Weisungen, die ein jeder Geschäftsführer selbstverständlich nach §&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 GmbH befolgen muss (sog. <strong>gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit</strong>) genügen somit nicht, um ein Arbeitsverhältnis annehmen zu können.</p><p>Andererseits ist nach dem BAG stets ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Parteien anstelle eines Dienstvertrages ausdrücklich einen Arbeitsvertrag geschlossen haben (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;Juli 2023 ‑ 6 AZR 228/22). In diesem Fall muss die Gesellschaft sich hieran also festhalten lassen.</p><p>Von der Regel ausgehend kann damit als <strong>Fazit</strong> festgehalten werden: <strong>Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im kündigungsschutzrechtlichen Sinne</strong>.</p><p><strong>Besonderheiten gelten&nbsp;</strong>allerdings <strong>für</strong> auf Unionsrecht zurückgehende Rechtsmaterien (bspw. für das Urlaubsrecht, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) etc.): Für diese gilt der spezifisch <strong>unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff</strong> (vgl. <i>EuGH</i>, Urteil vom 9.&nbsp;Juli 2015 – C-229/14; <i>EuGH</i>, Urteil vom 11.&nbsp;November 2010 – C-232/09). Auf EU-Recht zurückgehende Arbeitnehmerschutzrechte finden damit (regelmäßig) auch auf Fremdgeschäftsführer Anwendung.</p><p><strong>c) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten&nbsp;</strong></p><p>Abschließend noch zur Frage, ob (und ggf. wann) ein Geschäftsführer gegen eine Kündigung vor einem Arbeitsgericht klagen kann? Hierzu trifft §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eine klare Festlegung, wonach Mitglieder von Vertretungsorganen (also insbesondere auch Geschäftsführer) vom Anwendungsbereich des ArbGG ausdrücklich ausgenommen sind (§&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ArbGG (sog. abdrängende Verweisung)). Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Geschäftsführer <strong>nach dem Zeitpunkt seiner Abberufung bzw. Amtsniederlegung</strong> eine ihm ausgesprochene Kündigung vor einem Arbeitsgericht angreifen kann.&nbsp;</p><p>Bei einer Kündigungsschutzklage handelt es sich um einen sog. <strong>Sic-Non-Fall</strong>. Dies bedeutet, dass die Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht aufgrund der bloßen Behauptung "Arbeitnehmer" zu sein, eröffnet ist (<i>BAG</i>, Beschluss vom 22.&nbsp;Oktober 2014 – 10 AZB 46/14).&nbsp;</p><p>Dennoch: Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes führt selbstverständlich zu keinem Kündigungsschutz, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers – wie in aller Regel <strong>(!)</strong> –&nbsp;nicht als Arbeitsverhältnis (§&nbsp;611a Abs.&nbsp;1 BGB), sondern als (bloßes) Dienstverhältnis (§&nbsp;611 Abs.&nbsp;1 BGB) anzusehen ist. Die Kündigungsschutzklage ist dann zwar nicht unzulässig, aber unbegründet und abzuweisen.&nbsp;</p><h3>2. Zum Urteil des LAG Hessen vom 28.&nbsp;April 2025</h3><p>Soviel zu den "Basics". Jetzt zur Entscheidung des LAG Hessen, das diese – so lassen die Entscheidungsgründe es jedenfalls annehmen – nicht vollständig verinnerlicht hatte:</p><p><strong>a) Worum ging es?</strong></p><p>Die Beklagte war ein konzerngebundenes Unternehmen im Bereich Import-Export von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen. Sie hatte einen <u>drei</u>köpfigen Aufsichtsrat. Der 44 Jahre alte Kläger war auf Grundlage eines Geschäftsführerdienstvertrages seit dem 1.&nbsp;Juli 2018 für die Beklagte als Geschäftsführer tätig.&nbsp;</p><p>Am 7.&nbsp;August 2023 fasste der Aufsichtsrat den Beschluss, den Kläger abzuberufen und den Geschäftsführerdienstvertrag ordentlich zu kündigen. Die Abberufung erfolgte mit Wirkung zum <u>14.&nbsp;August 2023</u>. Das Kündigungsschreiben vom <u>11. August 2023</u> wurde nur (hierauf kam es letztlich entscheidungserheblich an) von der Aufsichtsratsvorsitzenden und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied unterschrieben.&nbsp;</p><p>Weil die Beklagte bei Zustellung des Kündigungsschreibens keine Vollmachtsurkunde des weiteren Aufsichtsratsmitglieds beigefügt hatte, wies der Kläger die Kündigung mit Verweis auf §&nbsp;174 Satz&nbsp;1 BGB zurück und rügte vorsorglich die Vertretungsmacht. Dabei war ihm der Aufsichtsratsbeschluss vom 7.&nbsp;August 2023 bekannt.</p><p><strong>b) Wie hat das LAG Hessen entschieden?</strong></p><p>Das LAG Hessen hatte sodann über die fristgemäß eingereichte Kündigungsschutzklage des vormaligen Geschäftsführers und über den von ihm ebenfalls geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag zu entscheiden.</p><p>Zunächst erkannte es darauf, dass es sich beim Kläger tatsächlich um einen Arbeitnehmer gehandelt habe. Dies, obwohl die Parteien das Vertragsverhältnis ausdrücklich als "Geschäftsführerdienstvertrag" geschlossen hatten.&nbsp;</p><p>Zur Qualifizierung als Arbeitsverhältnis im Sinne des §&nbsp;611a Abs.&nbsp;1 BGB führte das LAG an, dass der Geschäftsführer hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Lage seiner Dienstleistung weisungsabhängig gewesen sei. Im Dienstvertrag waren feste Anwesenheitspflichten des Geschäftsführers in den Räumlichkeiten der Gesellschaft vereinbart.&nbsp;</p><p>Zudem habe der Geschäftsführers keine wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen selbst treffen dürfen, ohne zuvor die Gesellschafterversammlung einzubeziehen. Die Gesellschafter hätten ihm sämtliche Entscheidungen stets bis ins letzte Detail vorgegeben, woraus eine tätigkeitsbezogene, d.h. arbeitsrechtliche Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers abzuleiten sei. So kam das LAG Hessen zur Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses; wohlgemerkt, ohne auch nur mit einem einzigen Satz die negative Fiktion des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG zu thematisieren. Hiermit setzte das LAG Hessen sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;September 2017 – 2 AZR 865/16).</p><p>Letztlich verneinte das LAG Hessen zwar den gesetzlichen Kündigungsschutz, allerdings nur deshalb, weil es den gesetzlichen Schwellenwert aus §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 KSchG (&gt;&nbsp;10 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer) als nicht erfüllt ansah. Der Betrieb war somit zu klein, um dem Geschäftsführer gesetzlichen Kündigungsschutz zu vermitteln. Wäre er größer gewesen, so hätte das LAG Hessen (hieran lassen die Entscheidungsgründe keinen Zweifel) ihm den Kündigungsschutz nach dem KSchG zugesprochen.&nbsp;</p><p>Trotz der Unanwendbarkeit des KSchG gab das LAG Hessen der Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers statt; dies gestützt auf §&nbsp;174 Satz&nbsp;1 BGB: Der Geschäftsführer hatte – so die Feststellung des LAG Hessen – die Kündigungserklärung berechtigterweise unverzüglich zurückgewiesen. Denn: Das Kündigungsschreiben vom 11.&nbsp;August 2023 sei formal mangelbehaftet gewesen, weil es nur von zwei, nicht aber von sämtlichen drei Aufsichtsratsmitgliedern unterschrieben worden war. Damit ging die Kündigungserklärung "ins Leere".</p><p>Zusätzlich (und besonders praxisrelevant <strong>(!)</strong>) sprach das LAG Hessen dem Geschäftsführer für die Zeitdauer der Fortdauer des Kündigungsrechtsstreits (abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG)) einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu. In welcher Funktion die Gesellschaft den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen hat, ließ das LAG Hessen allerdings offen.&nbsp;</p><h3>3. Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Personaler sollten einen "Post-it-Zettel" mit der Zahl "174" an ihren PC-Monitor kleben: Allzu oft scheitern Kündigungen am fehlenden Nachweis der <u>rechtsgeschäftlichen</u> Kündigungsbefugnis. Arbeitnehmer können die Kündigung aufgrund der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde einseitig zurückzuweisen, müssen dann allerdings <i>unverzüglich</i> (grundsätzlich binnen einer Woche, vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Dezember 2019 – 2 AZR 147/19) handeln. In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam. Arbeitgebern ist es daher anzuraten, dass stets die organschaftlich Kündigungsberechtigten die Kündigung unterschreiben. Besteht Gesamtvertretungsmacht, sollten alle Organvertreter in den Zeichnungsprozess einbezogen werden.</p><p>Wenn das LAG Hessen der Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers letztlich auch nicht aufgrund des Fehlens eines Kündigungsgrundes nach §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 KSchG, sondern gestützt auf §&nbsp;174 Satz&nbsp;1 BGB stattgegeben hat, ist die Entscheidung bedenklich: Sie lässt offen, ob die negative Funktion nach §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG zukünftig (auch dann) nicht mehr eingreifen soll, wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer nach der Kündigungserklärung abberuft. Hier wäre eine Klarstellung des BAG (gegen das Urteil des LAG Hessen ist eine Revision anhängig, geführt unter dem Az. 2 AZR 130/25) wünschenswert.&nbsp;</p><p>Ebenso bedenklich ist es, dass das LAG Hessen dem Geschäftsführer in seiner Entscheidung einen Weiterbeschäftigungsanspruch zugesprochen hat. Bereits die Abberufung des Geschäftsführers steht einer Weiterbeschäftigung entgegen. Es ist einem Unternehmen auch unzumutbar, einen Geschäftsführer in einer anderen leitenden Funktion zu beschäftigen. Die klare gesetzliche Regelung in §&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 GmbHG, wonach die Bestellung des Geschäftsführers "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen" jederzeit widerruflich ist, gilt es zu respektieren.</p><p>Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des LAG Hessen ein "Ausreißer" bleibt.&nbsp;</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 08:17:39 +0100</pubDate>
                        <title>Meilenstein: EU-Mercosur Abkommen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/meilenstein-eu-mercosur-abkommen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach über zwei Jahrzehnten Verhandlungen hat der Rat der Europäischen Union am 9.&nbsp;Januar 2026 den Weg für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur freigemacht. Noch in dieser Woche soll die Unterzeichnung erfolgen. Mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments kann das Abkommen bald in Kraft treten.&nbsp;</p><p>Das Abkommen markiert einen Meilenstein in den Handelsbeziehungen zwischen Europa und Südamerika und schafft eine der größten Freihandelszonen der Welt mit über 780 Millionen Verbrauchern. Der Mercosur (<i>Mercado Común del Sur – Gemeinsamer Markt des Südens</i>), bestehend aus den Ländern Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay, repräsentiert die fünftgrößte Volkswirtschaft außerhalb der EU mit einem Bruttoinlandsprodukt von 2,7 Billionen Euro (Stand: 2024).</p><p>Der Abbau von Handelshindernissen anstelle der Schaffung neuer Handelsbarrieren und Zölle ist ein willkommenes politisches Signal für die Wirtschaft und stärkt die strategische Position der EU.</p><h3>Chancen Für Unternehmen</h3><p>Das zentrale Element des Abkommens ist die schrittweise Reduktion von Zolltarifen über die nächsten Jahre. Von dem Abkommen sollen viele Branchen profitieren wie Maschinenbau, Automobilindustrie, Chemie und Pharmazie. Neben den Zöllen sollen auch nicht-tarifäre Handelshindernisse entfallen, etwa indem technische Standards und Labelling-Vorschriften harmonisiert werden. Das Abkommen wird aber auch den Dienstleistungssektor umfassen. Es öffnet zuvor geschützte Dienstleistungssektoren für Wettbewerb und ermöglicht es EU-Unternehmen, bei der öffentlichen Beschaffung in Mercosur-Ländern auf gleicher Basis wie lokale Unternehmen zu bieten. Zudem wird die Entsendung von Personal erleichtert.&nbsp;</p><p>Die Europäische Kommission prognostiziert, dass die EU-Ausfuhren in den Mercosur um 39 Prozent (48,7 Milliarden Euro) ansteigen werden, mit den größten Gewinnen bei Motorfahrzeugen, Maschinen und Ausrüstungen sowie Chemikalien. Exporte aus dem Mercosur in die EU sollen um 16,9 Prozent (8,9 Milliarden Euro) ansteigen.&nbsp;</p><p>Die wirtschaftlichen Chancen gehen aber über eine bloße Steigerung des Handelsvolumens hinaus. Da der Mercosur nur wenige Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, bietet es europäischen Unternehmen einen <i>First-Mover-Vorteil</i>. Ferner ist zu erwarten, dass das Abkommen auch Potential für strategische Allianzen und die Neupositionierung in globalen Lieferketten bietet. Die Mercosur-Länder können durch den bevorzugten Zugang zum europäischen Markt zu einem attraktiveren Ziel für ausländische Direktinvestitionen werden und das Abkommen zu einer stärkeren Integration der Mercosur-Länder in die europäischen Wertschöpfungsketten führen.</p><h3>Rechtliche Umsetzung - Zwei Abkommen</h3><p>Das EU-Mercosur-Abkommen ist in zwei rechtlich eigenständige, aber miteinander verbundene Verträge unterteilt:</p><p><strong>Interim Trade Agreement (ITA)</strong>:<br>Das ITA umfasst ausschließlich handelsbezogene Bestimmungen, darunter Zollabbau, Ursprungsregeln, Dienstleistungen, öffentliche Beschaffung und geistige Eigentumsrechte. Es fällt vollständig in die ausschließliche Kompetenz der EU gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Genehmigung erfolgt durch einen Ratsbeschluss nach Zustimmung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 218(6) AEUV. Eine Ratifizierung durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.&nbsp;</p><p>Ein zentraler Mechanismus des ITA ist die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 23.3 des ITA. Diese erlaubt es der EU und einzelnen Mercosur-Staaten, das ITA in Kraft zu setzen, sobald die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind. Dadurch können Handelsvorteile bereits vor der vollständigen Ratifizierung des umfassenden Partnerschaftsabkommens realisiert werden.&nbsp;</p><p><strong>EU-Mercosur Partnerschaftsabkommen</strong>:<br>Dieses umfassendere Abkommen enthält neben der Handelssäule auch Regelungen zu politischem Dialog und Kooperation. Es muss erst von allen 27 EU-Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert werden. Nach vollständiger Ratifizierung wird das ITA durch das Partnerschaftsabkommen ersetzt und das ITA tritt außer Kraft.</p><h3>ADVANT Spanish &amp; LatAm Desk</h3><p>Bei ADVANT begleiten wir unsere Mandanten durch die komplexe Rechtslandschaft in ganz Europa. Für die Mercosur-Länder steht Ihnen unser <strong>Spanish &amp; LatAm Desk</strong> zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Lösung rechtlicher Herausforderungen und der optimalen Nutzung Ihrer wirtschaftlichen Chancen.</p><p>Dr. Philipp Sahm</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 11:51:43 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Bosys beim Verkauf an Travelsoft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bosys-beim-verkauf-an-travelsoft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 12. Januar 2026</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter des Hamburger Travel-Tech-Spezialisten Bosys GmbH bei dem hundertprozentigen Verkauf des Unternehmens an die international tätige Travelsoft-Gruppe umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Bosys ist ein spezialisierter Anbieter von Software- und Beratungsleistungen für die Touristikbranche. Das Unternehmen verfügt über langjährige Erfahrung in der Konzeption, Implementierung und Weiterentwicklung komplexer IT- und Abrechnungssysteme für Reisevermittler. Die Lösungen und Beratungsleistungen von Bosys kommen in anspruchsvollen Systemlandschaften großer touristischer Unternehmensgruppen zum Einsatz, wie sie unter anderem bei Marktführern wie TUI und DERTOUR anzutreffen sind. In diesem Umfeld ist Bosys auch in Projekten mit Gesellschaften wie der Travel – Basys GmbH &amp; Co. KG tätig gewesen. Das Unternehmen ist darüber hinaus für zahlreiche Vertriebsorganisationen tätig, darunter die Kooperation RTK. Die Bosys-Plattformen unterstützen Vertriebs-, Buchhaltungs-, Reporting- und Betriebsprozesse von Reisebüros. Mehr als 3000 Agenturen in Deutschland und Österreich nutzen die Systeme von Bosys.<br><br>Travelsoft zählt zu den führenden europäischen Anbietern von Softwarelösungen für Reiseveranstalter und touristische Vertriebssysteme. Die Gruppe entwickelt zentrale Plattformen für Produktions-, Buchungs- und Abrechnungsprozesse und ist in mehreren europäischen Märkten technologischer Partner namhafter Reiseunternehmen. Mit der Akquisition von Bosys stärkt Travelsoft ihre Position im deutschsprachigen Raum und erweitert ihr Leistungsportfolio um zusätzliche Beratungs- und Implementierungskompetenz.</p><p class="text-justify">Das ADVANT Beiten-Team unterstütze die Gesellschafter von Bosys unter der Leitung des federführenden Partners Prof. Dr. Hans-Josef Vogel während sämtlicher Phasen der Transaktion, insbesondere bei der Strukturierung des Verkaufsprozesses, der Verhandlungsführung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung der maßgeblichen Vertragsdokumentation. Die Beratung erfolgte in enger Abstimmung mit dem Berater und Branchenexperten Gunther Holzschuh, Holzschuh Consult mit Sitz in Kreuth.</p><p class="text-justify">Mit dem Zukauf stärkt Travelsoft die Präsenz im deutschen und österreichischen Reisemarkt und erweitert die Kompetenzen der Gruppe im Bereich CRM-,&nbsp;<br>Midoffice- und Backoffice-Lösungen für Reisebüros, Vertriebsorganisationen und touristische Callcenter. Die Verschmelzung beider Unternehmen unterstreicht die fortschreitende Konsolidierung im Markt für touristische Software- und Beratungsleistungen sowie die strategische Bedeutung tiefgehender Branchen- und Systemkenntnis im Umfeld großer Reiseveranstalter. Für Bosys-Kunden bedeutet die Übernahme langfristige Produktkontinuität, eine verbesserte technische Anbindung an führende Reiseplattformen sowie die Unterstützung durch eine international aufgestellte Gruppe mit entsprechender Investitionskapazität.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter Bosys GmbH:&nbsp;</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Martin Rappert, Sarah Peters, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 08:36:56 +0100</pubDate>
                        <title>Schnee, Eis und Sturm – (K)ein Recht nicht zur Arbeit zu erscheinen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schnee-eis-und-sturm-kein-recht-nicht-zur-arbeit-zu-erscheinen</link>
                        <description>Es ist Winter. Es schneit, es gefriert, es stürmt, Züge fallen aus, Straßen sind kaum zu befahren. Wie sollen Arbeitnehmer bei den teils heftigen winterlichen Bedingungen an den Arbeitsplatz kommen. Oder anders gefragt: Müssen Arbeitnehmer bei solchen Wetterverhältnissen überhaupt zur Arbeit erscheinen? </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>In den letzten Tagen herrschte und herrscht ein "Schneechaos" insbesondere in Norddeutschland. Der Weg vom Wohnort zum Arbeitsort war in vielen Fällen nicht so einfach möglich. Arbeitnehmer haben vielfach beim Arbeitgeber angerufen und nachgefragt, ob sie bei dem Wetter zur Arbeit erscheinen müssen, ob sie bezahlt oder unbezahlt Urlaub bekommen, ob überhaupt an solchen Tagen gearbeitet wird oder sie haben sich krankgemeldet. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Arbeitnehmer wegen den winterlichen Bedingungen zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?</p><h3>Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko im Grundsatz</h3><p>Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz, dass die Arbeitnehmer das "Wegerisiko" tragen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen haben, dass sie rechtzeitig zu Arbeitsbeginn am Arbeitsort eintreffen. Das Wetter, Verkehrsbehinderungen, Streiks etc. rechtfertigen grundsätzlich kein Nichterscheinen. Arbeitnehmer müssen mögliche und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Verspätung am Arbeitsplatz aufgrund winterlicher Bedingungen wie Schneefall oder Schneeglätte zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wintereinbruch, die Schneefälle oder die Eisglätte am Tag vor dem Arbeitsbeginn bekannt sind. Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang zuzumuten, morgens früher loszufahren, um die wahrscheinlichen Behinderungen im Straßenverkehr zeitlich auszugleichen. Zumutbar ist sicher auch der Umstieg von den öffentlichen Verkehrsmitteln auf das Auto und umgekehrt.&nbsp;</p><h3>Lohnausfall oder Nacharbeit</h3><p>Erscheinen Arbeitnehmer aufgrund winterlicher Bedingungen, Straßensperren wegen Schneefall oder Eisglätte sowie aufgrund von Zugausfällen nicht rechtzeitig oder gar nicht am Arbeitsplatz, darf der Arbeitgeber den Lohn kürzen oder die versäumte Zeit nacharbeiten lassen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit". Dies bedeutet, dass die Vergütung nur dann (als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers) zu gewähren ist, wenn auch der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht, die Erbringung der Arbeitsleistung erfüllt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass die Vergütung auch ohne Arbeitsleistung gewährt wird, wie bei der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder dem Urlaub besteht nicht. § 616 BGB, der bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" schafft, ist nicht anwendbar. Verspätungen aufgrund heftiger Schneefälle oder eisglatten Straßen sind eben kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Der Arbeitgeber ist berechtigt, für die Zeit der Nichtleistung die Vergütung zu kürzen. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, die versäumte Zeit nacharbeiten zu lassen.&nbsp;</p><h3>Abmahnung und Kündigung</h3><p>Das Nichterscheinen oder verspätete Erscheinen am Arbeitsplatz ist eine Pflichtverletzung. Diese Pflichtverletzung kann grundsätzlich arbeitsrechtlich durch Abmahnung und Kündigung sanktioniert werden. Die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen jedoch in jedem Fall ausreichend berücksichtigt werden. Eine Abmahnung oder Kündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Wintereinbruch überraschend oder überraschend stark ausgefallen ist, wenn die Verspätung aufgrund nicht zu erwartender Zugausfälle oder Verkehrsunfälle verstärkt wurde. Eine Abmahnung oder eine Kündigung kommt jedoch dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer trotz rechtzeitig angekündigter starker Schneefälle, schlechter winterlicher Bedingungen, Streichung von Zugverbindungen nichts unternehmen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu erscheinen, insbesondere nicht früher zu Hause losfahren oder alternative Verkehrsverbindungen in Anspruch nehmen.&nbsp;</p><h3>Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub</h3><p>Bei winterlichen Bedingungen möchten Arbeitnehmer teilweise spontan für den Tag (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub nehmen. Beim bezahlten Urlaub gelten die üblichen gesetzlichen und betrieblichen Regelungen. Es muss insbesondere der übliche Genehmigungsvorgang eingehalten werden, z.B. Zustimmung des Vorgesetzten. Zudem ist der Arbeitgeber berechtigt, insbesondere um den ordnungsgemäßen Betrieb aufrecht zu halten, beim Antrag auf Urlaub von mehreren Arbeitnehmern für denselben Tag, den Urlaub aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlten Urlaub besteht nicht und kann nur einvernehmlich gewährt werden.</p><h3>Anspruch auf Mobile Arbeit/Home Office</h3><p>Einige Arbeitnehmer möchten an Tagen mit heftigen winterlichen Bedingungen spontan ihre Arbeitsleistung mobil bzw. im Home Office erbringen. Auch hier gibt es keinen besonderen witterungsbedingten Anspruch auf mobile Arbeit/Home Office. Es gelten die betrieblichen Bedingungen.</p><p>Kommen Sie gut durch den Winter.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und winterliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 09 Jan 2026 15:23:39 +0100</pubDate>
                        <title>Cum/Cum-Geschäfte: BaFin reagiert mit neuer Abfrage auf steuerstrafrechtliche Risiken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cum-cum-geschaefte-bafin-reagiert-mit-neuer-abfrage-auf-steuerstrafrechtliche-risiken</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen infolge des Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2024 hat nun auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf den Plan gerufen.</p><p>Mit einer aktuellen Abfrage aus Dezember 2025 verlangt die BaFin von den beaufsichtigten Unternehmen bis Anfang März umfassende Angaben zu möglichen Belastungen aus der steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen. Die Abfrage geht deutlich über frühere Auskunftsersuchen hinaus: Sie erfolgt ausdrücklich vor dem Hintergrund der zunehmenden steuer(straf)rechtlichen Diskussion und erfasst daher auch Zeiträume, die steuerlich nur bei zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorwürfen relevant sind. Darüber hinaus soll die Abfrage der Beurteilung der Governance und Geschäftsorganisation nach § 25a KWG dienen.&nbsp;</p><p>Für die betroffenen Unternehmen ergeben sich daraus erhebliche rechtliche, regulatorische und operativen Herausforderungen – von der Notwendigkeit neuer und vertiefter Transaktionsanalysen über mögliche parallele Offenlegungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung zur Abwehr potenzieller steuerstrafrechtlicher Risiken bis hin zu (nachgelagerten) Fragen der Ausgestaltung und Anpassung ihrer Tax-Compliance-Organisation.&nbsp;</p><p>Der Kurzbeitrag gibt einen Überblick über die zentralen Herausforderungen der aktuellen BaFin-Abfrage.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Die steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“ und anderen steuerlich induzierten Wertpapierleihgeschäften um den Dividendenstichtag beschäftigt die deutsche Finanzbranche und die Steuerbehörden seit Jahren.&nbsp;</p><p>Bislang wurde die öffentliche und mediale Diskussion um vermeintlichen Steuerbetrug von den Cum/Ex-Fällen beherrscht. Deren Strafbarkeit wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) inzwischen höchstrichterlich bestätigt. Cum/Ex und Cum/Cum ähneln sich zwar im Namen, sind aber strukturell völlig anders gelagert.</p><p>Vereinfacht dargestellt zielen Cum/Cum-Gestaltungen im Kern darauf ab, Aktientransaktionen um den Dividendenstichtag so zu strukturieren, dass ausländische Anteilseigner hinsichtlich ihrer inländischen Dividendenerträge wirtschaftlich wie Steuerinländer von Steueranrechnungen oder -gutschriften profitieren, obwohl ihnen diese nach der gesetzlichen Systematik im Gegensatz zu einem Anteilseigner im Inland nicht oder zumindest nicht in gleicher Höhe zustehen.</p><p>Anders ist es bei illegalen Cum/Ex-Geschäften. Sie zielten auf eine doppelte oder sogar mehrfache Erstattung einer nur einmal an den deutschen Fiskus abgeführten Kapitalertragsteuer ab, also einen „Griff in die Steuerkasse“, und wurden teils mit hoher krimineller Energie betrieben.</p><p>Der Steuerausfall durch Cum/Cum ist gleichwohl erheblich. Er wird in Deutschland teilweise auf über 28 Milliarden Euro geschätzt und wäre damit mehr als doppelt so hoch wie bei den Cum/Ex-Geschäften.&nbsp;</p><p>Im Unterschied zu Cum/Ex wurden Cum/Cum-Gestaltungen zwar bereits im Jahr 2015 vom Bundesfinanzhof (BFH) und in der Folge von den Finanzgerichten in einer Vielzahl von Fällen als unzulässige Steuergestaltungen eingestuft. Eine strafrechtliche Aufarbeitung wie bei Cum/Ex blieb jedoch bislang aus. Dies hat sich nun spürbar durch den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 10. Dezember 2024 (3 Ws 231/24) geändert, mit dem erstmals eine Anklage wegen Steuerhinterziehung aufgrund von steuerinduzierten Wertpapierleihegeschäften zugelassen wurde. Der Entscheidung des OLG dürfte auch für die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen erhebliche Signalwirkung zukommen.</p><p>Korrespondierend hierzu ist insbesondere in Nordrhein-Westfalen ein deutlich aggressiveres Vorgehen der Finanzverwaltung gegen Cum/Cum-Gestaltungen festzustellen. Dabei werden, ähnlich der Sichtweise des OLG Frankfurt a.M., steuerstrafrechtliche Vorwürfe erhoben und Steuern aus teils mehr als 20 Jahre zurückliegenden Cum/Cum-Gestaltungen von Banken nachgefordert.</p><p>Die BaFin hat diese Entwicklung nun aufgegriffen und begründet die Notwendigkeit der inzwischen vierten Abfrage von Cum/Cum-Risiken nach 2017, 2020 und 2021 ausdrücklich mit der „zunehmenden steuer(straf)rechtlichen Diskussion“.</p><p>Bemerkenswert ist, dass die BaFin der Abfrage nicht nur aufsichtsrechtliche Relevanz für die Bewertung finanzieller Risiken beimisst. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beteiligung an Cum/Cum-Geschäften auch Auswirkungen darauf haben kann, wie die BaFin die Governance bzw. die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der beaufsichtigten Unternehmen beurteilt. Dies bestätigt unsere Erfahrungen aus BaFin-Sonderprüfungen und Jahresabschlussprüfungen im Zusammenhang mit den Cum/Ex: Der Umgang mit Steuerrisiken im Finanzsektor ist inzwischen fest in den Fokus der BaFin gerückt. Tax Compliance im Finanzsektor ist damit auch nach dem Verständnis der BaFin keine isolierte Aufgabe der Steuerabteilung (mehr), sondern Teil der allgemeinen Compliance-Organisation der Institute im Rahmen ihres NFR-Managements (Non-Financial Risk) und unterliegt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation (§ 25a KWG).</p><h3>Von der Marktmeinung zur Kehrtwende des OLG Frankfurt</h3><p><u>Abgrenzung zu Cum/Ex</u></p><p>Die geringere Aufmerksamkeit im Vergleich zu Cum/Ex spiegelte sich über Jahre hinweg auch in der rechtlichen Bewertung von Cum/Cum-Gestaltungen wider – insbesondere im Strafrecht.</p><p>Die strafrechtliche Zurückhaltung gegenüber Cum/Cum beruhte maßgeblich auf der strukturellen Abgrenzung zu Cum/Ex. Cum/Ex-Transaktionen waren gezielt auf die mehrfache Erstattung oder Gutschrift von Kapitalertragsteuer ausgerichtet, ohne dass entsprechende Steuerzahlungen geleistet wurden. Cum/Cum-Modelle zielten hingegen „nur“ darauf ab, die Steuerbelastung inländischer Kapitalerträge für Steuerausländer möglichst weit zu reduzieren und sie wirtschaftlich einem Steuerinländer gleichzustellen.&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang herrschte im Markt lange Zeit die Auffassung, Cum/Cum erfülle jedenfalls nicht den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.</p><p><u>Entscheidung des LG Wiesbaden</u></p><p>Diese Sichtweise wurde noch Anfang 2024 durch das Landgericht (LG) Wiesbaden bestätigt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2024 (6 KLs 1141 Js 23929/12) lehnte das Gericht die Eröffnung einer Hauptverhandlung wegen steuerlich indizierter Wertpapierleihegeschäfte ab und verneinte das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung.</p><p>Diese Entscheidung entsprach der langjährigen Marktmeinung und bildete die Grundlage zahlreicher interner Aufarbeitungen in Finanzinstituten. Sie bestimmte oftmals auch den Umfang der Antworten auf die bisherigen Cum/Cum-Abfragen der BaFin in den Jahren 2017, 2020 und 2021.</p><p><u>Beschluss des OLG Frankfurt</u></p><p>Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (3 Ws 231/24) hat das OLG Frankfurt diese Linie jedoch in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des LG Wiesbaden geht das OLG davon aus, dass Cum/Cum-Gestaltungen grundsätzlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.</p><p>Dem Beschluss lag ein steuerlich indiziertes Wertpapierleiheprogramm zugrunde, bei dem ein Steuerinländer festverzinsliche Wertpapiere an einen Steuerausländer verlieh und als Sicherheit im Gegenzug deutsche Aktien über den Dividendenstichtag erhielt. Der Steuervorteil für den Steuerausländer wurde über Kompensationszahlungen zwischen den Parteien realisiert. Eine der Besonderheiten des Falls war, dass die als Sicherheit gestellten Aktien einem Verfügungsverbot unterlagen und der Steuerinländer nicht frei über sie verfügen konnte, mit entscheidenden Auswirkungen auf die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien sowie die Missbräuchlichkeit der Gestaltung i.S.d. §§ 39, 42 AO.</p><p>Trotz dieser Besonderheiten - die zweifelsohne bei vielen weiteren Gestaltungen im Markt gerade nicht vorgelegen haben mögen - entfaltet der Beschluss erhebliche Signalwirkung. Er stellt erstmals klar, dass Cum/Cum nicht per se außerhalb des strafrechtlich Relevanten liegt.</p><p><u>Konsequenzen für Verjährung und Risikoanalyse</u></p><p>Die mögliche Einordnung von Cum/Cum als Steuerhinterziehung hat erhebliche praktische Folgen. Insbesondere verlängern sich die zu berücksichtigenden Verjährungsfristen deutlich. Bereits abgeschlossene Cum/Cum-Aufarbeitungen und steuerliche Korrekturen könnten damit unvollständig sein. Während einige Institute darauf mit neuen Analyseprojekten reagiert haben, ergriffen andere bislang keine weiteren Maßnahmen.</p><h3>Die BaFin-Abfrage vom 15. Dezember 2025</h3><p>Vor diesem Hintergrund hat die BaFin zum Jahreswechsel 2025/2026 eine neue, umfassende Abfrage an Finanzinstitute versendet. Ziel ist es, das bestehende Risiko aus Cum/Cum-Gestaltungen und deren Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität neu zu bewerten.</p><p>Die Abfrage verweist ausdrücklich auf den Beschluss des OLG Frankfurt und ist zeitlich bemerkenswert weit gefasst: Abgefragt werden Transaktionen ab dem Jahr 2010. Ein derartiger Zeitraum ist steuerlich nur dann relevant, wenn verlängerte Verjährungsfristen von 10 bzw. 15 Jahren aufgrund einer Qualifikation als Steuerhinterziehung zur Anwendung kommen.</p><p>Zwar hatte die BaFin bereits in den Jahren 2017, 2020 und 2021 entsprechende Abfragen versendet. Die aktuelle Anfrage hat jedoch eine neue Qualität. Frühere Abfragen konnten vielfach unter der – damals vertretenen – Annahme beantwortet werden, Cum/Cum stelle keine Steuerhinterziehung dar. Entsprechend beschränkten sich die Analysen regelmäßig auf steuerlich noch nicht verjährte Zeiträume, wobei die steuerliche Regelverjährung von vier Jahren zugrunde gelegt wurde.</p><p>Diese Vorgehensweise ist nun nicht mehr ohne weiteres möglich. Die neue Abfrage zwingt Institute dazu, auch weit zurückliegende Jahre einzubeziehen, sofern diese aufgrund der verlängerten strafrechtlichen Verjährung von inzwischen bis zu 15 Jahren noch risikobehaftet sein könnten.</p><blockquote><p><strong>Beachte:</strong> Der Aufsatz der für die Beantwortung der BaFin-Anfrage notwendigen Transaktionsanalysen sollte unbedingt mit Überlegungen einhergehen, inwieweit deren Ergebnisse möglicherweise zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken gegenüber der Finanzverwaltung nach § 153 AO (Berichtigung von Steuererklärungen) oder gar § 371 AO (Selbstanzeige) offengelegt werden sollen oder müssen. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, den Analysezeitraum über das Jahr 2010 hinaus auszudehnen.</p></blockquote><p></p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Die aktuelle Entwicklung erhöht den Druck auf Finanzinstitute erheblich. Häuser, die in den vergangenen Jahren bereits umfassende und vollständige Cum/Cum-Analysen durchgeführt haben, können die neue BaFin-Abfrage in der Regel belastbar beantworten.</p><p>Institute hingegen, die Zeiträume bis 2010 bislang nicht vollständig untersucht haben, stehen vor erheblichen Herausforderungen. Bis voraussichtlich März 2026 müssen nicht nur fundierte Antworten an die BaFin vorbereitet, sondern gegebenenfalls auch steuerliche Neubewertungen lange zurückliegender Jahre vorgenommen werden. Dies erfordert einen äußerst aufwendigen und datenintensiven Prozess.</p><p>Ungeachtet dessen ist die zentrale Rechtsfrage weiterhin offen: Ob Cum/Cum-Gestaltungen in all ihren Varianten als Steuerhinterziehung zu bewerten sind, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der regulatorische und strafrechtliche Druck auf die Finanzinstitute steigt jedoch weiter – und dürfte kurzfristig nicht nachlassen.</p><p><strong>Wie wir sie unterstützen können</strong></p><p>Der Bereich <strong>Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht im Finanzsektor</strong> von ADVANT Beiten ist spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor. Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.</p><p>Unsere Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Tax Controversy, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie alle damit zusammenhängenden Compliance Themen und die Durchführung interner Untersuchungen.</p><p>Neben der Präventivberatung verteidigen wir Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten vor Finanz- und Fachbehörden (z.B. BaFin). Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Anti Fraud Officer qualifiziert.</p><p>Unser Team unterstützt Sie bei der rechtssicheren Beantwortung der aktuellen BaFin-Abfrage. Wir stehen Ihnen bei Fragen zum Aufsatz und zur operativen Durchführung der notwendigen Transaktionsanalysen, zu Überlegungen bezüglich etwaiger Anzeigepflichten gegenüber der Finanzverwaltung zur Vermeidung von steuerstrafrechtlichen Risiken sowie zu möglichen Auswirkungen der Untersuchungsergebnisse auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung der Governance und Geschäftsorganisation mit Rat und Tat zur Seite.</p><p>Martin Seevers, LL.M.<br>Julian Niederlein</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 09 Jan 2026 11:46:46 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Chancen für die Zusammenarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-chancen-fuer-die-zusammenarbeit-nach-erreichen-der-regelaltersgrenze</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Rentenpaket schafft verbesserte Möglichkeiten, Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten haben, flexibel zu gestalten und dem Unternehmen so die Erfahrung und Arbeitskraft dieser Mitarbeiter rechtssicher befristet weiterhin zu sichern.&nbsp;</p><h3>Regelfall: Erreichen des Rentenalters = Ende des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Die meisten Arbeitsverträge regeln, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Ohne eine solche Klausel läuft das Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit und kann nur mit Zustimmung des Mitarbeiters oder bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes vom Arbeitgeber beendet werden. Indes: Allein das Erreichen der Regelaltersgrenze oder der Bezug einer Rente rechtfertigen eine Kündigung nicht. Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer sogenannten Altersbefristung daher empfehlenswert und schafft Planungssicherheit.</p><h3>Problemstellung vor der Neuregelung</h3><p>Angesichts des Fachkräftemangels nehmen die Fälle jedoch zu, in denen Arbeitgeber ein Interesse daran haben, einen Mitarbeiter doch über die Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen – wenn auch nicht auf Dauer und ggf. in anderem Umfang oder mit anderen Aufgaben als zuvor – oder den bereits wegen Renteneintritts ausgeschiedenen Mitarbeiter nochmals zurückzuholen, weil es ohne ihn doch (noch) nicht geht. Das war bislang in der Praxis häufig schwierig, weil der Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit einem solchen Mitarbeiter wegen des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht wirksam möglich war. Arbeitgeber und Arbeitnehmer mussten daher auf andere Optionen zurückgreifen:</p><p>1. Hinausschieben der Beendigung vor Erreichen der Altersgrenze**: Diese Möglichkeit setzt voraus, dass die Parteien rechtzeitig vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aktiv werden und eine Vereinbarung treffen. Ist die Regelaltersgrenze erst einmal erreicht, bleibt die Möglichkeit verschlossen. Dann blieb nur die</p><p>2. Sachgrundbefristung**: Ein neuer befristeter Arbeitsvertrag konnte nur mit einem Sachgrund abgeschlossen werden, etwa zur Einarbeitung eines Nachfolgers, als Vertretung oder für ein konkretes Projekt. Dies führte jedoch häufig zu Rechtsunsicherheiten, ob der Sachgrund die Befristung wirklich rechtfertigt.&nbsp;</p><h3>Neue Möglichkeiten durch § 41 Abs. 2 SGB VI</h3><p>Die gesetzliche Neuregelung schafft eine zusätzliche Option: § 41 Abs. 2 SGB VI erlaubt es nun in großzügigen Grenzen, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern bei Erreichen oder jenseits der Regelaltersgrenze abzuschließen, auch wenn sie bereits zuvor im Unternehmen beschäftigt waren. Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot gilt für diese Mitarbeitergruppe nicht mehr. Die wegen einer Altersbefristung ausgeschiedenen Mitarbeiter können dadurch risikolos und sachgrundlos befristet ins Unternehmen zurückgeholt oder auf neuer Grundlage über das Ende des bisherigen Arbeitsvertrags hinaus weiterbeschäftigt werden.&nbsp;</p><h3>Vorteile für Arbeitnehmer</h3><p>Auch für Arbeitnehmer lohnt sich die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus: Seit dem 1. Januar 2026 bleiben 2000 EUR der dabei erzielten monatlichen Einkünfte steuerfrei. Je nach Ausgestaltung kann zudem die Rente nochmals überproportional erhöht werden. Dies macht die Arbeit nach Renteneintritt finanziell attraktiver und bietet zusätzliche Anreize, die eigene Expertise weiterhin einzubringen.</p><h3>Praxistipps für Arbeitgeber:</h3><ol><li><strong>Alterbefristung nutzen</strong>: Arbeitsverträge sollten mit einer automatischen Beendigungsklausel ausgestattet sein, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze beendet. </li><li><strong>Regelaltersgrenze im Blick behalten</strong>: Achtung, dass der Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze durch einen Mitarbeiter vom Arbeitgeber rechtzeitig vorher bemerkt wird. Wiedervorlage eintragen! </li><li><strong>Bewertung, Planung und Prüfung rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze</strong>: Soll / kann / will der Mitarbeiter planmäßig ausscheiden, weiter arbeiten oder nach einer Pause zurückkehren? Ggf. für welche Tätigkeit, Dauer, Bedingungen? Schriftliche Vereinbarungen schließen, falls der Mitarbeiter nicht endgültig ausscheiden soll! </li><li><strong>Ungewollte Entfristung vermeiden</strong>: Arbeitet ein Mitarbeiter ohne schriftliche Vereinbarung hierzu über das Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, kann das zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses führen. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, unbeabsichtigtes Weiterarbeiten zu unterbinden!</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern neue Gestaltungsmöglichkeiten, um Arbeitsverhältnisse nach Erreichen der Regelaltersgrenze flexibel und rechtssicher fortzuführen oder wiederaufzunehmen. Arbeitgeber sollten die Regelaltersgrenze aktiv im Blick behalten und frühzeitig prüfen, ob eine sachgrundlose Befristung oder eine andere Vereinbarung sinnvoll ist. Arbeitnehmer profitieren von finanziellen Vorteilen und der Möglichkeit, ihre Erfahrung weiterhin einzusetzen.</p><p>Sollten Sie Fragen zur praktischen Umsetzung oder zur Gestaltung entsprechender Arbeitsverträge haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.</p><p>Dr. Corinne Klapper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jan 2026 15:18:06 +0100</pubDate>
                        <title>Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers: Was können Hersteller zur Vermeidung eines solchen Anspruchs tun? Und was Distributoren zur Generierung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-ausgleichsanspruch-des-vertragshaendlers-was-koennen-hersteller-zur-vermeidung-eines-solchen-anspruchs-tun-und-was-distributoren-zur-generierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vertragshändler (Distributoren) können bei Vertragsende u.U. einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser nicht. Die Gerichte wenden aber die Vorschrift zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend an. Der Anspruch hat den Zweck, als eine Art Restvergütung einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass mit dem Auf- oder Ausbau des Kundenstammes ein Wert generiert wurde, aus dem sich weiterhin Vorteile für den Hersteller (oder auch Importeur; im Folgenden wird der leichteren Lesbarkeit halber stets nur auf den Hersteller abgestellt) ergeben.</p><p>Solche Ansprüche können sehr teuer werden: Bei Handelsvertretern kann der Anspruch ggf. eine durchschnittliche Jahresprovision betragen, bei Vertragshändlern das entsprechende Äquivalent (Berechnung: kompliziert – dazu ein andermal).&nbsp;</p><p>Hersteller wollen solche Ansprüche oft vermeiden: Der Distributor hat doch während der Zusammenarbeit gut verdient. Warum soll er nun auch danach noch Geld erhalten? Die Perspektive des Vertragshändlers ist genau umgekehrt: Wo wäre der Hersteller ohne uns? Wir haben ihm den Markt doch erst aufgebaut. Da ist es nur fair, wenn wir nun, wenn die Ernte eingefahren wird, daran partizipieren.&nbsp;</p><p>Wenn Hersteller verhindern wollen, dass sie nach Vertragsende einen Ausgleich zahlen müssen, dann müssen Sie zunächst wissen, welche Voraussetzungen es für diesen gibt und ggf. den Vertrag entsprechend gestalten. Die entscheidenden Weichen werden bei der Vertragsgestaltung gestellt. Und umgekehrt gilt für Vertragshändler, dass es wichtig ist, dass sie erkennen, welche Gestaltungen einen Ausgleichsanspruch generieren – oder verhindern.</p><p>Insbesondere folgende Ansätze können besonders wichtig sein:</p><ol><li>§ 89b HGB kann nur angewandt werden, wenn deutsches Recht anwendbar ist. Das ist bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen aber nicht selbstverständlich. Sofern die Parteien keine Regelung getroffen haben, welches Recht anwendbar ist, würde jedenfalls ein in der EU ansässiges Gericht das Recht des Staates anwenden, in dem der Vertragshändler „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ hat (Art. 4 Abs. 1 f) Rom-I-Verordnung). Ist das Deutschland, gilt das, was in den nachstehenden Absätzen erläutert wird. Ist das nicht Deutschland, gilt dann ein anderes Recht. Beide Vertragsparteien tun dann gut, zu ermitteln, ob es in diesem anderen Staat einen Ausgleichanspruch für Distributoren gibt oder nicht. Das ist weltweit sehr unterschiedlich (in Belgien z.B. wird es teuer, in England gibt es keinen Ausgleich, in Österreich sind die Analogievoraussetzungen andere als in Deutschland). Ob die Parteien, wenn der Vertragshändler in Deutschland tätig ist, wirksam vereinbaren können, dass eine andere Rechtsordnung gilt, ist umstritten, wenn und soweit dies zur Folge hat, dass kein Ausgleichsanspruch anfällt. Das Kammergericht Berlin hat 2025 (indirekt) entschieden, dass dies möglich sei. Andere Gerichte sind an diese Entscheidung allerdings nicht gebunden. Bei einer Konstellation, die nur Bezüge zu Deutschland hat, wäre eine solche Rechtswahl hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs allerdings eindeutig nicht wirksam (Art. 3 Abs. 3 Rom-I-Verordnung). Für Hersteller kann es attraktiv sein, eine fremde Rechtsordnung zu wählen, die für Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruch kennt. Und Vertragshändler sollten daher – auch – unter diesem Aspekt die Rechtswahl nicht als von nur untergeordneter Wichtigkeit ansehen und ggf. auf Anwendung des deutschen Rechts beharren.</li><li>Ist nach den vorstehenden Ausführungen deutsches Recht anzuwenden, stellt sich die Frage, ob die sog. „Analogiemerkmale“ erfüllt sind, also die Voraussetzungen dafür, dass die für Handelsvertreter geltende Vorschrift des § 89b HGB im konkreten Fall angewandt werden kann. Erforderlich ist dafür, dass die vertragliche Beziehung einem Handelsvertreterverhältnis so ähnlich ist, dass es angemessen ist, insofern Handelsvertreterrecht anzuwenden. Die Rechtsprechung geht dabei in zwei Stufen vor:<ol><li>Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob der Vertragshändler einem Handelsvertreter entsprechend in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist. Das wird üblicherweise mithilfe eines Kriterienkatalogs getan, anhand dessen der schriftliche Vertrag und die gelebte Vertragspraxis geprüft werden. Dabei ist das Gesamtbild maßgeblich, nicht unbedingt, dass alle Kriterien bejaht werden können. Wichtige Kriterien sind dabei u.a. das Bestehen einer Vertriebspflicht, die Zuweisung eines Vertragsgebiets, Kontrollrechte des Herstellers, Berichtspflichten des Distributors etc. Der Hersteller, der einen Ausgleichsanspruch vermeiden will, mag überlegen, wie anspruchsvoll er den Pflichtenkatalog des Vertragshändlers ausgestalten will und ggf. auf ihm weniger wichtige Pflichten verzichten, wenn dies die Wahrscheinlichkeit verringert, dass er eines Tages einen Ausgleich zu zahlen hat. Umgekehrt könnte der Distributor darauf hinwirken, dass der Vertrag eine intensive Eingliederung vorsieht. Er sollte allerdings berücksichtigen, dass es seltsam und verdächtig wirken dürfte, wenn er um die Auferlegung weiterer Pflichten bittet. Das wird wohl nur funktionieren können, wenn der Distributor den ersten Vertragsentwurf vorlegt.</li><li>Auf der zweiten Stufe – also nur, wenn die erste (s. Absatz über diesem) bejaht wurde – prüfen die Gerichte dann, ob der Vertragshändler vertraglich verpflichtet war oder ist, den Kundenstamm zu übertragen, d.h., dem Hersteller die notwendigen Kundendaten zu übermitteln, die diesen in die Lage versetzen, ohne wesentliche Zwischenschritte Kontakt zu den Kunden aufzunehmen. Wichtig ist dabei, dass die (wohl jedenfalls noch) herrschende Meinung verlangt, dass es eine Vertragspflicht ist. Es reicht danach nicht, dass der Hersteller die Kunden faktisch kennt, z.B. weil der Markt so klein ist oder der Distributor die Kundendaten unverlangt übermittelt. Das alles wird aus guten Gründen kritisiert und ist streitig und es mag sein, dass dieses Analogiemerkmal in absehbarer Zeit aufgegeben oder modifiziert wird. Derzeit sollte man aber noch damit rechnen, dass ein Gericht eine solche Vertragspflicht verlangt. Gibt es sie nicht, gibt es dann auch keinen Ausgleichsanspruch. Und daraus ergeben sich für den Hersteller mehrere Möglichkeiten, durch Vertragsgestaltung zu vermeiden, dass ein Ausgleich gezahlt werden muss: Er kann einfach darauf verzichten, im Vertrag eine solche Pflicht vorzusehen. Besser noch ist es, in den Vertrag ausdrücklich zu schreiben, dass die Kundendaten nicht übermittelt werden sollen (z.B. im Kontext etwaiger Berichtspflichten). Aber Achtung: Man muss das dann auch so leben und darf als Hersteller nicht die Vorlage von Kundendaten verlangen. Sonst läuft man Gefahr, dass ein Gericht aus der gelebten Vertragspraxis eine stillschweigend vereinbarte Pflicht zur Kundenstammübertragung ableitet. Sieht der Vertrag keine Pflicht zur Übertragung vor und bittet der Hersteller um die Kundendaten, mag der Distributor umgekehrt überlegen, ob er trotz Nichtbestehens der Pflicht diesem Wunsch entspricht, das alles gründlich dokumentiert und sich so eine verbesserte Chance verschafft, ggf. später einen Ausgleich zu erhalten. Manchmal will der Hersteller freilich die Kundendaten haben. Aber auch dann gibt es Ansätze, deren Verfolgung das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs verhindert, wenn es richtig gemacht wird: So kann geregelt werden, dass der Vertragshändler die Kundendaten nicht übermitteln muss, aber diese freiwillig übermitteln kann – dann im Gegenzug für zu vereinbarende Vergünstigungen. Hier ist freilich Fingerspitzengefühl angezeigt, damit die Gestaltung nicht auf eine unwirksame Umgehung der Rechtsprechung hinausläuft. Denkbar ist auch, zu regeln, dass die Kundendaten nicht an den Hersteller, sondern an eine externe Marketingagentur zu übermitteln sind und diese Agentur die Daten während der Vertragslaufzeit für Zwecke des Herstellers nutzt, danach aber nicht mehr. Weitere Ansätze, die in diese Richtung gehen, sind denkbar und teilweise auch gerichtserprobt. Vertragshändler, die solche Regelungen in Vertragsentwürfen sehen, sollten erkennen, dass die Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs Hintergrund und Zielsetzung sein kann und genau prüfen, ob sie dies als angemessen und fair akzeptieren oder ggf. eine weitere Gegenleistung verlangen wollen. Wird ihnen bei offener Thematisierung versichert, es gehe gar nicht um die Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs, mag es sich empfehlen, dies mit dem Verlangen nach einer ausdrücklichen Regelung zum Ausgleichsanspruch zu kontern. Vermutlich wird dies nicht auf Gegenliebe stoßen, legt dann aber u.U. die wahren Beweggründe offen.</li></ol></li><li>Ist nach den vorstehenden Absätzen von der Anwendung deutschen Rechts auszugehen und sind auch die beiden Analogiemerkmale erfüllt, könnte es aus Herstellersicht<span>&nbsp; </span>verführerisch erscheinen, einfach den lästigen Ausgleichsanspruch per Federstrich durch eine entsprechende vertragliche Klausel auszuschließen. Das allerdings ist, wenn der Vertragshändler innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) tätig zu sein hat, nicht wirksam möglich, wie der BGH 2016 entschied: Der Ausgleichsanspruch ist für Handelsvertreter zwingend ausgestaltet (§ 89b Abs. 4 HGB) und das, so der BGH, gelte auch bei analoger Anwendung auf Vertragshändler. Anders ist die Situation allerdings, wenn der Vertragshändler außerhalb des EWR tätig zu sein hat: Dann erlaubt § 92c HGB, den Ausgleichsanspruch auszuschließen. Jedenfalls in individuell ausgehandelten Verträgen - wie es bei AGB-mäßiger Gestaltung ist, ist nicht abschließend geklärt.&nbsp;</li></ol><p>Oliver Korte</p><p class><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.&nbsp;</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jan 2026 12:41:30 +0100</pubDate>
                        <title>Anspruch auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots – BVerwG stärkt Bieterrechte nach Vergabeverfahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anspruch-auf-einsicht-in-die-bewertung-des-eigenen-angebots-bverwg-staerkt-bieterrechte-nach-vergabeverfahren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 10 C 5.24, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht) hat das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch eines Bieters auf Zugang zu der Begründung der vergaberechtlichen Bewertung seines eigenen Angebots bestätigt. Diese Entscheidung des BVerwG greift eine bislang ungeklärte Schnittstelle zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und vergaberechtlichen Vertraulichkeitsregeln auf und setzt einen wichtigen Akzent in Bezug auf die Transparenz nach Abschluss von Vergabeverfahren.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin hatte sich an einem europaweiten offenen Verfahren der Bundesagentur für Arbeit über den Abschluss von Rahmenverträgen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III, § 16 SGB II) beteiligt. Ihre Angebote zu zwei Losen blieben erfolglos. In den Mitteilungen nach § 134 GWB wurde lediglich darauf verwiesen, dass die geforderten Mindestpunktzahlen in der Konzeptbewertung nicht erreicht worden seien; eine detaillierte Begründung der jeweiligen Einzelbewertung erfolgte nicht.</p><p>Die Klägerin leitete hiergegen kein Nachprüfungsverfahren ein. Stattdessen beantragte sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG Einsicht in die schriftlichen Begründungen der Bewertung ihrer eigenen Angebote, konkret in die ausformulierten Wertungstexte zu sämtlichen Kriterien der Bewertungsmatrix.</p><p>Die Bundesagentur für Arbeit gewährte lediglich Einsicht in die vergebenen Punktzahlen, verweigerte jedoch die Herausgabe der verbalen Bewertungsbegründungen. Zur Begründung der Versagung der begehrten detaillierten Auskunft berief sie sich insbesondere auf:</p><ul><li>die Vertraulichkeitspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV,</li><li>den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG (gesetzliche Geheimhaltungspflichten) sowie</li><li>eine Sperrwirkung vergaberechtlicher Spezialregelungen (§ 1 Abs. 3 IFG i. V. m. § 165 GWB).</li></ul><p>Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 5. April 2022 - 14 K 20.01132) wies die Klage in erster Instanz ab. Es ging davon aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV eine auch gegenüber dem betroffenen Bieter wirkende absolute Vertraulichkeit der Wertungsdokumentation anordne und damit den IFG Anspruch ausschließe. Das Verwaltungsgericht ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu.</p><p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 21. Juni 2024 – 5 BV 22.1295) hingegen verpflichtete die Beklagte dazu, der Klägerin Einsicht in die Begründung der Wertung ihrer Angebote zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zum Bundesverwaltungsgericht, die jedoch erfolglos blieb.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BVerwG stellte klar, dass das IFG im vorliegenden Fall anwendbar ist, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen.</p><p>Zudem stehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Bereits der VGH München führte aus, dass § 5 Abs. 2 S. 2 VgV zwar eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG darstelle, die Verpflichtung zur Wahrung von „Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote“ jedoch nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe.</p><p>Das BVerwG stellt weiterhin fest, dass eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters damit nicht verbunden ist, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre. Auch diesbezüglich führte der BayVGH in der Vorinstanz bereits aus, dass ein bloßer „Wettbewerbsvorteil“ vergaberechtlich nicht per se unzulässig sei.</p><p>So führen Wettbewerbsvorteile, die ein Unternehmen als bisheriger Auftragnehmer des Auftraggebers gewonnen hat (etwa zu Fehlern der eigenen Kalkulation), nicht zu Wettbewerbsverzerrung in einem nachfolgenden Vergabeverfahren, wenn der Vorauftrag nach den Regeln des Wettbewerbs vergeben wurde. Auch § 7 Abs. 1 VgV lasse die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens zu und verpflichte den Auftraggeber lediglich zur Ergreifung angemessener (Informations-)Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme nicht verzerrt wird. Korrespondierend dazu komme ein Ausschluss des Unternehmers gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB nur in Betracht, wenn eine Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden könne. Bestehe demgegenüber nur eine abstrakt-generelle Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung, seien Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig. Der Wettbewerb sei in diesen Fällen nicht konkret gefährdet und bedürfe zu seinem Schutz daher keiner ausgleichenden Maßnahmen. Die Einsicht eines Bieters in die Wertungsdetails seines eigenen Angebots begründe eine solche Verzerrung nicht, da diese Möglichkeit allen Bietern gleichermaßen offenstehe und lediglich eine gezielte Qualitätsverbesserung künftiger Angebote ermögliche. Eine Beeinträchtigung von Wettbewerb sei darin nicht zu erkennen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Bundesverwaltungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte unterlegener Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens und stellt zentrale Weichen für das Verhältnis von Informationsfreiheitsrecht und Vergaberecht.</p><p>Die Entscheidung eröffnet Bietern einen strategisch wichtigen Informationszugang außerhalb des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes. Unterlegene Bieter können nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG des Bundes (und auch der gleichsam ausgestalteten Landesgesetze) eine umfassende Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots verlangen – auch dann, wenn sie bewusst auf ein Nachprüfungsverfahren verzichtet haben. Dies ermöglicht ihnen eine fundierte Analyse eigener Angebotsdefizite und stärkt die Position für künftige Vergaben.</p><p>Vergabestellen sollten ihre Praxis im Umgang mit IFG-Anträgen nach Verfahrensabschluss überprüfen. Pauschale Verweise auf § 5 Abs. 2 VgV tragen künftig nicht mehr. Erforderlich ist vielmehr eine differenzierte Prüfung, welche Teile der Bewertungsdokumentation dem betroffenen Bieter zugänglich zu machen sind und wo ggf. schutzwürdige Interessen Dritter eine Schwärzung rechtfertigen (etwa wenn vergleichende Aussagen zu anderen Angeboten getroffen werden). Zugleich gewinnt die sorgfältige, sachliche und konsistente Dokumentation der Wertung weiter an Bedeutung, da sie potenziell offengelegt werden muss.</p><p>Katrin Lüdtke<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Jan 2026 16:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #31 - Verwirkung Provision</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-31-verwirkung-provision</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Vertragsverletzung = Provision futsch?" Verwirkt der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Provision, wenn er den Vertrag verletzt? Darum geht es in Folge 31 unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Handbuch Vertriebsrecht, 3. A. 2026, Kap. 8 Rn. 254 ff.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Jan 2026 15:53:47 +0100</pubDate>
                        <title>Steueränderungsgesetz 2025 - Was ändert sich im Gemeinnützigkeitsrecht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steueraenderungsgesetz-2025-was-aendert-sich-im-gemeinnuetzigkeitsrecht</link>
                        <description>Wieder einmal sind kurz vor Ende des Jahres 2025 Steuerrechtsänderungen beschlossen worden, die im Gemeinnützigkeitsrecht ab dem 1. Januar 2026 Wirkung entfalten. Für das Gemeinnützigkeitsrecht ergeben sich einige interessante Änderungen, die auch Auswirkungen auf andere Besteuerungsbereiche haben können. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. E-Sport wird als gemeinnütziger Zweck anerkannt!</h3><p>Ist E-Sport Sport? Eine Diskussion, die in vielen Rechtsbereichen und auch unter den Verbänden heiß diskutiert wird und so alt ist wie die Bezeichnung selbst.&nbsp;</p><p>Was unter Sport zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht legaldefiniert. Vielmehr ist der Begriff nach Ansicht des Gesetzgebers als umgangssprachlich zu verstehen, der keine eindeutige begriffliche Abgrenzung erlaubt. Jeder Rechtsbereich hat dabei seine eigenen Definitionen entwickelt, die sich aber erstaunlich ähneln. So definiert §&nbsp;3 der Aufnahmeordnung des DOSB im Rahmen der Aufnahme einer Sportart als Sport in den Katalog des DOSB in der Weise, als die Ausübung der Sportart eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel haben muss, die zudem Selbstzweck der Betätigung ist. Eine eigenmotorische Aktivität liege insbesondere nicht vor bei Denkspielen und Bewältigung technischen Gerätes ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen. Auch im Strafrecht ist die Einbeziehung des E-Sports in den Sportbegriff durch Einführung der §§ 265c, 265d StGB von wachsender Bedeutung. Dabei orientiert sich die Auslegung im Strafrecht eher daran, ob der E-Sport die Charakteristika einer Sportart aufweist – also insbesondere durch den Einsatz von mentaler und körperlicher Leistungsfähigkeit in einem organisierten Wettbewerb ausgeübt wird – und gemeinhin als Sport verstanden wird. Die steuerrechtliche Rechtsprechung versteht unter Sport eine durch Bewegung, Spiel und Wettkampf ausgeführte körperliche Aktivität von Menschen zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1978, Az. I R 2/77, BStBl. II 1979, 495). Die körperliche Ertüchtigung umfasst auch solche Tätigkeiten, die zwar dem Anschein nach nicht sonderlich anspruchsvoll sind, welche jedoch besondere nur durch langes Training erreichbare körperliche Fertigkeiten erfordern (BFH, Urteil vom 12. November 1986, Az. I R 204/85, BFH/NV 1987, 705 Rn. 16).&nbsp;</p><p>Für eine Erfassung von E-Sport als Sport spricht damit, dass es sich –&nbsp;je nach genutztem Computerprogramm – um eine Art des kompetitiven Einsatzes von Geschick, Reaktionsgeschwindigkeit und Strategie handelt, der auch unter physiologischen Gesichtspunkten mit anerkannten Sportarten vergleichbar ist.</p><p>Der steuerliche Gesetzgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Definitionsstreitigkeiten auch nur dazu durchringen können, den E-Sport dem Sport gleichzustellen und ihn damit steuerlich als Sport anzuerkennen. Mit der gesetzlichen Fiktion gilt die Einordnung des E-Sports als Sport nur für das Gemeinnützigkeitsrecht und hat keinen Einfluss auf die Definition des Sports in anderen Rechtsgebieten. Nur so ist zu erklären, dass DOSB, ESBD und GAME die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des E-Sports konsensual unterstützen.</p><p>Die bisherigen Versuche, den E-Sport unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 21 AO zu subsumieren, scheiterten trotz des sehr weiten Verständnisses des BFH vom Sport i. S. d. §&nbsp;52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO bei der Finanzverwaltung. Diese Diskussion hat nunmehr ein Ende, so dass auch der E-Sport gemeinnützigkeitsfähig ist.&nbsp;</p><h3>2. Anhebung der Freigrenze nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO</h3><p>Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis EUR 100.000 pro Jahr (bisher EUR 45.000) betragen, abgeschafft. Damit wird die Pflicht, die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen, für die begünstigten Körperschaften auch entfallen.</p><h3>3. Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung</h3><p>Die Regelung in § 58 Nr. 11 AO trägt dem in § 1 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) zum Ausdruck gebrachten Ziel, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung zu fördern, nachhaltig Rechnung. Denn durch die Einnahmen aus derartigen Tätigkeiten, ergibt sich bei Überschreiten der Grenzen des § 64 Abs. 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der bei einer Verlustsituation im worst case zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann. Die Einnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sein. Durch die Neuregelung ist sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb als auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft, so dass die Gefahr des Verlusts der Gemeinnützigkeit nicht mehr zu befürchten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betätigung nicht den Hauptzweck der Tätigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft darstellen darf. Damit ist aber m. E. nicht ausgeschlossen, dass die Erzeugung von Strom mit einer Anlage im Einzelfall nur der Lieferung in das öffentliche Stromnetz bezweckt ist. Darüber hinaus muss es sich um Photovoltaikanlagen oder die in § 3 Nr. 21 EEG 2023 legaldefinierten Anlagen handeln. Eine Höchstgrenze ist aus Förderungsgründen nicht vorgesehen.&nbsp;</p><h3>4. Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO</h3><p>Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht EUR 45.000 im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird auf EUR 50.000 erhöht.</p><p>Dies führt auch dazu, dass unterhalb dieser Grenzen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vorgenommen werden muss, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind. Dies vereinfacht die Aufzeichnungspflichten und verringert für wirtschaftliche Betätigungen unter EUR 50.000,00 das Risiko des Verlustes der Gemeinnützigkeit.</p><p>Diese Anhebung dürfte auch Auswirkungen auf die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben. Die Herausgehobenheit einer wirtschaftlichen Betätigung i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG wird seit Jahrzehnten an der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO festgemacht. Daher sollte auch für die Besteuerung der öffentlichen Hand die Erhöhung der Freigrenze zu einer Erhöhung der Aufgriffsgrenze für die Besteuerung von wirtschaftlichen Betätigungen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG führen.</p><h3>5. Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen, § 67a Abs 1 Satz 1 AO</h3><p>Auch die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins wird von EUR&nbsp;45.000,00 auf EUR 50.000,00 erhöht. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs. 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Jan 2026 11:29:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät den Elisabeth Vinzenz Verbund beim Erwerb des Martha-Maria Krankenhauses Halle-Dölau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-den-elisabeth-vinzenz-verbund-beim-erwerb-des-martha-maria-krankenhauses-halle-doelau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 5. Januar 2026</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Elisabeth Vinzenz Verbund mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller umfassend im Rahmen eines kombinierten Share- und Asset Deals zum Erwerb des&nbsp;Martha-Maria Krankenhaus Halle-Dölau durch das Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara, eine Tochtergesellschaft des Elisabeth Vinzenz Verbunds, beraten. Das Vorhaben wurde zum 1. Januar 2026 vollzogen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Der Elisabeth Vinzenz Verbund zählt zu den größten katholischen Trägern von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Ausbildungsstätten in Deutschland. Er betreibt als Holdinggesellschaft elf Krankenhäuser mit mehr als 3.500 Klinikbetten. Seine knapp 10.000 Mitarbeiter erwirtschaften einen Jahresumsatz von rund EUR 1,1 Mrd.</p><p class="text-justify">Das Martha-Maria Krankenhaus Halle-Dölau ist ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung und verfügt über 510 Betten mit rund 1.200 Mitarbeitern. Die Einrichtung unterhält elf Fachabteilungen und mehrere medizinische Versorgungszentren. Damit erzielt das Unternehmen einen Jahresumsatz von über EUR 150 Mio.</p><p class="text-justify">Mit der Übernahme wollen die Beteiligten den Gesundheitsmarkt in Halle durch am Patienten orientierte Spitzenmedizin in verschiedenen Medizinzentren stärken. Die rund 30 medizinischen Fachbereiche der Standorte des Martha-Maria Krankenhauses Halle-Dölau und des Krankenhauses St. Elisabeth und St. Barbara werden standortübergreifend schrittweise gebündelt.</p><p class="text-justify">Das Healthcare-Team von ADVANT Beiten berät den Elisabeth Vinzenz Verbund regelmäßig zu M&amp;A- und anderen Projekten.</p><p><strong>Berater Elisabeth Vinzenz Verbund:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Karl-Dieter Müller (Federführung), Robert Schmid, Dr. Silke Dulle, Benjamin Knorr (alle Corporate/M&amp;A, Healthcare, Berlin), Christoph Heinrich (München), Uwe Wellmann (beide Kartellrecht, Berlin), Helmut König (Tax, Düsseldorf), Anja Fischer (Real Estate, München), Wolf Reuter (Arbeitsrecht, Berlin), Dr. Sebastian Kroll, Dr. Mark Zimmer, Virginia Mäurer (alle Arbeitsrecht, München), Susanne Klein, Jason Komninos, Mirjam Kaiser (alle Datenschutz / IT, Frankfurt).</p><p><strong>Inhouse</strong>: Norman Langhoff</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Karl-Dieter Müller<br>Rechtsanwalt Steuerberater<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471-262<br><a href="mailto:Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com">Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 Jan 2026 16:31:23 +0100</pubDate>
                        <title>Ist auf Call-Center Handelsvertreterrecht anwendbar – und wenn ja, mit welchen Folgen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ist-auf-call-center-handelsvertreterrecht-anwendbar-und-wenn-ja-mit-welchen-folgen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes sind mehr Unternehmen, als vielfach vermutet. Und sie treten in ganz unterschiedlicher Gestalt auf. Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Zusammenarbeit können z.B. auch Internet-Plattformen, Influencer oder eben Call-Center rechtlich als Handelsvertreter einzuordnen sein. Entscheidend ist dabei nicht die Überschrift des Vertrags, sondern dessen tatsächlicher Inhalt und die gelebte Praxis. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag den Begriff „Handelsvertreter“ bewusst vermeidet – und selbst dann, wenn der Auftraggeber und möglicherweise sogar der Vertriebspartner selbst gar nicht davon ausgehen, in einem handelsvertreterrechtlichen Verhältnis zu stehen.</p><p>Gerade bei Call-Centern stellt sich diese Frage in der Praxis besonders häufig – und besonders folgenreich. Denn Call-Center werden von Unternehmen regelmäßig als rechtlich nicht näher eingeordnete Dienstleister verstanden: als externe Einheiten, die telefonieren, Leads generieren oder Termine vereinbaren. Was dabei oft übersehen wird: Je näher die Tätigkeit des Call-Centers an den eigentlichen Vertrieb heranrückt, desto größer wird das Risiko, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Handelsvertreters erfüllt sind – mit allen rechtlichen Konsequenzen.</p><p>Das Gesetz definiert den Handelsvertreter in § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB in knapper, wenig anschaulicher Form. Handelsvertreter ist danach, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“. Diese Definition ist bewusst weit gefasst. Insbesondere der Begriff der „Vermittlung“ wird von der Rechtsprechung großzügig ausgelegt. Es genügt, dass der Vertriebspartner den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer durch Einwirkung auf den Kunden fördert, indem er den Geschäftsabschluss vorbereitet oder ermöglicht. Eine Abschlussvollmacht ist nicht erforderlich; ausreichend ist, wenn dem Vertragspartner eine Aufgabe übertragen wird, die darauf ausgerichtet ist, mitursächlich für den späteren Vertragsschluss zu wirken.&nbsp;</p><p>Überträgt man diese Kriterien auf typische Call-Center-Modelle, zeigt sich schnell das Konfliktpotenzial. Ruft ein Call-Center im Auftrag eines Unternehmens potenzielle Kunden an, stellt Produkte oder Dienstleistungen vor, klärt Interesse, beantwortet Fragen und bereitet den späteren Abschluss vor – etwa durch Terminvereinbarung mit dem Außendienst oder durch Weiterleitung qualifizierter Leads -, kann dies bereits als Vermittlung im handelsvertreterrechtlichen Sinn qualifiziert werden. Erfolgt dies zudem nicht nur punktuell, sondern dauerhaft und systematisch, liegt auch das Merkmal der „ständigen Betrauung“ nahe. Unerheblich ist dabei, ob das Call-Center nur für einen oder für mehrere Auftraggeber tätig ist.</p><p>Für Unternehmen ist diese Einordnung keine akademische Frage, sondern eine mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen.</p><p>Denn die Qualifizierung als Handelsvertreter führt zur Anwendung der §§ 84 ff. HGB. Diese Vorschriften sind teilweise zwingendes Recht und können vertraglich nicht oder nur sehr eingeschränkt abbedungen werden. Besonders relevant sind dabei folgende Regelungen, die das Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter betreffen (nicht das Verhältnis zum Endkunden):</p><ul><li><span><strong>§ 87c HGB – Informations- und Abrechnungsrechte:</strong> Der Handelsvertreter hat Anspruch auf transparente Abrechnung und insbesondere auf Erteilung eines Buchauszugs. Dieser gewährt detaillierten Einblick in sämtliche provisionsrelevante Geschäfte und wird in der Praxis nicht ohne Grund als „Spiegelbild der Geschäftsbeziehung“ oder auch als „Daumenschraube des Handelsvertreters“ bezeichnet.</span></li><li><span><strong>§ 89 HGB – Mindestkündigungsfristen:</strong> Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen dürfen nicht unterschritten werden. Kurzfristige Beendigungen vermeintlicher „Dienstleistungsverträge“ können daher unwirksam sein – es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a HGB vor.</span></li><li><span><strong>§ 89b HGB – Ausgleichsanspruch:</strong> Der wohl größte Risikofaktor. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehen, der – vereinfacht gesagt – den Wert des vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamms kompensieren soll. Dieser Anspruch kann im Einzelfall bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung erreichen und erhebliche finanzielle Belastungen auslösen.</span></li></ul><p>Für Unternehmen bedeutet das: Wer mit Call-Centern zusammenarbeitet, sollte die Frage der handelsvertreterrechtlichen Einordnung nicht dem Zufall überlassen. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben, die Einbindung in den Vertrieb und die wirtschaftliche Funktion des Call-Centers im Absatzsystem. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, kombiniert mit einer realistischen Analyse der gelebten Praxis, ist unerlässlich. Andernfalls drohen unerwartete rechtliche Pflichten - und nicht selten teure Überraschungen bei Vertragsbeendigung.</p><p><strong>Interessieren Sie sich für Handelsvertreterrecht? Dann abonnieren Sie unseren Podcast</strong> „5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider“, den Sie z.B. auf&nbsp;<a href="https://podcasts.apple.com/us/podcast/5-minuten-handelsvertreterrecht-f%C3%BCr-entscheider/id1790402730" target="_blank" rel="noreferrer">Apple Podcasts</a>,&nbsp;<a href="https://open.spotify.com/show/1PwjFnwGrtsHVvDXRmRnJ8" target="_blank" rel="noreferrer">Spotify</a> oder <a href="https://handelsvertreterrecht-fuer-entscheider.podbean.com/" target="_blank" rel="noreferrer">PodBean</a> aufrufen können.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Dec 2025 18:55:12 +0100</pubDate>
                        <title>Neues aus dem Energierecht: Änderungen im Jahr 2026</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aus-dem-energierecht-aenderungen-im-jahr-2026</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserinnen, liebe Leser,</strong></p><p>nach ersten Anzeichen wird das Jahr 2026 für das Energierecht große Änderungen mit sich bringen. Nach einem langsamen Start im Anschluss des Regierungswechsels im Februar sind nun im letzten Quartal dieses Jahres einige Gesetzesvorhaben in Reife erwachsen, welche 2026 für viele Marktteilnehmer eine Befassung mit neuer Regulatorik erfordern dürften. Hinzu kommen ohnehin und seit einiger Zeit bekannten Gesetzesfristen, die im kommenden Jahr ausgelöst werden (könnten).</p><p>Einen Teil dieser Änderungen und Fristen möchten wir Ihnen vor dem Jahreswechsel ins Gedächtnis rufen:</p><h3><strong>Ende der Übergangsfrist für neue Heizungsanlagen?</strong></h3><p>In seiner seit 2024 geltenden Fassung sieht das Gebäudeenergiegesetz (<strong>GEG</strong>) vor, dass die Übergangsfristen für die Beachtung der Pflicht zur Beheizung von Gebäuden mit erneuerbaren Energien im Gleichlauf mit den Fristen des Wärmeplanungsgesetzes (<strong>WPG</strong>) ablaufen sollen.&nbsp;</p><p>Für Gemeinden, in denen 2024 über 100.000 Einwohner gemeldet waren, endet die Übergangsfrist am 30. Juni 2026. Zu diesem Stichtag müssen die Länder für diese Gemeinden einen Wärmeplan erstellt haben. Gebäudeeigentümer in diesen Gemeinden dürfen danach keine neuen Heizungsanlagen installieren, welche nicht eine Erfüllungsoption nach §§ 71 ff. GEG erfüllen.</p><p>Ob es dabei bleibt, ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Mehrere aktuelle Veröffentlichungen des BMWE und der Regierung legen nahe, dass diese an ihrem Plan der „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ festhalten möchten. Es bleibt daher abzuwarten, ob nicht die genannte Übergangsfrist verschoben und der Pflichtenkatalog des GEG überarbeitet wird.</p><h3><strong>EU-ETS II, und nun?</strong></h3><p>Bis vor kurzem stand noch fest, dass das System des europäischen Emissionshandels (EU-ETS 2) zum Jahresbeginn 2027 erweitert werden sollte. Diese Erweiterung ist noch im Bundesemmissionshandelsgesetz (<strong>BEHG</strong>) vorgesehen. Dort wird geregelt, dass der Preis für CO2-Zertifikate, zunächst unter Verwendung eines Preiskorridors im Jahr 2026, nicht mehr ausschließlich gesetzlich, sondern durch nationale Auktion bestimmt werden soll. Sollte die avisierte Anzahl von Zertifikaten versteigert werden, werden weitere Zertifikate zum Preis von EUR 68 verkauft. Ab dem Jahr 2027 soll der Zertifikatepreis dann allein durch den (EU-)Markt bestimmt werden.</p><p>Die EU-Umweltminister haben sich aber am 5. November 2025 aber darüber verständigt, dass der Beginn dieses neuen Preisregimes für die Sektoren Verkehr und Gebäude sowie für kleinere Energie- und Industrieanlagen auf das Jahr 2028 verschoben werden soll.</p><p>Welche Änderungen deshalb auch möglicherweise im nationalen Emissionshandel bevorstehen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (<strong>BEHV</strong>) sieht vor, dass diejenigen Regelungen des BEHG, die am 31. Dezember 2026 gelten, ab diesem Tag fortgeführt werden. Eine zügige Klarstellung, was das im Detail bedeuten wird, wäre wünschenswert.</p><h3><strong>Erleichterungen bei der Stromsteuer</strong></h3><p>Das neue Jahr bringt erfreuliche Nachrichten für die Stromsteuer mit sich. Die neulich in Kraft getretene Novellen des Stromsteuergesetzes (<strong>StromStG</strong>) und der Stromsteuerverordnung (<strong>StromStV</strong>) lassen einige Erleichterungen erwarten:</p><p>Betreiber von Stromspeichern werden entlastet, es wird auf Einzelfallprüfungen innerhalb von Ladesäulen verzichtet, verbindliche Regelungen zum bidirektionalen Laden werden eingeführt, der Versorgerbegriff eingeschränkt und die Anlagenzusammenfassung („-Verklammerung“) beseitigt.</p><p>In Kürze werden wir hierzu ausführlicher berichten – stay tuned!</p><h3><strong>Einiges zum EEG</strong></h3><p>Anlagenbetreiber sollten sich bewusst sein, dass neue Anlagen, die ab dem 1. Januar in Betrieb genommen werden, keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (<strong>EEG</strong>) in Zeiten von Negativpreisen erhalten werden.&nbsp;</p><p>Überdies hat das BMWE bereits angedeutet, dass es den Fördermechanismus des EEG grundsätzlich für bedenklich hält und nach Erscheinen des Monitoring-Berichts angekündigt, dass die Einspeisevergütung für kleine Anlagen gestrichen werden solle. Diese Entwicklung muss im kommenden Jahr nahe verfolgt und entsprechende Planungen bereits jetzt eingeleitet werden.</p><p>Zu weiteren Neuerungen berichten wir ebenfalls in Kürze.</p><h3><strong>Schärfere Grenzwerte für neu in Betrieb genommene Rechenzentren</strong></h3><p>Das Energieeffizienzgesetz (<strong>EnEfG</strong>) macht ab dem 1. Juli 2026 striktere Vorgaben zu der einzuhaltenden Energieverbrauchseffektivität („<strong>PUE</strong>“) von Rechenzentren. So müssen Rechenzentren, die ab diesem Stichtag in Betrieb genommen werden, grundsätzlich ein PUE von 1,2 im Jahresdurchschnitt und einen Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent aufweisen.&nbsp;</p><p>Durch letzteres wird im Ergebnis das Nutzbarmachen von unvermeidbarer Abwärme forciert. Kann diese Wärme aber gewinnbringend abgekoppelt und verkauft werden, kann sich für den Betreiber eines Rechenzentrums neben der regulatorischen Herausforderung ebenfalls ein neues Geschäftsfeld ergeben.</p><h3><strong>Neue Solarpflichten in Nordrhein-Westfalen</strong></h3><p>Zum 1. Januar 2026 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Pflichten für Grundstückseigentümer im Bestand. Damit wird die letzte Stufe der Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (<strong>SAN-VO NRW</strong>) scharf geschaltet. Privateigentümer, welche die vollständige Erneuerung der Dachhaut ihres Gebäudes ab dem 1. Januar beginnen, werden nun von der SAN-VO NRW adressiert und müssen einen Teil ihres Daches mit PV-Anlagen belegen.<br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Dec 2025 09:45:54 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers bei Verdacht auf Selbstbegünstigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-auskunftspflicht-des-geschaeftsfuehrers-bei-verdacht-auf-selbstbeguenstigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Ach, wie gut, dass keiner weiß, dass ich…!</h3><h3><span>Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers bei Verdacht auf Selbstbegünstigung</span></h3><p><i>(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.&nbsp;August 2025 ‑ 7 U 134/23)</i></p><p>Pflichtverletzungen im Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet) werden nicht immer bemerkt. Bei vorsätzlicher Verwirklichung erfolgen sie (selbstredend) meist heimlich. Der Geschäftsführer agiert planmäßig und versucht, sein pflichtwidriges Verhalten vor den Gesellschaftern und anderen Verantwortlichen zu verbergen. Erhalten diese jedoch zumindest grobe Kenntnis von Auffälligkeiten bei der Wahrnehmung der Geschäftsführung kann ein <strong>Auskunftsanspruch der Gesellschaft</strong> helfen. Dieser kann im Wege einer <strong>sog. Stufenklage</strong> geltend gemacht werden. Auf der <strong>ersten Stufe</strong> geht es dann um die Auskunft über die Möglichkeit einer konkreten Pflichtverletzung; auf der <strong>zweiten</strong> kann der Geschäftsführer verpflichtet werden, die Richtigkeit seiner Auskunft eidesstattlich zu versichern (angesichts der Strafandrohung nach §&nbsp;156 Strafgesetzbuch (StGB) von immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe kein stumpfes Schwert (!)). Schließlich folgt auf der <strong>dritten Stufe</strong> die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Maßgabe der Erkenntnisse aufgrund der erteilten Auskunft.</p><p>Mit dem Auskunftsanspruch der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 13.&nbsp;August 2025 (7 U 134/23) zu befassen. Hierbei hat es noch einmal klargestellt, dass dieser über die eigentliche Zeitdauer des Anstellungsverhältnisses hinaus besteht. Der Auskunftsanspruch ist für die forensische Praxis im Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung von eminenter Bedeutung. Grund und Anlass, die Entscheidung zu beleuchten:</p><h3><strong>1. Zur informationellen Pflichtenstellung eines Geschäftsführers</strong></h3><p>Die informationelle Pflichtenstellung des Geschäftsführers ist im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (besser bekannt als "GmbHG") vor allem in <strong>§&nbsp;51a GmbHG</strong> geregelt: Hiernach hat der Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten (daneben folgen situative Berichtspflichten gegenüber den Gesellschaftern u.a. aus den §§&nbsp;42a Abs.&nbsp;1 und 49 Abs.&nbsp;2 und 3 GmbHG). Es handelt sich bei §&nbsp;51a GmbHG um ein <strong>Individualrecht eines GmbH-Gesellschafters</strong>, das unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils besteht.&nbsp;</p><p>Allerdings vermittelt §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG keine Pflicht des Geschäftsführers zur proaktiven Information der Gesellschafter. Anders gewendet: Die Gesellschafter müssen den Geschäftsführer grundsätzlich fragen, wenn sie von ihm eine konkrete Information erhalten wollen (sog. "<strong>Holschuld</strong>"). Hier geht <strong>§&nbsp;90 Aktiengesetz</strong> (AktG) deutlich weiter, der die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat detailliert regelt: Unterschieden wird dabei zwischen jenen, die der Vorstand aus eigener Initiative (also proaktiv) zu erfüllen hat (§&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 und 2 AktG) und solchen, erst nach entsprechender Aufforderung.&nbsp;</p><p>Neben den Anspruch aus §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG tritt eine <strong>allgemeine Auskunftspflicht nach §&nbsp;666 Bürgerliches Gesetzbuch</strong> (BGB) <strong>i.V.m. den §§&nbsp;675, 611 BGB</strong>, wonach der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Gesellschafterversammlung zur Auskunft verpflichtet ist, wenn ein Informationsbedürfnis der Gesellschaft besteht. Diese hat in der Praxis insbesondere dann Bedeutung, wenn es um die Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen <strong>gegen einen bereits ausgeschiedenen Geschäftsführer</strong> geht; denn anders als §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG greift der Anspruch aus §&nbsp;666 BGB i.V.m. den §§&nbsp;675, 611 BGB auch noch nachvertraglich, d.h. nach der Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses (<i>BGH</i>, Beschluss vom 22.&nbsp;Juni 2021&nbsp;–&nbsp;II ZR 140/20).&nbsp;</p><h3><strong>2. Zum Urteil des OLG Brandenburg vom 13.&nbsp;August 2025</strong></h3><p>Bei der Entscheidung des OLG Brandenburg (Az.: 7 U 134/23) ging es um die Auskunftspflicht eines bereits abberufenen Geschäftsführers nach den §&nbsp;666 BGB i.V.m. §§&nbsp;675, 611 BGB. Der Geschäftsführer war an der Gesellschaft selbst mit eigenen Anteilen (50&nbsp;%) beteiligt.</p><p>Die Gesellschaft war in die Insolvenz gefallen und ihr Insolvenzverwalter erhob Stufenklage aufgrund von (mutmaßlich) rechtsgrundlosen Zahlungen, die der Geschäftsführer in der Vergangenheit an sich selbst veranlasst hatte. Dieser hatte im Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 vom Geschäftskonto der Gesellschaft zehn Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR&nbsp;220.990 an sich selbst getätigt. Hinzukam eine Überweisung in Höhe von EUR&nbsp;660.000 im Juni 2021. Zu seiner Verteidigung berief der Geschäftsführer sich darauf, dass die Überweisungen zur Rückzahlung eines valutierten Darlehens erfolgt seien, das er der Gesellschaft gegenüber zuvor gewährt haben wollte. Zum Nachweis legte er einen Darlehensvertrag vor, den der Insolvenzverwalter jedoch anzweifelte. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um eine Fälschung handeln musste und es zu keiner Auszahlung eines Darlehens gekommen war.&nbsp;</p><p>Der vom Insolvenzverwalter für die Gesellschaft geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen den Geschäftsführer bezog sich allerdings auf Mietzinsen. So lautete der Verdacht darauf, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft zustehende Mietforderungen von den Mietern in bar an sich hatte auszahlen lassen und sodann für sich behalten hatte. Diesbezüglich wollte der Insolvenzverwalter es genau wissen: Er beanspruchte nicht nur die konkrete Bezifferung der einbehaltenen Mieten, sondern wollte zudem wissen, wo sich die Gelder nunmehr befanden.</p><p>Das OLG Brandenburg hat dem Insolvenzverwalter den Auskunftsanspruch (und ebenfalls die Zahlungsansprüche) gegen den Geschäftsführer überwiegend zuerkannt.&nbsp;</p><p>Zunächst traf es für die Praxis bedeutsame Feststellungen zum Auskunftsanspruch und seinen Voraussetzungen. Es führte dabei aus, dass die auch nachvertraglich fortgeltende <strong>Auskunftspflicht nicht uneingeschränkt</strong> gilt, <strong>sondern</strong> <strong>stets vom Hauptanspruch und dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft abhängt</strong>. Ein Auskunftsinteresse der Gesellschaft sei aber bereits dann zu bejahen, wenn ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und es gleichsam wahrscheinlich ist, dass dieser die Pflichtverletzung mit der verlangten Auskunft offenbart. Kurz: Der Geschäftsführer ist kraft des Auskunftsanspruchs verpflichtet, sich selbst "ans Messer zu liefern".</p><p>Das OLG Brandenburg stellte weiterhin klar, dass spezifische insolvenzrechtliche Auskunftsansprüche (d.h. konkret jener nach den §§&nbsp;97, 98 Insolvenzordnung (InsO)), der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht entgegensteht. Zu Begründung hob es darauf ab, dass der Auskunftsanspruch nach §&nbsp;666 BGB i.V.m. §§&nbsp;675, 611 BGB dogmatisch von jenem zu unterscheiden ist, der ausschließlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§&nbsp;242 BGB) abgeleitet wird. Der Anspruch aus §&nbsp;242 BGB besteht nur, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Anders dagegen der gesetzlich normierte Anspruch nach §&nbsp;666 BGB i.V.m. §§&nbsp;675, 611 BGB: Dieser ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der Auftraggeber die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise erlangen kann. Er ist folglich ein ungleich "schärferes Schwert".</p><p>Allerdings gab das OLG Brandenburg der Auskunftsklage gegen den vormaligen Geschäftsführer nicht in Gänze statt: So lehnte es jenen Teil der vom Insolvenzverwalter begehrten Auskunft ab, der auf die Mitteilung abzielte, wo sich die vom Geschäftsführer zu Unrecht vereinnahmten Gelder konkret befanden. Diesbezüglich verneinte das OLG das Auskunftsinteresse. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Belegenheitsort der unterschlagenen Barmittel für den Zahlungsanspruch relevant ist.</p><h3><strong>3. Quintessenz und Folgen für die Praxis</strong></h3><p>Die Übernahme eines Geschäftsführeramtes ist ‑ dies muss jedem Geschäftsführer klar sein ‑ mit einem <strong>harten Haftungsregime</strong> verbunden: <strong>Maßstab</strong> bei der <strong>Pflichtenwahrnehmung</strong> ist die <strong>Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns</strong> (§&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 GmbHG). Hierzu zählt die Pflicht, alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, die Unternehmensleitung mit der notwendigen Sorgfalt auszuüben und zugleich die zweckmäßige Tätigkeit anderer Unternehmensangehöriger zu überwachen. Eigene Interessen sind von jenen des anvertrauten Unternehmens strikt zu trennen.&nbsp;</p><p>Geht es um Pflichtverletzungen ist der Geschäftsführer kraft der gesetzlichen Konzeption in der Defensive: Die Gesellschaft muss im Haftungsprozess neben dem Eintritt und der Höhe eines Schadens zunächst nur darlegen und ggf. beweisen, dass diesem möglicherweise (!) ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis zugrunde liegt. Sodann liegt es beim in Anspruch genommenen Geschäftsführer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig war, er seinen gesetzlichen Sorgfaltspflichten entsprochen hat, ihn kein Verschulden trifft oder aber der Schaden selbst bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (<i>BGH</i>, Urteil vom 22.&nbsp;Juni 2009 ‑ II ZR 143/08). Kurz: Bei der Organhaftung gilt eine <strong>Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Gesellschaft</strong>. Sie muss nur darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein konkretes (möglicherweise pflichtwidriges) Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (vgl. <i>OLG Frankfurt a. M</i>., Beschluss vom 11.&nbsp;August 2020 – 12 U 21/20; <i>OLG Nürnberg</i>, Beschluss vom 23.&nbsp;September 2014 - 12 U 567/13).</p><p>Flankiert wird das strenge Haftungsregime zulasten des Geschäftsführers mit einem weitgehenden Auskunftsanspruch der Gesellschaft. Dieser gilt –&nbsp;wie es das OLG Brandenburg vorliegend nochmals bestätigt hat – selbst über die eigentliche Zeitdauer des Anstellungsverhältnisses hinaus und kann im Wege einer sog. Stufenklage geltend gemacht werden. Der Geschäftsführer darf damit keine für einen möglichen Haftungsfall relevanten Informationen für sich behalten. Er muss sich selbst bei strafrechtlicher Relevanz (!) seines Verhaltens offenbaren (<i>BGH</i>, Beschluss vom 22.&nbsp;Juni 2021 – II ZR 140/20). Besonders praxisrelevant ist der Auskunftsanspruch auch zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (vgl. dazu <i>OLG Brandenburg</i>, Urteil vom 4.&nbsp;Dezember 2024 –&nbsp;4 U 65/23).</p><p>Dennoch: Völlig unbeschränkt ist der Auskunftsanspruch der Gesellschaft nicht. Die begehrten Auskünfte müssen in einem direkten Zusammenhang zur Gesellschaft stehen und hängen von ihrem tatsächlichen Informationsbedürfnis ab. Private Umstände, wie etwa auch solche zu den eigenen Vermögensverhältnissen, muss der Geschäftsführer nicht offenbaren (<i>BGH</i>, Beschluss vom 5.&nbsp;März 2015 –&nbsp;IX ZB 62/14); selbst dann nicht, wenn es den Gesellschaftern darum geht, die tatsächliche Realisierbarkeit von Ansprüchen einschätzen zu können. Außerdem ist der Auskunftsanspruch kein Vehikel zur anhaltslosen Ausforschung: Es bedarf für diesen stets konkreter Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers (<i>OLG Frankfurt a.&nbsp;M</i>., Beschluss vom 11.&nbsp;August 2020 – 12 U 21/20).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-martin-kalf" target="_blank">Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Dec 2025 08:13:16 +0100</pubDate>
                        <title>Reduzierter Kündigungsschutz bei notwendigen Personalabbaumaßnahmen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reduzierter-kuendigungsschutz-bei-notwendigen-personalabbaumassnahmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><strong>– Zum Reformvorstoß von Bundesministerin </strong></span><i><span><strong>Katharina Reiche</strong></span></i><span><strong> –</strong></span></h3><p>"<i>Und täglich grüßt das Murmeltier</i>": Bundeswirtschaftsministerin <i>Katharina Reiche&nbsp;</i>hat kurz vor Weihnachten (der Zeitpunkt war wohl bewusst gewählt, um der Botschaft ein breites mediales Echo zu sichern) eine schon oft aufgestellte – und rechtspolitisch verdienstvolle <strong>(!)</strong> – Forderung platziert: Die Auflockerung des Kündigungsschutzes unter dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).&nbsp;</p><p>Die "Schwachen" sollen zwar weiterhin geschützt werden, aber ‑ so der Vorschlag der Bundesministerin ‑ im Hochlohnbereich soll es Unternehmen zugleich ermöglicht werden, schneller Personal abzubauen; wenn dies erforderlich ist, um sich zügig an neue Marktsituationen anzupassen und zu restrukturieren (s. bspw. unter: <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/deutschland-ministerin-reiche-fordert-weniger-kuendigungsschutz/100186027.html" target="_blank" rel="noreferrer">www.handelsblatt.com/politik/deutschland/deutschland-ministerin-reiche-fordert-weniger-kuendigungsschutz/100186027.html</a>, zuletzt abgerufen am 29.&nbsp;Dezember 2025).&nbsp;</p><p>Aber: Was gilt nach geltendem Recht oder anders gefragt: Wo stehen wir? Wie könnte eine Deregulierung des deutschen Kündigungsschutzes konkret aussehen? Und welche Erfolgsaussichten sind dem Vorschlag von <i>Katharina Reiche</i> realistischerweise beschieden? Diesen Fragen wollen wir uns zuwenden:</p><h3>1. Zum Kündigungsschutz nach dem KSchG</h3><p>Was gilt es zu reformieren? Der Anwendungsbereich des KSchG und die Voraussetzungen an eine betriebsbedingte Beendigungskündigung sind schnell umrissen:&nbsp;</p><p><strong>a) Zum Anwendungsbereich des KSchG</strong></p><ul><li>Das KSchG gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet), sofern die in §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KSchG definierte <strong>Wartefrist</strong> (mind. sechs Monate Beschäftigungsdauer beim selben Unternehmen) abgelaufen ist und die Betriebsgröße den gesetzlichen Schwellenwert aus §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KSchG (sog. <strong>Kleinbetriebsklausel</strong>) überschreitet (mind. &gt; 10 Arbeitnehmer; wobei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nur anteilig zählen, §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 KSchG: also keine Zählweise<i> nach Köpfen</i>).<br>&nbsp;</li><li>Des Weiteren kann es über das <strong>Konstrukt eines</strong> sog. kündigungsschutzrechtlichen <strong>Gemeinschaftsbetriebes</strong> auch zu einer Zusammenrechnung von Belegschaften unterschiedlicher Unternehmen kommen, wenn diese über eine (auch stillschweigend mögliche) Führungsvereinbarung, über die Grenze des jeweils eigenen Rechtsträgers hinausgehend, ihre personellen und sachlichen Mittel für einen oder mehrere arbeitstechnische Zwecke gezielt und gebündelt gemeinsam einsetzen; wobei es erforderlich ist, dass die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen "Leitungsapparat" gesteuert wird; dieser muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken (vgl. z.B.: <i>BAG</i>, Teilurteil vom 11.&nbsp;Mai 2023 – 6 AZR 121/22 (A); <i>BAG</i>, Urteil vom 24.&nbsp;Mai 2012 – 2 AZR 62/11). Eine bloße unternehmerische Zusammenarbeit, die ohne institutionalisierte gemeinsame Leitungsebene "gelebt wird" genügt nicht, um das vornehmlich in Konzernsachverhalten auftretende Konstrukt eines Gemeinschaftsbetriebes zu aktivieren.</li></ul><p><strong>b) Zu den Anforderungen bei betriebsbedingten Kündigungen</strong></p><p>Ist das KSchG einmal anwendbar, so muss eine Kündigung für ihre Wirksamkeit nach Maßgabe des §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 und 3 KSchG sozial gerechtfertigt sein: Es bedarf eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrundes. Weitere Kündigungsgründe kennt das KSchG nicht.&nbsp;</p><p>In Bezug auf den <i>Reiche´schen</i> Reformvorstoß von Interesse ist allerdings nur das <strong>betriebsbedingte Kündigungsszenario</strong>. Um wirksam betriebsbedingt kündigen zu können, bedarf es (noch einmal zur Erinnerung) folgender <strong>drei Voraussetzungen</strong>:&nbsp;</p><ol><li>Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz infolge der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung,</li><li>keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz und</li><li>Ausgang einer Sozialauswahl nach Maßgabe der Sozialkriterien aus §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KSchG zulasten des betroffenen Arbeitnehmers.</li></ol><p>Alle drei Anforderungen sind für die Praxis herausfordernd. Zu diesen Folgendes:</p><ul><li><strong><u>Zur ersten Stufe</u>:</strong> Es bedarf einer <strong>kausal zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führenden</strong> <strong>unternehmerischen Entscheidung</strong>, die sich sowohl auf betriebsinterne (bspw. Streichung einer Hierarchieebene, Schließung eines Betriebs- oder einer Betriebsabteilung, Einführung neuer Fertigungsmethoden/Automatisierung etc.) als auch auf -externe (bspw.: Auftragsrückgang etc.) Umstände/Ursachen beziehen kann. Die unternehmerische Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung als solche nur eingeschränkt gerichtlich, d.h. auf ihre Missbräuchlichkeit, überprüfbar (<i>BAG</i>, Urteil vom 12.&nbsp;August 2010&nbsp;−&nbsp;2 AZR 945/08; <i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;März 2008 ‑ 2 AZR 1037/06). Sie unterfällt dem Grundrechtsschutz nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Grundgesetz (GG). Voll überprüfbar ist hingegen ihr tatsächliches Vorliegen (also die Frage, ob sie nicht nur vorgeschoben ist, <i>um</i> zu kündigen) und ihre Realisierbarkeit. Grundsätzlich wesentlich einfacher in der Darlegung (der Arbeitgeber trägt für das Vorliegen des Kündigungsgrundes die volle Darlegungs- und Beweislast) im Kündigungsschutzprozess sind unternehmerische Entscheidung bezogen auf betriebsinterne Umstände. Gut beratene Arbeitgeber begründen betriebsbedingte Kündigung deshalb <i>niemals</i> mit betriebsexternen Ursachen. Aber Achtung: Die Kündigung als solche stellt keine Unternehmerentscheidung dar (<i>BAG</i>, Urteil vom 17.&nbsp;Juni 1999 ‑ 2 AZR 141/99). Sie ist immer nur die notwendige Folge einer von ihr zu trennenden (meist) organisatorischen Entscheidung. Oftmals ist die Unterscheidung allerdings schwierig, weil der Unternehmer die Arbeitsorganisation gerade zur Realisierung von Kündigungen strafft, d.h. reorganisiert. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gilt daher: Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (<i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;September 2000 ‑ 2 AZR 385/99). In jedem Fall sollte die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt, vor der Durchführung des Personalabbaus (idealerweise) durch einen Gesellschafterbeschluss dokumentiert werden.<br>&nbsp;</li><li><strong><u>Zur zweiten Stufe</u>:</strong> Sodann darf es <strong>keine andere Beschäftigungsmöglichkeit</strong> auf einem anderen Arbeitsplatz geben, die dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung (ggf. im Wege einer sog. Änderungskündigung, §&nbsp;2 KSchG) angeboten werden könnte. Dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Hierbei gilt, dass (vorrangig vor einer Kündigung) unternehmensweit (<u>nicht</u> aber konzernweit <strong>(!)</strong>) grundsätzlich jede andere Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten ist; selbst solche, die sich "wertig" zum Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers vom bisherigen Arbeitsplatz deutlich unterscheidet (klassisches Lehrbuchbeispiel hier: Dem Personalleiter muss grundsätzlich sogar die Stelle als Pförtner angeboten werden, um ihm einen Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;April 2005 ‑ 2 AZR 132/04 und 2 AZR 244/04)). Voraussetzung ist es nur, dass die Stelle frei ist und vom betroffenen Arbeitnehmer entweder sofort oder nach einer angemessenen Einarbeitungs- und/oder Fortbildungszeit ausgeübt werden kann (<i>BAG</i>, Urteil vom 29.&nbsp;August 2013 –2 AZR 721/12). <u>Ausgenommen</u> von den in Betracht zu ziehenden anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten sind aber sog. Beförderungsstellen (<i>BAG</i>, Urteil vom 23.&nbsp;Februar 2010 ‑ 2 AZR 656/08). "Höherwertigere" Arbeitsplätze sind deshalb nicht vorrangig vor einer Beendigungskündigung anzubieten; selbst dann nicht, wenn sie verfügbar wären.<br>&nbsp;</li><li><strong><u>Zur dritten Stufe</u>:&nbsp;</strong>Schließlich hat zwischen vergleichbaren Arbeitnehmer <i>desselben</i> Betriebs (<i>BAG</i>, Urteil vom 24.&nbsp;September 2015 – 2 AZR 3/14) nach Maßgabe der gesetzlichen Sozialkriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltenspflichten, Schwerbehinderung) eine <strong>Sozialauswahl</strong> stattzufinden (§&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 KSchG). Die Vergleichbarkeit bzw. Austauschbarkeit bestimmt sich tätigkeitsbezogen nach Maßgabe des Arbeitsvertragsinhalts (<i>BAG</i>, Urteil vom 24.&nbsp;Februar 2005 ‑ 2 AZR 214/02). Ergo: Nur solche Arbeitnehmer konkurrieren innerhalb der Sozialauswahl miteinander, denen der Arbeitsplatz des jeweils anderen im Wege des Weisungsrechts einseitig zur Ausübung zugewiesen werden könnte. Ist eine Sozialauswahl durchzuführen, so kann sich der Arbeitgeber nur höchst ausnahmsweise für einen "sozial stärkeren" Arbeitnehmer entscheiden und statt diesem einen schutzbedürftigeren kündigen, wenn dies aus besonderen betrieblichen Interessen opportun ist (vgl. §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KSchG).</li></ul><p><strong>c) Zwischenfazit</strong></p><p>Aus betrieblichen Gründen erklärte Kündigungen scheitern in der Praxis oftmals bereits auf der ersten Prüfungsstufe; d.h. an der Darlegung und dem Nachweis eines Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs infolge der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung. Deshalb sind dringend erforderliche Personalabbaumaßnahmen ‑ selbst für Unternehmen ohne Betriebsrat –&nbsp;oft nur langwierig und gegen hohe Abfindungszahlungen umsetzbar; was bei Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Insolvenzgefahr vertieft. Ist ein Betriebsrat "an Bord" ist zudem ein Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln (§§&nbsp;111, 112 BetrVG), was den Personalabbau oft nicht einfacher macht.&nbsp;</p><p>Zwar kann mit einem Betriebsrat ggf. ein sog. Interessenausgleich mit Namensliste (§&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KSchG) vereinbart werden. Dies bietet Vorteile in Bezug auf die Darlegung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes (= gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist) und bei der Sozialauswahl (= eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit). Allerdings lassen sich Betriebsräte selten und dann nur gegen kostspielige Abfindungspakete auf einen Interessenausgleich mit Namensliste ein.</p><h3>2. Zum Reformvorhaben einer Deregulierung des Kündigungsschutzes</h3><p>Der von Bundesministerin <i>Katharina Reiche</i> in den Medien ventilierte Reformvorstoß war denkbar unspezifisch. Lediglich ihre Zielvorstellung hatte sie umrissen; die da lautet: Deregulierung des Kündigungsschutzes "im Hochlohnbereich" zur Ermöglichung betriebswirtschaftlich notweniger Personalanpassungsmaßnahmen.&nbsp;</p><p>Frau Reiche geht es somit erklärtermaßen um höherqualifizierte Arbeitnehmer und nicht um solche im Niedriglohnsektor. Der Schutz von "Schwachen" soll, so hat sie es gegenüber der Presse klargestellt, aufrechterhalten werden. Kurz: Der Vorschlag zielt auf ein sektoral abgestuftes Kündigungsschutzniveau nach Maßgabe des Gehaltslevels. Wie aber könnte diese Idee umgesetzt werden?</p><p><strong>a) Kündigungsschutz nur für "Nicht-Akademiker"?</strong></p><p>Wohl eher nicht, dürfte dem Vorschlag die Idee zugrunde liegen, dass zukünftig nach dem <u>Ausbildungsniveau</u> zu unterscheiden ist. Ein reduzierter Kündigungsschutz für Akademiker ist weder sinnvoll noch wird Frau Reiche eine derartige Deregulierung vorgeschwebt haben.</p><p>Bereits das "Ausbildungsniveau" begrifflich griffig zu fassen, um hiernach zu differenzieren, ist kaum möglich (und auch nicht wünschenswert <strong>(!)</strong>). Es kann nicht sinnvoll sein, dass primär "ungelernte" einen hohen Kündigungsschutz genießen sollen, während qualifiziertere Arbeitnehmer leichter kündbar sind.</p><p>Außerdem: Wer die Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers vom (Nicht-)Vorliegen eines akademischen Abschlusses abhängig machen möchte, greift zu kurz. Insbesondere die händeringend gesuchten Facharbeiter des Handwerks haben selbst während der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Deutschland keine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Verlieren diese ihre Anstellung, so sind sie in der Regel keinen einzigen Tag arbeitslos.</p><p>Ebenfalls (zumindest rechtspolitisch) schwierig vorstellbar wäre es, beim Kündigungsschutz eine Differenzierung nach dem <u>Gehaltsniveau</u> einzuziehen: Denn, wo genau sollte die Grenze dabei liegen? Etwa bei Gehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: EUR 8.050 bzw. 2026: EUR 8.450 monatlich)? Wie wäre eine hiervon ausgehende Unterscheidung sachlich begründbar? Könnte der gesetzliche Kündigungsschutz (ganz oder teilweise) durch eine einseitige Gehaltserhöhung gegen den Willen des Arbeitnehmers wegfallen? Wohl eher nicht!&nbsp;</p><p>Deshalb: An welche Kriterien könnte ein nach Beschäftigtengruppen abgestuftes Kündigungsschutzniveau sinnvoll anknüpfen:</p><p><strong>b) Aufweichung des Rechtsbegriffs des "leitenden Angestellten"?</strong></p><p>Bereits nach dem geltenden KSchG genießen "leitende Angestellte" im Sinne des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 KSchG i.V.m. §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KSchG einen nur reduzierten Bestandsschutz: Gegenüber "echten" leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen sog. Auflösungsantrag ohne Begründung stellen und damit das Arbeitsverhältnis gegen eine "angemessene" Abfindungszahlung gerichtlich auflösen lassen. Ein großer Vorteil, denn die Abfindungshöhe ist begrenzt (§&nbsp;10 KSchG: Grundsätzlich max. 12, ausnahmsweise bis zu 15 Monatsgehälter) und die Trennung damit <u>relativ</u> kostengünstig.</p><p>Allerdings verhält es sich mit leitenden Angestellten (überspitzt formuliert) wie mit dem "<i>Ungeheuer von Loch Ness</i>": Jeder hat von ihm gehört, aber (fast) noch niemand einen "echten" leitenden Angestellten im Rechtssinne <i>in persona</i> gesehen.&nbsp;</p><p>Es ist zwar durchaus so, dass in Großunternehmen regelmäßig eine größere Anzahl von Arbeitnehmergruppen als "leitende Angestellte" bezeichnet und personell der Zuständigkeit des Sprecherausschusses nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) zugeordnet werden. Es handelt sich dabei aber um "Etikettenschwindel". Denn: Die von der Rechtsprechung an den Status eines "leitenden Angestellten" aufgestellten sehr strengen Anforderungen (vgl. etwa: <i>BAG</i>, Urteil vom 27.&nbsp;September 2001 ‑ 2 AZR 176/00) sind meist nicht erfüllt.&nbsp;</p><p>Denkbar wäre es deshalb, dass mit einem sog. "<i>Executive Grade</i>" bewertete Stellen kraft gesetzlicher Zuordnung pauschal zum Status eines "leitenden Angestellten" (und damit zur Reduktion des Bestandsschutzes) führen könnten. Allerdings würde hierdurch dem Arbeitgeber in Ermangelung objektiver Kriterien die Möglichkeit eingeräumt, über das Niveau des Kündigungsschutzes zu disponieren; was rechtspolitisch durchaus fragwürdig erscheint.</p><p><strong>c) Systemwechsel: Gesetzliches Abfindungsprinzip statt Bestandsschutz?</strong></p><p>Eine andere Option läge in einem vollständigen Systemwechsel: Der gesetzliche Bestandsschutz gegen Kündigungen könnte (die politische Realisierbarkeit steht auf einem anderen Blatt) aufgehoben und gegen ein Abfindungsprinzip eingetauscht werden.&nbsp;</p><p>Tatsächlich erscheint das gegenwärtige System etwas irrational, wenn nicht sogar als "scheinheilig": Der strikte Bestandsschutz steht zwar "auf dem Papier". In der Praxis läuft es aber regelmäßig über Abfindungszahlungen. Der anwaltlich gut beratene Arbeitnehmer holt dabei mehr raus als der nicht oder schlecht beratene. Insoweit ist das gegenwärtige System sogar unsozial.</p><p>Der Gedanke, den gesetzlichen Bestandsschutz gegen ein Abfindungsprinzip abzuändern, ist nicht neu; sondern bereits seit Jahrzehnten in der Diskussion (vgl. hierzu bspw.: <i>Bayreuther</i>, NZA 2006, 417; <i>Bauer</i>, NZA 2005, 1046 und für einen allgemeinen Überblick: <i>Preis</i>, in Linck/Preis, Kündigungsrecht, 8.&nbsp;Aufl. 2026, 1.&nbsp;Teil. Kap.&nbsp;2 Rn.&nbsp;41 ff.). Durch ein gesetzlich klar definiertes Abfindungssystem könnte der Personalabbau für den Unternehmer damit rechtlich vereinfacht und wirtschaftlich kalkulierbarer gestaltet werden. Allerdings wäre es damit nicht gesagt, ob (auch vor dem Hintergrund, dass nicht jede Kündigung angegriffen wird) hierdurch der Personalabbau tatsächlich günstiger würde. Die Gefahr bestünde, dass notwendige Personalanpassungen letztlich sogar verteuert würden.</p><h3>3. Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Der vorweihnachtliche Reformvorstoß von Bundesministerin <i>Katharina Reiche</i> war unspezifisch, aber nichtdestotrotz verdienstvoll: Die Umsetzung von (notwenigen) Restrukturierungen ist ein Zeichen wirtschaftlicher Vitalität. Der regulative Rahmen sollte diese unter (zeitlich und wirtschaftlich) vertretbaren Bedingungen ermöglichen und nicht ausschließen. Wie Frau Reiche sich eine Auflockerung des Kündigungsschutzes unter dem KSchG konkret vorstellt, hat sie allerdings nicht gesagt. Hier einen tauglichen gesetzlichen Rahmen zu finden, der politisch auch erreichbar ist, gleicht der Suche nach dem "<i>Heiligen Gral</i>". Die pessimistische Prognose lautet daher: Der Vorschlag hat keine Aussicht auf Verwirklichung.&nbsp;</p><p>Schön wäre es deshalb, wenn die Große Koalition sich machbaren Herausforderungen zuwenden würde: Wie etwa einer gesetzlichen Regulierung des Massenentlassungsanzeigeverfahrens (s. hierzu <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorerst-bleibt-die-massenentlassungsanzeige-ein-endgegner" target="_blank">unseren Blog vom 13.&nbsp;November 2025</a>)</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-martin-kalf" target="_blank">Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:47:34 +0100</pubDate>
                        <title>Betriebsaufspaltung – Trägerkörperschaft als Besitzgesellschaft? Aber sicher doch! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsaufspaltung-traegerkoerperschaft-als-besitzgesellschaft-aber-sicher-doch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Juni 2025, Az. I B 8/23&nbsp;</i></p><p>Tatsächlich kommt die Situation der Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen der Trägerkörperschaften an Eigenbetriebe in der Praxis häufiger vor. Soweit diese als „Betriebsverpachtung“ anzusehen ist, regelt § 4 Abs. 4 KStG schon deren Steuerbarkeit. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass nicht ganze Betriebe, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter, die eine wesentliche Betriebsgrundlage eines Eigenbetriebs der Trägerkörperschaft darstellen, verpachtet werden. Bei Eigenbetrieben handelt es sich um rechtlich nicht selbständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die aber einen Betrieb gewerblicher Art darstellen können, wenn diese wirtschaftlich, d. h. in concreto „gewerblich“ i. S. d.<br>§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG, tätig sind. Bei derartigen Verpachtungen an den Eigenbetrieb seitens der Trägerkörperschaft entsteht aber nach Auffassung des BFH keine Betriebsaufspaltung, da es an der rechtlichen Selbständigkeit der Eigeneinrichtung fehlt. Vielmehr wird in diesen Fällen das verpachtete Wirtschaftsgut dem Betrieb gewerblicher Art zugeordnet und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis steuerlich nicht anerkannt. Wie ist die Verpachtung zu beurteilen, wenn der Pächter eine rechtsfähige Gesellschaft ist?</p><p>Die klare Antwort des I. Senats: Betriebsaufspaltung!</p><p>Aus Sicht des I. Senats sind bei Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an rechtsfähige Personengesellschaften dieselben Grundsätze anzuwenden, wie bei privaten Unternehmen. Dabei lässt sich zwischen den Zeilen lesen, dass eine Eingrenzung des Konstrukts der Betriebsaufspaltung auf private Unternehmen schon wegen der Wettbewerbsneutralität der gewerblichen Tätigkeit der öffentlichen Hand zur Tätigkeit privater Dritter nicht in Betracht kommt. Deshalb sei auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts dem Grunde nach geeignet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu sein. Es kommt mithin nur darauf an, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen werde, eine personelle und sachliche Verflechtung vorliege und die Tätigkeit des Betriebsunternehmens gewerblich ist. Für die Bestimmung der personellen Verflechtung bei der Besitzgesellschaft kann auf die allgemeinen Grundsätze abgestellt werden, d. h. auch eine mittelbar beherrschende Beteiligung – wie im zugrundeliegenden Fall – kann eine personelle Verflechtung begründen, denn der Eigenbetrieb ist nicht rechtsfähig, so dass die Grundsätze der kapitalistischen Betriebsaufspaltung keine Anwendung finden können. &nbsp;&nbsp;</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Die Verpachtung von Wirtschaftsgütern an Eigengesellschaften oder zumindest von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaften müssen immer dahingehend überprüft werden, ob es sich um eine Betriebsaufspaltung handelt. Zum einen ist dies wichtig für die laufende Besteuerung aber auch für den Fall, dass die Betriebsaufspaltung durch Kündigung des Pachtvertrages endet. Dies kann mit z. T. erheblichen Steuerbelastungen einher gehen.</p><p>Wo Schatten ist, ist aber auch immer Licht! Diese Rechtsprechung kann unter Geltung des §&nbsp;2 Abs. 3 UStG a. F. auch dazu genutzt werden, um umsatzsteuerliche Belastungswirkungen bei Leistungen der Tochtergesellschaft an die Trägerkörperschaft zu lösen, denn mit der Betriebsaufspaltung kann ggf. ein umsatzsteuerrechtliches Trägerunternehmen begründet werden, in welches das Tochterunternehmen eingegliedert werden kann (Begründung einer Umsatzsteuer-Organschaft). Dabei müssen aber die ertragsteuerlichen Nachteile der Verstrickung des Wirtschaftsguts und der Anteile der Betriebsgesellschaft mit den umsatzsteuerlichen Vorteilen in Einklang gebracht werden.</p><p>Marcus Mische<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:45:21 +0100</pubDate>
                        <title>Rechnungskorrektur: Steuerausweis und trotzdem Geld zurück dank EuGH?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechnungskorrektur-steuerausweis-und-trotzdem-geld-zurueck-dank-eugh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die mittlerweile wohl gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art.&nbsp;203 MwStSystRL führt zu tiefgreifenden Veränderungen an der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zur Erforderlichkeit von Rechnungskorrekturen bei unberechtigtem Steuerausweis. Die Urteile „<i>Finanzamt Österreich</i>“ (C-378/21, 8. Dezember 2022), „<i>Finanzamt Österreich II</i>“ (C-794/23, 1. August 2025) und „<i>Xyrality</i>“ (C-101/24, 9. Oktober 2025) werfen ein neues Licht auf die Anwendung der §§&nbsp;14c und 17 UStG. Zukünftig bedarf es wohl keiner Rechnungskorrektur mehr, um zu Unrecht entrichtete Umsatzsteuern zurückzuverlangen, wenn die Leistungen an Endverbraucher erbracht wurden.</p><h3>1. Kerninhalte der EuGH-Urteile</h3><p><strong>a) Finanzamt Österreich (C-378/21, 8. Dezember 2022)</strong></p><p>Der EuGH entschied, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung an Endverbraucher erbracht und dabei einen falschen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, diesen Betrag nicht nach Art.&nbsp;203 der MwStSystRL schuldet, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Endverbraucher sind in diesem Zusammenhang Personen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das Urteil führte zu einer unionsrechtskonformen Einschränkung der Anwendung von §&nbsp;14c Abs. 1 UStG, sodass bei falsch ausgestellten Rechnungen an Endverbraucher keine Steuerschuld entsteht.</p><p><strong>b) Finanzamt Österreich II (C-794/23, 1. August 2025)</strong></p><p>Dieses Urteil vertiefte die Grundsätze des ersten „Finanzamt Österreich“-Urteils. Der EuGH stellte klar, dass die unionsrechtlichen Vorgaben auch auf Mischfälle anzuwenden sind, in denen Rechnungen sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer ausgestellt wurden. Entscheidend ist, dass der Rechnungsaussteller glaubhaft darlegt, welche Rechnungen an Endverbraucher gingen, um die Anwendung von §&nbsp;14c UStG zu begrenzen. Bei fehlenden Daten kann auch eine begründete Schätzung des Anteils der unternehmerischen Leistungsempfänger ausreichen.</p><p><strong>c) Xyrality (C-101/24, 9. Oktober 2025)</strong></p><p>Im Urteil „Xyrality“ befasste sich der EuGH mit der Frage, wie § 17 UStG im Zusammenhang mit nachträglichen Änderungen von Rechnungen anzuwenden ist. Der Gerichtshof betonte, dass eine Berichtigung des Steuerbetrags nur dann erforderlich ist, wenn die ursprüngliche Rechnung zu einer Gefährdung des Steueraufkommens geführt hat. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Leistungsempfänger Unternehmer ist und Vorsteuer geltend machen könnte. Für Endverbraucher bleibt die Berichtigung in der Regel irrelevant.</p><h3>2. Rechtliche Änderungen und Anpassungen durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024</h3><p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagierte bisher nur auf das erste „<i>Finanzamt Österreich</i>“-Urteil mit einer Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Das BMF-Schreiben vom<br>27. Februar 2024 (BStBl. I 2024, S. 361.) stellt klar, dass keine Steuerschuld bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Die unionsrechtskonforme Einschränkung betrifft auch Kleinunternehmer, die unberechtigt Umsatzsteuer ausweisen sowie bei Ausweis des falschen Steuersatzes (z.B. 19% statt 7%). Gegenüber Unternehmern bleibt die Berichtigungspflicht bestehen, sofern ein Vorsteuerabzug möglich war.</p><p>Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Unternehmer müssen künftig sorgfältig dokumentieren, ob Rechnungen an Endverbraucher oder Unternehmer ausgestellt wurden, um die korrekte Anwendung der §§&nbsp;14c und 17 UStG sicherzustellen.</p><h3>3. Praktische Auswirkungen und Ausblick</h3><p>Die Urteile des EuGH versprechen Erleichterungen und sind auf gar keinen Fall als bloße Formalie auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Feststellung der (Nicht-)Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen ist ebenso streitanfällig, wie die Festlegung des richtigen Steuersatzes und die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungsvorschriften. Dies betrifft eine große Bandbreite von Leistungserbringern. Bisher war bei fehlerhaftem oder falschen Steuerausweis in einer Rechnung häufig nur die Korrektur der Rechnungen ex post, also in vielen Fällen erst Jahre später, möglich. Wenn man den EuGH in seiner systematisch überzeugenden Argumentation ernst nimmt, können die Korrekturbeträge in Zukunft bereits im ursprünglichen Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden und nicht erst im Jahr der Rechnungskorrektur. Hieraus können bei der hochvolumigen Umsatzsteuer schnell sehr hohe Zinsvor- oder -nachteile entstehen. Bedeutend hierfür ist aber, dass der jeweilige Veranlagungszeitraum noch offen für Korrekturen ist. Insofern sollten betroffene Unternehmen umgehend die Festsetzungsverjährung ihrer in Streit stehenden Veranlagungszeiträume für die Umsatzsteuer überprüfen.</p><p>Marcus Mische<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:43:03 +0100</pubDate>
                        <title>Update: Umsatzsteuerfreiheit von E-Learning – Finanzverwaltung auf dem Holzweg oder alles halb so schlimm?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-umsatzsteuerfreiheit-von-e-learning-finanzverwaltung-auf-dem-holzweg-oder-alles-halb-so-schlimm</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Digitalisierung und die Pandemie haben in den letzten Jahren die Art und Weise, wie Bildungsangebote bereitgestellt werden, grundlegend verändert. Insbesondere Online-Veranstaltungen und eLearning-Angebote haben an Bedeutung gewonnen. Mit Schreiben vom 8. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Änderungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung solcher Leistungen aus dem missglückten BMF-Schreiben vom 24. April 2024 konkretisiert. Zukünftig werden elektronisch erbrachte Fort- und Weiterbildungen, die ohne Kontaktmöglichkeit zum Referenten "on-Demand" jederzeit zum Abruf bereitstehen der Umsatzsteuer unterworfen. Bisher nahmen viele juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mit guten Argumenten an, dass solche Leistungen nach §&nbsp;4 Nr. 22 lit. a) UStG steuerfrei erbracht werden können. Dies betrifft potenziell den gesamten Fortbildungsbetrieb der öffentlichen Hand, in dem große Summen in Aus- und Weiterbildung investiert werden, die in Zukunft, zumindest teilweise, möglicherweise steuerpflichtig abgerechnet werden müssen.</p><h3>1. Erster Akt: BMF-Schreiben vom 29. April 2024</h3><p>Bereits mit dem BMF-Schreiben vom 29. April 2024 hatte die Finanzverwaltung erste Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Bildungsleistungen getroffen. Damals galt die Kombination aus Live-Übertragungen und Aufzeichnungen als einheitlich steuerpflichtige Gesamtleistung, die dem Regelsteuersatz unterlag. Nur wenn die Aufzeichnung separat und gegen ein gesondertes Entgelt angeboten wurde, erkannte die Finanzverwaltung zwei eigenständige Leistungen an, die jeweils getrennt umsatzsteuerlich zu beurteilen waren.</p><p>Diese Auffassung ließ sich nicht mit den seit Jahrzehnten anerkannten Grundsätzen zur umsatzsteuerlichen Behandlung einheitlich erbrachter Leistungen in Einklang bringen. Unabhängig von der systematisch überraschenden Übertragung eines Tatbestandsmerkmals aus §&nbsp;3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG zur Bestimmung des Leistungsorts bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen auf die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des §&nbsp;4 Nr. 22 lit. a) UStG, stach vor allem ins Auge, dass jeder noch so kleine Online-On-Demand-Anteil nach der Vorstellung des BMF die gesamte Leistung zur elektronischen Leistung "infizieren" sollte.</p><h3>2. Zweiter Akt: Jahressteuergesetz 2024</h3><p>Mit dem Jahressteuergesetz 2024 kam nicht die erhoffte Klarstellung. Vielmehr legte das BMF mit einer weiteren unklaren Formulierung noch einen drauf, und lehrte einige Kolleginnen und Kollegen im Bereich des Bescheinigungsverfahrens nach §&nbsp;4 Nr. 21 UStG das Fürchten, was zum Teil alarmistische Reaktionen im Steuerberatermarkt hervorrief. Etwas sachlicher berichteten damals schon unsere Kolleginnen <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besteuerung-von-bildungseinrichtungen-im-jahressteuergesetz-2024-anwendungsbereiche-erweitert-und-bescheinigungsverfahren-bleibt-erhalten" target="_blank"><u>hierzu</u></a>. Letztlich wurden die alten Bescheinigungen auch weiterhin anerkannt, sodass sich diese Diskussion mittlerweile etwas beruhigt haben dürfte.</p><h3>3. Dritter Akt: BMF-Schreiben vom 8. August 2025</h3><p>Das neue BMF-Schreiben vom 8. August 2025 bringt nun eine klarere Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Online-Bildungsleistungen. Es unterscheidet zwischen vorproduzierten Inhalten ohne menschliche Beteiligung und Live-Online-Angeboten:</p><p>Bildungsangebote, die jederzeit ohne menschliche Beteiligung abrufbar sind, gelten nun klar abgrenzbar als „elektronisch erbrachte sonstige Leistungen“. Sie unterliegen der regulären Umsatzbesteuerung, ohne Möglichkeit der Steuerbefreiung oder ermäßigten Steuersätzen. Dies betrifft beispielsweise aufgezeichnete Vorlesungen, Tutorials oder eLearning-Kurse, die unabhängig von einem festen Zeitplan genutzt werden können und keinerlei menschliche Beteiligung, etwa durch jederzeitige Kontaktmöglichkeit zu Referenten ermöglichen. In diesen Fällen kann das BMF argumentativ geltend machen, dass solche Leistungen nicht anders als in der Vergangenheit Lehrbriefe zu behandeln seien.</p><p>Alle anderen Bildungsinhalte hingegen, insbesondere die in Echtzeit übertragen werden oder eine dauerhafte menschliche Beteilung der Leistungserbringer etwa durch Kontakt zu den Referenten sicherstellen, wie bspw. interaktive Live-Webinare oder Online-Seminare, werden nicht als elektronisch erbrachte Leistungen eingestuft. Stattdessen gelten sie als „sonstige Leistungen“ gemäß §&nbsp;3a Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UStG. In diesen Fällen findet die Steuerbefreiung nach §&nbsp;4 Nr. 22 lit. a) UStG auf jeden Fall weiterhin Anwendung.</p><p>Liegen beide Leistungsbestandteile als einheitliche Leistung vor, wird die einheitliche Leistung wie schon in der Vergangenheit danach beurteilt, welcher Leistungsbestandteil ihr das Gepräge gibt. Hier dürften zusätzliche Dokumentationspflichten auf fortbildende jPöR zukommen.</p><h3>4. Auswirkungen in der Praxis</h3><p>Die neuen Regelungen haben erhebliche praktische Konsequenzen für Anbieter von Bildungsdienstleistungen: Anbieter müssen klar zwischen vorproduzierten Inhalten ohne menschliche Beteiligung und Live-Online-Angeboten unterscheiden. Insbesondere bei kombinierten Angeboten ist eine exakte umsatzsteuerliche Beurteilung erforderlich, sofern die Leistungen separat entgeltlich angeboten werden oder der Anteil ohne menschliche Beteiligung zu überwiegen droht.</p><p>Für Fort- und Weiterbildungsleistungen in der öffentlichen Hand dürften aufgrund der zunehmenden Digitalisierung fast alle jPöR betroffen sein und sollten ihre Leistungsangebote dringend auf Anpassungsbedarf hin überprüfen.</p><p>Ob die neue Verwaltungsauffassung gerichtlich standhält, steht auf einem anderen Blatt. Es finden sich nämlich wenig denkbare Anknüpfungspunkte in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Zunächst einmal sollte sie aber so gut es geht "compliant" umgesetzt werden, um erwartbare Konflikte mit der Finanzverwaltung in diesem Bereich zu vermeiden.</p><p>Marcus Mische<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:39:19 +0100</pubDate>
                        <title>Der Mehrjährige Finanzrahmen: Die Haushaltsverfassung der Europäischen Union</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-mehrjaehrige-finanzrahmen-die-haushaltsverfassung-der-europaeischen-union</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2028–2034 steht die Europäische Union (EU) erneut vor einer Weichenstellung. Während der öffentliche Fokus meist einzelnen Programmen oder der jährlichen Haushaltsverhandlung in den Mitgliedstaaten der EU gilt, bleibt der MFR das unscheinbare, aber zentrale Steuerungsinstrument der europäischen Finanzen. Er verbindet langfristige politische Prioritätensetzung mit dem jährlich neu auszutarierenden Budget.</p><p>Viele Debatten über „zu geringe Ambitionen“ der EU oder „ausufernde Erwartungen“ an die EU beziehen sich mit auf den MFR. Seine Ausgabenobergrenzen definieren, was die Union sich in den kommenden sieben Jahren leisten kann – und ebenso, was nicht. Der Blick auf diese Struktur ist Voraussetzung, um die aktuellen Diskussionen über Verteidigung, Klima, Energie und Innovation richtig einordnen zu können.</p><h3>1. Der MFR als kaum bekannte, aber zentrale Schaltstelle des EU-Haushalts</h3><p>Der MFR legt nicht einfach die jährliche Ausgabenmenge fest; er bindet die Union über sieben Jahre hinweg an eine finanzielle Architektur, die den strategischen Horizont der europäischen Politik weit über eine Legislaturperiode hinaus festlegt. Anders als nationale Haushaltsordnungen schafft der MFR eine institutionelle Stabilität, die kurzfristige politische Schwankungen abfedert und die Finanzierung großer Programme sichert. Kohäsionspolitik, Agrarpolitik, Forschungs- und Innovationsförderung, Klimainvestitionen – all diese Bereiche hängen unmittelbar von der langfristigen Planbarkeit ab, die der MFR gewährleistet.</p><p>Es ist ein oft übersehener Unterschied zu den Mitgliedstaaten: nationale Regierungen können jährlich mit veränderten Mehrheiten neue Haushaltsprioritäten setzen; die EU budgetiert hingegen in Siebenjahreszyklen, die überparteiliche, nicht rein nationale Vorgaben für das künftige Vorgehen der EU erzwingen. Der MFR ist deshalb nicht bloß ein technisches Dokument, sondern eine politisch bindende Agenda mit rechtlich fixierten Ausgabenobergrenzen.</p><h3>2. Jährliche Verhandlungen trotz Siebenjahresrahmen – ein gewollter Widerspruch</h3><p>Auf den ersten Blick wirkt es paradox: Obwohl der MFR langfristige Ausgabenobergrenzen festlegt, wird das Budget der EU jedes Jahr aufs Neue verhandelt und verabschiedet. Rat und Parlament müssen den Jahreshaushalt gemäß Art. 314 AEUV gemeinsam beschließen. Doch dieser Prozess täuscht darüber hinweg, dass der Entscheidungsrahmen bereits eng vorbestimmt ist.</p><p>Der MFR ist der Korridor, der Jahreshaushalt die Ausgestaltung. Die großen Linien, also wie viel Geld insgesamt verfügbar ist und wie viel in welche Rubrik fließen darf, stehen fest. Verhandelt wird über die letzten Prozentpunkte, nicht über den strukturellen Rahmen. Dies erzeugt jenes bekannte Spannungsfeld: Die EU formuliert langfristige Strategien, etwa Dekarbonisierung, technologische Souveränität oder geopolitische Handlungsfähigkeit, während die jährliche Politik oft kurzfristigen Drucksituationen folgt.</p><p>Hier zeigt sich der Kern des Problems: Krisen verlangen Flexibilität, der MFR verlangt Stabilität. Dass beides gleichzeitig erreicht werden soll, ist der grundlegende Widerspruch, der jede Haushaltsrunde prägt.</p><h3>3. Ein global ambitionierter, aber fiskalisch minimal ausgestatteter Akteur</h3><p>Um die europäische Haushaltswirklichkeit angemessen zu bewerten, lohnt der quantitative Blick: Der MFR umfasst typischerweise leicht über 1 % des EU-Bruttonationaleinkommens. Im Vergleich dazu bewegen sich nationale Haushalte regelmäßig bei 40–50 % des BIP. Die EU verfügt also nicht über einen „Staatshaushalt“, sondern über ein begrenztes "Einkommen" zur Finanzierung gemeinsamer Aufgaben.</p><p>Diese strukturelle Unterdimensionierung führt zu regelmäßig wiederkehrenden Konflikten. Geopolitische Zeitenwende, Klimaneutralität, Ausbau der Verteidigungsindustrie, Energieautonomie, Digitalisierung – die politischen Zielsetzungen der Union sind groß, die finanziellen Spielräume dagegen klein. Wer die europäische Ebene zu mehr Einsatz drängt, stößt damit auf die Frage, warum ein Akteur mit globalen Ambitionen mit einem Budget zurechtkommen muss, das im internationalen Vergleich eher dem einer nur mittelgroßen nationalen Verwaltung entspricht. Diese Diskrepanz charakterisiert die Debatte um den neuen MFR stärker als jede einzelne politische Kontroverse.</p><h3>4. Neue Prioritäten treffen auf alte Strukturen</h3><p>Der nächste Finanzrahmen wird unter Bedingungen verhandelt, die sich fundamental von früheren Runden unterscheiden. Verteidigungsfähigkeit, Energieunabhängigkeit, Dekarbonisierung und technologische Innovation sind nicht mehr Randbereiche, sondern zentrale Pfeiler strategischer Autonomie. Diese sind jedoch überdurchschnittlich kostenintensiv. Gleichzeitig beanspruchen traditionelle Ausgabenrubriken wie Agrar- und Kohäsionspolitik weiterhin erhebliche Mittel.</p><p>Die sich für den MFR 2028–2034 stellende Frage ist damit vorgegeben:</p><p>Wird der Rahmen größer – oder wird nur innerhalb des bestehenden Rahmens umverteilt? Ein reiner Verschiebungsprozess wäre politisch heikel: Mittel für Klimaschutz oder Verteidigung lassen sich nicht ohne Widerstand auf Kosten der Kohäsion oder Agrarpolitik erhöhen. Eine Ausweitung des Gesamtvolumens hingegen erfordert Einstimmigkeit – ein politisch nicht weniger anspruchsvoller Weg. Die strukturelle Spannung zwischen neuen Prioritäten und gewachsenen Besitzständen wird eines der prägenden Themen der kommenden Verhandlungen sein.</p><h3>5. Der MFR als „Haushaltsverfassung“ der EU – Stabilität mit begrenzter Anpassungsfähigkeit</h3><p>Im Ergebnis fungiert der MFR längst als eine Art Haushaltsverfassung der Union. Er fixiert politische Prioritäten über einen Zeitraum, der die Wahlzyklen der Mitgliedstaaten überdauert. Damit stabilisiert er strategische Programme und gibt Investoren, Regionen und Unternehmen einen verlässlichen Rahmen.</p><p>Diese Stabilität hat jedoch auch Nachteile: Umschichtungen sind schwierig, selbst wenn geopolitische oder wirtschaftliche Schocks sie nahelegen würden. Die Pandemie, der russische Angriffskrieg, Energiepreiskrise, Inflation – all diese Ereignisse haben gezeigt, wie begrenzt die Flexibilität der bestehenden Finanzarchitektur ist. Zwar wurden Sonderinstrumente wie „NextGenerationEU“ geschaffen, doch diese sind politisch wie rechtlich Ausnahmen geblieben; es gibt wie in Deutschland keinen Willen, "Sonderhaushalte" zu normalisieren.</p><p>Die Grundfrage lautet daher: Wie viel Anpassungsfähigkeit braucht die EU, ohne die strategische Berechenbarkeit des MFR zu verlieren? Das Spannungsverhältnis beider Prinzipien wird bestimmen, wie handlungsfähig die Union in den kommenden Jahren sein kann.</p><p>Der nächste MFR entscheidet darüber, ob die Europäische Union ihrer zunehmend politischen und geopolitischen Rolle gerecht wird – oder ob sie weiterhin mit einem fiskalisch engen Korsett arbeiten muss, das großen strategischen Vorhaben von vornherein Grenzen setzt. Die Debatten über Verteidigung, Klimaschutz, Energie und Innovation sind letztlich Debatten über den MFR selbst: über seine Größe, seine Flexibilität und seine Prioritäten.</p><p>Als Haushaltsverfassung ist der MFR zugleich Garant langfristiger Stabilität und Quelle politischer Reibung. Seine Weiterentwicklung wird darüber entscheiden, ob die EU ihre Ambitionen finanzieren kann — oder ob das bekannte Missverhältnis zwischen Erwartungen und Ressourcen bestehen bleibt.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Dr. Dietmar O. Reich</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:37:22 +0100</pubDate>
                        <title>Industriestrompreis ab 2026: Chancen und Grenzen der geplanten Subventionierung für energieintensive Unternehmen – eine rechtliche Einordnung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Strompreis in der Bundesrepublik gehört zu den höchsten weltweit. Allein in der zweiten Jahreshälfte lag der durchschnittliche Strompreis für energieintensive Unternehmen laut Bundesnetzagentur bei ca. 10ct/kWh, trotz bereits bestehender Vergünstigungen. Energieintensive Unternehmen haben es daher bekanntermaßen schwer, dem internationalen Wettbewerb standzuhalten.</p><p>Dem will die Bundesregierung mit dem bereits seit einiger Zeit intensiv diskutierten "Industriestrompreis" begegnen, der nun zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 in Kraft treten soll. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat hierzu ein Konzept vorgelegt, das trotz der noch fehlenden gesetzlichen Ausgestaltung und der parallel einzuholenden Genehmigung durch die Europäische Kommission bereits die wesentlichen Eckpunkte der künftigen Subventionierung enthält.</p><p>Wenn es so weit ist, dürfen sich energieintensive Branchen dem Konzeptpapier zufolge auf eine Entlastung bei den Strompreisen freuen, soweit sie im Gegenzug in Technologien investieren, die ihren Stromverbrauch langfristig senken. Im Bundeshaushalt werden hierfür rund EUR 3,1&nbsp;Mrd. bereitgestellt.</p><h3>Antragsberechtigte Sektoren</h3><p>Der Industriestrompreis soll Unternehmen begünstigen, die wegen ihres hohen Stromverbrauchs auf bezahlbare Strompreise angewiesen sind. Das BMWE möchte insbesondere 91&nbsp;Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko einbeziehen wie etwa die Chemie- und Metallindustrie, Glas- und Keramikhersteller, die Gummi- und Kunststoffverarbeitung, die Zementproduktion oder auch die Produktion von Batteriezellen oder Halbleitern. Auch Maschinenbauer und die Papierindustrie können darunterfallen (Wirtschaftssektoren der Teilliste&nbsp;1 des Anhangs&nbsp;I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien – "KUEBLL"). Das BMWE will außerdem prüfen, ob weitere Sektoren vom Industriestrompreis profitieren können. Dies soll davon abhängig sein, ob die Beihilfefähigkeitskriterien nach Rn.&nbsp;116 und 117 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) erfüllt werden.</p><h3>Wie erfolgt die Begünstigung – Optionen für Unternehmen</h3><p>In den Abrechnungsjahren 2026-2028 sollen bis zu 50% des jährlichen Stromverbrauchs (anrechenbare Strommenge) förderfähig sein. Die Förderung wird jedoch erst rückwirkend für das vorangegangene Jahr als Erstattung gewährt, sodass die Unternehmen zunächst den vollen Marktpreis entrichten müssen. Im Folgejahr wird dann die Entlastung ausgezahlt, die 50% des durchschnittlichen Großhandelsstrompreises beträgt (Referenzpreis). Die Förderung ist durch einen Zielpreis von 5&nbsp;ct/kWh als Untergrenze begrenzt und setzt einen Antrag voraus.</p><p>Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, die anrechenbare Strommenge von 50% über die Laufzeitdauer aufzuteilen. Sie können sich etwa zu Beginn einen höheren Anteil an ihrem Stromverbrauch anrechnen lassen, sodass die Auszahlung für Investitionen zur Verfügung steht. In den Folgejahren ist die anrechenbare Strommenge dann entsprechend gemindert. Die Details dieser Option sollen im Notifizierungsverfahren mit der Europäischen Kommission abgestimmt werden.</p><p>Auch sollen Unternehmen eine Wahlmöglichkeit haben, wenn ihre Stromverbräuche neben dem Industriestrompreis auch für die Strompreiskompensation berechtigt sind. Die Wahl ist für das jeweilige Abrechnungsjahr zu treffen.</p><h3>Gegenleistung: Verpflichtender Dekarbonisierungsbeitrag</h3><p>Als Bedingung für die Inanspruchnahme der Subvention sollen Unternehmen im Gegenzug mindestens 50% der ausgezahlten Entlastung in Anlagen investieren, die die Dekarbonisierung in Deutschland vorantreiben. Die neuen bzw. modernisierten Anlagen sollen die Stromkosten messbar senken, wobei sich der Verbrauch fossiler Brennstoffe nicht erhöhen soll. In Betracht kommen als Gegenleistung zum Beispiel die Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder der Einsatz von Energiespeicherlösungen (für weitere Optionen siehe CISAF Rn.&nbsp;121). Darüber hinaus sind andere Gegenleistungen nicht ausgeschlossen, soweit sie ebenfalls einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten. Das Konzept betont hier insoweit einen technologieoffenen Ansatz. Ob die jeweilige Gegenleistung anerkannt wird, muss dann im Rahmen des Antragsverfahrens für den Einzelfall geprüft werden.</p><p>Eine besondere Privilegierung soll durch eine Erhöhung des Beihilfebetrags um 10% solchen Unternehmen gewährt werden, die sogar mindestens 80% ihrer Gegenleistung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investieren. Von dem gewährten Bonus müssen wiederum mindestens 75% ebenfalls in Gegenleistungen investiert werden.</p><p>Die Investitionen müssen spätestens 48&nbsp;Monate nach Gewährung der Beihilfe erfolgen. Sie können sowohl am Standort des Beihilfeempfängers getätigt als auch einem Dritten übertragen werden.</p><h3>Ausblick: Entlastung und Investitionstreiber</h3><p>Die Einführung des Industriestrompreises ist grundsätzlich als positiv zu bewerten – bietet er stromintensiven Unternehmen doch die Möglichkeit, einen Anteil ihrer Stromkosten massiv zu reduzieren. Das fördert einerseits die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auf dem internationalen Markt. Andererseits kann Deutschland als Industriestandort wieder ein Stück attraktiver werden. Die bei Gewährung der Beihilfe verpflichtende Gegenleistung ebnet gleichzeitig den Weg für eine langfristige energieeffiziente Umrüstung der deutschen Industrien und sollte daher weniger als notwendiges Übel als vielmehr als Chance gesehen werden.</p><p>Ob die Subventionierung tatsächlich von vielen Unternehmen in Anspruch genommen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Die endgültige gesetzliche Ausgestaltung und die erforderliche Abstimmung mit der EU-Kommission werden zeigen, ob noch wesentliche Punkte geändert werden.</p><p>Unternehmen der antragsberechtigten Sektoren sollten trotzdem frühzeitig prüfen, ob sie grundsätzlich in den kommenden drei Jahren von der Subventionierung profitieren können, ob sie dies auch möchten mit Blick auf die zu erfüllenden Gegenleistungen und ob der Industriestrompreis im Vergleich zu anderen Maßnahmen, wie z.B. die Strompreiskompensation oder die Umstellung der Energiebeschaffungsstrategie, vorteilhaft ist.</p><p>Peter Meisenbacher</p><p><i>(Der Beitrag erscheint zudem in „Wirtschaft im Südwesten“.)</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:35:20 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber jenseits der Altersgrenze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-pflicht-zur-einladung-schwerbehinderter-bewerber-jenseits-der-altersgrenze</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 299/24</i></p><p>Der mit dem Arbeitsrecht des Öffentlichen Dienstes vertraute Personaler weiß: schwerbehinderte Bewerber und auch solche, die ihnen nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sozialrechtlich gleichgestellt sind, müssen nach §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Unterlassen dieser Anforderung führt sonst oftmals zu einem empfindlichen Entschädigungsanspruch des abgelehnten Bewerbers nach § 15 Abs.&nbsp;2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).</p><p>Dass dies − zumindest bei älteren Bewerbern jenseits der Regelaltersgrenze − nicht immer gelten muss, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8. Mai 2025 (Az.:&nbsp;8 AZR 299/24) entschieden: Ein wichtiges Urteil zu einer zunächst etwas exotisch anmutenden Konstellation; die aber keinesfalls so selten vorkommt, wie es den Anschein haben mag.</p><h3>Zur Problemstellung</h3><p>Öffentliche Arbeitgeber unterliegen gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Bewerbern einem engeren "Pflichtenkorsett" als private Arbeitgeber: Anders als ihre privaten Counterparts <u>müssen</u> sie beispielsweise Bewerber, die ihre Beeinträchtigung in den Bewerbungsunterlagen offenlegen, zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§&nbsp;165 Satz 3 SGB IX).</p><p>Dass diese Anforderung häufig von sog. AGG-Hoppern ausgenutzt wird, denen es nicht um eine Anstellung, sondern <i>gerade</i> nur um eine Entschädigung nach dem AGG geht − und die sich hierzu in missbräuchlicher Weise auf Stellen bewerben, für die sie nicht geeignet sind − ist allerdings Teil der (traurigen) Wahrheit (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 19.&nbsp;Januar 2023 – 8 AZR 437/21, bei der ausnahmsweise (!) der Rechtsmissbrauchseinwand Erfolg hatte).</p><p>Eine Ausnahme von der generellen Einladungspflicht gilt regelmäßig nur dann, wenn dem jeweiligen Bewerber bereits "offensichtlich" die fachliche Eignung für die vakante Stelle fehlt (§&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX). Aber Achtung: Dieser Ausschluss greift nur höchst selten. Der Öffentliche Arbeitgeber muss hiernach einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht <u>offensichtlich</u> ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20). Entsprechend des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts sind grundsätzlich auch nur fachliche, nicht aber persönliche Eignungsdefizite erfasst.</p><p>Grund für die Verpflichtung zur Einladung zu einem Bewerbungsgespräch ist die Annahme, dass schwerbehinderte Bewerber bereits aufgrund ihrer Beeinträchtigung (unabhängig davon, ob sich diese überhaupt auf ihre Arbeitsleistung auswirkt) auf dem Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt sind; sie sollen daher zumindest die Chance haben, im Rahmen eines Gesprächs persönlich zu überzeugen.</p><p>Unterlässt der Öffentliche Arbeitgeber die Einladung, so liegt hierin ein im Einzelfall nur schwerlich zu widerlegendes Indiz für eine Diskriminierung (BAG, Urteil vom 20.&nbsp;Januar 2016 – 8 AZR 194/14), die fast unweigerlich zu einem Anspruch auf eine Entschädigung führt (für den Fall der Nichteinstellung: bis zu drei Monatsgehälter, §&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AGG).</p><p>Wie aber ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn es sich bei dem schwerbehinderten Bewerber um einen solchen <u>jenseits</u> der Regelaltersgrenze handelt; dieser sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst bewirbt und dabei mit jüngeren Bewerbern konkurriert?</p><p>Muss der Öffentliche Arbeitgeber diesen trotz existierender tarifvertraglicher Altersgrenzen gleichwohl zu einem Bewerbungsgespräch einladen; und droht ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG? Mit dieser interessanten Fallkonstellation hatte sich das BAG kürzlich zu befassen:</p><h3>Zum Urteil des BAG vom 8. Mai 2025 (Az.: 8 AZR 299/24)</h3><p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 67-jähriger schwerbehinderter Arbeitnehmer bewarb sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst als "Sachbearbeiter/in für die Verwaltung (m/w/d)"; wobei er die fachlichen Anforderungen erfüllte. Der Arbeitgeber entschied sich allerdings für eine jüngere Bewerberin und lud den schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch ein.</p><p>Es kam, wie es kommen musste: Der abgelehnte Bewerber klagte auf eine Entschädigung nach §&nbsp;15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Aber, das BAG lehnte, wie bereits die Vorinstanz (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2024 –&nbsp;6 SLa 257/24), den Anspruch ab.</p><p>Der schwerbehinderte Arbeitnehmer habe infolge der Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch, so das BAG, zwar eine nachteilige Behandlung im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 1 AGG erfahren. Die hierin liegende Diskriminierung sei jedoch nach §&nbsp;10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt ("Verfolgung eines legitimen Ziels"). Um dies zu begründen, hob das BAG auf die tarifvertragliche Altersgrenze in § 33 Abs. 1 lit. a) Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD) ab, wonach ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet. Diese Altersgrenze verkörpere die legitime sozialpolitische Zielsetzung, den Zugang jüngerer Menschen zur Beschäftigung zu fördern.</p><p>Allerdings ging es im konkreten Fall um einen externen Bewerber, auf den die Altersgrenze des § 33 Abs. 1 lit. a) TVöD damit keine unmittelbare Anwendung finden konnte. Außerdem berief sich der abgelehnte Bewerber auf die weitere Vorschrift des § 33 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Hiernach ist eine Weiterbeschäftigung auch über die Altersgrenze hinaus möglich. Erforderlich ist nur der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.</p><p>Diesen Einwand ließ das BAG allerdings nicht gelten. Es entschied darauf, dass die Regelung in §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX für diesen Fall teleologisch zu reduzieren, d.h. einschränkend auszulegen ist: Geht es um einen schwerbehinderten Bewerber jenseits der gesetzlichen Altersgrenze muss dieser, selbst bei Vorliegen entsprechender fachlicher Eignung, <u>nicht</u> zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Voraussetzung ist nur, dass es dem Arbeitgeber darum geht, jüngeren Bewerbern den Vortritt zu lassen.</p><h3>Quintessenz der Entscheidung</h3><p>Die Entscheidung des BAG verdient Zustimmung. Das BAG erkannte den sich auftuenden Wertungskonflikt: Es kann nicht richtig sein, wenn einerseits eine tarifvertragliche Altersgrenze wie jene aus § 33 Abs. 1 lit. a) TVöD bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen darf; andererseits ein Öffentlicher Arbeitgeber, der sich bewusst für eine jüngere Bewerberin entscheiden möchte, sich einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG aussetzt, wenn er einen älteren schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Bewerbungsgespräch einlädt.</p><p>Die spezifische Anforderung im Öffentlichen Dienst, wonach Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen haben, ist aus sozialpolitischen Gründen nachvollziehbar. Dennoch: Es besteht kein Grund an dem Einladungserfordernis aus §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX strikt festzuhalten, wenn es an einem Konnex für eine unzulässige Diskriminierung fehlt, weil der Öffentliche Arbeitgeber sich − ebenfalls aufgrund einer sozialpolitischen Zielsetzung − bewusst und berechtigterweise (!) für eine jüngere Bewerberin entscheiden möchte; um dieser im Sinne der Generationengerechtigkeit, den Zugang zur Beschäftigung zu ermöglichen.</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für eine gar nicht so seltene Fallkonstellation im Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst. Sie bezieht sich allerdings nur auf tarifvertragliche Altersgrenzen und ist <u>nicht</u> auf selbstgesetzte Altersgrenzen übertragbar.</p><p>Gleichzeitig kann die Entscheidung Öffentlichen Arbeitgebern nochmals als wichtiger "Merkposten" dienen: In allen typischen Fallkonstellationen, bei denen es um schwerbehinderte Bewerber geht, ist es tunlichst anzuraten, diese zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen; selbst dann, wenn ihre fachliche Eignung nicht gerade "augenscheinlich" ist. Denn, ein einmal begründetes Diskriminierungsindiz zu widerlegen, ist in der Praxis nicht einfach (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.&nbsp;Januar 2016 – 8 AZR 194/14).</p><p>Für private Arbeitgeber gilt §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX weder direkt noch analog: Diese sind nicht dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Dies gilt ebenfalls für als Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisierte kirchliche Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 25. Januar 2024&nbsp;–&nbsp;8 AZR 318/22).</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Dec 2025 09:14:27 +0100</pubDate>
                        <title>Die Zeit, die Zeit: Vom abstrakten Phänomen zum konkreten Kündigungsgrund!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-zeit-die-zeit-vom-abstrakten-phaenomen-zum-konkreten-kuendigungsgrund</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9.&nbsp;September 2025 (Az.: 5 SLa 9/25)</strong></i></p><p class="text-end"><i>"Aber wie wollen wir denn etwas messen, wovon wir genaugenommen rein gar nichts, nicht eine einzige Eigenschaft auszusagen wissen! Wir sagen, die Zeit läuft ab. Schön, soll sie also mal ablaufen. Aber um sie messen zu können … warte! Um messbar zu sein, müsste sie doch gleichmäßig ablaufen, und wo steht denn das geschrieben, dass sie das tut? Für unser Bewusstsein tut sie es nicht, wir nehmen es nur der Ordnung halber an, dass sie es tut, und unsere Maße sind doch bloß Konvention …"</i></p><p>räsonierte <i>Hans Castorp</i> im<i> "Zauberberg"&nbsp;</i>(Thomas Mann, "Der Zauberberg" (1924)) über das Wesen der Zeit als abstraktem Phänomen. Weniger tiefschürfend, aber dafür deutlich handfester ist die Erkenntnis, dass ein Betrug bei der Erfassung von Arbeitszeit einen Kündigungsgrund darstellt, wie es das <i>Landesarbeitsgericht </i>(LAG) <i>Brandenburg</i> in einem aktuellen Urteil vom 9.&nbsp;September 2025 (Az.: 5 SLa 9/25) − noch einmal − entschieden hat. Diesem wollen wir uns zuwenden:</p><h3>Gibt es Neuigkeiten in Sachen "<i>Stechuhr</i>"?</h3><p>Aber Stopp – einen Schritt zurück: Was macht eigentlich das Gesetzgebungsvorhaben zur Arbeitszeiterfassung seit dem berühmten "Stechuhr-Urteil" des <i>Gerichtshofs der Europäischen Union</i> (EuGH) vom 14.&nbsp;Mai 2019 − C-55/18 (CCOO)?&nbsp;</p><p>Sie erinnern sich, da war doch etwas: Der EuGH hatte entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu verpflichten haben, ein "<i>objektives, verlässliches und zugängliches</i>" Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten. Nachdem zunächst Verwirrung über die konkreten Rechtsfolgen des Stechuhr-Urteils herrschte, erkannte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehr als drei Jahre später (<i>BAG</i>, Beschluss vom 13.&nbsp;September 2022 – 1 ABR 22/21), was bis dahin niemand wusste: Die Pflicht zur Bereitstellung einer Arbeitszeiterfassung folgt bei unionsrechtskonformer Auslegung bereits <i>de lege lata</i> aus §&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitgeber sind damit bereits jetzt verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer (alle Personenbezeichnungen zur besseren Lesbarkeit einheitlich im generischen Maskulinum) zu erfassen.&nbsp;</p><p>Allerdings hatte das BAG das "Wie" und die Sanktionsfolgen bei Nichtumsetzung dem Gesetzgeber <i>galant</i> zur Regelung überlassen. Und hier gilt weiterhin: "<i>Still ruht der See</i>".</p><p>Seit einem schnell wieder zurückgezogenen "Non-Paper"-Entwurf aus April 2023 (noch unter dem früheren Bundesarbeitsminister <i>Hubertus Heil</i>) hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht erneut an das "heiße Eisen" einer Regulierung der Arbeitszeiterfassung gewagt. Dies wohl aus gutem Grund: Eine sanktionsbewehrte Umsetzung bei gleichzeitiger Absicherung des Konzepts der sog. Vertrauensarbeitszeit gleicht der "Quadratur des Kreises". Arbeitgeber können sich deshalb entspannt zurücklehnen.</p><p>Die <i>Regierung Merz</i> wendet sich (klug beraten) lieber anderen arbeitszeitrechtlichen Gesetzesvorhaben zu: Und zwar einer Flexibilisierung der täglichen Arbeitszeit durch Einführung einer <i>wöchentlichen</i> Höchstgrenze von maximal 48 Stunden. Dies ist unionrechtskonform und für die derzeit strauchelnde deutsche Wirtschaft gewinnbringender.</p><h3>Worum ging es bei der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern?&nbsp;</h3><p>Jetzt aber zum Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 9.&nbsp;September 2025. Worum ging es hierbei?</p><p>Die Klägerin war seit dem 1.&nbsp;Januar 2021 als Diplomingenieurin für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik beim Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin galt eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Nach dieser waren die Arbeitnehmer zum elektronischen "Stempeln" an den Datenterminals ihrer Dienststelle verpflichtet. Nach auswärtigen Terminen war zur Zeiterfassung die Genehmigung des Vorgesetzten einzuholen.</p><p>Die Arbeitgeberin registrierte bei der Klägerin "Unregelmäßigkeiten" bei der Zeiterfassung am 12., 19. und 20.&nbsp;Oktober 2023. Diese hatte an den betreffenden Tagen jeweils morgendliche Termine beim Landesinnenministerium wahrzunehmen. Dieses hatte die Klägerin (ohne Umwege über die Dienststelle) unmittelbar von ihrer Wohnung aus aufgesucht. Gegenüber ihrem Vorgesetzen gab sie an, an den betreffenden Tagen im Ministerium jeweils Termine bereits um 7:00 bzw. 7:30 Uhr gehabt zu haben.&nbsp;</p><p>Zum Verhängnis wurde ihr, dass im Wachbuch des Innenministeriums allerdings abweichende Einträge verzeichnet waren: Nach diesem hatte die Klägerin sich dort am 12.&nbsp;Oktober 2023 im Zeitraum von 8:15 bis 9:45 Uhr und am 19.&nbsp;Oktober 2023 von 8:20 bis 9:30 Uhr aufgehalten. Für den 20.&nbsp;Oktober 2023 fehlte eine Eintragung gänzlich.</p><p>Die Arbeitgeberin hörte die Klägerin mit Schreiben vom 13.&nbsp;November 2023 zu der fehlerhaften Zeiterfassung an. Die Klägerin antwortete ihr schriftlich am 23.&nbsp;November 2023 und berief sich zu ihrer Verteidigung auf einen "Irrtum".</p><p>Die Arbeitgeberin schenkte den Einlassungen jedoch keinen Glauben und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.&nbsp;Februar 2024 ordentlich und erneut am 13.&nbsp;August 2024; dies jeweils nach Einholung der Zustimmung des Personalrats.</p><p>Zur weiteren Kündigung vom 13.&nbsp;August 2024 sah die Arbeitgeberin sich (vorsorglich) veranlasst, weil sie es verpasst hatte, dem Personalrat das Verdachtsanhörungsschreiben sowie die Stellungnahme der Klägerin vor der ersten Kündigung vom 12.&nbsp;Februar 2024 zuzuleiten.</p><h3>Wie hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden?</h3><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat das Urteil der Vorinstanz (<i>Arbeitsgericht Schwerin</i>, Urteil vom 29.&nbsp;November 2024 – 1 Ca 195/24) bestätigt und auf Wirksamkeit (nur) der zweiten Kündigung vom 13.&nbsp;August 2024 erkannt.</p><p>Es sah es als erwiesen an, dass die Klägerin vorsätzlich über ihre Arbeitszeit getäuscht hatte. Hierauf gestützt bejahte es einen Kündigungsgrund im Sinne des §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).&nbsp;</p><p>Als unschädlich befand das LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass die Arbeitgeberin die Klägerin vor der Kündigung nicht zunächst abgemahnt hatte: Eine vorherige Abmahnung sah es im konkreten Fall als entbehrlich an. Die Klägerin hätte aufgrund des besonderen Gewichts der Pflichtverletzung mit einer sofortigen Kündigung rechnen müssen.</p><p>Die erste Kündigung vom 12.&nbsp;Februar 2024 ließ das LAG dagegen aus formellen Gründen scheitern. Und zwar aufgrund der unvollständigen Unterrichtung des Personalrats. Dies, obwohl der Personalrat auch zu dieser seine Zustimmung erteilt hatte.</p><p>Die Arbeitgeberin hatte sich bei der Beteiligung des Personalrats zur ersten Kündigung zwar inhaltlich auf ihr Verdachtsanhörungsschreiben vom 13.&nbsp;November 2023 und die Stellungnahme der Klägerin vom 23.&nbsp;November 2023 bezogen. Diese beiden Schreiben ihrem Zustimmungsantrag jedoch nicht als Anlage beigefügt. Dieses Versäumnis führte zur formellen Fehlerhaftigkeit der Kündigung und damit zur Unwirksamkeit.</p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Auch mehr als sechs Jahre seit dem berühmten "Stechuhr-Urteil" des EuGH vom 14.&nbsp;Mai 2019 fehlt es an einer sanktionsbewehrten gesetzlichen Regulierung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Hat ein Arbeitgeber aber ein Arbeitszeiterfassungssystem eingeführt und täuscht ihn ein Arbeitnehmer über die tatsächlich von ihm geleistete Arbeitszeit, so liegt hierin ein Kündigungsgrund, der auch ohne vorherige Abmahnung selbst zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen kann (<i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2018 ‑ 2 AZR 370/18).</p><p>In der Praxis besteht allerdings regelmäßig die Schwierigkeit darin, einen Arbeitszeitbetrug überhaupt "gerichtsfest" nachzuweisen. Für diesen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast und scheitert allzu oft an dieser Hürde. Soll nach einem entdeckten Arbeitszeitbetrug rechtssicher gekündigt werden, sollte dieser möglichst minutiös dokumentiert werden. Zudem wird die Kündigung in aller Regel nur auf "Verdachtsbasis" erfolgen können. Denn ein 100%iger Nachweis ist selten. Vor einer sog. Verdachtskündigung ist ein Arbeitnehmer zunächst zu den ihn belastenden Verdachtsmomenten anzuhören. Hierbei handelt es sich um eine strikte Wirksamkeitsanforderung, die mit Blick auf die Zweiwochenfrist nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB alsbald nach Bekanntwerden des Arbeitszeitbetruges zu erfolgen hat, wenn außerordentlich fristlos gekündigt werden soll.</p><p>Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern lenkt das Augenmerk zudem nochmals auf die Bedeutung einer inhaltlich zutreffenden Anhörung der Arbeitnehmervertretung. Hierzu zählt die Vorlage der zur Entscheidungsbildung erforderlichen Unterlagen. Konkret: Das Verdachtsanhörungsschreiben einschließlich der Stellungnahme des Arbeitnehmers.</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Dec 2025 11:48:58 +0100</pubDate>
                        <title>CSRD und CSDDD: Omnibus-Änderungen final beschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/csrd-und-csddd-omnibus-aenderungen-final-beschlossen</link>
                        <description>Das Europäische Parlament billigt die im Trilog erzielten Einigung über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Union hat sich eine umfassende Neukalibrierung ihrer Nachhaltigkeitsgesetzgebung vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) und das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD), die in der Amtszeit der letzten EU-Kommission aus dem Green Deal hervorgegangen sind. Nach der EU Kommission und dem Europäischen Rat hatte das EU Parlament im November 2025 seine Verhandlungspositionen für die Trilog-Verhandlungen festgelegt (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/revision-von-csrd-und-csddd-eu-parlament-beschliesst-verhandlungsposition" target="_blank">Revision von CSRD und CSDDD: EU-Parlament beschließt Verhandlungsposition | ADVANT Beiten</a>).CSR Am 9. Dezember 2025 haben EU-Kommission, Rat und Parlament in den Trilog-Verhandlungen nunmehr eine Einigung über den sogenannten Nachhaltigkeitsomnibus erzielt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Rat der EU sowie der EP-Rechtsausschuss haben am 10. und 11. Dezember 2025 dem Trilogergebnis zugestimmt. Das Plenum des EU-Parlaments hat am 16. Dezember 2025 über den Text abgestimmt. Im Anschluss erfolgt die formelle Annahme durch den Rat. Die Omnibus-I-Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Damit stehen die neuen Eckdaten für die CSRD und die CSDDD fest. Die beiden geänderten Richtlinien werden im Anschluss innerhalb der jeweiligen Umsetzungsfristen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein.&nbsp;</p><p><strong>Kernpunkte&nbsp;</strong>der Einigung betreffen vor allem die Schwellenwerte für die Berichtspflichten gemäß der CSRD und die Pflicht zur menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfalt gemäß der CSDDD.</p><p><strong>CSRD</strong>: Gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als <strong>1.000 Beschäftigten</strong> und einem Jahresumsatz von über <strong>450 Mio. €&nbsp;</strong>(damit hat sich das Parlament mit der vorgeschlagenen höheren Schwelle von 1.750 Mitarbeitern nicht durchgesetzt)<strong>. </strong>Finanzholdinggesellschaften sind ausgenommen. Für Unternehmen, die ursprünglich erstmals für das Geschäftsjahr 2024 gemäß CSRD berichten sollten („Wave-One“-Unternehmen), sind optionale Übergangsfristen bis 2026 vorgesehen; sofern der betreffende EU-Mitgliedsstaat von dieser Option Gebrauch macht, müssen diese Unternehmen daher nunmehr erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten.&nbsp;Der Geltungsbeginn des nationalen Umsetzungsgesetz kann von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten insoweit an die Regelung für „Wave-Two“-Unternehmen angepasst werden, die gemäß dem bereits im April 2025 beschlossenen Stop-the-Clock-Mechanismus ebenfalls erstmals für das Geschäftsjahr 2027 gemäß CSRD berichten müssen.&nbsp;Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielen.</p><p>Einer&nbsp;Überprüfungsklausel, die eine möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSRD und der CSDDD im Jahr 2031 vorsieht, wurde zugestimmt.</p><p>Die CSRD-Berichterstattung soll stärker quantitativ ausgerichtet sein; branchenspezifische Berichtspflichten werden freiwillig. Parallel hat die EFRAG ihren finalen Vorschlag für Vereinfachung der Reportingstandards (ESRS) vorgelegt (dazu näher unten).</p><p>Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten sind entgegen der bisherigen Regelung also nicht mehr berichtspflichtig. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen nicht berichtspflichtige Geschäftspartner nicht verpflichten, Informationen offenzulegen, die über die Anforderungen eines freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen. Im Gegenzug sind berichtspflichtige Unternehmen berechtigt, von ihren Geschäftspartnern die Offenlegung solcher Informationen zu verlangen, die Bestandteil der Berichterstattung nach den einschlägigen freiwilligen Standards sind.</p><p><strong>CSDDD:</strong> Betrifft künftig nur noch Unternehmen mit mehr als <strong>5.000 Beschäftigten </strong>und<strong> einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. €</strong>. Eine spätere Ausweitung des Anwendungsbereiches der CSDDD soll 2031 geprüft werden (s.o.). Die gleiche Schwellenwerte gelten für Unternehmen aus nicht EU-Staaten, die diese Umsätze im Binnenmarkt erzielen. Darüber hinaus werden die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette reduziert. Die Durchführung eines umfassenden „Mapping“ der Risiken ist nicht verpflichtend. Stattdessen können Unternehmen ein allgemeineres „Scoping“ vornehmen, das (nur) auf den vernünftigerweise verfügbaren Informationen beruht. Damit sollen Zulieferer vor umfangreichen Informationsanfragen der CSDDD-pflichtigen Unternehmen geschützt werden. Die Einholung vertraglicher Zusicherungen der direkten Geschäftspartner ist aber weiterhin vorgesehen; es kommt also weiterhin zu einem gewissen Trickle-Down-Effekt. &nbsp;In Ausprägung des risikobasierten Ansatzes soll eine vertiefte Analyse nur in den Bereichen erfolgen, die nach den Ergebnissen der Scoping-Analyse die wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen aufweisen. Eine Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Geschäftspartnern ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Unternehmen sind jedoch berechtigt, bei gleichwertigen oder gleichwahrscheinlichen Risiken zunächst Maßnahmen gegenüber unmittelbaren Geschäftspartnern zu priorisieren.</p><p>Die in der CSDDD bislang vorgesehen Pflicht zur <strong>Erstellung</strong> von <strong>Klimaschutzplänen</strong> entfällt; unberührt bleibt im Grundsatz die diesbezügliche CSRD-Berichtspflicht. Zugleich entfällt das bislang in der CSDDD vorgesehene einheitliche zivilrechtliche Haftungs-Regime. Eine <strong>zivilrechtliche Haftung</strong> für Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette ist damit aber nicht ausgeschlossen, sondern wie bisher nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen. Für Verstöße gegen die CSDDD sind weiterhin nationale Sanktionen vorzusehen, darunter Bußgelder von bis 3% des weltweiten Jahresumsatzes. &nbsp;</p><p>Die Frist für die Umsetzung der CSDDD durch die EU Mitgliedsstaaten wird um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Die neuen Anforderungen sollen von den Unternehmen sodann ab Juli 2029 verbindlich einzuhalten sein.</p><p>Wie Deutschland die (geänderte) CSDDD umsetzen wird und wie sich dies auf die Pflichten der aktuell unter das geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallenden Unternehmen auswirken wird, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hat insoweit eine Ersetzung des LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung angekündigt, das die CSDDD in nationales Recht überführen soll. Wie sich insoweit europarechtliche Vorgaben auswirken, insbesondere das in Art. 1 Abs. 2 CSDDD geregelte Verschlechterungsverbot, ist bereits Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion.</p><p>Presse Mitteilung des EU-Parlaments:&nbsp; <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251211IPR32164/einfachere-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-sorgfaltspflicht-fur-unternehmen" target="_blank" rel="noreferrer">Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen | Aktuelles | Europäisches Parlament</a></p><p><strong>Überarbeitung der ESRS:</strong></p><p>Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 2. Dezember 2025 ihre Entwürfe zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als fachliche Empfehlung („Technical Advice“) an die EU Kommission übermittelt.&nbsp;</p><p>Die EU Kommission wird auf dieser Basis nun einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung der ESRS erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. Damit könnten die überarbeiteten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 angewendet werden, möglicherweise mit der Option einer freiwilligen Anwendung für das Geschäftsjahr 2026.&nbsp;</p><p>Gegenüber der bisherigen Fassung der ESRS wird die Anzahl der Datenpunkte erheblich reduziert: 61 % der verpflichtenden sowie sämtliche freiwilligen Angaben entfallen. Ziel dieser Anpassung ist die Erleichterung der praktischen Umsetzung der Berichterstattung, die Steigerung der Akzeptanz, sowie die Verbesserung der Lesbarkeit und Prägnanz. Zugleich wird die Interoperabilität mit internationalen Standards gefördert, insbesondere mit den Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB).</p><p>Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse soll vereinfacht werden und nicht mehr jährlich vollständig wiederholt werden müssen, außer bei wesentlichen Änderungen. Die Berichterstattung kann aggregiert erfolgen, ohne zwingend jede Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance granular darzustellen. Unternehmen dürfen sich auf wesentliche Unterthemen beschränken. Das Prinzip der Wesentlichkeit wird als Filter betont, ergänzt durch ein explizites „Fair-Representation-Framework“ (keine Offenlegung nicht wesentlicher Informationen). Diese explizite Eigenschaft ziel darauf ab, die Nützlichkeit von glaubwürdigen und wahrheitsgetreuen Informationen für die relevanten Stakeholder hervorzuheben. Damit rücken die Standards näher an IFRS S1 und weg von einer reinen „Checklisten“-Compliance.&nbsp;</p><p><a href="https://www.efrag.org/en/draft-simplified-esrs" target="_blank" rel="noreferrer">Draft Simplified ESRS | EFRAG</a>&nbsp;</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping<br>Jole Inserra</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Dec 2025 17:02:35 +0100</pubDate>
                        <title>Aktuelles zum Reiserecht mit Professor Vogel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktuelles-zum-reiserecht-mit-professor-vogel</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Podcast von Travelholics wird das Reiserecht als strategisches Instrument für die Touristikbranche von Prof. Dr. Hans-Josef Vogel neu vermessen – von der Reform der Pauschalreiserichtlinie über Corona-Hilfen bis hin zu Haftungsfragen und dem Umgang mit Künstlicher Intelligenz im Marketing, bietet sie Orientierung für die juristische Zukunft bis in die 2030er-Jahre.</p><p>Hier geht´s zum Originalbeitrag: <a href="https://travelholics.tourispix.de/391-alpha-reiserecht" target="_blank" rel="noreferrer">Aktuelles zum Reiserecht mit Professor Vogel - Travelholics - Podcast</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:10:09 +0100</pubDate>
                        <title>Die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung steht vor der Tür! – Hat das Free-floating bei E-Scootern noch eine Zukunft? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-novelle-der-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-steht-vor-der-tuer-hat-das-free-floating-bei-e-scootern-noch-eine-zukunft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (im Folgenden "Novelle") beabsichtigt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) die Regelungen betreffend Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit anzupassen. Hintergrund ist die im Oktober 2022 abgeschlossene Evaluierung und die zunehmende Zahl an Unfällen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen.</p><p>Hauptidee der Novelle ist, die bisher teils in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und teils in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltenen verhaltensrechtlichen Regelungen in die StVO zu überführen und damit eine Regelungsvereinfachung herbeizuführen. Die verhaltensrechtlichen Regelungen sollen – dort wo es möglich ist – an die Regelungen des Radverkehrs angeglichen werden.</p><p><i>Dies betrifft insbesondere:</i></p><ul><li><i>Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.</i></li><li><i>In der eKFV soll geregelt werden, dass dem Elektrokleinstfahrzeugführenden die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger optisch und akustisch sinnfällig angezeigt wird und, falls der Fahrtrichtungsanzeiger im Lenkerende angebracht ist, mit angemessenen Maßnahmen das unabsichtliche Verdecken mit der Hand verhindert wird.</i></li><li><i>Hinsichtlich des Bußgelds wird die Bußgeldkatalog-Verordnung dahingehend geändert, dass das Verwarnungsgeld in der Regel 15 EUR betragen soll, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.</i></li><li><i>Für vorschriftswidrige Straßenbenutzung (Gehwege, Radwege, Seitenstreifen) ist ein Regelsatz von 25 EUR bis 40 EUR vorgesehen.</i></li><li><i>Das Bußgeld bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzen eines markierten Schutzstreifens wird an den Fahrradfahrer angepasst und soll 15 EUR bis 30 EUR betragen.</i></li><li><i>Der Regelsatz für Verstöße gegen Vorschriften über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen wird von 5 EUR auf 25 EUR erhöht.</i></li><li><i>Das ehemals unerlaubte Nebeneinanderfahren von eKF soll erlaubt werden.</i></li><li><i>Die Regelungen zum Rechtsabbiegen, insbes. auch das Rechtsabbiegen mit Grünpfeil, werden dem Radverkehr angepasst. Soweit Lichtzeichen nur für Fußgänger oder Radfahrer gekennzeichnet sind, soll dies nun auch für eKF gelten.</i></li><li><i>Bei der Freigabe von Gehwegen, Fußgängerzonen oder Bussonderfahrstreifen, die mit dem Zusatzzeichen "Radverkehr frei" gekennzeichnet sind, soll dies auch für die Kleinstfahrzeuge gelten.&nbsp;</i></li></ul><p>Der derzeitige Entwurf der Novelle hätte ebenfalls Auswirkungen auf die gemeindliche Ausgestaltung der gewerblichen Sharing-Angebote von E-Scootern als Allgemeingebrauch oder Sondernutzung. Der Entwurf sieht vor, nach § 12 Abs. 4a StVO einen Absatz 4b einzufügen. Dieser soll mit dem Satz 2 unter anderem regeln, dass das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und eKF im stationsunabhängigen Modell kein zulässiges Parken im Sinne der StVO darstelle. Das BMV führt dazu an, dass dieser neue § 12 Abs. 4b S. 2 StVO klarstelle, dass das gewerbliche Anbieten von eKF im Free-floating-Modell sodann nicht als Teil des ruhenden Verkehrs im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu qualifizieren sei. Mit der Klarstellung werde etwaigen Rechtsunsicherheiten in der Praxis begegnet, wie dieser Vorgang straßenverkehrsrechtlich (und infolgedessen auch straßenrechtlich) zu beurteilen sei (siehe hierzu: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auch-das-ovg-sachsen-anhalt-stuft-das-freefloating-modell-bei-e-scootern-als-strassenrechtliche-sondernutzung-ein" target="_blank">Auch das OVG Sachsen-Anhalt stuft das Freefloating-Modell bei E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung ein! | ADVANT Beiten</a>).</p><p>Kompetenzrechtlich stellt dies die Länder und Kommunen jedoch vor Unklarheiten. Bisher haben die Kommunen das freie Abstellen von E-Scootern selbstständig als Gemeingebrauch oder Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts der jeweiligen Länder eingestuft. Gemeingebrauch im wegerechtlichen Sinne ist das jedermann zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum fließenden und ruhenden Verkehr in Anspruch zu nehmen. Der Gemeingebrauch wird also durch Verkehrsvorschriften begrenzt. Dazu gehören auch die Regelungen der StVO.<i>&nbsp;</i>Schränkt die StVO das Parken von E-Scootern ein und verbietet das Free-floating, gehört das Abstellen nicht mehr zum zulässigen ruhenden Verkehr und damit nicht zum Gemeingebrauch.</p><p>Fraglich ist, ob die Kommunen das Free-floating als Sondernutzung erlauben können oder gar – wie es immer noch einige Kommunen tun – weiterhin als Allgemeingebrauch einstufen. Grundsätzlich gilt in dem Regelungsbereich der Vorrang des Straßenverkehrsrechts. Dies bedeutet, dass die als Bundesrecht erlassene StVO aus kompetenzrechtlichen Gründen in ihrem Geltungsbereich das Straßenrecht verdrängt. Das Straßenrecht gibt durch deren Widmung lediglich den Nutzungsrahmen vor, innerhalb dessen diese Nutzung bzw. das Verhalten der widmungsmäßig zugelassenen Verkehrsteilnehmern durch das Straßenverkehrsrecht, insbesondere die StVO, bestimmt wird. Wenn die Kommunen das Free-floating der E-Scooter als Gemeingebrauch einstufen oder dafür Sondernutzungen erteilen, bestünde Gefahr, dass diese in einen Bereich eingreifen, dessen Regelung dem Bund vorbehalten ist. Das BMV geht demgegenüber offensichtlich davon aus, dass die bisherigen Regelungskompetenzen und -freiheiten der Kommunen durch die Neuregelung erhalten bleiben (<a href="https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq-novelle.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMV - Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – Fragen und Antworten</a>, Antwort auf Frage 6).</p><p>Trotz der Intention des BMV, mit dem neuen § 12 Abs. 4b S. 2 StVO, Rechtsunsicherheiten in der Praxis zu begegnen, dürfte für die Länder und Kommunen das weitere Vorgehen nicht eindeutig ersichtlich sein. Zur Aufklärung etwaiger Unklarheiten verbleibt noch mindestens ein Jahr. Die Novelle sieht u.a. für die Änderungen der StVO vor, dass diese nach einem Jahr zum ersten des Monats nach ihrer Verkündung in Kraft treten sollen. Dies gibt den Kommunen einen zeitlichen Rahmen, in denen Reaktionen möglich sind und etwaige Vereinbarungen mit den Anbietern angepasst werden können.&nbsp;</p><p>Derzeit liegt der Entwurf noch dem Bundesrat vor, der diesem in seiner letzten Sitzung für dieses Jahr am 19. Dezember noch zustimmen muss. Zudem haben sich "auf den letzten Metern" acht Verbände – darunter die Gewerkschaft der Polizei – in einem offenen Brief gegen den aktuellen Stand der Novellierung ausgesprochen (<a href="https://www.dbsv.org/offener-brief-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung.html" target="_blank" rel="noreferrer">Offener Brief: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.</a>). Gefordert wird insbesondere ein explizites Verbot des Free-floating zugunsten eines zwingend stationsbasierten Ansatzes.</p><p>Sascha Opheys</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Dec 2025 09:38:54 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 4) – Streitbeilegung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-4-streitbeilegung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erfahrungsgemäß kommt es erst nach einer Phase der Eskalation und oftmals zahlreichen Gängen zu Gericht zu der Einsicht, dass sich der Gesellschafterstreit nicht auf diesem Wege dauerhaft lösen lässt (abgesehen vom erfolgreichen Ausschluss einer Konfliktpartei aus dem Gesellschafterkreis). Die Konfliktparteien und ihre Berater sollten angesichts der Vorteile für alle Beteiligten daher jederzeit die Möglichkeiten zu einer gütlichen Einigung ausloten bzw. die Tür hierfür offen halten.</p><h3>1. Vorteile einer gütlichen Einigung</h3><p>Die Vorteile einer einvernehmlichen Beendigung eines Konflikts unter den Gesellschaftern liegen auf der Hand: Es werden Zeit, Kosten und – dies wird häufig ausgeblendet&nbsp;– in erheblichem Umfang interne Kapazitäten gespart, denn ein Gesellschafterstreit lässt die Geschäftsführung selten unberührt. Im Gegensatz zu gerichtlichen Entscheidungen, die zumeist nur einzelne Teilaspekte wie die Abberufung eines Geschäftsführers betreffen, kann ein Konflikt durch eine gut ausgearbeitete gütliche Einigung umfassend erledigt werden.</p><p>Insbesondere wenn der Versuch scheitert, die Gegenseite aus dem Gesellschafterkreis auszuschließen, stehen die Gesellschafter wieder am Ausgangspunkt – regelmäßig jedoch mit viel verbrannter Erde. Spätestens dann sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, denn ohne neue Regeln ist eine fruchtbare Zusammenarbeit oder auch nur eine friedliche Koexistenz zumeist unmöglich.</p><h3>2. Vorbereitung</h3><p>Ob eine gütliche Lösung gelingen kann, hängt stark vom Einzelfall ab: Bei weniger verhärteten Konflikten können bereits Gespräche unter Begleitung eines professionellen Schlichters oder Mediators zur Konfliktbeilegung führen. Wenn die Fronten dagegen stark verhärtet sind, entstehen Einigungschancen häufig erst im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung und unter der moderierenden Rolle des Gerichts. Entscheidend ist in allen Fällen, wie konfliktfähig und lösungsorientiert die Beteiligten – einschließlich und vor allem ihre Berater – auftreten.</p><p>Vor Verhandlungsbeginn sollten die Parteien in jedem Falle ihre eigenen Ziele realistisch definieren und sich auch bewusst vor Augen führen, welche Interessen die Gegenseite verfolgt. Die Art des Konflikts – sachlich, wirtschaftlich oder persönlich – bestimmt dabei maßgeblich, ob und auf welchem Wege er gelöst werden kann. Parallel dazu ist eine gründliche Analyse der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen erforderlich: Gesellschaftsvertrag, relevante Geschäftsunterlagen, Liquidität der Gesellschaft und Gesellschafter, Unternehmensbewertung und potenzielle Abfindungsansprüche müssen geprüft und die steuerlichen Folgen möglicher Lösungen in den Blick genommen werden. Erst nach einer solchen Analyse lässt sich beurteilen, ob (und wie) Verhandlungen erfolgsversprechend sind.</p><p>Die Gespräche selbst sollten gut vorbereitet sein. Ein einleitendes Schreiben an die Gegenseite mit der Einladung zum Gespräch, einer strukturierten Darstellung der Konfliktpunkte und ersten Lösungsansätzen schafft beispielsweise Orientierung und Verbindlichkeit. Wenn zeitkritische Maßnahmen anstehen, etwa eine Kündigung oder das Auslaufen von Klagefristen, können Stillhaltevereinbarungen die nötige Zeit für Verhandlungen geben, ohne dass eine Partei Fakten schaffen bzw. eskalative Maßnahmen ergreifen muss. In den Gesprächen sind eine ruhige, konstruktive Atmosphäre und eine klare Struktur wichtig. In aller Regel hilft es, wenn sachkundige Berater teilnehmen oder über die Vereinbarung über weite Strecken vorverhandeln.</p><h3>3. Vergleichsvereinbarung und Gestaltungsmöglichkeit</h3><p>Herzstück der gütlichen Einigung ist die Vergleichsvereinbarung, in der sich die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben hinsichtlich (vermeintlicher) Ansprüche und Positionen über die Beendigung des Konflikts und deren Konditionen einigen. Der Vergleich kann außergerichtlich oder als Prozessvergleich vor einem Gericht geschlossen werden. Teilweise, etwa bei Satzungsänderungen bei einer GmbH oder AG oder der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Inhalt der Vergleichsvereinbarung ist naturgemäß sehr individuell und richtet sich insbesondere nach den im Streit geltend gemachten Ansprüchen sowie dem Anlass und Grund des Konflikts selbst. Nichtsdestoweniger beruhen viele Streitigkeiten unter Gesellschafter(-Geschäftsführer)n auf typischen strukturellen Problemen. Hier lassen sich – unterteilt nach Art der Konfliktursache – folgende grundsätzlichen Gestaltungsratschläge geben:</p><p><strong>3.1 Streit in der Geschäftsführung</strong></p><p>Liegt die Ursache des Konflikts zwischen mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern in unklaren Kompetenzabgrenzungen in der Geschäftsführung und wechselseitiger Blockade, können klarere und detailliertere Aufgabengebiete und Ressorts künftige Friktionen vermeiden. Hierzu können Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche in entsprechenden Geschäftsordnungen sowie das Verfahren zur Absprache bei Überschneidungen oder gemeinsamen Aufgaben geregelt werden. Innerhalb der GmbH könnte den Gesellschaftern jeweils Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden, um Konflikten im Rahmen der Abstimmung zumindest bei Ressortentscheidungen aus dem Weg zu gehen.</p><p>Setzt sich eine Blockadesituation im Gesellschafterkreis aufgrund einer Patt-Situation (etwa auch wegen Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafter) in der Geschäftsführung fort, bietet sich die Etablierung eines Beirats oder Aufsichtsrats an, der im Zweifelsfall entscheidet.</p><p><strong>3.2 Streit über die Geschäftsführung</strong></p><p>Entbrennen Streitigkeiten zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und den anderen Gesellschaftern aufgrund der Geschäftsführung, etwa wegen unzureichender Information, fehlender Beteiligung bei wichtigeren Entscheidungen, Unregelmäßigkeiten oder Fehlentscheidungen, bieten sich hingegen Maßnahmen zur Beschränkung der Geschäftsführung und eine stärkere Kontrolle als vermittelnde Lösung an:</p><p>So kann eine Einzelvertretungsbefugnis des betreffenden Geschäftsführers zu einer Gesamtvertretung „herabgestuft“ werden, sodass der betroffene die Gesellschaft nur mit einem weiteren Geschäftsführer (Gesamtvertretung) oder mit einem Prokuristen (unechte oder gemischte Gesamtvertretung) vertreten kann. Eine (zusätzliche) Einschränkung kann auch der Widerruf der Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts sein, sodass (weitere) eigenmächtige Rechtsgeschäfte zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft ausgeschlossen sind.</p><p>Intern können die Befugnisse des Geschäftsführers&nbsp; mittels eines Katalogs zustimmungspflichtiger Maßnahmen begrenzt werden. Durch einen solchen Katalog wird der Geschäftsführer zugleich gezwungen, die Gesellschafter über die dort aufgeführten Geschäfte zu informieren. Eine weitergehende Kontrolle bzw. Informationspflicht kann zudem durch die Vereinbarung von regelmäßigen Berichten und Auswertungen an die übrigen nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter erreicht werden.</p><p><strong>3.3 Streit über Gewinnentnahmen/Gewinnausschüttungen</strong></p><p>Bei Streitigkeiten über den Umfang von Gewinnentnahmen bzw. Gewinnausschüttungen können Verteilungsschlüssel oder Quoten mit Unter- und Obergrenzen zum Inhalt des Vergleichsvertrag gemacht werden.</p><p>Bei Personengesellschaften bietet sich als Untergrenze ein Steuerentnahmerecht an, um zumindest die auf den Gewinnanteil entfallenden Ertragssteuern entrichten zu können. Weitergehend können den Gesellschaftern höhere Mindestentnahmerechte zugestanden oder Obergrenzen festgesetzt werden. Bezugspunkt hierfür kann das jeweilige Guthaben auf dem Verrechnungs- oder Darlehenskonto des jeweiligen Gesellschafters sein.</p><p>Auch bei der GmbH kann der Kompromiss in der Festlegung einer solchen Mindest- oder Obergrenze bestehen. Eine Rücklagenbildung bzw. der Ausschüttungsbetrag kann sich etwa an dem Eigenkapital der Gesellschaft oder dem Jahresüberschuss eines Geschäftsjahres orientieren. Denkbar ist ferner, auch die Entscheidung über die Bildung von Gewinnrücklagen oder einem Gewinnvortrag auf ein neutrales Gremium, das dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet ist, etwa einen Beirat, zu delegieren.</p><p><strong>3.4 Trennung der Gesellschafter</strong></p><p>Als ultima ratio und insbesondere dann, wenn der Streit auf unüberwindbaren persönlichen Vorbehalten beruht und eine weitere gemeinsame Zusammenarbeit ausgeschlossen ist, kann (und sollte) die Trennung der Gesellschafter Inhalt der Vergleichsvereinbarung sein. Dies kann entweder einstweilen durch Einsetzen eines Treuhänders oder endgültig durch Ausscheiden einer Konfliktpartei aus dem Kreis der Gesellschafter erreicht werden. Zunächst kommt für letzteres der Verkauf oder der Austritt des Gesellschafters für einen zuvor vereinbarten Kaufpreis oder Abfindungsbetrag in Betracht. Sollten dies daran scheitern, weil keine der streitenden Parteien bereit ist, selbst bei Zahlung eines angemessenen Betrags die Gesellschaft zu verlassen, kann ein Lösungsweg sein, ein Zwangsverkaufsverfahren zu vereinbaren, nach dem jede Partei die Möglichkeit hat, durch ein besseres Kaufpreisangebot die Anteile der anderen Partei zu erwerben (shoot out).</p><p>Alternativ kann das Unternehmen unter den Streitenden aufgeteilt werden, etwa durch Spaltung der Gesellschaft oder bei Personengesellschaften durch Realteilung.</p><p>Schließlich kann auch ein gemeinsamer Verkauf des Unternehmens oder, im schlimmsten Fall, eine Liquidation erwogen werden, um zumindest verbleibende Teile des Unternehmenswerts noch fruchtbar zu machen.</p><h3>4. Fazit</h3><p>Eine gütliche Einigung bietet häufig nachhaltigsten Weg zur Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten, insbesondere nachdem gerichtliche Verfahren erhebliche Ressourcen gebunden und die Beziehungen weiter belastet haben. Erfolgsaussichten bestehen vor allem bei sorgfältiger Analyse der Interessen und Rahmenbedingungen sowie einer strukturierten Vorbereitung der Verhandlungen. Die Bandbreite möglicher Vergleichslösungen reicht von klareren Zuständigkeiten in der Geschäftsführung über Regelungen zu Gewinnentnahmen bis hin zur endgültigen Trennung der Gesellschafter. Gehen die Gesellschafter keine getrennten Wege, kann auf die allgemeinen präventiven Gestaltungen (vgl. Teil 1) zurückgegriffen werden.</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Dr. Christian Osbahr</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Dec 2025 16:25:23 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerhinterziehung: NRW kauft ein Terabyte Daten aus Offshore-Steueroasen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerhinterziehung-nrw-kauft-ein-terabyte-daten-aus-offshore-steueroasen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/lbf-nrw" target="_blank" rel="noreferrer">Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität</a> (LBF NRW) hat von einem Hinweisgeber einen Datenträger angekauft, der Kundeninformationen von Offshore-Dienstleistern enthält. Die Daten beziehen sich laut <a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/uebersicht-rubrik-aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/lbf-nrw-kauft-datentraeger-zu" target="_blank" rel="noreferrer">Veröffentlichung des LBF NRW</a> auf Dienstleister mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, in Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern.</p><h3>Informationen zu Briefkastenfirmen in Steueroasen</h3><p>Die Offshore-Dienstleister ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, in Niedrigsteuergebieten (Steueroasen) Auslandsgesellschaften, sogenannte Briefkastenfirmen, zu gründen. Die Zwischenschaltung der Gesellschaften und teilweise auch von Strohmännern dient dazu, Geld vor dem deutschen Fiskus zu verstecken. Diese Gestaltung wird häufig verwendet, um Steuern zu hinterziehen oder um durch Straftaten erlangte Vermögen zu verschleiern.</p><p>Dem LBF NRW liegt mehr als ein Terabyte an Daten zu Auslandsgesellschaften auf der ganzen Welt sowie den dahinterstehenden wirtschaftlich berechtigten Personen vor. Hierzu zählen auch Steuerpflichtige in Deutschland. Nach Aufbereitung der Daten sollen sie auch Behörden in anderen Bundesländern sowie ausländischen Partnern zur Verfügung gestellt werden.</p><h3>Strafverfolgung und Durchsuchungen</h3><p>Es ist zu erwarten, dass gegen zahlreiche auf den Datensätzen genannte Steuerpflichtige steuerliche als auch strafrechtliche Ermittlungen&nbsp;geführt werden; auch Durchsuchungen – wie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit – drohen. Steuerhinterziehung ist schon seit Jahren kein Kavaliersdelikt mehr und kann zu hohen Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll bei Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von über EUR&nbsp;1 Mio. grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden. Die Hoffnung auf Verfolgungsverjährung ist in den meisten Fällen unbegründet. Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen verjährt nicht vor Ablauf von 15 Jahren. Die Rechtsprechung nimmt besonders schwere Fälle bereits bei einem Hinterziehungsbetrag von EUR&nbsp;50.000 an.</p><h3>Strafbefreiende Selbstanzeige möglich</h3><p>Solange die Finanzämter einen Fall noch nicht entdeckt haben, d.h. die Daten noch nicht ausgewertet haben, besteht im Einzelfall noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben.&nbsp;</p><p>Entscheidend ist nun, den Sachverhalt im Rahmen einer Selbstanzeige den Behörden vollständig offenzulegen oder, falls nicht alle Unterlagen vorliegen sollten, zunächst mittels Schätzung den Behörden die steuerpflichtigen Erträge offenzulegen.</p><p>Ob die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, hängt nun davon ab, ob die Behörde die Tat zuerst entdeckt hat oder der Steuerpflichtige der Entdeckung mittels Selbstanzeige zuvorkommt.&nbsp;Selbst wenn die Tat bereits entdeckt sein sollte, wirkt sich eine kooperative vollständige Selbstanzeige und die Zahlung der hinterzogenen Steuern jedenfalls strafmildernd aus.&nbsp;</p><h3>Handeln ist das Gebot der Stunde</h3><p>Unser Team von Strafverteidigern, Spezialisten für Steuerstrafrecht und Steuerberatern unterstützt Sie – auch kurzfristig – bei der Entscheidung und vertritt Sie vor den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden.</p><p>Dr. Jochen Pörtge<br>Martin Seevers<br>Volker Küpper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Dec 2025 12:13:47 +0100</pubDate>
                        <title>Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verweis-auf-im-internet-abrufbare-agb-ohne-versionsangabe-unwirksam</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem nun veröffentlichten Urteil (BGH,&nbsp;Urt.&nbsp;v.&nbsp;10.7.2025&nbsp;–&nbsp;III ZR 59/24) hat der BGH entschieden: Die bloße Bezugnahme auf eine Internetadresse in einem übersandten Antragsformular lasse nicht zweifelsfrei erkennen , welche Fassung der Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden soll: Die im Zeitpunkt der Absendung des Antragsformulars, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eine danach unter der Adresse abrufbare Fassung? Im Ergebnis führe dies zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit der Bezugnahme. Konsequenz: Die Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.</p><p>Zur Begründung führte der BGH aus: Die Bezugnahme sei selbst als AGB-Klausel zu qualifizieren. Daher komme die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach sei die kundenfeindlichste Auslegung geboten, wenn deren Ergebnis dann zur Unwirksamkeit der Klausel führe – denn dann sei die vermeintlich kundenfeindlichste Auslegung in Wahrheit die dem Kunden günstigste. Bei Anlegung dieses Maßstabes sei die Klausel als dynamische Verweisung zu verstehen, wonach nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse hinterlegten Vertragsbedingungen der Klauselverwenderin in den Vertrag einbezogen werden sollen, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig von ihr unter der Adresse in das Internet eingestellt werden. Damit verstoße die Klausel gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot. Danach habe der Verwender von AGB die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Der Verwender müsse die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Das sei bei einer dynamischen Verweisung aber nicht der Fall. Durch diese Unklarheit werde der Klauselgegner unangemessen benachteiligt, insbesondere, weil er bei Vertragsschluss nicht beurteilen könne, ob der Vertragsschluss für ihn günstig sei oder nicht. Die in dem Antragsformular enthaltene Bezugnahme auf die im Internet hinterlegten Vertragsbedingungen sei damit unwirksam, so der BGH.&nbsp;</p><p>Im Ergebnis wurde also keine Fassung der Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil.&nbsp;</p><p>Dagegen gibt es allerdings ein einfaches Mittel: Die Angabe der maßgeblichen (etwa durch ein Datum spezifizierten) Version im Antragsformular.&nbsp;</p><p>Je nach Sachlage können sich allerdings auch weitere Probleme stellen: Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte wegen eines „Medienbruchs“ entschieden, dass die Vertragsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden seien (OLG Düsseldorf,&nbsp;Urt. v.&nbsp;25.4.2024&nbsp;–&nbsp;20 UKl 1/24). Das Antragsformular war nämlich ein Stück Papier, während die Vertragsbedingungen im Internet zu finden waren. Das OLG Düsseldorf hatte argumentiert, dass dieser Medienbruch die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwere. Wenngleich der Zugang zum Internet gegenüber früher selbstverständlicher geworden sei und der beworbene Tarif auch Internetdienstleistungen umfasse, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angeschriebenen Verbraucher über ein internetfähiges Gerät verfügten. Der Medienbruch sei auch unnötig, weil die Beklagte den Werbeschreiben ihre AGB ohne Probleme hätte beifügen können. Der BGH beschied in der Revisionsinstanz allerdings, dass es darauf nicht ankomme, was allerdings mit prozessualen Besonderheiten des Verbandsklageverfahrens zu tun hatte, nicht mit der materiellrechtlichen Rechtsfrage. Das ändert aber nichts daran, dass bei B2C-Verträgen das hohe Risiko besteht, dass ein „Medienbruch“ dazu führt, dass die in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Anders ist es im B2B-Kontext: Jedenfalls bei nicht grenzüberschreitenden Verträgen genügt dann der Verweis auf die Geltung der eigenen AGB – oder eben der Verweis auf eine Website (BayObLG, Beschluss vom 14.8.2024 – 102 AR 84/24). Dynamische Verweisungen sind aber auch bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen unzulässig.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 16:52:14 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 3) – Vor Gericht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-3-vor-gericht</link>
                        <description>Im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten ist es für die betroffenen Gesellschafter regelmäßig unumgänglich, gerichtlich tätig zu werden. Häufig bereitet erst der (mehrmalige) Gang zu Gericht den Weg für eine Einigung oder zwangsweise Lösung des Konflikts.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>1. Einleitung</span></h3><p>Kommt es unter Gesellschaftern zu Streit, kann dieser häufig nur dadurch beigelegt werden, dass die Gesellschafter getrennte Wege gehen, indem (mindestens) einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Gerade zu Beginn einer Streitigkeit ist aber in der Regel keiner der Gesellschafter bereit, die Gesellschaft freiwillig zu verlassen, sei es aus wirtschaftlichen, emotionalen oder sonstigen Gründen. Da eine gütliche Ausscheidensvereinbarung also zumeist nicht zügig zustande kommt, wird der Gesellschafterstreit regelmäßig auch vor Gericht ausgetragen. Mit Abstand am häufigsten geht es hierbei um die gerichtliche Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen. Vor allem bei Personengesellschaften spielen daneben auch solche Klagen eine Rolle, die auf die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht sowie den Ausschluss von Mitgesellschaftern aus der Gesellschaft gerichtet sind. Gegenüber geschäftsführenden Gesellschaftern kommen zudem Schadensersatz- und Unterlassungsklagen in Betracht. Während die gerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen von untergeordneter Bedeutung sind, hat der einstweilige Rechtsschutz zur vorläufigen Sicherung und Durchsetzung bestimmter Rechte in Eilfällen eine große praktische Relevanz.</p><h3><span>2. Beschlussmängelklagen</span></h3><p>Beschlussmängelklagen sind der Dreh- und Angelpunkt der gerichtlichen Austragung von Gesellschafterkonflikten. Sie sind insbesondere das Mittel der Wahl von Minderheitsgesellschaftern, da sich Mehrheitsgesellschafter auf der Ebene der Beschlussfassung in der Regel zunächst durchsetzen und Beschlüsse in ihrem Sinne fassen und feststellen lassen können. Es liegt dann an den Minderheitsgesellschaftern, sich gegen die gegen ihren Willen bzw. Stimmen gefassten Beschlüsse gerichtlich zur Wehr zu setzen. In Beschlussmängelstreitigkeiten überprüft das Gericht, ob der angegriffene Beschluss in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig und damit wirksam ist.</p><p>In der GmbH und der AG sind Beschlussmängelklagen nicht zuletzt deshalb besonders relevant, da in diesen Gesellschaftsformen auch die Ausschließung von Gesellschaftern aus wichtigem Grund regelmäßig durch Beschluss in Gestalt der Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Aktien aus wichtigem Grund erfolgt. Kommt ein solcher Einziehungsbeschluss zustande, ist es an dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter, sich hiergegen gerichtlich mit einer Beschlussanfechtungsklage zur Wehr zur setzen (zum oftmals dringend gebotenen einstweiligen Rechtsschutz siehe unten). Versäumt es der betroffene Gesellschafter innerhalb der Anfechtungsfrist Klage zu erheben, wird der Beschluss bestandskräftig, was seinen endgültigen Ausschluss aus der Gesellschaft bedeutet, und zwar auch dann, wenn der Beschluss fehlerhaft zustande kam. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Beschluss an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und der Beschluss damit nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig war. Ein derartiger Nichtigkeitsgrund liegt bspw. vor, wenn der betreffende Gesellschafter erst gar nicht zur Versammlung eingeladen oder ihm der Zutritt zur Versammlung verweigert wurde.</p><p>Mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), das am 1.&nbsp;Januar 2024 in Kraft trat, wurde dieses "Anfechtungsmodell" auch auf die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG bzw. GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG) übertragen. Für die weiteren Personengesellschaften (GbR und PartG) gilt ohne anderweitige vertragliche Regelung das sog. "Feststellungsmodell". Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass Beschlüsse beim Feststellungsmodell ohne Befristung mit einer allgemeinen Feststellungsklage angegriffen werden können. Beim Anfechtungsmodell ist, wie vorstehend ausgeführt, innerhalb einer Frist von in der Regel einem Monat Anfechtungsklage zu erheben; die unbefristete Feststellung der Nichtigkeit ist hier nur bei solchen Beschlüssen möglich, die an einem besonders schwerwiegenden Mangel leiden und damit von Anfang an nichtig sind.</p><p>Solange sich die Gesellschafter einig sind, bleiben (Verfahrens-)Fehler bei der Beschlussfassung häufig ohne Konsequenzen. Kommt es indes zum Streit und werden die Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen, ist genaues Arbeiten anhand von Satzung und Gesetz geboten. So führt bereits die fehlerhafte Einberufung einer Versammlung regelmäßig zur Anfechtbarkeit oder, je nach Schwere des Fehlers, zur Nichtigkeit der später gefassten Beschlüsse. Auch dei der Durchführung von Versammlungen kommen ebenfalls formelle Fehler in Betracht, bspw. im Zusammenhang mit einer unwirksamen Vertretung von Gesellschaftern, der fehlenden Beschlussfähigkeit der Versammlung oder der Verletzung des Rede- und Antragsrechts von Gesellschaftern. Auch bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann es zu Fehlern kommen. In Konfliktsituationen spielen in diesem Zusammenhang insbesondere Stimmverbote sowie die treuwidrige Stimmabgabe eine große Rolle.</p><p>Kommt das angerufene Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Beschluss an einem Mangel leidet, erklärt es den angegriffenen Beschluss durch Urteil für nichtig. Bei besonders schwerwiegenden Fehlern stellt das Gericht fest, dass der Beschluss von Anfang an nichtig war. Teilweise wird von Gesellschaftern übersehen, dass auch den jeweiligen Antrag ablehnende Beschlüsse ebenso gerichtlich angegriffen werden können. Das ist insbesondere dann relevant, wenn ein (Minderheits-)Gesellschafter einen Beschluss begehrt, bspw. die Abberufung eines Geschäftsführers. War die mehrheitliche Ablehnung eines Beschlussantrags nicht rechtmäßig, weil etwa bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses Stimmverbote nicht berücksichtigt worden waren, erklärt das Gericht den ablehnenden Beschluss zum einen für nichtig. Da der klagende Gesellschafter sein eigentliches Ziel durch die bloße Beseitigung des ablehnenden Beschlusses jedoch noch nicht erreicht hat, stellt das Gericht darüber hinaus auf Antrag fest, dass der begehrte Beschluss tatsächlich gefasst wurde. Es bedarf somit im Falle einer erfolgreichen Klage keiner erneuten Beschlussfassung durch die Gesellschafter.</p><p>Insbesondere in Zwei-Personen-Gesellschaften, in denen beide Gesellschafter jeweils die Hälfte der Anteile (und der Stimmrechte) halten, kommt es zudem vor, dass Unklarheit darüber besteht, ob ein Beschluss überhaupt gefasst wurde oder nicht. In der Regel werden beide Gesellschafter die Versammlungsleitung für sich in Anspruch nehmen. Fehlt eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag, werden also beide Gesellschafter das Zustandekommen der von ihnen zur Abstimmung gestellten Beschlüsse und die Ablehnung der vom jeweils anderen Gesellschafter begehrten Beschlüsse feststellen. Damit fehlt es bereits an einer klaren Beschlusslage. Das Zustandekommen bzw. die Unwirksamkeit von Beschlüssen kann in diesen Fällen im Wege der Beschlussfeststellungsklage verbindlich geklärt werden. Allein in der AG bedarf es dieses Instruments nicht, da die Beschlüsse der Hauptversammlung nach §&nbsp;130 Abs. 2 S. 1 AktG stets durch einen Versammlungsleiter, dem „Vorsitzenden“, festgestellt werden.</p><h3><span>3. Weitere Gestaltungsklagen</span></h3><p>In den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG bzw. GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG) sowie der PartG spielen auch solche Klagen eine Rolle, die auf die Entziehung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht oder den Ausschluss eines Gesellschafters gerichtet sind (sofern nicht abweichend im Gesellschaftsvertrag geregelt). Voraussetzung für den Erfolg dieser Klagen ist jeweils ein wichtiger Grund für die Entziehung bzw. den Ausschluss. Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist gegeben, wenn die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter aufgrund einer groben Pflichtverletzung, der Unfähigkeit des Gesellschafters zur Geschäftsführung oder aus anderen Gründen für die Mitgesellschafter unzumutbar geworden ist. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Gesellschafters liegt vor, wenn sein Verbleib im Gesellschafterkreis aufgrund eines Fehlverhaltens oder in der Person liegenden Gründen für die Mitgesellschafter unzumutbar geworden ist.</p><p>In der GbR, der GmbH und der AG spielen diese Gestaltungsklagen grundsätzlich keine Rolle. Hinsichtlich der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich dies daraus, dass dies in der GbR und der GmbH durch einen Beschluss der Gesellschafter erfolgt. Es liegt dann an dem von der betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer, sich im Wege einer Beschlussanfechtungsklage gegen den jeweiligen Beschluss zur Wehr zu setzen. In der AG wird der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Auch hierfür bedarf es keiner Klage.</p><p>Ebenso verhält es sich in der GbR, der GmbH und der AG auch bei der Ausschließung von Gesellschaftern. Gesellschafter einer GbR können aus wichtigem Grund durch Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Auch in der AG und der GmbH werden Aktien bzw. Geschäftsanteile in aller Regel durch Beschluss der Mitgesellschafter eingezogen. Der von der Ausschließung bzw. der Einziehung betroffene Gesellschafter hat sich sodann gerichtlich gegen den jeweiligen Beschluss zur Wehr zu setzen. Einzig in der GmbH kann auch die Erhebung einer Ausschließungsklage der Gesellschaft gegen den auszuschließenden Gesellschafter erforderlich sein. Das ist dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen vorsieht.</p><h3><span>4. Sonstige Klagen</span></h3><p>Insbesondere bei der KG und der GmbH, seltener auch bei der AG, kann die gerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen in Konfliktsituationen relevant werden. Kommanditisten einer KG und Gesellschaftern einer GmbH stehen umfassende Informations- und Auskunftsansprüche gegen die Gesellschaft zu (§ 166 Abs. 1 HGB, § 51a Abs. 1 GmbHG). Kommen die Komplementäre bzw. die Geschäftsführung dem Auskunftsbegehren nicht oder unzureichend nach, ist Leistungsklage gegen die KG bzw. ein Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG einzuleiten.</p><p>Im Gegensatz zu Kommanditisten und GmbH-Gesellschaftern ist das Auskunftsrecht von Aktionären auf die Hauptversammlung oder deren Vorfeld beschränkt (§ 130 Abs.&nbsp;1, Abs. 1a AktG). Wird die verlangte Auskunft vom Vorstand nicht, nur teilweise oder unrichtig (strittig, aber herrschende Auffassung) erteilt, kann die Auskunft gem. § 132 AktG im beschleunigten Verfahren erzwungen werden. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Auskunft gem. § 132 Abs. 4 S. 1 AktG auch außerhalb der Hauptversammlung zu erteilen.</p><p>Daneben kommt auch die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen geschäftsführende Gesellschafter in Betracht. Im Rahmen der Geschäftsführung können der Gesellschaft insbesondere durch Fehlentscheidungen, Gesetzesverstöße oder Straftaten von Geschäftsführern (bspw. durch den "Griff in die Kasse") Schäden entstehen.</p><p>Bei der Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen geschäftsführende Gesellschafter kommt es häufig zu Problemen, da die Gesellschaft grundsätzlich durch die Geschäftsführer vertreten wird und diese damit die Ansprüche gegen sich selbst geltend machen müssten. Auch wenn weitere Geschäftsführer vorhanden sind, kann es aufgrund der in der Regel bestehenden Loyalität innerhalb der Geschäftsführung zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen kommen. §&nbsp;715b BGB sieht für Personengesellschaften deshalb vor, dass Gesellschafter den Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend machen können, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt.</p><p>Dasselbe Problem stellt sich auch bei den Kapitalgesellschaften. In einer GmbH müssen die Gesellschafter zunächst einen Beschluss fassen, dass Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden sollen. Bei dieser Beschlussfassung hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht. Die Gesellschafter können zudem beschließen, dass der Anspruch gegen den Geschäftsführer durch einen besonderen Vertreter einzuklagen ist. Als solcher kann bspw. auch ein Gesellschafter bestellt werden, der kein Geschäftsführer ist.</p><p>In der Aktiengesellschaft ist grundsätzlich der Aufsichtsrat für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen gegenwärtige oder ehemalige Vorstandsmitglieder zuständig. Der Aufsichtsrat muss tätig werden, wenn die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst. Anders als in der GmbH ist ein solcher Beschluss jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Auch in der Aktiengesellschaft kann die Hauptversammlung einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung bestellen. Zudem können Aktionäre, deren Anteile gemeinsam mindestens 1&nbsp;% oder einen absoluten Betrag von EUR&nbsp;100.000,- am Grundkapital erreichen, gerichtlich die Befugnis beantragen, Ansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.</p><h3><span>5. Einstweiliger Rechtsschutz</span></h3><p>Vor allem in der Anfangsphase von Gesellschafterstreitigkeiten ist auch der einstweilige Rechtsschutz von großer praktischer Relevanz. Durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung im Eilrechtsschutz können die mitgliedschaftlichen Rechte der Gesellschafter vorläufig gesichert werden. So kann ein Gesellschafter einer GmbH, dessen Anteile durch Beschluss eingezogen wurden, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bspw. verhindern, dass eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wird, die ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweist. Die Gesellschafterliste ist von großer Bedeutung, da nach §&nbsp;16 Abs. 1 GmbHG die mitgliedschaftlichen Rechte von Gesellschaftern unmittelbar an die Eintragung in der Gesellschafterliste geknüpft sind.</p><p>Auch die Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftsführers ins Handelsregister nach einem Abberufungsbeschluss kann mittels einstweiliger Verfügung so lange verhindert werden, bis rechtskräftig über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses entschieden wurde.</p><p>In Ausnahmefällen kommt es zudem in Betracht, Mitgesellschafter mittels einstweiliger Verfügung zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung zu verpflichten. Erforderlich ist hierfür allerdings, dass der antragstellende Gesellschafter eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Belange geltend machen kann.</p><p>Die Geschäftsführung kann mittels einstweiliger Verfügung auch dazu verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu unterlassen und anderenfalls erhebliche Schäden drohen. Das kann bspw. dann der Fall sein, wenn ein Geschäftsführer beabsichtigt, interne Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, insb. Zustimmungsvorbehalte, zu missachten.</p><p>Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist stets eine besondere Eilbedürftigkeit, der sog. Verfügungsgrund. Der Kläger muss dem Gericht glaubhaft machen, dass die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen dringend erforderlich und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Droht eine Abberufung als Geschäftsführer oder die Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. ist eine solche angekündigt, sollte unverzüglich und bereits im Vorfeld ein in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten erfahrener Rechtsanwalt aufgesucht werden, denn nach der Beschlussfassung ist schnelles Handeln gefragt.</p><h3><span>6. Anwaltliche Interessenkonflikte vermeiden</span></h3><p>Im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten bzw. bereits bei deren Anbahnung ist deb Beteiligten schließlich dringend zu empfehlen, die anwaltliche Vertretung vor Gericht von Anfang an rechtssicher zu gestalten. Dies hat den Hintergrund, dass Rechtsanwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfen. Zwar können die Interessen der Gesellschaft und einzelner Gesellschafter gleichgerichtet sein, bspw. wenn ein Mitgesellschafter einen Beschluss angreift. Es liegt dann in der Regel im Interesse der Gesellschaft und der Abstimmungsmehrheit, den Beschluss zu verteidigen und die Klage abzuwehren. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass die Interessenlage sich im Laufe des Streits verändert. Tritt später ein Interessenkonflikt auf, muss der Anwalt sämtliche Mandate niederlegen, was zur Folge hat, dass sich ein neuer Anwalt in den Fall einarbeiten muss. Um das zu verhindern, sollte bereits zu Beginn des Konflikts genau geprüft werden, welche Partei durch wen anwaltlich vertreten werden soll. Solange die Interessen gleichlaufen, spricht nichts dagegen, dass die Parteien und ihre Rechtsberater sich untereinander abstimmen.</p><h3><span>7. Fazit</span></h3><p>Gesellschafterkonflikte lassen sich selten ohne gerichtliche Auseinandersetzungen lösen. Im Zentrum stehen regelmäßig Beschlussmängelklagen, über die zentrale Weichenstellungen – etwa zur Wirksamkeit von Abberufungen oder der Einziehung von Anteilen aus wichtigem Grund – überprüft werden. Zudem spielen Informationsverlangen, Schadensersatzprozesse und einstweiliger Rechtsschutz, um mitgliedschaftliche Rechte kurzfristig zu sichern, eine große Rolle. Die Vielzahl möglicher Verfahren, die strengen Formanforderungen und die oft erhebliche Dynamik zwischen den Beteiligten machen eine frühzeitige, strategisch fundierte anwaltliche Begleitung unverzichtbar.</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 14:26:53 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 2) – Außergerichtliche Erscheinungsformen eines Gesellschafterstreits</title>
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                        <description>Lässt sich ein Streit zwischen Gesellschaftern nicht durch präventive Gestaltungen vermeiden, wird dieser zunächst außergerichtlich ausgetragen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über häufige Erscheinungsformen und Handlungsmöglichkeiten. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>1. Ausübung von Informationsrechten</span></h3><p>Als Eigentümer haben die Gesellschafter das Recht, über die Angelegenheiten „ihrer“ Gesellschaft unterrichtet zu werden. Dieses Informationsrecht, das je nach Gesellschaftsform unterschiedlich ausgestaltet ist, gewinnt bei Konflikten im Gesellschafterkreis regelmäßig erheblich an Bedeutung. Einerseits werden Gesellschafter, die nicht selbst Geschäftsführer sind oder einen engen Draht zur Geschäftsführung haben, oftmals von relevanten Informationen abgeschnitten. Andererseits werden Informationsrechte auch nicht selten dazu missbraucht, um Druck auf die Geschäftsführung und mittelbar auf Mitgesellschafter aufzubauen.</p><p><strong>1.1 Verlangen auf Auskunft und Einsichtnahme</strong></p><p>Gesellschafter einer GmbH und von Personengesellschaften haben umfassende Informationsrechte und können die Geschäftsführung jederzeit auffordern, ihnen Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen. Nach §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG müssen Gesellschafter einer GmbH noch nicht einmal begründen, weshalb sie eine gewisse Frage stellen oder wofür sie angeforderte Unterlagen benötigen. Die Geschäftsführung muss diesem Verlangen grundsätzlich unverzüglich nachkommen, kann dabei aber im Rahmen des Zumutbaren die Form der Erteilung bestimmen und das Informationsbegehren auf den für den Geschäftsbetrieb schonendsten Weg beantworten. In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung sogar gewisse Auskünfte gänzlich verweigern, insbesondere wenn&nbsp;zu befürchten ist, dass die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken oder zum Nachteil der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens verwendet werden soll. In einem solchen Fall müssen die Gesellschafter über die Verweigerung abstimmen, wobei der Gesellschafter, der die Information verlangt, vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.</p><p>Die Verweigerung oder Verzögerung von Auskünften ist häufig Ausgangspunkt für weitergehende Maßnahmen wie Sonderprüfungen (dazu sogleich) oder Anträge auf Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund. Sieht sich die Geschäftsführung mit häufigen, besonders umfassenden oder außergewöhnlichen Auskunftsverlangen konfrontiert, ist ihr daher dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen.</p><p>Während bei der GmbH und Personengesellschaften jederzeit und unabhängig von Gesellschafterversammlungen Auskunft verlangt werden kann, ist dies Aktionären einer&nbsp;Aktiengesellschaft nur im Rahmen von Hauptversammlungen möglich (§&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG). Hintergrund ist, dass die Aktiengesellschaft als „Kapitalsammelbecken“ grundsätzlich für eine große Zahl an Gesellschaftern bzw. Aktionären ausgelegt ist. In konfliktgeladenen Situationen ist der Vorstand indes auch bei einem überschaubaren Aktionärskreis gut beraten, sich professionell vorzubereiten und etwa im Vorfeld eine Q&amp;A-Liste mit zu erwartenden Fragen und (juristisch) geprüften Antworten zu erstellen und/oder ein Backoffice für die Beantwortung von Fragen vorzuhalten. Denn greift ein Aktionär (mit anwaltlicher Hilfe) an, kann dies für einen unvorbereiteten Vorstand böse enden.</p><p><strong>1.2 Sonderprüfung</strong></p><p>Zur Aufklärung vermuteter Pflichtverletzungen können (Minderheits-)Gesellschafter die Durchführung einer Sonderprüfung beantragen.</p><p>Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich nur für die Aktiengesellschaft vor (§§&nbsp;142&nbsp;ff. AktG). Die Bestellung eines Sonderprüfers erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Hauptversammlung, wobei Aktionäre, die gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands sind, einem Stimmverbot unterliegen, wenn die Sonderprüfung ihre Tätigkeit betrifft. Lehnt Mehrheit der Aktionäre den Antrag auf Sonderprüfung ab, können Minderheitsaktionäre (1 % oder Beteiligung von EUR 100.000 am Grundkapital) eine gerichtliche Bestellung beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen,&nbsp; dass insbesondere bei der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen vorgekommen sind (§ 142 Abs. 2 AktG).</p><p>Der Sonderprüfer –&nbsp;zumeist ein Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt&nbsp;– hat dabei sehr weitreichende Einsichts- und Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat sowie gegenüber anderen Konzernunternehmen. Die oftmals erheblichen Kosten der Sonderprüfung trägt die Gesellschaft. Wenn Minderheitsaktionäre die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt haben, müssen sie der Gesellschaft die Kosten erstatten (§&nbsp;146 S.&nbsp;2 AktG). Aber auch wenn die Bestellung durch die Hauptversammlung erfolgt ist, können diejenigen, die diese in missbräuchlicher Weise initiiert haben, gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig sein.</p><p>Das GmbHG enthält keine vergleichbaren Regelungen. Es ist allerdings anerkannt, dass die Gesellschafterversammlung aufgrund ihrer Überwachungskompetenz (§&nbsp;46 Nr.&nbsp;6 GmbHG) auch das Recht hat, einen Sonderprüfer zu bestellen. Bei Personengesellschaften ist eine Sonderprüfung dagegen nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht; bei Publikumspersonengesellschaften ist die Rechtslage umstritten.</p><h3><span>2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen</span></h3><p>Im Rahmen eines Gesellschafterstreits werden gegenüber der "Gegenseite" auch häufig Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Solche Forderungen können sich dabei einerseits gegen Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer –&nbsp;deutlich haftungsträchtigeren&nbsp;– geschäftsleitenden Funktion richten und andererseits an ihre Stellung als Anteilseigner anknüpfen.</p><p><strong>2.1 Ansprüche gegen die Geschäftsführung</strong></p><p>Die&nbsp;Geschäftsführung ist schadensersatzpflichtig, wenn sie pflichtwidrig handelt, insbesondere, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften, den Gesellschaftsvertrag, Weisungen der Gesellschafterversammlung verstößt oder sonst die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vermissen lässt und der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entsteht. Die Geltendmachung des Anspruchs setzt bei der GmbH gemäß §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 Alt.&nbsp;1 GmbHG einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Ein an der behaupteten Pflichtverletzung beteiligter Gesellschafter unterliegt dabei einem Stimmverbot.</p><p>Ähnliches gilt bei der Aktiengesellschaft gemäß §&nbsp;147 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG, wobei der Beschluss über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Hauptversammlung die Ausnahme ist. Für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand ist vielmehr grundsätzlich der Aufsichtsrat zuständig, für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Vorstand und nicht etwa die Hauptversammlung.</p><p>Bei Personengesellschaften bedarf es –&nbsp;vorbehaltlich anderslautender Satzungsregelungen&nbsp;– vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung keines Gesellschafterbeschlusses. Vielmehr kann jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter den Anspruch unmittelbar geltend machen.</p><p><strong>2.2 Ansprüche gegen Gesellschafter</strong></p><p>Auch Gesellschafter können sich gegenüber der Gesellschaft durch Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten schadensersatzpflichtig machen. Typische Fälle sind etwa Wettbewerbsverstöße, Verletzungen von Geheimhaltungspflichten oder sonstige Treuepflichtverstöße. Auch hier gilt bei Kapitalgesellschaften –&nbsp;anders als bei Personengesellschaften&nbsp;–, dass ein Gesellschafterbeschluss vor einer Geltendmachung erforderlich ist und der Anspruchsgegner nicht stimmberechtigt ist.</p><p><strong>2.3 Vertretung der Gesellschaft bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen</strong></p><p>Grundsätzlich ist es Sache der Geschäftsführer einer GmbH, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung umzusetzen. Wurde indes der Beschluss gefasst, Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend zu machen, liegt es auf der Hand, dass diese bei einer Anspruchsdurchsetzung einem Interessenkonflikt unterliegen kann. Dies gilt erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat. Auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die gegenüber (Mehrheits-)Gesellschaftern bestehen, kann ein Geschäftsführer gewisse Beißhemmungen empfinden und zu befürchten sein, dass er die Interessen der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß verfolgen wird. Gesellschafter können deshalb nach §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 Alt.&nbsp;2 GmbHG für die gerichtliche –&nbsp;und über den Wortlaut hinaus auch außergerichtliche&nbsp;– Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer einen besonderen Vertreter bestellen. Dabei ist streitig, ob diese Vorschrift analog auf jeden Rechtsstreit gegenüber Gesellschaftern anwendbar ist oder etwa nur dann gilt, wenn dem Gesellschafter vorgeworfen wird, gemeinsam mit dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen zu haben.</p><p>Das Problem der Interessenkollision stellt sich in der Aktiengesellschaft theoretisch nicht mit derselben Intensität. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft grundsätzlich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder und Aktionäre und der Aufsichtsrat bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern hat. Beschließt aber die Hauptversammlung die Anspruchserhebung an sich zu ziehen (s. dazu&nbsp;2.1), hat sie auch nach §&nbsp;147 Abs.&nbsp;2 AktG die Möglichkeit, hierfür einen besonderen Vertreter zu bestellen. Begehren nur einzelne Aktionäre die Bestellung eines Vertreters und lehnt die Hauptversammlung diesen Antrag ab, können Minderheitsaktionäre, die mindestens zehn Prozent oder einen anteiligen Betrag in Höhe von einer Million Euro des Grundkapitals halten, die Vertreterbestellung beim örtlich zuständigen Landgericht beantragen.&nbsp;</p><p>Auch bei Personengesellschaften ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Gesellschafter analog §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 Alt.&nbsp;2 GmbHG und §&nbsp;147 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen können, um Ersatzansprüche gegen die organschaftlichen Vertreter durchzusetzen.</p><p><strong>2.4 Klagezulassungsverfahren /Actio pro socio</strong></p><p>Minderheitsaktionäre, die nur ein Prozent oder anteilig EUR&nbsp;100.000 am Grundkapital einer Aktiengesellschaft halten, können nach §&nbsp;148 Abs.&nbsp;1 AktG beim zuständigen Landgericht beantragen, im eigenen Namen Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass sie zuvor vergeblich unter Fristsetzung die Gesellschaft zur Klageerhebung aufgefordert haben und gegenüber dem Gericht darlegen, weshalb der Verdacht besteht, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.</p><p>Ein solches Klagezulassungsverfahren kennt das GmbHG nicht. Es ist jedoch ohne gesetzliche Regelung anerkannt, dass ein Gesellschafter die Anspruchsverfolgung im Wege der sog. actio pro socio selbst in die Hand nehmen kann, wenn der Geschäftsführer bzw. der zur Anspruchsdurchsetzung bestellte Vertreter seiner Pflicht zur Erhebung der Klage gegen einen Gesellschafter nicht nachkommt oder sich die Gesellschafterversammlung weigert, den Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu fassen. Umstritten ist dabei, ob im Wege dieser subsidiäre Gesellschafterklage nur Schadensersatzansprüche gegen Mitgesellschafter oder auch Ansprüche gegen Fremdgeschäftsführer verfolgt werden können.</p><p>Auch bei Personengesellschaften kann jeder Gesellschafter im Wege der actio pro socio einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt (§&nbsp;715b BGB).</p><p><strong>2.5 Schadensersatzansprüche</strong><strong> unmittelbar zwischen Gesellschaftern</strong></p><p>Neben den bisher behandelten Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber ihren Organmitglieder oder Gesellschaftern können–&nbsp;in selteneren Fällen&nbsp;– auch Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander bestehen. Anwendungsfälle sind etwa deliktische Ansprüche oder Ansprüche aus der Verletzung der horizontalen, also zwischen den Gesellschaftern bestehenden, Treuepflicht. Diese Ansprüche kann der betroffene Gesellschafter unmittelbar geltend machen, ohne hierfür einen Gesellschafterbeschluss zu benötigen oder einen Vertreter bestellen zu müssen.&nbsp;</p><h3><span>3. Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung</span></h3><p>Geschäftsführer sind nicht selten zugleich auch Gesellschafter oder stehen im Lager eines (Mehrheits-)Gesellschafters. Wird der Mehrheitsgesellschafter bevorzugt oder toleriert dieser aus Sicht der anderen Gesellschaften Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, versuchen die anderen Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten häufig, die Geschäftsführung abzuberufen und ihr zu kündigen.</p><p>Nach dem gesetzlichen Regelfall können GmbH-Geschäftsführer jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden (§&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 GmbHG). Oftmals sieht der Gesellschaftsvertrag jedoch vor, dass ein Geschäftsführer –&nbsp;wie das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft auch&nbsp;– nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann. Typische Gründe sind grobe Pflichtverletzungen, ein Vertrauensbruch oder nachhaltige Störungen der Zusammenarbeit.</p><p>Die Abberufung führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers endet. Enthält dieser Vertrag keine wirksame "Kopplungsklausel", läuft er nach der Abberufung weiter, mit der Konsequenz, dass der Geschäftsführer seiner Geschäftsleitungstätigkeit nicht mehr nachgehen kann und dennoch seinen Vergütungsanspruch in voller Höhe behält. Um das zu vermeiden, muss die Gesellschaft den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kündigen. Da derartige Verträge oftmals zeitlich befristet sind, können sie regelmäßig nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dafür kann in der Regel derselbe Grund herangezogen werden wie für die Abberufung. Zu beachten ist dabei im Gegensatz zur Abberufung aber, dass das für die Kündigung zuständige Organ (bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung) ab Kenntnis des Kündigungsgrundes lediglich zwei Wochen Zeit hat, um diese gegenüber dem betroffenen Geschäftsführer auszusprechen (§&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB). Die Kenntnis liegt zwar erst vor, wenn den Mitgliedern des zuständigen Organs in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung der Kündigungssachverhalt vorgetragen wurde, indes muss jedes Organmitglied, das außerhalb einer Sitzung von den maßgeblichen Tatsachen erfährt, unverzüglich auf die Einberufung der Sitzung hinwirken. Bei jeder unangemessenen Verzögerung wird der Fristbeginn fingiert und tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem eine unverzüglich einberufene Gesellschafterversammlung zusammengetreten wäre. Hier ist also besondere Eile geboten, da andernfalls die Gesellschaft das Kündigungsrecht aufgrund des infragestehenden Grundes verliert und dann „nur“ noch die Abberufung in Betracht kommt.</p><h3><span>4. Ausschluss aus der Gesellschaft</span></h3><p>Ist der Verbleib eines Gesellschafters im Gesellschafterkreis für die anderen unzumutbar geworden, kann dieser Gesellschafter, als ultima ratio, wenn also kein milderes Mittel zur Verfügung steht, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.</p><p>Ein Ausschluss aus wichtigem Grund kann entweder durch Zwangseinziehung oder durch Ausschließungsklage erfolgen. Unterschiede bestehen dabei sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem der Gesellschafter seine Stellung verliert, als auch bezüglich der Parteienrolle in einem späteren Prozess. Die Wirkung der Einziehung tritt unmittelbar dann ein, wenn die Gesellschafterversammlung sie beschließt. Es ist dann Sache des betroffenen Gesellschafters gegen die Einziehung zu klagen und ggf. im einstweiligen Rechtsschutz zu verhindern, dass die übrigen Gesellschafter eine neue Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister einreichen. Eine solche Zwangseinziehung setzt bei Kapitalgesellschaften eine entsprechende Satzungsregelung voraus (§&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 GmbHG bzw.&nbsp;§&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 AktG).</p><p>Fehlt eine Satzungsregelung, können die Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dennoch beschließen, den betroffenen Gesellschafter im Klageweg auszuschließen. Aufgrund dieses Beschlusses ist die Geschäftsführung verpflichtet, eine Ausschließungsklage gegen den Gesellschafter zu erheben. Erst mit Rechtskraft eines stattgebenden Urteils scheidet der beklagte Gesellschafter aus dem Gesellschafterkreis aus.&nbsp;</p><p>Beiden Verfahren ist gemein, dass der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die Einziehung oder Ausschließung einem Stimmverbot unterliegt. Im Übrigen erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung, deren Höhe regelmäßig für Streit unter den Beteiligten sorgt, insb. wenn die Satzung keine klare oder eine unwirksame Regelung zur Berechnung der Abfindung enthält.</p><h3><span>5. Strafanzeigen</span></h3><p>Eskaliert der Streit, neigen Gesellschafter auch dazu, ihre Mitgesellschafter und/oder die Geschäftsführer wegen (angeblicher) Straftaten anzuzeigen. Gesellschafter sollten dabei aber stets bedenken, dass sie sich unter Umständen durch die vorschnelle Anzeige selbst etwa wegen übler Nachrede oder falscher Verdächtigung strafbar machen können. Und auch wenn die Grenze zur Strafbarkeit nicht erreicht ist, können Denunzierungen und das Einleiten von Strafverfahren aus gehässigen oder eigensüchtigen Motiven, einen wichtigen Grund für die Ausschließung des Gesellschafters sein.</p><p>Schließlich können Strafanzeigen nicht immer zurückgenommen werden. Bei sog. Offizialdelikten wie etwa Betrug oder Untreue bleibt –&nbsp;selbst wenn der Anzeigeerstatter kein Interesse an der weiteren Strafverfolgung hat&nbsp;– die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens und muss von Amts wegen ermitteln. Sie kann ihre Ermittlungen mithin fortführen, obwohl die Gesellschafter den Streit längst beizulegen suchen. In einer solchen Situation hat eine Strafanzeige also das Potenzial, für eine Beendigung des Gesellschafterstreits hinderlich zu sein.&nbsp;</p><p>Gesellschafter sollten Ermittlungsbehörden daher nur mit Bedacht einschalten und ihre Mitgesellschafter nicht voreilig der Begehung von Straftaten bezichtigen. Das heißt aber natürlich nicht, dass sie Straftaten ihrer Mitgesellschafter dulden müssen. Liegt der begründete Verdacht einer Straftat vor, sind Gesellschafter wohlberaten, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten und ihre Handlungsoptionen zu prüfen. In Gesellschafterstreitigkeiten kommt es nicht selten zu Nötigungen, indem eine Kaufpreisforderung für Geschäftsanteile mit damit nicht im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (angedrohte Strafanzeige, Schadensersatzansprüche etc.) verknüpft werden.&nbsp;</p><h3><span>6. Fallstricke der streitigen Gesellschafterversammlung</span></h3><p>Die Gesellschafterversammlung ist das Hauptforum eines Gesellschafterstreits. Neben (wünschenswerten aber oftmals nicht mehr stattfindenden offenen) Aussprachen sind die dort gefassten Beschlüsse der Ausgangspunkt für streitige, eskalative Maßnahmen und deren gerichtliche Überprüfung. Gesellschafter sollten Versammlungen daher sorgfältig, regelmäßig mit anwaltlicher Hilfe, vorbereiten, um nicht von der "Gegenseite" überrumpelt zu werden.</p><p><strong>6.1 Einberufungsverlangen und Ergänzung der Tagesordnung</strong></p><p>Die Einberufung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung obliegt grundsätzlich der&nbsp;Geschäftsleitung. Minderheitsgesellschafter oder -aktionäre, die eine –&nbsp;je nach Gesellschaftsform und Satzungsregelung unterschiedliche&nbsp;– Mindestbeteiligung innehaben, können aber die Einberufung oder Ergänzung der Tagesordnung einer bereits anberaumten Versammlung von der Geschäftsleitung verlangen. Kommt die Geschäftsleitung dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, steht den betreffenden Gesellschaftern ein Selbsthilferecht zu. Danach können GmbH-Gesellschafter die Versammlung selbst einberufen oder weitere Tagesordnungspunkte ankündigen (§&nbsp;50 Abs.&nbsp;3 GmbHG). Aktionären einer Aktiengesellschaft steht diese Möglichkeit erst offen, wenn das zuständige Gericht sie auf Antrag dazu ermächtigt (§&nbsp;122 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 AktG).</p><p>Auch Minderheitsgesellschafter haben es also in der Hand, Diskussionen und Beschlüsse über Tagesordnungspunkte zu erzwingen,&nbsp;die ihren Mitgesellschaftern unliebsam sind.</p><p><strong>6.2 Teilnahme von Beratern</strong></p><p>Gerade bei komplexen oder eskalierenden Gesellschafterstreitigkeiten kommt es oft zu Diskussionen über die Zulassung externer Berater (z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) zur Gesellschafterversammlung. Während Gesellschafter grundsätzlich persönlich teilnehmen dürfen, ist die Anwesenheit von Beratern nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder bei entsprechender Satzungsregelung zulässig. Viele Gesellschaftsverträge&nbsp;sehen vor, dass sich Gesellschafter durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater vertreten oder begleiten lassen können. Selbst wenn eine solche Regelung fehlt, gebietet es die Treuepflicht regelmäßig, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu ermöglichen, wenn der Gesellschafter sein Bedürfnis für einen solchen Beistand ausreichend darlegt und dies den übrigen Gesellschaftern nicht unzumutbar ist. Die Frage der Beraterzulassung wird daher oft zum ersten "Kampf" einer angespannten Gesellschafterversammlung.</p><p><strong>6.3 Versammlungsleitung&nbsp;</strong></p><p>Sieht die Satzung keinen „geborenen“ Versammlungsleiter oder ein anderes Verfahren vor, bestimmen die Gesellschafter zu Beginn der Versammlung, wer diese leiten wird. Wichtigste Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, festzustellen, ob ein Beschluss gefasst oder ein Antrag abgelehnt wurde. Dabei hat er nicht nur die abgegebenen Stimmen zu zählen, sondern er hat insbesondere etwaige Stimmverbote zu berücksichtigen oder ob Stimmen aufgrund von Verstößen gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nicht zu gezählt werden dürfen. Beides ist im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten häufig der Fall.</p><p>Sind Beschlüsse erst einmal festgestellt, sind diese grundsätzlich in der Welt, bis ein Gericht sie für nichtig erklärt. Ebenso gelten Beschlüsse, die der Versammlungsleiter als abgelehnt feststellt, erst einmal als nicht gefasst. Die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter ist daher ein kritischer Moment, der für die Bestimmung der Parteienrolle im Prozess ausschlaggebend ist. Es muss immer derjenige Gesellschafter (gegen die Gesellschaft) Klage erheben, der mit dem vom Versammlungsleiter festgestellten Beschlussergebnis nicht einverstanden ist.</p><h3><span>7. Fazit</span></h3><p>Gesellschafterstreitigkeiten, die nicht präventiv vermieden werden konnten, manifestieren sich zunächst in einer Vielzahl außergerichtlicher Maßnahmen. Informationsrechte und Sonderprüfungen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Beschlüsse über die Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung sowie – als ultima ratio – der Ausschluss von Gesellschaftern sind dabei regelmäßig der Ausgangspunkt für intensiv geführte Gerichtsverfahren. Strafanzeigen erweisen sich häufig als Eskalationsbeschleuniger und können das Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung behindern. Die Gesellschafterversammlung ist regelmäßig der Nucleus der Auseinandersetzung. Auf eine sorgfältige Vorbereitung ist daher besonderes Augenmerk zu richten.</p><p>Dr.&nbsp;Moritz Jenne<br>Etienne Sprösser</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 12:33:06 +0100</pubDate>
                        <title>Halleluja: Im kirchlichen Arbeitsrecht wird nicht gestreikt! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/halleluja-im-kirchlichen-arbeitsrecht-wird-nicht-gestreikt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Arbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 13.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 Ca 1304/24)</i></p><p>Das Arbeitsgericht Erfurt hat das Streikverbot im kirchlichen Dienst (erneut) <i>abgesegnet</i>. Dies nun auch im Hauptsacheverfahren. Es ging um einen angekündigten Aufruf zum Warnstreik der Gewerkschaft ver.di (nachfolgend nur "ver.di"), den der kirchliche Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung hatte untersagen lassen.&nbsp;</p><p>Das Thema ist brisant: Nicht weniger als das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) steht auf dem Spiel. Denn: Das Recht zu Arbeitskampfmaßnahmen ist von dessen Schutzbereich umfasst. Ver.di ließ bereits ganz <i>ketzerisch&nbsp;</i>vernehmen, dass sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lasse, sondern bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) treiben werde: Anlass genug, das im kirchlichen Dienst geltende Streikverbot noch einmal <i>zu beleuchten</i>.</p><h3>Zur Problemstellung: Streikverbot im kirchlichen Dienst:</h3><p>Im kirchlichen Arbeitsrecht gelten Besonderheiten: Der kirchliche Arbeitgeber darf von seinen Mitarbeitenden (oder im spezifisch kirchlichen Duktus: "Dienstnehmern") besondere Loyalitätspflichten abverlangen (wie es jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Rechtssache "Egenberger" noch einmal bestätigte, vgl. hierzu <i>BVerfG</i>, Beschluss vom 29.&nbsp;September 2025 – 2 BvR 934/19). Diese fußen auf dem Gedanken der "kirchlichen Dienstgemeinschaft" und der hiermit verbundenen Annahme, dass das kirchliche Arbeitsverhältnis vom christlichen Leitbild geprägt ist, womit eine besondere Pflichtenstellung der Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber korrespondiert.</p><p>Ergo: Das Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber ist kein Arbeitsverhältnis wie jedes andere. Die Kirche ist selbst Grundrechtsträgerin. Sie kann sich auf das sog. kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen. Dieses hat mit Art.&nbsp;140 GG i.V.m. Art.&nbsp;137 Abs.&nbsp;3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) − genau wie die Koalitionsfreiheit (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG) − Verfassungsrang.</p><p>Auf Grundlage des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts darf die Kirche ihre Angelegenheiten selbst regeln und muss sich nicht ausschließlich dem "weltlichen Recht" unterordnen. Streiken ist in der Kirche ein Tabu. Denn: Nach der Überzeugung der Kirche ist Streiken inkompatibel mit dem Gedanken der kirchlichen Dienstgemeinschaft. Der "Dienst an Gott" erlaubt keinen Aufschub und antagonistische Gegensätze, die mittels Arbeitskampfmaßnahmen ausgetragen werden, sind <i>unheilig</i>.</p><p>Damit ist das Konfliktfeld zwischen den kirchlichen Arbeitgebern und ver.di umrissen. Konkret: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht konkurriert mit der Koalitionsfreiheit.</p><h3>Zum Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.&nbsp;November 2025:</h3><p>Das Arbeitsgericht Erfurt hat das Streikverbot im kirchlichen Dienst mit Urteil vom 13.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 Ca 1304/24) bestätigt.&nbsp;</p><p><strong>Erfolg nun auch im Hauptsacheverfahren</strong></p><p>Dies nun auch im Hauptsacheverfahren, nachdem ver.di bereits in zwei Instanzen im einstweiligen Rechtsschutz Niederlagen gegen den kirchlichen Arbeitgeber erlitten hatte.&nbsp;</p><p>Konkret ging es dabei um einen für den 14.&nbsp;Oktober 2024 angekündigten Aufruf zum Warnstreik von ver.di am Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar. Es handelt sich um das größte christliche Krankenhaus Thüringens mit rund 1.300 Mitarbeitenden.</p><p>Gegen den angekündigten Aufruf setzte sich der kirchliche Arbeitgeber (zunächst) im einstweiligen Rechtsschutz zur Wehr; und dies erfolgreich. Denn, so das Thüringer Landesarbeitsgericht, der Ausschluss des Arbeitskampfes sei gerechtfertigt: Die Entscheidung der Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am "bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft" auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten (sog. <i>Dritter Weg</i>) sei vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht erfasst. Die Koalitionsfreiheit nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG müsse zurücktreten (<i>Thüringer Landesarbeitsgericht</i>, Urteil vom 11.&nbsp;Oktober 2024 – 1 SaGa 10/24).</p><p><strong>Kein Streikrecht im sog. Dritten Weg</strong></p><p>Zu dieser Feststellung kam es, weil es im kirchlichen Dienst zwar kein Streikrecht gibt, die Dienstnehmerseite dennoch aber nicht schutzlos gestellt ist: Das bei den kirchlichen Arbeitgebern geltende Arbeitsrechtsregelungsverfahren (konkret ging es um jenes des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (kurz: "DW.EKM – ARRG-DW.EKM")) sieht paritätisch durch Dienstgeber- und Dienstnehmerseite besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen vor. Können sich diese nicht einigen, so entscheidet final eine Schlichtungskommission unter neutralem Vorsitz. Das Ergebnis ist für die Dienstgeberseite dann verbindlich. Auch Gewerkschaften werden dabei in die kollektive Rechtssetzung eingebunden (sog. <i>Dritter Weg</i>). Vor diesem Hintergrund sah das Thüringer Landesarbeitsgericht (ebenso wie das Arbeitsgericht Erfurt)<i>&nbsp;</i>den Ausschluss des Streikrechts in Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der Koalitionsfreiheit als gerechtfertigt an.</p><p><strong>Leitentscheidung des BAG aus 2012</strong></p><p>Dabei konnten sich die Thüringer Richter auf die Rechtsprechung des BAG stützen: Dieses hatte das Streikverbot im kirchlichen Dienst in einer wichtigen Leitentscheidung aus dem Jahr 2012 bereits als rechtmäßig befunden (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2012 –&nbsp;1 AZR 179/11). Das BAG stellte in seinem Urteil darauf ab, dass mit dem sog. <i>Dritten Weg&nbsp;</i>ein kollektiver Konfliktlösungsmechanismus implementiert wurde, der auch die Interessen der Mitarbeitenden und Gewerkschaften angemessen schützt, weil er ein sog. "<i>kollektives Betteln</i>" ausschließe; solange gewisse Verfahrensanforderungen gewahrt sind.</p><p><strong>Ver.di sieht ihre Verhandlungsmacht "marginalisiert"</strong></p><p>Gerade Letzteres zog ver.di bezogen auf die konkreten Verhältnisse in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen aber in Zweifel: Die Gewerkschaften seien dort numerisch nicht ausreichend durch eigene Vertreter repräsentiert; der gewerkschaftliche Vertreter sei nicht bei der Besetzung des Schlichtungsausschusses beteiligt; kurzum: die Verhandlungsparität zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sei nicht hinreichend geschützt.</p><p>Dies sah das Thüringer Landesarbeitsgericht (ebenso wie das Arbeitsgericht Erfurt) anders. Insbesondere wiesen die Richter den Einwand zurück, die Beteiligung (und Verhandlungsmacht) der Gewerkschaft sei marginalisiert. Denn: Es sei nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen auf konsensuale Entscheidungsfindung ausgerichtet ist. Die Gewerkschaften seien in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen (des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland) auch nicht unterrepräsentiert, da ihnen dort jedenfalls ein Sitz zusteht. Dabei musste ver.di sich zudem das Versäumnis entgegenhalten lassen, dass sie selbst keinen Vertreter entsandt und damit die fehlende gewerkschaftliche Repräsentanz selbst herbeigeführt hatte.</p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis:</h3><p>Vorerst können kirchliche Arbeitgeber ein <i>Stoßgebet</i> <i>gen Himmel</i> senden: Gegen Streikaufrufe von Gewerkschaftsseite können sie sich bis auf Weiteres mit guten Erfolgsaussichten verteidigen. Dies vor allem im einstweiligen Rechtsschutz. Die Rechtsprechung spricht ihnen gegen Arbeitskampfmaßnahmen einen Unterlassungsanspruch zu.</p><p>Allerdings wird ver.di, wie sie bereits angekündigt hat, die Probe aufs Exempel machen: Sie zweifelt an, dass die vom BAG in seiner Leitentscheidung aus dem Jahr 2012 (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2012 –&nbsp;1 AZR 179/11) vorgegebenen Verfahrensanforderungen im sog. <i>Dritten Weg</i> gewahrt sind. Es sieht in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung keine hinreichend gewährleistete Durchsetzungsmacht zugunsten der Interessen der Mitarbeitenden bei der Verhandlung kollektiver Arbeitsbedingungen. Kurz: ver.di sieht durch das Streikverbot im kirchlichen Dienst die Koalitionsfreiheit nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG unangemessen beschnitten. Ob zu Recht, wird (erneut) das BAG zu beantworten haben. Es bleibt somit spannend!</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 12:19:22 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Vollstreckungsregime nach dem Brexit – Das HAVÜ schafft Klarheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-vollstreckungsregime-nach-dem-brexit-das-havue-schafft-klarheit</link>
                        <description>Seit Juli 2025 gilt zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich das Haager Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Urteile („HAVÜ“). Es bringt mehr Rechtssicherheit und erleichtert die grenzüberschreitende Durchsetzung von Zivil- und Handelsentscheidungen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen („<strong>HAVÜ</strong>“) am 1. Juli 2025 im Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist, bestehen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich neue Möglichkeiten der Urteilsvollstreckung. Zivil- und Handelsurteile können nun mit größerer Rechtssicherheit von den Parteien durchgesetzt werden.</p><h3><span>Rechtslage vor dem HAVÜ: Unsicherheit und Kostenrisiko</span></h3><p>Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ("<strong>UK</strong>") aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dem zeitlichen Ablauf des Abkommens über den Austritt, sind die vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismen, welche zwischen Mitgliedstaaten der EU gelten, für das UK entfallen. Zurück blieb ein schwer überschaubares Geflecht völkerrechtlicher und bilateraler Übereinkünfte. Die Vollstreckung von Urteilen deutscher Gerichte im UK war daher mit erheblichen Unsicherheiten und häufig mit erhöhten Kosten verknüpft.&nbsp;</p><p>Die Brüssel Ia-VO (Verordnung (EU) 1215/2012) kommt lediglich noch bei Altfällen zur Anwendung. Auch aus dem Luganer-Übereinkommen von 2007 ist das UK durch den Brexit ausgeschieden. Der Versuch eines erneuten Beitritts zu diesem Übereinkommen ist am Widerstand der EU gescheitert.&nbsp;</p><p>Inwiefern alte völkerrechtliche Abkommen, wie das deutsche-britische Abkommen&nbsp;von&nbsp;1960&nbsp;zur&nbsp;gegenseitigen Anerkennung&nbsp;von Urteilen, durch den Brexit wieder aufleben, ist aktuell unklar. Die Kommission sprach sich jedoch gegen eine Anwendung aus. Und auch die EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968) lebt wohl durch den Brexit nicht wieder auf. Art. 68 Brüssel I-VO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) legt vielmehr nahe, dass die EuGVÜ mit Inkrafttreten der Brüssel I-VO nicht nur temporär verdrängt, sondern beendet wurde.&nbsp;</p><p>Nach wie vor anwendbar ist das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, welches die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ermöglicht ("<strong>HGÜ</strong>"). Es greift jedoch nur, wenn eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens vorliegt.&nbsp;</p><p>Die Anerkennung aller übrigen Entscheidungen richtet sich in Folge nach nationalem Recht.&nbsp; Aus deutscher Sicht erfolgt die Anerkennung dabei insbesondere nach § 328 ZPO.</p><h3><span>Neue Rechtslage: Einheitliche Regeln durch das HAVÜ</span></h3><p>Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 ist das UK dem HAVÜ beigetreten. Auch die EU, mit Ausnahme Dänemarks, ist Vertragspartei. Das Übereinkommen schafft einheitliche Regeln für die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung der erfassten Gerichtsentscheidungen und stärkt damit die Rechts- und Planungssicherheit im internationalen Rechtsverkehr der Vertragsstaaten.</p><h3><span>Anwendungsbereich: Zeitliche und sachliche Grenzen</span></h3><p>Die zeitliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 16 HAVÜ. Danach ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat zwischen diesem und dem ersuchten Staat wirksam war. Zwischen der EU und dem UK können Verfahren daher anerkannt werden, soweit das Übereinkommen im Ursprungsstaat nach dem 1. Juli 2025 wirksam war.&nbsp;</p><p>In sachlicher Hinsicht ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Das Abkommen erfasst dabei „Entscheidungen in der Sache“ (Art. 1 Abs.1, 3 Abs. 1 lit. b) HAVÜ). Erfasst sind daher auch Versäumnisurteile und Kostenbeschlüsse sowie gerichtliche Vergleiche (Art. 11 HAVÜ). Nicht erfasst sind jedoch verfahrensrechtliche Entscheidungen wie beispielsweise einstweilige Sicherungsmaßnahmen (Art. 3 Abs.1 lit. b)).&nbsp;</p><p>Zudem sind zahlreiche Bereiche vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 S. 2, Art. 2 HAVÜ), darunter Steuer- und Zollsachen, das Insolvenzrecht, Angelegenheiten des geistigen Eigentums sowie Schiedsverfahren und Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.</p><p>Das HGÜ in seinem Anwendungsbereich geht dem HAVÜ vor (Art. 23 HAVÜ). Fehlt es jedoch an einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des HGÜ, wie bei asymmetrischen Gerichtsstandsklauseln, findet das HAVÜ Anwendung.</p><h3><span>Vollstreckungsvoraussetzungen: Form statt Inhalt &nbsp;</span></h3><p>Voraussetzung der Vollstreckung ist zunächst, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Art. 4 Abs. 3 HAVÜ). Zudem muss eine der Voraussetzungen des Art. 5 HAVÜ erfüllt sein. Das angerufene Gericht überprüft die Entscheidung des Ursprungsgerichts dabei nicht in der Sache (Art. 4 Abs. 2 HAVÜ), sondern lediglich darauf, ob der Anwendungsbereich des HAVÜ eröffnet ist und keiner der im Übereinkommen vorgesehenen Versagungsgründe greift. Wann ein solcher Versagungsgrund vorliegt, ergibt sich aus Art. 7 HAVÜ.</p><p>Welche Unterlagen für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 12 HAVÜ. Das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung richtet sich hingegen nach dem nationalen Recht des Staates, welcher ersucht wird (Art. 13 HAVÜ).</p><h3><span>Ausblick: Mehr Effizienz trotz Grenzen</span></h3><p>Auch wenn das HAVÜ aufgrund der zahlreichen Bereichsausnahmen nicht dieselbe rechtliche Integration wie die vorherigen europäischen Regelungen bietet, stellt es eine deutliche Klarstellung der Rechtslage dar. Die effiziente Zusammenarbeit mit dem UK wird in Zivilsachen erheblich gefördert. Das englische Recht und die englischen Gerichte bleiben auch nach dem Brexit eine beliebte Wahl hinsichtlich der Gerichtsbarkeit für internationale Verträge. Gerade international tätige Akteure profitieren somit von der neuen Rechtslage.&nbsp;</p><p>Jessika Schneeberger</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Dec 2025 17:07:33 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Dresden: Markterkundung Voraussetzung für jede Direktvergabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-dresden-markterkundung-voraussetzung-fuer-jede-direktvergabe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 28. August 2025 (Verg 1/25) zu der Frage der Zulässigkeit einer Direktvergabe und zu den Anforderungen an eine wirksame Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Stellung genommen. Dabei war insbesondere die Durchführung einer sorgfältigen europaweiten Markterkundung von zentraler Bedeutung.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall vergab ein Krankenhaus einen Auftrag zur Bereitstellung eines Softwaresystems für Zeiterfassung und Personaleinsatzplanung im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Der Auftraggeber vertrat die Auffassung, dass die Beigeladene als einzige Anbieterin über eine zertifizierte Schnittstelle zum bestehenden Krankenhausinformationssystem verfüge, welche eine reibungslose Integration ermögliche. Er veröffentlichte eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der EU mit der Ankündigung der Direktvergabe und erteilte anschließend den Zuschlag. Ein Wettbewerber rügte diese Vorgehensweise und machte geltend, dass die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – insbesondere ein technisches Alleinstellungsmerkmal – nicht vorlägen, da er selbst ein Angebot hätte abgeben können. Die Vergabekammer erklärte den erteilten Auftrag nach § 135 GWB für unwirksam; hiergegen legte der Auftraggeber sofortige Beschwerde ein.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Dresden bestätigt die Entscheidung der Vergabekammer. Die sofortige Beschwerde des Auftraggebers bleibt ohne Erfolg; der Vertrag ist nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht muss der Auftraggeber ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchführen.</p><p>Das OLG hat den Nachprüfungsantrag zunächst als zulässig angesehen. Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung stelle keine Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar, da sie keinen Wettbewerb eröffne, sondern lediglich eine beabsichtigte Direktvergabe mitteile. Eine Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB bestehe daher nicht. Der Nachprüfungsantrag habe zudem die Frist nach § 135 Abs. 2 GWB eingehalten und war daher fristgemäß.</p><p>Der Nachprüfungsantrag war nach Ansicht des Vergabesenats auch begründet. Der Auftraggeber habe sich nicht auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV berufen können. Diese Ausnahme greift nur, wenn der Auftrag aus technischen Gründen ausschließlich von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, keine vernünftige Alternative besteht und der fehlende Wettbewerb nicht auf einer künstlichen Einschränkung der Vergabeparameter beruht (§ 14 Abs. 6 VgV). Nach Auffassung des OLG kommt es für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV auf die objektive Leistungsbestimmung und die technischen Spezifikationen des Auftrags an, ausgelegt nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sachkundigen Bieters und unter Berücksichtigung sämtlicher Vergabeunterlagen. Die Leistungsbeschreibung enthielt jedoch keine technischen Mindeststandards – wie die vom Auftraggeber hervorgehobene Zertifizierung –, die ein technisches Alleinstellungsmerkmal der Beigeladenen hätte begründen könnten. Gefordert war lediglich eine sichere und konsistente Integration in die bestehende IT-Infrastruktur, was auch die Software des Antragstellers erfüllte. Ein technisches Alleinstellungsmerkmal lag somit nicht vor.</p><p>Das OLG betont in diesem Zusammenhang, dass es an einer ordnungsgemäßen Markterkundung gefehlt habe, wie sie für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV erforderlich sei. Die vom Auftraggeber vorgelegten Protokolle über Gespräche mit anderen Anbietern betrafen lediglich einen Teilbereich der benötigten Leistung und boten nach Ansicht des OLG keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass ein Wettbewerb aus technischen Gründen ausgeschlossen wäre. Eine umfassende, aktuelle Marktanalyse auf europäischer Ebene für die gesamte beabsichtigte Leistung lag nicht vor. Laut OLG hatte der Auftraggeber damit nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Vergabe objektiv kein alternatives Unternehmen zur Durchführung des Auftrags in Betracht kam.</p><p>Nach Ansicht des OLG Dresden ändert die veröffentlichte freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nichts an der Unwirksamkeit des vergebenen Auftrags. Die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 GWB, unter denen eine Unwirksamkeit ausnahmsweise nicht eintritt, sind nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. § 135 Abs. 3 GWB verlangt kumulativ, dass der Auftraggeber von der Zulässigkeit der Direktvergabe ausgeht, eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und den Vertrag nicht vor Ablauf von mindestens zehn Kalendertagen abschließt. Die Nachprüfungsinstanzen prüfen, ob der Auftraggeber die Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen und die gesetzlichen Ausnahmetatbestände zutreffend bewertet hat. Maßgeblich sind dabei die in der Ex-ante-Transparenzbekanntmachung dargestellten Gründe. Objektiv ist zu beurteilen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und richtig ermittelt wurde; subjektiv, ob die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zumindest vertretbar sind und der Erfahrungshorizont des Auftraggebers berücksichtigt wurde; diese Aspekte können auch nach Ablauf der 10-Tages-Frist des § 135 Abs. 3 GWB noch geprüft werden.</p><p>Das Gericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass es bereits an einer tragfähigen objektiven Grundlage für die Annahme einer zulässigen Direktvergabe fehlt. Es mangelte nach Auffassung des Gerichts an der Durchführung einer vollständigen bzw. aktuellen Markterkundung. Damit konnte der Auftraggeber nicht der Ansicht sein, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung zulässig ist. Die zentrale Voraussetzung des § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist somit bereits nicht erfüllt. Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, konnte daher offenbleiben, da dies an der festgestellten Unwirksamkeit des Vertrages nichts ändern würde.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass Ausnahmen vom Wettbewerbsprinzip nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV eng auszulegen und an hohe Voraussetzungen geknüpft sind. Direktvergaben sind nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig und belastbar nachgewiesen werden. Angebliche Alleinstellungsmerkmale oder die Veröffentlichung einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung ersetzen keine sorgfältige Prüfung des Marktes. Öffentliche Auftraggeber müssen vor einer solchen Vergabe eine umfassende europaweite Marktanalyse durchführen, um belastbar darlegen zu können, dass keine alternativen Anbieter die Leistung erbringen können. Dabei ist zu prüfen, ob andere Unternehmen grundsätzlich in der Lage wären, den Auftrag technisch umzusetzen, und die Gründe für eine Ausschlussentscheidung müssen umfassend dokumentiert werden.</p><p>Der Auftraggeber muss nachvollziehbar darlegen, dass ein Verzicht auf Wettbewerb objektiv erforderlich ist und dass keine künstlichen Beschränkungen die Auswahl potenzieller Anbieter eingeschränkt haben. Unzureichend begründete Direktvergaben sind riskant, da sie zur Unwirksamkeit des vergebenen Auftrags führen können und andere Bieter bei mangelhafter Begründung gute Chancen haben, eine erfolgreiche Nachprüfung durchzusetzen.</p><p>Zudem ist zu beachten, dass eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung keine automatischen „Absicherung“ für eine Direktvergabe darstellt. Der Nachweis, dass eine vernünftigen Alternative nach § 14 Abs. 6 VgV fehlt, erfordert regelmäßig die Durchführung einer europaweiten Marktanalyse, deren Aufwand und Dauer die Durchführung einer Ausschreibung in vielen Fällen übersteigen können. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, im Zweifel auf ein reguläres Vergabeverfahren zu setzen und sämtliche Entscheidungsgründe sorgfältig zu dokumentieren, um die rechtliche Sicherheit der Vergabe zu gewährleisten.</p><p>Léna Wagner</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Dec 2025 10:27:30 +0100</pubDate>
                        <title>(Weihnachts-)Geschenke an den Betriebsrat können sich rächen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weihnachts-geschenke-an-den-betriebsrat-koennen-sich-raechen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 U 15/24, PM vom 27.&nbsp;November 2025 Nr. 68/2025)</i></p><p>Eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung ist kein Kavaliersdelikt: Verteilt die Geschäftsführung unberechtigte "Geschenke" an Betriebsratsmitglieder, kann dies eine außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet) rechtfertigen. Dies selbst dann, wenn dieser nicht einmal für das Personalressort verantwortlich war. So hat das <i>Oberlandesgericht</i> (OLG) <i>Frankfurt a.M</i>., Urteil vom 20.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 U 15/24) jüngst entschieden.&nbsp;</p><p>Das Thema "Betriebsratsvergütung" ist ein Dauerbrenner (s. hierzu auch unseren letzten Blogbeitrag vom <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-streit-um-die-betriebsratsverguetung-neues-zur-beweislastverteilung" target="_blank">8.&nbsp;Mai 2025</a>) und gerade der Konnex zur Pflichtenstellung der Geschäftsführung für die arbeitsrechtliche Praxis sehr interessant: Viele Unternehmen mit Betriebsräten dürften hier noch so manche "Leiche im Keller" haben.</p><h3>Noch einmal zur Problemstellung einer unzulässigen Betriebsratsbegünstigung</h3><p>Spätestens das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) hat viele Entscheidungsträger aufgerüttelt: Eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung ist strafbewehrt (§&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BetrVG) und kann sogar als Untreuehandlung (§&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 StGB) strafrechtlich verfolgt werden. Denn, nach der gesetzlichen Wertentscheidung ist das Betriebsratsmandat ein unentgeltlich zu führendes Ehrenamt (§&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 BetrVG): Jede finanzielle Besserstellung eines Betriebsratsmitglieds ist strikt verboten. Der Hintergrund leuchtet ein: Die Neutralität der Amtsführung muss abgesichert werden. Dürften Betriebsratsmitgliedern Sondervergünstigungen gewährt werden, bestünde sonst die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass diese gezielt "gefügig" gemacht werden. Die ausschließlich an den Interessen der Belegschaft ausgerichtete Wahrnehmung des Betriebsratsmandats stünde auf dem Spiel.</p><p>Deshalb: Ein Betriebsratsmitglied ist bei seiner Vergütung exakt so zu behandeln, als würde es seiner Arbeitspflicht regulär nachkommen und nicht ganz oder teilweise auch Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit wahrnehmen. Dies gilt gemäß §&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BetrVG ebenfalls für die Gehaltsentwicklung. Auch von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) dürfen aufgrund ihres Engagements finanziell weder besser noch schlechter gestellt werden (§§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4, 78 BetrVG). Um die oftmals schwierig zu bestimmende rechtskonforme Vergütung von freigestellten Betriebsmitgliedern für die Praxis rechtssicherer zu machen, hat der Gesetzgeber vergangenes Jahr den gesetzlichen Rahmen novelliert.</p><h3>Zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.&nbsp;November 2025:&nbsp;</h3><p>Dass eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung nicht nur für Entschädigungsträger im Personalbereich heikel ist und zum Rauswurf führen kann, hat nun das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 20.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 U 15/2) entschieden: Konkret ging es um einen Verkehrsbetrieb der Stadt Wiesbaden. Drei Mitglieder des Betriebsrats und eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten waren im anzuwendenden Tarifvertrag höher eingruppiert als es ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit tatsächlich zustand. Zudem wurden ihnen ominöse Zulagen gewährt. Da ein Geschäftsführer dies (mutmaßlich in Kenntnis der Begünstigung) mitgetragen hatte, wurde er von der Gesellschafterin (Stadt Wiesbaden) außerordentlich fristlos gekündigt. Zu Recht, wie jetzt das OLG Frankfurt a.M. entschieden hat. Es bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz (<i>Landgericht Wiesbaden</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Januar 2024 –11 O 24/22).</p><p>Der Geschäftsführer war nicht in der Lage, die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen zu begründen, um den Vorwurf der Betriebsratsbegünstigung zu entkräften. Dies wurde ihm zum Verhängnis; – wohlgemerkt –, obwohl er in der mehrköpfigen Geschäftsführung des kommunalen Unternehmens für das Geschäftsführungsressort "Personalwesen" nicht einmal persönlich zuständig war. Seine anderweitige Ressortzuständigkeit konnte den Geschäftsführer, so das OLG Frankfurt a.M., nicht entlasten, denn: Die Geschäftsführung ist ein "Kollegialorgan" und die Geschäftsführer tragen dabei – insbesondere für die "Legal Compliance" (und hierzu zählt selbstverständlich die rechtskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern (!)) – die Gesamtverantwortung (<i>BGH</i>, Urteil vom 6.&nbsp;November 2018 – II ZR 11/17).</p><p>Der konkret betroffene Geschäftsführer wäre verpflichtet gewesen, seinen für das Personalressort zuständigen Mitgeschäftsführer anlassbezogen zu kontrollieren und zu überwachen. Zudem war er, so die Feststellung des OLG Frankfurt a.M., auch in der Kommunikation zwischen der Personalabteilung und dem zuständigen Geschäftsführer eingebunden. Damit hatte er Kenntnis von den inkriminierten Vergütungsentscheidungen. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.</p><p>Noch eine "Randnotiz" ist es wert, dass das OLG Frankfurt a.M. dem Geschäftsführer – trotz der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung – die mit seiner Widerklage geltend gemachte Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 24.000,00 zugesprochen hat. Allerdings wird auch das kommunale Unternehmen weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer prüfen können: Überzahlungen an Betriebsratsmitglieder können zu Regressforderungen gegenüber den Entscheidungsträgern führen.</p><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen. Dies kann aber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.</p><h3><strong>Quintessenz und Folgen für die Praxis</strong></h3><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist für die an der Schnittstelle zwischen dem Arbeits- und dem Gesellschaftsrecht beratende Praxis von großer Relevanz: Gesellschafter, die einen Geschäftsführer auf der "Abschussliste" haben, sollten sich die Vergütung der Betriebsratsmitglieder genauer ansehen. Bestehen Unregelmäßigkeiten, so liegt darin eine "Steilvorlage" (oder auch ein "Weihnachtsgeschenk") für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines ungeliebten Geschäftsführers. Geschäftsführer sind deshalb gut beraten, bei der "Betriebsratsvergütung" sauber zu bleiben.&nbsp;</p><p>Soll außerordentlich fristlos gekündigt werden, muss auch bei Geschäftsführern stets an die zweiwöchige Ausschlussfrist nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB gedacht werden: Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so beginnt die Frist aber regelmäßig erst zu laufen, wenn dieser als Kollegialorgan über alle für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages maßgeblichen Umstände positive Kenntnis erlangt hat (<i>BGH</i>, Urteil vom 9.&nbsp;April 2013 ‑ II ZR 273/11)</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 09:10:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #30 - Einstandszahlung bei Handelsvertretern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-30-einstandszahlung-bei-handelsvertretern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter müssen häufig eine Einstandszahlung leisten, wenn sie ein Gebiet übernehmen. Aber ist das eigentlich zulässig? Darum geht es in Folge 30 unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Handbuch Vertriebsrecht, 3. Auflage 2026, Kap. 13 Rn. 409-418.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 09:03:29 +0100</pubDate>
                        <title>Abtretung D&amp;O-Ansprüche „an Erfüllung statt“: Hauptversammlung muss zustimmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abtretung-do-ansprueche-an-erfuellung-statt-hauptversammlung-muss-zustimmen</link>
                        <description>Ein aktuelles Urteil des Landgericht München I (Az. 13 HK O 7553/22) beleuchtet kritisch die Wirksamkeit von Abtretungen aus D&amp;O-Versicherungen. Im dortigen Fall entschied das Gericht zugunsten des D&amp;O-Versicherers, dass die Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft an &quot;Erfüllung statt&quot; wegen des damit einhergehenden Verzichts der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf und ohne eine solche unwirksam ist. Das Gericht wies die Klage des Unternehmens gegen den D&amp;O-Versicherer mangels Aktivlegitimation ab. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Aktiengesellschaft: D&amp;O-Ansprüche wegen Vorstandshaftung</span></h3><p>Die Klägerin, ursprünglich eine AG und später eine GmbH, machte gegen die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen für Spezial- und Managementhaftpflichtversicherungen, aus abgetretenem Recht D&amp;O-Ansprüche wegen Vorstandshaftung in Höhe von 8,8 Millionen Euro geltend. Die D&amp;O-Versicherung wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin als AG abgeschlossen und sah eine Selbstbeteiligung von 10 % vor. Am 10. Juli 2018 trat der ehemalige Vorstand seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ab. Gleichzeitig wurde ein Vertrag zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses und zur Niederlegung des Vorstands-Amtes geschlossen, der eine sogenannte Abgeltungsklausel enthielt.</p><h3><span>Unterschied: Abtretung an Erfüllung statt und erfüllungshalber&nbsp;</span></h3><p>Das Gericht hatte zu klären, ob die Abtretung der Deckungsansprüche wirksam war und die Klägerin somit zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert, also berechtigt war. Entscheidend war hierbei die Abgrenzung, ob die Abtretung "an Erfüllung statt" (§ 364 BGB) oder lediglich "erfüllungshalber" erfolgte. Eine Abtretung "an Erfüllung statt" bedeutet, dass die Gesellschaft im Gegenzug auf eigene persönliche Ansprüche gegen den Vorstand wegen der Pflichtverletzungen verzichtet.</p><p>Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung vom 10. Juli 2018 nach ihrem Wortlaut als Abtretung "an Erfüllung statt" zu werten ist, da die Klägerin durch die Abtretung keine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhielt, sondern ausschließlich die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend zu machen, und sich gleichzeitig verpflichtete, von einer persönlichen Inanspruchnahme des Vorstands abzusehen.&nbsp;</p><p>Eine solche Abtretung "an Erfüllung statt", die einen Verzicht auf persönliche Ansprüche gegen den Vorstand beinhaltet, bedarf allerdings der Zustimmung der Hauptversammlung (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Diese Zustimmung lag im vorliegenden Fall nicht vor.</p><h3><span>Abtretung unwirksam: Zustimmung der Hauptversammlung fehlt</span></h3><p>Mangels der erforderlichen Zustimmung der Hauptversammlung erklärte das Gericht die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Vorstand und der AG für unwirksam. Infolgedessen fehlte der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche. Die Klage wurde daher abgewiesen Das Gericht betonte, dass eine Heilung dieses Mangels, etwa durch spätere Verjährungsverzichtserklärungen des Vorstands, nicht erfolgt sei.</p><h3><span>Fazit: Augenmerk auf Regelungsgehalt der Abtretungsvereinbarung</span></h3><p>In der Praxis wird die Abgeltungswirkung in den Abtretungsvereinbarungen oftmals nicht klar geregelt oder aus Verhandlungsgründen bewusst offengelassen. Das klageabweisende Urteil des LG München I zeigt eindrucksvoll, welche Folgen eine Abtretungsvereinbarung, die der Auslegung bedarf für einen Prozess haben kann. Die Entscheidung bestätigt auch, dass eine Aktiengesellschaft im Hinblick auf Schadenersatzansprüche gegenüber Vorständen nicht ohne Beteiligung der Hauptversammlung entscheiden kann.&nbsp;</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 08:56:23 +0100</pubDate>
                        <title>China führt elektronische Stempel ein: Was Unternehmen jetzt beachten müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-fuehrt-elektronische-stempel-ein-was-unternehmen-jetzt-beachten-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Ab dem 27. September 2025 führt China elektronische Stempel (E-Seals) ein, die in Rechts- und Geschäftsprozessen anerkannt werden. Unternehmen müssen nun neue Compliance-Vorgaben beachten, um diese rechtssicher zu nutzen. Wir erklären, wie die Verwaltung der Stempel gelingt.</p><h3 class="text-justify"><span>Physische Stempel ./. E-Seals: Funktion im Rechtsverkehr</span></h3><p class="text-justify">Physische Stempel spielen seit&nbsp;Jahrzehnten eine wichtige Rolle in der chinesischen Rechts- und Verwaltungspraxis.&nbsp;In vielen Situationen&nbsp;kontrolliert derjenige, der die Unternehmensstempel in Besitz hat, auch das Unternehmen&nbsp;– ein Konzept, das so in vielen anderen Rechtsordnungen unbekannt ist. Da die offiziellen Stempel in China zentrale Instrumente der Rechtsausübung sind, kommen ihnen u.a. folgende Funktionen zu:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Ausfertigung von Verträgen und Vereinbarungen: Verträge bei denen juristische Personen Partei sind (z. B. Kauf-, Investitions- und Arbeitsverträge) sind dann bindend eingegangen, wenn sie mit dem Company Seal des betreffenden Unternehmens gesiegelt werden; zwar bindet auch die händische Unterschrift des gesetzlichen oder ordnungsgemäß Bevollmächtigten Vertreters die Gesellschaft, der Nachweis der Echtheit/Bevollmächtigung erweist sich in diesen Fällen aber oft als schwieriger so dass das Aufbringen des Company Seals bevorzugt und in einigen Fällen zwingend verlangt wird.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Ausfertigung offizieller Dokumente: Offizielle Mitteilungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Bankaufträge, Gerichtskorrespondenz und behördliche Einreichungen müssen das Company Seal tragen, um von Behörden, Gerichten und anderen offiziellen Empfängern anerkannt zu werden.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Bestätigung von Unternehmensentscheidungen: Beschlüsse des Vorstands oder der Gesellschafter (z.B. betreffend Fusionen, Übernahmen oder Veräußerungen von Gesellschaften) erfordern die Aufbringung des Company Seals.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Nun bietet sich neben den physischen Stempeln zusätzlich die Möglichkeit, elektronische Dokumente mit E-Seals zu versehen. Diese E-Seals sind Daten in kryptografischem Format, die einen Stempel auf Basis digitaler Technologien darstellen. Die E-Seals erlauben elektronische Signaturen für elektronische Dokumente. Die E-Seals&nbsp;enthalten u.a.&nbsp;Daten zum Abbild des Stempels, den Namen des Stempels,&nbsp;Informationen zum Stempelinhaber (= Unternehmen, an das das E-Seal vergeben wurde), elektronische Signaturzertifikate, etc.</p><p class="text-justify">Die neuen E-Seals haben auf elektronischen Dokumenten die gleiche Bindungswirkung wie physische Stempel auf Papierdokumenten. Sie können daher für Verträge, Buchhaltungs-/Rechnungsdokumente, Arbeits-/Lohnabrechnungsunterlagen und andere interne und externe Rechtsvorgänge verwendet werden.</p><p class="text-justify">Unternehmen, die ein E-Seal nutzen möchten, können die entsprechenden Anträge bei den offiziellen Stellen für die Erstellung der E-Seals einreichen. Nur gesetzlich zugelassene elektronische Zertifizierungsdienstleister bzw. E-Government-Zertifizierungsanbieter dürfen die digitalen Zertifikate ausstellen, die die E-Seals unterstützen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Falls sich die für die E-Seals hinterlegten Angaben ändern bzw. ablaufen, müssen die E-Seals erneuert bzw. gelöscht werden. Um Haftungsrisiken zu vermeiden sind die entsprechenden Anträge vom Stempelinhaber unverzüglich bei den zuständigen Behörden zu stellen.</p><h3 class="text-justify"><span>Rechtswirkung Offizieller Stempel&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">In China sind offizielle Stempel (allen voran Company Seals) mehr als nur Verwaltungsinstrumente. Diese Stempel dienen der Abgabe von Willenserklärungen der innehabenden Gesellschaft und haben die stärkste Bindungskraft in Rechtsgeschäften und Verwaltungsverfahren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Während in anderen Rechtsordnungen oft Unterschriften die Hauptform zur rechtlichen Willenserklärung sind, sieht das chinesische Recht vor, dass ein mit dem offiziellen Stempel gesiegeltes Dokument die verbindliche Absicht&nbsp;des Stempelinhabers (also der Gesellschaft, der der Stempel zuzuordnen ist) erklärt, auch ohne Unterschrift.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das chinesische Zivilgesetzbuch und das Gesellschaftsrecht gehen von der Vermutung aus, dass ein Dokument, auf dem das Company Seal aufgebracht wurde, den tatsächlichen Erklärungswillen des Unternehmens, dem der Stempel gehört, wiedergibt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Diese Vermutung gilt selbst dann, wenn die Person, die den Stempel aufgebracht hat, ohne Vollmacht gehandelt hat. Daher kann ein gutgläubiger Dritter die Gesellschaft für jedes Tun haftbar machen, das durch das Company Seal bestätigt wurde. Dies unterstreicht die immense Bedeutung eines aufmerksamen und sicheren Stempelmanagements in Unternehmen.</p><p class="text-justify">Daher ist die Verwaltung der Stempel ein wichtiger Aspekt der Unternehmens-Compliance. Dies gilt sowohl für physische Stempel als auch für die neuen E-Seals.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Aussehen und Spezifikationen offizieller Stempel</span></h3><p class="text-justify">Die Erstellung offizieller&nbsp;Stempel unterliegt strengen behördlichen Vorschriften&nbsp;und Spezifikationen, um deren Echtheit zu gewährleisten.&nbsp;Physische Company Seals sind meist rund&nbsp;und&nbsp;haben einen Durchmesser&nbsp;zwischen 3,8 cm und 4,5 cm, enthalten den vollständigen chinesischen Firmennamen, der am äußeren Rande des Stempels angeordnet ist, sowie einen fünfzackigen Stern in der Mitte des Stempels.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die offiziellen Stempel sind oft auch mit einem individuellen 13-stelligen Code versehen, der vom Büro für öffentliche Sicherheit (das ist die für die Verwaltung offizieller Stempel zuständige Behörde) vergeben wird.&nbsp;Die Gravur offizieller Stempel wird nur von Stellen durchgeführt, die&nbsp;vom Büro für öffentliche Sicherheit benannt werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Neben dem Company Seal gibt es auch andere spezifische offizielle Stempel wie Zollstempel, Vertragsstempel, Finanzstempel und Stempel für gesetzliche Vertreter, die jeweils nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen. &nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Stempelverwaltung und Risikoprävention</span></h3><p class="text-justify">Angesichts der Wichtigkeit der offiziellen Stempel&nbsp;kann&nbsp;eine unsachgemäße&nbsp;Verwaltung der offiziellen Stempel zu&nbsp;schwerwiegenden&nbsp;rechtlichen Konsequenzen&nbsp;führen, wie z.B.&nbsp;finanzielle Haftung, Rufschädigung,&nbsp;Verwaltungsstrafen und sogar strafrechtliche Haftung. Neben dem betroffenen Unternehmen können auch die direkt verantwortlichen Personen des Stempelinhabers (Unternehmens) persönlich für die unsachgemäße Verwaltung von Unternehmensstempeln haftbar gemacht werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu den Risikobereichen bei der unsachgemäßen Verwaltung von Stempeln gehören u.a.:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Unbefugte Verwendung oder Fälschung: Wenn offizielle Stempel gestohlen, gefälscht oder von Personen außerhalb ihrer Befugnisse verwendet werden, haftet der Stempelinhaber (das Unternehmen) für daraus resultierende Konsequenzen. Das chinesische Strafrecht stellt die Fälschung offizieller Stempel unter Strafe, in schwerwiegenden Fällen kann dies sogar&nbsp;zu&nbsp;Freiheitsstrafen führen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Falsche Verwendung von Stempeln:&nbsp;Die Verwendung eines&nbsp;offiziellen&nbsp;Stempels außerhalb seines Verwendungszwecks (z. B. ein Zollstempel auf einem Arbeitsvertrag) kann den zugrundeliegenden Vertrag unwirksam machen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Unachtsame Verwendung von Stempeln: Jede Verwendung offizieller Stempel muss ordnungsgemäß dokumentiert und vom Unternehmen bzw. den zuständigen Mitarbeitern genehmigt werden. Fehlende oder ungenaue Aufzeichnungen&nbsp;über die Verwendung der Stempel (z. B. keine Protokollierung, wer die Stempel wann, zu welchem Zweck&nbsp;und&nbsp;mit wessen Genehmigung verwendet hat) ist fahrlässig und eine Pflichtverletzung des betroffenen Unternehmens bzw. seiner Mitarbeiter.&nbsp;</span></p></li></ul><p class="text-justify">Daher sind angemessene Maßnahmen zur&nbsp;Gewährleistung&nbsp;eines rechtssicheren Stempelverwaltungssystems in jeder Gesellschaft zwingend erforderlich. Unternehmen müssen bestimme Mitarbeiter zur Stempelverwaltung benennen und&nbsp;Genehmigungsverfahren&nbsp;für die Verwendung der Stempel einführen und überwachen. Offizielle Stempel sind an sicheren Orten (z.B. in Safes) aufzubewahren, zu denen nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang&nbsp;haben.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus müssen Compliance-Beauftragte und Führungskräfte regelmäßig die Aufzeichnungen über die Verwendung der Stempel prüfen und Stichproben durchführen, um&nbsp;einen Missbrauch&nbsp;frühzeitig aufzudecken.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei Verlust oder Diebstahl offizieller Stempel muss das betroffene&nbsp;Unternehmen&nbsp;den Vorfall unverzüglich dem Büro für öffentliche Sicherheit melden und eine öffentliche Bekanntmachung&nbsp;zur Ungültigkeitserklärung&nbsp;der verlorenen Stempel publizieren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Regeln für die Verwendung von Firmenstempeln müssen&nbsp;in&nbsp;die internen Regeln und Vorschriften des Unternehmens&nbsp;aufgenommen&nbsp;und durch den gesetzlichen Prozess rechtmäßig verabschiedet&nbsp;werden, damit diese für alle relevanten Mitarbeiter verbindlich sind.</p><p class="text-justify">Um sicherzustellen, dass alle betroffenen Mitarbeiter die rechtliche Bedeutung der offiziellen Stempel und die Folgen einer unsachgemäßen Verwendung derselben verstehen sind auch entsprechende Schulungen angeraten.</p><p class="text-justify">Angesichts der neuen Möglichkeit, E-Seals zu verwenden, sollten Unternehmen ihre Stempelverwaltungssysteme anpassen, um der Verwendung dieser neuartigen Stempel angemessen Rechnung zu tragen. Die neuen Maßnahmen legen den Grundsatz fest, dass&nbsp;„<i>derjenige, der&nbsp;das E-Seal besitzt, die Kontrolle ausübt, und&nbsp;derjenige, der&nbsp;das E-Seal verwendet,&nbsp;die Verantwortung trägt</i>”.</p><p class="text-justify">Zu den neuen Verantwortlichkeiten gehört auch die Einhaltung verbindlicher gesetzlicher Bestimmungen wie z.B. der chinesischen Gesetze zur Cybersicherheit und Datensicherheit sowie des chinesischen Kryptografiegesetzes. D.h. dass geeignete IT- und sonstige Prozessmaßnahmen getroffen werden müssen, um den Zugriff und die Signaturberechtigungen für die E-Seals zu regeln&nbsp;und&nbsp;eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von deren&nbsp;Verwendung sicherzustellen.</p><p class="text-justify">Susanne Rademacher<br>Dr. Jenna Wang-Metzner</p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Dec 2025 09:57:09 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ProMach beim Erwerb der DFT Technology GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-promach-beim-erwerb-der-dft-technology-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 8. Dezember 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den global tätigen Verpackungs- und Prozesslösungsanbieter ProMach mit Sitz in den USA beim Erwerb der DFT Technology GmbH, einem in Norddeutschland ansässigen Spezialisten für thermische Produktbehandlungssysteme, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br>ProMach ist eine international führende Plattform im Bereich Packaging- und Processing-Technologien.</p><p>DFT ist ein etablierter Anbieter innovativer Lösungen im Bereich Sterilisation, Pasteurisation und weiterer thermischer Prozesse für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Mit der Übernahme von DFT setzt ProMach seine Wachstumsstrategie in Europa fort.</p><p>Die internationale Zusammenarbeit innerhalb der ADVANT-Allianz spielte bei dieser Transaktion eine zentrale Rolle: Unsere italienischen Allianz-Partner ADVANT Nctm beraten ProMach bereits seit vielen Jahren in Italien.<br>ADVANT Beiten kam in enger Abstimmung mit der US-Kanzlei Thompson Hine in das Mandat, die ProMach in den Vereinigten Staaten regelmäßig juristisch berät.</p><p><strong>Berater ProMach:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Düsseldorf), Roy Naor (Frankfurt, beide Corporate/M&amp;A, Federführung), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Sarah Peters, Simon Litterst (beide Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Christopher Harten (Konfliktlösung, Hamburg), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate, alle Düsseldorf), Katrin Lüdtke (Public Sector, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>frauke.reuther@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 Dec 2025 10:02:44 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät LUEHR FILTER beim Verkauf an MARTIN Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-luehr-filter-beim-verkauf-an-martin-gruppe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 4. Dezember 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der LUEHR FILTER GmbH mit Sitz in Stadthagen beim Verkauf aller Geschäftsanteile an die MARTIN GmbH&nbsp;für Umwelt- und Energietechnik, München, umfassend beraten. Die Transaktion umfasste die Aktivitäten der LUEHR FILTER in England und China. Über das Transaktionsvolumen wurde Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das ADVANT Team um Dr. Christof Aha hatte die LUEHR FILTER GmbH bereits in 2021 beim Verkauf ihrer 50% Beteiligung an der EWK Umwelttechnik GmbH an die schwedische Valmet Gruppe beraten.</p><p class="text-justify">Die LUEHR FILTER GmbH ist seit 85 Jahren erfolgreich auf dem Gebiet der Luft- und Gasreinigung tätig und Spezialist insbesondere für trockene Rauchgasreinigungsanlagen.&nbsp;Als familiengeführtes Unternehmen in dritter Generation verbindet das Unternehmen Flexibilität mit technischem Know-how und ist heute mit mehr als 300 Mitarbeitenden und einer Vielzahl von Referenzen ein weltweit geschätzter Partner für Gasreinigungsanlagen in nahezu allen Industriezweigen.</p><p>Die MARTIN GmbH für Umwelt- und Energietechnik ist einer der weltweit führenden Anbieter von Anlagen zur thermischen Abfallverwertung. Nach der Integration der LAB SA im Jahr 2022 gewinnt die MARTIN Gruppe mit der Übernahme von LUEHR einen weiteren renommierten Anbieter hinzu und festigt ihre Rolle als innovativer Komplettanbieter im Bereich der Rauchgasreinigung.&nbsp;<br>&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater LUEHR Filter GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Christof Aha, Dr. Markus Ley (beide Federführung), Mark Thönißen (alle Corporate/M&amp;A) und Christoph Heinrich (Kartellrecht).</p><p class="text-justify"><strong>Berater MARTIN GmbH:</strong><br><strong>Rödl &amp; Partner:</strong> Patrick Satzinger und Frederic Wolff</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Dec 2025 10:34:33 +0100</pubDate>
                        <title>Klimaziele im Unternehmen: Zwischen Selbstverpflichtung, Haftungsrisiken und regulatorischem Druck</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klimaziele-im-unternehmen-zwischen-selbstverpflichtung-haftungsrisiken-und-regulatorischem-druck</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Klimaschutz ist längst nicht mehr nur Sache der Politik – Unternehmen stehen zunehmend im Fokus. Viele Firmen setzen sich freiwillig ehrgeizige Emissionsreduktionsziele, obwohl gesetzliche Pflichten zur Erstellung von Klima-Transformationsplänen bislang fehlen. Doch diese Selbstverpflichtungen sind kein rechtsfreier Raum: Sie können Greenwashing-Vorwürfe, Haftungsrisiken und Reputationsschäden nach sich ziehen, wenn Ziele verfehlt oder unklar kommuniziert werden.</p><p>Gleichzeitig wächst der Druck durch den Finanzsektor. Banken müssen ESG-Risiken in ihre Strategien integrieren und fordern dafür detaillierte Nachhaltigkeitsdaten von ihren Geschäftspartnern – ein „aufsichtlicher Trickle-Down-Effekt“, der die Realwirtschaft unmittelbar betrifft. Der Beitrag beleuchtet die rechtliche Bindungswirkung freiwilliger Klimaziele, die Erwartungen aus der Finanzaufsicht und gibt praxisnahe Empfehlungen, wie Unternehmen ihre Klimastrategie glaubwürdig und rechtssicher gestalten können.</p><p>Die vier Key Takeaways</p><ol><li>Keine Pflicht, aber hoher Druck: Unternehmen sind rechtlich kaum zur Erstellung von Klima-Transformationsplänen verpflichtet – dennoch steigt der faktische Handlungs-druck durch Markt- und Aufsichtsanforderungen.</li><li>Selbstverpflichtungen sind riskant: Freiwillige Klimaziele können rechtliche und reputative Risiken bergen, insbesondere bei Nichterreichung oder irreführender Kommunikation.</li><li>Regulatorischer Dominoeffekt: Banken müssen ESG-Risiken managen und geben den Datenbedarf an Unternehmen weiter – wer nicht vorbereitet ist, riskiert Nachteile.</li><li>Empfehlung: Klimastrategien sollten realistisch, transparent und rechtlich geprüft sein, um Greenwashing-Vorwürfe und Haftungsfallen zu vermeiden.</li></ol><p>Den ausführlichen Beitrag lesen Sie in unserem Flyer <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/downloads/klimaziele-von-unternehmen-freiwillig-aber-verbindlich" target="_blank">“Klimaziele von Unternehmen: freiwillig, aber verbindlich?”</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Dec 2025 15:38:09 +0100</pubDate>
                        <title>BGH-Urteil 2025: D&amp;O-Versicherung und Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-urteil-2025-do-versicherung-und-ausschluss-bei-wissentlicher-pflichtverletzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Das schon lang erwartete BGH-Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) konkretisiert die Voraussetzungen für den Ausschluss des D&amp;O-Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung. Besonders im Fokus: Die Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht und die Frage, wann Geschäftsführer trotz Versicherung persönlich haften. Eine Grundsatzentscheidung hat der BGH hierzu jedoch nicht getroffen. Auch wenn zentrale Fragestellungen damit weiterhin offenbleiben, ist das Urteil des BGH für Geschäftsleiter, Insolvenzverwalter und Versicherer von großer Bedeutung.</i></p><p>In den meisten D&amp;O-Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz für wissentlich begangene Pflichtverletzungen durch den Geschäftsleiter ausgeschlossen. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsausschlusses ist grundsätzlich der D&amp;O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. In der jüngeren Vergangenheit wurde- befeuert durch Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. - lebhaft diskutiert, ob dem D&amp;O-Versicherer insoweit Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sog. Kardinalpflichten). Nun hat der BGH konkretisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Versicherungsschutz – auch bei Kardinalpflichtverletzungen – wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist.</p><h3>Worum ging es in dem Fall?</h3><p>Ursprünglich hatte ein Insolvenzverwalter gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungen nach Insolvenzreife Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. klageweise geltend gemacht. In diesem <strong>Haftungsrechtsstreit</strong> erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Geschäftsführer. Auf dieser Basis ließ der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Freistellung gegenüber dem D&amp;O-Versicherer pfänden, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine D&amp;O-Versicherung unterhielt. Versicherte Person war der Geschäftsführer.</p><p>In dem nunmehr bei dem OLG Frankfurt a.M. anhängigen <strong>Deckungsrechtsstreit</strong> nimmt der Insolvenzverwalter den D&amp;O-Versicherer dementsprechend auf Leistungen aus der D&amp;O-Versicherung in Anspruch. Der D&amp;O-Versicherer beruft sich u.a. auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 6 ULLA), wonach „<i>Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person</i>“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Das OLG Frankfurt a.M. kam in seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) zu dem Ergebnis, dass der D&amp;O-Versicherer jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers leistungsfrei sei. „<i>Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe.</i>“ (so die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch den BGH).</p><p>Der BGH hat dieses Urteil nunmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.</p><h3>Die Kernaussagen des BGH</h3><p>Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der vom OLG Frankfurt a.M. angenommene Deckungsausschluss jedenfalls nicht mit der vom OLG Frankfurt a.M. gegebenen Begründung zu rechtfertigen sei. Dazu verweist der BGH insbesondere auf folgende Punkte:</p><p><strong>1. Wissentlichkeit muss sich auf haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen&nbsp;</strong></p><p>Der BGH weist darauf hin, dass Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen „<i>nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und damit nicht weiter&nbsp;auszulegen [sind], als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert</i>“. Die Ausschlussklausel in den streitgegenständlichen D&amp;O Versicherungsbedingungen ist nach Auffassung des BGH daher so auszulegen, dass gerade die Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgt sein muss. Nach diesem Maßstab habe das OLG Frankfurt a.M. keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt, die zu einem Deckungsausschluss führt.</p><p><strong>2. Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind nicht identisch</strong></p><p>Das OLG Frankfurt a.M. ist davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer die <strong>Insolvenzantragspflicht</strong> nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und eine vorgelagerte Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft wissentlich verletzt habe. Hieraus lässt sich nach Auffassung des BGH aber nicht auf eine wissentliche Verletzung des <strong>Zahlungsverbots&nbsp;</strong>nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. schließen. Da § 64 Satz 2 GmbHG a.F. auch nach Insolvenzreife Zahlungen zulasse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, ist mit den Worten des BGH „<i>jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung […] darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war</i>“. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht als solche noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge verursacht. Ein <i>Beitrag</i> zur Schadensentstehung sei mit der unmittelbaren <i>Verursachung</i> durch Vornahme der Zahlungen nach Insolvenzreife nicht gleichzusetzen.</p><p><strong>3. Sich-Verschließen vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt wissentliche Pflichtverletzung nicht</strong></p><p>Zudem weist der BGH darauf hin, dass die Feststellungen des OLG Frankfurt a.M. zur Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung erfüllen. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte die „<i>die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben [muss], gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln</i>“. Das OLG Frankfurt a.M. habe indes lediglich festgestellt, „<i>dass sich der Geschäftsführer der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe</i>“. Allein dies erlaube jedoch nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (im Sinne eines Für-Möglich-Haltens) und nicht einer positiven Kenntnis.</p><h3>Zu prüfen: Verbot der einzelnen Zahlungen und positive Kenntnis davon</h3><p>Der BGH bemängelt schließlich, dass das OLG Frankfurt a.M. die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. nicht festgestellt hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen nicht fest, weil das OLG Frankfurt a.M. die vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat.&nbsp;</p><p>Wie der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall letztlich entschieden wird, ist weiterhin offen. Auch unter Beachtung der vom BGH formulierten Voraussetzungen kann das OLG Frankfurt a.M. weiterhin zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherungsschutz des Geschäftsführers wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt eine entsprechende Bewertung trägt. Wie sich aus dem Urteil des BGH ergibt, hat der D&amp;O-Versicherer darüber hinaus auch noch weitere Einwände gegen die Klageforderung erhoben, die zu prüfen wären, wenn eine wissentliche Pflichtverletzung im Ergebnis nicht vorliegen sollte.</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Das Urteil des BGH ist ein wichtiges Signal für alle Beteiligten im D&amp;O-Bereich. Es unterstreicht, dass die Hürden für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen "wissentlicher Pflichtverletzung" nicht zu unterschätzen sind und eine saubere Prüfung der relevanten Ausschlussklausel erforderlich ist. Offen bleiben jedoch folgende Fragen: Welche Relevanz haben Kardinalpflichten für die Haftung eines Geschäftsführers? Inwieweit profitiert der D&amp;O-Versicherer bei der Verletzung von Kardinalpflichten von Beweiserleichterungen? Und lässt sich die Auffassung des BGH, ein bewusstes Sich-Verschließen vor einer Kenntnis begründe „nur“ die Annahme bedingten Vorsatzes, ohne Weiteres verallgemeinern? Nach unserem Verständnis beschränkt sich die Entscheidung des BGH darauf zu begründen, warum die konkrete Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht standhielt. Und das OLG Frankfurt a.M. hat bis dato keine über das bewusste Sich-Verschließen hinausgehenden Feststellungen getroffen, die der BGH bereits hätte verwerten können. Geschäftsführer sollten die BGH-Entscheidung daher auf keinen Fall als Handlungsempfehlung in der Krise verstehen. Denn jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass ein bewusstes Sich-Verschließen zu einer wissentlichen Pflichtverletzung und damit einem Verlust des D&amp;O-Versicherungsschutzes führt. Empfehlenswert ist und bleibt daher vielmehr, die Pflichten als Geschäftsführer insbesondere auch in der Krise im Blick zu haben und sie sorgfältig zu erfüllen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Dec 2025 10:30:02 +0100</pubDate>
                        <title>Nachruf Dr. Gerhard Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachruf-dr-gerhard-beiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. November 2025 verstarb im Alter von 86 Jahren <strong>Dr. Gerhard Beiten </strong>Rechtsanwalt, Gründungs- und Namenspartner der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ADVANT Beiten). In tiefer Trauer nehmen aktuelle und ehemalige Partner sowie Mitarbeiter von ADVANT Beiten Abschied von einem Juristen und Unternehmer, der die Entwicklung der Kanzlei über viele Jahre maßgeblich mitgestaltet hat.</p><p>Die Kanzlei Beiten Burkhardt entstand aus dem Zusammenschluss der Sozietäten Burkhardt, Reissinger &amp; von Hutten, Stever &amp; Beiten sowie Kreuz Niebler &amp; Mittl. Von Beginn an baute Gerhard Beiten gemeinsam mit seinen weiteren Gründungspartnern diesen Zusammenschluss mit außergewöhnlicher Weitsicht und großer fachlicher Kompetenz aus und sie legten das Fundament für die heutige erfolgreiche Kanzleistruktur.&nbsp; Er trug maßgeblich dazu bei, ADVANT Beiten zu einer anerkannten, führenden Adresse im Wirtschaftsrecht zu entwickeln.</p><p>Seine juristische Brillanz, sein breit gefächertes Fachwissen und sein bemerkenswertes Geschick für strategische Geschäftsentwicklung machten ihn zu einem geachteten Berater und geschätzten Partner. Zugleich verstand er es, Menschen zu führen, zu fördern und in anspruchsvollen Situationen Orientierung zu geben. Auch nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft blieb er der Kanzlei eng verbunden und nahm lebhaften Anteil an ihrer fortlaufenden Entwicklung.</p><p>Wir trauern nicht nur um eine herausragende Anwaltspersönlichkeit, die selbst in herausforderndsten Momenten Gelassenheit und Klarheit bewahrte, sondern auch um einen überaus freundlichen, zugewandten und hilfsbereiten Menschen.&nbsp;</p><p>Wir verabschieden uns von unserem hochgeschätzten Gründungs- und Namenspartner und dem Menschen Gerhard Beiten. Wir werden ihm und seinem Wirken ein ehrendes Andenken bewahren.</p><p>Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Familie.</p><p>Dr. Guido Krüger, Managing Partner, Partnerinnen und Partner und Mitarbeitende ADVANT Beiten</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Dec 2025 09:04:39 +0100</pubDate>
                        <title>Ski + Business + Verletzung = Arbeitsunfall</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ski-business-verletzung-arbeitsunfall</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Am Freitog auf′d Nocht - Montier' i die Schi - Auf mei′ Auto und dann begib' i mi - In's Stubaital oder noch Zell am See - Weil durt auf die Berg ob′m ham′s immer an leiwaund'n Schnee - Weil i wü′ - Schifoan Schifoan Wow, wow, wow, wow Schifoan - Weil Schifoan is des leiwaundste - Wos ma si nur vurstelln kann“ singt Wolfgang Ambros&nbsp;in seinem Hit „Schifoan“. Als hätte Wolfgang Ambros bei der Veröffentlichung des Songs vor ca. 50 Jahren schon an den Bescheid des SG Hannover&nbsp;vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23 gedacht, endet das Lied „Am Sonntag auf'd Nacht - Montier′ i die Schi - Auf mei' Auto, aber dann überkommt′s mi - Und i schau' no amoi aufe - Und denk' ma, aber wo - I foar′ no ned z′Haus, i bleib' am Montog a no do“</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>In „Schifoan“ kehrt der Skifahrer am Montag nicht an den Arbeitsplatz zurück und bleibt in den Bergen. Auch in der Entscheidung des SG Hannover ist ein Geschäftsführer während der Arbeitszeit nicht im Büro sondern Skifahren mit einem Geschäftspartner und verletzt sich. Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. „Schifoan“ von Wolfgang Ambros gibt hierauf keine Antwort.</p><h3>Skiunfall während Businessreise</h3><p>Ein Geschäftsführer wurde von einem anderen Unternehmen zu einer viertägigen "Skitour 2023" mit geplanten Fachvorträgen in Österreich eingeladen. Die Fachvorträge entfielen. Der Geschäftsführer schloss sich an einem der frei gewordenen Vormittage einer Skigruppe an. Bei einem Unfall auf einer Abfahrt, brach sich der Geschäftsführer ein Bein.&nbsp;</p><p>Die Unfallversicherung wollte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da die Freizeitaktivitäten auf der Reise im Vordergrund standen und kein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Geschäftsführers erkennbar sei. Es habe auch keine Dienstreise vorgelegen. Der Geschäftsführer meinte hingegen, dass die Reise dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient habe.</p><h3><span>SG Hannover vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23&nbsp;</span></h3><p>Das SG Hannover folgt nicht den Argumenten des Geschäftsführers. Nach Ansicht des SG bestehe Versicherungsschutz nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Nach Ansicht des SG Hannover sei das Skifahren jedoch eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit, die keinen Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers aufweise. Ein mittelbarer Nutzen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Geschäftsführer habe jedenfalls im Unfallzeitpunkt auf der Skipiste keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.</p><p>Eine schöne Skisaison und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 28 Nov 2025 12:34:35 +0100</pubDate>
                        <title>Grenzüberschreitender Wirtschaftsverkehr - Meldepflichten nach AWV</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/grenzueberschreitender-wirtschaftsverkehr-meldepflichten-nach-awv</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen und natürliche Personen müssen der Bundesbank grenzüberschreitende Transaktionen, Firmenbeteiligungen, Forderungen und Verbindlichkeiten und andere Sachverhalte melden. In diesem Beitrag führen wir die wesentlichen Meldepflichten, Schwellenwerte und Fristen auf. Verstöße gegen diese Meldepflichten sind bußgeldbewehrt. Wir erläutern, wie eine Selbstanzeige gegenüber dem Hauptzollamt ausgestaltet werden kann, um Geldbußen zu vermeiden.</p><h3>Eingehende Zahlungen von Ausländern und ausgehende Zahlungen an Ausländer</h3><p>Inländer (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__63.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 63 Nr. 2 AWV</a>, juristische und natürliche Personen) müssen eingehende Zahlungen von Ausländern (oder für die Rechnung von Ausländern) und Zahlungen von Inländern an Ausländer (oder von Inländern an Inländer für Rechnung eines Ausländers) der Bundesbank melden, wenn die Zahlungen den Betrag von EUR 50.000 übersteigen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__67.html" target="_blank" rel="noreferrer">(§&nbsp;67 Abs.&nbsp;1, 2 Nr.&nbsp;1 AWV</a>). Als meldungsrelevante Zahlungen gelten nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV auch Übertragungen von Kryptowerten. Gemeldet werden müssen die Zahlungen bis zum 7. Werktag des Folgemonats (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__71.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 71 Abs. 6 AWV</a>).</p><p>Nicht zu melden sind Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren, Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten, die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als 12 Monaten zum Gegenstand haben und Zinszahlungen für ausländische Anleihen oder Geldmarktpapiere (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__67.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 67 Abs. 2 Nr. 2, 3 AWV</a>).</p><h3>Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern</h3><p>Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern von zusammengerechnet mehr als EUR 6 Mio. monatlich müssen inländische Unternehmen der Bundesbank (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__66.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 66 Abs. 1 AWV</a>) bis zum 10. Werktag des Folgemonats (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__71.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 71 Abs. 3 AWV</a>) melden. Des Weiteren müssen inländische Unternehmen Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern von mehr als EUR 500 Mio. bei Quartalsende, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__66.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 66 Abs. 4 AWV</a>), bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__71.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 71 Abs. 4 AWV</a>) melden.</p><h3>Vermögen von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland</h3><p>Vermögen im Ausland müssen Inländer melden, wenn ihnen mindestens 10&nbsp;% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__64.html" target="_blank" rel="noreferrer">(§ 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AWV</a>), wenn mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 AWV). Voraussetzung ist, dass die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens EUR 6 Mio. überschreitet. Gemeldet werden muss auch das Vermögen, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__64.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 64 Abs. 1 Nr.&nbsp;3 AWV</a>).</p><p>Spiegelbildlich müssen Vermögen inländischer Unternehmen gemeldet werden, wenn Ausländern Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen sind, und das Vermögen, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__65.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 65 Abs. 1 Nr. 1-3 AWV</a>).</p><p>Diese Meldungen sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__71.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 71 Abs. 1, 2 AWV</a>).</p><h3>Geldbußen bei Verstößen</h3><p>Bei Verstößen gegen diese Meldepflichten können Geldbußen bis zu EUR&nbsp;30.000 pro Verstoß gegen die verantwortlichen Personen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__19.html" target="_blank" rel="noreferrer">§&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b AWG</a> i.V.m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__81.html" target="_blank" rel="noreferrer">§&nbsp;81 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;19,&nbsp;20 AWV</a>) und auch gegen das Unternehmen (§ 30 OWiG) verhängt werden&nbsp;</p><h3>Ahndungsbefreiende Selbstanzeige</h3><p>Meldepflichtige können die Ahndung von fahrlässigen Verstößen gegen die Meldepflichten vermeiden, wenn sie Selbstanzeige nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__22.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 22 Abs. 4 AWG</a> erstatten. Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlung aufgenommen hat, der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen wurden.&nbsp;</p><p>Um ähnliche Verstöße künftig zu verhindern, sollten insbesondere ein für die Meldungen zuständiger Mitarbeiter (sowie ein Vertreter) bestimmt, die zuständigen Personen über die Meldepflichten nach AWV instruiert, Meldeprozesse mit Fristenkalender eingeführt, die Erfüllung der Meldepflichten jedenfalls stichprobenartig kontrolliert und schließlich die Maßnahmen regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Die Bundesbank bietet hierzu <a href="https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/aussenwirtschaft/faq-merkblaetter" target="_blank" rel="noreferrer">Merkblätter und FAQ</a> sowie eine <a href="https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/aussenwirtschaft/auskuenfte-zum-meldewesen-611348" target="_blank" rel="noreferrer">Hotline</a> für Fragen an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jochen-poertge" target="_blank">Dr. Jochen Pörtge</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-9784</guid>
                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 14:27:01 +0100</pubDate>
                        <title>Und jährlich grüßt das Murmeltier: Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/und-jaehrlich-gruesst-das-murmeltier-verschiebung-der-eudr-um-ein-weiteres-jahr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ursprünglich sollte die EU Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) bereits ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Im <strong>Herbst 2024</strong> schlug die EU Kommission dann eine Verschiebung um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 vor, um den betroffenen Akteuren mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen (vgl. unseren Blog-Beitrag aus dem letzten Jahr: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiebung-der-eu-entwaldungsverordnung-um-ein-jahr" target="_blank">Verschiebung der EU Entwaldungsverordnung um ein Jahr | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><p>Im <strong>September 2025</strong> äußerte die EU Kommission, dass sie eine erneute Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr in Erwägung ziehe. Um dann im <strong>Oktober 2025</strong> einen formellen Legislativvorschlag für eine Änderung der EUDR vorzulegen, der nun doch keine Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr beinhaltet. Dafür sollen mittlere und Großunternehmen im ersten Halbjahr 2026 im Falle einer Non-Compliance mit der EUDR zunächst keine Sanktionen drohen. Und – fast wichtiger noch: Die EU Kommission schlägt vor, Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Lieferkette von der Pflicht zur Vorlage von (weiteren) Sorgfaltserklärungen (im Anschluss an die Sorgfaltserklärung des Ersteinführers) zu befreien, wenn für die (Ausgangs-) Produkte bereits Sorgfaltserklärungen vorliegen (vgl. hierzu den <a href="https://environment.ec.europa.eu/document/download/15e6d00c-28bc-48db-9b32-b485742d372b_en?filename=Proposal%20for%20a%20Regulation%20-%20EUDR.pdf&amp;prefLang=de" target="_blank" rel="noreferrer">Änderungsvorschlag der EU Kommission</a> vom 21. Oktober 2025 sowie die Internetseite der BLE zur EUDR: <a href="https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Aktuelles/Aktuelles_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BLE - Aktuelles</a>&nbsp;(instruktiv auch zu den vorangehenden Entwicklungen in diesem Jahr, insbesondere zur Aktualisierung der Leitlinien und der FAQ der EU Kommission)).</p><p>Aktuell – Ende <strong>November 2025</strong> – haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament in ihren Vorschlägen zur Änderung der EUDR die Position eingenommen, dass die EUDR doch wieder um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Zwar ist das Ergebnis der sich nun anschließenden Trilog-Verhandlungen noch abzuwarten. Gleiches gilt für die Frage, ob es gelingt, die Änderung der EUDR noch vor dem 30. Dezember 2025 im Amtsblatt zu verkünden und damit rechtzeitig vor dem (noch) aktuellen Geltungsbeginn in Kraft treten zu lassen. Es spricht nun aber jedenfalls einiges dafür, dass der Geltungsbeginn der EUDR im Sinne von Rat und Parlament um ein weiteres Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben werden wird (und für Kleinst- und Kleinunternehmen vom 30. Juni 2026 auf den 30. Juni 2027). Näheres hierzu ist der Pressemitteilung des Parlaments (<a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251120IPR31498/eu-entwaldungsgesetz-parlament-unterstutzt-vereinfachungsmassnahmen" target="_blank" rel="noreferrer">EU-Entwaldungsgesetz: Parlament unterstützt Vereinfachungsmaßnahmen | Aktuelles | Europäisches Parlament</a>) und seinem <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0295_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">formellen Änderungsvorschlag</a> zu entnehmen.</p><p><strong>Besonders interessant:</strong> Das Parlament möchte der EU Kommission aufgeben, bis zum 30. April 2026 eine <strong>offenbar weitere Vereinfachung der EUDR</strong> vorzunehmen. Die Kommission soll Parlament und Rat einen entsprechenden Bericht, ggf. mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vorlegen. Für EUDR-pflichtige Unternehmen – auch und gerade solche, die sich auf den Geltungsstart der EUDR in ihrer bisherigen Fassung am 30. Dezember 2025 sorgfältig und mit hohem Aufwand vorbereitet haben – zeichnen sich also möglicherweise noch weitere inhaltliche Änderungen der EUDR im Jahr 2026 ab, die über die aktuellen Vorschläge noch hinausgehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jole-inserra" target="_blank">Jole Inserra</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 12:35:44 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 1) – Prävention</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-1-praevention</link>
                        <description>Streitigkeiten im Gesellschafterkreis werden regelmäßig mit besonderer Härte geführt und sind nicht nur für die Beteiligten sehr belastend, sondern können auch für die Gesellschaft existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Da sich Konflikte naturgemäß nie ganz vermeiden lassen, ist es umso wichtiger, klare Regelungen für ein geordnetes Miteinander im Gesellschafterkreis zu treffen, Streitpunkte durch eine vorausschauende Gestaltung zu reduzieren und das operative Geschäft zu schützen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>1. Typische Streitpunkte und mögliche Maßnahmen zur Prävention</span></h3><p>Die Gründe für Gesellschafterstreitigkeiten sind so vielfältig wie die Unternehmen selbst. Sie reichen von unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich der strategischen oder personellen Ausrichtung über Differenzen bei der Gewinnverwendung und -verteilung und der Durchsetzung sonstiger monetärer Eigeninteressen bis hin zu rein persönlichen, oftmals familiären Differenzen, die in die Gesellschaft hineingetragen bzw. (auch) auf dieser Ebene ausgefochten werden. Ein auf die konkrete Gesellschaft und seine Gesellschafter angepasster Gesellschaftsvertrag legt den Grundstein für eine konfliktfreie Zusammenarbeit. Der Vertrag, ggf. ergänzt durch eine Gesellschaftervereinbarung, sollte daher alle wichtigen Bereiche präzise regeln.</p><p><strong>1.1 Zusammensetzung der Geschäftsführung</strong></p><p>Die personelle Zusammensetzung der Geschäftsführung birgt angesichts ihrer besonderen Bedeutung für jede Gesellschaft erhebliches Streitpotenzial. Entbrennt ein Konflikt auf Ebene der Gesellschafter, versucht eine Seite häufig (vermeintlich) dem Lager der anderen Seite zugehörige Geschäftsführer abzuberufen. Dies liegt nahe, wenn es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, häufig geraten aber auch Fremd-Geschäftsführer als „Bauernopfer“ zwischen die Fronten. So ist nicht selten zu beobachten, dass die Abberufung von Geschäftsführern schlicht als Druckmittel dazu dienen soll, um davon unabhängige, eigene (oftmals monetäre) Interessen im Gesellschafterkreis durchzusetzen.</p><p>Gerade bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern aus (angeblich) wichtigem Grund kommt es für die betreffenden Personen und regelmäßig Mehrheitsgesellschafter oftmals zu einem bösen Erwachen: Sie unterliegen, abgesehen von evident vorgeschobenen Gründen, bei der Abstimmung über ihre eigene Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot. Ihre Stimmenmehrheit hilft ihnen in dieser Situation nicht weiter und die Minderheitsgesellschafter erreichen wenigstens vorläufig ihr Ziel. Denn ob der wichtige, eine Abberufung rechtfertigende Grund tatsächlich vorlag oder die Abberufung unwirksam war, entscheiden die Gerichte in aller Regel erst Jahre später. Sind für die Bestellung von neuen Geschäftsführern zudem auch noch die Stimmen der Minderheitsgesellschafter erforderlich, kann die damit einhergehende Blockademöglichkeit ein ganz erheblich Druckpotential darstellen.</p><p>Da die Möglichkeit zur Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund im Gesellschaftsvertag nicht abbedungen werden kann, sind die Regelungen zur Bestellung von Geschäftsführern von herausragender Bedeutung. Die Gesellschafter (und ihre Rechtsberater) sollten die denkbaren Konstellationen daher im Rahmen der Satzungsgestaltung „durchspielen“ bzw. die bestehende Satzung auf den Prüfstand stellen und der jeweiligen personellen Konstellation im Gesellschafterkreis anpassen bevor es zum Streit kommt. Zu denken ist hier bspw. an Quoren für die Bestellung von Geschäftsführern, Entsenderechte für bestimmte Gesellschafter(-stämme) aber auch an die Verlagerung der Bestellungsbefugnis auf einen fakultativen Aufsichtsrat oder starken Beirat (dazu sogleich).</p><p><strong>1.2 Aufsichtsrat und Beirat</strong></p><p>Bei komplexeren Gesellschafterstrukturen, etwa bei über mehrere Generationen gewachsenen Familienunternehmen, kann ein sog. starker, d.h. mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteter Beirat oder ein fakultativer Aufsichtsrat Streitigkeiten vorbeugen und insbesondere deren Einfluss auf die Geschäftsführung und damit das operative Geschäft reduzieren (vgl. dazu <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/der-beirat-im-kontext-der-unternehmensnachfolge_210_647984.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/der-beirat-im-kontext-der-unternehmensnachfolge_210_647984.html</a>). Obliegt dem Beirat bspw. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und wird der Beirat nicht bloß mit einfacher Mehrheit bestellt, sondern nach einem austarierten Mechanismus besetzt, wird die (Abberufung der) Geschäftsführung erheblich seltener als Mittel zur Durchsetzung persönlicher Interessen missbraucht.</p><p><strong>1.3 </strong><strong>Zustimmungs- und Mehrheitserfordernisse</strong></p><p>Mit Ausnahme bestimmter gesetzlich normierter Fälle, wie bspw. der Auflösung der Gesellschaft, Änderungen des Stammkapitals oder Umwandlungsmaßnahmen, werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Je nach personeller Zusammensetzung oder operativer Ausrichtung kann es sinnvoll sein, hiervon abzuweichen und für bedeutende Maßnahmen wie der Bestellung von Geschäftsführern andere Mehrheitserfordernisse im Gesellschaftsvertrag vorzusehen.</p><p>Regelmäßig enthalten Gesellschaftsverträge zudem Klauseln, nach denen die Geschäftsführung vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss. Solche Kataloge zustimmungspflichtiger Geschäfte sind grundsätzlich sinnvoll, sofern auch sie auf die konkreten Verhältnisse im Gesellschafterkreis abgestimmt sind. Ist dies nicht der Fall und werden einerseits die Schwellen für Zustimmungserfordernisse (zu) niedrig gewählt, hat die Geschäftsführung also nicht nur bei grundlegenden Geschäften, sondern auch bei zahlreichen operativen Fragen das Placet der Gesellschafter einzuholen, und werden anderseits die Mehrheitserfordernisse für den zustimmenden Beschluss zu hoch angesetzt, kann dies im Streitfall schnell zur Lähmung der Geschäftsführung durch Blockade einzelner Gesellschafter führen.&nbsp;</p><p>Gesellschaftsvertragliche Quoren sollten vor diesem Hintergrund, insbesondere im Zusammenspiel mit Zustimmungserfordernissen, nicht leichtfertig aus einem Formularbuch zusammenkopiert, sondern auf die individuelle Situation zugeschnitten werden.&nbsp;</p><p>Dies gilt auch und insbesondere bei Zwei-Personen-Gesellschaften bzw. einer Stimmrechtsverteilung von 50/50. Was auf den ersten Blick fair erscheint, stellt sich im Konfliktfall in Form einer Pattsituation als fundamentales Problem für die Gesellschaft dar. In diesen Fällen sind sog. Deadlock-Klauseln dringend zu empfehlen, die einen Weg aus der dauerhaften Blockade vorgeben (durch Mediation, Entscheidung durch einen bestimmten externen Dritten etc.).</p><p><strong>1.4 Ergebnisverwendung</strong></p><p>Bei den regelmäßig von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüssen birgt die Frage der Gewinnverwendung das größte Konfliktpotential und ist oftmals Stein des Anstoßes für einen Gesellschafterstreit. So ist regelmäßig zu beobachten, dass geschäftsführende Gesellschafter für eine überwiegende oder vollständige Thesaurierung der Gewinne stimmen, während die weiteren, „nur“ kapitalmäßig beteiligten Gesellschafter für eine Ausschüttung plädieren. Da die geschäftsführenden Gesellschafter häufig auch Mehrheitseigner sind, gehen die Minderheitsgesellschafter in diesen Fällen leer aus und fühlen sich des Werts ihrer Beteiligung beraubt. Ob eine (vollständige) Thesaurierung im Interesse des Unternehmens erforderlich ist oder ob den Minderheitsgesellschaftern in treuwidriger Weise Gewinne vorenthalten und sie bildlich gesprochen „ausgehungert“ werden, ist dann eine von Gerichten zu entscheidende Frage des Einzelfalls.</p><p>Derartigen Streitigkeiten lässt sich durch klare Regelungen zur Gewinnverwendung vorbeugen. So kann bspw. eine vollständige Thesaurierung bis zu einem bestimmten Betrag festgehalten und ein gewisser Prozentsatz des den Betrag übersteigenden Gewinns stets ausgeschüttet werden. Über den dann noch verbleibenden Gewinn entscheiden die Gesellschafter sodann jährlich. Auf diese Weise wird ein gewisser Ausgleich zwischen den „Extrempositionen“, vollständige Thesaurierung oder vollständige Ausschüttung, hergestellt und der Anreiz, gegen einen Gewinnverwendungsbeschlüsse gerichtlich vorzugehen, erheblich reduziert.</p><p><strong>1.5 Formalitäten und Verfahren der&nbsp;Beschlussfassung</strong></p><p>Die Formalitäten und das Verfahren der Beschlussfassung stellen selten den Ausgangspunkt grundlegender Streitigkeiten dar. Kommt es indes zu Differenzen im Gesellschafterkreis wird regelmäßig (auch) hierüber intensiv gestritten. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten ratsam, präzise Regelungen bzgl. der&nbsp;</p><ul><li>Form und Frist der Einberufung einer Gesellschafterversammlung,</li><li>Beschlussfassungen außerhalb von physischen Versammlungen (Videokonferenz),</li><li>Umlaufverfahren,</li><li>Teilnahme von Beratern,</li><li>Versammlungsleitung und Protokollierung sowie </li><li>der Beschlussanfechtung (hierzu sogleich)</li></ul><p>zu treffen.</p><p><strong>1.6 </strong><strong>Beschlussanfechtung und Schiedsklauseln</strong></p><p>Kommt es dennoch zum Streit über von der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse, sollten die Leitplanken auch hier klar geregelt werden. Hierzu gehört insbesondere die Frist, innerhalb derer Klage zu erheben ist. Daneben können die Gesellschafter erwägen, Schiedsklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, die sie ggf. vor nicht-öffentliche Schiedsgerichte statt vor die staatlichen Gerichte führen.</p><p><strong>1.7 Ausscheiden, Abfindung und Nachfolge</strong></p><p>Besonders intensive Konflikte ergeben sich häufig daraus, dass ein (Minderheits-)Gesellschafter den Gesellschafterkreis verlassen und seine Beteiligung zu Geld machen will, er diese aber nicht an Dritte veräußern kann (oder darf), und der Gesellschaftsvertrag keine oder keine passenden Regelungen für diesen Fall vorsieht. Es ist sodann oftmals zu beobachten, dass zahlreiche Nebenkriegsschauplätze eröffnet und mit allen Mitteln Druck auf die Mitgesellschafter ausgeübt werden soll, um sie zum Kauf der eigenen Beteiligung zu bewegen. Regelungen, die es Gesellschaftern auch ohne eine Veräußerung ihrer Anteile ermöglichen, die Gesellschaft für eine angemessene Abfindung zu verlassen, helfen, solchen langwierigen Streitigkeiten vorzubeugen. Dabei sind die Interessen der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter mit denen des scheidenden Gesellschafters in Einklang zu bringen. So kann bspw. eine Kündigungsmöglichkeit aufgenommen und eine Auszahlung der Abfindung in mehreren Tranchen über drei bis fünf Jahre vorgesehen werden.</p><p>Es liegt indes auf der Hand, dass ohne klare Regelungen auch die Höhe der Abfindung besonders streitanfällig ist. Neben der Art und Weise der Auszahlung bedarf daher deren Ermittlung besonderer Beachtung. Neben präzisen Vorgaben zur Berechnung hat es sich in der Praxis bewährt, bei Differenzen über die Höhe der Abfindung ein verbindliches Verfahren zur Entscheidung durch fachkundige Dritte, etwa einen vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zu bestimmenden Sachverständigen, in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.</p><p>Dies gilt auch und insbesondere für die spiegelbildlichen Fälle, bei denen sich der Gesellschafter nicht freiwillig von seinen Anteilen lösen möchte, sondern vielmehr gegen seinen Willen aus dem Gesellschafterkreis ausgeschlossen bzw. seine Anteile eingezogen werden sollen. Auch insoweit ist dringend zu empfehlen, möglichst klare Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Insbesondere sollten wichtige, eine Einziehung rechtfertigende Gründe näher konkretisiert und Fallgruppen formuliert werden.</p><p>Neben der Möglichkeit zur Kündigung und (Zwangs-)Einziehung sollten sich die Gesellschafter im Rahmen der Gründung (oder falls hierzu noch keine Regelungen getroffen wurden, auch zu einem späteren Zeitpunkt) darüber Gedanken machen, wer Teil des Gesellschafterkreises sein bzw. werden darf. Sollen bspw. die Erben eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (gegen Abfindung) ausgeschlossen werden können? Soll dies auch bei Abkömmlingen gelten? Und dürfen die Anteile an Dritte veräußert werden oder bedarf dies der Zustimmung der weiteren Gesellschafter? Haben die Mitgesellschafter ein Vorkaufsrecht oder sollen diese Mitveräußerungsrechte oder sogar -pflichten haben?</p><p>In pattanfälligen Konstellationen, etwa Zwei-Personen-Gesellschaften oder, was häufig übersehen wird, bei sehr weitreichenden Zustimmungspflichten i.V.m. hohen Quoren (siehe Ziff. 1.3), sollte auch über einen grundlegenden Lösungsmechanismus nachgedacht werden. Neben etwaig vorgeschalteten Schlichtung- oder Mediationsverfahren kann bspw. ein sog. Shoot-out-Verfahren festgelegt werden:</p><ul><li>Russian<span> Roulette: Ein Gesellschafter bietet dem anderen Gesellschafter seine Anteile zum Kauf an. Dieser kann das Angebot nur ablehnen, wenn er den Spieß umdreht und selbst anbietet, die Anteile zu diesem Preis zu erwerben.</span></li><li><span>Texas Shoot-out: Beide Gesellschafter geben ein verdecktes Kaufangebot ab, das höhere Angebot gewinnt; der höher Bietende muss die Anteile des anderen erwerben.</span></li></ul><p>Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass sich zerstrittene Gesellschafter ohne langwierige gerichtliche Verfahren voneinander lösen können. Angesichts der drastischen Folgen ist dabei sorgsam darauf zu achten, die Voraussetzungen, Fristen und formalen Abläufe für einen solchen Shoot-out klar zu regeln.</p><h3><span>2. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung</span></h3><p>Streitvermeidung ist sowohl auf zwischenmenschlicher als auch auf rechtlicher Ebene kein einmaliger Vorgang, sondern ein kontinuierlicher und fortlaufender Prozess. Gesellschaftsverträge und Gesellschaftervereinbarungen sollten daher in regelmäßigen Abständen auf den Prüfstand gestellt und an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Nur eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vertragsgrundlage kann dauerhaft Konflikte verhindern.&nbsp;</p><p>Gerade bei wachsenden Gesellschafterkreisen, wie es etwa bei Familiengesellschaften durch die Generationenfolge häufig der Fall ist, sollte dabei auch die Rechtsform selbst in den Blick genommen werden. Teilweise passt hier die oftmals über Jahrzehnte bewährte GmbH nicht mehr und die Aktiengesellschaft bietet strukturelle Vorteile, um die Geschäftsführung und das operative Geschäft vor Sonderinteressen und Einflussnahmen einzelner Gesellschafter zu schützen.</p><h3><span>3. Fazit</span></h3><p>Klare, individuell angepasste Regelungen reduzieren das Risiko von Streitigkeiten erheblich und ermöglichen es, etwaig auftretende Differenzen zu lösen. Sollten dennoch Konflikte entstehen, erläutern wir im nächsten Teil unserer Beitragsreihe, welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><p><sub>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 09:49:05 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten begleitet die Gesellschafter der Büter Group beim Verkauf des Familienunternehmens an NPM Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-begleitet-die-gesellschafter-der-bueter-group-beim-verkauf-des-familienunternehmens-an-npm-capital</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 27. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei<strong>&nbsp;</strong>ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Büter Group, Josef Büter und Verena Büter-Pilz, beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an die niederländische Beteiligungs- und Investmentgesellschaft NPM Capital umfassend rechtlich und steuerlich beraten.&nbsp;</p><p>Die Büter Group umfasst deutsche und niederländische (Produktions-)Gesellschaften und zählt zu den führenden europäischen Unternehmen der Hydraulikindustrie. Das 1965 gegründete Familienunternehmen mit Hauptsitz in Emmen (NL) sowie Produktionsstätten in Haren und Meppen (DE) beschäftigt rund 550 Mitarbeitende. Das Familienunternehmen hat im Laufe der vergangenen sechs Jahrzehnte zahlreiche Patente und Gebrauchsmuster in der Zylinder- und Hebetechnik entwickelt und zählt heute zu den technologischen Marktführern der Branche.</p><p>NPM Capital, Teil des Familienunternehmens SHV, ist ein in den Benelux-Ländern ansässiger Investmentpartner und konzentriert sich auf langfristige Partnerschaften mit Familienunternehmen und unternehmerisch geführten Unternehmen. NPM Capital übernimmt im Rahmen der Transaktion die gesamte Unternehmensgruppe, einschließlich der beiden deutschen Tochtergesellschaften Büter Hebetechnik GmbH und Büter Maschinenfabrik GmbH.&nbsp;</p><p>Durch den Zusammenschluss mit NPM Capital ist die Büter Group gut positioniert, um ihre Wachstumsstrategie zu beschleunigen und weiterhin in technologische Innovationen und internationale Expansion zu investieren. Unter der neuen Eigentümerschaft wird die Büter Group weiterhin unabhängig operieren.</p><p>Für den Verkauf der niederländischen Einheiten agierte die internationale Kanzlei Houthoff auf Empfehlung von ADVANT Beiten. Taurus Corporate Finance war als M&amp;A-Berater involviert. Die Übernahme steht noch unter dem Vorbehalt der üblichen behördlichen und kartellrechtlichen Genehmigungen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p><strong>Berater der Gesellschafter der Büter Group:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Guido Krüger (Unternehmensnachfolge/Steuern), Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (M&amp;A, beide Federführung), Julian Krause (Unternehmensnachfolge/M&amp;A), Dr. Magdalena Rindermann-Haugwitz (Corporate/M&amp;A), Volker Küpper (Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München) und Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Nov 2025 09:44:59 +0100</pubDate>
                        <title>Aktivrente: Wer profitiert und wer geht leer aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktivrente-wer-profitiert-und-wer-geht-leer-aus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Einführung der Aktivrente steht bevor und verspricht ab <strong>1. Januar 2026</strong> neue steuerliche Anreize für Rentner, die weiterhin erwerbstätig sind. Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/michael-riedel" target="_blank"><strong>Michael Riedel</strong></a> analysiert die Details dieses wichtigen Gesetzesentwurfs. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu <strong>2.000 Euro</strong> monatlich gelten und welche Personengruppen, wie etwa Selbstständige oder Minijobber, von der Regelung ausgeschlossen bleiben.</p><p>Zum gesamten Beitrag im human resources manager vom 24. November 2025: <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/aktivrente-wer-profitiert-und-wer-geht-leer-aus/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Nov 2025 08:52:30 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH: Reisezeit von einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort ist Arbeitszeit iSd. Arbeitszeit-RL</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-reisezeit-von-einem-vom-arbeitgeber-festgelegten-treffpunkt-zum-einsatzort-ist-arbeitszeit-isd-arbeitszeit-rl</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;9.10.2025&nbsp;–&nbsp;C-110/24</i></p><p>Der EuGH hat in einem vielbeachteten Urteil klargestellt, wann Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie gilt.&nbsp;</p><p>Der EuGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits aus Spanien zu entscheiden, ob die Zeit, die Arbeitnehmer für gemeinsame Hin- und Rückfahrten mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers von einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort (Treffpunkt) zu dem Ort, an dem die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen ist, aufwenden, "Arbeitszeit" im Sinne dieser RL ist.&nbsp;</p><p>Das Gericht stellt heraus, dass "Arbeitszeit" im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der RL <i>"jede Zeitspanne [ist], während der ein Arbeitnehmer […] arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt"</i>. Hiervon zu unterscheiden ist die <i>"Ruhezeit"</i>, welche gem. Art. 2 Nr. 2 der RL <i>"jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit"</i> ist. Eine Zwischenkategorie gebe es nicht.</p><p>Der EuGH prüfte drei Merkmale der Definition von <i>"Arbeitszeit"</i> im Sinne der RL:</p><p>1. Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen.</p><ul><li><span>Die Fahrt zum Standort der Kunden ist das notwendige Mittel für die Leistungserbringung, also ist laut EuGH davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer während der Fahrzeit seine Tätigkeiten ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt. </span></li><li><span>Anders sei dies bei einem festen Arbeitsort.</span></li></ul><p>2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.</p><ul><li><span>Während der Fahrzeit hatten die Arbeitnehmer, so der EuGH, nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. </span></li><li><span>Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über seine Zeit verfügen und seinen eigenen Interessen nachgehen kann.</span></li></ul><p>3. Der Arbeitnehmer arbeitet während der betrachteten Zeitspanne.</p><ul><li><span>Fahrten gehören, laut EuGH, untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers ohne festen Arbeitsort.</span></li></ul><p>Im Ergebnis waren die Hin- und Rückfahrten demnach als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-RL anzusehen.</p><h3><span>Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland?</span></h3><p>Nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts muss bei der Frage, ob Reisezeiten als Arbeitszeit iSv. § 2 Abs.1 ArbZG gelten, zwischen den gewählten Verkehrsmitteln und davon, ob während der Fahrt gearbeitet wurde, unterschieden werden.</p><ul><li><span>Reisezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, solange keine dienstlichen Tätigkeiten – wie Akten bearbeiten oder E-Mails verfassen – erbracht werden. </span></li><li><span>Reisezeiten mit dem Pkw mit dem Arbeitnehmer als Fahrer, zählen als Arbeitszeit, weil das Lenken eines Fahrzeugs eine belastende Tätigkeit darstellt. </span></li><li><span>Zu dem nun vom EuGH entschiedenen Fall einer Mitfahrt im einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort zur jeweiligen Einsatzstelle gab es bislang in Deutschland, soweit ersichtlich, keine höchstrichterlichen Entscheidungen.</span></li></ul><p>Auch wenn die Entscheidung des EuGH unmittelbar nur das spanische Ausgangsverfahren betrifft, wirken sich die vom EuGH darin zur Auslegung der Arbeitszeit-RL getroffenen Aussagen mittelbar auch auf die Rechtslage in Deutschland aus. In einem vergleichbaren Fall in Deutschland müssten die damit befassten Gerichte ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne zu bewerten ist. D.h., dass Arbeitgeber in vergleichbaren Konstellationen die Reisezeit sowohl bei der Prüfung der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten als Arbeitszeit bewerten müssen, als auch bei der Wahrung der Ruhezeiten und Ruhepausen.</p><p>Das EuGH-Urteil bedeutet hingegen nicht zwingend, dass die oben beschriebene, typisch deutsche Differenzierung nach der Wahl des Verkehrsmittels aufgegeben werden müsste. Jedenfalls bei Arbeitnehmern, die einen festen Arbeitsort haben und nur gelegentlich reisen – z.B. zu Fortbildungen oder Besprechungen – dürften keine Änderungen geboten sein.&nbsp;</p><h3><span>Folgt aus der Klassifikation der Fahrtzeiten als Arbeitszeit automatisch ein Vergütungsanspruch für diese Zeit?</span></h3><p>Die Entscheidung des EuGH betrifft ausschließlich die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, nicht im vergütungsrechtlichen Sinn. Beides ist nicht zwingend deckungsgleich, sondern es kommt auf die jeweiligen (tariflichen) Vergütungsregelungen an. Ist danach keine Vergütung geschuldet, gilt dies weiterhin, solange unter Einbeziehung auch der Reisezeit durch die Zahlung des vereinbarten Gesamtentgelts der Mindestlohn gewahrt wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17).&nbsp;</p><h3><span>Was kann ein Arbeitgeber tun, um sich abzusichern?</span></h3><p>Damit Reisezeit nicht als Arbeitszeit gilt, können sich Arbeitgeber an den Merkmalen des EuGH zur Definition von Arbeitszeit orientieren.</p><ul><li><span>Die Fahrt zu einem festen Arbeitsort ist keine Arbeitszeit. </span></li><li><span>Reisezeit gilt als Ruhezeit, wenn Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können. Es dürfte daher zumindest in Fällen, in denen eine Verletzung von Höchstarbeitszeiten und/oder Ruhezeiten droht, wenn die Reisezeit als Arbeitszeit bewertet würde, weiterhin hilfreich sein, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Anreise vorzuschreiben, die Erbringung von Arbeitsleistung während der Fahrt zu untersagen und den Arbeitnehmern ansonsten größtmögliche Autonomie bei der Organisation ihrer Anreise einzuräumen.</span></li><li><span>Besonders bei kürzeren Einsätzen beziehungsweise bei geringen Stundenlöhnen, sollte der Gesamtlohn und die Gesamtarbeitszeit berechnet werden, um nicht gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen.</span></li><li><span>Schließlich empfiehlt es sich, Augen und Ohren offen zu halten und insbesondere die Rezeption des EuGH-Urteils durch die deutschen Behörden und Gerichte zu beobachten.</span></li></ul><p>Dr. Corinne Klapper<br>Leon Dombrowski</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Nov 2025 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Zoot Sports bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-zoot-sports-bei-der-uebernahme-der-tailwind-brands-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. November 2025</strong> – ADVANT Beiten hat Zoot Sports mit Sitz in Carlsbad (Kalifornien, USA) bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH mit Sitz in Bönen umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Die Transaktion stellt einen wichtigen Schritt in der europäischen Wachstumsstrategie von Zoot dar und stärkt die Marktposition des Unternehmens im Bereich Triathlon- und Ausdauersport. Zoot erhält mit dem Erwerb direkten Zugang zum europäischen Markt sowie zu den bestehenden Vertriebsstrukturen und langjährigen Handelsbeziehungen von Tailwind. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das interdisziplinäre Team von ADVANT Beiten hat Zoot während des gesamten Akquisitionsprozesses begleitet – von der rechtlichen und steuerlichen Due Diligence über die Strukturierung und Verhandlung der Transaktionsverträge bis hin zum erfolgreichen Vollzug.</p><p>Zoot Sports wurde 1983 in Kona, Hawaii, gegründet – dem Ursprungsort des Ironman-Triathlons. Das Unternehmen ist auf innovative Bekleidung, Schuhe und Ausrüstung für Triathleten und Ausdauersportler spezialisiert und gilt weltweit als eine der führenden Marken in diesem Segment. Zoot steht für technische Präzision, hohe Qualität und Athletenorientierung und vertreibt seine Produkte in über 25 Ländern. Seit 2023 gehört Zoot zur MVC Group, einem internationalen Sportartikelunternehmen mit Sitz in Italien.</p><p>Tailwind Brands ist ein in Bönen, ansässiges Unternehmen, das sich auf den Vertrieb und das Markenmanagement von Premium-Sport- und Lifestylemarken spezialisiert hat. Das Unternehmen verfügt über ein etabliertes Vertriebsnetz in der DACH-Region sowie langjährige Partnerschaften mit führenden Sportfachhändlern und Online-Plattformen. Tailwind Brands hat sich einen Namen als kompetenter Partner für den Auf- und Ausbau internationaler Marken im europäischen Markt gemacht.</p><p>Mit der Übernahme von Tailwind Brands schafft Zoot Sports die Grundlage für eine beschleunigte Expansion in Europa. Die Verbindung von Zoots internationaler Markenstärke mit der regionalen Markt- und Vertriebskompetenz von Tailwind Brands bietet erhebliche Wachstumspotenziale in den kommenden Jahren.</p><p><strong>Berater Zoot Sports:</strong>&nbsp;<br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München), Dr. Erik Schmid, Virginia Mäurer (beide Arbeitsrecht, München), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf), Petra Fendt (Bank- und Finanzrecht, München), Anja Fischer (Real Estate, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Nov 2025 11:56:17 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesgerichtshof-zur-internationalen-zustaendigkeit-deutscher-gerichte-im-zusammenhang-mit-dem-austritt-des-vereinigten-koenigreichs-aus-der-eu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 7. Oktober 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren II ZR 112/24 über eine grundlegende Frage der internationalen Zuständigkeit: ob Art. 18 Abs. 1 der Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; EuGVVO) auch nach der Brexit-Übergangsphase (Art. 126 Austrittsabkommen) weiterhin in Rechtsverfahren gegen im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte anwendbar ist. Diese Entscheidung behandelt das komplexe Zusammenspiel zwischen EU-Recht und dem Austrittsabkommen und schafft einen wichtigen Präzedenzfall für den grenzüberschreitenden Verbraucherschutz und Rechtsverkehr.</p><h3><span>SACHVERHALT</span></h3><p>Der Entscheidung liegt die Klage einer deutschen Klägerin, eine Verbraucherin, zugrunde, die im Oktober 2007 Gewinnbeteiligungsrechte an einer deutschen Aktiengesellschaft gezeichnet hat. Nach einer Umstrukturierung des Unternehmens wurde dieses in eine GmbH umgewandelt und am 31. Dezember 2018 mit einem in London ansässigen Unternehmen (der Beklagten) fusioniert. Nachdem die Klägerin im Februar 2019 von der Fusion informiert worden war, kündigte sie ihre Beteiligung im Mai 2019 fristlos und forderte die Rückzahlung von EUR&nbsp;7.438,99.</p><p>Nachdem die Beklagte die Zahlung verweigert hatte, erhob die Klägerin im November 2022 Klage vor dem Landgericht München I, das den Anspruch stattgab. Das Oberlandesgericht München („OLG München“) hob dieses Urteil jedoch am 16. September 2024 auf und wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit ab. Das OLG München argumentierte, dass die Brüssel Ia-Verordnung nach dem Brexit nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sei, und berief sich auf Art. 67 Abs. 1a und Art. 126 des Austrittsabkommens.&nbsp;</p><h3><span>WICHTIGE ASPEKTE DER ENTSCHEIDUNG</span></h3><h5><span>Anwendung der Brüssel Ia-Verordnung</span></h5><p>Der BGH bestätigte, dass die Brüssel Ia-Verordnung weiterhin für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Fällen mit im Vereinigten Königreich ansässigen Beklagten anwendbar ist. Der BGH betonte, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-Verordnung in EU-Mitgliedstaaten nicht automatisch beeinträchtigt, insbesondere da das Austrittsabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die Verbraucherschutzmechanismen ausschließen.</p><p>Der BGH stützt seine Argumentation auf Art. 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der EU ermöglicht, bindende Abkommen mit Drittländern zu schließen. Seit dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland, aber dieser Status allein schließt die Anwendung von EU-Zuständigkeitsregeln, die dem Schutz von Verbrauchern dienen, nicht aus.</p><h5><span>Verbrauchereigenschaft und Zuständigkeitsvoraussetzungen</span></h5><p>Der BGH analysierte, warum die Klägerin als Verbraucherin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO qualifiziert. Der BGH bestätigte die gefestigte Rechtsprechung des BGH und des EuGH, dass Investitionen in Gewinnbeteiligungsrechte als Verbrauchergeschäfte gelten, wenn sie zur privaten Vermögensverwaltung und nicht zu beruflichen Zwecken getätigt werden. Der BGH stellte fest, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten seine geschäftlichen Aktivitäten eindeutig auf deutsche Verbraucher ausgerichtet hatte, wodurch die Voraussetzungen für die Begründung der Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-Verordnung erfüllt waren.</p><h5><span>Verhältnis zum Austrittsabkommen</span></h5><p>Ein wesentlicher Aspekt des Urteils des BGH ist die Auslegung des Austrittsabkommens. Der BGH stellte fest, dass das Abkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die die Anwendung von Art. 18 EuGVVO ausschließen. Der BGH argumentierte, dass der Ausschluss von Verbraucherschutzvorschriften viele der Zuständigkeitsregeln des Abkommens weitgehend bedeutungslos machen würde und EU-Verbraucher im Vergleich zu ihren Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen aus anderen Drittländern benachteiligen würde.</p><p>Der BGH wandte die „<i>acte clair</i>“-Doktrin an und stellte fest, dass die richtige Auslegung des Austrittsabkommens so offensichtlich war, dass keine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV erforderlich war.</p><h5><span>Verfahrensergebnis und Bedeutung</span></h5><p>Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und bestätigte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Anstatt jedoch in der Sache zu entscheiden, verwies der Gerichtshof die Sache zur weiteren Verhandlung an das Münchner Oberlandesgericht zurück, da das untere Gericht nicht auf die sachlichen Rechtsfragen eingegangen war, die in der Berufung des Beklagten aufgeworfen worden waren.</p><p>Diese Entscheidung steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung mehrerer deutscher Oberlandesgerichte (Frankfurt, Hamburg, Köln, Karlsruhe, Celle und Stuttgart) und spiegelt wissenschaftliche Kommentare wider, die die fortgesetzte Anwendung von EU-Zuständigkeitsregeln in Nach-Brexit-Szenarien unterstützen.</p><h5><span>Implikationen und rechtlicher Kontext</span></h5><p>Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung britischer Parteien. Es stärkt die Rechtssicherheit für EU-Verbraucher, indem sicherstellt wird, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO weiterhin verfügbar sind, auch bei Geschäften mit im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen. Die Entscheidung unterstreicht die fortbestehende Relevanz des Rahmens der Brüssel Ia-Verordnung für die Bestimmung zuständiger Gerichte in Verbraucherangelegenheiten und gewährleistet ein gleiches Spielfeld für EU-Verbraucher unabhängig davon, ob sie mit Beklagten aus der EU oder aus dem Vereinigten Königreich konfrontiert sind.</p><p>Für die Zukunft stellt sich die wichtige Frage, ob die vom BGH dargelegten Grundsätze auch auf B2B-Situationen ausgedehnt werden. Während die Argumentation des BGH fest auf Verbraucherschutzargumenten gründete, könnte die zugrunde liegende Auslegung des Verhältnisses zwischen dem Austrittsabkommen und der Brüssel Ia-Verordnung eine breitere Anwendung finden. Die Analyse des BGH, dass das Austrittsabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die die Zuständigkeitsregeln der Brüssel Ia-Verordnung ausschließen, könnte eine Grundlage für ähnliche Argumente in Handelsstreitigkeiten bieten. Das Fehlen gleichwertiger Schutzüberlegungen in B2B-Kontexten könnte jedoch dazu führen, dass Gerichte einen restriktiveren Ansatz verfolgen und die Auswirkungen des Urteils möglicherweise auf Verbraucherfälle beschränken.</p><p>Der Ansatz des BGH spiegelt eine ausgewogene Auslegung des Austrittsabkommens wider, die Verbraucherschutzrechte wahrt, während gleichzeitig der neue Status des Vereinigten Königreichs als Drittland respektiert wird, und zeigt, wie EU-Rechtsgrundsätze auch in der Rechtslandschaft nach dem Brexit weiterhin wirksame Rechtsbehelfe bieten können.</p><p>Dr. Tobias Pörnbacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Nov 2025 10:54:58 +0100</pubDate>
                        <title>Endlich, Delisting bei Insolvenzeröffnung, aber ansonsten Verschärfung des Delistings</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/endlich-delisting-bei-insolvenzeroeffnung-aber-ansonsten-verschaerfung-des-delistings</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Regierungsentwurf des sog. Standortfördergesetzes (StoFög) sieht zahlreiche Gesetzesänderungen insbesondere mit dem Ziel des verbesserten Zugangs von Unternehmen zu Finanzierungen vor. Mit den beabsichtigten Änderungen des Börsengesetzes (§ 39) wird das Delisting, also das Ausscheiden eines Emittenten aus den regulieren Märkten, teils erleichtert, teils jedoch deutlich erschwert, was die Entscheidung der Mittelaufnahme über die Börse verschlechtert wird. Viele kleine Emittenten können wegen der geringen Handelsliquidität keinen Nutzen aus der Börsennotierung mehr ziehen, sind aber mit den immer umfangreichen Folgepflichten belastet.</p><h3>Insolvenz</h3><p>Hier ist eine erfreuliche geplante Gesetzesänderung zu nennen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Delisting unkompliziert und ohne Angebot an die Aktionäre beantragt werden. Die Börse ist zur positiven Entscheidung verpflichtet. Dies ermöglicht dem Insolvenzverwalter eine schnelle Beendigung der Zulassung mit ihren belastenden Folgepflichten zu veranlassen. Die Neuregelung müsste auch für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar sein. Da die Aktien nach Insolvenzeröffnung zumeist wertlos sind, macht diese Lösung viel Sinn.</p><h3>Delisting auf Emittentenantrag</h3><p>Bisher muss der Hauptaktionär oder – in seltenen Fällen möglich – der Emittent vor dem Delisting eine dem WpÜG entsprechende Angebotsunterlage veröffentlichen. Mindestpreis ist der gewichtete 6-Monatschnittsbörsenpreis vor der Ankündigung des Delisting-Angebots. Dem muss ein halbwegs liquider Börsenhandel zugrunde liegen und unterlassene oder falsche Ad-hoc Mitteilungen oder eine Marktmanipulation darf es nicht gegeben haben. Dies war in der Praxis bisher kein Problem. Sollten solche Umstände entdeckt werden, wäre der Unternehmenswert zu ermitteln und ein Aktionär könnte auf einen höheren Preis klagen. Eine solche Klage ist trotz vieler Ankündigungen von Aktionären nie bekannt geworden.</p><p>Die Neuregelung sieht vor, dass wenn besondere Umstände den Börsenkurs derart beeinflusst haben, dass dieser zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist. Ist der Bieter zur Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet ist, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Besondere Umstände sollen insbesondere unterlassene oder falsche Ad-hoc Mitteilungen oder Marktmanipulation sein. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung lässt die Wortwahl "insbesondere" im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch andere Umstände zu. Welche dies sind ist offen. Die Begründung zur Gesetzesänderung könnte vermuten lassen, dass das Ausnutzen von "Kurstiefen" (Vorwurf beim Delisting Rocket Internet SE) auch ein besonderer Umstand sein könnte. Als ob Aktionäre ein Recht auf einen Mindestpreis hätten.</p><p>Als Folge dieser Regelung kann der Aktionär die Höhe der Gegenleistung auf Antrag vom Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmen lassen. Dies soll der Begründung nach der besseren Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung dienen. Im Spruchverfahren gilt im Gegensatz zum Zivilprozess grundsätzlich das sog. Amtsermittlungsprinzip, d.h. das Gericht muss unabhängig vom Vortrag der Parteien den Sachverhalt aufklären. So könnten schon einfache Behauptungen der Aktionäre von Kursmanipulation, unterlassener Ad-hoc Mitteilungen oder anderer "besonderer Umstände" ein Spruchverfahren einleiten und die Gesellschaft oder der Bieter muss dann praktisch das Gegenteil beweisen und im Zweifel eine teure Unternehmensbewertung nach IDW S1 durchführen lassen. Der Gesetzentwurf schweigt zu den Verfahrensregeln.</p><p>Ein entscheidender Nachteil des Spruchverfahrens neben der langen Verfahrensdauer ist, dass eine Erhöhung des Angebotspreises allen und nicht nur dem klagenden Aktionär zu zahlen ist.</p><p>Offen ist auch, ob die Neuregelung auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Delisting-Verfahren anwendbar sein soll. Wer also ein Delisting plant, sollte jetzt schnell zur Durchführung schreiten.</p><p>Allerdings soll auch ein neues "Schlupfloch" eröffnet werden. Während der Abstieg vom regulierten Markt in den Freiverkehr das Einhalten des Delisting-Verfahrens erfordert, soll dies nicht mehr beim Abstieg in einen KMU-Wachstumsmarkt gelten. Im KMV-Wachstumsmarkt gilt dann ein Emittent nicht mehr als börsennotiert im Sinne des AktG und auch ein IFRS-Abschluss dürfte nicht mehr verlangt werden. Bisher ist lediglich das Marktsegment "Scale" der Deutsche Börse AG als KMU-Wachstumsmarkt anerkannt. Zukünftig dürften dann dort auch andere als "Wachstumsunternehmen" gehandelt werden.</p><p>Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind angesichts des Umfangs des StoFöG - insgesamt 62 (!) Artikel - kaum Änderungen zu erwarten. Die 1. Lesung im Bundestag fand am 7. November 2025 statt. Die Änderungen des BörsG würden daher vermutlich noch bis zum Jahresende wirksam.&nbsp;</p><p>Rainer Süßmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Nov 2025 16:30:18 +0100</pubDate>
                        <title>Revision von CSRD und CSDDD: EU-Parlament beschließt Verhandlungsposition</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/revision-von-csrd-und-csddd-eu-parlament-beschliesst-verhandlungsposition</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Union hat sich eine umfassende Neukalibrierung ihrer Nachhaltigkeitsgesetzgebung vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) und das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD), die in der Amtszeit der letzten EU-Kommission aus dem Green Deal hervorgegangen sind. Derzeit sind die Verhandlungen zu den Änderungen von CSRD und CSDDD noch nicht abgeschlossen. Aber die EU-Kommission, der Europäische Rat und nunmehr auch das Europäische Parlament haben ihre Verhandlungspositionen für die nun folgenden Trilog-Verhandlungen festgelegt. Auch wenn sich das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen im Einzelnen nicht vorhersehen lässt, ist klar, dass es zu einer wesentlichen Reduzierung der bislang in der CSRD und der CSDDD vorgesehenen Pflichten kommen wird. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass CSRD und CSDDD weiterhin auch auf nicht unmittelbar betroffene Unternehmen Auswirkungen haben werden. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Anschluss an den Draghi-Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit der EU und den „Competitiveness Compass“ der Kommission, in denen Bedenken hinsichtlich der kumulativen Compliance-Kosten und bürokratischer Aufwand hervorgehoben wurden, legte die Kommission im Februar 2025 ihre Vorschläge für ein erstes „Omnibus”-Paket zur Änderung insbesondere der CSRD und der CSDDD vor. Die Vorschläge zielten darauf ab, Unternehmen, insbesondere KMU, von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Berichtspflichten zu vereinfachen (vgl. dazu im Einzelnen unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>). Die Änderungsvorschläge der Kommission haben nicht nur auf politischer, sondern auch auf wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Ebene eine hitzige Debatte ausgelöst.</p><p>Im April 2025 wurde zunächst eine Verschiebung der Berichtspflichten nach CSRD um zwei Jahre sowie der Frist für die Umsetzung der CSDDD um ein Jahr verabschiedet (so genannter „stop the clock“-Mechanismus): Große Unternehmen, die bislang noch nicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach NFRD verpflichtet waren, müssen nun erstmals für das Geschäftsjahr 2027 (statt bislang 2025) nach CSRD berichten, KMU ab 2028. Die erste Phase der CSDDD ist nunmehr für den Sommer 2028 (statt zuvor) Sommer 2027 vorgesehen.</p><h3><span>Aktueller Stand der Verhandlungen</span></h3><p>Am 13. Oktober 2025 stimmte der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments nicht nur für den ausgehandelten Kompromissvorschlag zur Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments zum Omnibus-Vorschlag der Kommission, sondern auch dafür, direkt in die Trilog-Verhandlungen einzutreten, ohne zuvor eine Abstimmung im Plenum durchzuführen. Am 22. Oktober 2025 lehnte das Europäische Parlament es jedoch ab, den JURI-Kompromiss direkt in die Trilog-Verhandlungen einzubringen. Eine Frist für Änderungsanträge zum JURI-Kompromiss wurde eröffnet. Die Abstimmung fand nunmehr am 13. November 2025 statt. Gegenüber dem JURI-Kompromiss sieht die Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments nun eine noch weitergehende Reduzierung der aus der CSRD und der CSDDD folgenden Pflichten vor.</p><p>Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Positionen der EU-Kommission (EC), des Europäischen Rats (Rat) und des Europäischen Parlaments (EP) zur CSRD und CSDDD.&nbsp;&nbsp;</p><h3><span>Künftiger Anwendungsbereich CSRD und Trickle-Down-Effekt</span></h3><p>Nach aktueller Fassung der CSRD sind große Unternehmen berichtspflichtig, die zwei der drei Schwellenwerte (50 Mio. EUR Nettoumsatz, 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 250 Beschäftigte) überschreiten. Das EP hat vorgeschlagen, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD auf Unternehmen zu beschränken, die mehr als 1.750 Beschäftigte haben und deren Nettojahresumsatz 450 Mio. Euro übersteigt. Durch die Anhebung dieser Schwellenwerte soll eine Konzentration der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf besonders große Unternehmen gewährleistet werden. Die EC hatte zunächst eine Erhöhung der Schwellenwerte auf 1.000 Beschäftigte und einen Nettojahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro vorgeschlagen, der Rat ebenfalls 1.000 Beschäftigte sowie einen jährlichen Nettoumsatz von mehr 450 Mio. Euro.</p><p>Die finalen neuen Schwellenwerte werden in den nun folgenden Trilog-Verhandlungen final festzulegen sein. Unternehmen, die diese finalen Schwellenwerte nicht überschreiten, werden nicht bzw. nicht mehr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD verpflichtet sein, Aber auch für nicht unmittelbar berichtspflichtige Unternehmen wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgrund des sogenannten <strong>Trickle-Down-Effekts</strong> ein Thema bleiben: Zwar soll im Hinblick darauf ein sogenannter „Value Chain Cap“ eingeführt werden. Berichtspflichtige Unternehmen sollen ihre nicht berichtspflichtigen Geschäftspartner nicht zur Offenlegung zusätzlicher Informationen verpflichten, die über die Anforderungen eines freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass berichtspflichtige Unternehmen von ihren Geschäftspartner Informationen verlangen dürfen, die Bestandteil der Berichterstattung nach den freiwilligen Standards sind.</p><h3>Künftiger Anwendungsbereich CSDDD und Trickle-Down-Effekt</h3><p>Der Anwendungsbereich der CSDDD erstreckt sich nach aktueller Fassung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als EUR 450 Mio. Das EP hat nunmehr vorgeschlagen, die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß CSDDD auf solche Unternehmen zu beschränken, die mehr als 5.000 Beschäftigte haben und deren weltweiter Jahresumsatz 1,5 Mrd. Euro übersteigt. Die EC hatte im Februar 2025 zunächst noch keine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der CSDDD vorgeschlagen. Die Position des Rates entspricht hier im Wesentlichen derjenigen des EP.</p><p>Ähnlich wie bei der CSRD werden künftig auch solche Unternehmen mittelbar von der CSDDD betroffen sein, die die in den Trilog-Verhandlungen nunmehr final festzulegenden neuen Schwellenwerte nicht überschreiten. Zwar ist auch hier eine Reduzierung des Trickle-Down-Effekts angestrebt. So soll nach dem Vorschlag des EP durch die Einführung eines sogenannten „Scoping“ insbesondere verhindert werden, dass die nach CSDDD sorgfaltspflichtigen Unternehmen bei ihren Vertragspartnern Informationsanfragen stellen. Vielmehr soll es grundsätzlich ausreichen, das Scoping auf Basis von „<i>nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Informationen</i>“ durchzuführen. Die in Art. 10 Abs. 2 lit. b) CSDDD vorgesehene "Einholung vertraglicher Zusicherungen eines direkten Geschäftspartners, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsaktionsplans sicherstellt […]“, soll hingegen unverändert bestehen bleiben. In Deutschland ist die Aufnahme entsprechender menschenrechtlicher Code of Conducts in Lieferverträge vom LkSG bereits bekannt.</p><h3>Klima-Transformationsplan und Haftung für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette</h3><p>Das EP hat vorgeschlagen, die bis dato in Art. 22 CSDDD vorgesehene Verpflichtung für betroffene Unternehmen zur Verabschiedung und Umsetzung eines Klima-Transformationsplans zur Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeit an den Zielen des Pariser Klimaabkommens vollständig zu streichen. Die EC hatte zunächst vorgeschlagen, lediglich die Pflicht zur Umsetzung des Klima-Transformationsplans zu streichen. Dieser Position hatte sich der Rat angeschlossen. Die Verpflichtung gemäß CSRD zur <i>Berichterstattung</i> über einen Klima-Transformationsplan des Unternehmens bleibt indes grundsätzlich unberührt.&nbsp;</p><p>Die bislang in Art. 29 CSDDD vorgesehene einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelung möchte alle drei Institutionen unisono abschaffen. Es wäre jedoch ein Trugschluss, daraus abzuleiten, dass eine Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette damit ausgeschlossen wäre. Vielmehr wird es aller Voraussicht auch künftig bei der in Deutschland bereits vom LkSG bekannten Situation bleiben, dass unklar ist, ob bzw. inwieweit Unternehmen nach den allgemeinen Regelungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette haften müssen oder nicht.</p><h3>Fazit</h3><p>Bis zum Abschluss der nun folgenden Trilog-Verhandlungen zur CSRD und CSDDD sehen sich Unternehmen zunächst mit den divergierenden Positionen von EC, Rat und EP konfrontiert. Daraus folgt eine fortbestehende Unsicherheit der Unternehmen über ihre zukünftigen Verpflichtungen. Welche konkreten Handlungsempfehlungen lassen sich aus den vorliegenden Erkenntnissen aber schon jetzt ableiten?</p><p>Auch Unternehmen, die künftig nicht (mehr) in den unmittelbaren Anwendungsbereich von CSRD und CSDDD fallen, sind gut beraten, sich weiterhin mit dem Thema Nachhaltigkeit zu befassen. Denn es folgt bereits aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung, bei ihren Entscheidungen Nachhaltigkeitsaspekte zu beachten, soweit diese für das Unternehmen bzw. seine Geschäftstätigkeit relevant sind (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/back-to-the-roots-wie-unternehmen-und-manager-mit-nachhaltigkeit-umgehen-sollten" target="_blank">Back to the roots: Wie Unternehmen und Manager mit Nachhaltigkeit umgehen sollten | ADVANT Beiten</a>). Hinzu kommen die zuvor beschriebenen Trickle-Down-Effekte aufgrund der CSRD und der CSDDD, die trotz der insoweit vorgeschlagenen Änderungen im Grundsatz weiterhin fortbestehen werden. Aber es gibt noch weitere (rechtliche, wirtschaftliche und/oder reputationsbezogene) Gründe für steigende Informations- und Transparenzanforderungen seitens der Stakeholder (wie z.B. Kapitalgeber und Kunden), die sich mitunter bereits in entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen der Unternehmen gegenüber ihren Geschäftspartnern niedergeschlagen haben oder künftig noch niederschlagen werden. Schließlich können auch Haftungsrisiken für die unternehmerische Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Es wäre also auch für Unternehmen, die künftig (doch) nicht in den Anwendungsbereich von CSRD und CSDDD, nicht ratsam, das Thema Nachhaltigkeit „einfach so“ zur Seite zu legen.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping<br>Jole Inserra</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 11:15:21 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wählt insgesamt 16 neue Partner, darunter sechs Local Partner und ein Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-waehlt-insgesamt-16-neue-partner-darunter-sechs-local-partner-und-ein-equity-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 17. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Dr. Florian Weichselgärtner (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München) zum Equity Partner gewählt.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus wurden sechs Kolleginnen und Kollegen zu Local Partnern und neun Kolleginnen und Kollegen zu Salary Partnern gewählt. Die neu gewählten Partnerinnen und Partner verteilen sich auf alle sechs deutschen Kanzleistandorte und kommen aus sieben unterschiedlichen Kompetenzbereichen.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong> bearbeitet jährlich eine Vielzahl an Haftungsfällen sowohl im Bereich der Managerhaftung als auch der Haftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern, Unternehmens- und Sanierungsberatern sowie Abschlussprüfern. Er berät ferner Unternehmen bei der Aufarbeitung von Haftungsfällen und Compliance-Verstößen. Das rechtsgebietsübergreifende Beratungsangebot von ADVANT Beiten ermöglicht Dr. Florian Weichselgärtner dabei eine umfassende Bearbeitung der häufig komplexen Haftungsfälle über alle Rechtsgebiete (Steuerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, etc.). Aufgrund seiner langjährigen Beratungspraxis verfügt er über ausgewiesene Erfahrung sowohl bei der Führung und Abwehr von Schadenersatzverfahren als auch der außergerichtlichen Streitbeilegung.</p><p>Dies sind in alphabetischer Reihenfolge unsere neuen Local Partner:</p><ul><li><span><strong>Sascha Opheys</strong> (Public Sector, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Max Stanko</strong> (Public Sector, Berlin)</span></li><li><span><strong>Dr. Philipp Sahm</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Haide Spanier</strong> (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Mark Thönißen</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Dr. Mark Zimmer</strong> (Arbeitsrecht, München)</span></li></ul><p>Unsere neu gewählten Salary Partner sind in alphabetischer Reihenfolge:</p><ul><li><span><strong>Regina Dietel&nbsp;</strong>(Arbeitsrecht, München)</span></li><li><span><strong>Gamze Dogan&nbsp;</strong>(Steuern, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Verena Nader</strong> (Real Estate, München)</span></li><li><span><strong>Dr. Christian Osbahr</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Robert Schmid&nbsp;</strong>(Corporate/M&amp;A, Berlin)</span></li><li><span><strong>Simon Schuler</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Etienne Sprösser</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Maximilian Steffen</strong> (Steuern, Hamburg)</span></li><li><span><strong>Ulrike Stöhr</strong> (Steuern, München)</span></li></ul><p>"Die Ernennung unserer neuen Partnerinnen und Partner zeigt, wie eng wir standortübergreifend und zwischen unseren Praxisgruppen zusammenarbeiten – getragen von vielfältiger Branchenexpertise", erklärt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: "Dass wir auf allen drei Senioritätsstufen erfolgreiche Wahlen verzeichnen, unterstreicht die kontinuierliche Entwicklung herausragender Talente in unserer Kanzlei. Unsere Kolleginnen und Kollegen auf ihrem Weg bis in die Partnerschaft zu begleiten, zählt für uns zu unseren zentralen Aufgaben."</p><p>ADVANT Beiten folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger in ausgewählten Bereichen. Folgende Local- und Salary Partner haben die Kanzlei im vergangenen Jahr verstärkt:</p><ul><li><span><strong>Tanja Ehls</strong> (SP, Public Sector, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Peter Meisenbacher</strong> (SP, Public Sector, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Ansgar Messow</strong> (LP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Julian Gruß</strong> (SP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Johannes Voß-Lünemann</strong> (SP, Public Sector, Berlin)</span></li></ul><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 09:17:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #29 - Stresstest Buchauszug – frühzeitige Vorbereitung spart Geld, Zeit und Nerven</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-29-stresstest-buchauszug-fruehzeitige-vorbereitung-spart-geld-zeit-und-nerven</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer einen Buchauszug – aka: Daumenschraube des Handelsvertreters – erstellt. Unternehmer, die sich frühzeitig darauf vorbereiten, können Geld, Zeit und Nerven sparen.</p><p>Weitere Informationen zum Stresstest Buchauszug: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erklaert-stresstest-buchauszug" target="_blank">Video</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Nov 2025 16:25:45 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Radio Gong beim Verkauf der RadioADMaker</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-radio-gong-beim-verkauf-der-radioadmaker</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 14. November 2025 –&nbsp;</strong>ADVANT Beiten hat Radio Gong beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an der RadioADMaker GmbH an die amy GmbH rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">RadioADMaker mit Sitz in München wurde 2023 als innovatives Start-up gegründet, um die Produktion und Buchung von Radiowerbung mithilfe künstlicher Intelligenz grundlegend zu verändern. Die Plattform erlaubt es Werbetreibenden, innerhalb weniger Minuten maßgeschneiderte Audiospots zu erstellen – von der Textkonzeption über Sprachsynthese und Sounddesign bis hin zur Buchung bei Radiosendern oder Vermarktern. Bereits heute setzen namhafte Partner wie SpotCom (ANTENNE BAYERN Group), STUDIO GONG sowie führende Radiounternehmen in der Schweiz auf die Technologie.</p><p class="text-justify">Die amy GmbH betreibt eine Handelsplattform für programmatische Audiowerbung und bietet Zugang zu den Werbeinventaren von über 160 Radiosendern. Über die Plattform können Werbekampagnen automatisiert und kontaktbasiert in linearer Radiowerbung gebucht werden – vergleichbar mit den Abläufen im digitalen Werbemarkt.</p><p class="text-justify"><br>Die vollständige Einbindung von RadioADMaker in die amy-Plattform ist schrittweise bis Anfang 2026 geplant. Gleichzeitig bleibt RadioADMaker weiterhin als eigenständiges Produkt am Markt verfügbar.</p><p class="text-justify">Radio Gong ist Anbieter des meistgehörten Radiosenders in München, Radio Gong 96.3. ADVANT Beiten berät Radio Gong seit langem im Medienrecht.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Radio Gong:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Holger Weimann (IP/IT/Medien) und Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, beide München)</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Nov 2025 12:04:09 +0100</pubDate>
                        <title>Stiftungen: Umsatzsteuerpflicht von internen Verwaltungsleistungen auch bei unselbständigen Stiftungen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stiftungen-umsatzsteuerpflicht-von-internen-verwaltungsleistungen-auch-bei-unselbstaendigen-stiftungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. V R 13/22) hat entschieden, dass die Weiterbelastung von Aufwendungen (Entgelt) für die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung umsatzsteuerpflichtig sein kann.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Im entschiedenen Fall verwaltete ein eingetragener Verein, im Rahmen von Treuhandverträgen und Schenkungen unter Auflage Stiftungsvermögen für verschiedene nichtselbstständige Stiftungen. Das Vermögen verwaltete der Verein gesondert von seinem übrigen Vermögen nach Maßgabe der vom Stifter<sup>1</sup> vorgegebenen gemeinnützigen Zwecke. Für die Übernahme der gemeinnützigen Aufgaben und der Verwaltungsleistungen erhielt der Verein einen Stiftungsbeitrag. Damit sollten insbesondere Leistungen im Rahmen der Buchhaltung, des Jahresabschlusses, der Budgeterstellung und der Auswertung, des Antragsmanagements, des Zahlungsverkehrs, der Vermögensanlage sowie Beratungsleistungen und Reisekosten der Mitarbeiter des Klägers abgegolten werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/fileadmin/beiten/Bilder_zum_Verlinken_2024/Stifter_Grafik_Webseite.png" target="_blank"><strong>Grafik anzeigen</strong></a></p><p><strong>Entscheidung des BFH</strong></p><p>Der BFH knüpft in seiner Entscheidung eine Umsatzsteuerpflicht der erbrachten Leistungen, nicht an das unselbständige Stiftungsvermögen, sondern an die Stifter und legt hierfür die Rechtsprechungsgrundsätze zur Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften zu Grunde.</p><p>Der BFH entschied, dass es sich hierbei um einen steuerbaren Leistungsaustausch gegen Entgelt handele. Der Stifter gebe beim Kläger eine Verwaltungs- und Beratungsleistung in Auftrag. Die hierfür aus dem Stiftungsvermögen entnommenen Beiträge stellten ein Entgelt für diesen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, sofern es sich bei dem Stiftungsvermögen um ein vom restlichen Vermögen des Klägers unterscheidbares Sondervermögen handele. Auf einen verbrauchsfähigen Vorteil beim Leistungsempfänger komme es insoweit nicht an, sodass auch die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke einer Umsatzsteuerbarkeit nicht entgegenstehe.&nbsp;</p><p>Der BFH stellt Stiftungsvermögen umsatzsteuerlich dem Sondervermögen offener Investmentfonds gleich. Grundsätzlich müssen entgeltliche Verwaltungsleistungen des Treuhänders oder Beschenkten unter Auflage (Treuhänder) an den Stifter umsatzsteuerpflichtig abgerechnet werden, sofern das zivilrechtlich im Eigentum des Treuhänders befindliche abtrennbare Stiftungsvermögen einer speziellen Bindung unterliegt.&nbsp;</p><p><strong>Ausblick für die Praxis&nbsp;</strong></p><p>Für alle nichtselbstständigen Stiftungen gilt es nun, die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zwischen Treuhänder und Stifter für die Zukunft neu zu bewerten und ggf. zu korrigieren. Außerdem gilt es zu prüfen, ob für einzelne Tätigkeiten eine Entnahmebesteuerung nach §&nbsp;3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG, eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs, eine Steuerbefreiungsvorschrift oder der ermäßigte Steuersatz von 7% anwendbar sind.</p><p>Entsprechend der vorinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts Münster dürften als Schenkung unter Auflage gegründete Stiftungen sowie treuhänderisch verwaltete Stiftungen bislang keine Umsatzsteuerbarkeit der Verwaltungsleistungen angenommen haben. Die Rechtsprechung im Stiftungswesen wurde überwiegend so interpretiert, dass das Stiftungsvermögen auch umsatzsteuerlich dem Treuhänder und nicht dem Stifter zuzuordnen ist. Die Rechtsprechung des BFH erscheint nur dann stringent, wenn man berücksichtigt, dass in ähnlich gelagerten Fällen bei offenen Investmentfonds laut BFH ebenfalls die Entnahme eines umsatzsteuerlichen Entgelts aus dem Sondervermögen abgeleitet (<u>oder</u> angenommen) wird. Gegen eine Gleichbehandlung nichtselbstständiger Stiftungen mit offenen Investmentfonds wurde bisher häufig argumentiert, dass es hier keinen wettbewerbsrelevanten (<u>oder</u> maßgeblichen) Markt für deren Verwaltung gebe. Dem ist der BFH entschieden entgegengetreten und begründete seine Auffassung damit, dass auch Banken und Sparkassen Verwaltungsleistungen für Stiftungen in großem Umfang anböten.</p><p>Der BFH hat den Ball nun wieder zurück an das FG Münster gespielt. Dort muss nun ermittelt werden, ob im konkreten Einzelfall Personal- und Sachkostenerstattungen als Entgelt für gegenüber den jeweiligen Stiftern erbrachte Leistungen anzusehen sind oder Teilleistungen als unentgeltliche Wertabgabe zu qualifizieren sind bzw. einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p><hr><p><sup>1</sup> Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen. Wir verwenden das generische Maskulinum, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 11:33:06 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter der iTernity beim Verkauf an biomedion</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-der-iternity-beim-verkauf-an-biomedion</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 13. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der iTernity GmbH, einem Anbieter von Software-Defined-Storage-Archivierungsinfrastrukturen (SDS) für Unternehmen, beim Verkauf sämtlicher Anteile an die biomedion Holding GmbH, einem deutschen Spezialisten für GxP-konforme Datenmanagement-Software für die pharmazeutische Industrie, rechtliche umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">iTernity wurde 2004 gegründet, hat seinen Hauptsitz in Freiburg und entwickelt softwaredefinierte Speicherlösungen für Archivierung und Backups, die langfristigen Datenschutz und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gewährleisten. Die Flaggschiffprodukte iCAS und iCAS FS werden von über 1.400 internationalen Kunden aus den Bereichen Gesundheitswesen, Automobilindustrie, öffentlicher Sektor, Pharmaindustrie und Industrie eingesetzt. Das partnerorientierte Vertriebsmodell und die skalierbare Softwarearchitektur des Unternehmens haben zu einem starken Wachstum und einer hohen Kundenbindung beigetragen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Durch die Übernahme erweitert iTernity sein Know-how im stark regulierten Pharmabereich und behält gleichzeitig seinen breiten Fokus als branchenunabhängiger Anbieter von Datenmanagementlösungen bei.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter der iTernity GmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister (beide Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer (alle Corporate/M&amp;A, Freiburg), Heiko Wunderlich und Fabian Moser (beide Steuerrecht, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 09:34:36 +0100</pubDate>
                        <title>(Vorerst) bleibt die Massenentlassungsanzeige ein &quot;Endgegner&quot;!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorerst-bleibt-die-massenentlassungsanzeige-ein-endgegner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>EuGH, Urteile vom 30. Oktober 2025 (Az.: C-134/24 u. C-402/24, Rs. Tomann und Sewel)</strong></i></p><p>Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 30. Oktober 2025 gleich zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Stellung genommen. Die Entscheidungen des EuGH (C-134/24 und C-402/24) betreffen die Rechtsfolgen bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gem. den §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Judikate sind gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wo viele Unternehmen Personal abbauen müssen, höchst praxisrelevant.</p><h3>Zur Problemstellung: Konsultations- und Anzeigeverfahren bei "Massenentlassungen"</h3><p>Zunächst aber ein paar Worte zum Hintergrund der rechtlichen Anforderungen bei einer "Massenentlassung":&nbsp;</p><p>Personaler wissen: Bei einer Vielzahl von "Entlassungen" innerhalb eines Referenzzeitraums von 30 Kalendertagen ist an das obligatorische Massenentlassungsanzeige- (§ 17 Abs. 1 KSchG) und ggfs. auch an das vorgeschaltete Konsultationsverfahren (§&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 KSchG) zu denken. Voraussetzung dieser Rechtsanforderung ist das Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes von "Entlassungen". Der Schwellenwert selbst ist wiederum variabel zur Größe des Betriebs.</p><p>Der Begriff der "Entlassung" erfasst dabei mitnichten nur arbeitgeberseitige Kündigungen; sondern ebenso andere Beendigungstatbestände (insbesondere den Abschluss von Aufhebungsverträgen in und außerhalb eines sog. Freiwilligenprogramms, den von Altersteilzeit- und Vorruhestandsverträgen sowie den Wechsel in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG)).&nbsp;</p><p>Es kommt für die Auslösung einer "Entlassung" auch nicht auf die rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an. Maßgeblich ist <u>der Zeitpunkt</u> der Kündigungserklärung bzw. im Fall eines Aufhebungsvertrages: des Vertragsabschlusses (<i>EuGH</i>, Urteil vom 27. Januar 2005 – C-188/03 – Junk).</p><p>Ist der sachliche Anwendungsbereich des Konsultations-/Anzeigeverfahrens eröffnet, muss der Arbeitgeber vor Durchführung einer "Massenentlassung" ggfs. den zuständigen Betriebsrat informieren und die Massenentlassung mit ihm beraten (sog. <strong>Konsultationsverfahren</strong> nach § 17 Abs. 2 KSchG). Im Anschluss hat er gegenüber der <u>zuständigen</u> (!) Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten (sog. <strong>Anzeigeverfahren&nbsp;</strong>nach § 17 Abs.&nbsp;1 KSchG).&nbsp;</p><p>Bei beiden Verfahren gelten strenge formelle Vorgaben hinsichtlich der beizubringenden Informationen (unterschieden wird zwischen Pflicht- und Soll-Angaben, vgl. § 17 Abs.&nbsp;2 und 3 KSchG).</p><h3>Zu den Rechtsfolgen bei Fehlern im Konsultations- und Anzeigeverfahren</h3><p>Auch wenn die Durchführung des Konsultations- und Massenentlassungsanzeigeverfahrens bei erster Lektüre des Gesetzes als "machbare" Anforderung wirkt, steckt hierbei der Teufel im Detail: Die Bestimmung des maßgeblichen betrieblichen Bezugsobjektes, die Auswahl der zuständigen Agentur für Arbeit, die Berechnung der "regelmäßigen" Beschäftigtenanzahl sowie die korrekte Angabe der Anzahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (um nur einige wenige Fehlerquellen zu nennen), stellt die Praxis oftmals vor große Herausforderungen.</p><p>Die hohe Fehleranfälligkeit des Konsultations- und Anzeigeverfahrens ist mit Blick auf die Rechtsfolge hochproblematisch: Nach bisheriger Rechtsprechung des 2. Senats beim BAG (sowie in dessen Gefolgschaft auch des 6. Senats) führen Fehler regelmäßig zur unheilbaren Nichtigkeit <u>aller</u> <strong>(!)</strong> "Entlassungen" (d.h. sowohl der Kündigungen als auch der Aufhebungsverträge) im Referenzzeitraum, für die die Durchführung der beiden Verfahren gesetzlich vorgegeben war. Dies, weil es sich bei den gesetzlichen Anforderungen nach bisheriger Auffassung um ein sog. Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handeln soll (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 371/11, Rn. 31 ff.; <i>BAG</i>, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 6 AZR 772/11, Rn. 61).</p><p>Diese strenge Rechtsfolge kann ‑ ohne Übertreibung – bei Restrukturierungen katastrophale Auswirkungen haben: Bei der Insolvenz der früheren "Air Berlin" führte beispielsweise eine Fehlbeurteilung des maßgeblichen Betriebsbegriffs und in der Folge die Anzeige gegenüber der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit zur unheilbaren Unwirksamkeit der Kündigungen in mehreren tausend Fällen (!) (vgl. dazu: <i>BAG</i>, Urteil vom 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19).</p><p>Dabei soll das Anzeigeverfahren nach seinem Sinn und Zweck gar nicht dem Individualschutz der Mitarbeitenden dienen. Es geht beim Anzeigeverfahren, das ebenso wie das Konsultationsverfahren auf die EU-Massenentlassungsrichtlinie ("MERL") vom 20. Juli 1998 zurückgeht, vielmehr darum, dass die Agentur für Arbeit frühzeitig die Chance haben soll, ihrem Vermittlungsauftrag nachzukommen und die zu entlassenden Mitarbeitenden in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Die Agentur für Arbeit soll sich auf die sozioökonomische Belastung des örtlichen Arbeitsmarktes infolge der Vielzahl an Entlassungen rechtzeitig einstellen können.&nbsp;</p><p>Kurz: Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige ist damit die Arbeitsförderung.</p><h3>Warum und worüber hatte der EuGH jetzt zu entscheiden?</h3><p>Vor dem Hintergrund dieser Zwecksetzung erscheint die Annahme einer Nichtigkeit sämtlicher "Entlassungen" im Referenzzeitraum von 30 Tagen grob unverhältnismäßig: Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang ist auch, dass den von den Kündigungen betroffenen Mitarbeitenden ohnehin der gesetzliche Kündigungsschutz nach § 1 KSchG zukommt.</p><p>Insoweit ist die Frage berechtigt, ob es tatsächlich rechtlich geboten ist, dass selbst geringfügige Formfehler in einem Verfahren, das vornehmlich der Arbeitsförderung dienen soll (also nicht den Individualschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt), wirklich zur Unwirksamkeit der Kündigungen (und ggfs. auch der Aufhebungsverträge) führen muss. Dies wohlgemerkt selbst dann, wenn die Kündigungen <i>als solche</i> nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG sozial gerechtfertigt sind.&nbsp;</p><p>Diese Frage gewinnt umso mehr an Berechtigung, wenn man sich vor Augen hält, dass die den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegende EU-Massenentlassungsrichtlinie die Nichtigkeitsfolge gar <u>nicht</u> vorgibt: Die EU-Richtlinie überlässt die konkrete Ausgestaltung der Rechtfolge bei Fehlern im Konsultations- und Anzeigeverfahren vielmehr den EU-Mitgliedstaaten.</p><p>Unionsrechtlich geboten ist es nur, dass die Mitgliedstaaten Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben "<i>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</i>" sanktionieren. Mit anderen Worten: Die Richtlinie belässt dem nationalen Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsfolge einen weiten Entscheidungsspielraum.&nbsp;</p><p>Dass die bislang angenommene strenge Nichtigkeitsfolge bei Fehlern im Massenentlassungsanzeigeverfahren unverhältnismäßig ist, hatte zuletzt auch der 6. Senat am BAG erkannt (<i>BAG</i>, Vorlagebeschluss vom 14.&nbsp;Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B)): Dieser kündigte an, von der Rechtsprechung des 2. Senats zukünftig abweichen zu wollen und richtete an diesen die Frage (sog. Divergenzanfrage), ob dieser bei seiner bisherigen strengen Rechtsprechung bleiben (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 371/11) oder er die Annahme der Nichtigkeitsfolge nicht ebenfalls neu bewerten wolle.</p><p>Hiervon womöglich provoziert, legte der 2. Senat die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (<i>BAG</i>, Vorlagebeschluss vom 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A)). Dies war, für sich genommen kurios. Denn: die Rechtssache war laut Geschäftsverteilungsplan nun einmal dem 6. Senat zugewiesen und folglich hätte dieser über die Vorlage selbst entscheiden müssen. Aber: Der 2. Senat hatte ihn offenbar vor vollendete Tatsachen stellen wollen. Dies aber wollte wiederum der 6. Senat nicht auf sich sitzen lassen: Nur wenige Wochen später legte er (in einer anderen Rechtssache) ebenfalls die Frage der Rechtfolgen einer unterlassenen Massenentlassungsanzeige dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (<i>BAG</i>, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A)).</p><p>So kam es, dass der EuGH in sehr kurzer zeitlicher Abfolge gleich zweimal vom BAG mit praktisch derselben Rechtsfrage behelligt wurde.&nbsp;</p><h3>Zu den Urteilen des <i>EuGH</i> vom 30. Oktober 2025 (Rs. <i>Tomann</i> und <i>Sewel</i>): <i>Wenn zwei sich streiten</i>…</h3><p>Dass der 2. und der 6. Senat am BAG ihre "Unstimmigkeit" (man könnte auch von einem "Rosenkrieg" sprechen) vor dem EuGH austragen wollten, ist – soweit ersichtlich – ein einmaliger Vorgang. Der EuGH hätte die beiden Senate ihren Zwist mutmaßlich auch lieber untereinander klären lassen. Dennoch: Ganz aus der Affäre ziehen, konnte der EuGH sich nicht.&nbsp;</p><p>Entsprechend beantwortete der EuGH die beiden Vorlagen am 30. Oktober 2025, soweit er es musste: Mehrere ihm vorgelegte Fragen konnte er als nicht entscheidungserheblich zurückweisen. Denn, und hiermit hat er Recht: Die Erstattung von Rechtsgutachten zu abstrakten Rechtsfragen, auf die es in den konkreten Fällen nicht ankommt, zählt nicht zu seinen Aufgaben.&nbsp;</p><p>Klare Feststellungen getroffen hat der EuGH jedoch zu folgenden Punkten:</p><ol><li>Ist gegenüber der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten, so kann eine Kündigung nicht ohne die obligatorische Anzeige wirksam werden.<br>&nbsp;</li><li>Wurde die Anzeige pflichtwidrig unterlassen und ist eine Kündigung deshalb unwirksam, so wird sie nicht deshalb nachträglich wirksam, weil der Arbeitgeber die fehlende Anzeige später nachholt.<br>&nbsp;</li><li>Die Agentur für Arbeit genießt keine Letztentscheidungskompetenz darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber eine pflichtgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet hat: Diese Frage zu beurteilen, obliegt allein den Gerichten und final dem EuGH.<br>&nbsp;</li><li>Letzten Endes gibt die EU-Massenentlassungsrichtlinie keine verbindliche Rechtsfolge bei einem unterlassenen oder fehlerhaften Anzeigeverfahren vor: Diese zu regeln, ist Aufgabe des nationalen Gesetzgebers. Die Sanktionsfolge muss nur "wirksam, effizient <u>und verhältnismäßig"</u> (!) sein.</li></ol><p></p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Wer sich von den beiden Vorlagen zum EuGH eine Erleichterung in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Fehlern im Massenentlassungsanzeigeverfahren erhofft hatte, wurde bitter enttäuscht: Vorerst bleibt eine formell fehlerhafte oder gar unterlassene Massenentlassungsanzeige (ebenso wie beim Konsultationsverfahren) <i>brandgefährlich</i>. Der Arbeitgeber riskiert die Unwirksamkeit sämtlicher "Entlassungen", also Kündigungen und Aufhebungsverträgen, für die die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit obligatorisch vorgegeben war.&nbsp;</p><p>Dennoch bedeutet das nicht, dass dies zwingend so bleiben muss. Vielmehr ist der Gesetzgeber gefragt: Er darf nicht länger untätig bleiben, sondern muss ein "wirksames, effizientes und verhältnismäßiges" Rechtsfolgenregime regeln. Die Judikate des EuGH vom 30. Oktober (Az.: C-134/24 und C-402/24) richtig verstanden, sind damit ein Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-martin-kalf" target="_blank">Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Nov 2025 16:27:53 +0100</pubDate>
                        <title>Chancen für die Energiewende durch das Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG-E)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/chancen-fuer-die-energiewende-durch-das-kohlendioxid-speicherung-und-transport-gesetz-ksptg-e</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetzgebungsverfahren für das KSpTG-E nähert sich seinem Ende.</p><p>Wir hatten bereits am 3. September 2025 über den Kabinettsentwurf zur Änderung des KSpG&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kohlendioxid-speicherung-und-transport-gesetz-ksptg-ccu-und-ccs-unverzichtbar-zur-erreichung-der-klimaschutzziele" target="_blank">berichtet</a>. Am 6. November 2025 hat der Bundestag nun das KSpTG-E mit dem Inhalt des neusten Gesetzesentwurfs vom 5. November 2025 (BT-Drucksache 21/2594) beschlossen. Das Gesetz erlaubt zukünftig die unterirdische Speicherung von Kohlendioxid und dessen Export. Es ebnet damit den Weg zur Reduzierung von Emissionen etwa in der CO<sub>2</sub>-intensiven Zement-, Stahl- und Chemieindustrie sowie bei der Abfallverbrennung.</p><h3><span>Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Wie sind wir hier gelandet?</span></h3><p>Da es sich beim KSpTG-E um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, bedarf es allerdings vor seinem Inkrafttreten noch der Zustimmung des Bundesrates.&nbsp;</p><p>Diese Zustimmung wird voraussichtlich in der kommenden Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 erteilt werden, sofern dieser keine weiteren Einwände gegen den Gesetzesentwurf äußert. Der Bundesrat hatte zuvor am 26. September nämlich noch Bedenken zu Einzelheiten des Gesetzes geäußert und dieses an die Bundesregierung zurückverwiesen. Die Bundesregierung lehnte zwar einige der Vorschläge des Bundesrats ab. Allerdings wurden auch einige der Wünsche des Bundesrats im neusten Entwurf erfüllt: So wurde z.B. das Planfeststellungsverfahren weiter an die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes angeglichen und der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser als Voraussetzung für die Planfeststellung geregelt.</p><h3><span>Hohe Kosten und fehlendes CO<sub>2-</sub>Transportnetz</span></h3><p>Für potenzielle Investoren besonders relevant ist die Frage nach den Kosten der CO<sub>2</sub>-Speicherung: Für Abscheidung, Transport und Speicherung fallen zusätzliche Investitionen an, welche aber möglicherweise durch die Gewinnung einer neuen Einkommensquelle kompensiert werden können.</p><p>Unternehmen sind im Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems verpflichtet, für das von ihnen emittierte Kohlendioxid entsprechend CO<sub>2</sub>-Zertifikate zu erwerben. In der Vergangenheit wurden besonders energieintensiven Unternehmen diese Zertifikate unter bestimmten Umständen kostenlos zugeteilt. Diese kostenfreie Zuteilung soll perspektivisch stufenweise abgebaut werden: Ab dem Jahr 2026 soll die Zuteilung kostenfreier Zertifikate sukzessive eingestellt bzw. an Energieeffizienzmaßnahmen geknüpft werden. Dadurch wird auch der Ausstoß von CO<sub>2</sub> in die Atmosphäre teurer, was langfristig einen Anreiz für Investitionen in die CO<sub>2</sub>-Speicherung setzt. Ob dies allerdings angesichts der wohl kommenden Verschiebung des Beginns des EU-ETS 2 auf das Jahr 2028 durch das Europäische Parlament so bleiben wird, kann derzeit nicht gesagt werden.</p><p>Gleichzeitig bringt die CO<sub>2</sub>-Speicherung technische Herausforderungen mit sich: Für den Transport von CO<sub>2</sub> bedarf es eines weitreichenden Leitungsnetzes, denn CO<sub>2</sub>-intensive Unternehmen finden sich dezentral über das gesamte Land verteilt. Bisher existiert in Deutschland kein solches Transportnetz. Die Nutzung bestehender Erdgasleitungen wäre theoretisch denkbar, bleibt aber solange ausgeschlossen, wie diese noch für den Transport von Erdgas benötigt werden. Erst mit dem Aufbau einer eigenen Infrastruktur können die Speicherung und der Transport von CO<sub>2</sub> tatsächlich beginnen.&nbsp;</p><p>Andererseits bestehen mit der Öffnung neuer Möglichkeiten mit dem KSpTG-E aber auch Chancen für neue Geschäftsmodelle. Mit dieser Novelle werden der Transport und die Speicherung&nbsp;von CO<sub>2&nbsp;</sub>nämlich von einem reinen Forschungsgebiet auf eine wirtschaftliche Ebene gehoben, auf der neue Märkte entstehen können.</p><h3><span>Speicherung im Inland</span></h3><p>Ob eine Speicherung von Kohlendioxid auch im Inland erfolgen darf, hängt von den einzelnen Bundesländern ab. Das KSpTG-E gibt den Ländern die Möglichkeit, die Speicherung durch Gesetze auf ihrem Gebiet zuzulassen.&nbsp;</p><p>Insoweit dürfte auch der Bedarf an Kohlenstoff für die Industrie wie etwa bei der Herstellung von Kunststoff und synthetischen Kraftstoffen eine Rolle spielen. Dieser wird nämlich bisher aus fossilen Rohstoffen gewonnen. Werden zukünftig nicht länger fossile Rohstoffe verwendet, kann das die Tür für sogenannte CCU-Technologien (Carbon Capture and Usage) öffnen und einen positiven Einfluss auf die Kostenstruktur der CO<sub>2</sub>-Speicherung haben. Gleichzeitig haben deutsche Unternehmen beim Bau von Anlagen zur Abscheidung und Reinigung von CO<sub>2</sub> eine starke Marktposition, die durch die Nutzung der eigenen Technologien weiter gestärkt wird.&nbsp;</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die Speicherung von Kohlendioxid bietet viel Potential, CO<sub>2</sub>-Emissionen zu reduzieren. Gerade für Unternehmen mit unvermeidbarem CO<sub>2</sub>-Ausstoß stellt die Speicherung eine Chance dar, ihren Betrieb in Zukunft trotz strenger gesetzlicher Bestimmungen fortzuführen. Schon heute eröffnen sich daher vielversprechende Möglichkeiten für den schrittweisen Einsatz der neuen Technologien. Es wäre daher begrüßenswert, wenn schon diese Woche die entsprechenden regulatorischen Weichen gestellt würden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Nov 2025 16:50:14 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten in der „Wirtschaft im Südwesten“ – Barbara Mayer im Porträt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-in-der-wirtschaft-im-suedwesten-barbara-mayer-im-portraet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Barbara Mayer spricht im Interview mit <i>Wirtschaft im Südwesten</i> über ihren juristischen Werdegang, den Freiburger Kanzleiaufbau, die Dynamik eines jungen Teams und ihren Gestaltungsanspruch in der Unternehmensberatung.</p><p>Zum gesamten Interview: <a href="https://www.wirtschaft-im-suedwesten.de/kopf-des-monats/feingefuehl-statt-law-and-order/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Nov 2025 13:16:26 +0100</pubDate>
                        <title>Back to the roots: Wie Unternehmen und Manager mit Nachhaltigkeit umgehen sollten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/back-to-the-roots-wie-unternehmen-und-manager-mit-nachhaltigkeit-umgehen-sollten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Derzeit stellen sich viele die Frage: Wie sollen Unternehmen und ihre Leitungsorgane im aktuellen Umfeld eigentlich umgehen mit Nachhaltigkeit bzw. Corporate Social Responsibility, ESG, Resilienz, Zukunftsfähigkeit oder welchen Namen man dem Kind auch immer geben mag? Auch wir haben aus unserer rechtlichen Sicht noch einmal vertieft darüber nachgedacht. Und kommen im Ausgangspunkt zu einem klaren Ergebnis: Im Hinblick auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung wäre es fahrlässig, das Thema „einfach so“ zur Seite zu legen. Entstünde dem Unternehmen dadurch ein Schaden, würde hier sogar eine persönliche Haftung der beteiligten Manager drohen (das ist übrigens auch für D&amp;O-Versicherer relevant!). Eine objektive Betrachtung – natürlich unter Einbeziehung aller anderen relevanten Aspekte – ist und bleibt daher wichtig. Auch wir bleiben am Ball und zeigen in einer Reihe von Blog-Beiträgen in der nächsten Zeit ausgewählte Aspekte zu dem Thema auf. In diesem Blog-Beitrag starten wir mit einer allgemeinen Lagebetrachtung.</p><h3>Zur Ausgangslage</h3><p>Unternehmen sehen sich derzeit einer Vielzahl von Veränderungen und Ungewissheiten ausgesetzt: Eine angespannte geopolitische Lage, eine volatile Weltwirtschaft, schwierige außenwirtschaftliche Rahmenbedingungen (u.a. infolge der US-Zölle, Ressourcenengpässen etc.), binnenwirtschaftliche Stagnation, digitale Transformation. Allein damit umzugehen ist schon Herausforderung genug. Laut einer aktuellen Konjunkturumfrage plant jedes dritte Unternehmen in Deutschland 2026 einen Personalabbau, und auch die Investitionen dürften hiernach 2026 zurückgehen. In Sachen Nachhaltigkeit kommt hinzu: Der ESG Backlash in den USA, neue Zielsetzungen der aktuellen EU Kommission im Clean Industrial Deal, Unsicherheiten über bzw. infolge von Änderungen von nachhaltigkeitsbezogenen Gesetzen, die aus der Umsetzung des vorangehenden Green Deal hervorgegangen sind, wie insbesondere der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD), dem EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) oder der Entwaldungs-VO (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR), um nur einige zu nennen. Macht es in diesem Umfeld aktuell überhaupt Sinn, sich weiter mit Nachhaltigkeit zu befassen?</p><h3>Wunsch nach Stabilität</h3><p>Stabile rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen werden üblicherweise als wesentlicher Standortvorteil für die Wirtschaft gesehen. Umgekehrt gilt das natürlich genauso. Unsicherheit ist gesamtwirtschaftlich betrachtet nicht gerade ein Wachstumsturbo. Nun lässt sich nicht jede Unsicherheit tatsächlich im Alleingang ausräumen. Allerdings bemängelte IW-Chef Hüther im heute-journal unlängst, dass es der deutschen Wirtschaft an Planungssicherheit für eine grüne Transformation fehle und es Investitionsbremsen gebe, die gelöst werden müssten (vgl. hier: <a href="https://www.zdfheute.de/video/heute-journal/huether-sgs-klimaschutz-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Hüther: "Müssen uns Klimaschutz leisten"</a>). Freilich besteht im Ausgangspunkt keine Einigkeit darüber, ob Klimaschutz ein Wettbewerbsvorteil ist oder genau das Gegenteil. Über all das lässt sich politisch trefflich streiten.</p><h3>Die Entscheidungsmaßstäbe für Unternehmen und deren Geschäftsleitung</h3><p>Den Unternehmen hilft das aktuell überhaupt nicht weiter. Was also ist zu tun? Geschäftsleiter sind keine Politiker. Für ihr Handeln gelten klare rechtliche Leitlinien. Das kann hier durchaus auch helfen. Die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen an Vorstände und Geschäftsführer sind in § 93 AktG und § 43 GmbHG (weitgehend inhaltsgleich) geregelt. Vorstandsmitglieder haben gemäß § 93 AktG „<i>bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden</i>". Und weiter heißt es dann, dass sie unternehmerische Entscheidungen<i> „auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft</i><strong>“&nbsp;</strong>treffen sollen. Sich allein von politischen Strömungen leiten zu lassen, kann sich da durchaus als problematisch erweisen. Ebenso ist davon abzuraten, seine Entscheidungen auf Basis von Pauschalurteilen zu treffen.</p><p>Einzig empfehlenswert ist vielmehr, eine angemessene Entscheidungsgrundlage zu schaffen und darauf aufbauend unternehmerisch vertretbare Entscheidungen zu treffen. Das bedeutet, dass Vorstände bzw. Geschäftsführer <i>alle</i> in der konkreten Situation objektiv relevanten Aspekte angemessen berücksichtigen sollten. Denn andernfalls drohen im Falle einer unerfreulichen weiteren Unternehmensentwicklung später Pflichtverletzungsvorwürfe und gegebenenfalls eine persönliche Haftung der Manager für eingetretene Schäden. Unabhängig von den aktuell diskutierten Nachhaltigkeitsgesetzen sollten daher auch alle <i>Nachhaltigkeits</i>aspekte bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, die für das betreffende Unternehmen in der jeweiligen Entscheidungssituation relevant sind (vgl. im Einzelnen Walden, NZG 2020, 50 ff.: "<i>Corporate Social Responsibility: Rechte, Pflichten und Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat</i>"). Magische Fähigkeiten werden von Vorständen und Geschäftsführern dabei natürlich nicht verlangt. Soweit sich Ungewissheiten nicht weiter aufklären lassen, müssen sie anstehende Entscheidungen – wie auch sonst – unter Unsicherheit treffen.</p><h3>Angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten weiterhin sinnvoll</h3><p>Nachhaltigkeitsaspekte angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen von vornherein als unbedeutend abzutun, könnte sich also als gefährlicher Bias erweisen. Das belegt etwa der Umstand, dass die Bankenaufsicht ESG Risiken weiterhin als Herausforderung für die Sicherheit und Stabilität von Banken sieht. Sie hält es daher für erforderlich, dass die Banken (auch) diese Risiken in ihrem Risikomanagement berücksichtigen. Es liegt zumindest nahe, dass dies auch für Unternehmen der Realwirtschaft sinnvoll ist, nicht zuletzt weil entsprechende Maßnahmen der Banken absehbare Auswirkungen auf ihre Kunden – die Unternehmen der Realwirtschaft – haben. Dies sollten Unternehmen bei der Entscheidungsfindung mit berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung und Wahrnehmung von Chancen, die sich für das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit ggf. bieten. Nichts anderes besagen die nach wie vor aktuellen nachhaltigkeitsbezogenen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), denen die allermeisten DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen ausweislich ihrer Entsprechenserklärungen nachkommen (vgl. unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachhaltigkeit-ist-out-oder-doch-nicht-ein-faktencheck" target="_blank">Nachhaltigkeit ist out! Oder doch nicht? Ein Faktencheck. | ADVANT Beiten</a>). Es macht also z.B. durchaus Sinn, sich intern darum zu bemühen, „<i>die finanziellen Auswirkungen der Risiken und Chancen [zu verstehen], die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben</i>“ (so wörtlich eines der in ESRS E1 genannten Ziele) – und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen hierüber gemäß CSRD nach außen berichten muss oder nicht. Übrigens hat die EU-Versicherungsaufsicht EIOPA schon vor Jahren vor einer Konzentration nachhaltigkeitsbezogener Haftungsrisiken bei den Versicherungsunternehmen gewarnt und – ähnlich wie die Bankenaufsicht für ihren Bereich – zu entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen aufgerufen.</p><h3>Compliance-Pflicht on top</h3><p>Darüber hinaus ist und bleibt die Geschäftsführung natürlich zur Beachtung der geltenden Gesetze verpflichtet – egal, ob diese nun als „gut“ oder „schlecht“ zu bewerten sind. Die Beachtung der geltenden Gesetze ist nicht in das Ermessen der Geschäftsleiter gestellt und daher besonders haftungsträchtig. Auch die Risiken, die sich aus Rechtsunsicherheiten – gerade im Bereich Nachhaltigkeit – ergeben, sollte die Geschäftsleitung natürlich im Auge haben. Das gilt nicht nur für neue Nachhaltigkeitsgesetze (beispielsweise die o.g. europäischen Rechtsakte, sobald und soweit sie Anwendung finden), sondern auch allgemeine Rechtsnormen, die ebenso auf Sachverhalte mit Nachhaltigkeitsbezug Anwendung finden (vgl. hierzu beispielsweise unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-climate-change-litigation-muessen-unternehmen-fuer-co2-emissionen-haften" target="_blank">Update Climate Change Litigation: Müssen Unternehmen für CO₂-Emissionen haften? | ADVANT Beiten</a>), sowie schließlich auch nachhaltigkeitsbezogene Vertragsvereinbarungen.</p><h3>Fazit: Balance zwischen Kurz- und Langfrist-Überlegungen</h3><p>Am Ende bleibt die Entscheidungsfindung in Zeiten der Unsicherheit besonders komplex. Aber ein systematischer, auf bewährten Methoden beruhender Ansatz zur Problemlösung, wie ihn letztlich auch die für die Geschäftsleitung geltenden Sorgfaltspflichten nahelegen, hilft. Will sagen: Das Problem zutreffend verstehen, es in Teilaspekte „aufdröseln“, jeweils relevante Informationen zusammentragen und auf Basis einer Bewertung und Gewichtung zu einer Synthese kommen. Besonders wichtig (und ebenso herausfordernd) erscheint dabei aus unserer Sicht, eine angemessene Balance zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Aspekten zu finden, also das „heute“ und das „morgen“ möglichst gut zusammenzubringen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jole-inserra" target="_blank">Jole Inserra</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. Andé Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Nov 2025 11:12:33 +0100</pubDate>
                        <title>KI-Agent im öffentlichen Sektor: Ein Kompass für die rechtlichen Herausforderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-agent-im-oeffentlichen-sektor-ein-kompass-fuer-die-rechtlichen-herausforderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung hat eine neue Stufe erreicht. Nach der Einführung von E-Akten und digitalen Fachverfahren steht nun der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Fokus. Eine besonders vielversprechende, aber auch herausfordernde Entwicklung ist der sogenannte „KI-Agent“. Diese autonomen KI-Systeme versprechen, die Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns radikal zu verbessern. Doch ihr Einsatz wirft komplexe rechtliche Fragen auf, die einer sorgfältigen Analyse bedürfen, um das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu wahren und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung langfristig zu sichern.</p><p>In diesem Beitrag beleuchten wir die spezifischen rechtlichen Herausforderungen, die der Einsatz eines KI-Agenten im öffentlichen Sektor mit sich bringt. Wir erklären, was ein KI-Agent ist, welche rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere durch die EU KI-VO geschaffen werden und welche zentralen Fragen sich in Bezug auf Haftung, Datenschutz und Grundrechte stellen. Abschließend geben wir konkrete Handlungsempfehlungen für Entscheidungsträger in der öffentlichen Verwaltung.</p><h3>Was sind KI-Agenten?</h3><p>KI-Agenten, oder „Agentic AI“, bezeichnet eine fortschrittliche Form der künstlichen Intelligenz, die in der Lage ist, autonom und proaktiv zu handeln, um vordefinierte Ziele zu erreichen. Im Gegensatz zu herkömmlichen KI-Systemen, die auf spezifische Anweisungen reagieren, können agentische Systeme eigenständig komplexe, mehrstufige Aufgaben planen, Entscheidungen treffen und Aktionen ausführen. Sie können mit externen Datenquellen und Werkzeugen interagieren, Informationen aus dem Internet abrufen, Datenbanken abfragen und sogar andere Software oder Systeme steuern.</p><p>Ein einfaches Beispiel zur Veranschaulichung: Während eine generative KI wie ChatGPT einen Text über die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung erstellen kann, könnte ein KI-Agent den gesamten Prozess autonom begleiten. Er könnte den Antragsteller durch die erforderlichen Schritte führen, die notwendigen Dokumente anfordern, die Vollständigkeit prüfen, die relevanten rechtlichen Vorschriften aus einer Datenbank abrufen, den Antrag an die zuständige Abteilung weiterleiten und den Status des Verfahrens überwachen.</p><p>Die Kernmerkmale vom KI-Agenten sind:</p><figure class="table" style="width:100.0%;"><table style="border-style:none;" class="contenttable"><thead><tr><th style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top:1.0pt solid #E1E4E8;height:36.0pt;padding:5.0pt 6.0pt;">Merkmal</th><th style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top:1.0pt solid #E1E4E8;height:36.0pt;padding:5.0pt 6.0pt;">Beschreibung</th></tr></thead><tbody><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Autonomie</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Handelt unabhängig und ohne ständige menschliche Überwachung.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Proaktivität</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Ergreift von sich aus die Initiative, um Ziele zu erreichen.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Anpassungsfähigkeit</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Lernt ggf. aus Erfahrungen und passt ihr Verhalten an neue Situationen an.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Zielorientierung</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Verfolgt übergeordnete Ziele und bricht diese in kleinere, ausführbare Schritte herunter.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Interaktivität</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Kommuniziert mit Nutzern und interagiert mit anderen Systemen und Datenquellen.</td></tr></tbody></table></figure><p><br>Für den öffentlichen Sektor liegt das Potenzial auf der Hand: Angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels kann ein KI-Agent dazu beitragen, Routineaufgaben zu automatisieren, komplexe Verfahren zu beschleunigen und die Qualität von Verwaltungsentscheidungen zu verbessern. Doch diese Autonomie und Proaktivität sind zugleich die Quelle der größten rechtlichen Herausforderungen.</p><h3>Der rechtliche Rahmen: Die EU KI-VO</h3><p>Die am 1. August 2024 in Kraft getretene EU KI-VO ist der weltweit erste umfassende Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz. Er verfolgt einen risikobasierten Ansatz und ist für den öffentlichen Sektor von besonderer Bedeutung, da viele der als „hochriskant“ eingestuften KI-Systeme in den Bereich des Verwaltungshandelns fallen.</p><p><strong>Hochrisiko-Systeme im öffentlichen Sektor</strong></p><p>Die KI-VO stuft KI-Systeme in vier Risikoklassen ein: inakzeptabel, hoch, begrenzt und minimal. Für den öffentlichen Sektor sind insbesondere die Hochrisiko-Systeme relevant, die in Anhang III der KI-VO aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem KI-Systeme in den Bereichen:</p><ul><li><span><strong>Biometrische Identifizierung</strong></span></li><li><span><strong>Kritische Infrastrukturen</strong></span></li><li><span><strong>Bildung und berufliche Bildung</strong></span></li><li><span><strong>Beschäftigung und Personalauswahl</strong></span></li><li><span><strong>Zugang zu wesentlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungen</strong></span> (z.B. Sozialleistungen, Kreditvergabe)</li><li><span><strong>Strafverfolgung, Migration und Justiz</strong></span></li></ul><p>Der Einsatz solcher Systeme unterliegt strengen Anforderungen, darunter die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems, die Erstellung einer umfassenden technischen Dokumentation und die Durchführung einer Konformitätsbewertung.</p><p><strong>Die Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)</strong></p><p>Eine der zentralen neuen Pflichten für den öffentlichen Sektor ist die <strong>Grundrechte-Folgenabschätzung (Fundamental Rights Impact Assessment, FRIA)</strong> gemäß Art. 27 KI-VO. Einrichtungen des öffentlichen Rechts (sowie private Einrichtungen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen) müssen vor dem Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems eine solche Folgenabschätzung durchführen. Ziel ist es, die potenziellen Auswirkungen des Systems auf die Grundrechte der betroffenen Personen zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.</p><p>Die FRIA muss unter anderem folgende Aspekte beleuchten:</p><ul><li>Die Verfahren, in denen das System eingesetzt wird</li><li>Die betroffenen Personengruppen</li><li>Die spezifischen Risiken für die Grundrechte (z.B. Diskriminierung, Verletzung der Privatsphäre)</li><li>Die geplanten Maßnahmen zur Risikobewältigung, einschließlich Regelungen zur menschlichen Aufsicht und zu Beschwerdeverfahren</li></ul><p>Die Ergebnisse der FRIA müssen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden. Dies schafft Transparenz und ermöglicht eine externe Kontrolle.</p><h3>Zentrale Rechtsfragen beim Einsatz von KI-Agenten</h3><p>Über die Vorgaben der KI-VO hinaus wirft der Einsatz von KI-Agenten spezifische Rechtsfragen auf, die sich aus der Autonomie dieser Systeme ergeben. Natürlich müssen diese im Einzelfall bezogen auf den spezifischen Verwendungszweck geprüft werden – nachfolgend aber ein erster Überblick dazu, welche Aspekte eine wichtige Rolle spielen:</p><p><strong>Ziele, Kontext und Messbarkeit</strong></p><p>Eine grundlegende Voraussetzung für den rechtssicheren Einsatz von KI-Agenten ist, dass das System seine Ziele und Unterziele präzise versteht und deren Erreichung messen kann. Es reicht nicht aus, einer KI das Ziel „Baugenehmigungen effizient bearbeiten“ vorzugeben. Das System muss den gesamten Kontext verstehen:</p><ul><li><span><strong>Warum sind diese Ziele wichtig?</strong></span> Geht es um die Beschleunigung von Bauvorhaben, die Entlastung von Mitarbeitern oder die Verbesserung des Bürgerservice?</li><li><span><strong>Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten?</strong></span> Das System muss die relevanten Baugesetze, Verordnungen und internen Dienstanweisungen kennen und anwenden können.</li><li><span><strong>Welche Rechte von Bürgern und Unternehmen müssen beachtet werden?</strong></span><strong> </strong>Dazu gehören Verfahrensrechte wie das Recht auf rechtliches Gehör, der Anspruch auf eine begründete Entscheidung und der Schutz personenbezogener Daten.</li></ul><p>Die Definition dieser Ziele und des relevanten Kontexts ist keine rein technische, sondern eine zutiefst juristische und organisatorische Aufgabe. Die Ziele müssen so formuliert werden, dass sie mit den gesetzlichen Vorgaben und den Grundrechten im Einklang stehen. Zudem muss klar definiert sein, wie der Erfolg gemessen wird. Eine reine Fokussierung auf die Bearbeitungszeit könnte beispielsweise zu Lasten der Prüfungsqualität gehen.</p><p><strong>Haftung und Verantwortlichkeit</strong></p><p>Eine der drängendsten Fragen lautet: Wer haftet, wenn eine autonome KI einen Fehler macht? Wenn ein KI-Agent fälschlicherweise eine Sozialleistung verweigert, einen belastenden Verwaltungsakt erlässt oder sensible Daten preisgibt, stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit.</p><p>Grundsätzlich gilt: Eine KI hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst haften. Die Verantwortung verbleibt bei den handelnden Personen und Institutionen. In der Regel wird die Verantwortung beim Betreiber des Systems liegen, also bei der jeweiligen Behörde. Diese kann nicht einfach auf den Hersteller (dem "Anbieter" nach KI-VO) des KI-Systems verweisen.</p><p>Es können sich jedoch komplexe Konstellationen einer <strong>geteilten Haftung</strong> ergeben:</p><ul><li><span><strong>Haftung des Herstellers:</strong></span> Wenn der Schaden auf einen Fehler im Systemdesign, fehlerhafte Trainingsdaten oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen ist, kommt eine Produkthaftung des Herstellers in Betracht.</li><li><span><strong>Haftung des Betreibers (Behörde):</strong></span> Die Behörde haftet für eine sorgfältige Auswahl, Implementierung und Überwachung des Systems. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann eine eigene Haftung begründen.</li></ul><p>Für den öffentlichen Sektor bedeutet dies, dass der gesamte Lebenszyklus eines KI-Systems – von der Beschaffung über die Implementierung bis zum laufenden Betrieb – rechtlich abgesichert werden muss. Dies erfordert klare vertragliche Regelungen mit den Herstellern (z.B. durch die Verwendung von Mustervertragsklauseln wie den MCC-AI), eine umfassende Dokumentation und die Einrichtung effektiver Mechanismen zur menschlichen Aufsicht.</p><p><strong>Datenschutz und Grundrechte</strong></p><p>KI-Agenten-Systeme verarbeiten zwangsläufig eine große Menge an Daten, darunter auch sensible personenbezogene Daten. Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist daher von zentraler Bedeutung. Die Autonomie der Systeme erschwert jedoch die Umsetzung von Grundsätzen wie der Datenminimierung und der Zweckbindung.</p><p>Die bereits erwähnte Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) ist hier ein wichtiges Instrument. Sie weist inhaltliche Parallelen zur <strong>Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)</strong> nach Art. 35 DSGVO auf. In vielen Fällen könnten beide Folgenabschätzungen erforderlich sein. Es ist ratsam, diese Prozesse zu bündeln, um Doppelarbeit zu vermeiden.</p><p>Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Schutz vor Diskriminierung. Die den KI-Systemen zugrundeliegenden Modelle lernen aus Daten und können bestehende gesellschaftliche Vorurteile reproduzieren oder sogar verstärken. Der öffentliche Sektor hat hier eine besondere Verantwortung, sicherzustellen, dass KI-Systeme fair und diskriminierungsfrei arbeiten. Dies erfordert eine sorgfältige Auswahl der Trainingsdaten und kontinuierliche Kontrollen im laufenden Betrieb.</p><h3>Handlungsempfehlungen für den öffentlichen Sektor</h3><p>Aus der Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen ergeben sich folgende konkrete Handlungsempfehlungen für den Einsatz von KI-Agenten im öffentlichen Sektor:</p><ol><li><span><strong>Schaffung von rechtlicher und technischer Expertise:</strong></span><strong> </strong>Der Aufbau von interdisziplinären Teams aus Juristen, IT-Experten und Verwaltungsfachleuten ist unerlässlich, um die komplexen Fragestellungen zu bewältigen.</li><li><span><strong>Sorgfältige Planung und Zieldefinition:</strong></span> Vor dem Einsatz von KI-Agenten müssen die Ziele, der Kontext und die Erfolgskriterien klar und rechtssicher definiert werden. Dies ist eine Führungsaufgabe, die nicht an die IT-Abteilung delegiert werden kann.</li><li><span><strong>Durchführung von Folgenabschätzungen:</strong></span> Die Grundrechte- und Datenschutz-Folgenabschätzungen sind nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern ein zentrales Instrument zur Risikosteuerung. Sie sollten frühzeitig und sorgfältig durchgeführt werden.</li><li><span><strong>Etablierung einer robusten Governance:</strong></span> Es müssen klare Verantwortlichkeiten und Prozesse für den gesamten Lebenszyklus des KI-Systems etabliert werden. Dazu gehören Regelungen zur menschlichen Aufsicht, zu Beschwerdeverfahren und zur regelmäßigen Überprüfung des Systems.</li><li><span><strong>Rechtssichere Beschaffung:</strong></span> Die Komplexität der KI-Beschaffung erfordert eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Die Verwendung von Mustervertragsklauseln (MCC-AI) kann hier eine wertvolle Unterstützung sein.</li><li><span><strong>Nutzung von KI Sandboxes:</strong></span> Die ab 2026 verpflichtenden nationalen KI-Sandboxes bieten eine hervorragende Möglichkeit, neue KI-Systeme in einer kontrollierten Umgebung zu testen und Erfahrungen zu sammeln, bevor sie im Echtbetrieb eingesetzt werden.</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>KI-Agenten haben das Potenzial, die öffentliche Verwaltung grundlegend zu verändern und zu verbessern. Doch der Weg dorthin ist mit erheblichen rechtlichen Herausforderungen gepflastert. Ein rein technikgetriebener Ansatz wird scheitern. Der Erfolg hängt davon ab, ob es gelingt, die technologischen Möglichkeiten mit den rechtsstaatlichen Anforderungen in Einklang zu bringen.</p><p>Die EU KI-VO gibt hierfür einen klaren Rahmen vor, doch die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall bleibt eine anspruchsvolle Aufgabe. Für den öffentlichen Sektor ist es nun an der Zeit, sich proaktiv mit diesen Fragen auseinanderzusetzen, die notwendige Expertise aufzubauen und eine klare Strategie für den verantwortungsvollen Einsatz von künstlicher Intelligenz zu entwickeln. Nur so kann sichergestellt werden, dass KI-Agenten zu einem Werkzeug werden, das dem Bürger dient und den Rechtsstaat stärkt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Nov 2025 14:24:19 +0100</pubDate>
                        <title>Innovationen im Gesellschaftsrecht in Aussicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/innovationen-im-gesellschaftsrecht-in-aussicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Initiative der EU für eine neue einheitliche Gesellschaftsform hat das Potenzial, die EU im Bereich Gesellschaftsrecht für innovative Unternehmen voranzubringen und attraktiver zu machen. Hierfür wurde als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets ein 28. Rechtsrahmen angekündigt. Darin wird eine neue Gesellschaftsrechtsform in einem einheitlichen Regelwerk anvisiert, das wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen wie Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht miteinschließen soll. Dieser 28. Rechtsrahmen soll parallel neben den weiterbestehenden nationalen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten existieren und beinhaltet eine andere Lösung als die Rechtsvorschriften zur SE und zur EWIV.</p><p>Ein entscheidender Vorteil dieser neuen Gesellschaftsform ist, dass Gründer:innen künftig keinen umfangreichen Rechtsvergleich mehr für die jeweiligen EU-Länder durchführen müssen – der einheitliche Rechtsrahmen macht dies weitgehend überflüssig.</p><p>In der Aufforderung zur Stellungnahme zur Folgenabschätzung der Europäischen Kommission wird weiter ausgeführt: „<i>Die politischen Optionen, insbesondere für den EU-Rechtsrahmen für Unternehmen, würden als Kombination aller oder einiger der nachstehend aufgeführten Elemente ausgearbeitet werden. Diese Optionen würden auf den bestehenden vollständig online durchführbaren Verfahren für Unternehmen (Gründung, Eintragung in Unternehmensregister), der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und den digitalen Instrumenten wie der europäischen einheitlichen Kennung (EUID) und der EU-Gesellschaftsbescheinigung (eine Art EU- Unternehmensausweis, der mit dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität vereinbar ist), aufbauen.</i>“ Sollten alle Optionen umgesetzt werden, wäre dies tatsächlich der ganz große Wurf. Denn der Fokus könnte bei den Unternehmen auf den Aufbau des operativen Geschäfts und auf Innovationen anstatt auf mühsame Rechtsvergleiche zu unterschiedlichen Gründungsszenarien mit jeweils unterschiedlichen formellen Anforderungen gelegt werden.</p><p>Daneben werden aufgrund des einheitlichen Rechtsverständnisses sicherlich auch Investitionen in solche Unternehmen mit der neuen Rechtsform erleichtert, was für Start-up /Scale-up Unternehmen von elementarer Bedeutung im internationalen Vergleich ist.</p><p>Erste Stellungnahmen begrüßen diesen Verstoß. Die Stellungnahme vom Deutschen Anwaltsverein erkennt die Attraktivität einer solchen Rechtsform an und empfiehlt bereits die Erweiterung und Öffnung dieser Rechtsform für alle europäischen Gesellschaften.</p><p>Ob der Entwurf im 1. Quartal 2026 durch die Europäische Kommission vorgelegt werden wird, bleibt abzuwarten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Nov 2025 08:35:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #28 - Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-28-das-nachvertragliche-wettbewerbsverbot</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Vertragsende darf der Handelsvertreter nahtlos für einen Wettbewerber tätig werden. Wenn der Unternehmer das nicht will, kann er mit dem Handelsvertreter ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Das ist aber nur in Grenzen zulässig. Und kostet Geld. Näheres erfahren Sie in Folge 28 unseres Podcasts.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Nov 2025 22:02:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Berliner Standort mit Neuzugang Dominik Moser im Bereich Corporate/M&amp;A</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-berliner-standort-mit-neuzugang-dominik-moser-im-bereich-corporate-ma</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 3. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Corporate/M&amp;A weiter aus und gewinnt Dr. Dominik Moser von&nbsp;<br>Lupp + Partner. Dominik Moser verstärkt den Berliner Standort ab sofort als Equity Partner.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Dominik Moser&nbsp;</strong>ist spezialisiert auf nationale und internationale Unternehmenstransaktionen, insbesondere in den Bereichen M&amp;A, Private Equity, Joint Ventures und Venture Capital mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Branchen IT, Technologie, Biotechnologie und Pharmazie. Darüber hinaus verfügt er über umfassende &nbsp;Erfahrung im Bereich von Search-Funds-Transaktionen. Außerdem berät Dominik Moser regelmäßig zu allgemeinem Gesellschaftsrecht (insbesondere GmbH- und Aktienrecht), Corporate Governance, Compliance sowie nationalen und internationalen Transformationsprozessen. Neben seiner juristischen Ausbildung in Deutschland, Spanien, England (Oxford) und Singapur hat er auch einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre.</p><p class="text-justify">"Der Bereich Corporate/M&amp;A, insbesondere mit dem Schwerpunkt Private Equity, ist ein zentraler Wachstumsbereich für unsere Kanzlei. Mit Dominik Moser gewinnen wir nicht nur einen herausragenden Juristen, sondern auch eine starke Unternehmerpersönlichkeit. Seine fundierte Branchenkenntnis und sein strategischer Weitblick ergänzen unsere Partnerschaft hervorragend,“ sagt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">Erst Anfang September hatte ADVANT Beiten ihre Visibilität auf dem europäischen Markt und ihre Beratungstätigkeit für grenzüberschreitende Transaktionen ausgebaut und mit Sebastian Diehl einen neuen Standort in London eröffnet. Der Zugang von Dominik Moser ist ein weiterer Schritt in der konsequenten Umsetzung der Wachstumsstrategie von ADVANT Beiten, nämlich gezielt in zukunftsorientierte Beratungsfelder zu investieren und die Partnerschaft durch ausgewiesene Marktpersönlichkeiten zu stärken.</p><p>Dominik Moser zu seinem Wechsel: "Ich freue mich darauf, den Bereich M&amp;A, vor allem mit Fokus auf Private Equity und Search-Funds-Transaktionen, weiter auszubauen und gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen das internationale Beratungsangebot von ADVANT Beiten zu vertiefen. Das exzellente fachliche Umfeld und die breite Expertise bieten aus meiner Sicht für diese Ziele eine ideale Ausgangsposition."</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong></p><p class="text-justify">Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-9685</guid>
                        <pubDate>Thu, 30 Oct 2025 09:47:05 +0100</pubDate>
                        <title>Auch das OVG Sachsen-Anhalt stuft das Freefloating-Modell bei E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung ein!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auch-das-ovg-sachsen-anhalt-stuft-das-freefloating-modell-bei-e-scootern-als-strassenrechtliche-sondernutzung-ein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 15. September 2025 hat sich jüngst der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit der Frage auseinandergesetzt, ob das gewerbliche Anbieten von Leih-E-Scootern ein Fall der straßenrechtlichen Sondernutzung ist (OVG LSA, Beschluss vom 15.09.2025 – 2 M 94/25). Das Gericht hat sich speziell mit dem Freefloating-Modell, bei dem die Fahrzeuge keinen festen Standort haben, beschäftigt. Anlass war die Beseitigungsverfügung einer Kommune, die gegen die Betreiberin einer E-Scooter-Vermietung vorging. Der Anbieter hatte nach Ablauf einer befristeten Genehmigung für 150 Fahrzeuge keine neue Sondernutzungserlaubnis beantragt, betrieb die Vermietung jedoch weiter. Die Kommune ordnete daraufhin an, sämtliche Roller aus ihrem Gebiet zu entfernen.</p><p>Das OVG Sachsen-Anhalt hat sich der mittlerweile herrschenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte angeschlossen und das Anbieten von E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung – und nicht etwa als Gemeingebrauch – qualifiziert. Damit setzt ein weiteres Oberverwaltungsgericht die jüngere Spruchpraxis der (Ober-)Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer fort und führt damit zu mehr Rechtssicherheit für die Kommunen (aber auch für die Anbieter).</p><h3><span>Erwägungen des OVG Sachsen-Anhalt</span></h3><p>Das OVG LSA hat sich in seiner Entscheidung insbesondere mit der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 -) auseinandergesetzt und sich dieser angeschlossen und das Abstellen als Sondernutzung qualifiziert. Das Freefloating-Modell des Anbieters sei nicht mehr als bloßer Gemeingebrauch anzusehen.&nbsp;</p><p>Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, komme es nur auf objektive Merkmale an; bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels hat, handele es sich um eine verkehrsfremde Sache.</p><p>Das OVG NRW hat bezüglich des stationsgebundenen Abstellens von E-Scootern entschieden, dass dies bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht „einzig“ zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme erfolge. Dieser Zweck ordne sich im Rahmen des Abstellvorgangs vielmehr dem - verkehrsfremden - Zweck unter, zuvor eine Vereinbarung (in digitaler Form) über die Anmietung des im öffentlichen Straßenraum abgestellten Fahrrads oder Fahrzeugs zu treffen, die ihrerseits überhaupt erst die spätere Inbetriebnahme ermögliche. Dieser dem Abstellvorgang innewohnende verkehrsfremde Zweck sei für den objektiven Beobachter auch ohne weiteres erkennbar. Das Abstellen der Fahrzeuge ziele in erster Linie auf den Geschäftszweck der Anbieter und erst in zweiter Linie und diesem Zweck untergeordnet auf den Widmungszweck ab, weshalb der mit dem Abstellen solcher Fahrzeuge auch verbundene und im Rahmen der Widmung liegende Zweck der Wiederinbetriebnahme nicht daran hindere, den Abstellvorgang bis zur Freischaltung durch den jeweiligen Nutzer als Sondernutzung einzuordnen.</p><p>Diesem hat sich das OVG Sachsen-Anhalt angeschlossen und weiter ausgeführt,&nbsp;dass die Fahrzeuge bewusst so platziert würden, dass sie für potenzielle Kundinnen und Kunden sichtbar und sofort anmietbar seien. Damit fungiere jeder abgestellte Scooter faktisch als Verkaufs- bzw. Mietangebot im öffentlichen Straßenraum, was zur Qualifizierung als Sondernutzung führe.</p><h3><span>Auswirkungen</span></h3><p>Die Einstufung als Sondernutzung eröffnet den Kommunen Gestaltungsspielräume bei der Regulierung (siehe hierzu bereits:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der" target="_blank">Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter? | ADVANT Beiten</a>) und eine zusätzliche Einnahmequelle.</p><p>Die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse kann die Kommune per Verwaltungsakt oder mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags regeln. Anforderungen an die Anbieter lassen sich in den verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag festhalten. Zudem kann die Kommune die Anzahl der Anbieter, die eine Sondernutzungserlaubnis erhalten, in einem transparenten Auswahlverfahren beschränken.</p><p>Nicht zuletzt kann die Kommune zudem Sondernutzungsgebühren für das Anbieten der E-Scooter verlangen. Diese müssen in der Höhe angemessen sein (hierzu:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-leipzig-sondernutzungsgebuehren-fuer-neue-mobilitaetsformen-muessen-angemessen-sein" target="_blank">VG Leipzig: Sondernutzungsgebühren für neue Mobilitätsformen müssen angemessen sein! | ADVANT Beiten</a>).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Oct 2025 11:11:03 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Was Versicherer (nicht) offenlegen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-was-versicherer-nicht-offenlegen-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Auskunftsverlangen, die sich auf interne Korrespondenz und Vermerke des Versicherers beziehen, sind keine Ausnahme. Insbesondere in der D&amp;O-Versicherung verfolgen die Beteiligten damit das Ziel, nähere Informationen über Stand und Ergebnis der Anspruchsprüfung oder Zugriff auf verteidigungsrelevanten Unterlagen zu erhalten&nbsp;</i>–<i> oder den Druck auf den Versicherer zu erhöhen und eine Schadensregulierung zu bewirken. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greifen die Beteiligten vermehrt auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche zurück, um Einblick in Schadensakten zu erhalten. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Dokumente lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.</i></p><p>Ziel des Auskunftsrechts nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO ist es, der betroffenen Person Transparenz hinsichtlich des Ob und Wie der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft bezieht sich ausschließlich auf personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO. Zwar ist der Begriff der personenbezogenen Daten grundsätzlich weit auszulegen, doch darf er nicht grenzenlos verstanden werden.&nbsp;</p><p>Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich tatsächlich um personenbezogene Daten handelt. Reine Rechtsanalysen oder internen Kalkulationsdaten fallen nicht darunter. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des Auskunftsrechts, nämlich der betroffenen Person die Datenverarbeitung personenbezogenen Daten bewusst zu machen und so eine Überprüfung zu ermöglichen.</p><h3>Wann kann der Versicherer die Auskunft verweigern?</h3><p>Bezieht sich ein Auskunftsverlangen nicht auf personenbezogene Daten, kann es abgelehnt werden. Bei besonders umfangreichen Anfragen ist der Versicherer berechtigt, zunächst eine allgemeine Auskunft zu erteilen und den Anspruchssteller zur Konkretisierung seines Begehrens aufzufordern. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO gilt nicht uneingeschränkt. Versicherer dürfen die Auskunft verweigern, wenn das Begehren offensichtlich unbegründeten oder exzessiven ist (vgl. Paragraf 12 Absatz 5 DS-GVO) – etwa bei schikanöser Geltendmachung oder mehrfach identischen Anfragen.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus können berechtigte Geheimhaltungsinteressen eine Verweigerung rechtfertigen (vgl. Paragraf 15 Absatz 4 DS-GVO, Paragraf 29 BDSG). Dies betrifft insbesondere den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, strategische Überlegungen im Rahmen laufender Verfahren oder vertrauliche anwaltliche Korrespondenz. Auch ein unverhältnismäßiger Aufwand (Paragraf 34 BDSG) kann die Auskunftspflicht einschränken – etwa bei archivierten Akten oder Sicherungskopien.&nbsp;</p><h3>Kein Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Schadensakte</h3><p>Im Rahmen datenschutzrechtlicher Auskunftsbegehren wird häufig die Vorlage von Dokumentenkopien oder ganzer Vertragsakten verlangt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt jedoch klar: Artikel 15 Absatz 3 DS-GVO regelt ausschließlich die Modalitäten der Auskunft. Kopien sind nur dann herauszugeben, wenn sie zur Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zwingend erforderlich sind – was in der Praxis meist nicht der Fall ist. Inhalte, die nicht unter die personenbezogenen Daten fallen – insbesondere rechtliche Einschätzungen des Versicherers – dürfen geschwärzt werden.&nbsp;</p><p>Zwar kann die Herausgabe vollständiger Akten den Bearbeitungsaufwand reduzieren, sie birgt jedoch erhebliche Risiken, etwa die unbeabsichtigte Offenlegung nicht relevanter Informationen. Daher hat sich in der Praxis bewährt, personenbezogene Daten aus der Schadensakte strukturiert – beispielsweise in Form von Tabellen oder Aktenspiegeln – zur Verfügung zu stellen.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Artikel 15 DS-GVO beschränkt sich auf die Auskunft über personenbezogene Daten. Über diesen Auskunftsanspruch können daher weder Informationen zum Stand oder Ergebnis der Anspruchsprüfung noch sonstige Inhalte eingefordert werden, von denen sich der Anspruchssteller persönliche Vorteile verspricht. Wird ein Versicherer mit einem datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen konfrontiert, hat er sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang personenbezogenen Daten betroffen sind und in welcher Form Auskunft zu erteilen ist. Eine weitergehende Offenlegung – etwa über interne Vorgänge und Bewertungen – ist durch Artikel 15 DS-GVO nicht gedeckt und daher nicht geschuldet.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 25. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/09/29/do-was-versicherer-nicht-offenlegen-muessen/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Oct 2025 09:17:14 +0100</pubDate>
                        <title>Literatur, Speisen &amp; Getränke, Schulen, Mode, Medien, ein Mailänder Fußballklub, Nachrichten… Alles wird International…wirklich alles?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/literatur-speisen-getraenke-schulen-mode-medien-ein-mailaender-fussballklub-nachrichten-alles-wird-internationalwirklich-alles</link>
                        <description>Alles wird international … an einem Tag kommt man ohne ein Flugzeug zu betreten in der ganzen Welt herum mit dem Lesen des spanischen Romans „Don Quijote“ vonCervantes, einem Schluck Französischem Rotwein Château Lafite-Rothschild mit einem Stück Schweizer Emmentaler, das Kind in der Griechischen Aristoteles Volksschule in München abholen in Sneakers der US-Marke Nike, am Nachmittag ein wenig TikTok bevor am Abend das Spiel des Football Club Internazionale Milano verfolgt wird. Wer einschläft wird rechtzeitig von den Nachrichten aus aller Welt auf BBC geweckt. Wird wirklich alles international? Was ist mit dem Kündigungsschutzgesetz?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>für die Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 KSchG ist regelmäßig nur auf Betriebsangehörige im Inland abzustellen. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte im Urteil vom 2.9.2025 (4 SLa 200/24)&nbsp;darüber zu entscheiden, ob auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) international wird.</p><h3>Internationaler Fall</h3><p>Der Arbeitnehmer war seit 1994 in der technischen Beratung (Design und Glasur) einer deutschen GmbH beschäftigt, die Fertigungsstoffe für die Produktion von Fliesen und Kacheln vertrieb. Die Sparte Fliesen/Kacheln wurde 2001 in einen spanischen Unternehmenszweig überführt und schloss den deutschen Standort. Der Arbeitnehmer war der einzige noch in Deutschland verbliebene Spartenmitarbeiter (nur in anderen Unternehmenszweigen unterhielt die Gesellschaft andernorts noch Inlandsbeschäftigte) und arbeitete vom Home-Office aus. Der Arbeitnehmer besuchte gemeinsam Kunden mit spanischen Kollegen, wurde zwei bis dreimal jährlich auch wochenweise im spanischen Labor eingesetzt und berichtete seinem Vorgesetzten in Spanien, hierhin waren auch die Urlaube und Krankheiten zu kommunizieren. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis 2024.&nbsp;</p><p>Der Arbeitnehmer hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes reklamiert und die fehlende soziale Kündigungsrechtfertigung gerügt. Zudem hat der Arbeitnehmer ausgeführt, dass eine Verneinung des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes wegen nicht erreichten Schwellenwerts aufgrund des sog. Territorialprinzips zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe. Würde er nämlich nicht im deutschen Home-Office, sondern vor Ort in Spanien gearbeitet haben, hätte er Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 24 Monatsverdiensten nach spanischem Recht. Einen Sachgrund für diese Schlechterstellung gegenüber ausländischen Kollegen gebe es nicht.</p><h3><span>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.9.2025 (4 SLa 200/24)</span></h3><p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Arbeitnehmers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Arbeitnehmer verfüge nicht über einen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schwellenwert von § 23 Abs. 1 KSchG sei nicht erreicht. Maßgeblich sei die Anzahl der Beschäftigten im Inland, und der Arbeitnehmer war der einzige Inlandsbeschäftigte des Arbeitgebers. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitsverhältnisse der in Spanien tätigen Beschäftigten nicht nach deutschem Recht geregelt sind und daher nicht für den Schwellenwert des § 23 KSchG berücksichtigt werden können.</p><p>Das Kündigungsschutzgesetz bleibt national. Und was macht der Urlaub, die variable Vergütung, die Agentur für Arbeit, die Betriebsratswahl, die Probezeit… mehr dazu in unserem Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2025.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Oct 2025 14:33:02 +0200</pubDate>
                        <title>Karriereweg zur Partnerschaft: Zwei Juristinnen berichten aus der Praxis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/karriereweg-zur-partnerschaft-zwei-juristinnen-berichten-aus-der-praxis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Trotz hoher Absolventinnenzahlen sind Frauen in deutschen Großkanzleien nach wie vor unterrepräsentiert – insbesondere auf der Partnerebene. In einem aktuellen Beitrag der <i>Frankfurter Allgemeinen Zeitung</i> vom 20. Oktober 2025 berichten Anahita Thoms (Baker McKenzie) und Barbara Mayer (ADVANT Beiten) über ihren persönlichen Weg in die Partnerschaft, strukturelle Hürden und notwendige Veränderungen in der Kanzleiwelt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr.Barbara Mayer</a>, Partnerin am Standort Freiburg, spricht über Sichtbarkeit, unternehmerisches Denken und familienfreundliche Strukturen als Schlüssel für mehr weibliche Führung in der Anwaltschaft. Dabei betont sie: <i>„Fachlich. Persönlich. Unternehmerisch. Das sind die drei zentralen Säulen für den Aufstieg.“</i></p><p><a href="https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/buero-co/wie-man-als-frau-partnerin-in-einer-grosskanzlei-wird-top-juristinnen-berichten-accg-110725934.html?share=Email&amp;gift&amp;premium=0xb470ad19d86a9b5da1250f93fdecc11210e24f0cabbcda13e3a616d2eb851661" target="_blank" class="decorated-link" rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Beitrag in der FAZ</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Oct 2025 14:50:48 +0200</pubDate>
                        <title>Die fünf Todsünden bei Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen – und wie man sie vermeidet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-fuenf-todsuenden-bei-schlussabrechnungen-der-ueberbrueckungshilfen-und-wie-man-sie-vermeidet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Praxis der Schlussabrechnungen zu den Corona-Überbrückungshilfen zeigt ein erschreckendes Bild: Viele Steuerberater unterschätzen die Komplexität dieser Verfahren massiv. Anders als im gewohnten Steuerrecht gelten hier die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts. Die Folge sind existenzgefährdende Rückforderungen für Mandanten und erhebliche Haftungsrisiken für Berater.</p><p>Was find die fünf „Todsünden“, und wie vermeidet ein professioneller Steuerberater sie? Dazu gibt dieser Beitrag einen Überblick aus der Arbeit der Autoren, die mit zahlreichen Fällen der Überbrückungshilfen in Widerspruchs- und Klageverfahren befasst sind.&nbsp;</p><h3>Todsünde 1: Fristversäumnisse – Der Weg in die Existenzgefährdung</h3><p>Die bei weitem gravierendste Fehlerquelle sind Fristversäumnisse. Steuerberater müssen sich klarmachen: Sie korrespondieren hier nicht mit der Finanzverwaltung. Fristen führen nicht zu Säumniszuschlägen oder Mahnungen, sondern unmittelbar zur Rückforderung der gesamten Förderung.</p><p>Ein Zugang beim Steuerberater wird dem Antragsteller zu 100 Prozent zugerechnet. Das gilt für Nachfragen genauso wie für Bescheide. Wenn der Steuerberater die Nachfragen der Bewilligungsstelle oder die Bescheide nicht abruft, geht dies vollständig zu Lasten der Unternehmen. Die Rechtsprechung ist hier gnadenlos: Die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hier beispielsweise der Ansicht, dass es sich bei den Fristen zur Einreichung von Schlussabrechnungen um materielle Ausschlussfristen handelt. Auch die Fristen bei Nachfragen werden einer strengen Mitwirkungspflicht unterworfen, wer sie versäumt, muss mit vollständigen Rückforderungen rechnen.&nbsp;</p><p><strong>Besonders kritisch:</strong> Bei elektronischen Bescheiden beginnt die Frist nach einer umstrittenen Rechtsprechung bereits nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht zu laufen, ohne dass der Steuerberater die Bescheide abruft. Ob das am Ende in der Rechtsprechung so halten wird, bleibt abzuwarten, aber das ist die derzeitige Linie auch der Bewilligungsstellen.</p><p>Die Situation bei der NBank (Niedersachsen) verschärft das Problem zusätzlich. Wird auf die erste Nachfrage nicht reagiert, folgen nun oftmals sofort Rückforderungsbescheide. Daher: Besser eine Fristverlängerung beantragen, wenn eine Nachfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet werden kann. Aber Vorsicht: Eine zweite Fristverlängerung wird häufig nicht mehr gewährt und erfordert in jedem Fall eine ausführliche Begründung.&nbsp;</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Implementieren Sie eine doppelte Fristenkontrolle in Ihrer Kanzlei. Beantragen Sie Fristverlängerungen vorsorglich. Stellen Sie sicher, dass alle Portale täglich, mindestens aber wöchentlich, auf neue Nachrichten geprüft werden. Dokumentieren Sie jeden Zugang und jede Frist minutiös. Bei auch nur ansatzweise kritischen Fällen oder drohenden Fristabläufen sollten Sie unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.</p><h3>Todsünde 2: Unzureichende Sachverhaltsdarstellung – Der fatale Kurzschluss</h3><p>Viele Steuerberater gehen davon aus, dass die Bewilligungsstellen das Geschäftsmodell des Mandanten kennen oder verstehen. Das ist ein Trugschluss. Die Sachbearbeiter haben oft keine Branchenkenntnisse. Sie können nicht erwarten, dass sich jemand wirklich jede Rechnung ansieht oder aus der vorherigen Bewilligung alles klar ist.</p><p>Der Vorbehalt der Schlussabrechnung wird als Totalvorbehalt interpretiert. Das bedeutet: Es wird alles neu geprüft. Geprüfte und beschiedene Sachverhalte dürfen erneut anders bewertet werden – so zumindest die Bewilligungsstellen, was aber rechtlich umstritten ist. In Schlussabrechnungsbescheiden wird teilweise offen geschrieben, dass bisherige Rechtsansichten nachträglich aufgegeben werden.</p><p>Viele negative Bescheide resultieren daraus, dass zu wenig, zu verkürzt oder nach dem Motto „Das wissen Sie doch!" vorgetragen wird. Die Bewilligungsstellen haben durch Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften personell aufgerüstet. Diese Mitarbeiter haben Zeit für detaillierte Prüfungen. Die Bürokratiemaschine läuft gnadenlos an.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Erstellen Sie umfangreiche Begleitschreiben/Antwortschreiben auf dem Briefkopf Ihrer Kanzlei. Der Sachverhalt ist äußerst ausführlich darzustellen. Erklären Sie das Geschäftsmodell so, als würde der Empfänger die Branche überhaupt nicht kennen. Nutzen Sie Wiederholungen als Stilmittel, um wichtige Sachverhalte hervorzuheben.</p><h3>Todsünde 3: Unvorbereitet in die Coronabedingtheits-Falle</h3><p>Das Thema „coronabedingter Umsatzeinbruch" entwickelt sich zum Minenfeld. Viele Bewilligungsstellen, insbesondere diejenigen in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen, prüfen dies nun extrem kritisch. Sie verlangen teilweise einen empirischen Beweis der Coronabedingtheit und fordern, dass der Umsatzeinbruch ausschließlich coronabedingt sein muss.</p><p>Besonders gefährlich: Steuerberater schreiben oft einfach „drauf los", ohne die rechtliche Komplexität zu erfassen. Pauschale Verweise auf Branchendaten reichen nicht aus. Die Bewilligungsstellen wollen den konkreten, individuellen Zusammenhang zwischen Pandemie und Umsatzeinbruch beim jeweiligen Mandanten nachgewiesen bekommen.</p><p>Kritisch sind insbesondere Bezugnahmen auf Auslandsgeschäfte (insbesondere China), krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern (Nachweis erforderlich, dass diese an Corona erkrankt waren) und allgemeine Lieferschwierigkeiten. Die Bewilligungsstellen prüfen anhand der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2019 bis 2022, ob sich saisonbedingte Verschiebungen von Einnahmen ergeben.</p><p>Besonders Landwirtschaftsbetriebe, Softwareunternehmen, Dienstleister, Autohäuser, Immobilienmakler und das verarbeitende Gewerbe sind betroffen. Die NBank behauptet in vielen Fällen, dass keine direkten Schließungsanordnungen vorlagen und mittelbare Betroffenheit nicht ausreiche.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Nehmen Sie Nachfragen zum coronabedingten Umsatzeinbruch nie auf die leichte Schulter. Bei hohen Förderbeträgen sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Kausalzusammenhang zur Pandemie muss lückenlos dargestellt werden können.</p><p>Gehen Sie dreigliedrig vor: Erläutern Sie erstens, warum dieser konkrete Antragsteller unter den Folgen der Corona-Pandemie litt. Nutzen Sie zweitens hilfsweise allgemeine Branchendaten zur Untermauerung. Betonen Sie drittens die Plausibilitätsprüfung, die Sie als prüfender Dritter bei der Antragstellung vorgenommen haben.</p><p>Sammeln Sie frühzeitig Nachweise: Korrespondenz mit Kunden bezüglich Auftragsstornierungen, Nachweise über Personalausfälle, Dokumentation der Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die Kundenbesuche oder den Betriebsablauf, um nur Beispiele zu nennen. Der Kausalzusammenhang sollte so eng wie möglich an staatlichen Corona-Maßnahmen begründet werden.</p><h3>Todsünde 4: Ignoranz beim Unternehmensverbund</h3><p>Das Thema Unternehmensverbund ist ein Schwerpunktbereich der Schlussabrechnungen. Die Bewilligungsstellen nehmen nun nachträglich Unternehmensverbünde an, obwohl sie vorher nicht davon ausgingen. Dies betrifft insbesondere familiäre Konstellationen.</p><p>Viele Steuerberater versäumen es, bei Nachfragen zum Unternehmensverbund umfassend (wahrheitsgemäß) und rechtlich tiefgehend Stellung zu Gunsten ihrer Mandanten zu nehmen. Das rächt sich später bitter, denn die Bewilligungsstellen sind derzeit schnell dabei, einen (weiten) Unternehmensverbund anzunehmen.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Legen Sie bei Nachfragen dar, ob und welche Verbindungen zu anderen Unternehmen bestehen. Erklären Sie ausführlich, warum gegebenenfalls kein Unternehmensverbund vorliegt. Bei hohen Fördersummen oder drohenden hohen Rückforderungen raten Sie dem Mandanten bitte, schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie als Steuerberater müssen nicht selbst jede Verästelung dieser komplexen Rechtsmaterie kennen oder selbst prüfen.</p><h3>Todsünde 5: Mangelnde Mandanteninformation – Der Vertrauensbruch</h3><p>Ein unterschätztes, aber gravierendes Problem ist die unzureichende oder verspätete Information der Mandanten. Steuerberater müssen Mandanten nach Eingang von Nachfragen oder Bescheiden unverzüglich informieren. Anfragen in Kanzleien zeigen: Die Wut auf Steuerberater wächst. Die Bereitschaft, diese wegen verspäteter Mitteilungen in Anspruch zu nehmen, steigt massiv.</p><p>Viele Steuerberater erkennen nicht rechtzeitig, wann ein Fall kritisch wird und anwaltliche Unterstützung erforderlich ist. Sie versuchen, verwaltungsrechtliche Verfahren mit steuerrechtlichem Know-how zu bewältigen. Das kann schiefgehen. Mehrfach ist dokumentiert, dass Steuerberater unwirksame Klagen erhoben haben, weil ihnen die speziellen Anforderungen der Verwaltungsprozessordnung nicht bekannt waren.</p><p>Die Vermischung der Rolle als prüfender Dritter mit der Prozessvertretung birgt erhebliche Haftungsgefahren. Persönliche Haftung bei Verfahrensfehlern und Regressansprüche der Mandanten drohen. Die ungeklärte Rechtslage zur Mitwirkungspflicht und die Unbarmherzigkeit der Behörden bei Fristen machen die Situation nicht einfacher.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Etablieren Sie klare Kommunikationsstandards. Informieren Sie Mandanten am Tag des Eingangs von Nachfragen oder Bescheiden. Dokumentieren Sie jede Kommunikation minutiös. Notieren Sie bei Telefonaten mit Bewilligungsstellen Namen der Ansprechpartner und Gesprächsinhalte. Bestätigen Sie wichtige Gespräche schriftlich.</p><p>Ziehen Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzu, nicht erst nach Ergehen eines negativen Bescheids. Die Vorteile: Strategische Weichenstellung für mögliche Auseinandersetzungen, Vermeidung von Fehlern, die später nicht mehr heilbar sind, optimale Nutzung von Argumentationsmöglichkeiten bereits im Verwaltungsverfahren und professionelle Beweissicherung.</p><p>Beachten Sie: Im Klageverfahren können neue Tatsachen aufgrund von Präklusion möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Ein umfassender Sachverhaltsvortrag bereits im Verwaltungsverfahren ist deshalb essenziell. Die Kosten für Rechtsberatung sind betriebswirtschaftlich überschaubar im Vergleich zur vollständigen Rückforderung der Corona-Hilfen oder zu Haftungsansprüchen der Mandanten.</p><h3>Prävention schützt vor Haftung</h3><p>Die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen sind verwaltungsrechtliche Verfahren, keine steuerrechtlichen. Diese Erkenntnis muss handlungsleitend sein. Die fünf größten Fehlerquellen – Fristversäumnisse, unzureichende Sachverhaltsdarstellung, mangelnde Vorbereitung bei der Coronabedingtheit, Ignoranz beim Unternehmensverbund und fehlende Mandanteninformation – sind vermeidbar.</p><p>Der Aufwand für präventive Maßnahmen erscheint zunächst hoch. Doch er ist verschwindend gering im Vergleich zu den Konsequenzen: Existenzgefährdung der Mandanten, Verlust der Mandantenbeziehung, Haftungsansprüche und im schlimmsten Fall der Verlust der Berufshaftpflichtversicherung.</p><p>Die Bundesregierung rechnet mit einer Bearbeitung bis ins Jahr 2027. Die harte Prüfpraxis wird anhalten. Steuerberater müssen sich auf diese Realität einstellen und ihre Arbeitsweise entsprechend anpassen. Nur wer die Besonderheiten dieser Verfahren versteht und beachtet, kann seine Mandanten und sich selbst effektiv schützen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Oct 2025 09:24:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #27 - Gilt in der ganzen EU dasselbe Handelsvertreterrecht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-27-gilt-in-der-ganzen-eu-dasselbe-handelsvertreterrecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche Handelsvertreterrecht beruht auf einer EU-Richtline. Gleiches gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten (und auch UK). Daher gelten überall ähnliche Rechtsregeln. Aber ähnlich heißt nicht identisch. In wichtigen Punkten gibt es Unterschiede.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Oct 2025 12:28:04 +0200</pubDate>
                        <title>BFH: Zehnjährige Festsetzungsfrist erfordert Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-zehnjaehrige-festsetzungsfrist-erfordert-feststellungen-zum-objektiven-und-subjektiven-tatbestand-der-steuerhinterziehung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 9. April 2025, Az. II R 39/21, entschieden, dass ein Zwischenurteil gemäß §&nbsp;99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die verlängerte Festsetzungsfrist nach §&nbsp;169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nicht ergehen kann, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.&nbsp;</p><h3>1. Praktische Bedeutung&nbsp;</h3><p>Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Veranlagungsverfahren mit steuerrechtlicher und strafrechtlicher Expertise begleitet werden sollten. Es zeigt sich, dass Finanzämter bei möglichen Verkürzungsfällen im Veranlagungsverfahren sehr schnell von einer Steuerhinterziehung ausgehen und die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängern. Für Steuerpflichtige können hiermit erhebliche finanzielle Belastungen und ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen verbunden sein.&nbsp;</p><p>Behörden und Gerichte haben nach § 116 Abs. 1 AO eine Mitteilungspflicht gegenüber den Finanzbehörden über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) prüft nach Eingang der Mitteilung, ob Anhaltspunkte für eine verfolgbare (unverjährte) Straftat vorliegen. Ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, entfällt die strafrechtliche Aufarbeitung einer etwaigen Steuerhinterziehung. Da die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO das objektive Vorliegen einer Steuerhinterziehung unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgbarkeit voraussetzt, muss der Vorwurf dennoch im Rahmen des Besteuerungsverfahrens entkräftet werden.&nbsp;</p><p>Das Besteuerungs- und das Steuerstrafverfahren sind formal getrennt, aber faktisch eng verzahnt. Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sollte der Ausgang des Besteuerungsverfahrens wegen der Parallelität beider Verfahren bis zum Abschluss des Steuerstrafverfahrens offengehalten werden, damit eine etwaige Entlastung des Mandaten Berücksichtigung finden und Nachteile vermieden werden können.&nbsp;</p><h3>2. Sachverhalt</h3><p>Der Kläger und seine Ehefrau hatten sich mit gemeinschaftlichem Testament vom 22.&nbsp;Juli 1991 wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2007 als alleinige Erstbegünstigte einer Stiftung. Drei Tage vor ihrem Tod brachte sie einen Großteil ihrer Vermögenswerte in eine gemeinsam mit dem Kläger abgeschlossene Lebensversicherung ein. Das vom Kläger ca. zwei Monate später beim Nachlassgericht eingereichte Nachlassverzeichnis enthielt weder Ansprüche aus der Lebensversicherung noch dem verbliebenem Stiftungsvermögen. Da die restliche Erbschaft unter dem Freibetrag blieb, setzte das Finanzamt keine Erbschaftsteuer fest und forderte keine Erbschaftsteuererklärung an. Erst 2014 informierte der Kläger das Finanzamt über Ansprüche aus der Lebensversicherung. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid im Schätzwege und forderte vom Kläger eine Erbschaftsteuererklärung an.&nbsp;</p><p>Der Kläger machte geltend, dass die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass eine verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren wegen Steuerhinterziehung gelte. Der Kläger habe durch das Unterlassen der Anzeige einer Vorschenkung eine Steuerhinterziehung begangen, was kausal dazu geführt habe, dass keine Erbschaftsteuererklärung angefordert worden sei. Zum anderen habe der Kläger durch Einreichung eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses eine Steuerhinterziehung nach §&nbsp;370 Abs. 1 Nr. 1 AO in mittelbarer Täterschaft begangen.&nbsp;</p><p>Durch Zwischenurteil vom 17. Juni 2021 gab das Finanzgericht Nürnberg dem Finanzamt Recht. Das Finanzgericht stellte fest, dass bei Ergehen des Erbschaftsteuerbescheids vom 12. Januar 2015 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Der Kläger habe eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Erbschaftsteuer begangen, indem er die Anzeige einer Vorschenkung unterlassen habe. Der Kläger legte Revision gegen das Zwischenurteil ein.&nbsp;</p><h3>3. Entscheidung des BFH</h3><p>Der BFH hob das Zwischenurteil des Finanzgerichts mangels Sachdienlichkeit auf und wies die Revision des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. Ein Zwischenurteil kommt nach der Rechtsprechung des BFH nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre. Ein Zwischenurteil ist insbesondere dann sachdienlich, wenn die Klärung der Vorfrage zur Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung beiträgt. Die Sachdienlichkeit fehlt, wenn noch nicht alle für die abschließende Beantwortung der Vorfrage erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind.</p><p>Der BFH entschied, dass das Finanzgericht ohne Feststellungen zu Grund und Höhe der jeweiligen Steueransprüche in Bezug auf die Erbschaftsteuer nicht über die verlängerte Festsetzungsfrist nach §&nbsp;169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO entscheiden konnte. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach §&nbsp;370 AO erfordere Feststellungen zu Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs.&nbsp;</p><p>Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine der in § 370 Abs. 1 AO normierten Tathandlungen Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO). Der Umfang der Steuerverkürzungen ist anhand eines Vergleichs der bei wahrheitsgemäßen Angaben beziehungsweise pflichtgemäßem Verhalten von Gesetzes wegen angefallenen Steuer (Soll-Steuer) mit der tatsächlich – infolge der wahrheitswidrigen Angaben beziehungsweise des pflichtwidrigen Unterlassens zu niedrig – festgesetzten Steuer (Ist-Steuer) zu bestimmen. Steuerverkürzungen dürfen nicht durch andere Steueransprüche kompensiert werden – dies muss bei der Berechnung des Hinterziehungsbetrags berücksichtigt werden.</p><p>Auch die Prüfung des subjektiven Tatbestandes setzt die Feststellung des Steueranspruchs dem Grunde und der Höhe nach voraus. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will beziehungsweise die Verkürzung billigend in Kauf nimmt.&nbsp;</p><p>Der BFH forderte das Finanzgericht auf, die fehlenden Feststellungen zur möglichen Steuerhinterziehung nachzuholen. Dabei sind insbesondere die steuerliche Zuordnung des Stiftungsvermögens bei Tod der Erblasserin, die steuerliche Behandlung von Lebensversicherungsansprüchen und die Reichweite der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG zu prüfen. Zudem ist zu klären, ob eine unterlassene Anzeige einer Vorschenkung gegenüber dem Nachlassgericht eine Verkürzung der Erbschaftssteuer in mittelbarer Täterschaft begründen kann.&nbsp;</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Oct 2025 07:33:15 +0200</pubDate>
                        <title>Update LkSG: (Sehr) gute Umsetzung durch die Unternehmen, kommende Erleichterungen und fortbestehende Compliance-Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-lksg-sehr-gute-umsetzung-durch-die-unternehmen-kommende-erleichterungen-und-fortbestehende-compliance-pflicht</link>
                        <description>Das BAFA bescheinigt den Unternehmen eine (sehr) gute Umsetzung des LkSG. Zudem kündigt es sofort wirksame Erleichterungen an. Abgesehen davon bleiben die aktuellen Regelungsadressaten jedenfalls vorerst zur Beachtung des LkSG verpflichtet. Ein Grund dafür: Die allgemeine Compliance-Pflicht. Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG für die Unternehmen auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA</h3><p>Das BAFA hat seinen aktuellen <strong>Rechenschaftsbericht 2024</strong> zum LkSG (Stand: Oktober 2025) veröffentlicht (<a href="https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/rechenschaftsbericht_2024.html?nn=1469788" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Überblick - Rechenschaftsbericht 2024</a>). Dieses hält darin zu den in 2024 abgeschlossenen Prüfungen fest, „<i>dass die meisten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nach dem LkSG äußerst ernstnehmen und eine gute bis sehr gute Umsetzung darstellen können.</i>“ Besonders hervorzuheben sei die „<i>seitens der jeweils geprüften Unternehmen gezeigte Kooperationsbereitschaft</i>“. Lediglich in „<i>wenigen Ausnahmefällen</i>“ habe das BAFA daher in 2024 überhaupt ein Bußgeldverfahren eingeleitet. „<i>Nicht detailliert ausgewertet oder geprüft</i>“ hat das BAFA in 2024 indes Berichte der Unternehmen über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 2 LkSG, soweit solche überhaupt eingereicht wurden. Hintergrund: Im Frühjahr 2024 hatte das BAFA angekündigt, das Vorliegen dieser jährlichen Berichte erstmals zum Stichtag 1. Januar 2026 zu prüfen.</p><h3>Unmittelbare Erleichterungen für die LkSG-Regelungsadressaten</h3><p>Zudem findet sich auf der Internetseite des BAFA zum LkSG (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html#doc1469782bodyText1" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Überblick</a>) seit dem 1.&nbsp;Oktober 2025 ein <strong>Hinweis </strong><strong>auf „</strong><i><strong>Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz</strong></i><strong>“</strong>. Zwar ist der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG (dazu näher unten) noch nicht durchs Parlament. Gleichwohl teilt das BAFA schon jetzt mit, dass die (ohnehin bis Anfang 2026 zurückgestellte) Prüfung von LkSG-Berichten ab sofort eingestellt wird. Ferner sollen wegen des Erlöschens des öffentlichen Verfolgungsinteresses alle Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Bußgeldtatbeständen eingestellt werden, die nach dem aktuellen Gesetzentwurf gestrichen werden sollen. Angesichts der wenigen bislang eingeleiteten Bußgeldverfahren (s.o.) wird das zwar nicht viele Unternehmen betreffen, dort aber sicher für Erleichterung sorgen.</p><h3>Verringerung der Zahl der Regelungsadressaten erst mit künftiger Umsetzung der CSDDD</h3><p>Im Übrigen bleibt das LkSG vorerst unverändert. Das gilt sowohl für den Adressatenkreis des LkSG (vgl. § 1 LkSG, kurz gefasst also in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland) als auch für die im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten der betreffenden Regelungsadressaten. Diesbezügliche Anpassungen sind danach erst im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Dilgence Directive, kurz CSDDD) ins deutsche Recht zu erwarten. Diese wird vermutlich erst erfolgen, wenn die mit dem Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit angestoßene Überarbeitung u.a. der CSDDD (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>) abgeschlossen ist. Derzeit zeichnet sich in den Trilog-Verhandlungen ab, dass die <strong>Regelungen der CSDDD künftig nur noch</strong> für Unternehmen mit mehr als <strong>5.000 Arbeitnehmern</strong> und einem weltweiten <strong>Umsatz von mehr als EUR 1,5 Mrd.</strong> gelten sollen. Mit der angekündigten „<i>nahtlosen Ersetzung</i>“ des LkSG „<i>durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt</i>“, dürfte sich also der <strong>Kreis der Regelungsadressaten in Deutschland künftig ganz erheblich reduzieren.</strong> Wann genau es dazu kommen wird, ist noch nicht klar. Nach neuer Fristsetzung ist die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 26. Juli 2028 zur Anwendung zu bringen. Freilich blieben auch nach Inkrafttreten eines solchen Umsetzungsgesetzes viele (gerade auch europäische) Unternehmen mittelbar in ihrer Rolle als Zulieferer der CSDDD-pflichtigen Unternehmen betroffen.</p><h3>Vorerst fortbestehende Compliance-Pflicht und offene Frage zu Vorteilen der Unternehmen durch Umsetzung des LkSG</h3><p>Vorerst bleibt das LkSG mithin für alle bisherigen Regelungsadressaten geltendes Recht. Es wäre daher keine gute Idee, das LkSG schon jetzt nicht mehr zu beachten, selbst wenn ein Großteil der Bußgeldtatbestände mit der Verabschiedung des LkSG-Änderungsgesetzes wie geplant zeitnah gestrichen wird. Denn zum einen kann eine <strong>unzureichende Erfüllung</strong> der fortbestehenden LkSG-Sorgfaltspflichten (wie z.B. das Unterlassen einer Risikoanalyse) <strong>einen der verbleibenden Bußgeldtatbestände auslösen</strong>. Zum anderen und vor allem sind Vorstand bzw. Geschäftsführung der Regelungsadressaten des LkSG unabhängig von der Streichung von Bußgeldtatbeständen aufgrund ihrer <strong>allgemeinen Compliance-Pflicht</strong> weiterhin (auch) zur Beachtung der Regelungen des LkSG verpflichtet (vgl. unseren Blog-Beitrag von Dezember 2024 zur Frage: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat" target="_blank">Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat | ADVANT Beiten</a>).</p><p><strong>Apropos CSRD:</strong> Nach aktuellem Stand der Trilog-Verhandlungen dürften Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von EUR 450 Mio. künftig zur sog. Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Darin ist u.a. auch über die Achtung der Menschenrechte in der Lieferkette zu berichten. Die geplante Vereinfachung der CSRD und der ESRS verspricht insofern zwar ebenfalls Vereinfachungen; die grundsätzliche Berichtspflicht bleibt aber auch insoweit unverändert. Ganz von der „Pflicht-Agenda“ wird das Thema Menschenrechte in der Lieferkette daher bei den meisten LkSG-Regelungsadressaten daher auch in Zukunft nicht verschwinden.</p><p>Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG – und damit insbesondere die Einrichtung eines menschenrechtlichen Risikomanagements – für die Regelungsadressaten abgesehen von dem hohen, u.a. auch durch die vielen Unwägbarkeiten des Gesetzes begründeten administrativen Aufwand inhaltlich auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche? Dann wäre es für die Unternehmen, die mit der Umsetzung der CSDDD <i>in Zukunft</i> aus dem Anwendungsbereich herausfallen dürften, eine naheliegende Frage, welche dieser Vorteile sich das Unternehmen – auch mit Blick auf die ggf. fortbestehende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD – mit angemessenem Aufwand erhalten kann und will.</p><h3>Näheres zum Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA</h3><p>Insgesamt führte das BAFA im Jahr 2024 851 Prüfungen von Amts wegen durch, davon 638 risikobasierte Kontrollen und 39 anlassbezogene Prüfungen. Hinzu kamen 314 Vorgänge aus Beschwerden und Hinweisen, von denen 48 einen LkSG-Bezug aufwiesen.</p><p>Im Fokus standen insbesondere:</p><ul><li>die <span>Festlegung der Zuständigkeit für das Risikomanagement</span>,</li><li>die <span>Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren</span> sowie</li><li>erste Prüfungen zur <span>regelmäßigen Risikoanalyse und zur Grundsatzerklärung</span>.</li></ul><p>Dabei zeigte sich, dass viele Unternehmen – insbesondere in der neuen Größenklasse ab 1.000 Mitarbeitern – noch vor Herausforderungen bei der organisatorischen Trennung von Umsetzung und Überwachung des menschenrechtlichen Risikomanagements sowie bei der barrierearmen Ausgestaltung von Beschwerdekanälen standen.</p><p>Die anlassbezogenen Kontrollen des BAFA betrafen u. a.:</p><ul><li>den Transportsektor (angemessener Lohn),</li><li>die Textilindustrie in Pakistan (Kinderarbeit, Arbeitsschutz, Koalitionsfreiheit, Ungleichbehandlung, angemessener Lohn),</li><li>die Palmölproduktion in Zentralamerika (Landnahme, Umweltverstöße) sowie</li><li>den Sojaanbau in Brasilien (Landnahme, Umweltverstöße).</li></ul><p>Als weitere betroffene Länder nennt das BAFA China, Deutschland, Marokko, Serbien, Südafrika, Türkei und USA.</p><p>Trotz gestiegener Prüfaktivität des BAFA blieb die Zahl der Sanktionen in 2024 gering:</p><ul><li>18 Bußgeldverfahren wurden eingeleitet,</li><li>9 Verwarnungen ausgesprochen,</li><li>keine Bußgelder verhängt.</li></ul><p></p><h3>Hintergründe für die vom BAFA angekündigten Erleichterungen</h3><p>Schon aus dem <strong>Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD</strong> war ersichtlich, dass die dort unter der Überschrift „Bürokratieabbau“ angekündigte „Abschaffung“ des nationalen LkSG in zwei Schritten erfolgen soll: (1) Unmittelbare Abschaffung der Berichtspflicht nach dem LkSG und keine Sanktionierung der geltenden Sorgfaltspflichten (mit Ausnahme massiver Menschenrechtsverletzungen), (2) Ersetzung des LkSG im Zuge der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ (vgl. <a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025-1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag-2025-1.pdf</a>, dort Zeilen 1909 ff.).</p><p>Zur Umsetzung des ersten Schrittes hat die Bundesregierung am 3. September 2025 dem „<i><strong>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung</strong></i>“ vorgelegt (vgl. <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-aenderung-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.html" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - BMAS</a>). Hiernach soll die – zuvor durch Verlautbarung des BAFA bereits faktisch bis Ende 2025 aufgeschobene – jährliche Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 entfallen. Mit einem Bußgeld bewährt sollen künftig nur noch solche Pflichtverstöße sein, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat, d.h.:</p><ul><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), </li><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1) und zur Erstellung von Konzepten (§ 7 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG),</li><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG).</li></ul><p>Auch in diesen Fällen soll die Verhängung von Bußgeldern dabei die ultima ratio sein (vgl. RefE, Begründung zu Art. 1 Nummer 6). Die Regelung zur erhöhten Geldbuße für juristische Personen in § 24 Abs. 3 LkSG soll dabei offenbar – abgesehen von Folgeänderungen bei den Bußgeldtatbeständen – bestehen bleiben.</p><p>Laut Pressemitteilung vom 26. September 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu „Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz“ angewiesen (<a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2025/09/20250926-bmwe-bafa-zurueckhaltung-lieferkettengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMWE - Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an</a>). Diese Anweisung dürfte der Grund für die aktuelle Information auf der Internetseite des BAFA sein.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Jole Inserra<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Oct 2025 10:42:16 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler? Neues zur (Un-)Wirksamkeit von Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln in Distributionsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-ausgleichsanspruch-fuer-vertragshaendler-neues-zur-un-wirksamkeit-von-gerichtsstands-und-rechtswahlklauseln-in-distributionsvertraegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche Recht sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der Vertragshändler bei Beendigung des Distributionsvertrages einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat (eine Norm, die eigentlich für Handelsvertreter gilt). Die Rechtsordnungen der meisten Staaten innerhalb und außerhalb der EU kennen dagegen keinen solchen Anspruch für Vertragshändler. Ausländische Hersteller, die Vertragshändler in Deutschland einsetzen, werden in der Regel ihr eigenes Recht vereinbaren wollen, schon weil es ihnen bekannt ist und weil sie ein Interesse daran haben, mit allen Vertragshändlern weltweit gleichartige Verträge zu schließen. Die Aussicht, bei Anwendung deutschen Rechts eines Tages ggf. einen Ausgleich zahlen zu müssen, wird die Vereinbarung einer anderen (nicht-deutschen) Rechtsordnung noch zusätzlich attraktiver erscheinen lassen.&nbsp;</p><p>Aber ist das eigentlich uneingeschränkt möglich? Anlass zum Zweifel daran kann die „Ingmar“-Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend auch der deutschen Gerichte bieten. In der Ingmar-Entscheidung des EuGH vom 9.11.2000 (Az.: Rs. C-381/98, bestätigt durch die „Unamar“-Entscheidung vom 17.10.213, Az.: C-184/12) hatte dieser entschieden, dass es sich beim Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters um international zwingendes Recht handele (sog. Eingriffsnorm). Dieser zwingende Anspruch dürfe nicht durch abweichende Gerichtsstands- oder Rechtswahlregelungen umgangen werden. In a nutshell: Sieht der Handelsvertretervertrag vor, dass ein nicht-europäisches Recht anzuwenden und ein nicht-europäisches Gericht zuständig ist, kann der Handelsvertreter dies, wenn zu erwarten ist, dass ihm daher kein Ausgleichsanspruch zugesprochen wird, unter Umständen ignorieren und dennoch in der EU klagen und sich auf europäisches Recht berufen.&nbsp;</p><p>Ob diese Ingmar-Rechtsprechung auch für Vertragshändler gilt, ist in der juristischen Fachliteratur umstritten. Ich meine (und andere meinen es auch): sie ist es nicht (Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 27 Rn. 32). Und so hat es nun auch das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss gesehen&nbsp;(Hinweisbeschluss vom 01.7.025, Az.: 2 U 37/22). Es ist wohl die erste veröffentlichte gerichtliche Äußerung zu dieser Frage. Im konkreten Fall ging es zwar um einen Dienstleistungsvertreter (also einen Handelsvertreter, der für ein drittes Unternehmen Dienstleistungsverträge vermittelt), nicht um einen Vertragshändler. Aber der Beschluss gilt ohne Abstriche auch für Vertragshändler – diese werden auch ausdrücklich erwähnt. Das Gericht argumentierte, dass zwar zu unterstellen sei, dass das nach dem Vertrag anzuwendende Recht von Delaware keinen Ausgleichsanspruch kenne. Die Ingmar-Rechtsprechung sei aber dennoch nicht anzuwenden, da das Vertragsverhältnis der Parteien inhaltlich nicht von der EU-Handelsvertreterrechtlinie erfasst werde. Denn Geschäftsgegenstand sei u.a. die Vermittlung von Dienstleistungen gewesen. Die EU-Richtlinie beschränke sich auf den Warenvertrieb. Sie könne nicht entsprechend auf Dienstleistungsvertreter oder Vertragshändler angewendet werden. Denn insofern gebe es in der EU ohnehin keine einheitlichen Regelungen: In manchen EU-Staaten haben Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch, in anderen nicht. Daher sei insoweit ein niedrigeres Schutzniveau europarechtlich zulässig. Entsprechend dürfe ein ausländischer Hersteller mit dem europäischen Vertragshändler oder Dienstleistungsvertreter vereinbaren, dass ein nicht-europäisches Gericht zuständig und ein nicht-europäisches Recht anwendbar sei. Freilich ist das letzte Wort damit noch nicht gesprochen, bis der EuGH Gelegenheit hatte, sich zu der Frage zu äußern.&nbsp;</p><p>Oliver Korte</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Oct 2025 08:31:18 +0200</pubDate>
                        <title>Prüfungsumfang des Registergerichts im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pruefungsumfang-des-registergerichts-im-hinblick-auf-die-ordnungsgemaesse-ladung-zur-gesellschafterversammlung</link>
                        <description>Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht darzulegen und durch Vorlage entsprechen-der Unterlagen nachzuweisen, dass die nichterschienenen Gesellschafter ordnungs-gemäß geladen worden sind. Die Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht nicht.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Registergericht lehnt Eintragung von Geschäftsführerbestellungen trotz Vorlage der Niederschrift über die Versammlung ab</h3><p>Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende UG (haftungsbeschränkt) hielt eine Gesellschafterversammlung ab. In dieser Versammlung wurde mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters beschlossen, zwei Personen zu Geschäftsführern zu bestellen. Der andere Gesellschafter war nicht erschienen. In der Niederschrift der Versammlung hieß es: "<i>Der Vorsitzende stellte fest, dass die Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht von ihm mittels eingeschriebenen Briefes am […] unter Mitteilung der Tagesordnung sämtlichen Gesellschaftern gegenüber einberufen worden ist</i>".</p><p>Die Geschäftsführerbestellungen wurden sodann zum Handelsregister angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses aufgrund einer fehlerhaften Ladung nicht ausgeschlossen werden könne. Im Nichtabhilfebeschluss führte das Amtsgericht aus, die auffallende Diskrepanz zwischen der letzten im Registerordner eingestellten Liste der Gesellschafter und den tatsächlich abstimmenden Gesellschaftern hätten genügend Zweifel begründet, die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses durch Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung ausschließen zu wollen.</p><h3>Kammergericht bestätigt Eintragungshindernis wegen fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Einberufung</h3><p>Das Kammergericht ist der Nichtabhilfeentscheidung gefolgt. Bei der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung habe das Registergericht zu prüfen, ob ein entsprechender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei, jedenfalls aber die Frage eines zur Nichtigkeit führenden Ladungsmangels. Es stützt sich dabei auf §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 GmbHG, wonach die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer der Handelsregisteranmeldung beizufügen sind. Eine nicht ordnungsgemäße Ladung führe zur Nichtigkeit analog §&nbsp;241 Nr.&nbsp;1 AktG. Die Feststellung in der Versammlungsniederschrift, wonach die Ladung ordnungsgemäß erfolgt sei, genüge nicht. Hinzu kam, dass die neu bestellten Geschäftsführer ihre Handelsregisteranmeldung allein vornahmen, da die bisherige einzige Geschäftsführerin verstorben war und die Einberufung durch einen Gesellschafter erfolgte. Vorzulegen sei ein urkundlicher Ladungsnachweis. Die Überprüfung der Richtigkeit dieser Tatsachen sei auch im Registerverfahren ohne weiteres möglich.</p><h3>Prüfungskompetenz des Registergerichts</h3><p>Das Kammergericht stellt mit seiner Entscheidung nicht in Frage, dass das Registergericht die Rechtslage nicht umfassend zu prüfen hat. Es handele sich vorliegend auch nicht – so das Gericht – um ein nicht zu prüfendes "verwickeltes Rechtsverhältnis". Das Gericht sieht vielmehr eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§&nbsp;26, 382 FamFG dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.&nbsp;</p><h3>Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Dass der Handelsregisteranmeldung Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer beizufügen sind, ergibt sich aus §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 GmbHG. Darunter wird gemeinhin die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung bzw. ein Auszug hiervon verstanden. Bis dahin besteht Konsens.&nbsp;</p><p>Hinsichtlich der darüber hinaus einzureichenden Unterlagen sowie der Umstände, unter denen diese einzureichen sind, kann hinterfragt werden, was nötig ist. Man mag argumentieren, dass es bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern keinen großen Aufwand bedeute, den Ladungsnachweis beizufügen. Dies kann aber kein rechtliches Argument sein; denn hierfür macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft zwei oder etwa 20 Gesellschafter hat. In letzterem Fall müsste für jeden der 20 Gesellschafter das Einladungsschreiben nebst individuellem Nachweis der Einlieferung des Einschreibens (so die Satzung keine andere Art der Einberufung vorsieht) beigefügt werden. Das ist nicht nur wenig praktikabel und sehr aufwändig. Auch mit einer solchen Vorlage kann gleichwohl nicht sichergestellt werden, dass die Schreiben auch an die Gesellschafter unter "richtiger" Adresse versandt wurden. Die Liste der Gesellschafter hat nach §&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 2 GmbHG zwar den Wohnort bzw. den Sitz zu enthalten, nicht aber die Wohn- bzw. Geschäftsanschrift. Letztlich müsste das Registergericht bei juristischen Personen die Geschäftsanschrift abgleichen und bei natürlichen Personen Informationen zur Wohnanschrift einholen. Und selbst das würde keine Sicherheit bringen, da die Einladung an die der GmbH zuletzt mitgeteilte Anschrift des Gesellschafter zu richten ist. Spätestens hier zeigt sich aus Sicht des Verfassers, dass dies die Prüfungskompetenz des Registergerichts überspannen würde. Man würde sich in Richtung einer Due Diligence bewegen.</p><p>Ein etwa "übergangener" Gesellschafter ist auch nicht schutzlos; denn er kann einen aus seiner Sicht fehlerhaften Gesellschafterbeschluss mit einer Beschlussmängelklage angreifen und für nichtig erklären bzw. die Nichtigkeit feststellen lassen. Was dem Prozessgericht vorzulegen ist, steht auf einem anderen Blatt.</p><p>Für die Praxis bedeutet das, dass in jedem Falle weiterhin das Beschlussprotokoll bzw. ein Auszug hiervon nach §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 GmbHG bei der Handelsregisteranmeldung vorzulegen ist. Ob Registergerichte – jedenfalls ohne sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einberufung – künftig stets die vollständige Einberufungsdokumentation verlangen werden und hierzu berechtigt sind, darf bezweifelt werden, jedenfalls in Fällen, in denen sich keine ernstlichen Zweifel an der ordnungsgemäßen Ladung aufdrängen. Gleichwohl ist – auch unabhängig von der Entscheidung des Kammergerichts – den Gesellschaften unbedingt anzuraten, die ordnungsgemäße Einberufung von Gesellschafterversammlungen hinreichend zu dokumentieren und die Unterlagen aufzubewahren, so dass, wenn es rechtlich geboten ist, eine Vorlage möglich ist.</p><p>(Beschluss des Kammergerichts vom 20.&nbsp;Februar 2025, 22 W 4/25)</p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Oct 2025 15:49:55 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Impulse für das Energy Sharing durch den Bundesrat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-impulse-fuer-das-energy-sharing-durch-den-bundesrat</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wie wir bereits berichteten (zuletzt <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung</a>), beabsichtigt der Gesetzgeber die Einführung des sogenannten Energy Sharings in § 42c EnWG-Entwurf. Mit der Hilfe des Energy Sharings soll es Erzeugern von Erneuerbaren Energien-Anlagen ermöglicht werden, innerhalb eines definierten Gebietes elektrische Energie unter Nutzung des Netzes der öffentlichen Versorgung direkt an einen Verbraucher zu verkaufen.</p><p>Vorteil&nbsp;des Energy Sharings ist nach §&nbsp;42c Abs.&nbsp;6 EnWG-E für die Betreiber der gemeinsam genutzten Erneuerbare Energien-Anlagen, dass diese keine Vollversorgung der übrigen Letztverbraucher anbieten müssen. Ausdrücklich sieht §&nbsp;42c Abs.&nbsp;6 S. 3 EnWG-E vor, dass das Recht des Letztverbrauchers, sich für einen Lieferanten seiner Wahl für den ergänzenden Strombezug zu entscheiden, nicht beschränkt werden darf.</p><p>Dies entspricht dem bereits heute geltenden Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. In bestimmten Sharing-Modellen wird außerdem interessant, dass die&nbsp;Lieferantenpflichten aus §§&nbsp;5 und&nbsp;40 bis&nbsp;42 EnWG nicht anzuwenden&nbsp;sind (§&nbsp;42c Abs.&nbsp;7 EnWG-E); dies gilt jedoch nur bei der (Mit-)Versorgung von Haushaltskunden und unterhalb festgelegter Anlagenschwellenwerte.</p><p>Das Konzept des Energy Sharings ist durch den europäischen Gesetzgeber in der Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1711) vorgesehen und wird nun durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt.</p><p>Der Bundesrat äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 (BT-Drs- 383/25 (Beschluss)) zum aktuellen Reformentwurf des EnWG und insbesondere zu der Einführung des Energy Sharings wie folgt:</p><h3>Erweiterung des personellen Anwendungsbereichs&nbsp;</h3><p>Der Bundesrat strebt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Energy Sharings an. Der § 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E schließt gewerblich oder überwiegend gewerblich tätige Letztverbraucher oder Personen des öffentlichen Rechts aus. Das gilt ebenfalls wenn die vorgenannten Personen als Gesellschafter an einer Betreibergesellschaft beteiligt sind.</p><p>Der Bundesrat fordert den Gesetzgeber auf, diesen Anwendungsbereich nicht so stark einzuschränken und vor allem sollen Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nr. 15 Erneuerbare-Energien-Gesetz explizit eingeschlossen werden.&nbsp;</p><p>Er rügt zudem die mangelhafte Bestimmbarkeit des Tatbestandsmerkmals der „überwiegend“ gewerblichen Tätigkeit in § 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E.</p><h3>Bündelung mehrerer Anlagen</h3><p>Nach dem bisherigen Regelungsentwurf ist vorgesehen, dass im Rahmen des Energy Sharings nur die Einbeziehung einer Anlage vorgesehen ist.</p><p>Der Bundesrat schlägt vor, dies auf eine oder mehrere Anlagen zu erweitern. So soll ermöglicht werden, dass mehrere Erzeugungsanlagen gebündelt werden. Dies reduziere auf Erzeugerseite den Aufwand und steigert die Attraktivität des Konzepts.</p><h3>Vereinfachung bei der Einbindung von Stromspeichern</h3><p>Weitergehend bittet der Bundesrat den Gesetzgeber zu überprüfen, ob die Einbindung von Stromspeichern im Rahmen des Energy Sharing-Konzeptes erleichtert werden kann.&nbsp;</p><p>Zur Vereinfachung wird vorgeschlagen, dass die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht nur physikalisch, sondern kaufmännisch bilanziell erfolgen sollte. Dies soll ermöglichen, Stromspeicher flexibel im jeweiligen Regelungsgebiet einzusetzen ohne eine direkte Verbindung zur Erzeugungsanlage.</p><h3>Kein Erfordernis mehrerer Verträge</h3><p>Der Bundesrat fordert zunächst klarstellend, dass der vertragliche Aufwand auf einen einzigen Vertrag, demnach zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher beschränkt sein sollte. Der Gesetzgeber sah bisher neben einem Stromliefervertrag auch einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung der Energie vor (§ 42c Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 EnWG-E).</p><h3>Bundesnetzagentur als Anlaufstelle</h3><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Richtlinie zur Verbesserung der Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1711) die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle zur Bereitstellung von Informationen für das Marktkonzept des Energy Sharings vorsehe.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat schlägt in diesem Zusammenhang vor , diese Aufgabe einer öffentlichen Stelle – etwa der Bundesnetzagentur – zu übertragen. Zudem regt er an, dass dort entsprechende Musterverträge bereitgestellt werden.&nbsp;</p><h3>Schaffung wirtschaftlicher Anreize</h3><p>Der Bundesrat fordert den Gesetzgeber auf, das Konzept des Energy Sharings auch in seiner Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Das Konzept solle der dezentralen und ortsnahen Stromlieferung aus erneuerbaren Energien dienen. Es sollte deshalb eine Reduzierung der Netzentgelte und Umlagen erwogen werden, wodurch Investitionsanreize gesetzt und die Akzeptanz der dezentralen Energieversorgung gesteigert wird. Zudem führe eine dezentrale verbrauchsnahe Energieversorgung zu einer Netzentlastung und reduziere Systemkosten.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Konzept des Energy Sharings enthält wichtige Impulse. Während nach dem bisherigen Gesetzesentwurf nicht zu erwarten ist, dass dieses Konzept in der breiten Masse angenommen wird, könnte durch die vom Bundesrat gemachten Verbesserungen die gesellschaftlich gewünschte dezentrale Energieversorgung aus erneuerbaren Energien gefördert werden.</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Dr. Florian Böhm</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Oct 2025 07:14:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #26 - Handelsvertreter, Kundenberater – oder vielleicht Gelegenheitsvermittler?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-26-handelsvertreter-kundenberater-oder-vielleicht-gelegenheitsvermittler</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Häufig wollen Unternehmer einen Dritten einsetzen, der zwar Geschäft vermittelt, aber nicht dem Handelsvertreterrecht unterliegt.&nbsp;<br>Geht das? Und wenn ja, wie? Darum geht es in Folge 26 unseres Podcasts.&nbsp;</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 4 Rn. 53 ff.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Oct 2025 12:10:04 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät bei Transaktion und strategischer Neuausrichtung: Leonard Sporleder wird alleiniger Gesellschafter der Grünhof 3000 GmbH – Umfirmierung zur machn GmbH </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bei-transaktion-und-strategischer-neuausrichtung-leonard-sporleder-wird-alleiniger-gesellschafter-der-gruenhof-3000-gmbh-umfirmierung-zur-machn-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 6. Oktober 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Leonard Sporleder im Rahmen der Übernahme aller Anteile der Grünhof GmbH an der Grünhof 3000 GmbH umfassend rechtlich beraten und die Transaktion erfolgreich begleitet. Gegenstand des Mandats war der Erwerb der 50-prozentigen Beteiligung der Grünhof GmbH sowie die anschließende Neustrukturierung der Gesellschaft, einschließlich der Umfirmierung in machn GmbH.</p><p class="text-justify">Die machn GmbH versteht sich als Innovation Hub und ist fest in der Freiburger Startup-Szene verankert. Im Juli 2025 wurde das Unternehmen für das "Freiburger Bierle" mit dem Freiburger Innovationspreis ausgezeichnet – eine Anerkennung, die den Beitrag des Unternehmens zur Förderung unternehmerischer Innovation und regionaler Wirtschaftsentwicklung unterstreicht.</p><p class="text-justify">Die machn GmbH richtet sich mit ihrem Dienstleistungsangebot primär an etablierte Unternehmen und begleitet diese bei der Entwicklung und Umsetzung strategischer Zielsetzungen, bei organisatorischen, technologischen und kulturellen Transformationsprozessen sowie bei der Identifikation und Validierung neuer Geschäftsmodelle. Darüber hinaus berät das Unternehmen im Bereich der Unternehmensnachfolge und begleitet Übergangs- und Nachfolgeprozesse.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Leonard Sportleder/machn GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Federführung) und Julius Bauer (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a>&nbsp;</p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Oct 2025 08:27:23 +0200</pubDate>
                        <title>Geburtstag * Paris * Krankheit … viele Gründe für eine vorübergehende Abwesenheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geburtstag-paris-krankheit-viele-gruende-fuer-eine-voruebergehende-abwesenheit</link>
                        <description>Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“. Es besteht – gemäß den jeweiligen Vereinbarungen – eine Arbeitspflicht. Ausnahmen von der Arbeitspflicht sind arbeitsfreie Tage, wie z.B. das Wochenende oder Feiertage, Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Überstundenausgleich am Geburtstag oder Urlaub für die Liebesreise nach Paris. Bei Arbeitsverhinderung muss die Arbeit von Kollegen übernommen werden oder die Arbeit wird verschoben und erst nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz erledigt. Uns was passiert, wenn ein Mitglied des Betriebsrats (kurzfristig) ausfällt? </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>bei (kurzfristiger) Abwesenheit von Arbeitnehmern haben Arbeitgeber die Arbeit umzuorganisieren und für den Arbeitnehmer entstehen rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlungspflicht. Den Fall einer (kurzfristigen) Abwesenheit eines Mitglieds des Betriebsrats hat hingegen das BAG im Urteil vom 20.5.2025 (1 AZR 35/24) entschieden.&nbsp;</p><h3>Beschlussfähigkeit des Betriebsrats</h3><p>Ein Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, einschließlich Ersatzmitgliedern.&nbsp;Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn und während der gesamten Sitzung aufrechterhalten werden. Ein Beschluss eines beschlussunfähigen Betriebsrats ist unwirksam.&nbsp;</p><h3><span>Ersatzmitglied des Betriebsrats</span></h3><p>Die bei einer Betriebsratswahl nicht direkt in den Betriebsrat gewählten Kandidaten werden automatisch Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder rücken in das Gremium des Betriebsrats nach, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied dauerhaft (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Tod) oder vorübergehend (z.B. Krankheit, Urlaub, Elternzeit) verhindert ist.&nbsp;Ersatzmitglieder sichern die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats und haben im Vertretungsfall die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen.&nbsp;</p><p>Die dauerhafte Verhinderung eines Mitglieds ist häufig rechtlich eindeutig. Die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds, vor allem der Zeitpunkt, ab wann die Verhinderung eintritt, ist schwieriger feststellbar. Die vorübergehende Verhinderung hat mit der Erlangung des Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG für das Betriebsratsmitglied und der Frage der Wirksamkeit von Beschlüssen des Betriebsratsgremium auch bedeutende Rechtsfolgen.</p><h3><span>BAG, Urteil vom 20.5.2025 – 1 AZR 35/24</span></h3><p>Das BAG hatte über die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zu entscheiden. Die Sitzung des Betriebsrats fand am frühen Nachmittag statt. Am frühen Vormittag sagte ein Betriebsratsmitglied krankheitsbedingt ab. Für dieses Mitglied wurde kein Ersatzmitglied geladen.&nbsp;</p><p>Das BAG hat festgestellt, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss wirksam zustande gekommen sei. Zur Begründung führt das BAG aus: nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG sei die rechtzeitige Ladung der Mitglieder des Betriebsrats Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung. Das gelte auch für die rechtzeitige Ladung von Ersatzmitgliedern. Voraussetzung sei jedoch, dass die Ersatzmitglieder eine angemessene Zeit haben, um sich auf die Sitzung vorzubereiten. Diese Angemessenheit richte sich nach den objektiven Umständen des Einzelfalles. Der nötige zeitliche Abstand hänge insbesondere vom Umfang und der Komplexität der Tagesordnung ab. Ist eine rechtzeitige Ladung möglich, sei diese auch zwingend. Der Betriebsratsvorsitzende verfüge bei der Beurteilung der Frage über einen weiten Beurteilungsspielraum. In der Regel dürfe der Betriebsratsvorsitzende annehmen, dass eine rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds dann nicht mehr möglich ist, wenn die Verhinderung des Betriebsratsmitglieds am Tag der Betriebsratssitzung bekannt wird.&nbsp;</p><p>Arbeitgeber haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, beim Überstundenabbau am Geburtstag oder bei der Liebesreise nach Paris genau darauf zu achten, ob z.B. durch ein Ersatzmitglied ein wirksamer Beschluss zustande kommt. Gegenüber Arbeitnehmer sind Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet für eine wirksame Betriebsvereinbarung.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Oct 2025 14:54:56 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolg für die Bundesrepublik Deutschland: EuGH hebt Entscheidung der ACER zur Stromkapazitätsberechnung auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolg-fuer-die-bundesrepublik-deutschland-eugh-hebt-entscheidung-der-acer-zur-stromkapazitaetsberechnung-auf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 2. Oktober 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die Bundesrepublik Deutschland vor dem Gericht der Europäischen Union einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht hat die Entscheidung der europäischen Energieregulierungsagentur ACER aufgehoben, die zusätzliche Anforderungen bei der Einstufung kritischer Netzbestandteile im grenzüberschreitenden Stromhandel vorsah (T-600/23 und T-612/23).</p><p class="text-justify">Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs­behörden (ACER) hatte vorgesehen, dass interne Netzelemente nur dann in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden dürfen, wenn zuvor Wirtschaftlichkeitsanalysen und Folgenabschätzungen durchgeführt werden. Die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) hatten diese zusätzlichen Bedingungen als nicht mit den EU-Vorgaben vereinbar eingestuft – und erhielten nun vollumfänglich Recht.</p><p class="text-justify">Das Gericht folgte der Argumentation des federführenden ADVANT Beiten Partners Prof. Dr. Rainer Bierwagen und stellte klar: Maßgeblich ist allein, ob ein Netzbestandteil signifikant vom grenzüberschreitenden Handel beeinflusst wird. Weitere Anforderungen dürfen nicht eingeführt werden. Ebenso bestätigte das Gericht, dass das EU-Ziel einer Mindestkapazität von 70 % Vorrang hat und nicht durch zusätzliche Prüfpflichten behindert werden darf.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit, schützt die Zuständigkeiten der nationalen Behörden und stellt klar, dass europäische Agenturen ihre Kompetenzen nicht überschreiten dürfen. Für die Umsetzung des Strombinnenmarkts ist das ein wichtiges Signal.</p><p class="text-justify">Das Brüsseler Team von ADVANT Beiten um die Partner Prof. Dr. Rainer Bierwagen und Dr. Dietmar O. Reich hat in dem mehrjährigen Verfahren eng mit den Kollegen aus dem Bereich Energiewirtschaftsrecht in Berlin und Freiburg zusammengearbeitet.</p><p>Die ausführliche Pressemitteilung Nr. 130/25 des EuGH können Sie&nbsp;<a href="https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-600/23" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Oct 2025 12:21:50 +0200</pubDate>
                        <title>Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Grundstücks-GbR</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eintragung-des-eigentuemers-in-das-grundbuch-nach-ausscheiden-des-vorletzten-gesellschafters-aus-einer-grundstuecks-gbr</link>
                        <description>Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Grundstück hält, aus, kann die Grundbuchberichtigung nach einem Beschluss des OLG Hamburg durch Bewilligung der Gesellschafter und Versicherung des letzten Gesellschafterbestandes erreicht werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Grundbuchamt lehnt Grundbuchberichtigung wegen fehlender Nachweisführung über das Gesellschaftsregister ab</h3><p>Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war, hatte ein Grundstück gehalten. Einer der beiden Gesellschafter schied sodann aus der GbR aus. Beide Gesellschafter beantragten Grundbuchberichtigung dahingehend, dass der letzte Gesellschafter das Grundstück nunmehr allein halte. Ein Anteilsübertragungsvertrag, mit dem das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters belegt werden sollte, wurde vorgelegt. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurück. Das Grundbuchamt argumentierte damit, dass der Nachweis des Gesellschafterbestandes nur noch über das Gesellschaftsregister geführt werden könne.</p><h3>Keine Eintragung im Gesellschaftsregister – keine Grundbuchberichtigung?</h3><p>Der Sachverhalt zeigt die ausweglos erscheinende Situation auf, in der sich die Antragsteller befanden: Man könnte meinen, ihr übereinstimmender Antrag sollte genügen, um die Grundbuchberichtigung herbeizuführen. Die Sachlage war unbestritten: Durch die Beendigung der GbR und die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens war der letzte Gesellschafter zum Alleieigentümer der Immobilie geworden. Eine Pflicht, die GbR vorher einzutragen, ohne dass sich an den Grundstücksrechten etwas geändert hat, bestand nicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister auch nicht mehr möglich, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Es gab also keine GbR mehr, die im Gesellschaftsregister hätte eingetragen werden können.</p><h3>Lösung nach der Entscheidung des OLG Hamburg – Antragstellung und eidesstattliche Versicherung</h3><p>Das OLG Hamburg hält zunächst fest, dass zum einen nicht mehr kraft Gesetzes (§&nbsp;899a BGB a.F.) vermutet wird, dass – hier bei Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages – nur die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter Mitglieder der GbR waren, und dass zum anderen nach neuer Rechtslage der Nachweis des Gesellschafterbestandes grundsätzlich nur über das Gesellschaftsregister geführt werden könne.</p><p>Würde man es damit bewenden lassen, bestünde jedoch – so bezeichnet es auch das OLG Hamburg – eine dauerhafte Blockade des Grundbuchs. Die Lösung sieht das Gericht in einer analogen Anwendung des Art.&nbsp;229 §&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 EGBGB. Danach bedarf es für die Eintragung der Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. Damit knüpfe das Gesetz an den grundbuchlich ausgewiesenen Gesellschafterbestand an, obwohl auch in diesem Fall ein Wechsel im Gesellschafterbestand außerhalb des Grundbuches denkbar ist. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht Gleiches für den Fall gelten soll, dass wegen Erlöschens der Gesellschaft durch Wegfall des vorletzten Gesellschafters der allein verbliebene Gesellschafter als Eigentümer eingetragen werden soll. Das Gericht stellt also auf die Bewilligung der Grundbuchänderung durch die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der GbR ab.</p><p>Zusätzlich "sollte", so das Gericht, eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts vorgelegt werden, dass vor der Anteilsübertragung keine weiteren Wechsel im Gesellschafterbestand stattgefunden haben. Zwar sei diese Versicherung im Grundbuchverfahren regelmäßig kein zulässiges Beweismittel; hier gehe es jedoch um den Beweis negativer und damit auf anderem Wege kaum nachzuweisender Tatsachen, so dass dies ein gangbarer Weg sei.</p><h3>Zur Einordnung der Entscheidung für die Praxis</h3><p>Das OLG Hamburg zeigt hier einen für die Praxis gangbaren Weg aus einer anders kaum zu lösenden Situation auf.</p><p>Kurz zum Hintergrund: Durch die Übertragung des GbR-Anteils durch den vorletzten an den letzten Gesellschafter schied der vorletzte Gesellschafter aus der GbR aus. Dies führte dazu, dass die GbR ohne Liquidation erlosch (§&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB), da es keine eingliedrige GbR gibt. Nach §&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB geht das Gesellschaftsvermögen – hier das Grundstück – zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung). Dieses Anwachsungsmodell war auch bereits vor Inkrafttreten des MoPeG anerkannt und wurde durch §&nbsp;712a BGB kodifiziert.</p><p>Selbst wenn man der Ansicht wäre, die GbR hätte in das Gesellschaftsregister eingetragen werden sollen, würde dies doch verkennen, dass es Rechtsveränderungen eben auch außerhalb des Grundbuchs und des Gesellschaftsregisters gibt. Vor allem aber war zum Zeitpunkt des Antrags auf Grundbuchberichtigung eine Eintragung nicht mehr möglich, da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt wie gezeigt infolge der Anwachsung beim letzten "Gesellschafter" bereits erloschen war.</p><p>Zu begrüßen ist außerdem, dass das Gericht auch eine Brücke bezüglich des Nichtvorhandenseins sonstiger Veränderungen des Gesellschafterbestandes über eine eidesstattliche Versicherung baut.&nbsp;</p><p>Diese Lösung – Antragstellung durch die (ehemaligen) Gesellschafter kombiniert mit einer Versicherung, dass es keine sonstigen Änderungen im Gesellschafterbestand gegeben hat – ermöglicht den Nachweis der Rechtsnachfolge und macht den Weg für eine Grundbuchberichtigung frei. Diese Fälle dürften in der Praxis nicht so selten sein, da es noch eine Reihe nicht im Gesellschaftsregister eingetragener GbRs geben wird, die künftig beendet werden; dies wiederum zieht einen Bedarf nach einer Grundbuchberichtigung nach sich.</p><p>Dabei soll nicht verkannt werden, dass sich eine GbR, die ein Grundstück hält, im Gesellschaftsregister eintragen sollte. §&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GBO sei hier hervorgehoben: Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.&nbsp;</p><p>(Beschluss des OLG Hamburg vom 3.&nbsp;Februar 2025, 13 W 5/25)</p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p><i>Zur Eintragungspflicht einer grundstückshaltenden GbR bei Grundstücksgeschäften siehe bitte diesen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorherige-eintragung-einer-gbr-im-gesellschaftsregister-zwingend-bei-allen-grundstuecksgeschaeften" target="_blank"><i>Blogbeitrag</i></a><i>.</i></p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Oct 2025 10:44:37 +0200</pubDate>
                        <title>BGH erklärt Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu D&amp;O-Vergleich im Diesel-Skandal für nichtig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-erklaert-zustimmung-der-hauptversammlung-der-volkswagen-ag-zu-do-vergleich-im-diesel-skandal-fuer-nichtig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. September 2025 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Entscheidung zur organhaftungsrechtlichen Aufarbeitung des sogenannten „Dieselskandals“ getroffen (Az. II ZR 154/23). Die Entscheidung betrifft die Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu einem Haftungsvergleich mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Volkswagen AG sowie zu einem Deckungsvergleich mit D&amp;O-Versicherern.</p><h3>Sachverhalt im Überblick</h3><p>Die Volkswagen AG war im Zuge der internen Untersuchungen zum Dieselskandal zu der Einschätzung gelangt, dass zwei ehemalige Vorstandsmitglieder ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verletzt hätten und daher zum Schadensersatz verpflichtet seien. Im Juni 2021 schloss die Volkswagen AG sogenannte Haftungsvergleiche mit den beiden Vorstandsmitgliedern sowie entsprechende Deckungsvergleiche mit den einschlägigen D&amp;O-Versicherern, die Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von EUR 11,2 Mio. bzw. EUR 4,1 Mio. sowie der D&amp;O-Versicherer in Höhe von rund EUR 270 Mio. vorsahen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Volkswagen AG zur Freistellung der ehemaligen Vorstandsmitglieder von etwaigen Drittansprüchen und zur dauerhaften Nichtinanspruchnahme weiterer Organmitglieder.</p><p>Ein Verzicht auf bzw. ein Vergleich über etwaige Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bedarf gemäß §§ 93 Abs. 4 Satz 3, § 117 Abs. 4 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Vorliegend stimmt die Hauptversammlung der Volkswagen AG den Haftungs- und Deckungsvergleichen im Juni 2022 mit 99 %-Mehrheit zu. Aktionärsschutzvereinigungen widersprachen den Beschlussfassungen jedoch und erhoben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Zustimmungsbeschlüsse. In erster und in zweiter Instanz waren die Klagen jeweils abgewiesen worden. Nunmehr hat darüber der BGH entschieden.</p><h3>Kernaussagen der Entscheidung</h3><p>Der BGH hat den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&amp;O-Versicherern für nichtig erklärt. Hinsichtlich der weiteren Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern hat der BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p><p>Der BGH stützt seine Entscheidung auf folgende zentrale Aspekte:</p><ul><li><strong>Unzureichende Angaben in der Tagesordnung</strong>: In der Einberufung zur Hauptversammlung sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass der Deckungsvergleich einen Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Volkswagen AG beinhaltete. Die Information hierzu war lediglich im Bericht des Vorstands enthalten, nicht jedoch in der Tagesordnung selbst. Der Verweis auf den Bericht des Vorstands in der Tagesordnung reiche nicht aus. Damit liege ein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 Satz 2&nbsp;AktG vor. In dieser Vorschrift ist lediglich geregelt, dass in der Einberufung der Hauptversammlung u.a. auch die Tagesordnung anzugeben ist. Auf die Regelung in § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über einen Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen ist, geht der BGH in seiner Pressemitteilung zwar nicht ein. Es ist aber wohl zu vermuten, dass der BGH zu der Auffassung gelangt ist, dass die im Deckungsvergleich geregelte dauerhafte Nichtinanspruchnahme sämtlicher Organmitglieder zu seinem wesentlichen Inhalt gehöre.</li><li><strong>Etwaige Verletzung des Fragerechts der Aktionäre:</strong> Im Hinblick auf die Haftungsvergleiche ist der BGH zu der Auffassung gelangt, dass die von Aktionären verlangte Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der ehemaligen Vorstandsmitglieder wesentlich war, da sie im Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands als ein wesentlicher Grund für den Abschluss der Vergleiche genannt war. Möglicherweise sei die verlangte Auskunft aber unzureichend erteilt worden. Jedenfalls habe der Verweis auf die Bezüge der ehemaligen Vorstandsmitglieder nicht ausgereicht. Zu einer abschließenden Beurteilung sah sich der BGH mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht in der Lage und hat insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</li></ul><p></p><h3>Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Zunächst ist hier das vollständige Urteil des BGH abzuwarten. Die vollständige Pressemitteilung des BGH findet sich <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025177.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier auf der Website des Bundesgerichtshofs</a>. Dort wird zu gegebener Zeit auch das vollständige Urteil veröffentlicht.</p><p>Schon jetzt ist aber absehbar, dass das Urteil des BGH die Bedeutung unterstreicht, die der akribischen Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen zukommt, gerade wenn diese über die Zustimmung zu Verträgen und hier insbesondere Haftungs- und Deckungsvergleiche im Zusammenhang mit Organhaftungsfällen entscheiden soll. An dem Umstand, dass die Klagen in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurden, zeigt sich aber auch, dass sich nach wie vor häufig nicht sicher vorhersehen lässt, welche Anforderungen die Gerichte insoweit an die betreffenden Aktiengesellschaften stellen.</p><p>Dr. Daniel Walden</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechts-Newsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Sep 2025 16:29:05 +0200</pubDate>
                        <title>Online-Beglaubigungen von Registervollmachten – der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/online-beglaubigungen-von-registervollmachten-der-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-ausweitung-der-notariellen-online-verfahren-im-gesellschafts-und-registerrecht</link>
                        <description>Personengesellschaften mit größerem Gesellschafterkreis stehen regelmäßig vor einer Herausforderung: Veränderungen sind zum Handelsregister anzumelden, und jeder Gesellschafter muss dafür zum Notar. Ein neuer Referentenentwurf stimmt zuversichtlich, dass künftig auch Online-Beglaubigungen für Registervollmachten und weitere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zulässig sind.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Notarielle Online-Beurkundung/Beglaubigung: Der aktuelle Stand</h3><p class="text-justify">Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie aus dem Jahr 2021 hat der Gesetzgeber erstmals notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht per Videokommunikation (notarielles Online-Verfahren) zugelassen. Der Gesetzgeber hat diesen Anwendungsbereich sukzessive erweitert – inzwischen können Notare auch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse (z. B. Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen), GmbH-Sachgründungen, Gründungsvollmachten und satzungsändernde Beschlüsse online beurkunden können.</p><h3>Was ein Notar derzeit (noch) nicht online beurkunden oder beglaubigen kann</h3><p class="text-justify">Weiterhin bestehen jedoch einige blinde Flecken im Anwendungsbereich notarieller Online-Verfahren für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen.&nbsp;</p><p class="text-justify">So sind bisher die Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht im notariellen Online-Verfahren zulässig. Auch Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (Registervollmachten) können Notare bislang nicht mittels Videokommunikation beglaubigen. Das Gleiche gilt für Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaftern mit beschränkter Haftung (Stimmrechtsvollmacht) und Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für Umwandlungsvorgänge (Fusionen, Spaltungen, Formwechsel) von Gesellschaften, Kapitalmaßnahmen mit Mehrheitsbeschluss und den Abschluss von GmbH-Anteilskaufverträgen sind ebenfalls Präsenztermine bei einem Notar erforderlich.</p><h3>Zukünftige Ausweitung: Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht&nbsp;</h3><p class="text-justify">Es ist erklärtes Ziel der Politik, das notarielle Online-Verfahren auf weitere zweckmäßige Maßnahmen auszuweiten. Neben einem Referentenentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 13.&nbsp;Juni 2025 liegt nun ein weiterer Referentenentwurf zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor. Der Anwendungsbereich des notariellen Online-Verfahrens soll sich insbesondere auf folgende weitere Maßnahmen erstrecken:</p><ul><li>Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (Registervollmachten)</li><li>Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaftern mit beschränkter Haftung (Stimmrechtsvollmacht)</li><li>Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien</li><li>Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung</li></ul><p></p><h3>Die Registervollmacht im Personengesellschaftsrecht: Praxisrelevanz für Familienunternehmen</h3><p class="text-justify">Personengesellschaften haben Registeranmeldungen grundsätzlich von allen Gesellschaftern vornehmen zu lassen. Insbesondere bei Personengesellschaften mit vielen Gesellschaftern besteht daher ein praktischer Bedarf Registervollmachten der einzelnen Gesellschafter vorzuhalten. Diese sind notariell zu beglaubigen. Ein ortsunabhängiges Online-Verfahren könnte erheblich Zeit-, Kosten- und Verwaltungsaufwand reduzieren.</p><p class="text-justify">Dies gilt vor allem für Familiengesellschaften, die häufig seit Generationen als Kommanditgesellschaft geführt werden und deren Gesellschafter nicht selten in der Welt verstreut sind. Wenn eine Maßnahme ansteht, die im Handelsregister einzutragen ist, und einige Gesellschafter im Ausland wohnen, kann es aufwändig sein, die Maßnahme anzumelden. Die Gesellschafter müssen entweder persönlich zu einem ausländischen Notar gehen, der die Registervollmacht beglaubigt und gegebenenfalls mit einer Apostille versieht, oder sie müssen speziell für diese Maßnahme nach Deutschland kommen und persönlich den Notartermin wahrnehmen – das ist zeit- und kostenintensiv.</p><p class="text-justify">Um diesen Aufwand zu umgehen, ist es bisher üblich, dass die Gesellschaft von jedem Gesellschafter eine notariell beglaubigte Registervollmacht auf Vorrat erhält und die Gesellschaft im Namen aller Gesellschafter die Anmeldung übernimmt. Allerdings muss hierfür jeder Vollmachtgeber einmal zu Notar – gerade bei Nachfolgern stellt sich die Frage der Registervollmacht dann wieder von Neuem.&nbsp;</p><p class="text-justify">Künftig können alle Gesellschafter die Registervollmacht online ausstellen, ohne persönlich bei einem Notar vorsprechen zu müssen.&nbsp;</p><h3>Die Stimmrechtsvollmacht / Vollmacht zur Übernahme eines Geschäftsanteils im GmbH-Recht</h3><p class="text-justify">Ein Sturm im Wasserglas hingegen ist die neue Möglichkeit der Online-Beurkundung von Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlung einer GmbH. Das BMJV weist im Referentenentwurf selbst darauf hin, dass "<i>Vollmachten grundsätzlich nur der Textform [bedürfen]</i>." In der Praxis werden aus Beweisgründen Stimmrechtsvollmachten häufig notariell beglaubigt oder beurkundet – daher soll auch für diese Fälle zukünftig eine Option auf Online-Beglaubigung bestehen.</p><p class="text-justify">Sehr viel praxisrelevanter wird die Möglichkeit sein, Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer GmbH im Online-Verfahren beglaubigen zu können. Gerade bei Finanzierungsrunden von Start-Ups, in denen zahlreiche Gesellschafter und Investoren Geschäftsanteile zeichnen, aber nicht bei der Beurkundung der Finanzierungsrunde vor Ort sind, wird die Möglichkeit zur Online-Beurkundung einen spürbaren positiven Effekt haben.</p><h3 class="text-justify">Die Gründung von AG oder KGaA</h3><p class="text-justify">Die Gründung einer Aktiengesellschaft mittels Videokommunikation wird sich vor allem für kleinere Gründergruppen und einfache Organisationsstrukturen anbieten und dürfte in der Startup-Szene gut ankommen.</p><h3>Fazit: Ein weiterer kleiner Schritt Richtung Digitalisierung</h3><p class="text-justify">Der Referentenentwurf ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Möglichkeit, Registervollmachten künftig ortsungebunden beglaubigen zu lassen, hilft, Personengesellschaften mit größerem Gesellschafterkreis handlungsfähig zu halten. Das betrifft vor allem die heute bei Familienunternehmen noch verbreitete Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG. Auch die Möglichkeit, Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer GmbH im Online-Verfahren beglaubigen lassen zu können, wird gerade in der Start-Up Szene den gewünschten Effekt erzielen. Die Gründung von AGs oder KGaAs per Videokommunikation genügen zu lassen, ist ein weiterer (kleiner) Schritt in Richtung Digitalisierung im Gesellschaftsrecht. Dennoch verbleiben noch wesentliche Lücken: vor allem Umwandlungsvorgänge oder GmbH-Anteilsveräußerungen erfordern weiterhin die persönliche Präsenz beim Notar.&nbsp;</p><p><i>Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vom 04.09.2025</i></p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Julius Bauer</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrecht-Newsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Sep 2025 11:57:32 +0200</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung bei Cum-Ex-Geschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-bei-cum-ex-geschaeften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung, die bei der Managerhaftpflicht und der Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte eine zentrale Ausschlussklausel darstellt, wurde in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Managerhaftpflicht durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen verschärft. Nun erfuhr er auch im Bereich der Anwaltshaftung eine Konkretisierung durch eine Entscheidung des Landgerichts München I im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften.</i></p><p>Die Managerhaftpflicht (D&amp;O) und die Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte dienen dazu, existenzbedrohende Haftungsrisiken abzusichern. Doch beide Versicherungstypen enthalten eine zentrale Ausschlussklausel: die wissentliche Pflichtverletzung. Dieser Ausschlusstatbestand wurde in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Managerhaftpflicht durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen verschärft.</p><p>Nun erfuhr er auch im Bereich der Anwaltshaftung eine Konkretisierung. Das Landgericht München I (4. April 2025, Az. 23 O 15360/21) hat im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften entschieden: Der Anwalt muss darauf hinweisen, dass die Finanzbehörden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Steuererstattung als rechtswidrig und Steuerstraftat bewerten könnten. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stellt die Verletzung einer elementaren Berufspflicht dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.</p><p><strong>Anwaltshaftung bei Cum-Ex-Geschäften</strong></p><p>Streitgegenständlich waren Ansprüche aus einer deutschen Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Der beklagte Versicherer gewährte einer Rechtsanwaltskanzlei (Versicherungsnehmerin) Versicherungsschutz nach deutschem Recht, für den Fall, dass die Versicherungsnehmerin für einen Vermögensschaden wegen eines Verstoßes verantwortlich gemacht wird, der bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangen wurde (eine sogenannte lokale Police).&nbsp;</p><p>In den Versicherungsbedingungen fand sich eine Regelung über den Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlichen Pflichtverletzungen. Für Schadensfälle, die nicht unter die lokale Police fallen oder deren Deckungssumme überschreiten, hatte die Versicherungsnehmerin ein globales Versicherungsprogramm abgeschlossen, das aus einer Grundpolice und mehreren Exzedenten-Policen bestand (eine sogenannte globale Police).&nbsp;</p><p>In den Geschäftsjahren 2006 bis 2010 beriet die Rechtsanwaltskanzlei im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Einen Hinweis auf das Risiko, dass die mehrfache Erstattung der nur einmal abgeführten Steuer rechtswidrig sein und damit eine Steuerstraftat darstellen kann, enthielten die verschiedenen rechtlichen Stellungnahmen der Versicherungsnehmerin nicht.&nbsp;</p><p>Die Aufdeckung der Hintergründe der Geschäfte durch die Finanzbehörden führte zu Steuerrückforderungen, welche die Insolvenz einiger Mandanten der Versicherungsnehmerin bewirkten. Die Insolvenzverwalter zweier dieser ehemaligen Mandanten nahm die Versicherungsnehmerin auf Schadenersatz in Anspruch. Die Rechtsstreitigkeiten endeten in einem Vergleich, der eine Zahlung in Höhe von 50 Mio. Euro an den Insolvenzverwalter vorsah.&nbsp;</p><p>Während sich die Versicherer der globalen Police an diesem Vergleich beteiligten, lehnte der Versicherer der lokalen Police eine Beteiligung mit dem Einwand des Vorliegens wissentlicher Pflichtverletzungen ab. Die Versicherer der globalen Police verklagten daraufhin den Versicherer der lokalen Police auf eine Beteiligung an dem Vergleich.</p><p><strong>Hinweispflicht als elementare Berufspflicht eines Anwaltes?</strong></p><p>Das Landgericht München I wies die Klage ab. Es gelangte zu der Auffassung, dass die Rechtsanwaltskanzlei wissentlich im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat und daher unter der lokalen Police kein Versicherungsschutz besteht. Das Landgericht München I führt hierzu aus, dass wissentlich im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, wer die verletzte Pflicht positiv kennt.&nbsp;</p><p>Bedingter Vorsatz, bei dem der Versicherungsnehmer die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus, wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat. Das Gericht stellte dabei klar, dass es für den Nachweis des Versicherungsausschlusses bei der Verletzung elementarer Berufspflichten ausreichend ist, wenn der Versicherer einen Sachverhalt vorträgt, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet.&nbsp;</p><p>In seiner Entscheidung konkretisiert das Landgericht München I die elementaren Berufspflichten eines Anwalts. In Zusammenhang mit den Cum-Ex-Geschäften sei Gegenstand der Beratung nicht ein Marktgeschehen gewesen, bei dem es zufällig zu einer Steuererstattung kam, die zu einem Steuerausfall führte. Vielmehr war das Handeln aller Beteiligten zielgerichtet darauf angelegt, durch ein kollusives Zusammenwirken einen Gewinn zu generieren, der sich nur aus der mehrfachen Erstattung der nur einmal abgeführten Kapitalertragssteuer ergab.&nbsp;</p><p>Dabei war der wirtschaftliche und tatsächliche Hintergrund der Geschäfte dem beratenden Rechtsanwalt der Versicherungsnehmerin von Anfang an bekannt. Alle Beteiligten wussten von Anfang an um die Zielrichtung des Geschäfts. Dies leitete das LG München I unter anderem aus den Erkenntnissen des am Landgerichts Frankfurt am Main geführten Strafverfahrens ab. Nach Auffassung des Landgericht München I ist die Erstattung einer Steuer, die gar nicht abgeführt wurde, im deutschen Steuerrecht weder grundsätzlich noch in diesem besonderen Fall vorgesehen.&nbsp;</p><p>Der fehlende Hinweis eines Rechtsanwaltes, dass die Finanzbehörden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Steuererstattung als rechtswidrig und als Steuerstraftat bewerten könnten, stellt vor diesem Hintergrund nach Auffassung des LG München I die Verletzung einer elementaren Berufspflicht dar. Diese Verletzung indiziert die Wissentlichkeit der Begehung. Mit dieser Begründung wies das Landgericht München I die Klage der übrigen Versicherer ab.&nbsp;</p><p><strong>Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bleibt scharfes Schwert</strong></p><p>Die Entscheidung des LG München I reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidungen ein, die den Versicherern den Einwand wissentlicher Pflichtverletzung erleichtern. Sie dürfte allerdings für Gesprächsstoff sorgen, da sie Folgefragen auslöst. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte sieht zahlreiche elementare Berufspflichten vor. Muss künftig bei einem Verstoß gegen solche immer eine wissentliche Pflichtverletzung angenommen werden? Dies dürfte wohl kaum der Fall sein.&nbsp;</p><p>Bei den bisherigen Gerichtsentscheidungen fällt auf, dass es jeweils Extremfälle waren, bei denen die Gerichte durchaus von einem Gerechtigkeitsdenken geleitet waren. Die Gerichte bejahten die wissentliche Pflichtverletzung nicht nur aus der bloßen Verletzung der jeweiligen Pflichtennorm, sondern infolge der Begleitumstände. Ein Versicherungsausschluss wegen Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung bleibt somit – auch bei Verstoß gegen elementare Berufspflichten – eine Frage der Beweiswürdigung.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 25. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/08/25/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess-2/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Sep 2025 09:12:46 +0200</pubDate>
                        <title>Gewerbesteueroasen: Legale Steuergestaltung oder Steuerhinterziehung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerbesteueroasen-legale-steuergestaltung-oder-steuerhinterziehung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In NRW hat die schwarz-grüne Koalition angekündigt, vermehrt gegen Gewerbesteueroasen vorzugehen, da das „Gewerbesteuerdumping“ Nachbarkommunen benachteilige und Steuereinnahmen in Milliardenhöhe koste.&nbsp;</p><p>Die Staatsanwaltschaft Köln hat bereits mehrere Verfahren eingeleitet und ließ Geschäftsräume durchsuchen. Den Unternehmen wird vorgeworfen nur zum Schein ihren Sitz in Gewerbesteueroasen wie Monheim angemeldet zu haben.</p><p>Auch andere Bundesländer kontrollieren vermehrt bekannte Steueroasen. In Bayern wurde im sog. Maskendeal eine Hinterziehung von Gewerbesteuer durch eine vermeintliche Verlagerung des Geschäftsbetriebs nach Grünwald von über EUR 8 Mio. angeklagt.&nbsp;</p><p>Aber was wirft die Finanzverwaltung den Angeklagten überhaupt vor? Der Gewerbesteuersatz wird von den Gemeinden bestimmt. Gesetzlich vorgegeben ist ein Mindesthebesatz von 200 Prozent. Darüber hinaus dürfen die Gemeinden frei über die Höhe des Gewerbesteuersatzes entscheiden. Dies hat zu einem starken Wettbewerb zwischen den Gemeinden geführt, die teilweise versuchen, mit niedrigen Gewerbesteuersätzen Unternehmen anzuziehen. So liegt der durchschnittliche Hebesatz in den NRW-Kommunen bei rund 450 Prozent, der Höchstsatz bei 650 Prozent. Allerdings beträgt der Hebesatz in Monheim und im benachbarten Leverkusen gerade einmal 250 Prozent.</p><p>Unternehmen haben somit einen Anreiz, ihr Unternehmen bzw. Unternehmensteile in diese sog. Gewerbesteueroasen zu verlagern, um Gewerbesteuer zu sparen. So führt zum Beispiel ein Unterschied von 300 Prozent im Hebesatz bei einer Kapitalgesellschaft mit einem zu versteuernden Gewinn von EUR 100.000 zu einer Gewerbesteuerersparnis von EUR 10.500</p><p>Die Gewerbesteuer knüpft –wie die Körperschaftsteuer – die Steuerpflicht an den Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO. Da nicht genau definiert ist, was die Geschäftsleitung überhaupt ist, wird vornehmlich auf den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung abgestellt. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dort, wo der für die laufende Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Solange sich die Geschäftsleitung tatsächlich in der Gewerbesteueroase befindet, kann diese Gestaltung nicht beanstandet werden.&nbsp;</p><p>Gibt es hingegen in der Gemeinde mit dem niedrigen Hebesatz nur einen Briefkasten oder gibt es Geschäftsräume, aber führt der Unternehmer die Geschäfte in einer Gemeinde mit hohem Gewerbesteuersatz, etwa im Homeoffice, hinterzieht der Unternehmer Gewerbesteuer. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll bei Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von über EUR&nbsp;1 Mio. grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt.</p><p>Solange die Finanzämter ein Fall noch nicht entdeckt haben, besteht noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Falls der Fall bereits entdeckt ist, wirkt eine solche Selbstanzeige zumindest strafmildernd.&nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge<br>Volker Küpper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Sep 2025 10:17:11 +0200</pubDate>
                        <title>Barkapitalerhöhung mit Sachagio: Pflicht zur Übertragung der Vermögenswerte im Wege der Einzelübertragung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/barkapitalerhoehung-mit-sachagio-pflicht-zur-uebertragung-der-vermoegenswerte-im-wege-der-einzeluebertragung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ausgliederung nur nach den Regelungen des Umwandlungsrechts, insbesondere notariell beurkundeter Verzicht auf Anteilsgewährung</strong></p><p><strong>Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 16.&nbsp;Juni 2025 – 22 W 11/25, NZG 2025, 1239</strong></p><h3>Worum ging es bei der Entscheidung des Kammergerichts?</h3><p>Mit einem notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag sollte ein einzelkaufmännisches Geschäft auf eine GmbH ausgegliedert werden. Vorgesehen war die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um EUR&nbsp;100 und eine entsprechende Änderung der Satzung. Das einzelkaufmännische Geschäft sollte im Wege eines Sachagios übertragen werden. Eine ausdrückliche Erklärung zum Verzicht auf Anteilsgewährung war nicht enthalten. Das Registergericht hat die Handelsregistereintragung der Ausgliederung abgelehnt.</p><p>Es ging um die Frage einer – unzulässigen – Vermengung einer Kapitalerhöhung zum Zwecke der Ausgliederung mit einer Barkapitalerhöhung.</p><h3>Wie hat das Gericht entschieden?</h3><p>Das Kammergericht hält zunächst fest: Wenn das vom Einzelkaufmann betriebene Unternehmen nach §&nbsp;152 Satz&nbsp;1 UmwG aus dessen Vermögen ausgegliedert und durch eine bestehende GmbH übernommen werden soll (Ausgliederung zur Aufnahme), sei bei der GmbH grundsätzlich das Kapital zu erhöhen, um dem ausgliedernden Einzelkaufmann eine wertentsprechende Beteiligung an der GmbH zukommen zu lassen. Die Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung sei allerdings nicht zwingend. Der Berechtigte könne auf sie verzichten. Dies erfordere allerdings, worauf auch das AG hingewiesen habe, eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung.</p><p>Werde jedoch eine Barkapitalerhöhung mit der Verpflichtung zur Einbringung von Vermögenswerten im Wege des Sachagios vereinbart, seien die entsprechenden Vermögenswerte im Wege der Einzelübertragung auf die GmbH zu übertragen. Die Übertragung von Verbindlichkeiten des übertragenen Unternehmens erfordere eine Genehmigung durch jeden einzelnen Gläubiger.</p><p>Danach sei es unzulässig, eine Ausgliederung als Sachagio zu vereinbaren, ohne die Regelungen des Ausgliederungsrechts einzuhalten, so dass für einen Verzicht auf eine Kapitalerhöhung eine entsprechende Erklärung in notariell beurkundeter Form erforderlich sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Regelungen des Umwandlungsrechts zwingend sind. Es folge aber auch aus der Tatsache, dass die Einbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens eine Verfügung darstelle, die aus Gründen der Rechtssicherheit dem sachenrechtlichen <i>numerus clausus</i> unterliege. Eine von den gesetzlichen Regeln wie §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=415" target="_blank" rel="noreferrer">415</a>&nbsp;BGB abweichende Gestaltung, wie etwa eine entsprechende Anwendung des §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=131" target="_blank" rel="noreferrer">131</a> Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=131&amp;x=1&amp;n=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a> UmwG, sei danach nicht möglich.</p><h3>Wie ist die Entscheidung einzuordnen und zu bewerten?</h3><p>Zunächst steht die Entscheidung in einer Linie mit einer nahezu genau ein Jahr älteren Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 13.&nbsp;Juni 2024, 9&nbsp;W&nbsp;37/24, NZG 2024, 1041. Nach der Entscheidung des OLG Celle dürfte die Ausgliederung des Betriebs aus dem Einzelkaufmann gemäß §§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=123" target="_blank" rel="noreferrer">123</a> ff. UmwG zwecks Aufnahme und Übertragung in das GmbH-Vermögen, das nicht Stammkapital ist, mit der zwingenden Vorgabe des §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=126" target="_blank" rel="noreferrer">126</a> Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=126&amp;n=2" target="_blank" rel="noreferrer">2</a> UmwG nicht in Einklang stehen. Danach muss die Übertragung der Gesamtheit des ausgegliederten Vermögens "gegen" Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger erfolgen, woran es bei der gewählten Gestaltung (Barkapitalerhöhung mit Sachagio) fehlen dürfte: Für die Übernahme der Ausgliederung würden keine Anteile gewährt; diese würden vielmehr allein für die Erhöhung des Stammkapitals ausgegeben.</p><p>Beide Gerichte ziehen nicht in Zweifel, dass es mehrere Wege gibt, ein – in beiden Fällen bislang einzelkaufmännisches – Unternehmen auf ein anderes Unternehmen – hier jeweils eine Kapitalgesellschaft – zu übertragen.</p><p>Zum einen besteht die Möglichkeit, eine Sachkapitalerhöhung zu beschließen; Gegenstand der Sacheinlage ist dann das zu übertragende Unternehmen. Die Einbringung der zu dem Unternehmen zählenden Vermögenswerte erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge, d.h. Sachen sind zu übereignen, Forderungen abzutreten und Verträge sowie Verbindlichkeiten mit Zustimmung der Vertragspartner bzw. der Gläubiger zu übertragen. Ein solches Vorgehen erfordert einen Werthaltigkeitsnachweis, in der Regel eine sog. Werthaltigkeitsbescheinigung, die belegt, dass der Wert des einzubringenden Unternehmens dem der beschlossenen Sacheinlage mindestens entspricht.</p><p>Der Werthaltigkeitsnachweis im Sinne einer Unternehmensbewertung lässt sich vermeiden, wenn eine ganz ähnliche Konstruktion gewählt wird, und zwar eine Barkapitalerhöhung in meist sehr überschaubarer Höhe, die mit einem Sachagio verbunden wird. Auch hier erfolgt die Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Gesellschaftsrechtlich stünde auch eine bloße Dotierung der freien Kapitalrücklage als anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (§&nbsp;272 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 HGB), zur Verfügung. Hier können auch Sachleistungen erbracht werden.</p><p>Daneben steht mit der Ausgliederung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG ein gänzlich anderes Instrument zur Verfügung. Die Übertragung der auszugliedernden Vermögensgegenstände – hier des Unternehmens – erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG). Die gesamtrechtsnachfolge ist deshalb "partiell", weil sie sich nur auf den übertragenen Teil des Vermögens bezieht. Bei Übertragung eines einzelkaufmännischen Unternehmens wird nur dieses oder auch nur Teile des Unternehmens übertragen, nicht etwa beispielsweise das Privatvermögen. Die Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich – partiell – nur auf die übertragenen Gegenstände. Neben der Gesamtrechtsnachfolge ist das grundsätzlich fehlende Erfordernis einer besonderen Werthaltigkeitsbescheinigung ein weiterer Vorteil. Es genügt eine Bilanz als Schlussbilanz, deren Stichtag bei Anmeldung der Ausgliederung nicht mehr als acht Monate zurückliegen darf. Selbstverständlich muss die Stammeinlage gedeckt sein. Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens als Sachgesamtheit ist nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG die Gewährung von Anteilen. Es besteht also ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der Ausgliederung und der Gewährung von Anteilen. Es ist daher folgerichtig von dem Kammergericht wie auch von dem OLG Celle, dieses Gegenseitigkeitsverhältnis bei einer Barkapitalerhöhung mit Sachagio zu verneinen und mit dem Kammergericht von einer unzulässigen Vermengung zu sprechen. Indes ist eine Kapitalerhöhung bei der Ausgliederung, wie das Kammergericht ausführt, nicht zwingend geboten. §&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UmwG ermöglicht den Verzicht auf eine Kapitalerhöhung sowohl bei der GmbH (§&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UmwG) als auch bei der AG (§&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UmwG) als übernehmender Gesellschaft. Dies wurde erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG), in Kraft getreten 2023, so ausdrücklich geregelt. Es bleibt allerdings dabei, dass die Verzichtserklärungen notariell zu beurkunden sind.</p><h3>Was bedeutet das für die Praxis der Übertragung von Vermögensteilen?</h3><p>Die Praxis wird unabhängig davon, ob die Entscheidungen begrüßt werden oder nicht, hiermit leben müssen, auch für Zwecke steuerlicher Gestaltungen (vgl. Woinar, DStR 2025, 1768).</p><p>Es bleibt zunächst die Auswahlmöglichkeit zwischen Sachkapitalerhöhung und Barkapitalerhöhung mit Sachagio. In beiden Fällen sind die einzubringenden Gegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge zu übertragen.</p><p>Daneben besteht die Möglichkeit einer Ausgliederung nach dem UmwG, d.h. unter Nutzung einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Hier besteht wiederum die Möglichkeit, die Ausgliederung gegen Gewährung von Anteilen durchzuführen; dies ist der gesetzliche Regelfall. Daneben besteht die Möglichkeit, dass die von einer Anteilsgewährung durch notariell beurkundete Verzichtserklärungen abgesehen wird.</p><h3>Prozessuales</h3><p>Auf welchem Wege kam es zu der Entscheidung des Kammergerichts? Ausgangspunkt war das Registerverfahren, mit dem die Ausgliederung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. In diesem Verfahren erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung, die mit der Beschwerde angegriffen wurde. Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, wurde die Sache dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt.</p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Sep 2025 09:53:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #25 - Ausgleichsanspruch bei Ausbau von Altkunden</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter haben auch für Kunden, die sie nicht neu geworben, aber wesentlich erweitert haben, einen Ausgleichsanspruch. Nach einer Faustformel sollen dabei nur solche Kunden zu berücksichtigen sein, bei denen der Umsatz mindestens verdoppelt wurde. Aber stimmt das wirklich? In Folge 25 klären wir darüber auf.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Sep 2025 12:16:55 +0200</pubDate>
                        <title>BGH stärkt Privatautonomie: Wirksame Abwahl des AGB-Rechts in Schiedsvereinbarungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der BGH stärkt die Vertragsfreiheit: Ein vertraglicher Ausschluss des AGB-Rechts bleibt auch bei deutscher Rechtswahl in Schiedsvereinbarungen wirksam. Die Entscheidung schafft Klarheit für Unternehmen und erhöht die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort.</i></p><p>Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2025&amp;Seite=15&amp;nr=140505&amp;anz=483&amp;pos=452&amp;Blank=1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Az.: I ZB 48/24</a>) hat der BGH für mehr Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von vertraglichen Schieds- und Rechtswahlklauseln gesorgt: Ein vertraglich vereinbarter Verzicht auf die Anwendung der §§&nbsp;305 bis 310 BGB (AGB-Recht) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer im gleichen Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel. Der BGH betonte dabei, dass die Schiedsklausel unabhängig von der gewählten Rechtsordnung wirksam bleibe. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtswahl obliege ausschließlich dem Schiedsgericht selbst und sei nicht Gegenstand der staatlichen Gerichtsbarkeit in Verfahren nach §&nbsp;1032 ZPO.</p><h4><strong>Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts</strong></h4><p>Im Gegensatz zu anderen international weit verbreiteten Rechtsordnungen wie dem englischen Recht oder dem Recht des US-Bundesstaates New York hat sich das deutsche Recht bislang nicht in vergleichbarer Weise als bevorzugte Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verträgen durchsetzen können. Obwohl Deutschland über eine robuste Rechtsordnung verfügt, welche im Zivilrecht die Privatautonomie der Parteien grundsätzlich anerkennt, schrecken viele Unternehmen vor der Wahl deutschen Rechts zurück. Grund dafür ist die potenziell weitreichende und schwer vorhersehbare Inhaltskontrolle vertraglicher Klauseln durch deutsche Gerichte.</p><p>Insbesondere das deutsche AGB-Recht, das teilweise auch im B2B-Bereich Anwendung findet, stellt eine spürbare Einschränkung der Vertragsfreiheit dar und beeinträchtigt somit die Attraktivität des deutschen Rechts bei internationalen Vertragsgestaltungen. Die gerichtliche Kontrolle nach den AGB-rechtlichen Grundsätzen kann dazu führen, dass einzelne Vertragsregelungen, die bewusst von gesetzlichen Vorgaben abweichen, als unwirksam erklärt werden. Dies kann die im Vertrag gefundene Balance zwischen den Interessen der Parteien erheblich stören. Vor diesem Hintergrund suchen viele Unternehmen nach Wegen, das deutsche AGB-Recht wirksam auszuschließen.&nbsp;</p><h4><strong>Entscheidung des BGH und seine Bedeutung&nbsp;</strong></h4><p>Mit einen solchem Ausschluss hatte sich der BGH kürzlich auseinanderzusetzen. Anlass war ein Fall, in dem zwei deutsche Vertragsparteien einen VOB-Bauvertrag über ein Bauvorhaben in den Niederlanden abgeschlossen hatten. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Klausel zur Vertragsstrafe, wonach bei Terminverzug eine Strafe von bis zu 10 % der Auftragssumme fällig werden sollte, eine Regelung, die der Auftraggeber später geltend machte.</p><p>Darüber hinaus enthielt der Vertrag Bestimmungen zur Rechtswahl und zur Schiedsgerichtsbarkeit. In Ziffer 28.1 war das auf den Vertrag anwendbare Recht ausdrücklich festgelegt:&nbsp;</p><blockquote><p><i>Dieser Vertrag und sämtliche für ihn geltenden Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsvorschriften des Internationalen Privatrechts</i>.</p></blockquote><p>In Ziffer 28.3 enthielt der Vertrag zudem eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut:&nbsp;</p><blockquote><p><i>(i) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.&nbsp;</i></p><p><i>[…]&nbsp;</i></p><p><i>(v) Das in der Sache anwendbare Recht ist unter Klausel 28.1 geregelt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten.</i></p></blockquote><p>Der Auftragsnehmer machte nicht nur durch eine Schiedsklage Ansprüche geltend, sondern stellte vor den ordentlichen Gerichten einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens. Der Auftragsnehmer trug dabei vor, dass die Vertragsstrafe gegen AGB-Recht verstoßen würde und daher unwirksam sei. Angesichts der Klausel in Ziffer 28.3 (v), wonach das Schiedsgericht keine AGB-Kontrolle vorzunehmen habe, drohe ihm die Gefahr, dass das Schiedsgericht die Vertragsstrafenregelung anwende, obwohl diese gegen AGB-Recht verstoße. Die Schiedsklausel sei daher unwirksam.&nbsp;</p><p>Sowohl das Kammergericht als auch der BGH haben diesen Antrag zwar als zulässig jedoch unbegründet angesehen.&nbsp;</p><p>Der BGH stellte zunächst klar, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung in Ziffer 28.3 (i) des Vertrags wirksam sei, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit des in Ziffer 28.3 (v) enthaltenen Ausschlusses des AGB-Rechts. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel bestimme sich unabhängig vom Hauptvertrag und den übrigen Verfahrensvereinbarungen. Auch wenn die Schiedsklausel in 28.3 (i) selbst eine AGB darstelle und einer Kontrolle nach § 307 BGB unterläge, hielte sie einer solchen stand. Er betonte weiter, dass es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte sei, die Rechtswahlklausel in einem der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfenen Sachverhalt zu überprüfen. Vielmehr obläge die Prüfung der Wirksamkeit einer solchen Rechtswahlklausel ausschließlich dem Schiedsgericht selbst. Einzig im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO komme eine staatliche Kontrolle in Betracht, und zwar nur dann, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (<i>ordre public</i>) verstoßen würde.&nbsp;</p><p>Mit dieser Entscheidung hat der BGH de facto bestätigt, dass ein Ausschluss des AGB-Rechts bei einem deutschen Sachverhalt mit deutscher Rechtswahl in Schiedsverfahren grundsätzlich möglich ist. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass hierfür keine ausländische Rechtswahl erforderlich war, sondern auch bei der Wahl deutschen Rechts ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden konnte.</p><p>Eine Grenze zieht der BGH nur dann, wenn der Ausschluss des AGB-Rechts einen Verstoß gegen den <i>ordre public</i> darstellen würde. Zwar bleibt der BGH in diesem Punkt vage, doch sind die Anforderungen an einen solchen Verstoß nach der Rechtsprechung sehr hoch. Es wird daher kaum ausreichen, dass ein staatliches Gericht einen Schiedsspruch lediglich aufgrund besonderer AGB-rechtlicher Erwägungen für fehlerhaft hält. Die Gefahr, dass ein deutsches Gericht einen Schiedsspruch wegen der Nichtanwendung des AGB-Rechts aufhebt, dürfte somit gering sein.</p><h4><strong>Ausblick&nbsp;</strong></h4><p>Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie mehr Klarheit schafft und Unternehmen bei der Wahl deutschen Rechts größere Gestaltungsspielräume eröffnet. Zwar erlaubt die Entscheidung nicht grundsätzlich den Ausschluss des AGB-Rechts, doch öffnet sie hierfür zumindest Türen. Indem die Prüfung des Vertrages grundsätzlich dem Schiedsgericht zugeordnet wird, wird auch die Autonomie der Parteien gewahrt. Durch die Anerkennung der vertraglichen Vereinbarung zur Schiedsgerichtsbarkeit als eigenständige Instanz neben den staatlichen Gerichten wird Deutschland zudem als Austragungsort von Schiedsverfahren attraktiver und wettbewerbsfähiger.</p><p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass es grundsätzlich möglich ist, bei der Rechtswahl die Vorteile des deutschen Rechts zu nutzen und gleichzeitig das Risiko der undurchsichtigen sowie einzelfallabhängigen Anwendung des AGB-Rechts auszuschließen.</p><p>Jessica Schneeberger</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Sep 2025 09:15:31 +0200</pubDate>
                        <title>Update Climate Change Litigation: Müssen Unternehmen für CO₂-Emissionen haften?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-climate-change-litigation-muessen-unternehmen-fuer-co2-emissionen-haften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Phänomen der so genannten <strong>Climate Change Litigation</strong> breitet sich weiter aus (vgl. grundlegend hierzu <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-faqs-climate-change-litigation" target="_blank">ADVANT FAQs on Climate Change Litigation | ADVANT Beiten</a> sowie zu dem weiter anhaltenden Trend der aktuelle Bericht der LSE <a href="https://www.lse.ac.uk/granthaminstitute/publication/global-trends-in-climate-change-litigation-2025-snapshot/" target="_blank" rel="noreferrer">Global trends in climate change litigation: 2025 snapshot - Grantham Research Institute on climate change and the environment</a>). Neben Staaten geraten zunehmend auch Unternehmen – und mitunter sogar auch deren Geschäftsführer - in den Fokus. Doch haften Unternehmen tatsächlich für Schäden durch den Klimawandel?</p><h3>Klimaklagen gegen Unternehmen: Status quo</h3><p>Jedenfalls in Deutschland gibt es zur Haftung von Unternehmen für Klimawandelfolgeschäden weiterhin keine rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die verallgemeinerungsfähig wären. Und jedenfalls bis dato ist diese Frage auch von den neuen Nachhaltigkeitsgesetzen (LkSG, CSRD, CS3D, Entwaldungs-VO, Ökodesign-VO etc.) zu trennen. Vielmehr ist weiterhin die Frage zu klären:&nbsp;Können CO₂-Emittenten <strong>nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen</strong> für Klimaschäden haftbar gemacht werden? Erst recht offen ist, welche Folgen eine solche Haftung des Unternehmens für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten bzw. Geschäftsführer hätte, und inwieweit hierfür jeweils Deckungsschutz unter einschlägigen Haftpflichtversicherungen bestünde.</p><h3>Der RWE-Fall vor dem OLG Hamm</h3><p>Ein prominentes Beispiel ist die Klage des peruanischen Bauern Saúl Luciano Lliuya gegen RWE. Nach fast zehn Jahren hat das&nbsp;<strong>OLG Hamm im Mai 2025 die Klage in zweiter Instanz abgewiesen</strong>. Medienberichte betonten, dass das Gericht eine grundsätzliche Verantwortlichkeit großer CO₂-Emittenten für Folgen des Klimawandels für naheliegend halte. Die Klage scheiterte letztlich jedoch an den Umständen des Einzelfalls.</p><p>Die Klageabweisung ist daher nicht verallgemeinerungsfähig. Umgekehrt ist die Entscheidung des OLG Hamm aber auch keine Blaupause für neue Klimaklagen. Denn bei genauer Betrachtung zeigt sich: Das OLG Hamm hat zentrale Fragestellungen offen gelassen und Rechtspositionen vertreten, die sogar noch neue Unsicherheiten schaffen. Von einer Klärung der Haftungsfrage kann daher keine Rede sein. Details hierzu finden sich in meinem Aufsatz: <strong>„Flutwelle voraus? Was Lliuya vs. RWE für CO₂-Emissionen, Haftpflicht und D&amp;O, Konzernhaftung und Menschenrechtsverletzungen bedeutet“ (ZIP 2025, S. 2218 ff.)</strong>.</p><h3>Rechtsunsicherheit bleibt – auch international</h3><p>Wesentliche haftungs- und deckungsrechtliche Fragen bleiben also weiterhin ungeklärt. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für andere Rechtsordnungen. Das ist auch für deutsche Unternehmen relevant, denn bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie dem Klimawandel stellt sich zunächst die Frage:&nbsp;Welches nationale Recht ist überhaupt anwendbar?&nbsp;Im RWE-Fall wendete das OLG Hamm deutsches Recht an, weil die Parteien sich darüber einig waren und daher eine bindende Rechtswahl vorlag. Das wird aber nicht in jedem Fall so sein.</p><h3>Parallelen: Holcim-Klage in der Schweiz</h3><p>Ähnliche Fragen wirft ein Verfahren in der Schweiz auf: Bewohner der indonesischen Insel Pari verklagen den Schweizer Zementkonzern&nbsp;<strong>Holcim</strong>. Sie machen ihn für den steigenden Meeresspiegel und die daraus folgende Bedrohung ihrer Lebensgrundlagen verantwortlich. Die Kläger fordern von Holcim:</p><ul><li>Schadensersatz für Einnahmeverluste (z. B. Tourismus),</li><li>eine Reduktion der CO₂-Emissionen,</li><li>Finanzierung von Schutzmaßnahmen (das hatte der peruanische Bauer Lliuya auch von RWE gefordert).</li></ul><p>Ebenso wie bei der Klage gegen RWE unterstützen auch hier NGOs die Kläger und sorgen für mediale Aufmerksamkeit. Laut Tagesschau verwies Holcim auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa in einer Stellungnahme auf die Zuständigkeit des Gesetzgebers: <i>„Wer wie viel CO₂ ausstoßen darf, ist unseres Erachtens eine Kompetenz des Gesetzgebers und keine Frage für ein Zivilgericht.“</i> Diese Einschätzung dürfte auf der folgenden Kernfrage beruhen.</p><h3>Die Kernfrage: Wo liegt die Haftungsschwelle?</h3><p>Die indonesischen Inselbewohner verweisen darauf, dass Holcim laut der Datenbank „Carbon Majors“-zu den größten historischen CO2-Emittenten weltweit zähle. Ebenso hatte der peruanische Bauer Lliuya darauf verwiesen, dass RWE zu den größten historischen CO2-Emittenten weltweit gehöre. Im Vergleich zu RWE dürfte Holcim branchenbedingt indes geringere CO2 -Emissionen verursacht haben, auf der „Rangliste“ der „Carbon Majors“ also weiter hinten liegen. Genau das führt zu der spannenden Frage: Ab wann ist ein Unternehmen aufgrund seiner CO2-Emissionen für Klimawandelfolgen (mit) haftbar? Gehören nur die Top 10, die Top 100 oder noch weitere große CO2-Emittenten dazu? Klar scheint eigentlich nur, dass eine Haftung „von jedem gegen jeden“ irgendwie nicht sinnvoll sein kann. Auch das OLG Hamm hat einer solchen Haftung eines jeden kleinen oder großen CO2-Emittenten eine klare Absage erteilt. Aber eine präzise Schwelle, ab wann eine solche Haftung dann in Betracht kommen sollen, hat das OLG Hamm auch nicht definiert.</p><h3>Fazit: Gesetzgeber wäre am Zug</h3><p>Der eigentliche Grund dafür ist, dass das allgemeine Zivilrecht offensichtlich keine klaren Anhaltspunkte dafür bietet, wo eine solche Haftungsschwelle letztlich zu verorten wäre. Der historische Gesetzgeber hat sich über den (damals noch gar nicht bekannten) Klimawandel und seine Folgen und die daraus resultierende Haftungsfrage keine Gedanken gemacht. Das hindert in unserem abstrakt gehaltenen Rechtssystem zwar grundsätzlich nicht daran, auch früher noch nicht ersichtliche Sachverhalte einer rechtlichen Bewertung zuzuführen. Allerdings ist das Phänomen des Klimawandels und seiner Folgen so speziell, dass es offenbar keine anderen Konstellationen gibt, die hiermit wirklich vergleichbar sind. Mit dem gängigen juristischen Besteckkasten kommt man hier also an die Grenzen.</p><p>Und genau hier schließt sich auch der Kreis zu dem Presse-Statement von Holcim. Denn wenn sich aus dem geltenden allgemeinen Zivilrecht nicht verlässlich entnehmen lässt, ab wann CO2-Emissionen eine Haftung nach sich ziehen, dann wäre es offensichtlich zunächst Sache des Gesetzgebers, derartige Schwellen festzulegen.</p><p>In der Schweiz geht es jedoch zunächst einmal um die Frage, ob die indonesischen Kläger vor Schweizer Gerichten überhaupt klagen dürfen. Die Entwicklung bleibt spannend.</p><p>Dr. Daniel Walden</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Sep 2025 08:44:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Potsdamer Ernst von Bergmann Klinikum bei der Neuaufstellung der Unternehmensgruppe</title>
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                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 19. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat&nbsp;die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH in Potsdam beim ersten Schritt ihrer Umstrukturierung umfassend beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Im Rahmen der Umstrukturierung erfolgte eine Verschlankung der Gesellschaftsstruktur durch insgesamt vier Verschmelzungen. Dabei wurde zum einen das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) mit der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH zusammengelegt. Zum anderen wurden die Innovation-Transfer-Gesellschaft mbH, die Diagnostik GmbH sowie die Servicegesellschaft direkt in die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH eingegliedert. Somit hat die Ernst-von-Bergmann-Gruppe die Zahl ihrer Tochtergesellschaften von 15 Tochtergesellschaften auf elf starke Einheiten erfolgreich reduziert.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Ernst-von-Bergmann-Gruppe mit mehr als 4.500 Mitarbeitern befindet sich aktuell in einem umfassenden Prozess der Neuaufstellung. Die Unternehmensumstrukturierung in Form der durchgeführten Verschmelzungen ist dabei ein wichtiger Baustein,&nbsp;um die Strukturen zu vereinfachen, Prozesse effizienter zu gestalten und die Handlungsfähigkeit der Ernst-von-Bergmann-Gruppe im zunehmend komplexen Gesundheitsmarkt zu stärken.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Karl-Dieter Müller (Federführung), Benjamin Knorr, Robert Schmid, Dr. Thomas Jilg (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Frau Dr. Silke Dulle (Medizinrecht), Wolf J. Reuter, Dr. Martin Kalf, Marie von Hammerstein, Lisa Brix (alle Arbeitsrecht, Berlin), Helmut König (Steuern, Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Sep 2025 12:21:34 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten eröffnet Büro in London – Brücke zwischen Deutschland und Großbritannien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-eroeffnet-buero-in-london-bruecke-zwischen-deutschland-und-grossbritannien</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem neuen Standort in London stärkt ADVANT Beiten seine Präsenz im Vereinigten Königreich und unterstreicht die strategische Bedeutung der britischen Hauptstadt für grenzüberschreitende Transaktionen. Die Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-diehl" target="_blank">Sebastian Diehl</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a> erläutern im Interview mit <i>IFLR</i>, warum gerade jetzt der richtige Zeitpunkt für diesen Schritt ist und wie internationale Mandanten von der deutschen Expertise vor Ort profitieren können.</p><p>Den vollständigen englischsprachigen Artikel finden Sie im angehängten PDF.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>London</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Sep 2025 09:45:37 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Verschmelzung von Schwörer und Offenburger auf FREMA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-verschmelzung-von-schwoerer-und-offenburger-auf-frema</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 17. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Schwörer und Offenburger GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Lahr sowie der FREMA GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Herbolzheim bei der Verschmelzung beider Unternehmen auf die FREMA GmbH &amp; Co. KG rechtlich umfassend beraten. Die FREMA GmbH &amp; Co. KG wurde im Rahmen der Verschmelzung in ZABYX GmbH &amp; Co. KG&nbsp;umfirmiert.</p><p class="text-justify">Bereits im Juni 2024 hat ADVANT Beiten die beiden Gesellschafter Stefan Brückner und Andreas Ebner beim erfolgreichen Abschluss der beiden Transaktionen in ihrer Heimatregion Südbaden rechtlich umfassend beraten. Im Rahmen einer Nachfolgeregelung konnte das Unternehmer-Duo die beiden Unternehmen FREMA sowie Schwörer und Offenburger übernehmen. Durch die Zusammenführung der beiden Unternehmen wollen die beiden Gesellschafter Synergien nutzen und Prozesse vereinheitlichen, um sich zukunftsfähig aufzustellen. Die Marken FREMA sowie Schwörer und Offenburger bleiben als geschützte Marken unter der neu firmierten ZABYX GmbH &amp; Co. KG bestehen.</p><p class="text-justify">Die beiden nun verschmolzenen Gesellschaften agieren seit mehreren Jahrzehnten im Bereich Maschinenbau, Sondermaschinenbau, Anlagenbau sowie Werkzeugbau. Die beiden Marken ergänzen sich auch weiterhin ideal hinsichtlich der Verfahrenstechniken, der Ressourcen an zwei unabhängig voneinander laufenden Produktionsbetrieben, aber auch in der notwendigen Erfahrung, die Kundenwünsche gezielt zu bedienen. ZABYX steht für über 60 Jahre Erfahrung, Verlässlichkeit und Herkunft.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Federführung) und Dr. Christian Osbahr (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p class="text-justify"><strong>Notar:&nbsp;</strong>Dr. Johannes Weber, Freiburg</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Sep 2025 08:43:30 +0200</pubDate>
                        <title>(K)ein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-sonderkuendigungsschutz-in-der-probezeit</link>
                        <description>Kein oder ein. Ein einziger Buchstabe macht den entscheidenden Unterschied über die Wirksamkeit einer Kündigung. Das LAG München hat im Urteil vom 20.8.2025 (10 SLa 2/25) über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit zu entscheiden und damit über den Buchstaben „K“.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>in der Probezeit bzw. in der Wartezeit nach § 1 KSchG sind Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigungsgrund zulässig. Andererseits verfügen Arbeitnehmer, die beispielsweise einen Betriebsrat gründen möchten, über einen Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG. Was passiert, wenn der Sonderkündigungsschutz in die Probezeit fällt?&nbsp;</p><h3>Ausgangssituation</h3><p>§ 1 Abs. 1 KSchG regelt u.a. die Wartefrist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: „<i>Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“&nbsp;</i></p><p>Für Initiatoren einer Betriebsratswahl besteht der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG: „<i>Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung (…) oder die Bestellung eines Wahlvorstands (…) beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.</i>“</p><p>Der gesetzlichen Regelung lässt sich – jedenfalls nicht eindeutig – entnehmen, wie sich die beiden Regelungen bei direktem Aufeinandertreffen verhalten.</p><h3><span>Betriebsratsgründung in Probezeit</span></h3><p>Ein Arbeitnehmer wurde am 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Sechs Tage später, am 13. März&nbsp;2024 hat der Arbeitnehmer notariell beglaubigen lassen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. Weitere sieben Tage später teilte der Arbeitnehmer am 20. März 2024 seinem Arbeitgeber mit, dass er einen Betriebsrat gründen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Der Arbeitgeber kündigte einen Tag später das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich u.a. auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Das ArbG gab der Klage des Arbeitnehmers statt und sah damit die streitgegenständliche Kündigung als unwirksam an. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts waren die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3b KSchG erfüllt.</p><h3><span>LAG München, vom 20.8.2025 – 10 SLa 2/25</span></h3><p>Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgehoben. Nach Ansicht des LAG ist der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht anwendbar, wenn die Kündigung noch innerhalb der Probezeit erfolge. Die Auslegung der Norm ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fielen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Sep 2025 15:51:53 +0200</pubDate>
                        <title>Regulierungsupdate Energie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierungsupdate-energie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung ist aus ihrer Sommerpause zurückgekehrt und hat sich zum Auftakt ihres „Herbstes der Reformen“ auch zahlreiche Gesetzesinitiativen aus dem Energierecht vorgenommen. Um Ihnen über diese parallellaufenden Gesetzgebungsverfahren einen Überblick zu verschaffen, fassen wir im Folgenden den derzeitigen Stand zusammen:&nbsp;&nbsp;</p><h3>1. Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiteren Gesetzen</h3><p>Die beabsichtigten Gesetzesänderungen im geplanten „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ dienen der weiteren Umsetzung europäischer Richtlinien. Durch sie soll u.a. ein stärkerer Verbraucherschutz gewährleistet werden (wir berichteten: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung</a>).</p><p>Nach erster Lesung am 9. September wurde der bereits am 6. August 2025 veröffentlichte Kabinettsentwurf nun an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie verwiesen. Dieser Entwurf war im Wesentlichen auf den erarbeiteten Entwurf der Vorgängerregierung zurückzuführen (siehe auch unseren Blogbeitrag vom 27. September 2024 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung</a>).</p><p>Die „Highlights“ können kurz wie folgt zusammengefasst werden:</p><h4>1.1 Energy-Sharing&nbsp;</h4><p>Zur Regelung des Energy-Sharings soll der § 42c EnWG-E eingefügt werden. Vereinfacht soll es durch das Energy-Sharing ermöglicht werden, lokal erzeugte Strommengen unter Nutzung des Verteilernetzes an örtlich nahe liegende Kunden zu verkaufen. Hierbei fallen jedoch Steuern, Umlagen, Abgaben und Netzentgelte weiter – anders als zum Beispiel in geförderten Mieterstromkonzepten nach § 42a EnWG - an.</p><p>Das regionale Gebiet für das Energy Sharing ist zunächst nur innerhalb eines Verteilernetzes möglich. In einer zweiten Stufe soll bis zum 1. Juli 2028 eine Erweiterung auf das benachbarte, direkt angrenzende Bilanzierungsgebiet möglich werden.</p><p>Zur praktischen Erfüllung des Energy-Sharings hat die Bundesnetzagentur eine IT-Plattform entwickelt und notwendige Standards für die Marktkommunikation und den Datenaustausch festgelegt.&nbsp;</p><p>Es wird sich zeigen, ob das Geschäftsmodell des Energy-Sharings in der Praxis angenommen wird oder ob der Gesetzgeber hier gegebenenfalls noch einmal nachschärfen müsste, um weitere Anreize zu bieten.</p><h4>1.2 Keine ausdrückliche gesetzgeberische Antwort zur Kundenanlagenthematik</h4><p>Auffällig ist auch, dass es lediglich geringfügige Änderungen an der Definition der Kundenanlage im neusten Gesetzesentwurf gibt. Zuletzt hatten zahlreiche große Wirtschaftsverbände in ihren Stellungnahmen zum Kabinettsentwurf darauf hingewiesen, dass diese Änderungen nicht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BGH berücksichtigen und die Neuregelung daher nicht für die ersehnte Rechtsklarheit sorge. Es ist zu beobachten, ob sich diese minimalen Veränderungen auch in der finalen Fassung des Gesetzes wiederfinden werden, wobei sich die gesamte Branche ausdrücklich gegen Schnellschüsse ausspricht. Zur Kundenanlage hatten wir bereits geschrieben: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zur-zukunft-der-kundenanlage-licht-und-schatten-in-den-lang-erwarteten-entscheidungsgruenden-zum-beschluss-vom-13-mai-2025-envr-83-20" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zur-zukunft-der-kundenanlage-licht-und-schatten-in-den-lang-erwarteten-entscheidungsgruenden-zum-beschluss-vom-13-mai-2025-envr-83-20</a> .</p><h3>2. Abschaffung der Gasspeicherumlage</h3><p>Nach einem am 8. September erschienenen „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ soll die Gasspeicherumlage nach den § 35e EnWG-E bis § 35j EnWG-E abgeschafft werden. Nach bisheriger Rechtslage wurden deutsche Gasspeicher vom Marktgebietsverantwortlichen aufgefüllt. Die Kosten hierfür wurden in Form einer Umlage auf die Erdgaskosten aller Erdgaskunden in Deutschland aufgeschlagen (derzeit 0,299 ct/kWh). Zukünftig soll stattdessen der Bund diese Kosten tragen, ähnlich wie bei der im Jahr 2022 abgeschafften EEG-Umlage. Dies wird erfreulicherweise zu einer Reduzierung des Erdgasarbeitspreises aller Endkunden führen.</p><h3>3. Geothermie- Beschleunigungsgesetz (GeoBG)</h3><p>Der am 15. August 2025 veröffentlichte Entwurf des „Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ wurde nun dem Bundesrat zugeleitet. Das Gesetz beabsichtigt, den Ausbau von Anlagen oberflächennaher Geothermie und Tiefengeothermie zu fördern. Der Ausbau von Geothermieanlagen wird gesetzlich als im überragenden öffentlichen Interesse definiert. Um den Ausbau zu beschleunigen, finden sich zum einen Duldungspflichten von Grundstückseigentümer sowie Änderungen im Bereich Umweltverträglichkeitsprüfungen, Bundesberggesetz und Wasserhaushaltsgesetz.</p><p>Die z.T. weitreichenden Regelungen dieses Gesetzes sind zu begrüßen. Der Ausbau der Geothermie ist für die Erreichung der Klimaziele, insbesondere im Gebäudesektor, unerlässlich.</p><h3>4. Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (WindSeeG)</h3><p>Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Ausbauziele der erneuerbaren Energien und das Erreichen der europäischen und nationalen Klimaschutzziele. Der europäische Gesetzgeber sieht vor, dass sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen sind. Erneuerbare-Energie-Anlagen sollen darin in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren genehmigt werden können.</p><p>Zur Umsetzung der Richtline sind einige Gesetzesänderungen vonnöten:&nbsp;</p><p>Das WindSeeG soll dahingehend geändert werden, dass Flächenentwicklungspläne künftig Beschleunigungsflächen festlegen sollen. Für diese Flächen soll es Erleichterungen im Bereich Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlicher Anforderungen geben. Zudem soll die Digitalisierung der Kommunikation mit und zwischen den Behörden vorangetrieben werden, um das Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten.</p><p>Das EnWG soll dahingehend geändert werden, dass die Planfeststellungsbehörde Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten ausweisen kann. Bauvorhaben innerhalb des Infrastrukturgebietes sollen von einer Umweltverträglichkeits- und artenrechtlichen Prüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgenommen werden. Bei Änderungen bereits vorhandener Netzinfrastruktur ist eine Deltaprüfung vorzunehmen. Zudem werden Änderungen der Ladesäulenverordnung vorgenommen.</p><h3><span>5. NIS-2-Umsetzungsgesetz</span></h3><p>Mit Bearbeitungsstand vom 25. Juli wurde der Kabinettsentwurf des NIS-2-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Bereits im letzten Jahr berichteten wir zur Umsetzung der NIS-2 Richtlinie (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-cybersicherheitspflichten-durch-die-nis-2-richtlinie-brauchen-unternehmen" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-cybersicherheitspflichten-durch-die-nis-2-richtlinie-brauchen-unternehmen</a>). Bei diesem Entwurf handelt es sich um den neusten Stand eines Gesetzes, welches bereits von der Ampel-Regierung im Jahr 2024 ins Leben gerufen wurde und welches viele der ursprünglichen Regelungen übernommen hat.&nbsp;</p><p>Das NIS-2-Umsetzungsgesetz setzt die Europäische NIS-2-Richtlinie um. Der Entwurf sieht verschärfte Pflichten u.a. für Akteure der Energiewirtschaft vor. Bisher hatten Betreiber von z.B. Verteilnetzen für Strom, leitungsgebundenes Gas und Wärme, Energieerzeugungsanlagen sowie Rechenzentren (kritische Infrastruktur) erhöhte Sicherheitsmaßstäbe für ihre IT-Infrastruktur zu beachten. Mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz werden nun auch solche Unternehmen in die Pflicht genommen, welche sich oberhalb der KMU-Grenze befinden, sofern sie u.a. eine der obengenannten Anlagen (sog. wichtige und besonders wichtige Einrichtungen) betreiben. Zudem sind Überwachungspflichten vorgesehen, welche direkt an die Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens adressiert und bußgeldbewährt sind.</p><p>Dieses und viele weitere Themen werden wir vertieft mit hochkarätigen Mitgliedern aus Wirtschaft und Politik in unserem kommenden&nbsp;<a href="https://communication.advant-beiten.com/26/1289/compose-email/einladung-zum-forum-advant-berlin-2025---zeitenwende-konkret--sicherheit-und-versorgung-neu-denken-(webseite).asp" target="_blank" rel="noreferrer">Forum ADVANT Beiten</a> diskutieren. Melden Sie sich gerne hierfür an!</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Dr. Florian Böhm<br>Anton Buro</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Sep 2025 08:22:36 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #24 - Verjährung von Ansprüchen aus dem Handelsvertreterverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-24-verjaehrung-von-anspruechen-aus-dem-handelsvertreterverhaeltnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Die ersten Schoko-Nikoläuse wurden gesichtet. Ein klares Zeichen: Das Jahr schreitet voran. Zeit, sich jetzt um Ansprüche zu kümmern, die Ende des Jahres verjähren könnten. Das, was Sie zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Handelsvertreterverhältnis wissen sollten, erfahren Sie in Folge 24 unseres Podcasts.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Sep 2025 11:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>5%-Studie: Erfolgreiche Auftaktveranstaltung im Münchner Büro von ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-studie-erfolgreiche-auftaktveranstaltung-im-muenchner-buero-von-advant-beiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">München, 10. September 2025 – Bereits zum elften Mal untersuchte bulwiengesa als unabhängiges Analyseunternehmen der Immobilienbranche mit Unterstützung von ADVANT Beiten die Renditepotenziale der deutschen Immobilienmärkte.&nbsp;</p><p class="text-justify">Am gestrigen Dienstag, 9. September, wurde in unserem Münchner Büro die daraus resultierende 5%-Studie vorgestellt. Zusammengefasst ergeben sich folgende Ergebnisse:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Produktionsimmobilien führen Renditeranking mit über 6% IRR an&nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Wohnen: A-Märkte unter Druck, B-Märkte und Universitätsstädte stabilisieren sich</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Microliving profitiert vom anhaltenden Wohnraummangel</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Non-Core-Segment bietet Chancen für spezialisierte Investoren</span></p></li></ul><p><strong>Sven Carstensen</strong> und <strong>Anna Wolfgarten</strong> von bulwiengesa stellten die Studienergebnisse den rund 50 anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern kompakt vor. Es folgte eine Paneldiskussion zur aktuellen Marktsituation mit <strong>Dr. René Maler</strong> (Arrow), <strong>Florian Baumann</strong> (ADVANT Beiten), <strong>Marianne Sar</strong> und <strong>Norbert Wögler</strong> (Redserve/ATP Architekten), <strong>Oliver Rohr</strong> (bulwiengesa) sowie <strong>Jelena Hundt</strong> (Berlin Hyp/LBBW).</p><p>Angeregte Diskussionen nach der Präsentation und ein ungezwungenes Get-together trugen zu einer rundum gelungenen Auftaktveranstaltung bei. Wie bereits in den vergangenen Jahren auch, führen ADVANT Beiten und bulwiengesa die Präsentation der Ergebnisse als Roadshow durch.<br><br>Die nächsten Termine: <a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/vorstellung-der-5-studie-2025-1" target="_blank">16.09. in Frankfurt</a>; <a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/vorstellung-der-5-studie-2025-2" target="_blank">22.09. in Berlin</a>; <a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/vorstellung-der-5-studie-2025-3" target="_blank">23.09. in Hamburg</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/vorstellung-der-5-studie-2025-4" target="_blank">24.09. in Düsseldorf</a>.</p><p><i><u>Über die 5 %-Studie</u></i></p><p><i>Die 5 %-Studie bietet seit 2015 einen kompakten Marktüberblick und liefert einen neuen Ansatz bei der Beschreibung von Immobilienmärkten. Anhand eines dynamischen Modells ermittelt die Studie die wahrscheinliche interne Verzinsung (IRR) einer Investition bei einer angenommenen Haltedauer von zehn Jahren. Damit können jährliche Renditen für Investitionen berechnet und die Ertragsaussichten verschiedener Assetklassen gegenübergestellt werden. Die interne Zinsfußmethode unterscheidet sich von einer am Markt üblichen statischen Renditebetrachtung und findet bei vielen Investoren Anwendung. Die Einordnung von Immobilieninvestments erfolgt nach Core- und Non-Core-Assets. Kriterien sind Cashflow-Sicherheit und Liquidität.</i></p><p><i>Die vorliegende 5 % Studie untersucht die Performanceerwartungen der wichtigsten Assetklassen, die aktuell den deutschen Investmentmarkt dominieren:</i></p><ul><li><i><span>Wohnen</span></i></li><li><i><span>Büro</span></i></li><li><i><span>Shoppingcenter und Fachmarktzentren</span></i></li><li><i><span>Hotel</span></i></li><li><i><span>Logistikimmobilien</span></i></li><li><i><span>Micro-Apartments</span></i></li><li><i><span>Unternehmensimmobilien</span></i></li><li><i><span>Betreutes Wohnen</span></i></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Sep 2025 08:52:21 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalterin der Aquinos Bedding Germany GmbH erfolgreich beim Verkauf der Marke Schlaraffia</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-insolvenzverwalterin-der-aquinos-bedding-germany-gmbh-erfolgreich-beim-verkauf-der-marke-schlaraffia</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 10. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Frau Rechtsanwältin Frauke Heier (Kanzlei Niering Stock Tömp) als Insolvenzverwalterin der&nbsp;Aquinos Bedding Germany GmbH&nbsp;beim Verkauf der mit der Marke Schlaraffia zusammenhängenden immateriellen Vermögensgegenstände rechtlich umfassend beraten und vertreten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Veräußerung war das Ergebnis eines während des vorläufigen Insolvenzverfahrens eingeleiteten internationalen Bieterverfahrens, welches ein ADVANT Beiten-Team aus den Bereichen Insolvenzrecht, IP und Kartellrecht umfassend begleitet hat. Die Insolvenzverwalterin hatte für die Vermögensgegenstände insgesamt 12 wirksame Gebote erhalten, von welchen am 29. August 2025 von drei Bietern endverhandelte Verträge vorlagen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Den Zuschlag hat die Euro Comfort Gruppe erhalten; über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Der Verkaufsvertrag wurde nach Insolvenzeröffnung am 1. September 2025 unterschrieben. Die Mitarbeiter der Aquinos Bedding Germany GmbH wurden in einer Mitarbeiterinformationsveranstaltung noch am gleichen Tage informiert.</p><p class="text-justify">Seit dem Jahr 2022 gehört die Marke Schlaraffia zur Aquinos Bedding Germany GmbH, einem Tochterunternehmen der portugiesischen Aquinos-Gruppe. Hintergrund der Insolvenz der Aquinos Bedding Germany GmbH ist vornehmlich die finanzielle Schieflage ihrer Schwestergesellschaften in Polen, Belgien, Niederlande und Rumänien, die als Zulieferer agierten und selbst in Lieferschwierigkeiten geraten waren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Euro Comfort Gruppe gehört zu den größten Produzenten Europas auf dem Gebiet der Bettausstattung und Polsterelemente, welche an zehn Produktionsstandorten mit 4.595 Mitarbeitenden innovative Produkte und Lösungen rund um entspannten Sitz- und Liegekomfort entwickelt, produziert und vertreibt. Zur Unternehmensgruppe von Eigentümer Thomas Bußkamp gehören unter anderem die Unternehmen Badenia Bettcomfort, Lück, Brinkhaus, Abeil und Euroline sowie die bekannten Marken Irisette, Brinkhaus und Ewald Schillig.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten wird die Insolvenzverwalterin auch weiterhin im Rahmen der Umsetzung des Kaufvertrages und der Überprüfung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen beraten.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Frauke Heier als Insolvenzverwalterin der Aquinos Bedding Germany GmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Frank Primozic (Federführung), Dr. Moritz Handrup, Yekta Dündar (alle Frankfurt am Main, Insolvenzrecht), Christoph Heinrich (München), Uwe Wellmann (Berlin, beide Kartellrecht), Mathias Zimmer-Goertz (Düsseldorf, IP-Recht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Sep 2025 19:02:20 +0200</pubDate>
                        <title>China: Einheitsregister für Sicherheiten an Beweglichen Gütern und Rechten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-einheitsregister-fuer-sicherheiten-an-beweglichen-guetern-und-rechten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Neben Sicherheiten an Immobilien sind in China auch Sicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten registrierbar und mit Erlass des chinesischen Zivilgesetzbuches (<strong>ZGB</strong>) im Jahr 2020 trat dann eine umfassende Neuregelung des Kreditsicherheitenrechts in Kraft. In früheren Jahren wurden die Register von unterschiedlichen Registerstellen (abhängig u.a. von der Art des Sicherungsguts und teils auch von der lokalen Begebenheit des Sicherungsgebers bzw. des Sicherungsguts) verwaltet. Diese Uneinheitlichkeit erschwerte die Identifikation von Sicherungsrechten und war aufgrund der Komplexität der Eintragungsverfahren auch wenig nutzerfreundlich.&nbsp;</p><p class="text-justify">Seit Februar 2022 besteht ein einheitliches Registersystem für die Bestellung von Sicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten. Rechtsgrundlage hierfür sind u.a. die “Maßnahmen für ein einheitliches Register für Sicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten (动产和权利担保统一登记办法)“ die durch die People’s Bank of China (<strong>PBoC</strong>) erlassen wurden. Ziel dieses Registersystems (<i>Unified Registration System for Movable Property Financing动产融资统一登记公示系统</i>) ist die Schaffung eines zentralisierten, landesweit gültigen Online-Registers zur Erhöhung der Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz bei der Bestellung und Durchsetzung von Sicherungsrechten unter der Hoheit des Credit Information Center der PBoC (<a href="https://dcdr.cfcredit.gov.cn" target="_blank" rel="noreferrer">https://dcdr.cfcredit.gov.cn</a>).&nbsp;</p><p class="text-justify">Zur Einsichtnahme in das Register ist jede natürliche bzw. juristische Person befugt, die sich als Nutzer des einheitlichen Registers anmeldet. Da die Registrierung die Identifikation mit einer chinesischen Personalausweisnummer (bei natürlichen Personen) oder mit einem chinesischen Unified Social Enterprise Credit Code (bei juristischen Personen) erfordert, ist der Zugang aktuell chinesischen Personen vorbehalten.</p><h4 class="text-justify"><span>Welche Sicherungsrechte sind registrierbar?</span></h4><p class="text-justify">Das chinesische Kreditsicherungsrecht behandelt alle vertraglichen Abreden, die auf die Bestellung einer Sicherheit gerichtet sind, gleich. D.h. anders als im deutschen Recht hängen die die anwendbaren Regeln für eine Sicherheit nicht von der rechtlichen Form des Sicherungsgeschäfts ab. Daher deckt das einheitliche Register alle Transaktionstypen ab, die der Besicherung dienen, so u.a: &nbsp;</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Mobiliarhypothek (动产抵押), d.h. Pfandrechte an beweglichen Sachen ohne Besitzübergabe (z.B. an Maschinen, Rohstoffen, Lagerbeständen)</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Sicherungsübereignung (让与担保), d.h. eine quasi-eigentumsrechtliche Sicherungsform (ähnlich der Sicherungsübereignung im deutschen Recht) die zwar nicht gesetzlich geregelt ist, aber in der Praxis anerkannt wird. Diese Sicherungsrechte sind eintragungsfähig, sofern sie offengelegt und vertraglich geregelt sind.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Sicherungsabtretung von Forderungen (应收账款质押&nbsp;– Forderungspfandrecht), d.h. Forderungen (z. B. aus Lieferungen und Leistungen) werden als Sicherheit abgetreten.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Pfandrechte an Vorräten/Lagerbeständen, die vom Schuldner weiterverarbeitet oder verkauft werden können (Floating Charge-ähnlich)</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Lagerbestände / Vorräte (库存质押)</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Quasi-besitzlose Sicherheiten</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Leasingrechte / Factoringrechte</span></p></li></ul><p class="text-justify">Pfandrechte an geistigem Eigentum (知识产权质押), z. B. an Marken, Patenten, Gebrauchsmustern und an Urheberrechten werden bei den IP-Behörden eingetragen und Sicherungsrechte an Fahrzeugen und bewegliche Maschinen (车辆、设备) werden von der Kraftfahrzeugbehörde registriert. Ebenso nicht im einheitlichen Register, sondern in Spezialregistern werden Hypotheken an Luftfahrzeugen sowie Pfandrechte an Schuldverschreibungen, Fondsanteilen und Anteilsrechten an Unternehmen registriert.&nbsp;</p><h4 class="text-justify"><span>Eintragung = Wirksamkeitsvoraussetzung?</span></h4><p class="text-justify">Im chinesischen Recht ist die Eintragung eines Sicherungsrechts an beweglichen Sachen und Rechten in ein Register grundsätzlich nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Entstehen des Sicherungsrechts zwischen den Parteien. Die Eintragung ist aber in vielen Fällen Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber gutgläubigen Dritten wie Erwerbern oder anderen Gläubigern).</p><p class="text-justify">Im Hinblick auf die Eintragungsbedürftigkeit und ihre Wirkung gegenüber Dritten unterscheidet das chinesische Kreditsicherheitenrecht folgende drei Kategorien von Sicherungsrechten:</p><ul><li><p class="text-justify"><span><u>Registrierungspflichtige Sicherungsrechte</u>, d.h. die Registereintragung ist Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten (Beispiele: Sicherungsabtretung von Forderungen, Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen (sog. „besitzlose Sicherheiten“), Mobiliarhypothek (Pfandrecht an beweglichen Sachen ohne Besitzübertragung), Pfandrechte an geistigem Eigentum (z. B. Patenten)). In diesen Fällen kann der Sicherungsnehmer ohne Eintragung das Recht nicht gegenüber Dritten geltend machen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><u>Besitzbasierte Sicherungsrechte</u>, d.h. die Registereintragung ist nicht erforderlich, Besitzverschaffung ist maßgeblich (Beispiel: Faustpfandrecht, Pfandrecht an beweglichen Sachen mit Besitzübertragung). In diesen Fällen entsteht die Sicherungswirkung gegenüber Dritten bereits mit der Besitzübertragung, ohne dass eine Registereintragung erforderlich ist.&nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><u>Gesetzliche Sicherungsrechte</u>, d.h. hier entsteht das Sicherungsrecht kraft Gesetzes, ohne Eintragung oder vertragliche Vereinbarung (Beispiele: Vermieter- bzw. Werkunternehmerpfandrechte, Zurückbehaltungsrechte). Diese Rechte entstehen automatisch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und sind auch ohne Eintragung gegenüber Dritten durchsetzbar.</span></p></li></ul><p></p><h4 class="text-justify"><span>Welche Funktionen soll das Register erfüllen?&nbsp;</span></h4><p class="text-justify">Das Register erfüllt neben der Wirkung, die die Eintragung hat (siehe oben) auch eine Warnfunktion und die Funktion der Bestimmung der Rangfolge konkurrierender Rechte.&nbsp;</p><p class="text-justify">Warnfunktion bedeutet, dass z.B. Geschäftspartner des Sicherungsgebers angezeigt wird, ob Sicherungsrechte an dem Sicherungsgegenstand bestehen bzw. ob der Sicherungsgeber schon andere Vermögensgegenstände besichert hat. Da das einheitliche Register personenbezogen aufgebaut ist (d.h. nach Namen der natürlichen bzw. juristischen Person des Sicherungsgebers) ist die entsprechende Suche gut durchführbar. Ein Nachteil des Registers tritt dann auf, wenn ein Sicherungsgut (mehrfach) übertragen wird. Dann wird ein Geschäftspartner des Letzterwerbers möglicherweise unter dessen Namen keinen Eintrag an dem Vermögensgegenstand im Register finden, da für die Übertragung des Sicherungsrechts die Änderung des Registers keine Voraussetzung ist.</p><p class="text-justify">Anders als Grundbuch für Immobiliarrechte besteht keine Vermutungswirkung dahingehend, dass das eingetragene Recht tatsächlich existiert, da die Eintragungen im einheitlichen Register nicht materiell überprüft werden, sondern im Wege eines sogenannten erklärungsbasierten Registrierungssystems (声明登记制) erfolgen. D.h.&nbsp;die Registerbehörde prüft nicht inhaltlich, ob das Sicherungsrecht rechtlich wirksam oder zulässig ist, sondern die Eintragung erfolgt allein auf Basis der abgegebenen Erklärung des Sicherungsnehmers (dieser und nicht der Sicherungsgeber ist die eintragungsberechtigte bzw. -verpflichtete Partei). Daher besteht das Risiko, dass Personen von vermeintlichen Sicherungsnehmern als Sicherungsgeber eingetragen werden, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das einheitliche Register ist ferner für die Rangbestimmung nach dem ZGB maßgeblich. Nach ZGB richtet sich die Rangfolge der Befriedigung eingetragener Hypotheken nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung und eingetragene&nbsp;Hypotheken haben vor nicht eingetragenen Hypotheken Vorrang. Laut ZGB ist diese Regelung auf andere dingliche Sicherungsrechte entsprechend anzuwenden. Das einheitliche Register zeichnet den Zeitpunkt des Einreichens der Antragsunterlagen auf und ermöglicht so die genaue Bestimmbarkeit der Eintragungszeitpunkte. Auch wenn das Register nicht positiv das Bestehen eines Sicherungsrechts vermutet, besteht zumindest eine negative Vermutung dahingehend, dass der Gläubiger von der Priorität seines Rechts ausgehen kann, wenn bei seiner Einsichtnahme keine vorherige Eintragung ersichtlich ist.</p><h4 class="text-justify"><span>Wie erfolgt die Eintragung?</span></h4><p class="text-justify">Der Sicherungsnehmer (oder eine von ihm beauftragte Person) stellt online den Antrag auf Registrierung seines Sicherungsrechts. Dafür hat sich der Antragsteller online im einheitlichen Register anzumelden.&nbsp;Er&nbsp;hat vor der Eintragung mit dem Sicherungsgeber eine Einigung über den Inhalt der Eintragung zu erzielen (Nachweise dafür müssen aber nicht vorgelegt werden). Da wie oben gesagt keine materielle Prüfung der Antragsunterlagen/-angaben stattfindet, führt selbst das Fehlen einer Einigung nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung.</p><p class="text-justify">Der online Antrag bedingt eine vollständig ausgefüllte Datenmaske. Hier werden Informationen über den Sicherungsnehmer, den Sicherungsgeber, eine Darstellung des Sicherungsguts die eine ausreichende Identifizierbarkeit desselben zulässt und die Eintragungsfrist (= Dauer bis zur vollständigen Erfüllung der dem Sicherungsvertrag zugrunde liegenden Forderung, mindestens ein Monat und maximal 30 Jahre, Verlängerungen (auch mehrfach) sind möglich) abgefragt. Ein Upload des Sicherungsvertrages ist nicht notwendig.</p><p class="text-justify">Sind alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, stellt das einheitliche Register den Zeitpunkt der Eintragung fest und erteilt eine Registernummer nebst Änderungscode (letzterer wird zur Verlängerung, Änderung oder Löschung von Eintragungen benötigt).</p><p class="text-justify">Der Sicherungsnehmer muss u.a. dann eine Änderung im Register vornehmen, wenn der Inhalt der Eintragung unvollständig oder fehlerhaft ist. Änderungen sind innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt des die Änderung auslösenden Umstands einzureichen (auch hier wird vorab die Einigung mit dem Sicherungsgeber verlangt).</p><p class="text-justify">Löschungen sind im Falle des Erlöschens der Hauptforderung, der Befriedigung aus dem Sicherungsrecht, des Verzichts des Sicherungsnehmers oder anderer Umstände, die zum Erlöschen des eingetragenen Rechts führen vorzunehmen. Löschungen sind innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des die Löschungsverpflichtung auslösenden Umstands einzureichen (bei schuldhafter Verzögerung haftet der Sicherungsnehmer auf Schadensersatz, wenn Dritten dadurch einen Schaden erleiden).</p><h4 class="text-justify"><span>Wie wehrt man sich gegen fehlerhafte Eintragungen und wer haftet für die Richtigkeit des Registerinhalts?&nbsp;</span></h4><p>Der Sicherungsgeber oder betroffene Dritte können Widerspruch gegen fehlerhafte Eintragungen einreichen (z.B. wenn das behauptete Sicherungsverhältnis nicht besteht bzw. die besicherte Forderung vollständig beglichen wurde). Dazu muss der Widerspruchsberechtigte zunächst vom Sicherungsnehmer die Änderung bzw. Löschung der Eintragung verlangen. Wenn der Sicherungsnehmer dem nicht zustimmt (es gilt keine besondere Frist zur Erteilung dieser Zustimmung) besteht ein Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs.</p><p>Susanne Rademacher<br>Dr. Jenna Wang-Metzner</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Sep 2025 08:51:53 +0200</pubDate>
                        <title>AGG: Arbeitgeber müssen Agentur für Arbeit Vermittlungsauftrag erteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/agg-arbeitgeber-muessen-agentur-fuer-arbeit-vermittlungsauftrags-erteilen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24</i></p><p>Sollen freie Stellen besetzt werden, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Hierzu nehmen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt bekräftigt, dass diese Verpflichtung die ausdrückliche Erteilung eines sogenannten „Vermittlungsauftrags“ gegenüber der Arbeitsagentur umfasst. Die bloße Meldung der freien Stelle reicht – auch bei privaten Arbeitgebern – nicht aus.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Dienstleistungsunternehmen aus dem Bereich IT-Sicherheit schrieb im Internet die Stelle des „Scrum Master / Agile Coach“ aus. Der Arbeitgeber wurde schnell fündig und besetzte die Stelle mit einem passenden Kandidaten. Keine Berücksichtigung fand hingegen die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen. Wie sich im Verfahren herausstellte, hatte die für das Auswahlverfahren zuständige Führungskraft die Entscheidung über die Einstellung bereits abschließend getroffen als ihr die Unterlagen des schwerbehinderten Kandidaten vorgelegt wurden.</p><p>Nach Erhalt der Absage verklagte der unterlegene schwerbehinderte Bewerber das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung. Er behauptete, er sei wegen seiner Behinderung (darüber hatte er in den Bewerbungsunterlagen informiert) nicht ausgewählt worden. Um den Zusammenhang zwischen Behinderung und Stellenabsage zu belegen, berief sich der abgelehnte Bewerber darauf, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Stellenausschreibung keine hinreichende Verbindung mit der Arbeitsagentur aufgenommen hatte, um zu prüfen, ob die Stelle auch mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Entschädigungsklage des schwerbehinderten Bewerbers rechtskräftig ab. Der Bewerber unterlag jedoch nur, weil der Arbeitgeber darlegen und beweisen konnte, dass er zum Zeitpunkt des Eingang der Bewerbung bei der zuständigen Führungskraft bereits endgültig über die Stellenbesetzung entschieden hatte. Somit war ausgeschlossen, dass die Schwerbehinderung ursächlich für die Absage war.</p><p>Trotz des für das beklagte Unternehmen günstigen Ausgangs des Verfahren stellt die Entscheidung Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor weitere Herausforderungen. Das BAG hob in der Urteilsbegründung die Verpflichtung für Unternehmen zur frühzeitigen Verbindungsaufnahme des Arbeitgebers mit der Arbeitsagentur nach § 164 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hervor. Demnach müssen – auch private (!) – Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Hierzu haben die Unternehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst soll den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vorschlagen.&nbsp;</p><p>Die Verpflichtung zur frühzeitigen Verbindungsaufnahme mit der Arbeitsagentur umfasst die ausdrückliche Erteilung eines Vermittlungsauftrags gegenüber der bei der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Stelle auf einem von der Bundesagentur dafür vorgesehenen Kommunikationsweg. Sie beinhaltet die Angabe der für eine Vermittlung erforderlichen Daten. Erst dadurch wird nach Ansicht des BAG die in § 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX vorgesehene Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht und dem Gesetzeszweck entsprochen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht „wegen“ ihre Behinderung eine Stellenabsage erhalten oder anderweitig benachteiligt werden. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Wird dagegen Verstoßen riskieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.</p><p>Bei der Geltendmachung der Ansprüche kommt den Bewerbern die Beweiserleichterung nach § 22 AGG entgegen. Demnach müssen Arbeitnehmer nicht den sog. Vollbeweis für den Zusammenhang („wegen“) zwischen Schwerbehinderung und Absage erbringen. Es genügt vielmehr, dass die Bewerber im ersten Schritt Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt ist.&nbsp;</p><p>Mit der aktuellen Entscheidung hat das BAG noch einmal konkretisiert, dass das Ausbleiben eines Vermittlungsauftrags an die Agentur für Arbeit bei der Stellensuche ein Indiz für die Benachteiligung „wegen“ der Schwerbehinderung darstellt. Als weitere Indizien, die auf eine Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen schließen lassen sind, gelten beispielsweise:</p><ul><li>Die Schwerbehindertenvertretung (sofern existent) wird vom Arbeitgeber entgegen § 164 Abs. 1 Satz 4 und § 178 Abs. 2 SGB IX nicht über den Eingang der Bewerbung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unterrichtet.</li><li>Begründungen der Absage mit Bezügen zur Behinderung, wie z.B. die Ablehnung der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen mit Sprechstörung wegen „großer Kommunikationsprobleme“.</li><li>Die Kündigung eines Schwerbehinderten ohne die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes und die Nichtgewährung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen können die Vermutungswirkung des § 22 AGG ebenfalls auslösen.</li><li>Achtung: Die unterbliebene Einladung von schwerbehinderten Bewerbern zum Vorstellungsgespräch kann sich hingegen nur für öffentliche Arbeitgeber negativ auswirken. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung des Wortlauts auf öffentliche Arbeitgeber gilt diese Verpflichtung nach § 165 Satz 3 SGB IX weiterhin nicht für private Unternehmen.&nbsp;</li></ul><p>Legt der abgelehnte Bewerber gegenüber dem Arbeitsgericht entsprechende Indizien dar, ist es Aufgabe des beklagten Unternehmens, den Gegenbeweis anzutreten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Absage nicht „wegen“ der Schwerbehinderung erfolgte.&nbsp;</p><p>Im oben beschriebenen Fall ist dies dem Arbeitgeber gelungen, weil er nachweisen konnte, dass über die Bewerbung bereits zu einem Zeitpunkt entschieden war, als die zuständige Führungskraft noch gar keine Kenntnis vom schwerbehinderten Bewerber hatte. So einfach wird es jedoch nur selten sein. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das Widerlegen der einmal eingetretenen Vermutung der Diskriminierung. Deshalb sind Arbeitgeber gut beraten, Bewerberinnen und Bewerbern überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung im Zusammenhang mit den AGG-Merkmalen (neben der Schwerbehinderung ebenso z.B. Geschlecht, ethnische Herkunft) zu liefern.</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Die aktuelle Entscheidung des BAG lässt Arbeitgebern keine andere Wahl. Bei Stellenausschreibungen sind die Beteiligungsrechte der Arbeitsagentur unbedingt einzuhalten. Dazu gehört insbesondere die Erteilung eines ausdrücklichen Vermittlungsauftrags, wenn die Stelle extern ausgeschrieben wird, weil sich kein interner Bewerber findet. Arbeitgeber sollten sich hierzu mit ihren Ansprechpartnern bei der Arbeitsagentur absprechen, um den richtigen Weg einzuhalten. Das bloße Einstellen der Stelle auf der Internetplattform der Arbeitsagentur reicht nicht aus. Der Vermittlungsauftrag muss so konkret erteilt werden, dass die Arbeitsagentur ihrer Vermittlungsaufgabe für schwerbehinderte Arbeitslose nachkommen kann.&nbsp;</p><p>Michael Riedel</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Sep 2025 08:11:21 +0200</pubDate>
                        <title>Vorherige Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister zwingend bei allen Grundstücksgeschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorherige-eintragung-einer-gbr-im-gesellschaftsregister-zwingend-bei-allen-grundstuecksgeschaeften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen sich vor allen Grundstücksgeschäften im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das gilt für Erwerb wie für Veräußerung. Selbst bei Auflösung der Gesellschaft und Übertragung eines Grundstücks an die Gesellschafter lehnt der BGH eine Ausnahme ab.</strong></p><p><i>BGH (V. Zivilsenat), Beschluss vom 03.07.2025 – V ZB 17/24</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beteiligten des Verfahrens vor dem BGH waren zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die jeweils Eigentümer eines Grundstücks waren und an denen jeweils dieselben zwei Gesellschafter zu je 50&nbsp;% beteiligt waren. Beide GbR waren (entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung) unter namentlicher Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Die Gesellschaften wurden durch Beschluss der Gesellschafter vom 21.&nbsp;Dezember 2023 aufgelöst, die Grundstücke sollten per Auflassung je hälftig an die Gesellschafter übertragen werden. Der Notar meldete die Auflassung am 1.&nbsp;Februar 2024 beim Grundbuchamt an.</p><p>Das Grundbuchamt weigerte sich, die Auflassung einzutragen. Es verwies auf das seit dem 1.&nbsp;Januar 2024 geltende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“); danach dürfen keine Änderungen im Grundbuch für eine GbR eingetragen werden, solange die GbR noch nach altem Recht eingetragen ist. Eine GbR muss sich seit dem 1.&nbsp;Januar 2024 zuerst im Gesellschaftsregister eintragen lassen und daraufhin ihre Eintragung im Grundbuch berichtigen lassen. Ohne diese Voreintragung können Grundstücksgeschäfte nicht mehr vorgenommen werden. Das gelte – so das Grundbuchamt – auch für die Auflösung der GbR und die intendierte Übertragung der Grundstücke an die Gesellschafter.</p><p>Gegen die Weigerung des Grundbuchamts erhoben die Gesellschafter Beschwerde für die GbR. Das AG Hannover half der Beschwerde ebenso wie das OLG Celle nicht ab, letzteres ließ aber die Revision zum BGH zu.</p><h3><span>Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2025, V ZB 17/24</span></h3><p>Der BGH bestätigte vollumfänglich die Entscheidungen des Grundbuchamts und der Vorinstanzen. Das Gesetz (§&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GBO, Art.&nbsp;229 §&nbsp;21 EGBGB) schreibt generell eine Voreintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und die Berichtigung ihres Grundbucheintrags vor. Ohne diese beiden Verfahrensschritte können Änderungen an Rechten der GbR im Grundbuch nicht eingetragen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kämen laut BGH (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht mehr in Betracht.</p><p>Für Anträge zum Grundbuch vor dem 1.&nbsp;Januar 2024 galt noch eine Übergangsregelung. Diese ist mittlerweile abgelaufen und kam schon im entschiedenen Fall nicht mehr zum Tragen.</p><p>Eine in der juristischen Literatur diskutierte Ausnahme von der Voreintragungspflicht lehnte der BGH ab. Teilweise wird dort die Position vertreten, dass die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister und im Grundbuch keinen Selbstzweck darstelle, sondern dem Verkehrsschutz diene. Dritte sollen erkennen können, ob die Gesellschaft zur Verfügung über die Grundstücke berechtigt ist. Ein solcher Schutz ist aber bei Auflösung der Gesellschaft und Übertragung ihres Vermögens an die eigenen Gesellschafter aber nicht erforderlich: Wenn auf beiden Seiten des Geschäfts nur die GbR und ihre Gesellschafter stehen, wäre die Voreintragung bloße Förmelei. Die Literatur stützte sich dafür auf die Regelung in §&nbsp;40 GBO (eine Formerleichterung bei Erbschaften) bzw. eine Nichtanwendung der gesetzlichen Vorschriften auf diesen Fall (sog. „teleologische Reduktion“).</p><p>Der BGH erteilt diesen Erwägungen eine klare Absage: Eine Ausnahme von der Voreintragungspflicht für solche Fällen könnte zwar sinnvoll sein, wurde aber vom Gesetzgeber bewusst nicht im Gesetz vorgesehen. Im Gesetzesverfahren waren solche Ausnahmen nämlich diskutiert worden, fanden aber keinen Niederschlag im Gesetz. Der BGH spricht in seiner Entscheidung explizit aus, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei, nicht umgesetzte Reformvorschläge des Gesetzes aufzugreifen und ihnen doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Die Verfügung der GbR über Rechte im Grundbuch bedarf laut Gesetz stets einer Voreintragung im Gesellschaftsregister. Weder die Verwaltung noch die Rechtsprechung sollten hiervon Ausnahmen zulassen.</p><h3><span>Anmerkungen für die Praxis</span></h3><p>Das Urteil des BGH ist überzeugend. Es verweist auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und seine Entstehungsgeschichte und bestätigt die bisherige Handhabe der Grundbuchämter.&nbsp;</p><p>Verfügungen einer GbR über Rechte im Grundbuch setzen nunmehr deren vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister voraus (§&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GBO, Art.&nbsp;229 §&nbsp;21 EGBGB), und zwar völlig unabhängig davon, ob außenstehende Dritte beteiligt sind oder nicht. Verfügungen einer GbR liegen nicht nur in der Übertragung von Grundstücken (Kauf und Verkauf), sondern z.B. auch in Übertragung und Änderung von Hypotheken, Grundschulden, Nießbrauch oder Wohnungsrechten, soweit eine GbR daran beteiligt ist. Aufgrund der zahlreich vorkommenden Immobilien-GbR ist der praktische Anwendungsbereich damit nicht zu unterschätzen. Aufgrund der klaren Linie der Rechtsprechung und der Grundbuchämter besteht hier wenig juristischer Spielraum.</p><p>Bei einer Auflösung der GbR ist diese Voreintragungspflicht allerdings lästig. Die GbR ist rechtlich so lange existent, wie sie noch eigenes Vermögen hält. Die Gesellschafter können die GbR folglich nicht vollständig liquidieren, bevor die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundstück übertragen ist. Solange die GbR existiert, müssen ihre Gesellschafter auch die unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Kauf nehmen.</p><p>Ein Ausweg könnte darin bestehen, dass eine GbR nicht durch Beschluss aufgelöst wird, sondern die Gesellschafter schlicht ausscheiden: Nach §&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB erlischt die GbR bei Ausscheiden des zweitletzten Gesellschafters kraft Gesetzes. Das Grundeigentum geht nach §&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB dann automatisch (ohne die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Notars oder Grundbuchamts) auf den letzten Gesellschafter über. Das Grundbuch wäre dann lediglich noch richtigzustellen, und zwar ohne Beteiligung der GbR, die dann nicht mehr existent wäre.</p><p>Im Regelfall bleibt in der Praxis nur der von der Rechtsprechung dargestellte Weg: Die GbR muss zuerst im Gesellschaftsregister angemeldet und eingetragen werden, um dann ihre Eintragung im Grundbuch zu berichtigen. Erst nach dieser „doppelten Verfahrensschleife“ wird das Grundbuchamt eine Verfügung über ein der GbR gehörendes Recht vornehmen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich, eine GbR mit Grundstückseigentum ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, um spätere Verzögerungen bei Eintragungen im Grundbuch zu vermeiden.</p><p>Dr.&nbsp;Barbara Mayer<br>Daniel Rombach</p><p><i>Zur Grundbuchberichtigung nach Anwachsung auf den letztverbleibenden Gesellschafter siehe bitte diesen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eintragung-des-eigentuemers-in-das-grundbuch-nach-ausscheiden-des-vorletzten-gesellschafters-aus-einer-grundstuecks-gbr" target="_blank"><i>Blogbeitrag</i></a><i>.</i></p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Sep 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten eröffnet Standort in London mit Neuzugang Sebastian Diehl</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-eroeffnet-standort-in-london-mit-neuzugang-sebastian-diehl</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München/London, 8. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten eröffnet im September dieses Jahres mit Sebastian Diehl, LL.M. (Cambridge) einen Standort in London. Sebastian Diehl steigt als Equity Partner ein und wird gemeinsam mit einem praxisgruppen- und standortübergreifenden London-Team von ADVANT Beiten zum deutschen Recht beraten, insbesondere zu grenzüberschreitenden Transaktionen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Sebastian Diehl war zuletzt als Senior Legal Counsel bei der Standard Chartered Bank in London tätig und hat dort federführend globale M&amp;A- und Venture Capital-Transaktionen begleitet, unter anderem in Europa, Asien und Nordamerika. Zuvor war Sebastian Diehl mehrere Jahre als Rechtsanwalt im Londoner Büro einer großen deutschen Wirtschaftskanzlei tätig, zuletzt als Associated Partner. Dort hat er regelmäßig strategische Mandanten und Finanzinvestoren bei grenzüberschreitenden M&amp;A-Projekten sowie PE/VC-Transaktionen mit Schwerpunkt in Deutschland beraten.</p><p class="text-justify">Mit London eröffnet ADVANT Beiten ihren zehnten Standort in dem seit 2008 etablierten Büro ihres Allianz-Partners ADVANT Nctm in Mayfair. Mit der Expansion stärkt die Kanzlei ihre Visibilität auf dem europäischen Markt, baut ihre Beratungstätigkeit für grenzüberschreitende Transaktionen aus und intensiviert die Zusammenarbeit innerhalb der Allianz weiter. Ein praxisübergreifendes Team von ADVANT Beiten Partnern wird regelmäßig in London präsent sein.</p><p class="text-justify">"Mit Sebastian Diehl haben wir einen erfahrenen Partner für unseren neuen Standort gewonnen, der über ein hervorragendes Netzwerk verfügt. Spezialisiert im Bereich grenzüberschreitender Transaktionen und Private Equity, bringt er langjährige Erfahrung in allen Bereichen der Transaktionsberatung mit und wird eng mit unseren Teams in Deutschland und weltweit zusammenarbeiten", kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">"London ist eines der führenden Finanz- und Wirtschaftszentren der Welt mit einer dichten Infrastruktur für Kapitalmärkte, Asset Management und Private Equity", sagt Dr. Barbara Mayer, Mitglied des Leitungsausschusses bei ADVANT Beiten und ergänzt: "Die Stadt verbindet Unternehmer, Fondsmanager, Banken und institutionelle Investoren. Unser gemeinsames Büro in London wird auch die Verbindung zu den ADVANT-Partnern vertiefen. Mit dem Zugang von Sebastian Diehl bauen wir unsere gemeinsame transaktionsorientierte Beratung weiter aus."</p><p class="text-justify">London beheimatet zahlreiche multinationale Konzerne, Banken, Fonds und Büros u.a. asiatischer und nordamerikanischer Kanzleien, die von dort aus Geschäftsbeziehungen in die EU pflegen und zu denen sich ADVANT Beiten mit dem neuen Büro einen effizienteren Zugang ermöglicht. Darüber hinaus zählt London zu den aktivsten PE-Märkten Europas; von London aus wird ein Großteil der auf Deutschland bezogenen Investitionen gesteuert, auch und gerade in den gehobenen deutschen Mittelstand, der u.a. vor der Herausforderung der Unternehmensnachfolge steht. Mit der Standorteröffnung trägt ADVANT Beiten der komplexen Vielfalt Rechnung – lokal wie grenzüberschreitend.&nbsp;</p><p class="text-justify">Weitere Informationen finden Sie in unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/london" target="_blank" class="fui-Link ___1q1shib f2hkw1w f3rmtva f1ewtqcl fyind8e f1k6fduh f1w7gpdv fk6fouc fjoy568 figsok6 f1s184ao f1mk8lai fnbmjn9 f1o700av f13mvf36 f1cmlufx f9n3di6 f1ids18y f1tx3yz7 f1deo86v f1eh06m1 f1iescvh fhgqx19 f1olyrje f1p93eir f1nev41a f1h8hb77 f1lqvz6u f10aw75t fsle3fq f17ae5zn" title="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/london" rel="noreferrer noopener">Spotlight London</a>.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Sep 2025 12:27:39 +0200</pubDate>
                        <title>Kohlendioxid-Speicherung und Transport Gesetz (KSpTG) – CCU und CCS unverzichtbar zur Erreichung der Klimaschutzziele</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kohlendioxid-speicherung-und-transport-gesetz-ksptg-ccu-und-ccs-unverzichtbar-zur-erreichung-der-klimaschutzziele</link>
                        <description>Bundesregierung öffnet das Gesetz für weitere Unternehmen / Fördertopf bis 2030 eingerichtet </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung&nbsp;<span>&nbsp;</span></h3><p>Die Bundesregierung hat am 06. August ihren Kabinettsentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes verabschiedet, der den Rechtsrahmen für CO2-Speicherstätten und Leitungen erneuert. Das Gesetz wird nun zum Kohlendioxid-Speicherung und Transport Gesetz (KSpTG)<a href="/aktuelles#_ftn1" title>[1]</a>. Der Aufbau eines CO2-Leitungsnetzes bildet die Grundlage für die zukünftige kommerzielle Verwendung von Technologien zur Abscheidung von CO2 aus Industrieprozessen. Das abgeschiedene CO2 wird entweder dauerhaft in Gesteinsschichten eingelagert (Carbon Capture and Storage - CCS) oder als Rohstoff weiterverarbeitet (Carbon Capture and Utilization - CCU). Für derart abgeschiedenes CO2 müssen Betreiber keine CO2-Zertifikate abgeben.<a href="/aktuelles#_ftn2" title>[2]</a></p><p>Anfang letzten Jahres legte die alte Bundesregierung im Zuge der Vorstellung ihrer Carbon-Management-Strategie einen Entwurf zur Änderung des KSpG vor (dazu unsere Blogbeitrag vom 03.03.2024)<a href="/aktuelles#_ftn3" title>[3]</a>. Dieser fand jedoch aufgrund der Regierungsauflösung seinen Weg nicht mehr in den Bundestag. Der aktuelle Entwurf des KSpTG behält die wesentlichen Änderungen der Ampelregierung bei und betont darüber hinaus die Rolle von CCS durch die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses im Planungs- und Genehmigungsverfahren.&nbsp;</p><h3>Anwendungsbereich und Förderung&nbsp;</h3><p>Die bisherige Zulassung von Speichervorhaben zu reinen Erforschungs-, Erprobungs- und Demonstrationszwecken wird im KSpTG für alle kommerziellen Verwender geöffnet. Diese werden vor allem Emittenten mit schwer vermeidbaren Emissionen sein, z.B. Müllverbrennungsanlagen, Teile der Chemieindustrie und vor allem der Zement- und Kalksektor. Speziell für diese Gruppe von Emittenten wurde durch die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) ein bis 2030 laufender Fördertopf eingerichtet, welcher für dezidierte CCS-Infrastruktur- und Speicherprojekte bis zu 25 Millionen Euro pro Projekt bereitstellt.<a href="/aktuelles#_ftn4" title>[4]</a> Auf der europäischen Ebene wurden bereits 685 Millionen Euro aus dem ebenfalls bis 2030 laufenden EU Innovation Fund an vier deutsche Kalk- und Zementwerke für die Entwicklung von CO2-Abscheidung und Injektion in der Nordsee zugeschossen.<a href="/aktuelles#_ftn5" title>[5]</a></p><h3>Kohle- und Gasverstromung&nbsp;</h3><p>Kohlekraftwerke werden im KSpTG vom Anschluss an das CO2-Leitungsnetz ausdrücklich ausgeschlossen, Gaskraftwerke jedoch nicht. Damit werden Gaskraftwerke im Strommix in ihrer Rolle als flexible Reserven bis zum Übergang zum Wassersstoffbetrieb gestärkt. CCS wird als Chance gesehen, die bis 2030 geplante anhaltende konventionelle Gasverstromung emissionsarm zu betreiben.&nbsp;</p><h3>Offshore Speicherung und Onshore Opt-in-Klausel&nbsp;<span>&nbsp;</span></h3><p>Das KSpTG beschränkt grundsätzlich die Erschließung kommerziell betriebener Kohlendioxidspeicher auf Offshore-Anlangen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels. Es besteht eine Opt-in-Option für die Bundesländer, die Speicherung auf dem Festland zuzulassen, um die weiten Transportwege zur Küste zu vermeiden. Dies wird aber maßgeblich von der Zustimmung der lokalen Kommunen abhängen, die vielerorts CCS-Landspeicherstätten mit Skepsis begegnen.<a href="/aktuelles#_ftn6" title>[6]</a> Dabei werden dem Bau und Betrieb von Wasserstoffleitungen, Windanlagen und deren Anbindungsleitungen Vorrang gewährt, sowie umfangreiche Meeresschutzgebiete von der Einlagerung ausgeschlossen.</p><h3>Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung beim Leitungsausbau</h3><p>Das KSpTG regelt nun uneingeschränkt die Genehmigung und den Betrieb aller Arten von Kohlendioxidleitungen. Während früher nur das Verfahren zur Zulassung von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid direkt zu einer Speicherstätte nach dem KSpG erfolgte, mussten Leitungen zu anderen Zwecken mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden. Nun richtet sich das Zulassungsverfahren auch für Leitungen, die CO2 zur Nutzung in industriellen Prozessen, zur Zwischenspeicherung und zum Weitertransport an eine Schiffs-, Bahn-, oder Leitungsnetzanbindung transportieren nach dem KSpTG.&nbsp;</p><p>Um das Planungs- und Genehmigungsverfahren sowohl für Behörden als auch für Betreiber einfacher zu machen, verwies das alte KSpG schon an vielen Stellen auf wesentliche Verfahrensbeschleuniger aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die sich beim Errichten von Gasleitungen bewährt haben. Die Bezugspunkte werden im neuen KSpTG ausgeweitet und an den zwischenzeitlichen Neuerungen im EnWG angepasst. Neu aufgenommen wurden Verweise, die es ermöglichen, vorhandene Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf den Transport von Kohlendioxid umzustellen, ohne dass hierfür ein erneutes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss. Zudem wird der vorzeitige Baubeginn ermöglicht und die Enteignung für alle Kohlendioxidleitungen - nicht nur für solche die direkt zu einer Speicherstätte führen - ermöglicht.&nbsp;</p><h3>Überragendes Öffentliches Interesse&nbsp;</h3><p>Für die Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gilt nun, dass der Bau von Kohlendioxidleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und behördlichen Vorrang bei der Bearbeitung erhält. Im Rahmen der Abwägung haben die Behörden zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dazu beitragen, Emissionen in Deutschland dauerhaft zu mindern. Neue Ergänzung ist zudem, dass in Fällen der Parallelverlegung neben schon bestehenden Wasserstoffleitungen eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange vorliegt.&nbsp;</p><h3>Fazit<strong>&nbsp;</strong></h3><p>Die EU hat CCUS in den vergangenen Jahren in großem Stil auf die Agenda gehoben. Nach dem Net-Zero Industry Act sollen vom aktuellen Leerstand bis 2030 mindestens 50 Millionen Tonnen an jährlichen betriebsbereiten CO2-Injektionskapazitäten bestehen.<a href="/aktuelles#_ftn7" title>[7]</a> Im Mai diesen Jahres hat die Kommission dafür konkrete Injektionsziele nach Förderanteilen für 44 Öl- und Gasförderunternehmen festgelegt und sie damit zur Investition in CO2-Speichervorhaben verpflichtet – davon sind sechs in Deutschland ansässig.<a href="/aktuelles#_ftn8" title>[8]</a> Es bestehen somit heute schon zahlreiche Projekte in Deutschland, die Fördermittel in Millionenhöhe zur Umsetzung der EU-Ziele fest als Zuschüsse bewilligt bekommen haben und die auf eine Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für den Leitungsbau gewartet haben. Das KSpTG ermöglicht es diesen Projektträgern nun, mit der Umsetzung ihrer Speicher- und Leitungsvorhaben zu beginnen.&nbsp;<br>&nbsp;</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Anton Buro<br>Johannes Supp</p><hr><p><a href="/aktuelles#_ftnref1" title>[1]</a> <a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250806-gesetzentwurf-kohlendioxid-speicherungsgesetz-aenderungsgesetz-kabinettsvorlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=10" target="_blank" rel="noreferrer">TOP 3 BMWE GE KSpG-Änderungsgesetz - Kabinettvorlage.pdf</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref2" title>[2]</a> <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02003L0087-20240301" target="_blank" rel="noreferrer">EUR-Lex - 02003L0087-20240301 - EN - EUR-Lex</a>; EU-ETS Richtlinien Art. 12 Abs. 3 a) b)&nbsp;</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref3" title>[3]</a> <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-erreichen-der-klimaschutzziele-ohne-den-einsatz-von-ccs-eckpunkte-fuer-die-carbon" target="_blank">Kein Erreichen der Klimaschutzziele ohne den Einsatz von CCS: Eckpunkte für die Carbon Management Strategie und Gesetzesentwurf zur Änderung des KSpG | ADVANT Beiten</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref4" title>[4]</a> <a href="https://www.klimaschutz-industrie.de/foerderung/bundesfoerderung-industrie-und-klimaschutz-modul-2/" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesförderung Industrie und Klimaschutz: Modul 2 | Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI)</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref5" title>[5]</a> <a href="https://ec.europa.eu/assets/cinea/country_factsheets/innovation_fund/INNOVFUND_Germany.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">INNOVFUND_Germany.pdf</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref6" title>[6]</a> <a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250806-gesetzentwurf-kohlendioxid-speicherungsgesetz-aenderungsgesetz-kabinettsvorlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=10" target="_blank" rel="noreferrer">TOP 3 BMWE GE KSpG-Änderungsgesetz - Kabinettvorlage.pdf</a>;&nbsp;Gesetzesbegründung verweist auf S.29 auf divergierende Akzeptanz.&nbsp;</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref7" title>[7]</a> <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj/eng" target="_blank" rel="noreferrer">Regulation - EU - 2024/1735 - EN - EUR-Lex</a>, Art. 20</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref8" title>[8]</a>&nbsp;<a href="https://climate.ec.europa.eu/news-other-reads/news/commission-identifies-eu-oil-and-gas-producers-provide-new-co2-storage-solutions-hard-abate-2025-05-22_en?utm_source=chatgpt.com" target="_blank" rel="noreferrer">Commission identifies the EU oil and gas producers to provide new CO₂ storage solutions for hard-to-abate emissions in Europe - European Commission</a></p><p><a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj/eng" target="_blank" rel="noreferrer">Regulation - EU - 2024/1735 - EN - EUR-Lex</a> Art. 23</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 29 Aug 2025 19:17:04 +0200</pubDate>
                        <title>KI transformiert die Datenverarbeitung für mehr Effizienz: Warum der deutsche öffentliche Sektor umdenken muss</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Künstliche Intelligenz (KI) revolutioniert gegenwärtig die Art und Weise, wie Daten verarbeitet, analysiert und für Entscheidungsprozesse genutzt werden. Durch die Integration von KI in Edge-Computing-Systeme wird eine Echtzeit-Datenanalyse näher an der Datenquelle ermöglicht, was zu erheblichen Effizienzsteigerungen führt. Diese Entwicklung reduziert nicht nur Latenzzeiten, sondern verbessert auch den Datenschutz und eröffnet neue Möglichkeiten für proaktive Analysen in verschiedensten Sektoren.</p><p>Während die Privatwirtschaft diese Technologien bereits in beachtlichem Umfang implementiert und von den daraus resultierenden Effizienzgewinnen profitiert, steht der öffentliche Sektor in Deutschland vor der Herausforderung, mit dieser Entwicklung Schritt zu halten. Die Diskrepanz zwischen technologischen Möglichkeiten und tatsächlicher Implementierung im öffentlichen Bereich wird zunehmend problematisch – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des sich verschärfenden Fachkräftemangels.</p><p>Der Einsatz von KI in der öffentlichen Verwaltung ist dabei keine bloße Option zur Modernisierung, sondern eine zwingende Notwendigkeit, um die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats langfristig zu sichern. Wie der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in einem kürzlich veröffentlichten Brandbrief an die Justizsenatorin von Hamburg deutlich machte, stehen Verwaltung und Justiz bereits heute vor erheblichen Kapazitätsproblemen. Bis 2035 wird die Zahl der erwerbsfähigen Personen um drei Millionen Menschen sinken, während in den nächsten zwölf Jahren voraussichtlich fast die Hälfte aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst in den Ruhestand treten wird. Diese demografische Entwicklung wird den Druck auf die öffentliche Verwaltung weiter erhöhen und macht ein grundlegendes Umdenken unausweichlich.</p><p>Gleichzeitig schafft der neue EU AI Act einen regulatorischen Rahmen, der sowohl Chancen als auch Herausforderungen für den Einsatz von KI im öffentlichen Sektor mit sich bringt. Die Verordnung zielt darauf ab, die Einführung menschenzentrierter und vertrauenswürdiger KI zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Grundrechte zu gewährleisten. Für den deutschen öffentlichen Sektor bedeutet dies, dass er nicht nur technologisch, sondern auch rechtlich und organisatorisch neue Wege beschreiten muss.</p><p>In diesem Fachbeitrag wird analysiert, wie KI die Datenverarbeitung transformiert, welche spezifischen Herausforderungen sich für den deutschen öffentlichen Sektor ergeben und warum ein grundlegendes Umdenken erforderlich ist, um von diesen Entwicklungen zu profitieren. Dabei werden sowohl die technologischen Grundlagen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen betrachtet und konkrete Handlungsempfehlungen für Entscheidungsträger im öffentlichen Sektor abgeleitet.</p><h3><strong>Status quo der KI-gestützten Datenverarbeitung</strong></h3><p>Die Transformation der Datenverarbeitung durch Künstliche Intelligenz vollzieht sich mit bemerkenswerter Geschwindigkeit und verändert grundlegend, wie Organisationen mit Informationen umgehen. Im Zentrum dieser Entwicklung stehen technologische Innovationen, die nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch völlig neue Anwendungsszenarien ermöglichen.</p><h3><strong>Technologische Grundlagen: Edge Computing und Echtzeit-Datenanalyse</strong></h3><p>Ein wesentlicher Treiber dieser Transformation ist die Konvergenz von KI und Edge Computing. Während traditionelle Datenverarbeitungsmodelle auf zentralisierten Cloud-Infrastrukturen basieren, verlagert Edge Computing die Datenverarbeitung näher an die Quelle der Datengenerierung. Dies bedeutet, dass KI-Algorithmen direkt auf lokalen Edge-Geräten ausgeführt werden können, ohne dass Daten zunächst an entfernte Rechenzentren übertragen werden müssen.</p><p>Die Vorteile dieser Dezentralisierung sind vielschichtig: Durch die Reduzierung der Latenzzeiten wird eine Echtzeit-Datenanalyse möglich, die für zeitkritische Anwendungen unerlässlich ist. Gleichzeitig werden Netzwerkbelastungen reduziert und Datenschutzrisiken minimiert, da sensible Informationen lokal verarbeitet werden können, ohne dass sie über öffentliche Netzwerke übertragen werden müssen. Diese Architektur ermöglicht zudem eine höhere Ausfallsicherheit, da die Systeme auch bei Netzwerkunterbrechungen weiterarbeiten können.</p><p>Die technische Umsetzung dieser Edge-KI-Systeme erfordert spezielle Hardware und optimierte Algorithmen, die trotz begrenzter Rechenressourcen leistungsfähig sind. Techniken wie Pruning (das Beschneiden neuronaler Netze) und Quantisierung (die Reduzierung der Präzision von Berechnungen) ermöglichen es, komplexe KI-Modelle auf ressourcenbeschränkten Geräten auszuführen, ohne signifikante Einbußen bei der Genauigkeit hinnehmen zu müssen (<a href="https://de.steadforce.com/blog/efficient-ai-models-for-edge-devices" target="_blank" rel="noreferrer">https://de.steadforce.com/blog/efficient-ai-models-for-edge-devices</a>).</p><h3><strong>Aktuelle Anwendungsbereiche in der Privatwirtschaft</strong></h3><p>In der Privatwirtschaft hat die Integration von KI in die Datenverarbeitung bereits zu tiefgreifenden Veränderungen geführt. Unternehmen nutzen diese Technologien, um Geschäftsprozesse zu optimieren, Kosten zu senken und neue Wertschöpfungspotenziale zu erschließen.</p><p>Im Fertigungssektor ermöglichen KI-gestützte Systeme die vorausschauende Wartung von Maschinen, indem sie Sensordaten in Echtzeit analysieren und potenzielle Ausfälle vorhersagen, bevor sie eintreten. Dies reduziert Stillstandzeiten und Wartungskosten erheblich. Im Einzelhandel werden KI-Algorithmen eingesetzt, um Kundenpräferenzen zu analysieren, Bestandsmanagement zu optimieren und personalisierte Einkaufserlebnisse zu schaffen.</p><p>Auch im Gesundheitswesen zeigen sich beeindruckende Anwendungen: KI-Systeme unterstützen bei der Diagnose von Krankheiten, analysieren medizinische Bildgebung und ermöglichen eine kontinuierliche Patientenüberwachung. Durch die Integration von Edge-Computing können diese Analysen direkt am Point-of-Care durchgeführt werden, was die Reaktionszeiten verkürzt und die Patientenversorgung verbessert (<a href="https://resources.altium.com/de/p/edge-computing-impact-real-time-data-processing" target="_blank" rel="noreferrer">https://resources.altium.com/de/p/edge-computing-impact-real-time-data-processing</a>).</p><p>Im Finanzsektor nutzen Unternehmen KI-Algorithmen für Betrugserkennung, Risikobewertung und automatisierte Kundenbetreuung. Die Echtzeit-Verarbeitung von Transaktionsdaten ermöglicht es, verdächtige Aktivitäten sofort zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.</p><h3><strong>Effizienzsteigerungen durch KI-Integration</strong></h3><p>Die Integration von KI in die Datenverarbeitung führt zu messbaren Effizienzsteigerungen auf verschiedenen Ebenen. Zunächst ermöglicht die Automatisierung routinemäßiger Datenverarbeitungsaufgaben eine erhebliche Zeitersparnis und Reduzierung manueller Fehler. Komplexe Datensätze können in Sekundenschnelle analysiert werden, was menschliche Kapazitäten bei weitem übersteigt.</p><p>Darüber hinaus verbessert KI die Qualität der Datenanalyse durch die Erkennung von Mustern und Zusammenhängen, die für Menschen nicht offensichtlich sind. Dies führt zu fundierteren Entscheidungen und einer optimierten Ressourcenallokation. Die prädiktiven Fähigkeiten von KI-Systemen ermöglichen zudem eine proaktive statt reaktive Herangehensweise an geschäftliche Herausforderungen.</p><p>Ein weiterer Effizienzgewinn ergibt sich aus der Skalierbarkeit von KI-Systemen, die es ermöglicht, mit wachsenden Datenmengen umzugehen, ohne proportional mehr Personal einsetzen zu müssen. Dies ist besonders relevant angesichts der exponentiell wachsenden Datenmenge, die täglich generiert wird.</p><p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Effizienzsteigerungen sind beträchtlich: Laut verschiedenen Studien können Unternehmen durch den Einsatz von KI in der Datenverarbeitung Kosteneinsparungen von 20–30&nbsp;% realisieren und gleichzeitig ihre Produktivität um 30–40&nbsp;% steigern. Diese Zahlen verdeutlichen das transformative Potenzial von KI für die Wettbewerbsfähigkeit von Organisationen.</p><p>Während die Privatwirtschaft diese Vorteile bereits in beachtlichem Umfang nutzt, steht der öffentliche Sektor in Deutschland noch am Anfang dieser Entwicklung. Die Diskrepanz zwischen den technologischen Möglichkeiten und ihrer tatsächlichen Implementierung im öffentlichen Bereich wird zunehmend problematisch – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wachsenden Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an digitale Verwaltungsdienstleistungen.</p><h3><strong>Rechtlicher Rahmen: Der EU AI Act und seine Bedeutung</strong></h3><p>Die Europäische Union hat mit dem AI Act einen umfassenden Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz geschaffen, der weitreichende Auswirkungen auf den Einsatz von KI-Systemen im öffentlichen Sektor haben wird. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist es mir ein besonderes Anliegen, die rechtlichen Implikationen dieser Verordnung für deutsche Behörden und öffentliche Einrichtungen zu beleuchten.</p><h3><strong>Überblick über die Regulierung von KI auf EU-Ebene</strong></h3><p>Der EU AI Act stellt die erste umfassende Regulierung von KI-Systemen weltweit dar und verfolgt einen ambitionierten Ansatz: Die Förderung vertrauenswürdiger KI bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte. Die Verordnung ist dabei nicht nur als Einschränkung zu verstehen, sondern auch als Produktsicherheitsverordnung, die europäische Verbraucher vor Grundrechtsverletzungen durch unangemessene KI-Nutzung schützen soll (<a href="https://www.deloitte.com/de/de/issues/innovation-ai/eu-ai-act.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.deloitte.com/de/de/issues/innovation-ai/eu-ai-act.html</a>).</p><p>Die Definition von KI im AI Act lehnt sich an die international anerkannte KI-Definition der OECD an und umfasst maschinengestützte Systeme, die für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt sind. Entscheidend ist dabei die Fähigkeit zu Schlussfolgerungen, also das Erstellen von Vorhersagen, Inhalten, Empfehlungen oder Entscheidungen, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.</p><p>Wichtig für den öffentlichen Sektor ist, dass der AI Act ausschließlich für Anwendungsfälle gilt, die in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallen. Zuständigkeiten von Mitgliedsstaaten oder Regierungsbehörden in Bezug auf die nationale Sicherheit werden nicht beschnitten. Ausgenommen sind zudem KI-Systeme, die ausschließlich militärischen oder verteidigungspolitischen Zwecken dienen, nur für Forschung und Innovation verwendet werden oder auf Open-Source-Lizenzen basieren.</p><h3><strong>Risikobasierter Ansatz und Kategorisierung von KI-Systemen</strong></h3><p>Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz, der KI-Systeme nach ihrem Gefährdungspotential kategorisiert. Diese Einstufung ist für den öffentlichen Sektor von besonderer Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Anforderungen und Pflichten bei der Implementierung von KI-Systemen hat.</p><p>Die Risikokategorien reichen von „unannehmbar” über „hoch” bis zu „begrenzt oder minimal”. KI-Systeme mit unannehmbarem Risiko werden innerhalb von nur sechs Monaten nach der offiziellen Verabschiedung der KI-Verordnung vollständig verboten. Hierzu zählen beispielsweise Systeme zur biometrischen Kategorisierung, die auf sensiblen Merkmalen wie politischer Meinung, religiöser oder philosophischer Weltanschauung, sexueller Ausrichtung oder ethnischer Herkunft basieren.</p><p>Besonders relevant für den öffentlichen Sektor sind die als hochriskant eingestuften KI-Systeme, zu denen unter anderem solche gehören, die in kritischen Infrastrukturen, im Bildungs- oder Berufsbildungsbereich, bei der Strafverfolgung oder in der Rechtspflege eingesetzt werden. Für diese Systeme gelten strenge Anforderungen hinsichtlich Risikomanagement, Datenverwaltung, technischer Dokumentation, Transparenz, menschlicher Aufsicht und Robustheit.</p><p>KI-Systeme mit begrenztem Risiko unterliegen Transparenzpflichten, während solche mit minimalem Risiko keiner spezifischen Regulierung durch den AI Act unterliegen. Diese differenzierte Betrachtung ermöglicht einen verhältnismäßigen Regulierungsansatz, der Innovation nicht unnötig hemmt, gleichzeitig aber angemessene Schutzmaßnahmen für risikobehaftete Anwendungen vorsieht.</p><h3><strong>Besondere Anforderungen an den öffentlichen Sektor</strong></h3><p>Für den öffentlichen Sektor ergeben sich aus dem EU AI Act besondere Anforderungen, die über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass viele der im öffentlichen Bereich eingesetzten KI-Systeme aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf Bürgerrechte als hochriskant eingestuft werden.</p><p>Eine zentrale Anforderung betrifft die Transparenz: Behörden müssen sicherstellen, dass KI-gestützte Entscheidungen für die betroffenen Personen nachvollziehbar sind. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, insbesondere bei komplexen Algorithmen, deren Entscheidungsfindung für Menschen schwer verständlich ist. Im Kontext von Verwaltungsverfahren bedeutet dies, dass Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben zu erfahren, wenn eine Entscheidung durch KI unterstützt oder getroffen wurde, und die Grundlagen dieser Entscheidung zu verstehen.</p><p>Darüber hinaus müssen öffentliche Stellen ein robustes Risikomanagement implementieren, das potenzielle negative Auswirkungen von KI-Systemen identifiziert, bewertet und minimiert. Dies umfasst auch die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Systeme, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Anforderungen entsprechen.</p><p>Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die menschliche Aufsicht: KI-Systeme im öffentlichen Sektor müssen so gestaltet sein, dass sie unter menschlicher Kontrolle stehen und menschliches Eingreifen ermöglichen. Dies ist besonders relevant für Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern haben können.</p><p>Schließlich müssen öffentliche Stellen sicherstellen, dass die von ihnen eingesetzten KI-Systeme robust und widerstandsfähig gegen Manipulationen sind. Dies erfordert nicht nur technische Maßnahmen, sondern auch organisatorische Vorkehrungen, um die Integrität und Sicherheit der Systeme zu gewährleisten.</p><p>Die Einhaltung dieser Anforderungen stellt den öffentlichen Sektor vor erhebliche Herausforderungen, bietet aber auch die Chance, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in KI-gestützte Verwaltungsprozesse zu stärken und die Akzeptanz dieser Technologien zu fördern.</p><h3><strong>Herausforderungen für den deutschen öffentlichen Sektor</strong></h3><p>Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im deutschen öffentlichen Sektor birgt erhebliches Potenzial zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Verwaltungsleistungen. Gleichzeitig stehen Behörden und öffentliche Einrichtungen vor spezifischen Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt, um diese Technologien rechtssicher und verantwortungsvoll zu implementieren.</p><h3><strong>Datenschutz und IT-Sicherheit</strong></h3><p>Eine der zentralen Herausforderungen beim Einsatz von KI im öffentlichen Sektor betrifft den Datenschutz und die IT-Sicherheit. Behörden verarbeiten in erheblichem Umfang personenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger, deren Schutz von höchster Priorität sein muss. KI-Systeme müssen daher so gestaltet sein, dass sie den strengen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen.</p><p>Die Implementierung von KI-Lösungen im öffentlichen Sektor erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Datennutzung und Datenschutz. Einerseits benötigen KI-Systeme umfangreiche Datenmengen für das Training und die Optimierung ihrer Algorithmen, andererseits müssen die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung gewahrt bleiben. Diese Balance zu finden, stellt eine erhebliche Herausforderung dar.</p><p>Zudem werden KI-Systeme, die große Datenmengen verarbeiten, zu einem attraktiven Ziel für Cyberangriffe. Die IT-Sicherheit muss daher von Beginn an in die Entwicklung und Implementierung von KI-Lösungen integriert werden. Dies umfasst nicht nur technische Maßnahmen wie Verschlüsselung und Zugriffskontrollen, sondern auch organisatorische Vorkehrungen wie regelmäßige Sicherheitsaudits und Mitarbeiterschulungen.</p><p>Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die Frage nach der Nutzung von Cloud-Diensten und externen KI-Plattformen. Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat beispielsweise in einer Entscheidung die Ansicht vertreten, US-Softwareangebote seien wegen angeblicher Datenschutzbedenken von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen. Solche Entscheidungen erschweren den Einsatz moderner KI-Lösungen im öffentlichen Sektor erheblich, da viele fortschrittliche Technologien von US-amerikanischen Anbietern stammen (<a href="https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist" target="_blank" rel="noreferrer">https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist</a>).</p><h3><strong>Haftungsfragen und rechtliche Verantwortlichkeit</strong></h3><p>Eine weitere zentrale Herausforderung betrifft die Haftung bei Fehlentscheidungen oder Schäden, die durch den Einsatz von KI entstehen. Die Frage, wer in solchen Fällen haftet – der Betreiber des KI-Systems, der Entwickler oder möglicherweise sogar das KI-System selbst – ist noch nicht abschließend geklärt.</p><p>Für den öffentlichen Sektor stellt sich diese Frage in besonderem Maße, da Entscheidungen von Ministerien oder Behörden, die nach außen Unternehmer oder Bürger belasten, selbstverständlich zunächst die öffentliche Stelle Ansprüchen aussetzen. Doch kann sich die öffentliche Stelle dann schadlos halten bei dem Anbieter des KI-Systems? Wie gestaltet sich die Staatshaftung bei fehlerhaftem Einsatz von KI, und welche Verantwortung tragen möglicherweise sogar die einzelnen Beamten bzw. Angestellten? Diese Haftungsfragen müssen geklärt werden, bevor KI in der öffentlichen Verwaltung umfassend zum Einsatz kommen kann (<a href="https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/kuenstliche-intelligenz-im-deutschen-oeffentlichen-sektor-herausforderungen" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/kuenstliche-intelligenz-im-deutschen-oeffentlichen-sektor-herausforderungen</a>).</p><p>Die rechtliche Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die Frage, inwieweit KI-gestützte Entscheidungen rechtlich bindend sein können und welche Anforderungen an die menschliche Kontrolle und Überprüfung solcher Entscheidungen zu stellen sind. Hier besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Effizienzgewinn durch Automatisierung und der rechtlichen Notwendigkeit menschlicher Verantwortung für Verwaltungsentscheidungen.</p><h3><strong>Transparenz von KI-gestützten Entscheidungen</strong></h3><p>Entscheidungen, die von KI-Systemen getroffen oder vorbereitet werden, sollten für die betroffenen Personen nachvollziehbar sein. Dies stellt eine erhebliche Herausforderung dar, insbesondere bei komplexen Algorithmen wie neuronalen Netzen, deren Entscheidungsfindung selbst für Experten schwer verständlich sein kann.</p><p>Im öffentlichen Sektor ist diese Transparenz von besonderer Bedeutung. Angenommen, ein Bürger erklärt sich nicht einverstanden mit Verwaltungsentscheidungen, die von einer KI vorbereitet wurden, etwa indem er Widerspruch oder Klage gegen belastende Verwaltungsakte erhebt. Im Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Bürger dann einen Anspruch auf Akteneinsicht – und Anwälte werden weiter fordern, dass die Algorithmen, die der KI-Entscheidung zugrunde lagen, offengelegt werden.</p><p>Selbst außerhalb solcher Verfahren könnten Informationsansprüche nach Bundesgesetzen oder Landesgesetzen geltend gemacht werden. Wie soll damit umgegangen werden? Müssen die Algorithmen wirklich offengelegt werden, sollen sie es – kann das sogar sinnvoll sein, um nachzuweisen, dass die KI-Prozesse nicht von Diskriminierung bzw. Vorurteilen geprägt sind? Das sind Fragen, zu denen sich der öffentliche Sektor positionieren muss.</p><p>Die Herausforderung besteht darin, eine Balance zu finden zwischen der notwendigen Transparenz für die Betroffenen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen der KI-Entwickler sowie der Funktionsfähigkeit der Systeme. Hier sind innovative Ansätze gefragt, die es ermöglichen, die Entscheidungslogik von KI-Systemen verständlich zu machen, ohne die Systeme selbst zu kompromittieren.</p><h3><strong>Qualifikation der Mitarbeiter</strong></h3><p>Der erfolgreiche Einsatz von KI erfordert qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, die Technologie zu verstehen, zu implementieren und zu steuern. Es bedarf daher einer gezielten Weiterbildung und Förderung von Fachkräften in diesem Bereich.</p><p>Der öffentliche Dienst steht hier vor besonderen Herausforderungen: Einerseits konkurriert er mit der Privatwirtschaft um qualifizierte IT- und KI-Fachkräfte, kann aber oft nicht die gleichen finanziellen Anreize bieten. Andererseits muss er eine große Zahl von Mitarbeitern mit unterschiedlichsten Vorkenntnissen für den Umgang mit KI-Systemen qualifizieren.</p><p>Die Qualifikation der Mitarbeiter umfasst dabei nicht nur technische Aspekte, sondern auch ein Verständnis für die rechtlichen und ethischen Implikationen von KI. Beamte und Angestellte müssen in die Lage versetzt werden, die Grenzen und Möglichkeiten von KI-Systemen zu verstehen, ihre Ergebnisse kritisch zu hinterfragen und bei Bedarf korrigierend einzugreifen.</p><p>Diese Aus- und Weiterbildung der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert erhebliche Ressourcen und eine strategische Planung, auf die sich der öffentliche Sektor einstellen muss. Gleichzeitig bietet sie die Chance, die Digitalkompetenz in der öffentlichen Verwaltung insgesamt zu stärken und den öffentlichen Dienst als attraktiven Arbeitgeber für technikaffine Fachkräfte zu positionieren.</p><h3><strong>Behördenübergreifende Zusammenarbeit</strong></h3><p>Um KI effektiv im öffentlichen Sektor einzusetzen, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden erforderlich. Hierbei gilt es, Synergien zu nutzen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen zu fördern.</p><p>Die föderale Struktur Deutschlands mit ihrer Verteilung von Zuständigkeiten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene stellt dabei eine besondere Herausforderung dar. Die unterschiedlichen Verwaltungsebenen verfügen über eigene IT-Infrastrukturen, Datenbestände und Prozesse, die nicht ohne Weiteres miteinander kompatibel sind.</p><p>Die Implementierung von KI-Lösungen erfordert daher eine konsequente Anwendung und Weiterentwicklung der Prinzipien der Zusammenarbeit, die sich unter dem (alten) Online-Zugangsgesetz (OZG) herausgebildet haben – oder sogar ein Umdenken über Formen der Zusammenarbeit, die bisher noch nicht angedacht worden sind. „Silodenken” wird hier nicht weiterhelfen.</p><p>Eine besondere Herausforderung stellt in diesem Zusammenhang der Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden dar. Einerseits können KI-Systeme von einer breiteren Datenbasis profitieren, andererseits müssen datenschutzrechtliche Vorgaben und die Zweckbindung von Daten beachtet werden. Hier bedarf es klarer rechtlicher Rahmenbedingungen und technischer Lösungen, die einen datenschutzkonformen Austausch ermöglichen.</p><p>Die behördenübergreifende Zusammenarbeit umfasst auch die gemeinsame Entwicklung und Nutzung von KI-Lösungen, um Ressourcen effizient einzusetzen und Doppelarbeit zu vermeiden. Dies erfordert nicht nur technische Interoperabilität, sondern auch organisatorische und kulturelle Veränderungen in der Verwaltung.</p><h3><strong>Chancen und Potenziale für den öffentlichen Sektor</strong></h3><p>Die Integration von Künstlicher Intelligenz in die Datenverarbeitung eröffnet dem deutschen öffentlichen Sektor trotz aller Herausforderungen beachtliche Chancen und Potenziale. Diese Technologien können nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch die Qualität öffentlicher Dienstleistungen verbessern und den demografischen Herausforderungen begegnen.</p><h3><strong>Automatisierung von Verwaltungsprozessen</strong></h3><p>Ein zentrales Potenzial von KI liegt in der Automatisierung routinemäßiger Verwaltungsprozesse. Zahlreiche Vorgänge in Behörden folgen standardisierten Abläufen und basieren auf klar definierten Regeln – ideale Voraussetzungen für den Einsatz von KI-Systemen.</p><p>Die Automatisierung kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen: Von der einfachen Dokumentenverarbeitung über die Klassifizierung und Weiterleitung von Anfragen bis hin zur vollständigen Bearbeitung standardisierter Anträge. So können beispielsweise Anträge auf Kindergeld, Elterngeld oder Baugenehmigungen durch KI-Systeme vorgeprüft und in unkomplizierten Fällen sogar vollständig bearbeitet werden. Menschliche Sachbearbeiter können sich dadurch auf komplexere Fälle konzentrieren, die tatsächlich menschliches Urteilsvermögen erfordern.</p><p>Ein weiteres Anwendungsfeld ist die automatisierte Dokumentenanalyse. KI-Systeme können große Mengen an Dokumenten durchsuchen, relevante Informationen extrahieren und diese strukturiert aufbereiten. Dies ist besonders wertvoll für Behörden, die mit umfangreichen Aktenbeständen arbeiten, wie etwa Gerichte, Finanzämter oder Bauämter.</p><p>Die Automatisierung führt nicht nur zu Zeitersparnissen, sondern auch zu einer höheren Konsistenz in der Bearbeitung. KI-Systeme wenden Regeln gleichmäßig an, ohne durch Ermüdung, Zeitdruck oder persönliche Voreingenommenheit beeinflusst zu werden. Dies kann zu einer gerechteren und vorhersehbareren Verwaltungspraxis beitragen.</p><h3><strong>Effizientere Datenanalyse und Entscheidungsfindung</strong></h3><p>KI-Systeme können große Datenmengen analysieren und dabei Muster und Zusammenhänge erkennen, die für Menschen nicht offensichtlich sind. Dies eröffnet neue Möglichkeiten für eine evidenzbasierte Politik und Verwaltung.</p><p>Im Bereich der Stadtplanung können KI-Algorithmen beispielsweise Verkehrsflüsse analysieren, Nutzungsmuster öffentlicher Räume erkennen und Prognosen für zukünftige Entwicklungen erstellen. Dies ermöglicht eine bedarfsgerechtere Planung von Infrastruktur und öffentlichen Dienstleistungen.</p><p>Auch im Gesundheitssektor bietet die KI-gestützte Datenanalyse erhebliche Potenziale. Durch die Analyse von Patientendaten können Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen identifiziert, Behandlungserfolge evaluiert und Ressourcen effizienter eingesetzt werden. Dies ist besonders relevant angesichts der demografischen Entwicklung und des zunehmenden Kostendrucks im Gesundheitswesen.</p><p>Im Bereich der öffentlichen Sicherheit können KI-Systeme bei der Analyse von Kriminalitätsdaten unterstützen, Muster erkennen und Prognosen erstellen, die eine gezieltere Präventionsarbeit ermöglichen. Dabei ist allerdings stets auf die Wahrung der Grundrechte und die Vermeidung diskriminierender Effekte zu achten.</p><p>Die KI-gestützte Entscheidungsfindung kann zudem die Qualität und Konsistenz behördlicher Entscheidungen verbessern. Durch die Analyse vergangener Entscheidungen und ihrer Ergebnisse können KI-Systeme Empfehlungen generieren, die Sachbearbeiter bei komplexen Entscheidungen unterstützen. Wichtig ist dabei, dass die letzte Entscheidung stets beim Menschen verbleibt und die KI lediglich als Unterstützungswerkzeug dient.</p><h3><strong>Verbesserte Bürgerservices durch KI-Unterstützung</strong></h3><p>KI-Technologien bieten erhebliche Potenziale zur Verbesserung der Interaktion zwischen Bürgern und Verwaltung. Chatbots und virtuelle Assistenten können einfache Anfragen rund um die Uhr beantworten, Informationen zu Verwaltungsleistungen bereitstellen und bei der Antragstellung unterstützen. Dies entlastet nicht nur die Verwaltungsmitarbeiter, sondern verbessert auch den Service für die Bürgerinnen und Bürger, die nicht an Öffnungszeiten gebunden sind und schneller Antworten erhalten.</p><p>Personalisierte Bürgerportale können durch KI-Unterstützung relevante Informationen und Dienstleistungen basierend auf dem individuellen Profil und den Bedürfnissen des Nutzers anbieten. So könnte beispielsweise ein Umzug automatisch alle relevanten Behördengänge auslösen, von der Ummeldung über die Aktualisierung des Fahrzeugscheins bis hin zur Information über lokale Dienstleistungen am neuen Wohnort.</p><p>Auch die Barrierefreiheit öffentlicher Dienstleistungen kann durch KI verbessert werden. Spracherkennungs- und Übersetzungssysteme ermöglichen es Menschen mit eingeschränkten Sprachkenntnissen oder Behinderungen, Verwaltungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Automatische Übersetzungen von Formularen und Informationsmaterialien können die Zugänglichkeit für Migranten und internationale Fachkräfte verbessern.</p><p>Ein weiteres Potenzial liegt in der proaktiven Bereitstellung von Verwaltungsleistungen. Anstatt darauf zu warten, dass Bürger Anträge stellen, könnten KI-Systeme basierend auf vorhandenen Daten und Ereignissen (wie Geburt, Einschulung oder Renteneintritt) automatisch relevante Leistungen anbieten oder Informationen bereitstellen. Dies setzt allerdings einen datenschutzkonformen Rahmen für die Nutzung und Verknüpfung personenbezogener Daten voraus.</p><h3><strong>Bewältigung des demografischen Wandels und Fachkräftemangels</strong></h3><p>Der demografische Wandel stellt den öffentlichen Sektor vor erhebliche Herausforderungen. Bis zum Jahr 2035 wird die Zahl der erwerbsfähigen Personen um vier bis sechs Millionen Menschen sinken, während in den nächsten zwölf Jahren wohl fast die Hälfte aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst in den Ruhestand treten werden. Diese Entwicklung wird den Druck auf die öffentliche Verwaltung weiter erhöhen und macht ein grundlegendes Umdenken unausweichlich.</p><p>KI-Technologien bieten hier einen vielversprechenden Ansatz, um mit weniger Personal mehr Aufgaben bewältigen zu können. Durch die Automatisierung routinemäßiger Tätigkeiten können die verbleibenden Mitarbeiter effizienter eingesetzt werden und sich auf Aufgaben konzentrieren, die tatsächlich menschliches Urteilsvermögen erfordern.</p><p>Darüber hinaus kann KI dazu beitragen, das institutionelle Wissen in Behörden zu bewahren und zu teilen. Wenn erfahrene Mitarbeiter in den Ruhestand gehen, geht oft wertvolles Wissen über Prozesse, Entscheidungskriterien und Besonderheiten verloren. KI-Systeme können dieses Wissen erfassen, strukturieren und für neue Mitarbeiter zugänglich machen, etwa in Form von intelligenten Assistenzsystemen, die bei der Bearbeitung komplexer Fälle unterstützen.</p><p>Auch für die Personalgewinnung und -entwicklung bietet KI Potenziale. Intelligente Matching-Algorithmen können bei der Identifikation geeigneter Kandidaten für offene Stellen unterstützen, während personalisierte Lernplattformen die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern effizienter gestalten können.</p><p>Die Bewältigung des demografischen Wandels durch KI erfordert jedoch mehr als nur technologische Lösungen. Es bedarf auch eines kulturellen Wandels in der Verwaltung, der die Offenheit für neue Technologien fördert und die Zusammenarbeit zwischen Mensch und Maschine als Chance begreift, nicht als Bedrohung.</p><h3><strong>Notwendiges Umdenken: Handlungsempfehlungen</strong></h3><p>Die erfolgreiche Integration von KI in die Datenverarbeitung des öffentlichen Sektors erfordert ein grundlegendes Umdenken auf verschiedenen Ebenen. Es reicht nicht aus, bestehende Prozesse einfach zu digitalisieren oder punktuell KI-Lösungen einzuführen. Vielmehr bedarf es eines strategischen Ansatzes, der technologische, organisatorische und kulturelle Aspekte gleichermaßen berücksichtigt.</p><h3><strong>Strategische Ausrichtung auf KI-Integration</strong></h3><p>Der erste Schritt zu einem erfolgreichen Einsatz von KI im öffentlichen Sektor ist die Entwicklung einer kohärenten Strategie. Diese sollte nicht nur technologische Aspekte umfassen, sondern auch organisatorische Veränderungen, Personalentwicklung und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen.</p><p>Eine solche Strategie muss auf höchster Ebene verankert sein und von der politischen Führung aktiv unterstützt werden. Nur so kann sie die notwendige Durchschlagskraft entwickeln und über einzelne Legislaturperioden hinaus Bestand haben. Die Digitalstrategie der Bundesregierung ist ein Schritt in die richtige Richtung, doch wie die Erfahrungen mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) zeigen, reichen Strategiepapiere allein nicht aus. Bis Ende 2022 sollten nach dem OZG insgesamt 575 Verwaltungsdienstleistungen digitalisiert worden sein, Anfang 2022 war dies jedoch erst bei 140 Leistungen gelungen – manche standen zudem erst einer einzigen Kommune zur Verfügung (<a href="https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist" target="_blank" rel="noreferrer">https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist</a>).</p><p>Es bedarf daher konkreter Umsetzungspläne mit klaren Verantwortlichkeiten, Zeitplänen und Ressourcenzuweisungen. Diese sollten priorisierte Anwendungsfälle identifizieren, bei denen KI den größten Mehrwert bieten kann, und realistische Meilensteine für deren Umsetzung definieren. Dabei sollte ein iterativer Ansatz verfolgt werden, der schnelle Erfolge ermöglicht und gleichzeitig langfristige Ziele im Blick behält.</p><p>Ein wichtiger Aspekt der strategischen Ausrichtung ist auch die Schaffung geeigneter Governance-Strukturen. Diese sollten die Koordination zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen sicherstellen, Standards für den KI-Einsatz definieren und die Einhaltung rechtlicher und ethischer Anforderungen überwachen. Hier könnte ein zentrales Kompetenzzentrum für KI im öffentlichen Sektor eine wichtige Rolle spielen, das Expertise bündelt, Best Practices verbreitet und Behörden bei der Implementierung von KI-Lösungen unterstützt.</p><h3><strong>Rechtssichere Implementierung unter Wahrung menschlicher Kontrolle</strong></h3><p>Die rechtssichere Implementierung von KI-Systemen ist eine zentrale Voraussetzung für deren erfolgreichen Einsatz im öffentlichen Sektor. Dies erfordert nicht nur die Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften wie der DSGVO, sondern auch die proaktive Gestaltung von Prozessen und Systemen, die den Anforderungen des EU AI Acts entsprechen.</p><p>Ein zentraler Aspekt ist dabei die Wahrung menschlicher Kontrolle. KI-Systeme sollten als Unterstützungswerkzeuge konzipiert werden, die menschliche Entscheidungsträger entlasten und informieren, nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern. Hier sollte stets ein „human in the loop”-Ansatz verfolgt werden, bei dem die letzte Entscheidung beim Menschen verbleibt.</p><p>Für die rechtssichere Implementierung sind klare Verantwortlichkeiten unerlässlich. Es muss eindeutig definiert sein, wer für die Entwicklung, den Betrieb und die Überwachung von KI-Systemen verantwortlich ist und wer bei Fehlern oder Schäden haftet. Dies erfordert nicht nur organisatorische Maßnahmen, sondern auch entsprechende vertragliche Regelungen mit externen Dienstleistern und Technologieanbietern.</p><p>Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Transparenz. KI-Systeme im öffentlichen Sektor sollten so gestaltet sein, dass ihre Funktionsweise und Entscheidungskriterien für die betroffenen Personen nachvollziehbar sind. Dies kann durch den Einsatz erklärbarer KI-Modelle, die Dokumentation von Entscheidungsprozessen und die proaktive Information der Betroffenen erreicht werden.</p><p>Schließlich bedarf es regelmäßiger Überprüfungen und Evaluierungen der eingesetzten KI-Systeme, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den rechtlichen Anforderungen entsprechen und keine unbeabsichtigten negativen Auswirkungen haben. Dies umfasst auch die Überwachung auf mögliche Verzerrungen oder Diskriminierungen in den Ergebnissen der KI-Systeme.</p><h3><strong>Kompetenzaufbau und Schulungskonzepte</strong></h3><p>Der erfolgreiche Einsatz von KI im öffentlichen Sektor erfordert qualifizierte Mitarbeiter auf allen Ebenen. Es bedarf daher umfassender Maßnahmen zum Kompetenzaufbau und zur Schulung der Beschäftigten.</p><p>Zunächst müssen Führungskräfte in die Lage versetzt werden, die strategischen Potenziale von KI zu erkennen und entsprechende Transformationsprozesse zu steuern. Dies erfordert nicht nur technisches Grundverständnis, sondern auch Kenntnisse über organisatorische Veränderungsprozesse und Change Management.</p><p>Für Fachexperten, die KI-Projekte konzipieren und umsetzen, sind tiefergehende technische Kompetenzen erforderlich. Sie müssen in der Lage sein, geeignete Anwendungsfälle zu identifizieren, Anforderungen zu definieren und die Implementierung von KI-Lösungen zu begleiten. Dies umfasst auch Kenntnisse über Datenschutz, IT-Sicherheit und die rechtlichen Rahmenbedingungen des KI-Einsatzes.</p><p>Für die breite Masse der Verwaltungsmitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten werden, sind praxisorientierte Schulungen erforderlich, die ihnen die Funktionsweise, Möglichkeiten und Grenzen der Systeme vermitteln. Dabei sollte der Fokus auf der konkreten Anwendung in ihrem Arbeitsalltag liegen, um Akzeptanz zu schaffen und Ängste abzubauen.</p><p>Neben klassischen Schulungsformaten sollten auch innovative Ansätze wie Blended Learning, Peer-to-Peer-Lernen und praxisnahe Workshops zum Einsatz kommen. Zudem sollten kontinuierliche Weiterbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, um mit der rasanten technologischen Entwicklung Schritt zu halten.</p><p>Ein besonderes Augenmerk sollte auf der Gewinnung und Bindung von KI-Spezialisten liegen. Der öffentliche Dienst konkurriert hier mit der Privatwirtschaft, die oft attraktivere Gehälter und Arbeitsbedingungen bietet. Es bedarf daher innovativer Ansätze, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen, etwa durch flexible Arbeitsmodelle, interessante Projektmöglichkeiten und die Betonung der gesellschaftlichen Relevanz der Arbeit im öffentlichen Sektor.</p><h3><strong>Kooperationsmodelle zwischen Behörden und mit der Privatwirtschaft</strong></h3><p>Die Komplexität und Ressourcenintensität von KI-Projekten erfordert neue Formen der Zusammenarbeit, sowohl zwischen verschiedenen Behörden als auch mit der Privatwirtschaft.</p><p>Innerhalb des öffentlichen Sektors sollten Kooperationsmodelle entwickelt werden, die es ermöglichen, Ressourcen zu bündeln, Wissen zu teilen und gemeinsame Lösungen zu entwickeln. Dies kann durch formale Kooperationsvereinbarungen, gemeinsame Kompetenzzentren oder digitale Plattformen für den Wissensaustausch geschehen. Besonders wichtig ist dabei die Überwindung von Ressort- und Föderalismusgrenzen, die bisher oft als Hemmnis für die digitale Transformation wirken.</p><p>Ein vielversprechender Ansatz sind „Once-Only”-Prinzipien, bei denen Daten nur einmal erfasst und dann zwischen verschiedenen Behörden geteilt werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dies reduziert nicht nur den Verwaltungsaufwand, sondern verbessert auch die Datenqualität und ermöglicht umfassendere Analysen.</p><p>Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft bietet die Chance, von deren Expertise und Innovationskraft zu profitieren. Public-Private-Partnerships können dabei helfen, KI-Lösungen zu entwickeln, die sowohl den spezifischen Anforderungen des öffentlichen Sektors entsprechen als auch technologisch auf dem neuesten Stand sind. Wichtig ist dabei, dass der öffentliche Sektor die Kontrolle über kritische Infrastrukturen und Daten behält und keine einseitigen Abhängigkeiten entstehen.</p><p>Ein weiterer vielversprechender Ansatz sind regulatorische Sandboxes, in denen innovative KI-Anwendungen unter kontrollierten Bedingungen erprobt werden können, bevor sie flächendeckend eingeführt werden. Dies ermöglicht es, Erfahrungen zu sammeln, potenzielle Risiken zu identifizieren und Lösungen iterativ zu verbessern.</p><p>Auch die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen sollte intensiviert werden, um von aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu profitieren und praxisnahe Forschung zu fördern. Dies kann durch gemeinsame Forschungsprojekte, den Austausch von Personal oder die Einrichtung von Stiftungsprofessuren geschehen.</p><p>Die erfolgreiche Umsetzung dieser Kooperationsmodelle erfordert nicht nur formale Vereinbarungen, sondern auch eine Kultur der Offenheit, des Vertrauens und der gemeinsamen Verantwortung. Es bedarf eines grundlegenden Umdenkens, weg vom Silodenken hin zu einer kollaborativen Verwaltungskultur, die den Mehrwert von Zusammenarbeit erkennt und aktiv fördert.</p><h3><strong>Fazit und Ausblick</strong></h3><p>Die Transformation der Datenverarbeitung durch Künstliche Intelligenz stellt den deutschen öffentlichen Sektor vor fundamentale Herausforderungen, bietet aber gleichzeitig enorme Chancen zur Bewältigung der drängenden Probleme unserer Zeit. Die in diesem Beitrag dargestellten Entwicklungen machen deutlich, dass ein grundlegendes Umdenken unausweichlich ist – nicht als optionale Modernisierungsmaßnahme, sondern als zwingende Notwendigkeit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats.</p><p>Der demografische Wandel und der sich verschärfende Fachkräftemangel werden den öffentlichen Sektor in den kommenden Jahren vor erhebliche Kapazitätsprobleme stellen. Bis 2035 wird die Zahl der erwerbsfähigen Personen um vier bis sechs Millionen Menschen sinken, während in den nächsten zwölf Jahren voraussichtlich fast die Hälfte aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst in den Ruhestand treten wird. Diese Entwicklung macht es unumgänglich, mit weniger Personal mehr Aufgaben zu bewältigen – ein Ziel, das ohne den umfassenden Einsatz von KI kaum zu erreichen sein wird.</p><p>Gleichzeitig schafft der neue EU AI Act einen regulatorischen Rahmen, der sowohl Chancen als auch Herausforderungen für den Einsatz von KI im öffentlichen Sektor mit sich bringt. Die risikobasierte Kategorisierung von KI-Systemen und die damit verbundenen Anforderungen bieten Orientierung für eine rechtssichere Implementierung, erfordern aber auch erhebliche Anpassungen in Prozessen und Strukturen.</p><p>Die Herausforderungen sind vielschichtig: Datenschutz und IT-Sicherheit müssen gewährleistet, Haftungsfragen geklärt, Transparenz sichergestellt, Mitarbeiter qualifiziert und behördenübergreifende Zusammenarbeit gestärkt werden. Diese Aufgaben erfordern nicht nur technologische Lösungen, sondern auch organisatorische und kulturelle Veränderungen.</p><p>Den Herausforderungen stehen jedoch beachtliche Potenziale gegenüber: Die Automatisierung von Verwaltungsprozessen, effizientere Datenanalyse und Entscheidungsfindung, verbesserte Bürgerservices und die Bewältigung des demografischen Wandels sind nur einige der Chancen, die sich durch den Einsatz von KI eröffnen.</p><p>Um diese Potenziale zu realisieren, bedarf es eines strategischen Ansatzes, der technologische, organisatorische und kulturelle Aspekte gleichermaßen berücksichtigt. Die in diesem Beitrag vorgestellten Handlungsempfehlungen – von der strategischen Ausrichtung über die rechtssichere Implementierung und den Kompetenzaufbau bis hin zu neuen Kooperationsmodellen – bieten einen Rahmen für diesen Transformationsprozess.</p><p>Der Blick in die Zukunft zeigt, dass die Integration von KI in die Datenverarbeitung des öffentlichen Sektors kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess sein wird. Die technologische Entwicklung schreitet rasant voran, und mit ihr werden sich auch die Möglichkeiten und Anforderungen an den öffentlichen Sektor weiterentwickeln. Es bedarf daher einer lernenden Verwaltung, die offen für Innovationen ist, Erfahrungen reflektiert und sich kontinuierlich anpasst.</p><p>Die Entscheidungsträger im öffentlichen Sektor stehen vor der Aufgabe, diesen Transformationsprozess aktiv zu gestalten und die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Dies erfordert Mut, Weitsicht und die Bereitschaft, etablierte Strukturen und Prozesse zu hinterfragen. Es erfordert aber auch ein klares Bekenntnis zu den Grundwerten des öffentlichen Dienstes: Rechtmäßigkeit, Gleichbehandlung, Transparenz und Gemeinwohlorientierung.</p><p>Die Transformation der Datenverarbeitung durch KI bietet die Chance, diese Werte auf eine neue technologische Basis zu stellen und den öffentlichen Sektor für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu rüsten. Es liegt an uns, diese Chance zu ergreifen und den Wandel aktiv zu gestalten – zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger und zur Stärkung unseres Rechtsstaats.</p><p>Weitere Informationen zum Thema Künstliche Intelligenz finden Sie auch in unserer Broschüre<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/downloads/recht-der-kuenstlichen-intelligenz" target="_blank">Recht der Künstlichen Intelligenz</a> sowie im Themenbereich<a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/rechtsgebiete/it-recht-der-daten/digital-compliance" target="_blank">EU-Digitalregulierung</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Aug 2025 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenztourismus gestoppt? Erste deutsche Entscheidung zur Anerkennung eines englischen Part-26A-Verfahrens in Deutschland </title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bisher herrscht Unsicherheit darüber, ob Restrukturierungspläne nach Part 26A des UK Companies Act 2006 ("Part-26A-Verfahren") in Deutschland anerkannt werden. Zahlreiche Unternehmen nutzten das Restrukturierungsverfahren in England, um ihre Schulden abweichend vom auf die Forderungen ursprünglich anwendbaren Recht neu zu ordnen und dabei insbesondere ganze Gläubigergruppen, um ihre Forderungen zu bringen. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main (Vorbehaltsurteil vom 22. August 2025, Az. 2-12 O 239/24) nun erstmals entschieden, dass einer solchen Restrukturierung in Deutschland keine Anerkennung zu gewähren ist. Demnach könne das Verfahren nach keiner der potenziell anwendbaren Anerkennungsnormen in Deutschland Rechtswirkung entfalten</i>.&nbsp;</p><h3>Das Part-26A-Verfahren&nbsp;</h3><p>Das Vereinigte Königreich bemüht sich auch nach seinem Austritt aus der Europäischen Union weiterhin, ein attraktiver Standort für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren zu bleiben. In einer Reihe prominenter Fälle haben Schuldner den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen – den sogenannten COMI (<i>Centre of Main Interest</i>) – gezielt nach England verlegt, um von den dortigen, vergleichsweise schuldnerfreundlichen Rahmenbedingungen zu profitieren. Von besonderem Interesse ist aus Sicht der Schuldner ein Restrukturierungsplan nach dem Part-26A-Verfahren des UK Companies Act 2006. Dieses Verfahren ermöglicht es, entweder alle oder nur bestimmte Klassen von Gläubigern in das Verfahren einzubeziehen. Der besondere Vorteil dieses Instruments liegt aus Schuldnersicht gerade darin, dass eine Vielzahl von Gläubigern von der Beteiligung an dem Verfahren ausgeschlossen werden kann. Die damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten - üblicherweise in Millionenhöhe - für die Verlagerung des COMI, die Einschaltung spezialisierter englischer Anwälte und Berater sowie die Inanspruchnahme der englischen Justiz werden von vielen Unternehmen, in der Hoffnung auf eine flexiblere Schuldenbefreiung, bewusst in Kauf genommen.</p><p>Dass der englische <i>Court of Appeal</i> jüngst die Anforderungen an die Fairness eines solchen Restrukturierungsplans verschärft hat (<a href="https://fmlc.org/wp-content/uploads/2024/02/Paper-The-Rule-in-Gibbs-Exploring-its-value-and-practical-use-in-the-financial-markets-as-a-guarantor-of-legal-predictability-29-February-2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil vom 1. Juli 2025</a>), dürfte an der Attraktivität des Part-26A-Verfahrens für Schuldner wenig ändern. Ein erhebliches Hindernis bestünde jedoch auch aus Schuldnersicht, wenn ein solcher Restrukturierungsplan in anderen Rechtsordnungen nicht anerkannt würde. Grundsätzlich kann ein grenzüberschreitender Restrukturierungsplan nur dann von einem englischen Gericht bestätigt werden, wenn eine begründete Aussicht auf Anerkennung in den anderen betroffenen Rechtsordnungen besteht. Soweit sich englische Gerichte mit der Frage der Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens in Deutschland befasst haben, bejahten sie (bisher) die <i>Möglichkeit</i> einer Anerkennung in Deutschland.&nbsp;</p><h3>Rechtliche Einordnung der Anerkennungsfähigkeit in Deutschland</h3><p>Wie die Gerichte in Deutschland die Anerkennungsfähigkeit von Part-26A-Verfahren tatsächlich beurteilen, ist jedoch die entscheidende Frage. Die Auffassung der englischen Gerichte hierzu ist für die Anerkennung in Deutschland unbeachtlich. Maßgeblich ist allein das deutsche Recht.&nbsp;</p><p>Die Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens im deutschen Recht wird kontrovers diskutiert. Als mögliche Anerkennungsnormen kommen § 343 InsO, § 328 ZPO sowie Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ in Betracht. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die Anwendung jeder dieser Vorschriften, weshalb die überwiegende Meinung in der Literatur eine Anerkennung bislang grundsätzlich ablehnt. Eine Entscheidung der deutschen Gerichte zu dieser Frage stand bisher aus. Dies hat sich nun geändert: Mit dem Urteil des Landgericht Frankfurt liegt- soweit ersichtlich – erstmals eine gerichtliche Entscheidung zur Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens vor.</p><h3>Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main und seine Bedeutung&nbsp;</h3><p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 22.&nbsp;August 2025 entschieden, dass ein Part-26A-Verfahren in Deutschland nicht anerkannt werden kann. Damit hat es die in der Fachliteratur vielfach vertretenen Argumente übernommen und eine Rechtsansicht bestätigt, die <strong>ADVANT Beiten</strong> bereits für Gläubiger vor dem Landgericht Frankfurt am Main vertreten hat.&nbsp;</p><p>Das Landgericht hat eine Anerkennung gemäß §&nbsp;343 InsO abgelehnt, da diese Norm ausschließlich für Insolvenzverfahren gelte. Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung seien davon geprägt, dass sämtliche Gläubiger einbezogen werden. Da im Part-26A-Verfahren nicht sämtliche Gläubiger einbezogen werden, fehle es an der erforderlichen Gesamtkollektivität.&nbsp;</p><p>Das Landgericht verneint auch eine Anerkennung des Restrukturierungsplans gemäß dem EuGVÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus dem Jahr 1968). Gegen seine Anwendung spricht, dass dieses im Jahr 2002 von der EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) abgelöst wurde. Auch wenn die EuGVVO im Verhältnis zum Vereinigten Königreich seit dem Brexit nicht mehr gelte, werde die EuGVÜ als Vorgängerin mit dem Brexit nicht wieder anwendbar. Dies wurde bereits in einer anderen Entscheidung vom OLG Frankfurt am Main so entschieden. Das Landgericht Frankfurt am Main folgt dieser Rechtsprechung.</p><p>In Bezug auf §&nbsp;328 ZPO hält das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen gewährleistet sein müsse. Die Anerkennung eines Part-26A Restrukturierungsplans in Deutschland hänge demnach davon ab, ob vergleichbare Entscheidungen deutscher Gerichte auch in England anerkannt würden. Nach der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main handelt es sich hierbei um eine Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage, da es auf die tatsächliche Anerkennungspraxis ankomme. Im nun entschiedenen Fall konnte der Beweis für die behauptete Anerkennung in England nicht geführt werden. Daher verneinte das Gericht im Wege einer Beweislastentscheidung die Gegenseitigkeit und damit die Anerkennungsfähigkeit nach § 328 ZPO. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und der Beweis der Gegenseitigkeit könnte im weiteren Verlauf des Verfahrens noch erbracht werden. Aus unserer Sicht ist jedoch zweifelhaft, ob die Gegenseitigkeit überhaupt bewiesen werden kann. Es erscheint unwahrscheinlich, dass eine deutsche Restrukturierungsentscheidung in Bezug auf eine dem englischen Recht unterliegende Forderung Anerkennung in England finden würde. Dagegen spricht insbesondere die sogenannte <a href="https://fmlc.org/wp-content/uploads/2024/02/Paper-The-Rule-in-Gibbs-Exploring-its-value-and-practical-use-in-the-financial-markets-as-a-guarantor-of-legal-predictability-29-February-2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Gibbs-Rule</i></a>, die in England kürzlich von der Rechtsprechung bestätigt wurde. Nach diesem im englischen <i>Common law</i> vertretenen Grundsatz, entfalten ausländische Insolvenz- oder Restrukturierungsentscheidungen keine Wirkung für Forderungen, die dem englischen Recht unterliegen.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, den Schutz aufrechtzuerhalten, den das deutsche Insolvenzrecht Gläubigern gewähren will. Zudem wird sichergestellt, dass die bei Vertragsabschluss gewählte Rechtordnung für die gesamte Dauer der Rechtsbeziehung gilt. Eine Verlagerung des Verfahrens und Flucht in außereuropäische Jurisdiktionen mit dem Ziel, die Interessen einzelner Gläubigergruppen zu umgehen, ist damit nicht mehr ohne weiteres möglich. Unternehmen, die einen solchen „Insolvenzumzug“ in Erwägung ziehen, müssen künftig die fehlende Anerkennung ihrer Restrukturierungsmaßnahmen in Deutschland ernsthaft berücksichtigen. Aus Gläubigersicht bedeutet dies, dass sich betroffene Geldgeber in Deutschland nicht mehr mit den Folgen englischer Restrukturierungen abfinden müssen und ihre ursprünglichen Rechte weiterhin geltend machen können.&nbsp;</p><p>Wird die Rechtsprechung des Landgerichts bestehen bleiben, müssten dies auch die englischen Gerichte zur Kenntnis nehmen. Sie könnten keine Restrukturierungen nach dem Part-26A-Verfahren mit Bezug zu Deutschland beschließen, da die fehlende Anerkennung feststünde. Ob es dazu kommt und die Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Ein erstes deutliches Signal gegen den Insolvenztourismus ins Ausland wurde jedoch gesetzt. Gläubiger, die von einer ausländischen Restrukturierung betroffen sind, sollten prüfen, ob dieses auch in Deutschland anerkennungsfähig ist und ihre Forderungen tatsächlich erloschen sind.&nbsp;</p><p>Sollten auch Sie von einer ausländischen Restrukturierung betroffen sein, stehen wir gerne für ein Gespräch zur Verfügung.</p><p>Dr. Nadejda Kysel<br>Dr. Philipp Sahm<br>Jessica Schneeberger</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrecht-Newsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 14:27:16 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #23 - Der zwingende Ausgleichsanspruch: kein Ausschluss möglich – oder doch?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausgleichsanspruch von Handelsvertreter oder Vertragshändler kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Aber sind vertragliche Regelungen wirksam, die den Anspruch an bestimmte Bedingungen knüpfen oder eine vom Gesetz abweichende Berechnung vorsehen? Und gibt es Ausnahmen? Darum geht es in Folge 23 unseres Podcasts.&nbsp;</p><p>Weiterführende Quellen: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 13 Rn. 395 ff.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 09:08:04 +0200</pubDate>
                        <title>Das Adhäsionsverfahren aus Unternehmenssicht</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einführung</h3><p>Das Adhäsionsverfahren ermöglicht Verletzten einer Straftat, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren gegen den Täter geltend zu machen. Ein separater Zivilprozess ist nicht erforderlich, wenn das Gericht dem Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens stattgibt. Das Adhäsionsverfahren kann den Verletzten Zeit und Kosten sparen und gleichzeitig die Gerichte entlasten. Auch von einer Straftat geschädigte Unternehmen können vermögensrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen und sollten diese Möglichkeit prüfen.</p><h3>2. Voraussetzungen und Ablauf</h3><p>Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Der Antragsteller muss Verletzter einer Straftat sein. Der geltend gemachte Anspruch muss vermögensrechtlich, also auf eine Geldzahlung gerichtet, sein.&nbsp;</p><h4><span>2.1 Vermögensrechtlicher Anspruch&nbsp;</span></h4><p>Der vermögensrechtliche Anspruch muss aus der angeklagten Straftat erwachsen, die Straftat also zugleich den zivilrechtlichen Anspruchstatbestand verwirklichen. Die wohl häufigste Verknüpfung des Zivilrechts mit dem Strafrecht ist § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem Verletzten zum Ersatz des aus dem Verstoß gegen das Schutzgesetz entstandenen Schadens verpflichtet. Vermögensstraftatbestände wie Untreue und Betrug stellen klassische Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.</p><h4><span>2.2 Hauptverhandlung</span></h4><p>Das Adhäsionsverfahren ist nur im Rahmen einer Hauptverhandlung in Strafsachen möglich. Entscheidet das Gericht im Wege eines Strafbefehls (Entscheidung nach Aktenlage bei einfach gelagerten Sachverhalten ohne Hauptverhandlung) und wird der Strafbefehl rechtskräftig, bleibt den Verletzten der Straftat nur der Zivilrechtsweg.&nbsp;</p><p>Findet die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Einzelstrafrichter oder Schöffengericht) statt, entscheidet das Amtsgericht unabhängig von dem Wert des Streitgegenstandes über die Adhäsionsklage. Die Streitwertgrenze gemäß §§&nbsp;23 Satz 1 Nr.&nbsp;1, 71 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), nach der sich im Zivilverfahren die sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bestimmt, findet keine Anwendung.</p><h4><span>2.3 Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens</span></h4><p>Den Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens können Verletzte einer Straftat bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens, aber auch im Rahmen der Hauptverhandlung stellen. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Entscheidend ist, dass der Antrag den Streitgegenstand und den Grund des Anspruchs, also die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, bezeichnet. Die Bezeichnung der Beweismittel ist nicht erforderlich, aber ratsam.</p><h4><span>2.4 Weitere Voraussetzungen&nbsp;</span></h4><p>Das Adhäsionsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht wurde. Das Gericht sieht von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint.&nbsp;</p><p>Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde.&nbsp;</p><p>Für zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet haben deutsche Gerichte insbesondere Anträge einer Vielzahl von Geschädigten mit unterschiedlichen Ansprüchen und Fälle mit Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen oder zum internationalen Privatrecht befunden. Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, kann schon eine relativ geringe, mit der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens verbundene Verfahrensverzögerung für den Inhaftierten unzumutbar sein.</p><h4><span>2.5 Teilnahmerecht des Adhäsionsklägers an der Hauptverhandlung</span></h4><p>Der Adhäsionskläger wird über Ort und Zeit der Hauptverhandlung informiert und hat ein Teilnahmerecht. Dieses Teilnahmerecht umfasst die Möglichkeit, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Das durchgehende Anwesenheitsrecht ab Stellung des Adhäsionsantrags gilt auch dann, wenn der Adhäsionskläger später als Zeuge vernommen werden soll. Für Unternehmen bedeutet das, dass ein Vertreter des Unternehmens durchgehend an der Hauptverhandlung teilnehmen kann, auch wenn Unternehmensangehörige im Laufe der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden sollen. Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muss der Adhäsionskläger zu seinem Antrag angehört werden.</p><h4><span>2.6 Entscheidung des Gerichts</span></h4><p>Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über den zivilrechtlichen Vermögensanspruch ist auf Antrag des Adhäsionsklägers und des Angeklagten auch im Adhäsionsverfahren möglich. Ansonsten entscheidet das Gericht über den vermögensrechtlichen Anspruch im Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird.&nbsp;</p><p>Der Adhäsionskläger erhält einen vollstreckbaren Titel gegen den Angeklagten. Wie im Zivilverfahren darf das Strafgericht dem Kläger nicht mehr zusprechen, als er beantragt hat.&nbsp;</p><h3>3. Verhältnis zur Nebenklage</h3><p>Die Möglichkeit der Nebenklage ist in §§ 395 ff. StPO geregelt. Anders als das Adhäsionsverfahren zielt die Nebenklage nicht auf die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern auf eine Einflussnahme auf die Verurteilung der Angeklagten ab. Der Nebenkläger hat wie der Adhäsionskläger ein durchgehendes Anwesenheitsrecht. Darüber hinaus kann er die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten, beispielsweise Erklärungen während der Hauptverhandlung abgeben, den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen, Beweisanträge stellen, Anordnungen des Gerichts beanstanden und einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.</p><p>Unternehmen, die Verletzte von vermögensrechtlichen Delikten wie Betrug oder Untreue sind, können sich dem Strafverfahren in der Regel nicht als Nebenkläger anschließen. Die Möglichkeit des Anschlusses im Wege der Nebenklage ist grundsätzlich auf bestimmte Delikte beschränkt, die überwiegend eine Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie der sexuellen Selbstbestimmung oder der körperlichen Unversehrtheit ahnden. Für Unternehmen relevante Ausnahmen stellen strafbare Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums zum Anschluss im Wege der Nebenklage berechtigende Delikte dar. Darunter fallen unter anderem die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und eine nach § 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) strafbare unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.</p><p>Unternehmen können allerdings einen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger stellen, wenn die erhobene Anklage kein anschlussfähiges Delikt betrifft. Voraussetzung einer Zulassung ist, dass die Nebenklage zur Wahrnehmung der Interessen des Geschädigten geboten erscheint. Insbesondere schwere Folgen der Tat können einen Anschluss begründen. Zugleich reicht auch bei hoher Schadenssumme allein das wirtschaftliche Interesse des geschädigten Unternehmens, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten effektiv durchzusetzen, nicht aus. Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine besondere Schutzbedürftigkeit. Die besondere Schutzbedürftigkeit kann ausnahmsweise bei gravierender Beweisnot, die eine nur von den Strafgerichten herbeizuführende Rechtshilfe erforderlich macht, bestehen. Dass eine hohe Schadenssumme nach Angaben des Unternehmens zu einem „wirtschaftlichen Engpass“ herbeigeführt hat, reicht laut BGH nicht aus, um eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen.</p><p>Das Adhäsionsverfahren ist unabhängig von einem Anschluss als Nebenkläger möglich. Ebenso können die Nebenklage und das Adhäsionsverfahren kombiniert werden.&nbsp;</p><h3>4. Verhältnis zum Zivilverfahren</h3><p>Mit Eingang des Antrags auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens wird die Verjährungsfrist des Vermögensanspruches analog §&nbsp;204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtshängigkeit bereits mit Eingang des Adhäsionsantrages bei Gericht eintritt und nicht erst mit Zustellung des Antrages beim Angeklagten.&nbsp;</p><p>Erkennt das Strafgericht den Anspruch oder einen Teil des im Wege der Adhäsionsklage geltend gemachten Anspruchs nicht zu, kann der Kläger vor den Zivilgerichten den gesamten Anspruch geltend machen. Eine entgegenstehende Rechtskraft, die gemäß §&nbsp;322 ZPO zur Unzulässigkeit der Klage im Zivilverfahren führen würde, wird durch eine absehende Entscheidung im Adhäsionsverfahren nicht erzeugt. Mithin hat der Adhäsionskläger durch das Adhäsionsverfahren nichts zu verlieren, weil ihm im ungünstigen Fall der Weg über die Zivilgerichtsbarkeit weiter offensteht.&nbsp;&nbsp;</p><p>Ferner hat der Adhäsionsantrag gegenüber einer Zivilklage Kostenvorteile. Bei einer Zivilklage wird ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe einer 3,0-fachen Gebühr, die sich am eingeklagten Streitwert orientiert, mit Einreichung der Klage fällig. Beim Adhäsionsverfahren entstehen Gerichtskosten gemäß KV 3700 Gerichtskostengesetz (GKG) nur, wenn ein Urteil gefällt wird, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird. Die Gebühr bemisst sich dabei in Höhe einer 1,0 Gebühr nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs. Die Anwaltsgebühren nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) betragen für ein Adhäsionsverfahren gemäß VV 4143 RVG eine zweifache Verfahrensgebühr (2,0). Eine gesonderte Terminsgebühr, wie im Zivilverfahren, entsteht nicht.&nbsp;</p><p>Wenn der Antrag erfolgreich ist, hat der Adhäsionskläger einen Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten über die gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen. Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.&nbsp;</p><h3>5. Handlungsempfehlung für Unternehmen</h3><p>Unternehmen, die Verletzte einer Vermögensstraftat sind, ist zu raten, sich über die Möglichkeiten der Durchführung eines ressourcenschonenden Adhäsionsverfahrens zu informieren und die Erfolgsaussichten anwaltlich einschätzen zu lassen. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten erfolgt insbesondere anhand der Inhalte der Ermittlungsakte, deren Einsicht Verletzte einer Straftat nach § 406e StPO unter Darlegung eines berechtigten Interesses beantragen können. Die beabsichtigte Prüfung und Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche begründet ein berechtigtes Interesse.</p><p>Ein durch Vermögensstraftaten geschädigtes Unternehmen sollte zudem immer prüfen, ob wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ein Antrag auf Anschluss im Wege der Nebenklage mit weitgehenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hauptverhandlung Aussichten auf Erfolg hat.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Dr. Philipp Hohmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 08:36:15 +0200</pubDate>
                        <title>China: Organhaftung nach dem chinesischen Gesellschaftsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-organhaftung-nach-dem-chinesischen-gesellschaftsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p class="text-justify">Die neueste Fassung des chinesischen Gesellschaftsgesetzes hat sowohl den Kreis der verpflichteten Organe als auch den inhaltlichen Haftungsrahmen erweitert. Es haften nun Senior Manager ((stellvertretende) Geschäftsführer, Finanzverantwortliche und anderes Personal, das in der Satzung des Unternehmens als Senior Manager bezeichnet wird (z. B. Abteilungsleiter für Personal, Datensicherheit, Produktion und Arbeitssicherheit, ESG, Lieferkettenmanagement usw.)), Direktoren und Aufsichtsräte (Supervisors).&nbsp;</p><p class="text-justify">Haftbare Organe haben Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Unternehmen. Dies bedeutet u.a., dass haftbare Organe Maßnahmen ergreifen müssen, um Konflikte zwischen persönlichen Interessen und den Interessen des Unternehmens zu vermeiden, und dass sie ihre Position nicht ausnutzen dürfen, um unzulässige Vorteile zu erzielen.</p><h3><span>Verbotene Handlungen:&nbsp;</span></h3><ul><li><span>Veruntreuung von Firmeneigentum, Unterschlagung von Firmengeldern</span></li><li><span>Einzahlung von Unternehmensgeldern auf Konten in eigenen Namen oder auf Namen Dritter</span></li><li><span>Missbrauch der eigenen Position zur Ausübung/Annahme von Bestechung oder anderer illegaler Einkünfte</span></li><li><span>Erhalt von Provisionen zum eigenen Vorteil aus Geschäften des Unternehmens</span></li><li><span>Unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen des Unternehmens</span></li><li><span>Andere Handlungen, die die Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen verletzen</span></li></ul><h3><span>Bedingt erlaubte Handlungen:</span></h3><ul><li><p class="text-justify"><span><strong>Geschäfte zwischen Unternehmen und Haftbaren Organen:&nbsp;</strong>Derlei verbundene Transaktionen (unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt vom haftbaren Organ geschlossen werden) sind dem Vorstand (Board of Directors/Executive Director) oder&nbsp;der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens&nbsp;anzuzeigen und gemäß der Satzung des Unternehmens vom zuständigen Organ zu genehmigen. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für Vorgänge, die von den folgenden Personenkreisen mit dem Unternehmen getätigt werden: enge Verwandte des haftbaren Organs; Unternehmen, die (in-)direkt von haftbaren Organen oder deren Verwandten kontrolliert werden; Personen, die sonstige Beziehungen<strong>&nbsp;</strong>zu dem haftbaren Organ unterhalten.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Verfolgung von Geschäftsmöglichkeiten:&nbsp;</strong>Haftbare Organe dürfen keine Geschäftsmöglichkeiten für sich oder Dritte verfolgen, die dem Unternehmen zustehen, es sei denn, der Vorgang wurde dem Vorstand oder der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens angezeigt und gemäß der Satzung des Unternehmens von diesen genehmigt, oder das Unternehmen ist rechtlich (z.&nbsp;B. aufgrund von Gesetzen, Satzung etc.) nicht in der Lage, die Geschäftsmöglichkeit zu nutzen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Wettbewerb mit dem Unternehmen:&nbsp;</strong>"</span><i><span><strong>Wettbewerb</strong></span></i><span>" bedeutet die Ausübung von Geschäftstätigkeiten in eigenem oder fremdem Namen, die von der gleichen Art wie die des Unternehmens sind, für dass das haftbare Organ agiert. Haftbare Organe dürfen nicht in Wettbewerb zu dem Unternehmen treten, für das sie als Organ bestellt sind, es sei denn, eine der Vorgang wurde dem Vorstand oder der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens angezeigt und gemäß der Satzung des Unternehmens von diesen genehmigt.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Ausgeschlossene Stimmabgabe:&nbsp;</strong>Direktoren, die sich in einem Interessenkonflikt zu einer vom Vorstand zu beschließenden Angelegenheit befinden, sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Beschlussgegenstand um folgende Angelegenheiten handelt: verbundene Transaktionen, Suche nach Geschäftsmöglichkeiten und/oder Wettbewerb mit dem Unternehmen. Wenn die Zahl der an der Vorstandssitzung teilnehmenden Direktoren, die keinen Interessenkonflikten haben, weniger als drei beträgt, muss der Beschlussgegenstand der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) zur Entscheidung vorgelegt werden.</span></p></li></ul><p></p><h3><span>Sorgfaltspflichten</span></h3><p class="text-justify">Haftbare Organe müssen in der Ausübung ihrer Tätigkeit die übliche Sorgfalt walten lassen und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im besten Interesse des Unternehmens handeln. Dazu gehört die Pflicht zur Aufrechterhaltung der angemessenen Kapitalausstattung des Unternehmens beizutragen:</p><ul><li><span><strong>Pflicht zur Prüfung und Einforderung von Kapitaleinlagen (Direktoren)</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Direktoren müssen die von den Gesellschaftern geleisteten Kapitaleinlagen überprüfen. Stellt sich heraus, dass ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage nicht innerhalb der in der Satzung festgelegten Frist in voller Höhe geleistet hat, muss der Vorstand (die Direktoren) die Einlage schriftlich einfordern. Werden die vorgenannten Pflichten nicht fristgerecht erfüllt und entstehen der Gesellschaft dadurch Schäden dann haften die Direktoren hierfür.</p><p class="text-justify">Stellt ein Direktor fest, dass ein Gesellschafter die geforderten Beiträge nicht geleistet hat, muss er dem Vorstand Bericht erstatten. Der Vorstand beschließt dann über eine angemessene Nachfrist und einen Zahlungsplan und richtet einen Antrag an die Gesellschaft, in dem er vorschlägt, dass die Gesellschaft den Gesellschafter schriftlich zur Zahlung auffordert.&nbsp;</p><ul><li><span><strong>Verhinderung illegaler Kapitalentnahme durch Gesellschafter</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Illegale Kapitalentnahmen sind unrechtmäßige Abflüsse von Kapital, das ein Gesellschafter bereits eingebracht hat (z.B. durch Manipulation von Jahresabschlüssen, um Gewinne für die Ausschüttung zu überhöhen, Übertragung von Kapital durch fiktive Geschäftsvorgänge, Ausnutzung verbundener Transaktionen zur Übertragung von Kapital, unrechtmäßige Kapitalreduzierungen). Wenn ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage unrechtmäßig aus der Gesellschaft entnimmt und der Gesellschaft dadurch Verluste entstehen, sind die haftbaren Organe gemeinsam mit diesem Gesellschafter für die Verluste haftbar.</p><ul><li><span><strong>Verhinderung unzulässiger Gewinnausschüttungen</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Gewinnausschüttungen können unter folgende Voraussetzungen an die Gesellschafter ausgekehrt werden: Eventuelle Verluste wurden ausgeglichen, gesetzliche/freiwillige Rücklagen wurden satzungsgemäß erbracht und die Gesellschafterversammlung (bzw. der Gesellschafter) hat die Ausschüttung des verbleibenden Gewinns nach Steuern beschlossen. Die Ausschüttung muss dann vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen.</p><p class="text-justify">Ausschüttungen, die entgegen diesen Voraussetzungen erfolgen, sind von den Gesellschaftern an das Unternehmen zurückzuzahlen. Wenn das Unternehmen durch die unrechtmäßige Ausschüttung Verluste erlitten hat, haften neben den Gesellschaftern auch die haftbaren Organe für diese Verluste.</p><ul><li><span><strong>Verhinderung unzulässiger Kapitalherabsetzung</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Bei der Herabsetzung des Stammkapitals sind folgende Vorgaben einzuhalten und die Einhaltung dieser Vorgaben sind von den haftbaren Organen zu überwachen: Gesellschafterbeschlusses zur Herabsetzung des Stammkapitals mit entsprechender Satzungsänderung, Erstellung der Bilanz und des Vermögensverzeichnisses vor Herabsetzung, Benachrichtigung der Gläubiger und öffentliche Bekanntmachung, Begleichung der Schulden oder Stellung geeigneter Garantien auf Anfrage der Gläubiger und Registrierung des Vorgangs bei Handelsregisterbehörde.</p><p class="text-justify">Gesellschafter einer gesetzeswidrigen Herabsetzung des Stammkapitals müssen die erhaltenen Mittel zurückzahlen bzw. ihre ursprüngliche Einlageverpflichtung wieder erfüllen. Wenn das Unternehmen durch die unrechtmäßige Kapitalherabsetzung Verluste erlitten hat, haften neben den Gesellschaftern auch die haftbaren Organe für diese Verluste.</p><ul><li><span><strong>Verpflichtungen bei Liquidation des Unternehmens&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify"><u>Direktoren als Liquidationsverpflichtete:</u><strong>&nbsp;</strong>Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb&nbsp;von 15 Tagen&nbsp;nach Eintritt eines die Liquidation auslösenden Ereignisses einen Liquidationsausschuss zu bilden. Dafür sind die "Liquidationsverpflichteten" zuständig, die aus der Riege der Direktoren ernannt werden. Falls Liquidationsverpflichtete diesen Pflichten nicht rechtzeitig nachkommen und dadurch Verluste für das Unternehmen oder die Gläubiger verursachen, haften sie für die entsprechenden Verluste.</p><p class="text-justify"><u>Direktoren als Mitglieder des Liquidationsausschusses:</u> Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die Direktoren standardmäßig Mitglieder des Liquidationsausschusses, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht etwas anderes vor oder die Gesellschafter beschließen etwas anderes. Die Mitglieder des Liquidationsausschusses haben Treue- und Sorgfaltspflichten. Wenn sie ihren Liquidationspflichten nicht nachkommen und der Gesellschaft dadurch Schaden zufügen, haften sie für diese Schäden. Sie haften sie ebenfalls für Schäden von Gläubigern, wenn diese durch ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.&nbsp;</p><ul><li><span><strong>Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der Pflichten</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe, die in Ausübung ihrer Pflichten gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder die Satzung des Unternehmens verstoßen und dem Unternehmen dadurch Schaden zufügen, haften gegenüber dem Unternehmen für diese Verluste.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus ist das Unternehmen selbst haftbar, wenn dessen Direktoren oder Senior Manager in Ausübung ihrer Pflichten Dritten Schaden zufügen. Handeln Direktoren oder Senior Manager dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind auch sie haftbar.</p><ul><li><span><strong>Haftpflichtversicherung für Direktoren&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Das neue Gesellschaftsrecht sieht vor, dass ein Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für seine Direktoren während ihrer Amtszeit abschließen und aufrechterhalten kann, um sie gegen zivilrechtliche Verpflichtungen, die sich aus ihrer Tätigkeit für das Unternehmen ergeben, abzusichern. Wenn das Unternehmen eine solche Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder erneuert hat, sollte der Vorstand den Gesellschaftern die Einzelheiten der Versicherung mitteilen, einschließlich der Deckungsgrenze, Deckungsumfang und Versicherungsprämien.</p><ul><li><span><strong>Pflicht zur Unterlassung von Handlungen, die dem Unternehmen oder den Interessen der Gesellschafter schaden (Direktoren und Senior Manager)</strong></span></li></ul><p></p><p class="text-justify">Direktoren und Senior Manager sind verpflichtet, sich an Gesetze, Verwaltungsvorschriften und die Satzung des Unternehmens zu halten und im Interesse der Gesellschaft und Ihrer Gesellschafter zu handeln. Verstoßen die haftbaren Organe gegen diese Pflichten und fügen so den Gesellschaftern Schaden zu, sind die Organe den Gesellschaftern gegenüber haftbar.</p><p class="text-justify">Falls Direktoren und Senior Manager von kontrollierenden Gesellschaftern<strong>&nbsp;</strong>oder tatsächlichen Kontrolleuren des Unternehmens angewiesen werden sollten, sich an Aktivitäten zu beteiligen, die den Interessen des Unternehmens oder seiner Gesellschafter schaden und die Direktoren bzw. Senior Manager sich einem solchen Ansinnen nicht widersetzen, haften sie gesamtschuldnerisch mit den kontrollierenden Gesellschaftern oder den tatsächlichen Kontrolleuren des Unternehmens haften.</p><h3><span>Haftungsarten bei Pflichtverletzungen des Gesellschaftsrechts</span></h3><ul><li><span><strong>Zivilrechtliche Haftung&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe, die ihre Pflichten nach dem Gesellschaftsrecht verletzen, müssen mit Konsequenzen rechnen, wie z. B. der Rückgabe unrechtmäßig erzielter Gewinne, der Zahlung von Schadenersatz, und der Teilnahme an Klageverfahren als Beklagte.</p><ul><li><span><strong>Verwaltungsrechtliche Haftung&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Wenn Unternehmen oder deren Gesellschafter in illegale Aktivitäten verwickelt sind und hierfür verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden, können alle verantwortlichen Personen und anderes beteiligtes Personal des Unternehmens haftbar gemacht und zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung auch mit Verwaltungsstrafen belegt werden. Obwohl das neue Gesellschaftsrecht die verwaltungsrechtliche Haftung von haftbaren Organen nicht ausdrücklich festlegt, könnten sie als "verantwortliche Personen und anderes Personal, das haftbar gemacht wird" eingestuft werden, da Direktoren, Senior Manager und Supervisor eine Schlüsselrolle im Betrieb eines Unternehmens spielen.</p><ul><li><span><strong>Strafrechtliche Haftung</strong></span></li></ul><p></p><p class="text-justify">Neben der zivil- und verwaltungsrechtlichen Haftung besteht das Risiko strafrechtlicher Sanktionen für die Verletzung von Pflichten nach dem neuen Gesellschaftsrecht. Am 29. Dezember 2023, dem gleichen Tag, an dem das neue Gesellschaftsgesetz verabschiedet wurde, wurde auch die 12. Änderung des chinesischen Strafgesetzes verabschiedet. Mit der im März 2024 in Kraft getretenen 12. Änderung wurden drei Paragraphen geändert, die sich auf die Verletzung der Treuepflichten beziehen, d.h. auf die Straftatbestände "illegaler Betrieb eines konkurrierenden Unternehmens", "illegales Gewinnstreben für Verwandte und Freunde" und "Missbrauch der Macht, Unternehmensvermögen zu niedrigen Preisen zu verkaufen".</p><p class="text-justify">Vor der Verabschiedung der 12. Änderung konnten nur staatliche Unternehmen für diese drei Straftaten haftbar gemacht werden, aber der Anwendungsbereich ist nun auf alle Unternehmen anwendbar. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen den betroffenen Personen strafrechtliche Sanktionen, die mit bis zu sieben Jahren Freiheitsentzug strafbewehrt sein können.</p><h3><span>Vorschläge zur Vermeidung von Haftungsfällen&nbsp;</span></h3><ul><li><span><strong>Stärkung des Bewusstseins für Pflichten und Haftung</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe sollten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben aktiv an der Unternehmensführung und -überwachung beteiligen und ihre Pflichten verantwortungsvoll erfüllen. Sie sollten sich mit den Abläufen des Unternehmens vertraut machen, sich aktiv in Unternehmensangelegenheiten einbringen und eine umfassende Beteiligung an relevanten Entscheidungs- und Managementaktivitäten sicherstellen.</p><ul><li><span><strong>Unabhängigkeit bei der Erfüllung von Aufgaben und Einhaltung interner Prozesse&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe sollten besonders auf verbundene Transaktionen und Wettbewerb mit dem Unternehmen achten und sicherstellen, dass derartige Angelegenheiten dem Vorstand oder den Gesellschaftern gemeldet und im Voraus durch entsprechende Beschlüsse in Übereinstimmung mit der Satzung des Unternehmens genehmigt werden. Jedwede Entscheidungen bzw. Genehmigungen durch haftbare Organe müssen sich streng an die festgelegten Prozesse des Unternehmens und die Rechtsnormen halten, um die Rechtmäßigkeit und Konformität aller dieser Vorgänge zu gewährleisten.</p><ul><li><span><strong>Sitzungsprotokolle&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Sitzungsprotokolle der jeweiligen Organe sollten detailliert und genau sein, um die Nachverfolgung von Entscheidungsprozessen und Ergebnissen zu dokumentieren und als Grundlage für Audits und rechtliche Überprüfungen zu dienen. Direktoren sind für die Beschlüsse, an denen sie beteiligt sind, verantwortlich. Verstößt ein Beschluss gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, die Unternehmenssatzung oder Gesellschafterbeschlüsse und entstehen dem Unternehmen dadurch Verluste, so sind die an diesem Beschluss beteiligten Vorstandsmitglieder verpflichtet, das Unternehmen für diese Verluste zu entschädigen. Wenn ein Vorstandsmitglied jedoch während der Abstimmung seine Ablehnung zum Ausdruck bringt und diese Ablehnung förmlich im Sitzungsprotokoll festgehalten wird, kann das Vorstandsmitglied von der Haftung für den Beschluss, auf den sich die Ablehnung bezieht, befreit werden.</p><ul><li><span><strong>Regelmäßige Schulungsprogramme / D&amp;O Versicherung</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Unternehmen sollten regelmäßige Schulungen zu den Pflichten der Organe und den potenziellen Risiken für diese Organe durchführen und den Abschluss einer D&amp;O-Haftpflichtversicherung in Betracht ziehen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Unternehmen, die bereits solche Versicherungen abgeschlossen haben, sollten den Deckungsumfang der Versicherung im Hinblick auf die verstärkten Pflichten und Haftungen nach dem aktuellen Gesellschaftsrecht überprüfen und bedenken, dass der Umfang der Haftung von Unternehmen und Ihrer Organe weit über die im Gesellschaftsrecht festgelegten Grenzen hinaus reicht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Organe können in Erfüllung ihrer Pflichten auch mit Compliance-Fragen aus den Bereichen Cybersicherheit und Datenschutz, Umweltschutz, Produktionssicherheit, Einhaltung der Flächennutzungsvorschriften, Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Korruptionsbekämpfung, Monopolbekämpfung, Geldwäsche, Anti-Spionage Maßnahmen, Zoll, Steuern usw. konfrontiert werden. Das heißt dass alle Schulungen, Compliance Programme und Kontrollmaßnahmen auch diese Szenarien fortwährend im Blick haben müssen, um ein ganzheitliches und robustes Rahmenwerk zur Vermeidung von Haftungsfällen zu erreichen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Susanne Rademacher<br>Dr. Jenna Wang-Metzner</p><p class="text-justify ">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 11:16:59 +0200</pubDate>
                        <title>Der Vertrag ist nicht alles!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-vertrag-ist-nicht-alles</link>
                        <description>Vertretungsweise Übernahme im ärztlichen Notfalldienst umsatzsteuerfrei</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BFH, Urteil vom 14. Mai 2025, XI R 25/23, DStR 2025, 1694</i></p><p>Endlich, will man meinen, hat der der XI. Senat des BFH – quasi im Rahmen einer letzten Amtshandlung (er wurde nämlich mit Wirkung zum 1. August 2025 aufgelöst) – der Diskussion über Umsatzsteuerpflicht von im Rahmen der Vertretung im ärztlichen Notfalldienst gezahlten Entgelte ein Ende gemacht.&nbsp;</p><h3>Urteil</h3><p>In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um Zahlungen eines von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für den Notdienst eingeteilten Arztes an einen Vertretungsarzt, der seinen Dienst übernommen hat. Im Vertrag zwischen den beiden Ärzten war geregelt, dass eine stundenweise Vergütung ausschließlich für die Vertretung und zusätzlich zur durch den Vertretungsarzt möglichen Liquidation der ärztlichen Notfalldienstleistungen gezahlt wird. Es bestanden also zwei Leistungen: zum einen eine Vertretungsleistung mit Verpflichtungsübernahme seitens des Vertretungsarztes gegenüber dem von der KV für den Notdienst eingeteilten Arzt und zum anderen eine ärztliche Leistung des Vertretungsarztes gegenüber den Patienten.&nbsp;</p><p>Das Finanzgericht Münster hat in der ersten Leistung des Vertretungsarztes eine sonstige, umsatzsteuerpflichtige Leistung gesehen. Denn die vertraglich vereinbarte Leistung bestünde allein in der Vertretung und Übernahmen der Notfalldienstverpflichtungen und nicht in einer Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG, da es den vertretenen Ärzten nur um die Freistellung von der Notdienstverpflichtung ging.&nbsp;</p><p>Dem widerspricht der XI. Senat des BFH sehr deutlich. Das Finanzgericht Münster habe in diesem Fall verkannt, dass eine Freistellung vom Notdienst durch den Vertretungsarzt nur möglich war, indem dieser die ärztlichen Notfalldienstleistungen tatsächlich erbrachte. Die Bereitschaft zur Erbringung privat- oder kassenärztlicher Notfalldienstleistungen dient infolge der Behandlung von Patienten im Rahmen einer gesundheitlichen Gefahrensituation einem therapeutischen Zweck. Infolge dieser Notfallbehandlung wird nämlich sichergestellt, dass die nachfolgende Behandlung in der Klink oder bei einem Haus- oder Facharzt den größtmöglichen Erfolg zeitigt. Damit unterscheidet sich dieser Leistungsinhalt auch wesentlich von Konstellationen, in denen die Leistungen allein dem Vorhalten medizinischer Ressourcen dienen.&nbsp;</p><p>Diese Leistung ist auch nicht deshalb umsatzsteuerpflichtig, weil sie gegenüber dem vertretenen Arzt erbracht wird. Die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG setzt keine Leistung gegenüber dem Patienten voraus. Der Leistungsempfänger ist nicht bestimmt, so dass Heilbehandlungsleistungen auch gegenüber Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder an im Notdienst vertretenen Ärzten erbracht werden können.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Damit wird wieder eine Rechtsprechungslücke in der Struktur der Erbringung ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in Deutschland geschlossen.&nbsp;</p><p>Das Urteil ist zu begrüßen, da es etwaige Strukturunterschiede bei der Erbringung ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der 17 KVen in Deutschland obsolet macht. Es kommt nach dem Urteil für die Frage der Umsatzbesteuerung von ärztlichen Leistungen im Rahmen des Notfalldienstes nur darauf an, dass die Leistungen unabhängig vom Leistungsempfänger auf einen therapeutischen Zweck gerichtet sind. Vertragliche Vereinbarungen, die einen abweichenden Leistungsinhalt festlegen, können die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG nicht gefährden.&nbsp;</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 09:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Keine Beweislastumkehr im Direktprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob im Direktprozess gegen Versicherer die gesetzliche Verschuldensvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sie gilt auch im Direktprozess. Der D&amp;O-Versicherer muss daher beweisen, dass die Geschäftsleitung bei Zahlungen nach Insolvenzreife kein Verschulden trifft.&nbsp;</i></p><p>Gerne nehmen Insolvenzverwalter statt der Geschäftsleitung die D&amp;O-Versicherer direkt in Anspruch. Hierzu treten die in Haftung genommenen Geschäftsleiter ihre Ansprüche aus der D&amp;O-Versicherung an den Insolvenzverwalter ab. Die Gründe hierfür sind simpel und nachvollziehbar: Die haftenden Geschäftsleiter verfügen oft nicht über ausreichendes Privatvermögen, um die Haftungsansprüche zu befriedigen. Eine Klage gegen diese ist wirtschaftlich nicht zielführend. Durch die Abtretung der Ansprüche ist hingegen eine direkte Klage gegen den solventen D&amp;O-Versicherer möglich.&nbsp;</p><p>Jahrelange Rechtstreitigkeiten können verkürzt werden, indem man den Haftungs- und Deckungsrechtstreit in einem sogenannten Direktprozess bündelt. Dass eine solche Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen – auch bei einem Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen – zulässig ist und kein kollusives Zusammenwirken darstellt, hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 51/14). Welche Folgen eine solche Bündelung von Haftungs- und Deckungsansprüchen in einem Direktprozess auf die Darlegungs- und Beweislast hat, ist hingegen höchstrichterlich nicht geklärt. Mit dieser interessanten Fragestellung befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 3 U 113/22).</p><h3>Verschuldungsvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz</h3><p>Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast nach Paragraf&nbsp;93 Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Aktiengesetz (AktG). Dies steht dem allgemeinen Grundsatz entgegen, wonach eigentlich jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm trägt. Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG regelt insoweit eine Verschuldensvermutung zulasten der Vorstandsmitglieder.&nbsp;</p><p>Aufgrund dieser Vermutung haben Vorstände (und nicht die Gesellschaft) darzulegen und zu beweisen, dass sie rechtmäßig gehandelt haben und sie eben kein Verschulden trifft. Die darin liegende Abkehr von der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe: Das Vorstandsmitglied kann die Umstände seines Verhaltens und die Gesichtspunkte, die für eine pflichtgemäße Amtsführung sprechen, besser überblicken als die Gesellschaft, die insoweit regelmäßig in Beweisnot geriete. Außerdem können Ermessensentscheidungen des Vorstands nur dann überprüft werden, wenn die Vorstandsmitglieder darlegen, welche Überlegungen für sie ausschlaggebend waren.&nbsp;</p><h3>Teleologische Reduktion bei fehlender Sachnähe?</h3><p>In der Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Verschuldensvermutung in Direktprozessen gegen Versicherer aufgrund einer teleologischen Reduktion der Norm keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass Versicherer – anders als das Vorstandsmitglied – keine eigene Sachnähe besitzen und sich folglich gegen den Pflichtverletzungsvorwurf nur unter Mithilfe des Vorstandsmitgliedes verteidigen können.&nbsp;</p><p>Die Versicherer müssen sich dabei auf die Kooperationsbereitschaft sowie die Aussagen der Vorstände verlassen, die sich selbst häufig Interessenkollisionen gegenübersehen. In einem Direktprozess fehle es zudem an einem strukturellen Informationsungleichgewicht, das eine Verschuldungsvermutung zugunsten der Gesellschaft rechtfertigt.</p><h3>Direktprozess: Keine Rechtfertigung für Umkehr der Beweislast</h3><p>Das OLG Frankfurt lehnt eine teleologische Reduktion ab. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch im Direktprozess gegen einen D&amp;O-Versicherer die gesetzliche Vermutung des Verschuldens der Vorstände. Der D&amp;O-Versicherer (und nicht der Insolvenzverwalter) muss das Fehlen eines Verschuldens darlegen und beweisen. Diese Vermutung greift insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Aus der Interessenlage ergibt sich kein Anlass für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Versicherers. Im Gegenteil: Die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Abtretung gemäß Paragraf 108 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht nach Auffassung des OLG Frankfurt gegen eine solche Einschränkung.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus verfügte der Versicherer im Direktprozess über weitreichendere Einflussmöglichkeiten bei der Klärung der Haftungsfrage als bei einer vorgelagerten Klage gegen die Versicherten, deren Ergebnis sie im anschließenden Deckungsprozess binden würde. Das dem Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG zugrunde liegende Argument der Sachnähe der Vorstandsmitglieder wird zudem durch das gesetzliche Informationsrecht des Versicherers (Paragraf 31 Absatz 2 VVG) sowie durch vertragliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Vorstände gestützt.</p><h3>Künftig noch mehr Direktprozesse gegen D&amp;O-Versicherer?</h3><p>Die Unsicherheit bei der Darlegungs- und Beweislast hält Insolvenzverwalter oftmals von Abtretungslösungen ab. Zu groß ist die Befürchtung, dass man im Rahmen eines Direktprozesses womöglich gegenüber dem Versicherer ausführlich darlegen und beweisen muss, weshalb der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat. Angesichts dieser Prozessrisiken erschien es für Insolvenzverwalter bislang sicherer und komfortabler, die Darlegungs- und Beweislast in einem Haftungsrechtsstreit zunächst dem Vorstandsmitglied aufzubürden. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Befürchtung der Insolvenzverwalter bleibt oder ob diese nun künftig mehr Direktprozesse gegen Versicherer wagen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 21. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/07/21/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 15 Aug 2025 10:11:10 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH: Anforderungen an asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-anforderungen-an-asymmetrische-gerichtsstandsvereinbarung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der EuGH präzisiert die Anforderungen an asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen: Sie bleiben zumindest dann zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt sind und sich auf Gerichte innerhalb der EU oder LugÜ-Staaten beziehen. Bestehende Verträge sollten auf Anpassungsbedarf geprüft werden.</i></p><p>In den europäischen Jurisdiktionen herrschte lange Uneinigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen als wirksam angesehen werden. Nun hat sich der EuGH mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Az. C‑537/23) mit der Zulässigkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen auseinandergesetzt. Für deren Wirksamkeit kommt es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung an.&nbsp;</p><h3><strong>Was ist eine asymmetrische Gerichtsstandvereinbarung?</strong></h3><p>Von einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung spricht man, wenn die Parteien einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren, einer Partei jedoch das Recht eingeräumt wird, an einem abweichenden Gericht zu klagen. Solche Gerichtsstandsvereinbarungen sind in vielen Verträgen enthalten, insbesondere im Bereich von Finanztransaktionen. Diese einseitige Wahlmöglichkeit verschafft der verhandlungsstärkeren Partei deutlich mehr Flexibilität. Sie kann im Streitfall das Gericht wählen, bei dem die Erfolgsaussichten am größten erscheinen und dadurch ihre Vollstreckungsmöglichkeiten erheblich stärken. Trotz der großen Beliebtheit in der Praxis sind asymmetrische Klauseln in der Rechtsprechung der Gerichte europäischer Mitgliedstaaten umstritten.&nbsp;</p><h3><strong>Ablehnung in Frankreich, Zustimmung in Deutschland und Italien&nbsp;</strong></h3><p>Insbesondere der französiche <i>Cour de Cassation</i> äußerte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen, da die strukturelle Ungleichbehandlung der Parteien innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausgeglichen werden müsse. In mehreren Verfahren wurde daher entweder ein Verstoß gegen das französische nationale Recht oder gegen Art. 23 der Brüssel I-VO beziehungsweise Art. 23 des Luganer Übereinkommens ("LuGÜ") angenommen. Keine Bedenken wiederrum hatte Italien: Der <i>Corte Suprema di Cassazione</i> hat asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen als wirksam erachtet. Und auch der BGH wendet auf asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung die Brüssel Ia-VO an, ohne die Zulässigkeit solcher Klauseln in Frage zu stellen. Die uneinheitliche Behandlung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Brüssel Ia-Verordnung, führte zu Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen.&nbsp;</p><h3><strong>Entscheidung EuGH zu asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarung</strong></h3><p>Der Entscheidung des EuGH ging ein Verfahren vor französischen Gerichten voraus, das schließlich nach einer Vorlage an den EuGH ausgesetzt wurde. Die französische Gesellschaft Agora SARL („Agora“), die von ihren Auftraggebern wegen mangelhafter Werkleistungen vor dem <i>Tribunal de grande instance de Rennes</i> verklagt worden war, erhob vor demselben Gericht Klage gegen die ebenfalls von den Auftraggebern mitverklagte italienische Gesellschaft Società Italiana Lastre SpA („SIL“). SIL hatte Agora Verkleidungspaneele geliefert. Dem zugrundeliegenden Vertrag lag eine Gerichtsstandsvereinbarung mit folgendem Wortlaut zugrunde:&nbsp;</p><blockquote><p>„<i>Das Gericht Brescia (Italien) ist für jeden Rechtsstreit zuständig, der aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entsteht. (SIL) behält sich die Möglichkeit vor, gegen den Käufer vor einem anderen zuständigen Gericht in Italien oder im Ausland vorzugehen</i>.“&nbsp;</p></blockquote><p>Unter Berufung auf diese Klausel bestritt SIL die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte. Zuständig sei das Gericht in Brescia. Während die Instanzgerichte diese Rüge zurückwiesen, setzte das letztinstanzlich mit der Sache befasste <i>Cour de Cassation</i> das Verfahren aus und legte dem EuGH drei Fragen zur Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor. Kern dieser Vorlage war die Frage nach der Wirksamkeit und Vereinbarkeit einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung mit der Brüssel Ia-VO.&nbsp;</p><p>Dem Urteil lassen sich zwei zentrale Aussagen entnehmen:&nbsp;</p><p>Erstens stellte der EuGH klar, dass die Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen nicht nach nationalem Recht, sondern nach autonomen Kriterien des Art. 25 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO zu beurteilen sei. Der Verweis auf das materielle Recht in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung sei dabei tendenziell eng auszulegen.</p><p>Zweitens präzisierte der EuGH, dass die Asymmetrie einer Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf die Brüssel Ia-VO nicht automatisch deren Unwirksamkeit bedeute. Vielmehr müsse die Vereinbarung hinreichend bestimmt sein und dem Genauigkeitserfordernis des Art.&nbsp;25 der Brüssel Ia-VO genügen. Zudem dürfe sie nicht gegen den in der Verordnung vorgesehenen Schutz für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen verstoßen. Das Erfordernis der Genauigkeit sieht der EuGH zumindest dann als gewahrt an, wenn der privilegierten Partei lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, bestimmte Gerichte eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des LugÜ sowie darüber hinaus weitere zuständige Gerichte unter Verweis auf die Zuständigkeitsregeln der Brüssel Ia-VO oder des LugÜ anzurufen. Eine Grenze zieht der EuGH jedoch bei der Formulierung „ein anderes zuständiges Gericht… im Ausland“, da in diesem Fall auch Gerichte von Drittstaaten gemeint sein könnten. Dies würde die durch die Brüssel Ia-VO verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit gefährden. Denn in einem solchen Fall könnte das zuständige Gericht nicht mehr verlässlich anhand von Unionsrecht bestimmt werden, da die Bezeichnung möglicherweise von den internationalen Privatrechtsvorschriften von Drittländern abhängig wäre. Dies würde das Risiko von Kompetenzkonflikten erheblich erhöhen.</p><p>Aus dem Urteil des EuGH lassen sich folgende Schlüsse ziehen:&nbsp;</p><p>Legt die Gerichtsstandsvereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des LugÜ fest, ist ein asymmetrisches Recht eines Vertragspartners weiterhin zulässig, sofern sich dieses auf ein nach der Brüssel Ia-VO oder dem LugÜ zuständiges Gericht bezieht.&nbsp;</p><p>Legt die Gerichtsstandsvereinbarung hingegen eine ausschließliche Zuständigkeit in einem Drittstaat<strong>&nbsp;</strong>fest, findet die Brüssel Ia-VO keine Anwendung. Art.&nbsp;25 Brüssel Ia-VO erfasst solche Konstellationen nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich dann - mangels völkerrechtlicher Regelungen – aus Sicht eines deutschen Gerichts nach den §§ 38, 40 ZPO.&nbsp;</p><h3><strong>Anpassungsbedarf bei bestehenden Verträgen</strong></h3><p>Nach der Entscheidung des EuGH empfiehlt es sich, asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen bei bestehenden Verträgen auf einen möglichen Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH zu überprüfen. Insbesondere, da ein solcher Verstoß zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann. Wird die gesamte Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund der Unwirksamkeit des asymmetrischen Teils wegen eines Verstoßes gegen das Genauigkeitserfordernis für unwirksam erachtet, finden die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln wieder Anwendung. Da die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen von ihrem genauen Wortlaut, dem Sitz der Parteien, dem Belegungsort der betroffenen Vermögensgegenstände und den sonstigen Beteiligten am Verfahren abhängig ist, sind auch weiterhin Konstellationen denkbar, welche die Entscheidung des EuGH nicht direkt regelt. So bleibt beispielsweise offen, ob das Genauigkeitserfordernis auch durch Benennung anderer objektiver Kriterien gewahrt werden kann. Es bleibt zu hoffen, dass die verbliebenen Unsicherheiten - insbesondere mit Blick auf Art. 25 Abs. 1 S.1 letzter Halbsatz Brüssel&nbsp;Ia-VO – durch weitere Entscheidungen des EuGH in Zukunft ausgeräumt werden, um auch weiterhin standfeste Gerichtsstandsvereinbarungen zu gewährleisten.</p><p>Jessica Schneeberger<br>Dr. Christoph Schmitt</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Aug 2025 08:26:35 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät den Hauptgesellschafter der CFH GmbH bei strategischer Partnerschaft mit Yancoal International Holding Co., Ltd</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-den-hauptgesellschafter-der-cfh-gmbh-bei-strategischer-partnerschaft-mit-yancoal-international-holding-co-ltd</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 14. August 2025 -</strong> ADVANT Beiten hat mit einem internationalen Team den Hauptgesellschafter der CFH GmbH mit Sitz in Marl bei dem Abschluss einer strategischen Partnerschaft mit&nbsp;Yancoal International Holding Co., Ltd. – einer Tochtergesellschaft der chinesischen Yankuang Energy Group und Shandong Energy Group - beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Yancoal International Holding Co., Ltd. erwirbt im Rahmen der Transaktion 51 Prozent der Anteile an der CFH GmbH. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die weltweit tätige CFH-Unternehmensgruppe bündelt unter ihrem Dach eine Reihe von Tochter- und Beteiligungsunternehmen, alle spezialisiert auf Ingenieurleistungen, die rund um das Thema Luft am Arbeitsplatz innovative Lösungen ermöglichen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Yancoal International Holding Co., Ltd bringt umfassende Erfahrung in globaler Ressourcenallokation und industrieller Zusammenarbeit mit. Die Beteiligung von Yancoal International Holding Co., Ltd. stellt einen wichtigen Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie der CFH-Unternehmensgruppe dar. Die Partnerschaft eröffnet neue Möglichkeiten für technologische Innovation, globale Marktpräsenz und nachhaltige Entwicklung. Gemeinsam werden neue Standards in der Entwicklung intelligenter Lüftungs- und Umwelttechnologien gesetzt - insbesondere für Anwendungen in Bergbau, Tunnelbau und Industrie.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das internationale Team von ADVANT Beiten unter der Federführung von Dr. Martin Rappert (Düsseldorf) und Susanne Rademacher (Beijing) berät Unternehmen regelmäßig zu Investitionen und Geschäftsaktivitäten in Europa und der Volksrepublik China.</p><p><strong>Berater CFH GmbH:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Martin Rappert, Nico Frielinghaus, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, Dr. Winfried Richardt, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Düsseldorf), Susanne Rademacher (Beijing, alle Corporate/M&amp;A), Christian Döpke, Mathias Zimmer-Goertz (Datenschutz/IP, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Christian von Wistinghausen (Außenwirtschaftsrecht, Berlin), Thomas Herten (Real Estate, Düsseldorf), Vasily Ermolin (Sanktionen, Moskau).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Aug 2025 15:00:20 +0200</pubDate>
                        <title>Corona-Soforthilfen im Fokus: Was tun bei Rückforderungsbescheiden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-soforthilfen-im-fokus-was-tun-bei-rueckforderungsbescheiden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dennis Hillemann und Tanja Ehls erläutern, wie Unternehmen und Selbständige auf aktuelle Rückforderungen der Corona-Soforthilfen reagieren können. Der Beitrag beleuchtet rechtliche Angriffspunkte und zeigt auf, wann sich eine Gegenwehr lohnen kann.<br>👉 <a href="https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/corona-soforthilfen-rueckforderungswelle-rollt_170_658332.html" target="_new" class rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Artikel bei <i>Haufe</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Aug 2025 12:37:05 +0200</pubDate>
                        <title>Gesetzentwurf zur Reform der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzentwurf-zur-reform-der-finanzkontrolle-schwarzarbeit-beschlossen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht vor, die Kompetenzen der Ermittlungsbehörde Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu erweitern, die Datenanalyse zu verbessern und Prüfungen zu vereinfachen.&nbsp;</p><p>Insbesondere ist vorgesehen, dass&nbsp;</p><ul><li>die FKS zukünftig am polizeilichen Informationsverbund teilnimmt und erweiterte Befugnisse erhält, damit diese wie andere Ermittlungsbehörden, Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und Organisierte Kriminalität vorgehen kann;</li><li>eine automatisierte Datenanalyse eingesetzt wird, um große Datenmengen effizient auswerten zu können und Schwarzarbeit leichter zu entdecken. Die FKS&nbsp;soll risikoorientierter und qualitativ hochwertiger prüfen und Daten der Landesfinanzbehörden und der Deutschen Rentenversicherung mit den Daten der&nbsp;FKS&nbsp;abgleichen können;</li><li>die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse der FKS vereinfacht und effizienter ausgestaltet werden. Die&nbsp;FKS soll künftig auf elektronische Unterlagen bei den Unternehmen verstärkt zugreifen und selbst ahnden können. Die FKS soll in ihrer Rolle als „kleine Staatsanwaltschaft“ gestärkt werden und vermehrt Verfahren selbständig zum Abschluss bringen können.</li></ul><p></p><h3>Was fällt unter den Begriff "Schwarzarbeit"?&nbsp;</h3><p>Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG leistet zum Beispiel Schwarzarbeit, wer:</p><ul><li>die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, </li><li>den aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Steuerpflichten nicht nachkommt oder </li><li>als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.</li></ul><p>Bei Verstößen gegen das SchwarzArbG drohen massive Strafen. Die strafrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen reichen von Geldbußen bis zu EUR 50.000 (oder höher, um wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen) bei leichteren Vergehen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren – in besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.&nbsp;</p><p>Außerdem können hohe Steuernachforderungen oder Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.</p><p>Die geplante Gesetzesverschärfung führt zu einer höheren Entdeckungs- und Aufgriffswahrscheinlichkeit. Unternehmen sollten ihre Risiken prüfen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Risiken zu reduzieren, insbesondere kann der Status von Fremdpersonal überprüft werden. Ggf. sollte die Option geprüft werden, insbesondere Steuererklärungen zu korrigieren und Sachverhalte gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu offenbaren.</p><p>Dr. Jochen Pörtge<br>Volker Küpper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Aug 2025 08:31:33 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Geld ohne Geschäftsführeranstellungsvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-geld-ohne-geschaeftsfuehreranstellungsvertrag</link>
                        <description>Aus der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers folgt kein Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit als Geschäftsführer. Eine solche Vergütung muss separat in einem Anstellungsvertrag vereinbart werden, wobei eine Kopplung von Organstellung und Vergütungsanspruch zulässig und häufig ratsam ist.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Man stelle sich vor: Ein Gast bestellt in einem Restaurant: "Erdbeeren". Die (und nur die) bekommt er dann auch, moniert aber unzufrieden beim Kellner: "Sahne gehört doch zu Erdbeeren selbstverständlich dazu!" Der Kellner ruft den Wirt, der aber die Einschätzung des Kellners bestätigt: Es sei absolut vernünftig, Erdbeeren mit Sahne zu verzehren, geschmacklich ein Gewinn – aber wenn der Gast diesen Genuss wünsche, dann müsse er das auch so bestellen.</p><p>So ähnlich lag der Fall, über den jüngst das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden hatte: Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH wurde aus wichtigem Grund abberufen, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im Eilverfahren, dass einstweilen die Abberufung nicht vollzogen werden dürfe, sodass der mit dem angegriffenen Beschluss abberufene Ex-Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln und ihm die Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Vertreter der GmbH zu ermöglichen sei. Die GmbH kam dem nach und bestellte den abberufenen Ex-Geschäftsführer wieder zum Geschäftsführer. Jedoch zahlte sie ihm – anders als vor seiner Abberufung – kein Gehalt mehr. Die Klägerin, die erstritten hatte, dass der Abberufene einstweilen weiter als Geschäftsführer zu behandeln sei, meine darin einen Verstoß gegen die Entscheidung des Landgerichts zu erkennen. Aus ihrer Sicht gehörten "bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer die Zahlung seiner Bezüge selbstverständlich dazu."</p><h3>Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main</h3><p>Das als Beschwerdegericht mit der Sache befasste OLG Frankfurt wies den Antrag als unbegründet zurück. Der (angegriffene) Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers einerseits und ein etwaiger Vergütungsanspruch andererseits hingen, so das OLG, zwar möglicherweise in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht zusammen. Die Organstellung allein vermittelt dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung seiner für die Gesellschaft erbrachte Tätigkeit. Ein solcher Anspruch bedürfe stets einer separaten vertraglichen Grundlage.</p><h3>Anmerkungen und Praxisfolgen</h3><p>Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil: Sie unterstreicht in erfreulicher Klarheit die Bedeutung einer sorgfältigen Regelung der Bedingungen, zu denen sich ein Geschäftsführer bei seiner GmbH verdingt.</p><p>Da ein Geschäftsführer qua Definition kein Arbeitnehmer ist, können in seinem Anstellungsvertrag viele (praktische) Regelungen getroffen werden, von denen ein Arbeitgeber sonst nur träumen kann. Insbesondere ist eine sogenannte Kopplung von Organstellung und Anstellung möglich. Und da die Organstellung grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, kann so auch der Vertrag als quasi jederzeit kündbar ausgestaltet werden.</p><p>Aber auch in die andere Richtung gibt es Gestaltungsfreiheit - da nicht jeder Geschäftsführer gerne auf dem Schleudersitz Platz nehmen möchte, enthalten Geschäftsführeranstellungsverträge häufig lange (feste) Laufzeiten, die dem Geschäftsführer auch dann ein Auskommen sichern, wenn er (möglicherweise aus Gründen, die er nicht einmal zu vertreten hat) als Geschäftsführer ersetzt wird. Und auch insoweit kann Vorsorge getroffen werden: Manche Geschäftsführeranstellungsverträge sehen gar einen Anspruch auf ein Amt als Geschäftsführer vor.</p><p>Besondere Vorsicht ist bei der "Beförderung" eines Angestellten zum Geschäftsführer angezeigt. Nicht selten wird dabei übersehen, dass der "alte" Anstellungsvertrag des Arbeitsnehmers, wenn er bei der Beförderung nicht sauber beendet wird, im Hintergrund weiterlebt. Zieht die GmbH dann irgendwann die Notbremse und beruft den Beförderten als Geschäftsführer wieder ab, greift zwar die vereinbarte Kopplungsklausel und der Geschäftsführeranstellungsvertrag ist automatisch beendet. Aber in diesem Moment lebt der alte Anstellungsvertrag wieder auf – und der eben Gekündigte bezieht weiter seine Bezüge als vormaliger Angestellter.</p><p>Die Entscheidung verdeutlicht: ius scriptum vigilantibus – Gesetze (und Speisekarten) sind für die Aufmerksamen geschrieben. Wer bei der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht aufpasst, endet nachher oft im Streit. Und der endet nicht selten mit einer satten Abfindung für den geschassten Geschäftsführer.</p><p><i>OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.12.2024 – 26 W 1/24</i></p><p>Dr. Jan Barth<br>Julius Bauer</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Aug 2025 08:03:02 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät vivido Travel bei Millionen-Media-Deal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-vivido-travel-bei-millionen-media-deal</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 12. August 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Start-up vivido Travel GmbH mit Sitz in Steinhagen bei dem Abschluss eines Media-Deals mit dem TV-Media-Investor SevenAccelerator beraten. Das Team um den federführenden Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel berät das Travel Start-up seit seiner Gründung im Jahr 2022, zuletzt im Mai dieses Jahres bei ihrer zweiten Finanzierungsrunde.&nbsp;</p><p class="text-justify">Über ein Medien-Investment in Höhe eines niedrigen einstelligen Millionenbetrags beteiligt sich der Investmentarm von ProSiebenSat.1 für frühphasige Start-ups an dem aufstrebenden Start-up vivido. Der erste TV-Spot wird zum Kampagnenstart im Oktober auf den Sendern und Plattformen von ProSiebenSat.1 ausgestrahlt werden. Im Rahmen einer langfristig angelegten Media-Partnerschaft wird durch eine umfangreiche TV- und Digitalkampagne die Markenbekanntheit und Werbeerinnerung des Start-ups gesteigert sowie das Markenimage des Unternehmens positiv aufgeladen.</p><p class="text-justify">Die vivido travel GmbH ist ein technikbasierter Reiseveranstalter für erlebnisorientierte Reisen. Das Team um die touristikerfahrenen Gründer Tobias Boese und Karl B. Bock hat es sich zur Aufgabe gemacht, besondere Erlebnisse in Reisepakete zu bündeln und innerhalb von Minuten online buchbar zu machen. Dabei trifft ein Team aus Reiseprofis bereits im Vorfeld eine passende Auswahl an Flügen und Unterkünften, die zum jeweiligen Erlebnis passen und auf der Website des Start-ups individuell konfiguriert werden können. Abgerundet werden die kuratierten Erlebnistrips durch weitere Erlebnisse, die zusätzlich in den Reiseablauf integriert werden können. Das Sortiment der Kurztrips ist thematisch aufbereitet und bietet eine große Vielfalt an Erlebnissen.</p><p class="text-justify"><strong>Berater vivido Travel GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel und Sarah Heinrichs (beide Corporate/M&amp;A, Düsseldorf).</p><p class="text-justify"><strong>Berater SevenAccelerator:</strong><br>P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte und Steuerberater mbB</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Aug 2025 14:55:04 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #22 - Provisionsberechnung nach Stückzahl? Oder Deckungsbeitrag?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-22-provisionsberechnung-nach-stueckzahl-oder-deckungsbeitrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn die Provision des Handelsvertreters zumeist nach dem Umsatz berechnet wird, gibt es dazu rechtlich zulässige Alternativen. Aber sie können ihre Tücken haben. Erfahren Sie mehr in Folge 22 unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kapitel 8 Rn. 213.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Aug 2025 08:31:16 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe bei der öffentlichen Übernahme der Epwin Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-laumann-gruppe-bei-der-oeffentlichen-uebernahme-der-epwin-group</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 7. August 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe bei der öffentlichen Übernahme der Epwin Group plc, vor allem zum Kartellrecht. Das heute veröffentlichte Übernahmeangebot bewertet die Epwin Group mit über € 190 Mio.</p><p>Die Laumann Gruppe, eine Unternehmensgruppe in Familienbesitz mit Hauptsitz im westfälischen Sendenhorst, ist ein führender Anbieter von baunahen Produktlösungen und IT-Dienstleistungen. Ihr Leistungsspektrum reicht von PVC-Profilen für Fenster und Türen („VEKA“ und „GEALAN“), über Aluminiumprofile, PVC-Platten- und Fassadenlösungen bis hin zu Oberflächentechnologie und IT-Beratung. Sie erwirtschaftet einen Jahresumsatz von € 1,6 Mrd.</p><p>Die Epwin Group ist an der Londoner Börse notiert und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von über € 380 Mio. Das Unternehmen ist ein führender britischer Hersteller von PVC- und Aluminiumprofilen für Fenster und Türen, fertigen Fenstern und Türen, Fassadensystemen, Terrassenbelägen und GFK-Bauprodukten. Daneben ist die Epwin Group im Handel und dem Recycling von Baustoffen tätig.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung des ADVANT Beiten Partners Christoph Heinrich, der in Zusammenarbeit mit Euclid Law (London) das Verfahren bei der britischen Wettbewerbsbehörde CMA koordiniert. ADVANT Beiten berät außerdem zur künftigen Integration des Zielgeschäfts in die Laumann Gruppe.</p><p>ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe und deren Tochtergesellschaften regelmäßig, wie etwa beim Erwerb des Aluminiumsystemherstellers Procural 2023 und des Fassadenspezialisten Vinylit 2021.</p><p><strong>Berater Laumann Gruppe:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Christoph Heinrich (München, Kartellrecht), Dr. Guido Krüger (Düsseldorf, Steuerrecht), Dr. Christian Ulrich Wolf (Hamburg, Gesellschaftsrecht)<br><strong>Euclid Law</strong>: Oliver Bretz, Becket McGrath (beide London, Kartellrecht)<br><strong>Osborne Clarke</strong>: Jonathan King, Ed Nisbeth, Stuart Miller, Oliver Woods, Tim Rouse, Dominic Ross (alle London, Corporate &amp; Finance), Olexiy Oleshchuk (München, Finance)<br><strong>Inhouse</strong>: Björn Baltes, Raphael Nießen</p><p><strong>Berater&nbsp;Epwin Group:&nbsp;</strong><br>Eversheds Sutherland UK (Corporate)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Christoph Heinrich<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 - 1332<br>Christoph.Heinrich@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Aug 2025 17:31:40 +0200</pubDate>
                        <title>Matrix-Struktur Betriebsratswahl: Aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/matrix-struktur-betriebsratswahl-aktives-wahlrecht-von-fuehrungskraeften-in-mehreren-betrieben</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Pünktlich mit Blick auf die im nächsten Jahr zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 erneut bundesweit stattfindenden regulären Betriebsratswahlen hat das BAG eine wegweisende Entscheidung zur Betriebsratswahl in Matrixstrukturen getroffen (BAG, Beschluss vom 22.05.2025 – Az. 7 ABR 28/24, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht).&nbsp;</p><p>In der heutigen Zeit weisen viele Unternehmen eine Matrixstruktur auf, bei der Mitarbeitende und Führungskräfte verschiedener Betriebe – ggf. auch über Ländergrenzen hinweg – zusammenarbeiten. Oftmals werden Mitarbeitende von Führungskräften geleitet, die sich an einem anderen Standort befinden, jedoch im selben Unternehmen oder aber bei einem anderen Konzernunternehmen tätig sind. In dem betreffenden IT-Dienstleistungsunternehmen wurden die Arbeitsaufgaben in verschiedene Bereiche unterteilt, in denen Mitarbeitende aus unterschiedlichen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiteten und von sog. Matrix-Führungskräften geführt wurden.&nbsp;</p><p>Doch wie verhält sich eine solche Organisationsstruktur, bei der eine Führungskraft Mitarbeiter in verschiedenen Betrieben leitet, mit Blick auf die Wahlberechtigung bei Betriebsratswahlen?&nbsp;</p><p>Im konkreten Fall hatte der Wahlvorstand Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, die Vorgesetzte, der dem jeweiligen Betrieb angehörenden Arbeitnehmer waren. Die Matrix-Führungskräfte nahmen daher an der Betriebsratswahl teil, die vom Arbeitgeber im Anschluss angefochten wurde.</p><p>Das BAG bejahte nun ein Wahlrecht der Matrix–Führungskräfte und hielt die Betriebsratswahl für wirksam. In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung stellte es klar, dass Führungskräfte, die aufgrund einer unternehmensinternen Matrix-Struktur in mehreren Betrieben desselben Unternehmens Mitarbeitende führen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind, in sämtlichen dieser Betriebe ein aktives Wahlrecht haben. Anders als noch die Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2024 – 3 TaBV 1/24), die eine Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte nur in ihrem durch Arbeitsvertrag zugeordneten "Stammbetrieb" vorsah und in allen anderen Betrieben verneinte, geht das BAG damit von einer Mehrfach-Wahlberechtigung aus. Die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an. Diese werde durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet. Sofern ein Arbeitnehmer bereits in einen Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt sei, stehe dies seiner zusätzlichen Wahlberechtigung in einem anderen Betrieb nicht entgegen. Folglich sei es möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Nach Ansicht des BAG führt eine Mehrfach-Eingliederung in verschiedene Betriebe zu einer entsprechenden Mehrfach-Wahlberechtigung der betroffenen Führungskräfte.&nbsp;</p><p>Für eine abschließende Bewertung des Urteils und seiner Folgen für die Praxis ist die Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten. Vor dem Hintergrund der bereits nächstes Jahr stattfindenden Betriebsratswahlen sei jedoch bereits jetzt auf die erhebliche Relevanz der aktuellen Entscheidung des BAG hingewiesen. Der Beschluss hat große praktische Bedeutung für den Umgang mit Matrix-Führungskräften bei Betriebsratswahlen, führt er doch bei Matrix-Führungskräften, die Arbeitnehmer in mehreren Betrieben führen, zu einer Vervielfachung der Wahlberechtigung. Als Konsequenz sind sie in die Wählerlisten aller Betriebe einzutragen, in denen sie Mitarbeiter führen.</p><p>Bei zukünftigen Betriebsratswahlen ist Arbeitgebern daher erhöhte Sorgfalt bei der Prüfung der Wahlberechtigten anzuraten. Es ist unter Umständen mit einer deutlich größeren Anzahl an Wahlberechtigten zu rechnen. Dies wird letztlich auch die Größe der Betriebsratsgremien beeinflusst (§ 9 BetrVG): Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder dürfte steigen, was für den Arbeitgeber dann künftig mit einer erhöhten Kostenbelastung durch die Betriebsratsarbeit einhergehen wird (§ 40 BetrVG). Auch wird der Arbeitgeber erheblich mehr Auskünfte an den Wahlvorstand erteilen müssen, damit von diesem bei Anfertigung der Wählerlisten eine entsprechende Einordnung der Führungskräfte vorgenommen werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 1 WO).&nbsp;</p><p>Bislang hat das BAG lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird ein Nachfolgebeitrag zu diesem Thema erscheinen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Aug 2025 17:25:12 +0200</pubDate>
                        <title>Tatsachenvergleich zum Urlaub nur eingeschränkt wirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tatsachenvergleich-zum-urlaub-nur-eingeschraenkt-wirksam</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24</i></p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat in einem vielbeachteten Urteil die Wirksamkeit der in der Praxis oft verwendeten sog. Tatsachenvergleiche zum Urlaub erheblich eingeschränkt. Ein solcher Tatsachenvergleich ist nur noch dann wirksam, wenn er zur Klärung einer "bestehenden Unsicherheit" erfolgt.&nbsp;</p><p>Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 bei dem Unternehmen tätig. In den letzten vier Monaten seines Arbeitsverhältnisses, also vom 1. Januar bis 30. April 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 über eine arbeitgeberseitige Kündigung verständigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2023. Eine Ziffer des Vergleichs lautete: <i>"Urlaubsansprüche sind in natura gewährt."</i> Trotz dieser Klausel forderte der Kläger später die Abgeltung der sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaub, die ihm für die ersten vier Monate des Jahres 2023 zugestanden hätten. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht: Wegen der zwingenden Geltung des gesetzlichen Mindesturlaubs konnte er während des Arbeitsverhältnisses nicht auf diesen verzichten. Auch der sog. Tatsachenvergleich in dem gerichtlichen Vergleich konnte diese Wirkung nicht entfalten, denn dieser ist nur wirksam, um bestehende Unsicherheiten zu klären. Solche Unsicherheiten bestanden im vorliegenden Fall nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht, denn bis zum Abschluss des Vergleichs am 31.&nbsp;März 2023 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank und konnte deshalb in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen. Für den restlichen Monat des Arbeitsverhältnisses konnte ein solcher Vergleich nicht im Voraus geschlossen werden.&nbsp;</p><p>Das Urteil schränkt die weitverbreitete Praxis sogenannter Tatsachenvergleiche über die Abgeltung des Urlaubs deutlich ein. Man wird sich künftig darauf beschränken müssen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den restlichen Urlaub als abgegolten zu betrachten, denn insoweit ist ein Verzicht wirksam (vgl. BAG 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11). Für die Gegenwart bzw. Zukunft müssen andere Lösungen gefunden werden, wie z.B. die Aufteilung nach noch abzugeltendem Urlaub und Gewährung von Urlaub. Für den juristischen Laien mag es ohnehin seltsam erscheinen, dass ein&nbsp;Arbeitnehmer für vier Monate durchgehender Arbeitsunfähigkeit noch Urlaubsansprüche aufbauen kann, aber dies wurde bereits im Jahr 2009 vom Europäischen Gerichtshof in dem sog. Schultz-Hoff-Urteil so entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 16:35:19 +0200</pubDate>
                        <title>Auskunftsansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Geschäftsführer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auskunftsansprueche-der-gesellschaft-gegen-ehemalige-geschaeftsfuehrer</link>
                        <description>Ehemalige Geschäftsführer sind auch nach ihrem Ausscheiden gegenüber der Gesellschaft zur Auskunft verpflichtet. Die Pflicht besteht selbst dann, wenn die Auskunft Fehlverhalten des Geschäftsführers offenbart.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Geschäftsführungstätigkeit vielfältigen Pflichten. Unter anderem stehen der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer von Gesetzes wegen (also auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung) umfassende Auskunftsansprüche zu. Für ein solches Auskunftsbegehren der Gesellschaft bedarf es keines besonderen Auskunftsinteresses, konkreten Anlasses oder Verdachts auf eine Pflichtverletzung. Ausreichend ist dafür das allgemeine und anlasslose Interesse, die Tätigkeit der Geschäftsführung zu kontrollieren.</p><h3><span>Hauptteil</span></h3><p>Diese Auskunftspflicht besteht gegenüber dem Geschäftsführer auch nach seiner Abberufung und auch nach Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags in gewissem Umfang fort. Umfang und Inhalt dieser nachvertraglichen Auskunftspflicht bestimmen sich nach dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft und nach Umfang und Inhalt der damaligen Geschäftsführertätigkeit. Was ein ehemaliger Geschäftsführer an Informationen mitteilen muss, hängt also davon ab, was angesichts seiner früheren Aufgaben, der Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und des von der Gesellschaft mit dem Auskunftsverlangen verfolgten Zwecks nach Treu und Glauben gefordert werden kann.</p><p>Benötigt die Gesellschaft Informationen des ehemaligen Geschäftsführers, um gegen ihn einen Haftungsprozess zu initiieren, ergibt sich ein Aufklärungs- und Informationsbedürfnis der Gesellschaft bereits aus dem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens. Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine eigene Pflichtverletzung offenbaren würde.</p><p>Mit dieser Thematik hat sich jüngst das OLG Brandenburg befasst.</p><h3><span>Hintergrund (vereinfacht dargestellt)</span></h3><p>In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Verfahren machte die klagende GmbH umfassende Auskunftsansprüche gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen Verstößen gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot und weiteren Pflichtverletzungen geltend. Die Auskünfte dienten der Durchsetzung von Schadensersatz- und Haftungsansprüchen der Gesellschaft gegen den ehemaligen Geschäftsführer.</p><p>Das OLG Brandenburg urteilte, dass der ehemalige Geschäftsführer auch nach Abberufung und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet bleibt. Die Auskunftspflicht besteht aber nach der Entscheidung des OLG Brandenburg nicht uneingeschränkt, sondern hängt maßgeblich von dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab. Wird die Auskunft – wie vorliegend – zur Geltendmachung eventueller Hauptansprüche (hier: Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer) begehrt, bestimmt sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft. Von einem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft ist bereits dann auszugehen, wenn der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft deswegen Ansprüche zustehen. Vorliegend lagen hinreichende Verdachtsmomente dafür vor, dass der ehemalige Geschäftsführer seine Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hatte: neben Verstößen gegen das vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbot hatte der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft auch nachweislich mehrmalig Geschäftschancen entzogen und diese für sich persönlich genutzt. Hinreichend wahrscheinlich war außerdem, dass der Gesellschaft aufgrund vorgenannter Pflichtverletzungen von dem ehemaligen Geschäftsführer zu ersetzende Schäden entstanden sind.</p><p>Die Auskunftspflicht wurde auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine eigene Pflichtverletzung offenbaren würde. Die unbeschränkte Auskunftspflicht verletzt den ehemaligen Geschäftsführer jedenfalls dann nicht in seinen Grundrechten, wenn eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht. So lag der Fall hier. Aus denselben Gründen stand auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.</p><p>Demgegenüber war der ehemalige Geschäftsführer nicht zur Auskunft verpflichtet, soweit die Gesellschaft auf die begehrten Auskünfte nicht angewiesen war, weil sie selbst über die Informationen verfügte.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Verhält sich ein Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft rechtswidrig, kann die Gesellschaft auch nach Beendigung der Organstellung und des Geschäftsführeranstellungsvertrags umfassende Auskunftsansprüche – notfalls zwangsweise – gegen den ehemaligen Geschäftsführer durchsetzen. Dabei umfasst der Auskunftsanspruch auch die Pflicht des ehemaligen Geschäftsführers zur Vorlage von Dokumenten und Unterlagen, die die Auskunftspflicht betreffen. Auf dieser Grundlage ist die Gesellschaft sodann in der Lage, den ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Prozesstaktisch empfiehlt es sich, die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zusammen in einer Stufenklage gegen den ehemaligen Geschäftsführer geltend zu machen.</p><p>Gerhard Manz<br>Lisa Werle</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 13:49:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät apoBank bei der Neugestaltung und Vertiefung des Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-apobank-bei-der-neugestaltung-und-vertiefung-des-vertriebs-joint-ventures-mit-der-axa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 05. August 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (apoBank) umfassend bei der Neugestaltung und Vertiefung des bereits bestehenden Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA.&nbsp;</p><p>Beim Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten kooperieren apoBank und die AXA-Versicherungsgruppe bereits seit über 25 Jahren. Die Vertriebsaktivitäten ihrer mobilen Vertriebsgesellschaften apoFinanz und Deutsche Ärzte Finanz wollen beide Häuser nun stärker bündeln.&nbsp;</p><p>Im Rahmen der Neugestaltung wird die apoFinanz mit der Deutsche Ärzte Finanz verschmolzen. Gleichzeitig erwirbt die apoBank zusätzliche Anteile an der Deutsche Ärzte Finanz. Mit dem Zusammenschluss entsteht der größte Finanzvertrieb für akademische Heilberufe in Deutschland. Die neue Gesellschaft wird mit rund 500 selbständigen Finanzberaterinnen und Finanzberatern gemeinsam über 320.000 Kundinnen und Kunden betreuen. Der Zusammenschluss wird im August 2025 vollzogen. Ein standortübergreifendes Team von ADVANT Beiten berät die apoBank dabei rechtlich umfassend.</p><p>Die apoBank ist mit mehr als einer halben Million Kunden und einer Bilanzsumme von rund 52 Mrd. EUR die größte genossenschaftliche Primärbank Deutschlands und die Nummer eins unter den Finanzdienstleistern im Gesundheitswesen. Ihre Kunden sind vor allem Angehörige der Heilberufe, ihre Standesorganisationen und Berufsverbände, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und Unternehmen im Gesundheitsmarkt.</p><p>Mit der Neuaufstellung ihrer gemeinsamen Vertriebstöchter wollen die Partner die Stärken der Gesellschaften bündeln und die Synergien für zusätzliches Wachstum nutzen.&nbsp;</p><p><strong>Berater&nbsp;apoBank:&nbsp;</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Heinrich Meyer, Rainer Süßmann (beide Federführung, Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Christian Ulrich Wolf, Maren Dedert (beide Corporate/M&amp;A, Hamburg), Christoph Heinrich, Prof. Dr. Christian Heinichen (beide Kartellrecht, München), Oliver Korte, Christopher D. Harten (beide Commercial, Hamburg), Dr. Thomas Drosdeck, Dr. Gerald Müller-Machwirth (beide Arbeitsrecht), Susanne Klein, Lennart Kriebel und Daniel Trunk (alle IT-/Datenschutzrecht, alle Frankfurt)</p><p class="text-justify"><strong>Berater&nbsp;AXA:&nbsp;</strong>Hengeler Mueller</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Heinrich Meyer<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-414<br><a href="mailto:heinrich.meyer@advant-beiten.com">heinrich.meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Aug 2025 08:56:01 +0200</pubDate>
                        <title>Die Kündigung eines Schwerbehinderten in der Probezeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-kuendigung-eines-schwerbehinderten-in-der-probezeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Nach dieser „Probezeit“ bedarf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit eines betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes. Unabhängig davon haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX zur Vermeidung einer Kündigung.</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>was passiert, wenn die Probezeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf eine Kündigung trifft? Die Antwort hat das BAG im Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24) gegeben.</p><h3>Keine erfolgreiche Zusammenarbeit</h3><p>Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem GdB von 80 war als Leiter der Haus- und Betriebstechnik beschäftigt. Der Arbeitgeber hielt den Kläger fachlich als ungeeignet. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach drei Monaten innerhalb der Probezeit. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und behauptete, dass die Kündigung unwirksam sei, weil kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt wurde noch ihm ein behinderungsgerechter Arbeitsplatz angeboten wurde.</p><h3><span>BAG im Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24)</span></h3><p>Nach Ansicht des BAG beruhte die Kündigung auf der mangelnden Eignung und nicht auf der Schwerbehinderung und es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Diskriminierung.</p><p>Das BAG führte weiter aus, dass ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten in Betracht komme, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Außerdem hat – nach Ansicht des BAG - die Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Die Durchführung ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 01 Aug 2025 15:59:02 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Verrechnung zwischen Forderungen im SBV und Gesamthandverbindlichkeiten und eine mögliche Steuerbelastung als Folge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-verrechnung-zwischen-forderungen-im-sbv-und-gesamthandverbindlichkeiten-und-eine-moegliche-steuerbelastung-als-folge</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil (3 K 99/32 F) vom 25. Februar 2025 hat das FG Münster entschieden, dass eine Saldierung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen und korrespondierenden Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen im Rahmen einer erbschaftsteuerlichen Bewertung des Kommanditanteils nicht zulässig sei. Diese Entscheidung ist Resultat der jüngsten, verschärften Erbschaftssteuerreform und verdeutlicht die Dringlichkeit einer optimalen steuerlichen Gestaltung von Unternehmensnachfolgen, um eine erhöhte Steuerlast zu verhindern.</p><h3>Sachverhalt und Entscheidung</h3><p>Im konkreten Fall ging es um ein von der Erblasserin an die Gesellschaft gegebenes Gesellschafterdarlehen, welches im SBV der Erblasserin bilanziert wurde. Streitig war, ob diese Gesellschafterdarlehensforderung im SBV zu den schädlichen Finanzmitteln gehört oder mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen saldiert werden kann. Das FG lehnte eine Verrechnung ab, diese Forderung ist vollständig in die Feststellung der Finanzmittel einzubeziehen.&nbsp;</p><h3>Hintergrund&nbsp;</h3><p>Im Zuge der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 wurden die Bewertungsgrundsätze für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke grundlegend überarbeitet. Auslöser war ein Urteil des BVerfG, das die bis dahin geltenden Verschonungsregeln für teilweise verfassungswidrig einstufte. Der Gesetzgeber reagierte daraufhin mit einer Reform der Verschonungsregeln i. S. d. §§13a und 13b ErbStG, die insbesondere eine präzisere Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigten betrieblichem Vermögen zur Folge hatte. Zentrales Anliegen der Reform war es, die erbschaftssteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen maßgeblich auf produktives Betriebsvermögen zu beschränken. Betriebsvermögen, das typischerweise nicht maßgeblich dem operativen Geschäftsbetrieb dient – sog. Verwaltungsvermögen wie z.B. Finanzmittel, Wertpapiere, Luxusgegenstände oder auch sog. "cash-GmbH's" bzw. "cash-KG's"-, wurde hingegen von den steuerlichen Begünstigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eben genannte Finanzmittel, wozu auch Forderungen im SBV zählen, sind dann als Verwaltungsvermögen anzusehen, soweit sie 15% des gemeinen Wertes des festgestellten Betriebsvermögens übersteigen. Dadurch besteht die Gefahr, dass diese Finanzmittel steuerpflichtiges, und damit nicht begünstigtes, Verwaltungsvermögen werden.&nbsp;</p><h3>Praxisfolgen</h3><p>Die Entscheidung des FG Münster verdeutlich die Risiken bei der Bewertung von Betriebsvermögen im Erb- oder Schenkungsfall. Insbesondere bei Personengesellschaften mit Gesellschafterdarlehen im SBV führt eine Verweigerung der Saldierung von Forderungen im SBV und korrespondierenden Verbindlichkeiten in der Gesamthandsbilanz zu steuerlich nachteiligen Ergebnissen. Dies hat zur Folge, dass Gesellschafterdarlehen im SBV – ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Neutralität – steuerlich als schädliches Verwaltungsvermögen erfasst und damit nicht steuerlich begünstigt werden, was folglich zu erhöhten Erbschaftsteuerlasten im Rahmen einer Unternehmensnachfolge führen kann.&nbsp;</p><h3>Gestaltungsmöglichkeiten&nbsp;</h3><p>Vor dem Hintergrund der getroffenen Entscheidung des FG Münster ist es ratsam die Struktur von Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen sorgfältig zu prüfen, um Nachteile aus erhöhten Erbschaftsteuern im Falle einer Unternehmensnachfolge zu vermeiden. Bestehende Gesellschafterdarlehen sollten daher frühzeitig – mit Hinblick auf die Finanzmittelquote - analysiert werden. Bei hohen Quoten kann eine Rückführung oder eine Umwandlung in Eigenkapital des Darlehens durch geschickte Regelungen der Kapitalkonten sinnvoll sein, um kein schädliches Verwaltungsvermögen zu haben. Augenmerk ist auf die Einlage der Forderung als Eigenkapital im Gesamthandvermögen zu richten, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag erbracht wurden. Diese führen zur Qualifizierung als sog. junge Finanzmittel, die selbst in den ersten zwei Jahren zu dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind.&nbsp;</p><p>Es empfiehlt sich daher eine vorausschauende, langfristige Nachfolgeplanung, die insbesondere die Zusammensetzung und Gestaltung des SBV berücksichtigt.&nbsp;</p><p>Heiko Wunderlich<br>Carl Richter</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 01 Aug 2025 13:33:23 +0200</pubDate>
                        <title>Cybersicherheit bei digitalen Produkten: Neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler nach dem Cyber Resilience Act</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cybersicherheit-bei-digitalen-produkten-neue-pflichten-fuer-hersteller-importeure-und-haendler-nach-dem-cyber-resilience-act</link>
                        <description>Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung von Produkten erfordert verstärkte Sicherheitsmaßnahmen, um Cyberangriffen vorzubeugen. Der Cyber Resilience Act (CRA) der Europäischen Union setzt hier an und etabliert verbindliche Cybersicherheitsstandards für Produkte mit digitalen Elementen. Ziel ist es, das Risiko von Cybervorfällen zu minimieren und das Vertrauen in digitale Technologien zu stärken.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Cyber Resilience Act? (CRA):&nbsp;</span>Einheitliche Sicherheitsstandards für Produkte mit digitalen Elementen</h3><p>Mit dem Cyber Resilience Act (CRA) schafft die Europäische Union ein umfassendes und verbindliches Regelwerk zur Stärkung der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Ziel der Verordnung ist es, einheitliche Cybersicherheitsstandards für den europäischen Binnenmarkt zu etablieren und dadurch das Risiko von Cyberangriffen signifikant zu reduzieren. Gleichzeitig soll das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in digitale Technologien gestärkt werden.</p><p>Der CRA verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler dazu, während des gesamten Produktlebenszyklus – von der Konzeption und Entwicklung über die Herstellung und das Inverkehrbringen bis hin zur kontinuierlichen Wartung und Aktualisierung – Cybersicherheitsanforderungen zu erfüllen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Produkte nicht nur sicher sind, wenn sie auf den Markt gebracht werden, sondern über ihre gesamte Lebensdauer hinweg aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen.</p><h3>Für welche Produkte gilt der CRA?</h3><p>Die Verordnung erfasst grundsätzlich alle Produkte mit digitalen Elementen, die im Gebiet der Europäischen Union hergestellt, importiert oder vertrieben werden. Produkte mit digitalen Elementen sind sowohl Software- als auch Hardwareprodukte und deren Datenfernverarbeitungslösungen, sowie Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden. Dazu zählen insbesondere Produkte, die zur Verarbeitung, Speicherung oder Übertragung von Daten fähig sind – beispielsweise Smart-Home-Geräte, vernetzte Haushaltsgeräte, mobile Endgeräte sowie andere internetfähige Produkte. Auch Softwareprodukte wie Firmware, Betriebssysteme und Anwendungen fallen in den Anwendungsbereich.&nbsp;</p><p>Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind hingegen Produkte, die unter bereits bestehende, sektorspezifische EU-Vorschriften mit gleichwertigen Cybersicherheitsanforderungen fallen – etwa Medizinprodukte gemäß der Medizinprodukteverordnung oder bestimmte Ersatzteile, die exakt nach den Spezifikationen der zu ersetzenden Teile gefertigt werden müssen und daher keine zusätzlichen Cybersicherheitsrisiken mit sich bringen.&nbsp;</p><h3>Zeitplan: Gestuftes Inkrafttreten des CRA und Übergangsfristen</h3><p>Der CRA ist bereits am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung der Verordnung erfolgt in mehreren Stufen. Bereits ab dem 11. Juni 2026 sollen Konformitätsbewertungsstellen die Erfüllung der Anforderungen des CRA an Produkte mit digitalen Elementen bewerten. Ab dem 11. September 2026 bestehen Meldepflichten für Sachstellen und Sicherheitsvorfälle. Ab dem 11. Dezember 2027 endet die Übergangsfrist vollständig, sodass die neuen Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen ab diesem Zeitpunkt verbindlich gelten. Dies gilt für ab dem 11. Dezember 2027 neu auf den Markt gebrachte Produkte sowie für bereits zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, an denen wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.</p><h3>Für wen gelten die Pflichten nach dem CRA?</h3><p>Der CRA verpflichtet nicht nur Hersteller, sondern sämtliche Akteure entlang der Wertschöpfungskette eines Produkts – darunter Importeure, Händler und Bevollmächtigte – zur Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen. Auch Unternehmen, die digitale Produkte verwalten, bereitstellen oder wesentlich verändern, werden von den Pflichten der Verordnung erfasst. Das gilt ausdrücklich auch für Entwickler oder Betreiber quelloffener Software, sofern diese ihre Produkte unter marktüblichen Bedingungen anbieten (Art. 3 Nr. 12 CRA).</p><p>Eine zentrale Neuerung liegt in der rechtlichen Erweiterung der sogenannten Herstellereigenschaft. Nach Art. 22 CRA gilt jede natürliche oder juristische Person als Hersteller, die ein Produkt mit digitalen Elementen wesentlich verändert und erneut in Verkehr bringt – und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor als Händler oder Importeur gehandelt hat. Die Verordnung folgt damit der Systematik des europäischen Produktsicherheitsrechts, wonach das Inverkehrbringen eines Produkts maßgebliches Kriterium ist.</p><p>Für rein softwarebasierte Produkte wird der Begriff des Inverkehrbringens nicht an eine physische Übergabe gekoppelt. Maßgeblich ist in diesen Fällen der Moment, in dem die Software zum Download bereitgestellt, der Zugangscode übermittelt oder die Freischaltung für Nutzer technisch ermöglicht wird.</p><h4>1. Pflichten für Hersteller</h4><p>In erster Linie richten sich die Cybersicherheitsvorgaben des CRA an Hersteller. Die zentrale Botschaft lautet: Wer digitale Produkte auf den Markt bringt, muss dafür sorgen, dass sie sicher sind – und zwar nicht nur, wenn er sie selbst hergestellt bzw. programmiert hat. Das gilt auch für Software-Komponenten, die von Dritten stammen. Nach Art. 13 Abs. 5 CRA müssen Hersteller mit „gebotener Sorgfalt“ sicherstellen, dass diese Teile die Sicherheit des Produkts nicht gefährden. Open-Source-Software (OSS) fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich des CRA. Dies gilt auch, wenn OSS kostenlos im Netz verfügbar ist und nicht von Unternehmen, sondern von Einzelpersonen angeboten wird.&nbsp;</p><h5>IT-Sicherheit über den gesamten Produkt-Lebenszyklus&nbsp;</h5><p>Hersteller von Produkten müssen zahlreiche Vorgaben erfüllen, um die Sicherheit ihrer Produkte während des gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.&nbsp;</p><p>Die Cybersicherheit eines Produkts muss während des gesamten sog. „Life Cycle“ eines Produkts, d.h. von der Entwicklung bis zum Ende der Nutzungsdauer gewährleistet werden. Dies bedeutet für Software insbesondere die Schaffung einer sicheren Architektur, die Verwendung sicherer Standardkonfigurationen sowie die regelmäßige Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen. Falls noch nicht implementiert, sind entsprechende Prozesse zur kontinuierlichen Sicherstellung der Produktintegrität einzurichten.</p><h5>Meldepflichten</h5><p>Hersteller werden verpflichtet, Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle aller Produkte zu melden. Die Meldung muss an das zuständige Computer Security Incident Response Team (CSIRT) sowie an die Europäische Agentur für Cybersicherheit (ENISA) erfolgen. Dabei sind festgelegte Fristen einzuhalten: Ereignisse (sog. Incidents) müssen innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden gemeldet werden, anschließend werden weitere relevante Informationen bereitgestellt.</p><h5>Konformitätsbewertungen</h5><p>Bevor ein Produkt auf den Markt kommt, muss geprüft werden, ob es den Anforderungen des Cyber Resilience Act entspricht. Diese sog. Konformitätsbewertung ist verpflichtend und hängt davon ab, wie das Produkt im Rahmen des CRA eingestuft wird. Je nachdem, wie sicherheitskritisch es ist, gelten unterschiedlich strenge Vorgaben. Wird das Produkt erfolgreich bewertet, erhält es das CE-Kennzeichen – ein offizieller Nachweis dafür, dass es die nötigen Standards erfüllt.</p><h5>Management von Schwachstellen und Sicherheitsupdates</h5><p>Schwachstellen im Produkt müssen in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Entdeckung behoben werden. Diese Behebung erfolgt in Form von Sicherheitsupdates und muss in der Regel kostenfrei sein. Dieser Zeitraum entspricht mindestens der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Produkts.</p><h5>Dokumentationspflichten</h5><p>Der Hersteller ist verpflichtet, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für das Produkt zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss während des gesamten Lebenszyklus des Produkts gepflegt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie muss den Mindestanforderungen des CRA entsprechen und jederzeit nachvollziehbar sein.</p><h4>2. Pflichten für Importeure</h4><p>Ähnlich wie der Hersteller darf der Importeur sein Produkt erst einführen, wenn die Anforderungen des CRA nach Art. 19 Abs. 1 CRA erfüllt sind. Der Importeur muss sicherstellen und nachweisen können, dass die Pflichten des Herstellers bereits erfüllt worden sind. Zudem ist er verpflichtet, seine Kontaktdaten auf dem Produkt (wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder der beigefügten Dokumentation) anzugeben. Bei Sicherheitsmängeln müssen sowohl der Hersteller als auch die zuständigen Behörden informiert werden. Auch der Nutzer ist bei Bekanntwerden von Sicherheitsmängeln zu informieren.</p><h4>3. Pflichten für Händler</h4><p>Der Händler hat auf den ersten Blick weniger Pflichten als der Hersteller und Importeur. Er muss lediglich überprüfen, ob CE-Nummer, Konformitätserklärung, Enddatum des Unterstützungszeitraums und die Kontaktdaten des Herstellers und Importeurs vorliegen. Stellt der Händler fest, dass das Produkt CRA-konform ist, darf er dieses auf den Markt bringen. Ist dies nicht der Fall, muss auch der Händler Maßnahmen ergreifen, um vorhandene Sicherheitslücken zu bekämpfen. Er ist beispielsweise verpflichtet, das Produkt vom Markt zu nehmen und die zuständigen Behörden zu informieren.</p><h3>Sanktionen bei Verstößen gegen den CRA</h3><p>Wer als Hersteller, Importeur oder Händler gegen die neuen Cybersicherheitsvorgaben nach dem CRA verstößt, muss grundsätzlich mit Konsequenzen rechnen. Nach Art. 64 Abs.&nbsp;3 können Geldbußen von bis zu EUR 10 Mio. oder von bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres eines Unternehmens verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei Verstößen gegen die Herstellerpflichten drohen Sanktionen bis zu EUR 15 Mio. oder 2,5 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes. Dazu können weitere einschränkende Maßnahmen kommen. Ausnahmen gibt es nach Art. 64 Abs. 10 für Kleinst- und Kleinunternehmen und Verwalter quelloffener Software. Das im Einzelfall verhängte Bußgeld wird sich zwar immer an dem konkreten Verstoß, dessen Ausmaß und auch an dem Grad des Verschuldens des betroffenen Akteurs orientieren, d.h. es muss verhältnismäßig sein. Dennoch sollten Unternehmen diese Möglichkeit von Sanktionen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wie im Datenschutzrecht gilt auch im Rahmen des CRA: Eine gute Dokumentation der getroffenen Cybersicherheitsmaßnahmen hilft im Falle eines Verstoßes dabei nachzuweisen, dass ein Unternehmen seinen Pflichten nachgekommen ist.</p><h3>Handlungsbedarf für Unternehmen: Was ist jetzt zu tun?</h3><p>Unternehmen, die Produkte mit digitalen Elementen herstellen, importieren oder vertreiben, sollten diese bereits jetzt auf mögliche Cyberrisiken überprüfen und gegebenenfalls geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Zudem sollten sie sich auf ihre Dokumentations- und Nachweispflichten vorbereiten. Gezielte Schulungen und Sensibilisierungen der Mitarbeiter sind ebenso unerlässlich. Verträge mit Zulieferern sollten darauf geprüft werden, ob auch die Zulieferer von Komponenten entsprechende IT-Sicherheitsanforderungen erfüllen. Zudem empfiehlt es sich, einen Incident-Response-Plan zu entwickeln, der unter anderem die Einhaltung der Meldepflichten sicherstellt und Verantwortlichkeiten im Unternehmen klar definiert.</p><p>Last but not least sollten die neuen Anforderungen des CRA an Produkte mit digitalen Elementen bereits beim Produktdesign in der Entwicklung berücksichtigt werden, damit Hersteller im Dezember 2027 nicht von den neuen Cybersicherheitsanforderungen an ihre Produkte überrascht werden. Hier gilt es, rechtliche und technische Expertise zu kombinieren, um Lösungen zu finden, die nicht nur die Vorgaben des CRA erfüllen, sondern auch praktikabel und wirtschaftlich sind.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Jul 2025 08:59:19 +0200</pubDate>
                        <title>Data Act Countdown: SaaS- und Cloud Verträge bis zum 12. September überprüfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/data-act-countdown-saas-und-cloud-vertraege-bis-zum-12-september-ueberpruefen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 12. September wird der EU Data Act - auch als EU Datenverordnung oder EU Datengesetz bekannt - in weiten Teilen voll wirksam. Für Verträge über SaaS, IaaS, Cloud und ähnliche Leistungen ergeben sich zahlreiche Änderungen.</p><p><strong>In Kürze:</strong></p><ul><li>Der Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ist denkbar weit; auch Lösungen, die auf die Bedürfnisse einzelner Kunden zugeschnitten sind, können betroffen sein</li><li>Der Wechsel zwischen Diensten soll erleichtert werden, Wechselhindernisse sollen entfallen, Mindestvertragslaufzeiten werden obsolet</li><li>Für Kunden derartiger Dienste ergeben sich Chancen – Anbieter sollten ihre Verträge anpassen, ggf. muss das kommerzielle Modell auf den Prüfstand</li><li>Zur Frage, inwieweit die neuen Regelungen ab dem 12. September auch für Bestandsverträge gelten gibt es unterschiedliche Auffassungen</li><li>Reseller derartiger Dienste müssen darauf achten, dass sie ihre Pflichten gegenüber Kunden erfüllen können und sollten die Verträge mit dem Dienstanbieter prüfen</li></ul><p><strong>Im Einzelnen:</strong></p><p>Anbietern von Cloud-, SaaS-, Edge- und ähnlichen Diensten widmet der Data Act ein eigenes Kapitel. Dieses Kapitel VI enthält Regelungen für so genannte Datenverarbeitungsdienste und zielt primär darauf ab, den Wechsel zwischen verschiedenen Diensten zu erleichtern, d.h. bestehende Wechselhürden abzubauen.</p><p>Insbesondere sofern Anbieter mit langen Vertragslaufzeiten arbeiten oder der Export der Kundendaten aufwändig ist, muss das Geschäftsmodell auf den Prüfstand gestellt werden.</p><p>Dies hat im Wesentlichen die folgenden Gründe:</p><p><strong>Lange Vertragslaufzeiten sind hinfällig.</strong>&nbsp;Der Kunde kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten den Wechsel zu einem anderen Anbieter einleiten. Nach weiteren 30 Tagen soll der Wechsel im Regelfall erfolgreich abgeschlossen sein. Hiernach gilt der bisherige Vertrag grundsätzlich als beendet. Die bisher verbreitete Praxis, anbieterseitige Anfangsinvestitionen über gewisse Mindestvertragslaufzeiten zu refinanzieren, wird also nicht mehr ohne weiteres funktionieren. Als Alternative kommen beispielsweise Set-up Fees in Betracht, die in den letzten Jahren im Zuge der Umstellung auf SaaS an Bedeutung verloren hatten, ggf. auch Zahlungen für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (z.B. sog. Termination Fees).</p><p>Besondere Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen in der Praxis bei solchen Verträgen, unter denen Datenverarbeitungsdienste ebenso wie andere Leistungen angeboten werden.</p><p><strong>Exit-Support kann sehr aufwändig sein, ist aber perspektivisch grundsätzlich kostenlos zu erbringen</strong>. Konkret: Seit dem 11. Januar 2024 dürfen nur noch ermäßigte Wechselentgelte erhoben werden, ab dem 12. Januar 2027 soll der Wechsel grundsätzlich kostenlos sein. Zugleich sieht der Data Act jedoch umfassende Support-Pflichten vor, denen sich der ursprüngliche Anbieter nicht entziehen kann.</p><p><strong>Der Anbieter ist – bis zu einem gewissen Grad – für Interoperabilität mit dem System des neuen Anbieters verantwortlich.</strong></p><p>Wenn der Data Act ab dem 12. September 2025 voll wirksam ist, müssen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zudem auch die weiteren Pflichten aus dem Data Act erfüllen. Die zu ergreifenden Maßnahmen umfassen insbesondere:</p><ul><li>die Anpassung der Verträge (der Data Act gibt zwingende Vertragsinhalte vor, die Kommission hat dazu Mustervertragsklauseln vorgelegt)</li><li>den Abbau von technisch-organisatorischen Wechselhürden</li><li>Extensive Informationspflichten</li></ul><p>Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen zudem Schutzvorkehrungen gegen staatlichen Zugriff aus Drittländern umsetzen.</p><p>Bei Verstößen gegen den Data Act drohen Sanktionen von Aufsichtsbehörden, wobei die Höhe der drohenden Bußgelder derzeit noch nicht feststeht.</p><p>Besonders relevant werden die Vorschriften aber in direkten Diskussionen oder Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien sein, wenn es um den Kündigungswunsch eines Kunden geht – der Anbieter des Dienstes wird sich nicht auf längere Vertragslaufzeiten berufen können. Dieses Thema kann auch relevant für Bilanz und Unternehmensbewertung sein.</p><p>Hinzu kommt: Die Cloud-Vorschriften des Data Act dürften Marktverhaltensregelungen darstellen; Wettbewerber könnten etwaige Verstöße abmahnen.</p><p>Dr. Andreas Lober<br>Lennart Kriebel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Jul 2025 12:24:40 +0200</pubDate>
                        <title>Augen auf bei der Verteidigungsstrategie: Öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) kann die formale Klagezustellung gegen in der VR China ansässige Beklagte ersetzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-bei-der-verteidigungsstrategie-oeffentliche-bekanntmachung-oeffentliche-zustellung-kann-die-formale-klagezustellung-gegen-in-der-vr-china-ansaessige-beklagte-ersetzen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine chinesische Gesellschaft (d.h. eine juristische Person mit Sitz in der VR China) vor einem deutschen Zivilgericht verklagt wird, ist die Zustellung der Klageschrift und weiterer gerichtlicher Dokumente grundsätzlich <strong>nach den internationalen Zustellungsvorschriften</strong> durchzuführen. Der relevante rechtliche Rahmen ist dabei das Haager Übereinkommen&nbsp;über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (<strong>HZÜ</strong>) von 1965, dem sowohl Deutschland als auch die VR China beigetreten sind.</p><p class="text-justify">Nach HZÜ erfolgt die Zustellung an eine in der VR China ansässige Gesellschaft über die dortige zentrale Behörde, die von China für das HZÜ benannt wurde. Zuständig ist in der VR China hierfür das Ministry of Justice (<strong>MOJ</strong>). Das deutsche Gericht übermittelt die Klageschrift und Anlagen (mit Übersetzungen) – an das Bundesamt für Justiz (<strong>BfJ</strong>) in Bonn (als Übermittlungsstelle in Deutschland). Das BfJ leitet die Unterlagen an das MOJ weiter und Letzteres veranlasst die Zustellung an die beklagte Gesellschaft. Nach erfolgter Zustellung erhält das deutsche Gericht eine Zustellungsbestätigung.</p><p class="text-justify">China verlangt dabei nach HZÜ, dass alle zuzustellenden Dokumente in die chinesische Sprache übersetzt werden. Fehlende oder mangelhafte Übersetzungen führen dazu, dass das MOG die Zustellung verweigern kann. Ferner muss das offizielle Formular nach dem HZÜ ausgefüllt werden (Request for Service), das die Art des Dokuments, Empfänger, Zustelladresse etc. enthält. Sämtliche weiteren gerichtlichen Schriftstücke (z.B. Schriftsätze der Parteien, gerichtliche Verfügungen, Urteile etc.) müssen – soweit sie formell zuzustellen sind – ebenfalls auf dem gleichen Weg zugestellt werden, sofern sich der Beklagte nicht durch einen deutschen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.</p><p class="text-justify">Die Zustellung über das HZÜ von Deutschland nach China dauert oft lange Monate, teils noch länger. Dies kann in Bezug auf die Sicherung der Rechte der beteiligten Parteien (insbesondere der Kläger) problematisch sein, denn das Verfahren ruht bis zur erfolgreichen Zustellung, weil sonst die Klage dem Beklagten nicht wirksam bekannt gemacht ist.</p><p class="text-justify">Hat die chinesische Gesellschaft einen Zustellungsbevollmächtigten oder Anwalt in Deutschland benannt, kann die Zustellung direkt an diesen erfolgen (§ 171 ZPO). Dies setzt allerdings voraus, dass die Beklagte willens ist, sich in Deutschland derart vertreten zu lassen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Um die Klagezustellung zu verzögern (oder im Extremfall gar unmöglich zu machen), können in der VR China ansässige Beklagte geneigt sein, keine ordentliche Vertretung in Deutschland zu benennen. Wer sich fuer eine solche Strategie entscheidet, sollte wissen, dass in bestimmten Fällen die Klagezustellung auch durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen kann, wenn die Zustellung im Ausland (zB über das HZÜ nach China) keinen Erfolg verspricht. Eine solche öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) kann z.B. durch einen Aushang bei Gericht erfolgen.</p><p class="text-justify">So hat das LG Frankfurt/Main in diesem Jahr in einem Verfahren, bei dem ein Hersteller von Mobilfunkgeräten mit Niederlassung in Deutschland gegen ein in der VR China ansässiges Unternehmen (LG Frankfurt/Main, Az.&nbsp;<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-06%20O%20426/24" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 15.01.2025 - 6 O 426/24: Öffentliche Zustellung einer Klage gegen Unternehme..." rel="noreferrer">2-06 O 426/24</a>) klagte die Zustellung der Klage durch öffentlichen Bekanntmachung (öffentlichen Zustellung) zugelassen.</p><p class="text-justify">Die Beklagte (= Inhaberin von Patenten, die für mehrere Mobilfunkstandards essenziell sind) hatte sich verpflichtet, Lizenzen für diese Patente zu fairen Bedingungen zu erteilen. Die Klägerin wollte mit ihrer Klage erreichen, dass die Beklagte ihr Mobilfunklizenzen zu bestimmten Konditionen gewährt.</p><p class="text-justify">Zur Durchführung des Verfahrens bedurfte es zunächst der förmlichen Zustellung der Klageschrift. Grundsätzlich wäre die Zustellung über das HZÜ nach China im Wege der Rechtshilfe unter Beteiligung chinesischer Stellen am Sitz der Beklagten in der VR China vorzunehmen gewesen. Von diesem Grundsatz kann jedoch gemäß § 185 Nr. 3 Var. 2 ZPO abgewichen werden, wenn die Zustellung nach China über das HZÜ keinen Erfolg verspricht und daher die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) zulässig ist.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Zustellung ins Ausland verspricht nicht erst dann keinen Erfolg, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Diese Betrachtung folgt aus dem Zweck des § 185 Nr. 3 Var. 2 ZPO, der darin liegt, einen wirkungsvollen Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren. <strong>Keinen Erfolg verspricht die Zustellung daher schon dann, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann</strong>.&nbsp;</p><p class="text-justify">Es ist andererseits dabei auch zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, <strong>bedarf es daher einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt</strong>.</p><p class="text-justify">Im o.g. Verfahren des LG Frankfurt/Main hat die Klägerin dargelegt, dass die normale Auslandszustellung nach China nicht stets gelingt und auch dann einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr in Anspruch nehmen kann. Nach der Erfahrung anderer deutscher Gerichte, die sich mit dieser Erfahrung deckt, nimmt die Zustellung in die VR China einen erheblichen Zeitraum in Anspruch von oft vielen Monaten und teils noch länger in Anspruch.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei dieser Sachlage überwogen daher nach der Auffassung des Gerichts im o.g. Fall die Interessen der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz die Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleichzeitig hat die Kammer jedoch auch entschieden, der Klägerin aufzugeben, die Klageschrift an die bisher von der Beklagten in anderen Verfahren mandatierte Kanzlei sowie per E-Mail an die Ansprechpersonen der Klägerin bei der Beklagten in China zu übermitteln und mitzuteilen, dass hier die öffentliche Zustellung bewilligt worden ist.</p><p class="text-justify">Im vorliegenden Falle galt die Zustellung als bewirkt, nachdem seit dem Aushang der Benachrichtigung bei Gericht der Zeitraum von einem Monat verstrichen war.</p><p class="text-justify">Susanne Rademacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Jul 2025 10:36:34 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #21 - &quot;Die stärkste Kraft im Universum?&quot; Zinsen und Zinseszinsen im Handelsvertreterverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-21-die-staerkste-kraft-im-universum-zinsen-und-zinseszinsen-im-handelsvertreterverhaeltnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zu geschuldeten Provisionen, Ausgleichsansprüchen und Vorschussrückforderungen kommen oft noch Fälligkeits- oder Verzugszinsen hinzu. Deren wirtschaftliche Bedeutung wird oft erheblich unterschätzt. Wir sagen Ihnen, was Sie wissen sollten. Und auch, was das mit Einstein zu tun hat.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 29 Jul 2025 15:43:25 +0200</pubDate>
                        <title>Barrierefreiheit wird Pflicht: Was Unternehmen wissen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/barrierefreiheit-wird-pflicht-was-unternehmen-wissen-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einführung</h3><p>Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) mit der Zielsetzung der digitalen Inklusion in Kraft getreten. Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und ältere Menschen sollen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erhalten, die für eine Teilhabe an Leben in der Gesellschaft von Bedeutung sind. Für Unternehmen sind hiermit neue Pflichten verbunden. Bei Verstößen drohen Geldbußen und weitere Sanktionen.&nbsp;</p><h3>2. Wer ist betroffen?</h3><p>Das Gesetz gilt für Unternehmen, die nach dem 28. Juni 2025 die im BFSG bestimmten Produkte in den Verkehr bringen oder Dienstleistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, elektronische Ticketdienste, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Ticketautomaten, Hardwaresysteme und deren Betriebssysteme für Verbraucher (Computer, Tablets, Notebooks), Geräte mit interaktivem Leistungsumfang wie Smartphones und Smart-TVs, E-Books und E-Book-Reader.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus gelten die Vorgaben des BFSG auch für alle Dienstleistungen im Elektronischen Geschäftsverkehr. Damit ist jedes Unternehmen betroffen, das seine Produkte oder Leistungen über einen Online-Shop vertreibt.</p><p>Dies gilt grundsätzlich für alle in den relevanten Bereichen tätigen Unternehmen. Ausgenommen sind bei Dienstleistungen lediglich Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 2 Mio. aufweisen. Sie sollen jedoch Beratungsangebote erhalten, um Dienstleistungen barrierefrei erbringen zu können. Unternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder vertreiben, müssen auch als Kleinstunternehmen die Anforderungen des BFSG erfüllen.&nbsp;</p><p>Die Barrierefreiheitsanforderungen müssen allerdings nur erfüllt werden, wenn deren Einhaltung keine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert. Der Hersteller oder Dienstleistungserbringer muss eine solche Beurteilung dokumentieren und der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorlegen.</p><p>Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten zudem nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung des Unternehmens führen würde. Unternehmen sind verpflichtet, eine entsprechende Beurteilung vor Bereitstellen eines Produktes oder einer Dienstleistung vorzunehmen und zu dokumentieren und die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.</p><h3>3. Was ist zu tun?</h3><p>Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 („European Accessibility Act“, kurz EAA) in deutsches Recht um. Es verpflichtet die Adressaten, die erfassten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten und Informationen bereitzustellen.&nbsp;</p><h4><span>3.1 Gewährleistung von Barrierefreiheit</span></h4><p>Produkte und Dienstleistungen müssen konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Sie sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hinsichtlich der konkreten Anforderungen verweist das BFSG auf die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/BJNR092800022.html" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen (BFSGV)</a>.</p><p>Produkte müssen Bestandteile, Funktionen und Merkmale enthalten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern. Dies gilt auch für die Produktverpackung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise. Diese müssen beispielsweise über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, leicht auffindbar und sprachlich verständlich sein und in einer angemessen Schriftgröße dargestellt werden.</p><p>Dienstleistungen müssen Funktionen, Verfahren und mögliche Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind. Dies betrifft insbesondere Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung. Hier gelten vergleichbare Vorgaben an die Verständlichkeit und Wahrnehmbarkeit wie bei Produktverpackungen.</p><p>Werden Dienstleistungen online angeboten, so müssen die entsprechenden Websites, einschließlich mobiler Apps, ebenfalls wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Dies beinhaltet die Gewährleistung der Interoperabilität mit assistiven Technologien, wie Screenreadern.</p><p>Neben diesen allgemeinen Vorgaben enthält die BFSGV zahlreiche zusätzliche Regelungen zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen, wie z.B. Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen oder E-Books.&nbsp;</p><p>Bei der Erfüllung der Anforderungen der BFSGV müssen Unternehmen den Stand der Technik beachten. Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der BFSGV erfüllen.&nbsp;</p><p>Hersteller und Anbieter dürfen ihre Produkte und Dienstleistungen nur auf den Markt bringen bzw. anbieten, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Händler müssen die Einhaltung dieser Pflichten des Herstellers überwachen und dürfen ein Produkt nur bei Konformität auf dem Markt bereitstellen. Besteht Grund zur Annahme, dass es die Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllt, dürfen Händler ein Produkt nicht vertreiben.</p><h4><span>3.2 Informationspflichten</span></h4><p>Neben der Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit sind Dienstleistungserbringer auch verpflichtet, Informationen bereitzustellen, wie diese Anforderungen konkret erfüllt werden. Zusätzlich müssen diese Informationen mindestens eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind, sowie die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde enthalten.</p><p>Diese Informationen können in die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden, dürfen aber auch anderweitig bereitgestellt werden, z.B. über einen separaten Link auf der Website, soweit dies deutlich wahrnehmbar ist.</p><h4><span>3.3 Auswirkungen auf AGB &amp; Datenschutzerklärungen</span></h4><p>Soweit ein Produkt oder eine Dienstleistung gemäß BFSG barrierefrei bereitzustellen ist, müssen alle Inhalte, die funktional zum Produkt oder zur Dienstleistung gehören, dann ebenfalls barrierefrei zugänglich sein. Dies kann beispielsweise AGB aber auch Datenschutzerklärungen betreffen.&nbsp;</p><p>In diesem Fall ist insbesondere sicherzustellen, dass eine Textstrukturierung durch Überschriften vorhanden ist, es bei eingebundenen Bildern oder anderen Medien Alternativtexte gibt, eine klare, verständliche Sprache verwendet wird, die Schriftgröße und der Kontrast angemessen sind sowie die Kompatibilität mit Screenreadern gewährleistet ist.</p><h3>4. Umsetzungsfristen und Übergangsbestimmungen</h3><p>Grundsätzlich müssen Unternehmen die neuen Barrierefreiheitsanforderungen seit Inkrafttreten des Gesetzes, also seit dem 28. Juni 2025, erfüllen. Teilweise greifen Übergangsbestimmungen. Dienstleistungen können bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten erbracht werden, die von dem Dienstleistungserbringer bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen müssen erst bis zum 27.&nbsp;Juni 2030 angepasst werden.</p><p>Selbstbedienungsterminals, die Unternehmen vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt haben, dürfen sie bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber längstens fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter einsetzen.</p><h3>5. Sanktionen</h3><p>Fahrlässige und vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Vorgaben des BFSG sind in leichteren Fällen mit bis zu EUR 10.000 und in schweren Fällen mit bis zu EUR&nbsp;100.000 bußgeldbewehrt. Die konkrete Höhe der Geldbuße richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.&nbsp;</p><p>Die Einhaltung der Vorgaben des BFSG überprüfen die Marktüberwachungsstellen der Länder. Diese Aufgabe soll künftig zentral von der "Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) übernommen werden. Neben der Verhängung von Bußgeldern drohen Marktrücknahmen von nicht konformen Produkten und eine Untersagung der Dienstleistungserbringung.</p><p>Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren kann von Amts wegen, auf Antrag eines Verbrauchers, eines nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbandes oder eines Verbraucherschutzvereins eingeleitet werden. Auch Mitbewerber können im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen vermeintliche Verstöße vorgehen. In diesem Falle droht die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.</p><h3>6. Handlungsempfehlung</h3><p>Unternehmen sollten prüfen, ob sie Adressaten der Pflichten des BFSG sind. Erforderlichenfalls sollten sie ihre digitalen Angebote auf Barrierefreiheit prüfen und gegebenenfalls anpassen. Ein Accessibility-Audit oder ein Schnellcheck können helfen, Schwachstellen bei der technischen Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen oder der Informationspflichten zu identifizieren und zu beheben.&nbsp;&nbsp;</p><p>Aber auch bei Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, kann eine Verbesserung der Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen sinnvoll sein. Neben einem Imagegewinn durch die Förderung der Inklusion benachteiligter Menschen, kann dies auch zu einer messbaren Absatzsteigerung führen, indem neue Kundengruppen erreicht werden.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Mathias Zimmer-Goertz</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Jul 2025 17:04:22 +0200</pubDate>
                        <title>BFH konkretisiert Bilanzierung von Handelsvertreter-Provisionen: Neue Maßstäbe für Unternehmen und Vertreter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-konkretisiert-bilanzierung-von-handelsvertreter-provisionen-neue-massstaebe-fuer-unternehmen-und-vertreter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter sind in vielen Branchen immer noch ein beliebter Weg, um Produkte und Dienstleistungen zu vertreiben. Viele Unternehmen setzen Handelsvertreter ein, ohne sich ausdrücklich über die bilanziellen und damit steuerlichen Folgen Gedanken zu machen. Jetzt hat der BFH in seinem Urteil vom 30.4.2025 (X R 12-13/22) die Grundzüge der Erfassung von Provisionen für Handelsvertreter festgelegt.&nbsp;</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Der BFH hatte über die bilanzielle Erfassung eines Provisionsanspruchs beim Versicherungsvertreter zu entscheiden. Während die Entstehung und Fälligkeit des allg. Provisionsanspruch zivilrechtlich in § 87a HGB geregelt ist, gibt es für Versicherungsvertreter in § 92 HGB eine gesetzliche Sonderregelung. Der BFH hat den entscheidenden Fall aber zum Anlass genommen, über den Einzelfall hinaus grundlegende Ausführungen zu machen. Außerdem hat er ebenfalls Ausführungen zur bilanziellen Erfassung dieser Ansprüche beim Unternehmen gemacht, das den Handelsvertreter einsetzt. Zur endgültigen Behandlung im vorliegenden Fall hat der BFH an das FG Schleswig Holstein zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.&nbsp;</p><h3>Steuerliche Würdigung</h3><p>Für die (steuer-)bilanzielle Beurteilung ist zu unterscheiden, ob der Provisionsanspruch bereits entstanden ist oder noch nicht. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Damit sind nicht nur die gesetzlichen Vorschriften, sondern insbesondere auch die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen. Das Handelsrecht sieht als Regelfall vor, dass der Provisionsanspruch entsteht, soweit und sobald das Unternehmen das Geschäft ausgeführt hat. Diese Regelung kann aber in gewissen Grenzen vertraglich abbedungen werden. Bei Versicherungsvertretern sieht das Gesetz vor, dass der Anspruch mit Zahlung der Versicherungsprämie durch den Kunden entsteht.&nbsp;</p><p>Ist der Provisionsanspruch entstanden, ist dieser beim Unternehmer als steuerwirksamer Aufwand zu erfassen. Beim Handelsvertreter liegt in diesem Fall ein steuerpflichtiger Ertrag vor. Dieser ist ggf. um das Risiko für eine Stornierung des Vertrags durch den Kunden zu mindern. Eine solche Minderung kann entweder im Rahmen der Bewertung der Provisionsforderung erfolgen, wenn die Provision noch nicht ausgezahlt ist. Alternativ und insbesondere, wenn die Provision bereits gezahlt worden ist, kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sein. Dieser Rückstellung ist auch steuerlich gewinnmindernd zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Erfolgt dagegen eine Provisionszahlung, ohne dass der Anspruch schon entstanden ist, handelt es sich um eine Anzahlung bzw. einen Provisionsvorschuss. Diese ist beim Unternehmen noch nicht aufwandswirksam und führt daher noch nicht zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Beim Handelsvertreter handelt es sich korrespondierend ebenfalls um eine Anzahlung, die noch nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt. Erst wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist, werden die Zahlungen aufwands- und ertragswirksam.&nbsp;</p><p>Erfolgt eine spätere Auszahlung der Provision ist zwischen der Stundung und einer aufschiebend bedingten Forderung zu unterscheiden. Bei einer Stundung ist der Anspruch bereits entstanden, nur die Auszahlung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die steuerliche Behandlung erfolgt daher nach den oben dargestellten Grundsätzen. Bei einem aufschiebend bedingten Anspruch entsteht dieser Anspruch auch erst mit Eintritt der Bedingung. Erfolgt bereits eine Zahlung, handelt es sich dabei um einen Provisionsvorschuss.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Die bilanzielle Erfassung unterscheidet sich danach, wann der Provisionsanspruch entstanden ist. Da es insoweit häufig auch die individualvertraglichen Regelungen ankommt, sind diese genau zu prüfen. Werden mehrere Handelsvertreter eingesetzt kann es als Unternehmen sinnvoll sein, eine einheitliche Vertragspraxis zu haben, um eine einheitliche bilanzielle Erfassung zu ermöglichen.&nbsp;</p><p>Je nach Vertragsgestaltung kann bei Unternehmen der Aufwand für den Einsatz von Handelsvertretern vor- oder nachgelagert werden. Dies sollte bei Abschluss eines Handelsvertretervertrags immer mit beachtet werden.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Jul 2025 16:52:35 +0200</pubDate>
                        <title>Die verborgene Macht von Immaterialgüterrechten: Geostrategische Potenziale von gewerblichen Schutzrechten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-verborgene-macht-von-immaterialgueterrechten-geostrategische-potenziale-von-gewerblichen-schutzrechten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer zunehmend fragmentierten Weltordnung, die von globalen Handelskonflikten, Lieferkettenrisiken sowie Rivalitäten um Technologien, Ressourcen und Einflusssphären geprägt ist, erhalten wirtschaftliche und technologische Abhängigkeiten eine entscheidende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund rückt die strategische Dimension von geistigen Eigentumsrechten ("IP-Rechte") verstärkt ins Blickfeld. Denn, wer den Zugang zu Schlüsseltechnologien kontrolliert, besitzt geopolitischen Einfluss. IP-Rechte wurden in der Vergangenheit vor allem juristisch und wirtschaftlich betrachtet. Es zeichnet sich jedoch zunehmend ab, dass IP-Rechte, allen voran Patente und Geschäftsgeheimnisse, mächtige strategische Hebel darstellen können. Insbesondere für Unternehmen, die in sicherheitssensiblen Sektoren wie Verteidigung und Raumfahrt tätig sind, aber auch für Unternehmen, die Technologien mit Dual-Use-Potenzial entwickeln, ist es von entscheidender Bedeutung, die potenziellen Risiken und Chancen zu verstehen, die sich ergeben, wenn IP-Rechte gleichsam als „Waffe“ eingesetzt werden.</p><h3>Vom Schutzrecht zum Machtinstrument</h3><p>Geistige Eigentumsrechte – insbesondere Patente – dienen traditionell dem Schutz technischer Innovationen. Doch ihre Funktion erschöpft sich nicht in ihrer Verwertung, beispielsweise durch Lizenzierung, oder ihrer gerichtlichen Durchsetzung. Vielmehr lassen sich IP-Rechte in strategischen Kontexten gezielt als Mittel zur Marktabschottung, zur Erweiterung des eigenen Handlungsspielraums oder sogar zur Kontrolle kritischer Infrastrukturen einsetzen.</p><p>So können IP-Rechte durch die konsequente Nutzung des bestehenden rechtlichen Rahmens, beispielsweise durch den Entzug von Lizenzen bei bestimmten Akteuren oder die selektive Vergabe von Know-how, zu einem strategischen Instrument werden. Auch der Aufbau umfangreicher Schutzrechtsportfolios in sicherheitsrelevanten Technologien, etwa in den Bereichen Satellitenkommunikation, Drohnentechnologie, Sensorik, Kryptographie oder Künstliche Intelligenz, kann eine gezielte Abschreckungswirkung entfalten.</p><p>Wer über Exklusivrechte in wichtigen Märkten verfügt, kann nicht nur Dritte am Markteintritt hindern, sondern auch regulatorische Hebel aktivieren – etwa im Rahmen von Exportkontrollen, Sicherheitsüberprüfungen oder Investitionsprüfverfahren.</p><p>In diesem Kontext können IP-Rechte auf verschiedene Weisen zum strategischen Hebel werden:</p><ul><li><strong>Strategische Akquisition und Monopolisierung:</strong> Akteure könnten versuchen, kritische IP-Rechte in Schlüsselbereichen zu erwerben oder zu kontrollieren, um Wettbewerber auszuschließen, Lieferketten zu beeinflussen oder den Zugang zu essenziellen Technologien zu beschränken.</li><li><strong>Durchsetzung von Sanktionen und Exportkontrollen:</strong> IP-Lizenzen oder der Transfer von schutzrechtlich abgesicherten Technologien können gezielt genutzt werden, um strategische Ziele zu verfolgen oder die Fähigkeiten von Konkurrenten oder adversen Akteuren zu untergraben. Dies betrifft insbesondere Dual-Use-Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.</li><li><strong>Aktiver IP-Schutz und -Durchsetzung:&nbsp;</strong><span>Relevante Technologien müssen vor unerlaubtem Erwerb und unberechtigtem Reverse Engineering geschützt, Schutzrechte müssen aktiv verteidigt werden. Dies erfordert nicht nur präventive Maßnahmen und interne Schutzmechanismen, sondern auch die konsequente außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von IP-Rechten, um den Abfluss von Know-how zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.</span></li><li><span><strong>Verteidigung gegen unerwünschten Technologietransfer („IP leakage“):</strong></span><br><span>Geistiges Eigentum und relevante Technologien müssen gegen strategisch motivierte Zugriffsversuche durch potentiell risikobehaftete Investoren, Joint-Venture-Partner oder Zulieferer geschützt werden.</span></li></ul><p></p><h3>Rechtliche Möglichkeiten zur Nutzung des bestehenden Systems</h3><p>Für Unternehmen im Verteidigungs- und Raumfahrtsektor aber auch für Unternehmen, die Dual-Use-Technologien entwickeln, ist es unerlässlich, eine proaktive IP-Strategie zu entwickeln, die die vorgenannten Risiken adressiert und gleichzeitig die eigenen IP-Assets optimal schützt und nutzt. Die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen bieten hierfür zahlreiche Ansatzpunkte:</p><ol><li><strong>Robuster IP-Schutz:</strong> Eine zentrale Maßnahme ist die Implementierung einer umfassenden Schutzrechtsstrategie und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how. Dies beinhaltet auch die konsequente Umsetzung strenger interner Prozesse zum Schutz von vertraulichen Informationen.</li><li><strong>Due Diligence bei M&amp;A und Kooperationen:</strong> Bei Akquisitionen oder Kooperationen, z. B. F&amp;E-Kooperationen, ist eine genaue Prüfung der IP-Portfolios des Targets oder des potentiellen Vertragspartners unerlässlich, um Risiken von IP-Verletzungen oder das Vorhandensein von ungewünschten Abhängigkeiten zu identifizieren.</li><li><strong>Strategische Lizenzierung und Technologietransfer-Vereinbarungen:</strong> Durch entsprechende Vertragsgestaltung und die Durchführung von Kontrollen für den Technologietransfer können Unternehmen den Zugang zu ihren IP-Rechten steuern und gleichzeitig die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften sicherstellen. Dies kann auch die Aufnahme von "Clawback"-Klauseln umfassen, die den Entzug von Lizenzen im Falle bestimmter geopolitischer Entwicklungen ermöglichen.</li><li><strong>Aktive Durchsetzung von IP-Rechten:</strong> Im Falle von IP-Verletzungen ist eine schnelle und konsequente rechtliche Durchsetzung entscheidend. Dies kann gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder die Inanspruchnahme von Zollbehörden umfassen, um den Vertrieb und den Import von schutzrechtsverletzenden Produkten zu unterbinden.</li><li><strong>Vertragsgestaltung mit Blick auf geopolitische Risiken:</strong> Verträge mit internationalen Partnern sollten explizit Klauseln enthalten, die sich mit den Auswirkungen von Sanktionen, Exportkontrollen oder anderen geopolitischen Ereignissen auf die IP-Nutzung auseinandersetzen.</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die dargestellten strategischen Einsatzmöglichkeiten von IP-Rechten verdeutlichen die große Bedeutung von IP-Rechten im geopolitischen Kontext. Für Unternehmen in der Verteidigungs- und Raumfahrtindustrie und solchen, die Dual-Use-Technologien entwickeln, ist ein fundiertes Verständnis dieser Zusammenhänge und der sich daraus ergebenden Dynamiken unerlässlich. IP-Rechte sind kein reiner Wettbewerbsfaktor mehr, sondern integraler Bestandteil von Risikominimierung und nationaler Sicherheit.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Jul 2025 16:36:34 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Haushalt 2028-2034 – Von der Agrar-, Kohle- und Stahlunion zur Union für Verteidigung, Klimaschutz und Decarbonisierung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-haushalt-2028-2034-von-der-agrar-kohle-und-stahlunion-zur-union-fuer-verteidigung-klimaschutz-und-decarbonisierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Klimaschutz, Wirtschaft, Forschung, Entwicklung und nun Verteidigung: die Europäische Union (EU) soll viele Aufgaben erledigen und zugleich die Regierungen der 27 Mitgliedstaaten nicht in den Schatten stellen. Das erfordert die Annäherung an die Quadratur des Kreises in vielen Verhandlungsrunden.</p><p>Die Finanzierung der Aufgaben der EU muss langfristig sichergestellt sein und bedarf einer umfassenden Haushaltsplanung. Die Grundlage dieser Haushaltsplanung stellt der sog. "Mehrjährige Finanzrahmen" dar und der nächste muss von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2028 bis 2034 auf Vorschlag der Europäischen Kommission mit Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig beschlossen werden. Die Kommission hat am 16. Juli 2025 ihren <a href="https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/eu-budget/long-term-eu-budget/eu-budget-2028-2034_en" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf</a> vorgestellt und dieser hat es in sich. Doch was genau ist der „<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/EU_auf_einen_Blick/EU_Haushalt/eu-haushalt-und-mehrjaehriger-finanzrahmen.html" target="_blank" rel="noreferrer">Mehrjährige Finanzrahmen</a>“ eigentlich, welche Inhalte bzw. welche Änderungen gegenüber der vorherigen Förderperiode sieht dieser vor und wie geht es nun weiter?</p><h3><span>Was ist der „Mehrjährige Finanzrahmen“?</span></h3><p>Der im Verantwortungsbereich der Europäischen Kommission liegende „Mehrjährige Finanzrahmen“ (MFR)<strong>&nbsp;</strong>deckt auf Grundlage des Art. 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Haushaltsplanung der EU für mindestens fünf – regelmäßig sieben – Jahre ab. Dabei bestimmt er durch Festlegung von verbindlichen Obergrenzen den finanziellen Umfang des jährlichen EU-Haushalts. Im Fokus steht dabei stets die Förderung eines europäischen Miteinanders insbesondere in Hinblick auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Eine langfristige Haushaltsplanung ermöglicht es, dass Investitionsprojekte auf mehrere Jahre ausgerichtet und so effizienter gestaltet werden können. Durch variable Elemente des MFR kann flexibel auf Krisen und Notstände wie Naturkatastrophen reagiert und finanzielle Mittel schnell und präzise eingesetzt werden.&nbsp;</p><p>Neben dem MFR verfügt die EU auch über Nebenhaushalte. Prominentestes Beispiel hierfür ist <a href="https://next-generation-eu.europa.eu/index_de" target="_blank" rel="noreferrer">NextGenerationEU</a> (NGEU). Es handelt sich hierbei um ein befristetes Aufbauprogramm, das im Jahr 2020 ins Leben gerufen wurde, um die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen. Mit einem Umfang von bis zu 808 Milliarden Euro zielt NGEU darauf, die wirtschaftliche Erholung in der EU zu finanzieren und Investitionen zu fördern.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus existieren auch noch andere Haushalte außerhalb des klassischen Finanzrahmens, wie die <a href="https://www.consilium.europa.eu/de/policies/european-peace-facility/" target="_blank" rel="noreferrer">Europäische Friedensfazilität</a> (EFF). Die Fazilität wurde für den Zeitraum 2021-2027 mit einem Umfang von 5,69 Mrd. EUR eingerichtet und dient der Unterstützung von Ländern, die von militärischen Konflikten betroffen sind.&nbsp;</p><h3><span>Was sind die wesentlichen Neuerungen des MFR 2028-2034?</span></h3><h4><span>a – Aufstockung des Haushalts und neue Einnahmequellen</span></h4><p>Die Kommission will den Haushalt kräftig aufstocken. Der laufende MFR 2021-2027 hat ein Gesamtvolumen in Höhe von rund 1.211 Mrd. EUR, was ca. 1,11&nbsp;% des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU-27 entspricht. Hinzu kommen Mittel aus dem Wiederaufbauprogramm „Next Generation EU“ in Höhe von rund 807 Mrd. EUR.</p><p>Das derzeitige EU-Budget beträgt inklusive NGEU Mitteln also etwa 285 Mrd. EUR pro Jahr. Im Vergleich dazu beträgt das deutsche Bundesbudget alleine schon etwa 450 Mrd. EUR, also knapp das Doppelte.</p><p>Die Europäische Kommission hält das derzeitige Haushaltsvolumen für den künftigen MFR 2028-2034 für unzureichend, insbesondere im Hinblick auf den Bedarf für die Überwindung globaler Instabilitäten sowie der Finanzierung&nbsp;von Klimaschutz und&nbsp;Biodiversität. Die Europäische Kommission möchte 2.000 Mrd. EUR investieren, um die EU zukunftssicher zu gestalten. „<i>Der nächste mehrjährige Finanzrahmen ist der ambitionierteste, den wir jemals vorgeschlagen haben. Er ist strategischer, flexibler, transparenter.</i>“, so die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen. Doch wo sollen diese Finanzmittel herkommen?</p><p>Um die nationalen Beiträge der Mitgliedsstaaten stabil zu halten, versucht die Europäische Kommission neue Eigenmittel zu erschließen. Derzeit wird die Erfüllung der EU-Aufgaben weitgehend von Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert und diese möchten eher weniger als mehr "nach Brüssel überweisen". Vorgeschlagen werden zum einen ökologische Abgaben, d.h. Einnahmen aus dem EU-Emissions­handels­system (ETS) sowie dem CO2-Grenz­ausgleichs­system (CBAM) sollen dauerhaft&nbsp;als Eigenmittel eingesetzt werden, wobei 30&nbsp;%&nbsp;der ETS-Erlöse künftig zusätzlich&nbsp;zum Erlös aus&nbsp;dem CBAM in den EU-Haushalt fließen sollen. Zum anderen sollen Einnahmen aus der Besteuerung multinationaler Konzerne generiert werden: Mit der geplanten Besteuerung von Unternehmensgewinnen in der EU durch das Instrument BEFIT (Business in Europe: Framework for Income Taxation) sowie Einnahmen aus der OECD-gesteuerten Säule 1 der globalen Mindeststeuersystems.&nbsp;</p><h4><span>b – Änderungen</span></h4><p>Kernstück des neuen MFR stellen die nationalen und regionalen Partnerschaftspläne dar, welche die Grundlage für Investitionen und Reformen bilden sollen. Die Europäische Kommission möchte allein hierfür 865 Mrd. EUR investieren.</p><p>Zudem soll nach Vorstellung der Europäischen Kommission die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) modernisiert und an neue ökologische und soziale Anforderungen angepasst werden. 300&nbsp;Mrd. EUR sind weiterhin als Einkommensunterstützung für die Landwirte vorgesehen, was eine Verdopplung der Agrarreserve zum vorherigen MFR darstellt.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus sollen Programme zur Verringerung wirtschaftlicher und territorialer Ungleichheiten zwischen den Regionen effizienter gestaltet werde sowie Optimierungen bei Zöllen und Verbrauchssteuern vorgenommen werden.</p><p>Ein weiterer bedeutender Vorschlag ist die Einrichtung eines <a href="https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-kommission-stellt-kompass-fur-wettbewerbsfahigkeit-vor-2025-01-29_de" target="_blank" rel="noreferrer">Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsfonds</a> mit annähernd 410&nbsp;Mrd. EUR. Dieser Fonds bündelt bis zu 14 bisher getrennte Programme, darunter Innovation, Digitalisierung, Klimaschutz, Gesundheit und Verteidigung, in einem einzigen, thematisch fokussierten Fonds. Ziel ist es, strategische Investitionen in Schlüsseltechnologien zu fördern, die industrielle Dekarbonisierung voranzutreiben und Europas globale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.&nbsp;</p><h3><span>Welche Kritik besteht an den geplanten Neuerungen des MFR 2028-2034?</span></h3><p>Der Entwurf der Europäischen Kommission stößt nicht überall auf positive Resonanz. So hat das Europäische Parlament bereits den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsfonds als unzureichend abgelehnt. Großfonds gelten als ungeeignet, die parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten. Es kritisiert zudem das Modell eines nationalen Plans pro Mitgliedstaat („Single Plan“), wie es bei der Aufbau- und Resilienzfazilität praktiziert wird. Das Europäische Parlament werde keine Einschränkung seiner Aufsichtspflicht und seiner demokratischen Kontrolle über EU-Finanzmittel akzeptieren. Stattdessen fordert es eine differenzierte Struktur mit starker parlamentarischer Kontrolle sowie die Einbindung regionaler und lokaler Behörden.&nbsp;</p><p>Mehrere Mitgliedstaaten lehnen zudem die deutliche Erhöhung des EU-Budgets ab. Insbesondere, wenn dies mit einer Anhebung der Ausgabenobergrenze über die bisherige Marke von 1% des BNE einhergehen würde, was wiederum das Europäische Parlament und die Europäische Kommission kritisieren. "Frugale" Staaten wie Deutschland haben sich bereits gegen eine Erhöhung des EU-Haushalts ausgesprochen. Frankreich hat sogar angekündigt, Zahlungen für den EU-Haushalt im Jahr 2026 kürzen zu wollen.&nbsp;</p><p>Viele Mitgliedstaaten stehen neuen, verpflichtenden Eigenmitteln und zusätzlichen finanziellen Belastungen, die über die Management- oder Strukturreformen hinausgehen, skeptisch gegenüber. Ungeachtet der Kommissionsvorschläge für neue Finanzierungsinstrumente bestehen weiterhin Differenzen, etwa zur Integration neuer Themenfelder oder zur zentralisierten Steuerung.</p><h3><span>Wie wird die Verteidigung finanziert?</span></h3><p>Überwiegender Konsens besteht in Bezug auf die Erhöhung des Verteidigungsetats. Die Finanzierung der Verteidigung stützt sich auf den Europäische Verteidigungsfonds (EEF). Dieser ist das zentrale EU-Instrument zur Förderung von Forschung, Entwicklung und gemeinsamer Beschaffung moderner Verteidigungstechnologien. Für die laufende Periode 2021–2027 steht dem Fonds ein Budget von 7,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage investierte die Europäische Kommission allein in diesem Jahr 910 Millionen Euro in die Stärkung der innovativen und interoperablen Verteidigungsindustrie in Europa. Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht für die Bewältigung schwerer Krisen einen speziellen Mechanismus mit einer finanziellen Schlagkraft von fast 400&nbsp;Mrd.&nbsp;EUR vor.&nbsp;Dabei sollen aus dem Fonds für Wettbewerbsfähigkeit in die Bereiche Verteidigung und Weltraum 131&nbsp;Mrd.&nbsp;EUR investiert werden. Weitere 100 Mrd. EUR sind für die Erholung und Resilienz der Ukraine vorgesehen.&nbsp;</p><p>Neben dem EEF plant die Europäische Kommission im Rahmen ihrer „ReArm Europe“-Initiative eine umfassende Aufrüstung. Dazu wird eine Kreditaufnahme in Höhe von 150 Milliarden Euro mittels Kapitalmarktanleihen vorgesehen. Dies soll schnelle und gezielte Investitionen ermöglichen, ohne die nationalen Haushalte über Gebühr zu belasten. In den nächsten vier Jahren sollen insgesamt etwa 800 Milliarden Euro mobilisiert werden, wovon ein Großteil durch eine Erhöhung der nationalen Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten um 1,5 % des BIP gedeckt werden soll.</p><p>Weitere Überlegungen betreffen die Einrichtung einer sogenannten „Aufrüstungsbank“, die von EU-Mitgliedstaaten, aber auch ausländischen Partnern wie den USA und Großbritannien unterstützt wird, um die Finanzierungen für Verteidigungstechnologien zu vereinfachen und zu bündeln. Diese Bank würde durch von den Anteilseignerstaaten abgesicherte Triple-A-Anleihen ausgeben und so zusätzliche Mittel mobilisieren, ohne das Verschuldungsniveau der Mitgliedstaaten zu erhöhen.</p><h3><span>Wie geht es weiter?</span></h3><p>Der am 16. Juli 2025 von der Europäischen Kommission vorgelegte Vorschlag für den MFR 2028–2034 muss im Laufe der nächsten zwei Jahre verabschiedet werden, wobei der neue MFR im Rat einstimmig und im Europäischen Parlament mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.&nbsp;</p><p>Wie die Europäische Kommission den Spagat zwischen zukunftsorientierter Politik mit vom Parlament gewollten neuen Aufgaben und Ausgaben sowie den Sparwünschen der Mitgliedstaaten meistern wird, kann derzeit nicht vorhergesehen werden. Schon bisher sind die Verhandlungen oftmals von dem Paradoxon geprägt, dass jeder Mitgliedstaat sich wünscht, mehr herauszubekommen als einzuzahlen. Darüber hinaus werden in der EU wie andernorts bedauerlicherweise unterschiedliche Punkte miteinander verknüpft: Beispielsweise die Zustimmung. zu EU-Sanktionen mit Zusagen zugunsten einzelner EU-Mitgliedstaaten, wie zuletzt im Falle der verzögerten Zustimmung der Slowakei zum 18. Sanktionspaket gegen Russland. In den nächsten zwei Jahren wird es jedenfalls harte Auseinandersetzungen über den Vorschlag geben und der MFR 2028-2034 wird sicher anders aussehen als er vorgeschlagen wurde.</p><p class><strong>Quellen</strong></p><p class>Vorschlag der Europäischen Kommission&nbsp;</p><p class><a href="https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/eu-budget/long-term-eu-budget/eu-budget-2028-2034_en" target="_blank" rel="noreferrer">https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/eu-budget/long-term-eu-budget/eu-budget-2028-2034_en</a></p><p class><a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20250502IPR28212/prioritaten-des-parlaments-fur-den-mehrjahrigen-finanzrahmen-ab-2028" target="_blank" rel="noreferrer">Prioritäten des Parlaments für den Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2028 | Aktuelles | Europäisches Parlament</a></p><p class><a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20250714IPR29630/haushaltsvorschlag-einfach-nicht-ausreichend-sagen-die-abgeordneten" target="_blank" rel="noreferrer">Haushaltsvorschlag "einfach nicht ausreichend", sagen die Abgeordneten | Aktuelles | Europäisches Parlament</a></p><p class>Beispiel Anmerkungen aus Baden-Württemberg</p><p class><a href="https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/vorschlag-der-eu-kommission-fuer-mehrjaehrigen-finanzrahmen" target="_blank" rel="noreferrer">https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/vorschlag-der-eu-kommission-fuer-mehrjaehrigen-finanzrahmen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Jul 2025 09:48:43 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Unschuldsvermutung bei der Verwirkung von Säumniszuschlägen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-unschuldsvermutung-bei-der-verwirkung-von-saeumniszuschlaegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 19. Februar 2025 entschieden, dass die Höhe von Säumniszuschlägen im Steuerverfahren nach §&nbsp;240 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 1% pro Monat auch nach dem 1. Januar 2019 verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unbedenklich ist. Der Liquiditätsvorteil ist nach Auffassung des BFH anders als bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nur Nebenzweck. Säumniszuschläge stellen zudem keine strafrechtlichen Sanktionen dar, für die die Unschuldsvermutung nach Art.&nbsp;6 Abs. 2 EMRK gelten könnte.</p><h3><span>1. Sachverhalt</span></h3><p>Der Kläger, ein Steuerberater, wurde aufgrund verspäteter Zahlungen der festgesetzten Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 mit Säumniszuschlägen iHv insgesamt EUR 59,90 belastet. Ein vom Kläger beantragter Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge bestätigte deren Rechtmäßigkeit. Der hiergegen eingelegte Einspruch und das anschließende Klageverfahren verliefen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021,<strong>&nbsp;</strong>wonach die Zinshöhe bei Steuernachforderungen gemäß §§&nbsp;233a, 238 AO von 0,5 % pro Monat ab dem 1. Januar 2014 mit Art.&nbsp;3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, nicht auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, dass eine Übertragbarkeit daraus resultiere, dass nach der Rechtsprechung des BFH Säumniszuschläge auch einen Zinsanteil enthielten. Zudem berief er sich auf einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art.&nbsp;6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).</p><h3><span>2. Rechtliche Einordnung des Urteils</span></h3><p>Da §&nbsp;240 Abs. 1 S. 1 AO seit 2007 unverändert besteht, ist die Rechtsprechungslinie des BFH, dass gegen hiernach erhobene Säumniszuschläge auch nach dem 31. Dezember 2018 keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken bestehen, konsequent. Dieser Stichtag ergibt sich aus dem Urteil des BVerfG zu Zinsen nach §§&nbsp;233a, 238 AO, woraufhin die Zinshöhe ab dem 1. Januar 2019 im Steuerverfahren wegen eines Verstoßes gegen Art.&nbsp;3 Abs. 1 GG geändert werden musste. Dieses Urteil wirkt sich laut BFH auf die hier streitige Norm aber nicht aus.&nbsp;</p><p>Konsequent ist auch die Ablehnung der Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung auf die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes durch Zeitablauf, wenn eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.&nbsp;</p><p>Nach Art.&nbsp;6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Auch juristische Personen können sich auf die Garantien des Art. 6 EMRK berufen; eine ausschließliche Anwendung auf natürliche Personen ist nicht angezeigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) legt den Begriff der „Straftat“ in&nbsp;Art.&nbsp;6&nbsp;Abs. 2 EMRK&nbsp;autonom&nbsp;aus – also unabhängig vom nationalen Recht. Dies begründet der EGMR damit, dass der Schutzbereich der Art.&nbsp;6 und 7 EMRK dem freien Willen der Vertragsstaaten unterläge, wenn diese nach Belieben eine Verfehlung als nichtstrafrechtlichen Verstoß definieren könnten. Der EGMR hat hierzu drei – auch als „Engel-Kriterien“ bezeichnete – Merkmale entwickelt, anhand derer zu prüfen sei, ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist. Berücksichtigung finden die Einordnung der maßgebenden Norm nach der Rechtstechnik des betroffenen Staates, die Rechtsnatur des Verstoßes sowie Art, Schwere und Zweck der angedrohten Sanktion. Das zweite und das dritte „Engel-Kriterium“ stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Wenn allerdings die Einzelbetrachtung der Kriterien noch keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulässt, kann auch eine kumulative Würdigung geboten sein.</p><p>Trotz dieser weiten Auslegung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass&nbsp;Säumniszuschläge keine strafrechtlichen Sanktionen&nbsp;darstellen. Zwar habe die im deutschen Recht vorgenommene Einordnung auch einen repressiven und spezialpräventiven Charakter, ein sozial-ethisches Unwerturteil ergebe sich aus der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung aber nicht. § 240 AO habe nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung von begangenem Unrecht. Vielmehr sanktioniere §&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 AO lediglich eine (objektive) verfahrensrechtliche Pflichtverletzung im Hinblick auf die dadurch typischerweise bewirkte Verzögerung der Abgabeneinnahmen im Verwaltungsverfahren. Eine abschreckende, generalpräventive Wirkung sei nicht beabsichtigt.</p><h3><span>3. Auswirkungen</span></h3><p>Finanzämter können Säumniszuschläge weiterhin&nbsp;in Höhe von 1% pro Monat gemäß §&nbsp;240 Abs. 1 S. 1 AO ohne Rücksicht auf strafrechtliche Verfahrensgarantien&nbsp;festsetzen. Es ist&nbsp;insbesondere keine vorherige Anhörung des Steuerpflichtigen erforderlich.</p><p>Die Argumentation mit dem „Strafcharakter“ von Säumniszuschlägen ist mit der Entscheidung des BFH&nbsp;rechtlich ausgereizt. Steuerpflichtige können sich&nbsp;nicht auf die EMRK berufen, um Säumniszuschläge mit dem Argument der Unschuldsvermutung oder einer Berufung auf einen angeblichen Strafcharakter anzufechten. Auch das Argument eines Liquiditätsvorteils aufgrund des Zinsanteils der Säumniszuschläge soll entgegen älterer BFH-Rechtsprechung überholt sein. Insgesamt gilt, dass durch steuerliche Compliance und interne Kontrollsysteme sichergestellt werden muss, dass Steuern bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden.&nbsp;</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob der klagende Steuerberater nach Ausschöpfung des finanzgerichtlichen Rechtswegs nun eine Verfassungsbeschwerde anstrebt.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Jul 2025 13:54:13 +0200</pubDate>
                        <title>Nachhaltigkeit ist out! Oder doch nicht? Ein Faktencheck.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachhaltigkeit-ist-out-oder-doch-nicht-ein-faktencheck</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zwei aktuelle Studien geben Anlass dazu, sich noch einmal dem schon seit mehreren Monaten heiß diskutierten Thema zuzuwenden: Ist nun „<strong>Schluss mit Nachhaltigkeit</strong>“?&nbsp;</p><p>Nach wie vor wird diese Frage häufig in Zusammenhang mit dem Stichwort <strong>Bürokratieabbau</strong> betrachtet. Es wird der Wunsch bzw. die Absicht geäußert, die Belastung für die Unternehmen durch „neue ESG-Gesetze“ (wie z.B. CSRD, LkSG, CSDDD, EUDR) zu verringern (vgl. z.B. unseren Beitrag von Januar 2025 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kommt-nun-das-aus-fuer-esg" target="_blank">Kommt nun das Aus für ESG? | ADVANT Beiten</a> und von März 2025 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>). Dabei wird mitunter übersehen, dass ESG, Nachhaltigkeit oder – wie man früher auch sagte – Corporate Social Responsibility (CSR) nicht nur ein Thema der neuen (und sicherlich alles andere als perfekten) ESG-Gesetze sind. Vielmehr sind sie (auch) tief mit den <strong>allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung</strong> verbunden.</p><p>Bereits vor zehn (!) Jahren, also weit vor den neuen „ESG-Gesetzen“, zogen wir dazu das folgende Fazit: „<i>Die Herausforderung von CSR für die Unternehmensleitung besteht mithin darin, divergierende Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen und eine vernünftige, der konkreten Unternehmenssituation angepasste <strong>Balance zwischen Wettbewerbsfähigkeit und sozialer und ökologischer Verantwortung, kurzfristigem Gewinnstreben und langfristiger, nachhaltiger Wertschöpfung</strong> zu finden. Das Ergebnis dieser Abwägung muss sich – wie jedes andere Handeln der Unternehmensleitung auch – an den allgemeinen Anforderungen an die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (vgl. § 93 AktG) messen lassen.</i>“ (vgl. unseren Beitrag von Dezember 2015 <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/archiv/es-geht-um-verantwortungsvolle-fuehrung-152575/" target="_blank" rel="noreferrer">Es geht um verantwortungsvolle Führung – DeutscherAnwaltSpiegel</a>). Seither hat sich zwar zweifellos so manches geändert; unser Fazit aus dem Jahr 2015 hat aus unserer Sicht jedoch Bestand.</p><p>Befragt man zu der These „ESG ist out“ im Jahr 2025 einfach mal die KI, antwortet diese dazu folgendes: „<i>Die Aussage "ESG ist out" ist eine vereinfachte Sichtweise.&nbsp;Obwohl es eine gewisse Ernüchterung im Umgang mit ESG gibt und die Euphorie der Anfangszeit etwas nachgelassen hat, ist ESG nicht verschwunden.&nbsp;Es entwickelt sich weiter und wird von vielen als wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Unternehmensführung betrachtet.&nbsp;[…] Die Herausforderung besteht darin, ESG-Kriterien effektiv in die Unternehmensführung zu integrieren und messbare Ergebnisse zu erzielen, anstatt nur Schlagworte zu verwenden.</i>“</p><p>Aber ist diese KI-Antwort auch richtig? Schließlich können KI-Antworten auch Fehler enthalten, wie die KI selbst anmerkt. Damit ist der Bogen gespannt zu den beiden bereits eingangs angekündigten aktuellen Studien.</p><h3>Studie „ESG 2025 – Relevanz, Herausforderungen und strategische Perspektiven in deutschen Unternehmen“</h3><p>Zusammen mit Civey hat die TU Dresden unlängst die Studie „<i>ESG 2025 – Relevanz, Herausforderungen und strategische Perspektiven in deutschen Unternehmen</i>“<strong>&nbsp;</strong>veröffentlicht. In der entsprechenden Mitteilung heißt es zu den Ergebnissen der Studie in aller Kürze: „<i>ESG ist weiterhin ein relevantes Thema, was jedoch zunehmend unter strategisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet wird.</i>“ (<a href="https://tu-dresden.de/ihi-zittau/das-ihi-zittau/news/publikation-der-studie-esg-2025-relevanz-herausforderungen-und-strategische-perspektiven-in-deutschen-unternehmen-mit-civey" target="_blank" rel="noreferrer">Neue Studie: ESG bleibt für Unternehmen relevant – strategischer Fokus nimmt zu — Internationales Hochschulinstitut (IHI) Zittau — TU Dresden</a>). In dem dort verlinkten Kurzbericht zu der Studie heißt es unter der Überschrift „<i>ESG ist nicht tot – wird aber strategischer</i>“:</p><p>„<i>Mehr als 44 Prozent der befragten Entscheidungsträger:innen bewerten ESG-Kriterien aktuell als wichtig für ihr Unternehmen. Noch deutlicher wird diese Entwicklung im zeitlichen Vergleich: Fast die Hälfte gibt an, dass die Bedeutung von ESG in den letzten fünf Jahren zugenommen hat. An dieser Einschätzung ändert auch die von US-Präsidenten Donald Trump geäußerte harsche Kritik an ESG-Themen bisher nichts.</i>“</p><p>In dem Artikel in der SZ vom 30. Juni 2025 mit dem Titel „<i>Geschäft schlägt Gewissen</i>“ (in der Mitteilung der TU Dresden verlinkt) werden die Ergebnisse der Studie in der Gesamtgewichtung noch etwas anders interpretiert: „Gerade einmal“ 44 Prozent der befragten Führungskräfte hielten ESG „noch“ für wichtig, nur 12,5 Prozent zählten es zu den wichtigsten strategischen Faktoren, und das mit Abstand unbeliebteste ESG-Thema sei: Diversität.</p><p>Am besten verschafft man sich selbst einen Eindruck von der Studie, den einzelnen Umfrageergebnissen und deren Interpretation (Link zum Kurzbericht: <a href="https://tu-dresden.de/ihi-zittau/rm/ressourcen/dateien/Civey_TUDresden_ESG25.pdf?lang=de" target="_blank" rel="noreferrer">Civey_TUDresden_ESG25.pdf</a>). Besonders interessant ist jedoch ein Vergleich mit den Ergebnissen der folgenden Studie:</p><h3>Auswertung der Entsprechenserklärungen 2024 zum Deutschen Corporate Governance Kodex</h3><p>Bannier/Flach (AG 2025, 425 ff.) haben in ihrer Studie die Entsprechenserklärungen von DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen (insg. waren dies 148 Unternehmen) für die Jahre 2020 bis 2024 ausgewertet, und zwar im Hinblick auf die Frage, inwieweit diese (börsennotierten) Unternehmen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („<strong>Kodex</strong>“, s.&nbsp;<a href="https://www.dcgk.de/de/" target="_blank" rel="noreferrer">Home - dcgk - deutsch</a>) nachkommen. Das hat auf den ersten Blick wenig mit der vorangehenden Studie zu ESG 2025 tun. Doch die Verbindung ist schnell erläutert: Der Kodex enthält laut Absatz 3 seiner Präambel „<i>Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften, die national und international als Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung anerkannt sind</i>“. Der Kodex ist kein Gesetz und für Unternehmen damit nicht unmittelbar verbindlich. Allerdings müssen börsennotierte Unternehmen jährlich erklären, inwieweit den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird bzw. warum Empfehlungen nicht angewendet wurden und werden. Das tun sie in der so genannten Entsprechenserklärung&nbsp;(vgl. § 161 AktG: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__161.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 161 AktG - Einzelnorm</a>). Seit dem Jahr 2022 enthält der Kodex auch <strong>Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung</strong>. Und anders als man vielleicht erwarten würde, zeigt die Studie von Bannier/Flach hier jedenfalls für das Jahr 2024, dass der <strong>Anteil der börsennotierten Unternehmen, die den Kodex-Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung nachkommen,</strong> <strong>weiter gestiegen</strong>&nbsp;<strong>ist</strong>. Und zwar auf einen bemerkenswerten Wert weit jenseits der 44 Prozent der Führungskräfte, die ESG laut der vorangehenden (allerdings nicht auf börsennotierte Unternehmen beschränkten) Studie für wichtig halten: Im relevanten Themengebiet A. des Kodex (Leitung und Überwachung) stieg die Entsprechensquote bei den börsennotierten Unternehmen auf 97,4 (!) Prozent. Um dieses Ergebnis besser einordnen zu können, kopieren wir nachfolgend den Wortlaut der relevanten Kodex-Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung ein (die Hervorhebungen erfolgen durch uns):</p><p>Empfehlung A.1: „<i>Der Vorstand soll die <strong>mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen</strong> sowie die <strong>ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit</strong> systematisch <strong>identifizieren</strong> und <strong>bewerten</strong>. In der <strong>Unternehmensstrategie</strong> sollen neben den <strong>langfristigen wirtschaftlichen Zielen</strong> auch <strong>ökologische und soziale Ziele</strong> angemessen berücksichtigt werden. Die <strong>Unternehmensplanung</strong> soll entsprechende <strong>finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele</strong> umfassen.</i>“</p><p>Empfehlung A.2: „<i>Der Vorstand soll bei der Besetzung von <strong>Führungsfunktionen</strong> im Unternehmen auf <strong>Diversität</strong> achten.</i>“</p><p>Empfehlung A.3: „<i>Das <strong>interne Kontrollsystem</strong> und das <strong>Risikomanagementsystem</strong> sollen, soweit nicht bereits gesetzlich geboten, auch <strong>nachhaltigkeitsbezogene Ziele</strong> abdecken. Dies soll die Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten mit einschließen.</i>“</p><p>Die absolute Anzahl der börsennotierten Unternehmen, die eine Abweichung von der Empfehlung A.3 erklärten, sank von zwölf in 2023 z.B. auf sieben in 2024 (bei insgesamt 148 betrachteten börsennotierten Unternehmen). Die DAX-Unternehmen setzten die Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung in 2024 sogar zu 100% um. Bei den MDAX- und den SDAX-Unternehmen fallen die Entsprechensquoten mit 97% bzw. 96% nur geringfügig niedriger aus. Auch wenn man die Gesamtzahl der Kodex-Abweichungen betrachtet, stehen nicht etwa die Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung im Fokus (hierauf entfallen je nach Segment nur zwischen 0 bis 6% aller Abweichungen), sondern vielmehr die Empfehlungen im Themenbereich G. (Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat). Auch in der Liste der zehn Kodex-Empfehlungen mit den meisten Abweichungen findet sich keine der Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung.</p><h3>Fazit</h3><p>Unabhängig von der aktuellen Diskussion um die neuen ESG-Gesetze und die damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmen ist festzuhalten: Gerade börsennotierte Unternehmen messen einer nachhaltigen Unternehmensführung hohen Stellenwert bei und haben ihre Leitungs- und Überwachungsstrukturen gemäß den Kodex-Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung angepasst. Ein umfassender Rückbau anlässlich der aktuellen ESG-Diskussionen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten und wäre nicht zuletzt mit Blick auf die Anforderung der <i>Business Judgement Rule</i>, unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage zu treffen, im Übrigen auch nicht ganz unproblematisch. Wir gehen daher davon aus, dass die Kerngedanken der nachhaltigen Unternehmensführung auch weiterhin und auch für nicht börsennotierte Unternehmen Bestand haben.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Jul 2025 16:34:09 +0200</pubDate>
                        <title>Steuerhinterziehung von Influencern im Fokus – Steuerfahnder verfolgen Verdachtsfälle in NRW</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerhinterziehung-von-influencern-im-fokus-steuerfahnder-verfolgen-verdachtsfaelle-in-nrw</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 15. Juli 2025 hat das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) in einer <a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/uebersicht-rubrik-aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/verdacht-auf-steuerbetrug-grossem-stil" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> darauf hingewiesen, von mehreren großen Social-Media-Plattformen Datenpakete erhalten zu haben, die sie auswerten. Die 6.000 Datensätze sollen Hinweise auf nicht versteuerte Gewinne aus Werbung, Abos und anderen Einkunftsquellen enthalten. Das Influencer-Team des LBF NRW wertet diese Informationen im Hinblick auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen aus. Der Steuerschaden wird auf ca. EUR 300 Mio. geschätzt.</p><p>Im Fokus stehen Influencer und Content Creator mit besonders hohen Umsätzen, die keine Steuererklärungen abgeben und teilweise noch nicht einmal über eine Steuernummer verfügen. Das betrifft auch Influencer, die nach Dubai oder andere Steuerparadiese umgezogen sind oder dort eine Briefkastenadresse haben.</p><p>Für Influencer, die bisher übersehen haben, dass Einkünfte steuerbar sind, besteht das Risiko, dass Steuerstrafverfahren gegen sie eingeleitet werden. Laut LBF NRW wurden bereits 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Influencer eingeleitet. Dabei seien die Fälle aus dem aktuellen Datenpaket noch gar nicht eingerechnet.</p><p>Influencer haben jetzt die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Falls der Fall bereits entdeckt ist, wirkt eine solche Selbstanzeige zumindest strafmildernd.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Jul 2025 15:50:33 +0200</pubDate>
                        <title>Besteuerung von Influencern aus Unternehmenssicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besteuerung-von-influencern-aus-unternehmenssicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Unternehmen arbeiten mit Influencern zusammen. Diese Art der (mittelbaren) Kundenansprache hat sich zunehmend am Markt durchgesetzt. Influencern werden dabei von den Unternehmen Produkte zur Verfügung gestellt. Außerdem bekommen sie, je nach Reichweite und Art des Contents, eine Vergütung für die Bewerbung dieser Produkte. Erfolgreiche Influencer können damit eine nicht unerhebliche Vergütung erzielen.&nbsp;</p><p>Jetzt kann man der Tagespresse entnehmen, dass die Besteuerung von Influencern in den Fokus der Finanzverwaltung gerückt ist. Dabei können etwaige steuerliche Mehrbelastungen nicht nur die Influencer selbst betreffen. Auch die Unternehmen, die Influencer einsetzen, müssen darauf achten, die korrekten steuerlichen Folgen für ihr Unternehmen zu ziehen. Dies betrifft sowohl die Ertragssteuern als auch die Umsatzsteuer.</p><h3>Ertragssteuern</h3><p>Häufig bekommen Influencer von den Unternehmen, für die sie tätig sind, Waren, die sie bewerben sollen. Diese können als Gegenleistung für die Content-Erstellung angesehen werden. Sofern sie nicht als solche zu qualifizieren sind, ist zu prüfen ob für das Unternehmen der Abzug als Betriebsausgabe zu versagen ist. Derartige Waren können auch als Geschenke angesehen werden an den Influencer, die vom Unternehmen ggf. gem. § 37b EStG pauschal zu besteuern sind. Die steuerlichen Folgen bei der Überlassung derartiger Waren an den Influencer sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertrags mit dem Influencer zu prüfen.&nbsp;</p><p>Viele Unternehmen setzen nicht nur deutsche Influencer ein, sondern arbeiten mit internationalen Influencern zusammen, um ihre Produkte und Leistungen weltweit zu vermarkten. Sofern die Vergütung für Social Media Content von einer deutschen Gesellschaft gezahlt wird, kann auch ein ausländischer Influencer in Deutschland der (beschränkten) Steuerpflicht unterliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn in dem Content eine Darbietung zu sehen ist, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist. Dies wird häufig der Fall sein. In diesem Fall muss das Unternehmen ggf. von den Zahlungen an den Influencer sog. Quellensteuer einbehalten. Ob dies der Fall ist, ist für jeden Vertrag und jede Leistung des Influencers gesondert zu prüfen. Gerade wenn Unternehmen viele internationale Influencer einsetzt, kann dies zu einem erheblichen Compliance Aufwand führen. Automatisierte Vertragsprüfungen, wie sie von ADVANT Beiten angeboten werden, können hier sehr hilfreich sein.&nbsp;</p><h3>Umsatzsteuer</h3><p>Stellt das Unternehmen dem Influencer eigene Produkte zur Verfügung, ist dies auch unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Die Leistung des Influencers ist regelmäßig eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass der Ort der Leistung bei international tätigen Influencern korrekt ermittelt wird. Außerdem ist zu prüfen, ob neben einer Entgeltzahlung auch noch Sachleistungen o.ä. als Leistungsentgelt in die umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage einfließen. Sofern der Influencer die zur Verfügung gestellten Produkte nur bei der Erstellung von Content nutzt, könnte es sich auch um eine sog. Beistellung handeln, die nicht in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Auch hier hängt die steuerliche Beurteilung von den jeweiligen vertraglichen Regelungen und deren tatsächlicher Durchführung im Einzelfall ab. Für die Unternehmen ist daher eine detaillierte Vertragsprüfung im Einzelfall vorzunehmen.</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Die Besteuerung von Influencern ist bei der Finanzverwaltung in den Fokus gerückt. Dabei treffen nicht nur die Influencer selbst steuerliche Pflichten, sondern auch die Unternehmen, die mit Influencern arbeiten. Jedes Unternehmen, das Influencer einsetzt, sollte daher sorgfältig die steuerlichen Prozesse im eigenen Unternehmen überprüfen, um sicherzustellen, dass die steuerliche Behandlung korrekt erfolgt. Da dies häufig aufgrund der Vielzahl von Fällen im Unternehmen eine erhebliche Mehrbelastung erfordert, macht es Sinn, auf digitale Tool-Lösungen zurückzugreifen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Jul 2025 08:51:35 +0200</pubDate>
                        <title>Hilfe, D&amp;O-Versicherung!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hilfe-do-versicherung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Führungskräfte und Unternehmen ist die D&amp;O-Versicherung zur Absicherung von Haftungsrisiken essenziell wichtig. Doch es lauern zahlreiche Stolpersteine und Herausforderungen rund um die D&amp;O-Versicherung – von uneinheitlichen Versicherungsbedingungen über Unklarheiten über den Umfang der Versicherungsleistungen bis hin zum Streitpotenzial im Schadenfall und Deckungslücken bei Umdeckungen. Ohne fachkundige Beratung ist der Ausruf „Hilfe – D&amp;O-Versicherung!“ oft mehr als berechtigt.</p><p>Die D&amp;O-Versicherung gilt als unverzichtbares Instrument im Risikomanagement moderner Unternehmen. Sie schützt Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und andere Führungskräfte vor den finanziellen Folgen etwaiger (pflichtwidriger) Fehlentscheidungen und Organisationsdefiziten.&nbsp;</p><p>Doch in der Praxis zeigt sich: Die D&amp;O-Versicherung ist ein komplexes Versicherungsprodukt, das den Beteiligten häufig viele Fragezeichen auf die Stirn zaubert. Versicherungsnehmer, Vermittler, Geschädigte und selbst Versicherer sehen sich häufig mit einer Vielzahl von anspruchsvollen Fragestellungen konfrontiert.&nbsp;</p><h3>Versicherungsbedingungen: Uneinheitlich und schwer vergleichbar</h3><p>Die Versicherungsbedingungen von D&amp;O-Policen sind häufig kompliziert und für Laien kaum verständlich. Die Leistungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter stark. Neben der Abwehr von unbegründeten Inanspruchnahmen und der Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen bieten viele Versicherer mittlerweile zahlreiche Zusatzleistungen an, zum Beispiel Strafrechtsschutz, Gehaltsfortzahlung bei Schadenersatzforderungen, medizinische und psychologische Betreuung, Lösegelderstattung, PR-Beratung und vieles mehr.&nbsp;</p><p>Die Policen unterscheiden sich auch hinsichtlich der Ausschlüsse oftmals sehr voneinander. Einschränkungen des Versicherungsschutzes finden sich dabei häufig nicht nur in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern auch im Versicherungsschein oder in gesondert vereinbarten Bedingungen.</p><p>Der Deckungsumfang von D&amp;O-Versicherungen ist daher schwer vergleichbar. Ein Vergleich der Versicherungssumme und der Prämie allein ist jedenfalls wenig aussagekräftig.&nbsp;</p><h3>D&amp;O-Versicherung schützt in der Regel nicht vor persönlicher Inanspruchnahme&nbsp;</h3><p>Die Schadensregulierung zeigt, dass viele Versicherungsnehmer und versicherte Personen nicht wissen, wie eine D&amp;O-Versicherung konzipiert ist. Sie gehen fälschlich davon aus, dass sich der Geschädigte unmittelbar mit der D&amp;O-Versicherung wegen der Schadensregulierung in Verbindung setzten kann und insoweit keine persönliche Haftung droht. Tatsächlich setzt eine D&amp;O-Police eine solche persönliche Inanspruchnahme für das Eintreten eines Versicherungsfalles in aller Regel jedoch gerade voraus.</p><p>Das Bestehen einer solchen D&amp;O-Deckung ist in vielen Fällen sogar der „Motivator“ für persönliche Inanspruchnahmen, was den Versicherungszweck oftmals ad absurdum führt. Denn nur in den wenigsten Fällen sieht die D&amp;O-Versicherung eine sogenannte Eigenschadendeckung vor, die es geschädigten Versicherungsnehmern zumindest erlaubt, Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.&nbsp;</p><h3>Unklarheiten über Umfang der Versicherungsleistungen</h3><p>Zu den typischen Leistungen einer D&amp;O-Versicherung zählt zum einen die Gewährung von Abwehrkostenschutz, also die Übernahme von Anwaltskosten für die Verteidigung gegen unberechtigte Inanspruchnahme, und zum anderen die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Entgegen der weitläufigen Ansicht bietet längst nicht jeder D&amp;O-Vertrag auch einen Strafrechtsschutz, sprich Schutz gegen strafrechtliche Ermittlungsverfahren.&nbsp;</p><p>Ähnlich verhält es sich bei der Deckung von Geldstrafen und Bußgeldern, insbesondere bei kartellrechtlichen Verstößen. In Verkennung dessen sehen sich Versicherer immer häufiger mit der Meldung von Schäden konfrontiert, die nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen bereits dem Grunde nach nicht abgedeckt sind.&nbsp;</p><h3>Streitpotenzial im Schadensfall</h3><p>Gerade im Bereich der D&amp;O-Versicherung offenbaren sich im Schadensfall oftmals böse Überraschungen.</p><p>Den Beteiligten sind oftmals die Obliegenheiten einer D&amp;O-Versicherung nicht bekannt oder sie werden in Unkenntnis der rechtlichen Konsequenzen missachtet. Zwar scheint es sich im Kreis der Anspruchsteller mittlerweile herumgesprochen zu haben, dass der D&amp;O-Versicherer unverzüglich über den Versicherungsfall zu informieren ist; die Inanspruchnahme-Schreiben enthalten in den allermeisten Fällen einen solchen Hinweis. Die Rechtsfolgen einer verspäteten oder fehlerhaften Schadensmeldung scheinen hingegen den Allermeisten weiterhin unbekannt zu sein. Die Schadensmeldungen gegenüber den Versicherern erfolgen jedenfalls meist sehr spät und häufig auch nur sehr kryptisch.&nbsp;</p><p>Aber auch die Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten kann zu einem (gänzlichen) Verlust des Versicherungsschutzes führen, etwa wenn bei Abschluss des D&amp;O-Vertrags unvollständige Angaben in den Fragebögen gemacht oder kritische Sachverhalte verschwiegen werden.&nbsp;</p><p>Es fällt auf, dass sich solche Fälle häufen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Meist besteht die Befürchtung, bei vollständiger Angabe keinen Versicherungsschutz zu erhalten oder eine hohe Prämie bezahlen zu müssen. Oftmals wird den Fragebögen auch schlicht keine allzu große Bedeutung beigemessen, und das Ausfüllen erfolgt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt. Dabei wird verkannt, dass die Angaben für die Versicherer entscheidungsrelevant sind und die Versicherer auf die Verletzung von vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten zunehmend mit der Anfechtung der gesamten Police reagieren.&nbsp;</p><p>Auch wird in Unkenntnis der Versicherungsbedingungen die vorrangige Einstandspflicht anderweitiger Deckungen oder des Vorversicherers oftmals übersehen. Gerade D&amp;O-Versicherungen sehen häufig lange Nachmeldefristen vor, was zu einer Einstandspflicht des Vorversicherers führen kann. In der Folge wird der tatsächlich zuständige Versicherer meist viel zu spät – im schlimmsten Fall nach Ablauf der Nachmeldefrist – über den Schadensfall informiert.&nbsp;</p><p>Im Schadensfall offenbart sich zudem häufig, dass die Versicherungssumme zu niedrig bemessen wurde. Sehr häufig reicht diese nicht aus, um den gesamten Schaden abzudecken. In größeren Schadensfällen mit hohen Streitwerten oder vielen Beteiligten wird die Versicherungssumme häufig allein durch die Verteidigungskosten aufgebraucht. Bei Abschluss einer D&amp;O-Police ist daher stets auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme zu achten. Dabei sollte nicht immer nur die Prämie das ausschlaggebende Kriterium sein. Bezahlbarer Versicherungsschutz lässt sich auch durch den Verzicht auf bestimmte – nicht immer erforderliche – Zusatzleistungen oder den Abschluss von Exzedenten-Versicherungen erreichen.</p><p>Streitpotenzial bergen ferner – gerade auch im Hinblick auf die oftmals nicht ausreichende Versicherungssumme – Umstandsmeldungen und Serienschadenklauseln. Durch die Umstandsmeldung kann ein Versicherungsfall in eine vorangegangene Versicherungsperiode gezogen werden. Oftmals werden über Umstandsmeldungen auch Versicherungsausschlüsse definiert.&nbsp;</p><p>Über die Serienschadenklauseln kann eine Zusammenfassung mehrerer Versicherungsfälle zu einem Fall und die Zuordnung zu einer bestimmten Versicherungsperiode erfolgen, was Auswirkungen auf die (noch) zur Verfügung stehende Versicherungssumme oder Selbstbehalte haben kann. In der Praxis entsteht regelmäßig Streit über die Reichweite und den Umfang solcher Umstandsmeldungen und Serienschadenklauseln. Auch die rechtliche Wirksamkeit einzelner Serienschadenklauseln ist höchst umstritten.&nbsp;</p><h3>Umdeckung birgt Gefahr von Deckungslücken</h3><p>Schwierigkeiten ergeben sich häufig auch beim Wechsel des D&amp;O-Versicherers. Grund für einen Wechsel ist meist das Streben nach einer günstigeren Prämie oder einem besseren Versicherungsschutz. Bei einem Wechsel ist stets darauf zu achten, dass die alte und neue D&amp;O-Police hinsichtlich der versicherten Zeiträume (Stichwort: Rückwärtsversicherung) sowie deren Subsidiaritätsklauseln harmonieren. Andernfalls droht im Schadensfall ein Ping-Pong-Spiel zwischen den Versicherern.&nbsp;</p><p>Im schlimmsten Fall kann der Anbieterwechsel dazu führen, dass wegen entstandener Deckungslücke für bestimmte Sachverhalte kein Versicherungsschutz besteht. Im Hinblick auf vermeintlich günstige Prämien oder besseren Versicherungsschutz bedarf es daher immer eines fachkundigen Vergleichs der jeweiligen Bedingungen.</p><h3>Hoher Beratungsbedarf – fachkundige Berater gefordert</h3><p>Der Beratungsbedarf bei D&amp;O-Versicherungen ist hoch. Für Versicherungsnehmer sind die zahlreichen Versicherungsprodukte auf dem Markt und die oftmals sehr umfangreichen Versicherungsbedingungen meist nur sehr schwer zu durchblicken. Sie verlassen sich in der Regel auf den Rat und die Empfehlung ihrer Berater und Versicherungsmakler. Ähnlich verhält es sich bei den versicherten Personen, welche sich im Schadensfall auf ihre anwaltlichen Berater verlassen. Auch Makler und Berater sollten sich daher die zahlreichen Fallstricke bei der Bearbeitung stets vor Augen führen, um letztlich nicht selbst in der (eigenen) Haftungsfalle zu landen.&nbsp;</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 16. Juni 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/06/16/hilfe-do-versicherung/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Organhaftung und D&amp;O-Versicherung</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Jul 2025 14:48:35 +0200</pubDate>
                        <title>Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-im-zivilprozess</link>
                        <description>Parteien eines Zivilprozesses können sich vor die Wahl gestellt sehen, entweder ein Geschäftsgeheimnis zu offenbaren oder den Prozess zu verlieren. Der neue § 273a ZPO soll den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess verbessern und so das beschriebene Dilemma auflösen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Zivilprozess müssen die Parteien alle für sie jeweils günstigen Tatsachen in den Prozess einführen (sogenannter Beibringungsgrundsatz). Bei diesen Tatsachen kann es sich auch um Geschäftsgeheimnisse handeln. So kann sich eine Partei der Situation ausgesetzt sehen, dass ein Geschäftsgeheimnis ungeschützt an den Gegner gelangt oder der Prozess zugunsten des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses verloren geht. Da zudem nach §&nbsp;169 GVG der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass ein in den Prozess eingeführtes Geschäftsgeheimnis sogar an die Öffentlichkeit gelangt.</p><p>Bisher war der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess allein in den §§&nbsp;172 Nr.&nbsp;2, 174 Abs.&nbsp;3 GVG geregelt. Danach konnte die Öffentlichkeit für die Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn "ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden". Das erkennende Gericht konnte auch die weiterhin anwesenden Personen zur Geheimhaltung über die offenbarten Tatsachen verpflichten.</p><p>Geschäftsgeheimnisse, die in Schriftsätzen oder als Beweismittel vorgebracht wurden, waren indes nicht geschützt. Zudem bestand der Schutz nach Abschluss des Zivilverfahrens nicht fort. Die besonderen Schutzregeln der §§&nbsp;16 bis 20 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) fanden vielmehr nur in Verfahren, in denen Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sowie in Patentstreitsachen Anwendung. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt erkannt und mit der neuen Regelung des §&nbsp;273a ZPO adressiert.</p><h3><span>Neuregelung</span></h3><p>Zum 1.&nbsp;April 2025 ist §&nbsp;273a ZPO in Kraft getreten, um die aufgezeigten Schutzlücken zu schließen. Er lautet:</p><p><i>"Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach §&nbsp;2 Nummer&nbsp;1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§&nbsp;16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden."</i></p><p>So finden die §§&nbsp;16 bis 20 GeschGehG nun in allen Zivilverfahren Anwendung.<strong>&nbsp;</strong>Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG sind solche Informationen, die</p><p>(i)&nbsp;nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind,</p><p>(ii)&nbsp;Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und</p><p>(iii)&nbsp;bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.</p><p>§&nbsp;273a ZPO erfasst alle Geschäftsgeheimnisse, die im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Verfahren eingeführt oder in diesem bekannt werden.</p><p>Für die Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig durch das Gericht ist nach §&nbsp;273a ZPO der Antrag einer Partei erforderlich. Der Antragsteller muss dabei sämtliche genannten Tatbestandsmerkmale darlegen und glaubhaft machen. Zudem muss er in den vorgelegten Unterlagen die Passagen, die ein Geschäftsgeheimnis betreffen, deutlich kennzeichnen.</p><p>Sieht das Gericht den Tatbestand des §&nbsp;273a ZPO als erfüllt an, steht es in seinem Ermessen, die streitgegenständlichen Informationen durch Beschluss ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die weiteren Folgen richten sich sodann dem GeschGehG. Gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 GeschGehG müssen die Parteien die Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen. Diese Verpflichtung besteht gemäß §&nbsp;18 S.&nbsp;1 GeschGehG auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Gericht nach §&nbsp;17 GeschGehG ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen.</p><p>Das Akteneinsichtsrecht Dritter wird gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 GeschGehG eingeschränkt, indem Geschäftsgeheimnisse vor Gewährung der Akteneinsicht unkenntlich gemacht oder entfernt werden. Zusätzlich kann das Gericht auf Antrag einer Partei gemäß §&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 GeschGehG sowohl den Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen als auch den Zugang zur mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl von sogenannten "zuverlässigen Personen" beschränken.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Der Antrag nach §&nbsp;273a ZPO sollte immer dann gestellt werden, wenn ein Geschäftsgeheimnis in den Prozess eingeführt wird. Antragsbefugt ist die Partei, deren Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Das gilt unabhängig davon, wer das Geschäftsgeheimnis in den Prozess eingeführt hat. So kann es auch vorkommen, dass die Gegenseite das Geschäftsgeheimnis in den Prozess einführt. Auch in diesen Fällen sollte der Antrag nach §&nbsp;273a ZPO in jedem Fall gestellt werden.</p><p>Beabsichtigt eine Partei, ihr Geschäftsgeheimnis selbst in den Prozess einführen, sollte der Antrag stets mit der Maßgabe gestellt werden, dass die vollständigen Unterlagen nur dann in das Verfahren eingeführt und anderen zugänglich gemacht werden sollen, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt. So wird sichergestellt, dass die Information nur dann an die Gegenseite gelangt, wenn das Gericht sie als geheimhaltungsbedürftig einstuft oder die Partei sich dazu entscheidet, die Information auch ohne besonderen Schutz zu offenbaren.</p><p>Der mögliche Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung der Gegenpartei zur Geheimhaltung sind wirksame Instrumente zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Wenn jedoch auch solche Informationen, die kein Geschäftsgeheimnis im engeren Sinne darstellen, geschützt werden oder die Öffentlichkeit in jedem Falle ausgeschlossen werden soll, empfiehlt es sich, in Verträgen die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren.</p><p>Simon Schuler</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Jul 2025 09:24:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #20 - Ausgleichsanspruch trotz Umsatz- und Kundenverlust?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-20-ausgleichsanspruch-trotz-umsatz-und-kundenverlust</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hat der Handelsvertreter auch dann einen Ausgleichsanspruch, wenn er mehr Kunden verloren als gewonnen hat? Das ist das Thema der Folge 20 unseres Podcasts.&nbsp;</p><p>Weiterführende Quellen: (1) BGH, Urteil vom 29.03.1990 - I ZR 2/89, (2) Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 13 Rn. 69 und Rn. 261-262.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Jul 2025 15:25:20 +0200</pubDate>
                        <title>Steuerliche Herausforderungen bei internationalem Mitarbeitereinsatz: Praktische Auswirkungen des BFH-Urteils</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerliche-herausforderungen-bei-internationalem-mitarbeitereinsatz-praktische-auswirkungen-des-bfh-urteils</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Einsatz von internationalen Mitarbeitern ist für die meisten Unternehmen nicht nur üblich, sondern auch notwendig. Steuerlich gibt es aber leider immer noch viele offene Fragestellungen, wenn Mitarbeiter in einem anderen Staat wohnen, als sie arbeiten. In seinem Urteil vom 10.4.2025 (VI R 29/22) hat der BFH eine für die Praxis wichtige Fragestellung entschieden.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Im zu entscheidenden Fall war ein Mitarbeiter für einen Niederländisches Unternehmen tätig. Er wohnte allerdings in Deutschland. Damit lag auch seine steuerliche Ansässigkeit in Deutschland. In den Niederlanden war er im Jahr 157 Tage tätig und in Deutschland 80 Tage. Sein Arbeitslohn wurde von seinem niederländischen Arbeitgeber ausgezahlt. Nach niederländischem Recht konnten 30% des Arbeitslohns steuerfrei ausgezahlt werden. Damit sollen etwaige Mehrkosten für die Tätigkeit außerhalb des Ansässigkeitsstaats des Mitarbeiters wirtschaftlich erstattet werden. Alternativ kann der Arbeitgeber auch die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Arbeitnehmer unterlag aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht. In den Niederlanden war er beschränkt steuerpflichtig aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeit. Da der Arbeitnehmer in den Niederlanden tätig war und sein Gehalt von einem niederländischen Arbeitgeber ausgezahlt wurde, stand den Niederlanden unabhängig von der sog. 183-Tage-Regelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden ("DBA") auch ein Besteuerungsrecht zu. Der Gehaltsbestandteil, der rechnerisch auf die in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit entfällt, kann nach dem DBA in den Niederlanden besteuert werden. Deutschland muss diese Einkünfte nach dem DBA freistellen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Einkünfte auch tatsächlich in den Niederlanden einer Besteuerung unterliegen. Da die Niederlande eine 30% Steuerfreistellung gewährt, war dies im vorliegenden Fall für diesen Teilbetrag fraglich.&nbsp;</p><p>Eine tatsächliche Besteuerung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich eine Steuerlast für die fraglichen Einkünfte entsteht. Keine tatsächliche Besteuerung liegt dagegen bei (persönlichen oder sachlichen) Steuerbefreiungen vor. Dies ist z.B. bei nicht steuerbaren oder sachlich steuerbefreiten Einkünften der Fall. Auch bei einem Verzicht oder Erlass fehlt es an der tatsächlichen Besteuerung. Nach Ansicht des BFH ist die Steuerfreiheit von 30% der Vergütung nach niederländischem Recht keine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung. Er begründet dies damit, dass es unerheblich sein muss, ob der Arbeitnehmer steuerwirksam Aufwendungen geltend machen kann oder eine steuerfreie Erstattung derartiger Aufwendungen erhält. Im ersten Fall vermindert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage, während im zweiten Fall die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht erhöht wird. Das wirtschaftliche Ergebnis sei identisch.&nbsp;</p><p>Unerheblich ist nach Auffassung des BFH, dass das deutsche Steuerrecht keine derartige Regelung kennt. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Steuerfreiheit im Lohnsteuerabzugsverfahren oder im Veranlagungsverfahren gewährt wird.&nbsp;</p><p>Im Ergebnis waren die Einkünfte, die auf die Tätigkeit in den Niederlanden entfallen, in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen auf die Praxis&nbsp;</h3><p>Der BFH hatte über eine konkrete Regelung aus dem niederländischen Steuerrecht zu entscheiden. Für die Praxis steht damit fest, dass diese konkrete Regelung nicht zu einer Besteuerung der niederländischen Gehaltsbestandteile in Deutschland führt. Für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiten, ist dies eine erfreuliche Entwicklung.&nbsp;</p><p>Weiterhin zeigt das Urteil, dass sehr genau anhand der Regelung im Einzelfall zu prüfen ist, ob es an einer tatsächlichen Besteuerung fehlt. Auch wenn im Ausland keine Steuer erhoben wird, muss dies noch nicht schädlich sein. In der Praxis ist daher bei einem internationalen Mitarbeitereinsatz genau zu prüfen, welche steuerlichen Anreizsystem im Ausland zur Verfügung stehen. Werden diese in Anspruch genommen ist in einem Folgeschritt genau zu prüfen, ob sich daraus im Ansässigkeitsstaat Mehrsteuern ergeben können.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Jul 2025 10:23:10 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erreicht endgültige Anti-Dumping-Zölle zugunsten der europäischen Lysin-Industrie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erreicht-endgueltige-anti-dumping-zoelle-zugunsten-der-europaeischen-lysin-industrie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 14. Juli 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die europäische Lysin-Industrie erreicht, dass endgültige Anti-Dumping-Zölle auf Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben werden. Vorausgegangen war ein im Mai 2024 eingeleitetes Antidumpingverfahren der Europäischen Kommission auf Antrag des europäischen Herstellers Metex Noovistago, heute Eurolysine nach der Übernahme durch die französische Gruppe Avril. Die nun eingeführten Anti-Dumping-Maß­nahmen mit Schutzzöllen in Höhe von 47 bis 58 Prozent gelten mit Wirkung vom 12. Juli 2025 für fünf Jahre.</p><p class="text-justify">Lysin ist eine essenzielle Aminosäure, die in der Pharma-, Lebensmittel- und Futter­mittelindustrie zum Einsatz kommt. Lysin ist ein Schlüsselbestandteil für die Gesundheits- und Lebensmittelsicherheit in der EU, da es für viele Arzneimittel (Schmerzmittel, parenterale Ernährung, Perfusion) verwendet wird und in allen modernen Futtermitteln für die Viehzucht enthalten ist. Die in der EU durch Fermentation hergestellten essenziellen Aminosäuren verringern die Abhängigkeit der Europäischen Union von Einfuhren und von importiertem Sojamehl.</p><p class="text-justify">Der Schutz der Lysinindustrie in der EU vor gedumpten und schädigenden Lysin­einfuhren aus China ist unerlässlich, um eine vollständige Abhängigkeit der EU von Einfuhren dieser und anderer essenzieller Aminosäuren zu verhindern. Lysin chinesischen Ursprungs wird zu hohen Dumpingspannen verkauft, wodurch der EU-Wirtschaftszweig erheblich geschädigt wird.</p><p class="text-justify">Eurolysine leistet zudem einen Beitrag zur Erreichung von Umweltzielen, da der Kohlenstoff-Fußabdruck von in der EU hergestelltem Lysin mindestens fünfmal geringer ist als der von in China hergestelltem Lysin.</p><p class="text-justify">Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben beantragt, Lysin als kritische Chemikalie im Rahmen des EU-Gesetzes über kritische Chemikalien einzustufen.</p><p class="text-justify">Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Lysin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffen, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68&nbsp;GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80&nbsp;GHT Lysinsulfat, und nicht mehr als 32&nbsp;GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Verfahren unterstreicht die erfolgreiche Handelspraxis von ADVANT Beiten. Erst im Januar 2025 erreichte das Team um Prof. Dr. Rainer Bierwagen die Einführung endgültiger Anti-Dumping-Zölle zugunsten der europäischen Erythrit-Industrie.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Europäische Lysin-Industrie:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Federführung), Gábor Báthory, Christian Hipp, Dr. Dietmar O. Reich.</p><p class="text-justify"><i><u>Quelle EU:&nbsp;</u></i></p><p><a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1330/oj" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2025/1330</i></a><i> der Kommission vom 10.&nbsp;Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China</i><br><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500074" target="_blank" title="Neues Fenster zur https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500074" rel="noreferrer"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2025/74</i></a><i>&nbsp;der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 15. Januar 2025;</i><br><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402732" target="_blank" title="Neues Fenster zur https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402732" rel="noreferrer"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2024/2732</i></a><i>&nbsp;der Kommission vom 24.&nbsp;Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024; </i><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202403265" target="_blank" title="Neues Fenster zur https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202403265" rel="noreferrer"><i>Bekanntmachung</i></a><i>&nbsp;der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 23. Mai 2024 (C/2024/3392).</i></p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Jul 2025 13:40:22 +0200</pubDate>
                        <title>Rückvergütungen in der Touristik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckverguetungen-in-der-touristik</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Podcast von Travelholics gibt unser Experte Prof. Dr. Hans-Josef Vogel ein Update zur aktuellen Debatten und Entscheidungen bezüglich Rückvergütungen in der Touristik.</p><p>Hier gehts zum Originalbeitrag: <a href="https://travelholics.tourispix.de/371-rabatte-und-cashback-in-der-touristik" target="_blank" rel="noreferrer">Travelholics - Der Podcast der Touristik</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Jul 2025 11:14:14 +0200</pubDate>
                        <title>BGH zur Zukunft der Kundenanlage – Licht und Schatten in den lang erwarteten Entscheidungsgründen zum Beschluss vom 13. Mai 2025 – EnVR 83/20</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zur-zukunft-der-kundenanlage-licht-und-schatten-in-den-lang-erwarteten-entscheidungsgruenden-zum-beschluss-vom-13-mai-2025-envr-83-20</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einleitung</h3><p>Am 3. Juli 2025 veröffentlichte der Bundesgerichtshof die mit großer Spannung erwarteten Entscheidungsgründe zum Beschluss vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20, abzurufen unter: <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;client=12&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf&amp;nr=142083" target="_blank" rel="noreferrer">document.py</a>) und gab Einsicht in seine Handhabe der zuvor ergangenen EuGH-Entscheidung (hierzu bereits unsere Beiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-urteil-zur-kundenanlage-muss-deutschland-das-enwg-anpassen" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-urteil-zur-kundenanlage-muss-deutschland-das-enwg-anpassen</a>).</p><p>Die Entscheidungsgründe bieten für den konkret vom BGH zu entscheidenden Fall kaum Überraschungen. Aus den Ausführungen des BGH zum Verhältnis von reguliertem Verteilernetz auf der einen und unregulierter Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG auf der anderen Seite lassen sich jedoch wichtige Erkenntnisse für die Risikominimierung bei den weiteren "im Feuer stehenden" Infrastrukturen gewinnen.&nbsp;</p><h3>2. Im Detail&nbsp;</h3><p>Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, plante im Jahr 2018 die Errichtung und den Betrieb zweier Blockheizkraftwerke. Diese sollten Wohnblöcke in zwei Gebieten mit Strom und Wärme versorgen. Sie meldete bei der Antragsgegnerin, dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen an und beantragte den Anschluss an deren Netz sowie die Bereitstellung der erforderlichen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d EnWG. Mit der Begründung, die Anlagen seien nicht als Kundenanlagen i.S.d. EnWG anzusehen, wurde diesem Anschlussbegehren nicht stattgegeben. Auch die Bundesnetzagentur lehnte die Anträge ab, die darauf gerichtet waren, das Verhalten der Antragsgegnerin zu prüfen.&nbsp;</p><p>Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin dann Beschwerde vor dem OLG Dresden und in nächster Instanz beim BGH ein. Dieser legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens die recht pauschale Frage zur Entscheidung vor, ob die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie der deutschen Regelung zur Kundenanlage entgegenstehe.</p><p>Dies bejahte der EuGH und stellte fest, dass die Infrastrukturen stets als Verteilernetze einzustufen sind, wenn sie Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weiterleiten, um sie an Kunden zu verkaufen. Damit definierte der EuGH das regulierte bzw. zu regulierende Netz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie denkbar weit.</p><p>In der Folge verneinte nun auch der BGH den Anspruch der Antragstellerin nach §&nbsp;20 Abs. 1d EnWG.&nbsp;</p><h3>3. Auswirkungen auf bisher nicht regulierte Infrastrukturen&nbsp;</h3><p>Nachdem bereits das EuGH-Urteil für viel Verunsicherung bei den Betreibern und Nutzern von bislang unregulierten Strominfrastrukturen sorgte, ruhte ein Teil der Hoffnungen auf den Entscheidungsgründen des BGH.</p><p>Diese Hoffnungen erfüllte der BGH jedenfalls nicht unmittelbar. Einen "goldenen Weg" aus der Regulierung zeigt er nicht auf. Gleichwohl bieten seine Ausführungen hinreichende Anknüpfungspunkte, um das Regulierungsrisiko unter dem derzeit geltenden Recht effektiv zu minimieren:&nbsp;</p><h4>3.1 Es bleibt Raum für die Kundenanlage – jedenfalls ein bisschen</h4><p>Der BGH betont, dass eine (einschränkende) richtlinienkonforme Auslegung des Kundenanlagenbegriffs im EnWG notwendig ist, um den Vorgaben des EuGH zu entsprechen. An den bisherigen richterrechtlich geprägten Maßstäben zu den Voraussetzungen einer Kundenanlage hält der BGH nicht fest, Rn. 15 der Entscheidungsgründe.&nbsp;</p><p>Die Voraussetzungen für eine richtlinienkonforme Auslegung lägen jedoch vor. Dies folge nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Begriffsbestimmung der Kundenanlage auch nach Abgrenzung zum weiten Netzbegriff ein eigener Anwendungsbereich verbleibe.</p><p>So nennt der BGH ausdrücklich Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist, als Fallgruppe für weiterhin zulässige Kundenanlagen. Diese erfasse beispielsweise Eigenversorgungsanlagen, wie mit Erzeugungsanlagen verbundene Leitungssysteme, die von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden, Rn. 29 der Entscheidungsgründe. Überdies gestaltet der BGH seine Ausführungen nicht abschließend.</p><h4>3.2 Europäischer Regulierungszusammenhang maßgeblich</h4><p>Der BGH stellt seine Ausführungen zu den Voraussetzungen von tatbestandlichen Regulierungsausnahmen in den Zusammenhang der vom europäischen Rechtsrahmen bezweckten Netzregulierung – also den Rechtsfolgen. Insoweit führt er bspw. in Rn. 30 der Entscheidungsgründe aus:</p><p>"<i>Ist das Leitungssystem dagegen Teil des regulierten (Verteiler-)Netzes, kann sie <strong>nicht von der Regulierung ausgenommen werden</strong>. Der Betreiber eines solchen Leitungssystems ist Verteilernetzbetreiber nach Art. 2 Nr. 29 EltRL 2019 (Art. 2 Nr. 6 EltRL 2009)</i>."&nbsp;</p><p>(Hervorhebung nicht im Original)</p><p>Damit erscheint zumindest vertretbar, dass auch lediglich mit Blick auf die von der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bezweckten Rechtsfolgen eine richtlinienkonforme Auslegung notwendig werden wird.&nbsp;</p><h3>4. Erster Ausblick</h3><p>Bis der Gesetzgeber verbleibende Unsicherheiten durch eine Neuregelung beseitigt, muss mit den Entscheidungen von EuGH und BGH umgegangen werden. Auswirkungen auf diverse Geschäftsmodelle sind zu prüfen, denn klar ist: Der Anwendungsbereich der Kundenanlage ist (erheblich) kleiner geworden!</p><p>Letztlich eröffnet die Entscheidung jedoch Chancen. So scheidet insbesondere eine künftige Einordung als Kundenanlage – anders als bspw. von der BNetzA (siehe hierzu: <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/Kundenanlagen/start.html" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesnetzagentur - EuGH-Urteil</a>) befürchtet – nicht von vornherein aus. Dies eröffnet wichtige Spielräume.</p><p>Überdies ist der regulierungsrechtliche Kontext maßgeblich, so dass Raum für eine differenzierende Betrachtung der einzelnen mit dem Kundenanlagenstatus nach bisheriger Lesart verbundenen Privilegierungen möglich bleibt.</p><p>Das Energierechtsteam von ADVANT Beiten informiert zum Themenkreis Kundenanlage. Die erste Online-Veranstaltung findet am 17. Juli 2025 um 11 Uhr statt. Melden Sie sich gerne hierzu unter diesem Link an: <a href="https://events.teams.microsoft.com/event/67bfabee-fb69-4e8c-bb71-01cd61863c38@a2031f8b-0f55-418b-b711-b2b9b9fca9f3" target="_blank" rel="noreferrer">https://events.teams.microsoft.com/event/67bfabee-fb69-4e8c-bb71-01cd61863c38@a2031f8b-0f55-418b-b711-b2b9b9fca9f3</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Jul 2025 08:56:08 +0200</pubDate>
                        <title>Tattoos – wenn die Nadel dreimal schmerzt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tattoos-wenn-die-nadel-dreimal-schmerzt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ich lass gleich zu Beginn meines Blogs die Hosen runter und dann wäre es auch sichtbar: Kein Sternzeichen, keine Geburtsdaten meiner Kinder, kein Fußballweltpokal, kein Vereinslogo, keine chinesischen Zeichen, kein Löwe oder Adler, kein Anker… kein Tattoo. Deshalb habe ich keine Ahnung, ob das Stechen eines Tattoos schmerzt. Ich geh mal davon aus. Auch ohne Tattoo weiß ich aber, dass ein Tattoo auch danach noch mehrfach "schmerzen" kann.&nbsp;</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt (ausnahmsweise) dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist. Beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit nach Unfällen beim Kickboxen oder beim Fallschirmspringen. Das LAG Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 22.05.2025 (5 Sa 284/24) die Frage entschieden, wer das Risiko trägt, wenn sich aufgrund einer Tätowierung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entwickelt.</p><h3>Tattoo – Entzündung – krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Ein Arbeitnehmer lässt sich freiwillig ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz darauf entzündete sich die Haut am Tattoo. Der Arbeitnehmer war als Pflegehilfskraft beschäftigt und war aufgrund der Entzündung krankheitsbedingt arbeitsunfähig.&nbsp;</p><p>Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten vor Gericht nicht über die Frage der Entgeltfortzahlung für die Dauer der Tätowierung, sondern für die Arbeitsunfähigkeit während der Entzündung. Nachträgliche Entzündungen seien nach Ansicht des Arbeitnehmers eine seltene Komplikation, die in 1% bis 5% der Fälle auftreten.&nbsp;</p><h3>LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 (5 Sa 284/24)<span>&nbsp;</span></h3><p>Das LAG hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist. Das LAG hat jedoch auch festgestellt, dass der Arbeitnehmer diesen Zustand selbst verschuldet habe. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse darstellt – etwa, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte.</p><p>Hautentzündungen nach Tätowierungen in bis zu 5% der Fälle sind nach Ansicht des LAG keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation. Arbeitnehmer, der sich tätowieren lässt, geht ein solches Risiko bewusst ein und begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse.</p><p>Ein Tattoo schmerzt damit mehrfach, beim Stechen lassen, bei einer möglichen Entzündung und bei einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung.</p><p>Diese Schmerzen habe ich mir bisher erspart.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jul 2025 09:31:26 +0200</pubDate>
                        <title>Investitionsoffensive der Bundesregierung: Wie gibt man 500 Milliarden richtig aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/investitionsoffensive-der-bundesregierung-wie-gibt-man-500-milliarden-richtig-aus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Autor Max Stanko beleuchtet in <i>DIE ZEIT</i>, wie die Bundesregierung mit einer groß angelegten Investitionsoffensive zentrale Zukunftsbereiche wie Infrastruktur, Bildung und Digitalisierung stärken will. Ziel ist es, die wirtschaftliche Widerstandskraft Deutschlands nachhaltig zu sichern.</p><p>Der gesamte Beitrag vom 28. Juni 2025 in <i>DIE ZEIT </i>unter: <a href="https://www.zeit.de/2025/27/investitionsoffensive-bundesregierung-infrastruktur-schulen" target="_blank" rel="noreferrer">zeit.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jul 2025 08:30:49 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät heise kartellrechtlich bei dem Erwerb von Mindfactory</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-heise-kartellrechtlich-bei-dem-erwerb-von-mindfactory</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin/München, 3. Juli 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Medienhaus heise kartellrechtlich bei dem Erwerb des vollständigen Geschäftsbetriebs des Hardware-Händlers Mindfactory GmbH beraten.&nbsp;</p><p>Mindfactory mit Sitz in Wilhelmshaven wurde 1996 gegründet und hat sich zu einem der größten Online-Händler für Gaming und Hardware-Komponenten entwickelt. Das Unternehmen verfügt über mehr als 100.000 Artikel im Sortiment und verzeichnet monatlich über 4 Millionen Besucher auf seiner Webseite.</p><p>Das Medienhaus heise gehört zur international tätigen heise group mit Sitz in Hannover. Der jetzige Zukauf erweitert das bestehende&nbsp;Portfolio von heise, das die Bereiche IT-Wissen (c't, heise online), Online-Marketing (heise regioconcept) und Preisvergleich (guenstiger.de und Geizhals) umfasst, um den Bereich Hardwarehandel. Sämtliche Mitarbeiter und Kundenbeziehungen werden von heise übernommen, der Standort in Wilhelmshaven bleibt vollständig erhalten.</p><p>Das standortübergreifende Team von ADVANT Beiten hat heise im Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt vertreten. Die Entscheidung der Behörde zu dem Zusammenschluss steht noch aus.</p><p>ADVANT Beiten berät die heise group regelmäßig im Kartellrecht, zuletzt im Jahr 2023 bei der Beteiligung an „gewusst-wo“.</p><p><strong>Berater Medienhaus heise:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Uwe Wellmann (Berlin),&nbsp;Christoph Heinrich (München, beide Kartellrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 243<br><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Jul 2025 11:51:07 +0200</pubDate>
                        <title>Neue EU-Geldwäsche Verordnung: Profifußball und Crowdfunding nun auch im Club der Verpflichteten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-eu-geldwaesche-verordnung-profifussball-und-crowdfunding-nun-auch-im-club-der-verpflichteten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1.&nbsp;Juli&nbsp;2025 nimmt die neue europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA (<i>Anti-Money Laundering Authority</i>) ihre Tätigkeit auf. Dies ist Auftakt der EU-weiten Umsetzung des EU-Geldwäschepaketes, das die nationalen Anti-Geldwäschegesetze weitgehend abschaffen wird und durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung einen Strauß neuer Pflichten einführen wird.</p><h3><span>EU-Geldwäschepaket&nbsp;</span></h3><p>Herzstück des EU-Geldwäschepakets ist die <strong>EU-Geldwäsche-Verordnung</strong> (Verordnung&nbsp;(EU) 2024/1624 vom 31.&nbsp;Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die als EU-Verordnung ohne Umsetzungsgesetz in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar sein und viele Vorschriften des Geldwäschegesetzes daher ablösen wird. Ergänzt wird die EU-Geldwäsche-Verordnung unter anderem durch die <strong>6.&nbsp;Geldwäscherichtlinie</strong> (Richtlinie&nbsp;(EU) 2024/1640 vom 31.&nbsp;Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die Mindeststandards für Aufsicht und Sanktionen vorgibt sowie die <strong>AMLA-Verordnung</strong> (Verordnung&nbsp;(EU) 2024/1620 vom 31.&nbsp;Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), die die AMLA als neue europäische Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt am Main etabliert.</p><h3><span>Geldwäscheprävention: wer gehört zu den Verpflichteten?</span></h3><p>Das Kreis der zur Geldwäscheprävention Verpflichteten wird erheblich ausgeweitet und erstreckt sich nun beispielsweise auch auf Fußballvermittler, Profifußballvereine (bei Spielertransfers sowie sonstigen Transaktionen mit Anlegern, Sponsoren und Vermittlern), Kryptowertedienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Industrieholdings (nicht-finanziell gemischte Holdings), sowie Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler (sofern nicht bereits als Institute verpflichtet).&nbsp;</p><h3><span>EU-Geldwäsche-Verordnung begründet&nbsp;neue Pflichten&nbsp;</span></h3><p>Die allgemeinen Sorgfaltsmaßnahmen bleiben erhalten, werden jedoch erweitert und präzisiert. Künftig müssen sämtliche Staatsangehörigkeiten eines Kunden erfasst werden. Die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer bleibt zentral und hat umfangreicher zu erfolgen. Die Identifizierungspflicht greift bereits bei einer (in)direkten Beteiligung oder Stimmrechten von genau 25&nbsp;Prozent (heute: mehr als 25&nbsp;Prozent). Bei erhöhtem Risiko kann die EU-Kommission den Schwellenwert auf 15&nbsp;Prozent senken. Im Geschäftsverkehr gilt künftig eine Bargeldobergrenze von EUR&nbsp;10.000. Bereits gelegentliche Transaktionen über EUR&nbsp;3.000 begründen eine Identifizierungspflicht des Kunden. In Hochrisikofällen sind verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen, etwa bei Geschäftsbeziehungen zu Kunden mit komplexen Eigentümerstrukturen (wie Trusts oder ausländischen Konstrukten), sehr vermögenden Privatpersonen oder bei Bezug zu Hochrisikodrittländern. Die EU-Hochrisikostaatenliste ist hierbei verbindlich. Auch politisch exponierte Personen (PEPs) lösen verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen aus, wobei der PEP-Begriff künftig deutlich weiter gefasst wird. Neben Parteimitgliedern in Führungsgremien, die Mitglied nationaler Legislativ- oder Exekutivorgane sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar Mandatsträger auf regionaler und kommunaler Ebene erfasst.</p><h3><span>Mehraufwand bei KYC-Prozessen und Compliance</span></h3><p>Das neue regulatorische Umfeld bedeutet für den geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Verifizierungsprozess (<i>Know Your Customer</i>- bzw. <i>KYC</i>-Prozess) einen erheblichen Mehraufwand. Die EU-Geldwäsche-Verordnung definiert konkrete Risikovariablen und -faktoren für die interne Risikobewertung. Kundendaten und -unterlagen müssen mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Der regelmäßige Abgleich mit Sanktionslisten wird zur Pflicht. In risikobehafteten Konstellationen ist zusätzlich zur Zweckermittlung der Geschäftsbeziehung eine Herkunftsnachverfolgung von Vermögenswerten verpflichtend. Geschäftsbeziehungen sind entsprechend ihres jeweiligen Risikos kontinuierlich zu überwachen. An die intern anzupassende Compliance-Struktur stellen die neuen Regularien genauere und umfangreichere Anforderungen. Die Dokumentationsprozesse, insbesondere die Berichtspflichten, werden stärker formalisiert. Die Verpflichteten müssen neben dem Geldwäsche-Beauftragten einen Compliance-Beauftragten benennen und ausreichend Ressourcen für die Geldwäscheprävention bereitstellen. Die Voraussetzungen für eine mögliche Auslagerung dieser Aufgaben sind ebenfalls konkret normiert. Die AMLA wird die Anforderungen durch technische Standards und verbindliche Leitlinien weiter konkretisieren.</p><h3><span>Was sich beim Transparenzregister ändert</span></h3><p>Im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet die 6.&nbsp;Geldwäscherichtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Dritte ab dem 10.&nbsp;Juli&nbsp;2025 nur noch beim Nachweis eines berechtigten Interesses an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Zugang zum Transparenzregister erhalten (bspw. Recherchen für Presseberichterstattungen). Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über wirtschaftliche Eigentümer oder Trustees durch Inspektionen vor Ort in Betriebsstätten zu überprüfen.</p><h3><span>Neu: Kontenregister und Immobilienregister</span></h3><p>Neben dem Transparenzregister werden in den kommenden Jahren ein zentrales Kontenregister sowie ein Immobilienregister eingeführt. Das Kontenregister wird auch Kryptokonten umfassen. Im Immobilienregister werden neben Art, Lage und Eigentümer der Immobilie auch Grundpfandrechte und der Kaufpreis erfasst. Den zuständigen Behörden ist unmittelbarer Zugang zu gewähren und eine europaweite Vernetzung der Register ist einzurichten, um die Geldwäschebekämpfung effektiver zu gestalten.</p><h3><span>BaFin reagiert mit Allgemeinverfügung und digitalem Portal</span></h3><p>Die BaFin hat bereits damit begonnen, ihre Verwaltungspraxis auf die neuen Vorschriften abzustimmen. Kürzlich konsultierte sie eine Allgemeinverfügung zur Rücknahme bestimmter Freistellungen, die mit dem künftigen regulatorischen Umfeld nicht mehr vereinbar seien (<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung_2025_06_06_GW_BaFin_Freistellungen_zurueck.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - News &amp; Maßnahmen - Geldwäschegesetz: BaFin nimmt Freistellungen zurück</a>). Erleichterung verspricht das jüngst von der BaFin eingeführte digitale Portal, über das Verpflichtete ihre Anzeigepflichten erfüllen können (<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung_2025_06_12_Anzeigepflicht_gw.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - News &amp; Maßnahmen - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: …</a>).</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die meisten Änderungen sind erst ab dem 10.&nbsp;Juli&nbsp;2027 zu berücksichtigen. Da die Geldwäscheprävention und -bekämpfung für die europäischen Institutionen und die BaFin ein zentrales Thema bleibt, ist eine rechtzeitige Anpassung an das neue regulatorische Umfeld unerlässlich<strong>&nbsp;</strong>(<a href="https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Fokusrisiken/Fokusrisiken_2025/Fokusrisiken_2025_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - Risiken im Fokus 2025</a>). Unternehmen sollten zunächst ihre Betroffenheit analysieren, insbesondere wenn sie bisher nicht reguliert waren und nun vor erheblichem Umsetzungsaufwand stehen. Die KYC-Prozesse sowie die interne Verwaltung und Organisation müssen angepasst und entsprechend geplant werden. Entscheidend für die konkrete Umsetzung werden die noch ausstehenden Leitlinien und Standards der AMLA sein. Zudem sind mögliche zusätzliche, strengere Vorgaben des nationalen Gesetzgebers im Blick zu behalten.</p><p>Dr. Christoph Schmitt<br>Valerie Lang</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Jun 2025 12:37:35 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #19 - Unklarheiten im Handelsvertretervertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-19-unklarheiten-im-handelsvertretervertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Oft genug gibt es im Handelsvertretervertrag Unklarheiten. Wie kann man damit umgehen und zu wessen Lasten gehen diese? Darum geht es in Folge 19 unseres Podcasts.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 Jun 2025 12:11:30 +0200</pubDate>
                        <title>Münchner Partner Christian Heinichen von Universität Augsburg zum Honorarprofessor ernannt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muenchner-partner-christian-heinichen-von-universitaet-augsburg-zum-honorarprofessor-ernannt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 24. Juni 2025</strong> – ADVANT Beiten-Partner Dr. Christian Heinichen wurde von der Universität Augsburg zum Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät ernannt. Christian Heinichen promovierte an dieser Fakultät und ist ihr seit vielen Jahren eng verbunden. Seit mehr als zwei Jahrzehnten lehrt er dort Kartellrecht. Für seine außerordentlichen Leistungen in Praxis, Wissenschaft und Lehre wurde er nun zum Honorarprofessor bestellt.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten freut sich mit und für unseren Partner Christian Heinichen über dieses starke Signal der Universität Augsburg. Wir sind davon überzeugt, dass seine Begeisterung für das Kartellrecht und seine praktische Erfahrung nicht nur einen erheblichen Mehrwert für die Studierenden schaffen, sondern auch ein positives Bild unserer Sozietät bei den künftigen Juristengenerationen zeichnen. Die Ausbildung von Studierenden und der frühe Kontakt zu ihnen direkt an den juristischen Fakultäten findet die volle Unter-stützung von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">Die Juristische Fakultät der Universität Augsburg wurde 1971 gegründet. Rund 3.000 Studierende werden hier ausgebildet. Die Fakultät belegt in Hochschulrankings stets einen der vorderen Plätze. Sie zeichnet sich insbesondere durch ihre praxisorientierte Ausbildung aus.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 12:18:33 +0200</pubDate>
                        <title>BaFin Bußgelder erfolgreich durch Einspruch reduzieren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bafin-bussgelder-erfolgreich-durch-einspruch-reduzieren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bußgeldbescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerichtlich anzugreifen, kann sich für Unternehmen lohnen. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid führt oft zu einer deutlich stärkeren Reduzierung als ein außergerichtlicher "Handel" mit der BaFin. Die Geschäftsleitung sollte prüfen, welches Vorgehen im Unternehmensinteresse liegt.</p><p>Die BaFin verhängt zunehmend Bußgelder gegen börsennotierte Unternehmen wegen der Verletzung von Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Marktmissbrauchsverordnung. Hierbei werden nicht selten Beträge in Millionenhöhe bereits für geringfügige Verfehlungen festgesetzt. Auch variiert die Höhe der Bußgelder von Unternehmen zu Unternehmen für die gleiche Ordnungswidrigkeit stark. Hintergrund hierfür ist, dass die BaFin die Höhe der Bußgelder innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Spannbreite an der Marktkapitalisierung der betroffenen Unternehmen bemisst. Das führt dazu, dass Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung für die gleiche Verfehlung sehr viel weniger zahlen müssen als Unternehmen mit hoher Marktkapitalisierung.</p><p>Erfahrungsgemäß lassen sich viele Unternehmen im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegenüber der BaFin auf einen "Vergleich" ein. Dabei gewährt die BaFin regelmäßig Abschläge von um die 30% auf die angedrohte Bußgeldhöhe. Im Gegenzug erwartet die BaFin jedoch einen Verzicht auf Rechtsmittel.&nbsp;</p><p>Praktische Erfahrungen zeigen allerdings, dass mit dem Einlegen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der BaFin im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, welches vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main stattfindet, eine deutlich stärkere Reduzierung erreicht werden kann. Denn das Gericht muss sich in solchen Verfahren mit einer ihm weithin unbekannten, sehr komplexen aufsichtsrechtlichen Materie befassen und ist deshalb häufig an einer schnellen Erledigung interessiert. Zudem kann das Gericht im Falle einer gerichtlichen Einigung auf die Begründung seines Urteils verzichten (§&nbsp;77b OWiG). Die am Verfahren teilnehmende Staatsanwaltschaft erhebt regelmäßig keine Einwände gegen ein solches Vorgehen.&nbsp;</p><p>Hinzu kommen Fälle, in denen die BaFin aufsichtsrechtliche Vorschriften zu weit auslegt oder der vermeintlich bußgeldbewehrte Sachverhalt umstritten ist. In solchen Fällen ist es ratsam, eine vollständige Aufhebung des betreffenden Bescheids anzustreben - notfalls mittels Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 10:43:41 +0200</pubDate>
                        <title>Der Urlaub – Größte Freude und größtes Ärgernis im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-urlaub-groesste-freude-und-groesstes-aergernis-im-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description>Nordsee, Kreta, Gardasee, Mallorca, La Gomera, Sardinien… geflogen, gebadet, gefeiert, geflirtet, gegessen, geschlafen, getrunken, gestritten… haben Sie rund um Pfingsten Bade-Urlaub gehabt? Oder steht der Sommerurlaub noch bevor? So oder so…, wenn der Urlaub tatsächlich gewährt und genommen wird - egal ob er erholsam war, das Essen lecker, das Hotel in die Jahre gekommen, der Pool zu kalt, die Wellen zu hoch, die Mini-Disco zu laut oder der Flug verspätet - macht er im Arbeitsverhältnis die wenigsten Probleme. Problematisch wird es häufig, wenn der Urlaub nicht gewährt wird, nicht genommen wird oder nicht genommen werden kann. Das BAG hat im Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24 eine aus Arbeitgebersicht unschöne Entscheidung getroffen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>wenn Arbeitsverhältnisse enden, dann stellt sich auch die Frage nach dem Urlaub. In der Vergangenheit wurde bei einvernehmlichen Regelungen in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie in gerichtlichen Vergleichen häufig eine pragmatische Lösung angewendet. Das BAG lehnt eine solche pragmatische Lösung – in bestimmten Fällen - ab.</p><h3>Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – gesetzliche Regelung</h3><p>Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7 Abs. 4 BurlG "kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten". In Verbindung mit der "Unverzichtbarkeitsregelung" hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs kann auf (gesetzlichen) Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses zum Schutz der Arbeitnehmer nicht wirksam verzichtet werden. In guten arbeitsvertraglichen Regelungen gilt das strenge Bundesurlaubsgesetz nicht auch für den üblichen zusätzlichen vertraglichen Urlaub.</p><h3>Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Regelungen in der Praxis</h3><p>Wenn Arbeitsverhältnisse enden, stellt sich immer die Frage nach dem Urlaub. Insbesondere bei unterjährigem Ausscheiden ist die rechtlich zutreffende Feststellung, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr des Ausscheidens tatsächlich noch zusteht, nicht einfach. Gesetzlicher Urlaub, vertraglicher Urlaub, Resturlaub aus dem Vorjahr, Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, Verfall von Urlaub, Gewohnheitsrechte zur Übertragung des Urlaubs sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.</p><p>Wenn der dem Arbeitnehmer bis zum Beendigungstermin zustehende Urlaub berechnet ist, gibt es folgende Möglichkeiten der Urlaubsabgeltung:</p><ul><li>Urlaub wird tatsächlich gewährt und genommen</li><li>Arbeitnehmer wird unwiderruflich freigestellt unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen</li><li>Urlaub, der zum Beendigungstermin nicht gewährt und genommen wurde oder nicht verfallen ist, muss finanziell abgegolten werden. Die finanzielle Abgeltung von Urlaub ist sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtig.</li><li>Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, gerichtlicher Vergleich) wurde in der Vergangenheit häufig ein sog. "Tatsachenvergleich" geschlossen. Es wurde vereinbart, dass der etwaige Urlaub vollständig in natura gewährt und genommen wurde, als Gegenleistung wurde die Abfindung ggf. erhöht. Das hatte Vorteile für Arbeitgeber (Sicherheit, dass der Urlaub finanziell nicht mehr abgegolten werden muss, auch wenn der Arbeitnehmer bis zum Beendigungstermin krank ist, keine Sozialversicherungsbeiträge) und für Arbeitnehmer (keine Sozialversicherungsbeiträge). Ein Tatsachenvergleich ist auch bei der Unverzichtbarkeit des Urlaubs zulässig, wenn Streit über den Umfang des Urlaubs besteht.<span>&nbsp;</span></li></ul><p></p><h3>BAG, <span>Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24&nbsp;</span></h3><p>Das BAG macht den Tatsachenvergleich in Zukunft nicht mehr so leicht möglich: In dem konkreten Fall klagte der Arbeitnehmer die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Jahr 2023 ein, die er aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ende April 2023 nicht nehmen konnte. Zu Recht, wie das BAG entschied.&nbsp;</p><p>Zwar wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Der Arbeitnehmer könne jedoch durch einen solchen Prozessvergleich nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch verzichten. Denn auch wenn der Vergleich (neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung) die Regelung "Urlaubsansprüche sind in natura gewährt" beinhaltete, sei der Urlaub durch den Vergleich nicht erloschen. Die Vereinbarung sei insoweit gemäß § 134 BGB unwirksam, als sie einen unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regele und damit im Widerspruch zu der Norm des § 13 Abs. 1 S. 3 BurlG (Unabdingbarkeit des Mindesturlaubs) stehe.&nbsp;</p><p>Das BAG stellt damit klar, dass der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – ebenso wie der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BurlG – weder im Voraus ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Dies gelte selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit den gesetzlichen Mindesturlaub gar nicht mehr nehmen kann.&nbsp;</p><p>Die getroffene Regelung stelle auch keinen Tatsachenvergleich dar, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein Tatsachenvergleich liegt vor, wenn zwischen den Parteien Unsicherheiten über das Bestehen oder den Umfang eines Anspruchs bestehen und diese durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden sollen. Angesichts des Umstands, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall jedoch seit Anfang 2023 durchgehend arbeitsunfähig gewesen war, bestehe kein Grund zu zweifeln, dass der Urlaubsanspruch tatsächlich bestand.</p><p>Zudem scheide eine finanzielle Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auch unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) aus. Danach darf eine finanzielle Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Folglich ist eine finanzielle Abgeltung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unzulässig, erst recht, wenn der Arbeitnehmer – wie im konkreten Fall – auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub ohne finanziellen Ausgleich verzichtet.</p><p>Im vorliegenden Fall stand dem Arbeitnehmer daher mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung seines nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs zu. Dieser Anspruch bestand damit neben dem Abfindungsanspruch aus Prozessvergleich.&nbsp;</p><p>Mit seinem Urteil unterstreicht das BAG erneut die hohe Bedeutung und den besonderen Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs. Während vertraglicher Zusatzurlaub grundsätzlich abbedungen werden kann, ist ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub – selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – unzulässig.&nbsp;</p><p>Deshalb umso mehr: Genießen Sie den Urlaub in natura und nicht als finanzielle Abgeltung.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 10:19:07 +0200</pubDate>
                        <title>BFH konkretisiert Voraussetzungen für Geschäftsführungsbetriebsstätte im Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-konkretisiert-voraussetzungen-fuer-geschaeftsfuehrungsbetriebsstaette-im-ausland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.12.2024 (I R 47/21) die Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte im Ausland weiter konkretisiert.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Der Steuerpflichtige betrieb ein Taxiunternehmen in der Schweiz. Er selbst wohnte in Deutschland. Sowohl die Taxifahrten als auch die administrative Tätigkeit wurden aber in der Schweiz ausgeübt. Für die administrativen Tätigkeiten nutze er Büroräumlichkeiten, die ihm über seine Mitgliedschaft in der entsprechenden Genossenschaft zur Verfügung gestellt wurden. In diesen Räumlichkeiten wurde ihm zudem ein personalisierter Bürocontainer zur Verfügung gestellt, zu dem nur er Zugriff hatte. Er nutze diese Räumlichkeiten ca. 1-2 Mal pro Woche, um die Buchführung und Steuererklärung vorzubereiten, Rechnungen zu bezahlen und die Korrespondenz zu machen. Außerdem überwachte er von dort die Ruhezeiten seiner angestellten Taxisfahrer und bewahrte die Tachoscheiben und Kontrollkarten auf.&nbsp;</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der BFH hat im vorliegenden Fall eine sog. Geschäftsführungsbetriebsstätte angenommen. Zu beachten ist dabei zunächst, dass eine abkommensrechtliche Geschäftsführungsbetriebsstätte angenommen worden ist, bei der anders als nach deutschem nationalem Steuerrecht auch die Voraussetzungen einer allg. Betriebsstätte vorliegen müssen.&nbsp;</p><p>Die Betriebsstätte erfordert danach, dass eine feste Geschäftseinrichtung vorliegen muss, durch die die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, liegt eine ausreichende Verwurzelung vor, die ein Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats begründen kann. Das Merkmal der Festigkeit hat dabei eine örtliche und zeitliche Komponente, die sich gegenseitig ergänzen. Außerdem steht dazu in Wechselwirkung das Kriterium der Verfügungsmacht. Aus der örtlichen und zeitlichen Verfestigung lässt sich ein Indiz für das Vorliegen einer Verfügungsmacht ableiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall dauerhaft personenbeschränkte Nutzungsstrukturen (z.B. ein Bürocontainer oder Spind) überlassen werden. Nicht ausreichend ist dagegen eine nur vorübergehende Verfügungsmacht. Im vorliegenden Fall begründete der BFH sah der BFH die Verfügungsmacht vermittelt durch die (unbefristete) Mitgliedschaft in der Genossenschaft und der zur Verfügungsstellung von dem Standcontainer, zu dem nur der Steuerpflichtige Zugang hatte.&nbsp;</p><p>Ausreichend ist für die Begründung einer Betriebsstätte, dass ein Teil (und nicht zwangsläufig die gesamte) der Geschäftstätigkeit in der Betriebsstätte ausgeübt wird. Dies war vorliegend mit den administrativen Tätigkeiten der Fall. Dabei handelte es sich nach Ansicht des BFH auch nicht um sog. Hilfstätigkeiten, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebsstätte begründet hätten. Geschäftsleitungstätigkeiten und unternehmerisch administrative Tätigkeiten, die zentrale Unternehmensfunktionen betreffen, können keine Hilfstätigkeiten sein, sondern gehören zur Haupttätigkeit. Dabei hat der BFH im vorliegenden Fall die Personalverwaltung, vorbereitende Buchführungstätigkeit, Finanzkontrolle sowie Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wie Fahrzeiten, Ruhepausen, Tachokarten etc. als Teil der Haupttätigkeit angesehen.&nbsp;</p><p>Da keine weitere Betriebsstätte vorhanden war, hat der BFH der Geschäftsleitungsbetriebsstätte den gesamten Gewinn zugeordnet.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen auf die Praxis&nbsp;</h3><p>Mit dem Urteil hat der BFH die Voraussetzungen für eine sog. Geschäftsleitungsbetriebsstätte konkretisiert. Da sich ein Teil der Ausführungen auf das Erfordernis der Verfügungsmacht beziehen, können diese auch bei der Prüfung der allg. Betriebsstättenvoraussetzungen herangezogen werden.&nbsp;</p><p>Der BFH macht in seinem Urteil mehrfach deutlich, dass für die Frage der Begründung einer Betriebsstätte eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Die verschiedenen Kriterien stehen dabei in einer Wechselwirkung und können nicht isoliert betrachtet werden. Bei der Frage der ausreichenden Verwurzelung handelt es sich im Ergebnis um eine Tatsachenfrage, die im FG Verfahren zu klären ist. Wichtig ist daher, den Sachverhalt ausreichend darzulegen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsstätte nachweisen zu können.&nbsp;</p><p>In Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist, ist zudem die Abgrenzung zu Hilfstätigkeiten wichtig. Hier hat der BFH deutlich gemacht, dass auch administrative Tätigkeiten nicht zwingend als Hilfstätigkeit einzuordnen sind, sondern Teil der Haupttätigkeit sein können.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 08:35:14 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsstättenbegründung nur bei Überschreiten einer Mindestdauer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsstaettenbegruendung-nur-bei-ueberschreiben-einer-mindestdauer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 (I R 39/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für die Begründung einer Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung für mindestens sechs Monate unterhalten werden muss.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Die Klägerin, ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger, hatte eine Betriebsstätte in UK geltend gemacht. In dieser wurde ein Goldhandel betrieben. Die damit erzielten Einkünfte sollten nach seiner Ansicht der Freistellung unterliegen, da nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien ausländische Betriebsstätteneinkünfte freizustellen waren.&nbsp;</p><h3>Kernaussage des Urteils</h3><p>Der BFH hat in seinem Urteil noch einmal klargestellt, dass eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung voraussetzt, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu ist erforderlich, dass der Unternehmer Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung hat. Dazu ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Eine feste Geschäftseinrichtung setzt eine ausreichende Verwurzelung voraus. Dies erfordert eine zeitliche und örtliche Festigkeit. Unstreitig war im zu Grunde liegenden Sachverhalt, dass die Festigkeit aufgrund des Überschreitens der 6 Monats-Grenze erfüllt war. Mit diesem zeitlichen Erfordernis hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus hat der BFH aber auch – und dies erstmalig – entschieden, dass auch die unternehmerische Tätigkeit in der Betriebsstätte eine Dauer von mindestens sechs Monaten haben muss, um eine abkommensrechtliche Betriebsstätte zu begründen. Die unternehmerische Tätigkeit war im vorliegenden Fall insgesamt für eine kürzere Zeit als sechs Monate geplant. Auch hat die unternehmerische Tätigkeit, ohne die Zeit der Abwicklung, die sechs Monats Grenze nicht überschritten. Allerdings wurde die Frist überschritten, wenn die Zeit für die Beendigung und Abwicklung der Tätigkeit mitberücksichtigt werden muss.&nbsp;</p><p>Der BFH hat entschieden, dass nicht deshalb eine Betriebsstätte begründet werden kann, weil die Abwicklung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Begründet hat der BFH dies damit, dass Abwicklungstätigkeiten nicht zu einer sog. Verwurzelung des Unternehmens in dem jeweiligen Staat führen. Unerheblich ist in dem Abwicklungszeitraum auch, dass noch Geschäfte des Unternehmens durchgeführt werden. Dies soll aber nur dann unerheblich sein, wenn es sich um vereinzelte Geschäftsvorfälle handelt und diese nicht dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass der Geschäftsbetrieb weitergeführt wird.</p><p>Der BFH konnte auch offenlassen, ab wann die Frist zu laufen beginnt. In Frage kommt hier der Abschluss eines Mietvertrags, der Beginn der Miete oder ggf. auch der Beginn der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit. Nicht entscheidungserheblich war zudem, ob es auf die geplante Dauer der unternehmerischen Tätigkeit oder die tatsächliche Dauer ankommt.&nbsp;</p><p>Aufgrund der Tatsache, dass die unternehmerische Tätigkeit wie geplant die Dauer von sechs Monaten unterschritt, bestand daher keine Betriebsstätte. Die Gewinne waren daher vollständig im Staat des Stammhauses zu besteuern. Der ausländische Staat hatte kein Besteuerungsrecht.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Der BFH hat für die Begründung einer Betriebsstätte mit der Frist von 6 Monaten eine relativ konkrete Grenze eingeführt. Zwar ist im Detail noch nicht vollständig geklärt, wie diese Grenze zu berechnen ist. Aber sie gibt in der Praxis einen sehr guten Anhaltspunkt. Zumindest wenn die unternehmerische Tätigkeit für eine kürzere Zeit als sechs Monate im Ausland ausgeübt wird, wird keine Betriebsstätte begründet. Gerade im Projektgeschäft bedeutet dies in der Praxis eine erhebliche Erleichterung.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Jun 2025 13:14:02 +0200</pubDate>
                        <title>VG Leipzig: Sondernutzungsgebühren für neue Mobilitätsformen müssen angemessen sein!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-leipzig-sondernutzungsgebuehren-fuer-neue-mobilitaetsformen-muessen-angemessen-sein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.2.2025 – 1 K 2286/24) hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig mit der Rechtmäßigkeit der Sondernutzungssatzung im stationsbasierten Carsharing der Stadt Leipzig befasst. Die Stadt hat für die Sondernutzung der Einrichtung eines Stellplatzes von dem Anbieter eine Gebühr von bis zu EUR 405 im Monat erhoben. Der Anbieter hat gegen diesen Gebührenbescheid Klage zum VG Leipzig erhoben und die Rechtmäßigkeit des Bescheides und der dahinterstehenden Sondernutzungssatzung in Frage gestellt. Zu Recht: Nach Auffassung des VG Leipzig steht die Gebühr außer Verhältnis zum Ausmaß der Beeinträchtigung und verletzt daher das im Straßen- und Wegerecht geltende Äquivalenzprinzip. Insbesondere habe die Stadt die Zielstellung des Carsharinggesetzes nicht hinreichend berücksichtigt.</p><p>Die Entscheidung gibt wichtige Hinweise, welche Erwägungen bei der Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr bei neuen Mobilitätsformen von den Städten und Gemeinden vorzunehmen sind. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar das Carsharing, sie ist aber auch für das Angebot von Leihfahrrädern und E-Scootern anwendbar, sofern man – wie es die aktuelle Rechtsprechung macht – auch bei diesen Angeboten von einer straßenrechtlichen Sondernutzung ausgeht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.11.2020, Az. 11 B 1459/20 zu Leihfahrrädern; Urt. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23 – zu E-Scootern – hierzu näher: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der" target="_blank">Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter? | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><h3>Wesentliche Entscheidungsgründe</h3><p>Das VG führt zunächst aus, dass es der Satzungsautonomie der Stadt obliege, ob und in welcher Ausgestaltung sie Befreiungstatbestände von den Gebühren vorsieht. So darf sie Angebote, die sich in die stadteigene Mobilitätsplattform einbinden lassen, gegenüber Angeboten, die sich dem verweigern, unterschiedlich behandeln. Eine Gebührenbefreiung für die Angebote, die Teil der Mobilitätsplattform werden, sei nicht zu beanstanden.&nbsp;</p><p>Da der Befreiungstatbestand auf die Klägerin nicht anwendbar war, hat sich das VG mit dem Gebührentarif für die Nutzung des Carsharingstellplatzes auseinandergesetzt. Dabei ist es aus Sicht des Gerichts zulässig, die Stadt in unterschiedliche Zonen zu unterteilen und je nach Zone eine in der Höhe unterschiedliche Gebühr zu verlangen. Üblicherweise ist die Gebühr im Innenstadtbereich am höchsten, während die Gebühr in den Außenbezirken abgesenkt wird, um Anreize für die Anbieter zu schaffen, auch dort Leihfahrzeug, Leihfahrräder oder E-Scooter aufzustellen.&nbsp;</p><p>Auch die Erhebung einer monatlichen Gebühr ist zulässig. Dabei grenzt das VG diese Gebühr von der vom OVG Münster im Eilverfahren als unzulässig erklärten Jahresgebühr der Stadt Köln für E-Scooter ab (OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23).&nbsp;</p><p>Die Stadt hat sodann die Gebühr auf einen Auffangtatbestand gestützt und die konkrete Gebühr anhand der in Anspruch genommenen Fläche berechnet. Ob diese pauschale Betrachtung ausreichend ist, lässt das Gericht offen, da jedenfalls ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe müsse erkennbar sein, dass die Stadt die Besonderheiten und Zielsetzung des Carsharinggesetzes (CsgG) beachtet hat. Das CsgG verfolgt insofern das Ziel einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere auch durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr - ÖPNV -, mit der Folge der klima- und umweltfreundlichen Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen. Dieses gesetzgeberische Ziel ist bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Das VG erwägt weiterhin, dass die Höhe der Gebühr einen (unzulässigen) Druck auf die Unternehmen ausübe, sich der Mobilitätsplattform der Stadt anzuschließen. Dies sei ein sachfremdes Kriterium für die Bemessung der Gebühr.&nbsp;</p><p>Abschließend wird noch geprüft, ob der Gebühr eine "erdrosselnde" Wirkung für die Anbieter zukomme. Einen entsprechenden Vortrag hatte der Kläger nicht mit wirtschaftlichen Daten und Nachweisen hinreichend substantiiert. Ein Vergleich der Gebührenhöhe mit anderen Städten kommt nach Auffassung des VG jedenfalls keine unmittelbare Wirkung zu, da die Gebührenhöhe der Satzungshoheit der Gemeinde unterfällt und die konkreten Ausgestaltungen nicht ohne weiteres vergleichbar sind.&nbsp;</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Entscheidung gibt wertvolle Hinweise in Bezug auf die Spielräume, welche die Gemeinde bei der Festlegung der Gebühr für eine Sondernutzung neuer Mobilitätsformen nutzen kann. Zunächst empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Gebührentatbestände möglichst konkret in der Satzung zu regeln. Auffangtatbestände sind möglich, nach Möglichkeit sollte von diesen aber nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.&nbsp;</p><p>Eine gebührenrechtliche Privilegierung von Mobilitätsformen, welche sich in eine gemeindeeigene Mobilitätsplattform einfügen, ist zulässig. Gleiches gilt für unterschiedliche Gebühren in verschiedenen städtischen Zonen, um auch für ein Angebot in den Außenbezirken Anreize zu setzen. Am Ende darf die Gemeinde, was die Gebühr angeht, "nicht über das Ziel hinausschießen". Dazu gehört auch – sofern diese für die jeweilige Verkehrsform vorliegen – gesetzgeberische Ziele bei der Festlegung der Gebührenhöhe angemessen zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Sascha Opheys</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Jun 2025 09:46:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #18 - Sogwirkung der Marke beim Ausgleichsanspruch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-18-sogwirkung-der-marke-beim-ausgleichsanspruch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kaum ein Streit über den Ausgleichsanspruch, in dem nicht das Argument der „Sogwirkung der Marke“ bemüht wird. Was hat es damit auf sich? Wir ordnen es ein.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Jun 2025 16:22:24 +0200</pubDate>
                        <title>Product Compliance bei M&amp;A: &quot;Augen auf bei der Target Auswahl&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/product-compliance-bei-ma-augen-auf-bei-der-target-auswahl</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Prüfung der Product Compliance steht oft nicht an erster Stelle bei der Suche nach einem Target, sondern wird häufig erst in einem späten Due Diligence Stadium geprüft. Vor dem Hintergrund, dass der Käufer sich mit dem Target eine bessere Zukunft mit Innovations- und Umsatzmöglichkeiten erhofft, spielt die Product Compliance aber eine wesentliche Rolle.</p><h3>Regularien-Dickicht</h3><p>Die auf die Produkte anwendbaren Vorschriften für den Vertrieb in der EU sind vielfältig und nur für Experten übersehbar. Dabei ist die Produktsicherheit eines der zentralen Themen, die je nach Art des Produkts in mehreren Rechtsvorschriften geregelt werden. Allgemeine Vorschriften wie die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit finden Anwendung auf alle Produkte, die in der EU vertrieben werden. Daneben sind viele spezifische Rechtsvorschriften, wie bspw. bei Spielzeugen, zu berücksichtigen. Neue Rechtsvorschriften wie das zukünftige Umsetzungsgesetz zur neuen Produktsicherheitsrichtlinie der EU sind zu erwarten.</p><h3>Geheimhaltung von technischem Know-how versus Offenlegung in der Due Diligence</h3><p>Gerade in diesem Themenbereich trifft oftmals das Informationsbedürfnis eines Käufers auf Geheimhaltungsverpflichtungen des Verkäufers von Geschäftsgeheimnissen. Dieses Dilemma ist nicht leicht aufzulösen, dürfte jedoch bei sich im Markt befindlichen Produkten abgemildert sein. Bei Produkten, die sich noch im Entwicklungsstadium befinden, ist das Geheimhaltungsbedürfnis des Verkäufers als sehr hoch zu bewerten. In diesem Fall kann es sogar dazu führen, dass eine detaillierte technische Due Diligence vor Abschluss des M&amp;A Vertrages diesbezüglich gar nicht durchgeführt werden kann.&nbsp;</p><h3>Lösung durch den M&amp;A Vertrag</h3><p>Lösungen müssen in solchen Konstellationen dann im M&amp;A Vertrag gefunden werden, sei es über nachträgliche Kaufpreisanpassungen, variable Kaufpreisbestandteilen, Haftungsregelungen über Garantien oder Freistellungen oder über die Vereinbarung von spezifischen Closing Conditions. Solche individuellen Klauseln lassen sich nur finden, wenn dem Käufer die Sensibilität dieses Themas bekannt ist und Eingang in die Vertragsverhandlungen gefunden hat. Einfach sind solche Verhandlungen nicht, insbesondere in einem Bieterprozess, da solche Klauseln für den Verkäufer nachteilig sind. Der Verkäufer wird häufig den Käufer vorziehen, der solche Vertragsbestandteile nicht oder weniger als die übrigen Bieter fordert.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Thema Product Compliance ist wirtschaftlich ein wesentliches Thema in einem M&amp;A Prozess und bedarf sorgfältiger Planung und Vorausschau und einer kaufmännisch vernünftigen Lösung im M&amp;A Vertrag.</p><p>Angelika Kapfer<br>Simone Schmatz<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Jun 2025 13:01:34 +0200</pubDate>
                        <title>Berufung zurückgewiesen: ADVANT Beiten gewinnt für die Bundesrepublik Deutschland vor dem OLG Düsseldorf im Streit um das stillgelegte Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 13. Juni 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Bundesrepublik Deutschland erfolgreich in dem Streit um das stillgelegte Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop vor dem Landgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten. Klägerin ist die Betreibergesellschaft Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG), Mitbeklagte ist neben der Bundesrepublik Deutschland das Land Nordrhein-Westfalen.</p><p class="text-justify"><u>Zum Sachverhalt:</u></p><p class="text-justify">Der Hochtemperaturreaktor THTR-300 sollte die Zukunft der atomaren Energieversorgung werden. Nach 15 Jahren Bauzeit war das Atomkraftwerk 1983 eingeweiht und nach zahlreichen Problemen sechs Jahre später stillgelegt worden. Ursprünglich waren für den Rückbau des Kugelhaufenreaktors EUR 350 Mio. eingeplant. Vor vier Jahren nannte die NRW-Landesregierung Gesamtkosten von über EUR 750 Mio.</p><p class="text-justify">Die Betreiberin des stillgelegten Kernkraftwerks in Hamm-Uentrop klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) und das Land Nordrhein-Westfalen, um deren angebliche Verpflichtung feststellen zu lassen, ihr die notwendigen finanziellen Mittel für die Fortführung des sicheren Einschlusses oder einen Abbruch des Kernkraftwerks zur Verfügung zu stellen. Die Betreibergesellschaft, hinter der der Energiekonzern RWE und einige Stadtwerke stehen, forderte von Bund und Land unter anderem die Übernahme der Kosten für den Abbau der Anlage sowie von Entsorgung und Endlagerung des strahlenden Materials.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die HKG berief sich dabei auf eine Klausel in einem 1989 mit Bund und Land geschlossenen Rahmenvertrag. Hierauf gestützt hat die Klägerin die Beklagten als verpflichtet angesehen, ihr die finanziellen Mittel, die für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kernkraftwerks erforderlich werden, zur Verfügung zu stellen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Landgericht Düsseldorf folgte in erster Instanz der Argumentation der ADVANT Beiten Anwälte und wies die Klage im August 2024 zurück (<a href="https://www.lg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen_2024/09_2024-Urteil-Rueckbau-THTR-300.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Aktz.: 10 O 59/23</a>).</p><p class="text-justify">Daraufhin legte die Klägerin Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Auch in zweiter Instanz konnte das Team um die ADVANT Beiten Partner Oliver Schwarz, Hans Georg Neumeier (Öffentliches Recht) und Stephan Rechten das Gericht davon überzeugen, dass eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kraftwerks nicht besteht und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben. (<a href="https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20250606_PM_Urteil-Kernkraftwerk/index.php" target="_blank" rel="noreferrer">I-16 U 363/24</a>).</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater Bundesrepublik Deutschland (BMFTR):</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong>&nbsp;<br>Oliver Schwarz, Stephan Rechten, Dr. Michael Späthe, Dr. Andreas Hipke, Dr. Christian Kaufmann, Dr. Florian Böhm (Prozessführung, Berlin).</p><p class="text-justify">Hans Georg Neumeier, Dr. Sebastian Hartwig, Korbinian Goll (Öffentliches Recht - insbesondere Verwaltungs- und Haushaltsrecht, München und Berlin).</p><p class="text-justify"><strong>Berater Land NRW:&nbsp;</strong>Becker Büttner Held (BBH)</p><p class="text-justify"><strong>Berater Betreibergesellschaft</strong>: Flick Gocke Schaumburg (FGS)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Jun 2025 11:10:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine actio pro socio des Gesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-actio-pro-socio-des-gesellschafters-gegen-den-fremdgeschaeftsfuehrer-einer-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>§§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8, 47 Abs. 4 GmbHG</p><p><strong>1. In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG, wenn nur die Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des anderen Gesellschafters zählen. In diesem Fall ist die Klage des Gesellschafters grundsätzlich unzulässig, weil die Gesellschaft den Ersatzanspruch ohne Weiteres selbst im Klagewege verfolgen kann.&nbsp;</strong></p><p><strong>2. </strong><strong>Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.</strong><strong>&nbsp;</strong></p><p>BGH, Urteil vom 5. November 2024 – II ZR 85/23, BeckRS 2024, 38297</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin hält 49&nbsp;% der Geschäftsanteile der U.A. GmbH („<i>Gesellschaft</i>“). Die F.H. GmbH hält als Mehrheitsgesellschafterin 51&nbsp;% der Geschäftsanteile. Die Beklagten sind Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft und der F.H. GmbH. Die F.H. GmbH selbst wird "<i>überwiegend</i>" von einer österreichischen GmbH mit Sitz in Österreich gehalten. Die Beklagten sind zudem auch Geschäftsführer und Mitgesellschafter dieser österreichischen GmbH. Die Beklagten haben mit notariellem Vertrag vom 30. September 2019 für die Gesellschaft Geschäftsanteile einer weiteren österreichischen GmbH von der F.H. GmbH sowie dazugehörige Vertriebes- und Vermarktungsrechte erworben. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass der Kaufpreis überhöht war.&nbsp;</p><p>Bereits im November 2018 hat die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit den Stimmen der Klägerin den Erwerb der weiteren österreichischen GmbH beschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat keinen Beschluss über die Höhe des Kaufpreises gefasst. Die Gesellschafterversammlung sollte am 10. September 2019 einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser kam jedoch nicht zustande. Die Klägerin beantragte ab 23. September 2019 mehrfach folgenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft:</p><p>„<i>Die Ansprüche der U. A. GmbH („Gesellschaft“) gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft und/oder die F. H. GmbH im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 ausführlich dargestellten Sachverhalten sollen geprüft und ggf. (gerichtlich) geltend gemacht werden, insbesondere gegen die F. H. GmbH und die Geschäftsführer der Gesellschaft F. und D. H. Herr M. L. wird zum besonderen Vertreter der Gesellschaft bestellt und beauftragt, diese Ansprüche zu prüfen und ggf. (gerichtlich) geltend zu machen.“</i></p><p>Im November 2020 leitetet die Gesellschaft nach Aufforderung durch die Klägerin ein Umlaufverfahren im Hinblick auf die Geltendmachung möglicher Haftungsansprüche gegen die Beklagten ein. Gegen dieses Umlaufverfahren protestierte die Mehrheitsgesellschafterin. Die Klägerin stimmte für und die Mehrheitsgesellschafterin gegen den Beschluss aus dem Umlaufverfahren. Die Gesellschaft teilte der Klägerin das Ergebnis der Beschlussfassung sowie mit, dass eine „<i>Beschlussfeststellung … angesichts der unklaren Rechtslage</i>“ nicht erfolge.</p><p>Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an die Gesellschaft zu verurteilen und festzustellen, dass sie verpflichtet sind, weitere Schäden aus dem Erwerb zu ersetzen. Das LG Saarbrücken hat in einem Zwischenurteil entschieden, dass die Klage zulässig sei (Zwischenurteil vom 31. Januar 2022 – 8HK O 32/21, BeckRS 2022, 59553). Das OLG Saarbrücken hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 19. April 2023 – 1 U 24/22, BeckRS 2023, 53306).</p><h3>Aus den Gründen</h3><p><strong>11&nbsp;</strong>1. Die Beklagten sind keine Gesellschafter der U. A. GmbH. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 9 ff.). […]</p><p><strong>12</strong> […] aus der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1973 (II ZR 94/71, WM 1973, 1291) [lässt sich] nicht ableiten, dass die Beklagten als mittelbare Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin dieser gleichzustellen sind. Dort beruhte die Zulässigkeit der Gesellschafterklage darauf, dass der gesellschaftsvertragliche Anspruch gegen den nach § 128 HGB a. F. unmittelbar und unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Mitgesellschafterin geltend gemacht wurde. Soweit sich das Schrifttum in allgemeiner Form für die Einbeziehung mittelbarer Gesellschafter in die Gesellschafterklage ausspricht […], ändert dies nichts an ihrer Subsidiarität (unten 2.).</p><p><strong>13</strong> 2. Der Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht der Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegen.</p><p><strong>14</strong> a) Die Gesellschafterklage ist gegenüber einem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane, der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung, grundsätzlich subsidiär. Dieser Vorrang entfällt dann, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen […].</p><p><strong>15</strong> An der Nachrangigkeit der Gesellschafterklage hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts […] nichts geändert. Nach §&nbsp;715b&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;BGB kann jeder Gesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten geltend machen, wenn es der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter pflichtwidrig unterlässt und der Dritte an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte. Die Vorschrift, aber auch schon ihr Abs. 1 Satz 1 BGB bringt die Subsidiarität der Gesellschafterklage dadurch zum Ausdruck, dass sie die Prozessführungsbefugnis an ein pflichtwidriges Unterlassen des für die gerichtliche Geltendmachung zuständigen Gesellschaftsorgans knüpft […].</p><p><strong>16</strong> b) An einem die Nachrangigkeit der Gesellschafterklage überwindenden Umstand fehlt es hier. Die Gesellschaft ist unter den gegebenen Umständen selbst ohne Weiteres in der Lage, die Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftbar zu machen.</p><p><strong>17</strong> aa) Nach der Rechtsprechung des Senats erübrigt sich ein Geltendmachungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG in der zweigliedrigen GmbH, wenn der andere Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt, weil die Beschlussfassung in diesem Fall eine überflüssige Formalität bedeuten würde […]. Unter diesen Umständen bedarf es deshalb auch keiner Beschlussfassung über die Bestellung eines Prozessvertreters.</p><p><strong>18</strong> (1) Ein solches Stimmverbot hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Mehrheitsgesellschafterin konnte hier jedenfalls nicht durch ihre organschaftlichen Vertreter abstimmen. Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.</p><p><strong>19</strong> Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer hat dieser nach §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;Fall&nbsp;2&nbsp;GmbHG kein Stimmrecht. Aus dem in §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;GmbHG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, folgt zudem ein Stimmverbot bei der Beschlussfassung über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen […].</p><p><strong>20</strong> Auch wenn die Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin nicht selbst Gesellschafter sind, konnten sie aufgrund des Schutzzwecks des Stimmverbots, die Abstimmung von der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden freizuhalten, das Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen nicht für die Mehrheitsgesellschafterin ausüben […].Von der Möglichkeit, zur Wahrung ihres Stimmrechts einen „unbefangenen“ besonderen Vertreter zu bestellen […] oder entsprechend §&nbsp;29&nbsp;BGB gerichtlich bestellen zu lassen, hat die Mehrheitsgesellschafterin keinen Gebrauch gemacht. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zudem wegen ihrer mittelbaren Beteiligung an der Mehrheitsgesellschafterin und ihres damit verbundenen Einflusses auf diese einem Stimmverbot unterlagen […].</p><p><strong>21</strong> (2) Der verbliebene stimmberechtigte Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zudem zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess oder Bestellung eines Prozessvertreters berechtigt, ohne dass es dazu noch der Fassung eines dahingehenden förmlichen Beschlusses durch ihn bedarf […]. Auch eine solche Beschlussfassung wäre eine überflüssige Formalität, da der Wille des Gesellschafters zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch sein Auftreten als Prozessvertreter oder durch Bestellung eines Prozessvertreters zweifelsfrei dokumentiert wird.</p><p><strong>22</strong> bb) Davon abgesehen haben die Klägerin und die Mehrheitsgesellschafterin über die Inanspruchnahme der Beklagten abgestimmt. Damit haben sie einen Geltungsmachungsbeschluss gemäß §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;Fall&nbsp;1&nbsp;GmbHG gefasst, da die Stimmabgabe der durch die Beklagten vertretenen Mehrheitsgesellschafterin wegen des Stimmrechtsausschlusses nichtig und nicht mitzuzählen ist […]. Insoweit kann zum einen auf sich beruhen, ob es bei Zweifeln über die schriftliche Abgabe der Stimmen grundsätzlich der Feststellung des Abstimmungsergebnisses und dessen Mitteilung an die Gesellschafter bedurft hätte […]; zum anderen kommt es nicht darauf an, ob hier derartige Zweifel über das Abstimmungsergebnis etwa im Hinblick auf das Stimmverbot der durch die Beklagten organschaftlich vertretenen Mehrheitsgesellschafterin vorlagen. Denn auf eine fehlende Feststellung könnten sich die Beklagten nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben (§&nbsp;242&nbsp;BGB) berufen, sofern ihnen als Geschäftsführern der U. A. GmbH die Feststellung des Abstimmungsergebnisses oblag […]. An der Treuwidrigkeit änderte sich nichts, falls nicht die Beklagten als Geschäftsführer jener Gesellschaft, sondern, wie die Revision unter Hinweis auf die nicht festgestellte Satzung der Gesellschaft einwendet, als Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin zur Beschlussfeststellung verpflichtet gewesen wären.</p><p><strong>23</strong> cc) Anerkannt ist weiter, dass sich das Stimmverbot auch auf die Bestellung eines Prozessvertreters nach §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;Fall&nbsp;2&nbsp;GmbHG erstreckt, während der Gesellschafter, der die Ersatzansprüche durchgesetzt wissen will, keinem solchen Verbot unterliegt […]. Infolgedessen konnte sich die Klägerin selbst oder einen Dritten zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess gegen die Beklagten bestellen, wie es hier im Wege schriftlicher Stimmabgabe auch geschehen ist.</p><p><strong>24</strong> dd) Ob die Klägerin ungeachtet der Entbehrlichkeit einer Beschlussfassung nach §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;GmbHG (oben aa)) gehalten gewesen wäre, sich gegen einen mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin gefassten Ablehnungsbeschluss zuvor mit einer Anfechtungsklage zu wenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Einer vorherigen Beschlussanfechtung bedurfte es im Streitfall schon mangels verbindlicher Feststellung des Beschlussergebnisses durch die Beklagten (als Geschäftsführer der U. A. GmbH oder der Mehrheitsgesellschafterin, oben bb)) nicht […].</p><p><strong>25</strong> ee) Soweit der Senat in der Zwei-Personen-Gesellschaft bei Stimmverbot eines Gesellschafters die Zulässigkeit einer von dem anderen Gesellschafter im Wege der actio pro socio erhobenen Klage bejaht hat, war dies durch besondere Umstände gerechtfertigt, die eine Klage der Gesellschaft zumeist erheblich erschwerten: sei es, weil die Gesellschaft nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügte […], sei es, weil die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht war und nicht mehr über ein Vertretungsorgan verfügte […], sei es, weil die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren war […], sei es, weil der zur Rechtsverfolgung berufene Geschäftsführer sich ihr verweigerte […], oder sei es, weil der klagende Gesellschafter einen über die Wertminderung seines GmbH-Geschäftsanteils hinausgehenden und von ihr verschiedenen Schaden erlitten hatte […].</p><h3>Anmerkung</h3><ol><li>Der zweite Zivilsenat des BGH setzt sich in der vorliegenden Entscheidung erneut mit der im Gesellschaftsrecht bedeutsamen Rechtsfigur der "<i>actio pro socio</i>" auseinander. Eine solche liegt vor, wenn ein Gesellschafter Ansprüche einer Gesellschaft im eigenen Namen durchsetzt. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft stellt sich die Frage, ob aufgrund eines Stimmverbots eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung der andere Gesellschafter im Wege einer <i>actio pro socio</i><span> Ansprüche direkt, also ohne eine vorherige Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung durchsetzen kann. Der Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, um Ansprüche gegen einen Geschäftsführer im Rahmen einer </span><i><span>actio pro socio</span></i><span> direkt geltend zu machen, stand vorliegend die innere Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegen. Das</span> LG Saarbrücken hatte vorinstanzlich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin noch bejaht. Es leitete die Prozessführungsbefugnis unter anderem aus den mitgliedschaftlichen Rechten eines Gesellschafters her (siehe BeckRS 2022, 59553, Rz.&nbsp;21&nbsp;ff.). Das OLG Saarbrücken hat in der Berufung die Prozessführungsbefugnis der Klägerin abgelehnt. Ein Gesellschafter könne regelmäßig nicht im Rahmen einer <i>actio pro&nbsp;</i>socio Ansprüche gegen einen Geschäftsführer direkt geltend machen (BeckRS 2023, 53306, Rz.&nbsp;24 ff.). Der zweite Zivilsenat des BGH bestätigt diese Entscheidung.</li><li>Er bestätigt insoweit auch seine eigene Entscheidung aus dem Jahr 2022 (siehe NZG 2022, 516) wonach ein Gesellschafter Ansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer aus §&nbsp;43&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;GmbHG nicht direkt geltend machen kann. </li><li>Im vorliegenden Falle einer <i>actio pro socio</i> gegen einen Fremdgeschäftsführerfehlt dem Gesellschafter die Prozessführungsbefugnis. Eine Gesellschafterklage bleibt weiterhin nur dann möglich, wenn eine Klage der Gesellschaft als undurchführbar, durch den Schädiger vereitelt oder aufgrund der gesellschaftsinternen Machtverhältnisse erschwert ist. Dies spiegelt konsequent die tatsächlichen Umstände bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach §&nbsp;43&nbsp;Abs. 2 GmbHG und damit möglicherweise verbundenen Gesellschafterstreitigkeiten wider. </li><li>Der BGH bekräftigt, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG diese Grundsätze unberührt bleiben. Gerade der in §&nbsp;715b&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 2 BGB innewohnende Grundsatz der Subsidiarität entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung.</li><li>Im vorliegenden Fall hat der zweite Senat keine der genannten Umstände erkannt, bei denen eine direkte Gesellschafterklage zulässig wäre. Aufgrund der Möglichkeit der Gesellschaft, Ansprüche direkt gegen den Geschäftsführer durchzusetzen, war die Gesellschafterklage unzulässig.</li><li>Die Gesellschaft könne vorliegend aufgrund des Stimmverbots des weiteren Gesellschafters direkt ohne einen Beschluss nach §&nbsp;46&nbsp;Nr. 8 GmbHG Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen. Das Stimmverbot aus §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;Alternative&nbsp;2 GmbHG erstrecke sich im vorliegenden Fall faktisch auch auf die weitere Gesellschafterin, deren Vertreter ebenfalls die Beklagten waren. Die Beklagten durften hier nicht als "Richter in eigener Sache" handeln. Dies gelte auch für die Bestellung eines Prozessvertreters. Ein solcher Beschluss wäre eine bloße Formalität und ist daher nicht notwendig.</li><li>Trotz der vom zweiten Senat des BGH zutreffend aufgestellten und auch in der Praxis durchaus umsetzbaren Grundsätze ist die <i>actio pro socio</i> (insbesondere in komplexen Gesellschaftersituationen) weiterhin zulässig, denkbar und dringend geboten. Der zweite Senat verweist insoweit auf eine Reihe von Entscheidungen, die seit dem Jahr 1976 (siehe NJW 1976, 191) eine <i>actio pro socio</i> zugelassen haben.</li><li>In finanziell oder personell besonders herausfordernden Situationen muss es einem Gesellschafter weiterhin möglich sein, selbst Ansprüche der Gesellschaft durchzusetzen. Anderenfalls wäre die Durchsetzung dieser Ansprüche und auch das hinter einer Durchsetzung stehende Interesse an der gesellschaftsinternen Gerechtigkeit unmöglich.</li><li>Aus Sicht der Praxis bringt dieses Urteil zunächst weitere Klarheit für die richtigen Klagestrategie, ohne dabei die Rechtsfigur der <i>actio pro socio&nbsp;</i>in ihrem Anwendungsbereich zu sehr einzuschränken. Die Entscheidung des BGH ist daher prinzipiell zu begrüßen. Aus anwaltlicher Sicht ist es weiterhin zwingend, zunächst die Klagemöglichkeiten über die Gesellschaft selbst umfänglich zu prüfen und zu nutzen. Das Urteil führt allerdings zu Folgefragen zur Beauftragung und Mandatierung des Prozessvertreters. In Abhängigkeit des jeweiligen Gesellschaftsvertrags könnte prozesstaktisch der Weg über eine Beschlussfeststellungsklage bzw. -Anfechtungsklage oder eine anderweitige Einbeziehung des Gesellschafters zur Unterstützung der Gesellschaft bei der Durchsetzung von Ansprüchen sinnvoll sein. Dies ist von Fall zu Fall zu prüfen.</li></ol><p>Benjamin Knorr<br>Dr. Tobias Pörnbacher</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist bereits in der IWRZ 2025, S. 135 erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2024%2Fcont%2Fbeckrs.2024.38297.htm&amp;anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-38297" target="_blank" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Jun 2025 09:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von star/trac</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-star-trac</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 6. Juni 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software bei der Übernahme der star/trac supply chain solutions GmbH, ein spezialisierter Anbieter von Yard-Management-Lösungen für die Chemie-, Industrie- und Logistikbranche, umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt Banyan Software seine Marktposition in der DACH-Region weiter.</p><p class="text-justify">Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.</p><p class="text-justify">star/trac, ein Unternehmen mit Hauptsitz in München, hat sich auf die Optimierung komplexer Yard-Management-Abläufe spezialisiert. Die innovativen Lösungen von star/trac verbessern die betriebliche Effizienz, reduzieren die Wartezeiten für Lkw und gewährleisten die Einhaltung aller Sicherheits- und Regulierungsstandards.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie in der DACH-Region, zuletzt im Januar dieses Jahres bei der Übernahme von FoxInsights.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Banyan Software:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer, (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Buker (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Lelu Li (Außenwirtschaftsrecht), Alexander Grässel (Arbeitsrecht).&nbsp;</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Jun 2025 13:21:41 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wie Umgehen mit der wissentlichen Pflichtverletzung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-wie-umgehen-mit-der-wissentlichen-pflichtverletzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Einigen D&amp;O-Versicherungsfällen steht auf die Stirn geschrieben, dass die versicherte Person wissentlich ihre Pflichten verletzt hat und somit kein Haftpflichtanspruch besteht. In der Regel muss der Versicherer dennoch zunächst die Abwehrkosten zahlen. Kann er das vermeiden, indem er die wissentliche Pflichtverletzung in einem vorgezogenen Deckungsverfahren feststellen lässt? Nein, entschied das OLG Karlsruhe kürzlich in einem Urteil zur Haftpflichtversicherung, das sich auf die D&amp;O-Deckung übertragen lässt.</p><p>Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 6.&nbsp;März 2025<i> (Az. 12 U 75/24)&nbsp;</i>entschieden, dass der Versicherungsnehmer gegen seinen Haftpflichtversicherer im vorweggenommenen Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes klagen kann, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs nicht rechtskräftig festgestellt ist. Ob der Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens nicht leisten muss, kann nach Auffassung des OLG Karlsruhe im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht entschieden werden. Es gelte der Vorrang des Haftpflichtprozesses.</p><p>Das Urteil ist auch für die D&amp;O-Versicherung höchst relevant, da auch hier häufig über das Vorliegen wissentlicher Pflichtverletzungen gestritten wird, für die ein Deckungsausschluss gilt.&nbsp;</p><p><strong>Haftpflichtfall wegen schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung</strong></p><p>Im vorliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin gegen ihren Haftpflichtversicherer geklagt. In der Famlien-Deckung war auch ihr minderjähriger Sohn mitversichert. Es war zu einem Brand gekommen, der einen erheblichen Sachschaden verursacht hatte. Der Sohn wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt. Die Versicherungsnehmerin begehrte Versicherungsschutz, da mehrere Versicherer Regressansprüche gegen den Sohn geltend machten und ein Versicherer Haftpflichtklage gegen ihn erhoben hatte. Der Haftpflichtprozess ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Versicherer berief sich im Deckungsprozess unter anderem auf seine Leistungsfreiheit aufgrund des vorsätzlichen Handelns des mitversicherten Sohnes.</p><p>Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Versicherer zur Gewährung von Deckungsschutz. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung des Versicherers weitgehend zurück. Es bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts und präzisierte lediglich, dass der Versicherer nur zu „bedingungsgemäßem“ Versicherungsschutz verpflichtet sei. Die Revision wurde zugelassen, um zu klären, ob der Ausschlusstatbestand der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung gemäß Paragraf 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vorweggenommenen Deckungsprozess zu prüfen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür strittig sind. Diese Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.</p><p><strong>Vorweggenommene Deckungsklage</strong></p><p>Das OLG Karlsruhe entschied, dass eine Klage im vorweggenommenen Deckungsprozess, also in einem Deckungsprozess vor der rechtskräftigen Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung im Haftpflichtprozess, zulässig sei. Eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit, das heißt auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, komme jedoch nur in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt wurde.&nbsp;</p><p>Der Grund dafür liege darin, dass es dem Haftpflichtversicherer gemäß Paragraf 100 VVG freisteht, zu entscheiden, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllt oder sich um deren Abwehr bemüht. Solange keine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess vorliegt, klagt der Versicherungsnehmer auf Feststellung, dass der Versicherer aufgrund einer konkret bezeichneten Haftpflichtforderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewähren muss.</p><p>Dabei sei grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen, ohne bereits über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden. Die Frage, ob tatsächlich eine Schadensersatzforderung bestehe, könne offenbleiben, da der Versicherer nicht nur zur Freistellung von berechtigten Forderungen, sondern auch – als gleichwertige Hauptleistungspflicht – zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet ist. Daher habe der Versicherte einen fälligen Anspruch auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz bereits dann, wenn er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das gelte unabhängig davon, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist oder nicht.</p><p><strong>Keine Prüfung der wissentlichen Pflichtverletzung&nbsp;</strong></p><p>Im vorweggenommenen Deckungsprozess wird als Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz der Eintritt des Versicherungsfalls geprüft. Es wird also geprüft, ob die geltend gemachte Forderung des Geschädigten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst ist, das Schadensereignis zeitlich in den Deckungsschutz fällt und der Schädiger versichert ist.&nbsp;</p><p>Der Geschehensablauf und die Deliktsfähigkeit des Versicherten sind dabei nicht relevant. Dies muss im Haftpflichtprozess geklärt werden. Insofern besteht eine Identität der Voraussetzungen. Dies führt dazu, dass die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen im Deckungsprozess bindend sind. Diese Bindungswirkung stelle sicher, dass das Haftpflicht- und das Deckungsverhältnis im Einklang bleiben, und verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung sowie die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können.</p><p>Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für die inneren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung. Zwar ist der Versicherer für vorsätzlich herbeigeführte Schäden grundsätzlich weder zur Gewährung von Rechtsschutz noch zur Freistellung verpflichtet, da in solchen Fällen der Ausschlusstatbestand des Paragrafen 103 VVG greift. Zudem wird die Schuldform im Haftpflichtprozess oft nicht geklärt, da viele Haftungsnormen keinen Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz machen. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang weitergehende Feststellungen trifft, entfalten diese im Deckungsverhältnis keine Bindungswirkung. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung im vorweggenommenen Deckungsprozess zu klären sei.&nbsp;</p><p>Es bleibt offen, ob der Vorrang des Haftpflichtprozesses auch dann gelten soll, wenn keine Klärung der Schuldform im Haftpflichtprozess zu erwarten ist, weil kein Tatbestand zur Diskussion steht, der Vorsatz voraussetzt. Diese Frage kann laut dem OLG Karlsruhe jedoch unbeantwortet bleiben, da eine isolierte Entscheidung über die Schuldform im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht möglich sei.&nbsp;</p><p>Um zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Begehung zu unterscheiden, muss auch der objektive Tatablauf geklärt werden. Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Handelnde die Folgen der Schädigungshandlung zumindest grob voraussehen konnte und ihren Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Klärung des objektiven Tatablaufs obliege jedoch dem Haftpflichtprozess. Eine Entscheidung über die Schuldform im vorweggenommenen Deckungsprozess, die auf Feststellungen zum umstrittenen Tathergang beruht, würde dem Haftpflichtprozess vorgreifen und könnte bei abweichender Beurteilung dessen Bindungswirkung unterlaufen.</p><p><strong>Haftpflicht vs. Rechtsschutzversicherung</strong></p><p>Das OLG Karlsruhe erkannte dabei, dass die Verlagerung der Prüfung in den nachfolgenden Deckungsprozess faktisch dazu führt, dass der Versicherer im Haftpflichtprozess Abwehrdeckung gewähren muss, obwohl er der Ansicht ist, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Diese für den Versicherer ungünstige Position resultiert aus dem umfassenden Rechtsschutzversprechen, das er vertraglich übernommen hat. Der Versicherer müsse seine eigenen Interessen zurückstellen und könne in diesem Zusammenhang nur einen Vorbehalt der Rückforderung erklären, um gegebenenfalls nachträglich unberechtigt erbrachte Leistungen gemäß Paragraf 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Versicherungsnehmer zurückzufordern.</p><p>Das OLG Karlsruhe berücksichtigte auch Folgendes: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung entschieden, dass die Frage des Vorsatzes im Hinblick auf einen Haftungsausschluss in den Versicherungsbedingungen im vorweggenommenen Deckungsprozess geklärt werden muss (BGH, Urteil vom 20.05.2021, Az. IV ZR 324/19).&nbsp;</p><p>Der Bundesgerichtshof hat dabei betont, dass ein Vergleich zwischen der Rechtsschutz- und der Haftpflichtversicherung nicht zutrifft: Es gibt in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – keine Bindungswirkung an das Ergebnis des Hauptprozesses, das zu einer unterschiedlichen Interessenlage der Vertragsparteien führt.</p><p><strong>Keine Aussetzung des Verfahrens&nbsp;</strong></p><p>Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraf 148 Zivilprozessordnung bis zum Abschluss des Haftpflichtprozesses ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht möglich.&nbsp; Denn der vorweggenommene Deckungsprozess klärt die grundlegende Einstandspflicht des Versicherers rechtlich, und Fragen, die im Haftpflichtprozess festgestellt werden müssen, werden dabei unberücksichtigt gelassen. Eine Aussetzung würde dem Versicherer andernfalls ermöglichen, sich der ihm obliegenden Abwehrdeckung zu entziehen.</p><p>Der Anspruch des Versicherungsnehmers sei auch nicht aufgrund einer Verletzung von Obliegenheiten ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Verletzung der Obliegenheit – wie etwa Anzeige- oder Aufklärungsobliegenheiten – nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls sowie für die Feststellung der Leistung war. Dies erfolgt im Rahmen eines sogenannten Kausalitätsgegenbeweises.</p><p><strong>Übertragbarkeit auf D&amp;O-Versicherungen?</strong></p><p>Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist zwar grundsätzlich zu einer Familien-Haftpflichtversicherung ergangen. Da es sich bei einer D&amp;O-Versicherung aber im Schwerpunkt um eine Haftpflichtversicherung im Sinne der Paragrafen 100 ff. VVG handelt, sind die Entscheidungsgründe im Grundsatz auf diese übertragbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die Gewährung von Abwehrkostenschutz zu einer der wesentlichsten Leistungen einer D&amp;O-Versicherung zählt und das OLG Karlsruhe den Vorrang des Haftpflichtpflichtprozesses vor allem mit dem „Rechtsschutzversprechen“ des Haftpflichtversicherer begründet hat.&nbsp;</p><p>Inwieweit der Versicherer zur vorläufigen Gewährung von Abwehrkostenschutz verpflichtet ist, hängt jedoch weiterhin vom Einzelfall ab, insbesondere von der einzelvertraglich geregelten Leistungspflicht des Versicherers, zumal im Bereich der D&amp;O-Versicherung die Bedingungen und Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Abwehrkostenschutz sehr unterschiedlich geregelt sind.</p><p>Ob die Frage der Wissentlichkeit einer Pflichtverletzung im Deckungsprozess bereits vor Abschluss des Haftpflichtprozesses geprüft werden soll, wurde in der Rechtsprechung bisher sehr uneinheitlich entschieden. Insofern bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Karlsruhe Bestand haben wird.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 05. Mai 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/05/05/wie-umgehen-mit-der-wissentlichen-pflichtverletzung/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Jun 2025 09:28:01 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wienerberger kartellrechtlich beim Erwerb von MFP</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-wienerberger-kartellrechtlich-beim-erwerb-von-mfp</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin/München,</strong> <strong>5. Juni 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, Wienerberger AG, beim Erwerb sämtlicher Anteile an der MFP Sales Ltd. und wesentlicher Vermögenswerte der MFP Plastics Ltd. beraten. ADVANT Beiten hat dabei die regulatorischen Themen verantwortet und in Zusammenarbeit mit der irischen Kanzlei William Fry die Anmeldung bei der dortigen Wettbewerbsbehörde erfolgreich koordiniert.</p><p>MFP ist ein bedeutender irischer Anbieter von Rohrlösungen, welcher bislang zur irischen Grafton Group plc gehörte. Im Jahr 2024 erwirtschaftete MFP Umsätze in Höhe von ca. EUR 25&nbsp;Mio.&nbsp;mit Entwässerungs-, Dachrinnen- und Kabelschutzsystemen. Deren Produktion wird künftig am Standort von Wienerberger in Cork gebündelt, um mehr Effizienz und Nachhaltigkeit zu gewährleisten und attraktive Synergieeffekte zu erzielen. Mit dieser Transaktion setzt die an der Wiener Börse notierte Wienerberger AG außerdem ihre Wachstumsstrategie fort und trägt dem signifikanten Wachstumspotential im Bausektor in Irland Rechnung.</p><p>ADVANT berät die Wienerberger AG regelmäßig, wie etwa bei deren größten Zukauf der Unternehmensgeschichte, dem Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal Gruppe im letzten Jahr.</p><p><strong>Berater&nbsp;Wienerberger AG:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Uwe Wellmann (Berlin),&nbsp;Christoph Heinrich (München, beide Kartellrecht).<br><strong>William Fry</strong> (Irland) – Irisches Kartellrecht<br><strong>Eversheds Sutherland</strong> (Irland) – Corporate/M&amp;A</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 11:41:13 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Kommission schafft neue Kategorie für Unternehmen: SMCs (Small Mid-Caps)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-schafft-neue-kategorie-fuer-unternehmen-smcs-small-mid-caps</link>
                        <description>Eine neue EU-Unternehmenskategorie soll die Lücke zwischen KMU und Großunternehmen schließen – mit konkreten Entlastungen bei Datenschutz, Berichtspflichten und Kapitalmarktzugang. Wer künftig als Small Mid-Cap gilt, könnte deutlich profitieren.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Kommission hat 2025 eine Reihe von sogenannten Omnibus-Paketen vorgestellt – Gesetzespakete, die mehrere bestehende Verordnungen oder Richtlinien gleichzeitig ändern oder aktualisieren und vor allem darauf abzielen, die bürokratische Belastung für Unternehmen zu reduzieren. Der Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen soll im Schnitt um 25%, für mittelständische Unternehmen sogar um 35% reduziert werden.&nbsp;</p><p>Diesem Ziel dient auch das am 21.5.2025 veröffentlichte Omnibus-Paket IV, das eine neue Kategorie für Unternehmen vorschlägt, die zwischen klassischen KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und Großunternehmen angesiedelt sind – die sogenannten SMCs (<i>Small Mid-Cap Enterprises</i>).</p><p>SMCs sollen Unternehmen sein, die formal keine KMU mehr sind, aber dennoch nicht die Struktur oder Ressourcen von Großunternehmen aufweisen. Konkret ist ein Unternehmen laut Vorschlag ein SMC, wenn es&nbsp;</p><ul><li>mehr als 249 und weniger als 750 Mitarbeitende beschäftigt und</li><li>entweder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro und weniger als 150 Mio. Euro&nbsp;erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von über 43 Mio. Euro und weniger als 129 Mio. Euro aufweist.</li></ul><p>Mit dieser neuen Klassifizierung will die EU sicherstellen, dass mittelständische Unternehmen nicht zwischen den Regelwerken für KMU und Großunternehmen zerrieben werden.</p><p>Die neue Definition soll in mehrere EU-Richtlinien und Verordnungen einfließen – mit dem Ziel, SMCs gezielt zu entlasten:</p><ol><li>Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Aktuell sind bestimmte Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden von der Pflicht befreit, Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Diese Schwelle soll auf SMCs ausgeweitet werden. Zudem soll die Pflicht nur noch für besonders risikobehaftete Datenverarbeitungen gelten.<br><br>Prognostiziertes Einsparpotenzial laut Kommission: bis zu 66 Mio. Euro pro Jahr.</li><li>Prospektpflichten für börsennotierte Unternehmen: Für SMCs ist ein vereinfachter EU-Wachstumsemissionsprospekt vorgesehen. Damit sinkt der Aufwand für Kapitalmaßnahmen und Börsengänge erheblich.<br><br>Prognostiziertes Einsparpotential: bis zu 20.000 Euro pro Emission und bis zu 12,7 Mio. Euro Gesamteinsparpotential für betroffene Unternehmen.</li><li>Abschließend sollen für SMCs (1) die Sorgfalts- und Rückverfolgungspflichten im Zusammenhang mit der Lieferkette für Batterierohstoffe ausgenommen werden (<i>Batterieverordnung</i>), (2) der Zugang zu einem speziellen <i>Helpdesk</i> eröffnet werden, der sie bei Handelsbeschwerden im Bereich von Dumping und Subventionen unterstützen kann (<i>Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnung</i>), und (3) die Registrierungspflicht für Importeure von Geräten mit fluorierten Treibhausgasen soll für SMCs nur noch gelten, wenn das Produkt tatsächlich von Berichtspflichten oder Begrenzungen betroffen ist (<i>F-Gas-Verordnung</i>).</li></ol><p></p><h3>Anmerkungen und Praxishinweise</h3><p>Viele Unternehmen im europäischen Mittelstand sehen sich heute mit einem Übermaß an Bürokratie konfrontiert, das ursprünglich für Großunternehmen gedacht war. Gerade in kapitalmarktnahen Bereichen (z. B. Börsengang) schreckt der Aufwand oft ab. Omnibus IV greift diesen Missstand auf.</p><p>Wenn die Vorschläge der Kommission umgesetzt werden, könnten mittelständische Unternehmen deutlich entlastet werden – finanziell, personell und organisatorisch. Damit verbessern sich nicht nur die Wettbewerbsbedingungen, sondern auch der Zugang zum Kapitalmarkt.</p><p>Ob und in welcher Form das Europäische Parlament die Vorschläge der Kommission annimmt, bleibt abzuwarten. Klar ist aber: Die neue SMC-Kategorie bringt dringend benötigte Differenzierung in die Unternehmensregulierung – und macht damit vielen mittelständischen Firmen in Europa Hoffnung auf spürbare Erleichterungen.</p><p>Ein Lichtblick im Dickicht der EU-Vorschriften – und vielleicht ein erster Schritt zu einer echten Mittelstandsagenda auf europäischer Ebene.</p><p>Gerhard Manz<br>Julius Bauer</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 09:10:17 +0200</pubDate>
                        <title>Qualifizierter Rangrücktritt: Anbieter darf auf Anwaltsrecherche vertrauen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/qualifizierter-rangruecktritt-anbieter-darf-auf-anwaltsrecherche-vertrauen</link>
                        <description>Ein Unternehmer darf sich im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit seines Handels auf den Rat eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht verlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint einen Schadenersatzanspruch wegen unterlauter Handlung infolge fehlender KWG-Erlaubnis.     </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH entschied am 20.03.2025 (Az. III ZR 261/23) zu der Frage der Notwendigkeit eine Banklizenz und den Anforderungen an eine qualifizierte Nachrangabrede. Hintergrund war eine gescheiterte Kapitalanlage. Der Beklagte schloss mit interessierten Anlegern wie dem Kläger Darlehen ab, mit deren Valuta er Immobilien erwarb. Mit den damit erzielten Gewinnen sollten die Darlehen nebst Zinsen zurückgezahlt werden. Eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte der Beklagte nicht. Nachdem die Staatanwaltschaft Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) aufnahm, erarbeitete der Beklagte ein neues Konzept der Anlageform auf Basis der grundsätzlich aufsichtsrechtlich erlaubnisfreien Nachrangdarlehen. Dabei wurde er von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten. Das Berufungsgericht stufte auch die neu gestalteten Darlehensverträge mit der Nachrangklausel als unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG) ein. Das Gericht führte dabei aus, die Nachrangabrede sei nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 S. 2 BGB unwirksam, weil die Voraussetzungen für deren Anwendung nicht klar umrissen seien.&nbsp;</p><h3>Anforderungen an qualifizierten Rangrücktritt&nbsp;</h3><p>Der BGH stellte fest, dass Einlagen und anderen unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums im Sinne des&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Satz 2 Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1&amp;sz=2&amp;n=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;KWG&nbsp; gemein sei, dass der Kapitalgeber die eingezahlten Gelder bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung jederzeit wieder zurückfordern kann. Hieran fehle es, wenn zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer eine sogenannte qualifizierte Nachrangabrede des Inhalts getroffen wird, dass die Forderung des Kapitalgebers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger befriedigt werden kann. Eine solche Abrede steht der Annahme einer Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums und damit eines Einlagengeschäfts im Sinne des&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Satz 2 Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1&amp;sz=2&amp;n=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;KWG&nbsp;entgegen.</p><h3>AGB-Recht ist anwendbar</h3><p>Voraussetzung sei allerdings, dass die qualifizierte Nachrangabrede wirksam ist. Ist die Klausel zum Beispiel intransparent im Sinne von&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=307" target="_blank" rel="noreferrer">307</a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=307&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Satz 1, Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=307&amp;x=3" target="_blank" rel="noreferrer">3</a>&nbsp;Satz 2 BGB, bleibt es bei dem ohne einen solchen qualifizierten Rangrücktritt bestehenden unbedingten Auszahlungsanspruch und damit der Erlaubnispflicht nach&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=32" target="_blank" rel="noreferrer">32</a>&nbsp;KWG. Eine solche Klausel ist nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr&nbsp;</p><ul><li>die Rangtiefe, </li><li>die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und deren Dauer,</li><li>deren Erstreckung auf die Zinsen&nbsp;</li></ul><p>klar und unmissverständlich hervorgehen. Dies erfordert, dass die Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre hinreichend deutlich erläutert werden, insbesondere die Klausel klarstellt, inwieweit die Ansprüche aus dem Darlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Leistungsverlangens bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies zu werden droht.</p><p>Der BGH stellte zwar im Ergebnis fest, dass es nicht auf die Wirksamkeit der Nachrangklausel ankommt (siehe dazu unten), bestätigte aber grundsätzlich die Anwendung des AGB-Rechts und die oben dargestellten Kriterien für die AGB-rechtliche Kontrolle der vertraglichen Nachrangvereinbarungen. Grundsätzlich können ein Gläubiger und ein Schuldner den Inhalt und Umfang eines Rangrücktritts frei vereinbaren. Die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts führt allerdings zu Schuldänderung (§ 311 Abs. 1 BGB). Diese ist insolvenzrechtlich darauf gerichtet, dass die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeit übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Eine Aufhebung der Vereinbarung ab Insolvenzreife kann durch reine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner nicht mehr bewirkt werden, da diese Abrede andere Gläubiger begünstigt. Eine mit qualifiziertem Rangrücktritt versehene Forderung kann nach Zahlung als eine Leistung ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB und ist als unentgeltliche Leistung anfechtbar.&nbsp;</p><h3>Unvermeidbarer Verbotsirrtum infolge anwaltlicher Beratung&nbsp;</h3><p>Die Besonderheit des Falles bestand allerdings darin, dass der Beklagte sich von einem Anwalt beraten ließ und davon ausging, dass seine Geschäfte rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig seien. Er war der Ansicht seiner Erkundigungspflicht nachgegangen zu sein, denn er konnte davon ausgehen, dass die vom Fachanwalt erteilte Auskunft objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtlage erfolgte. Welche Anforderungen an die Klärung der Erlaubnispflicht zu stellen sind und wie eine etwaige Rechtsauskunft oder -beratung ausgestaltet sein muss, damit der Handelnde sich darauf verlassen kann, ist vom Einzelfall abhängig. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte auf die vom Anwalt erteilte Auskunft verlassen konnte und keine eigenen weiteren Erkundigungspflichten, wie eine Anfrage bei der BaFin, unternehmen musste. Einer Plausibilitätskontrolle der rechtlichen Richtigkeit der Ausarbeitung des Anwalts, wie sie der Kläger mit Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 20. September 2011 (Az. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIZR23409&amp;d=2011-09-20" target="_blank" rel="noreferrer">II ZR 234/09</a>) fordert oder gar eines schriftlichen Gutachtens bedurfte es vorliegend nicht. Anlass, die zugrunde liegende Rechtslage zu überprüfen, hatte der Beklagte als rechtlicher Laie nicht. Dass es bei der Ausarbeitung eines Gestaltungskonzepts durch einen Rechtsanwalt stets einer detaillierten Darlegung des Beratungsgesprächs oder der Vorlage eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens bedürfte, ist dem oben genannten Urteil nicht zu entnehmen. Dies würde die an den Mandanten zu stellenden Anforderungen überspannen.</p><h3>Fazit</h3><p>Zusammenfassend ist das Urteil hinsichtlich zweierlei Gesichtspunkte interessant:&nbsp;</p><p>Zum einen wird der Umfang der Erkundigungspflicht eines Anbieters von Anlagegeschäften im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit seines Handels umfassend erläutert. Eine Auskunft bei der BaFin ist dann nicht einzuholen, wenn sich der Anbieter auf seine Berater verlassen konnten und es keinen Anlass gab, die Kompetenz der Beratung in Frage zu stellen. Zum anderen werden nochmal die Anforderungen an einen qualifizierten Rangrücktritt zusammengefasst, insbesondere im Hinblick auf eine Kontrolle nach den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.&nbsp;</p><p>Dr. Nadejda Kysel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 08:55:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #17 - Ausgleichsanspruch online prüfen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/default-faf4d0820b565fe5c61cc77e4d7862b2</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ausgleichsanspruch online prüfen – geht das? Ja! Jetzt kostenlos unter <a href="http://www.ausgleichsrechner.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.ausgleichsrechner.de</a> ausprobieren.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 08:42:26 +0200</pubDate>
                        <title>Nachreichen einer Schlussbilanz bei Anmeldung einer Umwandlung zeitnah möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachreichen-einer-schlussbilanz-bei-anmeldung-einer-umwandlung-zeitnah-moeglich</link>
                        <description>Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Nachreichen einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung zeitnah möglich. Mit dieser Entscheidung wird nun ein Schlussstrich in einem jahrzehntealten Streit über die Zulässigkeit des Nachreichens der Schlussbilanz gezogen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Bisheriges Meinungsspektrum</h3><p>Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG ist bei der Anmeldung einer Verschmelzung (wie auch anderer Umwandlungsvorgänge) eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zum Registergericht beizufügen. Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf das Registergericht die Umwandlung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.&nbsp;</p><p>Bisher war umstritten, ob die Schlussbilanz mit der Anmeldung innerhalb der Achtmonatsfrist eingereicht worden sein muss oder auch nachgereicht werden kann. Eine Anzahl der Oberlandesgerichte wollte die Nachreichung bisher schon gestatten, zum Teil sollte dies nur gelten, wenn sie vor der Anmeldung aufgestellt war. Andere Gerichte lehnten das Nachreichen der Schlussbilanz jedoch ab.</p><p>Auch das Kammergericht erachtete noch am 20. Februar 2025 und mithin kurz vor der gegenständlichen Endscheidung des Bundesgerichtshofs ein Nachreichen – jedenfalls für eine zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht aufgestellte Schlussbilanz – für unzulässig.&nbsp;</p><p>Für die Praxis war diese unterschiedliche Handhabung einer Nachreichung misslich und um Verzögerungen durch die Registergerichte oder gar eine Unwirksamkeit von Umwandlungsvorhaben nicht zu riskieren, war zu einer rechtzeitigen Aufstellung und Einreichung mit der Anmeldung zu raten.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h3><p>Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Gesellschaftsrechtssenat nun mit Beschluss vom 18. März 2025 die Zulässigkeit des zeitnahen Nachreichens einer selbst bei Anmeldung noch nicht aufgestellten Schlussbilanz entschieden. Nach jahrzehntelanger Unsicherheit ist insoweit Rechtssicherheit geschaffen. Er hat seine Entscheidung nicht auf die oben genannte Vorentscheidung des Kammergerichts, sondern im Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Januar 2024 gefällt. Das Kammergericht konnte diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen.</p><p>In dem dem BGH vorliegenden Fall wurde am 30. August 2023 eine Umwandlung in Form einer Verschmelzung beim Registergericht angemeldet, ohne dass eine Schlussbilanz beigefügt war. Das Registergericht hatte am 1. September 2023 seine Zwischenverfügung erlassen und hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne und eine Stellungnahmefrist von einem Monat bestimmt. Diese Stellungnahmefrist ließ die Klägerin verstreichen. Gegen den darauf ergangenen Zurückweisungsbeschluss legte die Klägerin Rechtsmittel ein und reichte mit der Beschwerde die Schlussbilanz ein. Das bis zum BGH verfolgte Rechtsmittel der Klägerin blieb zwar in der Sache ohne Erfolg. Jedoch äußerte sich der BGH grundsätzlich zu dem rechtlichen Rahmen der Nachreichung einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung.</p><p>Der Bundesgerichtshof gestattet in seiner Entscheidung nicht nur die Nachreichung einer Schlussbilanz, sondern diese kann sogar dann nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht einmal aufgestellt war. Entscheidend sei allein, dass die Schlussbilanz auf einen Bilanzstichtag mit einem Abstand von nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung aufgestellt ist. Die Aufstellung der Schlussbilanz kann aber auch noch nach der Anmeldung erfolgen. Der BGH hält die Zulässigkeit des zeitnahen Nachreichens mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für rechtsstaatlich geboten, wonach dem Antragsteller vor einer endgültigen Zurückweisung seines Antrags die Möglichkeit zu geben sei, behebbare Fehler und Mängel kurzfristig bzw. binnen einer angemessenen Frist zu beheben.&nbsp;</p><p>Als zeitliche Grenze für eine Nachreichung komme allerdings nur eine „zeitnahe“ Nachreichung zur Anmeldung in Betracht. Der BGH erachtete den vom Registergericht in dessen Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV bestimmten Zeitraum von einem Monat als noch für angemessen an und sah eine Nachreichung innerhalb dieses Zeitraums als zeitnah an.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die Praxis wird die vom BGH gestattete, zeitnahe Nachreichung einer Schlussbilanz begrüßen.&nbsp;</p><p>Damit eine Nachreichung als zeitnah von den Registergerichten akzeptiert wird, sollte eine Nachreichung der Schlussbilanz innerhalb eines Monats bzw. in der vom Registergericht gesetzten Frist erfolgen, wobei dieses sich an der vom BGH für angemessen erachteten Monatsfrist orientieren sollte. Sofern die Schlussbilanz bei Anmeldung noch nicht einmal aufgestellt sein sollte, bietet die Monatsfrist den Beteiligten die Chance, dies ebenfalls noch nachzuholen.&nbsp;</p><p>Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18. März 2025, II ZB 1/24</p><p>Dr. Michael Späthe<br>Dr. Florian Böhm</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 02 Jun 2025 10:30:41 +0200</pubDate>
                        <title>Homeoffice – Auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurück</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/homeoffice-auf-den-buero-boden-der-tatsachen-zurueck</link>
                        <description>Seit einigen Jahren aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken: Das Homeoffice, häufig umgangssprachlich auch gleichgesetzt mit Mobiler Arbeit oder Telearbeit. Aus Sicht der Arbeitnehmer besteht – das wird spätestens im Bewerbungsgespräch klar – ein Anspruch auf Homeoffice. Lediglich Umfang und Umsetzung bzw. Grad der flexiblen Gestaltung von Homeoffice wird oft im Bewerbungsverfahren geklärt. Arbeitgeber hingegen haben häufig (zu) großzügig Homeoffice gewährt. Sie haben in der Praxis jetzt Probleme, Arbeitnehmer generell und/oder an bestimmten Tagen wieder an den betrieblichen Arbeitsplatz zu bekommen. Dieser Blog soll das Homeoffice auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückholen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>früher war es die Vergütung, dann die Aufgaben, irgendwann der Urlaub gefolgt von Umfang und Verteilung der Arbeitszeiten und jetzt ist es möglicherweise das Homeoffice. Das sind die wesentlichen Eckpunkte für Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Zum Umgang mit Homeoffice für Arbeitgeber einige Hinweise/Klarstellungen:</p><h3>Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice</h3><p>Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmern auf Homeoffice. Im Koalitionsvertrag der alten Regierung 2021 wurde zwischen den drei "Ampelparteien" vereinbart, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern die Arbeit von zu Hause ermöglichen müssen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das ist jedoch nie umgesetzt worden. Der "Alte" Koalitionsvertrag gilt in der neuen Regierung nicht mehr. Damit kommt es für die Frage, ob die Arbeit auf betrieblichem Boden oder auf heimischen Boden erbracht wird, auf die jeweiligen Vereinbarungen an.</p><h3>Arbeitgeber bestimmt Ort der Arbeitstätigkeit</h3><p>§ 106 Abs. 1 GewO regelt: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind".</p><p>Dem häufigen Wunsch des Arbeitnehmers, zur Wegezeit- oder Fahrtkostenersparnis oder aus familiären Gründen im Homeoffice arbeiten zu dürfen, steht die unternehmerische Freiheit und das Direktionsrecht des Arbeitgeber entgegen. Soweit keine Regelung zum Homeoffice existiert, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Die Arbeit wird damit weiterhin auf dem betrieblichen Boden erbracht</p><h3>Vereinbarung über Homeoffice im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag</h3><p>Erfüllungsort für die Erbringung der Arbeitsleistung ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers. Häufig ist im Arbeitsvertrag schlicht "Sitz des Unternehmens" oder "Betrieb Stuttgart" geregelt. Ohne Regelung oder mit einer arbeitsvertraglichen örtlichen Versetzungsregelung&nbsp; &nbsp;obliegt dessen Bestimmung kraft Direktionsrecht dem Arbeitgeber. So wie der Arbeitnehmer ohne vertragliche Regelung kein Anspruch auf Homeoffice hat, so hat auch der Arbeitgeber – mangels Verfügungsberechtigung über die Privatwohnung des Arbeitnehmers - kein Recht eine Tätigkeit im Homeoffice gegenüber dem Arbeitnehmer einseitig anzuordnen.</p><p>Auf den Boden der Tatsachen zurück: Es bedarf damit jeweils der Zustimmung beider Arbeitsvertragsparteien durch individuelle oder kollektive Regelung.&nbsp;</p><h3>Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz</h3><p>In der Praxis haben derzeit viele Arbeitgeber das Problem, die Arbeitnehmer im Homeoffice wieder an den betrieblichen Arbeitsplatz und damit wieder auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückzuholen. Je nach vereinbarter Regelung, kann der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht&nbsp;die Rückkehr aus dem Homeoffice in den Betrieb – auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen. Jedenfalls sollte in allen Vereinbarungen Gründe genannt werden, die den Arbeitgeber zu einer vorübergehenden, vereinzelten oder dauerhaften Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice berechtigten. Dies ist immer möglich, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen (vgl. LAG München vom 26.8.2021 - 3 SaGa 13/21). Dafür gibt es allerdings Grenzen. Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen. Das LAG Köln hat im&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;11.7.2024 (6 Sa 579/23)&nbsp;einen Widerruf des Homeoffice abgelehnt, weil der Arbeitnehmer einem neuen Standort 500 km entfernten Standort zugewiesen wurde und ohne Grund das Homeoffice widerrufen wurde.&nbsp;</p><p>Wenn auch Homeoffice für Arbeitnehmer manchmal sehr hilfreich und oft angenehm und die Arbeit auf dem Büroboden für den einen oder anderen schmerzhaft sein kann, wird der Arbeitgeber – jedenfalls mit guten Regelungen im Arbeitsvertrag oder in kollektiven Vereinbarungen - den Arbeitnehmer jederzeit auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückholen können.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus dem Büro</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 May 2025 08:40:14 +0200</pubDate>
                        <title>Variable Vergütung: Zielvorgaben rechtzeitig mitteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/variable-verguetung-zielvorgaben-rechtzeitig-mitteilen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2025 – 10 AZR 57/24</i></p><p><i>Variable Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern hängen regelmäßig vom Erreichen sogenannter Zielvorgaben ab. Je nach Ausgestaltung der Zielvereinbarung darf der Arbeitgeber die Ziele allein festlegen. Wichtig dabei ist, dass dem Arbeitnehmer die Zielvorgaben so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass jener seine Arbeitsleistung darauf einstellen kann. Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung der Zielvorgaben durch den Arbeitgeber, drohen dem Unternehmen Schadensersatzansprüche.</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein als Head of Advertising beschäftigter Arbeitnehmer hatte in seinem Arbeitsvertrag neben seiner Fixvergütung eine erfolgsabhängige variable Vergütung vereinbart. Die weiteren Einzelheiten zur Anwendung und Berechnung der Zielprämie legte eine beim Arbeitgeber geltende Betriebsvereinbarung fest. Dort hieß es unter anderem:</p><p>"Der Mitarbeiter erhält bis zum 01.03. des Kalenderjahres eine zuvor mit ihm zu besprechende Zielvorgabe. Diese setzt sich zu 70 % aus Unternehmenszielen zusammen. 30 % entfallen auf individuelle Ziele, von denen bis zu 3 definiert werden sollen."</p><p>Für das Jahr 2019 wurden dem Mitarbeiter die unternehmensbezogenen Ziele Mitte Oktober 2019 genannt. Individuelle Ziele wurden dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt. Nachdem das Unternehmen dem Mitarbeiter die variable Vergütung nicht zu 100 % auszahlte, weil es einzelne Zielvorgaben als nicht erreicht ansah, klagte der Arbeitnehmer. Dessen Argumentation: entgegen den Regelungen zur Zielvereinbarung habe ihm der Arbeitgeber die Ziele für das Jahr 2019 nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt. Hätte er die Zielvorgaben gekannt, hätte er diese (natürlich) zu 100 % erreicht.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte dem Arbeitnehmer und verurteilte das Unternehmen zur Auszahlung einer Zielvergütung im Umfang von 100 % Zielerreichung.</p><p>Das BAG folgt damit seiner bisherigen Rechtsprechung und spricht Arbeitnehmern die weitergehende Zielvergütung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Denn die eigentliche Ziele können nach Ablauf der Zielperiode – dies war am vorliegenden Fall das Jahresende 2019 – von den Arbeitnehmern nicht mehr erreicht werden. Eine Mitteilung Mitte Oktober e sah das BAG jedenfalls als zu spät an.</p><p>Die Rechtsprechung hilft Arbeitnehmern mit variablem Vergütungsanspruch insofern, als sie unterstellt, dass jene Mitarbeiter bei rechtzeitiger Mitteilung der Ziele 100 % erreicht hätten. Arbeitgeber müssen im Prozess darlegen und beweisen, dass der betroffene Arbeitnehmer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Ziele die Zielvorgaben verfehlt hätte. Diesen Anforderungen können Arbeitgeber im Prozess nur schwer genügen.&nbsp;</p><h3>Rechtliche Einordnung</h3><p>Regelmäßig enthalten Arbeitsverträge mit variablem Vergütungsbestandteil nur die Feststellung, dass deren Einzelheiten sich nach einer separaten Zielvereinbarung bestimmen. Der Zielvereinbarung kommt damit entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Voraussetzungen zu, unter denen die Vergütung festgelegt wird.</p><p>Oftmals wird die Zielvereinbarung (auch "Rahmenzielvereinbarung" genannt) als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen. Den Rahmen bilden dabei insbesondere&nbsp;</p><ul><li>die Zusammensetzung der Ziele (unternehmensbezogene und individuelle Ziele) und deren Verteilung;</li><li>die Art und Weise der Zielbestimmung (einseitige Festlegung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen oder übereinstimmende Regelung durch beide Seiten) </li><li>der Zeitpunkt der Mitteilung der Zielvorgaben;</li><li>die Bewertungsmodalitäten (wer entscheidet wie darüber, ob die Ziele erreicht sind) und</li><li>die Auszahlungsbedingungen.</li></ul><p>Die vorgenannten allgemeinen Bestimmungen können aber auch Ziel eines Tarifvertrags oder – wie im vorliegenden Fall des BAG – einer Betriebsvereinbarung sein. Neben die eher abstrakte Rahmenzielvereinbarung tritt die – in der Regel – jährliche Festlegung bzw. Mitteilung der einzelnen Zielvorgaben. Hierzu erhält der Arbeitnehmer entweder eine Mitteilung von seinem Vorgesetzten oder beide Seiten verständigen sich einvernehmlich auf konkrete Ziele.&nbsp;</p><p>Im Fall des Head of Advertising war es die einseitige Aufgabe des Arbeitgebers, den Mitarbeiter über die zu erreichenden Ziel zu informieren. Deshalb konnte der Arbeitgeber nicht geltend machen, der Arbeitnehmer habe die konkreten Zielvorgaben nicht rechtzeitig bei ihm erfragt. Aus diesem Grund schied hier auch ein schadenersatzminderndes Mitverschulden des Arbeitnehmers aus. Eine unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) eintretende Minderung tritt ein, wenn es um eine echte Ziel-"Vereinbarung" hinsichtlich der jährlich neu zu treffenden Ziele zwischen den Arbeitsvertragsparteien geht und der Mitarbeiter, z.B. trotz wiederholter Aufforderung des Vorgesetzten, nicht mitwirkt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Zielprämien sollen als variabler Vergütungsbestandteil Mitarbeiter zur Arbeitsleistung motivieren. Sie sind – unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung – Anreiz, Ansporn und Motivation für die Arbeitnehmer. Sinnvollerweise erfüllen Zielvereinbarungen diesen Zweck nur, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten den Zielvorgaben anpassen kann.&nbsp;</p><p>Deshalb sollten Arbeitgeber auf eine frühestmögliche und rechtzeitige Mitteilung der Zielvorgaben achten. Der Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit bestimmt sich in erster Linie nach den Festlegungen in der Rahmenzielvereinbarung. Das BAG hat in seiner jetzigen Entscheidung zwar offengelassen, ob auch eine spätere Mitteilung (z.B. im weiteren Verlauf des Kalenderjahres) noch möglich ist. Auf diese Unsicherheit sollten sich Unternehmen jedoch nicht einlassen. Sobald die Planungen für das maßgebliche Zieljahr feststehen, empfiehlt es sich, die Zielvorgaben gegenüber den Mitarbeitern zu kommunizieren.</p><p>Michael Riedel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 May 2025 10:58:28 +0200</pubDate>
                        <title>Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/influencer-marketing-unerkannte-handelsvertreter-als-kostenrisiko</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Influencer<sup>1</sup> sind zu einem etablierten Partner für Unternehmen bei der gezielten Bewerbung und dem Verkauf von Produkten aller Branchen geworden. Der Markt für Influencer-Marketing-Dienste wächst dabei stetig und erreichte 2024 mit rund USD 24 Mrd. weltweit einen neuen Rekord (siehe <a href="https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1325021/umfrage/ausgaben-von-unternehmen-fuer-influencer-marketing-weltweit/)" target="_blank" rel="noreferrer">de.statista.com/statistik/daten/studie/1325021/umfrage/ausgaben-von-unternehmen-fuer-influencer-marketing-weltweit/)</a>.</p><p>Den meisten Unternehmen und wohl auch einem großen Teil ihrer rechtlichen Berater ist in diesem Zusammenhang nicht bewusst, dass Influencer je nach Vertragsgestaltung und Einsatz als Handelsvertreter i.S.v. § 84 Abs. 1 HGB zu qualifizieren sind. Seit dem letzten Jahr gibt es nun auch eine Gerichtsentscheidung des Tribunale di Roma (Arbeitsgericht Rom, Urt. v. 4. März 2024 Nr. 2615/24), in der ein Influencer, soweit ersichtlich, erstmals gerichtlich als Handelsvertreter eingestuft wurde. Diese Entscheidung ist dabei auch für das deutsche Recht von Bedeutung, weil das Handelsvertreterrecht europäisch durch die EU-Handelsvertreterrichtlinie weitgehend harmonisiert wurde.</p><p>Nun fragen Sie sich vielleicht: "Weshalb ist das relevant?"</p><p>Grundsätzlich ist der Umstand, dass Influencer Handelsvertreter sein können, natürlich kein Problem. Je nach Blickwinkel ist es sogar ein Vorteil. Nämlich vor allem für den Influencer. Denn sofern der Influencer als Handelsvertreter eingesetzt wird, greifen zu Gunsten des Influencers die zwingenden gesetzlichen Regelungen des Handelsvertreterrechts (§§&nbsp;84&nbsp;HGB ff.) Das Handelsvertreterrecht gewährt dabei insbesondere einen zwingenden Anspruch auf Zahlung eines nachvertraglichen Ausgleichs (§ 89b HGB) und auf kostenlose Überlassung von notwendigen Arbeitsmitteln (§ 86a Abs. 1 HGB). Auch bestehen zu Gunsten des Handelsvertreters u.a. gesetzliche Mindestkündigungsfristen (§ 89 Abs. 1 HGB) und spezielle Auskunftsansprüche, wie der für den Unternehmer in der Erfüllung regelmäßig sehr aufwändige Anspruch auf Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB).</p><p>Vor dem Hintergrund, dass viele Influencer-Marketingverträge nicht von spezialisierten Vertriebsrechtlern mitentworfen werden, bergen viele der derzeit im Markt gängigen Verträge erhebliche finanzielle Risiken für die jeweiligen Unternehmen. Influencer können aus dieser Situation ggf. finanzielle Vorteile ziehen.</p><h3>I. Influencer als Handelsvertreter</h3><p>Unzweifelhaft können Influencer Handelsvertreter sein, allerdings nur, wenn Sie nach den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlich gelebten Praxis, die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen.</p><p>Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer konkrete Geschäfte (z.B. Kaufverträge, Automietverträge, etc.) zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.</p><h4>Selbstständigkeit</h4><p>Grundvoraussetzung ist, dass der Influencer kein Arbeitnehmer ist, sondern seine Tätigkeit als Selbständiger im Wesentlichen frei gestalten kann (Zeit, Ort, etc.).</p><h4>Pflicht zum Vertrieb der Produkte des Unternehmers für gewisse Dauer</h4><p>Weiter entscheidend ist, dass der Influencer nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Vermittlung bzw. den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen mit Followern für den Unternehmer zu bemühen. Sofern der Influencer zwar eine Vergütung für vermittelte oder im Namen des Unternehmers abgeschlossene Geschäfte mit Followern erhält, jedoch frei entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er sich darum bemüht, ist der Influencer kein Handelsvertreter.</p><p>Daneben ist erforderlich, dass der Influencer nicht nur für einen einzigen Post, sondern für gewisse Zeit laufend tätig werden soll. Nicht erforderlich ist hierfür jedoch eine Tätigkeit für z.B. mindestens ein Jahr. Auch eine Tätigkeit während eines begrenzten Zeitraums, z.B. für die Dauer einer Werbekampagne von einigen Monaten, Wochen oder sogar nur Tagen kann bereits ausreichend sein, sofern sich der Influencer während dieser Zeit laufend um die Vermittlung von Geschäften bemühen muss.</p><h4>Vermittlungs-/Abschlusstätigkeit vs. allgemeine Markenwerbung des Influencers</h4><p>Besonders relevant ist jedoch die Frage, ob der Influencer auch verpflichtet ist, konkrete Geschäfte mit Kunden für das ihn beauftragende Unternehmen zu vermitteln oder diese im Namen des Unternehmens abzuschließen. Die reine Werbung für ein Produkt (sog. Product-Placement), um dieses bei den Followern lediglich bekannt zu machen und die Marke des Unternehmens zu steigern, ist hierfür nicht ausreichend.</p><p>Des Öfteren wird der Influencer durch das ihn beauftragende Unternehmen jedoch auch verpflichtet, in den Posts sog.&nbsp;Affiliate-Links zu den jeweiligen Produktseiten des Onlineshops mit einzubinden. Verbreitet ist auch die Nutzung von individuellen Rabattcodes, mit denen die Follower die Produkte des Unternehmens vergünstigt erwerben können. Auch gibt es auf manchen Verkaufsplattformen bereits Influencer-Online-Shops, worüber die Follower die jeweiligen Produkte direkt bestellen können. Alle drei dürften ausreichend konkret auf die Vermittlung von Verträgen zwischen dem Unternehmen und den Followern gerichtet sein. Sofern die anderen vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, wäre der Influencer daher als Handelsvertreter anzusehen.&nbsp;</p><h4>Vertragstitel irrelevant</h4><p>Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es rechtlich ohne Belang ist, wie der entsprechende Vertrag mit dem Influencer bezeichnet wird. Der Bezeichnung von Verträgen durch die Parteien kommt im Allgemeinen keine entscheidende Bedeutung zu, sondern kann stets nur ein zusätzliches Indiz für die rechtliche Einordnung darstellen. Entscheidend ist allein der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und ihre praktische Handhabung.</p><h3>II. Folgen - Insbesondere Folgeprovisionen, Mindestkündigungsfristen und Handelsvertreterausgleich&nbsp;</h3><p>Sofern nun der etwa als "Marketing-Vertrag" bezeichnete Vertrag rechtlich als Handelsvertretervertrag zu qualifizieren ist, so finden die §§ 84 ff. HGB mit all ihren rechtlichen Folgen Anwendung.</p><p>Der Influencer hat dann ohne abweichende Vereinbarung zum Beispiel grundsätzlich Anspruch auf eine sog. Folgeprovision für gleichartige Geschäfte, die der Unternehmer mit vom Influencer zum ersten Mal geworbenen Kunden getätigt hat, § 87 Abs. 1 S. 1 HGB. Sofern also der Influencer für mit seinem Rabattcode getätigte Käufe seiner Follower eine umsatzabhängige Vergütung erhält und ein Anspruch auf Folgeprovision vertraglich nicht ausgeschlossen wird, hat der Influencer auch für gleichartige Nachbestellungen des geworbenen Erstkunden einen entsprechenden Anspruch auf Vergütung. Und zwar unabhängig davon, ob der Influencer für diese Nachbestellung in irgendeiner Form noch einmal tätig geworden ist!</p><p>Daneben sind aber auch die Mindestkündigungsfristen nach § 89 Abs. 1 HGB zu beachten. Werden diese zwingenden Fristen missachtet, hat der Influencer grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.&nbsp;</p><p>Als Letztes sei zudem noch der mögliche Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hervorgehoben. Dieser stellt eine zusätzliche nachvertragliche Vergütung des Handelsvertreters für den von ihm geworbenen Kundenstamm des Unternehmens dar. Dieser gewährt dem Influencer dabei einen Zahlungsanspruch von bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung, § 89b Abs.&nbsp;2 HGB. Je nach Fall kann dieser Anspruch daher finanziell für den Influencer äußerst attraktiv sein, zumal der Influencer diese Zahlung ohne weitere Tätigkeit erhält. Sofern Sie an der groben Vorberechnung eines möglichen Ausgleichsanspruchs interessiert sind, finden Sie unseren kostenlosen Ausgleichsrechner einschließlich weiterführender Hinweise zum Ausgleichsrecht unter <a href="file:///C:/Users/tzakariadze/AppData/Roaming/iManage/Work/Recent/70_30391%20-%20AKQ%20Harten_%20Christopher/www.ausgleichsrechner.de" target="_blank">www.ausgleichsrechner.de</a>.</p><h3>III. Fazit</h3><p>Influencer sollten ihre Verträge dahingehend prüfen, ob sie in Wirklichkeit einer Handelsvertretertätigkeit nachgehen. Sofern dies der Fall ist, kann der Influencer diesen Umstand ggf. nutzbar machen.&nbsp;</p><p>Aus Sicht der Unternehmen ist es wichtig, dass die eigenen Influencer-Marketing-Verträge auch mit Blick auf das Handelsvertreterrecht geprüft und entsprechend entworfen werden. Sollte es beispielsweise dem Unternehmen nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Influencer die Produkte fortlaufend aktiv vertreiben, so sollte dies entsprechend vertraglich klar geregelt werden. Aber selbst, wenn es dem Unternehmen auch um den aktiven Vertrieb der einzelnen Produkte über die Influencer an deren Follower, z.B. durch entsprechende&nbsp;Affiliate-Links oder personalisierte Rabattcodes, ankommt, so bestehen je nach Fall mehrere Möglichkeiten, um die oben beschriebenen Folgen abzumildern oder gänzlich auszuschließen. Entscheidend ist, dass man sich der Thematik bewusst ist und auf dieser Basis die entsprechenden Maßnahmen ergreift.</p><p>Helena Thiel<br>Christopher D. Harten</p><h6><span class="text-muted"><sup>1 </sup>Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen. Wir verwenden das generische Maskulinum, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 May 2025 08:46:58 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Kein Versicherungsschutz für Strohmann und faktischen Geschäftsführer bei Blindflug durch die Krise</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.01.2025, Az. 7 W 20/24 und Urt. v. 05.03.2025, Az. 7 U 134/23</p><p><i>D&amp;O-Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass für wissentlich begangene Pflichtverletzungen kein Versicherungsschutz für den Geschäftsleiter besteht. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsausschlusses ist grundsätzlich der D&amp;O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Der Versicherer hat hierzu einen Sachverhalt vorzutragen, der auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Versicherten hindeutet. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist dabei entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sog. Kardinalspflichten).&nbsp;</i></p><p><i>Das OLG Frankfurt a.M. konkretisierte in seinen Urteilen vom 16. Januar 2025 (Az. 7 W 20/24) und 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23), welche Kardinalspflichten einen Geschäftsführer treffen und unter welchen Umständen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Es lehnte den Versicherungsschutz in beiden Fällen mit der Begründung ab, dass die Geschäftsführer trotz Krisenanzeichen die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht überwacht haben, sondern stattdessen „blind durch die Krise segelten“.&nbsp;</i></p><h3>Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung von Kardinalspflichten</h3><p>Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ist dann verwirklicht, wenn ein Versicherter eine Pflichtverletzung in dem Bewusstsein der Pflicht und dem Bewusstsein, sich nicht pflichtgemäß zu verhalten, begangen hat. Für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Der Versicherer hat Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Danach obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung gerade nicht zulassen. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien durch den Versicherer ist entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. Jenseits der Fälle der Verletzung von beruflichen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es Aufgabe des beweispflichtigen Versicherers, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.</p><h3>Vermögensbetreuungspflicht und Insolvenzantragspflicht sind Kardinalspflichten</h3><p>Das OLG Frankfurt stellte in seinen Entscheidungen klar, dass die Annahme einer Kardinalpflichtverletzung grundsätzlich voraussetzt, dass die von dem Versicherten verletzte Rechtsnorm zu den zentralen, fundamentalen Grundregeln einer bestimmten Regelungsmaterie gehört. Zu solchen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, zählt nach Auffassung des OLG Frankfurt die Pflicht eines Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsrats oder leitenden Angestellten, weder sich noch Dritten aus dem Unternehmensvermögen Vorteile zu gewähren, auf die kein Anspruch besteht, das Unternehmensvermögen nicht für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden sowie die Pflicht, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Bei der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) handelt es sich um eine der wesentlichen gläubigerschützenden Vorschriften der InsO, auf die zahlreiche andere Vorschriften Bezug nehmen. Die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht wird durch die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung in § 15a Abs. 4 InsO hervorgehoben. Zum Elementarwissen eines Geschäftsführers gehört daher insbesondere die Vergewisserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie die eingehende Prüfung der Insolvenzreife.</p><h3>Vergewisserungspflicht über wirtschaftliche Lage des Unternehmens</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Unternehmensleiter angesichts dessen zur beständigen wirtschaftlichen Selbstkontrolle verpflichtet ist. Vom Geschäftsführer einer GmbH, auch in der Rechtsformvariante einer UG nach § 5a GmbHG, wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Das OLG Frankfurt a.M. betont in diesem Zusammenhang, dass Organmitgliedern, die gleichermaßen „<i>blind in die Krise segeln</i>“, daher deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorzuwerfen ist.&nbsp;</p><h3>Keine Entlastung des Strohmann-Geschäftsführers</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. stellt ferner klar, dass sich ein Strohmann-Geschäftsführer nicht damit entlasten kann, dass er keine Einblicke in das Unternehmen hatte und der faktische Geschäftsführer verantwortlich sei. Das Gericht hob hervor, dass dem Strohmann-Geschäftsführer insoweit die wissentliche Verletzung kardinaler Organisations- und Kontrollpflichten anzulasten ist.&nbsp;</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verwies dabei auf einen Beschluss des BGH vom 21. Mai 2019, Az. II ZR 337/17. Danach wird dem eingetragenen Geschäftsführer, der die Geschäftsführertätigkeit faktisch nicht ausübt und keine Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaft hat, eine Organisationspflicht auferlegt, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Aus diesen Erwägungen versagte auch das OLG Hamm einem Strohmann-Geschäftsführer den D&amp;O-Versicherungsschutz (Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2024, Az. 20 U 224/23; siehe hierzu ausführlich im Blogbeitrag von Dr. Florian Weichselgärtner und Etienne Sprösser: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)" target="_blank">www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)</a>.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. betonte, dass ein Strohmann-Geschäftsführer seine Kardinalpflicht, sich ständig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert zu halten, schon dadurch verletzt, indem er sich auf eine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne seinen Organisations- und Kontrollpflichten Rechnung zu tragen.&nbsp;</p><p>Sie gehöre zu den grundlegenden Regeln des Insolvenzrechts, da sie den Schutz der Gläubiger gewährleiste. Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sei besonders bedeutend, da sie in der Insolvenzordnung eine zentrale Rolle spiele und die Insolvenzverschleppung sogar in § 15a Abs. 4 InsO strafbar sei.</p><h3>Verschärfung der Geschäftsführerhaftung und Beweiserleichterung für Versicherer</h3><p>Neben dem OLG Köln, Urteil vom 16. November 2021, Az.&nbsp;9 U 253/20, bestätigt nun auch das OLG Frankfurt a.M., dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu den Kardinalspflichten eines jeden Geschäftsführers zählt. Dabei macht es nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. im Ergebnis keinen Unterschied, ob es sich um einen faktischen Geschäftsführer oder sog. Strohmann handelt. Beide trifft die Verpflichtung durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, dass sie sich zur Wahrnehmung ihrer Pflichten jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft verschaffen können. Das OLG Frankfurt a.M. hebt dabei hervor, dass der Strohmann-Geschäftsführer seine Pflichten bereits dadurch wissentlich verletzt, wenn er sich lediglich auf seine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Es betont ferner, dass bei Anhaltspunkten für eine wirtschaftliche Krise ein „<i>Blindflug</i>“ eine wissentliche Pflichtverletzung darstellt und insoweit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verschärft mit seiner neuen Entscheidung die Geschäftsführerhaftung und stärkt damit zugleich die Rechtsposition der Versicherer, indem es die Beweisführung für den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzungen für den Versicherer erleichtert.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Valerie Hoffmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 19:18:29 +0200</pubDate>
                        <title>Reform des Vergaberechts und die Modernisierung der Infrastruktur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reform-des-vergaberechts-und-die-modernisierung-der-infrastruktur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wesentliches Ziel der neuen Bundesregierung ist die Modernisierung der deutschen Infrastruktur – auch im digitalen Raum. Zentral ist dabei das Sondervermögen Infrastruktur, das eingesetzt werden soll, um umfassend in die <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sondervermoegen-infrastruktur-chancen-fuer-den-schulbau-herausforderungen-fuer-die-oeffentliche-hand" target="_blank">Infrastruktur</a>, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, digitaler Netzwerke und <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/quo-vadis-wasserstoff-mit-frischem-geld-zum-langersehnten-markthochlauf" target="_blank">klimafreundliche Projekte</a> zu finanzieren. Dabei sollen die eingesetzten öffentlichen Mittel stets private Investitionen anstoßen.</p><p>Um das <a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/sondervermoegen-infrastruktur" target="_blank">Sondervermögen Infrastruktur</a> schnell und effizient einzusetzen, ist es auf Umsetzungsebene zentral, Vergabeprozesse möglichst effizient zu gestalten, sodass die konkrete Projektimplementierung in der Praxis nicht an komplexen und langwierigen Vergabeverfahren scheitert. Dies betrifft insbesondere Großprojekte im Verkehrs- und Energiebereich.</p><p>Parallel dazu will die Bundesregierung das Vergaberecht grundlegend reformieren. Verfolgt wird das Ziel der Beschleunigung, Vereinfachung und der Digitalisierung des Vergaberechts.</p><p>Ausgehend von diesem Spannungsfeld stellt dieser Beitrag dar, welche vergaberechtlichen Instrumente die neue Regierung andenkt, die im Zuge des Sondervermögens operationalisiert werden könnten:</p><p><strong>Aussagen im Koalitionsvertrag zum Vergaberecht&nbsp;</strong></p><p>Die neue Regierung setzt sich das Ziel, das Vergaberecht sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu effektivieren, was insbesondere durch folgende Maßnahmen gelingen soll:</p><ol><li><strong>Befreiungsmöglichkeiten: </strong>Es sollen sektorale Befreiungsmöglichkeiten vom Vergaberecht vorgesehen werden; insbesondere im Bereich der nationalen Sicherheit und für emissionsarme Produkte. Auch für die Forschung sind Bereichsausnahmen vorgesehen, um dieser mehr Freiheit zu geben.<br>&nbsp;</li><li><strong>Vereinheitlichung und Erhöhung von Schwellenwerten:&nbsp;</strong>Weiterhin sollen die Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen im nationalen Recht vereinheitlicht und für die Direktvergabe und die freihändige Vergabe heraufgesetzt werden. Dadurch soll die Beschaffungspraxis beschleunigt und der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert werden, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.<br>&nbsp;</li><li><p><strong>Strategische Beschaffungen:&nbsp;</strong>Wesentliches Instrument zur Modernisierung der Beschaffungspraxis soll die Einführung eines „Strategischen Beschaffungsmanagements“ sein.</p><p>Die Bundesplattform „Kaufhaus des Bundes“ soll in diesem Zuge zu einem digitalen Marktplatz ausgebaut werden – und das für alle klassischen öffentlichen Auftraggeber, also Bund, Länder und Kommunen. Neben dem Ausbau ist auch eine Zusammenführung der einzelnen Vergabeplattformen geplant.</p><p>Der IT-Einkauf des Bundes soll weiterhin zentral gesteuert werden mit dem strategischen Ziel, die Abhängigkeiten von großen Anbietern zu verringern (Vendor Lock-In) und Deutschland als Digitalstandort zu fördern.</p><p>Auch die Absicht, dass Bieter künftig einfach, digital und mittelstandsfreundlich ihre Eignung bspw. durch Eigenerklärungen oder geprüfte Systeme nachweisen können sollen, soll zur Stärkung der Digitalisierung in Deutschland und einer Entlastung der Bieter und folglich einer Vereinfachung von Vergabeverfahren beitragen.<br>&nbsp;</p></li><li><p><strong>Militärische Infrastruktur:&nbsp;</strong>Insbesondere für die Bundeswehr soll das Genehmigungs- und Vergaberecht vereinfacht werden. Die Aufwuchs- und Verteidigungsfähigkeit erfordere eine deutliche Steigerung von <a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/verteidigung-sicherheit" target="_blank"><span>Investitionen</span></a>. Diese Steigerung solle eben durch eine Verfahrenserleichterung realisiert werden. Gleiches gelte für militärische Bauvorhaben.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus bzw. damit einhergehend solle ein „Bundeswehrinfrastrukturbeschleunigungsgesetz“ geschaffen werden. Dieses soll Ausnahmeregelungen in den Bereichen Bau-, Umwelt- und Vergaberecht enthalten.<br>&nbsp;</p></li><li><strong>Klimaschutz: </strong>Das Vergaberecht findet außerdem – zumindest kurz – Anklang im Rahmen der Klimaneutralität bzw. der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Deutschland unterstütze die Vorschläge der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-Paketes. Die neue Regierung möchte in Deutschland klimaneutrale/‑freundliche Produkte herstellen und, um das zu gewährleisten, bspw. auf vergaberechtliche Vorgaben als Instrument zurückgreifen. So soll bspw. über das Vergaberecht auch die Beschaffung "grüner Technologien", bspw. die Umstellung auf Wasserstoff bei der Stahlproduktion beanreizt werden.</li></ol><p><strong>Ganz allgemein&nbsp;</strong>soll der Fokus auf einer mittelstandsfreundlichen Vergabe liegen, es soll eine wirtschaftliche diskriminierungs- und korruptionsfreie Beschaffung gewährleistet werden. Die durch das Sondervermögen geschaffenen finanziellen Möglichkeiten sollen in einem Infrastruktur-Zukunftsgesetz durch verfahrensrechtliche Reformen und Änderungen im Vergaberecht umgesetzt und auf diese Weise wichtige Infrastrukturprojekte ermöglicht und beschleunigt werden.</p><p><strong>Wechselwirkung von Vergaberecht und Infrastrukturpolitik</strong></p><p>Die politische Vision ist klar: Ohne ein modernes, strategisch ausgerichtetes Vergaberecht können effiziente Investitionen in die Infrastruktur nicht realisiert werden. Die geplante Reform der Vergabepraxis bietet die Möglichkeit, Investitionen schneller, zielgerichteter und nachhaltiger umzusetzen. Auf diese Weise kann es gelingen, Deutschland wettbewerbsfähig und klimaneutral zu machen.</p><p>Mit dem Koalitionsvertrag verfolgt die Regierung das Ziel staatlicher Modernisierung. Die Umsetzung steht und fällt jedoch damit, inwiefern öffentliche Auftraggeber durch den Gesetzgeber konkret in die Lage versetzt werden, effizient, ohne viel Bürokratieaufwand, zu vergeben. Die angekündigten Reformen im Vergaberecht sind demnach nicht nur grundsätzlich eine willkommene Erleichterung, sondern ein entscheidender Hebel für den Fortschritt im Bereich Infrastruktur und den bestmöglichen Einsatz des Sondervermögens in den kommenden Jahren.</p><p>Autoren: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><u>Sebastian Berg</u></a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank"><u>Max Stanko</u></a><br>Beteiligte Experten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julian-gruss" target="_blank"><u>Julian Gruß</u></a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank"><u>Johannes Voß-Lünemann</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 09:44:38 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Moosmann GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-moosmann-gmbh-co-kg-bei-der-uebernahme-der-verpackungs-u-lagertechnik-ulm-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 21. Mai 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Moosmann GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt die Moosmann-Gruppe ihre Marktposition im Bereich industrieller Verpackungs- und Lagerlösungen in Süddeutschland weiter.</p><p class="text-justify">Die Moosmann GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Ravensburg ist ein familiengeführtes Unternehmen mit Fokus auf nachhaltige Logistiklösungen und maßgeschneiderte Verpackungssysteme für Industrie und Handel. Durch gezielte Investitionen in innovative Technologien verfolgt die Moosmann-Gruppe eine langfristige Wachstumsstrategie.</p><p class="text-justify">Die Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH ist ein etablierter Anbieter modularer Lager-, Transport- und Kommissioniersysteme für Industrie, Handel und Logistikdienstleister. Das Unternehmen mit Sitz in Ulm verfügt über eine starke Marktpräsenz in der DACH-Region und ist bekannt für seine Lösungen zur Effizienzsteigerung in der Intralogistik. Durch die Integration in die Moosmann-Gruppe ergeben sich für beide Gesellschaften neue Entwicklungsperspektiven – insbesondere im Bereich Digitalisierung, Automatisierung und nachhaltige Materialentwicklung.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Moosmann GmbH &amp; Co. KG:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Gerhard Manz (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, beide Federführung), Dr. Christian Osbahr (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 09:00:07 +0200</pubDate>
                        <title>Europäisches Parlament verschärft Regeln für ausländische Investitionen in der EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisches-parlament-verschaerft-regeln-fuer-auslaendische-investitionen-in-der-eu</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Europäische Parlament hat am <strong>8. Mai 2025</strong> eine umfassende Reform der EU-weiten Prüfregeln für ausländische Investitionen verabschiedet. Ziel ist es, kritische Sektoren vor Sicherheitsrisiken zu schützen, ohne die Offenheit des Binnenmarktes zu gefährden. Der beschlossene Entwurf für eine Überarbeitung der EU FDI Screening Verordnung sieht verbindliche Prüfungen in Schlüsselbereichen vor und etabliert die Kommission als letzte Entscheidungsinstanz bei Streitfällen.</p><h3>Kernpunkte der Neuregelung</h3><ol><li><strong>Verpflichtende Prüfung sensibler Sektoren</strong>:<br>Investitionen (auch Greenfield Investitionen!) in bestimmten Sektoren wie z.B. Medien, kritische Rohstoffe, Verkehrsinfrastruktur, Energienetze, Luft- und Raumfahrt sowie Zukunftstechnologien (z. B. Halbleiter, KI, Cybersicherheit) müssen künftig zwingend auf Risiken für öffentliche Sicherheit oder Ordnung überprüft werden. Dies soll verhindern, dass ausländische Akteure strategische Infrastrukturen kontrollieren.</li><li><strong>Harmonisierte Verfahren in der EU</strong>:<br>Nationale Prüfmechanismen werden in Bezug auf Kriterien, Fristen und Transparenz angeglichen. Dies reduziert Bürokratie für Unternehmen und schafft Planungssicherheit für Investoren.</li><li><strong>Gestärkte Rolle der EU-Kommission</strong>:<br>Die Kommission kann erstmals eingreifen, wenn Mitgliedstaaten sich nicht über Risiken eine geplante Investition einigen oder wenn die geplante Investition grenzüberschreitenden Auswirkungen hat. Sie erhält das Recht, Investitionen zu verbieten oder Auflagen zum Datenschutz oder Joint Ventures mit EU-Unternehmen vorzuschreiben.</li><li><strong>Erweiterter Anwendungsbereich</strong>:<br>Auch Transaktionen innerhalb der EU fallen unter die Schutzregeln, wenn das investierende Unternehmen von Investoren außerhalb der EU kontrolliert wird.</li></ol><p></p><h3>Schutz der wirtschaftlichen Souveränität</h3><p>Der Berichterstatter des Parlaments, Raphaël Glucksmann (S&amp;D, Frankreich), betonte:</p><p><i>„Bisher war das EU-System fragmentiert, teuer für Investor:innen&nbsp;und wenig wirksam gegen Risiken. Wenn Energieversorger, Medienkonzerne oder Schlüsselindustrien ungeprüft an ausländische Investoren – sei es aus China, den USA oder anderswo – verkauft werden, gefährdet das unsere Sicherheit und Souveränität. Mit den neuen Regeln schützen wir den Binnenmarkt, sichern kritische Sektoren und stärken die Wettbewerbsfähigkeit.“</i></p><h3>Vom Flickenteppich zur gemeinsamen Linie</h3><p>Das bisherige EU FDI Screening-System von 2020 ermöglicht zwar nationale Prüfungen, bietet aber keine effektiven Instrumente für EU-weite Risiken. Die Reform reagiert auf geopolitische Spannungen und Vorfälle wie Investitionen in Häfen, Tech-Firmen oder Energieanlagen durch EU-fremde Staatsfonds oder Unternehmen.</p><h3>Nächste Schritte</h3><p>Nach der Verabschiedung im Parlament beginnen nun die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die endgültige Form der neuen EU Screening Verordnung beginnen. Das Parlament und der Rat müssen den endgültigen Rechtsakt noch verabschieden, bevor er in Kraft treten kann.</p><h3>Warum das wichtig ist</h3><p>Die Reform zielt darauf ab, den EU-Binnenmarkt als attraktiven Investitionsstandort zu schützen, schließt aber Lücken in der Investitionsprüfung, die geopolitische Rivalen ausnutzen könnten. Indem die Kommission als „Schiedsrichterin“ gestärkt wird, setzt die EU ein klares Zeichen für mehr Handlungsfähigkeit der EU in einer Ära globaler Konkurrenz um wirtschaftliche Vorherrschaft.</p><p>Dr. Christian von Wistinghausen<br>Lelu Li</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 08:19:26 +0200</pubDate>
                        <title>Rechtssicher im Auslandsgeschäft: Internationale Lieferverträge richtig gestalten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtssicher-im-auslandsgeschaeft-internationale-liefervertraege-richtig-gestalten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer globalisierten Wirtschaft gehören internationale Lieferbeziehungen zum „daily business“ vieler mittelständischer Unternehmen. Doch die rechtssichere Gestaltung von Lieferverträgen mit ausländischen Geschäftspartnern stellt besondere Anforderungen. Schon die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann scheitern, wenn sie nicht konkret übermittelt oder in der richtigen Sprache verfasst sind. Entscheidend kommt es auch auf klare Regelungen zur Rechtswahl, zum Gerichtsstand oder zur Schiedsvereinbarung an, um für den Fall eines Rechtsstreits gewappnet zu sein.</p><h3><span>1. Wirksame Einbeziehung von AGB im Auslandsgeschäft</span></h3><p>Ein häufiger Irrtum in der Praxis und vielen Unternehmen nicht bekannt: Der bloße Verweis auf die auf der Webseite des Unternehmens abrufbaren AGB reicht im Auslandsgeschäft nicht aus. Der deutsche Unternehmer muss dem ausländischen Vertragspartner seine AGB vollständig zur Verfügung stellen, d.&nbsp;h. übersenden – und zwar bereits mit dem Angebot. Er hat eine sog. Kenntnisverschaffungsobliegenheit. Anders als im rein nationalen Geschäftsverkehr genügt der bloße Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB auf der Webseite im Auslandsgeschäft nicht.</p><p>Zudem müssen die AGB für den Geschäftspartner auch verständlich sein. Das bedeutet konkret: Die AGB müssen in der Verhandlungs- oder Vertragssprache vorliegen, z.&nbsp;B. auf Englisch, wenn die Vertragsverhandlungen durchgehend in dieser Sprache geführt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen die AGB in der Muttersprache des Geschäftspartners vorliegen. An einen ausländischen Partner übermittelte deutschsprachige AGB sind in der Regel nicht wirksam.</p><p>Sind diese Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht erfüllt, so sind die AGB nicht Bestandteil des Vertrags geworden.</p><h3><span>2. Die Bedeutung der Rechtswahl</span></h3><p>Haben die Vertragspartner ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung entscheidet dies das internationale Privatrecht. In der EU bestimmt sich das anwendbare Recht dann nach der Rom-I-Verordnung. Maßgeblich ist in der Regel das Recht des Staates, in dem das Unternehmen, welches die vertragscharakteristische Leistung erbringt, seinen Sitz hat. Das kann jedoch, je nach Lieferbeziehung und Land, zu gravierenden Unterschieden in den Rechtsfolgen führen.</p><p>Daher ist zu empfehlen, eine ausdrückliche Rechtswahl zu treffen – im Vertrag oder in den AGB. Möglich ist die Wahl des eigenen Rechts oder eines neutralen Rechts. Rechtswahlklauseln in sich widersprechenden AGB (z.&nbsp;B. wenn beide Parteien das eigene Landesrecht wählen) führen zu keiner wirksamen Einigung – in diesem Fall gilt dann das internationale Privatrecht, welches das anwendbare Recht bestimmt.&nbsp;</p><h3><span>3. Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG)?</span></h3><p>Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; abgekürzt: „CISG“) gilt für internationale Kaufverträge zwischen Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten des CISG, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Das CISG vereinheitlicht das Recht für Verträge über den Kauf von Waren; es regelt das Zustandekommen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien.</p><p>Für viele ausländische Geschäftspartner ist das CISG attraktiv, denn es bietet als vereinheitlichtes internationales Kaufrecht eine vertraute und neutrale Rechtsgrundlage. Für deutsche Unternehmer ist wichtig zu wissen: Wird deutsches Recht als anwendbares Recht gewählt, so gilt automatisch das UN-Kaufrecht – es sei denn, es wird ausdrücklich ausgeschlossen, z.&nbsp;B. wie folgt: „Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“</p><h3><span>4. Gerichtsstandsvereinbarung</span></h3><p>Bei internationalen Lieferverträgen sollte außerdem festgelegt werden, welches Gericht im Streitfall zuständig sein soll. Ohne ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem internationalen Zivilprozessrecht, in EU-Mitgliedsstaaten also nach der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO).</p><p>Zu beachten ist, dass ein Gerichtsstand grundsätzlich nur im B2B-Geschäft, d.h. zwischen Unternehmern, wirksam vereinbart werden kann. Sind Verbraucher beteiligt, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht bzw. nur äußerst eingeschränkt möglich.</p><p>Unbedingt zu empfehlen ist ein Gleichlauf von Rechtswahl und Gerichtsstand. Wird beispielsweise deutsches Recht vereinbart, sollte auch die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts geregelt werden. Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung, können anwendbares Recht und Gerichtsstand auseinanderfallen. Muss ein deutsches Gericht beispielsweise französisches Recht anwenden, ist das meist zeit- und kostenintensiv. Unabhängig vom anwendbaren materiellen Recht wendet das zuständige Gericht immer sein eigenes nationales Verfahrensrecht an, z.B. in Bezug auf die Erhebung der Klage, Fristen und den Verfahrensablauf.&nbsp;</p><p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung sollte schriftlich abgeschlossen werden. Auch die Vereinbarung per E-Mail-Austausch oder per Telefax ist möglich. Die Gerichtsstandsvereinbarung&nbsp;muss in der Verhandlungs- oder Vertragssprache abfasst sein. Das vereinbarte zuständige Gericht muss sich eindeutig daraus ergeben. Außerdem sollte sich die Gerichtsstandsvereinbarung immer auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft zwischen den Parteien beziehen, d.h. sie kann nicht einmalig für alle zukünftigen Geschäfte geschlossen werden.</p><p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch in AGB getroffen werden. Zu beachten ist allerdings, dass ein in AGB vereinbarter Gerichtsstand ohne Bezug zum Sitz oder einer Niederlassung des Verwenders der AGB als überraschende Klausel unwirksam sein könnte. Enthalten die AGB beider Parteien sich widersprechende Gerichtsstandsklauseln, z.B. regeln die AGB des Käufers einen Gerichtsstand in Rom und die AGB des Verkäufers einen Gerichtsstand in München, so gilt keine dieser sich widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Zuständigkeit bestimmt sich stattdessen nach dem internationalen Zivilprozessrecht, in EU-Mitgliedstaaten nach der EuGVVO.</p><h3><span>5. Schiedsvereinbarung</span></h3><p>Eine Schiedsvereinbarung kann im internationalen Geschäft eine sinnvolle Alternative zu staatlichen Gerichten sein. Schiedsverfahren bieten oft Vorteile: Das Verfahren wird durch den Schiedsspruch rechtskräftig abgeschlossen und es gibt keine weitere Instanz. Zudem können die Parteien die Schiedsrichter mit fachlicher Expertise wählen – so ist die Zuziehung von Sachverständigen oft nicht mehr erforderlich. Von Interesse für regional bekannte und in der Öffentlichkeit stehende Unternehmen ist auch, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht öffentlich ist.</p><p>Für die Auswahl der Schiedsordnung gibt es kein Patentrezept. Die Schiedsordnung sollte individuell gewählt werden und auch für den Vertragspartner akzeptabel sein. Im internationalen Geschäft ist die renommierte Schiedsordnung der International Chamber of Commerce (ICC) Paris beliebt, die für ein straffes, effektives Verfahren und professionelles Verfahrensmanagement durch die ICC bekannt ist. Man sollte allerdings nicht außer Acht lassen, dass sich ICC-Schiedsverfahren erfahrungsgemäß erst bei hohen Streitwerten lohnen. Für nationale Streitigkeiten bieten sich kostengünstigere Alternativen an. In Deutschland hat sich die Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ebenso bewährt wie etabliert. Teilweise stellen auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern Schiedsordnungen zur Verfügung. In der Schweiz erfreut sich die Internationale Schweizer Schiedsordnung, die 2021 neugefassten „Swiss Rules“, zunehmender Beliebtheit für internationale Streitigkeiten.</p><p>Schiedsort und -sprache können frei vereinbart werden – sollten aber strategisch gewählt sein, da sie Einfluss auf das Verfahrensrecht und die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs haben.&nbsp;</p><p>Bei Streitigkeiten im Technologie- und IT-Bereich oder in der Fertigung von Produkten aller Art, bei denen spezielles technisches Fachwissen gefragt ist, ist eine Schiedsklausel in jedem Fall zu empfehlen. Die Schiedsrichter sollten so ausgewählt werden, dass sie die erforderliche technische Expertise und Branchenkenntnis mitbringen. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Bewertung von komplexen Rechtsfragen, kann ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht durchaus vorzuziehen sein. Jedenfalls sollte immer im Einzelfall geprüft werden, was je nach Gegenstand des Auslandsgeschäfts und der Höhe des Streitwerts für das Unternehmen am wirtschaftlichsten ist.&nbsp;</p><p>Dr. Birgit Münchbach</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 15:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #16 - Kündigt der Handelsvertreter, verliert er seinen Ausgleich. Oder nicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-16-kuendigt-der-handelsvertreter-verliert-er-seinen-ausgleich-oder-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Handelsvertreter den Vertrag kündigt, verliert er seinen Ausgleichsanspruch. So die Regel. Aber es gibt Ausnahmen. In unserer 16. Podcastfolge geht es um diese.</p><p>Ergänzende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 13 Rn. 322 ff.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 14:41:33 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät CATL als German Legal Counsel bei Börsengang in Hongkong </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-catl-als-german-legal-counsel-bei-boersengang-in-hongkong</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 20. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat CATL, weltgrößter Hersteller von E-Auto-Batterien, als German Legal Counsel in Bezug auf den Börsengang in Hongkong beraten. Lead Counsel der Neuemission, die die bisher größte des Jahres sein dürfte, war Kirkland &amp; Ellis; als Hong Kong und US Counsel der Sponsoren war Linklaters tätig. ADVANT Beiten berät CATL bereits seit dem Markteintritt in Deutschland im Jahr 2018. Für den Börsengang konzentrierte sich die Beratung von ADVANT Beiten auf erforderliche Prüfungen (Due Diligence) und Nachweise (Legal Opinion) bezüglich der deutschen Tochtergesellschaft Contemporary Amperex Technology Thuringia AG (CATT).</p><p class="text-justify">CATT&nbsp;betreibt im thüringischen Arnstadt&nbsp;sein erstes Werk außerhalb Chinas. Mit 1.700 Mitarbeitern ist das Werk die größte ausländische Tochtergesellschaft des Batterieherstellers. Zu den bereits bestehenden Kunden hierzulande gehören Unternehmen wie BMW und Mercedes-Benz. Neben dem Standort in Deutschland gelten die Expansionspläne insbesondere den Standorten in Ungarn und Spanien.</p><p class="text-justify">CATL hat mit der Börsennotierung in Hongkong ca. 4,6 Milliarden Dollar eingenommen. Der endgültige Preis pro Aktie wurde auf 263 Hongkong-Dollar festgelegt, dies entspricht dem maximalen Angebotspreis. Der Umfang der Transaktion von CATL könnte sich auf 5,3 Milliarden Dollar erhöhen, falls es bei einer sogenannten Greenshoe-Option zum Verkauf weiterer 17,7 Millionen Aktien kommt. Mit dem frischen Kapital soll insbesondere auch die weitere Expansion von CATL nach Europa finanziert werden.&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater CATL – als German Legal Counsel:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies (Federführung Kapitalmarktrecht), Dr. Christian von Wistinghausen (Federführung Due Diligence), Tassilo Klesen,&nbsp;Danah El-Ismail, Simone Schmatz, Christian Burmeister, Lelu Li, Damien Heinrich, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A), Katrin Lüdtke, Korbinian Goll (Öffentliches Recht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 13:32:43 +0200</pubDate>
                        <title>Vom Schriftformerfordernis zur Textform bei Gewerberaummietverträgen: (K)eine „Erleichterung“ für Transaktionsparteien?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vom-schriftformerfordernis-zur-textform-bei-gewerberaummietvertraegen-keine-erleichterung-fuer-transaktionsparteien</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Durch das Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) genügt seit dem 1. Januar 2025 für den Abschluss und die Änderung von Gewerberaummietverträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr die Textform anstelle der Schriftform (vgl. § 578 Abs. 1 S. 2 BGB n.F., § 550 BGB). Wird dieses nicht eingehalten, gilt der Gewerberaummietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann trotz einer vereinbarten Festlaufzeit mit gesetzlicher Kündigungsfrist (§ 580a abs. 2 BGB) kündbar sein. In der täglichen Praxis soll die Reduzierung des Formerfordernisses für spürbare Erleichterungen bei den Mietvertragsparteien sorgen. Ob das der Fall sein wird, ist fraglich<sup>1</sup>; zudem dürften Folgethemen bei Immobilientransaktionen über Gewerberaumimmobilien verstärkt in den Focus treten, die hier kurz beleuchtet werden sollen.</p><p><strong>Rechtlicher Hintergrund</strong></p><p>Damit ein Mietvertrag trotz einer Festlaufzeit von länger als einem Jahr nicht für unbestimmte Zeit gilt (und damit vor Ablauf der Festlaufzeit mit der gesetzlichen, ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann), musste er bis zum 31. Dezember 2024 gemäß § 550 BGB in schriftlicher Form geschlossen werden. Durch eine Anpassung der Verweisungsnorm des § 578 Abs.1 S. 2 BGB n.F. ist nunmehr für solche Gewerberaummietverträge seit dem 1. Januar 2025 die Textform ausreichend<sup>2</sup>. Textform im Sinne der gesetzlichen Regelung des<br>§ 126b BGB bedeutet, dass eine Erklärung in einer lesbaren Form abgegeben werden muss, die den Absender nennt und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert ist oder werden kann. Dies kann beispielsweise durch eine E-Mail, ein Telefax oder ein anderes elektronisches Dokument auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, sodass ggf. auch SMS, Messenger-Nachrichten<sup>3</sup> und Chats in sozialen Medien ausreichen können. Dies ermöglicht es, zum einen viele Rechtsgeschäfte künftig digital abzuwickeln, aber zum anderen auch - wie bisher – eine von beiden Mietvertragsparteien unterschriebener Mietvertragsurkunde zu nutzen.</p><h3>Folgen für die Transaktionspraxis</h3><p>Auch wenn die Prozesse des Mietvertrags- und Nachtragsabschlusses damit vereinfacht werden, wenn z.B. die Durchführung von Unterschriftsterminen mit Versand der Mietvertragsdokumente entfallen. Der Legal-Due-Diligence-Aufwand für Käufer einer Gewerberaumimmobilie dürfte regelmäßig durch die gesetzliche Änderung (Textform) eher zunehmen und der Verkäufer mit weiterreichenden Forderungen des Käufers konfrontiert werden.</p><p>Das Risiko, dass ein Mietverhältnis wegen eines Formverstoßes vorzeitig beendet werden kann, beseitigt die Gesetzesänderung nicht, sondern es verändert und verringert nur die Formanforderung (Textform anstatt Schriftform). Bei Immobilientransaktionen bleibt daher bei seit dem<br>1. Januar 2025 unverändert bestehenden Gewerberaummietverträgen die Prüfung und Einhaltung der bislang gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform innerhalb der Übergangsfrist empfohlen und bei den seit dem 1. Januar 2025 neu abgeschlossenen Gewerberaummietverträgen oder geänderten Bestandsmietverträgen wäre die Vorlage der Dokumentation zu sämtlichen anderen Kommunikationsmitteln empfohlen.</p><p>Das ist für Verkäufer misslich, die ihrer Informations- und Dokumentationspflicht im Rahmen von Ankaufsprüfungen (Due-Diligence) bislang<sup>4</sup> durch Vorlage der Vertragsdokumentation in schriftlicher Form gerecht werden konnten und der Käufer auf dieser Basis seine Prüfung vornehmen konnte. Aufgrund des mit der Änderung der Gesetzeslage verbundenen Wegfalls der Kontroll- und Beweismöglichkeit werden sich Kaufinteressenten darauf nicht mehr verlassen (wollen). Das zeigt sich auch in unserer täglichen Beratungspraxis. Nunmehr fragen Käufer entweder nach einem Nachweis zu allen anderen Kommunikationsmitteln, weil Vereinbarungen in Textform (z.B. Telefax, E-Mail, SMS und Messenger-Dienste) darüber geschlossen worden sein könnten, oder verlangen gemeinsame schriftliche Erklärungen der Mietvertragsparteien zu Vollständigkeit und Form des Mietvertrages. Ob sich Käufer zu deren Absicherung mit (selbständigen) Garantien des Verkäufers im Kaufvertrag begnügen bzw. ob sich Verkäufer darauf einlassen sollten, wäre im Einzelfall zu beurteilen. Zumal der Sekundäranspruch des Käufers gegen den Verkäufer – vor allem bei Verkäufer-Objektgesellschaften gegebenenfalls durch Dritte – abzusichern wäre, um diese bei Garantieverletzungen des Verkäufers bzw. fehlerhafte Beschaffenheiten/Erklärungen in Grundstückskaufverträgen bezüglich gewerblicher Mietverträge nicht leer laufen zu lassen.</p><h3>Fazit / Empfehlung</h3><p>Für Eigentümer/Vermieter ist es vor allem auch in Hinblick auf zukünftige Transaktionen sinnvoll, das (Nach-)Haftungsrisiko zu minimieren, und die mietvertraglichen Schriftform-/Textformregelungen anzupassen. Der Gesetzgeber hat keine Lösungsvorschläge für das individuelle Sicherungsbedürfnis der Vertragsparteien (insbesondere der Mietvertragsparteien) mitgeliefert, um im Einzelfall über vertragliche Regelungen den gewünschten Schutz zu ermöglichen. Daher sollten die Mietvertragsparteien gemeinsam Regeln aufstellen, um nicht ungewollt die Textformvoraussetzungen zu erfüllen und ein rechtsgeschäftliches Schriftformerfordernis zu gefährden. Das kann von der Vereinbarung einer die bisherige gesetzliche Schriftformregelung nachbildenden Schriftformklausel bis hin zu einer qualifizierten Textform für Zusatz- und Nachtragsvereinbarungen reichen. Bei einer solchen Regelung wäre aber darauf zu achten, dass etwaige Ersatzformen für die Schrift-/Textform ausgeschlossen sind, und Rechtsfolgen für einen möglichen Verstoß gegen die rechtsgeschäftliche Schriftform-/Textformklausel festgelegt werden. Zudem sind die Parteien nun gefordert, neben den Originalunterlagen aller Mietvertragsunterlagen auch neue Mietvertragsdokumente in der finalen Fassung sowie sämtliche Dokumentation dazu dauerhaft zu speichern und gegen nachträgliche Veränderungen zu schützen. Dies kann zu einem größeren Aufwand führen, als Mietvertragsurkunden – wie bisher - im Original aufzubewahren.</p><p>Für alle Eigentümer, die sich grundsätzlich mit dem Gedanken eines Verkaufs einer Gewerberaumimmobilie auseinandersetzen, wäre daher zu empfehlen, die Gewerberaummietverträge jetzt „auf Vordermann“ zu bringen bzw. bringen zu lassen. Damit kann die Zeit genutzt werden, bevor der Transaktionsmarkt insgesamt wieder anzieht und der Verkaufsprozess starten könnte. Erfahrungsgemäß ist bei oder während einer Transaktion dafür keine Zeit bzw. es werden ggf. Begehrlichkeiten der Mieter, die von einer möglichen Transaktion erfahren haben, geweckt.</p><p>Auf der anderen Seite bedeutet das für potentielle Käufer, dass künftig eine gewissenhafte Legal Due Diligence vor allem der regelmäßig die Werthaltigkeit einer Immobilie bestimmenden Mietverträge durchgeführt werden sollte. Außerdem wäre in den Kaufvertragsverhandlungen auf eine entsprechende Absicherung des Käufers zu achten.</p><p>Die weitere Entwicklung in der Kautelarpraxis werden wir aktiv mitgestalten und die dazu ergehenden gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigen.</p><p>Anja Fischer<br>Ansgar Messow</p><h6><span class="text-muted">[1] Allgemein dazu auch schon unsere Kollegen </span><i><span class="text-muted">Brück/Linden</span></i><span class="text-muted">, in: Textform ersetzt Schriftform in Gewerberaummietverträgen – Änderungen durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/textform-ersetzt-schriftform-in-gewerberaummietvertraegen-aenderungen-durch-das-vierte-buerokratieentlastungsgesetz" target="_blank" rel="noopener"><span class="text-muted"><u>Blogbeitrag vom 17. Dezember 2024</u></span></a><span class="text-muted">; zum Gewerblichen Mietrecht, </span><i><span class="text-muted">Messow/Stielow</span></i><span class="text-muted">, in: Das neue Textformerfordernis im gewerblichen Mietrecht (§§ 578, 550 BGB) – ein erster Erfahrungsbericht aus der Praxis, </span><a href="https://www.linkedin.com/posts/dr-philipp-pr%C3%B6bsting-ma%C3%AEtre-en-droit-264092123_real-estate-construction-newsletter-advant-ugcPost-7304751589485936640-H6Gd?utm_source=share&amp;utm_medium=member_desktop&amp;rcm=ACoAADhuJYsBrlF52JaLAXY1KsPAphDmVH22bDU" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><span class="text-muted"><u>Newsletter vom 9. März 2025</u></span></a><span class="text-muted"> (LinkedIn).</span></h6><h6><span class="text-muted">[2] BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024: Die gesetzlichen Regelungen des BEG IV gelten für Mietverträge, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu geschlossen werden (also seit dem 01.01.2025), und für Mietverträge, die ab 01.01.2025 verändert werden, ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung. Auf bestehende gewerbliche Mietverhältnisse im Übrigen ist die bisherige Rechtslage weitere 12 Monate ab dem 01.01.2025 (also bis zum Ablauf des Jahres 2025) anzuwenden.</span></h6><h6><span class="text-muted">[3] Vgl. zur Verwendung von Emojis zum Beispiel: </span><i><span class="text-muted">OLG München</span></i><span class="text-muted">, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24e.</span></h6><h6><span class="text-muted">[4] Grundlage dafür bildet § 550 BGB mit dem Zweck des Schutzes des Käufers einer vermieteten Sache, der erkennen können soll, in welche Rechte und Pflichten des veräußernden Vermieters er gemäß §§ 578 Absatz 2 i.V.m. 566 Absatz 1 BGB "eintritt".</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 13:29:10 +0200</pubDate>
                        <title>Ersatzanspruch des Errichters eines Gebäudes bei Errichtung auf einem fremden Grundstück und damit einhergehender grundlegender Veränderung des Grundstücks</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ersatzanspruch-des-errichters-eines-gebaeudes-bei-errichtung-auf-einem-fremden-grundstueck-und-damit-einhergehender-grundlegender-veraenderung-des-grundstuecks</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h4>Die Bedeutung der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verwendungsbegriffs in der immobilienrechtlichen Praxis</h4><p><i>Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2025 — V ZR 153/23</i></p><p>Der bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene enge Verwendungsbegriff mit subjektiver Betrachtungsweise der Nützlichkeit führte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen zu wenig tragbaren Ergebnissen. Es ist denkbar, dass einige Rechtsstreitigkeiten deswegen von den Beteiligten gar nicht erst weiterverfolgt wurden. Das könnte sich nun vielleicht ändern.</p><p>In einer aktuellen Entscheidung aus dem März 2025 hat der <i>Bundesgerichtshof<sup>1</sup></i> seine seit Jahrzehnten bestehende Rechtsprechung zum engen Verwendungsbegriff nun aufgegeben und sieht jetzt als Verwendung alle Vermögensaufwendungen an, die der Sache während einer Vindikationslage (sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) zugutekommen, auch wenn die Vermögensaufwendungen die Sache grundlegend verändern (weiter Verwendungsbegriff). Was auf den ersten Blick sehr theoretisch klingt, stellt einen Paradigmenwechsel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar und hat zugleich praktisch erheblich Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von Herausgabeansprüchen des (Grundstücks-)Eigentümers gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer sowie dessen Ersatzansprüche (dazu siehe unten).</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Auslöser der Entscheidung war ein (pressewirksamer) Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks („Eigentümer“) und einem Ersteigerer, der dieses Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren erwarb („Besitzer“), dessen Zuschlag nach grundbuchlicher Eigentumseintragung des Besitzers später jedoch wieder aufgehoben wurde. Für den Besitzer, der auf dem Grundstück in der Zwischenzeit ein neues Gebäude errichtet hatte, stellte sich seitdem die Frage, ob er das Gebäude weiterhin nutzen kann oder das Grundstück räumen und das Gebäude zurückbauen muss; die (hier verkürzt dargestellte) Antwort des <i>Bundesgerichtshofs</i>: er muss das Grundstück nur nach Leistung eines Verwendungsersatzes durch den Eigentümer räumen und das Gebäude nicht zurückbauen.</p><h3>Verwendungsersatz und Nützlichkeit der Verwendung</h3><p>Erstmalig entschied der Bundesgerichtshof nun, dass Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück nunmehr auch dann Verwendungen des Besitzers (§ 996 BGB) sein können, wenn der Bau des Gebäudes das Grundstück grundlegend verändert und damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks einhergeht.<sup>2</sup><br>Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung lasse diese Auslegung ebenso zu (zumal es keine Legaldefinition des Verwendungsbegriffs gebe), wie die Gesetzgebungsmaterialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch diese Auslegung decken. Ansonsten müsse der Eigentümer in vielen Fällen trotz erheblicher Vorteile keinen Ersatz leisten und dem Besitzer bleibe vielfach nur ein regelmäßig wirtschaftlich wertloses Wegnahmerecht.</p><p>Ob eine solche Verwendung des gutgläubigen und unverklagten Besitzers einen Nutzen für den Eigentümer hat, ist dabei nicht aus subjektiver Sicht des Eigentümers zu beurteilen, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit aus objektiver Sicht.<sup>3</sup> Das folge aus einem systematischen Vergleich mit weiteren gesetzlichen Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und den Gesetzgebungsmaterialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Allerdings müsse der Eigentümer maximal die Aufwendungen des Besitzers ersetzen, diese jedoch begrenzt durch die beim Eigentümer eingetretene Verkehrswerterhöhung.</p><p>Eine Beeinträchtigung des Vermögens des Eigentümers liege dabei nicht vor, lediglich seine Dispositionsbefugnis werde beeinträchtigt.</p><h3>Bedeutung in der immobilienrechtlichen Praxis</h3><p>Die Anerkennung des weiten Verwendungsbegriffs durch die höchstrichterliche Rechtsprechung schützt den gutgläubigen und unverklagten Besitzer weitreichender, da sein Anspruch auf Verwendungsersatz nicht mehr nur auf erhaltende, wiederherstellende oder zustandsverbessernde Maßnahmen beschränkt ist, sondern auch für tiefgreifende (kostspielige) Veränderungen gilt. Für Projektentwickler und Investoren, generell für Käufer von Grundstücken, bringt die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Sie können Investitionen tätigen, ohne befürchten zu müssen (solange sie gutgläubig und unverklagt sind), dass daraus resultierende Kosten später nicht im Rahmen eines Verwendungsersatzanspruchs ersetzt werden müssten, sollte die rechtliche Eigentumslage korrigiert werden müssen.</p><p>Dies gilt jedenfalls ab der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Weil der Käufer nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages in der Regel nicht so lange mit seiner Investition warten will (zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vergehen meist mehrere Wochen/Monate) enthalten Grundstückskaufverträge ganz überwiegend Regelungen zu einem der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zeitlich vorgezogenen wirtschaftlichen Eigentumsübergang (sog. Besitz/Nutzen/Lasten-Wechsel). Tätigt der Käufer nach dem Besitz/Nutzen/Lasten-Wechsel Verwendungen im guten Glauben hinsichtlich seines dadurch erlangten Rechts zum Besitz, kann er diese, sollte sich der Grundstückskaufvertrag später als unwirksam herausstellen, gemäß § 996 BGB grundsätzlich geltend machen<sup>4</sup>.</p><p>Die Änderung des Verwendungsbegriffs dürfte auch bei Mietverhältnissen eine Rolle spielen, die sich im Nachhinein als unwirksam herausstellen. Denn bei einem unwirksamen Mietverhältnis kann der Mieter seinen Anspruch auf Verwendungsersatz nicht auf etwaige mietvertragsrechtliche Ansprüche stützen, sondern ist grundsätzlich auf § 994 BGB bei notwendigen bzw. auf § 996 BGB bei nützlichen Verwendungen angewiesen<sup>5</sup>.</p><h3>Fazit</h3><p>Auch wenn der Verwendungsersatzanspruch für den Eigentümer "nur" eine Beeinträchtigung in seine Dispositionsbefugnis bedeutet, kann dies weitreichende Folgen für ihn haben. Denn er ist u.U. dazu gezwungen, für den Ausgleich des Erstattungsanspruches eine Finanzierung aufzunehmen und/oder das Grundstück (später) zu belasten bzw. zu verkaufen. Das könnte Eigentümer gegebenenfalls davon abhalten, Ansprüche gegen Besitzer geltend zu machen. Hierbei ist aber jeder Fall einzeln zu bewerten.</p><p>Ungeachtet dessen sorgt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der immobilienrechtlichen Praxis für mehr Klarheit und schafft dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer mehr Schutz für seine Investitionen. Dem (investierenden) Besitzer sei daher empfohlen, sein gesamtes Invest anhand prüffähiger Unterlagen zu dokumentieren und diese dauerhaft aufzubewahren, damit er seine Kosten bei Bedarf auch noch nach Jahren nachweisen kann.</p><p>Mit Interesse wird zu verfolgen sein, wie die Anwendung des weiten Verwendungsbegriffs sich in der Praxis etablieren wird und welche Folgen sich tatsächlich zeigen. Abzuwarten bleibt auch, ob sich die Übertragung des weiten Verwendungsbegriffs auf andere Bereiche durchsetzen wird. Die weitere Entwicklung in der Kautelarpraxis werden wir daher aktiv mitgestalten und die dazu ergehenden gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigen.</p><p>Ansgar Messow<br>Rebecca Stielow</p><h6><span class="text-muted">[1] Vgl. </span><i><span class="text-muted">BGH</span></i><span class="text-muted">, Urt. v. 14.03.2025 — V ZR 153/23.</span></h6><h6><span class="text-muted">[2] Vgl. </span><i><span class="text-muted">BGH</span></i><span class="text-muted">, Urt. v. 14.03.2025 — V ZR 153/23.</span></h6><h6><span class="text-muted">[3] Angelehnt an </span><i><span class="text-muted">BGH</span></i><span class="text-muted">, Urt. v. 14.03.2025 — V ZR 153/23.</span></h6><h6><span class="text-muted">[4] Die von den Parteien des Grundstückskaufvertrages erklärte bloße Auflassung ist dahingegen nicht bereits ausreichend, auch wenn der Käufer zu diesem Zeitpunkt (durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch und/oder durch den Antrag zum Grundbuchamt auf Eintragung der Übereignung) schon ein Anwartschaftsrecht innehat. Bei diesem handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um ein Recht zum Besitz.</span></h6><h6><span class="text-muted">[5] Bei einem wirksamen Mietverhältnis greift für Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat, der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 539 Abs. 1 BGB. Nach Beendigung des Mietverhältnisses scheitert ein Ersatzanspruch gem. § 996 BGB an der Bösgläubigkeit des ehemaligen Mieters, da er dann unrechtmäßiger Besitzer der Flächen ist. Es kommt lediglich ein Ersatzanspruch hinsichtlich notwendiger Verwendungen gem. § 994 Abs. 2 in Betracht.</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 13:22:30 +0200</pubDate>
                        <title>Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers im Bauvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitwirkungshandlungen-des-auftraggebers-im-bauvertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><i>Schon lange hadern die Bauwirtschaft und Teile der Lehre mit einer Besonderheit im Zusammenhang mit Bauverträgen, die aufgrund der Struktur des § 642 BGB als gesetzliche Regelung und der gefestigten Rechtsprechung des BGH zu dieser nicht ohne Weiteres zu ändern ist: Der Bauherr, der dem Auftragnehmer für die Erstellung seines Gewerks nicht rechtzeitig eine geeignete Grundlage zur Verfügung stellt (zumeist das mangelfreie Gewerk eines Vorunternehmers), verletzt keine Vertragspflicht, sondern bloß eine Obliegenheit. Die Konsequenz ist, dass der Auftragnehmer keinen Schadensersatz, sondern „nur“ eine Entschädigung nach § 642 BGB verlangen kann, die im Einzelfall nicht alle seine Mehraufwendungen wegen der Verzögerung erfasst.</i></p><p><i>Auch der Ansatz, mittels des Instituts der Drittschadensliquidation eine Korrektur dieses als Ungerechtigkeit empfundenen Umstands zu</i> erreichen<sup>1</sup>, <i>schlägt nach diesseitiger Auffassung fehl.</i></p><p>Ausgangspunkt ist der Folgende: Der AG als Bauherr realisiert ein Bauprojekt (hier ist vom Einfamilienhaus bis zur großen Industrieanlage alles denkbar, die Grundsätze sind stets dieselben). Er beauftragt einen Werkunternehmer (der Vorunternehmer = VU) mit bestimmten Bauleistungen, die dieser aber nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbringt (was im Ergebnis oft das Gleiche ist). Die Folge: Der Auftragnehmer (AN), der mit seinen Leistungen auf dem Gewerk des VU aufsetzen soll, kann nicht loslegen. Er hat aber schon Material, Werkzeug und Personal auf der Baustelle. Jetzt muss er alles vorhalten, was natürlich Geld kostet<br>(Pos. 1). Außerdem sind, wenn er dann endlich loslegen kann, möglicherweise die Beschaffungspreise gestiegen, eine ungünstigere Jahreszeit angebrochen oder andere kostentreibende Umstände eingetreten (Pos. 2).</p><p>Für Pos. 1 ist die Rechtslage klar: Durch den Umstand, dass der VU nicht vertragsgemäß geleistet hat, konnte der AG dem AN das Grundstück bzw. seinen Arbeitsbereich nicht rechtzeitig in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung stellen. Ergo hat der AG gegenüber dem AN eine Mitwirkungs-pflicht verletzt und der AN hat hinsichtlich der Pos. 1 gegenüber dem AG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 Abs. 1 BGB.</p><p>Nicht erfasst vom Anspruch nach § 642 BGB ist aber Pos. 2, heißt: Mehrkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers anfallen, aber erst nach dessen Beendigung, nämlich dann, wenn der AN die Leistungen nachholt. So sagt es der BGH<sup>2</sup>.</p><p><i>Karczewski</i> weist zurecht darauf hin, dass es, um dem AN auch Ersatz für Pos. 2 zu verschaffen, wohl eines Schadensersatzanspruches bedürfe<sup>3</sup>. Ein solcher erfordert aber immer eine Vertragspflichtverletzung des Anspruchsgegners und hier liegt die Crux: Auch wenn in der Literatur zwar verschiedentlich Abweichendes vertreten wird, ordnet doch die ganz herrschende Meinung und im Übrigen auch die Rechtsprechung die Mitwirkungshandlungen des AG nicht als Vertragspflichten (weder als Haupt- noch als Nebenpflichten) ein, sondern als Obliegenheiten und das in einem ganz umfassenden Sinne:</p><p>Die Einordnung als Obliegenheit soll gelten für die Pflicht des AG, ein baureifes Grundstück zur Verfügung zu stellen, erforderliche Genehmigungen beizubringen, taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen, Gewerke zu koordinieren, Bemusterungen vorzunehmen und alle übrigen denkbaren Mitwirkungspflichten auch.</p><p>Eine Obliegenheit sollte der Verpflichtete in seinem eigenen Interesse befolgen, um Nachteile für sich selbst zu vermeiden. Der Vertragspartner kann die Befolgung aber nicht einklagen und er hat im Falle der Nichtbefolgung insbesondere keinen Anspruch auf Schadensersatz.</p><p>Der Streit um die Frage, ob die Mitwirkungspflichten als bloße Obliegenheit oder als echte Vertrags(neben-)pflicht einzuordnen sind, ist reich an Wendungen und Argumenten (oft semantischer Natur). Im Ergebnis spricht sich ein Großteil der Literatur für eine Einordnung als Obliegenheit aus, vor allem tut dies aber der BGH<sup>4</sup>.</p><p>Der Befund, dass der AN seine Pos. 2 – Kosten nicht gegenüber dem AG geltend machen kann (und mangels vertraglicher Beziehung auch nicht gegenüber dem VU) und dass der AG (theoretisch) einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem VU hätte, selbst aber in Bezug auf die Pos. 2 – Kosten nicht durch eine Inanspruchnahme seitens des AN belastet ist, führt <i>Karczewski</i> zu der Überlegung, ob nicht ein (bislang nicht bekannter und anerkannter) Fall einer Drittschadensliquidation vorliegen könnte.</p><p>Bei Betrachtung der Rechtsfolgen erscheint die Idee attraktiv: Die (gefühlte) Verkürzung der Rechtsposition des AN würde durch eine Abtretung eines geeigneten Schadensersatzanspruchs gegen den VU vom AG kompensiert.</p><p>Die Drittschadensliquidation setzt aber eine zufällige Schadenverlagerung voraus, eine vergleichbare Interessenlage wie in den anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation und die Vermeidung einer unbilligen Entlastung des Schädigers.</p><p>Maßgeblich erscheint die Betrachtung von zwei Entscheidungen des BGH zu diesem Thema: Jener vom 27. Juni 1985<sup>5</sup> und jener vom 21. Oktober 1999<sup>6</sup>. In der erstgenannten Entscheidung hatte der BGH noch geurteilt, dass das Zurverfügungstellen einer ordnungsgemäßen Vorunternehmerleistung weder vertragliche Pflicht noch Obliegenheit des AG gegenüber dem AN sei. Infolgedessen bestehe auch kein Raum für einen Anspruch aus § 642 BGB und es sei insbesondere auch für eine Drittschadensliquidation kein Raum, weil „<i>der Nachfolgeunternehmer nicht Träger des durch den Vertrag zwischen Bauherrn und Vorunternehmer geschützten Interesses</i> [sei]“<sup>7</sup>. Er trete nicht aufgrund besonderer Umstände als Geschädigter an die Stelle des Auftraggebers als eigentlichen Anspruchsberechtigten.</p><p>Durch das Urteil vom 21. Oktober 1999 ist es zu einer teilweisen Abkehr von diesen Feststellungen gekommen. Der BGH erkennt in diesem Fall eine Obliegenheitsverletzung nach § 642 BGB für den Fall einer mangelhaften Vorunternehmerleistung an, lehnt eine echte Vertragspflichtverletzung des AG gegenüber dem AN aber weiterhin ausdrücklich ab<sup>8</sup>.</p><p>Daraus folgt aber, dass die Argumentation des BGH in seinem Urteil vom 27. Juni 1985 insoweit weiterhin Bestand hat, als es um Schadenspositionen des AN geht, die über den Umfang der Ersatzpflicht für eine Obliegenheitsverletzung hinausgehen und eine echte vertragliche Pflichtverletzung erfordern. Demnach kann nach der Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen (weiterhin) für eine Drittschadensliquidation kein Raum sein.</p><p>Wollen die Parteien des Bauvertrags im Einzelfall ein anderes Ergebnis, müssen sie den Vertrag so gestalten, dass der AG für die ordnungsgemäßen Vorunternehmerleistungen einstehen will, was möglich ist, wie der BGH immer wieder betont hat. Ob für den AN hierdurch viel gewonnen ist, ist eine andere Frage: Die Geltendmachung erfordert in den allermeisten Fällen eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung zur schlüssigen Darstellung der erlittenen Schäden (worauf auch <i>Karczewski</i> zurecht hinweist). Die Hürden für die Geltendmachung und den Nachweis solcher Schäden sind sehr, sehr hoch. Ein Umstand, an dem es auch dringend etwas zu ändern gälte.</p><p>Dr. Philipp Pröbsting</p><h6><span class="text-muted">[1] Karczewski, NZBau 2025, 154.</span></h6><h6><span class="text-muted">[2]&nbsp;BGH, VU vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, NZBau 2018, 25.</span></h6><h6><span class="text-muted">[3] Karczewski, a.a.O.</span></h6><h6><span class="text-muted">[4] BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, NZBau 2009, 185.</span></h6><h6><span class="text-muted">[5]&nbsp;BGH, Urteil vom 27.06.1985, VII ZR 23/84, NJW 1985, 2475.</span></h6><h6><span class="text-muted">[6] BGH, Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98, NJW 2000, 1336.</span></h6><h6><span class="text-muted">[7] BGH, Urteil vom 27.06.1985, a.a.O.</span></h6><h6><span class="text-muted">[8] BGH, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 10:54:27 +0200</pubDate>
                        <title>Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verjaehrung-des-anspruchs-auf-stellung-einer-bauhandwerkersicherungshypothek</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 245/23</i></p><h3>Sachverhalt/Problemstellung</h3><p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von ca. EUR 4,3 Mio. aus einem Generalplanervertrag. Der Vertrag wurde im Oktober 2015 geschlossen und hatte die Erbringung von Planungsleistungen zum Umbau einer bestehenden Büro- und Gewerbebebauung in zwei Wohngebäude für Studenten und Auszubildende sowie zur gewerblichen Nutzung zum Inhalt.</p><p>Im Oktober 2018 forderte die Klägerin von der Beklagten zunächst die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von ca. EUR 1,4 Mio. Im Oktober 2018 kündigte die Beklagte Bauherrin den Vertrag wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Klägerin außerordentlich. Im Juni 2021 legte die Klägerin ihre Schlussrechnung vor. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von insgesamt ca. EUR 3,6 Mio. auf. Die Bauherrin stellte weder die geforderte Sicherheit, noch leistete sie Zahlungen auf die Schlussrechnung.</p><p>Die Klägerin erhob daraufhin im November 2021 Klage auf Stellung der Bauhandwerkersicherung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.</p><p>Das Landgericht München I wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht München hingegen gab der Klage in vollem Umfang statt.</p><p>In der von der Beklagten daraufhin angestrengten Revision ging es in erster Linie um die noch nicht vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu laufen beginnt und ob die Verjährung im vorliegenden Fall daher bereits abgelaufen war.</p><h3>Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h3><p>Der Anspruch des Auftragnehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek war im konkreten Fall aus<br>§ 648a (alte Fassung) BGB dem Grunde nach berechtigt. Nach nunmehr geltendem Recht entspricht die alte Regelung des § 648a BGB dem neuen § 650f BGB.</p><p>Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in der regelmäßigen Verjährungsfrist des §&nbsp;195&nbsp;BGB, also binnen drei Jahren, verjährt. Grundsätzlich beginnt gemäß § 199 Abs.&nbsp;1 BGB die Verjährung von Ansprüchen, die in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller vom Bestehen des Anspruchs und dem Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat. Im konkreten Fall wäre der Anspruch der Klägerin bei Anwendung des § 199 Abs. 1 noch nicht verjährt gewesen, da der Anspruch als sogenannter verhaltener Anspruch erst mit der Geltendmachung entsteht. Somit wäre die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2018, in dem der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit erstmals geltend gemacht wurde, in Gang gesetzt worden, sodass die im November 2021 eingereichte Klage noch rechtzeitig verjährungshemmend eingelegt wäre.</p><p>Der Bundesgerichtshof führt jedoch sodann aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerker-sicherung taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers auf Stellung der Sicherheit beginnt. Dies folgen aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des § 604 Abs. 5 BGB, § 695 Satz 2 BGB und § 696 Satz 3 BGB. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit um einen sogenannten „verhaltenen Anspruch“. Ein solcher Anspruch liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht bewirken darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Darüber hinaus ist kennzeichnend für einen verhaltenen Anspruch, dass dessen Entstehung und das Verlangen des Gläubigers zeitlich auseinanderfallen können. Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit entsteht bereits mit Abschluss des Vertrages. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Verjährung des Anspruchs erst dann beginnen soll, wenn der Auftragnehmer sie auch tatsächlich verlangt. Im Ergebnis beruft sich der BGH somit auf eine langjährige Rechtsprechung, die für verhaltene Ansprüche von einer Gesamtanalogie zu den Spezialregelungen der Verjährung bei verhaltenen Ansprüchen ausgeht. Die Regelungen der Leihe, der Hinterlegung sowie des Rücknahmeanspruchs des Verwahrers seien entsprechend auf den verhaltenen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit anzuwenden.</p><p>Der BGH führt umfangreich aus, dass die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Interessenlage der Parteien entspricht. Im Ergebnis argumentiert das Gericht, wenn der Auftragnehmer auf der einen Seite dadurch geschützt wird, dass die Verjährung erst mit dem Sicherungsverlangen zu laufen beginnt und nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrages, so kann sich der Auftragnehmer auf der anderen Seite nicht darauf berufen, dass die allgemeinen Vorschriften zum Verjährungsbeginn gelten, sondern die Spezialregelung für verhaltene Ansprüche dann auch vollumfänglich auf ihn anwendbar sind.</p><p>Nach Klärung dieser grundsätzlichen Frage hatte das Gericht sodann noch weitere Einzelfragen zum konkreten Sachverhalt zu entscheiden:</p><p>Zum einen stellte das Gericht klar, dass die Verjährung nur insoweit zu laufen beginnt, wie die Sicherung der Höhe nach verlangt wurde. Hier hatte der Auftragnehmer im Oktober 2018 nur einen Teilanspruch der ihre insgesamt zustehenden Sicherheit geltend gemacht. Der Anspruch auf Stellung der Sicherheit war daher nur in Höhe der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Sicherheit verjährt. Die weiteren Sicherungsbeträge, die erst im Jahr 2021 erstmals geltend gemacht wurden, konnten daher von der Klägerin noch verlangt werden.</p><p>Darüber hinaus traf das Gericht wichtige Hinweise zur Verjährungshemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB: Danach wird der Lauf der Verjährung gehemmt, wenn die Parteien über den Anspruch des Gläubigers verhandelt haben. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass unter dem Begriff des Anspruchs das aus dem Lebenssachverhalt hergeleitete Begehren auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen ist. Der Gegenstand der Verhandlungen ist durch Auslegung der Verhandlungserklärungen der Parteien zu ermitteln. Diese Auslegung der zwischen den Parteien stattgefunden Verhandlungen ergab, dass die Parteien zwar über den Ausgleich des Vergütungsanspruches der Klägerin verhandelt hatten, nicht jedoch über die Stellung der Sicherheit. Die Verhandlungen über den Vergütungsanspruch selbst konnten die Verjährungen des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit jedoch nicht hemmen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringt eine wichtige Klarstellung zum Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit. Insbesondere bei Großprojekten, die ohnehin eine lange Bauphase haben oder bei denen länger Unterbrechungen der Bauzeit vorliegen, sollte ein gestelltes Sicherungsverlangen weiterverfolgt werden, da anderenfalls der unter Umständen überraschende Eintritt eines Verjährungsfalles droht.</p><p>Darüber hinaus zeigt die Entscheidung auf, dass es „gefährlich" ist, sich auf den Hemmungstatbestand der Verhandlungen zu verlassen. Insbesondere ist bei Verhandlungen stehts darauf zu achten, ob über sämtliche Ansprüche verhandelt wird oder nur über Einzelaspekte einer größeren Auseinandersetzung. Es ist stets zu raten, ein ausdrückliche Einredeverzichtserklärung einzuholen, wenn eine Verjährung droht und weiterverhandelt werden soll. Auch bei der Formulierung einer solchen Einredeverzichtserklärung ist jedoch darauf zu achten, dass diese zum Beispiel den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit mitumfasst.</p><p>Thomas Herten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 10:52:16 +0200</pubDate>
                        <title>Sicherheitsleistung des AN: Unwirksame Sicherungsabrede durch Verknüpfung mit Abnahmevoraussetzungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sicherheitsleistung-des-an-unwirksame-sicherungsabrede-durch-verknuepfung-mit-abnahmevoraussetzungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Stuttgart, Urteil vom 25. April .2024 - 13 U 97/23; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 - VII ZR 94/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)</i></p><h3>Ausgangspunkt</h3><p>Sicherheiten in Bauverträgen werden für Auftraggeber immer mehr zur Herausforderung. Während den Risiken der Vorleistungspflicht von Auftragnehmern bereits durch gesetzliche Regelungen Rechnung getragen wird (z.B. durch Sicherheiten nach § 650e und § 650f BGB), gehen gewerbliche Auftraggeber insoweit leer aus. Sicherheiten, die ihr Interesse an einer vertragsgemäßen Leistung schützen, sieht das Bauvertragsrecht nicht vor. Folge: Die Absicherung der Vertrags-erfüllungs- und Mängelansprüche muss auf vertraglicher Ebene erfolgen.</p><p>Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die wirksame vertragliche Vereinbarung solcher Sicherheiten stellt, werden allerdings immer höher. Dadurch scheitert in der Praxis die Geltendmachung der Ansprüche von Auftraggebern gegen Sicherungsgeber (also Bürgen) nicht selten an der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Sicherungsabreden. Bei diesen handelt es sich in aller Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb sie der strengen gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.</p><p>Wie schnell es dadurch passieren kann, dass eine auf den ersten Blick wirksame Sicherungsabrede in Kombination mit anderen vertraglichen Regelungen vor Gericht als unwirksam erachtet wird, zeigt erneut ein nach Zurückweisung der Zulassungsbeschwerde durch den BGH nun rechtskräftiges Urteil des OLG Stuttgart vom 25. April 2024<br>(Az. 13 U 97/23; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 –<br>Az. VII ZR 94/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).&nbsp;</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem Urteil hatte das OLG Stuttgart über die Wirksamkeit der Sicherungsabrede eines Bauvertrags zu entscheiden. Hintergrund war, dass der Auftraggeber nach Insolvenz des Auftragnehmers dessen Bürgen aus mehreren Vertragserfüllungsbürgschaften in Anspruch genommen hatte. Die Bürgen verweigerten die Erfüllung ihrer Pflichten aus der Vertragserfüllungsbürgschaft jedoch und verwiesen auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Sicherungsabrede.</p><p>Im streitgegenständlichen Bauvertrag war unter § 13 vereinbart, dass der Auftragnehmer sowohl eine Vertragserfüllungssicherheit als auch eine Sicherheit für Mängelansprüche zu stellen hatte. Dabei sollte die Vertragserfüllungssicherheit neben Erfüllungsansprüchen auch "<i>Mängelansprüche einschließlich bei Abnahme vorbehaltener Mängel</i>" besichern. Die Rückgabe dieser Sicherheit an den Auftragnehmer sollte erst "<i>nach Abnahme seiner Leistung, Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung sowie Gestellung der Sicherheit für Mängelansprüche</i>" erfolgen. Zudem sah § 13 vor, dass der Auftragnehmer für bei Abnahme festgestellte Mängel und für offene Leistungen wahlweise entweder eine neue "<i>Teilerfüllungssicherheit</i>" verlangen oder die Rückgabe der bereits gestellten Vertragserfüllungssicherheit in entsprechender Höhe verweigern konnte. Darüber hinaus regelte § 11 des Bauvertrags zur – für die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit mitentscheidenden – Abnahme: "<i>Mit dem Abnahmeverlangen hat der AN dem AG folgende Unterlagen zu übergeben:</i> […] <i>Die Übergabe der Unterlagen ist Abnahmevoraussetzung </i>[…]".</p><p>Die Bürgen argumentierten, bei der Sicherungsabrede in § 13 handle es sich um vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle unterlägen. Die von § 13 umfasste Regelung, die dem Auftraggeber die Vertragserfüllungssicherheit einräume, sei daher unwirksam. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen vertraglichen Regelungen zu einer Übersicherung und benachteilige den Auftragnehmer i.S.d. § 307 BGB unangemessen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Stuttgart bestätigt diese Ansicht: Sowohl die auf 5 % des Bruttovertragspreises vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit als auch die auf 5 % der Brutto-Abrechnungssumme vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche besichere dem Wortlaut nach die nach Abnahme bestehenden Mängelansprüche des Auftraggebers. Mit Blick auf diese Mängelansprüche sei daher nach der "<i>kundenfeindlichste</i>[n]" Auslegung der vertraglichen Regelungen die Möglichkeit einer Überschneidung der Sicherheiten gegeben. Die Höhe der Sicherheit für die Mängelansprüche könne dadurch für ungewisse, nicht unerhebliche Zeit nach Eintritt der Abnahmereife das nach der Rechtsprechung zulässige Höchstmaß von<br>5 % der Auftragssumme überschreiten.</p><p>Bemerkenswert ist diese Feststellung vor allem, da das Gericht die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede für die Vertragserfüllungssicherheit auch auf Regelungen des streitgegenständlichen Vertrags stützte, die in vielen anderen Bauverträgen zu finden sind, im Zusammenhang mit Sicherheiten aber regelmäßig keine größere Beachtung finden.</p><p>Zum einen sei "<i>nicht unproblematisch"</i>, dass der Vertrag nicht erkennen lasse, ob es sich bei den nach § 11 des Vertrags als Abnahmevoraussetzung zu übergebenden Unterlagen um wesentliche oder unwesentliche Leistungen handle. Dadurch bestehe die Gefahr, dass das Fehlen von (möglicherweise) nur unwesentlichen Unterlagen bzw. Leistungen die Abnahme herauszögere. Da die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ihrerseits die Abnahme voraussetze, könne dies dazu führen, dass dem Auftraggeber zur Absicherung seiner Mängelansprüche für einen ungewissen, nicht unerheblichen Zeitraum parallel sowohl die Vertragserfüllungssicherheit als auch die Sicherheit für Mängelrechte zur Verfügung stünden. Zwar ließ das Gericht in dem Urteil nicht erkennen, warum es bereits vor der – ggf. herausgezögerten – Abnahme von einer Pflicht des Auftraggebers zur Übergabe der Sicherheit für Mängelansprüche ausging. Offen ist somit auch, wie genau es nach Ansicht des Gerichts zum problematischen parallelen Bestehen der beiden Sicherheiten kommen könnte.</p><p>Zusätzlich bemängelte das Gericht allerdings, dass die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit gem. § 13 an die Vorlage einer "<i>prüffähigen</i>" Schlussrechnung geknüpft sei. Streitigkeiten über die Prüffähigkeit könnten sich unter Umständen länger hinziehen. Auch hierdurch sei für einen ungewissen, nicht unerheblichen Zeitraum das parallele Bestehen der Vertragserfüllungssicherheit einerseits und der Sicherheit für Mängelansprüche andererseits möglich. Dies könne ebenfalls eine Übersicherung der Mängelansprüche ergeben.</p><p>Darüber hinaus erläuterte das Gericht, dass sich die unangemessene Benachteiligung auch durch diejenigen Regelungen in § 13 des Vertrags ergebe, die dem Auftraggeber für bei Abnahme festgestellte Mängel und für zu diesem Zeitpunkt noch offene Leistungen (weiterhin) eine Vertragserfüllungssicherheit einräume. Der Auftraggeber habe ein Wahlrecht, in entsprechender Höhe die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft zu verweigern (statt eine neue "<i>Teilerfüllungssicherheit</i>" zu stellen). Auch durch diese Verweigerung könne für einen ungewissen, nicht unerheblichen Zeitraum eine Überschneidung der Sicherheiten eintreten und dadurch eine Sicherung der Mängelansprüche bestehen, die das zulässige Maß überschreite.</p><p>Die Regelung, die dem Auftraggeber einen Anspruch auf die streitgegenständlichen Vertragserfüllungssicherheiten bzw. -bürgschaften einräumte, hielt das Gericht daher "<i>in der Gesamtschau</i>", also im Zusammenspiel den vertraglichen Regelungen in den §§ 11 und 13 des Vertrags, wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers für unwirksam.</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Auftraggeber sind gut beraten, bereits bei der Vertragsgestaltung großen Wert auf die sorgfältige Gestaltung der Sicherungsabrede zu legen. Dabei empfiehlt es sich nicht nur, die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung im Blick zu haben und sich nicht auf "altbewährte" Vertragsmuster zu verlassen. Vielmehr sollte der Vertrag als Ganzes betrachtet werden. Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt, dass sich unangemessene Benachteiligungen auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelungen eines Vertrags ergeben können. So sprach auch das OLG Stuttgart davon, dass es die Sicherungsabrede "<i>in der Gesamtschau</i>" unter anderem wegen der im Vertrag formulierten Abnahmevoraus-setzungen (Vorlage von Unterlagen) für unwirksam hielt, die bei einer Prüfung der Sicherungsabrede möglicherweise nicht direkt in den Fokus geraten. Eine wegen solcher Wechselwirkungen unwirksame Sicherungsabrede bietet dem Auftraggeber nur scheinbare Sicherheit: Der Sicherungsgeber kann sich auf die Unwirksamkeit berufen und die Zahlung im Sicherungsfall verweigern.</p><p>Julian Gruß</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 10:50:21 +0200</pubDate>
                        <title>Ersatzfähige Schäden bei Verzug mit der Mietsicherheit – Baufinanzierung nicht geschützt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ersatzfaehige-schaeden-bei-verzug-mit-der-mietsicherheit-baufinanzierung-nicht-geschuetzt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 27.11.2024 – 12 U 34/23</i></p><h3>Einleitung</h3><p>Eine im Rahmen eines Gewerbemietvertrages geleistete Mietsicherheit dient nach obergerichtlicher Rechtsprechung ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht zur Absicherung der Finanzierung der Immobilie durch den Vermieter. Ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz wegen verspäteter Leistung einer Mietsicherheit erfordert eine Konnexität zwischen geltend gemachtem Schaden und Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht. Schäden aufgrund des Scheiterns einer Baufinanzierung werden weder nach dem Gesetz noch – ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag – nach dem Vertrag vom Schutzzweck der Verpflichtung zur Stellung einer Mietsicherheit erfasst. Es werden mit einer Mietsicherheit vielmehr nur Zahlungsverpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis besichert.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin als Vermieterin und die Beklagte als Mieterin haben einen Gewerberaummietvertrag über ein noch in der Erstellung befindliches Mietobjekt geschlossen. Die Parteien stritten unter anderem darüber, ob als Mietsicherheit eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet und mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt ein entsprechender Übergabeanspruch des Vermieters fällig war. Da sich die Mieterin mit der Leistung der Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Ansicht der vermietenden Klägerin in Verzug befand, seien dieser Schäden im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung in Form von Bürgschaftsgebühren, Bereitstellungszinsen und Zinsschäden wegen Ersatzdarlehen entstanden. Die Klägerin begehrte Freistellung von Bürgschaftsgebühren in Höhe von EUR 400.000,00 sowie Zahlung eines Betrages in Höhe von ca. EUR&nbsp;1.500.000,00. Die Mietbürgschaft sei (auch) als Sicherungsmittel für die Bank zu verwenden, um Investitionen des Vermieters im Rahmen der Erstellung/Errichtung des Mietgegenstandes zu finanzieren. Das erstinstanzlich befasste Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.</p><p>Infolgedessen legte die Klägerin Berufung ein – ohne Erfolg.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Mit Urteil vom 27. November 2024 verneinte das Oberlandesgericht Schleswig den Schadensersatzanspruch der Klägerin ebenfalls. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz nicht zu. Zwar sei von der Beklagten die Leistung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet. Die Beklagte befand sich jedoch mit der Leistung der Mietsicherheit mangels Übergabe des Mietgegenstandes weder in Verzug noch entstand bei der Klägerin ein kausaler Schaden. Eine Ersatzpflicht der Beklagten bestünde nur, wenn der geltend gemachte Schaden unter den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht fällt. Mietsicherheiten besichern jedoch grundsätzlich nur Zahlungsverpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis und nicht die von dem Vermieter zu verantwortende Baufinanzierung des Mietobjekts.</p><p>Im Einzelnen zur Entscheidung:</p><p>Das Oberlandesgericht hält in seinem Urteil fest, dass im Verkehr unter Kaufleuten davon ausgegangen werden kann, dass die Besonderheiten einer Bürgschaft auf erstes Anfordern bekannt sind. Bei individualvertraglicher Vereinbarung ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern im Mietrecht in der Regel wirksam. Aufwendungen des Vermieters aufgrund gescheiterter Baufinanzierung begründen im konkreten Fall jedoch keine Ersatzpflicht des beklagten Mieters. Die behaupteten Kosten für Bereitstellungszinsen und das den Zinsschaden auslösende Ersatzdarlehen stellen keinen verzugsbedingten, kausalen Schaden dar. Einerseits war die Sicherheitsleistung des Mieters mangels Übergabe des Mietgegenstandes noch nicht fällig. Andererseits besteht eine Pflicht zum Schadensersatz nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Mangels abweichender Vereinbarungen im Mietvertrag dient die Mietsicherheit ausschließlich der Besicherung der Zahlungsverpflichtungen der Mieterin aus dem Mietverhältnis. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn im Mietvertrag davon die Rede ist, dass die Sicherheit auch aufgrund des Aufwandes des Vermieters zum Errichten des Mietgegenstandes zu leisten ist und dem Mieter die Finanzierungsvoraussetzungen der Bank des Vermieters bekannt sind. Kreditierungsrisiken des Bauvorhabens betreffen lediglich den Errichter eines Bauvorhabens. Es ist ohne ausdrückliche Bestimmungen im Mietvertrag nicht anzunehmen, dass ein Mieter einer noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie ein größeres finanzielles Risiko übernehmen will, als er dies im Rahmen gesetzlicher oder mietvertraglicher Verpflichtungen zu tragen hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis / Tipp</h3><p>Sofern die Kreditierung einer noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie auch von dem zukünftigen Mieter getragen werden soll, indem dessen Mietsicherheit als Sicherungsmittel der baufinanzierenden Bank dienen soll, bedarf es ausdrücklicher mietvertraglicher Regelungen zum Sicherungsumfang der Mietsicherheit. Fehlt es an solchen Vereinbarungen, so haftet der Mieter auch nur insoweit, wie dies üblicherweise im Mietverhältnis der Fall ist. Die Finanzierung eines Bauvorhabens betrifft ausschließlich den Risikobereich des Errichters, selbst wenn die Immobilie speziell für den Mieter erbaut und durch dessen Anmietung refinanziert werden soll. Bloße Andeutungen im Mietvertrag, dass die Sicherheit auch zur Errichtung des Mietgegenstandes zu leisten sein soll, reichen nicht aus. Dies deutet lediglich auf die Absicherung der Refinanzierung in Form der Sicherstellung der Mietzahlungsverpflichtungen des Mieters hin. Vermietern wie Mietern ist zu raten, die mietvertraglichen Abreden so zu gestalten, dass sich hieraus sowohl der Zweck zur Stellung der Mietsicherheit als auch die Verpflichtungen der Parteien klar ergeben.</p><p>Verena Nader</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 May 2025 16:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Präsident Trumps Executive Order zum Tiefseebergbau – Aktuelle Rechtslage und Bedeutung für die Rohstoffwirtschaft in Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/praesident-trumps-executive-order-zum-tiefseebergbau-aktuelle-rechtslage-und-bedeutung-fuer-die-rohstoffwirtschaft-in-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der US-Präsident Trump unterschrieb am 24. April 2025 eine Rechtsverordnung (Executive Order), wonach der Tiefseebergbau vorangetrieben werden soll. Ziel ist die Reduzierung der Abhängigkeit der US-Industrie von importierten kritischen Rohstoffen. Die US-Verwaltung wurde angewiesen, die Erteilung von Genehmigungen für den kommerziellen Abbau von Rohstoffen durch Tiefseebergbau in nationalen und internationalen Gewässern zu beschleunigen, vor allem, um Manganknollen zu ernten, welche reich an seltenen Metallen wie Mangan, Nickel, Kupfer und Kobalt sind.</p><h3>Wie sieht es hierzu aktuell in der EU aus?</h3><p>Auch für die EU nimmt die Versorgungssicherheit in Bezug auf kritische Rohstoffe immer mehr an Bedeutung zu. Die EU strebt danach, die Gewinnung und Verarbeitung in der EU zu steigern und die Recyclingraten zu erhöhen, insbesondere bei Metallen, die in Zukunftstechnologien wie Offshore-Windturbinen und Elektrofahrzeugen verwendet werden. Deutschland folgt grundsätzlich diesem Leitbild. Der kommerzielle Abbau von Manganknollen zur Stärkung der Versorgungssicherheit ist bislang nicht vorgesehen.</p><h3>Was sieht die aktuelle Rechtslage in Bezug auf Tiefseebergbau vor?</h3><p>Deutschland ist Mitglied der Internationalen Meeresbodenbehörde - International Seabed Authority („ISA“). Das Bergbaugesetzbuch der ISA enthält Regeln und Vorschriften für alle Bergbauaktivitäten auf dem tiefen Meeresboden, von der Prospektion und Exploration bis zum eigentlichen Abbau von Mineralien. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Tiefseebergbau werden jedoch derzeit noch diskutiert und verhandelt. Die ISA hat sich verpflichtet, für alle Tiefseeregionen, in denen Bergbauaktivitäten durchgeführt werden oder geplant sind, so genannte Regional Environmental Management Plans („REMPs“) zu erstellen. Diese Pläne gehen der Genehmigung einzelner Projekte voraus und sollen bei der Entscheidung über die Durchführung konkreter Projekte berücksichtigt werden. Es ist umstritten, ob sie verpflichtend sein sollten. Zweck dieser Pläne ist es, die Tiefseebergbau mit Umweltbelangen in Einklang zu bringen, Wissenslücken zu schließen und kollaterale Auswirkungen zu ermitteln sowie den Tiefseebergbau mit anderen zugelassenen Nutzungen, wie z.B. der Fischerei und der Verlegung von Unterseekabeln abzustimmen. Im Jahr 2012 wurde ein REMP für die Clarion-Clipperton-Zone im Zentralpazifik mit dem weltweit größten Manganknollengebiet angenommen. Weitere sind in Vorbereitung. Es werden auch Verhandlungen geführt, um die Erstellung und den Inhalt solcher REMPs zu standardisieren. Deutschland hat im Februar 2020 einen REMP-Antrag gestellt.</p><p>Die ISA hat auf den Erlass der Rechtsverordnung durch Präsident Trump, negativ reagiert und erklärt, dass jedes Vorhaben, das nicht im Einklang mit dem anerkannten internationalen Rahmen durchgeführt wird oder ein Versuch ist, das internationale Recht zu umgehen, rechtliche, diplomatische, wirtschaftliche, sicherheitspolitische und finanzielle und Risiken mit sich bringt. Sie fügte hinzu, dass eine „Umgehung“ der ISA- Aufsichtsbehörde gegen internationales Recht verstoßen würde. Laut der ISA, sind die Vertragsparteien des UN-Seerechtsübereinkommen („UNCLOS“) - so auch Deutschland – verpflichtet, den Erwerb oder die Ausübung jeglicher Rechte an Mineralien, die aus der Tiefsee gewonnen werden, durch Staaten, natürliche oder juristische Personen, die nicht in Übereinstimmung mit Teil XI des UNCLOS erfolgen, nicht anzuerkennen.</p><h3>Was bedeutet das für die Rohstoffwirtschaft in Deutschland?</h3><p>Trotz der gleichgelagerten Interessen der USA und der EU in Bezug auf die Versorgungssicherheit für kritische Rohstoffe ist fraglich, ob sich die EU oder Deutschland kurzfristig der US-Initiative zum Abbau von Manganknollen in der Tiefsee anschließen werden. Für den Fall, dass Manganknollen zukünftig nach Deutschland zur Weiterverarbeitung importiert werden, wird sich die Frage stellen, ob die Gewinnung in Übereinstimmung mit dem UNCLOS und den Vorgaben der ISA erfolgt ist, welche durch das Meeresbodenbergbaugesetz in das deutsche nationale Recht übernommen worden sind.</p><p><br>Dr. Christian von Wistinghausen<br>Danah El-Ismail</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 16 May 2025 11:26:46 +0200</pubDate>
                        <title>Indien im Fokus: M&amp;A als Wachstumsmotor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/indien-im-fokus-ma-als-wachstumsmotor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Indien kristallisiert sich immer mehr als bedeutende Wirtschaftsnation heraus. Nicht nur die Investition in Indien nimmt an Bedeutung zu, auch das Interesse von indischen Investoren an Europa wächst. Gerade in der derzeitigen geopolitischen Lage wird die Bedeutung dieser Verflechtung zunehmen.</p><p>Während das deutsche Exportmodell mitunter unter Druck geraten ist, konnten die deutschen Ausfuhren nach Indien in den letzten fünf Jahren um 5 Milliarden Euro zulegen. Insgesamt exportierten deutsche Unternehmen 2024 Waren im Wert von 18,3 Milliarden USD nach Indien – 2,6 Prozent mehr als im Jahr zuvor und ein neuer Rekord. Der Gesamtwert der deutschen Importe aus Indien lag 2024 bei 15,1 Milliarden USD. Auffällig ist Indiens wachsende Rolle als Beschaffungsmarkt für Elektronik. Die deutschen Importe beliefen sich auf etwa 1,1 Milliarden USD (Plus 62 Prozent). Insgesamt erreichte der bilaterale Warenhandel laut Statistischem Bundesamt zwischen der Bundesrepublik und Indien 2024 einen neuen Höchststand.&nbsp;</p><p>Indien verfolgt ehrgeizige wirtschaftliche Ziele. Die Vision, die eigene Wirtschaft auf ein Volumen von 30 Billionen US-Dollar auszubauen, ist ambitioniert, aber keineswegs utopisch. Ein wachsender Binnenmarkt, günstige demografische Entwicklungen und eine fortschreitende wirtschaftliche Liberalisierung machen das Land zu einem attraktiven Ziel für Investitionen. Bereits heute ist Indien die fünftgrößte Volkswirtschaft der Welt und ein wichtiger Akteur im Welthandel und in globalen Lieferketten. Mit Ausnahme des Corona-Krisenjahres 2020 verzeichnet das Land seit vielen Jahren ein stabiles Wirtschaftswachstum.</p><p>Vom 3. Bis zum 4. April 2025 hatten Diljinder Singh Walia und Markus Linnartz die Gelegenheit, an der Konferenz der International Bar Association (IBA) in Mumbai teilzunehmen. Unter dem Titel „Mergers and Acquisitions in India: A Key Engine to the USD 30 Trillion Goal“ kamen über 230 Anwälte und Wirtschaftsvertreter aus mehr als 20 Staaten zusammen – ein beeindruckendes Zeichen für die wachsende internationale Bedeutung des indischen Marktes.</p><p>Da sich die M&amp;A-Aktivitäten in Indien im Geschäftsjahr 2024-25 aufgrund von Private Equity und Strukturreformen auf nahezu 100 Mrd. USD belaufen, wurde auf der Konferenz die Rolle von M&amp;A als Expansionsinstrument für Indiens Wachstumskurs hervorgehoben. Die IBA-Konferenz war ausgebucht und bot eine Vielzahl spannender Einblicke und Perspektiven. Diskutiert wurden die zunehmende Bedeutung von Finanzinvestoren, die sich in Indien als strategische Käufer positionieren. Auch die Auswirkungen geopolitischer Entwicklungen auf internationale Transaktionen wurden intensiv diskutiert. Gleichzeitig war zu spüren, wie sehr technologische Innovationen inzwischen M&amp;A-Prozesse mitprägen und wie sich Corporate-Governance-Standards für börsennotierte Unternehmen im indischen Markt weiterentwickeln.</p><p>Besonders praxisrelevant war eine Paneldiskussion zu Private Equity und Finanzinvestoren. Erörtert wurden die Entwicklung von Transaktionsstrukturen und -strategien sowie aktuelle Trends. Hier zeigte sich, dass der indische Markt trotz fortschrittlicher rechtlicher Rahmenbedingungen wie dem Insolvency and Bankruptcy Code (IBC) weiterhin mit Unsicherheiten kämpft – unter anderem im Hinblick auf Fristen, Informationszugang und Bewertungskriterien. Umso wichtiger ist eine professionelle Begleitung der Aktivitäten durch Berater, die den Markt, das Geschäft und die richtigen Ansprechpartner kennen.</p><p>Ein besonders interessanter Aspekt für internationale Investoren war die Diskussion um das sogenannte „Clean-Slate“-Prinzip. Es soll ermöglichen, dass Käufer bei einer Übernahme nicht für Altlasten des insolventen Unternehmens haften. Doch gerade bei steuerlichen Verbindlichkeiten herrscht derzeit noch Unsicherheit: Ist tatsächlich gewährleistet, dass etwaige Steuerschulden vollständig erlassen werden? Für Investoren ist dies ein entscheidender Punkt – denn offene Fragen zur steuerlichen Behandlung können bei Übernahmen erheblichen Einfluss auf die Risikobewertung und die Transaktionsstruktur haben.</p><p><strong>Fazit und Ausblick</strong></p><p>Die Teilnahme an der Konferenz war überaus bereichernd, lehrreich und hat eindrucksvoll gezeigt: Indien ist nicht nur einer der spannendsten Wachstumsmärkte weltweit, sondern auch ein zunehmend geregeltes und professionelles Umfeld für internationale M&amp;A-Transaktionen. Dabei ist es nach wie vor wichtig, wirtschaftliche Chancen stets im Zusammenspiel mit rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu betrachten.&nbsp;</p><p>Wir freuen uns, auch auf dem<a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/ihk-aussenwirtschaftstag-nrw" target="_blank"> IHK-Außenwirtschaftstag NRW im Juni 2025</a> mit unserer Expertise das Indien-Panel zu gestalten und der Wirtschaft in NRW auf dem Weg nach Indien und der Gestaltung zur Seite zu stehen.</p><p>ADVANT Beiten steht dem Mittelstand rechtlich und steuerlich beratend zur Seite und begleitet bereits seit vielen Jahren grenzüberschreitende Investitionen und M&amp;A Projekte. In den letzten Jahren nimmt Indien hierbei eine zunehmend wichtigere Rolle ein – für international aufgestellte Unternehmen oder solche, die es werden möchten.</p><p>Autor: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a><br>Beteiligter Experte: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/diljinder-singh-walia" target="_blank">Diljinder Singh Walia</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 16 May 2025 09:59:31 +0200</pubDate>
                        <title>NOVUM: ADVANT Beiten berät Philomaxcap AG bei der Börsenzulassung neuer Aktien ohne Prospekt an der Frankfurter Wertpapierbörse</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/novum-advant-beiten-beraet-philomaxcap-ag-bei-der-boersenzulassung-neuer-aktien-ohne-prospekt-an-der-frankfurter-wertpapierboerse</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 16. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Philomaxcap AG bei der Zulassung von 93.326.847 neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse aus einer Sach- und Barkapitalerhöhung rechtlich umfassend begleitet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei der Zulassung an der Frankfurter Wertpapierbörse wurden erstmals die neuen Ausnahmen der seit dem 4. Dezember 2024 geänderten EU-Prospektverordnung angewendet: Die Zulassung der neuen Aktien der Philomaxcap AG wurde ohne Veröffentlichung eines Prospekts nur mit Hinterlegung und Veröffentlichung eines 11-seitigen-Zulassungsdokuments vollzogen. (Gemäß Art. 1 Abs. 5, UAbs. 1 ba) und UAbs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung der (EU) Verordnung 2024/2809 und Anhang IX).&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Team um die beiden Partner Dr. Dirk Tuttlies und Rainer Süßmann prüfte in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob Aktien aus einer Sachkapitalerhöhung möglicherweise als öffentliches Tauschangebot gewertet werden könnten. Außerdem musste die Hinterlegung des Zulassungsdokuments, welches den bisherig üblichen Prospekt ersetzt, mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Frankfurter Wertpapierbörse abgestimmt werden. Für beide Institutionen war die Anwendung der nunmehr gültigen Ausnahmen der EU-Prospektverordnung der erstmalige Anwendungsfall.</p><p class="text-justify">Der Zulassung der neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse war eine erfolgreich durchgeführte Kapitalerhöhung mit der Übernahme der GenH2Corp. vorausgegangen. Diese strategische Maßnahme führte zu einer Erhöhung des Grundkapitals von EUR 17 Mio. auf über EUR 110 Mio. und wurde durch die Ausgabe der rund 93 Millionen neuen Aktien ermöglicht.</p><p class="text-justify">Die Philomaxcap AG mit Sitz in München ist eine auf die Wasserstoffindustrie fokussierte Holdinggesellschaft, die Dienstleistungen für bestehende und noch zu erwerbende Beteiligungen anbietet.&nbsp;Die der Zulassung der neuen Aktien aus der vorangegangenen Übernahme der GenH2Corp., einem US-Unternehmen, das auf Flüssigwasserstofftechnologie und -ausrüstung spezialisiert ist, ergänzt das Portfolio von Philomaxcap optimal.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Philomaxcap AG bei der Zulassung der neuen Aktien:</strong></p><p class="text-justify">ADVANT Beiten: Dr. Dirk Tuttlies (München), Rainer Süßmann (Frankfurt, beide Bank- und Kapitalmarktrecht)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 May 2025 14:07:48 +0200</pubDate>
                        <title>BFH erlaubt nachträgliche Optionsausübung bei der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung, zieht aber verfahrensrechtliche Grenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-erlaubt-nachtraegliche-optionsausuebung-bei-der-erbschaftsteuerlichen-betriebsvermoegensbeguenstigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (Az. II R 44/21), das kürzlich veröffentlicht wurde, hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass das Wahlrecht zur Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ein unbefristet ausübbares Antragsrecht darstellt. Gleichzeitig verweist der BFH jedoch hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen auf die Änderungsregelungen der Abgabenordnung (AO).</p><h3><span><strong>Hintergrund</strong></span></h3><p>Im Jahr 2013 wurde eine Schenkung vorgenommen. Aufgrund eines geänderten Wertfeststellungsbescheids wurde im Jahr 2019 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ein geänderter Schenkungsteuerbescheid erlassen, der zu einer abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem bereits formell bestandskräftigen Ursprungsbescheid führte.<br>Der Kläger legte Einspruch ein und erklärte, nunmehr das Wahlrecht auf Vollverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG (Fassung von 2013) ausüben zu wollen. Das zuständige Finanzamt wies den Einspruch ab.</p><p>Nach erfolgreicher Klage vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 27. Oktober 2021, 3 K 2817/20 Erb) legte das Finanzamt Revision ein. Es argumentierte, die Gewährung der Vollverschonung verstoße gegen § 351 Abs. 1 AO, da die steuerlichen Folgen über den durch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gesetzten Änderungsrahmen hinausgingen.</p><h3><span><strong>Kernaussagen des Urteils</strong></span></h3><p>Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Er stellte klar, dass für die Abgabe der Optionserklärung keine gesetzliche Frist besteht. Allerdings sei die Möglichkeit einer Herabsetzung der Schenkungsteuer durch verfahrensrechtliche Begrenzungen – insbesondere die Bestandskraft sowie § 351 Abs. 1 AO – eingeschränkt.</p><p>Zwar könne eine nachträgliche Optionserklärung berücksichtigt werden, dies jedoch nur insoweit, wie deren steuerliche Auswirkungen innerhalb des durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmens liegen. Danach sei die Änderbarkeit eines Steuerbescheids – auch durch Einspruch – auf den Umfang der ursprünglichen Änderung beschränkt, während im Übrigen die eingetretene Bestandskraft bestehen bleibt.</p><p>Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Ausübung eines unbefristeten Wahl- oder Antragsrechts grundsätzlich so lange möglich, wie der betreffende Bescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Es handele sich dabei nicht um eine unzulässige Teilbeantragung der Verschonung, sondern um eine Begrenzung der steuerlichen Auswirkungen durch das Verfahrensrecht.</p><p>Die Vorinstanz hatte zutreffend hervorgehoben, dass lediglich die festgesetzten Beträge – also der Tenor des Bescheids – in Bestandskraft erwachsen. Die Höhe einer Steuerbefreiung stellt hingegen einen Begründungsteil dar, der nicht bestandskräftig wird. Deshalb könne die Optionserklärung auf den nicht bestandskräftigen Teil des Änderungsbescheids Einfluss nehmen. Die ursprüngliche Bestandskraft stehe dem nicht entgegen.</p><h3><span><strong>Auswirkungen für die Praxis</strong></span></h3><p>Da auch die seit dem 1. Juli 2016 geltende Fassung der Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 10 ErbStG keine Frist für die Antragstellung vorsieht, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze des BFH-Urteils auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sind.</p><p>Die Entscheidung verschafft dem Steuerpflichtigen somit einen Abwehranspruch gegen nachträglich erhöhte Steuerfestsetzungen bei begünstigtem Betriebsvermögen. Besonders erfreulich ist dies mit Blick auf mögliche Folgeerwerbe, etwa bei der Wiederverwendung frei gewordener Freibeträge. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird nach § 13a ErbStG befreites Vermögen zudem bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG nicht einbezogen.</p><p>Problematisch bleibt jedoch, dass das verfahrensrechtliche Korsett die praktische Nutzung des gesetzlich unbefristeten Optionsrechts erheblich einschränkt. In der Praxis wird oft von der Option abgesehen, weil zukünftige Entwicklungen schwer vorhersehbar sind – insbesondere, da ein Rückfall von der beantragten Voll- zur Regelverschonung nicht möglich ist. Wird die Option beantragt, die Voraussetzungen später aber nicht erfüllt, entfällt jegliche Verschonung – selbst wenn die Regelverschonung greifbar gewesen wäre.</p><p>Deshalb wird aus Gründen der Planungssicherheit in der Beratung häufig die „sichere“ 85%-Regelverschonung empfohlen, um das „Alles-oder-nichts“-Risiko zu vermeiden. Zwar lässt das BFH-Urteil nun eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts zu – die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit bleibt jedoch eine Herausforderung.</p><p>Als praktikable Lösung bietet sich an, den Schenkungsteuerbescheid möglichst lange offen zu halten, z. B. durch Vorläufigkeit oder Vorbehalt der Nachprüfung. Solange der Bescheid nicht materiell bestandskräftig ist, kann ein Optionsantrag noch ohne Einschränkungen gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, sollte versucht werden, die Optionserklärung über Einspruch und Verfahrensruhe möglichst lange hinauszuzögern. Dabei kann mit Verweis auf das BFH-Urteil argumentiert werden, dass eine frühzeitige Entscheidung sonst ins Leere laufen würde – insbesondere im Lichte des oben genannten Alles-oder-nichts-Prinzips.</p><p>Diese Problematik dürfte weiteres Streitpotenzial bergen, sodass mit weiteren Verfahren zu rechnen ist.</p><p>Heiko Wunderlich<br>Fabian Buker</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 May 2025 17:50:31 +0200</pubDate>
                        <title>Quo vadis Wasserstoff? Mit frischem Geld zum langersehnten Markthochlauf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/quo-vadis-wasserstoff-mit-frischem-geld-zum-langersehnten-markthochlauf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der vielbeschworene Markthochlauf des Wasserstoffsektors gestaltete sich zuletzt eher schleppend. Wer Ursachenforschung betreibt, landet schnell beim äußerst herausfordernden regulatorischen Rahmen. Dieser ist einerseits durch eine Vielzahl von Anreizmechanismen gekennzeichnet; birgt andererseits aber auch erhebliche regulatorische Risiken durch hohe Anforderungen, bspw. an die Qualifikation als erneuerbarer Wasserstoff<a href="/aktuelles#_ftn1" title><sup>[1]</sup></a>.</p><p>Dem zum Trotze bleibt Wasserstoff in den Augen der neuen Regierungskoalition eine zentrale Schlüsseltechnologie. Mit dem Sondervermögen Infrastruktur<a href="/aktuelles#_ftn2" title><sup>[2]</sup></a> auf der einen Seite und dem perspektivisch erweiterten beihilferechtlichen Rahmen auf der anderen Seite gibt es tatsächlich neue Impulse, die Hoffnung machen.&nbsp;</p><p>Grund genug, einen Blick auf die politische Agenda und die korrespondierenden Stellschrauben im regulatorischen Rahmen zu werfen.&nbsp;</p><h3><strong>Was sagt der Koalitionsvertrag?</strong></h3><p>Die Zukunft der Wasserstoffwirtschaft wird im Koalitionsvertrag zentral über immerhin zwanzig Zeilen verhandelt (S. 34), die es in sich haben:&nbsp;</p><ul><li><strong>Pragmatismus statt Dogmatik</strong><br>Der Aufbau der Wasserstoffwirtschaft soll schneller und flexibler werden. Zudem sollen "alle Farben" von Wasserstoff genutzt werden – also ein technologieoffener Ansatz verfolgt werden. Die bisherige Fokussierung vor allem auf grünen Wasserstoff wird damit aufgelöst. Überdies liegt der Fokus beim künftigen Zertifizierungssystem (wohl für grünen als auch für kohlenstoffarmen Wasserstoff) auf dessen unbürokratischer Ausgestaltung.</li><li><strong>Breiter Infrastrukturausbau</strong><br>Mit zusätzlichen Trassen und unter Berücksichtigung von Wasserstoffspeichern soll das Wasserstoffkernnetz um eine Verteilernetzinfrastruktur ergänzt werden, damit eine Anbindung der industriellen Zentren im Süden und Osten sichergestellt ist. Ergänzend sollen europäische und deutsche Häfen in die notwendige Infrastruktur für den Import von Wasserstoff ein- und angebunden werden.</li><li><strong>Förderinstrumente verstetigen</strong><br>Für den Aufbau von Infrastrukturen und heimischen Erzeugungskapazitäten braucht es weiterhin nationale und europäische Förderprogramme. Hier nennt der Koalitionsvertrag ausdrücklich H2Global, IPCEI-Projekte und spezifische Programme für den Mittelstand.</li></ul><p>Weitere Ideen für zusätzliche Anreize der Nachfrage nach Wasserstoff finden sich bereits auf S. 6 des Koalitionsvertrags. Dort werden klimaneutrale Leitmärkte über die Quotenregime (bspw. für grünen Stahl) oder vergaberechtliche Hebel skizziert.</p><h3><strong>Was ermöglicht der europäische Clean Industrial Deal?</strong></h3><p>Geht es nach der Kommission, steht Deutschland (und den übrigen Mitgliedstaaten) in Zukunft ein erweiterter beihilferechtlicher Rahmen für die Förderung von Investitionen in den Wasserstoffhochlauf zur Verfügung.</p><p>So sieht der im Februar von der Kommission im Entwurf vorgelegte Clean Industrial Deal<a href="/aktuelles#_ftn3" title><sup>[3]</sup></a> ausdrücklich auch einen neuen Beihilferahmen vor (sog. Clean Industrial State Aid Framework – CISAF<a href="/aktuelles#_ftn4" title><sup>[4]</sup></a>). Dieser soll neben die bestehenden Leitlinien für staatliche Umwelt-, Klimaschutz und Energiebeihilfen treten. Dabei rücken – wie der Name bereits andeutet – industriepolitische Maßgaben in den Mittelpunkt. Zudem benennt der vorliegende Entwurf die Herausforderung der Kumulierung verschiedener beihilferechtlicher Vehikel ausdrücklich und versucht diese aufzulösen.</p><p>Überdies werden weitere Impulse für die Wasserstoffbranche aus Brüssel erwartet. So soll noch in 2025 der delegierte Akt zu kohlenstoffarmem Wasserstoff verabschiedet werden, um Klarheit für Investoren zu schaffen. Flankierend wird eine Studie zur Bewertung der Wirksamkeit des aktuellen regulatorischen Rahmens und zur Identifizierung möglicher Hindernisse für den Ausbau erneuerbaren Wasserstoffs durchgeführt.</p><p>Im zweiten Quartal 2025 soll über die Europäische Wasserstoffbank (EHB) ein Wasserstoff-Mechanismus eingeführt werden, über den Abnehmer und Anbieter zusammengebracht und Finanzierungs- sowie Risikominderungsinstrumente bereitgestellt werden. Eine dritte Ausschreibungsrunde der EHB mit einem Budget von bis zu EUR 1 Mrd. ist für das dritte Quartal 2025 geplant.&nbsp;</p><h3><strong>Chancen nutzen – Risiken minimieren</strong></h3><p>Mit dem Regierungswechsel als Katalysator dürfte sich der Rechtsrahmen für die Wasserstoffwirtschaft einschließlich der Förderlandschaft in den kommenden Monaten abermals ändern.</p><p>Neben neuen Fördervehikeln sind allerdings auch Anpassungen an bestehenden Privilegierungen nicht auszuschließen.</p><p>So zweifelt bspw. die Bundesnetzagentur mit ihrem kürzlich veröffentlichten Diskussionspapier zur Fortentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik die Sinnhaftigkeit der bestehenden zwanzigjährigen Netzentgeltprivilegierung für Elektrolyseure an.<a href="/aktuelles#_ftn5" title><sup>[5]</sup></a></p><p>Daher braucht es bei der vertraglichen Ausgestaltung von Projekten flexible Regelungen, die die wirtschaftlichen Interessen auch vor dem Hintergrund einer sich stetig ändernden Rechtslage wahren.&nbsp;</p><p>Überdies müssen förderrechtliche Herausforderungen bei der Kumulierung von Privilegierungen bewältigt werden. Denn auch jenseits der beihilferechtlich abgesegneten Förderungen bspw. im Rahmen der IPCEI-Wellen oder der EHB-Ausschreibungen können nationale Regelungen unter Kumulierungsverbote fallen. Schließlich drohen ebenfalls Rückforderungen, wenn Fördermittelempfänger gegen vergaberechtliche Gebote bei der Verwendung der Fördermittel verstoßen. Bei Beschaffungsvorgängen sollte der durch den jeweiligen Fördermittelgeber und das geltende Vergaberecht gesetzte Rahmen daher ohne Ausnahme beachtet werden, um böse Überraschungen – bspw. im Rahmen einer späteren Mittelverwendungsprüfung – zu vermeiden.</p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Mit dem Sondervermögen Infrastruktur auf der einen und dem kurzfristig erweiterten beihilferechtlichen Instrumentarium stehen die Chancen für einen erfolgreichen Markthochlauf in Deutschland so gut, wie lange nicht mehr.</p><p>Zudem steht mit Katherina Reiche eine ausgewiesene Kennerin an der Spitze des BMWE, die glaubhaft für eine Konsolidierung des rechtlichen Rahmens steht. Die Geschwindigkeit, mit der sich die Maßgaben für neue und bereits in der Realisierung befindliche Projekte ändern, dürfte daher weiterhin hoch bleiben.</p><p><br>Autoren: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a><br>Beteiligte Experten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julian-gruss" target="_blank">Julian Gruß</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a></p><hr><p><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><sup>[1]</sup></a> Vgl. BDEW, Strombezugskriterien Delegierter Rechtsakt für RFNBO-konformen Wasserstoff, mit deutlicher Kritik an der derzeitigen Ausgestaltung der Kriterien der Zusätzlichkeit und der zeitlichen Korrelation, abrufbar unter: <a href="https://www.bdew.de/service/stellungnahmen/strombezugskriterien-delegierter-rechtsakt-fuer-rfnbo-konformen-wasserstoff/" target="_blank" rel="noreferrer">Strombezugskriterien Delegierter Rechtsakt für RFNBO-konformen Wasserstoff | BDEW</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><sup>[2]</sup></a> Der DVGW fordert insoweit weitere 50 Milliarden aus dem Sondervermögen Infrastruktur, um den Markthochlauf final anzukurbeln, <a href="https://www.dvgw.de/der-dvgw/aktuelles/presse/presseinformationen/dvgw-presseinformation-vom-23042025-sondervermoegen-bringt-energiewende-voran" target="_blank" rel="noreferrer">DVGW e.V.: 2025-04-23 - Sondervermoegen</a>.</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref3" title><sup>[3]</sup></a> Siehe hierzu auch bereits:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-stellt-den-action-plan-for-affordable-energy-als-teil-des-clean-industrial-deals-vor" target="_blank">EU-Kommission stellt den Action Plan for Affordable Energy als Teil des Clean Industrial Deals vor | ADVANT Beiten</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref4" title><sup>[4]</sup></a> Siehe Entwurfsfassung unter <a href="https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/45b532ce-53fb-4907-975c-79edaa31a166_en?filename=2025_CISAF_draft_EC_communication.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">45b532ce-53fb-4907-975c-79edaa31a166_en</a>.</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref5" title><sup>[5]</sup></a> BNetzA, <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/20250512_AgNes.html" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesnetzagentur - Presse - Bundesnetzagentur veröffentlicht Diskussionspapier zur Bildung der Stromnetzentgelte</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 May 2025 08:39:22 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 7: Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation als Motor für Innovation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-7-netzwerkbasierte-beschaffung-und-digitale-transformation-als-motor-fuer-innovation</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum siebten und letzten Teil unserer Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns in den ersten sechs Teilen mit Künstlicher Intelligenz, Spatial Computing, Cybersicherheit, Automatisierung, Hardware-Evolution und API-Ökosystemen befasst haben, widmen wir uns nun dem abschließenden Trend: Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation.</p><h3>Innovative Beschaffung und digitale Transformation: Wegbereiter für den Wandel</h3><p>In einer Zeit steigender Anforderungen und knapper Budgets revolutionieren netzwerkbasierte Beschaffungsansätze und umfassende digitale Transformationsstrategien die Art und Weise, wie Behörden arbeiten und Dienstleistungen erbringen. Diese Entwicklungen ermöglichen es dem öffentlichen Sektor, innovativer, effizienter und bürgerorientierter zu werden.</p><p>Die öffentliche Beschaffung, oft als trockenes Verwaltungsthema abgetan, ist in Wahrheit ein mächtiger Hebel für Innovation und Veränderung. Mit einem jährlichen Beschaffungsvolumen von mehreren hundert Milliarden Euro in Deutschland allein hat die öffentliche Hand enormen Einfluss auf Märkte und Innovationen. Die Frage ist nicht, ob wir diesen Hebel nutzen, sondern wie wir ihn optimal einsetzen, um die digitale Transformation voranzutreiben.</p><h3>Die globale Landschaft: Vom Einkauf zum strategischen Innovationstreiber</h3><p>Weltweit setzen Regierungen auf innovative Beschaffungsansätze und umfassende digitale Transformationsstrategien:</p><ul><li>American City &amp; County identifiziert netzwerkbasierte Beschaffung als einen der wichtigsten GovTech-Trends für 2025. Dieser Ansatz verbindet Beschaffungsteams mit Kollegen, Lieferanten und kollaborativen Technologietools, um bessere Ergebnisse zu erzielen und die traditionellen Silos aufzubrechen.</li><li>In Großbritannien hat die "Government Digital Service" einen transformativen Ansatz für die Digitalisierung des öffentlichen Sektors entwickelt, der Design Thinking, agile Methoden und nutzerzentrierte Ansätze in den Mittelpunkt stellt. Dies hat zu einer grundlegenden Neugestaltung öffentlicher Dienstleistungen geführt.</li><li>Australien setzt auf "Digital Marketplace", eine Plattform, die Behörden mit innovativen Technologieanbietern verbindet und den Beschaffungsprozess vereinfacht. Dies hat insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert und frische Ideen in den öffentlichen Sektor gebracht.</li><li>In Kanada fördert die "Innovative Solutions Canada"-Initiative die Beschaffung innovativer Lösungen von Startups und KMUs, indem sie Behörden ermutigt, Herausforderungen zu definieren und die Lösungsentwicklung zu fördern, statt fertige Produkte zu kaufen.</li></ul><p>Besonders bemerkenswert ist der Trend zu ergebnisorientierten Beschaffungsprozessen. Statt detaillierte Spezifikationen vorzugeben, definieren Behörden die gewünschten Ergebnisse und überlassen es den Anbietern, innovative Lösungen zu entwickeln. Neuseeland hat mit seinem "Results Based Procurement"-Ansatz beeindruckende Erfolge erzielt, indem es den Fokus auf Wertschöpfung statt auf niedrigste Preise legt.</p><p>Eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berichtet, dass KI eine Verschiebung in der IT-Funktion auslöst, weg von Virtualisierung und strengen Budgets hin zu einer Rolle als Leuchtturm der digitalen Transformation. Generative KI verändert die Softwareentwicklung, das Testen und die Erweiterung technischer Talente, was Technologieführern eine einmalige Gelegenheit zur Transformation bietet.</p><h3>Warum netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Kollaborative Beschaffungsplattformen</strong>: Deutschland mit seinen zahlreichen Behörden auf verschiedenen Ebenen würde von kollaborativen Beschaffungsplattformen erheblich profitieren, die Einkäufer, Fachexperten und Lieferanten zusammenbringen. Dies würde nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch den Zugang zu innovativen Lösungen verbessern und Synergien zwischen verschiedenen Beschaffungsprojekten ermöglichen.</li><li><strong>Innovationswettbewerbe und Challenges</strong>: Statt traditioneller Ausschreibungen könnten deutsche Behörden verstärkt auf Innovationswettbewerbe setzen, bei denen Unternehmen und Startups Lösungen für spezifische Herausforderungen entwickeln. Dies würde die Kreativität fördern und neue Perspektiven einbringen, die in konventionellen Beschaffungsverfahren oft verloren gehen.</li><li><strong>Digitale Transformation von Kernprozessen</strong>: Die umfassende Neugestaltung von Verwaltungsprozessen mit digitalen Technologien könnte die Effizienz deutscher Behörden erheblich steigern. Statt bestehende Prozesse einfach zu digitalisieren, sollten sie grundlegend überdacht und optimiert werden, um das volle Potenzial digitaler Technologien auszuschöpfen.</li><li><strong>Kompetenzentwicklungsprogramme</strong>: Gezielte Programme zur Förderung digitaler Kompetenzen bei Behördenmitarbeitern sind entscheidend für den Erfolg der digitalen Transformation. Dies umfasst nicht nur technische Fähigkeiten, sondern auch agile Arbeitsweisen und nutzerzentriertes Denken, die den Kulturwandel in der Verwaltung unterstützen.</li><li><strong>Innovationslabore und Experimentierräume</strong>: Die Einrichtung von Innovationslaboren, in denen Behörden neue Technologien und Arbeitsweisen in einem geschützten Rahmen erproben können, würde die Innovationskultur im deutschen öffentlichen Sektor fördern und Raum für kreative, risikofreudige Ansätze schaffen.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung netzwerkbasierter Beschaffung und digitaler Transformation im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Komplexe Vergaberegeln</strong>: Deutschland hat ein komplexes Vergaberecht, das innovative Beschaffungsansätze erschweren kann. Die Einhaltung von EU-Richtlinien und nationalen Vorschriften bei gleichzeitiger Förderung von Innovation erfordert sorgfältige Planung und rechtliche Expertise, die nicht in allen Behörden verfügbar ist.</li><li><strong>Risikoaversion und Innovationskultur</strong>: Im deutschen öffentlichen Sektor herrscht oft eine gewisse Risikoaversion, die Innovation hemmen kann. American City &amp; County betont die Bedeutung einer unterstützenden Kultur, die kalkulierte Risiken fördert und Innovation belohnt – ein Aspekt, der in der deutschen Verwaltungskultur häufig unterentwickelt ist.</li><li><strong>Föderale Strukturen und Koordination</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands erschwert die Koordination von Beschaffungsinitiativen und digitalen Transformationsprojekten über verschiedene Verwaltungsebenen hinweg. Dies kann zu Doppelarbeit und Ineffizienzen führen und verhindert die Nutzung von Skaleneffekten.</li><li><strong>Begrenzte Finanzierung und Ressourcenzuweisung</strong>: Viele deutsche Behörden haben begrenzte Budgets für Innovation und digitale Transformation. Die Priorisierung von Investitionen und die Demonstration von ROI sind entscheidend für die Sicherung von Mitteln, werden aber durch rigide Haushaltsregeln und kurzfristige Planungszyklen erschwert.</li><li><strong>Fachkräftemangel und Kompetenzlücken</strong>: Der Mangel an digitalen Fachkräften im öffentlichen Sektor ist in Deutschland besonders ausgeprägt. Die Rekrutierung und Bindung von Talenten mit den erforderlichen Kompetenzen für die digitale Transformation ist eine zentrale Herausforderung, die durch unflexible Gehaltsstrukturen und Karrierewege noch verschärft wird.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial netzwerkbasierter Beschaffung und digitaler Transformation zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Modernisierung des Vergaberechts</strong>: Überprüfung und Anpassung des Vergaberechts, um innovative Beschaffungsansätze zu erleichtern und gleichzeitig Transparenz und Fairness zu gewährleisten. Dies könnte spezielle Verfahren für innovative Lösungen und mehr Flexibilität bei der Definition von Anforderungen umfassen.</li><li><strong>Aufbau einer digitalen Beschaffungsplattform</strong>: Entwicklung einer zentralen Plattform, die Behörden mit innovativen Anbietern verbindet und den Beschaffungsprozess vereinfacht. Diese Plattform sollte kollaborative Funktionen bieten und den Austausch von Best Practices fördern.</li><li><strong>Förderung einer Innovationskultur</strong>: Schaffung von Anreizen für Innovation und kalkulierte Risikobereitschaft im öffentlichen Sektor, einschließlich Anerkennung und Belohnung innovativer Projekte. Dies erfordert einen Kulturwandel, der von der Führungsebene ausgehen und durch konkrete Maßnahmen unterstützt werden muss.</li><li><strong>Investitionen in digitale Kompetenzen</strong>: Gezielte Programme zur Förderung digitaler Kompetenzen bei Behördenmitarbeitern auf allen Ebenen, von der Führungsebene bis zu den Sachbearbeitern. Dies umfasst sowohl technische Fähigkeiten als auch neue Arbeitsweisen und Denkansätze.</li><li><strong>Entwicklung einer koordinierten Transformationsstrategie</strong>: Eine übergreifende Strategie für die digitale Transformation, die Ziele, Ressourcen und Verantwortlichkeiten klar definiert und die Koordination zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen fördert. Diese Strategie sollte einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen, der Technologie, Menschen und Prozesse gleichermaßen berücksichtigt.</li><li><strong>Einrichtung von Innovationslaboren</strong>: Schaffung von Räumen für Experimente und Pilotprojekte, in denen neue Technologien und Arbeitsweisen erprobt werden können, ohne den laufenden Betrieb zu gefährden. Diese Labore sollten als Katalysatoren für Innovation dienen und den Wissenstransfer in die regulären Strukturen fördern.</li><li><strong>Stärkung der Zusammenarbeit mit Startups und KMUs</strong>: Entwicklung spezifischer Programme, um die Zusammenarbeit zwischen Behörden und innovativen Startups zu fördern und den Zugang zu neuen Ideen zu verbessern. Dies könnte vereinfachte Vergabeverfahren für kleinere Aufträge, Mentoring-Programme oder Co-Creation-Initiativen umfassen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick und Zusammenfassung der Artikelserie</h3><p>Durch die strategische Implementierung netzwerkbasierter Beschaffung und umfassender digitaler Transformationsstrategien kann der deutsche öffentliche Sektor innovativer, effizienter und bürgerorientierter werden. Es muss ein ausgewogener Ansatz gewählt werden, der Innovation fördert und gleichzeitig elementare Eigenschaften wie Genauigkeit, Transparenz und Rechtssicherheit beinhaltet.</p><p>Mit diesem Artikel schließen wir unsere siebenteilige Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren, ab. Wir haben uns mit folgenden Trends befasst:</p><ol><li><strong>Künstliche Intelligenz und Generative KI</strong>: Technologien, die grundlegend die Art und Weise verändern, wie Behörden arbeiten, kommunizieren und Dienstleistungen erbringen.</li><li><strong>Spatial Computing und immersive Technologien</strong>: AR- und VR-Anwendungen, die neue Möglichkeiten für Bürgerbeteiligung, Stadtplanung und öffentliche Dienstleistungen bieten.</li><li><strong>Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie</strong>: Entscheidende Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen und sensibler Daten in einer zunehmend vernetzten Welt.</li><li><strong>Automatisierung und Prozessoptimierung</strong>: Technologien, die Effizienzsteigerungen ermöglichen und Behördenmitarbeiter von Routineaufgaben entlasten.</li><li><strong>Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing</strong>: Spezialisierte Hardware und nachhaltige Rechenansätze, die die Grundlage für rechenintensive Anwendungen bilden.</li><li><strong>Systemintegration und API-Ökosysteme</strong>: Technologien, die die Fragmentierung überwinden und nahtlose, behördenübergreifende Dienstleistungen ermöglichen.</li><li><strong>Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation</strong>: Innovative Ansätze, die den öffentlichen Sektor agiler, innovativer und bürgerorientierter machen.</li></ol><p>Alle diese Trends sind miteinander verwoben und verstärken sich gegenseitig. Eine erfolgreiche digitale Transformation des öffentlichen Sektors erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, der alle diese Aspekte berücksichtigt und aufeinander abstimmt.</p><p>Deutschland steht vor der Herausforderung, den Anschluss an internationale Entwicklungen nicht zu verlieren und gleichzeitig seinen eigenen Weg zu finden, der seinen spezifischen Stärken und Werten entspricht. Mit einer strategischen Vision, mutigen Entscheidungen und konsequenter Umsetzung kann der deutsche öffentliche Sektor die digitale Transformation meistern und zum Vorbild für andere werden.</p><p>Die Zukunft der öffentlichen Verwaltung ist digital, vernetzt und bürgerorientiert. Deutschland sollte diese Zukunft aktiv gestalten, statt von ihr überrollt zu werden. Die Zeit zum Handeln ist jetzt.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der siebte und abschließende Teil einer Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-8969</guid>
                        <pubDate>Mon, 12 May 2025 08:40:11 +0200</pubDate>
                        <title>Die Vergütung im Arbeitsverhältnis ohne Geld</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-verguetung-im-arbeitsverhaeltnis-ohne-geld</link>
                        <description>&quot;kein Lohn ohne Arbeit&quot; lautet ein Grundsatz im Arbeitsrecht. Nach diesem Grundsatz erhalten Arbeitnehmer nur dann Lohn, wenn tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird, es sei denn es greift eine Ausnahme, wie beim Urlaub, an Feiertagen oder bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mit &quot;Lohn&quot; ist dabei Geld bzw. Euro gemeint oder kann Lohn auch was anderes bedeuten, wie Brot, Eier, Kartoffeln oder Kryptowährung?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>die meisten Arbeitnehmer arbeiten für eine Entlohnung in Geld. Zulässig ist aber auch eine Vergütung z.B. mit Sachmittel. Zur Zulässigkeit der Vergütung in Kryptowährung hat das BAG im Urteil vom 16.4.2025 (10 AZR 80/24) entschieden.</p><h3>Vergütung im Arbeitsverhältnis im Grundsatz in Geld</h3><p>Die Vergütung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich in Geld zu bezahlen. Mit Geld ist zwingend die Euro-Währung gemeint. In § 107 Abs. 1 GewO ist ausdrücklich geregelt: "Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen." Arbeitnehmer werden damit geschützt, eine fremde Währung oder ein Sachbezug erst umtauschen/verkaufen zu müssen mit dem Risiko eines Wertverlust.</p><h3>Vergütung mit Sachmittel zulässig</h3><p>Unter folgenden Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 GewO kann eine Vergütung auch in Sachmittel gewährt werden:</p><ul><li>Sachbezüge können einen Teil der Vergütung ausmachen, aber nicht das gesamte Arbeitsentgelt</li><li>Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Vergütung durch Sachmittel ist erforderlich </li><li>Das Sachmittel muss dem Interesse des Arbeitnehmers entsprechen (z.B. Dienstwagen mit Privatnutzung) oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen (z.B. Haustrunk einer Brauerei)</li><li>Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.</li></ul><p></p><h3>Vergütung mit Kryptowährung</h3><p>Das BAG hatte im Urteil vom 16.4.2025 (10 AZR 80/24)&nbsp;über eine Vergütung mit Kryptowährung zu entscheiden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten in dem vom BAG zu entscheidenden Fall eine Provision, die zunächst in Euro ermittelt werden sollte und am Kalendermonatsende zum „aktuellen Wechselkurs“ in die Kryptowährung Ether umzurechnen und zu erfüllen war. Das hat der Arbeitgeber jedoch nicht gemacht und der Arbeitnehmer klagte auf Provisionen in Ether. Das BAG hat entschieden, dass es sich bei einer „Kryptowährung“ nicht um „Geld“ gem. § 107 Abs. 1 GewO handelt, sondern um Sachbezüge im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO. Der Sachbezug sei auch zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden.&nbsp;</p><p>Arbeitnehmer dürfen in rechtlich zulässiger Weise mit Kryptowährung unter den Voraussetzungen eines Sachbezugs vergütet werden, mit Kartoffeln, Eier und Brot aber auch.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 09 May 2025 11:41:16 +0200</pubDate>
                        <title>Commercial Courts: Sollten Unternehmen ihre Gerichtsstandsvereinbarungen anpassen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/commercial-courts-sollten-unternehmen-ihre-gerichtsstandsvereinbarungen-anpassen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. April 2025 ist das sog. Justizstandort-Stärkungsgesetz in Kraft getreten. Zum Start dieser bemerkenswerten Reform im Bereich des deutschen Zivilprozessrechts haben bereits einige Länder Commercial Courts bei ihren Oberlandesgerichten eingerichtet. Bislang gibt es diese in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart und demnächst auch in München (ab Juni 2025) und Frankfurt (ab Juli 2025).</p><p>Doch was sind Commercial Courts?&nbsp;Welche Vor- und Nachteile bieten Sie? Sind Verfahren vor den neuen Commercial Courts einem Schiedsverfahren vorzuziehen und sollte ich als Unternehmer meine Verträge nun anpassen? Diesen Fragen widmet sich dieser Beitrag.</p><h3>Was sind Commercial Courts?</h3><p>Die Commercial Courts sind Spezialsenate in Zivilsachen, die bei den Oberlandesgerichten der jeweiligen Länder eingerichtet werden bzw. bereits wurden. Anders als sonst entscheiden in diesen Verfahren die Mitglieder des Commercial Courts (Richter am Oberlandesgericht) erstinstanzlich über die jeweiligen Streitigkeiten. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet sodann, anders als bei Verfahren vor den Landgerichten, nicht statt. Stattdessen gibt es die (zulassungsfreie) Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Zulassungsfrei heißt: Die Revision ist möglich, ohne dass der Commercial Court dies gesondert zulassen müsste. Das ist deshalb interessant, weil Oberlandesgerichte in der Praxis sehr zurückhaltend sind, die Revision gegen ihre Urteile zuzulassen. Über die Commercial Courts kommt man also leichter zum BGH als sonst.&nbsp;</p><p>Commercial Courts können gem. § 119b GVG nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen direkt angerufen werden:</p><ol><li><span>Der Streitwert der Streitigkeit beträgt mindestens EUR 500.000,00; </span></li><li>Es handelt sich um (a) eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Unternehmern (§ 14 BGB, z.B. Lieferstreitigkeiten oder Handelsvertreterstreitigkeiten), ausgenommen solche auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, Urheberrechts und des UWG; oder (b) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensanteilen oder (c) Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und ihren Organmitgliedern, insbesondere Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern; </li><li>Es besteht eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Commercial Courts zwischen den Parteien oder es wurde rügelos vor dem Commercial Court verhandelt.&nbsp;</li></ol><p><strong><u>Wichtig:</u></strong> Die meisten Länder haben sich bislang entschieden, nur für bestimmte Sachgebiete die Zuständigkeit der Commercial Courts zu begründen. So existiert etwa am Kammergericht&nbsp;<strong>Berlin</strong> ein Commercial Court nur für Bausachen.&nbsp;<strong>Bremen</strong> hat einen spezialisierten Commercial Court für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft und Streitigkeiten im Bereich der zivilen Luftfahrt- und Weltraumtechnologien errichtet.&nbsp;<strong>München</strong> spezialisiert sich auf Streitigkeiten in der Lieferkette und bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.&nbsp;<strong>Stuttgart&nbsp;</strong>sieht Sonderzuständigkeiten für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und solche aus Unternehmensverkäufen vor. Auch in&nbsp;<strong>Düsseldorf</strong> gibt es bestimmte Sonderzuständigkeiten bei den Commercial Courts.&nbsp;<strong>Frankfurt&nbsp;</strong>und&nbsp;<strong>Hamburg</strong> gehen einen etwas anderen Weg: Dort können alle oben unter Ziffer 2 genannten Streitigkeiten ab einem Streitwert von EUR 500.000 vor die Commercial Courts gebracht werden.&nbsp;</p><p>Vor der Vereinbarung der Zuständigkeit eines Commercial Courts muss daher stets geprüft werden, ob der gewählte Commercial Court auch für das betroffene Sachgebiet errichtet wurde.&nbsp;</p><h3>Welche Vorteile bieten Commercial Courts?</h3><p>Doch welche Vorteile bietet nun die neuen Commercial Courts im Vergleich zu erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten?</p><p><i>a) Verfahren kann in englischer Sprache geführt werden</i></p><p>Anders als bei den Verfahren vor den originären Kammern der Landgerichte ist es bei Verfahren vor einem Commercial Court gem. § 184a GVG möglich, das Verfahren in englischer Sprache zu führen. Bei internationalen Streitigkeiten entfallen so Kosten für Übersetzer und die ausländischen Parteien können dem Prozess einfacher folgen und vom Gericht persönlich angehört werden.</p><p><i>b) Grds. hohe Qualität der Entscheidungen</i></p><p>Die Entscheidungen der Commercial Courts versprechen eine hohe Qualität, da diese Streitigkeiten von den erfahrenen Richtern am Oberlandesgericht entschieden werden. Daneben soll auch innerhalb der Commercial Courts die Fachexpertise durch Spezialisierungen der Mitglieder gewährleistet werden.</p><p><i>c) Zulassungsfreie Revision zum BGH</i></p><p>Wie bereits erwähnt, besteht bei den Verfahren vor den Commercial Courts ein wesentlicher Vorteil darin, dass, anders als bei erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten, stets die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof offensteht (§ 614 ZPO). Hierdurch kann gerade bei strategischen Prozessen schnell eine Grundsatzentscheidung des BGH erreicht werden.</p><p><i>d) Potenziell höhere Effizienz (Zeit- und Kostenersparnis)</i></p><p>Angestrebt wird auch eine Zeit- und Kostenersparnis.&nbsp;</p><p>Verständigen sich die Parteien auf die Zuständigkeit eines Commercial Courts, verkürzt sich damit der mögliche Instanzenzug um eine Instanz (OLG – BGH; statt LG – OLG – BGH), was im Einzelfall potenziell zu einer Kostenersparnis führen kann.</p><p>Weiter ist für Verfahren der Commercial Courts in § 612 ZPO vorgesehen, dass zu Beginn des Verfahrens grds. ein sog. Organisationstermin durchzuführen ist. In diesem Termin soll sodann der Ablauf des Verfahrens zur Steigerung der zeitlichen Effizienz festgelegt werden (insb. Schriftsatzfristen, Termin für die mündliche Verhandlung). Ein solcher Organisationstermin ist in Schiedsverfahren („Verfahrenskonferenz“) üblich und hat sich zur Verfahrensbeschleunigung grds. bewährt.</p><p>Eine zusätzliche Beschleunigung des Verfahrens verspricht etwa der Commercial Court beim Oberlandesgericht Hamburg dadurch, dass die Gerichtsverwaltung vorgesehen hat, dass Verfahren vor den Commercial Courts vorrangig zu anderen Verfahren der Richter behandelt werden dürfen (vgl. Geschäftsverteilungsplan des Hanseatischen Oberlandesgerichts).</p><h3>Welche Nachteile haben die Commercial Courts?</h3><p>Nachteile im Vergleich zu den Verfahren vor den Landgerichten dürfte vor allem sein, dass die anfallenden Gerichtsgebühren in der ersten Instanz vor den Commercial Courts etwas höher sind als bei einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht. Bei den Verfahren vor den Commercial Courts fällt eine zusätzliche 1,0 Wertgebühr für die erstinstanzliche Entscheidung an. In der Regel wird dies nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die oben genannten, potentiellen Vorteile können im Einzelfall auch als nachteilig empfunden werden: Vielleicht ist es einer Partei gerade wichtig, dass etwaige Streitigkeiten nicht oder jedenfalls nicht allzu schnell beim BGH landen könnten – je nach Interessenlage wird man dann von einer Wahl der Commercial Courts absehen wollen.&nbsp;</p><h3>Schiedsverfahren oder Verfahren vor dem Commercial Court?</h3><p>Neben der Frage, ob die Zuständigkeit eines Commercial Courts anstelle der eines Landgerichts sinnvoll ist, stellt sich zusätzlich die Frage, ob im Einzelfall u.U. ein Schiedsverfahren vorteilhafter wäre.&nbsp;</p><p>Festzuhalten ist hierbei zunächst, dass die speziellen verfahrensrechtlichen Neuerungen für Commercial Courts den Versuch darstellen, die wesentlichen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit zu übernehmen und mit den Vorteilen der staatlichen Gerichtsbarkeit zu kombinieren.</p><p>Gleichwohl bestehen weiterhin wesentliche Unterschiede, die im Einzelfall für und gegen die Vereinbarung von Commercial Courts im Vergleich zu Schiedsverfahren sprechen können.&nbsp;</p><p>Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist, dass die Parteien grds. fachlich hochspezialisierte Schiedsrichter frei wählen können und die Verfahrensregeln sowie das anzuwendende materielle Recht weitgehend autonom selbst bestimmen können. Dies ist bei den staatlichen Gerichtsverfahren nicht der Fall, wenngleich auch die Commercial Courts fachliche Spezialisierungen aufweisen.&nbsp;</p><p>Ein Vorteil der staatlichen Gerichtsverfahren kann hingegen sein, dass diese aufgrund der relativ günstigen Gerichtsgebühren und der grundsätzlich begrenzten Erstattungspflicht für gegnerische Anwaltskosten im Falle des Unterliegens des Öfteren kostengünstiger als Schiedsverfahren sind. Dies begrenzt das Prozesskostenrisiko, wenngleich sich dieser Umstand im Falle eines gewonnen Prozesses auch als Nachteil herausstellen kann.</p><p>Ambivalent erscheint zudem, dass die Schiedsrichter nach der jeweilig anzuwendenden Verfahrensordnung in Schiedsverfahren wesentlich freier als die staatlichen Richter sind: Einerseits mag in Konsequenz das Verhalten des Schiedsgerichts für die Parteien schwerer vorhersehbar sein als das der staatlichen Gerichte. Andererseits erlaubt diese größere Flexibilität ein maßgeschneidertes Verfahren, das dem Einzelfall ggf. besser gerecht wird.</p><p>Die international weitgehend gewährleistete Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche ist zudem ein weiterer wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit. Grund hierfür ist das international weit verbreitete New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: 172 Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, ausländische Schiedssprüche in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.</p><p>Dieser Aspekt dürfte daher vielfach entscheidend sein, sofern die Parteien nicht ihren Sitz innerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz haben, wo die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) bzw. das Luganer Übereinkommen von 2007 die Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines deutschen Gerichts sicherstellen. Muss ggf. später aus dem Urteil in anderen Staaten vollstreckt werden, ist die Vollstreckbarkeit von deutschen Gerichtsentscheidungen nicht in gleichem Maße wie bei Schiedssprüchen durch internationales Recht abgesichert – es kommt dann i.d.R. darauf an, ob die „Gegenseitigkeit verbürgt“ ist (d.h., ob sich eine Vollstreckungspraxis herausgebildet hat, wonach wechselseitig Urteile als vollstreckbar akzeptiert werden; das ist eine Frage des Einzelfalls und von Staat zu Staat unterschiedlich).</p><p>Abstrakt und allgemein lässt sich nicht sagen, dass Verfahren vor den Commercial Courts Schiedsverfahren unter- oder überlegen sind. Die genannten Aspekte müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Gerade dann, wenn beide Parteien in der EU bzw. dem EWR oder der Schweiz ansässig sind, wird sich häufig die Wahl der staatlichen Gerichte in Form der Commercial Courts als eine gute Entscheidung herausstellen.</p><h3>Fazit</h3><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einführung der Commercial Courts zur Steigerung der Attraktivität der staatlichen Gerichtsbarkeit beiträgt und teilweise die Vorteile aus staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit kombiniert. Die Commercial Courts werden jedoch auch mit ihrem stärker auf Effizienz und Internationalität ausgelegten Ansatz die Schiedsgerichtsbarkeit nicht verdrängen. Sie sind vielmehr eine gute Ergänzung der bislang bereits zur Verfügung stehenden Streitbeilegungsmechanismen.&nbsp;</p><p>Sofern man sich für die Wahl der deutschen Gerichte entscheidet, dürfte es mit Blick auf die speziellen Vorteile der Commercial Courts empfehlenswert sein, die bisherigen Gerichtsstandsvereinbarungen in den Verträgen entsprechend zu ergänzen und wegen der Streitwertabhängigkeit der Zuständigkeit gestaffelte Gerichtsstandsvereinbarungen vorzusehen (etwa: grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz einer der Parteien; ab Erreichen eines Streitwerts von EUR 500.000 und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Zuständigkeit eines bestimmten, genau bezeichneten Commercial Courts).&nbsp;</p><p>Oliver Korte<br>Christopher D. Harten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 13:32:50 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Wege in der Arbeitswelt: Ein Überblick zu arbeits- und sozialrechtlichen Plänen der Regierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-wege-in-der-arbeitswelt-ein-ueberblick-zu-arbeits-und-sozialrechtlichen-plaenen-der-regierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>CDU, CSU und SPD ("Koalitionspartner") haben sich in einem umfangreichen Koalitionsvertrag auf die Politik der kommenden Jahre verständigt, die der Bewältigung der <i>"historischen Herausforderungen"</i> dienen soll. An verschiedenen Stellen enthält der Koalitionsvertrag Ausführungen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen, wobei die konkreten Maßnahmen teils unscharf bleiben. In der Präambel heißt es, dass der soziale Zusammenhalt gestärkt werden soll, wozu <i>"verlässliche soziale Sicherungssysteme, mehr Chancengleichheit, Mitbestimmung und gute Löhne"</i> gehörten.</p><p>Wesentliche arbeits- und sozialrechtliche Inhalte des Koalitionsvertrags werden nachfolgend in den Blick genommen.</p><h3><strong>Stärkung der Sozialpartnerschaft</strong></h3><p>Die Koalitionspartner beabsichtigen, die Sozialpartnerschaft zu unterstützen sowie für faire Löhne und gute Arbeitsbedingungen zu sorgen. Zentrale Elemente hierfür sind der <strong>gesetzliche Mindestlohn</strong> und die beabsichtigte Stärkung der Tarifbindung durch ein <strong>Bundestariftreuegesetz</strong>.</p><p>Der <strong>Mindestlohn</strong> soll zwar weiterhin durch eine ausdrücklich als <i>"unabhängig"</i> bezeichnete Mindestlohnkommission festgesetzt werden, die sich im Rahmen einer Gesamtabwägung nach den allerdings ebenso ausdrücklich geäußerten Vorstellungen der Koalitionspartner sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60% des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten zu orientieren habe. Zudem sei nach Ansicht der Koalitionspartner ein Mindestlohn von EUR 15,00 pro Stunde im Jahr 2026 erreichbar. Der aktuelle Mindestlohn beträgt EUR 12,82, die mögliche Steigerung innerhalb der genannten Zeitspanne in Höhe von EUR 2,18 ist erheblich.</p><p>Das <strong>Bundestariftreuegesetz</strong>, das in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wurde, soll aufgegriffen und umgesetzt werden. Es soll eine höhere Tarifbindung bezwecken. Tariflöhne müssten wieder die Regel werden und nicht die Ausnahme sein. Das Bundestariftreuegesetz soll die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand auf Bundesebene von der Tarifbindung abhängig machen und für Vergaben auf Bundesebene ab EUR 50.000,00 und für Start-Ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ab EUR 100.000,00 gelten.</p><p>Weiter soll die Tarifautonomie durch ein <strong>digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften</strong> in die Betriebe gestärkt werden, das den analogen Rechten entspricht. Darüber hinaus wollen die Koalitionsparteien die Mitgliedschaft der Gewerkschaften durch steuerliche Anreize für Mitglieder attraktiver machen.</p><h3><strong>Betriebliche Mitbestimmung</strong></h3><p>Im Hinblick auf die betriebliche Mitbestimmung ist hervorzuheben, dass die Koalitionspartner neben <strong>Online-Betriebsratssitzungen</strong>, die bereits de lege lata unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG zulässig sind, insbesondere auch <strong>Online-Betriebsversammlungen</strong> zusätzlich als gleichwertige Alternative zu den Präsenzformaten ermöglichen wollen. Nach der Nichtverlängerung der diesbezüglichen Sonderregelung in § 129 BetrVG für die Zeit der Corona-Pandemie gibt es immer wieder Diskussionen darüber, ob und inwieweit digitale oder hybride Versammlungen (doch) bereits nach geltendem Recht zulässig sind. Diese Diskussionen und die Unsicherheiten, die diesbezüglich bei Betriebsparteien bestehen, können durch die Neuregelung beseitigt werden. Der Koalitionsvertrag bezieht sich hierbei ausdrücklich nur auf Online-Betriebsversammlungen. Es dürfte aber entsprechend der Überschrift des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Betriebsverfassungsgesetzes anzunehmen sein, dass auch Teil- und Abteilungsversammlungen hierunter gefasst werden und sich die Absicht auf alle dort geregelten Versammlungsarten bezieht; jedenfalls sollte der Gesetzgeber die Digitalisierung auch auf Teil- und Abteilungsversammlungen erstrecken, zumal es keinen Grund für eine Unterscheidung gibt.</p><p>Neben der beabsichtigten obigen Digitalisierung ist die angestrebte Option der Online-Betriebsratswahl zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob diese bereits bei den im Jahr 2026 stattfindenden Wahlen möglich sein wird.</p><h3><strong>Arbeitsschutz und Flexibilisierung</strong></h3><p>Die Koalitionspartner haben ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass sowohl Beschäftigte als auch Unternehmen sich mehr Flexibilität in der Arbeitswelt wünschen. Um dem nachzukommen, soll künftig statt einer täglichen Höchstarbeitszeit im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (vgl. Art. 6 Richtlinie 2003/88/EG) die Möglichkeit einer <strong>wöchentlichen Höchstarbeitszeit</strong> geschaffen werden, vor allem auch mit dem Ziel, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Über die konkrete Ausgestaltung, insbesondere ob dies nur durch oder auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich sein oder allen Arbeitgebern offenstehen wird, schweigt der Koalitionsvertrag und verweist darauf, dass ein Dialog mit den Sozialpartnern durchgeführt werden soll.</p><p>Weiter sollen die Möglichkeiten für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung gemäß § 10 ArbZG um das Bäckereihandwerk erweitert werden.</p><p>Im Übrigen lässt sich dem Koalitionsvertrag entnehmen, dass das Arbeitsschutzniveau aufrechterhalten bleiben soll (z.B. bezüglich der Ruhepausen und Ruhezeiten).</p><h3><strong>Arbeitszeiterfassung</strong></h3><p>Nachdem nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 - C-55/18 – und vom 19.12.2024 - C-531/23 – sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – bislang noch keine Regelung zur Arbeitszeiterfassung getroffen wurde – der im April 2023 "durchgesickerte" Referentenentwurf wurde nicht weiterverfolgt –, beabsichtigen die Koalitionspartner nun, die <strong>Arbeitszeiterfassungspflicht</strong> ausdrücklich zu regeln. Hierbei ist die Rede von einer <strong>elektronischen Erfassung</strong>, deren konkrete betriebliche Einführung der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen dürfte, soweit für die Betriebsparteien ein Regelungsspielraum verbleibt. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen angemessene Übergangsregeln getroffen werden. Für andere Arbeitgeber sind keine Übergangsregeln zu erwarten. Das Bundesarbeitsgericht sowie die Arbeitsschutzbehörden und erstinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VG Hamburg v. 21.08.2024 – 15 K 964/24) gehen bereits nach geltender Rechtslage unter Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG auch ohne Sonderregelungen in Spezialgesetzen von der generellen Pflicht aus, sämtliche Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer) zu erfassen, nicht nur die Überstunden, wie es § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG vorsieht. Von der Darstellung näherer Einzelheiten, insbesondere dazu, auf wen sich die Pflicht erstreckt, sowie von einer kritischen Auseinandersetzung hiermit wird in diesem Beitrag abgesehen.</p><p>Erfreulich und ausdrücklich zu begrüßen ist, dass sich die Koalitionspartner ausdrücklich für die <strong>Vertrauensarbeitszeit</strong> aussprechen, die ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleiben soll. Dies kommt einem in der Betriebspraxis bestehenden großen Bedürfnis entgegen.</p><h3><strong>Steueranreize für Mehrarbeitszuschläge und Arbeitszeitaufstockungen</strong></h3><p>Mehrarbeit soll sich auszahlen, weshalb die Koalitionspartner eine steuerliche Erleichterung für Mehrarbeitszuschläge beabsichtigen. Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen kann, sollen steuerfrei gestellt werden. Die Untergrenze der Vollzeitarbeit, deren Überschreitung bei entsprechender Vereinbarung Mehrarbeitszuschläge auslösen kann, soll bei tariflicher Arbeitszeit bei 34 Stunden und für nicht-tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten bei 40 Stunden liegen. Zur näheren Ausgestaltung soll eine praxisnahe Lösung in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern entwickelt werden. Zudem soll ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden, wenn Arbeitgeber Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten zahlen.</p><h3><strong>Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie</strong></h3><p>Die Transformation der bereits im Juni 2023 in Kraft getretenen europäischen Entgelttransparenzrichtlinie ([RL EU] 2023/970 v. 10.05.2023) in nationales Recht soll <i>"bürokratiearm"</i> erfolgen. Hierzu soll eine Kommission eingesetzt werden, die bis Ende 2025 Vorschläge erarbeitet, bevor dann <i>"unverzüglich"</i> das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird. Die Umsetzungsfrist endet am 07.06.2026.</p><h3><strong>Betriebliche Altersversorgung</strong></h3><p>Die Koalitionspartner beabsichtigen ferner, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und deren Verbreitung besonders in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern weiter voranzutreiben. Neben Digitalisierung, Vereinfachung, Transparenz und Entbürokratisierung steht die Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bzw. der Versorgungsanwartschaften im Raum. Nach geltender Rechtslage ist eine Portabilität für Versorgungsanwartschaften und laufende Leistungen nur in eingeschränktem Maße nach §&nbsp;4 BetrVG zulässig.</p><h3><strong>Novellierung des Sonderbefristungsrechts für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen</strong></h3><p>Im Bereich der Wissenschaft und Forschung beabsichtigen die Koalitionspartner die bereits im Jahr 2024 angestrebte Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wieder aufzugreifen und das Sonderbefristungsrecht für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen bis Mitte 2026 zu novellieren. Inhaltlich lässt sich dem Koalitionsvertrag nicht genau entnehmen, ob die in dem Entwurf aus 2024 beabsichtigten Änderungen allesamt und auch wie bislang geplant vorgenommen werden sollen. Es heißt im Koalitionsvertrag, dass <strong>Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der Promotion</strong> eingeführt werden und <strong>Schutzklauseln auf die Drittmittelbefristung</strong> ausgeweitet werden sollen.</p><p>Auch die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung an Hochschulen sollen rechtssicher und praktikabel gestaltet werden. Darüber hinaus sollen Arbeitsverhältnisse während eines Studiums vom Anschlussverbot ausgenommen werden. Hiermit ist vermutlich gemeint, dass das Vorbeschäftigungsverbot insoweit nicht gelten soll. Ob dies "ein großer Wurf" ist, sei dahingestellt, weil im Bereich des öffentlichen Dienstes ohnehin oftmals auf sachgrundlose Befristungen verzichtet wird. Mit Blick auf die Sinnhaftigkeit des Vorbeschäftigungsverbots einerseits und des Hintergrunds für studentische Arbeitsverhältnisse ist die beabsichtigte Ausnahme aber zu begrüßen. Sie sollte allerdings – sofern dies nicht ohnehin schon beabsichtigt ist – nicht nur auf den Bereich der Hochschulen beschränkt, sondern auch auf Arbeitgeber der Privatwirtschaft ausgeweitet werden. Ein studentischer "Nebenjob" ist in aller Regel anders gelagert (<i>"anders geartet"</i>) als eine spätere hauptberufliche Tätigkeit, deren Aufnahme durch eine sachgrundlose Befristungsmöglichkeit erleichtert und nicht aus dem formalen Hinderungsgrund der studentischen Vorbeschäftigung erschwert werden sollte. Es handelt es sich insofern auch ohnehin um eine Ausnahmekonstellation, die bereits nach geltender Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts als unschädliche Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG angesehen werden kann. Eine Klarstellung, die generell für diese Fälle Rechtssicherheit schafft, ist allerdings wünschenswert.</p><h3><strong>Beschäftigung von Rentnern</strong></h3><p>Es soll weiterhin möglich bleiben, abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in die Rente einzutreten. Hierneben sollen finanzielle Reize für ein freiwilliges längeres Arbeiten geschaffen werden. Statt einer Erhöhung des Renteneintrittsalters setzen die Koalitionspartner auf mehr Flexibilität beim Übergang vom Berufsleben in die Rente. Wer trotz Erreichens des Rentenalters freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis EUR 2.000,00 steuerfrei erhalten. Zudem soll (in diesem Zusammenhang) das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG aufgehoben werden, um eine Rückkehr und Weiterarbeit nach dem Renteneintritt beim bisherigen Arbeitgeber zu ermöglichen. Eine nahtlose befristete Weiterarbeit ist derzeit unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI möglich; eine Rückkehr zum "alten" Arbeitgeber mit einer befristeten Beschäftigung nur, wenn ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt oder eine Ausnahmekonstellation, die nicht unter das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG fällt, was beides oftmals nicht der Fall ist.</p><h3><strong>Arbeits- und Fachkräftesicherung</strong></h3><p>Die Koalitionspartner wollen dem Fachkräftemangel durch die Beschleunigung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen entgegenwirken. Bürokratische Hürden sollen eingerissen werden, um eine qualifizierte Einwanderung zu unterstützen. Hierzu soll vor allem eine "Work-and-stay-Agentur" unter Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit errichtet werden. Als digitale Agentur soll sie mit einer zentralen IT-Plattform die einheitliche Ansprechpartnerin für ausländische Fachkräfte sein.</p><h3><strong>Sonstiges</strong></h3><p>Die Koalitionspartner haben es sich zum Ziel gesetzt, Schriftformerfordernisse, insbesondere im Arbeitsrecht, abzubauen, wobei beispielhaft auf die Schriftform bei Befristungen Bezug genommen wird.</p><p>Weiter sollen die Formvorschriften der §§ 126 ff. BGB reformiert, neu strukturiert, vereinfacht und erforderlichenfalls an die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber mit Blick auf den ebenfalls beabsichtigten Abbau von Schriftformerfordernissen künftig statt der elektronischen Form nach § 126a BGB, die eine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzt, eine einfache elektronische Form im Sinne der Textform nach §126b BGB auch für Befristungen, Kündigungen, Aufhebungsverträge etc. ausreichen lässt. Dies würde der betrieblichen Praxis, die vielfach bereits digitale Unterschriftenprogramme (z.B. Docusign, Yousign etc.) nutzt, ohne allerdings den Voraussetzungen der elektronischen Form gemäß § 126a BGB zu genügen, entsprechen und die Ausweitung der Nutzung auch auf bisher der strengen Schriftform oder der elektronischen Form unterliegende Erklärungen ermöglichen.</p><p>Im Gesundheitswesen sollen alle sozialversicherungsrechtlichen oder selbstverwaltenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus dem Beitragsaufkommen finanziert werden, künftig die gleiche Gehaltsstruktur abbilden, die für die Mitarbeitenden der niedergelassenen Ärzteschaft, der Krankenhäuser und des öffentlichen Gesundheitsdienstes gelten. Die Gehälter der gesetzlichen Krankenkassen, des Medizinischen Dienstes und weiterer Akteure sollen sich künftig am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) orientieren. Hierdurch sollen Strukturveränderungen mit erheblichem Einsparpotential geschaffen werden.</p><p>Hierneben enthält der Koalitionsvertrag u.a. folgende weitere Absichten mit arbeits- bzw. sozialrechtlichen Bezügen:</p><ul><li>Bei der auch künftig möglichen telefonischen Krankschreibung soll Missbrauch ausgeschlossen werden, z.B. durch Ausschluss der Online-Krankschreibung durch private Online-Plattformen.</li><li>Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll ihre Arbeit fortsetzen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll reformiert werden.</li><li>Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz sollen zusammengeführt, die Freistellungsansprüche flexibler gemacht und der Kreis der Angehörigen erweitert werden. Geprüft wird ebenso, ob ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann.</li><li>Für selbständige Mütter sollen analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte ebenfalls Mutterschutzfristen eingeführt werden. Die Finanzierungsmodelle hierzu sollen zeitnah geprüft werden.</li><li>Das Statusfeststellungsverfahren soll reformiert und hierdurch Rechtssicherheit für Auftraggeber und Selbständige geschaffen werden. Dies ist angesichts der Entwicklung in der Rechtsprechung – nicht zuletzt seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – zu begrüßen.</li><li>Die Arbeitsbedingungen in der Kurier-, Express- und Paketdienstbranche sollen verbessert werden. Die hier geltende Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge soll als Orientierung für eine vergleichbare Regelung für die Paketzustellung dienen.</li><li>Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll abgeschafft und durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (RL [EU] 2024/1760 v. 13.06.2024 – CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt, ersetzt werden. Die Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollen <i>"unmittelbar abgeschafft"</i> werden und <i>"komplett"</i> entfallen. Noch nicht sicher prognostizieren lässt sich aber, welche genauen Pflichten auf Grundlage der CSDDD künftig gelten werden.</li><li>Teil eines <i>"Sofortprogramms zum Bürokratierückbau"</i> bis Ende 2025 soll die Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten bei kleinen und mittleren Unternehmen sein sowie die <i>"signifikante"</i> Reduzierung des Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwands.</li><li>Die Prävention vor psychischen Erkrankungen soll durch die nötigen Instrumente des Arbeitsschutzes, die auf ihre Wirksamkeit untersucht werden sollen, gestärkt werden.</li><li><span>Der öffentliche Dienst soll u.a. durch flexiblere Arbeitszeitmodelle und bessere Möglichkeiten für Führen in Teilzeit attraktiver gestaltet und das öffentliche Dienstrecht (z.B. durch Öffnung der Einstiegs- und Qualifikationsvoraussetzungen für Verwaltungslaufbahnen für andere Fachrichtungen und Vereinfachung von Laufbahnwechseln) modernisiert werden.</span></li></ul><p>Zu guter Letzt: Unter dem Gliederungspunkt "Bürokratieabbau, Staatsmodernisierung und moderne Justiz", Unterpunkt "Cannabis", heißt es, dass im Herbst 2025 eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durchgeführt werden soll. Dies bedeutet, dass die Legalisierung (zunächst) aufrechterhalten bleibt. Arbeitgeber können zwar den Cannabiskonsum in der Freizeit nicht verbieten, jedoch betriebsinterne Regelungen für den Konsum aufstellen bis hin zu einer Null-Toleranz-Grenze, insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen, bei denen Mitarbeiter sich selbst sowie ihre Kollegen täglich einer erhöhten Gefahr aussetzen (z.B. Produktion, Transport und Lieferung von Waren), sowie einem absoluten Cannabis-Konsum-Verbot. Nicht zuletzt aus Fürsorgepflichten sind also zunächst (weiterhin) entsprechende Regelungen zu empfehlen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung des Betriebsrats (§ 87 Abs.&nbsp;1 Nr. 1 BetrVG).</p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>An zahlreichen Stellen in dem 144 Seiten starken Koalitionsvertrag nehmen sich die Koalitionspartner vielfältige Regelungen mit Bezug zum Arbeits- und Sozialrecht vor. Einige davon sind – zum Teil sehr – zu begrüßen. Manche Themen, die diskutiert werden (z.B. eine Überarbeitung und Anpassung des Mitbestimmungsrechts bei technischen Einrichtungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG an die digitale Entwicklung) fehlen.</p><p>Abzuwarten bleibt, welche konkreten Inhalte die Änderungsgesetze letztlich haben werden und ob die neue Bundesregierung die beabsichtigten Gesetzesvorhaben zeitnah auf den Weg bringen und umsetzen wird, damit sich gewünschte Effekte möglichst bald einstellen.</p><p>Dr. Sebastian Kroll</p><p><i>Hinweis: Der Artikel erschien auch im Expertenforum für Arbeitsrecht (EFAR) -&nbsp;</i><a href="https://efarbeitsrecht.net/was-beinhaltet-die-verantwortung-fuer-deutschland-fuer-die-arbeitswelt-ein-blick-in-den-koalitionsvertrag-auf-wesentliche-arbeits-und-sozialrechtliche-inhalte/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Was beinhaltet die "Verantwortung für Deutschland" für die Arbeitswelt? – Blick in den Koalitionsvertrag – Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 13:27:24 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Freifahrtschein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ist-kein-freifahrtschein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Selbst wenn ein (ausländischer) Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann der Arbeitgeber Zweifel geltend machen und den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("AU") derart erschüttern, dass der Arbeitnehmer weitere Belege für seine Arbeitsunfähigkeit vorbringen muss (BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24)</strong></p><p>Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der Entgeltfortzahlung für 24 Tage begehrte. Der sich in Tunesien befindliche Arbeitnehmer legt seinem Arbeitgeber kurz vor Ende seines Urlaubs ein ärztliches Attest eines tunesischen Arztes vor. Der Arzt attestierte eine über den Urlaub hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Erst etwa 3 Wochen nach Ende des Urlaubs legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine AU eines deutschen Arztes vor. Der Arbeitgeber bezweifelte die Arbeitsunfähigkeit, die durch den tunesischen Arzt attestiert wurde und weigerte sich entsprechende Entgeltfortzahlung zu leisten.</p><p>Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) München dem Arbeitnehmer Recht gab und ihm unter Bezugnahme auf die tunesische AU die Entgeltfortzahlung zusprach, folgte das BAG dem Arbeitgeber und sah den Beweiswert des Attests im vorliegenden Fall als erschüttert an.&nbsp;</p><p>Grundsätzlich führt die AU grundsätzlich den Beweis einer die Entgeltfortzahlung auslösenden Krankheit. Die Erstellung einer AU durch einen ausländischen Arzt beschränkt den Beweiswert nicht automatisch.&nbsp; Der Beweiswert der AU ist jedoch nicht unantastbar. Der Beweis der AU kann nicht erst durch Gegenbeweis, d.h. den Beweis der Gesundheit des Arbeitnehmers erschüttert werden. Vielmehr genügt für die Nicht-Leistung der Entgeltfortzahlung bereits die Erschütterung des Beweiswertes der AU. Der Beweiswert kann durch das Vorbringen ernster Zweifel, basierend auf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass bei der Gesamtbetrachtung nicht nur einzelne Aspekte für sich genommen betrachtet werden, sondern alle Umstände des Einzelfalls in ein Gesamtverhältnis zueinander gesetzt werden. Nur so ist es möglich, ein zutreffendes Bild von den konkreten Umständen des Einzelfalles zu verschaffen.</p><p>Zwar erfüllte die tunesische AU hier die inhaltlichen Anforderungen, in dem sie eine Arbeitsunfähigkeit feststellte und ein plausibles Krankheitsbild geschildert wurde.&nbsp; Jedoch war der Beweiswert der AU aufgrund der Gesamtumstände als erschüttert anzusehen: Zum einen war der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits vier Mal am Ende seines Urlaubs überraschend erkrank. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer sein Rückreiseticket am Tag nach Erhalt der AU buchte und sich in der Lage sah, die 30-stündige Rückreise mit Umstieg bereits vor Ablauf der Bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anzutreten. Diese lange Reise wurde als genesungswidriges Verhalten gewertet, was ebenfalls zulasten des Arbeitnehmers ausgelegt wurde. Zuletzt argumentierte das BAG auch anhand der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beim Bundesministerium für Gesundheit, wonach eine Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nur für die Dauer von maximal zwei Wochen am Stück zu bescheinigen ist. Darüberhinausgehende Zeiträume – wie hier von 24 Tagen – sind nur bei besonderer Veranlassung zulässig. In diesem Zusammenhang wurde auch zum Nachteil des Arbeitnehmers gereicht, dass während der 24 Tage keine Nachuntersuchungen erfolgte, die mit einer Folgebescheinigung einhergehen würden.&nbsp;</p><p>Die AU des deutschen Arztes vom 04.10.2022 blieb bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt, da sie in keine Aussagen zur vorherigen 24tätigen Erkrankung beinhaltete und im Übrigen als Erstbescheinigung keine rückblickende Betrachtung ermöglichte.&nbsp;</p><p>Aus der Entscheidung folgt, dass nicht aus jeder AU zwingend ein Entgeltfortzahlungsanspruch erwächst. Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit – insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub, aufgrund langer Bescheinigungszeiträume oder fehlender Zwischenuntersuchungen – kann der Beweiswert der AU erschüttert und die Entgeltfortzahlung berechtigterweise eingestellt werden. Insoweit ist Arbeitgebern zu raten, ihre Zweifel zu äußern und ggf. die Entgeltfortzahlung einzustellen. Es liegt dann am Arbeitnehmer, den notwendigen Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.&nbsp;&nbsp;</p><p>Virginia Mäurer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 13:21:08 +0200</pubDate>
                        <title>Der Streit um die Betriebsratsvergütung – Neues zur Beweislastverteilung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-streit-um-die-betriebsratsverguetung-neues-zur-beweislastverteilung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>BAG, Urteil vom 20.&nbsp;März 2025 (Az.: 7 AZR 46/24)</strong></i></p><p>Die rechtskonforme Vergütung freigestellter Betriebsmitglieder ist ein "Dauerbrenner" und dies nicht erst seit dem Judikat des Bundesgerichtshofs ("BGH") vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22): Mit diesem hatte der 6. Strafsenat entschieden, dass in einer zu hohen Betriebsratsvergütung sogar eine strafbare Untreue (§&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 StGB) der Entscheidungsträger liegen kann, die die überhöhte Vergütung zu verantworten haben (vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 8.&nbsp;Juni 2023: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strafrechtlich-sanktionierbares-verhalten-bei-zu-grosszuegig-bemessener-verguetung-von" target="_blank">Strafrechtlich sanktionierbares Verhalten bei zu großzügig bemessener Vergütung von Betriebsratsmitgliedern? | ADVANT Beiten</a>).</p><p>Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht ("BAG") mit Urteil vom 20.&nbsp;März 2025 (Az.: 7 AZR 46/24, bislang nur in der Pressemitteilung veröffentlicht (s. hierzu: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verguetung-freigestellter-betriebsratsmitglieder-darlegungs-und-beweislast/" target="_blank" rel="noreferrer">Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder - Darlegungs- und Beweislast - Das Bundesarbeitsgericht</a>) wieder einmal Gelegenheit dazu, zu einer sehr praxisrelevanten Frage zu diesem Themenkomplex Stellung zu nehmen: Konkret zur Frage, welche Partei im Vergütungsrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, wenn eine als zu hoch erkannte Vergütung nachträglich korrigiert werden muss. Ein guter Anlass, sich dieser Materie erneut zuzuwenden.</p><h3><strong>Zum rechtlichen Hintergrund</strong></h3><p>Zunächst noch einmal zum Hintergrund: Jede Besserstellung aber auch jede Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Ausübung des Betriebsratsamtes ist unzulässig und sogar strafbewehrt (§&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BetrVG). Das Betriebsratsmandat ist unentgeltlich zu führen und ein Ehrenamt (§&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 BetrVG). Dies, um die Neutralität der Amtsführung abzusichern.</p><p>Ein Betriebsratsmitglied ist bei seiner Vergütung so zu behandeln, als würde es seiner vertraglichen Arbeitspflicht regulär nachkommen und seine Arbeitskraft nicht ganz oder teilweise auf seine Betriebsratsaufgaben verwenden. Dies gilt auch für die Gehaltsentwicklung (§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz 1 BetrVG). Das Gehalt darf sich nicht infolge der Freistellung (§&nbsp;38 BetrVG) statisch verhalten. Hierin läge eine Schlechterstellung aufgrund des Engagements für den Betriebsrat. Der betriebsübliche Aufstieg muss sich deshalb auch bei Betriebsratsmitgliedern bei der Gehaltsentwicklung widerspiegeln. Andernfalls würden Arbeitnehmer davon abgehalten, sich auf ein Betriebsratsmandat zu bewerben.&nbsp;</p><p>Was recht einfach klingt, stellt die Praxis immer wieder vor Beurteilungsschwierigkeiten. Dies bereits seit es die gesetzlichen Bestimmungen mit den §§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4, 78 BetrVG gibt. Insbesondere, wenn die erstmalige Übernahme des Betriebsratsamtes schon viele Jahre zurückliegt, kann die rechtskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern HR-Verantwortliche vor Herausforderungen stellen. Durch das Urteil des BGH vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) geriet die Problematik erneut in den Fokus. Dieses hat viele Entscheidungsträger für die brisante Thematik sensibilisiert. Mehr noch: Folgte schnell der Ruf nach mehr Rechtssicherheit bei der Betriebsratsvergütung. Dies als Handlungsauftrag an die Politik.</p><p>Der Gesetzgeber hat reagiert und der Praxis mit novellierten Vorschriften (vgl. die §§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4, 78 Satz&nbsp;2 und 3 BetrVG) eine Anwendungshilfe an die Hand gegeben. Hierdurch soll mehr Rechtsicherheit geschaffen und das für die Zusammenarbeit der Betriebsparteien oft spannungsgeladene Konfliktfeld befriedet werden (s. hierzu im Einzelnen den Beitrag vom 23.&nbsp;Oktober 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-betriebsraeten-nach-deutschem-recht" target="_blank">Vergütung von Betriebsräten nach deutschem Recht | ADVANT Beiten</a>).</p><h3><strong>Zur Entscheidung des BAG vom 20.&nbsp;März 2025&nbsp;</strong></h3><p>In der Entscheidung des BAG vom 20.&nbsp;März 2025 (Az.: 7 AZR 46/24) ging es um ein bereits seit dem Jahr 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied des VW-Konzerns. Während seiner Freistellung hatte dieses eine beachtliche Gehaltsentwicklung vollzogen: Zunächst in die Entgeltstufe (ES) 13 eingruppiert, bezog es seit dem 1.&nbsp;Januar 2015 eine Vergütung nach der ES&nbsp;20. Hierüber hatte es auch Gehaltsanpassungsmitteilungen gegeben.</p><p>Im Oktober 2015 war ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator (ES&nbsp;20) angeboten worden. Für diese hatte der Arbeitnehmer intern als "Idealbesetzung" gegolten. Zu einer Bewerbung kam es aufgrund des Engagements für den Betriebsrat aber nicht.&nbsp;</p><p>Im Jahr 2023 überprüfte die Arbeitgeberin die Eingruppierung und sah die Vergütung als zu hoch an. Sie kürzte das Gehalt zurück auf die ES&nbsp;18.&nbsp;</p><p>Hiergegen wehrte sich das Betriebsratsmitglied. Es verlangte mit seiner Klage die Vergütungsdifferenz von monatlich rund EUR 640,00.</p><p>Zur Anspruchsbegründung berief sich der Arbeitnehmer einerseits auf die von der Arbeitgeberin erteilten Gehaltsanpassungsmitteilungen und zum anderen auf die hypothetische Karriereentwicklung. Denn: Wäre er nicht infolge seines Betriebsratsmandats an einer Bewerbung gehindert gewesen, hätte er sich auf die ihm angebotene Stelle als Fertigungskoordinator beworben. Damit hätte er Anspruch auf ein Gehalt nach der ES&nbsp;20 gehabt.</p><p>Wie bereits die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht ("LAG") Niedersachsen, Urteil vom 8.&nbsp;Februar 2024, Az.:&nbsp;6 Sa 559/23), allerdings mit abweichender Begründung, gab das BAG dem Betriebsratsmitglied Recht: Es begründete den Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz mit der Vorschrift des §&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BetrVG. Wollte der Arbeitgeber die einem Betriebsratsmitglied mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung nachträglich korrigieren, so habe er es im Prozess darzulegen und zu beweisen, dass diese objektiv fehlerhaft war.</p><h3><strong>Auswirkungen für die Praxis</strong></h3><p>Möchte ein Arbeitgeber zur Ausschaltung von Compliance-Risiken von einer zu hohen Vergütung abrücken, muss er es nachweisen können, dass das Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf die ihm mitgeteilte Vergütung hatte. Da sich die "richtige" Vergütung bei tarifgebundenen Arbeitgebern aus tariflichen Entgeltgruppen ergibt, müssen diese die fehlerhafte Eingruppierung somit belegen können.</p><p>Umgekehrt folgt hieraus allerdings auch, dass ein Betriebsratsmitglied, das sich bei seiner Vergütung benachteiligt sieht, im Vergütungsrechtsstreit hierfür ebenfalls die Darlegungs- und Beweislast trägt.</p><p>Unabhängig von der Entscheidung des BAG müssen Unternehmen das "heiße Eisen" der rechtskonformen Vergütung von Betriebsratsmitgliedern anpacken, wenn sie dort nachträglich Fehler erkennen. Es handelt sich um eine relevante Compliance-Vorgabe. Die Nichtbeachtung kann sich – wie das Urteil des BGH vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) gezeigt hat – für die Entscheidungsträger rächen und sogar zu einer persönlichen Haftung führen.</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 10:50:40 +0200</pubDate>
                        <title>Nur (rechts)sicher ist smart ‒Juristische Leitlinien für KI in der Unternehmenskommunikation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nur-rechtssicher-ist-smart-juristische-leitlinien-fuer-ki-in-der-unternehmenskommunikation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Künstliche Intelligenz in der Unternehmenskommunikation – Chancen nutzen, rechtliche Risiken vermeiden</strong></p><p>Dr. Holger Weimann und Dr. Birgit Münchbach geben einen Überblick über die juristischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von KI in der Unternehmenskommunikation. Der Beitrag zeigt, wie Unternehmen Innovation verantwortungsvoll und rechtskonform gestalten können.</p><p><a href="https://www.kommunikationsmanager.com/post/nur-rechts-sicher-ist-smart" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Zum vollständigen Artikel im Magazin für kommunikationsmanager</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 May 2025 11:05:39 +0200</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuer bei Vermietung eines inländischen Grundstücks durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuer-bei-vermietung-eines-inlaendischen-grundstuecks-durch-einen-im-ausland-ansaessigen-unternehmer</link>
                        <description>Der Verfasser hat bereits im Juli 2021 in einem Blog-Beitrag bei ADVANT Beiten darauf hingewiesen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines inländischen Grundstücks durch einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Seitdem hat sich daran nichts verändert und die Risiken dieses Zustandes bleiben bestehen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Sachverhalt</h3><p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 13b.11 (2) Sätze 2 ff des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) ist ein Unternehmer, der ein inländisches Grundstück besitzt und umsatzsteuerpflichtig vermietet als im Inland ansässig zu behandeln und es sind die Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. Es wird also eine <i>umsatzsteuerliche Betriebsstätte</i> angenommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings im Urteil „Titanium“ vom 3. Juni 2021 (C-931/19) entschieden, dass die Vermietung einer Immobilie ohne eigenes Personal keine feste Niederlassung darstellt und somit eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte nicht begründet wird.</p><p>Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung hat sich der im Ausland ansässige Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerlich zu registrieren, Rechnungen an den Mieter mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen und im allgemeinen Besteuerungsverfahren Umsatzsteuer und anzurechnende Vorsteuer zu erklären.</p><p>Nach EU-Recht unterliegen umsatzsteuerpflichtige Mieten der Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger/Mieter nach § 13b UStG und Vorsteuern müssen über das Vorsteuervergütungsverfahren erstattet werden. Für Rechnungen, die mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, schuldet der Aussteller/im Ausland ansässige Vermieter die Umsatzsteuer nach § 14c (1) UStG, dem Mieter steht dabei kein Vorsteuerabzug zu.</p><h3>2. Stellungnahme</h3><p>Aktuell besteht insoweit Vertrauensschutz gegenüber der Finanzverwaltung, als sich diese an die Verwaltungsanweisungen halten muss. Das Risiko trägt zunächst der Mieter, der keine Umsatzsteuer als Leistungsempfänger erklärt, obwohl er nach EU-Recht dazu verpflichtet wäre. Er kann weiterhin nach EU-Recht aus den Rechnungen des Vermieters keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Gehen umsatzsteuerliche Fragen beim Mieter, die zunächst gar nicht im Zusammenhang mit der Anmietung stehen müssen, zu Gericht, stehen ggf. auch diese EU-rechtliche falsche Behandlungen zur Disposition, da sich das Gericht an EU-Recht und nicht an die Verwaltungsauffassung halten wird.</p><p>Abhilfe kann der Vermieter schaffen, indem er eine Bescheinigung nach § 13b (7) Satz 5 UStG beantragt, dass der Vermieter nicht als im Ausland/anderen Gemeinschaftsgebiet als ansässig behandelt wird. Unter Bezugnahme auf umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland aufgrund Abschnitt 13b.11 (2) Sätze 2ff. UStAE sollte das Finanzamt des im Ausland ansässigen Vermieters diese Bescheinigung wohl ausstellen müssen.</p><h3>3. Fazit</h3><p>Es wäre wünschenswert, dass sich der Gesetzgeber dazu endschließt, die Verwaltungsauffassung gesetzlich zu verankern. Dies hat Österreich bereits im Jahr 2022 als Reaktion auf das Titanium-Urteil getan. Dies kann beispielsweise in einer Ergänzung in § 13b (6) Nr. 7 UStG geschehen, dass § 13b (1)-(5) UStG nicht anwendbar sind, bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines inländischen Grundstücks.</p><p>In der Zwischenzeit, um Rechtssicherheit, insbesondere wegen des Risikos für den Mieter, zu bekommen, sollte der Vermieter eine Bescheinigung nach § 13b (7) UStG beim für ihn umsatzsteuerlich zuständigen Finanzamt anfordern (Formular USt 1 TS) und dem Mieter (unaufgefordert) vorlegen.</p><p>Jens Müller</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 May 2025 10:10:38 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 6: Systemintegration und API-Ökosysteme als Schlüssel zur vernetzten Verwaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-6-systemintegration-und-api-oekosysteme-als-schluessel-zur-vernetzten-verwaltung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum sechsten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns in den ersten fünf Teilen mit Künstlicher Intelligenz, Spatial Computing, Cybersicherheit, Automatisierung und Hardware-Evolution befasst haben, widmen wir uns nun einem Trend, der die Fragmentierung in der Verwaltung überwinden kann: Systemintegration und API-Ökosysteme.</p><h3>Systemintegration: Der entscheidende Schritt zur vernetzten Verwaltung</h3><p>In einer zunehmend vernetzten Welt wird die nahtlose Integration verschiedener Systeme und Plattformen zu einem kritischen Erfolgsfaktor für den öffentlichen Sektor. API-Ökosysteme ermöglichen den effizienten Datenaustausch zwischen Behörden, verbessern die Bürgerservices und fördern Innovation durch offene Daten.</p><p>Das Problem ist wohlbekannt: Datensilos, isolierte Systeme und fehlende Standards führen dazu, dass Bürger und Unternehmen dieselben Informationen mehrfach an verschiedene Behörden übermitteln müssen. Die deutsche Verwaltungslandschaft gleicht einem Flickenteppich nicht-kommunizierender Systeme. Der Weg zu einer vernetzten, effizienten und bürgerorientierten Verwaltung führt zwingend über die Integration dieser Systeme – und APIs (Application Programming Interfaces) sind der Schlüssel dazu.</p><h3>Die globale API-Landschaft: Datensilos fallen weltweit</h3><p>Weltweit setzen Regierungen auf API-gestützte Interoperabilität, um Datensilos aufzubrechen und ganzheitliche Dienstleistungen anzubieten:</p><ul><li>Cloudpermit identifiziert die Integration durch APIs als einen der drei wichtigsten GovTech-Trends für 2025, mit schätzungsweise 200 Millionen öffentlichen und privaten APIs weltweit – eine Zahl, die das enorme Potenzial dieser Technologie unterstreicht.</li><li>Estland gilt als Vorreiter mit seiner X-Road-Plattform, die einen sicheren Datenaustausch zwischen verschiedenen Behördensystemen ermöglicht und das "Once-Only-Prinzip" umsetzt, bei dem Bürger ihre Daten nur einmal eingeben müssen. Dies hat die Effizienz der Verwaltung revolutioniert und die Zufriedenheit der Bürger deutlich erhöht.</li><li>Singapur hat mit seiner "API Exchange" (APEX) eine zentrale Plattform für den Datenaustausch zwischen Behörden geschaffen. Diese ermöglicht es, Daten und Dienste über verschiedene Behörden hinweg zu teilen und neue Anwendungen schnell zu entwickeln.</li><li>In Großbritannien fördert die "Government Digital Service" als zentrale Stelle API-Standards und offene Schnittstellen für Behördendienste, was die Konsistenz und Qualität der digitalen Dienstleistungen verbessert hat.</li></ul><p>Zu beachten ist zudem der Trend zu Microservices-Architekturen. Die USA haben mit cloud.gov eine Plattform geschaffen, die Bundesbehörden die Entwicklung und Bereitstellung von Microservices erleichtert. Australien setzt auf eine API-First-Strategie für seine digitalen Behördendienste, was die Flexibilität und Skalierbarkeit erhöht und die Entwicklung innovativer Anwendungen beschleunigt.</p><p>Der Datenaustausch zwischen verschiedenen Regierungsebenen wird durch gemeinsame Datenstandards und -modelle gefördert. Kanada hat mit seinem "Open Government"-Programm Standards für offene Daten entwickelt, die den Austausch zwischen Bundes-, Provinz- und kommunalen Behörden erleichtern und die Grundlage für datengetriebene Entscheidungsfindung bilden.</p><h3>Warum Systemintegration und API-Ökosysteme für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Integrierte Bürgerportale</strong>: Deutschland mit seiner föderalen Struktur und den zahlreichen Behörden auf verschiedenen Ebenen würde besonders von integrierten Bürgerportalen profitieren. Durch API-basierte Integration könnten Bürger über einen einzigen Zugangspunkt auf Dienstleistungen von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden zugreifen, was die Bürgerfreundlichkeit erheblich steigern würde.</li><li><strong>Automatisierte Zahlungssysteme</strong>: Die Integration von Zahlungsdiensten in Behördenanwendungen durch APIs würde den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Nutzererfahrung verbessern. Bürger könnten Gebühren und Abgaben direkt über die Behördenwebsites oder -apps bezahlen, ohne separate Überweisungen tätigen zu müssen, was Zeit spart und Fehler reduziert.</li><li><strong>Echtzeit-Immobilieninformationen</strong>: Die Integration von GIS-Systemen mit Baugenehmigungsplattformen würde Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigen. Architekten, Bauherren und Behörden könnten auf aktuelle Informationen zu Grundstücken, Bebauungsplänen und Umweltauflagen zugreifen, was die Transparenz erhöht und Verzögerungen minimiert.</li><li><strong>Behördenübergreifende Workflows</strong>: API-basierte Integration würde behördenübergreifende Workflows ermöglichen, bei denen Anträge automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Dies würde die Bearbeitungszeit reduzieren und die Transparenz erhöhen, da Bürger und Unternehmen den Status ihrer Anträge verfolgen könnten.</li><li><strong>Offene Dateninitiativen</strong>: Durch offene APIs könnten deutsche Behörden ihre Daten für Entwickler, Forscher und die Zivilgesellschaft zugänglich machen. Dies würde Innovation fördern und neue Anwendungen ermöglichen, die auf öffentlichen Daten basieren und gesellschaftlichen Mehrwert schaffen.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Systemintegration und API-Ökosystemen im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Fragmentierte IT-Landschaft</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands hat zu einer fragmentierten IT-Landschaft mit unterschiedlichen Systemen und Standards auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene geführt. Dies erschwert die Integration und den Datenaustausch erheblich und erfordert übergreifende Koordination und Standards.</li><li><strong>Legacy-Systeme</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit veralteten Systemen, die keine modernen API-Schnittstellen bieten. Die Integration dieser Systeme erfordert oft komplexe Middleware-Lösungen oder kostspielige Modernisierungen, was die Umsetzung verzögert und verteuert.</li><li><strong>Datenschutz und Sicherheitsbedenken</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutzgesetze, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen Behörden einschränken können. Die Einhaltung der DSGVO und anderer Vorschriften erfordert sorgfältige Planung und robuste Sicherheitsmaßnahmen, die in die API-Architekturen integriert werden müssen.</li><li><strong>Governance und Standardisierung</strong>: Die Entwicklung und Durchsetzung gemeinsamer API-Standards und Governance-Modelle ist in einem föderalen System mit autonomen Behörden auf verschiedenen Ebenen besonders herausfordernd. Ohne klare Strukturen und Zuständigkeiten drohen unkoordinierte Einzellösungen.</li><li><strong>Ressourcen- und Kompetenzlücken</strong>: Vielen deutschen Behörden, insbesondere auf kommunaler Ebene, fehlen die Ressourcen und Kompetenzen für die Entwicklung und Wartung von APIs. Der IT-Fachkräftemangel im öffentlichen Sektor verschärft dieses Problem und bremst die Umsetzung ambitionierter Integrationsprojekte.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Systemintegration und API-Ökosystemen zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen API-Strategie</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Standards und Governance-Modellen für APIs im öffentlichen Sektor ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und verbindliche Richtlinien für die Entwicklung und Bereitstellung von APIs definieren.</li><li><strong>Aufbau einer zentralen API-Plattform</strong>: Die Schaffung einer Plattform, die als zentraler Zugangspunkt für Behörden-APIs dient und gemeinsame Dienste wie Authentifizierung, Monitoring und Dokumentation bietet, würde die Implementierung erleichtern und die Konsistenz fördern.</li><li><strong>Förderung gemeinsamer Standards</strong>: Die Entwicklung und Durchsetzung gemeinsamer API-Standards und Datenmodelle ist entscheidend, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen zu erleichtern und den Datenaustausch zu standardisieren.</li><li><strong>Investitionen in API-Kompetenzen</strong>: Gezielte Programme zur Förderung von API-Kompetenzen bei IT-Mitarbeitern im öffentlichen Sektor, einschließlich Schulungen, Workshops und Mentoring, sind notwendig, um das erforderliche Know-how aufzubauen und zu halten.</li><li><strong>Modernisierung von Legacy-Systemen</strong>: Die schrittweise Modernisierung veralteter Systeme oder Entwicklung von Middleware-Lösungen, die die Integration dieser Systeme in moderne API-Ökosysteme ermöglichen, ist zwar kostspielig, aber unumgänglich für eine umfassende Vernetzung.</li><li><strong>Pilotprojekte und Best Practices</strong>: Die Durchführung von Pilotprojekten zur API-Integration in ausgewählten Bereichen und Dokumentation von Best Practices für andere Behörden würde praktische Erfahrungen sammeln und erfolgreiche Ansätze verbreiten.</li><li><strong>Öffentlich-private Partnerschaften</strong>: Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen, um innovative API-Lösungen für den öffentlichen Sektor zu entwickeln, würde externes Know-how erschließen und die Entwicklung beschleunigen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Systemintegration und API-Ökosystemen kann der deutsche öffentliche Sektor die Fragmentierung überwinden, die Effizienz steigern und bessere Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger erbringen. Erfolgversprechend ist ein koordiniertes Vorgehen, das die genannten Innovationen mit wichtigen Gütern wie Datenschutz, Föderalismus und Bürgernähe zusammenbringt.</p><p>Im letzten Teil unserer Serie werden wir uns dem siebten großen GovTech-Trend 2025 widmen: Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation. Wir werden untersuchen, wie innovative Beschaffungsansätze und umfassende Transformationsstrategien den öffentlichen Sektor innovativer, effizienter und bürgerorientierter machen können.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der sechste Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 May 2025 08:31:45 +0200</pubDate>
                        <title>Hilfreiche neue BFH-Rechtsprechung zu vermögensverwaltenden Personengesellschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hilfreiche-neue-bfh-rechtsprechung-zu-vermoegensverwaltenden-personalgesellschaften</link>
                        <description>Der BFH hat sich in zwei vor kurzem veröffentlichten Urteilen vom 27.11.2024 (I R 19/21 und I R 21/22) zur grundsätzlich transparenten steuerlichen Behandlung von vermögenverwaltenden Personengesellschaften geäußert.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Vorbemerkung</h3><p>Die steuerliche Behandlung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist ein bisher in der Literatur, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung vernachlässigtes Konstrukt. Viele Themen erschließen sich nur aus der Logik, wie die vermögensverwaltende Personengesellschaft generell zu betrachten ist. Daher helfen die zwei kürzlich veröffentlichten BFH-Urteile nicht nur bei den dort beurteilten konkreten Sachverhalten, sondern geben auch Rückschlüsse auf andere Problemstellungen.</p><h3>2. Urteil I R 19/21</h3><p>Der BFH hat Darlehen der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an die Personengesellschaft steuerlich nicht anerkannt. Die vermögenverwaltende Personengesellschaft ist transparent (§ 39 (2) Nr. 2 AO). Die Gesellschafter sind aus steuerlicher Sicht nicht an der Personengesellschaft, sondern anteilig and den Wirtschaftsgütern (handelsrechtlich: Vermögensgegenstände und Schulden) beteiligt (Bruchteilsbetrachtung). Insoweit kann ein Gesellschafter kein Darlehen an sich selbst geben (Konfusion).</p><p>Eine analoge Anwendung der Neutralisierung der Zinsen als Sonderbetriebseinnahme bei vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist ausgeschlossen, da nur Mitunternehmerschaften (=gewerbliche Personengesellschaften) eine Sonderbetriebssphäre haben.</p><p>Die Einkünfte sind bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen. Dies gilt auch, obwohl im Sachverhalt nur ein Kommanditist zu 100% beteiligt war und der Komplementär mit 0%.&nbsp;</p><p>Wichtig ist die konsequente Anwendung der Bruchteilsbetrachtung:</p><ul><li>Die Bruchteilsbetrachtung würde auch umgekehrt gelten, bei einem Darlehen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft an den Gesellschafter.</li><li>Die Bruchteilsbetrachtung gilt nicht nur für Darlehensverträge, sondern auch für andere schuldrechtliche Verträge, z.B. Mietverträge. </li><li>Auch entstehen keine Veräußerungsgewinne, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft beispielsweise ein Grundstück an den Gesellschafter verkauft oder umgekehrt.</li></ul><p>Soweit andere Gesellschafter beteiligt sind – dies war bei dem Sachverhalt des Urteils nicht der Fall –, gilt die Bruchteilsbetrachtung nicht. Gezahlte Zinsen stellen dann insoweit Werbungskosten dar.</p><p>Bei von der Gesellschaft an den Gesellschafter gezahlten Zinsen handelt es sich um "Gewinn-Vorab", welche die Einkünfte daher nicht mindern dürfen. In der Folge stellen die gezahlten Zinsen an den Gesellschafter auf dessen Ebene auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.</p><h3>3. Urteil I R 21/22</h3><p>Verluste aus der Abschreibung von Darlehen sind nicht nach § 8b (3) Satz 4 zu korrigieren, wenn durch eine transparente vermögensverwaltende Personengesellschaft der gewerbliche Gesellschafter durchgerechnet zu weniger als 25% (hier 2,02%) beteiligt ist, auch wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst zu mehr als 25% (hier 100%) beteiligt ist. Die Beteiligungen sind den Gesellschaftern nach § 39 (2) Nr. 2 AO als "unmittelbare Beteiligung" zuzuordnen.</p><p>Auch hier wird konsequent eine Bruchteilsbetrachtung nach § 39 (2) Nr. 2 AO vorgenommen.</p><p>Weiter Erkenntnisse aus diesem Urteil:</p><ul><li>Eine GmbH als Kommanditist als Geschäftsführer reicht zur Entprägung. </li><li>Die verbindliche Entscheidung in einer gewerblichen Überleitung (hier Einkünfte aus Kapitalvermögen) wird bei Veranlagung beim gewerblichen Gesellschafter getroffen, nicht (nachrichtlich) im Feststellungsbescheid der vermögensverwaltenden Personengesellschaft („Zebragesellschaft“). Rechtsbehelfe müssen also grundsätzlich beim Finanzamt des gewerblichen Gesellschafters ansetzen, nicht beim Feststellungsfinanzamt der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die oftmals die gewerbliche Überleitung „nachrichtlich“ im Bescheid ermittelt.&nbsp;</li></ul><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die steuerliche Behandlung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist für steuerliche Berater und Finanzämter ungewohnt, und es werden oft Regelungen für gewerbliche Personengesellschaften fälschlicherweise analog angewendet.</p><p>Es bleiben viele komplexe Fragestellungen, für die es wenig Erläuterungen der Finanzverwaltung oder in der Literatur gibt. Die konsequente Anwendung der Transparenz der vermögensverwaltenden Personengesellschaften hilft bei Lösungsansätzen.</p><p>Das Tax Team von ADVANT Beiten in Frankfurt besitzt Erfahrung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insbesondere bei Immobilieninvestments, oder bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften als Holdinggesellschaften, bei mittelbaren Immobilieninvestments über in- und ausländische Kapitalgesellschaften. Wir unterstützen Sie gerne.</p><p>Jens Müller</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 May 2025 14:18:45 +0200</pubDate>
                        <title>Der frisch unterzeichnete Koalitionsvertrag: neue Impulse für Energie und Klimaschutz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-frisch-unterzeichnete-koalitionsvertrag-neue-impulse-fuer-energie-und-klimaschutz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bundeskanzler Friedrich Merz wurde heute vom Bundestag gewählt, nachdem gestern die Ministerposten der SPD bekannt gegeben worden sind und der Koalitionsvertrag unterzeichnet wurde. Die 21. Legislaturperiode ist gestartet. Entsprechend lohnt sich ein Blick auf die Ziele, die sich die Bundespolitik für die nächsten vier Jahre gesetzt hat."</p><p>Insbesondere im Energie- und Klimasektor soll sich einiges verändern – wenn auch diese Veränderungen aus gleich mehreren Ministerien kommen werden: Die bislang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima grün geführten Ressorts sind nun in drei Ministerien neu aufgeteilt worden: Das Ministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung unter Karsten Wildberger, CDU, das Wirtschafts- und Energieministerium unter Katherina Reiche, CDU, und das Umwelt- und Klimaschutzministerium unter Carsten Schneider, SPD.&nbsp;</p><h3>Der Koalitionsvertrag im Allgemeinen</h3><p>Unter dem Titel „Verantwortung für Deutschland“ legen die Koalitionspartner auf zehn Seiten die wichtigsten Bausteine ihrer energie- und klimapolitischen Agenda für die 21. Legislaturperiode fest. Hierbei bekennen sich die Koalitionspartner zuvorderst zur Einhaltung der europäischen und deutschen Ziele im Bereich des Klimaschutzes, konkret zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 90 Prozent zum Jahr 2040 im Vergleich zum Referenzjahr 1990 sowie dem Ziel in Deutschland die Klimaneutralität – wie auch bisher – schon im Jahr 2045 und damit fünf Jahre vor dem Rest der Europäischen Union zu erreichen.&nbsp;</p><p>Die Politik der kommenden vier Jahre soll die Energiewende insgesamt transparent, planbar und pragmatisch vorantreiben. Das übergeordnete Ziel – neben der Versorgungssicherheit – ist eine Senkung der Energiepreise: Verbraucher und Unternehmen sollen um mindestens fünf Cent pro Kilowattstunde Strom entlastet werden.&nbsp;</p><p>Die Umsetzung dieser energie-, klima- und wirtschaftspolitischen Ziele wird dabei auf eine große Zahl verschiedener Maßnahmen gestützt, dazu im Einzelnen:</p><h3>Verringerung der Stromkosten</h3><p>Ein großes Wahlversprechen beider Koalitionspartner war die Verringerung der Stromkosten, welche trotz entsprechender Bemühungen nicht auf Vorkrisenniveau zurückgingen und ein Hemmschuh insbesondere für die deutsche Industrie sind.</p><p>Dieses Vorhaben findet sich im Koalitionsvertrag wieder. Die Koalitionspartner planen zunächst die Stromsteuer auf das von der Europäischen Union vorgegebene Mindestmaß zu senken und auch die Netzentgelte zu reduzieren.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus ist auch geplant, die Strompreiskompensation, die es stromkostenintensiven Unternehmen zur Erhaltung ihrer Wirtschaftsfähigkeit und Verhinderung ihrer Abwanderung ins Ausland erlaubt, einen Teil der Kosten als Beihilfe zurückzuerhalten, auf weitere Wirtschaftszweige auszuweiten. Allen voran – und im Einklang mit der Digitalpolitik der Koalition – sollen nun auch Rechenzentren an der Strompreiskompensation teilhaben können. Die energieintensiven Unternehmen, die nicht anderweitig zu entlasten sind, sollen von einem reduzierten Industriestrompreis profitieren. Dies soll insbesondere Unternehmen mit einem konstanten Strombedarf und geringen Flexibilisierungspotenzial, beispielsweise die Schwerindustrie, entlasten.</p><h3>Was wird aus dem Gebäudeenergiegesetz?</h3><p>Unter dem Abschnitt Bauen und Wohnen ist zu lesen, dass das "Heizungsgesetz" abgeschafft werden soll. Gemeint ist hier das Gebäudeenergiegesetz (<strong>GEG</strong>), welches innerhalb und außerhalb der Ampel-Koalition zu Verwerfungen geführt hatte. Das neue GEG soll technologieoffener, flexibler und einfacher werden.</p><p>Hierbei ist aber zu bemerken, dass die Regelungen des GEG z.T. auf der Umsetzung der Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, <strong>EPBD</strong>) beruht. Der Handlungsspielraum der neuen Regierung bei dessen Änderung ist damit nicht so umfassend, wie bislang und auch durch den Koalitionsvertrag suggeriert wurde.</p><h3>Flexibilisierung und Beschleunigung</h3><p>Unerlässliche Voraussetzung für die kommende Elektrifizierung der Energiewirtschaft ist die Modernisierung und der Ausbau des Stromnetzes.&nbsp;</p><p>Hierbei soll zunächst die Digitalisierung des Netzes durch den Smart-Meter-Rollout beschleunigt werden, der für das Angebot von dynamischen Stromtarifen und dezentralen Versorgungskonzepten benötigt wird, aber auch die Datenlage für unzählige Anwendungen und Flexibilisierungsmöglichkeiten schaffen soll.&nbsp;</p><p>Beim Netzausbau soll neben der allgemeinen Verstärkung des Verteilnetzes stärker auf den Bau von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsnetzen gesetzt werden, um den Strom aus Regionen mit hoher Erzeugung von Wind- und Solarenergie besser zu distribuieren.&nbsp;</p><p>Die Industrie soll zudem neue Möglichkeiten zur Direktversorgung mit Strom erhalten. Ebenfalls soll das gesamte Stromsystem durch den Ausbau systemdienlicher Speicherkapazitäten effizienter werden, wozu auch Heimspeicher und die Möglichkeit des bidirektionalen Ladens von E-Autos dienen können.&nbsp;</p><p>Diese Maßnahmen sollen durch fortschreitende Entbürokratisierung sowie die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ergänzt werden. Insbesondere will die Koalition hierbei den Bund-Länder-Prozess zur Umsetzung des Pakts für Planungs-, Umsetzungs- und Genehmigungsbeschleunigung fortführen und durch zeitige Umsetzung von europäischen Vorgaben wie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (<strong>RED III</strong>) Planungssicherheit für alle Teilnehmer schaffen.</p><h3>Ausbau und Nutzung von Erneuerbaren Energien</h3><p>Zentrale Stoßrichtung der Energiepolitik bleibt der Ausbau der Erneuerbaren Energien und deren Integration in das Stromnetz:</p><ul><li><span>Bei der Förderung des Zubaus von Solarenergie, auch mit verbundenen Stromspeichern, sowie dem Betrieb von Bestandsanlagen soll die netz- und systemdienliche Einspeisung eine größere Rolle spielen. Andererseits soll das erst kürzlich beschlossene Solarspitzengesetz hinsichtlich der Nullvergütung in Zeiten negativer Strompreise noch einmal überprüft werden.</span></li><li><span>Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (</span><strong>EEG</strong><span>) betreffend der Bürgerenergiegesellschaft, soll vereinfacht werden und die Möglichkeiten zur physikalischen Direktversorgung von Unternehmen ausgeweitet werden.</span></li><li><span>Für die langfristige Nutzung von klimaneutralem Wasserstoff sollen zeitnah die Regelungen im Einklang mit der nationalen und europäischen Wasserstoffstrategie umgesetzt werden. Der Koalitionsvertrag geht davon aus, dass Deutschland langfristig ein Energieimportland sein wird, sodass zwar weitere systemdienliche Wasserstoffelektrolyseure eine dezentrale Versorgung sicherstellen sollen, aber auch gleichzeitig grenzüberschreitende Partnerschaften und Importinfrastruktur wie (See-)Häfen oder Pipelines aufgebaut werden müssen.</span></li><li><span>Die Versorgung mit Nah- und Fernwärme soll ausgebaut und bestehende Gasnetze entsprechend umgerüstet werden. Hierzu soll die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (</span><strong>BEW</strong><span>) gesetzlich geregelt und mit weiteren finanziellen Mitteln aufgestockt werden. Der DDer gesetzliche Rahmen wird durch die Umsetzung der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie sowie eine Überarbeitung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (</span><strong>AVBFernwärmeV</strong><span>) und der Wärmelieferverordnung (</span><strong>WärmeLV</strong><span>) vorgegeben.</span></li><li><span>Es soll ein Geothermie-Beschleunigungsgesetz verabschiedet werden.&nbsp;</span></li></ul><p></p><h3>Kraftwerksstrategie, KWK und Kohleausstieg</h3><p>Im Rahmen der Kraftwerksstrategie sollen schnellstmöglich technologieoffene Ausschreibungen erfolgen, um bis zum Jahr 2030 weitere 20 GW Gaskraftwerksleistung zuzubauen. Diese sollen sodann neben anderen Erzeugungsanlagen und Speichern in einen Kapazitätsmechanismus eingebunden werden, der einen hohen Grad an Versorgungssicherheit bei gesteigerter Flexibilität ermöglicht.&nbsp;</p><p>Ebenfalls soll die Kraft-Wärme-Kopplung ("<strong>KWK</strong>") weiterhin eine hervorgehobene Rolle spielen. KWK-Anlagen sollen zur klimaneutralen Wärmeversorgung, aber auch im neu zu schaffenden Kapazitätsmechanismus genutzt werden; eine entsprechende Anpassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) soll noch im Jahr 2025 folgen. In diesem Zusammenhang sollen auch Reservekraftwerke zukünftig nicht nur bei Versorgungsengpässen zum Einsatz kommen, sondern auch zur Stabilisierung des Strompreises. Nichtsdestotrotz bleibt es beim Ende der Braunkohleverstromung bis spätestens 2038, wobei der konkrete Zeitplan, nach dem die Braunkohlekraftwerke vom Netz und aus der Reserve genommen werden, sich nach dem Fortschritt des Zubaus neuer Kraftwerke richten wird.</p><h3>Umsetzung der Vorschriften zum Emissionshandel</h3><p>Die Koalition erachtet die CO<sub>2</sub>-Bepreisung im Wege des Europäischen Emissionshandelssystems als zentralen Baustein des Klimaschutzes.</p><p>Aktuell nehmen nur Betreiber von großen Energieanlagen und energieintensiven Industrieanlagen sowie Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen am Emissionshandelssystem der Europäischen Union ("<strong>EU-EHS 1</strong>") teil, d.h. sie müssen CO<sub>2</sub>-Zertifikate entsprechend ihrer Emissionen erwerben. Das bestehende System wird ab 2027 um ein eigenständiges System für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren ("<strong>EU-EHS 2</strong>") – welches Deutschland zeitnah in nationales Recht umsetzen muss – erweitert und löst so das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz (<strong>BEHG</strong>) ab.&nbsp;</p><p>Einen Teil der Einnahmen aus dem Handel mit den CO<sub>2</sub>-Zertifikaten soll auch dazu genutzt werden, um Bürger zum Beispiel in den Bereichen Wohnen und Mobilität weiter zu entlasten. Es ist nämlich zu erwarten, dass die Kosten von Heizen und Treibstoff aufgrund des Übergangs in das europäische System des Emissionshandels steigen werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Auf nur wenigen Seiten greift der Koalitionsvertrag der neuen Regierung eine Reihe an zentralen Themen der Energiewirtschaft auf, bleibt jedoch bezüglich der konkreten Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen bedauerlicherweise unpräzise. So ist die wirtschaftliche Planbarkeit für viele Marktteilnehmer weiter offen. Die konkreten Gesetzesentwürfe werden abgewartet werden müssen.</p><p>Klar ist jedenfalls, dass die Umsetzung europäischer Richtlinien und die Verabschiedung neuer und Anpassung bestehender Gesetze einen hohen Aufwand mit sich bringen wird. Diskurse müssen geführt werden, um den gemeinsamen Pfad weiter zu justieren.</p><p>Schließlich hängt die Verwirklichung dieser Ziele auch von tatsächlichen und wirtschaftlichen Umständen ab, hier vor allem vom Hochlauf des Wasserstoffmarkts und dem notwendigen Ausbau der Netzinfrastruktur. Die nächsten vier Jahre werden in diesen Bereichen bedeutende Entwicklungen bringen, die wir mit großer Aufmerksamkeit verfolgen werden.</p><p>Anton Buro<br>Dr. Malaika Ahlers</p><p>Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso<a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 May 2025 11:54:35 +0200</pubDate>
                        <title>Neue DIN-Norm für Compliance in KMU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-din-norm-fuer-compliance-in-kmu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen sehen sich stetig wachsenden gesetzlichen Anforderungen gegenüber. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen (siehe&nbsp;1). Geschäftsleiter müssen organisatorisch gewährleisten, dass Mitarbeiter Gesetze einhalten (siehe&nbsp;2). Kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) fehlen häufig die Ressourcen für Compliance. Eine kürzlich veröffentlichte DIN-Norm will Abhilfe schaffen. Sie enthält einen Leitfaden mit Handlungshinweisen und einem Selbstcheck (siehe&nbsp;3). Der Leitfaden bietet einen guten Überblick über wesentliche Compliance-Themen (siehe&nbsp;4).</p><h3>1 Zunehmende gesetzliche Anforderungen und steigende Sanktionsrahmen</h3><p>Unternehmen sehen sich einer Flut gesetzlicher Vorgaben gegenüber, die häufig sanktionsbewehrt sind. Werden aus einem Unternehmen heraus betriebsbezogene Pflichten verletzt, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind, können Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. gegen Führungskräfte und Unternehmensgeldbußen von bis zu EUR 10 Mio. verhängt werden (oder höher, um den wirtschaftlichen Vorteil aus der Pflichtverletzung abzuschöpfen). Einzelne Gesetze und EU-Verordnungen sehen sogar umsatzbezogene Geldbußen vor. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung oder den Data Act können mit Geldbußen von bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz liegt die Höchstgrenze bei 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Der AI Act zieht erst bei 7 % eine Grenze.</p><h3>2 Compliance-Verantwortung der Geschäftsleitung</h3><p>Gesetzesverstöße in Unternehmen müssen verhindert werden. Geschäftsleiter müssen sich nicht nur selbst rechtstreu verhalten, sondern das Unternehmen so organisieren und beaufsichtigen, dass keine Rechtsverstöße begangen werden. Übersteigt das Risiko von Rechtsverstößen eine bestimmte Schwelle, müssen Compliance-Maßnahmen ergriffen werden, die die Begehung von Rechtsverstößen verhindern (LG München I, 5 HK O 1387/10; OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Die Aufsichtspflicht der Leitungsorgane einer Konzernobergesellschaft kann sich auf Compliance-Verstöße in Tochtergesellschaften erstrecken, wenn die Leitungsorgane tatsächlich Einfluss auf die Tochtergesellschaft nehmen (OLG München, 3 Ws 599/14 und 3 Ws 600/14).</p><p>Kommt es zu Compliance-Verstößen, müssen sie aufgeklärt, abgestellt und sanktioniert werden (LG München I, 5 HK O 1387/10). Die Geschäftsleitung muss regelmäßige Kontrollen und auch überraschende, stichprobenartige Überprüfungen vornehmen (OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Vor oder auch nach dem Rechtsverstoß ergriffene Compliance-Maßnahmen sind bußgeldmindernd zu berücksichtigen (BGH, 1 StR 265/16).</p><h3>3 Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU</h3><p>Gerade KMU fehlen häufig die Ressourcen, um die wachsenden Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Der kürzlich veröffentlichte Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen (<a href="https://www.dinmedia.de/de/technische-regel/din-spec-91524/390496185" target="_blank" rel="noreferrer">DIN SPEC 91524</a>) will Abhilfe schaffen und KMU ein Instrument an die Hand geben, mit dessen Hilfe Compliance-Risiken ermittelt, Schwachstellen festgestellt und behoben werden können. Ziel des Leitfadens sind einfache und praktikable Lösungen. Die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens soll nicht eingeschränkt werden. Ein Schwerpunkt wird auf die Kommunikation gelegt.</p><h5>3.1 Compliance-Risiken</h5><p>Nach einer Beschreibung der Unternehmensprozesse führt der Leitfaden typische Compliance-Risiken von KMU auf. Dazu zählen</p><ul><li>Arbeitsstrafrecht (Arbeitszeit, Betriebssicherheit, illegale Beschäftigung, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung),</li><li>Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle, Kapital- und Zahlungsverkehr)</li><li>Datenschutz (Verarbeitung personenbezogener Daten),</li><li>Geheimnisschutzstrafrecht,</li><li>Geldwäsche,</li><li>Cyber-Risiken,</li><li>Korruption (im privaten Geschäftsverkehr, Amts- und Mandatsträger),</li><li>Lieferkettenhaftung (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, sichere Arbeitsbedingungen, Umweltverschmutzung),</li><li>Umweltstrafrecht sowie</li><li>Wettbewerbs- und Kartellrecht.</li></ul><p></p><h5>3.2 Handlungsempfehlungen</h5><p>Sodann gibt der Leitfaden Hinweise zur Verhinderung (Prävention) und Aufdeckung (Detektion) von Compliance-Verstößen sowie zu Folgemaßnahmen (Reaktion) für festgestellte Compliance-Verstöße. Zu den Präventionsmaßnahmen zählen u.a. Verhaltenskodex, Richtlinien, Schulungen sowie eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Die Aufdeckung von Compliance-Verstößen wird maßgebend ermöglicht durch regelmäßige Kontrollen (und unangekündigte stichprobenhafte Überprüfungen), Audits sowie die Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Werden Compliance-Verstöße festgestellt, sollen klar kommunizierte und angemessene Sanktionen greifen.</p><h5>3.3 Compliance-Selbstcheck</h5><p>Im Anhang enthält der Leitfaden einen Compliance-Selbst-Check mit Fragen, Erläuterungen und Handlungsempfehlungen. Allgemeine Fragen zu compliance-relevanten Aspekten und spezifische Fragen zu den verschiedenen Unternehmensprozessen werden jeweils um Erläuterungen ergänzt. Handlungsempfehlungen helfen, Lücken im Compliance-Management-System zu schließen oder bestehende Compliance-Maßnahmen zu verbessern.</p><h3>4 Fazit</h3><p>Der Leitfaden ist ein gutes Werkzeug für KMU, um einen Überblick über Compliance-Risiken zu gewinnen, einzuschätzen, wo das Unternehmen steht, und strukturiert risikoreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.</p><p>Dr. Jochen Pörtge</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 May 2025 15:15:17 +0200</pubDate>
                        <title>Digital- und Medienpolitik im Koalitionsvertrag von Union und SPD</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digital-und-medienpolitik-im-koalitionsvertrag-von-union-und-spd</link>
                        <description>Nachdem die SPD-Basis durch ihr Mitgliedervotum diese Woche den Weg für eine neue Regierungskoalition frei gemacht hat, möchten wir einen Überblick darüber geben, was sich die künftige Regierung für den Medien- und Digitalbereich vorgenommen hat.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Weg zur „KI-Nation“ und Cloud-Infrastruktur</h3><p>Die Bundesregierung skizziert das ambitionierte Ziel, Deutschland zur führenden „KI-Nation“ Europas aufzubauen. Kern dieses Anspruchs sind umfangreiche Aufbauinvestitionen in eine leistungsfähige Cloud- und KI-Infrastruktur. Damit soll eine Basis für datenintensive Anwendungen geschaffen werden. Auch in die Verbindung von künstlicher Intelligenz und Robotik soll kräftig investiert werden. Leichtbau-Technologien und 3D-Druck werden als Schlüssel zur Modernisierung traditioneller Produktionsprozesse genannt.&nbsp;</p><h3>Datenstrategie und Datenschutz</h3><p>Unter der Maxime „public money, public data“ soll der Grundsatz verankert werden, dass durch öffentliche Mittel generierte Daten grundsätzlich für staatliche und gesellschaftliche Zwecke offenstehen. Dazu plant die Koalition ein Datengesetzbuch, das Regelungen zusammenführen und einen Rechtsanspruch auf „Open Data“ bei staatlichen Einrichtungen schaffen soll. In Kombination mit der Stärkung von Datentreuhändern soll Vertrauen in die Qualität und Integrität solcher Datenbestände gewährleistet werden.&nbsp;</p><p>Die Datenschutzaufsicht soll neu organisiert werden. Dafür sollen Zuständigkeiten und Kompetenzen bei der Bundesdatenschutzbeauftragten gebündelt werden. Sie soll dann Bundesbeauftragte für Datennutzung, Datenschutz und Informationsfreiheit genannt werden. Die Datenschutzkonferenz (DSK) soll fest im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert werden, um fortwährend gemeinsame Standards für den Datenschutz zu erarbeiten. Bei staatlichen Serviceleistungen will die künftige Bundesregierung darauf hinwirken, dass erforderliche Einwilligungen durch „Widerspruchslösungen“ ersetzt werden. Auf europäischer Ebene soll veranlasst werden, dass Vereine, kleine und mittlere Unternehmen und risikoarme Datenverarbeitungen von dem Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen werden.</p><h3>Verwaltung 4.0 und E-Justice</h3><p>Ein zentrales Anliegen ist die Digitalisierung von Verwaltung und Justiz. Behördliche Abläufe sollen automatisiert und beschleunigt werden, wofür künstlicher Intelligenz eine Schlüsselrolle zugedacht ist. Gleichzeitig sollen Schriftformerfordernisse abgebaut werden, damit digitale Dokumente ohne Formhindernisse genutzt werden können. Außerdem ist der Aufbau einer bundesweiten „Justizcloud“ vorgesehen, in die Akten und Dokumente von Gerichten und Staatsanwaltschaften überführt werden sollen. Ergänzend soll ein nutzerfreundliches Justizportal eingeführt werden, das digitale Antragsverfahren, ein Vollstreckungsregister und zukünftig KI-gestützte Assistenzfunktionen bereitstellt. So sollen insbesondere Zivilverfahren deutlich verkürzt werden.</p><h3>Europäischer Rahmen und Plattformregulierung</h3><p>Die Koalition will EU-Digitalrecht in Deutschland innovationsfreundlich und kohärent umsetzen. Die nationale Umsetzung des AI-Acts soll durch eine zentrale Servicestelle begleitet werden, um bürokratische Hürden für Unternehmen zu minimieren. Zur Stärkung der digitalen Resilienz gegenüber Cyberbedrohungen soll die EuroStack-Initiative weiter unterstützt werden. Im Bereich Plattformregulierung steht die konsequente Anwendung des Digital Services Act (DSA) im Fokus. Anbieter sollen verpflichtet werden, strafbare Inhalte zeitnah zu entfernen und systemische Risiken wie Desinformation aktiv zu bekämpfen. Zudem wird die Prüfung einer verpflichtenden Bot-Identifizierung und eines Verbots manipulativer Designs („Dark Patterns“) angestoßen. Parallel dazu soll das Cyberstrafrecht modernisiert werden: Lücken bei der Strafbarkeit etwa von Deep Fakes oder bildbasierter sexualisierter Gewalt sollen geschlossen werden, und Plattformen werden schärferen Mitwirkungspflichten unterworfen. Mit dem geplanten „Digitalen Gewaltschutzgesetz“ soll zudem die Sperrung anonymer Hass-Accounts ermöglicht werden und eine Schnittstelle für Strafverfolgungsbehörden eingerichtet werden. In der Medienaufsicht sollen staatsferne Instanzen klare gesetzliche Vorgaben erhalten, um gegen Informationsmanipulation, Hass und Hetze auf digitalen Plattformen vorzugehen. Der massenhafte und koordinierte Einsatz von Bots und Fake Accounts soll verboten werden. Schließlich wird auch die Umsetzung der NIS-2-Richtline angekündigt, deren Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.</p><h3>Vertragsrecht und Verbraucherschutz</h3><p>Auch im Verbraucher- und Vertragsrecht soll es digitaler werden. Sogenannte „Smart Contracts“ sollen es ermöglichen, einfache Entschädigungs- und Erstattungsfälle beispielsweise bei Ticketkäufen weitgehend automatisiert über vorausgefüllte Online-Formulare abzuwickeln, sofern entsprechende Daten bereits vorliegen. Parallel dazu ist eine Reform des AGB-Rechts geplant. Großunternehmen sollen darauf vertrauen können, dass untereinander geschlossene allgemeine Geschäftsbedingungen in der Praxis verlässlich anerkannt werden. Womöglich soll also im B2B die Klauselkontrolle abgeschwächt werden. Für telefonisch abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse soll eine allgemeine Bestätigungslösung eingeführt werden, um lästige Rückfragen zu vermeiden. Der Leitgedanke „by design“ und „by default“ soll Anbieter dazu verpflichten, digitale Angebote von vornherein verbraucherfreundlich zu gestalten.</p><h3>Urheber- und Medienrecht im Digitalzeitalter</h3><p>Laut Koalitionsvertrag will die Regierung einen fairen Ausgleich zwischen Kreativen, Wirtschaft und Nutzern schaffen. Besonders relevant ist die Regelung, Urheber für die Nutzung ihrer Werke in generativen KI-Systemen angemessen zu vergüten. Die Formulierung klingt nach einer Art Urheberrechtsabgabe. Im digitalen Musikmarkt soll Streamingplattformen eine transparente Beteiligung der Künstler an den Erlösen auferlegt werden.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Viele Themen werden nur sehr vage umschrieben, aber zum Teil enthält der Koalitionsvertrag zwischen den Unionsparteien und der SPD auch sehr konkrete Vorhaben. Ob und inwiefern diese umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist erklärtes Ziel, Prozesse zu digitalisieren, Bürokratie abzubauen und in den Digitalbereich kräftig zu investieren. Wir werden die Entwicklungen jedenfalls weiter beobachten.</p><p>Fabian Eckstein</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 May 2025 10:01:05 +0200</pubDate>
                        <title>Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-beirat-im-kontext-der-unternehmensnachfolge</link>
                        <description>Die Implementierung eines Beirats kann eine Unternehmensnachfolge erheblich erleichtern – sowohl bei der Weitergabe an die nächste Generation innerhalb der Familie als auch bei einer Veräußerung an externe Dritte, die sich etwa die Expertise des Gründers in der Übergangsphase und darüber hinaus sichern wollen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der Beirat in der GmbH</h3><p>Im Unterschied zum Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft, ist der Beirat in der GmbH nicht zwingend. Man spricht hier deshalb von einem fakultativen Beirat, dessen gesetzliche Grundlage §&nbsp;52 Abs.&nbsp;1&nbsp;GmbHG bildet. Anders als bei der Aktiengesellschaft, besteht bei der GmbH hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Beirats weitestgehend Gestaltungsfreiheit. So kann der Beirat lediglich beratende oder repräsentative Funktionen haben oder mit weitreichenden Direktions- und Kontrollrechten ausgestattet werden. Rechtliche Grenzen ergeben sich jedoch insbesondere aus der sogenannten Verbandssouveränität, wonach den Gesellschaftern stets die Möglichkeit verbleiben muss, dem Beirat seine Befugnisse wieder zu entziehen. Generell sollten die Rechte und Pflichten des Beirats, die Regelungen zur Beschlussfassung sowie die Durchführung der Sitzungen in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung detailliert geregelt sein, um von vorneherein mögliche Konflikte zu vermeiden.&nbsp;</p><p>Die Auswahl der Mitglieder des Beirats orientiert sich in erster Linie daran, welcher der obengenannten Zwecke verfolgt wird. Es kann daher beispielsweise sinnvoll sein, den Beirat neben Experten aus der jeweiligen Branche auch mit Steuerberatern, Juristen oder erfahrenen Unternehmern anderer Branchen zu besetzen. Die Beiratsmitglieder werden durch die Gesellschafter bestellt, gewählt oder entsendet. Zur Gewährleistung der Entscheidungsfähigkeit sollte der Beirat eine ungerade Anzahl an Mitgliedern aufweisen oder ein doppelt stimmberechtigtes Mitglied vorsehen.</p><h3><span>Starker und schwacher Beirat</span></h3><p>Je nach dem, mit welchen Befugnissen der Beirat ausgestattet wird, wird zwischen dem starken und dem schwachen Beirat unterschieden.</p><p>Der starke Beirat hat regelmäßig weitreichende Befugnisse, die sich im Wesentlichen an denen des aktienrechtlichen Aufsichtsrats orientieren. Dies umfasst insbesondere die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einschließlich des Abschlusses und der Kündigung der entsprechenden Anstellungsverträge. Darüber hinaus werden zugunsten des starken Beirats zumeist zustimmungspflichtige Geschäfte festgelegt und Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung definiert. Der starke Beitrat kann damit wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben und damit über die operative Ausrichtung des Unternehmens (mit-)bestimmen.</p><p>Demgegenüber soll ein "schwacher" Beirat die Geschäftsführung nicht kontrollieren, sondern lediglich unterstützen und beratend zur Seite stehen. Der schwache Beitrat hat in aller Regel daher gerade keine Kontrollrechte oder Möglichkeiten zur Einflussnahme, sondern übernimmt hauptsächlich beratende oder repräsentative Aufgaben. Der Fokus liegt regelmäßig, sofern ehemalige Mitglieder der Geschäftsführung oder die Gründungsgesellschafter in den Beirat berufen werden, auf der Bewahrung der Expertise und Erfahrungen des Unternehmens sowie, im Falle einer repräsentativen Tätigkeit, auch auf der Pflege der Unternehmensbeziehungen.&nbsp;</p><h3>Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge</h3><p>Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH, lässt sich der Beirat auch im Kontext der Unternehmensnachfolge gezielt einsetzen. Die konkrete Ausgestaltung lässt sich dabei flexibel an die jeweilige Nachfolgesituation anpassen.</p><p>Traut der Unternehmer seinen Nachfolgern die Fortführung des Unternehmens (bereits) vollumfänglich zu, möchte sie dabei aber unterstützt wissen, spricht dies eher für einen schwachen Beirat. Dieser kann den Nachfolgern bei der Führung des Unternehmens beratend zur Seite stehen, sie aber nicht in ihren Entscheidungen einschränken oder kontrollieren.&nbsp;Diese Möglichkeit bietet sich beispielsweise immer dann an, wenn der Unternehmer das Unternehmen an einen externen Dritten veräußert und sich dieser die Expertise und das mit der Person des Veräußerers verbundene Renommee für einen erfolgreichen Übergang sichern möchte.</p><p>Sind die Nachfolger hingegen noch zu unerfahren für die Unternehmensführung, also insbesondere bei einer frühzeitigen Übergabe an die eigenen Kinder, kann hingegen ein starker Beirat sinnvoll sein. Damit lässt sich erreichen, dass die Nachfolger als (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer nachrücken und bereits Verantwortung übernehmen, die Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf wichtige Fragen der Geschäftsführung aber dem Beirat vorbehalten bleiben. So bleibt das Unternehmen in der Hand der Familie, die Kinder halten die Zügel bereits weitgehend in der Hand, etwaig noch aufzuholende Erfahrung bei der Geschäftsführungskompetenz kann aber durch den Beirat abgefangen werden. Hierbei ist natürlich darauf zu achten, dass die Mehrheitsverhältnisse im Gesellschafterkreis im Zuge der Nachfolge nicht so verschoben werden, dass der starke, ggf. irgendwann unliebsame Beirat kurzerhand von den Nachfolgern abgeschafft werden kann.</p><p>Auch bei komplexeren, über mehrere Generationen gewachsenen Familien- bzw. Gesellschafterstrukturen kann ein starker Beirat äußerst sinnvoll sein. Denn mit der Generationenfolge nimmt die Identifikation einzelner Familienmitglieder mit dem Unternehmen häufig ab und es kommt, oft aus monetären Gründen, zu Streit im Gesellschafterkreis. Durch die Einsetzung eines starken Beirats – und flankierender, klarer Regelungen über dessen Besetzung – lässt sich vermeiden, dass sich solche Streitigkeiten ohne Weiteres auf operative Fragen ausdehnen und es hierbei allzu leicht zu relevantem Störfeuer und Blockaden durch einzelne Gesellschafter kommen kann.</p><h3>Fazit</h3><p>Die gezielte Einsetzung eines Beirats bei der Unternehmensnachfolge kann sowohl bei der Veräußerung an Dritte, vor allem aber bei der Weitergabe innerhalb der Familie den Übergang erleichtern, Expertise sichern und künftigen Streitigkeiten der nachfolgenden Generationen vorbeugen bzw. deren Auswirkungen auf das operative Geschäft abfedern. Zur Vermeidung von Unklarheiten, ist es in allen Fällen ratsam, die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Beirats sowie die Bestellung seiner Mitglieder eindeutig zu regeln.</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Stephan Strubinger</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Apr 2025 17:16:16 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #15 - Teilkündigung des Handelsvertretervertrages zulässig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/default-c62504915c3078818c3adbf0930fb4b4</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Was, wenn eine der Parteien den Handelsvertretervertrag ändern will, z.B. durch Herausnahme eines Teilgebiets? Ist dann eine Teilkündigung zulässig? Darum geht es in Folge 15 unseres Podcasts.&nbsp;</p><p>Ergänzende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 5 Rn. 20.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 28 Apr 2025 15:47:58 +0200</pubDate>
                        <title>BFH stellt ausländische Familienstiftungen und Trusts in Drittstaaten mit in der EU/im EWR ansässigen gleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-stellt-auslaendische-familienstiftungen-und-trusts-in-drittstaaten-mit-in-der-eu-im-ewr-ansaessigen-gleich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der IX. Senat des BFH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (BFH, Urteil vom 3. Dezember 2024, IX R 32/22; Vorinstanz Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.7.2022, 8 K 1466/19) in der Anwendungsbeschränkung der Ausnahmeregelung bezüglich der Zurechnungsbesteuerung des §&nbsp;15 Abs. 6 AStG auf in der EU/EWR ansässige Familienstiftungen eine unzulässige und nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit erkannt. Die Entscheidung stützt sich auf die auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 Abs. 1 AEUV und hat zur Folge, dass sich nunmehr auch die Destinatäre von in Drittstaaten ansässiges Familienstiftungen sowie Trusts auf die Ausnahmeregelung berufen können. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sei im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal "Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens" nicht zu beachten.</p><h3>Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung klagen gegen Einkünftezurechnung</h3><p>In Deutschland lebende Begünstigte einer in der Schweiz belegenen Familienstiftung klagten gegen den Bescheid über die Zurechnung der Einkünfte der Stiftung, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten.</p><h3>BFH bejaht Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten</h3><p>Der BFH erkannte die Ausnahmeregelung des §&nbsp;15 Abs. 6 AStG als europarechtswidrig, da ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Zwar rechtfertige diese Ausnahme grundsätzlich den mit der Zurechnungsbesteuerung verbundenen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit. Jedoch gehe die ausnahmslose Zurechnung des Einkommens bzw. der Einkünfte der ausländischen Stiftung insoweit über das Erforderliche hinaus, als §&nbsp;15 Abs. 6 AStG dem Wortlaut nach nicht auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat Anwendung findet.</p><p>Auch Stiftungen im Drittland müsse die Möglichkeit des Nachweises der Verselbständigung des Stiftungsvermögens zukommen. Denn die in Art. 63 Abs. 1 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit gilt insbesondere auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Es sei daher geboten, die Einschränkung in §&nbsp;15 Abs. 6 AStG auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unbeachtet zu lassen, so dass auch Familienstiftungen in Drittstaaten erfasst werden.</p><h3><span>Auswirkungen für die Praxis: Gleichstellung von Familienstiftungen und Trusts aus Drittstaaten</span></h3><p>Die insoweit erfreuliche Entscheidung beseitigt eine langjährige Ungleichbehandlung für die Destinatäre nicht in EU/EWR-Staaten ansässiger Familienstiftungen. Neben Familienstiftungen gilt dies unter den gleichen Bedingungen aufgrund der Erweiterung durch §&nbsp;15 Abs. 4 AStG etwa auch für ausländische Trusts. Die Problematik der inländischen Zwischenberechtigten bei Trusts wird damit aber nicht beseitigt.</p><p>Wichtig ist jedoch, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Destinatäre rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Dieses Tatbestandsmerkmal legte der Senat in vorliegendem Urteil nach rein zivilrechtlichen Maßstäben aus. Auch eine mittelbare Beeinflussung durch die Destinatäre aufgrund deren Möglichkeit, den Stiftungsrat abzuberufen, änderte im entschiedenen Fall an der Verfügungsmacht nichts. Zudem muss mit dem Drittstaat ein Informationsaustausch bestehen, um die Besteuerung durchzuführen. Diesem genügte in vorliegendem Fall die in Art. 27 des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz geregelte sog. große Auskunftsklausel.&nbsp;</p><p>Im Ergebnis wird also lediglich eine Gleichstellung von im Drittland ansässigen Familienstiftungen/Trusts mit den in anderen EU/EWR-Staaten ansässigen hergestellt. Eine vollständige Gleichstellung mit inländischen Familienstiftungen wird dadurch aber nicht erreicht; insoweit wird die grundsätzliche Ungleichbehandlung durch § 15 AStG durch die Entscheidung sogar gerechtfertigt.</p><p>Heiko Wunderlich<br>Fabian Buker</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-8905</guid>
                        <pubDate>Mon, 28 Apr 2025 09:22:27 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 5: Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing als Grundlage nachhaltiger Digitalisierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-5-hardware-evolution-und-energieeffizientes-computing-als-grundlage-nachhaltiger-digitalisierung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum fünften Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nach unserer Analyse der Künstlichen Intelligenz, des Spatial Computing, der Cybersicherheit und der Automatisierung in den ersten vier Teilen widmen wir uns nun einem oft übersehenen, aber fundamentalen Trend: Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing.</p><h3>Hardware-Evolution: Das unterschätzte Fundament der digitalen Transformation</h3><p>In einer Zeit steigender Rechenanforderungen durch KI-Anwendungen, wachsender Bedeutung von Nachhaltigkeit und zunehmender Energiekosten gewinnen Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing im öffentlichen Sektor an strategischer Bedeutung. Diese Entwicklungen bieten nicht nur Chancen für Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen, sondern sind auch ein wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz und zur Erreichung der Klimaziele.</p><p>Während in der öffentlichen Diskussion oft Software und digitale Dienste im Vordergrund stehen, wird die Bedeutung der zugrundeliegenden Hardware häufig unterschätzt. Doch gerade hier entscheidet sich, ob die digitale Transformation des öffentlichen Sektors nachhaltig und zukunftsfähig gestaltet werden kann oder ob sie an physischen Grenzen scheitert.</p><h3>Die globale Landschaft: Renaissance der Hardware und grüne Rechenzentren</h3><p>Weltweit investieren Regierungen in spezialisierte Hardware und energieeffiziente Recheninfrastrukturen:</p><ul><li>Die USA haben mit ihrer "American AI Initiative" erhebliche Mittel für die Entwicklung spezialisierter KI-Hardware bereitgestellt, um ihre technologische Führungsposition zu sichern. Unter der Trump Administration sollen noch mehr Mittel bereitgestellt werden.</li><li>Die Europäische Union fördert im Rahmen des "European Green Deal" energieeffiziente Rechenzentren und hat verbindliche Nachhaltigkeitskriterien für IT-Beschaffungen entwickelt.</li><li>Singapur hat eine nationale Strategie für grüne Rechenzentren entwickelt, die strenge Energieeffizienzstandards vorschreibt und innovative Kühltechnologien fördert.</li></ul><p>Deloitte berichtet, dass nach Jahren des Fokus auf Softwareentwicklung nun Hardwareentwicklung wieder in den Mittelpunkt rückt. KI-Anwendungen erfordern spezialisierte Rechenressourcen und fortschrittliche Chips, was zu einer Renaissance der Hardwareentwicklung führt. Gartner identifiziert energieeffizientes Computing als einen der Top-10-Technologietrends für 2025, der durch effizientere Architektur, Code und Algorithmen die Nachhaltigkeit steigert.</p><p>Sehr vielversprechend ist zudem der Trend zu Edge Computing für entlegene Standorte. In Norwegen werden KI-fähige Edge-Geräte für die Überwachung abgelegener Infrastrukturen eingesetzt. In Australien nutzen Behörden Edge Computing für Umweltmonitoring in entlegenen Gebieten. Diese Lösungen bieten wesentliche lokale Rechenleistung, wo Internetkonnektivität unzuverlässig ist, und können den Energieverbrauch durch Reduzierung der Datenübertragung senken.</p><h3>Warum Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Energieeffiziente Rechenzentren für die öffentliche Verwaltung</strong>: Deutschland mit seinen ambitionierten Klimazielen kann von energieeffizienten Rechenzentren für die öffentliche Verwaltung erheblich profitieren. Die Bundesregierung könnte zentrale, hocheffiziente Rechenzentren für Behörden auf allen Ebenen bereitstellen, die erneuerbare Energien nutzen und modernste Kühltechnologien einsetzen. Dies würde nicht nur den CO2-Fußabdruck reduzieren, sondern auch Betriebskosten senken.</li><li><strong>Spezialisierte Hardware für KI-Anwendungen</strong>: Mit der zunehmenden Nutzung von KI im öffentlichen Sektor steigt der Bedarf an spezialisierter Hardware. Deutsche Behörden könnten von KI-Beschleunigern profitieren, die komplexe Analysen effizienter durchführen können, etwa für Verkehrsplanung, Umweltmonitoring oder Gesundheitsforschung. Diese Technologien ermöglichen Anwendungen, die mit herkömmlicher Hardware nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Energieaufwand realisierbar wären.</li><li><strong>Edge Computing für ländliche Gebiete</strong>: In Deutschland mit seinen ländlichen Regionen, die teilweise noch immer unter mangelhafter Breitbandversorgung leiden, kann Edge Computing lokale Rechenleistung bereitstellen. Dies ist besonders relevant für Anwendungen wie Umweltmonitoring, Katastrophenschutz oder landwirtschaftliche Beratung, die oft in Gebieten mit schwacher Internetanbindung durchgeführt werden müssen.</li><li><strong>Nachhaltige IT-Beschaffung</strong>: Deutschland könnte Nachhaltigkeitskriterien in die öffentliche IT-Beschaffung integrieren, um energieeffiziente Hardware zu fördern. Dies würde nicht nur die Umweltauswirkungen reduzieren, sondern auch langfristig Betriebskosten senken und die Nachfrage nach nachhaltigen IT-Produkten stärken, was die Marktentwicklung in diese Richtung lenken würde.</li><li><strong>Hybride Rechenmodelle</strong>: Für deutsche Behörden könnten hybride Modelle, die Cloud- und lokale Rechenressourcen kombinieren, eine optimale Balance zwischen Effizienz, Sicherheit und Verfügbarkeit bieten. Sensible Daten könnten lokal verarbeitet werden, während rechenintensive Aufgaben in die Cloud ausgelagert werden, was die Gesamteffizienz steigert und gleichzeitig Datenschutzanforderungen erfüllt.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Hardware-Evolution und energieeffizientem Computing im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Hohe Anfangsinvestitionen</strong>: Spezialisierte Hardware und energieeffiziente Systeme erfordern erhebliche Anfangsinvestitionen. In Zeiten knapper öffentlicher Haushalte kann dies ein Hindernis darstellen, obwohl langfristig Kosteneinsparungen zu erwarten sind. Die Haushaltsplanung im öffentlichen Sektor ist oft kurzfristig orientiert und erschwert langfristige Investitionen trotz nachweisbarer Wirtschaftlichkeit.</li><li><strong>Föderale IT-Strukturen</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands hat zu einer fragmentierten IT-Landschaft geführt, mit unterschiedlichen Systemen und Standards auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Dies erschwert die koordinierte Einführung neuer Hardwaretechnologien und die Realisierung von Skaleneffekten, die für kosteneffiziente und energieeffiziente Lösungen entscheidend wären.</li><li><strong>Fachkräftemangel</strong>: Der Mangel an IT-Fachkräften im öffentlichen Sektor ist in Deutschland besonders ausgeprägt. Die Implementierung und Wartung spezialisierter Hardware erfordert jedoch spezifisches Know-how, das im öffentlichen Dienst oft nicht verfügbar ist und angesichts der Gehaltsunterschiede zur Privatwirtschaft schwer zu gewinnen ist.</li><li><strong>Datenschutz und Souveränität</strong>: Deutsche Behörden legen großen Wert auf Datenschutz und digitale Souveränität. Die Nutzung spezialisierter Hardware, die oft von nicht-europäischen Herstellern stammt, wirft Fragen bezüglich Datensicherheit und Abhängigkeiten auf. Diese Bedenken können die Einführung innovativer Hardwarelösungen verzögern oder verhindern.</li><li><strong>Bestandssysteme und Kompatibilität</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit Legacy-Systemen, die nicht ohne Weiteres mit moderner, spezialisierter Hardware kompatibel sind. Die Integration dieser Systeme ist oft komplex und kostspielig, aber unvermeidbar für eine umfassende Modernisierung der IT-Infrastruktur.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Hardware-Evolution und energieeffizientem Computing zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen Strategie für nachhaltige IT</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Standards und Anreizen für energieeffizientes Computing im öffentlichen Sektor ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und konkrete Nachhaltigkeitsziele definieren.</li><li><strong>Konsolidierung von Rechenzentren</strong>: Die Zusammenführung fragmentierter Rechenzentren zu wenigen, hocheffizienten Einrichtungen, die erneuerbare Energien nutzen und modernste Kühltechnologien einsetzen, würde Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen ermöglichen und gleichzeitig den CO2-Fußabdruck reduzieren.</li><li><strong>Investitionen in spezialisierte Hardware für KI</strong>: Gezielte Investitionen in KI-Beschleuniger und andere spezialisierte Hardware für Behörden mit rechenintensiven Anwendungen können Effizienzsteigerungen und neue Anwendungsmöglichkeiten erschließen, die mit herkömmlicher Hardware nicht realisierbar wären.</li><li><strong>Nachhaltigkeitskriterien in der IT-Beschaffung</strong>: Die Integration von Energieeffizienz und Nachhaltigkeit als zentrale Kriterien in die öffentliche IT-Beschaffung würde marktlenkende Signale setzen und langfristig zu einer nachhaltigeren IT-Landschaft beitragen.</li><li><strong>Aus- und Weiterbildungsprogramme</strong>: Investitionen in die Ausbildung von IT-Fachkräften mit Expertise in energieeffizientem Computing und spezialisierter Hardware sind notwendig, um das erforderliche Know-how im öffentlichen Sektor aufzubauen und zu halten.</li><li><strong>Förderung europäischer Hardwarelösungen</strong>: Die Unterstützung europäischer Initiativen zur Entwicklung spezialisierter Hardware würde die digitale Souveränität stärken und Abhängigkeiten von nicht-europäischen Technologien reduzieren, was auch sicherheitspolitisch relevant ist.</li><li><strong>Pilotprojekte für Edge Computing</strong>: Die Implementierung von Pilotprojekten für Edge Computing in ländlichen Gebieten würde Erfahrungen sammeln und Best Practices entwickeln lassen, die für eine breitere Anwendung genutzt werden könnten.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Hardware-Evolution und energieeffizientem Computing kann der deutsche öffentliche Sektor seine Effizienz steigern, Kosten senken und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einem ausgewogenen Ansatz, der technologische Innovation mit deutschen Werten wie Nachhaltigkeit, Datenschutz und langfristiges Denken verbindet.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns dem sechsten großen GovTech-Trend 2025 widmen: Systemintegration und API-Ökosysteme. Wir werden untersuchen, wie nahtlose Integration verschiedener Systeme und Plattformen die Fragmentierung überwinden und ganzheitliche Verwaltungsdienstleistungen ermöglichen kann.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der fünfte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 28 Apr 2025 08:26:00 +0200</pubDate>
                        <title>Welche Rechtsform passt zu meinem Startup?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/welche-rechtsform-passt-zu-meinem-startup</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Blogbeitrag des WERK1 erläutern unsere Experten Dr. Mario Weichel, Danielle Golinski und Simone Schmatz die entscheidende Wahl der Rechtsform für Startups und deren Auswirkungen auf Haftung, Steuerlast und Wachstumsmöglichkeiten. Er bietet einen Überblick über verschiedene Rechtsformen und betont die Bedeutung strategischer Überlegungen bei der Gründung.</p><p>Den Leitfaden für Gründerinnen und Gründer, der am 28.04.2025 erschienen ist, können Sie auf <a href="https://www.werk1.com/rechtsform-startups/" target="_blank" rel="noreferrer">www.werk1.com</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Apr 2025 17:03:12 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #14 - Provision auch wenn das Geschäft erst nach Vertragsende zustande kommt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-14-provision-auch-wenn-das-geschaeft-erst-nach-vertragsende-zustande-kommt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Provision auch wenn das Geschäft erst nach Vertragsende zustande kommt?</p><p>In Folge 14 unseres Podcasts geht es um die Frage, ob der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision hat, wenn das von ihm bearbeitete Geschäft erst nach Ende des Handelsvertretervertrages zustande kommt. Geht er dann leer aus?</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap 8 Rn. 102 ff.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Apr 2025 14:54:35 +0200</pubDate>
                        <title>KI: ADVANT Beiten lanciert als Mitglied im Exzellenznetzwerk von Logol JuriAIring </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-advant-beiten-lanciert-als-mitglied-im-exzellenznetzwerk-von-logol-juriairing</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Gemeinsam mit <strong>Logol</strong>, dem Center for Legal Data Science der Universität Zürich, der Sant'Anna School of Advanced Studies und vier weiteren führenden Anwaltskanzleien geht KI-Projekt an den Start.</i></p><p><strong>ADVANT Beiten</strong> ist eine von fünf Kanzleien, die in Zusammenarbeit mit Logol AG, dem Center for Legal Data Science der Universität Zürich sowie dem DIRPOLIS Institut der Sant'Anna School of Advanced Studies JuriAIring, eine internationale Non-Profit-Forschungsinitiative, die sich mit KI-Anwendungen im Rechtsbereich beschäftigt, lanciert.&nbsp;</p><p>Das erste Projekt im Rahmen dieser Initiative, JuriAIindex, wird einen internationalen KI-Benchmark erstellen, um die Effektivität von KI-Modellen in verschiedenen Rechtsbereichen zu bewerten und einen neuen Standard für KI-gesteuerte juristische Innovationen zu setzen.&nbsp; Die Forschung wird 2025 beginnen, und JuriAIindex wird voraussichtlich 2026 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.</p><h3>Ein exklusives Netzwerk</h3><p>JuriAIring bringt akademisches, juristisches und KI-Fachwissen zusammen, um einen transparenten und zuverlässigen KI-Benchmark für den Rechtsmarkt zu schaffen.</p><p>Als führender Partner der Initiative wird Logol die Benchmarking-Technologie entwickeln, die Methodik entwerfen und die führenden auf dem Markt verfügbaren KI-Modelle identifizieren und einsetzen.&nbsp; Die wissenschaftlichen Partner - das Center for Legal Data Science der Universität Zürich und das DIRPOLIS Institut der Sant'Anna School of Advanced Studies - werden die Methodik und die Ergebnisse analysieren und validieren.</p><p>Um ein Höchstmaß an fachlicher Tiefe zu gewährleisten, wurden fünf Kanzleien aufgrund ihrer führenden Rolle im Bereich der rechtlichen Innovation ausgewählt, neben ADVANT Beiten sind dies Bird &amp; Bird, Dentons, Kellerhals Carrard und MLL Legal.</p><blockquote><p>„Wir bringen unsere juristische Expertise gezielt ein, um die Leistungsfähigkeit von KI im Rechtsbereich messbar zu machen. Mit realen Anwendungsfällen aus der Praxis schaffen wir die Grundlage für belastbare Benchmarks – und damit für verantwortungsvollen, qualitativ hochwertigen KI-Einsatz in der Rechtsberatung. Es ist unser Anspruch, Entwicklungen im Legal-Tech-Bereich nicht nur zu begleiten, sondern gemeinsam mit Wissenschaft und Praxis Standards zu setzen.“, sagt <a href="https://www.linkedin.com/in/legaltechnology-schulz/" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Pergande</a>, Leiter Digitalisierung &amp; Innovation bei ADVANT Beiten.</p></blockquote><blockquote><p><a href="https://www.linkedin.com/in/stefaneckert/" target="_blank" rel="noreferrer">Stefan Eckert</a>, Leiter IT &amp; Digitalisierung, bei ADVANT Beiten ergänzt: „Wir sind stolz, Partner dieser einzigartigen globalen Initiative zu sein, die die drei Bereiche Forschung, Technologie und Wirtschaft ideal verknüpft. Die Auswirklungen von KI auf unsere Branche an der Seite erstklassiger Partner aktiv zu erforschen und mitzugestalten, ist eine spannende Aufgabe, auf die wir uns sehr freuen.“&nbsp;</p></blockquote>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Legal Managed Services</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Apr 2025 08:07:20 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wer bekommt die Versicherungssumme?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-wer-bekommt-die-versicherungssumme</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zu der Frage, wie Versicherungsleistungen aus einer D&amp;O-Police auf mehrere Leistungsberechtigte verteilt werden, wenn die Versicherungssumme nicht für alle reicht, existiert keine gesetzliche Regelung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im vergangenen November entschieden, dass das Prioritätsprinzip („first come first served“) eine faire und sinnvolle Verteilung darstellt, wie sie die Literatur fordert. Die Entscheidung gibt den Versicherern mehr Rechtssicherheit bei der Verteilung von D&amp;O-Versicherungsleistungen.</p><p>Wie verteilt man Versicherungsleistungen aus einer D&amp;O-Versicherung auf mehrere Leistungsberechtigte, wenn die Versicherungssumme nicht für alle reicht? Eine gesetzliche Regelung existiert hierzu nicht. Paragraf 109 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt nur die Erfüllung von Haftpflichtansprüchen durch den Versicherer bei mehreren Gläubigern, nicht hingegen die Erfüllung von Rechtsschutzansprüchen der Versicherten aus einer D&amp;O-Versicherung auf Gewährung von Abwehrkostenschutz. In der Literatur herrscht lediglich die Meinung, dass der Versicherer eine faire und sinnvolle Verteilung gewährleisten muss.&nbsp;Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied am 29. November 2024 (Az. 7 U 82/22), dass die Verteilung nach dem Prioritätsprinzip („first come first served“) eine solch faire und sinnvolle Verteilung darstellt.</p><h3>Wirecard – Streit über Erschöpfung Versicherungssumme</h3><p>Dem Urteil lag die Klage eines ehemaligen Geschäftsführers einer Wirecard-Tochtergesellschaft gegen einen D&amp;O-Versicherer auf Gewährung von Abwehrkostenschutz zugrunde. Der D&amp;O-Versicherer lehnte eine Leistungspflicht ab. Die Versicherungssumme sei aufgrund der an andere versicherte Personen geleisteten PR- und Verteidigungskosten bereits verbraucht. Diese Kosten habe man wegen der im Versicherungsvertrag enthaltenen Kostenanrechnungsklausel auf die Gesamtversicherungssumme anrechnen dürfen. Der ehemalige Geschäftsführer wendete hiergegen ein, dass die Anrechnung der PR- und Verteidigungskosten sowie die Verteilung der Versicherungsleistungen nach dem Prioritätsprinzip nicht zulässig sei.&nbsp;</p><h3>Wirksame Kostenanrechnungsklausel</h3><p>Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Anrechnungsklausel wirksam ist. Die Klausel sei nicht überraschend nach Paragraf 305 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da auf die Versicherten in der D&amp;O-Versicherung abzustellen sei und diesen nach Auffassung des Gerichts Kostenanrechnungsklauseln in der D&amp;O-Versicherung bekannt seien. Es liege auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 BGB vor.&nbsp;</p><p>Das OLG hatte in einem früheren Urteil zwar die Intransparenz einer Anrechnungsklausel beanstandet, weil der Versicherungsnehmer dort nicht erkennen konnte, welche Kosten angerechnet werden. Bei der hier streitgegenständlichen Klausel lag diese Unsicherheit jedoch nicht vor, da sie genau angibt, welche Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet werden. Zudem sei klargestellt, dass interne Kosten des Versicherers nicht berücksichtigt werden.&nbsp;</p><p>Außerdem erachtete das OLG Paragraf 101 VVG im Kontext der D&amp;O-Versicherung, bei der üblicherweise hohe und schwer vorhersehbare Abwehrkosten anfallen und oft komplexe Haftungsfragen zu klären sind, nicht als gesetzliches Leitbild. Da in solchen Fällen häufig nicht sofort ersichtlich sei, ob Abwehr oder Freistellung zur Anwendung kommt, verstoße die Klausel auch nicht gegen Paragraf&nbsp;307 Absatz 2 Nummer 1 BGB.</p><h3>Ansprüche aus D&amp;O-Versicherung: Verteilung nach Prioritätsprinzip</h3><p>Der D&amp;O-Versicherer hatte die Erstattung gemäß dem Prioritätsprinzip vorgenommen, indem er die Versicherungsleistung in der Reihenfolge der Entstehung der jeweiligen Leistungspflicht ausgezahlt hat, und zwar nach Eingang der jeweiligen Rechnung. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des OLG sinnvoll und insoweit zulässig.&nbsp;</p><p>Das Prioritätsprinzip besagt, dass frühere Versicherungsfälle vorrangig vor späteren innerhalb einer Versicherungsperiode bedient werden. Dies entspricht anerkannten versicherungsrechtlichen und kaufmännischen Prinzipien, sodass der Kläger damit rechnen musste. Auch wenn es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall handelt, entstehen Ansprüche auf Leistungen sukzessive, wodurch spätere Ansprüche unberücksichtigt bleiben können, wenn die Versicherungssumme ausgeschöpft ist.&nbsp;</p><p>Der D&amp;O-Versicherer orientierte sich bei der Leistungsverteilung am Rechnungseingang, da dies praktikabler ist als die schwer überprüfbare Entstehung der Kosten. Diese Methode ist weder willkürlich noch ungeeignet. Eine gewisse Ungleichbehandlung ist systembedingt und für alle Beteiligten vorhersehbar. Der Versicherer hatte zudem durch wiederholte Warnungen auf die drohende Erschöpfung der Versicherungssumme hingewiesen.</p><h3>Paragraf 109 VVG regelt nur Erfüllung von Haftpflichtansprüchen</h3><p>In diesem Zusammenhang stellte das OLG klar, dass keine gesetzliche Regelung zur Erfüllung von Rechtsschutzansprüchen der Versicherten aus einer D&amp;O-Versicherung auf Gewährung von Abwehrkostenschutz existiert. Paragraf 109 VVG gelte nur für die Erfüllung von Haftpflichtansprüchen verschiedener Gläubiger durch den Versicherer.&nbsp;</p><p>Die neben dem Prioritätsprinzip in der Literatur diskutierten Ansätze einer Leistungsverteilung überzeugten das OLG nicht. Die Verteilung nach dem Proportionalitätsprinzip nach Paragraf 109 VVG (analog) überzeuge nicht, da es auf die Verteilung der Versicherungssumme unter mehreren geschädigten Dritten abzielt. Bei der D&amp;O-Versicherung hingegen betrifft die Haftung mehrere Versicherte, denen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird.&nbsp;</p><p>Eine analoge Anwendung der Regelung würde dazu führen, dass derjenige Versicherte mit dem höchsten verursachten Schaden den größten Vorteil hätte, was dem eigentlichen Schutzzweck der Norm widerspreche. Zudem fehle sowohl eine vergleichbare Interessenlage als auch eine planwidrige Regelungslücke. Darüber hinaus beziehe sich Paragraf 109 VVG ausschließlich auf die Freistellungskomponente, sodass unklar bliebe, wie in der Praxis die wesentlich häufiger anfallenden Abwehrkosten verteilt werden sollten.</p><p>Eine Verteilung nach dem Kopfprinzip gemäß Paragraf 430 BGB ist nicht überzeugend, da die Anzahl der leistungsberechtigten Versicherten oft unklar ist und sich verändern kann.&nbsp;</p><p>Das Beliebensprinzip, das dem Versicherer die Freiheit gibt, die Versicherungssumme nach eigenem Ermessen unter den Versicherten zu verteilen, solange er die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß Paragraf 242 BGB beachtet, ist nicht sachgerecht. Eine solche Verteilung würde zu erheblichen Unsicherheiten für die Versicherten führen, da der Versicherer im Schadensfall einem Beteiligten möglicherweise die gesamte Summe zuweisen könnte, während andere leer ausgehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass jede versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf Versicherungsschutz hat.</p><h3>Mehr Rechtssicherheit: nachvollziehbare Verteilung der Versicherungssumme</h3><p class="text-justify">Die Entscheidung des OLG gibt den Versicherern mehr Rechtssicherheit bei der Verteilung von D&amp;O-Versicherungsleistungen. Die Verteilung von Versicherungsleistungen nach dem Prioritätsprinzip ist – insbesondere aus Gründen der Praktikabilität – eine sachgerechte Methode. Der Verbrauch der Versicherungssumme durch die Erstattung von (berechtigten) Rechnungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs ist bei Vorlage entsprechender Rechnungen für alle Beteiligten nachvollziehbar. Die anderen Modelle sind in der Praxis hingegen meist schwierig umzusetzen. Sie bergen ferner Unsicherheiten, etwa wenn es im späteren Verlauf zu weiteren Inanspruchnahmen kommt beziehungsweise neue Leistungsberechtigte hinzukommen und sich hierdurch nachträglich die Verteilungsmaßstäbe ändern.&nbsp;</p><p class="text-justify">Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 24. März 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum</span> <a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/03/24/do-wer-bekommt-die-versicherungssumme/" target="_blank" rel="noreferrer">Originalbeitrag</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Apr 2025 15:43:33 +0200</pubDate>
                        <title>Wird die neue Bundesregierung die unzureichenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Restitution von NS-Raubkunst verbessern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wird-die-neue-bundesregierung-die-unzureichenden-rechtlichen-rahmenbedingungen-fuer-die-restitution-von-ns-raubkunst-verbessern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. <span>Koalition bekennt sich zur Verantwortung</span></h3><p>Spätestens seit die Süddeutsche Zeitung im Februar 2025 gegenüber den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen schwere Vorwürfe im Zusammenhang mit der - nach Auffassung der Zeitung - fehlenden Aufklärung von NS-Raubkunst-Verdachtsfällen erhoben hat, steht das Thema der NS-Raubkunstrestitution wieder im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Zwar haben die <a href="https://www.pinakothek.de/de/statement-feb-2025" target="_blank" rel="noreferrer">Bayerischen Staatsgemäldesammlungen</a> die Vorwürfe als falsch zurückgewiesen. Mittlerweile hat der Bayerische Kunstminister <a href="https://www.br.de/nachrichten/kultur/paukenschlag-nach-vorwuerfen-blume-tauscht-pinakotheken-chef-aus,UhCfC8c" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Blume</a> jedoch Versäumnisse im Zusammenhang mit der Aufklärung von NS-Raubkunst-Verdachtsfällen eingeräumt und eine externe Kommission mit der Prüfung problematischer Provenienzen beauftragt.&nbsp;</p><p>Die Geschehnisse rund um die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen zeigen, dass das Thema der Restitution von NS-Raubkunst auch mehr als 26 Jahre nach Verabschiedung der <a href="https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-06/Washington-Principles.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Washingtoner Prinzipien</a> keinesfalls abgeschlossen ist. Dies hat auch die neue Koalition erkannt. So findet sich zu den Plänen der neuen Bundesregierung für den Umgang mit NS-Raubkunst in dem am 9. April 2025 geschlossenen <a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-%E2%80%93-barrierefreie-Version.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag</a> folgende bemerkenswerte Passage:&nbsp;</p><blockquote><p><i>"Der Staat trägt besondere Verantwortung bei der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Wir werden die Provenienzforschung intensivieren, die Schiedsgerichtsbarkeit einführen und ein wirksames Restitutionsgesetz schaffen."</i></p></blockquote><p>Vor allem die Aussage der Koalitionspartner, ein neues Restitutionsgesetz schaffen zu wollen, ist überaus beachtlich. Ein solches Restitutionsgesetz wird schon lange von verschiedenen Seiten, insbesondere von jüdischen Verbänden und Betroffenenanwälten gefordert, fand jedoch bisher keine politische Mehrheit. Auch die alte Ampel-Regierung wollte kein eigenständiges Restitutionsgesetz schaffen, sondern lediglich mit dem <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-pa-recht-entzogenes-kulturgut-1029590" target="_blank" rel="noreferrer">harsch kritisierten</a> und wenig praktikablen <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013258.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf</a> eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-Raubkunst punktuell in bestehende Gesetze eingreifen. Einen originären Restitutionsanspruch sah der Entwurf nicht vor. Im Vergleich dazu wäre die Schaffung eines eigenständigen Restitutionsgesetzes deutlich zielführender.</p><p>Der folgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die bestehende Rechtslage bei der Restitution von NS-Raubkunst (Ziff.&nbsp;2). Anschließend wird auf die im Koalitionsvertrag erwähnte Schiedsgerichtsbarkeit für NS-Raubkunst eingegangen, deren Einrichtung bereits unter der alten Bundesregierung beschlossen wurde (Ziff.&nbsp;3). Der Beitrag endet mit einem Ausblick auf das von der neuen Bundesregierung angekündigte Restitutionsgesetz (Ziff.&nbsp;4).</p><h3><span>2. Unzureichender Rechtsrahmen</span></h3><p><strong>2.1 Spezielles Rückerstattungsrecht</strong></p><p>Der Restitution von NS-Raubkunst auf Grundlage von § 985 BGB stehen zahlreiche rechtliche Hürden entgegen. Sie kommt daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht:</p><p>Nach Ende des Zweiten Weltkriegs konnten die Alteigentümer von NS-Raubkunst bzw. ihre Erben für eine kurze Zeit auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen zurückgreifen und ihre Restitutionsansprüche vor Gericht geltend machen. So erließen die westalliierten Besatzungsmächte in ihren jeweiligen Besatzungszonen spezielle Rückerstattungsgesetze, welche die Restitution von NS-Raubkunst ermöglichten. Nach all diesen Gesetzen hatten die Anspruchsberechtigen für die Geltendmachung ihrer Ansprüche jedoch kurze Anmeldefristen zu beachten, wobei die letzte bereits Mitte des Jahres 1950 ablief. Insbesondere aufgrund dieser sehr kurz bemessenen Anmeldefristen konnte nur ein geringer Teil der tatsächlich entzogenen Kulturgüter auf Basis der alliierten Rückerstattungsgesetze restituiert werden. Auf Grundlage des nach Ende der Besatzungszeit in Kraft getretenen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/BJNR007340957.html" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesrückerstattungsgesetz</a>es konnten die Anspruchsberechtigten lediglich Schadensersatzansprüche geltend machen, nicht jedoch die Herausgabe von NS-Raubkunst verlangen.&nbsp;</p><p>Bei NS-verfolgungsbedingten Eigentumsverlusten auf dem Gebiet der DDR und Ostberlin bestand nach der Wiedervereinigung die Möglichkeit auf Grundlage des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/BJNR211590990.html" target="_blank" rel="noreferrer">Vermögensgesetzes</a> Restitutionsansprüche geltend zu machen. Für die Anmeldung der Ansprüche galt eine Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 1993, sodass eine Geltendmachung heute nicht mehr möglich ist.<sup>1</sup></p><p><strong>2.2 Herausgabeanspruch nach allgemeinem Zivilrecht</strong></p><p>Der Restitution von NS-Raubkunst auf Grundlage von § 985 BGB stehen zahlreiche rechtliche Hürden entgegen. Sie kommt daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht:</p><p>Bereits die Anwendbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB auf NS-Raubkunst ist problematisch. So ging der BGH in ständiger Rechtsprechung der Nachkriegszeit davon aus, dass das spezielle Rückerstattungsrecht der Alliierten (auch bei Versäumung der Anmeldefristen) § 985 BGB als <i>lex specialis</i> ausschließt. In seinem viel diskutierten <a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2012%2Fcont%2Fnjw.2012.1796.1.htm&amp;pos=1&amp;hlwords=on" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil</a> aus dem Jahr 2012 zum Restitutionsfall der Plakatsammlung Sachs hat der BGH diese Sperrwirkung zumindest etwas aufgeweicht. So soll § 985&nbsp;BGB immerhin dann greifen, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand nach dem Krieg verschollen war und der Berechtigte erst nach Ablauf der Anmeldefrist von seinem Verbleib Kenntnis erlangt hat.</p><p>Ein Herausgabeanspruch des Alteigentümers bzw. seiner Rechtsnachfolger nach §&nbsp;985&nbsp;BGB scheidet zudem dann aus, sofern ein Dritter gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben hat. Dies gilt zwar grundsätzlich nur dann, sofern die Entziehung des jeweiligen Werks nicht als ein Abhandenkommen im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB einzustufen ist. Ein Eigentumserwerb an abhandengekommener NS-Raubkunst ist jedoch bei Veräußerungen im Wege der öffentlichen Versteigerung möglich (§&nbsp;935&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB). Zudem besteht im Falle des Abhandenkommens die Möglichkeit, dass ein gutgläubiger Besitzer nach 10 Jahren gemäß § 937 BGB durch Ersitzung Eigentum an einem entzogenen Werk erwirbt.</p><p>Selbst wenn all diese Hürden genommen wurden, kann der Kulturgutbesitzer immer noch die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB erheben, da die 30-jährige Verjährungsfrist für den Herausgabeanspruch aus Eigentum heute bereits abgelaufen ist. All das zeigt, dass das allgemeine Zivilrecht keine hinreichende Anspruchsgrundlage für die Restitution von NS-Raubkunst bietet.</p><p><strong>2.3 Soft Law der Washingtoner Prinzipien</strong></p><p>Bei den Washingtoner Prinzipen handelt es sich um "<i>nicht bindende Grundsätze</i>", auf die sich die Teilnehmer (u.a. 44 Staaten) der im Dezember 1998 durchgeführten <i>"Washington Conference on Holocaust-Era Assets"</i> als Abschlusserklärung geeinigt hatten. Mit Unterzeichnung dieser Prinzipien haben sich die Bundesrepublik und die anderen Teilnehmerstaaten zu ihrer historischen und moralischen Verantwortung zur Wiedergutmachung des NS-Unrechts bekannt. Sie bekunden ihre Bereitschaft zur Identifizierung von NS-Raubkunst (Ziff. 1) und zur Veröffentlichung der ermittelten Provenienzen in einem zentralen Register (Ziff. 6). Zudem soll gemäß Ziff. 4 der Prinzipien eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Anspruchssteller greifen, da "<i>aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holocausts Lücken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sind.</i>" Sofern die Alteigentümer von NS-Raubkunst bzw. deren Erben ausfindig gemacht werden können, soll mit diesen rasch eine <i>"gerechte und faire Lösung"&nbsp;</i>gefunden werden (Ziff. 8).&nbsp;</p><p>In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Washingtoner Prinzipien um sog. <i>"soft law"</i>, d.h. eine rechtlich unverbindliche und nicht justiziable <i>"Selbstverpflichtung</i>" der Teilnehmerstaaten. Diesen steht es offen, dieses "<i>soft law</i>" durch eine entsprechende gesetzliche Transformierung in das nationale Recht in rechtsverbindliches "<i>hard law</i>" umzuwandeln. Daneben können die Teilnehmerstaaten rechtlich unverbindliche Präzisierungs- und Ausführungsbestimmungen erlassen, die ihrerseits wiederum nationales "<i>soft law</i>" darstellen.</p><p><strong>2.4 Bisherige Umsetzung der Washingtoner Prinzipien in Deutschland</strong></p><p>In Deutschland hatte man sich (bisher) dazu entschieden, die Washingtoner Prinzipien nicht in Gesetzesform zu gießen, sondern lediglich durch nationales "<i>soft law</i>" zu konkretisieren. So bekannten sich Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände im Dezember 1999 in der sog. "<a href="https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-04/Gemeinsame-Erklaerung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Gemeinsamen Erklärung</i></a><i>"</i> zu den Washingtoner Prinzipien und bekundeten ihre Bereitschaft, NS-Raubkunst den berechtigten Alteigentümern bzw. deren Nachfahren zurückzugeben. Im selben Jahr erschien die sog. "<a href="https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-04/Handreichung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Handreichung</i></a>" zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung. Dabei handelt es sich um eine "<i>rechtlich nicht verbindliche Orientierungshilfe</i>", die öffentlichen Einrichtungen einen praktischen Leitfaden für den Umgang mit NS-Raubkunst an die Hand gibt. Deutsche Museen in öffentlicher Trägerschaft fühlen sich grundsätzlich an die Gemeinsame Erklärung und die Handreichung gebunden und werden daher in der Regel eine Restitution nicht unter Verweis auf formaljuristische Hindernisse (insb. die Einrede der Verjährung) verweigern. An private Kulturgutbesitzer wird lediglich appelliert, sich diesen Grundsätzen freiwillig anzuschließen.</p><p>Zentraler Bestandteil der Handreichung ist ein Schema zur Prüfung des NS-verfolgungsbedingten Entzugs. Danach ist zunächst zu prüfen, ob der Alteigentümer während der NS-Zeit verfolgt wurden. Bei jüdischen Geschädigten gilt dabei die Vermutung der Kollektivverfolgung. Anschließend ist zu prüfen, ob dem Alteigentümer das betroffene Kulturgut auch NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Das ist bei Vermögensverlusten durch staatliche Zugriffe des NS-Regimes (z.B. Beschlagnahmen) in aller Regel der Fall. Bei rechtsgeschäftlichen Vermögensverlusten (z.B. bei Verkäufen zur Finanzierung der Flucht), wird vermutet, dass es sich bei Vermögensverlusten im Verfolgungszeitraum um ungerechtfertigte Entziehungen handelt. Der Anspruchsgegner kann diese Vermutung nur widerlegen, wenn er nachweisen kann, "<i>dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte</i>". Bei Veräußerungen ab dem Inkrafttreten der "<i>Nürnberger Gesetze</i>" am 15.&nbsp;September 1935 wird diese Vermutung weiter verschärft. Der Anspruchsgegner muss zusätzlich nachweisen, dass die Veräußerung "<i>auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus stattgefunden hätte oder die Wahrung der</i> <i>Vermögensinteressen des Verfolgten in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg vorgenommen wurde</i>".</p><p><strong>2.5 Fehlende einseitige Anrufbarkeit der beratenden Kommission</strong></p><p>In Umsetzung der Washingtoner Prinzipen wurde in Deutschland 2003 die sog. "<a href="https://www.beratende-kommission.de/de" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Beratende Kommission</i></a>" eingerichtet. Die Kommission gibt auf Grundlage der Washingtoner Prinzipien, der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung rechtlich nicht bindende Empfehlungen ab. Sie fungiert als Vermittlerin zwischen den Anspruchstellern und den öffentlichen Eigentümern der betroffenen Werke. Die Beratende Kommission kann jedoch nur dann tätig werden, wenn beide Seiten, also sowohl die Nachfahren der Verfolgten als auch die Museen oder andere kulturgutwahrenden Einrichtungen der Anrufung zustimmen. Dies führte dazu, dass die Kommission bisher lediglich 24 Empfehlungen abgegeben hat. So sperren sich die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen beispielsweise im Fall des ikonischen Picasso Werks "<a href="https://www.spiegel.de/geschichte/kunstraub-unter-den-nazis-wem-gehoert-madame-soler-a-574606c9-d37f-4dd7-815e-f6e0445c7a92" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Madame Soler</i></a>" seit mehr als zehn Jahren gegen eine Anrufung der Beratenden Kommission.</p><h3><span>3. Die neue Schiedsgerichtsbarkeit</span></h3><p>Insbesondere aufgrund des Makels der fehlenden Möglichkeit der einseitigen Anrufung der Beratenden Kommission war im <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung</a> zunächst die Reform der Kommission geplant. Dieser Reformplan wurde jedoch Anfang 2024 verworfen und es entstand die Idee die Beratende Kommission durch eine Schiedsgerichtsbarkeit für NS-Raubkunst zu ersetzen, die rechtsverbindliche Entscheidungen treffen soll. Trotz vielfacher Kritik und eines <a href="https://beratende-kommission.de/media/pages/aktuelles/offener-brief/9b1745469f-1736858522/25-01-07-offener-brief-ossmann-korte.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">offenen Briefs</a> an den damaligen Kanzler Olaf Scholz, in dem die Unterzeichner sich gegen die Schiedsgerichtsbarkeit aussprachen, stimmte das <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-macht-den-weg-frei-fuer-schiedsgericht-ns-raubgut-kulturstaatsministerin-roth-deutschland-nimmt-seine-historische-verantwortung-wahr--2329574" target="_blank" rel="noreferrer">Bundeskabinett</a> im Januar 2025 für deren Einrichtung. Am 26.&nbsp;März&nbsp;2025 haben Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände ein <a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtsbarkeit_NS-Raubgut.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Verwaltungsabkommen</a> zur Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst abgeschlossen, deren Träger das Deutsche Zentrum für Kulturgutverluste in Magdeburg sein wird.</p><p>Die Schiedsgerichtsbarkeit soll auf Grundlage einer (formellen) <a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Schiedsordnung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Schiedsordnung</a> und eines (materiellen) "<a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Bewertungsrahmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Bewertungsrahmens</i></a>" tätig werden, die beide von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet wurde. Damit die Schiedsgerichtsbarkeit auch einseitig von den Anspruchstellern angerufen werden kann, werden Bund und Länder sog. <a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Muster_stehendes_Angebot.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>"stehende Angebote"</i></a> zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung abgeben. Zudem sollen Länder und Kommunale Spitzenverbände darauf hinwirken, dass kommunale kulturgutbewahrende Einrichtungen entsprechende "<i>stehende Angebote</i>" abgeben. Das Verfahren soll sowohl natürlichen Personen als auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts offenstehen. Es können daher auch private kulturgutbewahrende Einrichtungen und Privatpersonen auf freiwilliger Basis an der Schiedsgerichtsbarkeit teilnehmen.&nbsp;</p><p>Die Schiedsgerichte sollen jeweils aus fünf Mitgliedern bestehen: Drei Richterinnen oder Richtern oder Juristinnen oder Juristen sowie zwei Personen mit Expertise in der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubkunst. Die Parteien müssen diese aus einem Schiedsrichterverzeichnis wählen. Der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference können Kandidaten für das Schiedsrichterverzeichnis vorschlagen.&nbsp;</p><p>Die materielle Grundlage für die Entscheidungen der Schiedsgerichte bildet der erwähnte Bewertungsrahmen, der neben den Washingtoner Prinzipien u.a. auch die "<a href="https://www.beratende-kommission.de/media/pages/grundlagen/best-practices/8bbe266abe-1726841772/best-practices-for-the-washington-conference-principles-on-nazi-confiscated-art.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Best Practices for the Washington Conference Principles on Nazi-confiscated Art</i></a>" berücksichtigt. Der rechtsverbindliche Bewertungsrahmen wird die unverbindliche Handreichung ablösen, so dass die Schiedsgerichte auf dieser Basis rechtsverbindliche Entscheidungen treffen können. Private Kulturguteigentümer werden lediglich ermuntert und aufgefordert, sich den Grundsätzen des Bewertungsrahmen anzuschließen.</p><p>Nach Ziff. 2 des Bewertungsrahmens gelten unter Berücksichtigung von Ziff. 4 der Washingtoner Prinzipien (vgl. oben Ziff. 2.3) im Vergleich zum Strengbeweisverfahren der ZPO bestimmte Beweiserleichterungen (u.a. Zulässigkeit von eidesstattlichen Versicherungen). Die materiellen Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch des Antragsstellers ähneln an vielen Stellen den Voraussetzungen der Handreichung für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug. Der Bewertungsrahmen konkretisiert die Regelungen der Handreichung jedoch erheblich und enthält im Vergleich zu dieser auch etliche gänzlich neue Bestimmungen.</p><p>Genau wie nach der Handreichung ist zunächst die NS-Verfolgung des Alteigentümers zu prüfen, wobei für Juden weiterhin die Vermutung der Kollektivverfolgung gilt (vgl. Ziff. 7.2 des Bewertungsrahmen). Anschließend wird geprüft, ob der Alteigentümer einen Kulturgutverlust erlitten hat, der in einem hinreichend engen Zusammenhang mit seiner NS-Verfolgung steht. Bei einem Kulturgutverlust durch Zugriff staatlicher Stellen während der NS-Zeit liegt dieser Zusammenhang wie bei der Handreichung grundsätzlich vor (vgl. Ziff. 8a.1, 8a.2 des Bewertungsrahmens). Bei rechtsgeschäftlichen Kulturgutverlusten von kollektivverfolgten Juden wird dieser Zusammenhang (<a href="https://verfassungsblog.de/schiedsgerichtsbarkeit-ns-raubgut/" target="_blank" rel="noreferrer">mit Ausnahme von Fluchtfällen</a>) grundsätzlich vermutet (vgl. Ziff. 8.2 des Bewertungsrahmens). Die Voraussetzungen für die Widerlegung dieser Vermutung (vgl. Ziff.&nbsp;8b.1 und 8c.1 des Bewertungsrahmens) sind mit denen der Handreichung nahezu inhaltsgleich, so dass zur Erläuterung auf Ziff.&nbsp;2.4 verwiesen werden kann.&nbsp;</p><p>Die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst soll ihre Arbeit noch im Jahr 2025 aufnehmen. Bis dahin soll die Beratende Kommission ihre Arbeit fortsetzen. Der Bayerische Kunstminister Markus Blume hat bereits <a href="https://www.br.de/nachrichten/kultur/neuregelung-im-umgang-mit-ns-raubkunst,UQn2OZ7" target="_blank" rel="noreferrer">angekündigt</a>, den Fall "<i>Madame Soler</i>" durch die Schiedsgerichtsbarkeit prüfen zu lassen, sobald hierzu die Möglichkeit besteht. Im Falle einer Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit durch die Anspruchssteller, könnte er eine solche Prüfung aber auch gar nicht mehr verhindern.</p><h3><span>4. Kommt nun ein Restitutionsgesetz?</span></h3><p>Dass die neue Bundesregierung, neben der bereits unter der alten Bundesregierung beschlossenen Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst auch ein Restitutionsgesetz schaffen will, lässt hoffen, dass nun endlich der politische Wille zur hinreichenden Wiedergutmachung des NS-Kunstraubs vorhanden ist. Da Privateigentümer nicht verpflichtet sind, sich der Schiedsgerichtsbarkeit anzuschließen und es zudem bisher wohl auch <a href="https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/claudia-roths-schiedsgerichte-fuer-ns-raubkunst-warum-sie-der-falsche-weg-sind-110262575.html?premium=0xd0f4562f3a2e1f3a57baa14703d449948e752d8e00eae31a150814cc518fdcda" target="_blank" rel="noreferrer">nicht absehbar</a> ist, dass sich sämtliche kommunalen Kultureinrichtungen der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, ist die Schaffung eines umfassenden Restitutionsgesetzes sinnvoll. Neben den Schiedsgerichten könnten dann auch die ordentlichen Gerichte über Restitutionsansprüche entscheiden. Für ein Restitutionsgesetz spräche zudem, dass ein solches Gesetz in einem transparenten und demokratisch legitimierten parlamentarischen Prozess entstehen würde. Ein solches Gesetz dürfte daher auf eine breitere Akzeptanz stoßen als der ohne parlamentarischen Prozess sowie ohne öffentliche Anhörung und Diskussion durch Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände festgelegte Bewertungsrahmen.&nbsp;</p><p>Für das Erfordernis eines Restitutionsgesetzes spricht auch, dass das allgemeine Zivilrecht keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Restitution von NS-Raubkunst liefert. Neben der Einrede der Verjährung muss berücksichtigt werden, dass die Anwendbarkeit des Herausgabeanspruchs in einer Vielzahl der Fälle aufgrund der Sperrwirkung des Alliierten Rückerstattungsrechts ausgeschlossen ist. Zudem ist der Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb sowie durch Ersitzung zu beachten (vgl. oben Ziff.&nbsp;2.2).</p><p>Sofern auch die Durchsetzung von Restitutionsansprüchen gegen Privatpersonen ermöglicht werden soll, bedarf es daher eines Restitutionsgesetzes, dass einen originären Herausgabeanspruch begründet. Dabei muss jedoch natürlich das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG der zur Herausgabe verpflichteten Privateigentümer gewahrt werden. Dies wird regelmäßig voraussetzen, dass der Herausgabepflichtige einen Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch zugestanden bekommt. Die finanziellen Aufwendungen für solche Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen wären von der Öffentlichen Hand zu tragen, wobei die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsfonds <a href="https://www.beratende-kommission.de/media/pages/aktuelles/memorandum/893d9fc864-1701788233/23-09-04_memorandum-beratende-kommission.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">diskutiert</a> wird.&nbsp;</p><p>Eine Restitution von NS-Raubkunst im Gegenzug für eine Entschädigung dürfte dabei regelmäßig durchaus auch im Interesse der herausgabepflichtigen Privateigentümer liegen. Diese werden häufig nicht nur ein moralisches Interesse an einer entschädigungspflichtigen Restitution haben, da Kulturgüter, die unter NS-Raubkunstverdacht stehen – und z.B. in der Lost Art-Datenbank eingetragen sind – <a href="https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunstmarkt/moegliche-konsequenzen-des-bgh-urteils-zu-lost-art-19034264.html" target="_blank" rel="noreferrer">faktisch unverkäuflich</a> sind.&nbsp;</p><p>In materieller Hinsicht könnte sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Restitutionsanspruchs an dem Bewertungsrahmen für die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst oder auch an der Handreichung orientieren. Zudem könnten das Alliierte Rückerstattungsgesetz und das Vermögensgesetz als Vorbilder für ein Restitutionsgesetz dienen. Ein erster Gesetzesentwurf und die daran anschließenden – sicherlich hitzigen – parlamentarischen und medialen Debatten werden schon jetzt mit großer Spannung erwartet. Damit ist natürlich die Hoffnung verbunden, dass es der neuen Bundesregierung gelingt, einen zielführenderen Entwurf vorzulegen, als der zu Recht als <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-pa-recht-entzogenes-kulturgut-1029590" target="_blank" rel="noreferrer">"<i>Etikettenschwindel</i>"</a> kritisierte <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013258.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf</a> der letzten Bundesregierung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a><br>Felix Wahler</p><hr><p><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><sup>[1]</sup></a><sup> Eine Ausnahme gilt dann, wenn der jeweilige Anspruch von der sog. "</sup><i><sup>Globalanmeldung</sup></i><sup>" der Jewish Claims Conference erfasst ist.&nbsp;</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Apr 2025 11:28:35 +0200</pubDate>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (VI R 25/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ausländische Betriebsstätten einer in Deutschland ansässigen Europäischen Aktiengesellschaft (SE) keine „Arbeitgeber“ im Sinne diverser Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind. Das Urteil hat erhebliche steuerrechtliche Relevanz für international tätige Unternehmen bei grenzüberschreitenden Dienstreisen von Mitarbeitern.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige SE, betreibt zahlreiche Zweigniederlassungen im Ausland. Deren Arbeitnehmer reisten regelmäßig für kurzfristige Tätigkeiten (z.B. Schulungen oder Projekte) nach Deutschland. Die Vergütung und Reisekosten wurden vollständig von den jeweiligen Auslandseinheiten getragen. Es war streitig, ob die Klägerin verpflichtet war, Lohnsteuer vom auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten einzubehalten.</p><h3>Art. 15 OECD-Musterabkommen</h3><p>Nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA gilt grundsätzlich, dass der Arbeitslohn in dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert wird. Wird die Tätigkeit im Ausland ausgeübt, steht diesem Staat das Besteuerungsrecht zu. Dies gilt allerdings nach Abs. 2 nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen einschlägig ist:</p><ul><li>Der Arbeitnehmer hält sich mehr als 183 Tage in dem Tätigkeitsstaat auf (lit. a)</li><li>Die Vergütung wird von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der innerhalb des Tätigkeitsstaates ansässig ist (lit. b)</li><li>Die Vergütung wird von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in dem Tätigkeitsstaat hat (lit. c)</li></ul><p>Die Arbeitnehmer der Zweigniederlassung der Klägerin hielten sich weniger als 183 Tage in Deutschland auf und die Vergütung wurde von der in der ausländischen Betriebsstätte getragen. Umstritten war lediglich, ob die Vergütung für die in Deutschland ansässige SE als Arbeitgeberin gezahlt wurde oder für die ausländische Betriebsstätte als abkommensrechtlichen Arbeitgeber i.S.d. lit. b).</p><p>Die zentrale Streitfrage lautete: <strong>Kann eine ausländische Betriebsstätte Arbeitgeber im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen sein?</strong></p><h3>Kernaussage des Urteils</h3><p>Der BFH verneint diese Frage entschieden: Eine Betriebsstätte sei keine selbständige „Person“ im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen. Sie ist rechtlich unselbständig und kann daher nicht Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne sein. Damit besteht trotz der kurzen Aufenthaltsdauer (unter 183 Tagen) und vollständiger Kostenübernahme durch die ausländische Zweigniederlassung ein Besteuerungsrecht in Deutschland. Die Vergütung wird für das Stammhaus in Deutschland als abkommensrechtlichen (inländischen) Arbeitgeber gezahlt. Damit war in Deutschland ein Lohnsteuerabzug für die Tage, die der Arbeitnehmer in Deutschland war, vorzunehmen.</p><h3>Begründung</h3><p>Es gibt keine abkommensrechtliche Definition für einen Arbeitgeber. Der BFH stützt seine Entscheidung insbesondere auf die folgenden Gründe:</p><p>Nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch eine andere natürliche oder juristische Person, die die Vergütung wirtschaftlich trägt, könne Arbeitgeber im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen sein. Im OECD-Musterabkommen wird zwischen dem Arbeitgeber und der Betriebsstätte unterschieden. Eine Betriebsstätte falle damit grundsätzlich nicht unter den Arbeitgeberbegriff. Zudem müsse ein Arbeitgeber immer „ansässig“ sein. Eine Betriebsstätte sei allerdings nicht ansässig i.S. von Art. 4 Abs. 1 OECD-MA, weil sie schon keine Geschäftsleitung oder Ähnliches innehat.</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Betriebsstätten sind keine Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne. Das Stammhaus bleibt auch bei finanzieller Trennung und Zahlung der Vergütungen über die Betriebsstätten regelmäßig der lohnsteuerlich relevante Arbeitgeber, sollte die Tätigkeit in dessen Ansässigkeitsstaat ausgeübt werden. In diesen Fällen ist daher anteilig Lohnsteuer einzubehalten. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen bedeutet das: <strong>Es ist große</strong> <strong>Sorgfalt bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstreisen geboten</strong>.</p><p>Relevanz hat diese Entscheidung insbesondere für Fortbildungen, Schulungen und Projekte von Mitarbeitern an dem jeweiligen Stammhaus. Damit sind insbesondere internationale Teams aus den Branchen Vertrieb, Bauwirtschaft, Renewable, IT oder Banken und Versicherungen mit ihren internationalen Teams und Einsätzen betroffen. Aber auch Matrixstrukturen in einem Konzern können erfasst sein.&nbsp;</p><p>Dr. Marion Frotscher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Apr 2025 10:20:48 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 4: Automatisierung und Prozessoptimierung als Treiber der Verwaltungsmodernisierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-4-automatisierung-und-prozessoptimierung-als-treiber-der-verwaltungsmodernisierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum vierten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nach unserer Analyse der Künstlichen Intelligenz, des Spatial Computing und der Cybersicherheit in den ersten drei Teilen widmen wir uns nun einem Trend, der besonders tief in die tägliche Arbeit von Behörden eingreift: Automatisierung und Prozessoptimierung.</p><h3>Automatisierung: Der leise Revolutionär der Verwaltungsarbeit</h3><p>In einer Zeit knapper Ressourcen, steigender Bürgererwartungen und komplexer werdender Verwaltungsaufgaben wird die Automatisierung und Optimierung von Prozessen zu einem zentralen Erfolgsfaktor für den öffentlichen Sektor. Diese Technologien ermöglichen es Behörden, mit weniger Mitteln mehr zu erreichen und gleichzeitig die Qualität ihrer Dienstleistungen substanziell zu verbessern.</p><p>Während die breite Öffentlichkeit oft über KI, Blockchain oder andere spektakuläre Technologien spricht, ist es in Wahrheit die konsequente Automatisierung von Routineaufgaben, die den größten und unmittelbarsten Einfluss auf die Effizienz der Verwaltung hat. Deutschland steht hier vor einem doppelten Problem: Nicht nur sind viele Prozesse noch nicht digitalisiert, sondern selbst bei digitalisierten Abläufen fehlt oft die Automatisierung – ein zweistufiges Defizit, das dringend behoben werden muss.</p><h3>Die globale Automatisierungslandschaft: Der stille Wettlauf um effizientere Verwaltung</h3><p>Weltweit setzen Regierungen verstärkt auf Automatisierungstechnologien, um Verwaltungsprozesse zu optimieren und den Bürgerservice zu verbessern:</p><ul><li>In Estland, oft als Vorreiter der digitalen Verwaltung bezeichnet, werden 99% der Behördendienste online angeboten, viele davon vollständig automatisiert. Das "Once-Only-Prinzip" stellt sicher, dass Bürger ihre Daten nur einmal eingeben müssen.</li><li>Singapur nutzt Robotic Process Automation (RPA) für die Bearbeitung von Steueranträgen und hat dadurch die Bearbeitungszeit um beeindruckende 80% reduziert. Mitarbeiter können sich so auf komplexere Fälle konzentrieren.</li><li>In Dänemark werden automatisierte Systeme für die Auszahlung von Sozialleistungen eingesetzt, was zu erheblichen Effizienzsteigerungen und einer Reduzierung von Fehlern geführt hat.</li></ul><p>American City &amp; County berichtet, dass Automatisierung eine entscheidende Rolle bei der Überbrückung von Personalengpässen in Behörden spielt. RPA-Systeme übernehmen Dokumentenverarbeitung, Compliance-Prüfungen und Dateneingaben, wodurch Mitarbeiter sich auf strategische Prioritäten konzentrieren können. Cloudpermit betont, dass die Automatisierung zeitaufwändiger administrativer Aufgaben ein zentraler GovTech-Trend für 2025 ist.</p><p>Auffällig ist zudem der Trend zu mobilen Lösungen für Behördenmitarbeiter. In Neuseeland nutzen Polizeibeamte mobile Apps, um Arbeit direkt vor Ort zu erledigen und Notizen sowie Fotos hinzuzufügen. Diese Apps funktionieren auch offline, was die Produktivität im Außendienst erheblich steigert und Medienbrüche vermeidet.</p><h3>Warum Automatisierung und Prozessoptimierung für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht vor besonderen Herausforderungen, die Automatisierung besonders dringlich machen:</p><ol><li><strong>Digitale Antragsverfahren</strong>: Deutschland ist bekannt für seine komplexen Verwaltungsverfahren und den damit verbundenen Papieraufwand. Automatisierte Antragsverfahren können den Prozess für Bürger und Unternehmen erheblich vereinfachen. Die Stadt München hat beispielsweise ein digitales Baugenehmigungsverfahren eingeführt, das die Bearbeitungszeit deutlich reduziert hat.</li><li><strong>Intelligente Formulare und adaptive Systeme</strong>: Adaptive Formulare, die sich an die Eingaben der Nutzer anpassen und nur relevante Fragen anzeigen, können die Benutzerfreundlichkeit erhöhen und Fehler reduzieren. Dies ist besonders relevant für Deutschland mit seinen oft komplexen Formularen und Anträgen, die Bürger und Unternehmen regelmäßig überfordern.</li><li><strong>Automatisierte Compliance-Prüfungen</strong>: In Deutschland mit seinem umfangreichen Regelwerk können automatisierte Systeme zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften die Effizienz steigern und Fehler reduzieren. Dies ist besonders relevant für Bereiche wie Baurecht, Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, wo komplexe Regelwerke angewendet werden müssen.</li><li><strong>Mobile Lösungen für Außendienste</strong>: Für deutsche Behörden mit umfangreichen Außendiensttätigkeiten, wie Bauaufsicht, Lebensmittelkontrolle oder Umweltschutz, bieten mobile Lösungen erhebliche Effizienzgewinne. Amtswalter können Berichte vor Ort erstellen und direkt in die Systeme einspeisen, was Doppelarbeit vermeidet und die Aktualität der Daten verbessert.</li><li><strong>Automatisierte Bürgerservices</strong>: Chatbots und virtuelle Assistenten können in deutschen Behörden Routineanfragen bearbeiten und so Mitarbeiter entlasten. Die Stadt Köln hat beispielsweise einen Chatbot eingeführt, der häufig gestellte Fragen beantwortet und Bürger zu den richtigen Formularen und Ansprechpartnern leitet.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Automatisierung und Prozessoptimierung im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Komplexe rechtliche Rahmenbedingungen</strong>: Deutschland hat ein komplexes Rechtssystem mit zahlreichen Vorschriften auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Die Automatisierung von Prozessen erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen und oft die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen.</li><li><strong>Föderale Strukturen</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands führt zu unterschiedlichen Systemen und Standards in verschiedenen Bundesländern und Kommunen. Dies erschwert die Entwicklung einheitlicher Automatisierungslösungen und führt zu Insellösungen, die nicht interoperabel sind.</li><li><strong>Widerstand gegen Veränderung</strong>: In deutschen Behörden gibt es oft Vorbehalte gegenüber Veränderungen und neuen Technologien. Die Einführung von Automatisierungslösungen erfordert daher ein umfassendes Change Management, das die Befürchtungen der Mitarbeiter ernst nimmt und sie in den Transformationsprozess einbezieht.</li><li><strong>Datenschutz und Datensicherheit</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutzgesetze, die bei der Automatisierung von Prozessen berücksichtigt werden müssen. Die Einhaltung der DSGVO und anderer Vorschriften ist eine zentrale Herausforderung, die oft als Hindernis für Automatisierungsinitiativen wahrgenommen wird.</li><li><strong>Integration mit Legacy-Systemen</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit veralteten IT-Systemen, die nicht ohne Weiteres mit modernen Automatisierungslösungen kompatibel sind. Die Integration dieser Systeme ist oft komplex und kostspielig, aber unvermeidbar für eine ganzheitliche Automatisierung.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Automatisierung und Prozessoptimierung voll auszuschöpfen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Prozessanalyse vor Automatisierung</strong>: Bestehende Prozesse sollten vor der Automatisierung gründlich analysiert und gegebenenfalls neu gestaltet werden. Oft ist es sinnvoller, einen ineffizienten Prozess zu optimieren, bevor er automatisiert wird. Der Grundsatz "Erst optimieren, dann digitalisieren, dann automatisieren" sollte leitend sein.</li><li><strong>Entwicklung einer Automatisierungsstrategie</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Prioritäten und Ressourcenzuweisungen für die Automatisierung von Verwaltungsprozessen ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und auf bestehenden Best Practices aufbauen.</li><li><strong>Aufbau von Kompetenzzentren</strong>: Die Schaffung spezialisierter Zentren, die Behörden bei der Implementierung von Automatisierungslösungen unterstützen und Best Practices teilen, kann auch kleineren Verwaltungen Zugang zu spezialisiertem Know-how verschaffen.</li><li><strong>Investitionen in Aus- und Weiterbildung</strong>: Gezielte Programme zur Förderung von Kompetenzen im Bereich Prozessoptimierung und Automatisierung bei Behördenmitarbeitern sind notwendig, um die Akzeptanz zu erhöhen und die nachhaltige Nutzung der Technologien zu gewährleisten.</li><li><strong>Förderung von Standards und Interoperabilität</strong>: Die Entwicklung einheitlicher Standards für Automatisierungslösungen ist entscheidend, um die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen zu erleichtern und teure Insellösungen zu vermeiden.</li><li><strong>Pilotprojekte und schrittweise Implementierung</strong>: Der Beginn mit kleineren Pilotprojekten, um Erfahrungen zu sammeln und Erfolge zu demonstrieren, bevor größere Automatisierungsinitiativen gestartet werden, ist ein bewährter Ansatz, der Risiken minimiert und die Akzeptanz erhöht.</li><li><strong>Bürger- und Mitarbeiterbeteiligung</strong>: Die Einbeziehung von Bürgern und Mitarbeitern in die Gestaltung automatisierter Prozesse ist wichtig, um die Akzeptanz zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Lösungen den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen und nicht an der Realität vorbeigehen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Automatisierung und Prozessoptimierung kann der deutsche öffentliche Sektor seine Effizienz steigern, bessere Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger erbringen und den Herausforderungen knapper Ressourcen und steigender Anforderungen begegnen. Nur eine ausgewogene Herangehensweise, die technologische Innovation mit Elementen wie Genauigkeit, Datenschutz und Bürgernähe kombiniert, kann erfolgreich sein.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns dem fünften großen GovTech-Trend 2025, Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing, widmen. Wir werden untersuchen, wie innovative Hardware-Lösungen und nachhaltige Rechenansätze den öffentlichen Sektor verändern und welche spezifischen Chancen sich für Deutschland ergeben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der vierte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Apr 2025 15:15:29 +0200</pubDate>
                        <title>Unzulässiger Verfall von virtuellen Anteilen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unzulaessiger-verfall-von-virtuellen-anteilen-nach-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses</link>
                        <description>Mitarbeiter von Unternehmen dürfen bereits ausübbare virtuelle Optionsrechte nach Eigenkündigung nicht sofort verlieren. Eine solche Verfallsklausel ist unwirksam. Gleiches gilt, wenn ausübbare Optionsrechte stückweise innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden des Mitarbeiters verfallen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Um Mitarbeiter zu motivieren, bieten Arbeitgeber ausgewählten Führungskräften immer häufiger virtuelle Optionsrechte an. Diese geben dem begünstigten Mitarbeiter einen Anspruch auf Geldzahlung im Falle des Verkaufs des Unternehmens. Der Mitarbeiter wird bei Verkauf finanziell so gestellt, als hätte er echte Anteile am Unternehmen erworben. Die Optionen sind meistens erst nach Ablauf einer bestimmten Periode, genannt "Vesting", ausübbar. Dabei sind die Optionen nicht auf einmal "gevestet", sondern während der Vesting-Periode werden die Optionsrechte stückweise "gevestet", d.h. ausübbar. Die gesamte Vesting-Periode erstreckt sich üblicherweise auf etwa vier Jahre. Damit die virtuellen Optionen zu Geld werden, ist außerdem regelmäßig ein Ausübungsereignis wie ein Verkauf oder ein Börsengang erforderlich.&nbsp;</p><p>Doch was passiert mit den bereits "gevesteten", aber typischerweise noch nicht ausgeübten Optionsrechten, wenn der Mitarbeiter kündigt? Der Mitarbeiter kann diese an sich ausübbaren Optionsrechte nicht verwerten, weil noch kein Verkauf des Unternehmens erfolgt ist. Verbreitet sind insoweit Verfallsklauseln, die einen Verfall der virtuellen Optionsrechte vorsehen. Das BAG entschied kürzlich in einer noch unveröffentlichten Entscheidung, dass eine solche Klausel aufgrund unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerinteressen unwirksam sei, wenn die virtuellen Optionsrechte sofort nach Eigenkündigung oder stückweise über einen Zeitraum von zwei Jahren verfallen.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers. Während seiner Anstellung erhielt der Kläger virtuelle Optionsrechte an der Beklagten. Gemäß den Bestimmungen des Mitarbeiter-Aktienoptionsplans (Employee Stock Option Provisions, kurz: "ESOP") der Beklagten verfallen bereits "gevestete" virtuelle Optionsrechte im Falle der Eigenkündigung sofort. In anderen Fällen verfallen "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von zwei Jahren stückweise. Die Vesting-Periode betrug insgesamt vier Jahre. Dabei war das Vesting ausgesetzt, wenn der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung ohne Gehaltsanspruch befreit wird.</p><p>Als der Kläger ausschied, waren knapp ein Drittel der ihm zugeteilten virtuellen Optionen „gevestet“. Der Kläger machte seinen Anspruch auf diese virtuellen Optionen geltend. Die Beklagte lehnte den Anspruch unter Verweis auf den Verfall der Optionsrechte ab. Sie argumentierte, die Zweckrichtung der virtuellen Optionen sei die Belohnung der Betriebstreue bis zum Eintritt eines Ausübungsereignisses. Es handle sich lediglich um eine Verdienstchance, so dass bei einem Verfall kein verdienter Lohn entzogen werde.&nbsp;</p><p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Mit seiner Revision hatte der Kläger Erfolg.</p><h3><span>Urteil des BAG</span></h3><p>Die "gevesteten" virtuellen Optionen sind nach Auffassung des BAG aufgrund der Kündigung nicht verfallen. Die Klauseln des ESOP seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren und unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligten. Die bereits "gevesteten" virtuellen Optionen stellten nach dem BAG – zumindest auch – eine Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung dar. Dies ergebe sich vor allem aus der Regelung des ESOP, nach der die Vesting-Periode für den Zeitraum ausgesetzt wird, in dem der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch erwirbt. Der sofortige Verfall der "gevesteten" Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtige die Interessen des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, nicht angemessen. Nach dem Senat würde diese Regelung zudem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig erschweren. Der Arbeitnehmer werde nämlich gezwungen mögliche Vermögenseinbußen zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt eines ungewissen Ausübungsereignisses fortzusetzen.&nbsp;</p><p>Auch der sukzessive Verfall der virtuellen Optionen über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses benachteilige den ausscheidenden Arbeitnehmer unangemessen. Diese Verfallsklausel ermöglicht, dass die virtuellen Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie während der Vesting-Periode erworben wurden.</p><h3><span>Anmerkung für die Praxis</span></h3><p>Das BAG gibt mit dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zu den Grenzen der Zulässigkeit von Verfallsklauseln in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf. Im Jahre&nbsp;2008 judizierte das BAG noch, dass der Verfall bereits "gevesteter", aber noch nicht ausgeübter Aktienoptionen mit §&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB vereinbar ist. Dabei argumentierte das Gericht unter anderem, dass Optionsrechte im Gegensatz zu anderen Sondervergütungen einen ungleich größeren spekulativen Charakter hätten. Die begünstigten Mitarbeiter könnten daher nicht auf die Werthaltigkeit der Optionen vertrauen und seien weniger schutzwürdig. Von dieser Auffassung nimmt das BAG nun Abstand und stärkt damit die Rechte des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit virtuellen Optionen. Das Gericht hebt den Vergütungscharakter von virtuellen Optionen, entsprechend dem gesetzlichen Leitbild nach §&nbsp;611a Abs. 2 BGB – Arbeit gegen Vergütung – hervor.&nbsp;</p><p>Das Urteil ist praktisch relevant. Die meisten Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sehen Verfallsklauseln vor, die jetzt einer erneuten Prüfung zu unterziehen sind. Dabei dürften aufgrund der verschärften Rechtsprechung viele Verfallsklauseln zu revidieren sein. Zu erwarten ist, dass Verfallsklauseln hinsichtlich bereits "gevesteter" Optionsrechte bei einer ordentlichen Eigenkündigung wie hier allenfalls nur noch sehr eingeschränkt möglich sind. Der Verfall bereits "gevesteter" Optionsrechte könnte demnach zulässig sein, wenn die Optionen höchstens so schnell verfallen, wie sie ursprünglich "gevestet" wurden. Hier sind jedoch die vollständigen Urteilsgründe noch abzuwarten. Verfallsklauseln für noch nicht "gevestete" Optionsrechte waren nicht Gegenstand des Urteils und sind wie bisher zulässig.</p><p><i>BAG, Urteil vom 19.03.2025 – 10 AZR 67/24</i></p><p>Christian Burmeister<br>Damien Heinrich<br>Alexander Gräßel</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Apr 2025 11:24:07 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Naxnova beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der HS Products Engineering</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-naxnova-beim-erwerb-einer-mehrheitsbeteiligung-an-der-hs-products-engineering</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 22. April 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Naxnova, einen der weltweit führenden Anbieter gedruckter Elektronik und dekorativer Lösungen mit Hauptsitz in Indien, bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der HS Products Engineering (HSP), spezialisiert auf High-End-Präzisionsprodukte für den Luxusautomobilmarkt, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Naxnova ist ein globales Design- und Technologieunternehmen, das Lösungen der neuen Generation für globale Erstausrüster (OEMs) in der Automobil-, Konsumgüter- und Haushaltsgeräteindustrie in Indien anbietet. Naxnova bietet eine breite Produktpalette integrierter Lösungen zur Oberflächenvergrößerung, die Abziehbilder, flexible 3D-Plaketten, Overlays, intelligente Oberflächen und elektronische Lösungen umfasst.<br>HS Products Engineering ist Spezialist für Premium-Ästhetik für den Luxusautomobilsektor und steht für Innovation, Qualität und Präzision. Das Unternehmen verfügt über etablierte Partnerschaften mit einigen der renommiertesten Luxusmarken der Welt, darunter Rolls Royce, Bentley, Porsche, Audi und BMW.</p><p>Die Akquisition stärkt das Produktportfolio von Naxnova, indem sie die Expertise von HSP im Bereich der High-End-Ästhetik mit der globalen Reichweite und den technologischen Innovationen von Naxnova im Bereich der gedruckten Elektronik kombiniert.<br>Für Naxnova setzt sich der Wachstumskurs mit dieser Mehrheitsbeteiligung fort: Die Akquisition ist die jüngste in einer Reihe strategischer Akquisitionen, um die globale Präsenz zu erweitern und das Produktportfolio kontinuierlich weiter auszubauen.</p><p><strong>Berater Naxnova:</strong><br>ADVANT Beiten: Gerhard Manz (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg/Berlin, beide Federführung), Dr. Christian Osbahr, Damien Heinrich (beide Freiburg, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Apr 2025 12:28:29 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Platz für Fremde? Zu den typischen Beschränkungen in Familienunternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-platz-fuer-fremde-zu-den-typischen-beschraenkungen-in-familienunternehmen</link>
                        <description>Satzungen von Familienunternehmen sehen regelmäßig Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung oder Vererbung der Geschäftsanteile vor – das Unternehmen soll in Familienhand bleiben. Das birgt in Kombination mit den Verflechtungen von Unternehmen und Familie erhöhtes Konfliktpotential. 
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Familienunternehmen prägen und dominieren den Mittelstand und die Unternehmenslandschaft in Deutschland. Sie sind in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Rechtsformen in jeder Branche vertreten. Statt kurzfristiger Gewinnerzielung steht bei Familienunternehmen typischerweise die langfristige, generationsübergreifende und -überdauernde Verwaltung und Erhaltung des Familienvermögens im Vordergrund. Das erfordert nicht nur eine Mehrgenerationenstrategie, sondern auch vielschichtige, abgestimmte Regelungen und Strukturen, die den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Unternehmerfamilie auf der einen Seite und denen des Familienunternehmens auf der anderen Seite Rechnung tragen. Zentrale Elemente sind dabei stets (finanzielle) Unabhängigkeit, Nachhaltigkeit und eine langfristige strategische Ausrichtung.</p><p>Um die finanzielle Unabhängigkeit dauerhaft zu bewahren, gilt es, den Abfluss von Eigenkapital und liquider Mittel so gut wie möglich zu verhindern. Üblicherweise sind in Gesellschaftsverträgen von Familienunternehmen daher Beschränkungen von Abfindungsansprüchen und Einschränkungen von Ausstiegsmöglichkeiten für die Unternehmerfamilie dezidiert geregelt. Weiteres typisches Merkmal ist außerdem die personelle Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Familienmitglieder und Abkömmlinge der Gründer (sog. closed shop-Strategie).&nbsp;</p><p>Zentrale Regelungsinstrumente sind dabei insbesondere sog. Vinkulierungsklauseln, kombiniert mit Nachfolgeklauseln. Diese werden wiederum häufig flankiert von Regelungen zum Ausschluss oder der Einziehung von Unternehmensanteilen bei Verstößen gegen diese Beschränkungen:</p><ul><li><strong>Vinkulierungsklauseln</strong> stellen sicher, dass die Übertragung und auch die Belastung von Unternehmensanteilen nur mit Zustimmung der (Mehrheit der) Gesellschafter des Familienunternehmens möglich ist. Dabei sehen die Gesellschaftsverträge von Familienunternehmen regelmäßig vor, dass die Zustimmung der übrigen Gesellschafter im Sinne der Vinkulierungsklausel entbehrlich ist, sofern die Unternehmensanteile an ein nachfolgeberechtigtes Familienmitglied im Sinne der Nachfolgeklausel übertragen werden.</li><li><strong>Nachfolgeklauseln</strong> regeln, wer bei Ableben eines Gesellschafters nachfolgeberechtigt ist, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen in den Gesellschafterkreis des Familienunternehmens eintreten dürfen.</li><li><strong>Ausschluss- und Einziehungsklauseln</strong> bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter ausgeschlossen bzw. seine Geschäftsanteile gegen Abfindung eingezogen werden dürfen – etwa dann, wenn er gegen zentrale Regelungen des Gesellschaftsvertrags verstößt oder nicht (mehr) zum Kreis der gesellschaftsvertraglich definierten Familienangehörigen gehört.</li></ul><p>Das Zusammenspiel solcher vertraglichen Konstruktionen dient der effektiven Kontrolle über den Gesellschafterkreis und der Nachfolge im Familienunternehmen.</p><p>Die Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Familienmitglieder kann im Laufe der Generationen in Kombination mit den weiteren üblichen Beschränkungen von Ausstiegsmöglichkeiten und Abfindungen zu erheblichen Problemen führen. War für die Gründer der Vorrang des Unternehmensinteresses noch selbstverständlich, so stehen für Familienmitglieder in den nachfolgenden Generationen gegebenenfalls vom Unternehmsinteresse abweichende persönliche Interessen im Vordergrund. Nicht selten führt das dazu, dass Gesellschafter aus dem Familienunternehmen bzw. dem Gesellschafterkreis für eine regelmäßig beträchtliche Abfindung bzw. einen hohen Kaufpreis aussteigen möchten. An den den persönlichen pekuniären Interessen entgegenstehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen entbrennt in diesem Fall sodann häufig ein Gesellschafterstreit. So auch in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, in dem eine Gesellschafterin wegen der Umgehung von Nachfolge- und Vinkulierungsklauseln aus dem Familienunternehmen ausgeschlossen wurde.</p><h3><span>Sachverhalt (vereinfacht dargestellt)</span></h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen ihren Ausschluss als Gesellschafterin aus der Beklagten, einem Familienunternehmen in Form einer GmbH &amp; Co. KG. Hintergrund für den Ausschluss aus wichtigem Grund war ein Vertrag zwischen der Klägerin und einem familienfremden Investor, dessen Umsetzung im Ergebnis dazu führen sollte, dass der Investor durch eine mehrschichtige Transaktion eine mittelbare Beteiligung an der Beklagten erwirbt. Einem Verkauf an einen familienfremden Dritten hatten die übrigen Gesellschafter des Familienunternehmens im Vorfeld nicht zugestimmt. Die Transaktionsstruktur sah unter anderem die Zwischenschaltung einer Vorratsgesellschaft vor, so dass die gesamte Transaktion ohne Mitwirkung und Zustimmung der übrigen Gesellschafter des Familienunternehmens hätte von statten gehen sollen.</p><p>Nach Einschätzung des OLG Hamm lief die im Vertrag mit dem Investor vorgesehene, mehrschichtige Transaktionsstruktur bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Gesellschaftsvertrag zuwider. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthielt eine umfassende Vinkulierung, wonach jede Übertragung von Unternehmensanteilen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Die Zustimmung war nur dann entbehrlich, sofern der betroffene Unternehmensanteil auf eine nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigte Person übertragen wird. Nachfolgeberechtigt waren nur Abkömmlinge von Familiengesellschaftern und Gesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar nach Kapital mehrheitlich oder nach Stimmen beherrschend Personen beteiligt waren, die Abkömmlinge von Familiengesellschaftern waren.</p><p>Zwar wäre – wie von der mehrschichtigen Transaktionsstruktur vorgesehen – die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Beklagten auf eine von nachfolgeberechtigten Personen gehaltene Vorratsgesellschaft, sowie die anschließende Übertragung der Gesellschaftsanteile der Vorratsgesellschaft auf den Investor, isoliert betrachtet ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß der Vinkulierungsklausel zulässig gewesen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung der gesamten Transaktion, ergab sich jedoch ein anderes Bild. Denn die mittelbare Beteiligung des familienfremden Investors lief dem Zweck der umfassenden Vinkulierung der Unternehmensanteile und den Nachfolgeregelungen bei der Beklagten in der Gesamtschau zuwider. Schon durch den Abschluss des Vertrags mit dem Investor hatte die Klägerin nach Ansicht des OLG Hamm daher vorsätzlich gegen wesentliche Grundgedanken des Gesellschaftsvertrags und damit gegen ihre Treuepflichten verstoßen. Das galt insbesondere deshalb, weil der Vinkulierungsklausel bei der als Familienunternehmen konzipierten Beklagten aufgrund der weitreichenden flankierenden Maßnahmen zur Beschränkung des Gesellschafterkreises wesentliche Bedeutung zukam. Die Gründungsgesellschafter verfolgten offensichtlich eine weitreichende closed-shop-Strategie. Mit dem Eintritt eines familienfremden Investors wäre der Charakter als Familienunternehmen, bei dem ausschließlich Abkömmlinge der Gründer mittelbare oder unmittelbare Gesellschafter waren, unwiederbringlich verloren.</p><p>Das Vorgehen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit dem Investor rechtfertigte nach Überzeugung des OLG Hamm daher den Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin aus der Beklagten: das Vertrauensverhältnis sei durch ihr Verhalten derart zerrüttet gewesen, dass den übrigen Gesellschaftern der Beklagten eine vertrauensvolle, weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zumutbar war.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Streitigkeiten im Gesellschafterkreis lassen sich nie gänzlich vermeiden. Dies gilt erst recht in Familienunternehmen, die regelmäßig aufgrund des Nebeneinanders und der Überlagerung der beiden Systeme „Familie und Unternehmen“, etwaiger daraus resultierender Rollenkonflikte, Erbfolge- und Nachfolgethematiken sowie familiär/emotionale Komponenten ein erhöhtes Konfliktpotential bergen.</p><p>Zu den wichtigsten Herausforderungen im Familienunternehmen gehört es deshalb – auch und gerade zur Vermeidung von Streitigkeiten – unter Berücksichtigung der Risikofaktoren klare Regelungen und Strukturen zu schaffen. Schlüssel zum Erfolg ist dabei, die Interessen, spezifischen Bedürfnisse und besonderen Belange der sich personell stetig verändernden Unternehmerfamilie mit denen des Familienunternehmens dauerhaft in Einklang und Ausgleich zu bringen, und zwar in Form eines dynamischen Prozesses. Die bestehenden Regelungen und Strukturen sollten regelmäßig auf ihre tatsächliche und rechtliche Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich durch den Wandel der Zeit ergebenden Bedürfnisse und Veränderungen angepasst werden.</p><p>Ebenso wichtig wie das juristische Fundament ist es jedoch, einer Entfremdung der Familienmitglieder und dem Verlust der Identifikation mit dem Familienunternehmen sowie den darin verkörperten Werten über die Generationenfolge hinweg vorzubeugen.&nbsp; Hierzu gehört auch, die (jüngeren) Familienmitglieder auf die besonderen Anforderungen eines Familienunternehmens zu sensibleren, um (Ein-)Verständnis für und mit den Regelungen und Strukturen im Familienunternehmen zu schaffen. Zentrale Instrumente, die sich in der Praxis bewährt haben, sind eine tragfähige Familien-Charta (Familienverfassung), eine Art Regelwerk für den Umgang miteinander und regelmäßige Familientage, bei denen alle Generationen der Unternehmerfamilie eingebunden werden.</p><p>OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023 – 8 U 21/23</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Lisa Werle</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Apr 2025 20:10:59 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ENGIE Deutschland beim Verkauf von Solarimos bundesweiten Mieterstromportfolios an Einhundert Energie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-engie-deutschland-beim-verkauf-von-solarimos-bundesweiten-mieterstromportfolios-an-einhundert-energie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg/Berlin, 15. April 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Solarimo&nbsp;GmbH, eine Tochtergesellschaft von ENGIE Deutschland, beim Verkauf ihres deutschlandweiten Mieterstromportfolios an die Einhundert Energie&nbsp;GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Solarimo bietet mit der Strommarke SolarMe Mieterstromlösungen für die Wohnungswirtschaft an. Mit der Transaktion sollen bis Jahresende 300 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt 10,3&nbsp;Megawatt in den Betrieb von Einhundert überführt werden. Die Anlagen sollen mehr als 10.000 Mieterinnen und Mieter deutschlandweit mit lokal erzeugtem Solarstrom versorgen. Dies soll eine jährliche Einsparung von rund 4.000 Tonnen CO2 ermöglichen.</p><p class="text-justify">Die ENGIE Deutschland GmbH will den Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft beschleunigen. In Deutschland plant, baut, betreibt und vermarktet das Unternehmen Wind-, Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen sowie Pumpspeicher und Batteriespeicher. Engie handelt mit Strom und Gas und versorgt Endkunden mit Energie.</p><p class="text-justify">Die Transaktion wurde bei ADVANT Beiten federführend von Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister und Peter Meisenbacher begleitet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Einhundert Energie GmbH unterstützt seit 2017 Immobilienunternehmen bei der Elektrifizierung und Dekarbonisierung ihrer Gebäudeportfolios. Das Kölner Unternehmen ermöglicht Wohnungsunternehmen und ihren Mieterinnen und Mietern eine Teilhabe an der die Energiewende. Genutzt werden soll 100 Prozent CO<sub>2</sub>-neutrale Energie aus lokaler Photovoltaik.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Solarimo:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin), Peter Meisenbacher (Public Sector/Energy, Freiburg/Berlin, alle Federführung), Dr. Erik Schmid, Alexander Gräßel (Arbeitsrecht, München/Freiburg).</p><p class="text-justify"><strong>Berater Einhundert Energie:</strong><br><strong>Noerr:&nbsp;</strong>Dr. Christoph Thiermann, Dr. Christian Haagen&nbsp;(München/London)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com"><u>Barbara.Mayer@advant-beiten.com</u></a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br>Rechtsanwalt<br>+49 (761) 15 09 84 - 18<br><a href="mailto:Christian.Burmeister@advant-beiten.com"><u>Christian.Burmeister@advant-beiten.com</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Apr 2025 09:30:06 +0200</pubDate>
                        <title>Der Koalitionsvertrag: Alles neu macht der Mai ähhhhhh der Merz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-koalitionsvertrag-alles-neu-macht-der-mai-aehhhhhh-der-merz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Alles neu macht der Mai" stammt aus einem über 200 Jahre alten Frühlingslied. Das Lied von Hermann Adam beschreibt die Hoffnung auf einen Neubeginn, frische Perspektiven und positive Veränderungen. Wenn das nicht ein gutes Omen für den druckfrischen Koalitionsvertrag ist. Also muss es 2025 im April eher lauten "Alles neu macht der Merz".</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>der Koalitionsvertrag 2025 ist ca. 2,5 Monate nach der Bundestagswahl 2025 abgeschlossen und am 09.04.2025 veröffentlicht worden. Merz, April oder Mai klingt verwirrend, doch dieser Blog bringt eine alphabetische Übersicht zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen des Koalitionsvertrags:</p><p><strong>Arbeitszeit</strong></p><p>Seit dem Urteil des EuGH zur Arbeitszeit hat sich im deutschen Arbeitszeitgesetz nichts getan. Die Koalitionsparteien wollen nun in Deutschland statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit einführen. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit sieht Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG vor. Damit soll endlich die von den Arbeitsvertragsparteien geforderte und in der Praxis längst gelebte Flexibilität bei der täglichen Arbeitszeitgestaltung umgesetzt werden.</p><p><strong>Arbeitszeiterfassung</strong></p><p>Die elektronische Erfassung von Arbeitszeiten soll verpflichtend werden, aber unbürokratisch erfolgen. Insbesondere soll es für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregelungen geben. Auch die Vertrauensarbeitszeit soll ohne Zeiterfassung möglich sein bzw. bleiben.</p><p><strong>Ausländische Fachkräfte</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag soll die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte vereinfachen.<strong>&nbsp;</strong>Einerseits soll es erleichternde Maßnahmen bei der Einwanderungspolitik geben, z.B. durch den Abbau von Bürokratie und die Beschleunigung der Digitalisierung. Zudem sollen Berufsqualifikationen aus dem Ausland schneller anerkannt werden. Es soll hierfür eine digitale Agentur für Fachkräfteeinwanderung – „Work-and-stay-Agentur“ – eingerichtet werden.</p><p><strong>Betriebsverfassung</strong></p><p>Nach dem Koalitionsvertrag soll das BetrVG "online" gehen. Online-Betriebsratssitzungen, Online-Betriebsversammlungen und Online-Wahlen sollen als gleichwertige Alterativen zu Präsenzformaten zulässig werden. Zudem soll ein digitales Zugangsrecht der Gewerkschaft zu den Betrieben möglich werden.&nbsp;</p><p><strong>Entgeltgleichheit</strong></p><p>Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist die Bekämpfung der Lohndiskriminierung und eines etwaigen geschlechtsspezifischen Lohngefälles. Die Richtlinie ist in Deutschland noch nicht umgesetzt, die Umsetzungsfrist endet am 07.06.2026. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die bereits in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie „bürokratiearm“ in nationales Recht umzusetzen. Es soll eine Kommission eingesetzt werden, die bis Ende 2025 Vorschläge zur Umsetzung machen soll.&nbsp;</p><p><strong>Mehrarbeit</strong></p><p>(Mehr-)Arbeit soll sich lohnen. Die Koalitionsparteien wollen steuerliche Anreize setzen. Zuschläge für Mehrarbeit sollen steuerfrei sein, wenn sie über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen. Ebenfalls steuerfrei sollen Prämien für Teilzeitbeschäftigte sein, mit der zu einer Ausweitung der Arbeitszeit gelockt wird.</p><p><strong>Mindestlohn</strong></p><p>Es war zu erwarten, dass die Koalitionsparteien ein Statement zum gesetzlichen Mindestlohn im Koalitionsvertrag abgeben. Es soll dabei bleiben, dass der Mindestlohn auch weiterhin von einer "unabhängigen" Mindestlohnkommission festgelegt werden soll. Es ist im Koalitionsvertrag ist dennoch eine konkrete Empfehlung festgehalten, dass diese sich im Rahmen einer Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren soll. Damit soll nach den Koalitionsparteien ein Mindestlohn von EUR 15,00 im Jahr 2026 erreicht werden können.&nbsp;</p><p><strong>Tarifbindung</strong></p><p>Die Anzahl der Mitglieder der Gewerkschaften sinkt seit Jahren stetig. Es ist deshalb keine Überraschung, dass auch in diesem Koalitionsvertrag Maßnahmen für eine stärkere Tarifbindung enthalten. Die Koalitionsparteien setzen dabei auf das Bundestariftreuegesetz. Nach diesem Gesetz dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten und ihren Beschäftigten Löhne in Höhe des üblichen Branchentarifs bezahlen. Der Koalitionsvertrag sieht hierzu Schwellenwerte für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro und für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ab 100.000 Euro vor. Zur weiteren Stärkung der Tarifbindung soll zudem die Mitgliedschaft in Gewerkschaften durch steuerliche Anreize attraktiver werden.</p><p><strong>Rentnerbeschäftigung</strong></p><p>Auch die Beschäftigung von Rentnern soll gefördert werden. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Beschäftigte nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ein Gehalt von bis zu EUR 2.000 monatlich steuerfrei erhalten, wenn sie freiwillig weiterarbeiten. Die Weiterbeschäftigung eines Rentners beim selben Arbeitgeber soll auch befristet möglich sein und das Vorbeschäftigungsverbot im Rahmen der sachgrundlosen Befristung wird dafür aufgehoben.</p><p>Merz oder Mai… es wird arbeitsrechtliche Veränderungen geben.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 11 Apr 2025 10:38:30 +0200</pubDate>
                        <title>OLG München | Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austritt von Großbritannien aus der EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-muenchen-internationale-zustaendigkeit-deutscher-gerichte-im-zusammenhang-mit-dem-austritt-von-grossbritannien-aus-der-eu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Art. 6 EuGVVO; Art. 216 Abs. 2 AEUV; Art. 1 Abs. 1 HGÜ; §§ 29, 32, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO; § 269 BGB; §&nbsp;341&nbsp;Abs. 2 S. 1 UmwG</p><p><span class="text-red">1. Für mögliche rechtswidrige Umwandlungen von Genussrechten in Aktien im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer österreichischen GmbH mit einer Gesellschaft in Großbritannien ergibt sich aufgrund der internationalen Unzuständigkeit deutscher Gerichte kein Gerichtsstand in Deutschland.</span></p><p><span class="text-red">2. Dass es sich bei Großbritannien nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem Brexit um einen Drittstaat handelt, besagt nichts darüber, ob das Austrittsabkommen vorrangig gegenüber Art. 6 EuGVVO anzuwenden ist oder nicht. Vielmehr ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hinsichtlich der internationalen (Un-) Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen die Revision zuzulassen.</span></p><p><i>OLG München, Urteil vom 16.09.2024 – 17 U 1521/24 e, BeckRS 2024, 24338</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung betreffend eine Genussrechtsbeteiligung aus dem Jahr 2007. Im Jahr 2007 hat die Klägerin Genussrechte an einer AG mit Sitz in Österreich gezeichnet. Die Genussrechtsbeteiligung wurde bereits im Jahr 2007 in eine Genussrechtsbeteiligung an einer weiteren AG umgewandelt. Zum 31. Dezember 2018 wurde diese AG nach einer Umwandlung in eine österreichische GmbH auf die Beklagte mit Sitz in London verschmolzen.</p><p>Im Rahmen der Verschmelzung wurden die Genussrechte der Klägerin in sogenannte B-Aktien umgewandelt. Im Februar 2019 teilte die Anlagenverwaltung der Beklagten der Klägerin die Verschmelzung auf die Beklagte, eine Limited, sowie die automatische Umwandlung der Genussrechte zum 31. Dezember 2018 mit.</p><p>Die Klägerin geht davon aus, dass diese Umwandlung rechtswidrig ist. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Rückerstattung ihrer Einlagen bei der Beklagten entsprechend den Genussrechtsbedingungen. Insbesondere seien der Klägerin durch die Umwandlung keine mit den Genussrechten gleichwertigen Rechte eingeräumt worden. Zudem stehe der Klägerin nach der Umwandlung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.</p><p>In den Genussrechtsbedingungen findet sich folgende Regelung: "<i>2. Erfüllungsort ist Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen.</i>"</p><p>Die Klägerin erhob am 22. November 2022 Klage beim Landgericht München I. Die Beklagte rügte von Anfang an die Zulässigkeit der Klage wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte. Erstinstanzlich verurteilte das Landgericht München I die Beklagte mit Urteil vom 25. April 2024 zur Zahlung in voller Höhe (AZ. 47 O 13979/22, BeckRS 2024, 24339). Das Landgericht München I hielt die Klage für zulässig und seine internationale Zuständigkeit für gegeben. Das Landgericht München I stützte sich dabei auf die EuGVVO an. Danach könne die Klägerin als Bewohnerin eines Mitgliedsstaats (Art. 6 EuGVVO) und Verbraucherin (Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO) am Gericht ihres Wohnsitzes in München die Klage erheben (Art. 6, 18 Abs. 1 EuGVVO). Zudem habe die ursprüngliche Anlagegesellschaft ihren Sitz in Deutschland gehabt (siehe LG München I, BeckRS 2024, 24339, Rz. 18).</p><p>Die von der Beklagten erhobene Berufung wendet sich gegen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München.</p><h3>Aus den Gründen</h3><p><strong>13&nbsp;</strong>Die Klage ist wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte abzuweisen.</p><p><strong>14&nbsp;</strong>Deutsche Gerichte sind international unzuständig. Es gibt drei Rechts„ebenen“, die zunächst in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen:</p><p>1. § 341 Abs. 2 Satz 1 UmwG in der seit 01.03.2023 geltenden Fassung (im Gegenschluss) könnte die Zulässigkeit der Klage nachträglich wieder beseitigt haben (da Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze [BGBl. Teil I Nr. 51 vom 28.02.2023, Seite 34] keine Übergangsregelung enthält) oder klarstellen, dass von Anfang an nur unter den dort gegebenen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Klage vor deutschen Gerichten zu bejahen wäre. Das scheitert nach Ansicht des Senats zum Einen an einer dann bestehenden echten Rückwirkung zum Nachteil der Klägerin und zum Anderen an der Normenhierarchie des hier bestehenden Vorrangs des EU-Rechts.</p><p>2. Es ist an eine Anwendung der Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO) zu denken.</p><p>3. Vorrangig könnten aber auch Art. 67 Abs. 1 a, 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 (künftig: Austrittsabkommen; Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.11.2019, C 384 I/1; im Internet unter <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12019W/TXT" target="_blank" rel="noreferrer">eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/</a>% 2802%29 abrufbar) sein.</p><p>4. Der Senat entscheidet sich für Letzteres, da ansonsten die Regelungen des Austrittsabkommens zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO zu großen Teilen leer liefen, was mit Sicherheit keine der beiden Vertragsparteien so gewollt hat (sonst wäre die Regelung nicht vereinbart worden). Der Senat teilt daher die Ansicht der Klägerin, die EuGVVO griffe (über Art. 6 EuGVVO?) hier durch, nicht. Im Übrigen wird auf Art. 216 Abs. 2 AEUV verwiesen. Die EuGVVO wäre danach hier nicht anwendbar. Soweit andere Oberlandesgerichte und Literaturmeinungen das Gegenteil vertreten (vgl. zuletzt OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, I-18 U 157/23, BKR 2024, 669, 670f., Randziffern 31 bis 38 mit weiteren Nachweisen; Steinbrück/Lieberknecht, Grenzüberschreitende Zivilverfahren nach dem Brexit, EuZW 2021, 517, 519, Ziffer II 1 d), wird dies, soweit ersichtlich, mehr oder weniger apodiktisch behauptet, aber nicht bzw. nur unter Verweis auf die weiterhin geltende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO) begründet. Eine Auseinandersetzung mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und dem damit verbundenen Vorrang völkerrechtlicher Abkommen der Europäischen Union findet, soweit ersichtlich, nicht statt.</p><p>5. § 13 Nr. 2 GRB steht einer Klage in Deutschland nicht entgegen, sofern sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte anderweitig bejahen lässt, begründet selbst aber keinen solchen Gerichtsstand in Deutschland.</p><p>6. Das Haager Gerichtsstandsübereinkommen vom 30.06.2005 (vgl. Anhang zum Beschluss des Rates vom 26.02.2009 über die Unterzeichnung des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen Nr. 2009/397/EG – nach juris; künftig: HGÜ) ist nicht einschlägig, da es lediglich die internationale Zuständigkeit aufgrund von Gerichtsstandsvereinbarungen regelt (Art. 1 Abs. 1 HGÜ), was hier nicht relevant ist, zumal Verbraucher (diese Eigenschaft bei der Klägerin unterstellt) nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen (Art. 2 Abs. 1 a HGÜ).</p><p><strong>15&nbsp;</strong>7. Wendet man Art. 6 EuGVVO hier nicht an, gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. Tintemann/Ali, Klage am Verbrauchergerichtsstand in Deutschland nach Brexit mögl…, VuR 2022, 336, 337, Ziffer II 2), hier u.a. § 32 ZPO:</p><p>a) Die Klägerin macht eine vertragliche Pflichtverletzung geltend, nicht jedoch eine vermögensschützende unerlaubte Handlung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Aber nur eine unerlaubte Handlung (in Großbritannien oder Österreich) mit Schadenseintritt (hier:) in Deutschland kann den Gerichtsstand des § 32 ZPO begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2002, X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 830, Ziffer III 3 d; Münchener Kommentar-Patzina, 6. Auflage, § 32 ZPO Randziffer 10).</p><p>b) Darüber hinaus liegen Schadenshandlung und Schadenseintrittsort (Umwandlung der Genussscheine in sogenannte B-Aktien der jetzigen Beklagten) nicht in Deutschland, da nichts dafür ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Umwandlung exakt allein und durch diese ein Wertverfall der Anteilsscheine stattgefunden hat (allein dann wäre an einen Schadenseintritt in Deutschland zu denken). Dabei kann offen bleiben, ob mit diesem Ergebnis die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte begründet wäre (vgl. § 13 Nr. 2 GRB) oder die Beklagte allein in Großbritannien verklagt werden könnte.</p><p>8. § 29 ZPO (wegen behaupteter Vertragspflichtverletzung) verweist im Hinblick auf § 269 BGB auf den Sitz der Beklagten in Großbritannien.</p><p>9. §§ 12, 17 ZPO verweisen ebenfalls auf die internationale Zuständigkeit britischer Gerichte am Sitz der Beklagten.</p><p>10. Damit kommt es auf die Frage, ob ein Verbraucher, der Genussscheine der Beklagten gezeichnet hat, für rechtliche Auseinandersetzungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch Verbraucher ist, nicht mehr an.</p><p>(…)</p><p><strong>17&nbsp;</strong>Die Revision war zuzulassen, da für die Frage der internationalen (Un-) Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen die grundsätzliche Bedeutung zu bejahen ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Allein die Feststellung des BGH im Beschluss vom 15.06.2021 (II ZB 35/20, WM 2021, 1444, 1447, Randziffer 42), bei Großbritannien handele es sich nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem Brexit um einen Drittstaat, besagt nichts dazu, ob das Austrittsabkommen vorrangig gegenüber Art. 6 EuGVVO anzuwenden ist oder nicht.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Entscheidung zeigt, welche Problemstellungen und Rechtsunsicherheiten sich im Rahmen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte mit Bezug zu Großbritannien ergeben können. Aufgrund der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu ist unklar, nach welchen Regelungen die internationale Zuständigkeit zu bestimmen ist. Der 17. Zivilsenat des OLG München wendet Art. 67 Abs. 1 a, 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 im vorliegenden Fall an. Möglich wäre aber auch die Anwendung von § 341 Abs. 2 Satz 1 UmwG oder Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1, 6 Abs. 1 EuGVVO. Insofern weicht das OLG München ausdrücklich von einer Vielzahl von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichts (Vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2024, I-18 U 157/23, BKR 2024, 669, 670 f.; Urteil vom 23. November 2023, 18 U 73/23, juris Rn. 34 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 6. März 2024 – 9 U 11/23 –, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13. März 2024 – 13 U 180/22 –, juris Rn. 98) und Meinungen der Literatur (siehe <i>Steinbrück/Lieberknecht</i>, EuZW 2021, 517, 519) ab.</p><p>Zutreffend bemängelt das OLG München die fehlende Begründung der anderen Oberlandesgerichte zur Anwendung der EuGVVO in Konstellationen, die der vorliegenden gleichen. Das OLG München kritisiert, dass sich die Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte nicht mit der Normenhierarchie und insbesondere nicht mit dem nach Art. 216 Abs. 2 AEUV bestehenden Vorrang völkerrechtlicher Abkommen der Europäischen Union auseinandersetzen. Völkerrechtliche Abkommen wie das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien gehen dem sekundären Unionsrecht vor (siehe EuGH, Rs. C-265/19, ECLI:EU:C:2020:677, Rn. 62).</p><p>Aus diesem Vorrang der völkerrechtlichen Abkommen schließt das OLG München zutreffend, dass die EuGVVO, insbesondere deren Art. 6, unanwendbar ist. Nach dem vorrangigen Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien folgt, dass die EuGVVO gemäß Art. 67 Abs. 1a für gerichtliche Verfahren, die vor Ablauf der Übergangszeit eingeleitet wurden, gelten soll. Die Übergangszeit endete nach Art. 126 des Austrittsabkommens am 31. Dezember 2020. Würde man nun, wie von anderen Oberlandesgerichten vertreten, die EuGVVO pauschal auch nach diesem Zeitpunkt anwenden, käme den Regelungen des Austrittsabkommens kein Anwendungsbereich zu. Insofern verweist das OLG München zutreffend auf das Ende der Anwendung der EuGVVO auf gerichtliche Verfahren, die nach Ablauf der Übergangszeit eingeleitet werden.</p><p>Nach Ansicht des OLG München schließen Art. 67 Abs. 1a und 126 des Austrittsabkommens die Anwendung der EuGVVO und insbesondere Art. 6 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 EuGVVO aus. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtet sich somit nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Beklagte hat somit keinen Gerichtsstand in Deutschland. Das OLG München verneint §&nbsp;32 ZPO mangels eines geltend gemachten Anspruchs aus unerlaubter Handlung. Zudem lagen eine mögliche Schadenshandlung und Schadensort nicht in Deutschland. Aus §&nbsp;29&nbsp;ZPO in Verbindung mit §&nbsp;269&nbsp;BGB sowie aus §§ 12, 17 ZPO ergebe sich jeweils ein internationale Zuständigkeit britischer Gerichte.</p><p>Das OLG München hat die Revision zugelassen. Insoweit verweist das OLG München auf den Beschluss des zweiten Senats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2021, II ZB 35/20, Rz. 42, BeckRS 2021, 17156. Der zweite Senat hat zwar festgestellt, dass Großbritannien aufgrund des Austritts aus der Europäischen Union und dem Ablauf des in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 ein Drittstatt ist. Ob damit das Austrittsabkommen gegenüber Art. 6 EuGVVO vorrangig ist oder nicht, stellt der Bundesgerichtshof aber nicht klar. Dies kann der Bundesgerichtshof in der Revision zum vorliegendem Urteil unter dem Aktenzeichen II ZR 112/24 nun nachholen.</p><p>Das OLG München zeigt in dieser Entscheidung exemplarisch welche prozessrechtlichen Probleme im Detail seit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union die Praxis beschäftigen. Ob der Bundesgerichtshof der Ansicht des OLG München folgen wird, bleibt abzuwarten. Mit Blick auf Art. 216 Abs. 2 AEUV wäre dies jedoch nur konsequent. In jedem Fall wird mit der anstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshof eine zwischen den Oberlandesgerichten uneinheitlich gelöste Fragestellung höchstrichterlich geklärt. Dies wird gerade im Zusammenhang mit Verbraucherklagen zur Rechtssicherheit hinsichtlich der internationaler Zuständigkeit deutscher oder britischer Gerichte beitragen.</p><p>Dr. Tobias Pörnbacher</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals in der IWRZ 2025 erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 17:24:10 +0200</pubDate>
                        <title>Förderungen und Subventionen im Koalitionsvertrag 2025: Chancen für Wirtschaft, Forschung und Bildung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD markiert den Beginn einer neuen Regierungskoalition. Nach vier Wochen intensiver Verhandlungen haben sich die Parteien auf ein umfassendes Programm geeinigt, das Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs bringen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei zahlreiche Fördermaßnahmen und Subventionen für die deutsche Wirtschaft, Forschung und Bildung.</p><p>Die wirtschaftliche Situation Deutschlands war im Vorfeld der Koalitionsverhandlungen viel diskutiert worden. Der Koalitionsvertrag setzt nun klare Schwerpunkte: Mit Reformen und Investitionen soll Deutschland wieder nach vorne gebracht werden. Wie der Ökonom Clemens Fuest treffend bemerkt, ist ein Schwerpunkt auf Investitionen erkennbar und damit ein gutes Signal an Investoren und für Wachstum.</p><p>Der vorliegende Beitrag analysiert die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Förderungen und Subventionen für verschiedene Branchen und Sektoren. Dabei werden sowohl die wirtschaftspolitischen Maßnahmen als auch die Förderungen für Forschung, Entwicklung und Bildungseinrichtungen detailliert betrachtet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Frage, welche konkreten Fördermaßnahmen die verschiedenen Branchen in den kommenden vier Jahren erwarten können und wie diese im Koalitionsvertrag verankert sind.</p><h3><strong><u>1. Allgemeine wirtschaftliche Ausrichtung des Koalitionsvertrags</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt einen deutlichen Schwerpunkt auf die Stärkung der deutschen Wirtschaft. In Zeile 94-96 wird die grundlegende Ausrichtung klar formuliert: “Hierzu werden wir unter anderem Investitionen, Innovationen und Wettbewerb fördern, Steuern, Abgaben und Energiepreise senken, Arbeitsanreize verbessern, die Dekarbonisierung unterstützen, Bürokratie zurückbauen und eine aktive Handelspolitik betreiben.”</p><p><strong>Der Deutschlandfonds als zentrales Instrument</strong></p><p>Das Herzstück der wirtschaftlichen Fördermaßnahmen ist der geplante Deutschlandfonds. In Zeile 111-112 des Koalitionsvertrags heißt es: “Investitionen sind die Grundlage einer starken Wirtschaft. Wir werden einen Deutschlandfonds einrichten.” Dieser Fonds soll, wie die Spitzen von CDU, CSU und SPD in ihrer Präsentation des Koalitionsvertrags erläuterten, mit mindestens zehn Milliarden Euro vom Bund durch Garantien oder finanzielle Transaktionen ausgestattet werden. Mit zusätzlichem privaten Kapital und Garantien sollen so mindestens EUR 100 Mrd. zusammenkommen.</p><p>Der Deutschlandfonds zielt insbesondere auf die Unterstützung des Mittelstands und sogenannter Scale-ups ab – also kleiner Unternehmen mit Wachstumspotenzial. Laut Koalitionsvertrag sollen damit “Finanzierungslücken im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals” (Zeile 117) geschlossen werden. Die Koalition plant, die privaten Investitionen von Investoren bei der WIN-Initiative auf über EUR 25 Mrd. mehr als zu verdoppeln und “mit Garantien des Bundes weiter [zu] hebeln” (Zeile 122-123).</p><p><strong>Steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize</strong></p><p>Ein weiterer zentraler Baustein der Wirtschaftsförderung sind steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt zu senken, beginnend ab dem Jahr 2028. Für die unmittelbare Zukunft – die Jahre 2025, 2026 und 2027 – sollen Unternehmen von einer degressiven Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen profitieren können.</p><p>Wie aus dem Koalitionsvertrag hervorgeht, sollen Investitionen dadurch gefördert werden, dass der Unternehmenssteuersatz ab 2028 schrittweise gesenkt werden soll. Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 soll auf Ausrüstungsinvestitionen eine degressive Abschreibung ihrer Investitionskosten von 30 Prozent gelten.&nbsp;</p><p>Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll ebenfalls sinken, allerdings erst zur Mitte der Legislaturperiode. Der umstrittene Solidaritätszuschlag soll hingegen unverändert bestehen bleiben – einkommensstarke Bürger und Unternehmen müssen diese Sonderabgabe also weiterhin zahlen.</p><p><strong>Bürokratieabbau und Vereinfachung von Unternehmensgründungen</strong></p><p>Ein wesentlicher Aspekt der Wirtschaftsförderung im Koalitionsvertrag ist der Abbau bürokratischer Hürden, insbesondere für Start-ups und Unternehmensgründungen. In Zeile 104-106 wird ein “vollständiger One-Stop-Shop” angekündigt, “der alle Anträge und Behördengänge auf einer Plattform digital bündelt und eine Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.”</p><p>Für Start-ups soll eine “Gründerschutzzone” geprüft werden, um Bürokratie zu reduzieren. Zudem sollen notarielle Vorgänge vereinfacht und digitale Beurkundungsprozesse sowie der automatische Datenaustausch zwischen Notariat, Finanzamt und Gewerbeamt ermöglicht werden (Zeile 101-104). Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Deutschland als attraktiven Standort für Unternehmensgründungen zu positionieren und die administrativen Hürden für Gründerinnen und Gründer deutlich zu senken.</p><h3><strong><u>2. Branchenspezifische Förderungen für die Wirtschaft</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag enthält zahlreiche branchenspezifische Fördermaßnahmen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige zugeschnitten sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Förderungen für einzelne Branchen detailliert dargestellt.</p><p><strong>Industrie und Dekarbonisierung</strong></p><p>Die Förderung der Industrie und insbesondere die Unterstützung bei der Dekarbonisierung nehmen im Koalitionsvertrag einen prominenten Platz ein. In Zeile 164-166 wird angekündigt: “Wir werden die Förderregeln und -praxis für Industrieansiedlungen und Großvorhaben modernisieren und bürokratische Hürden abbauen. Wir werden auch die Förderprogramme zur Dekarbonisierung der Industrie, unter anderem die Klimaschutzverträge, fortsetzen.”</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Entlastung energieintensiver Unternehmen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Stromsteuer “für alle auf das europäische Mindestmaß” zu senken und einen Industriestrompreis für energieintensive Firmen einzuführen. Zudem sollen Umlagen und Netzentgelte reduziert werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken und gleichzeitig den Übergang zu einer klimaneutralen Produktion zu unterstützen.</p><p>Für die Stahl- und Automobilindustrie, die vor besonderen Herausforderungen steht (Zeile 218), sind spezifische Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen. Auch die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) soll insbesondere für schwer vermeidbare Emissionen des Industriesektors und für Gaskraftwerke ermöglicht werden. Die Stahlindustrie, die aus Sicht der Koalition “von zentraler strategischer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort ist” (Capital, 09.04.2025), soll diese Technologie ebenfalls nutzen können.</p><p><strong>Innovation und Digitalisierung</strong></p><p>Die Förderung von Innovation und Digitalisierung bildet einen weiteren Schwerpunkt im Koalitionsvertrag. Deutschland soll als “KI-Nation” (Zeile 107-108) etabliert werden, was “massive Investitionen in die Cloud- und KI-Infrastruktur sowie in die Verbindung von KI und Robotik” erfordert. Zudem sollen “Leichtbau-Technologie, additive Fertigung und 3D-Druck” gefördert werden (Zeile 109).</p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als “Schlüsselindustrie” bezeichnet, die gefördert werden soll (Zeile 187). Auch die Mikroelektronik und Halbleiterindustrie sollen unterstützt werden, wobei “Investitionen unter dem European Chips Act und dem IPCEI-Rahmen weiterhin” gefördert werden sollen (Zeile 191).</p><p>Laut Koalitionsvertrag soll Deutschland als “führender Standort für Mikroelektronik” etabliert werden, wobei “Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen” gedacht werden sollen. Ein Kompetenzzentrum für Chipdesign soll aufgebaut werden, um die technologische Souveränität Deutschlands in diesem strategisch wichtigen Bereich zu stärken.</p><p><strong>Mobilität und Verkehr</strong></p><p>Im Bereich Mobilität und Verkehr setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte bei der Förderung der Elektromobilität. In Zeile 201 wird angekündigt: “Wir werden die E-Mobilität mit Kaufanreizen fördern.” Die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen soll auf EUR 100.000 angehoben werden (Zeile 204).</p><p>Konkret plant die Koalition Sonderabschreibungen für E-Autos, eine stärkere steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze sowie die Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Autos bis 2035. Eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs) und Elektrofahrzeugen mit Range-Extender ist ebenfalls vorgesehen (Zeile 209).</p><p>Darüber hinaus soll der “beschleunigte Ausbau und die Sicherstellung der Finanzierung eines flächendeckenden” Ladenetzes vorangetrieben und “die stärkere Förderung des gewerblichen Depotladens” umgesetzt werden (Zeile 211-213). Auch eine “Förderung einer Wasserstoff-Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge” ist geplant (Zeile 215).</p><p>Die Luftfahrtbranche soll mit Steuererleichterungen entlastet werden. “Die luftverkehrsspezifischen Steuern, Gebühren und Abgaben wollen wir reduzieren und die Erhöhung der Luftverkehrsteuer zurücknehmen”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p><strong>Start-ups und Mittelstand</strong></p><p>Start-ups und der Mittelstand erhalten im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. Neben dem bereits erwähnten Bürokratieabbau und der Vereinfachung von Unternehmensgründungen sind spezifische Fördermaßnahmen für diese Unternehmensgruppen vorgesehen.</p><p>Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll “durch eine praxisnahe Ausgestaltung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht weiter gestärkt” werden (Zeile 106-107). Zudem sollen “spezielle Förderungen für Gründerinnen ausgebaut” werden (Zeile 133), um die Unterrepräsentation von Frauen im Start-up-Bereich zu adressieren.</p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Start-ups als “Hidden Champions und DAX-Konzerne von morgen” (Zeile 101) und sieht verschiedene Maßnahmen vor, um das Start-up-Ökosystem in Deutschland zu stärken. Dazu gehört auch die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, insbesondere im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals.</p><p><strong>Außenwirtschaft und Handel</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer aktiven Außenwirtschaftsförderung. In Zeile 293 wird angekündigt: “Wir werden die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung strategisch ausrichten”. Die Außenwirtschaftsförderung soll mit der Entwicklungszusammenarbeit für die deutsche Wirtschaft verknüpft werden (Zeile 4246).</p><p>Die geplante Regierung strebt weitere Handels- und Investitionsabkommen an und unterstützt entsprechende Bemühungen der EU. “Mit den USA streben wir mittelfristig ein Freihandelsabkommen an, kurzfristig wollen wir einen Handelskonflikt vermeiden und setzen auf die Reduzierung von Einfuhrzöllen auf beiden Seiten des Atlantiks”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und neue Absatzmärkte für deutsche Produkte und Dienstleistungen zu erschließen.</p><h3><strong><u>3. Förderungen für Forschung und Bildung</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt neben der Wirtschaftsförderung einen deutlichen Schwerpunkt auf die Förderung von Forschung, Innovation und Bildung. Diese Bereiche werden als zentrale Säulen für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands betrachtet. Im Folgenden werden die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Bildung detailliert dargestellt.</p><p><strong>Hightech Agenda Deutschland</strong></p><p>Ein Kernstück der Forschungsförderung im Koalitionsvertrag ist die “Hightech Agenda für Deutschland”. In Zeile 2503-2505 wird angekündigt: “Wir starten eine Hightech Agenda für Deutschland unter Einbindung der Länder. Wir wollen dazu in definierten Missionen technologieoffene Innovationsökosysteme und Forschungsfelder organisieren und fördern mit klaren Zielen und Meilensteinen”.</p><p>Die Hightech Agenda setzt klare Prioritäten bei der Förderung von Schlüsseltechnologien. Der Koalitionsvertrag nennt in Zeile 2507-2508 explizit: “Wir priorisieren für die Hightech Agenda in einem ersten Schritt die Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes auf folgende Schlüsseltechnologien:”</p><p><strong>Künstliche Intelligenz</strong></p><p>Im Bereich der Künstlichen Intelligenz plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2509-2512 heißt es: “Wir starten eine KI-Offensive mit einem 100.000-GPU-Programm (AI-Gigafactory). Wir stellen eine exzellente Infrastruktur bereit, die Forschung und Hochschulen durch den Auf- und Ausbau von Hoch- und Höchstleistungsrechenzentren den Zugang zu entsprechenden Rechnerinfrastrukturen ermöglicht. Wir wollen im Verbund KI-Spitzenzentren errichten.”</p><p>Diese massive Investition in KI-Infrastruktur unterstreicht den Anspruch Deutschlands, sich als führende “KI-Nation” zu etablieren. Die Verbindung von KI und Robotik wird dabei besonders betont, was die Anwendungsorientierung der Forschungsförderung verdeutlicht.</p><p><strong>Quantentechnologien</strong></p><p>Die Quantentechnologie wird als weiterer Schwerpunkt der Forschungsförderung definiert. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2513-2515 an: “Wir bauen das nationale Quantenökosystem aus. Leistungsfähige Quantensysteme machen wir in der Fläche verfügbar und sorgen für die beschleunigte Entwicklung von mindestens zwei Quantenhöchstleistungsrechnern im Wettbewerb.”</p><p>Die Förderung der Quantentechnologie zielt darauf ab, Deutschland in diesem zukunftsweisenden Technologiefeld international wettbewerbsfähig zu positionieren und die technologische Souveränität zu stärken.</p><p><strong>Mikroelektronik</strong></p><p>Im Bereich der Mikroelektronik setzt der Koalitionsvertrag auf eine ganzheitliche Förderung. In Zeile 2516-2518 wird angekündigt: “Wir stärken den Mikroelektronikstandort Deutschland und denken dabei Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen – wir bauen ein Kompetenzzentrum für Chipdesign auf.”</p><p>Diese Maßnahme steht im Einklang mit der europäischen Chips-Strategie und soll dazu beitragen, die Abhängigkeit von internationalen Lieferketten im Bereich der Halbleiter zu reduzieren.</p><p><strong>Biotechnologie</strong></p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als Schlüsselindustrie definiert, die besondere Förderung erfahren soll. In Zeile 2519-2522 heißt es: “Wir fördern die Entwicklung neuer Wirkstoffe und Therapien durch die lebenswissenschaftliche, molekularbiologische und pharmazeutische Forschung sowie die Agrar-/Ernährungswissenschaften und Biodiversitätsforschung. Wir schaffen eine Nationale Biobank als Grundlage für Präventions-, Präzisions- und personalisierte Medizin.”</p><p>Die Förderung der Biotechnologie umfasst somit sowohl medizinische als auch landwirtschaftliche Anwendungen und zielt auf eine Stärkung des Biotechnologiestandorts Deutschland ab.</p><p><strong>Fusion und klimaneutrale Energieerzeugung</strong></p><p>Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Technologien zur klimaneutralen Energieerzeugung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2523-2526 an: “Wir bringen neuartige Klimatechnologien voran. Wir bauen die Forschung im Bereich Photovoltaik, Windenergie, Geothermie, Wasserstoff sowie Speichertechnologien wie zum Beispiel Batterien aus. Wir wollen die Fusionsforschung stärker fördern. Unser Ziel ist: Der erste Fusionsreaktor der Welt soll in Deutschland stehen.”</p><p>Diese ambitionierte Zielsetzung unterstreicht den Anspruch Deutschlands, eine Führungsrolle bei der Entwicklung zukunftsweisender Energietechnologien einzunehmen.</p><p><strong>Klimaneutrale Mobilität</strong></p><p>Im Bereich der Mobilitätsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Prioritäten. In Zeile 2527-2530 wird angekündigt: “Wir intensivieren unsere Forschungsaktivitäten für die Dekarbonisierung der bodengebundenen Mobilität sowie der Schiff- und Luftfahrt. Der verlässliche Auf- und Ausbau der Batterieforschung über die Kompetenzcluster spielt ebenso wie die vernetzte Mobilität eine zentrale Rolle.”</p><p>Die Förderung der Mobilitätsforschung ist eng mit den wirtschaftspolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, die Transformation der Automobilindustrie zu unterstützen.</p><p><strong>Strategische Forschungsfelder</strong></p><p>Neben den Schlüsseltechnologien definiert der Koalitionsvertrag mehrere strategische Forschungsfelder, die besondere Förderung erfahren sollen.</p><p><strong>Gesundheitsforschung</strong></p><p>Im Bereich der Gesundheitsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte. In Zeile 2532-2538 heißt es: “Wir stärken die Gesundheitsforschung auch mit Fokus auf personalisierte Medizin. Den strategischen Ansatz bei der Gen- und Zelltherapie führen wir fort. Wir unterstützen die Bemühungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) zur Gründung von Außenstellen, um so den Zugang zu Innovationen und Forschung flächendeckend zu verbessern. Wir bauen im Bereich der onkologischen Forschung und klinischen Versorgung relevante Netzwerke aus (DKTK, NCT). Wir fördern Forschung zu Frauengesundheit und postinfektiösen Erkrankungen (Long COVID, ME/CFS und PostVac).”</p><p>Die Förderung der Gesundheitsforschung zielt darauf ab, die medizinische Versorgung zu verbessern und innovative Therapieansätze zu entwickeln.</p><p><strong>Meeres-, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer verstärkten Förderung der Umwelt- und Klimaforschung. In Zeile 2539-2542 wird angekündigt: “Wir erneuern die deutsche Forschungsflotte und verstetigen die Deutsche Allianz Meeresforschung. Wir stärken die Forschung zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaanpassung sowie zu klimarelevanten Ökosystemen wie Wäldern, Küsten, Mooren, Hochgebirgen und zur Kreislaufwirtschaft.”</p><p>Diese Forschungsförderung ist eng mit den klimapolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, wissenschaftliche Grundlagen für effektive Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu schaffen.</p><p><strong>Geistes- und Sozialwissenschaften</strong></p><p>Auch die Geistes- und Sozialwissenschaften erfahren im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. In Zeile 2543-2546 heißt es: “Wir stärken die Förderung von Sozial-, Geistes- und Kulturwissenschaften, vor allem die Erinnerungskultur, politische Bildung und Demokratieforschung sowie die Sozialpolitikforschung. Wir entwickeln ein Kompetenznetzwerk für jüdische Gegenwartsforschung und stärken die Antisemitismusforschung.”</p><p>Diese Förderung unterstreicht die Bedeutung, die die Koalition den gesellschaftlichen und kulturellen Dimensionen der Forschung beimisst.</p><p><strong>Sicherheits- und Verteidigungsforschung</strong></p><p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Sicherheits- und Verteidigungsforschung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2547-2551 an: “Wir bauen die Friedens- und Konfliktforschung sowie Regionalforschung (zum Beispiel zu Osteuropa, China, USA) aus und schaffen eine Förderkulisse für Sicherheits- und Verteidigungsforschung einschließlich Cybersicherheit und sicherer Infrastrukturen, um Kooperation von Hochschulen und außeruniversitärer Forschung mit Bundeswehr und Unternehmen gezielter zu ermöglichen.”</p><p>Diese Förderung spiegelt die sicherheitspolitischen Herausforderungen wider und zielt auf eine Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen ab.</p><p><strong>Luft- und Raumfahrt</strong></p><p>Im Bereich der Luft- und Raumfahrt plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2552-2554 heißt es: “Wir starten eine Offensive für Luft- und Raumfahrt und bringen Spitzenforschung und Kommerzialisierung erfolgreich zusammen. Wir errichten eine Nationale Hyperloop Referenzstrecke.”</p><p>Diese Förderung zielt darauf ab, Deutschland als führenden Standort für Luft- und Raumfahrttechnologie zu positionieren und innovative Mobilitätskonzepte zu entwickeln.</p><p><strong>Hochschulen und Forschungstransfer</strong></p><p>Ein zentrales Anliegen des Koalitionsvertrags ist die Stärkung des Forschungstransfers und die bessere Verzahnung von Wissenschaft und Wirtschaft.</p><p><strong>Initiative Forschung &amp; Anwendung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2556-2559 die Schaffung einer neuen Dachmarke an: “Wir schaffen eine Dachmarke „Initiative Forschung &amp; Anwendung” mit drei Säulen: (1) Die Programme ZIM, IGF und INNO-KOM, (2) „Transferbooster” mit den Transfer-Programmen des BMBF inklusive DATI-Pilot unter Konsortialführerschaft der HAW, (3) „Deutsche Anwendungsforschungsgemeinschaft” (DAFG) mit den Programmen „Forschen an HAW” und „FH Personal”.”</p><p>Diese Initiative zielt darauf ab, den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu verbessern und die anwendungsorientierte Forschung zu stärken.</p><p><strong>Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften</strong></p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW). In Zeile 2559-2561 heißt es: “Die DAFG soll perspektivisch in den Pakt für Forschung und Innovation (PFI) aufgenommen werden. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) müssen angemessen am Förderaufkommen der DAFG beteiligt werden.”</p><p>Diese Maßnahme zielt darauf ab, die anwendungsorientierte Forschung an HAWs zu stärken und ihre Rolle im deutschen Wissenschaftssystem aufzuwerten.</p><p><strong>Innovationsfreiheitsgesetz</strong></p><p>Ein zentrales Element zur Stärkung der Forschung ist das geplante Innovationsfreiheitsgesetz. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2565-2566 an: “Wir geben der Forschung mehr Freiheit und entfesseln sie von kleinteiliger Förderbürokratie. Wir schaffen Bereichsausnahmen für Forschung unter anderem im Umsatzsteuergesetz und identifizieren weitere Bereiche etwa im Vergaberecht.”</p><p>Ziel ist es, bürokratische Hürden abzubauen und die Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation zu verbessern. In Zeile 2567-2570 wird konkretisiert: “Wir werden Antragslogiken, Nachweiserfordernisse und Regularien entschlacken und Entscheidungen beschleunigen. Hierzu gehören zum Beispiel eine flexiblere Bewirtschaftung von Projektmitteln und Verschlankung der Steuerungssystematik der Projektträger.”</p><p><strong>Verlässlichkeit und Planbarkeit der Forschungsförderung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Verlässlichkeit und Planbarkeit in der Forschungsförderung. In Zeile 2591-2592 wird angekündigt: “Bei der steuerlichen Forschungszulage heben wir den Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich an”. Zudem sollen die “Rahmenbedingungen der Regelfinanzierung der Forschungsförderung” (Zeile 2594) verbessert werden.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Planungssicherheit für Forschungseinrichtungen und forschende Unternehmen zu erhöhen und langfristige Forschungsvorhaben zu ermöglichen.</p><p><strong>Bildungsförderung</strong></p><p>Neben der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auch klare Akzente bei der Förderung von Bildung und Qualifizierung.</p><p><strong>Berufliche Bildung und Weiterbildung</strong></p><p>Im Bereich der beruflichen Bildung und Weiterbildung kündigt der Koalitionsvertrag verschiedene Fördermaßnahmen an. In Zeile 2384 wird die Bedeutung der “Begabtenförderung” betont. Zudem sollen “Fortbildungsstufen zunächst für Mangelberufe förderfähig” gemacht werden (Zeile 2393).</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Digitalisierung der Weiterbildung. In Zeile 2402 heißt es: “Wir legen einen Digitalpakt Weiterbildung und ein Förderprogramm zur digitalen Teilhabe auf.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu stärken und lebenslanges Lernen zu fördern.</p><p><strong>Begabtenförderung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer Stärkung der Begabtenförderung. In Zeile 2458 wird angekündigt: “Wir stärken Begabtenförderwerke und die Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung und heben die Förderung deutlich an.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, talentierte junge Menschen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu fördern und ihnen Bildungschancen zu eröffnen.</p><p><strong>Bildungsstätten und Infrastruktur</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag adressiert auch den Investitionsstau in den Bildungseinrichtungen. In Zeile 349 heißt es: “Wir wollen den Investitionsstau in den Bildungsstätten mit einer verlässlichen Förderung lösen.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Lehr- und Lernbedingungen zu verbessern und die Bildungsinfrastruktur zu modernisieren.</p><h3><strong><u>4. Fazit und Ausblick</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt klare Schwerpunkte bei der Förderung von Wirtschaft, Forschung und Bildung. Mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen soll Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs gebracht und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.</p><p><strong>Zusammenfassung der wichtigsten Fördermaßnahmen</strong></p><p>Im Bereich der Wirtschaftsförderung stehen der Deutschlandfonds, steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize sowie der Abbau bürokratischer Hürden im Mittelpunkt. Branchenspezifische Förderungen adressieren die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige, wobei ein besonderer Fokus auf der Industrie, der Digitalisierung und der Mobilität liegt.</p><p>Im Bereich der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auf eine Hightech Agenda mit klaren Prioritäten bei Schlüsseltechnologien wie KI, Quantentechnologie, Mikroelektronik, Biotechnologie und klimaneutraler Energieerzeugung. Strategische Forschungsfelder wie Gesundheitsforschung, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung sowie Sicherheits- und Verteidigungsforschung erfahren besondere Förderung.</p><p>Im Bereich der Bildungsförderung stehen die berufliche Bildung und Weiterbildung, die Begabtenförderung sowie Investitionen in die Bildungsinfrastruktur im Mittelpunkt.</p><p><strong>Bewertung der Erfolgsaussichten</strong></p><p>Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen haben das Potenzial, positive Impulse für die deutsche Wirtschaft zu setzen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Besonders die Fokussierung auf Investitionen und Innovation sowie die Entlastung bei Energiekosten und Steuern könnten dazu beitragen, das Wirtschaftswachstum zu beleben.</p><p>Die Förderung von Schlüsseltechnologien und strategischen Forschungsfeldern kann dazu beitragen, Deutschlands Position in zukunftsweisenden Technologiebereichen zu stärken und die technologische Souveränität zu erhöhen.</p><p>Entscheidend für den Erfolg der Maßnahmen wird jedoch die konsequente Umsetzung sein. Hier wird es darauf ankommen, dass die angekündigten Fördermaßnahmen zügig und unbürokratisch implementiert werden und dass die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden.</p><p><strong>Ausblick auf die Umsetzung</strong></p><p>Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen wird eine der zentralen Aufgaben der neuen Bundesregierung sein.&nbsp;</p><p>Allerdings werden die fiskalischen Spielräume durch die Schuldenbremse und die wirtschaftlichen Herausforderungen begrenzt sein. Es wird daher darauf ankommen, Prioritäten zu setzen und die verfügbaren Mittel effizient einzusetzen.</p><p>Die ersten Maßnahmen, wie die degressive Abschreibung für Investitionen und der Deutschlandfonds, sollen bereits in den ersten 100 Tagen der Regierung auf den Weg gebracht werden. Andere Maßnahmen, wie die Senkung der Körperschaftsteuer, sind erst für die zweite Hälfte der Legislaturperiode oder sogar darüber hinaus geplant.</p><p>Insgesamt bietet der Koalitionsvertrag eine solide Grundlage für eine wachstumsorientierte Wirtschafts-, Forschungs- und Bildungspolitik. Die konsequente Umsetzung der vorgesehenen Fördermaßnahmen könnte dazu beitragen, Deutschland wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen und die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu stärken.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls<br>Johannes Voß-Lünemann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 12:05:33 +0200</pubDate>
                        <title>Defence is the new DeepTech: Europas Innovationskraft braucht mehr Venture Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/defence-is-the-new-deeptech-europas-innovationskraft-braucht-mehr-venture-capital</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die sicherheitspolitische Lage in Europa hat sich dramatisch gewandelt. Spätestens seit der Rückkehr Donald Trumps ins US-Präsidentenamt Anfang 2025 und seiner demonstrativen Abkehr von der NATO ist klar: Europa muss sicherheitspolitisch auf eigenen Beinen stehen. Die Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2025 markierte einen Wendepunkt – nicht nur in der öffentlichen Wahrnehmung, sondern auch in der strategischen Ausrichtung. Es geht nicht mehr nur allgemein um Resilienz, sondern konkret um echte Verteidigungsfähigkeit, und zwar sofort. Verteidigungsinnovationen gelten nicht länger als "Nice to have", sondern als geopolitisches Erfordernis. Die Start-up-Szene im Bereich Defence erlebt dadurch einen nie dagewesenen Boom – getragen von Wagniskapital, staatlicher Förderung und einem neuen gesellschaftlichen Bewusstsein.</p><p>Der Bedarf an innovativen Technologien für Verteidigung, Cybersicherheit und Aufklärung steigt. Gleichzeitig gewinnen Start-ups an Bedeutung, die mit Künstlicher Intelligenz, Robotik oder Drohnentechnologien neue Impulse für die Sicherheitsarchitektur Europas liefern. Doch eines bleibt zentral, damit dieser Trend auch ein nachhaltiger wird: Ohne ausreichende Finanzierung durch Wagniskapitalgeber einerseits und die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Start-ups andererseits bleiben viele dieser Ideen in der frühen Entwicklungsphase stecken.</p><h3><span>Aktuelle Entwicklungen und Markttrends</span></h3><p>Lange Zeit galten Defence-Start-ups in Europa als Nischenphänomen. Doch das ändert sich aktuell rapide. Laut einem Bericht des NATO Innovation Fund und Dealroom wurden im Jahr 2024 rund USD 5,2 Mrd. in europäische Verteidigungs-Start-ups investiert – ein Anstieg von 24 % gegenüber dem Vorjahr. Deutschland hat dabei das Vereinigte Königreich als größten Zielmarkt für Investitionen in diesem Sektor überholt. Besonders München hat sich als europäisches Zentrum für Defence-Tech etabliert, mit beinahe einer Milliarde US-Dollar an Investitionen allein im Jahr 2024.</p><h3><span>Paradigmenwechsel 2025: Sicherheitsvorsorge ist das neue ESG</span></h3><p>Spätestens seit der Münchner Sicherheitskonferenz 2025 ist klar: Europa muss sicherheitspolitisch zunehmend auf eigenen Beinen stehen. Mit der Rückkehr Donald Trumps ins Weiße Haus und der klaren strategischen Neuausrichtung der USA weg von europäischen Sicherheitsgarantien ist die Ära des amerikanischen Schutzschirms de facto vorbei. Die Konsequenz: Europa muss seine Verteidigungsfähigkeit eigenständig sichern – technologisch, militärisch und finanziell.</p><p>Dieser geopolitische Umbruch hat auch die Investmentlogik verändert.</p><p>Noch vor wenigen Jahren wurden Investitionen in militärische Technologien oft pauschal unter Verweis auf ESG-Kriterien abgelehnt. Die Vorstellung, dass „Verteidigung“ per se mit ethisch-nachhaltigem Investieren unvereinbar sei, prägte die Anlagekriterien vieler VC-Fonds. Diese Sichtweise gilt heute als überholt.</p><p>Denn inzwischen herrscht eine neue Einsicht vor: Ohne Sicherheit gibt es keine Nachhaltigkeit. Verteidigung demokratischer Gesellschaften, Schutz kritischer Infrastruktur und Resilienz gegenüber hybriden Bedrohungen sind zu zentralen Pfeilern einer neuen ESG-Auslegung geworden – einer, die geopolitische Realität nicht ausklammert, sondern integriert.</p><p>Das zeigt sich nicht zuletzt in der Praxis: Immer mehr Family Offices, Staatsfonds und themenspezifische VC-Fonds öffnen sich für Investments in sicherheitsrelevante Start-ups. Der NATO Innovation Fund (mit einem Volumen von EUR&nbsp;1 Mrd.), das estnische DeepTech-Defence-Finanzierungsmodell sowie neue Fonds wie Helantic stehen exemplarisch für diese Entwicklung.</p><p>Helantic – ein neuer Defence-Fonds mit Sitz in der Schweiz – plant, EUR 100 Mio. gezielt in Defence- und Dual-Use-Start-ups zu investieren. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf Endprodukten wie Drohnen oder Robotiksystemen, sondern auch auf Komponenten wie Akkus, Sensorik oder Softwarearchitekturen. Entscheidend ist laut den Gründern, dass ein klarer zivil-kommerzieller Markt erschlossen wird und das Gründerteam über kaufmännische Exzellenz und sicherheitspolitisches Verantwortungsbewusstsein verfügt.</p><p>Ein Blick auf aktuelle Fondsstrukturen in Europa zeigt eine wachsende Vielfalt an Ansätzen, die sich gegenseitig ergänzen: Obwohl Helantic seinen Sitz in der Schweiz hat, liegt der Investitionsfokus klar auf Deutschland und Europa. Rund die Hälfte des geplanten Fondsvolumens in Höhe von EUR 100 Mio. soll in deutsche Start-ups fließen. Ausschlaggebend für diesen Fokus ist die hohe Dichte an qualifizierten Ingenieuren, die exzellente Forschungsinfrastruktur sowie die Vielzahl erfolgreicher Ausgründungen aus deutschen Hochschulen. Die Mittelverteilung spiegelt diese strategische Ausrichtung wider: 50 Prozent des Fondsvolumens sind für Deutschland vorgesehen, 30 Prozent für Zentral- und Osteuropa und 20 Prozent für vielversprechende globale Märkte.</p><p>Auch Estland positioniert sich zunehmend als Impulsgeber für verteidigungsnahe Innovationen: Mit einem neu geschaffenen staatlichen Defence-Fonds in Höhe von EUR 100 Mio. investiert das baltische Land gezielt in militärische und Dual-Use-Technologien. Verwaltet von der Beteiligungsgesellschaft SmartCap, unterstützt der Fonds sowohl Start-ups als auch spezialisierte Venture-Capital-Fonds. Ziel ist es, die heimische Industrie zu stärken, neue Arbeitsplätze zu schaffen und die technologische Souveränität Europas auszubauen.</p><p>In Deutschland – insbesondere in München, das sich 2024 zum Hotspot für Defence-Tech-Investments entwickelte – sind knapp USD 1 Mrd. in verteidigungsnahe Start-ups geflossen. Der Trend ist eindeutig: Wer heute in Sicherheit investiert, investiert in Stabilität – und in die Zukunft Europas.&nbsp;</p><h3><span>Erfolgreiche Beispiele aus der Praxis</span></h3><p>Ein Blick auf die Start-up-Landschaft zeigt: Es gibt sie, die Erfolgsgeschichten. Das Unternehmen Helsing mit Sitz in München entwickelt KI-Lösungen zur Auswertung von Sensordaten für militärische Systeme und konnte 2024 eine Finanzierungsrunde in Höhe von EUR 450 Mio. abschließen. Auch das deutsche Robotik-Start-up ARX Robotics, das modulare unbemannte Fahrzeuge entwickelt, erhielt jüngst Mittel aus dem NATO Innovation Fund.</p><h3><span>Ausblick und Empfehlungen</span></h3><p>Um das volle Potenzial der Start-up-Szene zu entfalten, braucht es:</p><ul><li><span>Mehr spezialisierte Wagniskapitalgeber mit einem tiefen Verständnis für Dual-Use-Technologien,</span></li><li><span>effizientere regulatorische Prozesse und bessere Schnittstellen zwischen Unternehmen, Investoren und Ministerien, insbesondere die Möglichkeit, Großaufträge auch an junge Start-ups statt nur an etablierte Unternehmen vergeben zu können,</span></li><li><span>sowie ein breiteres gesellschaftliches Verständnis dafür, dass Verteidigung und Innovation keine Gegensätze sind.</span></li></ul><p>Nur wenn es gelingt, zentrale Elemente zu verbinden – spezialisiertes Kapital, regulatorische Klarheit und gesellschaftliches Verständnis – wird Europa im Wettbewerb um sicherheitsrelevante Technologien langfristig bestehen können. Venture Capital spielt dabei eine entscheidende Rolle. Mindestens genauso wichtig ist aber eine positive und pragmatische Einstellung der Politik zu den zahlreichen Defence-Start-ups. Sie sollten integraler Bestandteil einer neuen Beschaffungsstrategie der europäischen Armeen werden, so dass letztere von den schnellen Innovationszyklen der Start-ups profitieren können.</p><p>Die beschriebenen ersten positiven Trends auf diesem Feld müssen nun von allen Stakeholdern gemeinsam in das Stadium einer nachhaltigen Entwicklung überführt werden. Dazu muss es gelingen, die Akzeptanz nicht nur von Defence-Tech, sondern von Venture Capital insgesamt in der Breite der Gesellschaft deutlich zu erhöhen. Nur mit der Hilfe von Start-ups sind wir in der Lage, den europäischen Innovationsrückstand gegenüber den USA und Asien wenigstens teilweise aufzuholen und gleichzeitig die europäische Sicherheitslage zu verbessern.</p><p>Danielle Golinski, LL.M.&nbsp;<br>Dr. Mario Weichel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 09:50:40 +0200</pubDate>
                        <title>Damoklesschwert ÜBH: Drohende Rückzahlungen bringen Mode- und Schuhhandel in Bedrängnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/damoklesschwert-uebh-drohende-rueckzahlungen-bringen-mode-und-schuhhandel-in-bedraengnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Corona-Überbrückungshilfen: Rückforderungen und Rechtsrisiken – was jetzt zu tun ist</strong></p><p>Die unklare Rechtslage rund um die Corona-Überbrückungshilfen bringt besonders den Mode- und Schuhhandel unter Druck. Unklare FAQ, nachträgliche Änderungen und unterschiedliche Bewilligungspraxis in den Bundesländern führen zu Unsicherheiten und Rückforderungen. Rechtsanwalt <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a> beleuchtet im Gespräch mit <i>BTE Marketing Berater</i>, worauf betroffene Unternehmen jetzt achten sollten, welche rechtlichen Mittel bestehen – und warum eine rechtzeitige Prüfung durch Anwälte entscheidend ist.</p><p><a href="https://publish.flyeralarm.digital/bte-marketing-berater-2-2025/#bte-marketing-berater-2-2025/14" target="_blank" rel="noreferrer">Zum vollständigen Artikel im <i>BTE Marketing Berater</i> (Ausgabe 2/2025)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Apr 2025 09:22:26 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 3: Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie als kritische Infrastruktur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-3-cybersicherheit-und-post-quantum-kryptographie-als-kritische-infrastruktur</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum dritten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns im ersten Teil mit Künstlicher Intelligenz und im zweiten Teil mit Spatial Computing beschäftigt haben, wenden wir uns nun dem vielleicht existenziellsten Trend zu: Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie.</p><h3>Cybersicherheit im öffentlichen Sektor: Von der Randerscheinung zur Überlebensfrage</h3><p>In einer zunehmend digitalisierten Welt wird Cybersicherheit zu einem kritischen Faktor für den öffentlichen Sektor. Besonders die Entwicklung von Quantencomputern stellt eine fundamentale Bedrohung für aktuelle Verschlüsselungsmethoden dar, was die Bedeutung von Post-Quantum-Kryptographie dramatisch erhöht. Diese Entwicklungen haben weitreichende Implikationen für die Sicherheit staatlicher Infrastrukturen und den Schutz sensibler Daten.</p><p>Der deutsche öffentliche Sektor steht vor einer doppelten Herausforderung: Einerseits müssen bestehende Systeme gegen immer raffiniertere Cyberangriffe geschützt werden, andererseits muss die Infrastruktur bereits jetzt für die kommende Quantenära vorbereitet werden – und dies vor dem Hintergrund föderaler Strukturen und knapper Ressourcen.</p><h3>Die globale Cybersicherheitslandschaft: Ein neues Wettrüsten</h3><p>Weltweit investieren Regierungen massiv in Cybersicherheit und die Vorbereitung auf die Quantenära:</p><ul><li>Die USA haben durch das National Institute of Standards and Technology (NIST) einen umfassenden Standardisierungsprozess für quantenresistente Kryptographie eingeleitet und bereits erste Post-Quantum-Algorithmen für den Einsatz empfohlen.</li><li>China baut seine Kapazitäten im Bereich Quantenkommunikation rapide aus und hat bereits ein Quantenkommunikationsnetzwerk zwischen mehreren Städten implementiert.</li><li>Die EU fördert mit der Quantum Flagship-Initiative die Forschung und Entwicklung im Bereich Quantentechnologien und sicherer Kommunikation mit einem Milliardenbudget.</li></ul><p>Laut einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stehen Organisationen vor einer ähnlichen Herausforderung wie beim Y2K-Problem, da Quantencomputer innerhalb von 5-20 Jahren in der Lage sein könnten, aktuelle Verschlüsselungsmethoden zu brechen. Gartner identifiziert Post-Quantum-Kryptographie als einen wichtigen Technologietrend für 2025, auf den sich Organisationen vorbereiten müssen.</p><p>Sehr bedeutsam ist auch der Trend zu kollaborativen Cybersicherheitsstrategien. In den USA haben sich Kommunen zu regionalen Cybersicherheitszentren zusammengeschlossen, um Ressourcen zu bündeln und gemeinsame Abwehrmaßnahmen zu implementieren. Australien hat ein nationales Cybersicherheitszentrum eingerichtet, das öffentliche und private Akteure vernetzt. Israel gilt als Vorreiter bei der Integration von KI in Cybersicherheitssysteme zur automatischen Erkennung und Abwehr von Bedrohungen.</p><p>Ein weiterer globaler Paradigmenwechsel ist die Abkehr von perimeterbasierten Sicherheitsmodellen hin zu Zero-Trust-Architekturen. Hierbei wird jeder Zugriff kontinuierlich überprüft, unabhängig davon, ob er von innerhalb oder außerhalb des Netzwerks erfolgt – ein Ansatz, der für den öffentlichen Sektor mit seinen komplexen Zugriffsstrukturen besonders relevant ist.</p><h3>Warum Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Schutz kritischer Infrastrukturen</strong>: Deutschland mit seiner hochentwickelten Industrie und kritischen Infrastruktur ist ein attraktives Ziel für Cyberangriffe. Die Implementierung quantensicherer Verschlüsselungsprotokolle für kritische Systeme wie Energienetze, Wasserversorgung und Verkehrsinfrastruktur ist von höchster Priorität und duldet keinen Aufschub.</li><li><strong>Sichere digitale Identitäten</strong>: Die Entwicklung quantensicherer digitaler Identitätssysteme ist für Deutschland besonders relevant, da die digitale Identität eine Grundlage für viele E-Government-Dienste bildet. Der neue Personalausweis und andere Identifikationssysteme müssen bereits jetzt gegen zukünftige Quantenangriffe geschützt werden.</li><li><strong>Kommunale Cybersicherheitsallianzen</strong>: Angesichts begrenzter Ressourcen in vielen deutschen Kommunen bieten gemeinsame Cybersicherheitszentren eine effiziente Lösung. Mehrere Kommunen können Ressourcen bündeln, um hochqualifizierte Sicherheitsexperten zu beschäftigen und fortschrittliche Sicherheitssysteme zu implementieren.</li><li><strong>Sicherheit von E-Government-Diensten</strong>: Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland wächst die Angriffsfläche für Cyberkriminelle. Die Implementierung von Zero-Trust-Architekturen und quantensicheren Verschlüsselungsmethoden für E-Government-Plattformen ist entscheidend für das Vertrauen der Bürger.</li><li><strong>Schutz sensibler Gesundheitsdaten</strong>: Das deutsche Gesundheitssystem digitalisiert sich zunehmend. Der Schutz sensibler Patientendaten vor aktuellen und zukünftigen Bedrohungen erfordert fortschrittliche Sicherheitsmaßnahmen und quantenresistente Verschlüsselung – insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung fortschrittlicher Cybersicherheitsmaßnahmen und Post-Quantum-Kryptographie in Deutschland steht vor spezifischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Föderale Strukturen und Fragmentierung</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands führt zu einer fragmentierten Cybersicherheitslandschaft mit unterschiedlichen Standards und Systemen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Dies erschwert die Koordination und den Informationsaustausch und schafft potenzielle Schwachstellen.</li><li><strong>Ressourcen- und Fachkräftemangel</strong>: Viele deutsche Behörden, insbesondere auf kommunaler Ebene, verfügen nicht über ausreichende Ressourcen und Fachkräfte für fortschrittliche Cybersicherheitsmaßnahmen. Der IT-Fachkräftemangel verschärft dieses Problem zusätzlich, da Sicherheitsexperten in der Privatwirtschaft oft deutlich höhere Gehälter erzielen können.</li><li><strong>Komplexität der Migration</strong>: Die Migration zu quantensicheren Algorithmen ist komplex und zeitaufwändig. Sie erfordert nicht nur technische Anpassungen, sondern auch organisatorische Veränderungen und Schulungen. Viele Behörden unterschätzen den Aufwand und die notwendige Vorlaufzeit.</li><li><strong>Veraltete Systeme</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit Legacy-Systemen, die schwer zu sichern und auf quantensichere Algorithmen umzustellen sind. Die Modernisierung dieser Systeme ist kostspielig und komplex, aber unvermeidbar.</li><li><strong>Regulatorische Anforderungen</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die bei der Implementierung neuer Sicherheitstechnologien berücksichtigt werden müssen. Dies kann Innovationen verlangsamen, bietet aber auch Chancen für höhere Sicherheitsstandards.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um die Cybersicherheit zu stärken und sich auf die Quantenära vorzubereiten, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen Post-Quantum-Strategie</strong>: Eine koordinierte Strategie für die Migration zu quantensicheren Algorithmen mit klaren Zeitplänen, Ressourcenzuweisungen und Verantwortlichkeiten ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und auf bestehenden internationalen Standards aufbauen.</li><li><strong>Aufbau regionaler Cybersicherheitszentren</strong>: Die Schaffung von Kompetenzzentren, die mehrere Kommunen bedienen und Ressourcen, Expertise und Informationen bündeln, kann auch kleineren Verwaltungen Zugang zu hochqualifizierter Sicherheitsexpertise verschaffen.</li><li><strong>Investitionen in Forschung und Entwicklung</strong>: Die Förderung der Forschung zu Post-Quantum-Kryptographie und anderen fortschrittlichen Sicherheitstechnologien an deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen ist entscheidend, um digitale Souveränität zu wahren und nicht von ausländischen Technologien abhängig zu werden.</li><li><strong>Krypto-Agilität fördern</strong>: Die Entwicklung von Systemen, die flexibel genug sind, um Verschlüsselungsalgorithmen ohne größere Umstellungen auszutauschen, wenn neue Bedrohungen auftauchen, ist essenziell für langfristige Sicherheit.</li><li><strong>Öffentlich-private Partnerschaften stärken</strong>: Eine intensivere Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen ist notwendig, um innovative Sicherheitslösungen zu entwickeln und zu implementieren und den Wissenstransfer zu beschleunigen.</li><li><strong>Umfassende Schulungsprogramme</strong>: Investitionen in die Schulung von Behördenmitarbeitern zu Cybersicherheitsthemen und die Förderung einer Sicherheitskultur im öffentlichen Dienst sind unerlässlich, da menschliches Versagen nach wie vor eine der Hauptursachen für erfolgreiche Cyberangriffe ist.</li><li><strong>Internationale Zusammenarbeit intensivieren</strong>: Eine aktive Beteiligung an internationalen Initiativen zur Standardisierung von Post-Quantum-Kryptographie und zum Austausch von Best Practices ist wichtig, um von den Erfahrungen anderer Länder zu profitieren und gemeinsame Lösungen zu entwickeln.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die proaktive Implementierung fortschrittlicher Cybersicherheitsmaßnahmen und die Vorbereitung auf die Quantenära kann der deutsche öffentliche Sektor seine digitale Infrastruktur schützen, das Vertrauen der Bürger stärken und die Grundlage für eine sichere digitale Zukunft legen. Um erfolgreich zu sein, bedarf es eines koordinierten, vorausschauenden Ansatzes, der technologische Innovation mit deutschen Werten wie Datenschutz, Sicherheit und Zuverlässigkeit verbindet.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns dem vierten großen GovTech-Trend 2025 widmen: Automatisierung und Prozessoptimierung. Wir werden untersuchen, wie diese Technologien die Effizienz und Qualität öffentlicher Dienstleistungen steigern können und welche Chancen und Herausforderungen sich speziell für den deutschen öffentlichen Sektor ergeben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der dritte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Apr 2025 09:14:15 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 2: Wie Spatial Computing und immersive Technologien den öffentlichen Sektor transformieren</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum zweiten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns im ersten Teil mit Künstlicher Intelligenz und Generativer KI befasst haben, widmen wir uns nun dem zweiten zukunftsweisenden Trend: Spatial Computing und immersiven Technologien.</p><h3>Spatial Computing: Die Verschmelzung von digitaler und physischer Welt</h3><p>Spatial Computing und immersive Technologien wie Augmented Reality (AR) und Virtual Reality (VR) revolutionieren die Art und Weise, wie Menschen mit digitalen Informationen interagieren. Diese Technologien, die die physische Welt digital erweitern und greifbar machen, bieten dem öffentlichen Sektor völlig neue Möglichkeiten für Bürgerbeteiligung, Stadtplanung, Bildung und Entscheidungsfindung.</p><p>Während viele deutsche Behörden noch damit beschäftigt sind, ihre grundlegenden Prozesse zu digitalisieren, bauen fortschrittliche Verwaltungen weltweit bereits immersive Erlebnisse auf, die den Bürger auf völlig neue Weise einbeziehen. Deutschland droht hier erneut, den Anschluss zu verlieren.</p><h3>Die globale Landschaft immersiver Verwaltungsarbeit</h3><p>Führende Analysten haben die Bedeutung dieses Trends längst erkannt: Gartner hat Spatial Computing als einen der Top-10-Technologietrends für 2025 identifiziert, während Deloitte betont, dass diese Technologie 2025 eine zentrale Rolle in der technologischen Entwicklung einnimmt.</p><p>Im internationalen Vergleich zeigen sich beeindruckende Beispiele:</p><ul><li>In Singapur nutzt die Regierung AR für die "Virtual Singapore"-Initiative, einen digitalen Zwilling der Stadt, der Planern, Politikern und Bürgern hilft, städtische Entwicklungen zu visualisieren und besser zu verstehen.</li><li>In Australien setzt die Stadt Sydney VR ein, um Bürger in Stadtplanungsprozesse einzubeziehen, indem sie ihnen ermöglicht, geplante Entwicklungen in einer immersiven Umgebung zu erleben und zu kommentieren.</li><li>Die kanadische Regierung nutzt AR-Anwendungen, um historische Stätten zum Leben zu erwecken und das kulturelle Erbe auf neuartige Weise zu vermitteln.</li></ul><p>Besonders im Katastrophenschutz zeigen sich revolutionäre Einsatzmöglichkeiten: In Japan werden VR-Simulationen für Erdbeben- und Tsunamiübungen eingesetzt, während die USA AR für Feuerwehrtraining und Notfallmanagement nutzen. Diese Anwendungen ermöglichen realistische Übungsszenarien ohne die Risiken und Kosten realer Übungen.</p><h3>Warum Spatial Computing für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant ist</h3><p>Auch Deutschland könnte von immersiven Technologien in vielfältiger Weise profitieren:</p><ol><li><strong>Bürgerbeteiligung und Stadtplanung</strong>: In Deutschland, wo Bürgerbeteiligung einen hohen Stellenwert hat, können AR-Visualisierungen geplanter Bauprojekte vor Ort die Transparenz erhöhen und die Akzeptanz fördern. Bürger könnten durch ihre Smartphones oder Tablets sehen, wie ein geplantes Gebäude oder eine Infrastrukturmaßnahme in ihrer Umgebung aussehen würde. Die Stadt Hamburg hat bereits Pilotprojekte in diesem Bereich gestartet.</li><li><strong>Kulturelles Erbe und Tourismus</strong>: Deutschland mit seinem reichen kulturellen Erbe kann von AR-Anwendungen profitieren, die historische Stätten zum Leben erwecken. Besucher können durch AR-Brillen oder Smartphone-Apps sehen, wie historische Gebäude ursprünglich aussahen oder historische Ereignisse nacherleben. Dies fördert nicht nur den Tourismus, sondern auch das Verständnis für die deutsche Geschichte.</li><li><strong>Bildung und Ausbildung</strong>: Immersive Technologien bieten revolutionäre Möglichkeiten für die Bildung. In deutschen Schulen und Universitäten können VR-Anwendungen komplexe wissenschaftliche Konzepte visualisieren oder virtuelle Exkursionen zu entfernten Orten ermöglichen. Für die berufliche Bildung können VR-Simulationen praktische Übungen in sicheren Umgebungen ermöglichen.</li><li><strong>Notfallmanagement und Katastrophenschutz</strong>: Angesichts zunehmender Extremwetterereignisse in Deutschland können VR-Simulationen für Katastrophenschutzübungen eingesetzt werden. Einsatzkräfte können in virtuellen Umgebungen trainieren, wie sie bei Hochwasser, Waldbränden oder anderen Notfällen reagieren sollten.</li><li><strong>Gesundheitswesen</strong>: Im deutschen Gesundheitssystem können AR-Anwendungen Ärzten bei komplexen Operationen unterstützen oder in der Rehabilitation eingesetzt werden. VR wird bereits in der Schmerztherapie und bei der Behandlung von Phobien eingesetzt, was den Gesundheitssektor effizienter und patientenorientierter machen kann.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Spatial Computing im deutschen öffentlichen Sektor steht vor besonderen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Kosten und Infrastruktur</strong>: Die Anschaffung von AR/VR-Geräten und die Entwicklung entsprechender Anwendungen sind kostenintensiv. In Zeiten knapper öffentlicher Haushalte kann dies ein erhebliches Hindernis darstellen. Zudem erfordert Spatial Computing eine leistungsfähige digitale Infrastruktur, die in Deutschland nicht flächendeckend vorhanden ist.</li><li><strong>Datenschutz und Sicherheit</strong>: AR/VR-Anwendungen sammeln umfangreiche Daten über die Umgebung und das Nutzerverhalten. Dies wirft in Deutschland mit seinen strengen Datenschutzgesetzen besondere Fragen auf. Die Einhaltung der DSGVO und die Gewährleistung der Datensicherheit sind entscheidend für die Akzeptanz.</li><li><strong>Digitale Kluft</strong>: Nicht alle Bürgerinnen und Bürger haben Zugang zu AR/VR-Geräten oder die nötigen digitalen Kompetenzen für deren Nutzung. Dies könnte zu einer Verstärkung der digitalen Kluft führen, wenn nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.</li><li><strong>Organisatorische und kulturelle Barrieren</strong>: In deutschen Behörden gibt es oft Vorbehalte gegenüber neuen Technologien. Die Integration von Spatial Computing erfordert nicht nur technische, sondern auch organisatorische und kulturelle Veränderungen.</li><li><strong>Standardisierung und Interoperabilität</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands kann zu unterschiedlichen Standards und Systemen führen, was die Interoperabilität von Spatial-Computing-Anwendungen zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen erschwert.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Spatial Computing und immersiven Technologien zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen Strategie für Spatial Computing</strong>: Eine koordinierte Strategie, die Ziele, Ressourcen und Zeitpläne für die Implementierung von AR/VR im öffentlichen Sektor festlegt.</li><li><strong>Pilotprojekte in Schlüsselbereichen</strong>: Gezielte Pilotprojekte in Bereichen wie Stadtplanung, Bildung und Katastrophenschutz, um Erfahrungen zu sammeln und Best Practices zu entwickeln.</li><li><strong>Öffentlich-private Partnerschaften</strong>: Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen, um innovative AR/VR-Lösungen für den öffentlichen Sektor zu entwickeln.</li><li><strong>Investitionen in digitale Infrastruktur</strong>: Ausbau der digitalen Infrastruktur, insbesondere in ländlichen Gebieten, um die Voraussetzungen für Spatial Computing zu schaffen.</li><li><strong>Entwicklung von Datenschutzrichtlinien</strong>: Spezifische Richtlinien für den Umgang mit Daten in AR/VR-Anwendungen, die den deutschen Datenschutzstandards entsprechen.</li><li><strong>Förderung digitaler Kompetenzen</strong>: Programme zur Förderung digitaler Kompetenzen bei Bürgern und Behördenmitarbeitern, um die Nutzung von AR/VR-Anwendungen zu erleichtern.</li><li><strong>Schaffung von AR/VR-Zugangspunkten</strong>: Öffentliche Zugangspunkte für AR/VR-Technologien in Bibliotheken, Bürgerzentren und anderen öffentlichen Einrichtungen, um die Zugänglichkeit zu erhöhen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Spatial Computing und immersiven Technologien kann der deutsche öffentliche Sektor die Bürgerbeteiligung fördern, die Effizienz steigern und innovative Lösungen für komplexe Herausforderungen entwickeln. Entscheidend ist ein ausgewogener Ansatz, der technologische Innovation mit deutschen Werten wie Datenschutz, Inklusion und Bürgerbeteiligung verbindet.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns mit dem dritten großen GovTech-Trend 2025 befassen: Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie. Wir werden untersuchen, wie neue Sicherheitsansätze angesichts zunehmender Cyberbedrohungen und der bevorstehenden Quantencomputerära den öffentlichen Sektor vor beispiellose Herausforderungen stellen und welche Strategien erforderlich sind, um diesen zu begegnen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der zweite Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Apr 2025 22:17:56 +0200</pubDate>
                        <title>Sondervermögen Infrastruktur: Chancen für den Schulbau, Herausforderungen für die öffentliche Hand</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem jüngst beschlossenen Sondervermögen stehen in den kommenden Jahren EUR 500 Mrd. zur Sanierung der deutschen Infrastruktur zur Verfügung. Details zu den Mechanismen, die begünstigten Vorhabenträgern den Zugriff auf dieses Sondervermögen eröffnen, sind zwar noch nicht abschließend geregelt. Was jedoch klar ist: Auch der Bildungssektor wird profitieren. Der längst überfälligen Modernisierung der maroden deutschen Schulinfrastruktur scheint daher ebenfalls der Weg geebnet. Immerhin sind EUR 100 Mrd. aus dem Sondervermögen für Investitionen der Länder und Kommunen vorgesehen.</p><h3><strong>Chance für die marode Schulinfrastruktur</strong></h3><p>Laut KfW-Kommunalpanel 2024 beträgt der bundesweite Investitionsrückstau im Bereich Schulinfrastruktur mittlerweile rund EUR 55 Mrd. Kein Wunder also, dass die Bundesvorsitzende des Deutschen Philologenverbands, Frau Prof. Dr. Susanne Lin-Klitzing, das Sondervermögen Infrastruktur jüngst als „historische Chance“ bezeichnete und die Bedeutung der deutschen Bildung als „wichtigstes Gut“ mit der Bedeutung von Öl für Saudi-Arabien verglich.</p><p>Was bei so positiven Aussichten allerdings schnell in den Hintergrund rückt: Geldmittel allein sind kein Garant für die erfolgreiche Modernisierung der Schulinfrastruktur. Sie sind allenfalls eine Voraussetzung.&nbsp;</p><h3><strong>Mangel personeller Ressourcen</strong></h3><p>Umso mehr gilt es, rechtlichen Problemen und Risiken der sich abzeichnenden Neubau- und Sanierungsprojekte durch eine geordnete Projektstruktur von vornherein aktiv entgegenzuwirken. Nur so kann es gelingen, die in Aussicht gestellten Geldmittel effektiv einzusetzen und die historische Chance zu nutzen.&nbsp;</p><p>In der Praxis wird der frühzeitigen Problem- und Risikovermeidung nichtsdestotrotz selten die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Häufig ist das auf die Personalstruktur der öffentlichen Hand als Vorhabenträger zurückzuführen – nicht nur im Bereich des Schulbaus, sondern auch in vielen anderen Bereichen. Zum einen hinterlässt der demografische Wandel bei der öffentlichen Hand seine Spuren: Studien gehen davon aus, dass der öffentlichen Hand im Jahr 2030 bis zu einer Million Fachkräfte fehlen werden. Zum anderen sind die personellen Strukturen der öffentlichen Hand auch losgelöst davon vielfach nicht darauf ausgelegt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit z.T. aufwendigen, außerplanmäßigen Projektarbeiten zu betrauen. Auch darin besteht ein Problem, das sich in Anbetracht des Sondervermögens Infrastruktur und der dadurch wachsenden Aufgaben in den kommenden Jahren eher verschärfen als legen wird.</p><h3><strong>Komplexe Herausforderungen</strong></h3><p>Dadurch erklärt sich schnell, warum viele Vorhabenträger der öffentlichen Hand gerade zu Projektbeginn bis zu einem gewissen Grad auf Erfahrungen aus vergangenen Projekten setzen und nicht jeden Schritt auf dem leeren Blatt Papier von Grund auf neu entwickeln können.&nbsp;</p><p>Dieses Vorgehen klingt zwar zunächst wie ein Weg vorhandene Ressourcen effektiv zu nutzen. Gleichzeitig ist es aber mit nicht zu unterschätzenden Risiken verbunden. Projekte mögen sich auf den ersten Blick ähneln. In ihren Details unterscheiden sie jedoch oft erheblich. Erfahrungen aus vergangenen, möglicherweise wesentlich kleineren Vorhaben helfen dadurch nur sehr eingeschränkt bei der Problem- und Risikovermeidung.</p><p>Im Schulbau mag beispielsweise auch die Sanierung einer Sporthalle ihre Besonderheiten und Hürden mit sich bringen. So stellt sich vor allem in den letzten Jahren vermehrt die Frage nach der Einhaltung energetischer bzw. energierechtlicher Standards und Vorgaben. Geht es hingegen um den Bau einer ganzen Schule oder gar eines Schulzentrums, sind die Herausforderungen ungleich größer und treten kumuliert auf: Größere Investitionsvolumina gehen mit höheren finanziellen Risiken (z.B. durch Kostensteigerungen und Verzögerungen) und größerem tatsächlichen Befassungseinwand einher. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen müssen geschaffen und umweltrechtliche Belange berücksichtigt werden. Hinzu kommen Anforderungen, die sich erst künftig durch veränderte Vorzeichen wie die Finanzierung über das Sondervermögen Infrastruktur ergeben werden und daher nicht durch Erfahrungen gedeckt sein können. Der Neubau einer Schule fordert daher vom ersten Moment an wesentlich mehr Vorbereitung als die im Vergleich simple Sanierung einer Sporthalle. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Hand, die „nebenbei“ ihr Alltagsgeschäft zu bestreiten haben oder mehrere Projekte gleichzeitig betreuen, ist das kaum zu bewerkstelligen.</p><p>In der Folge fehlt es in Projekten nicht selten schon zu Beginn an Strukturen, durch die Problemen aktiv entgegengewirkt werden kann – eine Situation, die dringend vermieden werden sollte, die mit den eigenen personellen Ressourcen der öffentlichen Hand aber nicht immer vermieden werden kann.</p><h3><strong>Worst case: ausufernde Mehrkosten</strong></h3><p>Wie schnell es dadurch passieren kann, dass infolge fehlender Projektstrukturen erhebliche Nachteile eintreten, zeigt folgendes vereinfachtes Beispiel:</p><p>Im Rahmen eines Schulneubaus fordert der beauftragte Tiefbauer wegen unerwarteter Bodenbeschaffenheiten zusätzliche Vergütung. Der Vorhabenträger wendet ein, die Bodenbeschaffenheiten seien bekannt gewesen. Es kommt zum Streit, der zu Verzögerungen führt. Wegen einer für den Schulneubau bewilligten Förderung, deren Auszahlung von Fristen abhängt (so auch denkbar im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur), ist das Projekt allerdings zeitkritisch. Dennoch wird es verspätet fertiggestellt. Dem Vorhabenträger entgehen in der Folge Fördermittel. Zudem ist er mit zahlreichen Mehrkosten konfrontiert, die sich durch die verzögerte Projektdurchführung, die verspätete Fertigstellung und die verspätete Inbetriebnahme des Schulgebäudes ergeben. Mit mehreren Baubeteiligten kommt es zudem zu einem Rechtsstreit; auch das verursacht Kosten. Später stellt sich heraus, dass dem Vorhabenträger die ursächlichen, für den Tiefbauer allerdings nicht vorhersehbaren Bodenverhältnisse zwar bekannt waren, mangels geordneter Projektstrukturen und klarer Zuständigkeiten allerdings nicht in die Gestaltung des Bauvertrags mit dem Tiefbauer eingeflossen sind.</p><p>Die Frage, ob die in dem Beispiel angefallenen Mehrkosten vermeidbar gewesen wären, erübrigt sich. Negativschlagzeilen wären garantiert.</p><h3><strong>Strukturierte Projektinitiierung als Schlüssel</strong></h3><p>Das Beispiel verdeutlicht, dass auch Sanierungs- und Neubauvorhaben im Bereich Schulbau ohne geordnete Struktur erhebliches Risikopotenzial mit sich bringen. Es zeigt aber auch, dass der Schlüssel zur Eindämmung der Risiken (die deutlich über das obige Beispiel hinausgehen) in der Bereitstellung solcher Strukturen besteht.</p><p>Einen wichtigen Baustein bietet ADVANT Beiten hierbei in Form der juristischen Projektinitiierung an, der sehr frühzeitigen Einbindung juristischer Kompetenzen in das Projekt. Ziel dieser Methode ist es, Hand in Hand mit dem Vorhabenträger Voraussetzungen und Leitlinien zu definieren, die dem Projekt einen Rahmen geben. ADVANT Beiten stellt hierfür aus Rechtsanwälten der betroffenen Rechtsgebiete ein multidisziplinäres Projektteam zusammen, das das Projekt in seiner Gesamtheit und von Beginn an versteht und rechtlich berät. Rechtliche Herausforderungen werden dadurch erkannt, bevor sie sich zu Problemen entwickeln können.</p><p>Methodisch lässt sich die juristische Projektinitiierung in mehrere Phasen unterteilen:</p><p>In der ersten Phase steht in der Regel die systematische Klärung der Rahmenbedingungen im Vordergrund. Zunächst stellt sich die Frage nach den bereits bekannten tatsächlichen Umständen: Was ist geplant? Wo liegt das Projektgrundstück? Sind Risiken oder Besonderheiten bekannt (z.B. die Bodenverhältnisse)? Welche Ziele stehen im Vordergrund (das kann bei einer Schulerweiterung bspw. der störungsfreie Betrieb der bestehenden Schulinfrastruktur sein)? Dem schließt sich eine juristische Einordnung durch die Projektteams von ADVANT Beiten an, die alle relevanten Rechtsbereiche im Blick hat: Ist das Projekt rechtlich gesehen umsetzbar? Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen geschaffen werden? Bestehen Möglichkeiten einer Förderung (wie etwa auf Grundlage des Sondervermögens)? Welche Anforderungen stellt die Förderung an die Umsetzung? Sind Fristen einzuhalten? Müssen Leistungen ausgeschrieben werden? Welche Unternehmereinsatzform ist bei der Errichtung zweckmäßig? Welche weiteren Projektbeteiligten sind einzubinden? Die Antworten auf diese Fragen bildet – ggf. flankiert durch Entscheidungsvorlagen, die die Vor- und Nachteile aufzeigen – die Basis für konkrete Entscheidungen zum Projektaufbau.</p><p>Dieser wichtigen ersten Phase, die Vorhabenträgern auch die Planung personeller Ressourcen erleichtern soll, schließen sich weitere Schritte an. Dabei geht es vor allem darum, die getroffenen Entscheidungen nach Best Practice-Ansätzen in Richtung Projektrealisierung voranzutreiben. Das bedeutet je nach Projekt vor allem die Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen und Fördermittelanträgen, das Erstellen miteinander synchronisierter, lückenloser Verträge sowie die Beratung bei der Angebotsbewertung und bei etwaigen Vertragsverhandlungen im Vergabeverfahren.</p><p>Begleitet wird die juristische Projektinitiierung durch die Dokumentation der einzelnen Schritte. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für Kontrollmechanismen in der sich anschließenden Projektdurchführung und sorgt zugleich für Revisionssicherheit (Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen für Dritte).</p><p>Die juristische Projektinitiierung endet nach Finalisierung und Signing der Verträge schließlich mit dem Übergang in die Planungsphase. Der Grundstein für eine erfolgreiche Projektdurchführung ist dann gelegt. Durch ein baubegleitendes juristisches Projektmanagement kann er anschließend ergänzt werden.</p><h3><strong>Juristische Projektinitiierung mit ADVANT</strong></h3><p>ADVANT Beiten, als eine der führenden Wirtschaftskanzleien, bietet die juristische Projektinitiierung mit allen rechtlichen Facetten&nbsp;effizient und ressourcenschonend aus einer Hand. Die juristische Projektinitiierung eröffnet dadurch nicht nur die Möglichkeit, Risiken zu minimieren, Abläufe zu optimieren und Befassungsbedarfe zu reduzieren. Die gebündelte Beratung bietet Vorhabenträgern auch ein Werkzeug, limitierte eigene Personalressourcen sinnvoll zu nutzen.</p><p>Sie möchten mehr dazu erfahren, wie Sie die Chancen des Sondervermögens Infrastruktur durch die juristische Projektinitiierung optimal nutzen können? Die Ansprechpartner aus unseren eingespielten Projektteams stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.</p><p>Autor: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julian-gruss" target="_blank">Julian Gruß</a> (Bau- und Immobilienrecht)<br>Beteiligte Experten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a> (Energierecht), <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a> (Vergaberecht) und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a> (Fördermittelrecht)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Apr 2025 08:23:33 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 1: Wie Künstliche Intelligenz den öffentlichen Sektor transformiert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-1-wie-kuenstliche-intelligenz-den-oeffentlichen-sektor-transformiert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum ersten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. In dieser Serie werden wir analysieren, wie neue Technologien die Arbeitsweise von Regierungen und Behörden fundamental verändern und welche Lehren der deutsche öffentliche Sektor daraus ziehen kann.</p><p>Die sieben Teile dieser Serie werden folgende Themen behandeln:</p><ol><li><strong>Künstliche Intelligenz und Generative KI</strong> (dieser Artikel)</li><li><strong>Spatial Computing und immersive Technologien</strong></li><li><strong>Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie</strong></li><li><strong>Automatisierung und Prozessoptimierung</strong></li><li><strong>Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing</strong></li><li><strong>Systemintegration und API-Ökosysteme</strong></li><li><strong>Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation</strong></li></ol><p>Jeder dieser Trends hat das Potenzial, die Effizienz, Transparenz und Bürgerorientierung des öffentlichen Sektors deutlich zu verbessern – vorausgesetzt, wir erkennen ihre Bedeutung und setzen sie strategisch um. Beginnen wir mit dem ersten und vielleicht folgenreichsten Trend: Künstliche Intelligenz.</p><h3>Künstliche Intelligenz: Unterschätzter Game-Changer für den öffentlichen Sektor</h3><p>Die Künstliche Intelligenz (KI) und insbesondere Generative KI haben sich zu den bedeutendsten Transformationsfaktoren für den öffentlichen Sektor weltweit entwickelt. Diese Technologien verändern grundlegend die Art und Weise, wie Behörden arbeiten, kommunizieren und Dienstleistungen erbringen – und doch unterschätzt der deutsche öffentliche Sektor noch immer ihre Tragweite.</p><p>Mit einem Digitalisierungsgrad von nur 59 von 100 möglichen Punkten laut Digital-Index 2025 hat Deutschland erhebliches Aufholpotenzial. Während andere Länder KI bereits strategisch in ihre Verwaltungsprozesse integrieren, verharrt Deutschland oft noch in der Planungsphase.</p><h3>Die globale KI-Landschaft: Deutschland droht den Anschluss zu verlieren</h3><p>Der internationale Vergleich zeigt, wie weit andere Länder bereits sind:</p><p>In den USA hat die Bundesregierung spezielle KI-Richtlinien für Behörden entwickelt und ihre Investitionen in KI-Forschung deutlich erhöht. Singapur gilt als Vorreiter mit seiner "National AI Strategy", die KI-Anwendungen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Sektors fördert. Estland nutzt KI bereits erfolgreich für personalisierte Bürgerservices und automatisierte Entscheidungsprozesse.</p><p>Eine Studie einer großen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zeigt, dass etwa die Hälfte der Mitarbeiter in Landes- und Kommunalverwaltungen in den USA KI täglich nutzen, hauptsächlich zur Zusammenfassung von Informationen und für Brainstorming-Prozesse. Fast drei Viertel der Befragten berichten von Effizienzsteigerungen und Zeitersparnissen durch KI-Tools.</p><h3>Warum KI für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant ist</h3><p>Deutschland könnte gerade aufgrund seiner spezifischen Herausforderungen besonders von KI profitieren:</p><ol><li><strong>Mehrsprachige Bürgerservices</strong>: In einem zunehmend diversen Deutschland können KI-gestützte Übersetzungsdienste Sprachbarrieren überwinden und Behördendienstleistungen für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich machen.</li><li><strong>Automatisierte Dokumentenverarbeitung</strong>: Deutsche Behörden sind bekannt für ihren umfangreichen Papierverkehr. KI-Systeme können Formulare verarbeiten, Anträge prüfen und Genehmigungsprozesse beschleunigen. Die Gemeinde Malsch hat beispielsweise einen Vertrag zur Entwicklung einer solchen Software mit SAP und KOMM.ONE unterzeichnet.</li><li><strong>Personalisierte Bürgerinteraktionen</strong>: KI-Systeme können Bürgeranfragen analysieren und maßgeschneiderte Informationen bereitstellen. Die Stadt Hamburg setzt bereits einen KI-gestützten Chatbot ein, um häufig gestellte Fragen zu beantworten.</li><li><strong>Betrugserkennung und Compliance</strong>: KI-Algorithmen können verdächtige Muster in Finanz- und Steuerdaten identifizieren und so Betrug bekämpfen – besonders relevant für die Finanzverwaltung.</li><li><strong>Prädiktive Analysen für Ressourcenplanung</strong>: KI kann helfen, den Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen vorherzusagen und Ressourcen entsprechend zu planen – angesichts des demografischen Wandels in Deutschland von besonderer Bedeutung.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Deutschland steht bei der Implementierung von KI im öffentlichen Sektor vor einzigartigen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Datenschutz und rechtliche Rahmenbedingungen</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutzgesetze, die die Nutzung personenbezogener Daten für KI-Anwendungen einschränken können.</li><li><strong>Fachkräftemangel</strong>: Der Mangel an KI-Experten im öffentlichen Sektor ist in Deutschland besonders ausgeprägt, mit starker Konkurrenz durch die Privatwirtschaft.</li><li><strong>Föderale Strukturen</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands erschwert die einheitliche Implementierung von KI-Lösungen durch unterschiedliche Standards auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.</li><li><strong>Veraltete technologische Infrastruktur</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit Legacy-Systemen, die nicht ohne Weiteres mit modernen KI-Anwendungen kompatibel sind.</li><li><strong>Akzeptanzprobleme</strong>: In Deutschland gibt es traditionell eine gewisse Skepsis gegenüber neuen Technologien, was das Vertrauen in KI-Systeme erschwert.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von KI und Generativer KI voll auszuschöpfen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen KI-Strategie für den öffentlichen Sektor</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Ressourcen und Zeitplänen für die KI-Implementierung in Behörden.</li><li><strong>Aufbau von KI-Kompetenzzentren</strong>: Schaffung spezialisierter Zentren, die Behörden bei der Implementierung von KI-Lösungen unterstützen.</li><li><strong>Investitionen in Aus- und Weiterbildung</strong>: Gezielte Programme zur Förderung von KI-Kompetenzen bei Behördenmitarbeitern.</li><li><strong>Entwicklung ethischer Richtlinien</strong>: Klare Rahmenbedingungen für den verantwortungsvollen Einsatz von KI im öffentlichen Sektor.</li><li><strong>Förderung von Public-Private-Partnerships</strong>: Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen zur Entwicklung innovativer KI-Lösungen.</li><li><strong>Pilotprojekte und Experimentierräume</strong>: Schaffung von Räumen für die Erprobung von KI-Anwendungen in kontrollierten Umgebungen.</li><li><strong>Standardisierung und Interoperabilität</strong>: Entwicklung einheitlicher Standards für KI-Systeme zur Erleichterung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Die strategische Implementierung von KI kann den deutschen öffentlichen Sektor effizienter, bürgernäher und zukunftsfähiger machen. Entscheidend ist ein ausgewogener Ansatz, der Innovation fördert und gleichzeitig deutsche Werte wie Datenschutz, Transparenz und Inklusion respektiert.</p><p>Im nächsten Teil dieser Serie werden wir den zweiten großen GovTech-Trend 2025 analysieren: Spatial Computing und immersive Technologien. Wir werden untersuchen, wie Augmented und Virtual Reality die Bürgerbeteiligung, Stadtplanung und öffentliche Dienstleistungen revolutionieren können und welche Chancen sich speziell für den deutschen öffentlichen Sektor ergeben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalne Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der erste Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.&nbsp;</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Apr 2025 16:55:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #13 - Anwendbarkeit des HVR auf Distributoren?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-13-anwendbarkeit-des-hvr-auf-distributoren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Und was ist mit Distributoren? Gilt das Handelsvertreterrecht auch für sie?“ Das ist eine Frage, die Unternehmen, die Distributoren (aka Vertragshändler) einsetzen, interessieren sollte. Und daher befassen wir uns mit ihr in Folge 13 unseres Podcasts „5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider“.</p><p>Weiterführende Quellen:&nbsp;</p><ul><li><span>Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 16 (Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändler) und Kap. 23 (Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers</span></li><li><span>BGH, Urt. v. 21.7.2016, Az. I ZR 229/15: offengelassen, “</span><i><span>ob die Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms für eine analoge Anwendung des § 89b HGB (…) bei Vertragshändlern überhaupt erforderlich ist oder ob für derartige Vertragsverhältnisse diese Voraussetzung zu modifizieren ist</span></i><span>.“</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Apr 2025 08:28:35 +0200</pubDate>
                        <title>Wieso es wieder zu Tausenden von Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Soforthilfen kommen kann</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wieso-es-wieder-zu-tausenden-von-rueckforderungsbescheiden-bei-den-corona-soforthilfen-kommen-kann</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Soforthilfen waren im Frühjahr 2020 das erste und wichtigste Instrument, um Unternehmen und Selbstständigen durch die Pandemie zu helfen. Schnell und unbürokratisch sollte das Geld fließen – und das tat es auch. Doch was damals als Rettungsanker gepriesen wurde, entwickelt sich für viele Empfänger zunehmend zum finanziellen Albtraum. Mehr als jeder fünfte Selbstständige oder Kleinunternehmer, der Corona-Soforthilfen erhalten hat, soll diese ganz oder teilweise zurückzahlen. Die Gründe hierfür sind vielfältig, doch besonders problematisch: Die Bundesländer gehen bei den Rückmeldeverfahren und Rückforderungen höchst unterschiedlich vor.</p><p><a href="https://rechtsanwalt-soforthilfe.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Corona Soforthilfe-Rückforderung erhalten? Hier informieren und Rückforderung abwehren.</a></p><h3>Der föderale Flickenteppich der Rückmeldeverfahren</h3><p>Betrachtet man die Situation in den Bundesländern, offenbart sich ein regelrechter Flickenteppich an Fristen, Verfahren und Anforderungen. In Bayern beispielsweise ist die Frist für Rückmeldungen über das Online-Portal im verpflichtenden Rückmeldeverfahren zum 31.10.2024 abgelaufen. Seit dem 01.01.2025 ist der Link zum Portal deaktiviert, Rückmeldungen sind nicht mehr möglich. Die bayerischen Behörden haben unmissverständlich klargestellt: Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge – selbst wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist.</p><p>In Nordrhein-Westfalen hingegen endete die Rückmeldefrist erst am 26. Februar 2025. Auch hier gilt: Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular war für alle hierzu aufgeforderten Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 verpflichtend. Ohne Rückmeldung geht das Land NRW davon aus, dass im Förderzeitraum kein Liquiditätsengpass vorlag und die Soforthilfe nicht benötigt wurde – mit der Konsequenz einer vollständigen Rückforderung.</p><p>Brandenburg wiederum hat sein Rückmeldeverfahren bereits 2022 abgeschlossen. Die Frist für Rückzahlungen war der 18. März 2022. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) informierte alle Soforthilfe-Empfangenden postalisch mit dem Schreiben: “Prüfung der Antragsvoraussetzungen und Mittelverwendung durch die Antragstellenden”.</p><p>Diese unterschiedlichen Zeitpläne und Verfahren führen zu erheblicher Verwirrung bei Unternehmen, insbesondere bei solchen, die in mehreren Bundesländern tätig sind. Die föderale Struktur, die eigentlich Flexibilität ermöglichen soll, erweist sich hier als bürokratisches Hindernis.</p><h3>Die Crux mit dem Liquiditätsengpass</h3><p>Zentral für die Rückforderungsproblematik ist der Begriff des “Liquiditätsengpasses”. Die Soforthilfen wurden auf Basis einer Prognose gewährt und sollten einen Corona-bedingten Liquiditätsengpass überbrücken. Doch was genau unter einem solchen Engpass zu verstehen ist, wurde in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich interpretiert – und diese Interpretation änderte sich teilweise während des laufenden Verfahrens.</p><p>In Nordrhein-Westfalen beispielsweise wurden die Online-Informationen “Fragen-und-Antworten” zu den Corona-Soforthilfen zwischen dem 25. März und dem 31. Mai 2020 sage und schreibe 15-mal geändert. Zunächst war zu lesen, dass die Soforthilfe auch dazu diene, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt von Solo-Selbstständigen im Haupterwerb zu finanzieren. Drei Tage später war dieser Passus verschwunden.</p><p>Diese nachträglichen Änderungen der Bedingungen sind rechtlich höchst problematisch. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in mehreren Urteilen die Rückforderungen für rechtswidrig erklärt, wenn die Antragsteller auf Basis der ursprünglichen Informationen gehandelt haben. Dennoch halten viele Behörden an ihren Rückforderungen fest.</p><h3>Die Dimension des Problems</h3><p>Die Dimension des Problems ist beachtlich: Insgesamt wurden etwa 13 Milliarden Euro an rund 1,8 Millionen Betroffene ausgeschüttet. Dazu kamen in den meisten Bundesländern noch Landesmittel von insgesamt mehr als drei Milliarden Euro. Das Bundeswirtschaftsministerium schätzt, dass rund fünf Milliarden Euro an Corona-Soforthilfen zu viel ausgezahlt wurden.</p><p>Bereits jetzt ist klar, dass in mehr als 400.000 Fällen die Betroffenen die Gelder ganz oder teilweise zurückzahlen sollen oder dies schon getan haben. Und es könnten weitere Rückforderungen auf Empfänger zukommen, denn erst Ende 2025 sollen die Schlussberichte mit den abschließenden Zahlen zu den Corona-Soforthilfen aus den Ländern vorliegen.</p><p>Die Folgen für die Betroffenen sind gravierend. Viele Kleinunternehmer und Selbstständige haben die Soforthilfen längst ausgegeben und verfügen nicht über die Mittel, um sie zurückzuzahlen. Die Rückforderungen können existenzbedrohend sein und führen zu einer Welle von Rechtsstreitigkeiten. Mehr als 5.000 Betroffene haben bundesweit gegen Rückforderungen geklagt, etwa die Hälfte der Verfahren ist noch offen.</p><h3>Warum es zu erneuten Rückforderungen kommt</h3><p>Die Frage, warum es auch Jahre nach der Auszahlung der Corona-Soforthilfen zu erneuten Rückforderungen kommt, beschäftigt nicht nur die Betroffenen, sondern auch Rechtsexperten und Wirtschaftsverbände. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und offenbaren grundlegende Probleme im Umgang mit Krisenhilfen.</p><h3>Nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen</h3><p>Ein zentraler Grund für die erneuten Rückforderungen liegt in der nachträglichen Überprüfung der Antragsvoraussetzungen. Die Soforthilfen wurden im Frühjahr 2020 unter enormem Zeitdruck konzipiert und ausgezahlt. Das Credo lautete: Schnelligkeit vor Genauigkeit. Diese Priorisierung war angesichts der existenzbedrohenden Situation für viele Unternehmen nachvollziehbar, führt aber nun zu erheblichen Problemen.</p><p>Der Bundesrechnungshof hat in einer Mitteilung an das Wirtschaftsministerium das Vorgehen scharf kritisiert und von “unklaren Anspruchsvoraussetzungen” gesprochen. Besonders problematisch: Das Ministerium habe ganz am Anfang nicht festgelegt, “welcher Sach- und Finanzaufwand im Einzelnen berücksichtigt werden konnte”. Erst einige Tage nach dem Anlaufen der Auszahlungen wies das Wirtschaftsministerium die Länder darauf hin, dass klar festgelegt sein müsse, wer überhaupt antragsberechtigt ist.</p><p>Diese nachträgliche Konkretisierung der Bedingungen führt nun dazu, dass viele Empfänger, die nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben, mit Rückforderungen konfrontiert werden. Die Behörden prüfen nun rückwirkend, ob die Antragsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren – und legen dabei Maßstäbe an, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht existierten oder zumindest nicht klar kommuniziert wurden.</p><h3>Diskrepanz zwischen Prognose und tatsächlichem Bedarf</h3><p>Ein weiterer wesentlicher Grund für die Rückforderungen liegt in der Diskrepanz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass. Die Soforthilfen wurden auf Basis einer Prognose gewährt – die Antragsteller mussten einschätzen, wie sich ihre wirtschaftliche Situation in den kommenden Monaten entwickeln würde.</p><p>Diese Prognose war naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Niemand konnte im Frühjahr 2020 verlässlich vorhersagen, wie lange die Pandemie dauern und welche wirtschaftlichen Auswirkungen sie haben würde. Viele Unternehmer haben daher aus verständlicher Vorsicht einen höheren Liquiditätsengpass prognostiziert, als letztendlich eingetreten ist.</p><p>Die Behörden fordern nun die Differenz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass zurück. Dies mag formal korrekt sein, ignoriert aber die außergewöhnliche Situation, in der die Prognosen erstellt wurden. Zudem wurden die Berechnungsmethoden für den Liquiditätsengpass in vielen Fällen erst nachträglich konkretisiert, was die rechtliche Bewertung zusätzlich erschwert.</p><h3>Fehlende Rückmeldung als Automatismus für Rückforderungen</h3><p>Ein besonders problematischer Aspekt der aktuellen Rückmeldeverfahren ist, dass eine fehlende Rückmeldung automatisch zur vollständigen Rückforderung führt. Die Behörden gehen in diesem Fall davon aus, dass kein Liquiditätsengpass vorlag und die Soforthilfe nicht benötigt wurde.</p><p>Diese Annahme ist rechtlich fragwürdig, da sie die Beweislast umkehrt: Nicht die Behörde muss nachweisen, dass kein Liquiditätsengpass vorlag, sondern der Empfänger muss beweisen, dass er die Hilfe zu Recht erhalten hat. Dies steht im Widerspruch zu grundlegenden verwaltungsrechtlichen Prinzipien und wird in vielen Fällen zu ungerechtfertigten Rückforderungen führen.</p><h3>Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten</h3><p>Für Unternehmen und Selbstständige, die mit Rückforderungen von Corona-Soforthilfen konfrontiert sind oder eine solche Konfrontation befürchten, stellt sich die entscheidende Frage: Wie sollte man reagieren? Welche Handlungsoptionen bestehen, und welche rechtlichen Perspektiven eröffnen sich? Im Folgenden möchte ich konkrete Handlungsempfehlungen geben und einen Ausblick auf die rechtliche Entwicklung wagen.</p><h3>Sofortmaßnahmen bei Erhalt eines Rückforderungsbescheids</h3><p>Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren, aber zügig handeln. Die Widerspruchsfristen gegen Rückforderungsbescheide sind in der Regel kurz – meist nur ein Monat. Diese Frist sollte unter keinen Umständen versäumt werden, da sonst der Bescheid bestandskräftig wird und eine spätere Anfechtung erheblich erschwert ist.</p><p>Der Bescheid sollte einer genauen Prüfung unterzogen werden. Überprüfen Sie die Berechnung des zurückgeforderten Betrags im Detail und vergleichen Sie die Angaben mit Ihren eigenen Unterlagen. Achten Sie dabei besonders auf die Berechnungsmethode des Liquiditätsengpasses – hier liegen häufig die entscheidenden Fehler.</p><p>Parallel dazu sollten Sie alle relevanten Unterlagen zur Corona-Soforthilfe zusammenstellen: den ursprünglichen Antrag, den Bewilligungsbescheid, Kontoauszüge sowie Nachweise über Ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum. Diese Dokumentation ist für alle weiteren Schritte unerlässlich.</p><h3>Die Bedeutung des Rückmeldeverfahrens</h3><p>Falls in Ihrem Bundesland noch ein Rückmeldeverfahren läuft, sollten Sie unbedingt daran teilnehmen – selbst wenn Sie der Überzeugung sind, dass die Soforthilfe zu Recht gewährt wurde. Wie dargelegt, führt eine fehlende Rückmeldung in vielen Bundesländern automatisch zur vollständigen Rückforderung.</p><p>Nutzen Sie für die Rückmeldung ausschließlich die offiziellen Portale und Formulare. Geben Sie alle erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig an, aber achten Sie darauf, Ihre Situation nicht ungünstiger darzustellen als sie ist. Insbesondere bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses sollten Sie alle zulässigen Kosten berücksichtigen.</p><h3>Rechtliche Gegenwehr: Widerspruch und Klage</h3><p>Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine substantiierte Begründung enthalten. Beziehen Sie sich dabei auf die unklaren Antragsvoraussetzungen und die mehrfach geänderten Bedingungen.</p><p>Ein besonders starkes Argument ist der Vertrauensschutz: Wenn Sie Ihren Antrag auf Basis der ursprünglich kommunizierten Bedingungen gestellt haben, können Sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedingungen nachträglich geändert wurden – wie etwa in NRW, wo die Online-Informationen 15-mal geändert wurden.</p><p>Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, ist der Klageweg zu prüfen. In einigen Bundesländern, wie NRW oder Hessen, ist auch nur der Klageweg möglich. Die bisherige Rechtsprechung gibt durchaus Anlass zur Hoffnung: In mehreren Fällen haben Verwaltungsgerichte Rückforderungen für rechtswidrig erklärt, wenn die Antragsteller auf Basis der ursprünglichen Informationen gehandelt haben. So gewann beispielsweise eine Friseurin aus Siegburg in NRW ihre Klage gegen einen Rückforderungsbescheid.</p><p>Allerdings sollten die Kosten und die Dauer eines Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht unterschätzt werden. Eine rechtliche Beratung durch einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist daher dringend zu empfehlen.</p><h3>Finanzielle Entlastungsmöglichkeiten</h3><p>Für viele Betroffene stellt die Rückzahlung der Soforthilfe eine erhebliche finanzielle Belastung dar. In dieser Situation bieten sich verschiedene Entlastungsmöglichkeiten an.</p><p>In einigen Bundesländern, wie etwa in NRW, wurden spezielle Ratenzahlungstools eingerichtet. Diese ermöglichen es, die Rückzahlung in monatlichen Raten zu leisten, was die finanzielle Belastung verteilt. Nutzen Sie diese Möglichkeit, wenn die sofortige vollständige Rückzahlung Ihre Liquidität gefährden würde.</p><p>Bei existenzbedrohenden Situationen sollten Sie zudem einen Antrag auf Stundung oder (Teil-)Erlass prüfen. Hierfür müssen Sie Ihre wirtschaftliche Notlage umfassend darlegen und mit entsprechenden Nachweisen belegen. Die Erfolgsaussichten solcher Anträge sind zwar begrenzt, aber im Einzelfall durchaus gegeben.</p><h3>Fazit: Proaktiv handeln, aber rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen</h3><p>Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt viele Unternehmen und Selbstständige vor erhebliche Herausforderungen. Doch die Situation ist nicht aussichtslos. Durch proaktives Handeln, sorgfältige Dokumentation und die Nutzung rechtlicher Möglichkeiten können Betroffene ihre Interessen wahren.</p><p>Besonders wichtig ist es, die föderalen Unterschiede zu beachten und sich genau über die in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen zu informieren. Die Teilnahme am Rückmeldeverfahren – sofern noch möglich – ist dabei von zentraler Bedeutung.</p><p>Bei Rückforderungsbescheiden sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, aber auch pragmatische Lösungen wie Ratenzahlungen in Betracht ziehen. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, die für Ihren Fall optimale Strategie zu entwickeln.</p><p>Die Corona-Soforthilfen waren als schnelle Hilfe in einer beispiellosen Krise gedacht. Dass sie nun zu einer Belastungsprobe für viele Empfänger werden, ist eine bittere Ironie. Doch mit der richtigen Strategie lässt sich diese Herausforderung bewältigen – und vielleicht sogar ein Beitrag dazu leisten, dass künftige Krisenhilfen besser gestaltet werden.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Apr 2025 21:09:58 +0200</pubDate>
                        <title>USA führen hohe Zölle auf Importe ein – Europa und Automobilsektor besonders betroffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/usa-fuehren-hohe-zoelle-auf-importe-ein-europa-und-automobilsektor-besonders-betroffen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 2. April 2025 beschloss der Präsident der Vereinigten Staaten, Mindestzölle auf Einfuhren aus allen Ländern in Höhe von 10 % für alle Länder zu erheben, wobei höhere Zölle auf Einfuhren aus Ländern erhoben werden, die er als „unfair“ gegenüber den USA betrachtet. Diese allgemeinen Zölle treten am 5. April 2025 um Mitternacht (Eastern Standard Time) in Kraft. Der amerikanische Präsident erhebt außerdem angeblich „reziproke“ Zölle in Höhe von 20 % auf alle Produkte, die aus der Europäischen Union auf amerikanisches Territorium gelangen, wobei auf Aluminium und Stahl Zölle in Höhe von 25 % erhoben werden. Die gegenseitigen Zölle werden am Mittwoch, den 3. April 2025, um Mitternacht in Kraft treten.</p><p>Diese Zölle betreffen alle Sektoren, aber einer der am stärksten betroffenen Sektoren in Europa ist der Automobilsektor, insbesondere in Deutschland: Autos werden nun mit 25 % besteuert. Die am stärksten betroffenen Sektoren in Frankreich sind die Luftfahrt mit einem Exportvolumen von 7,9 Milliarden Euro im Jahr 2023, Arzneimittel mit 4,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und Alkohol (insbesondere Wein) mit 3,9 Milliarden.</p><p>Darüber hinaus werden differenzierte und höhere Zollsätze für Waren aus den französischen Überseegebieten gelten: Auf Guadeloupe, Mayotte, Guyane und Martinique wird zusätzlich zu den 20 %, die für das übrige Frankreich gelten, eine Steuer von 10 % erhoben, während auf Réunion eine Gesamtsteuer von 37 % erhoben wird. Auf Produkte aus Saint-Pierre-et-Miquelon werden Zölle in Höhe von 50 % und auf Produkte aus Französisch-Polynesien in Höhe von 10 % erhoben, da diese Inseln von Trump nicht als Teil der EU betrachtet wurden.</p><p>Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte, sie sei bereit zu verhandeln, aber auch zur Konfrontation, wenn es nötig sei, um die Interessen und Werte der EU durchzusetzen. Sie sagte, die Kommission arbeite an Gegenmaßnahmen. Mehrere europäische Staatsoberhäupter arbeiten ebenfalls an Maßnahmen, die verabschiedet werden sollen.&nbsp;</p><p>Das Team von ADVANT für internationalen Handel und nationale Sicherheit steht europäischen Unternehmen mit fundierter Expertise zur Seite – insbesondere bei Fragen rund um die neuen Zölle.<br>Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von der Stahl-, Chemie- und Kautschukindustrie über den Bergbau bis hin zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Christian Hipp<br>Dr. Dietmar Reich<br>Gábor Báthory</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>US Desk</category>
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Apr 2025 14:38:03 +0200</pubDate>
                        <title>Rückforderungen von Corona-Soforthilfen: Aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Empfänger</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckforderungen-von-corona-soforthilfen-aktuelle-rechtsprechung-staerkt-die-position-der-empfaenger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Pandemie stellte viele Unternehmen und Selbstständige vor existenzielle Herausforderungen. Als Reaktion darauf wurden staatliche Soforthilfen in beispiellosem Umfang und Tempo bereitgestellt. Doch was zunächst als unbürokratische Hilfe gedacht war, entwickelte sich für viele Empfänger zu einem rechtlichen Nachspiel: Behörden fordern bundesweit Teile der ausgezahlten Soforthilfen zurück. Mehr als jeder fünfte Selbstständige oder Kleinunternehmer, der Corona-Soforthilfen erhalten hat, soll diese ganz oder teilweise zurückzahlen.</p><p>Die gute Nachricht: Die Verwaltungsgerichte haben in den letzten Monaten mehrere wegweisende Entscheidungen getroffen, die die Position der Soforthilfe-Empfänger deutlich stärken. Diese Urteile zeigen, dass Rückforderungen keineswegs hingenommen werden müssen und in vielen Fällen erfolgreich angefochten werden können. Im Folgenden stelle ich die wichtigsten Entscheidungen vor und erläutere, welche Kritikpunkte die Gerichte an der Rückforderungspraxis der Behörden äußern.</p><p>Die wichtigsten klägerfreundlichen Entscheidungen im Überblick</p><p><strong>1. OVG Münster: Grundsatzentscheidung zur Rechtswidrigkeit von Rückforderungen</strong></p><p>Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit seinen Urteilen vom 17. März 2023 (Az. 4 A 1986/22, 4 A 1987/22, 4 A 1988/22) eine Grundsatzentscheidung getroffen, die für viele Betroffene von zentraler Bedeutung ist. Das Gericht erklärte die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen für rechtswidrig und hob die entsprechenden Rückforderungsbescheide auf.</p><p>Im Kern stellte das OVG fest, dass sich das Land bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten hat. Die ursprünglichen Bescheide sahen vor, dass die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren fand in den Bewilligungsbescheiden hingegen keine Grundlage.</p><p>Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Schlussbescheide vollständig automatisiert ohne ausreichende Rechtsgrundlage erlassen wurden. Zudem wurden die Online-Informationen zu den Corona-Soforthilfen zwischen dem 25. März und dem 31. Mai 2020 nicht weniger als 15 Mal geändert – ein Umstand, der erhebliche Rechtsunsicherheit schuf.</p><p><strong>2. VG Stuttgart: Vertrauensschutz hat Vorrang</strong></p><p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 18. September 2024 mit seinem Urteil (Az. 15 K 7121/23) eine Entscheidung getroffen, die für viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wegweisend sein könnte. Ein Friseursalon aus Heidenheim hatte erfolgreich gegen die Rückforderung eines Teils seiner erhaltenen Soforthilfe durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) geklagt.</p><p>Das Gericht stellte fest, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig war, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide missverständlich formuliert waren und die Klägerin die Mittel im Vertrauen auf die behördlichen Vorgaben verwendet hatte. Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht war.</p><p>Besonders bemerkenswert ist die Betonung des Vertrauensschutzes: Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen, die in gutem Glauben auf die Bewilligung und die damals geltenden Bedingungen vertraut hatten, nicht nachträglich für geänderte Interpretationen der Behörden bestraft werden dürfen. Eine spätere Auslegung durch die Verwaltung dürfe nicht rückwirkend zu finanziellen Nachteilen für die Betroffenen führen.</p><p><strong>3. VG Freiburg: Differenzierte Betrachtung des Liquiditätsengpasses</strong></p><p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am 10. Juli 2024 in mehreren Verfahren (Az. 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 1308/24, 14 K 1357/24) über Klagen gegen die Rückforderung von Corona-Hilfen durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg entschieden. In fünf von sechs Fällen gab das Gericht den Klagen statt und hob die Widerrufs- und Erstattungsbescheide der L-Bank auf.</p><p>Das Gericht stellte klar, dass die Corona-Soforthilfen zum Zwecke der Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage unter der Voraussetzung gewährt wurden, dass ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Entscheidend ist jedoch, dass laut Gericht nicht – wie von der L-Bank angenommen – auf einen Zeitraum von drei Monaten abzustellen und keine Gesamtsaldierung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines 3-Monatszeitraums vorzunehmen war.</p><p>Vielmehr sei ein Liquiditätsengpass für den konkreten Tag zu berechnen gewesen, an dem die bewilligten Mittel verwendet wurden. Ein nachträglicher Zufluss von Mitteln (etwa durch erhöhten Umsatz infolge der Lockerung der Corona-Maßnahmen) führte nicht zu einer Beseitigung des Liquiditätsengpasses. Diese Differenzierung ist für viele Betroffene von entscheidender Bedeutung.</p><h3><span><strong>Die Hauptkritikpunkte der Gerichte an den Rückforderungen</strong></span></h3><p>Die Gerichte haben in ihren Entscheidungen mehrere grundlegende Kritikpunkte an der Rückforderungspraxis der Behörden formuliert. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p><strong>1. Unklare und widersprüchliche Förderbedingungen</strong></p><p>Die Gerichte bemängeln durchgängig die unklaren und oft widersprüchlichen Förderbedingungen. Die Bewilligungsbescheide enthielten häufig missverständliche Formulierungen, die verschiedene Interpretationen zuließen. Zudem wurden die Förderrichtlinien mehrfach geändert, ohne dass dies ausreichend transparent kommuniziert wurde.</p><p>Das OVG Münster stellte fest: Die in den Rückmeldeverfahren von den Zuwendungsempfängern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die letztlich jeweils zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen.</p><p><strong>2. Verletzung des Vertrauensschutzes</strong></p><p>Ein zentraler Kritikpunkt ist die Verletzung des Vertrauensschutzes. Die Behörden haben ihre Interpretation der Förderbedingungen nachträglich zu Lasten der Antragsteller geändert und neue Berechnungsmethoden oder Kriterien rückwirkend auf bereits bewilligte und ausgezahlte Hilfen angewendet.</p><p>Das VG Stuttgart betonte: Unternehmen, die in gutem Glauben auf die Bewilligung und die damals geltenden Bedingungen vertraut hatten, dürfen nicht nachträglich für geänderte Interpretationen der Behörden bestraft werden.</p><p><strong>3. Methodische Mängel bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags</strong></p><p>Die Gerichte kritisieren die methodischen Mängel bei der Berechnung der Rückforderungsbeträge. Insbesondere die pauschale Drei-Monats-Betrachtung und die Gesamtsaldierung aller Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Förderzeitraum werden als unzulässig angesehen.</p><p>Das VG Freiburg stellte klar: Ob ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe, sei für den konkreten Tag zu berechnen gewesen, an dem die bewilligten Mittel verwendet worden seien. Spätere positive Entwicklungen dürften nicht rückwirkend zur Beseitigung eines zum Verwendungszeitpunkt bestehenden Liquiditätsengpasses führen.</p><p><strong>4. Formale und verfahrensrechtliche Mängel</strong></p><p>Die Gerichte bemängeln zahlreiche formale und verfahrensrechtliche Mängel. Die Schlussbescheide wurden oft vollständig automatisiert ohne ausreichende Rechtsgrundlage erlassen. Das später von den Behörden geforderte Rückmeldeverfahren war in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden nicht vorgesehen.</p><p>Das OVG Münster stellte fest: Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.</p><p><strong>5. Unzulässige Einschränkung des Förderzwecks</strong></p><p>Die Behörden haben den Förderzweck oft auf die Überbrückung von Liquiditätsengpässen verengt, obwohl die Bewilligungsbescheide weitere Zwecke wie die “Milderung finanzieller Notlagen” oder die “Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage” nannten.</p><p>Das VG Stuttgart stellte fest: Es war für die Klägerin nicht erkennbar, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht war. Andere in den Bewilligungsbescheiden genannte Kriterien wie “existenzbedrohliche Wirtschaftslage” oder “erhebliche Umsatzeinbrüche” wurden bei der Rückforderung oft ignoriert.</p><h3><span><strong>Rechtliche Einordnung und Bedeutung für die Praxis</strong></span></h3><p>Die dargestellten Entscheidungen haben erhebliche Bedeutung für die Praxis. Sie zeigen, dass die Verwaltungsgerichte bereit sind, Soforthilfeempfänger vor nachträglichen Änderungen der Förderrichtlinien zu schützen. Dies hat mehrere rechtliche Implikationen:</p><p><strong>1. Auslegung von Förderrichtlinien</strong></p><p>Gerichte müssen bewerten, ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ausreichend klar formuliert waren oder ob sie widersprüchliche Angaben enthielten, die zu Fehlinterpretationen führen konnten.</p><p><strong>2. Grundsatz des Vertrauensschutzes&nbsp;</strong></p><p>Unternehmen müssen sich auf die ursprünglichen Bewilligungsbedingungen verlassen können. Eine nachträgliche Änderung zu ihren Lasten verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.</p><p><strong>3. Verhältnismäßigkeit von Rückforderungen&nbsp;</strong></p><p>Behörden dürfen nicht rückwirkend neue Kriterien aufstellen, die zur Rückforderung von Mitteln führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht eindeutig waren.</p><p>Diese Urteile könnten Signalwirkung für zahlreiche andere Unternehmen haben, die mit ähnlichen Rückforderungsbescheiden konfrontiert sind. Sie zeigen, dass Behörden nicht beliebig nachträglich die Förderbedingungen verändern und neue Maßstäbe anlegen dürfen, die bei der Bewilligung noch nicht absehbar waren.</p><h3><span><strong>Handlungsempfehlungen für Betroffene</strong></span></h3><p>Falls Sie eine Rückforderung der Soforthilfe erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell zahlen, sondern die Bescheide genau prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Folgende Maßnahmen sind ratsam:</p><p><strong>1. Juristischen Rat einholen</strong></p><p>Eine Anwaltskanzlei kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage bewerten und die beste Strategie entwickeln. Angesichts der dargestellten Rechtsprechung bestehen in vielen Fällen gute Erfolgsaussichten.</p><p><strong>2. Verwendungsnachweise sichern</strong></p><p>Wer nachweisen kann, dass die Soforthilfe entsprechend den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen genutzt wurde, hat eine stärkere Position gegenüber der Behörde. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, die belegen, wofür und wann die Mittel verwendet wurden.</p><p><strong>3. Auf Klarheit in den Bescheiden achten</strong></p><p>Falls die Bewilligungsbescheide unklar formuliert waren oder widersprüchliche Aussagen enthielten, kann dies als Argument gegen die Rückforderung genutzt werden. Prüfen Sie genau, welche Zweckbestimmungen in Ihrem Bewilligungsbescheid genannt wurden.</p><p><strong>4. Widerspruch/Klage gegen Rückforderungsbescheide</strong></p><p>Unternehmen sollten die Rückforderung nicht einfach hinnehmen, sondern innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch bzw. Klage erheben. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. In Hessen und Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise nur Klagen möglich.</p><p>Ein Widerspruch und eine mögliche Klage verhindern zunächst die Vollstreckung des Bescheids und verschaffen den Betroffenen Zeit. Ein Widerspruchsverfahren dauert in der Regel mehrere Monate, während ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchschnittlich etwa 10 Monate (häufig aber mehr) in Anspruch nimmt. Während dieser Zeit muss der geforderte Betrag nicht bezahlt werden, was einen positiven Liquiditätseffekt haben kann. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Soforthilfe-Empfänger deutlich. Die Gerichte haben klare Grenzen für die Rückforderungspraxis der Behörden gezogen und betonen den Vertrauensschutz der Antragsteller. Für viele betroffene Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung und die Chance, unberechtigte Rückforderungen erfolgreich abzuwehren.</p><p>Wer betroffen ist, sollte sich daher nicht scheuen, rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage zu erheben. Die dargestellten Urteile zeigen: Der Kampf gegen unrechtmäßige Rückforderungen kann sich lohnen.</p><p>Bei ADVANT Beiten helfen wir Ihnen gerne bei der Prüfung Ihrer individuellen Situation und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Hier helfen wir Ihnen:&nbsp;<a href="https://rechtsanwalt-soforthilfe.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Anwalt Corona Soforthilfe - Rechtsberatung bei Soforthilfe Rückforderung</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Apr 2025 15:36:10 +0200</pubDate>
                        <title>E-Evidence-VO - die grenzüberschreitende Beweiserhebung von elektronischen Beweismitteln</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/e-evidence-vo-die-grenzueberschreitende-beweiserhebung-von-elektronischen-beweismitteln</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R1543" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung 2023/1543</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren – kurz E-Evidence-Verordnung ("<strong>E-Evidence-VO</strong>") – ist zum 18.&nbsp;August 2023 in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von drei Jahren wird sie ab dem 18. August 2026 für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich gelten.</p><p>Ziel der E-Evidence-VO ist es, elektronische Beweismittel schneller und wirksamer zu sichern. Laut <a href="https://www.consilium.europa.eu/de/policies/e-evidence/" target="_blank" rel="noreferrer">Angaben des Europäischen Rates</a> werden bei 85% aller strafrechtlichen Ermittlungen digitale Daten relevant. Häufig befinden sich diese digitalen Daten jedoch nicht im Inland. Aus dem <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018SC0118" target="_blank" rel="noreferrer">Commission Staff Working Document</a> der Europäischen Kommission vom 17.&nbsp;April 2018 ergibt sich, dass in 65 % aller Ermittlungsverfahren, in denen digitale Daten von Bedeutung werden, ein Ersuchen an Dienstanbieter mit Sitz im europäischen Ausland erforderlich wird. Die transnationale Beweiserhebung erfolgt bei den Strafverfolgungsbehörden trotz der Europäischen Ermittlungsanordnung noch schleppend. Die E-Evidence-VO verpflichtet nunmehr Dienstanbieter innerhalb kurzer Fristen Beweismittel herauszugeben und oder zu sichern. Hierzu heißt es in den <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1543" target="_blank" rel="noreferrer">Erwägungsgründen der E-Evidence-VO</a>:</p><p><i>"[…] Die Einholung elektronischer Beweismittel über Kanäle der justiziellen Zusammenarbeit dauert häufig lange, was dazu führen kann, dass die sich daraus ergebenden Indizien unter Umständen nicht mehr zur Verfügung stehen. Zudem gibt es keinen harmonisierten Rahmen für die Zusammenarbeit mit Diensteanbietern, während einige Anbieter aus Drittstaaten direkte Ersuchen um andere Daten als Inhaltsdaten, die nach geltendem nationalem Recht zulässig sind, akzeptieren. […]</i></p><p><i>[…] Der fragmentierte Rechtsrahmen stellt Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden und Diensteanbieter, die zulässigen Ersuchen um elektronische Beweismittel Folge leisten wollen, vor Probleme, da sie sich zunehmend mit Rechtsunsicherheit und möglichen Gesetzeskollisionen konfrontiert sehen. Daher müssen gesonderte Vorschriften für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zur Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel eingeführt werden, die dem besonderen Charakter elektronischer Beweismittel gerecht werden. […]".</i></p><p>Die E-Evidence-VO führt zwei Instrumente ein, die die transnationale Beweiserhebung von elektronischen Beweismitteln erleichtern sollen:</p><ul><li>die Europäische Herausgabeanordnung, Art. 5 und</li><li>die Europäische Sicherungsanordnung, Art. 6.</li></ul><p>Adressat der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen sind Dienstanbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3.</p><h3>1. Die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung</h3><p>Die Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen müssen jeweils</p><ul><li>notwendig und verhältnismäßig sein, wobei den Rechten des Verdächtigen oder des Beschuldigten Rechnung zu tragen ist (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2), und</li><li>dürfen nur erlassen werden, wenn in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen eine ähnliche Anordnung hätte erlassen werden können (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;3).</li></ul><p>Darüber hinaus fordert einzig die Europäische Herausgabeanordnung noch weitere Voraussetzungen, die von der Art des elektronischen Beweismittelns abhängen. Hier ist zu differenzieren zwischen Teilnehmer- und Identifizierungsdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten (siehe&nbsp;1.1 bis 1.3). Auch eine Benachrichtigungspflicht sieht die E-Evidence-VO nur für die Europäische Herausgabeanordnung vor (siehe&nbsp;1.4).</p><p><strong>1.1 Teilnehmer- und Identifizierungsdaten&nbsp;</strong></p><p>Teilnehmer- und Identifizierungsdatendaten sind alle Daten, die bei einem Diensteanbieter über die Teilnahme an seinen Diensten vorliegen, die die Identität des Nutzers sowie die Art der Dienstleistung und ihre Dauer sowie Daten im Zusammenhang mit der Validierung der Nutzung des Dienstes betreffen. Hierzu zählen z.B. Name, Geburtsdatum und Postanschrift. Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Teilnehmerdaten kann für alle Straftaten erlassen werden. Die Anordnung ist Richtern, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter und der Staatsanwaltschaft vorbehalten, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;a. Im Falle einer Anordnung durch eine andere Behörde, ist die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt zu validieren, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;b.</p><p><strong>1.2 Verkehrsdaten</strong></p><p>Verkehrsdaten sind Daten, die Kontext- oder Zusatzinformationen über eine Dienstleistung liefern und von einem Informationssystem des Diensteanbieters generiert oder verarbeitet werden. Hierzu zählen z.B. Ursprung und Ziel der Nachricht. Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten kann nur für die in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 lit.&nbsp;a-c genannten Straftaten ergehen. Dazu zählen u.a. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren geahndet werden. Darüber hinaus unterliegt die Anordnung einem Richtervorbehalt (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;a). Im Falle einer Anordnung durch eine andere Behörde, ist die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter zu validieren, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;b.&nbsp;</p><p><strong>1.3 Inhaltsdaten</strong></p><p>Inhaltsdaten sind alle Daten, die nicht Teilnehmer- oder Verkehrsdaten sind. Dazu zählen Textnachrichten, Bilder, Video- und Audioaufzeichnungen. Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Inhaltsdaten kann nur für die in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 lit.&nbsp;a-c genannten Straftaten ergehen. Hinsichtlich der Anordnungsbefugnis gelten die Ausführungen zu den Verkehrsdaten.</p><p><strong>1.4 Benachrichtigungspflicht</strong></p><p>Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 sollen Personen, deren Daten angefordert werden, unverzüglich über die Herausgabe informiert werden. Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 kann die Benachrichtigung aber aus ermittlungstaktischen, -sichernden Gründen eingeschränkt oder unterlassen werden.&nbsp;</p><h3>2. Dienstanbieter als Adressat</h3><p>Die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung wird in Form einer Bescheinigung an den Dienstanbieter übermittelt, Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1.&nbsp;</p><p>Der Dienstanbieter ist bei der Europäischen Herausgabeanordnung verpflichtet, die Daten innerhalb einer zehntägigen Frist herauszugeben, Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3. In Notfällen spätestens innerhalb von acht Stunden, Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;4. Ein Notfall liegt z.B. vor, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person besteht, Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;18.</p><p>Bei der Europäischen Sicherungsanordnung besteht eine Sicherungspflicht von 60 Tagen, Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1, S.&nbsp;2. Die Frist kann um weitere 30 Tage verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um ein Ersuchen um Herausgabe zu ermöglichen, Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1, S.&nbsp;3 E-Evidence-VO.</p><p>Wer als Dienstanbieter zu qualifizieren ist, ergibt sich aus Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3. Hiernach ist Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere der in der Verordnung aufgeführten Dienstleistungskategorien anbietet. Diese Dienstleistungskategorien sind nach Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3</p><ul><li>elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1972" target="_blank" rel="noreferrer">2018/1972</a> (beispielhaft Anbieter von Festnetz- oder Mobilfunkzugängen sowie Anbieter von Messengern wie WhatsApp oder Telegram sowie E-Mail-Diensten. Ungeklärt ist noch, ob auch Arbeitgeberunternehmen, die ihren Mitarbeitern eine Kommunikationsmöglichkeit über E-Mail-Server oder Chat-Programme ermöglichen, als Dienstanbieter gelten.),</li><li>Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste (insbesondere<strong>&nbsp;</strong>Anbieter von Diensten der IP-Adresszuweisung und der Domänennamen-Registrierung) sowie</li><li>andere Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;b der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L1535" target="_blank" rel="noreferrer">2015/1535</a> (beispielhaft Anbieter von Chat-Funktionen in Online-Videospielen oder Cloud-Computing-Diensten).&nbsp;</li></ul><p>Der Sitz oder der Speicherort des Dienstanbieters ist irrelevant. Entscheidend für die Anwendbarkeit der E-Evidence-VO ist nur, ob der jeweilige Dienstanbieter seine Dienste in der EU anbietet.&nbsp;</p><h3>3. Begrenzte Rechtsbehelfe</h3><p>Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung angefordert werden, können nach Art.&nbsp;18 Rechtsbehelfe einlegen und sind über die verfügbaren Rechtsbehelfe auch zu informieren (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;3). Rechtsbehelfe gegen die Europäische Sicherungsanordnung sieht die E-Evidence-VO nicht vor. Auch Rechtsbehelfe für Dienstanbieter sieht die E-Evidence-VO nicht vor.&nbsp;</p><p>Formelle oder materielle Voraussetzungen nennt Art.&nbsp;18 nicht. Vielmehr wird auf das nationale Recht verwiesen. Das wird zur Folge haben, dass die Rechtsbehelfe zwischen den Mitgliedsstaaten variieren werden.&nbsp;</p><h3>4. Sanktionen&nbsp;</h3><p>Verstoßen Adressaten von Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen gegen die Pflichten zur Herausgabe und Sicherung von Daten (nach Art. 10, 11 und 13 Abs.&nbsp;4), drohen finanzielle Sanktionen. Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 E-Evidence-VO müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Sanktionen i.H.v. mindestens 2% des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Jahresgesamtumsatzes des Dienstanbieters verhängt werden können.&nbsp;</p><h3>5. Ausblick für Unternehmen</h3><p>Unternehmen sollten bei Erhalt einer Europäischen Herausgabe- oder Sicherungsanordnung die vorgenannten Voraussetzungen prüfen (siehe&nbsp;1). Insbesondere ist zu prüfen, ob das Unternehmen Dienstanbieter im Sinne der E-Evidence-VO ist (siehe&nbsp;2).</p><p>Liegen die Voraussetzungen für eine Europäische Herausgabe- oder Sicherungsanordnung vor, sind die Daten unverzüglich herauszugeben bzw. zu sichern. Liegen die Voraussetzungen allerdings nicht vor, können nur Personen, deren Daten im Wege der Europäischen Herausgabeanordnung angefordert wurden, von den (eingeschränkten) Rechtsbehelfsmöglichkeiten Gebrauch machen (siehe 3).&nbsp;&nbsp;</p><p>Wegen der kurzen Reaktionsfristen sollten Unternehmen bei Bedarf bestehende Systeme und Prozesse zur Herausgabe und Sicherung von Daten überarbeiten. Dies kann bedeuten, dass Datenmanagement- und Archivierungspraktiken anzupassen sind. Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, müssen möglicherweise Mitarbeiter in den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz geschult und sensibilisiert werden.&nbsp;</p><p>Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Apr 2025 11:14:32 +0200</pubDate>
                        <title>W&amp;I Insurance als strategisches Gestaltungsinstrument für M&amp;A</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Längst sind W&amp;I Insurance Verträge nicht mehr vom M&amp;A Geschäft wegzudenken. Sie sind ein probates Mittel, um unterschiedliche Vorstellungen zwischen der Verkäufer- und der Käuferseite über die Höhe der Haftung zu überbrücken. Damit können auch M&amp;A Transaktionen erfolgreich abgeschlossen werden, die gegebenenfalls ohne eine solche W&amp;I Insurance gescheitert wären.</p><p>Was kann die Käuferseite mit einer W&amp;I Insurance erreichen?</p><ul><li>Erhöhung der Erfolgsaussichten im Bieterprozess bei Angebot des Erwerbs einer buy-side W&amp;I Insurance </li><li>Absicherung der Zahlung von Garantieverletzungen</li><li>Erweiterung der Haftung über die sog. Enhancements über den Umfang im SPA hinaus</li><li>Schutz der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer- und Käuferseite&nbsp;</li></ul><p>Warum ist das auch für die Verkäuferseite attraktiv?</p><ul><li>Erhalt des vollen Kaufpreises ohne Abzüge, Sicherungseinbehalte</li><li>Verringerung des Risikos der Inanspruchnahme bei Garantieverletzungen (clean exit)</li><li>Schutz von Verkäufern, die nicht in das operative Geschäft involviert waren</li></ul><p>Vor diesem Hintergrund ist es immer sinnvoll zu überlegen, ob eine W&amp;I Insurance in einer Transaktion wertbringend und zielführend eingesetzt werden kann. Sicherlich sind W&amp;I Insurances kein Allheilmittel und die anfallenden Kosten sind nicht aus den Augen zu lassen. Sie sollten aber mit den damit verbundenen strategischen Vorteilen abgewogen werden.</p><p>Angelika Kapfer<br>Simone Schmatz</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Apr 2025 17:30:46 +0200</pubDate>
                        <title>Europäische Kommission erteilt beihilferechtliche Genehmigung – Der Weg für ein zweites Gebotsverfahren bei den Klimaschutzverträgen ist frei</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 24. März 2025 hat die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für die novellierte Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV) sowie einen entsprechenden Förderaufruf erteilt, sodass der neuen Bundesregierung nun der Weg für ein <strong>zweites Gebotsverfahren mit einem</strong> <strong>Fördervolumen von bis zu EUR 5 Mrd. </strong>offensteht. Dabei basieren die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgenommenen Änderungen auf den Erkenntnissen der Auswertung des erfolgreichen ersten Gebotsverfahrens (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ende-des-ersten-gebotsverfahrens-am-11-juli-2024-die-klimaschutzvertraege-gehen-aber-bald-in-die-zweite-runde" target="_blank">wir berichteten</a>). Im Wesentlichen betreffen die Neuerungen die förderfähigen Technologien und den Energieträgereinsatz, aber auch Einzelheiten des Gebotsverfahrens und der anschließenden Vertragsdurchführung.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Europa soll spätestens bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden, wobei Deutschland sich das ambitionierte Ziel gesetzt hat, bereits bis zum Jahr 2045 die Klimaneutralität zu erreichen. Hierzu sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz vor, dass die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. Für die Einhaltung dieser Zielvorgaben ist die Steigerung der Energieeffizienz bzw. der Nachhaltigkeit von Produktionsverfahren im Bereich energieintensiver Industrien entscheidend. An diesem Punkt setzen nach der Vorstellung des BMWK nunmehr die Klimaschutzverträge an.</p><h3>Was sind Klimaschutzverträge?</h3><p>Bei den Klimaschutzverträgen (auch bekannt als CO2-Differenzverträge, engl. Carbon Contracts for Difference) handelt es sich um eine staatliche Fördermaßnahme. Durch den Abschluss von solchen Differenzverträgen sollen Unternehmen in emissionsintensiven Branchen diejenigen Mehrkosten, die ihnen aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch klimafreundliche Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Verfahren entstehen, ausgeglichen werden.</p><p>Der zentrale Unterschied zu anderen, bereits etablierten Förderregimen ergibt sich aus der Ausgestaltung als zweiseitiger Differenzvertrag, denn sobald die "grünen" Produktionsverfahren gegenüber den konventionellen Produktionsverfahren keinen Kostennachteil mehr aufweisen (sog. Überförderung), kehrt sich das mit dem Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um – das heißt, dass das Unternehmen nun Überschusszahlungen für die verbliebene Vertragslaufzeit an den Staat abführt.</p><h3>Was ist das Ziel der Klimaschutzverträge?</h3><p>Nach der FRL KSV ist das Ziel der Klimaschutzverträge die <strong>kontinuierliche und kosteneffiziente Transformation der Industrie</strong> auf dem Weg zur gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität, wobei die Klimaschutzverträge bis zum Jahr 2045 einen Beitrag in Form der Reduzierung von Emissionen in Höhe von circa 350 Megatonnen Kohlenstoffdioxidäquivalenten leisten sollen. Hierzu wurden bereits mit der ursprünglichen Fassung der Förderrichtlinie drei spezifische Unterziele – die in die novellierte Förderrichtlinie wortgleich übernommen worden sind – festgehalten, wonach</p><ul><li>erstens die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden sollen, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,</li><li>zweitens durch die Förderung mittelbar Infrastruktur sowie Leitmärkte, Wissen und Expertise aufgebaut werden sollen, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind und</li><li>drittens nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden sollen, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind.</li></ul><p>Diese (Unter-)Ziele sind im Gesamtkontext der europäischen und der deutschen Klimapolitik zu sehen. Während die meisten Maßnahmen wie die CO2-Bepreisung überwiegend das auf den Märkten verfügbare Angebot beeinflussen sollen, so schlägt insbesondere Punkt zwei, die indirekte Förderung des Aufbaus von Leitmärkten, eine Brücke zum Nachfragemarkt. Noch vor dem Abschluss des ersten Gebotsverfahrens hatte das BMWK das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe" vorgestellt und damit erstmals konkrete Strategien zur Schaffung bzw. Stärkung der Nachfrage von in klimaneutralen Produktionsverfahren hergestellten Endprodukten vorgeschlagen. Doch auch auf europäischer Ebene fügen sich die Klimaschutzverträge nahtlos in die energie- und klimapolitischen Strategien ein. Die Kommission hat erst kürzlich, am 26. Februar 2025, den „Deal für eine saubere Industrie“ (engl. Clean Industrial Deal – CID) präsentiert, der sich als ein Businessplan versteht und sechs kritische wirtschaftliche Triebkräfte identifiziert, darunter die Notwendigkeit von Leitmärkten zur Schaffung einer stabilen und vorhersehbaren Marktnachfrage nach sauberen Technologien und eng verknüpft damit die Notwendigkeit einer weitergehenden Finanzierung, um neben der Dekarbonisierung gleichzeitig auch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu stärken.</p><h3>Was ist neuerdings Gegenstand der Förderung?</h3><p>Durch den Abschluss von Klimaschutzverträgen sollen Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen einen Ausgleich bzw. eine Förderung erhalten für die Mehrkosten, die ihnen durch die Errichtung von klimafreundlichen Anlagen bzw. den Umbau von Anlagen zu klimafreundlicheren Anlagen (Investitionsausgaben, engl. Capital Expenditures – CAPEX) und deren Betrieb (Betriebskosten, engl. Operational Expenditures – OPEX) im Vergleich zu Anlagen mit derzeit bester verfügbarer Technik, dem sog. Referenzsystem, entstehen.</p><p>Beim Gegenstand der Förderung sind im Vergleich zur ursprünglichen Förderrichtlinie keine Änderungen zu verzeichnen, es bleibt dabei, dass nur solche industriellen Tätigkeiten förderfähig sind, die auch unter das Europäische Emissionshandelssystem gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, also insbesondere die Stahl-, Zement-, Glas- und Papierindustrie. Deren erzeugte Produkte müssen zudem im Vergleich zu den durch das Referenzsystem erzeugten Produkten eine gleiche oder bessere Funktionalität aufweisen.</p><p><strong>Mit der novellierten FRL KSV sind nun auch Vorhaben, in denen Treibhausgasemissionsminderungen durch Abscheidung und Speicherung (engl. Carbon Capture and Storage – CCS) oder Abscheidung und Nutzung (engl. Carbon Capture and Utilization – CCU) erzielt werden, grundsätzlich förderfähig.</strong> Dies betrifft zunächst drei Fallgruppen (vgl. Ziff. 4.15 der FRL KSV): Treibhausgasemissionen, die zum überwiegenden Teil aus Prozessemissionen stammen, und schwer vermeidbare Treibhausgasemissionen, wenn beide für einen absehbaren Zeitraum nicht durch andere Technologien wie Wasserstoff vermieden werden können sowie Abfallverbrennungsanlagen, wobei der Anschluss an die notwendigen CO2-Transport- und Infrastrukturen stets gesichert sein muss.&nbsp;</p><p>Wie bereits am oben geschilderten Fall des Einsatzes von CCS und CCU erkennbar wird, genießt Wasserstoff neben der Direktelektrifizierung grundsätzlich einen gewissen Vorrang gegenüber anderen Energieträgern. Dies ist vor allem darauf gestützt, dass Wasserstoff, der mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder in anderen CO2-armen Produktionsverfahren hergestellt wurde (siehe die Definitionen hierzu in Ziff. 2 FRL KSV), in besonderem Maße zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beiträgt. Hingegen handelte es sich bei Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus biogenen Quellen stammt, nach der Definition der ursprünglichen FRL KSV nur um (nachrangig einzusetzende) Biomasse. Hier setzt nun eine weitere Neuerung der novellierten FRL KSV an, die eine dahingehende Änderung der Definitionen vornimmt, dass dieser Wasserstoff, sofern er aus einer ausschließlich zur Wasserstoffversorgung genutzten Netzinfrastruktur entnommen wird, nun nicht mehr unter die Definition von Biomasse fällt und folglich auch vorrangig einsetzbar ist.&nbsp;</p><h3>Was sind die Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit?&nbsp;</h3><p>Im Weiteren enthält die FRL KSV eine Reihe an Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit. Zunächst müssen die Vorhaben die Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems erreichen, was im jeweiligen Förderaufruf festgelegt wird. Während im Rahmen der ursprünglichen FRL KSV die absolute Schwelle noch bei 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr lag, wurde im Rahmen der novellierten Förderrichtlinie eine Absenkung auf <strong>5 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr</strong> beschlossen, was vor allem dazu führen soll, dass der Zugang zum Förderinstrument der Klimaschutzverträge auf einen weiteren Kreis möglicher Antragsteller ausgeweitet wird. Die Schwellen für die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem sind hingegen gleichgeblieben, sodass diese <strong>spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags mindestens 60 Prozent betragen muss und weiterhin muss eine Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90 Prozent gegenüber dem Referenzsystem bis zum Projektende erreicht werden.</strong></p><h3>Wer ist antragsberechtigt?</h3><p>Antragsberechtigt sind weiterhin sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen als auch Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Unternehmen und Zweckverbände, solange diese wirtschaftlich tätig sind. Hierbei sieht die neue Förderrichtlinie zudem vor, dass die Antragsteller auch <strong>gleichzeitig Anlagenbetreiber</strong> der zu fördernden Anlage oder der zu fördernden Anlagen sind. Darüber hinaus können sich mehrere Unternehmen zusammenschließen und ein <strong>Konsortium</strong> bilden, wenn sie beabsichtigen, förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, das Vorhaben die oben genannte Mindestgröße erreicht und ein technologischer Verbund gebildet wird.</p><h3>Was ist der Umfang der Förderung durch Klimaschutzverträge?</h3><p>Aus den in der Förderrichtlinie enthalten Ausschlusskriterien ergibt sich, dass die <strong>maximale Gesamtfördersumme mindestens EUR 15 Mio.&nbsp;</strong>betragen muss, aber auch auf einen bestimmten maximalen Betrag je Vorhaben beschränkt werden kann. Jedoch kann der Förderaufruf ebenso von diesem unteren Schwellenwert abweichen, wie er bestimmen kann, dass einer konkreten Art von Vorhaben ein höherer maximaler Förderbetrag zugutekommen soll.</p><p>Die Höhe des jährlichen Auszahlungsbetrags für ein Vorhaben, d.h. der Zuwendung oder der Überschusszahlung, hängt maßgeblich von der Höhe des Gebots des Antragsstellers und den Festlegungen im jeweiligen Förderaufruf ab, sodass die Berechnung vor der Bekanntmachung des zweiten Förderaufrufs hier nur stark verallgemeinert beschrieben werden kann. Grundsätzlich wird jedoch das Gebot des Antragsstellers – welches die von ihm ermittelten Mehrkosten widerspiegelt – als Basis-Vertragspreis zugrunde gelegt. Dieser wird regelmäßig um eine Dynamisierungskomponente, die die Entwicklung des Preises der im Referenzsystem verwendeten Energieträger wiedergibt, angepasst. Darüber hinaus wird der sog. effektive CO2-Preis, der sich aus durch das Europäische Emissionshandelssystem bedingten Kosten und Erlösen zusammensetzt, abgezogen. Diese Summe wird anschließend mit der realisierten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung sowie der realisierten Produktionsmenge des Vorhabens multipliziert.</p><p>Da die Klimaschutzverträge bzw. der Umfang der einzelnen Fördersummen maßgeblich von den Angaben des Antragstellers abhängt, ist dieser grundsätzlich an den Einsatz des bzw. der von ihm angegebenen Energieträger und dem damit zusammenhängenden Pfad zur absoluten Treibhausgasemissionsminderung gebunden. Mit der novellierten Förderrichtlinie sind einige wesentliche Neuregelungen vorgenommen worden, um möglichst flexibel auf unvorhergesehene Veränderungen reagieren zu können. So ist die abschließende Aufzählung von Gründen, aufgrund derer einer Abweichung von dem angegebenen Energieträgereinsatz zugestimmt werden kann erweitert worden und umfasst <strong>nun auch den Fall einer nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertretenden verspäteten Bereitstellung von Strom- oder Wasserstoffnetzinfrastruktur.</strong> Hinzukommend ist <strong>keine Zustimmung des wissenschaftlichen Beirats der Bewilligungsbehörde zu einer Abweichung mehr erforderlich.</strong> Ebenfalls steht die Zustimmung zur Abweichung vom vorgesehenen Pfad zur Treibhausgasemissionsminderung, sofern diese nicht auf einem Vertretenmüssen des Fördermittelempfängers beruht, nunmehr allein im Ermessen der Bewilligungsbehörde und bedarf keiner Zustimmung des wissenschaftlichen Beirats.</p><h3>Kann mit anderen Fördermaßnahmen kumuliert werden?</h3><p>Grundsätzlich kann die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen auch mit anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden, jedoch kann eine solche Mehrfachförderung im Förderaufruf ausgeschlossen werden, und es darf auch keine Überkompensation erfolgen, sodass etwaige anderweitige Förderungen von der Bewilligungsbehörde in Abzug gebracht werden.</p><h3>In welche Abschnitte ist das Gebotsverfahren unterteilt?</h3><p>Hinsichtlich des Gebotsverfahrens ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ursprünglichen und der novellierten Förderrichtlinie und es erfolgt weiterhin regelmäßig in drei separaten Abschnitten.</p><p>Zuerst kann das BMWK als zuständige Bewilligungsbehörde ein <strong>vorbereitendes Verfahren&nbsp;</strong>durchführen. Dieses dient der Behörde als Möglichkeit zur Sammlung von relevanten Informationen und gibt Interessenten gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellung von Fragen in Bezug auf das nachfolgende Verfahren. Mit dem Ablauf des vorbereitenden Verfahrens ist eine <strong>materielle Ausschlussfrist</strong> verknüpft, das heißt diejenigen, die nicht am vorbereitenden Verfahren teilgenommen oder vom BMWK angeforderte Informationen nicht form- und fristgemäß mitgeteilt haben, sind vom weiteren Förderverfahren ausgeschlossen. Jedoch sieht <strong>die novellierte Förderrichtlinie in zwei Fällen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes vor</strong>, sodass ein Antragsteller doch am Gebotsverfahren teilnehmen kann. Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass ein antragstellendes Unternehmen am vorbereitenden Verfahren teilgenommen hat, es nachträglich als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist und nunmehr ein neuer, im Übrigen antragsberechtigter Antragsteller den ursprünglichen Antrag fortführt. Die zweite Ausnahme betrifft den Fall, dass ein Antragssteller einem Konsortium beitritt oder mit diesem zusammen ein neues Konsortium gebildet wird.</p><p>Hieran schließt sich das <strong>wettbewerbliche Gebotsverfahren</strong> an, welches durch den Förderaufruf, der insbesondere die Frist zur Gebotsabgabe festlegt, eingeleitet wird. Die Bieter halten sich nach Ende des Gebotsverfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten an den Inhalt ihres Gebots gebunden.</p><p>Nach der Prüfung und Bewertung des Gebots bewilligt die Behörde den erfolgreichen Antragstellern die Zuwendung durch einen <strong>Zuwendungsbescheid,</strong> der gleichzeitig mit der Erteilung des Zuschlags ergeht. Die <strong>Laufzeit der Klimaschutzverträge ist auf 15 Jahre</strong> festgelegt, beginnt jedoch erst mit dem operativen Betrieb der geförderten Anlage und somit spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Wie bei den meisten Regelungen dieser Förderrichtlinie kann im Förderaufruf jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, in diesem Fall kann die Frist für den operativen Beginn – insbesondere vor dem Hintergrund der Dauer von Genehmigungsverfahren – auf bis zu 48 Monate verlängert werden.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die Förderung durch Klimaschutzverträge wird von der Wirtschaft positiv aufgenommen und nun erfreulicherweise fortgeführt. Dies zeigt sich bereits daran, dass im vorbereitenden Verfahren für die zweite Gebotsrunde, welches am 29. Juli 2024 gleichzeitig mit der Auswertung der ersten Gebotsrunde startete, circa 130 Förderanträge aus sieben verschiedenen Sektoren eingegangen sind. Die kürzlichen Änderungen an der FRL KSV, so zum Beispiel die Senkung der Mindestgröße für Vorhaben, die grundlegende Förderfähigkeit von CCS- und CCU-Vorhaben, die Vereinfachungen für leitungsgebundenen Wasserstoff und Möglichkeiten zur Abweichung von vorgesehenen Emissionsminderungen verfolgen richtige Ziele. Sie erleichtern den Zugang zu Klimaschutzverträgen insbesondere für den Mittelstand für 15 Jahre Förderdauer. Zudem werden neue Technologien gefördert, Hürden zur Nutzung vom Wasserstoffnetz abgebaut, um den Markthochlauf der Wasserstoffbranche anzureizen. Jetzt fehlt nur noch die die neue Bundesregierung, um das zweite Gebotsverfahren durchzuführen. Der Bruch der Ampelkoalition hatte zu Verzögerungen geführt. Hier ist nun schnelle Klarheit erforderlich.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a></p><p><span class="text-muted">Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank"><span class="text-muted">Peter Meisenbacher</span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><span class="text-muted"><u>Sebastian Berg</u></span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank"><span class="text-muted"><u>Anton Buro</u></span></a><span class="text-muted"> und </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank"><span class="text-muted"><u>Dr. Florian Böhm</u></span></a><span class="text-muted"> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 Mar 2025 16:09:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #12 - Handelsvertreter „ohne Vertrag“?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der Praxis kommt es vor, dass die Parteien auf Basis mündlicher Vereinbarungen zusammenarbeiten, aber ohne schriftlichen Vertrag. Folge 12 unseres Podcasts beleuchtet, welche Nachteile und Risiken sich daraus für die Parteien ergeben können.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 Mar 2025 10:36:12 +0200</pubDate>
                        <title>BFH eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachfolge im Mittelstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-eroeffnet-gestaltungsmoeglichkeiten-fuer-die-nachfolge-im-mittelstand</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Suche nach der Unternehmensnachfolge im Mittelstand fällt die Wahl immer häufiger auf leitende Mitarbeiter. Oft eine gute Wahl, sie kennen den Betrieb, haben Erfahrung in der Unternehmensführung und sich häufig durch langjährige Mitarbeit bewiesen. Zudem haben die Nachkommen der Unternehmer teils kein Interesse oder nicht die notwendigen Kompetenzen, die Unternehmensführung zu übernehmen. Dennoch wollen die Inhaber den Fortbestand des Unternehmens sichern. In diesen Fällen greifen die Unternehmer immer häufiger auf die Möglichkeit zurück, auch erfahrene Mitarbeiter in leitender Position in die Nachfolgeplanung mit aufzunehmen.&nbsp;</p><h3><span>Unentgeltlicher Erwerb von Arbeitgeber-Geschäftsanteilen als Arbeitslohn</span></h3><p>Sofern die Mitarbeiter das Unternehmen (oder Unternehmensteile) unentgeltlich oder zu einem Kaufpreis unterhalb des Marktwertes erhalten, nimmt die Finanzverwaltung oftmals einkommensteuerpflichtigen Lohn in Höhe des geldwerten Vorteils an (§ 19 EStG). Der BFH (Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22), hat hierzu entschieden, dass eine Schenkung von Geschäftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn führt. Das Urteil betrifft damit die Frage nach der Reichweite des §&nbsp;19 EStG: Ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Arbeitgeber-Gesellschaft durch die bisherigen Gesellschafter an eigene Arbeitnehmer noch „für“ die Beschäftigung gewährt?</p><p>In seinem Urteil bestätigte der BFH zwar erneut seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 94), wonach der verbilligte Erwerb eines Geschäftsanteils zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führen könne, sofern der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt werde. Dies gelte etwa auch dann, sofern einem leitenden Angestellten Geschäftsanteile mittels eines Stufenplans übertragen werden, abhängig von Ertragsumsätzen und Fortschritten bei der Unternehmenssanierung. Da hier primär der Erfolg des Mitarbeiters bei seiner Geschäftsführungstätigkeit maßgebend war, sah der BFH die Zuwendung als Gegenleistung für die erbrachten und noch zu erbringenden Dienste (BFH, Urteil vom 30.12.2004, VI B 76/03, NWB 2006, 756).</p><h3><span>Motiv: Unternehmensnachfolge</span></h3><p>Im vorliegenden Fall jedoch sah der BFH für die Geschäftsanteilsübertragung nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die Unternehmensnachfolge als Veranlassung an. Maßgebend hierfür sei vor allem, dass</p><ul><li><span>die avisierte Übertragung der Geschäftsanteile zum Zwecke der Unternehmensfortführung zuvor in einer Gesellschafterversammlung protokolliert wurde;</span></li><li><span>die Geschäftsanteilsübertragung eine erbschaftsteuerliche Rückfallklausel enthielt, nach der die Anteile zurückzugewähren seien, sollte das Finanzamt die steuerliche Verschonung versagen oder zum Nachteil des Erwerbers ändern;</span></li><li><span>insgesamt über 25,39 % der Geschäftsanteile auf die Mitarbeiter übertragen wurden, was zu einem wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung sowie zu einer Sperrminorität führte;</span></li><li><span>die Übertragung der Geschäftsanteile nicht von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig war und damit die schenkweise Übertragung keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste war.</span></li></ul><p></p><h3><span>Fazit für die Praxis</span></h3><p>Der BFH erkennt an, dass die vergünstigte Übertragung von Geschäftsanteilen bei einem bestehenden Angestelltenverhältnis nicht per se zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen muss. Entscheidend ist das Motiv der Unternehmensnachfolge gegenüber der Entlohnung der Mitarbeiter.</p><p>Damit eröffnet der BFH praktische Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere für den Mittelstand. Leitende Mitarbeiter können unentgeltlich Geschäftsanteile erwerben und Unternehmensnachfolger werden, ohne dafür Einkommensteuer zahlen zu müssen. Um das Risiko der Einkommensteuererhebung zu minimieren, sollten die Vertragsgestaltung eng an den Vorgaben des BFH ausgerichtet und das Ziel der Unternehmensnachfolge detailliert belegt werden.</p><p>Schenkungsteuerlich kann begünstigtes Vermögen nach §§&nbsp;13a, 13b, 19a ErbStG vorliegen, dabei sind Steuerbefreiungen von 85-100 % möglich. Auch hier empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung , da die Mitarbeiter nicht Teil der Unternehmerfamilie sind und der ungünstigen Steuerklasse III angehören.</p><p>Markus P. Linnartz<br>Henrik Rose</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 Mar 2025 09:38:35 +0200</pubDate>
                        <title>AGB-Rechtsreförmchen ante portas? Mehr Vertragsfreiheit bei jedem 36.000. Vertrag geplant!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/agb-rechtsrefoermchen-ante-portas-mehr-vertragsfreiheit-bei-jedem-36000-vertrag-geplant</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die die Rechtsthemen verhandelnde Arbeitsgruppe 1 aus CDU/CSU/SPD ist sich einig: Das AGB-Recht soll reformiert werden. Das geht aus dem Arbeitspapier aus den Koalitionsverhandlungen (Stand 24.03.2025) hervor. Geeinigt haben sich die Mitglieder der AG 1 auf folgenden Text:&nbsp;</p><p><i>„Reform des AGB-Rechts: Wir werden das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen</i><br><i>reformieren, um sicherzustellen, dass sich große Kapitalgesellschaften nach § 267 III HGB, wenn sie untereinander Verträge unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) schließen, darauf verlassen können, dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird.“</i></p><h3><span>Anwendungsbereich: nur jeder 36.000. Vertrag</span></h3><p>Dem Wortlaut nach soll sich die Reform auf Verträge zwischen großen Kapitalgesellschaften beschränken. Das sind Kapitalgesellschaften (v.a. GmbH und AG), die zwei oder drei der folgenden Merkmale erfüllen: eine Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR, jährliche Umsatzerlöse von über 50 Mio. EUR, mehr als 250 Arbeitnehmer. In diese Kategorie fallen aber nur ca. 16.000 Unternehmen in Deutschland (manche Quellen gehen auch von weniger Unternehmen aus).&nbsp;</p><p>In Anbetracht der Gesamtzahl der Unternehmen in Deutschland von über 3 Millionen (davon mehr als 800.000 Kapitalgesellschaften) heißt das, dass nur rund 5 Promille aller deutschen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Reform fallen würden (genau: 0,53%).&nbsp;</p><p>Die Änderung soll zudem nur greifen, wenn beide Unternehmen in die Kategorie der großen Kapitalgesellschaften einzuordnen sind („<i>wenn sie untereinander Verträge schließen</i>“). Wenn wir hier einmal mit den 0,53% rechnen, würde (0,0053 * 0,0053 = 0,00002809) rein statistisch nur jeder sechundreißigtausendste Vertrag der Reform unterfallen (ob große Kapitalgesellschaften über- oder unterdurchschnittlich häufig mit anderen großen Kapitalgesellschaften als mit sonstigen Unternehmen Verträge abschließen, ist mir allerdings unbekannt – am Gesamtbild würde sich aber wohl auch bei entsprechendem Korrekturbedarf nichts ändern).&nbsp;</p><h3>Stärkung der Privatautonomie</h3><p>Wenn es heißt, dass durch die Gesetzesänderung sichergestellt werden soll, dass sich große Kapitalgesellschaften, wenn sie untereinander Verträge unter Verwendung von AGB schließen, darauf verlassen können, dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird, wird ein Problem angesprochen, das schon lange und zunehmend intensiv diskutiert wird. Die Vertragsparteien können auch bei B2B-Verträgen häufig nicht das wirksam regeln, was sie wollen. Damit wird ihre grundgesetzlich verbriefte (Art. 12, 14, 2 GG) Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt.</p><p>Die meisten Verträge im Wirtschaftsleben sind rechtlich betrachtet AGB. AGB sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei stellt, soweit sie nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Die Gerichte legen die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale (m.E.: zu) streng zu Lasten des Klauselverwenders aus; das gilt insbesondere für das Positivmerkmal der Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen und auch das Negativmerkmal des Aushandelns. Die Frage, ob eine vertragliche Regelung einseitig gestellt und nicht ausgehandelt wurde, bezieht der BGH auf die einzelne Klausel und nicht auf das Vertragswerk insgesamt. In Konsequenz sind auch Verträge zwischen Unternehmen oder jedenfalls die meisten ihrer Klauseln in aller Regel als AGB zu qualifizieren.</p><p>Damit unterliegen diese einer strengen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Das, was den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist unwirksam.&nbsp; Und was unangemessen in diesem Sinne ist, ist Richterrecht. Die Gerichte orientieren sich dabei auch bei B2B-Verträgen häufig an den nicht direkt anwendbaren §§ 308, 309 BGB, die Kataloge von Klauseln enthalten, die in B2C-Verträgen unwirksam sind.</p><p>Dies engt den Spielraum für die Vertragsgestaltung erheblich ein – ein Umstand, der in der Praxis oft als übermäßig streng kritisiert wird. Die deutschen Gerichte differenzieren bei der Inhaltskontrolle oft nur wenig zwischen B2C- und B2B-Verträgen. In Konsequenz ist es z.B. praktisch kaum möglich, eine Begrenzung der Haftung (z.B. auf das Dreifache des Vertragswertes oder TEUR 100) zu vereinbaren, selbst wenn beide Parteien das für sachgerecht halten. In wohl keinem anderen Land der Erde gibt es ein so strenges B2B-AGB-Recht wie in Deutschland.</p><h3>Mögliche Reformansätze</h3><p>Wenn die Reform sicherstellen soll, „dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird“, wird diese Kritik aufgegriffen. Wie diese Sicherstellung geschehen soll, wird freilich aus dem Arbeitspapier nicht ersichtlich. Denkbar scheinen insbesondere drei unterschiedliche Ansätze:</p><ul><li>Verträge zwischen zwei großen Kapitalgesellschaften werden überhaupt nicht dem AGB-Recht unterworfen; insofern gälten dann nur noch die allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen, insbesondere §§ 138 (Sittenwidrigkeit) und 242 (Treu und Glauben) BGB.</li><li>Der Begriff des Aushandelns wird weniger streng definiert oder durch einen anderen Begriff ersetzt. Z.B. könnte ein inhaltlicher Austausch über eine Klausel als ausreichend angesehen werden, um die Klausel dann nicht mehr als AGB anzusehen.</li><li>Es findet eine weniger strenge Inhaltsprüfung statt. Z.B. könnte als Wirksamkeitsmaßstab der in Art. 86 des Entwurfs für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht entwickelte Fairnesstest verwendet werden: Unfair und damit unwirksam wäre eine Klausel, wenn sie unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich von der guten Handelspraxis abweicht. Dieser Fairnesstest stellt eine deutlich niedrigere, und dabei den Gegebenheiten des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen angemessen Rechnung tragende, Hürde dar als die an die Kataloge der §§ 308, 309 BGB angelehnte Unangemessenheitsprüfung nach § 307 BGB. Er versagt zugleich sittenwidrigen Klauseln die Wirksamkeit.</li></ul><p>Sinnvoll erscheinen mir v.a. die letzten beiden genannten Ansätze. Allerdings sollte sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränken, Regelungen zu treffen, die nur für einen von 36.000 Verträgen gelten. Auch mittelständische Unternehmen werden durch das AGB-Recht in der Auslegung der Gerichte stark in ihrer Privatautonomie eingeschränkt. Warum sollte ein kleines Unternehmen seine Haftung gegenüber einer großen Kapitalgesellschaft nicht einschränken dürfen, wenn ein Großunternehmen dies tun dürfte? Gut, wenn sich die potenziell zukünftig regierende Koalition des Themas annimmt. Aber etwas ambitionierter als es das Arbeitspapier ahnen lässt, sollte es schon sein.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Mar 2025 08:52:21 +0100</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung: Kein Direktanspruch gegen Versicherer einer Partnerschaftsgesellschaft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-kein-direktanspruch-gegen-versicherer-einer-partnerschaftsgesellschaft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Kann man den Berufshaftpflichtversicherer einer Partnerschaftsgesellschaft mbB im Rahmen einer Anwaltshaftung direkt verklagen, wenn diese Insolvenzantrag gestellt hat? Das OLG Köln hat dies verneint und sich schützend vor die Versicherer gestellt. Das Urteil ist rechtskräftig und sorgt für Rechtssicherheit.</i></p><p>Im vorliegenden Fall verklagten die Mandanten schrittweise zunächst die von ihr beauftragte Kanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB, dann deren Partner und zuletzt den Berufshaftpflichtversicherer der Partnerschaftsgesellschaft als Gesamtschuldner. Sie verlangten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Prüfung eines IT-Projekts und Rückzahlung der dafür gezahlten Vergütung. Das Besondere an diesem Fall ist: Die Partnerschaftsgesellschaft hatte zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt. Daher gingen die Mandanten direkt gegen den Berufshaftpflichtversicherer vor. Letzterer war der Ansicht, ein Direktanspruch gegen ihn scheide aus. Es gelte der Grundsatz, dass die Mandanten zunächst gegen die Kanzlei vorgehen müsse (§ 8 Abs. 4 S. 1 PartGG). Die Ausnahmeregelung in § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG sei nicht anwendbar, da es sich bei dem Verweis des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG auf § 115 VVG um eine Rechtsgrundverweisung handle und bisher nur ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt sei.&nbsp;</p><h3>§ 8 Abs. 4 S. 2 PartGG: Rechtsgrundverweisung auf § 115 Abs. 1 VVG</h3><p>Das <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2024/16_U_139_23_Urteil_20241023.html" target="_blank" rel="noreferrer">OLG Köln</a>, folgte der Argumentation des Versicherers und entschied im vergangenen Oktober&nbsp;dass einem geschädigten Mandanten bei einer Anwaltshaftung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB grundsätzlich kein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG gegen den Berufshaftpflichtversicherer zusteht. Da es sich bei der Regelung des §&nbsp;8 Abs. 4 S. 2 PartGG um eine Rechtsgrundverweisung handle, müssen für einen Direktanspruch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG vorliegen.</p><h3>Keine Einigkeit in der Literatur</h3><p>In der Literatur ist die Frage,ob es sich bei § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG um eine Rechtgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt, strittig. Als Argument für eine Rechts<u>folgen</u>verweisung werden die Gesetzesmaterialien genannt. Weiter wird auf den Schutzzweck des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG verwiese. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB haften die Partner wegen der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nicht persönlich, soweit die Gesellschaft eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhält gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG. Der Wegfall der persönlichen Haftung der Partner könne nur durch einen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG unabhängigen Direktanspruch kompensiert werden. Für eine Rechts<u>grund</u>verweisung wird wie folgt argumentiert: Die Gesetzesmaterialien seien in dem Sinne zu verstehen, dass für die Anwendbarkeit des VVG nur auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtversicherung verzichtet werde, nicht aber auf die übrigen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber habe auch bei Pflichtversicherungen anderer Berufe bewusst keinen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S.1 VVG unabhängigen Direktanspruch vorgesehen. Dies soll auch für die Partnerschaftsgesellschaft mbB gelten, da kein besonderes Schutzbedürfnis für die Geschädigten vorliege. In den Gesetzesmaterialien werde nur eine Rechtsfolgenverweisung in Bezug auf §&nbsp;117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG (Leistungspflicht gegenüber Dritten) genannt.</p><h3>Insolvenzantrag: Kein Direktanspruch gegen Versicherer&nbsp;</h3><p>Das OLG Köln schloss sich der letztgenannten Auffassung an. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs.&nbsp;4 S. 2 PartGG ergebe sich nicht, ob der Verweis eine Rechtsfolgen- oder eine Rechtsgrundverweisung darstelle. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer intern gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist. Deshalb werde auf die Regelungen zur Pflichtversicherung nach §§ 113 ff. VVG verwiesen, obwohl die Berufshaftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung ist. Aus der Rechtsfolgenverweisung des § 117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG in den Gesetzesmaterialien auch eine Rechtsfolgenverweisung § 115 Abs. 1 VVG abzuleiten, gehe nach Ansicht des OLG Köln zu weit. Schließlich ergebe die systematische Auslegung, dass der Gesetzgeber nur in der Kfz-Pflichtversicherung einen Direktanspruch ohne die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG vorgesehen habe. In anderen Bereichen gäbe es eine solche Regelung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass für die Partnerschaftsgesellschaft mbB eine weitere Ausnahme geschaffen werden sollte. Ein solcher „Systembruch“ hätte in den Gesetzesmaterialien und im Gesetz deutlicher erkennbarer sein müssen. Der Senat sieht keinen überzeugenden Grund für einen Direktanspruch mittels Rechtsfolgenverweisung. Zwar diene die Versicherung als Ausgleich dafür, dass nur das Gesellschaftsvermögen hafte, doch das gilt ebenso für andere Pflichtversicherungen. Der Geschädigte sei nicht besonders schutzwürdig und habe in kritischen Situationen in den Fällen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG einen Direktanspruch. Es sei kein weitergehender Schutz notwendig, um die Attraktivität dieser Gesellschaftsform zu steigern, da deren Hauptvorteil in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen liege.</p><h3>Direktanspruch bleibt möglich, sobald Tatbestand des § 115 Abs. 1 VVG vorliegt</h3><p>Für das hiesige Verfahren bedeutet die Entscheidung, dass die Mandanten nicht direkt gegen den Versicherer vorgehen können, da der bloße Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG erfüllt. Die Mandanten müssten zunächst gegen die Partnergesellschaft mbB vorgehen und sich dann den Anspruch der Partnergesellschaft gegen den Versicherer pfänden und überweisen lassen. Eine Direktklage gegen den Versicherer bleibt aber weiterhin möglich, sobald das Insolvenzverfahren der Partnerschaftsgesellschaft eröffnet wird (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Es liege dann ein neuer Sachverhalt vor.&nbsp;</p><h3>Mehr Rechtssicherheit für Versicherer&nbsp;</h3><p>Das OLG Köln entschied zugunsten der Berufshaftpflichtversicherer, indem es eine Rechtsgrundverweisung auf den § 115 Abs. 1 VVG annimmt. Das OLG Köln stellt sich insoweit schützend vor die Versicherer. Das Urteil des OLG Köln ist mittlerweile rechtskräftig und sorgt damit für etwas mehr Rechtsicherheit.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Valerie Hoffmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Mar 2025 09:28:27 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Trinasolar ISBU beim Erwerb eines 65-MWp-Solarprojekt-Portfolios</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-trinasolar-isbu-beim-erwerb-eines-65-mwp-solarprojekt-portfolios</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 25. März 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Trinasolar International System Business Unit (ISBU), eine Geschäftseinheit von Trinasolar und globaler Entwickler von Solarstrom- und Batteriespeicherlösungen für internationale Märkte, beim Erwerb eines 65-MWp-Solarprojekt-Portfolios von der Emeren Group Ltd., beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das erworbene Portfolio besteht aus drei baubereiten Solarprojekten. Das erste Projekt befindet sich im Saarland, das zweite ist ein innovatives Agri-PV-Projekt in Mecklenburg-Vorpommern und schließlich eine weitere Agri-PV-Initiative in Niedersachsen. Diese Projekte sollen zwischen Mitte und Ende 2025 abgeschlossen werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Team von ADVANT Beiten unter der Leitung von Dr. Christof Aha berät Trinasolar regelmäßig.</p><p class="text-justify">Trinasolar ISBU ist der Projektentwicklungszweig von Trinasolar und auf die Entwicklung, das Engineering, die Beschaffung, den Bau, den Betrieb und die Wartung sowie das Asset Management von Solar- und Batteriespeicherprojekten weltweit spezialisiert.</p><p class="text-justify">Emeren Group ist ein weltweit tätiger Entwickler und Betreiber von Solarprojekten. Die Aktien der Emeren Group Ltd. sind an der NYSE notiert.&nbsp;</p><p class="text-justify">Trinasolar Frankreich und die Emerem Group haben bereits in der Vergangenheit erfolgreich zusammengearbeitet. Mit der strategischen Transaktion stärkt Trinasolar ihr Engagement für die Erweiterung erneuerbarer Energielösungen und die Förderung nachhaltiger Entwicklungen in ganz Europa.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Trinasolar:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Christof Aha (Federführung), Mark Thönißen, Felix Busold (alle Corporate/M&amp;A), Leopold Linden (Real Estate, alle Frankfurt), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht, München).<br><strong>Inhouse Trinasolar:</strong> Esther Muñoz Contreras (Rom)</p><p class="text-justify"><strong>Berater Emerem Group:</strong><br><strong>BNK:&nbsp;</strong>Dr.<strong>&nbsp;</strong>Florian Brahms, Désirée Oberpichler (beide Hamburg)<br><strong>Inhouse Emerem Group:&nbsp;</strong>Manuel Ales<strong>,&nbsp;</strong>Teresa Cera Mora (beide Madrid)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Mar 2025 16:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #11 - Schiedsvereinbarung in Handelsvertreterverträgen? Sinnvoll oder eher nicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-11-schiedsvereinbarung-in-handelsvertretervertraegen-sinnvoll-oder-eher-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Spoiler: Manchmal nicht nur sinnvoll, sondern sogar alternativlos. Möchten Sie wissen, wann und warum? Dann hören Sie unsere Podcast-Folge 11!</p><p>Weiterführende Quellen:&nbsp;</p><ul><li><span>Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 26 „Schiedsgerichtsbarkeit“</span></li><li><span>Gantenberg in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 5. A. 2025, § 92 „Schiedsverfahren“</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Mar 2025 14:53:52 +0100</pubDate>
                        <title>Mitgehangen: Keine Eintragung einer KG bei Nichteintragung ihrer einzutragenden Komplementärin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitgehangen-keine-eintragung-einer-kg-bei-nichteintragung-ihrer-einzutragenden-komplementaerin</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin ebenfalls einzutragen ist und diese Eintragung (noch) nicht erfolgt ist.</strong></p><p><i>OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.7.2024, 7 W 41/24</i></p><h3>Eintragungspflicht KG und GmbH</h3><p>Nach §&nbsp;162 HGB, 106 Abs.&nbsp;2 HGB ist die Kommanditgesellschaft (KG) eintragungspflichtig und hat bei ihrer Anmeldung bei dem Handelsregister insbesondere auch Informationen über ihre Kommanditisten und ihre Komplementäre mitzuteilen. Für die GmbH, die oftmals als einzige Komplementärin einer KG eingesetzt wird (GmbH&nbsp;&amp;&nbsp;Co.&nbsp;KG), ist die Eintragung konstitutiv: Erst mit Eintragung der Gesellschaft entsteht nach §&nbsp;13 GmbHG die GmbH.</p><p>Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft getreten am 01.01.2024) wurde ein neuer §&nbsp;707a in das BGB eingeführt, und zwar in erster Linie, um auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Eintragungsmöglichkeit im neu geschaffenen Gesellschaftsregister zu schaffen. §&nbsp;707a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB macht die Eintragung der GbR von der Eintragung ihrer Gesellschafter-Gesellschaft(en) abhängig, um Publizitätsdefizite bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft zu verhindern. Die Norm gilt über §§&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, 105 Abs.&nbsp;3 entsprechend für die KG.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem von dem OLG Brandenburg entschiedenen Fall begehrte eine KG ihre Eintragung in das Handelsregister. Ihre Komplementärin ist eine (noch) nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).</p><p>Die KG wehrte sich gegen eine Verfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung der KG abgelehnt und ihr eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt wurde. Das Registergericht ist der Meinung, die KG könne so lange nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wie ihre Komplementärin nicht im Handelsregister eingetragen sei.</p><h3>Entscheidung des OLG Brandenburg</h3><p>Das OLG Brandenburg gab dem Registergericht Recht und bestätigte dessen Auffassung. Eine KG könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin (noch) nicht eingetragen sei.</p><p>Die früher unbestrittene Auffassung, die KG dürfe mit einer Vor-GmbH (also einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH) als ihrer Komplementärin eingetragen werden, sei aufgrund der am 01.01.2024 durch das MoPeG in Kraft getretenen Änderung des Registerrechts obsolet.</p><p>Zwar eigne sich grundsätzlich auch eine GmbH in Gründung als Komplementärin einer KG. Der neue §&nbsp;707a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB gelte jedoch nach den §§&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, 162 Abs.&nbsp;1, 105 Abs.&nbsp;3, 106 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 lit.&nbsp;b HGB über seinen Wortlaut hinaus auch für die KG und ordne auch für diese an, dass sie erst eingetragen werden dürfe, wenn ihre Komplementärin eingetragen sei. Diese doppelte Registerpublizität, die sowohl für die Gesellschaft als auch für ihre Gesellschafter-Gesellschaft gelte, sei als eines der mit der Rechtsänderung verfolgten Ziele auch für die KG zu beachten.</p><p>Es reiche für die Eintragung der KG nicht aus, dass ihre Komplementär-GmbH bereits als Vor-GmbH errichtet sei, also der Gesellschaftsvertrag bereits notariell beurkundet (und der Eintragungsantrag gestellt) wurde. Zwar bedürfe eine Vor-GmbH keiner Eintragung; allerdings sehe der Gesellschaftsvertrag der KG gerade nicht die Vor-GmbH, sondern die GmbH als deren Komplementärin vor. §&nbsp;707a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB lasse es für die Eintragung nicht genügen, dass für die Gesellschafter-Gesellschaft ein Eintragungsantrag gestellt sei. Erst die Eintragung der Gesellschafter-Gesellschaft (GmbH) eröffne der Gesellschaft (KG) deren eigene Eintragung.</p><h3>Anmerkung und Auswirkungen</h3><p>Das OLG Brandenburg setzt mit seinem Beschluss konsequent die mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verfolgte gesetzgeberische Absicht der doppelten Registerpublizität um und schafft mit seinem Urteil Rechtsklarheit zur früheren Praxis.</p><p>Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass die bisher zulässige Vorgehensweise, die KG (zunächst) mit ihrer Vor-GmbH als Komplementärin einzutragen, überholt ist. Die Gründer einer GmbH &amp; Co. KG haben das Erfordernis der doppelten Registerpublizität zu beachten und mit der Anmeldung der KG zu warten, bis die Komplementär-GmbH eingetragen ist. Dies streckt den Eintragungsvorgang einer GmbH&nbsp;&amp;&nbsp;Co.&nbsp;KG in zeitlicher Hinsicht. Bei zeitkritischen Gründungen (Investitionen) oder Umstrukturierungen kann es daher sinnvoll sein, auf Mantelgesellschaften zurückzugreifen.</p><p>Gerhard Manz<br>Dr. Christian Osbahr</p><h6><i><span>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></i></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Mar 2025 11:27:52 +0100</pubDate>
                        <title>Steuer- und erbrechtliche Stolpersteine der Unternehmensnachfolge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuer-und-erbrechtliche-stolpersteine-der-unternehmensnachfolge</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfordert eine frühzeitige und vorausschauende Planung, um steuerliche und erbrechtliche Fallstricke zu vermeiden. In der ersten Ausgabe der <i>Unternehmeredition</i> analysieren unsere Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/heiko-wunderlich" target="_blank">Heiko Wunderlich</a>, wie Unternehmer ihre Nachfolge optimal gestalten können – sei es durch erbschaftsteuerliche Begünstigungen, angepasste Gesellschaftsverträge oder strategische Veräußerungen. Dabei zeigen sie praxisnahe Lösungsansätze, um Vermögen zu sichern und steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden.</p><p>Den vollständigen Beitrag finden Sie auf <a href="https://www.unternehmeredition.de/neu-magazinausgabe-1-2025-unternehmensnachfolge/" target="_blank" rel="noreferrer">Unternehmeredition.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 21 Mar 2025 12:54:49 +0100</pubDate>
                        <title>BGH zum Ausschluss des AGB-Rechts in Schiedsvereinbarung - ein Weg zu mehr Vertragsfreiheit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zum-ausschluss-des-agb-rechts-in-schiedsvereinbarung-ein-weg-zu-mehr-vertragsfreiheit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Verträge im Wirtschaftsleben sind rechtlich betrachtet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da ihre Klauseln meist vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt sind. Damit unterliegen sie einer strengen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Dies engt den Spielraum für die Vertragsgestaltung erheblich ein – ein Umstand, der in der Praxis oft als übermäßig streng kritisiert wird. Die Gerichte differenzieren bei der Inhaltskontrolle oft nur wenig zwischen B2C- und B2B-Verträgen. In Konsequenz ist es z.B. praktisch kaum möglich, eine Begrenzung der Haftung (z.B. auf das Dreifache des Vertragswertes oder TEUR 100) zu vereinbaren, selbst wenn beide Parteien das für sachgerecht halten.&nbsp;</p><p>Das provoziert Ausweichstrategien. Unternehmen versuchen z.B. mitunter, das AGB-Recht (§§ 305–310 BGB) auszuschließen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH (Beschluss&nbsp;vom&nbsp;09.01.2025&nbsp;–&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IZB4824" target="_blank" rel="noreferrer">I ZB 48/24</a>) hatte nun mit einem Fall zu tun, in dem in dem von der einen Partei formulierten Vertrag vorgesehen war, dass deutsches Recht unter Ausschluss des AGB-Recht gelten solle <i>(„Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten.“).</i> Vereinbart war weiter, dass über etwaige Streitigkeiten das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu entscheiden habe.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zwischen den Parteien kam es zum Streit über Werklohnforderungen, Schadensersatz und Vertragsstrafen in Millionenhöhe. Nach Einleitung des Schiedsverfahrens bei der DIS machte eine der Parteien geltend, die im Vertrag enthaltene Vertragsstrafenregelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in AGB als überhöht und daher unwirksam anzusehen. Vor dem Hintergrund der Klausel, wonach das Schiedsgericht keine AGB-Kontrolle vornehmen dürfe, bestehe die Gefahr, dass die Vertragsstrafe gleichwohl Anwendung finde, obwohl sie gegen AGB-Recht verstoße. Die Schiedsklausel sei daher unwirksam, weshalb das Verfahren vor den staatlichen Gerichten zu führen sei. Sie beantragte daher beim Kammergericht Berlin nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren aus diesem Grund unzulässig sei.</p><p class="text-justify">Kammergericht und dann auch der BGH wiesen den Antrag zurück. Der BGH entschied:&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Schiedsvereinbarung sei getrennt von der Wirksamkeit weiterer vertraglicher Vereinbarungen der Parteien zu betrachten. Eine etwaige Unwirksamkeit der Abrede über den Ausschluss des AGB-Rechts würde nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solcher führen. Das gelte unabhängig davon, ob die Abreden als AGB zu werten seien oder nicht.</p><p>Im Übrigen sei es Aufgabe des Schiedsgerichts (man kann wohl hinzufügen: und zunächst einmal nicht der staatlichen Gerichte), die Rechtswahlregelungen rechtlich zu überprüfen und über deren Wirksamkeit zu entscheiden.&nbsp;</p><p>Steht damit fest, dass die Ausweichstrategie – Wahl deutschen Rechts bei Ausschluss des strengen deutschen AGB-Rechts – funktioniert? Und zwar gerichtsfest? Das ist (leider, möchte der Verfasser hinzufügen) nicht gesagt. Denn der BGH weist in dem Beschluss ergänzend noch darauf hin, dass ein erlassener Schiedsspruch ggf. noch ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren durchlaufen muss. Dabei überprüft das dafür zuständige Oberlandesgericht zwar nicht umfassend die inhaltliche Richtigkeit. Aber zu prüfen ist u.a. auch, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Sollte, so der BGH, „die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs – aufgrund der Nichtanwendung der AGB-Vorschriften im schiedsgerichtlichen Verfahren – zu einem Ergebnis führen, das gegen den ordre public verstößt“, wären Anerkennung bzw. Vollstreckung zu versagen. Das, so der BGH weiter, komme zum Beispiel in Betracht, wenn „das&nbsp;Schiedsgericht&nbsp;eine vertragliche Regelung für wirksam hält, deren Zustandekommen sich nicht mehr als Ausdruck vertraglicher Selbstbestimmung begreifen lässt, oder eine vertragliche Regelung zu schlechthin nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen führt“. Insofern weist der BGH den staatlichen Gerichten also eine Ergebniskontrollkompetenz zu. Vielleicht kann man die Rechtslage so zusammenfassen bzw. – wohl eher, denn Klarheit besteht nach dem BGH-Beschluss nicht - interpretieren: Die Parteien mögen in Anwendung des durch § 1051 ZPO erweiterten Gestaltungsspielraums das AGB-Recht zunächst einmal ausschließen können. Die daraus resultierende Freiheit ist aber nicht grenzenlos und es gelten u.a. die §§ 138 (Unwirksamkeit sittenwidriger Regelungen), 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben). Aus diesen Normen wurde übrigens das heutige AGB-Recht entwickelt. Durch diese Normen werden die Rechte des Klauselgegners (also des Vertragspartners der Partei, die die AGB formuliert hat) gewahrt, einschließlich seiner Vertragsfreiheit. Derjenige, der eine Vertragsklausel gestaltet, muss, wenn er sicher sein will, dass diese schlussendlich hält, die Interessen der Gegenseite mit bedenken und jedenfalls eine grobe Unangemessenheit vermeiden. Tut er das nicht, ist es Aufgabe des Schiedsgerichts, die sich ggf. ergebende Unwirksamkeit zu erkennen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Geschieht dies nicht und führt dies zu „nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen“, haben die dafür zuständigen ordentlichen Gerichte die Anerkennung bzw. Vollstreckung abzulehnen bzw. den Schiedsspruch auf entsprechenden Antrag aufzuheben.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 20 Mar 2025 13:23:01 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherung: kein Versicherungsschutz für Strohmänner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner</link>
                        <description>Nicht selten kommt es vor, dass sich sogenannte Strohmänner als Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen lassen, weil für die faktischen Geschäftsführer eine Eintragung wegen Vorstrafen oder anderer Hindernisse nicht in Frage kommt. Für die Strohmänner kann das existenzvernichtende Konsequenzen haben, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Demnach besteht für sie kein D&amp;O-Versicherungsschutz, wenn sie ihre Strohmanneigenschaft gegenüber dem Versicherer nicht offengelegt haben. Dies auch dann, wenn der Versicherer zwar auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat, die Versicherungsbedingungen jedoch einen Ausschluss wegen arglistiger Täuschung vorsehen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Häufig werden aus Haftungsgründen oder Eintragungshindernissen (zum Beispiel Vorstrafen des eigentlichen Geschäftsführers) sogenannte Strohmänner als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Zügel des Unternehmens haben hingegen andere Personen als sogenannte faktische Geschäftsführer in der Hand, für die eine Eintragung aus diversen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt. Nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Hamm besteht für den Strohmann unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung kein Versicherungsschutz unter der D&amp;O-Versicherung, wenn dieser Umstand gegenüber dem D&amp;O-Versicherer nicht offengelegt wurde (Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2024, Az. 20 U 224/23).</p><h3>Abschluss der D&amp;O-Versicherung ohne Offenlegung der Strohmann-Eigenschaft</h3><p>Im konkreten Fall hatte der Strohmann den D&amp;O-Versicherer auf Leistung verklagt. Zum Einsatz war er gekommen, als der Gründer einer GmbH dem öffentlichen Dienst als Polizeibeamter beitrat und sich aus dienstrechtlichen Gründen gezwungen sah, sein Geschäftsführeramt niederzulegen. Daraufhin ließ sich der Kläger im Juni 2018 als Geschäftsführer in das Handelsregister eintragen und erteilte dem vormaligen Geschäftsführer eine Prokura. Die Geschäfte der Gesellschaft führte dieser neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Polizeibeamter weiter. Der Kläger war –&nbsp;nach seinen eigenen Worten&nbsp;– nur „Geschäftsführer auf dem Papier“.&nbsp;</p><p>Im Mai 2020 schloss der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH bei der Beklagten eine D&amp;O-Versicherung ab. Dabei legte er die wahren Geschäftsleitungsverhältnisse nicht offen. Die Police enthielt eine Klausel, wonach die Beklagte auf die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung verzichte, die täuschenden Personen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.</p><p>Am 1.&nbsp;Oktober 2022 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger nach Paragraf&nbsp;64 GmbH-Gesetz (GmbHG) alter Fassung (heute Paragraf 15b Insolvenzordnung, InsO) vom Insolvenzverwalter wegen von der Gesellschaft getätigten Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen. Er begehrte Freistellung durch den Versicherer, der seine Deckung verweigerte. Nachdem der Kläger erstinstanzlich unterlag und Berufung einlegte, erließ das OLG Hamm den kommentierten Hinweisbeschluss.</p><h3>Keine D&amp;O-Deckung für Strohmann-Geschäftsführer</h3><p>Das OLG Hamm entschied, dass die Beklagte keinen Versicherungsschutz schulde. Der Kläger habe sie bei Abschluss der Police arglistig getäuscht. Er hätte die Beklagte nach Treu und Glauben auch ohne entsprechende Risikofrage über diesen Umstand aufklären müssen.&nbsp;</p><p>Das Gericht leitet dies aus der Gesetzesbegründung zu Paragraf&nbsp;19 Abs.&nbsp;1&nbsp;Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab, die eine Anfechtung bei Arglist nicht ausschließt. Nach dieser Norm besteht eine Aufklärungspflicht nur hinsichtlich vom Versicherer abgefragter erheblicher Gefahrumstände. An eine spontane Offenbarungspflicht seien demnach hohe Anforderungen zu stellen. Sie bestehe nur, wenn offensichtlich gefahrerhebliche Umstände vorliegen, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben.</p><p>Es sei offensichtlich, dass ein nur formeller Geschäftsführer, der weder bereit noch in der Lage ist, seinen Geschäftsführerpflichten nachzukommen, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handele. Deswegen erhöhe er das Risiko maßgeblich, sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig zu machen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der faktische Geschäftsführer, wie hier, aufgrund seiner anderweitigen hauptberuflichen Tätigkeit nicht imstande ist, seine Organpflichten zu erfüllen. Da der Versicherer bei der gebotenen Aufklärung den Vertrag nicht geschlossen hätte und das Gericht Vorsatz annahm, bejahte es das Vorliegen einer arglistigen Täuschung.</p><h3>Ungefragter Hinweis auf Strohmann-Eigenschaft erforderlich</h3><p>D&amp;O-Policen decken üblicherweise die Haftung aller geschäftsführenden Organe und leitender Angestellten einer Gesellschaft sowie ihrer Tochtergesellschaften ab. Umfasst sind in der Regel alle formellen und faktischen Geschäftsleiter. Vor dem Abschluss einer Versicherung wird das Risiko regelmäßig anhand eines mehr oder weniger standardisierten Fragenkatalogs durch den Versicherer bewertet. Versicherer haben es also in der Hand, die Umstände durch Risikofragen zu erforschen, die für die Entscheidung über den Abschluss einer D&amp;O-Police mit einem Unternehmen von Bedeutung sind oder nicht. Stellt ein Versicherer zu einem besonderen Umstand keine solche Frage, kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser Umstand keine Relevanz für die Risikobewertung des Versicherers hat.</p><p>Mit der kommentierten Entscheidung verdeutlicht das OLG&nbsp;Hamm aber, dass sich die Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers auch gegenüber einem D&amp;O-Versicherer nicht mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Risikofragen erschöpfen. Gleichzeitig stellt das Gericht hohe Anforderungen an eine spontane Aufklärungspflicht und folgt dabei der strengsten in der Literatur vertretenen Auffassung, die mittlerweile in der OLG-Rechtsprechung vorherrschend ist. Nur solche Umstände muss ein Versicherungsnehmer ausnahmsweise ungefragt preisgeben, die einerseits offensichtlich gefahrerheblich und andererseits so außergewöhnlich sind, dass von einem Versicherer nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er konkrete Fragen dazu formuliert. Ein solcher Umstand war in der kommentierten Entscheidung die „Strohmanneigenschaft“ des einzigen Geschäftsführers.&nbsp;</p><p>Die Entscheidung ist insofern wenig verwunderlich. Auch das LG Mönchengladbach hatte in einem Urteil vom 4.&nbsp;Mai 2016 (Az.&nbsp;1 O 143/14) die Strohmanneigenschaft als offenbarungspflichtig angesehen. Eine arglistige Täuschung sah das LG Mönchengladbach allerdings im dortigen Fall als nicht nachgewiesen an, da offenblieb, ob dem Versicherer das „Strohmann“-Konstrukt bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde. Dennoch erhielt die Klägerin auch in diesem Fall keine Deckung, da sich der beklagte D&amp;O-Versicherer auf den Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzung berufen konnte. Die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags sei eine sogenannte Kardinalspflicht, bei der die Wissentlichkeit des Pflichtverstoßes vermutet wird, so das LG&nbsp;Mönchengladbach.</p><p>Dass der Versicherer von der „Strohmanneigenschaft“ erfuhr, und diese auch gerichtlich nachweisen konnte, lag in der kommentierten Entscheidung des OLG&nbsp;Hamm maßgeblich an den Einlassungen des formellen Geschäftsführers nach der Schadensmeldung.&nbsp;</p><h3>Hohes Risiko für Strohmann-Geschäftsführer</h3><p>Für „Strohmann“-Geschäftsführer besteht ein besonders hohes Risiko: Sie können selbst dann mit ihrem persönlichen Vermögen haften (etwa nach Paragraf&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 S.&nbsp;1 InsO, Paragraf&nbsp;69 S.&nbsp;1 Abgabenordnung oder Paragraf&nbsp;43 Abs.&nbsp;2 GmbHG), wenn sie sich aus den Geschäften der Gesellschaft vollkommen heraushalten und müssen zudem befürchten, dass eine etwaige D&amp;O-Versicherung ihre Deckung verweigern wird. Die kommentierte Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass eine Eintragung in das Handelsregister aus Gefälligkeit und ohne Absicht, die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich zu führen, existenzvernichtende Konsequenzen haben kann und nicht leichtfertig erfolgen sollte.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Etienne Sprösser</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 13. Januar 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/01/13/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner/" target="_blank" rel="noreferrer"><span class="text-muted">Originalbeitrag</span></a><span class="text-muted">.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Mar 2025 14:00:48 +0100</pubDate>
                        <title>Bindungsregelungen bei Inflationsausgleichsprämie? BAG bestätigt Spielraum bei der Vergabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bindungsregelungen-bei-inflationsausgleichspraemie-bag-bestaetigt-spielraum-bei-der-vergabe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel, veröffentlicht am 19. März 2025 im <i>Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)</i> von Lisa Brix und Marie von Hammerstein, behandelt die arbeits- und steuerrechtlichen Fragen rund um die Inflationsausgleichsprämie (IAP), insbesondere ob Arbeitgeber diese an Kriterien wie Betriebstreue oder Leistung knüpfen durften. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer – hier jener in der Passivphase der Altersteilzeit – unzulässig war, während es Arbeitgebern grundsätzlich einen großen Spielraum bei der Verteilung der IAP zugestand.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie hier einsehen: <a href="https://efarbeitsrecht.net/bindungsregelungen-bei-inflationsausgleichspraemie-bag-bestaetigt-spielraum-bei-der-vergabe/" target="_blank" rel="noreferrer">efarbeitsrecht.net</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Mar 2025 15:46:21 +0100</pubDate>
                        <title>FAQ-Papier des BAFA zum risikobasierten Vorgehen beim LkSG: Vereinfachung oder weitere Herausforderung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/faq-papier-des-bafa-zum-risikobasierten-vorgehen-beim-lksg-vereinfachung-oder-weitere-herausforderung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Februar 2025 hat das BAFA ein so genanntes <a href="https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/faq_risikobasierte_vorgehen.html?nn=1469788" target="_blank" rel="noreferrer">FAQ-Papier zum risikobasierten Vorgehen</a> veröffentlicht. Man weiß nicht genau, warum, aber strukturell ist dieses FAQ-Papier weder Bestandteil des zuletzt im Oktober 2024 aktualisierten FAQ-Katalogs (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/haeufig_gestellte_fragen_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung des Gesetzes</a>) noch einer neuen oder aktualisierten Handreichung geworden, sondern eine separate Publikation. Das macht den Umgang mit den vielfältigen, sich teilweise überschneidenden Hinweisen des BAFA jedenfalls nicht einfacher.</p><p>Und das vorab: Die Erläuterungen des BAFA sind kein Gesetz, sondern Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, die nicht in jedem Punkt richtig sein muss. Spätestens wenn man als Regelungsadressat mit Auskunftsverlangen des BAFA bedacht wird, lohnt es sich also, fachkundigen Rat hinzuzuziehen, um die richtigen Akzente zu setzen. Das gilt umso mehr angesichts des vom BAFA neu geschaffenen Meldekanals für Zulieferer, die sich von Regelungsadressaten unangemessen behandelt fühlen. Es wäre schon fast ein Wunder, wenn dieser neue, im Übrigen auch anonym nutzbare Meldekanal nicht zu einer Vielzahl von anlassbezogenen Nachfragen des BAFA bei den LkSG-Regelungsadressaten führen würde. Doch dazu gleich noch mehr.</p><p>Das FAQ-Papier soll nach dem Bekunden des BAFA zunächst einmal die Handreichungen zur Risikoanalyse, zur Zusammenarbeit in der Lieferkette und zur Angemessenheit (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Handreichungen/handreichungen_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Handreichungen</a>) „<i>ergänzen</i>“ mit dem Ziel, „<i>zu erklären, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten effektiv umsetzen können</i>“. Ob das BAFA dieses Ziel mit dem FAQ-Papier tatsächlich erreicht hat, liegt im Auge des Betrachters. Jedenfalls baut das neue FAQ-Papier ersichtlich auf den bereits vorhandenen Handreichungen, insbesondere dem Leitfaden zur Zusammenarbeit in der Lieferkette auf, so dass verpflichtete Unternehmen darin zunächst einmal viel Bekanntes finden:</p><ul><li>Unternehmen sollen sich einen Überblick über Ihre Lieferanten verschaffen, mit einer abstrakten Risikoanalyse aus allgemeinen Quellen Risikobereiche identifizieren und erst dann ggf. unter Einbeziehung der betreffenden Zulieferer die abstrakt ermittelten Risiken konkret prüfen.</li><li>Unternehmen sollen anhand der Angemessenheitskriterien priorisieren und müssen nicht alle Risiken adressieren.</li><li>Unternehmen können die Risikoanalyse nicht pauschal durch den Verweis auf vertragliche Zusicherungen oder entsprechende Bescheinigungen risikofreier Lieferketten von Zulieferern ersetzen.</li><li>Zulieferer, die nicht in die bei der abstrakten Risikoanalyse ermittelten „allgemeinen Risikobereiche“ in der Lieferkette des Unternehmens fallen, müssen in der konkreten Risikobetrachtung nicht geprüft werden.</li><li>Pauschale und unterschiedslose Abfragen bei einem Zulieferer außerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche sind unangemessen.</li><li>Zulieferer unabhängig von der ermittelten Risikodisposition mit Präventionsmaßnahmen wie Schulungen, vertraglichen Verpflichtungen oder Codes of Conduct unterschiedslos zu konfrontieren, kann vom BAFA als unangemessen und in der Regel unwirksam bewertet werden.&nbsp;</li></ul><p>Das Bemühen des BAFA, KMU als mittelbar vom LkSG Betroffene vor unzumutbarem Aufwand zu schützen, tritt deutlich hervor. Das BAFA betont aber nun auch die Vorteile für die Gesetzesadressaten: Sie hätten einen großen Entscheidungsspielraum, welche Risiken sie zuerst angehen, welche Maßnahmen sinnvoll sind und auf welche (risikobehafteten) Zulieferer sie sich besonders konzentrieren. Sie dürften und sollten also priorisieren. Eine bestimmte Mindest- oder Maximalanzahl bzw. einen bestimmten prozentualen Anteil sehe das LkSG dabei nicht vor. Es sei auch für die Gesetzesadressaten ein Vorteil, sich mit einer wesentlich geringeren Anzahl von Zuliefererantworten auseinander setzen zu müssen.</p><p>Das trifft im Grundsatz sicher zu. Die Lebenswirklichkeit großer Unternehmen ist nicht selten, schon allein über mehr als 10.000 unmittelbare Zulieferer zu verfügen. Schon die abstrakte Risikoanalyse erfordert hier einen hohen Aufwand und selbst wenn nur bei 10% dieser unmittelbaren Zulieferer abstrakte Risiken ermittelt worden sein sollten, wäre es noch immer eine schier unlösbare Mammutaufgabe, die abstrakten Risiken <strong>konkret</strong> zu überprüfen und im Falle der Feststellung von konkreten Risiken dann <strong>individuell maßgeschneiderte Präventionsmaßnahmen</strong> mit Hunderten unmittelbarer Zulieferern zu vereinbaren, wie sich das BAFA das ausweislich der Handreichungen und des FAQ-Papiers offenbar vorstellt. Das BAFA weist darauf hin, dass Unternehmen ihre Ressourcen zielgerichtet einsetzen sollen, lässt aber offen, <strong>welche Ressourcen das Unternehmen nach seiner Vorstellung einsetzen muss, um der Mammutaufgabe eines konkret-individuellen Vorgehens nachkommen zu können</strong>.<u>&nbsp;</u>Als wäre damit noch nicht genug Arbeit verbunden, weist das BAFA nun auch noch darauf hin, dass Unternehmen in der tieferen Lieferkette im Regelfall eine direkte Kontaktaufnahme mit den mittelbaren Zulieferern bevorzugen sollten, bei denen die Risiken nach den Ergebnissen der Risikoanalyse am wahrscheinlichsten auftreten werden. Jedes Unternehmen, das einmal versucht hat, mit Rohstoffproduzenten außerhalb Europas über mehrere Stufen der Lieferkette hinweg in Kontakt zu treten, weiß, dass dies eher Abenteuercharakter hat, als dass es zum üblichen Geschäftsablauf gehört. Wenn man denn dann die Kontaktdaten des mittelbaren Zulieferers überhaupt bekommt. In seiner Handreichung zur Risikoanalyse hat das BAFA bekanntlich formuliert, Unternehmen seien „<i>angehalten</i>“, „<i>sich sukzessive um die Erhöhung der Transparenz in der Lieferkette zu bemühen</i>“. Das hört sich zunächst sinnvoll an, lässt aber essentielle Fragen offen, etwa nach der Rechtsgrundlage für das Angehaltensein und dem Umfang des ggf. geschuldeten sukzessiven Bemühens.</p><p>Was bedeutet dies alles für die Adressaten des LkSG? In jedem Fall sollten Zulieferer, bei denen nach Branchen- und Herkunftsbetrachtung keine Risiken ersichtlich sind, weder mit Fragebögen noch mit Codes of Conduct behelligt werden. Das entlastet zweifellos. Darüber hinaus wird eine Empfehlung allerdings schon schwierig. Der Schlüssel muss aus unserer Sicht zwangsläufig in der Tiefe der konkreten Risikoanalyse und einer strengen Priorisierung auf eine Handvoll wirklich relevanter Risiken liegen, die das Unternehmen tatsächlich realistischerweise mit dem Anspruch und der Erwartung in Angriff nehmen kann, die Situation zu verbessern. Moment, war nicht das eigentlich auch das Ziel des LkSG? Die Befassung mit umfangreichen organisatorischen Maßnahmen mit fraglichem Nutzen für die geschützten Rechtspositionen war es ganz sicher nicht.</p><p>Eine Erklärung, wie das naheliegende Vorgehen sinnvollerweise erfolgen darf, findet sich auch im FAQ-Papier nicht. Stattdessen heißt es bei der konkreten Risikobetrachtung lapidar, es liege „<i>im Ermessen des Unternehmens, bei der Ermittlung der Risiken eine angemessene und wirksame Methode der Informationsbeschaffung zu wählen</i>“. Jedenfalls pauschale und unterschiedslose Abfragen bei einem Zulieferer außerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche würden nicht dazu zählen. Und sonst? Pauschale und unterschiedslose Abfragen bei allen Zulieferern innerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche? Oder gar das Stellen individuell-konkreter Fragen bei allen Zulieferern innerhalb der allgemeinen Risikobereiche? Den Regelungsadressaten mit Blick auf das vorbezeichnete Ziel Mut zu machen, sich auf realistischerweise handhabbare Abfragen und Datenmengen zu beschränken, dürfte wohl anders aussehen. Allenfalls denkbar wäre ein Baukastensystem für Fragebögen, aus dem nach vorangehender Clusterung der Zulieferer mit abstrakten Risiken je nach Branche und Herkunftsregion nur bestimmte Bausteine verwendet werden. Doch selbst dann dürfte das Unternehmen im Ergebnis mit einer erheblichen Datenflut konfrontiert bleiben. Aber wofür, wenn in der nachfolgenden Priorisierung realistischerweise ohnehin nur wenige prioritäre Risiken übrig bleiben können?</p><p>Bei den Präventionsmaßnahmen droht weiteres Ungemach. Unternehmen sollten unseres Erachtens weiterhin die bei den meisten Regelungsadressaten und vor allem auch darüber hinaus verbreiteten Verhaltenskodizes für Lieferanten zumindest mit ihren Risikolieferanten vereinbaren. Eine Individualisierung bei dieser Maßnahme scheint weder praxisgerecht noch erforderlich, auch wenn das BAFA das offenbar nachhaltig anders sieht. Standardisierte Verhaltenskodizes für Lieferanten wurden schon lange vor dem Inkrafttreten des LkSG im Markt verwendet und weithin als wirksam angesehen. Was genau soll auch unzumutbar oder unangemessen sein, seine unmittelbaren Zulieferer zur Einhaltung wesentlicher Menschenrechte zu verpflichten? Schließlich wird auch die unternehmensinterne Praxis, Mitarbeiter einen Verhaltenskodex mit vergleichbaren Verpflichtungen unterzeichnen zu lassen, vom BAFA (bislang?) nicht als unangemessen in Frage gestellt. Klar ist allerdings, dass der Lieferantenkodex nicht über das Ziel hinausschießen und Lieferanten Sorgfaltspflichten auferlegen darf, die originär nur für die Gesetzesadressaten bestehen, wie etwa die Einrichtung eines Risikomanagements insbesondere zwecks Übermittlung der Ergebnisse der Risikoanalyse an den Auftraggeber/Regelungsadressat und eines Beschwerdeverfahrens. Wie die Vereinbarung eines individuell-konkreten Lieferantenkodex im Falle ermittelter konkreter Risiken bei einem Zulieferer ad hoc in einer laufenden Vertragsbeziehung als Präventionsmaßnahme erfolgreich vereinbart werden soll und was der Vorteil gegenüber einem abstrakt-generellen Bekenntnis zu wesentlichen Menschenrechten ist, bleibt das Geheimnis des BAFA.</p><p>Das BAFA nutzt das FAQ-Papier aber auch gleich, um das Fokusthema für die nächsten Abfragen bei Unternehmen anzukündigen: Es wird ab jetzt die Umsetzung des risikobasierten Vorgehens durch die Unternehmen in seinen Kontrollen besonders berücksichtigen und mögliche Verstöße sanktionieren. „<i>Wer nicht risikobasiert vorgeht oder wer versucht, seine Sorgfaltspflichten auf andere Unternehmen abzuwälzen, handelt weder angemessen noch regelmäßig wirksam und erfüllt damit nicht seine eigenen Pflichten</i>.“&nbsp;</p><p>Und es kommt noch toller: Zulieferer, die von einem LkSG-pflichtigen Vertragspartner pauschal und nicht risikobasiert kontaktiert werden, können dies nun gegenüber dem BAFA (auch anonym) unter der folgenden Kontaktadresse anzeigen: <strong>LKSG.Kontrolle@bafa.bund.de</strong>. Solche Hinweise kann das BAFA zur Eröffnung einer Prüfung mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen gegenüber dem Unternehmen nutzen. Das Führen von Streitigkeiten mit Zulieferern über die Ausfüllung von pauschalen Fragebögen und überbordenden Verhaltenskodizes kann also in Form eines Auskunftsverlangens des BAFA böse auf den Regelungsadressaten zurückfallen. Das Problem: Nicht jeder Hinweis eines Zulieferers muss auch berechtigt sein.&nbsp;</p><p>Zwar sind die Hinweise des BAFA in Handreichungen und FAQ wie gesagt rechtlich nicht verbindlich und Rechtsprechung zu den angesprochenen Themen liegt noch nicht vor, es ist für Unternehmen aber erst einmal unangenehm genug, sich intensiven Prüfungen des BAFA stellen zu müssen und wohlmöglich einen Bußgeldbescheid zu kassieren, auch wenn dieser möglicherweise von einem Gericht später wieder aufgehoben werden sollte.</p><p>Soweit muss es jedoch nicht kommen. Jedenfalls der letzte Satz des BAFA in den FAQ klingt auch für die Gesetzesadressaten versöhnlich: „<i>Das BAFA wird mit Blick auf den Bemühenscharakter der unternehmerischen Sorgfaltspflichten plausible Darstellungen zum risikobasierten Vorgehen in angemessener Weise berücksichtigen</i>.“ Unternehmen wissen damit zumindest im Grundsatz, was sie zu tun haben: Soweit dies noch nicht geschehen ist, sollten sie ein schlüssiges Konzept dokumentieren und umsetzen, bei dem auf der Grundlage der Risikoanalyse ein großer Teil der Zulieferer unbehelligt bleibt und Zulieferer mit konkret ermittelten Risiken mit einem maßvollen Lieferantenkodex verpflichtet und ggf. mit weiteren Präventionsmaßnahmen wie zielgerichteten Schulungen und Kontrollen versehen werden.</p><p>Dr. André Depping<br>Dr. Daniel Walden</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Mar 2025 16:04:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #10 - Schweigen des Handelsvertreters auf Abrechnung – Verlust von Ansprüchen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-10-schweigen-des-handelsvertreters-auf-abrechnung-verlust-von-anspruechen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Unternehmer hat regelmäßig abzurechnen. Verliert der Handelsvertreter seine Ansprüche, wenn er Fehler der Abrechnung oder darin fehlende Geschäfte nicht unmittelbar nach Erhalt rügt? Darum geht es in unserer aktuellen Podcast-Folge.</p><p>Weiterführende Quellen:&nbsp;</p><ul><li><span>Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 8 Rn. 246-247.</span></li><li><span>BGH, Urt. v. 29.11.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 293/94 (unterlassene Rüge = Anerkenntnis?)</span></li><li><span>BGH, Urt. v. 29.09.2006 – Aktenzeichen VIII ZR 100/05 (Klausel über Anerkenntnis unwirksam)</span></li><li><span>OLG Naumburg, Urt. v. 17.04.1997 – Aktenzeichen 2 U (HS) 21/97 (Klausel über Anerkenntnis unwirksam?)</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-8679</guid>
                        <pubDate>Mon, 17 Mar 2025 08:29:30 +0100</pubDate>
                        <title>Teilzeit während der Elternzeit – aber bitte keine Eile</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilzeit-waehrend-der-elternzeit-aber-bitte-keine-eile</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Eltern ist sie wunderschön und zwingend erforderlich, für Arbeitgeber ist sie oft nicht leicht zu organisieren: die Elternzeit. Für Eltern ist sie in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht oft sehr wichtig, für Arbeitgeber ist sie oft noch schwerer zu organisieren: die Teilzeit während der Elternzeit. Das gilt vor allem, wenn die Teilzeit während der Elternzeit kurzfristig verlangt wird. Das LAG Hessen (Urteil vom 13.01.2025 – 16 GLa 1182/24) hat erfreulich für Arbeitgeber und unerfreulich für Eltern entschieden.&nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>die Elternzeit und die Teilzeit während der Elternzeit sind ausführlich im BEEG geregelt und doch gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch im einstweiligen Verfügungsverfahren.</p><h3>Elternzeit</h3><p>Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis, die Pflicht zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Pflicht zur Vergütung des Arbeitgebers. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss der Arbeitnehmer für die Elternzeit bis zur Beendigung des dritten Lebensjahres des Kindes mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Damit kann der Arbeitgeber zumindest für diesen Zeitraum planen und beispielsweise befristet nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG eine Ersatzkraft einstellen.</p><h3>Teilzeit währen der Elternzeit</h3><p>Während der Elternzeit ist eine Tätigkeit in Teilzeit beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber im Umfang von bis zu 32 Stunden pro Woche im monatlichen Durchschnitt möglich. Wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit beantragt, sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen. Wenn der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnt, so hat er dies dem Arbeitnehmer zu begründen.</p><p>Kommt keine Einigung zustande, beispielsweise weil der Arbeitgeber die vorübergehende Teilzeit nicht organisieren kann, steht dem Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen während der Elternzeit Teilzeit von seinem Arbeitgeber zu:</p><ul><li><span>Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.</span></li><li><span>Beim Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.</span></li><li><span>Der Arbeitnehmer in Elternzeit möchte mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.</span></li><li><span>Dringende betrieblichen Gründe sprechen nicht gegen die Teilzeit.</span></li></ul><p>Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen. Häufigster Streitpunkt sind in der Praxis das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, die gegen die Teilzeit sprechen. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann gerichtlich durchgesetzt werden. Bei einem Rechtsstreit über zwei Instanzen kann es gut ein bis zwei Jahre dauern, bis das Urteil rechtkräftig ist. In vielen Fällen wird die Elternzeit dann bereits beendet sein. Kann also der Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung schneller durchgesetzt werden?</p><h3>LAG Hessen - Urteil vom 13.01.2025 – 16 GLa 1182/24</h3><p>Das LAG Hessen entschied im Urteil vom 13.01.2025 über eine einstweilige Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wie folgt:&nbsp;</p><p>"Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Da die Arbeitnehmerin im Rahmen des Anspruchs auf Elternzeit grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist die Organisation der Kinderbetreuung anders als im Rahmen des allgemeinen Teilzeitanspruchs kein Argument für eine Teilzeit. Denkbar wäre allein der Fall, dass die Arbeitnehmerin auf die Teilzeit während der Elternzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. In diesem Fall wäre der Teilzeitanspruch aber nur ein Mittel zur Durchsetzung von Entgeltansprüchen"</p><p>Recht (auf Teilzeit während der Elternzeit) zu haben ist – wie so häufig – zu unterscheiden von Recht bekommen und den Anspruch tatsächlich zügig durchzusetzen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Mar 2025 09:49:07 +0100</pubDate>
                        <title>Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission hat mit dem so genannten Omnibus-Paket am 26. Februar 2025 weitreichende Änderungen insbesondere an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Taxonomie-Verordnung und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) <i>vorgeschlagen</i>. Die Vorschläge zielen darauf ab, Unternehmen, insbesondere KMU, von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Berichtspflichten zu vereinfachen. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen brachte das Ziel der Reform wie folgt auf den Punkt: „Simplification promised, simplification delivered!“. Die Kommission sieht in ihren Vorschlägen ein klares Signal, dass die EU ihre Zusagen zur Entschlackung der Regulierung ernst nimmt. Doch was bedeuten die geplanten Änderungen konkret für Unternehmen, wenn sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene tatsächlich so umgesetzt werden? Hierzu geben wir nachfolgend einen Überblick. Zwar ist damit zu rechnen, dass das weitere Gesetzgebungsverfahren in den nächsten Monaten zügig durchgeführt werden soll. Wann die vorbezeichneten, bereits in Kraft getretenen europäischen Rechtsakte aber tatsächlich geändert sein werden und welchen Inhalt die finalen Änderungen schlussendlich haben werden, lässt sich derzeit noch nicht vorhersehen.</p><h3>1. Vorgeschlagene Änderungen der CSRD</h3><h5>1.1 Reduzierter persönlicher Anwendungsbereich der CSRD:</h5><p>Derzeit sind nach der CSRD große Unternehmen berichtspflichtig, die zwei der drei Schwellenwerte (50 Mio. EUR Nettoumsatz, 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 250 Beschäftigte) überschreiten, sowie KMU, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind. Künftig sollen nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sowie einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro berichtspflichtig sein. Dies soll den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen nach Angaben der Kommission um rund 80 % verringern. Zudem sollen die Berichtspflichten in mehreren Wellen zeitlich versetzt eingeführt werden (s.u. Ziffer 6).</p><h5>1.2 Freiwillige Berichtsstandards für kleinere Unternehmen:</h5><p>Unternehmen, die nicht (mehr) unter die CSRD fallen, sollen künftig freiwillig nach einem neuen vereinfachten Standard berichten können, der auf dem von der EFRAG-entwickelten Standard für kleine und mittlere Unternehmen (Voluntary Standards for SMEs, VSME) basiert. Zudem sollen die nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen von kleineren Unternehmen mit weniger als 1000 Beschäftigten in ihrer Wertschöpfungskette nur noch Informationen anfordern dürfen, die auf diesem Standard basieren (sog. „value chain cap“). Hierdurch sollen die sog. Trickle-Down-Effekte verringert werden, die sich durch Informationsanforderungen berichtspflichtiger Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette ergeben.</p><h5>1.3 Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS):</h5><p>Die von der EFRAG erarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen überarbeitet werden mit dem Ziel, die Anzahl der in den ERSR geforderten Datenpunkte erheblich zu reduzieren, unklare Vorgaben zu präzisieren und die Abstimmung mit anderen EU-Regulierungen zu verbessern.</p><h5>1.4 Wegfall sektorspezifischer Standards:</h5><p>Auf die bislang geplanten sektorspezifischen Berichterstattungsstandards, die zu den sektorübergreifenden ESRS künftig noch hinzukommen sollten, soll nunmehr vollständig verzichtet werden. Hierzu soll die Befugnis der Kommission zum Erlass entsprechender Standards aufgehoben werden. Mit einer Ausweitung der Berichterstattungsstandards über die sektorübergreifenden ESRS hinaus wäre dann nicht mehr zu rechnen.</p><h5>1.5 Anpassung der Prüfungspflichten:</h5><p>Für die berichtspflichtigen Unternehmen soll eine externe Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit weiterhin verpflichtend bleiben. Von der geplanten Verschärfung der Prüfung mit hinreichender Sicherheit soll Abstand genommen werden. Bis 2026 sollen durch die EU Kommission zudem detaillierte Leitlinien zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit veröffentlicht werden.</p><h5>1.6 Verschiebung der Berichtspflichten:</h5><p>Große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten (die sog. erste Welle) sollen weiterhin erstmals im Jahr 2025 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 verpflichtet bleiben. Da die CSRD in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, besteht für das Geschäftsjahr 2024 insofern ohnehin die bisherige Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung fort. Im Übrigen soll der Beginn der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten verschoben werden: Die übrigen großen Unternehmen, die die eingangs genannten neuen Kriterien erfüllen, sollen erstmals im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig sein (sog. zweite Welle). KMU, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind, sollen dann erstmals im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 berichtspflichtig sein (mit opt-out-Möglichkeit für die Geschäftsjahre 2026 und 2027, sog. dritte Welle). Schließlich sollen im Jahr 2029 berichtspflichtige Nicht-EU-Unternehmen folgen (für das Geschäftsjahr 2028, sog. vierte Welle).&nbsp;</p><h3>2. Vorgeschlagene Änderungen mit Blick auf die Taxonomie-Verordnung</h3><p>Mit Blick auf die Taxonomie-VO sehen die vorgeschlagenen Änderungen der CSRD vor, dass diejenigen Unternehmen, die unter den neuen Anwendungsbereich der CSRD fallen, nur noch dann gemäß Art. 8 der Taxonomie-VO über ihre Taxonomie-Konformität berichten müssen, wenn sie einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielen. Für alle anderen gemäß CSRD berichtspflichtige Unternehmen soll die Berichterstattung über ihre Taxonomie-Konformität künftig freiwillig bleiben. Hierdurch soll die Zahl der insoweit berichtspflichtigen Unternehmen nochmals gesenkt werden. Nach CSRD berichtspflichtige Unternehmen mit einem jährlichen Nettoumsatz von weniger als 450 Mio. Euro sollen künftig freiwillig auch über ihre teilweise Taxonomie-Konformität berichten können.&nbsp;</p><p>Zudem hat die Kommission Entwürfe zur Änderung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten und der delegierten Rechtsakte zur Klimataxonomie und zur Umwelttaxonomie vorgelegt. Im Gegensatz zu den Vorschlägen zur Änderung der CSRD und der CSDDD kann die Kommission diese delegierte Rechtsakte nach Abschluss der eingeleiteten Konsultationen prinzipiell selbst verabschieden. Die Kommission beabsichtigt insoweit:</p><ul><li>Vereinfachung der Berichtsvorlagen, was zu einer Reduzierung der Datenpunkte um fast 70% führen soll;</li><li>Befreiung der Unternehmen von der Pflicht, die Taxonomie-Fähigkeit und Taxonomie-Konformität solcher Wirtschaftstätigkeiten zu bewerten, die für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind (insbesondere wenn sie 10 % ihres Gesamtumsatzes, ihrer Investitionsausgaben oder der Summe ihrer Vermögenswerte nicht übersteigen);</li><li>Änderungen an den wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzinstitute, insbesondere an der Green Asset Ratio (GAR) für Banken; Banken sollen künftig in der Lage sein, Risikopositionen in Bezug auf Unternehmen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen, aus dem GAR-Nenner auszuschließen;</li><li>Vereinfachung bestimmter besonders komplexer „Do no Significant Harm“ (DNSH)-Kriterien.</li></ul><p></p><h3>3. Vorgeschlagene Änderungen der CSDDD&nbsp;</h3><p>Auch die vorgeschlagenen Änderungen der CSDDD sollen nach der Vorstellung der Kommission zu einer deutlichen Entlastung bei den betroffenen Unternehmen führen.</p><h5>3.1 Verlängerung der Vorbereitungszeit</h5><p>Den Unternehmen soll mehr Zeit eingeräumt werden, sich auf die Umsetzung des neuen Rahmens vorzubereiten, indem zunächst die Umsetzungsfrist in nationales Recht um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 verlängert wird und sodann die erste Phase der Anwendung der Sorgfaltspflichten für die größte Unternehmenskategorie (mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als EUR 1,5 Mrd. Umsatz) um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben wird. Gleichzeitig soll die Annahme der erforderlichen Leitlinien zur Anwendung durch die Kommission auf Juli 2026 vorgezogen werden. Ob letzteres für europäische Unternehmen mehr Sicherheit gibt, wenn die nationale Umsetzung noch aussteht, bleibt zweifelhaft. Deutsche Unternehmen sollten hiermit ohnehin kaum Probleme haben, da nach den zahlreichen Entschärfungen der CSDDD kaum mehr grundlegende Änderungen am LkSG zu erwarten sind und auch praktisch keine deutschen Unternehmen vom Anwendungsbereich betroffen sein sollten, die nicht bereits unter das LkSG fallen.</p><h5>3.2 Konzentration auf direkte Geschäftspartner und geringere Prüfungsfrequenz</h5><p>Die Unternehmen sollen von der Pflicht entbunden werden, tiefergehende Bewertungen der nachteiligen Auswirkungen ihres Handelns in ihren gesamten, oft sehr weitreichenden Aktivitätenketten durchführen zu müssen. Sie sollen sich auf die Prüfung ihrer direkten Geschäftspartner konzentrieren können. Eine darüberhinausgehende umfassende Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Wertschöpfungskette und mittelbare Geschäftspartner ist nur noch in Fällen erforderlich, in denen dem Unternehmen plausible Informationen vorliegen, dass dort nachteilige Auswirkungen aufgetreten sind oder auftreten könnten. Bei erforderlichen Präventionsmaßnahmen sollen Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ihr Code of Conduct von den direkten Lieferanten in der Lieferkette weitergegeben wird. Im Zusammenhang mit diesen Vereinfachungsvorschlägen verweist die EU-Kommission ausdrücklich auf die ähnlichen Regelungen im LkSG.</p><p>Ein weiterer sehr wichtiger Vereinfachungsvorschlag ist die Verlängerung des Zeitabstands zwischen zwei regelmäßigen Bewertungen von Geschäftspartnern von einem auf fünf Jahre, wobei nach wie vor gilt, dass ein Unternehmen die Umsetzung seiner Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bewerten und überarbeiten muss, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr angemessen oder wirksam sind. Gerade die jährliche regelmäßige Überprüfung der Lieferanten nach dem LkSG stellt bislang ein großes Ärgernis für die Gesetzesadressaten dar und erscheint deutlich übertrieben.&nbsp;</p><h5>3.3 Entlastung kleinerer Lieferanten</h5><p>Eine Entlastung soll es auch für den Mittelstand geben, der zwar nicht in den Adressatenkreis der CSDDD fällt, aber bereits unter dem LkSG vielfach unter unterschiedlichen und teils überzogenen menschenrechtlichen Anfragen und Anforderungen ihrer großen Kunden leidet. Dieser Dominoeffekt soll verringert werden, indem Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, bei KMU- oder Midcap-Geschäftspartnern (d. h. Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten) nur noch die im freiwilligen CSRD-Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME-Standard, s.o. Ziffer 1.2) aufgeführten Informationen anfordern dürfen. Diese Begrenzung gilt grundsätzlich, es sei denn, für die Analyse werden im Einzelfall zusätzliche Informationen benötigt (z. B. über Auswirkungen, die nicht vom Standard erfasst werden) und diese Informationen können nicht auf andere zumutbare Weise beschafft werden.</p><h5>3.4 Keine Regelung der zivilrechtlichen Haftung</h5><p>Die Regelung der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsverstöße in der Lieferkette war von Anbeginn an einer der größten Streitpunkte bei der CSDDD. Nachdem es bereits Entschärfungen der ursprünglich angedachten Haftungsnorm gegeben hat, sollen nun die harmonisierten Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung gestrichen und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbandsklagen von Gewerkschaften oder NGO aufgehoben werden. Wie bisher sollen dann die verschiedenen nationalen Regelungen für eine mögliche zivilrechtliche Haftung weitergelten. Insbesondere ist es dann weiterhin eine Frage des nationalen Rechts, ob seine Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung Vorrang vor den ansonsten anwendbaren Vorschriften eines Drittlands haben, in dem der Schaden eingetreten ist. In Deutschland würde sich somit – wie auch schon nach dem LkSG – an der umstrittenen Rechtslage bei Menschenrechtsverletzungen in der vorgelagerten Lieferkette nichts ändern.</p><h5>3.5 Sonstige Vereinfachungen</h5><p>Im Übrigen soll eine Reihe von weiteren Aspekten der Sorgfaltspflichten vereinfacht werden, um großen Unternehmen unter Wahrung der Zielsetzungen der CSDDD unnötige Komplexität und Kosten zu ersparen:</p><ul><li>die Verpflichtungen zur Einbeziehung der Interessenträger sollen gestrafft werden;</li><li>die Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel soll aufgehoben werden;</li><li>die Anforderungen an die Annahme von Übergangsplänen zur Minderung der Folgen des Klimawandels sollen an die CSRD angeglichen werden;</li><li>das Prinzip der größtmöglichen Harmonisierung soll auf weitere Bestimmungen über zentrale Sorgfaltspflichten ausgeweitet werden, um EU-weit für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;</li><li>die Überprüfungsklausel zur Aufnahme von Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflicht-Richtlinie soll gestrichen werden.</li></ul><p></p><h3>4. Befreiung und Vereinfachung von CBAM-Pflichten&nbsp;</h3><p>Kleine Importeure, insbesondere KMU und Einzelpersonen, die nur geringe Mengen an Waren im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) einführen, sollen von den vorgesehenen Verpflichtungen befreit werden. Dies wird durch die Einführung einer neuen jährlichen Schwelle von 50 Tonnen pro Importeur erreicht. Dadurch entfallen die CBAM-Pflichten für etwa 90 % aller bislang Betroffenen, während weiterhin über 99 % der relevanten Emissionen abgedeckt bleiben.</p><p>Darüber hinaus sollen die Regeln für Unternehmen, die weiterhin dem CBAM unterliegen, vereinfacht werden. Dies betrifft insbesondere die Autorisierung der CBAM-Erklärenden sowie die Anforderungen zur Berechnung der eingebetteten Emissionen und zur Berichterstattung.</p><h3>5. Fazit</h3><p>Die vorgeschlagenen Änderungen sollen nach Vorstellung der EU-Kommission ein bedeutender Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und effizienteren Unternehmensführung sein, die die betroffenen Unternehmen nicht überfordert. Doch bevor diese Vereinfachungen tatsächlich wirksam werden, müssen sie noch den weiteren EU-Gesetzgebungsprozess durchlaufen und anschließend in nationalen Gesetzen in für die Unternehmen gut handhabbarer Weise umgesetzt werden. Die verlängerten Fristen bieten den Unternehmen die Möglichkeit, sich besser auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Wer frühzeitig die richtigen Prozesse anpasst, kann sich nicht nur rechtzeitig auf die kommenden Veränderungen einstellen, sondern auch langfristige Wettbewerbsvorteile sichern.&nbsp;</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Mar 2025 09:12:34 +0100</pubDate>
                        <title>Rote Karte aus Karlsruhe: DFL muss Polizeikosten für Hochrisikospiele zahlen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Profifußball besteht bei einigen Spielen aufgrund der großen Anzahl gewaltbereiter, -geneigter und -suchender Fans ein hohes Ausschreitungspotenzial. Gleichzeitig nimmt die Polizeistärke aufgrund von Stellenreduzierungen und einer Pensionierungswelle ab. Zudem sind die Bundesländer gezwungen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Die hohe Einsatzdichte bei den sog. Hochrisikospielen belastet die Haushalte der Bundesländer erheblich.</p><p>Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage hat das Bundesland Bremen im November 2014 folgenden § 4 Abs. 4 des BremGebBeitrG eingeführt:</p><p>„<i>Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden</i>.“</p><p>Am 19. April 2015 fand ein Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer Weserstadion statt. Die Polizei Bremen unterrichtete die Deutsche Fußball Liga (DFL) unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG über die voraussichtliche Gebührenpflicht. Am Spieltag selbst verlief der Gesamteinsatz, bei dem die Bremer Polizei von Einsatzkräften aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen und der Bundespolizei unterstützt wurde, nach Bewertung der Polizeiführung insgesamt reibungslos. Nach dem Spiel erließ die Polizei Bremen gegenüber der DFL einen Bescheid über die Erhebung von Gebühren in Höhe eines mittleren sechsstelligen Betrags für den erforderlichen Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte.</p><p>Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf. Auf die Berufung der Freien Hansestadt Bremen hat das Oberverwaltungsgericht Bremen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage der DFL abgewiesen. Die Gebührenregelung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BremGebBeitrG sei verfassungsgemäß. In der gegen dieses Urteil gerichteten Revision hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Gebührenbescheid an die DFL dem Grunde nach rechtmäßig sei, jedoch in der Berechnung der Gebührenhöhe Fehler lägen. Daraufhin wurde der Beschied in der Höhe auf ca. 385.000&nbsp;Euro reduziert, welchen das Bundesverwaltungsgericht schließlich als rechtmäßig ansah.</p><p>Gegen dieses Urteil legte die DFL Verfassungsbeschwerde ein, welche das Bundesverfassungsgericht am 14. Januar 2025 zurückgewiesen hat<br>(BvR 548/22 – juris).</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Karlsruher Richter urteilten, dass die mittelbar angegriffene Regelung in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG weder die Berufsfreiheit verletze noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.</p><p>Zwar greife die Norm in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein, dieser sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, so das Gericht. So läge ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck vor. Die entstandenen Mehrkosten der Polizei würden auf die Veranstalter abgewälzt, um so einen Lastenausgleich zu erreichen. Die Regelung ziele darauf ab, die Mehrkosten der Polizei nicht durch die Steuerzahler, sondern durch die unmittelbaren wirtschaftlichen Nutznießer der Polizeieinsätze tragen zu lassen. Dem stehe auch kein verfassungsrechtlich verbürgtes generelles Gebührenerhebungsverbot im Polizeirecht entgegen. Die Verfassung kenne keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die polizeiliche Sicherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Gefahrenvorsorge sei nicht zwingend ausschließlich aus dem Steueraufkommen zu finanzieren. Weiter sei die Norm angemessen. Die Gebühr sei eine Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung. Eine unangemessene Belastung oder erdrosselnde Wirkung liege nicht vor, weil die Norm nur einen kleinen Teil von kommerziellen Veranstaltungen betreffe.</p><p>Weiterhin beachte die Norm den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zunächst sei die Differenzierung zwischen gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen gerechtfertigt. Auch wenn beide Gruppen die Bereitstellung der Polizeikräfte gleichermaßen veranlassten, sei der Unterschied im daraus erwachsenden Vorteil zwischen gewinnorientierten, einen monetären Vorteil ziehenden Veranstaltungen und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen so groß, dass er die Nichteinbeziehung der nicht gewinnorientierten Veranstaltungen rechtfertige. Auch die Grenzziehung bei 5.000 Personen sei nicht sachwidrig. Diese Zahl sichere ab, dass nur Veranstaltungen erfasst würden, die einen polizeilichen Aufwand verursachen, der typischerweise mit der üblichen Grundausstattung nicht zu bewältigen sei.</p><h3>Ausblick</h3><p>Dem Urteil liegt der Gedanke zugrunde, dass diejenigen, die wirtschaftlich von einem Gemeingut profitieren (hier in Form der öffentlichen Sicherheit), an den Kosten dafür beteiligt werden sollen. Ausgleichsleistungen, die von den Begünstigten zu zahlen sind, gibt es auch in anderen Bereichen wie etwa mit Blick auf die Luftverkehrssicherheit oder bei Gefahrguttransporten. Die Bremer Regelung ist im Hinblick auf den gewinnorientierten Veranstaltungsbereich ein rechtliches Novum.</p><p>Die Inanspruchnahme von Veranstaltern von Großereignissen ist insbesondere nach dem Wortlaut der Regelung nicht auf Hochrisikospiele im Fußball beschränkt. Der Wortlaut bezieht sich vielmehr allgemein auf „gewinnorientierte Veranstaltungen“ und setzt zudem erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen voraus. Dazu können auch andere Sportveranstaltungen oder Veranstaltungen aus dem Entertainment- oder Kulturbereich gehören.</p><p>Die Regelung des § 4 Abs. 4 des BremGebBeitrG stellt bis dato bundesweit eine einmalige Erscheinung dar. In anderen europäischen Ländern wie England, der Schweiz oder Frankreich hingegen ist die Heranziehung der Clubs für Einsatzkosten seit Jahren üblich.</p><p>Sollten sich auch andere Bundesländer für die Einführung eines solchen Gebührentatbestands entscheiden, werden auf die Profivereine erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zukommen. Gleichzeitig ermöglicht ein solcher Gebührentatbestand den Bundesländern, die erheblichen Mehrkosten durch Hochrisikospiele auszugleichen. Die Bundesländer müssen sich jedoch die Frage stellen, ob sie das Risiko einer finanziellen Schwächung der eigenen Fußballvereine eingehen möchten. Denn der jeweilige lokale Verein und die DFL sind Gesamtschuldner, weshalb die DFL gegen den lokalen Verein einen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB hat. Sollte es kein einheitliches Vorgehen der Bundesländer geben, ist zudem nicht ausgeschlossen, dass Veranstalter sich aus wirtschaftlichen Gründen dazu entscheiden, mit ihren Veranstaltungen in andere Länder abzuwandern, in denen es keinen entsprechenden Gebührentatbestand gibt.</p><p>Ob auch andere Bundesländer einen solchen Gebührentatbestand erlassen werden, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. Das Bundesland Niedersachsen bereitet eine entsprechende Gebührenordnung vor. Rheinland-Pfalz möchte ebenfalls eine solche Gebührenordnung einführen. Bundesländer wie Berlin, Brandenburg und NRW erklärten, dass sie keine zusätzlichen Gebühren erheben möchten. Bayern ließ verlauten, „sehr zurückhaltend“ mit dem Urteil umzugehen. Hamburg und Hessen plädieren für ein bundeseinheitliches Vorgehen.</p><p>Katrin Lüdtke<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Mar 2025 09:09:50 +0100</pubDate>
                        <title>Tübinger Verpackungssteuer verfassungskonform</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tuebinger-verpackungssteuer-verfassungskonform</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Stadt Tübingen hat eine ökologische Vorreiterrolle eingenommen und zum 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuersatzung erlassen, bei der sie den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden, besteuert.</p><p>Sie erhebt seitdem:</p><ul><li>0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen (z.B. Kaffeebecher)</li><li>0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr (z.B. Pommesschalen)</li><li>0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel<br>(z.B. Trinkhalm oder Eislöffel)</li></ul><p>Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer betrifft den Endverkäufer/Endverbraucher.</p><p>Eine Franchise-Nehmerin einer Fast-Food-Kette hatte zunächst einen erfolgreichen Normenkontrollantrag gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 (2 S 3814/20 – juris) für unwirksam erklärt. Hiergegen hatte die Stadt Tübingen Revision eingelegt. Mit Urteil vom 24. Mai 2024 (9 CN 1/22 – juris) hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf. Die Satzung sei trotz punktueller Verstöße rechtmäßig. Gegen diese Entscheidung legte die Franchise-Nehmerin im Folgenden eine Verfassungsbeschwerde ein, welche erfolglos blieb. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 27. November 2024<br>(1 BvR 1726/23 – juris), dass die Verpackungssteuer sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß ist.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Gericht entschied, dass sich die Stadt Tübingen auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchersteuern gemäß Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG in Verbindung mit<br>§ 9 Abs. 4 KAG Baden-Württemberg berufen könne und die Verpackungssteuer eine „örtliche“ Verbrauchersteuer im Sinne des<br>Art. 105a Abs. 2 S. 1 GG darstelle.</p><p>Die entscheidende Regelung des § 1 Abs. 1 Alt. 1 der Verpackungssteuersatzung knüpfe die Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial an, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ Verwendung finde. Damit stelle sie den nach dem Grundgesetz und dem Landesrecht erforderlichen Ortsbezug her, so das Gericht. Das Gericht stellte des Weiteren fest, dass die Örtlichkeit im Sinne der Satzung auch dann gegeben sein könne, wenn die Ware zwar nicht zum „Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt seien, der Verbrauch aber typischerweise im Gemeindegebiet erfolge.</p><p>Auch im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Alt. 2 der Verpackungssteuer und dem Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ bejahte das Bundesverfassungsgericht die Örtlichkeit. Dabei stützt sich das Bundesverfassungsgericht auf die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung. Steuerpflichtig sei danach nur die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändere. Auf der Grundlage dieser Kriterien können diejenigen mitnehmbaren take-away-Gerichte und -Getränke bestimmt werden, deren Verkauf die Besteuerung auslöse.</p><p>Weiter sei die Verpackungssteuer auch materiell verfassungsgemäß. Weder stehe die Verpackungssteuer im Widerspruch mit dem Abfallrecht des Bundes, noch stehe sie der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 Einwegkunststofffondsgesetz entgegen, noch sei die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG unzumutbar beeinträchtigt. Zwar liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor, dieser sei jedoch verhältnismäßig, da die Indienstnahme der Verkäufer geeignet und erforderlich sei und eine Alternative, die die Steuerpflicht an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher anknüpfe, nicht praktikabel sei und daher kein gleich geeignetes Mittel darstelle.</p><h3>Hinweise &amp; Praxistipps</h3><p>Noch im Jahr 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 u. 2 BvR 2004/95 – juris) hinsichtlich einer Verpackungssteuersatzung der Stadt Kassel, dass der von der Steuer ausgehende Anreiz gegenüber den einzelnen Endverkäufern, einer Besteuerung durch Umstellung auf ein Mehrwegsystem oder durch die Rücknahme und stoffliche Verwertung des Einwegmaterials außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung auszuweichen, in Widerspruch zu dem für das seinerzeitige Abfallrecht angenommenen Kooperationsprinzip stehe. Die Satzung sei deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Dabei wurde auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 verwiesen. Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel enthält das heutige Abfallrecht des Bundes jedoch nicht mehr. Damit besteht kein Widerspruch mehr zu geltendem Abfallrecht.</p><p>Als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG kann grundsätzlich jede Gemeinde frei darüber entscheiden, ob sie eine Verpackungssatzung nach dem Tübinger Modell für sinnvoll erachtet und eine entsprechende örtliche Satzung erlassen möchte. Erwägungsgründe können hierbei insbesondere die Einnahmen für den städtischen Haushalt, die Verringerung der Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen sowie das Setzen eines Anreizes zur Verwendung von Mehrwegsystemen sein.</p><p>Zu beachten ist, dass Teile der Verpackungssteuer Tübingens rechtswidrig waren und diese Fehler bei der Einführung einer Verpackungssteuer vermieden werden sollten:</p><ul><li>Gemäß §&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Verpackungssteuersatzung (VStS) der Stadt Tübingen a.F. wurde der Steuersatz pro Einzelmahlzeit auf maximal 1,50 € begrenzt. Diese Regelung sah das Bundesverwaltungsgericht als nicht hinreichend bestimmt an: „Insbesondere bei Sammel-, Groß- und Nachbestellungen in der Systemgastronomie muss die Feststellung, um wie viele Einzelmahlzeiten es sich handelt, zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Da sich dieses Problem nahezu flächendeckend bei einer Hauptzielgruppe der Verpackungssteuer und nicht nur punktuell stellt, verstößt die Vorschrift des §&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 VStS gegen das aus Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG folgende Bestimmtheitsgebot." Die Stadt Tübingen hat die Regelung nunmehr ersatzlos gestrichen.</li><li>Nach § 8 VStS a.F. war die Stadtverwaltung berechtigt, „jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nach dieser Satzung die Geschäftsräume des Steuerschuldners/der Steuerschuldnerin zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen sowie Kopien davon anzufordern“. Das behördliche Betretungsrecht gemäß § 8 VStS war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, weil es nicht auf die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten beschränkt war. Betretungsbefugnisse für Geschäftsräume setzen nicht nur eine besondere gesetzliche Vorschrift als Rechtsgrundlage voraus; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist auch nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen<br>(vgl. bereits BVerfG, Beschluss v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 – juris).</li></ul><p>Bei der Einführung einer Verpackungssteuer sind zudem die landesrechtlichen Besonderheiten zu beachten, insbesondere die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern.</p><p>Nach einer Umfrage der Deutschen Umwelthilfe aus dem Jahr 2023 prüften damals 24 Städte die Einführung einer Verpackungssteuer,<br>47 Städte wollten das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung abwarten, und 48 weitere Städte haben ein grundsätzliches Interesse an der Einführung der Verpackungssteuer gezeigt. Die Ergebnisse zum Stand 2. Mai 2024 finden Sie <a href="https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Verpackungen/240523_Tabelle_Plastikfreie-Staedte_Verpackungssteuer_2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>hier</u></a>. Nach Bestätigung der Tübinger Verpackungssteuer durch das Bundesverfassungsgericht haben laut weiterer DUH-Umfragen zum Stichtag 28. Januar 2025 bereits 120 Städte Interesse an der Umsetzung signalisiert. Die DUH hat in der Zwischenzeit 402 Städte mit Anträgen aufgefordert, schnellstmöglich ebenfalls kommunale Verpackungssteuern einzuführen. Eine Übersicht der Städte finden Sie <a href="https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Kreislaufwirtschaft/250220_%C3%9Cbersicht_400_St%C3%A4dte.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>hier</u></a>.</p><p>Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages begrüßt eine Verpackungssteuer und sieht in ihr ein wirksames Mittel gegen die Vermüllung.</p><p>Die Stadt Konstanz hat schon zum 1. Januar 2025 eine Verpackungssteuer eingeführt und verlangt wie die Stadt Tübingen<br>50 Cent für Becher und Geschirr sowie 20 Cent für Einweg-Besteck.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob weitere Städte und Gemeinden dem Tübinger Modell folgen und eine Verpackungssteuer einführen werden. Das wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat hierfür Rechtssicherheit geschaffen und bietet den Gemeinden eine wichtige Orientierung für die zukünftige Gestaltung von Verpackungssteuersatzungen.</p><p>Katrin Lüdtke<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 16:03:08 +0100</pubDate>
                        <title>Striktes Verbot der Mitgliederwerbung für Gewerkschaften durch den Personalrat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/striktes-verbot-der-mitgliederwerbung-fuer-gewerkschaften-durch-den-personalrat</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesverwaltungsgericht vom 08.08.2024 – 5 PB 3.24</i></p><p><i>„Sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann.“</i> (Amtlicher Leitsatz)</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem Verwaltungsgerichtsverfahren ging es um die Zulässigkeit der Auslage gewerkschaftlicher Informationsmaterialen (Broschüren, Zeitschriften, Wahlwerbung usw.) u.a. vor den Räumen des Personalrats. Ein Mitglied des Personalrats verlangte von dem Gremium die Entfernung dieses Werbematerials. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 15.02.2024 – OVG 60 PV 11/22 – festgestellt, dass der Personalrat verpflichtet ist, die gewerkschaftlichen Druckerzeugnisse vor dem Personalratsbüro zu entfernen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung nicht zugelassen hatte, legte der Personalrat Beschwerde gegen die Nichtzulassung ein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Wenngleich die Beschwerde im Ergebnis erfolglos blieb, sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Objektivität und Neutralität der Amtsführung durch den Personalrat als Gremium sowie die einzelnen Mitglieder für die Praxis sehr relevant. Nach Ansicht der Bundesrichter sind sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann. Der Personalrat könne durch seine Beteiligung in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten nur dann sinnvoll zur Gestaltung des Arbeitslebens beitragen, wenn er gleichmäßig die Interessen aller Beschäftigten vertritt und das <strong>Vertrauen</strong> der Bediensteten in die <strong>Objektivität und Neutralität der Mitglieder des Gremiums</strong> nicht erschüttert wird. Seine Stellung als <strong>Repräsentant aller Bediensteten und neutraler Sachwalter ihrer Interessen</strong> dürfe nicht zweifelhaft sein. Deshalb müsse der Personalrat alles vermeiden, was geeignet ist, derartige Zweifel zu begründen. Hierbei handele es sich um eine Grundregel des Personalvertretungsrechts, die nicht von einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung abhänge.</p><p>Aus der Verpflichtung des Personalrats zur Objektivität und Neutralität folge, dass das Gremium selbst keine Mitgliederwerbung für Gewerkschaften betreiben darf. Diese Verpflichtung sei strenger als für die einzelnen Personalratsmitglieder, bei denen eine gewerkschaftliche Werbung (erst) dann eine Pflichtverletzung darstelle, wenn sie nachhaltig war und im Zusammenhang mit der Werbung Druck auf den Umworbenen ausgeübt wurde.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Den klaren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Sie sind auch keineswegs überraschend. Die Leipziger Richter bestätigen ihre diesbezügliche Rechtsprechung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.</p><p><strong>Personalvertretungen dürfen</strong> auch ohne besondere gesetzliche Normierung <strong>keinerlei Werbung für Gewerkschaften</strong> machen, sondern haben sich als Gremium des öffentlichen Dienstes jedweder Mitgliederwerbung für Gewerkschaften zu enthalten. Die in der Praxis anzutreffende Werbung von Personalvertretungen für Gewerkschaften (oder auch Berufsverbände), z.B. durch Auslage von Informationsmaterialien in der Nähe des Personalratsbüros oder sogar darin, müssen die Gremien beenden und unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob lediglich ausgewählte oder für alle Gewerkschaften, die dies wünschen, Informationsmaterialien ausgelegt werden sollen. Denn auch ein Nicht-Gewerkschaftsmitglied soll keine Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Personalrats, der auch Sachwalter der Interessen von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern ist, entwickeln.</p><p>Hinsichtlich der gewerkschaftlichen Betätigung einzelner Mitglieder des Personalrats hat das Bundesverwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für diese weniger streng sei als für das Gremium selbst. Personalratsmitglieder sind jedoch auch verpflichtet, <strong>bei Ausübung ihrer Personalratstätigkeit</strong> objektiv und neutral zu handeln, weshalb bei gewerkschaftlicher Tätigkeit der <strong>Bezug zu ihrer Personalratstätigkeit</strong> zu <strong>vermeiden</strong> ist.</p><p>Dr. Sebastian Kroll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 15:51:29 +0100</pubDate>
                        <title>„Zuschuss frei!“ – Entlastung für Gemeinden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zuschuss-frei-entlastung-fuer-gemeinden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen ist für den Rechtsanwender ohne vertiefte Kenntnisse im Umsatzsteuerrecht oft nur schwer oder gar nicht verständlich. Mit Urteil vom 17. April 2024 (Az.:<br>XI R 12/21) hat der XI. Senat des BFH nun allerdings die Position der Gemeinden gestärkt, mehr Rechtsklarheit geschaffen und angesichts der milliardenschweren Defizite kommunaler Haushalte für einen lang ersehnten Geldregen gesorgt.</p><p>Im konkreten Fall ging es um die Behandlung einer Landeszuweisung von Fördermitteln an eine Gemeinde für den Bau einer Anlegerbrücke. Nach Errichtung vermietete die Gemeinde die Brücke (dauerdefizitär) an eine GmbH, die diese für die Erbringung ihrer ÖPNV-Fährverkehre sowie weitere touristische Angebote nutzte. Zur Finanzierung der Brücke erhielt die Gemeinde Zuschüsse, u. a. vom Land. Das Finanzamt war der Ansicht, die Landeszuweisung sei als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer zu unterwerfen.</p><p>Vorab nutzt der BFH in seinem Urteil die Gelegenheit, die Finanzverwaltung gleich in zweifacher Hinsicht auf seine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung hinzuweisen. Danach ist zum einen die Gewinnerzielungsabsicht keine Voraussetzung der Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes können auch dauerdefizitäre Betriebe Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sein, da das ertragssteuerrechtliche Konzept der Liebhaberei in der Umsatzsteuer keine Anwendung findet. Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber zu erwähnen, dass Voraussetzung für die Anerkennung der unternehmerischen Betätigung noch immer ist, dass die KdöR marktgerechte Entgelte erhebt. Andernfalls läge – zumindest nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und EuGH – keine ernstgemeinte wirtschaftliche Betätigung vor, die als unternehmerisch qualifiziert werden könnte (so EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Az. C-263/15, Lajvér Kft., UR 2016, 525; auch EuGH, Urteil vom<br>4. Juli 2024, Az. C-87/23 Renvoi préjudiciel, Fiscalité, Taxe sur la valeur ajoutée (TVA), UR 2024, 603). Interessant in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des XI. Senats zur Frage der Gestaltungsfreiheit der beteiligten Stakeholder. Auch den öffentlich-rechtlichen Organisationen gesteht der XI. Senat die Gestaltungsfreiheit ein, „<i>… die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei zu</i> <i>wählen (vgl. EuGH v. 09.01.2023 – C-289/22, A.TS 2003, EU:C:2023:26, BeckRS 2023, 12422 Rn. 40)“.</i>&nbsp;Das bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine Gestaltungsfreiheit aller Beteiligten besteht.</p><p>Aus Sicht des XI. Senats stellt die Landeszuweisung einen nicht steuerbaren Zuschuss dar und eben kein Entgelt eines Dritten, da die Zahlung aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur der Region gezahlt wurde und gerade nicht zur Ermöglichung oder Unterstützung der unternehmerischen Betätigung der die Brücke nutzenden GmbH. Dieser Fall zeigt instruktiv, dass die umsatzsteuerrechtliche Einordnung im Einzelfall selbst für Experten zuweilen eine Herausforderung darstellt. Nicht jede Zahlung, die als Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe oder Prämie bezeichnet wird, gilt umsatzsteuerrechtlich auch als Zuschuss. Zuschuss im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann eine Zahlung nur dann sein, wenn sie Gegenleistung eines Leistungsaustauschs zwischen dem Fördergeber und dem Förderempfänger ist.</p><p>Auf den Vorsteuerabzug entfalten nach dem Urteil des XI. Senats nicht steuerbare Zuschüsse nicht zwingend eine Auswirkung. In der Vergangenheit haben Zuschüsse oftmals die Vorsteuerabzugsquote gemindert. Nun ist klar: solange die Eingangsleistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, bleibt die Art der Finanzierung unerheblich für das Recht auf Vorsteuerabzug. Der Umstand, dass der Bau der Brücke teilweise durch Zuschüsse finanziert wurde, führt demnach nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.</p><p>Wieder einmal weist der XI. Senat ausdrücklich darauf hin, dass eine Gemeinde aus umsatzsteuerrechtlicher Perspektive nur ein einziges Unternehmen unterhält; die Adressierung eines Umsatzsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer Gemeinde ist daher – wie im vorliegenden Fall – schlichtweg falsch. Dies ergibt sich bereits aus dem Umsatzsteueranwendungserlass, hat sich aber wohl noch nicht bei allen Finanzämtern herumgesprochen. Aus diesem Grunde wird das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.</p><p>Die Entscheidung bestätigt einen sich ohnehin abzeichnenden Trend der höchstrichterlichen Rechtsprechung: die Erweiterung der Qualifizierung von Zuschüssen der öffentlichen Hand als nicht umsatzsteuerbar. Eine insgesamt erfreuliche Entwicklung und besonders für die Praxis begrüßenswert, weil das Urteil für dringend benötigte Klarheit im umsatzsteuerrechtlichen Umgang mit öffentlichen Zuschüssen sorgt, deren Grundsätze zur Prüfung herangezogen werden können. Speziell der öffentliche Personennahverkehr kann aufatmen, da kommunale Verkehrsbetriebe nun darauf vertrauen können, dass Landeszuschüsse nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Letztlich überzeugen auch die Ausführungen zum Vorsteuerabzug und zeigen gleichzeitig, dass eine Kürzung des Vorsteuerabzuges seitens der Finanzämter stets kritisch überprüft werden sollte.</p><p>Marcus Mische<br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 15:43:53 +0100</pubDate>
                        <title>Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts – Aufatmen dank Übergangsregelung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-herrenberg-urteil-des-bundessozialgerichts-aufatmen-dank-uebergangsregelung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R dürfte an nahezu allen Musikschulen und Bildungseinrichtungen zu Unsicherheiten über die Sozialversicherungspflicht ihrer Honorar-Lehrkräfte geführt haben. Viele bisher als selbstständig geltende Tätigkeiten sind seit der Entscheidung als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen einzustufen. Um den betroffenen Einrichtungen und Lehrkräften - jedenfalls vorübergehend - Rechtssicherheit zu bieten, hat der Bundestag mit dem neuen § 127 SGB IV eine Übergangsregelung beschlossen.</p><h3>Das „Herrenberg-Urteil“</h3><p>In der als „Herrenberg-Urteil“ bekannt gewordenen Entscheidung hat das BSG entschieden, dass eine Musikschullehrerin, die auf Honorarbasis angestellt und in organisatorische und administrative Abläufe ihrer Musikschule eingebunden ist, als abhängig beschäftigt gilt und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Entscheidung baut auf den Grundsätzen der ebenfalls bekannten sog. „Honorararzturteile“ des BSG vom 4. Juni 2019 (insbesondere: B 12 R 20/18 R) auf.<strong> </strong>Dass es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht auf die Vereinbarungen der Parteien, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse ankommt, ist dabei bekannt. Streitig ist immer wieder, was die Durchführung nun bedeutet – etwa, ab wann eine Person als „eingegliedert“ in den Geschäftsbetrieb gelten muss. Mit der sog. „Herrenberg-Entscheidung“ setzt das BSG die Konkretisierung der Kriterien zur Bestimmung eines Abhängigkeitsverhältnisses fort. Für eine weisungsgebundene Eingliederung sprechen bei Lehrkräften etwa die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und des Unterrichtsortes. Auch die Pflicht, sich bei einem Ausfall wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung abzumelden und die Vereinbarung eines Ausfallhonorars, deuten auf eine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf hin. Das weicht nicht nur von der arbeitsrechtlichen Beurteilung ab; es lässt auch kaum mehr Spielräume, bei Lehrkräften überhaupt eine Sozialversicherungsfreiheit anzunehmen. Die genannten Kriterien dürften vielmehr für die meisten Arten von Unterricht typisch sein.</p><h3>Bestätigung durch das „Göttingen-Urteil“</h3><p>Im Grundsatz hat das BSG seine vorgenannte Rechtsprechung mit Entscheidung vom 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R in der teilweise als „Göttingen-Urteil“ bezeichneten Entscheidung fortgeführt, jedoch verdeutlicht, dass stets eine Betrachtung der Umstände im Einzelfall erforderlich sei. Das BSG hat einen für eine Volkshochschule tätigen Studenten, der Kurse zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss im zweiten Bildungsweg anbot, ebenfalls als sozialversicherungspflichtig angesehen. Zwar war der Student in der Gestaltung des Unterrichts weisungsfrei. Er übermittelte aber regelmäßig eine Leistungseinschätzung für einzelne Schüler an die Fachbereichsleitung. Zudem hatte die Volkshochschule ihm Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und Unterrichtszeiten mit ihm abgestimmt. Nach den maßgeblichen Verhältnissen im Einzelfall hat das BSG ebenfalls eine Sozialversicherungspflicht angenommen. Es ist deutlich, dass die Sozialversicherungspflicht hier auf Grund noch viel allgemeinerer Beobachtungen als in der „Herrenberg-Entscheidung“ angenommen wurde. Auch wenn das BSG bis heute nicht von einer Änderung seiner Rechtsprechung ausgeht, klar ist: In der Praxis – auch in der Betriebsprüfung – bedeutet das einen Paradigmenwechsel. Darauf sind viele Einrichtungen nicht vorbereitet, weil oft seit Jahren die beiderseitige Einschätzung bestand, im Einzelfall sei eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit gegeben. Der Irrtum ist rückwirkend sehr teuer, weshalb Rufe nach „Vertrauensschutz“ und Übergangsregelungen laut wurden.</p><h3>Übergangsregelung</h3><p>Am 30. Januar 2025 hat der Deutsche Bundestag mit dem §&nbsp;127 SGB IV (neue Fassung) eine Übergangsregelung beschlossen. Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat der Übergangsregelung zugestimmt. Sie tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Diese neue Regelung ermöglicht es Bildungseinrichtungen, die Arbeitsverhältnisse von Honorar-Lehrkräften bis Ende 2026 an die neuen Anforderungen anzupassen. Sofern die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein. Das gilt auch, wenn behördlich in der Betriebsprüfung die Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde. Eine Versicherungspflicht tritt damit erst am 1. Januar 2027 ein, wenn die Honorartätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft wird.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Für Bildungseinrichtungen und Honorarkräfte bestand spätestens seit dem „Herrenberg-Urteil“ eine erhebliche Unsicherheit. Die vorgenannten Kriterien und Grundsätze, die vor allem auf die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers abstellen, sind auf alle als Honorarkräfte eingesetzten Berufsgruppen übertragbar und lassen die Annahme einer sozialversicherungsfreien Honorartätigkeit meist nicht mehr zu. Vor eigenen Einschätzungen der Umstände, ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, kann man im Einzelfall nur warnen.&nbsp;Die Übergangsregelung jedoch verschafft Bildungseinrichtungen und ihren Honorar-Lehrkräften im Falle der Zustimmung durch die Honorarkraft für knapp zwei Jahre Planungssicherheit, was sowohl den Bildungsbetrieb sichern als auch zahlreichen Lehrkräften zugutekommen dürfte.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Sofern beiderseitig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wird und die Lehrkraft der Einordnung als nicht sozialversicherungspflichtig zustimmt, kann die Übergangsregelung bis zum Ende des Jahres 2026 genutzt werden.<strong> </strong>Liegt ein solcher Fall vor, können keine Beiträge für den Zeitraum bis Ende 2026 eingefordert werden.<strong> </strong>Risikominimierend kann – je nach Einzelfall – eine grundsätzliche Sozialversicherungspflicht unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status unterstellt werden.</p><p>Zur weiteren Absicherung sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Erwerbsstatus durch ein unverzüglich nach Arbeitsaufnahme beantragtes Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) festgestellt werden sollte. Wird der Antrag binnen eines Monats nach dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis gestellt, entfällt bis zur behördlichen Feststellung einer Sozialversicherungspflicht der Beitrag gänzlich (wenn der Beschäftigte einverstanden ist), danach verschiebt sich die Zahlungspflicht zinsfrei bis zur rechtskräftigen Feststellung durch die Sozialgerichte. Dieses Verfahren eignet sich für erkennbare Zweifelsfälle oder solche, bei denen der Beschäftigte erkennbar Vorbehalte gegen eine Sozialversicherungspflicht hat, die Frage also verbindlich klären will.</p><p>Lisa Brix<br>Marie Louise Freifrau von Hammerstein</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 15:41:54 +0100</pubDate>
                        <title>Klimaschutz und Energiewende nach der Bundestagswahl – Anforderungen an Akteure der öffentlichen Hand</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Themen Klimaschutz und Energiewende haben im zurückliegenden Wahlkampf nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Zuletzt kamen auch aus Brüssel deutliche Signale in Richtung Dekarbonisierung (s. hierzu unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-stellt-den-action-plan-for-affordable-energy-als-teil-des-clean-industrial-deals-vor" target="_blank" rel="noopener"><u>Blogbeitrag vom 27.02.2025</u></a>) und in Richtung Entbürokratisierung von Wirtschaftsteilnehmern (s. hierzu unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-omnibus-ist-da-plaene-der-eu-kommission-zu-regulatorischen-erleichterungen-im-bereich-esg" target="_blank" rel="noopener"><u>Blogbeitrag vom 26.02.2025</u></a>).</p><p>Auch wie es mit dem Pflichtenkorsett für die öffentliche Hand weitergeht (s. hierzu unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-gutem-beispiel-voran-die-pflichten-oeffentlicher-stellen-nach-dem-energieeffizienzgesetz" target="_blank" rel="noopener"><u>Blogbeitrag vom 20.09.2024</u></a>), dürfte Gegenstand einiger Diskussion werden. So veröffentlichte die Deutsche Energie-Agentur (dena) bereits vor der Wahl ein Impulspapier mit Vorschlägen für künftige Leitplanken für die weitere Energiewende und das Erreichen der Klimaschutzziele (vgl. <a href="https://www.dena.de/infocenter/12-leitplanken-fuer-die-naechste-legislatur/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>hier</u></a>).</p><p>Dieses Impulspapier enthält auch Aussagen zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand sowie die Aufforderungen bestehende Hebel des Vergaberechts im Lichte des Klimaschutzes zu nutzen und das Vergaberecht zu reformieren.</p><p>Aus diesem Grund blicken wir noch einmal auf ausgewählte Kernpflichten:</p><h3>Vorbildrolle in der Gebäudesanierung und im Neubau</h3><p>Sämtlichen Akteuren der öffentlichen Hand kommt eine Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes in der Gebäudesanierung und Gebäudeneubau zu.</p><p>Dies ergibt sich gesetzlich auch aus § 4 Abs. 1 S. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG). § 4 Abs. 4 GEG eröffnet für die Länder einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, wie die Vorbildfunktion der Gebäudesanierung landeseigener Liegenschaften auszugestalten ist.</p><p>In § 4 Abs. 2 GEG ist vorgesehen, dass bei der Neuerrichtung oder der größeren Renovierung von Nichtwohngebäuden die Stromerzeugung durch Photovoltaik oder die Wärme- und Kälteerzeugung durch solarthermische Anlagen geprüft werden muss.</p><p>Weitere Regelungen für die öffentliche Hand ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Dieser sieht ab einem Gesamtenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde die Verpflichtung zur Reduzierung des Endenergieverbrauchs in Höhe von 2 Prozent bis zum Jahr 2045 durch Umsetzung von Einzelmaßnahmen vor.</p><p>Bei einem noch höheren durchschnittlichen jährlichen Energiegesamtverbrauch innerhalb der letzten 3 Jahre sieht der § 6 Abs. 4 EnEfG auch die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems vor.</p><p>Zudem verpflichtet das EnEfG zur Nutzung von Abwärme. Diese kann beispielsweise in einem Fernwärmenetz, als Wärmequelle für eine Wärmepumpe oder für einen Energiespeicher genutzt werden.</p><p>Relevant wird der Regelungsbereich EnEfG vor allem, falls sich ein Akteur der öffentlichen Hand im Bereich der Errichtung oder dem Betrieb von Rechenzentren engagiert. Nach § 12 Abs. 3 EnEfG besteht bei Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt, die im Eigentum eines öffentlichen Trägers stehen oder für diesen betrieben werden die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems.</p><h3>Energiewende auf kommunaler Ebene</h3><p>Ein weiteres wichtiges Thema für Akteure der öffentlichen Hand ist die Ausgestaltung der Energiewende auf kommunaler Ebene.</p><p>Es besteht bereits jetzt für die Kommunen nach § 4 Abs. 2 Wärmeplanungsgesetz (WPG) die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung. So sind Wärmepläne für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet waren, zur Erstellung von Wärmeplänen bis zum 30. Juni 2026 verpflichtet. Kleinere Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 2024 haben noch bis zum<br>30. Juni 2028 Zeit für die Erstellung einer entsprechenden Planung.</p><p>Dies setzt eine Bestandsanalyse des bestehenden Wärmebedarfs oder Wärmeverbrauchs, der vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und der bestehenden Energieinfrastruktur voraus (§ 15 WPG).</p><p>Darauf aufbauend ist eine Potentialanalyse hinsichtlich der Erzeugung von Wärme aus erneuerbarer Energie, der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und der zentralen Wärmespeicherung (§ 16 WPG) zu erstellen.</p><p>Aus dieser Analyse soll dann ein Zielszenario für die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung der Kommune ausgearbeitet werden.</p><p>Ein weitergehender Beitrag unserer Kollegen Anton Buro und Dr. Malaika Ahlers zu den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes finden Sie in unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-waermeplanungsgesetz-der-neue-rechtsrahmen-fuer-die-kommunale-waermeplanung" target="_blank" rel="noopener"><u>Blogbeitrag vom 24. Mai 2024</u></a>.</p><h3>Der Klimaschutz im Vergabeverfahren</h3><p>Auch im Bereich des Vergaberechts kann durch die Ausnutzung von Nachhaltigkeitskriterien durch Akteure Klimaschutz betrieben werden. Dabei ist zu bedenken, dass den Akteuren der öffentlichen Hand eine erhebliche Marktmacht zukommt, sodass hier nicht nur ein tatsächlicher Hebel im Bereich des Klimaschutzes besteht, sondern auch eine Signalwirkung an den Markt zu einem stärkeren Fokus auf den Klimaschutz möglich wäre.</p><p>In dem oben angesprochenen Impulspapier der dena fordert diese sogar weitergehend eine Vereinfachung und liberalisierende Reform des Vergaberechts, um Direktvergaben zu erleichtern und Nachweispflichten zu reduzieren. Es sollen so im Bereich des Klimaschutzes Start-Ups und Innovationen gefördert werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Ob diese Empfehlungen tatsächlich Einfluss auf die politische Willensbildung haben, mag dahinstehen.</p><p>Gleichwohl werden die ersten Monate unter der neuen Bundesregierung zeigen, ob die Impulse aus Brüssel auch Anlass für eine Anpassung des Pflichtenkatalogs der öffentlichen Hand bieten werden.</p><p>Sebastian Berg<br>Dr. Florian Böhm</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 15:35:59 +0100</pubDate>
                        <title>Die KI-Verordnung: Anwendung ab dem 2. Februar 2025 und damit verbundene Pflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-ki-verordnung-anwendung-ab-dem-2-februar-2025-und-damit-verbundene-pflichten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. August 2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689, kurz: KI-VO oder AI-Act) in Kraft getreten. Es handelt sich um eines der weltweit ersten Regelwerke zur Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI).</p><p>Ziel der Verordnung ist es, einerseits Innovationen zu fördern und das Vertrauen in KI zu stärken und andererseits sicherzustellen, dass KI nur so eingesetzt wird, dass die Grundrechte und die Sicherheit der Bürger der EU gewahrt bleiben. Dabei wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt: Je höher das von einem KI-System ausgehende Risiko, desto umfassender sind die Verpflichtungen. KI-Systeme mit inakzeptablem Risiko sind gänzlich verboten.</p><p>Die KI-VO sieht einen zeitlich gestaffelten Geltungsbeginn vor. So gelten die Kapitel I und II (Allgemeine Bestimmungen und Unzulässige Praktiken) bereits ab dem 2. Februar 2025. Weitere Regelungen, insbesondere zu KI-Modellen für allgemeine Zwecke sowie Sanktionsvorschriften, gelten ab dem 2. August 2025. Der Großteil der Bestimmungen der KI-VO ist dann 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar, konkret ab dem 2. August 2026. Eine verlängerte Anwendungsfrist gilt schließlich für die Vorschriften zu den sog. Hochrisiko-KI-Systemen, die erst ab dem 2. August 2027 anwendbar sind.</p><h3>Anwendungsbereich</h3><p>Die KI-VO richtet sich insbesondere an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Anbieter sind dabei diejenigen, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt.</p><p>Öffentliche Stellen, die KI-Systeme einsetzen wollen, werden daher regelmäßig als Betreiber einzustufen sein. Zu denken ist beispielsweise an den Einsatz von KI-gestützten Chatbots in der Verwaltung, KI-Assistenten für Recherche und Texterstellung oder die Automatisierung von Routineaufgaben (Robotic Process Automation). Im Rahmen einer modernen, digitalen Verwaltung hat KI großes Potenzial und kann sich als Schlüsseltechnologie erweisen.</p><h3><strong>Pflichten ab dem 2. Februar 2025:</strong></h3><p><strong>1.&nbsp; KI-Kompetenz</strong></p><p>Nach Art. 4 KI-VO müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sicherstellen, dass die Personen, die mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über eine ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Dies betrifft regelmäßig alle Beschäftigten, die in irgendeiner Form mit KI-Systemen arbeiten. Ziel ist es, einen verantwortungsvollen Umgang mit KI sicherzustellen.</p><p>Für die Frage des Umfangs der Wissensvermittlung kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend sind der konkrete Anwendungsfall des KI-Systems und die Rolle der Beschäftigten. Bei einem KI-System mit besonders hohem Risiko sind entsprechend höhere Anforderungen an die KI-Kompetenz der Beschäftigten zu stellen als bei der Verwendung einer standardisierten KI wie z.B. einem Schreibprogramm.</p><h5>a) Maßnahmen zur Schaffung der KI-Kompetenz</h5><p>Um die notwendige KI-Kompetenz zu erreichen, stehen verschiedene Compliance-Instrumente zur Verfügung. So können interne Richtlinien zum Einsatz von KI-Systemen den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Kompetenzniveaus unterstützen. Darin sollten die Regeln und Verbote im Umgang mit KI-Systemen festgelegt werden. Je nach Anwendung können auch Schulungen und Trainings hilfreich sein, wobei auch hier die Rolle der jeweiligen Beschäftigten und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.</p><p>Eine zentrale Rolle kann zudem die Schaffung einer internen Anlaufstelle spielen, z.B. durch die Ernennung eines internen KI-Beauftragten, der die KI-Kompetenz innerhalb einer Organisation zentralisieren und fördern kann. Der KI-Beauftragte dient als Ansprechpartner für alle KI-bezogenen Fragen, überwacht die Einhaltung ethischer Richtlinien und Standards und stellt sicher, dass Aus- und Weiterbildungsinitiativen durchgeführt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines solchen KI-Beauftragten sieht die KI-VO allerdings nicht vor. Ob Unternehmen oder öffentliche Stellen eine solche Position benötigen, hängt daher insbesondere davon ab, wie und in welchem Umfang KI eingesetzt wird.</p><h5>b) Der Datenschutzbeauftragte als KI-Beauftragter</h5><p>Anders als für den Datenschutzbeauftragten (DSB) in der DSGVO ergibt sich aus der KI-VO, wie bereits erwähnt, keine ausdrückliche Verpflichtung zur Bestellung eines KI-Beauftragten. Wenn jedoch bereits ein DSB vorhanden ist, ist es denkbar, dessen Aufgabenbereich in Bezug auf KI zu erweitern. So ist es beispielsweise zulässig, dass der DSB Schulungs- und Sensibilisierungsaufgaben in Bezug auf die KI-VO übernimmt.</p><p>Auch wenn eine solche Doppelfunktion nicht verboten ist, sind doch einige Punkte zu beachten. So dürfen dem DSB keine wesentlichen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf den Einsatz von KI übertragen werden, soweit im Zusammenhang mit KI personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies würde der rein beratenden und unterstützenden Funktion des DSB widersprechen und auch seiner Kontrollfunktion zuwiderlaufen. Es ist zu vermeiden, dass der DSB durch eine derartige Doppelfunktion in einen Interessenkonflikt gerät. Der DSB darf daher nicht über konkret einzusetzende Lösungen von KI-Systemen entscheiden. Auch muss sichergestellt werden, dass dem DSB durch die zusätzlichen Aufgaben weiterhin ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus der DSGVO nachzukommen. Darüber hinaus sollte der DSB für die Wahrnehmung seiner erweiterten Aufgaben entsprechend geschult und hierfür von seiner Tätigkeit freigestellt werden.</p><p><strong>2.&nbsp; Verbot bestimmter Praktiken im KI-Bereich</strong></p><p>Die zweite wichtige Verpflichtung aus der KI-VO, die ab dem<br>2. Februar 2025 gilt, ist die Unterbindung verbotener Praktiken.</p><p>In Art. 5 KI-VO werden sog. verbotene Praktiken aufgezählt, die ein unannehmbares Risiko für die Sicherheit, die Rechte und die Freiheiten von Personen darstellen. Darunter fallen beispielsweise KI-Systeme mit Manipulations- und Täuschungstechniken, Social Scoring und Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen.</p><p>Bei Verstößen gegen dieses Verbot drohen ab dem 2. August 2025 Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – bis zu 7 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist.</p><p>Auch wenn die meisten Verantwortlichen den Einsatz solcher Praktiken in ihren Unternehmen oder öffentlichen Stellen verneinen dürften, sollten bereits eingesetzte oder geplante KI-Systeme auf verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO überprüft werden. KI-Anwendungen können z.B. schon heute die Stimmung einzelner Teilnehmer eines Online-Meetings abfragen, um z.B. Aufregung, Ärger, Belustigung oder Traurigkeit zu erkennen. Hilfestellung bieten insoweit die kürzlich veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission zu verbotenen KI-Praktiken, die auf der Webseite der EU-Kommission abrufbar sind.</p><h3>Fazit</h3><p>Da Teile der KI-VO bereits gelten, sollten die Verantwortlichen prüfen, ob in ihren Betrieben oder Einrichtungen KI-Systeme eingesetzt werden oder deren Einsatz geplant ist. Dies dürfte in den meisten Fällen bereits der Fall sein, auch wenn es sich nur um allgemeine Anwendungen oder Assistenzsysteme handelt.</p><p>Insofern sollten die KI-Systeme im Hinblick auf verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO überprüft werden. Hinsichtlich der erforderlichen KI-Kompetenz der Beschäftigten ist der konkrete Schulungsbedarf zu ermitteln. Die Schulung sollte durch verbindliche KI-Richtlinien flankiert werden, um einen Verhaltenskodex im Umgang mit KI zu etablieren. Gegebenenfalls ist die Benennung eines KI-Beauftragten zur koordinierten Steuerung aller KI-Maßnahmen zu erwägen. Dieser kann Unternehmen und öffentliche Stellen auch auf die kommenden Pflichten aus der KI-Verordnung vorbereiten und diesbezüglich beraten. Schließlich ist bei der Einführung und Nutzung von KI-Systemen an eine mögliche Mitbestimmung durch Betriebs- oder Personalräte zu denken.</p><p>Jason Komninos</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Mar 2025 12:33:05 +0100</pubDate>
                        <title>ZDFheute: Corona-Betrug - Über 26.000 Verfahren eingeleitet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-betrug-ueber-26000-verfahren-eingeleitet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag befasst sich mit dem weit verbreiteten Betrug bei den Corona-Hilfsprogrammen und Testzentren während der Pandemie. Dennis Hillemann kritisiert in diesem Beitrag von ZDFheute vom 11. März 2025, dass aufgrund des Betrugs durch wenige, nun alle Unternehmen härteren Prüfungen unterzogen werden. Den vollständigen Beitrag finden Sie unter diesem Link: <a href="https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/corona-betrug-testzentren-corona-hilfen-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">www.zdf.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Mar 2025 11:56:55 +0100</pubDate>
                        <title>VG Stuttgart stärkt Soforthilfe-Empfänger: Hoffnung bei Rückforderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-stuttgart-staerkt-soforthilfe-empfaenger-hoffnung-bei-rueckforderungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 18. September 2024 mit seinem Urteil (Az. 15 K 7121/23) eine Entscheidung getroffen, die für viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wegweisend sein könnte. Ein Friseursalon aus Heidenheim hatte erfolgreich gegen die Rückforderung eines Teils seiner erhaltenen Soforthilfe durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) geklagt. Das Gericht stellte fest, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig war, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide missverständlich formuliert waren und die Klägerin die Mittel im Vertrauen auf die behördlichen Vorgaben verwendet hatte.</p><h3><strong>Hintergrund des Urteils</strong></h3><p>Die Klägerin, eine Friseur-GmbH, erhielt im April 2020 eine Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu überbrücken. Diese Mittel wurden auf Grundlage der „Soforthilfe Corona“-Richtlinie des Landes Baden-Württemberg bewilligt, die zur Unterstützung von Unternehmen gedacht war, die durch die Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Lage geraten waren.</p><p>Im Jahr 2021 führte die L-Bank ein Rückmeldeverfahren durch, bei dem sich herausstellte, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass der Klägerin geringer war als ursprünglich angegeben. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie 10.424,21 Euro zurückzahlen müsse. Daraufhin widerrief die L-Bank ihren Bewilligungsbescheid in dieser Höhe und verlangte die Rückzahlung des Betrags. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde von der L-Bank im November 2023 abgelehnt, woraufhin sie Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart einreichte.</p><h3><strong>Die Entscheidungsgründe des Gerichts</strong></h3><p>Das VG Stuttgart entschied, dass die Rückforderung der Soforthilfe unrechtmäßig sei und hob den Rückforderungsbescheid auf. Dabei stützte sich das Gericht auf mehrere zentrale Argumente:</p><p><strong>1. Unklare Bewilligungsbedingungen:</strong></p><p>Das Gericht stellte fest, dass es für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht war. Die ursprüngliche Förderrichtlinie und die Bewilligungsbescheide deuteten darauf hin, dass auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder erhebliche Umsatzeinbrüche als Fördervoraussetzung ausreichten.</p><p><strong>2. Keine rückwirkende Anpassung der Förderbedingungen:</strong></p><p>Die L-Bank hatte sich bei der Rückforderung ausschließlich auf den nachträglich ermittelten Liquiditätsengpass gestützt und die weiteren Förderkriterien unberücksichtigt gelassen. Das Gericht stellte klar, dass eine spätere Neubewertung der wirtschaftlichen Lage nicht zur Reduzierung der bewilligten Soforthilfe führen dürfe.</p><p><strong>3. Mittelverwendung im Einklang mit den Förderbedingungen:</strong></p><p>Die Klägerin hatte die Soforthilfe innerhalb des Bewilligungszeitraums für ihre laufenden Betriebskosten genutzt. Da dies mit den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen übereinstimmte, war eine spätere nachträgliche Einschränkung durch die L-Bank nicht zulässig.</p><p><strong>4. Vertrauensschutz der Antragsteller:</strong></p><p>Das Gericht betonte, dass Unternehmen, die in gutem Glauben auf die Bewilligung und die damals geltenden Bedingungen vertraut hatten, nicht nachträglich für geänderte Interpretationen der Behörden bestraft werden dürften. Insbesondere dürfe eine spätere Auslegung durch die Verwaltung nicht rückwirkend zu finanziellen Nachteilen für die Betroffenen führen.&nbsp; &nbsp;</p><p><strong>5. Kein vollständiger Rechtsfrieden durch Berufungszulassung:</strong></p><p>Das Urteil hat eine weitreichende Bedeutung, da es zeigt, dass die Förderbedingungen nicht zu Lasten der Antragsteller umgedeutet werden dürfen. Allerdings wurde die Berufung gegen das Urteil zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht. Dennoch bietet das Urteil bereits jetzt Argumentationsgrundlagen für viele Unternehmen, die sich gegen Rückforderungen wehren.</p><h3><strong>Rechtliche Einordnung des Urteils</strong></h3><p>Das Urteil des VG Stuttgart stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Es zeigt, dass Verwaltungsgerichte bereit sind, Soforthilfeempfänger vor nachträglichen Änderungen der Förderrichtlinien zu schützen. Dies hat mehrere rechtliche Implikationen:</p><p>- <strong>Auslegung von Förderrichtlinien:</strong> Gerichte müssen bewerten, ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ausreichend klar formuliert waren oder ob sie widersprüchliche Angaben enthielten, die zu Fehlinterpretationen führen konnten.</p><p>- <strong>Grundsatz des Vertrauensschutzes:</strong> Unternehmen müssen sich auf die ursprünglichen Bewilligungsbedingungen verlassen können. Eine nachträgliche Änderung zu ihren Lasten verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.</p><p>- <strong>Verhältnismäßigkeit von Rückforderungen:</strong> Behörden dürfen nicht rückwirkend neue Kriterien aufstellen, die zur Rückforderung von Mitteln führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht eindeutig waren.</p><h3><strong>Auswirkungen auf andere Soforthilfeempfänger</strong></h3><p>Dieses Urteil könnte Signalwirkung für zahlreiche andere Unternehmen haben, die mit ähnlichen Rückforderungsbescheiden konfrontiert sind. Es zeigt, dass Behörden nicht beliebig nachträglich die Förderbedingungen verändern und neue Maßstäbe anlegen dürfen, die bei der Bewilligung noch nicht absehbar waren.</p><h3><strong>Praktische Empfehlungen für Betroffene</strong></h3><p>Falls Unternehmen eine Rückforderung der Soforthilfe erhalten haben, sollten sie nicht vorschnell zahlen, sondern die Bescheide genau prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Folgende Maßnahmen sind ratsam:</p><p>- <strong>Juristischen Rat einholen</strong>: Eine spezialisierte Kanzlei kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage bewerten und die beste Strategie entwickeln.</p><p>- <strong>Verwendungsnachweise sichern</strong>: Wer nachweisen kann, dass die Soforthilfe entsprechend den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen genutzt wurde, hat eine stärkere Position gegenüber der Behörde.</p><p>- <strong>Auf Klarheit in den Bescheiden achten</strong>: Falls die Bewilligungsbescheide unklar formuliert waren oder widersprüchliche Aussagen enthielten, kann dies als Argument gegen die Rückforderung genutzt werden.</p><p>- <strong>Widerspruch/Klage gegen Rückforderungsbescheide</strong>: Unternehmen sollten die Rückforderung nicht einfach hinnehmen, sondern innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch bzw. Klage erheben. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. In Hessen und Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise nur Klagen möglich.</p><p>Bei ADVANT Beiten helfen wir gerne. Hier finden Sie mehr zu unserem Beratungsangebot zur Soforthilfe: <a href="https://rechtsanwalt-soforthilfe.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Anwalt Corona Soforthilfe - Rechtsberatung bei Soforthilfe Rückforderung</a></p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stärkt die Rechte von Soforthilfeempfängern und setzt der nachträglichen Rückforderungspraxis von Behörden enge Grenzen. Es macht deutlich, dass Unternehmen sich gegen nachträgliche Änderungen der Förderbedingungen wehren können und dass die Behörden nicht einseitig zu Lasten der Antragsteller agieren dürfen.</p><p>Für viele betroffene Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung und die Chance, unberechtigte Rückforderungen erfolgreich abzuwehren. Wer betroffen ist, sollte sich daher nicht scheuen, rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage zu erheben. Dieses Urteil zeigt: Der Kampf gegen unrechtmäßige Rückforderungen kann sich lohnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tanja-ehls" target="_blank">Tanja Ehls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Mar 2025 16:22:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #9 - Handelsvertretervertrag und Vertragsfreiheit – können wir alles vereinbaren?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-9-handelsvertretervertrag-und-vertragsfreiheit-koennen-wir-alles-vereinbaren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der aktuellen Podcast-Folge geht es um die Frage, wie weit die Vertragsfreiheit geht, wenn ein Handelsvertretervertag geschlossen wird. Gilt: „The sky is the limit“?</p><p>Weiterführende Quellen: (1) Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 3 Rn. 9 ff. (zwingendes Handelsvertreterrecht) und Rn. 22 ff. (AGB-Recht) und (2) Billing, Kommentierung des AGB-Rechts der Vertriebsverträge in Staudinger, BGB, 2022, Anhang zu §§ 305 ff. BGB, Teil H.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Mar 2025 09:14:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitgeber können Beweiswert ausländischer AU-Bescheinigungen erschüttern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitgeber-koennen-beweiswert-auslaendischer-au-bescheinigungen-erschuettern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Artikel von Michael Riedel, der am 10. März 2025 im Human Resources Manager veröffenlticht wurde, erläutert er ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Nicht-EU-Ausland thematisiert. Das BAG entschied, dass dieser Beweiswert durch eine Gesamtschau mehrerer Verdachtsmomente erschüttert werden kann, selbst wenn einzelne Zweifel für sich genommen nicht ausreichen.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie hier lesen: <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/arbeitgeber-koennen-beweiswert-auslaendischer-au-bescheinigungen-erschuettern/" target="_blank" rel="noreferrer">www.humanresourcesmanager.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Mar 2025 09:03:04 +0100</pubDate>
                        <title>Sanktionsrisiken für deutsche Unternehmen trotz Aussetzung des FCPA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sanktionsrisiken-fuer-deutsche-unternehmen-trotz-aussetzung-des-fcpa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 10. Februar 2025 hat Präsident Donald Trump eine <a href="https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/02/pausing-foreign-corrupt-practices-act-enforcement-to-further-american-economic-and-national-security/" target="_blank" rel="noreferrer">Executive Order</a> unterzeichnet, mit der das US-Justizministerium (Department of Justice - DOJ) angewiesen wird, neue Ermittlungsverfahren und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des <a href="https://www.justice.gov/criminal/criminal-fraud/foreign-corrupt-practices-act" target="_blank" rel="noreferrer">Foreign Corrupt Practices Act</a> (FCPA) vorerst auszusetzen.&nbsp;</p><p>Der FCPA regelt im Wesentlichen die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger und Bilanzierungsdelikte. DOJ und SEC gehen von einer weiten extraterritorialen Anwendbarkeit aus (siehe 1). Die Executive Order setzt den Vollzug des FCPA aus, allerdings sind Ausnahmen möglich (siehe 2). Für deutsche Unternehmen bestehen unverändert Sanktionsrisiken (siehe 3).</p><h3>1. Inhalt und Anwendung des FCPA</h3><p>Der FCPA wurde im Jahr 1977 zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung erlassen und ist im „Code of Laws of the United States of America‘‘ (15 U.S.C.) kodifiziert. Zuständig für Strafverfolgungsmaßnahmen sind das DOJ und die Börsenaufsichtsbehörde (Securities Exchange Commission - SEC), die von einer weiten, extraterritorialen Anwendung des FCPA ausgehen.</p><p>Der FCPA umfasst Straftatbestände der aktiven Bestechung ausländischer Amtsträger, Buchführungs- und Bilanzierungsdelikte sowie einen Tatbestand, der Mängel des internen Kontrollsystems und damit Compliance-Verstöße sanktioniert. Taugliche Täter im Sinne des FCPA sind Emittenten (sogenannte ,,issuer‘‘) oder für diese handelnde Personen sowie Inlandspersonen (sogenannte ,,domestic concerns‘‘) und ausländische natürliche Personen oder Unternehmen sowie die für das Unternehmen Handelnden. Vorteilsempfänger im Sinne der Vorschriften sind ausländische Amtsträger.&nbsp;</p><h3>2. Aussetzung des Vollzugs des FCPA</h3><p>Die Executive soll die amerikanische Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit wiederherstellen. Zu diese Zwecke sollen die Anwendungsrichtlinien überarbeitet werden. Präsident Donald Trump ist der Ansicht, die bisherige Durchsetzung des FCPA schränke die Wettbewerbsfähigkeit massiv ein. Die nationale Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit Amerikas hänge maßgeblich von den strategischen Handelsvorteilen der amerikanischen Unternehmen ab. US-Unternehmen würden durch die übermäßige Durchsetzung des FCPA geschädigt, weil ihnen Praktiken untersagt würden, die bei internationalen Wettbewerbern üblich seien. Hierdurch entstünden ungleiche Wettbewerbsbedingungen. Insbesondere seien strategische Vorteile bei kritischen Mineralien, Tiefseehäfen und anderen wichtigen Infrastrukturen oder Vermögenswerten auf der ganzen Welt entscheidend für die nationale Sicherheit der USA. Die übermäßige und unvorhersehbare Durchsetzung des FCPA mache die amerikanischen Unternehmen vor diesem Hintergrund weniger wettbewerbsfähig.&nbsp;</p><p>Die Executive Order sieht vor, dass der Attorney General während eines Zeitraums von 180 Tagen nach dem Erlass der Anordnung die Richtlinien und Grundsätze, welche die Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des FCPA regeln, überprüft. Während dieses Überprüfungszeitraums wird der Generalstaatsanwalt grundsätzlich keine neuen Strafverfolgungsmaßnahmen unter dem FCPA mehr einleiten. Allerdings kann der Generalstaatsanwalt über Ausnahmen im Einzelfall entscheiden. Der Generalstaatsanwalt kann den Überprüfungszeitraum um weitere 180 Tage verlängern, sofern er dies für angemessen erachtet.</p><h3>3. Auswirkungen auf deutsche Unternehmen und Führungskräfte</h3><p>Für deutsche Unternehmen bestehen unverändert Sanktionsrisiken. Diese Risiken bestehen nicht nur, weil die Executive Order nicht ausnahmslos Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen aussetzt und so das Risiko birgt, dass die USA den FCPA als wirtschaftspolitisches Instrument gegen ausländische Unternehmen einsetzt. Die Executive Order bietet keinen Anlass für Unternehmen, Compliance-Maßnahmen einzustellen oder zu reduzieren.</p><p>Vielmehr ergeben sich unmittelbar Sanktionsrisiken nach deutschem Recht. Deutsches Strafrecht ist insbesondere anwendbar, wenn Geschäftsleiter (oder andere Unternehmensmitarbeiter) in Deutschland Beihilfe zu Straftaten im Ausland leisten. Dies schließt Bestechung im Geschäftsverkehr und Amtsträgerkorruption ein und gilt selbst dann, wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist (§ 9 Abs. 2 S. 2 StGB).</p><p>Selbst wenn Führungskräfte von den Straftaten nichts wissen, können gegen sie Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. (§ 130 OWiG) verhängt werden, wenn sie erforderliche Compliance-Maßnahmen nicht ergriffen haben und auf die im Ausland begangene Tat das deutsche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbar ist. In solchen Fällen drohen außerdem Unternehmensgeldbußen von bis zu EUR 10 Mio. (§ 30 OWiG) oder höher (§ 17 Abs. 4 OWiG).</p><p>Dr. Oliver Ofosu-Ayeh<br>Dr. Jochen Pörtge<br>Jana-Marie Uhlending</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Mar 2025 14:51:31 +0100</pubDate>
                        <title>Genügt es, wenn der Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorsieht, dass Einladungen zur Gesellschafterversammlung „elektronisch“ erfolgen? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/genuegt-es-wenn-der-gesellschaftsvertrag-einer-gmbh-vorsieht-dass-einladungen-zur-gesellschafterversammlung-elektronisch-erfolgen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verein in seiner Satzung bestimmen kann, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege zu erfolgen hat. Die Argumentation des Gerichts lässt sich weitestgehend auf eine GmbH übertragen – und doch ist bei einer GmbH eine derart unbestimmte Regelung nicht sinnvoll.</strong></p><p><i>OLG&nbsp;Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2024 – 3 Wx 69/24</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Registergericht hatte die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister u.a. deswegen abgelehnt, weil die Satzung eine Regelung enthielt, wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung <i>„elektronisch erfolgt, wenn das Mitglied dem nicht unter Angabe einer postalischen Anschrift widerspricht“</i>. Das Register war der Auffassung, die Regelung sei zu unbestimmt und damit unzulässig.</p><p>Das OLG Düsseldorf sah dies anders. Der Satzungsgeber eines Vereins könne frei zwischen den zahlreichen in Betracht kommenden Möglichkeiten der Einladung zur Mitgliederversammlung wählen. Einladungsform und Übermittlungsweg müssten lediglich so festgelegt werden, dass jedes Mitglied ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne unzumutbare Nachforschungen, von der Einberufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen könne.&nbsp;</p><p>Darin liege für die Mitglieder auch keine unzumutbare Erschwerung ihrer Teilnahme. Denn es stehe dem Mitglied frei, nur diejenigen Kommunikationsformen anzubieten, die ihm genehm seien – oder sich eben für den klassischen Postversand zu entscheiden. Wer auf dieser Grundlage einen entsprechenden Kommunikationskanal eröffne, dem sei auch zumutbar, diesen zu überwachen – was angesichts der heutigen Technik auch ohne weiteres möglich und zumutbar sei. Das Gericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich auf die Segnungen der modernen Technik in Gestalt „handelsüblicher Smartphones“.</p><h3>Übertragbarkeit auf die GmbH?</h3><p>Auch wenn das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung ausdrücklich den Unterschied in der gesetzlichen Grundlage zwischen Verein und GmbH unterstreicht: Die Argumente lassen sich im Wesentlichen übertragen. Und das ist ein praktisches Problem, da für die GmbH bislang keine vergleichbare Entscheidung ergangen ist.</p><p>Das Gesetz sieht für die GmbH die Einladung zur Gesellschafterversammlung mit eingeschriebenem Brief und damit eine ausgesprochen strenge Form vor. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon Abweichungen vorsehen – und es ist allgemein anerkannt, dass dabei auch eine elektronische Form vereinbart werden kann. Typischerweise verlegt man sich hierbei auf eine Einladung per E-Mail, im besten Fall sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass „auch“ in dieser Form eingeladen werden kann, damit weiterhin eine Einladung per Einschreiben möglich bleibt.</p><p>Es spricht also Einiges dafür, dass eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, nach der (wie im Fall des OLG Düsseldorf) „elektronisch“ eingeladen werden kann, wirksam ist. Allerdings gibt es zwischen einem Verein und einer GmbH auch einen gewaltigen Unterschied: Der Verein ist seinem Wesen nach auf eine unbegrenzte (und im Vorhinein auch nicht bestimmte) Zahl von Mitgliedern ausgelegt. Daher ist beim Verein eine Einladung zur Mitgliederversammlung etwa durch Aushang im Vereinsheim üblich und anerkannt. Die GmbH dagegen ist auf einen in der Regel überschaubaren, jedenfalls aber auf einen klar abgegrenzten Gesellschafterkreis zugeschnitten: In ist, wer (in der Gesellschafterliste) drin ist. Entsprechend besteht für eine lockere Handhabung der Ladungsvorschriften jedenfalls kein Bedarf – und daher ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wie die im Fall des OLG Düsseldorf, bei einer GmbH verwerfen würde.</p><p>Kein Problem, wenn (wie hier) ein aufmerksamer Rechtspfleger deshalb gleich die Eintragung verweigert. Richtig ärgerlich hingegen, wenn sich dieser Makel erst Jahre später (und entsprechend: viele Einladungen später) herausstellt. Denn mangelhafte Ladungen können dazu führen, dass die auf den entsprechenden Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse nichtig und damit ohne Weiteres unwirksam sind.</p><p>Daher empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag einer GmbH eine klare und abschließende Regelung über die zulässigen Übermittlungswege für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung vorzusehen. Dabei bietet es sich an, nicht (nur) mit dem Zeitgeist zu gehen, sondern auf ein langfristig verfügbares Medium zu setzen – und jedenfalls einstweilen die Einladung per (eingeschriebenem) Brief als Option zu behalten.&nbsp;</p><p>Dr.&nbsp;Jan Barth<br>Julius Bauer</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Mar 2025 11:39:01 +0100</pubDate>
                        <title>Das elektronische Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-elektronische-kuendigungsrecht-bei-dauerschuldverhaeltnissen-mit-verbrauchern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Hamburg befasste sich mit den Kriterien an die elektronische Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher nach § 312k BGB bezüglich Energielieferverträgen, die über ein Onlineportal abgeschlossen wurden. Sie ist bedeutsam für die das Verhältnis zwischen Unternehmer und Plattformbetreiber.&nbsp;</strong></p><p><i>OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23</i></p><h3><span>Zum Hintergrund</span></h3><p>Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ("<strong>Klägerin</strong>") nahm einen Energieversorger ("<strong>Beklagte</strong>") auf Unterlassung in Anspruch.</p><p>Der Energieversorger bot auf einen Vergleichsportal den Abschluss von Strom- und Gaslieferverträge an. Das Vergleichsportal enthielt Hinweise zu den Kündigungsmöglichkeiten eines über das Portal geschlossenen Energieliefervertrages. Zugleich gelangte man auf eine Übersichtsliste zu Links der Energieversorger, auf denen eine elektronische Kündigungsmöglichkeit bestand. Ein Link zu der Website des beklagten Energieversorgers fehlte.</p><p>Auf dessen Website befand sich nur eine Eingabemaske mit einer Bestätigungsfläche "<i>Kündigungsabsicht abschicken</i>".</p><p>Dies beanstandete der klagende Verband und vertrat die Auffassung, dass durch den fehlenden Link auf der Website des Vergleichsportals Verbraucher ungenügend über ihre Kündigungsmöglichkeiten aufgeklärt werden. Zudem genüge auch die Beschreibung der Bestätigungsfläche mit den Worten "<i>Kündigungsabsicht abschicken</i>" nicht den gesetzlichen Anforderungen.</p><h3><span>Besondere Anforderungen an die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr</span></h3><p>§ 312k BGB sieht besondere Pflichten des Unternehmens im elektronischen Rechtsverkehr mit Verbrauchern vor. Wenn ein Unternehmer einen online abzuschließenden Vertrag über eine entgeltliche wiederkehrende Leistung anbietet, muss der Unternehmer die Möglichkeit zu einer elektronischen Kündigung auf der Website schaffen und hierüber aufklären. Der § 312k Abs. 2 BGB beinhaltet eindeutige Vorgaben zu der Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeit. Eine Ausnahme ist nur bezüglich Verträge, die eine gesetzlich strengere Form an die Kündigung vorsehen als die Textform und bei Verträgen über Finanzdienstleistungen vorgesehen.</p><p>Nach § 312k Abs. 2 BGB muss der Unternehmer auf seiner Website eine Schaltfläche zur Verfügung stellen, die eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ermöglicht. Diese Kündigungsschaltfläche muss zwingend die Wörter "<i>Verträge hier kündigen</i>" oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sein.</p><p>Durch das Anklicken dieser Schaltfläche muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite gelangen. Auf dieser Seite sind nähere Angaben zu der Art der Kündigung, der Identifizierbarkeit des Verbrauchers, zur Bezeichnung des Vertrages, zu dem Kündigungszeitpunkt und zur Übermittlung der Kündigungsbestätigung zu tätigen. Zudem muss auf der Bestätigungsseite eine Schaltfläche vorgesehen sein, über die der Verbraucher seine Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Schaltfläche ist mit den Worten "<i>jetzt kündigen</i>" oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen.</p><p>Nach § 312k Abs. 2 S. 4 BGB müssen die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein.</p><h3><span>Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg</span></h3><p>Das Hanseatische OLG Hamburg hat nun erkannt, dass das Energielieferungsunternehmen gleich in mehrfacherweise gegen die Anforderungen des § 312k BGB verstieß.</p><p>Das OLG weist zunächst darauf hin, dass es für die Rechtspflichten des § 312k BGB unerheblich ist, ob die Website durch den Unternehmer selbst betrieben wird oder durch einen Dritten. Das entscheidende Kriterium ist, ob der Vertragsschluss über die Website ermöglicht wird (OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23, Rn. 24 f.).</p><p>Wenn nun über ein Vergleichsportal der Vertragsschluss ermöglicht wird, muss auch über die Website des Vergleichsportals eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend des § 312k BGB bereitgestellt werden. Etwaige Verfehlungen der Betreiber des Vergleichsportals muss sich der Unternehmer zurechnen lassen, da dieser den Absatzmittler im Verkaufsprozess als Beauftragten einsetzte (OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23, Rn. 28).</p><p>Die Website des Vergleichsportals enthielt keine entsprechend den Vorgaben des § 312k Abs. 1 und Abs. 2 ausgestaltete Kündigungsmöglichkeit des Energielieferungsvertrages.</p><p>Auch die Webseite des beklagten Energielieferungsunternehmens enthielt keine Kündigungsmöglichkeit, die den Anforderungen des § 312k Abs. 2 BGB genügte. Das Oberlandesgericht monierte zu Recht, dass die Schaltfläche "<i>Kündigungsabsicht abschicken"&nbsp;</i>keine vergleichbare und eindeutige Verbindlichkeit wie das gesetzlich genannte Beispiel "<i>jetzt kündigen</i>" aus § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB enthielt (OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23, Rn. 34).</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Alle Unternehmer, die im elektronischen Rechtsverkehr mit Verbraucher kontrahieren, sollten sich mit den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Kündbarkeit der betreffenden Verträge auseinandersetzen. Es haben mittlerweile verschiedene Oberlandesgerichte zu der konkreten Ausgestaltung der elektronischen Kündigungsmöglichkeit Stellung bezogen (OLG Köln, Urt. v. 10. Januar 2025 - 6 U 62/24; OLG Koblenz, Urt. v. 19. September 2024 – 2 U 437/23; OLG Nürnberg, Urt. v. 30. Juli 2024 – 3 U 2214/23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Mai 2024 – I-20 UKL 3/23). Es besteht das Risiko durch Konkurrenten oder Verbänden abgemahnt bzw. auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.</p><p>Ebenso besteht das Risiko durch Verbraucher in Anspruch genommen zu werden, wenn diesen aufgrund der fehlenden elektronischen Kündigungsmöglichkeit ein entsprechender Schaden entstanden ist.</p><p>Auch die Einschaltung von Dritten, beispielsweise Betreiber von Vergleichsportalen oder eines anderen an Verbraucher gerichteten Onlinemarktplätzen, entbindet den Unternehmer nicht von seinen Pflichten aus § 312k BGB. Im Gegenteil obliegt es den Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass auch der Absatzmittler die Anforderungen aus § 312k BGB exakt durch seine Websitegestaltung erfüllt.&nbsp;</p><p>Sebastian Berg<br>Dr. Florian Böhm</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Mar 2025 09:47:42 +0100</pubDate>
                        <title>Endlich: Wertpapiergebundene Direktzusagen ohne Mindestleistung sind passivierungsfähig!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/endlich-wertpapiergebundene-direktzusagen-ohne-mindestleistung-sind-passivierungsfaehig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>BFH stoppt jahrzehntelange Bilanzierungspraxis der Finanzverwaltung!</strong></p><p>Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hat der in Teilen der Literatur stark kritisierten Meinung der Finanzverwaltung zur "Passivierungsverweigerung" bei wertpapiergebundenen Direktzusagen ohne Mindestleistung (BMF-Schreiben vom 17. 12. 2002, Az. IV A 6 - S 2176 - 47/02, BStBl. I 2002, 1397, erweiternd OFD Koblenz, Erlass vom 15. Oktober 2003, Az. S 2176 A - St 41 2, DStR 2003, 2119)&nbsp;endlich ein Ende bereitet.</p><p>Dabei überzeugt die Argumentation des Senats – die sich nicht nur kritisch mit der Auffassung der Finanzverwaltung, sondern auch mit dem Begehren der Steuerpflichtigen, abweichend von §&nbsp;6a Abs. 3 EStG den Wert der Fondsanteile zum Bilanzstichtag anzusetzen zu wollen, auseinandersetzt – insbesondere durch ihre Orientierung am Gesetzeswortlaut und an den Motiven des Gesetzgebers.&nbsp;</p><h3>Ergebnis&nbsp;</h3><p>Um das Ergebnis der komplexen und langen juristischen Auseinandersetzung in dieser Sache vorwegzunehmen:</p><p>Eine wertpapiergebundene Direktzusage ohne Mindestleistung kann mit dem Anschaffungsbarwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG (bei Entgeltumwandlung mit dem Anwartschaftsbarwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) passiviert werden. Der Ansatz des reinen Verkehrswertes der Fondsanteile kommt dagegen nicht in Betracht.</p><h3>Begründung&nbsp;</h3><p>Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hat dabei mit einigen Argumenten der Finanzverwaltung, die eine komplette Nichtanerkennung der wertpapiergebundenen Direktzusage zur Folge hatten, endgültig aufgeräumt und dabei auch Widersprüche in der Argumentation der Finanzverwaltung deutlich gemacht.&nbsp;</p><p>Neben einigen sehr formalen Argumenten hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit insbesondere zwei Argumente gegen eine Passivierungsfähigkeit der wertpapiergebundenen Direktzusage vorgebracht:</p><ol><li>Die Verpflichtung aus der wertpapiergebundenen Direktzusage ist nicht passivierbar, da es sich nicht um eine Versorgungszusage i. S. d. Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) handelt und daher steuerlich nicht anzuerkennen sei.</li><li>Eine wertpapiergebundene Direktzusage enthalte keine Zusage einer von vornherein bestimmbaren Leistungshöhe, da diese vom Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt des Leistungseintritts abhängig gemacht werde.&nbsp;</li></ol><p>Zu dem Argument aus Ziff. 1 stellt der XI. Senat des Bundesfinanzhofs sehr instruktiv fest, dass eine Pensionsverpflichtung i.S.v. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG gerade nicht voraussetzt, dass die erteilte Versorgungszusage ihrem Wesen nach in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt. Eine Pensionsverpflichtung im Sinne des § 6a Abs. 1 EStG ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern aus Gründen der betrieblichen Altersversorgung und damit zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) eingeht. Anders als § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für die Bewertung verweist § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG gerade nicht auf das BetrAVG. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Pensionsverpflichtungen im Sinne des § 6a Abs. 1 EStG und der Anwendungsbereich des BetrAVG nicht deckungsgleich sind. Dies wird bereits auch aus der vergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung von direkt Zusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern deutlich, da auf diese das BetrAVG einer Anwendung findet. Soweit eine steuerlich anzuerkennende Pensionsverpflichtung vorliegt, kann es sich auch nicht um eine reine Vermögensbildung für den Berechtigten handeln, damit der Finanzierung der Pensionsverpflichtung die Absicherung eines biometrischen Risikos verbunden ist.</p><p>Darüber hinaus sieht der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in dem unter Ziff. 2 aufgeführten Argument der Finanzverwaltung, der Rechtsanspruch nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG müsse eine Mindestleistung im Zeitpunkt der Zusage vorsehen, als eine unzulässige Auslegung des Wortlauts des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach dem Verständnis des XI. Senats des Bundesfinanzhofs regelt die Konjunktion "wenn und soweit" zwar den Umfang und die Höhe jedes abtrennbaren Leistungsversprechens, sodass eine Pensionsverpflichtung auch zum Teil steuerlich als nicht anerkennungsfähig qualifiziert werden kann. Nicht dagegen wird mit dem Wort "soweit" aber eine bestimmte Mindestversorgung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG gefordert, um zu einer zulässigen steuerbilanziellen Rückstellung zu kommen.</p><p>Dies bedeutet aber nicht, dass es für die dem Grunde nach ansatzfähige Pensionsrückstellung einen Freibrief für die Bewertung selbiger geben würde. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs erteilte im Antrag des Steuerpflichtigen, die Pensionsrückstellung mit dem Wert der Vorteile zu bewerten, eine deutliche Absage. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Bewertung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG durch die Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik überschrieben werden sollten. Denn für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen steht ein gesetzliches Bewertungsregime zur Verfügung. Sollte der Gesetzgeber dieses für reformbedürftig halten, müssten entsprechende Änderung vorgenommen werden. Im Übrigen würde die mit der Anwendung des bestehenden Verwertungsregimes verbundene Verlagerung der Gewinnminderungen auf spätere Veranlagungszeiträume nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da eine Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Gewinnminderung abstellt, sondern lediglich auf den Totalgewinn.</p><p>Als Grundlage für die Bewertung der Pensionsrückstellung in der Anwartschaftsphase ist je nach Ausgestaltung der wertpapiergebundenen Direktzusage entweder der Anschaffungsbarwert nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz EStG oder für den Spezialfall der Entgeltumwandlung der Anwartschaftsbarwert nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz EStG ermitteln. Dies führt letztendlich dazu, dass die Pensionsverpflichtung mit dem Teilwert auf Basis des Verkehrswertes der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten ist.&nbsp;</p><h3>Fazit für die Praxis</h3><p>Für etwaige wertpapiergebundene Direktzusagen, die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG erfüllen, können nachträglich für alle noch offenen Veranlagungszeiträume berichtigt werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach § 6 Abs. 4 EStG ein Nachholverbot besteht. Das bedeutet, dass eine Korrektur/Berichtigung nur insoweit möglich ist, als der Aufwand bei richtiger Berechnungsweise der Pensionsrückstellung im Geschäftsjahr hätte angesetzt werden können. Dies führt dazu, dass die Passivierung von Pensionsrückstellungen für bereits Festsetzungsverjährung Jahre nicht aufwandswirksam berücksichtigt werden können.</p><p>Unter Berufung auf das besprochene Urteil einen der Zukunft – zumindest solange die Finanzverwaltung eine Korrektur der hier angewandten gesetzlichen Regelungen nicht initiiert – wertpapiergebundene Direktzusagen erteilt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der Direktzusage für den Fall des Leistungseintritts insbesondere eine Regelung enthalten ist, die die Höhe der jeweiligen Versorgungsleistung festlegt.</p><p>Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf den kommentierten Beschluss reagieren wird. Es ist nicht auszuschließen, dass die Steuerpflichtigen sich unmittelbar auf den ergangenen Beschluss berufen müssen. Eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird sicherlich noch auf sich warten lassen. Sollte dies geschehen, wird das BMF-Schreiben vom 17. 12. 2002, Az. IV A 6 - S 2176 - 47/02, BStBl.&nbsp;I 2002, 1397, sowie der erweiternde Erlass der OFD Koblenz vom 15. Oktober 2003, Az. S 2176 A - St 41 2, DStR 2003, 2119 werden vor dem Hintergrund des Beschlusses aufgehoben werden müssen.</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Mar 2025 17:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #8 - Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs – kluge Strategie oder riskante Falle?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-8-vorauserfuellung-des-ausgleichsanspruchs-kluge-strategie-oder-riskante-falle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Gelegentlich wird im Vertrag mit dem Handelsvertreter vereinbart, dass dieser den Ausgleich schon während der Vertragslaufzeit in Form von laufenden Zahlungen erhalten soll. Manchmal soll das tatsächlich den Interessen beider Parteien dienen. Oft ist es aber ein Ansatz, den Ausgleichanspruch dadurch zu ersparen, dass einfach ein Teil der Provision als Ausgleich umdeklariert wird. Entsprechend sind die Gerichte skeptisch bis ablehnend. Mehr erfahren Sie in unserer neuesten Podcastfolge!</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Mar 2025 14:55:33 +0100</pubDate>
                        <title>Von der zivilen zur wehrtechnischen Innovation: Fördermöglichkeiten für Neueinsteiger</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/von-der-zivilen-zur-wehrtechnischen-innovation-foerdermoeglichkeiten-fuer-neueinsteiger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><strong>Die neue Realität – Verteidigungstechnologie als Wachstumsmarkt</strong></span></h3><p>Die weltpolitische Lage hat sich in den letzten Jahren massiv verschärft. Mit dem anhaltenden Krieg in der Ukraine, zunehmenden Spannungen in verschiedenen Weltregionen und der allgemeinen Unsicherheit erleben wir eine historische Zäsur. Die viel zitierte "Zeitenwende" ist längst Realität geworden – und mit ihr fließen erhebliche Summen in die Verteidigung.</p><p>Dies eröffnet völlig neue Perspektiven: Unternehmen, die bislang ausschließlich zivile Produkte herstellten, überlegen nun ernsthaft, ob und wie sie ihre Technologien und Kompetenzen für den Verteidigungssektor nutzbar machen können. Besonders für mittelständische Unternehmen mit technologischem Know-how stellt sich die Frage: Welche Fördermöglichkeiten gibt es für den Einstieg in die Wehrtechnik?</p><p>Hier ein aktueller Überblick über die wichtigsten Programme und Instrumente, die Anfang 2025 zur Verfügung stehen:</p><h3><span><strong>Europäische Fördermöglichkeiten</strong></span></h3><p><strong>Europäischer Verteidigungsfonds (EVF) – Das Flaggschiff der EU-Förderung</strong></p><p>Der Europäische Verteidigungsfonds (EVF) stellt 2025 rund 1,065 Milliarden Euro für Rüstungsforschung und -entwicklung bereit. Besonders interessant für Neueinsteiger: 4% des Budgets sind für "disruptive" Technologien und weitere 6% für innovative Projekte mit Fokus auf KMU reserviert.</p><p>Das aktuelle Arbeitsprogramm 2025 umfasst 33 Themen in neun Ausschreibungen – von Bodenkampf über Cyberabwehr bis hin zu umweltfreundlichen Technologien. Schwerpunkte sind beispielsweise Projekte zu Cyberverteidigung, Marine- und Unterwasserfähigkeit sowie Sensorsystemen.</p><p><strong>Förderkonditionen im Kurzüberblick:</strong></p><ul><li><span>Anträge müssen in der Regel von Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Einrichtungen aus drei EU-Mitgliedstaaten eingereicht werden</span></li><li><span>Bei disruptiven Technologie-Projekten genügen zwei Partner aus zwei Ländern</span></li><li><span>Förderfähig sind nur in der EU oder Norwegen ansässige Firmen/Einrichtungen</span></li><li><span>Die Förderquote beträgt je nach Projekttyp bis zu 100% (besonders bei reiner Forschung)</span></li><li><span>Es gibt Bonuspunkte für die Beteiligung von KMU</span></li></ul><p><strong>Wichtig für Ihre Planung:</strong> Die Ausschreibungen laufen bereits seit Mitte Februar 2025. Die Einreichungsfrist für Projektanträge ist der 16. Oktober 2025.</p><p><strong>Defence Equity Facility – Kapital für innovative Startups</strong></p><p>Eine weitere spannende Möglichkeit ist die Anfang 2024 gestartete Defence Equity Facility (DEF). Dieser Wagniskapital-Fonds verfügt über 175 Millionen Euro und zielt darauf ab, privates Risikokapital für wehrtechnische Innovationen mit Dual-Use-Potenzial zu mobilisieren.</p><p>Die DEF investiert nicht direkt in Unternehmen, sondern in spezialisierte private Fonds, die wiederum in Sicherheits- und Verteidigungsunternehmen investieren. Bis 2027 sollen so Investitionen von bis zu 500 Millionen Euro in Startups und KMU mit Verteidigungsbezug angestoßen werden.</p><p>Gerade für innovative Startups, die neue Technologien wie KI, Sensorik oder Cybersicherheit entwickeln, könnte die DEF den Zugang zu dringend benötigtem Wachstumskapital erleichtern.</p><h3><span><strong>Deutsche Fördermöglichkeiten</strong></span></h3><p><strong>Dual-Use-Potenzial in zivilen Innovationsprogrammen</strong></p><p>Ein oft übersehener Weg sind die klassischen Innovationsförderprogramme wie ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand) oder KMU-innovativ. Diese sind zwar primär zivil ausgerichtet, können aber unter bestimmten Umständen auch für die Wehrtechnik relevant sein.</p><p>Das Bundeswirtschaftsministerium ist bei ZIM grundsätzlich technologieoffen. Auch wehrtechnische Unternehmen können ZIM-Zuschüsse erhalten, sofern die Projektinhalte zivil verwertbar sind – etwa neue Materialtechnologien, Elektronik oder KI-Anwendungen, die später auch militärisch eingesetzt werden könnten.</p><p>Ähnliches gilt für BMBF-Programme wie KMU-innovativ, die beispielsweise in Feldern wie KI, Elektronik oder Sicherheitstechnologien Ausschreibungen bieten. Direkte Rüstungsthemen sind zwar ausgeschlossen, aber Sicherheit und Verteidigung als Anwendungsgebiet können indirekt profitieren.</p><h3><span><strong>Cyber Innovation Hub der Bundeswehr</strong></span></h3><p>Der Cyber Innovation Hub der Bundeswehr (CIHBw) dient als Schnittstelle zwischen Startup-Szene und Bundeswehr. Er wurde als Pilotprojekt gestartet, um militärische Nutzer mit zivilen Innovationen zusammenzubringen.</p><p>Im Jahr 2025 hat der CIHBw seine Kooperationen verstärkt. Besonders hervorzuheben ist die am 11. Februar 2025 geschlossene strategische Partnerschaft mit der Universität der Bundeswehr München. Diese Allianz soll Forschung und Innovation eng mit den Anforderungen der Truppe verknüpfen.</p><p>Der Hub bietet auch Unterstützung für Intrapreneurship und führt regelmäßig Innovations-Challenges durch – eine spannende Möglichkeit für innovative Unternehmen, ihre Lösungen direkt mit der Bundeswehr zu entwickeln.</p><h3><span><strong>Strategische Ausrichtung – Was wird gefördert?</strong></span></h3><p>Wer in den Verteidigungssektor einsteigen möchte, sollte sich an der im Dezember 2024 beschlossenen Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie orientieren. Diese definiert klare Schlüsseltechnologien, die für die künftige Förderung prioritär sind:</p><ul><li><span>IT- und Kommunikationstechnologien für militärische Zwecke</span></li><li><span>Künstliche Intelligenz (KI) und autonome Systeme</span></li><li><span>Marineschiffbau</span></li><li><span>Behördenschiffbau</span></li><li><span>Geschützte/gepanzerte Fahrzeuge</span></li><li><span>Sensorik (Aufklärung, Radar, Optoelektronik)</span></li><li><span>Schutztechnologien und elektromagnetischer Kampf</span></li></ul><p>Weitere kritische Bereiche sind Quantentechnologien, Flugkörper und Flugabwehr, Raumfahrttechnologien, Munition sowie unbemannte Systeme (Drohnen).</p><p>Projekte, die in diese Kategorien fallen, haben deutlich bessere Chancen auf Förderung und langfristige Aufträge.</p><h3><span><strong>Praktische Tipps für Einsteiger</strong></span></h3><p>Als erfahrene Anwälte mit Blick auf die Förderpraxis möchten wir Ihnen einige praktische Hinweise geben:</p><ol><li><span><strong>Nutzen Sie bestehende Expertise:</strong> Kooperieren Sie mit etablierten Unternehmen der Verteidigungsbranche, um von deren Erfahrung zu profitieren.</span></li><li><span><strong>Denken Sie dual-use:</strong> Entwickeln Sie Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind. Dies maximiert Ihre Fördermöglichkeiten.</span></li><li><span><strong>Konsortialbildung:</strong> Für den Europäischen Verteidigungsfonds ist die Zusammenarbeit mit Partnern aus anderen EU-Ländern essenziell. Bauen Sie frühzeitig Netzwerke auf.</span></li><li><span><strong>Sicherheitsaspekte beachten:</strong> Die Verteidigungsbranche unterliegt besonderen Sicherheitsanforderungen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.</span></li></ol><p><strong>Früh planen:</strong> Die Antragsfristen sind oft lang, die Verfahren komplex. Beginnen Sie mindestens sechs Monate vor Deadline mit der Vorbereitung.</p><h3><span><strong>Fazit – Ein Markt im Umbruch</strong></span></h3><p>Die aktuelle weltpolitische Lage hat den Verteidigungssektor grundlegend verändert. Mit den massiven Investitionen in die Sicherheit Europas entstehen völlig neue Geschäftsmöglichkeiten – auch für Unternehmen, die bisher in anderen Bereichen tätig waren.</p><p>Die vorgestellten Förderprogramme bieten verschiedene Einstiegsmöglichkeiten. Besonders vielversprechend ist die Kombination aus europäischen Mitteln (EVF) für Forschung und Entwicklung mit nationalen Programmen für die konkrete Umsetzung.</p><p>Wer jetzt strategisch klug agiert und seine zivilen Kompetenzen für den Verteidigungsbereich adaptiert, kann von diesem Wachstumsmarkt langfristig profitieren.</p><p>Sie haben Fragen zur Förderung von Verteidigungstechnologien oder benötigen Unterstützung bei der Antragstellung? Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne weiter!</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Mar 2025 12:26:14 +0100</pubDate>
                        <title>Ständige Teilnahme eines Ehrenmitglieds an Aufsichtsratssitzungen unzulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staendige-teilnahme-eines-ehrenmitglieds-an-aufsichtsratssitzungen-unzulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dritte dürfen grundsätzlich nicht an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen. Nur im Einzelfall ist die Anhörung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen in Aufsichtsratssitzungen erlaubt. Auch der Status als Ehrenmitglied im Aufsichtsrat berechtigt nicht zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen.</strong></p><p><i>OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2022 – 20 U 76/21</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beklagte ist eine AG, an deren Aufsichtsratssitzungen in ständiger Praxis neben den Aufsichtsratsmitgliedern auch der Mehrheitsaktionär als "Ehrenmitglied" teilnahm. Der Kläger, ein Minderheitsaktionär, hielt dies für rechtswidrig. Mit seiner Anfechtungsklage wandte er sich unter anderem gegen den Beschluss der Hauptversammlung, der dem Aufsichtsrat die Entlastung für das vergangene Geschäftsjahr erteilt hatte.&nbsp;</p><p>Das LG Stuttgart hat der Klage stattgegeben. §&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG sei eine zwingende Vorschrift, die es Dritten grundsätzlich verbiete, an Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Dadurch, dass die Hauptversammlung trotz dieser erkennbaren schwerwiegenden Pflichtverletzung dem Aufsichtsrat die Entlastung erteilte, habe die Aktionärsmehrheit gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen. Hiergegen richtet sich unter anderem die Berufung der Beklagten.</p><h3><span>Urteil des OLG Stuttgart vom 25.05.2022, 20 U 76/21</span></h3><p>Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Hauptversammlung ausgesprochene Entlastung des Aufsichtsrats pflichtwidrig und der Entlastungsbeschluss daher anfechtbar sei. Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt schon seit geraumer Zeit die Auffassung, dass die Teilnahme von Ehrenmitgliedern im Aufsichtsrat wegen Verstoßes gegen §&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG unzulässig ist. Nach dieser Norm sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Nur ausnahmsweise dürfen Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden (§&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S. 2 AktG).</p><p>Der Senat bestätigt, dass §&nbsp;109 Abs.&nbsp;1&nbsp;S.&nbsp;1&nbsp;AktG trotz seines Wortlauts ("soll") als zwingendes Verbot zu lesen ist, sodass der Aufsichtsrat externe Personen nicht an Sitzungen teilnehmen lassen darf. Dies folgt nach Auffassung des OLG Stuttgart im Umkehrschluss aus §&nbsp;109&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;AktG; danach sind Vertreter verhinderter Aufsichtsratsmitglieder ausnahmsweise zuzulassen, wenn die Satzung der Gesellschaft diese Möglichkeit vorsieht. Das Verbot nach §&nbsp;109&nbsp;Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG soll verhindern, dass nicht dem Aufsichtsrat angehörende Personen durch ihre Anwesenheit eine vergleichbare Einflussmöglichkeit erlangen, ohne hierfür eine entsprechende Verantwortung zu tragen.&nbsp;</p><p>Das gilt auch für sog. „Ehrenmitglieder“ im Aufsichtsrat. Ein Ehrenmitglied kann – so das OLG Stuttgart – weder als ständiger Teilnehmer eingeladen noch als ständiger Berater hinzugezogen werden. Der Aufsichtsrat ist nämlich gemäß §&nbsp;111&nbsp;Abs.&nbsp;6&nbsp;AktG verpflichtet, sein Amt eigenverantwortlich wahrzunehmen und kann seine Aufgaben nicht an andere abgeben.</p><p>Die Verleihung einer "Ehrenmitgliedschaft" ist ohne rechtliche Relevanz und begründet weder eine mitgliedschaftliche Stellung im Aufsichtsrat noch sonstige organschaftliche Rechte. Das gilt auch für einen Mehrheitsaktionär, der – wie in dem entschiedenen Fall – zum Ehrenmitglied des Aufsichtsrats ernannt wurde.&nbsp; Zwar verfügt er ohnehin über mehr Informationen als ein außenstehender Dritter; das rechtfertigt es jedoch nicht, ihn zu Aufsichtsratssitzungen einzuladen. Denn es ist etwas anderes, ob der Mehrheitsaktionär Informationen bekommt oder ob er durch seine Präsenz in den Sitzungen Einfluss auf die Entscheidungsfindung nehmen kann.&nbsp;</p><p>Die unzulässige Teilnahme des Ehrenmitglieds an Aufsichtsratssitzungen war nach Auffassung des OLG Stuttgart auch schwerwiegend. Zwar hatte das Ehrenmitglied im für die Entlastung maßgeblichen Zeitraum nur einmal an einer Aufsichtsratssitzung teilgenommen. Dies könne jedoch – so der Senat – nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Fortsetzung einer in der Vergangenheit regelmäßig gehandhabten Praxis gesehen werden, mit der sich der Aufsichtsrat kontinuierlich über die zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt habe. Der Verstoß sei für die Aktionäre auch erkennbar gewesen, da der Sachverhalt in der Hauptversammlung zur Sprache gekommen ist.</p><h3><span>Anmerkungen für die Praxis</span></h3><p>Das Urteil des OLG Stuttgart bestätigt, was bisher schon allgemeine Rechtsauffassung war: Personen, die nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, dürfen nicht an Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen (§&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG) – weder durch Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft noch durch Hinzuziehung als ständiger Berater. Die Vorschrift ist zwingendes Recht; weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat können eine davon abweichende Regelung treffen. Dritte dürfen nur als Sachverständige oder Auskunftspersonen teilnehmen, und zwar beschränkt auf einzelne Tagesordnungspunkte, zu denen sie tatsächlich beraten (§&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 AktG). Das gilt auch für ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, Mehrheitsaktionäre und Familienmitglieder. Ein Aufsichtsrat, der sich darüber hinwegsetzt, handelt pflichtwidrig und riskiert die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses.</p><p>Dies gilt nicht nur für die AG, sondern auch für die dualistische SE, die KGaA und die mitbestimmte GmbH sowie nach herrschender Meinung auch für die GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat.&nbsp;</p><p>Möchte der Aufsichtsrat ein "Ehrenmitglied" oder andere Personen (wie etwa ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, Mehrheitsaktionäre, Aktionärsvertreter oder Mitglieder der Unternehmerfamilie) bei den Sitzungen dabeihaben, muss die Person im Hinblick auf den Beratungsgegenstand besondere Sachkunde besitzen oder von bestimmten Ereignissen (etwa aus ihrer Tätigkeit im Unternehmen) berichten können, die für die Beratung relevant sind. Zu den fraglichen Tagesordnungspunkten muss sie einzeln eingeladen werden und die Sitzung nach Behandlung dieser wieder verlassen. Über die Hinzuziehung entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende, wobei jedoch der Aufsichtsrat als Plenum anders entscheiden kann. In der Praxis stoßen diese strengen Vorgaben häufig auf wenig Verständnis. Gerade in Familienunternehmen besteht vielfach der Wunsch, Aktionäre hinzuzuziehen, auch wenn sie nicht formal dem Aufsichtsrat angehören. Das können zum einen Aktionäre mit viel Erfahrung, zum anderen junge Aktionäre sein, die als Gäste im Aufsichtsrat an das Unternehmen herangeführt werden sollen. Beides ist unzulässig – auch wenn eine Person durch Hauptversammlungsbeschluss zum „Ehrenmitglied“ des Aufsichtsrats ernannt wurde.</p><p>Die Folgen eines Verstoßes halten sich allerdings in Grenzen. Aufsichtsratsbeschlüsse, die in Anwesenheit von Gästen gefasst werden, bleiben auch bei Missachtung von §&nbsp;109&nbsp;Abs. 1&nbsp;S.&nbsp;1 AktG grundsätzlich wirksam. Nur wenn ein Aufsichtsratsmitglied durch die Anwesenheit des Dritten in seinen Teilnahme- und Mitwirkungsbefugnissen behindert wurde, kann der Aufsichtsratsbeschluss nichtig sein. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft sind theoretisch möglich, aber praktisch kaum denkbar, weil ein Schaden der Gesellschaft nicht ersichtlich, jedenfalls aber nicht bezifferbar ist. Damit bleibt nur die Entlastung: Die Hauptversammlung kann und muss dem Aufsichtsrat die Entlastung versagen, wenn dieser Dritten regelmäßig die Teilnahme an Sitzungen gewährt. Ein trotzdem erteilter Entlastungsbeschluss ist anfechtbar. Allerdings ist auch das „halb so wild“: Die Nichtentlastung hat keine direkten rechtlichen Konsequenzen. Die Entlastung dient primär als Billigung der Amtsführung für das vergangene Geschäftsjahr und hat damit eine vertrauensbildende Wirkung. Die Nichtentlastung führt weder zur Abberufung noch folgt daraus eine persönliche Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Denn dazu wäre wiederum ein nachweisbarer Schaden erforderlich.</p><p>Unproblematisch zulässig sind im Übrigen Protokollführer oder Dolmetscher; solche „Hilfspersonen“ darf der Aufsichtsrat jederzeit hinzuziehen, weil sie keine Teilnehmer im Rechtssinne sind.</p><p>Dr.&nbsp;Barbara Mayer<br>Damien Heinrich</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Feb 2025 12:48:13 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Kommission stellt den Action Plan for Affordable Energy als Teil des Clean Industrial Deals vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-stellt-den-action-plan-for-affordable-energy-als-teil-des-clean-industrial-deals-vor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Europäische Kommission veröffentlichte am 26.&nbsp;Februar&nbsp;2025 den „Clean Industrial Deal“, in dem Maßnahmen skizziert werden, um die Dekarbonisierung als Chance für Wachstum in der europäischen Industrie zu nutzen.&nbsp;</strong></p><p><strong>Ein Element dieses Maßnahmenpakets ist der „Action Plan for Affordable Energy“. Mit ihm wird ein Fahrplan für eine bezahlbare und sichere Energieversorgung vorgestellt.&nbsp;</strong></p><p><strong>Im folgenden Beitrag finden Sie eine Übersicht zu den Kernpunkten dieses Fahrplans.</strong></p><h3>I. Die Aktionspläne der EU</h3><p>Die Energiepreise in der EU sind in den vergangenen Jahren drastisch gestiegen, was Haushalte, Unternehmen und die Industrie gleichermaßen belastet. Besonders energieintensive Branchen sehen sich mit wachsenden Kosten konfrontiert, die ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt gefährden. Gleichzeitig verschärfen geopolitische Unsicherheiten und die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten die Situation.</p><p>Bereits Ende Januar&nbsp;2025 hat die EU-Kommission daher in ihrem „<strong>Competitiveness Compass for the EU</strong>“ (<i>Kompass für Wettbewerbsfähigkeit</i>), der auf dem sog. „<strong>Draghi-Bericht</strong>“ basiert, Maßnahmen beschrieben und angekündigt, die zur schnelleren Transformation der EU und zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führen sollen.&nbsp;</p><p>Als Teil dieses Kompasses ist nun der „<strong>Green Industrial Deal</strong>“ (<i>Grüner Industrieplan</i>) veröffentlicht worden. Mit ihm stellt die EU-Kommission u.a. den "<strong>Action Plan for Affordable Energy</strong>" (<i>Aktionsplan für bezahlbare Energie)</i> vor.</p><p>Ziel dieses Plans ist es, Energiekosten kurzfristig zu senken, strukturelle Reformen zu beschleunigen und langfristig ein stabiles, klimafreundliches und wettbewerbsfähiges Energiesystem in der EU zu schaffen.</p><h3>II. Hohe Energiekosten in der EU</h3><p>Die Kommission nennt mehrere Faktoren, die für die eingangs beschriebenen hohen Energiekosten verantwortlich sind. Zum einen wird die starke Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen, insbesondere von Gas genannt. Durch hohe Preisschwankungen auf den globalen Märkten und geopolitische Spannungen werden die Kosten in die Höhe getrieben. Zum anderen sieht der Bericht einen Nachteil in der noch unzureichenden Integration des europäischen Stromnetzes, was insbesondere zu Netzengpässen und Ineffizienzen und damit zu höheren Kosten führt. Darüber hinaus werden die hohen Steuern, Netzentgelte und Abgaben der einzelnen Mitgliedstaaten als ein wesentlicher Faktor für die hohen und steigenden Energiepreise genannt.</p><h3><span>III. </span>Die vier Säulen des Action Plans</h3><p>Um daher schnell und gezielt diese hohen Energiekosten zu senken und das Energiesystem zukunftsfähig zu machen, stellt der Action Plan <strong>vier Säulen</strong> vor, die insgesamt <strong>acht Maßnahmen</strong> (<strong>Actions</strong>) enthalten: Senkung der Energiekosten&nbsp;(1.&nbsp;Säule), Vervollständigung der Energieunion&nbsp;(2.&nbsp;Säule), Steigerung der Attraktivität für Investitionen&nbsp;(3.&nbsp;Säule) und Vorbereitung auf Energiekrisen&nbsp;(4.&nbsp;Säule).&nbsp;</p><p><strong>1. Säule: Senkung der Energiekosten</strong></p><p>Innerhalb der ersten Säule benennt die EU-Kommission vier Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten.</p><h5><strong>Action 1: „Making electricity bills more affordable“</strong></h5><p>Zunächst sollen Netzentgelte reduziert und Steuern und Abgaben gesenkt werden. Die Kommission will hierfür neue Tarifstrukturen einführen, die insbesondere die flexible Netznutzung sowie die Netzstabilität fördern sollen. Außerdem will sie Empfehlungen an die Mitgliedstaaten herausgeben zur Senkung von Steuern und Abgaben, deren Kosten in die Staatshaushalte verlagert werden sollen. Darüber hinaus soll der Wechsel von Energieversorgern für Verbraucher erleichtert und sog. Energiegemeinschaften gefördert werden.</p><h5><strong>Action 2: Kostensenkung für die Elektrizitätsversorgung</strong></h5><p>Daneben plant die Kommission die Entwicklung von rechtlichen Leitlinien für Power Purchase Agreements (PPA) und für sog. CfDs (Contracts for Difference), um günstigere Beschaffungsmodelle und die Integration von erneuerbaren Energien auch für solche Verbraucher zu fördern, die bislang noch wenig Zugang zu dieser Art der Stromversorgung hatten. Regulatorische Hürden sollen durch die Mitgliedstaaten abgebaut und Instrumente zur Risikominimierung eingeführt werden.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus will die Kommission Legislativvorschläge machen, um Genehmigungsverfahren für Netze, Speicher und erneuerbare Energien weiter zu verkürzen. Die Mitgliedstaaten sollen dabei unterstützt werden, Genehmigungsbehörden personell und finanziell besser aufzustellen. Genehmigungsfristen sollen sich dadurch z.B. auf weniger als sechs Monate bei einfacheren Projekten, wie Repowering-Projekten in Beschleunigungsgebieten, reduzieren.</p><p>Mit der Vorlage eines Europäischen Netzpakets, das auf dem bereits seit 2023 bestehenden Netz-Aktionsplan aufbaut, soll außerdem die Modernisierung sowie die Digitalisierung der Netze in Europa beschleunigt werden. Außerdem soll die Systemflexibilisierung durch den weiteren Aufbau von Speicherkapazität aber auch von Nachfragesteuerung (demand response) erhöht werden. Hierfür sollen die Mitgliedstaaten die EU-Vorschriften über den Marktzugang schneller umsetzen und bessere Förderanreize bieten, damit die Nutzung von Flexibilität für die einzelnen Stakeholder vorteilhafter ist.</p><h5><strong>Action 3: Verbesserung des Gasmarkts</strong></h5><p>Die Wettbewerbsfähigkeit der Gasmärkte soll durch faire Preise verbessert werden. Eine Task Force für den Gasmarkt soll diesen umfassend prüfen und Maßnahmen ergreifen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen und Marktverzerrungen zu verhindern. Es soll eine breit angelegte Konsultation der Interessengruppen durchgeführt werden, die die Bereiche der Regulierungsaufsicht, Angleichung und Stärkung der Energie- und Finanzmarktvorschriften, Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen, die auf den Finanzmärkten für Energie handeln, und die Einrichtung einer gemeinsamen harmonisierten Datenbank betrifft. Die Arbeit der Task Force soll bis zum 4. Quartal 2025 in Form einer Empfehlung abgeschlossen sein.&nbsp;</p><h5><strong>Action 4: Energieeffizienz</strong></h5><p>Als ein weiterer Aspekt zur Verringerung der Energiekosten soll die Reduzierung des Energieverbrauchs, mithin also die Energieeffizienz verbessert werden. Der Zugang zu Energieeffizienz-Dienstleistungen soll erleichtert und finanzielle Anreize erhöht werden, sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher. Insbesondere für Letztere soll ein einfacherer Zugang zu energieeffizienten Produkten und Produkten mit längerer Lebensdauer ermöglicht werden. Hierfür sollen die Regelungen zur Kennzeichnung und zu Ökodesigns angepasst werden.&nbsp;</p><p><strong>2. Säule: Vervollständigung der Energieunion</strong></p><p>Die Kommission adressiert in der 2. Säule des Action Plans – die gleichzeitig auch <strong>Action&nbsp;5</strong> darstellt – die Vervollständigung der Energieunion. Um diese zu erreichen, sind langfristige strukturelle Maßnahmen erforderlich. Die Kommission sieht hierfür u.a. die Einführung einer „Energy Union Task Force“ zur besseren Koordination zwischen den Mitgliedstaaten vor, die Überarbeitung der bestehenden Governance-Regelungen der Energie Union sowie die Einführung einer Strategie für Wärme und Kühlung („Heating &amp; Cooling Strategy“). Außerdem soll eine Investitionsstrategie für saubere Energie sowie ein strategischer Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor vorgelegt werden.</p><p><strong>3. Säule</strong><strong>: Steigerung der Attraktivität für Investitionen</strong></p><p>In der dritten Säule beschäftigt sich die Kommission mit dem Thema Finanzierung der Energiewende. Diese soll erleichtert werden, damit die langfristig stabile und erschwingliche Energieversorgung für die europäische Industrie gesichert werden kann.</p><p>In <strong>Action&nbsp;6</strong> sieht der Action Plan daher vor, dass durch einen dreiseitigen Vertrag für bezahlbare Energie zwischen Energieerzeugern, dem öffentlichen Sektor und der Industrie ein günstiges Investitionsklima geschaffen wird. Die Europäische Investitionsbank (EIB), die Kommission sowie die Mitgliedstaaten sollen die Beteiligten dabei unterstützen. Ziel soll sein, Vorhersehbarkeit und Skalierbarkeit zu bieten.&nbsp;</p><p><strong>4. Säule: </strong><strong>Vorbereitung auf Energiekrisen</strong></p><p>Um die Widerstandsfähigkeit des Energiemarkts in künftigen Energiekrisen zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu stärken, sollen den Mitgliedstaaten in der vierten Säule entsprechende Instrumente an die Hand gegeben werden.</p><p>In <strong>Action 7</strong> kündigt die Kommission daher einen Vorschlag zur Überarbeitung des derzeitigen EU-Rechtsrahmens für die Energieversorgungssicherheit an. Dieser soll zu mehr Preisstabilität beitragen, indem auf die Erfahrungen aus der aktuellen Energiekrise zurückgegriffen wird. Dadurch soll weiterhin eine bessere Verfügbarkeit von Energie gewährleistet werden und das zu jeder Zeit.</p><p>Außerdem sollen in <strong>Action 8</strong> die Mitgliedstaaten angehalten werden, Anreize durch ein entsprechendes Vergütungssystem zu schaffen, um die Nachfrage bei Spitzenzeiten zu senken. Die Netzbetreiber werden angehalten, Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs zu Stoßzeiten zu implementieren. Damit soll die Energieendrechnung begrenzt und die Preisvolatilität verringert werden. Durch Action 8 wird die Stabilisierung des Energiemarktes und die bessere Kontrolle von Preisen angestrebt. In Fällen, in denen ein Netzengpass oder eine Überbelastung den Energiefluss stark behindert, wird weiterhin auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und den nationalen Behörden gesetzt. Insgesamt soll der grenzüberschreitende Stromhandel maximiert werden, um lokale Preisspitzen abzuschwächen und die Energieversorgung zu gewährleisten.&nbsp;</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Die im Action Plan for Affordable Energy vorgestellten Maßnahmen sind umfangreich und reichen von konkreten Anpassungen bestehender Regelungen bis hin zu Berichten aus noch zu gründenden Task Forces, aus denen sich die konkreten Maßnahmen erst noch entwickeln müssen. Das mit dem Action Plan verfolgte Ziel, die Energiepreise in der EU zu senken und damit die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, dürfte für alle Mitgliedstaaten, die Verbraucher sowie die Industrie gleichermaßen wichtig und richtig sein. Welche Maßnahmen konkret umgesetzt werden und wie diese im deutschen Rechtsrahmen integriert werden können und müssen, bleibt noch abzuwarten. Die Zeitschiene für die Umsetzung der im Action Plan aufgeführten Maßnahmen spannt sich von „unverzüglich“, über das 1. Quartal 2025 bis in den Jahresanfang 2026.&nbsp;</p><p>Wir werden die Entwicklungen sowie die Auswirkungen für die einzelnen Marktteilnehmer beobachten, auswerten und Sie auf dem Laufenden halten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher#tab2" target="_blank">Peter Meisenbacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers LL.M.</a></p><p><span class="text-muted">Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><span class="text-muted">Sebastian Berg</span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank"><span class="text-muted">Anton Buro</span></a><span class="text-muted"> und </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank"><span class="text-muted">Dr. Florian Böhm</span></a><span class="text-muted"> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Feb 2025 14:04:07 +0100</pubDate>
                        <title>Der Omnibus ist da: Pläne der EU Kommission zu regulatorischen Erleichterungen im Bereich ESG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-omnibus-ist-da-plaene-der-eu-kommission-zu-regulatorischen-erleichterungen-im-bereich-esg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Spannung erwartet und bereits im Vorfeld heiß diskutiert hat die EU Kommission heute ihre <strong>Vorschläge</strong> vorgestellt, wie sie <strong>Bürokratie abbauen</strong> und das Umfeld für Unternehmen vereinfachen will.</p><p>Das erste Omnibus-Paket enthält folgende Schritte:</p><ul><li>Make sustainability reporting more accessible and efficient  (betrifft die <strong>Corporate Sustainability Reporting Directive</strong> – CSRD, dazu näher sogleich)</li><li>Simplify due diligence to support responsible business practices  (betrifft die <strong>Corporate Sustainability Due Diligence Directive</strong> – CSDDD bzw. CS3D, dazu näher sogleich)</li><li>Strengthen the carbon border adjustment mechanism for a fairer trade  </li><li>Unlock opportunities in European investment programmes</li></ul><p>Vgl. im Einzelnen: <a href="https://commission.europa.eu/news/commission-proposes-cut-red-tape-and-simplify-business-environment-2025-02-26_en" target="_blank" rel="noreferrer">Commission proposes to cut red tape and simplify business environment - European Commission</a></p><p>Auf den dort verlinkten Seiten werden die einzelnen Schritte näher dargestellt. Zu den ersten beiden Schritten hebt die EU Kommission folgendes hervor:</p><p>„<strong>Making sustainability reporting more accessible and efficient</strong>&nbsp;</p><p>Specifically, the main changes in the area of sustainability reporting (CSRD and EU Taxonomy) will:</p><ul><li>Remove around 80% of companies from the scope of CSRD, focusing the sustainability reporting obligations on the largest companies which are more likely to have the biggest impacts on people and the environment;</li><li>Ensure that sustainability reporting requirements on large companies do not burden smaller companies in their value chains;</li><li>Postpone by two years (until 2028) the reporting requirements for companies currently in the scope of CSRD and which are required to report as of 2026 or 2027.</li><li>Reduce the burden of the EU Taxonomy reporting obligations and limit it to the largest companies (corresponding to the scope of the CSDDD),<span>&nbsp; </span>while keeping the possibility to report voluntarily for the other large companies within the future scope of the CSRD. This is expected to deliver significant cost savings for smaller companies, while allowing businesses that wish to access sustainable finance to continue that reporting.</li><li>Introduce the option of reporting on activities that are partially aligned with the EU Taxonomy, fostering a gradual environmental transition of activities over time, in line with the aim to scale up transition finance to help companies on their path towards sustainability.</li><li>Introduce a financial materiality threshold for the Taxonomy reporting and reduce the reporting templates by around 70%.</li><li>Introduce simplifications to the most complex “Do no Significant harm” (DNSH) criteria for pollution prevention and control related to the use and presence of chemicals that apply horizontally to all economic sectors under the EU Taxonomy – as a first step in revising and simplifying all such DNSH criteria.</li><li>Adjust, among others, the main Taxonomy-based key performance indicator for banks, the Green Asset Ratio (GAR). Banks will be able to exclude from the denominator of the GAR exposures that relate to undertakings which are outside the future scope of the CSRD (i.e. companies with less than 1000 employees and €50m turnover).</li></ul><p><strong>Simplifying due diligence to support responsible business practices</strong></p><p>The main changes in the area of sustainability due diligence will:</p><ul><li>Simplify sustainability due diligence requirements so that companies in scope avoid unnecessary complexities and costs, e.g. by focusing systematic due diligence requirements on direct business partners; and by reducing the frequency of periodic assessments and monitoring of their partners from annual to 5 years, with ad hoc assessments where necessary.</li><li>Reduce burdens and trickle-down effects for SMEs and<span>&nbsp; </span>and small mid-caps by limiting the amount of information that may be requested as part of the value chain mapping by large companies;</li><li>Further increase the harmonisation of due diligence requirements to ensure a level playing field across the EU;</li><li>Remove the EU civil liability conditions while preserving victims' right to full compensation for damage caused by non-compliance, and protecting companies against over-compensation, under the civil liability regimes of Member States; and</li><li>Give companies more time to prepare to comply with the new requirements by postponing the application of the sustainability due diligence requirements for the largest companies by one year (to 26 July 2028), while advancing the adoption of the guidelines by one year (to July 2026).“</li></ul><p>Vgl. im Einzelnen: <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_25_614" target="_blank" rel="noreferrer">Commission simplifies rules on sustainability and EU investments</a></p><p>Die soeben veröffentlichten Vorschläge werden nun zunächst näher auszuwerten sein.</p><p><strong>Wichtig:&nbsp;</strong>Es handelt sich<strong>&nbsp;</strong>um <strong>Gesetzgebungsvorschläge</strong> der EU-Kommission. Sie hat angekündigt, diese Vorschläge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen. Wann und mit welchen konkreten Inhalten die Vorschläge der EU Kommission also letztlich verabschiedet werden, ist daher offen.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Feb 2025 08:43:03 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) bei der Beschaffung eines neuen Kernbankensystems</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-investitionsbank-des-landes-brandenburg-ilb-bei-der-beschaffung-eines-neuen-kernbankensystems</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 25. Februar 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) erfolgreich bei der EU-weiten Vergabe, der Entwicklung und Einführung eines neuen Kernbankensystems beraten und begleitet. Das System wird von SAP Fioneer und der ILB als gemeinsame Innovation für den Förderbankenmarkt entwickelt. Die Inbetriebnahme ist stufenweise bis 2028 geplant.</p><p class="text-justify">Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) modernisiert seit einigen Jahren ihre internen Systeme und treibt damit die eigene Digitalisierung voran. Mit der Beauftragung von SAP Fioneer für die Einführung eines neuen Kernbankensystems wurde nun ein weiterer Meilenstein erreicht.</p><p class="text-justify">Das Kernbankensystem stellt die Basis für sämtliche Arbeitsprozesse rund um das Förder- und Kreditgeschäft dar. Die ILB führt als eine der ersten Förderbanken eine vollständig neue, zukunftsweisende Softwareplattform auf Basis von SAP-Technologie ein, die den gesamten Förderprozess digital abbildet und optimiert. Die Entscheidung für die Erneuerung des Kernbankensystems wurde vor dem Hintergrund wachsender Herausforderungen wie der Notwendigkeit zur Digitalisierung, der Einhaltung strenger regulatorischer Vorgaben und der Anpassung an neue Förderrichtlinien getroffen.</p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong> berät mit einem mehr als zwanzigköpfigen Public-Sector-Team an fünf deutschen Standorten regelmäßig öffentliche Auftraggeber auf Bundes- und Länderebene bei der Vorbereitung und Durchführung von anspruchsvollen und großvolumigen Ausschreibungsverfahren. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf der Vergabe von komplexen IT-Leistungen.</p><p class="text-justify"><strong>Berater</strong> <strong>Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB):</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Stephan Rechten (Berlin), Michael Brückner (München), Max Stanko, Dr. Sebastian Hartwig, Léna Wagner (alle Berlin, Public Sector).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Feb 2025 16:55:49 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #7 - Fristlos kündigen – aber fristgerecht!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-7-fristlos-kuendigen-aber-fristgerecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Handelsvertreter den Vertrag schwer verletzt, kann der Unternehmer außerordentlich kündigen. Und umgekehrt gilt das gleiche für den Handelsvertreter. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist aber zeitlich begrenzt – zu langes Zögern kann zur Unwirksamkeit führen. Wie viel Zeit darf man sich nehmen, bevor man die Kündigung ausspricht? Darum geht es in Folge 7 unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quellen:&nbsp;</p><ul><li><span>Zur außerordentlichen Kündigung: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap 12 Rn. 49 ff.</span></li><li><span>BGH, Urteil&nbsp;v.&nbsp;29.6.11&nbsp;– VIII ZR 212/08 (keine 2-Wochen-Frist; Fristbeginn bei Dauerverstößen).</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Feb 2025 12:16:53 +0100</pubDate>
                        <title>Wie läuft ein Klageverfahren im Verwaltungsprozess ab? Ein Leitfaden für Überbrückungshilfen-Fälle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-laeuft-ein-klageverfahren-im-verwaltungsprozess-ab-ein-leitfaden-fuer-ueberbrueckungshilfen-faelle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der Auseinandersetzung mit Verwaltungsentscheidungen – insbesondere bei den Überbrückungshilfen – stellt sich für viele Unternehmer die Frage, wie ein Klageverfahren im Verwaltungsprozess abläuft. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Schritte, Besonderheiten und strategischen Überlegungen eines solchen Verfahrens.</p><h3><span><strong>1. Der Unterschied zum Zivilprozess</strong></span></h3><p>Ein Verwaltungsprozess unterscheidet sich in mehreren Punkten grundlegend von einem Zivilprozess. Einer der zentralen Unterschiede besteht darin, dass die Klage im Verwaltungsverfahren nicht sofort ausführlich begründet werden muss. Stattdessen kann zunächst eine fristwahrende Klage erhoben werden, um die einmonatige Klagefrist zu wahren.</p><p>Diese Art der Klage dient in erster Linie dazu, die Möglichkeit einer späteren ausführlichen Begründung zu sichern und gleichzeitig Akteneinsicht bei der Behörde zu beantragen. Die Verwaltungsakte enthält oft Informationen, die für das Verfahren entscheidend sein können, aber dem Kläger im Vorfeld nicht bekannt waren.</p><h3><span><strong>2. Die ersten Schritte: Fristwahrende Klage und Akteneinsicht</strong></span></h3><p>Nach Erhalt eines negativen Bescheids – beispielsweise einer Rückforderung im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen – beträgt die Frist für eine Klage einen Monat. Innerhalb dieser Zeit wird zunächst eine kurze Klage eingereicht, die sich gegen den Bescheid richtet. Dabei wird gleichzeitig beantragt, dass die zuständige Bewilligungsstelle die Verwaltungsakte herausgibt.</p><p>Je nach Bundesland und Arbeitsbelastung der Behörden kann die Herausgabe der Akte zwischen zwei und sechs Wochen dauern. Während einige Bundesländer, wie Bayern, vergleichsweise schnell arbeiten, dauert es in anderen Regionen erheblich länger.</p><p>Sobald die Verwaltungsakte vorliegt, beginnt die eigentliche Klagebegründung, in der sowohl die rechtlichen als auch die sachlichen Argumente detailliert dargelegt werden.</p><h3><span><strong>3. Der Verwaltungsprozess: Untersuchungsgrundsatz und Klagebegründung</strong></span></h3><p>Im Verwaltungsprozess gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen ermitteln muss. Dennoch ist es für den Kläger entscheidend, aktiv vorzutragen – sowohl zu den tatsächlichen als auch zu den rechtlichen Aspekten.</p><p>Besonders bei den Überbrückungshilfen ist es wichtig, den Sachverhalt klar darzulegen. Viele Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass nur das berücksichtigt werden kann, was bereits im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen wurde. Deshalb ist es ratsam, bereits in diesem Verfahrensstadium alle relevanten Informationen einzureichen, auch wenn eine Ablehnung erwartet wird.</p><p>Die Klagebegründung enthält in der Regel:</p><ul><li><span>Eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung</span></li><li><span>Rechtliche Argumente gegen die Entscheidung der Behörde</span></li><li><span>Beweisanträge (z. B. zur Verwaltungspraxis oder zu betriebswirtschaftlichen Aspekten)</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>4. Klageerwiderung und schriftlicher Austausch</strong></span></h3><p>Nach Einreichung der Klagebegründung wird diese der Gegenseite – also der Bewilligungsstelle oder deren Anwälten – zur Stellungnahme übersandt. Viele Bewilligungsstellen lassen sich von großen Wirtschaftskanzleien vertreten, was den rechtlichen Austausch anspruchsvoller macht.</p><p>Nach der Klageeerwiderung kann das Gericht entscheiden, ob es eine weitere Stellungnahme des Klägers anfordert. Dabei sind die Fristen im Verwaltungsprozess im Vergleich zum Zivilprozess großzügiger. Grundsätzlich kann bis zur mündlichen Verhandlung jederzeit weiterer Sachvortrag erfolgen, es sei denn, das Gericht setzt explizit eine Frist nach § 87b VwGO.</p><h3><span><strong>5. Mündliche Verhandlung oder Gerichtsbescheid?</strong></span></h3><p>Ein Verwaltungsgericht kann das Verfahren auf zwei Wegen beenden:</p><ol><li><span><strong>Durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO)</strong>: Das Gericht entscheidet schriftlich ohne mündliche Verhandlung. Dies geschieht häufig bei rein rechtlichen Fragestellungen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht sinnvoll ist.</span></li><li><span><strong>Durch Urteil nach einer mündliche Verhandlung</strong>: Diese bietet die Möglichkeit, den Fall noch einmal persönlich darzustellen und offene Fragen mit den Richtern zu erörtern.</span></li></ol><p>In vielen Fällen ist es strategisch sinnvoll, auf eine mündliche Verhandlung zu bestehen. Insbesondere bei den Überbrückungshilfen kann dies entscheidend sein, um dem Gericht einen besseren Einblick in die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung auf das Unternehmen zu geben.</p><p>Während der mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt von einem Berichterstatter dargelegt. Anschließend folgt die Erörterung der rechtlichen Aspekte. Überraschende Wendungen wie in Strafverfahren gibt es in der Regel nicht – vielmehr handelt es sich um eine strukturierte Diskussion.</p><h3><span><strong>6. Urteil und mögliche Berufung</strong></span></h3><p>Nach der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet entweder direkt eine Entscheidung oder stellt sie zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu.</p><p>Falls die Klage abgewiesen wird, besteht die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Diese muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden. Entweder hat das Verwaltungsgericht die Berufung bereits zugelassen oder es kann ein Antrag auf Zulassung gestellt werden.</p><h3><span><strong>7. Wichtige Besonderheit: Aufschiebende Wirkung bei Rückforderungen</strong></span></h3><p>Ein entscheidender Vorteil einer Klage gegen Rückforderungsbescheide im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass das Unternehmen für die Dauer des Klageverfahrens nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist. Dies kann angesichts langer Verfahrensdauern – oft ein bis zwei Jahre – von großer finanzieller Bedeutung sein.</p><h3><span><strong>Fazit: Warum eine Klage sinnvoll sein kann</strong></span></h3><p>Das Verwaltungsprozessrecht bietet in vielen Fällen die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßige Rückforderungen oder Ablehnungen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Besonders bei den Überbrückungshilfen lohnt sich eine Klage häufig, da viele Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.</p><p>Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:</p><ul><li><span>Die Klage muss innerhalb eines Monats erhoben werden.</span></li><li><span>Eine fristwahrende Klage reicht zunächst aus, um Akteneinsicht zu erhalten.</span></li><li><span>Eine sorgfältige Klagebegründung ist essenziell, um das Verfahren erfolgreich zu gestalten.</span></li><li><span>Die mündliche Verhandlung bietet eine Chance, das Gericht zusätzlich zu überzeugen.</span></li><li><span>Die Klage hat aufschiebende Wirkung, sodass keine sofortige Rückzahlung erforderlich ist.</span></li></ul><p>Unternehmen, die sich mit einem negativen Bescheid konfrontiert sehen, sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein Widerspruch oder eine Klage sinnvoll ist. Eine frühzeitige juristische Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten richtig einzuschätzen und die beste Strategie für das Verfahren zu wählen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Feb 2025 11:44:03 +0100</pubDate>
                        <title>Was kostet ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht? – Ein Überblick für Unternehmen und Steuerberater</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-kostet-ein-klageverfahren-vor-dem-verwaltungsgericht-ein-ueberblick-fuer-unternehmen-und-steuerberater</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die zunehmenden Rückforderungsbescheide im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen bringen viele Unternehmen und Steuerberater in eine schwierige Situation. Besonders in Bundesländern wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, in denen es kein Widerspruchsverfahren gibt, bleibt oft nur der Gang vor das Verwaltungsgericht. Doch was kostet ein Klageverfahren eigentlich? Dieser Beitrag gibt eine detaillierte Übersicht.</p><h3><strong>1. Grundsätzliches zur Klageerhebung</strong></h3><p>Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist oft der letzte rechtliche Schritt, um gegen einen Rückforderungsbescheid vorzugehen. Da Widersprüche in manchen Bundesländern nicht vorgesehen sind, bleibt den Betroffenen nur die Möglichkeit, direkt Klage zu erheben. Ein weit verbreiteter Fehler ist es, gegen negative Bescheide in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren einen "Einspruch" zu erheben, was dann nicht verhindert, dass Rückforderungsbescheide bestandskräftig werden.</p><h3><strong>2. Aufschiebende Wirkung einer Klage</strong></h3><p>Ein großer Vorteil der Klage ist ihre aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass während des laufenden Verfahrens der Rückforderungsbescheid nicht vollstreckt werden kann. Unternehmen müssen also zunächst keine Rückzahlungen leisten.</p><h3><strong>3. Die Berechnung der Kosten: Der Streitwert als Maßstab</strong></h3><p>Die Kosten eines Klageverfahrens richten sich grundsätzlich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Im Falle einer vollständigen Rückforderung von Überbrückungshilfen ist der Streitwert in der Regel die Gesamtsumme der geforderten Rückzahlung.&nbsp;</p><p>Ein Beispiel:</p><p>- Ein Unternehmen hat 100.000 Euro Überbrückungshilfen erhalten.</p><p>- Ein Rückforderungsbescheid verlangt die Rückzahlung dieser Summe.</p><p>- Der Streitwert beträgt somit 100.000 Euro.</p><p>- Falls zusätzlich eine Nachzahlung von 10.000 Euro beantragt wurde, erhöht sich der Streitwert auf 110.000 Euro, sofern auch diese Nachzahlung im Klageverfahren verfolgt werden soll.</p><h3><strong>4. Gerichtskosten – Pflicht zur Zahlung nach Klageerhebung</strong></h3><p>Die Gerichtskosten für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht müssen zunächst verauslagt werden nach Erhebung der Klage, und zwar durch den Kläger. Sie richten sich nach einer Tabelle und sind abhängig vom Streitwert. Grundsätzlich entstehen bei einer Klage eine dreifache Gebühr (3,0 Gebühr). Eine Reduzierung auf eine 1,0 Gebühr erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder eine Einigung erzielt wird.</p><p>Wichtig zu wissen: Anders als im Zivilprozess wird die Klage im Verwaltungsverfahren bereits zugestellt, bevor die Gerichtskosten bezahlt werden müssen. Dennoch kann eine Nichtzahlung zur Vollstreckung führen.</p><h3><strong>5. Eigene Anwaltskosten – gesetzliche Mindestgebühren</strong></h3><p>Unternehmen, die sich im Verfahren anwaltlich vertreten lassen, müssen mit Anwaltskosten rechnen. Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und umfassen:</p><p>- Eine Verfahrensgebühr für die Klagerhebung.</p><p>- Eine Terminsgebühr für mündliche Verhandlungen.</p><p>Im Fall der – im Verwaltungsprozess seltenen – Einigung vor einem Urteil kann auch noch eine Einigungsgebühr entstehen.</p><p>Rechtsanwälte dürfen für die gerichtliche Vertretung nicht unter den gesetzlichen Gebühren abrechnen. In Ausnahmefällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden, was jedoch strengen Voraussetzungen unterliegt.</p><p>Viele bekannte Kanzleien rechnen nach Zeithonorar ab. In diesem Fall sollten Unternehmen sich im Vorfeld eine Kostenschätzung einholen. Entscheidend ist: Auch wenn das Unternehmen im Klageverfahren gewinnt, werden nur die gesetzlichen Gebühren erstattet. Falls die eigenen Anwaltskosten höher sind, muss die Differenz selbst getragen werden.</p><h3><strong>6. Gegnerische Anwaltskosten im Unterliegensfall</strong></h3><p>Behörden können sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen, was bedeutet, dass im Falle einer Niederlage auch die Kosten der Gegenseite zu tragen sind. Diese berechnen sich ebenfalls nach dem Streitwert. Das bedeutet, dass Unternehmen in einer verlorenen Klage mit den eigenen Anwaltskosten, den Gerichtskosten und den gegnerischen Anwaltskosten belastet werden.</p><h3><strong>7. Übernahme der Kosten durch Rechtsschutzversicherungen</strong></h3><p>Viele Unternehmen hoffen, dass ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Doch Vorsicht: Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten im Subventionsrecht sind häufig nicht in den Standardverträgen enthalten. Es empfiehlt sich daher, vorab eine Deckungsanfrage bei der Versicherung zu stellen oder durch den beauftragten Rechtsanwalt stellen zu lassen.</p><p>Falls eine Rechtsschutzversicherung greift, übernimmt sie in der Regel:</p><p>- die Gerichtskosten.</p><p>- de gesetzlichen Anwaltskosten.</p><p>- nicht jedoch darüber hinaus gehende Zeithonorare.</p><p>Gegebenenfalls ist eine Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen.</p><h3><strong>8. Weitere potenzielle Kosten</strong></h3><p>In seltenen Fällen können zusätzliche Kosten durch:</p><p>- Sachverständigengutachten,</p><p>- Zeugenaussagen oder</p><p>- andere Beweiserhebungen entstehen.</p><p>Diese sind jedoch in Verfahren zu den Überbrückungshilfen nicht die Regel.</p><h3><strong>9. Kosten in der zweiten Instanz</strong></h3><p>Sollte das Verfahren in die zweite Instanz gehen, also vor das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof, steigen die Kosten an. Alle drei genannten Kostenpositionen (Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltskosten) erhöhen sich entsprechend.</p><h3><strong>10. Verfahrensdauer</strong></h3><p>Die Dauer eines Klageverfahrens variiert je nach Bundesland erheblich:</p><p>- In einigen Bundesländern kann eine Entscheidung innerhalb eines Jahres fallen.</p><p>- In anderen kann das Verfahren zwei oder mehr Jahre dauern.</p><p>Da die Klage aufschiebende Wirkung hat, können Unternehmen während dieser Zeit die finanzielle Belastung durch die Rückforderung vermeiden.</p><h3><strong>Fazit: Klagen gut durchdenken, Kosten kalkulieren</strong></h3><p>Ein Klageverfahren gegen einen Rückforderungsbescheid kann sinnvoll sein, um eine ungerechtfertigte Rückforderung abzuwenden. Allerdings sind die damit verbundenen Kosten einzukalkulieren. Unternehmen sollten vor der Klageeinreichung prüfen, ob:</p><p>- die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.</p><p>- die Erfolgsaussichten realistisch sind.</p><p>- sie finanziell in der Lage sind, ein möglicherweise langes Verfahren durchzustehen.</p><p>Die gute Nachricht bleibt: Aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Klagen müssen Rückforderungen während des Verfahrens nicht geleistet werden. Dennoch sollten Unternehmen sich professionell beraten lassen, um unnötige Risiken zu vermeiden.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 20 Feb 2025 13:42:24 +0100</pubDate>
                        <title>Möglichkeit für Immobilienbesitzer zur Reduzierung der Netzentgelte: Vereinbarung über die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moeglichkeit-fuer-immobilienbesitzer-zur-reduzierung-der-netzentgelte-vereinbarung-ueber-die-steuerung-von-verbrauchseinrichtungen-gemaess-14a-enwg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In Zeiten von steigenden Strompreisen stellt sich für Letztverbraucher die Frage, ob und wie sie ihre Stromkosten senken können. Mit §&nbsp;14a&nbsp;EnWG steht insbesondere für Immobilienbesitzer ein Instrument zur Verfügung, Netzentgelte, die einen wesentlichen Bestandteil des Strompreises darstellen, mittels Vereinbarungen über die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren.</strong></p><h3>Herausforderung durch volatile Stromerzeugung</h3><p>Der Strompreis eines Endverbrauchers setzt sich bekanntlich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Zu diesen zählen zusammenfassend: 1. Beschaffungs- und Vertriebskosten für den zu liefernden Strom sowie die Marge des Stromlieferanten, 2. Netzentgelte sowie 3. Steuern, Abgaben und Umlagen. Allein die Netzentgelte machen derzeit einen Anteil von ca. 25% des zu zahlenden Strompreises aus.</p><p>Mit der Energiewende werden die Stromnetzbetreiber vor zahlreiche Herausforderungen gestellt. Während konventionelle Stromerzeugungsanlagen eine planbare Grundlast zur Verfügung stellen, ist die regenerative Stromerzeugung stark volatil. Die Netzstabilität muss sowohl in Fällen der starken Produktion regenerativer Energie als auch bei einer verstärkten Verbrauchernachfrage und dem Ausbleiben der Lieferung aus regenerativer Energie stabil gehalten werden. Dies setzt einerseits erhebliche Investitionen der Netzbetreiber in die Netzinfrastruktur als auch eine Umstellung des Nutzungsverhaltens auf Verbraucherseite voraus. Gemäß §&nbsp;41a&nbsp;Energiewirtschaftsgesetz (<strong>EnWG</strong>) müssen Stromlieferanten daher nun u.a. variable Stromtarife anbieten, die für Verbraucher einen Anreiz setzen sollen, bei einer erhöhten Stromerzeugung aufgrund günstiger Strompreise den Verbrauch anzupassen bzw. bei geringer Stromerzeugung aus günstiger regenerativer Energie den Stromverbrauch zu drosseln.</p><p>Auch auf der Ebene der <strong>Netzentgelte</strong> wird eine Anreizstruktur geschaffen, indem steuerbare Verbrauchseinrichtungen zu einem netzdienlichen Verbrauch verpflichtet werden, dies aber auch belohnt wird.</p><h3>Netzentgelte</h3><p>Bei den Stromnetzen handelt es sich um ein sogenanntes natürliches Monopol. Es wäre nicht wirtschaftlich, die Strominfrastruktur mehrfach zur Verfügung zu stellen. Mithin verteilt sich der Stromnetzbetrieb lokal und auf verschiedenen Netzebenen auf die jeweiligen Netzbetreiber, ohne dass hier ein wirtschaftlicher Wettbewerb vorliegt. Dies führt dazu, dass der Netzbetrieb und auch die Netzentgelte stark reguliert sind.</p><p>Die maßgeblichen Regelungen für die anzusetzenden Netzentgelte finden sich in §&nbsp;20&nbsp;EnWG und im Abschnitt 3 der Stromnetzentgeldverordnung (<strong>StromNEV</strong>). Die hier interessanten Neuerungen, die für Immobilienbesitzer ein Einsparpotential beinhalten, ergeben sich aus <strong>§&nbsp;14a&nbsp;EnWG</strong>.&nbsp;</p><p>Gemäß dieser Vorschrift ist die Bundesnetzagentur (<strong>BNetzA</strong>) als Regulierungsbehörde für die Netzbetreiber berechtigt, Regelungen für die Marktrollen Lieferant, Letztverbraucher und Anschlussnehmer hinsichtlich der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu treffen. Im Gegenzug sind entsprechende <strong>Netzentgeltreduzierungen</strong> vorzunehmen. Die BNetzA setzte diesen Regelungsauftrag mit den Beschlüssen vom 23. November und 27.&nbsp;November&nbsp;2023 um.&nbsp;</p><h3>Steuerbare Verbrauchseinrichtungen – Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung zur Steuerung</h3><p>Der Gesetzgeber hat in § 14a Abs. 3 S. 2&nbsp;EnWG der BNetzA die Definition des Anwendungsbereichs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen aufgetragen.</p><p>Die BNetzA hat den Anwendungsbereich gegenüber der in §&nbsp;14a&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;EnWG beispielhaft genannten Verbraucher erheblich eingeengt. In 2.4.1 des Beschlusses vom 27. November 2023 unter dem Aktenzeichen BK6-22-300 sind die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf <strong>Ladepunkte für die Elektromobilität, Wärmepumpenheizungen und Kühlanlagen sowie Stromspeicher&nbsp;</strong>beschränkt.</p><p>Für diese Anlagen muss seit 1.&nbsp;Januar&nbsp;2024 künftig verpflichtend eine <strong>Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber</strong> zur Gewährleistung der Netzstabilität mit dem Netzbetreiber abgeschlossen werden. Bis dahin war eine solche Vereinbarung nur als Option ausgestaltet.</p><p>Dabei werden nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2024 in Betrieb genommen werden, in den Anwendungsbereich aufgenommen. Für Einrichtungen, die vor dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2024 in Betrieb genommen wurden, ändert sich daher grundsätzlich nichts. Allerdings gibt es für diese Anlagen die Möglichkeit, freiwillig auf die Neuregelung des §&nbsp;14a&nbsp;EnWG umzusteigen.&nbsp;</p><p>Sofern ein Eingriff durch den Netzbetreiber erfolgt, kann dieser die Einrichtungen allerdings nur drosseln und nicht vollständig abschalten. Die Einrichtungen müssen auch in diesem Falle weiterhin mit einer Mindestleistung von 4,2&nbsp;kW versorgt werden.</p><h4>Vorteil für den Verbraucher bzw. den Betreiber der steuerbaren Einrichtung</h4><p>Im Gegenzug für die Ermöglichung eines Steuerungseingriffs zur Wahrung der Netzstabilität sind die Netzentgelte für den Verbraucher zu reduzieren. Die BNetzA hat diese Reduzierung in dem Beschluss vom 23. November 2023 unter dem Aktenzeichen BK8-22/010-A näher ausgestaltet und hält verschiedene Wahlmöglichkeiten bereit (hierzu sogleich).</p><p>Darüber hinaus birgt der Abschluss der Vereinbarung über die Steuerung durch den Netzbetreiber den Vorteil, dass die entsprechende Einrichtung schneller angeschlossen werden kann, da der Netzbetreiber den Anschluss nicht mehr ablehnen kann, z.B. aufgrund von Netzkapazitätsengpässen.&nbsp;</p><h3>Festlegung wirtschaftliche Anreizsetzung für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen</h3><p>Der Beschluss der BNetzA vom 23.&nbsp;November&nbsp;2023 unter dem Aktenzeichen BK8-22/010-A sieht drei verschiedene Module hinsichtlich der Reduzierung der Netzentgelte vor.</p><h4><span>Modul 1 (Standardmodul: Pauschale Reduzierung)</span></h4><p>Das Modul 1 enthält eine pauschale Ermäßigung von EUR&nbsp;80 (brutto) zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie. Die Stabilitätsprämie richtet sich nach dem Produkt aus der Multiplikation des Arbeitspreises mit dem Normverbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung von 3.750 kWh/a und dem Stabilitätsfaktor von 0,2. Der Abzug dieser Ermäßigung darf nicht zu einem Erstattungsanspruch des Netzbetreibers gegenüber dem Netznutzer führen.</p><p>Dem Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird das Modul 1 als Standardmodell zugerechnet.</p><h4>Modul 2 (Prozentuale Reduzierung)</h4><p>Das Modul 2 sieht eine Ermäßigung im Arbeitspreis in Cent/kWh vor. Der Netzbetreiber reduziert den Arbeitspreis laut Preisblatt auf 40%. Dabei gilt die Reduktion nur für die Entnahmemenge der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Für dieses Modul wird ein separater Zähler erforderlich, der die konkrete Entnahme durch die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfasst. Es darf kein zusätzlicher Grundpreis anfallen, wenn eine Marktlokation mit Modul 2 abgerechnet wird.</p><h4>Modul 3 (Zeitvariables Netzentgelt)</h4><p>Das Modul 3 sieht ein zeitvariables Netzentgelt vor. Dabei muss der Netzbetreiber das Netzentgelt in drei Tarifstufen anbieten. Diese Tarifstufen sind mindestens zwei Quartale eines Jahres anzuwenden. Innerhalb der 24 Stunden eines Tages muss der Netzbetreiber mindestens einmal zwischen den drei Tarifstufen wechseln.&nbsp;</p><p>Die zeitvariablen Netzentgelte müssen erstmals für das Jahr 2025 angeboten und ermittelt und ab dem 1.&nbsp;April&nbsp;2025 abgerechnet werden.</p><h3>Anforderungen an die Hardware</h3><p>Wie bereits ausgeführt, bedarf es für die Inanspruchnahme des Moduls 2 eine weitere Zählvorrichtung, um den Verbrauch der steuerbaren Verbraucher exakt berechnen zu können.</p><p>Auch die anderen Module verlangen als Grundvoraussetzung die Verwendung eines <strong>intelligenten Messsystems</strong> sowie den Einbau einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt. Eine separate Zählvorrichtung für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist bei diesen Modulen jedoch nicht erforderlich.</p><p>Die maximalen Kosten für das intelligente Messsystem und die Steuerungseinrichtung richten sich nach dem Messstellenbetriebsgesetz. Demnach haben Anschlussnutzer bei Verwendung mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 b) Messstellenbetriebsgesetz (<strong>MsbG</strong>) jährlich bis zu EUR&nbsp;50 für die Verwendung eines intelligenten Messsystems zu zahlen. Für den Verbau und den Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt kann der Anschlussnetzbetreiber eine Gebühr bis zu EUR 10 jährlich erheben (§ 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs.2 Nr. 2 a)&nbsp;MsbG).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Feb 2025 11:01:16 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht Folge 3: Spieler und Europarecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-3-spieler-und-europarecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Winter-Transferperiode ist gerade abgelaufen und hat mit Ablösesummen von insgesamt Mrd. 2,35 USD nach Angaben der FIFA Rekorde gebrochen und der Frauenfußball konnte in diesem Winter erstmals einen „Millionentransfer“ verzeichnen (vgl. die Berichte hier <a href="https://inside.fifa.com/legal/news/january-2025-transfer-window-breaks-multiple-records-mens-womens-football" target="_blank" rel="noreferrer">January 2025 transfer window breaks multiple records in both men’s and women’s football</a> und hier <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/cp8qmeleld4o" target="_blank" rel="noreferrer">Naomi Girma: Chelsea sign USA defender for world record fee - BBC Sport</a>). Ob die Ablösesummen auch in Zukunft weiter wachsen, kann aber bezweifelt werden, denn aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung des EuGH könnten sogar zu einem Rückgang der Ablösesummen führen.</p><p>Dies ist der dritte Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Während der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation" target="_blank">erste Beitrag</a> die Wettbewerbe beleuchtet und der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-2-fussballvereine-und-genossenschaften" target="_blank">zweite</a> die Vereine in den Blick genommen hat, stehen in diesem dritten Beitrag die Spieler im Fokus. Der Beitrag beleuchtet die neuesten rechtlichen Entwicklungen in Bezug auf die Spieler und erklärt, warum mit einer Vielzahl weiterer Rechtsstreitigkeiten (Litigation) zu rechnen ist.</p><h3><span>Verbandsrecht und Nationales Recht</span></h3><p>Professionelle Fußballspieler sind grundsätzlich Arbeitnehmer, sodass für sie das jeweils nationale Vertrags- und Arbeitsrecht gilt. Zusätzlich gelten die Regeln der verschiedenen Fußballverbände. Diese werden inhaltlich vom Weltfußballverband, FIFA, vorgegeben und von den jeweiligen nationalen Fußballverbänden umgesetzt. Die FIFA „<i>Regulations on the Status and Transfer of Players</i>“ (<strong>RSTP</strong>) regeln unter anderem, dass ein Profi-Fußballspieler seinen Arbeitgeber nicht beliebig wechseln kann. Vielmehr können Spielerwechsel nur innerhalb bestimmter Zeitfenster, der sogenannten Wechselperioden, beim nationalen Verband registriert werden und ohne Registrierung dürfen die Spieler nicht an Wettbewerben teilnehmen. Die Missachtung dieser Regeln kann mit erheblichen Strafen sowohl für die Vereine als auch die Spieler sanktioniert werden. Die zusätzlichen Regeln des Verbandsrechts können für die Profi-Fußballer mitunter sehr einschneidend sein.</p><h3><span>Der Fall Dani Olmo und Financial Fair Play</span></h3><p>Ein Beispiel dafür, wie die Überlagerung des nationalen Arbeitsrechts mit dem selbstgesetzten Recht der Fußballverbände, die Aktivitäten der Spieler und Vereine einschränken kann, bietet der Fall des spanischen Nationalspielers Dani Olmo. Nach seinem Wechsel von RB Leipzig zum FC Barcelona wurde ihm jüngst die Registrierung und damit die Spielberechtigung für die Rückrunde der spanischen Liga verweigert, weil sein Verein, der FC Barcelona, die Regeln des Financial Fair Play der UEFA nicht eingehalten haben soll. Erst nachdem der FC Barcelona mit dem Verkauf von Nutzungsrechten an VIP Logen seine Bilanz aufgebessert hatte, erteilte der spanische Verband eine vorläufige Spielberechtigung (vgl. Berichte hier <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/c0eweq97gego" target="_blank" rel="noreferrer">Dani Olmo: Barcelona forward granted temporary permission to play - BBC Sport</a> und hier: <a href="https://www.marca.com/futbol/barcelona/2024/12/28/laporta-cierra-acuerdo-100-millones-inscribir-olmo-pau-victor.html" target="_blank" rel="noreferrer">Laporta cierra un acuerdo de 100 millones para inscribir a Olmo y Pau Víctor | Marca</a>). Eine endgültige Entscheidung über die Registrierung steht noch aus.&nbsp;</p><h3><span>Europarechtliche Grenzen</span></h3><p>Die einschneidenden Wirkungen des Verbandsrechts, wie sie der Fall Dani Olmo verdeutlicht, unterliegen aber den Grenzen des Europarechts. Diese Grenzen wurden in einem aktuell laufenden Verfahren zugunsten der Spieler verschoben. Dem Verfahren liegt der Fall des Spielers Lassana Diarra zugrunde, dessen Vereinswechsel an einer fehlenden Registrierung nach den Regeln der FIFA gescheitert war. Der Spieler verklagte deshalb die FIFA und den belgischen nationalen Fußballverband auf Schadensersatz. Der Fall ist anhängig beim Berufungsgericht in Mons (Belgien), welches dem EuGH die Vorabentscheidungsfrage vorlegte, ob die Transferregeln der FIFA europarechtskonform sind.&nbsp;</p><p>Mit Urteil vom 4.&nbsp;Oktober 2024 hat der EuGH (C‑650/22 Link: <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=290690&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2087750" target="_blank" rel="noreferrer">CURIA - Dokumente</a>) entschieden, dass die Regeln der FIFA über den Spielertransfer gegen Europarecht verstoßen. Zwar darf die FIFA den Transfermarkt im Interesse des Sports regulieren, aber sie muss dabei auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrags über die <i>Arbeitsweise der Europäischen Union</i> (AEUV) beachten und darf gemäß Art. 101 AEUV den Wettbewerb nicht unzulässig behindern. Der EuGH stellt grundsätzlich einen Verstoß der RSTP gegen Europarecht fest und moniert insbesondere die harten Sanktionen und die undefinierten Rechtsbegriffe der RSTP.&nbsp;</p><p>Das Diarra-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und wird vor dem Berufungsgericht in Mons (Belgien) fortgesetzt. Es bestätigt aber eine Tendenz, die bereits aus dem Superleague Urteil (Urteil vom 21.&nbsp;Dezember 2023 European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011) bekannt ist. Darin hat der EuGH ebenfalls eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs festgestellt und geurteilt, dass die Ausrichtung von Fußballwettbewerben eine wirtschaftliche Aktivität darstelle, für die das europäische Wettbewerbsrecht gelte. Im Fall Diarra hat der EuGH diese Überlegung auf die Spieler übertragen. Konsequenterweise ist auch die Ausübung des Sports durch die Spieler (so wie die Organisation von Wettbewerben) eine wirtschaftliche Aktivität, für welche die Regeln des Unionsrechts gelten. Auch mit Blick auf die Spieler unterzieht der EuGH die FIFA und die UEFA einer strengeren Kontrolle als bisher und setzt damit die Entwicklung fort, die mit dem Superleage-Urteil begonnen hat (siehe den ersten Blogbeitrag dieser Reihe <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation" target="_blank">hier</a>). Auch Dani Olmo könnte von dieser Entwicklung profitieren.</p><h3><span>Auswirkungen und Ausblick</span></h3><p>Der EuGH hat zwar entschieden, dass die Regeln der FIFA im Grundsatz europarechtswidrig sind. Allerdings könnten die Regeln der FIFA von Ausnahmevorschriften gedeckt sein, über deren Vorliegen das Berufungsrecht in Mons nun zu entscheiden hat. Um die Ausnahmen in Anspruch zu nehmen, müsste die FIFA nachweisen, dass ihre Regeln für den ordnungsgemäßen Ablauf der Klubwettbewerbe notwendig sind.&nbsp;</p><p>Die deutliche Kritik des EuGH an den Transferregeln der FIFA sollte die FIFA aber unabhängig vom Ausgang des Diarra Verfahrens zu einer Reform der Transferregeln veranlassen. Die Reform müsste zu einer größeren Flexibilität für die Spieler beim Vereinswechsel führen. Dies könnte wiederum zu geringeren Ablösesummen in Zukunft führen, weil die verkaufenden Vereine weniger Möglichkeiten haben, einen Spieler an sich zu binden. Die rekordhohen Ablösesummen der letzten Transferperiode würden dann der Vergangenheit angehören.</p><p>Zusätzlich ist mit einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten zu rechnen. Spieler können sich in der Auseinandersetzung mit Vereinen auf die erhöhte Kontrolldichte des Europarechts berufen. Gleichzeitig können Vereine dazu veranlasst sein, mit den Mitteln des nationalen Vertrags- und Deliktsrechts gegen vertragsbrüchige Spieler vorzugehen. Für die zu erwartenden weiteren Auseinandersetzungen im Bereich des Sports sind immer auch die geltenden Schiedsvereinbarungen zu berücksichtigen, welche die staatliche Gerichtsbarkeit verdrängen können. Auch der Fall Diarra wurde zunächst vor Schiedsgerichten ausgetragen, bevor er bis vor den EuGH kam.</p><p>Wir sind stolz darauf, dass wir mit ADVANT Beiten zu den „<i>Firms to watch</i>“ in die Liga der Legal 500 im Bereich Commercial Litigation aufgestiegen sind (<a href="https://www.legal500.de/rankings/ranking/c-deutschland/streitbeilegung/commercial-litigation/10878-advant-beiten" target="_blank" rel="noreferrer">Legal 500 Deutschland 2025</a>) und beraten Sie gerne zu allen Fragen der gerichtlichen und außergerichtlichen Konfliktlösung, sei es im Sport oder außerhalb davon und gleich ob vor Schiedsgerichten oder staatlichen Gerichten.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Feb 2025 11:18:23 +0100</pubDate>
                        <title>Technologietransfer in Joint Ventures, Export- und Investitionskontrolle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/technologietransfer-in-joint-ventures-export-und-investitionskontrolle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li und Danielle Golinski analysieren in ihrem aktuellen Beitrag in der <i>Zeitschrift für das Recht der Außenwirtschaft, Sanktionen und Auslandsinvestitionen (ZASA)</i> die Wechselwirkungen zwischen Export- und Investitionskontrolle beim Technologietransfer in internationalen Joint Ventures. Der Beitrag beleuchtet insbesondere, wann Technologietransfer als genehmigungspflichtige Ausfuhr oder als investitionskontrollrechtlich relevanter Erwerb eingestuft wird.</p><p>Der vollständige Artikel ist <a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzasa%2F2025%2Fcont%2Fzasa.2025.81.1.htm&amp;anchor=Y-300-Z-ZASA-B-2025-S-81-N-1" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar (Login/Abonnement erforderlich).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Feb 2025 08:17:21 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Was ich tue, mache ich gern. Anders geht es auf Dauer nicht.&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-ich-tue-mache-ich-gern-anders-geht-es-auf-dauer-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Partnerin Dr. Barbara Mayer wurde von breaking.through porträtiert.<br>breaking.through zeigt inspirierende Porträts von Juristinnen, die den Karriereweg trotz Herausforderungen gemeistert haben, und ermöglichen es den Leserinnen und Lesern, von den Erfahrungen zu profitieren und es als Orientierungshilfe zu nutzen.</p><p>Das gesamte Interview vom 14. November 2024, in dem Dr. Barbara Mayer unter anderem über ihren bisherigen Karriereweg und die Gründung des Freiburger Standorts von ADVANT Beiten spricht finden Sie unter diesem <a href="https://www.breakingthrough.de/portraet-barbara-mayer" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2025 16:11:46 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #6 - Buchauszug: Kann der Unternehmer die Erstellung verweigern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-6-buchauszug-kann-der-unternehmer-die-erstellung-verweigern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Den Buchauszug aka "Daumenschraube des Handelsvertreters" zu erstellen, ist sehr aufwändig. Dies bei oft überschaubarem Nutzen des Handelsvertreters. Kann der Unternehmer die Erstellung mit dem Argument des hohen Aufwands oder der Schikane verweigern? Darum geht es in der 5. Folge unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quellen/zitierte Urteile:</p><p>*BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99 *KG, Urt. v. 15.5.2006 - 23 U 96/05 *LG Hannover, Urt. v. 7.2.2001 - 23 O 4512/99 *Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap .10 &nbsp;Rn. 23 ff. zum Buchauszug. *Zum "Stresstest Buchauszug": <a href="https://t1p.de/cn534" target="_blank" rel="noreferrer">t1p.de/cn534</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2025 09:59:47 +0100</pubDate>
                        <title>Erweiterte steuerliche Berichtigungspflicht (§ 153 Abs. 4 AO)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erweiterte-steuerliche-berichtigungspflicht-153-abs-4-ao</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat die Berichtigungspflicht nach § 153 AO erweitert. Steuerpflichtige müssen nicht mehr nur Steuererklärungen berichtigen, wenn sie nachträglich erkennen, dass Erklärungen unrichtig oder unvollständig waren. Ab dem 1. Januar 2025 ist die erweiterte Berichtigungspflicht nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__153.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 153 Abs. 4 Abgabenordnung</a> anwendbar. Eingeführt wurde die neue Regelung durch das <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-12-28-Gesetz-zur-Umsetzung-der-Richtlinie-EU-2021-514/0-Gesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">DAC7-UmsetzungsG</a>. Sie bezweckt, Anschlussprüfungen zu beschleunigen (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003436.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/3436, S. 87</a>), also die Betriebsprüfung zu entlasten – zu Lasten des Steuerpflichtigen.</p><p>Gemäß § 153 Abs. 4 AO müssen Steuererklärungen berichtigt werden, wenn nach einer Außenprüfung ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergeht und der im Steuerbescheid berücksichtigte Sachverhalt aus der Außenprüfung Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen hat. Das können andere, nicht geprüfte Steuerarten oder Feststellungen sein, aber auch Folgezeiträume von Steuerarten, die während der Außenprüfung geprüft wurden. Die Berichtigungspflicht gilt für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.&nbsp;Januar 2024 entstehen, und für Steuern, Steuervergütungen und gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, für die nach dem 31.&nbsp;Januar 2024 eine Prüfungsanordnungen bekanntgegeben wird.&nbsp;</p><h3>Feststellungen mit Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen</h3><p>Nach § 153 Abs. 4 AO n.F. besteht die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach Abs. 1 auch dann, wenn (1) Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung (2) unanfechtbar in einem Steuerbescheid umgesetzt worden sind und (3) die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalten auch in einer anderen Erklärung des Steuerpflichtigen, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. Das heißt im Einzelnen:</p><p>Prüfungsfeststellungen infolge einer Außenprüfung enthält der Prüfungsbericht. In die Prüfungsfeststellungen fließen nicht nur steuerlich erhebliche Tatsachen ein („echte“ Fehler), sondern auch bereits abweichende Rechtsansichten des Betriebsprüfers. Ob die Auffassung des Prüfers rechtlich zutreffend ist oder nicht, hat auf das Entstehen der Berichtigungspflicht keinen Einfluss. Umgesetzt werden müssen die Prüfungsfeststellungen in einem Steuerbescheid (oder Bescheiden nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 1a AO), der bestandskräftig geworden ist. Weicht der Steuerbescheid von den Prüfungsfeststellungen ab, wurden sie nicht umgesetzt. Der Steuerpflichtige kann das erreichen, indem er gegen die Prüfungsfeststellungen Einwände erhebt, die im Steuerbescheid berücksichtigt werden, Einspruch einlegt oder Klage erhebt.&nbsp;</p><p>Die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte müssen in einer anderen Erklärung des Steuerpflichtigen zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen, und diese andere Erklärung darf nicht Gegenstand der Außenprüfung gewesen sein. Ein Sachverhalt muss sich also im Prüfungszeitraum und in Folgejahren auswirken. Dies gilt für Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zulasten und zugunsten des Steuerpflichtigen.&nbsp;</p><h3>Erhöhte Sanktionsrisiken</h3><p>Ein Verstoß gegen die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 2 Nr. AO) strafbar. Erfährt ein Steuerpflichtiger nachträglich etwa aus einem Prüfungsbericht, dass Steuererklärungen unrichtig oder unvollständig waren, ist die unterlassene Berichtigung strafbar. Ein Verstoß gegen die Nachforschungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO, der zu Steuerverkürzungen oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen führt, kann als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) geahndet werden. Möglich kann im Einzelfall noch eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) sein.</p><h3>Handlungsempfehlungen für Unternehmen</h3><p>Unternehmen sind verpflichtet, Prüfungsfeststellungen, die in einem bestandskräftigen Bescheid umgesetzt worden sind, auszuwerten, um die Berichtigungspflicht erfüllen zu können. Generell sollten schon aus allgemeinen Complianceerwägungen Prüfungsberichte analysiert werden, um Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren.&nbsp;</p><p>Um zu verhindern, dass Prüfungsfeststellungen unanfechtbar in einem Bescheid umgesetzt werden, sollten in geeigneten Fällen Einwände gegen die Feststellungen erhoben werden. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob es im Unternehmensinteresse ist, Einspruch einzulegen oder Klage zu erheben.&nbsp;</p><p>Markus Linnartz<br>Jochen Pörtge</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2025 08:21:40 +0100</pubDate>
                        <title>Zwischen den Stühlen – der Fremdgeschäftsführer (und die Kündigungsfrist)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwischen-den-stuehlen-der-fremdgeschaeftsfuehrer-und-die-kuendigungsfrist</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Zwischen den Stühlen sitzen" ist eine Redewendung, die auf einen gewissen Interessenkonflikt hindeutet oder auf keine einfache oder eindeutige Zuordnung für eine von zwei Möglichkeiten. Fremdgeschäftsführer sitzen kraft ihrer Position rechtlich zwischen den Stühlen. Einerseits sind sie gesetzliche Vertreter der GmbH und damit keine Arbeitnehmer, für ihre Streitigkeiten ist nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG), das Kündigungsschutzgesetz ist auf Geschäftsführer nicht anwendbar (§ 14 Abs. 1 KSchG) und Geschäftsführer sind von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Andererseits zählen Geschäftsführer als abhängig beschäftigt und unterfallen der Sozialversicherungspflicht.&nbsp;</p><h4>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h4><p>Fremdgeschäftsführer sitzen in gewisser Weise zwischen dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmerstuhl. Zwischen den Stühlen sitzen auch Gesellschafter bei der Abberufung eines Geschäftsführers und der Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags. Für einen Stuhl hat sich jetzt der BGH im Urteil vom 5.11.2024 (II ZR 35/23) hinsichtlich der Kündigungsfrist entschieden.</p><h3>1. <span>Gesetzliche Kündigungsfristen</span></h3><p>Bei den gesetzlichen Kündigungsfristen wird zwischen einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist – dann gilt § 621 BGB – und einem Arbeitsverhältnis – dann gilt § 622 BGB - unterscheiden.&nbsp;</p><p><i>"§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen</i></p><p><i>Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,</i></p><p><i>1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;</i></p><p><i>2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;</i></p><p><i>3.wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;</i></p><p><i>4.wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;</i></p><p><i>5.wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.</i></p><p><i>§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen</i></p><p><i>(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.</i></p><p><i>(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen</i></p><p><i>1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.</i></p><p>Es war umstritten, welche gesetzlichen Kündigungsfristen auf Geschäftsführer-Dienstverträge Anwendung finden. Nach der überwiegenden Ansicht<strong>&nbsp;</strong>wurden ursprünglich die arbeitsrechtlichen gesetzlichen Kündigungsfristen nach&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=622" target="_blank" rel="noreferrer">622</a> BGB&nbsp;auf Geschäftsführer-Dienstverträge angewendet.</p><h3>2. <span>BAG vom&nbsp;11.6.2020&nbsp;–&nbsp;2 AZR 374/19&nbsp;</span></h3><p>Das BAG hat im Urteil vom&nbsp;11.6.2020&nbsp;festgestellt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführer-Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, nach den Regelungen des § 621 BGB berechnet wird. Das BAG führt in dieser Entscheidung aus, dass es für eine Anwendung von § 622 BGB bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zudem wäre eine Anwendung von § 622 BGB ein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des 9. Senats, der eine Anwendung der Norm auf arbeitnehmerähnliche Personen ablehne.&nbsp;</p><h3>3. BGH vom 5.11.2024 – II ZR 35/23</h3><p>Der BGH hat – in Widerspruch zum BAG - klargestellt, dass Kündigungsfristen für Geschäftsführer-Dienstverträge entsprechend §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=622" target="_blank" rel="noreferrer">622</a>&nbsp;BGB&nbsp;zu berechnen sind.</p><p>Bei der Berechnung von Kündigungsfristen für die Beendigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags sitzen Gesellschafter zukünftig nicht mehr zwischen den Stühlen, sondern fest im Sattel.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>www.Rehm-Verlag.de</sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Feb 2025 14:34:27 +0100</pubDate>
                        <title>Endlich Zeit für Veränderungen! Unnötige Komplexität bei Bilanzierungskonkurrenzen im Sonderbetriebsvermögen und Betriebsaufspaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/endlich-zeit-fuer-veraenderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 19. September 2024 (Az.: IV R 5/20) stellt der BFH klar, dass Bilanzierungskonkurrenzen zwischen Sonderbetriebsvermögen vorrangig nach zeitlicher Reihenfolge zu entscheiden sind. Nur bei zeitgleicher Entstehung der Voraussetzungen treten qualitative Kriterien in den Vordergrund.</p><p>Der Begriff des Sonderbetriebsvermögens wird gesetzlich nicht erläutert, findet allerdings in einigen Steuerrechtsnormen (beispielsweise §&nbsp;6 Abs. 5 S. 2, 3 EStG) Erwähnung. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zum notwendigen Betriebsvermögen einer mitunternehmerischen Personengesellschaft nach §&nbsp;15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. §&nbsp;4 Abs. 1 EStG zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmerschaft stehenden Wirtschaftsgüter auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen sind zahlreiche Fälle von Bilanzierungskonkurrenzen in der Steuerbilanz denkbar. So kann die Situation auftreten, dass eine Person (natürliche Person, Personengesellschaft, Körperschaft) an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und ein dem Mitunternehmer gehörendes Wirtschaftsgut eine Sonderbetriebsvermögenseigenschaft bei verschiedenen Mitunternehmern aufweist. Hier stellt sich die Frage, wie die Bilanzierungskonkurrenz bei Vorliegen mehrerer potenzieller Sonderbetriebsvermögen aufgelöst werden kann.</p><p>Der BFH hat bereits in früheren Urteilen bestätigt, dass für die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen im Fall einer Bilanzierungskonkurrenz grundsätzlich zeitliche und qualitative Kriterien heranzuziehen sind. Darüber hinaus stellt der BFH nun allerdings klar, dass die zeitliche Abfolge an erster Stelle steht. Ist ein Wirtschaftsgut danach vor der Entstehung der Bilanzierungskonkurrenz richtigerweise einem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet worden, kann die spätere Entstehung der Konkurrenz eine Änderung der Zuordnung zu einem anderen Sonderbetriebsvermögen nicht begründen. Qualitative Kriterien sind lediglich bei zeitgleicher Entstehung der Voraussetzungen heranzuziehen.</p><p>Vor allem im Kontext der steuerlichen Behandlung erscheint die Klarstellung logisch und konsequent. Würde sich die Zuordnung primär nach qualitativen Kriterien richten, könnte sich die Zuordnung des Sonderbetriebsvermögens bei jeder weiteren Bilanzierungskonkurrenz ungewollt ändern. Dabei würde es zu einer fingierten Entnahme der Anteile ggf. verbunden mit unangenehmen steuerlichen Belastungskonsequenzen kommen. Es würden darüber hinaus erhebliche steuerliche Unsicherheiten bei der Zuordnungsentscheidung nach qualitativen Merkmalen entstehen, die nicht vertretbar wären.</p><p>Die Entscheidung des BFH ist besonders für die steuerrechtliche Praxis begrüßenswert, da sie eine möglichst rechtssichere sowie steuereffiziente Planung ermöglicht. Dabei gilt, dass stille Reserven niemals unbemerkt aufgedeckt werden sollten.&nbsp;</p><p>Diese Entscheidung zeigt aus unserer Sicht, dass das Konstrukt des Sonderbetriebsvermögens, welches seine Rechtfertigung im Wesentlichen aus der Gleichstellung bei der Gewerbesteuer zwischen Einzel- und Mitunternehmer bezieht, erhebliche rechtliche Unsicherheiten und damit Planungsunsicherheiten mit sich bringt.&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund ist der Vorstoß der Abschaffung des Sonderbetriebsvermögens und des Rechtsinstituts der Betreibsaufspaltung der Expertengruppe um Herrn Professor Schön im Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ in der 2. Auflage (Stand: November 2024), insbesondere unter Ziffer 3.4, Seite 56ff zu begrüßen. Die Aufgabe des Sonderbetriebsvermögens und der Betriebsaufspaltung geht zwar nicht ohne systemische Anpassungen einher (bspw. Abschaffung der Spekulationsfrist im § 23 EStG, Anpassung gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften im § 8 Nr. 1 d-f, 9 Nr. 1 GewStG, Erweiterung der gewerbesteuerlichen Anrechnung nach § 35 EStG). Allerdings könnten die gemachten Änderungsvorschläge nicht nur zu einer Vereinfachung (bürokratisch und rechtlich) führen, sondern im Ergebnis sogar zu einer gerechteren, rechtsformneutraleren Besteuerung.</p><p>Marcus Mische<br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Feb 2025 08:23:49 +0100</pubDate>
                        <title>Erfolgreiche Vertretung deutscher Unternehmen vor russischen Gerichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreiche-vertretung-deutscher-unternehmen-vor-russischen-gerichten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Als Kanzlei mit einem traditionell starken Russland-Geschäft ist ADVANT Beiten auch weiterhin mit einem Büro in Moskau vertreten. Zu unseren Mandanten zählen (mittelständische) Industrieunternehmen und Familienunternehmen aus Europa, Nordamerika oder Japan und deren russische Tochtergesellschaften oder Joint Ventures; jedoch keine russischen staatlichen Unternehmen oder Oligarchen. Für unsere Mandanten ist es in diesen herausfordernden Zeiten von elementarer Bedeutung, einen Berater vor Ort zu haben, der ihre Kultur, Denkweise und Situation versteht.</p><p class="text-justify">Ein kürzliches erfolgreich abgeschlossenes Verfahren vor dem Obersten Gericht der Russischen Föderation dient exemplarisch als gutes Beispiel für die andauernde Präsenz vor Ort.</p><p class="text-justify"><strong>Zum Hintergrund:</strong></p><p class="text-justify"><i>ADVANT Beiten verteidigte erfolgreich die Interessen eines Mandanten (Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns)&nbsp;vor dem Obersten Gericht der Russischen Föderation. In der Auseinandersetzung mit der Steuerbehörde stimmte das Oberste Gericht der Russischen Föderation den Argumenten von ADVANT Beiten in vollem Umfang zu und erklärte, dass beim Verkauf von Waren in Russland ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz anzuwenden sei.</i></p><p class="text-justify">Im Rahmen einer Prüfung erklärte die zuständige Steuerbehörde die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 10 % auf den Verkauf von Waren für rechtswidrig. Unser Mandant bestand darauf, dass die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes beim Verkauf seiner Waren rechtmäßig sei.</p><p class="text-justify">Im Laufe der Verhandlung teilten das Gericht der ersten Instanz und Berufungsgericht die Position unseres Mandanten, während die Revisionsinstanz den Standpunkt der Steuerbehörde akzeptierte.</p><p class="text-justify">Am 22. Januar 2025 beendete das Oberste Gericht der Russischen Föderation das streitige Verfahren. Während der Verhandlung folgten die Richter der Argumentation unserer Anwälte, dass die Steuerbehörde bei der Prüfung unter Verstoß gegen Art.&nbsp;55 und 57 der Verfassung der Russischen Föderation im russischen Steuerrecht nicht vorgesehene Kriterien für die Verweigerung der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes angewandt hatte. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation bestätigte daraufhin die Rechtmäßigkeit der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und entschied zu Gunsten unseres Mandanten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Feb 2025 10:50:54 +0100</pubDate>
                        <title>Strafbarkeitsrisiko: Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strafbarkeitsrisiko-subventionsbetrug-bei-corona-hilfen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die Corona-Pandemie stellte viele Unternehmen und Selbstständige vor existenzielle wirtschaftliche Herausforderungen. Um ihre Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken, gewährten Bund und Länder umfangreiche Corona-Hilfen, in Form der Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie November-/Dezemberhilfen. Allein das Corona-Überbrückungshilfeprogramm des Bundes umfasste rund 50 Milliarden Euro. Insgesamt wurden im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme fast fünf Millionen Anträge gestellt und über 71 Milliarden Euro an Hilfsgeldern ausgezahlt. Die Länder haben weitere Hilfsprogramme in erheblichem Umfang aufgelegt.&nbsp;</p><p>Um schnelle Hilfe zu gewährleisten, verzichteten die Corona-Hilfsprogramme zunächst bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren. Es überrascht wenig, dass die massenhafte und unbürokratische Auszahlung der Gelder auch zahlreiche Missbrauchsfälle begünstigt hat, die inzwischen bundesweit Staatsanwaltschaften und Gerichte beschäftigen.</p><h3><span>Bundesweite Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs und harte Sanktionierung</span></h3><p>Bis Ende 2023 wurden bundesweit mehr als 30.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet. Einige Staatsanwaltschaften haben Sonderzuständigkeiten eingerichtet.&nbsp;</p><p>Die strafrechtliche Bewertung von Falschangaben in den Anträgen auf Corona-Soforthilfen hat mittlerweile auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. In einem klaren Fall von Subventionsbetrug, bei dem unter anderem sieben Anträge für nichtexistierende Gewerbe unter falschen Personalien gestellt wurden, bestätigte der BGH eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (BGH, Beschluss vom 4.5.2021, 6 StR 137/21).</p><p>Auch wenn Haftstrafen wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen oder -Überbrückungshilfen weiterhin die Ausnahme sind, werden falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Hilfen konsequent verfolgt und teils hart bestraft.&nbsp;</p><h3><span>Strafbarkeitsrisiken für Antragsteller und Steuerberater&nbsp;</span></h3><p>Strafrechtliche Risiken drohen den Antragstellern nicht nur bei offensichtlichem Betrug.&nbsp;</p><p>Stellen die Bewilligungsstellen der Länder im Rahmen der Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben in der Schlussabrechnung und dem Antrag fest, droht nicht nur die Rückzahlung der Fördermittel, sondern häufig auch eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft und die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs.</p><p>Da die Anträge seinerzeit ganz überwiegend von Steuerberatern als sog. „prüfende Dritte“ gestellt wurden, ergeben sich auch für diese Strafbarkeitsrisiken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Subventionsbetrug.</p><h3><span>Besondere Schärfe des Subventionsbetrugs bei Corona-Hilfen</span></h3><p>Steht der Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Hilfen im Raum, ergeben sich besondere strafrechtliche Risiken aus dem Zusammenspiel und den Besonderheiten des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und der Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens zur Erlangung der Corona-Hilfen, u.a.:</p><ul><li><p><span>Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Coronahilfen Subventionen sind. Im Unterschied zum (normalen) Betrug (§ 263 StGB) reicht damit für die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) bereits die leichtfertige, d.h. grob fahrlässige Begehung aus, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Der (vorsätzliche) Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><p><span>Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) kann sich insbesondere dann ergeben, wenn gegenüber der für die Bewilligung der Subvention zuständigen Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben über „subventionserhebliche Tatsachen“ gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Corona-Subventionen (teilweise) automatisiert und ohne besondere Prüfung oder Freigabe durch einen Sachbearbeiter ausgezahlt wurden und nunmehr im Rahmen der händischen Prüfung in der Schlussabrechnung Unstimmigkeiten festgestellt werden. Problematisch ist hierbei, dass die konzeptionellen Schwächen des Bewilligungsverfahrens nicht nur zu teils existentiellen finanziellen, sondern auch zu erheblichen strafrechtlichen Risiken führen.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><p><span>Dabei liegt eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) bereits dann vor, wenn die Hilfen beantragt wurden. Anders als beim Betrug (§ 263 StGB) ist eine irrtumsbedingte Täuschung oder Auszahlung nicht erforderlich. Eine Strafbarkeit ist daher auch dann gegeben, wenn Anträge – auch auf Anregung der Behörde – geändert oder zurückgenommen wurden, oder die Auszahlung verweigert wurde.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><p><span>Neben den strafrechtlichen Folgen drohen oftmals zusätzlich erhebliche außerstrafrechtliche Folgen wie die Gewerbeuntersagung, der Widerruf der Gewerbeerlaubnis oder berufsrechtliche Verfahren.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><span>Bei den Überbrückungshilfen findet ein enger Abgleich der Daten zwischen den Bewilligungsstellen und der Finanzverwaltung statt. Abweichungen zwischen den Daten der Steuererklärung und Schlussabrechnung führen oftmals zu Strafanzeigen der Bewilligungsstellen. Seit der Änderung des § 31a AO durch das Jahressteuergesetz 2024 dürfen die Bewilligungsstellen nunmehr die Daten der Finanzverwaltung unter Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zur Verwendung im Strafverfahren weitergeben, ohne dass es (noch) eines gesonderten Antrags der Ermittlungsbehörden auf Herausgabe der Steuerakten an das jeweilige Finanzamt bedarf.&nbsp;</span></li></ul><p></p><h3><span>Handlungsempfehlungen für Betroffene</span></h3><p>Steht im Rahmen der Schlussabrechnung nicht nur die Rückforderung der Hilfsgelder im Raum, sondern auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs – oder wurde ein solches bereits von Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet –, ist neben verwaltungsrechtlicher Expertise auch eine strafrechtliche Beratung und Begleitung dringend erforderlich.&nbsp;</p><p>Verwaltungs- und Strafrecht müssen hierbei eng verzahnt betrachtet werden. Einerseits sollten Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren stets auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Anderseits erfordert eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Soforthilfen fundierte Kenntnisse des einschlägigen Verwaltungsrechtes. Eine frühzeitige juristische Strategie kann oft schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen abmildern oder sogar verhindern.</p><h3>Warum ADVANT Beiten?</h3><p>ADVANT Beiten ist eine der führenden deutschen Full-Service-Wirtschaftskanzleien mit umfassender Expertise in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen.&nbsp;</p><p>Im Bereich der Corona-Hilfen profitieren betroffene Personen und Unternehmen von unserer führenden Kompetenz im Verwaltungsrecht und in der Beratung zu Corona-Hilfen.&nbsp;</p><p>Unsere erfahrenen Anwälte im Fachbereich Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht beraten und vertreten Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.</p><p>Durch die enge Zusammenarbeit beider Fachbereiche gewährleisten wir eine ganzheitliche und fundierte Beratung, die sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte optimal berücksichtigt – für eine effektive Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Hilfen.</p><p>Dennis Hillemann (Verwaltungsrecht)<br>Martin Seevers (Strafrecht)<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Feb 2025 10:12:11 +0100</pubDate>
                        <title>Frühjahrsgutachten 2025: Herausforderungen und Perspektiven für die Immobilienwirtschaft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fruehjahrsgutachten-2025-herausforderungen-und-perspektiven-fuer-die-immobilienwirtschaft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) initiierte Frühjahrsgutachten ist seit zwei Jahrzehnten eine zentrale Analyse für die Immobilienbranche. ADVANT Beiten begleitet und unterstützt diese wegweisende Veröffentlichung bereits seit vielen Jahren. Klaus Beine, Partner von ADVANT Beiten, Leiter der Branchengruppe Real Estate und Mitglied des ZIA-Präsidiums, teilt die Sorgen der Immobilienweisen. „Gerade in herausfordernden Zeiten bietet das Gutachten wertvolle Orientierung für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Es zeigt auf, wie der Immobiliensektor als essenzielle Säule der Wirtschaft weiterentwickelt werden sollte“, betont Beine.</p><p>Das <strong>Frühjahrsgutachten 2025</strong> zeigt, dass sich die angespannte Lage auf dem deutschen Wohnungsmarkt weiter zuspitzt. Die Zahl der fertiggestellten Wohnungen ist seit Jahren rückläufig – von rund 295.000 Neubauten im Jahr 2022 auf nur noch etwa 270.000 im Jahr 2023. Für 2025 wird ein Einbruch auf 150.000 erwartet, bevor frühestens 2026 eine Erholung einsetzt.</p><p>Hauptgründe sind steigende Bau- und Finanzierungskosten. Besonders in Großstädten sind wirtschaftlich tragfähige Mietpreise kaum erzielbar – oft wären Quadratmetermieten von über 21 Euro nötig, was viele Mieter überfordert.</p><p>Bis 2027 könnte eine Wohnraumlücke von bis zu 830.000 Wohnungen entstehen. Der <strong>ZIA</strong> warnt vor den sozialen Folgen und fordert Maßnahmen wie einfachere Bauvorschriften, eine Förderung von seriellem und modularem Bauen sowie eine aktive Baulandoffensive.</p><p>Ohne Gegenmaßnahmen droht eine weitere Verschärfung der Wohnungsnot. Die kommenden Jahre werden entscheidend sein, um die Herausforderungen der Branche zu bewältigen und langfristig ausreichend Wohnraum zu sichern.</p><p><strong>Ergebnisse aus dem Frühjahrsgutachten 2025 im Überblick</strong></p><ul><li>Gesamtwirtschaftliche Entwicklung: Klima der Unsicherheit drückt auf Investitionsbereitschaft</li><li>Büroimmobilien: Markt stabil, aber ohne spürbare Belebung</li><li>Logistikimmobilien: Schnelle Bodenbildung bei den Kaufpreisen</li><li>Corporate Real Estate: Abhängig vom industriellen Strukturwandel</li><li>Hotelimmobilien: Stabilisierung unterstützt durch Großevents</li><li>Einzelhandelsimmobilien: Starke Polarisierung hinsichtlich Branchen, Standorte und Betriebsformen</li><li>Gesundheits- und Sozialimmobilien: Pflegesystem vor enormen Herausforderungen</li><li>Wohnimmobilien: Massiver Einbruch der Neubautätigkeit</li><li>Innenstadtentwicklung: Kranke Patientin mit vielversprechenden Aussichten auf Genesung</li></ul><p>Der Sektor Real Estate ist seit Jahrzehnten ein wichtiger Schwerpunkt von ADVANT Beiten. Die Beratung umfasst alle immobilienrechtlichen Fragen und deckt den gesamten „Lebenszyklus” einer Immobilie ab - vom Grundstückserwerb über die Baurechtschaffung und die Projektentwicklung, die Vertragsgestaltung und die baubegleitende Rechtsberatung bis hin zur Vermietung und zum Verkauf.</p><p>Zum Download des Frühjahrsgutachtens besuchen Sie bitte die <a href="https://zia-deutschland.de/wp-content/uploads/2025/02/Fruehjahrsgutachten-2025.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des ZIA</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Feb 2025 17:03:50 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #5 - US-Strafzölle: Auswirkungen auf die Handelsvertreterbeziehung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-5-us-strafzoelle-auswirkungen-auf-die-handelsvertreterbeziehung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider - Folge 5: "US-Strafzölle: Auswirkungen auf die Handelsvertreterbeziehung?"</p><p>In unserer neuen Podcast-Folge geht es um die Frage, ob Provision zu zahlen ist, falls sich das vermittelte Geschäft wegen etwaiger Einfuhrzölle nicht mehr rechnet und gecancelt wird. Und weil das Thema so aktuell und wichtig ist, halten wir uns ausnahmsweise nicht an die 5-Minuten-Grenze, die wir uns gesetzt haben.</p><p>Weiterführende und zitierte Quellen:</p><ul><li>Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 8 Rn. 173 ff. zur Nichtausführung eines Geschäfts und den Provisionsfolgen</li><li>BGH, Urt. v. 23.1.2014 – VII ZR 168/13: kein Provisionsanspruch, wenn Reiseveranstalter wg. Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl die Reise abgesagt wird</li><li>BGH, Urt. v. 1.6.2017 – VII ZR 277/15 zur Provisionsrelevanz von rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen</li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>US Desk</category>
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Feb 2025 13:11:14 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von FoxInsights</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-foxinsights</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 10. Februar 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software bei der Übernahme von FoxInsights, Marktführer im Bereich Tank Remote Monitoring, umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt Banyan Software seine Marktposition in der DACH-Region weiter.</p><p>Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.</p><p>FoxInsights mit Hauptsitz in München ist ein Spin-off eines der Top3 Innovation Labs (EnBW Innovation) in Deutschland. Das Unternehmen bietet IoT-basierte Tankfernüberwachungslösungen. Durch Digitalisierung und Data Analytics optimiert FoxInsights das Verkaufs- und Bestellverfahren sowie die Lieferketten in den Bereichen Energie, Mobilität und Recycling.</p><p><strong>Berater Banyan Software:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Buker (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Dr. Erik Schmid, Alexander Grässel (beide Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Feb 2025 16:52:32 +0100</pubDate>
                        <title>Korruptionsbekämpfung: Rat der Europäischen Union schlägt neue Mindeststandards vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/korruptionsbekaempfung-rat-der-europaeischen-union-schlaegt-neue-mindeststandards-vor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 17. Juni 2024 veröffentlichte der Rat der Europäischen Union seinen <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11272-2024-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption</a> (<strong>"Korruptions-RL-E"</strong>). Ziel des Korruptions-RL-E ist es, den bestehenden Rechtsrahmen zu aktualisieren und zu stärken, um so die Korruptionsbekämpfung zu erleichtern.&nbsp;</p><p>Mit Hilfe des Korruptions-RL-E sollen Hindernisse überwunden werden, die bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der verschiedenen Mitgliedsstaaten zu erkennen sind. Die bestehenden Instrumente, also der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003F0568" target="_blank" rel="noreferrer">Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates</a> und das <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:41997A0625(01)" target="_blank" rel="noreferrer">Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaft oder der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beteiligt sind</a>, sind nach Auffassung des Rats nicht umfassend genug, da Korruption von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich verfolgt werde. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen des Korruptions-RL-E u.a.:&nbsp;</p><blockquote><p>[…] Diese Instrumente sind jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Korruption ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was ein kohärentes und wirksames Vorgehen in der Union behindert.&nbsp;</p><p>"[…] Korruption ist eine grenzüberschreitende Erscheinung, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind. Die auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen sollten dieser internationalen Dimension Rechnung tragen. […]"</p></blockquote><p>Der Korruptions-RL-E sieht in Kapitel 2 "Korruptionsdelikte" Mindeststandards für</p><ul><li>Straftatbestände (siehe 1);</li><li>Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen bzw. juristische Personen (siehe 2) und</li><li>einen Katalog von Strafmilderungsgründen (siehe 3) vor.</li></ul><p></p><h3>1. Straftatbestände des Korruptions-RL-E</h3><p>Folgende Straftatbestände werden vorgeschlagen:</p><ul><li>Bestechung und Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor, Art.&nbsp;7 Korruptions-RL-E,</li><li>Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor, Art.&nbsp;8,</li><li>Veruntreuung, Art.&nbsp;9,</li><li>Unerlaubte Einflussnahme, Art.&nbsp;10,</li><li>Amtsmissbrauch, Art.&nbsp;11,</li><li>Behinderung der Justiz, Art.&nbsp;12 und</li><li>Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Art.&nbsp;13.&nbsp;</li></ul><p>Die Art.&nbsp;7 bis&nbsp;9, Art.&nbsp;12 und Art.&nbsp;13 definieren Mindeststandards zu Straftatbeständen, die bereits im Strafgesetzbuch enthalten sind (§§ 331 ff., 299, 266, 246 Abs.&nbsp;2, 240 und 261 StGB). Insofern sind allenfalls Anpassungen vorzunehmen. Hervorzuheben sind erforderliche Anpassungen hinsichtlich des Vorteilsbegriffs (siehe&nbsp;1.1) und der Auswirkungen der Begriffsdefinition der "öffentlich Bediensteten" (siehe&nbsp;1.2).</p><p>Die Art.&nbsp;10 und 11 hingegen definieren Mindeststandards zu Straftatbeständen, die das deutsche Strafrecht bislang in dieser Form nicht kennt und deshalb neu einzuführen wären. Hervorzuheben ist hier insbesondere die unerlaubte Einflussnahme (Art.&nbsp;10) (siehe&nbsp;1.3). Anders als der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 3.&nbsp;Mai 2023 sieht der Korruptions-RL-E keine Versuchsstrafbarkeit vor (siehe&nbsp;1.4)</p><p>1.1 Der "ungerechtfertigte" Vorteil&nbsp;</p><p>Art.&nbsp;7 definiert Vorteil anders als die §§&nbsp;299 und 331 ff. StGB. Während für eine Strafbarkeit nach §§&nbsp;299 und 331 ff. StGB <i>jeder</i> Vorteil ausreicht, fordert Art.&nbsp;7 einen <i>ungerechtfertigten</i> Vorteil. Diesen Zusatz kennt das StGB bereits aus den §§&nbsp;108e und 108f StGB. Er soll nach der <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/18/004/1800476.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesbegründung</a> zu §&nbsp;108e StGB der Besonderheit der Abgeordnetenbestechung Rechnung tragen, da es im politischen Raum Zuwendungen gebe, die nach allgemeinen parlamentarischen Gepflogenheiten zulässig erscheinen. Ob sich dieser Grundsatz allerdings auch auf die übrigen Korruptionsdelikte des StGB übertragen lässt, ist zweifelhaft.&nbsp;</p><p>1.2 Die Definition des "öffentlich Bediensteten"</p><p>In den Art.&nbsp;7 ff. wird durchgehend der Begriff "öffentlich Bedienstete" verwendet, der in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 legaldefiniert wird. Öffentlich Bedienstete sind danach Unionsbeamte oder nationale Beamte eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats sowie Personen, denen nach nationalem Recht öffentliche Aufgaben übertragen wurden und diese wahrnehmen bzw. Personen, denen für eine internationale Organisation oder internationalen Gerichtshof öffentliche Aufgaben übertragen wurden und solche wahrnehmen.</p><p>Der Begriff des "nationalen Beamten" nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;a) ii) erfasst jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat. Damit stellt der Korruption-RL-E Mandatsträger und Amtsträger gleich. Der deutsche Gesetzgeber müsste nach diesen Vorgaben die bisherige unterschiedliche strafrechtliche Behandlung von Mandatsträgern und Amtsträgern aufgeben und einen Gleichlauf herstellen.</p><p>1.3 Unerlaubte Einflussnahme, Art.&nbsp;10&nbsp;</p><p>Art.&nbsp;10 den sog. Einflusshandel unter Strafe stellen. Anders als bei den Bestechungsdelikten des StGB soll ein Tatbestand eingeführt werden, bei dem der Vorteil nicht einem öffentlich Bediensteten versprochen oder gewährt wird. Der Vorteil wird einer Person versprochen, die "unerlaubt Einfluss hinsichtlich einer Entscheidung oder Maßnahme ausübt, die von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Dienstes zu treffen ist", um von diesem einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Im Ergebnis wird eine Vorbereitungshandlung in einer dreiseitigen Personenkonstellation unter Strafe gestellt, die das StGB erstmalig seit der Einführung des §&nbsp;108f StGB kennt und <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/korruptionsbekaempfung-einfuehrung-des-108f-stgb" target="_blank">hier</a> bereits von uns beleuchtet wurde.</p><p>1.4 Versuchte Veruntreuung</p><p>Anders als der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0234" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption vom 3. Mai 2023</a> sieht der Korruptions-RL-E keine Versuchsstrafbarkeit vor. Grund hierfür könnte die Kritik an der Einführung einer versuchten Veruntreuung sein.</p><h3>2. Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen</h3><p>Für natürliche Personen sieht Art.&nbsp;15 Mindeststandards für das Höchstmaß von Freiheitsstrafen vor (mindestens zwei Jahre bis vier Jahre als Höchstmaß). Zusätzlich soll es nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 möglich sein, weitere Sanktionen zu verhängen wie beispielsweise Geldbußen, Abberufung oder Suspendierung, den Ausschluss von der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt haben oder sie ermöglicht haben.</p><p>Für juristische Personen ist insbesondere die umsatzbezogene Geldbuße (Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3) hervorzuheben. Hiernach soll das Höchstmaß der Geldbußen je nach Tat nicht 3% bzw. 5% des weltweiten Gesamtumsatzes des vorherigen Geschäftsjahres der juristischen Person oder alternativ mindestens EUR 24 Mio. bzw. EUR&nbsp;40 Mio. betragen.&nbsp;</p><h3>3. Strafmilderungsgründe</h3><p>Art.&nbsp;18a enthält einen Katalog von strafmildernden Umständen, die in das nationale Recht umgesetzt werden <i>können.&nbsp;</i>Hierzu zählen insbesondere die</p><ul><li>Einrichtung interner Kontrollmaßnahmen und Compliance-Programme zur Verhinderung von Korruption (sowohl vor Begehung der Tat als auch danach) und</li><li>die freiwillige Selbstanzeige und das Einleiten von Abhilfemaßnahmen.</li></ul><p>Insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Programmen bei der Bußgeldbemessung entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung.&nbsp;</p><h3>4. Ausblick für Unternehmen</h3><p>Im Ergebnis werden sich Unternehmen in Korruptionsfällen voraussichtlichen höheren Sanktionen gegenüber sehen. Unternehmen sollten die weiteren Entwicklungen beobachten, um erforderlichenfalls ihre Compliance-Vorgaben rechtzeitig anpassen zu können.&nbsp;</p><p>Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Feb 2025 16:39:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kooperation: ADVANT Beiten &amp; IMPERO - Compliance Simplified</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kooperation-advant-beiten-impero-compliance-simplified</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Hamburg, 04. Februar 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten ist eine zertifizierte Partnerschaft mit Impero - Compliance Simplified, einer führenden Compliance-Management-Plattform, eingegangen, um ihre Mandanten bei der Digitalisierung ihres Risikomanagements noch besser zu unterstützen.</p><p class="text-justify">Die integrierte White-Collar-, Regulierungs- und Compliance-Praxis der Kanzlei unterstützt führende Unternehmen, Finanzinstitute, öffentliche Einrichtungen und Regierungen bei der Durchsetzung internationaler Vorschriften und bei der Bewältigung wirtschaftskrimineller Herausforderungen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Team um den Hamburger Partner Martin Seevers verfügt über besondere Expertise in der Entwicklung und durchgängigen Implementierung von Compliance-Management-Systemen, um die rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen und Reputations-Risiken von Gesetzesverstößen und Finanzkriminalität zu managen.</p><p class="text-justify">„Wir freuen uns sehr über die Kooperation mit Impero“ sagt Martin Seevers und ergänzt: „Die Partnerschaft ermöglicht es uns, unsere Mandanten beim Aufbau ihrer Steuer-Compliance-Abteilung der Zukunft noch besser zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Risikomanagement, Kontrollmanagement, Reporting und Nutzerverwaltung.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Feb 2025 15:42:22 +0100</pubDate>
                        <title>Bundestag verabschiedet noch vor der Bundestagswahl zahlreiche Gesetze im Energiewirtschaftsrecht – u.a. das „Solarspitzengesetz“ </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundestag-verabschiedet-noch-vor-der-bundestagswahl-zahlreiche-gesetze-im-energiewirtschaftsrecht-ua-das-solarspitzengesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nachdem der Ausgang der großen Energiewirtschaftsrechts-Novelle zum Zeitpunkt unseres Beitrags vom 28.&nbsp;November&nbsp;2024 (</strong><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-des-energiewirtschaftsrechts-was-kommt-noch-nach-dem-ampel-aus" target="_blank"><strong>Änderungen des Energiewirtschaftsrechts - Was kommt noch nach dem Ampel-Aus? | ADVANT Beiten</strong></a><strong>) noch als offen eingestuft werden musste, hat der Bundestag nach einer erfreulichen Einigung von SPD, Grüne und CDU/CSU noch kurz vor den Neuwahlen zahlreiche Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts verabschiedet und sendet damit ein wichtiges Signal an die Branche.</strong></p><h3>I. Gesetzespaket vom 31. Januar 2025&nbsp;</h3><p>Auf der Tagesordnung des Bundestages standen am 31. Januar 2025 zahlreiche Gesetze, deren Verabschiedung die Energiebranche bereits mit Spannung entgegengeblickt hatte. Bereits einige Tage zuvor wurde bekannt, dass es in einer parteiübergreifenden Zusammenarbeit zu einer dahingehenden Einigung gekommen war.&nbsp;</p><p>Neben dem „Gesetz zur Änderung&nbsp;des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ (sog. „<strong>Solarspitzengesetz</strong>“) hatten die Abgeordneten in einer ihrer letzten Sitzungen vor den Neuwahlen über das „Gesetzzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“, das „Gesetz&nbsp;zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG“, das „Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ sowie das „Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau“ abzustimmen.&nbsp;</p><p>Das darüber hinaus von der FDP erstmals eingebrachte „Gesetz zur Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter Netznotfallmaßnahmen“, das Regelungen zum Umgang mit temporären Erzeugungsüberschüssen enthält (wie z.B. die Absenkung der verpflichteten Direktvermarktung für Anlagen ab 25 kW), wurde zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.&nbsp;</p><p>Nicht mehr zur Abstimmung in der laufenden Legislaturperiode geschafft haben es dagegen das <strong>Kraftwerkssicherheitsgesetz</strong>, das für die Versorgungssicherheit sowie die Umstellung von Kraftwerken auf Wasserstoff relevant ist, die Novellierungen des<strong> KRITIS-Dachgesetzes&nbsp;</strong>oder des <strong>BSI-Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie</strong>. Auch die lang erwartete Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (<strong>AVBFernwärmeV</strong>) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird in der gegenwärtigen Legislaturperiode nicht mehr erlassen.</p><p>Einige Kernpunkte des nunmehr verabschiedeten Solarspitzengesetzes sollen im Folgenden dargestellt werden:</p><h3>II. Solarspitzengesetz&nbsp;</h3><p>Das sog. Solarspitzengesetz wurde dem Bundestag bereits Ende Dezember&nbsp;2024 vorgelegt. Es handelt sich hierbei um eine deutlich abgespeckte Version (nur noch ca. 90 Seiten statt 450&nbsp;Seiten) der ursprünglichen EnWG-Novelle, zu der es noch am 13.&nbsp;November&nbsp;2024 einen Kabinettsbeschluss gegeben hatte (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-des-energiewirtschaftsrechts-was-kommt-noch-nach-dem-ampel-aus" target="_blank">wir berichteten</a>). Nachdem das Gesetz im Ausschuss für Klimaschutz und Energie beraten wurde, beschloss der Bundestag nun über insgesamt 9&nbsp;Artikel, mit denen vor allem Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (<strong>EnWG</strong>), des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (<strong>EEG</strong>) sowie des Messstellenbetriebsgesetzes<strong>&nbsp;</strong>(<strong>MsbG</strong>) geändert wurden.&nbsp;</p><ol><li><h4>Abschaffung der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen</h4><p>Beschlossen wurde die bereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf enthaltene vorgezogene Absenkung des anzulegenden Wertes der EEG-Förderung in Zeiten von negativen Strompreisen auf null (Änderung des § 51&nbsp;EEG). Durch diese Preissignale soll die Marktintegration der erneuerbaren Energien gestärkt werden. Die neue Regelung gilt zunächst zwar nur für Neuanlagen. Allerdings wurde mit §&nbsp;100&nbsp;Abs.&nbsp;47&nbsp;EEG für Bestandsanlagen, die sich in der Einspeisevergütung befinden, die Möglichkeit geschaffen, den Anwendungsbereich des neuen §&nbsp;51&nbsp;EEG zu nutzen. Als Anreiz hierfür soll sich die Einspeisevergütung in Zeiten positiver Strompreise um einen Bonus von 0,6&nbsp;ct/kWh erhöhen.</p><p>&nbsp;</p></li><li><h4>Flexible Netzanschlussvereinbarungen</h4><p>In Umsetzung des Artikel 6a der EU-Strommarktrichtlinie wurden die bereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen zur Einführung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen beschlossen (<span>17 Abs. 2b EnWG für Anschlussnehmer und §&nbsp;8a&nbsp;EEG für EE-Anlagen und Stromspeicher).</span></p><p><span>Durch die neuen Regelungen ist es künftig möglich, Netzanschlussvereinbarungen zu treffen, bei denen die installierte Leistung der anzuschließenden Anlage – anders als bei standardmäßigen Netzanschlüssen – nicht unbeschränkt zur Verfügung gestellt wird. Die Netzanschlussleistung liegt dabei konstant oder zeitweise unterhalb der installierten Leistung der anzuschließenden Anlage. Damit wird sowohl für Anschlussnehmer als auch für Netzbetreiber der Handlungsspielraum durch die Nutzung von günstigeren Netzverknüpfungspunkten erweitert, wenn die konkret vorhandene Anschlusskapazität vorerst nicht ausgereicht hätte und damit sonst nicht verfügbar wäre. Durch das sog. „cable pooling“ ist zudem die gemeinsame Nutzung der verfügbaren Netzanschlussleistung an einem Netzverknüpfungspunkt durch unterschiedliche Anlagentypen und verschiedene Anlagenbetreiber möglich.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><h4>Flexiblere Nutzung von Stromspeichern</h4><p>Der immer relevanter werdenden Rolle der Stromspeicher trägt der Gesetzesbeschluss an zahlreichen Stellen Rechnung.&nbsp;</p><p>So wurde neben der bereits erwähnten Möglichkeit zur Vereinbarung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen in Änderung des § 19 Abs. 3 EEG eine Regelung beschlossen, die der weiteren Flexibilisierung des Einsatzes von Stromspeichern zur Teilnahme am Strommarkt und damit insgesamt der Netz- und Systemintegration dient.&nbsp;</p><p>Danach haben Betreiber von Stromspeichern künftig die Möglichkeit, zusätzlich zur bereits bestehenden „Ausschließlichkeitsoption“ zwischen zwei weiteren Optionen zu wählen, wie ein Stromspeicher für die eigene Versorgung aber auch für die Teilnahme am Strommarkt genutzt werden soll:</p><p>Erstens kann künftig auch ein sog. Mischstromspeicher, also ein Speicher, in dem sowohl grüner als auch grauer Strom eingespeichert wird, für einen bestimmten Anteil des später ausgespeicherten Stroms die EEG-Förderung entsprechend dem Förderanspruch der gekoppelten EE-Anlage in Anspruch nehmen („Abgrenzungsoption“). Zweitens sieht die neu eingeführte „Pauschaloption“ vor, dass bei dem gemeinsamen Betrieb von Solaranlagen und Stromspeichern die EEG-Förderung für einen pauschalen Anteil der gesamten Erzeugung und zeitgleicher Netzeinspeisung in Anspruch genommen werden kann. Neu ist außerdem, dass sowohl die Abgrenzungs- als auch die Pauschaloption künftig auch auf bidirektional betriebene Ladepunkte für Elektromobile, bei denen anteilig grüner Strom (ohne vorherige Netzeinspeisung) zum Laden genutzt wird, angewendet werden kann.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p></li><li><h4>Beschleunigung des Smart-Meter Rollouts</h4><p>Durch den zunehmenden Anteil an erneuerbaren Energien im Stromerzeugungsmix spielen die Steuerbarkeit und die Flexibilisierung der Lasten eine entscheidende Rolle. Der ins Stocken geratene Smart-Meter-Rollout, bei dem Deutschland im Vergleich mit anderen europäischen Ländern deutlichen Aufholbedarf hat, soll durch die aktuellen Gesetzesänderungen (nochmals) wiederbelebt werden.&nbsp;</p><p>So soll der reine Smart-Meter-Rollout zu einem Smart-Grid-Rollout weiterentwickelt werden, indem die Herstellung der Steuerbarkeit von Energiewendeanlagen integriert wird. Dies wird durch Änderungen des MsbG, des EnWG und des EEG erreicht. So sollen künftig Erzeugungsanlagen ab einer Leistung von 7&nbsp;kW nicht nur mit intelligenten Messystemen, sondern verpflichtend auch mit Steuereinrichtungen ausgestattet werden. Korrespondierend hierzu sieht der neue § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG vor, dass Anlagen, die ihren Strom im Rahmen der Einspeisevergütung oder dem Mieterstrom vermarkten (also Anlagen von mehr als 2&nbsp;kW und weniger als 100&nbsp;kW), bis zur Herstellung der Steuerbarkeit über intelligente Messsysteme ihre Einspeiseleistung auf 60% begrenzen müssen. Daneben werden mit den Gesetzesänderungen die Preisobergrenzen für den Einbau von intelligenten Messsystemen u.a. auf die Erweiterung des Leistungskatalogs hinsichtlich der Ausstattung mit Steuerungstechnik angepasst.</p></li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>So spannend wie das alte Jahr aufgehört hat, so spannend beginnt auch das neue Jahr – auch in energiewirtschaftsrechtlicher Sicht. Dass noch vor den Neuwahlen einige relevante Gesetzesänderungen beschlossen werden konnten, ist grundsätzlich erfreulich (nicht nur, weil es zeigt, dass eine parteiübergreifende Zusammenarbeit möglich ist) und wird auch von den einschlägigen Verbänden und der Branche insgesamt als wichtigen Schritt bewertet.</p><p>Sicherlich wird es aber auch nach den Neuwahlen zahlreiche Themen geben, die eine neue Regierung in Angriff nehmen muss, um die angestrebte Flexibilisierung und Digitalisierung des Strommarktes und damit das Gelingen der Energiewende voranzutreiben (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aus-dem-energierecht-aenderungen-zum-1-januar-2025" target="_blank">zu den bekannten Änderungen berichteten wir bereits</a>).</p><p>Wir behalten die Entwicklungen für Sie selbstverständlich im Auge.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p><p><span class="text-muted">Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank"><span class="text-muted">Dr. Malaika Ahlers</span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><span class="text-muted">Sebastian Berg</span></a><span class="text-muted"> und </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank"><span class="text-muted">Dr. Florian Böhm</span></a><span class="text-muted"> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 14:40:21 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht - Folge 2: Fußballvereine und Genossenschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-2-fussballvereine-und-genossenschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Üblicherweise finden sich Genossenschaften im Bereich des Finanzwesens, des Wohnungsbaus oder der Landwirtschaft. Seit neuestem interessieren sich aber auch Fußballvereine für Genossenschaften. In diesem Jahr wollen der FC Schalke 04 und der FC St. Pauli mit Genossenschaften aktiv werden. Gleichzeitig ist mit Beginn des Jahres eine Reform des Genossenschaftsgesetzes in Kraft getreten und die Vereinten Nationen haben für 2025 das Jahr der Genossenschaften ausgerufen.</p><p>Dies ist der zweite Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Ausgehend von den aktuellen Entwicklungen befasst sich die zweite Folge mit der Frage, warum Fußballvereine Genossenschaften gründen.</p><h3><span>Was ist eine Genossenschaft?</span></h3><p>Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen – wie der GmbH oder der AG –, bei denen die Gewinnerzielung im Vordergrund steht, stehen bei Genossenschaften die Genossenschaftsmitglieder und deren Unterstützung im Fokus. Kennzeichnend für Genossenschaften ist das sog. Identitätsprinzip, welches besagt, dass die Mitglieder gleichzeitig Mitträger der genossenschaftlichen Willensbildung, Geldgeber durch Einzahlung auf die Geschäftsanteile sowie Geschäftspartner der Genossenschaft sind. Eine Genossenschaft darf Gewinne erzielen, muss einen Gewinn aber in Förderleistungen (und nicht nur in Geld) zugunsten ihrer Mitglieder umsetzen. Weiterhin wird die Genossenschaft als besonders demokratisch beschrieben, denn jedes Mitglied hat im Grundsatz eine Stimme, und zwar unabhängig davon, wie viele Genossenschaftsanteile es gezeichnet hat. Eine persönliche Haftung der Genossenschaftsmitglieder besteht nicht.</p><h3><span>Genossenschaften im Profifußball</span></h3><p>Während die Rolle von Genossenschaften etwa als Banken (Versorgung ihrer Mitglieder mit Bankleistungen) oder im Wohnungsbau (Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum) in Deutschland Tradition hat, ist das Interesse von Fußballvereinen für diese Rechtsform neu. Im Falle des FC Schalke 04 und des FC St. Pauli wollen die Vereine mit der Gründung der Genossenschaft ihre Finanzierung sicherstellen, indem sie Genossenschaftsanteile gegen die Zahlung eines Geldbetrags ausgeben und insgesamt zweistellige Millionenbeträge einnehmen. Die Finanzierung über die Ausgabe von Genossenschaftsanteilen soll das Eigenkapital stärken, ohne dass die Vereine Geld von fremden Investoren aufnehmen müssen. Die Erwerber der Genossenschaftsanteile erhalten mit dem Genossenschaftsanteil Mitspracherechte in der Genossenschaft und eine Gewinnbeteiligung. Tatsächlich sollen beide Vereine nach ihren eigenen Angaben jeweils bereits über 10.000 Genossenschaftsanteile ausgegeben und mehrere Millionen vereinnahmt haben (vgl. Berichte der <a href="https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/schalke-genossenschaft-3-5-millionen-euro-in-72-stunden-110254892.html" target="_blank" rel="noreferrer">FAZ</a> und der <a href="https://www.sportschau.de/regional/ndr/ndr-st-paulis-genossenschaft-geraet-ins-stocken-und-verlaengert-kampagne-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sportschau</a>).</p><p>Bei beiden Fußballvereinen sollen die neuen Genossenschaften ihre jeweiligen Stadien betreiben. Für die Lizenzspielerabteilungen eignet sich die Rechtsform der Genossenschaft nämlich nicht. Diese unterliegen der sog. 50+1 Regel der DFB-Satzung. Danach muss der Mutterverein mindestens 50% der Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmanteils innehaben. Die (umstrittene) Regel verdient einen eigenen Blogbeitrag und soll verhindern, dass Investoren die vollständige Kontrolle über die Vereinsmannschaften erhalten können. Die Einhaltung der 50+1 Regel ist mit der Form einer Genossenschaft nicht möglich, weil bei einer Genossenschaft jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme hat. Mehrstimmrechte sind zwar möglich, unterliegen aber engen Grenzen.</p><h3><span>Reform des Genossenschaftsgesetzes</span></h3><p>Das Interesse der Fußballvereine an Genossenschaften trifft dabei mit einer Reform des Genossenschaftsgesetzes zusammen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Ziel der Reform war es gerade, die Attraktivität dieser Rechtsform zu steigern. Insbesondere kommt es den Genossenschaftsprojekten auf Schalke und in St. Pauli unmittelbar zugute, dass mit der Reform das Schriftformerfordernis entfällt. Bislang konnte die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nur durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier hielt der Gesetzgeber für nicht mehr zeitgemäß. Seit Anfang Januar ist eine Beitrittserklärung in Textform ausreichend, sodass eine Mitgliedschaft seit neuestem auch online erworben werden kann. Es ist daher ein rein digitaler Vertrieb der Genossenschaftsanteile möglich.&nbsp;</p><p>Die Gründung von (Förder-) Genossenschaften als Finanzierungsvehikel ist eine Form der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding). Diese Idee ist nicht auf den Fußball beschränkt. Voraussetzung ist aber – neben der Einhaltung der genossenschaftlichen Besonderheiten – eine große Reichweite. Letztere bringen mitgliederstarke Fußballvereine bereits mit. Große Vereine gibt es aber auch außerhalb des Sports, für die diese Form der Finanzierung praktikabel sein könnte.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 14:24:41 +0100</pubDate>
                        <title>Buchauszug – Erteilt und doch nicht erfüllt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buchauszug-erteilt-und-doch-nicht-erfuellt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Aus aktuellem Anlass: OLG Naumburg, Urt. v. 20.11.2024 – 5 U 66/24</i></p><p>Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrag entbrennt zwischen den Vertragsparteien häufig Streit über nicht gezahlte Provisionen und die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Sofern der Handelsvertreter sich hierbei anwaltlich vertreten lässt, wird häufig auch die Erteilung eines sog. Buchauszugs gem. § 87c Abs. 2 HGB verlangt, um die Höhe der unberechtigterweise nicht gezahlten Provisionen bestimmen zu können. Gleichzeitig bietet der Buchauszugsanspruch ein beliebtes Druckmittel, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken. Denn die Erstellung eines rechtskonformen Buchauszugs ist für den Unternehmer regelmäßig mit hohem internem Aufwand und Kosten verbunden. Der Aufwand und das Druckpotenzial ist dabei umso größer, wenn der Unternehmer hierauf durch seine Datenorganisation/-archivierung nicht vorbereitet ist und daher die relevanten Informationen händisch zusammentragen muss. Gerade in diesen Fällen versuchen Unternehmer mit aller Kraft, der Erstellung eines Buchauszugs zu entgehen.&nbsp;</p><p>Oft genug erstellt der Unternehmer einen an den Maßstäben der Rechtsprechung gemessenen unzureichenden Buchauszug, sodass der Handelsvertreter bei Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen eine sog. Stufenklage (§ 254 ZPO) erhebt. Auf der sog. ersten Stufe macht der Handelsvertreter dann die Erteilung des Buchauszug gerichtlich geltend.</p><p>So passiert in einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren vor dem OLG Naumburg (Urt. v. 20.11.2024 – 5 U 66/24), wo der Handelsvertreter im Wege der Stufenklage auch die Erteilung eines Buchauszuges verlangte. Das Gericht hatte hierbei u.a. zu den folgenden praktisch sehr relevanten Fragen entscheiden:</p><p>(1) Wann ist der Anspruch auf Buchauszug durch die regelmäßigen Provisionsabrechnungen erfüllt?</p><p>(2) Wann verzichtet ein Handelsvertreter auf die Geltendmachung seines Buchauszugsanspruchs? Reicht hierfür das regelmäßige Nachfragen des Handelsvertreters und die teilweise Abstimmung über zu zahlende Provisionen aus?</p><p>Der Fall des OLG Naumburg bietet daher einen guten Anlass, sich mit zentralen Fragen des Buchauszugsanspruchs vertraut zu machen. Gerade Handelsvertreter einsetzende Unternehmer sollten sich des Umfangs ihrer Auskunftspflicht bewusst sein und ihr Unternehmen "buchauszugsfest" organisieren.</p><h3>I. Der Fall des OLG Naumburg&nbsp;</h3><p>In dem Verfahren vor dem OLG Naumburg hatte der Unternehmer dem Handelsvertreter monatliche Provisionsabrechnungen erteilt. In den Provisionsabrechnungen wurde dem Handelsvertreter zudem auch mitgeteilt, für welche Geschäfte keine Provision gezahlt wurde. Der beklagte Unternehmer war deshalb der Ansicht, er habe hierin alle erforderlichen Informationen i.S.v. § 87c Abs. 2 HGB bereits im Vorhinein sukzessive mitgeteilt und dadurch den Buchauszugsanspruch im Voraus erfüllt.&nbsp;</p><p>Daneben hatte der klagende Handelsvertreter in diesem Fall wöchentlich beim Unternehmer Nachfragen zu den Provisionsabrechnungen gestellt und in diesem Zusammenhang wurde sich mit dem Unternehmer über die Abrechnungen ausgetauscht. Einzelne Abrechnungen wurden zudem widerspruchslos vom Handelsvertreter entgegengenommen. Der Unternehmer war deshalb der Ansicht, der Handelsvertreter habe durch diese Abstimmung über die Provisionen auf weitergehende Provisionsansprüche und die Geltendmachung seines Buchauszugsanspruchs verzichtet.&nbsp;</p><p>Spoiler: Das OLG Naumburg hat die Einwände des Unternehmers zurückgewiesen und diesen zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.</p><h3>Was ist ein Buchauszug i.S.v. § 87c Abs. 2 HGB?</h3><p>Vorab ist es wichtig zu verstehen, was das Gesetz und die Rechtsprechung unter einem Buchauszug eigentlich verstehen. Denn ein Buchauszug ist mehr als eine bloße Aufstellung über einzelne Geschäfte des Unternehmers. Er soll nach seinem Sinn und Zweck den Handelsvertreter in die Lage versetzen, die ihm erteilten Provisionsabrechnungen auch unabhängig von seinen eigenen Unterlagen zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2017 – VII ZB 64/14).</p><p>Ein Buchauszug im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB erfordert daher eine <u>vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung</u> aller sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern ergebenden Geschäftsdaten, die für die Provision des betreffenden Handelsvertreters von Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urt. v. 23.10.1981 -I ZR 171/79; Urt. v. 20.09-2006 – VIII ZR 100/05 und Urt. v. 29.10.2008 – VIII ZR 205/05).</p><p>Die getroffene Provisionsvereinbarung bestimmt daher mit ihren Voraussetzungen maßgeblich den Inhalt des Buchauszugs. Aufzunehmen sind sämtliche Geschäfte sowie die dazugehörigen provisionsrelevanten Geschäftsdaten (etwa Kundenname, Adresse, Auftragsdatum, Kaufpreis, Datum der Lieferung, Datum der Zahlung und deren Höhe, Gründe für etwaige Nichtausführung (§ 87a Abs. 3 HGB), etc.), für die ein Provisionsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VII ZR 64/15). Letzteres kann z.B. bei bereits eingetretener Verjährung der Provisionsansprüche oder vertraglich ausgeschlossene Kundengruppen teilweise der Fall sein. Der Unternehmer muss deshalb auch solche Geschäfte mit in den Buchauszug mitaufnehmen, bei denen aus seiner Sicht kein Provisionsanspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VII ZR 64/15).&nbsp;</p><p>Daneben ist ein Buchauszug nur dann erteilt, wenn dieser auch in einer geordneten und übersichtlichen Darstellung erstellt wurde. Der Handelsvertreter ist nämlich nicht verpflichtet, sich aus einem Wust von Daten, die für ihn wichtigen Informationen selbst herauszusuchen. Vielmehr müssen die Informationen aus sich heraus verständlich und übersichtlich sein.&nbsp;</p><p>In der Praxis erteilt der Unternehmer häufig einen unvollständigen Auszug, indem teilweise Zeiträume oder systematisch provisionsrelevante Informationen fehlen. Nach der Rechtsprechung kann der Handelsvertreter in diesen Fällen vorrangig Ergänzung des bereits erteilten Buchauszuges verlangen. Einen vollständig neuen Buchauszug kann der Handelsvertreter hingegen verlangen, wenn der zur Verfügung gestellte Auszug so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, dass er für den Handelsvertreter völlig unbrauchbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1964 – VII ZR 147/62; OLG Köln, Urt. v. 27.01.2017 - 19 U 89/16).</p><h3>Wann ist der Buchauszugsanspruch im Voraus erfüllt? Reichen regelmäßige Provisionsabrechnungen?</h3><p>In der Praxis ist der Einwand der Erfüllung des Buchauszugsanspruchs das wichtigste Verteidigungsmittel des Unternehmers. Erfüllung des Anspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB kommt dabei nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung aus § 87c Abs. 2 HGB vollumfänglich nachgekommen ist und einen entsprechenden Buchauszug dem Handelsvertreter auf dessen Verlangen hin erteilt hat. Ist der Buchauszug systematisch unvollständig, so ist er, wie bereits erwähnt, je nach Schwere der Mängel entweder nicht oder nur teilweise erfüllt.</p><p>Regelmäßig liegt nur eine teilweise Erfüllung des Buchauszugsanspruchs vor, weil dieser unter systematischen Fehlern leidet. Ein Klassiker ist hierbei die fehlende Nennung der Gründe für vom Unternehmer nicht ausgeführte Geschäfte, denn dies sind Informationen, die der Unternehmer oft nicht unmittelbar im Zugriff hat, weil sie nicht unbedingt systematisch so gespeichert werden, dass sie automatisiert ausgeworfen werden könnten. Nach § 87a Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter auch bei Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts zwingend Anspruch auf seine Provision, wenn der Unternehmer für die Nichtausführung verantwortlich war. Ob dies der Fall war, kann der Handelsvertreter jedoch nur dann beurteilen, wenn ihm der Grund vom Unternehmer auch mitgeteilt wird. Enthält der erteilte Buchauszug des Unternehmers diese Angaben generell nicht, so liegt ein systematisch lückenhafter Buchauszug vor und der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB wurde nicht vollständig erfüllt (BGH, Urt. v. 21.03.2001 – VIII ZR 149/99).</p><p>Ähnlich verhielt es sich im Fall des OLG Naumburg. Dort behauptete der Unternehmer zwar, seiner Buchauszugsverpflichtung bereits durch monatliche Provisionsabrechnungen, die auch diejenigen Geschäfte nannten, für die aus Sicht des Unternehmers kein Provisionsanspruch besteht. Allerdings fehlten diesen monatlichen Provisionsabrechnungen systematisch eine Vielzahl an provisionsrelevante Angaben, wie etwa die Kunden- und Vertragsnummern, das jeweilige Auftragsdatum, das Datum der Lieferung oder die Angabe der Gründe für Stornierungen. Eine Vorauserfüllung des Buchauszugsanspruchs kam daher nicht in Betracht.</p><h3>Wann verzichtet der Handelsvertreter auf seinen Buchauszugsanspruch?</h3><p>Eine weitere sehr praxisrelevante Frage, mit der sich auch das OLG Naumburg auseinanderzusetzen hatte, ist, wann der Handelsvertreter auf seinen Buchauszugsanspruch ggf. verzichtet. Hierbei gilt Folgendes:</p><p>Die widerspruchslose Entgegennahme von Provisionsabrechnungen durch den Handelsvertreter stellt nach der Rechtsprechung keinen Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Provisionsansprüche oder Auskunftsansprüche dar (BGH, Urt. v. 20.09.2006 – VIII ZR 100/05; OLG Köln, Urt. v. 27.01.2017 - 19 U 89/16). Diesen wesentlichen Grundsatz bestätigte auch das OLG Naumburg in seiner Entscheidung.&nbsp;</p><p>Zudem gilt, dass an einen Anspruchsverzicht von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt werden und dies in der Regel nur in Betracht kommt, wenn der Handelsvertreter dies unmissverständlich erklärt (so auch etwa OLG Köln, Urt. v. 27.01.2017 - 19 U 89/16).&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund entschied das OLG Naumburg in überzeugender Weise, dass der Handelsvertreter auf seinen Buchauszugsanspruch nicht durch sein Verhalten verzichtet habe. Denn dem Umstand, dass der Handelsvertreter wöchentlich Nachfragen zu seinen Provisionsansprüchen stellte und hierzu eine gewisse Abstimmung mit dem Unternehmer erfolgte, könne nicht entnommen werden, dass der Handelsvertreter auf seine weitergehenden Provisions- und Auskunftsansprüche verzichte.</p><h3>Fazit</h3><p>Das OLG Naumburg hat die bestehende Rechtsprechung zum Buchauszugsanspruch überzeugend auf den zu entscheidenden Fall angewandt.&nbsp;</p><p>Vor dem Hintergrund dieses Falles ist Unternehmern dringend zu empfehlen, die eigenen Datensysteme so zu organisieren, dass sämtliche für die getroffenen Provisionsvereinbarungen relevanten Daten bei Bedarf leicht verfügbar sind. Denn nur so können die regelmäßig immensen Kosten für die Erstellung eines Buchauszugs auf ein Mindestmaß begrenzt werden und dem Handelsvertreter ein entsprechender Verhandlungshebel aus der Hand genommen werden.</p><p>Christopher D. Harten</p><p><span class="text-muted"><strong>STRESSTEST BUCHAUSZUG</strong>: Unternehmern bieten wir Unterstützung dabei an, sich für den Fall der Fälle „fit zu machen“. In einem strukturieren Prozess aus vier Phasen (Analysephase, Simulationsphase, Optimierungsphase und Nachbereitungsphase) prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Sie bei Anforderung eines Buchauszugs in der Lage wären, Ihre Pflichten zu erfüllen. Gemeinsam identifizieren wir Schwachstellen und stellen diese und damit auch ein Druckpotential, das Ihre Verhandlungssituation verschlechtert, ab. Interessiert? Näheres finden Sie hier: </span><a href="https://www.advant-beiten.com/en/news?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=1657&amp;cHash=574f2b8f1417e74631186e64834eca37" target="_blank"><span class="text-muted">Buchauszug – Vorsicht Falle! | ADVANT Beiten</span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 13:16:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #4 - Darf der Handelsvertreter für Wettbewerber tätig werden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-4-darf-der-handelsvertreter-fuer-wettbewerber-taetig-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider - Folge 4: "Darf der Handelsvertreter für Wettbewerber tätig werden?"</strong></p><p>Die Tätigkeit für einen Konkurrenten ist der Kündigungsgrund Nummer 1 für fristlose Kündigungen. Im Gesetz ist die (Un-)Zulässigkeit aber nicht ausdrücklich geregelt. Grund genug, diese Frage in unserem Podcast zu behandeln. &nbsp;</p><p><strong>Weiterführende Quellen:</strong> *Zitiertes Urteil des BGH (hochhackige Damenschuhe vs. sportliche Schuhe mit flachen Absätzen): Urteil vom 21.3.1966, VII ZR 116/64. *zum Wettbewerbsverbot: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 6 Rn. 15 ff.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2025 17:54:59 +0100</pubDate>
                        <title>Innovation, Dekarbonisierung, Sicherheit – aber &quot;simpler, lighter, faster&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/innovation-dekarbonisierung-sicherheit-aber-simpler-lighter-faster</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>So oder so ähnlich könnte man den "Competitiveness Compass" bzw. "Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ zusammenfassen, den die EU Kommission am 29. Januar 2025 vorgelegt hat (<a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_339" target="_blank" rel="noreferrer">Ein EU-Kompass, um wieder wettbewerbsfähig zu werden</a>). In dem Kompass definiert die EU Kommission den strategischen Rahmen für ihre Arbeit in den kommenden fünf Jahren. Das Ziel: Die Wirtschaft in der EU ankurbeln.</p><p>Interessant ist zunächst die zugrundeliegende Analyse der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in einem Pressegespräch: "<i>Our business model has basically relied on cheap labor, from China presumably, cheap energy from Russia and partially outsourcing security and security investment. These days are gone.</i>"</p><p>Die Konsequenz daraus: Die im Kompass näher dargestellten Pläne der EU Kommission für die drei Handlungsschwerpunkte Innovation, Dekarbonisierung und Sicherheit, die ihrerseits auf den Empfehlungen des Draghi-Berichts beruhen. Ziel der Kommission ist es, Europa zu dem Ort zu machen, an dem die Technologien, Dienstleistungen und sauberen Produkte von morgen erfunden, hergestellt und vermarktet werden, und dabei den Kurs auf Klimaneutralität beizubehalten. Damit gibt der Kompass einen ersten Ausblick zu der Frage, ob dem Thema ESG angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in der EU das Aus droht (vgl. grundlegend dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kommt-nun-das-aus-fuer-esg" target="_blank">Kommt nun das Aus für ESG? | ADVANT Beiten</a>). Dass die Transformation der Wirtschaft insgesamt ad acta gelegt werden soll, ist auf Grundlage des Kompasses also erst einmal nicht zu erwarten.</p><p>Was sich aber offensichtlich gravierend ändern soll, sind die Mittel: Die EU Kommission beschreibt im Kompass fünf so genannte "horizontale Faktoren für Wettbewerbsfähigkeit", mit denen sie ihre Ziele in den drei Handlungsschwerpunkten Innovation, Dekarbonisierung und Sicherheit erreichen will. Aus rechtlicher Sicht besonders relevant ist der erste Faktor "Vereinfachung", mit dem eine <strong>drastische Reduzierung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands</strong> angekündigt wird. Hinzu kommt der beabsichtigte Abbau von Hindernissen für den Binnenmarkt, die Vorstellung einer "Europäischen Spar- und Investitionsunion" zwecks Finanzierung des gesamten Unterfangens, die Förderung von Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätzen und eine bessere Koordinierung der politischen Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene.</p><p>Der im Kompass angeführte Aspekt der Vereinfachung erfordert offensichtlich einen grundlegenden Wandel. Hier will die EU Kommission selbst voranschreiten und kündigt bereits für Februar 2025 eine erste Reihe von "Simplification Omnibus packages" an. Einer – und auch der erste – Omnibus soll weitreichende Vereinfachungen in den Bereichen Nachhaltigkeitsberichterstattung, nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten und Taxonomie umfassen. Angesprochen sind damit die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die Taxonomie-VO. Diesbezügliche Erleichterungen hatte die EU Kommission bereits in Folge der Budapester Erklärung zum "Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit" im Herbst letzten Jahres angekündigt. Der Agenda für die kommende Kommissionssitzung am 26. Februar 2025 zufolge zeichnet für den entsprechenden TOP "Omnibus package: Chapeau communication and omnibus proposal" neben dem Vizepräsident Stéphane Séjourné nunmehr auch die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen selbst verantwortlich. Das mag Ausdruck der politischen Bedeutung dieses Vorhabens und der vielen diesbezüglichen Forderungen (mittlerweile etwa auch seitens der EVP sowie der deutschen und französischen Regierung) sein.</p><p>Ein erster Hinweis auf den Inhalt dieses "ersten Omnibusses" lässt sich dem Kompass auch bereits entnehmen: Um eine der Unternehmensgröße angepasste Regulierung zu gewährleisten, will die EU Kommission eine Definition für eine neue Unternehmenskategorie, die so genannten "small micaps", vorschlagen. Dabei soll es sich um Unternehmen handeln, die größer sind als KMU, aber kleiner als Großunternehmen. Die EU Kommission kündigt an, dass dadurch Tausende von Unternehmen in der EU im gleichen Sinne wie die KMU von einer maßgeschneiderten Vereinfachung der Rechtsvorschriften profitieren sollen. Das könnte so verstanden werden, dass etwa der Anwendungsbereich der CSRD, in den ab 1. Januar 2025 eigentlich alle großen Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 3 HGB fallen sollen, entsprechend eingeschränkt werden soll.</p><p>Was bedeutet das für die Unternehmen? Allein mit der Umsetzung der angekündigten Vereinfachungen durch den jeweiligen Gesetzgeber wird es in der Regel noch nicht getan sein. Vielmehr sind derartige Vereinfachungen im zweiten Schritt von den einzelnen Unternehmen umzusetzen. Dabei wird zu beleuchten sein, inwieweit die vom jeweiligen Unternehmen eingerichteten Prozesse sinnvoll angepasst werden können und sollen. Allein der Wegfall einer gesetzlichen Vorschrift macht einen eingerichteten Prozess nicht von vornherein obsolet. Zur Verdeutlichung ein (etwas überspitztes) Beispiel: Würde etwa die infolge des Wirecard-Skandals in § 91 Abs. 3 AktG aufgenommene Pflicht des Vorstands einer börsennotierten Aktiengesellschaft zur Einrichtung eines angemessenen internen Kontrollsystems (IKS) und Risikomanagementsystems (RMS) wieder aufgehoben, wäre es in der Regel über das Ziel hinausgeschossen, IKS und RMS postwendend vollständig abzuschaffen. Was aber sinnvoll und geboten ist, ist im Auge zu behalten, welche regulatorischen Vereinfachungen der von der EU Kommission insoweit angekündigte Wandel über die Zeit mit sich bringen wird und wie diese sodann in entsprechende Vereinfachungen der unternehmensinternen Prozesse übersetzt werden können. Ziel muss es dabei bleiben, dass Entscheidungen jeweils auf einer sinnvollen Informationsgrundlage getroffen werden können. Die individuellen Gestaltungsspielräume würden also wieder größer. Das bedeutet aber nicht, dass etwa ESG-Themen für Unternehmen fortan keine Rolle mehr spielen. Vielmehr steht jedenfalls Stand jetzt die Transformation der Wirtschaft und die sich daraus ergebenden Chancen und Risiken für die Geschäftsmodelle nahezu aller Unternehmen weiter auf der Tagesordnung.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2025 13:10:51 +0100</pubDate>
                        <title>INTERPOL „Silver Notice“ - Neues Instrument zur Lokalisierung inkriminierter Vermögenswerte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/interpol-silver-notice-neues-instrument-zur-lokalisierung-inkriminierter-vermoegenswerte</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>INTERPOL hat am 10. Januar 2025 auf Antrag Italiens die erste „Silver Notice“ veröffentlicht. Ziel dieser neuen Art von Bekanntmachung ist die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bei dem Aufspüren und der Rückführung von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen. Damit soll die grenzüberschreitende Kriminalität effektiver bekämpft werden. In der ersten „Silver Notice“ wird nach Informationen über das Vermögen eines hochrangigen Mafia-Mitglieds gesucht.</p><p>Mit Hilfe einer „Silver Notice“ können die Mitgliedstaaten von INTERPOL Informationen über Vermögenswerte anfordern, die mit kriminellen Aktivitäten eines Beschuldigten wie Betrug, Korruption, Geldwäsche, Umweltkriminalität und anderen schweren Straftaten in Verbindung stehen. Auf diese Weise soll das Auffinden und die Identifizierung von inkriminierten Vermögenswerten wie Immobilien, Fahrzeuge, und Unternehmensbeteiligungen erleichtert werden. Die erlangten Informationen können anschließend vorbehaltlich der nationalen Rechtslage zur Vorbereitung und Durchführung von Sicherstellungs-, Einziehungs- oder Rückgewinnungsmaßnahmen genutzt werden.</p><p>Einschließlich der „Silver Notice“ existieren nunmehr acht, farblich gekennzeichnete Bekanntmachungsarten von INTERPOL sowie das Instrument der Sonderbekanntmachung der Vereinten Nationen. Das internationale System ermöglicht es den 196 INTERPOL-Mitgliedstaaten, Fahndungen und Informationsersuchen weltweit auszutauschen.&nbsp;</p><p>Die „Silver Notice“ befindet sich in einer Pilotphase, an der 52 Mitgliedstaaten und -gebiete beteiligt sind und die mindestens bis November 2025 laufen wird. In der Pilotphase können bis zu 500 Bekanntmachungen herausgegeben werden, die gleichmäßig auf die 52 teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Deutschland ist an der Pilotphase nicht beteiligt.&nbsp;</p><p>Wie bei den anderen Bekanntmachungen von INTERPOL können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, eine Bekanntmachung mit allen 196 INTERPOL-Mitgliedstaaten zu teilen, oder sie können eine sogenannte „Diffusion“ an ausgewählte, für das Ermittlungsverfahren relevante Staaten richten.&nbsp;</p><p><a href="https://www.interpol.int/en/News-and-Events/News/2025/INTERPOL-publishes-first-Silver-Notice-targeting-criminal-assets" target="_blank" rel="noreferrer">Die offizielle Pressemitteilung von INTERPOL.</a></p><h3>Verfahrensablauf</h3><p>INTERPOL kann „Silver Notices“ ausstellen, wenn gegen eine Person wegen einer schweren Straftat ermittelt wird, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren geahndet wird. Grundlage einer „Silver Notice“ ist ein Ersuchen des nationalen Zentralbüros eines Mitgliedstaates an das INTERPOL-Generalsekretariat. Die Bekanntmachungen sind für alle Mitgliedstaaten in einer Bekanntmachungsdatenbank einsehbar.</p><p>Die meisten INTERPOL-Bekanntmachungen sind nur für den polizeilichen Gebrauch bestimmt und stehen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Ein Auszug der Bekanntmachung kann jedoch auf der INTERPOL-Website veröffentlicht werden, wenn der ersuchende Mitgliedstaat die Öffentlichkeit warnen oder um ihre Hilfe bitten möchte. Alle Sonderbekanntmachungen der Vereinten Nationen sind öffentlich einsehbar. Während der Pilotphase wird INTERPOL keine Auszüge aus „Silver Notices“ auf seiner Website veröffentlichen.</p><p>Um einem Missbrauch - beispielsweise in Form einer politischen Instrumentalisierung - entgegenzuwirken, prüft eine Task Force des INTERPOL-Generalsekretariats aus Juristen, Polizeibeamten und operativen Fachleuten alle eingehenden „Silver Notices“ auf ihre Vereinbarkeit mit der INTERPOL -Verfassung.&nbsp;</p><p>Wird ein Vermögenswert einer Person, die Gegenstand einer Silver Notice ist, aufgefunden, informiert der Mitgliedstaat, in dem der Vermögenswert aufgefunden wurde, das nationale Zentralbüro des ersuchenden Staates und das Generalsekretariat unverzüglich. Der Mitgliedstaat erteilt zudem Informationen über geeignete rechtliche Maßnahmen, die das ersuchende Land zur Erlangung des Vermögenswertes ergreifen sollte.</p><p>Das ersuchende nationale Zentralbüro wird unverzüglich nach seiner Unterrichtung über den aufgefundenen Vermögenswert tätig und sorgt insbesondere für die zügige und fristgemäße Übermittlung von angeforderten Daten und Belege an den Staat, in dem der Vermögenswert aufgefunden wurde, oder an das Generalsekretariat.</p><p>Das Generalsekretariat unterstützt die zuständigen nationalen Zentralbüros unter anderem durch die Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Überwachung, der Sicherstellung oder der Einziehung von Vermögenswerten.</p><h3>Bedeutung für Unternehmen</h3><p>Entsprechend dem „Follow-the-Money“-Ansatz werden Vermögenswerte mittels einer „Silver Notice“ gezielt gesucht. Durch Straftaten wirtschaftlich geschädigte Unternehmen könnten von dem Instrument der „Silver Notice“ künftig profitieren, weil die Ermittlungsbehörden nicht mehr ausschließlich auf internationale Rechtshilfeersuchen mit oftmals langer Bearbeitungsdauer zurückgreifen können, um Vermögenswerte international aufzuspüren.&nbsp;</p><p>Grenzüberschreitende Arrestbeschlüsse und Einziehungsentscheidungen hinsichtlich im Ausland belegener Vermögenswerte werden im Wege der internationalen Rechtshilfe vollstreckt. Innerhalb der Europäischen Union wird die grenzüberschreitende Abschöpfung von Vermögenswerten im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren seit Dezember 2020 durch die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen erleichtert.&nbsp;</p><p><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1805" target="_blank" rel="noreferrer">Die Verordnung der Europäischen Union.</a></p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Dr. Jochen Pörtge</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Compliance und Unternehmensverteidigung</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht, Compliance &amp; Internal Investigations</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2025 08:24:20 +0100</pubDate>
                        <title>BAG begrenzt digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-begrenzt-digitales-zugangsrecht-der-gewerkschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erfreulich für gewerkschaftsgeplagte Arbeitgeber ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ("BAG") vom 28.01.-2025 (Az. 1 AZR 33/24), in dem das Gericht klarstellt, dass Arbeitgeber zwar gewisse Informations- und Werbemaßnahmen der Gewerkschaften während der Arbeitszeit – auch auf digitalem Wege – dulden müssen. Der 1. Senat <strong>verneint</strong> aber klar einen <strong>Anspruch der Gewerkschaft</strong> auf <strong>Herausgabe betrieblicher E-Mail-Adressen, Einbindung in betriebliche Kommunikationsnetzwerke</strong> und&nbsp; die <strong>Verlinkung der Gewerkschaftshomepage auf der Startseite des Intranets</strong>.&nbsp;</p><h3>Worum geht es?</h3><p>Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetztes ("GG") schützt in Form der sog. Koalitionsbetätigungsfreiheit die Gewerkschaften in ihrem Bestand und Erhalt. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit gewährt den Gewerkschaften das Recht, ihre Mitglieder und alle anderen nicht organisierten Arbeitnehmer über ihre Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten zu informieren und neue Mitglieder anzuwerben. Denn nur durch Information der bereits vorhandenen und Anwerbung neuer Mitglieder kann der Bestand der Gewerkschaften gesichert werden. Ihre Grenzen findet die Koalitionsbetätigungsfreiheit allerdings in dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht des Arbeitgebers (Art. 14 GG) und in dessen Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung im Rahmen seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 12 GG). Auch müssen die Gewerkschaften die Rechte der Arbeitnehmer wahren, z.B. deren Wunsch sich nicht gewerkschaftlich zu betätigen oder ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.&nbsp;</p><p>Lange beinhaltete die Koalitionsbetätigungsfreiheit nur das physische Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb. Dies wurde als ausreichend angesehen, da sich das Arbeitsleben im Betrieb abspielte und die Gewerkschaften ihre (potenziellen) Mitglieder so effizient erreichen konnten. Spätestens seit der Corona-Pandemie verlagert sich das Arbeitsleben jedoch immer mehr ins Virtuelle. Allerdings räumte das BAG den Gewerkschaften bereits schon mehr als ein Jahrzehnt früher mit Urteil vom 20.01.2009 (Az. 1 AZR 515/08) ein virtuelles Zutrittsrecht zum Betrieb ein. Gewerkschaften dürfen betriebliche E-Mail-Adressen zu Informations- und Werbezwecken nutzen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen durch die Gewerkschaften zu dulden, sofern hieraus keine Störung der betrieblichen Abläufe oder des Betriebsfriedens folgt.</p><p>Diesem virtuellen Zugangsrecht wurden durch das BAG mit seiner Entscheidung vom 28.01. 2025 wichtige Grenzen gesetzt. Sei der Arbeitgeber zwar zur Duldung der Nutzung betrieblicher E-Mails verpflichtet, so folge aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften kein Recht, von den Arbeitgebern aktiv bei der Verbreitung oder Stabilisierung ihrer Basis durch Anwerben neuer Mitglieder oder Verfestigung der Bindung vorhandener Mitglieder unterstützt zu werden. Der Arbeitgeber dürfe die Forderung der Gewerkschaft nach aktiver Aushändigung einer Liste mit allen betrieblichen E-Mail-Adressen daher verweigern.</p><p>Auch müsse der Arbeitgeber der Gewerkschaft keinen umfassenden Zugang zu internen Kommunikationsnetzwerken verschaffen. Hier – so das BAG – überwiegen das Eigentumsrecht und das Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers. Er könne nicht dazu verpflichtet werden, die von ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen Mittel in die Dienste der Gewerkschaften zu stellen.</p><p>Abgelehnt hat das BAG ferner einen Anspruch auf Verlinkung der Gewerkschaftswebsite im betrieblichen Intranet. Eine § 9 Abs. 3 S. 2 BPersVG entsprechenden Regelung gebe es für die Privatwirtschaft im Betriebsverfassungsgesetz nicht. Auch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 S. 2 PersVG komme nach Ansicht des BAG mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Problematik des Zugangs der Gewerkschaften zu den digitalen Kommunikationssystemen eines Betriebs erkannt und sich im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetztes gegen die Aufnahme einer entsprechenden Norm in das BetrVG entschieden. Auch könne der Anspruch – so das BAG – nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden.</p><p>Im <strong>Ergebnis</strong> bleibt festzuhalten: <strong>Duldung ja</strong>, <strong>aktive Unterstützung und Einbringung betrieblicher Mittel</strong> des Arbeitgebers <strong>nein</strong>.</p><h3>Auswirkungen auf die Praxis</h3><p>Dank dieser klarstellenden Entscheidung des BAG müssen Arbeitgeber zwar Werbe- und Informationsmaßnahmen der Gewerkschaften in ihren Betrieben dulden müssen hierbei aber nicht aktiv mitwirken und die Gewerkschaft durch Zurverfügungstellung betrieblicher Mittel unterstützen&nbsp;</p><p>Bislang liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, so dass abzuwarten bleibt, welche weiteren Ausführungen zum (digitalen) Zutrittsrecht der Gewerkschaften den Entscheidungsgründen entnommen werden können; ebenso wie die Rechtsprechung sich angesichts fortschreitender Digitalisierung und Verlagerung des Arbeitslebens ins Virtuelle künftig entwickeln wird.&nbsp;</p><p>Virginia Mäurer<br>Dr. Sebastian Kroll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 Jan 2025 15:04:49 +0100</pubDate>
                        <title>Digitale Entgeltabrechnung nur mit Einwilligung des Beschäftigten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitale-entgeltabrechnung-nur-mit-einwilligung-des-beschaeftigten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 28. Januar 2025, Az. 9 AZR 48/24</i></p><p>Zwar sind die Zeiten der Lohntüte mit schriftlicher Vergütungsabrechnung wohl endgültig vorbei, doch bringt auch die Digitalisierung der Entgeltabrechnung Probleme mit sich, die es bis hin zum Bundesarbeitsgericht schaffen:</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In einem heute vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Lebensmitteldiscounter, bei dem die Klägerin als Verkäuferin tätig war, mit dem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs abgeschlossen. Nach dieser Betriebsvereinbarung wurden fortan alle Personaldokumente ausschließlich durch einen externen Anbieter in ein digitales Mitarbeiterpostfach eingestellt und konnten dort durch die Arbeitnehmer eingesehen und abgerufen werden. Zuvor (zuletzt Anfang 2022) waren die Entgeltabrechnungen in Papierform erteilt worden.</p><p>Die Klägerin war mit dieser Umstellung nicht einverstanden und forderte die Arbeitgeberin auf, davon abzusehen, die Abrechnungen ausschließlich über das digitale Mitarbeiterpostfach zur Verfügung zu stellen. Sie erhob schließlich Klage und verlangte die erneute Erteilung monatlicher Abrechnungen, da diese ihrer Meinung nach durch die Einstellung in das digitale Mitarbeiterpostfach nicht wirksam erteilt worden seien. Einer solchen Verfahrensweise habe sie nicht zugestimmt, ihr fehlendes Einverständnis sei auch nicht durch die Betriebsvereinbarung ersetzt worden.</p><p>Die Arbeitgeberin war naturgemäß anderer Auffassung: Die elektronischen Abrechnungen seien der Verkäuferin durch die Cloud-gestützte Übermittlung in ihr Postfach zugegangen. Eine Zustimmung dazu habe es nicht bedurft. Die elektronische Übermittlung sei auch nicht unzumutbar, schließlich habe die Klägerin selbst digital kommuniziert, als sie der Nutzung des Mitarbeiterpostfachs widersprochen habe.&nbsp;</p><p>Die Vorinstanzen waren sich bei der Beurteilung des Falls uneinig: Während das Arbeitsgericht Braunschweig die Klage noch abgewiesen und sich auf die Seite der Arbeitgeberin gestellt hatte, hob das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil v. 16.1.2024, Az. 9 Sa 575/23) diese Entscheidung im Berufungsverfahren auf und verurteilte die Arbeitgeberin zur (Neu-) Erteilung der Abrechnungen. Zwar könnten die Entgeltabrechnungen gem. § 108 Abs. 1 GewO in Textform erteilt werden, was auch eine Übersendung per Email ermögliche. Jedoch seien die Abrechnungen der Klägerin nicht wirksam zugegangen: Insofern sei das digitale Mitarbeiterpostfach nur dann als "geeignete Empfangsvorrichtung" anzusehen, wenn der jeweilige Mitarbeiter der Nutzung dieses Postfachs zugestimmt habe. Das sei hier mangels Einverständnis der Klägerin nicht der Fall.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung des BAG</h3><p>Das wiederum sah das BAG anders: Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Erteilung von Entgeltabrechnungen durch deren Einstellung in ein digitales Mitarbeiterpostfach die von § 108 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Textform wahrt. Im Übrigen stufte das BAG den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Abrechnung seiner Vergütung als sog. Holschuld ein. Bei einer solchen Holschuld (anders als bei einer Bring- oder Schickschuld) sei jedoch nicht der Arbeitgeber für den Zugang beim Arbeitnehmer verantwortlich, es genüge vielmehr, dass er die Abrechnung "an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstelle", wobei er lediglich den berechtigten Interessen derjenigen Beschäftigten Rechnung tragen müsse, die nicht über einen privaten Online-Zugriff verfügen. Die in der Betriebsvereinbarung geregelte digitale Zurverfügungstellung der Abrechnungen greife jedenfalls nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Beschäftigten ein.</p><p>Eine endgültige Entscheidung über die Klage traf das BAG gleichwohl nicht, sondern das Gericht verwies den Streit zurück an das LAG Niedersachsen, da noch zu klären sei, ob die Einführung und der Betrieb des Mitarbeiterpostfachs überhaupt in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gefallen seien.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Digitale Mitarbeiterpostfächer und deren Nutzung auch für die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen sind mittlerweile verbreitet und üblich, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden. Einer individuellen Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf es nicht, die Entgeltabrechnungen können auch ohne explizites Einverständnis wirksam auf diesem Wege erteilt werden. Insoweit schafft die Entscheidung begrüßenswerterweise Klarheit und Rechtssicherheit für die betriebliche Praxis.</p><p>Dr. Michael Matthiessen</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 18:00:11 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht - Folge 1: SUPER LEAGUE = SUPER LITIGATION</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Fußballwettbewerbe sind ein Milliardengeschäft. Und sie werden immer größer: In der laufenden Saison 2024/2025 wird die Champions League mit mehr Spielen als je zuvor in einem neuen Format ausgetragen. Zusätzlich steht in diesem Jahr erstmals die stark vergrößerte Klub-Weltmeisterschaft an. Bei den Welt- und Europameisterschaften wurden bzw. werden die Turniere ebenfalls vergrößert. Es ist daher nicht erstaunlich, dass auch andere mit Fußballwettbewerben Geld verdienen wollen. Daher wird aktuell ein neuer Anlauf unternommen, die sog. Super League zu gründen.</p><p>Dies ist der erste Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Die Beitragsreihe nimmt aktuelle Entwicklungen im Fußball zum Anlass, rechtliche Themen zu beleuchten. In diesem ersten Beitrag untersuchen wir die Frage, wer Wettbewerbe im Fußball ausrichten darf und wieso dies Gerichte beschäftigt. Der Beitrag zeigt auf, wie Gerichtsverfahren (Litigation) das Recht des Fußballs weiterentwickelt haben und weiterhin prägen werden.</p><h3><span>Die Super League ist wieder zurück</span></h3><p>Zur Erinnerung: Als am 19. April 2021 12 Fußballvereinen ihren Plan zur Gründung eines neuen europäischen Vereinswettbewerbs veröffentlichten, entfachte dies so viel Widerstand, dass sie das Vorhaben innerhalb von wenigen Tagen wieder aufgaben. Jetzt ist die Super League wieder zurück: Am 17. Dezember startete die A22 Sports Management S.L. einen neuen Versuch, um für den neuen Wettbewerb (in modifizierter Form und mit neuem Namen „Unify League“), die offizielle Anerkennung bei der UEFA und der FIFA zu erhalten (vgl. die Berichte der <a href="https://www.faz.net/aktuell/sport/fussball/fussball-unify-league-statt-super-league-110180378.html" target="_blank" rel="noreferrer">FAZ</a> und <a href="https://www.theguardian.com/football/2024/dec/17/european-super-league-uefa-fifa" target="_blank" rel="noreferrer">The Guardian</a>). Das Vorhaben hat mit Real Madrid und dem FC Barcelona prominente Unterstützer.</p><h3><span>Die „Verfassung“ des Fußballs&nbsp;</span></h3><p>Wer darf Fußballwettbewerbe genehmigen? Die Frage ist wirtschaftlich und rechtlich spannend. Denn es gibt kein spezielles staatliches „Fußballgesetz“ oder eine europäische „Sport-Verordnung“. Das Recht des Fußballs ist vielmehr selbstgesetztes (Binnen-)Recht der Vereine. Was hindert also ein privates Unternehmen, wie die Initiatorin der Super League, einen eigenen Fußballwettbewerb zu betreiben? Die Antwort: Es ist die Sanktionsgewalt der Verbände, insbesondere der FIFA und der UEFA. Der Fußballsport ist verbandsmäßig in Form einer Pyramide organisiert. Die einzelnen Fußballvereine unterstehen Regional- und Landesverbänden und in Deutschland dem DFB als oberstem Dachverband. Darüber steht in Europa die „<i>Union of European Football Associations</i>“ (UEFA). Die UEFA ist wiederum eine der sechs der kontinentalen Konföderationen der FIFA, des Weltfußballverbandes. Dabei gilt, dass die oberen Verbände jeweils Sanktionsgewalt über die nachgeordneten Verbände ausüben.</p><p>Ein Verein könnte sich zwar dazu entscheiden, an einem von der UEFA nicht genehmigten Konkurrenzwettbewerb wie der Super League teilzunehmen, müsste dann aber mit Sanktionen der Verbände rechnen und könnte etwa vom Spielbetrieb der Bundesliga ausgeschlossen werden. Die Fußballverbände können die Teilnahme an Konkurrenzwettbewerben mit heftigen Sanktionen <i>de facto</i> unmöglich machen. Sie fungieren so als „<i>Gatekeeper</i>“ für den Markt der Fußballwettbewerbe.</p><h3><span>Europarecht und Freier Wettbewerb</span></h3><p>Die traditionelle Verfassung des Fußballs wird aber zunehmend in Frage gestellt. Dazu haben insbesondere neue Gerichtsentscheidungen beigetragen, indem sie die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Fußball fortentwickelt haben. Ausgangspunkt der Änderungen war ein Handelsgericht in Madrid, das den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren anrief. Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass das Wettbewerbsrecht der EU auch für den Fußball gilt und die Monopolstellung der FIFA und der UEFA gegen das Europarecht verstößt. Entscheidend für die Frage, ob die Fußballverbände Konkurrenzwettbewerbe verhindern dürfen, ist der <i>Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union</i> (AEUV). Dieser regelt den europäischen Binnenmarkt, insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Da Fußballwettbewerbe eine wirtschaftliche Aktivität darstellen, gelten für sie die Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts. Im Fall der Super League hat der EuGH entschieden, dass die angedrohten Sanktionen der Fußballverbände eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Die UEFA nutze ihre beherrschende Marktstellung in unzulässiger Weise aus. Sie müsse vielmehr transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für die Zulassung neuer Wettbewerbe aufstellen. Im Mai 2024 hat das Madrider Handelsgericht schließlich geurteilt (vgl. die Berichte der <a href="https://www.sportschau.de/fussball/spanisches-gericht-verbietet-uefa-die-blockade-der-super-league,super-league-urteil-spanien-uefa-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sportschau</a> und <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/cw55dqlv5nno" target="_blank" rel="noreferrer">BBC Sport</a>), dass die UEFA und die FIFA ihre Marktmacht missbraucht haben, indem sie sich die Befugnis angemaßt haben, die Teilnahme an fremden Wettbewerben zu verbieten.</p><h3><span>Was folgt daraus für die Fußballverbände?</span></h3><p>Die besondere Stellung der UEFA und der FIFA wurde aber nicht gänzlich aufgehoben. Vielmehr hat der EuGH die Rolle der Fußballverbände in gewisser Hinsicht sogar gestärkt. Er hat anerkannt, dass dem Fußball eine besondere soziale und kulturelle Bedeutung zukommt. Diese besondere Rolle und die Vielzahl nationaler und internationaler Wettbewerbe rechtfertigten es, dass der Fußball durch einheitliche Verbände vereinheitlicht und koordiniert werden. Dass die dazu erforderlichen Regeln eingehalten werden, dürften die Verbände überwachen und notfalls sanktionieren, ohne dass darin notwendigerweise eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung liege. Die Besonderheiten des Profifußballs bedeuten aber nicht, dass die UEFA und die FIFA jeden Wettbewerber am Zugang zum Markt hindern dürfen. Auf der anderen Seite müssen die Verbände auch nicht jeden Konkurrenten zulassen. Sie seien aber verpflichtet, für die Zulassung transparente und diskriminierungsfreie Regeln aufzustellen. Die Entscheidungen des EUGH und des Madrider Handelsgerichts bedeuten also noch nicht, dass neue Wettbewerbe nicht doch von den Fußballverbänden untersagt werden können. Der EuGH hat das kommerzielle Monopol der FIFA und UEFA nicht grundsätzlich aufgehoben; es unterliegt aber einer strengeren Kontrolle.</p><h3><span>Was folgt daraus für die Super League?</span></h3><p>Ob die neuen Regeln der UEFA den rechtlichen Kriterien des EuGH entsprechen, ist aber bereits umstritten. Es ist daher zu erwarten, dass in der Zukunft weiter vor den Gerichten über Fußballwettbewerbe gestritten werden wird. Allein wegen der wirtschaftlichen Bedeutung sind auch künftig noch weitere Verfahren zu erwarten. Zu Recht kann man daher von „<strong>Super League = Super Litigation“&nbsp;</strong>sprechen (wie <i>Jan Zglinski</i> in seinem lesenswerten Aufsatz „<a href="https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4874390" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Who Owns Football</i></a>“). Ob die neue Super League (bzw. Unify League) irgendwann gespielt wird, steht in den Sternen. Dass darüber aber weitere Gerichtsprozesse geführt werden, ist hingegen mehr als wahrscheinlich.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 17:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #3 - Entsteht ein Ausgleichsanspruch auch bei Vertragsaufhebung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-3-entsteht-ein-ausgleichsanspruch-auch-bei-vertragsaufhebung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Entsteht ein Ausgleichsanspruch auch bei Vertragsaufhebung?“ Klar, wenn der Handelsvertretervertrag gekündigt wird, fällt oft ein Ausgleichsanspruch an. Aber wie ist es bei Vertragsaufhebung durch Einigung? Darum geht es in unserer heutigen Folge.</p><p><strong>Weiterführende Quellen:</strong></p><p>Zitierte Urteile</p><ul><li><span>OLG Hamm, Urt. v. 3.7.87 – 18 U 296/86.</span></li><li><span>OLG Celle, Urt. v. 18.4.02 – 11 U 210/01.</span></li><li><span>Zur Vertragsbeendigung als Anspruchsvoraussetzung: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 13 Rn. 20 ff.</span></li></ul><p>Hier finden Sie unseren kostenlos nutzbaren Ausgleichsrechner: <a href="https://www.ausgleichsrechner.de" target="_blank" class="fui-Link ___1q1shib f2hkw1w f3rmtva f1ewtqcl fyind8e f1k6fduh f1w7gpdv fk6fouc fjoy568 figsok6 f1s184ao f1mk8lai fnbmjn9 f1o700av f13mvf36 f1cmlufx f9n3di6 f1ids18y f1tx3yz7 f1deo86v f1eh06m1 f1iescvh fhgqx19 f1olyrje f1p93eir f1nev41a f1h8hb77 f1lqvz6u f10aw75t fsle3fq f17ae5zn" title="https://www.ausgleichsrechner.de/" rel="noreferrer noopener">www.ausgleichsrechner.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 13:36:22 +0100</pubDate>
                        <title>Employee-Buy-Out als Nachfolgelösung für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/employee-buy-out-als-nachfolgeloesung-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Viele Unternehmer stehen heutzutage vor dem Problem einer ungeklärten Unternehmensnachfolge, da sich oftmals kein passender Nachfolger finden lässt. In diesen Fällen kann ein Employee-Buy-Out (EBO) die passende Nachfolgelösung sein. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Mehr Nachfolgen – weniger Nachfolger</span></h3><p>Bis zum Ende des Jahres 2026 steht bei ca. 560.000 mittelständischen Unternehmen die Unternehmensnachfolge an. Allerdings haben immer mehr Unternehmer das Problem, keinen geeigneten Nachfolger zu finden. Einer gemeinsamen Umfrage der bundesweit 79 Industrie- und Handelskammern zufolge, gab es im Jahr 2023 dreimal mehr abgabewillige Unternehmer, als es Nachfolgeinteressenten gab.</p><p>Die Gründe dafür sind vielfältig: Familieninterne Unternehmensnachfolgen werden weniger, weil zunehmend die Bereitschaft fehlt, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen. Aber auch die familienexterne Unternehmensnachfolge wird immer schwieriger. Insbesondere scheitert der Verkauf des Unternehmens in wirtschaftlich schwierigen Zeiten immer häufiger an der fehlenden Kaufpreisfinanzierung durch den potenziellen Erwerber. Hinzu kommen bürokratische Hindernisse, die einzelne Erwerber abschrecken. Die Übernahme durch einen (Finanz-) Investor ist zumeist nicht gewünscht, da viele Unternehmer das Abhandenkommen der Unternehmenskultur, die Verschlechterung des Betriebsklimas oder den Verlust des Mitarbeiterzuspruchs befürchten.&nbsp;</p><p>Daher verfolgen immer mehr Unternehmen mit dem Employee-Buy-Out (EBO) einen alternativen Ansatz zur Unternehmensnachfolge.&nbsp;</p><h3>Erwerb des Unternehmens durch die Mitarbeiter&nbsp;</h3><p>Die dahinterstehende Idee ist einfach: Die Mitarbeiter selbst erwerben das Unternehmen vom ursprünglichen Inhaber. Anders als beim sogenannten Management-Buy-Out (MBO) [<a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/management-buy-out-mbo-unternehmensverkauf-an-das-management_210_612854.html" target="_blank" rel="noreferrer">Management Buy-Out (MBO): Unternehmensverkauf an das Management | Recht | Haufe</a>] jedoch nicht nur einer oder wenige aus dem Management, sondern jeder Mitarbeiter, der Interesse daran hat. Der Erwerb durch die Mitarbeiter erfolgt allerdings nicht unmittelbar, sondern über eine Genossenschaft, zu der sich die Mitarbeiter zunächst zusammenschließen. Diese erwirbt sodann vom Unternehmer die Geschäftsanteile des Unternehmens, entweder stufenweise oder en bloc. Der EBO wird daher vielfach auch als Genossenschaftsmodell bezeichnet.&nbsp;</p><p>Die Genossenschaft bietet für den Zusammenschluss der Mitarbeiter das passende Forum, weil Solidarität und gleichberechtigte Teilhabe dort seit jeher im Vordergrund stehen und Genossenschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften stärker demokratisch organisiert sind. Der Zweck der Genossenschaft ist nicht in erster Linie auf die Beteiligung an Kapital und Rendite ausgerichtet, sondern auf die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder. Beim EBO besteht der Genossenschaftszweck regelmäßig in der Sicherung und Förderung der Erwerbstätigkeit des Unternehmens und der Mitglieder einschließlich deren persönlicher und beruflicher Entwicklung. Hiervon profitieren die Mitarbeiter und das Unternehmen gleichermaßen.</p><h3>Genossenschaft als passende Rechtsform</h3><p>Gründung und Struktur der Genossenschaft sind dabei ähnlich einer Kapitalgesellschaft. Insbesondere bedarf es zur Gründung einer Satzung mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt sowie der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister. Die Genossenschaft muss einen Vorstand und auch zwingend einen Aufsichtsrat haben, wenn sie mindestens 20 Mitglieder hat. Diese wiederum üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus, die bei der Genossenschaft ebenfalls zwingend ist. Die Generalversammlung ist das wichtigste Organ der Genossenschaft, denn ähnlich wie bei einem Verein werden die wesentlichen Entscheidungen von den Mitgliedern getroffen. Ihnen obliegt insbesondere die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus ist die Generalversammlung grundsätzlich auch für Satzungsänderungen, für die Feststellung des Jahresabschlusses und für die Entscheidung über die Gewinnverwendung zuständig. Dabei gilt üblicherweise das Prinzip „ein Mitglied – eine Stimme“, unabhängig von Anzahl und Höhe der Zahlung auf die übernommenen Geschäftsanteile.</p><p>Anders als bei Kapitalgesellschaften ist der Geschäftsanteil einer Genossenschaft allerdings nicht gleichbedeutend mit der Mitgliedschaft oder der Beteiligung als solcher, sondern stellt nur zahlenmäßig den Betrag in Euro dar, mit dem sich ein Mitglied höchstens mit Einlagen beteiligen darf. Dieser beträgt beim EBO in der Regel zwischen 100 und 1.000 Euro, was jedem Mitarbeiter die Teilhabe an der Genossenschaft ermöglicht.&nbsp;</p><p>Ein- und Austritt sind unkompliziert und können mittels schriftlicher Erklärung erfolgen. Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, ist der Abfindungsanspruch auf den Stand des vorhandenen Geschäftsguthabens beschränkt und bemisst sich gerade nicht nach dem Verkehrswert des Anteils, wie es bei beispielsweise bei GmbH oder AG der Fall ist. Dies sorgt für Beständigkeit und wirkt sich auch positiv auf die Kreditwürdigkeit der Genossenschaft aus. Letzteres ist gerade bei der Unternehmensnachfolge für die Finanzierung des Kaufpreises ein wichtiger Faktor.</p><h3>Alternative zu konventionellen Nachfolgelösungen</h3><p>Der EBO vereint viele Vorteile auf sich, sowohl für den Unternehmer als auch für das Unternehmen und deren Mitarbeiter. Aus Sicht des Unternehmers ist die Nachfolge gesichert und vor allem bei den Mitarbeitern „in guten Händen“. Möchte der Unternehmer die Verantwortung nicht sofort vollständig abgeben, kann er sich nach Wunsch schrittweise zurückziehen oder für eine Übergangszeit operative oder beratende Funktionen, zum Beispiel als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in der Genossenschaft wahrnehmen. Das Unternehmen profitiert davon, dass der EBO zur Incentivierung der Mitarbeiter führt, da diese fortan Teil ihres „eigenen“ Unternehmens sind. Dies bedingt wiederum, dass die Mitarbeiter aus Eigeninteresse dafür sorgen, dass Gewinne in erster Linie dem Unternehmen zugutekommen. Da die kapitalmäßige Last beim Genossenschaftsmodell in aller Regel auf viele Schultern verteilt wird, ist auch das finanzielle Risiko des einzelnen Mitarbeiters gering.</p><p>Der EBO bietet daher eine echte Alternative zu den konventionellen Nachfolgelösungen, gerade wenn sich kein passender Nachfolger finden lässt. Zudem rücken Werte wie Solidarität und gleichberechtigte Teilhabe heutzutage wieder stärker in den Fokus, sodass die Rechtsform der Genossenschaft, die immerhin schon seit mehr als 170 Jahren existiert, auch den Zeitgeist trifft. Es ist daher kein Zufall, dass sich in anderen Ländern, wie beispielsweise Italien, diese Form der Unternehmensnachfolge bereits längst etabliert hat. Auch hierzulande wird die Zahl der EBO‘s deshalb künftig sicherlich noch zunehmen.</p><p>Stephan Strubinger</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 09:05:43 +0100</pubDate>
                        <title>Die Bedeutung der Anhörung nach § 28 VwVfG im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-bedeutung-der-anhoerung-nach-28-vwvfg-im-schlussabrechnungsverfahren-der-corona-ueberbrueckungshilfen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<h3><span><strong>Warum Anhörungen entscheidend sind</strong></span></h3><p>Steuerberater und Unternehmer, die sich aktuell mit Rückfragen oder Bescheiden im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen beschäftigen, sollten eine wichtige Unterscheidung beachten: Die allgemeine Rückfrage durch die Bewilligungsstellen und die spezifische&nbsp;Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Während Rückfragen oft erneut gestellt werden, wenn sie unbeantwortet bleiben, ist die Anhörung eine einmalige Gelegenheit, die es unbedingt zu nutzen gilt.</p><h3><span><strong>Hintergrund: Was ist eine Anhörung nach § 28 VwVfG?</strong></span></h3><p>Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 28 VwVfG) ist eine Anhörung zwingend erforderlich, bevor ein negativer Bescheid erlassen wird, der beispielsweise eine Rückforderung von Hilfen beinhaltet. Mit der Anhörung erhalten betroffene Unternehmen die Möglichkeit, sich zu den geplanten Maßnahmen zu äußern, um die Grundlage für eine rechtmäßige Entscheidung der Behörde zu schaffen.</p><p>Die Anhörung soll sicherstellen, dass die Behörde den gesamten Sachverhalt berücksichtigt, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft. Unternehmen, die keine Stellungnahme abgeben, verzichten auf diese Möglichkeit und riskieren, dass wichtige Sachverhalte und Argumente unberücksichtigt bleiben.</p><h3><span><strong>Unterschiede zwischen Rückfragen und Anhörungen</strong></span></h3><ul><li><span>Rückfragen im laufenden Schlussabrechnungsverfahren sind Teil des „normalen“ Verwaltungsverfahrens der Schlussabrechnungen. Sie können mehrfach gestellt werden und dienen der Klärung einzelner Punkte.</span></li><li><span>Anhörungen nach § 28 VwVfG hingegen haben eine spezifische Bedeutung: Sie werden unmittelbar vor dem Erlass eines ablehnenden Bescheids oder einer Rückforderung gewährt. Diese Anhörungen erfolgen nur einmal.</span></li></ul><p></p><p>Es ist wichtig zu wissen, dass die Anhörung nach § 28 VwVfG keinen Anspruch auf eine erneute Rückmeldung der Behörde gewährt. Wird die Anhörungsfrist versäumt, kann dies gravierende Folgen haben, da keine weiteren Stellungnahmen berücksichtigt werden müssen.</p><h3><span><strong>Handlungsempfehlungen für Steuerberater und Unternehmer</strong></span></h3><ol><li><span>Ernsthaftigkeit der Anhörung erkennen: Sobald eine Anhörung nach § 28 VwVfG eingeleitet wird, sollte umgehend geprüft werden, welche Argumente oder Unterlagen noch vorgelegt werden können, um die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen.</span></li><li><span>Fristverlängerung beantragen: Falls die Frist für eine Stellungnahme nicht eingehalten werden kann, sollte ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt werden. Dieser Schritt zeigt der Behörde Engagement und kann die Möglichkeit schaffen, eine sorgfältige Stellungnahme zu erarbeiten.</span></li><li><span>Umfassende Stellungnahme einreichen: Im Rahmen der Anhörung sollten alle relevanten Sachverhalte und rechtlichen Argumente vorgetragen werden. Denn in einem späteren Klageverfahren wird die Rechtmäßigkeit des Bescheids meist nur auf Grundlage der im Widerspruchsverfahren eingereichten Fakten geprüft.</span></li><li><span>Anwaltliche Unterstützung in Erwägung ziehen: Insbesondere bei komplexen Rückforderungen kann es sinnvoll sein, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann sicherstellen, dass alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Aspekte berücksichtigt werden.</span></li></ol><p></p><h3><span><strong>Die Rolle der Behörde bei Anhörungen</strong></span></h3><p>Nach § 28 VwVfG ist die Behörde verpflichtet, die Stellungnahme des Betroffenen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde zwingend zugunsten des Unternehmens entscheiden muss. Vielmehr wird der Sachverhalt geprüft, und es wird bewertet, ob die Argumente die geplante Maßnahme entkräften können.</p><h3><span><strong>Risiken bei Versäumnis der Anhörung</strong></span></h3><p>Unternehmen, die auf eine Stellungnahme verzichten oder die Frist verstreichen lassen, laufen Gefahr, ihre Erfolgsaussichten im Widerspruchs- oder Klageverfahren erheblich zu schmälern. Wie die Rechtsprechung zeigt, werden im Klageverfahren häufig nur die Sachverhalte berücksichtigt, die im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden. Ein späterer Vortrag neuer Fakten ist nur in engen Ausnahmen möglich.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Anhörung nach § 28 VwVfG ist ein entscheidender Schritt im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen. Sie bietet eine einmalige Möglichkeit, die eigene Position darzulegen und die drohende Rückforderung abzuwenden. Steuerberater und Unternehmer sollten diese Chance unbedingt nutzen und bei Bedarf anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Denn Fehler in diesem Verfahrensschritt können schwerwiegende finanzielle Folgen haben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 08:26:33 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Immer Ärger mit den Paukern&quot; – Der Arbeitnehmerstatus bei Lehrern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/immer-aerger-mit-den-paukern-der-arbeitnehmerstatus-bei-lehrern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Immer Ärger mit den Paukern" oder "Zur Hölle mit den Paukern" sagten jedenfalls "Die Lümmel von der ersten Bank" und damit die Schauspieler Hansi Krauss, Uschi Glas, Theo Lingen u.a. in den Schulkomödien Ende der 60er Jahre. Der Ärger mit den Paukern ist aber immer aktuell, nicht nur in der Filmwelt, beispielsweise mit "Fack ju Göhte" sondern auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Das&nbsp;LAG Baden-Württemberg hat im&nbsp;Beschluss&nbsp;vom&nbsp;10.12.2024&nbsp;–&nbsp;2 Ta 5/24 über den Status eines Lehrers entschieden.</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>Der Status von Lehrern, insbesondere von Musik- oder Volkshochschullehrern war in den letzten Jahren häufiger Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. In der aktuellen LAG-Entscheidung geht um die Tätigkeit als Dozent an einer privaten Heilpraktikerschule.</p><h3>1.<span> Arbeitnehmerstatus – Grundsätze zu Lehrern</span></h3><p>Nach § 611a Abs. 1 S. 1 BGB ist Arbeitnehmer, wer sich auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Wie viele Berufe kann auch der Beruf des Lehrers als Arbeitnehmer oder in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.</p><p>Der Begriff des Arbeitnehmers und der des sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten sind nicht deckungsgleich. Auch wenn ein Lehrer nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter anzusehen wäre, folgt hieraus nicht automatisch die Arbeitnehmereigenschaft.</p><h3>2.<span> </span>Abgrenzung</h3><p>Für die Abgrenzung eines Lehrers als Arbeitnehmer oder als Selbständiger kommt es auf die Weisungsabhängigkeit an.&nbsp;Das Weisungsrecht betrifft Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.</p><h3>3.<span> </span>Online-Dozent</h3><p>Die Dozentin war für eine private Heilpraktikerschule tätig. Sie erhielt ihre Lehraufträge über ein Online-Portal, auf das sie sich frei bewerben konnte. Die Heilpraktikerschule kündigte die Lehraufträge fristlos. Daraufhin klagte die Dozentin beim Arbeitsgericht und machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Der Fall erinnert stark an den "Crowdworker".&nbsp;</p><h3>4. <span>LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2024 – 2 Ta 5/24</span></h3><p>Das Arbeitsgericht sah den Rechtsweg zum Arbeitsgericht als eröffnet und die Dozentin als Arbeitnehmerin an. Das LAG Baden-Württemberg hob diese Entscheidung auf, stellte bei der Dozentin keine Arbeitnehmereigenschaft fest und verwies den Rechtsstreit an die ordentlichen Gerichte.</p><p>Das LAG stellte hauptsächlich darauf ab, dass die Dozentin ihre Lehraufträge selbst auswählen konnte und keine persönliche Abhängigkeit bestand. Zudem sei die Tätigkeit nicht mit der eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar, da der Besuch der Heilpraktikerschule keine gesetzliche Voraussetzung für die Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist. Selbst detaillierten Vorgaben der Heilpraktikerschule und die Führung von Klassenbüchern und Anwesenheitslisten begründeten keine persönliche Abhängigkeit.</p><p>Das LAG nahm auch Stellung zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Crowdworkern und des Bundessozialgerichts zu Musikschullehrern. Diese Entscheidungen änderte jedoch nichts an der Entscheidung des LAG. Die Dozentin war auch nicht wirtschaftlich von der Tätigkeit abhängig, jedenfalls konnte sie es nicht nachweisen.</p><p>Der (juristische) Ärger mit den Paukern wird weitergehen. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 Jan 2025 17:05:16 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfe: Nachweis des &quot;coronabedingten Umsatzeinbruchs&quot; in Bayern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfe-nachweis-des-coronabedingten-umsatzeinbruchs-in-bayern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren während der Pandemie ein zentrales Unterstützungsinstrument für Unternehmen. Doch spätestens mit der Einreichung der Schlussabrechnungen treten vermehrt Rückforderungsbescheide in den Vordergrund. Insbesondere die Haltung der IHK für München und Oberbayern zeigt dabei, wie umfassend und detailliert die Antragsprüfung heute erfolgt. Im Folgenden fassen wir die zentralen Erkenntnisse zusammen und geben Hinweise für Steuerberater und Unternehmen.</p><h3><span><strong>Die Schlussabrechnung: Ein neuer Prüfrahmen</strong></span></h3><p>Ein wesentliches Merkmal der Schlussabrechnungen bei den Überbrückungshilfen ist der Totalvorbehalt, wie ihn auch die IHK für München und Oberbayern versteht. Während im Antragsverfahren oft auf Angaben der prüfenden Dritten vertraut wurde, wird nun jede Schlussabrechnung detailliert geprüft. Die IHK für München und Oberbayern betont hierbei, dass auch alle Voraussetzungen für die Antragsberechtigung überprüft werden dürfen. Besonders auffällig ist dabei die Prüfung des corona-bedingten Umsatzeinbruchs.</p><h3><span><strong>Coronabedingter Umsatzeinbruch: Eine strikte Auslegung</strong></span></h3><p>Die IHK für München und Oberbayern sieht Unternehmen und Steuerberater in der Pflicht, den corona-bedingten Umsatzeinbruch schön für den Zeitraum der Überbrückungshilfe III nicht nur nachzuweisen, sondern auch dessen (un-) mittelbaren Zusammenhang mit staatlichen Pandemie-Maßnahmen darzulegen. Dabei unterscheidet die IHK klar zwischen direkten und mittelbaren Beeinträchtigungen:</p><ul><li><span>Direkte Beeinträchtigungen: Hierzu zählen beispielsweise staatlich angeordnete Betriebsschließungen oder Beschränkungen, die unmittelbar die Geschäftstätigkeit einschränkten.</span></li><li><span>Mittelbare Beeinträchtigungen: Diese umfassen etwa Umsatzrückgänge infolge von Nachfrageeinbrüchen, die jedoch nicht zwangsläufig als corona-bedingt anerkannt werden. Voraussetzung für eine Antragsberechtigung sei, dass diese Rückgänge auf den Geschäftskontakt mit direkt geschlossenen Branchen zurückzuführen sind. Die IHK zieht dabei die sogenannte „80-Prozent-Regel“ heran, wonach ein erheblicher Teil der Umsätze aus Geschäften mit betroffenen Branchen stammen muss.</span></li></ul><p>Die genaue Verwaltungspraxis bleibt hier für viele Unternehmen und Steuerberater unklar und ist im Übrigen auch rechtlich sehr umstritten.</p><h3><span><strong>Vergleich Überbrückungshilfe III und IV</strong></span></h3><p>Interessant ist, dass die IHK keinen qualitativen Unterschied in der Bewertung des Umsatzeinbruchs zwischen der Überbrückungshilfe III und IV sieht. Lediglich der Nachweis sei bei der Überbrückungshilfe III einfacher, da in deren Förderzeitraum mehr staatliche Einschränkungen galten. Diese Sichtweise steht allerdings in der Kritik, da viele Praktiker eine veränderte Verwaltungspraxis bei der Überbrückungshilfe IV beobachten konnten, die strengere Anforderungen stellte.</p><h3><span><strong>Konsequenzen für Antragsteller: Die Gefahr der Rückforderung</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis der IHK führt dazu, dass viele Unternehmen mit Rückforderungen konfrontiert werden. Besonders problematisch ist dabei die Haltung der IHK und auch der bayerischen Verwaltungsgerichte, wonach im Klageverfahren nur die Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen wurden. Neue Tatsachen oder Beweise können nicht nachträglich eingebracht werden. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen und Steuerberater, im Verwaltungsverfahren möglichst umfassend und rechtssicher zu argumentieren.</p><h3><span><strong>Herausforderungen für Unternehmen mit Geschäft im europäischen Ausland</strong></span></h3><p>Ein weiterer Aspekt, der häufig zu Diskussionen führt, ist die Berücksichtigung ausländischer Pandemie-Maßnahmen. Die IHK legt ihren Fokus allein auf deutsche Maßnahmen, sodass Unternehmen, die beispielsweise in Österreich Einschränkungen erlebten, keine Berücksichtigung finden. Dies wird in der Praxis oft als widersprüchlich zu den Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes gesehen, bleibt jedoch vorerst unklar geregelt.</p><h3><span><strong>Empfehlungen für Steuerberater und Unternehmen</strong></span></h3><p>Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen, dass Unternehmen und deren Steuerberater proaktiv handeln müssen, um Rückforderungen zu vermeiden:</p><ol><li><span>Frühzeitige Stellungnahmen: Antworten auf Rückfragen sollten umfassend und gut dokumentiert erfolgen. Fristverlängerungen können helfen, mehr Zeit für die Vorbereitung zu gewinnen.</span></li><li><span>Rechtsberatung: Schon bei der Beantwortung der Rückfragen bei der Schlussabrechnung ist es sinnvoll, juristischen Beistand hinzuzuziehen, um spätere Nachteile zu vermeiden.</span></li><li><span>Sorgfältige Prüfung: Sämtliche Sachverhalte, insbesondere zum Umsatzeinbruch, sollten genau geprüft und im Zweifelsfall durch externe Gutachten untermauert werden.</span></li><li><span>Kommunikation mit Mandanten: Steuerberater sollten ihre Mandanten über mögliche Risiken und die strengere Prüfpraxis aufklären, um Missverständnisse zu vermeiden.</span></li></ol><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Praxis der IHK für München und Oberbayern zeigt exemplarisch, dass die Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen weitaus mehr als eine Formalität sind. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass jede Angabe genau hinterfragt wird. Gleichzeitig gibt es rechtliche und praktische Ansätze, um gegen Rückforderungen vorzugehen. Eine frühzeitige und professionelle Vorbereitung ist dabei der Schlüssel.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Jan 2025 10:24:49 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #2 - Sollte man vertraglich regeln, wie sich der Ausgleichanspruch berechnet?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-2-sollte-man-vertraglich-regeln-wie-sich-der-ausgleichanspruch-berechnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Sollte man vertraglich regeln, wie sich der Ausgleichsanspruch berechnet?“ Spoiler: Das ist ein heißes Eisen.</p><p><strong>Weiterführende Quellen:</strong></p><ul><li><span>Genanntes Urteil: &nbsp;OLG Hamm, Urt. v. 29.07.2013, 18 U 169/12.</span></li><li><span>Zur Abdingbarkeit der §§ 84 ff. HGB bei internationalen Vertriebsverträgen: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 28.</span></li><li><span>Hier finden Sie unseren kostenlos nutzbaren Ausgleichsrechner: </span><a href="https://www.ausgleichsrechner.de" target="_blank" class="fui-Link ___1q1shib f2hkw1w f3rmtva f1ewtqcl fyind8e f1k6fduh f1w7gpdv fk6fouc fjoy568 figsok6 f1s184ao f1mk8lai fnbmjn9 f1o700av f13mvf36 f1cmlufx f9n3di6 f1ids18y f1tx3yz7 f1deo86v f1eh06m1 f1iescvh fhgqx19 f1olyrje f1p93eir f1nev41a f1h8hb77 f1lqvz6u f10aw75t fsle3fq f17ae5zn" title="https://www.ausgleichsrechner.de/" rel="noreferrer noopener"><span>www.ausgleichsrechner.de</span></a></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Jan 2025 08:32:27 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erreicht endgültige Anti-Dumping-Zölle zugunsten der europäischen Erythrit-Industrie </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erreicht-endgueltige-anti-dumping-zoelle-zugunsten-der-europaeischen-erythrit-industrie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 21. Januar 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die europäischen Erythrit-Industrie erreicht, dass die seit dem 19. Juli 2024 geltenden vorläufigen Anti-Dumping-Zölle auf Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China durch endgültige Schutzmaßnahmen ersetzt und sogar bis zu drei Monate rückwirkende Zölle verhängt werden.</p><p class="text-justify">Dieser Erfolg im internationalen Handelsrecht ist das Ergebnis einer 14-monatigen Untersuchung, die die EU durchführte, um eine weitere Schädigung der europäischen Industrie durch „gedumpte“ Einfuhren von Erythrit abzuwenden. Die festgesetzten Anti-Dumping-Zölle gelten für fünf Jahre.</p><p class="text-justify">Die EU hatte im Juli 2024 vorläufige Anti-Dumping-Zölle auf das kalorienfreie Süßungsmittel Erythrit aus China eingeführt. Zur Begründung hieß es, dass die chinesischen Preise für Erythrit „gedumpt“ sind und die europäische Industrie stark schädigen. Die Zölle betragen von 34,4 Prozent bis zu 233,3 Prozent.&nbsp;Erythrit wird hauptsächlich als Zuckerersatz in Lebensmitteln und Getränken verwendet - entweder in reiner Form oder in Mischung mit anderen Süßungsmitteln. Gebraucht wird es demnach bei Tisch sowie etwa in Getränken, Süßwaren, Backwaren und Sportnahrung.</p><p class="text-justify">Das Verfahren unterstreicht die erfolgreiche Handelspraxis von ADVANT Beiten. Mit mehr als 30-jähriger Erfahrung in mehr als 100 Fällen beraten unsere Anwälte EU-Hersteller, Verbände, ausländische Produzenten, Importeure und Regierungen zu Anti-Dumping-Maßnahmen.&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater Europäische Erythrit-Industrie:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Federführend Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Federführung), Gábor Báthory, Dr. Dietmar O. Reich.</p><p class="text-justify"><i><u>Quelle EU:&nbsp;</u></i></p><p class="text-justify"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2025/60 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China</i></p><p class="text-justify"><a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/60/oj" target="_blank" rel="noreferrer"><i>http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/60/oj</i></a><i>&nbsp;</i></p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 12:54:09 +0100</pubDate>
                        <title>Kommt nun das Aus für ESG?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kommt-nun-das-aus-fuer-esg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der 20. Januar 2025 ist zweifelsohne ein wichtiger Tag. In den USA wird der alte und neue US-Präsident Donald Trump vereidigt. Schon zuvor hatte sich in den USA seit längerer Zeit Streit um die Beachtung von ESG-Aspekten durch Unternehmen und institutionelle Anleger entwickelt. Diese Diskussion ist auch nach Deutschland und Europa übergeschwappt und vermischt sich mit dem jahrzehntealten Thema des Bürokratieabbaus. Ein erstes Beispiel dafür war das bereits recht holprige Zustandekommen der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Die Diskussion um die Abschaffung des LkSG ein zweites (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag vom 9. Dezember 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat" target="_blank">Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat | ADVANT Beiten</a>). Im November 2024 hat der Europäische Rat in der Budapester Erklärung zum "Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit" einen "revolutionären Vereinfachungsprozess" eingefordert, der insbesondere eine Verringerung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten um mindestens 25 Prozent mit sich bringen soll (<a href="https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/11/08/the-budapest-declaration/" target="_blank" rel="noreferrer">Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit - Consilium</a>). Aufbauend darauf hat die EU-Kommission eine so genannte Omnibus-Verordnung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Taxonomie-VO und der erst im Sommer 2024 in Kraft getretenen CSDDD angekündigt. Seither wird munter gerätselt und gefordert, was diese Omnibus-Verordnung im Einzelnen enthalten soll. Ein erster konkreter Entwurf der Kommission wird für Ende Februar erwartet. Noch ein weiterer Mosaikstein in diesem aktuellen Bild ist der Umstand, dass die bereits 2022 in Kraft getretenen CSRD infolge des vorzeitigen Endes der Ampel-Koalition noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden ist, was wiederum denjenigen Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheiten bereitet, die erstmalig für das Geschäftsjahr 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet gewesen wären und sich in Erwartung einer noch halbwegs rechtzeitigen Umsetzung der CSRD ins deutsche Recht dementsprechend vorbereitet hatten (vgl. dazu ebenfalls unseren vorbezeichneten Blogbeitrag).</p><p>Das alles könnte man kritisch als hektisches Hin und Her bewerten, das von den Zielen klarer und effizienter Vorgaben, Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit einigermaßen weit entfernt zu sein scheint. Gleichzeitig kommt die Frage, wie sich dieses mögliche "Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln" auf Seiten des Gesetzgebers bei den betroffenen Unternehmen auswirkt. Unabhängig von den andauernden politischen Diskussionen um die neuen ESG-Regulierungen gibt es für das Thema ESG aber auch einige rechtliche Determinanten, die in jedem Fall Fortbestand haben dürften:</p><p>Bereits geltende Gesetze sind natürlich zu beachten (Stichwort Compliance), und zwar solange sie gelten. Die bloße Möglichkeit einer Abschaffung von Gesetzen ist keine hinreichende Rechtfertigung, sich an diese Gesetze schon zuvor nicht mehr zu halten. Das gilt zum Beispiel für das LkSG, das seit 1. Januar 2023 geltendes deutsches Recht ist (vgl. dazu unseren vorbezeichneten Blogbeitrag). Zu den geltenden Gesetzen gehören aber auch die althergebrachten <strong>allgemeinen Sorgfaltsanforderungen an das Handeln von Vorständen und Geschäftsführern</strong>, bei denen immer mal wieder über Modifikationen – gerade bezüglich der Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung in Form der Schadenersatzhaftung – diskutiert wird, aber nicht über eine umfassende Abschaffung: "<i>Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.</i>", § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Und dem Satz 2 der Vorschrift ist zu entnehmen, dass <strong>unternehmerische Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft</strong> getroffen werden sollen. Was bedeutet das für unternehmerischen Entscheidungen – und hier gerade auch Kardinalentscheidungen zu Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell, für die (auch) ESG-Aspekte relevant sind und damit zur angemessen Informationsgrundlage zählen? Dann sollte der Vorstand diese <strong>ESG-Aspekte&nbsp;</strong>bei seiner Entscheidung (neben allen anderen relevanten Aspekten) angemessen (mit-)berücksichtigen, wenn er im Falle einer unerfreulichen weiteren Unternehmensentwicklung später nicht Pflichtverletzungsvorwürfen und Haftungsansprüchen ausgesetzt sein möchte. Und zwar ganz unabhängig von CSRD, Taxonomie-VO, CSDDD und der angekündigten Omnibus-Verordnung (vgl. im Einzelnen Walden, NZG 2020, 50 ff.: "<i>Corporate Social Responsibility: Rechte, Pflichten und Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat</i>").</p><p>Ein anderer, damit eng verbundener Punkt findet sich im Bereich der <strong>Bankenaufsicht</strong>. Die Aufsicht hat bereits vor einigen Jahren die Bedeutung von ESG-Risiken und die Notwendigkeit ihrer Erfassung im klassischen Risikomanagement hervorgehoben. Mittlerweile enthält die MaRisk zahlreiche detaillierte Regelungen dazu. Und gerade erst am 9. Januar 2025 hat die European Banking Authority (EBA) ihre "<i>Guidelines on the management of environmental, social and governance (ESG) risk</i>" (<a href="https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2025-01/fb22982a-d69d-42cc-9d62-1023497ad58a/Final%20Guidelines%20on%20the%20management%20of%20ESG%20risks.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Final Guidelines on the management of ESG risks.pdf</a>) veröffentlicht. Dort ist in der Executive Summary erneut zu lesen:</p><p>"<i><strong>ESG risks</strong>, in particular environmental risks through transition and physical risk drivers, <strong>pose challenges to the safety and soundness of institutions</strong> and may <strong>affect all traditional categories of financial risks</strong> to which they are exposed. To <strong>ensure the resilience of the business model</strong> and risk profile of institutions in the short, medium and long term, the guidelines set requirements for the internal processes and <strong>ESG risk management arrangements</strong> that institutions should have in place. […] Institutions should <strong>integrate ESG risks into their regular risk management framework</strong> by considering their role as potential drivers of all traditional categories of financial risks, including credit, market, operational, reputational, liquidity, business model, and concentration risks.</i>" (Hervorhebungen durch den Verfasser)</p><p>Für die Unternehmen der Realwirtschaft folgt daraus zweierlei: Erstens: Wenn ESG-Risiken für Finanzinstitute relevant sind, dann sind sie es auch und erst recht auch für ihre Kunden. Denn die ESG-Risiken der Institute ergeben sich häufig aus den ESG-Risiko ihrer Kunden, etwa wenn ein solches Risiko als Kreditrisiko auf das Institut durchschlägt. Daher tun nicht nur die Institute, sondern auch die Unternehmen der Realwirtschaft gut daran, ESG-Risiken in ihren traditionellen (und seit Wirecard in § 90 AktG jedenfalls auch für börsennotierte Gesellschaften der Realwirtschaft gesetzlich vorgeschriebenen) Risikomanagementsystemen zu berücksichtigen, um mögliche negative Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Berücksichtigung von ESG-Risiken auf das Unternehmen möglichst zu vermeiden. Und zweitens: Unabhängig von der entsprechenden Ausgestaltung des eigenen Risikomanagements ist auch insoweit ein "trickle-down"-Effekt zu erwarten, da sich die Institute im Zuge ihrer eigenen Risikomanagementprozesse um entsprechende Informationen ihren Kunden bemühen müssen und diese sich daher mit entsprechende Informationsanfragen konfrontiert sehen. So hat die Einbeziehung von ESG-Aspekten in die Kreditprozesse der Institute bereits begonnen.</p><p>Als Kehrseite zu den ESG-Risiken sollten Vorstände und Geschäftsführer auch etwaige <strong>ESG-Chancen</strong> im Blick behalten. Für viele Unternehmen mag die Transformation der Wirtschaft auch neue Geschäftschancen beinhalten, die ebenso wie andere Geschäftschancen zu behandeln sind.&nbsp;</p><p>All das gilt natürlich in erster Linie für die klassische Outside-In-Perspektive der Unternehmen, aber mittelbar unter Umständen auch für die von der CSRD unter dem Gesichtspunkt der doppelten Wesentlichkeit angesprochenen Inside-Out-Perspektive, d.h. den Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt und die Gesellschaft. Denn derartige nachteilige Auswirkungen können auf das Unternehmen zurückfallen, wenn sie von relevanten Bezugsgruppen wie z.B. (ggf. potentiellen) Kunden und Mitarbeitern kritisch betrachtet werden. Und schließlich ist auch der Blick in die Lieferkette spätestens seit Corona und zunehmenden geopolitischen Ungewissheiten nichts Neues mehr.</p><p>Im Ergebnis erscheint eine Auseinandersetzung mit den für das spezifische Unternehmen relevanten ESG-Risiken und ESG-Chance mit Blick auf die allgemeinen Leitungspflichten von Vorstand und Geschäftsführung also auch unabhängig von der CSRD sinnvoll. Interessanterweise haben sich mit Blick auf die Omnibus-Pläne der EU-Kommission laut Presseberichten unlängst die der französischen Organisation C3D angehörenden Chief Sustainability Officers (CSOs) von mehr als 400 französischen Unternehmen an die EU-Kommission gewandt und betont, dass “<i>ESG reporting and value chain assessment</i>” wesentlich seien "<i>for</i> <i>resilience</i>" sowie “<i>for survival, growth, and long-term competitiveness</i>” der europäischen Unternehmen. Zudem würden sie die Souveränität Europas stärken, indem europäische Normen globale Standards setzen, anstatt dies anderen konkurrierenden Rechtsordnungen zu überlassen (damit ist wohl der sog. <i>Brussel's Effect</i> angesprochen). Die französischen CSOs raten der EU-Kommission daher zu praktischen Maßnahmen zur Verbesserung der Klarheit und Wirksamkeit der Regulierungen, ohne ihre strategischen Ziele zu gefährden. Wie bereits einleitend deutlich wurde, gibt es freilich genügend Stimmen, die eine gegenteilige Auffassung vertreten und eine unveränderte Fortführung als gravierenden Wettbewerbsnachteil ansehen.</p><p>Es bleibt daher auf jeden Fall spannend, wie diese Diskussion sich weiter entwickeln wird. Relevante ESG-Aspekte bereits "nur" deshalb außer Acht zu lassen, könnte sich für Unternehmensleiter als riskant erweisen. Das Treffen von abgewogenen Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage bleibt (auch) insoweit das A und O.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 10:15:28 +0100</pubDate>
                        <title>Kosten des Prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung: Rechte, Pflichten und Risiken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kosten-des-pruefenden-dritten-in-der-schlussabrechnung-rechte-pflichten-und-risiken</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten des Prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen stellen ein sensibles und wichtiges Thema dar. Steuerberater und Unternehmen stehen vor der Herausforderung, diese korrekt in der Schlussabrechnung anzusetzen, während gleichzeitig rechtliche und finanzielle Risiken minimiert werden müssen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Risiken im Zusammenhang mit diesen Kosten und bietet praxisnahe Empfehlungen.</p><h3><span>Regelungen zu den Kosten des Prüfenden Dritten</span></h3><p>Die Kosten des Prüfenden Dritten werden sowohl für die Antragstellung als auch für die Erstellung der Schlussabrechnung von den Bewilligungsstellen gefördert. Es gibt jedoch Unterschiede, die es zu beachten gilt:</p><ol><li><span>Antragstellung: Die Kosten der Anträge müssen vollständig beglichen sein. Dies ist eine unumstößliche Vorgabe, die für die Förderung relevant ist.</span></li><li><span>Schlussabrechnung: Für die Kosten der Schlussabrechnung gilt, dass sie angesetzt werden können, ohne dass sie vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein müssen. Jedoch müssen diese Kosten tatsächlich entstanden sein und in Rechnung gestellt werden.</span></li></ol><p></p><h3><span>Offene Fragen und Unsicherheiten</span></h3><p>Obwohl die Bewilligungsstellen grundsätzlich klar kommunizieren, dass die Kosten für die Schlussabrechnung nicht vorab bezahlt sein müssen, gibt es mehrere Unsicherheiten:</p><ul><li><span>Gestundete Kosten: Hierzu gibt es keine einheitliche Regelung in den FAQ. Gestundete Kosten, etwa bei Mieten, führen in der Praxis zu Streitigkeiten, ob sie förderfähig sind, wenn sie nicht bis zur Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt wurden.</span></li><li><span>Verhältnis zur Förderung: Die Frage, ob und wann nicht beglichene Kosten des Prüfenden Dritten aus der Förderung fallen, ist nicht abschließend geklärt. Einzelne Berichte legen nahe, dass diese binnen sechs Wochen nach Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein müssen, um förderfähig zu bleiben.</span></li></ul><p></p><h3><span>Risikofaktoren für Steuerberater und Unternehmen</span></h3><p>Fehler im Umgang mit den Kosten des Prüfenden Dritten können weitreichende Konsequenzen haben:</p><ol><li><span>Überförderung: Wenn Mandanten die Kosten nicht begleichen, obwohl sie in der Schlussabrechnung angesetzt wurden, kann dies als Überförderung gewertet werden. Das Unternehmen hat dann Fördermittel erhalten, die nicht rechtmäßig verwendet wurden.</span></li><li><span>Subventionsbetrug: Wird nicht offengelegt, dass gestundete oder unbeglichene Kosten in der Schlussabrechnung enthalten sind, könnte dies strafrechtlich als Subventionsbetrug gewertet werden.</span></li><li><span>Haftung des Steuerberaters: Steuerberater, die unvollständige oder falsche Angaben zu den Kosten machen, riskieren, selbst in die Haftung zu geraten.</span></li></ol><p></p><h3><span>Ein Beispiel:</span></h3><p>Ein Unternehmen setzt 300.000 Euro für die Kosten des Prüfenden Dritten an und erhält die Förderung. Die Mandanten begleichen jedoch nur 150.000 Euro nach einem Gerichtsvergleich. Hier droht eine Überförderung und potenziell ein Subventionsbetrug.</p><p>Praktische Empfehlungen für Steuerberater</p><ol><li><span>Klarheit schaffen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Mandanten die Kosten für die Schlussabrechnung in Rechnung gestellt bekommen und diese auch begleichen.</span></li><li><span>Mahnung aussprechen: Mandanten sollten auf die Risiken hingewiesen werden, die entstehen, wenn sie die Kosten nicht begleichen.</span></li><li><span>Offenlegung: Sollte ein Mandant die Kosten nicht zahlen, ist es ratsam, dies der Bewilligungsstelle mitzuteilen, um sich selbst vor Vorwürfen zu schützen.</span></li><li><span>Begleichung gestundeter Fixkosten: Unternehmen sollten gestundete Kosten spätestens vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlen, um Streitigkeiten mit den Bewilligungsstellen zu vermeiden. Ansonsten sollten sie diese schnell nachzahlen.</span></li></ol><p></p><h3><span>Das geänderte Jahressteuergesetz 2024: Neue Risiken</span></h3><p>Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Schwelle zur Strafanzeige bei Subventionsbetrug gesenkt. Bewilligungsstellen dürfen Finanzdaten jetzt direkt an Staatsanwaltschaften weiterleiten, wenn der Verdacht auf Subventionsbetrug besteht. Dies bedeutet:</p><ul><li><span>Steuerberater und Unternehmen sollten besonders sorgfältig arbeiten, um Fehlangaben zu vermeiden.</span></li><li><span>Transparenz und eine ordnungsgemäße Dokumentation sind essenziell, um Vorwürfe zu entkräften.</span></li></ul><p></p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die Kosten des Prüfenden Dritten sind ein zentraler Bestandteil der Schlussabrechnung und erfordern sowohl von Unternehmen als auch von Steuerberatern höchste Sorgfalt. Insbesondere unbeglichene oder gestundete Kosten können rechtliche und finanzielle Risiken bergen. Steuerberater sollten ihre Mandanten dazu anhalten, diese Kosten zeitnah zu begleichen, und mögliche Unregelmäßigkeiten gegenüber den Bewilligungsstellen offenlegen.</p><p>Für den Austausch zu aktuellen Entwicklungen und Praxisfragen besuchen Sie das&nbsp;<a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>. Dort finden Steuerberater und Unternehmen wertvolle Hinweise und Unterstützung. Ebenso beraten wir bei ADVANT Beiten zu allen Rechtsfragen der Überbrückungshilfen und Schlussabrechnungen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 10:05:57 +0100</pubDate>
                        <title>Abgelehnte Fördermonate in der Schlussabrechnung – Förderung ja/nein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abgelehnte-foerdermonate-in-der-schlussabrechnung-foerderung-ja-nein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen bleibt eine erhebliche Herausforderung für Unternehmen und ihre Berater. Insbesondere die Ablehnung einzelner Fördermonate durch die Bewilligungsbehörden sorgt für rechtliche und organisatorische Komplexität. In vielen Fällen stellt sich die Frage, wie Unternehmen auf solche Ablehnungen reagieren können und welche rechtlichen sowie strategischen Optionen ihnen zur Verfügung stehen.</p><p>Ein Beispiel aus der Praxis zeigt die Schwierigkeiten deutlich: Ein Unternehmen, das Fördermittel für die Monate Januar bis März 2022 erhalten hatte, sah sich mit der Ablehnung der zusätzlich beantragten Monate April bis Juni konfrontiert. Ist eine solche Ablehnung rechtmäßig?</p><p>Diese Vorgehensweise verdeutlicht das zentrale Dilemma vieler betroffener Unternehmen. Einerseits möchten sie die bewilligten Hilfen sichern und Konflikte mit den Behörden vermeiden. Andererseits besteht der Wunsch, sich gegen aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Ablehnungen zur Wehr zu setzen.</p><h3><span>1. Die rechtlichen Grundlagen</span></h3><p>Die Überbrückungshilfen basierten auf den umfassenden Förderrichtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums sowie den dazugehörigen FAQ. Diese Dokumente bildeten nicht nur die Grundlage für die Antragsstellung, sondern schufen auch einen Vertrauenstatbestand für die Unternehmen. Viele Antragsteller verließen sich darauf, dass im Rahmen der Schlussabrechnung alle relevanten Fördermonate erneut geprüft und rechtlich bewertet würden.</p><p>In Fällen, in denen einzelne Monate abgelehnt werden, spielen mehrere rechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Zum einen steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Raum. Unternehmen, die ihre Anträge im Vertrauen auf die veröffentlichten Richtlinien gestellt haben, können sich darauf berufen, dass ihnen eine nachträgliche Überprüfung ihrer Antragsberechtigung zusteht.</p><p>Zum anderen ergeben sich oft formale Fehler in den Bescheiden, die eine Ablehnung von Fördermonaten begründen sollen. Häufig fehlen etwa ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen. Ohne diese können die Bescheide, wenn sie spät ergangen sind, gegebenenfalls noch angefochten werden. Auch das Prinzip der Gleichbehandlung ist in vielen Fällen von Bedeutung. Wenn vergleichbare Unternehmen eine Nachbewilligung erhalten haben, kann dies als Argument für eine Ungleichbehandlung herangezogen werden.</p><h3><span>2. Strategische Überlegungen zur Schlussabrechnung</span></h3><p>Die Ablehnung einzelner Fördermonate stellt Unternehmen vor die Frage, wie sie strategisch vorgehen sollten. Dabei bieten sich grundsätzlich zwei Hauptwege an: die Verteidigung der ursprünglichen Schlussabrechnung oder die Einreichung einer neuen, angepassten Abrechnung.</p><p>Die Verteidigung der ursprünglichen Schlussabrechnung ist der Weg, bei dem Unternehmen die Bewilligungsbehörden dazu auffordern, sich mit ihrer Argumentation auseinanderzusetzen. Dieser Ansatz ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Ablehnung offenkundig auf rechtlich fehlerhaften Annahmen oder formalen Mängeln beruht.&nbsp;</p><p>Ein pragmatischer Ansatz besteht in der Neu-Einreichung der Schlussabrechnung, allerdings ohne die abgelehnten Monate. Dieser Weg ermöglicht es, die bereits bewilligten Hilfen zu sichern und gleichzeitig eine erneute Prüfung der strittigen Monate zu beantragen. Hierbei bietet es sich an, ein ausführliches Begleitschreiben beizufügen, in dem die rechtliche Position dargelegt wird.&nbsp;</p><p>Wir helfen Unternehmen bei beiden Wegen und erstellen solche Stellungnahmen.</p><h3><span>3. Gerichtliche Optionen bei Ablehnungen</span></h3><p>Sollten die Bewilligungsbehörden trotz aller Argumente bei ihrer Ablehnung bleiben, bleibt als letzte Möglichkeit der Gang vor Gericht – oder, wenn es dieses in dem jeweiligen Bundesland noch gibt, das Widerspruchsverfahren. Ein gerichtliches Verfahren kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Ablehnung offenkundig rechtswidrig ist oder grundlegende Rechtsfragen geklärt werden müssen. In einem solchen Verfahren spielen Aspekte wie der Vertrauensschutz, die Gleichbehandlung und die Begründungspflicht der Behörde eine entscheidende Rolle.</p><p>Der Gang vor Gericht ist jedoch mit Risiken verbunden. Neben den Kosten und der Dauer eines Verfahrens sollten Unternehmen bedenken, dass die Erfolgsaussichten maßgeblich von der Qualität der Argumentation und der Nachweise abhängen. Eine gründliche Vorbereitung ist daher essenziell. Eine anwaltliche Begleitung ist hier sinnvoll.</p><h3><span>4. Die Rolle der steuerlichen Berater</span></h3><p>Ein zentraler Aspekt bei der Bearbeitung von Ablehnungen in der Schlussabrechnung ist die Zusammenarbeit mit Steuerberatern und anderen prüfenden Dritten. Diese fungieren oft als Schnittstelle zwischen den Unternehmen und den Behörden. Dabei müssen sie nicht nur die formalen Anforderungen erfüllen, sondern auch die rechtliche Argumentation ihrer Mandanten unterstützen.</p><p>Es ist wichtig, dass Steuerberater ihre Rolle klar definieren und sich bewusst sind, welche Aufgaben sie übernehmen können und sollten. Die Prozessvertretung vor Gericht etwa gehört nicht zu ihren Kernaufgaben und birgt erhebliche Risiken. Stattdessen sollten sie sich auf die fundierte Vorbereitung der Schlussabrechnung und die Dokumentation des Sachverhalts konzentrieren.</p><h3><span>5. Fazit</span></h3><p>Die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen bleibt ein anspruchsvoller Prozess, der viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellt. Insbesondere die Ablehnung einzelner Fördermonate erfordert ein strategisches und rechtlich fundiertes Vorgehen. Unternehmen sollten dabei sowohl ihre kurzfristigen Ziele – wie die Sicherung bereits bewilligter Mittel – als auch ihre langfristigen Interessen im Blick behalten.</p><p>Die Beratung durch spezialisierte Fachanwälte kann dabei einen entscheidenden Unterschied machen. Sie hilft nicht nur, die rechtlichen Optionen klar zu bewerten, sondern auch, die Erfolgsaussichten im Verwaltungsverfahren oder vor Gericht zu maximieren. Bei ADVANT Beiten stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Expertise zur Seite, um gemeinsam die beste Lösung für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Sprechen Sie uns an.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 10:00:53 +0100</pubDate>
                        <title>Überkompensation bei Corona-Hilfen: Rechtslage, Praxis und Tipps</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberkompensation-bei-corona-hilfen-rechtslage-praxis-und-tipps</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie führten zu einer beispiellosen staatlichen Unterstützungsleistung. Doch die anschließende Abwicklung der Hilfsprogramme, insbesondere die sogenannten Schlussabrechnungen, sorgt bis heute für erheblichen Streit. Ein zentraler Punkt ist die Frage der <strong>Überkompensation</strong> – also der Überzahlung von Hilfen über den tatsächlich entstandenen Schaden hinaus.</p><h3><span>1. Die Problematik der Überkompensation</span></h3><p>Im Rahmen der November- und Dezemberhilfen wurde Unternehmen ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % ihres Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019 gewährt, um coronabedingte Umsatzeinbrüche auszugleichen. Viele Anträge wurden zunächst pauschal und vorläufig bewilligt. Mit den Schlussabrechnungen kam jedoch häufig die Rückforderung ins Spiel, da die Bewilligungsstellen nun eine detailliertere Betrachtung der Umsätze vornehmen.</p><p>Ein häufiges Beispiel ist die Berücksichtigung von <strong>Außerhausumsätzen</strong> in der Gastronomie. Während diese Umsätze bei der ersten Antragsbearbeitung oft als unerheblich eingestuft wurden, wurden sie in den Schlussabrechnungen vielfach rückwirkend angerechnet. Die Folge: Unternehmen wurden plötzlich mit Rückforderungsbescheiden in teils existenzbedrohender Höhe konfrontiert</p><h3><span>2. Praxis der Bewilligungsstellen: Uneinheitlichkeit und Intransparenz</span></h3><p>Die Praxis der Bewilligungsstellen ist gekennzeichnet durch:</p><ul><li><span><strong>Uneinheitliche Handhabung</strong>: Während einige Bundesländer großzügigere Prüfmaßstäbe anlegen, zeigen sich andere, wie etwa Hessen oder Niedersachsen, besonders strikt. Unternehmen, die in unterschiedlichen Bundesländern tätig sind, sehen sich dadurch erheblich benachteiligt.</span></li><li><span><strong>Nachträgliche Änderung von Förderkriterien</strong>: Oft werden bisherige Auslegungen der Fördervoraussetzungen aufgegeben, was den Vertrauensschutz der Antragsteller infrage stellt</span></li><li><span><strong>Hoher Dokumentationsaufwand</strong>: Unternehmen müssen detaillierte Nachweise erbringen, teilweise rückwirkend für mehrere Jahre, was erhebliche administrative Hürden schafft.</span></li></ul><p></p><h3><span>3. Rechtliche Argumente gegen Rückforderungen</span></h3><p>Die Rechtslage ist keineswegs geklärt, und Unternehmen haben Chancen, sich gegen Rückforderungsbescheide zur Wehr zu setzen. Zentrale Argumente umfassen:</p><ul><li><span><strong>Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG)</strong>: Die Antragsteller durften darauf vertrauen, dass die zunächst gewährten Hilfen auf Basis der damals kommunizierten FAQ rechtmäßig waren. Die nachträgliche Änderung der Kriterien verletzt dieses Vertrauen.</span></li><li><span><strong>Selbstbindung der Verwaltung</strong>: Durch die Veröffentlichung und Anwendung der FAQ haben sich die Bewilligungsstellen selbst an diese Vorgaben gebunden. Ein Abweichen davon stellt eine unzulässige Gleichheitsverletzung dar.</span></li><li><span><strong>Fehlende Rechtsgrundlage für Rückforderungen</strong>: Wir sind der Ansicht: In vielen Fällen fehlt es an einer klaren gesetzlichen Regelung, die die Rückforderung stützt. Die Gerichte müssen prüfen, ob die Rückforderungen verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sind.</span></li></ul><p>Allerdings: Die Fragen sind nicht abschließend geklärt. Es bleibt am Ende offen, wie die höchsten Instanzen diese Fragen entscheiden.</p><h3><span>4. Offene Rechtsfragen</span></h3><p>Die Frage der Überkompensation wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Wichtige Fragen sind weiterhin:</p><ul><li><span><strong>Kann die Berücksichtigung von Umsätzen rückwirkend geändert werden?</strong></span></li><li><span><strong>In welchem Umfang ist eine nachträgliche Prüfung zulässig?</strong></span></li><li><span><strong>Wie weit reicht der Vertrauensschutz der Antragsteller?</strong></span></li></ul><p>Die Entscheidungen in diesen Punkten werden voraussichtlich die Auslegung des gesamten Fördermittelrechts beeinflussen.</p><h3><span>5. Unterstützung durch ADVANT Beiten</span></h3><p>ADVANT Beiten ist Ihr Partner bei der rechtlichen Beratung und Vertretung in allen Fragen rund um die Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen. Unsere Expertise umfasst:</p><ul><li><span><strong>Prüfung von Rückforderungsbescheiden</strong>: Wir analysieren die Bescheide und identifizieren potenzielle Rechtsfehler.</span></li><li><span><strong>Strategische Prozessführung</strong>: Mit unserer Erfahrung in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten setzen wir Ihre Rechte durch.</span></li><li><span><strong>Proaktive Beratung</strong>: Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Schlussabrechnung, um Rückforderungen zu vermeiden.</span></li></ul><p>Die Rechtslage ist komplex, doch mit einer fundierten rechtlichen Begleitung können Sie Ihre Ansprüche sichern und unberechtigte Rückforderungen abwehren. Sprechen Sie uns an – wir sind für Sie da.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 09:45:15 +0100</pubDate>
                        <title>Untätigkeitsklage bei Überbrückungshilfen: Entscheidender Beschluss des VG Minden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/untaetigkeitsklage-bei-ueberbrueckungshilfen-entscheidender-beschluss-des-vg-minden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 19. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht Minden in einem wegweisenden Beschluss die Untätigkeitsklage eines Unternehmens gegen eine Bewilligungsstelle positiv beschieden und dem Land die Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Beschluss wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Antragstellern bei langwierigen Verfahren zu den Corona-Überbrückungshilfen und zeigt auf, wie Betroffene gegen behördliche Verzögerungen vorgehen können. Der Fall verdeutlicht, dass Untätigkeit von Behörden nicht hingenommen werden muss – auch nicht bei laufenden strafrechtlichen Ermittlungen.</p><h3><span>Worum ging es in dem Fall?</span></h3><p>Ein Unternehmen hatte am 17. Mai 2022 über seinen prüfenden Dritten einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt. Bis September 2023 lag jedoch kein Bescheid vor, obwohl die Frist für die Schlussabrechnungen am 31. Oktober 2023 näher rückte. Nach zahlreichen erfolglosen Versuchen, eine Antwort von der Bezirksregierung Detmold zu erhalten, wurde im September 2023 eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben.</p><h3><span>Was ist eine Untätigkeitsklage?</span></h3><ul><li><span>&nbsp;Sie kann erhoben werden, wenn eine Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten über einen Antrag oder Widerspruch entscheidet.</span></li><li><span>Ziel der Klage ist es, die Behörde zur Bescheidung zu zwingen – unabhängig davon, ob der Antrag letztlich bewilligt oder abgelehnt wird.</span></li><li><span>Besonderheit: Selbst wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf die beantragte Leistung hat, muss die Behörde die Kosten des Verfahrens tragen, sofern die Klage zulässig war (vgl. § 161 Abs. 3 VwGO).</span></li></ul><p></p><h3><span>Die Argumentation der Behörde</span></h3><p>Die Bezirksregierung Detmold begründete ihre Untätigkeit mit einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer des Unternehmens. Sie argumentierte, dass es Verwaltungspraxis sei, in solchen Fällen keine Anträge zu bescheiden, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei.</p><h3><span>Die Entscheidung des VG Minden</span></h3><p>Das Verwaltungsgericht wies diese Argumentation zurück und verpflichtete das Land, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei stellte es folgende Punkte klar:</p><ol><li><span>Ermittlungsverfahren sind kein ausreichender Grund: Ein strafrechtliches Verfahren bedeutet weder automatisch eine Schuld noch eine Unwürdigkeit zur Förderung. Die Behörde ist verpflichtet, den Antrag zu bescheiden und sich mit den Verdachtsmomenten konkret auseinanderzusetzen.</span></li><li><span>Fehlende Kommunikation: Die Klägerin wurde nicht darüber informiert, dass die Nichtbescheidung mit dem Ermittlungsverfahren zusammenhängt. Die Behörde hätte eine aussagekräftige Zwischennachricht erteilen müssen, um die Gründe für die Verzögerung offenzulegen.</span></li><li><span>Beratungs- und Hinweispflichten: Behörden sind verpflichtet, Antragstellern die Gründe für Verzögerungen transparent zu machen, um diese nicht in Unsicherheit zu belassen.</span></li></ol><h3><span>Wichtige Implikationen des Beschlusses</span></h3><ul><li><span>Rechte der Antragsteller: Der Beschluss stärkt die Position von Antragstellern und macht deutlich, dass Behörden auch bei komplexen Fällen zur zeitnahen Bearbeitung verpflichtet sind.</span></li><li><span>Keine Ausrede durch Ermittlungsverfahren: Ein strafrechtliches Verfahren kann Untätigkeit nur rechtfertigen, wenn ein konkreter Zusammenhang zum Antrag besteht und dies offengelegt wird.</span></li><li><span>Kostenregelung: Auch wenn die Behörde den Antrag letztlich ablehnt, trägt sie die Verfahrenskosten, sofern die Untätigkeitsklage zulässig war.</span></li></ul><p></p><h3><span>Kann der Beschluss auf Schlussabrechnungen angewendet werden?</span></h3><p>Die Frage, ob die Entscheidung auf die lange Bearbeitungszeit von Schlussabrechnungen übertragbar ist, bleibt offen.</p><ul><li><span>Bewilligungsstellen argumentieren, dass die Schlussabrechnungen besonders komplex sind und eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Jahren benötigen. Diese Argumentation könnte eine Untätigkeitsklage in vielen Fällen erschweren.</span></li><li><span>Mögliche Ausnahmen: In Fällen, in denen Antragsteller erhebliche Nachteile erleiden – etwa bei drohenden Nachforderungen oder geplanten Unternehmensverkäufen – könnte jedoch auch bei Schlussabrechnungen eine Untätigkeitsklage gerechtfertigt sein.</span></li></ul><p></p><h3><span>Praktische Empfehlungen für Steuerberater und Unternehmen</span></h3><p>Wenn die Schlussabrechnung drängt, kann folgendes Vorgehen sinnvoll sein:</p><ol><li><span>Frist setzen: Fordern Sie die Behörde schriftlich auf, innerhalb von drei Wochen zu bescheiden, und weisen Sie auf die Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO hin.</span></li><li><span>Klage vorbereiten: Sollte keine Antwort erfolgen, prüfen Sie die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage mit anwaltlicher Unterstützung.</span></li><li><span>Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Unterlagen und Korrespondenzen sorgfältig dokumentiert sind.</span></li><li><span>Bei Schlussabrechnungen Geduld bewahren: Für Schlussabrechnungen könnte die Untätigkeitsklage erst im Laufe des Jahres 2025 relevant werden, wenn die Bearbeitungszeiten unangemessen lange werden.</span></li></ol><p></p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Der Beschluss des VG Minden ist ein wichtiger Schritt, um die Rechte von Antragstellern bei den Corona-Überbrückungshilfen zu stärken. Untätigkeitsklagen bieten ein effektives Mittel, um behördliche Verzögerungen zu überwinden und die Bearbeitung von Anträgen voranzutreiben.</p><p>Für weiterführende Informationen und den fachlichen Austausch besuchen Sie das&nbsp;<a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Jan 2025 11:56:19 +0100</pubDate>
                        <title>O du Fröhliche - Haftung unter dem Weihnachtsbaum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/o-du-froehliche-haftung-unter-dem-weihnachtsbaum</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für den Anwalt „Business as usual“, für den Geschäftsführer eine hochemotionale Belastungsprobe: Immer wieder erhalten Geschäftsführer kurz vor Jahresende ein Einschreiben mit dem Hinweis auf Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe wegen vermeintlicher Pflichtverletzung. Einen Grund für diese Inanspruchnahme zur Weihnachtszeit gibt es selten. Denn eine Verjährung der Geschäftsführerhaftung zum Jahresende droht in den wenigsten Fällen.&nbsp;</p><p>Es ist kurz vor Weihnachten, am besten der 23. Dezember. Es klingelt an der Tür und der freundliche Briefträger übergibt dem Geschäftsführer ein Einschreiben. In dem Einschreiben heißt es – überspitzt, aber meist im Ton genau so: „Sehr geehrter Herr Geschäftsführer, Sie haben Ihre Pflichten verletzt und haften dem Unternehmen gegenüber auf 10 Mio. Euro. Bitte überweisen Sie den Betrag bis spätestens 27. Dezember auf folgendes Bankkonto. Mit freundlichen Grüßen“.</p><p>Solche Schreiben wirken auf den ersten Blick grotesk. Welche Privatperson hat auf dem Bankkonto mehrere Millionen Euro kurzfristig verfügbar und wäre auch noch bereit, diese innerhalb weniger Tage zu überweisen? Auf den zweiten Blick sind sie zumindest juristisch nachvollziehbar. Sie zielen nicht auf das Privatkonto des Geschäftsführers ab, sondern auf die zugunsten des Geschäftsführers abgeschlossene D&amp;O-Versicherung. Nur ein an den Geschäftsführer adressiertes Schreiben kann den Versicherungsfall auslösen und zugleich die Voraussetzung für Verzugszinsen schaffen. Es braucht hingegen nicht viel Fantasie, um sich auszumalen, was ein solches Schreiben kurz vor den Weihnachtsfeiertagen bei dem betroffenen Geschäftsführer auslöst.</p><h3 class="text-justify"><span>Versicherungsrechtliche Obliegenheiten: Meldung an D&amp;O Versicherung</span></h3><p>Der Geschäftsführer muss nach Erhalt eines solchen Schreibens die Inanspruchnahme unverzüglich seinem D&amp;O-Versicherer melden.&nbsp;Tut er dies nicht, verstößt er gegen seine versicherungsrechtlichen Obliegenheiten – die er meist gar nicht kennt, aber dazu später. Im denkbar schlechtesten Fall verliert der Geschäftsführer hierdurch seinen Versicherungsschutz. Zugleich wird der Geschäftsführer versuchen, vor den Weihnachtsfeiertagen einen geeigneten Anwalt für seine Verteidigung zu finden.</p><p>Häufig fordern die Anspruchsteller zur Vermeidung einer Klage die kurzfristige Abgabe eines Verjährungsverzichtes. Auch diesen gilt es mit dem D&amp;O-Versicherer und dem eigenen Anwalt abzustimmen. Ein in der Weihnachtszeit häufig nicht einfaches Unterfangen. Für den betroffenen Geschäftsführer ist diese Phase häufig hoch emotional und überfordernd. Das Weihnachtsfest ist gelaufen. Eine tagelange Auseinandersetzung mit den Vorwürfen und Gedanken rund um eine etwaige Privatinsolvenz bestimmen die Feiertage.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Geschäftsführerhaftung: keine Verjährung zum Jahresende&nbsp;</span></h3><p>Aber muss das sein? Aus juristischer Sicht ist eine Inanspruchnahme zum Ende des Jahres meist nicht erforderlich. Ansprüche wegen Geschäftsführerhaftung verjähren in fünf Jahren (Paragraf 43 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Die Verjährung der Geschäftsführerhaftung beginnt jedoch nicht zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.</p><p>Da Paragraf 43 Abs. 4 GmbHG keine Regelung für den Verjährungsbeginn trifft, beginnt die Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Gesellschaft unmittelbar mit der Entstehung des Anspruchs (Paragraf 200 S. 1 BGB). Auf die Kenntnis des Geschädigten kommt es gerade nicht an, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.9.2008 (Az. II ZR 234/07). Die Frage, weshalb viele der Inanspruchnahmen inklusive Forderungsverzichtverlangen gerade zum Jahresende erfolgen, lässt sich eigentlich nur mit Unkenntnis der Verjährungsfristen erklären.&nbsp;</p><h3><span>Weitsicht sichert Ansprüche</span></h3><p>Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, weshalb die Anspruchsteller meist einen sehr scharfen Ton anschlagen und jede Erläuterung, dass die Inanspruchnahme vor allem im Hinblick auf die D&amp;O-Versicherung erfolgt, fehlt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Inanspruchnahme des Geschäftsführers meist ausschließlich auf die D&amp;O-Versicherung abzielt, da das Privatvermögen des Geschäftsführers in den seltensten Fällen für eine Befriedigung ausreicht.</p><p>Eine D&amp;O-Versicherung wird gerade deshalb für den Geschäftsführer unterhalten, damit diese ihn im Schadensfall entlastet. Weshalb wird dies dem Geschäftsführer gegenüber nicht offengelegt, um ihm Sorgen zu nehmen? Nur in wenigen Anspruchsschreiben findet sich ein Hinweis auf die Existenz einer D&amp;O-Versicherung und vor allem darauf, was zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten konkret zu tun ist. Die Obliegenheiten sind in den Versicherungsbedingungen des D&amp;O-Versicherungsvertrags geregelt, von denen der Geschäftsführer meist keine Kenntnis hat.</p><p>Dabei liegt es auch im Interesse des Anspruchsstellers, dass der Versicherungsschutz nicht unnötig durch die Nichterfüllung von Obliegenheiten gefährdet wird. Ohne Versicherungsschutz nämlich könnte der Anspruchsteller nur auf das – meist nicht millionenschwere – Privatvermögen des Geschäftsführers zurückgreifen.&nbsp;</p><h3><span>Eine Frage des Stils&nbsp;</span></h3><p>Dieser Beitrag ist – zur Weihnachtszeit – als Appell zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu verstehen. Inanspruchnahmen zur Weihnachtszeit sind aus juristischer Sicht meist nicht erforderlich. Sind sie es doch, lassen sie sich jedenfalls so formulieren und steuern, dass sie für den Geschäftsführer und alle weiteren Beteiligten nicht zum Desaster an Weihnachten werden. Oft lassen sich gerade bei komplexen D&amp;O-Fällen mit mehreren Beteiligten im Vergleichsweg für alle Seiten wirtschaftlich sinnvolle Lösungen finden. Die vergleichende Betrachtung der verschiedenen Interessen im Sinne einer Mediation verlangt dabei stets ein besonderes Augenmaß und Weitsicht und – gleich zu Beginn einer streitigen Auseinandersetzung – einen guten Ton.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 09. Dezember 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2024/12/09/o-du-froehliche-haftung-unter-dem-weihnachtsbaum/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Jan 2025 10:18:05 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #1 - Wem gehören die Kunden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-1-wem-gehoeren-die-kunden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Vertrag endet, ist der Handelsvertreter häufig daran interessiert, die betreuten Kunden mitzunehmen. Jetzt aber für ein andere Marke, zumeist für einen Wettbewerber des Unternehmers. Es stellen sich also die Fragen: Darf er? Wem gehören die Kunden? Darum geht es in unserer heutigen Folge.<br><br>Weiterführende Quellen:<br>Genanntes BGH-Urteil: BGH, Urt. v. 26.2.09 – I ZR 28/06 = EWiR 2009, 677 (Anmerkung Korte).<br>Zum Thema Kundenlisten: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 6 Rn. 90 ff.<br>Hier finden Sie unseren Ausgleichsrechner: www.ausgleichsrechner.de</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Jan 2025 13:01:05 +0100</pubDate>
                        <title>Goodbye OS-Plattform: Was (nicht mehr) zu tun ist</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/goodbye-os-plattform-was-nicht-mehr-zu-tun-ist</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vor gut einem Jahr hat die Europäische Kommission eine Reform zur alternativen Streitbeilegung in Aussicht gestellt (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schritt-vorwaerts-eu-erneuert-verfahren-zur-alternativen-streitbeilegung" target="_blank">wir berichteten</a>). Für Unternehmer besonders erfreulich: Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) sollte eingestellt werden. Diese wurde 2016 in Betrieb genommen und ging mit einer Hinweispflicht für Online-Händler einher. In der Folge wurden viele abgemahnt. Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 eingestellt.</p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die OS-Plattform geht auf die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) 524/2013, nachfolgend: „OS-Verordnung“) zurück und zielte darauf ab, Verbrauchern Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Weg zur Beilegung von Streitigkeiten im Online-Handel zu bieten. Online-Händler und Online-Marktplätze wurden verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform auf ihrer Website und bei E-Mail-Kommunikation in die E-Mail aufzunehmen. Jedenfalls zuletzt wurde die OS-Plattform aber kaum mehr benutzt. Einem Bericht zur Überprüfung der Praxis der alternativen Streitbeilegung zufolge wurden nur 2 % der Verbraucherbeschwerden, d. h. nur etwa 200 Fälle pro Jahr in der gesamten EU, an eine Stelle für die außergerichtliche Streitbeilegung weitergeleitet. Die OS-Plattform wird daher als überholt betrachtet, da sich die digitalen Märkte seit ihrer Einführung stark verändert haben. Zudem haben sich inzwischen weitere alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten auf digitalen Marktplätzen etabliert.</p><p>Aus diesem Grund wird die OS-Verordnung durch Verordnung (EU) 2024/3228 mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben.</p><h3><span>Wie geht es weiter?</span></h3><p>Bis zum 20. März 2025 ist die Einreichung von Beschwerden über die OS-Plattform noch möglich. Danach wird diese Funktion eingestellt. Spätestens ab dem 20. Juli 2025 sollen alle Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf der OS-Plattform gelöscht werden. Mit Außerkrafttreten der OS-Verordnung entfällt ab 20. Juli 2025 auch die Hinweispflicht auf die OS-Plattform für Online-Händler. Entsprechende Hinweise im Impressum oder in AGB müssen daher angepasst werden.&nbsp;</p><p>Online-Händler, die wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht zur OS-Plattform eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sollten diese anpassen lassen oder unter Umständen zum Stichtag kündigen. Denn auch wenn die Verpflichtung kraft Gesetzes nicht mehr besteht, bleibt die Unterlassungsverpflichtung aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als abstraktes Schuldverhältnis grundsätzlich bestehen.</p><h3><span>Reform der alternativen Streitbeilegung steht noch aus</span></h3><p>Neben der OS-Verordnung gibt es auch noch die Richtlinie über die alternative Streitbeilegung von Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU, nachfolgend: „ADR-Richtlinie“), die ebenfalls allgemeine Informationspflichten für Unternehmer vorgibt. Auch zu dieser liegt ein Reformvorschlag der EU-Kommission vor. Danach soll diese Richtlinie nun auch nicht-vertragliche und vorvertragliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten mit Händlern außerhalb der EU umfassen.</p><h3><span>Einschätzung</span></h3><p>Die OS-Plattform wurde einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen. Wie sich gezeigt hat: Zu Recht. Mit ihrer Abschaltung entfällt eine von vielen Pflichtinformationen im Online-Handel. Um Konfusion zu vermeiden, muss der Hinweis auf die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 entfernt werden. Ab diesem Datum ist er obsolet.&nbsp;</p><p>Außergerichtliche Streitbeilegung wird für Verbraucher gleichwohl zunehmend an Bedeutung gewinnen. Im Bereich der Plattformregulierung legt der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) im Falle von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Online-Plattformen einen Fokus auf außergerichtliche Streitbeilegung. Es bleibt daher abzuwarten, ob in Zukunft nicht eher mehr als weniger zu informieren sein wird.</p><p>Daniel Trunk</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Jan 2025 08:13:36 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem OLG Köln im Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-olg-koeln-im-maskenlieferstreit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 10. Januar 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Kaufpreiszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem Vertrag über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Der achte Senat des OLG Köln hat am Donnerstag, den 09. Januar 2025, die Berufung der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Urteil des OLG Köln in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 8 U 46/23). Das LG Bonn hatte der Klage der Lieferantin auf Kaufpreiszahlung aufgrund der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland erstinstanzlich mit Urteil vom 16. Oktober 2023 stattgegeben und die Eventualwiderklage der Bundesrepublik Deutschland voll abgewiesen (LG Bonn in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 1 O 321/21, vgl. Pressemitteilung vom 16. Oktober 2023).&nbsp;</p><p>Damit wurde für einen weiteren abgeschlossenen Vertrag festgestellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen haben. Die Position der rechtshilfesuchenden Lieferanten, welche einen wirksamen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen haben, wird durch dieses Urteil weiter gestärkt.</p><p>Der achte Senat des OLG Köln hat sich in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin angeschlossen, dass auf den im Rahmen des Open-House Verfahrens geschlossenen Kaufvertrag bei nicht in Deutschland ansässigen Lieferanten das CISG (UN-Kaufrechts-Übereinkommen) Anwendung findet und dass die Bundesrepublik Deutschland einerseits ihr Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, gemäß Art. 49 Abs. 2 CISG, verloren hat und andererseits mangels der Vereinbarung eines Fixgeschäfts dazu verpflichtet war, der Lieferantin vor Erklärung des Rücktritts eine Nachfrist zu setzen.</p><p>Die Lieferantin aus China hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung während der Coronapandemie teilgenommen und 1 Mio. Masken geliefert. Von diesen Masken rügte die Bundesrepublik Deutschland 213.840 Masken als mangelhaft und erklärte erst sieben Wochen nach Anlieferung der Masken und erst sechs Wochen nach der Qualitätsprüfung den Teilrücktritt vom Kaufvertrag. Nach der Auffassung des achten Senats des OLG Köln steht der Lieferantin für die beanstandeten Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis nach Art. 53 CISG zu. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich nach Ansicht des achten Senats auch nicht auf die Vertragswidrigkeit der Ware berufen, weil sie ihre Obliegenheit rechtzeitiger Rüge aus Art. 39 Abs. 1 CISG verletzt und die Vertragswidrigkeit der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt hat. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b) i) CISG hat der Käufer die Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Hinzu kommt, dass der achte Senat sich der in 2024 geäußerten Auffassung des sechsten Senats dahingehend, dass ein Fixgeschäft im Rahmen des Open-House Vertrags nicht wirksam vereinbart werden kann, anschließt. Denn auch nach dem Leitbild des CISG ist dem Lieferanten vor Erklärung der Vertragsaufhebung eine Nachfrist zu setzen und die Lieferanten werden durch eine Klausel, welche den automatischen Entfall der gegenseitigen Leistungspflichten regelt, unangemessen benachteiligt. Die AGB-Kontrolle richtet sich nach unvereinheitlichtem deutschem Recht. Hinsichtlich der Inhaltskontrolle enthält das CISG keine Regelungen, so dass das nach dem internationalen Privatrecht bestimmte Vertragsstatut Anwendung findet. Soweit die Inhaltskontrolle sich auf die Prüfung der Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild erstreckt, sind im Anwendungsbereich des CISG dessen Vorschriften maßgeblich. Auch sind im Rahmen des CISG, wie ebenfalls im rein nationalen deutschen Recht, Nachfristen zu setzen, bevor die Vertragsaufhebung erklärt werden kann. Die Fixklausel der Bundesrepublik Deutschland widerspricht dem Leitbild des CISG, da dieses regelmäßig deutlich strenger ist als das deutsche Kaufrecht, betreffend des Festhaltens am Vertrag. Die Rechtsfigur des absoluten Fixgeschäfts, bei dessen Vorliegen die Versäumung des Liefertermins die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit durch automatisches Entfallen der wechselseitigen vertraglichen Pflichten nach sich zieht, ist dem CISG als solche unbekannt. Das CISG sieht die Vertragsaufhebung vor, die voraussetzte, dass entweder eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG) oder die gemäß Art. 47 Abs. 1 CISG zu setzende Nachfrist fruchtlos verstrichen ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b)CISG). Beide Voraussetzungen werden durch § 3 2 S. 4 des Open-House Vertrages nach Ansicht des achten Senats unterlaufen. Nach Auffassung des achten Senats stellt die Nichteinhaltung des Liefertermins keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Die Anordnung der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender ist nur in Ausnahmefällen möglich. Einen solchen Ausnahmefall sieht der achte Senat unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage als nicht gegeben. Die Lieferantin hat im konkreten Fall auch Masken geliefert, die mangelfrei waren. Es war also nicht von vornherein aussichtslos, dass die Klägerin mangelfreie Masken nachliefert. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags greift nicht, denn diese hätte eine eigene Vertragstreue der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt. Durch ihre unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung hat die Bundesrepublik Deutschland nach der Auffassung des achten Senats auch das Nacherfüllungsrecht nach dem CISG verloren.</p><p>Das klare Urteil des achten Senats des OLG Köln dürfte für die Klagen von weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren von hoher Bedeutung sein, da sich nunmehr eine einheitliche Rechtsprechungslinie zu Gunsten der Lieferanten am OLG Köln abzeichnet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Chiara-Lucia Peterhammer, Katharina Reichert (beide München, alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Jan 2025 17:59:04 +0100</pubDate>
                        <title>Neues aus dem Energierecht: Änderungen zum 1. Januar 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aus-dem-energierecht-aenderungen-zum-1-januar-2025</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserinnen, liebe Leser,</h3><p>das Jahr 2025 wird für das Energierecht mindestens ebenso dynamisch, wie es bereits die vorhergehenden Jahre waren. Noch unklar ist, welche Auswirkungen die im Februar anstehende Neuwahl und die sich verändernde geopolitische Lage auf die Ausrichtung und Zielverfolgung im Energiebereich haben werden. Das, was bereits jetzt bekannt ist und ab Jahresbeginn bzw. im Jahr 2025 neu gilt, stellen wir Ihnen im Folgenden kurz dar.</p><p><span class="text-red"><strong>1. Pflicht zur Installation intelligenter Messysteme nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für Messstellenbetreiber</strong></span></p><p>Ab dem Jahr 2025 kann jeder Haushalt einen digitalen Stromzähler erhalten. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich diejenigen mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh, Solaranlagen mit mehr als 7 kW Leistung und steuerbare Wärmepumpen. Ab Anfang des Jahres sind Messstellenbetreiber auf Verlangen verpflichtet, Zählpunkte und nicht bilanzierungspflichtige Unterzähler in der Kundenanlage – aber Achtung der Begriff der Kundenanlage ist mit EuGH-Urteil vom 28.11.2024 (Rs. C-293/23) grundsätzlich in Frage gestellt worden (hier können Sie den <a href="https://communication.advant-beiten.com/21/1132/december-2024/blickpunkt-offentlicher-sektor-dezember-2024.asp" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>Beitrag in der Dezember 2024 Ausgabe des Newsletters Blickpunkt Öffentlicher Sektor</u></a> nachlesen) von – mit 15-Minuten – scharfen, intelligenten Messsystemen (nach § 2 Nr. 7 MsbG, "<strong>iMS</strong>") vorzeitig auszustatten. Bisher war die Installation von iMS freiwillig, muss nun aber zwingend vier Monate nach deren Beauftragung erfolgen. Dies stellt einen weiteren Schritt des vom Gesetzgeber avisierten "Smart-Meter-Rollouts" dar, welcher in den letzten Jahren nur schleppend vorankam.</p><p><span class="text-red"><strong>2. Pflicht zum Angebot dynamischer Stromtarife nach § 41a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Stromlieferanten</strong></span></p><p>Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Stromlieferanten verpflichtet, Letztverbrauchern Stromlieferverträge mit dynamischen Stromtarifen anzubieten, sofern letztere über ein iMS verfügen. Nach § 3 Nr. 31d EnWG sind dynamische Tarife solche, in denen die Preisschwankungen der Energiebörse widergespiegelt werden. Dies erlaubt es Letztverbrauchern, ihren Stromverbrauch so zu flexibilisieren, dass er optimal an Zeiten von niedrigen Strompreisen ausgerichtet ist. Stromlieferanten müssen ihre Kunden zudem umfassend zu den dynamischen Tarifen unterrichten und Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems anbieten.</p><p><span class="text-red"><strong>3. Pflicht zur Gewährleistung eines 24-Stunden-Lieferantenwechsels für Stromlieferanten</strong></span></p><p>Zum 4. April 2025 sind Stromlieferanten nach Festlegung BK6-22-024 der Bundesnetzagentur verpflichtet, auf Begehren von Letztverbrauchern einen beschleunigten werktäglichen und maximal 24-Stunden andauernden Lieferantenwechsel zu gewährleisten.</p><p><span class="text-red"><strong>4. Vorgaben für Anlagenbetreiber für Blinklichter von Windkraftanlagen in der Nacht nach § 9 Abs. 8 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)</strong></span></p><p>Windenergieanlagen an Land müssen ab dem 1. Januar 2025 mit bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungseinrichtungen ausgestattet sein, wenn sich für diese eine Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ("BNK") aus dem Luftverkehrsrecht ergibt. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung müssen Anlagenbetreiber Zahlungen an den Netzbetreiber nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG leisten.</p><p><span class="text-red"><strong>5. Anstieg des CO2-Preises gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Letztverbraucher</strong></span></p><p>Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Preis pro Emissionszertifikat im nationalen Emissionshandel auf EUR 55. Durch den höheren CO2-Preis möchte der Gesetzgeber Anreize für den Letztverbraucher schaffen, auf CO2-arme oder gar CO2-freie Technologie umzusteigen. Damit beginnt das letzte Jahr der Festpreisphase, in welcher der Preis eines Emissionszertifikats gesetzlich bestimmt wird. Ab dem Jahr 2026 werden die Preise eines Emissionszertifikats, ähnlich wie im europäischen Emissionszertifikathandel, durch Auktionen bestimmt. Ein Preiskorridor wird den Preis für ein Zertifikat für das Jahr 2026 auf EUR 55 bis maximal EUR 65 einschränken.</p><p><span class="text-red"><strong>6. Vorgaben für Eigentümer von Feuerungsanlagen nach Auslaufen der Übergangsvorschriften in der Bundes-Immissionsschutzverordnung</strong></span></p><p>Die Bundes-Immissionsschutzverordnung sieht vor, dass Eigentümer von Öfen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und anderen Feststoffen betrieben werden, verpflichtet sind, festgelegte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einzuhalten. Die letzte Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Anforderungen endete am 31. Dezember 2024. Sollte ein Ofen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind die Eigentümer verpflichtet, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen oder den Ofen im Falle einer Nichterfüllung der Vorgaben außer Betrieb zu setzen. Wer dem nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern rechnen.</p><p><span class="text-red"><strong>7. Vorgaben für Bauherren oder Eigentümer für die Gebäudeautomation nach § 71a Gebäudeenergiegesetz</strong></span></p><p>Sofern in einem Nichtwohngebäude eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- bzw. Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von über 290 Kilowatt installiert ist, muss dieses Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2025 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet werden. Die Anforderungen an diese digitale Energieüberwachungstechnik sind in § 71 a Abs. 2 und 3 GEG aufgelistet. Durch die Gebäudeautomation können – so der Gesetzgeber – Betriebszeiten angepasst oder der gleichzeitige Betrieb von Heizung und Kühlung verhindert werden. Diese Regelung ist auf eine nationale Umsetzung der Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) zurückzuführen.</p><p><span class="text-red"><strong>8. Ablauf der Innovationsklausel (§ 103 GEG)</strong></span></p><p>Die Innovationsklausel ermöglicht es Eigentümern oder Bauherren bis zum 31.&nbsp;Dezember 2025 auf Antrag (üblicherweise bei der untersten Baubehörde) eine Befreiung von bestimmten Vorgaben des GEG durch den Einsatz innovativer Lösungen zu erhalten. Diese technologieoffene Regelung wurde zunächst bis zum Ende des Jahres verlängert. Da die aktuelle politische Lage insbesondere bzgl. des GEG derzeit unsicher ist, kann aber nicht gesagt werden, ob eine weitere Verlängerung zu erwarten ist. Es könnte sich für Projektierer daher lohnen, mit der Umsetzung innovativer Vorhaben bereits im Jahr 2025 zu beginnen und eine Befreiung nach § 103 GEG zu beantragen.</p><p><span class="text-red"><strong>9. Abwärmemeldepflicht für Unternehmen nach § 17 Abs. 2 Energieeffizienzgesetz (EnEfG)</strong></span></p><p>Unternehmen müssen Daten zu ihren Abwärmemengen erstmalig bis zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2025 an die Bundesstelle für Energieeffizienz melden. Ab diesem Jahr sind solche Meldungen jedes Jahr bis zum 31. März zu übermitteln. Für Unternehmen, die erstmalig im Jahr 2025 eine solche Meldung erstatten, sind diese Abwärmedaten daher zweimal im Jahr 2025 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh. Wer dieser Meldeverpflichtung nicht nachkommt, könnte sich bußgeldpflichtig machen, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG. Die Meldepflicht soll insbesondere Fernwärmenetzbetreiber und andere Wärmeabnehmer begünstigen: Diese sollen potenzielle Abwärmequellen einsehen können, um Effizienzpotenziale zu heben. Soweit dies möglich und zumutbar ist, müssen Unternehmen ihre Abwärme zur Energieeinsparung wiederverwenden.</p><p><span class="text-red"><strong>10. Festlegungen der Bundesnetzagentur; Industrienetzentgelte und Netzkapazität</strong></span></p><p>Mit ihrem Eckpunktepapier vom 24. Juli 2024 stieß die Bundesnetzagentur ("BNetzA") eine Reform der Industrienetzentgelte an. Eine neue Festlegung der BNetzA soll neue Anreize für stromintensive Betriebe schaffen. Um das zu ermöglichen, soll das Bandlastprivileg aufgehoben werden. Das Bandlastprivileg hat den Zweck, konstant gleichbleibende Grundlasten stromintensiver Letztverbraucher zu beanreizen.</p><p>Daneben steht das von der BNetzA angestoßene Verfahren zur Schaffung einheitlicher Standards bei der Vergabe von Netzkapazität oberhalb der Niederspannung. Das hierzu einschlägige Konsultationsverfahren endete zum 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2024, sodass noch im Jahr 2025 mit der Festlegung der BNetzA zu rechnen ist.</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Anton Buro</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Jan 2025 08:11:08 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensverbünde, Familie und die unwiderlegbare Vermutung: Chaos und Unsicherheiten im Umgang mit familiären Verbindungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensverbuende-familie-und-die-unwiderlegbare-vermutung-chaos-und-unsicherheiten-im-umgang-mit-familiaeren-verbindungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Einleitung</span></h3><p>Die Diskussion um die unwiderlegbare Vermutung eines gemeinsamen Handelns bei familiären Verbindungen in Unternehmensverbünden sorgt weiterhin für Verwirrung und erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei den Schlussabrechnungen. Besonders die Veröffentlichung des neuen Leitfadens durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) am 19. Juli 2024 hat die Situation nicht vereinfacht, sondern vielmehr neue Streitpunkte geschaffen. Die derzeitige Praxis der Bewilligungsstellen bleibt dazu unübersichtlich.</p><h3><span>Unwiderlegbare Vermutung oder doch nur eine Grundregel?</span></h3><p>Bis Mitte 2024 galt in der Bewilligungspraxis der Grundsatz, dass familiäre Verbindungen – etwa zwischen Ehepartnern, Eltern und Kindern oder Geschwistern – immer als Grundlage für einen Unternehmensverbund angesehen wurden. Diese sogenannte unwiderlegbare Vermutung führte dazu, dass Unternehmen in vielen Fällen als verbunden eingestuft wurden, auch wenn sie eigenständig operierten.</p><p>Mit dem neuen Leitfaden vom 19. Juli scheint das BMWK diesen Grundsatz abgeschwächt zu haben. Es wird nicht mehr von einer unwiderlegbaren Vermutung gesprochen, sondern lediglich davon, dass bei familiären Verbindungen „grundsätzlich“ von einem gemeinsamen Handeln auszugehen sei. Gleichzeitig wird betont, dass atypische Fälle berücksichtigt werden müssen.</p><p>Diese Formulierung wirft jedoch neue Fragen auf:</p><ul><li><span>Was ist ein atypischer Fall? Der Leitfaden gibt keine klaren Kriterien vor, welche Konstellationen von der Grundregel abweichen könnten.</span></li><li><span>Rechtsunsicherheit: Bewilligungsstellen und Antragsteller müssen selbst beurteilen, ob ihre Situation unter einen atypischen Fall fällt – ein Ansatz, der zwangsläufig zu Uneinheitlichkeiten und Rechtsstreitigkeiten führen wird.</span></li></ul><p></p><h3><span>Die Rolle rückwärts: Praxis in Bayern und anderen Bundesländern</span></h3><p>Während das BMWK den Anschein erweckt, dass die unwiderlegbare Vermutung aufgegeben wurde, zeigt die Praxis in Bayern eine völlig andere Richtung. Ein Rundschreiben der IHK für München und Oberbayern vom September 2024 bestätigt, dass:</p><ul><li><span>Die unwiderlegbare Vermutung in Bayern weiterhin gilt.</span></li><li><span>Keine atypischen Fälle anerkannt werden, es sei denn, es handelt sich um Schausteller oder geschiedene Ehepartner.</span></li></ul><p>Dies steht im direkten Widerspruch zur Linie des BMWK, wonach Verwaltungspraxis Raum für abweichende Entscheidungen lassen müsse. Es zeigt sich, dass die Umsetzung der Leitlinien weiterhin stark von der regionalen Bewilligungspraxis abhängt, was zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann.</p><p>Auch andere Bundesländer haben sich bisher nicht eindeutig positioniert dazu, was ein atypischer Fall sein könnte. Wir sehen in der Praxis hierzu unterschiedliche Formulierungen. In der Regel sollen es Fälle sein, die so weit vom Standard abweichen, dass eine Annahme der Vermutung unverhältnismäßig wäre. Doch wann das der Fall sein soll, das bleibt völlig offen.</p><h3><span>Konflikt: Leitfaden und Verwaltungspraxis</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen dem Leitfaden &nbsp;des BMWK und der regionalen Praxis zeigt einen grundlegenden Konflikt:</p><ul><li><span>BMWK-Position: Die FAQ und der Leitfaden sollen aus unserer Sicht eine bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten und einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherstellen. Das allerdings bestreiten die Bewilligungsstellen, die der Ansicht sind, es komme nur auf ihre Verwaltungspraxis an.</span></li><li><span>Bewilligungsstellen: Die Verwaltungspraxis wird auf Landesebene definiert, und die FAQ werden nicht als verbindliches Recht angesehen.</span></li></ul><p>Dieser Widerspruch stellt Unternehmen und Steuerberater vor ein Dilemma: Sollen sie sich auf die bundesweite Auslegung des BMWK stützen oder sich strikt an die Vorgaben der regionalen Bewilligungsstellen halten?</p><h3><span>Praktische Folgen und Risiken für Steuerberater</span></h3><p>Die Rechtsunsicherheit beim Thema Unternehmensverbund bringt erhebliche Risiken mit sich, insbesondere für Steuerberater, die ihre Mandanten in diesen Fragen beraten. Typische Herausforderungen:</p><ol><li><span>Fehlerhafte Einschätzung eines atypischen Falls: Steuerberater laufen Gefahr, familiäre Verbindungen falsch einzustufen, was zu Rückforderungen und möglichen Haftungsansprüchen führen kann.</span></li><li><span>Ignorieren der Verwaltungspraxis des jeweiligen Bundeslandes: Auch wenn der Leitfaden des BMWK formal gilt, entscheiden in der Praxis die Bewilligungsstellen auf Grundlage ihrer eigenen Verwaltungspraxis.</span></li><li><span>Versäumte Dokumentation: Ohne eine klare und umfassende Dokumentation – etwa durch Begleitschreiben oder Gutachten – sind Mandanten kaum vor Rückforderungen geschützt.</span></li></ol><h3><span>Empfehlungen</span></h3><ul><li><span>Begleitschreiben: Jeder Antrag oder jede Schlussabrechnung sollte durch ein rechtlich fundiertes Begleitschreiben ergänzt werden, das die individuelle Situation ausführlich darlegt. Dies kann (und sollte in vielen Fällen, die stritig sein könnten) auch noch nachträglich eingereicht werden. So haben Steuerberaterkammern ihre Mitglieder darauf hingewiesen, das ses wichtig ist, eine Abweichung von der bekannten Verwaltungspraxis schriftlich zu begründen.</span></li><li><span>Gutachten einholen: In komplexen Fällen sollte ein Anwalt mit Erfahrung hinzugezogen werden, um Risiken zu minimieren.</span></li><li><span>Ehrlich machen: Alle relevanten familiären Verbindungen und Unternehmensstrukturen sollten offengelegt werden, um spätere Sanktionen zu vermeiden.</span></li></ul><p></p><h3><span>Ein Ausblick auf mögliche Rechtsentwicklungen</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen den FAQ, dem neuen Leitfaden und der regionalen Praxis wird zwangsläufig vor Gericht landen. Es ist absehbar, dass diese Streitigkeiten bis zum Bundesverwaltungsgericht oder sogar zum Europäischen Gerichtshof gehen werden. Besonders die folgende Frage steht im Fokus:</p><ul><li><span>Verbindlichkeit der FAQ: Sind die Leitlinien des BMWK tatsächlich bindend, oder können Bewilligungsstellen eigene Regeln aufstellen?</span></li><li><span>Ist die derzeitige Praxis mit dem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar?</span></li><li><span>Ist die Auslegung der Bewilligungsstellen mit dem EU-Recht, insbesondere den EU-Grundrechten, vereinbar?</span></li></ul><p>Steuerberater und Unternehmen sollten sich daher auf langwierige Auseinandersetzungen einstellen und ihre Fälle möglichst gut dokumentieren. Bei Nachfragen der Bewilligungsstellen zum Thema Unternehmensverbund und Familie sollten Rechtsanwälte mit Erfahrung hinzugezogen werden.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Das Chaos um die unwiderlegbare Vermutung bei Unternehmensverbünden zeigt einmal mehr die Herausforderungen und Unsicherheiten im Umgang mit den Corona-Überbrückungshilfen. Unternehmen und Steuerberater müssen sich auf regionale Abweichungen einstellen und gleichzeitig die bundesweite Linie des BMWK im Auge behalten.</p><p>Für Steuerberater ist es essenziell, ihre Mandanten umfassend zu informieren und rechtliche Unterstützung einzuholen, um potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. Nutzen Sie auch das <a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>, um sich mit anderen Experten auszutauschen und stets über die neuesten Entwicklungen informiert zu bleiben.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie bei ADVANT Beiten Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tanja-ehls" target="_blank">Tanja Ehls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 12:55:18 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;The same procedure as every year, Erik&quot; – Arbeitsrechtliche Änderungen 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/the-same-procedure-as-every-year-erik-arbeitsrechtliche-aenderungen-2025</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Good evening, Miss Sophie, good evening - Good evening, James - You are looking very well this evening, Miss Sophie - Well, I am feeling very much better, thank you, James - Good, good…".&nbsp;Dinner for One an Silvester gehört zu einem richtigen Jahreswechsel. Zum Jahreswechsel gehören auch die Änderungen im Arbeitsrecht.&nbsp;&nbsp;</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Miss Sophie, lieber Sir Toby, lieber Admiral von Schneider, lieber Mr. Pommeroy, lieber Mr. Winterbottom,</p><p>"oh, by the way, the same procedure as last year, Miss Sophie? - Same procedure as every year, James".&nbsp;Das Jahr 2025 bringt Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Also wie üblich ein Überblick über die arbeitsrechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel – "You may now serve the fish."</p><h3><strong>1. </strong><span><strong>Nachweisgesetz</strong></span></h3><p>Der Abschluss eines Arbeitsvertrags ist konkludent, mündlich, elektronisch oder schriftlich möglich. Es sei denn es besteht ausnahmsweise das Schriftformerfordernis, wie z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen oder beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.&nbsp;</p><p>Nach den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des § 2 des Nachweisgesetzes mussten die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer kurzen Frist schriftlich niedergelegt, vom Arbeitgeber im Original unterzeichnet und dem Arbeitnehmer übergeben werden. Die elektronische Form war ausdrücklich ausgeschlossen. In Zeiten der Digitalisierung hat das dem Gesetzgeber heftige Kritik eingebracht und zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand geführt.&nbsp;</p><p>Der Gesetzgeber hat den Fehler korrigiert. "Cheerio, Miss Sophie". Ab dem 01.01.2025 können die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG in Textform abgefasst werden und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden.&nbsp;</p><h3><strong>2. Gewerbeordnung</strong></h3><p>Arbeitszeugnisse sind in § 109 GewO geregelt. Bis zum 31.12.2024 mussten Arbeitszeugnisse vom Arbeitgeber schriftlich erteilt werden. Die elektronische Form der Erteilung des Zeugnisses war bislang ausgeschlossen. Ab dem 01.01.2025 dürfen Arbeitszeugnisse elektronisch mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. &nbsp;</p><h3><strong>3. Mutterschutzgesetz</strong></h3><p>Nach § 10 MuSchG gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers eine anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ab dem 01.01.2025 entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.</p><h3><strong>4. </strong><span><strong>Bundeselterngeld- und Elternzeitengesetz,&nbsp;Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz</strong></span></h3><p>Arbeitnehmer müssen bislang den Antrag auf Elternzeit und den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit schriftlich (Original-Unterschrift) stellen. Auch eine etwaige Ablehnung der Elternzeit/Teilzeit während der Elternzeit musste bisher vom Arbeitgeber schriftlich erfolgen.</p><p>Ab dem 01.01.2025 können Arbeitnehmer die Elternzeit und die Teilzeit während der Elternzeit in Textform geltend machen. Auch der Arbeitgeber darf die Ablehnung der Anträge in Textform mitteilen.</p><p>Die Änderung der Formvorschrift gilt entsprechend für Anträge nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ab dem 01.01.2025.</p><h3><strong>5. </strong><span><strong>Arbeitnehmerüberlassungsgesetz</strong></span></h3><p>Nach § 12 AUG bestand bisher das Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher. Ab dem 01.01.2025 bedarf es nur noch der Textform.</p><h3><strong>6. </strong><strong>Sozialgesetzbuch VI</strong></h3><p>Für wirksame Befristungsabreden ist die Schriftform erforderlich. Das gilt bisher auch&nbsp; für übliche Regelungen in Arbeitsverträgen, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters automatisch beenden. Ab 2025 reicht die Textform für eine wirksame Regelrentenaltersbefristung aus (§ 41 Abs. 2 SGB VI).</p><h3><strong>7. </strong><strong>Informationspflichten</strong></h3><p>Arbeitgeber haben ab 2025 die Möglichkeit, gesetzliche Aushangpflichten nicht nur körperlich, sondern auch digital zu erfüllen. Beispielsweise muss das Arbeitszeitgesetz nicht mehr am Schwarzen Brett als Heft ausgehängt/ausgelegt werden, sondern kann auch im Intranet veröffentlicht werden.&nbsp;</p><h3><strong>8. Koalitionsvertrag 2025</strong></h3><p>Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung werden 2025 einige Änderungen im Arbeitsrecht enthalten sein. Eine Prognose über den Inhalt ist vor Kenntnis über den Ausgang der Wahl nicht möglich. Es werden aber 2025 weitere arbeitsrechtliche Änderungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen. Dieser Blog wird davon berichten. "The same procedure as every year James! - Well, I'll do my very best!"</p><p>"Happy New Year, Sophie", happy New Year liebe Leserin und lieber Leser und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 10:35:00 +0100</pubDate>
                        <title>FAQ: Rückforderung bei nicht eingereichter Schlussabrechnung – Rechtsbehelfe, Chancen und Kosten</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren ein beispielloses Förderprogramm zur Stabilisierung der Wirtschaft während der Pandemie. Doch nach der pandemischen Krisenbewältigung stehen viele Unternehmen und ihre Berater vor einer neuen Herausforderung: Rückforderungen durch die Bewilligungsstellen wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen. Diese Situation wirft eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Fragen auf. Bei <strong>ADVANT Beiten</strong> sind wir auf die Beratung und Vertretung in dieser komplexen Materie fokussiert und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Unterstützung von Unternehmen und Steuerberatern.</p><p>Im Folgenden bieten wir ein umfassendes FAQ zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, wenn keine Schlussabrechnungen eingereicht worden sind und nunmehr Rückforderungen im Raum stehen.&nbsp;</p><h3><span><strong>I. Überblick über die Verpflichtung zur Schlussabrechnung</strong></span></h3><p><strong>1. Warum ist die Schlussabrechnung notwendig?</strong></p><p>Die Schlussabrechnung dient dazu, die tatsächliche Förderberechtigung und die endgültige Höhe der Corona-Hilfen auf Basis realer Geschäftszahlen zu überprüfen. Im Unterschied zu den Prognosedaten bei der Antragstellung wird hier die Förderhöhe abschließend festgestellt. Diese sogenannte Schlussprüfung ist Teil des Totalvorbehalts, der aus Sicht der Bewilligungsstellen in den Förderbedingungen verankert sei – wir halten dies rechtlich für sehr fraglich, aber derzeit ist die Praxis so, dass die Bewilligungsstellen von einem Totalvorbehalt ausgehen. Das bedeutet, dass Bewilligungen und Zahlungen vorläufig sind, bis die Schlussabrechnung geprüft wurde.</p><p>Ohne eine eingereichte Schlussabrechnung kann die endgültige Förderhöhe nicht festgestellt werden. Dies führt dazu, dass die Bewilligungsstellen sämtliche gezahlten Hilfen zurückfordern.</p><p><strong>2. Wer ist zur Einreichung verpflichtet?</strong></p><p>Die Verpflichtung zur Einreichung der Schlussabrechnung gilt für alle Unternehmen, die folgende Förderprogramme beantragt und bewilligt bekommen haben:</p><ul><li><span>Überbrückungshilfe I bis IV</span></li><li><span>November- und Dezemberhilfen</span></li></ul><p>Auch insolvente Unternehmen oder Erben eines verstorbenen Einzelunternehmers sind zur Einreichung verpflichtet. Selbst bei Geschäftsaufgabe erlischt die Abrechnungspflicht nicht.</p><h3><span><strong>II. Ablauf und Fristen der Schlussabrechnung</strong></span></h3><p><strong>3. Wie erfolgt die Einreichung der Schlussabrechnung?</strong></p><p>Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das zentrale Portal der Bewilligungsstellen durch prüfende Dritte (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte). Ohne die Mitwirkung dieser prüfenden Dritten kann keine Schlussabrechnung eingereicht werden – eine Ausnahme bilden lediglich November- und Dezemberhilfen, die unter bestimmten Bedingungen direkt vom Unternehmen selbst abgerechnet werden können</p><p>Die Abrechnung ist in zwei Paketen organisiert:</p><ul><li><span><strong>Paket 1:</strong> Überbrückungshilfe I bis III und November-/Dezemberhilfen</span></li><li><span><strong>Paket 2:</strong> Überbrückungshilfe III+ und IV</span></li></ul><p>Innerhalb der Pakete werden Bescheide jedoch programmbezogen einzeln erlassen.</p><p><strong>4. Welche Fristen gelten (galten)?</strong></p><p>Die ursprüngliche Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung war der 31.10.2023. Auf Antrag konnte diese bis zum 30.03.2024 verlängert werden. Diese Fristverlängerung wurde dann später automatisch auf den 30.09.2024 ausgedreht. Für Unternehmen, die auch diese verlängerte Frist verstreichen ließen, wurden technische Übergangsfristen bis zum 15.10.2024 eingeräumt. Dann gab es auf Antrag noch die Möglichkeit, Schlussabrechnungen bis zum 2.12.2024 nachzureichen. Doch auch diese Phase ist mittlerweile abgeschlossen, und die Rückforderungswelle ist angelaufen.</p><h3><span><strong>III. Konsequenzen bei Nichteinreichung</strong></span></h3><p><strong>5. Was passiert, wenn die Schlussabrechnung nicht eingereicht wurde?</strong></p><p>Unternehmen, die die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht haben, erhalten automatisch Rückforderungsbescheide. Dies basiert auf der Annahme, dass ohne die Schlussabrechnung keine endgültige Förderberechtigung festgestellt werden kann. Die Rückforderung betrifft in der Regel die volle Summe der gewährten Hilfen</p><p><strong>6. Wie hoch sind die Rückforderungen?</strong></p><p>Die Beträge variieren stark, liegen jedoch häufig zwischen 20.000 und 100.000 Euro. In Einzelfällen können sie auch deutlich höher ausfallen, insbesondere bei größeren Unternehmen oder bei Programmen mit umfangreichen Fixkostenanträgen. Die Rückzahlungsfristen betragen in der Regel sechs Monate. Es kommt aber auf die Regelung im Bescheid an.</p><p>Bei nicht eingereichter Schlussabrechnung wird letztlich die gesamte Fördersumme zurückgefordert, Programm für Programm, Euro für Euro. Es kommt dann aus Sicht der Bewilligungsstellen nicht mehr darauf an, ob das Unternehmen förderberechtigt war oder nicht.&nbsp;</p><h3><span><strong>IV.&nbsp;Rechtliche Grundlagen der Rückforderungen</strong></span></h3><p><strong>7. Welche rechtlichen Regelungen stützen die Rückforderungen?</strong></p><p>Die rechtliche Grundlage für Rückforderungen findet sich in den Zuwendungsbescheiden sowie den ergänzenden FAQ der Förderprogramme. Diese legen fest, dass die Schlussabrechnung eine Nebenbestimmung der Förderung ist und dass Rückforderungen bei Nichteinhaltung dieser Pflicht zulässig sind. Zusätzlich stützen sich die Bewilligungsstellen auf die Vorschriften des EU-Beihilferechts und der haushaltsrechtlichen Regelungen.</p><p><strong>8. Wie gehen die Gerichte mit Fristversäumnissen um?</strong></p><p>Die Rechtsprechung behandelt Fristversäumnisse bislang streng, allerdings stehen wir bei den Überbrückungshilfen erst am Anfang der Rechtsentwicklung. So hat etwa das Verwaltungsgericht Würzburg die Einhaltung der Schlussabrechnungsfrist bei den Neustarthilfen als materielle Ausschlussfrist bestätigt (Urteil vom 8. Juli 2024, Az. W 8 K24.111). Auch Aspekte der Verhältnismäßigkeit interessierten das Verwaltungsgericht nicht. Das Verfahren wurde jedoch nicht von uns betreut.&nbsp;</p><h3><span><strong>V. Rechtsbehelfe gegen Rückforderungsbescheide</strong></span></h3><p><strong>9. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen?</strong></p><p>Unternehmen, die von Rückforderungsbescheiden wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen betroffen sind, stehen mehrere rechtliche Wege offen, um sich gegen diese Bescheide zu wehren. Die wichtigsten Instrumente sind der <strong>Widerspruch</strong> und die <strong>Klage</strong>. Diese beiden Rechtsbehelfe bieten unterschiedliche Ansätze und haben jeweils Vor- und Nachteile. Gleichzeitig spielen die aufschiebende Wirkung gemäß <strong>§ 80 Abs. 1 VwGO</strong> und eine potenzielle Haftung des Steuerberaters eine zentrale Rolle.</p><p><strong>10. Was ist ein Widerspruch?</strong></p><p>Der Widerspruch ist ein außergerichtliches Rechtsmittel, das es Unternehmen ermöglicht, die Entscheidung der Behörde durch die Behörde selbst überprüfen zu lassen. Es handelt sich dabei um die erste Stufe des Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte.</p><ul><li><span><strong>Frist:</strong> Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.</span></li><li><span><strong>Verfahren:</strong> Die Behörde prüft im Widerspruchsverfahren erneut, ob ihre ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig und zweckmäßig war. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten <strong>vollständigen Überprüfung</strong>, bei der sowohl die Tatsachen als auch die rechtliche Bewertung erneut beurteilt werde</span></li></ul><p><strong>11. Welche Vorteile hat ein Widerspruchsverfahren?</strong></p><ol><li><span><strong>Möglichkeit der Klärung:</strong> Der Antragsteller kann neue Beweise oder Dokumente vorlegen, die im ursprünglichen Verfahren möglicherweise nicht berücksichtigt wurden.</span></li><li><span><strong>Aufschiebende Wirkung:</strong> Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid während des Widerspruchsverfahrens nicht vollzogen wird und keine Rückzahlung verlangt werden kann</span></li></ol><p><strong>12. Welche Grenzen hat der Widerspruch?</strong></p><ul><li><span>Der Widerspruch ist nur in Bundesländern zulässig, die das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft haben (z. B. Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen). In anderen Bundesländern wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen ist direkt Klage zu erheben</span></li><li><span>Erfolgsaussichten hängen stark von der Argumentation und dem bisherigen Verhalten der Behörde ab.</span></li></ul><p><strong>13. Wann ist eine Klage erforderlich?</strong></p><p>Eine Klage wird notwendig, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt oder in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren direkt gegen den Bescheid vorgegangen werden soll. Die Klage ist der gerichtliche Rechtsbehelf, mit dem Unternehmen die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids überprüfen lassen können.</p><ul><li><span><strong>Frist:</strong> Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. In Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids.</span></li><li><span><strong>Verfahren:</strong> Im Klageverfahren prüft das Verwaltungsgericht ausschließlich die <strong>Rechtmäßigkeit</strong> des angefochtenen Bescheids, nicht jedoch dessen Zweckmäßigkeit. Die Überprüfung erfolgt auf Basis des Sachverhalts, der im Verwaltungsverfahren ermittelt wurde.</span></li></ul><p><strong>14. Hat die Klage aufschiebende Wirkung?</strong></p><p>Auch im Klageverfahren gilt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass während des Verfahrens keine Rückzahlung gefordert oder vollstreckt werden kann. Dies verschafft Unternehmen wertvolle Zeit, um ihre finanzielle Situation zu stabilisieren oder mögliche Fehler zu korrigieren</p><p><strong>15. Was bedeutet die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO?</strong></p><p>Die aufschiebende Wirkung ist ein zentraler Aspekt des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes. Sie verhindert, dass Unternehmen während des laufenden Verfahrens zur Rückzahlung gezwungen werden.</p><p>Ein Bescheid wird nicht vollzogen, solange das Verfahren läuft. Das bedeutet konkret:</p><ul><li><span>Es erfolgt keine Anforderung von Rückforderungen.</span></li><li><span>Es entstehen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.</span></li></ul><p>Die Behörde kann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Dies geschieht in der Praxis jedoch selten und nur bei gewichtigen Gründen, wie z. B. bei Subventionsbetrug. In den meisten Fällen bleibt die aufschiebende Wirkung erhalten. Wir haben dies (Stand 4.1.2025) bisher in der Praxis noch nicht gesehen.</p><p><strong>16. Welche Chancen bieten diese Rechtsbehelfe?</strong></p><p>Sowohl Widerspruch als auch Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Unternehmen während des Verfahrens keine Rückzahlungen leisten müssen. Dies verschafft finanzielle und zeitliche Entlastung.</p><p><strong>17. Welche rechtlichen Angriffspunkte könnte es möglicherweise geben gegen die Rückforderungsbescheide?&nbsp;</strong></p><p>Unternehmen, die mit Rückforderungsbescheiden wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen konfrontiert sind, können verschiedene rechtliche Angriffspunkte nutzen, um sich zu verteidigen. Die Erfolgsaussichten hängen dabei stark von den individuellen Umständen und der Argumentation ab. Drei wesentliche Ansatzpunkte sind:</p><p>Ein zentraler Angriffspunkt liegt in möglichen formellen Fehlern der Behörde. Dazu zählen insbesondere:</p><ul><li><span><strong>Falsche Zustellung:</strong> Wenn der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, z. B. durch fehlerhafte Angaben im Empfängerfeld oder eine unklare Benachrichtigung im Online-Portal, könnte dies die Wirksamkeit des Bescheids infrage stellen.</span></li><li><span><strong>Fehlerhafte Fristsetzung:</strong> Wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung unklar oder widersprüchlich kommuniziert, kann dies ein Angriffspunkt sein, da Unternehmen dadurch möglicherweise ihre Mitwirkungspflichten nicht korrekt wahrnehmen konnten.</span></li></ul><p>Die vollständige Rückforderung aller gewährten Hilfen, selbst wenn die materielle Förderberechtigung nachweislich gegeben war, kann als unverhältnismäßig angegriffen werden. Verwaltungsakte müssen das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere bei Eingriffen mit existenzbedrohenden finanziellen Folgen. Gerichte prüfen hier, ob mildere Mittel, wie die Teilrückforderung, ausreichend gewesen wären.</p><p>Die rechtliche Verbindlichkeit der in den FAQ festgelegten Fristen ist umstritten. Da diese Fristen häufig nicht in den ursprünglichen Zuwendungsbescheiden enthalten waren, könnte argumentiert werden, dass sie rechtlich nicht bindend sind. Gerichte könnten diese Fristen daher als unverhältnismäßig oder rechtswidrig bewerten.</p><p><br>Es kommt aber natürlich immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Zudem sind die Risiken eines Widerspruchs und Klageverfahrens gleichwohl klar gegeben bei nicht eingereichter Schlussabrechnung.</p><h3><span><strong>VI. Potenzielle Haftung des Steuerberaters</strong></span></h3><p><strong>18. Wann haftet der Steuerberater?</strong></p><p>Steuerberater, die als prüfende Dritte die Schlussabrechnung einreichen sollten, können haftbar gemacht werden, wenn ihnen ein Fehler unterläuft. Typische Haftungsfälle sind:</p><ol><li><span><strong>Fristversäumnis:</strong> Der Steuerberater versäumt es, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen.</span></li><li><span><strong>Unzureichende Beratung:</strong> Mandanten werden nicht ausreichend über ihre Pflichten oder die Konsequenzen bei Nichteinhaltung informiert.</span></li><li><span><strong>Fehlerhafte Abrechnung:</strong> Fehlerhafte Angaben in der Schlussabrechnung können zu Rückforderungen oder Sanktionen führen.</span></li></ol><p><strong>19. Welche Haftungsfolgen ergeben sich für den Steuerberater?</strong></p><ul><li><span><strong>Finanzielle Haftung:</strong> Schadensersatzforderungen durch das Unternehmen oder die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters.</span></li><li><span><strong>Berufliche Konsequenzen:</strong> Vertrauensverlust und potenzielle disziplinarische Maßnahmen.</span></li></ul><p><strong>20. Wie können Steuerberater die Haftung vermeiden?</strong></p><ol><li><span><strong>Sorgfältige Dokumentation:</strong> Alle Schritte und Entscheidungen schriftlich festhalten.</span></li><li><span><strong>Frühzeitige Kommunikation:</strong> Mandanten über Fristen und Risiken umfassend informieren.</span></li><li><span><strong>Zusammenarbeit mit Experten:</strong> Bei rechtlichen Fragen erfahrene Rechtsanwälte &nbsp;hinzuziehen, um Fehler zu vermeiden</span></li></ol><p><strong>21. Warum ist ein verwaltungsrechtliches Vorgehen aus unserer Sicht in der Regel notwendig?</strong></p><p>Selbst wenn die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage begrenzt sein mögen, gibt es mehrere gute Gründe, warum Unternehmen diese Rechtsmittel einlegen sollten:</p><p>Wie oben beschrieben, verhindert die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO eine sofortige Rückforderung. Unternehmen gewinnen dadurch Zeit, um ihre finanzielle Situation zu stabilisieren oder die Schlussabrechnung nachzureichen – ein Weg, der zumindest noch eine Chance bieten kann, die vollständige Rückforderung aller Hilfen abzuwehren.</p><p>Ein verwaltungsrechtliches Vorgehen kann auch dazu dienen, mögliche Haftungsansprüche gegen Steuerberater oder andere prüfende Dritte abzuwehren. Ohne Widerspruch oder Klage könnte die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters argumentieren, dass der Mandant seine Obliegenheit zur Schadensminderung verletzt hat.</p><p>Viele Fragen im Zusammenhang mit den Rückforderungen sind juristisch umstritten, z. B.:</p><ul><li><span>Sind die Fristen in den FAQ rechtlich bindend?</span></li><li><span>War die Zustellung des Bescheids ordnungsgemäß?</span></li><li><span>Ist eine vollständige Rückforderung verhältnismäßig?</span></li></ul><p>Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren kann helfen, diese Fragen zu klären und möglicherweise einen Präzedenzfall zu schaffen.</p><h3><span><strong>VII. Praxisempfehlungen für Unternehmen und Steuerberater</strong></span></h3><p><strong>22. Welche Praxisempfehlungen ergeben sich nun?</strong></p><p><strong>Für Unternehmen</strong></p><p>Unternehmen sollten frühzeitig die Unterstützung von Experten suchen, insbesondere wenn Rückforderungsbescheide zugestellt werden. Die Einbindung der Kanzlei ADVANT Beiten und ihrer Experten kann helfen, rechtliche Risiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Ein weiterer zentraler Punkt ist die <strong>sorgfältige Dokumentation</strong> aller relevanten Unterlagen. Dazu gehören beispielsweise die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), Mietverträge und Rechnungen, die den Förderantrag untermauern. Diese Dokumente sind nicht nur im Verwaltungsverfahren von Bedeutung, sondern auch in potenziellen Rechtsbehelfsverfahren essenziell. Schließlich ist die <strong>Fristwahrung</strong> entscheidend: Bescheide müssen genau geprüft und Widersprüche oder Klagen fristgerecht eingereicht werden. Versäumnisse führen zur Bestandskraft der Bescheide und machen ein späteres Vorgehen unmöglich.</p><p><strong>Für Steuerberater</strong></p><p>Für Steuerberater, die als prüfende Dritte agieren, liegt der Schlüssel im optimierten Umgang mit technischen und organisatorischen Prozessen. <strong>Regelmäßige Abrufe von Bescheiden</strong> im Portal der Bewilligungsstellen sind unerlässlich, da Fristen häufig durch den Abruf oder die Bereitstellung der Bescheide ausgelöst werden. Eine klare <strong>Trennung zwischen prüfender und prozessualer Tätigkeit</strong> hilft, Interessenkonflikte zu vermeiden und die eigene Haftung zu reduzieren. Steuerberater sollten rechtliche Fragen und Verfahren frühzeitig an Rechtsanwälte mit Erfahrung auf dem Gebiet der Überbrückungshilfen übergeben, um die <strong>Zusammenarbeit mit Experten</strong> zu nutzen. Dies reduziert Haftungsrisiken, da unsere Experten beispielsweise in der Regel über vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht verfügen und rechtliche Fallstricke vermeiden können.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Kombination aus Widerspruch und Klage bietet Unternehmen eine effektive Möglichkeit, sich gegen Rückforderungsbescheide zur Wehr zu setzen. Neben der aufschiebenden Wirkung und der Klärung rechtlicher Fragen ist ein verwaltungsrechtliches Vorgehen auch notwendig. Eine rechtzeitige Beratung durch erfahrene Anwälte wie bei <strong>ADVANT Beiten</strong> ist entscheidend, um die besten Erfolgsaussichten zu gewährleisten.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 10:13:46 +0100</pubDate>
                        <title>Geschäftsaufgabe und Überbrückungshilfen: Herausforderungen und rechtliche Risiken</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><strong>Einführung</strong></span></h3><p>Die Geschäftsaufgabe ist ein zentrales Thema, das Unternehmen und Steuerberater zunehmend bei den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beschäftigt. Dabei stellt sich nicht nur die Frage nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, sondern auch nach den Konsequenzen für Corona-Überbrückungshilfen, insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnungen. Die rechtlichen und finanziellen Implikationen dieser Thematik sind komplex und erfordern eine genaue Betrachtung, um potenzielle Risiken zu minimieren.</p><h3><span><strong>Geschäftsaufgabe und Nachzahlung von Förderungen</strong></span></h3><p>Die FAQ zu den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beinhalten die klare Regelung: Bei Geschäftsaufgabe entfällt jede weitere Nachzahlung von Förderungen. Dies basiert auf der Prämisse, dass die Corona-Hilfen als Wirtschaftshilfen konzipiert wurden und Unternehmen, die ihr Geschäft aufgeben, keine weiteren Hilfen mehr beanspruchen können.</p><p>Zwar lässt sich argumentieren, dass Nachzahlungen sich auf bereits entstandene Kosten beziehen, die während des laufenden Betriebs &nbsp;in der Vergangenheit entstanden sind. Dennoch ist es unwahrscheinlich, dass Verwaltungsgerichte dieser Argumentation folgen würden. Unternehmen und Steuerberater sollten daher die potenziellen Konsequenzen der Geschäftsaufgabe frühzeitig prüfen und sich bewusst sein, dass die Aussicht auf Nachzahlungen erlischt, sobald das Geschäft aufgegeben wird.</p><h3><span><strong>Keine Verrechnung zwischen Programmen</strong></span></h3><p>Ein weiteres Problem ergibt sich aus der fehlenden Verrechnung von Guthaben und Rückforderungen zwischen verschiedenen Förderprogrammen. Die Bewilligungsstellen betrachten jedes Programm – wie Überbrückungshilfe I bis IV oder die November- und Dezemberhilfe – als separate Einheit. Dies führt zu einer Vielzahl einzelner Bescheide, die unabhängig voneinander geprüft und berechnet werden.</p><p>Ein Beispiel:</p><ul><li><span>Ein Unternehmer muss für die Überbrückungshilfe II 20.000 Euro zurückzahlen, da Fördermonate verschoben wurden.</span></li><li><span>Gleichzeitig ergibt sich für die Überbrückungshilfe III eine Nachzahlung von 25.000 Euro.</span></li></ul><p>Viele Steuerberater gehen davon aus, dass diese Beträge verrechnet werden – also ein positiver Saldo von 5.000 Euro bleibt. Doch die Bewilligungsstellen sehen dies anders: Die Rückforderung aus der Überbrückungshilfe II bleibt bestehen, während die Nachzahlung aus der Überbrückungshilfe III aufgrund der Geschäftsaufgabe entfällt.</p><p>Das Ergebnis: Der Unternehmer hat trotz rechnerischem Guthaben eine Nettobelastung von 20.000 Euro. Diese strikte Trennung der Programme und die damit einhergehende fehlende Verrechnung haben erhebliche finanzielle Auswirkungen auf betroffene Unternehmen.</p><h3><span><strong>Rechtliche Unsicherheiten und Empfehlungen</strong></span></h3><p>Die systematische Behandlung der Programme durch die Bewilligungsstellen wirft rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf:</p><ol><li><span>Vertrauensschutz: Unternehmen könnten argumentieren, dass sie auf eine Verrechnung vertrauen durften.</span></li><li><span>Verhältnismäßigkeit: Es ist fraglich, ob die vollständige Rückforderung in solchen Fällen angemessen ist.</span></li><li><span>Automatische Anrechnungen: In einigen Programmen, wie der Überbrückungshilfe II, erfolgt eine systematische Anrechnung auf andere Hilfen (z. B. November- und Dezemberhilfe). Dies könnte Betroffene benachteiligen.</span></li></ol><p>Da die Rechtsprechung zu diesen Fragen noch aussteht, ist eine sorgfältige Vorbereitung und Beratung essenziell. Unternehmen, die über eine Geschäftsaufgabe nachdenken, sollten die möglichen Konsequenzen der fehlenden Verrechnung frühzeitig prüfen lassen.</p><h3><span><strong>Haftungsrisiken für Steuerberater</strong></span></h3><p>Steuerberater tragen eine besondere Verantwortung bei der Beratung zur Geschäftsaufgabe. Fehlerhafte Einschätzungen oder unzureichende Informationen können zu Haftungsansprüchen führen. Erste Verfahren gegen Steuerberater, die Mandanten unzureichend über die Folgen einer Geschäftsaufgabe informiert haben, sind bereits anhängig.</p><p>Empfehlung:</p><ul><li><span>Steuerberater sollten sich vor einer Beratung umfassend über die aktuelle Rechtslage informieren.</span></li><li><span>Bei Unsicherheiten sollte ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.</span></li><li><span>Unternehmern ist zu raten, mit der Geschäftsaufgabe zu warten, bis die Schlussbescheide für die Überbrückungshilfen vorliegen.</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Geschäftsaufgabe während laufender Schlussabrechnungen birgt erhebliche Risiken. Unternehmen und Steuerberater sollten sich der Folgen bewusst sein und frühzeitig juristischen Rat einholen. Eine fundierte Beratung kann nicht nur finanzielle Schäden verhindern, sondern auch mögliche Haftungsansprüche abwenden.</p><p>Für weitere Informationen und Unterstützung stehen wir Ihnen bei ADVANT Beiten zur Verfügung. Nutzen Sie auch unser Überbrückungshilfenetzwerk unter <a href="http://www.überbrückungshilfe-netzwerk.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.überbrückungshilfe-netzwerk.de</a> für einen fachlichen Austausch.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 10:01:09 +0100</pubDate>
                        <title>Nachträgliche Konsolidierung bei Unternehmensverbünden: Risiken und Haftungsfallen für Steuerberater</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachtraegliche-konsolidierung-bei-unternehmensverbuenden-risiken-und-haftungsfallen-fuer-steuerberater</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die nachträgliche Konsolidierung von Unternehmensverbünden im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen birgt erhebliche Risiken – sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die beratenden Steuerberater. Insbesondere die Aufhebung von Einzelbescheiden und die damit verbundene Verrechnung können zu unvorhergesehenen Rückforderungen und potenziellen Haftungsansprüchen führen. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Fallstricke und gibt praxisorientierte Empfehlungen, wie Steuerberater und Unternehmen sich absichern können.</p><h3><span><strong>Konsolidierung nach Ziffer 6.4 der FAQ</strong></span></h3><p>Die FAQ zur Schlussabrechnung (Ziffer 6.4) regeln, dass nachträglich festgestellte Unternehmensverbünde konsolidierte Schlussabrechnungen einreichen müssen. Dabei wird die bisherige Praxis, Einzelanträge für Unternehmen zu stellen, zugunsten eines zentralen Verbundantrags aufgegeben.</p><p>Wesentliche Merkmale der Konsolidierung:</p><ol><li><span>Ein Verbundantrag: Ein Unternehmen – in der Regel das zuerst antragstellende – reicht den Verbundantrag ein.</span></li><li><span>Aufhebung der Einzelbescheide: Alle bisherigen Bescheide der Einzelunternehmen werden aufgehoben.</span></li><li><span>Einheitliche Förderhöhe: Die Gesamtfördersumme des Unternehmensverbunds wird neu berechnet und im Schlussbescheid festgelegt.</span></li></ol><p>Ein Beispiel zur Verdeutlichung:</p><ul><li><span>Fünf Einzelunternehmen haben jeweils 100.000 Euro beantragt und bewilligt bekommen, was eine Gesamtfördersumme von 500.000 Euro ergibt.</span></li><li><span>Im Rahmen der Konsolidierung wird diese Summe dem Unternehmensverbund zugerechnet. Das antragstellende Unternehmen erhält einen Bescheid über 500.000 Euro, einschließlich 400.000 Euro Nachzahlung, da es bisher lediglich 100.000 Euro erhalten hat und nun für den Unternehmensverbund noch eine Nachzahlung von 400.000 Euro erhält.</span></li><li><span>Gleichzeitig werden die bisherigen Einzelbescheide aufgehoben, was Rückforderungsansprüche gegen die vier anderen Unternehmen auslöst. Nach Ziff. 6.4 der FAQ Schlussabrechnung werden diese vier Rückforderungsbescheide über je 100.000 Euro verrechnet mit dem Nachzahlungsbescheid für das antragstellende Unternehmen für den Unternehmensverbund, so dass sich am Ende ein Nullsaldo ergibt.</span></li></ul><p>Die Konsolidierung wirkt auf den ersten Blick logisch und nachvollziehbar. Doch in der Praxis ergeben sich daraus erhebliche Risiken, insbesondere wenn die Bewilligungsstelle die Förderberechtigung im Nachhinein überprüft und kürzt.</p><h3><span><strong>Die Problematik der nachträglichen Kürzungen</strong></span></h3><p>Ein entscheidendes Risiko entsteht, wenn die Bewilligungsstelle nachträglich die Gesamtförderhöhe des Unternehmensverbunds reduziert. Beispiel:</p><ul><li><span>&nbsp;Ursprünglich wurden 500.000 Euro bewilligt, wie im Ausgangsfall.</span></li><li><span>Nach Überprüfung erkennt die Bewilligungsstelle jedoch nur eine Förderberechtigung für 250.000 Euro an, etwa wegen fehlender Fixkostenanerkennung, unzureichender coronabedingter Umsatzeinbrüche oder Überkompensation.</span></li></ul><p>Die Folgen:</p><ol><li><span>Reduzierung des Verbundbescheids: Das antragstellende Unternehmen erhält einen neuen Bescheid über 250.000 Euro, d.h. die bisherigen 100.000 Euro werden bestätigt und es werden weitere 150.000 Euro ausgezahlt. Auf den ersten Blick wirkt alles positiv.</span></li><li><span>Aufhebung der Einzelbescheide: Die Einzelunternehmen müssen die ursprünglich bewilligten 400.000 Euro zurückzahlen. Es findet aber gegen diese Aufhebung nur eine Verrechnung von 150.000 Euro statt.</span></li></ol><p></p><p>Das Resultat ist eine erhebliche Belastung für den Unternehmensverbund. Obwohl rechnerisch eine Förderung von 250.000 Euro verbleibt, stehen Rückforderungen von 400.000 Euro gegenüber. Der Verbund muss somit ein Delta von 250.000 Euro ausgleichen – ein finanzielles Risiko, das viele Unternehmen überfordert.</p><h3><span><strong>Haftungsrisiken für Steuerberater</strong></span></h3><p>Diese Situation birgt auch erhebliche Haftungsrisiken für Steuerberater. Werden die Folgen der Konsolidierung nicht korrekt erkannt oder der Schlussbescheid des Unternehmensverbunds nicht angefochten, drohen Haftungsansprüche durch die Mandanten.</p><h3><span><strong>Häufige Fehlerquellen:</strong></span></h3><ul><li><span>Unterschätzte Auswirkungen des Schlussbescheids: Steuerberater betrachten den Schlussbescheid oft isoliert, ohne die Rückforderungsbescheide der Einzelunternehmen zu berücksichtigen.</span></li><li><span>Fehlender Widerspruch bzw. Klage: Der Schlussbescheid des Unternehmensverbunds wird nicht angefochten, obwohl er eine wesentliche Kürzung enthält.</span></li><li><span>Unzureichende Beratung: Die Mandantschaft wird nicht über die finanziellen Risiken der Konsolidierung aufgeklärt.</span></li></ul><p>Ein typischer Fehler: Das antragstellende Unternehmen erhält einen Bescheid, der auf den ersten Blick positiv erscheint – etwa eine Nachzahlung von 150.000 Euro zusätzlich zu den ursprünglich bewilligten 100.000 Euro. Gleichzeitig übersehen Berater, dass die Einzelbescheide der anderen Unternehmen aufgehoben werden und Rückforderungsansprüche entstehen. Im Ergebnis steht der Unternehmensverbund vor erheblichen finanziellen Belastungen.</p><h3><span><strong>Empfehlungen für Steuerberater</strong></span></h3><p>Daraus ergeben sich die folgenden Empfehlungen:</p><ol><li><span>Gesamtsicht einnehmen: Der Schlussbescheid des Unternehmensverbunds muss immer im Zusammenhang mit den Aufhebungsbescheiden der Einzelunternehmen analysiert werden. Nur so lassen sich die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen erkennen.</span></li><li><span>Fristen beachten: Gegen den Schlussbescheid muss innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage eingelegt werden, wenn er zu einer unzumutbaren Belastung führt.</span></li><li><span>Mandanten aufklären: Steuerberater sollten ihre Mandanten frühzeitig und umfassend über die Risiken einer Konsolidierung informieren, insbesondere über potenzielle Rückforderungen.</span></li><li><span>Juristischen Rat einholen: Bei komplexen Fällen ist eine anwaltliche Beratung ratsam, um die Interessen der Mandantschaft bestmöglich zu vertreten.</span></li></ol><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die nachträgliche Konsolidierung von Unternehmensverbünden ist rechtlich und finanziell anspruchsvoll. Für Steuerberater und Unternehmen ist es essenziell, die möglichen Risiken genau zu analysieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um finanzielle Schäden zu vermeiden.</p><p>ADVANT Beiten unterstützt Sie hierbei mit fundierter rechtlicher Beratung und Begleitung. Tauschen Sie sich zudem im&nbsp;<a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a> unter www.überbrückungshilfe-netzwerk.de aus, um von den Erfahrungen anderer zu profitieren.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 03 Jan 2025 16:44:17 +0100</pubDate>
                        <title>Tattoos in Videospielen - und was das Fototapeten-Urteil des BGH damit zu tun haben könnte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tattoos-in-videospielen-und-was-das-fototapeten-urteil-des-bgh-damit-zu-tun-haben-koennte</link>
                        <description>Die Abbildung von Tätowierungen realer Personen, zumeist Sportlern, in Videospielen beschäftigt immer wieder die Gerichte in den USA. In Deutschland sind derartige Fälle bisher nicht bekannt. Die jetzt schon als „Fototapeten-Urteil“ zumindest in die Geschichte des Bundesgerichtshofs eingegangene Entscheidung lässt erahnen, wie eine solche Streitigkeit in Deutschland ausgehen würde.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der Fall Hayden gegen Take-Two: Wenn Körperkunst digital wird</h3><p>Der renommierte Tattoo-Künstler Jimmy Hayden aus Cleveland zählt einige NBA-Stars, darunter Shaquille O'Neal, Kyrie Irving und - vorliegend relevant - auch LeBron James zu seinen Kunden. Dessen Tattoos wurden zum Gegenstand eines jahrelangen Rechtsstreits mit dem Videospiele-Publisher Take-Two Interactive, dem Unternehmen hinter der populären "NBA 2K"-Videospielreihe.</p><p>Hayden reichte bereits 2017 Klage ein. In seiner 2019 überarbeiteten Klageschrift argumentierte er, dass die detailgetreue Wiedergabe der von ihm gestochenen Tattoos in mehreren Titeln der NBA 2K-Reihe seine Urheberrechte verletze.&nbsp;</p><p>Die zentrale Rechtsfrage war dabei: Benötigt ein Videospielunternehmen die Erlaubnis des Tätowierers, wenn es die Tattoos im Rahmen einer lizenzierten Nachbildung des Sportlers zeigt? Take-Two argumentierte, dass die Lizenz zur Nutzung von James' Erscheinungsbild auch das Recht einschließe, seine Tattoos darzustellen. Die Jury am Bundesgericht in Ohio folgte dieser Argumentation. Sie entschied, dass Take-Two durch die Vereinbarung zur Nutzung von James' Erscheinungsbild auch implizit das Recht erhalten habe, seine Tattoos darzustellen.&nbsp;</p><p>Es ist aber nicht der einzige Fall dieser Art. Take-Two konnte bereits 2020 einen ähnlichen Rechtsstreit vor einem New Yorker Bundesgericht gewinnen. Dabei ging es um die Darstellung von Tattoos des verstorbenen Basketballspielers Kobe Bryant und anderer NBA-Spieler.&nbsp;</p><p>Allerdings zeigt ein anderer Fall, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich noch nicht völlig gefestigt ist: 2022 verurteilte eine Jury in Illinois Take-Two nämlich zur Zahlung von Schadensersatz an eine Tätowiererin, deren Werke am Körper des Wrestlers Randy Orton in der Spielereihe "WWE 2K" zu sehen waren, auch wenn es sich dabei nur um 3.750 Dollar handelte.</p><p>Diese unterschiedlichen Entscheidungen verdeutlichen, dass die rechtliche Bewertung von Tattoos in einem anderen Medium noch in der Entwicklung begriffen ist, denn der Tattookünstler Hayden soll auch bereits Berufung gegen die jüngste Entscheidung eingelegt haben.&nbsp;</p><h3>Was die Fototapeten-Entscheidungen des BGH damit zu tun haben</h3><p>In Deutschland gibt es zwar noch keine vergleichbare Entscheidung zur Abbildung von Tätowierungen in Videospielen, die jüngst ergangenen Urteile des Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 11. September 2024 - I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23) zu sogenannten Fototapeten könnten aber andeuten, wie eine derartige Entscheidung vor deutschen Gerichten ausgehen würde.</p><p>Der BGH hatte sich mit einer Reihe von Fällen zu befassen, in denen es um die Abbildung von Fototapeten im Internet ging. Die Fälle, die dem BGH vorlagen, drehten sich um ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, das Fototapeten mit seinen Fotografien vermarktete. In drei verschiedenen Konstellationen wurden diese Tapeten von den jeweiligen Beklagten als Bilder ins Internet gestellt: Eine private Nutzerin zeigte die Tapete als Hintergrund in Facebook-Videos, eine Medienagentur präsentierte ein Kundenprojekt, bei dem die Tapete zu sehen war, und ein Hotelbetreiber warb mit Fotos seiner dekorierten Räume. In allen Fällen klagte das Unternehmen des Fotografen gegen diese Verwendung und verlangte Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten.</p><p>Der BGH erteilte diesen Forderungen jedoch eine klare Absage und ging von einer "konkludenten Einwilligung" aus. Die Kernüberlegung des Gerichts: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Fototapete ohne besondere Einschränkungen in den Verkehr bringt, muss mit bestimmten üblichen Nutzungen rechnen. Dazu gehört in der heutigen Zeit auch, dass die Tapete auf Fotos oder Videos zu sehen ist, die ins Internet gestellt werden - und zwar nicht nur im privaten, sondern auch im gewerblichen Kontext.</p><p>Besonders interessant ist, dass der BGH diese Überlegungen nicht auf die direkten Käufer der Tapeten beschränkte. Auch Dritte, wie etwa die Medienagentur im konkreten Fall, können sich auf die konkludente Einwilligung berufen, wenn ihre Nutzung als üblich anzusehen ist. Das Gericht betonte dabei, dass es dem Urheber selbstverständlich freistehe, bestimmte Nutzungen zu untersagen - allerdings müsse er solche Einschränkungen dann auch deutlich machen, etwa durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen oder gut sichtbare Rechtsvorbehalte.</p><p>Diese Überlegungen sollten sich auch auf die Tattoos von in Videospielen abgebildeten Prominenten übertragen lassen. Auch ein Tätowierer bringt sein Werk ohne besondere Einschränkungen "in die Welt" - ja mehr noch: Er bringt es auf der Haut eines Menschen an, der sich naturgemäß in der Öffentlichkeit bewegt und dabei fotografiert oder gefilmt wird. Bei prominenten Sportstars wie LeBron James ist diese mediale Präsenz sogar ein wesentlicher Teil ihrer beruflichen Tätigkeit. Folgt man der Logik des BGH, müsste ein Tätowierer also damit rechnen, dass seine Werke zusammen mit ihrem "Träger" abgebildet werden - sei es in klassischen Medien, in sozialen Netzwerken oder eben auch in Videospielen.</p><p>Den Urhebern der Tattoos bleibt es überlassen, ihre Werke in expliziten Vereinbarungen mit ihren „Objekten“, den Tätowierten zu regeln. Inwieweit derartige Regelungen dann gerade im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Tätowierten wirksam wären, bietet Potential für weitere Entscheidungen des BGH.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/fabian-eckstein" target="_blank">Fabian Eckstein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 03 Jan 2025 08:22:11 +0100</pubDate>
                        <title>Anspruch des Handelsvertreters auf kostenfreie Überlassung von Arbeitsmitteln </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anspruch-des-handelsvertreters-auf-kostenfreie-ueberlassung-von-arbeitsmitteln</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Köln, Urt. v. 2.2.2024 – 19 U 73/23: Unternehmer muss Handelsvertreter EDV-System kostenlos zur Verfügung stellen.</i></p><p>Streitigkeiten zwischen Handelsvertretern und vertreibenden Unternehmen über die Wirksamkeit von vereinbarten Nutzungsentgelten für Arbeitsmittel des Handelsvertreters ist ein "Evergreen" in der Vertriebsrechtspraxis. Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 02.02.2024 – 19 U 73/23) hat hierzu zuletzt entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen für das von ihr vorgegebene und bereitgestellte EDV-System kein Nutzungsentgelt vom Handelsvertreter verlangen darf, weil dieses EDV-System insb. für den Abschluss der Kundenverträge im Shop benötigt wird.&nbsp;</p><p>Das Urteil des OLG Köln bietet dabei die Gelegenheit, sich einmal näher mit der Pflicht des Unternehmers zur kostenlosen Überlassung von erforderlichen Arbeitsmitteln an seine Handelsvertreter zu beschäftigen.</p><p>Im Rahmen unserer Tätigkeit stellen wir in diesem Zusammenhang des Öfteren fest, dass sowohl die Unternehmer als auch ihre Handelsvertreter die Reichweite dieser zwingenden Pflicht sowie die möglichen Konsequenzen unterschätzen. Denn nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter&nbsp;die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen "Unterlagen" <u>kostenfrei</u> zur Verfügung zu stellen. „Unterlagen“ bedeutet dabei aber nicht (nur) das, was üblicherweise unter dem Begriff verstanden wird – dazu gleich mehr.</p><p>Entgegenstehende Vereinbarungen innerhalb des Handelsvertretervertrags sind unwirksam, § 86a Abs. 3 HGB. Berechnet der Unternehmer gleichwohl eine Gebühr oder Entgelt für erforderliche "Unterlagen", so kann der Handelsvertreter die Zahlung verweigern und bereits geleistete Zahlungen grds. zurückverlangen. Rückforderungsansprüche in fünfstelliger Höhe sind hierbei keine Seltenheit.</p><h3>Erforderliche Unterlagen</h3><p>Doch wann, sind nun "Unterlagen" dem Handelsvertreter kostenfrei zu überlassen und was ist unter dem Begriff "Unterlagen" zu verstehen?</p><p>Der Begriff der "Unterlagen" ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen und geht über die in § 86a Abs. 1 HGB genannten Beispielsfälle&nbsp;(<i>"Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen"</i>) weit hinaus. Von dem Begriff der Unterlagen wird nach der Rechtsprechung des BGH alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient <u>und</u> aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH Urt.&nbsp;v.&nbsp;04.05.2011&nbsp;−&nbsp;VIII ZR 11/10).&nbsp;So kann beispielsweise auch eine Vertriebssoftware des Unternehmers "Unterlage" im Sinne des Gesetzes sein.</p><p>Ein weiteres Beispiel sind Musterkollektionen im Modevertrieb, die der Handelsvertreter zur Präsentation neuer Kollektionen gegenüber dem Einzelhandel benötigt. Diese Präsentation ist in aller Regel essenzieller Bestandteil des Verkaufsprozesses, da die Kunden zu "Blindbestellungen" regelmäßig nicht bereit sind.&nbsp;</p><p>Keine erforderlichen Unterlagen in diesem Sinne sind hingegen z.B. die allgemeine Büroausstattung oder der DSL-Anschluss. Diese stammen nicht aus der Sphäre des Unternehmers und sind allgemeine Aufwendungen des selbstständigen Handelsvertreters.</p><h3>Aktuelles Beispiel: Das Urteil des OLG Köln</h3><p>Wie bereits erwähnt, können auch EDV-Systeme eine erforderliche Unterlage im Sinne des §&nbsp;86a Abs. 1 HGB sein, was zuletzt das OLG Köln (Urt. v. 02.02.2024 – 19 U 73/23) erneut bestätigte (früher etwa schon: BGH, Urt. v. 04.05.2011 − VIII ZR 11/10; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 – 12 U 165/15; OLG Köln, Urteil vom 24.11.2023 – 19 U 146/22).</p><p>Das OLG Köln hatte über die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung für die Nutzung eines vom Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellten EDV-System zu entscheiden. Der Handelsvertreter vertrieb u.a. Mobilfunkverträge und war vertraglich vom Unternehmer zur Nutzung des EDV-Systems des Unternehmers gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale verpflichtet.</p><p>Der nun auf Rückzahlung der geleisteten Nutzungsentgelte (insg. über 40.000 EUR) klagende Handelsvertreter war nach Ansicht des OLG Köln auf die Nutzung der Software des Unternehmens aus mehreren Gründen angewiesen, weshalb die Entgeltvereinbarung unwirksam war. Der Handelsvertreter benötigte das EDV-System u.a. zum Abruf der Kundendaten, Auftragsformulare oder der aktuellen Angebote des Telekommunikationsunternehmers. Zudem mussten neue Kundenverträge in das EDV-System eingepflegt werden, damit der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Provision verwirklichen konnte.&nbsp;</p><p>In der Folge war der Handelsvertreter nach Auffassung des Gerichts berechtigt, die gezahlte Pauschale vollständig zurückzuverlangen. Zwar erfasste die Pauschale noch weitere Leistungen des Unternehmers (u.a. etwa die Stellung von Mobiliar). Allerdings erachtete das Gericht die gesamte Pauschale für unwirksam, da es sich um eine nicht näher aufgeschlüsselte Standardpauschale handelte.&nbsp;</p><p>Der Fall des OLG Köln zeigt, dass Entgeltvereinbarungen mit Handelsvertretern stets rechtlich genau geprüft werden sollten. Zugleich ist es ratsam, Entgeltvereinbarungen für unterschiedliche Leistungen einzeln aufgeschlüsselt zu vereinbaren und von Gesamtpauschalen abzusehen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christopher-d-harten" target="_blank">Christopher D. Harten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 11:07:00 +0100</pubDate>
                        <title>Standortübergreifende Verstärkung: ADVANT Beiten gewinnt dreiköpfiges Team mit Partner Dennis Hillemann von Fieldfisher</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/standortuebergreifende-verstaerkung-advant-beiten-gewinnt-dreikoepfiges-team-mit-partner-dennis-hillemann-von-fieldfisher</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 2. Januar 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut den Bereich Public Sector weiter aus und gewinnt Dennis Hillemann als Equity Partner von Fieldfisher. Dennis Hillemann arbeitet vom Hamburger Standort aus und wechselte zum 1. Januar 2025 gemeinsam mit Salary Partnerin Tanja Ehls (Frankfurt) und Salary Partner Johannes Voß-Lünemann (Berlin). &nbsp;</p><p><strong>Dennis Hillemann,&nbsp;</strong>Fachanwalt für Verwaltungsrecht, berät Unternehmen und öffentliche Stellen im Verwaltungsrecht, vor allem im Verwaltungsprozessrecht und Fördermittelrecht – insbesondere zu Corona-Überbrückungshilfen – sowie im Genehmigungsrecht und vertritt sie vor den Verwaltungsgerichten.&nbsp;</p><p>Das Trio berät derzeit schwerpunktmäßig bundesweit Steuerberater und Unternehmen bei der Beantragung von Überbrückungshilfen sowie im Widerspruchs- und Klageverfahren.</p><p>Ein weiterer Schwerpunkt des Teams liegt in der Beratung von Unternehmen und Hochschulen bei der Beantragung von Fördermitteln oder der beihilfekonformen Gestaltung der Verwendung der Fördermittel. Johannes Voß-Lünemann berät zudem im Bereich Vergaberecht, u.a. in der Betreuung von Vergaben nach nationalem und EU-Vergaberecht, sowohl für Liefer- und Dienstleistungen als auch für Bauleistungen.</p><p>&nbsp;„ADVANT Beiten ist seit vielen Jahren einer der führenden Player bei skalierbaren und technologiegestützten Rechtsdienstleistungen. Kombiniert mit der langjährigen Erfahrung und Expertise im Verwaltungs- und Vergaberecht stellt Dennis Hillemann mit seinem Team für uns eine ideale Ergänzung dar. Wir freuen uns sehr auf die standortübergreifende Zusammenarbeit“, kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten. &nbsp;&nbsp;</p><p>Dennis Hillemann zu seinem Wechsel: „Der Wechsel zu ADVANT Beiten ist für uns der ideale nächste Schritt. Die multidisziplinäre Aufstellung der Kanzlei mit starken Teams an allen wichtigen Standorten in Deutschland ermöglicht es uns, unsere Mandanten noch umfassender zu beraten. Besonders die enge Verzahnung der verschiedenen Fachbereiche und die technologische Ausrichtung von ADVANT Beiten bieten optimale Voraussetzungen für die Betreuung komplexer Mandate im öffentlichen Recht. Mit dem breiten Netzwerk der Kanzlei und der etablierten Legal Tech-Expertise können wir unsere Dienstleistungen, insbesondere bei den Corona-Überbrückungshilfen, bundesweit noch effizienter erbringen. Die standortübergreifende Zusammenarbeit in Hamburg, Frankfurt und Berlin ermöglicht es uns dabei, nah an unseren Mandanten zu sein und gleichzeitig das gesamte Kompetenzspektrum von ADVANT Beiten für sie nutzbar zu machen.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 09:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückforderungen bei den Corona-Überbrückungshilfen: Aktuelle Praxis der Bewilligungsstellen beim Thema Unternehmensverbund und Familie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckforderungen-bei-den-corona-ueberbrueckungshilfen-aktuelle-praxis-der-bewilligungsstellen-beim-thema-unternehmensverbund-und-familie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Abschluss der Schlussabrechnungsphase für die Corona-Überbrückungshilfen Ende September 2024 sehen sich viele Unternehmen nun mit kritischen Nachfragen der Bewilligungsstellen und ersten Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Ein Schwerpunkt der Prüfungen liegt dabei auf der Frage des Unternehmensverbunds, insbesondere im Kontext familiärer Beziehungen. Die rechtliche Bewertung dieser Fälle ist komplex und erfordert in der Regel eine fundierte juristische Expertise.</p><h3><strong>Aktuelle Prüfungspraxis der Bewilligungsstellen</strong></h3><p>Die Bewilligungsstellen prüfen derzeit intensiv de eingereichten Schlussabrechnungen. Dabei zeigt sich eine sehr strenge Verwaltungspraxis beim Thema Unternehmensverbund. Besonders kritisch werden folgende Konstellationen geprüft:</p><ul><li>Familiäre Verbindungen zwischen Gesellschaftern verschiedener Unternehmen</li><li>Vermietungssituationen zwischen Familienangehörigen</li><li>Mehrere Unternehmen in der Hand eines Einzelunternehmers</li><li>Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften durch Familienmitglieder</li></ul><p>Die Prüfungen erfolgen dabei oft durch automatisierte Datenabgleiche mit Handelsregister und anderen öffentlichen Quellen. Viele Unternehmen erhalten nun erstmals Kenntnis davon, dass die Bewilligungsstellen einen Unternehmensverbund annehmen.</p><h3><strong>Rechtliche Grundlagen und ihre problematische Auslegung</strong></h3><p>Die Definition des Unternehmensverbunds basiert zwar auf EU-Recht, die deutsche Verwaltungspraxis geht jedoch deutlich über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Nach der maßgeblichen EU-Verordnung liegt ein Verbund durch natürliche Personen nur vor, wenn diese "gemeinsam handeln" und die Unternehmen auf demselben oder benachbarten Märkten tätig sind.</p><p>Die Bewilligungsstellen nehmen jedoch häufig allein aufgrund familiärer Verbindungen einen Unternehmensverbund an. Diese Praxis ist aus unserer Sicht rechtlich höchst problematisch:</p><ul><li>Sie verstößt unseres Erachten gegen den grundgesetzlichen Schutz der Familie</li><li>Sie verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz</li><li>Sie widerspricht der Rechtsprechung der EU-Kommission</li></ul><p>Betroffene Unternehmen sollten daher die Rückforderungsbescheide nicht ungeprüft akzeptieren, sondern einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterziehen lassen.</p><p>Besonders wichtig ist es jedoch, bereits bei Nachfragen der Bewilligungsstellen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um Rückforderungen von vornherein und nachteilige Erklärungen im Schlussabrechnungsverfahren zu vermeiden.&nbsp;</p><h3><strong>Besonders problematisch: Nachträgliche Verbundannahme</strong></h3><p>Ein Hauptproblem der aktuellen Verwaltungspraxis ist die nachträgliche Annahme eines Unternehmensverbunds. Dies hat weitreichende Konsequenzen:</p><ol><li>Die Umsätze aller angenommenen Verbundunternehmen werden zusammengerechnet</li><li>Dies kann zum nachträglichen Wegfall der Antragsberechtigung führen</li><li>Die Fixkosten der neu hinzugerechneten Unternehmen werden nicht berücksichtigt – eine besonders streitige neue Verwaltungspraxis</li><li>Es drohen erhebliche Rückforderungen bereits ausgezahlter Hilfen</li></ol><p>Diese Verwaltungspraxis ist rechtlich äußerst fragwürdig und könnte in vielen Fällen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an und eine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung dazu steht noch aus.&nbsp;</p><h3><strong>Handlungsempfehlungen bei Rückforderungen</strong></h3><p>Erhalten Unternehmen einen Rückforderungsbescheid wegen eines angenommenen Unternehmensverbunds, sind folgende Schritte zu empfehlen:</p><ol><li>Sofortige Prüfung der Widerspruchs- oder Klagefristen</li><li>Keine vorschnelle Anerkennung der Verbundannahme</li><li>Sorgfältige Dokumentation aller relevanten Unterlagen</li><li>Einholung qualifizierter rechtlicher Beratung</li></ol><p>Dabei ist zu beachten: Die Materie ist rechtlich komplex und die Fristen sind kurz. Steuerberater sollten in dieser Phase dringend spezialisierte Rechtsanwälte hinzuziehen, da verwaltungsrechtliches Spezialwissen erforderlich ist.</p><h3><strong>Erfolgversprechende Argumentationslinien</strong></h3><p>In der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Bewilligungsstellen haben sich verschiedene Argumentationslinien als erfolgversprechend erwiesen:</p><ul><li>Widerlegung der Vermutung gemeinsamen Handelns durch Nachweis wirtschaftlicher Unabhängigkeit</li><li>Einordnung von Vermietungsaktivitäten als private Vermögensverwaltung</li><li>Fehlen eines gemeinsamen oder benachbarten Marktes</li><li>Verfassungsrechtliche Argumentation gegen die Ungleichbehandlung von Familien</li><li>Berufung auf den Vertrauensschutz bei nachträglicher Verbundannahme</li></ul><p>Die erfolgreiche Durchsetzung dieser Argumente erfordert jedoch eine professionelle rechtliche Begleitung.</p><h3><strong>Die Bedeutung anwaltlicher Unterstützung</strong></h3><p>Die Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige Einbindung spezialisierter Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten deutlich erhöht. Dies gilt besonders für:</p><ul><li>Die Formulierung von Widersprüchen gegen Rückforderungsbescheide</li><li>Die Vorbereitung und Führung von Klageverfahren</li><li>Die Verhandlung mit Bewilligungsstellen über Vergleichslösungen</li><li>Die Entwicklung einer prozessualen Strategie</li></ul><p>Angesichts der oft erheblichen Rückforderungsbeträge ist die Investition in qualifizierte rechtliche Beratung in der Regel wirtschaftlich sinnvoll.</p><p>Wichtig ist, bereits im Verfahren der Schlussabrechnung umfassend vorzutragen. Denn die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte berücksichtigt im späteren Klageverfahren nach umstrittener Rechtsprechung nur solche Sachverhalte, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden. Daher ist es wichtig, bereits in diesem Verfahrensschritt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p><h3><span><strong>&nbsp;</strong></span><strong>Ausblick und Handlungsbedarf</strong></h3><p>Die rechtliche Aufarbeitung der Corona-Überbrückungshilfen wird die Gerichte noch Jahre beschäftigen. Erste Entscheidungen deuten darauf hin, dass die sehr strenge Verwaltungspraxis einer gerichtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten standhalten wird.</p><p>Für betroffene Unternehmen bedeutet dies:</p><ol><li>Rückforderungsbescheide nicht vorschnell akzeptieren</li><li>Rechtliche Möglichkeiten sorgfältig prüfen lassen</li><li>Bei Bedarf Rechtsmittel einlegen</li><li>Professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen</li></ol><p></p><h3><strong>Fazit und Empfehlung</strong></h3><p>Die aktuelle Praxis der Bewilligungsstellen beim Thema Unternehmensverbund ist in vielen Fällen rechtlich angreifbar. Betroffene Unternehmen sollten ihre Rechte wahren und sich nicht scheuen, qualifizierte rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p><p>Wir können für Sie</p><ul><li>Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen Rückforderungen einschätzen</li><li>Eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln</li><li>Die Interessen des Unternehmens gegenüber den Behörden durchsetzen</li><li>Das Unternehmen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten</li></ul><p>Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rückforderungen sollten betroffene Unternehmen und ihre Steuerberater nicht zögern, fachkundige anwaltliche Unterstützung einzuholen. Die Kosten einer qualifizierten Rechtsberatung sind dabei in der Regel deutlich geringer als das finanzielle Risiko einer nicht oder falsch angegriffenen Rückforderung.​​​​​​​​​​​​​​​​</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:47:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen: Rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen in 2025</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Ablauf der Schlussabrechnungsfrist für die Corona-Überbrückungshilfen am 30.09.2024 sehen sich viele Unternehmen mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Die gute Nachricht: Es bestehen effektive rechtliche Handlungsmöglichkeiten. Wir vertreten bereits viele Unternehmen gegen unberechtigte Rückforderungen und können auf große Erfahrungen zurückgreifen.</p><h3>1. Aktuelle Situation Anfang 2025</h3><p>Die Bewilligungsstellen versenden zunehmend Rückforderungsbescheide, oft mit kurzen Zahlungsfristen von nur einem Monat. Viele dieser Bescheide basieren auf einer geänderten Verwaltungspraxis, ohne dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hätte.</p><h3>2. Zahlungsfristen und deren rechtliche Bedeutung</h3><p>Die Rückzahlungsfristen unterscheiden sich je nach Fallkonstellation:</p><ul><li>Reguläre Rückforderungen: 6 Monate ab Bescheiddatum</li><li>Bei Missbrauchsverdacht oder unvollständiger Schlussabrechnung: 1 Monat</li><li>Stundungsmöglichkeiten: Bis zu 24 Monate, in Ausnahmefällen 36 Monate</li></ul><p></p><h3>3. Rechtliche Handlungsoptionen</h3><p>Für betroffene Unternehmen stehen zwei zentrale Rechtsmittel zur Verfügung, deren Wahl vom jeweiligen Bundesland abhängt. In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, während in anderen Ländern direkt Klage zu erheben ist.</p><p>Der Widerspruch als außergerichtliches Rechtsmittel kommt nur in Bundesländern in Betracht, die das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft haben. Dies ist beispielsweise in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein der Fall. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsbescheids bei der Behörde eingelegt werden. Im Widerspruchsverfahren prüft die Behörde ihre eigene Entscheidung noch einmal. Dies bietet die Chance, dass die Behörde ihre Rechtsauffassung überdenkt und den Bescheid korrigiert, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss.</p><p>Die Verwaltungsklage hingegen ist in Bundesländern wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, die das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben, das einzig mögliche Rechtsmittel. Hier muss innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Auch in Bundesländern mit Widerspruchsverfahren ist nach einem erfolglosen Widerspruch die Klage der nächste Schritt - auch hier wieder innerhalb der Monatsfrist nach Zugang des Widerspruchsbescheids.</p><p>Welches Rechtsmittel im konkreten Fall einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Rückforderungsbescheids. Diese sollte genau studiert werden, um keine Fristen zu versäumen. Im Zweifelsfall ist dringend anwaltliche Beratung einzuholen.</p><h3>4. Zentrale Vorteile der Rechtsbehelfe</h3><p>Sowohl Widerspruch als auch Klage haben einen entscheidenden Vorteil für betroffene Unternehmen: Sie entfalten kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Diese ist in § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verankert und bedeutet, dass die Pflicht zur Rückzahlung während des laufenden Verfahrens zunächst ausgesetzt ist. Dies verschafft Unternehmen wichtigen zeitlichen und finanziellen Spielraum.</p><p>Die praktische Bedeutung dieser aufschiebenden Wirkung ist erheblich: Unternehmen müssen die oft existenzbedrohenden Rückforderungssummen nicht sofort aufbringen, sondern können die rechtliche Klärung abwarten. Diese Zeit kann strategisch genutzt werden. So können Unternehmen die Phase nutzen, um die Finanzierung einer etwaigen Rückzahlung zu klären oder alternative Szenarien zu entwickeln.</p><p>Ob ein Rechtsbehelf sinnvoll ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Gerne beraten wir dazu.</p><h3>5. Praktische Hinweise</h3><p>Für den erfolgreichen Umgang mit Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Überbrückungshilfen sind einige praktische Aspekte besonders zu beachten. An erster Stelle steht die sorgfältige Prüfung der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid. Diese gibt Auskunft darüber, ob zunächst Widerspruch einzulegen ist oder direkt Klage erhoben werden muss. Auch die Zuständigkeit des Gerichts und die einzuhaltenden Fristen ergeben sich aus dieser Belehrung.</p><p>Die strikte Einhaltung der Monatsfrist für Widerspruch oder Klage ist dabei von entscheidender Bedeutung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bescheid bestandskräftig und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden. Dabei ist zu beachten: Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids, nicht erst mit seiner vollständigen Prüfung oder der Entscheidung über das weitere Vorgehen.</p><p>Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rückforderungen ist professionelle rechtliche Unterstützung dringend anzuraten.&nbsp;</p><h3>6. Erfolgschancen</h3><p>Die Erfolgsaussichten bei der Anfechtung von Rückforderungsbescheiden im Bereich der Corona-Überbrückungshilfen hängen vom Einzelfall ab.</p><p>In einigen Fällen ist eine deutliche Reduzierung der ursprünglichen Rückforderungssumme denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rückforderung auf einer geänderten Verwaltungspraxis basiert, ohne dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat. In diesen Fällen kann der sogenannte Vertrauensschutz greifen, insbesondere, wenn der Sachverhalt den Bewilligungsstellen bereits bekannt war.</p><p>In anderen Fällen ist sogar die vollständige Aufhebung des Rückforderungsbescheids möglich. Solche Erfolge waren besonders dann zu verzeichnen, wenn die Rückforderung auf formalen Gründen basierte, die materielle Förderberechtigung aber gegeben war. Wir stehen hier erst am Anfang der Rechtsprechung zu den Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Überbrückungshilfen.</p><p>Selbst wenn der Rechtsbehelf letztlich keinen inhaltlichen Erfolg haben sollte, verschafft die aufschiebende Wirkung den Unternehmen in jedem Fall einen wertvollen zeitlichen Aufschub. Diese Zeit kann genutzt werden, um die Finanzierung zu sichern oder alternative Lösungen zu entwickeln.</p><h3>7. Ausblick 2025</h3><p>Die Verwaltungsgerichte werden sich zunehmend mit Rückforderungen befassen müssen. Erste Grundsatzentscheidungen sind im Laufe des Jahres, spätestens aber 2026, zu erwarten. Dies könnte zu einer einheitlicheren Verwaltungspraxis führen.</p><h3>Fazit</h3><p>Unternehmen sollten sich von Rückforderungsbescheiden nicht entmutigen lassen. Die rechtlichen Instrumente bieten effektive Möglichkeiten, sich zu wehren - oder zumindest Zeit zu gewinnen. Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft erheblichen Summen ist professionelle rechtliche Unterstützung dringend anzuraten.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:42:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen: Erste positive Tendenzen in der Rechtsprechung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-erste-positive-tendenzen-in-der-rechtsprechung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfen beginnt für viele Unternehmen und ihre Steuerberater eine neue Phase. Rückfragen und Überprüfungen durch die Bewilligungsstellen führen nicht selten zu Rückforderungsbescheiden. Doch jüngste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zeigen, dass Rückforderungen nicht immer rechtmäßig sind und Unternehmen sich erfolgreich zur Wehr setzen können.</p><h3><span><strong>Ein Präzedenzfall vor dem Verwaltungsgericht Hamburg</strong></span></h3><p>In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 16 K 2025/23, Urteil vom 8. Mai 2024) die Rückforderung von Überbrückungshilfen durch die zuständige Behörde für rechtswidrig erklärt. Das Urteil verdeutlicht, dass der Vorbehalt einer Bewilligung ausschließlich die Anpassung der Fördersumme erlaubte, nicht jedoch die grundsätzliche Förderberechtigung infrage stellen durfte.</p><h3><span><strong>Der Sachverhalt im Überblick</strong></span></h3><p>Ein Hamburger Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Beschilderung und Wegeleitsysteme anbietet, hatte im November 2021 Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von rund 42.000 Euro beantragt und bewilligt bekommen. Die Bewilligung stand unter dem Vorbehalt einer abschließenden Überprüfung. Doch im Rahmen der Schlussabrechnung ersetzte die Behörde die Bewilligung durch einen Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid, mit der Begründung, das Unternehmen sei nicht förderberechtigt gewesen.</p><p>Das Unternehmen legte Widerspruch ein, doch die Behörde hielt an ihrer Entscheidung fest. Schließlich zog das Unternehmen vor das Verwaltungsgericht Hamburg.</p><h3><span><strong>Das Urteil des Verwaltungsgerichts</strong></span></h3><p>Das Gericht entschied, dass der Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbescheid lediglich die Höhe der Förderung betraf, nicht jedoch die grundsätzliche Förderberechtigung des Unternehmens. Eine nachträgliche Ablehnung der Fördermittel wäre daher nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig gewesen – diese lagen hier jedoch nicht vor. Der Rückforderungsbescheid war somit rechtswidrig.</p><p>Die Argumentation des Gerichts ist klar: Der Vorbehalt muss spezifisch und eindeutig formuliert sein, sodass der Antragsteller erkennen kann, auf welche Aspekte der Bewilligung sich die Vorläufigkeit bezieht. In diesem Fall hätte die Behörde lediglich die Fördersumme anpassen, nicht jedoch die Förderberechtigung rückwirkend verneinen dürfen.</p><h3><span><strong>Relevanz des Urteils für andere Fälle</strong></span></h3><p>Das Urteil hat Signalwirkung für viele vergleichbare Fälle, in denen Bewilligungsbescheide unter einem Vorbehalt erteilt wurden. Unternehmen, die von Rückforderungen betroffen sind, sollten ihre Bescheide genau prüfen lassen. Insbesondere gilt es zu klären, ob der Vorbehalt rechtlich wirksam war und welche Punkte tatsächlich unter Vorbehalt gestellt wurden.</p><p>Diese Entscheidung steht nicht allein: Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in einem vergleichbaren Fall (Az. 19 K 297/22, Urteil vom 23. September 2022) entschieden, dass eine Rückforderung unzulässig ist, wenn der Vorbehalt lediglich die Höhe der Förderung und nicht die grundsätzliche Förderberechtigung betrifft.</p><h3><span><strong>Rechtliche Anforderungen an Vorbehalte</strong></span></h3><p>Damit ein Vorbehalt rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein:</p><p><strong>1. Klarheit und Bestimmtheit</strong></p><p>Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss der Vorbehalt klar und verständlich formuliert sein. Nur so kann der Antragsteller erkennen, welche Aspekte der Bewilligung vorläufig sind.</p><p><strong>2. Ungewissheit der Sachlage</strong></p><p>Ein Vorbehalt darf nur ausgesprochen werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung wesentliche Unsicherheiten bestehen, die erst später geklärt werden können – etwa über die tatsächlichen Umsätze und Fixkosten.</p><p><strong>3. Einschränkung des Anwendungsbereichs</strong></p><p>Der Vorbehalt darf sich nur auf die Punkte beziehen, die tatsächlich unklar sind. Ein pauschaler Vorbehalt, der die gesamte Förderberechtigung infrage stellt, ist nicht zulässig.</p><p>Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die ursprüngliche Bewilligung als rechtswirksam, und eine Rückforderung ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 48 und 49 VwVfG möglich.</p><h3><span><strong>Konsequenzen für Unternehmen</strong></span></h3><p>Das Urteil des VG Hamburg zeigt, dass Unternehmen sich nicht kampflos mit Rückforderungen abfinden müssen. Es lohnt sich, Bescheide genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Die wichtigsten Schritte sind:</p><ul><li><span>Überprüfung der Bescheide: Stellen Sie sicher, dass die Vorbehalte klar formuliert sind und sich nur auf die Höhe der Förderung beziehen.</span></li><li><span>Rechtsmittel einlegen: Legen Sie Widerspruch gegen unrechtmäßige Rückforderungsbescheide ein und ziehen Sie, falls nötig, vor Gericht.</span></li><li><span>Rechtzeitige Beratung: Suchen Sie frühzeitig juristische Unterstützung, um Ihre Chancen zu maximieren.</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Das Urteil des VG Hamburg stärkt die Rechte von Unternehmen und zeigt, dass Rückforderungen der Behörden nicht immer rechtlich haltbar sind. Es erinnert daran, dass auch in Krisenzeiten rechtliche Grundsätze eingehalten werden müssen. Unternehmen sollten ihre Rechte kennen und nutzen, um sich gegen unrechtmäßige Forderungen zu wehren. Das nächste Kapitel in der Rechtsprechung zu den Corona-Überbrückungshilfen bleibt spannend – und es bietet Hoffnung für alle Betroffenen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:23:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen: Handlungsmöglichkeiten nach versäumter Schlussabrechnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-handlungsmoeglichkeiten-nach-versaeumter-schlussabrechnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren mit über 71 Milliarden Euro Fördervolumen das größte Hilfsprogramm in der Geschichte der Bundesrepublik. Nach Ablauf der finalen Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 30.09.2024 (und nach Mahnung bis 30.11.2024) stehen viele Unternehmen und ihre Berater nun vor der Frage, wie mit drohenden oder bereits ergangenen Rückforderungsbescheiden umzugehen ist.</p><h3>1. Aktuelle Situation Anfang 2025</h3><p>Die Bewilligungsstellen haben nach Ablauf der Einreichungsfrist damit begonnen, Mahnungen und schließlich auch Rückforderungsbescheide für nicht eingereichte Schlussabrechnungen zu versenden. Dabei wird regelmäßig die vollständige Rückzahlung aller erhaltenen Hilfen gefordert - unabhängig von der materiellen Berechtigung der ursprünglichen Förderung.</p><h3>2. Rechtliche Ausgangslage&nbsp;</h3><p>Die Rechtsprechung hat die strikte Fristenregelung grundsätzlich bestätigt. So hat das VG Würzburg in seiner Grundsatzentscheidung vom Juli 2024 (Az. W 8 K 24.111) die Frist jedenfalls bei den Neustarthilfen als materielle Ausschlussfrist eingestuft. Es handelte sich dabei um eine Entscheidung zur Neustarthilfe, bei der das Gericht die strikte Handhabung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung bestätigt hat.</p><p>Allerdings sind viele Rechtsfragen noch ungeklärt, insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Rückforderung bei nur formellen Verstößen.</p><h3>3. Handlungsoptionen für betroffene Unternehmen</h3><p><strong>a) Widerspruch/Klage</strong></p><p>Der wichtigste Vorteil eines Rechtsbehelfs ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO. Die Rückzahlung muss während des laufenden Verfahrens nicht geleistet werden. Dies verschafft Zeit für:</p><ul><li>Nachträgliche Einreichung der Schlussabrechnung, soweit technisch und rechtlich möglich (Einzelfallfrage)</li><li>Vorbereitung einer Begründung für Widerspruch und Klage</li></ul><p><strong>b) Prüfung von Haftungsansprüchen gegen Steuerberater</strong></p><p>Es kann im Einzelfall möglich sein, Haftungsansprüche gegen Steuerberater geltend zu machen, wenn diese mit der Schlussabrechnung betraut waren, diese aber nicht vorgenommen haben.&nbsp;</p><p><strong>c) Klärung einer Finanzierung</strong></p><p>Schließlich kann es möglich sein, für die Dauer der aufschiebenden Wirkung eine Finanzierung für die Rückforderung zu erreichen.&nbsp;</p><h3>4. Besonderheiten bei Steuerberaterhaftung</h3><p>Wurde die Frist durch den prüfenden Dritten versäumt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs auch zur Sicherung möglicher Haftungsansprüche wichtig. Die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters könnte sonst einwenden, dass versäumt wurde, den Schaden durch Rechtsmittel zu minimieren.</p><p>Andersherum sollten betroffene prüfende Dritte, die die Schlussabrechnung versäumt haben, entsprechende Rechtsbehelfe (in Absprache mit den Mandanten) einlegen, um eigene Haftung zu vermeiden.&nbsp;</p><h3>5. Rechtliche Verteidigungsansätze</h3><p>Gegen Rückforderungen wegen versäumter Schlussabrechnung lassen sich verschiedene Argumente anführen:</p><p><strong>a) Verhältnismäßigkeit</strong></p><p>Eine vollständige Rückforderung trotz materieller Förderberechtigung könnte unverhältnismäßig sein.</p><p><strong>b) Vertrauensschutz&nbsp;</strong></p><p>Bei nachgewiesener Förderberechtigung könnte ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Förderung entstanden sein.</p><p><strong>c) Gleichbehandlung</strong></p><p>Unterschiedliche Handhabung von Fristversäumnissen durch verschiedene Bewilligungsstellen könnte gegen Art. 3 GG verstoßen.</p><p><strong>d) Wirksamkeit der Fristen</strong></p><p>Die Wirksamkeit der Fristen für die Schlussabrechnungen ist aus verwaltungsrechtlicher Sicht durchaus diskutabel. Folgende Aspekte sind dabei kritisch zu beleuchten:</p><p><span class="text-red">aa. Rechtsgrundlage der Fristsetzung</span></p><p>Die Fristen wurden primär in den FAQ kommuniziert, nicht in den eigentlichen Förderrichtlinien der Länder. Es stellt sich die Frage, ob FAQ als verwaltungsinterne Arbeitsanweisungen überhaupt eine ausreichende Rechtsgrundlage für materiell ausschließende Fristen darstellen können.</p><p><span class="text-red">bb. Formelle Anforderungen</span></p><p>Die Fristsetzung erfolgte nicht durch klassischen Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung. Die Bekanntgabe durch Veröffentlichung in FAQ und deren rechtliche Verbindlichkeit ist verwaltungsrechtlich zumindest diskussionswürdig.</p><p><span class="text-red">cc. Verhältnis zu den Bewilligungsbescheiden</span></p><p>In den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden wurde zwar ein Vorbehalt der Schlussabrechnung aufgenommen, häufig aber ohne konkrete Fristsetzung. Ob nachträgliche Fristvorgaben in FAQ diese Bescheide wirksam modifizieren können, ist rechtlich zu hinterfragen.</p><p>Diese Punkte könnten in gerichtlichen Verfahren gegen Rückforderungsbescheide thematisiert werden.</p><p>Klar ist allerdings: Die Rechtsprechung sieht die Verletzung von Mitwirkungspflichten extrem kritisch. Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens sind daher völlig offen.&nbsp;</p><h3>6. Prozessuale Besonderheiten</h3><p>Die Zuständigkeit für Rechtsbehelfe richtet sich nach Landesrecht. In einigen Bundesländern ist ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet, in anderen ist direkt Klage zu erheben. Die Monatsfrist ist in jedem Fall zwingend einzuhalten.</p><h3>7. Ausblick und Empfehlungen</h3><p>Die rechtliche Entwicklung bleibt abzuwarten. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Rückforderung wegen versäumter Schlussabrechnungen stehen noch aus. Betroffene Unternehmen sollten:</p><ul><li>Rückforderungsbescheide umgehend prüfen lassen</li><li>Rechtsbehelfsfristen unbedingt einhalten</li><li>Wenn möglich die Schlussabrechnung nachreichen</li><li>Rechtliche Beratung zur individuellen Situation einholen</li></ul><p>Wir bei ADVANT Beiten beraten Sie gerne schnell und pragmatisch.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die versäumte Schlussabrechnung muss nicht automatisch zur Rückzahlung aller Hilfen führen. Mit der richtigen Strategie und juristischer Unterstützung bestehen durchaus Chancen, eine vollständige Rückforderung abzuwenden oder zumindest Zeit für eine geordnete Abwicklung zu gewinnen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:17:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfe: Steuerberater sollten von Klagen Abstand nehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfe-steuerberater-sollten-von-klagen-abstand-nehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen boten während der Pandemie dringend benötigte Unterstützung für Unternehmen. Steuerberater spielten dabei eine zentrale Rolle – von der Antragsstellung bis hin zur Schlussabrechnung. Doch immer häufiger stehen Steuerberater vor der Frage, ob sie auch juristische Auseinandersetzungen für ihre Mandanten übernehmen sollten. Diese Fragestellung betrifft insbesondere Streitigkeiten über abgelehnte Anträge oder Rückforderungen von Fördergeldern. Doch obwohl es verlockend erscheint, bietet diese Vorgehensweise zahlreiche rechtliche und praktische Fallstricke. Im Folgenden wird erläutert, warum Steuerberater bei Klagen zurückhaltend agieren sollten und welche Alternativen sinnvoll sein könnten.</p><h3><span><strong>1. Fachliche Grenzen: Verwaltungsrecht vs. Steuerrecht</strong></span></h3><p>Steuerberater sind Experten auf ihrem Gebiet – dem Steuerrecht. Sie verfügen über detaillierte Kenntnisse in steuerrechtlichen Vorschriften, die für ihre tägliche Arbeit unerlässlich sind. Verwaltungsrecht hingegen ist ein völlig anderes Rechtsgebiet, das spezifische Regeln und Prozesse umfasst. Die Überbrückungshilfen basieren auf verwaltungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere auf den Förderprogrammen und Verwaltungsvorschriften, die während der Pandemie erlassen wurden.</p><p>Ein klassisches Beispiel für einen Fehler, der aus mangelnder verwaltungsrechtlicher Expertise resultiert, ist die Einlegung eines „Einspruchs“ anstelle eines Widerspruchs. Während der Einspruch im Steuerrecht das gängige Mittel ist, existiert dieses Verfahren im Verwaltungsrecht nicht. Ein solcher Fehler kann dazu führen, dass ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, was für den Mandanten schwerwiegende Folgen haben kann.</p><h3><span><strong>2. Formelle Anforderungen im Verwaltungsprozess</strong></span></h3><p>Die Anforderungen an eine Klage im Verwaltungsrecht sind erheblich anders als im finanzgerichtlichen Verfahren. Dazu gehören:</p><ul><li><span><strong>Elektronische Übermittlung:</strong>&nbsp;Verwaltungsgerichte fordern oft die Einhaltung strikter Vorschriften zur elektronischen Einreichung von Dokumenten. Fehler in der Form, etwa bei der Verwendung eines nicht geeigneten Übertragungsweges, führen schnell zur Unzulässigkeit einer Klage.</span></li><li><span><strong>Fristwahrung:</strong>&nbsp;Im Verwaltungsprozessrecht gibt es klare Fristen für die Einreichung von Rechtsmitteln. Eine versäumte Frist lässt sich oft nur schwer korrigieren, da die Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sehr hoch sind.</span></li><li><span><strong>Komplexität der Klageschrift:</strong>&nbsp;Anders als im Steuerrecht wird im Verwaltungsrecht eine detaillierte Begründung erwartet, die den gesamten Sachverhalt rechtlich und faktisch nachvollziehbar darstellt.</span></li></ul><p>Solche Fehler entstehen meist, weil Steuerberater nicht regelmäßig in Verwaltungsprozessen tätig sind und mit den spezifischen Anforderungen nicht ausreichend vertraut sind.</p><h3><span><strong>3. Konflikt der Rollen: „Prüfender Dritter“ und Prozessvertreter</strong></span></h3><p>Steuerberater nehmen im Rahmen der Überbrückungshilfen eine doppelte Rolle ein: Einerseits agieren sie als sogenannte „prüfende Dritte“, die die Antragsunterlagen ihrer Mandanten auf Richtigkeit überprüfen und diese einreichen. Andererseits sollen sie im Streitfall die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht vertreten.</p><p>Diese Doppelfunktion ist problematisch. Zum einen kann sie Interessenkonflikte hervorrufen: Ein Steuerberater, der als prüfender Dritter tätig war, muss möglicherweise im Streitfall Sachverhalte verteidigen, die er selbst überprüft hat. Sollte sich herausstellen, dass Fehler in den Antragsunterlagen enthalten sind, kann dies die Glaubwürdigkeit des Steuerberaters beeinträchtigen und die Erfolgschancen des Mandanten vor Gericht mindern.</p><p>Zum anderen schließt die Rolle des „prüfenden Dritten“ oft die Möglichkeit aus, vor Gericht als Zeuge aufzutreten. Gerade in Fällen, in denen es um die Plausibilität bestimmter Angaben geht, kann dies ein entscheidender Nachteil sein.</p><h3><span><strong>4. Haftungsrisiken und erhöhte Anforderungen</strong></span></h3><p>Die Übernahme von Klagen birgt für Steuerberater erhebliche Haftungsrisiken. Fehler im Verwaltungsprozess – sei es durch formelle Mängel oder durch unzureichende Kenntnisse des Verwaltungsrechts – können dazu führen, dass Mandanten Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Risiken gehen über die übliche Haftung bei der steuerlichen Beratung hinaus, da hier juristische Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die Steuerberater in der Regel nicht besitzen.</p><p>Darüber hinaus erfordert die Prozessführung umfassende Kenntnisse über:</p><ul><li><span><strong>Strategische Prozessführung:</strong>&nbsp;Dazu gehört die Einschätzung von Erfolgsaussichten, die Wahl der geeigneten Argumentation und der Umgang mit Beweismitteln.</span></li><li><span><strong>Besonderheiten des Verwaltungsrechts:</strong>&nbsp;Beispielsweise können neue Tatsachen oder Beweise oft nur unter strengen Voraussetzungen eingeführt werden, was eine präzise und rechtzeitige Darstellung des Sachverhalts notwendig macht.</span></li></ul><p>Ohne regelmäßige Erfahrung in diesen Bereichen besteht ein hohes Risiko, dass die Interessen des Mandanten nicht optimal vertreten werden.</p><h3><span><strong>5. Ressourcenbindung und Konzentration auf Kernkompetenzen</strong></span></h3><p>Die Vorbereitung und Durchführung eines Gerichtsverfahrens ist zeitaufwendig. Für Steuerberater bedeutet dies, dass wertvolle Ressourcen, die sonst für die steuerliche Beratung und Betreuung von Mandanten genutzt werden könnten, gebunden werden. Dies kann nicht nur zu einer Überlastung führen, sondern auch die Qualität der Beratung in anderen Bereichen beeinträchtigen.</p><p>Steuerberater sollten daher sorgfältig abwägen, ob es sinnvoller ist, die Prozessvertretung an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu delegieren. Dies ermöglicht es ihnen, sich auf ihre Kernkompetenzen zu konzentrieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass ihre Mandanten bestmöglich vertreten werden.</p><h3><span><strong>6. Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten: Ein Erfolgsmodell</strong></span></h3><p>Die Zusammenarbeit mit spezialisierten Anwälten im Verwaltungsrecht bietet zahlreiche Vorteile:</p><ul><li><span><strong>Expertise:</strong>&nbsp;Rechtsanwälte, die regelmäßig Verwaltungsprozesse führen, verfügen über die notwendige Erfahrung und das Fachwissen, um Klagen erfolgreich zu führen.</span></li><li><span><strong>Effizienz:</strong>&nbsp;Die Delegation spart Zeit und ermöglicht es Steuerberatern, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren.</span></li><li><span><strong>Risikoabwehr:</strong>&nbsp;Durch die Übergabe der Prozessvertretung können Steuerberater Haftungsrisiken minimieren.</span></li></ul><p>Eine enge Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Anwälten kann zudem die Beratung insgesamt verbessern, da beide Experten ihre jeweiligen Stärken einbringen können.</p><p>Wir bei ADVANT Beiten unterstützen viele Steuerberater und Unternehmen bei Rückforderungen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen.</p><h3><span><strong>7. Fazit: Klare Rollenverteilung für eine optimale Vertretung</strong></span></h3><p>Die Übernahme von Klagen im Zusammenhang mit den Corona-Überbrückungshilfen durch Steuerberater birgt erhebliche Risiken und Herausforderungen. Eine klare Rollenverteilung zwischen Steuerberatern und spezialisierten Rechtsanwälten ist daher nicht nur sinnvoll, sondern oft auch im besten Interesse des Mandanten. Steuerberater sollten sich auf ihre zentrale Aufgabe – die Beratung und Unterstützung ihrer Mandanten bei steuerlichen und finanziellen Fragestellungen – konzentrieren und juristische Auseinandersetzungen Experten überlassen. So können sie ihren Mandanten auch in schwierigen Zeiten eine optimale Unterstützung bieten.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:11:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Fixkosten in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen: Aktuelle Entwicklungen und Handlungsempfehlungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage der Berücksichtigung neuer oder höherer Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen entwickelt sich zu einem der umstrittensten Themen in der aktuellen Praxis. Die Bewilligungsstellen nehmen hier zunehmend eine sehr restriktive Haltung ein.</p><h3><strong>Aktuelle Position der Bewilligungsstellen</strong></h3><p>Die Bewilligungsstellen, unterstützt durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK), sehen neue oder wesentlich höhere Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung äußerst kritisch. Ihre Position stützt sich auf mehrere Argumente:</p><p>1. Notwendigkeit eines Änderungsantrags</p><ul><li>Für neue oder wesentlich höhere Fixkosten wäre ein Änderungsantrag erforderlich gewesen</li><li>Die Fristen für solche Änderungsanträge sind inzwischen abgelaufen</li></ul><p>2. Beihilferechtliche Bedenken</p><ul><li>Der relevante Beihilferahmen ist zum 30.06.2022 ausgelaufen</li><li>Nachträgliche Erhöhungen seien daher beihilferechtlich problematisch</li></ul><p>3. Einzelfallprüfung</p><ul><li>Neue Fixkosten können nur in "begründeten Einzelfällen" berücksichtigt werden</li><li>Es erfolgt eine strenge Plausibilitätsprüfung</li><li>Die finale Entscheidung liegt im Ermessen der Bewilligungsstelle</li></ul><p></p><h3><strong>Rechtliche Gegenargumente</strong></h3><p>Diese Position der Bewilligungsstellen ist aus verschiedenen Gründen angreifbar. Unsere umfassenden Argumente hiergegen geben wir nachfolgend kursorisch wieder:</p><p>1. Keine Pflicht zum Änderungsantrag</p><ul><li>Die FAQ sprachen nur davon, dass ein Änderungsantrag gestellt werden “kann”</li><li>Eine zwingende Pflicht war nicht vorgesehen</li></ul><p>2. Konzeption der Schlussabrechnung</p><ul><li>Die Schlussabrechnung war von Anfang an als finale Prüfung auf Basis der tatsächlichen Kosten konzipiert</li><li>Dies spricht für die Möglichkeit der Berücksichtigung aller tatsächlich angefallenen Fixkosten</li></ul><p>3. Beihilferechtliche Argumente</p><ul><li>Die Schlussabrechnung ist Teil des ursprünglichen Verfahrens</li><li>Der Beihilferahmen galt zum Zeitpunkt der Antragstellung</li><li>Eine nachträgliche Berücksichtigung tatsächlicher Kosten verstößt nicht gegen Beihilferecht</li></ul><p>4. Gleichbehandlungsgrundsatz</p><ul><li>Die pauschale Ablehnung neuer Fixkosten benachteiligt Unternehmen, die vorsichtig kalkuliert haben</li><li>Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz</li></ul><p></p><h3><strong>Handlungsempfehlungen für die Schlussabrechnung</strong></h3><p>Für Unternehmen, die neue oder höhere Fixkosten geltend machen wollen, empfehlen sich folgende Schritte:</p><p>1. Sorgfältige Dokumentation</p><ul><li>Vollständige Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsnachweise) bereithalten</li><li>Plausible Begründung vorbereiten, warum die Fixkosten nicht im Erstantrag enthalten waren</li><li>Gegebenenfalls dokumentieren, warum ein Änderungsantrag nicht möglich war</li></ul><p>2. Bei Nachfragen der Bewilligungsstelle: Anwalt einschalten</p><ul><li>Bei hohen Beträgen: und ablehnender Haltung der Bewilligungsstelle sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden</li><li>Darlegung der rechtlichen Argumentation gegen die Position der Bewilligungsstellen</li><li>Vorbereitung auf mögliche Rechtsbehelfsverfahren</li></ul><p></p><h3><strong>Fazit und Ausblick</strong></h3><p>Die Frage der Berücksichtigung neuer Fixkosten wird die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen noch intensiv beschäftigen. Die Position der Bewilligungsstellen ist zwar sehr restriktiv, aber rechtlich durchaus angreifbar.</p><p>Für betroffene Unternehmen ist eine sorgfältige Vorbereitung der Schlussabrechnung essentiell. Dabei sollten sie:</p><ul><li>Transparent und proaktiv kommunizieren</li><li>Alle Kosten sorgfältig dokumentieren</li><li>Sich auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen vorbereiten</li><li>Bei hohen Beträgen frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen</li></ul><p>Wir bei ADVANT Beiten beraten Steuerberater und Unternehmen umfassend bei Rückfragen der Bewilligungsstellen und in Widerspruch- und Klageverfahren.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:03:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfe: Warum die Prüfpraxis so streng ist bei den Schlussabrechnungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen stehen Unternehmen und ihre prüfenden Dritten vor einer intensiven Kontrolle durch die Bewilligungsstellen. Diese haben ihre Prüfungsstandards seit Beginn der Pandemie spürbar verschärft, was zu aufwendigen Nachfragen und rechtlichen Auseinandersetzungen führt. Doch warum ist die Prüfpraxis der Bewilligungsstellen so streng? Welche Herausforderungen ergeben sich daraus für Unternehmen und Steuerberater? In diesem Beitrag beleuchten wir die Hintergründe und Auswirkungen dieser Entwicklung.</p><h3><span><strong>1. Die aktuelle Prüfpraxis: Streng und detailliert</strong></span></h3><p>Seit dem Beginn der Schlussabrechnungen prüfen die Bewilligungsstellen jeden eingereichten Antrag händisch und im Detail. Besonders auffällig sind folgende Aspekte der Prüfung:</p><ul><li><span><strong>Umfassende Dokumentenanforderungen:</strong> Unternehmen müssen Jahresabschlüsse, Mietverträge, Rechnungen zu Fixkosten und weitere Nachweise vorlegen. Besonders kritisch werden Beraterverträge und hohe Kosten für Unternehmensberatungen betrachtet.</span></li><li><span><strong>Fokus auf spezifische Themen:</strong></span><ul><li><span><strong>Unternehmensverbund:</strong> Viele Bewilligungsstellen prüfen nachträglich, ob Unternehmen zu einem Verbund gehören, was oft zu Kürzungen der Förderung führt.</span></li><li><span><strong>Fixkosten:</strong> Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Fixkosten wie Beraterhonoraren oder Hygienekonzepten wird verstärkt hinterfragt.</span></li><li><span><strong>Umsatzeinbrüche:</strong> Es wird überprüft, ob Rückgänge tatsächlich pandemiebedingt oder auf saisonale Schwankungen zurückzuführen sind.</span></li><li><span><strong>Überkompensation:</strong> Insbesondere bei der November- und Dezemberhilfe wird untersucht, ob Unternehmen mehr Förderung erhalten haben, als ihnen rechnerisch zusteht.</span></li></ul></li></ul><p></p><h3><span><strong>2. Warum die Prüfpraxis so streng ist: Ein Blick hinter die Kulissen</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis ist das Ergebnis mehrerer struktureller und rechtlicher Faktoren. Diese sind entscheidend, um die aktuelle Situation zu verstehen:</p><p><strong>a) Nachträgliche Klärung ungeklärter Rechtsfragen</strong></p><p>Viele der rechtlichen Fragen, die jetzt im Fokus stehen, hätten bereits 2020 oder 2021 geklärt werden müssen. Da die Behörden in der Anfangsphase der Pandemie schnelle und unbürokratische Hilfen leisten wollten, wurden bestimmte Themen jedoch vertagt. Die Schlussabrechnung dient nun als Plattform, um diese offenen Fragen zu beantworten, was zu einer verstärkten Überprüfung führt.</p><p><strong>b) Veränderung von Rechtsansichten</strong></p><p>In einigen Fällen haben Bewilligungsstellen ihre rechtliche Einschätzung gegenüber 2021 geändert. Dies betrifft beispielsweise die Anerkennung bestimmter Fixkosten oder die Definition von Unternehmensverbünden. Solche nachträglichen Änderungen führen zwangsläufig zu neuen Bewertungen und Rückfragen in der Schlussabrechnung.</p><p><strong>c) Einsatz externer Prüfer</strong></p><p>Viele Bewilligungsstellen haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Beratungsfirmen – darunter auch große Namen der Branche – beauftragt, die Schlussabrechnungen zu prüfen. Diese externen Prüfer arbeiten detailliert und verfügen über die nötigen Ressourcen, um komplexe Fälle bis ins Kleinste zu analysieren. Dies führt zu einer Art „Bürokratiemaschine“, die standardisierte Prüfprozesse streng umsetzt.</p><p><strong>d) Politischer Druck und öffentliche Wahrnehmung</strong></p><p>Die Corona-Hilfen standen von Anfang an unter genauer Beobachtung der Öffentlichkeit. Berichte über Missbrauch oder fehlerhafte Förderungen haben dazu geführt, dass Behörden nun ein besonderes Augenmerk auf die Korrektheit und Transparenz der Schlussabrechnungen legen.</p><h3><span><strong>3. Auswirkungen auf Unternehmen und prüfende Dritte</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis bringt eine Reihe von Herausforderungen mit sich:</p><p><strong>a) Hoher Dokumentationsaufwand</strong></p><p>Unternehmen müssen umfangreiche Nachweise bereithalten. Dabei reicht es nicht aus, die Dokumente lediglich einzureichen – sie müssen klar und verständlich aufbereitet sein, um Nachfragen zu vermeiden.</p><p><strong>b) Zeitintensive Rückfragen</strong></p><p>Die Bearbeitungszeit für Schlussabrechnungen hat sich aufgrund der detaillierten Prüfungen deutlich verlängert. Oft erhalten Unternehmen Rückfragen mit kurzen Antwortfristen von wenigen Wochen. Dies kann vor allem für Steuerberater, die viele Mandate betreuen, zu einem erheblichen Zeitdruck führen.</p><p><strong>c) Unsicherheiten bei der Planung</strong></p><p>Da die Bewilligungsstellen ihre Prüfungen nicht nur auf die ursprünglichen Fördervoraussetzungen, sondern auch auf veränderte Rechtsansichten stützen, ist die Planbarkeit für Unternehmen schwierig. Selbst Bescheide, die ursprünglich als rechtssicher galten, können nachträglich infrage gestellt werden.</p><p><strong>d) Haftungsrisiken für prüfende Dritte</strong></p><p>Steuerberater und andere prüfende Dritte tragen ein hohes Haftungsrisiko, wenn sie Schlussabrechnungen nicht korrekt oder vollständig bearbeiten. Fehler können nicht nur zu finanziellen Forderungen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.</p><h3><span><strong>4. Strategien im Umgang mit der strengen Prüfpraxis</strong></span></h3><p>Um die Herausforderungen der strengen Prüfpraxis zu bewältigen, sollten Unternehmen und ihre Berater folgende Strategien verfolgen:</p><ul><li><span>Frühzeitige Vorbereitung: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Dokumente vollständig und konsistent sind. Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Nachweisen, wie BWA und Umsatzsteuervoranmeldungen, sollten vorab geklärt werden.</span></li><li><span>Sorgfältige Kommunikation: Erklären Sie Sachverhalte klar und umfassend, um unnötige Rückfragen zu vermeiden. Transparenz gegenüber den Bewilligungsstellen kann helfen, Probleme frühzeitig zu lösen.</span></li><li><span>Rechtliche Unterstützung einholen: In komplexen Fällen ist es ratsam, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Anwälte können sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt und Haftungsrisiken minimiert werden.</span></li><li><span>Risikomanagement: Prüfen Sie kritisch, ob alle Angaben in der Schlussabrechnung den aktuellen Anforderungen entsprechen. Wo Unsicherheiten bestehen, kann ein externes Gutachten helfen, die eigene Position zu stärken.</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis der Bewilligungsstellen ist eine Reaktion auf die komplexen Herausforderungen, die mit den Corona-Überbrückungshilfen verbunden sind. Sie mag aus behördlicher Sicht nachvollziehbar sein, stellt jedoch Unternehmen und prüfende Dritte vor erhebliche Belastungen. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung, klarer Kommunikation und gegebenenfalls juristischer Unterstützung können Sie diesen Herausforderungen begegnen und sicherstellen, dass Ihre Schlussabrechnung korrekt und rechtssicher abgeschlossen wird.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jan 2025 08:56:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nach der Schlussabrechnung: Wichtige Handlungsempfehlungen für prüfende Dritte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-der-schlussabrechnung-wichtige-handlungsempfehlungen-fuer-pruefende-dritte</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Ablauf der letzten Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 30. September 2024 beginnt eine neue Phase für Unternehmen und prüfende Dritte. Die intensive Prüfungspraxis der Bewilligungsstellen wirft zahlreiche Fragen auf: Welche Unterlagen werden angefordert? Wie sollte auf Rückfragen reagiert werden? Und welche rechtlichen Herausforderungen sind zu erwarten? Dieser Beitrag gibt Antworten und bietet konkrete Empfehlungen für den Umgang mit der aktuellen Situation.</p><h3><span><strong>Prüfungspraxis der Bewilligungsstellen: Intensiver als je zuvor</strong></span></h3><p>Die Bewilligungsstellen gehen derzeit äußerst gründlich vor. Alle eingereichten Schlussabrechnungen werden händisch geprüft. Dabei setzen sie konsequent neue Leitlinien des BMWK um, etwa zu Themen wie „Unternehmensverbund/Familie“ oder „coronabedingte Umsatzeinbrüche“. Besonders häufig geraten folgende Punkte in den Fokus:</p><p><strong>1. Unternehmensverbund:</strong></p><p>Verbindungen zwischen Unternehmen – insbesondere innerhalb von Familien – werden kritisch hinterfragt. Dies führt in vielen Fällen zu erheblichen Förderkürzungen.</p><p><strong>2. Fixkosten:</strong></p><p>Nicht alle angegebenen Fixkosten, wie Beraterhonorare oder Umbaukosten, werden ohne Weiteres akzeptiert.</p><p><strong>3. Coronabedingte Umsatzeinbrüche:</strong></p><p>Es wird geprüft, ob die Umsatzrückgänge tatsächlich pandemiebedingt sind oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind.</p><p><strong>4. Überkompensation:</strong></p><p>Insbesondere bei der November- und Dezemberhilfe wird geprüft, ob die Förderhöhe die tatsächlichen Verluste überstiegen hat.</p><h3><span><strong>Häufig angeforderte Unterlagen</strong></span></h3><p>Im Rahmen der Prüfung verlangen die Bewilligungsstellen regelmäßig folgende Dokumente:</p><ul><li><span>BWA der Jahre 2019 bis 2022</span></li><li><span>Jahresabschlüsse 2019 bis 2021</span></li><li><span>Miet- und Pachtverträge bei Fixkostenrelevanz</span></li><li><span>Rechnungen zu hohen Fixkostenpositionen (z. B. Beraterkosten, Lizenzkosten)</span></li><li><span>Nachweise zu Hygienekonzepten oder Handwerkerrechnungen bei Umbaukosten</span></li></ul><p>Eine präzise Dokumentation ist entscheidend. Prüfer legen besonderen Wert darauf, dass die vorgelegten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar sind. Bereits kleine Unstimmigkeiten können zu umfangreichen Rückfragen oder Kürzungen führen.</p><h3><span><strong>Handlungsempfehlungen für prüfende Dritte</strong></span></h3><p><strong>1. Fristen einhalten</strong></p><p>Rückfragen der Bewilligungsstellen sind meist mit strikten Fristen verbunden. Sollten Sie diese nicht einhalten können, beantragen Sie umgehend eine Fristverlängerung. Gewöhnlich werden Verlängerungen von bis zu sechs Wochen gewährt. Dokumentieren Sie jede Kommunikation mit den Behörden, um später abgesichert zu sein.</p><p><strong>2. Transparente Kommunikation</strong></p><p>Sachverhalte sollten klar und umfassend dargelegt werden. Gegebenenfalls kann dies auch durch zusätzliche Eingaben per Post oder Fax erfolgen. Solche formellen Erklärungen müssen laut § 24 VwVfG berücksichtigt werden.</p><p><strong>3. Frühzeitige Einbindung anwaltlicher Hilfe</strong></p><p>In komplexen Fällen – etwa zu Unternehmensverbünden oder hohen Rückforderungen – sollten Unternehmen und Steuerberater:innen frühzeitig juristische Unterstützung in Anspruch nehmen. Eine fundierte rechtliche Beratung kann nicht nur helfen, den Sachverhalt präzise darzustellen, sondern auch die Position des Unternehmens in einem späteren Klageverfahren stärken.</p><h3><span><strong>Besonderheiten bei Widerspruchs- und Klageverfahren</strong></span></h3><p><strong>Das Widerspruchsverfahren</strong></p><p>In den meisten Bundesländern können Unternehmen gegen einen ablehnenden Schlussbescheid Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Bescheiderhalt erfolgen. Das Verfahren bietet die Möglichkeit, Fehler in der Schlussabrechnung zu korrigieren und den Sachverhalt vollständig darzustellen. Beachten Sie jedoch, dass das Widerspruchsverfahren in einigen Bundesländern, wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen, abgeschafft wurde. Dort bleibt nur der direkte Klageweg.</p><p><strong>Das Klageverfahren</strong></p><p>Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben oder in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren, kann Klage erhoben werden. Auch hierfür gilt eine einmonatige Frist. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren ist der Sachvortrag im Klageverfahren jedoch eingeschränkt. Neue Tatsachen können nur schwer eingebracht werden. Daher ist es essenziell, bereits im Verwaltungsverfahren eine vollständige und präzise Darstellung zu gewährleisten.</p><h3><span><strong>Warum Steuerberater keine Klagen führen sollten</strong></span></h3><p>Steuerberater sollten sich auf ihre Rolle als prüfende Dritte konzentrieren und die Prozessführung erfahrenen Anwälten überlassen. Gründe dafür sind:</p><p><strong>1. Juristische Expertise</strong>: Verwaltungs- und Prozessrecht erfordern spezifisches Fachwissen, das über die Kernkompetenzen von Steuerberater hinausgeht.</p><p><strong>2. Rollenkonflikte: </strong>Steuerberater, die gleichzeitig als Prozessbevollmächtigte agieren, geraten leicht in Interessenkonflikte.</p><p><strong>3. Haftungsrisiken: </strong>Fehler in der Prozessführung können erhebliche finanzielle und berufliche Konsequenzen haben .</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Schlussabrechnung markiert nicht das Ende, sondern den Beginn einer intensiven Prüfphase. Unternehmen und prüfende Dritte stehen vor der Herausforderung, umfangreiche Nachweise zu erbringen und sich rechtlich abzusichern. Frühzeitige Beratung und eine transparente Kommunikation mit den Bewilligungsstellen sind dabei entscheidend. Nutzen Sie die Expertise spezialisierter Anwälte und Netzwerke, um Risiken zu minimieren und Ihre Position zu stärken.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jan 2025 08:53:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen und Steuerberater: Umgang mit Fehlern und Haftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-und-steuerberater-umgang-mit-fehlern-und-haftung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren ein essenzielles Instrument zur Unterstützung von Unternehmen während der Pandemie. Mit der verpflichtenden Schlussabrechnung, deren Frist zum 30. September 2024 endgültig endete, müssen Unternehmen und ihre prüfenden Dritten jedoch den Anforderungen der Bewilligungsstellen gerecht werden. Fehler in den Anträgen oder der Abrechnung können schwerwiegende Folgen haben – sowohl rechtlich als auch finanziell. In diesem Beitrag beleuchten wir den Umgang mit unbeabsichtigten Fehlern, die Rolle der Steuerberater:innen und mögliche Haftungsfragen.</p><h3><span><strong>1. Die Schlussabrechnung als Kontrollinstanz</strong></span></h3><p>Die Schlussabrechnung dient dazu, die endgültige Höhe der bewilligten Fördermittel zu bestimmen. Sie gleicht die in den Anträgen geschätzten Daten mit den tatsächlichen Fixkosten und Umsätzen der Unternehmen ab. Dabei können sich Nach- oder Rückzahlungen ergeben. Dies macht die Schlussabrechnung zu einer entscheidenden Phase im Überbrückungshilfeverfahren. Fehlerhafte Angaben in den ursprünglichen Anträgen – sei es durch Missverständnisse, unzureichende Informationen der Mandantschaft oder Unkenntnis – können in der Schlussabrechnung korrigiert werden.</p><p>Es ist zwingend erforderlich, solche Fehler umgehend zu beheben, um strafrechtliche Konsequenzen wie Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB zu vermeiden. Ein transparentes Vorgehen gegenüber Mandantinnen und Mandanten und Bewilligungsstellen ist unerlässlich. Auch wenn es zu Nachfragen seitens der Bewilligungsstellen kommt, sollten diese gewissenhaft und in Rücksprache mit der Mandantschaft beantwortet werden .</p><h3><span><strong>2. Risiken für Steuerberater</strong></span></h3><p>Steuerberater nehmen in der Schlussabrechnung eine Schlüsselrolle ein. Sie sind als prüfende Dritte nicht nur für die Korrektheit der eingereichten Daten verantwortlich, sondern tragen auch das Risiko, für etwaige Fehler haftbar gemacht zu werden. Folgende Aspekte spielen dabei eine zentrale Rolle:</p><p><strong>Eigeninteresse der Mandantschaft</strong></p><p>Unternehmen selbst haben ein erhebliches Interesse daran, Fehler zu korrigieren. Steuerberater müssen ihre Mandanten dazu anhalten, notwendige Berichtigungen vorzunehmen und die Risiken fehlerhafter Angaben zu vermeiden.</p><p><strong>Strafrechtliche Relevanz</strong></p><p>Bei absichtlichen Falschangaben ist eine Beratung durch einen Strafrechtsexperten ratsam. Steuerberater sollten ihre Rolle klar abgrenzen, um Interessenkonflikte zu vermeiden .</p><p><strong>Haftungsfragen</strong></p><p>Fehlerhafte Schlussabrechnungen können zu Schadensersatzansprüchen führen. Besonders problematisch sind Fälle, in denen Steuerberater zusätzlich als Prozessbevollmächtigte auftreten. Dies kann ihre Glaubwürdigkeit als neutrale Instanz gefährden .</p><h3><span><strong>3. Vermeidung von Haftungsrisiken</strong></span></h3><p>Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Steuerberater folgende Maßnahmen ergreifen:</p><p>1. Sorgfältige Prüfung der Schlussabrechnung</p><p>Alle Angaben sollten auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Insbesondere Fixkosten und Umsatzrückgänge müssen korrekt ausgewiesen sein, um Rückfragen oder Rückforderungen zu vermeiden.</p><p>2. Dokumentation und Kommunikation</p><p>Eine klare Dokumentation der Angaben und eine transparente Kommunikation mit Mandanten helfen, Missverständnisse zu vermeiden.</p><p>3. Keine Vermischung von Rollen</p><p>Steuerberater sollten sich auf ihre Rolle als prüfende Dritte konzentrieren und Prozessvertretungen anderen Fachanwälten überlassen.</p><p>4. Beratung bei komplexen Fällen</p><p>In schwierigen oder strittigen Fällen empfiehlt es sich, externe Beratung hinzuzuziehen, etwa bei rechtlichen Streitigkeiten über Unternehmensverbünde oder Fixkosten.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen ist eine komplexe Herausforderung, die sowohl Unternehmen als auch Steuerberater betrifft. Fehler können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb ein transparenter und korrekter Umgang mit allen Angaben unerlässlich ist. Steuerberater sollten ihre Mandanten eng begleiten und bei Unklarheiten auf externe Expertise zurückgreifen. So lassen sich Risiken minimieren und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherstellen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Dec 2024 11:32:00 +0100</pubDate>
                        <title>Real Estate Düsseldorf: ADVANT Beiten gewinnt vierköpfiges Team mit Partner Dr. Philipp Pröbsting von PWC Legal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/real-estate-duesseldorf-advant-beiten-gewinnt-vierkoepfiges-team-mit-partner-dr-philipp-proebsting-von-pwc-legal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 19. Dezember 2024 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxis- und Sektorgruppe Real Estate deutlich aus und gewinnt Dr. Philipp Pröbsting als Equity Partner von PWC Legal. Philipp Pröbsting wechselt gemeinsam mit seinem Team Ansgar Messow, LL.M. (Local Partner), Julian Gruß (Salary Partner) und Associate Rebecca Stielow sowie zwei weiteren Mitarbeitern. Das Team steigt zum 1. Januar 2025 am Düsseldorfer Standort von ADVANT Beiten ein.&nbsp;</p><p><strong>Dr. Philipp Pröbsting&nbsp;</strong>ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und mit seinem Team spezialisiert auf die Begleitung von Großprojekten im Bereich des Hochbaus, der Infrastruktur und des Industrieanlagenbaus (national und international). Seit mehr als 16 Jahren berät er bei Projektentwicklungen (inkl. Grundstücksfragen und Asset Management), komplexen Industriebauprojekten und Infrastrukturmaßnahmen.&nbsp;</p><p>Das Team setzt auf einen integrierten und umfassenden Beratungsansatz mit disziplinenübergreifenden Teams, die das Projekt von der frühen Anbahnungsphase bis in die Betriebs- bzw. Produktionsphase durchdenken und begleiten. Dabei unterstützt das Team bei der Initiierung von Projekten, Verträgen sowie im juristischen Projektmanagement. Zu ihren Mandanten zählen Unternehmen aus der Industrie sowie Energieversorgung, Bauunternehmen und die öffentliche Hand.&nbsp;</p><p>&nbsp;„Mit dem Team um Dr. Philipp Pröbsting stärken wir unsere Expertise im Immobilien- und Bausektor deutlich und bauen wichtige Schnittstellen, u.a. Richtung Public Sector und regulierte Industrien weiter aus“, kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Wir freuen uns, mit Philipp Pröbsting einen exzellenten Experten mit ausgewiesener Branchenexpertise zu gewinnen.“&nbsp;</p><p>Dr. Philipp Pröbsting zu seinem Wechsel: „Wir freuen uns sehr auf die neue Herausforderung bei ADVANT Beiten. Wir sind überzeugt, dass unser Beratungsansatz perfekt zu den bereits vorhandenen Kompetenzen, Strukturen und Beratern passt und wir gemeinsam die Praxis- und Sektorgruppe Real Estate in Düsseldorf, deutschlandweit und international beflügeln.“&nbsp;</p><p>Das mehr als 50 Köpfe zählende Real Estate Team von ADVANT Beiten berät standortübergreifend zu allen planungs- und baurechtlichen Fragestellungen. Zu den Mandanten zählen sowohl Bund, Länder und Kommunen, private Investoren und Bauträger, Bauherren und Architekten als auch Banken und Fondsgesellschaften in allen Phasen ihrer Vorhaben. Das Team vereint Real Estate Kernkompetenzen gepaart mit einem breiten juristischen, wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Know-how.</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Dec 2024 11:31:27 +0100</pubDate>
                        <title>China: Ab 1. November 2024 gelten neue Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-ab-1-november-2024-gelten-neue-meldepflichten-fuer-wirtschaftlich-berechtigte</link>
                        <description>Am 1. November 2024 sind in China neue Regeln zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter (UBOs) in Kraft getreten. Vor diesem Datum gegründete Unternehmen müssen ihre UBOs bis zum 1. November 2025 registrieren. Ab dem 1. November 2024 gegründete Unternehmen müssen ihre UBOs bei Gründung anmelden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">China hat den Regulierungsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiterentwickelt und zunehmend an internationale Standards angepasst.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die jüngsten Änderungen im Bereich der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung&nbsp;betreffen insbesondere die Verpflichtung zur Identifikation und Meldung von wirtschaftlich Berechtigten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Am&nbsp;1. November 2024&nbsp;ist die Verordnung über die Verwaltung der Informationen wirtschaftlich Berechtigter (<strong>UBO-Maßnahmen</strong>) in Kraft getreten. Unternehmen, die in China tätig sind, sollten sich mit diesen neuen Anforderungen vertraut machen, um den Compliance-Verpflichtungen nachzukommen. Unternehmen in China, die vor dem 1. November 2024 gegründet wurden, müssen ihre UBOs bis spätestens zum 1. November 2025 identifizieren und melden. In China ansässige Unternehmen, die nach dem 1. November 2024 gegründet wurden/werden, müssen die UBO-Informationen bei der Unternehmensregistrierung offenlegen.</p><h3 class="text-justify"><span>Relevante Aufsichtsbehörden und Gesetze</span></h3><p class="text-justify">Die Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung wird in China von verschiedenen Behörden überwacht, darunter die People’s Bank of China (PBOC), die&nbsp;China Banking and Insurance Regulatory Commission&nbsp;(CBIRC), die China Securities Regulatory Commission (CSRC), das Ministry of Public Security (MPS), das Ministry of Commerce (MOFCOM), die State Administration of Foreign Exchange (SAFE) und die State Administration of Market Regulation (SAMR).&nbsp;</p><p class="text-justify">Jede dieser Institutionen trägt Verantwortung für spezifische Aspekte der Umsetzung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung.&nbsp;</p><p class="text-justify">SAMR betreibt das UBO-Meldesystem und überwacht, dass Unternehmen die UBO-Meldungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchführen. SAMR teilt die UBO-Meldedaten anschließend mit der PBOC.</p><p class="text-justify">Die chinesische Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung umfasst eine Reihe von Regularien, unter anderem folgende:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Leitlinien und Rundschreiben der PBOC (seit 2007 kontinuierlich von der PBOC herausgegeben): Diese dienen der Erläuterung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung, einschließlich technischer Standards für Kundenidentifikationssysteme, risikobasierter Ansätze zur Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung und Maßnahmen für Hochrisikosektoren wie Immobilien und Online-Finanzdienstleistungen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Das chinesische </span><span>Anti-Geldwäsche-Gesetz</span><span>, 2007 eingeführt und zuletzt 2020 überarbeitet, eine weitere Überarbeitung wurde im Jahr 2024 als Entwurf veröffentlicht.&nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Das Strafgesetzbuch der VR China definiert Geldwäsche als Straftat und führt spezifische Strafen auf.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>PBOC-Vorschriften zur Verwaltung der Meldung von Großtransaktionen und verdächtigen Transaktionen durch Finanzinstitute (2016): Danach besteht die Verpflichtung zur Meldung von Großtransaktionen und verdächtigen Transaktionen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Die oben genannten UBO-Maßnahmen: Hiernach gilt die Einführung verbindlicher Anforderungen zur Identifizierung und Meldung von wirtschaftlich Berechtigten für juristische Personen/Unternehmen in China.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Zusätzlich gibt es sektorspezifische Regelungen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden erlassen werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Verpflichtungen gemäß den UBO-Maßnahmen und des Entwurfs des Anti-Geldwäsche-Gesetzes aus 2024</span></h3><p class="text-justify">Gemäß den UBO-Maßnahmen müssen in China ansässige juristische Personen/Unternehmen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen, UBO-Meldungen durchführen:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Ein gezeichnetes registriertes Kapital von über RMB 10 Millionen</span><span>.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Mindestens ein Gesellschafter oder Partner ist eine juristische Person.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Eine natürliche Person gilt als wirtschaftlich Berechtigter, obwohl sie nicht unmittelbarer Gesellschafter der in China ansässigen Zielgesellschaft ist.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Ausnahmen von der UBO-Meldepflicht gelten in dabei nur folgenden Fällen:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Für Unternehmen, die von natürlichen Personen als Einzelunternehmen für gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten registriert sind.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Für Unternehmen, die alle folgenden Kriterien erfüllen: gezeichnetes registriertes Kapital von bis zu maximal RMB 10 Millionen + ausschließlich natürliche Personen als direkte Gesellschafter/Partner + und keine anderen natürlichen Personen (außer den direkten Gesellschaftern /Partnern) üben tatsächlich Kontrolle über das Unternehmen aus bzw. partizipieren an den daraus erlösten Gewinnen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Der Entwurf des Anti-Geldwäsche-Gesetzes aus 2024 regt u.a. strengere Anforderungen an die Identifizierung und Meldung wirtschaftlicher Berechtigter an. Zu den zentralen Verpflichtungen gehören danach:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Finanzinstitute müssen striktere Verfahren zur Kundenidentifikation einführen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Finanzinstitute und bestimmte nichtfinanzielle Institutionen sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden und werden stärker verpflichtet, Transaktions- und Kundendaten zu speichern.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Unternehmen müssen robuste interne Systeme zur Einhaltung der AML-Vorschriften einrichten.</span></p></li></ul><p></p><h3 class="text-justify"><span>Meldepflichten und Definition des wirtschaftlich Berechtigten</span></h3><p class="text-justify">Als wirtschaftlich Berechtigte (UBOs) gelten natürliche Person, die ein Unternehmen letztlich besitzt, kontrolliert und/oder daraus Gewinne zieht. In China gelten Personen als UBO, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>(In-)Direkter Besitz von über 25 % der Anteile, Stimmrechte oder des wirtschaftlichen Nutzens </span><span>des Zielunternehmens</span><span>.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Tatsächliche Kontrolle über Unternehmensentscheidungen, Personal oder Vermögenswerte des Zielunternehmens.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Ausübung von Kontrolle gemeinsam mit anderen Personen über das Zielunternehmen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Gemäß den Leitlinien der PBOC vom Oktober 2024 bezieht sich der Akt des <i>„Ausübens tatsächlicher Kontrolle“</i> über das Zielunternehmen auf Situationen, in denen jemand in der Lage ist, Entscheidungen in Bezug auf Personal, Unternehmensentscheidungen und Vermögenswerte zu treffen und umzusetzen. „<i>Kontrolle über Personal ausüben</i>“ bezieht sich dabei auf Entscheidung über die Ernennung und Entlassung von gesetzlichen Vertretern, Direktoren, leitenden Angestellten bzw. Geschäftsführern. „<i>Kontrolle über Unternehmensentscheidungen ausüben</i>“ bezieht sich auf Entscheidungen über die Formulierung und Umsetzung wichtiger Geschäfts- und Managemententscheidungen. „<i>Kontrolle über Vermögenswerte ausüben</i>“ bezieht sich auf Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben sowie die Verwendung wichtiger Vermögenswerte und Gelder der Zielgesellschaft.</p><p class="text-justify">Falls keine natürliche Person diese UBO-Kriterien erfüllt, muss die für die tägliche Geschäftsführung zuständige Person als UBO der Zielgesellschaft registriert werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Einzureichende Informationen und Sanktionen bei Verstößen</span></h3><p class="text-justify">Für UBOs müssen spezifische Informationen eingereicht werden, darunter Name, Geschlecht, Nationalität, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Art und Umfang der Beteiligung sowie Kontrollrechte.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Nichteinhaltung der Meldepflichten kann von SAMR mit Korrekturaufforderungen und Bußgeldern bis zu RMB 50.000 sanktioniert werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Fazit</span></h3><p class="text-justify">Die neuen Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte stärken die Transparenz und Integrität des chinesischen Anti-Geldwäsche-Systems. Unternehmen sollten die UBOs präzise identifizieren und auch sicherstellen, dass die erforderlichen Daten im Einklang mit Datenschutzbestimmungen erhoben werden. Bei Bedenken hinsichtlich der Offenlegung von UBO-Informationen könnten UBOs eine Restrukturierung ihrer Unternehmensbeteiligung in Betracht ziehen. Die fristgerechte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bleibt jedoch entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden.</p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jenna-wang-metzner" target="_blank">Jenna Wang-Metzner</a></p><p class="text-justify"><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 15:16:49 +0100</pubDate>
                        <title>Textform ersetzt Schriftform in Gewerberaummietverträgen – Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/textform-ersetzt-schriftform-in-gewerberaummietvertraegen-aenderungen-durch-das-vierte-buerokratieentlastungsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>Im Rahmen unseres <a href="https://communication.advant-beiten.com/44/961/landing-pages/erneuter-anlauf---wegfall-des-schriftformerfordernisses-im-gewerbemietrecht-zwecks-einer-%e2%80%9eentburokratisierung-.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletters vom Februar 2024</a> informierten wir Sie über die geplanten Änderungen des Schriftformerfordernisses im Gewerberaummietrecht, die unter anderem durch den Referentenentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) angestoßen wurden. Inzwischen wurde das BEG IV (in fortgeschriebener Fassung) verabschiedet und am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin enthaltenen Neuerungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und stellen einen Wendepunkt im Gewerberaummietrecht dar: Für den Abschluss und die Änderung von Gewerberaummietverträgen genügt künftig die Textform.&nbsp;</p><p>Das Ziel des BEG IV ist es, den bürokratischen Aufwand zu verringern und die Vertragsgestaltung flexibler zu machen. Weiterer Wille war, den Missbrauch einer vorzeitigen Kündigung durch die Ausgangsparteien eines Mietvertrags aufgrund von Formverstößen zu reduzieren, den originären Erwerberschutz, der aufgrund von §&nbsp;566&nbsp;BGB notwendig ist (vgl. <a href="https://communication.advant-beiten.com/44/961/landing-pages/erneuter-anlauf---wegfall-des-schriftformerfordernisses-im-gewerbemietrecht-zwecks-einer-%e2%80%9eentburokratisierung-.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter vom Februar 2024</a>) aber beizubehalten.</p><h3>Von der Schriftform zur Textform – ein Paradigmenwechsel</h3><p>Bisher müssen Gewerbemietverträge (und über §&nbsp;581&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB auch Pachtverträge), die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, gemäß §§&nbsp;550,&nbsp;578,&nbsp;126&nbsp;BGB in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen dieses Erfordernis hat weitreichende Konsequenzen: Der Vertrag gilt als „auf unbestimmte Zeit“ abgeschlossen (§&nbsp;550&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;BGB). Gemäß §§&nbsp;542&nbsp;Abs.&nbsp;1,&nbsp;580a&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB kann der Mietvertrag sodann – ungeachtet der vertraglich vereinbarten Laufzeit – nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Bei Verträgen über Geschäftsräume in der Regel mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, §&nbsp;580a&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB.&nbsp;</p><p>Bestandteil der gesetzlichen Schriftform ist zum einen gemäß §&nbsp;126&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB die eigenhändige Namensunterschrift. Im Hinblick auf eine mögliche Reduzierung von bürokratischem Aufwand kann die eigenhändige Namensunterschrift gemäß §§&nbsp;126&nbsp;Abs.&nbsp;3,&nbsp;126a&nbsp;BGB&nbsp;iVm.&nbsp;Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;12&nbsp;eIDAS-VO (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG) bereits durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, die erforderlichen hohen Anforderungen, um der Schriftform zu genügen, verlangsamen bisher jedoch einen Einzug in die Praxis.&nbsp;</p><p>Neben der eigenhändigen Unterschrift existiert zudem eine kaum überschaubare Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu den weiteren konkreten Anforderungen an die Vertragsgestaltung, die sich aus dem Schriftformerfordernis ableiten lassen. Demnach müssen sämtliche wesentlichen Vertragsinhalte (z.B. Vertragsparteien, Mietgegenstand, Miethöhe und Laufzeit) in einer einheitlichen Urkunde festgehalten werden. Dabei ist es erforderlich, die Einheitlichkeit der Vertragsdokumentation zu gewährleisten, beispielsweise durch eindeutige Bezugnahmen zwischen Anlagen, Nachträgen und Dokumenten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Anforderungen zwar teilweise gelockert, doch bleiben sie dennoch eine häufige Fehlerquelle, die in der Praxis zu nicht unerheblichen Risiken führt.</p><p>Ab dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2025 entfällt die gesetzliche Schriftformpflicht für neu abgeschlossene oder geänderte Gewerberaummietverträge. Diese können fortan in Textform abgeschlossen oder angepasst werden. Textform gemäß §&nbsp;126b&nbsp;BGB verlangt lediglich eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Verfasser erkennen lässt – etwa durch E-Mail, SMS oder andere elektronische Kommunikationswege. Zweifelsfrei ist zu erwarten, dass diese Änderung zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Abschlüssen von Gewerberaummietverträgen führen, da Verträge nun vollständig elektronisch abgewickelt werden können. Dies reduziert den administrativen Aufwand, löst das Problem von langwierigen Postlaufzeiten im In-/und Ausland und passt sich den Anforderungen einer digitalisierten Geschäftswelt an.</p><h3>Potenzielle Herausforderungen trotz Erleichterungen</h3><p>Neben diesem positiven Effekt dürften sich in der Praxis jedoch neue Probleme ergeben bzw. alte bestehen bleiben. Insbesondere die bislang geltenden Anforderungen an die Einheitlichkeit der Vertragsdokumentation sollten vorerst weiterhin eingehalten werden. Unvollständige Anlagen, widersprüchliche Vereinbarungen zwischen Hauptvertrag und Nebenabreden oder uneindeutige Korrespondenz könnten künftig als Textformverstöße ausgelegt werden.</p><p>Rechtsfolge der Textformverstöße bleibt weiterhin, dass ein befristeter Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden kann.</p><h3>Auswirkungen auf Immobilientransaktionen</h3><p>Die Abschaffung der Schriftformpflicht wird zudem Auswirkungen auf Immobilienkäufe haben. Zwar vereinfacht die Einführung der Textform den Abschluss von Verträgen, gleichzeitig wird jedoch die Überprüfung bestehender Mietverhältnisse im Rahmen von Ankäufen (Due Diligence Prüfungen) komplizierter. Käufer müssen sich stärker darauf verlassen, dass Verkäufer sämtliche relevanten Unterlagen vollständig offenlegen. Andernfalls könnten unbekannte Nebenabreden oder Änderungen das Mietverhältnis und damit den Wert der Immobilie negativ beeinflussen.</p><p>Um diesem Risiko vorzubeugen, wird es voraussichtlich häufiger notwendig sein, dass Verkäufer umfassende Garantien zur Vollständigkeit der Unterlagen abgeben. Zudem könnten Bestätigungen der Mieter zur Vertragsdokumentation an Bedeutung gewinnen.</p><h3>Handlungsempfehlungen für die Praxis</h3><p>Um die mit der Einführung der Textform im Gewerberaummietrecht verbundenen Risiken zu minimieren, empfehlen wir daher insbesondere weiter an den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Mietvertragsurkunde festzuhalten. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte weiterhin in einer Urkunde geregelt sein sollten. Anlagen, Nachträge und weitere Dokumente sollten weiterhin ausdrücklich Bezug aufeinander nehmen. Insbesondere bei E-Mail-Korrespondenz sollte klargestellt werden, dass vertragliche Anpassung lediglich in einem Nachtrag zu einer Urkunde vereinbart werden, die durch eine abschließende Art der Signatur gekennzeichnet sind. Auf eine Signatur am Ende einer Vertragsregelung sollte daher nicht verzichtet werden, um die Vollständigkeit vom Vertragswerk zu verdeutlichen. Diese Signatur kann künftig durch eingescannte oder digitale Unterschriften (auch mittels Dienstleister, ohne die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllen zu müssen) ersetzt werden. Um den Zugang eines per E-Mail übermittelten Vertrags beim Empfänger zu sichern, sollte stets eine Empfangsbestätigung eingeholt werden. Vorsicht ist zudem bei rechtsgeschäftlichen Schriftformklauseln geboten. Ohne eine ausdifferenzierte Regelung über Umfang und Rechtsfolgen führt ein Verstoß gegen eine solche allgemein gehaltene Klausel gemäß §&nbsp;125&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;BGB unmittelbar zur Nichtigkeit des Vertrages.</p><h3>Übergangsregelung und Fazit</h3><p>Für bestehende Mietverträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge noch wegen Verstößen gegen das Schriftformerfordernis gekündigt werden. Ab dem 2. Januar 2026 wird die neue Regelung dann für alle Gewerberaummietverträge gelten. Die Übergangsfrist verkürzt sich, wenn man ab dem 1. Januar 2025 Änderungen vereinbart. Dann gilt die Textform ab der Änderungsvereinbarung.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob die Absenkung der formalen Anforderungen von Gewerbemietverträgen nicht ggf. zum Anstieg von Rechtsunsicherheiten an anderer Stelle führen. Im Sinne der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde sollte sich bei der Schaffung von Vertragsdokumenten kaum etwas ändern. Etwaige rechtsgeschäftliche Text- oder Schriftformklauseln dürften zu einer Vielzahl möglicher Vertragsgestaltungen mit diversen Anforderungen und Rechtsfolgen führen. Weiter ist nicht zu vernachlässigen, dass Erwerbsprozesse von vermieteten Immobilien durch die Abschaffung des originären Zwecks der Schriftformgebots durchaus komplizierter und risikoreicher werden dürften. Es ist daher zu erwarten, dass die Abschaffung der gesetzlichen Schriftform im Gewerbemietrecht nicht zur endgültigen Beendigung formbezogener Fragestellungen führt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sabrina-brueck" target="_blank">Sabrina Brück</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/leopold-linden" target="_blank">Leopold Linden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 15:08:13 +0100</pubDate>
                        <title>Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art: BFH entscheidet gegen abgestufte Kettenzusammenfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zusammenfassung-von-betrieben-gewerblicher-art-bfh-entscheidet-gegen-abgestufte-kettenzusammenfassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einführung</h3><p>Das Körperschaftsteuerrecht gibt juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA) steuerlich zusammenzufassen, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG). So können verlustträchtige Tätigkeiten wie beispielsweise der Betrieb eines Schwimmbads mit gewinnträchtigen Betrieben wie zum Beispiel der Energieversorgung verrechnet werden.</p><p>Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums vertraten bisher die Ansicht, dass die Zusammenfassung mehrerer BgA mehrstufig oder kettenförmig erfolgen könne (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2009, BStBl. I 2009, 1303). Dabei werden auf einer ersten Stufe zunächst zwei BgA zu einem Gesamt-BgA zusammengefasst und auf einer weiteren Stufe ein weiterer BgA mit diesem Gesamt-BgA zusammengefasst. Dem ist der BFH nun mit Urteil vom 29. August 2024, V R 43/21, entgegengetreten. Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, vorliegen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im Urteilsfall betrieb eine Körperschaft öffentlichen Rechts diverse BgA. Unter einem BgA Versorgung fasste die Steuerpflichtige den verlustträchtigen Betrieb eines Freibads mit den gewinnträchtigen Betrieben der Wasserversorgung und zweier Blockheizkraftwerke (BHKW) zusammen. Dabei wurde die Wärme der BHKW teilweise zum Beheizen des Freibads und zum anderen Teil für die Versorgung eines Wohngebiets genutzt. Der mit den BHKW erzeugte Strom wurde an einen Versorger verkauft. Das Finanzamt trat der Zusammenfassung entgegen und ordnete den Freibadbetrieb mangels enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung von einigem Gewicht als eigenständigen BgA ein, denn das BHKW liefere lediglich Wärme an das Freibad wie an fremde Dritte.</p><h3>Kernaussagen des Urteils</h3><p>Der BFH stellte klar, dass eine Zusammenfassung von BgA gemäß<br>§ 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nur dann zulässig ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, vorliegen. Die in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2009 niedergelegte Auffassung zur Kettenzusammenfassung stehe nicht mit dem geltenden Recht in Einklang. Begründet hat der V. Senat seine Auffassung mit den klassischen Argumenten: Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift.</p><ul><li>Der Wortlaut der Vorschrift nehme jeden einzelnen BgA im Sinne des<br>§ 4 Abs. 1 KStG und nicht einen bereits zusammengefassten BgA im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG in Bezug.</li><li>4 Abs. 6 Satz 1 KStG ist eine Ausnahmevorschrift. Dem Grundsatz zufolge ist jeder BgA für sich zu betrachten, das Einkommen eines jeden BgA gesondert zu ermitteln und die Körperschaftsteuer gesondert festzusetzen. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die auftreten könnten, wenn der Gewinn aus einer wettbewerbsrelevanten Tätigkeit durch Verluste aus einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeglichen würde. Die Zusammenfassung von BgA als Ausnahme dieses Grundsatzes der Einzelbetrachtung ist daher eng in dem Sinne zu verstehen, dass die Voraussetzungen der Zusammenfassung zwischen allen BgA, nicht nur einzelnen vorliegen müssen.</li><li>Schließlich ist der BFH nicht der Ansicht, dass der Gesetzgeber in<br>§ 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Kettenzusammenfassung regeln wollte.</li></ul><p></p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des BFH ist nur eines aus einer Reihe von Urteilen zur Zusammenfassung von BgA. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil eine strengere Handhabung bei der steuerlichen Bewertung der Zusammenfassung mehrerer BgA. Es ist dringend zu empfehlen, Zusammenfassungen mehrerer BgA daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Zusammenfassung zwischen allen BgA vorliegen. Das Urteil gilt nicht nur für die dort in Streit stehende Zusammenfassung aufgrund enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG, sondern auch für die Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:49:24 +0100</pubDate>
                        <title>Aus drei mach vier – Änderung der Bekanntgabefiktion</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aus-drei-mach-vier-aenderung-der-bekanntgabefiktion</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2025 wird die gesetzliche Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten in Deutschland von drei auf vier Tage verlängert. Damit wird eine 48 Jahre alte Regelung angepasst.</p><p>So lautet § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG ab dem 01.01.2025:</p><p><i>"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben."</i></p><p>Hintergrund dieser Änderung ist die Anpassung an längere Postlaufzeiten, die durch neue Zustellvorgaben für Postdienstleister entstanden sind. Nach § 18 Abs. 1 PostG müssen jeweils mindestens 95 Prozent der inländischen Briefsendungen und Pakete im Jahresdurchschnitt an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Aufgrund der Verlängerung der regelmäßigen Postlaufzeiten kann nach Ansicht des Gesetzgebers nunmehr erst am vierten Tag nach Aufgabe der Post regelhaft der tatsächliche Zugang unterstellt werden.</p><p>Die neue Regelung betrifft Verwaltungsakte, die per einfacher Post versandt werden, wobei der Tag des Versands nicht mitzählt. Ziel ist es, die Fristberechnung für Bürger und Unternehmen zu vereinfachen und an die realen Gegebenheiten der Postzustellung anzupassen.</p><p>Parallel zur Änderung im VwVfG des Bundes werden auch die entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder angepasst, soweit diese nicht auf das VwVfG des Bundes verweisen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:47:09 +0100</pubDate>
                        <title>Solaranlagen und Denkmalschutz: Klimaschutz trifft auf Kulturerhalt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/solaranlagen-und-denkmalschutz-klimaschutz-trifft-auf-kulturerhalt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in zwei richtungsweisenden Urteilen (Urt. v. 27.11.2024, Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23) klargestellt, dass der Denkmalschutz der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden in der Regel nicht entgegensteht, sofern diese denkmalschonend gestaltet werden. Dies gilt insbesondere angesichts der Priorisierung erneuerbarer Energien, die durch das Klimaschutzgesetz sowie die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verstärkt wurde.</p><h3>Hintergrund der Entscheidungen</h3><p>In den beiden Fällen hatten jeweils Denkmalschutzbehörden die Installation von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden aufgrund einer angeblichen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes abgelehnt. Dagegen wandten sich die Eigentümer.</p><p>Im ersten Fall handelte es sich um ein Einfamilienhaus in der "Golzheimer Siedlung" in Düsseldorf, für welche eine Denkmalbereichssatzung gilt. Die Eigentümerin beabsichtigte, auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche eine Solaranlage zu errichten, wofür die Stadt Düsseldorf die denkmalrechtliche Erlaubnis verweigerte.</p><p>Im zweiten Fall versagte die Stadt Siegen die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche eines Wohngebäudes, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in der Denkmalliste eingetragen ist.</p><h3>Klimaschutz grundsätzlich vor Denkmalschutz</h3><p>Das OVG entschied in beiden Fällen zugunsten der Kläger und stellte klar, dass nach § 2 S. 2 EEG, welcher im Juli 2022 in Kraft getreten ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden müssen. Diese bundesrechtliche Vorgabe (für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt) beeinflusse auch das Denkmalschutzrecht auf Landesebene, wodurch dieser Vorrang auch bei der Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gelte. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, dürfe die denkmalrechtliche Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Dies sei bei beiden Fällen nicht der Fall. Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien regelmäßig die Belange des Denkmalschutzes.</p><p>In dem Fall in Düsseldorf greife die beantragte Solaranlage nicht dermaßen in das äußere Erscheinungsbild ein, dass die Erlaubnis ausnahmsweise zu versagen wäre. Die Sichtbarkeit der Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum genüge hierfür grundsätzlich nicht. Vielmehr sei unter anderem die Farbe der Solarpaneele angepasst worden und die Silhouette der Siedlung werde nicht beeinträchtigt.</p><p>In Siegen seien bereits die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage nicht beeinträchtigt, da das Gebäude wegen des vorhandenen Dachreiters und nicht wegen der Dachfläche und deren Gestaltung als Denkmal eingetragen ist. Das OVG betonte jedoch, dass selbst dann kein Ausnahmefall vorläge, der eine Versagung rechtfertige, wenn die Dachfläche selbst als denkmalwertbegründend angesehen würde.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass die Denkmalbehörden in vielen Ländern nach wie vor der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden oder im Ensemblebereich äußerst kritisch gegenüberstehen und sich die Praxis, den Konflikt zwischen Photovoltaikanlagen und Denkmalschutz zu Gunsten des Denkmalschutzes zu lösen, nur langsam ändert. Hier lohnt es sich, bereits im Genehmigungsprozess auf den Vorrang des Ausbaus erneuerbarer Energien und das überwiegende öffentliche Interesse hieran hinzuweisen und die Behörden mit entsprechenden Argumenten zu unterstützen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:44:48 +0100</pubDate>
                        <title>Orientierungshilfe der DSK zum neuen Onlinezugangsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/orientierungshilfe-der-dsk-zum-neuen-onlinezugangsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem 2017 in Kraft getretenen Onlinezugangsgesetz („OZG“) wurden alle Behörden verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Dieses Ziel konnte unter anderem aufgrund der komplexen föderalen Strukturen und des unterschiedlichen Digitalisierungsgrades nicht erreicht werden. Häufig sind Online-Dienstleistungen zudem nur in einzelnen Ländern oder Kommunen verfügbar.</p><p>Am 24. Juli 2024 ist daher nun das OZG-Änderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem OZG-Änderungsgesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung geschaffen werden.</p><p>Um die betroffenen Stellen bei der Rechtsanwendung aus datenschutzrechtlicher Sicht zu unterstützen, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz - „DSK“) im November 2024 eine Orientierungshilfe („OH“) zu ausgewählten Fragen des neuen OZG veröffentlicht. Darin haben die Datenschutzbehörden die aus ihrer Sicht wichtigsten datenschutzrechtlichen Änderungen zusammengefasst und geben anhand konkreter Beispiele Hilfestellungen zu bestimmten Sachverhalten.</p><h3>Länderübergreifender Onlinedienst</h3><p>Das OZG folgt dem so genannten "Einer-für-alle-Prinzip". Danach soll eine Behörde einen Onlinedienst, z. B. das elektronische Antragsformular für die Beantragung einer Baugenehmigung, entwickeln und allen anderen Behörden - auch länderübergreifend - zur Nachnutzung zur Verfügung stellen. Das elektronische Antragsformular basiert dabei auf der IT-Infrastruktur des entwickelnden Landes ("länderübergreifender Onlinedienst"). In dieses Antragsformular können Nutzer aus dem gesamten Bundesgebiet ihre Daten eingeben. Von dort werden die Daten an die für die jeweilige Antragsbearbeitung örtlich und fachlich zuständige Behörde weitergeleitet.</p><h3>Verantwortlichkeit</h3><p>§ 8a Abs. 4 des neuen OZG stellt nunmehr klar, dass in dieser Konstellation die jeweilige Behörde, die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibt, für die Verarbeitung der Daten im Onlinedienst allein datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Soweit die Daten bei der dann zuständigen Fachbehörde (im Backend) verarbeitet werden, ist diese ebenfalls alleinige verantwortliche Stelle. Es reihen sich also mehrere Verantwortliche in einer Kette aneinander.</p><p>Bedient sich die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde selbst eines IT-Dienstleisters, handelt dieser als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO.</p><h3>Rechtsgrundlage</h3><p>Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im länderübergreifenden Onlinedienst sind in § 8a Abs. 1 bis 3 OZG geregelt. Im oben genannten Beispiel einer Baugenehmigung darf die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde demnach die vom Antragsteller in das Antragsformular eingegebenen Daten verarbeiten, an die zuständige Fachbehörde weiterleiten und dem Nutzer über Schnittstellen auch Dokumente zu den Verwaltungsvorgängen zur Verfügung stellen.</p><p>Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet (z. B. Gesundheitsdaten, Daten über religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen), enthält das OZG Sonderregelungen, nach denen den technischen und organisatorischen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt.</p><p>Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch die Fachbehörde im Backend richtet sich allein nach dem jeweiligen Fachrecht, das auch ohne Nutzung des Onlinedienstes maßgeblich ist. Das OZG gilt auch nicht für Onlinedienste, die dezentral betrieben werden, also z. B. nur den Nutzern eines Bundeslandes zur Verfügung stehen.</p><h3>Dokumentations- und Informationspflichten</h3><p>Die Behörde, die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibt, unterliegt als Verantwortliche verschiedenen Informations- und Dokumentationspflichten. So hat die Behörde die Informationspflichten aus Art. 12 ff. DSGVO zu erfüllen und sie muss die Betroffenenrechte aus Art. 15 ff. DSGVO wahren. Etwaige Datenpannen sind der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und ggf. den Betroffenen zu melden.</p><p>In der Regel wird vor Inbetriebnahme des jeweiligen Onlinedienstes die Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein. Darüber hinaus weist die DSK auf die Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO hin. Nicht zu vergessen ist auch die Erweiterung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO.</p><h3>Sonstiges</h3><p>Darüber hinaus enthält das OZG-Änderungsgesetz weitere Regelungen zur Digitalisierung der Verwaltung. Zur Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer von Onlinediensten ist ein Nutzerkonto erforderlich, das künftig zentral vom Bund bereitgestellt wird. Zudem wird das bisherige Bürgerkonto des Bundes („BundID“) zur „DeutschlandID“ weiterentwickelt.</p><p>Des Weiteren wird das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung („EGovG“) aktualisiert und in § 5 EGovG eine Rechtsgrundlage für den Abruf von Nachweisen in elektronischen Verwaltungsverfahren eingeführt. Damit werden Behörden ermächtigt, auf Weisung des Antragstellers die erforderlichen Dokumente selbst bei der ausstellenden Stelle abzurufen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:40:33 +0100</pubDate>
                        <title>Krankenhausreform kommt – was heißt das nun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/krankenhausreform-kommt-was-heisst-das-nun</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat am 22. November 2024 den Deutschen Bundesrat passiert, ohne dass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Damit wird das Gesetz – wie vom Bundestag verabschiedet – am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Im folgenden Beitrag fassen wir wesentliche Inhalte der Krankenhausreform zusammen. Dabei gehen wir insbesondere auf die arbeitsrechtlichen Herausforderungen ein, die aufgrund der Neuregelungen zu erwarten sind.</p><h3>Ausgangspunkt: Warum gibt es die Reform?</h3><p>Die Inhalte der aktuellen Reform werden von den Beteiligten des deutschen Gesundheitssystems kontrovers diskutiert. Über das „Ob“ einer Reform herrscht jedoch bei den allermeisten Akteuren der Gesundheitswirtschaft Einigkeit. Hintergrund der Reform sind insbesondere eine im OECD-Vergleich sehr hohe Krankenhausdichte in Deutschland (aktuell: 1874 Krankenhäuser), eine hohe Bettenzahl bei gleichzeitig geringer Auslastung, eine trotz hoher Kosten als nicht optimal empfundene Versorgungsqualität, der Fachkräftemangel (vor allem im pflegerischen Bereich), die älter werdende Bevölkerung sowie die sich akut verschärfende Finanzierungslage vieler Krankenhäuser (Stichwort: steigende Insolvenzen).</p><h3>Ziele und Schwerpunkte der Reform</h3><p>Um den vorgenannten Herausforderungen zu begegnen, hat der Deutsche Bundestag das von der Bundesregierung eingebrachte „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“ (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – kurz: KHVVG) verabschiedet. Wesentliche Schwerpunkte der Reform sind:</p><h3>1. Einführung von Leistungsgruppen</h3><p>Eine wesentliche Strukturänderung erfährt das Krankenhauswesen durch die Einführung der sogenannten Leistungsgruppen. Das medizinische Spektrum der Krankenhäuser wird infolge der Reform in<br>65 Leistungsgruppen, z.B. Leistungsgruppe 33 (= Pankreaseingriffe) und 35 (= Augenheilkunde) abgebildet.</p><p>Anders als bisher wird zukünftig nicht mehr jedes Krankenhaus alle Behandlungen anbieten und durchführen dürfen. Mit dem bisherigen Grundsatz „Alle machen alles“ ist es vorbei. Die Bundesländer und deren Planungsbehörden werden den Kliniken Leistungsgruppen zuweisen. Ob ein Krankenhaus eine bestimmte Leistungsgruppe erhält, hängt dabei maßgeblich von dessen technischer und – vor allem – fachärztlicher und pflegerischer Ausstattung ab.</p><p>Erfüllt ein Krankenhaus die Mindestanforderungen nicht (z.B. weil es zu wenig spezialisierte Fachärzte in der jeweiligen Leistungsgruppe beschäftigt) wird der Krankenhausträger diese Leistungen künftig nicht mehr durchführen können. Mit dieser Maßnahme soll die Qualität der Versorgung gestärkt werden. Es ist zu erwarten, dass sich damit der bereits bestehende Trend zur Spezialisierung fortsetzt.</p><p>Auf die Personalabteilungen der Kliniken kommt durch die Einführung der Leistungsgruppen vermutlich viel Arbeit zu. Kleinere, weniger spezialisierte Häuser werden einzelne Abteilungen umbauen oder gar schließen müssen. Die großen Versorger in den Ballungsräumen (insbesondere die Universitätskliniken) werden hingegen Patientinnen und Patienten hinzugewinnen und ihre hochspezialisierten Abteilungen weiter ausbauen. Arbeitsrechtlich wird dieser Prozess mit Aufhebungsverträgen und ggfs. (betriebsbedingten) Kündigungen auf der einen Seite sowie mit Einstellungen auf der anderen Seite einhergehen.</p><p>Wahrscheinlich sind zudem verstärkte Kooperationen zwischen einzelnen kleineren und größeren Häusern beim Personal. Bei derartigen Kooperationen sind arbeitsrechtlich stets die Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Auge zu behalten.</p><p>In einigen Fällen wird es auch einen Totalumbau einzelner Häuser geben, z.B. in Form einer deutlichen Verkleinerung des bisherigen Krankenhauses hin zu einem Medizinischen Versorgungszentrum, welches sich auf bestimmte Fachrichtungen konzentriert. In manchen (vor allem ländlichen) Regionen werden zudem Krankenhäuser geschlossen, Kliniken fusioniert und neuere (größere und zentral gelegene) Krankenhäuser entstehen. Dieser Prozess wirft umfassende gesellschaftsrechtliche, aber auch arbeitsrechtliche Themen auf: z.B. Betriebs(teil)übergänge nach<br>§ 613a BGB, Zulässigkeitsfragen zu Versetzungen, Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit den Mitarbeitervertretungen (Betriebs-, Personalräte, MAV).</p><h3>2. Krankenhausfinanzierung: Vorhaltefinanzierung ergänzt DRG-System</h3><p>Die Krankenhausreform schafft zudem erhebliche Änderungen bei der Krankenhausfinanzierung. Das seit der letzten großen Reform 2003 geltende DRG-System wird dahingehend verändert, dass die bisherigen Fallpauschalen (Beispiel: Krankenhaus erhält Betrag X für eine bestimmte OP) durch eine sog. Vorhaltevergütung ergänzt werden. Die Krankenhäuser erhalten hierbei einen bestimmten Betrag dafür, dass sie feststehende Behandlungen innerhalb einer ihnen zugeordneten Leistungsgruppe abstrakt anbieten („vorhalten“). Fehlanreizen im bisherigen System (möglichst viele „teure“, ggfs. aber nicht notwendige Eingriffe) soll auf diese Weise begegnet und die Effizienz gesteigert werden.</p><p>Der strukturelle Umbau der Krankenhäuser wird außerdem durch die Schaffung des sog. Transformationsfonds unterstützt. Dieser soll über 10 Jahre hinweg insgesamt EUR 50 Mrd. bereitstellen und Vorhaben der Kliniken absichern.</p><p>Die Reform bei der Finanzierung und den Entgelten kommt jedoch erst schrittweise. Weder die Vorhaltefinanzierung noch der Transformationsfond wird die akute finanzielle Schieflage einzelner Krankenhäuser beheben. Dies ist unter anderem ein Kritikpunkt an Professor Lauterbachs Reformpaket. Für Arbeitsrechtler und insbesondere Insolvenzarbeitsrechtlerinnen heißt das: die derzeit um sich greifende Schließungs- und Restrukturierungswelle wird erst einmal weitergehen. Viele kleinere, nicht zuletzt kommunale/freigemeinnützige Träger können sich kaum noch über Wasser halten. An diesem Zustand wird das KHVVG kurzfristig, also in den nächsten Monaten und im Jahr 2025 nichts ändern.</p><p>Hier gilt weiterhin: Die Geschäftsführungen der Krankenhäuser sollten frühzeitig Sanierungsmaßnahmen einleiten. Einen möglichen Sanierungsweg (z.B. bei der Spezialisierung auf bestimmte Behandlungen und Eingriffe) bietet dabei das sogenannte Schutzschirmverfahren. Dabei handelt es sich um einen besonderen Fall der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Der große Vorteil: Das Management bleibt im Amt und handlungsfähig. Es wird kein (!) Insolvenzverwalter bestellt, sondern lediglich ein Sachwalter. Arbeitsrechtlich steht für den notwendigen (Personal)umbau der gesamte Instrumentenkasten der Insolvenzordnung (also insbesondere Insolvenzgeld, verkürzte Kündigungsfristen, Beschränkung des Sozialplanvolumens) zur Verfügung.</p><h3>3. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SVE) und weitere Reformpunkte</h3><p>Das KHVVG setzt auch in anderen Bereichen auf strukturelle Veränderungen. So sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen geplant. Ebenso wird die Ambulantisierung von Krankenhäusern vermutlich zunehmen. Das für das deutsche Gesundheitswesen typische duale System – d.h. die Trennung zwischen Krankenhausversorgung einerseits und ambulanter ärztlicher Versorgung andererseits – wird durchlässiger. In diesem Zusammenhang ist aus arbeitsrechtlicher Sicht wiederum auf die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu achten.</p><h3>Fazit</h3><p>Das KHVVG wird die deutsche Krankenhauslandschaft verändern. Diese Veränderung ist bereits im Gange (Stichwort: kalte Marktbereinigung). Durch das Gesetz wird im Idealfall ein unkontrolliertes Krankenhaussterben verhindert. Fest steht aber auch: die Zahl der Einrichtungen wird abnehmen und das Leistungsspektrum der Krankenhäuser wird sich ändern. Dieser Umbauprozess betrifft ganz maßgeblich das ärztliche Personal. Für die Pflege steht eine große Gesetzesreform noch aus. Aus arbeitsrechtlicher und HR-Sicht gibt es daher in den kommenden Jahren mit Sicherheit viel zu tun.</p><p>Das KHVVG steckt für die angedachten Reformen zudem in weiten Bereichen nur den Rahmen ab. Die Details werden noch durch diverse Verordnungen und insbesondere die weitere Krankenhausplanung der Länder konkretisiert. In gesundheitspolitischer Hinsicht ist außerdem damit zu rechnen, dass es – unabhängig vom Ausgang der nächsten Bundestagswahl – weitere Veränderungen geben wird. Hier gilt es, die kommenden Entwicklungen aufmerksam zu beobachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:34:21 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzentwurf zum Tariftreuegesetz auf Bundesebene</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzentwurf-zum-tariftreuegesetz-auf-bundesebene</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Noch vor dem „Ampel Aus“ kursierten Referentenentwürfe für ein Gesetz „zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“ (Tariftreuegesetz), so zuletzt der Referentenentwurf der Bundesministerien für Arbeit und Wirtschaft vom 24. Oktober 2024. Nach Durchführung der Länder- und Verbändebeteiligung liegt nun ein entsprechender Regierungsentwurf (Gesetzentwurf vom 27. November 2024) vor. Die Umsetzung dieses Vorhabens in der laufenden Legislaturperiode erscheint mehr als fraglich. Aber angesichts der unklaren Prognosen über eine künftige Zusammensetzung von Bundestag und Bundesregierung sollte das Thema nicht schlicht „ad acta“ gelegt werden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu den Regelungsinhalten der aktuellen Gesetzesinitiative.</p><h3>I.&nbsp;Hintergrund</h3><p>Tariftreueregelungen verpflichten Arbeitgeber, die an öffentlichen Vergabeverfahren erfolgreich teilnehmen wollen, gewisse tarifvertragliche Standards (insbesondere hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüchen) einzuhalten, auch wenn keine originäre Bindung an ein spezifisches Tarifwerk besteht (der Arbeitgeber also nicht selbst Tarifpartei ist und der Tarifvertrag auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist). In mehreren Bundesländern bestehen Tariftreuegesetze, die von Teilnehmern an öffentlichen Vergabeverfahren die Einhaltung bestimmter Tarifstandards einfordern. Zu nennen ist beispielsweise das „Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ in Nordrhein-Westfalen (2018) oder das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz aus 2021. Bayern und Sachsen dagegen verfügen nicht über entsprechende Landesgesetze. Die mit solchen Regelungen verfolgten sozialen Schutzgedanken stehen im Spannungsfeld einerseits mit den grundgesetzlich verbürgten Rechten der (negativen) Koalitionsfreiheit und der Berufsfreiheit, und ferner mit den europäischen Vorgaben, insbesondere denen zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und den Regelungen der Arbeitnehmerentsenderichtlinie (96/71/EG). Das Bundesverfassungsgericht (11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00) hat im Jahr 2006 die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Vergabegesetzes festgestellt. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen Grenzlinien für eine europarechtskonforme Ausgestaltung entsprechender Regelungen aufgezeigt (insb. „Rüffert-Urteil“, EuGH 3. April 2008 – C-346/06; „Bundesdruckerei“, EuGH 18. September 2014 – C-549/13; „RegioPost-Entscheidung“, EuGH 17. November 2015 – C-115/14).</p><h3>II.&nbsp;Inhalte des aktuellen Regierungsentwurfs für ein Bundes-Tariftreuegesetz</h3><p>Der vorliegende Gesetzentwurf regelt, dass der Bundesauftragsgeber bestimmte Leistungen nur an solche Auftragnehmer vergeben darf, die sich zur <strong>Gewährung gewisser tariflicher Mindestbedingungen gegenüber ihren Arbeitnehmern sowie zur Einhaltung dieser Mindeststandards gegenüber Nachunternehmern und einzusetzenden Verleihunternehmen</strong> verpflichten. („Tariftreueversprechen“, § 3 des Gesetzentwurfs). Hierzu im Einzelnen:&nbsp;</p><ul><li><strong>Anwendungsbereich </strong>(§ 1 des Gesetzentwurfs):<br>Das Tariftreueversprechen soll für <strong>Liefer- und Dienstleistungsaufträge</strong> ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von <strong>EUR 30.000 (ohne USt.) </strong>und bei der Vergabe von <strong>Bauaufträgen und Baukonzessionen</strong> ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von <strong>EUR 50.000 (ohne USt.) </strong>einzufordern sein. Ausgenommen soll die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen zur Deckung von <strong>Bedarfen der Bundeswehr</strong> Hierfür soll nach derzeitigem Stand des Verfahrens eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 gelten. Das Gesetz soll nur für solche Leistungen gelten, die <strong>innerhalb der Bundesrepublik</strong> erbracht werden.</li><li><strong>Festsetzung der relevanten tariflichen Regelungen</strong><br>(§ 5 des Gesetzentwurfs): Die im Rahmen des Tariftreueversprechens zwingend einzuhaltenden tarifvertraglichen Regelungen betreffen die <strong>Entlohnung, den Mindesturlaubsanspruch und die Höchstarbeitszeiten, die Mindestruhezeiten und die Ruhepausenzeiten</strong>. Diese sollen mittels Rechtsverordnung des Arbeitsministeriums (ohne Bundesrat-Zustimmungserfordernis) festgesetzt werden. Das Arbeitsministerium soll dabei auf Antrag einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung tätig werden, wobei die Zahl der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen bzw. Gewerkschaftsmitglieder mitzuteilen ist.</li><li><strong>Clearingstelle / Kontrollmaßnahmen</strong>:<br>Nach § 7 des Gesetzentwurfs soll eine eigenständige Clearingstelle eingerichtet werden, die eine Empfehlung über den Erlass einer Rechtsverordnung zur Tariftreueerstreckung abgibt. Nach § 8 des Gesetzentwurfs wird eine „Prüfstelle Bundestariftreue“ eingerichtet, die stichprobenhaft die Einhaltung der Gesetzesvorgaben überprüft.</li><li><strong>Vertragsstrafe / Konsequenzen von Verstößen / Nachunternehmerhaftung</strong>: Der Bundesauftraggeber soll eine angemessene Vertragsstrafe vereinbaren, die <strong>maximal 1 % und bei mehreren Verstößen maximal 10 % des Auftragswertes </strong>Zugleich soll ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Nichteinhaltung des Tariftreueversprechens vereinbart werden (§ 11 des Gesetzentwurfs). Im Fall von unanfechtbar festgestellten Verstößen soll der Bundesauftraggeber Unternehmen <strong>von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen </strong>(§ 14 des Gesetzentwurfs). Auch ist eine <strong>Eintragung im Wettbewerbsregister</strong> vorgesehen. Nach § 12 des Gesetzentwurfs haften Auftragnehmer für Verstöße ihrer Nachunternehmer bzw. eingesetzter Verleihunternehmen als selbstschuldnerische Bürgen.</li><li><strong>Angedachtes Inkrafttreten</strong>: 1. Juli 2025</li></ul><p></p><h3>III. <span>Ausblick</span></h3><p>Die aktuellen Mehrheitsverhältnisse auf Bundesebene dürften der Umsetzung des Gesetzesprojekts in dieser Legislatur entgegenstehen. Das Thema als solches wird aber auch nach der Bundestagswahl weiter relevant bleiben. Im Gesetzgebungsverfahren sind gegen das Bundestariftreuegesetz Bedenken grundsätzlicher Art (unzulässiger Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit der Unternehmen, Schaffung zusätzlicher Bürokratie) u.a. vom BDA erhoben worden. Aber auch von Gewerkschaftsseite bleibt Kritik nicht aus. So bemängelt u.a. der DGB, dass niedrigere Schwellenwerte erforderlich seien, um das Gesetz wirksam auszugestalten. Auch stellt sich der DGB dem Erfordernis entgegen, beim Antrag auf Verbindlichkeitserklärung die Zahl der von einem Tarifvertrag erfassten Gewerkschaftsmitglieder zu benennen. Im Einzelnen gibt es erheblichen Klärungsbedarfs, dem sich der neue Gesetzgeber, sollte dieser das Thema „Bundestariftreue“ wieder aufnehmen, früher oder später wird stellen müssen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:28:23 +0100</pubDate>
                        <title>Der Wärmesektor in diesem und im nächsten Jahr – Ein Schnelldurchgang</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-waermesektor-in-diesem-und-im-naechsten-jahr-ein-schnelldurchgang</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Grunde konnten in jeder Sparte der Energiebranche im Jahr 2024 große Veränderungen beobachtet werden. Insbesondere ist aber Schwung in den Wärmesektor gekommen, was unter anderem auf Bemühungen zurückzuführen ist, die europäischen und nationalen Klimaziele zu erreichen. Die Energiewende ist eine Wärmewende.</p><p>Es lohnt sich am Ende eines Jahres das Geschehene kurz zu rekapitulieren und einen Blick nach vorne zu werfen:</p><h3>Wärmeplanungs- und Gebäudeenergiegesetz</h3><p>Die wohl brisantesten Veränderungen im Wärmesektor folgten aus dem Inkrafttreten des <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-waermeplanungsgesetz-der-neue-rechtsrahmen-fuer-die-kommunale-waermeplanung" target="_blank" rel="noopener">Wärmeplanungsgesetzes</a> (<strong>WPG</strong>) sowie den medienbegleiteten Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes (<strong>GEG</strong>). Diese wurden bereits im Jahr 2023 beschlossen, wirkten sich jedoch erstmalig im hiesigen Jahr aus.</p><p>Zunächst verpflichtet das WPG die Bundesländer eine Wärmeplanung für ihr Gebiet zu erstellen. Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern zum Stichtag – 1. Januar 2024 – sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung durchzuführen. Gemeinden, in denen unter 100.000 Einwohnern gemeldet sind, haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Die Vorbereitungen haben – häufig zusammen mit den Stadtwerken der Gemeinden – überwiegend bereits begonnen. Das WPG sieht eine aktive Beteiligung der Gemeinden, deren Gebiet von der konkreten Planung betroffen ist, vor. Zur Bewältigung der Kosten der Wärmeplanung stellt der Bund den Ländern enorme Fördermittel zur Verfügung.&nbsp;</p><p>Aus dem WPG folgen allerdings auch Pflichten für die Betreiber von Fernwärmenetzen. So muss jedes <strong>neue</strong> Wärmenetz bereits ab dem 1. März 2025 mindestens einen Wärmeanteil von 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme aufweisen.</p><p>Das GEG sieht seit Beginn des Jahres die viel diskutierte 65 %-Regelung (65% erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme) für neue Heizungsanlagen vor. Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage diese Anforderungen erfüllt werden. Als gesetzliche Erfüllungsoption hat der Gesetzgeber aber insbesondere den Anschluss an das Wärmenetz (die sog. § 65%-EE-Vorgabe gilt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Frist zur Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung endet) und die elektrisch betriebene Wärmepumpe vorgesehen.</p><p>Ab dem 1. Oktober 2024 ist die Pflicht zur Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiteren Optimierungsmaßnahmen in Kraft getreten. Ab dem 31. Dezember 2024 ist die Pflicht zur Gebäudeautomation zu beachten.</p><h3>Die Wärmepumpe in Miethäusern</h3><p>Durch Änderung der Heizkostenverordnung ist für neu installierte Wärmepumpen ab dem 1. Oktober 2024 und ab dem 30. September 2025 für bereits installierte Wärmepumpen eine Neuerung eingetreten: Diese müssen nun verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Hierfür erforderlich ist die Installation von Wärmezählern. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderung-der-heizkostenverordnung-neues-fuer-waermepumpen-ab-dem-1-oktober-2024" target="_blank" rel="noopener">(Klicken Sie hier, um den Beitrag zu lesen.)</a></p><h3>Abwärmenutzung als Ziel</h3><p>Das Energieeffizienzgesetz sieht seit diesem Jahr – insbesondere auch für die öffentliche Hand – neue Pflichten zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme vor. Wir berichteten bereits. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-gutem-beispiel-voran-die-pflichten-oeffentlicher-stellen-nach-dem-energieeffizienzgesetz" target="_blank" rel="noopener">(Klicken Sie hier, um den Beitrag zu lesen.)</a></p><h3>Ablauf von Übergangsfristen für Feuerungsanlagen</h3><p>Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sieht vor, dass Eigentümer von Öfen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und anderen Feststoffen betrieben werden, verpflichtet sind, festgelegte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einzuhalten. Die letzte Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Anforderungen endet am 31. Dezember 2024. Sollte ein Ofen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind die Eigentümer verpflichtet, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen oder den Ofen im Falle einer Nichterfüllung der Vorgaben außer Betrieb zu setzen.</p><h3>Ein neuer Rechtsrahmen für Wärmelieferungsverträge?</h3><p>Für die besinnliche Vorweihnachtszeit steht noch eine langerwartete Novellierung an: Die der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (<strong>AVBFernwärmeV</strong>). Und das trotz der bestehenden Verwerfungen der Regierung. Anders als bei vielen Gesetzen, die aufgrund des Zusammenbruchs der Ampelkoalition wohl nicht mehr erlassen werden, liegt die Kompetenz für den Erlass der AVBFernwärmeV nämlich nicht beim Gesetzgeber, sondern bei der Regierung. Die Novellierung wird wohl auch noch vor Jahresende kommen.</p><p>Die bekannten Entwürfe zur AVBFernwärmeV lassen vermuten, dass diese in Zukunft deutlich kundenfreundlicher ausgestaltet werden soll. Beinahe jeder Paragraf soll reformiert werden. Da die meisten Wärmelieferungsverträge von diesen Änderungen betroffen sein werden, lohnt es sich sowohl für Kunden als auch Wärmeversorger, sich mit ihnen zu beschäftigen. Das gilt vor allem auch für letztere, weil die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) aufgehoben werden soll. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bmwk-ueberarbeitet-fernwaermeverordnung-die-wichtigsten-aenderungen-im-ueberblick" target="_blank" rel="noopener">(Klicken Sie hier, um den Beitrag zu lesen.)</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:20:06 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Liebe für die Kundenanlage: EuGH-Urteil vom 28. November 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 28. November (Rechtssache C-293/23) hat der EuGH in einer Vorabentscheidung entschieden, dass die Befreiung bestimmter Infrastrukturen von der Netzregulierung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Was zunächst wie ein technisches Nischenthema klingt, hat das Potenzial, erhebliche Auswirkungen auf einen schillernden Adressatenkreis in Deutschland zu haben.</p><p>Das folgt daraus, dass die Kundenanlage<br>(§ 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz, <strong>EnWG</strong>) ein weitverbreitetes Konstrukt ist, um sich von bestimmten Pflichten eines Netzbetreibers zu befreien und gleichzeitig aufgrund der Einsparung von Netzentgelten gerade in den Bereichen dezentrale Energieversorgung und Quartierskonzepte, aber auch Krankenhäuser, Schwimmbäder, Verteileranlagen in kommunalen Mietshäusern, Universitäten, Forschungseinrichtungen etc. wirtschaftlich zu betreiben.</p><p>Unzählige – mehr als zehntausende – Kundenanlagen könnten nach einer drastischen Lesart des Urteils als Netze zu bewerten sein. Warum der EuGH so entschieden hat und was daraus für die öffentliche Hand folgt, erläutern wir Ihnen im Folgenden:</p><h3>Ausgangsfall</h3><p>Der EuGH hatte eine Vorlagefrage des BGH zu beantworten. Diese Frage bezog sich im Wesentlichen darauf, ob ein Unternehmen, dass eine Infrastruktur betreibt und hierüber Strom aus einer eigenen Erzeugungsanlage (einer Kraftwärmekopplungsanlage, hier 2 BHKW) an seine Mieter verkauft, als Betreiber eines Verteilernetzes anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um zwei benachbarte Wohnblöcke mit jeweils 96 und 160 Wohneinheiten, die nicht elektrisch miteinander verbunden sind. Das versorgende Unternehmen hatte den Anschluss dieser Wohnanlagen an das Netz der allgemeinen Versorgung als zwei getrennte Kundenanlagen gefordert.</p><p>Nachdem die lokale Regulierungsbehörde den Kundenanlagenstatuts verneinte und beide Gebiete vielmehr als ein Verteilernetz betrachtete, das OLG Dresden diese ablehnende Entscheidung bestätigte, legte der Versorger beim BGH Rechtsbeschwerde ein. Der BGH legte die dargestellte Frage dem EuGH vor, da die hier wesentliche Definition des Verteilernetzes aus dem Unionsrecht, also der Richtlinie (EU) 2019/944, der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, stammt.</p><h3>Die Entscheidungsgründe des EuGH</h3><p>Der EuGH entschied, dass die Energieanlagen des Unternehmens als Verteilernetze einzuordnen sind und dass das betreibende Wohnungsunternehmen deswegen nicht von den Netzbetreiberpflichten befreit werden kann. Die Regelung zur Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG seien nicht mit der Strombinnenmarktrichtlinie vereinbar, also europarechtswidrig.</p><p>Dies – so der EuGH – ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass nur einige wenige Kriterien einer Infrastruktur herangezogen werden können, um zu bestimmen, ob sie als „Verteilernetz“ zu bewerten ist. Sofern es sich um eine Infrastruktur handelt, die zur Weiterleitung von Strom auf einer Spannungsebene zum Verkauf an Endkunden oder Großhändler bestimmt ist, handelt es sich um ein Verteilernetz.</p><p>Die sonstigen (durch den Begriff der Kundenanlage geprägten) Kriterien, wie die lokale Erzeugung von Strom, die Größe und Art der Energieanlage, die Menge des Stromverbrauchs in der Energieanlage und das unentgeltliche Zurverfügungstellen derselben u.a., sind unerheblich. Das ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2019/944, die eben keine der letztgenannten Kategorien enthält. Wer letztlich eine solche Infrastruktur betreibt, muss auch als Netzbetreiber behandelt werden, mit allen dazugehörenden Pflichten.</p><p>Ausnahmen von den Pflichten eines Netzbetreibers stammen ebenfalls aus dem Europarecht und sind vor allem Verteilernetze von Bürgerenergiegemeinschaften, geschlossene Verteilernetze, „kleine Verbundnetze“ und „kleine, isolierte Netze“ sowie Direktleitungen, die meistens in Deutschland noch nicht einmal umgesetzt worden sind oder aufgrund der Kundenanlage keine Rolle gespielt haben.&nbsp;</p><h3>Wirkung des Urteils: Was ist zu beachten?</h3><p>Der EuGH formulierte sein Urteil so, dass der Kundenanlagenbegriff nach § 3 Nr. 24a EnWG nach seinem derzeitigen Wortlaut nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Damit stellt sich die Frage, was betroffene Behörden und Marktteilnehmer nun zu beachten haben.</p><p>Das Urteil wirkt zunächst zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens. Der BGH wird mit hoher Wahrscheinlichkeit entscheiden, dass die Wohnungsanlagen im konkreten Fall als Verteilernetze zu bewerten sind.</p><p>Hier schlagen aber auch höhere Wellen: Nach deutscher Rechtslage haben alle nationalen Gerichte fortan den Begriff der Kundenanlage richtlinienkonform und daher so wie der EuGH auszulegen. Das heißt, dass zwar § 3 Nr. 24a EnWG erstmal wirksames Recht bleibt. Die Gerichte müssen aber das Urteil – im Notfall auch gegen den Wortlaut der Norm – beachten. Betroffen sind hier an erster Stelle nicht nur die Gerichte: Zu nennen sind auch die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden, die entscheiden müssen, ob eine Infrastruktur als Verteilernetz zu bewerten ist oder nicht. Eine Rechtsfortentwicklung muss also stattfinden. Das EuGH-Urteil ist eine klare Zäsur.</p><p>Damit ist der gesamte Markt – Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Kunde – betroffen. Wer nämlich ein Netz betreibt ohne die erforderliche Genehmigung, macht sich möglicherweise bußgeldpflichtig. Die Stadtwerke und sonstigen Netzbetreiber werden kritisch den Anschluss von Kundenanlagen prüfen.</p><p>Bestimmte Förderungen (Mieterstromzuschlag, KWK-Zuschlag) sind abhängig davon, dass der geförderte Strom nicht in einem Netz weitergeleitet wird. In vielen Fällen könnte Strom, der bisher günstig in einer Kundenanlage geliefert werden konnte, nunmehr nur noch unter Erhebung von Netzentgelten verkauft werden. Damit könnte der Ausbau der erneuerbaren Energien erheblich gehemmt werden: Die Kundenanlage ermöglichte erst die Wirtschaftlichkeit vieler dezentralen Versorgungskonzepte.</p><p>Auch aufgrund dieser Risiken ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung des EnWG voranzutreiben. Bis dies geschieht, besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Es bleibt zu hoffen, dass sich sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Regierung schnellstmöglich eine Meinung bilden und diese veröffentlichen.</p><h3>Wie und wann wird der Gesetzgeber reagieren?</h3><p>Der Gesetzgeber muss sich bei der Neuregelung des EnWG an der Auslegung des EuGH orientieren. Eine Neuregelung darf dem EU-Recht nicht entgegenstehen, muss Rechtssicherheit, aber auch Spielräume schaffen.</p><p>Der EuGH traf leider keine Aussage zum Anwendungsbereich der Richtlinie. Damit lässt er offen, ob es Infrastrukturen gibt, die nicht am Maßstab des Verteilernetzes zu messen sind. Das muss aber aus unserer Sicht denklogisch der Fall sein. Es stünde auch entgegen den Regulierungszielen der Richtlinie, die Verteileranlage jedes kleinen Miethauses als Verteilernetz oder Teil eines Verteilernetzes zu betrachten.</p><p>Klar ist aber auch, dass eine Neuerung des EnWG nicht schnell erwartet werden kann. Die derzeitige Regierung wird das Vorhaben nicht in Kürze umsetzen können. Vergleichbare EuGH-Urteile führten in der Vergangenheit erst Jahre nach deren Ausspruch zu einer Änderung der Gesetzeslage. Es wird also eine Übergangsphase geben. Es ist zu hoffen, dass sich im Interesse der Rechtssicherheit auch die Bundesnetzagentur schnell und klar positioniert. Insbesondere im Hinblick auf zukünftige Sachverhalte, weniger bezogen auf die Vergangenheit.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Aufgrund bestehender Unklarheiten des Urteils bleiben hinsichtlich ihrer konkreten Bedeutung für die Rechtslage einige Fragen offen. Diese Fragen müssen durch Auslegung der betroffenen Behörden und Marktteilnehmer beantwortet werden. Damit könnten in manchen Konstellationen Spielräume bestehen, um gegenwärtige und künftige Projekte effektiv weiterzuverfolgen.</p><p>Dies auch deswegen, weil der Markt und die Implementierung der Kundenanlage sehr heterogen sind. Das öffnet möglicherweise das Tor für Einzelfalllösungen, die bis zur Neuregelung des EnWG umgesetzt werden können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 10:27:39 +0100</pubDate>
                        <title>Befristete Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristete-arbeitszeiterhoehung-bei-wissenschaftlichem-personal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 28. Mai 2024 – 9 AZR 352/22</i></p><p>"Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß §&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB. Die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, fließen jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle ein." (amtlicher Leitsatz)</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung. Die Arbeitnehmerin meint, die Befristung ihrer Arbeitszeiterhöhung benachteilige sie unangemessen, weil die Wertungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) zu berücksichtigen seien, wonach die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation erfolgen müsse. Bei ihr treffe dies auf den mit 50% befristeten Anteil ihrer Stelle nicht zu. Auch sei die Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase weit überschritten. Weiter sei das Zitiergebot nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4&nbsp;WissZeitVG nicht eingehalten. Zudem sei die Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtsmissbräuchlich.</p><p>Die Arbeitnehmerin verfolgt mit ihrer Klage die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Vollzeit. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, wogegen sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Revision wendet.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit Erfolg! Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil der Annahme, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung habe der wissenschaftlichen Qualifizierung der Arbeitnehmerin gedient, keine hinreichende Feststellung zugrunde liege.</p><p>Bestätigt hat das Bundesarbeitsgericht jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vereinbarung der befristeten Arbeitszeiterhöhung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) am Maßstab des §&nbsp;307&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB zu prüfen sei, wobei die Wertungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes jedenfalls dann einfließen, wenn es um eine Arbeitszeiterhöhung von erheblichem Umfang geht. Gemäß §&nbsp;307&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der Beurteilung sei ein genereller, typisierender und vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Die Wertungen des §&nbsp;2&nbsp;WissZeitVG finden bei der erforderlichen Interessenabwägung Eingang in die Befristungskontrolle. Umstände, die sogar die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags rechtfertigen können, bleiben nicht ohne Bedeutung, sondern können sich bei der Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung zugunsten des Arbeitgebers auswirken. Wäre eine Befristung des gesamten Arbeitsvertrags gerechtfertigt, überwiege in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der einzelnen Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung.</p><p>Im Wissenschaftsbereich sei das Sonderbefristungsrecht des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in den Blick zu nehmen, jedenfalls dann, wenn es um eine befristete Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang geht. In diesem Fall sei das dem Befristungsrecht zugrundeliegende Ziel gefährdet, dem Arbeitnehmer Planungssicherheit über sein künftiges Einkommen zu geben. Ein Sachverhalt, der nach den Wertungen dieses Gesetzes eine Befristung des – die Arbeitszeiterhöhung betreffenden eigenständigen – Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen könnte, spreche für ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Arbeitszeiterhöhung.</p><p>Vorliegend habe das Landesarbeitsgericht keine hinreichende Feststellung von Tatsachen vorgenommen, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob die Aufstockung der Arbeitszeit zur Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation der Arbeitnehmerin erfolgt ist. Um die Wertungen der Qualifizierungsbefristung gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG einfließen lassen zu können, müsse geklärt werden, ob Umstände bei Vertragsschluss vorlagen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz die erforderlichen Feststellungen zum Tätigkeitsinhalt der Arbeitnehmerin im Rahmen der Arbeitszeitaufstockung treffen und insbesondere feststellen kann, worin der Qualifizierungszweck lag und welche Tätigkeitsinhalte der Arbeitnehmerin in welchem Umfang zur Qualifizierung dienten. Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag im Umfang der Arbeitszeiterhöhung zulässig gewesen wäre, müsse das Berufungsgericht eine abschließende Interessenabwägung vornehmen.</p><p>Den weiteren Einwendungen der Arbeitnehmerin, dass das Zitiergebot gemäß §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4&nbsp;WissZeitVG nicht eingehalten und die befristete Arbeitszeiterhöhung rechtsmissbräuchlich sei, hat das Bundesarbeitsgericht eine Absage erteilt. Das Zitiergebot gelte nicht für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen und bei der Beurteilung, ob eine Qualifizierungsbefristung gemäß §&nbsp;2&nbsp;Abs. 1&nbsp;WissZeitVG wirksam ist, finden die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge bereits aus dem Gesetz ergeben.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht stellt den Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung befristeter Arbeitszeiterhöhungen bei wissenschaftlichem Personal klar und schafft damit eine größere Rechtssicherheit für die praktische Handhabung derartiger Fälle. Das Urteil ist wenig überraschend und entspricht letztlich der Vorgehensweise außerhalb des Wissenschaftsbetriebs unter Heranziehung der Wertungsmaßstäbe des §&nbsp;14&nbsp;TzBfG.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein gesondertes befristetes Arbeitsverhältnis, sondern um die Änderung einer Arbeitsbedingung handelt und die Befristungsregeln keine unmittelbare Anwendung finden, jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle einfließen und eine Befristung in aller Regel rechtfertigen, wenn selbst der gesamte Arbeitsvertrag als solcher befristet geschlossen werden könnte. Die hierfür maßgeblichen Umstände bei Vertragsschluss sollten ebenso sorgfältig dokumentiert werden wie beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;1&nbsp;WissZeitVG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Dec 2024 12:32:00 +0100</pubDate>
                        <title>Guter Vorsatz für 2025: Projekt „Umstellung auf § 2b UStG“ in Angriff nehmen! Gesetzgeber verschiebt Geltung des § 2b UStG auf den 1. Januar 2027</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/guter-vorsatz-fuer-2025-projekt-umstellung-auf-2b-ustg-in-angriff-nehmen-gesetzgeber-verschiebt-geltung-des-2b-ustg-auf-den-1-januar-2027</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Rechtliche Ausgangssituation</h3><p>Der Gesetzgeber hat es wieder getan! Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Anwendung der neuen Umsatzsteuervorschrift des § 2b UStG für diejenigen, die rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2016 eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abgegeben haben, verlängert. Dies bedeutet, dass bei wirksamer Optionsausübung noch zwei Jahre Übergangsfrist bestehen, um die Tätigkeiten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (KöR) daraufhin zu überprüfen, ob neben den bereits bestehenden ggf. zusätzliche steuerrelevante Tätigkeitsbereiche dazukommen, d. h. umsatzversteuert werden müssen.</p><p>Die neue umsatzsteuerrechtliche Regelung des § 2b UStG erweitert den Anwendungsbereich erheblich und bringt viele Unsicherheiten mit sich.&nbsp;</p><p><a href="http://example.comfileadmin/beiten/Bilder_zum_Verlinken_2024/abbilung-neue-umsatzsteuerrechtliche-regelung-.png" class="text-red"><strong>Dies soll folgende Abbildung verdeutlichen.</strong></a></p><p>Während unter der alten Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. eigentlich nur die gewerblichen Tätigkeiten i. S. e. Betriebes gewerblicher Art umsatzsteuerbar waren, d. h. insbesondere die Vermögensverwaltung und die Beistandsleistungen, d. h. Leistungen einer KöR an den hoheitlichen Bereich einer anderen KöR, Teil der nicht umsatzsteuerbaren, hoheitlichen Tätigkeit waren, ist dies nach dem ab 1. Januar 2027 geltenden § 2b UStG nicht mehr so einfach zu sagen. Im Großen und Ganzen lässt sich konstatieren, dass eine Nichtsteuerbarkeit nur im Rahmen der der KöR originär zugewiesenen, öffentlichen Aufgaben denkbar ist.</p><p>Zusätzliche Herausforderung ist zudem, dass ein Gleichlauf zwischen Ertragssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht durch die gemeinsame Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines Betriebes gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG aufgrund der Anpassung der Umsatzsteuerregelung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht mehr gesetzlich festgeschrieben ist. Dies führt insbesondere dazu, dass in der Umsatzsteuererklärung Umsätze als umsatzsteuerpflichtig gemeldet werden müssen, die nicht ertragssteuerbar sind. Wichtig insoweit ist aber, dass eine Umsatzsteuerbarkeit erst bei einem Mindestumsatz von EUR 17.500,00 je gleichartiger Tätigkeit gegeben ist und umsatzsteuerfreie Umsätze zukünftig nicht mehr gemeldet werden müssen, da diese unter Berücksichtigung des<br>§ 2b Abs. 2 Nr.&nbsp;2 UStG nicht mehr als umsatzsteuerbar behandelt werden.</p><h3>Maßnahmen bis zur Geltung des § 2b UStG am 1. Januar 2027</h3><p>Soweit eine KöR bereits unter Geltung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. Umsatzsteuern abzuführen hatte, wird der Umfang der Abführungsverpflichtung ab dem 1. Januar 2027 weiter steigen. Vielfach werden die Umsatzsteuern aus den gezahlten Entgelten herausgerechnet und nicht dem Leistungsempfänger zusätzlich berechnet, da den Leistungsempfängern kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Daher werden sich aus der Pflicht zur Anwendung der Regelung des § 2b UStG ab dem 1. Januar 2027 auch tiefgreifende wirtschaftliche Folgen ergeben, falls die Frage der Umsatzsteuertragung nicht rechtzeitig mit dem Leistungsempfänger geklärt wird. Zuletzt sollten die verantwortlichen Organe (Vorstand, Präsident etc.) davor geschützt werden, infolge etwaiger Steuerverkürzungen in Haftung genommen werden zu können. Dies kann durch ein Tax-Compliance-Managementsystem (TCMS) gewährleistet werden.</p><p>Jede KöR, die sich bisher mit der Vorschrift des § 2b UStG nicht beschäftigt hat, wird in den nächsten zwei Jahren folgende Maßnahmen durchführen müssen:</p><ol><li>Erfassung der umsatzsteuerfreien und -pflichtigen Tätigkeiten, inkl. Vorsteuer (Status Quo)</li><li>Screening der Tätigkeiten der KöR auf Umsatzsteuerrelevanz unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale des § 2b UStG</li><li>Klärung von Einzelfragen mit der Finanzverwaltung (z. B. durch Antrag auf verbindliche Auskunft)</li><li>Ermittlung des Vorsteuerabzugs auf Leistungen nach § 2b UStG</li><li>Ergänzung des Status Quo durch Ergebnisse von Schritt 2. bis 4.</li><li>Abgleich der ertrag- und umsatzsteuerbaren Tätigkeiten</li><li>Erstellung/Ergänzung einer Risikokontrollmatrix als Vorbereitung für die Implementierung oder Anpassung eines TCMS</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die Erfahrung aus der Beratung von öffentlich-rechtlichen Mandanten der letzten Jahre zeigt eindrücklich, dass die Durchführung der kursorisch aufgelisteten Maßnahmen bis zu 2 Jahre dauern kann. Damit ist der Zeitraum für die Verschiebung der Anwendung des § 2b UStG knapp bemessen.</p><p>Wie schon in der Überschrift formuliert, sollte ein guter Vorsatz für das Jahr 2025 sein:</p><p>Projekt „Umstellung auf § 2b UStG“ in Angriff nehmen!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Dec 2024 11:48:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung des Untermieters bei verzögerter Rückgabe – Vermieter erhält die volle Miete für die Gesamtfläche als Schadensersatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-des-untermieters-bei-verzoegerter-rueckgabe-vermieter-erhaelt-die-volle-miete-fuer-die-gesamtflaeche-als-schadensersatz</link>
                        <description>Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.09.2024, Az.: 4 U 31/24</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Leitsatz</h3><p>Gibt der Untermieter nach Beendigung des Hauptmietvertrags die Mietfläche verspätet zurück und ist es dem Vermieter nicht möglich, die übrigen Flächen ohne die vom Untermieter genutzten Flächen zu vermieten, haftet der Untermieter für den gesamten Mietausfallschaden.</p><h3>Der Fall</h3><p>Der Vermieter beendete einen Gewerberaummietvertrag durch außerordentliche Kündigung gegenüber dem Mieter. Eine Teilfläche des Mietgegenstands hatte der Mieter untervermietet. Der Mieter gab die von ihm genutzte Mietfläche an den Vermieter zurück und schloss mit diesem einen Vergleich über die Mietzahlungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Rückgabe Ende Februar 2023. Der Untermieter verweigert allerdings zunächst – trotz mehrfacher Aufforderung durch den Vermieter – die Rückgabe der von ihm genutzten Teilfläche. Diese erfolgte erst im Juni 2023. Das OLG Hamburg verurteilte den Untermieter zur Zahlung eines Schadensersatzes gemäß §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB in Höhe der zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Nettomiete für die Gesamtfläche für die Monate März bis Juni 2023 inklusive der entsprechenden Betriebskostenvorauszahlungen. Da zwischen dem Vermieter und dem Untermieter kein Vertragsverhältnis bestand, folgt der Anspruch des Vermieters aus dem ab Kündigung des Hauptmietverhältnisses unberechtigten Besitz des Untermieters. Auch wenn Mieter und Untermieter grundsätzlich wie Gesamtschuldner haften, liegt im Vergleichsschluss kein Erlass gegenüber dem Untermieter vor, da im Vergleich ausdrücklich nur Ansprüche bis Ende Februar 2023 geregelt worden sind.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Das OLG Hamburg beschränkte die Schadensersatzpflicht dabei nicht auf die vom Untermieter genutzte Teilfläche. Vielmehr haftet der Untermieter für den gesamten durch den unberechtigten Besitz verursachten Schaden, insbesondere auch für den Mietausfall für die nicht vom Untermieter genutzten Flächen. Dies gilt zwar nur, wenn der Vermieter den Mietgegenstand ohne die vom Untermieter weiterhin genutzte Teilfläche nicht weitervermieten kann, was wiederum stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Das OLG Hamburg betont aber, dass es dem Vermieter nicht zumutbar war, eine kurzfristige Vermietung von Teilflächen zu versuchen, solange das Schicksal der vom Untermieter genutzten Teilfläche nicht geklärt war. Es ist schwer vorstellbar, dass andere Gerichte insoweit zu einer abweichenden Beurteilung gelangen werden. Die Schadenshöhe hat das OLG Hamburg durch freie Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO in Höhe der zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Miete bewertet, da diese ortsüblich war. Das OLG Hamburg legt damit an die Schadenshöhe dieselben Maßstäbe an, die gemäß § 546a BGB bei Beendigung eines Mietverhältnisses anzulegen sind. Der Untermieter haftet damit der Höhe nach genauso wie der Hauptmieter.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume zurückgibt, der Untermieter die Rückgabe aber verweigert, muss der Vermieter grundsätzlich nicht umgehend für eine Anschlussvermietung Sorge tragen. Der Untermieter ist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptmietvertrags nicht (mehr) berechtigter Besitzer und deshalb verpflichtet, dem Vermieter alle entstehenden Schäden zu ersetzen. Ein Restrisiko besteht für den Vermieter allenfalls dann, wenn die vormals untervermietete Teilfläche kurzfristig eigenständig vermietbar ist. Schließt der Vermieter einen Vergleich mit dem Hauptmieter anlässlich der Beendigung des Mietvertrags, sollte in diesem aber ausdrücklich geregelt werden, dass die hiermit abgegoltenen Ansprüche bis zum Rückgabetag begrenzt sind.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jochen-reuter" target="_blank">Dr. Jochen Reuter</a></p><p><i>Der Text ist erstmals in der IZ Immobilien Zeitung erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Dec 2024 13:47:52 +0100</pubDate>
                        <title>Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln in Form einer Vesting-Regelung bei Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zulaessigkeit-von-hinauskuendigungsklauseln-in-form-einer-vesting-regelung-bei-start-ups</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In der Start-up-Finanzierung können Hinauskündigungsklauseln wirksam sein, die vorsehen, dass Gründer bei ordentlicher Kündigung ohne eigenes Verschulden im ersten Jahr ihre Anteile an der Gesellschaft verlieren.</strong></p><p>Nach dem Einstieg von Investoren in ein Unternehmen ist es üblich, für Gründer sog. Vesting-Klauseln zu vereinbaren. Eine Vesting-Klausel ist eine vertragliche Regelung, die festlegt, dass ein Gründer das Recht auf bestimmte Anteile erst über einen festgelegten Zeitraum erwirbt, der meist über drei bis vier Jahre dauert. Vesting-Regelungen sollen die Gründer an das Unternehmen binden und sie motivieren, weiterhin ihr gesamtes Know-how einzubringen. Verlässt ein Gründer das Unternehmen vor dem Ende des Vesting-Zeitraums, behält er nur die Anteile, die er bis zu diesem Zeitpunkt während des Vestings verdient hat. Die ersten Anteile werden oft jedoch erst nach dem ersten Jahr freigegeben (sog. Cliff). Das KG Berlin entschied jüngst, dass eine Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung eines Start-ups wirksam sein kann. Die gegenständliche Klausel sah vor, dass ein Gesellschafter bei ordentlicher Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Gesellschaft im ersten Jahr des Vesting-Zeitraums seine Anteile auf Wunsch der Mitgesellschafter an diese abtreten muss.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beteiligten stritten im Berufungsverfahren über die Gesellschafterstellung des Klägers, der Mitgründer der C-GmbH war. Diese Gesellschaft, ursprünglich als UG gegründet, schloss einen Investmentvertrag mit Investoren ab, die 1,373 Millionen Euro gegen Ausgabe von Anteilen investierten. Im Rahmen des Vertrags unterwarfen sich die Gründer einem Vesting und mussten eine entsprechende Ausscheidensregelung für ihre Holdinggesellschaft festlegen, die vorsah, dass die Gründer bei ordentlicher Kündigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse im ersten Jahr des dreijährigen Vesting-Zeitraums sämtliche Geschäftsanteile verlieren. Der Kläger wurde freigestellt und verhandelte ein halbes Jahr über sein Ausscheiden, das schließlich durch ordentliche Kündigung bestätigt wurde. Der Kläger war der Ansicht, dass die Erwerbsoption über seine Anteile gegen die guten Sitten verstieße und damit unwirksam sei. Das Landgericht Berlin wies seine Klage in der Vorinstanz ab. Die Berufung des Klägers vor dem KG Berlin hatte keinen Erfolg.</p><h3><span>Beschluss des KG Berlin</span></h3><p>Das KG Berlin stellte in seinem Hinweisbeschluss unter anderem fest, dass eine Hinauskündigungsklausel in Form einer zeitlich befristeten Vesting-Regelung wirksam ist, wenn sie bei einem Start-up dazu dienen soll, den Fortbestand der Gesellschafterstellung eines Gründers mit seinem weiteren Einsatz für das Unternehmen zu verknüpfen.</p><h3><span>Hintergrund und Begründung</span></h3><p>Das KG bezieht sich zunächst auf die Rechtsprechung des BGH. Dieser sieht Hinauskündigungsklauseln, bei denen den übrigen Gesellschaftern einer GmbH das Recht eingeräumt wird, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich als nichtig an. Der betroffene Mitgesellschafter ist nämlich nicht mehr in der Lage, von seinen Mitgliedschaftsrechten in der Gesellschaft Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen. Denn die freie Hinauskündigungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden und ihn hindern, seine Mitgliedschaftsrechte zu gebrauchen ("Damoklesschwert"). Hinauskündigungsklauseln sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Liegt ein vorwerfbares Verhalten eines Gesellschafters vor, ist eine sachliche Rechtfertigung deutlich leichter zu begründen (Bad Leaver Event). Handelt es sich hingegen –&nbsp;wie hier bei der ordentlichen Kündigung&nbsp;– um kein vorwerfbares Verhalten (Good Leaver Event), sind die Hürden für die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel höher. Stets ist jedoch eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich.</p><p>Das KG Berlin stellt klar, dass es gerechtfertigt sein könne, einen Gründer während des ersten Jahres des insgesamt dreijährigen Vesting-Zeitraums durch eine Hinauskündigungsklausel vollständig aus seiner Gesellschafterstellung zu drängen. Zwar könne der Gründer um die Früchte seines bisherigen Beitrags zum (künftigen) Erfolg des Unternehmens gebracht werden. Ein bestimmter Zeitraum, hier das erste Jahr, könne allerdings genutzt werden, um etwaige Differenzen zwischen den Gesellschaftern auszuräumen und tragfähige Kompromisse zu finden.</p><p>Derartige Regelungen lägen nach dem Senat im Interesse sowohl der Investoren als auch der Gründungsgesellschafter: Investments in Start-ups bringen für die Investoren Unsicherheiten mit sich, insbesondere darüber, ob das Unternehmen die Start-up-Phase erfolgreich übersteht. Die Investoren müssten sich darauf verlassen, dass die Gründer sich mit ihrem Know-how und Arbeitseinsatz weiterhin voll in das Unternehmen einbringen, insbesondere weil die Gründer ihnen keine klassischen Sicherheiten bieten können. Gleichzeitig könne ein Interesse daran bestehen, die Gründer zeitlich begrenzt einer Bewährungsprobe zu unterziehen, damit nicht bereits im Rahmen der Investmententscheidung der Vertrauensvorschuss restriktiver gehandhabt oder mit erhöhtem Ausfallrisiko kalkuliert werden muss.</p><p>Das KG betrachtet hier nicht nur die Perspektive der Investoren und ihr finanzielles Risiko, sondern hebt auch hervor, dass die Vesting-Regelung im ex-ante Interesse der Gründer liege. Entscheidend sei, dass so die (dringend nötigen) finanziellen Mittel eingeworben und möglichst einfach (künftige) Unstimmigkeiten im Gesellschafterkreis gelöst werden können, ohne dass es auf die sukzessive Rückübertragung der Anteile ankäme. In dieser für das Unternehmen wichtigen Phase sei es daher gerechtfertigt, den Fortbestand der Gesellschafterstellung des Gründers mit seinem weiteren Einsatz für das Unternehmen zu verknüpfen.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Der vorliegende Beschluss verdeutlicht, dass eine Hinauskündigungsklausel auch ohne ein vorwerfbares Verhalten wirksam sein kann, sofern sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. Der Hinweisbeschluss des KG Berlin folgt konsequent der BGH-Rechtsprechung zu Hinauskündigungsklauseln. Der BGH hat bereits zuvor in mehreren Einzelfällen sachliche Rechtfertigungsgründe angenommen, wie beispielsweise bei der vorübergehenden "Probezeit" eines neuen Gesellschafters in einer Praxisgemeinschaft.</p><p>Eine Vesting-Regelung trifft zudem meist Regelungen zur Abfindungshöhe. Das KG lässt jedoch offen, ob bei einer Good-Leaver-Klausel eine Abfindung zum Nominalpreis angemessen ist, da eine angemessene Abfindung die vereinbarte ersetzen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Verkehrswertabfindung als Regelfall. Einschränkungen sind nicht unbegrenzt zulässig. In der Praxis werden häufig je nach Leaver-Event prozentuale Abschläge vom Verkehrswert vorgenommen. Denkbar sind etwa minus 40 % beim Bad Leaver und minus 20 % beim Good Leaver. Zudem unterscheidet man, ob bereits erdiente Anteile verloren gehen oder nur nicht erdiente Anteile zurück zu übertragen sind. Beim Bad Leaver ist eine Abfindung zum Nominalwert üblich, da dies den Anschaffungskosten entspricht. Beim Good Leaver werden meist nur nicht erdiente Anteile zum Nominalwert zurückübertragen.</p><p>Die Abfindung zum Nominalpreis oder mit geringem Aufschlag kann auch beim Good Leaver gerechtfertigt sein. Das KG betont, dass das Start-up durch Investorenkapital erheblich an Wert gewinnt, während die Gründer diesen Wert erst über die Zeit erarbeiten müssen.&nbsp;</p><p>In der Praxis empfiehlt es sich, bei Rückübertragungen Auffangklauseln zu verwenden. Diese regeln, dass die niedrigste zulässige Abfindung gilt, wenn ein Gericht die ursprüngliche Abfindungsregelung für unwirksam erklärt.</p><p>KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 12.8.2024 –2 U 94/21</p><p>Christian Burmeister<br>Damien Heinrich</p><p>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Dec 2024 12:57:18 +0100</pubDate>
                        <title>Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche <strong>Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz</strong> (kurz: LkSG) war schon von Beginn an Gegenstand äußerst lebendiger politischer Diskussionen, nicht anders als das schlussendlich im Sommer 2024 in Kraft getretene (und erst noch in nationales Recht umzusetzende) europäische Pendant, die <strong>Corporate Sustainability Due Diligence Directive</strong> (kurz: CSDDD oder auch CS3D, vgl. dazu zuletzt unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a> und zuvor unser Editorial "<i>EU Lieferkettengesetz: Es kommt, es kommt nicht, es kommt, es kommt nicht...</i>" in ZVertriebsR, Heft 2/2024, S. 69 ff.).&nbsp;</p><p>Mittlerweile gilt das LkSG, das 2021 noch von der damaligen großen Koalition beschlossen worden war und sich mit den Pflichten von Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte beschäftigt, bereits seit fast zwei Jahren. Gleichwohl ist es häufig auch wieder Gegenstand der aktuellen politischen Diskussion. Meist speziell im Zusammenhang mit dem Thema Bürokratie und Bürokratieabbau. Fast könnte man den Eindruck gewinnen, mit dem LkSG sei die maßgebliche Ursache für die Probleme der deutschen Wirtschaft ausgemacht worden und mit dessen Beseitigung würde alles wieder gut. So hörte man, das LkSG müsse "weg" (Bundeskanzler Olaf Scholz). Sogar vom "Wegbolzen" mit der Kettensäge war die Rede (Wirtschaftsminister Habeck). Jenseits der plakativen politischen Statements herrschte allerdings etwas Unklarheit, was eigentlich im Einzelnen wie umgesetzt werden soll. Die mittlerweile der Geschichte angehörende "<strong>Wachstumsinitiative</strong>" der Ampel-Koalition vom Sommer 2024 durfte man wohl jedenfalls so verstehen, dass der Anwendungsbereich des LkSG lediglich <i>eingeschränkt</i> werden solle (vgl. <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/976020/2297962/ab6633b012bf78494426012fd616e828/2024-07-08-wachstumsinitiative-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer">Wachstumsinitiative der BReg vom 5. Juli 2024</a>). Hiernach sollten nurmehr diejenigen Unternehmen unter das LkSG fallen, die nach den Vorgaben der CSDDD ab 2027 zwingend erfasst sein müssen. 2028 und 2029 sollte sich der Anwendungsbereich des LkSG gemäß den Vorgaben der CSDDD dann wieder <i>erweitern</i>.</p><p>Zudem wurde in der Wachstumsinitiative darauf verwiesen, dass mit dem für das zweite Halbjahr 2024 <strong>geplanten Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive&nbsp;</strong>(CSRD) die spezifische, im LkSG geregelte <i>Berichtspflicht</i> für solche Unternehmen entfallen werde, die einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde im September 2024 in den Bundestag eingebracht (vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/12787</a>). Obwohl die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat, weil die CSRD hierzulande nicht rechtzeitig (d.h. bis Juni 2024) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist nach dem Ampel-Aus unklar, ob dieser Gesetzentwurf in der aktuellen Legislaturperiode noch verabschiedet wird. Das hat unschöne Folgen für all diejenigen Unternehmen, die sich darauf eingerichtet haben, für das Geschäftsjahr 2024 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen zu müssen. Da die CSRD-Berichterstattungspflicht in 2025 wohl nicht mehr rückwirkend für das Geschäftsjahr 2024 eingeführt werden könnte (so jedenfalls das IDW in einem <a href="https://www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-oeffentlich/Support-Dokumente-oeffentlich/IDW-Mitgliederrundschreiben-CSRD-241114b.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Mitgliederrundschreiben vom 14. November 2024</a>), müssen die Unternehmen ggf. kurzfristig umdisponieren und für 2024 nochmals einen so genannten "nichtfinanziellen Bericht" nach bisheriger Rechtslage erstatten. Damit wären die umfangreichen Vorbereitungen der Unternehmen auf die CSRD-Berichterstattung erst einmal hinfällig. Und auch die eigentlich vorgesehene Befreiung von der parallelen Berichterstattung nach LkSG würde nicht kommen mit der Folge, dass diese Unternehmen neben dem nichtfinanziellen Bericht zusätzlich doch auch einen LkSG-Bericht für 2024 erstellen müssen. Es darf bezweifelt werden, dass diese "Hin und Her" in Unternehmenskreisen zu Begeisterung führt.&nbsp;</p><p>Derweil beschäftigt sich der Bundestag nunmehr erneut mit der <strong>Frage einer vollständigen Abschaffung des LkSG</strong>, nachdem erst vor zwei Monaten (im Oktober 2024) ein Entwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/117/2011752.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/11752</a>) an den Gegenstimmen der damaligen Ampelkoalition gescheitert war, und es zuvor Anfang 2024 schon die AfD-Fraktion erfolglos versucht hatte. Nach dem Ampel-Aus hat die CDU/CSU-Fraktion hat nun erneut einen Entwurf für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" eingebracht (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014015.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14015</a>). Und auch die FDP-Fraktion hat jetzt, nach ihrem Ausscheiden aus der Bundesregierung, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Abschaffung des LkSG eingebracht mit dem bezeichnenden Namen "Lieferkettenbürokratiefreiheitsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014021.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14021</a>). Die Entwürfe wurden im Bundestag am 5. Dezember 2024 in erster Lesung erörtert und an die zuständigen Ausschüsse verwiesen (vgl. näher <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-de-aufhebung-lieferkettensorgfaltsgesetz-1032634" target="_blank" rel="noreferrer">Deutscher Bundestag - Entwürfe zur Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erörtert</a>). Man wird gespannt abwarten dürfen, was aus diesen beiden aktuellen Entwürfen in der nur noch kurzen Legislaturperiode wird, ebenso wie mit dem im Gesetzgebungsverfahren prinzipiell schon etwas weiter fortgeschrittenen Entwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz (und den vielen anderen laufenden Gesetzgebungsverfahren).&nbsp;</p><p>Auch wenn sich nach unserer Erfahrung die meisten betroffenen Unternehmen mit dem LkSG grundsätzlich arrangiert, personell aufgerüstet und die erforderlichen Sorgfaltspflichten implementiert haben, tut sich sich im Unternehmensalltag derweil eine durchaus gefährliche <strong>potentielle Erdbebenspalte</strong> auf. Angetrieben durch die aktuellen politischen Statements verstärkt sich auf der Ebene der Unternehmensleitung bisweilen offenbar die Ansicht, man müsse es mit dem das LkSG nicht (mehr) so genau nehmen. Schließlich wurde ja schon von höchster Stelle verlautbart, dass das LkSG "weg" komme, zumal diesbezüglich schon nahezu eine seltene parteiübergreifende Einigkeit zu bestehen scheine. Nun ist die Situation beim LkSG aber etwas anders als beim CSRD-Umsetzungsgesetz. Denn die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD muss erst noch in nationales Recht umgesetzt werden; vorher gibt es eben keine Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht. Das LkSG ist demgegenüber schon länger geltendes nationales Recht mit der Folge, dass die Regelungsadressaten den darin geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen <i>müssen</i>. Und dabei bleibt es unabhängig von der aktuellen politischen Diskussion auch, bis der Bundestag ein Gesetz zur Aufhebung des LkSG beschlossen hat und es in Kraft getreten ist. Aus den dargestellten Gründen ist jedoch ungewiss, ob es dazu kurzfristig kommen wird.</p><p>Für die <strong>Geschäftsleitung</strong> bleibt das LkSG damit bis auf Weiteres ein <strong>Bestandteil ihrer allgemeinen Compliance-Pflicht</strong>. Will sagen: Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung dafür, dass die für das Unternehmen geltenden Gesetze (darunter weiterhin auch das LkSG) von dem Unternehmen auch tatsächlich beachtet werden. Wenn die Geschäftsleitung angesichts der aktuellen politischen Diskussion und einer auf dieser Basis erwarteten oder erhofften <i>künftigen</i> Aufhebung des LkSG nun aber die Zügel locker lässt und unternehmensinterne Maßnahmen zur Umsetzung des LkSG nicht mehr mit dem gebotenen Nachdruck fortgeführt werden, droht sie mit ihrer Compliance-Pflicht zur Beachtung des jedenfalls <i>aktuell</i> nach wie vor geltenden LkSG in Konflikt zu geraten. Die (fragliche) Prognose, dass das LkSG demnächst abgeschafft werde, ändert daran nichts. Denn das LkSG beinhaltet <strong>Dauerpflichten</strong>, d.h. zum Beispiel, dass vom Unternehmen eine anlassbezogene Risikoanalyse <i>jederzeit</i> durchzuführen ist, wenn sich ein entsprechender Anlass ergibt. Auch Präventionsmaßnahmen sind fortlaufend umzusetzen.&nbsp;</p><p>Eine unzureichende Umsetzung des LkSG kann bekanntlich eine <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> darstellen und dementsprechend mit einem empfindlichen Bußgeld von bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Käme es zu einem derartigen Bußgeldbescheid, würde sich postwendend die (rechtlich bis dato nicht geklärte) Frage stellen, ob das Unternehmen die <strong>Mitglieder der Geschäftsleitung</strong> wegen einer für das Bußgeld ggf. kausalen unzureichenden Umsetzung des LkSG <strong>persönlich in Regress nehmen</strong> kann (und ggf. muss). Selbst bei bestehendem D&amp;O-Versicherungsschutz ist die Verteidigung gegen eine derartige Haftungsklage des Unternehmens für den beklagten Geschäftsleiter nicht gerade vergnügungssteuerpflichtig. Von anderen Folgen jenseits einer etwaigen persönlichen Haftung ganz abgesehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (so das gesetzliche Leitbild in § 93 AktG) sollte also Umsetzung des LkSG so lange sicherstellen, wie die aktuelle politische Diskussion eine Diskussion und das LkSG geltendes Recht bleiben.</p><p>Auch die möglicherweise bestehende Hoffnung, dass die für die Überwachung der Umsetzung des LkSG zuständige Aufsichtsbehörde (BAFA) angesichts der aktuellen politischen Diskussion nicht mehr so intensiv mit dem LkSG beschäftige und daher etwaige Insuffizienzen schon nicht zu einem Bußgeldbescheid führen werden, erscheint uns in dieser Allgemeinheit trügerisch. Zwar haben das Arbeitsministerium und das Wirtschaftsministerium im September 2024 die Umsetzung eines "<i>Sofortprogramms für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG</i>" angekündigt (vgl. <a href="https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Aktuelles/Meldungen/2024/sofortprogramm-massnahmen-praxisnahe-anwendung-lksg.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sofortprogramm untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG - CSR</a> ). Das ändert aber nichts an der im LkSG gesetzlich angeordneten Überwachung der Einhaltung des LkSG durch das BAFA. Und auch nicht an dem Umstand, dass das BAFA, so wird es jedenfalls kolportiert, mittlerweile rund 40 (!) Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem LkSG eingeleitet haben soll.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Dec 2024 10:58:00 +0100</pubDate>
                        <title>Alle Jahre wieder – die betriebliche Weihnachtsfeier und die rechtlichen Grenzen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Alle freuen sich auf Weihnachten, auch Arbeitnehmer. Umso schöner, wenn es zum Jahresende auch eine betriebliche Weihnachtsfeier gibt. In jedem Betrieb wird anders gefeiert und doch haben alle betrieblichen Weihnachtfeiern eins gemeinsam: je länger die Weihnachtsfeier dauert, desto mehr Alkohol wird getrunken und desto „lockerer“ wird die Stimmung. Ab dann wird es auch arbeitsrechtlich interessant.&nbsp; &nbsp;</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>Mitte Dezember – Zeit für betriebliche Weihnachtsfeiern. Das beutet auch höchste Zeit aus den Fehlern vergangener Weihnachtsfeiern zu lernen oder zumindest mit einschlägiger Rechtsprechung auf der Weihnachtsfeier für Unterhaltung zu sorgen. Hier ein Überblick:&nbsp;</p><h3><strong>1. Pflicht zur Teilnahme des Arbeitnehmers an der betrieblichen Weihnachtsfeier</strong></h3><p>&nbsp;Weihnachtsfeiern finden häufig abends und damit außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Weihnachtsfeier ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmende Arbeitnehmer begeht keine Arbeitspflichtverletzung. Der Arbeitnehmer, der an der Weihnachtsfeier nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung – soweit die Weihnachtsfeier (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet – mit der üblichen Arbeit zu erbringen.</p><h3><strong>2. Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier</strong></h3><p>Für eine vom Arbeitgeber organisierte und/oder bezahlte, jedenfalls in seinem Namen stattfindende betriebliche Weihnachtsfeier obliegt ihm auch das Hausrecht. Arbeitnehmer können deshalb einen Zugang zur Weihnachtsfeier nicht durchsetzen. Nach Ansicht des&nbsp;<strong>ArbG Bonn (Urteil vom 04.09.2019 – 2 Ca 2114/18)&nbsp;</strong>besteht für den Arbeitnehmer auch dann kein Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht zur betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen wird und der Geschäftsführer auf der Weihnachtsfeier deutlich zum Ausdruck bringt, welches Verhalten er von den Mitarbeitern erwarte und welche Verhaltensweisen intolerabel seien und arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen würden. Es wurde an der Weihnachtsfeier darauf hingewiesen, dass vermeintliche Späße auf der Arbeit zu unterbleiben haben, da diese einigen Kollegen die Zusammenarbeit unerträglich mache und neue Mitarbeiter abschrecke. Es war wohl der nicht eingeladene Arbeitnehmer gemeint, er wurde jedoch nicht namentlich genannt. &nbsp;</p><h3><strong>3. (Fehl-)Verhalten auf der Weihnachtsfeier</strong></h3><p>Bei der betrieblichen Weihnachtsfeier handelt es sich um eine betriebliche, aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Verstöße können arbeitsrechtlich sanktioniert werden.</p><ul><li><strong>ArbG Elmshorn, Urteil vom 26.04.2023 – 3 Ca 1501 e/22:</strong> Eine Arbeitnehmerin kaufte a<span>nlässlich der betrieblichen Weihnachtsfeier für den Geschäftsführer ein Geschenk. Sie hat das Geld dafür zunächst ausgelegt und verlangte von den anderen (männlichen) Arbeitnehmern jeweils einen Anteil von EUR 10,00. Ein Arbeitnehmer äußerte gegenüber der Arbeitnehmerin in Anwesenheit von vier Arbeitskollegen: „</span><i><span>Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“</span></i> Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die a<i><span>ußerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam ist. Das Arbeitsgericht führte aus, dass eine sexuelle Belästigung jedenfalls dann vorliege, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt werde, dass die Würde der betreffenden Person verletze. Hierzu zählten auch eindeutig sexuell intendierte verbale Äußerungen.</span></i><br>&nbsp;</li><li>Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten durch <strong>Schimpfwörter&nbsp;</strong>(<span>„</span>arme Sau<span>“</span>, <span>„</span>Arschloch<span>“</span>, <span>„</span>Wichser<span>“</span>) und <strong>beleidigende Gesten</strong> (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine verhaltensbedingte (ordentliche und ggf. außerordentliche) Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs auf der Weihnachtsfeier vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand (<strong>LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 – 18 Sa 836/04</strong>).<br>&nbsp;</li><li>Auch <strong>Tätlichkeiten</strong> unter Arbeitnehmern auf der Weihnachtsfeier können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das <strong>Arbeitsgericht Osnabrück</strong> hatte am 19.08.2009 (4 BV 13/08) über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds auf einer Weihnachtsfeier zu entscheiden. Das Betriebsratsmitglied griff um 23.00 Uhr auf der Weihnachtsfeier mit ca. 200 Arbeitnehmern zum Mikrofon und sang Lieder. Arbeitskollegen riefen, dass er aufhören solle, da es furchtbar klang. Das Betriebsratsmitglied ging von der Bühne und schlug einen seiner Kollegen ins Gesicht. Später behauptete das Mitglied des Betriebsrats, dass es völlig betrunken war. Das ArbG Osnabrück stimmte der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob das Betriebsratsmitglied volltrunken war, jedenfalls zeigte es keine Ausfallerscheinungen.<br>&nbsp;</li><li>Es ist nicht nur ein Klischee, dass an Weihnachtsfeiern <span>„</span>geflirtet<span>“</span> wird. Wenn die Grenzen überschritten werden, kann ein Fall der <strong>sexuellen Belästigung</strong> vorliegen und der belästigende Arbeitnehmer muss ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Eine sexuelle Belästigung, das bedeutet ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, liegt bei einer Weihnachtsfeier beispielsweise vor, wenn eine Arbeitnehmerin gefragt wird, ob sie für ein <span>„</span>außereheliches Abenteuer<span>“</span> oder einen <span>„</span>flotten Dreier<span>“</span> zu haben sei (<strong>OLG Frankfurt</strong>) oder bei einem Klaps auf den Po (<strong>LAG Köln vom 07.07.2005 – 7&nbsp;Sa&nbsp;508/04</strong>). Eine <span>„</span>körperliche<span>“</span> sexuelle Belästigung ist bei den virtuellen Weihnachtsfeiern 2020 ausgeschlossen, mündlich, durch Gesten oder mit der Chat-Funktion sind sexuelle Belästigungen jedoch denkbar.</li></ul><p></p><h3><strong>4. Weihnachtsfeier und Unfallversicherung</strong></h3><p>Auch wenn die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist, ist sie dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die virtuelle Weihnachtsfeier, auch vom Home-Office aus.</p><p>Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (<strong>BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R</strong>). Unter den Schutzzweck fallen alle mit der Weihnachtsfeier im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der Weihnachtsfeier und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (<strong>SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03</strong>). Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der Weihnachtsfeier unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im Wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).</p><p>Eine schöne Weihnachtsfeier und dass ich Sie nicht nächstes Jahr in meinem Blog erwähnen muss.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Dec 2024 10:04:15 +0100</pubDate>
                        <title>Zwischen Nutzen und Risiko: Was bei Online-Recherchen im Bewerbungsprozess erlaubt ist</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwischen-nutzen-und-risiko-was-bei-online-recherchen-im-bewerbungsprozess-erlaubt-ist</link>
                        <description>Online-Recherchen zu Bewerbern können eine heikle Angelegenheit sein. Wann Arbeitgeber den Mehrwert solcher Recherchen rechtfertigen können, welche Pflichten gegenüber Bewerbern bestehen und welche Neuerungen das geplante Beschäftigtendatengesetz mit sich bringen kann.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Personalabteilungen nutzen häufig eine Online-Recherche, um ein besseres Bild von den Personen zu bekommen, die sich beim Unternehmen um eine Stelle bewerben. Damit möchten sie auch mögliche Risiken, die mit den Personen zusammenhängen, frühzeitig erkennen. &nbsp;Aus Sicht eines gut funktionierenden Compliance-Systems erscheint dieses Vorgehen oft unverzichtbar. Doch anders als bei klassischen Bewerbungsgesprächen bleibt Bewerbern verborgen, dass und welche Informationen über sie gesammelt werden. Diese Intransparenz birgt Risiken für das Unternehmen und führt regelmäßig zu Konflikten, die vor deutschen Arbeitsgerichten landen.</p><h3><span>Rechercheergebnisse zu Ungunsten des Bewerbers</span></h3><p>Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 10. April 2024 (12 SA 1007/23) hat die Frage neu beleuchtet, ob und in welchem Umfang Arbeitgeber Bewerber online recherchieren dürfen. In diesem Fall hatte sich ein Anwalt auf eine Stelle bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, im Justiziariat einer Universität beworben. Im Zuge der Bewerbung führte ein Mitarbeiter der Universität eine Online-Recherche zu dem Bewerber durch, da ihm der Name bekannt vorkam. Die Recherche ergab, dass der Bewerber wegen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden war. Der Bewerber wurde laut Auswahlvermerk des Arbeitgebers auch wegen der Ergebnisse der Recherche nicht eingestellt.</p><h3><span>Aktuelle Rechtslage</span></h3><p>Das Datenschutzrecht für das Bewerbungsverfahren wird insbesondere durch das <i>Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)</i> und die <i>Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)</i> bestimmt. Seit dem EuGH-Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21) ist klar, dass die spezielle Regelung des Paragraf 26 BDSG in diesem Kontext nicht mehr anwendbar ist. An ihre Stelle treten die allgemeinen Grundsätze des Artikels&nbsp;6&nbsp;DSGVO, die den Rahmen für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren definieren. Dies hat auch das jüngste Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt. Im Rahmen des Artikels 6 DSGVO stehen insbesondere die Anforderungen an die „Erforderlichkeit“ und die „Anfrage“ der betroffenen Person im Vordergrund:</p><h3><span>Die „Anfrage“ des Bewerbers als Grundlage für die Datenerhebung&nbsp;</span></h3><p>Laut Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO darf eine Datenverarbeitung (dies umfasst auch die Datenerhebung) erfolgen, wenn sie auf einer „<i>Anfrage</i>“ der betroffenen Person basiert und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Im Bewerbungsverfahren könnte die Bewerbung als solche Anfrage verstanden werden, doch in der Praxis wird dies unterschiedlich beurteilt: Während das LAG Düsseldorf in seinem aktuellen Urteil die Bewerbung als Eigeninitiative ausreichend bewertet hat, um eine Anfrage des Bewerbers zur Datenerhebung zu bejahen, vertreten viele Experten die Ansicht, dass die Bewerbung allein nicht als Anfrage im Sinne der Norm gelten kann. Stattdessen halten diese für das Bestehen einer Anfrage ein konkretes Ersuchen des Bewerbers zur Datenerhebung, beispielsweise den Verweis des Bewerbers auf das eigene LinkedIn-Profil, für erforderlich.</p><h3><span>„Erforderlichkeit“ und berechtigtes Interesse des Arbeitgebers</span></h3><p>Nach Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO muss die Datenerhebung zudem erforderlich sein. Der EuGH verlangt, dass die Datenerhebung auf das „absolut Notwendige“ für den konkreten Auswahlprozess beschränkt bleibt. Dies bedeutet, dass nur solche Informationen gesammelt werden dürfen, die für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers unbedingt erforderlich sind. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Recherche ist im Rahmen der Prüfung, ob die Erhebung der Daten erforderlich ist, stets gegen das Datenschutzinteresse des Bewerbers abzuwägen. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Recherche möglichst gezielt und begrenzt erfolgen sollte – beispielsweise auf berufsbezogenen Netzwerken wie LinkedIn oder Xing, auf denen sich Bewerber bewusst beruflich präsentieren. Hierauf lässt sich das Argument der Erforderlichkeit leichter stützen, da Bewerber diese Informationen mit dem Ziel teilen, potenzielle Arbeitgeber zu informieren.&nbsp;</p><p>Eine umfassende Online-Recherche, die über die einfache Suche nach selbst preisgegebenen Informationen hinausgeht, kann hingegen die private Sphäre des Bewerbers betreffen und das Risiko eines Datenschutzverstoßes erhöhen. Eine solche breite Recherche ist daher nur beim Hinzukommen weiterer Umstände zu empfehlen, etwa wenn die konkret zu besetzende Stelle sehr sensibel ist, oder Anzeichen dafür bestehen, die eine zusätzliche Prüfung rechtfertigen. Diese Gegebenheiten sind im Einzelfall genau abzuwägen. Teilweise wird jedoch auch unter diesen Umständen pauschal davon ausgegangen, dass eine weitergehende Recherche unzulässig sei. Dabei wird oft behauptet, dass ein Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehe, welches zu einer Übermacht des Arbeitgebers führen könnte. Diese Argumentation ist jedenfalls in der Pauschalität nicht haltbar. Gerade in wirtschaftlich starken Zeiten, die oftmals mit einer hohen Nachfrage an qualifiziertem Fachpersonal einhergehen, kann sich die Position der Arbeitnehmer stärken. 77,3 Prozent der Bewerber gehen laut der Softgarden-Studie <i>So ticken Bewerbende – Prioritäten bei der Jobsuche 2024</i> davon aus, dass sie dem Arbeitgeber im Bewerbungsprozess auf Augenhöhe begegnen, und sogar 60,4 Prozent sind der Meinung, dass sie „Kunden“ seien und sich der Arbeitgeber um sie bemühen müsste. In der Bewerbungsphase kann also nicht in jedem Fall von einer Übermacht des Arbeitgebers ausgegangen werden.</p><p>Zudem hat der Bewerber, wie der EuGH bereits betont hat, selbst das Recht, online auffindbare Informationen zu entfernen oder anpassen zu lassen (beispielsweise durch Löschungsansprüche gegenüber Suchmaschinenbetreibern). Der Bewerber ist daher keineswegs „machtlos“ gegenüber Informationen, die über ihn im Netz verfügbar sind.</p><p>Im konkreten Fall kam das LAG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Recherche erforderlich war, weil sie aus einem „<i>konkreten Anlass“</i> und „<i>zweckbezogen“</i> erfolgte. Der konkrete Anlass lag in der Bekanntheit des Namens des Bewerbers, der dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vor dem EuGH bekannt vorkam. Der Zweck lag nach dem Urteil darin, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber gemäß Artikel&nbsp;33&nbsp;Absatz 2 GG verpflichtet war, die Eignung des Bewerbers festzustellen. Teile der Literatur zweifeln mangels vergleichbarer grundgesetzlicher Pflicht bei privaten Arbeitgebern an, dass auch hier ein tauglicher Zweck vorliegen kann. Aus Sicht der Autoren spricht für die Übertragbarkeit der Entscheidung auch auf „normale“ Arbeitgeber, dass – basierend auf der Rechtsprechung zum Fragerecht – auch private Arbeitgeber ein schutzwürdiges Informationsinteresse haben, welches es ihnen zum Beispiel erlaubt, nach Vorstrafen zu fragen, die für den jeweiligen Arbeitsplatz von Relevanz sind. Dann muss, zumindest in diesen Fällen, aber auch ein billigenswerter Zweck gegeben sein.&nbsp;</p><h3><span>Informationspflichten und Konsequenzen</span></h3><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Bewerber über die erhobenen Daten zu informieren. Dies umfasst sowohl die Quelle der Informationen als auch die Frage, ob diese an andere Abteilungen oder gar konzernweit weitergegeben werden. Spätestens einen Monat nach der Datenerhebung muss der Bewerber informiert werden. In Fällen, in denen die Informationen an andere weitergegeben werden, sogar umgehend zum Zeitpunkt der Weitergabe. Die Nichteinhaltung dieser Informationspflicht kann für den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche seitens des Bewerbers zur Folge haben. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass Bewerber umfassend über die Datenerhebung informiert werden.</p><h3><span>Besonderheiten beim Einsatz von KI</span></h3><p>Wie in sämtlichen Lebensbereichen werden auch im Arbeitsrecht und hier nicht zuletzt im Bereich der Bewerbervorauswahl immer häufiger KI-Anwendungen eingesetzt. Es gibt bereits Anwendungen, die mittels einer Online-Recherche, von Bewerbern oder sogar von Personen, die sich noch überhaupt nicht beworben haben, Prognosen über deren (berufliche) Entwicklung abgeben. Der Einsatz derartiger KI-Anwendungen ist aus beschäftigtendatenschutzrechtlicher Sicht nicht ganz unkritisch. Durch den Einsatz mancher KI-Anwendungen wird es für den Arbeitgeber nahezu unmöglich, nachzuweisen, auf welchen Daten die Einschätzung beruht. Daraus folgt aber auch, dass im Streitfall nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Datenerhebung erforderlich war und insbesondere nicht unzulässigerweise in die Privatsphäre des Bewerbers eingegriffen hat. Außerdem ist eine umfassende Information des Bewerbers in diesen Fällen nicht möglich, da nicht bei jedem KI-Tool nachweisbar ist, welche Daten konkret zu der Prognose geführt haben. Daraus folgt, dass der Einsatz von KI-Anwendungen in diesem Bereich möglich ist. Der Arbeitgeber muss jedoch vor der Verwendung sorgfältig prüfen, welches Tool im Einklang mit nationalen und europäischen Datenschutzvorschriften eingesetzt werden darf.</p><h3><span>Einwilligung als rechtssicheres Instrument?&nbsp;</span></h3><p>Theoretisch besteht die Möglichkeit, die Einwilligung des Bewerbers für eine Online-Recherche einzuholen. Dies könnte beispielsweise in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens geschehen, etwa mit der Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die viele Unternehmen im Bewerbungsverfahren einholen. In der Praxis erweist sich eine solche Einwilligung jedoch oft als problematisch, da diese – um wirksam zu sein – freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden muss. Gerade in einem Bewerbungsprozess ist die Freiwilligkeit schwer sicherzustellen, da Bewerber das Gefühl haben könnten, ihre Chancen zu mindern, wenn sie die Einwilligung verweigern. Folglich stellt das Instrument der Einwilligung keine pauschale und rechtssichere Möglichkeit für das „Backgroundscreening“ dar.&nbsp;</p><h3><span>Umfassende Änderungen der Rechtlage geplant&nbsp;</span></h3><p>Die Bundesregierung plant, den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis umfassend zu regeln – ein Vorhaben, das schon im Koalitionsvertrag festgehalten wurde. Kürzlich ist hierzu ein Referentenentwurf für ein neues <i>Beschäftigtendatengesetz</i> (BeschDG-E) veröffentlicht worden. Prognosen über den genauen Zeitpunkt, zu dem ein solches Gesetz in Kraft treten könnte, sind insbesondere bei der derzeitigen politischen Lage, schwierig zu treffen.&nbsp;</p><p>Für Arbeitgeber würde das BeschDG-E umfassende Änderungen und neue Anforderungen bei der Verarbeitung von Bewerber- und Beschäftigtendaten mit sich bringen. Der Entwurf geht in mehreren Punkten über die bisherigen Vorgaben der DSGVO und die Rechtsprechung des EuGH hinaus und setzt neue Maßstäbe – vor allem in Bezug auf die Erforderlichkeitsprüfung.&nbsp;</p><h3><span>Strengere Erforderlichkeitsprüfung</span></h3><p>Eine zentrale Neuerung im Referentenentwurf ist die detailliertere Erforderlichkeitsprüfung. Arbeitgeber müssen künftig noch präziser abwägen, ob und warum bestimmte Daten erhoben werden. Neu ist dabei die vorgesehene Umkehr der Risikoverteilung. Die Datenerhebung soll nur zulässig sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verarbeitung gegenüber dem Interesse des Bewerbers oder Beschäftigten am Schutz seiner Daten überwiegt. Diese Änderung bringt Arbeitgeber in die Position, dass jede Datenverarbeitung strenger begründet und dokumentiert werden muss.</p><p>Kritisch zu sehen ist, dass der Entwurf pauschal von einer „Abhängigkeit der Beschäftigten“ spricht, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Da der Begriff „Beschäftigte“ auch Bewerber umfasst, geht der Entwurf von einem generellen Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Bewerber aus – eine Annahme, die (wie oben dargelegt) nicht immer der Realität entspricht und die Abwägung tendenziell zuungunsten der Arbeitgeber beeinflussen könnte.</p><p>Arbeitgeber wären nach dem Referentenentwurf in Zukunft verpflichtet, unter anderem folgende Faktoren zu beachten:</p><ul><li><span><strong>Verarbeitungszweck und Sensibilität:</strong> Je sensibler die Daten (zum Beispiel Gesundheitsdaten), desto strenger sind die Anforderungen. Daten aus der Privatsphäre dürfen nach dem Entwurf nur in seltenen Fällen und solche aus der Intimsphäre grundsätzlich überhaupt nicht verarbeitet werden.</span></li><li><span><strong>Eingriffsintensität und Folgen:</strong> Arbeitgeber sollten abwägen, wie tief die Verarbeitung in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreift und welche Auswirkungen sie haben könnte. Auch Art und Dauer der Datenverarbeitung spielen hier eine Rolle. So muss ausdrücklich einbezogen und damit auch umfassend begründet werden, wann eine Datenerhebung bei Dritten (zum Beispiel Google) erforderlich ist.</span></li><li><span><strong>Verknüpfung und Zugriff:</strong> Wenn Daten mit anderen Informationen verknüpft oder von mehreren Stellen (zum Beispiel von Vorgesetzten) eingesehen werden können, erhöht das die Schutzanforderungen.</span></li><li><span><strong>Erwartungen der Beschäftigten und Schutzpflichten:</strong> Der Arbeitgeber muss die Erwartungen der Beschäftigten und seine Fürsorgepflichten besonders beachten. Beschäftigte haben oft berechtigte Erwartungen, dass ihre Daten vertraulich und zweckgebunden behandelt werden.</span></li></ul><p></p><h3><span>Wachsende Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber</span></h3><p>Durch die geplante Umkehr der Beweislast im Rahmen der Interessenabwägung fordert der Referentenentwurf des BeschDG-E zumindest indirekt, dass Arbeitgeber jede Interessenabwägung für jede Maßnahme sorgfältig dokumentieren. Schließlich könnte im Streitfall eine unzureichende Dokumentation gravierende Nachteile mit sich bringen, da ohne diese Nachweise die Einhaltung der Datenschutzvorgaben nur schwer belegbar wäre. Von einer Entlastung der Bürokratie kann hier keine Rede sein – im Gegenteil, die ohnehin belastete Wirtschaft wird durch zusätzliche, oft aufwändige Dokumentationspflichten weiter gefordert werden. Auch muss nach dem Gesetzesentwurf der Zweck der Datenerhebung bei jeder individuellen Datenerhebung gesondert dokumentiert werden, um eine Datenerhebung nachprüfbar zu gestalten.</p><h3><span>Auswirkung der neuesten nationalen politischen Vorgänge</span></h3><p>Auch wenn die derzeitige Regierung dieses Gesetz angesichts der aktuellen politischen Lage voraussichtlich nicht mehr einbringen wird, bleibt aufgrund der Unanwendbarkeit des Paragrafen 26 BDSG und der damit verbundenen Dringlichkeit einer gesetzlichen Regelung zu erwarten, dass sich eine zukünftige Koalition an diesem Entwurf – zumindest in wesentlichen Teilen – orientieren könnte.</p><p>Schon die derzeitige Rechtslage, geprägt durch die EuGH-Rechtsprechung, macht eine Überprüfung der Datenschutz-Compliance im Bewerbungsverfahren erforderlich. Ob und gegebenenfalls wie schnell ein (künftiger) Gesetzgeber ein Beschäftigtendatengesetz tatsächlich umsetzt, bleibt abzuwarten. Sollte das Gesetz jedoch in der geplanten oder ähnlichen Form verabschiedet werden, müssen sich Unternehmen auf erheblich ausgeweitete Dokumentationspflichten einstellen. Es bleibt zu hoffen, dass der Entwurf in Zukunft mindestens eine ausführliche Überarbeitung erfährt, um unnötige Bürokratie möglichst zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/alexander-graessel" target="_blank">Alexander Gräßel</a><br>Kevin Kuss</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist bereits im Magazin Human Resources Manager erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Dec 2024 10:19:12 +0100</pubDate>
                        <title>Neu: Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden (,,Zwangsarbeits-VO&#039;&#039;)</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 19.11.2024 hat nach dem Europäischen Parlament auch der Rat der Europäischen Union die künftige Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt angenommen, die in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verbietet.<sup>1</sup> Voraussichtlich ab etwa Ende 2027 gilt für diese Produkte ein generelles Verbot für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union. Als Zwangsarbeit im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat sowie die Kinderarbeit.&nbsp;</p><p>Für die Wirtschaftsakteure sollen mit der Zwangsarbeits-VO explizit keine zusätzlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten geschaffen werden, die nicht schon im Unionsrecht oder nationalen Recht vorgesehen sind. Vielmehr soll die Zwangsarbeits-VO ergänzend neben die bis Mitte 2026 in nationales Recht umzusetzende Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD bzw. CS3D) und die hierdurch spätestens ab Mitte 2027 einzuführenden menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für bestimmte (große) EU- und Nicht-EU-Unternehmen (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a>) bzw. neben das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, vgl. dazu den Kommentar zum LkSG von Depping/Walden) treten. Im Gegensatz zu den genannten "Sorgfaltspflichtengesetzen" enthält die Zwangsarbeits-VO ein <i>generelles Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt sind&nbsp;</i>(vgl. bereits unseren Blog-Beitrag vom 14.03.2024&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?) | ADVANT Beiten</a>). Um den bei einem Verstoß gegen das Verbot drohenden Sanktionen zuvorzukommen, besteht für die betroffenen Unternehmen jedenfalls ein wirtschaftlicher Anreiz, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die von ihnen vertriebenen Produkte nicht in Zwangsarbeit hergestellt sind.&nbsp;&nbsp;</p><h3><strong>1. Regelungen für Wirtschaftsakteure, die Kommission und die Mitgliedstaaten&nbsp;</strong></h3><p>Das Verbot richtet sich an Wirtschaftsakteure. Das ist <i><u>jede</u></i> natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt, und zwar unabhängig von Sitz, Unternehmensgröße, Branche o.ä. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden oder die Kommission kontrollieren zukünftig, ob die Wirtschaftsakteure die Pflichten aus der Verordnung – also das Nicht-Inverkehrbringen, das Nicht-Bereitstellen und das Nicht-Ausführen von entsprechenden Produkten – erfüllen.&nbsp;</p><p>Für die Zusammenarbeit und Kommunikation der Behörden und der Kommission koordiniert die Kommission die Arbeit auf dem Unionsnetzwerk. Die Kommission stellt eine Website, das zentrale Portal gegen Zwangsarbeit, zur Verfügung. Auf dieser sollen insbesondere hilfreiche Informationen veröffentlicht werden. Hierzu zählen z.B. von der Kommission noch zu erstellende Leitlinien (u.a. mit Blick auf Sorgfaltspflichten bzgl. Zwangsarbeit), eine noch aufzubauende Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko und Mitteilungen im Zusammenhang mit Überprüfungen und Verboten. Die Überwachungsbehörden sollen diese z.B. zur Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit den Untersuchungen nutzen.&nbsp;</p><h3><strong>2. Behördliche Untersuchungen&nbsp;</strong></h3><p>Wirtschaftsakteure müssen sich künftig auf Vor- und Hauptuntersuchungen und örtliche Überprüfungen seitens der zuständigen Überwachungsbehörden einstellen. Im Rahmen der Voruntersuchung müssen sie der zuständigen Überwachungsbehörde kurzfristig Unterlagen zu ihren Maßnahmen übermitteln, mittels derer sie das Zwangsarbeitsrisiko in ihren eigenen Geschäftsabläufen und ihrer Lieferkette ermitteln, verhindern, minimieren oder auch beenden. Bei einem begründeten Verdacht leitet die Behörde eine Hauptuntersuchung ein, die mit vertieften Überprüfungen einhergeht. Bei den Untersuchungen sollen die Behörden einen risikobasierten Ansatz anwenden. Dabei legen sie Informationen aus verschiedenen Quellen zugrunde und ziehen folgende Kriterien heran:</p><ul><li>das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit ein Grund zur Sorge sein könnte;</li><li>die Menge der Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden;</li><li>der Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt.</li></ul><p>Die federführend zuständige Behörde kann unterschiedlich darauf reagieren, wenn sie feststellt, dass das geprüfte Produkt mit Zwangsarbeit hergestellt wurde. Je nach Produkt und Art der Verletzung kann sie z.B. das Inverkehrbringen bzw. das Bereitstellen des Produkts verbieten oder den Wirtschaftsakteur auffordern nachzuweisen, dass die Zwangsarbeit in der Lieferkette innerhalb einer bestimmten Frist beseitigt wurde. Ebenso können Geldstrafen verhängt werden.</p><p>Federführend zuständig ist die Kommission, wenn die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU stattfindet. Findet die Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates statt, so ist die dortige Behörde federführend zuständig. Sie können mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten und um Auskunft bitten.</p><h3><strong>3. Herausforderungen für Wirtschaftsakteure</strong></h3><p>Sämtliche Wirtschaftsakteure sollten sich (auch) mit Blick auf die EU-Zwangsarbeits-VO und die künftig bei Verstößen gegen das darin geregelte Zwangsarbeitsverbot drohenden Sanktionen (neben Geldstrafen insbesondere das Verbot, die betreffenden Produkte weiter zu vertreiben) kritisch mit der Lieferkette ihrer Produkte auseinandersetzen. Hierfür können sie auch auf die Hilfsmittel, die die Kommission bereitstellt, zurückgreifen. Unternehmen sollten zukünftig ihre Lieferkette überwachen und dies dokumentieren, um sich auf Untersuchungen vorzubereiten. Sie müssen ihre daraus gewonnenen Erkenntnisse innerhalb weniger Arbeitstage zur Verfügung stellen können, um den die Voruntersuchung begründenden Verdacht der jeweiligen Behörde möglichst entkräften zu können. Insbesondere Unternehmen, für die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt, können hierzu auf ihre schon etablierten Risikomanagement-Maßnahmen zurückgreifen und diese entsprechend ergänzen.&nbsp;</p><h3><strong>4. Ausblick</strong></h3><p>Die Zwangsarbeits-VO soll den Behörden im Unionsrecht neue Eingriffsmöglichkeiten, wie die Zurückhaltung der Produkte, eröffnen und damit einen weiteren Schritt zur Bekämpfung der Zwangsarbeit gehen. Nach Unterzeichnung der Verordnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Zwangsarbeits-VO am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Inkrafttreten, also voraussichtlich Ende 2027.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Dr. André Depping</p><p><i><sup>1 &nbsp;Siehe die </sup></i><a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/11/19/products-made-with-forced-labour-council-adopts-ban/?utm_source=brevo&amp;utm_campaign=AUTOMATED%20-%20Alert%20-%20Newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_id=3318" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>Pressemitteilung des Rates</sup></i></a><i><sup> sowie die </sup></i><a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-67-2024-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>deutsche Fassung</sup></i></a><i><sup>.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Dec 2024 08:45:44 +0100</pubDate>
                        <title>Cyberangriff: Wer kommt für den Schaden auf?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cyberangriff-wer-kommt-fuer-den-schaden-auf</link>
                        <description>In der heutigen digitalisierten Welt sind Unternehmen zunehmend Ziel von Cyberangriffen. Die Folgen eines solchen Cyberangriffs sind meist gravierend und mit erheblichen finanziellen Schäden verbunden. Während der Cyberangriff meist nach wenigen Tagen vorbei ist, dauert die Aufarbeitung des Vorfalles meist Jahre. Sicherheitslücken werden analysiert und erlittene Schäden bei Versicherern und Verantwortlichen regressiert. Das ist ein oft mühsamer und arbeitsintensiver Prozess für alle Beteiligten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Cyberangriffe ähneln häufig einem Krimi. Unbekannte Täter verschaffen sich Zugriff auf das IT-System des Unternehmens. Meist beginnt der Cyberangriff am späten Freitagnachmittag, wenn die Mitarbeiter das Büro verlassen. Erste schadhafte Software-Programme installieren sich. Der Cyberangriff nimmt langsam an Fahrt auf. Über Phishing werden vertrauliche Daten gestohlen. Über Ransomware und DDoS-Angriffe werden die IT-Strukturen des Unternehmens lahmgelegt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Was dann folgt, wird von betroffenen Unternehmen und deren Geschäftsleitern meist als die größte Herausforderung und Krise der Unternehmensgeschichte beschrieben. Mangels funktionierender IT-Strukturen kommt der Geschäftsbetrieb des Unternehmens häufig zum Erliegen. Während die IT-Abteilung unter Hochdruck gegen den Hackerangriff kämpft, versuchen die operativen Einheiten, den Geschäftsbetrieb unter widrigsten Umständen aufrecht zu erhalten. Kommunikation erfolgt vorübergehend nur noch über private Handys und E-Mail-Adressen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Ein geordneter Geschäftsbetrieb ist unter diesen Umständen meist nicht mehr möglich. Die Geschäftsleitung hat in dieser Zeit beinahe im Sekundentakt Entscheidungen mit weitreichenden Folgen zu treffen. Fristgerechte Meldungen gegenüber Datenschutzbehörden sind zu erledigen. Das Unternehmen steht in engem Austausch mit den Behörden, zum Beispiel dem Bundeskriminalamt. Externe Berater müssen kurzfristig beauftragt und koordiniert werden. An allen Stellen sind – meist sehr kurzfristig – Brandherde zu löschen. Sowohl Geschäftsleiter als auch Mitarbeiter agieren am Limit des Leistbaren.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Aufarbeitung des Cyberangriffs – eine Zerreißprobe</h3><p class="text-justify">Ist der Hackerangriff vorbei, beginnen die Aufräumarbeiten. Während der Angriff selbst meist nur wenige Stunden oder Tage dauert, benötigt die Wiederherstellung der IT-Systeme meist Wochen. Erste Ursachenanalysen erfolgen und Sicherheitslücken werden geschlossen. Die juristische Aufarbeitung des Cyberangriffes und dessen Folgen dauert hingegen meist Jahre. Sie wird aufgrund der finanziellen Belastung und wegen interner Schuldzuweisungen oftmals zur Zerreißprobe für das Unternehmen.</p><h3 class="text-justify">Die Suche nach Kompensation – Wer kommt für die Schäden auf?</h3><p class="text-justify">Mit dem Cyberangriff gehen meist erhebliche finanzielle Schäden in Form von Umsatzverlusten und Kosten für die Systemwiederherstellung sowie die Krisenberatung einher. Die Angriffe führen auch häufig zu Betriebsunterbrechungen, aus welchen nicht nur eigene Umsatzverluste, sondern regelmäßig auch hohe Schadenersatzforderungen von Kunden resultieren. Schäden im zweistelligen Millionenbetrag sind nicht selten, sondern eher der Regelfall.&nbsp;</p><p class="text-justify">Angesichts der hohen Schadenssummen steht für das geschädigte Unternehmen im Rahmen der Aufarbeitung vor allem die Kompensation der erlittenen Schäden im Vordergrund. Das Unternehmen beschäftigt sich intensiv mit der Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat. Nachdem die Täter in aller Regel nicht greifbar sind, wird der Schaden zunächst beim eigenen Cyberversicherer geltend gemacht – soweit überhaupt vorhanden. Häufig ist die Versicherungssumme der Cyberversicherung nicht ausreichend, sodass weitere Regressmöglichen gesucht werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Sicherheitslücken und Organisationsdefizite werden identifiziert. Innerhalb des Unternehmens stellt man sich die typischen Fragen: Wie konnte es zu dem Vorfall kommen? Wer ist hierfür verantwortlich? War die IT-Infrastruktur ausreichend? Gibt es Organisationsdefizite? Der Cyberversicherungsfall weitet sich plötzlich zu weiteren Haftungs- und Versicherungsfällen aus.&nbsp;</p><p class="text-justify">Verträge mit externen IT-Dienstleistern werden auf etwaige Pflichtverletzungen geprüft. Bei der Geschäftsleitung wird kritisch hinterfragt, ob das Unternehmen im Hinblick auf Cybersicherheit ordentlich organisiert und ausgestattet war. Der Cyberversicherungsfall ist plötzlich auch ein D&amp;O-Versicherungsfall. Ähnliche Fragen stellen sich auch die beteiligten Versicherer, wobei dort der Fokus der Prüfung vor allem auf der Einhaltung von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten und häufig gesondert vereinbarten IT-Sicherheitsmaßnahmen liegt.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Juristisches Tauziehen mit ungewissem Ausgang</h3><p class="text-justify">Ein juristisches Tauziehen sämtlicher Beteiligter beginnt. Das Unternehmen tritt in – oftmals sehr langwierige – Regulierungsgespräche mit den Versicherern ein. Gegenüber potenziellen Haftungsschuldnern werden – auch zur Sicherung etwaiger Regressansprüche nach Paragraf 86 Versicherungsvertragsgesetz – Schadenersatzansprüche geltend gemacht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Parallel hierzu hat das Unternehmen meist Schadenersatzforderungen von Kunden auf deren Berechtigung zu prüfen und sich hiergegen zu verteidigen. Das Unternehmen schlittert in Gerichtsverfahren mit häufig ungewissem Ausgang. Ursächlich ist hierfür unter anderem die bislang kaum existierende Rechtsprechung. Gerade das Zusammenspiel der verschiedenen Versicherungsarten und Regressgegner macht Cyberschäden in der Abwicklung sehr herausfordernd.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Fazit</h3><p class="text-justify">Cyberangriffe sind eine ernsthafte Bedrohung für Unternehmen jeder Größe. Sie können aufgrund der finanziellen Folgen und aufgrund interner Schuldzuweisung für das betroffene Unternehmen eine echte Bestandsprüfung darstellen, insbesondere, wenn das Unternehmen nicht über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Zu einer Verbesserung der Cybersicherheitsstandards innerhalb der EU soll die NIS2-Richtlinie beitragen. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Umsetzung dieser Richtlinie den gewünschten präventiven Effekt entfaltet und nicht nur zu einer verschärften Geschäftsleiterhaftung führt.</p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Florian Weichselgärtner</a></p><p class="text-justify"><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 04. November 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2024/11/04/cyberangriff-wer-kommt-fuer-den-schaden-auf/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red">Originalbeitrag</span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 14:21:00 +0100</pubDate>
                        <title>UPDATE: Die ersten Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) sind da!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-die-ersten-wirtschafts-identifikationsnummern-w-idnr-sind-da</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Wirtschafts-Identifikationsnummer, seit mehr als 20 Jahren steht sie im Gesetz, ab heute ist sie Realität.&nbsp;</p><p>Durch öffentliche Bekanntmachung des BZSt im Bundessteuerblatt wurde mit Wirkung zum 3. Dezember 2024 allen wirtschaftlich Tätigen, denen das BZSt bis zum 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt hat, diese USt-IdNr. mit dem zusätzlichen Unterscheidungsmerkmal „-00001“ als W-IdNr. zugewiesen.</p><p>Nach Abschluss der ersten Stufe der Vergabe der W-IdNr. ist davon auszugehen, dass die meisten deutschen Unternehmen und Gewerbetreibenden nun im Besitz einer W-IdNr. sind.</p><p>Zur Erinnerung: Die verbleibenden wirtschaftlich Tätigen (bisher nicht umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG) folgen in den nächsten Stufen. Die Vergabe der fortlaufenden Unterscheidungsmerkmale für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit soll ab März 2026 erfolgen. Details hierzu unseren Blogbeitrag vom 17.10.2024 <i>“</i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-der-wirtschafts-identifikationsnummer-erfordert-anpassung-der-kyc-prozesse-bei-kreditinstituten" target="_blank"><i>Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfordert Anpassung der KYC-Prozesse bei Kreditinstituten</i></a><i>”</i></p><p>Die Einführung der W-IdNr. hat Auswirkungen auf den KYC-Prozess bei Kreditinstituten, sodass entsprechende Anpassungen notwendig sind. Inzwischen sehen der Gesetzgeber und das BZSt Übergangsregelungen für die Verwendung der W-IdNr. vor:&nbsp;</p><ul><li>Das Jahressteuergesetz 2024 enthält eine Übergangsregelung wonach bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens der W-IdNr. weiterhin die Steuernummer zur Identifizierung des betroffenen wirtschaftlich Tätigen weiterhin ausreicht.</li><li>Gemäß der öffentlichen Bekanntmachung des BZSt zur Vergabe der W-IdNr. (BStBl I 2024 S. 1269) ist die Angabe der W-IdNr. durch den wirtschaftlich Tätigen bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich im Jahr 2026 erfolgt, optional. Dies gilt auch für einen Dritten, der zur Mitteilung steuerlicher Daten des wirtschaftlich Tätigen verpflichtet ist (mitteilungspflichtige Stelle).</li></ul><p>Trotz der Übergangsregelungen erscheint es empfehlenswert, die Anpassung der KYC- und Meldeprozesse nicht aufzuschieben und möglichst frühzeitig die Bereitschaft zur Erhebung und Aufzeichnung der W-IdNr. zu gewährleisten. Dadurch kann insbesondere Unternehmenskunden von Banken die Option eingeräumt werden, die W-IdNr. anstelle der nach dem Einkommen geltenden Steuer-Nr. mitzuteilen. Diese haben nach der Nichtbeanstandungsregelung des BZSt nämlich übergansweise ein Wahlrecht, ob sie der Bank nunmehr ihre W-IdNr. oder die bisherige Steuernummer für Zwecke der Einkommensteuer zur Verfügung stellen wollen. Gleichzeitig können Banken gemäß der Übergangsregelung im Jahressteuergesetz 2024 aber nur dann auf die Erhebung der W-IdNr. verzichten, wenn sie ihre Kunden während der Übergangsfrist weiterhin anhand der Steuernummer identifizieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/martin-seevers#tab3" target="_blank">Martin Seevers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/guido-storck" target="_blank">Guido Storck</a></p><p><span class="text-muted">Die Autoren sind Mitglieder des Bereichs Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht von ADVANT Beiten und spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor.</span></p><p><span class="text-muted">Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.</span></p><p><span class="text-muted">Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie damit zusammenhängende Compliance-Themen und die Durchführung interner Ermittlungen. Neben der Präventivberatung beraten und verteidigen wir in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten Unternehmen und Individualpersonen in steuer- und aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber Finanz- und Fachbehörden (z. B. BaFin, Bundesbank).</span></p><p><span class="text-muted">Alle Anwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Anti Fraud Officer qualifiziert und verfügen über umfangreiche Prozess- und Umsetzungserfahrung bei der Aktualisierung steuerlicher und geldwäscherechtlicher Pflichten in den KYC-Prozessen von Kreditinstituten.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 10:08:15 +0100</pubDate>
                        <title>JStG 2024 schließt Gesetzeslücke bei privaten Veräußerungsgeschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jstg-2024-schliesst-gesetzesluecke-bei-privaten-veraeusserungsgeschaeften</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2023 (IX R 13/22) beendet der Gesetzgeber die Umgehungsmöglichkeiten für die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne, die dieses Urteil geschaffen hatte. Zukünftig werden in § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht mehr nur die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften der Anschaffung und Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gleichgestellt. Vielmehr spricht die neue Vorschrift allgemein von Gesamthandsgemeinschaften.</p><p>Mit dem vorgenannten Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass der Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG darstelle und in der Folge auch kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft ausgelöst werden könne. Zudem stellt die Erbengemeinschaft keine Personengesellschaft dar, sodass der Erwerb sowie die Veräußerung auch nicht durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG erfasst war, wonach die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften der Anschaffung und Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist. In der Praxis bot sich daher an, anstelle des einzelnen Wirtschaftsguts den Miterbenanteil zu erwerben, sodass ein solcher Erwerb nicht als privates Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG galt und somit keine Steuer auslöste.&nbsp;</p><p>Auf Anraten des Finanzausschusses hat der Gesetzgeber nun beschlossen, diese Lücke zu schließen. In § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG wird nicht mehr nur die Personengesellschaft erwähnt, sondern auch die Gesamthandsgemeinschaft. Somit wird die Anschaffung oder Veräußerung eines Anteils einer Gesamthandsgemeinschaft der Anschaffung oder Veräußerung eines der Gesamthand zugehörigen Wirtschaftsguts gleichgestellt, mit der Folge, dass sich die Spekulationsfrist an dem Zeitpunkt des Erwerbs des Gesamthandanteils orientiert und die Veräußerung unter den Tatbestand des § 213 EStG fallen kann.</p><p>Mit dieser Neuerung schließt der Gesetzgeber eine in der Praxis gern genutzte Lücke der Umgehung der Spekulationsfrist und damit der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne. Relevant ist dies insbesondere für Erbengemeinschaften. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als weitere Gesamthandsgemeinschaft ist diese Neuerung weniger bedeutsam, da sie als Personengesellschaft von § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG bereits erfasst war.&nbsp;</p><p>Der neue § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt für all diejenigen Veräußerungsgeschäfte, deren Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a><br>Alexandra Wolter</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 10:03:02 +0100</pubDate>
                        <title>Mögliche Gestaltungen im Schenkungsteuerrecht durch überschießende Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moegliche-gestaltungen-im-schenkungsteuerrecht-durch-ueberschiessende-regelung-des-6-abs-5-satz-3-nr-4-estg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht (nachfolgend: "BVerfG") mit Beschluss vom 28. November 2023 (Az.: 2 BvL 8/13) §&nbsp;6 Abs. 5 S. 3 EStG für unvereinbar mit Artikel&nbsp;3 Abs. 1 GG hält, führt die Legislative im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 gezwungenermaßen eine Neuregelung ein. Ob der Gesetzgeber bei der Umsetzung bereits gesehen hat, dass, je nach Auslegung der Beteiligungsidentität, eine Erweiterung der Norm entsteht, ist fraglich. Mögliche Folge: Gestaltungsspielraum für die Schenkungsteuer.&nbsp;</p><p>§&nbsp;6 Abs. 5 EStG ermöglicht die Buchwertüberführung einzelner Wirtschaftsgüter oder Mitunternehmerschaften unter den dort genannten Voraussetzungen. Der I. und IV. Senat des BFH stritten schon länger darüber, ob eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften unter diese Norm fällt. Während der IV. Senat die Norm für verfassungskonform auslegbar hielt, ist der I. Senat der Ansicht, sie sei verfassungswidrig. Die Finanzverwaltung hat jedenfalls die Anwendbarkeit der Norm auf Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften bisher verneint. Infolge der konsequent richtigen Vorlage des I. Senats musste sich das BVerfG der Frage der Verfassungskonformität der Norm widmen und kam zu dem Entschluss, dass diese verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine rückwirkende Neuregelung für alle Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 zu treffen, was mit der Einführung des §&nbsp;6 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG umgesetzt werden soll.&nbsp;</p><p>Nun könnte der Gesetzgeber jedoch im Rahmen der Neuregelung über das eigentliche Ziel hinausgeschossen sein, da sowohl aus dem Beschluss des BVerfG, der Gesetzesbegründung als auch dem Wortlaut der neuen Norm nicht eindeutig hervorgeht, welche Anforderungen an das Merkmal der Beteiligungsidentität zu stellen sind.&nbsp;</p><p>Wahrscheinlich wollte der Gesetzgeber die Buchwertüberführung von dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Wirtschaftsgütern nur zwischen Schwesterpersonengesellschaften, bei denen sowohl die Personen als auch die Beteiligungshöhe identisch sind, ermöglichen. Schließlich hat der Fiskus derzeit ein hohes Interesse an der Erhaltung und Sicherung des Steueraufkommens. Aufgrund der nicht eindeutigen Regelung kann man allerdings durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass Beteiligungsidentität lediglich Personenidentität erfordert, sodass die Beteiligungshöhe für die Buchwertüberführung irrelevant wäre. Dies wurde bereits in der Vergangenheit in Fällen der §&nbsp;6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 – 3 EStG teilweise anerkannt. Schließlich wurde die Frage, welche Voraussetzungen an die Norm zu stellen sind, selbst von der Judikative uneinheitlich beantwortet (z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az. 14 K 2968/09 F; BFH, Urteil vom 30. März 2017, Az. IV R 11/15).&nbsp;</p><p>Für Personengesellschaften erweitert sich der Gestaltungsrahmen. Es muss nicht mehr der Umweg über §&nbsp;6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 und 3 EStG beschritten werden, den viele Mitunternehmer aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten auch in Anbetracht der sich widersprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gescheut haben dürften. Zu berücksichtigen bleibt in diesem Fall jedoch, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zukünftig zwar ertragsteuerlich neutral erfolgen kann, allerdings unter Umständen schenkungsteuerliche Konsequenzen mit sich trägt. So könnte die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens von einer Personengesellschaft in das Vermögen einer anderen Personengesellschaft bei personenidentischer Beteiligung mit unterschiedlichen Beteiligungshöhen als eine Schenkung unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG angesehen werden, soweit die wertmäßige Zuordnung der Mitunternehmeranteile voneinander abweicht.&nbsp;</p><p>Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Es nicht auszuschließen ist, dass der Buchwertansatz sich im Einzelfall zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann. Aus Vertrauensschutzgründen kann bei Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des §&nbsp;6&nbsp;Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:59:20 +0100</pubDate>
                        <title>Freigestellt und steuerfrei ins Ausland?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freigestellt-und-steuerfrei-ins-ausland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bisher bestand für im Ausland ansässige Arbeitnehmer während einer Freistellung und anschließenden Beendigung der beschränkt steuerpflichtigen Tätigkeit in Deutschland kein Besteuerungsrecht für der Bundesrepublik Deutschland, obwohl der Arbeitslohn im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in Deutschland gezahlt wurde. Dies ändert sich nun durch Einordnung dieser Fälle als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Hierzu wird auch §&nbsp;50d Abs. 15 EStG anknüpfend an die OECD-Musterkommentierung neu eingefügt.&nbsp;</p><p>Die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter Steuerpflicht setzt voraus, dass die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin Arbeitslohn erhält, wird dieser nicht für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit gewährt und unterliegt daher nicht der deutschen Besteuerung.&nbsp;</p><p>Durch die Ergänzung von §&nbsp;49 Abs. 1 Nr. 4 lit. f) EStG&nbsp;wird sichergestellt, dass Einkünfte von Arbeitnehmern, die in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, künftig der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn Deutschland ein Besteuerungsrecht im Falle einer Weiterbeschäftigung an diesen Einkünften zugestanden hätte. Dies soll die deutsche Besteuerung in solchen Fällen sicherstellen und eine vollständige Nichtbesteuerung vermeiden.&nbsp;</p><p>Mit der Neuregelung des §&nbsp;50d Abs. 15 EStG soll das deutsche Steuerrecht an die Sichtweise des OECD-Musterabkommens angepasst werden, um Verständigungsverfahren zu vermeiden und die Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerung zu verringern.&nbsp;</p><p>Wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 15 des OECD-Musterabkommens für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit übernimmt, sieht Tz. 2.6 des OECD-Kommentars vor, dass der Arbeitslohn eines freigestellten Arbeitnehmers in dem Staat besteuert wird, in dem die Tätigkeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre. Nach bisheriger deutscher Sichtweise wird dieser Lohn jedoch im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird. Dies führt zu Konflikten mit anderen Staaten und zur Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerung.&nbsp;</p><p>Anwendung findet die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2024.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:56:24 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerfreie Einlagenrückgewähr? Her damit! Aber wann, wie und an wen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerfreie-einlagenrueckgewaehr-her-damit-aber-wann-wie-und-an-wen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Auswirkungen von Umwandlungsvorgängen und mittelbaren Organschaften auf das steuerliche Einlagenkonto nach §&nbsp;27 KStG werden durch Art. 6 Nr. 4 JStG 2024 angepasst. Zukünftig ist nach Umwandlungsvorgängen auf neue Körperschaften im Anfangsjahr keine Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos mehr möglich. Für mittelbare Organschaften, vor allem also im Konzernverbund, werden Mehr- und Minderabführungen anteilig im Einlagenkonto der Zwischengesellschaft berücksichtigt.&nbsp;</p><p>Die Ambivalenz des steuerlichen Einlagenkontos bei Kapitalgesellschaften ist nicht zu unterschätzen und spielt immer wieder eine Rolle in Steuerverfahren und bei der Unternehmensstrukturierung. Als außersteuerlich wenig beachtete "steuerbilanzielle Rechengröße", kann §&nbsp;27 KStG erhebliche Auswirkungen auf Entnahmemöglichkeiten und Vermögenszuordnungen entfalten.&nbsp;</p><p>Für Umwandlungen galt bisher, dass bei neu entstandenen Kapitalgesellschaften der Endbestand beim übertragenden Rechtsträger dem Anfangsbestand beim übernehmenden Rechtsträger entsprach.&nbsp;</p><p>In allen Umwandlungsfällen ist nach §&nbsp;27 Abs. 2 S. 3 KStG&nbsp;keine Anfangsfeststellung des steuerlichen Einlagekontos mehr nötig, auch wenn eine neue Körperschaft entsteht. Der übergehende Einlagenkontenbestand wird als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs behandelt und steht im ersten Wirtschaftsjahr der neuen Körperschaft nicht zur Verfügung. Zudem wird der bisherige §&nbsp;27 Abs. 2 S. 5 KStG gestrichen, da die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nun elektronisch übermittelt wird. In Härtefällen ist eine eigenhändige Unterschrift weiterhin erforderlich.&nbsp;</p><p>Für mehrstufige Organschaften wird klarstellend geregelt, an wen eine Einlagenrückgewähr in welcher Höhe bei organschaftlich veranlassten Mehr- oder Minderabführungen erfolgen darf.&nbsp;</p><p>Bei mittelbarer Organschaft müssen Erhöhungen und Minderungen des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft zukünftig nach §&nbsp;27 Abs. 6 S. 3 KStG auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachvollzogen werden. Dies bedeutet eine Aufteilung von Entnahmemöglichkeiten, vor allem im Konzern. Entsprechend sollten Steuerfunktionen und Controller im Blick behalten, dass die Steuerbilanz den ausschüttbaren Gewinn beeinflusst und Kettensachverhalte eine saubere Erfassung und Zuordnung erforderlich machen.&nbsp;</p><p>Ob geplante Ausschüttung, Transformationsphase oder Konzernrechnungslegung; der Umgang mit dem steuerlichen Einlagenkonto sollte immer mitbedacht werden.&nbsp;</p><p>§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist erstmals für den VZ 2024 anzuwenden. § 27 Abs. 6 Satz 3 KStG gilt entsprechend dem zeitlichen Übergang auf die Einlagelösung für alle Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:53:48 +0100</pubDate>
                        <title>Einschränkung von Gestaltungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einschraenkung-von-gestaltungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Anpassung des §&nbsp;22 Abs. 2 S. 5 UmwStG soll verdeutlichen, dass eine vorzeitige Beendigung der siebenjährigen Sperrfrist für eingebrachte Anteile nur dann erfolgt, wenn der Einbringende die erhaltenen Anteile unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert. Damit stellt sich der Gesetzgeber der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur entgegen und begründet diese "Klarstellung" mit Verweis auf Systematik und Telos der Vorschrift. Somit schiebt er etwa dem sog. Doppel-Holding-Modell, das auf einer, sich nahe am Wortlaut orientierenden Auslegung fußte, einen Riegel vor. Denn eine bei diesem Modell vorgesehene Loslösung von der Sperrfrist der eingebrachten Anteile durch Weitereinbringung der erhaltenen Anteile zum Buchwert soll nun nicht mehr möglich sein.</p><p>Ähnlich steht es um das sog. gewerbesteuerliche Doppelstock-Modell. Ziel dieser Gestaltung war die Umgehung der Missbrauchsregelung des §&nbsp;18 Abs. 3 UmwStG, die eine Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungs- und Aufgabegewinne enthält. Diese kommt dann zur Anwendung, wenn binnen fünf Jahren nach Vermögensübergang oder Formwechsel auf Personengesellschaften oder auf eine natürliche Person, der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird. Unabhängig von der persönlichen Gewerbesteuerpflicht, unterliegt dann der hierdurch entstehende Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer. Mit dem genannten Gestaltungsmodell umging man diese Regelung, indem man nur mittelbar gehaltene Anteile veräußerte. Mit dem nun geänderten §&nbsp;18 Abs. 3 UmwStG sollen daher auch Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von mittelbar gehaltenen Anteilen der Gewerbesteuer unterliegen, soweit diese auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaf entfallen. Hier ist insbesondere auf die Anwendungsregel des §&nbsp;27 Abs. 22 UmwStG zu achten – die Änderung tritt bereits nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs und damit wohl bereits rückwirkend ab 18. Mai 2024 ein.</p><h3>Keine negativen Anschaffungskosten (mehr)</h3><p>Mit dem neuen §&nbsp;20 Abs. 2 S. 5 UmwStG wird auf Rechtsprechung des BFH reagiert und klargestellt, dass (weiterhin) keine negativen Anschaffungskosten bei Umwandlungen entstehen können. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 7. März 2018, I R 12/16, festgestellt, dass Entnahmen im umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitraum zu negativen Anschaffungskosten führen können, da die Wertansätze zum steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich seien.</p><p>Der Gesetzgeber hingegen wollte und will negative Anschaffungskosten verhindern. Daher müssten im Rückwirkungszeitraum erfolgte Entnahmen und Einlagen bei der Ermittlung des Werts des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen seien. Durch Entnahmen entstehende etwaige negative Anschaffungskosten müssten daher unter Aufdeckung stiller Reserven durch Aufstockung neutralisiert werden. Erstmals anzuwenden ist diese klarstellende Regelung auf Einbringungen, in denen nach dem 31. Dezember 2023 der Umwandlungsbeschluss erfolgt oder der Einbringungsvertrag geschlossen worden ist. Zudem gilt sie ebenso bei der Bestimmung der Höhe des Werts für die Würdigung von sonstigen Gegenleistungen gem. §§&nbsp;20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und S. 4 UmwStG. Damit ist in Zukunft Vorsicht geboten bei Entnahmen im Rückwirkungszeitraum. Zugleich können sich andererseits Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Denn somit können Umwandlungen auch auf einen Zeitpunkt rückbezogen werden, in dem etwa ein negatives Kapitalkonto vorhanden war und daher eine (teilweise) Aufdeckung stiller Reserven drohte. Letzteres sollte nun durch "nachträgliche" Einlagen im Rückwirkungszeitraum verhindert werden können.</p><h3>Einbringungsgeborene Anteile</h3><p>Vereinfachen will der Gesetzgeber die Anwendungsregelung zu sog. einbringungsgeborenen Anteilen, deren Besteuerung sich ab 1. Januar 2025 nicht mehr nach §&nbsp;27 Abs. 3 UmwStG i.V.m. §&nbsp;21 UmwStG in der Fassung bis 12. Dezember 2006 (vor SEStEG) richtet. Vielmehr fallen diese nunmehr in den Anwendungsbereich des ebenso geänderten §&nbsp;17 Abs. 6 EStG. Mit §&nbsp;17 Abs. 6 EStG sollen alle auf Einbringungen beruhenden Anteile im Privatvermögen steuerlich gleichbehandelt werden, unabhängig davon, ob sie nach altem oder neuem Recht entstanden sind.&nbsp;</p><p>Zu Anteilen in Privatvermögen gibt es außerdem eine Änderung in §&nbsp;5 Abs. 2 UmwStG: Dieser wird um Anteile im Sinne des §&nbsp;20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ergänzt. Auch diese gelten nunmehr bei Ermittlung des sog. Übernahmegewinns als zu Anschaffungskosten eingelegt. Im Ergebnis gelten damit bei Anwendung des §&nbsp;5 Abs. 2 UmwStG sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers als eingelegt.</p><h3>Abgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz</h3><p>Zu guter Letzt wird durch das JStG 2024 eine Abgabefrist für eine §&nbsp;5b EStG entsprechende elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz ("E-Bilanz") bei Umwandlungen eingeführt, die sich an den Regelungen des §&nbsp;149 AO orientiert. Betroffen sind davon neben Verschmelzungen auf und Formwechsel in eine Personengesellschaft über die Verweisungen in §&nbsp;9 S. 1 und §&nbsp;16 S. 1 UmwStG auch Formwechsel in Kapitalgesellschaften und Spaltungen auf Personengesellschaften sowie aufgrund gleichzeitig eingeführten Verweises in §&nbsp;11 Abs. 3 UmwStG auch für Verschmelzungen auf andere Körperschaften. Anzuwenden ist diese Frist auf Umwandlungen, deren Anmeldung zur Eintragung nach dem Tag der Verkündung des JStG 2024 erfolgt ist. In der Gesetzesbegründung erging zudem der Hinweis, dass das Verstreichenlassen dieser Frist keinen Verzicht auf den Antrag auf einen Buchwert- oder Zwischenwertansatz gem. §&nbsp;3 Abs. 2 UmwStG darstelle. Die Änderungen dienen der Rechtssicherheit und entsprechen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung.&nbsp;</p><p>Statt dem von der Bundesregierung zunächst beabsichtigten Wechsel zum neuen Regelfall der Buchwertfortführung bei Verschmelzungen auf Körperschaften, wird §&nbsp;13 Abs. 2 UmwStG lediglich um eine Abgabefrist für den Antrag auf Buchwertfortführung ergänzt. Der Antrag soll entsprechend der Regelung in §&nbsp;21 Abs. 2 S. 4 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung der übernehmenden Körperschaft gestellt werden.</p><p>Insgesamt dreht der Gesetzgeber an vielen kleineren und größeren Stellschrauben im Umwandlungssteuergesetz, die aber durchaus Stolpersteine bei der nächsten Umwandlung darstellen können. Weitere Auswirkungen auf Umwandlungen hat das JStG 2024 zudem insbesondere im Hinblick auf die Änderungen des §&nbsp;4g Abs. 1 S. 4 EStG sowie des §&nbsp;27 Abs. 2 S. 3 KStG (siehe Artikel im Newsletter zu § 4g EStG und § 27 KStG).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/heiko-wunderlich" target="_blank">Heiko Wunderlich</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/fabian-buker" target="_blank">Fabian Buker</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:51:32 +0100</pubDate>
                        <title>Ausgleichposten nun auch in Umwandlungsfällen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausgleichposten-nun-auch-in-umwandlungsfaellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber reagiert auf Kritik und sieht eine Änderung des §&nbsp;4g Absatz 1 Satz 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 vor, wonach nunmehr die Bildung von Ausgleichsposten ebenfalls in Umwandlungsfällen ermöglicht wird.</p><p>Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur Verletzung der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Falle einer Entstrickungsbesteuerung (Besteuerung der stillen Reserven bei Beschränkung oder Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts) hat der Gesetzgeber mit §&nbsp;4 g EStG, der die Bildung eines Ausgleichspostens bei einer Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG vorsieht, eine Regelung eingefügt, die eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine Betriebsstätte im EU-Ausland verhindern soll. Danach kann der Steuerpflichtige einen über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösenden Ausgleichsposten bilden, der höhenmäßig dem Entstrickungsgewinn, das heißt dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert, entspricht. Er verkörpert daher die stillen Reserven des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entstrickung.</p><p>Bisher blieben die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes von §&nbsp;4g EStG unberührt. Begründet wurde dies damit, dass das Umwandlungssteuergesetz eigene Entstrickungsregeln enthält. Durch die Neufassung sind die Regelungen des Ausgleichspostens fortan jedoch entsprechend anzuwenden, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.</p><p>Die alte Fassung stieß in Literatur und Rechtsprechung vor allem auf Kritik, weil §&nbsp;4g EStG und das UmwStG in vergleichbaren Situationen unterschiedliche Regelungen vorsahen. Die Nicht-Anwendbarkeit von § 4g EStG in Umwandlungsfällen bot daher potenzielle Steuergestaltungsmöglichkeiten, die ausschließlich der Umgehung dienten. Durch die neue Regelung soll eine Gleichbehandlung für Umstrukturierungen gewährleistet werden. Sie stellt einen Schritt zur Harmonisierung und Klarstellung der steuerrechtlichen Vorschriften bei Umstrukturierungen dar.</p><p>Die Änderung des §&nbsp;4g Absatz 1 Satz 4 EStG gilt aufgrund der Änderung des §&nbsp;52 Absatz 8a EStG in allen offenen Fällen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:34:19 +0100</pubDate>
                        <title>Die Besteuerung passiver ausländischer Betriebsstätteneinkünfte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-besteuerung-passiver-auslaendischer-betriebsstaetteneinkuenfte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Jahressteuergesetz 2024 enthält auch Änderungen des Gewerbesteuergesetzes (nachfolgend: "GewStG"). In §&nbsp;7 GewStG werden die Sätze 8 und 9 durch einen neuen Satz 8 ersetzt. Die Änderungen hat dabei primär eine klarstellende Funktion.</p><p>Ursprünglich wurde §&nbsp;7 Satz 8 GewStG am 20. Dezember 2016 eingeführt und fingiert, dass Einkünfte im Sinne des §&nbsp;20 Absatz 2 Satz 1 AStG in einer inländischen Betriebsstätte erzielt werden. Nach §&nbsp;7 Satz 8 zweiter Halbsatz GewStG galt dies auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder dieses die Steueranrechnung oder die Anrechnungsmethode anordnet. Als Folgeänderung wurde in §&nbsp;9 Nummer 2 Satz 2 GewStG normiert, dass eine Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile einer in- oder ausländischen Mitunternehmerschaft nach §&nbsp;9 Nummer 2 Satz 1 GewStG nicht erfolgt, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des §&nbsp;7 Satz 8 GewStG enthalten sind.</p><p>Mit der Neufassung wird klargestellt, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht. Unabhängig von der Überlegung, die Gewerbesteuerpflicht auf den Hinzurechnungsbetrag gänzlich abzuschaffen, soll die vorgesehene Klarstellung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Der klarstellende Charakter ergibt sich darüber hinaus aus der Gesetzesbegründung des §&nbsp;9 Nummer 2 Satz 2 GewStG, nach der eine Kürzung verhindert werden soll, "soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des §&nbsp;7 Satz 8 GewStG enthalten sind " (BT-Drs. 19/28652, S. 45). Daraus wird deutlich, dass eine Beschränkung des §&nbsp;7 Satz 8 GewStG aufgrund einer abkommensrechtlichen Würdigung weder den Gesetzesmaterialien noch dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen ist.</p><p>§&nbsp;7 S. 8 GewStG in der neuen Fassung ist auf alle offenen Fälle ab dem Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus Linnartz</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:31:54 +0100</pubDate>
                        <title>Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern - Konzernklausel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vermoegensbeteiligungen-von-arbeitnehmern-konzernklausel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Um Mitarbeiterbeteiligung bei Startups, Kleinstunternehmen, sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern und insoweit die sog. "dry income" Problematik abzufedern, hatte der Gesetzgeber den § 19a EStG zum 1. Juli 2021 eingeführt.&nbsp;</p><p>Dieser ermöglicht unter bestimmten Bedingungen einen Besteuerungsaufschub bei der Gewährung von Vermögensbeteiligungen des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers. Nach Anpassung des § 19a EStG im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2024 soll dieser nun durch das Jahressteuergesetz 2024 erneut geändert werden. Bisher war es lediglich möglich vom Besteuerungsaufschub zu profitieren, wenn der Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers selbst erhielt. Diese Einschränkung stand in vielen Fällen der Anwendbarkeit der Vorschrift in der Praxis entgegen, da häufig die Vermögensbeteiligungen an einer anderen Konzerngesellschaft gewährt werden sollten. Gerade die Konstellation, dass der Arbeitnehmer bei einer Tochtergesellschaft angestellt war und die Vermögensbeteiligung an der Muttergesellschaft erhalten sollte, führte in der Praxis häufig dazu, dass von der Vorschrift kein Gebrauch gemacht werden konnte. Dieses Problem soll nun durch die Erweiterung des Begriffs des "Unternehmens des Arbeitgebers" behoben werden.&nbsp;</p><p>So fallen hierunter rückwirkend ab VZ 2024 auch Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG. Die Erweiterung gilt allerdings nur, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines der Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Änderungen der Vorschrift in der Praxis angenommen werden. Im Grundsatz ist die Einbeziehung der Konzerngesellschaften eine begrüßenswerte Entwicklung.&nbsp;</p><p>Die Anwendung der Begrenzung des § 19a Abs. 3 EStG auf alle Konzerngesellschaften dürfte allerdings wiederum in vielen Fällen die Anwendung verhindern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-bauer" target="_blank">Simon Bauer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:28:49 +0100</pubDate>
                        <title>Gesonderte Feststellung und Wahlrechtszwang nun auch bei Restschuldbefreiung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesonderte-feststellung-und-wahlrechtszwang-nun-auch-bei-restschuldbefreiung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch § 3a EStG bleibt vor dem Jahressteuergesetz 2024 nicht verschont. Die Änderungen sind gering, aber nicht zu vernachlässigen. Betroffen sind die Regelungen zur Restschuldbefreiung. Die Änderungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die Inhalte zu den Sanierungserträgen von Mitunternehmerschaften und Restschuldbefreiungen natürlicher Personen weitestgehend aufeinander abstimmen und einheitlich gestalten möchte.&nbsp;</p><p>Bisher schreibt § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG vor, den Betrag des Sanierungsertrages sowie der Kürzungen gem. § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG nur bei Mitunternehmerschaften gesondert festzulegen. Durch Erweiterung des Verweises auf Absatz 5 gilt die gesonderte Feststellung auch für Restschuldbefreiungen.&nbsp;</p><p>Ebenfalls wird § 3a Abs. 5 Satz 2 EStG geändert. Dieser soll zukünftig nicht mehr nur auf Abs. 3 verweisen, sondern ebenfalls auf Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3a. Dies hat zur Folge, dass die steuerlichen Wahlrechte, die bereits bei Sanierungserträgen zwingend gewinnmindernd auszuüben sind, vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 EStG, auch im Rahmen von Restschuldbefreiungen so angewandt werden müssen, dass sie zu einer Minderung des Gewinns führen. Durch die ausdrückliche entsprechende Geltung von Absatz 3a werden bei Restschuldbefreiungen nunmehr auch die Verlustvorträge und steuerlichen Kürzungsbeiträge des Ehegatten gewinnmindernd einbezogen, sofern Ehegatten gemeinsam veranlagt werden.</p><p>Mit diesen Änderungen beschränkt der Gesetzgeber die Steuerbefreiungen für Restschuldbefreiungen. Da die steuerlichen Wahlrechte nun auch für ebendiese gewinnmindernd auszuüben sind, ist die Anordnung der gesonderten Feststellung notwendige Folge, um Klarheit und Transparenz weiterhin zu gewährleisten. Die Ausdehnung des Wahlrechtszwangs auf Fälle der Restschuldbefreiung neben den Sanierungserträgen ist sachgerecht, da auch in diesen Konstellationen die Gefahr ungerechtfertigter doppelter Steuerbegünstigungen besteht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:25:52 +0100</pubDate>
                        <title>Einführung des Leistungsempfängerortsprinzips für das Streaming von Veranstaltungen im B2C- und B2B-Bereich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-des-leistungsempfaengerortsprinzips-fuer-das-streaming-von-veranstaltungen-im-b2c-und-b2b-bereich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die zunehmende Bedeutung digitaler Dienstleistungen macht auch vor dem Umsatzsteuerrecht nicht halt. Erforderlich wurde daher eine am EU-Recht orientierte Regelung der Leistungsortbestimmung für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden. Die Anpassung der Leistungsortbestimmung zielt darauf ab, den Leistungsort an den Wohnsitz des Konsumenten anzupassen.&nbsp;</p><p>Die Änderung betrifft zum einen Leistungen an nicht-unternehmerische Leistungsempfänger. Diese Leistungen sollen gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG künftig am Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers und nicht mehr am Ort, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden, besteuert werden.&nbsp;</p><p>Neu aufgenommen wurde zudem eine Ergänzung in Satz 2 des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für die Einräumung von Eintrittsberechtigungen an Unternehmer für deren Unternehmen. Nach der Neuregelung soll nun als Leistungsort der Ort gelten, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG), wenn die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht. Mangels gesonderter Regelung für virtuelle Veranstaltungen war hier bisher der Veranstaltungsort maßgeblich.</p><p>Die Ortsbestimmung ist ab 1. Januar 2025 gültig.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gamze-dogan" target="_blank">Gamze Dogan</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:19:44 +0100</pubDate>
                        <title>Besteuerung von Bildungseinrichtungen im Jahressteuergesetz 2024: Anwendungsbereiche erweitert und Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besteuerung-von-bildungseinrichtungen-im-jahressteuergesetz-2024-anwendungsbereiche-erweitert-und-bescheinigungsverfahren-bleibt-erhalten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach mehreren Anläufen in früheren Gesetzesentwürfen und nachdem Deutschland im Februar von der EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gerügt worden ist, setzt der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 zumindest die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 132 Abs. 1 lit. i) und j) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in § 4 Nr. 21 UStG um. Die Befreiung öffentlich-rechtlicher und gemeinnütziger Bildungseinrichtungen ohne Gewinnstreben aus § 4 Nr. 22 UStG bleibt unverändert erhalten. Die im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene umfassende „Reform“ der Befreiung der Bildungsleistungen bleibt damit aus.&nbsp;</p><p>Kritisiert wurden zuvor insbesondere der enge Wortlaut der deutschen Vorschrift im Hinblick auf die begünstigten Leistungen und die Leistenden, der eine unionsrechtskonforme Auslegung erschwert. Zukünftig gilt die Umsatzsteuerbefreiung daher für Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Aufgaben, welche mit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Aufgaben betraut sind. Dass Allgemein- bzw. Berufsbildung auch Anbieter einschließt, die Ausbildungen, Fortbildungen oder berufliche Umschulungen erbringen, wie es auch das Unionsrecht versteht, wird durch eine entsprechende Erwähnung im neu gefassten Wortlaut ebenfalls deutlich. Anders als im ursprünglichen Gesetzesentwurf sollen auch solche Fortbildungen umsatzsteuerfrei sein, mit denen eine Gewinnerzielungsabsicht angestrebt wird.&nbsp;</p><p>Teilweise wurde verlangt, dass auch die Weiterbildung ausdrücklich erwähnt werden soll, da diese nicht zwangsläufig von den anderen Begriffen umfasst ist. Hierzu hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen.&nbsp;</p><p>Abstand genommen wurde auch von der ausdrücklichen Aufnahme einer Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen und sonstigen Leistungen, die eng mit den begünstigten Leistungen verbunden sind. So ist es im Unionsrecht niedergeschrieben und war anfänglich auch im Gesetzesentwurf vorgesehen. Dass deswegen ein wichtiger Kreis nicht berücksichtigt wird, sei nicht zu befürchten, da in § 4 Nummer 14 lit. b) oder Nummer 23 UStG bereits eng verbundene Dienstleistungen erfasst werden.&nbsp;</p><p>Neu aufgenommen wird in § 4 Nummer 21 lit. c) UStG der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht. Bisher waren selbstständige Lehrer nur insoweit steuerfrei tätig, als dass sie die Unterrichtsleistungen an bestimmten Einrichtungen erbringen, vgl. § 4 Nummer 21 lit. b UStG. Durch die neue Regelung ist die Art der Leistung entscheidend (Schul- und Hochschulunterricht) und nicht allein die Einrichtung. Unter Privatlehrer ist eine natürliche Person zu verstehen, die in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Unterrichtsleistungen erbringt. Werden mehrerer Personen gleichzeitig unterrichtet, ist dies kein Ausschlusskriterium.&nbsp;</p><p>Überraschend ist, dass sich der Gesetzgeber in den letzten Zügen des Gesetzgebungsverfahrens doch für eine Beibehaltung des Bescheinigungsverfahren aus § 4 Nummer 21 lit. a) sublit. bb) UStG entschied. Nachdem mit dem ursprünglichen Entwurf dieses Verfahren gänzlich abgeschafft werden sollte, wurde sich nach Anhörung des Finanzausschusses für dieses Verfahren ausgesprochen. Das Bescheinigungsverfahren wird in der Praxis schon lange kritisiert und seine Abschaffung wurde ursprünglich mit Bürokratieabbau, Kostensenkung und mehr Rechtssicherheit durch den Wegfall des "geteilten" Rechtsweges aus Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit begründet. Mit der Abschaffung erhofften sich viele zudem ein "Wahlrecht" hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung bzw. -pflicht und damit die Ausübung der Vorsteuerabzugsberechtigung. Dass nun, wie bisher, die Anbieter nachträglich und rückwirkend von der Umsatzsteuer befreit werden können (die Bescheinigung kann von den Finanzbehörden auch von Amts wegen beantragt werden) und damit zum Vorsteuerabzug nicht mehr berechtigt sind, wird kritisch betrachtet und könnte mit einem Antragserfordernis des Unternehmers gelöst werden.&nbsp;</p><p>Insgesamt sind die Änderungen zu befürworten, wenn sie auch kleiner ausfallen als ursprünglich geplant. Dem Ziel der Unionsrechtskonformität kommt der Gesetzgeber im Wesentlichen nach, da die größten Auslegungsprobleme beseitigt werden. Die Beibehaltung des Bescheinigungsverfahren hat Vor- und Nachteile. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung würde jedoch den Interessen aller gerecht werden. Bildungseinrichtungen, die ihre Befreiung bisher mit einer Bescheinigung nachgewiesen haben, sollten sich frühzeitig nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens um eine neue Bescheinigung bemühen. Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereiches ist nicht zu befürchten, dass Anbieter eine Bescheinigung über eine entsprechende Befreiung nicht mehr erhalten werden. Aus der Verwaltung gibt es indes Stimmen, die dafür plädieren, dass Bescheinigungen nach alter Gesetzesfassung über den 31. Dezember 2024 hinaus weiterhin Gültigkeit besitzen. Dies vor dem Hintergrund des erweiterten Anwendungsbereichs der Vorschrift und dem kurzfristig nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufkommen, den neue Anträge zum Jahreswechsel bedeuten würden.</p><p>Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2025.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a><br>Alexandra Wolter</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:11:13 +0100</pubDate>
                        <title>Europäisierung der Kleinunternehmerregelung und Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenzen im Jahressteuergesetz 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisierung-der-kleinunternehmerregelung-und-anhebung-der-massgeblichen-umsatzgrenzen-im-jahressteuergesetz-2024</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Anwendung der nationalen Kleinunternehmerregelung (KU-Regelung) war bisher auf in Deutschland ausgeführte Umsätze von in Deutschland ansässigen Unternehmern beschränkt. Zum 1. Januar 2025 wird die Möglichkeit des Kleinunternehmers Leistungen ohne Umsatzsteueraufschlag zu erbringen, auf grenzüberschreitende Leistungen zwischen EU-Mitgliedstaaten erweitert. Die Teilnahme an dieser EU-KU-Regelung muss beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch beantragt werden. Es wird dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) erteilt. Mit der Teilnahme an der EU-KU-Regelung ist für den Unternehmer insbesondere die Pflicht zur quartalsweisen Abgabe von Umsatzmeldungen verbunden. Detaillierte Informationen zur EU-KU-Regelung finden sich auch auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.</p><p>Neu ist auch, dass die KU-Regelung nicht mehr wie bisher regelt, dass "die Steuer nicht erhoben wird". Vielmehr stellt die Regelung nunmehr eine Steuerbefreiungsvorschrift dar und fügt sich somit in das System der Umsatzsteuer ein. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorschriften, die auch im Übrigen für umsatzsteuerrelevante Umsätze gelten grundsätzlich anwendbar sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt selbstverständlich ausgeschlossen.</p><p>Wie bisher gibt es eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der KU-Regelung, die für alle Kleinunternehmer gilt: der Gesamtumsatz. Der jährliche Gesamtumsatz des Unternehmers darf nach aktueller Rechtslage im vorangegangenen Jahr nicht mehr als EUR 22.000 betragen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als EUR 50.000 betragen. Ab dem 1. Januar 2025 werden die untere Grenze des Gesamtumsatzes auf EUR 25.000 und die obere Grenze auf EUR 100.000 erhöht.&nbsp;Neu ab 1. Januar ist, dass es über die Einhaltung der oberen Grenze keiner Schätzung des Gesamtumsatzes zu Jahresbeginn mehr bedarf. Zukünftig gilt: Beträgt der Gesamtumsatz des vergangenen Jahres (Jahr 01) nicht mehr als EUR 25.000 ist die KU-Regelung anwendbar. Überschreitet der Unternehmer anschließend im laufenden Jahr (Jahr 02) die Grenze von EUR 100.000, ist die Steuerbefreiung nach § 19 UStG für alle zukünftigen Umsätze inklusive dem die Grenze überschreitenden Umsatz ausgeschlossen. Die bis dahin getätigten Umsätze bleiben steuerfrei.</p><p>&nbsp;Ab 1. Januar 2025 ebenfalls neu ist, dass der Gesamtumsatz nicht wie bisher mit den Bruttowerten anzusetzen ist, sondern die Nettobeträge maßgeblich sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Theresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 02 Dec 2024 12:13:44 +0100</pubDate>
                        <title>BMWK überarbeitet Fernwärmeverordnung – die wichtigsten Änderungen im Überblick</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bmwk-ueberarbeitet-fernwaermeverordnung-die-wichtigsten-aenderungen-im-ueberblick</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das BMWK hat einen überarbeiteten Entwurf zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und zur Aufhebung der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) am 28.11.2024 veröffentlicht. Das BMWK hat den Entwurf in die Verbändeanhörung gegeben und plant die Kabinettsbefassung für den 18. Dezember.</p><p>Was fällt auf? Dieser Entwurf dreht vieles aus dem Entwurf vom 25. Juli 2024 (sog. Sommerentwurf - siehe letzter <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lang-erwarteter-referentenentwurf-der-avbfernwaermev-liegt-vor-wesentliche-inhalte" target="_blank">Blogbeitrag</a>) wieder zurück:</p><h3><span>I. &nbsp; § 3 AVBFernwärmeV: wenig(er) ausdifferenziertes Anpassungsrecht &nbsp;</span></h3><ol><li><span>Der Kunde kann nun wieder wie bisher nach § 3 Abs. 1 AVBFFV-E eine Anpassung der Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit ohne Nachweis vornehmen, solange sich die Leistung nicht mehr als 50% reduziert (einmal jährlich). Neu ist die Aufnahme einer Bagatellgrenze (weniger als 5 % der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung).</span></li><li><span>Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, bei der eine Reduktion um mehr als 50% erfolgt, oder eine Kündigung mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern der Wärmebedarf vollständig durch eine andere Wärmeversorgung in Erfüllung der Anforderungen aus § 71 Abs. 1 GEG ersetzt wird. Neu ist also die Anpassung an das GEG. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 GEG. Allerdings regelt Abs. 3, dass das Recht nach Abs. 2 nicht besteht, wenn es die erstmalige Versorgung eines Gebäudes betrifft, die den Anforderungen aus § 71 GEG entspricht, oder im Falle des erstmaligen Anschlusses an ein Gebäudenetz oder Kleinstnetz (aber der Kunde hat dann das Recht nach Abs. 1).</span></li></ol><h3><span>II. &nbsp;§ 24 AVBFernwärmeV: Anpassungen für Preisänderungsklauseln (PÄK)</span></h3><ol><li><span>Wie bisher – in Kontinuität zur höchstrichterlichen Rechtsprechung - sollen Preisanpassungen einerseits die Kostenentwicklungen bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme, als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen, (mithilfe des Wärmepreisindexes) berücksichtigen. Nun lautet es, dass das Kostenelement und das Marktelement „zu gleichen Teilen gewichtet werden“ sollen (so auch das Muster einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in der Anlage zu § 24 Abs. 4 AVBFFV-E). Dabei können die Fernwärmeversorgungsunternehmen (FWU) auch wie bisher auf die tatsächliche Kostenentwicklung abstellen (anstelle der Indizes, also alternativ, da z.B. für Geothermie und Abwärme keine öffentlich zugänglichen Indizes zur Verfügung stehen).</span></li><li><span>Die Preisänderungsklausel muss eine Berechnungsformel zur rechnerischen Ermittlung der Preisänderung enthalten.</span></li><li><span>Verlängerung der Kündigungsfristen in Abs. 3 und 4 auf drei Monate statt vier Wochen (nach § 25a Nr. 4 AVBFFV-E muss das FWU dem Kunden auch den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist zur Verfügung stellen).</span></li><li><span>Der im Sommerentwurf enthaltene § 24a zur Anpassung von Preisänderungsklauseln bei Energieträgerwechsel oder Änderung der Beschaffungsstruktur ist nicht mehr enthalten.</span></li><li><span>Übergangsvorschrift in § 36 Abs. 2 AVBFFV-E, wonach Rückzahlungsansprüche, Einwendungen oder Einreden von Kunden auf einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 oder 2 AVBFFV-E gestützt werden, sollen ausgeschlossen sein, wenn das FWU in Textform darlegt, dass die PÄK dem bisherigen § 24 Abs. 4 AVBFerwärmeV entsprach und die PÄK nach dem neuen § 4 Abs. 2 AVBFFV-E (es handelt sich aber nicht um ein materielles Anpassungsrecht) rasch geändert wird. &nbsp;&nbsp;</span></li></ol><h3><span>III. § 32 AVBFernwärmeV: Maximallaufzeit nicht mehr so verbraucherfreundlich</span></h3><ol><li><span>Während der Sommerentwurf noch vorsah, dass die Erstlaufzeit von zehn Jahren nur für neue Anschlüsse oder investitionsschwere Erhöhungen von Wärmeleistungen gelten sollte, ist nun wieder die generelle Erstlaufzeit von zehn Jahren vorgesehen.</span></li><li><span>Die Kündigungsfrist wird weiterhin von neun Monaten auf sechs Monate herabgesetzt. &nbsp;</span></li><li><span>Gegenüber Verbrauchern soll eine stillschweigende Verlängerung statt für fünf nur für bis zu zwei Jahre gelten. &nbsp;</span></li></ol><p></p><h3><span>IV. &nbsp;Sonstiges:&nbsp;</span></h3><p>Es gibt zahlreiche kleinere Veränderungen wie&nbsp;</p><ol><li><span>die Aufnahme eines neuen § 1a mit Begriffsbestimmungen (hier auch neue Begriffe wie Versorgungsvertrag (s. hierzu auch § 2 Abs. 3 AVBFFV-E) und viele Anpassungen an Begriffe aus der bisherigen FFVAV; hier nun auch die Definition von Industrieunternehmen, die für die generelle Anwendbarkeit wichtig ist)</span></li><li><span>die zahlreichen Anpassungen, die aufgrund der Aufhebung der FFVAV folgen, s. insbesondere auch §§ 18 ff. AVBFFV-E</span></li><li><span>viele Veränderungen von Fristen</span></li><li><span>u.v.m.</span></li></ol><p>Da es sich um eine Verordnung auf der Grundlage des § 556c Abs. 3 BGB handelt und nicht um ein Gesetz, wird es hier nun doch noch in der Legislaturperiode zu einer Novellierung kommen!? Man wird gespannt bleiben dürfen.</p><p>Das Energierechtsteam</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Sat, 30 Nov 2024 17:24:00 +0100</pubDate>
                        <title>Erklärvideo Ausgleichsrechner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erklaervideo-ausgleichsrechner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erfahren Sie mehr über den „Ausgleichsrechner“! In diesem Video erklärt Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a>, Rechtsanwalt bei ADVANT Beiten für Vertriebsrecht, wie unser Legal-Tech-Tool funktioniert und Ihnen bei der ersten Einschätzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB hilft.&nbsp;<br><br>Erfahren Sie:&nbsp;</p><ul><li><span>Wie der „Ausgleichsrechner“ arbeitet,</span></li><li><span>Welche Informationen Sie benötigen, und</span></li><li><span>Wie das Tool Sie bei der Vorbereitung auf eine anwaltliche Beratung unterstützen kann.&nbsp;</span></li></ul><p>Entdecken Sie die Vorteile des Tools – einfach, effizient und kostenfrei! Jetzt ausprobieren: www.ausgleichsrechner.de</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 29 Nov 2024 15:26:51 +0100</pubDate>
                        <title>Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abgrenzung-der-einkuenfte-aus-vermietung-zu-den-einkuenften-aus-gewerbebetrieb</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Den ausführlichen Beitrag, der im NWB Verlag erschienen ist (NWB 2024, Seite 3302 – 3309), finden Sie&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1057118/?wherefrom=Magazine" target="_blank" rel="noreferrer"><i>hier</i></a><i>. Nachfolgend erhalten Sie die Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“.</i></p><p>Die Vermietung von Grundbesitz kann nach&nbsp;§&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 EStG&nbsp;i.&nbsp;V.&nbsp;mit&nbsp;§&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG&nbsp;einen Gewerbebetrieb begründen, wenn entweder vom Vermieter nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn aufgrund einer nur kurzfristigen Mietdauer eine hotelähnliche Organisation erforderlich ist (BFH, Urteil v.&nbsp;28.5.2020 - IV R 10/18, BStBl 2023 II S.&nbsp;739). Ausschlaggebend ist, ob in Summe Leistungen angeboten werden, die ein hotelähnliches Niveau erreichen.</p><h3><span>Sonderleistungen und Mietdauer</span></h3><p>Die kurzfristige Vermietung allein begründet keine gewerbliche Tätigkeit i.&nbsp;S.&nbsp;des&nbsp;§&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG. Maßgebend ist, ob aufgrund der kurzfristigen Vermietung eine hotelähnliche Organisation erforderlich ist. Das&nbsp;FG Köln hat mit Urteil v.&nbsp;12.11.2020 - 15 K 2394/19&nbsp; entschieden, dass der Betrieb eines Boardinghouse nicht gewerblich ist. Das Finanzgericht begründete die Vermögensverwaltung u.&nbsp;a. damit, dass kein Personal dauerhaft vor Ort bereitgehalten werden musste, da die Buchung der Zimmer automatisiert erfolgte (allerdings mit einem Buchungsvorlauf von mindestens zwei Tagen). Trotz sehr kurzfristiger Vermietung (Mindestmietdauer von nur zwei Tagen) lag nach Auffassung des FG Köln daher kein Gewerbebetrieb vor.</p><h3><span>Urteil des FG Köln v.&nbsp;22.6.2023 - 11 K 315/19</span></h3><p>Das FG Köln hatte mit Urteil v.&nbsp;22.6.2023&nbsp;- 11 K 315/19 erneut über den Betrieb eines Boardinghouse zu entscheiden und kam – wie schon in seinem Urteil aus 2020 – zu dem Ergebnis, dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die tatsächlich erbrachten Sonderleistungen wie regelmäßige Reinigungsleistungen und Internet- und Telefonzugang seien als für die Vermietungstätigkeit unschädlich zu betrachten. Zwar war eine Mitarbeiterin einer beauftragten Betreiberfirma regelmäßig vor Ort, die Tätigkeiten der Mitarbeiterin seien jedoch nicht „rezeptionsähnlich“ gewesen. Im Internet wurden zwar weitere – wohl auch schädliche – Leistungen angepriesen, diese wurden jedoch nicht erbracht. Außerdem könne bei einer durchschnittlichen Mietdauer von zwei Monaten (ohne die praktische Möglichkeit einer Ad-hoc-Buchung vor Ort) nicht davon ausgegangen werden, dass eine hotelähnliche Organisation erforderlich ist.</p><h3><span>Folgen für die Praxis</span></h3><p>Die Frage, ab wann eine gewerbliche Tätigkeit eines Vermieters vorliegt, dürfte in der Praxis aufgrund veränderter Wohnkonzepte sowie technischer Neuerungen in Zukunft eine größere Rolle spielen. Die Rechtsprechung des FG Köln lässt hoffen, dass trotz hotelähnlicher Wohnkonzepte gewerbliche Einkünfte bei entsprechender Gestaltung vermieden werden können. Eine kurzfristige Vermietung ist danach grundsätzlich möglich, solange hierfür keine besondere (hotelähnliche) Organisation bereitgehalten werden muss. Das Vorhalten von Mitarbeitern im Mietobjekt sollte danach ebenfalls möglich sein, solange diese keine (individuell auf die Mieter zugeschnittenen) rezeptionsähnlichen Leistungen vornehmen und keine Ad-hoc-Buchungen bei diesen Mietarbeitern möglich sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-ledermann" target="_blank">Jens Ledermann</a></p><p><span class="text-muted">Die Veröffentlichung der Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“ erfolgt mit Erlaubnis des NWB Verlags.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 29 Nov 2024 12:21:15 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH-Urteil zur Kundenanlage – Muss Deutschland das EnWG anpassen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-urteil-zur-kundenanlage-muss-deutschland-das-enwg-anpassen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der EuGH hat am 28.11.2024 in der Rechtssache C-293/23 in einem Vorlageverfahren entschieden, ob eine Energieanlage unter den Begriff „Verteilernetz“ im Sinne der Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) fallen kann. Zwar werde der Begriff als solcher nicht in der Richtlinie bestimmt, doch werden die Begriffe „Verteilung“, „Versorgung“ und „Kunden“ definiert und deshalb sei eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts gefordert. Nach dem EuGH sei ein Verteilernetz ein Netz, das zur Weiterentwicklung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, welches zum Verkauf an Großhändler und Endkunden von Elektrizität bestimmt ist. <strong>Somit stellen allein die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität und die Kategorie von Kunden, für die die maßgebliche Elektrizität bestimmt ist, maßgebliche Kriterien dar, um zu bestimmen, ob ein Netz ein Verteilernetz im Sinne der genannten Richtlinie ist.</strong>&nbsp;</p><p>Weitere Kriterien, wie die bisher in Deutschland konkretisierten Kriterien, seien hingegen nicht entscheidend.</p><p>Hierbei wird ausdrücklich vom EuGH genannt:&nbsp;der Zeitpunkt, zu dem ein solches Netz errichtet worden ist; der Umstand, dass der übertragene Strom in einer Kundenanlage in dem spezifischen Sinne, den die nationalen Rechtsvorschriften diesem Begriff beimessen, erzeugt wurde; der Umstand, dass ein solches Netz von einem privaten Rechtsträger betrieben wird und an dieses eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist; seine Größe oder sein Stromverbrauch. Das alles seien keine maßgeblichen Kriterien, da der Unionsgeber nicht bestimmte Verteilernetze aufgrund solcher Kriterien vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen wollte.</p><p>Ebenso wenig sei der Umstand, dass der weitergeleitete Strom in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugt wird, oder der Umstand, dass die Anlagen, die dieser Weiterleitung dienen, jedem unentgeltlich zur Verfügung stehen, maßgeblich. Es gehe bei der Richtlinie nicht um die Methode zur Erzeugung oder Tarife, um zu bestimmen, ob ein Verteilernetz vorliegt.&nbsp;</p><p>Im Sachverhalt, den es zu bewerten galt, ging es um Folgendes: Der Versorger versorgte aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages mit der Grundstückseigentümerin zwei Gebiete. In einem Gebiet (Gebiet Nr. 1) vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten, gelegen auf einer Fläche von 9.000m² mit einem BHKW (20kW) mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Menge von 288 MWh Strom. In einem anderen Gebiet (Gebiet 2) sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten auf einer Fläche von 25.500 m² mit einem BHKW (40 kW) mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Menge von 480 MWh Strom. Die Energiezentralen sowie die Netze sind (galvanisch) getrennt, so dass der Versorger Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen anmeldete, welche die lokale Regulierungsbehörde ablehnte, da es keine Kundenanlagen seien. Vor dem OLG Dresden wurde diese ablehnende Entscheidung bestätigt. Dann legte der Versorger Rechtsbeschwerde vor dem BGH ein, welche zur Vorlage vor dem EuGH führte. &nbsp;&nbsp;</p><p>Das Urteil verpflichtet Deutschland, die entsprechenden Bestimmungen im EnWG anzupassen.&nbsp;</p><p>Wir werden uns mit den Konsequenzen für unsere Mandanten und deren Geschäftsmodelle nun dezidiert auseinandersetzen. Bitte sprechen Sie uns gerne an.</p><p>Weiterführende Informationen erhalten Sie in diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024" target="_blank">Beitrag</a>.</p><p>Das Energierechtsteam</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2024 15:59:59 +0100</pubDate>
                        <title>Änderungen des Energiewirtschaftsrechts - Was kommt noch nach dem Ampel-Aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-des-energiewirtschaftsrechts-was-kommt-noch-nach-dem-ampel-aus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kabinettsbeschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung liegt seit Mitte November vor – was wird noch vor den Neuwahlen verabschiedet?</strong></p><h3>I. Erster Referentenentwurf aus August 2024</h3><p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 27.&nbsp;August&nbsp;2024 einen Referentenentwurf zur Änderung u.a. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vorgelegt (wir berichteten zum <strong>ersten Referentenentwurf</strong>: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung" target="_blank">Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung | ADVANT Beiten</a>). Der Entwurf dient in wesentlichen Teilen der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1711, welche eigentlich bis zum 16.&nbsp;Januar&nbsp;2025 in deutsches Recht umgesetzt sein sollte. Ebenfalls dient er der Umsetzung der mit der Wachstumsinitiative der Bundesregierung vorgestellten Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und eines leistungsfähigen Energiemarkts.&nbsp;</p><p>Seitdem ist einiges passiert:</p><h3>II. Zweiter Referentenentwurf aus Oktober 2024</h3><p>Zunächst erweiterte das BMWK den ersten Referentenentwurf und legte am 18.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 einen umfangreich überarbeiteten <strong>zweiten Referentenentwurf</strong> vor, der am 23.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 erneut in die Verbändeanhörung gegeben wurde (mit Frist zu Stellungnahme bis 25.&nbsp;Oktober&nbsp;2024). Der neue Entwurf enthielt statt ursprünglich 8&nbsp;Artikeln nunmehr nicht weniger als 29&nbsp;Artikel, mit denen auf ca. 350 Seiten zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen im Energiebereich novelliert werden sollen. Darunter fanden sich neben den umfangreichen Änderungen in EnWG und EEG in Artikel&nbsp;16 des Entwurfs nun auch weitreichende Änderungen des <strong>Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)</strong>, mit dem der dringend erforderliche Rollout der Smart-Meter gesteuert wird. Die bereits aus der Vorgängerfassung bekannten Verbesserungen im Bereich von Verbraucherrechten inklusive der Einführung des sog. „Energy Sharing“ sowie der Vereinfachungen beim Netzanschluss wurden beibehalten und unter anderem um Regelungen zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen und Anpassungen bei der Direktvermarktung, dem Umgang mit negativen Strompreisen und der Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen ergänzt.</p><h3>III. Ampel-Aus Anfang November</h3><p>Das sog. "Ampel-Aus" vom 06.&nbsp;November&nbsp;2024 ließ die gesamte Branche jedoch mit der ungewissen Frage zurück, ob und wenn ja welche der noch nicht beschlossenen Gesetzesentwürfe noch vor den Neuwahlen im Februar 2025 verabschiedet werden können und ob der "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung" vom 18.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 mit dabei sein wird.</p><h3>IV. Kabinettsbeschluss Mitte November</h3><p>Das Bundeskabinett beschloss - für manche fast überraschend - noch am 13.&nbsp;November&nbsp;2024 eine dritte Fassung des Gesetzes. Der damit vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde noch einmal erweitert im Vergleich zum zweiten Referentenentwurf: Nunmehr sind 35&nbsp;Artikel zu unterschiedlichen Gesetzesänderungen enthalten, verteilt auf ca. 450&nbsp;Seiten.&nbsp;</p><p>Somit ist eine Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag noch vor der Neuwahl im Februar zumindest theoretisch denkbar. Schon ein Blick auf den Tagungskalender des Bundestages zeigt jedoch, dass nicht mehr allzu viele Termine übrigbleiben, um ein solch umfangreiches Gesetz zu verabschieden. Bundeswirtschaftsminister Habeck zeigte sich zumindest zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch zuversichtlich und die gesamte Branche drückt die Daumen.&nbsp;</p><p>Trotz dieser ungewissen Ausgangslage sollen im Folgenden zumindest einige Kernpunkte des vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurfs beleuchtet werden:</p><p><strong>1. Änderungen im EnWG</strong></p><p>a. Die Einführung flexibler Netzanschlussvereinbarungen</p><p>Der Entwurf sah bereits in seiner ersten Fassung umfangreiche Änderungen mit Blick auf die künftig einfacher, einheitlicher und schneller durchzuführenden Netzanschlussbegehren vor. Dabei geht es ganz generell um schnellere und verbindliche Rückmeldefristen in Netzanschlussverfahren, unverbindliche Netzauskünfte und Reservemechanismen für Anschlusskapazitäten.&nbsp;</p><p>Die neue Regelung in § 17 Abs. 2b EnWG-E, zusammen mit der Sonderregelung in §&nbsp;8f&nbsp;EEG-E soll nun den Abschluss von sog. "flexiblen Netzanschlussvereinbarungen" für Anschlussnehmer sowie EE-Anlagen und Stromspeicher ermöglichen, bei denen im Gegensatz zu standardmäßigen Netzanschlüssen die installierte Leistung der Erzeugungs-, Verbrauchs,- oder Speicheranlage anschlussseitig nicht unbeschränkt zur Verfügung gestellt wird. Somit kann der Netzbetreiber den Netzanschlussbegehrenden in Fällen, in denen die Netzanschlusskapazität zumindest vorerst nicht genügt, durch die statische oder dynamische Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung einen günstigeren und schnelleren Netzanschluss ermöglichen. Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung sind unter anderem Höhe und Zeitraum bzw. Zeiträume und Dauer der Begrenzung sowie die konkreten technischen Anforderungen an die Begrenzung und die Vereinbarung einer Haftungsregelung im Falle der Überschreitung der Begrenzung, da dem jeweiligen Anschlussnehmer die Einhaltung der Begrenzung obliegt.&nbsp;</p><p>Die erzeugungsseitige Begrenzung für EE-Anlagen und Stromspeicher richtet sich nach den im Wesentlichen gleichen Regelungen des § 8f EEG-E. Zusätzlich findet sich hier in Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 eine besondere Regelung im Rahmen des vorgegebenen Mindestinhalts von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen zum sog. „cable pooling“, also einer gemeinschaftlichen Nutzung der Netzanschlussleistung an einem Netzverknüpfungspunkt durch verschiedene Anlagenbetreiber. In einem solchen Fall müssen der bestehende und der neu hinzutretende Anschlussnehmer eine Regelung zur gemeinsamen Nutzung der anschlussseitig begrenzten Einspeisekapazität zur Einhaltung der Leistungsbegrenzung finden sowie eine gesamtschuldnerische Haftung für etwaige Überschreitungen vereinbaren.</p><p>Hier soll also mit flexiblen und innovativen (FCA) Netzanschlusskonzepten vorausschauender Netzausbau angereizt werden. Hier wird wohl auf die Netzbetreiber Einiges zukommen.&nbsp;</p><p>b. Energy Sharing</p><p>§ 42c EnWG-E eröffnet eine neue Möglichkeit, Strom aus einer Anlage zur Erzeugung Erneuerbarer Energien zum gemeinsamen Verbrauch zu nutzen. Anders als das durch das Solarpaket I eingeführte Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt die Belieferung durch den Anlagenbetreiber unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung. Wie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in § 42b EnWG ist aber ein Aufteilungsschlüssel erforderlich, der im Stromliefervertrag mit den Letztverbrauchern geregelt wird. Vorteilhaft beim Energy Sharing ist, dass keine Vollversorgung (dezentraler Strom und Reststrom) und keine Preisobergrenze wie bei geförderten Mieterstrommodellen nach § 42a EnWG gelten. Weiter ist bei diesem Modell vorteilhaft, dass die §§ 5 und 40ff. EnWG gegenüber dem Abnehmer nicht anzuwenden sind, also Abrechnungsverpflichtungen z.B. nicht gelten. Allerdings ist eine registrierende Leistungsmessung (RLM) vorgesehen. Also auch ein solches Modell funktioniert nur, wenn die entsprechenden Messkonzepte aufgesetzt werden.&nbsp;</p><p>Dieses Modell ist hoffentlich ein weiterer Anreiz, dezentrale Versorgungskonzepte umzusetzen. Die Vorteile der bereits bestehenden Geschäftsmodelle (Mieterstrom nach § 42a EnWG) und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (nach § 42b EnWG) werden beim Energy Sharing vereint. Allerdings entsteht durch das zusätzliche Plus, das Netz der öffentlichen Versorgung zu nutzen, zusätzlicher Erfüllungsaufwand beim Netzbetreiber.&nbsp;</p><p><strong>2. Änderungen des EEG&nbsp;</strong></p><p>a. Vergütung bei negativen Strompreisen - Umgang mit Stromspitzen&nbsp;</p><p>Mit dem neuen Entwurf des § 51 EEG-E soll das „Aus“ der Vergütung für die Einspeisung in Zeiten negativer Strompreise vorgezogen und auf nahezu alle Neuanlagen erweitert werden.&nbsp;</p><p>Nach den neuen Regelungen soll sich der anzulegende Wert in jedem Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis negativ ist, auf Null – und zwar bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes und nicht wie geplant erst ab 2027 – absenken. Hiervon ausgenommen werden Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, da vorher keine viertelstundenscharfen Einspeisezeiten ermittelt werden können. Ansonsten sind auch Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt – hierunter fallen regelmäßig Balkon-PV-Anlagen bzw. nach dem neuen Wortlaut sog. Steckersolargeräte – für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur von ihrer neuen Festlegungskompetenz nach § 85 Abs. 2 Nummer 12 EEG-E Gebrauch gemacht hat, ausgenommen. Somit setzt die Anwendbarkeit dieser neuen Regelung die Feststellung voraus, dass sowohl die technische Ausstattung solcher Kleinstanlagen als auch die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber ein hinreichendes Niveau der Massengeschäftstauglichkeit und Digitalisierung erreicht haben.</p><p>Im gleichen Zuge wurde die Kompensationsregelung insbesondere für PV-Anlagen in §&nbsp;51a&nbsp;EEG-E angepasst: in Zeiten negativer Preise erfolgt auch weiterhin eine Verlängerung des Vergütungszeitraums, nun jedoch mittels einer viertelstundenscharfen Betrachtung. Die Anzahl der Viertelstunden mit negativen Strompreisen wird zunächst pauschal um den Faktor 0,5 gekürzt um verschiedenen Umständen wie der Verschattung, Wolkenzug und Ähnlichem Rechnung zu tragen und einen Näherungswert für die Volllastviertelstunden zu ermitteln. Folgend enthält Absatz 2 eine auf empirischen Daten beruhende Aufstellung an monatlich zu erwartenden Volllastviertelstunden, sodass sich der Vergütungszeitraum verlängert, bis das errechnete Kontingent aufgebraucht ist. Für den Fall, dass dies untermonatlich erfolgt, kann die Anlage bis zum Monatesende unter Beibehaltung der Vergütung einspeisen.</p><p>Folglich ist „grüner Strom“ zunehmend verfügbar, aber nicht mehr jede Stunde erneuerbare Energien ist „gut“, sondern das System zu flexiblen Fahrweisen muss sich entsprechend entwickeln. Dabei soll der Anlagenbetreiber die 20 Jahre Förderung durch das EEG aufgrund von Investitions- und Planungssicherheit behalten können und sich gleichzeitig darauf konzentrieren, jede Stunde erneuerbare Energie bestmöglich zu verbrauchen, wenn sie produziert wird. Durch den Zubau von Speichern wird eine marktübliche Fahrweise so auch politisch angereizt.&nbsp;&nbsp;</p><p>b. Absenkung der Direktvermarktungspflicht auf Anlagen ab 25 kW&nbsp;</p><p>Mit den Änderungen in § 21 EEG-E soll der Schwellenwert für die maximale Anlagengröße im Rahmen der Einspeisevergütung von 100 kW auf 25 kW abgesenkt werden. Damit werden künftig mehr Anlagen der Veräußerungsform der Direktvermarktung zugeordnet, um eine bessere Markt- und Systemintegration zu erreichen. Es besteht jedoch eine Übergangsregelung für den Fall, dass die Anlage nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 bzw. 2027 in Betrieb genommen wird, sodass die Schwellen hierfür 90&nbsp;kW und 75&nbsp;kW betragen. Eine weitere befristete Ausnahme – einhergehend mit der neuen Möglichkeit zum Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen – gilt für Anlagen, die zwar nach Inkrafttreten des Gesetzes aber vor dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2027 in Betrieb genommen werden. Diese können, soweit sie ihre Wirkleistung am Netzanschlusspunkt auf 30&nbsp;Prozent reduzieren, bis zum Ablauf des 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2026 die Einspeisevergütung erhalten, wobei sie danach der Direktvermarktungspflicht unterfallen.</p><p>Viele finden diese Änderungen bereits deshalb nicht vertretbar, da erkennbar im Markt eine Direktvermarktung bereits für Anlagen zwischen 100&nbsp;kW und 200&nbsp;kW schwierig war und gerade erst mit dem Solarpaket&nbsp;I die „unentgeltliche Abnahme“ eingefügt worden ist. Andererseits werden die Stimmen immer lauter, die eine Post-EEG-Ära im Blick haben und Modelle auch ohne EEG-Förderung für marktüblich halten, was spätestens ein Blick in andere EU-Staaten zeige.</p><p><strong>3. Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz</strong></p><p>Bereits im zweiten Referentenentwurf vom 18.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 und damit auch im Gesetzesentwurf vom 13. November 2024 eingearbeitet wurden nun auch Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) (nun in Artikel&nbsp;19 zu finden).</p><p>Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG-E des zweiten Referentenentwurfs, sollte die Schwelle für die Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern von bisher 6.000 kWh Jahresverbrauch zunächst auf 10.000 kWh erhöht werden. Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter dieser Schwelle sollten künftig nur als sog. "optionale Einbaufälle" gelten (§ 29 Abs. 2 MsbG-E); hier hätte der grundzuständige Messstellenbetreiber also selbst entscheiden können, ob diese Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden. Diese Erhöhung wurde jedoch im Kabinettsbeschluss wieder revidiert, in dem Bestreben, eine noch breitere Digitalisierung zu ermöglichen, sodass bei Letztverbrauchern auch weiterhin die Einbauschwelle von 6.000&nbsp;kWh gilt. Um den Smart-Meter-Rollout hin zu einem Smart-Grid-Rollout weiterzuentwickeln, soll jedoch durch § 29 Abs. 1 Nummer&nbsp;2&nbsp;MsbG-E die Einbauschwelle für intelligente Messsysteme und (Fern-)Steuerungseinrichtungen auf Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von über 2&nbsp;Kilowatt abgesenkt werden. Die Zuständigkeit für den Einbau soll auch hier künftig beim grundzuständigen Messstellenbetreiber und nicht mehr beim Anlagenbetreiber liegen. Mit diesen Änderungen sollen die Einbaufälle auf Erzeugerseite zunehmen und den Smart-Meter-Rollout noch stärker systemorientiert ausrichten.</p><p>Weitere Änderungen des MsbG-E betreffen die Anpassung der Preisobergrenzen hinsichtlich der Einbaukosten gem. § 30 MsbG-E, die für manche Einbaufälle erhöht, für andere aber auch gesenkt werden sowie den Ausbaupfad des Rollouts in § 45 MsbG-E. Hier sollen die erforderlichen Quoten bei Erzeugungsanlagen deutlich früher erreicht werden.</p><p>Die flächendeckende Umstellung der bestehenden Messsysteme auf intelligente Messsysteme ist nach wie vor – aus Sicht wohl der gesamten Branche und nicht nur der Politik – eine der drängendsten Aufgaben der Energiewirtschaft. Denn nur durch sie sind eine flexible und bedarfsgerechte Steuerung von Erzeugung und Verbrauch sowie marktorientierte und flexible Strompreise wirklich umsetzbar. Damit ist nicht nur die Umsetzung der Vorgaben des MsbG von Netzbetreibern und grundzuständigen Messstellenbetreibern, aber auch von Letztverbrauchern sowie Betreibern von Erzeugungsanlagen im Blick zu behalten. Auch der Blick auf die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben ist für die jeweils Betroffenen relevant (siehe hierzu bereits unseren Beitrag vom 30.&nbsp;September&nbsp;2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-duerfen-smart-meter-datenschutzkonferenz-zu-funkbasierten-zaehlern" target="_blank">Was dürfen Smart-Meter? Datenschutzkonferenz zu funkbasierten Zählern | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Insgesamt enthält der nun vom Kabinett beschlossene Entwurf weitreichende Änderungen für das gesamte Energiewirtschaftsrecht, die insbesondere zur Flexibilisierung und Digitalisierung und "mehr Markt" bei der Energieversorgung beitragen. Weiterhin bleibt jedoch abzuwarten, was in den kommenden Wochen und Monaten passieren wird – und das nicht nur mit Blick auf den hier dargestellten Gesetzesentwurf.&nbsp;</p><p>Denn neben diesem gibt es zahlreiche weitere Projekte, die von der Energiebranche dringend erwartet werden, bei denen jedoch ebenfalls unklar ist, ob die Bundesregierung noch Mehrheiten im Parlament finden kann vor den Neuwahlen. Auf der Agenda stehen u.a. das <strong>Kraftwerkssicherheitsgesetz</strong>, das für die Versorgungssicherheit, die Umstellung von Kraftwerken auf Wasserstoff sowie die Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wichtig wäre, die Novellierungen der <strong>AVB-FernwärmeV</strong> (wir berichteten hierzu: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lang-erwarteter-referentenentwurf-der-avbfernwaermev-liegt-vor-wesentliche-inhalte" target="_blank">Lang erwarteter Referentenentwurf der AVBFernwärmeV liegt vor – wesentliche Inhalte | ADVANT Beiten</a>), des <strong>KRITIS-Dachgesetzes</strong> oder des <strong>BSI-Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie</strong>, um nur ein paar wenige zu nennen. Das Jahresende wird als noch einmal spannend. Wir werden die Entwicklungen im Auge behalten und Sie auf dem Laufenden halten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a></p><p>Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2024 11:53:34 +0100</pubDate>
                        <title>BGH begrenzt Zulässigkeit von Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-begrenzt-zulaessigkeit-von-skonti-auf-verschreibungspflichtige-arzneimittel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Beim Vertrieb von verschreibungspflichtigen Medikamenten an Apotheken dürfen keine Skonti gewährt werden, wenn hierdurch der durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgeschriebene Mindestpreis unterschritten wird.&nbsp;</p><h3>Hintergrund</h3><p>Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV in der seit Mai 2019 geltenden Fassung hat der pharmazeutische Großhandel bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis einzuhalten, der sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und einem festen Zuschlag von 70 Cent (seit 27. Juli 2023: 73 Cent) zuzüglich Umsatzsteuer zusammensetzt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der vom BGH entschiedene Fall betraf die Preisgestaltung der Beklagten, einer Parallel- und Reimporteurin von Arzneimitteln, die in Deutschland gegenüber Apotheken hochpreisige Arzneimittel vertreibt. Die Beklagte gewährte den Apotheken bei einer Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto in Höhe von 3 %, selbst wenn es hierdurch zu einer Unterschreitung des aus dem Festzuschlag und dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zusammengesetzten Mindestpreises kam.</p><p>Die gegen diese Preisgestaltung gerichtete Klage einer Wettbewerbsbehörde war erfolgreich. Das in der Vorinstanz zuständige OLG Brandenburg erachtete die Preisgestaltung als unzulässig. Es nahm an, dass die Gewährung eines Skontos bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen gegen § 78 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG), § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV verstoße. § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV sehe bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken feste Zuschläge vor. Da der Festzuschlag kein Entgelt für das abgegebene Arzneimittel darstelle, komme ein Skonto auf diesen Preisbestandteil nicht in Betracht. Sei der Festzuschlag nicht skontierfähig, gelte dies zugleich für den Mindestpreis insgesamt.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH schloss sich der Auffassung des OLG Brandenburg an und erachtete die Gewährung von Skonti als unzulässig, wenn hierdurch der arzneimittelrechtlich vorgeschriebene Mindestpreis unterschritten wird. Dies gelte selbst dann, wenn der Preisnachlass als "<i>echtes"&nbsp;</i>Skonto eine Vergütung für die vorfristige Zahlung darstelle.</p><p>Der BGH stütze seine Entscheidung allen voran auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV. Während dessen frühere Fassung die Erhebung von Zuschlägen noch in das Ermessen des Großhandels gestellt und nur einen Höchstpreis festgelegt hatte ("<i>darf … erhoben werden</i>"), enthalte die seit Mai 2019 geltende Fassung neben einem Höchstpreis ausdrücklich auch einen Mindestpreis ("<i>sind … zu erheben</i>"). Da die Neuregelung keine Ausnahme von der Erhebung des Mindestpreises zulasse, seien Skonti, die zur Unterschreitung dieses Mindestpreises führen, unzulässig.&nbsp;</p><p>Dies ergebe sich auch aus der Systematik der Regelungen des AMG und der AMPreisV. Der Verordnungsgeber habe den Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV bewusst an § 3 AMPreisV angepasst, der Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ebenfalls zur Erhebung bestimmter Zuschläge verpflichte und insoweit keinen Spielraum einräume.</p><p>Neben Wortlaut und Systematik spreche auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV für eine Preisuntergrenze. Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen müssten eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln sicherstellen. Da dieser Auftrag unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen sei, solle der Großhandel im Gegenzug eine Vergütung erhalten, die ausreiche, um eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten. Dieses Ziel könne nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nur mit einem Festaufschlag auf den Abgabepreis erreicht werden. Lasse man Skonti oder andere Preisnachlässe zu, die im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, dass auf die Erhebung von Zuschlägen verzichtet oder der Abgabepreis unterschritten wird, werde dieses Ziel verfehlt.</p><h3>Fazit und Anmerkung</h3><p>Der BGH bekräftigt mit seiner Entscheidung das Prinzip der Preisbindung im Arzneimittelvertrieb und schafft hierdurch Rechtssicherheit. Die Entscheidung ist inhaltlich nachvollziehbar, da der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV insoweit keinen Interpretationsspielraum eröffnet.</p><p>Für die vielfach bereits wirtschaftlich angeschlagenen Apotheken bedeutet die Entscheidung eine weitere finanzielle Belastung. Sie verlieren die Möglichkeit, mit den Großhändlern günstigere Konditionen zu vereinbaren. Der Vorsitzende des deutschen Apothekenverbands, Hans-Peter Hubmann, sieht vor diesem Hintergrund die Politik in der Pflicht, eine sofortige spürbare Entlastung herbeizuführen. Nur so könne die flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland abgesichert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h6><span><sup>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</sup></span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 27 Nov 2024 14:20:02 +0100</pubDate>
                        <title>Währungskursverluste aus konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen nicht immer abziehbar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/waehrungskursverluste-aus-konzerninternen-lieferungs-und-leistungsbeziehungen-nicht-immer-abziehbar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 24 4.2024 hat der BFH entschieden, dass Währungskursverluste an Konzerngesellschaften steuerlich unter bestimmten Umständen nicht geltend gemacht werden können. In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es um Währungskursverluste aus Forderungen, die die deutsche Muttergesellschaft ursprünglich aus Lieferung und Leistung gegen ihre brasilianische Tochtergesellschaft hatte. Die Forderungen bestanden dabei in brasilianischen Real. In der Bilanz der deutschen Muttergesellschaft waren diese Forderungen nach den allg. Bilanzierungsgrundsätzen mit EUR ausgewiesen. Um Liquiditätssituation der Tochtergesellschaft nicht zu gefährden, wurden diese Forderungen auch bei Fälligkeit (nach 90 Tagen) nicht eingetrieben, sondern weitere 90 Tage stehen gelassen.&nbsp;</p><p>Der BFH hat darin die Umwandlung der Forderung aus Lieferung und Leistung in ein darlehensähnliches Schuldverhältnis i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG gesehen. Sofern eine Forderung stehen gelassen wird, um die Liquidität des Schuldners zu verbessern und wird deshalb nach Fälligkeit die Forderung nicht eingetrieben, sondern weitere&nbsp; 90 Tagen stehengelassen, führt dies nach Auffassung des BFH dazu, dass das Schuldverhältnis als darlehensähnlich anzusehen ist. Der BFH stützte sich dabei u.a. auf die Rechtsprechung des BGH, nach der eine Forderung zivilrechtlich jedenfalls dann als Darlehen anzusehen ist, wenn sie mehr als 90 Tage nach Fälligkeit weiterhin gestundet wird. Allerdings sind für die Beurteilung, ob die Forderung als darlehensähnlich anzusehen ist, immer die Umstände des Einzelfalls zu werten.&nbsp;</p><p>Für Währungskursverluste aus darlehensähnlichen Forderungen besteht gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ein Abzugsverbot. Damit sind derartige Währungskursverluste außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Die Regelung gilt allerdings nur bei Forderungen unter verbundenen Personen. In Zeiten von starken Währungskursschwankungen ist damit darauf zu achten, dass etwaige Forderungen und Verbindlichkeiten konzernintern zeitnah ausgeglichen werden.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Nov 2024 09:17:21 +0100</pubDate>
                        <title>Europäische Aktiengesellschaft: Diese Vorzüge und Gestaltungsoptionen machen sie so interessant</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeische-aktiengesellschaft-diese-vorzuege-und-gestaltungsoptionen-machen-sie-so-interessant</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 20-jährigen Jubiläum der Societas Europaea (SE) beleuchtet Dr. Barbara Mayer in ihrem Artikel im Handelsblatt, warum diese Rechtsform nicht nur für internationale Großkonzerne, sondern auch für mittelständische Familienunternehmen von Interesse ist. Besonderes Augenmerk legt sie auf die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Mitbestimmung sowie auf die Vorteile des monistischen Systems mit Verwaltungsräten, die strategische Leitung und operative Überwachung vereinen. Die SE bietet damit innovative Optionen für Unternehmensnachfolge und Governance. Den vollständigen Artikel finden Sie in der <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/europaeische-aktiengesellschaft-diese-vorzuege-und-gestaltungsoptionen-machen-sie-so-interessant/100090568.html?mls-token=870f1c8dd69e1dafa3494473b037cdfa5eb2f49542d5a847154a85b59bd86722b6e9d9b0c3976f71e9ed4fa5f5293c930100090568&amp;utm_source=app" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt-Ausgabe vom 25. November 2024</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Nov 2024 09:34:06 +0100</pubDate>
                        <title>Die technische Einrichtung im betrieblichen Alltag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-technische-einrichtung-im-betrieblichen-alltag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Morgens öffnet die Schranke zum Parkhaus und die Eingangstür des Arbeitgebers mit dem elektronischen Chip des Mitarbeiters, der Außen- und Eingangsbereich wird zum Schutz gegen Einbrecher mit Video überwacht. Gestempelt wird die Arbeitszeit nicht mehr mit der Stempelkarte aus Papier, sondern mit dem Fingerabdruckscanner, Kommuniziert wird mit Telefon, Videotelefon, E-Mail oder mit Nachrichtendiensten, gearbeitet wird mit Datenverarbeitungssystemen und sonstiger Software, das Unternehmen wirbt auch auf Social Media und es wird ChatGPT und weitere KI vom Unternehmen eingesetzt. In der Kantine wird die Menge an zuzubereitenden Essen anhand der Gewohnheiten der Arbeitnehmer und des Wetters berechnet. Beim Verlassen des Betriebsgeländes greift erneut das Zugangskontrollsystem.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>"früher" waren technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, eher die Ausnahme. Heute – viele Jahre später – ist der betriebliche Alltag ohne eine Vielzahl technischer Einrichtungen nicht mehr möglich.&nbsp;Insbesondere in den letzten Jahren schreitet die Digitalisierung der Arbeitswelt unaufhaltsam fort. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist häufig anwendbar und ist damit oft Gegenstand von Verhandlungen und Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Auch bei der zwingenden Nutzung von Headsets?</p><h3><span>Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG</span></h3><p>Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist eröffnet, bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen". Eine technische Einrichtung ist nach der Rechtsprechung jedes optische, mechanische, akustische oder elektronische Gerät. Mit dem Begriff der Überwachung wird die Erhebung von Daten verstanden, die sich auf ein Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer beziehen. Zudem muss die technische Einrichtung dazu bestimmt sein, die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern zu überwachen. Dieses Kriterium ist rechtlich umstritten. Für das Mitbestimmungsrecht ist es bereits ausreichend, wenn die technische Einrichtung (theoretisch) objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, auch wenn der Arbeitgeber diese Funktion der technischen Einrichtung nicht nutzen wird.</p><h3><span>Mitbestimmungsrecht bei Headset-Pflicht&nbsp;</span><span>- </span><span>BAG, Beschluss vom 16.7.2024 – 1 ABR 16/23</span></h3><p>Der Bekleidungseinzelhändler Primark wollte für die Kommunikation der Beschäftigten untereinander eine Headset-Pflicht einführen. Das Headset-System soll über ein Internetportal von der zentralen IT-Abteilung des Konzerns in Dublin betreut werden. Es übermittelt verschiedene Daten, es zeichnet aber weder Gespräche der Arbeitnehmer auf, noch hält es fest, wer wann welches Headset nutzt.</p><p>Im Beschluss führt das BAG aus, dass es sich um eine Überwachungseinrichtung handelt, weil die Vorgesetzten in der Filiale die Gespräche jederzeit mithören können und damit die Arbeitnehmer jederzeit kontrollieren können. Das setze einen ständigen Überwachungsdruck aus. Nach Ansicht des BAG komme es nicht darauf an, dass die Geräte keiner bestimmten Person zugeordnet seien oder dass die die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Schließlich, so die Argumentation des BAG, erkenne der Vorgesetzte oft Arbeitnehmer bereits an den Stimmen.</p><p>Arbeitgeber müssen deshalb darauf achten, die Funktionen der technischen Einrichtung zu erfassen und in der Betriebsvereinbarung zu regeln. Bei vielen technischen Einrichtungen bietet sich eine Rahmenvereinbarung an, in der die Grundsätze aller technischen Einrichtungen geregelt werden. Die Einführung einer konkreten technischen Einrichtung kann dann häufig schneller und einfacher erfolgen.</p><p>Dieser Blog ist mit technischen Einrichtungen erstellt und veröffentlicht.&nbsp;Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Nov 2024 09:23:33 +0100</pubDate>
                        <title>Vergütungsanspruch des Betriebsratsanwalts: Kein Rückgriff beim Betriebsratsmitglied</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetungsanspruch-des-betriebsratsanwalts-kein-rueckgriff-beim-betriebsratsmitglied</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Michael Riedel und Lisa Brix erläutern in ihrem Beitrag im <i>Expertenforum Arbeitsrecht (EFAR)</i>, welche formellen Voraussetzungen bei der Beauftragung eines Anwalts durch den Betriebsrat erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Sie analysieren ein aktuelles BAG-Urteil und zeigen auf, warum ein Rückgriff auf einzelne Betriebsratsmitglieder unzulässig ist. Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Webseite des <a href="https://efarbeitsrecht.net/verguetungsanspruch-des-betriebsratsanwalts-kein-rueckgriff-beim-betriebsratsmitglied/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Expertenforum Arbeitsrecht</i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Nov 2024 09:18:52 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der HECHT Contactlinsen GmbH beim Verkauf ihrer Anteile an Novum Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-hecht-contactlinsen-gmbh-beim-verkauf-ihrer-anteile-an-novum-capital</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Freiburg, 21. November 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der HECHT Contactlinsen GmbH mit Sitz in Au bei Freiburg&nbsp;beim Verkauf ihrer Geschäftsanteile an das Private Equity Unternehmen Novum Capital umfassend rechtlich beraten. Unterstützt wurde das Team von ADVANT Beiten hierbei von der Schweizer Kanzlei Kellerhals Carrard und von der spanischen Kanzlei Gómez-Acebo &amp; Pombo. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die 1978 gegründete HECHT Contactlinsen GmbH mit Tochtergesellschaften in Deutschland, Schweiz und Spanien ist der führende Hersteller für maßgefertigte formstabile Kontaktlinsen in Deutschland. Das Unternehmen wurde für seine Zuverlässigkeit, Qualität und Herstellungsverfahren mehrfach ausgezeichnet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Novum Capital investiert Kapital von deutschen und internationalen Pensionskassen, Versorgungswerken und Stiftungen in mittelständische Unternehmen mit Jahresumsätzen von bis zu EUR 200 Mio. Seine Portfoliounternehmen unterstützt Novum Capital dabei, ihre Marktposition zu verbessern, ihre Profitabilität zu erhöhen, den Nutzen ihrer Geschäftsmodelle für die Gesellschaft zu erweitern – und den Unternehmenswert zu steigern.&nbsp;</p><p class="text-justify">Neben der umfassenden rechtlichen Beratung von ADVANT Beiten um den federführenden Partner Gerhard Manz beriet die Kanzlei Esche Schümann Commichau die Verkäufer steuerlich. Die Löbbecke &amp; Cie. GmbH begleitete die Transaktion auf Verkäuferseite als M&amp;A Berater.</p><h3>Berater HECHT Contactlinsen GmbH:</h3><p><strong>ADVANT Beiten:</strong> Gerhard Manz (Federführung), Dr. Barbara Mayer, Stephan Strubinger, Damien Heinrich, Dr. Christian Osbahr (alle Corporate/M&amp;A, Freiburg), Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Brüssel), Marcus Mische (Steuern) und Dr. Andreas Imping (Arbeitsrecht, beide Düsseldorf).</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 20 Nov 2024 14:20:14 +0100</pubDate>
                        <title>Update nach 39 Jahren – Die neue Produkthaftungsrichtlinie für das digitale Zeitalter</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zunehmende Digitalisierung, das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle innerhalb der Kreiswirtschaft und globale Lieferketten haben aus Sicht der Europäischen Kommission eine Überarbeitung der bestehenden Produkthaftungsrichtline 85/374/EWG notwendig gemacht. Als Teil eines ambitionierten Regulierungsprogramms der Europäischen Union, die u.a. die allgemeine Produktsicherheitsverordnung, die Revision der Ökodesign-Richtlinie (s. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung" target="_blank">Blogbeitrag vom 14.06.24</a>) und die KI-Haftungsrichtlinie vorsieht, wurde die neue Produkthaftungsrichtlinie am 18. November veröffentlicht, Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (<a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>).&nbsp;</p><p>Sie enthält mehrfache persönliche und sachliche Verschärfungen - das Sicherheitsnetz aus zivilrechtlicher Haftung und Produktsicherheit wird für europäische Verbraucher enger, wie der nachfolgende Beitrag beleuchtet.</p><h3><strong>1. Ausweitung Haftungsregime – Für was wird gehaftet?</strong></h3><p>Bislang war es rechtlich unklar, wie die bereits seit Jahrzehnten geltenden Definitionen der Produkthaftungsrichtlinie (nachfolgend "ProdHaft-RL") auf Produkte der digitalen Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft, wie beispielsweise intelligente Geräte oder autonome Fahrzeuge, anzuwenden sind.&nbsp;</p><p>Mit der ausdrücklichen Aufnahme von Software und digitalen Konstruktionsunterlagen in den Produktbegriff steht nun außer Zweifel, dass auch solche Produkte, gleich ob materieller oder immaterieller Art, von der Richtlinie erfasst sind. Lediglich sog. "Open-Source-Software", d.h. freie und quelloffene Software, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt wurde, ist vom Anwendungsbereich der ProdHaft-RL ausgenommen.&nbsp;</p><p>Auch digitale Dienste, die für die Sicherheit des Produkts genauso grundlegend wie physische oder digitale Komponenten sind, wie etwa die kontinuierliche Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, unterfallen als "verbundene Dienste" künftig dem Haftungsregime der ProdHaft-RL.</p><p>Ebenso wurde der Schadensbegriff angesichts der digitalen Herausforderungen modifiziert. So ist fortan die Zerstörung oder Beschädigung von privaten Daten durch beispielsweise Softwarefehler, Hackerangriffe oder Hardwaredefekte haftungsbegründend. Auch der Verlust oder die Verfälschung von Daten, die nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden, sind als Schaden im Sinne der ProdHaft-RL zu qualifizieren.</p><p>Offen bleibt jedoch, wie die Schadensberechnung im Falle eines Verlustes oder einer Zerstörung von Daten vorzunehmen ist. Welche Anhaltspunkte für die Schätzung des Wertinteresses für den Schadensfall heranzuziehen sind, wird dem nationalen Gesetzgeber bzw. der Rechtsprechung überlassen.</p><h3><strong>2. Verlängerung der Haftungskaskade – Wer haftet?</strong></h3><p>Um sicherzustellen, dass immer ein Unternehmen mit Sitz in der EU verfügbar ist, das für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden kann, wurde der Haftungsadressatenkreis großzügig erweitert.</p><p>In dem Fall, dass der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, sind neben ihm der Einführer und nunmehr auch Bevollmächtigte des Herstellers oder Fulfillment-Dienstleister haftbar zu machen. Dies ist insoweit beachtlich, als dass für diese Wirtschaftsakteure keine spezielle Haftungsbefreiung vorgesehen ist, obgleich lediglich eine fremde Vertriebstätigkeit unterstützt wird.&nbsp;</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte neuerdings auch auf Online-Plattform-Betreiber, wie bislang auf jeden Händler, zurückgreifen.&nbsp;</p><h3><strong>3. Durchbrechung des Werktorprinzips – Wann wird gehaftet?</strong></h3><p>Grundsätzlich bleibt der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung eines Produktfehlers das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts. Im Zusammenhang mit digitalen Produkten kann es jedoch nun zu einer erheblichen zeitlichen Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes kommen. Behält der Hersteller nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme die Kontrolle über das Produkt, z.B. in Form von Software-Updates oder -Upgrades, so verschiebt sich der Zeitpunkt auf jenen, ab dem das Produkt nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers steht, er demnach keine Einwirkungsmöglichkeit mehr innehat.</p><h3><strong>4. Paradigmenwechsel in der Durchsetzung – Wie?&nbsp;</strong></h3><p>Die wohl einschneidendste Änderung erfährt die Richtlinie im Rahmen der Beweisfragen. So wurde zum einen die Beweislastverteilung neu geregelt, zum anderen die Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln postuliert. Damit soll die Beweislast in komplexen Fällen, die etwa auf technischen Besonderheiten von KI-Systemen beruhen können, gemindert und die Einschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen verringert werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Verschiebung des Kräfteverhältnisses zugunsten der Geschädigten.</p><p>Die geschädigte Person trägt zwar grundsätzlich weiterhin die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des Produkts. Hinsichtlich der erlittenen Schäden und deren ursächlichen Zusammenhangs profitiert sie jedoch von widerlegbaren Tatsachenvermutungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit und des Kausalzusammenhangs. Diese werden in der Praxis zur Beweislastumkehr führen.</p><p>Insbesondere kann von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ausgegangen werden, wenn die beklagte Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung von relevanten Beweismitteln nicht nachgekommen ist. Um der Informationsasymmetrie bei technisch und wirtschaftlich komplexen Fällen entgegenzuwirken, werden die nationalen Gerichte verpflichtet, auf Antrag einer geschädigten Person anzuordnen, dass die Wirtschaftsakteure die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen „relevanten“ Beweismittel offenlegen müssen. Hierfür sollen die Geschädigten Tatsachen und Belege vorlegen, die die "Plausibilität" des klägerischen Anspruchs ausreichend stützen.&nbsp;</p><p>Obwohl dieses neue Instrument dem deutschen Zivilrecht rund um den Beibringungsgrundsatz weitgehend fremd ist, obliegt die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Plausibilität" und "relevant" ebenso wie die Reichweite der Offenlegung und damit verbunden der angemessene Schutz von Geschäftsgeheimnissen den nationalen Gesetzgebern bzw. den nationalen Gerichten.</p><h3><strong>5. Ausblick</strong></h3><p>Die neue Produkthaftungsrichtlinie führt zu einer spürbaren Erweiterung der europäischen Produkthaftung. Den EU-Mitgliedstaaten bleibt bis zum 9. Dezember 2026 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Neben den traditionellen Herstellern sollten sich auch Wirtschaftsakteure des Onlinehandels und globaler Lieferketten, wie Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattform-Betreiber, frühzeitig und fortlaufend mit den neuen Spielregeln vertraut machen. Besonders wegen der ersatzlos entfallenen Bagatellgrenze (bis zu 500 Euro) können Wirtschaftsakteure künftig im Rahmen von Verbandsklagen mit einer Vielzahl von Bagatellklagen konfrontiert sein, die in Summe erhebliche Auswirkungen haben können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2024 11:51:19 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Mainova bei Kapitalerhöhung über EUR 400 Mio.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-mainova-bei-kapitalerhoehung-ueber-eur-400-mio</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 19. November 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Mainova&nbsp;AG bei einer Kapitalerhöhung über EUR 400 Millionen beraten. Das neue Kapital wurde von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, der Thüga AG und dem Streubesitz gezeichnet. Für diesen werden die neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Insgesamt beabsichtigt die Mainova AG in den nächsten Jahren eine Milliarde Euro zusätzliches Eigenkapital aufzunehmen. Die neuen Mittel dienen vornehmlich der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen zugunsten von Klimaschutz und Versorgungssicherheit. Dies umfasst insbesondere die Dekarbonisierung der Erzeugung, den Ausbau des Fernwärmenetzes sowie den Leistungszubau im Stromnetz.&nbsp;</p><p class="text-justify">Als langjähriger Berater der Mainova AG hat ADVANT Beiten mit einem spezialisierten Team die Kapitalerhöhung sowie die dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen umfassend begleitet.&nbsp;</p><h3>Berater Mainova AG:</h3><p><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies und Dr. Christof Aha (gemeinsame Federführung, München und Frankfurt), Rainer Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Peter Wimber (Bank- und Finanzrecht, München), Mark Thönißen (Corporate, Frankfurt), Christopher Theis (Öffentliches Recht, Frankfurt), Sascha Nowottny (Corporate/Düsseldorf).<br><br><strong>Inhouse Mainova AG:</strong> Christina Stoyanov (Stabstellenleiterin Recht und Compliance Management), Melanie Burkert (stellv. Stabstellenleiterin Recht und Compliance Management)&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2024 10:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>BGH gewährt immateriellen Schadensersatz bei Kontrollverlust über Daten (Facebook-Scraping)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-gewaehrt-immateriellen-schadensersatz-bei-kontrollverlust-ueber-daten-facebook-scraping</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit geraumer Zeit ziehen sich datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche infolge des sog. Scraping durch die Instanzgerichte und brachten regelrechte Massenverfahren ins Rollen. In der Entscheidungslandschaft zeichnete sich zwar eine gewisse Tendenz ab, dennoch urteilten die Gerichte uneinheitlich. Nachdem insgesamt vier Facebook-Scraping-Fälle zur Revision beim BGH anstanden und drei Revisionen jeweils kurzfristig zurückgenommen wurden, hat der BGH das letzte anhängige Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt (§ 552b ZPO). Mit dem nun gefällten Urteil des BGH vom 18.11.2024 (Az. VI ZR 10/24) hat sich das Entscheidungsdickicht gelichtet und ist eine klare Linie im Hinblick auf immaterielle Schadensersatzansprüche nach Scraping in künftigen Entscheidungen zu erwarten.</p><p>Die Hintergründe zum Scraping, das Meinungsbild der Instanzgerichte und die Entscheidung des BGH beleuchtet der folgende Beitrag.</p><h3><strong>Was ist Scraping?</strong></h3><p>Scraping (dt. „kratzen“) bezeichnet das Auslesen von Informationen aus verschiedenen Webseiten oder Web-Diensten durch dafür vorgesehene Anwendungen, Scripte oder Software – in der Regel durch Bots. Dabei werden Daten und Informationen aus verschiedenen Quellen „zusammengekratzt“, wodurch mit geringem Aufwand Unmengen an Daten gesammelt und zusammengestellt werden können. Die Scraping-Software extrahiert konkrete Informationen in automatisierter Art und Weise aus verschiedenen Quellen, regelmäßig aber aus dem Source-Code der Webseiten. Bekanntester Anwendungsfall des Web Scrapings ist z.B. die Nutzung von Online-Suchmaschinen oder Vergleichsportalen.&nbsp;</p><h3><strong>Das Facebook-Scraping</strong></h3><p>In dem nun vom BGH entschiedenen Fall des sog. Facebook-Scrapings lief das Scraping etwas anders ab, geht aber im Kern auf die eben vorgestellte Funktionsweise zurück.&nbsp;</p><p>Facebook bot verschiedenste Funktionen an, damit Nutzer ihren Bekanntenkreis auf dem sozialen Netzwerk vergrößern konnten. Eine dieser Optionen war die Hinterlegung der Telefonnummer im Facebook-Account. Über das sog. „Contact-Importer-Tool“ (CIT) war das Auffinden von Profilen möglich, die einer Telefonnummer aus dem Telefonbuch des mobilen Endgeräts eines Facebook-Nutzers zugeordnet werden konnte. Diese Funktion war bereits auf „alle“ Kontakte im Adressbuch der Smartphones voreingestellt. Dieses Feature machten sich Scraper zunutze, indem sie zufällige Zahlenfolgen in das CIT einpflegen mit dem Ziel, Profile zu ermitteln, die diese Zahlenfolgen als Telefonnummer hinterlegt hatten. Durch die Treffer der randomisierten Zahlenfolgen, welche sich als entsprechende Telefonnummern herausstellten, konnten die Scraper alle übrigen aus dem Facebook-Profil einsehbaren Informationen verknüpfen und veröffentlichten diverse Datensätze im Darknet.</p><p>Als die Facebook-Scraping-Vorfälle publik wurden, löste das bei vielen Facebook-Nutzern Bestürzen aus und mündete in zahlreichen Verfahren vor Gerichten wegen Unterlassungsansprüchen sowie datenschutzrechtlicher Schadensersatzbegehren in Form von Schmerzensgeld.</p><h3><strong>Bisherige Entscheidungen</strong></h3><p><i><strong>Ablehnende Entscheidungen</strong></i></p><p>Bislang lehnten die Instanzgerichte einen immateriellen Schadensersatz überwiegend ab. Die Kläger tragen immer wieder vor, dass sie in großer Sorge vor einem möglichen Missbrauch ihrer Daten seien oder auch überwältigende Mengen an Spam erhalten würden. Regelmäßig wird in der Urteilsbegründung jedoch darauf verwiesen, dass die Kläger nicht ausführlich genug vorgetragen hätten, um einen Schaden zu begründen. Es lesen sich Schlagworte wie „Kontrollverlust“, „Sorgen“, „bloßer Ärger“ oder „emotionales Ungemach“ (vgl. so z.B. LG Köln, Urt. v. 31.05.2023, Az. 28 O 138/22, Rn. 61; LG Kiel, Urt. v. 12.01.2023, Az. 6 O 154/22), die jedoch keinen immateriellen Schaden begründen sollen. Das OLG Köln beispielsweise schreibt in seiner Entscheidung vom 07.12.2023 (Az. 15 U 108/23) zum Kontrollverlust, dass dieser eine vorher bestandene Kontrolle über die verloren geglaubten Daten voraussetze. Das müsse dann umfassend dargelegt werden, denn bei einer Telefonnummer handele es sich nicht um ein per se der Geheimhaltung unterliegendes personenbezogenes Datum. Vielmehr solle diese gerade den Kontakt mit anderen Personen ermöglichen und werde deshalb oft in großem Umfang zugänglich gemacht. Außerdem reiche eine negative Folge des Datenschutzverstoßes, wie störender Spam, jedenfalls nicht aus, um dadurch einen Schaden begründen zu können.</p><p>Diese Argumentationslinie ist vor allem im Lichte der EuGH-Entscheidung zum immateriellen Schadensersatz nach dem Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten fragwürdig (EuGH, Urt. v. 04.10.2024, C-200/23). Unter den Schadensbegriff fasst der EuGH insbesondere auch den bloßen Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein sollte. Das hohe Schutzniveau der DSGVO gebiete es, dass auch Befürchtungen einer künftigen missbräuchlichen Verwendung der Daten von Betroffenen einen Schaden darstellen können, wenn dies nachgewiesen wird.</p><p><i><strong>Zusprechende Entscheidungen</strong></i></p><p>Vereinzelt haben Gerichte einen immateriellen Schadensersatz in Folge des Facebook-Scrapings gewährt, wie etwa das LG Stuttgart (Urt. v. 26.01.2023, Az. 53 O 95/22). Das LG Osnabrück wies in der ersten Instanz die Klage noch ab (Urt. v. 28.07.2023, Az. 11 O 110/23), wohingegen die Berufungsinstanz, das OLG Oldenburg, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 250 zusprach (Urt. v. 30.04.2024, Az. 13 U 89/23). Dabei räumte das OLG Oldenburg ein, dass der Erhalt von Spam-SMS oder -Anrufen noch nicht ausreichend sei, um einen Schaden zu begründen, denn dies gehöre „im Internetzeitalter“ zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Gericht erkannte jedoch die Sorge des Klägers wegen eines möglichen Missbrauchs seiner Telefonnummer infolge des Scrapings als Schaden an. Dem Gericht reichte es aus, dass sich der Kläger verunsichert gefühlt habe und befürchtete, dass seine Nummer zu betrügerischen Zwecken weiterverwendet würde, denn er sei beruflich auf seine Telefonnummer angewiesen. Die Ängste seien dadurch ausreichend belegt, dass sich der Kläger eine zweite Telefonnummer zugelegt habe. Hier hatte die persönliche Anhörung des Klägers einen überzeugenden Eindruck beim Gericht für einen Schaden hinterlassen.&nbsp;</p><h3><span><strong>Entscheidung des BGH</strong></span></h3><p>Nachdem drei Revisionen (Az. VI ZR 7/24, VI ZR 22/24, VI ZR 186/24), die beim BGH anhängig waren, zurückgenommen worden waren, hat der BGH die letzte noch anhängige Revision (Az. VI ZR 10/24) zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Damit wurde sichergestellt, dass eine Entscheidung zu zentralen Rechtsfragen nicht wegen Rücknahmen, Vergleichen oder ähnlichem verhindert werden konnte. Damit bildet der Facebook-Scraping Komplex das erste Leitentscheidungsverfahren gemäß § 552b ZPO, so dass diese neue Vorschrift mit dem Tag ihres Inkrafttretens am 31.10.2024 unmittelbar zum Einsatz kam.</p><p>Der BGH nimmt bei seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug auf die oben zitierte EuGH-Rechtsprechung und stellt nochmals heraus, dass der kurzzeitige Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Insofern unterstreicht der BGH, dass weder die konkret missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen noch zusätzliche spürbare negative Folgen Voraussetzungen eines Schadens sind.&nbsp;</p><p>Die von Facebook voreingestellte Suchfunktion im CIT, dass „alle“ Kontakte im Adressbuch mit Facebook-Nutzer-Profilen abgeglichen werden, bewertet der BGH als unvereinbar mit dem Grundsatz der Datenminimierung. In diesem Zusammenhang sei ergänzend die Frage zu klären, ob überhaupt eine wirksame Einwilligung des Klägers in die Datenverarbeitung (hier in Form des Abgleichs der Kontakte mit Facebook-Profilen) vorlag.</p><p>Auch zur konkreten Höhe des immateriellen Schadensersatzes hat sich der BGH geäußert und sieht für den bloßen Kontrollverlust eine Größenordnung von EUR 100 als einen angemessenen Ausgleich an.&nbsp;</p><p>Hinsichtlich der vom BGH aufgegriffenen Punkte wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln unter dem Aktenzeichen 15 U 67/23 zurückverwiesen, das letztendlich über den konkreten Fall zu entscheiden hat.&nbsp;</p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Mit seinem richtungsweisenden Urteil hat der BGH Klarheit für die Entscheidungen der Instanzgerichte geschaffen und zudem das Verständnis des EuGH zum Kontrollverlust über personenbezogene Daten umgesetzt. Das Urteil ist von großer Bedeutung für alle noch zu entscheidenden Klagen betroffener Facebook-Nutzer, die voraussichtlich in der Summe zu erheblichen Schadensersatzzahlungen von Meta führen werden. Vor allem aber wurden die Rechte der von Datenschutz-Vorfällen betroffenen Personen mit diesem Urteil gestärkt. Die klare Aussage des BGH zur Bedeutung des Datenschutzes sowie zur potentiellen Gewährung von immateriellem Schadensersatz aufgrund eines Kontrollverlusts über die eigenen Daten wird voraussichtlich auch in zukünftigen Verfahren sehr relevant werden.</p><ul><li><i><span>Die Pressemitteilung zur Entscheidung des BGH vom 18.11.2024 finden Sie hier: </span></i><a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024218.html" target="_blank" rel="noreferrer"><i><span>Link</span></i></a></li><li><i><span>Mehr zum Verständnis des Schadensbegriffes des EuGH finden Sie in unserem Blog: </span></i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-datenschutzverstoss-allein-nicht-ausreichend-fuer-immateriellen-schadensersatz" target="_blank"><i><span>EuGH: Datenschutzverstoß allein nicht ausreichend für immateriellen Schadensersatz</span></i></a></li><li><i>oder in unserem monatlich <span>erscheinenden Datenschutz-Ticker: </span></i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/downloads?no_cache=1&amp;tx_news_pi1%5BoverwriteDemand%5D%5Bc%5D%5B37%5D%5B%5D=160&amp;tx_news_pi1%5BoverwriteDemand%5D%5Btypes%5D%5B%5D=8" target="_blank"><i><span>Link</span></i></a></li></ul><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/mirjam-kaiser" target="_blank">Mirjam Kaiser</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2024 14:18:08 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge – Grundlagen eines Unternehmertestaments</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-grundlagen-eines-unternehmertestaments</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Regelmäßig treffen bei einem Unternehmertestament komplexe Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts aufeinander. Damit die&nbsp;Unternehmensnachfolge gelingt, ist daher eine sorgfältige Planung und Gestaltung erforderlich.</strong></p><h3><span><strong>Bedeutung und Zweck des Unternehmertestaments</strong></span></h3><p>Rund 90 % aller Unternehmen in Deutschland sind Familienunternehmen, die zusammen mehr als 50 % des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften. Nach Auffassung der Bundesregierung stehen bis zum Ende des Jahres 2026 ca.&nbsp;560.000 mittelständische Unternehmen vor der Frage der Nachfolgelösung.<i>&nbsp;</i>Bedingt durch den demografischen Wandel ist davon auszugehen, dass die Zahl der Unternehmensnachfolgen in den kommenden Jahren noch weiter steigen wird. Dabei ist es nach wie vor der Wunsch der meisten Unternehmer, dass das Unternehmen innerhalb der Familie fortgeführt wird. Sofern die Übergabe nicht bereits zu Lebzeiten erfolgt, bedarf es hierzu entsprechender Nachfolgeregelungen in Form eines Testaments.&nbsp;</p><p>Dabei folgt das Unternehmertestament im Grundsatz den gleichen Regeln, wie jedes andere Testament. Allerdings beschränken sich die Folgen regelmäßig nicht auf die bloße Frage, wer neuer Eigentümer der Unternehmung bzw. der zu vererbenden Gesellschaftsanteile wird. Vielmehr hat die Erbfolge oftmals unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmung als solche, insbesondere das Machtgefüge innerhalb des Unternehmens sowie der liquiden Mittel. Darüber hinaus ist die Erbfolge wenn Unternehmen involviert sind in besonderem Maße streitanfällig und bedarf daher eines sorgsam austarierten Regelungsgefüges.</p><h3><strong>Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens</strong></h3><p>Um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens in der nächsten Generation zu gewährleisten, sollte das Unternehmertestament klare und einfache Regelungen enthalten und den Unternehmer nur dann schon binden, wenn die Unternehmensnachfolge unmittelbar bevorsteht und die Auswahl der Nachfolgenden bereits abgeschlossen ist. Ist diese unklar, sollte das Unternehmertestament diese Bindung noch nicht entfalten. Hier ist es zwingend notwendig, das Testament einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Die Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge sollten im Regelfall daher nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung oder durch wechselbezügliche Verfügung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass es dem Unternehmer nach Errichtung des Testaments nicht mehr möglich ist, auf plötzliche und völlig unerwartete Lebensumstände (Erkrankung/Unfälle/Todesfall) flexibel reagieren zu können.</p><p>Ferner sollte gerade bei einzelkaufmännischen Unternehmen oder Kapitalgesellschaften vermieden werden, dass eine Erbengemeinschaft die Nachfolge im Unternehmen antritt, ohne dass eine entsprechende Testamentsvollstreckung angeordnet oder aber testamentarisch ein oder mehrere Rechtsnachfolger bestimmt wurden. Die Erbengemeinschaft eignet sich nicht zur Fortführung des Unternehmens. Hier sind vor den jeweiligen Beschlussfassungen im Unternehmen Einigungen in der Erbengemeinschaft zu suchen. Dies liegt vor allem daran, dass wichtige Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinschaftlich getroffen werden können. Sind sich die Nachfolger nicht einig oder nutzt ein Mitglied der Erbengemeinschaft dies bewusst aus, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen keine Entscheidungen mehr treffen kann. Daraus können erhebliche wirtschaftliche Nachteile oder sogar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens resultieren.</p><p>Der Nachfolger sollte daher im Testament direkt und unmittelbar durch den Unternehmer benannt werden. Von einer Bestimmung des Nachfolgers durch Dritte ist abzuraten. Auf diese Möglichkeit sollte allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch keine Bestimmung treffen kann, etwa wenn seine Kinder noch zu jung sind, um unter ihnen einen Nachfolger zu bestimmen.&nbsp;</p><p>Schließlich sollte auch davon abgesehen werden, dem Nachfolger durch das Testament zu starke Beschränkungen aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für Instrumente wie Vor- und Nacherbschaft oder eine Dauertestamentsvollstreckung. Dies kann aus Sicht des Unternehmers zwar reizvoll sein, weil sich hierdurch die Unternehmensnachfolge präziser oder längerfristiger steuern lässt. Abseits der Tatsache, dass der Nachfolger dies in aller Regel als mangelndes Vertrauen sich gegenüber auffassen wird, werden Entscheidungsprozesse dadurch jedoch zumeist komplizierter und die Reaktionszeit auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingung länger. Gerade bei Instrumenten, wie Vor- und Nacherbschaft oder Dauertestamentsvollstreckung kann nicht adäquat auf die der Nachfolgegeneration folgenden Personen mit zureichender Sicherheit abgestellt werden. Die Dauertestamentsvollstreckung führt dauerhaft zu einer Entfremdung der Familie bzw. der Nachkommen vom Unternehmen und zur Inthronisierung eines durch die Nachfolgenden kaum zu überwachenden Dauertestamentsvollstreckers. Hier erfolgt eine Vermischung der Ebenen des Eigeninteresses an der Fortführung der Dauertestamentsvollstreckung mit der Sinnhaftigkeit der Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens. Man sollte stattdessen über Instrumente, wie Übertragungen unter Nießbrauchvorbehalt oder aber auch Errichtung eines Beirates nachdenken.&nbsp;</p><h3><strong>Schutz der Liquidität des Unternehmens</strong></h3><p>Neben der Handlungsfähigkeit ist das Unternehmen in der Nachfolgegeneration nur dann wettbewerbs- und zukunftsfähig, wenn es weiterhin über genügend Liquidität verfügt. Bei der Gestaltung der Nachfolgeregelungen gilt es daher darauf zu achten, die Liquidität des Unternehmens durch die Erbfolge nicht grundsätzlich zu schwächen.&nbsp;</p><p>Das größte Risiko stellen – neben (erbschafts-)steuerrechtlichen Verbindlichkeiten – dabei Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger dar. Denn der Pflichtteilsanspruch, der in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils besteht und auf Geldzahlung gerichtet ist, wird anhand des gesamten Nachlasswerts berechnet, sodass auch der Unternehmenswert einfließt. Da das Vermögen im Unternehmen aber in aller Regel gebunden ist, besteht die Gefahr, dass Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen veräußert werden müssen, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Hatte der Unternehmer im Zeitpunkt seines Todes beispielsweise ein Vermögen von 100 Mio. EUR (davon 95 Mio. Unternehmenswert und 5 Mio. EUR Privatvermögen) und von seinen beiden Kindern A und B nur A als Erben eingesetzt, beträgt der Pflichtteilsanspruch von B gegenüber A 25 Mio. EUR. Kann A den Pflichtteilsanspruch weder aus seinem Privatvermögen noch aus der freien Liquidität des Unternehmens erfüllen, müssen hierzu zwangsläufig Teile des Unternehmens belastet oder veräußert werden. Selbst wenn B durch das Testament (vermächtnisweise) das Privatvermögen in Höhe von 5 Mio. EUR erhält, stehen ihm gegenüber A die verbleibenden 20 Mio. EUR als Pflichtteil zu. Pflichtteilsansprüche der Angehörigen sollten daher möglichst ausgeschlossen werden.</p><p>Daneben können auch gesellschaftsrechtliche Abfindungsansprüche ein Risiko darstellen, was leider häufig übersehen wird. Oftmals enthalten die Gesellschaftsverträge Vorgaben darüber, wer Nachfolger sein darf und wer nicht. Gehört der durch das Testament Benannte nicht zu diesem Personenkreis, kann er nicht Unternehmensnachfolger werden, da die gesellschaftsrechtlichen Regelungen insoweit vorrangig sind. In den Nachlass fällt dann – wenn überhaupt&nbsp;– nur noch ein etwaiger Abfindungsanspruch. Werden die erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen daher nicht sorgfältig aufeinander abgestimmt, kann es schlimmstenfalls dazu kommen, dass die erbrechtlichen Anordnungen ins Leere laufen und das Unternehmen darüber hinaus noch mit Abfindungsansprüchen belastet wird.</p><p>Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Gesellschaftsvertrag bereits an die künftige Situation der Nachfolgegeneration anzupassen, bspw. um Pattsituationen zu vermeiden oder entsprechende (Streit-)Lösungsmechanismen vorzusehen. Überdies empfiehlt es sich, Regelungen über die Bewertungen der Anteile bzw. des Verfahrens zur Bewertung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Schließlich sollten auch sonstige testamentarische Zahlungsverpflichtungen des Nachfolgers, insbesondere Ausgleichszahlungen in Form von Auflagen oder Vermächtnissen, nur mit Bedacht und mit Rücksicht auf die Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, aber auch auf die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten hin angeordnet werden. Hierbei empfiehlt es sich, auch das Problem der Ausschlagung von nicht nachfolgeberechtigten Erben und den damit verbundenen Pflichtteilsansprüchen Rechnung zu tragen.&nbsp;</p><h3><strong>Steuerliche Auswirkungen berücksichtigen</strong></h3><p>Neben dem Erb- und dem Gesellschaftsrecht bildet das Steuerrecht die dritte Komponente, die bei der Gestaltung des Unternehmertestaments zwingend zu berücksichtigen ist. Dies gilt insbesondere für die Erbschaftsteuer. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, übersteigt dessen Wert regelmäßig die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge, sodass auf den übersteigenden Betrag bis zu 30 % an Erbschaftsteuerlast anfallen können. Befinden sich überdies noch Teile des Unternehmens im Ausland, ist zu beachten, dass hier möglicherweise doppelte Erbschaftsteuerlasten zu beachten sind, da auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechtes nur eine sehr geringe Anzahl an funktionierenden Doppelbesteuerungsabkommen besteht.&nbsp;</p><p>Um eine unnötig hohe Steuerlast zu vermeiden, sollte daher stets geprüft werden, ob eine steuerliche Optimierung möglich ist. Bei Unternehmen besteht für inländische Betriebsstätten derzeit noch über sogenannte Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) die Möglichkeit, dass das zum Unternehmen gehörende Betriebsvermögen entweder nur zu 15 % (sogenannte Regelverschonung) oder gar nicht (sogenannte Optionsverschonung) versteuert werden muss. Hierfür müssen eine ganze Reihe an Voraussetzungen vorliegen, deren Realisierbarkeit für das jeweilige Unternehmen bei Testamentserstellung genau zu prüfen sind.&nbsp;</p><p>Daneben spielen häufig auch ertragsteuerliche Aspekte eine Rolle, beispielsweise im Fall einer Betriebsaufspaltung. Ist das Unternehmen, wie häufig, in eine Besitzgesellschaft und in eine Betriebsgesellschaft aufgespalten, so liegt dann eine Betriebsaufspaltung im steuerlichen Sinne vor, wenn beide Gesellschaften von derselben Person oder Personengruppe beherrscht werden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, ob die Betriebsaufspaltung steuerlich vorteilhaft und damit sinnvoll ist. Um zu vermeiden, dass durch den Erbfall ungewollt eine Betriebsaufspaltung eintritt oder endet, muss auch dies bereits bei Erstellung des Unternehmertestaments berücksichtigt und rechtzeitig durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen strukturiert werden.&nbsp;</p><h3><strong>Fazit und Handlungsempfehlung</strong></h3><p>Regelmäßig treffen beim Unternehmertestament komplexe Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts aufeinander, was eine sorgfältige Planung und Gestaltung erforderlich macht, wenn die Unternehmensnachfolge gelingen soll. Es ist ferner darauf zu achten, dass die notwendigen Vollmachten, wie z.B. Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Generalvollmachten, auch über den Tod hinaus vorbereitet werden, um in den schwierigen Phasen einer möglichen Handlungsunfähigkeit bis zum Eintritt des Todes und darüber hinaus das Unternehmen handlungsfähig fortführen zu können.</p><p>Es kann jedem Unternehmer daher nur dringend dazu geraten werden, sich frühzeitig mit der eigenen Nachfolgeplanung zu befassen. Dabei sollten unbedingt auch diejenigen Personen, die von der Nachfolgeregelung betroffen sind, rechtzeitig mit eingebunden werden, um Transparenz und damit eine höhere Akzeptanz zu schaffen. Hierdurch kann das Risiko späterer (Erb-) Streitigkeiten verringert werden, die gerade bei Unternehmensnachfolgen häufig vorkommen. Damit erhöht der Unternehmer die Chance eines erfolgreichen Generationenwechsels im Unternehmen, was nicht nur in seinem, sondern im Sinne aller Beteiligten ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-guido-krueger" target="_blank">Dr. Guido Krüger</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2024 09:22:20 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wählt insgesamt 10 neue Partner, darunter zwei Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-waehlt-insgesamt-10-neue-partner-darunter-zwei-equity-partner</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 18. November 2024 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 Dr. Moritz Handrup (Banking/Finance, Frankfurt) und Dr. Moritz Jenne (Corporate/M&amp;A, Freiburg) zu Equity Partnern gewählt.</p><p>Darüber hinaus wurden sechs Kolleginnen und Kollegen zu Local Partnern und zwei Kolleginnen und Kollegen zu Salary Partnern gewählt. Die neu gewählten Partnerinnen und Partner verteilen sich auf vier deutsche Kanzleistandorte und kommen aus sechs unterschiedlichen Kompetenzbereichen.</p><p><strong>Dr. Moritz Handrup</strong> ist spezialisiert auf die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen. Darüber hinaus berät und vertritt Dr. Handrup Mandanten außergerichtlich und im Rahmen von Prozessen, Schieds- oder Mediationsverfahren. Inhaltliche Schwerpunkte bilden dabei vor allem die Geltendmachung bzw. Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen und Organhaftungsansprüchen sowie sonstige insolvenzspezifische Fragestellungen. Er berät und vertritt Insolvenzverwalter, Gläubiger und andere Beteiligte an Unternehmensinsolvenzen.</p><p><strong>Dr. Moritz Jenne</strong> berät nationale und internationale Mandanten sowie inhabergeführte Unternehmen in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der gesellschafts- und handelsrechtlichen Prozessführung sowie der Compliance. Er verfügt über umfangreiche Expertise in der Vertretung von Mandanten in komplexen (Gesellschafter-)Streitigkeiten, bei der Begleitung von Hauptversammlungen sowie in der Organberatung mit Blick auf Haftungsfragen und Management-Pflichten in sensiblen Situationen.</p><p>Dies sind in alphabetischer Reihenfolge unsere neuen Local Partner:</p><ul><li><span><strong>Thomas Herten</strong> (Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Katrin Lüdtke</strong> (Public Sector, München)</span></li><li><span><strong>Katharina Mayerbacher</strong> (IP/IT/Medien, München)</span></li><li><span><strong>Maik Benedikt Merkens</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Maike Pflästerer</strong> (Arbeitsrecht, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Christopher Theis</strong> (Public Sector, Frankfurt)</span></li></ul><p><strong>Lennart Kriebel</strong> (IP/IT/Medien, Frankfurt) und <strong>Virginia Mäurer</strong> (Arbeitsrecht, München) wurden zu Salary Partnern gewählt.&nbsp;</p><p>"Die Partnerernennungen spiegeln unsere standort- und praxisgruppen-übergreifende Arbeit wider, die durch ein hohes Maß unterschiedlicher Branchenkompetenzen untermauert wird“ kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Die erfolgreichen Wahlen über alle drei Senioritätsstufen hinweg stehen für die Entwicklung erstklassiger Talente in unseren Reihen. Unsere Kolleginnen und Kollegen bis zur Partnerschaft zu führen, verstehen wir als eines unserer wichtigsten Ziele.“</p><p>ADVANT Beiten folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger in ausgewählten Bereichen. Folgende Local- und Salary Partner haben die Kanzlei im vergangenen Jahr verstärkt:</p><ul><li><span><strong>Dr. Malaika Ahlers</strong> (LP, Public Sector, Berlin)</span></li><li><span><strong>Dr. Andreas Imping</strong> (LP, Arbeitsrecht, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Dr. Nadejda Kysel</strong> (LP, Banking/Finance, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Julian Niederlein</strong> (SP, Steuern, Hamburg)</span></li><li><span><strong>Dr. Theofanis Tacou</strong> (SP, Arbeitsrecht, Hamburg)</span></li></ul><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Nov 2024 11:30:39 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Änderungen ab 1. Januar 2025: Bürokratieentlastungsgesetz IV ist verkündet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-aenderungen-ab-1-januar-2025-buerokratieentlastungsgesetz-iv-ist-verkuendet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitsrechtliche Änderungen ab 1. Januar 2025: Bürokratieentlastungsgesetz IV (viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft, sowie der Verwaltung von Bürokratie) ist verkündet</strong></p><h3><strong>Hintergrund:</strong></h3><p>Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat seine Zustimmung zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) erteilt, nachdem der Bundestag das Gesetz bereits am 26. September 2024 verabschiedet hatte.</p><p>Ziel des Gesetzes ist es, die Wirtschaft durch den Abbau unnötiger Bürokratie zu entlasten. Insbesondere sollen Arbeitgeber durch vereinfachte Dokumentations- und Nachweispflichten unterstützt werden.</p><p>Wichtige Änderungen betreffen zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze, darunter das Nachweisgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das Mutterschutzgesetz sowie das Pflege- und Familienzeitgesetz. Auch Anpassung im Sozialgesetzbuch VI und der Gewerbeordnung gehören dazu.</p><p>Das BEG IV wurde am 29. Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I, Nr. 323). Die Neuerungen treten überwiegend zum 1. Januar 2025 in Kraft. Lediglich die Änderungen im Bundeseltern- und Erziehungsgesetz (BEEG) treten erst zum 1. Mai 2025 in Kraft.</p><h3><strong>Gesetzesänderungen:</strong></h3><p>Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die zentralen arbeitsrechtlichen Änderungen, die das BEG IV mit sich bringt.</p><p><strong><u>1. Änderungen des Nachweisgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li>Die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sind innerhalb einer kurzen Frist schriftlich niederzulegen, die Niederschrift muss unterzeichnet werden und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, § 2 Abs. 1NachwG.</li><li>Der gesonderten Niederschrift bedarf es nicht, sofern die erforderlichen Mindestregelungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind und dieser dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden ist, § 2 Abs. 5 NachwG.</li><li>Die elektronische Form (§ 126a BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen, § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG.</li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong>&nbsp;</p><ul><li>Die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG n.F. können in Textform (§ 126b BGB) abgefasst werden und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden.</li><li>Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können.</li><li>Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit der Übermittlung aufzufordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.</li><li>Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in schriftlicher Form zu erteilen.</li><li>Die Formerleichterung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 SchwArbG tätig ist.</li></ul><p><strong>Praxishinweise:</strong></p><ul><li><span>Der Abschluss eines Arbeitsvertrags war auch bisher schon auf elektronischem Weg möglich. Nur bestand die (bußgeldbewehrte) Pflicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich (also „im Original“ und mit eigenhändiger Unterschrift) niederzulegen. Letzteres ist nun nicht mehr zwingend erforderlich.</span></li><li><strong>Achtung</strong><span>: Für befristete Arbeitsverträge gilt weiterhin das Schriftformerfordernis der Befristungsabrede als solcher (§ 14 Abs. 4 TzBfG; die Befristungsabrede kann durch die elektronische Form des § 126a BGB („qualifizierte elektronische Signatur“) ersetzt werden).</span></li><li><strong>Achtung</strong>: Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen nach §&nbsp;74 HGB der Schriftform (auch hier ist § 126a BGB anwendbar).</li></ul><p><strong><u>2. Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Regelungen, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters automatisch beenden („Regelrentenaltersbefristung“; § 41 SGB VI) müssen bislang nach der Rechtsprechung des BAG schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) vereinbart werden; ansonsten ist die Befristung (es handelt sich eigentlich um eine auflösende Bedingung, für die nach § 21 TzBfG aber die Befristungsregelungen entsprechend gelten) unwirksam.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Die Erleichterung des NachwG würde ohne Anpassung der Schriftform für Regelrentenaltersbefristungen zu keinem spürbaren Mehrwert führen, da praktisch die ganz überwiegende Mehrheit der Arbeitsverträge eine Regelrentenaltersbefristungsregelung enthält.</span></li><li><span>Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI n.F. reicht künftig die Textform nach § 126b BGB für eine wirksame Regelrentenaltersbefristung aus.</span></li><li><span>Bei allen anderen Befristungen bleibt das strenge Schriftformerfordernis bestehen (§ 14 Abs. 4 TzBfG bleibt unverändert).</span></li></ul><p><strong>Praxishinweis:</strong></p><ul><li><span>Künftig können Arbeitsverträge, die abgesehen von der Rentenaltersbefristung unbefristet ausgestaltet sind (und auch keine anderen Regelungen mit ausdrücklichem Schriftformerfordernis aufweisen), wirksam in Textform abgeschlossen werden.</span></li><li><strong>Achtung</strong><span>: Die Vereinbarung weiterer auflösender Bedingungen (z.B. Bezug von Erwerbsminderungsrente, vor dem Regelrenteneintritt liegende Altersgrenzen) bedürfen auch weiterhin der Schriftform bzw. der elektronischen Form nach §&nbsp;14 Abs. 4 TzBfG. § 41 Abs. 2 SGB VI n.F. findet nur auf die Regelrentenaltersbefristung Anwendung.</span></li></ul><p><strong><u>3. Änderungen der Gewerbeordnung:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li>Arbeitszeugnisse müssen bislang vom Arbeitgeber, dem Vorgesetzten oder der Führungskraft des Arbeitnehmers schriftlich erteilt werden (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO).</li><li>Die elektronische Form der Erteilung des Zeugnisses ist bislang ausgeschlossen, § 109 Abs. 3 GewO.</li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li>Die elektronische Form nach § 126a BGB (also Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur) reicht künftig aus, wenn der Arbeitnehmer einwilligt (§ 109 Abs. 3 GewO n.F.).</li></ul><p><strong>Praxishinweise:</strong></p><ul><li>Die Neuregelung kommt den praktischen Bedürfnissen im Arbeitsrecht nach und vereinfacht die Zeugniserteilung (bisher hat die Übersendung des Zeugnisses schriftlich, in ungeknickter, ungehefteter und ungelochter Form zu erfolgen). Freilich galt schon bisher: „wo kein Kläger, da kein Richter“ und künftig kann der Arbeitnehmer auch weiterhin ein schriftliches Arbeitszeugnis verlangen. Zu erwarten sein dürfte aber eine Änderung des Zeugniserteilungsstandards.</li><li>Für die Einholung der Zustimmung zur Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form bestehen keine eigenständigen Formvorgaben. Aus Nachweisgesichtspunkten lässt man sich die Zustimmung am besten per E-Mail erteilen. Im Fall von gerichtlichen Verfahren sollte die Erteilung in elektronischer Form in den Vergleichstext aufgenommen werden; ebenso bei Aufhebungs- / Abwicklungsvereinbarungen.</li><li>Der Arbeitgeber ist nicht zur elektronischen Ausstellung verpflichtet.</li><li>Nach der Gesetzesbegründung soll die elektronische Form ausgeschlossen sein, wenn das Zeugnis nachträglich ausgestellt wird und dann rückdatiert wird. Das ist gerade bei streitigen Auseinandersetzungen oder nachträglichen Zeugnisberichtigungen regelmäßig der Fall. Argument: Aus dem Zeitstempel der elektronischen Form könnten ansonsten nachteilige Schlüsse (fehlende „Berufsförderlichkeit“) gezogen werden.&nbsp;</li></ul><p><strong><u>4. Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG).</span></li><li><span>Ein Verstoß gegen die Schriftformerfordernis hat im Zweifel zur Folge, dass der Vertrag als nichtig anzusehen ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 belegt werden kann.</span></li><li><span>Ein Verstoß führt bislang darüber hinaus zum Risiko der Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher und damit zu einem Wechsel der Arbeitgeberpflichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 AÜG; streitig).</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Die Textform reicht künftig nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG n.F. aus.</span></li><li><span>Entsprechende Anpassung in § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG n.F.: Dem Betriebsrat ist im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG (Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung) nicht mehr zwingend die Erklärung des Verleihers über den Besitz der Verleiherlaubnis in Schriftform vorzulegen.</span></li></ul><p><strong>Praxishinweis:</strong></p><ul><li><span>Die übrigen Vorgaben des § 12 AÜG bleiben unverändert, so dass auch weiterhin darauf zu achten ist, die inhaltlichen Regelungen des § 12 AÜG genau zu befolgen, künftig dann aber in Textform. Dies erleichtert gerade in zeitkritischen Fällen die praktische Handhabung.</span></li></ul><p><strong><u>5. Änderungen des Mutterschutzgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Pflicht des Arbeitgebers zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz, § 10 Abs. 1 MuSchG.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Die Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung entfällt, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf (§ 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F.).</span></li></ul><p><strong><u>6. Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitengesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Arbeitnehmer müssen bislang den Antrag auf Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG schriftlich stellen.</span></li><li><span>Ein Antrag per E-Mail ist nichtig, und Arbeitnehmer genießen bei unberechtigtem Fernbleiben von der Arbeit nicht den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz gem. § 18 BEEG.</span></li><li><span>Auch für der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit gilt bislang das Schriftformerfordernis.</span></li><li><span>Spiegelbildlich muss bislang die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeit während der Elternzeit (und die Ablehnungsbegründung) durch den Arbeitgeber die Schriftform wahren.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem <u>1. Mai 2025</u>:</strong></p><ul><li><span>Der Anspruch auf Elternzeit nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG n.F. und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, § 15 Abs. 7 BEEG n.F., können in Textform geltend gemacht werden.</span></li><li><span>Auch die Ablehnung eines solchen Antrags und dessen Begründung durch den Arbeitgeber sind künftig in Textform möglich.</span></li></ul><p><strong>Praxishinweise:</strong></p><ul><li><span>Die Neuregelung ist für Arbeitgeber zweischneidig: Nicht selten stellen Arbeitnehmer einen formunwirksamen Antrag auf Elternzeit oder Teilzeit in Elternzeit, nämlich einen solchen per E-Mail. Das wird künftig nicht mehr zur Unwirksamkeit des Antrags führen (und damit nicht mehr als Notnagel für eine verspätete Reaktion des Arbeitgebers dienen können). Andererseits kann nun auch die Ablehnung eines Antrags in Textform erfolgen.</span></li><li><span>Wenn Arbeitgeber Anträge in Textform ablehnen, sollte stets mit Lesebestätigung oder Empfangsbekenntnis gearbeitet werden, um im Bestreitensfalle den Zugang der Ablehnung nachweisen zu können.</span></li></ul><p><strong><u>7. Änderungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li>Geltendmachung und Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer bzw. die Ankündigung der Inanspruchnahme bedürfen nach §&nbsp;3 Abs. 3 PflZG und § 2a Abs. 1 FamPflZG der Schriftform oder der elektronischen Form (§ 126a BGB).</li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li>Die Geltendmachung und Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer sind künftig per Textform möglich.</li></ul><p><strong><u>8. Änderungen des Arbeitszeitgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Der Arbeitgeber ist bislang verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz, die in der Folge des Gesetzes im Betrieb geltenden Rechtsverordnungen sowie die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die zulässige Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz enthalten, auszuhängen oder auszulegen (§ 16 Abs. 1 ArbZG).</span></li><li><span>Ebenfalls auszuhängen oder auszulegen sind bislang die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Jugendarbeitsschutz, die behördlichen Ausnahmebewilligungen nach dem JArbSchG und bei mindestens drei beschäftigten Jugendlichen der Beginn und das Ende der Arbeitszeit und der Pausenzeiten (§§ 47, 48 JArbSchG).</span></li><li><span>Zudem sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz bislang für sämtliche Handlungen die Schriftform vor.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Auf den Aushang oder das Auslegen der genannten Unterlagen kann künftig verzichtet werden.</span></li><li><span>Stattdessen können diese Unterlagen mit ,,betriebsüblicher Informations- und Kommunikationstechnik“ den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (§ 16 Abs. 1 ArbZG n.F.; §§ 47, 48 JArbSchG n.F.).</span></li><li><span>Zwingende Voraussetzung ist, dass alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben.</span></li><li><span>Die im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehene Schriftform für Handlungen kann nach § 1a JArbSchG n.F. ebenfalls in Textform erfolgen (mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG).</span></li></ul><p></p><h3><strong>Würdigung:</strong></h3><p>Insgesamt stellt die erweiterte Einführung der Textform durch das BEG IV einen wichtigen und richtigen Schritt in Richtung der Digitalisierung dar. Die Auswirkungen dürften durchaus spürbare Vorteile bieten und ermöglichen ein schnelleres, rechtssicheres Handeln.</p><p>Die Schriftform ist aber nicht etwa abgeschafft worden; es ist lediglich der Anwendungsbereich der Textform in bestimmten Gesetzen erweitert worden. Für die Personalarbeit ist künftig wie bisher besondere Sorgfalt beim Umgang mit den unterschiedlichen Formvorschriften unerlässlich.</p><p>Der Umstand, dass die Textform nun in weiterem Umfang genutzt werden kann, entbindet nicht vom Erfordernis, dass die entsprechenden Erklärungen dem Adressaten auch zugehen müssen und dies vom Versender im Zweifel auch nachzuweisen ist. Da (einfache) E-Mails keinen Zugangsnachweis bereitstellen, sollte vermehrt mit dem feature der Lesebestätigung gearbeitet werden und sicherheitshalber die Aufforderung zur Abgabe einer Empfangsbestätigung (per E-Mail oder anderweitig) erteilt werden. Stellen sich Adressaten „taub“ und reagieren nicht auf E-Mails, so ist im Zweifel und bei hoher Bedeutung der Erklärung doch auf die klassische Zustellung in Schriftform mit Zustellungsnachweis zurückzugreifen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a><br>Maren Elliott</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Nov 2024 10:06:57 +0100</pubDate>
                        <title>Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/risiko-der-betriebsstaettenbegruendung-durch-mobiles-arbeiten-im-ausland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Werden Mitarbeiter inländischer Unternehmen aus dem Ausland heraus tätig, können sie dort eine Betriebsstätte begründen. Dies sollte vermieden werden, denn die Folge ist eine Steuerpflicht im Ausland. Eine Betriebsvereinbarung minimiert das Risiko einer ungewollten ausländischen Betriebsstätte.&nbsp;</p><h3><span>1. Mobiles Arbeiten im Ausland</span></h3><p>Das mobile Arbeiten ist heute fester Bestandteil vieler Arbeitnehmer. Der Arbeitsort spielt häufig eine nachgeordnete Rolle. Die Unternehmen schreiten bei der Digitalisierung ihrer Prozesse voran, sodass eine ständige persönliche Anwesenheit im Büro oder beim Kunden – zumindest, was die bloße Abarbeitung der übertragenen Arbeiten anbelangt – nicht mehr zwingend erforderlich ist. Work-Life-Blending, wörtlich die Vermischung von Arbeit und Leben im Sinne von Freizeit, und Remote Work, also das ortsunabhängige Arbeiten, werden immer mehr zur Normalität. Mitarbeiter wollen vermehrt nicht mehr nur hinsichtlich ihrer Arbeitszeit, sondern auch im Hinblick auf den Arbeitsort flexibel arbeiten.</p><p>Gerade auch das mobile Arbeiten im Ausland, das immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern bieten, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Hierunter fällt etwa das Verbinden von Arbeiten und dem Urlaub (Workation). Hieraus folgt, dass das mobile Arbeiten im Ausland für eine stetig wachsende Zahl von Arbeitnehmern interessant wird. Einer Studie des Branchenverbandes Bitkom zufolge kann zukünftig jeder Dritte seinen Arbeitsplatz regional frei wählen.</p><h3><span>2. Steuerrechtliche Einordnung</span></h3><p>Fällt die Entscheidung zum Arbeiten im Ausland, ergeben sich sowohl für die Unternehmen als auch für die Beschäftigten eine Reihe von Risiken, etwa bei Sozialversicherung, Arbeitsrecht sowie Aufenthaltsregeln. Darüber hinaus sollten Unternehmen darauf achten, dass infolge des mobilen Arbeitens keine Steuerpflicht für das Unternehmen selbst durch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Die Folgen wären beträchtlich: Bei Bejahung einer ausländischen Betriebsstätte besteht ein erhöhter Complianceaufwand (Anzeige der Betriebsstätte, Ermittlung des Betriebsstättengewinns, Einrichtung eines separaten Buchungskreises) sowie die Gefahr der Doppelbesteuerung. Schließlich kommt eine Entstrickungsbesteuerung in Deutschland in Betracht, sofern Wirtschaftsgüter der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.&nbsp;</p><p>Nach deutschem Verständnis wird zwar grundsätzlich durch die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice keine Betriebsstätte begründet. Jedoch sind für die Frage der Betriebsstätte die Bestimmungen und Interpretationen des jeweiligen ausländischen Staates und nicht die deutschen Regelungen maßgebend. Trotz einiger Harmonisierung der Betriebsstättendefinition aufgrund des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) bestehen gewichtige Unterschiede, die im Einzelfall für das Vorliegen einer Betriebsstätte und einer damit einhergehenden Steuerpflicht entscheidend sein können.</p><h3 class="text-justify"><span>3. Betriebsstättenbegriff</span></h3><p>Zur Betriebsstätte äußerte sich bislang die OECD mit der Erneuerung des Musterkommentars im Jahr 2017. Danach ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung an einem bestimmten Ort und von einer gewissen Dauer, durch die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird und über die das Unternehmen Verfügungsmacht hat. Der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) ist jedoch für die nationalen Finanzverwaltungen und -gerichtsbarkeiten nicht bindend und stellt vielmehr eine bloße „Auslegungshilfe“ dar.</p><h3 class="text-justify"><span>3.1. Feste (Geschäfts-)Einrichtung</span></h3><p>Die unternehmerische Tätigkeit muss in einer fest installierten Einrichtung ausgeführt werden. Räumlichkeiten beim mobilen Arbeiten, wie etwa ein Arbeitszimmer in einem Ferienhaus, stellen eine solche Einrichtung dar, wobei der Arbeitgeber weder zivilrechtlicher Eigentümer noch Mieter der genutzten Räumlichkeiten sein muss (Wassermeyer/Kaeser, in: Wassermeyer, DBA, 165. EL April 2024, Art. 5, Rn. 26 ff.). Des Weiteren muss die Räumlichkeit eine geographische „Fixierung" haben, die bei einer Verankerung mit dem Boden gegeben ist (OECD-MK, Stand 2017, Art. 5, Rn. 21 ff.). In den meisten Fällen dürften diese beiden Kriterien auch beim mobilen Arbeiten im Ausland erfüllt sein, allerdings ergeben sich auch hier in der Praxis außergewöhnliche Konstellationen. So können sowohl ein Zelt als auch ein Wohnwagen – auch nach deutscher Rechtsauffassung (BFH v. 19.5.1993 – I R 80/92, BStBl. II 1993, 655) – als Einrichtung gelten, sofern ein fester Bezugspunkt zur Erdoberfläche besteht. Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Surfer regelmäßig mit seinem Wohnwagen zum gleichen Strand zurückkehrt oder dort für längere Zeit verweilt und in dieser Zeit im Wohnwagen arbeitet. Die österreichische Finanzverwaltung geht zwar davon aus, dass ein Schiff aufgrund des fehlenden festen Punkts auf der Erdoberfläche nicht als feste Einrichtung anzusehen ist; jedoch kann die Anlegestelle, sofern sie der betrieblichen Tätigkeit dient, unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsstätte qualifiziert werden (EAS-Auskunft des BMF v. 4.4.2019, BMF-010221/0070-IV/8/2019). Eine kontinuierliche Rundreise durch das Land oder durch Europa würde hingegen in der Regel nicht als feste Einrichtung gelten.</p><h3 class="text-justify"><span>3.2 Verfügungsmacht</span></h3><p>Die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice impliziert in der Regel keine zivilrechtliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Gemäß OECD-MK kann hingegen, auch wenn beim mobilen Arbeiten keine formale Verfügungsmacht besteht, faktisch eine solche gegeben sein (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5 Rn. 18 f.). Faktische Verfügungsmacht soll danach gegeben sein, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber die Arbeit des Arbeitnehmers im häuslichen Umfeld erwartet (vgl. finnische Finanzverwaltung, 20.11.2023, VH/5613/00.01.00/2022). Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer bereitstellt und ihm dadurch das Arbeiten von zu Hause aus faktisch zur Pflicht macht (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5, Rn. 18 f.). Angesichts des zunehmenden Trends zum Homeoffice reduzieren viele Unternehmen zur Kosteneinsparung ihre Büroarbeitsplätze, sodass Arbeitnehmer sich diese teilen müssen oder Unternehmen nur noch in Shared Offices arbeiten. Dies könnte von ausländischen Finanzverwaltungen als Zwang zur Arbeit im Homeoffice interpretiert und als faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers gewertet werden. Zudem könnte eine finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber zur Ausstattung des Homeoffice – wie die Bereitstellung von Möbeln oder IT-Ausrüstung – als Hinweis darauf gedeutet werden, dass das Homeoffice nicht allein auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Es empfiehlt sich daher, vertraglich festzuhalten, dass das Arbeiten im Ausland ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt und der Arbeitnehmer weiterhin über einen festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber im Inland verfügt. Unternehmen sollten darauf achten, dass finanzielle oder sachliche Unterstützung, wie die Bereitstellung von Bildschirmen oder Schreibtischen, im Inland verbleibt und für die Arbeitstage im Ausland keine zusätzliche Unterstützung gewährt wird, um das Risiko einer faktischen Verfügungsmacht zu minimieren. Andernfalls könnten ausländische Finanzverwaltungen unter Berufung auf das OECD-MA annehmen, dass der Arbeitnehmer zur Arbeit in privaten Räumlichkeiten verpflichtet ist und eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers vorliegt.</p><p>Des Weiteren bedarf das Vorliegen der faktischen Verfügungsmacht einer Wiederholungsabsicht. Diese soll vorliegen, wenn ein Aufenthalt im Homeoffice über einen längeren Zeitraum regelmäßig erfolgt. Im Umkehrschluss liegt die faktische Verfügungsmacht nicht vor, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise nur gelegentlich und nicht kontinuierlich im Homeoffice tätig ist. Die österreichische Finanzverwaltung bejaht beispielsweise das Kriterium der Verfügungsmacht des Arbeitgebers bereits, sofern die Tätigkeit hälftig (50&nbsp;%) im Homeoffice erbracht wird (§&nbsp;29 Abs. 1 öBAO). Der OECD-MK enthält zu diesem Merkmal keine Hinweise. Da das ausschließliche oder zumindest kontinuierliche Arbeiten im Homeoffice jedoch eher der Normalfall geworden ist, sollte die Frage der Verfügungsmacht nach dem OECD-MK selten ein praktisches Problem darstellen (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5 Rn. 18f.).</p><h3 class="text-justify"><span>3.3 Ausnahme bei vorbereitenden oder hilfsweisen Tätigkeiten</span></h3><p>Gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA wird selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen keine Betriebsstätte begründet, sofern die Tätigkeiten im Ausland lediglich vorbereitender oder hilfsweiser Art sind. Ob eine Tätigkeit als „vorbereitend“ oder „hilfsweise“ gilt, orientiert sich maßgeblich nach dem Geschäftsmodell des Unternehmens. So werden Tätigkeiten der Personalabteilung typischerweise als Hilfstätigkeiten betrachtet. Anders verhält es sich jedoch, sofern eine eigenständige Konzerngesellschaft die Personalverwaltung übernimmt oder wenn die Personalabteilung von einer Holdinggesellschaft ausgeübt wird und ihre Kosten auf die übrigen Konzernunternehmen umlegt; in diesen Fällen liegt keine Hilfstätigkeit vor.</p><h3><span>4. Steuerliche Konsequenzen bei Bejahung einer Betriebsstätte</span></h3><p>Liegt nach alledem eine Betriebsstätte im jeweiligen ausländischen Staat vor, hat dieses Land in Bezug auf die Einkünfte der Betriebsstätte grundsätzlich ein Besteuerungsrecht, Art. 7 i. V. m. Art. 5 OECD-MA. Hieraus entstehen für das Unternehmen neben der Pflicht zur Abführung von Steuern einschließlich von Lohnsteuern erhebliche Compliance Kosten, da die Betriebsstätte angemeldet und das zu versteuernde Einkommen nach den lokalen Regelungen ermittelt werden muss. Zudem droht eine Doppelbesteuerung, sofern aus deutscher steuerlicher Sicht keine Betriebsstätte im Ausland begründet wird und das ausschließliche Besteuerungsrecht Deutschland innehat. Beide Länder beanspruchen demnach das alleinige Besteuerungsrecht der Betriebsstätten-Einkünfte.&nbsp;</p><p>Im Falle einer Betriebsstätte im Ausland muss weiterhin geprüft werden, ob und welche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuzurechnen sind und dadurch gar in Deutschland entstrickt werden (§&nbsp;4 Abs. 1, Sätze 3, 4 EStG). Aber selbst in Fällen, in denen der ausländische Staat aufgrund seiner Interpretation des jeweiligen DBA über kein Besteuerungsrecht verfügt, können aufgrund lokaler Bestimmungen Melde- und Registrierungspflichten bestehen. Betroffenen Unternehmen ist insoweit zu empfehlen, sich vor Tätigkeitsaufnahme im jeweiligen ausländischen Staat über die steuerlichen Folgen zu informieren.</p><h3 class="text-justify"><span>5. Zusammenfassung</span></h3><p>Für inländische Unternehmen, die ihren Angestellten eine mobile Arbeit im Ausland ermöglichen, bestehen einige steuerliche Risiken. Es ist komplex, mobile Arbeit im Ausland zu ermöglichen, ohne dadurch eine Betriebsstätte zu begründen. Zwar bietet das OECD-MA einheitliche Kriterien, jedoch interpretieren die Staaten diese unterschiedlich, was die Einhaltung länderspezifischer Regelungen erfordert. Unternehmen können hierauf reagieren, indem sie allgemeine Richtlinien durch länderspezifische Regelungen ergänzen, die die lokalen zeitlichen und tätigkeitsbezogenen Vorgaben berücksichtigen. Diese spezifischen Anpassungen schaffen höhere Rechtssicherheit und erlauben mobiles Arbeiten in größerem Umfang, sind jedoch zeit- und kostenintensiv, da jede Konstellation individuell geprüft und laufend überwacht werden muss.</p><p>Um den Aufwand zu reduzieren, setzen viele Unternehmen auf interne Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen, die allgemeine Bedingungen festlegen (z. B. die zulässige Dauer und die in Frage kommenden Länder). Die Herausforderung ist sodann, die unternehmensspezifische Risikobereitschaft festzulegen. Für besonders kritische Länder jedenfalls sollten erweiterte Beschränkungen gelten, etwa durch zeitliche Eingrenzungen oder Limitierungen der Antragszahl. Solche Regelungen beschränken zwar das mobile Arbeiten, minimieren aber gleichzeitig das Risiko der Begründung einer ertragssteuerlichen Betriebsstätte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus Linnartz</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Nov 2024 16:44:52 +0100</pubDate>
                        <title>Inflationsausgleichsprämie auch für Dauerkranke?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inflationsausgleichspraemie-auch-fuer-dauerkranke</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Noch sieben Wochen, dann endet der über zweijährige Zeitraum für die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie. Bevor der Zeitraum tatsächlich endet, werden bereits Urteile über Rechtsstreitigkeiten zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Beispielsweise zur Inflationsausgleichsprämie bei Dauerkranken. &nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>mit dem&nbsp;„Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde eine Inflationsausgleichsprämie zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erschaffen. Vielen Arbeitnehmern hat sie geholfen, bei einigen hat sie zu Rechtsstreitigkeiten geführt.</p><h3><span><strong>Voraussetzungen</strong></span></h3><ul><li>Arbeitgeber können in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung (Inflationsausgleichsprämie) von bis zu EUR 3.000,00 gewähren.<br>&nbsp;</li><li>Ein rechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf die Inflationsausgleichsprämie&nbsp;besteht nicht. Eine Prämie zum Ausgleich der Inflation erfolgt damit auf freiwilliger Basis.<br>&nbsp;</li><li>Wenn der Arbeitgeber jedoch die Prämie gewährt, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Gleichbehandlung bedeutet: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Arbeitgeber können aber beispielsweise von der Inflation stärker betroffene Arbeitnehmergruppen (z.B. Geringverdiener) eine höhere Prämie gewährten als weniger betroffene Arbeitnehmergruppen.<br>&nbsp;</li><li>Die Inflationsausgleichsprämie kann als Zahlung oder als Sachbezug erfolgen.<br>&nbsp;</li><li>Der Maximalbetrag von EUR 3.000,00 kann, muss aber nicht vollständig ausgeschöpft werden. Arbeitgeber können die Prämie auf einmal oder auch in Teilen gewähren.<br>&nbsp;</li><li>Die steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie darf nicht mit ohnehin bestehenden Ansprüchen auf Vergütung verrechnet werden oder diese ersetzen. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und in der Vergütungsabrechnung ausdrücklich bezeichnet werden.<br>&nbsp;</li><li>Wenn eine Prämie gewährt wird, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Verteilung.&nbsp;</li></ul><p></p><h3><span><strong>LAG Baden-Württemberg,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;14.08.2024&nbsp;–&nbsp;10 Sa 4/24&nbsp;</strong></span></h3><p>Das LAG Baden-Württemberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Im März 2023 gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 1.500,00 netto. Voraussetzung für die Zahlung war der Bezug einer Vergütung für geleistete Arbeit im Jahr 2023 und damit wurde die Inflationsausgleichsprämie nicht Langzeiterkrankten Arbeitnehmern gewährt. Ein Arbeitnehmer erbrachte im gesamten Jahr 2023 aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung und erhielt auch keine Inflationsausgleichsprämie. Der Arbeitnehmer klagte.</p><p>Im Berufungsverfahren wies das LAG Baden-Württemberg die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Das LAG führte aus, dass eine Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet werden könne. Der Arbeitgeber dürfe eine Sonderzahlung daran knüpfen, dass in einem bestimmten für die Leitung maßgeblichen Zeitraum Arbeit erbracht wird.</p><p>Der Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogenes Entgelt stehe der gesetzgeberische Zweck der Steuerprivilegierung des § 3 Nr. 11s EStG nicht entgegen. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ließen sich in dem Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen entnehmen. Die Prämie muss nach § 3 Nr. 11c EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Die Prämie solle eine dauerhafte Verteuerung von Arbeit (Lohn-Preis-Spirale) mittels einer Einmalzahlung anstelle einer dauerhaften Lohnsteigerung ermöglichen. Daher stelle auch die Einmalzahlung iSd § 3 Nr. 11c EStG eine Vergütung von Arbeitsleistung dar.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Nov 2024 09:20:18 +0100</pubDate>
                        <title>Streit um Baden-Württemberg Pavillon auf der Weltausstellung in Dubai: ADVANT Beiten vertritt Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe erfolgreich gegen Land Baden-Württemberg</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 11. November 2024 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG (FWTM) erfolgreich in einem in Politik und Presse viel beachteten Rechtsstreit um die Finanzierung des baden-württembergischen Pavillons auf der Expo 2020 in Dubai gegen das Land Baden-Württemberg vertreten. Das Landgericht Stuttgart lehnte die Schadensersatzklage des Landes mit Urteil vom 17. September 2024 ab und urteilte zugunsten der beteiligten Projektpartner. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.</p><p>Hintergrund: Baden-Württemberg war als einzige Region im Kreise von mehr als 190 Nationen mit einem eigenen Pavillon auf der Weltausstellung („Expo“) in Dubai vertreten und konnte sich in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 einem internationalen Publikum von mehr als 24 Millionen Besuchern präsentieren.</p><p class="text-justify">Obwohl dies vom Land als „<i>eine herausragende Gelegenheit und ein Meilenstein in der globalen Präsenz</i>“ von Baden-Württemberg erkannt wurde, kam es nach Abschluss der Expo zu einem Streit über die Kostentragung für das mit rund EUR 15 Mio. veranschlagte Projekt, der letztendlich in das vom Landgericht Stuttgart entschiedene Klageverfahren mündete. Beklagte des Verfahrens waren die Ingenieurkammer Baden-Württemberg, die Fraunhofer Gesellschaft und die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe (FWTM), die über eine Projektgesellschaft das Projekt mit Sponsorengeldern verwirklichen wollten. Das Land wollte das Vorhaben zunächst nur politisch begleiten und sich lediglich mit EUR 2,8 Mio. für die Ausstellung beteiligen. Da jedoch zu wenige Sponsoren gefunden wurden, finanzierte das Land weitgehend auch die Kosten für den Pavillon-Bau.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Land Baden-Württemberg wollte in dem Verfahren gerichtlich feststellen lassen, dass die Partner des Projekts verpflichtet seien, ihm sämtliche Kosten zu ersetzen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts entstanden waren und noch entstehen würden.</p><p>Das Landgericht Stuttgart entschied, dass keine Grundlage für die Haftung der drei Beklagten vorlag.</p><p>Der Rechtsstreit war mehrfach Thema der lokalen wie überörtlichen Presse und beschäftigte auch einen Untersuchungsausschuss des Landtages: <a href="https://www.landtag-bw.de/home/der-landtag/gremien/fruhere-ausschusse-16-wp/untersuchungsausschusse-16-wp/untersuchungsausschuss-baden-wur.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a></p><p><strong>Berater Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Gerhard Manz, Dr. Barbara Mayer, Dr. Christian Osbahr (alle Gesellschaftsrecht/Prozessführung, Freiburg).</p><p>Das Land Band-Württemberg wurde von CMS vertreten, weitere beteiligte Kanzleien auf Beklagtenseite waren Legasus (Ingenieurkammer) und Oppenländer (Fraunhofer). &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 16:00:52 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH schafft Rechtssicherheit für Notare: Notarielle Beurkundung mit russischen Unternehmen verstößt nicht gegen EU-Sanktionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-schafft-rechtssicherheit-fuer-notare-notarielle-beurkundung-mit-russischen-unternehmen-verstoesst-nicht-gegen-eu-sanktionen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 5. September 2024 (EuGH, C-109/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass notarielle Beurkundungen von Kaufverträgen, an denen in Russland ansässige juristische Personen beteiligt sind, nicht unter das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen nach Art. 5n II Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen. Damit beendet der EuGH eine lang bestehende Rechtsunsicherheit für Notare und Mandanten im Kontext der EU-Sanktionsverordnung.&nbsp;</p><h3><span>Das Vorlageverfahren: Anlass und zentrale Fragestellung</span></h3><p>Dem Verfahren lag ein geplanter Verkauf einer Eigentumswohnung in Berlin zugrunde, die einer in Russland ansässigen Gesellschaft gehörte und an zwei deutsche Staatsbürger verkauft werden sollte. Der beauftragte Notar lehnte die Beurkundung des Kaufvertrages ab, da er befürchtete, dass die Beurkundung möglicherweise gegen das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen gemäß Art. 5n II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstoßen könnte. Diese Verordnung verbietet es, für die Regierung Russlands sowie für juristische Personen und Einrichtungen mit Sitz in Russland Rechtsberatungsdienstleistungen zu erbringen, um deren wirtschaftliche Tätigkeit in der EU zu erschweren und Sanktionen gegen Russland zu stärken.</p><p>Nach Einreichung einer Beschwerde der Käufer befasste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall und legte dem EuGH die Frage vor, ob notarielle Beurkundungen als Dienstleistung im Bereich der Rechtsberatung gelten. In seinem Vorlagebeschluss vertrat das Landgericht die Ansicht, dass die notarielle Beurkundung mangels Dienstleistungscharakters nicht als verbotene Rechtsberatung zu bewerten sei.</p><h3><span>Hintergrund: Beurkundungen im Spannungsfeld von Sanktionen und Amtspflicht</span></h3><p>Seit Einführung der Sanktionen bestand Unsicherheit, ob notarielle Tätigkeiten wie die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen als „Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung“ im Sinne von Art. 5n II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten könnten. Nach deutschem Recht ist die notarielle Beurkundung von Immobilienkaufverträgen gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB zwingend erforderlich. Damit ist die Mitwirkung eines Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes gesetzlich vorgeschrieben. Diese Pflicht zur Beurkundung stellte Notare im Kontext der EU-Sanktionen vor ein Dilemma: Einerseits sind sie zur Beurkundung verpflichtet, andererseits drohten Sanktionen, falls ihre Tätigkeit als verbotene Rechtsberatung eingestuft würde. Eine unbegründete Ablehnung der Beurkundung könnte ihrerseits einen Amtspflichtverstoß nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO darstellen.</p><h3><span>Entscheidung des EuGH: Notarielle Beurkundung ist keine Rechtsberatung</span></h3><p>Der EuGH stellte klar, dass notarielle Tätigkeiten – insbesondere die Beurkundung und der Vollzug eines Kaufvertrages – keine Rechtsberatung im Sinne des Sanktionsrechts darstellen. „Rechtsberatung“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bezieht sich auf die wirtschaftliche Erbringung von Rechtsauskünften zur Förderung spezifischer Interessen eines Mandanten. Der EuGH argumentiert, dass das Verbot auf parteigebundene Interessenvertretung abzielt, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Seite im wirtschaftlichen Wettbewerb zu unterstützen. Ziel der Sanktionen sei es, russischen Unternehmen die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit in der EU zu erschweren und die Umgehung der Sanktionen zu verhindern.</p><p>Notare erfüllen jedoch keine parteigebundene Beratungsfunktion. Der EuGH betonte, dass Notare als Amtsträger im öffentlichen Interesse und unter Wahrung strikter Neutralität tätig werden. Ihr Handeln zielt auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gesetzmäßigkeit ab und erfolgt im „Interesse des Gesetzes“ – nicht im Interesse der Parteien. Da Notare auch gegen den Willen der Parteien die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Geschäfts verbindlich feststellen können, handelt es sich um eine Aufgabe im Allgemeininteresse und keine „Dienstleistung“ im Sinne der Verordnung.</p><p>Obwohl Notare nach § 17 BeurkG eine Beratungspflicht haben und die Parteien über die rechtliche Tragweite eines Geschäfts belehren müssen, handeln sie dabei stets unparteiisch. Im Gegensatz zur anwaltlichen Beratung, die typischerweise im Interesse eines Mandanten erfolgt, wird der Notar im Allgemeinen Interesse tätig. Die Beurkundung eines Kaufvertrages stellt eine zwingende hoheitliche Aufgabe dar, die der Staat den Notaren übertragen hat, um die Wirksamkeit und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr sicherzustellen. Wäre diese Aufgabe nicht auf Notare übertragen, müsste der Staat sie durch seine Behörden selbst erfüllen, wie auch das Bundesverfassungsgericht feststellte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.6.2012 - 1 BvR 3017/09).</p><h3><span>Praxisauswirkungen und Handlungsempfehlungen für Notare&nbsp;</span></h3><p>Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Notare, die Immobilienkäufe mit russischen Beteiligungen beurkunden. Der EuGH betont, dass Tätigkeiten wie die Auszahlung des Kaufpreises, die Löschung von Belastungen oder die Grundbuchumschreibung ebenfalls nicht als verbotene Rechtsberatungsdienstleistungen anzusehen sind. Für die notarielle Praxis sind die folgenden Aspekte besonders hervorzuheben:</p><ol><li><span><strong>Prüfungspflicht und Abgleich mit Sanktionslisten</strong>: Vor der Beurkundung sollten Notare sicherstellen, dass die beteiligten russischen juristischen Personen nicht auf den EU-Sanktionslisten stehen, da dies eine andere Rechtslage begründen könnte.</span></li><li><span><strong>Strikte Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität</strong>: Notare sind gehalten, die Abgrenzung zur parteigebundenen Rechtsberatung deutlich zu machen und sich auf ihre hoheitliche Funktion zu berufen.</span></li><li><span><strong>Kontinuierliche Fortbildung</strong>: Da das Sanktionsrecht dynamisch ist, empfiehlt sich eine regelmäßige Aktualisierung der Fachkenntnisse, insbesondere zu den Vorgaben der EU-Sanktionsverordnungen und deren Auslegung.</span></li></ol><p>Das EuGH-Urteil bringt eine bedeutsame Klarstellung im Umgang mit EU-Sanktionen und der notariellen Praxis. Die Entscheidung stärkt die Position der Notare als unparteiische Amtsträger und bietet eine verlässliche Orientierung im Umgang mit Immobiliengeschäften, die russische Beteiligungen umfassen. Der EuGH betont, dass diese Auslegung durch den normativen Kontext bestätigt wird. Während Immobiliengeschäfte mit russischen juristischen Personen in der EU erlaubt bleiben, könnte das Erfordernis der notariellen Beurkundung in bestimmten Mitgliedstaaten zu praktischen Hindernissen führen, was nicht im Sinne des Unionsgesetzgebers gewesen sei. Der Zweck der Verordnung besteht darin, die Geschäftstätigkeit russischer Unternehmen zu erschweren, nicht jedoch Immobilienverkäufe zu verbieten. Auch bei der Vollziehung des Kaufvertrags bleibt der Notar unparteiisch, sodass diese Tätigkeiten ebenfalls keine Dienstleistungen im Sinne der Verordnung darstellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/danielle-golinski" target="_blank">Danielle Golinski</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Notariat</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 11:11:20 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Herder Verlag bei der Übernahme historischer Magazine der Roularta Media Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-herder-verlag-bei-der-uebernahme-historischer-magazine-der-roularta-media-group</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Freiburg, 7. November 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Verlag Herder GmbH mit Hauptsitz in Freiburg bei der Übernahme des Geschäftsbereichs „Historische Magazine“ von der Roularta Media Group umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Roularta Media Group N.V. wurde 1954 gegründet und ist ein börsen-notiertes Medienunternehmen mit Sitz in Roeselare, Belgien. Bei Roularta Media Deutschland erscheinen Zeitschriften aus dem Frauen- und Best-Ager-Segment, Ratgebermagazine rund um das Thema Geld und Finanzen sowie das Wissensmagazin G/Geschichte. Insgesamt beschäftigt das Unternehmen rund 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>Mit der Übernahme baut Herder das Geschichtssegment aus und übernimmt die renommierten Titel „G/Geschichte“ und „G/Geschichte Portrait“. Gleichzeitig fördert der Verlag mit der Transaktion die Synergie zwischen Zeitschriften- und Buchsegment. Der historische Bereich ist für den Verlag ein klarer Zukunftsbereich. Mit den neu hinzugewonnenen Titeln und im Zusammenspiel mit den historischen Titeln und Zeitschriften der WBG kann Herder den Markt für Geschichte umfassend bedienen. Erst im Januar dieses Jahres hatte der Herder Verlag, ebenfalls begleitet durch ADVANT Beiten, wesentliche Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg) übernommen und bereits damit ihre Präsenz im historischen Sach- und Fachbuch sowie dem Special Interest-Zeitschriftenmarkt erweitert.</p><p>Das Verlagshaus Herder feierte 2023 den 225. Jahrestag des ersten Herder-Buches von 1798. Heute publiziert der Verlag Herder rund 350 Novitäten pro Jahr und verantwortet mehr als ein Dutzend Zeitschriften. Schwerpunkte des Buch-Programms sind die Bereiche Politik &amp; Geschichte, Gesellschaft, Theologie, Religion, Pädagogik und Lebensgestaltung. Verleger ist in der sechsten Generation Manuel Herder, der Verlag wird von den beiden Geschäftsführern Simon Biallowons und Philipp Lindinger geführt.</p><p>Das Team um Dr. Barbara Mayer berät die Verlagsgruppe Herder und die Verlegerfamilie seit vielen Jahren, zuletzt bei mehreren Akquisitionen, die dazu dienten, die Digitalisierung der traditionellen Verlagsgruppe Herder voranzutreiben. &nbsp;</p><p><strong>Berater Verlag Herder GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Barbara Mayer (Federführung), Lisa Werle (beide Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer.html" target="_blank"><u>Dr. Barbara Mayer</u></a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 – 14 | +49 (173) 3169669&nbsp;<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com"><u>barbara.mayer@advant-beiten.com</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 10:31:21 +0100</pubDate>
                        <title>Erfolgreiche Abwehr eines Teilzeitanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreiche-abwehr-eines-teilzeitanspruchs</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Arbeitsgericht Köln vom 31. Juli 2024, Az. 9 Ca 6540/23</i></p><p>Teilzeitarbeit steht bei Arbeitnehmern hoch im Kurs und Unternehmen sehen sich oft mit entsprechenden Verlangen nach Arbeitszeitverkürzungen konfrontiert. Das Gesetz stellt den Arbeitnehmern dabei mit den in §§ 8, 9a TzBfG normierten Teilzeitansprüchen effektive Durchsetzungsmittel zur Verfügung. Diesen kann der Arbeitgeber zwar unter Berufung auf „betriebliche Gründe“ begegnen, jedoch stellen die Gerichte hier hohe Hürden auf. Gleichwohl ist bei sorgfältiger Vorbereitung eine Abwehr von Teilzeitansprüchen nicht unmöglich, wie eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln exemplarisch zeigt:</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der chemischen Industrie, betreibt u.a. drei Tanklager, in denen der klagende Arbeitnehmer als Schichtmeister tätig ist. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein vollkontinuierliches 5-Schicht-Wechselschichtmodell geregelt. Dieses besteht aus insgesamt fünf Schichtgruppen, die den Tanklagerbetrieb in drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) rund um die Uhr aufrechterhalten. Aus diesem Arbeitszeitmodell ergibt sich für jeden Beschäftigten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 33,6 Stunden pro Woche. Um die Differenz von 3,9 Stunden zur tariflichen Vollarbeitszeit von 37,5 Stunden auszugleichen, leisten die Beschäftigten jährlich 25,5 Ausgleichsschichten. 80% dieser Ausgleichsschichten werden zu Jahresbeginn langfristig geplant, die übrigen 20% werden kurzfristig verplant, um Personalengpässe aufzufangen, etwa wegen Urlaub oder Krankheit.</p><p>Der klagende Arbeitnehmer begehrte nun eine Verkürzung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit auf durchschnittlich 35 Stunden je Woche für fünf Jahre. Der Arbeitgeber versuchte, mittels Stellenausschreibungen auf ihrer Homepage und bei der Bundesagentur für Arbeit eine Ersatzkraft zu finden, welche die dadurch freiwerdende Arbeitszeit ausfüllen könnte. Dies blieb allerdings erfolglos. Der Teilzeitantrag des Arbeitnehmers wurde daraufhin aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Mit der Klage versuchte der Kläger, den Arbeitgeber gerichtlich zur Zustimmung zu seinem Teilzeitbegehren verpflichten zu lassen.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Dieses Begehren wies das Arbeitsgericht Köln im Ergebnis jedoch zurück:</p><p>Dabei prüfte das Arbeitsgericht Köln schulbuchmäßig, ob dem Teilzeitverlangen „betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt, wonach auf der ersten Stufe festzustellen ist, ob der arbeitgeberseitig als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt. Auf der zweiten Stufe ist sodann zu untersuchen, ob und inwiefern die sich aus diesem Organisationskonzept ergebende Arbeitszeitregelung dem streitigen Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. Schließlich wird auf der dritten Stufe geprüft, ob die aus dem Organisationskonzept folgenden betrieblichen Gründe „gewichtig“ sind, d.h. ob die vom Arbeitnehmer verlangte Arbeitszeitverringerung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts führen würde.</p><p>Anhand dieser Prüfung kam das Arbeitsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass das Teilzeitverlangen des Schichtleiters mit dem vollkontinuierlichen 5-Schicht-Wechselschichtmodell nicht vereinbar sei. Das folge schon daraus, dass es in der aktuellen Personalsituation für das Tanklager nur zehn Schichtleiter gebe, wobei pro Schicht jeweils zwei eingesetzt werden müssten. Wenn der Arbeitnehmer seinem Begehren entsprechend weniger Ausgleichsschichten ableisten würde, hätte dies rechnerisch zwingend Mehrarbeit auf Seiten der anderen Beschäftigten zur Folge. Der Arbeitnehmer habe aber keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den durch seinen Teilzeitwunsch entstehenden Arbeitsausfall durch die Anordnung von Überstunden für andere Arbeitnehmer ausgleicht. Zudem habe sich der Arbeitgeber mit der Schaltung von Stellenanzeigen in angemessenen Umfang, wenn auch erfolglos, bemüht, den Ausfall durch die Einstellung einer Ersatzkraft aufzufangen. Der Arbeitgeber sei aber nicht verpflichtet, das bestehende Schichtsystem grundlegend zu verändern, um dem Schichtleiter eine Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Schließlich würde der Teilzeitwunsch auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Organisationskonzepts führen, da bei seiner Berücksichtigung eine vollkontinuierliche Besetzung des Tanklagers mit einem Schichtleiter nicht mehr gewährleistet und daher der „Rund-um-die Uhr“-Betrieb nicht aufrechterhalten werden könne.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung verdient Zustimmung. Zwar wird vom Arbeitgeber verlangt, Teilzeitverlangen seiner Arbeitnehmer eingehend zu prüfen und nach Möglichkeit auch zu gewähren, jedoch ist die Grenze dort erreicht, wo ein – erforderliches - betriebliches Arbeitszeitsystem besteht und sich die gewünschte Teilzeittätigkeit auch unter zumutbaren Anstrengungen nicht in dieses System einpassen lässt. In einem solchen Fall liegen „betriebliche Gründe“ vor, die eine Ablehnung des Teilzeitwunsches rechtfertigen.&nbsp;</p><p>Damit dies in Streitfällen auch überzeugend dargelegt werden kann, sind allerdings die Implementierung eines fundierten Organisations-/Arbeitszeitkonzepts sowie angemessene Bemühungen um die Berücksichtigung individueller Arbeitszeitwünsche notwendig.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 18:15:39 +0100</pubDate>
                        <title>Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/handelsregistervollmachten-anforderungen-und-umgang-bei-rueckfragen-des-handelsregisters</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Stellen ein Geschäftsführer und ein Prokurist in zwei Urkunden jeweils als „Vollmachtgeber“ eine Handelsregistervollmacht aus, ist keine Bevollmächtigung im Namen der GmbH anzunehmen. Verweigert der Anmeldende die vom Registergericht geforderte Ergänzung, ist der Eintragungsantrag abzulehnen.</strong></p><p>Handelsregistervollmachten werden bei einer GmbH von der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl erteilt und sind notariell zu beglaubigen. Gilt bei einer GmbH Gesamtvertretung, so sind meist zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Das OLG Düsseldorf entschied jüngst, dass zwei separate Handelsregistervollmachten, die einmal nur ein Geschäftsführer und einmal nur ein Prokurist jeweils als „Vollmachtgeber“ unterzeichnen, nicht für eine wirksame Bevollmächtigung ausreichen. Denn im Falle der Gesamtvertretung wird daraus nicht ersichtlich, dass die Unterzeichner im Namen der vertretenen GmbH zu handeln beabsichtigten.&nbsp;</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Antragstellerin ist verfahrensbevollmächtigte Notarin und reichte die Anmeldung zur Eintragung von Gesamtprokura für vier Personen bei einer GmbH zum Handelsregister ein. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthielt eine Gesamtvertretungsregelung, wonach zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt waren. Die Handelsregisteranmeldung unterzeichnete B als Bevollmächtigter für C (ein Geschäftsführer der GmbH) und D (Prokurist der GmbH). Der Anmeldung beigefügt waren jeweils eine Kopie von zwei Vollmachten, in der C und D als „Vollmachtgeber“ B jeweils separat Einzelvollmacht erteilten. Das Registergericht wies die Anmeldung zunächst mit formloser Zwischenverfügung zurück, weil die Bevollmächtigung des B nicht formgerecht gegenüber dem Registergericht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin weigerte sich, weitere Unterlagen vorzulegen, worauf das Registergericht die mit der Beschwerde angefochtene Zwischenverfügung erließ.</p><h3><span>Beschluss des OLG Düsseldorf</span></h3><p>Die Beschwerde hatte in der Sache nur vorläufig Erfolg. Das OLG Düsseldorf entschied unter anderem, dass bereits keine wirksame Bevollmächtigung des B vorläge. Das Registergericht habe zudem nicht in Form einer Zwischenverfügung entscheiden dürfen, sondern hätte nach der Verweigerung den Eintragungsantrag zurückweisen müssen.</p><h3><span>Hintergrund und Begründung</span></h3><p>Das OLG stellt zunächst klar, dass die GmbH sich bei der Anmeldung der Prokura durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Denn bei der Anmeldung einer Prokura zum Handelsregister handle es sich um keine höchstpersönliche Pflicht des Geschäftsführers. Der Senat weist darauf hin, dass für die Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich ist (§&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 HGB). Bei einer GmbH erteilt die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl als gesetzliches Vertretungsorgan diese Vollmacht.</p><p>Das OLG kommt insoweit zum Ergebnis, dass die von C und D erteilten Vollmachten unwirksam sind, da sie gegen die Gesamtvertretungsregelung der GmbH verstoßen. Ein Geschäftsführer (hier&nbsp;C) und ein Prokurist (hier&nbsp;D), die jeweils in einer separaten Vollmachtsurkunde allein als „Vollmachtgeber“ auftreten, könnten einen Dritten (hier den B) nicht wirksam im Namen der GmbH zu Handelsregisteranmeldungen bevollmächtigen. Da (i) die Vollmachtsurkunde nicht durch C und D gemeinsam unterzeichnet wurde, und (ii) die Formulierung „Vollmachtgeber“ in den beiden Urkunden nicht eindeutig sei, könne auch nicht konkludent angenommen werden, dass die Vollmacht im Namen der GmbH erteilt werden sollte.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus hätte das Registergericht den Antrag bereits nach erfolgloser formloser Zwischenverfügung ablehnen müssen. Mittels einer Zwischenverfügung kann das Registergericht bei unvollständigem Antrag oder anderen behebbaren Eintragungshindernissen deren Beseitigung verlangen. Verweigert der Antragsteller jedoch schon nach (formloser) Zwischenverfügung, das Hindernis zu beseitigen, und beharrt auf seinem ursprünglichen Antrag, ist dies nach dem OLG als endgültige Verweigerung zu werten. Dies entspreche einem endgültigen Hindernis und müsse zur Ablehnung des Eintragungsbegehrens führen.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Vollmachten müssen grundsätzlich nicht die gleiche Form wie das Rechtsgeschäfts haben, für das die Vollmacht bestimmt ist (§&nbsp;167 Abs.&nbsp;2 BGB). Abweichend von diesem Grundsatz sind Handelsregistervollmachten notariell zu beglaubigen (§&nbsp;12 Abs. 1 Satz&nbsp;3 HGB). Eine rechtsgeschäftliche Vertretung per Handelsregistervollmacht ist jedoch dann unzulässig, wenn der Anmeldende höchstpersönliche Versicherungen – etwa als neu bestellter Geschäftsführer einer GmbH (§&nbsp;39 Abs.&nbsp;3 GmbHG) – abzugeben hat.</p><p>Damit die Handelsregistervollmacht zur Eintragung einer Prokura wirksam ist, muss die Vollmachtsurkunde von den Geschäftsleitern der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Zahl (d.h. ggf. zusammen mit einem Prokuristen) unterschrieben sein. Der Anmeldende legt die Handelsregistervollmacht im Original dem Notar vor, der diese in Form einer elektronisch beglaubigten Abschrift zusammen mit der eigentlichen Anmeldung dem Registergericht elektronisch übermittelt.</p><p>Zwei separate Vollmachtsurkunden, die der Geschäftsführer und ein Prokurist einzeln als „Vollmachtgeber“ allein unterzeichnen genügen bei Gesamtvertretung nicht. Es ist daher erforderlich, in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich klarzustellen, dass die vertretungsberechtigten Personen im Namen der GmbH handeln (und nicht selbst als „Vollmachtgeber“). Ratsam ist auch, dass die vertretungsberechtigten Personen dieselbe Vollmachtsurkunde unterzeichnen.</p><p>Erlässt das Registergericht eine (auch formlose) Zwischenverfügung und verlangt vom Anmeldenden die Anmeldung zu vervollständigen, sollte sich der Anmeldende gut überlegen, ob er die angefragten Informationen verweigert und auf seinen Antrag beharrt. Andernfalls führt dies zur kostenpflichtigen Zurückweisung des Eintragungsbegehrens. Bis zum Vollzug der Eintragung kann der Anmeldende die Registeranmeldung auch jederzeit formlos zurücknehmen (widerrufen), was kostengünstiger als eine Zurückweisung ist.</p><p><i>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2024 – 3 Wx 115/24</i></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h6><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 13:08:13 +0100</pubDate>
                        <title>Überlassungshöchstdauer bei Betriebsübergang auf Entleiherseite</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberlassungshoechstdauer-bei-betriebsuebergang-auf-entleiherseite</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 01.10.2024 – 9 AZR 264/23 (A)</i></p><p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die Berechnung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG in einer Konstellation zu entscheiden, bei der während der Einsatzzeit des Leiharbeitnehmers ein Betriebsteilübergang auf der Entleiherseite stattgefunden hat, und ruft hierzu den Europäischen Gerichtshof an.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem beklagten Unternehmen und dem bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Leiharbeitnehmer war in der Logistik eingesetzt, die als Betriebsteil eines Produktionsunternehmens geführt wurde. Dieser Betriebsteil ist auf das beklagte Unternehmen übergegangen. Die Überlassungshöchstdauer sei nach Ansicht des Leiharbeitnehmers überschritten, weil seine gesamte Einsatzzeit vor und nach dem Betriebsteilübergang zugrunde zu legen sei, weshalb mit dem "neuen" Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Hiergegen wendet der Entleiher ein, dass die Überlassungshöchstdauer mit dem Betriebsteilübergang neu zu laufen beginne.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nachdem die Instanzgerichte den Sachverhalt unterschiedlich bewertet haben, hat das Bundesarbeitsgericht das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen, um die entscheidungserhebliche Frage klären zu lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung der Überlassungsdauer im Fall eines Betriebsübergangs der Veräußerer und der Erwerber als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe&nbsp;d) der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen ist.</p><h3>Konsequenz für die Praxis</h3><p>Die Gründe des Vorlagebeschlusses liegen noch nicht vor, sondern lediglich eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Nr. 25/24 vom 01.10.2024) sowie das Sitzungsergebnis mit dem Tenor des Vorlagebeschlusses. Klar ist aber, dass für vergleichbare Konstellationen in der Praxis bis zur abschließenden Klärung der Frage eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, weil letztlich nicht absehbar ist, wie der Europäische Gerichtshof die vorgelegte Frage beantworten wird. Werden im Fall eines Betriebsübergangs die Überlassungszeiten ohne relevante Unterbrechungen im Sinne von § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG addiert mit der Folge, dass die jeweils einschlägige Überlassungshöchstdauer überschritten wird, besteht das Risiko, dass mit dem jeweils eingesetzten Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder bereits zustande gekommen ist.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Vor diesem Hintergrund ist bei Betriebs- und Betriebsteilübergängen dringend zu empfehlen, genau zu prüfen, ob im Fall der Zusammenrechnung der Überlassungszeiten die Überlassungshöchstdauer überschritten wird. Vorsorglich sollten Einsätze so frühzeitig beendet werden, dass die Höchstdauer bei Zusammenrechnung der Zeiten nicht überschritten wird, sofern unter Berücksichtigung einer Risikoanalyse keine "zwingenden" unternehmerischen Gründe dagegensprechen und das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags nicht in Kauf genommen wird. Sollte die gesamte Einsatzzeit vor und nach einem Übergang im Sinne des § 613a BGB für die Überlassungshöchstdauer relevant sein, wird sich ein Entleiher nicht darauf berufen können, dass bis zur Klärung der Frage für vergangene Zeiträume ein Vertrauensschutz besteht.</p><p>Weiter sollte bei einem Betriebs- und einem Betriebsteilübergang genau geprüft werden, welche Überlassungshöchstdauer nach dem Übergang einschlägig ist, insbesondere ob eine etwaige tarifvertraglich verlängerte Einsatzmöglichkeit oder aber die kürzere gesetzliche Höchstdauer gilt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 12:52:31 +0100</pubDate>
                        <title>Bonuszahlung bei verspäteter Zielvorgabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bonuszahlung-bei-verspaeteter-zielvorgabe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><i>Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 26. April 2024 – 8 Sa 292/23</i></p><p class="text-justify"><i>"Erfolgt eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen."</i></p><h3 class="text-justify"><span>Sachverhalt:</span></h3><p class="text-justify">Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht. Neben dem jährlichen Fixgehalt erhält die Arbeitnehmerin einen Bonus, dessen Höhe sich aus dem Grad der jeweiligen Zielerreichung ergibt, wobei neben individuellen Zielen auch unternehmerische Ziele relevant sind.</p><p class="text-justify">Für das Geschäftsjahr 2021 veröffentlichte die Arbeitgeberin ihre Unternehmensziele am 26.10.2021 im Intranet. Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 zahlte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen Bonus, dessen Höhe sich aus einem Zielerreichungsgrad der individuellen Ziele von 100&nbsp;% ergibt und insgesamt 38,46&nbsp;% des gesamten Bonus bei 100prozentiger Zielerreichung entspricht. Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin und verlangt die Zahlung des Differenzbetrages, der sich unter Zugrundelegung eines Zielerreichungsgrades von 100 % (auch) bei den Unternehmenszielen ergeben würde.</p><h3 class="text-justify"><span>Die Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg meint. Es spricht der Arbeitnehmerin einen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrags gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 Satz 1 i.V.m. § 252 BGB zu.</p><p class="text-justify">Nach Ansicht der Richter habe die Arbeitgeberin gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, der Arbeitnehmerin für das Geschäftsjahr 2021 eine Zielvorgabe mitzuteilen. Die Veröffentlichung der Unternehmensziele am 26.10.2021 sei in jedem Fall verspätet erfolgt. Auch wenn sich aus dem Arbeitsvertrag keine Zeitvorgabe ergebe, folge diese letztlich aus dem Zweck von Bonussystemen, die Mitarbeitermotivation zu fördern und als Anreiz zu dienen. Diese Anreizfunktion könne jedoch nur erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer die von ihm zu verfolgenden Ziele bereits bei Ausübung seiner Tätigkeit kennt. Insofern komme es auch nicht auf den Zeitpunkt der internen Festlegung der Unternehmensziele an, sondern auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Ziele gegenüber dem Arbeitnehmer. Wenn die Zielvorgabe zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolge, dass sie ihre Anreizfunktion überhaupt nicht mehr erfüllen kann, sei die Vorgabe so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn das Geschäftsjahr, um das es geht, bereits mehr als drei Viertel abgelaufen ist.</p><p class="text-justify">Mangels Vortrags entgegenstehender Gründe sei auch davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.</p><p class="text-justify">Die einseitige Zielvorgabe sei auch durch Zeitablauf unmöglich geworden. Mit der Mitteilung der Unternehmensziele am 26.10.2021 habe die Arbeitgeberin ihre vertragliche Pflicht zur Vorgabe der Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2021 bereits nicht mehr erfüllen können.</p><p class="text-justify">Nach alledem könne die Arbeitnehmerin Schadensersatz verlangen, dessen Umfang sich nach den §§ 249 ff. BGB richte und nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn umfasse. Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen <i>"der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."</i> Regelmäßig sei davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Letzteres müsse der Arbeitgeber vortragen und erforderlichenfalls beweisen.</p><p class="text-justify">Die Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage eines Zielerreichungsgrades von 100&nbsp;% sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin gemäß 254 BGB zu kürzen, weil – anders als bei einer Zielvereinbarung, bei der die Initiativlast für deren Abschluss je nach Vertragsgestaltung und Handhabung zumindest auch beim Arbeitnehmer liegen kann – die Zielvorgabe allein vom Arbeitgeber getroffen werde.</p><h3 class="text-justify"><span>Konsequenzen für die Praxis&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist nicht überraschend und folgt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.02.2024 – 4 Sa 390/23. Die Argumente überzeugen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, die beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 125/24 anhängig ist. Es bleibt insofern abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung zum Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns im Hinblick auf Bonuszahlungen und vor allem die Frage, ob und wann die Unmöglichkeit einer Zielvorgabe oder Zielvereinbarung bereits vor Ablauf der Zielperiode eintreten kann, weiterentwickeln wird. Das Schadensersatzrisiko steigt jedoch, je später im Laufe der Zielperiode Ziele vereinbart oder vorgegeben werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Praxistipp</span></h3><p>Bei Zielvereinbarungen und bei Zielvorgaben, die beide systematisch voneinander zu trennen sind, sollte darauf geachtet werden, dass sie so zeitgerecht getroffen bzw. gegenüber den Arbeitnehmern kommuniziert werden, dass die Ziele innerhalb der Zielperiode noch erreicht werden können. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, die je nach Ausgestaltung der geltenden Regelungen (z.B. fehlende Deckelung des Bonusbetrags) und des Zielerreichungsgrades der vorangegangenen Zielperioden aufgrund der Schätzung des Schadens gemäß §&nbsp;287 ZPO auch über 100&nbsp;% hinausgehen können. Der Arbeitgeber muss dann darlegen und ggf. beweisen, weshalb eine Zielerreichung von (mehr) als 100&nbsp;% auch bei zeitgerechter Zielvereinbarung oder -vorgabe nicht erfolgt wäre.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Nov 2024 12:12:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU regelt Recht auf Zugang zu Maschinendaten – die Gewinner und die Verlierer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-regelt-recht-auf-zugang-zu-maschinendaten-die-gewinner-und-die-verlierer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem neuen Data Act schafft die EU erstmals gesetzliche Rahmenbedingungen für den Zugang zu Daten „vernetzter Produkte“. Hersteller müssen unter Umständen Maschinendaten nicht nur an die Nutzer, sondern auch an Drittparteien freigeben. Dies könnte weitreichende Auswirkungen auf die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle und Servicelösungen haben. Erfahren Sie, wie Unternehmen vom Data Act betroffen sind, welche Pflichten jetzt gelten und wer in dieser neuen Datenlandschaft die Gewinner und Verlierer sein könnten.<br><br>Den gesamten Beitrag aus dem MaschinenMarkt (4. November 2024) von unseren Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/cv-professional/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/cv-professional/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a> finden Sie hier: <a href="https://t1p.de/56yjk" target="_blank" rel="noreferrer">t1p.de/56yjk</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Nov 2024 10:50:44 +0100</pubDate>
                        <title>Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/typisch-stille-beteiligung-an-kapitalgesellschaften-unterschiede-zwischen-gmbh-und-ag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG bestehen signifikante Unterschiede, die in der Praxis nicht immer beachtet werden. Dies verdeutlicht der Fall den das Landgericht München I unlängst zu entscheiden hatte (Urt. v. 25.08.2023, 5 HKO 4013/22).</p><h3><span>Grundsätzliches zur typisch stillen Beteiligung</span></h3><p class="text-justify">Bei der typisch stillen Beteiligung beteiligt sich eine Person oder ein Unternehmen als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe einer Gesellschaft. Die Bezeichnung „still“ rührt daher, dass der stille Gesellschafter nach der Vorstellung des Gesetzgebers, anders als bei einer offenen Beteiligung, im Außenverhältnis grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt. Er und die Gesellschaft bilden lediglich eine sogenannte Innengesellschaft, die auf einem Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag beruht.</p><p class="text-justify">Im Gesetz finden sich nur wenige Regelungen zur stillen Gesellschaft, insbesondere in den §§ 230 ff. HGB. Prägendes Element jeder typisch stillen Beteiligung ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn der Gesellschaft, im Gegenzug für die Leistung seiner Einlage (§ 231 HGB). Grundsätzlich ist der stille Gesellschafter bis zur Höhe der Einlage auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt (§ 232 Abs. 2 HGB), was jedoch durch den Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag ausgeschlossen werden kann. Der typisch stille Gesellschafter hat zwar Informationsrechte gegenüber der Gesellschaft, in aller Regel aber weder ein Stimmrecht noch Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschäftsführung. Er nimmt damit zwar am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft teil, kann hierauf aber keinen Einfluss nehmen.</p><p class="text-justify">Aufgrund der vorgenannten Merkmale handelt es bei der typisch stillen Gesellschaft regelmäßig um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Obwohl die Vorschrift aus dem Aktienrecht stammt, ist allgemein anerkannt, dass Teilgewinnabführungsverträge auch mit einer GmbH abgeschlossen werden können. Sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich dabei zwischen GmbH und AG allerdings deutlich, was damit auch Auswirkungen auf die stille Beteiligung hat.</p><h3><span>Typisch stille Beteiligung an einer GmbH</span></h3><p class="text-justify">Bei einer GmbH ist die typisch stille Beteiligung eine relativ häufig anzutreffende Form der Finanzierung. Neben klassischen Investoren beteiligen sich oft auch Banken, zumeist mittelbar über eigene Beteiligungsgesellschaften, auf diese Weise an Unternehmen. Attraktiv ist die typisch stille Beteiligung an einer GmbH vor allem deshalb, weil sie unkompliziert ist.</p><p class="text-justify">Zur Begründung der typisch stillen Beteiligung reicht ein formloser Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem stillen Gesellschafter aus. Zu Dokumentations- und Nachweiszwecken wird dieser in der Praxis in aller Regel zwar schriftlich abgeschlossen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Nach herrschender Auffassung bestehen ansonsten keine weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen; zumindest dann nicht, wenn die typisch stille Beteiligung keine satzungsändernde oder satzungsüberlagernde Wirkung hat, insbesondere das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nicht einschränkt, und auch nicht der Großteil der Gewinne der Gesellschaft an den stillen Gesellschafter abzuführen ist. Hier existieren zwar keine starren Grenzwerte. Regelmäßig dürfte dies jedoch erst jenseits der 50 % der Fall sein. Im Innenverhältnis sollte die Gesellschaft vor Begründung einer typisch stillen Gesellschaft trotzdem stets einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss herbeiführen. Gleiches gilt bei einer Änderung der typisch stillen Beteiligung, wenngleich auch hier grundsätzlich keine besonderen Wirksamkeitsanforderungen existieren.</p><p class="text-justify">Der gesetzgeberischen Vorstellung entsprechend, bleibt der stille Gesellschafter damit anonym. Das macht die typisch stille Beteiligung an einer GmbH vor allem für Investoren attraktiv, die am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft partizipieren, aber nicht nach außen in Erscheinung treten wollen.</p><h3><span>Typisch stille Beteiligung an einer AG</span></h3><p class="text-justify">Anders sieht es bei der AG aus, bei der es einige signifikante Unterschiede gibt. Diese beruhen auf der Einordnung der typisch stillen Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag, weshalb bei der AG die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG zur Anwendung gelangen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Im Gegensatz zur GmbH muss der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag bei der AG schriftlich abgeschlossen werden und bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Darüber hinaus muss die stille Beteiligung zwingend in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden – und ist entsprechend nicht „still“, sondern für jeden Interessierten erkennbar. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister wird die typisch stille Beteiligung wirksam. Darüber hinaus bedarf nicht nur der Abschluss, sondern auch jede Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister. Die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit dienen vor allem dem Schutz der Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft, der bei der AG deutlich stärker ausgeprägt ist als bei der GmbH.</p><p class="text-justify">Da bei der AG die vom Gesetzgeber intendierte Anonymität verloren geht, ist es daher kein Zufall, dass die typisch stille Beteiligung an einer AG in der Praxis weit weniger verbreitet ist als bei einer GmbH.&nbsp;</p><h3><span>LG München I – Urt. v. 25.08.2023</span></h3><p class="text-justify">Wie sich die Unterschiede zwischen der stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG auswirken können, illustriert der Fall, der unlängst vom Landgericht München I entschieden wurde (Urt. v. 25.08.2023, 5 HKO 4013/22).&nbsp;</p><p class="text-justify">Dort hatte eine GmbH mit einem stillen Gesellschafter einen schriftlichen Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag über eine typisch stille Beteiligung abgeschlossen, bei dem eine Gewinn- aber keine Verlustbeteiligung vorgesehen war. Als die Gesellschaft später ihre Rechtsform von einer GmbH in eine AG änderte, wurde die typisch stille Beteiligung zwar wie bisher weitergeführt, aber nicht ins Handelsregister eingetragen. Anschließend wurde der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag dahingehend geändert, dass der stille Gesellschafter künftig auch am Verlust der Gesellschaft bis zu einem Maximalbetrag teilnehmen sollte. Diese Änderung wurde ebenfalls nicht in das Handelsregister eingetragen und es erfolgte auch keine Zustimmung der Hauptversammlung. Als die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters dann im Jahresabschluss der Gesellschaft berücksichtigt wurde, klagte ein Aktionär auf die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses.</p><p class="text-justify">Das Landgericht München I gab dem klagenden Aktionär recht. Es entschied, dass im Jahresabschluss fehlerhaft die Verpflichtung zum Verlustausgleich durch den stillen Gesellschafter berücksichtigt wurde. Statt einer entsprechenden Forderung hätte eine Verbindlichkeit, nämlich der Vergütungsanspruch des stillen Gesellschafters gebucht werden müssen. Der Jahresabschluss sei daher nichtig.</p><p class="text-justify">In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass die Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags unwirksam sei, da weder eine Zustimmung der Hauptversammlung vorliege noch eine Eintragung der Änderung ins Handelsregister erfolgt sei. Zwar sei auch bereits die stille Beteiligung an sich nicht im Handelsregister eingetragen. Dies berühre dennoch die Wirksamkeit der typisch stillen Beteiligung nicht, da der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag seinerzeit wirksam mit der Gesellschaft abgeschlossen wurde. Die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Rechtsform von einer GmbH in eine AG habe nicht zur Beendigung der typisch stillen Beteiligung geführt, da die Gesellschaft als Rechtsträger weiterhin Vertragspartei geblieben sei. Vor dem Hintergrund der Vertragskontinuität sei die Handelsregistereintragung daher zu keiner Zeit Wirksamkeitsvoraussetzung gewesen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Für die Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags gelte dies hingegen nicht. Da die Änderung nach der Umwandlung in eine AG erfolgte, seien die Vorschriften des Aktienrechts insoweit uneingeschränkt anzuwenden. Daher sei sowohl ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss als auch die Eintragung der Änderung in das Handelsregister erforderlich gewesen. Da beides nicht vorliege, habe dies zur Folge, dass die durch die Änderungsvereinbarung beabsichtigte Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters nichtig sei.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Wie der Fall verdeutlicht, werden die Unterschiede zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG in der Praxis nicht immer beachtet, was sowohl für die Gesellschaft als auch für den stillen Gesellschafter sensible Folgen haben kann. Gerade in Umwandlungsfällen sollten die Auswirkungen auf bestehende oder geplante stille Beteiligungen daher stets in den Blick genommen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Nov 2024 10:57:51 +0100</pubDate>
                        <title>Cyberangriffe und die Haftungsfrage: Wer trägt die Kosten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cyberangriffe-und-die-haftungsfrage-wer-traegt-die-kosten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer zunehmend vernetzten Welt sind Unternehmen mehr denn je Bedrohungen durch Cyberangriffe ausgesetzt. Die finanziellen und rechtlichen Auswirkungen können erheblich sein und fordern eine umfassende Aufarbeitung, die oft Jahre dauert. Von der Sicherheitsanalyse bis zur Schadensregulierung durch Versicherer – der Weg zur Entschädigung ist komplex und stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen.</p><p>Den gesamten Beitrag aus dem Versicherungsmonitor (4. November 2024) von unserem Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> finden Sie hier: <a href="https://t1p.de/zh0sc" target="_blank" rel="noreferrer">t1p.de/zh0sc</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 18:40:46 +0100</pubDate>
                        <title>Steueroptimierte Rückbeteiligung durch qualifizierten Anteilstausch – ein Weg zur erfolgreichen Unternehmensübernahme</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steueroptimierte-rueckbeteiligung-durch-qualifizierten-anteilstausch-ein-weg-zur-erfolgreichen-unternehmensuebernahme</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Gerade Mittelständlern fällt die Entscheidung zum Unternehmensverkauf häufig schwer. Zwar verheißt die Übernahme durch einen erfahrenen Investor oft gute Chancen, dem Betrieb eine nachhaltige Nachfolgelösung sowie das nötige Kapital für Wachstum und Wandel zu verschaffen. Doch wer gibt schon gerne sein Lebenswerk auf? Eine Rückbeteiligung hält den Unternehmer mit im Spiel – und auch für den Investor hat sie valide Vorteile. Steuerlich kann die Rückbeteiligung als sog. qualifizierter Anteilstausch optimiert ausgestaltet werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sind Owner Buy-outs (auch Roll Over genannt), bei denen sich die bisherigen Anteilseigner an der erwerbenden Akquisitionsgesellschaft (NewCo) rückbeteiligen, ein interessantes Modell für Verkäufer und Käufer. Rückbeteiligungen sind in der betrieblichen Praxis überwiegend als Minderheitsbeteiligungen ausgestaltet (unter 25 Prozent), da der Käufer die volle Gestaltungs- und Letztentscheidungsmacht behalten will. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, sich nach und nach aus dem Unternehmen zurückzuziehen. Darüber hinaus partizipiert er anteilig an den zukünftigen Chancen und Risiken des Unternehmens und einem erfolgreichen Weiterverkauf (Exit). Der Käufer schafft Vertrauen bei Mitarbeitern und Kunden und erleichtert den Übergang auf die neuen Anteilseigner. Außerdem bietet die Rückbeteiligung die Möglichkeit, ein Unternehmen unter verringertem Cash-Aufwand zu erwerben, da ein Teil des Kaufpreises über neue Anteile am Käufer finanziert wird. Hierdurch können auch unterschiedliche Kaufpreisvorstellungen ausgeglichen werden. Der Nachteil aus Sicht des Veräußerers ist, dass er einen niedrigeren Barkaufpreis erhält, um eine etwaige Steuerlast aus der Veräußerung zu begleichen. Zwischen Kapitalgesellschaften kann hier der qualifizierte Anteilstausch (§&nbsp;21 UmwStG) die Entstehung von sog. Dry Income vermeiden.</p><p>In der Praxis sind im Wesentlichen drei Strukturen einer Rückbeteiligung anzutreffen: Der vollständige Verkauf mit Rückbeteiligung, der teilweise Verkauf mit Minderheitsbeteiligung sowie der teilweise Verkauf mit Einbringung der restlichen Anteile in die neue Gesellschaft im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Anteilstauschs. Bei der Auswahl sind neben den individuellen Zielsetzungen der Prinzipale auch Kosten, insbesondere etwaig anfallende Steuerbelastungen, einzubeziehen.</p><p>Der qualifizierte Anteilstausch (§&nbsp;21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG) kommt in Betracht, sofern die NewCo eine in Europa zugelassene Kapitalgesellschaft ist. Hierfür hat die Einbringung der Unternehmensanteile gegen neue Anteile an der NewCo zu erfolgen. Zudem muss die NewCo durch den Einbringungsvorgang eine stimmrechtsbasierte Mehrheit am Unternehmen erlangen. Hierbei ist wichtig, dass die Übertragung der im Wege des Anteilstausches einzubringenden Anteile, zeitlich erst nach der Übertragung der zu verkaufenden Anteile erfolgt. Außerdem sind die Grenzen sonstiger Gegenleistungen für die eingebrachten Unternehmensanteile einzuhalten, das deutsche Besteuerungsrecht muss sichergestellt sein, und es ist ein Antrag zu stellen. Ferner ist zu beachten, dass beim Anteilstausch keine steuerliche Rückwirkung möglich ist. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, zu dem die Anteilsabtretung der Anteile am Unternehmen durch den sich rückbeteiligenden Unternehmer zivilrechtlich wirksam wird, was regelmäßig der Abschluss entsprechender Anteilsabtretungsverträge sein wird. Als Konsequenz des qualifizierten Anteilstauschs werden die Anteile zu Buchwerten ohne eine steuerpflichtige Realisierung stiller Reserven eingebracht. Gelingt es nicht, die Rückbeteiligung als qualifizierten Anteilstausch zu klassifizieren, sieht sich der rückbeteiligende Verkäufer einer Dry-Income-Besteuerung ausgesetzt, also der Pflicht, Steuern zu zahlen, denen insoweit noch kein Liquiditätszufluss gegenübersteht. Denn eine Rückbeteiligung an der NewCo würde – soweit der Veräußerungsgewinn nicht mit steuerlichen Verlusten verrechnet werden kann – zu einer Besteuerung und somit zu einem Cash-out führen, ohne dass dem Verkäufer entsprechende Barmittel zur Begleichung der Steuern zufließen.</p><p>Auch nach Vollzug des Anteilstauschs ist eine wohlüberlegte zeitliche und organisatorische Planung erforderlich. Soweit der Unternehmer als Individualperson (und nicht über eine zwischengeschaltete Körperschaft) beteiligt ist, unterliegen die zu Buch- oder Zwischenwerten eingebrachten Anteile einer Sperrfrist von sieben Jahren, die pro Jahr anteilig um 1/7 "abschmilzt". Werden die Anteile vor Ablauf der Sperrfrist durch die NewCo veräußert, kommt es zur rückwirkenden Besteuerung der in den eingelegten Zielunternehmensanteilen befindlichen stillen Reserven. Folglich schränkt die Sperrfrist die Verwendung der eingebrachten Anteile bzw. der erworbenen Gesellschaft aus Sicht des Erwerbers signifikant ein.</p><p>Zu beachten ist, dass beim qualifizierten Anteilstausch die Steuerneutralität im Zeitpunkt der Rückbeteiligungsetablierung keine finale Vermeidung der Besteuerung der in den Anteilen liegenden stillen Reserven darstellt, sondern nur eine zeitliche Verschiebung in die Zukunft. Bei der Wahl zwischen sofortiger und verschobener Steuerlast spielen für den Verkäufer u. a. der persönliche Steuersatz sowie die Wertentwicklung der Anteile eine Rolle. Der Verkäufer kann aufgrund der Rückbeteiligung gegebenenfalls einen in der Gesamtbetrachtung höheren Verkaufspreis im Vergleich zum vollständigen Unternehmensverkauf gegen Zahlungsmittel erzielen. Ein Teil des Zuflusses liquider Mittel wird lediglich in die Zukunft verschoben, und der Verkäufer kann eine Risikokompensation verlangen.</p><p>Im Ergebnis ist die Rückbeteiligung des Unternehmers geeignet, die eigenen Interessen mit denen des Investors hinsichtlich der Kaufpreisfindung und der künftigen Renditeerwartung des Unternehmens in Ausgleich zu bringen. Für eine steuerlich optimierte Transaktion empfiehlt sich insbesondere für Individualpersonen der qualifizierte Anteilstausch. Hierfür sind neben den teils recht strengen Voraussetzungen (z.B. im Hinblick auf die Gewährung neuer Anteile) auch die Anforderungen an die Dokumentation (z. B. im Einbringungsvertrag) und die zeitlichen Fristen im Anschluss an die Einbringung zu beachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus Linnartz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p><h6><span><sup>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</sup></span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 15:30:13 +0100</pubDate>
                        <title>Betriebsratswahl &amp; Homeoffice: Briefwahl kann Anfechtung begründen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsratswahl-homeoffice-briefwahl-kann-anfechtung-begruenden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23</i></p><p><i>Briefwahlunterlagen dürfen nicht ungeprüft an alle im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer versandt werden. Der Wahlvorstand muss vielmehr prüfen, ob die Arbeitnehmer im Wahlzeitraum nicht im Betrieb anwesend sein werden. In diesem Fall hat die Stimmabgabe vor Ort zu erfolgen. Andernfalls ist die Betriebsratswahl anfechtbar.</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Bei einem großen Automobilhersteller wurde im Frühjahr 2022 in Wolfsburg turnusgemäß der Betriebsrat gewählt. Die Vorbereitung der Wahl fand zu einer Zeit statt als überall Covid-19-bedingte Einschränkungen galten – so auch im Werk des Arbeitgebers. Die Beschäftigten des Verwaltungsbereichs waren zur weitreichenden Arbeit im Homeoffice angewiesen. Ausgenommen von dieser Einschränkung waren jene Mitarbeiter, deren Präsenztätigkeit zwingend erforderlich war. Der Wahlvorstand versandte daraufhin an ca. 26.000 Arbeitnehmer der Verwaltung Briefwahlunterlagen.</p><p>Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer waren mit der Wahl nicht einverstanden und fochten die Wahl an. Ihr Argument: Die Versendung der Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer der Verwaltung im Homeoffice verstoße gegen die Wahlordnung für den Betriebsrat.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Nachdem das Landesarbeitsgericht keinen Anfechtungsgrund gesehen hatte, erzielten die Arbeitnehmer beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest einen Teilerfolg. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht hob die bisherige Entscheidung auf. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand § 24 Abs. 2 Nr. 1 Wahlordnung („Erste Wahlordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes“). Demnach erhalten Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (= insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.&nbsp;</p><p>In Homeoffice tätige Arbeitnehmer dürfen also grundsätzlich die Briefwahlunterlagen nach Hause geschickt bekommen. Aber: Die Teilnahme an der Briefwahl ist nur für jene Homeoffice-Arbeitnehmer eröffnet, bei denen feststeht, dass sie auch im Wahlzeitraum im Homeoffice arbeiten werden. Diejenigen Mitarbeiter, die im Wahlzeitraum ihre Tätigkeit wegen Unabkömmlichkeit im Betrieb verrichten, hätten keine Briefwahlunterlagen erhalten dürfen.</p><p>Das Verfahren über die Anfechtung der Betriebsratswahl ist noch nicht endgültig entschieden. Das BAG hat den Fall zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wird man nun ermitteln, ob der Wahlvorstand bei Versand der Briefwahlunterlagen wusste, dass ein Teil der Empfänger im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb – also in Präsenz – verrichten werden. Sollte das der Fall gewesen sein, hat die Anfechtung der Betriebsratswahl endgültig Erfolg.</p><h3>Konsequenzen</h3><p>Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal, dass Betriebsratswahlen sehr hohen formalen Anforderungen unterliegen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Betriebsratswahl gemäß § 19 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anfechtbar oder sogar nichtig.&nbsp;</p><p>Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein ganz besonders eklatanter Verstoß gegen fundamentale Wahlgrundsätze vorliegen. Nichtigkeit wird etwa bei der Terrorisierung der Belegschaft im Rahmen des Wahlverfahrens, der Wahl eines Betriebsrates durch Nicht-Arbeitnehmer oder der Bildung eines Betriebsrates durch Zuruf angenommen. Häufiger verbreitet sind hingegen – immer noch ernsthafte, aber etwas weniger gravierende – Fehler bei der Betriebsratswahl, die zu deren Anfechtung führen können. Die Anfechtung knüpft an folgende Voraussetzungen an:&nbsp;</p><ol><li>Für eine Anfechtung der Betriebsratswahl ist zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes erforderlich. Ein solcher ist gegeben, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Der Katalog solcher möglicher Verstöße gegen die Wahlvorschriften ist denkbar riesig, weswegen immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss. Aus der Rechtsprechung bekannt sind etwa die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Wahlvorstandes, die fehlerhafte Bekanntgabe des Wahlausschreibens, Fehler bei der Zulassung von Wahlvorschlägen oder auch die fehlerhafte Behandlung von Briefwahlstimmen.</li><li>Der Fehler darf nicht im Nachhinein berichtigt worden sein </li><li>Das Wahlergebnis muss zumindest potenziell durch den Fehler verändert oder beeinflusst worden sein.</li><li><span> </span>Der Anfechtende muss anfechtungsberechtigt sein (wahlberechtigte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, im konkreten Betrieb vertretene Gewerkschaft).</li><li>Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses geltend gemacht werden. </li><li>Die Anfechtung muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht erhoben werden.</li></ol><p></p><h3>Praxistipp</h3><p>Betriebsratswahlen sind in ihrer Organisation aufwändig und äußerst formalisiert. Bereits kleinere Fehler können zur Anfechtung der Wahl führen. Dies zu vermeiden, liegt in der Regel auch im Interesse des Arbeitgebers. Denn allein der Streit über die Anfechtbarkeit der Wahl schafft eine unsichere Schwebelage im Betrieb schafft. Die Arbeitsweise ist oftmals gehemmt, wichtige Entscheidungen kommen nicht voran. Zudem trägt der Arbeitgeber die Wahlkosten. Dies gilt – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber an dem Fehler bei der angefochtenen Wahl mitgewirkt hat – auch für die Wiederholungswahl. Um wirksame Wahlanfechtungen zu vermeiden, sollten Ihr Betriebsrat und dessen Wahlvorstand, dem die Durchführung der Wahl obliegt, gut vorbereitet sein. Stellen Sie ihm deshalb notwendige Schulungen und – wenn nötig – auch Berater zur Verfügung. Sicher, auch diese Kosten zahlt der Arbeitgeber. Im Vergleich zu einer vollständigen Neuwahl des Betriebsrats oder einer langwierigen Blockade sind diese Kosten jedoch für Unternehmen die bessere Investition.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-lukas-preuss" target="_blank">Dr. Lukas Preuß</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 15:27:31 +0100</pubDate>
                        <title>Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei der Versetzung eines Außendienstarbeiters mit Wegfall von Provisionsmöglichkeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umfang-der-unterrichtung-des-betriebsrats-bei-der-versetzung-eines-aussendienstarbeiters-mit-wegfall-von-provisionsmoeglichkeiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.Mai 2024 – 2 TaBV 81/23</i></p><p>Der Arbeitgeber muss bei einer beabsichtigten Versetzung den Betriebsrat über die konkreten Folgen informieren, insbesondere wenn der Arbeitnehmer durch die geänderte Tätigkeit weniger Provisionen erzielen kann, trotz unveränderter Provisionsregelung.</p><h3>Sachverhalt&nbsp;</h3><p>Der Arbeitgeber entschied, einen Außendienstmitarbeiter bei gleichbleibender Anwendung der Regelungen zur Vergütung auf eine neue Stelle im Back-Office zu versetzen. Der Außendienstmitarbeiter erhielt bisher neben einer Fixvergütung eine Provision auf der Grundlage einer Provisionsvereinbarung. Der Arbeitgeber ersuchte den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung, ohne diesen über die konkreten Folgen der Versetzung auf die möglichen Provisionschancen zu informieren. Der Betriebsrat verweigerte, auch nachdem der Arbeitgeber die Informationen zur grundsätzlichen Weitergeltung der Provisionsregelung im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahren nachholte, erneut die Zustimmung und begründete dies mit der Befürchtung, dass der Mitarbeiter auf der neuen Stelle weniger Provisionen verdienen werde.</p><p>Die Zustimmung des Betriebsrats wurde erstinstanzlich vom Arbeitsgericht Hannover zugunsten des Arbeitgebers ersetzt.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das in zweiter Instanz mit der Sache befasste LAG Niedersachsen sah dies jedoch anders und wies den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zurück.&nbsp;</p><p>Kernpunkt der Entscheidung des LAG Niedersachsen war der Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei personellen Maßnahmen. Die ordnungsgemäße Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers diene gerade dazu, dem Betriebsrat alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Recht zur Verweigerung der Zustimmung sachgerecht ausüben könne. Insbesondere müsse der Betriebsrat daher informiert werden, wenn der Mitarbeiter trotz Weitergeltung der bisherigen Provisionsvereinbarung aufgrund der Versetzung keine Provisionen mehr erzielen könne. In diesem Fall sei dies einem Wegfall der Provisionsregelung gleichzustellen. Die Arbeitgeberin habe es vorliegend versäumt, den Betriebsrat umfassend darüber zu informieren, dass der Mitarbeiter trotz der Weitergeltung der unveränderten Provisionsregelung aufgrund der Versetzung ins Back-Office möglicherweise keine Provisionen mehr im bisherigen Umfang erzielen könne.&nbsp;</p><p>Der Arbeitgeber habe zwar die Information zur Weitergeltung der Provisionsregelung im Zustimmungsersetzungsverfahren nachgeholt, jedoch verweigerte der Betriebsrat weiterhin rechtmäßig die Zustimmung aufgrund der Benachteiligung des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter könne trotz Weitergeltung der unveränderten Provisionsregelung aufgrund der Versetzung ins Back-Office möglicherweise keine Provisionen mehr erzielen, worüber der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Versetzung zu informieren hat.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis&nbsp;</h3><p>Dieses Urteil erweitert die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei personellen Maßnahmen. Der Betriebsrat muss bei Versetzungen nicht nur über die bisherigen und künftig anzuwendenden Vergütungsregelungen informiert werden, sondern auch über die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Höhe der Vergütung. Es muss also darüber informiert werden, ob die Vergütung in bisherigen Umfang auch künftig erzielt werden kann bzw. welcher Nachteil voraussichtlich entsteht. Dieser Aspekt ist insbesondere bei Provisionen relevant.</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Um Ärger mit dem Betriebsrat oder gar Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden, sollten Arbeitgeber bereits vor einer Versetzung die möglichen Auswirkungen auf die tatsächliche Vergütung des Arbeitnehmers bedenken, um den Betriebsrat umfassend und detailliert unterrichten zu können. Arbeitgeber sollten ihr Musterformular (Antrag auf Zustimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen) auf Vollständigkeit überprüfen.</p><p>Maike Pflästerer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 15:24:17 +0100</pubDate>
                        <title>Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erschuetterung-des-beweiswertes-einer-aerztlichen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jeder Arbeitnehmer kannte ihn: den sog. "gelben Schein", mit dem bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt gegenüber dem Arbeitgeber in Papierform bescheinigt wurde. Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 1. Januar 2023 wurde der "gelbe Schein" abgelöst, an den Grundsätzen des Beweiswertes von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat sich dabei aber nichts geändert.</p><h3>Grundsatz der Entgeltfortzahlung bei Krankheit&nbsp;</h3><p>Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gegenüber ihren Arbeitgebern gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitnehmer ist dabei jedoch verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit und auch deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer den Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erbringen, § 5 Abs. 1 S. 1, 3 EFZG.</p><h3>Der Beweiswert von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen&nbsp;</h3><p>Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie ist der gesetzlich vorgesehene Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Mit Vorlage einer solchen Bescheinigung ist daher der Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer grundsätzlich als erbracht anzusehen. Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers, so kann er den Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "erschüttern", d.h. er muss Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften und begründeten Zweifeln an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Hieran werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.</p><h3>LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2024</h3><p>Im konkreten Fall ging es um den Beweiswert einer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (mündlich) gekündigt hatte, meldete sich der Arbeitnehmer am Folgetag arbeitsunfähig krank. Der Arbeitnehmer legte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nahm während seiner Arbeitsunfähigkeit jedoch aktiv an einem Handballspiel als Spieler und an einem anderen Tag als Schiedsrichter teil. Der Arbeitgeber vermutete, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur "vorgeschoben" habe und verlangte, die von ihm an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung wegen Krankheit nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurück.</p><p>Zu Recht, wie das LAG Berlin- Brandenburg entschied. Der Arbeitgeber hatte darzulegen und zu beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat und der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung daher ohne (Rechts)Grund erhalten habe. Im konkreten Fall wurde der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Hierfür sprach die zeitlich passgenaue Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses. Zudem überschritt die ärztliche Folgebescheinigung die maximale Dauer der Krankschreibung, da nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie der bescheinigte Zeitraum nicht mehr als zwei Wochen betragen sollte. Auch die wettkampfmäßige Teilnahme am Handballsport begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, zumal der Kläger nicht dargelegt hat, warum diese Aktivitäten mit der Arbeitsunfähigkeit vereinbar gewesen sein sollen.&nbsp;</p><p>Der Arbeitnehmer hätte sich daher als Folge der Erschütterung seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, konkret zu den Umständen seiner Erkrankung und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit erklären müssen. Die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nicht infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen, gilt als zugestanden, wenn sich der Arbeitnehmer nicht zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit äußert. Dies war hier der Fall, denn es erfolgte kein entsprechender Vortag des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber konnte daher die Rückzahlung der geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/virginia-maeurer" target="_blank">Virginia Mäurer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 14:56:19 +0100</pubDate>
                        <title>Treats für den Mittelstand und Existenzgründer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/treats-fuer-den-mittelstand-und-existenzgruender</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. November 2024 steht das neue Förderangebot "ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge" für Investitionen, Unternehmensübernahmen und Betriebsmittelfinanzierungen zur Verfügung. Einzigartig ist dabei, dass die Bürgschaftsbanken 100% der Kreditabsicherung übernehmen.</p><p>Das Programm beruht auf einer Kooperation zwischen KfW, den Deutschen Bürgschaftsbanken, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Finanzen. Ziel ist es, den Mittelstand zu stärken, indem Gründungen, Unternehmensübernahmen sowie junge Unternehmen nachhaltig gefördert werden.&nbsp;</p><p>Gefördert werden&nbsp;</p><ul><li>natürliche Personen bei der Gründung eines gewerblichen Unternehmens oder einer freiberuflichen Existenz;</li><li>natürliche Personen bei der Übernahme eines gewerblichen Unternehmens, einer tätigen Beteiligung oder deren Aufstockung gefördert;</li><li>Festigungs- und Erweiterungsmaßnahmen junger Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit gefördert;</li><li>Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen und tätiger Beteiligungen.</li></ul><p>Antragstellerin bzw. Antragsteller müssen Teil der Geschäftsleitung sein.</p><p>Das Programm besticht mit Vorteilen in wesentlichen Punkten der Finanzierung:</p><p>Die Kredithöhe beträgt maximal EUR 500.000,00, wobei dieser Betrag nicht mehr als 35% der förderfähigen Kosten ausmachen darf. Der Kredit wird bei der Hausbank beantragt, die von der KfW refinanziert wird. Die Darlehensbeträge werden von der KfW zu günstigeren Zinssätzen zur Verfügung gestellt, da diese aus Mitteln des Sondervermögens des European Recovery Program (ERP) stammen. Die Antragsteller profitieren so von günstigen Konditionen.&nbsp;</p><p>Die Auszahlung des Kreditbetrags erfolgt zu 100%. Neben dem Abruf in einer Summe besteht auch die Möglichkeit, den Abruf in Teilbeträgen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage vorzunehmen.</p><p>Die Antragsteller müssen lediglich die persönliche Haftung übernehmen. Darüber hinaus benötigen die Antragsteller jedoch keine privaten Sicherheiten, sondern eine Bürgschaftsbank übernimmt eine 100%-Garantie. Diese entlasten die Hausbanken der Antragsteller vom Kreditausfallrisiko. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewähren hierfür wiederum eine Rückgarantie des Bundes in Höhe von 80%.&nbsp;</p><p>Es stehen zwei Laufzeitvarianten zur Verfügung. Entweder ist eine Laufzeit von 15 Jahren mit fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre möglich, oder eine Laufzeit von 10 Jahren mit zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Laufzeit.</p><p>Schließlich ist auch eine Kombination mit anderen Förderprogrammen sowie Finanzierungsinstrumenten für die Gesamtfinanzierung möglich.</p><p>Der Ablauf der Beantragung eines Kredits im Rahmen des Förderangebots ist denkbar einfach und möglichst unbürokratisch ausgestaltet:</p><ol><li>Kredit bei der Hausbank beantragen bevor mit dem Vorhaben begonnen wird.</li><li>Die Hausbank stellt einen Antrag zur Garantieübernahme bei der zuständigen Bürgschaftsbank.</li><li>Nach Bewilligung der Garantie stellt die Hausbank einen Antrag zur Refinanzierung bei der KfW.</li><li>Förderzusage erhalten, Auszahlung des Kreditbetrags und Vorhaben starten.</li></ol><p>Dank der einfachen Ausgestaltung und der attraktiven Konditionen des Programms scheint dieses geeignet zu sein, Unternehmensgründungen und den Mittelstand wesentlich zu unterstützen. Dies wird den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Wie von den allen Beteiligten klargestellt, ist die Stabilität des Mittelstands und Förderung von Innovationen ein entscheidender Punkt für Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit.</p><p>Detaillierte Informationen zur Antragstellung finden sich hier:<br><a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCndung-und-Nachfolge/F%C3%B6rderprodukte/ERP-F%C3%B6rderkredit-Gr%C3%BCndung-und-Nachfolge-(077)/?redirect=779584" target="_blank" title="Öffnet ein neues Fenster." rel="noreferrer">kfw.de/077</a><br><a href="https://kapital.ermoeglicher.de/de/" target="_blank" title="Öffnet ein neues Fenster." rel="noreferrer">kapital.ermoeglicher.de</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 12:22:04 +0100</pubDate>
                        <title>Wachstumsinitiative 2024 – Das müssen Sie dazu wissen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wachstumsinitiative-2024-das-muessen-sie-dazu-wissen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem sich die Regierungsfraktionen im Juli 2024 auf unterschiedliche Maßnahmen im Rahmen einer sog. Wachstumsinitiative geeinigt hatten, hat die Bundesregierung nunmehr im September zusammen mit dem Haushalt 2025 eine umfassende Wachstumsinitiative beschlossen. Mit einem Maßnahmenbündel bestehend aus über 130 konkreten Schritten sollen der deutschen Wirtschaft kurzfristig Impulse für eine neue wirtschaftliche Dynamik gegeben werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig stärken. Das Maßnahmenpaket enthält auch unterschiedliche Regelungsvorschläge aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Hierzu gehören im Wesentlichen:</p><h3>Reduzierung datenschutzrechtlicher Anforderungen&nbsp;</h3><p>Im Rahmen eines erweiterten Bürokratieabbauprogramms sollen u. a. datenschutzrechtliche Anforderungen reduziert und die Anwendung auf europäischer Ebene vereinheitlicht werden. Vereinbart sind hierzu unterschiedliche Einzelmaßnahmen, wie etwa die Erhöhung des Schwellenwerts für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten von derzeit 20 auf 50 Beschäftigte.&nbsp;</p><h3>Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)&nbsp;</h3><p>Die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll noch in dieser Legislaturperiode durch Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) so „bürokratiearm wie möglich“ umgesetzt werden. Dabei sollen alle Pflichten aus der CSDDD, auch die Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung, erst zum spätesten europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt verbindlich gelten.&nbsp;</p><h3>Verabschiedung eines Bundestariftreuegesetzes</h3><p>Im Zuge einer umfassenden Novellierung des Vergaberechts soll ein Bundestariftreuegesetz geschaffen werden, um Tarifverträge zur Bedingung bei Ausschreibungen zu machen.&nbsp;</p><h3>Steuer- und Beitragsbefreiung für Mehrarbeit</h3><p>Zur Förderung von Mehrarbeit sollen hierfür anfallende Zuschläge, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gelten. Zudem sollen Arbeitgeberprämien für die Ausweitung der Arbeitszeit steuerlich begünstigt werden.&nbsp;</p><h3>Abweichungen von der Tageshöchstarbeitszeit durch Tarifvertrag&nbsp;</h3><p>Unternehmen sollen von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit abweichen können, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen aufgrund von Tarifverträgen dies vorsehen. Die Regelung soll befristet gelten. Zugleich soll bei der Weiterentwicklung des Arbeitsrechts Vertrauensarbeitszeit auch zukünftig möglich bleiben.&nbsp;</p><h3>Überprüfung der aktuellen Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung&nbsp;</h3><p>Die Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung durch Arztpraxen sollen überprüft und ggf. im Rahmen einer möglichst bürokratiearmen Lösung angepasst werden.&nbsp;</p><h3>Lockerung des Vorbeschäftigungsverbots i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG&nbsp;</h3><p>Um Anreize zur Beschäftigung Älterer zu setzen, soll im SGB VI eine Ausnahme vom sog. Vorbeschäftigungsverbot (vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG) geregelt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente hat und die sachgrundlose Befristung die Gesamtdauer von acht Jahren oder die Anzahl von zwölf Vertragsbefristungen nicht übersteigt. Zusätzlich sollen im Sozialversicherungsrecht bei Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze neue Optionen für die Vergütung zusätzlicher Arbeitsjahre im Rentenalter geschaffen sowie die Möglichkeit eingeführt werden, den Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung zu streichen.&nbsp;</p><h3>Erlaubnis für Zeitarbeit von ausländischen Arbeitnehmern</h3><p>Die Einwanderung von ausländischen Arbeitnehmern in die Zeitarbeit soll erlaubt werden, sofern ab dem ersten Tag der Beschäftigung der Grundsatz des „equal pay“ befolgt wird und eine Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten vereinbart wird.&nbsp;</p><h3>Überarbeitung der Regeln für die betriebliche Altersversorgung&nbsp;</h3><p>Die betriebliche Altersversorgung soll überarbeitet werden, sodass künftig mehr Unternehmen eine bAV anbieten und insbesondere Beschäftigte mit geringem Einkommen gefördert werden können.&nbsp;</p><h3>Erschwerung der erleichterten Regeln zum Bezug von Bürgergeld</h3><p>Es sollen die Zumutbarkeitskriterien, die Mitwirkungspflichten der Bezugsberechtigten sowie die Regeln zum Schonvermögen neu justiert werden.</p><h3>Bewertung der Maßnahmen</h3><p>Vor einer abschließenden Bewertung der angekündigten Maßnahmen bleibt abzuwarten, ob und wie die angekündigten Eckpunkte in Gesetzentwürfe überführt werden. Der soeben erst abgeebbte Streit um das Bürokratieentlastungsgesetz IV belegt, dass die "Ampelkoalition" auch verabredete Punkte wieder in Frage stellt und in der Sache durchaus sinnvolle Maßnahmen hierdurch verhindert oder zumindest erheblich verzögert werden.</p><p>Darüber hinaus sieht sich die Initiative einem Vorwurf ausgesetzt, der insbesondere von der Opposition nachvollziehbar bereits gegenüber dem Bürokratieentlastungsgesetz erhoben wurde. Die nicht zuletzt auch von der Wirtschaft geforderte Entbürokratisierung, d.h. die Vereinfachung von Verfahren und der Abbau administrativer Verpflichtungen kann tatsächlich nicht gelingen, wenn ständig neue Fachgesetze den "Wildwuchs" an Regularien wieder befeuern. So soll mit dem Bundestariftreuegesetz der weiter sinkenden Tarifbindung entgegengewirkt werden. Ungeachtet der Frage, ob dem Gesetzgeber die Verfolgung dieses Zwecks gebührt, bestehen bereits offenkundige Vorbehalte gegen die Sinnhaftigkeit des Gesetzes. Die längst bestehenden Vergabe- und Tariftreuegesetze (teilweise mit Bindung an Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, wie z.B. in NRW) haben die schwindende Tarifbindung in Deutschland nicht aufhalten können. Weshalb nunmehr das Bundestariftreuegesetz gleichwohl die erstrebte Trendwende herbeiführen soll, wird aus dem Papier der Bundesregierung nicht deutlich. Der administrative Aufwand für Unternehmen bei der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen wird jedenfalls steigen, die avisierte Bürokratieentlastung somit konterkariert.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andreas-imping" target="_blank">Dr. Andreas Imping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 12:14:57 +0100</pubDate>
                        <title>Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern der Minderheitenliste möglich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abberufung-und-ersetzung-von-mitgliedern-der-minderheitenliste-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 9 TaBV 52/23</i></p><p>Der Minderheitenschutz verbietet es&nbsp;einem Betriebsrat,&nbsp;so lange die Vertreter einer Minderheitsliste durch Beschlüsse aus dem Betriebsausschuss abzuberufen, bis es keine möglichen Nachfolger mehr gibt und die freien Plätze durch Mitglieder der Mehrheitsliste zu ersetzen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Aufgabe des frisch gewählten Betriebsrates war es, unmittelbar nach seiner Konstituierung einen Betriebsausschuss zu bilden und zu bestimmen, welche Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen waren. Der Betriebsausschuss führt in größeren Unternehmen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Gemäß <a href="https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/paragraphen/480/paragraf-27-betriebsausschuss" target="_blank" title="§ 27 BetrVG" rel="noreferrer">§ 27 BetrVG</a> gehören zum Betriebsausschuss der&nbsp;Vorsitzende des Betriebsrats, dessen Stellvertreter sowie eine nach Größe des Betriebsrates variierende weitere Anzahl an Ausschussmitgliedern, die&nbsp;vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Gleiches gilt gemäß <a href="https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/paragraphen/493/paragraf-38-freistellungen" target="_blank" title="§ 38 BetrVG" rel="noreferrer">§ 38 BetrVG</a> für die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Die Abberufung der Gewählten ist durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss des Betriebsrats mit einer Dreiviertelmehrheit möglich. Ist in einem solchen Fall die Minderheitenliste erschöpft, kann das ersatzweise in den Betriebsausschuss zu entsendende bzw. freizustellende Betriebsratsmitglied mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der frisch gewählte Betriebsrat nutzte dies, indem er unmittelbar nacheinander mit qualifizierter Mehrheit alle nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglieder einer Minderheitsliste bis zur Erschöpfung dieser Liste abberief und sodann mit einfachen Mehrheitsbeschlüssen durch Vertreter der Mehrheitsliste ersetzte. Hiergegen wehrten sich die der Minderheitenliste zugehörigen Betriebsratsmitglieder, indem sie die Unwirksamkeit der Beschlüsse gerichtlich geltend machten.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht gab den der Minderheitenliste zugehörigen Betriebsratsmitgliedern recht und entschied, dass die angegriffenen Abwahlbeschlüsse wegen einer Umgehung des gesetzlichen Minderheitenschutzes nichtig waren. Zwar seien die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zustande gekommen und verstießen für sich betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Die Vorgänge stellten nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes jedoch einen einheitlichen Sachverhalt dar, der bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Umgehung des&nbsp;gesetzlichen Minderheitsschutzes bewirke. Trotz des erforderlichen Quorums werde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Minderheitsschutz nicht ausreichend gewährleistet, wenn zuvor die Minderheitsliste durch Mehrheitsbeschlüsse erschöpft worden sei. Wegen der aus seiner Sicht grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Der gesetzlich vorgeschriebene Minderheitenschutz darf selbst bei formell korrekten Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit nicht ausgehebelt werden. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bereit sind, über die Prüfung der Wirksamkeit einzelner Beschlüsse hinaus eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um dem gesetzlich intendierten Schutzzweck zur Geltung zu verhelfen und strategisches Verhalten, das diesem Schutzzweck zuwiderläuft, zu sanktionieren.&nbsp;</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Auch Arbeitgeber haben vielfach Schutzgesetze zu beachten, beispielsweise im Zusammenhang mit Kündigungsschutz, Mutterschutz und Elternzeit oder Arbeitszeit- und Gesundheitsschutz. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes kann als Warnung verstanden werden, Schutzgesetze nicht durch planvolle Manöver umgehen zu wollen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marie-louise-freifrau-von-hammerstein" target="_blank">Marie von Hammerstein</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Oct 2024 15:25:19 +0200</pubDate>
                        <title>(Fast) Geklärte Umsatzsteuerrechtslage beim E-Charging </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fast-geklaerte-umsatzsteuerrechtslage-beim-e-charging</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die umsatzsteuerliche Behandlung des E-Charging ist in vielen Punkten umstritten. Zwei Rechtsfragen konnte der Europäische Gerichtshof kürzlich klären.</p><h3><strong>1. Leistungen eines Ladesäulenbetreibers sind Lieferungen</strong></h3><p>Ein Betreiber von Ladestationen für Elektrofahrzeuge erbringt teilweise eine Fülle von Leistungen (komplexe Leistung), die sich üblicherweise aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammensetzt und für die gewöhnlich in Abhängigkeit von der Ladezeit ein einheitlicher Preis abgerechnet wird:</p><ul><li>Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),</li><li>Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,</li><li>notwendige technische Unterstützung für die betreffenden Nutzer und</li><li>Bereitstellung von IT<span>‑</span>Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer z.B. erm<span>ö</span>glichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.&nbsp;</li></ul><p>Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage, ob es sich bei dieser komplexen Leistung um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt.&nbsp;</p><p>Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 20. April 2023, Rs. C-282/22) ordnete die Leistung eines Ladesäulenbetreibers, die aus den zuvor genannten Elementen bestand jüngst als Lieferung ein. Unter Anwendung der allgemein für die Abgrenzung der Lieferung von der sonstigen Leistung (Dienstleistung) geltenden Grundsätze ordnete er die Kombination von Umsätzen entsprechend dem vorlegenden nationalen Gericht als einheitlichen Umsatz ein. Diese Kombination von Umsätzen besteht einerseits aus der Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und der Erbringung verschiedener Dienstleistungen, wie der Einrichtung des Zugangs zu Ladepunkten und der Erleichterung ihrer Nutzung, sowie andererseits aus der notwendigen technischen Unterstützung und IT-Anwendungen, die die Reservierung eines Anschlusses, die Verfolgung des Umsatzverlaufs und die Bezahlung der Umsätze ermöglichen. Darüber hinaus bestimmte er, dass das Lieferelement (Lieferung von Strom) das prägende Element dieser einheitlichen Leistung ist.&nbsp;</p><h3><strong>2. Bei Drei-Personen-Verhältnissen (Ladesäulenbetreiber – E-Mobilitätsbetreiber – Nutzer) liegt eine Lieferkette vor</strong></h3><p>Bei der weitaus häufiger vorkommenden Konstellation, dass zwischen dem Ladesäulenbetreiber und dem Nutzer noch ein E-Mobilitätsbetreiber geschaltet ist, der die weiteren Dienstleistungen neben der Stromlieferung anbietet, stellte sich bisher folgende weitere Frage: Liefert der Ladesäulenbetreiber unmittelbar Strom an den Nutzer während der Mobilitätsbetreiber die sonstigen Dienstleistungen erbringt oder besteht zwischen den drei Personen eine Lieferkette (Kommissionsgeschäft)?</p><p>Laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Oktober 2024, Rs. C-60/23) ist Letzteres der Fall.&nbsp;</p><p>In dem entschiedenen Fall gewährte ein E-Mobilitätsbetreiber mittels einer App den Nutzern den Zugang zu einem Netzwerk an Ladepunkten, stellte Informationen über Preise, Standorte und Verfügbarkeiten sowie eine Routenplanung zur Verfügung. Über die App erfolgte eine Registrierung des Nutzers beim Ladesäulenbetreiber. Über den Ladevorgang rechnete der Ladesäulenbetreiber gegenüber dem E-Mobilitätsbetreiber ab. Der E-Mobilitätsbetreiber rechnete den Ladevorgang wiederum gegenüber dem Nutzer ab und berechnete diesen außerdem für die weiteren Dienstleistungen ein Pauschalentgelt.&nbsp;</p><p>Der EuGH kam in dem vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der E-Mobilitätsbetreiber den Strom im eigenen Namen, aber für Rechnung des Nutzers vom Ladesäulenbetreiber bezieht und an den Nutzer liefert. Dabei unterscheidet sich die tatsächliche Lieferung von Elektrizität durch den E-Mobilitätsbetreiber an den Nutzer nicht von der Lieferung von Elektrizität&nbsp;durch den Ladesäulenbetreiber an den E-Mobilitätsbetreiber, und zwar unabhängig davon, ob man die zusätzlichen Dienstleistungen des E-Mobilitätsbetreiber als selbstständige oder unselbstständige Nebenleistungen zur Stromlieferung einordnet.</p><h3><strong>Praxisfolgen</strong></h3><p>Die Einordnung des Ladevorgangs als Lieferung und die Feststellung einer Lieferkette löst diverse Folgefragen für die Bestimmung des Lieferortes und der Steuerschuldnerschaft sowie im Hinblick auf die Registrierung aus. Eine entscheidende Frage ist die der Wiederverkäufereigenschaft des E-Mobilitätsbetreibers. Eine andere die der Selbstständigkeit der zusätzlichen Dienstleistungen im konkreten Einzelfall.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Oct 2024 14:33:54 +0200</pubDate>
                        <title>Vergütung von Betriebsräten nach deutschem Recht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-betriebsraeten-nach-deutschem-recht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>So teuer ist die Arbeit des Betriebsrats in Deutschland für Arbeitgeber</strong></p><p>In ihrem Beitrag im <i>Deutscher AnwaltSpiegel</i> beleuchten Michael Riedel und Lisa Brix die umfangreichen Kosten, die mit der Wahl und Arbeit von Betriebsräten für Arbeitgeber verbunden sind. Der Artikel erläutert, wer die Kosten nach deutschem Recht trägt und welche Grundsätze für die Kostentragung gelten. Die vollständige Veröffentlichung aus dem Deutschen AnwaltSpiegel, Ausgabe 22, 23. Oktober 2024, finden Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/betriebsverfassungsrecht/verguetung-von-betriebsraeten-nach-deutschem-recht-37161/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Oct 2024 08:53:06 +0200</pubDate>
                        <title>Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/untersuchungs-und-ruegeobliegenheit-im-b2b-bereich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Käufer hat im B2B-Bereich Waren sofort nach ihrer Ablieferung auf Sachmängel zu prüfen. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die fristgemäße Anzeige, verliert er in Bezug auf erkennbare Mängel sämtliche Rechte und Ansprüche.</p><p><i>OLG Bremen, Urteil vom 17.03.2023 – 2 U 32/20</i></p><p>Bei Handelskäufen im B2B-Bereich trifft den Käufer nach § 377 HGB eine Untersuchungspflicht: er hat die Waren sofort nach Erhalt zu prüfen, und zwar daraufhin, ob es sich um die richtigen Waren handelt, ob der Verkäufer die vertraglich vereinbarte Menge geliefert hat und ob die Waren Sachmängel aufweisen. Die Prüfung muss unverzüglich nach Eingang der Waren beim Käufer erfolgen. Welches Zeitfenster zwischen Ablieferung und Untersuchung noch als „unverzüglich“ einzustufen ist, lässt sich pauschal nicht bestimmen. Entscheidend sind Faktoren wie die Beschaffenheit der Waren, Branche, Betriebsgröße, Betriebsorganisation und die Notwendigkeit einer komplexen Untersuchung. Bei schnell verderblicher Ware können nur wenige Stunden für die Untersuchung der Waren fristgemäß sein. Bei technisch anspruchsvollen Waren gilt in Ausnahmefällen eine Prüfung innerhalb von ein bis zwei Wochen noch als „unverzüglich“.</p><p>Art, Form und Umfang der Untersuchung richten sich wiederum nach der Beschaffenheit, der Menge und dem Verwendungszweck der Waren. Zu berücksichtigen sind außerdem die für die Prüfung erforderlichen Kosten, der anfallende Zeitaufwand, drohende Mangelfolgeschäden sowie die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten. Der Umfang der Untersuchung muss sich im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren bewegen. Eine „Rundum-Untersuchung“ auf sämtliche in Betracht kommende Mängel der Waren ist nicht erforderlich. Bei größeren Warenmengen ist eine Untersuchung in Form von repräsentativen Stichproben regelmäßig ausreichend. Bei Sukzessiv- und Teillieferungen hat der Käufer jedoch jede Einzellieferung separat zu prüfen.</p><p>Entdeckt der Käufer bei Prüfung der Waren Mängel, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die Mängel unverzüglich anzuzeigen – ihn trifft damit eine sogenannte Rügeobliegenheit. Dabei muss er den Verkäufer über Art und Umfang des Mangels informieren. Bei größeren Warenmengen ist stets ein Richtwert anzugeben, wie viele Einzelstücke schätzungsweise Mängel aufweisen. Liegen mehrere Mängel vor, sind sämtliche Mängel anzuzeigen. Jede Teil- und Sukzessivlieferung ist eigenständig zu rügen. Pauschale Beanstandungen genügen regelmäßig nicht. Die Mängelanzeige bedarf keiner bestimmten Form, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Aus Nachweisgründen ist jedoch die Einhaltung der Schriftform ratsam. Denn der Käufer hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Verkäufer die Mängelanzeige erhalten hat. Dabei genügt es für die Erhaltung der Rechte des Käufers, dass der Käufer die Mängelanzeige rechtzeitig absendet. Die eigentliche Rügefrist schließt sich unmittelbar an die Untersuchungsfrist an. Sie beträgt aufgrund heutiger moderner Kommunikationsmittel regelmäßig nicht mehr als ein bis zwei Werktage. Mängel leicht verderblicher Ware wie Obst oder Blumen sind im Übrigen erheblich schneller, unter Umständen innerhalb weniger Stunden, zu rügen.</p><p>Zeigt der Käufer erkennbare Mängel nicht oder nicht rechtzeitig an, verliert er sämtliche Ansprüche und Rechte, die auf den nicht oder zu spät gerügten Mängeln beruhen. Das umfasst alle Gewährleistungsansprüche im weitesten Sinne in Bezug auf Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware erkennbar gewesen wären. Zeigt sich erst später ein Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware nicht erkennbar war, muss der Käufer dem Verkäufer den Mangel sofort nach Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses verdeckten Mangels als genehmigt; der Käufer verliert jegliche Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Mangel.</p><p>Mit Fragen rund um die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf hat sich jüngst das OLG Bremen beschäftigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall forderte der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz wegen der Lieferung mangelbehafteter Edelstahlbauteile. Ohne Erfolg. Einige Edelstahlbauteile waren zwar unstreitig mangelhaft. Dennoch wies das OLG Bremen die Klage ab. Denn der Käufer hatte den Mangel erst 15 Tage nach Lieferung der Edelstahlbauteile und der zugehörigen Prüfzeugnisse angezeigt.</p><p>Einige Edelstahlbauteile waren mangelhaft, weil sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht von entsprechend registrierten und zertifizierten Herstellern stammten. Das war anhand der zugehörigen Prüfzeugnisse erkennbar. Der Käufer hätte den Mangel bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Kontrolle der Prüfzeugnisse aufdecken und anzeigen können. Er hatte zwar Stichproben durchgeführt. Repräsentative Stichproben sind aber nur bei gleichartigen Massegütern geeignet, um der Untersuchungsobliegenheit zu genügen. Der Verkäufer hatte allerdings keine gleichartigen Massengüter geliefert, sondern Stahlbauteile verschiedener Art zur Anfertigung von komplexen Rohranlagen, jeweils in diversen Abmessungen und Stärken. Bei der Untersuchung der Lieferung einer Vielzahl von Bauteilen unterschiedlichster Art und Abmessungen von verschiedenen Herstellern darf sich der Käufer jedenfalls dann nicht auf Stichproben beschränken, soweit ihm die Kontrolle der vereinbarten Beschaffenheit durch Belegabgleich und einfache Sichtprüfung möglich ist und andernfalls erhebliche Mangelfolgeschäden drohen. So war es vorliegend. Denn für den Käufer war absehbar, dass durch den Verbau der diversen Edelstahlbauteile im Falle von Mängeln erhebliche Kosten durch den Ein- und Ausbau anfallen dürften. Die Mängel wären für den Käufer demgegenüber mit vertretbarem Aufwand durch eine Kontrolle der Prüfzeugnisse erkennbar gewesen. Auch die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft durch den Verkäufer entbindet den Käufer nicht von seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Ein durch die Garantie des Verkäufers hervorgerufenes (besonderes) Vertrauen in die Existenz (bzw. das Fehlen) der betreffenden Beschaffenheit führt nicht dazu, dass der Käufer auf die Garantie blind vertrauen und auf die Untersuchung verzichten darf oder weniger Sorgfalt aufwenden muss.</p><p>Zwar wird die Dauer der zuzubilligenden Untersuchungsfrist davon beeinflusst, dass die Untersuchung von der Übersendung begleitender technischer Unterlagen abhängig ist. Eine Mängelanzeige innerhalb von zwei Wochen, beginnend ab Ablieferung der Ware oder aber ab Zugang der Prüfzeugnisse, je nachdem, welches später erfolgte, war dennoch geboten. Da der Käufer die Mängelrüge erst 15 Tage nach Erhalt der Ware und der gesondert übermittelten Prüfzeugnisse ausgesprochen hatte, war diese nicht mehr unverzüglich. Der Käufer ist daher seiner Rügeobliegenheit nicht fristgemäß nachgekommen. Dadurch hat er sämtliche Mängelgewährleistungsrechte (§&nbsp;437&nbsp;BGB) in Bezug auf die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mängel verloren. Entsprechendes gilt für alle Ansprüche im weitesten Sinne, die auf den bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mängeln beruhen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das Urteil des OLG Bremen verdeutlicht die Notwendigkeit, mit den Anforderungen und den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich vertraut zu sein. Bei Handelsgeschäften sind eine angemessene Warenprüfung und entsprechende Mängelanzeige unmittelbar nach Erhalt der Ware unentbehrlich.&nbsp;</p><p>Wie und wann die Ware genau zu untersuchen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Daher empfehlen sich Individualvereinbarungen in Bezug auf anwendbare Fristen und die Art und Weise der Untersuchung, um Unstimmigkeiten und Streitigkeiten im Vorfeld zu begegnen. Zulässig ist auch ein vollständiger Ausschluss der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers – etwa im Hinblick auf die Warenausgangsprüfung, die beim Verkäufer stattfindet. Dafür ist allerdings eine individuelle Vereinbarung erforderlich; AGB oder standardisierte Qualitätssicherungsvereinbarungen genügen nicht.&nbsp;</p><p>Besonderheiten ergeben sich bei grenzüberschreitenden Handelskäufen. Haben Käufer und Verkäufer keine Rechtswahl getroffen, werden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit in der Regel nach dem am Sitz des Verkäufers geltenden Rechts bestimmt. Für gewöhnlich ist dann vorranging das UN-Kaufrecht heranzuziehen. Das UN-Kaufrecht unterscheidet zwar ebenso zwischen der Untersuchungsobliegenheit und der Mängelrüge. Es besteht aber kein Gleichlauf zwischen den Anforderungen und der inhaltlichen Ausgestaltung der Vorschriften. Das UN-Kaufrecht ist in Bezug auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit käuferfreundlicher als das deutsche Recht – insbesondere die Rügefrist ist nach dem UN-Kaufrecht aus Sicht des Käufers deutlich großzügiger bemessen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2024 17:35:44 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH - Haftung begünstigter Gesellschaften für unbestimmte Verbindlichkeiten im Falle von Spaltungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-haftung-beguenstigter-gesellschaften-fuer-unbestimmte-verbindlichkeiten-im-falle-von-spaltungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom 29.07.2024 hat dieser klargestellt, dass nach EU-Recht die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für definierte, sondern auch für nicht definierte Gegenstände gilt, die erst nach der Spaltung begründet, bewertet oder konsolidiert wurden und auf einem Verhalten der gespaltenen Gesellschaft beruhen, die vor der Spaltung liegen.&nbsp;</p><h3><span>1. Sachverhalt</span></h3><p>Hintergrund der Entscheidung ist eine Spaltung der italienischen Gesellschaft SNIA. Diese wurde im Mai 2003 nach italienischem Recht gespalten. Dabei übertrug sie einen Teil ihres Vermögens auf eine neugegründete Gesellschaft, die später LivaNova hieß.</p><p>Nach dem Vollzug dieser Spaltung erhob das italienische Umweltministerium Klagen auf Schadensersatz gegen SNIA wegen Umweltschäden, die durch SNIA vor der Spaltung verursacht wurden. SNIA verklagte daraufhin LivaNova und beantragte die Feststellung, dass LivaNova gesamtschuldnerisch gegenüber den italienischen Behörden für alle Schulden haftet, die sich aus diesen Umweltschäden ergeben.</p><p>Im November 2021 ordnete das italienische Berufungsgericht gemäß italienischen Rechts an, dass LivaNova bis zum Wert des übertragenen Aktivvermögens die Kosten für die Umweltschäden zu erstatten hat, die durch SNIA und ihre Tochtergesellschaften verursacht wurden.</p><p>LivaNova legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde nach italienischem Recht ein. Darin machte sie geltend, dass das Berufungsgericht den Unterschied zwischen "Gegenstände des Passivvermögens" und "Verbindlichkeiten" nicht berücksichtigt habe. Unter den Begriff "Verbindlichkeiten" würden nur Passiva fallen, die bestimmt und belegt seien, nicht aber Rückstellungen für Risken und Verpflichtungen, da diese als "Gegenstände des Passivvermögens" zu definieren seien. Nach Ansicht von LivaNova hätte diese Unterscheidung dazu führen müssen, dass sie nur für "Verbindlichkeiten" haftet und eben nicht für nicht definierte Gegenstände, da nach italienischem Recht die gesamtschuldnerische Haftung nur für "Verbindlichkeiten" vorgesehen sei.&nbsp;</p><p>Ferner rügte LivaNova, dass sie zu Unrecht für Schäden in Haftung genommen wurde, die durch nach der Spaltung liegende Verhaltensweisen entstanden seien. Damit würde gegen die gesetzliche Frist verstoßen, wonach es sich für das Bestehen einer Haftung um "Gegenstände des Passivvermögens" bzw. "Verbindlichkeiten" handeln muss, die zum Zeitpunkt der Spaltung bereits bestehen.</p><p>Der Kassationsgerichtshof hielt es für erforderlich, diese beiden Rügepunkte im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens aus unionsrechtlicher Sicht durch den EuGH überprüfen zu lassen.&nbsp;</p><p>Der EuGH hatte somit zu darüber zu entscheiden, ob die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für "bestimmte Verbindlichkeiten" gilt, die im Spaltungsplan nicht ausdrücklich zugewiesen werden, sondern auch für "unbestimmte Verbindlichkeiten", die zwar nach der Spaltung begründet, bewertet oder konsolidiert werden, aber auf Handlungen zurückzuführen sind, die die gespaltene Gesellschaft vor der Spaltung vorgenommen hat.</p><h3><span>2. Entscheidung</span></h3><p>Der EuGH bejahte die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften.</p><p>Begünstigte Gesellschaft haften somit gesamtschuldnerisch gemeinsam mit der gespaltenen Gesellschaft für bestimmte Verbindlichkeiten, wenn eine Verbindlichkeit im Rahmen der Spaltung nicht zugewiesen wird und die Auslegung dieser Verbindlichkeit eine Zuweisung nicht zulässt. Die begünstigte Gesellschaft haftet außerdem gesamtschuldnerisch gemeinsam mit der gespaltenen Gesellschaft für unbestimmte Verbindlichkeiten, die zwar erst nach der Spaltung begründet, bewertet oder konsolidiert wurden, sich aber aus einem Verhalten der gespaltenen Gesellschaft vor der Spaltung ergeben.</p><p>Die Mitgliedstaaten können diese gesamtschuldnerische Haftung auf das den einzelnen begünstigten Unternehmen zugewiesene Nettoaktivvermögen beschränken.</p><p>Eine solche Auslegung entspreche dem Ziel, die Interessen der Gesellschafter und Dritten zu schützen und die Rechtssicherheit bei Unternehmensumstrukturierungen zu wahren.</p><h3><span>3. Bedeutung für Deutschland</span></h3><p>Zur Wahrung der Interessen der Gesellschafter und Dritten sieht das deutsche Recht vor, dass die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Verbindlichkeiten der sich spaltenden Gesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden, unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt gesamtschuldnerisch haften. In dieser Hinsicht entspricht das deutsche Recht der vorliegenden Entscheidung.</p><p>Um die Interessen aller Beteiligten zu wahren, sieht das deutsche Recht bestimmte Beschränkungen für die Haftung von Gesellschaften vor, denen im Spaltungsvertrag oder -plan keine Verbindlichkeiten zugewiesen wurden. Zum einen wurde in § 133 Abs. 3 Nr. 2 UmwG eine Regelung umgesetzt, wonach die Haftung solcher Gesellschaften auf den Wert des zugewiesenen Nettoaktivvermögens zum Stichtag beschränkt ist. Zum anderen verjährt die Haftung dieser Gesellschaften nach fünf Jahren nach Wirksamwerden der Spaltung. Für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung verlängert sich diese Haftung auf zehn Jahre. Der deutsche Gesetzgeber macht somit von der Möglichkeit, die Haftung zu beschränken, Gebrauch.</p><p>Hinsichtlich der den Gläubigern nach § 133 Abs. 1 UmwG zustehenden Sicherheiten hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, im Falle einer Spaltung vom Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung abzuweichen. Danach ist nur noch die Gesellschaft sicherungspflichtig, gegen die die zu sichernde Forderung besteht. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass sonst unklar wäre, welcher der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung kann zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für das betroffene Unternehmen führen.</p><p>Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern sieht das deutsche Recht eine Auslegungsregel für den Fall vor, dass Verbindlichkeiten keiner Partei zugerechnet werden können. Wird ein Gegenstand keiner der Gesellschaften zugeordnet, erfolgt zunächst eine Auslegung des Spaltungsvertrags oder -plans. Führt dies nicht zum Erfolg und können die Gegenstände keiner Partei zugeordnet werden, verbleiben vergessene Verbindlichkeiten im Falle einer Abspaltung und Ausgliederung beim Übertragenden.</p><p>Im Außenverhältnis bestätigt das Urteil des EuGH die deutsche Rechtslage. Die Rolle in der Spaltung (Übertragender oder Übernehmender), die Struktur der Spaltung oder der Umfang der Vermögensübertragung sind für die gesamtschuldnerische Haftung unerheblich - alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haften gesamtschuldnerisch.</p><p>Für den Teil, der das italienische Recht betrifft, Martina Da Re (ADVANT Nctm), für den Teil, der das deutsche Recht betrifft, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a> (ADVANT Beiten).</p><p><span class="text-muted">Die Vollversion dieses Beitrags wird in der IWRZ – Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht Heft 6 veröffentlicht.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2024 11:15:48 +0200</pubDate>
                        <title>Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirecard-geschaedigte-aktionaere-sind-keine-nachrangigen-glaeubiger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG München, Teil- und Zwischenurteil v. 17.09.2024, 5 U 7318/22 e</i></p><p><i>Durch Teil- und Zwischenurteil vom 17.9.2024 entschied das OLG München, dass Schadensersatzansprüche von Wirecard-Aktionären als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind. Damit sind Aktionäre bezüglich solcher Ansprüche nicht erst bei der Verteilung eines hypothetischen Liquidationsüberschusses zu berücksichtigen.</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin erwarb als Kapitalverwaltungsgesellschaft für institutionelle Anleger Aktien der Wirecard&nbsp;AG in den Jahren 2015 bis 2020. Nach dem Bekanntwerden des Bilanzierungsskandals im Jahr 2020, der zur Insolvenz des Unternehmens führte, erlitt die Klägerin erhebliche finanzielle Verluste und forderte Schadensersatz aufgrund von falschen oder irreführenden Informationen über den positiven Geschäftsverlauf, die die Insolvenzschuldnerin in der Vergangenheit veröffentlicht hatte und die Klägerin zu ihren Investitionsentscheidungen bewegt haben sollen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellte sich die Frage, ob die Klägerin als getäuschte Anlegerin für ihre Ansprüche an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen kann oder ob sie nur nach vollständiger Befriedigung aller anderen –&nbsp;auch nachrangigen&nbsp;– Insolvenzgläubiger am (illusorischen) Überschuss partizipieren darf.</p><h3>Urteil des LG München vom 23.11.2022, 29 O 7754/21</h3><p>Das LG München hatte sich in dieser Frage noch für einen sog.&nbsp;„Nach-Nachrang“ der Forderungen ausgesprochen. Anders als andere Gläubiger habe die Klägerin als Aktionärin bewusst in Eigenkapital der Wirecard&nbsp;AG investiert und müsse deshalb auch bezüglich ihrer kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche als Anlegerin der Insolvenzschuldnerin behandelt werden.</p><h3>Teil- und Zwischenurteil des OLG München vom 17.09.2024, 5 U 7318/22 e</h3><p>Dem trat das OLG München in der kommentierten Entscheidung entgegen. Aktionäre, deren mitgliedschaftliche Sonderrechtsbeziehung mit einer Insolvenzschuldnerin erst durch die unerlaubte Handlung des Vorstands begründet wurde, stehen der Schuldnerin bei der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche als Drittgläubiger gegenüber. Das Gesellschaftsvermögen werde durch die Belastung mit einer solchen Schadensersatzverbindlichkeit nicht anders als bei sonstigen deliktischen Ansprüchen außenstehender Gläubiger in Anspruch genommen. Die Ansprüche seien daher in diesem besonderen Fall als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO zu qualifizieren und nicht erst nach-nachrangig bei der Verteilung eines etwaigen Überschusses gemäß §&nbsp;199 S.&nbsp;2&nbsp;InsO zu berücksichtigen.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Das OLG München hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen und es ist davon auszugehen, dass der beklagte Insolvenzverwalter eine solche eingelegt hat. Mit einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH der –&nbsp;in der Rechtsliteratur sehr strittigen&nbsp;– Frage, wie deliktische Ansprüche von Anteilseignern in der Insolvenz zu behandeln sind, dürfte also zu rechnen sein. Es ist davon auszugehen, dass dieser sich der Position des OLG&nbsp;München anschließen wird. Die vom OLG München ausführlich zitierte bisherige Rechtsprechung des BGH ließe sich nur schwer mit der gegenläufigen Auffassung des LG München in Einklang bringen. Geschädigte Aktionäre dürften insoweit gute Erfolgsaussichten haben, künftig an Verteilungen der Insolvenzmasse teilzuhaben. Insolvenzverwalter sollten dies bei der Schlussverteilung im Blick behalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2024 09:11:24 +0200</pubDate>
                        <title>Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfordert Anpassung der KYC-Prozesse bei Kreditinstituten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-der-wirtschafts-identifikationsnummer-erfordert-anpassung-der-kyc-prozesse-bei-kreditinstituten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 24. Oktober 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschafts-ID) nach § 139c der Abgabenordnung (AO) eingeführt und stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 allen in Deutschland wirtschaftlich tätigen natürlichen und juristischen Personen zugeteilt.&nbsp;</p><p>Für Kreditinstitute ist die Einführung der Wirtschafts-ID mit notwendigen Anpassungen ihrer Know Your Customer (KYC) Prozesse verbunden: Sie müssen künftig im Rahmen der Kontenwahrheit nach § 154 AO auch die Wirtschafts-ID für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigen und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) erheben und aufzeichnen sowie in ihren Meldeprozessen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) berücksichtigen.</p><p>Wir geben einen Überblick, wie sich die Einführung der Wirtschafts-ID auf den KYC-Prozess bei Kreditinstituten auswirkt.</p><h3>Die Wirtschafts-ID</h3><p>Mit der am 2. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung“<sup>1</sup> macht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mehr als zwanzig Jahre nach Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Wirtschafts-ID in § 139c AO von der Verordnungsermächtigung in § 139d AO zur Einführung einer Wirtschafts-ID Gebrauch:</p><p>Zur eindeutigen Identifizierung wird künftig jeder in Deutschland wirtschaftlich tätigen natürlichen oder juristischen Person eine Wirtschafts-ID stufenweise und ohne Antragstellung ab November 2024 durch das BZSt zugeteilt.&nbsp;</p><p>Die Wirtschafts-ID bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt beispielsweise auch bei Adress- und Namensänderungen. Die Identifikationsnummer nach § 139b AO, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleiben neben der Wirtschafts-ID bestehen.&nbsp;</p><h3>Aufbau der Wirtschafts-ID</h3><p>Die Struktur der Wirtschafts-ID entspricht der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID). Sie besteht wie die USt-ID aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern und wird ergänzt durch ein fortlaufendes fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal für jede wirtschaftliche Tätigkeit beginnend mit 00001 bei erstmaliger Zuteilung.&nbsp;</p><p>Für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit, jeden weiteren Betrieb und jede weitere Betriebsstätte eines wirtschaftlich Tätigen, werden ab 1. März 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale in fortlaufender Nummerierung und in zeitlicher Reihenfolge der Datenübermittlung der zuständigen Finanzbehörde zugeordnet.</p><p><strong>Beispiel:&nbsp;</strong>Wirtschafts-ID bei erstmaliger Zuteilung: DE123456789-00001 sowie ab 1. März 2026 bei Aufnahme einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit: DE123456789-00002.</p><h3>Stufenweise Vergabe&nbsp;</h3><p>Die Vergabe der Wirtschafts-ID durch das BZSt erfolgt ab November 2024 stufenweise und ohne Antragstellung entweder im Wege der öffentlichen Mitteilung oder elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto.</p><p><strong>Stufe 1:</strong> In einer ersten Stufe wird wirtschaftlich Tätigen, denen bis 30. November 2024 eine USt-ID erteilt wurde, erstmalig eine Wirtschafts-ID mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeteilt. Diese entspricht bis auf das zusätzliche Unterscheidungsmerkmal der bisherigen USt-ID. Die Vergabe erfolgt voraussichtlich ab November 2024 durch Bekanntmachung im Bundessteuerblatt und kann auf der Internetseite des BZSt eingesehen werden.</p><p><strong>Stufe 2:</strong> In einer zweiten Stufe wird die Wirtschafts-ID an wirtschaftlich Tätige vergeben, die zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, denen aber bis 30. November 2024 keine USt-ID erteilt wurde. Hier erfolgt die Zuteilung durch das BZSt elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto ab dem 1. Dezember 2024.</p><p><strong>Stufe 3:</strong> Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre Wirtschafts-ID ab dem 1. Juli 2025.</p><p>Bei der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-ID wird das Unterscheidungsmerkmal 00001 vergeben. Die Zuordnung der Unterscheidungsmerkmale für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit (00002, 00003, etc.) erfolgt erst ab dem 1. März 2026.</p><h3>Auswirkung auf den KYC-Prozess bei Kreditinstituten</h3><p>Für Kreditinstitute sind mit der Einführung der Wirtschafts-ID notwendige Anpassungen ihrer KYC-Prozesse verbunden. Diese umfassen seit 2018 neben den geldwäscherechtlichen auch umfangreiche steuerliche KYC-Pflichten im Rahmen der Kontenwahrheit nach § 154 AO.&nbsp;</p><p>Das richtige Zusammenspiel von steuerlichen und geldwäscherechtlichen KYC-Pflichten stellt viele Institute aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgebiete weiterhin vor Herausforderungen. Gleichzeitig nimmt die Bedeutung der steuerlichen KYC-Plichten und der damit verbundenen Schnittstellenthemen durch neue Gesetzesinitiativen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche, wie z.B. das neue EU-Geldwäschepaket oder die Reform(en) des Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahrens (Stichwort: Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, EU FASTER-Initiative) weiter zu. Verstöße rücken zunehmend in den Fokus von Aufsichts- und Steuerbehörden und bergen steuerstrafrechtliche Risiken.</p><p>Konkret ergibt sich folgender unmittelbarer Handlungsbedarf:</p><p>Kreditinstitute müssen nach § 93b Abs. 1a AO iVm. § 24c KWG, § 154 AO nun auch die Wirtschafts-ID für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten erheben, aufzeichnen und in der sog. Kontenabrufdatei hinterlegen. Zudem ist die Wirtschafts-ID fortan in den Meldeprozessen zum BZSt zu berücksichtigen. Bislang galt die gesetzliche Übergangsregelung des § 154 Abs. 2a Nr.1 AO, wonach bis zur Vergabe der Wirtschafts-ID auf die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer abzustellen war, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt.</p><p>Mit der Vergabe der Wirtschafts-ID ab November 2024 ist nunmehr darauf zu achten, dass bei Neukunden künftig die Wirtschafts-ID erhoben wird. Die etablierten KYC-Prozesse, Meldewege zum BZSt, Dokumente für das Customer Onboarding sowie die Verfahrensdokumentation ist entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für systemseitige Plausibilitätsprüfungen in die nunmehr auch die Wirtschafts-ID einzubeziehen ist.</p><p>Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Vermeidung eines anderenfalls drohenden erheblichen Erfüllungsaufwands ist auf eine angemessene Übergangsregelung zu hoffen, die derzeit im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 diskutiert wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/martin-seevers#tab3" target="_blank">Martin Seevers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/guido-storck" target="_blank">Guido Storck</a></p><p><small class><sup>1</sup> Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV) vom 30. September 2024, BGBl. 2024 Teil I Nr. 293).</small></p><p><small class><span class="text-muted">Die Autoren sind Mitglieder des Bereichs Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht von ADVANT Beiten und spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor.</span></small></p><p><small class><span class="text-muted">Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.</span></small></p><p><small class><span class="text-muted">Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie damit zusammenhängende Compliance-Themen und die Durchführung interner Ermittlungen. Neben der Präventivberatung beraten und verteidigen wir in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten Unternehmen und Individualpersonen in steuer- und aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber Finanz- und Fachbehörden (z. B. BaFin, Bundesbank).</span></small></p><p><small class><span class="text-muted">Alle Anwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Anti Fraud Officer qualifiziert und verfügen über umfangreiche Prozess- und Umsetzungserfahrung bei der Aktualisierung steuerlicher und geldwäscherechtlicher Pflichten in den KYC-Prozessen von Kreditinstituten.</span></small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2024 16:04:46 +0200</pubDate>
                        <title>Neue BMF-Vorgaben zur E-Rechnung ab 2025 – Finales BMF Anwendungsschreiben vom 15.10.2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-bmf-vorgaben-zur-e-rechnung-ab-2025-finales-bmf-anwendungsschreiben-vom-15102024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><strong>Weitere Anmerkungen zu den obligatorischen elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025 aufgrund des neuen BMF- Schreibens vom 15.10.2024</strong></h3><p><i>Am 8.7.2024 hat der Verfasser einen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obligatorische-elektronische-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmer-ab-1-januar-2025" target="_blank"><i>Beitrag zu der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zu elektronischen Rechnungen ab dem 1.1.2025</i></a><i> veröffentlicht. Aufbauend auf dem BMF-Entwurfsschreiben vom 14.6.2024 und der Literatur hat der Verfasser am 14.8.2024 einen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zu-den-obligatorischen-elektronischen-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmern-ab-1-januar-2025" target="_blank"><i>weiteren Beitrag</i></a><i> veröffentlicht. Am 15.10.2024 hat das BMF nun die finale Version des BMF-Schreibens zur verpflichtenden Ausstellung von E-Rechnungen veröffentlicht. Nachfolgend werden wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen zum Entwurfsschreiben dargestellt.</i></p><p><strong>1. Für nicht-steuerbare Umsätze keine Verpflichtung zur E-Rechnung</strong></p><p>In Tz. 8 des BMF-Schreibens stellt die Finanzverwaltung klar, dass neben steuerfreien Rechnungen nach § 4 Nr. 8-29 UStG auch nicht-steuerbare Abrechnungen z.B. bei einer <i>Geschäftsveräußerung im Ganzen,</i> keine E-Rechnung bedürfen.</p><p><strong>2. Verpflichtung zu E-Rechnung für steuerfreie Rechnungen nach § 4 Nr. 1-7 UStG</strong></p><p>Für nach § 4 Nr. 1–7 UStG steuerfreie Leistungen besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung (Tz. 13 des BMF-Schreibens).</p><p><strong>3. Ergänzung zur Ansässigkeit im Inland</strong></p><p>Die Pflicht zur Ausstellung eine Rechnung besteht, wenn Leistender und Leistungsempfänger als Unternehmer im Inland ansässig sind. Tz. 13 des BMF-Schreibens präzisiert dies unter Bezugnahme auf Abschnitt 13b.11 UStAE:</p><ul><li>Hat der Unternehmer seinen Sitz im Inland und wird ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vom Ausland aus, z. B. von einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmers erbracht, ist der Unternehmer als im Inland ansässig zu betrachten, selbst wenn der Sitz des Unternehmens an diesem Umsatz nicht beteiligt war (vgl. Artikel 54 MwStVO) (Abschnitt 13b.11 (1) Satz 7)</li><li>Mit Verweis auf Abschnitt 13b.11 (2) Satz 2 UStAE sind ausländische Objektgesellschaften, die inländischen Grundbesitz vermieten auch als in Deutschland ansässig zu betrachten. Dies entspricht allerdings nicht der EU-Rechtsprechung (EuGH vom 3. Juni 2021, C-931/19)</li></ul><p><strong>4. Identifikation eines im Inland ansässigen Unternehmers</strong></p><p>Damit der Rechnungsaussteller erkennt, ob der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist oder nicht und damit eine E-Rechnung verpflichtend ist, kann nach Tz. 15 des BMF-Schreibens auf die Angaben des Leistungsempfänger vertraut werden, insbesondere wenn er eine USt-IdNr. vorlegt. Legt der Leistungsempfänger also eine ausländische USt-IdNr. vor, besteht offensichtlich keine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung.</p><p><strong>5. E-Rechnung auch wenn nur ein Teil der Leistung einer E-Rechnung bedarf</strong></p><p>Tz. 17 des BMF-Schreibens stellt klar, dass insgesamt eine Verpflichtung zur E-Rechnung besteht, auch wenn teile der Leistung z.B. wegen Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8-29 UStG steuerfrei sind und insoweit eigentlich keiner E-Rechnung bedürfen.</p><p><strong>6. Ergänzende Angaben und Unterlagen&nbsp;</strong></p><p>Die Möglichkeit, dass eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann (§ 31 (1) UStDV) gilt nach Tz. 35 des BMF-Schreibens auch für E-Rechnungen. Ergänzende Angaben und Verträge können in einem Anhang zur E-Rechnung enthalten sein. Dies gilt z.B. für Zeitnachweise oder Verträge (Tz. 44) in einer PDF-Datei. Ein Link erfüllt die Voraussetzungen nicht.</p><p><strong>7. E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen</strong></p><p>Ein E-Mail-Postfach ist die Minimalvoraussetzung zum Empfang von E-Rechnungen. Tz. 40 des BMF-Schreibens stellt klar, dass es kein gesondertes E-Mail-Postfach für E-Rechnungen geben muss.&nbsp;</p><p>Empfangswege werden bei Einführung des geplanten Meldesystems an die Finanzverwaltung präzisiert.</p><p><strong>8. Dauerrechnungen (z.B. Dauermietrechnungen)</strong></p><p>Bei Dauerrechnungen reicht es nach Tz. 45 des BMF-Schreibens aus, wenn im ersten Teilleistungszeitraum der Vertrag als Anhang beigefügt wird.</p><p>Nach Tz. 46 des BMF-Schreibens besteht für vor dem 1.1.2027 ausgestellt Dauerrechnungen in Papierform keine Verpflichtung zu einer zusätzlichen E-Rechnung, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern. Das ist eine Änderung gegenüber dem BMF-Entwurfsschreiben (Tz. 39).</p><p><strong>9. Technische Problem bei Endrechnungen</strong></p><p>Im strukturierten Teil einer E-Rechnung sind aktuell Anforderungen des Korrekten Ausweises vorab vereinnahmter Abschläge und Teilleistungen nicht korrekt darstellbar. Daher erlaubt Tz 48 des BMF-Schreibens einen Anhang zur E-Rechnung mit den Angaben zu den Abschlägen bzw. Teilleistungen möglich (Abschnitt 14.8 (8) Nr. 3 UStAE).</p><p><strong>10. Rechnungsberichtigung</strong></p><p>Ob eine Verpflichtung zur Ausstellung einer&nbsp; E-Rechnung&nbsp; besteht, hängt davon ab, wann der Umsatz als ausgeführt gilt. So besteht für Umsätze, die vor dem 1.1.2025 bzw. bei zulässiger Anwendung der Übergangsregelungen vor dem 1.1.2027/28 ausgeführt werden, keine Verpflichtung zur Ausstellung eine E-Rechnung. Tz. 50 des BMF-Schreibens stellt nun klar, dass dies dann auch für die Berichtung derselben gilt, d.h. es kann auch später in Papierform berichtigt werden.</p><p><strong>11. Schlussbemerkung</strong></p><p>Die finale Version des BMF-Schreibens für E-Rechnungen vom 15.10.2024 beantwortet einige Fragen, die beim Entwurf vom 14.6.2024 offen blieben. Es wird aber sicher noch einige Fragen geben, die sich in der Praxis bei der konkreten Anwendung ergeben und die wir jetzt noch gar nicht vorhersehen können. Das Tax Team von ADVANT Beiten berät Sie gerne und unterstützt Sie bei Fragen, die auch wir uns ggf. noch nicht gestellt haben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2024 10:29:17 +0200</pubDate>
                        <title>Doch keine Kürzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/doch-keine-kuerzung-des-gewerbesteuerlichen-verlustvortrags</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BFH lehnt die Auffassung der Finanzverwaltung zur Kürzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Rahmen der Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft ab.</i></p><p>Mit Urteil vom 25. April 2024 (Az: III R 30/21) stellt der BFH klar, dass gewerbesteuerliche Verluste bei Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft erhalten bleiben, und zwar unabhängig davon, ob der Gewerbebetreib der Personengesellschaft anschließend erhalten bleibt oder nicht.</p><p>Der Verlustvortrag hat für Unternehmen eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da er die Möglichkeit bietet, den Unternehmensgewinn und folglich die darauf anfallenden Steuerlasten durch Verrechnung mit den Verlusten zu mindern.</p><p>Für die Geltendmachung eines Gewerbeverlusts bedarf es sowohl der Unternehmer- als auch der Unternehmensidentität. Während die Unternehmeridentität in der Praxis meist unproblematisch aufgrund von Personenidentität der Anteilseigner gegeben ist, erscheint die Feststellung der Unternehmensidentität problematisch. Diese liegt vor, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im Verlustentstehungsjahr bestand (auch Unternehmensgleichheit genannt). Hierbei unterscheidet sich die Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften. Eine und dieselbe Personengesellschaft kann mehrere Gewerbebetriebe haben, wohingegen bei einer Kapitalgesellschaft nach §&nbsp;2 Abs. 2 S. 1 GewStG sämtliche Tätigkeiten stets als ein Gewerbebetrieb angesehen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs). Dieser Grundsatz gelte auch, wenn das Vermögen einer Personengesellschaft im Wege der Anwachsung auf eine GmbH übergehe.</p><p>Bisher wurde von Teilen der Literatur und von der Finanzverwaltung vertreten, dass die Kapitalgesellschaft den von der Personengesellschaft übernommenen Verlust nur so lange nutzen könne, wie sie auch den übergegangenen Gewerbebetrieb fortführe. Es sollte daher zur Nutzung des übernommenen gewerbesteuerlichen Verlustvortrags eine Schattenbuchführung erstellt werden, die die Fortführung des übernommenen Gewerbebetriebs belege. Der BFH stellt nun klar, dass es für diese Ansicht an einer Rechtsgrundlage fehle. Insbesondere die Regelungen der §§ 8c, 8d KStG zeige, dass eine Regelung für die Versagung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags notwendig sei. Dies lasse sich insbesondere auch aus den Gesetzesmaterialien herleiten. Auch eine Regelung die Zusammensetzung und die Verwendungsreihenfolge für einen derzeit noch einheitlich festgestellten Gewerbeverlust, aus der sich dessen Zusammensetzung insbesondere im vorliegenden Zusammenhang erkennen lässt, besteht nicht.&nbsp;</p><p>Obwohl sich das Urteil nach der Rechtslage vor Einführung der §§ 8c, 8d KStG richtet, dürfte mangels entsprechender Gesetzesänderungen die Entscheidung auch nach derzeitiger Rechtslage nicht anders ausfallen. Gewerbesteuerliche Verlustvorträge bleiben bei Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft erhalten, soweit die Unternehmeridentität im Zeitpunkt der Anwachsung gegeben ist und der Gewerbebetrieb bei Anwachsung auf die Kapitalgesellschaft noch bestanden hat.&nbsp;</p><p>Der BFH weist den Gesetzesgeber ganz ausdrücklich darauf hin, dass es dessen Aufgabe ist, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung des Verlustabzugs im Fall der Anwachsung erfolgen soll. Bis dahin bleibt die Fortführung des übergegangenen Gewerbebetriebs nicht erforderlich. Darüber hinaus ist selbst die Veräußerung von Teilen des Gewerbebetriebes der übernehmenden Kapitalgesellschaft unschädlich, solange nicht der ganze Betrieb veräußert wird.</p><p>Die Entscheidung des BFH ist sehr begrüßenswert. Gerade für Unternehmen, die eine Umstrukturierung in Betracht ziehen, hat die Aufrechterhaltung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages erhebliche Relevanz. Insofern besteht nun für etwaige Anliegen bis zu einer etwaigen Gesetzesänderung mehr Planungssicherheit.</p><p>Abschließend weisen wir darauf hin, dass derzeit ein weiteres Verfahren zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag im elften Senat des BFH anhängig ist, dessen Ausgang abzuwarten bleibt (Az: XI R 2/23). Es ist zu erwarten, dass sich der XI. Senat dem III. Senat und der Vorinstanz (Finanzgericht München) anschließt, da auch das Urteil des III. Senats ausdrücklich auf die Entscheidung des Finanzgerichts München Bezug nimmt und sich in Teilen zu eigen macht. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auf das vorliegende Urteil mit einem Vorschlag zur Gesetzesänderung reagiert oder den Ausgang des anhängigen Verfahrens abwartet.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2024 10:11:42 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Amphenol bei Übernahme der Luetze-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-amphenol-bei-uebernahme-der-luetze-gruppe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 16. Oktober 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den NYSE-notierten US-Konzern Amphenol Corporation bei dem Erwerb aller Gesellschaftsanteile an der Luetze Consulting &amp; Services GmbH &amp; Co. KG, der Holding-Gesellschaft der Luetze International Group, umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Amphenol ist einer der weltweit größten Entwickler, Hersteller und Vermarkter von Steckverbindern und Verbindungssystemen, Antennenlösungen, Sensoren sowie Hochgeschwindigkeitskabel.</p><p>Die Luetze International Group ist weltweit aktiv und setzt sich in einer Holding-Struktur aus verschiedenen Unternehmen zusammen. Die Unternehmensgruppe steht für über 60 Jahre Tradition in Automation und zählt heute zu den führenden Unternehmen in der Branche.</p><p>Die Luetze-Gruppe bietet innovative Lösungen in den Bereichen hochflexible Leitungen, Kabelkonfektion, Interface, Stromversorgung und -überwachung sowie Schaltschrankverdrahtung. Das Leistungsspektrum der Luetze-Gruppe ergänzt das Portfolio von Amphenol in verschiedenen Segmenten des schnell wachsenden Elektronikmarktes optimal und unterstreicht die zukunftsorientierte, grenzüberschreitende Positionierung von Amphenol.</p><p>In dieser Transaktion hat unsere ADVANT-Partnerkanzlei ADVANT Altana zum französischen Recht beraten, Fox Williams zum britischen Recht, Havel &amp; Partners zum tschechischen Recht, Kellerhals Carrard zum schweizerischen Recht und E+H zum österreichischen Recht.</p><p>ADVANT berät Amphenol laufend bei europäischen M&amp;A-Projekten, zuletzt haben ADVANT Altana und ADVANT Beiten gemeinsam bei dem Erwerb der CMR-Gruppe mit Sitz in Frankreich beraten.</p><p><strong>Berater Amphenol Corporation:</strong> ADVANT Beiten: Dr. Christian von Wistinghausen, Tassilo Klesen (beide Federführung), Olga Prokopyeva (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Susanne Rademacher, Lelu Li, Kelly Tang, Dr. Jenna Wang-Metzner (alle Corporate/M&amp;A, Beijing), Michael Riedel (Arbeitsrecht, Berlin), Carsten Pütger, Danah El-Ismail (beide Real Estate, Berlin), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT/Medien, Düsseldorf), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Marion Frotscher sowie Simon Bauer (beide Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Berater Verkäufer der Luetze-Gruppe:</strong> Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Rainer Herschlein, LL.M., Dr. Emanuel Teichmann (beide Corporate/M&amp;A, Stuttgart), Dr. Stefan Bretthauer, Jia-Xi Liu (beide Kartellrecht, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Oct 2024 09:03:26 +0200</pubDate>
                        <title>Zielvereinbarung und/oder Zielvorgabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zielvereinbarung-und-oder-zielvorgabe</link>
                        <description>Klare Worte aus Erfurt zur variablen Vergütung. Erfreulich ist dabei, dass das BAG zu einer Arbeitsvertragsklausel deutlich Stellung genommen hat. Weniger erfreulich ist – aus Arbeitgebersicht –, dass die übliche Praxis der „Auffanglösung“ nicht mehr möglich ist.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></h3><p>für den Anspruch und die Feststellung einer variablen Vergütung in einem Arbeitsverhältnis ist das Erreichen gewisser Ziele erforderlich. Die Ziele werden im Voraus entweder durch eine gemeinsame Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch eine einseitige Vorgabe des Arbeitgebers festgelegt. In der Praxis war eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe üblich, mit der Vorteile aus beidem genutzt werden konnten. Diese übliche Praxis hat das BAG im Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23&nbsp;als unzulässig angesehen.</p><h3><span>Zielvereinbarung</span></h3><p>Im Rahmen einer variablen Vergütung eines Arbeitnehmers ist eine Zielvereinbarung eine (schriftliche) Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Art, Gewichtung, Umfang oder Zeitpunkt der Erreichung von Leistungszielen in einem Kalenderjahr oder einem anderen bestimmten Zeitraum. Die Zielvereinbarung wird im Vorfeld, in der Regel am Ende des vorangehenden oder zu Beginn eines Kalenderjahres abgeschlossen. Von der Zielvereinbarung kann sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig lösen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Zeitraums wird die Erfüllung der vereinbarten Ziele überprüft und die entsprechende variable Vergütung abgerechnet und ausbezahlt.</p><h3><span>Zielvorgabe</span></h3><p>Auch mit einer Zielvorgabe werden Ziele zur Bemessung einer variablen Vergütung gesetzt. Im Gegensatz zur Zielvereinbarung gibt der Arbeitgeber mit einer Zielvorgabe einseitig die Ziele vor. Eine Mitwirkung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich und die Zielvorgabe kann damit auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchgesetzt werden.&nbsp;</p><h3><span>Praxislösung Kombination von Zielvereinbarung und Zielvorgabe</span></h3><p>Bei variablen Vergütungen geht es ums Geld und deshalb sind auch die Zielvereinbarungen/Zielvorgaben streitanfällig. Wenn beispielsweise zwischen den Arbeitsvertragsparteien die Zielvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, weil keine Einigung über die Ziele möglich ist, hätte der Arbeitnehmer ggf. nach Ablauf des vorgesehenen Zielzeitraums einen Schadensersatzanspruch in Höhe einer 100%-Zielerfüllung. Um dieses Risiko zu vermeiden, wurde in der Praxis eine Kombination genutzt: Im Arbeitsvertrag wurde häufig vereinbart, dass die Ziele primär in einer Zielvereinbarung festgelegt werden sollen und wenn das nicht erreicht werden kann, werden die Ziele vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben. Eine solche Klausel hat das BAG nun überprüft.</p><h3><span>BAG im Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23</span></h3><p>Das BAG hatte über einen&nbsp;Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung zu entscheiden. Der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf eine variable Vergütung. Festlegung und Höhe sollten Gegenstand einer Zielvereinbarung sein. Sollten die Ziele nicht zwischen den Parteien vereinbart werden, sollten die Ziele von der Beklagten nach billigem Ermessen vorgegeben werden können. Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien.&nbsp;</p><p>Im Tenor führt das BAG aus: „Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen.“</p><p>Nach dem Urteil des BAG ist die in der Praxis übliche Kombination-Zielvereinbarungsklausel als „Auffanglösung“ nicht mehr möglich und Ziele müssen durch Zielvereinbarung oder aus Sicht des Arbeitgebers besser durch Zielvorgabe erfolgen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München&nbsp;</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid#tab3" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 11 Oct 2024 14:40:06 +0200</pubDate>
                        <title>Änderung der Heizkostenverordnung: Neues für Wärmepumpen ab dem 1. Oktober 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderung-der-heizkostenverordnung-neues-fuer-waermepumpen-ab-dem-1-oktober-2024</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Oktober 2024 gelten gemäß der Heizkostenverordnung neue Vorschriften bezüglich der Ausstattung zur individuellen Verbrauchserfassung und Abrechnung bei einer Wärmeversorgung durch Wärmepumpen.&nbsp;</p><h3>Zweck der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)</h3><p>Die HeizkostenV wurde als Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 6 Gebäudeenergiegesetz (<strong>GEG</strong>) erlassen. Ihr Ziel ist es, Energiekosten für das Heizen und Kühlen sowie die Warmwasserversorgung gemeinschaftlich dienender Anlagen und Einrichtungen zu erfassen und auf die jeweiligen Nutzer so zu verteilen, dass der persönliche Energieverbrauch berücksichtigt wird. Hierdurch soll ein <strong>Anreiz für energiesparendes Verhalten der Nutzer&nbsp;</strong>geschaffen werden, wodurch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele (§ 1 GEG) geleistet wird.&nbsp;</p><p>Wesentlich in der HeizkostenV ist die Pflicht zur Verbrauchserfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme und Warmwasser gem. § 4 HeizkostenV. Mit den so ermittelten Werten ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Kosten verbrauchsabhängig auf die Nutzer umzulegen. Der Umlageschlüssel wird durch den Gebäudeeigentümer nach billigem Ermessen nach § 6 Abs. 2, §§ 7-9 HeizkostenV bestimmt. Im Falle einer Vermietung zählen die nach der HeizkostenV zu tragenden Kosten als umlagefähige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 4 a) Betriebskostenverordnung (<strong>BetrKV</strong>).</p><h3>Bisher Privilegierung der Wärmepumpe unter der HeizkostenV</h3><p>Vor dem 1. Oktober 2024 konnte die Wärmepumpe unter bestimmten Umständen unter den Privilegierungstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) HeizkostenV aF fallen.&nbsp;</p><p>Dann bestand grundsätzlich eine Befreiung von den Regelungen der HeizkostenV, sodass eine Verbrauchserfassung nicht zwingend erforderlich war. Mithin konnten die grundsätzliche Kostentragung und auch die Kostenverteilung privatrechtlich vereinbart werden.</p><h3>Nunmehr Abschaffung des Privilegs&nbsp;</h3><p>Seit dem 1. Oktober 2024 entfällt das Privileg der Wärmepumpe aus § 11 Abs. 1 Nr. 3a HeizkostenV. Zunächst gilt für Gebäude, in denen ab dem 1. Oktober 2024 Wärmepumpen installiert werden, sofort eine Ausstattungs- und Abrechnungspflicht. Für Gebäude, in denen bereits eine Wärmepumpe installiert ist, gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 30. September 2025.&nbsp;</p><p><strong>Ausstattungspflicht:</strong> Somit stehen die Eigentümer und die Gebäudenutzer vor der Herausforderung technische Messvorrichtungen vorzuhalten. Wenn mehrere Wohnungen mit Wärme aus einer Wärmepumpe versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren.&nbsp;</p><p><strong>Abrechnungspflicht:</strong> Zudem besteht nunmehr auch für die Wärmepumpe die Verpflichtung der verbrauchsabhängigen Abrechnung, die nach den dargestellten Vorgaben der HeizkostenV erfolgt. Maßgeblich für die Abrechnung ist die Einordnung der Anlage als reine Versorgungsanlage für Wärme, Wasser oder als verbundene Anlage. Sofern es sich um eine Anlage zur Versorgung nur mit Warmwasser oder respektive nur mit Wärme handelt, richtet sich die Kostenverteilung nach § 7 HeizKostenV, respektiv § 8 HeizkostenV. Der Gebäudeeigentümer hat dann festzulegen, dass ein Anteil von mindestens 50% bis maximal 70% der Kosten nach dem Verbrauch und die übrigen Kosten nach Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden. Bei verbundenen Anlagen (§9 HeizKostenV) ist die für die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu bestimmen. Sofern diese Mengenbestimmung einen unzumutbaren Aufwand darstellt, sieht das Gesetz eine rechnerische Bestimmung vor. Wenn die durch die verbundene Anlage bereitgestellten Wärmemengen auseinanderdividiert wurden, ist gem. § 9 Abs. 4 HeizKostenV entsprechend der oben genannten Regelungen aus § 7 und § 8 HeizkostenV gegenüber dem Nutzer abzurechnen.</p><p>Zudem ist nach § 12 Abs. 3 S. 3 HeizKostenV der Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Wasser zu ermitteln und der Anteil der einzelnen Nutzungseinheit an diesem Durchschnittswert. Dies dient nicht zuletzt dazu, den Informationspflichten nach § 6a HeizkostenV zu genügen. Demnach ist nach § 6a Abs. 2 HeizkostenV der Nutzer über das Verhältnis zum Vorjahresverbrauch und das Verhältnis zum Verbrauch eines normierten Durchschnittsverbrauchers zu informieren.</p><p><strong>Umlagefähigkeit</strong>: Es wird nun nach § 7 HeizkostenV der für die Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe benötigte Strom als umlagefähige Kosten qualifiziert. Zudem wird die Wärmepumpe auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erwähnt. Dieser sieht vor, dass die Verteilung nicht am Anteil des Brennstoff- oder Energieverbrauchs bemessen wird, sondern am Wärmeverbrauch. Dies ist auch konsequent, da die Wärmepumpe keinen einfachen Rückschluss von dem konkreten Energieverbrauch zum Umfang der Wärmelieferung zulässt. Die Effizienz der Wärmepumpe und mithin die aus der elektrischen Energie erzeugte Wärmeleistung schwankt erheblich. So ist die Effizienz bei Luft-Wasser-Wärmepumpen als das am häufigsten verwendete Wärmepumpensystem beispielsweise erheblich von den Außentemperaturen abhängig. Die Effizienzschwankung nimmt ab, je statischer die Temperatur der äußeren thermischen Energiequelle ist. Mithin muss für den Umrechnungsschlüssel die Wärmelieferung und nicht der Umfang der Erzeugungsenergie maßgeblich sein. Würde man an die Erzeugungsenergie anknüpfen, wären aufgrund der Volatilität der externen thermischen Energiequelle ein hochkomplexes und auch teures Messkonzept erforderlich. Zudem hängt die Effizienz der Wärmepumpe erheblich von der individuellen Wärmequelle und Vorlauftemperatur ab. Außerdem ist bekannt, dass die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe neben den Anschaffungskosten von den Betriebskosten abhängt. Diese Betriebskosten werden aber bei Wärmepumpen fast ausschließlich durch die Stromkosten bestimmt. Der Stromverbrauch hängt wiederum von der Art der Wärmepumpe – wie dargestellt – der Wärmequelle, der Jahresarbeitszahl und dem Wärmebedarf ab. Ob eine Wärmepumpe geeignet ist, hängt auch vom Zustand der Immobilie ab. So ist im Neubau die Anschaffung in der Regel wirtschaftlich, gerade im Kontext mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach. Dann liefert die Wärmepumpe einen noch höheren Beitrag zum Klimaschutz, denn der Strom stammt aus lokalen erneuerbaren Energiequellen.&nbsp;</p><p>Der aktuelle Heizspiegel der Beratungsgesellschaft CO2online zeigt bei Wärmepumpen im Jahr 2023 einen Rückgang von durchschnittlich 20% der Heizkosten.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Nach der Gesetzesbegründung steht hinter der Streichung der Wärmepumpe als Ausnahmetatbestand derselbe Grundgedanke, der schon bei der Einführung der HeizkostenV in den 70er-Jahren im Mittelpunkt stand. Der Gesetzgeber möchte durch die verbrauchsabhängige Abrechnung ein Bewusstsein für die Energienutzung durch die Gebäudenutzer schaffen und einen finanziellen Anreiz zur Einsparung von Energie setzen.</p><p>Auch wenn durch die Wärmepumpe eine effiziente und lokal fossilfreie Energieerzeugung möglich ist, werden auch mit dieser Heiztechnik Ressourcen verbraucht und Infrastruktur im Sinne der Stromnetze belastet. Aus Sicht des Gesetzgebers ist deshalb auch hier eine verbrauchsabhängige Abrechnung angezeigt. Zumal die Heiztechnik der Wärmepumpe erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Nach dem Statistischen Bundesamt hat sich der Anteil an Wärmepumpen als primäre Heizung binnen zehn Jahre verdoppelt. Mit der Neuregelung in §§ 71 Abs. 3 Nr. 2 und 6 GEG i.V. m. § 71 c GEG und § 71 h GEG und den damit verbundenen Anforderungen an neu einzubauende Heizsysteme wird die Tendenz zum Verbau von Wärmepumpen – trotz der Mieterschutzregelung in § 71 o GEG – deutlich steigen, insbesondere aufgrund der zahlreichen Förderprogramme.&nbsp;</p><p>Dabei lohnt es sich, wenn der Gesetzgeber weitere Potenziale für Energieeinsparungen bzw. Förderungen dezentraler ökologischer Energieerzeugungsanlagen identifiziert und entsprechende Gesetzesänderungen oder Klarstellungen vornimmt. Die Streichung der Privilegierung passt auch zur Pflicht nach § 60a GEG (Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen).&nbsp;</p><p>Zudem sollte der zur Wärmeerzeugung verbrauchte Strom einer Wärmepumpe im Sinne des § 2 Nr. 4 BetrVK nicht nur der am Markt von einem Dritten eingekaufte Strom als Betriebskosten gegenüber dem Mieter gelten, sondern auch der durch eine Photovoltaikanlage erzeugte Eigenstrom der Gebäudeeigentümer. Dies würde einen Anreiz zur Installation einer Aufdach-Photovoltaikanlage und einer Wärmepumpe durch die Gebäudeeigentümer setzen. Der Mieter könnte durch geringere Energiekosten und einem effizienten und umweltschonenden Heizsystem profitieren. Ein typisches Win-Win.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers#tab3" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a></p><p><span class="text-muted">Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><span class="text-muted">Sebastian Berg</span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank"><span class="text-muted">Peter Meisenbacher</span></a><span class="text-muted"> und </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank"><span class="text-muted">Anton Buro</span></a><span class="text-muted"> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 09:58:32 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 09. Oktober 2024</strong> –&nbsp;Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zwölften Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen wieder ausschließlich leitende Unternehmensjuristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments – teil. Diesmal wurden&nbsp;9868 Empfehlungen abgegeben, aus 649 Unternehmen und&nbsp;aus 28 Branchen, von DAX-Konzernen bis zu Familienunternehmen. Traditionell stammen die meisten Empfehlungen aus den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (150) Position 12 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 13. In den bewerteten Rechtsgebieten hat ADVANT Beiten im Öffentlichen Recht den deutlichsten Zuwachs erzielen können und erreicht Rang drei. &nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge ist für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.&nbsp;Er schafft es zudem auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.&nbsp;</p><p>Dr. Detlef Koch ist einer der führenden Anwälte im Gesellschaftsrecht, Dr. Mark Zimmer im Arbeitsrecht.</p><p>Petra Fendt wird als eine der führenden Anwältinnen in der Finanzierung gelistet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li><span>Aktien- &amp; Konzernrecht (3 Empfehlungen)</span></li><li><span>Arbeitsrecht (11)</span></li><li><span>Bankrecht (4)</span></li><li><span>Compliance (14)</span></li><li><span>Datenschutzrecht (14)</span></li><li><span>Finanzierung (9)</span></li><li><span>Gesellschaftsrecht (21)</span></li><li><span>Gewerblicher Rechtsschutz (10)</span></li><li><span>Immobilien- &amp; Baurecht (4)</span></li><li><span>IT-Recht (2)</span></li><li><span>Kartellrecht (8)</span></li><li><span>Litigation &amp; ADR (7)</span></li><li><span>M&amp;A (5)</span></li><li><span>Öffentliches Recht (12)</span></li><li><span>Patentrecht (2)</span></li><li><span>Strafrecht (6)</span></li><li><span>Umweltrecht (2)</span></li><li><span>Vertragsrecht (12)</span></li></ul><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Beratern in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, wurde für den Kanzleimonitor 2024/25 keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2023 wurden noch mit dem Faktor 0,5, solche aus 2022 noch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.</p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen. Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen stellt sicher, dass ausschließlich Personen, die im General Counsel Leadership Circle, Labour &amp; Employment Law Leadership Circle sowie dem Chief Compliance Officer Leadership Circle aufgeführt sind, an der Erhebung teilnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Oct 2024 08:07:57 +0200</pubDate>
                        <title>Verschiebung der EU Entwaldungsverordnung um ein Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiebung-der-eu-entwaldungsverordnung-um-ein-jahr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2024 (<a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_24_5009" target="_blank" rel="noreferrer">EU Deforestation Regulation implementation (europa.eu)</a>) hat die EU Kommission verschiedene Maßnahmen vorgestellt, mit der sie eine effektive Umsetzung der EU Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) unterstützen möchte:</p><h3><strong>1. Zusätzliche Vorbereitungszeit</strong></h3><p>Für die von der EUDR betroffenen Unternehmen wichtigste Botschaft ist: Die EU Kommission schlägt aufgrund des „Feedbacks von internationalen Partnern“ vor, den betroffenen Akteuren mehr Zeit zu geben, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates soll die EUDR für große Unternehmen nicht wie bislang vorgesehen ab dem 30. Dezember 2024 gelten, sondern erst ab dem 30. Dezember 2025. Die für kleine Unternehmen geltende Frist soll ebenfalls um ein Jahr vom 30. Juni 2025 auf den 30. Juni 2026 verschoben werden. Die betroffenen Unternehmen sollen die zusätzlichen zwölf Monate nach der Vorstellung der Kommission nutzen, um eine sorgfältige und effiziente Umsetzung der EUDR sicherzustellen. Die Ziele und die Inhalte der EUDR sollen laut der Pressemitteilung der Kommission von der Verschiebung unberührt bleiben.</p><h3><strong>2. Neue Leitlinien und aktualisierte FAQs</strong></h3><p>Ferner hat die EU Kommission neue Leitlinien veröffentlicht, um die Einhaltung der EUDR zu erleichtern. Die Leitlinien (abrufbar hier: <a href="https://green-business.ec.europa.eu/publications/guidance-eu-deforestation-regulation_en" target="_blank" rel="noreferrer">Guidance on EU Deforestation Regulation - European Commission (europa.eu)</a>) sollen Unternehmen und Behörden helfen, die neuen Anforderungen der EUDR zu verstehen und umzusetzen. Gleichzeitig hat die Kommission die bestehenden FAQs zur EUDR nochmals aktualisiert und erweitert (siehe <a href="https://circabc.europa.eu/ui/group/34861680-e799-4d7c-bbad-da83c45da458/library/e126f816-844b-41a9-89ef-cb2a33b6aa56/details?download=true" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</p><h3><strong>3. EUDR-Benchmarking und IT-System</strong></h3><p>Die Kommission hat zudem angekündigt, dass nach der Methodik, die sie beim EUDR-Benchmarking anwenden wird (vgl. hierzu näher im Annex der <a href="https://green-business.ec.europa.eu/publications/communication-commission-strategic-framework-international-cooperation-engagement-deforestation_en" target="_blank" rel="noreferrer">Communication from the Commission on a Strategic Framework for International Cooperation Engagement on Deforestation - European Commission (europa.eu)</a>), die große Mehrheit der Länder weltweit als Länder mit geringem Risiko einer relevanten Entwaldung eingestuft werden. Dies soll nach Einschätzung der Kommission die Möglichkeit bieten, sich auf diejenigen Länder zu konzentrieren, in den ein mittleres oder hohes Risiko besteht.</p><p>Schließlich hat die Kommission angekündigt, dass das IT System, das von den betroffenen Unternehmen zu nutzen ist, ab Anfang November für die Registrierung zur Verfügung stehen und im Dezember umfassend in Betrieb gehen wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 04 Oct 2024 16:59:56 +0200</pubDate>
                        <title>Neues zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zur-gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen</link>
                        <description>Es war länger still geworden um die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, nachdem die aktuelle Regierung das Projekt Ende 2021 in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen hatte. Nun hat sich die akademische Arbeitsgruppe, auf die das Konzept zurückgeht, mit einem überarbeiteten Entwurf zurückgemeldet.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits 2020 hat eine Gruppe von Gesellschafts- und Steuerrechtlern einen Gesetzesentwurf zu einer „GmbH mit gebundenem Vermögen“ (GmgV) vorgelegt, den sie 2021 überarbeitete. Die Initiative hierzu ging auf die Berliner „Stiftung „Verantwortungseigentum“ zurück, die ein Bedürfnis von Unternehmern ausgemacht hat, ihr Unternehmen nachhaltig, zweckorientiert und frei von etwaigen Gewinninteressen der Anteilseigner zu führen. Die Gesellschafter – hier: Verantwortungseigentümer - der GmgV agieren als Treuhänder, die das Unternehmen langfristig erhalten und - auch im Interesse der Mitarbeiter und der Umwelt – führen. Zwingend ist dies freilich nicht: Auch mit der Vermögensbindung besteht weite unternehmerische Gestaltungsfreiheit, die die Wahl lässt, welche Interessen und Interessenträger berücksichtigt oder unberücksichtigt bleiben. Ebenso wenig existiert ein Numerus clausus an zulässigen Unternehmenszwecken oder -gegenständen; die GmgV und ihre Gesellschafter sind insbesondere nicht gezwungen, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.&nbsp;</p><p>Bereits heute gibt es in Deutschland einige Unternehmen, die die Ziele der GmgV erreicht zu haben scheinen (so etwa Bosch, Zeiss, Alnatura); allerdings sind zur Verwirklichung komplexe Unternehmensstrukturen erforderlich, die einen hohen Beratungs- und Verwaltungsaufwand besitzen.</p><h3>Eigene Rechtsform</h3><p>Der Entwurf 2020/21 ging noch davon aus, dass es sich bei der Gesellschaft in Verantwortungseigentum um eine Variante der GmbH handeln sollte. Der neue Entwurf sieht jetzt zur Umsetzung des treuhänderischen Unternehmertums die Schaffung einer eigenen Rechtsform vor. Damit können passgenaue(re) Regelungen geschaffen werden; zudem werden hierdurch Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von Regelungen bei der grenzüberschreitenden Umwandlung ausgeräumt, die nur auf Kapitalgesellschaften (und nicht auf die GmgV) anwendbar sind.</p><p>Der Entwurf nutzt bereits etablierte Regelungsansätze und Normen aus dem Recht der Genossenschaft, GmbH, KG, GbR, AG und Stiftung und geht nach wie vor von zwei Grundprinzipien des treuhänderischen Unternehmertums aus: Ein engagierter Gesellschafterkreis und die Bindung des Gesellschaftsvermögens.</p><h3>Unternehmerisch motivierter Gesellschafterkreis</h3><p>Alle Gesellschafter einer GmgV sollen aktiv im Unternehmen tätig sein und Verantwortung übernehmen, statt rein als Kapitalgeber zu agieren. Dieses Leitbild wird als Orientierungspunkt für die Gesetzesauslegung normiert. Es können deshalb nur natürliche Personen und juristische Personen mit vergleichbarer Vermögensbindung Gesellschafter der GmgV werden; die Stellung der Gesellschaft ist eher mit einer Mitgliedschaft im Verein oder einer Genossenschaft vergleichbar; sie ist weder übertragbar noch vererblich. Ein Austritt ist dagegen problemlos möglich, da nur Gesellschafter bleiben soll, wer hinter der Idee und dem Zweck des Unternehmens steht.</p><h3>Vermögensbindung</h3><p>Das zweite Grundprinzip der GmgV ist die Vermögensbindung (asset lock) und bedeutet, dass die Gewinne des Unternehmens allein der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zugutekommen sollen. Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Stattdessen sollen Überschüsse reinvestiert und für unternehmerische oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden.</p><p>Die im Unternehmen tätigen Gesellschafter erhalten keine Gewinne aus dem Unternehmen, wohl aber eine marktübliche Vergütung für ihre Arbeit. Externe Investoren, die nicht in der Rolle des Gesellschafters agieren, können hingegen Gewinnbezugsrechte als Gegenleistung für ihre Kapitalinvestition erhalten.</p><h3>Absicherung der Vermögensbindung</h3><p>Um sicherzustellen, dass die Vermögensbindung nicht umgangen wird, enthält der Gesetzentwurf verschiedene Mechanismen. So müssen etwa verdeckte Gewinnausschüttungen, beispielsweise überhöhte Gehälter oder überhöhte Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden oder anderen Vermögensgegenständen, von den Gesellschaftern zurückgezahlt werden; alle Gesellschafter haften im Innenverhältnis für Auszahlungen an Mitgesellschafter. Außerdem sieht der Entwurf einen jährlichen Vermögensbindungsbericht vor, der geprüft und im Handelsregister veröffentlicht wird.</p><p>Darüber hinaus muss jede GmgV Mitglied in einem Aufsichtsverband sein, der nach dem Vorbild genossenschaftlicher Prüfverbände die Einhaltung der Vermögensbindung überwacht. Der Verband führt keine regelmäßigen Prüfungen durch, sondern wird nur anlassbezogen tätig, etwa wenn Hinweise auf Verstöße vorliegen. Auf diese Weise bleibt die Verwaltung der GmgV schlank und kostengünstig, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Vermögensbindung durchgesetzt wird.</p><h3>Potential des Verantwortungseigentums</h3><p>Das treuhändische Unternehmertum soll zwei wesentliche Potentiale besitzen: Für die Unternehmensnachfolge und für langfristig orientiertes Unternehmertum.</p><p>Unternehmer, denen die Nachfolger aus der eigenen Familie fehlen, sehen sich oft mit dem Problem konfrontiert, dass potenziellen Nachfolgern (etwa aus der Belegschaft) die finanziellen Mittel für einen Unternehmenskauf fehlen. Aber selbst bei einem Verkauf oder einer Schenkung ist nicht sicher, ob das Unternehmen tatsächlich erhalten und weiterentwickelt wird. Eine Vermögensbindung ermöglicht die Auswahl der Nachfolger anhand unternehmerischer Fähigkeiten bei der Gewissheit, dass das Unternehmen nicht zum eigenen finanziellen Vorteil an Konkurrenten oder Investoren veräußert wird.</p><p>Die Vermögensbindung soll zudem strukturelle Anreize für langfristige, nachhaltige Unternehmensführung schaffen. Sie stellt sicher, dass Entscheidungen im Sinne des Unternehmens und seiner Interessengruppen (Stakeholder wie Mitarbeiter, Kunden, Gesellschaft und Umwelt) getroffen werden, da es keine Anreize zur kurzfristigen Maximierung des Shareholder Value gibt. Dies ist ein deutlicher Bruch mit dem klassischen Modell der Gewinnmaximierung zugunsten der Gesellschafter, das nicht selten auch negative Auswirkungen wie Umwelt- oder Sozialschäden mit sich bringen kann.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Die akademische Arbeitsgruppe hat ihr Konzept des treuhänderischen Unternehmertums überarbeitet und weiterentwickelt. Mit der GmgV soll eine neue Unternehmensform geschaffen werden, die langfristig orientiertes, verantwortungsbewusstes Unternehmertum ermöglichen und fördern soll.</p><p>Ob die GmgV ihre Ziele erreichen und ob die neue Rechtsform überhaupt implementiert wird, ist offen. Die Einführung der neuen Rechtsform würde aber in jedem Falle eine interessante zusätzliche Option für Unternehmer schaffen und die deutsche Unternehmenslandschaft um eine innovative Rechtsform erweitern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Oct 2024 10:16:45 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten gewinnt dreiköpfiges Steuerteam mit Partner Dr. Joachim Reichenberger von Luther</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 1. Oktober 2024 </strong>– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Steuern weiter aus und gewinnt Dr. Joachim Reichenberger, LL.M. von Luther. Joachim Reichenberger kommt gemeinsam mit den beiden Associates Miriam Misterek und Alexandra Möller. Das Team steigt zum 1. Oktober dieses Jahres bei ADVANT Beiten am Münchner Standort ein.</p><p><strong>Dr. Joachim Reichenberger</strong>, LL.M. verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung grenzüberschreitender Gestaltungen und berät seine Mandanten zu allen Fragen des Steuer- und betrieblichen Sozialversicherungsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Beratung liegt dabei insbesondere in den Schnittstellenthemen des (Lohn-)Steuerrechts zum Arbeits- und (betrieblichen) Sozialversicherungsrecht. Ein weiterer Fokus seiner Tätigkeit liegt im Bereich der Begleitung im Rahmen von Restrukturierungen. Dort insbesondere bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beratung von sozialverträglichen Personalabbaumaßnahmen, bei welchen er Unternehmen bei der Optimierung von Sozialplänen und deren anschließende Durchführung begleitet. Außerdem berät Joachim Reichenberger vermögende Privatpersonen, darunter auch zahlreiche bekannte Berufssportler, bei steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Kontext des Zu- bzw. Wegzugs aus Deutschland.</p><p><strong>Miriam Misterek</strong> berät nationale und internationale Mandanten in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Streitbeilegung. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt insbesondere auf der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beratung bei sozialverträglichen Personalabbaumaßnahmen.</p><p><strong>Alexandra Möller</strong> berät bei grenzüberschreitenden Gestaltungen und zu allen Fragen des Steuer- und betrieblichen Sozialversicherungsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Beratung liegt dabei vor allem in den Schnittstellenthemen&nbsp;<br>des (Lohn-)Steuerrechts zum Arbeits- und (betrieblichen) Sozialversicherungsrecht. Ein weiterer Fokus ihrer Tätigkeit liegt im Bereich der Begleitung von Restrukturierungen, insbesondere bei der Beratung von sozialverträglichen Personalabbaumaßnahmen, bei welchen sie Unternehmen bei der Optimierung von Sozialplänen und deren anschließender Durchführung begleitet. Außerdem berät sie vermögende Privatpersonen.</p><p>„Wir freuen uns, mit Joachim Reichenberger einen weiteren, sehr erfahrenen Kollegen mit seinem Team an Bord nehmen zu können. Seine steuerliche Expertise, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialversicherungsrecht mit dem Schwerpunkt im Bereich Restrukturierung, fügt sich optimal in unser standort- und praxisgruppenübergreifendes Beratungsportfolio ein“, kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Auch im Bereich Private Clients ergänzt uns die Expertise von Joachim Reichenberger und seinem Team hervorragend.“</p><p>Dr. Joachim Reichenberger zu seinem Wechsel: „ADVANT Beiten ist einer der führenden Namen im Bereich des Steuerrechts und mit ihrer Ausrichtung die ideale Plattform für uns, um interdisziplinär und grenzüberschreitend beraten zu können. Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit den neuen Kollegen und Teil dieses Teams zu werden.“</p><p>Nachdem sich ADVANT Beiten im März dieses Jahres im Bereich Steuern am Hamburger Standort mit einem dreiköpfigen Team um den Partner Martin Seevers von EY Law verstärkte, erfolgte zum August der Eintritt von Heiko Wunderlich am Münchner Standort. Der jetzige Zugang von Herrn Reichenberger ist bereits der dritte Zugang auf Equity Partner-Ebene in diesem Jahr und unterstreicht die Bedeutung der Praxisgruppe Steuern für die Kanzlei.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-law-firms-germany-2025-advant-beiten-in-der-erstausgabe-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 09:24:24 +0200</pubDate>
                        <title>Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) muss überarbeitet werden </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-gebaeude-elektromobilitaetsinfrastruktur-gesetz-geig-muss-ueberarbeitet-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 class="text-justify"><span>Ladeinfrastruktur in Deutschland</span></h3><p class="text-justify">Aktuell beziffert die Bundesnetzagentur die Ladeinfrastruktur in Deutschland auf rund 103.000 Normalladepunkte und 25.000 Schnellladepunkte. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur prognostiziert für das Jahr 2030 einen Bedarf zwischen 380.000 und 680.000 öffentlich zugänglichen Ladepunkten, davon 86.000 Ladepunkten allein auf Kundenparkplätzen. Um diesen rasanten Ausbau zu ermöglichen, sind u. a. auch für Gebäudeeigentümer gesetzliche Pflichten vorgesehen worden.</p><h3 class="text-justify"><span>Worum geht es im GEIG?</span></h3><p>Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)Gesetzentwurf der Bundesregierung</p><p class="text-justify">Das GEIG setzt seit dem Frühjahr 2021 europäische Vorgaben zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die&nbsp;<a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/elektromobilitaet.html" target="_blank" title="Elektromobilität in Deutschland" rel="noreferrer">Elektromobilität</a>&nbsp;in&nbsp;<a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/energiewende-im-gebaeudebereich.html" target="_blank" title="Effiziente Gebäude" rel="noreferrer">Gebäuden</a>&nbsp;um. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Das GEIG richtet sich an Gebäudeeigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zum derzeitigen GEIG wurde bereits im Real Estate Newsletter vom <a href="https://communication.advant-beiten.com/44/798/landing-pages/gesetzgebung---das-gebaude-elektromobilitatsinfrastruktur-gesetz--geig----ein-uberblick.asp" target="_blank" rel="noreferrer">22. September 2023</a> berichtet.</p><h3 class="text-justify"><span>Was verändert die EPDB?&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (englisch: Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) wurde im Jahr 2002 erstmals erlassen und seitdem mehrfach fortgeschrieben – zuletzt in 2024. Sie enthält Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten zur ganzheitlichen energetischen Bewertung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die aktuelle Fassung der EPBD (2024/1275/EU) wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU verkündet und ist seit 28. Mai 2024 in Kraft. Sie fordert von den Mitgliedstaaten unter anderem einen emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050, unterstützt durch nationale Renovierungspläne (NBRP) und die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. Zusätzlich adressiert sie die <strong>Einbindung der Gebäude in die Infrastruktur (insbesondere Mobilität und Netzdienlichkeit).</strong></p><p class="text-justify">Die entscheidenden Regelungen sind in Art. 14 EPBD enthalten (Einrichtung von Infrastruktur für nachhaltige Mobilität bei neuen und renovierten Wohn- und Nichtwohngebäuden). Diese müssen ins deutsche Recht – ins GEIG – umgesetzt werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu den kommenden Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes siehe unseren Blogpost:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten" target="_blank">EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie angenommen – Änderungen des GEG zu erwarten | ADVANT Beiten (advant-beiten.com)</a>.</p><p class="text-justify"><strong>Der deutsche Gesetzgeber hat nun die folgenden Vorgaben zu beachten:</strong></p><h3 class="text-justify"><span>Wohngebäude</span></h3><p>Die EPBD regelt für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (bisher waren es 5 Stellplätze) sowie für Bestands-Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (bisher waren es&nbsp;10 Stellplätze), die einer größeren Renovierung unterzogen werden, dass</p><ul><li><p class="text-justify"><span>für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze die Installation von Vorverkabelung zu erfolgen hat und für die restlichen Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel erforderlich sind,</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohneinheit bereitgestellt werden müssen und</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>zusätzlich bei </span><i><span>neuen</span></i><span> Wohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten ist.</span></p></li></ul><p></p><h3 class="text-justify"><span>Nichtwohngebäude</span></h3><p class="text-justify">Beim Neubau eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen (bisher waren es 6 Stellplätze) muss der Gebäudeeigentümer</p><ul><li><p class="text-justify"><span>mindestens ein betriebsbereiten Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz errichten, &nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>in neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichten,</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>&nbsp;bis 1. Januar 2027 in Nichtwohngebäuden im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens Leitungsinfrastruktur hierfür vorhalten und</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Fahrradstellplätze für mindestens 15 Prozent der durchschnittlichen (10 Prozent der gesamten) Nutzerkapazität bereitstellen.</span></p></li></ul><p class="text-justify"><strong>Für alle öffentlichen Gebäude:</strong></p><p class="text-justify">Ab 2033 muss eine Vorverkabelung von mindestens 50 Prozent aller Parkplätze erfolgen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Fazit</span></h3><p>Die EPBD 2024 gibt den Mitgliedstaaten vor, die Aufträge bis Ende Mai 2026 in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Bisher sind die Vorgaben der EPDB noch nicht in deutsches Recht überführt worden, sodass Unternehmen nach Abschluss des GEIG-Gesetzgebungsverfahrens nur sehr wenig Zeit haben werden, die Vorgaben von der Planung bis zur Durchführung umzusetzen. Insgesamt ist in Zeiten von Fachkräftemangel, hohen Baukosten, Dekarbonisierungszielen etc. zu begrüßen, wenn sich die neuen Vorgaben am Bedarf orientieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sind umfangreiche Abstimmungen mit den Verbänden erforderlich.</p><p>Insbesondere wäre es erfreulich, wenn die im aktuellen GEIG (§§ 10 Abs. 2 S. 1 und 12 Abs. 1 GEIG) vorhandenen Portfolio- und Quartiersansätze erhalten bleiben, da sie einen flexiblen, am Bedarf der Nutzer ausgerichteten Rollout der Ladeinfrastruktur ermöglichen. In größeren Quartieren gibt es beispielsweise oftmals Parkplätze, die von mehreren Gebäudeeigentümern bzw. deren Kunden oder Mitarbeitern gemeinschaftlich genutzt werden. Das können gemeinsam genutzte Tiefgeragen sein oder eine Parkplatzfläche, die z.B. einen Bürokomplex und Einzelhandelsimmobilien miteinander verbinden. Der Ansatz des GEIG lässt es zu, dass bei diesen Parkplätzen die Ladeinfrastruktur-Vorgaben umgesetzt werden können.</p><p class="text-justify"><i><span class="text-muted">Die weiteren Schritte müssen abgewartet werden und werden von ADVANT Beiten eng beobachtet. Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf gerne vom Energieteam.</span></i></p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 08:18:33 +0200</pubDate>
                        <title>Was dürfen Smart-Meter? Datenschutzkonferenz zu funkbasierten Zählern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-duerfen-smart-meter-datenschutzkonferenz-zu-funkbasierten-zaehlern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Digitalisierung schreitet auch im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft voran. Funkbasierte Zähler, sogenannte Smart-Meter, werden flächendeckend zur Erfassung von Verbrauchsdaten eingesetzt. Diese bieten nicht nur Vorteile im Hinblick auf die Effizienz von Abrechnungen und die Verbrauchstransparenz, sondern werfen auch erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf. Die Datenschutzkonferenz (DSK), das gemeinsame Gremium der deutschen Datenschutzbehörden, hat kürzlich eine Orientierungshilfe herausgegeben, die den datenschutzrechtlichen Umgang mit diesen Geräten beleuchtet und diesbezüglich mehr Klarheit schaffen soll.</p><h3>1. Vorgang der funkgesteuerten Verbrauchsdatenerfassung</h3><p>Die smarten Zähler, die in Haushalten für die Erfassung von Strom, Wasser und Wärme eingesetzt werden, ermöglichen die automatische Übertragung der Verbrauchswerte. Dies kann über unterschiedliche Methoden erfolgen, wie etwa durch sogenannte "Walk-by"- oder "Drive-by"-Verfahren. Bei diesen Verfahren können die Daten von außerhalb des Gebäudes im Vorbeifahren oder -laufen mit einem Ablesegerät abgerufen werden. Immer häufiger kommen jedoch auch stationäre "Gateways" zum Einsatz, die die Verbrauchsdaten sammeln und regelmäßig an den Energieversorger weiterleiten. Diese Systeme ermöglichen nicht nur eine kontinuierliche Verbrauchsmessung, sondern erlauben auch detailliertere Einblicke in den Energieverbrauch eines Haushalts.</p><p>Während diese Technologie erhebliche Vorteile hinsichtlich der Effizienz bieten dürfte, erhöht sie auch das Risiko eines Missbrauchs. Denn die erhobenen Daten lassen Rückschlüsse auf das individuelle Verbrauchsverhalten der Bewohner zu, was die Gefahr einer Überwachung der Lebensgewohnheiten birgt. Deshalb ist es erforderlich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten zu ergreifen.</p><h3>2. Abruffrequenz der Verbrauchsdaten</h3><p>Aus Sicht der DSK ist daher die Häufigkeit, mit der Verbrauchsdaten von den Zählern abgerufen werden dürfen, ein zentraler Aspekt. Hierbei ist besonders der Grundsatz der <strong>Datenminimierung</strong> aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten. Daten dürfen nur in dem Umfang erhoben und verarbeitet werden, der zur Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Frequenz des Datenabrufs.</p><p>Dabei soll die Abruffrequenz von verschiedenen Faktoren abhängen:</p><ul><li><strong>Jährliche und monatliche Intervalle</strong>: Für die Abrechnung von Energie- oder Wasserverbräuchen ist in der Regel ein jährlicher Abruf der Daten ausreichend. Gesetzliche Vorgaben, wie etwa § 6a der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, können jedoch monatliche Abrufe erforderlich machen, um die Nutzer über ihren Verbrauch zu informieren.</li><li><strong>Häufigere Abrufe</strong>: In bestimmten Situationen kann es notwendig sein, die Daten in kürzeren Intervallen abzurufen. So sollen bei Stromzählern, die zur Netzstabilität beitragen, viertelstündliche Messungen zulässig sein, um die Lastgänge zu erfassen. Auch bei Wasserzählern können häufigere Messungen zur Leckage-Erkennung erforderlich sein.</li></ul><p></p><h3>3. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung</h3><p>Ein weiterer zentraler Punkt der Orientierungshilfe ist die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Verarbeitung von Verbrauchsdaten durch funkbasierte Zähler erfolgen darf. Die Datenschutzkonferenz unterscheidet dabei je nach Verbrauchsart:</p><ul><li><strong>Strom</strong>: Die Erhebung und Verarbeitung von Stromverbrauchsdaten stützt sich auf das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Dieses regelt den zulässigen Umfang der Datenerfassung und soll sicherstellen, dass nur die für die Abrechnung notwendigen Daten erhoben werden. Das MsbG enthält auch detaillierte Vorschriften zur Datensicherheit, um den Missbrauch der Verbrauchsdaten zu verhindern.</li><li><strong>Heizung und Warmwasser</strong>: Die bereits erwähnte Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) bildet die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Heiz- und Warmwasserdaten. Nach § 6b HeizkostenV dürfen Verbrauchsdaten ausschließlich für die Abrechnung und die monatliche Information der Nutzer verwendet werden. Jede darüberhinausgehende Verarbeitung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erlaubt.</li><li><strong>Kaltwasser</strong>: Für die Erfassung und Verarbeitung von Kaltwasserdaten gibt es bisher keine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung. In einigen Bundesländern existieren spezifische Vorgaben, wie beispielsweise in Berlin oder Bayern, wo die Nutzung von Fernmesstechnik einer Einwilligung bedarf. Die DSK hat hierzu bereits Vorschläge für eine bundeseinheitliche Regelung unterbreitet, die jedoch noch nicht umgesetzt wurden.</li></ul><p></p><h3>4. Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen</h3><p>Damit die Erhebung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten datenschutzkonform erfolgt, müssen technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Laut der Orientierungshilfe der DSK zählen dazu unter anderem:</p><ul><li><strong>Verschlüsselung</strong> der übertragenen Daten, um sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Verbrauchsdaten erhalten.</li><li><strong>Pseudonymisierung</strong> der Daten, sodass diese nur mit zusätzlichem Wissen einer Person zugeordnet werden können.</li><li>Beachtung der <strong>Schutzprofile</strong> und <strong>Technischen Richtlinien</strong> des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), insbesondere bei der Nutzung von Smart-Meter-Gateways. Diese gewährleisten, dass die Daten nur an berechtigte Stellen übertragen werden.</li></ul><p></p><h3><span class="text-red">Handlungsbedarf</span></h3><p>Die Orientierungshilfe zeigt, dass die Datenschutzbehörden Smart-Meter „auf dem Schirm“ haben. Es ist in Zukunft also damit zu rechnen, dass die Behörden bei den datenschutzrechtlich Verantwortlichen gezielt nachfragen könnten, ob und wie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die DSK hält vor allem Gebäudeeigentümer, Versorgungsunternehmen, aber auch Messstellenbetreiber für datenschutzrechtlich verantwortlich. Diese sollten also untersuchen, ob sie den von der DSK aufgestellten Anforderungen entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die Abruf- und Auswertungsfrequenz sowie die zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/fabian-eckstein" target="_blank">Fabian Eckstein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 27 Sep 2024 08:37:43 +0200</pubDate>
                        <title>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 27. August 2024 vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung erneuerbarer Energien bei der Versorgung sowie der unionsweiten Dekarbonisierungsziele einen Referentenentwurf für ein Artikelgesetz vorgelegt. Mit diesem soll u.a. das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-E, Art. 1 und 2) und das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-E, Art. 5) geändert werden. Der Referentenentwurf wurde zeitgleich in die Verbändeanhörung gegeben. Wichtig für die Praxis sind vor allem die Vereinfachungen beim Netzanschluss, die Stärkung von Verbraucherschutzrechten sowie das sog. „Energy Sharing“, für das bereits in der Photovoltaikstrategie des BMWK am 5. Mai 2023 geworben wurde.</p><p>Das EnWG als solches verfolgt bekanntlich den Zweck, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale Versorgung der Allgemeinheit mit Energie sicherzustellen und regelt hierzu insbesondere die Beziehungen zwischen Endkunden und Versorgern.</p><p>Erst Ende 2023 kam es in Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur letzten Überarbeitung des EnWG, wobei die Stärkung der Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur (BNetzA), im Vordergrund stand.</p><p>Auch die Regelungen des aktuellen Referentenentwurfs dienen in Teilen der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben, hierbei allen voran der Umsetzung der sog. novellierten Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1711, welche bis zum 16. Januar 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Im Einzelnen:</p><h3>Verbindliche Bearbeitungsfristen für Netzanschlussbegehren und Möglichkeit einer unverbindlichen Netzanschlussauskunft</h3><p>Mit den neuen Regelungen zum Netzanschlussbegehren, §§ 17 Abs. 5 bis 7 EnWG-E, und der unverbindlichen Netzanschlussauskunft, § 17a EnWG-E, soll generell die Transparenz der Netzanschlussverfahren erhöht werden.</p><p>So ist für Netzanschlussbegehren vorgesehen, dass der jeweilige Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden innerhalb von drei Monaten klare und transparente Informationen zum Status und zur weiteren Bearbeitung des Begehrens zur Verfügung stellen muss. Sofern nach Ablauf der Frist kein abschließendes Ergebnis mitgeteilt werden kann, sind die Informationen alle drei Monate zu aktualisieren. Ab dem 1. Januar 2026 verringert sich die Zeit zur Prüfung des Netzanschlussbegehrens um vier Wochen, sodass dem Anschlussbegehrenden ein Ergebnis innerhalb von nur acht Wochen mitzuteilen ist, wobei auch Informationen bezüglich des Zeitplans zur Herstellung, Änderung oder Erweiterung des Netzanschlusses beigefügt werden müssen.</p><p>Zur Senkung der Bearbeitungszeit und Steigerung der Effizienz soll der Netzbetreiber auf seiner Website allgemeine Informationen zur Prüfung des Netzanschlussbegehrens sowie die einzureichenden Unterlagen auflisten. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sollen Verteilernetzbetreiber dann ein Online-Tool bereitstellen, mit dem eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Anlagen ab einer Nennleistung von 135 Kilowatt ermöglicht werden soll.</p><p>Diese beiden neuen Vorschriften werden durch § 20b EnWG-E flankiert, welcher Netzbetreibern die Einführung einer gemeinsamen, bundesweit einheitlichen Plattform zum Austausch von Daten im Zusammenhang mit dem Netzzugang bis zum 1. Juli 2026 vorschreibt. Diese Plattform soll insbesondere Personen ohne feste Marktrolle die Kommunikation mit Netzbetreibern erleichtern und beispielsweise zur Bestellung, Änderung oder Abbestellung von Messkonzepten, sog. Zählpunktanordnungen, genutzt werden können.&nbsp;</p><p>Im Übrigen finden sich die vorgeschlagenen verbindlichen Rückmelde- und Bearbeitungsfristen von Netzanschlussbegehren durch die Netzbetreiber im EEG-E, so dass sich die Terminologie an die neue Regelung im EnWG angleicht. Weiter wird ein neuer § 8a EEG-E vorgeschlagen. Hier sieht der Gesetzgeber einen Anspruch auf die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten vor. Vorgesehen sind spezielle Regelungen für die Anschlussreservierung von EE-Anlagen und Speichern.</p><h3>Vertragsgestaltung: Neue Informationspflichten, Festpreisverträge und Versorgungsunterbrechungen</h3><p>Die Regelungen im EnWG-E sind auch als Reaktion auf die Energiekrise und die volatilen Strompreise in den vergangenen zwei Jahren zu sehen. So sollen Energielieferanten erstmalig zur Entwicklung von Absicherungsstrategien gegen Verfügbarkeitsschwankungen im Strom- und Gasgroßhandel verpflichtet werden, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Kundenbelieferung sicherzustellen. Die entsprechenden Absicherungsstrategien sind auch durch die BNetzA überprüfbar.</p><p>Gegenüber den Kunden ergeben sich diverse Änderungen im Bereich der vertraglichen Informationspflichten. So sollen zum Beispiel die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und Informationen, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, notwendig werden.</p><p>Ebenfalls soll mit § 41a Abs. 4 bis 7 EnWG-E die Option eines Stromliefervertrags mit Festpreis eingeführt werden. Hierfür ist eine Vertragslaufzeit von mindestens 12 Monaten vorgesehen sowie die Möglichkeit Mehr- oder Minderbelastungen an den Kunden auch während der Vertragslaufzeit weiterzureichen. Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr zum Angebot eines Festpreisvertrags verpflichtet. Ebenfalls sind sie verpflichtet, bereits bei Vertragsschluss umfassend über die Kosten sowie Vor- und Nachteile der jeweiligen Tarifart aufzuklären.</p><p>Letztlich sollen auch die bisherigen Übergangsregelungen zu Versorgungsunterbrechungen außerhalb der Grundversorgung mit dem neuen § 41f EnWG-E dauerhaft beibehalten werden, sodass insbesondere auch bei Rückständen und Zahlungsschwierigkeiten die Versorgung nicht eingestellt werden kann, ohne eine umfassende Verhältnismäßigkeitsabwägung.</p><h3>Einführung des „Energy Sharing“</h3><p>Ein weiterer Kernpunkt des Referentenentwurfs ist die langerwartete Einführung der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie, des sog. „Energy Sharing“, § 42c EnWG-E.</p><p>Dies soll Endkunden mit Ausnahme von Großunternehmen und professionellen Versorgern ab dem 1. Juli 2026 ermöglichen, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam zu betreiben und den Strom gemeinsam zu nutzen. Es wird damit den Betreibern von Anlagen ermöglicht, Strom in einem geografisch begrenzten Gebiet zu verkaufen, ohne die Notwendigkeit einer formellen Einspeisung in das Netz.</p><p>Nutzer dieses Versorgungsmodells müssen einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung von Strom abschließen, dieser muss einen Aufteilungsschlüssel für den erzeugten Strom und, sofern keine unentgeltliche Nutzung vereinbart wird, Angaben zum Strompreis enthalten. Sofern nur Haushaltskunden durch eine Anlage von nicht mehr als 30 KWp oder mehrere Haushaltskunden im selben Gebäude durch eine Anlage von nicht mehr als 100 KWp versorgt werden, gilt eine Erleichterung für den Energy-Sharing-Vertrag: Viele der sonst für Stromlieferanten geltenden Anzeige- und Informationspflichten müssen nicht eingehalten werden.</p><p>Der Strom kann geografisch zunächst nur im Bilanzierungsgebiet des Netzbetreibers geteilt werden. Ab dem 1. Juli 2028, kann der erzeugte Strom auch innerhalb der unmittelbar angrenzenden Bilanzierungsgebiete geteilt werden.</p><p>So wie bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss beim „Energy Sharing“ eine viertelstundenscharfe Messung der Stromerzeugung in der Anlage sowie die ebenfalls viertelstundenscharfe Messung der Strombezugsmengen bei allen mitnutzenden Letztverbrauchern erfolgen.</p><p>Damit die höhere Komplexität dieses Versorgungskonzepts nicht dazu führt, dass das „Energy Sharing“ eine lediglich theoretische Möglichkeit bleibt, können gewisse Dienstleistungen, zum Beispiel in Bezug auf die Verpflichtung zur Bilanzierung eingespeister und entnommener Energiemengen auf professionelle Dritte übertragen werden. In diesem Zuge kann ein Letztverbraucher auch von seinem Stromlieferanten verlangen, die Zahlung von Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten, die auf im Wege des „Energy Sharing“ verbrauchte Strommengen entfallen, direkt an ihn zahlen zu können. Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass eine Vollversorgungspflicht nicht besteht. So kann jeder Endkunde im Energy-Sharing-Modell seinen eigenen Stromlieferanten für seinen Restbedarf wählen.</p><h3>Fazit</h3><p>Mit dem Referentenentwurf gehen viele Neuerungen einher. Es ist zu begrüßen, dass Netzanschlussverfahren schneller bearbeitet und mehr Transparenz erreicht werden soll.</p><p>Damit erfolgt auch mittelbar ein Digitalisierungsschub, da nun die Nutzung von Online-Plattformen von Gesetzes wegen gefordert und zum Standard erhoben wird.</p><p>Darüber hinaus wird mit der Einführung des „Energy Sharing“ nicht nur eine unionsrechtliche Verpflichtung, sondern auch eine von Verbrauchern lang gewünschtes Versorgungskonzept etabliert. Diese neue Regelung ist vor allem für den geplanten Zubau an Auf-Dach-PV-Anlagen interessant. Nachteilhaft ist allerdings, dass der Referentenentwurf keine Befreiungen von Steuern, Netzentgelten, Umlagen und Abgaben vorsieht, sodass zumindest wirtschaftliche Anreize fehlen könnten.</p><p>Die grundsätzlich positiven Neuerungen führen jedoch absehbar zu einer weitergehenden Belastung der Netzbetreiber, da diese im Fall der Verabschiedung des Referentenentwurfs zur Anpassung ihrer Energielieferverträge gezwungen werden und sie mittelfristig auch einen deutlich gesteigerten Aufwand zur Schaffung der geforderten Online-Plattformen betreiben müssen.</p><p>Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang der Gesetzesentwurf nun noch Änderungen erfährt.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers#tab3" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p><p>Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Sep 2024 08:09:47 +0200</pubDate>
                        <title>GmbH-Gesellschafterliste: Kein Datenschutz für die GmbH-Gesellschafter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gmbh-gesellschafterliste-kein-datenschutz-fuer-die-gmbh-gesellschafter</link>
                        <description>Ein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten, die in einer beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste enthalten sind, besteht auch dann nicht, wenn diese Daten gesetzlich nicht vorgeschrieben sind und ein Austausch mit einer „bereinigten“ Gesellschafterliste möglich ist.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG München, Beschluss v. 25.04.2024, 34 Wx 90/24e</i></p><h3>Hintergrund</h3><p>Bei der Gründung einer GmbH ist unter anderem eine Liste der Gesellschafter beim Handelsregister einzureichen. Die Liste hat nach §&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 GmbHG unter anderem personenbezogene Daten der Gesellschafter zu enthalten. Gesetzlich vorgeschrieben sind bei natürlichen Personen als Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum sowie deren Wohnort. Bei Veränderung im Gesellschafterbestand oder deren Beteiligungsumfang ist die hinterlegte Liste unverzüglich durch Einreichung einer entsprechend geänderten Gesellschafterliste zu aktualisieren.</p><p>Die beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterlisten sind für jedermann ohne Registrierung online kostenlos abrufbar. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sind also uneingeschränkt „öffentlich“.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG München entschiedenen Fall beantragte der Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer GmbH die Löschung personenbezogener Daten aus der Gesellschafterliste. Am 02.07.2012 wurde eine Gesellschafterliste der GmbH in den Registerordner aufgenommen, in der u. a. nicht nur den Wohnort, sondern die genaue Wohnanschrift mit Angabe der Straße und Hausnummer angegeben war (was tatsächlich häufig vorkommt, aber von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist). Mit Schreiben vom 23.11.2023 beantragte der Gesellschafter, jene Angaben als personenbezogene Daten aus der Gesellschafterliste zu löschen. Hierzu war dem Schreiben eine vom Gesellschafter mit Datum vom 02.07.2012 unterschriebene Gesellschafterliste beigefügt, in der für den Gesellschafter lediglich der Wohnort angegeben war und mit der aktuellen Liste ausgetauscht werden sollte.</p><h3>Beschluss des OLG München</h3><p>Das OLG München gab dem Registergericht Recht und bestätigte dessen Entscheidung. Es bestehe kein Anspruch auf Löschung der Daten.</p><p>Die Angabe der vollständigen Wohnanschrift sei nach §&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben; eine Anspruchsgrundlage für die geforderte Löschung der Daten bzw. Austausch der Liste sei aber nicht ersichtlich.</p><p>Art&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 DSGVO, auf dessen Grundlage betroffene Personen die Löschung personenbezogener Daten verlangen können, finde nach der Ausnahmevorschrift des Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 lit.&nbsp;b Fall&nbsp;1 DSGVO im Registerwesen keine Anwendung. Die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, übermittelte Daten zur Erfüllung von Publizitätspflichten in einer Datenbank zu speichern und Einsicht zu gewähren, gehöre zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse und stelle eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe i.S.d. Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 lit.&nbsp;b Fall&nbsp;1 DSGVO dar. Das Registergericht sei zur Datenverarbeitung nach §&nbsp;387 Abs.&nbsp;2 FamFG i.V.m. §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 HRV, §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 HGB, §&nbsp;40 GmbHG verpflichtet.</p><p>Eine gesetzliche Ermächtigung, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, sei nicht vorhanden. Insbesondere bei den Gesellschafterlisten erfordere die auf ihnen beruhende Legitimationswirkung nach §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG, chronologisch die dort angegebene Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen unzweifelhaft nachvollziehen zu können. Selbst die Entfernung oder Korrektur einer fehlerhaften Liste sei daher nicht möglich, sondern lediglich die Aufnahme einer neuen fehlerfreien Liste. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswirkungen des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG sei die Aufnahme der jeweiligen Gesellschafterliste in das Handelsregister. Vorliegend bestünde bei einer Ersetzung der am 02.07.2012 in den Registerordner aufgenommenen Liste durch eine neue Liste für den Rechtsverkehr völlige Unklarheit über den Gesellschafterbestand im Zeitraum zwischen der Aufnahme und der Entfernung der alten Liste.</p><p>Weiterhin habe der EuGH bereits zur abgelösten Datenschutzrichtlinie betont, dass die Registerpublizität Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genieße. Nichts anderes könne für die Rechtslage seit Inkrafttreten der DSGVO gelten.</p><h3>Anmerkung und Auswirkungen</h3><p>Die Entscheidung des OLG München führt die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Löschung von Registerdaten fort. Am 23.01.2024 entschied der BGH in zwei Fällen, dass ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und des Wohnorts aus dem Handelsregister weder für Geschäftsführer (BGH, Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 7/23) noch für Kommanditisten (BGH, Beschluss v. 23.01.2024 – II ZB 8/23) bestehe.</p><p>Bei den genannten Entscheidungen ging es aber um die Löschung gesetzlich zwingender (Wohnort und Geburtsdatum) und nicht um die Löschung überobligatorischer Angaben (Wohnadresse).</p><p>Fazit: Mehr denn je ist bei allen Anmeldungen und Unterlagen, die bei öffentlichen Registern eingereicht werden, darauf zu achten, dass nicht mehr preisgegeben wird als gesetzlich gefordert.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Sep 2024 07:54:15 +0200</pubDate>
                        <title>Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste im einstweiligen Rechtsschutz nach Einziehung von Geschäftsanteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verpflichtung-zur-einreichung-der-urspruenglichen-gesellschafterliste-im-einstweiligen-rechtsschutz-nach-einziehung-von-geschaeftsanteilen</link>
                        <description>Der einstweilige Rechtsschutz nach der Einziehung von Geschäftsanteilen kann sich ausnahmsweise auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister erstrecken, wenn die Gesellschaft den präventiven Rechtsschutz eines Gesellschafters gezielt vereitelt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2024 – 8 W 10/24</i></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach der Einziehung eines Geschäftsanteils im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste vorläufig untersagt werden. Damit soll dem von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung betroffenen Gesellschafter ermöglicht werden, seine Gesellschafterstellung während der Dauer des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Einziehung zu sichern. Das Oberlandesgericht&nbsp;Hamm hatte sich in seiner Entscheidung nun mit der Frage zu befassen, ob im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste erreicht werden kann, wenn die Gesellschaft nach der Einziehung bereits eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Der Antragsteller war Gründer und früherer Geschäftsführer der Antragsgegnerin, einer GmbH, und mit einem Geschäftsanteil von zuletzt 29&nbsp;% an dieser beteiligt. Auf einer Gesellschafterversammlung im Februar&nbsp;2024 beschlossen die weiteren Gesellschafter, gegen die Stimmen des Antragstellers, unter anderem die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Im Nachgang zu dieser Versammlung erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, wonach der Gesellschaft vorläufig untersagt wurde, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Zudem wurde die Gesellschaft verpflichtet, den Antragsteller weiterhin als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln.</p><p>Auf einer weiteren Gesellschafterversammlung im Juni&nbsp;2024 beschlossen die Gesellschafter erneut die Einziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers. Der Antragsteller war zu dieser Versammlung nicht eingeladen worden und erhielt kein Protokoll dieser Versammlung. Ohne dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, veranlasste die Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister, die den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter auswies. Der Antragsteller erfuhr hiervon erst einige Tage später, als er das Handelsregister einsah. Er versuchte, Kontakt zur Gesellschaft aufzunehmen, worauf diese aber nicht reagierte. Daraufhin erwirkte der Antragsteller in einem Parallelverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst die Zuordnung eines Widerspruchs zu der im Handelsregister veröffentlichten geänderten Liste.</p><p>Zudem beantragte er in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Münster im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem, dass die Gesellschaft dazu verpflichtet wird, den Antragsteller weiterhin als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln und die ursprüngliche Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die den Antragsteller als Gesellschafter ausweist.</p><p>Das Landgericht Münster verpflichtete die Gesellschaft zur Behandlung des Antragstellers als Gesellschafter, wies den Antrag auf Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Liste jedoch zurück. Diese Zurückweisung begründete das Landgericht damit, dass der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis habe, weil er durch die Zuordnung des Widerspruchs im Parallelverfahren und die Verpflichtung der Gesellschaft, ihn weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, ausreichend geschützt sei. Gegen die Zurückweisung dieses Verfügungsantrags legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein.</p><h3><span>Entscheidung des OLG Hamm</span></h3><p>Das Oberlandesgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und verpflichtete die Gesellschaft, die ursprüngliche Gesellschafterliste, die den Antragsteller als Gesellschafter ausweist, zum Handelsregister einzureichen.</p><p>Zur Begründung führte es aus, dass die Zuordnung des Widerspruchs gegen die neu eingereichte Gesellschafterliste sowie die Verpflichtung der Gesellschaft zur Behandlung des Antragstellers als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten im vorliegenden Fall keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz biete. Denn die Gesellschaft habe die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers gezielt und heimlich unterlaufen.</p><p>Das Vorgehen der Gesellschaft sei erkennbar darauf ausgerichtet gewesen, den präventiven Rechtsschutz des Gesellschafters zu vereiteln. Die Gesellschaft sei heimlich vorgegangen, der Einziehungsbeschluss sei ohne ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung beschlossen und dem Antragsteller sei kein Protokoll übersandt worden. Zudem habe die Gesellschaft die geänderte Gesellschafterliste ohne Anhörung des Antragstellers zum Handelsregister eingereicht und im Nachgang jede Kontaktaufnahme abgelehnt.</p><p>In einem solchen Fall müsse die Rechtsordnung dem betroffenen Gesellschafter vorläufig maximalen effektiven Rechtsschutz gewähren. Dieser sei nicht auf die Erhaltung des Status quo beschränkt, sondern umfasse auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Korrektur der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste. Denn die Zuordnung eines Widerspruchs schütze den betroffenen Gesellschafter gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 GmbHG nur vor einem gutgläubigen Erwerb seiner Geschäftsanteile, ließe aber die Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1&nbsp;GmbHG unberührt. Danach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Wiederherstellung dieser Legitimationswirkung sei in diesem Fall erforderlich, da die Gesellschaft durch ihre Vorgehensweise gezeigt habe, dass sie den Antragsteller gerade nicht als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten behandele.</p><p>Das Oberlandesgericht betonte insbesondere, dass die übrigen Gesellschafter ohne diese Wiederherstellung die Gesellschaft nach ihrem Belieben umgestalten könnten. Denn aufgrund der Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG blieben die von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschlüsse auch dann wirksam, wenn der Antragsteller mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss Erfolg hätte.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Gemäß §&nbsp;938 Abs.&nbsp;1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. In dem hier entschiedenen Fall hielt das Oberlandesgericht Hamm die Wiederherstellung der ursprünglichen Registerlage für erforderlich. Eine solche Wiederherstellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt zwar nur in Ausnahmefällen in Betracht. Da die Gesellschaft vorliegend aber eine vorangegangene einstweilige Verfügung sehenden Auges missachtet hat, indem sie entgegen dieser Verfügung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat, lag ein solcher Ausnahmefall vor, der die Verpflichtung zur Wiederherstellung der ursprünglichen Registerlage rechtfertigt.</p><p>Wenn also eine Gesellschaft nach der Einziehung von Geschäftsanteilen entgegen einer einstweiligen Verfügung eine geänderte Liste zum Handelsregister einreicht und auch in sonstiger Weise gezielt die Rechte des betroffenen Gesellschafters unterläuft, ist der Gesellschafter nicht auf die Beantragung der Zuordnung eines Widerspruchs gegen diese Liste beschränkt. Vielmehr kann er die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch dazu verpflichten, die ursprüngliche Liste zum Handelsregister einzureichen, um so seine Gesellschafterrechte zu sichern, bis in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Einziehung seiner Geschäftsanteile entschieden wurde.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Sep 2024 09:45:27 +0200</pubDate>
                        <title>Neues zur erweiterten Grundstückskürzung: Die Änderung des Telekommunikationsgesetzes kann je nach Ausgestaltung der neuen vertraglichen Regelungen zu schädlichen Einnahmen führen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Seit dem 1. Juli 2024 führt der Wegfall des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabel- und Breitbandanschlüsse (TV, Internet und Telefon) auch zu steuerlichen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer. Je nach Ausgestaltung der neuen vertraglichen Regelungen können hierdurch Einnahmen entstehen, die im Sinne der Kürzungsregelung schädlich sind und somit die Gewerbesteuerbefreiung von Grundstücksunternehmen gefährden könnten. Durch die seit 2021 geltende fünfprozentige Unschädlichkeitsgrenze dürften die Einkünfte jedoch (je nach Ausgestaltung der Verträge) möglicherweise nicht zum gänzlichen Wegfall der erweiterten Kürzung führen.</i></p><h3><span>1. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz</span></h3><p>Aufgrund des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG) dürfen Vermieter seit dem 1. Juli 2024 die Kosten für Breitbandanschlüsse (TV, Internet und Telefon) nicht mehr als Nebenkosten der Vermietung abrechnen. Die Mieter zahlen künftig entweder direkt an den jeweiligen Telekommunikationsanbieter für ihren Anschluss oder auf Basis einer neuen vertraglichen Regelung an den Vermieter.&nbsp;</p><h3><span>2. Steuerliche Würdigung im Hinblick auf die erweiterte Kürzung</span></h3><p>Die Neuregelung stellt möglicherweise ein Risiko dar, wenn die Vermietung durch ein gewerbliches Unternehmen erfolgt, welches von der sog. erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags Gebrauch machen möchte (§ 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG).&nbsp;</p><p>Bei der erweiterten Kürzung gilt ein strenges Ausschließlichkeitsgebot, nach dem andere Leistungen außerhalb der Verwaltung von Grundbesitz grundsätzlich kürzungsschädlich sind. Es dürfen grundsätzlich keine schädlichen Nebenleistungen zur Vermietung erbracht werden. Eine wichtige gesetzliche Ausnahme stellt die seit dem Jahr 2021 geltende sog. „5 %-Schmutzgrenze“ dar (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG). Diese regelt, dass sonstige Einnahmen, welche aus den unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundbesitzes stammen (z.&nbsp;B. durch die Überlassung von Betriebsvorrichtung) zwar nicht selbst begünstigt sind, aber im Übrigen die Kürzung für die Vermietungseinkünfte nicht gänzlich gefährden. Wird die 5 %-Grenze überschritten, wird die erweiterte Kürzung vollständig versagt. Innerhalb der Schmutzgrenze sind diese Einnahmen gewerbesteuerpflichtig und daher insoweit nicht zu kürzen.&nbsp;</p><p>Zahlungen der Mieter für Kabel- und Internetanschlüsse waren bisher unstreitig umlagefähige Betriebskosten und damit nicht begünstigungsschädlich. Als begünstigungsunschädlich gelten nach BFH-Rechtsprechung grundsätzlich solche Nebentätigkeiten, die als <i>„zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden“</i> können (u. a. Rspr. BFH I R 214/75 v. 27. April 1977, BStBl II 77, 716). Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs gehören die Kosten seit Juli 2024 nicht mehr zu den umlagefähigen Betriebskosten und sind damit wohl nicht mehr als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen. Dies könnte insbesondere dann zum Steuerproblem werden, wenn die 5 %-Schmutzgrenze bereits ganz oder teilweise „ausgereizt“ ist.&nbsp;</p><h3><span>3. Modelle zur Umsetzung des Gesetzes und deren steuerliche Folgen</span></h3><p>Die Vertragsverhältnisse zwischen Vermietern, Mietern und Telekommunikationsanbietern können für Zwecke der Neuregelung zivilrechtlich grundsätzlich auf zwei Varianten ausgestaltet werden:</p><p>a) Der Vermieter schließt mit dem Telekommunikationsanbieter eine sog. Mehrnutzervereinbarung ab. Dem Mieter kann der Vermieter diesen Anschluss durch einen Zusatzvertrag in Rechnung stellen oder als Inklusivleistung zur Verfügung stellen, so dass die Leistung faktisch Bestandteil des Mietentgelts wird.<sup>1</sup></p><p>b) Der Vermieter überlässt das in seinem Eigentum befindliche Hausverteilernetz unentgeltlich oder entgeltlich einem Telekommunikationsanbieter zur Nutzung. Der Vermieter erbringt somit selbst keine Telekommunikationsdienstleistungen.&nbsp;</p><p>Analyse in Bezug auf die gewerbesteuerlichen Folgen der beiden Varianten:&nbsp;</p><p>a) Bei dieser Variante sind die Einkünfte dem Grunde nach schädlich für die erweiterte Kürzung, aber im Rahmen der 5 %-Grenze zulässig, da es sich um Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern handelt. Die 5 %-Grenze wird damit beansprucht. Generell können die beiden Modelle nur in Betracht gezogen werden, wenn ein ausreichender Puffer bei der Bagatellgrenze besteht. Da die Gewerbesteuerfreiheit nicht für diese Einkünfte gilt, ist eine gesonderte Ermittlung des Gewerbeertrags erforderlich. Deswegen ist es die zusätzliche Abrechnung wohl gegenüber der Inklusivleistung aus praktischen Erwägungen zu bevorzugen, um eindeutig feststellen zu können, welcher Teil der Einkünfte auf die Signallieferung entfällt.</p><p>b) Die <u>unentgeltliche</u> Nutzungsüberlassung des Hausverteilernetztes an den Telekommunikationsanbieter ist unschädlich für die erweiterte Kürzung. Galt die <u>entgeltliche</u> Überlassung vor der Änderung des TKMoG als wirtschaftlich sinnvolle Gestaltung der eigenen Grundstücksverwaltung (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12. September 2007 - 12 K 6366/04 B), so darf dies mit der neuen Regelung bezweifelt werden (vgl. Gosch, in: Brandis/Heuermann, Rn. 71a zu § 9 GewStG). Es ist davon auszugehen, dass die Erträge aus der Nutzungsüberlassung des Hausverteilernetzes an den Telekommunikationsanbieter schädlich für die erweiterte Kürzung sind. Auch die 5 %-Schmutzgrenze greift in diesem Falle nicht, da keine Vertragsbeziehung mit einem Grundstücksmieter vorliegt, sondern vermutlich eine Betriebsvorrichtung an den Telekommunikationsanbieter überlassen wird, der kein Grundstücksmieter ist. In jedem Fall wäre diese Option mit einem erheblichen Risiko verbunden.</p><h3><span>4. Fazit</span></h3><p>Die Implementierung des TKMoG bringt Risiken für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer. Erfolgt die Signallieferung weiterhin aufgrund eines entgeltlichen (individuellen oder auch mietinklusiven) Vertrags zwischen Vermieter und Mieter, sollten Wohnungsunternehmen, welche von der erweiterten Kürzung Gebrauch machen, in jedem Fall prüfen, dass daraus keine Gefahr des Überschreitens der 5 %-Grenze resultiert. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Hausverteilernetzes an einen Telekommunikationsanbieter dürfte kein Risiko für die erweiterten Kürzung darstellen. Die entgeltliche Überlassung des Hausverteilernetzes an einen Telekommunikationsanbieter hingegen stellt ein Risiko für die erweiterte Kürzung dar und die 5 %-Schmutzgrenze ist nicht anwendbar.</p><p>Ferdinand Hackl</p><p><span class="text-muted">Bei Fragen steht Ihnen das Real Estate Tax Team von ADVANT Beiten in Frankfurt mit seinen rund 35 Mitarbeitern gerne zur Verfügung.</span></p><p><small class><sup>1 </sup>Die Leistung ist aber nun zwingend umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht mehr als Nebenleistung der Vermietung gilt.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Sep 2024 09:40:35 +0200</pubDate>
                        <title>Bauhandwerkersicherung beim gekündigten Bauvertrag ohne Abgrenzung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bauhandwerkersicherung-beim-gekuendigten-bauvertrag-ohne-abgrenzung-erbrachter-und-nicht-erbrachter-leistungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BGH, Urteil v. 18. Januar 2024 - VII ZR 34/23</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Das Urteil des VII. Zivilsenats befasste sich mit der Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB. Die Parteien hatten einen Generalübernehmervertrag für den schlüsselfertigen Bau eines Gesundheitscampus zu einem Pauschalfestpreis abgeschlossen.&nbsp;Nach einer Teilzahlung durch die Beklagte forderte die Klägerin unter Fristsetzung eine Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB. Da diese nicht geleistet wurde, kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die Beklagte reagierte mit einer eigenen Kündigung und argumentierte, die Klägerin habe die Kündigungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt.</p><h3><span>Entscheidung</span></h3><p>Der BGH bestätigt, dass ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 650f Abs. 1 S. 1 BGB auch nach Kündigung des Bauvertrags besteht, da dieser Anspruch bereits mit Abschluss des Bauvertrags entstanden ist. Der Sicherungsanspruch bleibt also unabhängig von der Beendigung des Bauvertrages weiterhin gültig, solange die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht vollständig gezahlt wurde.</p><p>Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss der Unternehmer, die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegen. Die Höhe der zu sichernden Forderung nach einer Kündigung richtet sich nach der vereinbarten Vergütung, wobei der Unternehmer sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss (§ 650f Abs. 5 BGB). Grundsätzlich ist zur schlüssigen Darlegung der Forderung eine Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen erforderlich.</p><p>Der Unternehmer kann jedoch auf eine Abgrenzung verzichten, wenn er insgesamt, also auch für die erbrachten Leistungen, nur 5&nbsp;Prozent der vertraglich vereinbarten Leistung geltend macht. Denn dann greift die Vermutung des § 650f Abs. 5 S. 3 BGB für die gesamte Leistung.&nbsp;</p><p>Dabei ist nach dem BGH aber zu beachten, dass für die erbrachten Leistungen Umsatzsteuer anfällt, für die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht. Die Sicherheit darf daher insgesamt nur bezogen auf die Nettovergütung verlangt werden, da die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer ohne genaue Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht bestimmbar ist.</p><h3><span>Auswirkungen für die Praxis</span></h3><p>Der BGH hat die Auswirkungen einer Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB dargestellt und die Grundlage zur Berechnung der Sicherheitshöhe definiert.</p><p>Durch die Entscheidung wird ein Weg aufgezeigt, wie die Berechnung der ausstehenden Vergütung zum Zwecke der Durchsetzung einer Sicherheit vereinfacht werden kann. Es ist nicht notwendig, zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Stattdessen kann pauschal die gesetzliche Vermutung von 5 Prozent des Gesamtvertragswerts herangezogen werden. Die Bemessungsgrundlage für den Mindestanspruch kann dabei gemäß §&nbsp;650f Abs. 5 S. 3 BGB nur die Nettovergütung des Unternehmers sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/thomas-herten#tab2" target="_blank">Thomas Herten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Sep 2024 09:21:17 +0200</pubDate>
                        <title>Unwirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen wg. Bezugnahme auf Auftragssumme</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unwirksamkeit-von-vertragsstrafen-in-bauvertraegen-wg-bezugnahme-auf-auftragssumme</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BGH, Urteil v. 15. Februar 2024 – VII ZR 42/22</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Klägerin wurde von der Beklagten beauftragt, 1.583 Haushalte mit Glasfaserkabeln zu erschließen, basierend auf einem festgelegten VOB/B-Einheitspreisvertrag mit klaren Ausführungsfristen.</p><p>Die BVB-VOB enthielten eine Klausel zur Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs mit der Fertigstellung der Arbeiten. Diese Klausel sah vor, dass der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2&nbsp;Prozent der Auftragssumme pro Werktag Verzug zu zahlen hatte, begrenzt auf insgesamt 5 Prozent der Auftragssumme. Es fand ein Bietergespräch statt, bei dem nicht über die Vertragsstrafe verhandelt wurde. Die Klägerin reichte daraufhin ein überarbeitetes Angebot mit einem Kurz-LV ein, das jedoch keine Bezugnahme auf die Anlagen der Ausschreibungen, darunter die BVB-VOB, enthielt. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit den Arbeiten gemäß diesem überarbeiteten Angebot.</p><p>Die Klägerin schloss die vereinbarten Arbeiten verspätet ab, woraufhin die Beklagte einen Teil der Schlussrechnung einbehielt und als Vertragsstrafe einsetzte. Die Klägerin forderte die Zahlung des ausstehenden Restwerklohns.</p><h3><span>Entscheidung</span></h3><p>Der BGH stellte fest, dass die Vertragsstrafenklausel unwirksam sei, da sie die Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige.&nbsp;</p><p>Die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung sei auf insgesamt 5 Prozent der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Auftragssumme begrenzt. Eine solche Regelung beeinträchtige bei einem Einheitspreisvertrag, wie er hier geschlossen wurde, den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unangemessen.</p><p>Die Entscheidung berücksichtigte die Doppelfunktion der Vertragsstrafe: Einerseits solle sie eine Druckfunktion dahingehend haben, den Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung anzuhalten. Gleichzeitig solle die Vertragsstrafe den Auftraggeber in die Lage versetzen, sich bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Dabei müssten jedoch auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigt werden. Insbesondere müsse die vereinbarte Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu dem Vergütungsanspruch stehen, den der Auftragnehmer durch seine Arbeit erwerbe. Obwohl die Vertragsstrafe eine deutliche Druckwirkung entfalten dürfe, müsse sie sich innerhalb wirtschaftlich vernünftiger Grenzen bewegen.</p><p>Die maßgebliche Bezugsgröße für die 5 %-Grenze des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers sei die objektiv richtige Abrechnungssumme. Dies ergebe sich aus der Orientierung des Grenzwerts am tatsächlichen Verdienst des Auftragnehmers, der bei einem Verlust von über 5 Prozent der Vergütungssumme oft nicht nur seinen Gewinn, sondern einen erheblichen Verlust erleide. Ebenso richte sich der mögliche Schaden des Auftraggebers, den die Vertragsstrafe widerspiegeln solle, nach der tatsächlich zu zahlenden Vergütung und nicht nach der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme.</p><p>In einem Einheitspreisvertrag ist die Anknüpfung der Vertragsstrafe an die vor der Auftragserfüllung vereinbarte Auftragssumme deshalb problematisch, da bei einer nachträglichen Reduzierung des Auftragsvolumens die zu zahlende Vertragsstrafe die 5 %-Grenze des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers überschreiten könnte, was diesen unangemessen benachteilige und die Klausel unwirksam mache.&nbsp;</p><p>Diese Benachteiligung werde nicht durch andere Vorteile für den Auftragnehmer ausgeglichen, und die Klausel enthalte auch keine sonstigen Mechanismen, um eine solche Überschreitung zu verhindern.</p><p>Obwohl die Vertragsstrafe die 5 %-Grenze nicht überschreiten würde, sei bei einem Einheitspreisvertrag aufgrund der Anknüpfung an die Auftragssumme eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen.&nbsp;</p><h3><span>Auswirkungen für die Praxis</span></h3><p>Der BGH hat entschieden, dass die Vertragsstrafe auf der Basis der endgültigen Vergütung berechnet werden muss. Die Verwendung von Vertragsstrafen in VOB/B-Verträgen ist weit verbreitet und erfordert gegebenenfalls eine Anpassung der Klauseln.&nbsp;</p><p>Künftig sollte die objektiv korrekte Vergütung als Bezugsgröße für die Vertragsstrafe herangezogen werden sowie Schutzmechanismen eingefügt werden, die der BGH zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Auftragnehmers in Bezug auf die angemessene Vergütung im Verhältnis zur Vertragsstrafe fordert.</p><p>Angesichts dieser Entscheidung des Gerichts sollten Auftraggeber ihre Vertragsstrafenklauseln überprüfen und gegebenenfalls anpassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/thomas-herten" target="_blank">Thomas Herten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:50:47 +0200</pubDate>
                        <title>Tod der Verrechnung von Verlusten von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben bei Kommunen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tod-der-verrechnung-von-verlusten-von-versorgungs-und-verkehrsbetrieben-bei-kommunen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hebt mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. V R 51/20) die Bindungswirkung eines Körperschaftsteuerbescheids für gesonderte Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 9 S. 8 Hs. 2 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 S. 4 EStG hervor. Zudem legt er das Merkmal der Gleichartigkeit in § 8 Abs. 9 S. 3 Hs. 1 KStG tätigkeitsbezogen aus und versagt einer Kommune die Spartenrechnung zwischen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben. Dies kann – obwohl diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich waren – zu unangenehmen Konsequenzen bei der Verlustverrechnung von kommunalen Betrieben führen.</p><p>Aus den Ausführungen des V. Senats ergeben sich zwei wesentliche Punkte insbesondere für Kommunen und juristische Personen des öffentlichen Rechts:</p><h3>1. Bindungswirkung der Körperschaftsteuerfestsetzung</h3><p>Der BFH stellt klar, dass der Körperschaftsteuerbescheid für den gesonderten Feststellungsbescheid hinsichtlich des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte einer Sparte nach § 8 Abs. 9 S. 8 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 4 S. 4 EStG Bindungswirkung entfaltet; es entsteht insoweit ein Grundlagen-/Folgebescheids-Verhältnis. Damit dehnt er seine bisherige Rechtsprechung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf die Spartenrechnung aus. Die Bindungswirkung schließt die Zuordnung von Tätigkeiten zu einer Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Hs. 1 KStG ein, die der nach § 8 Abs. 9 Satz 2 KStG getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte je Sparte zwingend vorausgeht. Dies führt dazu, dass die materielle Richtigkeit der vorliegenden Sparten und der Zurechnung der Einkünfte zu den einzelnen Sparten im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung des jeweiligen Körperschaftssteuerbescheides zu erfolgen hat. Deswegen wies der V. Senat des BFH konsequenterweise darauf hin, dass die Vorinstanz die gesonderten Feststellungsbescheide zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 8 Abs. 9 KStG nicht auf die materielle Richtigkeit der Spartenrechnung hätte überprüfen dürfen. Es ist daher in Zukunft darauf zu achten, dass neben dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG auch der zugrundeliegende Körperschaftsteuerbescheid anzufechten ist und die entsprechenden Einwendungen gegen diesen vorgebracht werden müssen. Andernfalls riskiert man die Bestandskraft des Grundlagenbescheids mit der Folge der materiellen Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids.</p><h3>2. Gleichartigkeit muss tätigkeitsbezogen ausgelegt werden</h3><p>Für die Frage der Verrechnung von Verlustvorträgen kommt es auf die Zuweisung der Tätigkeiten der Körperschaft des öffentlichen Rechts – auch in Bezug auf ihre Kapitalgesellschaftsbeteiligungen – auf die Zuordnung zu einer Sparte an. Dabei ist als Zuordnungsmerkmal auf die „Gleichartigkeit“ der Tätigkeiten für eine Zusammenfassung abzustellen. Das Merkmal der Gleichartigkeit in § 8 Abs. 9 S. 3 Hs. 1 KStG ist laut V. Senat des BFH tätigkeitsbezogen auszulegen. § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und 3 KStG sind hierbei ohne Bedeutung. Gerade im kommunalen Bereich sind Organstrukturen mit dauerdefizitären Kapitalgesellschaften keine Seltenheit.</p><p>Bei bisheriger Inanspruchnahme der privilegierten Spartenrechnung drohen zukünftig Verrechnungsverbote. Da hinsichtlich der Sparteneinordnung nach § 8 Abs. 9 KStG kein Wahlrecht besteht, dürften die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten und die Finanzbehörden bei zukünftigen Außenprüfungen vermehrt ein Auge auf die Verlustverrechnung von dauerdefizitären Kapitalgesellschaften haben.</p><p>Der V. Senat des BFH weist – obwohl diese Frage wegen des Verböserungsverbots nicht zu entscheiden war – sehr ausdrücklich darauf hin, dass eine Gleichartigkeit nach diesem Verständnis nicht für Verkehrs- und Versorgungsbetrieb gelte. Denn die Zusammenfassung derartiger Betriebe beruhe auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG und gerade nicht auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG. Eine Gleichartigkeit in diesem Sinne liegt aber nur vor, wenn sich die Gewerbebetriebe zwar unterscheiden, aber sich gegenseitig ergänzen. Dies sei aber bei einem Verkehrsbetrieb auf der einen und dem Versorgungsbetrieb auf der anderen Seite nicht anzunehmen. Für die Verlustverrechnung bedeutet diese Aussage, dass die Verrechnung von Verlusten der Verkehrsbetriebe mit Gewinnen der Versorgungsbetriebe dem Grunde nach zumindest bezweifelt werden kann. Es ist daher anzuraten, entsprechende Strukturen vor dem Hintergrund des hier besprochenen Urteils noch einmal genau zu überprüfen. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung zu eigen macht, um die bisher zugelassenen Verlustverrechnungen anzugreifen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:42:30 +0200</pubDate>
                        <title>Foreign Subsidies Regulation: der aktuelle Stand nach fast einem Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/foreign-subsidies-regulation-der-aktuelle-stand-nach-fast-einem-jahr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber, was seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung zu ausländischen Subventionen 2022/2560, der „Foreign Subsidies Regulation“ (FSR VO) geschehen ist.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Die neue EU-Verordnung zu ausländische Subventionen 2022/2560 „Foreign Subsidies Regulation“ gewinnt seit ihrem Inkrafttreten immer mehr an Bedeutung in der europäischen Wirtschaft. Im Zentrum stehen neue Anmeldepflichten und Vollzugsverbote für M&amp;A-Transaktionen sowie Eingriffe in Angebote in öffentlichen Vergabeverfahren. Die FSR VO soll verhindern, dass ausländische Subventionen den Wettbewerb in der EU verfälschen. Dies liegt vor, wenn Unternehmen (unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, ihrer Rechtsform oder ihrem Ursprung) Subventionen von Nicht-EU Staaten gewährt werden und die Übernahme von Unternehmen oder die Angebote für öffentliche Aufträge dadurch „erleichtert“ werden. Die neue Verordnung ergänzt die Regeln für den Ausgleich von Beihilfen bei der Einfuhr subventionierter Waren.</p><h3>Am häufigsten werden chinesische Beihilfen untersucht</h3><p>Die Zahl der Fälle, die bisher untersucht bzw. angemeldet wurde, ist beachtlich. Die Aufmerksamkeit galt zuallererst Unternehmensübernahmen. Die Europäische Kommission ging einmal von 30 anzumeldenden Fällen für 2024 aus. In den ersten 100 Tagen wurden aber schon mehr als 50 Fälle angemeldet. Die untersuchten Fälle reichten von Fusionen von Unternehmen innerhalb desselben Mitgliedstaates bis hin zu Fusionen von Unternehmen zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern. Die Fälle stammen aus einer Vielzahl von Sektoren, die von der Energiewirtschaft über den Modeeinzelhandel bis hin zum High-Tech-Sektor reichen, wie etwa eine eingehende Untersuchung bzgl. einer Übernahme im Telekommunikationssektor durch einen staatlich kontrollierten Telekommunikationsbetreiber mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten.</p><p>Die Kommission hebt die Tatsache hervor, dass in etwa einem Drittel der Fälle ein Investmentfonds als Anmelder beteiligt war. Anzumerken ist hierbei, dass M&amp;A-Vorhaben auch unter EU- oder nationalem Fusionskontrollrecht geprüft werden können. Des Weiteren unterliegen sie möglicherweise einer Kontrolle betreffend Übernahmen durch Nicht-EU-Unternehmen vor allem in sensiblen Bereichen.</p><p>Die zweithäufigste Zahl der bisher zu untersuchenden Fälle war die Beteiligung von insbesondere chinesischen Unternehmen an Angeboten für öffentliche Aufträge. Beispielsweise wurden eingehende Untersuchungen im Anschluss an öffentliche Ausschreibungen für die Lieferung von Photovoltaikanlagen in Rumänien und von elektrischen „Push-Pull“-Zügen in Bulgarien eingeleitet. Darüber hinaus gab es eine Untersuchung von Amts wegen, die sich auf die Lieferung von Windturbinen für Windparks in Rumänien, Griechenland, Bulgarien, Spanien und Frankreich bezog. In einem Fall hat die Kommission sogar vor Ort eine Untersuchung, einen sog. „dawn raid“ wie aus Kartellverfahren bekannt, durchgeführt; der Kommissionsbeschluss zur Anordnung der Durchsuchung wird gerichtlich angefochten.</p><p>Für eine Bewertung der Effektivität und der Wirkung des neuen Instruments ist es noch zu früh. Jedoch zeigen sich – jedenfalls im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens – erste Wirkungen: Im März 2024 zog sich der chinesische Zughersteller CRRC von einer öffentlichen Ausschreibung für ein bulgarisches Eisenbahnprojekt im Wert von EUR 610 Mio. zurück, nachdem die Europäische Kommission eine Untersuchung des Angebots eingeleitet hatte. Des Weiteren zogen chinesische Unternehmen ihre Angebote zur Lieferung von wesentlichen Teilen von Photovoltaikanlagen zurück.</p><p>Was Unternehmensübernahmen betrifft, wurde im Juli 2024 bekannt, dass eine Telekom-Gruppe aus den Emiraten eine Begrenzung ihrer zunächst unbegrenzten staatlichen Garantie für den Erwerb von Teilen eines tschechischen Pensionsfonds angeboten hat, um Bedenken zu zerstreuen, dass emiratische Beihilfen den Wettbewerb in der EU verfälschen.</p><p>Es ist auffällig, dass die meisten der angekündigten oder eingeleiteten Untersuchungen der Kommission chinesische, möglicherweise Beihilfen erhaltende, Unternehmen betreffen, obwohl die FSR VO länderneutral konzipiert ist. Jedoch ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass China die zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt ist und ihr Expansionsdrang ungebrochen erscheint. Dennoch haben chinesische Beamte und Industrieverbände wiederholt die FSR VO der EU kritisiert und behaupten die Verordnung sei nur ein weiteres protektionistisches Instrument der EU, das sich gegen chinesische Unternehmen richte. Im Juli 2024 kündigte das chinesische Handelsministerium an, dass es eine Untersuchung über Handels- und Investitionshemmnisse in Bezug auf die Praktiken der EU bei ihren Untersuchungen von chinesischen Unternehmen eingeleitet hat.</p><h3>Erste Klarstellungen der Regelungen durch die EU</h3><p>In einer Rede im April 2024 skizzierte die Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager eine neue Richtung für die Durchsetzungsbemühungen der Kommission und kritisierte Wettbewerbsverfälschungen durch von Nicht-EU-Ländern gegebenen Beihilfen. Sie betonte, dass es auf einigen Märkten immer wieder vorkomme, dass chinesische Unternehmen deutlich günstigere Preise als EU-Unternehmen anbieten, die angeblich durch staatliche Beihilfen aus Drittländern finanziert werden und häufig Zahlungsaufschübe beinhalten, die EU-Unternehmen nicht gewährt werden. Diese Praxis führe zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für EU-Unternehmen, insbesondere in Sektoren wie der Solar- oder Windenergie.</p><p>Um das Vorgehen der Europäischen Kommission unter der FSR VO zu erläutern, wurde im Juli 2024 ein Arbeitspapier zur FSR VO veröffentlicht. Hier stellte die Kommission folgendes klar: Um eine ausländische Subvention als wettbewerbsverzerrend zu betrachten, müsse sie potenziell negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt haben. Obwohl dieses Kriterium der Vorgehensweise in den EU-Verordnungen über staatliche Beihilfen entspricht, erläuterte die Kommission, dass es wichtige Unterschiede zwischen diesen gibt. Zum Beispiel muss die Kommission in Fällen staatlicher Beihilfen in der Regel keine detaillierte Bewertung der Auswirkungen der Subvention auf den Markt vornehmen, wenn der Empfänger einen selektiven finanziellen Vorteil auf einem Wettbewerbsmarkt hat. Die Kommission erläuterte auch, dass die Beurteilung, ob eine ausländische Subvention den Binnenmarkt beeinträchtigt, nach der FSR VO erfordert, dass die Kommission einen Kausalzusammenhang zwischen der Subvention und der Wettbewerbsposition des Empfängers auf dem EU-Markt herstellt. Die Kommission wird jedoch auch prüfen, ob Subventionen durch Quersubventionierung indirekt den Tätigkeiten im Binnenmarkt zugutekommen. Folglich wird die Kommission die negativen und positiven Auswirkungen auf den Binnenmarkt (einschließlich Quersubventionierungsstrategien) untersuchen und abwägen.</p><p>Abschließend wurde im Arbeitspapier der Kommission noch die Unterscheidung zwischen den Regeln für M&amp;A-Transaktionen und für das öffentliche Auftragswesen näher beschrieben. Die Kommission prüft bei M&amp;A-Transaktionen zusätzlich noch die Auswirkungen auf den Markt, auf dem das fusionierte Unternehmen tätig ist. Bei öffentlichen Aufträgen liegt hingehen der Fokus darauf, ob das Angebot selbst unverhältnismäßig günstig ist und ob ein Zusammenhang zwischen der Subvention und dem Angebot besteht. Marktteilnehmer sollten diese unterschiedliche Fokussierung berücksichtigen. Ansonsten brachten die Klarstellungen durch die Kommission nichts Neues.</p><h3>Unternehmen sollten frühzeitig Informationserfassungssysteme einrichten</h3><p>Eine Herausforderung für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten stellt die Beschaffung und Handhabung von Informationen dar. Insbesondere müssen Unternehmen aus Drittländern, die sich an Angeboten für öffentliche Aufträge beteiligen bzw. europäische Unternehmen oder Teile davon übernehmen wollen, bereits im Vorhinein eine umfassende und komplexe Informationserfassung vorbereiten und einrichten, um die erforderlichen Daten auf globaler und konzernweiter Basis für die letzten drei Jahre zu erheben. Die korrekte Identifizierung meldepflichtiger ausländischer Finanzbeiträge, ihre genaue Unterscheidung von den Kategorien, die den Wettbewerb am ehesten verzerren können, sowie eine umsichtige Auslegung der gewährten Ausnahmeregelungen sind in diesem Zusammenhang unerlässlich. Legal Tech-Lösungen und die frühzeitige Einbindung von Experten können hier weiterhelfen.</p><h3>Der Blick in die Zukunft</h3><p>Da die FSR VO einen neuen Rechtsrahmen schafft, besteht für die Unternehmen weiterhin Unsicherheit bei der Beurteilung, wann Nicht-EU-Subventionen problematisch sein könnten. In Erwartung weiterer Leitlinien ist es wahrscheinlich, dass bestimmte Fallmerkmale eine detaillierte Befragung oder eine langfristige Überprüfung auf der Grundlage der Durchsetzungspraxis der EU erfordern.</p><p>Die Einrichtung von Informationssystemen wird die Unternehmen weiterhin vor Herausforderungen stellen. An dieser Stelle empfehlen wir den betroffenen Unternehmen, die Sammlung und Organisation von Informationen frühzeitig zu planen. Wir werden derweil die weiteren Entwicklungen im Bereich der FSR für Sie im Auge behalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br>Lucas Nowottny</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:36:07 +0200</pubDate>
                        <title>Mit gutem Beispiel voran – die Pflichten öffentlicher Stellen nach dem Energieeffizienzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-gutem-beispiel-voran-die-pflichten-oeffentlicher-stellen-nach-dem-energieeffizienzgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 1. Januar 2024 gelten neue Vorgaben für die Steigerung der Energieeffizienz. Neben Unternehmen im Allgemeinen und Betreibern von Rechenzentren im Besonderen legt das EnEfG den Fokus auf die öffentliche Hand. Parallel zu Energiedienstleistungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz (beide sehen ausdrücklich eine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand vor) sieht auch das EnEfG neben jährlichen Endenergieeisparverpflichtungen für Bund und Länder auch Einsparverpflichtungen für den großen Kreis sog. öffentlicher Stellen vor.</p><h3>Wer ist eine öffentliche Stelle?</h3><p>Unter den Begriff der öffentlichen Stelle fallen gem. § 3 Nr. 22 EnEfG die klassischen Akteursgruppen der öffentlichen Hand: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen. Darüber hinaus dürfte gerade beim Auftritt in privatrechtlichem Gewand eine Einzelfallprüfung anstehen, um zu einem belastbaren Ergebnis zu gelangen. Denn während kommerzielles oder gewerbliches Auftreten eine Qualifikation als öffentliche Stelle ausschließt, gilt Gegenteiliges zur Wahrung des Besserstellungsverbotes, soweit ein Akteur sich mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen von Bund oder Ländern finanziert.</p><h3>„Atmende“ und flexibilisierbare Einsparverpflichtung von zwei Prozent im Jahr</h3><p>Öffentliche Stellen, die einen jährlichen Energieverbrauch von einer Gigawattstunde (GWh) oder mehr aufweisen, sind nach § 6 EnEfG verpflichtet, ihren Endenergieverbrauch jährlich um zwei Prozent zu senken. Maßgeblich ist insoweit die Gesamtendenergie, d. h. es wird über sämtliche Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Stelle auf den Teil der eingesetzten Energie geschaut, der ihr schlussendlich in der gewünschten Form zur Verfügung steht.</p><p>Das Einsparungsziel gilt bis zum Jahr 2045 und wird auf Basis des Energieverbrauchs des Vorjahres berechnet. Sollte das Einsparziel in einem Jahr verfehlt werden, muss die nicht erzielte Einsparung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Im umgekehrten Fall, wenn das Einsparziel übertroffen wird, können die zusätzlichen Einsparungen auf die nächsten fünf Jahre angerechnet werden.</p><p>Wichtig: Von diesem Grundsatz ausgenommen sind öffentliche Wohnunternehmen. Auch öffentliche Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen können bestimmte Anlagen außer Betracht lassen.</p><p>Eine weitere Flexibilisierung soll durch die ausdrückliche Eröffnung der Möglichkeit zum Zusammenschluss mehrerer öffentlicher Stellen erreicht werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 EnEfG. Erfassung des Ausgangsniveaus und Bilanzierung der Einsparerfolge können insoweit einer Art „gemeinsamen Veranlagung“ zugeführt werden. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird. Augenmerk sollte insoweit insbesondere auf Szenarien gelegt werden, die ein späteres Ausscheiden von Vertragspartnern aus dem Anwendungsbereich des EnEfG abbilden.</p><h3>Umsetzung von Einzelmaßnahmen / Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems</h3><p>Zur Einsparung von Endenergie sind öffentliche Stellen verpflichtet, Einzelmaßnahmen umzusetzen. In welchem Rahmen diese identifiziert und umgesetzt werden können, bestimmt sich anhand des jeweiligen Jahresverbrauchs der öffentlichen Stelle, denn:</p><p>Öffentliche Stellen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von drei GWh oder mehr sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Für öffentliche Stellen mit einem Jahresverbrauch zwischen ein und drei GWh, genügt ein vereinfachtes Energiemanagementsystem.</p><p>Diese Managementsysteme setzen konkrete Rahmen für die Erhebung verbrauchsrelevanter Daten und Identifizierung von Energiesparmaßnahmen.</p><h3>Neue Potenziale für den Fernwärmeausbau</h3><p>Neben der Statuierung neuer Pflichten bringt das EnEfG für die öffentliche Hand aber auch Chancen: Insbesondere zu nennen sind hier die Pflicht zur Nutzung von und die Einrichtungen einer Plattform für Abwärme.</p><p>Viele Industrien, etwa Rechenzentren oder das produzierende Gewerbe, verwenden Prozesse, die erhebliche Mengen von Abwärme erzeugen. Besonders energieintensive Unternehmen sind nun verpflichtet, von diesem Potenzial Gebrauch zu machen; die Abwärme, die nicht vermieden werden kann, muss verwendet werden.</p><p>Ein Anwendungsfall hierfür ist die Fernwärme: Unternehmen können ihre unvermeidbare Abwärme in Wärmenetze speisen, deren Betreiber (z. B. ein Stadtwerk) hiervon profitieren können. Im Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz gilt die unvermeidbare Abwärme den erneuerbaren Energien gleichgestellt. Damit kann unvermeidbare Abwärme einen Beitrag zur Dekarbonisierung eines Wärmenetzes leisten.</p><h3>Fazit</h3><p>Das EnEfG fordert von öffentlichen Stellen einen erheblichen Beitrag zur Reduzierung des Energieverbrauchs, eröffnet aber auch neue wirtschaftliche Potenziale.</p><p>Eine frühe Beschäftigung mit dieser Thematik kann langfristige Vorteile sichern, indem die eigenen Verbräuche ins Visier genommen und Kooperations- und Nutzungspotenziale systematisch ausgereizt werden können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg&nbsp;</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:27:29 +0200</pubDate>
                        <title>Leitfaden für öffentlich-rechtliche Einrichtungen zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist in der Praxis ohne Zweifel das am meisten genutzte Betroffenenrecht und regelmäßig Gegenstand von Diskussion und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere im Arbeitsrecht gehört die Geltendmachung des Auskunftsrechts und das Recht auf Kopie mittlerweile zum guten Ton, oft um aus taktischen Gründen den Druck auf den Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Verfahren zu erhöhen. Erschwerend kommt hinzu, dass ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht unter Umständen Schadensersatzansprüche des Betroffenen oder auch Bußgelder der Datenschutzbehörde nach sich ziehen kann.</p><p>Auch für die öffentliche Hand haben Auskunftsansprüche eine hohe Relevanz und werden regelmäßig geltend gemacht. Jüngst hat deshalb die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte einen <a href="https://www.datenschutz.sachsen.de/download/Handlungsleitfaden_fuer_Kommunen_und_Verwaltungen_zur_Auskunftserteilung_nach_Artikel_15_DSGVO.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Handlungsleitfaden für Kommunen und Verwaltung zur Auskunftserteilung nach Artikel 15 DSGVO</a> veröffentlicht. Der Leitfaden berücksichtigt die neuste Rechtsprechung von nationalen Gerichten und des Europäischen Gerichtshofes und bietet Empfehlungen und Anleitungen für Verantwortliche von öffentlichen Stellen, um dem Auskunftsanspruch nachzukommen.</p><p>Dieser Leitfaden dient als Grundlage, um im Rahmen dieses Beitrags die wichtigsten Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs und damit verbundene Handlungsempfehlungen zusammenzufassen.</p><h3>1. Regelungen im Vorfeld der Auskunft</h3><p>Es ist ein Prozess zur Auskunftserteilung zu etablieren. Dazu sind die Zuständigkeiten innerhalb der Organisationseinheit festzulegen. Die Beschäftigten müssen sensibilisiert werden, damit Anfragen nicht untergehen und zeitnah an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Zudem muss eine fachübergreifende Kommunikation gewährleistet werden. Es sollten dazu interne Dienstanweisungen formuliert werden, in denen die genauen Modalitäten der Beantwortung von Auskunftsersuchen festgelegt werden. Die Datenschutzbeauftragten sind zu beteiligen, auch wenn es grundsätzlich nicht Aufgabe der Datenschutzbeauftragten ist, Auskunftsersuchen selbst zu bearbeiten.</p><h3>2. Prüfung und Berechnung der Frist</h3><p>Auskünfte sind nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten. Da eine verspätete Auskunft bereits einen Datenschutzverstoß darstellt, ist sicherzustellen, dass die Monatsfrist notiert wird und Anfragen zeitnah bearbeitet werden.</p><p>Im Ausnahmefall kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Personalmangel, etwa wegen Krankheit oder Urlaub von Beschäftigten, wird jedoch nicht als Ausnahmefall akzeptiert. In jedem Fall muss der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist über eine Verlängerung der Frist und deren Gründe informiert werden.</p><h3>3. Klärung der Identität und Berechtigung des Antragstellers</h3><p>Die Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darf nur gegenüber der tatsächlich betroffenen Person erteilt werden. Ansonsten riskiert der Verantwortliche wiederum einen Datenschutzverstoß. Weitere Informationen, insbesondere Ausweisdokumente, dürfen vom Antragsteller aber dennoch nur bei begründetem Zweifel an dessen Identität angefordert werden und müssen auf das Erforderliche begrenzt werden.</p><h3>4. Prüfung, ob eine Pflicht zur Auskunft besteht</h3><p>Auf jeden Fall muss die öffentliche Stelle prüfen, ob sie für die Auskunftserteilung überhaupt zuständig ist. Dabei ist auch entscheidend, ob die Stelle als Auftragsverarbeiter oder als Verantwortlicher agiert und ob ggf. eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt. Des Weiteren müssen Antragsteller selbst antragsberechtigt sein. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn sie Auskunft über Daten zu anderen Personen verlangen oder es sich um Erben einer verstorbenen Person handelt.</p><h3>5. Prüfung einer Ausnahme oder Einschränkung</h3><p>Vor der Auskunftserteilung ist zu prüfen, ob ggf. eine Ausnahme oder Beschränkung vorliegt. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf die Auskunft abgelehnt werden. Diese Einschränkungen werden jedoch sehr restriktiv ausgelegt und werden in der Praxis meist nicht greifen. Es ist ausdrücklich nicht missbräuchlich, wenn der Antrag nicht begründet wird oder offensichtlich für datenschutzfremde Zwecke genutzt werden soll.</p><p>Immer zu beachten ist, dass bei Auskunftserteilung keine Rechte Dritter verletzt werden dürfen. Daher ist z. B. bei der Herausgabe von Akten immer zu prüfen, ob personenbezogene Daten oder sonstige Rechte Dritter berührt sind. Ggf. sind Dokumente daher zu schwärzen oder ist die Auskunft einzuschränken, was jedoch stets begründet werden muss.</p><h3>6. Umfang der Auskunftspflicht</h3><p>Sehr kontrovers diskutiert wird die Frage des Umfangs der Auskunft. In jedem Fall muss mitgeteilt werden, ob überhaupt Daten über den Antragsteller verarbeitet werden. Auch die sonstigen Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO sind zu erteilen. Der Auskunftsanspruch wird sehr weit ausgelegt und umfasst alle personenbezogenen Daten des Antragstellers, sodass unter Umständen auch ganze Dokumente oder sogar Aktenteile beauskunftet werden müssen, wenn dies unerlässlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Auch interne Vermerke und Gesprächsprotokolle können daher umfasst sein. Der Antragsteller muss in der Lage sein, aufgrund der erteilten Auskunft die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die öffentliche Stelle zu prüfen. Generell sind die Details zu Umfang und Reichweite des Anspruchs stark umstritten. Die Sächsische Datenschutzbehörde empfiehlt ein zweistufiges Verfahren, bei dem zunächst die grundlegenden Informationen erteilt werden und gleichzeitig um eine Präzisierung gebeten wird. Im Zweifel ist der Verantwortliche aber verpflichtet, eine vollständige Auskunft und eine Kopie aller Daten zu erteilen, die Gegenstand der Verarbeitung sind, auch wenn dies eine hohen Arbeitsaufwand verursacht.</p><h3>7. Form der Auskunftserteilung</h3><p>Eine bestimmte Form sieht die DSGVO nicht vor. Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch, oder auf Wunsch des Antragstellers auch mündlich erteilt werden. Wünscht der Antragsteller aber eine bestimmte Form der Auskunft, muss diese grundsätzlich eingehalten werden. Bei elektronischer Versendung, etwa per E-Mail, ist immer auf eine ausreichende Verschlüsselung zu achten.</p><h3>8. Rechtsbehelf gegen die Versagung einer Auskunft</h3><p>Die – auch teilweise – Nichterteilung einer Auskunft ist durch die antragstellende Person gerichtlich überprüfbar. Bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt es sich nach herrschender Meinung um einen Verwaltungsakt, sodass die Verpflichtungsklage statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ist.</p><p>Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird flankiert vom Akteneinsichtsrecht als Beteiligter eines Verfahrens sowie dem Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen, die jeweils eigene Voraussetzungen vorsehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:19:11 +0200</pubDate>
                        <title>Die BauGB Novelle 2024 – Überblick über die wichtigsten Neuregelungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-baugb-novelle-2024-ueberblick-ueber-die-wichtigsten-neuregelungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bauplanungsrecht ist derzeit aus unterschiedlichen Gründen einem hohen Reformdruck ausgesetzt: Zum einen ist der Wohnungsmarkt vor allem in vielen urbanen Räumen nach wie vor angespannt. Zum anderen ist die Neubautätigkeit infolge der wirtschaftlichen Entwicklungen im Immobilienbereich und auf den Finanzmärkten noch immer gedämpft. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat hierzu schon Anfang 2022 das sog. „Bündnis für bezahlbaren Wohnraum“ ins Leben gerufen. Aus diesem Bündnisprozess sind eine Reihe von Maßnahmen zur Senkung der Baukosten und zur Stärkung des Wohnungsneubaus hervorgegangen. Dazu gehören auch Neuregelungen im Baugesetzbuch (BauGB), die derzeit in der Verbändeanhörung diskutiert werden und die bis Ende des Jahres 2024 den Gesetzgebungsprozess durchlaufen haben sollen.</p><p>Darüber hinaus besteht auch der Bedarf, die Folgen des Klimawandels in der Stadt- und Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen, um diese zukunftsfest zu gestalten. Damit das Bauplanungsrecht für die Kommunen übersichtlich und handhabbar bleibt, soll die Berücksichtigung der Erfordernisse der Klimaanpassung eigenständig und abschließend im BauGB geregelt werden.</p><p>Schließlich sollen die Neuregelungen auch helfen, die Transformation der Energieversorgung im Bundesgebiet weiter voranzubringen und die Ausbauziele für Erneuerbare Energien in der gebotenen Geschwindigkeit zu erreichen. Hierzu soll die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geändert werden.</p><p>Im Folgenden beleuchten wir die wichtigsten der geplanten Neuerungen:</p><h3>1. Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung und Nachverdichtung im Innenbereich (§ 34 BauGB)</h3><p>Künftig sollen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a BauGB Erweiterungen von Gebäuden möglich sein, insbesondere Aufstockungen, auch quartiersweise oder stadtweit, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden muss (vgl. § 31 Abs. 3 BauGB). Bisher gibt es diese Möglichkeit nur im Einzelfall. Für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gestattete § 34 Abs. 3a BauGB schon bisher Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens für Vorhaben im Bestand. Die Vorschrift war jedoch auf Wohngebäude im Bestand beschränkt; diese Einschränkung soll nun ebenfalls entfallen, um eine vereinfachte Aufstockung mit Wohnraum auch bei Nicht-Wohngebäuden, beispielsweise über Supermärkten oder anderen gewerblich genutzten Gebäuden, zu ermöglichen.</p><p>Konkret soll die Ergänzung des § 34 Abs. 3a BauGB ermöglichen, dass nunmehr auch bei Errichtung einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens abgesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Vorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügt. Da sich somit das Maß der baulichen Nutzung nicht mehr einfügen muss, wird u. a. die Möglichkeit erweitert, hinterliegende Grundstücke oder Grundstücksteile „in zweiter Reihe“ oder Freiflächen („Höfe“) innerhalb von Wohnblöcken zu bebauen.</p><h4>2. Frist für die Aufstellung von Bebauungsplänen</h4><p>Viele Investoren kennen es: Die Aufstellung von Bebauungsplänen dauert häufig mehrere Jahre. Die Neureglung in § 4b BauGB soll zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Aufgrund der Komplexität planerischer Entscheidungen verbietet sich zwar aus Sicht des Gesetzgebers die Vorgabe starrer Fristen für die Gesamtdauer von Planverfahren. Nach Abschluss der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, für deren Einleitung der Planentwurf und die Begründung – einschließlich des Umweltberichts (soweit nicht die §§ 13 und 13a BauGB Anwendung finden) – bereits vorliegen müssen, kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Prüfung und Umsetzung eines sich aus der Beteiligung ergebenden Anpassungsbedarfs in einem überschaubaren Zeitrahmen erfolgen können. Vor diesem Hintergrund sieht der neue § 4b Abs. 2 BauGB vor, dass zwischen dem endgültigen Abschluss der Verfahren zur Beteiligung und der Veröffentlichung des Bauleitplans nicht mehr als zwölf Monate liegen sollen. Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet; eine Überschreitung der Frist führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit des Bauleitplans. Gleichwohl handelt es sich um eine gesetzgeberische Vorgabe, aufgrund derer die Kommunen gehalten sind, ihre Bauleitplanverfahren im Rahmen des Möglichen vor Ablauf von zwölf Monaten abzuschließen.</p><h4>3. Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte</h4><p>Die im besonderen Städtebaurecht bereits vorhandenen Instrumente sollen zum effektiveren Einsatz für die Schaffung von Wohnraum erweitert und verbessert werden. Dies umfasst etwa die Einbeziehung einer bestimmten Konstellation des sogenannten „Share Deals“ in die Vorkaufsrechtsausübung. Bisher finden die Vorkaufsrechte gemäß §§ 24 ff. BauGB grundsätzlich keine Anwendung auf die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft. Eine Ausnahme stellen eindeutige Umgehungsgeschäfte dar, wobei die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen nach Auffassung des Gesetzgebers hierfür nur einen engen Anwendungsbereich bieten. In der Praxis führt die Einbringung von Grundstücken in Gesellschaften in einer Vielzahl von Fällen zu einer Nichtanwendbarkeit der kommunalen Vorkaufsrechte trotz städtebaulicher Relevanz. Die Neuregelung soll diese Lücke schließen, soweit dies ohne grundlegende Veränderungen des Gesellschaftsrechts möglich ist.</p><p>Der neue § 24 Abs. 2a BauGB stellt daher nun die Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft dem Grundstückserwerb gleich. Durch die Gleichstellung bedarf es für die neuen Übertragungstatbestände, um ein Vorkaufsrecht zu begründen, eines Grundstücks im Sinne des § 24 Abs. 1 BauGB (z. B. im Geltungsbereich einer Sanierungs- oder Erhaltungssatzung) oder eines besonderen Vorkaufsrechts in § 25 BauGB sowie der weiteren Voraussetzungen in § 24 Abs. 3 BauGB. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss also nach wie vor durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wobei diesem insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen kann. Auch die Ausschlussgründe des § 26 BauGB und die Abwendungsmöglichkeit nach § 27 BauGB finden Anwendung.</p><p>Außerdem sollen die kommunalen Vorkaufsrechte nach BauGB zukünftig auch dann ausgeübt werden können, wenn ein in Eigentumswohnungen geteiltes Gebäude als Ganzes veräußert wird. Der Verkauf von allen auf einem Grundstück liegenden Eigentumseinheiten in einer Transaktion an einen Käufer entspricht nach Ansicht des Gesetzgebers wirtschaftlich dem Verkauf eines Grundstücks, sodass die Gleichsetzung mit einem Grundstücksverkauf gerechtfertigt ist. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass der Gemeinde in Bezug auf einzelne Eigentumswohnungen und beim Verkauf von Erbbaurechten weiterhin kein Vorkaufsrecht zusteht.</p><h3>4. Sozialer Flächenbeitrag</h3><p>Mit der Novelle soll auch der soziale Wohnungsbau gestärkt werden. Bevölkerungsanstieg, der Zuzug aus dem ländlichen Raum, die Zuwanderung aus dem Ausland sowie der anhaltende Trend zu kleineren Haushalten auf mehr Wohnfläche hat dazu geführt, dass die Wohnungsmärkte gerade in den Ballungsräumen eng geworden sind und stetig angespannter werden. Die absehbar verstärkt eintretende Entlassung von bisher sozial gefördertem Wohnraum aus der Sozialbindung und unzureichende Neubauzahlen verschärfen die Wohnungsmarktsituation für Menschen mit niedrigen Einkommen. Hier Abhilfe zu schaffen, gelingt nach Auffassung des Gesetzgebers auf Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand besonders effektiv, denn dort sind die Gestaltungsspielräume der Entwicklungsträger am größten und die Grundstücke können dauerhaft mit sozialem Wohnraum belegt werden.</p><p>Mit Hilfe der sog. Baulandumlegung können Gemeinden Grundstücke entsprechend der Vorgaben eines Bebauungsplans und nach Maßgaben des BauGB neugestalten oder vorbereiten. Aktuell ist es bei der Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB aber nicht möglich, Gemeinden Flächen zuzuteilen, die diese für den sozialen Wohnungsbau oder für andere Nutzungen zum Wohl der Allgemeinheit verwenden könnte, wenn sie nicht auch eigene Flächen in die Umlegungsmasse einbringt. Künftig soll bei der Baulandumlegung ein sog. sozialer Flächenbeitrag eingeführt werden (§ 58a BauGB). Die Neuregelung gilt nur in Gemeinden, für die im Rahmen einer Rechtsverordnung oder Satzung nach § 201a BauGB ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt worden ist. Die damit bestehende Störung von Wohnungsangebot und -nachfrage, die sich auf die Sozialbindung des Eigentums auswirkt, rechtfertigt es nach Auffassung des Gesetzgebers, den Gemeinden hier einen weiteren Handlungsspielraum einzuräumen, solange dieser Zustand anhält und die entsprechende Rechtsgrundlage in Kraft ist.</p><p>Praktisch bedeutet das: Ergibt sich in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Ergebnis einer Baulandumlegung ein Anspruch der Gemeinde gegen die Eigentümer auf Wertausgleich in Geld, kann sie statt der Zahlung auch eine Fläche verlangen. Dann muss sie jedoch im Gegenzug auf dieser Fläche sozialen Wohnungsbau errichten. Sie muss willens und in der Lage sein, den sozialen Wohnungsbau auf eben dieser Fläche binnen angemessener Frist zu realisieren, damit der Zweck der Linderung akuter Wohnungsnot in der Gemeinde auch tatsächlich erreicht wird. Die Länge der Frist hängt u. a. von der Komplexität des Vorhabens ab. Die Gemeinde kann die Realisierung auch Dritten überlassen, wobei die Verwirklichung des sozialen Wohnungsbaus entsprechend dem Umlegungsplan dann bei der Überlassung durch entsprechende Regelungen (z. B. in einem Kauf- oder Erbbaurechtsvertrag) sichergestellt werden muss.</p><p>Alternativ hat die Gemeinde nach dem neuen § 9 Abs. 1 Nr. 7b BauGB nunmehr auch die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan die Nutzung von Wohngebäuden nach den Vorgaben der Wohnungsbauförderung verbindlich festzusetzen. In der Umlegung kann die Umsetzung des sozialen Wohnungsbaus gegebenenfalls mittels eines Baugebots nach § 59 Abs. 7 BauGB gesichert werden.</p><h3>5. Umwandlungsschutz</h3><p>Das Instrument des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB wird bis Ende 2027 verlängert. Mit diesem Instrument können die Länder in besonders ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einführen. Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG bedarf dann der Genehmigung.</p><h3>6. Klimaanpassung</h3><p>In den Expertengesprächen zur Vorbereitung der vorliegenden Novellierung des BauGB wurde deutlich, dass der Handlungsbedarf in Bezug auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels im Innenbereich besonders hoch ist. Der regelmäßig hohe Versiegelungsgrad verstärkt die Hitzebelastung und führt dazu, dass bei Starkregenereignissen oft nicht genügend versickerungsfähige Fläche vorhanden ist. Mit der Ergänzung von § 34 Abs. 1 BauGB sollten bei einer Genehmigung von Bauvorhaben im Innenbereich nun auch planungsrechtlich Anforderungen an die Klimaanpassung gestellt werden können. Dies lässt bestehende Baurechte sowie den geltenden Zulässigkeitsmaßstab unberührt, ermöglicht aber gleichzeitig die Berücksichtigung der Erfordernisse der Klimaanpassung im unbeplanten Innenbereich, ohne dass es hierzu der Aufstellung eines Bebauungsplans bedarf. Als zusätzliche Anforderungen kommen aus Sicht des Gesetzgebers beispielsweise die Schaffung von Versickerungsanlagen, Dachbegrünung, Baumpflanzungen oder die Verwendung hochwasserresistenter Baustoffe in Betracht.</p><p>Die ergänzenden Anforderungen stehen neben dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung, sodass beispielsweise eine zur Klimaanpassung erforderliche Dachbegrünung unabhängig davon verlangt werden kann, ob sie sich einfügt oder nicht. Für die an ein Vorhaben gestellten ergänzenden Anforderungen gilt im Übrigen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.</p><p>Nach dem neuen § 34 Abs. 1 Satz 4 BauGB kann die Gemeinde den Inhalt der ergänzenden Anforderungen auch allgemein in einer Satzung regeln.</p><h3>7. Speicheranlagen für Wasserstoff</h3><p>8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO benennt Anlagen, die in Gewerbegebieten zulässig sind, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gilt für Industriegebiete. Die Auflistung umfasst derzeit Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Dort sollen jeweils Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff ergänzt werden. Dies dient der Klarstellung, dass diese Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässig sind. Damit soll der Praxis die Zulassung von Elektrolyseuren oder Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff in Gewerbe- und Industriegebieten erleichtert werden. Daneben wird in § 11 Abs. 2 BauNVO die Auflistung der sonstigen Sondergebiete um die unmittelbare Nutzung erneuerbarer Energien durch Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff ergänzt. Dies soll den Gemeinden verdeutlichen, dass bei der Ausweisung entsprechender Sondergebiete stets auch die Zulässigkeit dieser Anlagen mitgedacht werden soll.</p><h3>8. Ausblick</h3><p>Ob diese und weitere Regelungen so schließlich geltendes Recht werden und auch in der Praxis die gewünschten Effekte bringen werden, bleibt abzuwarten. Mit der Novelle kann eine weitere Vereinfachung der Schaffung von Wohnraum einhergehen, wenn auch die Genehmigungsbehörden von den geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen – das war in der Vergangenheit, etwa bei der bereits bestehenden Möglichkeit gemäß § 34 Abs. 3a BauGB für die Erweiterung oder Änderung von Wohngebäuden, nicht immer der Fall. Häufig waren die Neuregelungen entweder bei den Behörden gar nicht „auf dem Schirm“ oder es bestanden erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Anwendung der neuen Möglichkeiten, was zu einer oft sehr restriktiven Handhabung geführt hat. Insoweit bleibt zu hoffen, dass Gemeinden und Investoren gemeinsam die neuen Instrumente nutzen, um die aktuellen Herausforderungen zu meistern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 11:32:22 +0200</pubDate>
                        <title>Buchhalterische und steuerliche Behandlung einer Instandhaltungsrücklage nach Wohnungseigentumsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buchhalterische-und-steuerliche-behandlung-einer-instandhaltungsruecklage-nach-wohnungseigentumsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Die buchhalterische und steuerliche Behandlung einer Instandhaltungsrücklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist in der Praxis oftmals unklar. Nachfolgend einige Erläuterungen.</i></p><h3>1. Grunderwerbsteuer (GrESt)</h3><p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 16. 9. 2020, II R 49/17 entscheiden, dass eine miterworbene Instandhaltungsrücklage nicht die GrESt mindert, da rechtlicher Eigentümer die Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) ist. Der BFH hatte dies davor noch anders gesehen (Urteil vom 9. 10. 1991 II R 20/89).</p><h3>2. Bilanzierung/Buchhaltung und Ertragsteuern</h3><p>Oftmals wird das Hausgeld, das an eine WEG-Gesellschaft bezahlt wird, insbesondere handelsrechtlich voll aufwandswirksam erfasst. Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich aber um einen Vermögensgegenstand (steuerlich Wirtschaftsgut). Der Eigentümer des Teileigentums ist zwar nicht rechtlicher Eigentümer der mit dem Teileigentum verbundenen Rücklage, wohl aber wirtschaftlicher Eigentümer. Bilanzierung und die Ertragsteuern richten sich nach wirtschaftlichen Kriterien (§ 39 der Abgabenordnung). Der BFH hat daher im Urteil vom 5. 10. 2011, I R 94/10 entscheiden, dass die Instandhaltungsrücklage ein Wirtschaftsgut ist.</p><p>Ein Aufwand konkretisiert sich damit erst, wenn tatsächlich aus der Rücklage entnommen wird, um Instandhaltungen zu finanzieren. Ob ggf. nachträgliche Herstellungskosten bestehen, wäre ggf. zu prüfen. Ob der wahrscheinlichen Höhe eher theoretisch, könnten steuerlich auch anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen.</p><p>Das Wohngeld ist also zunächst aufzuteilen. Die Dotierung der Instandhaltungsrücklage ist zu aktivieren und nicht sofort Aufwand. Dies gilt bei Betriebsvermögen mit Gewinnermittlung durch Bilanzierung und bei Einnahmenüberschussrechnung. Es gilt analog für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wo die Dotierung der Rücklage keine Werbungskosten darstellt.</p><p>Beim Kauf von Teileigentum ist der Kaufpreis demnach auf Grund und Boden, Gebäude und erworbene anteilige Instandhaltungsrücklage aufzuteilen. Grundsätzlich ist auch die anteilige GrESt für die Instandhaltungsrücklage als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Allerdings sind diese Anschaffungsnebenkosten sofort aufwandswirksam abzuschreiben. Letzteres scheint zunächst ungewöhnlich, ist aber durch die unterschiedliche Behandlung bei GrESt und Ertragssteuer begründet. Es ist unter anderem wegen dieser unterschiedlichen Behandlung ein Verfahren beim BFH unter IV R 19/23 anhängig, das die Aktivierung überprüfen soll.</p><h3>3. Fazit</h3><p>Der Erwerb der Instandhaltungsrücklage ist GrESt-pflichtig. Rücklagendotierung ist kein sofortiger Aufwand, sondern erst die Nutzung der Rücklage, sofern keine nachträglichen Herstellungskosten vorliegen. Die Behandlung ist in beiden Fällen nicht unumstritten, wohl aber wegen der unterschiedlichen Behandlung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum gerechtfertigt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p><p><span class="text-muted">Bei Fragen steht Ihnen unser Tax Real Estate Team bei ADVANT Beiten in Frankfurt am Main mit seinen 35 Mitarbeitern gerne zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Sep 2024 14:20:53 +0200</pubDate>
                        <title>Inkrafttreten des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot für erste nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inkrafttreten-des-betriebsausgaben-und-werbungskostenabzugsverbot-fuer-erste-nicht-kooperative-steuerhoheitsgebiete</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits seit 1. Januar 2022 ist das Steueroasenabwehrgesetz in Kraft. Dieses wurde im Rahmen der Umsetzung eines EU-weiten Vorgehens gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb unter Zuhilfenahme von Steueroasen im Jahre 2021 erlassen. Das Gesetz sieht eine zum Teil zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der verschiedenen steuerlichen Sanktionen vor. Diese ist davon abhängig, wann die jeweilige Jurisdiktion in die vom Bundesministerium der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erlassene Rechtsverordnung der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete aufgenommen wurde. Das Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot für Geschäftsvorgänge mit Bezug zu einem der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete tritt zu Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, die das nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet aufführt, in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Regelung damit für folgende Länder:</p><ul><li>Amerikanisch Samoa</li><li>Fidschi</li><li>Guam</li><li>Palau</li><li>Panama</li><li>Samoa</li><li>Trinidad &amp; Tobago</li><li>Amerikanische Jungferninseln</li><li>Vanuatu&nbsp;</li></ul><p>Darüber hinaus gelten ab dem 1. Januar 2025 für weitere Staaten verschärfte Reglungen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen von Körperschaften, die in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässig sind. So werden die Steuerbefreiung nach § 8b KStG und vergleichbare Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen versagt. Ab Beginn kommenden Jahres gilt dies für:</p><ul><li>Anguilla</li><li>Bahamas</li><li>Turks &amp; Caicosinseln</li></ul><p>Für die im vorstehenden Absatz genannten Jurisdiktionen gelten diese Regelungen bereits seit dem 1. Januar 2024.</p><p>Insoweit sollte erwogen werden, entsprechende Änderungen vorzunehmen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-bauer" target="_blank">Simon Bauer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Sep 2024 11:58:36 +0200</pubDate>
                        <title>Verwertungskündigung des Vermieters bei Mindererlös von 15 bis 20 Prozent zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verwertungskuendigung-des-vermieters-bei-mindererloes-von-15-bis-20-prozent-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Amtsgericht Dachau, Urteil vom 10. 05. 2024 – 4 C 240/22</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Vermieter hat einen Wohnraummietvertrag gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gekündigt. Die Kündigung hat er damit begründet, dass er den Verkauf der Immobilie anstrebe und durch das bestehende Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie gehindert sei. Im gerichtlichen Verfahren hat er schlüssig dargelegt, dass der Verkauf der vermieteten Immobilie im Vergleich zum Verkauf der Immobilie in unvermietetem Zustand zu einem erheblichen Kaufpreisabschlag führen würde. Das Gericht holte im Verfahren Sachverständigengutachten ein, aus denen sich ergab, dass der Verkehrswert der vermieteten Immobilie 26,77 Prozent unter dem Verkehrswert der Immobilie im unvermieteten Zustand liegt.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das Amtsgericht Dachau hat entschieden, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert sei, dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde und deshalb berechtigt gewesen sei, den Mietvertrag gemäß §&nbsp;573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ordentlich zu kündigen.</p><p>Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung darauf ab, dass ein erheblicher Nachteil für den Vermieter im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt, immer dann vorliege, wenn die Differenz zwischen dem Verkehrswert der unvermieteten Immobilie und dem Verkehrswert der vermieteten Immobilie die Erheblichkeitsgrenze von 15 bis 20 Prozent überschreite.&nbsp;</p><p>Zwar sei der erhebliche Nachteil immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere sei wegen der Sozialbindung des Wohnungseigentums auch der dem Mieter durch den Verlust der Wohnung entstehende Nachteil zu berücksichtigen und gegen das Interesse des Vermieters an der Erzielung eines wirtschaftlich guten Kaufpreises abzuwägen. Bei Überschreiten der vom Amtsgericht Dachau postulierten Erheblichkeitsgrenze überwiege insoweit aber das Interesse des Vermieters.&nbsp;</p><p>Zudem komme es, jedenfalls sobald die Schwelle von 20 Prozent überschritten sei, auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermieters nicht an, da der beim Verkauf der vermieteten Immobilie entstehende Nachteil für den vermögenden Vermieter – bezogen auf die konkrete Immobilie, und nur hierauf komme es an – nicht geringer ausfalle als für den wirtschaftlich schwächeren Vermieter.&nbsp; &nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Verwertungskündigung des Vermieters gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB spielte in den letzten Jahren eine allenfalls untergeordnete Rolle. Obwohl es offenkundig ist, dass eine nicht vermietete Immobilie zu einem höheren Kaufpreis veräußert werden kann als eine vermietete, haben nur sehr wenige Vermieter vor der Veräußerung ihrer Immobilien Verwertungskündigungen ausgesprochen.</p><p>Dies hat einen einfachen Grund: der Ausspruch einer Verwertungskündigung war für Vermieter mit einem großen Risiko behaftet. Obwohl die Vorschrift des §&nbsp;573&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;3&nbsp;BGB seit vielen Jahren im BGB verankert ist, gab es bislang keine einheitliche Rechtsprechung zu der für die Wirksamkeit einer Kündigung stets entscheidenden Frage, wie groß die Differenz zwischen dem Verkehrswert der unvermieteten Immobilie und dem Verkehrswert der vermieteten Immobilie sein muss, damit eine Verwertungskündigung wirksam ist. Vermieter sind in der Vergangenheit nicht selten selbst dann mit ihrer Verwertungskündigung gescheitert, wenn die Differenz über 40 Prozent betrug.</p><p>Indem das Amtsgericht Dachau diese Grenze zu Gunsten der Vermieter nun bei 15 bis 20 Prozent verortet, öffnet es Vermietern die Tür, im Verkaufsprozess ernsthaft über eine Verwertungskündigung nachzudenken. Denn diese Schwelle dürfte in guten Lagen und bei unrentablen Mietverhältnissen recht häufig erreicht werden.</p><p>Auch wenn es sich lediglich um die Entscheidung eines Amtsgerichts handelt und die Rechtspraxis noch weit von einer gefestigten ober- oder gar höchstrichterlichen Entscheidung entfernt ist, dürfte das Urteil vom 10. 05. 2024 nicht wenige Vermieter, die ihre Immobilie veräußern möchten, aufhorchen lassen. Das Urteil wird bereits in der juristischen Fachliteratur diskutiert, die ihm das Potenzial bescheinigt, die Verwertungskündigung aus ihrem Dornröschenschlaf zu wecken.</p><p>Ein Selbstläufer ist eine Verwertungskündigung freilich nicht. Der Vermieter trägt zum einen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, wozu es mindestens eines Verkehrswertgutachtens bedarf. Zum anderen ist nicht geklärt, wie etwa der Umstand zu berücksichtigen wäre, wenn der Vermieter die Immobilie bereits vermietet zu einem günstigen Kaufpreis erworben hat. Wenn der Vermieter die Immobilie beispielsweise mit dem nun zu kündigenden und möglicherweise unrentablen Mietvertrag erworben und deshalb selbst einen eher geringen Kaufpreis gezahlt hat, dürfte dies bei der Bewertung der Wirksamkeit einer Verwertungskündigung ebenfalls zu berücksichtigen sein. Allerdings dürfte dies der Ausnahmefall sein – die meisten verkaufswilligen Vermieter sollten jedenfalls die Zulässigkeit einer Verwertungskündigung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Dachau nun konkret prüfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jochen-reuter" target="_blank">Dr. Jochen Reuter</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Sep 2024 10:02:34 +0200</pubDate>
                        <title>Augen auf, Kauf ist Kauf?! Der BGH nimmt Verkäufer stärker in die Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-kauf-ist-kauf-der-bgh-nimmt-verkaeufer-staerker-in-die-pflicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Zahl der Transaktionen auf dem Immobilienmarkt soll und wird wieder steigen. Zur Erholung des Marktes finden sich auch in der neuen <a href="https://bulwiengesa.de/sites/default/files/2024-09/5_prozent_studie_2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">5 % Studie 2024</a> entsprechende &nbsp;Signale.</p><p>Umso wichtiger ist es, vor allem bei großvolumigen Transaktionen, die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers bei Einrichtung eines virtuellen Datenraums zu beachten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Aufklärungspflicht des Verkäufers in einer für den Immobilienmarkt bedeutenden Entscheidung zuletzt verschärft und Verkäufer stärker in die Pflicht genommen. (15. September 2023, Az. V ZR 77/22).</p><p>In der Praxis werden dem potenziellen Käufer Dokumente in der Regel über einen virtuellen Datenraum zur Verfügung gestellt, häufig eine Vielzahl von Dokumenten. In den nicht selten mit Hektik verbundenen Transaktionsphasen werden dabei auch – ggf. für die Kaufentscheidung bedeutende – Dokumente teilweise kurz vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer durfte bisher davon ausgehen, dass diese Dokumente dem Käufer dann als bekannt gelten und es dessen Verantwortung ist, diese auch eigenständig zu prüfen. Der BGH hat nun klargestellt, dass das bloße Einstellen der Dokumente in den virtuellen Datenraum nicht ausreicht, insbesondere bei wesentlichen Informationen wie anstehenden Sanierungskosten.</p><p>In einem konkreten Fall stellte der Verkäufer von mehreren Gewerbeimmobilien-Einheiten kurz vor dem Notar-Termin ein Protokoll in den Datenraum ein, in dem eine hohe Sonderumlage für Sanierungen angekündigt wurde. Der Käufer, der von diesen Kosten der Eigentümergemeinschaft nichts wusste bzw. das entsprechende Dokument nicht geprüft bzw. nicht zur Kenntnis genommen hatte, focht den Vertrag an und forderte Schadensersatz. Während die Vorinstanzen die Verantwortung beim Käufer sahen, entschied der BGH zugunsten des Käufers. Der Verkäufer hätte aktiv auf diese Information hinweisen müssen, da das bloße Einstellen der Dokumente im Datenraum nicht genügt.</p><p>Das Oberlandesgericht Celle sah zunächst die Verantwortung beim Käufer, alle relevanten Informationen selbst aus dem Datenraum zu beschaffen. Der BGH hingegen hob dieses Urteil auf. Wesentliche Informationen, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind, müssen explizit hervorgehoben und dem Käufer mitgeteilt werden, insbesondere wenn diese Informationen erst kurz vor Beurkundung bereitgestellt werden.</p><p>Der BGH stellte klar, dass Verkäufer für versteckte Mängel, die nur aus den bereitgestellten Unterlagen hervorgehen, verantwortlich bleiben. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn der Käufer eine umfassende Due Diligence durchführt und ausreichend Zeit hat, die Dokumente gründlich zu prüfen. Verkäufer sollten daher künftig darauf achten, wesentliche Informationen klar, geordnet und rechtzeitig zu kommunizieren - auch in Fällen kleinerer Transaktionen, in denen es nur Hausordner gibt -, um rechtliche Risiken zu minimieren. Bei Informationen, die kurz vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt werden, ist auf eine besondere Transparenz zu achten.</p><p>Das Urteil des BGH ist bei zukünftigen Immobilienverkäufen in das Prozedere einzubeziehen. Verkäufer sollten sich den verschärften Anforderungen bewusst sein und sicherstellen, dass der Käufer über alle wesentlichen Umstände des Kaufobjekts umfassend informiert wird, im Einzelfall kann ein gesonderter Hinweis erforderlich werden. Andernfalls könnten sich Verkäufer Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/florian-baumann" target="_blank">Florian Baumann</a></p><p><small class><span class="text-muted">Der Text ist als Gastbeitrag in der 5 % Studie 2024 von bulwiengesa erschienen.</span></small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Sep 2024 08:07:01 +0200</pubDate>
                        <title>Die Probezeit und das Probezeitchen im (befristeten) Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-probezeit-und-das-probezeitchen-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description>Das Kind – das Kindlein, der Baum - das Bäumchen, die Puppe – das Püppchen, die Blume – das Blümelein, die Probezeit – das Probezeitchen. Die Verkleinerungs- oder Verniedlichungs-formen &quot;…lein&quot; und &quot;…chen&quot; sind rhetorisches Stilmittel. Damit wird besonders Kleines oder Niedliches benannt. Das &quot;Probezeitchen&quot; klingt etwas seltsam und ist sinnlos, oder gibt es eine kleine Probezeit?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>jeder Arbeitgeber und jeder Arbeitnehmer kennt die Probezeit. Sechs Monate ist das Maximum. Die Vereinbarung einer kürzeren Probezeit ist zulässig. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann das Maximum der Probezeit auch weniger als sechs Monate betragen, wie das LAG Berlin-Brandenburg, im Urteil vom 02.07.2024 (19 Sa 1150/23) festgestellt hat.</p><h3>Grundsatz der Probezeit</h3><p>Die Probezeit ist in § 622 Abs. 3 BGB geregelt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.</p><p>Während der Probezeit sind Arbeitsverhältnisse außerordentlich und ordentlich kündbar. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen, soweit nicht längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart sind. Mit der Vereinbarung einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Probezeit einheitlich zwei Wochen. Es gilt auch nicht – wie sonst üblich – eine Kündigung nur zu einem bestimmten Beendigungstermin (Monatsende, Quartalsende, Jahresende). Eine ausdrückliche Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich. Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können vereinbart werden.</p><h3>Probezeit während der Kündigungsfrist</h3><p>Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Mit ausdrücklicher Vereinbarung ist auch eine Probezeit und damit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Dauer der Probezeitdauer im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Beispielsweise wäre es offensichtlich unangemessen, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von sechs Monaten eine gleichlange Probezeit zu vereinbaren.</p><h3>LAG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2024 (19 Sa 1150/23)</h3><p>In dem Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit und den Beendigungstermin einer ordentlichen Kündigung eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von vier Monaten vor, während der die beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen konnten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Nach Auffassung der Arbeitgeberin endete das Arbeitsverhältnis aufgrund der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass eine viermonatige Probezeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG unwirksam sei.&nbsp;</p><p>Im Tenor führt das LAG Berlin-Brandenburg aus:</p><blockquote><p><i>„Jedenfalls in einem für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von 25 % der vereinbarten Gesamtbefristungsdauer regelmäßig zulässig gem. § 15 Abs. 3 TzBfG.“</i></p></blockquote><p>Das LAG Berlin-Brandenburg ist mit einer Probezeit von einem Viertel der vereinbarten Befristungsdauer eher streng. Andere Gerichte sind hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis großzügiger. Beispielsweise führt das LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.10.2023 – 3 Sa 81/23 in einem Fall mit vergleichbarer Thematik folgendes aus:</p><blockquote><p><i>"Nach § 15 IV TzBfG unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.</i></p><p><i>Gemäß § 15 III TzBfG muss eine Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zu der erwarteten Befristungsdauer (zeitliche Relation) und der Art der Tätigkeit stehen.</i></p><p><i>3. Bezüglich der zeitlichen Relation ist – angesichts des unionsrechtlichen Geltungs-bereichs (,,Befristungen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten“) und der uni-onsrechtlich akzeptierten Probezeitdauer von sechs Monaten – eine Probezeit ange-messen, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst."</i></p></blockquote><p>Die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind nicht pauschal sechs Monate. Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Probezeit und Befristungsdauer bestehen. Die gerade noch zulässige Frist ist dabei nicht einfach zu ermitteln, pendelt sich nach der Rechtsprechung zwischen ¼ und ½ der Gesamtbefristung ein.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München&nbsp;<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Sep 2024 15:26:52 +0200</pubDate>
                        <title>Das BMF akzeptiert BFH-Rechtsprechung zu weiteren Möglichkeiten zu inkongruenten Gewinnausschüttungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bmf-akzeptiert-bfh-rechtsprechung-zu-weiteren-moeglichkeiten-zu-inkongruenten-gewinnausschuettungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 4.9.2024 zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnverteilungen und zeitlich inkongruenter Gewinnausschüttungen geäußert. Das BMF bestätigt die BFH-Rechtsprechung zu mehr Flexibilität bei Ausschüttungen auch zur ertragsteuerlichen Optimierung bei den Gesellschaftern.</i></p><h3>1. Inkongruente Gewinnverteilungen auch bei punktuellen satzungsdurchbrechenden, einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen</h3><p>Der BFH hat mit Urteil vom 28.9.2022, VIII R 20/20 entgegen dem BMF-Schreiben vom 17.12.2013 die Beschlussmöglichkeiten für inkongruente Gewinnverteilungen erweitert. Auch bei einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen von GmbHs ist eine inkongruente Gewinnverteilung möglich, wenn keine Regelungen dazu in der Satzung bestehen. Bisher erlaubte die Finanzverwaltung bei GmbHs steuerlich wirksame inkongruente Gewinnverteilungen nur, wenn die Satzung dies grundsätzlich vorsah oder die Satzung eine Öffnungsklausel besaß, die mit gesonderter Zustimmung insbesondere der beeinträchtigten der Gesellschafter oder einstimmig eine solche inkongruente Gewinnverteilung erlaubte. Die Finanzverwaltung folgt nun der BFH-Rechtsprechung und akzeptiert einstimmige, punktuelle Gesellschafterbeschlüsse zu inkongruenten Gewinnverteilungen, ohne dass die Satzung diese vorsieht. Satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse die eine inkongruente Gewinnverteilung für einen (begrenzten) Zeitraum vorsehen, sind weiterhin nicht zulässig.</p><p>Bei Aktiengesellschaften ist nach dem BMF-Schreiben eine inkongruente Gewinnausschüttung weiterhin nur möglich, wenn die Satzung dies vorsieht. Öffnungsklauseln und satzungsdurchbrechende Beschlüsse sind nicht möglich.</p><p>Inkongruente Gewinnverteilungen stellen keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar, auch wenn sie insbesondere aus steuerlichen Motiven erfolgen. Auch hier hat sich mit dem neuen BMF-Schreiben die Meinung der Finanzverwaltung gegenüber dem alten BMF-Schreiben nunmehr geändert und die BFH-Rechtsprechung wurde akzeptiert.</p><h3>2. Zeitlich inkongruente Gewinnausschüttungen und Einstellung in eine gesellschafterbezogene Rücklage</h3><p>Neben der inkongruenten Gewinnverteilung in einem Geschäftsjahr ist bei einer GmbH auch eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung möglich, d.h. die Gesellschafter vereinbaren, dass bestimmte Gesellschafter den Gewinn ausgeschüttet bekommen und andere Gesellschafter den Gewinn in eine gesellschafterbezogene Rücklage als Unterkonto der Gewinnrücklage einstellen. Damit gilt der der Gewinn bei Einstellung in die gesellschafterbezogene Rücklage nicht als steuerlich zugeflossen im Sinne von §§ 20 (1) Nr. 1 Satz 1 i.V.m. 11 (1) Satz 1 EStG. Dies gilt nach dem neuen BMF-Schreiben explizit auch für einen beherrschenden Gesellschafter, bei dem die Zufluss-Fiktion ggf. schon bei Beschlussfassung des Gewinnverteilungsbeschlusses und nicht erst bei Auszahlung gilt (H 20.2 EStH „Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen – Beherrschender/Alleingesellschafter“). Das neue BMF-Schreiben akzeptiert damit auch ein weiteres BFH-Urteil vom 28. September 2021, VIII R 25/19.</p><p>Eine zeitlich inkongruente Gewinnverteilung bedarf zum Ausgleich einer weiteren umgekehrten inkongruenten Gewinnverteilung. Somit ist dies ggf. mit einem punktuellen satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss, den das neue BMF-Schreiben bei einer inkongruenten Gewinnverteilung erlaubt, bei der inkongruenten Gewinnausschüttungen steuerlich nicht zulässig. Im Fall, den der BFH in diesem Urteil zu entscheiden hatte, sah die Satzung eine entsprechend inkongruente Gewinnausschüttung vor. Hier wäre eine Klarstellung der Finanzverwaltung wünschenswert.</p><h3>3. Schenkungssteuerliche Betrachtung</h3><p>Eine Schenkung der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter wird grundsätzlich abgelehnt. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu Ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen.<br>Allerdings können auch Schenkungen zwischen den Gesellschaftern vorliegen. Verzichtet ein Gesellschafter auf einen bereits entstandenen Gewinnanspruch soll regelmäßig eine freigebige Zuwendung nach § 7 (1) Nr. 1 ErbStG des verzichtenden Gesellschafters zugunsten der Mitgesellschafter vorliegen. Entsprechendes soll auch bei einer nicht leistungsbezogen bestimmten inkongruenten Gewinnausschüttung regelmäßig vorliegen.</p><p>Erbringt ein Gesellschafter eine Einlage, die über seine Beteiligungsquote hinausgeht, kann darin eine Zuwendung an die anderen Gesellschafter und Einlage dieser Gesellschafter zu sehen sein (§ 7 (8) ErbStG). Soweit eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung vorliegt und eine gesellschafterbezogene Rücklage gebildet wird, kommt es zu keiner Be-/Entreicherung zwischen den Gesellschaftern. Somit liegt grundsätzlich keine Schenkung vor. Mit der gesellschafterbezogenen Rücklage gibt der Gesellschafter seinen Gewinnanteil nicht auf.</p><p>Bei einer Inkongruenten Gewinnverteilung sollten außersteuerliche, wirtschaftliche Motive vorliegen oder ein diesbezüglich vereinbarter Nachteilsausgleich zwischen den Gesellschaftern vereinbart und dokumentiert werden. Ein solcher Nachteilsausgleich sollte vorliegen, wenn umgekehrte inkongruente Gewinnverteilungen in späteren Jahren vorgesehen sind, die den Unterschied bei der durchgeführten inkongruenten Gewinnverteilung wieder kompensieren. Dabei ist aber zu beachten, dass Gesellschafterbeschlusse für inkongruente Gewinnverteilungen für einen (begrenzten) Zeitraum nach dem neuen BMF-Schreiben nicht zugelassen sind (siehe Ziff. 1 oben). Es sollte dann wenn möglich die Satzung angepasst werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Mit dem neuen BMF-Schreiben akzeptiert die Finanzverwaltung die BFH-Entscheidungen zu mehr Flexibilität bei Gewinnausschüttungen. Wichtig ist auch, dass diese Flexibilität aus steuerlichen Optimierungsüberlegungen genutzt werden darf. Schenkungssteuerliche Risiken zwischen den Gesellschaftern sollten bedacht und durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller#tab3" target="_blank">Jens Müller</a></p><p><small class><span class="text-muted">Die Tax Teams von ADVANT Beiten an seinen Standorten in Frankfurt, München, Düsseldorf, Hamburg und Berlin unterstützen Sie gerne bei Überlegungen zu möglichen Gestaltungen bei inkongruenten Gewinnausschüttungen.</span></small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Sep 2024 13:03:30 +0200</pubDate>
                        <title>Offenlegungspflicht bei der (Wieder-) Belebung einer leeren GmbH-„Hülle“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/offenlegungspflicht-bei-der-wieder-belebung-einer-leeren-gmbh-huelle</link>
                        <description>OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.3.2024 – 3 Wx 24/24</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wirtschaftliche Neugründungen sind gegenüber dem Registergericht offenlegungspflichtig. Damit einher geht die Pflicht zur Abgabe der Versicherung zur Aufbringung des Stammkapitals entsprechend den Grundsätzen einer regulären Neugründung, die von sämtlichen Geschäftsführern abgegeben werden muss.</p><p>Die sogenannte wirtschaftliche Neugründung spielt in der M&amp;A-Praxis eine wichtige Rolle. Immer dann, wenn eine unternehmenslose GmbH aktiviert, also mit einem Unternehmen erstmals oder erneut ausgestattet wird, handelt es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. Dazu setzt man regelmäßig Vorratsgesellschaften oder (konzerneigene) Mantelgesellschaften ein. Der Vorteil liegt auf der Hand – beide können innerhalb weniger Stunden aktiviert werden und sind kurzfristig verfügbar. Der mit der Gründung einer GmbH einhergehende Zeitaufwand, der aufgrund des Eintragungserfordernisses im Handelsregister nur schwer im Vorfeld vorherzusagen ist, entfällt.</p><p>Bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft wird diese erstmals mit einem Unternehmen ausgestattet. Bei der Aktivierung einer Mantelgesellschaft wird eine früher aktive, zum Zeitpunkt der Aktivierung aber inaktive Gesellschaft, erneut mit einem Unternehmen ausgestattet, also wiederbelebt. In beide Fällen einer wirtschaftlichen Neugründung wird typischerweise die Satzung in Bezug auf den Unternehmensgegenstand, den Sitz und die Firma geändert. Gleichzeitig wird die Geschäftsführung ausgetauscht. Derartige Maßnahmen deuten daher häufig auf eine wirtschaftliche Neugründung hin.</p><p>Von der wirtschaftlichen Neugründung bei Verwendung von Vorrats- und Mantelgesellschaften ist die Sanierung einer noch aktiven GmbH abzugrenzen. Denn für die Sanierung gelten die Anforderungen einer wirtschaftlichen Neugründung nicht. Von einer Sanierung ist immer dann auszugehen, wenn an die Fortführung des Geschäftsbetriebs in einer wirtschaftlichen noch gewichtbaren Weise angeknüpft wird - sei es auch - unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung des Tätigkeitsgebiets, die GmbH also noch ein aktives Unternehmen betreibt und nicht nur eine „leere Hülle“ geworden ist.</p><p>Die Abgrenzung ist nicht zuletzt deshalb entscheidend, weil im Falle der wirtschaftlichen Neugründung für den Erwerber und den (künftigen) Geschäftsführer einige Besonderheiten zu beachten sind: die wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht stets offenlegungspflichtig. Dabei haben sämtliche Geschäftsführer zu versichern, dass das satzungsmäßige Stammkapital im Anmeldezeitpunkt wertmäßig vorhanden ist, dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen im Zeitpunkt der Offenlegung bzw. der Anmeldung der etwaigen mit ihr einhergehenden Satzungsänderungen - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.</p><p>Das Registergericht nimmt nach Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung eine Gründungsprüfung entsprechend § 9 c GmbHG vor: Es prüft, ob die verwendete Vorrats- oder Mantelgesellschaft bei Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung über das Stammkapital verfügt. Sofern der Offenlegungspflicht und den weiteren Anforderungen nicht nachgekommen wird, ist das Registergericht berechtigt, sämtliche Handelsregisteranmeldungen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden, zurückzuweisen.</p><p>Mit Fragen rund um die wirtschaftliche Neugründung in Abgrenzung zur Sanierung einer noch aktiven Gesellschaft hatte sich jüngst das OLG Düsseldorf zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Antragssteller im Zusammenhang mit dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an einer Gesellschaft als neuer Gesellschafter-Geschäftsführer verschiedene Satzungsänderungen beschlossen und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzungsänderungen ab. Der Antragssteller wandte sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Registergerichts. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.</p><p>Denn der Antragssteller hatte einen unternehmenslos gewordenen Gesellschaftsmantel einer ehemals aktiven GmbH erworben und wiederverwendet, was – in Abgrenzung zur Sanierung – aufgrund der vorliegenden Indizien als wirtschaftliche Neugründung einzustufen war. Entscheidend war nach Ansicht des Registergerichts die Frage, ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer „Wiederbelebung“ noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war. Von einer Inaktivität sei dann ausgehen, wenn die GmbH keine Tätigkeit entfaltet, die über die bloße Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehe. Dabei deuten insbesondere eintragungspflichtige Abänderungen des Gesellschaftsvertrages, wie die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Neufassung der Firma, Sitzverlegung, Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile – wie vorliegend – typischerweise auf eine Mantelverwendung hin. Nach Angaben des Registergerichts rechtfertigten die zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderungen daher in Verbindung mit den eingereichten Dokumenten und dem Verhalten des Antragsstellers vorliegend den Schluss auf eine wirtschaftliche Neugründung, die offenlegungspflichtig gewesen wäre. Damit einher geht die Pflicht zur Abgabe der Versicherung über die Stammkapitalaufbringung.</p><p>Der Antragssteller war sowohl der Offenlegungspflicht als auch der Pflicht zur Abgabe der Versicherung über die Stammkapitalaufbringung – trotz wiederholter Aufforderungen des Registergerichts – nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Antragssteller hatte zwar eine nachträgliche Versicherung über die Kapitalaufbringung nach Aufforderung durch das Registergericht abgegeben. Die abgegebene Versicherung entsprach jedoch in mehreren Punkten nicht den inhaltlichen Anforderungen. Sie bezog sich nicht auf den erforderlichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung. Des Weiteren hatte das Registergericht erhebliche und berechtigte Zweifel, dass die nachträglich abgegebene Versicherung zur Kapitalaufbringung des Antragsstellers der Wahrheit entsprach. Denn die Urkunde, die der Antragssteller beim Registergericht im Zusammenhang mit der Eintragung der Satzungsänderungen eingereicht hatte, enthielt unter anderem die Angabe, dass das Stammkapital bereits aufgebraucht sei.</p><p>Das Registergericht hat den Eintragungsantrag in Bezug auf die Satzungsänderungen daher berechtigterweise auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Sowohl beim Einsatz von Vorrats- und Mantelgesellschaften als auch bei der Sanierung noch aktiver und bei der Reaktivierung von nicht operativ tätigen, „schlafenden“ Gesellschaften sollte im Vorfeld geprüft werden, ob eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt. Denn bei Nichteinhaltung der der sich daraus ergebenden Offenlegungs- und Erklärungspflichten droht nicht nur ein Geld-, sondern auch ein Zeitverlust: Das Registergericht kann und wird die Eintragungsanträge auf Kosten der Gesellschaft zurückweisen. Die Gesellschafter setzen sich einer Unterbilanzhaftung aus. Bis zur Anzeige der wirtschaftlichen Neugründung trifft den Geschäftsführer außerdem eine Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG).</p><p>Zu beachten ist auch, dass bei der wirtschaftlichen Neugründung sämtliche Geschäftsführer gemeinsam zur Anmeldung und zur Abgabe der Versicherung der Kapitalaufbringung verpflichtet sind - ungeachtet etwaiger Vertretungs- und Zeichnungsberechtigungen verpflichtet sind. Die Erklärung eines einzelnen (von mehreren) Geschäftsführers reicht nicht, selbst wenn er einzelvertretungsberechtigt ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Sep 2024 13:51:09 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolgreiche Vertretung durch Gábor Báthory im Fall SPAR Magyarország</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreiche-vertretung-durch-gabor-bathory-im-fall-spar-magyarorszag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Brüsseler Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gabor-bathory" target="_blank"><strong>Gábor Báthory</strong></a> hat gemeinsam mit Lajos Wallacher (selbständiger Rechtsanwalt) und Viktor Luszcz (Danubia Legal) SPAR Magyarország erfolgreich in einem bedeutenden binnenmarktrechtlichen Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vertreten. Im Verfahren C-557/23 entschied der Gerichtshof, dass die ungarische Regierung, welche Einzelhändler verpflichtete, landwirtschaftliche Erzeugnisse zu festgelegten Preisen und in vorgegebenen Mengen zu verkaufen, gegen das Unionsrecht verstößt. Diese Entscheidung stärkt den freien Wettbewerb und das Recht der Händler, ihre Preise und Mengen wirtschaftlich selbst zu bestimmen.&nbsp;<br><br>Weitere Informationen entnehmen Sie der <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-09/cp240141de.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union</a>.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Sep 2024 13:26:50 +0200</pubDate>
                        <title>Start des Förderprogramms „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-des-foerderprogramms-klimafreundlicher-neubau-im-niedrigpreissegment</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Oktober 2024 startet das neue Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment" (KNN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Dieses neue Programm ergänzt die seit dem letzten Jahr bestehenden Neubauförderungen – Klimafreundlicher Neubau und Wohnungseigentumsförderung für Familien – und die soziale Wohnraumförderung. Die Förderung soll in zwei KfW-Produkten erfolgen: Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude (für die KNN-WG, Produkt 296) und „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude“ (für die KNN-NWG, Produkt 596).</p><h3>Wer ist antragsberechtigt?</h3><p>Der Kreis der Antragsberechtigten für die Förderung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden ist grundsätzlich weit gefasst und umfasst sowohl Privatpersonen und juristische Personen des Privatrechts als auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände und kommunale Unternehmen. Ausgenommen sind jedoch der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen sowie politische Parteien.</p><h3>Was ist Gegenstand der Förderung?</h3><p>Für Wohngebäude gem. § 3 Absatz 1 Nummer 33 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht das KFW-Förderprogramm im Merkblatt für das Produkt 296 und die Technischen Mindestanforderungen (TMA) vor, dass die Anforderungen an das Treibhauspotenzial entsprechend des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) für Wohngebäude, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind, und dem Standard Effizienzhaus 55 (EH 55) entsprechen. Ebenso muss eine Mindestanzahl an Wohnräumen in Abhängigkeit von der gegebenen Wohnfläche erreicht werden und der gebäudespezifische Grenzwert für ausgewählte Kosten im gesamten Lebenszyklus des Gebäudes unterschritten werden. Letztlich darf auch kein Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse verwendet werden, was auch braunen, d. h. mittels fossiler Energieträger hergestellten Wasserstoff umfasst.</p><p>Gefördert werden entsprechend dem Merkblatt für das KfW-Förderprodukt 596 der Neubau sowie der Ersterwerb – dieser jedoch nur innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme – von (Nicht-)Wohngebäuden und Wohneinheiten, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des GEG fallen und die TMA erfüllen. Bei Nichtwohngebäuden müssen die Anforderungen an das Treibhauspotenzial entsprechend des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium" (QNG-PREMIUM) für Nichtwohngebäude, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse nachzuweisen sind, sowie der Effizienzhausstandard 55 erfüllt sein. Zudem dürfen auch hier keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse zum Einsatz kommen.</p><h3>Was ist der Umfang der Förderung?</h3><p>Für das aktuelle Kalenderjahr und 2025 stehen jeweils für beide Förderprodukte zusammen eine Milliarde Euro zur Verfügung. Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.&nbsp;</p><p>Im Einzelnen werden bei Wohngebäuden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten übernommen, jedoch nur bis zu einem absoluten Kredithöchstbetrag von jeweils 100.000 Euro pro Wohneinheit.</p><p>Bei Nichtwohngebäuden werden ebenfalls bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, hier jedoch bis maximal 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und maximal 5 Millionen Euro pro Vorhaben.</p><p>Beide Förderprodukte sehen eine Mindestlaufzeit von 4 Jahren mit einer Zinsbindung des Kredits bis zu 10 Jahren vor. Nach Ablauf von diesem Zeitraum unterbreitet die KfW dem jeweiligen Kunden ein individuelles Verlängerungsangebot zu einem nicht vergünstigten marktorientierten Zinssatz bis zu einer Gesamtlaufzeit von 35 Jahren für Wohngebäude und 30 Jahre für Nichtwohngebäude.</p><p>Grundsätzlich ist auch eine Kombination der gewählten KNN-Förderung mit anderen Fördermitteln möglich, sofern diese in Summe die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Im Rahmen der Inanspruchnahme einer KNN-Förderung existieren jedoch eine Reihe besonderer Doppelförderungsverbote, insbesondere für die parallele Bezuschussung nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), der Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF), der BEG sowie der Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau (KFN).</p><h3>Wie läuft die Antragsstellung ab?</h3><p>Die KfW gewährt die KNN-Förderung mittels Kredite über Finanzierungspartner, allen voran Banken und Sparkassen. In einem ersten Schritt muss der Antrag durch einen unabhängigen Experten für Energieeffizienz auf Einhaltung der Anforderungen geprüft werden. Sodann kann der Antrag mit der entsprechenden "Bestätigung zum Antrag" bzw. der "gewerbliche[n] Bestätigung zum Antrag" gestellt werden.&nbsp;<br>In zeitlicher Hinsicht ist der Kreditantrag vor Beginn des Vorhabens zu stellen.</p><h3>Fazit</h3><p>Weitergehende Informationen finden Sie in den jeweiligen Merkblättern und TMA der KfW wie gewohnt im Netz.&nbsp;<br>Mit dem Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ hat das BMWSB einen konkreten Ansatz zur Incentivierung des Neubaus von kleineren und kosteneffizienteren Wohnungen geschaffen, was der Erfüllung von gleich mehreren (wirtschafts-)politischen Zielen zuträglich ist.</p><p>So kann zum einen der Wohnungsknappheit, von der insbesondere Personen des unteren und mittleren Einkommenssegments betroffen sind, durch den zielgerichteten Neubau von kleineren und folglich preisgünstigeren Wohnungen begegnet werden und zum anderen die Baubranche sowie die gesamtwirtschaftliche Lage weiter stabilisieren. Dem Klimaschutz wird zumindest teilweise durch spezifische Vorgaben Rechnung getragen, jedoch sind im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf Abstriche, zum Beispiel durch die Vorgabe des EH bzw. EG 55 anstatt des EH bzw. EG 40 Standards, gemacht worden. Neue Qualitätssiegel werden erfreulicherweise nicht eingeführt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers#tab3" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a></p><p>Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Sep 2024 12:53:05 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Mieterhöhungsrecht durch Inflation: Gericht setzt klare Grenzen für Stichtagszuschlag über Mietspiegel hinaus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-mieterhoehungsrecht-durch-inflation-gericht-setzt-klare-grenzen-fuer-stichtagszuschlag-ueber-mietspiegel-hinaus</link>
                        <description>LG München: Beschluss vom 17.7.2024 (Az.: 14 S 3692/24)</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Leitsatz</h3><p>Vermieter können eine Mieterhöhung über die Werte des Mietspiegels hinaus nicht damit begründen, dass die Inflation angestiegen und somit ein sogenannter „Stichtagszuschlag“ angemessen ist.</p><h3>Der Fall</h3><p>Die Parteien streiten über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die (Berufungs-)Klägerin wollte die Miete erhöhen. Wegen der hohen Inflation forderte sie dabei einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023, da ihrer Meinung nach eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliege, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung des Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei. Sie vertrat insbesondere die Ansicht, in Zeiten hoher Inflation sei die Berücksichtigung einer sogenannten „Stichtagsdifferenz“ sachgerecht und forderte deshalb einen Zuschlag zu den Werten der Miete des Mietspiegels 2023. Mit einer „Stichtagsdifferenz“ ist ein Zuschlag auf die im Mietspiegel ausgewiesenen Mietwerte zu einem bestimmten Stichtag gemeint.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht München I teilte die Auffassung des Erstgerichts. Es argumentierte, dass eine „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ über den Mietspiegel hinaus nicht mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex begründen lässt. Dem Verbraucherpreisindex könne für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichs-miete keine belastbare Aussage entnommen werden. Denn beim Berechnen des Verbraucherpreisindex bzw. der Inflationsrate werde ein sogenannter Warenkorb verwendet, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert.</p><p>Zudem warnt das Gericht vor erheblichen Rechtsunsicherheiten, würde man im Mietrecht eine solche „Stichtagspraxis“ einführen. Gerade in angespannten Mietmärkten wie München wäre die Befriedungsfunktion des Mietspiegels gefährdet, da auch qualifizierte Mietspiegel stets und ausschließlich Daten enthalten werden, die in der Vergangenheit erhoben wurden.</p><p>Ferner führt das LG aus, das gar keine „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ vorgelegen habe. Das AG München habe dies – zutreffend – auch damit begründet, dass ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als drei Prozent keinen „außergewöhnlichen Mietanstieg“ bedeute.</p><p>Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2017 komme zwar den Gerichten bei der Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich „ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete“ festzustellen sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Gericht auch grundsätzlich auch befugt sei, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn dies dem Gericht zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint. Dieser Beurteilungsspielraum wurde hier nach Auffassung des Gerichts eingehalten und eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete wurde zutreffend verneint.</p><p>Auf den Hinweisbeschluss der 14. Zivilkammer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, wonach die Entscheidung des Erstgerichts zutreffend ist, wurde die Berufung zurückgenommen.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Gerade in angespannten Mietmärkten wie München ist dieser Beschluss von großer Bedeutung. Das LG München hat mit dem vorliegenden Hinweisbeschluss dem aktuellen Thema „Stichtagszuschlag“ deutliche Grenzen gesetzt. Hierbei handelt sich weiterhin um Einzelfallentscheidungen und ein Richter kann zwar im Rahmen des ihm nach §§ 286 f. ZPO zustehenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einen Stichtagszuschlag feststellen, wenn das Datenmaterial des verwendeten Mietspiegels nicht mehr aktuell ist und/oder ein starker Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete aus anderen Gründen festgestellt werden kann. Die Inflation an sich ist allerdings kein Argument für eine Mieterhöhung, die über die Werte eines Mietspiegels hinausgeht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anja-fischer" target="_blank">Anja Fischer</a></p><p><i><small class>Der Text ist in gekürzter Fassung in der IZ Immobilien Zeitung erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 16:40:04 +0200</pubDate>
                        <title>Einwilligungsverwaltungsverordnung – Cookie-Banner adé?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einwilligungsverwaltungsverordnung-cookie-banner-ade</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Laut einer aktuellen <a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Drei-Viertel-von-Cookie-Bannern-genervt" target="_blank" rel="noreferrer">Studie des Bitkom</a> sind 76 % der Internetnutzer von Cookie-Bannern genervt. Die Bundesregierung hat deshalb letzte Woche die sogenannte Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) verabschiedet, die die Anzahl der Cookie-Banner verringern und das Nutzererlebnis im Internet verbessern soll.</p><p>Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), welches im Dezember 2021 noch als „TTDSG“ eingeführt wurde, sieht in § 26 eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung vor, um sogenannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu regeln.</p><p>Die ursprüngliche Idee derartiger Dienste, die auch unter dem Stichwort „Personal Information Management System (PIMS)“ diskutiert werden, war es, dass der Internetnutzer einmal seine persönlichen Cookie-Präferenzen gegenüber dem PIMS abgibt und die Anbieter von digitalen Diensten bei dem PIMS diese Präferenz abfragen können. Es gäbe die Möglichkeit, etwa allen Cookies zuzustimmen, einzelne Kategorien von Cookies pauschal anzunehmen oder abzulehnen (z.B. Statistik-Cookies oder Marketing-Cookies) oder eben alle nicht notwendigen Cookies abzulehnen.</p><h3>(Un-)Zulässigkeit von Generaleinwilligungen</h3><p>Das Problem einer derart pauschalen Einwilligung in die Verwendung von Cookies, auch wenn sie nur für bestimmte Kategorien von Cookies gegeben wird, besteht darin, dass der Internetnutzer in diesem Fall eigentlich keine informierte Einwilligung erteilen kann. Denn auch wenn die Anbieter digitaler Dienste häufig ähnliche Cookies und Tools einsetzen, so sind es gerade nicht die gleichen. Jeder Anbieter verwendet zum Teil andere Cookies und übermittelt damit auch Informationen der Internetnutzer an verschiedene Empfänger. Die Internetnutzer wüssten also zum Zeitpunkt der Einwilligung nie, in welche Verarbeitung sie genau einwilligen, geschweige denn, an wen ihre Daten übermittelt werden. Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung auch gegen pauschale Voreinstellungen entschieden und schreibt dazu in der Verordnungsbegründung:</p><blockquote><p><i>"Pauschale Voreinstellungen zu möglichen Einwilligungsanfragen des Anbieters von digitalen Diensten, die vom Endnutzer ohne Bezug zur konkreten Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes getroffen werden, erfüllen nicht die Anforderungen an die Verwaltung von Einwilligungen."</i></p></blockquote><p>Damit geht dann aber auch die gewünschte Wirkung des PIMS verloren, nämlich die Anzahl der Cookie-Banner zu reduzieren.</p><h3>Lösung durch die EinwV?</h3><p>§ 3 Abs. 1 der nun verabschiedeten Einwilligungsverordnung (EinwV) bestimmt, dass der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung (also das PIMS) bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes durch den Endnutzer seine Einstellungen bezüglich der Cookies speichert. Nach dieser Formulierung bleibt die Notwendigkeit bestehen, dass die Internetnutzer weiterhin bei jedem erstmaligen Besuch einer Website einen Cookie-Banner zu Gesicht bekommen werden.</p><p>Der anerkannte Dienst muss außerdem nutzerfreundlich, d.h. transparent und verständlich gestaltet sein und es darf frühestens nach einem Jahr eine Aufforderung zur Überprüfung der Einstellungen der Endnutzer erfolgen (§ 4 EinwV). Auch muss der Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung jederzeit möglich sein (§ 5 EinwV). Ferner bestehen gemäß § 6 Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren gegenüber den Anbietern von digitalen Diensten. Schließlich soll die Einbindung in sogenannte Abruf- und Darstellungssoftware (regelmäßig vermutlich Internetbrowser) ermöglicht werden (§ 7 EinwV).</p><p>Wie der Name „<i><u>anerkannter</u> Dienst zur Einwilligungsverwaltung</i>“ verdeutlicht, muss der Dienst anerkannt werden. Dies erfolgt nach dem in Teil 3 der Verordnung beschriebenen Verfahren. Die zuständige Stelle dafür ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 EinwV).</p><p>Teil 4, der letzte Teil der Verordnung, bestimmt technische und organisatorische Maßnahmen für Anbieter von digitalen Diensten sowie Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf § 18 Abs. 1 EinwV zu legen, der die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch die Anbieter von digitalen Diensten als freiwillig erklärt. Diese Regelung hat der Verordnung Kritik von Verbraucherschützern beschert, weil dadurch die Anforderungen der Verordnung leicht umgangen werden könnten. Die Tatsache, dass die Nutzung der Dienste zur Einwilligungsverwaltung freiwillig ist, dürfte aber vor allem in der Praxis dazu führen, dass diese kaum genutzt werden. Denn gerade vor dem Hintergrund der anfangs zitierten Studie dürfte der Anteil derer, die einen solchen Dienst nutzen, um nicht optionale Cookies generell abzulehnen, sehr hoch sein. Dies werden auch die Anbieter von digitalen Diensten vermuten und daher kein Interesse haben, solche Dienste einzusetzen. Sie werden geneigt sein, weiterhin über die Cookie-Banner die Daten jedenfalls des Teils der Nutzer abzugreifen, die auf „alle annehmen“ klicken, weil sie tatsächlich eine Einwilligung erteilen wollen, es ihnen prinzipiell egal ist oder sie einfach gerne auf grüne Knöpfe drücken.</p><h3>Fazit</h3><p>Es bestehen große Zweifel, ob die verabschiedete Verordnung die Anzahl der Cookie-Banner im Internet wirklich verringern kann. Sie kann auch nur die Einwilligung gemäß § 25 Abs. 2 TDDDG regeln. In der Praxis werden über die Cookie-Banner häufig aber auch Einwilligungen nach der DSGVO (insb. auch gemäß Art. 49 Abs. 1 a) DSGVO) eingeholt. Diese können dann streng genommen nicht durch den Dienst der Einwilligungsverwaltung eingeholt werden, was dazu führen dürfte, dass jedenfalls für diese Einwilligungen die bisherigen Cookie-Banner bestehen bleiben müssten.</p><p>Gegen die Verordnung spricht aber auch, dass die Inanspruchnahme des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung weder für Nutzer noch für Diensteanbieter einen Mehrwert zu haben scheint. Die Nutzer müssten trotzdem weiterhin zumindest bei jeder neuen Website eine Einstellung vornehmen und dies sogar mehrfach, falls die Website neue Cookies oder andere Tools verwendet, weil gerade keine pauschale Voreinstellung für verschiedene Anbieter von digitalen Diensten rechtlich zulässig sein soll. Die Diensteanbieter wiederum dürften kein Interesse daran haben, an einer Einwilligungsverwaltung teilzunehmen, die ihnen vermutlich mehr Ablehnungen von optionalen Cookies einbringen wird.</p><p>Letztlich wird sich die Relevanz der Dienste für die Einwilligungsverwaltung aber anhand der konkreten technischen Ausgestaltung entscheiden. Wenn diese möglichst einfach installierbar und niedrigschwellig gehalten ist, könnte es vielleicht doch für den ein oder anderen digitalen Diensteanbieter attraktiv sein. Dieser könnte bei einer gut funktionierenden Lösung, die dem Nutzer tatsächlich eine Erleichterung bringt, dann doch mit einem besonders nutzerfreundlichen Cookie-Umgang werben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/fabian-eckstein" target="_blank">Fabian Eckstein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 08:56:03 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter von „Flamonitec“ beim Verkauf an Alder</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-von-flamonitec-beim-verkauf-an-alder</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 9. September 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Alleingesellschafter der Flamonitec | BFI Automation Mindermann GmbH („Flamonitec“), Herrn Markus Jens Michael Mindermann, beim Verkauf aller Geschäftsanteile an eine Konzerngesellschaft der Alder AB („Alder“) umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Flamonitec mit Sitz in Düsseldorf ist ein weltweit führendes Unternehmen in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Flammenüberwachungssystemen und anderen Komponenten der Feuerungstechnik sowie der Entwicklung und Vermarktung von Techniken und Verfahren der Umwelttechnik, insbesondere in den Bereichen Steuerung, Regelung, Sensorik und Bildverarbeitung. Das Unternehmen hat einen internationalen Kundenstamm. Die von Flamonitec in mehr als fünfzig Jahren Geschäftstätigkeit entwickelten Lösungen sind durch zahlreiche Patente abgesichert.</p><p>Alder ist ein in Stockholm in Schweden ansässiger Investmentfonds, der mit dem Ziel tätig ist, eine nachhaltige, langfristige Entwicklung von Technologie- und Dienstleistungsunternehmen zu gewährleisten. Flamonitec ist die erste Übernahme im Rahmen einer Konsolidierungsinitiative von Alder im Bereich der fortschrittlichen Mess- und Überwachungstechnologie, besonders für die Verbrennungsindustrie.</p><p>Das Verkaufsverfahren wurde von der M&amp;A-Beratungsgesellschaft Mayland AG aus Düsseldorf strukturiert und organisiert.</p><p><strong>Berater Flamonitec | BFI Automation Mindermann GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha, Maik Merkens (beide Fedderführung), Mark Thönißen, Felix Busold (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Leopold Linden (Real Estate, Frankfurt), Christian Hipp (öffentliches Recht, Berlin).&nbsp;<br>CMS Wistrand: Sascha Schäferdiek, Louise Berlin</p><p><strong>Berater Alder AB:</strong><br>White &amp; Case: Dr. Matthias Kiesewetter, Dr. Maximilian Eichhorn, Isak Brunecevic, Andreas Lexhag, Dr. Nico Frehse</p><h4><strong>Pressekontakt</strong></h4><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 08:12:25 +0200</pubDate>
                        <title>Alle Wege führen … zum Arbeitsgericht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alle-wege-fuehren-zum-arbeitsgericht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Sprichwort lautet richtigerweise „Alle Wege führen nach Rom“ und nicht alle Wege führen zum Arbeitsgericht. Das alte Sprichwort mit dem Ziel „Rom“ wird benutzt, wenn sprichwörtlich ausgedrückt wird, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, ein Ziel zu erreichen. Meine Wege führen nur ab und zu, alle paar Jahre nach Rom, aber regelmäßig und sehr häufig zum Arbeitsgericht. Die Vertretung meiner Mandanten bei den Arbeitsgerichten ist eben ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit. Ich bin gerne bei den Arbeitsgerichten und darf als Rechtsanwalt- und Fachanwalt für Arbeitsrecht dort auch Termine bei den Gerichten für Arbeitssachen wahrnehmen. Einige Kläger, denen der Weg zum Arbeitsgericht an sich versperrt ist, versuchen dennoch beim Arbeitsgericht zu klagen, das gelingt nicht immer.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Klagen beim Arbeitsgericht können aus Sicht der Kläger gegenüber Klagen beim Amts- oder Landgericht einige Vorteile haben: Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit muss im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden, in erster Instanz müssen im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden, bei einem Vergleich fallen zudem keine Gerichtskosten an und Entscheidungen ergehen bei Arbeitsgericht üblicherweise schneller. Das sind viele Gründe, dass Kläger in der Praxis versuchen beim Arbeitsgericht und nicht beim Amts- oder Landgericht zu klagen.</p><h3>Grundsatz</h3><p>Für die Ermittlung des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Deutschland bestehen gesetzliche Verfahrensordnungen. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in den §§ 2 - 5 ArbGG geregelt. Danach sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig für Rechtsstreitigkeiten</p><ul><li>zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen, über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und aus Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs,</li><li>zwischen Arbeitnehmern untereinander und Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sowie über Arbeitspapiere,</li><li>zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis</li><li>und bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen oder Arbeitgebern einerseits und dem Träger der Insolvenzsicherung andererseits über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.</li></ul><p>Im Beschlussverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen insbesondere zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, damit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern, sowie für Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsgesetz.<br><br>Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für Auszubildende, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und geringverdienende Handelsvertreter eröffnet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist im Übrigen nicht eröffnet für gesetzliche Organvertreter, wie Vorstände und Geschäftsführer oder Selbständige.</p><h3>„Sig non Fall“</h3><p>Ein Sic-non-Fall liegt vor, wenn der erhobene Anspruch nur auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die eindeutig in die Rechtswegzuständigkeit des angerufenen (Arbeits-)Gerichtes fällt. Dabei ist fraglich oder bestritten, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Beispielsweise besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger muss deshalb bereits für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts behaupten und darlegen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht bzw. er Arbeitnehmer ist.</p><h3>LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.8.2024 – 2 Ta 49/24</h3><p>Für die Bejahung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen reicht eine bloße Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jedoch nicht aus.</p><p>Streitgegenstand in diesem Verfahren ist eine Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers, der behauptet Arbeitnehmer zu sein und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen zu sein.</p><p>Im Tenor führt das LAG Schleswig-Holstein aus:</p><blockquote><p>„Für ältere Arbeitnehmer existiert bereits die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG. Danach können Arbeitsverhältnisse für maximal fünf Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und mindestens vier Monate beschäftigungslos war. § 14 Abs. 3 TzBfG betrifft jedoch nicht den typischen Fall einer Rentner-Beschäftigung, sondern greift allenfalls bei Frührentnern. Rentner sind regelmäßig zwar älter als 52 Jahre. Regelmäßig wird bei Rentnern aber die weitere Voraussetzung der viermonatigen Beschäftigungslosigkeit nicht vorliegen, da Rentner dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, was jedoch Voraussetzung für die Beschäftigungslosigkeit ist.“</p></blockquote><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und bis bald beim Arbeitsgericht</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Sep 2024 08:48:58 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Energierechtsteam mit Peter Meisenbacher am Freiburger Standort</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-energierechtsteam-mit-peter-meisenbacher-am-freiburger-standort</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 4. September 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten wächst weiter: Erst zum Anfang dieses Jahres konnte ADVANT Beiten den Bereich Energie mit Dr. Malaika Ahlers als Partnerin und Anton Buro als Associate von Becker Büttner Held weiter ausbauen. Das Energierechtsteam hat sich seither erfolgreich entwickelt und wird jetzt mit Peter Meisenbacher von Sterr-Kölln &amp; Partner weiter verstärkt.</p><p>Peter Meisenbacher steigt zum 15. September dieses Jahres bei ADVANT Beiten als Salary Partner am Freiburger Standort ein und wird eng mit den Berliner Energierechtskollegen in der Praxisgruppe Public Sector zusammenarbeiten. Gleichzeitig ergeben sich enge Verbindungen mit den Freiburger Partnern, die Mandanten aus dem Energie-Bereich im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie bei M&amp;A-Transaktionen betreuen (zuletzt bei der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-advant-nctm-beraten-bkw-beim-ausbau-der-beteiligung-an-helveticwind" target="_blank">Beratung der BKW Gruppe beim Ausbau der Beteiligung an der Kooperation HelveticWind</a>). Im Bereich der Erneuerbaren Energien ist Freiburg traditionell ein starker Standort, vor allem durch das Fraunhofer-Institut ISE und die von der Freiburger Wirtschaftsförderung mit-organisierte und von ADVANT-Beiten seit vielen Jahren rechtlich begleitete INTERSOLAR / The smarter E Europe, Europas größte Messeallianz für die Energiewirtschaft. In diesem Umfeld stellt die energierechtliche Kompetenz von Peter Meisenbacher eine wertvolle Ergänzung dar.</p><p>Peter Meisenbacher (37) berät umfassend im Recht der Erneuerbaren Energien mit zivilrechtlichem Fokus an der Schnittstelle zum Energiewirtschaftsrecht. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Erneuerbaren Energien begleitet er deutschlandweit und international Projektentwickler, Investoren und Banken sowie Kommunen und Stadtwerke bei der Umsetzung von Energie-Projekten. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Realisierung von Photovoltaik-Vorhaben. Vor seiner Tätigkeit bei Sterr-Kölln &amp; Partner war Peter Meisenbacher mehrere Jahre bei Becker Büttner Held tätig; er hat dort bereits mit Dr. Malaika Ahlers zusammengearbeitet und Unternehmen bei allen Themen beraten, mit denen diese als Verbraucher, Strom- und Wärmelieferant oder Netzbetreiber konfrontiert sind.</p><p>„Der Bereich Energie bildet einen besonderen Schwerpunkt bei ADVANT Beiten. Unser interdisziplinäres, standortübergreifendes Team wächst kontinuierlich, damit wir für den stetigen Wandel, dem die Branche unterliegt, optimal aufgestellt sind“, erklärt Dr. Malaika Ahlers und ergänzt: „Wir freuen uns, mit Peter Meisenbacher einen weiteren sehr erfahrenen Experten zu gewinnen, dessen Expertise, vorrangig in dem so wichtigen Segment Erneuerbare Energien, ideal zu uns passt: ein perfektes Match.“&nbsp;</p><p>Dr. Jan Barth, Leiter des Freiburger Standortes, freut sich über die fachliche Erweiterung: „Wir haben 2022 als reiner Corporate/M&amp;A-Standort angefangen und erweitern stetig unser Beratungsangebot, zunächst um Arbeitsrecht und jetzt um Öffentliches Recht und Energierecht.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Aug 2024 14:32:29 +0200</pubDate>
                        <title>Achtung Risikofragen! Zur Anfechtung von Cyber-Policen wegen Angaben „ins Blaue hinein“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/achtung-risikofragen-zur-anfechtung-von-cyber-policen-wegen-angaben-ins-blaue-hinein</link>
                        <description>Knapp ein Jahr nach dem „ersten Cyber-Urteil“ des LG Tübingen entschied das LG Kiel am 23. Mai 2024, dass der Cyberversicherer eine Police wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertraglichen Risikofragen „ins Blaue hinein“ falsch beantwortet.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin schloss im März 2020 bei der Beklagten eine Cyber-Versicherung ab. Der Vertragsabschluss setzte in einem ersten Schritt das Ausfüllen eines Online-Formulars voraus, das auch zahlreiche Fragen zur Einordnung des Versicherungsrisikos enthielt (sog. Risikofragen). Das Formular vervollständigte der von der Klägerin beauftragte Makler mit der Hilfe des Leiters der klägerischen IT-Abteilung. Dabei beantworteten sie die Frage, ob alle stationären und mobilen Arbeitsrechner mit aktueller Sicherheitssoftware ausgestattet seien, mit „Ja“. Ebenso bestätigten sie, dass die Klägerin Sicherheitsupdates ohne schuldhaftes Zögern durchführe und nur Softwares benutze, für den der Hersteller solche Updates bereitstelle.</p><p>Spätestens am 18. September 2020 gelang es einem externen Angreifer, eine Schadsoftware bei der Klägerin einzuschleusen und die IT-Kapazitäten der Klägerin zum Mining von Bitcoins zu missbrauchen. Als Einfallstor nutzte der Hacker einen Rechner der Klägerin, auf dem noch ein (nicht aktualisiertes) Windows 08-Betriebssystem lief. Als dies der Klägerin auffiel, fuhr sie ihr IT-System herunter und brachte ihren gesamten Betrieb dadurch zum Stillstand. Die Kosten für den notwendigen Neuaufbau ihrer IT-Infrastruktur verlangte die Klägerin von der Beklagten erstattet, welche jedoch für den Cyber-Angriff die Gewährung von Versicherungsschutz wegen nachträglicher Anfechtung des Versicherungsvertrages verweigerte.</p><p>Die Beklagte erklärte zunächst den Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und im Rahmen des Gerichtsverfahrens zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Risikofragen wäre – so die Beklagte – der Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen worden.</p><h3>Das Urteil des LG Kiel vom 23.05.2024 – 5 O 128/21</h3><p>Das Gericht entschied, dass der Versicherungsvertrag wegen der Anfechtung der Beklagten nichtig sei. Vertreten durch ihren Makler und ihren IT-Abteilungsleiter habe die Klägerin bei Vertragsschluss falsche Erklärungen über den Stand der IT-Sicherheit abgegeben. Bei einer arglistigen Täuschung i.S.d. §§ 20, 22 VVG i.V.m. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB komme es – anders als bei einem Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG – nicht darauf an, ob die Risikofragen in Textform (§ 126b BGB) gestellt wurden. Dass die Fragen vorliegend zunächst nicht auf gedrucktem Papier, sondern in einem Online-Formular standen, sei also unschädlich. Die Täuschung erfolgte auch arglistig, da hierfür die Beantwortung der Fragen „ins Blaue hinein“ ausreiche. Es könne die Klägerin also nicht entlasten, dass ihr IT-Leiter den Begriff „Arbeitsrechner“ falsch ausgelegt habe, dabei nicht an die einzelnen veralteten Rechner gedacht habe oder dass er darauf vertraut habe, die zuständigen Mitarbeiter und Dienstleister würden die Maßnahmen zur Absicherung des Netzwerks ordnungsgemäß durchführen. Er hätte ohne Weiteres das Sicherheitsniveau des Netzwerks überprüfen können und es deshalb vor dem Ausfüllen des Online-Formulars tun müssen. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen hätte die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts den Versicherungsvertrag nicht oder zu anderen Konditionen abgeschlossen, was die Klägerin auch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lagen also insgesamt vor.</p><h3>Vereinbarkeit mit dem „ersten Cyber-Urteil“ des LG Tübingen vom 26.05.2023?</h3><p>Zu einem erstaunlich ähnlichen Sachverhalt entschied das LG Tübingen im „ersten Cyber-Urteil“ am 26. Mai 2023, dass der von der Beklagten erhobene Arglisteinwand (§ 21 Abs. 2 S. 2 VVG) nicht begründet war. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin exakt dieselben Risikofragen wie im kommentierten Urteil des LG Kiel teilweise falsch beantwortet. Das LG Tübingen kam zum Ergebnis, dass der Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht arglistig gewesen sei aufgrund folgender Besonderheit des Sachverhalts: Auf einer Veranstaltung, die vor Vertragsschluss stattgefunden hatte, wurde Vertretern der Versicherungsnehmerin der Eindruck vermittelt, dass der Versicherer keine hohen Anforderungen an die IT-Sicherheit stelle und etwa bezüglich der notwendigen Firewall „jede Fritzbox“ ausreichen würde. Die Vertreter der Versicherungsnehmerin konnten deshalb nicht davon ausgehen, dass die richtige Beantwortung der betreffenden Frage für den Vertragsschluss ausschlaggebend sei. Das Urteil des LG Tübingen steht also nur auf den ersten Blick in Widerspruch zum kommentierten Urteil des LG Kiel.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Beide Urteile unterstreichen, welche Bedeutung die Verletzung von Anzeigeobliegenheiten bei der Regulierung der sich häufenden Cyberversicherungsfälle zukommt. Versicherungsnehmer sollten daher bei der Beantwortung der Risikofragen besonderes vorsichtig sein und im Zweifel den Stand ihrer IT-Infrastruktur vor Beantwortung der Fragen noch einmal kritisch überprüfen. Darüber hinaus sollten sie während der Vertragslaufzeit jede relevante Änderung ihrer IT-Infrastruktur bei ihrem Versicherer melden. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich dabei für Versicherungsnehmer freilich, wenn Risikofragen unpräzise sind und die Policen keine konkreten Vorgaben zu dem einzuhaltenden Sicherheitsniveau oder der vorzuweisen-den IT-Infrastruktur enthalten. Um Streitigkeiten wie die der beiden „Cyber-Urteile“ vorzubeugen, sollten also Versicherer möglichst präzise und transparente Risikofragen formulieren, die für Versicherungsnehmer – und für die angerufenen Gerichte – keinen Interpretationsspielraum lassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Aug 2024 08:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Teilzeitansprüche: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilzeitansprueche-was-arbeitnehmer-und-arbeitgeber-wissen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Von Brückenteilzeit bis Elternzeit – Teilzeitmodelle bieten maßgeschneiderte Lösungen für jede Lebensphase. Doch welche gesetzlichen Ansprüche haben Sie als Arbeitnehmer wirklich? Erfahren Sie in diesem Beitrag von Michael Riedel, der am 27.08.2024 im Human Resources Manager erschien, wie der Gesetzgeber auf die Bedürfnisse der Generation Z, berufstätiger Eltern, pflegender Angehöriger und einer alternden Bevölkerung reagiert hat, und welche Rechte Ihnen zustehen.</p><p>Hier kommen Sie zum Artikel: <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/teilzeitanspruch-arbeitszeit-verringerung-gesetzliche-grundlagen/" target="_blank" rel="noreferrer">humanresourcesmanager.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Aug 2024 11:12:22 +0200</pubDate>
                        <title>BGH bestätigt Abberufung trotz entgegenstehender Stimmbindungsvereinbarung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-bestaetigt-abberufung-trotz-entgegenstehender-stimmbindungsvereinbarung</link>
                        <description>Eine entgegen einer Stimmrechtsbindung erfolgte Stimmabgabe ist wirksam, selbst wenn alle Gesellschafter eine Stimmbindung eingegangen sind. Sofern ein Gesellschafterbeschluss nicht gegen eine zwingende gesetzliche Kompetenzverteilung verstößt, ist dieser anfechtbar, nicht aber nichtig.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Abberufung des in Ungnade gefallenen Geschäftsführers der Hannover 96 Management GmbH („GmbH“). Die Satzung der GmbH sah ausdrücklich vor, dass die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers nicht bei der Gesellschafterversammlung, sondern bei einem fakultativ errichteten Aufsichtsrat liegt. Darüber hinaus verpflichtete sich der alleinige Gesellschafter der GmbH gegenüber einer Drittgesellschaft im Rahmen eines Stimmbindungsvertrages, die Satzung nicht bzw. nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zu ändern. Dies gilt nach der Vereinbarung insbesondere für den Passus, der die Funktion und Besetzung des Aufsichtsrats regelt.</p><p>Hierüber setzte sich der alleinige Gesellschafter hinweg und fasste den – explizit satzungsdurchbrechenden – Beschluss, den Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Das LG Hannover gab dem Antrag des Geschäftsführers im einstweiligen Verfügungsverfahren statt, die Geschäftsführertätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortführen zu dürfen. Das OLG Celle schloss sich der Ansicht des LG Hannover an und erachtete den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig. Hiergegen wandte sich die die Beklagte mit ihrer Revision beim BGH.</p><h3>Urteil des BGH vom 16.07.2024 – II ZR 71/23</h3><p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH erachtet den Abberufungsbeschluss des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten für wirksam.<br>Entgegen der Ansicht des OLG Celle sei der Abberufungsbeschluss nicht mit dem Wesen der GmbH unvereinbar und damit nicht analog § 241 Nr. 3 AktG nichtig. In Abgrenzung zu einer Verletzung des Gesetzes oder der Satzung, derentwegen ein Beschluss der Gesellschafterversammlung angefochten werden kann, könne nur eine Verletzung tragender Strukturprinzipien des GmbH-Rechts eine Unvereinbarkeit des Beschlusses mit dem Wesen der GmbH begründen. Das Wesen der GmbH ergebe sich nicht aus den individuellen Satzungsregelungen der jeweils in Rede stehenden Gesellschaft, weil das Wesen der GmbH durch das GmbHG und die abstrakt-generellen Strukturmerkmale des GmbH-Rechts bestimmt werde und damit nicht zur Disposition der Gesellschafter stehe. Zu diesen abstrakt-generellen Strukturmerkmalen gehöre zwar auch die Satzungsautonomie, die aber nicht mit den in Ausübung dieser Autonomie getroffenen konkreten Satzungsregelungen verwechselt werden dürfe. Satzungsbestimmungen, die dem fakultativen Aufsichtsrat der Gesellschaft die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers zuweisen, stellen nach Auffassung des BGH daher keine tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts dar, da die Kompetenz zur Abberufung von Gesetzes wegen der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist (§§ 45 Abs. 2, 46 Nr. 5 GmbHG).</p><p>Auch die Missachtung der Regelungen des Stimmbindungsvertrages rechtfertige nicht die Annahme, dass der Abberufungsbeschluss mit dem Wesen der GmbH nicht zu vereinbaren sei. Die Beachtung von derartigen Stimmbindungsverträgen gehöre nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts. Zwar könnten sich Gesellschafter einer GmbH jederzeit zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichten, doch binde diese Vereinbarung aufgrund der Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene grundsätzlich nur den Vertragspartner, sodass die Folgen eines Verstoßes nicht mit der Gesellschaft auszutragen seien.</p><p>Der BGH nimmt weiter an, dass der Abberufungsbeschluss nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Hierfür sei erforderlich, dass der Beschluss „für sich allein betrachtet“ gegen die guten Sitten verstoße. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern „nur“ Beweggrund oder Zweck gegen die guten Sitten verstoßen, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liege, seien lediglich anfechtbar.</p><p>Eine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses wegen einer sittenwidrigen Schädigung käme danach allenfalls in Betracht, wenn sich das Verhalten der Gesellschafters nicht in der Kompetenz- und Vertragspflichtverletzung erschöpft hätte, sondern darüberhinausgehende die Verwerflichkeit begründende Umstände vorlägen. Solche Umstände hatte das Berufungsgericht indes im konkreten Fall nicht festgestellt.</p><h3>Fazit</h3><p>Stimmbindungsverträge sind ein gängiges Mittel, um eine einheitliche Stimmabgabe aller Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe sicherzustellen. Im Rahmen von Poolvereinbarungen, die besonders häufig in Familiengesellschaften vereinbart werden, verpflichten sich die Parteien ihre Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben. Nach umstrittener, aber herrschender Ansicht, kann eine solche Vereinbarung auch mit Dritten abgeschlossen werden.</p><p>Verstößt ein Gesellschafter gegen eine Stimmbindungsvereinbarung, ist seine Stimme im Rahmen der Gesellschafterversammlung grundsätzlich wirksam. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf das Vertragsverhältnis der Parteien und lässt das Außenverhältnis unberührt. Nachdem das OLG Celle diesen Grundsatz teilweise aufgeweicht hatte, betont der BGH in begrüßenswerter Klarheit, dass zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene zu unterscheiden ist und sich eine vertragliche Pflichtverletzung nicht unmittelbar auf das Gesellschaftsverhältnis auswirkt. Den Vertragspartnern bleibt demnach regelmäßig nur die Möglichkeit, die schuldrechtlich vereinbarte Stimmabgabe gegenüber dem gegen die Vereinbarung verstoßenden Gesellschafter gerichtlich durchzusetzen. Ob das vertragswidrige Abstimmungsverhalten sittenwidrig und der Beschluss daher anfechtbar oder sogar nichtig, die Klage mithin gegen die Gesellschaft selbst zu richten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Aug 2024 08:49:29 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Abschluss eines „grünen“ Mietvertrages auf dem iCampus München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-abschluss-eines-gruenen-mietver-trages-auf-dem-icampus-muenchen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Frankfurt, 20. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp Gruppe, eine der führenden Adressen für private Baufinanzierungen in Deutschland, bei dem Abschluss eines Mietvertrages von rund 9.000 Quadratmeter Bürofläche in dem Holzhybrid-Gebäude i8 auf dem iCampus im Werksviertel München beraten. Vermieter ist die R&amp;S Immobilienmanagement GmbH mit Sitz in München.<br>Die Mietfläche wird voraussichtlich im Juni 2025 an die Interhyp übergeben. Der Mietvertrag beinhaltet ein gemeinsames Engagement für Nachhaltigkeit und Energieeffizienz.</p><p>Das i8 setzt mit seiner Holzhybrid-Konstruktion sowie u.a. LEED-Platin Zertifizierung, PV-Anlage und der Fassade aus recyceltem Aluminium auf ganzer Linie auf nachhaltiges Bauen.</p><p><strong>Berater Interhyp Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anja-fischer" target="_blank">Anja Fischer</a> (Real Estate, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a> (Banking &amp; Finance) und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-szpak" target="_blank">Volker Szpak</a> (Steuern, beide Frankfurt):</p><p><strong>Berater R&amp;S Immobilienmanagement:</strong><br>Noerr: Annette Pospich, Dr. Antonio DiMieri (beide Real Estate) und Steffen Arlich (Steuern, alle München).</p><p>Der Deal wurde durch die <strong>BNP Paribas Real Estate GmbH</strong>, Christoph Bayreuther, vermittelt.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 17:08:35 +0200</pubDate>
                        <title>Update zu den obligatorischen elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zu-den-obligatorischen-elektronischen-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmern-ab-1-januar-2025</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Am 8. Juli 2024 hat der Verfasser einen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obligatorische-elektronische-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmer-ab-1-januar-2025" target="_blank"><i>Beitrag zu der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zu elektronischen Rechnungen ab dem 1.Januar 2025</i></a><i> veröffentlicht. Aufbauend auf dem BMF-Entwurfsschreiben vom 14. Juni 2024 und der Literatur dazu wird dieser nachfolgend ergänzt.</i></p><h3><strong>1. Rechnungsformate in der Übergangsphase</strong></h3><p>Es wird nachfolgend kurz auf die verschiedenen möglichen Formate von Rechnungen und deren Behandlung in der Übergangsphase eingegangen:</p><p><strong>1.1 Papierrechnung</strong></p><p><i>Ab 1.1.2025 mit den Übergangsfristen 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 ist die Papierrechnung bei Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen umsatzsteuerlichen Unternehmern („B2B“) nicht mehr die Regel. Sie bleibt aber die Regel bei Rechnungen an umsatzsteuerliche Nichtunternehmer („B2C“) oder an nicht in Deutschland ansässige Unternehmer, soweit diese nicht einer elektronischen Rechnung zustimmen.</i></p><p><i>Entscheidend für die Fristen 1.1.2025/27 oder 28 ist, wann die zu fakturierende Leistung als „ausgeführt“ gilt. Bei Lieferungen ist dies grundsätzlich die Verschaffung der Verfügungsmacht beim Leistungsempfänger und bei sonstigen Leistungen, wenn die Leistung vollendet wurde.</i></p><p><strong>1.2 E-Rechnung nach strukturiertem elektronischen Format</strong></p><p><i>Es gibt zwei anerkannte Formate nach der Norm CN 16931: (i) X-Rechnung und (ii) ZUGFerD.</i></p><p><i>X-Rechnungen sind bereits Standard bei öffentlichen Aufträgen („B2G“). X-Rechnungen sind zunächst nicht menschenlesbar sondern reine xml-Dateien, die aber mit mit einer entsprechenden EDV menschenlesbar gemacht werden können.</i></p><p><i>Bei ZUGFerD handelt es sich um ein hybrides Format. Die xml-Dateien sind in menschenlesbare PDF/A3-Dateien eingebettet.</i></p><p><i>Der Empfang dieser Formate muss bei B2B vom Rechnungsempfänger ab 1.1.2025 gewährleistet sein. Der Rechnungsempfänger muss nicht zustimmen.</i></p><p><strong>1.3 E-Rechnung interoperable mit einem strukturierten elektronischen Format</strong></p><p><i>Andere E-Rechnungs-Formate, die eine Extraktion in das X-Rechnungs- oder ZUGFerD-Format erlauben, sind auch zulässig. Hier bedarf es aber der Zustimmung des Rechnungsempfängers.</i></p><p><i>Die Extraktion ist deshalb notwendig, da nach der Übergangsphase elektronische Rechnungen in Echtzeit mit dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung ausgetauscht werden sollen.</i></p><p><strong>1.4 Andere EDI-Formate nicht interoperable mit strukturiertem elektronischen Format</strong></p><p><i>Diese E-Rechnungs-Formate sind noch bis 31.12.20<u>27</u> mit Zustimmung des Rechnungsempfängers zulässig; danach nicht mehr.</i></p><p><strong>1.5 E-Rechnung in einem anderen elektronischem Format (zB PDF)</strong></p><p><i>Diese Rechnungen sind mit Zustimmung des Rechnungsempfängers bis 31.12.2026 erlaubt. Unternehmen/Organkreise mit Umsätzen im Sinne der Kleinunternehmerregelung (§ 19 (3) UStG) im Kalenderjahr 2026 von nicht mehr als TEUR 800 können diese Formate noch mit Zustimmung des Rechnungsempfängers bis 31.12.2027 nutzen.</i></p><p><strong>1.6 Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise</strong></p><p><i>Bei diesen Rechnungen gilt b.a.w. keine E-Rechnungspflicht. Empfang einer E-Rechnung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Leistungsempfängers.</i></p><p>Hat der Rechnungsersteller fälschlicherweise keine E-Rechnung erstellt, war aber zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, kann eine stattdessen ausgestellte sonstige Rechnung nach Abschnitt 15.2a Absatz 7 UStAE durch Ausstellen einer E-Rechnung berichtigt werden. Die berichtigende E-Rechnung muss dies in einer eindeutigen Bezugnahme auf die ursprüngliche sonstige Rechnung zum Ausdruck bringen. Die Berichtigung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der sonstigen Rechnung zurück, auch wenn der Vorsteuerabzug nach Tz.. 47 des BMF Entwurfsschreibens zunächst nicht möglich gewesen ist (Tz 48 des BMF-Entwurfsschreibens).</p><h3><strong>2. Zustimmung des Rechnungsempfängers</strong></h3><p>Die Zustimmung des Empfängers zu der Rechnungserteilung in einem anderen elektronischen Format bedarf keiner besonderen Form. Die Zustimmung kann etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder konkludent erfolgen.</p><h3><strong>3. Elektronische Aufbewahrungspflichten</strong></h3><p>Elektronisch empfangene Rechnungen müssen von umsatzsteuerlichen Unternehmern auch elektronisch aufbewahrt werden. Eine nur menschenlesbare Kopie reicht nicht aus. Eine Umsatzsteuerprüfung wird die technischen Möglichkeiten der elektronischen Auswertung zukünftig nutzen. Eine Extraktion in die Finanzbuchhaltung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.</p><h3><strong>4. Sonstige Anmerkungen</strong></h3><p>Sofern keine Kleinbetragsrechnung (Brutto bis 250EUR) vorliegt, gilt die E-Rechnungspflicht auch, wenn der Unternehmer „an der Ladentheke“ (zB bei Metro oder Selgros) einkauft. Dies gilt dann z.B. auch für Geschäftsessen im Restaurant.</p><p>Gutschriften sind auch Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne und es gilt die E-Rechnungspflicht.</p><h3><strong>5. Fazit</strong></h3><p>Es wird zukünftig spätestens nach der Übergangszeit für Unternehmer wichtig sein, bei Rechnungsstellung zu differenzieren:</p><p><strong>a)</strong> Rechnung an andere Unternehmer sind elektronisch zu stellen</p><p>aa) Bei den Formaten X-Rechnung oder ZUGFerD bedarf es keiner Zustimmung des Rechnungsempfängers</p><p>bb) Zum Format X-Rechnung oder ZUGFerD interoperable Formate bedürfen der Zustimmung des Rechnungsempfängers</p><p>cc) Andere elektronische Formate sind nicht mehr zulässig</p><p><strong>b)</strong> Rechnungen an (i) Nicht-Unternehmer, (ii) Unternehmer für ihren nicht-unternehmerische Bereich, (iii) nicht in Deutschland ansässige Unternehmer (ohne umsatzsteuerliche Betriebstätte) und (iv) Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise bleiben eine <i>sonstige Rechnung</i> in Papier oder zB als PDF Dokumeent. Leistungsempfänger müssen einer E-Rechnung zustimmen. Dies ist insbesondere relevant bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nicht-Unternehmer, da nach § 14 (2) Nr. 1 UStG eine Rechnungsstellungspflicht besteht, E-Rechnungen wären aber zustimmungspflichtig.</p><p><i>Praxishinweis: </i>Ggf. ist es sinnvoll künftig elektronische Rechnungen zu versenden, die auch menschenlesbar sind z.B. mit oder eingebettet in ein PDF Dokument.</p><h3><strong>6. Schlussbemerkung</strong></h3><p>Es ist zu empfehlen, die Einführung der E-Rechnungen als Chance zur Effizienzsteigerung bei der automatisierten Verarbeitung auch in den Prozessen des Rechnungswesen zu begreifen. Auch Umsatzsteuerprüfungen der Finanzverwaltung sollten künftig effizienter ablaufen. Die Steuerteams von ADVANT Beiten an unseren 6 Standorten in Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin und Freiburg stehen ihnen bei steuerfachlichen Fragen und bei der technischen Umsetzung für die E-Rechnungen gerne zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Aug 2024 16:30:01 +0200</pubDate>
                        <title>Alles weg: Rückwirkender Wegfall der Karenzentschädigung des Geschäftsführers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alles-weg-rueckwirkender-wegfall-der-karenzentschaedigung-des-geschaeftsfuehrers</link>
                        <description>Der rückwirkende und vollständige Wegfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann wirksam mit dem Geschäftsführer einer GmbH vereinbart werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BGH, Urteil v. 23.04.2024, II ZR 99/22</i></p><h3>Hintergrund</h3><p>Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt während seiner Tätigkeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das ihn verpflichtet, stets den Vorteil der Gesellschaft im Auge zu behalten und ihm dementsprechend verbietet, Geschäftschancen für sich persönlich oder für Dritte zu nutzen. Das Wettbewerbsverbot endet mit Ausscheiden aus dem Amt. Eine Nachwirkung hat das (gesetzliches) Wettbewerbsverbot nicht. Ebenso unterliegt der Geschäftsführer für die Dauer seiner Anstellung einem vertraglichen, aus dem Anstellungsverhältnis herrührenden Wettbewerbsverbot.</p><p>Mit dem Geschäftsführer kann aber auch für einen angemessenen Zeitraum nach Ausscheiden ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Anders als etwa bei Arbeitnehmern sind nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung die §§ 74 ff. HGB weder direkt noch entsprechend anwendbar, die eine zwingende Karenzentschädigung für das Wettbewerbsverbot festschreiben. Die Erforderlichkeit einer Karenzentschädigung kann sich jedoch – so zumindest ein Teil der Literatur – aus § 138 BGB i.V.m. Art. 2 GG (Sittenwidrigkeitskontrolle) ergeben. Nach der (ständigen) Rechtsprechung des BGH muss dem Geschäftsführer für die Dauer des Wettbewerbsverbots allerdings überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen werden. Die Entschädigung ist kein Wirksamkeitserfordernis des Wettbewerbsverbots. Soll dennoch eine Entschädigung gezahlt werden, steht die Höhe der Entschädigung deshalb zur Disposition der Parteien.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BGH entschiedenen Fall forderte der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH die Zahlung einer Karenzentschädigung. Der Geschäftsführer wurde Ende Mai 2012 als Geschäftsführer abberufen. Nach seinem Anstellungsvertrag unterlag er einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das ihm untersagte, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Als Entschädigung dafür sah der Anstellungsvertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots monatliche Entschädigungszahlungen vor. Diese Entschädigung sollte allerdings von Anfang an (ex tunc) entfallen, wenn der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen sollte.</p><p>Mitte Juni 2013 nahm der Geschäftsführer eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH vertrat deshalb die Ansicht, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbots von Anfang an keine Karenzentschädigung geschuldet sei. Der ehemalige Geschäftsführer indes hielt die vertragliche Vereinbarung über den gänzlichen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam. Das Verbot verstoße insbesondere gegen das Übermaßverbot.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH gab der GmbH Recht und bestätigte die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung. Wettbewerbsverbote seien nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschritten.</p><p>Der im Anstellungsvertrag vereinbarte rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung belaste den Geschäftsführer nicht unbillig. Dem Geschäftsführer einer GmbH, der sich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterwerfe, müsse nämlich überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen und bezahlt werden. Werde dennoch eine Entschädigung vereinbart, könne die Höhe frei verhandelt werden. Dementsprechend könne zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer auch wirksam vereinbart werden, dass die Entschädigung rückwirkend in Gänze entfällt, wenn der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen sollte.</p><p>Das Gericht ist auch der Auffassung des Geschäftsführers entgegengetreten, bei der Karenzentschädigung handle es sich um eine Einkommensersatzleistung, die nicht rückwirkend entfallen könne, da es dem Geschäftsführer nach der vertraglichen Vereinbarung sogar erlaubt gewesen sei, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.</p><h3>Anmerkung und Auswirkungen</h3><p>Das Urteil ist eine konsequente Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, wonach eine GmbH ihrem Geschäftsführer für die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen werden muss. Die Möglichkeit des (gänzlichen) Verlustes durch Verstoß gegen das Verbot liegt innerhalb dieses Spielraums, den die Rechtsprechung der GmbH zugestanden hat.</p><p>Gegenüber Arbeitnehmern dürfte ein solcher rückwirkender Wegfall allerdings unwirksam sein. Das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers ist nämlich – anders als beim Geschäftsführer - nicht frei verhandelbar. Nach § 74 Abs. 2 HGB ist die Karenzentschädigung des Arbeitnehmers die vorgesehene Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer das Verbot eingeht und einhält. Das Wettbewerbsverbot gegenüber einem Arbeitnehmer ist nur wirksam, wenn für die entsprechende Dauer eine Entschädigung vereinbart wurde, deren Höhe mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen muss und nach § 74b Abs. 1 HGB am Schluss jedes Monats zu zahlen ist. Hinsichtlich der gewährten Festbezüge kommt es auf den letzten Monatslohn vor dem Ausscheiden an. Für Einmalzahlungen und variable Vergütungen ist nach § 74b Abs. 2 HGB der Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen und auf die monatliche Zahlung herunterzubrechen.</p><p>Für die Praxis bedeutet das Urteil eine zusätzliche Gestaltungsoption bei der Erstellung und Verhandlung von Geschäftsführerdienstverträgen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p><p><small class>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Aug 2024 16:14:28 +0200</pubDate>
                        <title>Hauptversammlung: Verbot des Mitführens von Geräten, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, ist unzulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hauptversammlung-verbot-des-mitfuehrens-von-geraeten-die-sich-zur-bild-oder-tonaufnahme-eignen-ist-unzulaessig</link>
                        <description>Die bloße Mitnahme von Mobiltelefonen oder anderen Geräten, mit denen die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mitgeschnitten werden könnte, darf Aktionären nicht grundsätzlich untersagt oder der Zutritt zur Versammlung bei Verweigerung der Abgabe verwehrt werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>KG, Urteil vom 26.01.2024 – 14 U 122/22</i></p><h3>Hintergrund</h3><p>Das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stellt ein grundlegendes Mitgliedschaftsrecht dar und darf nur eingeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung sicherzustellen. Eine unzulässige Beschränkung des Teilnahmerechts kann die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die auf dieser Hauptversammlung gefasst werden, zur Folge haben. Das Kammergericht in Berlin hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Verbot, private Geräte mitzuführen, die sich zur Anfertigung von Bild- oder Tonaufnahmen eignen, das Teilnahmerecht der Aktionäre verletzt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall stritten eine Aktiengesellschaft als Beklagte und mehrere ihrer Aktionäre als Kläger über die Rechtmäßigkeit verschiedener Hauptversammlungsbeschlüsse.</p><p>Die Einladung zu dieser Hauptversammlung hatte den Hinweis enthalten, dass Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre nicht gestattet seien und Geräte, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, von den Aktionären nicht mitgeführt werden dürfen. Um die Einhaltung dieses Mitführverbots sicherzustellen, wurden am Eingang zum Versammlungsraum Einlasskontrollen durchgeführt.</p><p>Die Beklagte bot am Ort der Hauptversammlung abschließbare Spinde zur Aufbewahrung der untersagten Geräte an. Zudem stellte sie den Teilnehmern im Versammlungssaal PCs mit Internetzugang zur Verfügung. Daneben wies die Gesellschaft die Anwesenden durch entsprechende Beschilderung im Eingangs- und Präsenzbereich darauf hin, dass ein Dienstleister wichtige Anrufe für sie unter einer Notfallnummer entgegennehmen und die Teilnehmer im Falle eines Anrufs umgehend informieren würde.</p><p>Einigen der klagenden Aktionäre wurde der Zutritt zur Hauptversammlung verwehrt, nachdem sie sich geweigert hatten, bei der Einlasskontrolle ihre Mobiltelefone und Laptops abzugeben. Die übrigen Kläger nahmen an der Hauptversammlung teil, erklärten jedoch ihren Widerspruch zu den gefassten Beschlüssen zu Protokoll.</p><p>Das Landgericht Berlin gab der Anfechtungsklage statt und erklärte die angefochtenen Beschlüsse für nichtig. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.</p><h3>Entscheidung des Kammergerichts</h3><p>Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p><p>Zur Begründung führte es aus, dass die Kläger durch das Mitführverbot in ihrem Teilnahmerecht verletzt worden seien.</p><p>Das Kammergericht stellte zunächst fest, dass die Satzung der Beklagten keine Regelung zum Mitführen bestimmter Geräte in der Hauptversammlung enthalte, die das Mitführverbot rechtfertigen könne.</p><p>Das Verbot, die entsprechenden Geräte mit in den Versammlungssaal zu nehmen, sei auch nicht von der Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt gewesen, sondern stelle vielmehr eine unzulässige Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung dar. Dieses Recht gelte zwar nicht schrankenlos, sondern finde seine Grenzen in der Befugnis des Versammlungsleiters, die Hauptversammlung ordnungsgemäß abzuwickeln. Der Versammlungsleiter habe bei der Wahrnehmung seiner Ordnungsbefugnisse aber insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Das Mitführverbot sei indes nicht verhältnismäßig gewesen.</p><p>In seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit stellte das Kammergericht zunächst fest, dass das Mitführverbot einen legitimen Zweck verfolgt habe, nämlich die Durchsetzung des (grundsätzlich zulässigen) Verbots, Bild- oder Tonaufzeichnungen anzufertigen. Das Mitführverbot sei auch geeignet gewesen, dieses Ziel zu erreichen. Zwar könnten heimliche Aufzeichnungen dadurch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Geeignetheit einer Maßnahme sei aber ausreichend, dass das gewählte Mittel den Zweck zumindest fördere, was hier der Fall gewesen sei.</p><p>An der Erforderlichkeit des Mitführverbots äußerte das Kammergericht aber schon erhebliche Zweifel. Insbesondere bestünde ein milderes Mittel zur Verhinderung von Ton- oder Videoaufnahmen darin, die Mitführung entsprechender Geräte nur unter Nutzung von Kamera- und Mikrofonblockern (als Software oder Hardware) zu gestatten. Hierfür stünden bereits kostengünstige Lösungen zur Verfügung.</p><p>Die Erforderlichkeit des Mitführverbots könne aber dahinstehen, da es jedenfalls nicht angemessen gewesen sei. Denn das aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG folgende Teilnahmerecht der Aktionäre überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwesenden, das in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und Recht am eigenen Wort sowohl gegen unerlaubte Ton- als auch Bildaufzeichnungen schütze.</p><p>Im Rahmen der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts der Anwesenden sei zu berücksichtigen, dass der befürchtete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Anwesenden durch unerlaubte Ton- oder Bildaufzeichnungen nicht deren Privatsphäre, sondern lediglich deren Sozialsphäre betroffen hätte, da es sich bei der Hauptversammlung um eine bereichsöffentliche Veranstaltung gehandelt habe. Zum anderen habe lediglich eine abstrakte Gefahr einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unerlaubte Aufnahmen bestanden. Es sei aber nicht die Aufgabe des Versammlungsleiters, die Rechtsordnung an sich durchzusetzen und Rechtsverstöße präventiv auf jeden Fall zu verhindern. Seine Aufgabe beschränke sich vielmehr darauf, den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung sicherzustellen. Hinzu komme, dass die Anwesenden im Falle eines Verstoßes gegen das Aufzeichnungsverbot auch nicht schutzlos gestellt seien. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei mit einem reaktiven Schutz versehen, indem den Betroffenen Rechtsschutz vor den Gerichten ermöglicht wird und Verletzungen in Form von Schadensersatzansprüchen und des Strafrechts geahndet würden.</p><p>Auf Seiten des Teilnahmerechts der Aktionäre sei im Rahmen der Abwägung dagegen zu berücksichtigen, dass das Mitführerbot die schützenswerten Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre erheblich beeinträchtigt habe. So hätten beispielsweise Aktionärsvertreter keine Rücksprache mit den von ihnen vertretenen Aktionären halten können, ohne den Versammlungssaal zu verlassen. Zudem sei die Arbeitsfähigkeit der Aktionäre erheblich beschränkt worden, da eine effektive Teilnahme an einer Hauptversammlung heutzutage ohne die Nutzung von Notebooks, Mobiltelefonen oder Tablets nicht sinnvoll möglich sei.</p><p>Die Bereitstellung der Notfallnummer und der PCs im Versammlungssaal sei nicht geeignet gewesen, die Schwere des Eingriffs in das Teilnahmerecht ausreichend abzumildern. Im Hinblick auf die Notfallnummer führte das Kammergericht aus, dass es nicht ausreiche, für Dritte erreichbar zu sein, sondern es auch um die eigene Sendefähigkeit gehe. Hinsichtlich der bereitgestellten PCs betonte das Kammergericht, dass durch einen internetfähigen PC nicht ohne Weiteres der Zugriff auf die eigenen Unterlagen des Aktionärs ermöglicht werde und dieser daher dem eigenen Gerät nicht gleichstehe.</p><p>Das Landgericht habe der Anfechtungsklage daher zu Recht stattgegeben und die angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, das Verfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>In seiner Entscheidung hat das Kammergericht den hohen Stellenwert des Teilnahmerechts von Aktionären an der Hauptversammlung hervorgehoben. Dieses Recht ist nicht auf die bloße Anwesenheit beschränkt, sondern umfasst auch das Recht, während der Versammlung arbeits- und kommunikationsfähig zu bleiben. Das Gericht erkennt an, dass dies heutzutage ohne die Nutzung der eigenen (Mobilfunk-)Geräte praktisch nicht sinnvoll möglich ist.</p><p>Jede Regelung in Bezug auf die Teilnahme an der Hauptversammlung muss daher durch die Satzung oder die Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt sein. Das Gericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die Ordnungsbefugnis nicht darauf gerichtet ist, die Rechtsordnung an sich durchzusetzen oder Anwesende vor Rechtsverletzungen zu schützen, sondern lediglich Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung umfasst. Überschreitet der Versammlungsleiter seine Ordnungsbefugnis, kann dies die Anfechtbarkeit sämtlicher auf der Hauptversammlung gefasster Beschlüsse nach sich ziehen. Um dies zu vermeiden, sollte jegliche Einschränkung des Teilnahmerechts vorab sorgfältig geprüft werden und von entsprechenden Regelungen im Zweifel nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.</p><p>Ob die Regelung eines Mitführverbots in der Satzung zulässig wäre, konnte das Kammergericht offenlassen. Die Argumentation des Gerichts dürfte aber auch auf eine entsprechende Satzungsregelung übertragbar sein, sodass eine solche unzulässig sein dürfte. Denn auch die Satzung kann keine Beschränkung der gesetzlichen Teilnahmerechte bewirken. Zulässig sind lediglich Satzungsbestimmungen, die die Teilnahme an der Hauptversammlung von einer vorherigen Anmeldung abhängig machen oder regeln, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><p><small class>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2024 08:28:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Verlagsgruppe Herder bei Erweiterung ihres Online-Angebots im Kindergarten-Markt</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 6. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Freiburger Verlagsgruppe Herder bei der Übernahme des Online-Portals und der Apps der Marke Kidling von der Berliner Qunitic Digital GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das Herder-Startup KITALINO übernimmt im Rahmen der Transaktion die Kita-Verwaltungssoftware Kidling. Kidling bietet eine digitale Lösung zur Kitaverwaltung und Elternkommunikation an. Durch die Übernahme wird Herder mit seiner Tochtergesellschaft KITALINO und Kidling zu einem umfassenden Anbieter von Software für Kitas.</p><p>Die Kitalino GmbH und der Verlag Herder sind Teil der Verlagsgruppe Herder. Ein Themenschwerpunkt des Verlags liegt u.a. bei der Pädagogik und umfasst hierbei ein großes Fachbuchprogramm, acht Fachzeitschriften, Sonderhefte und digitale Angebote. Die Kitalino GmbH, eine Tochtergesellschaft der Herder Gruppe, ist führend im Bereich der digitalen Unterstützung pädagogischer Prozesse in Kindertageseinrichtungen. KITALINO hebt sich durch die Schaffung und Implementierung von Software-as-a-Service-Lösungen (SAAS) hervor, die präzise auf die strukturellen und qualitativen Anforderungen der Arbeitsprozesse in Kindertageseinrichtungen abgestimmt sind. Im Zentrum des Angebots steht die KITALINO-Software als Plattform, die eine datenschutzgerechte digitale Entwicklungsdokumentation und Kommunikation ermöglicht.&nbsp;</p><p>Kidling, ein Unternehmen der Quintic Digital GmbH, bietet eine umfassende Kita-Software, die den Alltag von Fachkräften, Eltern und Kindern erleichtert. Mit der Browser- und der App-Lösung kann die Wochenplanung aktiv geplant, die Entwicklung der Kinder dokumentiert und die Kommunikation zwischen Kita und Eltern optimiert werden. Durch die Digitalisierung dieser Prozesse können die Fachkräfte in den Kitas effizienter arbeiten und sich auf das konzentrieren, was wirklich zählt: die Betreuung und Förderung der Kinder.</p><p>ADVANT Beiten um die Partnerin Dr. Barbara Mayer berät die Herder Verlagsgruppe regelmäßig, zuletzt bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg).</p><p><strong>Berater Herder Verlagsgruppe</strong>:<br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer und Lisa Werle (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer.html" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 – 14 | +49 (173) 3169669&nbsp;<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2024 08:11:03 +0200</pubDate>
                        <title>Problem: Auswirkungen der unsicheren Anwendbarkeit der §§ 5-7 GrEStG auf Personengesellschaften nach dem MoPeG und die bis 2027 geltende Übergangsregelung des § 24 GrEStG auf die Beratungspraxis zur Vermögensnachfolgeplanung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/problem-auswirkungen-der-unsicheren-anwendbarkeit-der-5-7-grestg-auf-personengesellschaften-nach-dem-mopeg-und-die-bis-2027-geltende-uebergangsregelung-des-24-grestg-auf-die-beratungspraxis-zur-vermoegensnachfolgeplanung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Den Ausgangspunkt der Problematik stellt die im Rahmen des Entwurfs für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ aufgestellte These dar, dass es ab dem 01.01.2024 infolge des Inkrafttretens des MoPeG keine Gesamthand mehr im Zivilrecht gebe.<sup>1</sup> Daraus folge, dass es auch für die Regelungsgehalte der §§ 5-7 GrEStG für die Grunderwerbsteuer, keine Gesamthand mehr gebe, da insoweit auf das Zivilrecht abgestellt werde und die Vorschriften insofern leerliefen.<sup>2</sup></p><p>Um den daraus für Personengesellschaften folgenden Konflikt zumindest kurzfristig zu entschärfen, wurde im Wege des Wachstumschancengesetzes die Regelung des § 24 GrEStG eingefügt. Regelungsgehalt ist, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.&nbsp;</p><p>Dass die eingangs beschriebene These in dieser Pauschalität verkürzt ist, leuchtet mit Blick auf die Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft, die weiterhin Gesamthandgemeinschaften darstellen, ein. Darin liegt indes nicht die einzige gesetzgeberische Ungenauigkeit.</p><h3>Praxis der Finanzbehörden und -gerichte: kein Gleichlauf zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Gesamthandbegriff?</h3><p>Nach der Rspr. des BFH ist ein durch die im Rahmen der Formulierung des RegE suggerierter Gleichlauf zwischen dem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Begriff der Gesamthand nicht ohne Weiteres anzunehmen.</p><p>Ganz grundsätzlich spricht vielmehr Einiges für ein eigenständiges, grunderwerbsteuerliches Verständnis der Gesamthand, das vom Zivilrecht abgekoppelt ist.<sup>3</sup> Der BFH wandte die Vorschriften der §§ 5,6 GrEStG in der Vergangenheit - trotz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR auf Personengesellschaften - auf die GbR an.<sup>4</sup></p><p>In der Rechtsprechung hieß es in der Vergangenheit zu der Frage der Anwendbarkeit der §§ 5, 6 GrEStG, dass das Grunderwerbsteuerrecht die Personengesellschaft seit jeher als selbstständigen Rechtsträger ansehe. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Begleitvorschriften in §§ 5 und 6 GrEStG würden grundsätzlich anerkennen, dass bei einem Übergang eines Grundstücks von einzelnen Gesamthändern auf eine Gesamthandsgemeinschaft ein steuerbarer Rechtsträgerwechsel stattfinde. Gleichwohl würde von der Erhebung der Steuer abgesehen, soweit der Gesamthänder als Veräußerer zunächst Eigentümer des Grundstücks war und dann anteilsmäßig über das Vermögen der Gesamthand beteiligt sei. Dem liege der Gedanken zugrunde, dass aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsels in demselben grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich verbleibe<a href="/aktuelles#_ftn5" title>.<sup>5</sup></a></p><p>Dies unterstellt, wäre es bereits fraglich gewesen, ob die Änderungen des MoPeG und der Wegfall der Gesamthand im Falle der GbR überhaupt Einfluss auf die Praxis der Finanzämter und -gerichte genommen hätten, legen diese den Begriff der Gesamthand bereits extensiv aus.</p><p>Vor diesem Hintergrund verschiebt die verabschiedete Regelung des § 24 GrEStG die Rechtsunsicherheit nur in die Zukunft und verstärkt diese weiter. Für die Zeit bis zum 01.01.2027 sollen von dem Begriff der Gesamthand auch Personengesellschaften umfasst sein, vgl. § 24 GrEStG. Es drängt sich indes die Frage auf: Was geschieht nach dem Wegfall der Regelung?</p><p>Vielmehr noch verschärft sich die Problematik weiter, da die Vorschrift grundsätzlich die oben beschriebene Rechtsprechungspraxis wiedergibt. Im Umkehrschluss müsste dann jedoch denklogisch aus dem ersatzlosen Entfallen der Übergangsvorschrift nach dem 31.12.2026 die Wertung folgen, dass der Gesetzgeber diesen Zustand gerade nicht mehr aufrechterhalten wollte und folglich auch die bislang unbestrittene Verwaltungspraxis so nicht mehr fortgeführt werden dürfte.</p><h3>Auswirkungen</h3><p>Die Auswirkungen für Betroffene, aber auch und gerade für Beratende sind nicht unerheblich.</p><p>Die wesentliche Auswirkung dürfte auf der Hand liegen: die Übertragung von und an Personengesellschaften wäre künftig nicht mehr von der Grunderwerbsteuer – den oben beschriebenen Umkehrschluss als zutreffend unterstellt - befreit.</p><p>Für die Vermögensnachfolgeplanung stellt es eine übliche Methode dar, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Immobilienvermögen steuerbegünstigt auf Personengesellschaften zu übertragen. Dies würde durch die künftig zu erwartende Grunderwerbsteuer deutlich verteuert. Bislang konnten Eltern Immobilien grunderwerbsteuerfrei in eine Personengesellschaft einbringen, an der auch die Kinder beteiligt sind. Die Weitergabe von Immobilienvermögen an die nächste Generation würde insofern erheblich erschwert.</p><p>Weiter ist zu erwarten, dass in Folge der neuen, stark erhöhten Liquiditätsbelastung bei Übertragungen durch die Grunderwerbsteuer, insbesondere bei Übertragungen größerer Immobilienportfolios, notwendige Investitionen in dem Immobilienbestand verzögert werden oder insgesamt ausbleiben.</p><h3>Was nun zu tun ist</h3><p>Denkbar wären primär zwei Wege, um diesen Konflikt aufzulösen.</p><p>Zum einen könnte die Übergangsvorschrift nicht erst mit Zeitablauf, sondern unverzüglich gestrichen werden. In der Begründung wäre dabei festzuhalten, dass der Regelungsgehalt der gesetzgeberisch gewollten Praxis entspricht und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Eine Regelung ist damit obsolet.</p><p>Zum anderen könnte die Regelung zeitlich unbeschränkt bestehen bleiben. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung des BFH zu dieser Thematik sich über die letzten Jahrzehnte durchaus entwickelt und verändert hat<sup>6</sup>.</p><h3>Fazit</h3><p>In jedem Fall ist eine zeitnahe Reaktion seitens des Gesetzgebers geboten und zwingend erforderlich.</p><p>Die derzeitige Unsicherheit resultiert schlussendlich aus einer ungenauen und missverständlichen Gesetzgebung, die eine Vielzahl von Menschen betrifft, da die immobilienverwaltende Familiengesellschaft ein gängiges Gestaltungsinstrument in der Praxis darstellt. Auch eine rechtssichere und zuverlässige Rechtsberatung ist unter diesen Bedingungen schwerlich möglich.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Georg Tolksdorf</a></p><p><small class><sup>1 </sup>Abrufbar unter </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.&nbsp;</small><br><small class><sup>2</sup> </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.</small><br><small class><sup>3</sup> So auch Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>4</sup> Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>5</sup> BFH, Urt. V. 12.1.2022 – II R 16/20, DStR 2022, 1379, 1380.&nbsp;</small><br><small class><sup>6</sup> Heckschen, ZPG 2024, 18, 20.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Aug 2024 13:37:48 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der Fischer Information Technology bei Veräußerung an Quanos</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-fischer-information-technology-bei-veraeusserung-an-quanos</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 5. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Fischer Information Technology GmbH bei der Veräußerung aller Geschäftsanteile an die Quanos Group GmbH beraten.&nbsp;Die Fischer Information Technology ist spezialisiert auf Software-Lösungen für Technische Dokumentation und die Digitalisierung von Produktinformationen. Quanos ist der weltweit führende Anbieter von KI-gestützten Software-Lösungen für industriellen After-Sales sowie Technische Dokumentation.</p><p>Die Transaktion wurde käuferseits von Keensight Capital, einem der führenden Private-Equity-Manager für europaweite Growth-Buyout-Investitionen, unterstützt. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Fischer Information Technology konzentrierte sich seit der Gründung 1985 auf Expertise in der Entwicklung zuverlässiger Software für das effiziente Management, der Organisierung und der Verteilung von Technischer Dokumentation und Produktinformationen. Das Unternehmen hat den europäischen Markt für Software für die technische Dokumentation maßgeblich mitgestaltet.</p><p>Quanos ist ein Zusammenschluss von Software-Experten für After-Sales, Service und die Technische Dokumentation, optimiert durch KI-Fähigkeiten. Das Unternehmen bietet über 1.200 Kunden weltweit innovative, erfolgreiche und verlässliche Technologie.</p><p>Die Übernahme von Fischer IT erweitert die Marktpräsenz von Quanos und vergrößert den Kundenstamm auf 1.400 Kunden weltweit. Das befähigt Quanos, ein umfassendes Produktportfolio anzubieten, das dem gemeinsamen Kundenstamm einen signifikanten Mehrwert liefert. Darüber hinaus werden die etablierten technischen Fachkenntnisse von Fischer IT die Innovationsstärke von Quanos weiter stärken.</p><p><strong>Berater Fischer Information Technology GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Gerhard Manz, Dr. Christian Osbahr (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg), Dr. Birgit Münchbach und Dr. Holger Weimann (beide IP/IT, München)</p><p><strong>Berater Quanos Group GmbH:</strong><br>Renzenbrink &amp; Partner: Team Dr. Ulf Renzenbrink</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz.html" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11&nbsp;<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 Aug 2024 14:27:40 +0200</pubDate>
                        <title>Korruptionsbekämpfung: Einführung des § 108f StGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/korruptionsbekaempfung-einfuehrung-des-108f-stgb</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><strong>1. Einführung</strong></h3><p>Seit dem 18. Juni 2024 ist die "unzulässige Interessenwahrnehmung" durch Mandatsträger strafbar.</p><p>Der neu in das Strafgesetzbuch eingefügte § 108f StGB soll die Strafbarkeitslücke schließen, die sich insbesondere infolge der <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=130581&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noreferrer">Maskendeal-Entscheidung des BGH</a><sup>1</sup> gezeigt hat. Politiker des Bundestags und mehrerer Landtage nahmen Provisionen in Millionenhöhe ein, indem sie während der Coronakrise Unternehmen lukrative Maskendeals vermittelten. Eine Strafe blieb jedoch aus, da § 108e StGB nur Tätigkeiten in den Parlaments- und Fraktionsgremien, also Tätigkeiten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im Plenum, den Bundestagsausschüssen und den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen der Fraktionen unter Strafe stellt.<sup>2</sup></p><p>Ziel des neuen § 108f StGB ist die Einflussmöglichkeiten von Mandatsträgern, die sie gegen Bezahlung zugunsten Dritter ausnutzen, unter Strafe zu stellen. In der Gesetzesbegründung heißt es <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010376.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hierzu</a>:<sup>3</sup></p><blockquote><p><i>„Mandatsträger verfügen aufgrund ihrer Stellung regelmäßig über besondere Verbindungen und einen privilegierten Zugang zu den ihrer parlamentarischen Kontrolle unterliegenden Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen. Damit einher geht das Risiko einer Kommerzialisierung der entsprechenden Einflussmöglichkeiten durch deren entgeltlichen Einsatz zugunsten von Dritten und damit das Risiko einer Verquickung von monetären Interessen mit dem Mandat. Wenn Mandatsträger die ihnen im Interesse des Allgemeinwohls anvertraute Position durch Einflusshandel derart zum eigenen Vorteil ausnutzen, kann dies das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie und ihre Mandatsträger unterlaufen.“</i></p></blockquote><p>Dieses Risiko soll durch § 108f StGB eingedämmt werden.</p><h3><span><strong>2. Neuer Rechtsrahmen - § 108f StGB</strong></span></h3><p>Nach § 108f Abs. 1 StGB ist nunmehr strafbar,</p><p>wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse. Satz 1 gilt […] nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.</p><p>Zu den in § 108f Abs. 1 S. 2 StGB benannten "maßgeblichen Vorschriften" zählen beispielhaft für Bundestagsabgeordnete die §§ 44a ff. AbgG.</p><p>Spiegelbildlich wird nach § 108f Abs. 2 StGB der Geber des Vermögensvorteils bestraft.</p><p>Fortan ist also das Nehmen (§ 108f Abs. 1 StGB) und Geben (§ 108f Abs. 2 StGB) eines Vermögensvorteils "während des Mandats" erfasst, sodass für eine Strafbarkeit kein unmittelbarer Zusammenhang zur parlamentarischen Willensbildung, wie gemäß § 108e StGB, erforderlich ist.</p><p><strong>2.1 § 108f als Korruptionsvorfeldbekämpfungsdelikt</strong></p><p>Anders als die übrigen Strafvorschriften gegen Korruption (§§ 331 ff., 299 ff. und 108e StGB) handelt es sich bei § 108f StGB um ein Korruptionsvorfeldbekämpfungsdelikt.<sup>4</sup> Strafbar ist damit beispielsweise bereits die Bestätigung eines Mandatsträgern gegen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil, Einfluss auf die Entscheidung eines zuständigen Amtsträgers zugunsten des Vorteilsgebers nehmen zu können. Ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zu den bisherigen Korruptionsstraftatbeständen ist, dass die Gegenleistung ein Vermögensvorteil sein muss, also nicht jeder Vorteil genügt.</p><p><strong>2.2 Verweis auf das Abgeordnetengesetz</strong></p><p>Eine Strafbarkeit nach § 108f StGB setzt voraus, dass die entgeltliche Interessenwahrnehmung "die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde" (§ 108f Abs. 1 S. 2 StGB). Ob es tatsächlich zu einer Verletzung einschlägiger Vorschriften gekommen ist, ist nicht relevant. Auch ein zusätzlicher Zusammenhang mit dem Mandat und ein „Ausnutzen“ des Mandats sind nicht erforderlich, da ein Mandatsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die jeweilige Interessenwahrnehmung parlamentsrechtliche Vorschriften unterfällt und gegen diese verstoßen würde.<sup>5</sup></p><p>Damit ergibt sich für den Mandatsträger, dass ein (potenzieller) Verstoß gegen einschlägige Vorschriften, insbesondere des Abgeordnetengesetzes (Bundes-/Landesrecht) nun auch strafbewehrt sein kann (z.B. § 44a AbgG). Gleichzeitig werden die einschlägigen Vorschriften auch für den Vorteilsgeber relevant, da auch § 108f Abs. 2 S. 2 StGB ein solchen Verstoß voraussetzt.</p><h3><span><strong>3. Ausblick</strong></span></h3><p><br>Dieses neue Strafbarkeitsrisiko sollten Unternehmen zum Anlass nehmen, ihre Korruptionspräventionsregeln zu aktualisieren und insbesondere ihre Geschäftspartnerprüfung zu ergänzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-oliver-ofosu-ayeh" target="_blank">Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jochen-poertge" target="_blank">Dr. Jochen Pörtge</a><br>Franziska Rentel</p><p><sup>1</sup> BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – StB 7–9/22.</p><p><sup>2</sup> BT-Drs. 18/476, S. 8.</p><p><sup>3</sup> BT-Drs. 20/10376, S. 1.</p><p><sup>4 </sup>Stellungnahme Nr. 23 der Bundesrechtsanwaltskammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung (BT-Drs. 20/10376), S. 4.<br><br><sup>5</sup> BT-Drs. 20/10376, S. 8.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Aug 2024 15:47:35 +0200</pubDate>
                        <title>Richtlinie zur Förderung des nachhaltigen Konsums durch Stärkung der Reparatur von Waren in Kraft!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/richtlinie-zur-foerderung-des-nachhaltigen-konsums-durch-staerkung-der-reparatur-von-waren-in-kraft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. Juli 2024 ist die neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparaturen von Waren in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.</p><p>Mit dieser neuen Richtlinie wird die Durchführung der Reparaturverpflichtung von in der Anlage II gelisteten Waren konkretisiert. Dabei werden insbesondere die Bedingungen für die Reparatur aufgelistet. Reparaturverpflichtete wie Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber sollten diese Übergangszeit nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte unter diese Richtlinie fallen. Sollte dies der Fall sein, müssen sich die Reparaturverpflichteten mit den neuen Regeln und Pflichten auseinandersetzen, um rechtzeitig die geforderten Leistungen gegenüber den Verbrauchern anbieten zu können. Die Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht kann auch zu verlängerten Haftungszeiträumen für die Nachbesserung bei fehlerhaften Waren führen.</p><p>Die Verbraucher sollen zu nachhaltigem Konsum durch Durchführung einer Reparatur statt des Erwerbs eines neuen Produkts angeregt werden. Dazu dienen einerseits die Informationspflichten der Reparaturverpflichteten gegenüber den Verbrauchern. Andererseits können die Verbraucher durch Vergleich der Reparaturkonditionen auf der Online-Plattform eine Reparatur zu einem annehmbaren Preis und Zeithorizont sowie in örtlicher Nähe erhalten. Bis zum 31. Juli 2027 soll die europäische Online-Reparaturplattform eingerichtet sein, die Verbrauchern bei der Suche nach einer geeigneten Reparaturwerkstatt helfen soll.</p><p>Ausführlich zu den Reparatur- und Informationspflichten unser <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen" target="_blank"><span class="text-red">Blogbeitrag vom 14. Juni 2024</span></a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Aug 2024 11:39:04 +0200</pubDate>
                        <title>Lang erwarteter Referentenentwurf der AVBFernwärmeV liegt vor – wesentliche Inhalte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lang-erwarteter-referentenentwurf-der-avbfernwaermev-liegt-vor-wesentliche-inhalte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (<strong>AVBFernwärmeV</strong>) mit Stand 25. Juli in die Verbändeanhörung gegeben.</p><p>Diese Verordnung, die in vielen Fällen maßgeblich die Rechte und Pflichten von Wärmeversorgern und Wärmekunden gestaltet, bildet seit 1980 das Herzstück vieler Wärmelieferverträge und spielt daher eine erhebliche Rolle für Wärmemarkt und Wärmewende.</p><p>Der letzte Reformentwurf der AVBFernwärmeV liegt exakt zwei Jahre zurück. Seitdem ist energiepolitisch viel geschehen und viele Stimmen sind laut geworden mit dem Wunsch einer grundliegenden Änderung der in die Tage gekommenen Regelungen der Verordnung.</p><p>Nun hat die Bundesregierung einen Entwurf vorgelegt, welcher die AVBFernwärmeV auf einen neuen Stand bringt, viele der erhobenen Kritikpunkte adressiert und durch Vereinheitlichungen mit dem Wärmeplanungs- und Gebäudeenergiegesetz (<strong>WPG</strong> und <strong>GEG</strong>) und der Integration der FFVAV für Klarheit sorgt.</p><p>Die schwierige Aufgabe des Austarierens von Versorger- und Kundeninteressen schlägt sich wie ein roter Faden im Entwurf nieder. Nennenswert sind hier insbesondere die Ausdifferenzierung des einseitigen Rechts des Wärmekunden zur Anpassung der geschuldeten Wärmeleistung (§ 3 AVBFernwärmeV), die erhöhten Anforderungen für Preisänderungsklauseln (§§ 24 und 24a AVBFernwärmeV) und die Neugestaltung der Maximallaufzeit für Wärmelieferverträge (§ 32 AVBFernwärmeV).</p><h3>Ausdifferenziertes Anpassungsrecht</h3><p>Zurecht wurde das bisherige Recht des Wärmekunden zur einseitigen Reduzierung der vertraglichen Wärmeleistung ohne weiteren Nachweis bis zu 50% oder sogar der Kündigung des Wärmeliefervertrags kritisiert. Wärmeversorger klagten, dass einerseits Planungssicherheit für Investitionen bei abgeschlossenen Verträgen bestehen müsse und andererseits selbst die Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energieträgern in vielen Fällen von Wärmekunden beschnitten werden konnte. Die Gerichte legten häufig noch eine Schippe drauf und legten das Recht des Wärmekunden weit aus.</p><p>Der Referentenentwurf sieht nun ein differenziertes System vor, welches die Gratwanderung zwischen Planungs- und Investitionssicherheit des Versorgers sowie berechtigten Interessen der Wärmekunden versucht.</p><p>Künftig soll getrennt werden zwischen verschiedenen Versorgungsarten (einzelne Gebäude, Gebäudenetze und Wärmenetze) und es sollen jeweils verschiedene Regelungen gelten. Die Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien soll nicht mehr leicht verdrängt werden können und Nachweise für die Selbstversorgung mit erneuerbaren Energien sind zu erbringen. Der Entwurf sieht nun zwei Fälle vor, in denen das Leistungsanpassungsrecht noch bestehen soll:</p><p>Erstens in Fällen, in denen der Endenergiebedarf des Gebäudes aufgrund Energieeffizienzmaßnahmen gesenkt wird und zweitens, wenn die aktuelle Wärmelieferung nicht die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG entspricht und der Kunde einen Teil seines Wärmebedarfs künftig aus erneuerbaren Energien decken wird.</p><p>Neben der Reduzierung der vertraglichen Abnahmemenge ist Rechtsfolge eine Anpassung des leistungsabhängigen Teils des Grundpreises; eine Rückerstattung von Baukostenzuschüssen und Hausanschlusskosten erfolgt nicht.</p><h3>Erhöhte Anforderungen für Preisänderungsklauseln</h3><p>Preisanpassungen sollen einerseits die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Bestimmungen wurden vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisiert.</p><p>Häufig wurde und wird eingewendet, dass die Preisgestaltungen von Wärmeversorgern zu intransparent seien. Dieser Kritikpunkt wurde insbesondere durch die Verwerfungen auf dem Wärmemarkt aufgrund der Energiekrise laut. Zunehmend gerieten bestimmte Preisgestaltungen in den Fokus der Medien und Verbraucherschutzverbände und wurden zum Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gemacht.</p><p>Hier möchte der Gesetzgeber für ein wenig Klarheit sorgen. Versorger sollen sich bei der Preisbildung näher an ihren Erzeugungsstrukturen orientieren, wobei die Verwendung von Indizes für den Gesamtpreis oder für verschiedene Preisbestandteile ausdrücklich zulässig ist. Es kann aber ebenfalls anstelle der Verwendung von Indizes die Entwicklung der tatsächlichen Kosten für das Kostenelement zugrunde gelegt werden, wobei das Fernwärmeversorgungs-unternehmen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu berücksichtigen hat. Die Preisentwicklung des Wärmemarkts soll regelhaft unter Verwendung des „Wärmepreisindex“ des Statistischen Bundesamtes als sog. Marktelement abgebildet werden. Eine Berechnungsformel zur rechnerischen Ermittlung der Preisänderung muss ebenfalls in der Preisänderungsklausel enthalten sein.</p><p>Die Neuregelung im § 24a AVBFernwärmeV ermöglicht zudem eine einseitige Änderung von Preisanpassungsklauseln durch den Fernwärmeversorger, wenn dieser einen eingesetzten Energieträger wechselt oder die jeweilige Beschaffungsstruktur wesentlich ändert. Dabei sollen die Fälle hier nicht abschließend sein.</p><h3>Maximallaufzeiten</h3><p>Verbraucherfreundlicher ist im Referentenentwurf die Maximallaufzeit von Wärmelieferverträgen gestaltet.</p><p>Auch hier soll differenziert werden: Für neue Anschlüsse oder investitionsschwere Erhöhungen der Wärmeleistungen soll die derzeit geltende und umstrittene Maximallaufzeit von zehn Jahren weiterhin gelten. Eine lange Laufzeit sei für die Wirtschaftlichkeit der Wärmenetze und eine verlässliche Finanzplanung der Fernwärmeversorgungsunternehmen wichtig.</p><p>In Fällen, in denen Folgeverträge für einen bereits hergestellten Hausanschluss abgeschlossen werden oder die Wärmeleistung eines bestehenden Anschlusses nicht wesentlich erhöht wird, sollen fünf Jahre Laufzeit gelten. Die Kündigungsfrist wird im Übrigen von neun auf sechs Monate herabgesetzt.</p><p>Gegenüber Verbrauchern soll eine stillschweigende Verlängerung der Vertragslaufzeit nur bis zu zwei Jahren vereinbart werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Eine Aktualisierung der AVBFernwärmeV ist schon lange fällig. Insbesondere mit Blick auf die voranschreitende Wärmeplanung und die Dekarbonisierung des Wärmemarkts sind neue Anreize zu setzen und die vielen Fragen zu beantworten, die sich im Laufe der letzten Jahre immer weiter verdeutlicht haben.</p><p>Ob es dem Gesetzgeber gelingen wird, die richtige Balance zwischen Versorger- und Kundeninteressen zu treffen, wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren zeigen. Konstruktive erste Schritte wurden hier jedenfalls gemacht.</p><p>Angesichts der sich ändernden Voraussetzungen für Wärmelieferverträge durch die Novelle der AVBFernwärmeV müssen Wärmeversorger die nächsten Schritte genau beobachten. Häufig wird in Wärmelieferverträgen auf die jeweils geltende Fassung der Verordnung Bezug genommen, sodass bereits jetzt bei der Vertragsgestaltung auf den Referentenentwurf reagiert werden sollte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 31 Jul 2024 12:04:00 +0200</pubDate>
                        <title>KI im Social-Media-Marketing: Chancen und rechtliche Fallstricke für Anwaltskanzleien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-im-social-media-marketing-chancen-und-rechtliche-fallstricke-fuer-anwaltskanzleien</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Experten Dr. Holger Weimann und Dr. Birgit Münchbach beschreiben die wachsende Bedeutung von KI im Social-Media-Marketing für Anwaltskanzleien, betonen die Notwendigkeit von Transparenz und sorgfältiger Kontrolle bei der Nutzung KI-generierter Inhalte und weisen auf rechtliche Risiken hin, die durch unsachgemäßen Einsatz entstehen können.</p><p>Den gesamten Beitrag finden Sie hier: <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/rechtsmarkt/ki-gestuetztes-social-media-marketing-36046/" target="_blank" rel="noreferrer">www.deutscheranwaltspiegel.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Jul 2024 08:50:55 +0200</pubDate>
                        <title>Mit 66 Jahren, da fängt das Leben an – Beschäftigung von Rentnern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-66-jahren-da-faengt-das-leben-an-beschaeftigung-von-rentnern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Mit sechsundsechzig Jahren, da fängt das Leben an<br>Mit sechsundsechzig Jahren, da hat man Spaß daran<br>Mit sechsundsechzig Jahren, da kommt man erst in Schuss<br>Mit sechsundsechzig ist noch lange nicht Schluss“ singt Udo Jürgens in seinem 1977 veröffentlichten Hit.&nbsp;Das Lied handelt davon, dass im Renteneintrittsalter das Leben weitergeht und eben nicht vorbei ist. Udo Jürgens singt in seinem Lied von Motorradfahren, Gitarre spielen, Band gründen, Disco gehen oder nach San Franzisko trampen. Wie ich das Lied verstehe, ist das rechtliche Problem der rechtmäßigen Beschäftigung von Rentnern nicht angesprochen.&nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Beschäftigung von Rentnern nimmt kontinuierlich zu. Jetzt hat auch die Bundesregierung reagiert und den Song von Udo Jürgens ernst genommen. Im Haushaltsentwurf für 2025 ist in der Wachstumsinitiative auch eine Maßnahme zur Vereinfachung der Beschäftigung von Rentnern enthalten. Also doch: „Mit 66 Jahren…“</p><h3>Grundsatz: Rentner-Arbeitsverhältnis ist normales Arbeitsverhältnis</h3><p>Aus arbeitsrechtlicher Sicht macht es zunächst keinen Unterschied, ob ein Arbeitsvertrag mit einem Rentner oder mit einem „Nicht-Rentner“ abgeschlossen wird. Es gelten die gleichen Regelungen und Schutzrechte. Besonderheiten bestehen bei der Beschäftigung von Rentnern jedoch hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsvertrags. In der Regel wird mit Rentnern kein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, da dieser nicht wie üblich mit dem Eintritt in die Rente, sondern durch Tod enden würde. Es gibt folgende Gestaltungsmöglichkeiten:</p><h3>Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den Renteneintritt hinweg&nbsp; &nbsp;</h3><p>(Unbefristete) Arbeitsverhältnisse enden regelmäßig mit Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn dies in Arbeitsverträgen vereinbart ist. Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis kann jedoch über den Renteneintritt hinaus verlängert werden, gemäß § 41 Satz 3 SGB VI. Dabei ist auch das mehrfache Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze zulässig. Bei einer solchen Verlängerung muss es jedoch im Übrigen bei unveränderten Arbeitsverhältnissen bleiben. Das ist ein Nachteil, da in der Praxis oftmals eine Reduzierung der Arbeitszeit gewünscht ist. Das muss dann in zeitlich voneinander getrennten Schritten erfolgen.&nbsp;</p><p>Es ist dringend davon abzuraten, Arbeitnehmer nach Erreichen der Altersgrenze ohne schriftliche Vereinbarung weiter arbeiten zu lassen. Die Altersgrenze ist auch eine Befristung, die – wie bei anderen Befristungen auch – bei Weiterarbeit ohne sonstige Regelung über den Befristungszeitpunkt hinaus unverzüglich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mündet.</p><h3>Befristung eines Rentner-Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund</h3><p>Die Befristung eines Rentner-Arbeitsverhältnisses kann auf alle Sachgrundbefristungen gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Bei der Befristung mit Sachgrund kommt es auch nicht darauf an, ob zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht. Insbesondere kann bei der Beschäftigung eines Rentners der Sachgrund der Vertretung eines anderen Mitarbeiters, z.B. während einer längeren Krankheit oder während der Elternzeit (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) in Betracht kommen. Ein Sachgrund läge auch vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG) oder wenn es dem Wunsch des Rentners entspricht und er keinen unbefristeten Arbeitsvertrag akzeptieren würde (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr.&nbsp;6&nbsp;TzBfG). Ein Sachgrund, der auf den Fall einer Rentner-Beschäftigung ausdrücklich vorsieht, existiert jedoch nicht.</p><h3>Befristung eines Rentner-Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund</h3><p>Ein Rentner-Arbeitsverhältnis kann sachgrundlos befristet werden. Voraussetzung einer sachgrundlosen Befristung ist, dass zuvor, und damit ist jemals zuvor gemeint, nicht bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war, die sachgrundlose Befristung maximal zwei Jahre dauert und in diesem Zeitraum höchstens drei Mal verlängert wird. Die sachgrundlose Befristung ist wie alle Befristungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu vereinbaren. Damit ist das Instrument der sachgrundlosen Befristung für den häufigen Fall in der&nbsp;Praxis nicht geeignet, dass ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit auch nach dem Renteneintritt weiterbeschäftigt wird. Nach dem Haushaltsentwurf für 2025 sollen sich die Voraussetzungen für eine befristete Rentner-Beschäftigung vereinfachen: Es soll eine Ausnahmeregelung geben, im Falle einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Für diese Rentner soll das Vorbeschäftigungsverbots eingeschränkt werden. Das Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) ist die Unzulässigkeit der sachgrundlosen Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Vorbeschäftigungsverbot soll nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente hat und die sachgrundlose Befristung die Gesamtdauer von acht Jahren oder die Anzahl von zwölf Vertragsbefristungen nicht übersteigt.&nbsp;</p><p>Für ältere Arbeitnehmer existiert bereits die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG. Danach können Arbeitsverhältnisse für maximal fünf Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und mindestens vier Monate beschäftigungslos war. § 14 Abs.&nbsp;3&nbsp;TzBfG betrifft jedoch nicht den typischen Fall einer Rentner-Beschäftigung, sondern greift allenfalls bei Frührentnern. Rentner sind regelmäßig zwar älter als 52 Jahre. Regelmäßig wird bei Rentnern aber die weitere Voraussetzung der viermonatigen Beschäftigungslosigkeit nicht vorliegen, da Rentner dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, was jedoch Voraussetzung für die Beschäftigungslosigkeit ist.</p><h3>Freie Mitarbeit</h3><p>Unabhängig von einem Arbeitsverhältnis könnte der Rentner auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses beschäftigt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass kein Arbeitsverhältnis „gelebt“ wird und keine „Scheinselbständigkeit“ vorliegt.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 26 Jul 2024 18:08:25 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 9: „Als Datenschützer ist man nie wirklich willkommen“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-folge-9-als-datenschuetzer-ist-man-nie-wirklich-willkommen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Als Datenschützer ist man nie wirklich willkommen“ – Datenschutz im Krankenhaus in Theorie und Praxis</strong></p><p>Datenschutz und Krankenhaus – Auenland und Moria? Wir sprechen heute in „Schocktherapie“ mit Susanne Klein. Sie ist Rechtsanwältin und Partnerin bei ADVANT Beiten (<a href="mailto:susanne.klein@advant-beiten.com">susanne.klein@advant-beiten.com</a>). Vor allem aber kennt sie sich im Krankenhaus bestens aus: Sie befasst sich mit Datenschutzrecht und fungiert auch als externe Datenschutzbeauftragte. Unser Ziel heute: Schalten Sie nicht gleich beim Titel ab – denn Sie wissen doch auch, wie wichtig der Datenschutz ist. „Schocktherapie“ will verhindern, dass Sie einfach den Kopf in den Sand stecken!</p><p>Für Susanne Klein sind Krankenhäuser im Datenschutz viel besser aufgestellt, als das Bauchgefühl es oft suggeriert. Trotzdem sind natürlich viele Akteure unsicher: Was etwa ist die Rolle einer Datenschutzbeauftragten? Verteilt sie Freibriefe für den Träger? Schützt sie Patienten und Arbeitnehmer? Ist sie gar eine Überwachungs- und Anzeigestelle?</p><p>In der aktuellen Lange sind zudem Unternehmenstransaktionen an der Tagesordnung: Träger A kauft ein Haus oder Teile davon bei Träger B – aber welche Daten dürfen im Vorfeld übermittelt werden, nicht nur von Arbeitnehmern, sondern von Patienten?</p><p>Das Spektrum des Datenschutzes reicht (natürlich) weit darüber hinaus. In weltweiten klinischen Studien europäisches, bundesdeutsches, und ggf. (16 Mal) landesdeutsches Datenschutzrecht zu beachten, geht das überhaupt, wenn ja wie? Ist Datenschutz damit ein Standortnachteil?</p><p>Keine schwere Kost, sondern Ihr Beipackzettel für die Navigation durch ein vermeintliches Dunkelfeld!</p><p>Die Gastgeber von #Schocktherapie: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten (wolf.reuter@advant-beiten.com).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Jul 2024 18:43:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät bei Nachfolgeregelungen für FREMA GmbH und Schwörer und Offenburger GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bei-nachfolgeregelungen-fuer-frema-gmbh-und-schwoerer-und-offenburger-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 19. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Investoren Stefan Brückner und Andreas Ebner beim erfolgreichen Abschluss von gleichzeitig zwei Nachfolgeregelungen in ihrer Heimatregion Südbaden umfassend rechtlich beraten. Das Unternehmer-Duo konnte die Unternehmen FREMA GmbH &amp; Co. KG in Herbolzheim sowie die Schwörer und Offenburger GmbH &amp; Co. KG in Lahr übernehmen. Beide bislang inhabergeführte Unternehmen agieren seit rund drei Jahrzehnten im Bereich Maschinenbau, Sondermaschinenbau, Anlagenbau sowie Werkzeugbau und pflegen langjährige Kundenbeziehungen. Die Unternehmensgründer Harry Frerichs und Thomas Spöri sowie Werner Schwörer und Bernd Offenburger standen bis zur aktuellen Transaktion an der Spitze. Über das Volumen haben alle Seiten Stillschweigen vereinbart.</p><p>Ziele der neuen Eigentümer sind die nachhaltige Fortführung des laufenden Betriebs bei gleichzeitiger Innovation in besonders zukunftsweisenden Geschäftsfeldern. Die beiden Unternehmen ergänzen sich ideal hinsichtlich des Maschinenparks, der Verfahrenstechniken, der Ressourcen an zwei unabhängig voneinander laufenden Produktionsbetrieben, aber auch in der notwendigen Erfahrung, die Kundenwünsche gezielt zu bedienen. Die altersbedingten Nachfolgeregelungen tragen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur weiteren Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft bei.&nbsp;</p><p><strong>Berater Investoren:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong><br>Dr. Barbara Mayer, Dr. Philipp Pordzik (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>GGD Steuerberatungsgesellschaft mbH:</strong><br>Michael Denk, Herbolzheim</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Jul 2024 18:27:50 +0200</pubDate>
                        <title>Bundestag beschließt Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung der Justiz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundestag-beschliesst-massnahmen-zur-weiteren-digitalisierung-der-justiz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In den vergangenen Tagen hat der Bundestag zwei Gesetze zur Förderung der Digitalisierung in der Justiz beschlossen: (i) Das <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/234/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz</a> und (ii) das <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/237/VO.html?nn=55638" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten</a>.</p><p>Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, sollen schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltiger durchgeführt und im Endergebnis die Leistungsfähigkeit der Justiz erhöht werden.</p><p>Das <strong>Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz</strong> soll vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in der Justiz fördern. Das Gesetz sieht beispielsweise hybride Akten vor. Diese sollen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für die vor und während der Einführung der E-Akte angelegten Papier- und elektronisch begonnenen Akten verwendet werden.</p><p>Die Zivilprozessordnung und die Insolvenzordnung werden unter anderem in folgenden Punkten geändert:</p><ul><li>In der Zivilprozessordnung wird mit § 103e ZPO eine neue Formfiktion eingefügt. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, gilt als formwirksam zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument bei Gericht gemäß § 130a ZPO eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich ausgeschlossen ist, dass die Schriftform ersetzt wird.</li><li>Elektronische Forderungsanmeldungen und die elektronische Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern wird durch ein elektronisches Gläubigerinformationssystem verbessert. Der Insolvenzverwalter muss zudem auf dieser elektronischen Plattform den Insolvenzgläubigern alle maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen zur Verfügung stellen.</li></ul><p>Das <strong>Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenzen</strong> ist eine Reaktion auf deren in den letzten Jahren vermehrten Einsatz. Dabei haben Videokonferenzen bewiesen, dass sie praktikabel sind. Die neuen praktischen Erfahrungswerte wurden nun in das neue Gesetz aufgenommen und konkretisieren die Nutzung von Videokonferenzen. Diese Anpassungen betreffen unter anderem folgende Punkte:</p><ul><li>Anträge und Erklärungen gegenüber den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen nun auch per Bild- und Tonübertragung abgegeben werden können.</li><li>Klagen sowie Klageerwiderungen sollen Stellungnahmen dazu enthalten, ob gegen eine Videoverhandlung Einwände bestehen (§ 277 Abs. 1 S. 2 ZPO-neu).</li><li>Landesregierungen wird gestattet durch Rechtsverordnungen die vollvirtuelle Videoverhandlungen in den nächsten Jahren erproben zu lassen. Bei einer vollvirtuelle Videoverhandlung können auch alle Mitglieder des Gerichts von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle die Verhandlung leiten. Die Öffentlichkeit soll durch eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht gewahrt werden.</li></ul><p>Grundsätzlich soll auf Antrag gestattet werden, dass eine Verhandlung per Video durchgeführt wird. § 128a Abs. 3 ZPO sieht darüber hinaus vor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung zu begründen ist. Die Verhandlung per Video wird mit den geplanten Maßnahmen erleichtert.</p><p>Die Gesetzesänderungen werden dazu beitragen, dass die Justiz verbessert und damit der Justizstandort Deutschland attraktiver wird. Die weitere Modernisierung und Digitalisierung der Justiz und der Gerichtsverfahren sind aus unserer Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Dr. Tobias Pörnbacher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jul 2024 19:08:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ursula von der Leyen als Kommissionspräsidentin der Europäischen Union wiedergewählt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ursula-von-der-leyen-als-kommissionspraesidentin-der-europaeischen-union-wiedergewaehlt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Kommissionspräsident</h3><p>Ursula von der Leyen wurde mit 401 Stimmen als Kommissionspräsidentin wiedergewählt, mit einem größeren Mehrheit als angesichts des Ergebnisses der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni, die die Zusammensetzung des Parlaments in vielerlei Hinsicht verändert hat, erwartet.</p><p>Die neu gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind diese Woche zum ersten Mal in Straßburg zusammengekommen und zu ihren ersten Aufgaben gehörte die Wahl des Kommissionspräsidenten. Der Europäische Rat war bereits zuvor zusammengetreten und hatte die estnische Premierministerin Kaja Kallas zur nächsten Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik designiert und den ehemaligen portugiesischen Regierungschef Antonio Costa zum Präsidenten des Europäischen Rates ernannt.</p><h3>Europäisches Parlament</h3><p>Den Auftakt machte das Europäische Parlament mit der Wahl seines Präsidenten. Mit einer großen Mehrheit (562 von 623 gültigen Stimmen) wählten die Abgeordneten die Christdemo-kratin Roberta Metsola aus Malta. Die 45 -Jährige bekleidet das protokollarisch höchste Amt in der EU seit 2022 und ist selbst seit 2013 Mitglied des Europäischen Parlaments. Der Präsident des Europäischen Parlaments leitet alle Aktivitäten des Plenums, erteilt den Rednern das Wort, vertritt das Parlament nach außen und unterzeichnet Gesetze. Metsola will sich für ein "starkes Parlament" einsetzen und die "Ungleichgewichte zwischen den Institutionen" beseitigen. Metsola gilt als große Unterstützerin der Ukraine und setzte sich in ihrer ersten Amtszeit für eine gerechte Verteilung von Migranten innerhalb der EU ein, was zur Verabschiedung des Asyl- und Migrationspakts im Jahr 2024 führte.</p><p>Das Europäische Parlament hat außerdem seine 14 Vizepräsidenten gewählt, die gemeinsam mit dem Präsidenten den Haushalt des Parlaments aufstellen und die Tagesordnung festlegen. Von den 14 Sitzen gingen sechs an die Sozialdemokraten, drei an die EVP, zwei an die EKR und je einer an die liberale Renew-Franktion, die Grünen und die Linken. Die eher "rechten" Parteien, die auf mehr Sitze im Präsidium gehofft hatten, waren von dem Ergebnis enttäuscht.</p><h3>Künftige Europäische Kommission</h3><p>Am 18. Juli fand die mit Spannung erwartete Wahl des Kommissionspräsidenten statt. Der Europäische Rat ernennt den Kommissionspräsidenten mit qualifizierter Mehrheit, wobei laut EU-Vertrag das Ergebnis der Europawahl berücksichtigt werden muss. Bei der Europawahl 2014 wurde zwischen den europäischen Parteien erstmals informell das "Spitzenkandidatenprinzip" vereinbart, das besagt, dass der Europäische Rat nur den Kandidaten nominieren darf, dessen Partei bei der Europawahl das beste Ergebnis erzielt hat. Damals wurde das Prinzip nicht befolgt und stattdessen Ursula von der Leyen gewählt. Diesmal stand sie zur Wiederwahl an.</p><p>Ursula von der Leyen musste sich nicht nur mit den neuen Mehrheitsverhältnissen im Parlament auseinandersetzen, sondern ein Gerichtsurteil vom 17. Juli 2024 stellte auch die Entscheidung der Kommission in Frage, keine detaillierten Informationen über den Kauf von Coronavirus-Impfstoffen offenzulegen. Der deutsche Spitzenkandidat der Linken, Fabio di Masi , forderte daraufhin Frau Ursula von der Leyen auf, auf ihre Kandidatur zu verzichten Dennoch war Ursula von der Leyen am Ende die klare Siegerin. Sie erhielt 401 von 719 möglichen Stimmen. Damit erzielte sie nicht nur ein besseres Ergebnis als 2019, sondern überraschte auch viele Kritiker mit einem klaren Sieg im ersten Wahlgang. In ihrer Rede vor der Wahl betonte sie kämpferisch, dass sie der Ukraine "so lange wie nötig" zur Seite stehen wolle und dass es ihr Ziel sei, "eine echte europäische Verteidigung aufzubauen". Zur Überraschung vieler Beobachter sprach sich von der Leyen erstmals auch für die Zulassung von E-Treibstoffen innerhalb der EU aus. Ihrer Meinung nach sollten die politischen Leitlinien der Verkehrsverordnung überdacht werden. Damit ging sie auf Forderungen der konservativen Parteien ein. EVP-Chef Weber kommentierte dies kurz mit den Worten: "Das ist das Ende des "Verbots von Verbrennungsmotoren nach 2035".</p><p>Im Rahmen ihrer organisatorischen Befugnisse leitet die Kommissionspräsidentin die Arbeit der Kommission und beruft die Sitzungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder ein. Die Präsidentin entscheidet über die Zuständigkeitsbereiche der Kommissare, die sie auch während ihrer Amtszeit neu zuschneiden kann. Für die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gelten bestimmte Einschränkungen.</p><p>Die anderen Mitglieder der Europäischen Kommission werden in den nächsten Wochen von ihrem Präsidenten ausgewählt und müssen vom Parlament bestätigt und von den 27 Mitgliedstaaten akzeptiert werden. Der Ermessensspielraum des Kommissionspräsidenten bei der Auswahl der Kommissare und ihrer Ressorts ist durch den Einfluss der Mitglied-staaten etwas eingeschränkt. Die Anzahl der Kommissare ist im Allgemeinen auf einen Kommissar pro Land festgelegt. Der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat ernannt, während die anderen Kommissionsmitglieder von den nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit ernannt werden. Obwohl der Kommissionspräsident die Ernennung einer vorgeschlagenen Person ablehnen kann, werden die Vorschläge der Regierungen in der Regel zuvor mit dem betreffenden Land erörtert. Die Kommissare gehören in der Regel den Parteien an, die in den jeweiligen Ländern die Regierungen bilden. Das Europäische Parlament befragt die Kandidaten einzeln und gibt eine Stellungnahme ab, in der es die Kommission in ihrer Gesamtheit billigen oder ablehnen kann. Nach der Billigung durch das Parlament wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.</p><p>In den nächsten Tagen wird sich zeigen, wie die Posten innerhalb der Kommission verteilt sein werden. Wie bereits erwähnt, soll die estnische Premierministerin Kaia Kallas, die vom Europäischen Rat am 28. Juni 2024 nominiert wurde, Außenpolitikchefin der EU werden. Sie ist Mitglied der liberalen Gruppe ReNew Europe und vertritt eine harte außenpolitische Haltung gegenüber Russland. Virginijus Sinkevicius (Grüne/EFA), Janusz Wojciechowski (ERK) und Adina Valean (EVP) werden der Kommission definitiv nicht mehr angehören, da sie alle aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Zuge der neuen Zusammensetzung des Parlaments werden vor allem die Bereiche Landwirtschaft, Verkehr und Umwelt neue Kommissare erhalten.</p><p>Ein weiteres Spitzenamt wurde bereits an den ehemaligen portugiesischen Regierungschef und Sozialdemokraten Antonio Costa vergeben. Seine Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre, jedoch es ist üblich, dass sich eine zweite Amtszeit anschließt.</p><p>Die bestimmenden Themen der nächsten Legislaturperiode werden Migration, die europäische Verteidigung, die Ukraine und der Green Deal sein. Insbesondere das fortschrittliche Green-Deal-Programm wird durch die Stimmenverluste der Grünen und das Erstarken rechter Parteien vor großen Herausforderungen stehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die zukünftige Kommission darauf reagieren wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/dr-dietmar-o-reich" target="_blank">Dr. </a><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Dietmar Reich</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Christian Hipp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/gabor-bathory" target="_blank">Gábor Bàthory</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jul 2024 18:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfte Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff &quot;klimaneutral&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfte-anforderungen-fuer-die-werbung-mit-dem-begriff-klimaneutral</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie <i>"klimaneutral"</i> regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.</p><p>Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.</p><p>Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen <i>"klimaneutral"</i> produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff <i>"klimaneutral"</i> im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die <i>"Klimaneutralität"</i> des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.</p><p>Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024138.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemeldung</a> zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff <i>"klimaneutral"</i> sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie <i>"klimaneutral"</i>, müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs <i>"klimaneutral"</i> auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Jul 2024 18:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten und ADVANT Nctm beraten BKW beim Ausbau der Beteiligung an HelveticWind</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-advant-nctm-beraten-bkw-beim-ausbau-der-beteiligung-an-helveticwind</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 17. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat zusammen mit ADVANT Nctm und Kellerhals Carrard (Lead Counsel) die BKW Gruppe, ein internationales Energie- und Infrastrukturunternehmen mit Sitz in Bern, beim Ausbau der Beteiligung an der Kooperation HelveticWind beraten. Diese betreibt vier Windparks in Deutschland mit 67 Megawatt (MW) installierter Leistung und zwei Windparks in Italien mit 52 MW.</p><p>Die BKW wird mit 60 Prozent eine Mehrheitsbeteiligung an der Kooperation halten, EKZ (Elektrizitätswerke des Kantons Zürich) die restlichen 40 Prozent. Damit sind noch zwei von ursprünglich fünf Unternehmen an HelveticWind beteiligt.</p><p>Bereits heute betreibt die BKW die Anlagen in Deutschland und in Italien als Serviceprovider und kennt diese somit bestens. Mit der Erhöhung ihrer Beteiligung kann die BKW das Bestandsportfolio von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in ihren Kernmärkten ausbauen. BKW treibt mit der Mehrheitsbeteiligung die Energiewende voran, Ziel ist, bis 2040 im Energiegeschäft CO2-neutral zu sein.</p><p>Die BKW Gruppe beschäftigt rund 12.000 Mitarbeitende. Das Portfolio des Unternehmens reicht von der Planung und Beratung im Engineering für Energie-, Infrastruktur- und Umweltprojekte über integrierte Angebote im Bereich der Gebäudetechnik bis zum Bau, Service und Unterhalt von Energie-, Telekommunikations-, Verkehrs- und Wassernetzen.</p><p>Der Kontakt zu BKW kam über die schweizerische Kanzlei Kellerhals Carrard zustande, mit der ADVANT sowohl in Deutschland als auch in Italien seit vielen Jahren eng zusammenarbeitet. Kellerhals Carrard ist mit über 300 Anwältinnen und Anwälten die größte Schweizer Wirtschaftskanzlei.</p><p><strong>Berater BKW:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:</strong><br>Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg) für deutsches Recht.</p><p><strong>ADVANT Nctm:</strong><br>Jacopo Arnaboldi, Giuliano Proietto (Mailand) für italienisches Recht.</p><p><strong>Kellerhals Carrard </strong>(Lead Counsel):<br>Dr. Beat Brechbühl, Dr. Patric Brand, Dr. Marc Hanslin, Daniel Emch, Marius Gröteke, Sarah Schneider, Aljoscha Zalad und Carla Hartmann (Bern und Basel)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jul 2024 19:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 8: Eine Frage der Ehre“ – Der Medizinische Dienst im Krankenhauswesen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-folge-8-eine-frage-der-ehre-der-medizinische-dienst-im-krankenhauswesen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jeder hat vom „MD“ gehört. Viele Player im Krankenhaus – vor allem Schlechtes. Zu Unrecht - aber so mancher scheitert bereits an der Frage: „Was macht der Medizinische Dienst (MD) überhaupt?“&nbsp;</p><p>Einblicke, die auch Profis überraschen, mit Dr. Axel Meeßen, der den MD Berlin-Brandenburg leitet (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqbDV3NzNSUkNBVVNaeWhPU3NWVHBJbGExekxVUXxBQ3Jtc0tralU1eEdVOFJYQmhTTk93eDRsSFBaNVIyWjJacTJmUzhQVkFhTjRhVE9fMjZuMDBRZzBmb0t1VHkxOFVrUGNoSW1QZnhwWUFLdEgzTm45MG9iN0VlbHdNbHVQSTM5OGprRHpnX0hjUjAxaGJXNmNmRQ&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.md-bb.org%2F%29&amp;v=xVNmP4lCYP8" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.md-bb.org/)</a>. Die Aufgaben sind vielfältig, mit fast 1.000 Mitarbeitern, davon ca. 15% Ärzte und Ärztinnen aller Fachrichtungen, ist der MD eine geballte Kompetenz. Und keineswegs der „Büttel der Kassen“, denn er agiert unabhängig. Es sei eine Frage der Ehre, sagt unser Gast, die bestmögliche Expertise in einen Fall einzubringen. Und die Bilanz des Systems „MD“ kann sich sehen lassen – an der „Qualitätsfront“ besonders. Man verschließe sich keinem Argument – und habe einen kurzen Draht, den erstaunlich wenige Krankenhäuser nutzen. Machen Sie den MD zu ihrem besten Berater (außer uns natürlich) und hören Sie rein bei <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> Folge 8.&nbsp;</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten (wolf.reuter@advant-beiten.com).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jul 2024 18:23:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Anpassung der Gewerbemiete wegen wirtschaftlichen Umsatzeinbußen durch den Ukraine-Krieg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-anpassung-der-gewerbemiete-wegen-wirtschaftlichen-umsatzeinbussen-durch-den-ukraine-krieg</link>
                        <description>Mietrecht. Ein Mieter ist nicht zur Anpassung der Gewerbemiete aufgrund von Umsatzeinbußen, die durch die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Kriegs verursacht worden sind, berechtigt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><i>LG Köln, Urteil vom 16.04.2024 -Az.14 O 89/23</i></p><h3>Der Fall</h3><p>Die Mieterin von Gewerbeflächen bat ihre Vermieterin um die Anpassung der Mietvertragskonditionen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Ukraine-Kriegs. Die Anpassung begründete die Mieterin insbesondere mit dem Anstieg der Rohstoffpreise und Energiekosten und der damit einhergehenden Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Bäckereibranche. Nachdem die Vermieterin eine Anpassung des Mietvertrags ablehnte, kündigte die Mieterin die Reduzierung der Miete an und zahlte die Monatsmiete in den Folgemonaten lediglich in hälftiger Höhe. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Zahlung der rückständigen Mieten. Sie vertrat die Ansicht, der beklagten Mieterin stehe kein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags zu, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ukraine-Krieg und dem Umsatzrückgang der Mieterin nicht erkennbar sei. Die Mieterin stütze die Anpassung der Miete zudem auf einen von ihr vor Abschluss des Mietvertrags erstellten Businessplan, der Teil der Geschäftsgrundlage geworden sei. Dieser enthielt insgesamt eine positive Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Geschäfts der Mieterin. Die Vermieterin hingegen bestritt ihre Mitwirkung an dem Businessplan. Das Risiko zur Erreichung ihrer geschäftlichen Ziele trage die Mieterin allein.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Die Mieterin habe keinen Anspruch auf Anpassung der Miete. Die Folgen des Ukraine-Kriegs seien zwar auch in Deutschland spürbar, von der Störung der Geschäftsgrundlage seien solche Folgen aber nicht umfasst. Das Gericht ließ dabei offen, ob der Businessplan der Mieterin Geschäftsgrundlage geworden ist. Sofern die positive Entwicklung der Geschäfte der Mieterin jedoch Geschäftsgrundlage gewesen sein sollte, so hätte es nach Ansicht des Gerichts nahegelegen, eine daran geknüpfte dynamische Miethöhe zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung enthielt der Mietvertrag aber nicht. Die Anpassung eines Mietvertrags könne nur verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei könne eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Gericht ließ in seine Abwägung insbesondere einfließen, dass die Mieterin über die Mietflächen frei verfügen und ihren Geschäften ohne jegliche Einschränkungen faktischer Art nachgehen konnte. Im Ergebnis komme die Anpassung schon deshalb nicht in Betracht, da der Inhalt des Mietvertrags durch die Kriegsfolgen schlichtweg nicht wesentlich beeinträchtigt wäre. Das Gericht betonte, dass ein Mieter grundsätzlich das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt. Dazu gehöre bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfülle sich die Gewinnerwartung eines Mieters aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstands nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Ein Vermieter ist dem Gericht zufolge nicht am geschäftlichen Misserfolg der Mieter zu beteiligen.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Die Entscheidung ist für alle Mietvertragsparteien von Gewerbeflächen von hoher Relevanz. Sie zeigt auf, dass wirtschaftliche Umsatzeinbußen infolge des Ukraine-Kriegs nicht automatisch einen Anspruch des Mieters auf Mietanpassung begründen. In jüngster Zeit hat die Rechtsprechung zwar in Fällen, in denen es zu pandemiebedingten Schließungen von Einzelhandelsgeschäften kam, entschieden, dass eine Anpassung der Miete nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage im Einzelfall möglich ist. Der vorliegende Fall unterschied sich jedoch von den Entscheidungen über die pandemiebedingten Geschäftsschließungen insofern als dass die Geschäftsschließungen während der Covid-19-Pandemie auf hoheitliche Maßnahmen zurückzuführen waren. Da die Mieterin vorliegend jederzeit die Möglichkeit zur vollen und einschränkungslosen Nutzung der angemieteten Gewerbefläche hatte, lässt sich die Rechtsprechung zu pandemiebedingten Schließungen von Betrieben nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Gericht stellte dabei nicht in Abrede, dass sich die Folgen des Ukraine-Kriegs auch in der deutschen Wirtschaft spürbar seien. Die möglichen wirtschaftlichen Folgen aufgrund des Ukraine-Kriegs fallen nach Ansicht des Gerichts aber in den unternehmerischen Risikobereich des Mieters. Die Rechtsprechung dürfte sich dabei nicht nur auf den Ukraine-krieg beziehen, sondern kann auch auf andere Krisen und Konflikte übertragen werden. Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass die rechtliche Bewertung von Anpassungen der Miete komplex ist und einer genauen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedarf.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-brueck" target="_blank">Sabrina Brück</a></p><h5>Der Text ist in einer gekürzten Fassung erstmals in der Immobilien Zeitung erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jul 2024 18:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Durchsetzung des Digital Services Act in Deutschland: Ein Leitfaden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/durchsetzung-des-digital-services-act-in-deutschland-ein-leitfaden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Digital Services Act (DSA) zielt darauf ab, ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu schaffen, indem er den Verbraucherschutz und die Wahrung der Grundrechte im digitalen Raum stärkt. Diese Verordnung, die seit dem 17. Februar 2024 für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten wie Hosting-Dienste und Online-Plattformen gilt, bringt umfangreiche Sorgfaltspflichten mit sich, um den Umgang mit illegalen Inhalten, Desinformationen und anderen digitalen Risiken zu regulieren. Für sehr große Online-Dienste gelten diese Verpflichtungen teilweise bereits seit August 2023 und werden von der Europäischen Kommission streng überwacht und durchgesetzt (ein gesonderter Überblick folgt).</p><p>Die Implementierung des DSA in Deutschland erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz passt den nationalen Rechtsrahmen an die Anforderungen des DSA an und ermöglicht es den deutschen Behörden, die Einhaltung des DSA zu überwachen.</p><p>Nachfolgend geben wir einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen zur Durchsetzung des DSA in Deutschland.</p><p><strong>Für wen gilt der DSA?</strong></p><p>Der DSA richtet sich an die Anbieter sog. Vermittlungsdienste. Hierunter fallen unterschiedliche Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, namentlich Dienste der "reinen Durchleitung", Caching-Leistungen und Hosting-Dienste. Dabei stellt der DSA die Online-Plattform als eine spezielle Form des Hosting-Dienstes heraus. Anbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichern, sind jedenfalls als Hosting-Dienst einzuordnen (einen Überblick geben wir in unserem <a href="https://advant-beiten.com/de/blogs/iim/das-gesetz-ueber-digitale-dienste-new-sheriff-town" target="_blank" rel="noreferrer">Blog</a>). Ermöglichen diese die Veröffentlichung der Information und handelt es sich nicht bloß um eine untergeordnete Funktion, kommt eine Regulierung als Online-Plattform unter dem DSA in Betracht. Die Abgrenzung kann im Einzelnen durchaus schwierig sein und ist richterlich noch nicht geklärt.</p><p><strong>Zuständige Behörden:</strong></p><p>Die Zuständigkeit des EU-Mitgliedsstaats richtet sich grundsätzlich nach der Hauptniederlassung des Unternehmens. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die insbesondere die Anbieter von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen betreffen. Diese werden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem DSA teils ausschließlich, teils ergänzend von der EU-Kommission überwacht, die in den letzten Monaten <a href="https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news?type=5%7C13" target="_blank" rel="noreferrer">bereits eine Vielzahl von Untersuchungen eingeleitet</a> hat. Für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU ist der Mitgliedsstaat, in welchem deren gesetzlicher Vertreter niedergelassen oder ansässig ist, zuständig. Haben diese keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so können alle Mitgliedsstaaten die Einhaltung des DSA durch das betroffene Unternehmen überwachen und durchsetzen.</p><p>In Deutschland sind gleich mehrere Bundesbehörden mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA beauftragt worden.</p><p>Die generelle Überwachung übernimmt dabei die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Als Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat sie pünktlich zum Inkrafttreten des DDG ein <a href="https://www.dsc.bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/start.html" target="_blank" rel="noreferrer">Nutzer- und Beschwerdeportal</a> für Verstöße ins Leben gerufen.</p><p>Für Online-Plattformen stellt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) die Umsetzung struktureller Vorsorgemaßnahmen zum Online-Schutz Minderjähriger sicher. Darüber hinaus trägt sie dafür Sorge, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Diensten, die häufig von Minderjährigen genutzt werden, in einer altersgerechten, verständlichen Art und Weise bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck hat die BzKJ die "Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten" (KidD) ins Leben gerufen, die bereits die <a href="https://www.bzkj.de/bzkj/service/alle-meldungen/kidd-ist-online-neue-institution-und-internetpraesenz-fuer-effektiveren-kinder-und-jugendmedienschutz-240836" target="_blank" rel="noreferrer">Arbeit aufgenommen</a> hat.</p><p>Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Überwachung der Werbung auf Online-Plattformen zuständig. Der DSA sieht neben dem Verbot, Minderjährigen auf der Grundlage von Profiling Werbung zu zeigen, auch ein generelles Verbot, Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zu betreiben, vor.</p><p>Meldungen des Verdachts auf Straftaten auf Hosting-Diensten nimmt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle entgegen. Diese Informationen werden von dort an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.</p><p><strong>Befugnisse:</strong></p><p>Zur Durchsetzung des DSA dürfen die oben genannten Behörden Ermittlungen führen und Beweise erheben, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, ggf. sogar unter Beeidung. Anbieter von Ermittlungsdiensten sind verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Sie müssen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten dulden. Beweismittel können beschlagnahmt werden. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit befugt. Dies gilt sowohl für abgeschlossene Verfahren und getroffene Bußgeldentscheidungen, wie auch für Einzelheiten zum konkreten Verstoß und laufende Verfahren. Zur Durchsetzung kann die zuständige Behörde empfindliche Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlich weltweiten Tageseinnahmen festsetzen.</p><p><i>Praxishinweis</i>:</p><p>Diese Befugnisse bestehen nur im Rahmen des geltenden Rechts. Befragten stehen ggf. Zeugnisverweigerungsrechte zu, etwa wenn sie sich durch die Beantwortung selbst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden. Durchsuchungen bedürfen einer Anordnung des zuständigen Gerichts und sind unter Umständen anfechtbar. Der Beschlagnahme kann widersprochen und eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt werden.</p><p><strong>Bußgelder:</strong></p><p>Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen enthält der DSA selbst Regelungen, die die Verhängung von Geldbußen durch die Europäische Kommission betreffen.</p><p>Für die nationalen Behörden müssen die Mitgliedsstaaten ihrerseits Regelungen zur Sanktionierung erlassen. Diese sollen, wie im DSA auch, Bußgelder in Höhe von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters betragen.</p><p>In Deutschland sind dies nunmehr Folgende: <a href="http://example.comfileadmin/beiten/Blog_2024/Blogbeitrag_DSA_final_Tabelle.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>Gesamte Tabelle einsehen.</strong></a></p><p><i>Praxishinweis</i>:</p><p>Einige Verstöße, wie z.B. die Veröffentlichung von Kontaktstellen, können von Mitbewerbern, Verbraucherverbänden und Behörden ohne größeren Aufwand festgestellt werden. Es kann nur empfohlen werden, diese Pflichten kurzfristig umzusetzen, um sich nicht zum leichten Ziel für Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten oder Bußgeldverfahren zu machen. Die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei DSGVO-Verstößen wurde erst vor wenigen Tagen durch den EuGH <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=288148&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2129980" target="_blank" rel="noreferrer">bestätigt</a>. Auch der DSA sieht vor, dass betroffene Nutzer Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem DSA beauftragen können. Ein Gleichlauf mit den Regelungen der DSGVO liegt nahe.</p><p><strong>Fazit:</strong></p><p>Der Digital Services Act nimmt in Deutschland mehr und mehr an Fahrt auf. Die Behörden sind durch die nationalen Umsetzungsgesetze, allen voran dem DDG mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet worden, um die Umsetzung des DSA zu überwachen und durchzusetzen. Trotz des weitreichenden Anwendungsbereichs der Verordnung, haben viele Anbieter von Online-Diensten, allen voran kleinere und mittelständische Unternehmen, die Vorgaben noch nicht auf dem Schirm oder nicht hinreichend umgesetzt. Die Einhaltung des DSA sollte schließlich bei allen M&amp;A-Transaktionen von Unternehmen mit Tätigkeitsfeld im Anwendungsbereich der Verordnung bedacht werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:17:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geändertes chinesisches Gesellschaftsgesetz ab 1. Juli 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geaendertes-chinesisches-gesellschaftsgesetz-ab-1-juli-2024</link>
                        <description>Viele deutsche und europäische Unternehmen sind auf dem chinesischen Markt aktiv. Daher ist es unerlässlich, die neuesten Entwicklungen der chinesischen Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts, genau im Auge zu behalten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hier erfahren Sie, was deutsche Gesellschaften beachten müssen, um in Bezug auf Ihre chinesischen Tochtergesellschaften und Beteiligungen die Vorgaben des <strong>überarbeiteten chinesischen Gesellschaftsgesetzes und der neuen Regularien zu Kapitaleinlagen</strong> zu erfüllen. Daneben hat das Oberste Volksgericht der VR China am 29. Juni 2024 eine Interpretation zu den neuen Bestimmungen erlassen, die einige, aber nicht alle Unklarheiten in Bezug auf die neuen Bestimmungen, die seit dem 1. Juli 2024 in Kraft getreten sind, beseitigen. Klar ist schon jetzt, dass sich u.a. die Regeln zur Kapitaleinlage, Haftung bei Anteilsübertragungen, Mitbestimmung der Arbeitnehmer und zur Organhaftung geändert haben.<sup>1</sup></p><h3>1. Kapitaleinlagen</h3><p>Seit 2014 wurden die Anforderungen an das Mindeststammkapital weitgehend aufgehoben<sup>2</sup> und die Fristen zur Einlageleistung gelockert. Nun wurden einige dieser früheren Lockerungen aufgrund von teils missbräuchlicher Anwendung wieder verschärft:</p><p>Gesellschaften, die ab 1. Juli 2024 gegründet werden, müssen das volle Stammkapital innerhalb von fünf Jahren ab Gründung erhalten.</p><p>Für Gesellschaften, die vor dem 1. Juli 2024 gegründet wurden, gilt Folgendes:</p><ul><li>Wenn die satzungsgemäße Einzahlungsfrist vor dem 1. Juli 2032 abläuft, bleibt diese Frist bestehen.</li><li>Wenn die satzungsgemäße Einzahlungsfrist nach dem 30. Juni 2032 abläuft, ist die Satzung spätestens bis zum 30. Juni 2027 dahingehend zu ändern<sup>3</sup>, dass entweder die Einzahlungsfrist bis zum 30. Juni 2032 verkürzt wird oder das gezeichnete Stammkapital auf das bereits eingebrachte Stammkapital herabgesetzt wird.</li><li>Das Board of Directors ("Vorstand") ist verpflichtet, die fristgerechte Zahlung der Kapitaleinlagen zu überprüfen, und die Gesellschaft muss säumige Gesellschafter unverzüglich schriftlich auffordern, die überfälligen Einlagen innerhalb einer Nachfrist von mindestens 60 Tagen ab dem Datum der Aufforderung zu leisten.</li><li>Wenn innerhalb dieser Frist die Leistung der Einlagen nicht erbracht wird, muss die Gesellschaft den säumigen Gesellschafter über den Verlust seines Anteils an der Gesellschaft in Höhe des überfälligen Stammkapitals benachrichtigen.<sup>4</sup></li><li>Wird das verwirkte Stammkapital nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist auf andere Gesellschafter/Dritte übertragen oder durch Kapitalherabsetzung abgewickelt, so haben die übrigen Gesellschafter (sofern vorhanden) die entsprechende Einlage im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu leisten.</li><li>Wenn die Gesellschaft unfähig ist, fällige Schulden zu begleichen, sind die Gesellschaft bzw. deren Gläubiger auch vor Ablauf der satzungsgemäßen Einzahlungsfrist berechtigt, von den Gesellschaftern die Einlageleistung zu verlangen.</li></ul><p>Die Behörden können Verwaltungsmaßnahmen und Bußgelder gegen die Gesellschaft und ihre Organe und Gesellschafter verhängen, sofern diese ihren Pflichten in Bezug auf das Stammkapital oder dessen Einforderung nicht nachkommen. Insoweit besteht nunmehr auf allen Ebenen ein stark erhöhter Handlungsbedarf bei Einlageverzug.</p><h3>2. Anteilsübertragung</h3><p>Übertragende Gesellschafter müssen Mitgesellschafter schriftlich benachrichtigen, wenn Anteile am gemeinsamen Unternehmen veräußert werden sollen. Mitgesellschafter haben dann 30 Tage Zeit zu entscheiden, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen. Von einem Vorkaufsrechtsverzicht wird ausgegangen, wenn Mitgesellschafter die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht innerhalb von 30 Tagen bestätigen. D.h. das bisherige aktive Zustimmungserfordernis der Mitgesellschafter zur Anteilsübertragung entfällt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes vorsieht.</p><p>Hinsichtlich der Haftung für nicht eingezahltes, aber übertragenes Stammkapital gilt nunmehr Folgendes: Der Käufer trägt die Einlageverpflichtung hierfür; falls er die Einlage nicht leistet, haftet auch der Verkäufer selbst nach Vollzug der Kapitalübertragung für diese Einlage. Darüber hinaus haften Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch, wenn Verkäufer ihre Einlagen nicht fristgemäß geleistet haben oder der Wert ihrer Sacheinlagen sich als wesentlich niedriger erweist als ursprünglich angegeben. Es kommt also zu einer Verschärfung der gegenseitigen Haftung und damit zu einem erweiterten Regelungsbedarf bei Anteilsübertragungen.</p><h3>3. Organhaftung</h3><p>Die Organhaftung war bereits im bisherigen Gesellschaftsgesetz rudimentär angelegt, ist nun aber auf alle Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats ("<strong>AR</strong>") und der Geschäftsleitung ("<strong>GL</strong>") anwendbar und wurde spezifiziert. Die vorgenannten Organe sind nunmehr verpflichtet:</p><ul><li>Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu ergreifen,</li><li>Befugnisse nicht zur Verfolgung "unzulässiger Interessen" zu nutzen,</li><li>angemessene Sorgfalt walten zu lassen, damit Befugnisse im besten Interesse des Unternehmens ausgeübt werden,</li><li>der Gesellschafterversammlung bzw. dem Vorstand Transaktionen mit verbundenen Parteien/nahestehenden Personen<sup>5</sup> zu melden und zur Prüfung vorzulegen, und</li><li>alle Verbote gegen unfairen Wettbewerb einzuhalten.</li></ul><p>Mitglieder des Vorstands sind bei Entscheidungen, die sie persönlich betreffen nicht stimmberechtigt. Falls dadurch kein ausreichendes Quorum im Vorstand erreicht wird, entscheidet die Gesellschafterversammlung.</p><p>In folgenden Fällen haften zum Beispiel Mitglieder aus Vorstand, AR und GL persönlich bei:</p><ul><li>unerlaubter Gewährung finanzieller Hilfe an Dritte zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen,</li><li>illegalen Stammkapitalentnahmen, Gewinnausschüttungen oder Kapitalreduzierungen,</li><li>Schäden Dritter, die durch das betreffende Organ vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.</li></ul><p></p><h3>4. Organstruktur</h3><p>Gesetzliche Vertreter sind befugt, Gesellschaften gegenüber Dritten zu vertreten, wobei jede Gesellschaft nur einen gesetzlichen Vertreter hat. Bisher konnte entweder der Geschäftsführer ("GF") oder der Vorstandsvorsitzende diese Position innehaben. Gerade in letzterem Fall waren diese Personen oft wenig im Tagesgeschäft der Gesellschaft involviert. Ab dem 1. Juli 2024 gilt, dass diese Position entweder durch den GF oder durch einen im Tagesgeschäft der Gesellschaft involvierten Vorstand besetzt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass gesetzliche Vertreter tatsächlich an der Führung der Geschäfte der Gesellschaft beteiligt sind.</p><p>AR vs. Prüfungsausschuss: Bisher waren Gesellschaften verpflichtet, einen AR mit mindestens drei Mitgliedern (davon ein Arbeitnehmervertreter) einzurichten bzw. im Falle von KMU ein oder zwei Aufsichtsräte zu ernennen (dann war ein Arbeitnehmervertreter nicht zwingend). Ab dem 1. Juli 2024 gilt in Bezug auf ARs nun Folgendes:</p><ul><li>KMU benötigen keinen AR mehr, sofern die Gesellschafter dies beschließen,</li><li>statt eines AR kann innerhalb des Vorstands ein "Prüfungsausschuss" eingerichtet werden, der die AR-Aufgaben übernimmt,</li><li>Gesellschaften mit 300+ Arbeitnehmer, die keinen AR mit einem Arbeitnehmervertreter haben, müssen einen Arbeitnehmervertreter in den Vorstand berufen.</li></ul><p>Ferner gelten nun folgende verbindliche Mindeststandards für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Vorstands:</p><ul><li>Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfordern immer eine Zustimmung von mehr als 50 % der Stimmrechte,</li><li>Beschlüsse des Vorstands bedürfen immer einer Zustimmung von mehr als 50 % der Mitglieder.</li></ul><p></p><h3>5. Arbeitnehmermitbestimmung</h3><p>Gesellschaften mit mehr als 300 Arbeitnehmern müssen einen Arbeitnehmervertreter entweder in den Vorstand oder AR entsenden. Diese Arbeitnehmervertreter müssen von den Arbeitnehmerorganen auf demokratische Weise gewählt werden. Bisher galt die Verpflichtung der Entsendung von Arbeitnehmern nur für den AR, sofern ein solcher mit mindestens drei Mitgliedern installiert war.</p><p>Angesichts der unterschiedlichen Aufgaben von Vorstand und Aufsichtstrat ist auch die Rolle der Arbeitnehmervertreter in diesen Organen unterschiedlich. In beiden Funktionen können die Mehrheitserfordernisse so gestaltet sein, dass die Stimme des Arbeitnehmervertreters kein Vetorecht o.Ä. begründet.</p><p>In die Zahl von mehr als 300 Arbeitnehmern werden folgende Arbeitnehmer einbezogen: solche mit formellen Voll-/Teilzeitarbeitsverträgen (auch in der Probezeit), Mitarbeiter, die bei Niederlassungen der Gesellschaft angestellt sind, sowie alle anderen Arbeitnehmer, die in den gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsorganen wahlberechtigt sind.</p><h3>6. Schutz von Minderheitsgesellschaftern</h3><p>Folgende Änderungen sollen der Missbrauchsgefahr durch Mehrheitsgesellschafter bzw. tatsächlich kontrollierende Gesellschafter entgegenwirken:</p><ul><li>Die Einhaltung des Gebots der Treuepflichten wird nun nicht mehr nur von Organen der Gesellschaft, sondern auch von Mehrheitsgesellschaftern bzw. den tatsächlich kontrollierenden Gesellschaftern gefordert, selbst wenn diese formal keine Organfunktion innehaben.</li><li>Mehrheitsgesellschafter bzw. tatsächlich kontrollierende Gesellschafter, die die GL anweisen, Handlungen gegen die Interessen des Unternehmens bzw. deren Gesellschafter vorzunehmen, haften gesamtschuldnerisch mit der angewiesenen GL.</li><li>Wenn Mehrheitsgesellschafter bzw. tatsächlich kontrollierende Gesellschafter ihre Gesellschafterrechte zum materiellen Nachteil des Unternehmens oder anderer Gesellschafter missbrauchen, sind Minderheitsgesellschafter berechtigt, von diesen den Rückkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu einem angemessenen Preis zu verlangen.</li></ul><p></p><h3>7. Fazit</h3><p>Es ist an der Zeit, die Gesellschaftsverträge chinesische Tochtergesellschaften und Beteiligungen zu überprüfen und über eine Anpassung nachzudenken.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lelu-li" target="_blank">Lelu Li</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jenna-wang-metzner" target="_blank">Dr. Jenna Wang Metzner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/kelly-tang" target="_blank">Kelly Tang</a></p><h5><sup>1 </sup>Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, bezieht sich diese Veröffentlichung nur auf privat-investierte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (d. h. nicht auf State Owned Enterprises und nicht auf Aktiengesellschaften).<br><sup>2 </sup>Für einige begrenzte Branchen/Projekte bestehen nach wie vor Mindestanforderungen an das Stammkapital.<br><sup>3 </sup>Ausnahmen gelten für Gesellschaften, deren Geschäft nationale Interessen bzw. bedeutende öffentliche Interessen berühren und für die die zuständigen Behörden abweichende Fristen gestattet.<br><sup>4 </sup>Nach Erhalt der Verwirkungsmitteilung hat der Gesellschafter 30 Tage Zeit, beim örtlichen Volksgericht Klage einzureichen, falls er die Mitteilung für unrechtmäßig hält.<br><sup>5 </sup>z.B. mit nahen Verwandten bzw. Gesellschaften, die (in)direkt von nahen Verwandten kontrolliert werden.</h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:16:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Entgelttransparenz-Richtlinie: Handlungsbedarf bei Entgeltsystemen – jetzt!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-entgelttransparenz-richtlinie-handlungsbedarf-bei-entgeltsystemen-jetzt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Juni 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie [EU] 2023/970 – EntgTranspRL) in Kraft getreten, die bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht transformiert werden muss.</p><p>Doch Obacht: Eine Umsetzung ist noch in dieser Legislaturperiode geplant. Auszugehen ist von einer umfangreichen Änderung oder gar Neufassung des seit 2017 geltenden Entgelttransparenzgesetzes.</p><h3>Stärkung der Entgelttransparenz</h3><p>Die EU-Richtlinie enthält im Wesentlichen Transparenz- sowie Durchsetzungsinstrumente, um dem Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern zu besserer Geltung zu verhelfen. Neben Informationsverpflichtungen gegenüber Bewerbern, erweiterten Informations- und Auskunftsrechten, Berichts- und daraus etwaig resultierenden gemeinsamen Entgeltbewertungspflichten regelt die Richtlinie vor allem auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, eine Beweislastumkehr, die § 22 AGG bereits jetzt als nationales Recht enthält, sowie Sanktionen bei Verstößen gegen Rechte und Pflichten. Anders als nach der derzeit geltenden Rechtslage drohen künftig empfindliche Geldbußen. Nach dem Erwägungsgrund 55 der Richtlinie können diese auf dem Bruttojahresumsatz des Arbeitgebers oder der Gesamtentgeltsumme des Arbeitgebers beruhen.</p><h3>"Äpfel und Birnen" – Vergleichbarkeit</h3><p>Entgeltsysteme müssen verständlich sein und auf objektiven, geschlechtsunabhängigen Kriterien beruhen. Vergütungsstrukturen sind so zu gestalten, dass die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleistet wird. Dies bedeutet nicht, dass es keinerlei Entgeltunterschiede geben darf. Weiterhin gilt, dass "Äpfel nicht mit Birnen" verglichen werden können. Personen müssen miteinander vergleichbar sein. Die Bestimmung gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist häufig nicht klar. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, ob die Angemessenheitsvermutung bei Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 EntgTranspG, deren Anwendung auch für Betriebsvereinbarungen vertreten wird, auch künftig gilt. Streitet momentan die Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen gegen eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit, so wird dies unter Geltung der Entgelttransparenzrichtlinie für europarechtswidrig gehalten. Auch hier bleibt abzuwarten, wie der Bundesgesetzgeber die Eingruppierung in kollektivrechtliche Entgeltsysteme bewerten und dies regeln wird.</p><p>Ist eine Vergleichbarkeit zu bejahen, so kann ein sachlicher und diskriminierungsfreier Grund dennoch unterschiedliche Entgelthöhen rechtfertigen. Die Begründung sollte in diesem Fall sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden.</p><h3>Transparenz im Bewerbungsverfahren</h3><p>Bewerber müssen künftig über das stellenbezogene Einstiegsentgelt oder dessen Spanne sowie über für die Stelle einschlägige Tarifbestimmungen informiert werden (Art. 5 Abs. 1 S. 1 EntgTranspRL), damit sie fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt führen können.<br>Die bisher im Bewerbungsgespräch übliche Frage nach der bisherigen Gehaltsentwicklung des Bewerbers wird nicht mehr zulässig sein (Art. 5 Abs. 2 EntgTranspRL); Gespräche über die Gehaltsvorstellungen bleiben möglich.</p><h3>Transparenz im laufenden Arbeitsverhältnis</h3><p>Alle Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer unaufgefordert und in leicht zugänglicher Weise über alle Kriterien für die Festlegung des Entgelts, der Entgelthöhen und der Entgeltentwicklung informieren (Art. 6 EntgTranspRL). Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern von dieser Verpflichtung befreien (Art. 6 Abs. 2 EntgTranspRL). Inwiefern der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch machen wird, ist noch nicht abzusehen.</p><p>Das auch bereits nach geltender Rechtslage bestehende Auskunftsrecht wird durch Art. 7 EntgTranspRL erweitert. Künftig ist die Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten für die Auskunftsverpflichtung unerheblich. Inhaltlich ist das Auskunftsrecht nicht mehr allein auf die Mitteilung des statistischen Medians gerichtet, sondern auf das durchschnittliche Entgelt des anderen, aber auch des eigenen Geschlechts. Auf die Größe der Vergleichsgruppe kommt es nach der Richtlinie entgegen dem aktuell geltenden § 12 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG ebenfalls nicht an.</p><p>Über dieses Auskunftsrecht sowie den Prozess der Auskunftserteilung müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer künftig jährlich aktiv informieren. Angesichts des Geheimhaltungsinteresses des Unternehmens können Arbeitgeber verlangen, dass die zum Vergleichsentgelt erhaltenen Informationen nur zur Ausübung ihres Rechts auf gleiches Entgelt verwendet werden.</p><p>Arbeitgeber mit mindestens 100 Arbeitnehmern müssen zukünftig regelmäßig über das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berichten (Art. 9 EntgTranspRL). Wie genau die Berichterstattung hierüber ablaufen wird, bleibt der nationalen Umsetzung vorbehalten.</p><h3>Fazit</h3><p>Die zu erwartenden Neuregelungen auf nationaler Ebene dürften bei einer Vielzahl von Arbeitgebern zu grundlegenden Veränderungen im Umgang mit der Entgeltfindung führen. Dies sollten Unternehmen nicht "auf die lange Bank" schieben. Andernfalls droht aus dem Handlungsbedarf ein erheblicher Handlungsdruck zu werden. Hierbei ist auch die Zeitschiene zu berücksichtigen, die bei Einbeziehung von Tarifpartnern oder Betriebsräten zu erwarten ist. Arbeitgeber sollten sich bereits jetzt mit den zu erwartenden Neuerungen befassen und die angewendeten Entgeltsstrukturen und -regeln einschließlich der Entgeltfindung analysieren und bei Bedarf anpassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>KI &amp; Arbeitsrecht – Diese Regeln müssen berücksichtigt werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-arbeitsrecht-diese-regeln-muessen-beruecksichtigt-werden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Künstliche Intelligenz ("KI") ist seit geraumer Zeit in aller Munde – sei es in Fach-, Sozialen oder anderen Medien, bei (Fach)Tagungen oder andernorts. Im Arbeitsverhältnis und im HR-Bereich dürfte "KI" ebenfalls zunehmend an Bedeutung gewinnen (z.B. im Recruiting, aber beispielsweise auch bei der Erstellung von Einsatzplänen oder Leistungskontrollen).</p><p>Doch welche grundlegenden Regeln müssen beim Einsatz von "KI" arbeitsrechtlich berücksichtigt werden?</p><h3>Wesentlicher Rechtsrahmen</h3><p>Bereits vor Inkrafttreten des weltweit ersten "KI-Gesetzes" ("AI Act") galten im Zusammenhang mit der "KI"-Nutzung insbesondere die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes, der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze, die neben dem "AI Act" weiterhin zu beachten sind.</p><h3>Anbahnungs- und Bewerbungsphase</h3><p>Eine sehr praxisrelevante Einsatzmöglichkeit für "KI" stellt das Recruiting dar. Dieser Einsatz muss sich vor allem an Art. 22 Abs. 1 DS-GVO messen lassen. Hiernach ist eine automatisierte Entscheidung unzulässig. Die letzte Entscheidung muss von einem Menschen getroffen werden. Die Anwendung komplexer IT-Systeme fällt in den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO, wenn mit selbstlernenden Algorithmen finale Entscheidungen getroffen werden; jedenfalls dann, wenn die Entscheidungsfindung letztlich nicht mehr nachvollziehbar ist. Es geht um die Schaffung eines mehr oder weniger finalen Zustandes mittels automatisierter Entscheidungsfindung. Das wäre bei Vorauswahl mittels "KI" möglicherweise der Fall im Sinne einer Negativauswahl. Allerdings wird es häufig als ausreichend erachtet, wenn ein Mensch das Ergebnis nochmals stichprobenartig oder auf Plausibilität überprüft. Dieses Vorgehen sollte gründlich dokumentiert werden, um in möglichen Streitigkeiten die Beteiligung eines Menschen nachweisen zu können. Ausnahmen von Art. 22 Abs. 1 DS-GVO werden lediglich für eine besonders große Anzahl von Bewerbungen ("tausende") diskutiert.</p><p>Weiter spielt der Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine wichtige Rolle. Der Einsatz "KI"-gestützter Tools in der Anbahnungs- bzw. Bewerbungsphase birgt Diskriminierungsrisiken, die teilweise schwer zu identifizieren sind, vor allem bei sogenannten selbstlernenden Anwendungen. Wenn eine "KI"-gestützte Anwendung Entscheidungen trifft bzw. Vorschläge macht, die unmittelbar oder mittelbar aus einem in § 1 AGG pönalisierten Grund erfolgt, können sich Diskriminierungsrisiken realisieren. Diese Risiken bzw. eine gewisse Voreingenommenheit der "KI" kann auf fehlerhaften Datensätzen oder Programmierungsfehlern basieren. Die Mängel und vor allem auch die Qualität des Datenbestands, insbesondere der Trainingsdaten, können eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren verursachen. Sind bestimmte Gruppen in den Trainingsdaten des Algorithmus unterrepräsentiert, kann es zu einer Verzerrung und zu einer Diskriminierung kommen. Insofern ist dringend zu empfehlen, dass Arbeitgeber vor dem Einsatz "KI"-gestützter Anwendungen die Qualität des Datenbestands kritisch hinterfragen und auch einen Nachweis von Qualitätskontrollen vom Anbieter einfordern. Auch dies sollte dokumentiert werden. Eine bewusst diskriminierend programmierte "KI" dürfte eher selten sein. Praxisrelevanter ist das Risiko der mittelbaren Benachteiligung, die beispielsweise entstehen kann, wenn die dem Algorithmus vorgelegten Bewerbungen zwar keine Angabe zu einem Geschlecht beinhalten, die Anwendung allerdings die Dauer der Berufsjahre bei gleichem Alter als vermeintlich neutrales Bewertungskriterium berücksichtigt. Frauen können mittelbar benachteiligt werden, da sie durch Geburten durchschnittlich weniger Berufsjahre aufweisen. Häufig findet die "KI" auch andere Ersatzvariablen, die die geschlechtsspezifische Diskriminierung indirekt fördern (z.B. Studienort, Hobbys, die mehrheitlich ein Geschlecht ausübt).</p><h3>Durchführung des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Arbeitsleistungen sind persönlich zu erbringen (§ 613 BGB), wobei der Einsatz von "KI" arbeitsrechtlich nicht generell ausgeschlossen ist. Arbeitgeber können aber (und sollten auch) im Rahmen ihres Weisungsrechts die "KI"-Nutzung regulieren. Eine entsprechende Weisung nebst Vorgaben zur Nutzung ist mitbestimmungsfrei (ArbG Hamburg v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24). Je nach Branche, Einsatzgebiet und Tätigkeit kann eine "KI"-Nutzung einerseits geradezu gewünscht sein und gefördert werden, anderseits unerwünscht und zu untersagen sein. Die Nutzung von "KI" birgt verschiedene rechtliche Risiken. Insbesondere können unter Umständen Unternehmensdaten und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden oder Arbeitsergebnisse, die durch "KI" geschaffen wurden, nicht schutzfähig sein im Sinne des Urhebergesetzes. Dies kann wiederum zu Haftungsansprüchen des Unternehmens gegenüber Kunden führen.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats</h3><p>Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat "KI" 2021 ausdrückliche Erwähnung im Betriebsverfassungsgesetz gefunden, allerdings nicht im Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG, sondern in den Informations- bzw. Mitwirkungsrechten nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Fragen der Einführung und Anwendung von "KI" im Betrieb), nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Information bei Einsatz von "KI") und nach § 95 Abs. 2a BetrVG (Zustimmung bei Aufstellung von Auswahlrichtlinien durch "KI").</p><p>Hierneben kommt auch ohne ausdrückliche Erwähnung die erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats nach "allgemeinen" Regeln gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung und Verhalten im Betrieb) und Nr. 6 (Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen) in Betracht. Von den Regelungen zur Ordnung und zum Verhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind Weisungen abzugrenzen, die das Arbeitsverhalten betreffen und keiner Mitbestimmung nach vorgenannter Nr. 1 unterliegen (z.B. Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools in Richtlinien, Handbüchern etc.). Im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist genau zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer hat. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die von der "KI" gespeicherten Daten hat. Zudem kommt der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) in Betracht. Die Verwendung von "KI" kann – je nach Art der "KI" – zu psychischen Belastungen für die Arbeitnehmer führen.</p><h3>"AI Act"</h3><p>Nachdem das Europäische Parlament den "AI Act" im März 2024 verabschiedet und der Europäische Rat im Mai 2024 seine Zustimmung erteilt hat, wird das Gesetz am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Es wird mit Ausnahme einiger Teile, die bereits früher bzw. später gelten, 24 Monate nach seinem Inkrafttreten vollumfänglich anwendbar sein.</p><p>Die Inhalte des "AI Act" werden in der aktuell in 3. Auflage von ADVANT Beiten herausgegebenen Broschüre "Recht der Künstlichen Intelligenz" (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/iim/recht-der-kuenstlichen-intelligenz" target="_blank">Recht der Künstlichen Intelligenz | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>) rechtsgebietsübergreifend erläutert.</p><h3>Fazit</h3><p>"KI" wird für Arbeitsverhältnisse zunehmend von Bedeutung sein, sei es bei der Arbeitsleistung oder im HR-Bereich. Eine besondere Herausforderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen einerseits und der tatsächlichen Handhabung andererseits dürfte die rasche Entwicklung der "KI" und ihrer Möglichkeiten sein. Der Einsatz von "KI" bietet Chancen und Nutzen und birgt zugleich Risiken. Er unterliegt zudem (auch) arbeitsrechtlichen Anforderungen und Grenzen. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig die Frage stellen, ob, zu welchen Zwecken und unter welchen Vorgaben "KI" zum Einsatz kommen soll, bevor sich infolge einer unklaren betrieblichen Regelungslage die Nutzung unkontrolliert verselbständigt, Risiken nicht minimiert, ebenso aber auch Chancen und Nutzen möglicherweise nicht bestmöglich ausgeschöpft werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:14:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abfindungen - Vereinfachung der Lohnsteuer durch Wachstums-Chancengesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abfindungen-vereinfachung-der-lohnsteuer-durch-wachstums-chancengesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber bei der Auszahlung von Abfindungen eine Vereinfachung und damit eine Erleichterung für alle Arbeitgeber eingeführt. Ab dem Jahr 2025 müssen Arbeitgeber – anders als bisher – bei der Auszahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr anwenden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Wachstumschancengesetz ist nach der abschließenden Einigung im Vermittlungsausschuss Ende März 2024 in Kraft getreten. Das Wachstumschancengesetz bringt zahlreiche Steueränderungen für Unternehmen, darunter auch eine wichtige Änderung bei der Lohnsteuer bzw. der Besteuerung von Abfindungen. Anders als bisher müssen Arbeitgeber ab dem Jahr 2025 bei der Auszahlung von Abfindungen, die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr anwenden.</p><h3>Die Neuregelung im Einzelnen</h3><p>Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung bezahlt, müssen Arbeitgeber bislang unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Lohnsteuer die sogenannte Fünftelregelung beachten. Die Fünftelregelung ist eine besondere Tarifregelung. Nach dieser besonderen Tarifregelung fällt die Lohnsteuer – vereinfacht gesagt – geringer aus als bei einer regulären Besteuerung der Abfindung als laufendes Gehalt. Bei der Berechnung des günstigeren Einkommensteuertarifs werden die Einkünfte fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um so die Auswirkungen der Steuerprogression abzumildern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die in einer niedrigeren Progressionsstufe besteuert werden, hat die Füntelregelung damit erhebliche Auswirkungen.</p><p>Für den Arbeitgeber führt das Verfahren jedoch zu einem erhöhten Aufwand bei der Lohnsteuerabrechnung. In der Vergangenheit war deshalb die Lohnsteuerabrechnung nach der sogenannten Füntelregelung häufig fehleranfällig. Deshalb können im schlimmsten Fall den Arbeitnehmer lohnsteuerliche Haftungsrisiken treffen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften als Gesamtschuldner für die Lohnsteuer. Deshalb kann das Finanzamt im schlimmsten Fall Ersatz vom Arbeitgeber verlangen, wenn die Fünftelregelung irrtümlich oder falsch angewendet wurde. Dem Arbeitgeber bleibt dann nur der Erstattungsanspruch gegen den (ehemaligen) Arbeitnehmer. Wenn dieser nicht durchsetzbar ist, bleibt es bei der Alleinhaftung des Arbeitgebers und dieser kann seine Kosten nicht an den Arbeitnehmer weitergeben.</p><h3>Änderung durch das Wachstumschancengesetz</h3><p>Mit dem Wachstumschancengesetz wird die bisherige Fünftelregelung nicht abgeschafft, sondern auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Der Arbeitgeber muss die Fünftelregelung bei der Berechnung der Lohnsteuer damit nicht mehr anwenden. Damit entfällt für Arbeitgeber der bisherige Prüfungs- und Berechnungsaufwand bei der Zahlung von Abfindungen. Das entsprechende Haftungsrisiko entfällt.</p><p>Damit der Arbeitnehmer aber nicht schlechter gestellt wird, kann bzw. muss er künftig bei der Abgabe seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die Anwendung der Fünftelregelung beantragen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Steuerermäßigung selbständig in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen müssen. In der Praxis wird dies dazu führen, dass der Arbeitgeber, der die Fünftelregelung nicht mehr zu berücksichtigen hat, eine höhere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten hat. Wenn der Arbeitnehmer dann die Fünftelregelung im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung beantragt, hat er Chancen auf eine entsprechende Steuererstattung. Unterm Strich bleibt es für den Arbeitnehmer jedoch bei einem Liquiditätsnachteil und dies insbesondere, wenn Abfindungszahlungen zu Jahresbeginn ausbezahlt wurden. Denn der hohe Lohnsteuerabzug wird sofort fällig. Bis sich die Steuerermäßigung im Rahmen der Veranlagung oder tatsächlich auf seinem Konto bemerkbar macht, kann es dann jedoch über ein Jahr dauern.</p><p>In der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers wird die Abfindung weiterhin gesondert ausgewiesen. Auch bei der Sozialversicherung ändert sich insoweit nichts. Abfindungen sind unverändert sozialversicherungsfrei.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Als Arbeitgeber sollten Sie künftig Ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen darauf hinweisen, dass die nach wie vor geltende Privilegierung allein in der Steuererklärung geltend zu machen ist. Letztlich sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer empfehlen, für die Abfindung eine Steuererklärung abzugeben. Geben (ehemalige) Mitarbeiter aus Unwissenheit über den möglichen Steuervorteil keine persönliche Einkommensteuererklärung ab, kann ihnen entsprechend ein finanzieller Nachteil drohen. Eine rechtliche Hinweispflicht für Arbeitgeber besteht bei der Neuregelung jedoch nicht.</p><p>Darüber hinaus empfehlen wir den Arbeitgebern, die internen Prozesse sowie etwaige Vertragsmuster für Aufhebungsverträge, Rahmensozialpläne oder Ähnliches rechtzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls an die Neuregelung anzupassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-hils" target="_blank">Dr. Michael Hils</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:12:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ende des ersten Gebotsverfahrens am 11. Juli 2024 - Die Klimaschutzverträge gehen aber bald in die zweite Runde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ende-des-ersten-gebotsverfahrens-am-11-juli-2024-die-klimaschutzvertraege-gehen-aber-bald-in-die-zweite-runde</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das erste Gebotsverfahren des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ausgearbeiteten Förderprogramms Klimaschutzverträge mit einem Fördervolumen von EUR 4 Mrd. endet am 11. Juli 2024. Jedoch ist geplant, dass zeitnah, also noch in der zweiten Jahreshälfte 2024, das zweite Gebotsverfahren bzw. das hierfür vorgesehene vorbereitende Verfahren eingeleitet wird.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Europa soll spätestens bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden, wobei Deutschland sich das ambitionierte Ziel gesetzt hat, Klimaneutralität bereits bis 2045 zu erreichen. Hierzu sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz vor, dass die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden.</p><p>Für die Einhaltung dieser Zielvorgaben ist die Steigerung der Energieeffizienz bzw. der Nachhaltigkeit von Produktionsverfahren im Bereich energieintensiver Industrien entscheidend, da von ihnen ein wesentlicher Teil der gesamten THG-Emissionen ausgeht. Da die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Klimawandels nur teilweise, zum Beispiel im Wege der CO2-Zertifikate, in Produktionskosten eingepreist werden, gibt es für Unternehmen vielfach geringe wirtschaftliche Anreize in klimafreundliche Produktionsverfahren zu investieren. Vielmehr werden solche Investitionen angesichts des kaum kalkulierbaren Preisrisikos und den mit den Vorhaben verbundenen Investitionsvolumen als zu risikoreich eingestuft. An diesem Punkt setzen nach der Vorstellung des BMWK nunmehr die Klimaschutzverträge an.</p><h3>Was sind Klimaschutzverträge?</h3><p>Bei den Klimaschutzverträgen (auch bekannt als CO2-Differenzverträge, engl. Carbon Contracts for Difference) handelt es sich um eine staatliche Fördermaßnahme. In Form von Differenzverträgen, sollen die Mehrkosten, die Unternehmen emissionsintensiver Branchen aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch klimafreundliche Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Verfahren entstehen, ausgeglichen werden.</p><p>Der zentrale Unterschied zu anderen, bereits etablierten Förderregimen ergibt sich aus der Ausgestaltung als zweiseitiger Differenzvertrag, denn sobald die "grünen" Produktionsverfahren gegenüber den konventionellen Produktionsverfahren keinen Kostennachteil mehr aufweisen (sog. Überförderung), kehrt sich das mit dem Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um – das heißt, dass das Unternehmen nun Überschusszahlungen für die verbliebene Vertragslaufzeit an den Staat abführt.</p><h3>Was ist das Ziel der Klimaschutzverträge?</h3><p>Das mit den Klimaschutzverträgen verfolgte Ziel ist nach der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (FRL KSV) die kontinuierliche und kosteneffiziente Transformation der Industrie bis zum Jahr 2045<br>Hierzu werden drei spezifische Unterziele festgehalten: es soll</p><ul><li>erstens die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,</li><li>zweitens, durch die Förderung mittelbar Infrastruktur und Leitmärkte, sowie Wissen und Expertise aufgebaut werden, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind und</li><li>drittens sollen nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind.</li></ul><p>Diese (Unter-)Ziele sind auch nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext der europäischen und insbesondere der deutschen Klimapolitik zu sehen. Während die meisten Maßnahmen, angefangen bei der CO2-Bepreisung im Wege von CO2-Zertifikaten bis hin zu diversen Förderprogrammen, überwiegend das auf den Märkten verfügbare Angebot beeinflussen sollen, so schlägt insbesondere Punkt zwei, die indirekte Förderung des Aufbaus von Leitmärkten, eine Brücke zum Nachfragemarkt. Hieran anschließend hat das BMWK am 22. Mai 2024 <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/05/20240522-habeck-legt-konzept-fur-grune-leitmarkte-vor.html" target="_blank" rel="noreferrer">das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe"</a> vorgestellt, welches konkrete Strategien zur Schaffung bzw. Stärkung der Nachfrage der in klimaneutralen Produktionsverfahren hergestellten Endprodukte vorschlägt. Hierzu wurden erstmals Definitionen für klimafreundliche Grundstoffe geschaffen, um in einem Folgeschritt festzulegen bzw. zertifizieren zu können, ob Produkte wie Stahl, Zement oder chemische Grundstoffe "grün" sind. Anschließend soll die öffentliche Hand bei der Beschaffung ihre Hebel- und Vorbildwirkung nutzen, um die "grünen" Produkte als neuen Marktstandard zu etablieren.</p><h3>Was ist Gegenstand der Förderung und wer ist antragsberechtigt?</h3><p>Durch den Abschluss von Klimaschutzverträgen sollen grundsätzlich Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen einen Ausgleich bzw. eine Förderung erhalten, für die Mehrkosten, die ihnen durch die Errichtung von klimafreundlichen Anlagen bzw. den Umbau von Anlagen zu klimafreundlicheren Anlagen (Investitionsausgaben, engl. Capital Expenditures – CAPEX) und deren Betrieb (Betriebskosten, engl. Operational Expenditures – OPEX) im Vergleich zu Anlagen mit derzeit bester verfügbarer Technik, dem sog. Referenzsystem, entstehen.</p><p>Die FRL KSV enthält eine Reihe an <strong>Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit.</strong> So muss das Vorhaben die Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems erreichen, was im Förderaufruf festgelegt wird, aber mindestens 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr beträgt.</p><p>Darüber hinaus muss die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags mindestens 60 Prozent betragen. Außerdem muss die geplante relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90 Prozent gegenüber dem Referenzsystem technisch möglich und in den letzten 12 Monaten der Laufzeit des Klimaschutzvertrags tatsächlich erreicht werden.</p><p>Eine weitere Förderungsbeschränkung liegt darin, dass nur solche industriellen Tätigkeiten förderfähig sind, die von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst werden, also insbesondere die Stahl-, Zement-, Glas- und Papierindustrie. Deren erzeugte Produkte müssen zudem im Vergleich zu den durch das Referenzsystem erzeugten Produkten eine gleiche oder bessere Funktionalität aufweisen.</p><p>Antragsberechtigt sind sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen als auch Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Unternehmen und Zweckverbände, solange diese wirtschaftlich tätig sind. Zudem können sich mehrere Unternehmen zusammenschließen und ein Konsortium bilden, wenn sie beabsichtigen, förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, das Vorhaben die oben genannte Mindestgröße erreicht und ein technologischer Verbund gebildet wird.</p><h3>Was ist der Umfang der Förderung durch Klimaschutzverträge?</h3><p>Aus den in der Förderrichtlinie enthalten Ausschlusskriterien ergibt sich, dass die maximale <strong>Gesamtfördersumme mindestens EUR 15 Mio. </strong>betragen muss, wobei hiervon im Förderaufruf auch abgewichen werden kann. Zudem kann die maximale Fördersumme pauschal auf einen gewissen Prozentsatz – in der ersten Runde waren es 25 Prozent – des gesamten Förderaufrufs beschränkt werden.</p><p>Die Höhe des jährlichen Auszahlungsbetrags für ein Vorhaben, d.h. der Zuwendung oder der Überschusszahlung, hängt maßgeblich von der Höhe des Gebots des Antragsstellers und den Festlegungen im jeweiligen Förderaufruf ab, sodass die Berechnung hier nur stark verallgemeinert beschrieben werden kann. Grundsätzlich wird jedoch das Gebot des Antragsstellers – welches die von ihm ermittelten Mehrkosten widerspiegelt – als Basis-Vertragspreis zugrunde gelegt. Dieser wird regelmäßig um eine Dynamisierungskomponente, die die Entwicklung des Preises der im Referenzsystem verwendeten Energieträger wiedergibt, angepasst. Darüber hinaus wird der sog. effektive CO2-Preis, der sich aus durch das Europäische Emissionshandelssystem bedingten Kosten und Erlösen zusammensetzt, abgezogen. Diese Summe wird anschließend mit der realisierten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung sowie der realisierten Produktionsmenge des Vorhabens multipliziert.</p><p>Grundsätzlich kann die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen auch mit anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden, jedoch kann eine solche Mehrfachförderung im Förderaufruf ausgeschlossen werden, und es darf auch keine Überkompensation erfolgen, sodass etwaige anderweitige Förderungen von der Bewilligungsbehörde in Abzug gebracht werden.</p><h3>In welche Abschnitte ist das Förderverfahren unterteilt?</h3><p>Die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen erfolgt regelmäßig in drei separaten Abschnitten.</p><p>Zuerst kann das BMWK als zuständige Bewilligungsbehörde ein vorbereitendes Verfahren durchführen. Dieses dient der Behörde als Möglichkeit zur Sammlung von relevanten Informationen und gibt Interessenten gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellung von Fragen in Bezug auf das nachfolgende Verfahren. Mit dem Ablauf des vorbereitenden Verfahrens ist eine materielle Ausschlussfrist verknüpft, das heißt diejenigen, die nicht am vorbereitenden Verfahren teilgenommen oder vom BMWK angeforderte Informationen nicht form- und fristgemäß mitgeteilt haben, sind vom weiteren Förderverfahren ausgeschlossen.</p><p>Hieran schließt sich das wettbewerbliche Gebotsverfahren an, wobei die Frist zur Gebotsabgabe im Förderaufruf festgelegt wird. Die Bieter halten sich nach Ende des Gebotsverfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten an den Inhalt ihres Gebots gebunden.</p><p>Nach der Prüfung und Bewertung des Gebots bewilligt die Behörde den erfolgreichen Antragstellern die Zuwendung durch einen Zuwendungsbescheid, der gleichzeitig mit der Erteilung des Zuschlags ergeht. Am dritten Kalendertag nach der Absendung des Zuwendungsbescheids kommt der Abschluss des Klimaschutzvertrages zustande. Deren Laufzeit ist auf 15 Jahre festgelegt, beginnt jedoch erst mit dem operativen Betrieb der geförderten Anlage und somit spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Klimaschutzverträge übertragen das Konzept von Differenzverträgen auf ein neues Sachgebiet und eröffnen sowohl dem Staat als auch den Wirtschaftsunternehmen neue (Förder )Möglichkeiten. Insbesondere durch den langen Förderungszeitraum von 15 Jahren erhalten Unternehmen die notwendige Planungssicherheit für große Investitionen, während sie von Preisrisiken der noch nicht etablierten grünen Produktionsverfahren bzw. Produkten weitgehend abgeschirmt werden. Gleichzeitig geht von dieser Förderung auch ein wichtiger Impuls zur für die Erreichung der ambitionierten deutschen Klimaschutzziele unerlässlichen Markttransformation aus.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 11:39:00 +0200</pubDate>
                        <title>Negative Äußerungen in Arbeitgeberbewertungsportalen – Löschungsanspruch des Arbeitgebers?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/negative-aeusserungen-in-arbeitgeberbewertungsportalen-loeschungsanspruch-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Hamburg vom 08. Februar 2024, Az. 7 W 11/24</i></p><p>Vielen Arbeitgebern dürfte das Szenario bekannt sein: In einem Bewertungsportal hinterlassen (vermeintliche) ehemalige oder derzeitige Arbeitnehmer anonym negative Äußerungen über das Betriebsklima, die Work-Life-Balance, das Verhalten von Vorgesetzten u.ä. Derartiges kann sich verheerend auf die Reputation und das Recruiting eines Unternehmens auswirken, zumal bislang wenig Möglichkeiten bestanden, dem entgegenzuwirken. Das OLG Hamburg hat nun in einem viel beachteten Beschluss einen Anspruch des Arbeitgebers auf Löschung derartiger Portaleinträge bejaht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Auf dem bekannten Bewertungsportal kununu fanden sich zwei ausführliche Bewertungen eines Hamburger Unternehmens mit äußerst negativem Inhalt (u.a. "Startup abgebogen in die Perspektivlosigkeit", "Geschäftsführung leidet unter Kontrollwahn", "Aufstieg aussichtslos", "mehr pfui als hui"). Das Unternehmen zweifelte die Echtheit dieser Einträge an und forderte kununu zunächst auf, eine tatsächliche Arbeitnehmerstellung der Rezensenten nachzuweisen. Daraufhin legte kununu jedoch lediglich anonymisierte Tätigkeitsnachweise der Nutzer vor und machte geltend, aufgrund der Gefahr von Repressalien für die Nutzer könne nicht verlangt werden, diese zu identifizieren. Zudem stünden einer Namhaftmachung der Rezensenten auch bereits datenschutzrechtliche Gründe entgegen.</p><p>Daraufhin nahm der Arbeitgeber kununu im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsvefahrens auf Löschung der Einträge in Anspruch. Dieses Begehren wurde erstinstanzlich vom LG Hamburg noch zurückgewiesen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das in zweiter Instanz mit der Sache befasste OLG Hamburg sah dies jedoch anders und verurteilte kununu zur Löschung der fraglichen Einträge.</p><p>Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen des OLG Hamburg war dabei das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Arbeitgebers, welches mit derartigen Negativeinträgen beeinträchtigt werde. Ein Portalbetreiber müsse daher, um eine solche Beeinträchtigung zu rechtfertigen, den gesamten Sachverhalt ermitteln und bewerten, unabhängig davon, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handele. Der Arbeitgeber könne sich dabei zunächst auf die bloße "Rüge nicht gegebenen Geschäftskontakts" beschränken, d.h. es genüge, wenn der Arbeitgeber zunächst lediglich bestreitet, mit den Rezensenten überhaupt in einem Bewerber- oder Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Auf diese Rüge hin treffe den Portalbetreiber dann eine Überprüfungsobliegenheit, aufgrund derer gegenüber dem Arbeitgeber die Bewerter "so identifizierbar gemacht werden müssen, dass dieser in der Lage ist, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts zu prüfen". Die bloße Vorlage anonymisierter Unterlagen reiche dafür nicht aus. Es genüge auch nicht, dass der Portalbetreiber eine interne Prüfung "für sich" vornähme und dem Bewerteten dann versichere, dies habe ein positives Ergebnis erbracht, denn einer solchen Behauptung stünde der Bewertete "quasi rechtlos gegenüber".</p><p>Auch der Umstand, dass es für den Portalbetreiber schwierig sein mag, die Rezensenten dazu zu bringen, sich zu erkennen zu geben, weil diese Repressalien befürchteten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Überlegung könne nicht rechtfertigen, dass der Arbeitgeber öffentliche Kritik hinnehmen müsse, ohne die Möglichkeit zu haben, diese auf das Vorliegen einer sachlichen Grundlage hin zu überprüfen.</p><p>Schließlich stünden auch die von kununu vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken einer Offenlegungspflicht nicht entgegen. Denn selbst wenn es datenschutzrechtlich unzulässig wäre, die Rezensenten zu individualisieren, so dürfe das nicht dazu führen, dass dem Bewerteten keine Möglichkeit verbleibe, zu klären, ob der Kritik überhaupt tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt mit dem Rezensenten zugrunde liege. Dieses Risiko trage daher der Portalbetreiber als typisches Geschäftsrisiko.</p><p>Da kununu jedoch eine derartige Individualisierung der Rezensenten nicht vorgenommen habe und dem Arbeitgeber daher eine Überprüfung, ob mit diesen tatsächlich ein Bewerber- oder Arbeitsverhältnis bestanden hatte, nicht möglich war, verurteilte das OLG Hamburg das Bewertungsportal zur Löschung der beanstandeten Einträge.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Bisher konnten Arbeitgeber ungerechtfertigten Einträgen in Bewertungsportalen eher wenig entgegensetzen und mussten diese meist hinnehmen. Das OLG Hamburg überträgt nun jedoch die bereits existente Rechtsprechung des BGH (BGH v. 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20, zu einem Hotelbewertungsportal) konsequent und zu Recht auch auf Arbeitgeber-Bewertungsportale. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, warum das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von Arbeitgebern einem niedrigeren Schutzniveau als dasjenige anderer Unternehmen unterliegen sollte.</p><p>Damit können sich Arbeitgeber nun gegen zweifelhafte, ggf. aus unlauteren Motiven abgegebene Portalbewertungen zur Wehr setzen und, wenn das Bewertungsportal keine hinreichende Individualisierung der Einträge ermöglicht, deren Löschung verlangen und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen.</p><p>Dies erhöht nicht nur den Schutz der Unternehmen vor ungerechtfertigten Negativbewertungen, sondern verbessert letztlich auch die Seriosität und Glaubwürdigkeit der Bewertungsplattformen, so dass die Entscheidung des OLG Hamburg Zustimmung verdient.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Jul 2024 18:05:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stromsteuer und Dezentrale Energieversorgung – Vereinfachungen in Sicht </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stromsteuer-und-dezentrale-energieversorgung-vereinfachungen-in-sicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Erneuerbare Energien, wie Wasser- und Solarkraft, Windenergie, Erdwärme und nachwachsende Rohstoffe ersetzen im Zuge der Energiewende die fossilen Energieträger kontinuierlich. Bis 2050 sollen sie rund 60 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch und 80 Prozent am Bruttostromverbrauch ausmachen. Zentrale Elemente eines Energiesystems, das auf Erneuerbaren Energien basiert, sind dabei neue Speicherkonzepte und intelligente Energienetze. Der Charakter des Energieversorgungssystems wandelt sich von konventionellen, zentralen Großkraftwerken stärker zu einer dezentralisierten Struktur mit zahlreichen kleinen Erzeugungsanlagen.</i></p><h3>Worum geht es?</h3><p>Damit das Steuerrecht dem Aufbau einer dezentralen Versorgungsstruktur nicht im Weg steht, hat die Bundesregierung unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen das Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Energie- und Stromsteuerrecht entworfen (vgl. auch unseren Blogbeitrag zum Thema "<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stromsteuer-und-e-mobility-vereinfachungen-sicht" target="_blank">Stromsteuer und E-Mobility – Vereinfachungen in Sicht</a>"). Denn nach aktueller Rechtslage gibt es aus Sicht des Stromsteuerrechts einige bürokratische Hürden und hinderliche Regelungen im Rahmen von Konzepten der dezentralen Energieversorgung.</p><h3>Was soll kommen?</h3><p><strong>1. Aufhebung der Anlagenverklammerung</strong><br>Bisher kam es bei der Bestimmung der Größe bzw. Leistung einer Stromerzeugungsanlage zur sog. Anlagenverklammerung, das heißt, dass Anlagen, sofern diese fernsteuerbar sind, zu einer Anlage zusammengefasst wurden. Da die Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen aber mittlerweile Standard ist, kommt es dazu, dass auch örtlich unzusammenhängende Anlagen stromsteuerrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden und daher die Leistungsgrenze für eine Stromsteuerbefreiung überschreiten. Diese Anlagenverklammerung wird nunmehr mit der Einführung eines stromsteuerlichen Anlagenbegriffs, der auf einer Bewertung der Verhältnisse vor Ort basiert, abgeschafft.</p><p><strong>2. Erweiterung der Stromspeicherdefinition</strong><br>Nach aktueller Rechtslage sieht das Gesetz nur für stationäre Batteriespeicher auf elektrochemischer Basis Vereinfachungen vor. Die neue Definition des Stromspeichers ist technologieoffen gestaltet und umfassend erweitert. Indem dieser erweiterte Kreis an Speichern in der Folge zu Teilen des Versorgungsnetzes erklärt wird, wird in der Mehrzahl der Fälle eine Doppelbelastung mit Stromsteuer vermieden, da die Steuer erst entsteht, wenn der rückumgewandelte Strom aus dem Speicher entnommen wird. &nbsp;In dem Zusammenhang wird auch erstmals normiert, dass steuerfrei erzeugter und eingespeicherter Strom bei der anschließenden Rückumwandlung steuerfrei bleibt.</p><p><strong>3. Vereinfachung bei KWK-Anlagen und Kundenanlagen</strong><br>KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als einem Megawatt (MW), die hocheffizient sind, benötigen keine förmliche Erlaubnis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Dies war bisher nur für Anlagen mit erneuerbaren Energieträgern der Fall. Für hocheffiziente KWK-Anlagen entfällt die Notwendigkeit, Monats- oder Jahresnutzungsgrade nachzuweisen. Stattdessen genügt ein einfacher Effizienznachweis, der durch Gutachten, Herstellernachweise oder Zulassungsbescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erbracht werden kann. Für Anlagen, die fossile Brennstoffe nutzen, gilt der Nachweis der Hocheffizienz als erbracht, sofern die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung weniger als 270 Gramm pro Kilowattstunde Energieertrag betragen.</p><p>Die Kundenanlage gem. Definition im EnWG wird in der jeweils geltenden Fassung auch im Stromsteuergesetz übernommen. Dabei wird in Zweifelsfällen für stromsteuerrechtliche Zwecke zunächst vermutet, dass eine Kundenanlage vorliegt. Dies erleichtert die Abgrenzung von Kundenanlagen gegenüber dem Netz der allgemeinen Versorgung und bietet mehr Rechtssicherheit für Betreiber und die Verwaltung. Für die dezentrale Stromerzeugung, insbesondere im Rahmen von Mieterstromprojekten und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, entfallen die Anzeige- und Meldepflichten für steuerfreie Strommengen bei KWK-Anlagen bis 1 MW Leistung.</p><h3>Wer profitiert?</h3><p>Von den neuen Regelungen profitieren sowohl die an den Konzepten beteiligten Akteure als auch die Verwaltung und durch das Vorantreiben der Energiewende am Ende wir alle. Klarere und erweiterte Begriffe bringen Rechtssicherheit und bieten innovativen Lösungsansätzen einen Anreiz. Durch die Reduzierung der Nachweispflichten wird ein Anreiz geschaffen, hocheffiziente und umweltfreundliche Technologien zu nutzen und die dezentrale Energieversorgung auszubauen.</p><h3>Wie geht es weiter?</h3><p>Das Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht soll mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Verbände und der Bundesrat haben zu dem Entwurf bereits Stellung genommen und sich nicht gegen diese Neuerungen ausgesprochen. Im nächsten Schritt erfolgt die Zuleitung zum und Beratung im Bundestag. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen nicht kommen, bestehen nicht. Stay tuned! Wir halten Sie auf dem Laufenden.</p><p>Bei Fragen zu energierechtlichen Themen steht Ihnen ebenso unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/kompetenzen/rechtsgebiete/energiewirtschaftsrecht" target="_blank">Energy-Team</a> zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Jul 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die überarbeitete Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum relevanten Markt in der Praxis</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Marktabgrenzung ist Bestandteil jeder kartellrechtlichen Beurteilung. Sie ist ein wesentliches Instrument, um die Grenzen des Wettbewerbs zu definieren: Wer konkurriert mit wem? Wie groß ist die Marktmacht eines Unternehmens? Werden die fusionierenden Unternehmen in Zukunft ausreichendem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sein?</p><p>Die erste Überarbeitung der Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes seit mehr als 25 Jahren war daher nicht nur von Wettbewerbsrechtlern mit Spannung erwartet worden. Die Kommission hat sie schließlich am 22. Februar 2024 veröffentlicht. Im Folgenden stellen wir sowohl die überarbeitete Bekanntmachung der Kommission als auch die allerersten Anwendungsfälle der französischen Wettbewerbsbehörde, des Europäischen Gerichtshofs und der Kommission selbst vor.</p><h3><span><strong>Die Bibel der Marktabgrenzung</strong></span></h3><p>Die überarbeitete Bekanntmachung zum relevanten Markt mag den Eindruck erwecken, es handele sich um ein bescheidenes Verwaltungsdokument der Europäischen Kommission – doch in Wirklichkeit ist sie die Bibel der Marktabgrenzung in ganz Europa. Die ursprüngliche Bekanntmachung war seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 1997 ein Bezugspunkt für Behörden und Gerichte sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene. Die überarbeitete Bekanntmachung ist das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU und berücksichtigt auch die Beiträge weiterer Interessengruppen.</p><h3><span><strong>Evolution, nicht Revolution</strong></span></h3><p>Es ist daher nicht verwunderlich, dass die französische Wettbewerbsbehörde die überarbeitete Bekanntmachung zum relevanten Markt bereits weniger als drei Monate nach ihrer Veröffentlichung verwendete, als sie am 21. Mai 2024 eine Kartellbußgeldentscheidung gegen elf Unternehmen erließ. Mit Blick auf die betroffenen Betonfertigteile erinnert die Behörde daran, dass der sachlich relevante Markt alle Produkte umfasst, die die Kunden als austauschbar oder substituierbar ansehen, und dass der räumlich relevante Markt das geografische Gebiet umfasst, in dem unter anderem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind. Diese Grundprinzipien bleiben in der überarbeiteten Bekanntmachung im Vergleich zur vorherigen Bekanntmachung weitgehend unverändert.</p><h3><span><strong>Der Preis ist nicht alles</strong></span></h3><p>Es gibt jedoch auch wesentliche Änderungen im Vergleich zur vorherigen Fassung. Eine dieser Änderungen besteht darin, dass die Kommission bei der Definition des relevanten Produktmarktes "<i>außerökonomische</i>" Wettbewerbsparameter anerkennt. Dies ist eine echte Neuerung im Vergleich zur vorherigen Bekanntmachung, die sich bei der Marktabgrenzung auf den Preis konzentrierte. Nach der überarbeiteten Bekanntmachung zum relevanten Markt betrachtet die Kommission nichtpreisliche Parameter wie den Innovationsgrad des Produkts, seine Qualität, das von ihm vermittelte Image oder sogar seine Nachhaltigkeit als relevante Parameter für die Marktabgrenzung. Die überarbeitete Bekanntmachung beschränkt sich jedoch nicht nur auf Klarstellungen zu den Konzepten der vorherigen Fassung der Bekanntmachung, sondern enthält auch zusätzliche Hinweise zu bestimmten Arten von Märkten:</p><h3><span><strong>Neue Werkzeuge für neue Märkte: Pipeline-Produkte</strong></span></h3><p>Die Kommission stellt fest, dass Innovationen und die damit verbundenen F&amp;E-Investitionen in vielen Sektoren, z. B. in der Digital- und in der Pharmaindustrie, zu einem zentralen Wettbewerbsparameter geworden sind. Um neue Produktmärkte bereits vor der Vermarktung der Produkte zu erfassen, behält sich die Kommission nun das Recht vor, Pipeline-Produkte in ihre wettbewerbsrechtliche Würdigung eines neuen oder bereits bestehenden Produktmarktes einzubeziehen. Diese Auffassung hat erhebliche Folgen, insbesondere für die Fusionskontrolle, da die fusionierenden Unternehmen noch stärker als bislang laufende Entwicklungsprojekte als potenzielle Substitute bestehender Produkte berücksichtigen müssen.</p><h3><span><strong>Neue Werkzeuge für neue Märkte: Mehrseitige Plattformen</strong></span></h3><p>Die überarbeitete Bekanntmachung zum relevanten Markt befasst sich auch mit mehrseitigen Plattformen (z. B. Online-Marktplätze und soziale Medien), bei denen die Nachfrage einer Nutzergruppe die Nachfrage einer oder mehrerer anderer Gruppen (z. B. Käufer, Werbetreibende) beeinflussen kann, so genannte "indirekte Netzwerkeffekte". Die überarbeitete Bekanntmachung enthält insofern neue Leitlinien, die ausdrücklich feststellen, dass mehrseitige Märkte je nach Sachlage entweder als Ganzes, d. h. unter Einbeziehung der verschiedenen betroffenen Nutzergruppen, oder als separate Märkte definiert werden können.</p><p>Diese Grundsätze der überarbeiteten Bekanntmachung wurden von Generalanwalt Collins in seinen Schlussanträgen vom 6. Juni 2024 bei der Abgrenzung des Marktes, auf dem Booking.com tätig ist, herangezogen. In seinen Schlussanträgen betrachtet er Booking.com als Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten für Hotels und geht damit von getrennten Märkten für die beiden Seiten des Marktes aus.</p><h3><span><strong>Neue Werkzeuge für neue Märkte: Ökosysteme</strong></span></h3><p>Die Kommission erkennt auch die Besonderheiten von Anschlussmärkten, Produktbündeln und digitalen Ökosystemen an, bei denen der Konsum eines Primärprodukts zum Konsum eines Sekundärprodukts führt. Gemäß der überarbeiteten Bekanntmachung zum relevanten Markt ist es angemessen, diese Märkte entweder als einen einzigen Markt zu definieren, der Primär- und Sekundärprodukte umfasst, oder als getrennte Märkte.</p><p>Die Kommission hat diese Regeln angewandt, als sie am 25. März 2024 die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens für "smart farming"-Produkte genehmigte. Die Untersuchung der Kommission ergab eine erhebliche Substituierbarkeit zwischen den einzelnen Produkten (Displays, Receiver usw.) einerseits und den Steuersystemen insgesamt andererseits. Die einzelnen Komponenten können nämlich leicht zu einem kombinierten System zusammengefügt werden; auch sind mehrere Integratoren in diesem Bereich tätig. Die Kommission ist daher von einem einheitlichen Systemmarkt ausgegangen.</p><h3><span><strong>Neue Marktanteils-Benchmarks</strong></span></h3><p>Ein weiterer wichtiger Beitrag der überarbeiteten Bekanntmachung zum relevanten Markt ist die von der Europäischen Kommission ausdrücklich anerkannte Möglichkeit, die Marktanteile von Unternehmen auf der Grundlage anderer Messgrößen als ihrer Umsatzerlöse oder Absatzmengen zu berechnen. Von nun an kann die Kommission auch Benchmarks wie die Anzahl der Anbieter, die Anzahl der Besuche/Abrufe/Downloads oder sogar die F&amp;E-Ausgaben zur Messung der Marktanteile von Unternehmen heranziehen. Diese zusätzliche Flexibilität ist besonders für den digitalen Sektor, den Pharmasektor und neu entstehende Märkte im Allgemeinen von Bedeutung.</p><h3><span><strong>Schlussfolgerungen</strong></span></h3><p>Die überarbeitete Bekanntmachung trägt dem gesellschaftlichen Wandel durch die Digitalisierung und der zunehmenden Bedeutung von Nachhaltigkeitsfaktoren Rechnung. Darüber hinaus können wir die Hinweise der Kommission zur Abgrenzung des relevanten Marktes in Situationen wie zweiseitigen Märkten oder Produktbündeln nur begrüßen. Die ersten Anwendungsfälle der überarbeiteten Bekanntmachung zeigen bereits, dass ihre Neuerungen für die Entscheidungspraxis der Wettbewerbsbehörden von großer Bedeutung sind.</p><p>Ein Punkt wirft jedoch Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit auf: Die Kommission betont in ihrer überarbeiteten Bekanntmachung, dass sie nicht an ihre Präzedenzfälle gebunden sein wird. Diese Aussage weckt die Befürchtung, dass die Kommission frühere Marktdefinitionen in Abhängigkeit von angeblichen Marktentwicklungen oder dem jeweiligen Wettbewerbsparameter außer Kraft setzen könnte. Dadurch wird die zusätzliche Rechtssicherheit, die durch eine Definition der relevanten Märkte geschaffen werden sollte, in gefährlicher Weise beeinträchtigt.</p><p>Dennoch verspricht die überarbeitete Bekanntmachung über die Marktdefinition ein Meilenstein in der Entwicklung des EU-Wettbewerbsrechts in den kommenden Jahren zu werden. Sie verdient es daher, sorgfältig analysiert zu werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a><br><a href="https://www.advant-altana.com/en/avocat/lucie-giret" target="_blank">Lucie Giret</a> (ADVANT Altana)<br><a href="https://www.advant-nctm.com/en/professionals/francesco-mazzocchi" target="_blank">Francesco Mazzocchi </a>(ADVANT Nctm)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jul 2024 10:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 7: „Diese Hände haben noch nie einen Fehler gemacht“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-7</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als Peter Gausmann sich Mitte der 90er Jahre auf eine Stelle bei einem Versicherungsmakler bewerben wollte, bei der es um „Risikomanagement“ in Krankenhäusern gehen sollte, hat der gelernte Intensivpfleger und studierte Betriebswirt erst mal das Wirtschaftslexikon aufgeschlagen. „Risikomanagement“ gab es durchaus – für Banken. Klinisches Risikomanagement war dagegen - unbekannt. Die Ecclesia Gruppe, heute einer der bedeutendsten Versicherungsmakler im Gesundheitssektor, hatte seinerzeit Probleme, Risiken aus der Geburtshilfe am Markt zu platzieren. Es gab eine zu hohe Zahl von (teuren) Schadensfällen und motiviert durch US-amerikanische Erfahrungen fand ein Vorstand seinerzeit, man bräuchte auch eine Präventionssäule im Maklergeschäft, um Risiken zu minimieren.&nbsp;</p><p>Heute ist Dr. Peter Gausmann (peter.gausmann@grb.de) immer noch im Ecclesia-Konzern, aber Geschäftsführer der GRB Gesellschaft für Risiko-Beratung mbH (www.grb.de) und Ehrenprofessor an der Universität Krems (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqbmlZZTh0bWU2c1NyTkkxZWFwVWNaT0xaZ0gtUXxBQ3Jtc0ttMTdDNWY1Z3BrZ29ONUdwbUxIaEV3R21LTHA3WFZMZ09vQ1FoZC1EcTBSb1NqN0NWM2RlR2ZMVnhHNzhKM0NWTklsdU1oZEJvYU5wam9uRXpsN2tTODZsUUllLW11UW4zY1Rwak9UZEVHdkxHS25scw&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.donau-uni.ac.at%2Fde%2Funiversitaet%2Fueber-uns%2Fehrentraegerinnen.html%29&amp;v=QhVAQeJZwlc" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.donau-uni.ac.at/de/univer...</a>. Er gehört zu Deutschlands bekanntesten Risikomanagern und Spezialisten für Patientensicherheit. Von Chefärzten, die sagen, „diese Hände haben noch nie einen Fehler gemacht“, über die Zählkontrolle des OP-Materials beim Bauchverschluss bis zum „Leiharzt“, der im falschen Krankenhaus aufschlägt: Peter Gausmann hat nicht nur Erfahrungen aus zweiter Hand, denn man kann ihn auch als Testpatienten buchen, der mit der Stoppuhr hinter der verschlossenen Toilettentür im Krankenhaus sitzt, nachdem er einen Zusammenbruch simuliert hat; um zu prüfen, wie lange die Notfallprotokolle dauern und wer wie schnell die Tür aufbekommt. Wer nach Skandalen sucht, ist bei ihm aber falsch. Er bescheinigt den deutschen Krankenhäusern enorme Fortschritte und einen hohen Grad an Verantwortung. Aber Patientensicherheit ist eine dynamische Sache. Deshalb hat er mit Gesundheitsstadt Berlin e.V. (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqbkF1SmdJbFB1UHhuaFdMOHlqMW0zd0NWRW1VUXxBQ3Jtc0traTFfOFBocEhkMFpxazJwWnZCWmRiN0tyR0hmd0JORFo0MVY5dDZwdEtRemI4bTdaZWcyUFN2ZUxBUkZjTnJZV25Pa0VYTlNINk9fc2lzVmlpTkdDbGI1R0JYR1FtSDc0a181cHRBeUhnQ1Y0YmtiSQ&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.gesundheitsstadt-berlin.de%2Fstartseite&amp;v=QhVAQeJZwlc" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.gesundheitsstadt-berlin.d...</a>) einen Preis für die sog. Hochzuverlässigkeit in Medizin und Pflege, den HRO Award (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqa21hdlROSV9MbEc1WUNiZ1M1Z2RoX2k1WDl5Z3xBQ3Jtc0tsNEltdWF0dGJDUVBINGY4WHVzbVZRcHFtUVB0YzRoVW9aRWZRZE9MR0JUWlU3dEhkMmNYMXhhbmVickxTWElHZXZETEkxZm95ZFdiSmd1elpzQ1VZLWNyNE9kWlJiUzRzY29kOWp4OHZoVEc4bEFLRQ&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.ecclesia-gruppe.de%2Fhro-award%2F&amp;v=QhVAQeJZwlc" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.ecclesia-gruppe.de/hro-aw...</a>) aufgesetzt, der anlässlich des Nationalen Qualitätskongresses im November verliehen wird. Bewerbungsschluss ist der 30. September 2024. Ein Gespräch über Themen, die Sie auch im Krankenhaus in dieser Dichte nicht täglich erklärt bekommen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 15:41:23 +0200</pubDate>
                        <title>Obligatorische elektronische Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obligatorische-elektronische-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmer-ab-1-januar-2025</link>
                        <description>Es ist hinlänglich bekannt, dass ab 1.1.2025 mit Übergangszeiten bis max. 1.1.2028 die elektronische Rechnung zwischen inländischen Unternehmern zur Pflicht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 14.6.2024 den Entwurf eines Anwendungsschreibens veröffentlicht (BMF-Entwurfsschreiben). Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den steuerrechtlichen Konsequenzen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Ab 1.1.2025 muss ein Unternehmer fähig sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und aufzubewahren. Es bedarf zur Übermittlung einer E-Rechnung nicht mehr seiner ausdrücklichen Zustimmung. Es wird vorausgesetzt, dass der Unternehmer die technischen Voraussetzungen ab 1.1.2025 vorhält. Es bedarf zum Empfang zumindest der Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs. Andere Übermittlungswege können vereinbart werden. Die elektronische Weiterverarbeitung in der Buchhaltung ist nicht zwingend, aber zu empfehlen. <strong>Ohne diese Voraussetzungen hat der Unternehmer als Leistungsempfänger insoweit für seine Eingangsleistungen, die er per E-Rechnung empfängt, keinen Vorsteuerabzug. Erhält der Unternehmer allerdings in der Übergangszeit bis 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 noch Papierrechnungen, ermöglichen diese zunächst weiterhin den Vorsteuerabzug.</strong></p><p>Spätestens ab 1.1.2027 ist ein Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen an andere Unternehmer auszustellen, sonst liegt keine ordentliche Rechnung vor. Unternehmen mit Umsätzen unter TEUR 800 im Sinn der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) sind erst ab 1.1.2028 verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Bei umsatzsteuerlichen Organkreisen gilt dabei der Umsatz des Organkreises. <strong>Somit ermöglicht nach dem Übergangszeitraum 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 nur noch eine E-Rechnung den Vorsteuerabzug.</strong></p><p>Die Pflichtangaben einer Rechnung (§ 14 (4) des Umsatzsteuergesetzes - UStG) haben sich nicht verändert.</p><p>Ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung einer E-Rechnung sind umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8-29 UStG, Rechnung über Kleinbeträge bis brutto 250 EUR und Fahrausweise (§ 34 UStDV). Damit sind auch umsatzsteuerfreie Immobilienverkäufen (§ 4 Nr. 9 UStG) und umsatzsteuerfreie Mieten (§ 4 Nr. 12 UStG) betroffen. Auch bisher war eine Unternehmer insoweit nicht zur einer Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.<strong> </strong>Dies galt und gilt auch weiterhin nicht, wenn für umsatzsteuerfreien Leistungen nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert wird. Dann besteht spätestens ab 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen.</p><p>Zukünftig liegt eine E-Rechnung nur dann vor, wenn die Rechnung in einem <i>strukturierten elektronischen Format </i>ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. E-Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne sind damit künftig nicht mehr PDF-Rechnungen oder Rechnungen als Text in einer E-Mail.</p><p>Zur Bedeutung <i>strukturiertes elektronisches Format</i> und weitere technische Details wird auf die Tz 4 und 21-30 des BMF-Entwurfsschreibens verwiesen.</p><p>Die E-Rechnung muss maschinell lesbar sein. Menschenlesbarkeit ist nicht erforderlich, aber optional möglich und zu empfehlen.</p><p>Die Übermittlung von E-Rechnungen kann per E-Mail oder als Download beispielsweis über ein (Kunden-)Portal erfolgen. Eine E-Rechnung kann mehrfach übersandt werden, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt und die Übermittlung nur als inhaltlich identisches Mehrstück erfolgt (vgl. Abschnitt 14c 1 (4) des Umsatzsteueranwendungserlasses - UStAE). Eine Übermittlung über externe Speicher (beispielsweise USB Stick) ist nicht möglich.</p><p>Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen besteht für <i>im Inland ansässige Unternehmer</i>, dies sind Unternehmer mit Sitz, Geschäftsleitung oder einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte im Inland, die an dem Umsatz beteiligt ist. Es ist zu beachten, dass eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte nicht zwingend mit der „normalen“ Betriebsstätte nach § 12 der Abgabenordnung identisch ist. So gelten nach Abschnitt 18.10 (1) Satz 4 UStAE Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten als im Inland ansässig.<sup>1</sup></p><p>Die Pflicht zur Verwendung von E-Rechnungen gilt auch für Rechnungen mit Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger (§ 13b UStG) und für Kleinunternehmerrechnungen (§ 19 UStG). Die Verpflichtung gilt auch, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist oder nur steuerfreie Umsätze ausführt. <strong>Damit müssen z.B. auch reine Wohnungsvermieter mit umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen befähigt sein E-Rechnungen zu empfangen.</strong></p><p>Für steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nicht-Unternehmer kann eine E-Rechnung nur ausgestellt werden, wenn der Leistungsempfänger zustimmt. Die Zustimmung kann konkludent durch widerspruchslose Annahme erfolgen.<sup>2</sup> Es kann insoweit aber grundsätzlich weiterhin eine Papierrechnung (zukünftig <i>sonstige Rechnung</i>) ausgestellt werden.</p><p>Verträge können als E-Rechnungen angesehen werden, wenn sie die erforderlichen Angaben nach § 14 (4) UStG enthalten.</p><p>Auch bei Dauerschuldverhältnissen (Dauermietrechnungen) sind E-Rechnungen auszustellen. Für bestehende Mietverträge sind spätestens mit Ablauf der Übergangsphase ab 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 elektronische Dauermietrechnungen auszustellen, auch wenn sich die Mietzahlungen nicht verändert haben.</p><p>Das BMF-Entwurfsschreiben äußert sich nicht dazu, welche Unterlagen notwendig sind, wenn eine Rechnung nach § 31 (1) der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) aus mehreren Dokumenten besteht. In Tz 38 findet sich folgendes:</p><p><i>„Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) besteht, ist es ausreichend, wenn für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang beigefügt wird, oder (…)“.</i></p><p>Somit ist zu vermuten, dass bei einem Rechnungsdokument, das im Text auf andere Dokumente verweist (beispielsweise auf Immobilienkaufverträge oder Mietverträge), diese elektronisch mitgeliefert werden müssen, sonst liegt keine vollständige ordentliche Rechnung vor. Hier sind zukünftig Vereinfachungsregeln zu empfehlen, da beispielsweise ein Immobilienkaufvertrag mit allen Anlagen die elektronische Empfangskapazität möglicherweise überschreitet.</p><p>Die Berichtigung oder Ergänzung einer E-Rechnung muss ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen elektronischen Form (unter Verwendung des entsprechenden Dokumententyps) erfolgen. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend. Eine wirksame Ergänzung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen E-Rechnung zurück.</p><h3><span>Handlungsempfehlung</span></h3><p>Die Einführung von E-Rechnungen bedeutet eine erhebliche organisatorische Anpassung sollte frühzeitig umgesetzt werden.</p><p>Es ist zu empfehlen, die Einführung der E-Rechnungen als Chance zur Effizienzsteigerung bei der automatisierten Verarbeitung auch in den Prozessen des Rechnungswesen zu begreifen.</p><p>Die Steuerteams von ADVANT Beiten an unseren 6 Standorten in Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin und Freiburg stehen ihnen bei steuerfachlichen Fragen und bei der technischen Umsetzung für die E-Rechnungen gerne zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p><hr><h5><span><sup>1</sup> Zum Konflikt mit EU-Rechtsprechung dazu wird auf den Blog-Betrag des Verfassers vom 20.7.2021 verwiesen: </span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/eine-vermietete-immobilie-einer-auslaendischen-kapitalgesellschaft-ohne-eigenes-personal-vor" target="_blank"><span>Link</span></a></h5><h5><span><sup>2 </sup>Eine E-Rechnung mit einem menschenlesbaren Anhang ist daher zu empfehlen.</span></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 15:40:29 +0200</pubDate>
                        <title>Handspiel: Was die Fußball-Europameisterschaft mit dem EU-Datenrecht zu tun hat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/handspiel-was-die-fussball-europameisterschaft-mit-dem-eu-datenrecht-zu-tun-hat</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Während das Land noch diskutiert, ob die Entscheidung von Schiedsrichter Taylor richtig war, Deutschland den Hand-Elfmeter zu verweigern, machen wir uns dazu ganz unaufgeregt ein paar Gedanken aus Sicht des EU-Datenrechts.</p><p>Wer die Spiele Deutschland gegen Dänemark und Deutschland gegen Spanien verfolgt hat, hat nicht nur Visualisierungen von Abseitssituationen erlebt, sondern auch gelernt: so ein Fußball hat heutzutage mehr Intus als heiße Luft, nämlich einen Sensor. Dieser misst in hoher Frequenz die exakte Position des Balls und kann so auch erkennen, wann der Ball berührt wird – wichtig für die Frage, ob der Ball die Hand eines Spielers berührt hat oder in welchem Moment er die Fußspitze berührt hat, was für die Beurteilung von Abseitssituationen wichtig sein kann. Informationen also, die den Videoschiedsrichtern zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Damit wird es sich bei dem Ball um ein so genanntes vernetztes Produkt im Sinne des EU-Datengesetzes (auch bekannt als Data Act) handeln, die zugehörige Software könnte ein verbundener Dienst sein. Wenn der Data Act im September 2025 in Kraft tritt, wird sich auch für unseren Ball einiges ändern.</p><p>Vernetzte Produkte und damit verbundene Dienste müssen dann nämlich ermöglichen, dass die von ihnen erhobenen Daten für den Nutzer in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zugänglich sind – nach Möglichkeit direkt. Soweit kein solcher Direktzugriff möglich, müssen dem Nutzer die Daten auf Anfrage übermittelt werden.</p><p>Kann also künftig jeder Kicker als "Nutzer" des Fußballs ein Kabel in das Leder stecken, um die Daten zu extrahieren? Eher nicht: „Nutzer“ wird im Data Act definiert als eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden. Ob ein kurzzeitiger Ballbesitz hierfür ausreicht, ist sehr fraglich – Nutzer dürfte aber die UEFA sein (oder bei Weltmeisterschaften die FIFA).</p><p>In dem Verhältnis zwischen der UEFA und adidas als Hersteller des offiziellen Balls "FUSSBALLLIEBE" wird wohl ohnehin vertraglich geregelt sein, dass die Daten an die UEFA gehen. Spätestens bei der nächsten EM oder WM ist dann aber von Gesetzes wegen definiert, dass adidas im Grundsatz wirklich alle Daten herausgeben muss, die der Ball – wie auch immer er dann heißen wird – erhebt. Die – in anderen Bereichen nicht ganz einfache – Frage der Rechte der Spieler dürfte hier kaum eine Rolle spielen, allenfalls könnte adidas einen (sehr begrenzten) Schutz für Geschäftsgeheimnisse in Anspruch nehmen.</p><p>Spätesten dann, wenn UEFA oder FIFA Schiri Taylor durch eine automatisierte Entscheidungsfindung ersetzen wollte, käme aber das Datenschutzrecht ins Spiel: dieses schränkt die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall stark ein.</p><p>Was der Data Act für andere Unternehmern bedeutet, lesen Sie in unseren weiteren Blogbeiträgen:<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/eu-data-act-relevance-companies-iot-and-beyond" target="_blank">Das EU-Datengesetz (Data Act): Relevanz für Unternehmen – Internet der Dinge und darüber hinaus | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cloud-saas-und-edge-geschaeftsmodelle-unter-feuer" target="_blank">Cloud-, SaaS- und Edge-Geschäftsmodelle unter Feuer | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 10:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>Politische/Rechtsradikale Äußerungen im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/politische-rechtsradikale-aeusserungen-im-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>In Deutschland findet derzeit die Fußballeuropameisterschaft statt. Im Achtelfinale der "EURO 2024" zwischen der Türkei und Österreich zeigte der türkische Nationalspieler Merih Demiral nach seinem Tor zum 2:0 den sogenannten Wolfsgruß mit beiden Händen. Dazu veröffentlichte er in den Sozialen Medien ein Bild mit seinem Torjubel und dem "Wolfsgruß". Der Wolfsgruß ist ein Handzeichen und Symbol der türkischen rechtsextremen Organisation "Graue Wölfe". Die Organisation steht unter der Beobachtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Organisation und Handzeichen sind in Deutschland jedoch nicht verboten. Die UEFA hat den türkischen Nationalspieler Merih Demiral für zwei Spiele gesperrt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Die UEFA ist nicht der Arbeitgeber des Fußballers Demiral. Die Europameisterschaft folgt auch eigenen Regelungen, denen sich die Verbände, Nationalmannschaften und Spieler unterworfen haben. Doch wie sind solche Handlungen und Äußerungen in einem Arbeitsverhältnis zu bewerten? Das Grölen eines rechtsradikalen Liedes auf einer Party auf Sylt, Antisemitische Äußerungen von Studierenden an Unis und &nbsp;rechtsradikale Hetze in den Sozialen Medien zeigen beispielhaft, dass es ich um ein aktuelles Thema handelt. Wie ist arbeitsrechtlich damit umzugehen?</p><h3>Innerbetriebliche Handlungen/Äußerungen</h3><p>Grundsätzlich ist ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit und/oder am Arbeitsplatz dazu geeignet eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Politische Äußerungen können einerseits von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Äußerungen und Handlungen mit rechtsradikalem oder antisemitischem Inhalt können andererseits eine Straftat, z.B. eine Beleidigung darstellen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch ohne Verwirklichung eines Straftatbestands in Betracht kommen, wenn das Verhalten zu einer Störung des Betriebsfriedens führt. Eine solche Störung stellt eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar und liegt vor, wenn durch eine provozierende politische Meinungsäußerung, durch die sich andere Arbeitnehmer belästigt fühlen und dadurch der Betriebsfrieden oder des Betriebsklimas konkret gestört wird oder die Erfüllung der Arbeitspflicht dadurch beeinträchtigt wird.</p><h3>Außerbetriebliche Handlungen/Äußerungen</h3><p>Schwieriger ist die rechtliche Bewertung bei rechtsradikalen oder antisemitischen Handlungen/Äußerungen außerhalb des Arbeitsbereichs. Ein nicht akzeptables politisches Verhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit kann nur ausnahmsweise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Voraussetzung hierfür ist ein Bezug der politischen Handlung zum Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit/des Arbeitsplatzes dazu verpflichtet ist, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine Beeinträchtigung dieser Interessen liegt nur dann vor, wenn sich das rechtswidrige außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, nachteilig auf den Betrieb auswirkt oder im Zusammenhang mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten oder seiner Tätigkeit steht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Betriebsmittel des Arbeitgebers genutzt werden, wie ein privates Video in Firmenkleidung oder sonst ein Bezug zum Arbeitgeber erkennbar ist.</p><h3>Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes</h3><p>Im öffentlichen Dienst gelten Besonderheiten. Zu den Nebenpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes zu bekennen. Beamte haben eine gesteigerte Loyalitätspflicht zu beachten. Ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten ist relevant, wenn es Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt im konkretfunktionalen Sinne zulässt oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtig. Der Beamte schuldet die politische Loyalität, die für eine funktionsgerechte Dienstausübung erforderlich ist.</p><p>Für die übrigen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gilt die allgemeine Treupflicht. Danach dürfen Mitarbeiter nicht selbst aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, wie etwa den Staat, die Verfassung und ihre Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen.<br>&nbsp;<br>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>www.rehm-verlag.de</i></a><i>) erschienen.</i></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 19:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Düsseldorfer MedTech-Unternehmen CUREosity abermals bei Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/default-765132a69e889bb3df1ca749a788e3d1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 2. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die CUREosity GmbH, Düsseldorf, bei einer Wachstumsfinanzierungsrunde beraten, die dem Med-Tech-Unternehmen insgesamt ca. EUR 3,8 Millionen von Bestands- und Neuinvestoren eingebracht hat.</p><p>Mitgewirkt haben dabei neben weiteren Investoren und Business Angels der Bestandsinvestor TechVision Fonds (TVF) sowie das belgische Family Office Nomainvest als neuer Co-Investor. Der Risikokapitalfonds TVF mit Sitz in Aachen ist unter anderem spezialisiert auf Unternehmen aus dem Bereich Medizintechnik und fördert CUREosity bereits seit 2021 maßgeblich. Bereits bei der damaligen Finanzierungsrunde stand ADVANT Beiten CUREosity umfassend beratend zur Seite.</p><p>Caesar van Heyningen, Thomas Saur und Stefan Arand leiten das 2019 gegründete Scale Up, welches innovative Therapie-Software unter Nutzung von Virtual Reality (VR)-Brillen entwickelt. Im Februar 2021 wurde das VR-Therapiesystem gelauncht. Als Medizinprodukt CE-zertifiziert, kombiniert die CUREO-Software jahrelange Therapieerfahrung mit neurowissenschaftlichen Erkenntnissen, Gamification sowie smarten Technologien. CUREO unterstützt die kognitive sowie motorische (insbesondere der oberen Extremitäten) Rehabilitation und ist somit für neurologisch oder motorisch eingeschränkte Patienten geeignet. Neben multisensorischen Trainingseinheiten bietet die Software auch Therapieübungen für Handrehabilitation, Aufmerksamkeitstraining oder Neuroregulation. In abwechslungsreichen, spielerischen VR-Umgebungen werden die Motivation sowie die Bereitschaft der Patienten zur Therapie gefördert. Die Ablenkung durch VR unterstützt zudem die Schmerzreduktion.</p><p>Seit der Markteinführung von CUREO ist das Software-as-a-Service-Unternehmen stark gewachsen und mittlerweile in bald 200 therapeutischen Einrichtungen im Einsatz. Das neu gewonnene Kapital wird unter anderem dafür eingesetzt, die Marktführerschaft von CUREO im Bereich der VR-Therapie noch weiter auszubauen.</p><p>Die abgeschlossene Finanzierungsrunde ermöglicht dem innovativen Unternehmen finanzielle Unabhängigkeit und ein nachhaltiges Wirtschaften – insbesondere in aktuell angespannten Marktverhältnissen.</p><p><strong>Berater CUREosity GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller, Markus Schönherr, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf).</p><p><strong>Berater TVF:</strong><br>Forvis Mazars: Dr. Philipp Wüllrich (Federführung) und Yannik Metz (beide Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Köln), Florian Helbig (IP/IT/Datenschutz, Leipzig).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 16:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 6: Beratermangel, Working Capital Management &amp; persönliche Haftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-6</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Personalmangel kennen alle – aber Beratermangel?&nbsp;</p><p>Es läuft bekanntlich eine Menge schief im Krankenhausbereich, die Konfusion ist groß. Einerseits soll das Haus fit für die Krankenhausreform werden, andererseits wird jetzt schon wieder der Rat gegeben, mit der Ambulantisierung bis 2027 zu warten, weil es angeblich vorher keine Vorteile von der Umstellung gäbe.&nbsp;</p><p>Machen sich Management und Träger klar, welche Anforderungen an sie gestellt werden, um das Haus auf Kurs zu halten, z.B. aber auch, um eine persönliche Strafbarkeit und Haftung abzuwenden? Working Capital Management, Change Management und digitale Transformation klingen nach abstrakten Schlagworten; Insolvenz, Haftung und Strafverfolgung allerdings nach sehr konkreten Problemen.&nbsp;</p><p>Welche Hilfe bekommt eine Krankenhausleitung eigentlich kurzfristig, um nicht aus der „Vorkrise“ in die Krise zu rutschen, wenn ohnehin die Verwaltung auf Hochtouren läuft? Wie merkt man, dass man in der Vorkrise ist, und wie sieht das Hilfsangebot aus? Die Contec Gesellschaft für Organisationsentwicklung mbH (www.contec.de) ist in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft seit etwa drei Jahrzehnten eine unumstrittene Größe. Geschäftsführer Dr. Thomas Müller (t.mueller@contec.de) plädiert leidenschaftlich für ein Handeln des Managements, auch aus gesamtgesellschaftlichen Perspektiven – denn die Politik lässt auf sich warten. Die ConPrimo GmbH (www.conprimo.de) ergänzt das Beratungsangebot um eine Strategieberatung im Krankenhausbereich; Matthias Adler (m.adler@conprimo.de) von ConPrimo ist der ideale Partner: Er hat in seiner Krankenhauskarriere Erfahrungen in fast allen Trägerkonstellationen und Größenverhältnissen sammeln können – und macht deutlich: Sie brauchen als Krankenhausmanagement in der heutigen Lage Hilfe, weil die Kapazitäten zur Abarbeitung zusätzlicher Krisenaufgaben fehlen. Aber bedenken Sie auch: Man bekommt Unternehmensberatungen und Anwaltskanzleien (wie ADVANT Beiten (www.advant-beiten.com), die solche Projekte bearbeiten können, selten einfach auf Zuruf, weil die ganze Branche aktuell in Bewegung ist.&nbsp;</p><p>Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter hosten heute eine engagierte, fachliche, teils emotionale Debatte, die der Sache wirklich nützt – weil uns allen die Branche am Herzen liegt. Hören Sie rein!</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 10:26:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hauptsache irgendwo? – Die Eintragung des Rechtsformzusatzes &quot;eGbR&quot; </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hauptsache-irgendwo-die-eintragung-des-rechtsformzusatzes-egbr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Rechtsformzusatz einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("eGbR") kann innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung an beliebiger Stelle stehen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Rechtsformzusatz am Ende ihres Namens zu führen.</p><p><i>Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2024 – 4 Wx 4/24</i></p><p>Seit Inkrafttreten des MoPeG ist eine Gesellschaft nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB mit ihrer Eintragung ins Gesellschaftsregister verpflichtet als Namenszusatz die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen. Das OLG Köln hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob der Rechtsformzusatz zwingend am Ende des Namens stehen muss oder ob die Gesellschaft den Zusatz auch innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung führen kann.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Gesellschafter einer eGbR haben die Eintragung ins Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung "O. eGbR D.-straße N01" beantragt. Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Namenszusatz "eGbR" der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse.</p><h3>Beschluss des OLG Köln</h3><p>Die gegen die Entscheidung des Registergerichts gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Köln trat der Auffassung des Registergerichts entgegen und hielt die beantragte Gesellschaftsbezeichnung für eintragungsfähig. Der Zusatz "eGbR" müsse dem von der GbR geführten Namen nicht angefügt werden.</p><h3>Hintergrund und Begründung</h3><p>Ob die Abkürzung „eGbR“ zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung zu stehen hat, wird in der Literatur und registergerichtlichen Praxis nicht einheitlich beurteilt.</p><p>Teile der Literatur entnehmen der Formulierung des § 707a Abs. 2 S. 1, dass es sich um einen „Zusatz“ handelt. Dieser sei daher dem geführten Namen anzufügen. Anders als die Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung gemäß § 19 HGB genüge nicht, dass der Zusatz innerhalb des Namens „enthalten“ sei. Er habe vielmehr den damit vollständig geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen. Auch die nach § 65 BGB verpflichtende Beifügung des Zusatzes "eingetragener Verein" erfolge ausschließlich am Ende des Vereinsnamens.</p><p>Eine andere Ansicht betont indes lediglich, dass der in § 707 a BGB verwandte Begriff des „Namenszusatzes“ wie im Firmenrecht verlange, dass dieser vom Namenskern deutlich abgesetzt werde, mithin nicht damit verschwimme.</p><p>Das OLG Köln schließt sich explizit der letztgenannten Ansicht an und verweist darauf, dass der Wortlaut der Norm keinen Aufschluss darüber gebe, wo dieser Zusatz aufzunehmen sei. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes "eGbR" lauten müsse und von der GbR zu führen sei, verbiete keine Zusätze, die in die Gesellschaftsbezeichnung integriert sind. Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform als "Zusatz" bezeichnet wird, sage nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden müsse.</p><p>Auch Sinn und Zweck des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB sprechen nach Auffassung des OLG Köln nicht dafür, dass der Rechtsformzusatz der Gesellschaftsbezeichnung zwingend nachfolgen muss. Da der Rechtsformzusatz die Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezwecke, sei dessen Position in der Gesellschaftsbezeichnung allein daran zu messen, ob seine Informations- und Aussagekraft durch die Bezeichnung beeinträchtigt werde. Solange die Rechtsform nicht unklar werde, sei es unerheblich, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bis sich eine der Rechtsprechung des OLG Köln anschließende, einheitliche Linie der Registergerichte herausgebildet hat, sollte in zeitkritischen Fällen die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ auch weiterhin dem geführten Namen angefügt werden. Dessen ungeachtet ist von einer Aufteilung der Bezeichnung abzusehen, d.h. dem Einschub des Namens zwischen „eingetragene Gesellschaft“ und „bürgerlichen Rechts“. Denn der Namenskern muss auch nach dem OLG Köln von dem „Zusatz“ stets deutlich abgesetzt sein und darf nicht damit verschwimmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 28 Jun 2024 10:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fruchtgummis sind nicht klimaneutral!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fruchtgummis-sind-nicht-klimaneutral</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH verschärft die Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff "<i>klimaneutral</i>".</p><p>Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "<i>klimaneutral</i>" regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.</p><p>Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.</p><p>Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen "<i>klimaneutral</i>" produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "<i>klimaneutral</i>" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "<i>Klimaneutralität</i>" des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.</p><p>Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024138.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemeldung</a> zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff "<i>klimaneutral</i>" sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie "<i>klimaneutral</i>", müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs "<i>klimaneutral</i>" auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 28 Jun 2024 10:24:00 +0200</pubDate>
                        <title>Finanzsanktion: Deutsche Bundesbank veröffentlicht stark überarbeitetes Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzsanktion-deutsche-bundesbank-veroeffentlicht-stark-ueberarbeitetes-merkblatt-zur-einhaltung-von-finanzsanktionen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. Juni 2024 hat die Deutsche Bundesbank nach fast 3 Jahren ein stark überarbeitetes "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" veröffentlicht.</p><p>Wir geben einen Kurzüberblick über dieses zentrale Dokument für die Sanctions Compliance im Finanzsektor:</p><h3>Was ist das Ziel des Merkblattes?</h3><p>Das von der Deutschen Bundesbank herausgegebene "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" dient Personen und Unternehmen im Finanzsektor als zentrale Orientierungshilfe, wie den Vorgaben der in Deutschland geltenden Finanzsanktionen entsprochen werden kann und welche Maßnahmen von den Verpflichteten im Finanzsektor erwartet werden, um Verstößen gegen Finanzsanktionen wirksam vorzubeugen. Es enthält neben generellen Informationen zu Finanzsanktionen, Zuständigkeiten, einen Überblick über einzelne Sanktionsmaßnahmen und – für die Praxis von besonderer Bedeutung - konkrete Hinweise zu "Vorbildlichen Verfahren" ("Best Practices") zur Einhaltung von Finanzsanktionen.</p><h3>Warum ist das Merkblatt für den Finanzsektor so wichtig?</h3><p>Das Merkblatt der Bundesbank ist für den Finanzsektor von zentraler Bedeutung, da es für die Institute/Unternehmen nach wie vor eine der wenigen offiziellen Quellen mit behördlichen Hinweisen zum Umgang mit Finanzsanktionen und zur Ausgestaltung ihrer Sanctions Compliance Programme (SCP) darstellt. Die nun stark überarbeitete Neufassung des Merkblatts (Stand: Juni 2024) war von den Instituten/Unternehmen mit Spannung erwartet worden, da die Vorgängerversion (Stand: Juli 2021) noch aus der Zeit vor dem Krieg Russlands gegen die Ukraine stammte. Ganze Bereiche neuartiger Sanktionsmaßnahmen, die vor allem mit den EU-Sanktionen gegen Russland eingeführt wurden, sowie weitere Neuerungen wie z.B. Sanktionen mit Bezug zu Kryptowährungen waren daher von der Vorgängerversion nicht erfasst.</p><p>Die besondere Dynamik, mit der sich das Sanktionsrecht infolge des anhaltenden Krieges Russlands gegen die Ukraine fortentwickelt hat, stellt die für die Einhaltung von Sanktionen zuständigen Bereiche in den Unternehmen weiterhin vor große Herausforderungen. So hat die EU am 24. Juni das inzwischen 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Für die Praxis der Sanctions Compliance besteht die besondere Herausforderung darin, dass neuen EU-Sanktionen gegen Russland nicht nur eine starke Ausweitung der bereits bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote (Einfrieren von Geldern) sowie Ein-/Ausfuhrverbote enthalten. Vielmehr enthalten die Sanktionspakete auch eine Vielzahl neuartiger Sanktionsmaßnahmen, wie etwa den SEPA-Ausschluss Russischer Banken, oder neuartige Meldepflichten. Damit betreffen die EU-Sanktionen gegen Russland alle Pflichtenkreise und sämtliche für das SCP relevanten Geschäftsbereiche und Prozesse der Institute.</p><h3>Was ist neu?</h3><p>Exemplarischer Überblick:</p><ul><li>Die Zuständigkeiten der durch das 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz geschaffenen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) wurden in das Merkblatt aufgenommen.</li><li>Neu aufgenommen wurde eine Übersicht über die verschiedenen Finanz- und kapitalmarktbezogenen Verbote, die über die bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote hinausgehen. Neu enthalten sind auch exemplarische Verweise auf entsprechen-de Normen in EU-Verordnungen. Behandelt werden u.a. Wertpapierhandels- und Dienstleistungsverbote.</li><li>Die Erläuterungen zu Bereitstellungsverboten von Finanzhilfen beziehen jetzt auch Versicherungen und Investitionsverbote mit ein.</li><li>Jeweils ein neuer Abschnitt behandelt Sanktionen mit Bezug zu Kryptowerten und Versicherungen.</li><li>Abweichend zur Vorversion wurden die Anforderungen zur Einhaltung von Finanzsanktionen nicht nur erweitert, sondern auch in einen allgemeinen Teil für alle Unterneh-men im Finanzsektor und je einen spezifischen Teil für Finanzinstitute und (Rück)Versicherungen unterteilt.</li><li>Der neue allgemeine Teil wurde insbesondere im Hinblick auf das Erkennen indirekt sanktionierter Personen, die Umgehung von Sanktionsvorschriften sowie Umgang mit Neu- und Bestandskunden und Entlistungen erweitert.</li><li>Der spezifische Teil mit Anforderungen für Finanzinstitute konkretisiert jetzt u.a. die Einrichtung geeigneter kunden- oder kontobezogener Sperren. Die Anforderungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten erfassen jetzt ebenfalls den Transfer von Kryptowerten und behandeln "Echtzeitüberweisungen".</li><li>Der ebenfalls neu eingeführte spezifische Teil mit Anforderungen für (Rück)Versicherungsgesellschaften enthält neben Pflichten hinsichtlich neuer und bestehender Versicherungsverträge auch Versicherungsprämien und Leistungsauszahlungen.</li></ul><p></p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Mit dem erheblich erweiterten Merkblatt der Bundesbank zur Einhaltung von Finanzsanktionen wurden einige neue Themen aufgenommen und alte Themen für die Praxis weiter konkretisiert. Institute/Unternehmen des Finanzsektors sollten daher zeitnah prüfen, ob ihr SCP den aktualisierten Vorgaben der Bundesbank entspricht und ob die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung von Sanktionen den aktuellen Erwartungen der Bundesbank entsprechen.</p><p>Das überarbeitete Merkblatt finden Sie hier: <a href="https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/guido-storck" target="_blank">Guido Storck</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Jun 2024 19:12:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Aesculap bei Veräußerung der TETEC AG an kanadische Octane-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-aesculap-bei-veraeusserung-der-tetec-ag-an-kanadische-octane-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 26. Juni 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihrer Beteiligung an der in Reutlingen ansässigen TETEC Tissue Engineering Technologies AG an die kanadische Octane-Gruppe interdisziplinär beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die auf regenerative Medizin spezialisierte TETEC AG war über die in Tuttlingen ansässige Chirurgie-Sparte Aesculap in den internationalen Medizintechnologiekonzern B. Braun eingebunden. Künftig wird sich Aesculap strategisch noch stärker auf innovative Medizintechnologie rund um die chirurgischen Prozesse im OP ausrichten, wodurch das Geschäftsfeld der regenerativen Medizin nicht länger ins Portfolio des Medizintechnologiekonzerns passt.</p><p>B. Braun hat in den USA bereits seit über zehn Jahren mit Octane Medical zusammengearbeitet. Mit Abschluss der Transaktion hat der kanadische Spezialist für regenerative Medizin TETEC komplett übernommen, inklusive der rund 160 hochspezialisierten Mitarbeitenden am Standort Reutlingen.</p><p>Octane ist eine globale Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Ontario, Kanada, und Niederlassungen in den USA und Europa und ist auf innovative Prozesse, Biomaterialien und Bioreaktoren für die regenerative Medizin spezialisiert. Zur Gruppe gehören die Octane Clinical Systems, Octane Orthobiologics, Octane Exo, Octane Biotech und Octane Biotherapeutics (BioTx).</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 60.000 Mitarbeitenden ist B. Braun ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Christian Schenk, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Christian Döpke (Datenschutzrecht, alle Düsseldorf), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht, beide München), Rainer&nbsp;Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (beide Außenwirtschaftsrecht, Berlin).</p><p><strong>Berater Octane Medical:</strong><br>Osborne Clarke</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 19:09:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Münchner Standort mit Steuerexperten Heiko Wunderlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-muenchner-standort-mit-steuerexperten-heiko-wunderlich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 25. Juni 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Steuern weiter aus und gewinnt Heiko Wunderlich von SKW Schwarz. Heiko Wunderlich steigt zum 1. Juli dieses Jahres bei ADVANT Beiten als Equity Partner am Münchner Standort ein.</p><p><strong>Heiko Wunderlich</strong> berät Unternehmen und Privatpersonen bei der steuerlichen Gestaltung sowie im steuerlichen Verfahrens- und Prozessrecht. Seine Tätigkeit umfasst hierbei sowohl die steuerliche Beratung bei der Nachfolgeplanung und im Estate Planning für Unternehmer und Privatpersonen als auch bei Unternehmenskäufen, Umstrukturierungen und Finanzierungen. Darüber hinaus berät er im internationalen Steuerrecht und verfügt hier über besondere Kenntnisse im Medien- und Entertainmentbereich. Heiko Wunderlich ist Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht, zertifizierter Unternehmensnachfolgeberater (zentUma) sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).</p><p>„Wir freuen uns, mit Heiko Wunderlich einen weiteren, sehr erfahrenen und am Markt etablierten Experten zu gewinnen, dessen steuerliche Expertise, insbesondere in den Bereichen Nachfolge, Restrukturierungen und Transaktionen, unser Beratungsportfolio sowohl am Münchner Standort als auch kanzleiweit hervorragend ergänzt“, kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p>Heiko Wunderlich zu seinem Wechsel: „ADVANT Beiten bildet im Bereich Steuern, Nachfolgeplanung und Estate Planning das gesamte Leistungsportfolio ab und bietet damit meinen Mandanten und mir eine ideale Plattform. Ich freue mich sehr, Teil des interdisziplinären Teams aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Finanzwirten zu werden und sowohl national als auch international mandanten- und zukunftsorientiert beraten zu können.“</p><p>Heiko Wunderlich wird regelmäßig von führenden juristischen Handbüchern empfohlen, darunter The Legal 500 Deutschland und Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers.</p><p>Erst im März dieses Jahres verstärkte sich ADVANT Beiten im Bereich Steuern am Hamburger Standort mit einem dreiköpfigen Team um den Partner Martin Seevers von EY Law.&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 16:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 5: Wie gesund ist das Krankenhaus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-5</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Marc Schreiner spricht mit uns über Krankenhäuser und die UEFA Fußball-Europameisterschaft: Marc Schreiner macht sich Sorgen: Auf der Fanmeile vor dem Brandenburger Tor stehen bis zu 40.000 Menschen, mit knapp 40 Personen sind die geplanten Sanitätsdienste aber möglicherweise nicht adäquat aufgestellt. Wer keine kurzfristige ambulante Versorgung hat, geht aber in die Rettungsstellen der Krankenhäuser, die ohnehin zu voll sind. Außerdem: Wie steht es eigentlich um die Lage der Krankenhäuser in der deutschen Hauptstadt, aber auch bundesweit? Warum ist es sinnvoll, Krankhäuser nachhaltig und CO-2-optomiert umzurüsten? All das, bevor wir auf das Reizthema der Saison eingehen: Den Klinikatlas. Das Steckenpferd des amtierenden Bundesgesundheitsministers löst Entsetzen aus. Das bestehende Modell der Krankenhausgesellschaften hätte man einfach übernehmen können. Stattdessen wurde das Rad neu erfunden. Zudem ist die Qualität des "Atlas" völlig unzureichend. Marc Schreiner bezeichnet sie als so schlecht, dass die Suchmaschine teils als irreführend geltend müsse. Ist jetzt mit Klagen zu rechnen? Ein weiterer Schauplatz, den niemand in der Branche brauchte.</p><p>Mit Marc Schreiner, LL.M., Geschäftsführer der Berliner Krankenhausgesellschaft (dang@bkgev.de). Marc Schreiner hat zwar Rechtsanwalt gelernt, ist aber auch vielbeachteter Künstler. Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, hier ein Bericht über seine letzte Ausstellung.</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten (wolf.reuter@advant-beiten.com).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 10:23:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stromsteuer und E-Mobility – Vereinfachungen in Sicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stromsteuer-und-e-mobility-vereinfachungen-in-sicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Um die Entwicklung des Markts für Elektromobilität zu beschleunigen, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vordergründig auf drei finanzwirksame Maßnahmen: zeitlich befristete Kaufanreize, öffentliche Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ausbau der Ladeinfrastruktur. Bis 2030 sollen eine Million Ladestationen geschaffen und sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet die Bundesregierung aktuell sogar mit einer E-Ladesäulen-Pflicht. Die Konzepte, Strom zum Laden des E-Autos zur Verfügung zu stellen, sehen vielfältig aus und werden immer komplexer. Dabei ergeben sich regelmäßig Herausforderungen bei der Frage, wer Versorger und damit Schuldner der Stromsteuer ist. Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Energie- und Stromsteuerrecht des BMF vom 17. Mai 2024 soll erleichtern und Klarheit schaffen.</i></p><h3>Worum geht es?</h3><p>Nach aktueller Rechtslage gilt ein Ladesäulenbetreiber („Charge-Point-Operator“ oder „CPO“) gemäß § 1a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StromStV unter Rückgriff auf das Begriffsverständnis des § 3 Nr. 25 EnWG als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG. Er stellt damit keinen Versorger aus stromsteuerlicher Sicht dar und ist somit auch nicht Schuldner der Stromsteuer. Was aber gilt, wenn der CPO einen sog. Elektromobilitätsanbieter („Electro-Mobility-Provider“ oder „EMP“) einschaltet, der den Nutzern von Elektrofahrzeugen das punktuelle Aufladen ermöglicht?</p><h3>Was soll kommen?</h3><p>Um diesen und weiteren Konstellationen Rechnung zu tragen, hat das BMF den Entwurf eines neuen § 5a StromStG-E vorgelegt, der die Rollen beim E-Charging vereinfachend regeln und die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiungen ermöglichen soll. Gedacht hat das Ministerium dabei auch an das bidirektionale Laden, in die Ladesäule integrierte Batteriespeicher sowie mit der Ladesäule verbundene Energiegewinnungsanlagen.</p><p>Kern der Regelung ist, dass alle Leistungen von Strom an den Ladepunkt sowie alle Entnahmen am Ladepunkt grundsätzlich dem Betreiber des Ladepunkts zugerechnet werden. Es erfolgt damit eine Annäherung an die im Energiewirtschaftsrecht geltende Letztverbraucherfiktion, wonach der Strombezug des Ladepunktes dem Letztverbrauch gleichgestellt wird.</p><p>Darüber hinaus soll eine einheitliche Betrachtung stattfinden, wenn ein Betreiber eines Ladepunkts sich zusätzlich eines integrierten Batteriespeichers bedient. Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen zum Beispiel Strom aus Photovoltaikanlagen aber auch aus dem Netz im Stromspeicher zwischengespeichert und erst später über den Ladepunkt ins Elektrofahrzeug geladen wird.</p><p>Der Letztverbraucherfiktion folgend spricht die neue Vorschrift die Steuerschuldnerschaft dem Versorger des Ladesäulenbetreibers zu, sofern der Ladesäulenbetreiber nicht ohnehin in Personalunion Versorger ist oder als Eigenerzeuger agiert.</p><p>In der Regel dürfte somit Versorger und Steuerschuldner die Person sein, mit der der Betreiber der Ladesäule einen Vertrag zur Strombelieferung geschlossen hat. Etwaige Leistungsbeziehungen innerhalb der Ladesäule, z.B. vom Ladesäulenbetreiber an einen EMP, einen Roaminganbieter oder sonstige Beteiligte spielen damit für die Bestimmung des zutreffenden Steuerschuldners keine Rolle mehr und sind für die stromsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich, da die entscheidende Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz durch den Betreiber der Ladesäule fingiert wird. Reine Ladepunktbetreiber werden nach § 5a Absatz 1 Satz 6, auch wenn sie tatsächlich Strom leisten, mithin nicht mehr Versorger, sofern sie dies nicht bereits aus anderen Gründen sind (z.B. klassisches Stadtwerk, welches Ladepunkte betreibt).</p><p>Neben der Vereinfachung der Versorgerproblematik, bedient sich der Entwurf der Vorschrift der Entnahmefiktion auch für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen. Im Übrigen einschlägige Steuerbefreiungen sollen nicht allein aufgrund komplexer Geschäfts- oder Beteiligungskonstrukte am Ladepunkt entfallen. Insoweit kann bspw. an Dritte abgegebener begünstigt erzeugter Strom als steuerbefreiter Selbstverbrauch gewertet werden.</p><h3>Wer profitiert?</h3><p>Von einer klareren Rollenverteilung profitieren letztendlich alle am Ladevorgang beteiligten Akteure gleichermaßen. Die Steuerschuldnerschaft kann – sollte der Entwurf Gesetz werden – nun eindeutiger zugeordnet werden. Dies verhindert böse Überraschungen und daraus folgende Konflikte, die gerade in Mehrpersonenkonstellationen nicht selten den Projekterfolg im Ganzen gefährden.</p><h3>Wie geht es weiter?</h3><p>Die Vereinfachung aus § 5a StromStG-E soll mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Verbände haben zu dem Entwurf bereits Stellung genommen. Wann dieser in den Bundestag eingebracht wird, ist nicht bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung nicht kommt, bestehen nicht. Stay tuned! Wir halten Sie auf dem Laufenden.</p><p>Bei Fragen zu energierechtlichen Themen steht Ihnen ebenso unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/kompetenzen/rechtsgebiete/energiewirtschaftsrecht" target="_blank">Energy-Team</a> zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Jun 2024 16:37:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 4: Wie die Generationen X, Y und Z die Krankenhäuser verändern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-4</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Daniel Dettling ist Jurist, Geschäftsführer von "Gesundheitsstadt Berlin" und - Zukunfts-forscher.<br>Er ist zu Gast bei Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter in <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>. Alle sprechen nur allzu gerne über die "neuen" Generationen von Beschäftigten. Aber was hat es für Auswirkungen, wenn man über flache Hierarchien, Work-Life-Balance oder Arbeitszeitsouveränität, Mitbestimmung oder Flexibilität gerade im Krankenhaus spricht - dem angeblich nach dem Militär hierarchischsten Arbeitsplatz überhaupt? Ist es nicht Traumtänzerei, diese Begriffe auf eine Gesundheitsversorgung anzuwenden, bei der es eben auch um Leben und Tod geht und in der Beschäftigte vor allem unter Stress "funktionieren" sollen? Was erwartet etwa die Generation Z eigentlich auf der anderen Seite - als Patienten? Einblicke jenseits der oberflächlichen Hochglanzdebatten bietet <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>. Mit Dr. Daniel Dettling, Autor, Geschäftsführer von Gesundheitsstadt Berlin (Dettling@gesundheitsstadt-berlin.de). ADVANT Beiten ist Mitglied von Gesundheitsstadt Berlin e.V., der interdisziplinären Plattform für die Akteure des Gesundheitswesens in Berlin. Mehr darüber erfahren Sie unter www.gesundheitsstadt-berlin.de.</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>Im Zeichen der Nachhaltigkeit – Produktregulierung durch die Ökodesign-Verordnung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Ökodesign-Verordnung hat der Europäische Gesetzgeber kurz vor dem Ablauf der aktuellen Legislaturperiode einen zentralen Baustein seiner "green deal"-Strategie auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt stehen dabei erhöhte Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign. Daneben soll mit dem digitalen Produktpass eine leicht zugängliche Informationsquelle für Verbraucher geschaffen werden. Auch die verbreitete Praxis, unverkaufte Ware zu vernichten, soll Einschränkungen erfahren. Was all dies für Hersteller, Händler und sonstige Glieder der Liefer- und Wertschöpfungskette bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Klimaziele und Ressourcenunabhängigkeit</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie hat die Europäische Kommission das ehrgeizige Ziel ausgerufen, die CO2-Emissionen der EU bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren und die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der gesamte Lebenszyklus der in der Union in den Verkehr gebrachten Produkte ressourcenschonend und kreislauforientiert ausgerichtet werden. Hierzu soll die Ökodesign-Verordnung, auf deren endgültige Fassung sich Europäisches Parlament und Rat am 27. Mai 2024 geeinigt haben, einen zentralen Beitrag leisten. Die Verordnung zielt auf eine nachhaltigere Produktgestaltung ab und schafft einen Rechtsrahmen für die Festlegung verbindlicher Ökodesign-Anforderungen. Hierunter fallen etwa Anforderungen an die Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit sowie die Energie- und Ressourceneffizienz. Anders als der Vorgängerrechtsakt, die Ökodesign-Richtlinie, beschränkt sich die Verordnung dabei nicht auf einzelne Produktgruppen. Vielmehr sind abgesehen von Lebensmitteln, Arzneimitteln und bestimmten Fahrzeugen alle Produkttypen vom Anwendungsbereich umfasst, einschließlich einzelner Bauteile und Zwischenprodukte wie Zement und Stahl. Von diesem holistischen Regulierungsansatz erhofft sich die Kommission neben Treibhausgaseinsparungen einen Beitrag zur Verringerung der Abhängigkeit von außereuropäischen Rohstoffimporten.</p><h3>Festlegung von Ökodesign-Anforderungen</h3><p>Welche Anforderungen die verschiedenen Produktgruppen im Einzelnen zu erfüllen haben, regelt die Verordnung nicht selbst. Vielmehr schafft die Ökodesign-Verordnung hierfür einen Regulierungsrahmen, indem sie die Europäische Kommission ermächtigt, produktgruppenspezifische Designanforderungen durch delegierte Rechtsakte zu erlassen. Auf diese Weise soll eine dynamische und fachlich versierte Regulierung gewährleistet sein. Die Verordnung legt dazu in Art. 5 Abs. 1 übergeordnete Zielkategorien fest (sog. Produktaspekte). Hierzu zählt etwa die Recyclingfähigkeit, die Reparierbarkeit, der Anteil recycelter Materialien, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, die Menge des entstehenden Abfalls sowie der allgemeine CO2- und Umweltabdruck. Für jede dieser Zielkategorien listet die Verordnung im Anhang I Indikatoren auf, anhand derer die zum Erreichen der erwünschten Produktaspekte erforderlichen Designanforderungen quantitativ und qualitativ umschrieben werden können. Diese Auflistung dient der Kommission gewissermaßen als Werkzeugkasten, aus dem sie die je nach Produktgruppe relevanten Stellschrauben auszuwählen hat. Legt die Kommission für eine bestimmte Produktgruppe etwa als Zielkategorie die einfache Reparatur und Wartung fest, kann sie die einzuhaltenden Designanforderungen in Gestalt von quantitativen Parametern wie der Anzahl der verwendeten Bauteile und/oder qualitativen Leistungsmerkmalen wie der Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen definieren.</p><h3>Verfahren</h3><p>Der Festlegung der Designanforderungen hat für jede Produktgruppe eine technische, wirtschaftliche und ökologische Analyse vorauszugehen, in die eine Reihe marktgängiger Modelle einzubeziehen ist. Da ein solches Verfahren zeit- und ressourcenintensiv sein kann, hat die Kommission Produktgruppen zu priorisieren, bei denen das Einspar- und Effizienzsteigerungspotenzial als besonders hoch angesehen wird. Um den Beteiligten der Lieferkette im Hinblick auf die bevorstehende Regulierung Planungssicherheit zu geben, hat die Kommission die priorisierten Produktgruppen in einem öffentlich zugänglichen Arbeitsplan zu listen, der u.a. Angaben zum voraussichtlichen Zeitplan und zu den jeweils einschlägigen Zielkategorien enthalten soll. Der erste Arbeitsplan dieser Art soll gem. Art. 18 Abs. 5 der Verordnung binnen 9 Monaten nach deren Inkrafttreten aufgestellt werden und folgende Produktgruppen vorrangig berücksichtigen:</p><ul><li>Eisen und Stahl</li><li>Aluminium</li><li>Textilien (insb. Bekleidung und Schuhwerk)</li><li>Möbel (einschließlich Matratzen)</li><li>Reifen</li><li>Waschmittel</li><li>Anstrichmittel</li><li>Schmierstoffe</li><li>Chemikalien</li><li>bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte</li><li>Elektronikgeräte (insb. Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie)</li><li>Zement (hierfür gelten bestimmte Einschränkungen)</li></ul><p></p><p>Bei der Erstellung der Arbeitspläne sowie der Ausarbeitung der Ökodesign-Anforderungen wird die Kommission von einer Sachverständigengruppe, dem sog. Ökodesign-Forum, beraten. Das Konsultationsgremium soll dabei nicht nur ein hohes Maß an fachlicher Expertise sicherstellen, sondern den interessierten Kreisen – einschließlich Industrievertretern, Wissenschaft und Umweltorganisationen – auch als Forum für einen praxisnahen Meinungsaustausch dienen. Zudem können Wirtschaftsteilnehmer der Kommission im Hinblick auf Produkte bzw. Produktgruppen, die noch nicht im Arbeitsplan abgebildet sind, Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen unterbreiten und auf diese Weise frühzeitig einheitliche Standards etablieren.</p><h3>Pflichtenadressaten</h3><p>Die Ökodesign-Verordnung adressiert die gesamte Lieferkette, wobei die Produkthersteller vorrangig in die Pflicht genommen werden. Sie dürfen ihre Produkte gem. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung erst in den Verkehr bringen, nachdem die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen durch ein im delegierten Rechtsakt näher bestimmtes Prüf- und Messverfahren (sog. Konformitätsbewertungsverfahren) bestätigt wurde. Entspricht das Produkt den Anforderungen, haben die Hersteller eine sog. EU-Konformitätserklärung abzugeben. Zudem erhalten die Produkte eine sog. CE-Kennzeichnung, anhand derer die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen für die Konsumenten gut sichtbar zu erkennen sein soll.</p><p>Neben den Herstellern wird auch den nachfolgenden Gliedern der Lieferkette Verantwortung für die Einhaltung der Design-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten übertragen. So haben Importeure sicherzustellen, dass die Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben, bevor sie ihrerseits die Ware in den Verkehr bringen. Ebenso wie Vertreiber und Händler haben Importeure zudem die ordnungsgemäße Etikettierung und die Erfüllung der sogleich erläuterten Informationspflichten zu überprüfen. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Verordnung erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können.</p><h3>Digitaler Produktpass</h3><p>Um den Konsumenten bewusstere Kaufentscheidungen zu ermöglichen, werden die Designanforderungen künftig von zusätzlichen Informationspflichten flankiert, die von der Kommission ebenso wie die Leistungsanforderungen durch delegierten Rechtsakt konkretisiert werden. Die Informationspflicht kann sich insbesondere auf die je nach Produktgruppe einschlägigen Nachhaltigkeitsindikatoren beziehen, einschließlich eines Reparierbarkeits- und Beständigkeits-Scores und eines CO2- oder Umweltfußabdrucks. Für diese Parameter kann die Kommission verschiedene Leistungsklassen festlegen. Weitere Informationen können u.a. in Bezug auf Reparatur, Wartung, Recycling, Entsorgung, die Verwendung besorgniserregender Stoffe und die Umweltauswirkungen des Produkts erforderlich sein. Für alle erfassten Produkte wird überdies ein sog. digitaler Produktpass obligatorisch, in dem die für die Verbraucher relevanten Informationen in digital abrufbarer Form gebündelt werden sollen. Hierfür sind – wie oben erläutert – neben dem Hersteller auch die weiteren Glieder der Lieferkette verantwortlich.</p><h3>Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware</h3><p>Als erhebliche und zugleich vermeidbare Quelle negativer Umweltauswirkungen hat der Europäische Gesetzgeber die Vernichtung unverkaufter Warenbestände identifiziert. Dieser Praxis schiebt die Verordnung mit einem Vernichtungsverbot für bestimmte Produktgruppen nunmehr einen Riegel vor. Hiervon sind ab Mitte 2026 zunächst Kleidungsstücke und Schuhe betroffen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kleinst- und Kleinunternehmen. Mittlere Unternehmen haben bis Mitte 2030 Zeit, bevor das Verbot für sie verbindlich wird. Die Europäische Kommission kann die Liste der Produktgruppen, für die das Verbot gilt, durch delegierten Rechtsakt erweitern, wobei auch insoweit der zu veröffentlichende Arbeitsplan Planungssicherheit schaffen soll. Hinsichtlich des ersten Arbeitsplans gibt die Verordnung der Kommission auf, insbesondere die Erstreckung des Vernichtungsverbots auf Elektrogeräte zu prüfen. Auch bestimmte Verbotsausnahmen sollen durch die Kommission vorgesehen werden können.</p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die Ökodesign-Verordnung wird die Wertschöpfungs- und Lieferkette mehr denn je in die Verantwortung genommen. Hersteller, Importeure, Vertreiber und Händler sollten sich angesichts der erforderlichen Umstellungsprozesse frühzeitig und fortlaufend mit den für sie relevanten Anforderungen vertraut machen. Insoweit wird der erste Arbeitsplan der Kommission aufmerksam zu prüfen sein, dessen Erscheinen spätestens im zweiten Quartal 2025 zu erwarten ist. Hieraus werden sich vor allem für die priorisierten Produktgruppen wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Designanforderungen und des weiteren Zeitplans ableiten lassen. Der erste delegierte Rechtsakt darf nicht früher als 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung erlassen werden, sodass frühestens im dritten Quartal 2025 mit ihm zu rechnen ist. Nach dem Erlass verbleiben den betroffenen Unternehmen mindestens weitere 18 Monate bis der Rechtsakt für sie verbindlich wird. Für kleine und mittlere Unternehmen können längere Fristen und bestimmte Erleichterungen gelten. Wenngleich demnach eine Detailregelung der einzelnen Produktgruppen noch aussteht, sollte die Verabschiedung der Ökodesign-Verordnung für die Beteiligten der Lieferkette Anlass bieten, sich eingängig mit den Herausforderungen auseinanderzusetzen, die mit einer an Nachhaltigkeitszielen orientierten Produktregulierung einhergehen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Recht auf Reparatur - Worauf Hersteller sich jetzt einstellen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Verbraucher kann die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowie die Reparatur gekaufter Waren zu einem Hindernislauf mit möglicherweise hohen Kosten werden. Defekte Elektronikgeräte verschwinden daher allzu häufig in der Schublade oder enden in der Entsorgung. Hersteller und Händler beklagen dagegen überzogene Gewährleistungsansprüche und Produkthaftungsklagen.</p><p>In diesem Umfeld stellt nun ein in der Europäischen Union beschlossenes<sup>1 </sup>, begrenztes Recht auf Reparatur von bestimmten Konsumgütern ein Novum dar, das noch vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss.</p><p>Was dies für die Hersteller der erfassten Produkte bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Der Wegwerfmentalität ein Ende setzen</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie verfolgt die Europäische Union das Ziel, nachhaltigen Konsum zu fördern und die Wirtschaft kreislauforientiert auszurichten. Hierzu soll die "Reparatur-Richtlinie", auf die sich Europäisches Parlament und Rat am 30. Mai 2024 in erster Lesung geeinigt haben, einen wesentlichen Beitrag leisten. Das Kernstück der Richtlinie bildet das in Art. 5 vorgesehene "Recht auf Reparatur". Hiernach sollen die Hersteller bestimmter Haushalts- und Alltagsprodukte verpflichtet werden, gekaufte Ware auf Verlangen eines Verbrauchers unentgeltlich oder zu einem erschwinglichen Preis zu reparieren. Auf diese Weise soll nicht nur der Ressourcenverbrauch reduziert, sondern auch der Reparaturmarkt angekurbelt werden, wodurch sich die Kommission bis zu 4,8 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen erhofft. Dabei steht das Reparaturrecht nach der Konzeption des EU-Gesetzgebers in einem komplementären Verhältnis zum bestehenden Kaufgewährleistungsrecht. Die Reparaturverpflichtung soll also nur eingreifen, wenn Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nicht (mehr) in Betracht kommen.</p><h3>Für wen gilt die Reparaturpflicht?</h3><p>Pflichtenadressat ist der Hersteller der Ware, und zwar unabhängig davon, ob er oder ein Dritter das Produkt an den Verbraucher verkauft hat, der die Reparatur verlangt. Die Reparaturpflicht greift damit auch bei Einschaltung eines Zwischenhändlers ein.</p><p>Wer als Hersteller anzusehen ist, beantwortet die Richtlinie unter Bezugnahme auf die künftige Ökodesign-Verordnung, mit der der Gesetzgeber Anforderungen an die Verwendung nachhaltiger Stoffe sowie an die Reparierbarkeit von Produkten aufstellt<sup>2 </sup>. Maßgeblich ist hiernach, wer das Produkt entwickelt oder hat herstellen lassen und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Vor diesem Hintergrund zeichnen sich erste Zweifelsfragen ab, die in Zukunft auch die Gerichte beschäftigen dürften. So schweigt der Rechtsakt etwa dazu, wer bei einem aus mehreren Produktkomponenten zusammengesetzten Endprodukt als Hersteller anzusehen ist.</p><p>In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Reparaturpflicht auf folgende Produktgruppen, für die in gesonderten Rechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit aufgestellt werden:</p><ul><li>Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner</li><li>Haushaltsgeschirrspüler</li><li>Kühlgeräte</li><li>Elektronische Displays</li><li>Schweißgeräte</li><li>Staubsauger</li><li>Server und Datenspeicherprodukte</li><li>Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets</li><li>Haushaltswäschetrockner</li><li>Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten</li></ul><p></p><h3>Was ist geschuldet?</h3><p>Besteht eine Reparaturverpflichtung, ist diese innerhalb eines "angemessenen Zeitraums" durchzuführen. Dabei bleibt es dem Hersteller überlassen, ob er die Reparatur selbst vornimmt oder einen Reparaturbetrieb beauftragt. In beiden Fällen können die Reparaturkosten dem Käufer in "angemessenem" Umfang in Rechnung gestellt werden. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt sich insoweit, dass zu Abschreckungszwecken erhöhte Preise als unangemessen anzusehen sein sollen.</p><p>Um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht von der Wahrnehmung ihrer Reparaturrechte abgehalten werden, untersagt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie zudem die Verwendung limitierender Vertragsklauseln sowie den Einsatz von Hardware- oder Softwaretechniken, durch welche die Reparierbarkeit eingeschränkt würde. Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern. Eine Ausnahme von dieser Maßgabe soll im Hinblick auf legitime Herstellerinteressen gelten, wobei etwa der Schutz des geistigen Eigentums Einschränkungen rechtfertigen können soll.</p><p>Einen Ausschluss der Reparaturpflicht sieht die Richtlinie nur dann vor, wenn die Reparatur technisch unmöglich ist. Allein aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. wegen der hohen Kosten von Ersatzteilen, sollen Hersteller die Reparatur nach Erwägungsgrund (24) nicht ablehnen dürfen. Kommt eine Reparatur nicht in Betracht, soll der Hersteller berechtigt sein, dem Verbraucher ein repariertes Ersatzprodukt anzubieten.</p><h3>Informationspflichten</h3><p>Die Reparaturverpflichtung der Hersteller wird von Informationspflichten flankiert. So werden Hersteller künftig für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung kostenlose Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitzustellen haben. Den jeweiligen Reparaturbetrieben soll es zudem freigestellt werden, das "Europäische Formular für Reparaturinformationen" zu nutzen, das die für die Reparaturentscheidung relevanten Informationen in standardisierter Form zusammenfassen soll. Darüber hinaus soll die Europäische-Kommission eine "Europäische Online-Plattform für Reparaturen" entwickeln, über die Verbraucher passende Reparaturbetriebe und Gebrauchtwarenverkäufer unkompliziert ausfindig machen können sollen.</p><h3>Verlängerung des Gewährleistungszeitraums nach Reparatur</h3><p>Auch in Gewährleistungsfällen, die in den Verantwortungsbereich der Verkäufer fallen, soll die Reparatur mangelhafter Ware nach dem Willen des EU-Gesetzgebers attraktiver werden. Zu diesem Zweck soll sich der kaufrechtliche Gewährleistungszeitraum künftig einmalig um zwölf Monate verlängern, wenn ein Kaufgegenstand durch Nachbesserung in den vertragsgemäßen Zustand versetzt worden ist. Auf diese Weise werde, so die Begründung des Richtliniengebers, für Verbraucher ein Anreiz geschaffen, das eingeräumte Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung zugunsten der Nachbesserung auszuüben.</p><h3>Ausblick</h3><p>Den EU-Mitgliedstaaten bleibt bis Mitte 2026 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Diesen Zeitraum sollten Hersteller nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte von der Reparaturverpflichtung umfasst sind. Dabei wird man vielfach nicht um eine detaillierte Auseinandersetzung mit den EU-Verordnungen umhinkommen, auf die die Richtlinie zur näheren Umschreibung der erfassten Produktgruppen verweist. Herstellern, die ihren Reparaturverpflichtungen nicht nachkommen, drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können. Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung gilt es zu beachten, dass die Europäische Kommission zur Erweiterung des Produktkatalogs ermächtigt wird. Künftige Aktivitäten der Kommission sind vor diesem Hintergrund genaustens zu beobachten. Zudem gilt es zu beachten, dass die Reparatur-Richtlinie nicht die einzige Quelle für künftige Herstellerpflichten bleiben wird. Insbesondere die erweiterten Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign, die mit der Ökodesign-Verordnung eingeführt werden, werden für die Beteiligten der Lieferkette mit zusätzlichen Belastungen einhergehen. Diesem Themenkomplex werden wir uns in Kürze in einem eigenen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung" target="_blank">Blog-Beitrag</a> widmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5><sup>1 </sup>Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-34-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 24. Mai 2024</a>.</h5><h5><sup>2 </sup>Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-106-2023-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 16. Mai 2024.</a></h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-2025-76-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-anwaelte-fuer-deutschland-empfohlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Jun 2024 16:43:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 3: Warum &quot;Insolvenz&quot; keine Pleite mit Kontrollverlust sein muss</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-3</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Silke Dulle und Wolf Reuter haben heute den Insolvenzexperten Dr. Moritz Handrup zu Gast in <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>. Er erklärt nüchtern, was viele Geschäftsführungen und Gesell-schafter in Krankenhäusern heute umtreibt: Reicht das Geld - und was, wenn nicht? Vorausgesetzt, der Gesellschafter hat noch ausreichend Mittel, kann er natürlich immer weiter nachschießen. Aber oft ist das finanziell oder politisch unvertretbar. Mit dem sog. Schutzschirmverfahren ist ein Instrumentenkasten vorhanden, um ein Krankenhaus im laufenden Betrieb umzustrukturieren und wieder profitabel zu machen. Niemand fragt gerne nach Insolvenzberatung - hier erklärt ein erfahrenes Team, dass die Hemmschwelle unberechtigt ist und wie Sie schnell feststellen können, ob Sie von dieser Restrukturierung Vorteile haben könnten.</p><p>Mit Sanierungs- und Insolvenzexperte Rechtsanwalt Dr. Moritz Handrup (moritz.handrup@advant-beiten.com).</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Jun 2024 10:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Eigenschaft der &quot;Fabrikneuheit&quot; einer KWK-Anlage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-eigenschaft-der-fabrikneuheit-einer-kwk-anlage</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 12. Februar 2024 (Az. 5 K 2396/21.F) rechtskräftig entschieden, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ("KWK-Anlage") auch dann als "fabrikneu" anzusehen ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und der Inbetriebnahme circa fünf Jahre liegen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin nahm im Januar 2020 eine KWK-Anlage mit dem Baujahr 2015 in Betrieb und beantragte im selben Monat beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ("BAFA") deren Zulassung für die Gewährung des KWK-Zuschlags. Zu diesem Zweck reichte sie alle notwendigen Unterlagen ein, einschließlich des Konformitäts- sowie des Hocheffizienznachweises. Das BAFA verweigerte jedoch mit einem Ablehnungsbescheid die Zulassung der KWK-Anlage als neue Anlage nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 ("KWKG 2016"). Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, der mittels Widerspruchsbescheid vom BAFA zurückgewiesen wurde. Die Klägerin erhob daraufhin eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf Zulassung der KWK-Anlage.</p><h3>Die Entscheidung des Gerichts</h3><p>Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Die Klägerin habe einen gebundenen Anspruch auf Zulassung der KWK-Anlage. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich auch bei einer circa fünf Jahre alten, noch nie verwendungsgemäß genutzten KWK-Anlage um eine "fabrikneue". Dies folge unmittelbar aus dem Wortlaut, der Gesetzgebungshistorie, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.</p><p>So folge aus der Wortzusammensetzung "fabrikneu" einzig, dass eine Sache seit ihrer Fabrikation noch nicht gemäß ihrem Herstellungszweck verwendet worden sei. Insofern gehe der Wortlaut noch über den Begriff "neu" hinaus, da fabrikneu keine erstmalige Verwendung an einem anderen, neuen Ort oder nach einer Modernisierung zulasse.</p><p>Kein anderes Ergebnis folge aus der Gesetzgebungshistorie. Die entsprechende Vorschrift des KWKG 2002, die ursprünglich eine Möglichkeit zur Verwendung gebrauchter (Anlagen-)Teile vorsah, sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens so geändert worden, dass nunmehr zwischen "fabrikneuen" und "erneuerten" Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 18 KWKG 2016 unterschieden werden sollte. Diese Unterscheidung zeige, dass nicht die Standdauer, sondern die Eigenschaft der KWK-Anlage als "gebraucht" entscheidend für die Fabrikneuheit sei.</p><p>Ebenfalls ließen die Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes keinen Raum für die Behauptung der Klägerin, dass eine fabrikneue KWK-Anlage dem Stand der Technik entsprechen müsse. Die gesetzlich intendierte Effizienzsteigerung sei auch ohne eine Kopplung an den Stand der Technik gewährleistet. Dieses Kriterium sei lediglich für "modernisierte" oder "nachgerüstete" KWK-Anlagen vorgesehen, und solle eine Untergrenze für Investitionen zur (erneuten) Zuschlagsberechtigung sicherstellen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die streitgegenständliche KWK-Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche; die Klägerin habe den Nachweis erbracht, dass KWK-Anlagen desselben Herstellers und Typs von 2015 und 2020 denselben Gesamtwirkungsgrad aufwiesen. Wenn der Gesetzgeber eine Kopplung des Begriffs der Fabrikneuheit an den Stand der Technik gewollt hätte, hätte er dies regeln müssen.</p><h3>Bedeutung des Urteils für die Praxis</h3><p>Dem Ergebnis sowie der Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sind vollumfänglich zuzustimmen.&nbsp;<br>Für Versorger und Eigenbetreiber von KWK-Anlagen bedeutet das Urteil eine lang ersehnte Klarstellung über den Begriff der Fabrikneuheit. Die bisherige Praxis des BAFA, Förderungsanträge pauschal aufgrund von Standdauern von einigen Jahren abzulehnen, hatte bislang zu einer verminderten Planbarkeit und verlorenen Investitionen geführt.</p><p>Das Urteil bietet eine Erleichterung für Projektierer für bereits erworbene KWK-Anlagen, da diese nun mit größerer Sicherheit den wirtschaftlichen Einsatz ihrer bereits erworbenen KWK-Anlagen planen können. Etwaig zurückgehaltene Förderanträge können gestellt und Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf neuer Grundlage vorgenommen werden. Das BAFA ist als Bundesbehörde gehalten, dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Folge zu leisten, da dieses am 11. Juni 2024 rechtskräftig geworden ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 19:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wie Familienunternehmen „enkelfähig“ werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-familienunternehmen-enkelfaehig-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Familienunternehmen können ihre Zukunft sichern, indem sie eine Familiencharta erstellen, die das Zusammenspiel von Familie und Betrieb regelt. Ein Beispiel dafür ist das Bankhaus Metzler, das mit der 12. Generation seine Tradition fortsetzt.</p><p>Unser Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> erläutert im <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/generationenvertrag-wie-familienunternehmen-enkelfaehig-werden/100043254.html" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt vom 10. Juni 2024</a>, wie eine Familiencharta Konflikte vorbeugt und den langfristigen Erfolg garantiert.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 10:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>KI im Social-Media-Einsatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-im-social-media-einsatz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Worauf müssen Unternehmen achten, wenn sie KI in der Kommunikation einsetzen? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gilt es zu beachten? Transparenz ist ein wichtiger Faktor.</p><p>Ohne den Einsatz von Social Media ist eine zeitgemäße Unternehmenskommunikation nicht denkbar. Das gilt vor allem in der Konsumgüterindustrie. Wer seine Kunden erreichen will, der muss sie kennen, finden und Inhalte platzieren, die sie interessieren. Das ist kein neuer Trend, und Juristen beschäftigen die rechtlichen Aspekte von Social-Media-Marketing seit Jahren. So hat es die Influencerin Cathy Hummels schon 2021 bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geschafft mit der Frage, ob sie ihre produktbezogenen Posts als 'Werbung' kennzeichnen muss. Muss sie nicht, wenn sie keine Gegenleistung erhält (BGH, Az. I ZR 126/20). Neu ist, dass sich Social-Media-Marketing durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) beliebig skalieren lässt. Ob es um die Analyse von Nutzerverhalten geht oder um die Erstellung von Inhalten: KI verändert die Unternehmenskommunikation. Was ist hier zu erwarten? Worauf sollte man unbedingt achten?</p><h3>Nutzung von KI-Content</h3><p>Die Nutzung von KI-generierten Texten und Bildern (Output) eröffnet neue Möglichkeiten der Kommunikation: Die Produktion von Inhalten hat keine personellen Limits mehr, wird schneller und kostengünstiger. Die Kehrseite ist der Kontrollaufwand. Wer KI nutzt, der kennt die Anfälligkeit für inhaltliche Fehler. Die Anbieter von KI weisen mit gutem Grund genau darauf hin. Das führt auch aus rechtlicher Sicht dazu, dass KI-generierte Inhalte gründlich überprüft werden müssen. Wer Unwahrheiten veröffentlicht, der ist dafür rechtlich verantwortlich. Unwahre Angaben in der Unternehmenskommunikation sind oft wettbewerbswidrig. Ansprüche von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden können die Folge sein.</p><h3>Transparenz ist essenziell</h3><p>Neben der Haftung für inhaltliche Fehler lautet ein Kernthema bei der Output-Nutzung Transparenz. Das Transparenzgebot gilt bei jeder öffentlichen Kommunikation, es ist in etlichen Normen verankert. Es besagt im Kern, dass der Zweck und die Herkunft einer Veröffentlichung erkennbar sein müssen: Wer für ein Produkt wirbt, darf das nicht im Gewand einer redaktionellen Berichterstattung tun; wer einen fremden Text veröffentlicht, darf ihn nicht als eigenen ausgeben; und wer KI-generierte Inhalte wiedergibt, der darf sich nicht als Autor bezeichnen. Das ergab sich schon bisher aus der bestehenden Gesetzeslage.<br>Im Mai 2024 ist durch mit Verabschiedung der KI-Verordnung der EU (AI Act) das Transparenzgebot jetzt auch speziell für Inhalte geregelt worden, die mit KI generiert sind. Danach muss der künstliche Charakter von Deepfakes offengelegt werden (Art. 52 Abs. 3 AI Act), gleiches gilt bei jeder Interaktion von KI mit Menschen (Art. 52 Abs. 1 AI Act), also auch bei automatisierten Postings und Chatbot-Inhalten. Die Transparenzpflichten nach dem AI Act treten erst im Sommer 2026 in Kraft. Verstöße gegen das Transparenzgebot können aber auch nach aktueller Rechtslage Folgen haben, insbesondere sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen irreführender Werbung denkbar.</p><h3>KI richtig kennzeichnen</h3><p>Wegen des Transparenzgebots ist es sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Text oder ein Bild KI-generiert sind, wenn das nicht aus sich heraus erkennbar ist. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise nach Art eines Fotocredits lauten 'KI-generiert' oder 'Erstellt unter Einsatz von Dall-E'. In der Praxis taucht häufig die Frage auf, wie mit Mischformen umzugehen ist. Gerade Textautoren arbeiten häufig so, dass sie sich zunächst einen Vorschlag von einer generativen KI-Anwendung machen lassen, ihn dann aber überarbeiten. Ob ein Hinweis auf dieses Vorgehen rechtlich geboten ist, hängt davon ab, wie viel vom KI-Text im Endergebnis noch vorhanden ist. Sind ganze Sätze oder Absätze übernommen, dann muss auf den Ursprung hingewiesen werden. Sind dagegen nur noch Struktur und Information übernommen, dann ist das nicht notwendig – Chat GPT ist dann nur als Recherche-Tool genutzt worden.</p><h3>Persönlichkeits- und Urheberrechte beachten</h3><p>Ein weiteres wesentliches Output-Thema betrifft Persönlichkeitsrechte. Kurz gesagt: Finger weg von Deep Fakes in der Werbung! Aber auch die bloße Bezugnahme auf reale Personen, insbesondere Prominente, ist – wie immer in der Unternehmenskommunikation – ein No-Go, es sei denn sie haben eingewilligt. Das gilt selbst dann, wenn transparent gemacht wird, dass es sich um KI-Darstellungen handelt. Denn die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten löst immer Ansprüche aus, vor allem bei Prominenten. Dabei können auch im deutschen Recht hohe Zahlungsansprüche entstehen. Betroffene können das verlangen, was sie vertraglich vereinbart hätten, wenn sie gefragt worden wären. Weniger Probleme macht das Urheberrecht. Weder die Erstellung von Inhalten durch KI noch die Nutzung dieser Inhalte sind urheberrechtlich relevant. Ausnahmen kann dort geben, wo durch gezieltes Prompting ein Output provoziert wird, der bestehenden Werken zu ähnlich ist (z. B. »Erstelle eine Grafik, die wie ein Siebdruck von Marylin Monroe aus der Hand von <a href="https://www.singulart.com/de/k%C3%BCnstler/andy-warhol-36512" target="_blank" rel="noreferrer">Andy Warhol</a> aussieht«).</p><h3>Influencer und Mitarbeiter briefen</h3><p>Die Grundsätze zum Output gelten auch für Inhalte, die Influencer oder beauftragte Agenturen erstellen und posten. Gerade hier kann die Versuchung groß sein, Beiträge mit KI-Unterstützung zu produzieren – ein Vorgehen, das nicht im Interesse des Auftraggebers ist. Es ist deshalb ratsam, bestehende Verträge mit Influencern oder Agenturen um eine KI-Klausel zu ergänzen, mit der die Nutzung von KI für vertraglich geschuldete Inhalte untersagt oder eingeschränkt wird. Was das eigene Business Development angeht, so sollten Unternehmen klare Anweisungen zur Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung von KI-Inhalten machen – beispielsweise im Rahmen einer KI-Richtlinie. Im Haftungsfall können solche Vorgaben dabei helfen, ein Verschulden auszuschließen. Das kann Schadensersatzrisiken senken.</p><h3>Vorsicht bei der Datenanalyse</h3><p>Soziale Medien bieten riesige Datenschätze, die mit KI-Hilfe analysiert und aufbereitet werden können, um das eigene Marketing zu optimieren. Wer spricht über welche Produkte, welche Memes gehen viral und warum? KI kann diese Datenmengen verarbeiten, Trends nachverfolgen und Ergebnisse analysieren. Die Plattformen selbst weiten zurzeit ihre Möglichkeiten für das Training von KI-Anwendungen aus: Meta hat am 1. Juni 2024 seine Nutzer darüber informiert, dass man ab Ende Juni 2024 Postings für Trainingszwecke der eigenen KIs nutzen werde. Für Unternehmen liegt es nahe, auf Mess- und Analyse-Tools der Plattformanbieter zurückgreifen. Die Gewinnung von Informationen auf eigene Faust ist technisch und rechtlich nicht trivial, vor allem dann, wenn sie nicht nur Inhalte auf eigenen Accounts betreffen. Denn das Auslesen von fremden Accounts zu Analysezwecken, das sogenannte »Scraping«, kann gegen Nutzungsbedingungen der Anbieter verstoßen und ist datenschutzrechtlich sowie urheberrechtlich problematisch. Es ist urheberrechtlich zwar erlaubt, frei zugängliche Inhalte für das KI-Training zu verwenden – wenn nicht der Rechtsinhaber einen Vorbehalt erklärt hat (§ 44b UrhG). Die Ausnahme gilt aber nur für KI-Training und nicht für die Datenauswertung unter Einsatz von KI. Außerdem sind die meisten Plattforminhalte nicht frei zugänglich, sondern erst nach Anmeldung abrufbar. Sofern man über die von Plattformanbietern angebotene Analyse-Tools hinaus Datenanalysen betreiben möchte, sollte man das deshalb über einen spezialisierten Dienstleister tun.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im <a href="https://www.markenartikel-magazin.de" target="_blank" rel="noreferrer">Magazin markenartikel</a> und im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 07 Jun 2024 10:17:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge im Mittelstand – Private Equity, um die Zukunft zu sichern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-im-mittelstand-private-equity-um-die-zukunft-zu-sichern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Den deutschen Mittelstand prägen familiengeführte Unternehmen, die sich mit Innovationskraft und regionaler Verankerung einen Ruf als "hidden champions" verdient haben. Bei der Unternehmensnachfolge kann Private Equity eine attraktive Option sein, die oft übersehen wird.</p><h3>Was ist Private Equity?</h3><p>Unter Private Equity (PE) versteht man eine Investitionsform, bei der private Kapitalgeber Unternehmensanteile erwerben, die nicht an einer Börse gehandelt werden. PE-Investoren beteiligen sich meist mittel- bis langfristig an bereits etablierten Unternehmen, die sich nicht mehr in der Aufbauphase befinden (in Abgrenzung zum Venture Capital) (sog. Buy-Outs). Ein auf den Mittelstand spezialisierter PE-Investor möchte zunächst einmal die Unternehmens-fortführung sichern und das Unternehmen dann Schritt für Schritt modernisieren, um den Wert des Zielunternehmens langfristig zu erhöhen. Der Rückzug (Exit) des Investors aus dem Unternehmen ist zwar schon beim Beteiligungserwerb konkret eingeplant, jedoch im Mittel-stand regelmäßig langfristiger angelegt. Der Anlagehorizont beträgt im Mittelstand häufig acht Jahre. Mit diesem Zeithorizont können Unternehmen ihren Mitarbeitern ehrliche Zukunftsaus-sichten aufzeigen. Aus unserer Erfahrung ist die Mehrheit der Belegschaft erleichtert, wenn ein auf den Mittelstand spezialisierter PE-Investor das Nachfolgeproblem des Unternehmens löst. Denn ein PE-Investor führt mit seiner Erfahrung in Transformationsprozessen das Unternehmen in die Zukunft.</p><h3>Überblick über den Ablauf einer PE-Transaktion</h3><p>Zu Beginn einer Unternehmensnachfolge steht die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Häufig schauen sich familiengeführte Unternehmen für die Planung der Nachfolge im Familienkreis um und ziehen auch das bekannte Management in Erwägung (sog. Management Buy Out). Mittelständische Unternehmen können bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger und Käufer jedoch auch auf einen M&amp;A-Berater zurückgreifen. Dieser hilft dabei, potenzielle Interessenten zu finden, indem er sie im Rahmen eines Bieterprozesses kontak-tiert und zur Abgabe initialer Angebote auffordert. Ein strukturiertes Bieterverfahren soll einen höheren Kaufpreis erzielen, da mehrere Käufer konkurrieren. Mittlerweile gibt es zahlreiche PE-Investoren, die sich insbesondere auf mittelständische Unternehmen in der Nachfolgephase spezialisiert haben.</p><p>Üblicherweise unterzeichnen Verkäufer und Kaufinteressent eine schriftliche Absichtserklä-rung, in der sie die Grundsätze der Transaktion festhalten. Diese Absichtserklärung hat regelmäßig keine rechtliche Bindung. Parallel dazu erstellt der Verkäufer ein Datenraum, in dem sich alle für eine Investition wesentlichen Informationen über das Zielunternehmen einsehen lassen. Die Informationen über das Zielunternehmen prüfen Käuferinteressenten im Rahmen einer sog. Due Diligence Prüfung.</p><p>Wenn sich unter den Interessenten ein bestimmter Käufer herauskristallisiert, werden die Verkäufer versuchen, sich mit ihm über den Inhalt des Kaufvertrags zu einigen und den Kaufvertrag abzuschließen. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Die Transaktion ist abgeschlossen, wenn die Parteien den Kaufvertrag vollzogen haben, d.h. also der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt und der Verkäufer die Anteile dem Käufer übertragen hat.</p><h3>Beteiligung des Managements</h3><p>Ein PE-Investor übernimmt das Zielunternehmen normalerweise mitsamt dem Management. Er selbst kann und möchte die Geschäfte regelmäßig nicht selbst führen. Stattdessen verlässt er sich für das Tagesgeschäft auf die Expertise des bisherigen Managements, um eine reibungslose Nachfolge zu ermöglichen. Den Verbleib des Managements im Unternehmen möchte der PE-Investor belohnen. Dieses soll dem PE-Investor langfristig zur Verfügung stehen. Auf Mittelstand spezialisierte PE-Investoren bieten dem bisherigen Management Unterstützung bei "neuen" Themen wie Berichtspflichten gegenüber Banken oder Transfor-mationsprozesse im Unternehmen an.</p><p>Um das Management des Zielunternehmens zu incentivieren, bietet der Investor dem Management häufig eine Minderheitsbeteiligung (ca. 5 bis 15 %) an (sog. Managementbeteili-gung). Dadurch nimmt das Management an der Wertsteigerung des Zielunternehmens teil und ist an das Unternehmen gebunden. Zudem wird ein Interessengleichlauf zwischen Management und Unternehmensinhaber erzielt. Das Management arbeitet nämlich nicht mehr nur für fremde Eigentümer, sondern gewissermaßen auch für sein eigenes Unternehmen. Beim Exit profitiert das Management von der Wertsteigerung der eigenen Beteiligung. Die Managementbeteiligung erfolgt im Wege einer Rückbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft oder indirekt über eine vermögensverwaltende Management-Gesellschaft.</p><h3>Finanzierung</h3><p>Wesentliche Bedeutung hat bei PE-Investitionen die Finanzierung durch Fremdkapitalgeber, typischerweise Banken. Häufig finanzieren sie etwa 50 % des Kaufpreises fremd. Die Zinsen und Raten werden später primär aus den Erträgen des Zielunternehmens getilgt.</p><p>Die Finanzierung durch Fremdkapital hat nicht nur den Vorteil, den finanziellen Spielraum des PE-Investors zu vergrößern, indem etwa mehr Eigenkapital für weitere Investitionen bleibt. Darüber hinaus kann sie auch die Rendite des eingesetzten Eigenkapitals durch den sog. Hebeleffekt (Leverage-Effekt) erhöhen. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtrendite größer ist als der Zins, der für Fremdkapital in gleicher Höhe hätte aufgebracht werden müssen.</p><p>Fremdkapitalgeber wollen Kredite geeignet besichern lassen. Sicherheiten sind primär die Vermögenswerte der Zielgesellschaft, während der Käufer als Investor üblicherweise keine Sicherheiten an seinen eigenen Vermögenswerten bestellt. Denkbar sind insbesondere Grundpfandrechte an Grundstücken oder die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen der Zielgesellschaft.<br>Bei der Besicherung sind die gesetzlichen Vorgaben zur Kapitalerhaltung zu beachten. Besichert die Zielgesellschaft Verbindlichkeiten einer zwischengeschalteten Erwerbsgesell-schaft, darf dies nicht zu einer verbotenen Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens führen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Etwas anderes gilt aus-nahmsweise, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter (hier die Erwerbsgesellschaft) besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).</p><h3>Steuerliche Interessen der Parteien</h3><p>Steuerliche Aspekte sind bei PE-Transaktionen von großer Relevanz. Der Verkäufer hat das Interesse, die Besteuerung seiner Veräußerungsgewinne zu reduzieren. Dies ist vor allem durch die Verrechnung mit Verlusten oder die Anwendung besonderer Steuertarife möglich.</p><p>Der Käufer und PE-Investor möchte den Zahlungsfluss (Cash Flow) des Zielunternehmens nutzen, um Kredite samt Zinsen zu tilgen. Gleichzeitig sollen Finanzierungaufwendungen mit den Gewinnen aus dem operativen Geschäft steuerlich verrechnet werden. Gewinne erwirt-schaftet das Zielunternehmen. Der Finanzierungsaufwand entsteht jedoch auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft. Um die steuerliche Verrechnung zu ermöglichen, müssen beide Ebenen zusammengebracht werden (sog. Debt Push Down). Erreicht wird dies etwa durch Ver-schmelzung der Zielgesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Zielgesellschaft – sofern diese eine Kapitalgesellschaft ist – mit der Erwerbsgesellschaft eine steuerliche Organschaft errichtet. Dabei wird das Einkommen der Zielgesellschaft der Erwerbsgesellschaft zugerechnet und im Rahmen der Letzteren versteuert.</p><h3>Fazit</h3><p>PE kann eine attraktive Option bei der Unternehmensnachfolge sein. Mittelständler schrecken jedoch oft vor den "PE-Heuschrecken" zurück und sorgen sich um ihr Vermächtnis. Jedoch wollen die Investoren in der Regel am derzeitigen Management festhalten, um durch ihre Erfahrung die erfolgreiche Unternehmensfortführung zu gewährleisten. Die Belegschaft ist zudem meist froh, wenn eine solche Unternehmensfortführung gelingt. Denn PE-Investoren können über die Nachfolge hinaus helfen, die heutigen Herausforderungen – insbesondere die Digitalisierung und die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft – zu bewältigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Jun 2024 10:16:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschiedene Nutzungsmodelle für Photovoltaik-Strom auf Mehrfamilienhäusern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiedene-nutzungsmodelle-fuer-photovoltaik-strom-auf-mehrfamilienhaeusern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Den Eigentümern von Mehrfamilienhäusern stehen diverse Möglichkeiten zur gewinnbringenden Nutzung von erzeugtem Strom aus Aufdach-Photovoltaikanlagen mit 100 kWp (PV-Strom und PV-Anlagen) zur Verfügung. Wir stellen überblicksartig einzelne Geschäftsmodelle sowie deren Vor- und Nachteile kurz vor.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Europa soll der erste klimaneutrale Kontinent werden. Die neue EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, EPDB, s. auch Blogbeitrag zu EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie, abrufbar unter <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten" target="_blank">www.advant-beiten.com/de/blogs/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten</a>) führt in Art. 9a EPDB eine grundsätzliche "Solarpflicht" für Gebäudedächer ein. Zunächst müssen alle Neubauten so konzipiert sein, dass sie sich für die Installation von PV-Anlagen eignen. Zudem sollen auf Gebäuden der öffentlichen Hand ab 2027 schrittweise PV-Anlagen installiert werden, soweit das technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Aber Deutschland verfolgt auch ohne Europa ambitionierte Klimaschutzziele, insoweit gewinnen die Ausbauziele für Solarenergie zunehmend an Bedeutung (vgl. auch die Neuregelungen im Solarpaket I, vgl. Blogbeiträge zum Solarpaket I, abrufbar unter <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung" target="_blank">www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen)" target="_blank">www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen)</a>. In diesem Zuge wird in den jeweiligen Landesbauordnungen der Länder zunehmend die Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen auf geeigneten Dachflächen eingeführt. Auch wenn aktuell meist nur Neubauten von Nichtwohngebäuden von dieser Solarpflicht betroffen sind, ist aufgrund der weitreichenden Vorgaben in der EPDB davon auszugehen, dass die Solarpflicht in näherer Zukunft auch auf den Neubau und die Dachsanierung von Wohngebäuden ausgeweitet wird. Beispielsweise sieht die EPDB vor, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, bis 31.12.2032 PV-Anlagen auf Gebäuden zu errichten, die einer größeren Renovierung unterzo-gen werden. Gleichzeitig wächst aber auch von Seiten der Mieter, insbesondere aufgrund der Energiekrise der letzten zwei Jahre, das Interesse an einer zuverlässigen, dezentralen und nachhaltigen Stromversorgung. Aus Sicht der Eigentümer von Mehrfamilienhäusern eröffnen sich verschiedene Chancen zur Nutzung ihres lokal erzeugten Photovoltaikstroms.</p><h3>Nutzungsmöglichkeiten von PV-Strom</h3><p>Zu den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten zählen die Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung (hierzu unter 2.1), die Nutzung als Mieterstrom (hierzu unter 2.2), die Nutzung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (hierzu unter 2.3), oder zur Deckung des Verbrauchs der Liegenschaft, sog. Eigenversorgung (hierzu unter 2.4). Die Ausführungen beziehen sich nur auf PV-Anlangen, die sich noch in der Förderung befinden. Der Förderungszeitraum beträgt 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage gem. § 25 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Zudem sieht § 49 EEG eine lineare Reduzierung der Vergütungshöhe um 1 Prozent alle 6 Monate seit dem 1. Februar 2024 im Bereich der Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und im Mieterstrommodell vor. Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen ist jeweils zum ersten Kalendertages eines Monats möglich gem. § 21b Abs. 1 S. 2 EEG.</p><h4>Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung</h4><p>Bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung ist grundsätzlich zwischen der sog. festen Einspeisevergütung und der (sonstigen) Direktvermarktung zu unterscheiden.</p><p>Bei ersterer erwirbt der Betreiber der PV-Anlage, also diejenige Person die – unabhängig vom Eigentum – die Anlage zur Stromerzeugung nutzt (im Folgenden Anlagenbetreiber), mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWp, einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 EEG. Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses könnte die PV-Anlage selbst erwerben oder für den Betrieb pachten.</p><p>Der Anlagenbetreiber muss dem lokalen Netzbetreiber den gesamten Strom der PV-Anlage zur Verfügung stellen, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz geleitet wird. Eine gleichzeitige Teilnahme am Regelenergiemarkt ist ebenfalls ausgeschlossen. Möglich ist jedoch, dass der Anlagenbetreiber einen Teil des Stroms selbst verbraucht (s. hierzu 2.4), also nur einen etwaigen Überschuss ins Netz einspeist. In diesem Fall erhält er jedoch nicht die um bis zu 50 % erhöhte Förderung für die sog. Volleinspeisung gem. § 48 Abs. 2a EEG.</p><p>Grundsätzlich zeichnet sich die feste Einspeisevergütung dadurch aus, dass sie einfach in der Umsetzung und gut kalkulierbar ist. Bei der Frage, ob eine Voll- oder ein Teileinspeisung finanziell vorteilhaft ist, kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung bzw. -berechnung an.</p><p>Zudem besteht regelmäßig die Option der Direktvermarktung. Hierbei ist nicht der Netzbetreiber, sondern ein Direktvermarkter der Abnehmer. Die Vergütung richtet sich dann nach einen mit dem Direktvermarkter ausgehandelten Preis. Zudem erhält der Anlagenbetreiber eine Marktprämie nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 22 EEG. Die Höhe der Marktprämie richtet sich nach der Größe der Anlage und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Durch die Marktprämie wird zumindest bei Kleinanlagen bis 100 kWp eine Schlechterstellung gegenüber der festen Einspeisevergütung vermieden. Die Direktvermarktung ist üblicherweise aufgrund der höheren technischen Anforderungen an die PV-Anlage gem. § 10b EEG und der regelmäßig mit dem Direktvermarkter vereinbarten Vermarktungspauschale erst bei Anlagen mit einer höheren Leistung lohnend.</p><h4>Mieterstrom</h4><p>Neben dem Anlagenbetreiber können auch die Mieter – soweit der Anlagenbetreiber einen günstigeren als den am Markt verfügbaren Stromtarif anbieten kann - von einer PV-Anlage profitieren und gleichzeitig an der Energiewende teilhaben. Hierzu bietet sich der Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung des Mieterstromzuschlags, §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG, an. Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht für PV-Anlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenlage des Gebäudes installiert sind und der Stromlieferung durch den Anlagenbetreiber oder einem Dritten an den Letztverbraucher dient. Es ist jedoch erforderlich, dass die PV-Anlage sich in demselben Gebäude, Nebengebäude oder Quartier befindet und der Strom ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert wird. Eine wesentliche Neuerung des Solarpaketes I ist, das Mieterstrommodell nicht mehr nur auf Wohngebäude zu limitieren. Vielmehr kann das Mieterstrommodell nun auch auf Gebäude und Quartiere mit gewerblichem Bezug angewendet werden. Einschränkungen bestehen hier, soweit verbundene Unternehmen gleichzeitig als Stromlieferant und Stromverbraucher agieren. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, Mieterstromverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu vereinbaren.</p><p>Wenn das Mieterstrommodell gewählt wird, ist zudem ein Vermarktungsmodell für die Überschusseinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung zu wählen, § 21b Abs. 1 S. 3 EEG.</p><p>Das Mieterstrommodell kann durch den Anlagenbetreiber in verschiedenen Modellen aufgesetzt werden.</p><p>Einerseits kann der Anlagenbetreiber direkt einem Mieterstromvertrag im Sinne des § 42a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit dem Mieter schließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Anlagenbetreiber in Zeiten nicht ausreichender Stromproduktion durch die PV-Anlage selbst Strom für die Belieferung seines Mieters einkaufen muss. Der Anlagenbetreiber muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers sicherstellen, sog. Vollversorgung. Für den zugekauften Stromanteil besteht eine Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der verwendeten Energieträger (42a Abs. 5, S. 1, 42 Abs. 3a EnWG) und für den Mieterstromanteil besteht eine Kennzeichnungspflicht als EEG geförderter Strom (42a Abs. 5, S. 3 EnWG). Der Reststrombezug ist aufgrund der Netznutzungsentgelte deutlich teurer als rein dezentral erzeugter Strom; dabei schreibt der Gesetzgeber eine Preisobergrenze vor, wonach der Gesamtstrom 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarif nicht überschreiten darf.</p><p>Ein weiteres Modell stellt das Lieferkettenmodell dar. Hier wird der Strom aus der PV-Anlage durch den Anlagenbetreiber an einen Dritten verkauft. Der Dritte übernimmt dann die Vollversorgung des Letztverbrauchers im Sinne des § 42a Abs. 2, S. 6 EnWG. Dieses Modell birgt jedoch die Unsicherheit, dass die Stromsteuerbefreiung möglicherweise nicht beansprucht werden könnte und ein weitere Stromliefervertrag (onsite-PPA) ist zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Dritten erforderlich.</p><h4>Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung</h4><p>Im Mai 2024 wurde mit dem Solarpaket I die sog. gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in § 42b EnWG eingeführt. Deren zentrale Neuerung ist, dass der Anlagenbetreiber bei dem Vorliegen der Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit den Letztverbrauchern schließen kann. Der Gebäudestromnutzungsvertrag sieht gegenüber einem herkömmlichen Stromliefervertrag hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Kennzeichnungspflicht einige Erleichterungen vor gem. § 42b Abs. 4 EnWG. Zudem besteht keine Vollversorgungspflicht des Letztverbrauchers durch den Anlagenbetreiber. Der Letztverbraucher kann vielmehr einen ergänzenden Stromliefervertrag mit einem Versorger seiner Wahl schließen.</p><p>Ein Letztverbraucher kann den PV-Strom nutzen, wenn die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz unmittelbar in demselben Gebäude in, an oder auf dem die Erzeugungsanlage installiert ist erfolgt, die Strommengen viertelstündlich gemessen werden, und der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag abgeschlossen hat.</p><p>In dem Gebäudestromnutzungsvertrag wird insbesondere ein rechnerischer Aufteilungsschlüssel für die Nutzung des erzeugten PV-Stroms zwischen den Mietern oder, bei einer Wohnungseigentümergesellschaft den Eigentümern, sowie der Preis des Stroms festgelegt. Bei Vertragsbeginn wird der Letztverbraucher auch darüber informiert, dass der Anlagenbetreiber keine Verpflichtung zur Vollversorgung hat und der Letztverbraucher weiterhin einen Strombezugsvertrag mit dem Lieferanten seiner Wahl schließen kann, § 42b Abs. 3 EnWG.</p><p>Im Vergleich zum Mieterstrom-Modell liegt also kein Verkauf an die Mieter mehr vor, sondern der erzeugte Strom wird den Letztverbrauchern anteilig zugerechnet und von ihren regulären Strombezügen über das allgemeine Netz, das auch zur Deckung des Restbedarfs dient, abgezogen.</p><h4>Verbrauch in der Liegenschaft</h4><p>Ebenfalls kann der von der PV-Anlage erzeugte Strom auch vor Ort durch den Anlagenbetreiber bzw. den Vermieter im Rahmen eines sog. Eigenversorgungsmodells genutzt werden. Ein solcher Fall ist beispielsweise der sog. Allgemein- oder Hausstrom, also der Strom, der von den Bewohnern in gemeinsam genutzten bzw. allgemein zugänglichen Einrichtungen einer Immobilie verbraucht wird. Hierunter fallen insbesondere die Außenbeleuchtung sowie die Beleuchtung von Treppenhäusern und Tiefgaragen, der Betrieb von Aufzügen, und Tür-sprech- bzw. Klingelanlagen. Zwar ist der Begriff des Allgemein- oder Hausstroms nicht gesetzlich definiert, jedoch wird der Begriff zunehmend zur Beschreibung von Kostenpositionen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach der Betriebskostenverordnung verwendet.</p><p>Darüber hinaus kann der in einer PV-Anlage erzeugte Strom auch für die Wärmeversorgung einer Liegenschaft mittels einer Wärmepumpe genutzt werden. Diese Nutzung als Betriebsstrom gewinnt nicht nur mittelbar zur Erreichung der Klimaschutzziele, sondern auch unmittelbar durch das als "Heizungsgesetz" bekannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) an Bedeutung. Denn grundsätzlich müssen neue Heizungsanlagen gem. § 71 Abs. 1 GEG 65 Prozent der bereitgestellten Wärme (65-Prozent-EE-Vorgabe) durch den Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen. Bei dem Einbau einer elektrischen oder hybriden Wärmepumpe kann ggf. nach Erfüllung weiterer Anforderungen eine gesetzliche Vermutung der gesetzlichen Zielsetzung greifen.</p><p>Sofern der eigene PV-Strom für zentrale Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe genutzt wird, ist die Gesetzeslage derzeit unklar, ob einer Vergütung des Eigenstromes zum Betrieb einer Wärmepumpe über die Betriebskostenabrechnung möglich ist. Wenn der Gesetzgeber hier Klarheit schafft, könnte für einen Vermieter, der gleichzeitig auch Anlagenbetreiber wäre, ein weiterer wirtschaftlicher Anreiz zu Errichtung einer PV-Anlage geschaffen werden. Gleichwohl wäre zu bedenken, dass hier keine preisbildenden Marktmechanismen mehr greifen würden. Wenn der politische Wille vorhanden ist, erneuerbare Energien zu fördern, liegt einerseits nahe, dass der Vermieter durch die oben beschriebene Eigennutzung über die Betriebskostenabrechnung besser zu stellen wäre, als wenn er die allgemeine Einspeisevergütung erhalten hätte. Aus dem Gedanken des Mieterschutzes dürfte der Vermieter jedoch andererseits keine höheren Kosten über die Betriebskostenabrechnung erhalten als er marktüblich hätte aufbringen müssen. Hier ist auf das Solarpaket II zu hoffen, welches dieses Thema ebenfalls aufgreifen soll, nun aber wie das Solarpaket I in zähen Verhandlungen steckt und unklar ist, ob es überhaupt wie angekündigt kommen wird.</p><h3>Zukünftige Änderungen</h3><p>Mit Ausblick auf das – noch nicht terminierte – Solarpaket II soll die Nutzung von Dachflächen für die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen noch attraktiver gestaltet werden. So sollen insbesondere bauliche und technische Anforderungen an PV-Anlagen weiter optimiert, d.h. im Sinne der wirtschaftlichen Nutzbarkeit angepasst, werden. Hier steht eine Absenkung der erforderlichen Abstandsvorgaben sowie eine Nutzung von größeren Modulen von über zwei Quadratmetern zur Effizienzsteigerung zur Debatte. Hinzukommend sollen die technischen Anschlussbedingungen (TAB) weiter vereinheitlicht werden, was einen schnelleren und transparenteren Anschluss aufgrund der Entbürokratisierung mit sich ziehen würde.</p><p>Zudem steht noch die Umsetzung der EU-Richtlinie Richtlinie 2018/2001/EU aus, die es Bürgerenergiegesellschaften nicht nur erlauben würde gemeinsam Erneuerbare-Energien-Anlagen zu betreiben, sondern die dort erzeugte Energie im Wege des "energy sharing" auch selbst zu nutzen.</p><h3>Fazit</h3><p>Über die letzten Jahre hinweg hat sich die PV-Stromversorgung zu einem Thema von zentraler Bedeutung für alle privaten und öffentlichen Akteure herauskristallisiert. Die vermehrte Nutzung von Dachflächen für Photovoltaik-Anlangen liegt hierbei im Interesse aller Beteiligten, da Vermietern bzw. Anlagenbetreibern eine weitere Möglichkeit zur Kapitalisierung ihrer Immobilien eröffnet wird, während Mieter, sowohl private als auch gewerbliche, von einer unabhängigen und vergünstigten Stromversorgung profitieren können. Der Gesetzgeber hat, zum Beispiel mit der Einführung der Solarpflicht, aber auch mit der Einführung neuer Absatzmodelle und insbesondere die Erweiterung auf Gewerbeimmobilien, bereits wichtige Impulse für die dezentrale Stromversorgung im Gebäudebereich insgesamt gesetzt. Nichtsdestotrotz fehlt es teilweise, so in Bezug auf die Umlagefähigkeit von Allgemein- bzw. Betriebsstrom in der Betriebskostenabrechnung sowie dem "energy sharing", noch an einer verbindlichen Regelung durch den Gesetzgeber. Nach dem Solarpaket I ist vor dem Solarpaket II.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-boehm" target="_blank">Florian Böhm</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Jun 2024 12:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stellungnahme der Finanzverwaltung: Begründet die Homeofficetätigkeit eine Betriebsstätte?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Anwendungserlass vom 5. Februar 2024 hat sich die Finanzverwaltung erstmals dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer im Homeoffice eine Betriebsstätte begründet – oder eben nicht.</p><p>Spätestens mit der Covid-Krise hat sich das so genannte Homeoffice etabliert und ist heute fester Bestandteil vieler Arbeitnehmer. Aus steuerlicher Sicht ist bei einem regelmäßigen Tätigwerden des Arbeitnehmers in dessen privater Wohnung fraglich, ob hierdurch eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet wird. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wären die steuerlichen Folgen beträchtlich: So könnte ein inländischer Arbeitnehmer für ein ausländisches Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht auslösen. Anknüpfend daran folgen umfassende Betriebsstättengewinnermittlungs- sowie Anzeige- und Dokumentationspflichten. Selbst in reinen Inlandsfällen hätte die Annahme einer Betriebsstätte steuerliche Auswirkungen. Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Deutschland sind verpflichtet, sich in Deutschland steuerlich zu registrieren und unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie regelmäßig der Gewerbesteuer. Darüber hinaus sind sie zum Lohnsteuerabzug für ihre im Inland beschäftigten Mitarbeiter verpflichtet.</p><p>Zur Homeoffice-Betriebsstätte äußerte sich bislang der OECD-Musterkommentar, der den Betriebsstättenbegriff weiter auslegt und etwa bei einer Vereinbarung zur dauerhaften Heimarbeit eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Der OECD-Musterkommentar ist jedoch für die deutsche Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit nicht bindend und stellt vielmehr eine bloße "Auslegungshilfe" dar. Mit den am 20. Februar 2024 veröffentlichten Anpassungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bezieht die Finanzverwaltung selbst nun erstmals Stellung (AEAO zu § 12 Nr. 4): Danach begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice im Regelfall keine Betriebsstätte.</p><p>Hinter der klaren Positionierung der Finanzverwaltung steht der Gedanke, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt (etwa aufgrund von Eigentum oder Miete). Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich entnehmen, dass lediglich bei einer dauerhaften Nutzungsbefugnis des Arbeitgebers eine Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers und damit eine Betriebsstätte angenommen werden kann.</p><p>Die Grundsätze der Finanzverwaltung gelten selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung übernimmt oder der Arbeitgeber als Mieter mit dem Arbeitnehmer als Vermieter einen Mietvertrag über Räume in den Häuslichkeiten des Arbeitnehmers abschließt. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht, sofern der Arbeitgeber befugt ist, die Räumlichkeiten über das Homeoffice seines die Räume bereitstellenden Arbeitnehmers hinaus anderweitig zu nutzen. Eine Betriebsstätte wird auch dann nicht begründet, sofern dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.</p><p>Die Aussagen der Finanzverwaltung beziehen sich ausdrücklich auf einfache Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion trifft die Finanzverwaltung hingegen keine Aussage. Daher trifft etwa im Inland tätige, leitende Angestellte ausländischer Unternehmen (Inbound-Fall) das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine Geschäftsleitungsleitungsbetriebsstätte annimmt (§ 12 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 AO). In diesem Zusammenhang empfehlen wir, den tatsächlichen Ausübungsort zu dokumentieren, an dem die leitenden Angestellten ihrer Arbeit nachgehen. Damit kann nachgewiesen werden, dass das Tagesgeschäft nicht in Deutschland ausgeübt wird. Darüber hinaus könnte die Finanzverwaltung eine reguläre Betriebsstätte gemäß § 12 S. 1 AO annehmen, indem sie eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers bejaht. Insoweit sollte mit entsprechender Vertragsgestaltung ein Recht zum Betreten durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.</p><p>Die klare Positionierung der Finanzverwaltung zur Homeoffice-Betriebsstätte, ist insbesondere für ausländische Unternehmen mit dem Einsatz einfacher Angestellter in Deutschland (Inbound-Fall) begrüßenswert.</p><p>Jedoch bleiben die steuerlichen Risiken für inländische Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter aus dem ausländischen Homeoffice heraus tätig werden lassen (Outbound-Fall), überwiegend bestehen. Denn die im ausländischen Homeoffice erbrachten Tätigkeiten sind nach lokalem sowie gegebenenfalls DBA-Recht eigenständig zu beurteilen. Daher kann es zu einem Qualifikationskonflikt kommen, soweit der ausländische Staat den weiteren Betriebsstättenbegriff des OECD-Musterkommentars zugrunde legt, eine Homeoffice-Betriebsstätte bejaht und Deutschland das Vorliegen einer Betriebsstätte ablehnt. Bei Bejahung einer ausländischen Betriebsstätte besteht ein erhöhter Compliance-Aufwand sowie die Gefahr der Doppelbesteuerung: Der ausländische Staat besteuert den Gewinn der Homeoffice-Betriebsstätte, Deutschland sieht mangels Betriebsstätteneigenschaft keine Freistellung vor. Betroffenen Unternehmen empfehlen wir, sich vor Tätigkeitsaufnahme in beiden Staaten über die steuerlichen Folgen des Homeoffice zu informieren.</p><p>Darüber hinaus besteht weiterhin Rechtsunsicherheit für leitende Angestellte, eine Geschäftsleitungs- oder, bei entsprechender Verfügungsmacht des Arbeitgebers, eine reguläre Betriebsstätte im Inland zu begründen. Hier wäre eine Aussage der Finanzverwaltung hilfreich gewesen, sodass abzuwarten bleibt, wie sich die Rechtsprechung zu den Kriterien der Verfügungsmacht entwickeln wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 Jun 2024 19:08:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kellerhals Carrard, ADVANT Beiten und bpv Braun Partners beraten Helanis bei der Übernahme der Schaltag Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kellerhals-carrard-advant-beiten-und-bpv-braun-partners-beraten-helanis-bei-der-uebernahme-der-schaltag-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 5. Juni 2024</strong> – Die Schweizer Helanis AG mit Sitz in Zürich hat im Rahmen eines Management Buy-Ins die Schaltag Gruppe, bestehend aus der Schaltag AG in Effretikon (Schweiz), der Schaltag CZ s.r.o in Ústí nad Orlicí (Tschechien), der PAVIS Engineering GmbH in Ravensburg (Deutschland) und der PAVIS Engineering Ibérica SL (Spanien) übernommen. Die Schweizer Kanzlei Kellerhals Carrard hat die Anteilseigner der Helanis AG bei dieser Transaktion federführend beraten. ADVANT Beiten und bpv Braun Partners haben Kellerhals Carrard zu allen rechtlichen Aspekten des deutschen beziehungsweise tschechischen Rechts beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Helanis AG ist eine neu gegründete Holdinggesellschaft. Ein Schweizer Management-Buy-In-Team kontrolliert sie. Die Schaltag-Gruppe ist mit ihrer über 60-jährigen Tradition ein führender Engineering-Experte, der Dienstleistungen in den Bereichen Automatisierung, Schaltschrankbau, Apparate-, Maschinen- und Anlagenbau sowie Kabelkonfektionierung anbietet.</p><p>An den vier Standorten hat die Helanis AG alle 250 Mitarbeiter sowie die bestehenden Kunden- und Lieferantenbeziehungen übernommen. Ziel der strategischen Akquisition ist es, ein nachhaltiges Wachstum, die Weiterentwicklung des Produktportfolios und den Ausbau der Kundenbeziehungen für Schaltag und PAVIS Engineering sicherzustellen.</p><p>Die Transaktion spiegelt die seit Jahren bestehenden hervorragenden Beziehungen zwischen ADVANT Beiten und Kellerhals Carrard wider.</p><p><strong>Beraterteams:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung, Corporate/M&amp;A, Berlin und Freiburg), Damien Heinrich (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf) und Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht, München) – zu allen Fragen des deutschen Rechts.&nbsp;<br>Kellerhals Carrard: Marc Hanslin (Federführung, Corporate/M&amp;A).<br>bpv Braun Partners: &nbsp;Arthur Braun (Federführung, Corporate/M&amp;A) – zu allen Fragen des tschechischen Rechts.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 18<br><a href="mailto:christian.burmeister@advant-beiten.com">christian.burmeister@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2024 19:01:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät kartellrechtlich bei AgriFoodTech Venture Allianz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-kartellrechtlich-bei-agrifoodtech-venture-allianz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 4. Juni 2024</strong> – Die BayWa-Gruppe, der Verarbeitungs- und Verpackungsmaschinenexperte MULTIVAC und die Bindewald und Gutting Mühlengruppe gründen eine AgriFoodTech Venture Allianz. Sie investieren gemeinsam&nbsp;rund EUR 20 Mio. in innovative Start-ups im Agrarlebensmittelbereich.</p><p>Die Allianz setzt auf die bestehenden Aktivitäten der BayWa Venture GmbH, einer Tochter der BayWa AG, auf. Diese hat in den vergangenen Jahren bereits in zwölf zukunftsträchtige Start-ups investiert. Deutschlands größte familiengeführte Mühlengruppe Bindewald und Gutting sowie MULTIVAC, Anbieter für Verarbeitungs- und Verpackungslösungen, beteiligen sich künftig als Gesellschafter an diesem Engagement. Sie steigen im Rahmen einer Kapitalerhöhung in Höhe von knapp EUR 10 Mio. zu gleichen Teilen in die künftig als AgriFoodTech Venture GmbH firmierende BayWa Venture GmbH ein. Die&nbsp;BayWa-Gruppe bleibt mit 51 Prozent mehrheitlicher Anteilseigner.</p><p>Das bestehende Start-up-Portfolio der BayWa Venture GmbH mit Wachstumsunternehmen aus Europa, Israel und den USA wird in die Allianz eingebracht. Gemeinsam soll das Portfolio auf ca. 20 Start-ups ausgebaut werden. Der Schwerpunkt der neuen Allianz liegt auf der Finanzierung von Start-ups, die mit neuen Technologien die Lebensmittelproduktion und -verpackung wirtschaftlich und zugleich nachhaltiger gestalten.</p><p>ADVANT Beiten verantwortete bei dem Zusammenschluss für alle beteiligten Unternehmen gemeinsam in zentraler Funktion die Fusionskontrolle. Neben der Führung des deutschen Verfahrens beim Bundeskartellamt koordinierte der federführende Partner Christoph Heinrich auch erfolgreich die Fusionskontrollanmeldungen in Österreich und der Ukraine.</p><p><strong>Berater der künftigen Gesellschafter:</strong><br>ADVANT Beiten: Christoph Heinrich und Dr. Christian Heinichen (beide Kartellrecht, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>frauke.reuther@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2024 16:46:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 2: &quot;Deep Dive&quot; - Trägervielfalt, Demokratie, Ethik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-2</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Karl von Thurn und Taxis ist zu Gast Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter in <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> - und diese Folge ist ein wahrer "Deep Dive". Karl von Thurn und Taxis hat 40 Jahre Berufs-praxis im Gesundheits-, vor allem im Krankenhauswesen. Als leidenschaftlicher Vertreter der Trägervielfalt bietet er Erkenntnisse an, die auch Insider überraschen dürften, die in der öffentlichen Debatte aber zu kurz kommen. Wussten Sie, dass man Menschen im Kranken-haus vor nicht sehr langer Zeit in irgendeinen Raum, manchmal ein Reinigungszimmer, geschoben hat, wenn sie starben? Dass es damals kein Sterbezimmer gab, obwohl auch das Sterben in Würde ja zum Krankenhaus gehört? Diesen Zustand haben die Erkenntnisse aus der Arbeit freier Krankenhausträger beendet. Trägervielfalt haben wir in Deutschland nicht einfach als lästige Zugabe - Entscheidungen über die Ethik in der Medizin, über Leben und Tod, ja, über "lebenswertes Leben" wollte man nach 1945 nicht mehr dem Staat allein überlassen- die Vielfalt der Träger ist damit eine demokratische Absicherung, die durch die aktuelle Situation gefährdet wird, weil staatliche Akteure oft kurzfristig mehr finanziellen Atem haben.</p><p>Mit Unternehmensberater Karl von Thurn und Taxis (kf.thurnundtaxis@gmail.com).</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2024 10:14:00 +0200</pubDate>
                        <title>Regen Regen Regen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regen-regen-regen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Mein Wochenende habe ich zum Teil im Keller verbracht, Wasser rauspumpen, vollgesaugte Kartons entsorgen, Gegenstände trocknen… Das Hochwasser ist in einigen Regionen Deutschlands dramatisch. Menschen kämpfen um ihr Leben und ihre Existenz. Unser Keller in München wurde dabei nur im geringen Umfang vom Wasser überflutet. Bei meiner sonntäglichen Kellerarbeit habe ich mir dennoch Gedanken gemacht, was arbeitsrechtlich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu beachten ist.</i></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Naturkatastrophen und deren Auswirkungen sind in Standard-Arbeitsverträgen (noch) nicht geregelt. Es wird deshalb auf die allgemeinen (gesetzlichen) Regelungen zurückgegriffen. Dieser Blog zeigt ein paar Grundsätze von Naturkatastrophen wie z.B. Hochwasser auf, die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.</p><h3>Schutz von Besitz und Eigentum der Arbeitnehmer</h3><p>Arbeitnehmer, die von einer Naturkatastrophe persönlich betroffen sind, möchten / müssen ihren Besitz und ihr Eigentum schützen. Das ist – wie in meinem Fall – unproblematisch, wenn die Schutz- oder Aufräumarbeiten an einem Sonntag, jedenfalls außerhalb der Arbeitszeit erfolgen können. Wenn Tätigkeiten zum Schutz von Besitz und Eigentum oder Leib und Leben im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und deren Folgen während der Arbeitszeit stattfinden sollen / müssen, stellt sich die Frage, ob eine Freistellungs- und Vergütungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht.&nbsp;</p><p>In § 616 BGB ist die vorübergehende Verhinderung geregelt. Wie bei Arztbesuchen ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nur möglich, wenn der Arztbesuch nicht auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann. Bei Naturkatastrophen und deren Folgen bedeutet dieser Grundsatz: Vorbereitende Maßnahmen, beispielsweise das Füllen von Sandsäcken oder die Verlagerung von Gegenständen aus dem Keller in den zweiten Stock bei Ankündigung von stärkeren Regenfällen in den nächsten Tagen und einem möglichen Hochwasser ist nicht ganz so zeitkritisch und kann außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Maßnahmen zur Bekämpfung eines Hochwassers, wenn beispielsweise der Damm gebrochen ist, zum Schutz von Besitz und Eigentum kann häufig nicht warten. Dann wäre eine Freistellung von der Arbeitspflicht zulässig.&nbsp;<br>Es gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Dies bedeutet, dass ein Vergütungsanspruch nur dann besteht, wenn auch die Arbeitsleistung erbracht wird. § 616 BGB ist bei vorübergehender Verhinderung eine Ausnahme und der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:</p><ul><li><strong>Eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit </strong>– Bei Naturkatastrophen und deren Folgen ist das allenfalls wenige Tage.</li><li><strong>Aufgrund eines persönlichen Grundes</strong> – Naturkatastrophen betreffen nicht nur eine einzelne Person, sondern viele Personen oder ganze Regionen. Ein persönlicher Grund liegt deshalb beispielsweise nicht vor, wenn die allgemeine Infrastruktur betroffen ist, Züge nicht mehr fahren, Autobahnen gesperrt sind, etc. Es wird jedoch angenommen, dass die Folgen einer Naturkatastrophe am Besitz und Eigentum des Arbeitnehmers einen persönlichen Grund darstellen.</li><li><strong>Verhinderung ohne Verschulden</strong> – Bei Naturkatastrophen trifft den Arbeitnehmer regelmäßig kein Verschulden.</li></ul><p></p><p>Damit besteht in Eilfällen und für einen kurzen Zeitraum bei Naturkatastrophen und deren Folgen eine vorübergehende Verhinderung und damit ein Freistellungs- und Vergütungsanspruch.</p><h3>Freiwillige Mitarbeiter in einer Organisation</h3><p>Bei Katastrophen (wie Hochwasser, Schneemassen, Sturm, Erdbeben, etc.) sind zahlreiche Organisationen zum Katastrophenschutz im Einsatz. Beispielsweise das THW, das Deutsche Rote Kreuz, das DLRG oder die Freiwillige Feuerwehr. In diesen Organisationen sind einerseits Arbeitnehmer, im großen Umfang andererseits aber auch freiwillige Helfer / Mitarbeiter tätig. Bei diesen freiwilligen oder ehrenamtlichen Helfern handelt es sich nicht um Arbeitnehmer der jeweiligen Organisationen. Der Einsatz und die Folgen dieser freiwilligen / ehrenamtlichen Helfer sind üblicherweise in Ländergesetzen geregelt. Grundsätzlich gilt, dass im Falle von Katastrophen ein Freistellungsanspruch der ehrenamtlichen / freiwilligen Helfer gegenüber ihrem Hauptarbeitgeber für die Dauer des Einsatzes besteht. Dieser Freistellungsanspruch ergibt sich aus den Feuerwehrgesetzen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, für Personen beim THW nach dem THW-Helferrechtsgesetz und für sonstige Organisationen nach Katastrophenschutzgesetzen. In der Regel folgt aus diesen Gesetzen auch ein Vergütungsanspruch gegen den Hauptarbeitgeber. Der Hauptarbeitgeber kann sich die Vergütungsansprüche bei der Organisation üblicherweise erstatten lassen.</p><h3>Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer</h3><p>Arbeitnehmer tragen das sog. „Wegerisiko“. Arbeitnehmer haben dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig zu Arbeitsbeginn am Arbeitsort eintreffen und zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber ist nicht verantwortlich für das Wetter, Staus oder Einschränkungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Arbeitnehmer müssen mögliche und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Verspätung am Arbeitsplatz zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es absehbar ist, dass es zu Behinderungen und / oder Verzögerungen auf dem Arbeitsweg kommen kann. Bei einem plötzlich auftretenden Stau wegen eines Unfalls oder bei einem unerwarteten Schaden am Zug kann keine oder kaum Vorsorge des einzelnen Arbeitnehmers getroffen werden. Streiks bei Bus und Bahn sowie den Arbeitsweg beeinträchtigendes Wetter, wie Schneefälle, Eisglätte oder Hochwasser ist oft mehrere Tage, jedenfalls am Vortag bekannt. Auch beim jetzigen Hochwasser wurde Tage vorher von erheblichen Einschränkungen berichtet. Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang zuzumuten – und dazu sind sie auch rechtlich verpflichtet – morgens früher loszufahren, um die wahrscheinlichen Behinderungen im Straßenverkehr zeitlich auszugleichen. Zumutbar ist sicher auch der Umstieg von den öffentlichen Verkehrsmitteln auf das Auto und umgekehrt.</p><p>Passen Sie auf sich auf.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München&nbsp;<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>www.rehm-verlag.de</i></a><i>) erschienen.</i></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 31 May 2024 09:01:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schweigsame Hinweisgeber? Auswirkungen des Hinweisgeberschutzgesetzes auf Vertraulichkeitsvereinbarungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schweigsame-hinweisgeber-auswirkungen-des-hinweisgeberschutzgesetzes-auf-vertraulichkeitsvereinbarungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit der Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes wird allerorts die Einrichtung von Meldekanälen diskutiert. Weitgehend unter dem Radar blieb bisher eine Norm am Ende des neuen Gesetzes, die beträchtliche Auswirkungen auf Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitsvereinbarungen haben könnte. Davon handelt der folgende Blogbeitrag.</p><p>Neben den viel beachteten Pflichten, insbesondere zur Einrichtung von Meldekanälen, finden sich im neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor allem Rechte für die hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblower). Sie haben nämlich nunmehr das ausdrückliche Recht, gewisse Rechtsverstöße zu melden. Dabei sollen sie sich zunächst an die internen Meldestellen halten (§ 7 Abs. 1 HinSchG), können sich aber auch direkt an externe Meldestellen wenden, die bei bestimmten Behörden eingerichtet wurden. Gemeldet werden dürfen insbesondere Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, wobei die bußgeldbewehrten Verstöße wiederum dahingehend eingeschränkt werden, dass nur solche betroffen sind, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Hinzu kommt ein langer Katalog an Verstößen gegen allerlei Spezialgesetze, die in § 2 HinSchG aufgeführt sind.</p><p>Dieses Recht, entsprechende Verstöße zu melden, wird unter anderem durch § 39 HinSchG abgesichert. Die Norm regelt:<i> „Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.“</i></p><p>Vereinbarungen, die geeignet sind, das Melden von Verstößen zu verbieten, sind typischerweise Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitsvereinbarungen, auch als Non-Disclosure-Agreements (NDA) bekannt. Sie werden häufig in Arbeitsverträgen, tariflichen oder auch betrieblichen Vereinbarungen zu finden sein. Sie sind aber auch oft in Verträgen mit anderen Unternehmen oder Personen enthalten, die nicht im Arbeitsverhältnis mit demjenigen stehen, dem die Verschwiegenheit zugutekommen soll. Das HinSchG schützt aber nicht nur die Beschäftigten eines Unternehmens, sondern auch diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen können (vgl. § 1 Abs. 1 HinSchG). Der Schutzbereich ist also sehr weit gefasst, so dass zunächst alle Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsvereinbarungen betroffen sein dürften.</p><p>Derartige Vereinbarungen gebieten typischerweise, während oder im Vorfeld eines Vertragsverhältnisses erlangte Informationen nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden, oder untersagen es generell, diese Informationen mit Dritten zu teilen. Es kommt dabei natürlich auf die genaue Gestaltung der Vereinbarung an. Wenn diese etwa Meldungen an interne Stellen nach ihrer Formulierung zulässt, ist das Recht der internen Meldung eines Verstoßes nicht betroffen; externe Meldungen dürften aber jedenfalls betroffen sein. Die allgemeine Beschränkung der Weitergabe von Informationen, also auch intern, beschneidet daher zwangsläufig das Recht aus dem HinSchG, während des Vertragsverhältnisses wahrgenommene Verstöße zu melden. Wenn eine solche Vereinbarung nämlich pauschal verbietet, sich gegenüber anderen über interne Sachverhalte zu äußern, so bleibt von dem Recht, Hinweise über Rechtsverstöße zu geben, nichts mehr übrig.</p><p>Zwar stellt § 6 Abs. 2 HinSchG klar, dass Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, unter den Voraussetzungen des HinSchG trotzdem an die zuständige Stelle weitergegeben oder offengelegt werden dürfen. Darüber hinaus kann aber § 39 HinSchG auch die ganze Vertraulichkeitsvereinbarung beseitigen.</p><p>Vertraulichkeitsvereinbarungen, welche die Rechte aus dem neuen HinSchG nämlich nicht berücksichtigen, sind gemäß § 39 HinSchG unwirksam und damit nichtig (§ 134 BGB). Dabei wird in den meisten Fällen auch kein Raum für Umdeutungen oder erweiterte Vertragsauslegungen bleiben, um einen Restgehalt der Vereinbarung zu retten. Denn Vertraulichkeitsvereinbarungen sind regelmäßig für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (§ 305 Abs. 1 BGB). Daher unterliegen sie der AGB-Kontrolle, womit eine geltungserhaltende Reduktion der Vertraulichkeitsvereinbarungen ausscheidet (§ 306 Abs. 2 BGB). Sie können also nicht einfach mit der Maßgabe weiterbestehen, dass der zur Verschwiegenheit Verpflichtete alles, was nach dem HinSchG erlaubt ist, weitersagen darf, über alles andere aber Stillschweigen bewahren muss. Es besteht vielmehr aufgrund des neuen HinSchG das Risiko, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen, die den Schutz der hinweisgebenden Person nicht berücksichtigen, insgesamt nichtig sind. Dies hat wiederum zur Folge, dass derjenige, der im Rahmen einer solchen Vereinbarung versprochen hat, Verschwiegenheit zu bewahren, an diese nicht mehr gebunden ist und theoretisch Informationen frei preisgeben kann, sofern dies nicht von anderen Normen (etwa § 4 Geschäftsgeheimnisgesetz oder § 201 StGB) untersagt ist.</p><p>Auswirkungen auf bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossene Verträge scheinen nicht gegeben zu sein. Da eine Rückwirkung im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet ist, kann schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückwirkung auf ältere Verträge durch den Gesetzgeber gewollt ist, womit diese nicht betroffen sein dürften. Für zukünftige Vertraulichkeitsvereinbarungen, bzw. Templates oder Muster, auf denen diese basieren, sollte jedoch geprüft werden, ob sie die Rechte aus dem HinSchG ausreichend berücksichtigen, d.h. die Anforderungen des § 6 HinSchG widerspiegeln. Wir gehen derzeit davon aus, dass diese durch geringfügige Anpassungen der Drohkulisse des § 39 HinSchG und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der gesamten Vertraulichkeitsvereinbarung entkommen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/fabian-eckstein" target="_blank">Fabian Eckstein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 29 May 2024 16:52:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 1: Bonusverbote für Krankenhausmanager?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter diskutieren in der ersten Folge des neuen Krankenhauspodcasts <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> mit zwei Experten darüber, was die "Subventionsfalle" ist, die Strom- und Energiepreisbremsengesetze aufgestellt haben und die so mancher arglos zu treten droht.</p><p>Nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2023 haben fast alle Krankenhausträger mehr oder weniger automatisiert Subventionen erhalten, mit denen die Folgen der Energiepreissteigerungen abgefedert werden sollten. Das Geld ist ausgegeben, aber jetzt wird allenthalben realisiert, dass die betroffenen Krankenhausmanager teils keine Boni bekommen dürfen, teils nicht einmal einen Dienstwagen hätten fahren dürfen. Aber müssen bei einem Verstoß, der gelegentlich sogar erst im Nachhinein feststeht, wirklich Millionen zurückgezahlt werden? Das Thema kann emotionalisieren - <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> bringt Licht ins Dunkel.</p><p>Mit den Rechtsanwälten Christian Hipp (christian.hipp@advant.beiten.com) und Michael Riedel (michael.riedel@advant-beiten.com) als Sparringspartner.</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 May 2024 08:58:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gestaltung von rechtssicheren Stellenanzeigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gestaltung-von-rechtssicheren-stellenanzeigen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Fehler in Stellenanzeigen haben in der Praxis erhebliche Konsequenzen. Nicht selten wollen Arbeitgeber mit ihren Formulierungen bei Stellensuchenden punkten und sehen sich dann mit Entschädigungsklagen nach dem AGG wegen einer vermeintlichen Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts oder einer Behinderung konfrontiert. Wie Arbeitgeber sich davor schützen können.</p><p>"Coole Typen gesucht", "Wir brauchen Verstärkung für ein dynamisches Team mit Benzin im Blut" – Arbeitgeber geben sich meist die größte Mühe, ihre Stellenanzeigen attraktiv zu formulieren. Regelmäßig sind unbedachte Formulierungen in Stellenanzeigen allerdings Anlass für arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob eine abgelehnte Bewerberin oder ein abgelehnter Bewerber durch eine Stellenanzeige ungerechtfertigt benachteiligt wird. Es ist auch nicht selten, dass sogenannte "AGG-Hopper" wiederholt versuchen, sich hierüber eine Einnahmequelle zu verschaffen, indem sie gezielt eine Vielzahl von Bewerbungen auf diskriminierungsrechtlich problematisch ausgeschriebene Stellen einreichen und nach Ablehnung eine Entschädigung fordern.</p><p>Angesichts der Praxisrelevanz wird im Folgenden ein Blick darauf geworfen, worauf Arbeitgeber bei Stellenanzeigen besonders achten sollten, um sich vor "AGG-Hoppern" zu schützen, und wie sie sich gegen Entschädigungsforderungen verteidigen können.</p><h3>Entschädigungsansprüche gemäß AGG</h3><p>Bei der Gestaltung von Stellenanzeigen ist Sorgfalt geboten, um keinen Anschein einer Diskriminierung wegen eines in §1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmals zu erwecken. Andernfalls setzt sich der eine Stelle ausschreibende Arbeitgeber dem Risiko der Inanspruchnahme auf Schadensersatz und Entschädigungszahlungen aus. Einen Anspruch auf Einstellung sieht das Gesetz hingegen nicht vor.</p><p>§ 11 AGG verpflichtet Arbeitgeber, Stellen nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG und folglich mit Blick auf die in § 1 AGG genannten Merkmale neutral auszuschreiben. Verbotene Differenzierungsmerkmale sind nach dem Gesetz die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter sowie die sexuelle Identität. Enthält eine Stellenausschreibung Formulierungen, insbesondere Anforderungen, die auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber habe bei der Ausschreibung nach einem der vorgenannten pönalisierten Merkmale differenziert, kann dies die Vermutung einer Benachteiligung begründen.</p><p>Hiermit ist noch nicht gesagt, dass im Ergebnis von einer Diskriminierung auszugehen ist, die Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG auslöst. Die Vermutung führt vielmehr zunächst dazu, dass der ausschreibende Arbeitgeber im Fall einer (ungerechtfertigten) Inanspruchnahme durch einen abgelehnten Bewerber anhand konkreter Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass entweder keine Benachteiligung vorliegt oder eine solche gerechtfertigt ist. Dies ist zum Beispiel wegen beruflicher Anforderungen durchaus denkbar (§ 8 AGG).</p><p>Bei der Stellenausschreibung sollte beides im Blick behalten werden. Liegt kein anerkannter Grund für eine Differenzierung nach einem in § 1 AGG genannten Merkmal vor, ist der Anschein einer Benachteiligung zu vermeiden, sei sie unmittelbar oder mittelbar. Gibt es gesetzliche Rechtfertigungsgründe für eine notwendige Differenzierung, sollten diese genau dokumentiert werden, um sich im Falle einer Inanspruchnahme verteidigen zu können. Wichtig ist der Inhalt der Dokumentation, der letztlich Mehraufwand und Kosten in einem späteren Prozess verringern kann. Der Aufwand ist angesichts der überschaubaren Fristen auch (zeitlich) überschaubar: Ein Entschädigungsanspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Ablehnung der Bewerbung geltend gemacht werden.</p><h3>Mittelbare Benachteiligung in Stellenausschreibungen</h3><p>Kritisch sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Diese kommen in Betracht, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Eine solche mittelbare Benachteiligung von Frauen kann zum Beispiel in der Ausschreibung einer Stelle als "Vollzeitstelle" liegen, weil Teilzeitkräfte überwiegend weiblich sind.</p><p>Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bewerbung allein aus Altersgründen abgelehnt wird.</p><p>Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft</p><p>Formulierungen und Gestaltungen, die auf rassistische Differenzierungen hindeuten können, sind unbedingt zu vermeiden. Gleichermaßen gilt dies für Umstände, die eine Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft begründen können. Eine Stellenanzeige, die sich an "deutschstämmige" oder "türkische" Bewerber richtet, ist unzulässig. Auch die Anforderung "Deutsch als Muttersprache" indiziert eine unzulässige Diskriminierung, weil hierbei allein nach der Herkunft differenziert wird und Bewerber, die aus einem anderen Herkunftsland kommen, ungeachtet ihres Sprachniveaus benachteiligt werden.</p><p>Erfordert eine Stelle hingegen allgemein und ohne Bezug zur Herkunft bestimmte Sprachkenntnisse oder ein bestimmtes Sprachniveau, wie zum Beispiel "verhandlungssicheres Englisch", so ist dies nicht zu beanstanden.</p><h3>Geschlechtsneutrale Formulierungen in Stellenausschreibungen</h3><p>Stellenausschreibungen müssen ferner geschlechtsneutral formuliert und gestaltet werden, wenn sie nicht den Anschein einer Geschlechtsdiskriminierung setzen sollen. Dies kann durch die Verwendung funktionsbezogener Bezeichnungen wie "Geschäftsleitung", "Verkauf" oder "Sachbearbeitung" sichergestellt werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, alle geschlechtlichen Formen ausdrücklich einzubeziehen ("männlich/weiblich/divers"). Dem ersten Anschein nach diskriminierend sind jedoch Formulierungen wie "Krankenschwester", "Jurist", "Assistentin" oder "Sekretärin".</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof um Beantwortung der Frage gebeten, ob eine Stellenausschreibung, in der eine 28-jährige Studentin zu ihrer Unterstützung in allen Bereichen des täglichen Lebens eine persönliche Assistentin weiblichen Geschlechts suchte, die "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein" sollte, altersdiskriminierend ist.</p><p>Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 7.12.2023, Az. C-518/22), dass es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, dass bei der Gestaltung der persönlichen Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen deren individuelle Wünsche, die sich auf das Alter der Person beziehen, nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit § 33 Sozialgesetzbuch I zu berücksichtigen sind. Beim beabsichtigten Schutz der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen der ausgewählten Assistenz sämtliche Lebensbereiche betreffen und insbesondere tief in die Privat- und Intimsphäre des Assistenznehmers eingreifen. So soll das Recht behinderter Menschen auf eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände gewährleistet werden.</p><p>Das bevorzugte Alter sei durch das Bedürfnis der Assistenznehmerin gerechtfertigt. Eine solche Assistenz berühre nicht nur die Organisation ihres täglichen Lebens einschließlich der Planung ihrer höchstpersönlichen Bedürfnisse, sondern auch die Führung ihres sozialen und kulturellen Lebens. Die assistierende Person solle in der Lage sein, sich leicht in das persönliche, soziale und universitäre Umfeld zu integrieren. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sei daher gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p><h3>Benachteiligung wegen Schwerbehinderung</h3><p>Stellenanzeigen dürfen auch keine behinderten Menschen benachteiligen. Die Anforderung als "körperlich uneingeschränkt leistungsfähig" ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Anforderung ist aufgrund wesentlicher betrieblicher Gründe geboten. Eine Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber bei gleicher Eignung ist zur Erfüllung einer Schwerbehindertenquote jedoch zulässig, weil durch eine geeignete und angemessene Maßnahme bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen (§ 5 AGG).</p><p>Arbeitgeber müssen gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stets prüfen, ob vakante Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind. Hierzu müssen die Arbeitgeber Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, damit die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst dem Arbeitgeber nach der gesetzgeberischen Vorstellung geeignete schwerbehinderte Menschen vorschlagen können. Ein Unterlassen dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben lässt eine widerlegliche Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten.</p><h3>Berufserfahrung und Altersdiskriminierung</h3><p>Mit der Frage, ob die Gestaltung einer Stellenausschreibung mit dem Slogan "Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung" eine Altersdiskriminierung bedingt, hat sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 17.10.2023, Az. 2 Sa 61/23) befasst. Eine Tankstelle suchte eine Verkaufskraft. Der Altersdurchschnitt der Belegschaft lag bei circa 48 Jahren. Der abgelehnte Bewerber, der von der Tankstelle eine Entschädigung forderte, war ebenfalls 48 Jahre alt.</p><p>Das Landesarbeitsgericht lehnte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ab. Es stellte weder eine unmittelbare noch eine mittelbare altersbedingte Benachteiligung fest. Es fehlten bereits Indizien, die eine unzulässige Benachteiligung des abgelehnten Bewerbers im Hinblick auf sein Alter vermuten lassen. Insbesondere sei die Formulierung "Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung" keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters.</p><p>Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich dabei nicht um Anforderungen an einen potenziellen Bewerber, sondern um einen nicht ernst gemeinten Werbeslogan. Dies folge aus der Gesamtschau der an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichteten Stellenausschreibung. Hierbei sei stets darauf abzustellen, wie die Anzeige von verständigen und redlichen potenziellen Bewerbern mit den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Bewerbers normalerweise verstanden wird. Maßgeblich seien die textliche Gestaltung und die Formulierungen in ihrer Gesamtheit. Statt einzelne Worte für sich stehend "herauszupicken", müsse zwingend der Gesamtkontext in den Blick genommen werden.</p><p>Fehlt angesichts eines erkennbar nicht ernst gemeinten Aufmachers ein Anhaltspunkt, der auf eine Benachteiligung schließen lässt, brauche sich das ausschreibende Unternehmen hierzu auch nicht weiter zu erklären und zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen der Beweislastumkehr des § 22 AGG, nach dem sich das ausschreibende Unternehmen entlasten muss, dass keine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt, obwohl Indizien dies vermuten lassen, lägen in diesem Fall nicht vor.</p><p>Dieser lebens- und praxisnahen Wertung des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Dennoch ist auch hier eine gewisse Vorsicht geboten. Grundsätzlich sollte auf eine altersneutrale Gestaltung geachtet werden. Hinweise oder Bezüge auf ein gewünschtes Alter sollten vermieden werden, wie auch die Nennung von Altershöchstgrenzen. Stellenanzeigen, in denen "Hochschulabsolventen/Young Professionals" gesucht werden, können ebenfalls ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sein. Zulässig ist hingegen eine Formulierung, die auf eine bestimmte Berufserfahrung abzielt, wie beispielsweise "Rechtsanwalt (m/w/d) mit 1-3 Jahren Berufserfahrung".</p><h3>Wie können sich Arbeitgeber vor "AGG-Hoppern" schützen?</h3><p>Eine sorgfältige Gestaltung von Stellenausschreibungen ist sicherlich der beste Schutz. Hinzu kommt die Dokumentation des Stellenausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens, die gerade dann von Bedeutung ist, wenn bewusst nach einem grundsätzlich verbotenen Merkmal differenziert wird, weil ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 8 bis 10 AGG vorliegt. In diesem Fall verhindert der "Schutz" möglicherweise nicht eine Inanspruchnahme auf Entschädigung, bietet aber Aussicht darauf, sich in einem Prozess sinnvoll und mit gebotenem Aufwand verteidigen zu können, anstatt sich (vorschnell) zur Zahlung einer möglicherweise gerichtlich vorgeschlagenen "Lästigkeitsprämie" hinreißen zu lassen.</p><p>Kommt es zu einem Prozess, sollte zudem stets geprüft werden, ob es (genügend) Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Anspruchstellers gibt. Ist zu erkennen – eventuell anhand von Recherchen – oder ist gerichtsbekannt, dass sich der Bewerber systematisch und zielgerichtet auf diskriminierungsrechtlich problematische Ausschreibungen beworben hat, nur um in der formalen Position als (abgelehnter) Bewerber mit Entschädigungsklagen ein Geschäftsmodell zu verfolgen, das ihm einen auskömmlichen "Gewinn" verschafft, so ist dies rechtsmissbräuchlich. An den Rechtsmissbrauchseinwand werden von den Arbeitsgerichten strenge Anforderungen gestellt. Häufige Bewerbungen und Entschädigungsprozesse reichen zur Begründung allein nicht aus. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände, anhand der im Einzelfall ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person festgestellt werden kann.</p><p>In diesem Kontext sollte die Rechtsprechungsentwicklung zum "Geschäftsmodell, das sich mittlerweile in der zweiten Generation befindet", beobachtet werden, von dem das LAG Hamm in seinem Urteil vom 5.12.2023, Az. 6 Sa 896/23, spricht. Es hat das Verhalten des abgelehnten Bewerbers, der eine Entschädigung von mindestens 6.000 Euro fordert, als rechtsmissbräuchlich angesehen und den Anspruch verneint.</p><p>Ein Jura-Student hatte sich erfolglos auf eine Stelle als "Sekretärin" beworben und im Nachgang Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Dies war nicht das erste Verfahren des angehenden Juristen. Mehrfach hatte er sich in der Vergangenheit schon erfolglos bei Unternehmen auf die Ausschreibung der Stelle einer "Sekretärin" beworben und später versucht, Entschädigungen gerichtlich durchzusetzen.</p><p>Das Gericht begründet das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Bewerbers sehr nachvollziehbar mit objektiven und subjektiven Elementen. Als wesentliche Anhaltspunkte für den objektiven Rechtsmissbrauch führt es die Entfernung der Stelle vom Wohnort des Bewerbers an (170 km), den Inhalt sowie die Art und Weise seiner Bewerbung, die Unvereinbarkeit einer Vollzeitstelle mit einem Vollzeitstudium sowie insbesondere und zentral die Entwicklung seines Bewerbungsverhaltens einschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu einem Geschäftsmodell in "zweiter Generation". Der Bewerber habe sein Geschäftsmodell dahingehend weiterentwickelt, dass er Bewerbungen aufgrund seiner Erfahrungen in den Entschädigungsprozessen angepasst und hinsichtlich der auf einen Rechtsmissbrauch hindeutenden Aspekte bereinigt habe, ohne aber Form und Inhalt der Bewerbungen zu ändern. Dass es ihm darum gegangen sei, die konkrete Stelle zu bekommen, sei nicht dokumentiert. Vielmehr habe er geplant, eine Absage zu provozieren. Aus den genannten objektiven Umständen folge das subjektive Element des Rechtsmissbrauchs, das dadurch unterstrichen werde, dass der Bewerber eine andere Motivation als eine Entschädigung zu bekommen, auch im Prozess bis zuletzt nicht hinreichend dargelegt habe. Das letzte Wort wird das Bundesarbeitsgericht haben. Der vor dem Berufungsgericht unterlegene Bewerber hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 8 AZR 21/24 anhängig.</p><h3>Arbeitsgericht entscheidet im Einzelfall</h3><p>Abschließend bleibt noch der Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9.2.2022, Az. 7 Ca 2291/21, das beantwortet hat, was unter den eingangs erwähnten "coolen Typen" zu verstehen ist: "Cool" sei ein mittlerweile eingebürgerter und gängiger Begriff, der sich – ohne Altersbezug – auf Personen, Verhaltensweisen, Ereignisse oder sonstige Umstände beziehen könne und der saloppen Bezeichnung einer besonders gelassenen, lässigen, nonchalanten, kühlen, souveränen, kontrollierten, nicht nervösen Geisteshaltung oder Stimmung sowie der Kennzeichnung besonders positiv empfundener, den Idealvorstellungen entsprechender Sachverhalte diene. "Typ" sei zwar maskulin, inhaltlich jedoch geschlechtsunspezifisch. Ohne weitere Umstände oder konkrete Erläuterungen des abgelehnten Bewerbers lasse die Suche nach "coolen Typen" noch keine Alters- oder Geschlechtsdiskriminierung vermuten. Im vorliegenden Fall ging das Gericht jedoch in der Gesamtbetrachtung von einer Benachteiligung wegen des Geschlechts aus. Der Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 7 Sa 73/22, ist nicht bekannt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.<br>Dieser Beitrag ist erschienen in <a href="https://www.haufe.de/personal/zeitschrift/personalmagazin/personalmagazin-ausgabe-62024-personalmagazin_48_622220.html" target="_blank" rel="noreferrer">Personalmagazin 6/2024</a>.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 May 2024 08:56:00 +0200</pubDate>
                        <title>Managerhaftung: Wirksamkeit von Serienschadenklauseln in der D&amp;O Versicherung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/managerhaftung-wirksamkeit-von-serienschadenklauseln-in-der-do-versicherung</link>
                        <description>Serienschadensklauseln spielen in der Regulierungspraxis von D&amp;O-Versicherungsfällen eine sehr bedeutsame Rolle. Die Wirksamkeit der marktüblichen Klauseln ist indes weitgehend ungeklärt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Serienschadensklausel gehört zu den Standardklauseln zahlreicher Haftpflichtversicherungsverträge und ist in (nahezu) jeder D&amp;O-Police enthalten. Sie bezweckt die Verklammerung einer gesamten Schadensserie zu einem einzigen Versicherungsfall, ungeachtet der Frage, wann der jeweilige Schaden eintritt und dem Versicherer gemeldet wird. Dadurch wird sowohl das Vorliegen eines einzigen Versicherungsfalles als auch das Vorliegen eines einzigen Eintrittszeitpunktes fingiert. Diese doppelte Fiktion der Serienschadenklausel kann – sofern vereinbart – Auswirkungen auf den Selbstbehalt, die Versicherungssumme sowie die einschlägige Versicherungsperiode haben.</p><p>So führt die Serienschadenklausel regelmäßig dazu, dass bei mehreren Schäden nur einmal der Selbstbehalt für den Versicherten anfällt. Sie kann allerdings auch dazu führen, dass die vereinbarte Versicherungssumme aufgrund der Zuordnung zu einer einzigen Versicherungs-periode nur einmalig zur Verfügung steht. Die Serienschadenklausel kann somit für den Versicherten sowohl vorteilhaft, aber auch nachteilig sein. In der Regel profitieren aber vor allem die Versicherer davon, nach einmaligem Verbrauch der Versicherungssumme ihre Leistung verweigern zu können.</p><p>Weil sie also vornehmlich zu einer Begrenzung der Deckungspflichten von Versicherern führen, werden Serienschadensklauseln von Gerichten und Literatur kritisch betrachtet. Der BGH hat in der Vergangenheit Klauseln für unwirksam erklärt, die alle auf einer "<i>gemeinsamen Fehlerquelle</i>" beruhenden Schadensfälle zusammenführte. Der Verzicht auf jede zeitliche und vor allem sachliche Verknüpfung könne unangemessene Ergebnisse hervorbringen, so der BGH. Seitdem ist in den meisten am Markt erhältlichen Policen ein solcher sachlicher und zeitlicher – teilweise auch rechtlicher – Zusammenhang Voraussetzung für die Verklammerung der Versicherungsfälle. Ob die so ergänzten Serienschadensklauseln nunmehr einer AGB-Prüfung standhalten, ist indes weiterhin streitig.</p><p>Das OLG Frankfurt a. M. entschied unlängst (Urt. v. 17.03.2021 – 7 U 33/19), dass die Klausel zur Verklammerung von Versicherungsfällen, die auf "demselben Sachverhalt" beruhen, intransparent und deshalb unwirksam sei. Transparenter werde die Klausel nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. nicht dadurch, dass sie einen zeitlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen zusammengeführten Pflichtverletzungen fordere, da es sich hierbei – insb. beim Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs – um "<i>zu unbestimmte Rechtsbegriffe</i>" handele.</p><p>Das LG Düsseldorf entschied im Fall Wirecard kürzlich (Urt. v. 13.07.2023 – 9 a O 154/23), dass die Verklammerung von Versicherungsfällen, die auf "<i>sachlich und zeitlich eng miteinander verbunden[en]</i>" Pflichtverletzungen beruhen, wirksam sei. Zwar beinhalte die infragestehende Serienschadensklausel unbestimmte Rechtsbegriffe, der Gesetzgeber verwende aber auch etwa in § 12 Abs. 4 VersVermG oder § 51 Abs. 2 BRAO solche unbestimmten Begriffe als Kriterium für die Zusammenfassung von Versicherungsfällen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach Rücknahme der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung erging, musste sich das OLG Düsseldorf leider nicht zur Wirksamkeit der Serienschadensklausel positionieren (Beschl. v. 20.09.2023 – 4 U 117/23). Eine wegweisende Entscheidung des BGH zu der Frage, ob die neu-formulierte D&amp;O Serienschadensklausel wirksam ist, bleibt aus.</p><p>Für mehr Rechtssicherheit könnte theoretisch der Gesetzgeber sorgen. In Frankreich sieht etwa Art. L. 124 1 1 des Versicherungsgesetzbuches (<i>Code des assurances</i>) für alle Haftpflichtversicherungen vor, dass Schadensereignisse, die auf derselben "technischen Ursache" (<i>cause technique</i>) beruhen, zu einem Schadensfall zusammengefasst werden ungeachtet der Anzahl der Inanspruchnahmen. In der französischen Regulierungspraxis spielt also die abstrakte Frage, ob die Verklammerung von Serienschäden zulässig ist, keine Rolle mehr. Dafür wird im Schadensfall umso heftiger darüber gestritten, ob zwei Schadensereignisse tatsächlich auf dieselbe "technische Ursache" zurückzuführen sind.</p><p>Mangels gesetzlicher Regelung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt es also aktuell dabei, dass die Wirksamkeit der in deutschen D&amp;O Policen enthaltenen Serienschadensklauseln unsicher ist und weiterhin Stoff für streitige Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherten bietet.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Florian Weichselgärtner</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 27 May 2024 08:55:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bei Doppeltätigkeit muss der Makler umfassend informieren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bei-doppeltaetigkeit-muss-der-makler-umfassend-informieren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><i>BGH, Urteil vom 21.03.2024 – I ZR 185/22</i></p><p>Umfassende Informationspflichten für Makler – wenn beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher der Makler für beide Kaufvertragsparteien tätig wird.</p><h3>Der Fall</h3><p>Der klagende Makler verlangt vom beklagten Käufer einer Doppelhaushälfte die Zahlung des Maklerlohns. Der Kläger war als Makler sowohl für den Beklagten als auch für den Verkäufer tätig geworden. Nachdem der zwischen Verkäufer und Beklagtem vermittelte Kaufvertrag zu Stande gekommen war, verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung der vereinbarten Provision. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und forderte den Kläger zur Vorlage des mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrages auf. Der Kläger versicherte, mit dem Verkäufer sei eine Provision in gleicher Höhe vereinbart worden, lehnte aber die Vorlage des entsprechenden Vertrages ab. Das erstinstanzlich befasste LG München I wies die Klage des Maklers als derzeit unbegründet ab. Auf die Berufung des Klägers hin verurteilte das OLG München den Beklagten zur Zahlung des Maklerlohns.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Die Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der BGH war der Auffassung, der Kläger sei verpflichtet, den mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag vorzulegen. Im Anwendungsbereich des § 656 c BGB habe der Makler nur dann einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe verpflichtet seien. Um dies zu prüfen, habe der Beklagte zunächst einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bezüglich der Höhe des Provisionsanspruches. Ohne einen solchen Anspruch könne der verbraucherschützende Zweck des § 656 c BGB nicht effektiv gewährleistet werden. Darüber hinaus habe der Beklagte einen Anspruch auf Vorlage des mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrages aus § 810 BGB. Aufgrund des in § 656 c BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatzes könne der Beklagte seine Zahlungsverpflichtung erst nach Vorlage des mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrages prüfen. Diesen Anspruch auf Vorlage des Vertrages könne der Beklagte dem Zahlungsanspruch einredeweise entgegenhalten.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Ist der Makler beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig, so hat er umfassende Informationspflichten. Er muss dem Käufer zunächst Auskunft über die Umstände erteilen, die für das Entstehen und den Fortbestand der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Provision relevant sind. Darüber hinaus muss er dem Käufer aber auch den mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag vorlegen, damit der Käufer prüfen kann, ob der Verkäufer in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet ist. Solange der Makler den Kaufvertrag nicht vorlegt, steht dem Käufer eine Einrede zu.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jakob-bodensteiner" target="_blank">Jakob Bodensteiner</a></p><h5>Der Text ist erstmals in der Immobilien Zeitung erschienen.<br>&nbsp;</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 27 May 2024 08:54:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur Verletzung des Teilnahmerechts von Aktionären</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-verletzung-des-teilnahmerechts-von-aktionaeren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><i>OLG Schleswig, Urteil vom 07.02.2024 – 9 U 41/23</i></p><p>Das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stellt ein grundlegendes Mitgliedschaftsrecht dar und ist grundsätzlich unbeschränkbar. Eine Einschränkung ist nur zulässig, soweit diese erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung sicherzustellen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Aktionäre müssen ihr Teilnahmerecht nicht persönlich wahrnehmen, sondern können sich auf der Hauptversammlung auch vertreten lassen. Das OLG Schleswig hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen dem Vertreter eines Aktionärs die Teilnahme an der Hauptversammlung verweigert werden kann. Insbesondere hatte es darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme des Vertreters von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht werden darf.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall stritten die Beklagte, eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, und die Klägerin, die Aktionärin der Beklagten im Umfang von 10 % des Grundkapitals ist, um die Wirksamkeit verschiedener Hauptversammlungsbeschlüsse, die in Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin gefasst wurden.</p><p>Die Beklagte hatte zu dieser Hauptversammlung unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. Am Tag der Hauptversammlung erschien Rechtsanwalt B, der als Vertreter der Klägerin an der Hauptversammlung teilnehmen wollte, kurz vor Beginn der Versammlung an der Eingangstür zu den Geschäftsräumen der Beklagten, in denen die Hauptversammlung stattfinden sollte.</p><p>Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung sah die Satzung der Beklagten nicht vor, insbesondere wurde darin kein schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung gefordert wird. Vielmehr stellte die Satzung lediglich Anforderungen an die Personen, die Vertreter von Aktionären sein können. Hiernach kamen insbesondere Rechtsanwälte in Betracht. Ob Rechtsanwalt B eine schriftliche Vollmacht bei sich hatte, war zwischen den Parteien streitig.</p><p>Das Vorstandsmitglied P der Beklagten verweigerte B den Zutritt zu den Geschäftsräumen. An der Hauptversammlung nahm sodann entsprechend weder die Klägerin selbst noch ein Vertreter für sie teil.</p><p>Rechtsanwalt B hatte die Klägerin indes schon in der vorangegangenen Hauptversammlung vertreten. Die beklagte Aktiengesellschaft behauptete in diesem Zusammenhang, Rechtsanwalt B habe sich bei dieser Hauptversammlung „ungebührlich verhalten“, insbesondere habe er mehrfach zu schreien begonnen und sich auch nicht durch den Versammlungsleiter beruhigen lassen.</p><p>Das Landgericht gab der Anfechtungsklage statt und erklärte die angefochtenen Beschlüsse für nichtig. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.</p><h3>Entscheidung des OLG Schleswig</h3><p>Das OLG Schleswig hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p><p>Zur Begründung führte es aus, dass das Teilnahmerecht der Klägerin verletzt worden sei, indem ihr Vertreter zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sei.</p><p>Die Satzung der Beklagten mache die Teilnahme an der Hauptversammlung weder von einer Anmeldung abhängig noch bestimme sie, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen sei. In der Satzung heiße es lediglich, dass zur Teilnahme und Abstimmung alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren bevollmächtigte Vertreter berechtigt seien. Rechtsanwalt B sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen. Zweifel an seiner Identität als anwaltlicher Bevollmächtigter der Klägerin hätten nicht bestanden, zumal das Vorstandsmitglied P Rechtsanwalt B aus der vorangegangenen Hauptversammlung als Vertreter der Klägerin gekannt habe. Es sei daher unerheblich, ob B eine schriftliche Vollmacht dabeihatte oder nicht. Das Teilnahmerecht sei der Regelfall des § 118 Abs. 1 AktG und bestehe ohne Rücksicht auf das Stimmrecht. Lediglich für die Stimmrechtsausübung hätte B gemäß § 134 Abs. 3 S. 1 u. 3 AktG eine Vollmacht in Textform benötigt.</p><p>Das OLG führte weiter aus, dass auch sonst kein Grund vorgelegen habe, der die Zutrittsverweigerung hätte rechtfertigen können. Sofern die Beklagte hierfür das von ihr behauptete „ungebührliche Verhalten“ des Rechtsanwalts B in der vorangegangenen Hauptversammlung anführe, stelle das geschilderte rein verbale Verhalten („schreien“), sofern es zutreffen sollte, keinen ausreichenden Grund dar, um das grundlegende Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs auf Teilnahme und Abstimmung in der Hauptversammlung zu beschränken. Zum einen habe von dem vorangegangenen Verhalten nicht zwingend auf eine Wiederholung in der anstehenden Hauptversammlung geschlossen werden können. Zum anderen sei eine Hauptversammlung keine „Wohlfühlveranstaltung“, es könne auch mal „laut werden“, sofern die Grenzen des Strafrechts nicht überschritten würden.</p><p>Die Verletzung des Teilnahmerechts der Klägerin als Aktionärin begründe einen selbstständigen und stets relevanten Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG. Das Landgericht habe daher zu Recht der Anfechtungsklage stattgegeben und die angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des OLG Schleswig verdeutlicht, dass das Recht von Aktionären, an der Hauptversammlung teilzunehmen oder sich auf dieser vertreten zu lassen, nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Die Teilnahme kann nur dann von einer vorherigen Anmeldung oder einem besonderen Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme abhängig gemacht werden, wenn die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Das gilt auch hinsichtlich der Teilnahme von Vertretern von Aktionären.</p><p>Störungen von Aktionären oder Aktionärsvertretern können einen Ausschluss von der Teilnahme nur dann rechtfertigen, soweit dieser zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung erforderlich ist. Dass ein Aktionär oder sein Vertreter in der Hauptversammlung in der Vergangenheit laut wurde, genügt für eine Zutrittsverweigerung – wie das OLG zutreffend festgestellt hat – regelmäßig noch nicht. Denn der Versammlungsleiter hat im Falle einer tatsächlichen Störung der Hauptversammlung zunächst mildere Mittel zu ergreifen. Hierzu gehört insbesondere der Entzug des Rederechts nach vorheriger Androhung. Erst wenn der Wortentzug fruchtlos bleibt, kann der Versammlungsleiter sich des äußersten Mittels bedienen und den Störer von der weiteren Teilnahme ausschließen. Auch die Ausschließung ist zunächst anzudrohen.</p><p>Die unberechtigte Nichtzulassung eines Aktionärs führt zur Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung gefasst werden. Um die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht zu gefährden, sollte von dem Mittel des Ausschlusses von Aktionären während der Versammlung nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Versammlungsleiter müssen gegen Störer abgestuft vorgehen und diesen insbesondere zunächst das Rederecht entziehen. Ein Ausschluss kommt erst dann in Betracht, wenn keine der vorherigen Maßnahmen ausgereicht hat, um den ordnungsgemäßen Fortgang der Hauptversammlung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund dürfte es (mit Ausnahme von aufgrund in der Satzung festgelegten Formalkriterien, etwa zum Nachweis der Bevollmächtigung bei Vertretung eines Aktionärs) schließlich nur in besonders gelagerten Extremfällen zulässig sein, Aktionären oder deren Vertretern den Zutritt zur Versammlung bereits von vornherein zu verweigern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:50:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beabsichtigt Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beabsichtigt-novellierung-des-wissenschaftszeitvertragsgesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Inkrafttreten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) im Jahr 2007 und dessen Novellierung im Jahr 2016 beabsichtigt die Bundesregierung nach Auswertung der Evaluation des Gesetzes eine weitere Reform. Das Sonderbefristungsrecht für Wissenschaftseinrichtungen soll unter Berücksichtigung spezifischer Gegebenheiten des Wissenschaftssystems weiterentwickelt werden. Auch in Zukunft müssten Absolventengenerationen vergleichbare Chancen auf eine langfristige Karriere in der Wissenschaft eröffnet werden, die internationale Anschlussfähigkeit des Wissenschaftssystems sichergestellt und die Handlungsfähigkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen gewährleistet sein. Durch die weitere Novellierung des WissZeitVG beabsichtigt die Bundesregierung ein hohes Maß an Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftler.</p><h3>Verschärfung der Qualifizierungsbefristung</h3><p>Die Novellierung des WissZeitVG bezieht sich insbesondere auf die Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 sowie die Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG.</p><p>Für die Qualifizierungsbefristung ist eine Mindestvertragslaufzeit in der Qualifizierungsphase vor der Promotion von in der Regel 3 Jahren vorgesehen. Nach abgeschlossener Promotion sollen Erstverträge eine Laufzeit von mindestens 2 Jahren haben. Von den regelhaften Mindestvertragslaufzeiten soll nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können. Weiter beabsichtigt die Bundesregierung für die Qualifizierungsphase nach abgeschlossener Promotion eine Absenkung der zulässigen Höchstbefristungsdauer zur Qualifizierung auf 4 Jahre, wobei sich dieser Zeitraum wie bisher um nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Qualifizierungsphase vor der Promotion verlängert; dies soll auch für den Bereich der Medizin gelten. Eine weitere Befristung von 2 Jahren soll zulässig sein, wenn mit dem Wissenschaftler eine Zielvereinbarung über die bis spätestens zum Ablauf der Befristung zu erreichenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen getroffen und ihm verbindlich zugesagt wird, spätestens nach Ablauf der Befristung einen unbefristeten Vertrag zu erhalten, wenn er die Zielvereinbarung erfüllt. Weiter soll eine Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur zulässig sein, wenn die Arbeitszeit mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.</p><h3>Beschränkung der Drittmittelbefristung</h3><p>Die Qualifizierungsbefristung beabsichtigt die Bundesregierung einzugrenzen, indem ein verbindlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung gelten soll.</p><h3>Weitere Änderungsabsichten</h3><p>Hierneben sind weitere Änderungen geplant. Studentische Beschäftigte sollen künftig bis zu 8 statt bisher 6 Jahren befristet beschäftigt werden können. Die Tarifparteien sollen die Möglichkeit erhalten, Regelungen zur Anzahl der zulässigen Verlängerungen nach § 2 Abs. 1 und 2 WissZeitVG zu treffen, abweichende Mindestvertragslaufzeiten nach § 2 Abs. 1 und § 6 WissZeitVG zu regeln, den Mindestumfang der Arbeitszeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG festzulegen und den Katalog der vertragsverlängernden Sachverhalte nach § 2 Abs. 5 S. 1 WissZeitVG zu erweitern. Auch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung soll u.a. dahingehend geändert werden, dass der Vorrang des WissZeitVG aufgehoben und ein Zitiergebot eingefügt wird, wie es in § 2 Abs. 4 WissZeitVG enthalten ist.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Der Gesetzentwurf muss nach dem Beschluss des Bundeskabinetts das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Dies sollte beobachtet werden. Sodann sollte die eigene Befristungspraxis mit Blick auf die Inhalte des zu erwartenden WissZeitVG auf Aktualität und Anpassungsbedarf überprüft werden. Das novellierte Gesetz soll 6 Monate nach Verkündung in Kraft treten, um den Wissenschaftseinrichtungen eine mehrmonatige Übergangszeit zu gewähren, damit diese ihre Befristungspraxis anpassen können.</p><p>Laufende Befristungen sollen von den Neuregelungen unberührt bleiben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:48:00 +0200</pubDate>
                        <title>Trotz Auslauf der Strompreisbremse: Bonusverbot bleibt aktuell</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/trotz-auslauf-der-strompreisbremse-bonusverbot-bleibt-aktuell</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Energiepreisbremsen wurden über das Jahr 2023 hinaus nicht verlängert. Daher erhalten Unternehmen seit dem 1. Januar 2024 keine Entlastungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) mehr. Damit endete zugleich das Verbot, Boni an Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsgremien zu zahlen. Das für das zurückliegende Jahr 2023 geltende Bonusverbot ist damit jedoch noch nicht vom Tisch.</p><p>Der Bund hatte Ende 2022 entschieden, neben den Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auch Unternehmen bei den Energiekosten zu unterstützen. Im Gegenzug sollten die Unternehmen, die staatliche Hilfen in Anspruch nahmen, ihren Geschäftsführern, Vorstands und Aufsichtsratsmitgliedern keine Boni für 2023 gewähren.</p><p>Das Bonusverbot war an das Überschreiten von zwei Schwellenwerten geknüpft. Unternehmen, die mehr als EUR 25 Mio. als Entlastungssumme bezogen, durften den Leitungs- und Aufsichtspersonen keine Boni gewähren, die nach dem 1. Dezember 2022 beschlossen und vereinbart wurden. Vorher vereinbarte Boni waren unschädlich. Für Unternehmen, die mehr als EUR 50 Mio. als Entlastungssumme bezogen haben, galten strengere Maßstäbe. Diese Unternehmen durften für 2023 überhaupt keine Boni vereinbaren und auszahlen. Auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Bonuszahlung kam es bei einem Überschreiten der 50-Millionen-EuroGrenze nicht an.</p><h3>Achtung: Staatliche Hilfen im Konzernverbund folgen eigenen Regeln</h3><p>Das Bonusverbot in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG betraf vor allem energieintensive Unternehmen. Zudem wurden die Schwellenwerte sehr schnell innerhalb von Konzernverbunden überschritten. Die gesetzlichen Regelungen stellten zwar bei der Berechnung im ersten Schritt auf den jeweiligen Rechtsträger – also die einzelne Mutter- oder Tochtergesellschaft – ab. Bei verbundenen Unternehmen war jedoch stets zu prüfen, ob alle Unternehmen einschließlich der Muttergesellschaft den Schwellenwert von EUR 25 bzw. 50 Mio. überschritten haben. Bei der Berechnung der Entlastungssumme wurden zudem Entlastungsbeträge nach weiteren gesetzlichen Regelungen einbezogen. Im Gesundheitswesen spielten beispielsweise die Ausgleichszahlungen nach § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) eine wichtige Rolle.</p><h3>Bonusverbot: Was zählt(e) mit?</h3><p>Der Gesetzgeber hatte das Bonusverbot sehr weitgehend ausgestaltet. Zu den Boni zählten variable Vergütungsbestandteile jeder Art. Deshalb fielen auch freiwillige Sonderzahlungen und nicht gebotene Abfindungen darunter. Zudem wurde die Grundvergütung für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer für 2023 auf dem Stand vor dem 1. Dezember 2022 eingefroren. Nur die Gewährung eines Inflationsausgleichs war zulässig. In persönlicher Hinsicht beschränkte sich der staatlich angeordnete Verzicht auf die "Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglieder von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens". Dabei handelt es sich in erster Linie um Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie die Mitglieder des Vorstands. Nicht vom Bonusverbot umfasst wurden hingegen leitende Angestellte, Prokuristen sowie sonstige Führungskräfte.</p><h3>Energiepreisbremse wohl kein Verbotsgesetz</h3><p>Nicht geklärt ist die Frage, ob die vom Gesetzgeber als "Bonusverbot" bezeichneten Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen. Daraus könnte sich die Frage ergeben, ob Geschäftsleitungen und Mitglieder von Aufsichtsgremien auf Bonusauszahlungen für 2023 bestehen bzw. für 2023 erhaltene Boni behalten dürfen. Die Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ordnen nämlich nicht ausdrücklich die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Bonusvereinbarungen an. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht daher einiges dafür, dass entsprechende Zahlungsklagen gegen die Unternehmen Erfolg haben könnten.</p><h3>Vorsicht: Rückforderungen der Entlastungsbeträge denkbar</h3><p>Nachdem die Energiepreisbremsen ausgelaufen sind, rückt zunehmend die Frage in den Mittelpunkt, was bei Verstößen gegen das Bonusverbot passiert.</p><p>Zuletzt ist das Thema Bonusverbote vor allem bei den Prüfungen der Wirtschaftsprüfer (für 2023) in den Blickpunkt geraten. Hier wurde geschaut, welche Entlastungssummen Unternehmen erhalten haben und die mit den Anforderungen des Gesetzgebers umgegangen wurde. Für die Zukunft sind zudem Prüfungen aus vergaberechtlicher Sicht zu erwarten. Vergleichbar mit den Coronahilfen werden im Nachgang zur kurzfristigen Bereitstellung der staatlichen Unterstützung die Prüfbehörden nach und nach aktiv und werden sich die Handhabung der Bonusverbote durch die Unternehmen genauer anschauen.</p><p>Wenn die Prüfbehörden fündig werden, zählt es zu den ungelösten Fragen beim Thema Bonusverbote, in welchem Umfang Unternehmen Entlastungsbeträge möglicherweise zurückzahlen müssen. Aus Sicht des Vergaberechts liegt es nahe, Unternehmen bei einem Verstoß die volle Rückzahlung der vom Staat erhaltenen Entlastungsbeträge aufzuerlegen. Der Wortlaut des Gesetzes in § 37a Abs. 9 StromPBG und § 29a Abs. 9 EWPBG lässt in diesem Punkt jedoch vieles offen: Demnach hat die Prüfbehörde die EUR 25 Mio. oder EUR 50 Mio. übersteigenden Entlastungsbeträge vom Unternehmen zurückzufordern, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten wurden.</p><p>Dies heißt zunächst, dass nur der Teil der Entlastungsbeträge zurückgefordert werden kann, der über die gewährten EUR 25 oder 50 Mio. hinausgeht. Unter den Schwellenwerten liegende Entlastungsbeträge sind demnach von einer Rückforderung ausgenommen. Hat ein Unternehmen z.B. EUR 49 Mio. als Entlastungsbetrag erhalten, können max. EUR 24 Mio. zurückgefordert werden.</p><p>Die Rückforderungsnormen lassen zudem eine Beschränkung möglicher Rückforderungen auf die – entgegen dem Bonusverbot – ausgezahlten Boni zu. Rückforderungen durch die Prüfbehörden sollen demnach nur in dem Umfang erfolgen, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten worden sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Auch wenn die Energiepreisbremsen und das Bonusverbot für 2023 zum 31. Dezember des letzten Jahres ausgelaufen sind, bleibt das Thema elevant. Zum einen dürften die im Jahr 2023 "verbotenen" Boni auch nicht nachträglich ausgezahlt werden. Zum anderen sind zahlreiche Punkte rund um die Ausgestaltung der Verbote rechtlich ungelöst und gerichtlich nicht entschieden. Im Mittelpunkt der jetzigen Diskussionen zum Bonusverbot steht vor allem die mögliche Rückzahlung der Entlastungsbeträge. Hier sollten Unternehmen detailliert prüfen, welchen Anforderungen sie tatsächlich unterlagen und in welchem Umfang eine Rückzahlung ggfs. geboten ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auf dem Weg zur digitalen Verwaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auf-dem-weg-zur-digitalen-verwaltung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZGÄndG bzw. auch OZG 2.0) durch den Deutschen Bundestag am 23. Februar 2024 ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer digitalisierten Verwaltung. Das OZG 2.0 wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als das „größte Projekt zur Modernisierung der Verwaltung“ bezeichnet und zielt darauf ab, einheitliche Standards und offene Schnittstellen zu etablieren, um die Verwaltungsdigitalisierung voranzutreiben. Geändert werden dabei auch das E-Government-Gesetz des Bundes sowie das IT-Netzgesetz.</p><h3>Mehr Flexibilität für Unternehmen</h3><p>Unternehmen und andere juristische Personen sollen durch das OZG 2.0 von mehr Flexibilität und Effizienz profitieren. Die Einführung eines digitalen Organisationskontos soll die Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen erleichtern, während die schrittweise Umstellung auf „Digital Only“-Verwaltungsverfahren Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen ermöglichen soll. Gemäß § 1a Absatz 1 des Gesetzentwurfs sollen Verwaltungsleistungen spätestens nach fünf Jahren ausschließlich elektronisch angeboten werden. Über das Organisationskonto sollen Unternehmen sämtliche digitale Verwaltungsleistungen zentral steuern und abwickeln können, so geregelt in § 2 Absatz 5 des Entwurfs.</p><h3>Offene Schnittstellen und Standards</h3><p>Offene Schnittstellen und Standards stehen im Mittelpunkt des OZG 2.0. Künftig sollen bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen durch Bund, Länder und Kommunen einheitliche IT-Standards zur Anwendung kommen. Dafür sollen innerhalb der nächsten zwei Jahre vom Bund einheitliche technische Vorgaben geschaffen werden. In dem neu eingefügten § 4 Absatz 3 des Entwurfs wird geregelt, dass verstärkt Open-Source-Lösungen zum Einsatz kommen sollen. Dies soll die Transparenz und Sicherheit der verwendeten Software erhöhen sowie die Möglichkeit schaffen, den Quellcode neuer Softwarelösungen zu überprüfen und zu verbessern.</p><h3>Einheitliche Digitalisierung</h3><p>Das OZG 2.0 verfolgt das Ziel eine einheitliche Digitalisierung der Verwaltungsprozesse herzustellen, die von der Antragstellung bis zum Bescheid medienbruchfrei verläuft. Gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes soll die Ende-zu-Ende-Digitalisierung im Bund zum Standard werden.</p><h3>Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger</h3><p>Das OZG 2.0 führt zudem verschiedene Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger ein, die die elektronische Kommunikation mit den Behörden erleichtern sollen. Dafür sieht § 3 Absatz 1 des Entwurfs die Bereitstellung eines zentralen Bürgerkontos – die Bund-ID – vor, das die digitale Identifizierung und Antragstellung ermöglichen soll. Die Implementierung eines digitalen Postfachs soll, laut Begründungstext, die Kommunikation mit Behörden verbessern und den Empfang von Bescheiden ermöglichen. Bisher war bei jeder Anmeldung eine Identifikation mit dem elektronischen Personalausweis erforderlich. Künftig soll dies nur noch bei der ersten Anmeldung notwendig sein. Das OZG 2.0 erweitert auch die elektronischen Bezahlmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger. Behörden bieten nun mehrere Zahlungswege an, neben Kredit- und Debitkarten auch digitale Zahlungsformen wie PayPal und Apple Pay.</p><p>In den neu gefassten §§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes wird das Once-Only-Prinzip umgesetzt. Die Neuregelung legt fest, dass Nachweise für Anträge – zum Beispiel eine Geburtsurkunde – elektronisch bei den zuständigen Behörden abgerufen werden können. Bürger und Unternehmen sollen dadurch nicht wiederholt dieselben Dokumente bei verschiedenen Behörden vorlegen müssen. Das sogenannte Datenschutzcockpit i. S. d. § 10 des OZG 2.0 soll es den Bürgerinnen und Bürgern dabei ermöglichen, in einem zentralen Dashboard alle Datenzugriffe von Behörden einzusehen. Auf diese Weise können sie jederzeit nachvollziehen, welche personenbezogenen Daten von den Behörden abgerufen wurden.</p><h3>Einklagbarer Rechtsanspruch</h3><p>Ab dem Jahr 2028 soll ein einklagbarer Anspruch auf den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen bestehen. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehen damit jedoch nicht einher.</p><h3>Defizite und Ausblick</h3><p>Trotz der vielen positiven Aspekte, die das OZG 2.0 mit sich bringt, gibt es auch kritische Stimmen, die auf bestehende Defizite hinweisen. Kritisiert wird vor allem dessen Unverbindlichkeit und das Fehlen konkreter Fristen für die Umsetzung der Digitalisierungsschritte. Zudem liegt die Zuständigkeit dafür, die offenen Standards und Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, allein beim BMI. Die erfolgreiche Umsetzung des OZG 2.0 hängt daher maßgeblich von dessen Ressourcen und politischen Leitlinien ab. Es bedarf einer konsequenten, nachhaltigen Umsetzungsstrategie auch über die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Bund und Ländern hinweg, um die Potenziale der Verwaltungsdigitalisierung voll ausschöpfen zu können.</p><p>Dennoch markiert das OZG 2.0 einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer modernen und digitalen Verwaltung in Deutschland. Es verspricht eine erleichterte Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und Behörden sowie eine effizientere und transparentere Verwaltung. Inwieweit das Gesetz in der jetzt geplanten Fassung allerdings in Kraft tritt, hängt auch maßgeblich von den Ländern ab. Nach der Ablehnung im Bundesrat im März 2024, hat die Bundesregierung am 10. April 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen. Welche Änderungen sich hierdurch ergeben, bleibt abzuwarten. Unternehmen und insbesondere auch Kommunen sollten die weitere Entwicklung des Gesetzentwurfs daher genau beobachten und sich mit den neuen gesetzlichen Möglichkeiten wie beispielsweise dem Digital-Only-Verfahren und dem Once-Only-Prinzip<br>frühzeitig beschäftigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:46:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Wärmeplanungsgesetz - der neue Rechtsrahmen für die kommunale Wärmeplanung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-waermeplanungsgesetz-der-neue-rechtsrahmen-fuer-die-kommunale-waermeplanung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach eingehender Beratung ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Hiermit ist erstmalig eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer verbindlichen und systematischen Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen worden. Ziel des WPG ist es, einen wesentlichen Beitrag zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 zu schaffen. Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, liegen dabei nach § 2 Abs. 3 WPG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.</p><h3>Pflichten und Adressaten des WPG</h3><p>Mit dem WPG wird den Bundesländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Die Bundesländer können diese Pflicht auf Rechtsträger ihres Hoheitsgebiets beziehungsweise auf eine zuständige Verwaltungseinheit übertragen. Der Bund gibt mit dem WPG den Rahmen vor, der möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie der Erstellung von Wärmeplänen belässt. Denn es geht darum, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort umzusetzen. Insoweit haben die Pflichten des WPG zwei verschiedene Adressaten: zum einen richtet sich Teil 2 (§§ 4 bis 28 WPG) unmittelbar an die Länder und deren "planungsverantwortliche Stellen" und zum anderen richtet sich Teil 3 (§§ 29 bis 32 WPG) an die Betreiber von Wärmenetzen.</p><h3>Wesentliche Inhalte und Stichtage des WPG</h3><p>Für das Gebiet aller Bundesländer sind gem. § 4 Abs. 1 WPG Wärmepläne anhand des WPG zu erstellen. Die Durchführung der Wärmeplanung nach dem WPG umfasst den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stellen über die Durchführung der Wärmeplanung, die Eignungsprüfung, die Bestandsanalyse, die Potentialanalyse, die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios, die Einteilung des beplanten Gebietes in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete sowie die Darstellung der Versorgungsarten und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen. Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen (Anlage 2 des WPG beschreibt die Darstellungen im Wärmeplan). Der Wärmeplan ist für Gemeinden, in denen zum Stichtag des 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, für Gemeinden, in denen unter 100.000 Einwohner gemeldet sind, bis zum 30. Juni 2028 zu erstellen. Sofern bestehende Gemeindegebiete zum Stichtag unter 10.000 Einwohnern haben, können sie sich gem. § 4 Abs. 3 WPG im Rahmen des sog. "Konvoi-Verfahren" zur gemeinsamen Wärmeplanung zusammenschließen. Gute Nachrichten gibt es für die Länder, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder spätestens bis zum Ablauf der Fristen aus § 4 Abs. 2 WPG Wärmepläne aufgestellt haben: diese werden gem. § 5 Abs. 1 WPG anerkannt und bleiben wirksam. Auch für den Fall, dass für ein Gebiet zum 1. Januar 2024 keine landesrechtliche Regelung besteht, aber ein Beschluss zur Erstellung eines Wärmeplans, der im Wesentlichen mit den Anforderungen des WPG vergleichbar ist und bis zum 1. Juli 2026 erstellt und veröffentlicht wird, vorliegt, bleibt dieser gem. § 5 Abs. 2 WPG wirksam. Grundsätzlich soll der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen. Zudem wird in § 29 Abs. 1 WPG festgeschrieben, dass die jährliche Nettowärmeerzeugung in allen Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30 Prozent, ab dem 1. Januar 2040 sogar zu mindestens 80 Prozent, aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus erfolgen muss. Bei den Anforderungen an neue Wärmenetze kommt das Gesetz den Betreibern im Vergleich mit dem Referentenentwurf entgegen: Die Vorgabe aus § 30 Abs. 1 WPG, dass mindestens 65 Prozent der Nettowärmeerzeugung auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus basieren, ist nunmehr erst zum 1. März 2025 – nicht bereits zum 1. Januar 2024 – zu erfüllen.</p><h3>Die Querverbindung zum GEG</h3><p>Durch die umstrittene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ("GEG") – allgemein besser bekannt als "Heizungsgesetz" – und der in § 71 GEG enthaltenen Verpflichtung für Gebäudeeigentümer, dass 65% der durch Heizungsanlagen bereitgestellten Wärme durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erzeugt werden müssen (sog. 65%-EE-Vorgabe) erlangt das WPG als eine Art Gegenstück besondere Bedeutung. Allen voran gilt die 65%-EE-Vorgabe gem. § 71 Abs. 8 GEG erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Frist zur Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung endet. Wird ein Gebiet jedoch noch vor Ablauf dieser Frist als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 WPG ausgewiesen, so gilt die 65%-EE-Vorgabe bereits einen Monat nach der entsprechenden Bekanntgabe. Darüber hinaus existieren noch spezifische Vernetzungen durch Vorschriften wie § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 71b GEG, wonach die Vorgabe als erfüllt gilt, wenn ein Gebäudeeigentümer seinen Wärmebedarf durch Anschluss an ein Wärmenetz deckt. Insgesamt berührt die Wärmeplanung die Belange von Bürgern nicht unmittelbar, obwohl diese auch am Prozess der Wärmeplanung teilnehmen können (vgl. § 7 WPG), sondern bietet ihnen vielmehr eine Grundlage zur Planung von Investitionen in eine zukunftsfähige Energieversorgung.</p><h3>Weitere Regelungen für Wärmenetze und Wärmenetzbetreiber</h3><p>Weiterhin ist der Wärmenetzbetreiber, sofern das Wärmenetz nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPG vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist wird, gem. § 32 Abs. 1 S. 1 WPG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen sog. Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Auf diese Weise soll transparent und nachvollziehbar dargestellt werden, dass sowohl die Weiterentwicklung von bestehenden aber auch der Bau von neuen Wärmenetzen im Einklang mit den gesetzlichen Zielen und Vorgaben stehen. Die Anforderungen an diese Pläne werden in Anlage 3 des WPG detailliert dargelegt. Grundsätzlich enthalten die Pläne fünf aufeinander aufbauende Abschnitte: eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes (oder des neuen Wärmenetzes) einschließlich der Umgebung, die Darstellung zukünftiger Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme, Entwicklungspfade bis zum Dekarbonisierungsziel im Jahr 2045, den geplanten Ausbau des Wärmenetzes sowie die hierzu erforderlichen Einzelmaßnahmen. Ebenfalls ist der Wärmenetzbetreiber – vergleichbar mit der entsprechenden Pflicht der planungsverantwortlichen Stellen bei der Fortschreibung des Wärmeplans gem. § 25 Abs. 1 WPG – auch gem. § 32 Abs. 1 S. 5 WPG dazu verpflichtet, den von ihm erstellten Plan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen.</p><p>Eine weitere Abweichung vom Referentenentwurf findet sich in Bezug auf den zur Wärmeerzeugung zulässigen Anteil eingesetzter Biomasse. Ursprünglich war dieser ab dem 1. Januar 2024 in Wärmenetzen mit einer Länge von 20 Kilometern bis 50 Kilometer auf maximal 35 Prozent limitiert – diese Beschränkung fand jedoch keinen Eingang in die finale Gesetzesfassung. Die in § 31 Abs. 2 WPG vorgesehene Beschränkung des Einsatzes von Biomasse ab dem 1. Januar 2045 in Wärmenetzen dieser Länge auf maximal 25 Prozent ist ebenfalls entfallen. Wärmenetze ab einer Länge von 50 Kilometern bleiben allerdings weiterhin auf einen Biomasseanteil von 25 Prozent bzw. 15 Prozent ab den jeweiligen Stichtagen beschränkt.</p><h3>Die Rolle der Kommunen, Kosten und Fördermittel</h3><p>Zwar sind die Länder nach dem WPG unmittelbar verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet eine fristgerechte Wärmeplanung erfolgt. Das WPG sieht hierzu in § 7 eine Beteiligung aller Gemeinden, deren Gebiet von der konkreten Planung betroffen ist, sowie der aktuellen und zukünftigen Wärme- und Energieversorgungsnetzbetreiber vor, solange diese sich innerhalb des beplanten Gebiets befinden. Nicht zuletzt haben die planungsverantwortlichen Stellen auch die Möglichkeit, Großverbraucher und weitere angrenzende Netzbetreiber und Kommunen zu beteiligen.</p><p>Die Kosten der Wärmeplanung für die einzelnen Kommunen fallen sehr unterschiedlich aus, maßgeblich sind hier die verfügbaren Daten und etwaige bereits vorhandene Konzepte sowie der Umfang der Beauftragung von externen Dienstleistern. Beispielhaft rechnet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit Kosten von circa 124.000 Euro für eine Kommune mit 100.000 Einwohnern.</p><p>Zur Bewältigung dieser Kosten wird der Bund den Ländern bis 2028 Fördermittel in Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung stellen, die aus einem erhöhten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer stammen. Die hierzu notwendige Änderung des Finanzausgleichsgesetzes soll noch im Jahr 2024 verabschiedet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:45:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausschreibung einer befristeten Stelle als Organisationsentscheidung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausschreibung-einer-befristeten-stelle-als-organisationsentscheidung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 29.02.2024 – 8 AZR 187/23</i></p><p>Entscheidet sich ein öffentlicher Arbeitgeber, eine Stelle befristet auszuschreiben und in die Bewerberauswahl nur solche Bewerber einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses einen institutionellen Rechtsmissbrauch darstellt, so gehört dies zu der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Ein öffentlicher Arbeitgeber muss sich bei Ausübung seines Organisationsermessens nicht dem Risiko eines institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten darüber, ob ein Bewerber, der von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, weil er nicht ein weiteres Mal mit Sachgrund befristet angestellt werden könnte, ohne dass der Arbeitgeber sich des Risikos einer unwirksamen Befristung infolge eines institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzt, auf der ausgeschriebenen Stelle eingesetzt werden muss.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Anspruch auf Übertragung der begehrten Stelle abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorlägen.</p><p>Der Arbeitgeber durfte den klagenden Bewerber von der Auswahl für die ausgeschriebene Stelle ausnehmen, weil bei ihm im Fall des Abschlusses eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses die naheliegende Möglichkeit bestanden hätte, dass die Befristung wegen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam wäre. Das BAG grenzt die Organisationsentscheidung von dem eigentlichen Auswahlverfahren ab und ordnet die vorliegende Entscheidung dem Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers zu. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die die Organisationsentscheidung unsachlich erscheinen lassen. Die Entscheidung sei auch hinreichend dokumentiert. In der Gesamtschau von Stellenausschreibung und begründeter Absage bestehe nicht die Gefahr der nachträglichen Veränderung der Grundlagen der Auswahlentscheidung zulasten des Bewerbers.</p><p>Weiter führt das BAG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch aus, dass in der vorliegenden Konstellation die naheliegende Möglichkeit bestünde, dass die Befristung eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit dem klagenden Bewerber die Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschreiten könnte.</p><p>Im Ergebnis habe der öffentliche Arbeitgeber den Bewerber daher auf Grundlage der getroffenen Organisationsentscheidung nicht in die Auswahl einbeziehen müssen.</p><h3>Praxisrelevanz</h3><p>Die Abgrenzung zwischen der Organisationsentscheidung und der sich anschließenden Bewerberauswahl ist zu begrüßen. Öffentliche Arbeitgeber, die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, müssen sich nicht sehenden Auges dem Risiko einer wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksamen Befristung aussetzen und insofern rechtwidrig handeln. Durch eine entsprechende Organisationsentscheidung kann eine objektiv kritische weitere Befristung von vornherein verhindert werden.</p><p>Um sich im Fall einer Klage durch einen nicht berücksichtigten Bewerber verteidigen zu können, ist zu empfehlen, die Organisationsentscheidung neben ihrer konsequenten Durchsetzung so zu dokumentieren, dass eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zulasten eines Bewerbers ausgeschlossen ist. Dies gilt ebenso für die ernsthafte naheliegende Möglichkeit eines institutionellen Rechtsmissbrauchs im Fall eines weiteren befristeten Vertragsschlusses mit einem Bewerber.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 May 2024 08:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-des-geschaeftsfuehrers-trotz-erteilter-entlastung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Gesellschaft kann den Geschäftsführer einer GmbH trotz Entlastung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Tatsachen und Umstände, auf denen die Haftung beruht, für die Gesellschafter bei Rechnungslegung des Geschäftsführers vor Erteilung der Entlastung nicht erkennbar waren.</p><p><i>OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2024 – 7 U 2/23</i></p><p>Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft persönlich, soweit er seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Maßstab für eine Pflichtverletzung ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss entlastet wurde. Soweit Entlastung erteilt wurde, kann die Gesellschaft im Umfang der Entlastung keine Ansprüche mehr gegen den Geschäftsführer geltend machen (sogenannte Präklusionswirkung). Entscheidend für den Umfang der Haftung des Geschäftsführers ist daher der Umfang seiner Entlastung.</p><p>Zeitlich umfasst die Entlastung den Zeitraum, der sich aus dem Entlastungsbeschluss ergibt und hinsichtlich derer der Geschäftsführer Rechnung gelegt hat. Das betrifft grundsätzlich ohne weitere Angaben die Vorgänge aus dem abgeschlossenen Geschäftsjahr. Die Entlastung befreit den Geschäftsführer aber nicht von seinen bestehenden, zukunfts- und gegenwartsbezogenen Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn neue Nachteile wegen eines für die Vergangenheit von der Entlastung erfassten Vorgangs drohen.</p><p>Inhaltlich bezieht sich die Entlastung auf alle Tatsachen, die die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen kannten oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können. Für die Erkennbarkeit ist entscheidend, ob sich aus der Berichterstattung des Geschäftsführers oder den Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel oder Fragen ergeben, die die Gesellschafter durch Nachrechnen, Nachfragen oder durch Ausüben ihres Informationsrechts hätten aufklären können. Eine Erkennbarkeit ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer den Gesellschaftern nicht hinreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Einsichts-, Informations- und Auskunftsrechten gegeben hat – sei es absichtlich oder unabsichtlich. Vereitelt der Geschäftsführer Nachfragen der Gesellschafter, verschweigt er Tatsachen oder verschleiert diese, ist er nicht schutzbedürftig. Denn durch solche Maßnahmen erschleicht sich der Geschäftsführer seine Entlastung. Eine derart erschlichene Entlastung führt regelmäßig nicht zu einem Haftungsausschluss zu seinen Gunsten.</p><p>Mit Fragen rund um die Haftung und Entlastung hat sich jüngst das OLG Brandenburg beschäftigt.</p><h3>Hintergrund (vereinfacht dargestellt)</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eigenmächtig über Jahre hinweg zusätzlich zu seinem Gehalt und seiner Tantieme diverse Zahlungen an sich selbst veranlasst, um sein Geschäftsführergehalt zu erhöhen. Die Gesellschafterversammlung stellte in all den Jahren die Jahresabschlüsse fest und erteilte dem Gesellschafter-Geschäftsführer – mit Ausnahme der letzten zwei Jahre seiner Organstellung – Entlastung. Ob die Zahlungen in den Bilanzen der Jahresabschlüsse erkennbar waren, blieb zwischen den Parteien streitig.</p><p>Nach Abberufung und außerordentlicher Kündigung beschloss die Gesellschafterversammlung, den (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen. Dieser berief sich darauf, dass sein im Anstellungsvertrag vereinbartes Gehalt unangemessen niedrig und deshalb nichtig gewesen sei. Durch die zusätzlichen Zahlungen habe er insgesamt ein Gehalt bezogen, das dem Wert seiner Leistungen entsprochen habe. Deshalb sei der Gesellschaft kein Schaden entstanden. Des Weiteren sei seine Haftung aufgrund der ihm erteilten Entlastungen ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die letzten zwei Jahre seiner Organstellung als Geschäftsführer aufgrund der Billigung bzw. Feststellung der Jahresabschlüsse, in denen die Zahlungen jeweils erkennbar waren.</p><p>Das OLG Brandenburg gab dem Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise Recht:</p><p>Die eigenmächtigen Veranlassungen der Zahlungen sind zwar jeweils als Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einzustufen. Denn über die Höhe des Gehalts eines Geschäftsführers entscheidet allein die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht berechtigt, seine Bezüge einseitig anzupassen, selbst wenn sein Gehalt objektiv betrachtet als unangemessen niedrig einzustufen ist.</p><p>Ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft besteht jedoch nicht mehr für die Jahre, für die dem Gesellschafter-Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Denn inhaltlich sind von der Entlastung alle Geschäftsvorgänge erfasst, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Das war der Fall: die eigenmächtigen Zahlungen waren in den Bilanzen erkennbar und dem Gesellschafter-Geschäftsführer wurde ungeachtet dessen Entlastung erteilt.</p><p>Demgegenüber führen die Feststellungen der Jahresabschlüsse nicht zu einer "Entlastung" und damit zu einem Haftungsausschluss zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers für die letzten beiden Jahre seiner Organstellung als Geschäftsführer. Zwar waren diese Zahlungen in den Bilanzen der festgestellten Jahresabschlüsse der beiden letzten Jahre erkennbar. Die Feststellung des Jahresabschlusses entfaltet vorliegend aber keine entlastende Wirkung dergestalt, dass die eigenmächtigen Zahlungen von allen Gesellschaftern anerkannt und nicht zurückgefordert werden könnten. Denn die Gesellschafter geben mit der Feststellung des Jahresabschlusses im Hinblick auf Drittverbindlichkeiten lediglich eine Erklärung ab, welche Ausgaben tatsächlich getätigt worden sind. Dazu, ob die Höhe der Drittverbindlichkeiten angemessen war und ob wegen einer Überzahlung Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen können, enthält der Jahresabschluss regelmäßig keine Angaben.</p><p>Zwar hat die Feststellung des Jahresabschlusses im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und zwischen den Gesellschaftern untereinander grundsätzlich die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz, mit der die Gesellschafter dessen Richtigkeit anerkennen. Bei dem in Streit stehenden eigenmächtig erhöhten Geschäftsführergehalts handelt es sich jedoch um eine sogenannte Drittverbindlichkeit, die ihren Ursprung nicht im internen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern hat. Bei Drittverbindlichkeiten ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Höhe der Drittverbindlichkeit, die aus der Bilanz ersichtlich ist, von den Gesellschaftern geprüft und als angemessen eingestuft worden ist. Eine derartige Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses in Bezug auf Drittverbindlichkeiten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn die Parteien es vereinbaren oder wenn allen Beteiligten bewusst ist, dass Uneinigkeit in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten besteht. Fehlt es aber an jeglicher Diskussion, werden lediglich die geleisteten Zahlungen, nicht aber eine diesbezügliche „Entlastung“ des Gesellschafters von der Rückforderung geleisteter Überzahlungen festgestellt.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Weder die Feststellung des Jahresabschlusses noch die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH sind reine Formalien, die gedankenlos beschlossen werden sollten. In beiden Fällen sollten im Vorfeld Fragen, Zweifel und Unstimmigkeiten – ggfs. unter Hinzuziehung fachlicher Unterstützung – geklärt und ausgeräumt werden.</p><p>Denn die Entlastung schließt die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer im Umfang der Entlastung in der Regel aus. Inhaltlich bezieht sich der Haftungsausschluss auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Erfasst sind also nicht nur die Umstände, die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung bekannt waren, sondern auch alle Umstände, die die Gesellschafter durch Nachrechnen oder Nachfragen in Erfahrung hätten bringen können. Verzichten die Gesellschafter trotz konkreter Anhaltspunkte und bei Zweifeln auf weitere Aufklärung, führt das regelmäßig zu einer Präklusion etwaiger Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. Bei Zweifeln sollten die Gesellschafter daher aktiv nachfragen oder den Sachverhalt in anderer Art und Weise aufzuklären versuchen.&nbsp;</p><p>Dasselbe gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses. Denn mit Feststellung des Jahresabschlusses werden die gesellschaftsinternen Forderungen und Verbindlichkeiten verbindlich festgestellt. Damit sind nachträglich geltend gemachte Ansprüche in der Regel ausgeschlossen. Das gilt, wie soeben aufgezeigt, in Ausnahmefällen auch für Drittverbindlichkeiten. Um keine (Rückforderungs-)Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer zu verlieren, ist daher Vorsicht geboten. Wenn Fragen offen sind, sollte der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführer zurückgestellt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 May 2024 08:32:00 +0200</pubDate>
                        <title>Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerermaessigung-fuer-die-lieferung-von-kunstgegenstaenden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Wer ist eigentlich Urheber eines Kunstwerkes und unterfällt daher dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Künstler nicht selbst, sondern eine GbR ein Kunstwerk nach den Vorgaben des Künstlers erstellen lässt? Mit dieser Frage hat sich der BFH in seinem Urteil vom 18. Oktober 2023 (Az.: XI R 15/20) auseinandergesetzt und damit letztlich verdeutlicht, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung von Künstlern und Galerien dringend geändert werden muss, um den Kulturstandort Deutschland wettbewerbsfähig zu halten. <strong>Unter folgendem </strong></i><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/der-doppelte-mensing-pirouetten-bei-der-differenzbesteuerung-im-kunsthandel-versteht-das-0" target="_blank"><i><strong>Link</strong></i></a><i><strong> finden Sie einen anknüpfenden Beitrag zur Differenzbesteuerung im Kunsthandel.</strong></i></p><h3>Was war passiert?</h3><p>Geklagt hat eine GbR, gegründet durch einen Künstler und eine Galerie. Zweck dieser Gesellschaft ist es, bis zu drei Skulptureninstallationen herzustellen, zu vermarkten sowie zu veräußern. Gefertigt wurden die Skulpturen nach den künstlerischen Vorgaben des Künstlers selbst im Auftrag der GbR. Die GbR gab die Herstellung der Skulptureninstallationen bei einem Dritten in Auftrag.</p><p>In der Folge verkauften die GbR und der Künstler zwei der Skulpturen. Die Klägerin nahm dabei an, dass die Lieferung einer der beiden Skulpturen im Jahr 2015 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege. Das Finanzamt war anderer Auffassung. So seien die Voraussetzungen einer Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nicht erfüllt. Diese sind dann gegeben, wenn die Lieferung eines Kunstgegenstands entweder (i) direkt von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erfolgt oder (ii) der Kunstgegenstand zunächst von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an einen Unternehmer geliefert wurde, der den Kunstgegenstand sodann einem Dritten liefert, sofern der liefernde Unternehmer kein Wiederverkäufer i.S.d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ist. Als Wiederverkäufer gilt danach derjenige, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. Das Finanzamt unterwarf die Lieferung der zweiten Skulptureninstallation daher dem Regelsteuersatz und die GbR klagte daraufhin vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nicht erfüllt seien, da die Klägerin weder Urheberin noch Rechtsnachfolgerin des Urhebers sei und die Skulptureninstallation nicht vom Künstler an die GbR geliefert worden war.</p><p>In der Revision wandte die GbR als Klägerin ein, dass sie die Kunstwerke nach den Vorstellungen und Plänen des Künstlers als Urheber geschaffen habe. Der Begriff des Urhebers in § 12 Abs. 2 Nr. 13 UrhG sei weit zu verstehen. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UrhG liegen nicht vor. Die Klägerin ist weder Urheberin noch Rechtsnachfolgerin des Urhebers des gelieferten Gegenstandes. Der BFH führt aus, dass sich der Begriff des Urhebers nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes richtet und begründet dies unter anderem damit, dass der Begriff nicht anders zu verstehen ist als in § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, in dem ausdrücklich auf das Urhebergesetz verwiesen wird.</p><p>Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer eines Werkes. Zu den geschützten Werken gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG insbesondere Werke der bildenden Kunst, wobei ein Werk nur eine persönliche geistige Schöpfung sein kann (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung ist dabei eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Das Urheberrecht ist zwar vererblich, jedoch nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. Die Auffassung der GbR, sie sei umsatzsteuerrechtlich als Urheberin der streitgegenständlichen Skulptureninstallation anzusehen, obwohl sie nach dem Urheberrechtsgesetz nicht deren Urheberin ist, geht fehl. Auch wenn die Klägerin in Erfüllung des Gesellschaftszwecks die Kunstwerke nach den künstlerischen Vorgaben des Künstlers als Urhebers hat herstellen lassen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die streitgegenständliche Skulptureninstallation keine eigene geistige Schöpfung der Klägerin, sondern eine des Künstlers verkörpert. Die GbR ist daher weder Urheberin noch Miturheberin.</p><p>Auch ein Blick in die Kunstgeschichte zeigt, dass die hier dargestellte Situation tatsächlich in der Praxis durchaus von Relevanz und nicht immer eindeutig ist. Alte Meister wie Tizian haben nicht selten ihre Werke ausschließlich eigenhändig geschaffen, sondern Schüler mit der Ausführung beauftragt. Die Werke sind jedoch heutzutage in der Kunstgeschichte ausschließlich unter dem Namen des Meisters bekannt. Auch in der zeitgenössischen Kunst gibt es ähnliche Szenarien, so fertigt beispielsweise <a href="https://www.singulart.com/de/k%C3%BCnstler/jeff-koons-36507" target="_blank" rel="noreferrer">Jeff Koons</a> nicht jedes seiner Werke alleine und eigenhändig an, sondern bedient sich einer Vielzahl von Mitarbeiter. Dennoch handelt es sich in der Kunstwelt um Werke von Jeff Koons.</p><p>Der BFH hat weiter geurteilt, dass die GbR auch keine Rechtsnachfolgerin sei. Rechtsnachfolgerin im Sinne der Vorschrift ist der Gesamtrechtsnachfolger. Auch dies ergibt sich daraus, dass das Urheberrecht nach § 28 Abs. 1 UrhG vererblich, nicht aber übertragbar ist.</p><p>Auch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 b UStG kommt nicht in Betracht, da bereits eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der ermäßigte Steuersatz im gewerblichen Kunsthandel (z.B. Galeristen und Kunsthändler) nicht mehr regelmäßig Anwendung finden soll.<br>Im Ergebnis verdeutlicht diese Gerichtsentscheidung somit, dass der Begriff des Urhebers nicht anders auszulegen ist als im Urhebergesetz und erteilt damit einer autonomen steuerrechtlichen Auslegung eine Absage. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nur, wenn die Lieferung vom geistigen Schöpfer oder dessen Rechtsnachfolger selbst stammt. Damit beseitigt die Entscheidung eine rechtliche Unsicherheit für die Fälle, in denen Künstler ihr Werk nicht selbst schaffen, sondern den Schaffensprozess auf einen Zusammenschluss von Künstlern und Galerie auslagern.</p><p>Rechtliche Unsicherheiten bestehen zwar in den Fällen nicht, in denen Künstler ihre eigenen Werke selbst verkaufen, da sie auch unter Zugrundelegung des „engen“ Urheberbegriffs aus dem UrhG in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes fallen. Ebenso unproblematisch sind die Fälle, in denen nicht der Künstler, sondern sein Käufer sein Werk weiterverkauft, denn entweder ist auch hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar oder es finden, sofern der weiterveräußerende Käufer als Wiederverkäufer einzustufen ist, die Regeln zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Anwendung.</p><p>Die Entscheidung des BFH betraf das Streitjahr 2015, in dem aufgrund der alten unionsrechtlichen Grundlage, nämlich Art. 103 Abs. 2 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie alte Fassung, nach der seit dem 1.1.2014 geltenden Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nur noch die Lieferungen von Kunstwerken des „Urhebers“ und dessen „Rechtsnachfolgers“ dem ermäßigten Steuersatz unterlagen.</p><p>Dies führte in der Kunstwelt zu erheblicher Kritik, da auf diese Weise Galerien eine massive Ungleichbehandlung erfahren, auch gegenüber dem Ausland. So liegt in Frankreich die Mehrwertsteuer bei 5,5 Prozent, in der Schweiz bei 8,1 Prozent und in England ebenfalls bei 5,5 Prozent.</p><p>Aber es besteht Grund zur Hoffnung: Ab dem 1.1.2025 erlaubt die Neufassung von Art. 98 Abs. 1 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 26 Anhang III MwStSystRL den Mitgliedsstaaten die generelle Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen von Kunstwerken, ohne dabei explizit darauf abzustellen, dass diese vom „Urheber“ oder von dessen „Rechtsnachfolger“ geliefert werden sollen. Insofern besteht nun die vom Kunsthandel mit Vehemenz eingeforderte Möglichkeit, dass der nationale Gesetzgeber zur Rechtslage vor 2014 zurückkehrt und dadurch wieder sämtliche Lieferungen von Kunstwerken, unabhängig von der Person des Verkäufers, unter dem ermäßigten Steuersatz fallen können.</p><p>Bislang hat der nationale Gesetzgeber im Zuge des derweil kursierenden Jahressteuergesetzes 2024 von dieser Steilvorlage zur Änderung von § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG aber keinen Gebrauch gemacht. Damit wird das Urteil des BFH zum Begriff des “Urhebers” für die Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beim Verkauf von Kunstwerken weiterhin Relevanz haben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/adrienne-bauer" target="_blank">Adrienne Bauer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 May 2024 08:31:00 +0200</pubDate>
                        <title>Tod des Alleingesellschafters einer MVZ-GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tod-des-alleingesellschafters-einer-mvz-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Stirbt der Alleingesellschafter einer MVZ-GmbH, stellt dies sowohl den Rechtsnachfolger als auch das Unternehmen vor große Herausforderungen. Insbesondere die Frage, was mit der Zulassung des MVZ geschieht und wer die MVZ-GmbH zukünftig vertritt, müssen schnellstmöglich geklärt werden.</p><h3>Gesellschaftsrechtliche Folgen des Todes</h3><p>Der Tod des Alleingesellschafters kann zur Handlungsunfähigkeit einer GmbH führen, wenn der Alleingesellschafter nicht rechtzeitig vorgesorgt hat. Zwar geht der Geschäftsanteil gem. §§ 1922 BGB, 15 Abs. 1 GmbHG im Erbfall automatisch auf den Erben über, doch gilt dieser gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft erst nach Eintragung in die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste als Inhaber des geerbten Geschäftsanteils. Der Erbe kann bis zur Eintragung in die Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft nicht wirksam handeln, insbesondere keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen.</p><p>Dieser Umstand ist besonders problematisch, wenn der einzige Gesellschafter zugleich einziger Geschäftsführer der Gesellschaft war, da auch sein Amt als Geschäftsführer mit dem Tod erloschen ist. Da die Einreichung der neuen Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer erfolgen muss, ist zunächst die Bestellung eines neuen Geschäftsführers erforderlich. Der Erbe kann den erforderlichen Gesellschafterbeschluss jedoch erst dann wirksam fassen, wenn er in die Gesellschafterliste eingetragen wurde. Durch die gegenseitige Blockade der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse wird die Gesellschaft führungslos und somit handlungsunfähig.</p><p>Sofern der Alleingesellschafter für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat, muss in aller Regel ein Notgeschäftsführer durch das Registergericht bestellt werden, der sodann die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen kann. Dieser Vorgang ist jedoch – insbesondere mit Blick auf den Nachweis der Erbenstellung – oftmals zeitaufwändig.</p><p><i>Vertiefendes zu dieser Thematik und den infrage kommenden Lösungsmöglichkeiten finden Sie in folgendem Beitrag: </i><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/fallstricke-beim-tod-des-alleingesellschafters-und-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh" target="_blank"><i>Link</i></a><i>.</i></p><h3>Vertragsarztrechtliche Folgen des Todes</h3><p>Neben den gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen kann der Tod des Alleingesellschafters und -geschäftsführers auch in vertragsarztrechtlicher Hinsicht weitreichende Folgen mit sich bringen. Gem. § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V ist einem MVZ die Zulassung grundsätzlich ohne Übergangsfrist zu entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das MVZ nicht mehr über einen ärztlichen Leiter verfügt. Trotz des eindeutigen Wortlauts ("ist … zu entziehen") geht das Bundessozialgericht davon aus, dass vor dem Entzug eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern das MVZ zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wieder fachübergreifend besetzt oder dies in angemessener Frist zu erwarten ist, wäre es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Zulassung zu entziehen (BSG Urt. v. 19.07.2023, B 6 KA 5/22 R, Rn. 41).</p><p>Die Zulassung ist auch in Gefahr, wenn die MVZ-GmbH nicht mehr über eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung verfügt. Dieser Umstand dürfte in der Praxis jedoch selten zum Entzug der Zulassung führen, da der Erbe, der in die Bürgschaftsverpflichtungen des Erblassers einrückt, auch für die Verbindlichkeiten aus der Bürgschaft haftet. Nach § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V ist dem MVZ die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Erbe des Alleingesellschafters selbst kein zugelassener Arzt ist. Da die Gründung eines MVZ nur durch den in § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V aufgeführten Gründerkreis erfolgen kann, muss der Erbe seine Beteiligung an der MVZ-GmbH innerhalb der sechsmonatigen Übergangsfrist an einen Gründungsberechtigten abtreten.</p><h3>Denkbare Lösungsmöglichkeiten</h3><p>Der MVZ-GmbH stehen mehrere Wege zur Verfügung, um sowohl die gesellschaftsrechtlichen als auch die vertragsarztrechtlichen Probleme zu vermeiden. Zum einen besteht die Möglichkeit einen weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Hierbei ist zu beachten, dass in einigen Bundesländern die Geschäftsführung aufgrund berufsrechtlicher Regelungen mehrheitlich durch Ärzte besetzt sein muss (z.B. § 23a Abs. 1 S. 4 BO Hessen). Gegen diese Lösungsmöglichkeit spricht allerdings, dass es zumeist eine bewusste Entscheidung des Alleingesellschafters ist, die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen.</p><p>Als zweite Möglichkeit kommt die Bestellung eines Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten in Betracht. Sofern dieser gleichzeitig ärztlicher Leiter des MVZs ist, kann er die Geschäfte mit der Kassenärztlichen Vereinigung fortführen. Allerdings können weder der Prokurist noch der Handlungsbevollmächtigte einen neuen Geschäftsführer bestellen, sodass jedenfalls für die Einreichung der neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister ein Notgeschäftsführer erforderlich ist.</p><p>Die dritte Lösungsmöglichkeit ist die Erteilung einer transmortalen Vollmacht durch den Alleingesellschafter. Mit einer solchen Vollmacht kann der Bevollmächtigte die Gesellschafterrechte des Gesellschafters auch nach dessen Tod ausüben. Da der verstorbene Gesellschafter noch in die Gesellschafterliste eingetragen ist, kommt es zu keinem Konflikt mit § 16 Abs. 1 GmbHG. Der Bevollmächtigte kann durch Gesellschafterbeschluss einen neuen Geschäftsführer bestellen, der dann sowohl die MVZ-GmbH nach außen vertreten als auch – nach entsprechender Legitimation durch den Erben – die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen kann. So bleibt die MVZ-GmbH auch nach dem Tod des Alleingesellschafters und -geschäftsführers handlungsfähig.</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Da die Erteilung einer transmortalen Vollmacht der einzig verlässliche und praktikable Weg zur Vermeidung der gesellschaftsrechtlichen Problematiken ist, sollte jeder Alleingesellschafter einer MVZ-GmbH eine derartige Vollmacht erteilen.</p><p>Des Weiteren ist unbedingt darauf zu achten, dass die Gründungsvoraussetzungen innerhalb der sechsmonatigen Frist schnellstmöglich wiederhergestellt werden. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, das Zulassungsentziehungsverfahren durch die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst lange hinauszuzögern, um in der Übergangszeit einen neuen ärztlichen Leiter ernennen zu können. Da dieses Vorgehen jedoch Risiken birgt, sollte das Fortbestehen einer ärztlichen Leitung bereits zu Lebzeiten des Alleingesellschafters durch die Erteilung einer Handlungsvollmacht oder Prokura abgesichert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stepan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 May 2024 08:29:00 +0200</pubDate>
                        <title>Boykott des Aufsichtsrats durch dauerhaftes Fernbleiben? – BGH erteilt gerichtlicher Ergänzung eine Absage</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Blockade des Aufsichtsrats durch wiederholtes Fernbleiben eines Aufsichtsratsmitglieds führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zu einem Anspruch auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats, selbst wenn der Aufsichtsrat dadurch dauerhaft beschlussunfähig ist. Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 (Az. II ZB 20/22) bestätigt der BGH die Entscheidung eines Registergerichts. Stattdessen, so der BGH, ist auch in einem dreiköpfigen Aufsichtsrat ein Beschluss über die Antragstellung auf gerichtliche Abberufung eines boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG ohne Teilnahme des dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds an der Abstimmung mit den Stimmen der beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder wirksam möglich. Ob dies in der Praxis ausreichend ist, die Blockade durch passive Aufsichtsratsmitglieder zu unterbinden, erscheint sehr fraglich.</p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Bleibt ein Mitglied eines dreiköpfigen Aufsichtsrats einer Sitzung fern, ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig. Dies kann den Aufsichtsrat funktionsunfähig machen. Die Aktionäre können ein solches Aufsichtsratsmitglied zwar – auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – jederzeit abberufen, es bedarf jedoch der gesetzlich oder satzungsmäßig hierfür vorgesehenen, meist qualifizierten Mehrheiten. Der Aufsichtsrat selbst kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds – das dauerhafte Fernbleiben dürfte einen solchen wichtigen Grund darstellen – einen Antrag auf gerichtliche Abberufung stellen, sofern er beschlussfähig ist und wiederum die entsprechenden Mehrheiten gegeben sind. Die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats ist hingegen nur möglich, wenn der Aufsichtsrat über eine gewisse Zeit unterbesetzt ist, da ihm nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern angehört.</p><p>Mit seiner Entscheidung beendet der BGH eine Diskussion in der Literatur, ob und inwieweit ein Aufsichtsratsmitglied, das die Arbeit des Gremiums durch Fernbleiben boykottiert, einem ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglied gleichgesetzt und der Aufsichtsrat gerichtlich ergänzt werden kann. So begrüßenswert diese Klarheit erscheinen mag, so sehr kann sie die Praxis vor unübersehbare Schwierigkeiten stellen und die Gesellschaft dauerhaft handlungsunfähig machen.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Eine Aktiengesellschaft mit einem dreiköpfigen Aufsichtsrat hatte zwei Aktionäre, zwei Gesellschaften, die hälftig beteiligt waren. Ein Aufsichtsratsmitglied war die Mutter der Gesellschafter einer der Aktionäre und somit nahestehende Person. Diese Gesellschafter und das Aufsichtsratsmitglied bildeten eine Erbengemeinschaft. Als die Aktiengesellschaft Ansprüche gegenüber dieser Erbengemeinschaft geltend machen wollte, wozu der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurfte, blieb das Aufsichtsratsmitglied den Aufsichtsratssitzungen fern. Damit war der Aufsichtsrat beschlussunfähig und die Gesellschaft handlungsunfähig.</p><h3><span>Beschlussfähigkeit</span></h3><p>Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der Aufsichtsrat vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Auf den ersten Blick würden demnach zwei Mitglieder für die Beschlussfassung ausreichen. Wie nachfolgender Satz 3 der genannten Bestimmung jedoch zwingend festlegt, haben <i>immer</i> mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilzunehmen. Umgekehrt gesprochen: Ein einzelnes Mitglied kann jede Beschlussfassung des Aufsichtsrats blockieren, indem es an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, insbesondere den Sitzungen fernbleibt.</p><p>Selbst in größeren Gremien können dauerhaft abwesende Aufsichtsratsmitglieder die Beschlussfassung boykottieren, wenn Satzung oder Geschäftsordnung über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende oder sehr spezielle Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse vorsehen.</p><h3><span>Schwächen der Abhilfemöglichkeiten in der Praxis</span></h3><p><strong>1. Die Abberufung durch die Hauptversammlung</strong></p><p>Ein Aufsichtsratsmitglied, das seinen Aufgaben nicht nachkommt, insbesondere an Sitzungen und Beschlussfassungen nicht teilnimmt, kann durch die Hauptversammlung jederzeit abberufen werden, § 103 Abs. 1 AktG. Auf die Untätigkeit kommt es dabei nicht einmal an, es bedarf also für die Abberufung keines Grundes. Eine – oftmals unüberwindbare – Hürde liegt lediglich darin, dass Mitglieder des Aufsichtsrats zwar mit einfacher Mehrheit gewählt, jedoch von Gesetzes wegen nur mit Dreiviertel der Stimmen abberufen werden können, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt, was äußerst selten der Fall ist; es soll ein beliebiges "Hinein-Hinaus" vermieden werden. Verfügt ein Aktionär oder ein Aktionärslager also über die einfache Mehrheit, kann der Aufsichtsrat zwar allein nach deren Vorstellung besetzt werden, eine Abberufung ist hingegen nur mit entsprechender Unterstützung weiterer Aktionäre möglich. Selten wird der Aufsichtsrat, insbesondere von kleinen Aktiengesellschaften jedoch allein nach dem Willen des über die einfache Mehrheit verfügenden Mehrheitsaktionärs besetzt. Die Aktionäre versuchen vielmehr die Verhältnisse der Kapitalbeteiligungen oder Familienstämme und dergleichen abzubilden.</p><p>In der Konstellation mit zwei paritätisch beteiligten Aktionären wird neben zwei Repräsentanten dieser Anteilseigner oftmals ein neutrales Aufsichtsratsmitglied gewählt; alternativ teilen sich die Aktionärslager in entsprechenden Verabredungen die Besetzung des Aufsichtsrats einerseits und die des Vorstands andererseits auf. Der Boykott des Aufsichtsrats durch Fernbleiben von seinen Sitzungen stört diese Machtbalance empfindlich und kann in Streitfällen wegen der von Gesetzes wegen erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit gerade nicht (mehr) durch die Abberufung dieses Mitglieds mittels Hauptversammlungsbeschluss gelöst werden.</p><p><strong>2. Der Antrag des Aufsichtsrats auf gerichtliche Abberufung</strong></p><p>Darüber hinaus bietet das Gesetz nur eine Abhilfemaßnahme an. Liegt in der Person des Aufsichtsratsmitglieds ein wichtiger Grund vor, kann dieses vom Gericht abberufen werden, § 103 Abs. 3 AktG. Die gerichtliche Abberufung setzt jedoch einen Antrag des Aufsichtsrats selbst voraus. Damit steht bereits die rechtliche Frage im Raum, wie der Aufsichtsrat diese Antragstellung beschließen soll, wenn er aufgrund des Fernbleibens eines Mitglieds gar nicht beschlussfähig ist. Ungeachtet dessen stellt sich weiter die praktische Frage, wie in den vorgenannten Konstellationen eine Mehrheit innerhalb des Aufsichtsrats zustande kommen soll, wenn ein entsprechender Teil der Aufsichtsratsmitglieder im Lager des boykottierenden Mitglieds steht. Damit ist auch dieses Schwert in den meisten Fällen wohl viel zu stumpf und scheidet als Abhilfemöglichkeit aus.</p><p><strong>3. Die gerichtliche Ergänzung bei Unterbesetzung</strong></p><p>Somit kommt es zu der hier entschiedenen Frage, ob und inwieweit der Aufsichtsrat gemäß § 104 Abs. 1 AktG gerichtlich ergänzt werden kann. Den Antrag hierzu kann nämlich unter anderem auch der Vorstand, ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied oder ein einzelner Aktionär stellen. Bei einem Dauerboykott wird nach dieser Auffassung angenommen, dass dem Aufsichtsrat zumindest faktisch nicht die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern angehört.</p><p>Dieser Annahme ist der BGH nun entgegengetreten. Das dauerhafte Fernbleiben ist nicht mit dem Ausscheiden, etwa durch Tod oder Niederlegung, zu vergleichen. Damit bleibt nur die Möglichkeit der Abberufung durch die Hauptversammlung oder – bei Annahme eines wichtigen Grundes und Zustandekommen eines Antrags des Aufsichtsrats – durch das Gericht. Im Wege teleologischer Reduktion weitet der BGH im Zuge seiner Entscheidung die Beschlussfähigkeit des § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus aus, indem er dem Aufsichtsrat zubilligt, über diesen Antrag auf gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund auch ohne Beteiligung des boykottierenden Mitglieds, d.h. durch nur zwei Mitglieder beschließen zu können. Ähnliche pragmatische, wenngleich dogmatisch nicht überzeugende Lösungen hatte der BGH bereits im Falle eines Stimmverbots eines Aufsichtsratsmitglieds geschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2007, Az. II ZR 325/05).</p><h3><span>Bedeutung der Entscheidung für die Praxis</span></h3><p>Die Auffassung des BGH ist konsequent und entspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes. Gleichwohl hilft sie betroffenen Gesellschaften, die das boykottierte Aufsichtsratsmitglied nicht einfach abwählen und durch ein neues ersetzen können, sondern stattdessen auf gerichtliche Hilfe angewiesen sind, kaum.</p><p>Letztlich klafft in diesen Fällen eine Lücke im Gesetz, die der BGH durch seine Entscheidung gerade nicht geschlossen hat - ob bewusst oder unbewusst, wird nicht klar. Letzteres erscheint nicht ausgeschlossen. So verweist der BGH ausdrücklich darauf, dass der Blockade des Aufsichtsrats durch Abberufung des boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds zu begegnen sei. Des Weiteren, so der BGH, könnten die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder einen Antrag zu Gericht stellen, das boykottierende Aufsichtsratsmitglied aus wichtigem Grund abzuberufen. Dies kommt in vielen Fällen jedoch nicht in Betracht, da die Stimm- oder Interessenverhältnisse unter den Aktionären oder Aufsichtsratsmitgliedern dies nicht zulassen. Umgekehrt gesprochen: Vorstand und Aufsichtsrat nehmen gerichtliche Hilfe in der Regel erst dann in Anspruch, wenn die Aktionäre oder der Aufsichtsrat als Gremium sich gerade nicht auf die Abberufung des boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds oder einen Antrag zu Gericht auf Abberufung aus wichtigem Grund verständigen können. Der Antrag auf Ergänzung des Aufsichtsrats dürfte im Fall eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds Ultima Ratio sein. Anders als der BGH meint, dürfte die vom BGH beschriebene Lösung in einer Vielzahl der Fälle gerade nicht in Betracht kommen.</p><p>Oftmals sind die Machtverhältnisse wohlaustariert und jede Störung dieser Machtbalance kann substanziellen Streit auslösen und damit Schaden verursachen. Hierunter hat in erster Linie die Gesellschaft, allen voran der Vorstand zu leiden; man denke insbesondere an Geschäfte, für die er nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Welcher Schaden entstehen kann, wenn ein Aufsichtsrat aufgrund dessen über längere Zeit nicht handlungsfähig ist und wichtige Beschlüsse nicht fassen kann oder aber unliebsame Aufsichtsratsmitglieder dies bis an die Grenze der Strafbarkeit missbrauchen, hat der BGH offensichtlich nicht bedacht.</p><h3><span>Konfliktvermeidung</span></h3><p>Stattdessen sollte, soweit es möglich ist, bereits in der Satzung oder – sofern aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich – in einer Aktionärsvereinbarung Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass ein Aufsichtsratsmitglied mittels Fernbleibens die Aufsichtsratstätigkeit boykottiert, d.h. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person abberufen werden kann, im Zweifel durch bestimmte Aktionäre, insbesondere durch das "gegnerische" Lager. Zumindest jedoch sollte ein Anspruch darauf vereinbart werden, dass die Hauptversammlung es abberuft und durch ein neues ersetzt. Außerdem kommt die Festlegung einer von § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG abweichenden Dreiviertel-Stimmenmehrheit in der Satzung in Betracht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/roland-startz" target="_blank">Roland Startz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 May 2024 08:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU Company Certificate: der europäische Handelsregisterauszug kommt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-company-certificate-der-europaeische-handelsregisterauszug-kommt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU plant eine Art europäischen Handelsregisterauszug zur europaweit standardisierten Abfrage von Gesellschaftsinformationen. Damit soll der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr vereinfacht und Übersetzungs- und Legalisationsaufwand vermieden werden.</p><p>Im grenzüberschreitenden Verkehr sind zuverlässige Informationen über Gesellschaften von Bedeutung. Wer bisher nach Name, Sitz, Rechtsform oder gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft sucht, muss auf die nationalen Handelsregisterdaten zurückgreifen. Dabei gibt es allerdings große Unterschiede. So stellen etwa Malta, Zypern und Irland keine zuverlässigen Angaben über die Vertretungsbefugnis zur Verfügung. Der europäische Gesetzgeber möchte die divergierenden Standards harmonisieren. Beruhend auf einem Richtlinienvorschlag der Kommission haben sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im März 2024 auf den Entwurf für eine Richtlinie zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (kurz: GesRRL-E) verständigt. Herzstück der Richtlinie ist die EU-Gesellschaftsbescheinigung (EU Company Certificate) (kurz: EUGB; engl.: EUCC), die künftig als "Ausweis" für Kapital- und Personengesellschaften im grenzüberschreitenden Verkehr dienen soll. Die EUGB ist vergleichbar mit dem aktuellen Abdruck aus dem deutschen Handelsregister.</p><h3>Inhalt der EUGB</h3><p>Die EUGB dient als Nachweis für die Existenz von Kapitalgesellschaften (in Deutschland: AG, KGaG, GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (in Deutschland: OHG, KG). Darüber hinaus enthält die EUGB insbesondere folgende Informationen (Art. 16b Abs. 2 GesRRL-E):</p><ul><li>Name der Gesellschaft</li><li>Rechtsform</li><li>Sitz der Gesellschaft</li><li>Kontaktanschrift der Gesellschaft, z.B. Postanschrift oder E-Mailadresse</li><li>Tag der Eintragung der Gesellschaft</li><li>Betrag des gezeichneten Kapitals (nur bei Kapitalgesellschaften)</li><li>Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen und deren Vertretungsmacht</li><li>Zweck und Dauer der Gesellschaft</li><li>Status der Gesellschaft (Insolvenz, Liquidation, wirtschaftlich aktiv/inaktiv)</li></ul><p></p><p>Angaben über die Gesellschafter sind bei Kapitalgesellschaften nicht vorgesehen. Bei Personenhandelsgesellschaften werden hingegen Angaben zu den vertretungsberechtigten Gesellschaftern enthalten sein. Bei Kommanditgesellschaften wird die EUGB Auskunft zu den Komplementären und Kommanditisten geben. Zudem werden die Einlagen der Kommanditisten ersichtlich sein.</p><h3>Ausstellung auf Antrag</h3><p>Die Ausstellung der EUGB erfolgt – auf Antrag - durch die nationalen Register elektronisch und in Papierform. Daneben soll eine elektronische Fassung der EUGB auch über das System der Registervernetzung (Business Registers Interconnection System – BRIS) erhältlich sein. Über das BRIS sind seit 2017 die Unternehmensregister aller EU-Mitgliedstaaten miteinander vernetzt. Informationen aus dem BRIS sind über das Europäische Unternehmensregister öffentlich abrufbar.<br>Jede Gesellschaft soll ihre EUGB beantragen können. Unklar ist nach dem Richtlinienentwurf, ob auch Dritte (auf Antrag) Zugang zur EUGB erhalten sollen und ob ein berechtigtes Interesse erforderlich sein wird. Der Richtlinienentwurf verhält sich dazu nicht explizit. Unter Verweis auf den weiten Wortlaut des Richtlinienentwurfs ist derzeit richtigerweise von einer Zugangsmöglichkeit für Dritte ohne berechtigtes Interesse auszugehen (siehe Art. 16b Abs. 4 GesRRL-E). Dies sollte der europäische Gesetzgeber noch klarstellen.</p><h3>Anerkennung und Publizität</h3><p>Der Richtlinienentwurf sieht die zwingende Ausstellung und Anerkennung der EUGB in allen Mitgliedstaaten vor (Art. 16b Abs. 1 GesRRL-E). Grundsätzlich dürfen nationale Stellen (z.B. eine Behörde oder ein Gericht) die in der EUGB enthaltenen Informationen nicht überprüfen. Lediglich bei begründeten Zweifeln über den Ursprung oder die Echtheit der EUGB können die nationalen Stellen die Anerkennung verweigern. Vor der Verweigerung müssen nationalen Stellen jedoch ein begründetes Informationsersuchen an die ausstellende Behörde richten. Kann die Authentizität nicht bestätigt werden, können die nationalen Stellen die Anerkennung verweigern (Art. 16e GesRRL-E). Dasselbe gilt bei Anhaltspunkten für Missbrauch oder Betrug. In diesen Fällen ist das ausstellende Register zu kontaktieren (Art. 16ea GesRRL-E).</p><p>Ob Dritte auf die Richtigkeit der in einer EUGB enthaltenen Angaben vertrauen dürfen, ist nicht ausdrücklich geregelt, dürfte aber aufgrund der Erwägungsgründe des Richtlinienentwurfs anzunehmen sein (siehe etwa Ewg. 24a S. 1-3 GesRRL-E).</p><h3>Wie aktuell sind die Informationen aus der EUGB?</h3><p>Die in einer EUGB enthaltenen Angaben sind nur dann verlässlich, wenn sie regelmäßig aktualisiert werden. Daher müssen Gesellschaften alle Änderungen der relevanten Informationen innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen dem nationalen Register, also in Deutschland dem elektronischen Handelsregister, mitteilen (Art. 15 Abs. 1, 2a) GesRRL-E). Kommen Gesellschaften ihrer Aktualisierungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, sollen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Sanktionen sicherstellen (Art. 28 Satz 1 b) GesRRL-E). Wie solche Sanktionen konkret aussehen, lässt der Richtlinienentwurf allerdings offen.</p><h3>Sprache</h3><p>Die Kommission wird ein Muster für die EUGB in allen Amtssprachen veröffentlichen, sodass Einheitlichkeit gewährleistet ist. Nicht geregelt ist, ob nationale Behörden die EUGB auch in allen Amtssprachen der EU ausstellen müssen. Derartige Einzelheiten werden erst den nationalen Umsetzungsregelungen oder ggf. einer europäischen Durchführungs-Verordnung zu entnehmen sein.</p><h3>Kosten</h3><p>Jede Gesellschaft soll ihre EUGB grundsätzlich kostenfrei elektronisch erhalten können. Ausnahmsweise dürfen die Verwaltungskosten verlangt werden, wenn die Ausstellung der EUGB bei Registern einen schwerwiegenden finanziellen Schaden verursachen würde. Mindestens einmal jährlich soll die Gesellschaft ihren Auszug in jedem Fall kostenfrei erhalten können (Art. 16b Abs. 5 GesRRL-E).</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Die neue EUGB kann dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr in der EU zu vereinfachen und birgt Einsparungspotential für Bürokratiekosten. Zudem erhöhen die geplanten Mindestkontrollstandards bei der Erfassung von Gesellschaftsinformationen das Vertrauen in die Richtigkeit der veröffentlichen Daten.</p><p>In der Praxis bleibt das Risiko einer ungenügenden Kontrolle der Aktualität der Gesellschafts-daten. Das gilt insbesondere für Mitgliedsstaaten, deren Registerinformationen weiter von den Vorgaben der neuen EUGB entfernt sind. Hier sollte nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beobachtet werden, wie streng die Mitgliedsstaaten Verstöße gegen die Aktualisierungspflichten ahnden. Wünschenswert wäre eine ausdrückliche Regelung, wonach sich jeder Geschäftspartner auf die Richtigkeit der Angaben in der EUGB verlassen kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 May 2024 08:23:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update AI Act – die zehn wichtigsten Fragen für Anwender von KI-Systemen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-ai-act-die-zehn-wichtigsten-fragen-fuer-anwender-von-ki-systemen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem im Dezember 2023 medial wirksam die politische Einigung bezüglich des AI Acts verkündet worden war, wurde am 13. März 2024 die nunmehr vorläufig finale Fassung verabschiedet. Der AI Act wurde vom Europaparlament mit einer überwältigenden Mehrheit von 523 zu 46 Stimmen angenommen. Nun stehen nur noch die Überprüfung durch Rechts- und Sprachsachverständige aus sowie die förmliche Annahme der Verordnung durch den Rat. Hiermit wird vor dem Ende der aktuellen Wahlperiode (respektive bis Juli 2024) gerechnet.</p><p>Unbestreitbar müssen Hersteller von KI-Systemen die Regelungen des AI Acts befolgen und beobachten die europäische Regulierung daher sicherlich mit großer Aufmerksamkeit. Allerdings sei selbiges auch Unternehmen, die KI "nur" im Einsatz haben, geraten. Nachfolgend haben wir die zehn praxisrelevanten Fragen zusammengestellt, die sich Unternehmen stellen sollten, die KI im Einsatz haben bzw. zum Einsatz bringen möchten.</p><h3>1.Welche Unternehmen müssen die Regelungen des AI Act beachten?</h3><p>Der Großteil der Regelungen des AI Acts befasst sich mit den verbotenen sowie mit Hochrisiko-KI-Systemen und den hieraus resultierenden Verpflichtungen für Anbieter, daneben auch für Einführer und Händler entsprechender KI-Systeme. Dies bedeutet allerdings nicht, dass man sich als Nutzer eines KI-Systems nunmehr im Sessel zurücklehnen könnte. Im Gegenteil: auch Nutzer (im AI Act als "Betreiber" bezeichnet) von KI-Systemen werden vom AI Act erfasst und müssen umfangreiche Verpflichtungen erfüllen.</p><p>Es unterfallen nicht nur Unternehmen mit Sitz in der EU dem AI Act, vielmehr werden auch außerhalb der EU ansässige Anbieter und Nutzer erfasst, sofern der von den KI-Systemen erzeugte Output in der EU Verwendung findet;</p><h3>2. Ausgenommene Anwendungsbereiche</h3><p>Zunächst nimmt der AI Act den Einsatz von KI durch natürliche Personen für rein persönliche, nicht berufliche Zwecke vom Anwendungsbereich aus. Ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen sind KI-Systeme, die ausschließlich im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und eingesetzt werden.</p><p>Bedeutung erlangen könnte zukünftig die Regelung, dass der AI Act nicht für bestimmte KI mit freien und quelloffenen Lizenzen (Open Source) gilt. Eine weitere bedeutende Ausnahme sieht der AI Act für den Einsatz von KI-Systemen im Bereich des Militärs, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit vor. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen die Möglichkeit, weitere Ausnahmen zu regeln. So können sie beispielsweise im Rahmen der Verwendung von KI-Systemen durch Arbeitgeber weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum weitergehenden Schutz von Arbeitnehmern vorsehen.</p><h3>3. Verbotene KI-Systeme</h3><p>KI-Systeme, von denen ein inakzeptables Risiko ausgeht, werden gemäß Art. 5 AI Act gänzlich untersagt. Dazu gehören KI-Systeme der nachfolgenden acht Bereiche:</p><ul><li>Techniken unterschwelliger Beeinflussung außerhalb des menschlichen Bewusstseins, um das Verhalten einer Person erheblich zu beeinflussen bzw. ihr Schaden zuzufügen</li><li>das gezielte Ausnutzen des Schutzbedürfnisses bestimmter Personengruppen aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung</li><li>Social Scoring</li><li>Verwendung sogenannter Profiling-Systeme, mit denen das Risiko natürlicher Personen, eine Straftat zu begehen, bewertet oder vorhergesagt werden kann</li><li>Ungezielte Erfassung (Scraping) von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Video-überwachungsanlagen zur Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken</li><li>Einsatz von Emotionserkennungssystemen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen</li><li>Die Verwendung von Systemen zur biometrischen Kategorisierung</li><li>Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme im öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken (wobei diese in enge Grenzen für zulässig erklärt wird)</li></ul><p></p><h3>4. Welche Systeme sind Hochrisiko-KI-Systeme?</h3><p>Kernstück des AI Acts sind die Regelungen zu den sogenannten Hochrisiko-KI-Systemen. Grundsätzlich gelten KI-Systeme dann als Hochrisiko-KI-Systeme, wenn von ihnen erhebliche Gefahren für die Grundrechte ausgehen.</p><p>Ein Hochrisiko-KI-System liegt vor, wenn ein KI-System als Sicherheitsbauteil für ein Produkt verwendet wird, das unter die in Anhang I aufgelisteten Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU fällt oder selbst ein solches Produkt ist. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, Spielzeug und Medizinprodukte.</p><p>Als Hochrisiko-KI-System wird ferner ein KI-System klassifiziert, welches in einen der folgenden Bereiche des Anhang III fällt:</p><ul><li>Biometrische Fernidentfizierungssysteme sowie KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung sowie zur Emotionserkennung</li><li>Kritische Infrastruktur: Erfasst sind KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitsbauteile in der Verwaltung und dem Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, dem Straßenverkehr oder der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden.</li><li>Allgemeine und berufliche Bildung: Erfasst sind KI-Systeme, wenn diese für Entscheidungen über den Zugang natürlicher Personen zu Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Bildung verwendet werden.</li><li>Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbständigkeit: Erfasst sind KI-Systeme, die für die Analyse und Filterung sowie der Bewertung von Bewerber eingesetzt werden.</li><li>Bestimmte grundlegende private und öffentliche Dienste und Leistungen: Hierunter fallen etwa KI-Systeme, die zur Prüfung der Kreditwürdigkeit und Bonität natürlicher Personen verwendet werden.</li><li>Strafverfolgung</li><li>Migration, Asyl und Grenzkontrolle</li><li>Rechtspflege und demokratische Prozesse</li></ul><p>Allerdings sieht der AI Act eine wichtige Ausnahme vor: KI-Systeme aus den zuvor genannten Kategorien des Annex III können unter bestimmten Voraussetzungen von der Klassifizierung als Hochrisiko-KI-System ausgenommen werden. Voraussetzung ist, dass kein erhebliches Risiko einer Schädigung der Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von natürlichen Personen vorliegt. Beispielhaft genannt seien hier solche KI-Systeme, die dazu dienen, eine vom Menschen zuvor durchgeführte Tätigkeit zu verbessern. Gleiches gilt, wenn das KI-System lediglich dazu bestimmt ist, eine eng begrenzte verfahrenstechnische Aufgabe zu erfüllen. Die Beurteilung, ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist im Rahmen einer Risikoevaluierung vom Unternehmen selbst vorzunehmen und entsprechend zu dokumentieren.</p><h3>5. Welche Regelungen gelten für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen?</h3><p>Unternehmen, die als Betreiber Hochrisiko-KI-Systeme einsetzen, müssen einen umfassenden Pflichtenkatalog erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise die folgenden:</p><ul><li>Sie treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Hochrisiko-KI-Systeme in Übereinstimmung mit den Gebrauchsanweisungen verwendet werden.</li><li>Sie übertragen natürlichen Personen die menschliche Aufsicht.</li><li>Sie stellen sicher, dass Eingabedaten im Hinblick auf den Zweck des KI-Systems relevant und ausreichend repräsentativ sind.</li><li>Sie überwachen den Betrieb der Hochrisiko-KI-Systems anhand der Gebrauchsanweisung und informieren gegebenenfalls die Anbieter bzw. bei schwerwiegenden Vorfällen auch den Einführer, Händler und die entsprechenden Behörden.</li><li>Sie bewahren automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate auf.</li><li>Sofern sie gleichzeitig Arbeitgeber sind, informieren sie die betroffenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter über den Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz.</li><li>Sie unterliegen einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Behörden.</li></ul><p>Die ursprünglich für alle Betreiber geforderte Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme ist im aktuellen Verordnungstext nur noch für staatliche Einrichtungen sowie für private Unternehmen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, vorgesehen, ferner für solche Hochrisiko-KI-Systeme, in denen öffentliche Dienstleistungserbringungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen oder risikobasierte Preisgestaltungen von Lebens- und Krankenversicherungen betroffen sind.</p><p>Betreiber können unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems werden und dann den strengeren Anbieterpflichten - beispielsweise die Einrichtung eines Risikomanagementsystems, die Durchführung eines Konformitätsbe-wertungsverfahrens sowie die Eintragung in eine EU-Datenbank - unterliegen. Ein solcher Wechsel der Verantwortlichkeit kommt dann zum Tragen, wenn ein Hochrisiko-KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen oder aber eine wesentliche Änderung an einem Hockrisiko-KI-System vorgenommen wird.</p><h3>6. Welche Pflichten treffen Betreiber von KI-Systemen, die keine Hochrisiko-KI-Systeme darstellen?</h3><p>Während für Betreiber von Hockrisiko-KI-Systemen der zuvor skizierte umfassende Pflichtenkatalog gilt, sind Betreiber von KI-Systemen, von denen nur ein geringes Risiko ausgeht, grundsätzlich nur gewissen Transparenzpflichten ausgesetzt. So muss offengelegt werden, wenn Inhalte wie Bilder, Videos oder Audioinhalte von einer KI erstellt oder verändert werden. Dieselbe Pflicht greift, wenn eine KI einen Text erstellt oder verändert, der zum Zweck der öffentlichen Information verbreitet wird.</p><h3>7. Was gilt für KMU?</h3><p>Erklärtes Ziel des AI Acts ist es, einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber regulatorische Erleichterungen für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – einschließlich Start-Ups - mit Sitz in der EU festgeschrieben. So können KMU beispielsweise in den Genuss ideeller und finanzieller Unterstützung kommen. Schließlich sollen KMU unter bestimmten Bedingungen einen priorisierten und kostenlosen Zugang zu sogenannten regulatorischen Sandboxes erhalten. Schließlich können die Geldbußen gedeckelt werden.</p><h3>8. Ab wann gilt der AI Act?</h3><p>Genaue Daten können aktuell noch nicht genannt werden, da für das Inkrafttreten des AI Acts noch die Veröffentlichung des finalen Gesetzestextes im Amtsblatt der EU erforderlich ist. Das Verbot von KI-Systemen greift bereits sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung. Der Großteil der Vorschriften des AI Acts gilt 24 Monate nach Inkrafttreten. Demgegenüber gelten die für Hochrisiko-KI-Systeme festgeschriebenen Pflichten erst nach 36 Monaten.</p><h3>9. Wie sind Verstöße gegen den AI Act sanktioniert?</h3><p>Die Nichteinhaltung der Vorgaben des AI Acts kann zu exorbitant hohen Geldstrafen führen. Diese variieren je nach Verstoß und Unternehmensgröße. Während bei Verstößen gegen verbotene KI-Systeme bis zu EUR 35 Millionen oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes drohen, können sonstige Verstöße gegen Verpflichtungen des AI Acts mit bis zu EUR 15 Millionen bzw. 3% des weltweiten Umsatzes sanktioniert werden. Für die Erteilung falscher Informationen kommen Bußgelder in Höhe von EUR 7,5 Millionen oder 1 % des Umsatzes in Betracht.</p><p>Mit der Durchsetzung werden diverse nationale und EU-weite Behörden beschäftigt, so dass ein komplexes Gefüge aus Zuständigkeiten und Abstimmungsverfahren entsteht. Welche Behörde in Deutschland für die Einhaltung der Vorgaben des AI Acts Sorge tragen wird, steht aktuell noch nicht fest. Im Gespräch sind die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie.</p><h3>10. ToDos für Unternehmen</h3><p>Zunächst sollte im Unternehmen eine Ermittlung und Einordnung erfolgen, in welche Risikoklasse die verwendeten KI-Systeme einzuordnen sind. Aus dieser Kategorisierung leiten sich dann die Erfordernisse für deren ordnungsgemäße Nutzung ab. Insbesondere für zukünftige Projekte gilt es, die entsprechend mit KI im Unternehmen betrauten Abteilungen frühzeitig einzubinden, so dass eine hinreichende Prüfung und Compliance mit den Vorschriften sichergestellt werden kann. Dies ist insbesondere mit Blick auf die hohen Bußgelder dringend zu empfehlen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a></p><p>Einen weiteren Blogbeitrag zum Thema finden Sie unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/kuenstliche-intelligenz-was-wichtiger-ist-als-das-ki-gesetz" target="_blank">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Apr 2024 19:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Es fehlt der Wumms beim Bürokratieabbau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-fehlt-der-wumms-beim-buerokratieabbau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Wirtschaft, Bürger und Verwaltung sollen von der deutschen Bürokratie entlastet werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Zwar sind die Maßnahmen zu begrüßen, allerdings reicht es nicht aus, um international wieder wettbewerbsfähig zu werden.</i></p><p>Lesen Sie den gesamten Kommentar unserer Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a>, der am 29.04. auf www.handelsblatt.com erschien, unter diesem <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/kommentar-es-fehlt-der-wumms-beim-buerokratieabbau/100035359.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 26 Apr 2024 08:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Solarpaket I - Weitere Verbesserungen für Solaranlagen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wir <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung" target="_blank">berichteten zu den wichtigsten Neuerungen</a> des Solarpakets I aus dem Blickwinkel der dezentralen Stromversorgung. Aber auch im Bereich der Projektierung von weiteren Solaranlagen sieht das Solarpaket I eine Reihe von Deregulierungen und Anreizen vor:</p><h3>Flexibler Einsatz von Batteriespeichern</h3><p>Mit der Einführung der Änderungsanträge der Koalition wurde eine Flexibilisierungsoption für den Einsatz von Stromspeichern im EEG aufgenommen:</p><p>Bisher wurde allein der Strom aus Erneuerbaren Energien (EE-Strom), der aus einem Batteriespeicher in das Netz eingespeist wurde, gefördert, wenn der Batteriespeicher ausschließlich und ganzjährig mit Strom aus EE-Strom geladen wurde. Das Solarpaket I sieht nunmehr im neuen § 19 Abs. 3a EEG vor, dass der EE-Strom auch dann gefördert werden kann, wenn der einspeisende Batteriespeicher nicht ganzjährig mit EE-Strom geladen wird. Der Betreiber des Stromspeichers kann unterjährig fünfmal den Betriebsmodus seines Speichers wechseln, wobei jeder Zeitabschnitt mindestens zwei Monate andauern muss. Für Zeiträume in denen ausschließlich EE-Strom eingespeichert wird, bleibt die Eigenschaft als EE-Anlage und somit der Anspruch auf EEG-Vergütung bestehen.</p><h3>Ausschreibung von größeren Anlagen</h3><p>Die maximale Gebotsmenge von Solaranlagen im ersten Segment ist von 20 auf 50 MWp angehoben worden. Diese begrüßenswerte Änderung erlaubt es Projektierern, Anlagen fördern zu lassen, die aufgrund von Skaleneffekten kosteneffizienter sind.<br>Opt-Out-Regelung für benachteiligte Gebiete</p><p>Die Stromerzeugung aus Solaranlagen wird u. a. dann gefördert, wenn sich die Anlagen auf einem sog. "benachteiligten Gebiet" befinden. Bislang hatten die Bundesländer die Möglichkeit, ihre benachteiligten Gebiete für die Erzeugung von EE-Strom zu öffnen, aber waren hierzu nicht verpflichtet (sog. "Opt-In-Regelung").</p><p>Diese Regelung ist nun in ein Opt-Out umgekehrt worden: Benachteiligte Flächen sind nun gesetzlich (und daher ohne Zustimmung der Bundesländer) als geöffnet zu bewerten. Mindestens ein Prozent der landwirtschaftlichen Flächen eines Bundeslandes müssen bis Ende des Jahres 2030 geöffnet werden. Danach steigt der Mindestanteil auf 1,5 Prozent. Werden diese Schwellenwerte überschritten, kann das Bundesland bestimmte benachteiligte Gebiete wieder für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien schließen.</p><p>Überdies sind die benachteiligten Gebiete nunmehr auch für Freiflächenanlagen geöffnet, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Damit können benachteiligte Flächen auch durch Projektierer kleiner Anlagen (Nennleistung unter 750 kWp) beansprucht werden.</p><h3>Duldungspflicht für den Netz- und Leitungsausbau</h3><p>Projektierer von Solaranlagen können mit Einführung des Solarpakets I von den Nutzungsberechtigten öffentlicher Grundstücke verlangen, dass diese die Errichtung von Leitungen dulden. Dies soll maßgeblich zur Beschleunigung von Erneuerbaren-Energien-Projekten und dem Netzausbau beitragen. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf hatte noch vorgesehen, dass grundsätzlich alle (also auch private) Grundstückseigentümer dieser Duldungspflicht unterliegen sollten.</p><p>In ähnlicher Weise ist auch im neuen § 11b EEG ein Recht zur Überfahrt und Überschwenkung während der Errichtung und des Rückbaus von Windenergieanlagen auf Grundstücken in öffentlicher Hand vorgesehen.</p><h3>Neues Ausschreibungsverfahren für besondere Anlagen</h3><p>Besondere Anlagen (Agri-PV, Anlagen auf Parkplätzen etc.) waren bislang bei der Ausschreibung ihrer Leistung benachteiligt, da die Grundkosten dieser Projekte typischerweise höher ausfallen als Anlagen auf leicht bebaubaren Freiflächen. Um diesem Effekt entgegenzuwirken, wird es nach Inkrafttreten des Solarpakets I möglich sein, besondere Anlagen im ersten Segment gesondert auszuschreiben.</p><p>Da Projektierer von besonderen Anlagen nicht mehr mit konventionellen Freiflächenanlagen konkurrieren müssen, werden hier neue Flächenpotenziale für landwirtschaftliche Flächen, Parkplätze, sowie Grünland und Moorböden geöffnet.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Solarpaket I enthält einige wichtige Änderungen, die zusammengenommen zur Beschleunigung des Photovoltaikausbaus führen werden.</p><p>Auch hier gilt: Nach dem Solarpaket I ist vor dem Solarpaket II. Es stehen noch einige Deregulierungen und Gesetzesanreize aus, um das vollständige, für das Erreichen der europäischen und nationalen Klimaziele erforderliche, Ausbaupotenzial zu erreichen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/leopold-linden" target="_blank">Leopold Linden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 26 Apr 2024 08:18:00 +0200</pubDate>
                        <title>Solarpaket I – Starker Rückenwind für die dezentrale Gebäudeversorgung!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach zähen Verhandlungen hat die Bundesregierung nun das lang erwartete Solarpaket I verabschiedet. Dieses Gesetz, das im Entwurf bereits im August 2023 vorlag und viele Hoffnungen auf eine Deregulierung im Bereich des Photovoltaikausbaus erweckte, war zuletzt zum Sorgenkind der einschlägigen Verbände geworden, die z. T. daran zweifelten, ob es überhaupt noch erlassen würde. Diese Befürchtungen haben sich nicht bestätigt, obgleich das jetzt verabschiedete Solarpaket I punktuell vom ursprünglichen Entwurf abweicht.</p><p>Im Fokus des Gesetzes stehen (auch) Verbesserungen beim Mieterstrom, die Einführung der "gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" als neues Modell für die Stromlieferung von Photovoltaikanlagen ("PV-Anlagen") im Gebäude sowie die "unentgeltliche Abnahme" als neue Vermarktungsform. Durch diese Änderungen ist der gesetzliche Grundstein zur flächendeckenden autonomen Stromversorgung durch Photovoltaik auf Mehrfamilienhausdächern und in Gewerbegebäuden gelegt. Daraus ergeben sich neue Chancen für dezentrale Liefermodelle für Energieversorgungsunternehmen, aber auch die originären Teilnehmer des Immobiliensektors. Vermieter können selbst oder durch die Vermietung der Dachfläche weiteres Wirtschaftspotential ihrer Immobilie erschließen.</p><p>Im Einzelnen:</p><h3>Mieterstrom wird einfacher</h3><p>Während die Mieterstromförderung (§ 21 Abs. 3 EEG und 42a EnWG) nach derzeitiger Rechtslage nur für Solaranlagen auf Wohngebäuden zulässig ist, soll dies zukünftig auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen (wie Garagen) möglich sein. Der Ort, an dem Mieterstrom verbraucht wird, ist nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt.</p><p>Außerdem wurde durch das Solarpaket die maximale Laufzeit der Mieterstromverträge geändert: Sie wurde von einem auf zwei Jahre angepasst. Begrüßenswert ist ebenfalls, dass die Maximalvertragsdauer nunmehr nur dann gilt, sofern es sich beim Stromkunden um einen Verbraucher handelt.</p><p>Kehrseite dieser Deregulierung ist, dass Anlagenbetreiber und Letztverbraucher fortan nicht einem Unternehmensverbund angehören dürfen (Anlagenbetreiber müssen diesbezüglich eine Eigenerklärung abgeben). Hiermit sollen etwaige Förderungsmissbräuche verhindert werden.</p><p>Sowohl im Rahmen der gewerblichen als auch der Wohnraumvermietung wurde bislang häufig aufgrund der bestehenden regulatorischen Hürden auf die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags verzichtet. Der geringe Förderbetrag rechtfertigte oft nicht die damit einhergehenden Verwaltungs- und Beratungskosten. Durch die genannten Liberalisierungen wird das Mietstrommodell nun insgesamt attraktiver.</p><h3>Die neue Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung</h3><p>Ein neues Liefermodell ist mit der "Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" (§ 42b Abs. 1 EnWG) eingeführt worden. Das Modell steht unabhängig neben dem Mieterstrommodell und soll aufgrund der Befreiung vieler Lieferantenpflichten eine bürokratiearme Lieferung von Solarstrom innerhalb eines Gebäudes ermöglichen. Insbesondere besteht für den Betreiber der Gebäudestromanlage (Solaranlage) keine Pflicht zur Reststromlieferung.</p><p>Allein aufgrund der viertelstündlichen Messung (Strombezugsmengen des Letztverbrauchers müssen viertelstündlich gemessen werden), der Bestimmung des Aufteilungsschlüssels und der Zuordnung der Mengen zu den einzelnen Kunden stellen sich aber durchaus komplexe Fragen der Umsetzung.</p><h3>Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?</h3><p>Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) soll neben dem Mieterstrom (§ 42a EnWG) ein eigenständiges Modell für den erzeugungsnahen Verbrauch von Strom aus PV-Anlagen werden. Im Gegensatz zum Mieterstromlieferanten muss der Stromlieferant bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung keine Vollversorgung anbieten. Dadurch entfällt die Pflicht, einen Vertrag über den Bezug von Reststrom für die Mieter abzuschließen und über eine Mischkalkulation abzurechnen. Aufgrund dieser und der Befreiungen von einigen Lieferantenpflichten ist bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung – in Abgrenzung zum Mieterstrommodell – jedoch auch keine zusätzliche Förderung der gelieferten Strommengen vorgesehen. Die Einspeisung von Überschussstrom in das Netz wird dennoch wie gewohnt nach dem EEG vergütet, sofern nicht die unentgeltliche Abnahme gewählt wird.</p><p>Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung könnte sich daher als unkompliziertere Versorgungsalternative, insbesondere in Wohn- oder gemischt genutzten Gebäuden, etablieren.</p><h3>Direktvermarktung und Unentgeltliche Abnahme</h3><p>Die Direktvermarktung von Überschussstrom stellte bislang eine Hürde für viele Projektierer dar, die ihre Anlagen absichtlich unterdimensionierten, um die Pflicht zur Direktvermarktung zu umgehen. Diese Pflicht greift nunmehr erst bei Anlagen mit einer installierten Leistung ab 200 kWp.</p><p>Solaranlagen im Segment 100 – 200 kWp können nun der unentgeltlichen Abnahme als Vermarktungsform zugeordnet werden. Für den eingespeisten Strom erhalten die Anlagenbetreiber keine Vergütung, müssen ihn aber auch nicht direktvermarkten lassen. Es liegt auf der Hand, dass diese Vermarktungsform nur dann sinnvoll ist, wenn ein sehr hoher dezentraler Verbrauch des Solarstroms absehbar ist.</p><h3>Fazit</h3><p>Insbesondere Gewerbeimmobilien bieten mit ihren großen Dachflächen ein bislang kaum ausgeschöpftes Flächenpotential für PV-Anlagen. Mit dem Solarpaket I werden wichtige Verbesserungen für die dezentrale Stromversorgung im Gebäudebereich umgesetzt. Es sorgt für eine Entbürokratisierung, öffnet weitere Dachflächenpotentiale und ermöglicht mehr Teilhabe durch Erweiterung der Lieferungsoptionen von Projektierern.</p><p>Dieses Potenzial kann jedoch noch weiter ausgeschöpft werden: So stehen, auch nach Meinungen der Verbände aus der jüngsten Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 22. April 2024, noch einige Weichenstellungen aus. Zu diesen gehört etwa ein Rechtsrahmen für das Energy-Sharing, die Bemessung der Direktvermarkungsgrenze nach eingespeister Strommenge und eine Konkretisierung der Voraussetzungen für das Gewerbesteuerprivileg.</p><p><strong>Nach dem Solarpaket I das Solarpaket II!</strong></p><p>Einen Beitrag zu weiteren Verbesserungen für Solaranlagen finden Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen" target="_blank">hier</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/leopold-linden" target="_blank">Leopold Linden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ELSTA-Mosdorfer beim Erwerb zweier Gesellschaften von der EBG group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-elsta-mosdorfer-beim-erwerb-zweier-gesellschaften-von-der-ebg-group</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 22. April 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ELSTA-Mosdorfer GmbH, ein Unternehmen der Knill Gruppe ausWeiz/Österreich, beim Erwerb der EBG electro GmbH und der EBG innolab GmbH von der EBG group GmbH mit Sitz in Lünen umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die weltweit agierende Knill Gruppe baut damit ihre Präsenz im Bereich Schranksysteme für die Energiewirtschaft im deutschen Markt weiter aus. Für ADVANT Beiten war dies unter der Federführung von Dr. Jack Schiffer die dritte Transaktion für die Knill Gruppe.</p><p>Die Knill Gruppe ist ein privat geführtes, global tätiges Familienunternehmen, das Produkte und Lösungen für die Energie-, Kommunikations- und Mobilitätsinfrastruktur anbietet. Zur Unternehmensgruppe gehören 29 Gesellschaften in 17 Ländern. Das Unternehmen ist in der 12. Generation im Familienbesitz, hat über 2300 Mitarbeitende und einen Gruppenumsatz in Höhe von rund EUR 450 Mio.</p><p>ELSTA-Mosdorfer ist mit mehr als 40 Jahren Erfahrung führender internationaler Anbieter von Kunststoff-Schranksystemen für Energie-, Telekommunikations-, Verkehrs- und Kontrollsysteme.</p><p>Die EBG group, eine mittelständische, familiengeführte Unternehmensgruppe, hat ihre Tätigkeitsschwerpunkte in der Elektro- und Kunststofftechnik. EBG electro ist Experte für die Stromverteilung im Außenbereich; EBG innolab, deren Kompetenz im Bereich der Elektrotechnik und Kunststoffverarbeitung liegt, ist das Innovationslabor der Unternehmensgruppe.</p><p><strong>Berater Knill Gruppe/ELSTA-Mosdorfer GmbH:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Dr. Jack Schiffer (Federführung, Corporate/M&amp;;A), Dr. André Depping, Dr. Daniel Walden (beide Konfliktlösung &amp; Prozessführung), Christoph Heinrich (Kartellrecht &amp; Beihilfenrecht), Christian Hess, Katharina Mayerbacher, Dr. David Moll (alle IP/IT/Medien), Simone Schmatz (Corporate/M&amp;A), Insa Cornelia Müller-Trucksaess (Corporate/M&amp;A, China Desk), Dr. Dirk Tuttlies, Petra Fendt, Peter Wimber (alle Banking, Finance &amp; Restructuring), Dr. Mark Zimmer (Arbeitsrecht, alle München), Sascha Nowottny (Corporate/M&amp;;A), Christian Schenk (Steuern, beide Düsseldorf), Frank Primozic (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a><br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (89) 35065 - 1310<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:jack.schiffer@advant-beiten.com">jack.schiffer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Berufung eines Dritten auf die fehlende Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers gem. § 15 Abs. 1 HGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/berufung-eines-dritten-auf-die-fehlende-eintragung-der-abberufung-eines-geschaeftsfuehrers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BGH, Urteil vom 09.01.2024 – II ZR 220/22</em></p><p>Ein Dritter kann sich gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann nicht auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache im Handelsregister berufen, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis schadet demgegenüber nicht.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Bestimmte Tatsachen, unter anderem die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH, müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Solange dies nicht erfolgt ist, können die einzutragenden Tatsachen Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass diese positive Kenntnis von der jeweiligen Tatsache hatten. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2024 (u.a.) mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die positive Kenntnis eines Dritten von der Abberufung eines Geschäftsführers zu stellen sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Klägerin, eine GmbH, Eigentümerin eines Grundstücks, das ihren einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand darstellte. Auf einer Gesellschafterversammlung der Klägerin stimmte die Mehrheitsgesellschafterin entgegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafterin, die Einberufungsmängel geltend machte, für die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Der Versammlungsleiter stellte im Anschluss das Zustandekommen des Beschlusses fest.</p><p>Zwei Tage später verkaufte die Klägerin, vertreten durch den betreffenden Geschäftsführer, der im Handelsregister noch als solcher eingetragen war, das Grundstück der Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz des Abberufungsbeschlusses hatte. Zugunsten der Beklagten wurden Auflassungsvormerkungen ins Grundbuch eingetragen.</p><p>Das Landgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkungen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Löschung der Vormerkungen weiter.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><p>Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Geschäftsführer bei der Beurkundung des Kaufvertrags zwar nicht mehr über organschaftliche Vertretungsmacht verfügt habe, da er durch den Gesellschafterbeschluss wirksam abberufen worden sei. Die Klägerin müsse sich aber gemäß § 15 Abs. 1 HGB so behandeln lassen, als habe die Vertretungsmacht beim Vertragsschluss noch fortbestanden. Solange die Eintragung der Abberufung ins Handelsregister nicht erfolgt sei, werde der Rechtsverkehr durch diese Vorschrift geschützt.</p><p>Selbst im Falle unterstellter Kenntnis der Beklagten von der Existenz der Beschlussfassung über die Abberufung verlöre die Beklagte diesen Schutz nicht. Denn die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache sei einem Dritten nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache, in diesem Fall der wirksamen Abberufung, habe. Ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügten dagegen nicht. Der BGH betonte, dass zwischen der Kenntnis vom Abberufungsbeschluss und der Kenntnis von der wirksamen Abberufung zu differenzieren sei. Hier habe die Beklagte Kenntnis von zwischen den Gesellschaftern der Klägerin bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Abberufung gehabt. Aufgrund hierdurch ausgelöster Zweifel habe die Beklagte daher keine positive Kenntnis von der Wirksamkeit der Abberufung gehabt, weshalb sie sich grundsätzlich auf § 15 Abs. 1 HGB berufen könne.<br>Allerdings komme laut dem BGH ein für die Beklagte erkennbarer Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass die Beklagte aus dem formal zustande gekommenen Kaufvertrag keine Rechte herleiten könnte.</p><p>Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 HGB. Der BGH führte aus, dass der Geschäftsführer aufgrund der besonderen Bedeutsamkeit des Verkaufs des Grundstücks gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Zustimmung der Gesellschafter zum Verkauf einzuholen. Schließlich habe das Grundstück den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand der Klägerin dargestellt. Indem der Geschäftsführer dies unterlassen habe, habe er die im Innenverhältnis maßgeblichen Grenzen seiner nach Rechtsscheingrundsätzen als fortbestehend fingierten Vertretungsmacht überschritten.</p><p>Das Berufungsgericht habe indes keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob dieser Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer für die Beklagte erkennbar gewesen sei. Das sei dann der Fall, wenn die Beklagte gewusst habe oder es sich ihr geradezu habe aufdrängen müssen, dass er seine Vertretungsmacht missbrauchte. Da hierzu tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts fehlten, hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Abberufung eines Geschäftsführers unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Solange dies nicht erfolgt ist, können Dritte sich grundsätzlich auf die bestehende Eintragung des abberufenen Geschäftsführers berufen, sofern sie keine positive Kenntnis von den abweichenden Tatsachen haben. An die positive Kenntnis von der Abberufung werden indes sehr hohe Anforderungen gestellt. So kann diese bereits dann fehlen, wenn der abberufene Geschäftsführer selbst Zweifel an einer wirksamen Abberufung äußert. Das kann selbst dann gelten, wenn der Geschäftspartner Kenntnis von der Existenz des Abberufungsbeschlusses hat.</p><p>Kommt ein Missbrauch der sich noch aus dem Handelsregister ergebenden Geschäftsführerstellung durch den abberufenen Geschäftsführer in Betracht, sollte daher in Erwägung gezogen werden, die erfolgte Abberufung gegenüber Geschäftspartnern zu kommunizieren, um diesen gegenüber die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB auszuschließen bzw. zumindest den Anwendungsbereich der Grundsätze zum Missbrauch der Vertretungsmacht zu eröffnen. Dies sollte in nachweisbarer Form, bspw. per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail erfolgen, um im Streitfall die positive Kenntnis des Geschäftspartners von der erfolgten Abberufung darlegen zu können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Form des Arbeitsvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachweisgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ja was denn nun? Schriftlich, mündlich, qualifiziert elektronisch, konkludent, Textform oder einfach elektronisch? Welche Form muss für den Abschluss eines Arbeitsvertrags eingehalten werden. Die Regelungen und Änderungen des Nachweisgesetzes haben für weitere Verwirrung gesorgt. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>für die Bestimmung der zutreffenden Form eines Arbeitsvertrags muss zwischen den Regelungen unterschieden werden, einerseits für den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, andererseits für den Nachweis der Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz. Mein Blog und damit in blog-form soll Klarheit in die Form des Arbeitsvertrags gebracht werden.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Form des Arbeitsvertrags selbst</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Es gibt Arbeitnehmer, die seit viele Jahren für einen Arbeitgeber gegen Vergütung Arbeitsleistung erbringen und behaupten, sie hätten keinen Arbeitsvertrag. Damit meinen die Arbeitnehmer, dass sie keinen „schriftlichen“ Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Arbeitsverträge konnten und können in jeder Form wirksam abgeschlossen werden, also auch mündlich oder konkludent. Um der Darlegungs- und Beweislast – bei Meinungsverschiedenheiten oder bei Streitigkeiten – nachkommen zu können, wird häufig eine dauerhaft wiedergabefähige Form gewählt, z.B. schriftlich oder elektronisch. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Schriftform ist hingegen gesetzlich in bestimmten Fällen als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgesehen. Beispielsweise bei einer Befristungsabrede oder bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Formerfordernis nach dem Nachweisgesetz</span></strong></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Die Umsetzung der europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie führte zu Änderungen des Nachweisgesetzes 2022. Unter anderem sind nach § 2 Abs. 1 NachwG die Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Verstöße sind bußgeldbewehrt. Damit wurde an sich die Schriftform für Arbeitsverträge in der Praxis durch die Hintertür im Nachweisgesetz eingeführt.</span></span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span><span>Aufgrund erheblicher Proteste gegen die insbesondere hinsichtlich der Digitalisierung nicht nachvollziehbaren Schriftform wurde im März 2024 ein Regierungsentwurf im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) beschlossen. Danach soll auch ein in elektronischer Form nach § 126a BGB (qualifizierte elektronische Signatur) geschlossener Arbeitsvertrag nach dem Nachweisgesetz ausreichend sein. </span></span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span><span>Bereits Ende März 2021 wurde dann der Ersatz der Schriftform durch die Textform als geplante Änderung des Nachweisgesetzes wie folgt veröffentlicht: „im Nachweisgesetz [soll] künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält“. Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird. </span></span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span><span>Ich wahre die Form und beende den Blog mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr Dr. Erik Schmid</span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsanspruch hemmt Verjährung des Haftungsanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-abtretung-von-freistellungsanspruch-hemmt-verjaehrung-des-haftungsanspruchs</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der durch einen Großbrand verursachte Schaden in einer Bäckerei wurde nur zum Teil von der Feuerversicherung übernommen. Der Betreiber der Bäckerei nahm daraufhin für den Restschaden ihren Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung in Anspruch. Der Geschäftsführer trat seinen Freistellungsanspruch gegenüber der D&amp;O-Versicherung an den Betreiber der Bäckerei ab. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat in seinem <span>Urteil vom 26.02.2024 (Az. 16 U 93/23) entschieden: </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Durch eine Abtretung des Freistellungsanspruchs aus der D&amp;O-Versicherung wird konkludent eine "Waffenstillstandsvereinbarung" (sog. "pactum de non petendo") zwischen der versicherten Person und der Versicherungsnehmerin geschlossen. Darüber hinaus bewirkt die Abtretung eine Verjährung der zugrundeliegenden Haftungsansprüche.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Verjährungshemmung neben Waffenstillstand (pactum de non petendo)</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat zunächst festgestellt, dass mit der Abtretung des Freistellungsanspruchs eines GmbH-Geschäftsführers aus der D&amp;O-Versicherung wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zugleich ein sog. "pactum de non petendo" geschlossen worden ist. Danach ist das geschädigte Unternehmen verpflichtet, solange nicht gegen den Geschäftsführer vorzugehen, wie die Möglichkeit besteht, von dem Versicherer in dem (infolge der Abtretung einheitlichen) Haftungs- und Deckungsprozess Ersatz des Schadens zu erhalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Ansicht des OLG Schleswig ergibt sich hieraus, dass ein Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer während dieser Zeit unzulässig ist und dementsprechend – durch konkludente Vereinbarung - auch die Verjährung des Haftungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer für die Dauer der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Versicherer gehemmt sein muss.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>D&amp;O Versicherung: Haftungs- und Deckungsrechtsstreit</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine D&amp;O-Versicherung schließt in der Regel ein Unternehmen für seine Leitungsorgane ab. Ansprüche aus dieser D&amp;O-Versicherung stehen dann nur diesen Leitungsorganen als versicherte Personen, nicht aber dem Unternehmen als Versicherungsnehmerin zu. Die Versicherungsnehmerin bzw. das geschädigte Unternehmen kann daher im Schadensfall nicht einfach den D&amp;O-Versicherer unmittelbar auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen. Vielmehr muss es die Ansprüche zunächst gegenüber der versicherten Person geltend machen und im Falle des Bestreitens in einem Haftungsprozess gerichtlich durchsetzen. Wird die versicherte Person in einem Haftungsprozess verurteilt, muss die Einstandspflicht des D&amp;O-Versicherers noch in einem anschließenden Deckungsrechtsstreit geklärt werden. Dies bedeutet in der Regel einen hohen Zeit- und Kostenaufwand für sämtliche Beteiligte. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Praxisüblich: Direktprozess </strong></span></span></span></p><p><span><span><span>In der Praxis wird daher der Haftungs- und Deckungsrechtstreit häufig in einem Prozess gebündelt. Dafür tritt die versicherte Person (also das in Anspruch genommene Leitungsorgan) seinen Freistellungsanspruch aus der D&amp;O-Versicherung an die Versicherungsnehmerin (also das geschädigte Unternehmen) ab. Mit der Abtretung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Im Folgenden kann die Versicherungsnehmerin den Haftungs- und Deckungsanspruch in einem einzigen Direktprozess gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend machen. Diesen Grundstein für die Abtretung des Feststellungsanspruchs legte der BGH schon im Jahre 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 304/13; BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 51/14). Einige Folgefragen aber blieben lange Zeit ungeklärt. Nachdem das OLG Köln mit Urteil vom 21.11.2023 (Az. 9 U 206/22) erst kürzlich Fragen zur Beweislast beantwortete, entschied nun das OLG Schleswig welche weiteren Rechtsfolgen eine Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen haben kann. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Zugrundeliegender Fall am OLG Schleswig</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Vor dem OLG Schleswig wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin betreibt eine Bäckerei. Als die Bäckerei im August 2018 bei einem Brand beschädigt wurde, übernahm der Versicherer lediglich 38,5% des Schadens. Die Klägerin warf ihrem Geschäftsführer vor, er habe nicht für eine ausreichende Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung sowie Feuerversicherung gesorgt. Sie nahm den Geschäftsführer für den Restschaden in Anspruch. Im Januar 2020 trat der Geschäftsführer seine Freistellungsansprüche gegen den D&amp;O-Versicherer an die Klägerin ab und die Klägerin machte ihren Schaden hiernach unmittelbar gegenüber dem D&amp;O-Versicherer im Rahmen eines Direktprozesses geltend. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Fazit </span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig leistet mit seinem Urteil einen wichtigen Beitrag in der Diskussion um die zahlreichen rechtlichen Problemstellungen, die durch die Abtretung von Freistellungsansprüchen aus einer D&amp;O-Versicherung entstehen können. Hinsichtlich der Frage der Verjährung bestätigt das OLG Schleswig die in der Literatur verbreitete Auffassung und sorgt so für etwas mehr Rechtssicherheit. </span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Eine automatische Wertsicherungsklausel ist wegen einer Kombination von Staffel- und Indexmiete nicht zwingend unwirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wertsicherungsklausel-nicht-zwingend-unwirksam</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Brandenburg: Urteil vom 27.06.2023, Az. 3 U 88/22</em></p><h3>Der Fall</h3><p>Die Parteien streiten über die Erhöhung der Miete für ein gewerbliches Mietobjekt. Die Miete war für die ersten vier Mietjahre gestaffelt und betrug seit Mai 2004 monatlich EUR 1.989,95 netto. In dem Mietvertrag vom 28.02.2001 vereinbarten die Parteien zudem folgende Indexierungsklausel:</p><p><span><span><span>„Für den Fall, dass sich der monatlich vom zuständigen Bundesamt festgelegte Lebenshaltungsindex aller privaten Haushalte in Deutschland im Vergleich zum Stand Mai 2004 auf der Basis 1995 = 100 künftig um mehr als 10 % ändert, sind beide Parteien berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung des Mietzinses zu verlangen. Sofern eine Einigung über die künftige Miethöhe zwischen den Parteien nicht zustande kommt, entscheidet ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennender Schiedsgutachter gem. § 317 BGB nach billigem Ermessen, und zwar insbesondere auch darüber, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe eine Änderung der Miete eintreten soll. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für beide Parteien bindend, wobei die Mietänderung nicht größer sein darf als die Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes (…)</span></span></span><br><span><span><span>Berechnungsgrundlage ist jeweils die geltende Miete einschließlich der bereits stattgefundenen Veränderungen.</span></span></span><br><span><span><span>Die Wertsicherung beginnt mit Ende des dritten Mietjahres zu laufen, also mit dem 01. Mai 2004.</span></span></span><br><span><span><span>Sollte das zuständige Bundesamt die Weiterführung dieses Indexes ganz oder teilweise einstellen, so tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex bzw. ein Index, der die von den Vertragsparteien beabsichtigte Wertsicherung des Mietzinses in gleichem Umfang gewährleistet wie der zuletzt für sie maßgeblich gewesene Index.“</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit Schreiben vom 07.09.2020 verlangte der Kläger die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der monatlich geschuldeten Nettomiete ab dem 01.10.2020 auf EUR 2.453,61. In dem Aufforderungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass bei fehlender Zustimmung ein Gutachten gemäß Mietvertrag in Auftrag gegeben werde.</span></span></span><br><span><span><span>Die Beklagte stimmte dem nicht zu, weshalb der Kläger ein Schiedsgutachten beauftragte, ob und in welcher Höhe eine Änderung der Miete möglich ist. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen war unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten eine Mieterhöhung von 487,50 Euro netto gerechtfertigt. </span></span></span><br><span><span><span>Die Beklagte lehnte die Zustimmung zur Mieterhöhung des Gutachters ab und zahlte weiterhin die zuvor vereinbarte Monatsmiete von EUR 1.989,45 netto zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer. Denn die Beklagte war der Ansicht, dass die Preisanpassungsklausel aufgrund einer Kombination von Staffel- und Indexklausel unwirksam sei, unter anderem, da sich die Miete aufgrund der Staffeln überproportional steigere - ohne, dass bei rückgängigem Index eine Reduzierung der Miete möglich sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Folgen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Zivilkammer angeführt, die vom Kläger verlangte Miete sei wirksam aufgrund des Schiedsgutachtens auf EUR 2.477,49 festgesetzt worden. Die vereinbarte Indexierungsklausel verstoße weder gegen das Preisklauselgesetz, noch gegen § 307 BGB. Die Kammer stellte dar, dass es sich um eine Leistungsvorbehaltsklausel handelt, die deshalb nicht unter das Verbot des § 1 PrKlG falle, weil die Anpassung gerade nicht automatisch erfolge, sondern ein Ermessensspielraum bestehe. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Die mietvertraglich vereinbarte Wertanpassungsklausel wurde nicht wegen einer unzulässigen Kombination von Staffel- und Indexmiete als unwirksam angesehen. Zudem stand der vereinbarten Erhöhung der Miete eine später eintretende Absenkung nicht entgegen. Das Gutachten stellte sich auch nicht als grob fehlerhaft i.S.v. § 319 Abs. 1 BGB dar.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ist zu tun?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Urteil stellt klar, dass bei der Kombination einer Staffel- und Indexklausel insbesondere darauf zu achten ist, dass eine Anpassung der Miete entsprechend der Indexveränderung in beide Richtungen – nach oben und nach unten - weiter möglich bleibt und nicht aufgrund der gleichzeitigen Vereinbarung einer Staffelmiete ausgeschlossen wird. Zudem sollte die Indexklausel erst dann anwendbar sein, wenn die letzte Staffelerhöhung bereits eingetreten ist, damit keine gleichzeitige Erhöhung erfolgt. Eine unangemessene Benachteiligung einer Partei würde sonst zur Angreifbarkeit der Preisklausel führen. Zu beachten ist ferner, dass der Auftrag zur Bestellung des Gutachters wirksam vereinbart wird und keine gemeinsame Auftragserteilung des Mieters und Vermieters erforderlich ist.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anja-fischer" target="_blank"><span><span><span>Anja Fischer</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Künstliche Intelligenz: Was wichtiger ist als das KI–Gesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuenstliche-intelligenz-was-wichtiger-ist-als-das-ki-gesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Kürzlich hat die EU unter mächtigem Getöse das EU-Gesetz über Künstliche Intelligenz (AI Act) verabschiedet.</p><p>Das Gesetz mag ein Meilenstein sein (näheres hierzu in unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/der-ai-act-die-einigung-und-was-sie-bedeutet" target="_blank">Blogbeitrag</a>). Wirklich relevant ist er für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, insbesondere solche mit hohem Risiko. Ein Großteil der praktischen und rechtlichen Probleme beim Einsatz von KI wird in dem Gesetz jedoch nicht geregelt oder gar thematisiert. Diese müssen nach wie vor zwischen den Parteien ausgehandelt werden.</p><h3>1. Intern: Klare Regelungen</h3><p>Überall da, wo Mitarbeitenden ein Internet-Zugang zur Verfügung gestellt wird, wird dieser genutzt – auch, um mit KI wenigstens zu experimentieren, also insbesondere auszuprobieren, was ChatGPT, Copilot, Claude, Dall-E-, Midjourney u.a. leisten können. Ebenso hat sich inzwischen weitgehend herumgesprochen, dass mit der Nutzung Risiken für das Unternehmen verbunden sein können. Nicht wenige hat das bereits ihren Job gekostet. Umso erstaunlicher ist es, dass viele Unternehmen noch keine internen Vorgaben zum korrekten Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Arbeit machen. Unbedingt geregelt gehört dabei der Umgang mit sensiblen Informationen und die Verwendung der Arbeitsergebnisse von KI, am besten aber auch Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Dokumentationserfordernisse. Denn eins ist sicher: Genutzt werden diese Systeme in jedem Fall. Ein Totalverbot ist nicht durchsetzbar und wäre auch produktivitätshemmend.</p><h3>2. Mitbestimmung</h3><p>Bei Betrieben, die der Mitbestimmung unterliegen, kann die Einführung von KI durchaus aufwändig sein. Denn: Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich (§ 80 Abs 3 S. 2 BetrVG).</p><h3>3. Verlässliche Verträge</h3><p>Viele Unternehmen kaufen KI-Lösungen von Dritten ein bzw. lizenzieren Software, in der KI enthalten ist. Dafür sollten Verträge verwendet werden, die den speziellen Themen beim Einsatz von KI Rechnung tragen - und nicht etwa nur veraltete Standard-Einkaufsbedingungen für IT, die zum Thema KI noch schweigen. Natürlich spricht nichts dagegen, etwaige veraltete Standard-Einkaufsbedingungen für IT gleich an die zahlreichen neuen praktischen und gesetzlichen Anforderungen anzupassen.</p><p><strong>Einige wichtige Herausforderungen:</strong></p><p>Bei Systemen generativer KI (die oben bereits genannten wurden, wie Chat GPT u.ä.) sollte sich kein Lizenznehmer oder Anwender darauf verlassen, dass diese rechtskonform sind. Insbesondere ist fraglich, ob die zum Training verwendeten Daten rechtmäßig beschafft und genutzt wurden, insbesondere in Bezug auf Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte Dritter. Das heißt nicht, dass ein Unternehmen grundsätzlich vom Einsatz Abstand nehmen muss. Aber die Risikoverteilung muss vernünftig geregelt werden.</p><p>Ebenso liefert Künstliche Intelligenz gelegentlich unerwünschte Resultate oder zeigt merkwürdiges Verhalten. Beispielsweise können Arbeitsergebnisse von KI regelmäßig Rechte Dritter verletzen. Ein Rechteclearing kann hier wesentlich schwieriger als bei von Menschen erzeugten Arbeitsergebnissen sein, weil die KI erst gar nicht offenlegt oder offenlegen kann, bei welchen Urhebern sie sich bedient hat (besonderes Problem: die korrekte Offenlegung der Nutzung von Open Source Code wird so nahezu unmöglich und die Nutzung damit unzulässig). Es sind auch Aussagen von auf Unternehmenswebsites eingesetzten Chatbots überliefert, die den Unternehmen buchstäblich auf die Füße gefallen sind – weil der Chatbot Kunden Rechte zugestanden hat, die die Kunden vertraglich an sich gar nicht gehabt hätten. Schließlich macht KI auch Fehler, was aber auch unerwartete Folgen haben kann: Bei manchen Systemen wird vor diesem Hintergrund regelmäßig eine gewisse Fehlertoleranz in Kauf genommen. Wenn allerdings ein KI-System, bspw. zur Betrugsprävention, so „scharf“ eingestellt wird, dass es Vorgänge nur dann freigibt, wenn ein Betrugsversuch zu 100% ausgeschlossen werden kann, wird es wahrscheinlich nie einen Vorgang freigeben. Zugleich bedeutet aber ein geringerer Wert eine bewusste Inkaufnahme von Fehlentscheidungen, was beispielsweise den ansonsten für Fehlentscheidungen bestehenden Versicherungsschutz aushebeln kann.</p><p>Ganz generell geht es darum, dass KI zwar effektiv ist, häufig aber intransparent arbeitet und früher oder später auch Fehler produzieren wird. Vertraglich muss also geregelt werden, wie mit der Intransparenz umzugehen ist bzw. wer das Risiko trägt, wenn nicht ermittelt werden kann, wo der Fehler lag – und auch, welcher Grad an Fehleranfälligkeit noch akzeptabel ist.</p><p>Die üblichen Maßstäbe von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die sich in den meisten Standardverträgen finden, passen hier nicht: Beide Parteien wissen ja, dass es zu Fehler kommen kann. Geregelt werden muss also, welche Fehler welcher Vertragspartei zugerechnet werden. Das kann beispielsweise in Regelungen über Datenqualität, Servicelevels und Freistellungsklauseln erfolgen. Eine Standardlösung für jeglichen Einsatz von KI gibt es natürlich nicht. Wichtig ist aber, dass das Thema mitgedacht und angemessen geregelt wird.</p><p>Ebenfalls wichtig: Zu regeln, inwieweit die KI anhand der Daten des Lizenznehmers „trainiert“ werden und ob das so von der KI Gelernte dann auch anderen Kunden zugutekommen darf. Schlimmstenfalls könnten die zum Training eingesetzten Daten gegenüber anderen Kunden oder deren Endnutzern der KI offengelegt werden, was eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen darstellen kann. Soweit der Datensatz des Lizenznehmers auch personenbezogene Daten umfasst, dürfen diese regelmäßig ohnehin nicht zum Training der KI für andere Kunden herangezogen werden.</p><p>In Zusammenhang mit dem AI Act hat die Europäische Kommission übrigens den Entwurf von Standardvertragsklauseln für die Beschaffung von KI-Systemen durch öffentliche Einrichtungen vorgelegt (KI-SCCs). Die darin festgelegten Anforderungen sollen die Konformität der Vertragsbedingungen mit den Anforderungen des AI Act gewährleisten, wobei für Hochrisiko-KI-Systeme und nicht-Hochrisiko-KI-Systeme je eine Version der KI-SCCs veröffentlicht wurde.</p><p>Die KI-SCCs können nicht als alleinige vertragliche Grundlage für den Einsatz von den KIs herangezogen werden, da viele vertragsrechtlich relevante Themen (z.B. Haftung, geistiges Eigentum) gar nicht oder nicht hinreichend behandelt werden. Dennoch können die KI-SCCs bei der Aushandlung von Vertragsbedingungen – auch zwischen privaten Unternehmen – nützliche Orientierungspunkte liefern.</p><h3>4. HR-Software</h3><p>Einleitend wurde bereits gesagt, dass das EU-Gesetz über Künstliche Intelligenz nicht flächendeckend relevant sein wird, sondern insbesondere Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verpflichtet. Ein Einsatzbereich soll vorlegend aber besonders erwähnt werden: Software im HR-Bereich gilt häufig als Hochrisiko-System, insbesondere Recruiting Tools (für die Einstellung und Auswahl von Bewerbern bzw. die Schaltung gezielter Stellenanzeigen) und Personalmanagement-Tools. Hochrisiko-Systeme unterliegen besonders strengen Anforderungen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BFH zur Pensionsrückstellung beim Formwechsel: Jetzt besteht hoffentlich endlich Klarheit!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-zur-pensionsrueckstellung-beim-formwechsel-jetzt-besteht-hoffentlich-endlich-klarheit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. VIII R 17/20), dass im Falle der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft weder durch einen abweichenden Teilwertansatz ein Übernahmefolgegewinn/-verlust nach § 6 UmwStG entsteht noch eine Besteuerung des Mitunternehmers durch Umqualifizierung der Zuführungen zur Pensionsrückstellung vor dem Umwandlungsstichtag in Sondervergütungen steuerrechtlich angezeigt ist.</em></p><p>Was der Bundesfinanzhof in diesem Fall zu entscheiden hatte, führt auf mehreren Ebenen zu einer Klarstellung.</p><h3>Übernahme der Pensionsrückstellung zum Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG</h3><p>Bislang war umstritten, mit welchem Wert die übernehmende Personengesellschaft die Pensionsrückstellung anzusetzen hat. In Teilen der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die übernommene Pensionsrückstellung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG anzusetzen ist, da dieser nach der Umwandlung in eine Personengesellschaft ertragsteuerlich als Mitunternehmer und nicht mehr als Arbeitnehmer einzuordnen ist (Höfer/Veit/Verhuven in Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd. II: Steuerrecht, Kap. 45 Rz 41; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 42. Aufl., § 6a Rz 30). Damit würde bei jüngeren Gesellschafter-Geschäftsführern ein Übernahmeverlust und bei älteren ein Übernahmegewinn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UwStG entstehen. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs entscheidet sich aber für die Bewertung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG, da die Dienstverhältnisse nicht beendet wurden, sondern lediglich deren ertragsteuerliche Bewertung sich geändert hat. Eine Korrektur hat daher nicht zu erfolgen. Dementsprechend entsteht auch kein Übernahmefolgegewinn gem. § 6 Abs. 1 und 2 UmwStG.</p><h3>Keine Umqualifizierung von Zuführungen zur Pensionsrückstellung vor dem Umwandlungsstichtag in Sondervergütungen</h3><p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs lehnt auch die Besteuerung der Zuführungen zur Pensionsrückstellung für Gesellschafter-Geschäftsführer in Bezug auf vor der Umwandlung liegende Zeiträume als Sondervergütungen ab.</p><p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs betont, dass ein voller bzw. teilweiser Ansatz von Sondervergütungen in Fällen der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft für vor der Umwandlung erhaltene Versorgungsversprechen einer Rechtsgrundlage entbehrt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Vergütung i.S.d. §§ 18 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dazu lässt sich bereits der Wortlaut der Vorschrift heranziehen, der nur "Vergütungen" des Mitunternehmers der Besteuerung unterwirft. Bei den Zuführungsbeträgen zu den Pensionsrückstellungen, die für einen Gesellschafter auf Ebene einer Kapitalgesellschaft gebildet wurden, handelt es sich jedoch nicht um solche Vergütungen. Die Ursache dieser liegt vielmehr allein in dem früheren Beschäftigungsverhältnis des Berechtigten zu der umgewandelten Kapitalgesellschaft. Sie vergüten nicht die Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft nach dem Formwechsel.</p><p>Als Argument für eine Aufteilung der Zuführungen in einen Teil vor der Umwandlung und nach der Umwandlung lässt der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs auch das Argument der Finanzverwaltung, der Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG setze sich bewertungssystematisch teilweise auch aus dem sog. future service zusammen, nicht gelten. Zwar geht in die Bewertung des Teilwerts auch ein Anwartschaftsbarwert mit ein, der zukunftsorientiert den Kapitalbedarf des Versorgungsverpflichteten ermittelt. Von diesem wird aber der sog. Prämienbarwert, d. h. der sich auf denselben Zeitpunkt ergebende Barwert noch zu erdienender Teilwertprämien, abgezogen. Damit wird für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bewertungstechnisch jedes Jahr nur der Teil zurückgestellt, der erdient wurde. Diese Wirkweise berechtigt bei typisierender Betrachtung die Zuordnung der jährlichen Zuführungen zur jeweiligen jährlichen Arbeitsleistung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers. Damit sind Zuführungen vor dem Umwandlungsstichtag nicht der Tätigkeit als Mitunternehmer zuzurechnen. Ein Ansatz eines entsprechenden Ausgleichspostens in der Sonderbilanz des versorgungsberechtigten Mitunternehmers kann daher für alle Zuführungen vor dem Umwandlungsstichtag unterbleiben.</p><p>Der Formwechsel kann daher bei Beibehaltung der erteilten Versorgungszusage ertragsteuerneutral gestaltet werden. Es gilt aber zu beachten, dass bei einem entsprechenden Verzicht auf die Versorgungszusage ab dem Umwandlungsstichtag automatisch auf § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG umzustellen ist. Dies kann die oben beschriebenen Auswirkungen auf Pensionsrückstellung haben und zu einer Steuerbelastung führen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br>Laura Wans</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ordnungsgemäße Preisaufklärung auch ohne Beteiligung des Bieters möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ordnungsgemaesse-preisaufklaerung-auch-ohne-beteiligung-des-bieters-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 26. Oktober 2022,Verg 18/22) mit den vergaberechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung im Falle eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots befasst. Trotz des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 1 VgV, wonach der Auftraggeber im Falle eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes Aufklärung "verlangt", besteht nach Ansicht des OLG Düsseldorf keine Pflicht zur Einbeziehung des Bieters, wenn der öffentliche Auftraggeber aufgrund anderweitig gesicherter Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich nicht um ein ungewöhnlich niedriges Angebot handelt. Die anderweitig gesicherten Erkenntnisse konnte der öffentliche Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren aus der zu eigen gemachten Auswertung der Angebote und Bewertung der Preise durch ein externes sachverständiges Unternehmen ziehen.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>Der Auftraggeber schrieb IT-Dienstleistungen zum Betrieb und Hosting eines Messengers mit Videokonferenztool aus. Gemäß der Wertungsmatrix waren als Zuschlagskriterien mit 40 Prozent der Preis und mit 60 Prozent die Qualität des Gesamtkonzepts vorgesehen. Für das Zuschlagskriterium Preis wurde darüber hinaus festgelegt, dass die Ermittlung der Wertungspunkte mittels linearer Interpolation unter Heranziehung des Wertungspreises nach Preisblatt erfolgen sollte. Hierbei sollte das günstigste Angebot 40 Punkte erhalten und jedes Angebot, das größer als das 1,5-fache des günstigsten Angebotes ist, 0 Punkte.</p><p>In dem Bewertungsmodell zum Wertungspreis hieß es:</p><p><em>"1. Messenger: Zur Ermittlung des Wertungspreises wird von 700.000 Nutzern ausgegangen. Es wird der durch den Anbieter genannte Monatspreis je 100 Nutzer herangezogen und ein Grundpreis Messenger ermittelt. Auf diesen wird der Mittelwert der Nachlassstaffel Messenger angewendet.</em></p><p><em>2. Videokonferenz-Plugin: Zur Ermittlung des Wertungspreises wird eine Nutzung von 700.000 Nutzern zu 2 vollen Stunden bei 20 Tagen im Monat betrachtet. Es wird der durch den Anbieter genannte Monatspreis je 100 Nutzer pro Stunde herangezogen und ein fiktiver Monatspreis für das Videokonferenz-Plugin ermittelt. Auf diesen wird der Mittelwert der Nachlassstaffel Videokonferenz angewendet."</em></p><p>Zu den tatsächlichen und erwarteten Nutzungszahlen erläuterte die Leistungsbeschreibung, dass aktuell ca. 700.000 Nutzer an ca. 1.800 Schulen den Messenger und zusätzlich ca. 600 Schulen das Videokonferenz-Plugin nutzen würden. Da sich das Videokonferenz-Plugin in der Einführung befände, existiere ein belastbares Mengengerüst derzeit noch nicht. Eine Annäherung der Nutzerzahlen an die des Messengers werde erwartet. Die maximale Nutzerzahl läge bei ca. 2.650.000.</p><p>Die Abrechnung im Laufe der Vertragsdurchführung sollte im Falle des Messengers anhand der registrierten Nutzer, im Falle des Videokonferenz-Plugins anhand der tatsächlichen Nutzer erfolgen.</p><p>Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden sollte, da dieses sowohl in dem Wertungskriterium des Preises als auch dem der Qualität unterlegen sei.</p><p>Die Antragstellerin erhob hiergegen Rüge – welcher der Auftraggeber nicht abhalf – und stellte parallel einen Antrag auf Nachprüfung.</p><p>Unter anderem rügte die Antragstellerin, dass das Angebot der Beigeladenen wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises von der Vergabestelle auf seine Auskömmlichkeit überprüft und sodann von dem Vergabeverfahren nach § 60 VgV ausgeschlossen hätte werden müssen. Zur Begründung führte die Antragstellerein an, dass es sich bei dem Angebot des Zuschlagsprätendenten entweder um ein Unterkostenangebot handeln müsse, die Vergabeunterlagen intransparent seien oder das Angebot die in den Vergabeunterlagen gesetzten Mindestanforderungen nicht erfülle. Anders sei die mehr als 50-prozentige Unterschreitung ihres eigenen bereits sehr wettbewerblich kalkulierten Angebotes nicht zu erklären.</p><p>Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der Senat stellte fest, dass die sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet sei.</p><p>Das Angebot der Beigeladenen sei nicht als unauskömmlich auszuschließen gewesen. Denn die Preisprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt und die Auftraggeberin in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der geringe Angebotspreis der Beigeladenen zufriedenstellend aufgeklärt sei.</p><p>Zwar sei bei einer Preisaufklärung im Grundsatz eine eindeutig formulierte Anforderung an den Bieter zu richten, mit der Erläuterungen zu den angebotenen Preisen verlangt werde. Diese Vorgabe gelte jedoch nicht absolut. Sofern anderweitige gesicherte Erkenntnisse, die die Feststellung rechtfertigten, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, dürfe auf eine Aufklärung durch den betroffenen Bieter verzichtet werden. In diesen Fällen eine Aufklärung unter Einbeziehung des Bieters rein aus formalen Gründen zu fordern, überzeuge nicht und widerspräche dem Beschleunigungsgebot, dem Vergabeverfahren im Allgemeinen unterliegen. Zudem sei dies auch kein ressourcenschonender Umgang mit den zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Mitteln.</p><p>Vorliegend sei Teil der eingeholten fachtechnischen Bewertung ein Vergleich der einzelnen Angebotspositionen der Antragstellerin und der Beigeladenen gewesen. Hieraus sei der Angebotspreis der Beigeladenen als auskömmlich hervorgegangen.</p><p>Zugleich hielt der Senat auch nochmal fest, dass die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in eine Preisprüfung einzutreten, sich nicht nur aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten ergeben könne, sondern auch aus Erfahrungswerten, insbesondere aus Erkenntnissen aus vorangegangenen vergleichbaren Ausschreibungen oder aus einem Vergleich mit der eigenen Auftragswertschätzung des<br>Auftraggebers.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Im hiesigen Fall setzt sich das OLG Düsseldorf mit den Anforderungen des § 60 Abs. 1 S. 1 VgV auseinander, welchen sich jeder öffentliche Auftraggeber regelmäßig zu stellen hat. Die Entscheidung des Senats spricht klare Worte, wenn sie auch den besonderen Fall der Einbeziehung sachverständiger Unterstützung bei der Angebotsauswertung betrifft. Sie unterstreicht jedoch zugleich, dass die Vorgabe des § 60 Abs. 1 S. 1 VgV keinen Selbstzweck erfüllt.</p><p>Wichtig ist, dass, wenn fachtechnische Bewertungen durch sachverständige Externe erfolgen, diese auch ausdrücklich einen Preisvergleich umfassen. Neben der Forderung einer Vornahme eines solchen Preisvergleiches, ist nachgelagert erforderlich, dass die Vergabestelle die fachtechnische Bewertung prüft und sich vor allem zu eigen macht. Vor dem Hintergrund, dass es für eine positive Preisaufklärung darauf ankommt, dass die Auskömmlichkeit der angebotenen Preise im Ergebnis der Preisaufklärung zur Überzeugung des Auftraggebers feststeht, ist der Entscheidung auch aus Sicht der Vergabepraxis zuzustimmen. Denn was sollten die Ausführungen des betreffenden Bieters zu den von ihm angebotenen Preisen noch zusätzlich bewirken, wenn der Auftraggeber bereits aus eigener bzw. der zu eigen gemachten Erkenntnis seines Fachberaters von der Auskömmlichkeit des Preisangebots überzeugt ist?</p><p>Die vom OLG Düsseldorf nunmehr akzeptierte Vorgehensweise dürfte allerdings nur für den Fall gelten, dass die Preisprüfung zu einem für den betreffenden Bieter positiven Ergebnis, also der Feststellung der Auskömmlichkeit, führt. Endet die Aufklärung durch Nutzung von Feststellungen und Informationen Dritter hingegen damit, dass Zweifel an der Auskömmlichkeit verbleiben, so wird der Auftraggeber in jedem Falle auch noch die Anhörung des Bieters selbst durchführen müssen, bevor er einen Ausschluss aufgrund Unauskömmlichkeit vornimmt. Dies gebietet zum einen bereits das vergaberechtliche Anhörungsgebot im Vorfeld negativer Entscheidungen, wie sie die Rechtsprechung z.B. auch im Vorfeld von Ausschlüssen nach den §§ 123 und 124 GWB verlangt. Zum anderen wird der Auftraggeber bei der Preisaufklärung die zunächst naheliegendste Möglichkeit, bestehende Zweifel an den ungewöhnlich niedrigen Preisen auszuräumen, nämlich die Anhörung des Bieters als deren "Urheber", nicht außer Acht lassen, wenn es darum geht, das Ergebnis belastbar abzurunden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-beckmann" target="_blank">Julia Beckmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beihilfen für erneuerbare Energieanlagen auf dem Prüfstand des EuGH </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beihilfen-fuer-erneuerbare-energieanlagen-auf-dem-pruefstand-des-eugh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rechtssache C-11/22 ("Est Wind Power OÜ ./. Elering AS")</strong></p><p>Der Ausbau erneuerbarer Energien, der durch entsprechende Beihilfeprogramme gefördert werden soll, spielt spätestens seit dem "Green Deal" der Europäischen Kommission eine herausragende Rolle. In der hier besprochenen Vorabentscheidung vom 12. Oktober 2023 nahm der EuGH ausführlich zu den zwischen 2014 und 2020 wirksamen EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Stellung. Über die konkrete Leitlinie hinaus trifft der EuGH interessante Aussagen zum Rechtscharakter von Leitlinien sowie zu dem – auch im Zuwendungsrecht regelmäßig relevanten – Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das estnische Energieunternehmen Est Wind Power ("EWP") begann im Jahr 2004 mit Vorbereitungen für die Errichtung eines Windparks, bestehend aus 28 Windkraftanlagen. Zur Verwirklichung des Vorhabens schloss EWP einen Anschlussvertrag mit der betroffenen Gemeinde und zahlte rund EUR 500.000 an den estnischen Übertragungsnetzbetreiber Elering AS ("Elering") für die Bereitstellung eines Netzanschlusses. EWP installierte im Jahr 2008 auf dem erworbenen Gelände Windmessmasten im Wert von ca. EUR 200.000 und erwarb zwei Jahre später Erbbaurechte an allen betroffenen Grundstücken. Im Jahr 2016 veröffentlichte die Gemeinde Planungsbedingungen für den Windpark, woraufhin EWP einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellte. Das estnische Verteidigungsministerium verweigerte jedoch seine Zustimmung zum Vorhaben. Daraufhin versagte auch die Gemeindeverwaltung die beantragten Baugenehmigungen. Gegen beide Entscheidungen erhob EWP Klagen, die bei den nationalen Gerichten noch anhängig sind.</p><p>Trotzdem beantragte EWP im Jahr 2020 bei Elering einen Bescheid darüber, ob das Investitionsvorhaben die estnischen beihilferechtlichen Vorgaben für Erzeuger erneuerbarer Energien erfülle. Elering versagte den Bescheid mit der Begründung, dass EWP bis zum Stichtag (31. Dezember 2016) – unabhängig von den errichteten Windmessmasten und den erworbenen Grundstücken – nicht mit dem Projekt begonnen habe und daher nicht als "bestehender Erzeuger" im Sinne des estnischen Strommarktgesetzes gelte. Dagegen erhob EWP vor dem zuständigen estnischen Verwaltungsgericht Tallinn Klage, welches wiederum den EuGH im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung der europarechtlichen Regelungen aufrief.</p><h3>Entscheidung des EuGH</h3><p>Der Bau von Windmessmasten und Stromanschlüssen erfüllt nach Ansicht des EuGH die Voraussetzungen eines Maßnahmebeginns nicht.</p><p>Im Rahmen der Zulässigkeit entschied der EuGH zunächst, dass die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 zwar kein unmittelbar verbindliches Recht darstellen, jedoch über die unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung mittelbare Außenwirkung entfalten. Der die Energiebeihilfen genehmigende Beschluss der Kommission nahm auf die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien Bezug, sodass deren Regelungen für Estland gemäß Art 288 Abs. 4 AEUV verbindliches Unionsrecht wurden. Folglich wurden die Leitlinien in den Beschluss inkorporiert und entfalten unmittelbare Außenwirkung gegenüber Estland.</p><p>Der für die Gewährung einer Beihilfe erforderliche Anreizeffekt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt nach Abs. 2 dann als erfüllt, wenn der Beihilfenempfänger vor "Beginn der Arbeiten" einen schriftlichen Antrag auf Förderung gestellt hat. Eine zentrale Vorlagefrage in der Sache betraf daher die Auslegung des Begriffs "Beginn der Arbeiten", wie er in Rn. 19 Abs. 44 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 definiert ist. Der EuGH stellte fest, dass der Begriff dahingehend auszulegen ist, dass er (1.) den Beginn der Bauarbeiten für die Anlage eines Investitionsvorhabens, das die Erzeugung erneuerbarer Energie ermöglicht, umfasst und (2.) auch eine andere Verpflichtung erfasst, die nach ihrer Art und ihren Kosten das betreffende Investitionsvorhaben in ein solches Entwicklungsstadium geführt hat, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertig gestellt werden kann.</p><p>Zweitens ist der Begriff so zu verstehen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Feststellung des Beginns der Arbeiten verpflichtet ist, eine Analyse des Entwicklungsstadiums des betreffenden Investitionsvorhabens und der Wahrscheinlichkeit seiner Fertigstellung im Einzelfall vorzunehmen, die sich nicht auf eine rein tatsächliche oder formale Beurteilung beschränken darf und je nach Fall eine eingehende wirtschaftliche Analyse erfordern kann.</p><p>Drittens stellte der Gerichtshof fest, dass der Begriff "Beginn der Arbeiten" es notwendigerweise erfordert, dass der Vorhabenträger des Projekts über einen Rechtsanspruch auf die Nutzung des Grundstücks, auf dem das betreffende Investitionsvorhaben verwirklicht werden soll, verfügt. Außerdem muss er eine staatliche Genehmigung für die Durchführung dieses Vorhabens besitzen.</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Entscheidung gibt hilfreiche Hinweise, wie der Begriff "Beginn der Arbeiten" im Sinne der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien auszulegen ist. Diese Grundsätze dürften auch auf die aktuell geltenden Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 übertragbar sein, da sich die Begriffsbestimmung in Rn. 19 Abs. 82 im Vergleich zu den Leitlinien 2014-2020 inhaltlich nicht geändert hat. Übergreifende Bedeutung haben darüber hinaus die Ausführungen des EuGH zur Rechtswirkung von Leitlinien der Kommission: Diese haben in der Auslegung von Art. 107 AEUV grundsätzlich zwar nur eine ermessenslenkende Innenwirkung, es kann jedoch im Einzelfall eine mittelbare Außenwirkung für den Beihilfeempfänger durch den Gleichbehandlungs- sowie Vertrauensgrundsatz entstehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Umgang mit Steuerrisiken im Finanzsektor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umgang-mit-steuerrisiken-im-finanzsektor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel unseres Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a> beleuchtet die zentralen Steuerthemen und deren Erkenntnisse des Jahres 2023 für deutsche Banken und Finanzdienstleister. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Tax Compliance nicht mehr isoliert betrachtet wird, sondern Teil der allgemeinen Compliance-Organisation der Institute ist.</p><p>Sie können den Artikel, der im Jahrbuch Perspektiven 2024 des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.V. erschien, unter diesem <a href="https://www.vab.de/jahrbuch/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im Downloadbereich einsehen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der bekiffte Blog</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-bekiffte-blog</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin kein Kiffer. Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fußballfan, Familienvater, Blogger, Biertrinker, Organspender, Brillenträger, gelegentlicher Falschparker, aber kein Kiffer. Bei mir persönlich wird sich auch mit der Legalisierung von Cannabis nichts ändern. Die Legalisierung von Cannabis hat immerhin zu diesem Blog geführt, denn im Arbeitsverhältnis kann die Legalisierung von Cannabis zu Änderungen und Änderungsbedarf führen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>am 22. März 2024 hat das vom Bundestag am 23. Februar 2024 verabschiedete Cannabisgesetz (CanG) den Bundesrat passiert. Das CanG trat damit zum 1. April 2024 in Kraft. Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in bestimmten Mengen Cannabis besitzen. Das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis selbst enthält keine Regelung, dass Cannabis am Arbeitsplatz verboten ist. Arbeitgebern ist zu raten, eindeutige Vorschriften festzulegen, damit das Verbot bzw. der Umfang eines etwaig zulässigen Konsums für alle Mitarbeiter klar geregelt ist.</p><h3>Änderungen durch das CanG</h3><p>Bisher war der Anbau und der Konsum von Cannabis und sein Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) verboten. Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wird der kontrollierte Anbau und Konsum von Cannabis legalisiert.</p><p>Das CanG legalisiert zunächst den privaten Cannabiskonsum und -anbau, später den gemeinschaftlichen Cannabisanbau und nicht-gewerblichen Handel. Die Neu-Regelungen des CanG treten in zwei Stufen in Kraft. Seit dem 1. April 2024 ist der private Cannabiskonsum und -handel wie folgt erlaubt:</p><ul><li>Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen und in der Wohnung aufbewahren.</li><li>Sie dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich tragen.</li><li>Sie dürfen bis zu drei Cannabispflanzen privat anbauen.</li></ul><p>Ab dem 1. Juli 2024 wird der gemeinschaftliche Cannabisanbau und -handel wie folgt erlaubt sein:</p><ul><li>Wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt, darf sich mit anderen Personen in sogenannten Anbauvereinigungen zusammentun, um Cannabispflanzen zu ziehen und Cannabis zu erwerben.</li><li>Diese Einrichtungen dürfen nicht gewerblich und gewinnorientiert sein.</li><li>Jede Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben.</li><li>Jede Person darf nur in einer Vereinigung Mitglied sein.</li><li>Vereinigungen dürfen an jedes Mitglied maximal 25 Gramm am Tag und 50 Gramm pro Monat ausgeben. Für Mitglieder unter 21 Jahren liegt die maximale monatliche Agabemenge bei 30 Gramm.</li></ul><p></p><h3>Ist „Kiffen“ am Arbeitsplatz erlaubt?</h3><p>Das CanG selbst enthält keine Regelung, dass Cannabis am Arbeitsplatz verboten ist. Der Konsum von Cannabis ist grundsätzlich legalisiert. Arbeitnehmer dürfen theoretisch – soweit die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird und Kollegen oder Kunden nicht gestört werden – auch am Arbeitsplatz oder zumindest in der Pause kiffen.</p><h3>Dringende Empfehlung einer Regelung durch den Arbeitgeber</h3><p>Arbeitgebern ist dringend zu raten, den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes, z.B. im Außendienst oder bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen eindeutig zu regeln. In den meisten Betrieben gibt es bisher keine Regelungen zum Cannabis-Konsum.</p><p>Der Arbeitnehmer schuldet die vollständige und einschränkungslose Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung darf nicht durch Cannabis-Konsum beeinträchtigt werden. Drogenkonsum muss damit auch in der Freizeit so erfolgen, dass die Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Arbeitszeit nicht beeinträchtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebsgeländes ein Bezug zwischen Cannabis-Konsum und Arbeitgeber hergestellt werden kann, z.B. durch Bilder/Videos auf einer Business-Plattform oder in Arbeitskleidung.</p><p>Der Arbeitgeber ist kraft arbeitgeberseitigem Weisungsrecht berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ zu regeln. Nach dem Weisungsrecht ist der Arbeitgeber – wie auch beim Alkohol – berechtigt, den Konsum von Cannabis und sonstiger Rauschmittel zu verbieten. Der Arbeitgeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht insbesondere bei gefahrgeneigten Tätigkeiten zum Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Arbeitnehmer, Kunden etc. verpflichtet, den Cannabis-Konsum zu verbieten.</p><p>Das war der bekiffte Blog. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuerpflicht für Aufsichtsräte? Die Finanzverwaltung gibt nicht auf…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuerpflicht-fuer-aufsichtsraete-die-finanzverwaltung-gibt-nicht-auf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><em>Immer wieder versucht die Finanzverwaltung die Einkünfte von Aufsichtsräten der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wenn es nach einem neueren Urteil des 9. Senats des Finanzgerichts Köln vom 15. November 2023 (Az. 9 K 1068/22) geht, aber ohne Erfolg. </em></h3><p>Die Umsatzsteuer auf Aufsichtsratsvergütungen ist immer wieder Thema der deutschen Finanzgerichte und des Europäischen Gerichtshofs.</p><p>Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln stellt klar, dass die Finanzgerichtsbarkeit hinsichtlich der Einordnung der Aufsichtsratstätigkeiten als umsatzsteuerpflichtige Umsätze eine andere Grenzziehung vornimmt wie die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob variable Vergütungen wie z. B. Sitzungsgelder eine Selbständigkeit des Aufsichtsratsmitglieds begründen können. Denn die Finanzverwaltung nimmt bisher noch immer an, dass variable Vergütungen ab einem Anteil von 10% der Gesamtvergütung ein wirtschaftliches Risiko des tätigen Aufsichtsrats begründen und er deshalb als selbständig i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG zu qualifizieren ist (Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE). Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln qualifiziert diese Sitzungsgelder aber als Teil der Festvergütung, so dass eine Selbständigkeit nach den Maßgaben der Finanzverwaltungsauffassung nicht vorliegt. Eine unternehmerische Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds liegt daher in diesen Fällen nicht vor. Zweifelhaft ist dagegen die Argumentation des 9. Senats des Finanzgerichts Köln ein Handeln in fremdem Namen schließt eine Unternehmerstellung per se aus. Der EuGH hat eine Organstellung allein bisher nicht für die Ablehnung einer unternehmerischen Tätigkeit ausreichen lassen ((EuGH, Urteil vom 12.Juli 2001, Az. C-102/00 - Welthgrove BV, UR 2001, 533; Urteil vom 27. September 2001, Az. C-16/00 - Cibo, UR 2001, 500).</p><p>Diese Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln, d. h. die Abgrenzung zwischen Festvergütung und variabler Vergütung, ist aber m. E. vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache „TP“ (Az. C-288/22, UR 2024, 55) obsolet. Denn der EuGH hat entschieden, dass eine variable Vergütung an ein Mitglied eines Kontrollorgans einer Gesellschaft niemals zu einem wirtschaftlichen Risiko dieses Mitglieds i. S. e. unternehmerischen Betätigung führen kann. Vielmehr setzt ein derartiges wirtschaftliches Risiko auch eine Beteiligung am Verlust der Gesellschaft voraus.</p><p>Interessant ist das Urteil des 9. Senat des Finanzgerichts Köln aber auch vor dem Hintergrund, dass dort die Auffassung vertreten wird, eine Berichtigung der geschuldeten Steuer kann infolge telelogischer Reduktion des § 14c Abs. 2 UStG auch dann ohne vorherige Rechnungskorrektur nach § 17 Abs. 1 UStG und Rückerstattung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger erfolgen, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug aus den gestellten Rechnungen berechtigt war. In diesem Fall fehlt es – genau wie bei Leistungen an Endverbraucher – an einer Gefährdung des Steueraufkommens. Dies bedeutet, dass der Kläger die Umsatzsteuern in den jeweiligen Veranlagungsjahren – also rückwirkend (ex tunc) – mit entsprechenden Zinsauswirkungen zurückfordern kann. Diese Rechtsfolge soll nach Überzeugung des Senats aber nur dann eintreten können, wenn die in der Vergangenheit gestellten Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auf einer gefestigten Rechtsprechung und Finanzverwaltungsauffassung beruhen, d. h. eine Rechtsprechungsänderung erfolgt ist. Nur dann soll es unzumutbar sein, den betroffenen Steuerpflichtigen am strengen Berichtigungsverfahren festzuhalten. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs wird entscheiden müssen, ob er sich dieser Argumentation anschließt.</p><p><span>In dieser Verfahrensweise des 9. Senats des Finanzgerichts Köln die Öffnung eines Tores zu unkontrollierbaren, rückwirkenden Umsatzsteuerrückforderungen zu erblicken, scheint vor dem Hintergrund der Argumentation in Bezug auf den konkreten Einzelfall übertrieben.</span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorsicht bei der Teilaufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorsicht-bei-der-teilaufhebung-von-beherrschungs-und-gewinnabfuehrungsvertraegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Jena, Beschluss vom 17.02.2021 – 2 W 31/21</em></p><p>Ein einheitlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag lässt sich später im Regelfall nicht mehr in einen alleinstehenden Gewinnabführungsvertrag ändern. Entsprechende Änderungsvereinbarungen werden als Aufhebung und Neuabschluss interpretiert, was zum rückwirkenden Verlust der steuerlichen Organschaft führen kann.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Zur Begründung einer steuerlichen Organschaft wird häufig ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dies kann jedoch unerwünschte Nebenfolgen haben. Denn ein Beherrschungsvertrag führt dazu, dass die Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens dem herrschenden Unternehmen für die Berechnung der Schwellenwerte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zugerechnet werden. Führt die Zurechnung zu einer Gesamtzahl von mehr als 500 Arbeitnehmern, so muss das herrschende Unternehmen einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden. Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hat dann nicht nur eine steuerliche Organschaft begründet, sondern auch die Arbeitnehmerbeteiligung ausgelöst.</p><p>Diese Folge ließe sich durch eine Aufhebung des Beherrschungsvertrages oftmals leicht korrigieren. Denn bei unmittelbarer oder mittelbarer Stimmmehrheit des herrschenden Unternehmens erfordert die steuerliche Organschaft nur die Existenz eines Gewinnabführungsvertrages, ein Beherrschungsvertrag ist hierfür nicht notwendig. Der Gewinnabführungsvertrag muss aber auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer fortgeführt werden. Wird der Gewinnabführungsvertrag vorher aufgehoben, so tritt ein rückwirkender Verlust der steuerlichen Organschaft ein. Die zentrale Frage ist daher in diesem Zusammenhang, ob eine isolierte Aufhebung des Beherrschungselements eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtlich zulässig ist.</p><h3>Entscheidung des OLG Jena</h3><p>Nach Auffassung des OLG Jena ist eine solche Korrektur im Regelfall nicht zulässig. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei zunächst die Frage, ob überhaupt ein einheitlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorliegt. Möglich wäre nämlich auch, dass zwei selbstständig nebeneinanderstehende Unternehmensverträge lediglich in einer gemeinsamen Urkunde festgehalten wurden. Zur Beurteilung stellt das OLG Jena auf den Parteiwillen ab: Dieser sei bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag darauf gerichtet, einen einheitlichen Unternehmensvertrag abzuschließen. Dieser sog. Organschaftsvertrag fasse den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu einer rechtlichen Einheit zusammen. Es lägen also nicht etwa zwei getrennte, sondern nur ein einheitlicher Vertrag vor.</p><p>Auf dieser Grundlage äußerte sich das OLG Jena dann dazu, wie sich die Teilaufhebung des Beherrschungsvertrages auf den Gesamtvertrag rechtstechnisch auswirkt. Dabei stellt es einleitend fest, dass die rechtliche Beurteilung der gewählten tatsächlichen Gestaltung nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehe. Selbst wenn eine Vertragsänderung gewollt und vereinbart sei, könne eine Vertragsaufhebung mit gleichzeitigem Neuabschluss vorliegen. So liege der Fall bei Aufhebung des Beherrschungselements in einem einheitlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Zur Begründung verweist das OLG Jena auf die eigenständige Bedeutung der nunmehr entfallenden Beherrschungsvereinbarung. Der Beherrschungsvertrag gewährleiste von Rechts wegen den Vorrang des Konzerninteresses vor dem Interesse der abhängigen Gesellschaft. Mit der Legalisierung der Konzernleitung ebenso wie mit ihrer Aufhebung sei daher eine Veränderung im Organisationsgefüge der abhängigen Gesellschaft verbunden, die offengelegt werden müsse. Die erforderliche Publizität lasse sich nur gewährleisten, wenn die tatsächliche Gestaltung rechtlich als Beendigung des Unternehmensvertrages qualifiziert werde. Denn lediglich die Beendigung, nicht aber die Änderung eines Unternehmensvertrages sei zum Handelsregister anzumelden.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Relevanz. Das zeigt sich schon darin, dass das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Da die Parteien von diesem Rechtsmittel aber – soweit bekannt – keinen Gebrauch gemacht haben, bleibt die Entscheidung des OLG Jena richtungweisend. Danach ist sowohl bei Abschluss als auch bei Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen erhebliche Vorsicht geboten. Beim Abschluss sollten die Notwendigkeit eines Beherrschungselements für die steuerliche Organschaft und seine Auswirkungen auf die Arbeitnehmerbeteiligung stets im Blick behalten werden. Es kann sich auch anbieten, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als zwei getrennte Verträge abzuschließen. So ist jedenfalls die Möglichkeit einer isolierten Aufhebung des Beherrschungsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet. Änderungen eines bereits abgeschlossenen Vertrages sollten nur unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die steuerliche Organschaft vorgenommen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die COMEM-Gruppe bei Übernahme von Weidmann Technologies Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-comem-gruppe-bei-uebernahme-von-weidmann-technologies</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Berlin, 2. April 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat COMEM S.p.A. mit Sitz in Italien bei dem Erwerb aller Anteile an der Weidmann Technologies Deutschland GmbH mit Sitz in Dresden von der Weidmann Holding AG, Schweiz, umfassend beraten. Weidmann Technologies wird zukünftig als COMEM Optocon GmbH firmieren. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die COMEM-Gruppe begleitet ihre Kunden seit mehr als 60 Jahren während des gesamten Lebenszyklus eines Transformators. Das Unternehmen verbindet die Erfahrung aus der Herstellung und Lieferung von verschiedenem Transformatorenzubehör mit innovativen Dienstleistungen für Transformatorenhersteller, Serviceorganisationen und Endverbraucher.</p><p>Weidmann Technologies Deutschland GmbH, ein Mitglied der Weidmann Unternehmensgruppe, ist seit 25 Jahren ein führender Entwickler von faseroptischen Temperatur-Messsystemen. Mit dem Technologiewissen in der Entwicklung und Herstellung von Komplettsystemen werden Standard-Produkte und Produkte für Spezialanwendungen angeboten.</p><p>Die Aufnahme von OPTOCON in das Angebot von COMEM ist ein wichtiger Schritt in Richtung der Wachstums- und Expansionsstrategie des Unternehmens. Die Akquisition erweitert nicht nur das Produktportfolio, sondern ermöglicht auch den Einstieg in den Bereich Sensorik und optische Systeme.</p><p><strong>Berater COMEM S.p.A.:</strong><br>ADVANT Beiten: Tassilo Klesen (Federführung), Lelu Li (beide Corporate/M&amp;A), Michael Riedel (Arbeitsrecht, alle Berlin).</p><p>Berater Weidmann Holding AG:<br>CMS Hasche Sigle: Dr. Hendrik Hirsch, Maxine Notstain (beide Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontak</strong>t<br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weg frei für die &quot;echte&quot; E-Rechnung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weg-frei-fuer-die-echte-e-rechnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetz am vergangenen Freitag (22. März 2024) hat der Bundesrat den Weg für die "echte" E-Rechnung im nationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr frei gemacht. Die Vorbereitungen auf die E-Rechnung im grenzüberschreitenden europäischen Verkehr wie sie die Initiative VAT in the Digital Age der EU-Kommission vorsieht, haben damit begonnen.</em></p><p>Die Regelungen gelten ausschließlich für nationale B2B-Umsätze, Umsätze von unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingeschlossen.</p><p>Eine "echte" E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 (auch X-Rechnung genannt) – entspricht oder die ein E-Rechnungsformat hat, über dessen Nutzung sich Rechnungsaussteller und -empfänger vereinbart haben und, das die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß der Richtlinie 2014/55/EU ermöglicht oder mit dieser interoperabel ist.</p><p>Die aktive Zustimmung des Rechnungsempfängers zum Empfang der E-Rechnung ist nicht mehr erforderlich. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bilden Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).</p><p>Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmer zunächst nur verpflichtet E-Rechnungen zu empfangen. Eine Ausstellungspflicht gilt allgemein erst ab 1. Januar 2027. Inländische Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr sind auch in 2027 noch von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Außerdem dürfen auch in 2027 weiterhin EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden. Darüber hinaus dürfen EDI-Rechnungen nur noch genutzt werden, wenn sie kompatibel zur CEN-Norm sind und beide Parteien der Nutzung zugestimmt haben.</p><h3>Fazit</h3><p>Papierrechnungen, elektronisch versandte Rechnungen und nicht kompatible E-Rechnungsformate gehören damit hoffentlich bald der Vergangenheit an. Zugegebenermaßen kostet die Umstellung der Prozesse Zeit und Geld und während der Übergangsphase sind zwei Rechnungssysteme parallel zu betreiben. Langfristig werden Unternehmen jedoch von der E-Rechnungspflicht profitieren. Durch die Automatisierung von Rechnungsprozessen können Unternehmen Zeit und Ressourcen sparen, da weniger manuelle Eingriffe erforderlich sind. Die E-Rechnung reduziert die Kosten für den Druck, Versand und die Verwaltung von Papierrechnungen erheblich. Durch die elektronische Übermittlung können Rechnungen schneller bearbeitet und Zahlungen beschleunigt werden, was die Liquidität von Unternehmen verbessert. Zwar trifft die E-Rechnungspflicht die meisten Rechnungsaussteller erst ab 2027. Uneingeschränkt auf den Empfang von E-Rechnungen ein- und umstellen müssen sich inländische Unternehmen aber bereits ab 2025. Je früher die Umstellung erfolgt, desto länger ist die Testphase bis dann auch für die letzten Anfang 2028 der Ernstfall eintritt. Insbesondere bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen sollte das E-Rechnungssystem aufgrund der Regelungen aus der ViDA-Richtlinie dann eingespielt sein. Denn zentraler Bestandteil des von der EU-Kommission vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Meldesystems ist eine in einem standardisierten Datensatz strukturierte E-Rechnung, die ab 2028 innerhalb weniger Tage ab Leistungserbringung an die Finanzverwaltung übermittelt werden muss.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf der ABK Allgemeine Beamten Bank an die Berliner Volksbank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-der-abk-allgemeine-beamten-bank-die-berliner-volksbank</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 26. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Jörg Woltmann als bisherigen Alleinaktionär der ABK Allgemeine Beamten Bank AG rechtlich und steuerlich umfassend beim Verkauf der ABK an die Berliner Volksbank eG beraten. Die Akquisition steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen.</p><p>Jörg Woltmann hat die ABK im Jahr 1979 gegründet und bis heute zu einer etablierten Marke mit rund 40.000 Kunden auf- und ausgebaut. Mit 77 Jahren zieht er sich aus dem Bankgeschäft zurück und regelt mit dem Verkauf die Nachfolge seines Lebenswerks. Die Bilanzsumme der ABK beläuft sich auf über EUR 600 Mio.</p><p>Die Berliner Volksbank eG, mit einer Bilanzsumme von EUR 18 Mrd., ist eine der größten regionalen Genossenschaftsbanken Deutschlands und setzt mit dem Erwerb ihren Wachstumskurs in der Region Berlin/Brandenburg fort. Der Erwerb der Allgemeinen Beamten Bank bietet der Berliner Volksbank neue Möglichkeiten zur geschäftlichen Diversifikation außerhalb der eigenen Marke.</p><p>Der Schutz der Kundeneinlagen besteht auch nach dem Erwerb der ABK durch die Berliner Volksbank unverändert fort. Mit der Akquisition werden die Bankgeschäfte der ABK fortgesetzt und die Arbeitsplätze für die Region Berlin/Brandenburg gesichert.</p><p><strong>Berater ABK Allgemeine Beamten Bank AG:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Heinrich Meyer (Federführung, Bank- und Finanzrecht), Rainer Süßmann, Dr. Christoph Schmitt (Bankaufsichtsrecht/M&amp;A, beide Frankfurt), Christoph Heinrich, Dr. Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht, München), Dr. Guido Krüger und Julian Krause (beide Steuern, Düsseldorf), Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg), Yekta Dündar (Vertragsrecht, Frankfurt) sowie Wolf J. Reuter und Marie Louise Freifrau von Hammerstein (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Cyber Resilience Act: Was Sie (schon) jetzt wissen sollten!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-cyber-resilience-act-was-sie-schon-jetzt-wissen-sollten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Fast unbemerkt im Schatten der KI-Verordnung wurde letzte Woche am 12. März 2024 der sogenannte Cyber Resilience Act („CRA“) vom Europäischen Parlament verabschiedet. Dieser umfangreiche Rechtsakt bringt weitreichende Sicherheitsanforderungen für Hersteller, Importeure und Händler von Hard- und Softwareprodukten, die diese in der Europäischen Union anbieten wollen. Ziel der CRA ist es, die Cybersicherheit zu erhöhen und weit verbreitete Schwachstellen zu bekämpfen, die unter anderem durch uneinheitliche Bereitstellung von Sicherheitsupdates und mangelndes Verständnis der Nutzer weitreichende Folgen haben können. Das Gesetz ergänzt damit die NIS-2-Richtlinie, die insbesondere auf die unternehmensbezogene Cyber-Sicherheit abzielt.</p><h3>Was umfasst der Cyber Resilience Act?</h3><p>Der Anwendungsbereich ist damit sehr weit gefasst und umfasst alle möglichen Arten von Hard- und Software mit niedrigem bis hohem Risikoprofil. Der CRA unterscheidet zunächst zwischen drei Produktkategorien:</p><ul><li>den „einfachen“ Produkten mit digitalen Elementen,</li><li>den wichtigen Produkten mit digitalen Elementen der Klasse I und II und</li><li>den kritischen Produkten mit digitalen Elementen.</li></ul><p>Je nach Produktkategorie sind die Anforderungen an die Produkte unterschiedlich.</p><p>Wichtige Produkte der Klasse I umfassen</p><ul><li>Identitätsmanagementsysteme,</li><li>eigenständige und eingebettete Browser,</li><li>Passwort-Manager,</li><li>Anti-Malware,</li><li>Netzmanagementsysteme,</li><li>Systeme für die Verwaltung von Sicherheitsinformationen und -ereignissen,</li><li>Bootmanager,</li><li>Public-Key-Infrastrukturen und Software für die Ausstellung digitaler Zertifikate,</li><li>physische und virtuelle Netzschnittstellen,</li><li>Betriebssysteme,</li><li>Router, Modems und Switches,</li><li>Mikroprozessoren,</li><li>Mikrocontroller,</li><li>Anwendungsspezifische integrierte Schaltungen und Field Programmable Gate Arrays,</li><li>Produkte mit Sicherheitsfunktionen für die intelligente häusliche Umgebung,</li><li>internetfähiges Spielzeug,</li><li>Smart Home Assistenten,</li><li>Wearables für die Gesundheitsüberwachung.</li></ul><p>In die Klasse II fallen</p><ul><li>Hypervisoren,</li><li>Container-Laufzeitsysteme,</li><li>Firewalls,</li><li>Angriffserkennungs- und/oder -präventionssysteme sowie</li><li>Manipulationssichere Mikroprozessoren und Mikrocontroller.</li></ul><p>Der Anhang mit den kritischen Produkten umfasst derzeit Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen, Smart-Meter-Gateways in intelligenten Messsystemen sowie Smartcards oder ähnliche Geräte. Beide Listen sollen von der EU-Kommission künftig durch delegierte Rechtsakte erweitert und präzisiert werden.</p><h3>Grundlegende Anforderungen an die Cybersicherheit</h3><p>Um ein Produkt mit digitalen Elementen in Verkehr bringen zu können, muss es einige grundlegende Anforderungen erfüllen.</p><p>In einem ersten Schritt müssen die Hersteller eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken ihrer Produkte durchführen und dokumentieren, deren Ergebnisse sie von der Planung über die Herstellung bis hin zur erwarteten Produktlebensdauer berücksichtigen müssen.</p><p>Auf der Grundlage dieser Bewertung müssen die Produkte insbesondere</p><ul><li>frei von bekannten Sicherheitslücken sein,</li><li>über sichere Standardeinstellungen verfügen und</li><li>grundsätzlich kostenlose Sicherheitsupdates, auch automatisch, ermöglichen.</li></ul><p>Sie müssen</p><ul><li>vor unberechtigtem Zugriff schützen,</li><li>die Vertraulichkeit und Integrität der Daten wahren,</li><li>die Datenverarbeitung minimieren und</li><li>die Kernfunktionen auch nach Störfällen sicherstellen.</li></ul><p>Das Produktdesign muss Angriffe minimieren, Auswirkungen begrenzen und transparente Sicherheitsinformationen bereitstellen.</p><p>Damit verbunden ist die Verpflichtung, Schwachstellen zu identifizieren und zu dokumentieren, die Produktsicherheit regelmäßig zu überprüfen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen, einschließlich einer Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen.</p><p>Der Unterstützungszeitraum für Produkte mit digitalen Elementen, in dem auch Sicherheitsupdates bereitgestellt werden müssen und die technische Dokumentation zu erstellen ist, soll grundsätzlich mindestens fünf Jahre betragen. Das Ende des Unterstützungszeitraums soll beim Kauf klar und verständlich angegeben werden.</p><p>Gleichzeitig werden Importeure und Händler von Produkten in die Pflicht genommen, sicherzustellen, dass die Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen.</p><h3>Konformitätsverfahren und Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung)</h3><p>Für Produkte mit digitalen Komponenten muss eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen, die die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleistet. Die entsprechende CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt angebracht sein. Bei Softwareprodukten ist die Software entweder auf der Konformitätserklärung oder auf der das Softwareprodukt begleitenden Website anzugeben.</p><p>Das vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren kann bei Produkten, die nicht als wichtig oder kritisch eingestuft sind, vom Hersteller in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Die Einschaltung einer unabhängigen benannten Stelle ist für wichtige Produkte der Klasse I freiwillig, für wichtige Produkte der Klasse II jedoch verpflichtend.</p><h3>Zentrale Meldestelle</h3><p>Die Hersteller sollen eine zentrale Meldestelle einrichten, bei der die Anwender Schwachstellen melden und Informationen darüber erhalten können. Diese Meldestelle sollte nicht nur automatisiert betrieben werden, sondern auch den Kontakt zu einem menschlichen Ansprechpartner ermöglichen.</p><h3>Meldepflichten</h3><p>Hersteller müssen Sicherheitsverletzungen durch böswillige Akteure sowie Cybersicherheitsvorfälle, die zu einem erhöhten Risiko für Nutzer oder andere Personen führen, melden. Hierfür wird von der ENISA eine einheitliche Meldeplattform eingerichtet. Diese Meldungen müssen in der Regel unverzüglich erfolgen, können aber im Einzelfall aus Sicherheitsgründen für einen erforderlichen Zeitraum aufgeschoben werden. Behobene Schwachstellen werden im Einvernehmen mit dem Hersteller in einer europäischen Schwachstellendatenbank erfasst.</p><h3>Überwachung und Durchsetzung</h3><p>Die Überwachung und Durchsetzung erfolgt im Wesentlichen durch Marktüberwachungsbehörden, die nun in jedem Mitgliedstaat benannt werden müssen. Diese können bei Bedarf auch Zugang zu internen Daten der Hersteller verlangen, um die Konformität der Produkte zu beurteilen.</p><p>Bei Verstößen drohen - wie auch bei anderen EU-Rechtsakten - je nach Art und Schwere empfindliche Bußgelder. Im Falle des Cyber Resilience Act können sie bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr betragen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den EU-Mitgliedstaaten.</p><h3>Zeitlicher Horizont</h3><p>Der CRA muss nun noch formell vom Rat der Europäischen Union verabschiedet werden. Dies geschieht voraussichtlich im April 2024. Wie bei anderen EU-Rechtsakten üblich, tritt der CRA dann am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten in vollem Umfang anwendbar sein, wobei einige Teilaspekte, darunter die Meldepflicht für Sicherheitsvorfälle, bereits früher gelten werden.</p><p>Produkte mit digitalen Elementen, die vor dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sind von den Anforderungen nicht betroffen, sofern sie nach diesem Zeitpunkt nicht wesentlich geändert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Meldepflicht von Sicherheitsvorfällen.</p><h3>Einschätzung</h3><p>Der Cyber Resilience Act verpflichtet Wirtschaftsakteure zu besonderer Sorgfalt im Kontext der Cybersicherheit. Dies führt einerseits zu einem beachtlichen Mehraufwand, gewährleistet aber eine gewisse Rechtssicherheit, da die Verordnung unionsweit gilt. Damit können Produkte, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen, grundsätzlich auch in jedem andere EU-Mitgliedsstaat auf den Markt gebracht werden, ohne dass striktere Anforderungen an die Cybersicherheit das wirtschaftliche Tätigwerden verhindern. Auch wenn die Anforderungen des Cyber Resilience Act erst in gut 36 Monaten in vollem Umfang anwendbar sind, müssen sie bei Produkten mit langen Entwicklungszyklen und bei Verträgen mit langer Laufzeit frühzeitig mitgedacht werden.</p><p>Aus rechtlicher Sicht werden neben der Einhaltung von Pflichtinformationen neue Aspekte bei der Verhandlung von IT-Verträgen eine tragende Rolle spielen. So sollten Hersteller, die Komponenten von Dritten für ihre Produkte beziehen, Absicherungen fordern, dass diese Komponenten im Einklang mit der Verordnung stehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Kompromiss für das EU-Lieferkettengesetz ist gefunden. Die erforderlichen Mehrheiten scheinen nun – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands – erreicht zu sein. Der Regelungstext, der der Einigung zugrunde liegt, ist auf der Internetseite des EU-Parlaments abrufbar: <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6145-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Text of the provisional agreement</a>. Die finalen Beschlüsse stehen jedoch noch aus. Sicher ist es also nach wie vor noch nicht, dass das EU Lieferkettengesetz tatsächlich kommen wird.</p><p>Kaum war am 13. März 2024 die Annahme der neuen EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit vermeldet (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU-Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</a>), ging es am 15. März 2024 über die Ticker: Nach längerem Hin und Her stimmt eine hinreichende Zahl von EU-Mitgliedsstaaten nunmehr auch dem (nochmals entschärften) Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSDDD bzw. CS3D) zu.</p><p>Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat hatten bereits am 14. Dezember 2023 vermeldet, eine – zunächst noch informelle – Einigung über die Inhalte des EU-Lieferkettengesetzes erzielt zu haben (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</a>). In Deutschland konnte die Ampel-Koalition aufgrund des Vetos der FDP gegen das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen allerdings keine Einigkeit herstellen, was zu der Enthaltung Deutschlands im Rat führte. Da auch weitere Mitgliedsstaaten zögerten, fehlte es zunächst an den erforderlichen Mehrheiten. Hieran änderten zunächst auch diverse Vermittlungsversuche der belgischen Ratspräsidentschaft nichts. Nach der Zustimmung zur EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde jedoch bereits vermeldet, dass ein neuer Kompromissvorschlag für das EU Lieferkettengesetzt nunmehr den Weg zu den erforderlichen Mehrheiten ebnen könnte.</p><p>In der Sitzung des Ausschusses der ständigen Vertreter am 15. März 2024 bestätigte sich dies – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands. Bereits kurz darauf haben die Abgeordneten des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments am 19. März 2024 mit zwanzig Ja-Stimmen und gegen vier Nein-Stimmen dem modifizierten Vorschlag für das EU-Lieferkettengesetz zugestimmt. Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments ist <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20240318IPR19415/first-green-light-to-new-bill-on-firms-impact-on-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar. Im Europäischen Parlament steht das Thema am 24. April 2024 auf der Tagesordnung.</p><p>Die finalen Beschlüsse werden sich allerdings noch etwas hinziehen, da sie voraussichtlich unter das sog. Korrigendum-Verfahren fallen, wenn die Übersetzungen nicht rechtzeitig fertig werden. In diesem Fall muss das Europäische Parlament nach der Europawahl nochmals abstimmen, gefolgt von einer weiteren Schlussabstimmung im Rat.</p><p>Vorbehaltlich der finalen Beschlüsse wird der frisch veröffentlichte Einigungstext nun im Einzelnen auszuwerten sein. Berichtet wurden bislang folgende Eckpunkte.</p><h3>Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich</h3><p>Das EU-Lieferkettengesetz soll nunmehr für EU- und Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro gelten, sowie ferner für Franchiseunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 80 Millionen Euro, wenn mindestens 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet wurden. Die niedrigeren Schwellen für bestimmte Hochrisikosektoren wurden gestrichen.</p><p>Zudem sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen. Die neuen, noch in nationales Recht umzusetzenden Pflichten sollen zeitlich Anwendung finden:</p><ul><li>für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Umsatz drei Jahren nach Inkrafttreten</li><li>für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Millionen Umsatz vier Jahre nach Inkrafttreten und</li><li>für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Umsatz fünf Jahre nach Inkrafttreten.</li></ul><p>Auch die Definition der Aktivitätenkette wurde eingeschränkt und weiter an den Begriff der Lieferkette im deutschen LkSG angepasst.</p><h3>Übergangsplan</h3><p>Weiterhin vorgesehen ist, dass die unter das EU-Lieferkettengesetz fallenden Unternehmen einen Übergangsplan verabschieden und umsetzen, der ihr Geschäftsmodell mit der im Pariser Abkommen festgelegten Obergrenze für die globale Erwärmung von 1,5 °C in Einklang bringt. Nicht mehr vorgesehen ist, dass Unternehmen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, verpflichtet sind, die Umsetzung des Plans durch finanzielle Anreize zu fördern.</p><h3>Zivilrechtliche Haftung und Geldbußen</h3><p>Nach der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments haften die Unternehmen weiterhin, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, und müssen ihre Opfer vollständig entschädigen. Außerdem müssen sie Beschwerdemechanismen einrichten und mit Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von ihren Handlungen nachteilig betroffen sind, zusammenarbeiten. Allerdings soll den Mitgliedsstaaten laut belgischer Ratspräsidentschaft mehr Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschrift eingeräumt werden.</p><p>Weiterhin vorgesehen ist die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch Aufsichtsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Gegen Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes verhangen werden. Ausländische Unternehmen müssen einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, benennen, der in ihrem Namen mit den Aufsichtsbehörden über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht kommuniziert.</p><h3>Umsetzung in nationales Recht</h3><p>Wie bereits erwähnt, wird das EU-Lieferkettengesetz auch nach seiner finalen Verabschiedung auf EU-Ebene noch in nationales Recht umzusetzen sein. In Deutschland ist damit zu rechnen, dass das schon seit 1. Januar 2023 geltende LkSG entsprechend angepasst werden wird. Seit 1. Januar 2024 fallen in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland unter das Gesetz. Es ist aber wohl eher nicht damit zu rechnen, dass diese bis zum Ablauf der im EU-Lieferkettengesetz vorgesehenen (maximalen) Umsetzungsfristen wieder aus dem persönlichen Anwendungsbereich des LkSG herausgenommen werden. Aber auch das wird die Zukunft weisen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Cloud-, SaaS- und Edge-Geschäftsmodelle unter Feuer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cloud-saas-und-edge-geschaeftsmodelle-unter-feuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der EU Data Act (auf deutsch: die EU Datenverordnung) ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten. Im öffentlichen Interesse standen bisher vor allem vernetzte Produkte.</p><p>Aber auch Anbieter von Cloud-, SaaS-, Edge- und ähnlichen Diensten sind betroffen. Ihnen widmet der Data Act ein eigenes Kapitel. Dieses Kapitel VI enthält Regelungen für so genannte Datenverarbeitungsdienste und zielt primär darauf ab, den Wechsel zwischen verschiedenen Diensten zu erleichtern, d.h. bestehende Wechselhürden abzubauen.</p><p>Insbesondere sofern Anbieter mit langen Vertragslaufzeiten arbeiten oder der Export der Kundendaten aufwändig ist, muss das Geschäftsmodell auf den Prüfstand gestellt werden – am besten sofort.<br>&nbsp;</p><p>Dies hat im Wesentlichen die folgenden Gründe:</p><p><strong>Lange Vertragslaufzeiten sind hinfällig.</strong> Der Kunde kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten den Wechsel zu einem anderen Anbieter einleiten. Nach weiteren 30 Tagen soll der Wechsel im Regelfall erfolgreich abgeschlossen sein. Hiernach gilt der bisherige Vertrag grundsätzlich als beendet. Die bisherige Praxis, anbieterseitige Anfangsinvestitionen über gewisse Mindestvertragslaufzeiten zu refinanzieren, wird also nicht mehr ohne weiteres funktionieren. Als Alternative kommen beispielsweise Set-up Fees in Betracht, die in den letzten Jahren im Zuge der Umstellung auf SaaS an Bedeutung verloren hatten, ggf. auch Zahlungen für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (z.B. sog. Termination Fees).</p><p><strong>Exit-Support kann sehr aufwändig sein, ist aber perspektivisch grundsätzlich kostenlos zu erbringen</strong>. Konkret: Seit dem 11. Januar 2024 dürfen nur noch ermäßigte Wechselentgelte erhoben werden, ab dem 12. Januar 2027 soll der Wechsel grundsätzlich kostenlos sein. Zugleich sieht der Data Act jedoch umfassende Support-Pflichten vor, denen sich der ursprüngliche Anbieter nicht entziehen kann.</p><p><strong>Der Anbieter ist – bis zu einem gewissen Grad – für Interoperabilität mit dem System des neuen Anbieters verantwortlich.</strong></p><p>Diese Themen sollten sofort angegangen werden, da sie viele Anbieter zu einer Anpassung des Geschäftsmodells zwingen werden. Wenn der Data Act ab dem 12. September 2025 voll wirksam ist, müssen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zudem auch die weiteren Pflichten aus dem Data Act erfüllen. Die zu ergreifenden Maßnahmen umfassen insbesondere:</p><ul><li>die Anpassung der Verträge (der Data Act gibt zwingende Vertragsinhalte vor)</li><li>den Abbau von technisch-organisatorischen Wechselhürden</li><li>Extensive Informationspflichten</li></ul><p></p><p>Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen zudem Schutzvorkehrungen gegen staatlichen Zugriff aus Drittländern umsetzen.</p><p>Bei Verstößen gegen den Data Act drohen – neben den zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen mit Kunden – auch Sanktionen von Aufsichtsbehörden, wobei die Höhe der drohenden Bußgelder derzeit noch nicht feststeht. Besonders pikant: Die Cloud-Vorschriften des Data Act dürften Marktverhaltensregelungen darstellen; Wettbewerber könnten etwaige Verstöße abmahnen.</p><p>Einen Überblick über die Regelungen des Data Act auch zu vernetzten Produkten gibt Ihnen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/eu-data-act-relevance-companies-iot-and-beyond" target="_blank">dieser Blogbeitrag</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel&nbsp;</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften – Wechsel zum Anfechtungsmodell</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-beschlussmaengelrecht-fuer-personengesellschaften-wechsel-zum-anfechtungsmodell</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Seit dem 01.01.2024 gelten durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) für Personengesellschaften neue Regelungen für Beschlussfassungen und Beschlussmängel: Für OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG wurden die Regelungen an diejenigen der Kapitalgesellschaften angepasst und damit gesetzlich das sog. „Anfechtungsmodell“ eingeführt. Ergänzend sind vertragliche Regelungen über das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen sinnvoll.</p><h3>Neuerungen für OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG – Alte Probleme bei GbR und Partnerschaft</h3><p>Vor der Einführung des MoPeG gab es für Personengesellschaften kaum gesetzliche Regelungen zu Beschlussfassung und -mängeln. Auch wenn die Gerichte in den letzten Jahren immer wieder Entscheidungen zu einzelnen Fragen getroffen haben, blieb in weiten Teilen große Unsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen für Gesellschafterbeschlüsse sowie die Folgen mangelhafter Beschlüsse. Die am 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetzesreform sollte diesen unbefriedigenden Zustand beheben und klare gesetzliche Regelungen schaffen. Das ist gelungen, allerdings nur teilweise, so dass weiterhin vertragliche Regelungen in Gesellschaftsverträgen sinnvoll sind.</p><h3>Beschlussmängelrecht bei OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG - Anfechtungsmodell</h3><p>Bei den Personenhandelsgesellschaften, insb. also OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG, hat sich der Gesetzgeber von den Regelungen für GmbH und AG inspirieren lassen. Bei Beschlussmängeln gilt nun das sog. „Anfechtungsmodell“, wenn nicht die Gesellschafter individuell andere Regelungen getroffen haben. Nach den neuen §§ 110 ff. HGB sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich wirksam, aber anfechtbar.</p><p>Beschlüsse sind nach § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB nur dann ausnahmsweise von Anfang an nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt gegen grundlegende, unverzichtbare Rechtsvorschriften verstoßen. Dazu gehören wesentliche Rechte der Gesellschafter wie das Informations-, Teilnahme- oder Stimmrecht. Solche schwerwiegenden Fehler führen dazu, dass ein dennoch gefasster Beschluss von Anfang an unwirksam ist. Gesellschaft und Gesellschafter können aus dem Beschluss keine Rechtsfolgen ableiten; die Nichtigkeit kann von jedem Gesellschafter auch noch Jahre später geltend gemacht werden – was naturgemäß erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hat.</p><p>Bei weniger schwerwiegenden Verstößen sind dennoch gefasste Beschlüsse nicht nichtig, sondern "nur" anfechtbar. Der Beschluss entfaltet volle Wirkung, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist angefochten wird. Das gilt für die Verletzung von Vorschriften, auf deren Einhaltung die Gesellschafter verzichten können, z.B. eine mangelhafte Ankündigung von Tagesordnungspunkten oder die fehlende Ladung zu der Versammlung, sowie Verstöße gegen dispositives Gesetzesrecht. Solche Mängel müssen nach § 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wenn keine anderen Fristen vereinbart sind. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten, das Urteil wirkt automatisch für und gegen alle Gesellschafter. Das Gesetz stellt damit sicher, dass bei Uneinigkeit über solche Mängel schnellstens eine gerichtliche Entscheidung gesucht wird. Erfolgt keine Klage innerhalb der Anfechtungsfrist, so erhalten die Gesellschaft und ihre Gesellschafter Rechtssicherheit über die Wirksamkeit des Beschlusses.</p><p>Diese neuen gesetzlichen Regelungen sind ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage und uneingeschränkt zu begrüßen. Unklarheiten könnten sich allerdings ergeben, wenn der Gesellschaftsvertrag schon bisher Regelungen zu Beschlussmängeln getroffen hat, die aber die neue Gesetzeslage nicht berücksichtigen. Deshalb sollten Gesellschafter die bisherigen vertraglichen Abreden kritisch prüfen und im Zweifelsfall eigene, individuelle Regelungen vorsehen, um Streitigkeiten aufgrund der neuen Gesetzeslage zu vermeiden.</p><h3>Beschlussmängelrecht bei GbR und PartG - Feststellungsmodell</h3><p>Für GbR und Partnerschaft hat der Gesetzgeber dagegen keine neuen Regelungen geschaffen. Grundsätzlich gilt daher das bisherige sog. „Feststellungsmodells“ für diese Gesellschaften fort.</p><p>Wird ein Beschluss unter Verstoß gegen formelle oder inhaltliche Bestimmungen gefasst, so ist er nichtig, gleich wie schwerwiegend der Fehler ist. Auf die Nichtigkeit kann sich jeder Gesellschafter berufen und zwar unabhängig von einer bestimmten Frist. Die Geltendmachung der Nichtigkeit kann also auch noch lange nach der Beschlussfassung erfolgen, so dass erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen kann. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit ist nach dem gesetzlichen Modell nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern gegen jeden Gesellschafter zu richten, der sich auf die Wirksamkeit des Beschlusses beruft. Gesellschafter müssen dann grundsätzlich gegen ihre Mitgesellschafter klagen, weil nur so ein Urteil auch Wirkung gegen sie erlangen kann.</p><p>Dieses Modell birgt damit wesentliche Risiken. Entsteht später Streit unter den Gesellschaftern, so kann jeder Gesellschafter Fehler auch wegen schon lange zurückliegenden Sachverhalten geltend machen, um seine Position zu verstärken. Gerade bei wichtigen Beschlüssen wie Geschäftsführerbestellung und -abberufung, Rechnungsabschluss und Ergebnisverwendung, sowie beim Ausschluss von Gesellschaftern, haben die Gesellschaft und Gesellschafter ein starkes Interesse an Rechtssicherheit, das das Feststellungsmodell schlicht nicht bieten kann.</p><p>Den Gesellschaftern steht es jedoch frei, von diesem Modell abzuweichen. Deswegen gestalten schon jetzt viele Gesellschaften das für sie geltende Beschlussmängelrecht individuell in ihrem Gesellschaftsvertrag aus, wobei sie sich oftmals die Vorschriften für die Kapitalgesellschaften zum Vorbild nehmen. Seit Jahresbeginn dürfte es sinnvoller sein, auf die entsprechenden Regelungen der OHG, KG sowie GmbH &amp; Co. KG nach §§ 110 ff. HGB zu verweisen, um solche Streitigkeiten zu vermeiden.</p><h3>Regelungen zur Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüssen</h3><p>Das MoPeG enthält nicht nur Neuregelungen zum Beschlussmängelrecht, sondern in § 109 HGB auch (erstmals) einige Regelungen zur Beschlussfassung bei Personenhandelsgesellschaften. So wird etwa bestimmt, dass bei OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG Beschlüsse regelmäßig in Versammlungen gefasst werden (§ 109 Abs. 1 HGB), die Versammlungen durch die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter formlos und in angemessener Frist einberufen werden (§ 109 Abs. 2 HGB) und die Beschlüsse grundsätzlich einstimmig zu fassen sind (§ 109 Abs. 3 HGB). Wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Beschlüsse "nur" einer bestimmten Mehrheit bedürfen, etwa der einfachen Mehrheit oder einer ¾-Mehrheit, dann ist nach § 109 Abs. 4 HGB die Versammlung beschlussfähig, wenn diese Mehrheit anwesend oder vertreten ist (§ 109 Abs. 4 HGB).</p><p>Diese Vorschriften sind schon ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage, sollten aber dennoch im Gesellschaftsvertrag ergänzt werden. Empfehlenswert sind beispielsweise Regelungen darüber, in welcher Form und mit welcher Frist zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden soll und ob Gesellschafterbeschlüsse nur in Präsenz oder auch per Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden können. Sinnvoll sind weiter Regelungen zum Ablauf der Gesellschafterversammlungen, insb. zur Versammlungsleitung, zur Feststellung und Protokollierung der Beschlüsse.</p><p>Noch "dünner" sind die gesetzlichen Regelungen für die GbR. Gesetzlich geregelt ist für die GbR (und damit für die Partnerschaft) nur, dass Beschlüsse gem. § 714 BGB der Zustimmung aller stimmberechtigter Gesellschafter bedürfen. Auf genauere Bestimmungen, insb. zu Einberufung, Ablauf und Formalien der Beschlussfassung hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Hier ist jede Gesellschaft selbst daran gehalten, eigene Regelungen zu vereinbaren, die auch im Streitfall tragfähige und klare Entscheidungen erlauben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>M&amp;A: Zur Bedeutung der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ma-zur-bedeutung-der-aktualisierten-gesellschafterliste-im-handelsregister</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Schleswig, Beschluss vom 20.3.2023 – 2 Wx 56/22</em></p><p><strong>Beim Unternehmenskauf kann ein Gesellschafter, der noch nicht in der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist, ausnahmsweise seine Gesellschafterrechte auch dann wirksam ausüben, wenn die aktualisierte Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der entsprechenden Handlung in das Handelsregister aufgenommen wird.</strong></p><p>Der Gesellschafter einer GmbH kann seine Gesellschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft nur dann ausüben, wenn er als Gesellschafter in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen ist. Das schafft Transparenz über die Anteilsstrukturen der Gesellschaften und erschwert Geldwäsche . Und weil der Erwerber von Geschäftsanteilen durch dieses Erfordernis ein Eigeninteresse an einer zeitnahen Eintragung in die Gesellschafterliste hat, wird erreicht, dass der Gesellschafterbestand stets aktuell und lückenlos nachvollziehbar ist.</p><p>In der Praxis erweisen sich diese Regelungen allerdings als sperrig. Vor allem beim Kauf von Vorratsgesellschaften und dann, wenn der Erwerber sämtliche Anteile an einer Gesellschaft übernimmt, will der Erwerber in aller Regel unmittelbar nach Beurkundung des Übertragungsvertrages im gleichen Notartermin die Gesellschaft durch Satzungsänderungen umgestalten und die Geschäftsführung auswechseln. Auf diese Weise kann sich der Erwerber einen zweiten Notartermin sparen. Allerdings ist der Erwerber zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Gesellschafter in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen. Er kann daher noch nicht als Gesellschafter agieren und daher auch keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen. In der Praxis behilft man sich häufig mit Vollmachten: der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten und Beschlüsse über Satzungsänderungen und Geschäftsführerwechsel zu fassen.</p><p>Einen Ausweg bietet auch § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wonach eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam gilt, wenn die Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist entscheidend, bei welcher Zeitspanne noch von "unverzüglich" die Rede sein kann und welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Zeitspannt maßgeblich ist: die Einreichung der Unterlagen beim Handelsregister oder die tatsächliche Aufnahme der aktuellen Gesellschafterliste im Handelsregister. Mit dieser Thematik hatte sich jüngst das OLG Schleswig zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall übertrug der vormalige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sämtliche Anteile an seiner Gesellschaft mit notariell beurkundetem Vertrag auf den Erwerber. Ausweislich der notariellen Urkunde hielt der Erwerber im gleichen Notartermin unmittelbar nach Beurkundung der Anteilsübertragung eine Gesellschafterversammlung ab, berief den vormaligen Geschäftsführer ab, bestellte sich selbst zum neuen Geschäftsführer und verlegte den Sitz der Gesellschaft. Der Notar reichte die neue Gesellschafterliste zusammen mit dem entsprechenden Antrag auf Eintragung der beschlossenen Änderungen knapp vier Wochen nach dem Beurkundungstermin beim Registergericht ein. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück. Hiergegen wandte sich der Erwerber mit seiner Beschwerde – ohne Erfolg.</p><p>Das OLG Schleswig entschied, dass das Registergericht den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Denn die vom Erwerber gefassten Beschlüsse sind unwirksam: nur ein Gesellschafter, der als solcher in der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen ist, kann seine Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft ausüben. Zwar gilt eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam, wenn die aktuelle Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Diese Ausnahmeregelung greift vorliegend aber nicht: denn unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, ist eine Einreichung nach Ablauf von knapp vier Wochen nicht, sondern allenfalls dann, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung (hier der Beschlussfassung) erfolgt. Dabei wird dem Erwerber die schuldhafte Verzögerung durch den Notar zugerechnet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist außerdem die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister und nicht die tatsächliche Aufnahme der neuen Liste im Handelsregister. Eine verzögerte Bearbeitung durch das Handelsregister geht daher nicht zulasten des neuen Gesellschafters. Da die Handelsregisteranmeldung zu spät eingereicht worden ist, waren alle gefassten Gesellschafterbeschlüsse unwirksam – auch die Bestellung des Erwerbers zum Geschäftsführer der Gesellschaft.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Der Beschluss des OLG Schleswig schafft Rechtssicherheit: Mit der Festlegung einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung und der Klarstellung, dass es für die Berechnung der Frist auf die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister ankommt, gibt das OLG Schleswig der Praxis klare Anforderungen für die Ausnahmeregelung an die Hand.</p><p>Aus Erwerbersicht problematisch ist indes, dass das OLG Schleswig die Verzögerung des Notars bei Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste dem Erwerber zurechnet. Bleibt die Sache beim Notar liegen, hat der Erwerber das Nachsehen. Denn liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nicht vor, werden die Rechtshandlungen des Erwerbers endgültig unwirksam. Nimmt ein Erwerber also an einer Beschlussfassung der Gesellschaft teil und wird die aktualisierte Liste nicht unverzüglich in das Handelsregister aufgenommen, ist der Beschluss anfechtbar – im Falle einer Einpersonengesellschaft sogar nichtig. Geschäftsführerabberufung und -neubestellung sind unwirksam. Dass der Notar bei schuldhafter Verzögerung ggf. auf Schadensersatz haftet, dürfte ein schwacher Trost sein.</p><p>In der Praxis sind daher andere Gestaltungen zu empfehlen: Der Veräußerer kann den Rechtshandlungen des Erwerbers entweder ausdrücklich zustimmen oder ihm eine gegenständlich oder zeitlich beschränkte Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte einräumen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten stellt sich für die Zukunft auf: Partnerschaft wählt Führungstrio für die kommenden drei Jahre</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-stellt-sich-fuer-die-zukunft-auf-partnerschaft-waehlt-fuehrungstrio-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 18. März 2024</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten wählte am vergangenen Sonnabend, 16. März 2024, im Rahmen einer Partnerversammlung ein neues Management, nachdem die Kanzlei seit der letzten Partnerversammlung im Herbst vergangenen Jahres zunächst mit einer Doppelspitze aus den amtierenden Mitgliedern des Leitungsausschusses - Dr. Guido Krüger und Dr. Detlef Koch - weitergeführt worden war. Auf der jetzigen Frühjahrsversammlung wurden wieder drei Mitglieder in das Führungsgremium mit einer Amtszeit von drei Jahren gewählt.</p><p><strong>Dr. Guido Krüger</strong>, Partner im Düsseldorfer Büro und Co-Managing Partner der Kanzlei, wurde von der Partnerversammlung als Managing Partner gewählt und zeichnet außerdem in den nächsten drei Jahren für die Bereiche Finanzen und IT verantwortlich. Dr. Detlef Koch, der die Geschicke der Kanzlei zuletzt gemeinsam mit Guido Krüger führte, hat sich entschieden, sich nicht noch einmal für sein Amt aufstellen zu lassen.</p><p>Neben Guido Krüger wählte die Partnerschaft den Münchner Partner <strong>Martin Fink</strong> sowie <strong>Dr. Barbara Mayer</strong>, Partnerin im Freiburger Büro, in das neu aufgestellte Management. Martin Fink wurde zum stellvertretenden Managing Partner gewählt und verantwortet insbesondere den Bereich Human Resources. Barbara Mayer wird insbesondere die Bereiche Internationales sowie Marketing verantworten.</p><p>Das dreiköpfige Management freut sich darauf, die Geschicke von ADVANT Beiten in den kommenden drei Jahren gemeinsam mit den weiteren Führungsgremien, Standort- und Praxisgruppenleitern weiter auf Erfolgskurs zu halten und in die Zukunft zu führen. Bereits im vergangenen November hat sich die Partnerschaft konkrete Ziele gesetzt und Strategien entwickelt, die es nun unter konstanter Leitung gemeinsam umzusetzen und zu erreichen gilt.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 13. März 2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten bei einem Treffen der EU-Botschafter auf die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (EU Forced Labour Ban Regulation) geeinigt.</p><p>Kernstück der Verordnung ist – nomen est omen – das in Art. 3 geregelte Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Hiernach dürfen Wirtschaftsakteure in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen.</p><p>Die Verordnung wird drei Jahre nach Inkrafttreten zu beachten sein. Zuvor werden einige Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen sein.</p><h3>Der politische Einigungsprozess zur EU-Zwangsarbeit-VO und zum EU-Lieferkettengesetz</h3><p>Der politische Einigungsprozess hinsichtlich der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit dürfte mit der Einigung am 13. März 2024 abgeschlossen sein. In den Trilog-Verhandlungen war zuvor bereits am 5. März 2024 eine Einigung erzielt worden. Wie man u.a. vom Entwurf des EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainable Due Diligence Directive, CSDDD oder CS3D) weiß, war mit dem Abschluss der Trilog-Verhandlungen allerdings noch nicht klar, ob das Regelungsvorhaben tatsächlich die Zustimmung einer hinreichenden Anzahl von EU-Mitgliedsstaaten findet. Dies ist nunmehr offensichtlich der Fall. Mit Ausnahme von Deutschland, Ungarn und Lettland haben am 13. März 2024 alle EU-Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung signalisiert. Deutschland enthielt sich bei der Abstimmung (ebenso wie bereits zuvor beim EU-Lieferkettengesetz). Die FDP hatte ihr Veto eingelegt. In der Ampel-Koalition konnte also keine Einigkeit hergestellt werden, was zu der Enthaltung führte. In Brüssel (und anderswo) wird dieses Abstimmungsverhalten Deutschlands mittlerweile auch als "German Vote" bezeichnet. Die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde durch das "German Vote" im Ergebnis also nicht verhindert.</p><p>In der Presse wurde postwendend darüber spekuliert, dass der belgischen Ratspräsidentschaft möglicherweise auch mit Blick auf das EU-Lieferkettengesetz ungeachtet des "German Vote" noch vor den Europawahlen eine Einigung gelingen könnte. Angesichts der zuletzt vorgeschlagenen Erleichterungen (Anwendbarkeit des EU-Lieferkettengesetzes auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 300 Mio. Jahresumsatz – das deutsche LkSG gilt seit 1. Januar 2024 für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden unabhängig vom Umsatz) scheint nun auch Frankreich seine Zustimmung zum EU-Lieferkettengesetz signalisiert zu haben. Dann käme es noch darauf an, ob auch Italien zu einer Zustimmung bewegt werden kann. Die deutsche Enthaltung stände dann – ebenso wie bei der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit – einer Einigung über das EU-Lieferkettengesetz nicht mehr entgegen. Es bleibt also auch an dieser Stelle weiter spannend (vgl. zum Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zum EU-Lieferkettengesetz unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Blog-Beitrag</a>).</p><h3>Inhalt und Umsetzung der EU-Zwangsarbeit-VO</h3><p>Spannend bleibt auch, die die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit umgesetzt werden wird. Schließlich richtet sich die Verordnungen in erster Linie an die EU und die EU-Mitgliedsstaaten. Bei Verdacht auf Zwangsarbeit in den Lieferketten der Unternehmen sollen die nationalen Behörden oder bei Beteiligung von Drittländern die EU-Kommission Untersuchungen durchführen. Wenn sich dabei herausstellt, dass Zwangsarbeit eingesetzt wurde, können die Behörden verlangen, dass die betreffenden Waren vom EU-Markt und von Online-Marktplätzen zurückgezogen und an den Grenzen beschlagnahmt werden. Die Waren müssen dann gespendet, recycelt oder vernichtet werden. Waren, die für die Union von strategischer oder kritischer Bedeutung sind, können so lange zurückgehalten werden, bis das Unternehmen die Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten verbannt. Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, können mit einer Geldstrafe belegt werden. Wenn sie jedoch Zwangsarbeit aus ihren Lieferketten eliminieren, können die verbotenen Produkte wieder auf den Markt gebracht werden.</p><p>Die EU-Kommission soll eine Liste mit bestimmten Wirtschaftszweigen in bestimmten geografischen Gebieten erstellen, in denen es zu staatlich verordneter Zwangsarbeit kommt. Dies soll dann ein Kriterium für die Beurteilung sein, ob eine Untersuchung eingeleitet wird. Die EU-Kommission kann auch Produkte oder Produktgruppen bestimmen, für die Importeure und Exporteure den EU-Zollbehörden zusätzliche Angaben übermitteln müssen, z. B. Informationen über die Hersteller und Lieferanten dieser Produkte.</p><p>Um die Durchsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen, soll ein neues einheitliches Zwangsarbeits-Portal eingerichtet werden, das Leitlinien, Informationen über Verbote, eine Datenbank mit Risikobereichen und -sektoren sowie öffentlich zugängliche Beweise und ein Portal für Hinweisgeber enthält.</p><p>Nähere Informationen finden sich in den Pressemitteilungen des <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Parlaments</a> und des <a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/03/05/council-and-parliament-strike-a-deal-to-ban-products-made-with-forced-labour/" target="_blank" rel="noreferrer">Rates</a> vom 5. März 2024. Der in den Trilog-Verhandlungen abgestimmte Verordnungstext ist unter diesem <a href="https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.europarl.europa.eu%2FRegData%2Fcommissions%2Finta%2Finag%2F2024%2F03-13%2FCJ33_AG(2024)759952_EN.docx&amp;wdOrigin=BROWSELINK" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehbar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten und ESG - ein neues Tätigkeitsfeld (auch) für Juristen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/menschenrechtliche-sorgfaltspflichten-und-esg-ein-neues-taetigkeitsfeld-auch-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a> in der Ausgabe 1/2024 des "Karriere im Recht Magazins" behandelt die Auswirkungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und die Trilog-Verhandlungen zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive auf EU-Ebene.</p><p>Der Artikel kann unter diesem <a href="https://www.yumpu.com/de/document/read/66589062/karriere-im-recht-1-2024" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im Downloadbereich eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Droht &quot;Grüner&quot; Werbung das Aus?  Was bedeuten die strengen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie zur Bekämpfung von &quot;Greenwashing&quot; für Unternehmen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/droht-gruener-werbung-das-aus-was-bedeuten-die-strengen-vorgaben-der-empco-richtlinie-zur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Zulässige <em>"Grüne"</em> Werbung oder rechtswidriges <em>"Greenwashing"</em>?</h3><p>Die gesellschaftliche Bedeutung von Umwelt- und Klimaschutz ist in den letzten Jahren rasant gewachsen. Auch bei der Kaufentscheidung von Verbrauchern spielen diese Themen mittlerweile eine erhebliche Rolle. Unternehmen bemühen sich daher, mit Hilfe umweltbezogener Werbung (z.B. durch Angaben wie<em> "klimaneutral", "umweltfreundlich"</em> oder <em>"bio"</em>) möglichst grün und nachhaltig zu erscheinen.</p><p>Doch häufig halten solche grünen Werbebotschaften nicht das, was sie versprechen. Versuchen sich Unternehmen in Bezug auf die Themen Umwelt- und Klimaschutz in der Werbung besser darzustellen, als dies tatsächlich der Fall ist, spricht man von <em>"Greenwashing"</em>. Greenwashing kann sowohl durch ausdrückliche Werbeaussagen als auch durch Suggerieren der Umweltverträglichkeit der beworbenen Produkte erfolgen. Letzteres geschieht häufig durch Verwendung von Symbolen und Siegeln, die für umweltbezogene Eigenschaften stehen oder auch durch eine bestimmte Verpackungsgestaltung.</p><p>Ob ein Fall des rechtswidrigen Greenwashings vorliegt, beurteilt sich in Deutschland insbesondere nach den Regeln über irreführende geschäftliche Handlungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daneben gibt es auch auf EU-Ebene verschiedene Vorgaben für umweltbezogene Werbung, die Unternehmen künftig zu beachten haben. In diesem Zusammenhang dominierte vor allem der Entwurf der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0166" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie</a> über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (sog. <em>"Green Claims Richtlinie"</em>) in letzter Zeit die Medienberichterstattung (zum Stand des <a href="https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2023/0085(COD)&amp;l=en" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzgebungsverfahrens</a>). Aktuell rückt zudem die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie (EU) 2024/825</a> zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG<sup>1</sup> und 2011/83/EU<sup>2</sup> hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (<em>"EmpCo-Richtlinie"</em> genannt) in den Vordergrund des Medieninteresses, die EU-Parlament und -Rat Anfang 2024 beschlossen haben.</p><p>Die EmpCo-Richtlinie schränkt umweltbezogene Werbung stark ein und lässt diese nur noch unter strengen Voraussetzungen zu. Damit sagt die EU dem Greenwashing den Kampf an. Ein nicht zu vernachlässigender Nebenaspekt der Richtlinie ist zudem die Bekämpfung von <em>"Social Washing"</em>. Wir stellen in diesem Beitrag die wesentlichen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie dar und skizzieren, was Unternehmen beachten müssen, wenn sie künftig mit<em> "Green Claims"</em> bzw. <em>"Social Claims"</em> werben möchten.</p><h3>2. Strenge Regulierung von <em>"Green Claims"</em></h3><p>Die EmpCo-Richtlinie bestimmt zum einen, dass verschiedene Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit umweltbezogener Werbung stets verboten sind. Zum anderen werden Tatbestände geregelt, aus denen sich im Einzelfall die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung ergeben kann.</p><h4>2.1 Neue Per-Se-Verbote</h4><p>Die EmpCo-Richtlinie bestimmt die Ergänzung der sog. <em>"schwarzen Liste"</em> im Anhang der UGP-Richtlinie in Bezug auf umweltbezogene Werbung. Danach gelten verschiedene Geschäftspraktiken per se als unlauter, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der nationalen Gerichte bedarf. Mit diesen vollharmonisierten Regelungen soll ein EU-weit einheitliches Schutzniveau erreicht werden. Insbesondere folgende Geschäftspraktiken wurden in die <em>"schwarze Liste"</em> aufgenommen und sind daher künftig stets unlauter:</p><ul><li><strong>Verbot <em>"eigener"</em> Nachhaltigkeitssiegel:</strong> Verboten wird das <em>"Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde"</em> (neue Ziff. 2 lit. a) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Danach ist die weit verbreitete Praxis, dass Unternehmen eigene Nachhaltigkeitssiegel zur Bewerbung ihrer Produkte verwenden, nicht mehr zulässig. Vielmehr dürfen künftig nur noch Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, wenn es sich bei dem Siegelgeber um eine staatliche Stelle oder einen Dritten handelt, der ein Zertifizierungssystem für sein Siegel aufgestellt hat. Die Bedingungen eines solchen Zertifizierungssystems müssen öffentlich einsehbar sein. Zudem muss die Überwachung der Anforderungen des Systems einem objektiven Verfahren unterliegen und von unabhängigen Dritten durchgeführt werden (zu den Voraussetzungen des Zertifizierungssystems vgl. neuer Art. 2 lit. r) der UGP-Richtlinie).<br><br>Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ist unter diesen Voraussetzungen zwar weiterhin möglich, wird jedoch für die werbenden Unternehmen künftig mit einem erheblich höheren Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein. Unternehmen dürften sich daher in Zukunft genau überlegen, ob sich der Aufwand und die Kosten für eine Zertifizierung lohnen. Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird daher wahrscheinlich künftig stark nachlassen.</li><li><strong>Verbot allgemeiner Umweltaussagen:</strong> Verboten werden sog. <em>"allgemeine Umweltaussagen"</em>, wenn der Werbende, <em>"die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann"</em> (vgl. neue Ziff. 4 lit. a) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Unter einer allgemeinen Umweltaussage ist eine Aussage zu verstehen, <em>"die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist"</em> (vgl. neuer Art. 2 lit. p) der UGP-Richtlinie). Als Beispiele für solche allgemeinen Umweltaussagen nennen die Erwägungsgründe der EmpCo-Richtlinie unter anderem Angaben wie <em>"umweltfreundlich", "umweltschonend", "grün", "ökologisch", "klimafreundlich", "umweltverträglich", "CO2-freundlich"</em> und <em>"energieeffizient"</em>. Diese Aussagen sind künftig verboten, wenn das werbende Unternehmen eine solche anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.</li><li><strong>Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt:</strong> Verboten sind zudem Umweltaussagen <em>"zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieh[en]"</em> (vgl. neue Ziff. 4 lit. b) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Beispielhaft für dieses Verbot wird in den Erwägungsgründen der Fall genannt, dass ein Produkt als <em>"mit Recyclingmaterial hergestellt"</em> vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl dies tatsächlich nur auf die Verpackung zutrifft.</li><li><strong>WICHTIG! Verbot der Werbung mit Kompensation von Treibhausgasemissionen:</strong> Zudem bestimmt die EmpCo-Richtlinie ein per-se-Verbot für Werbeaussagen, <em>"die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründe[n] und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat" </em>(vgl. neue Ziff. 4 lit. c) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Danach dürfen Unternehmen künftig nicht mehr mit der Klimaneutralität ihrer Waren und Dienstleistungen werben, wenn diese Eigenschaft lediglich auf Maßnahmen zur Kompensation von Treibhausgasen und nicht auf tatsächlichen CO2-Einsparungen beruht. Aus den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie ergibt sich, dass die EU das Verbot der Werbung mit solchen Kompensationsmaßnahmen als <em>"besonders wichtig"</em> erachtet, da tatsächliche CO2-Einsparungen und CO2-Kompensationsmaßnahmen nicht vergleichbar seien.<br><br>Damit dürfte die Werbung mit der <em>"Klimaneutralität"</em> künftig nur ausnahmsweise zulässig sein, da diese nur in den seltensten Fällen mit den tatsächlichen Auswirkungen des Produkts begründet werden kann, ohne dass Kompensationsmaßnahmen einbezogen werden. Dieses per-se-Verbot der EmpCo-Richtlinie geht weit über die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Werbung mit der Angabe <em>"klimaneutral"</em> hinaus. So unterstellten deutsche Gerichte zuletzt, dass dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei, dass Klimaneutralität sowohl durch Vermeidung von CO2-Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Sie stuften daher die Werbung mit der Angabe <em>"klimaneutral"</em> als grundsätzlich zulässig ein, wenn das werbende Unternehmen den Verkehr darüber informiert, ob die ausgeglichene CO2 -Bilanz durch Kompensationsmaßnahmen oder durch eigene Bemühungen erreicht wurde. Zudem muss in diesen Fällen offengelegt werden, ob bestimmte klimarelevante Emissionen bei der Bilanzierung ausgenommen wurden und Informationen bereitgestellt werden, anhand derer die Prüfkriterien für die Bilanzierung ersichtlich sind (vgl. u.a. OLG Düsseldorf GRUR 2023, 1207 Rn. 18, 27 ff. – <em>klimaneutrale Marmelade</em>; OLG Frankfurt a.M. GRUR 2023, 177 Rn. 29 ff. – <em>klimaneutral</em>). Diese Rechtsprechung kann nach Umsetzung der EmpCo-Richtlinie nicht mehr aufrechterhalten werden.</li></ul><p></p><h4>2.2 Irreführende Geschäftspraktiken</h4><p>Zudem kann sich nach den Vorgaben der EmpCo-Richtlinie die Unlauterkeit von Werbebotschaften im Einzelfall auch aus folgenden Umständen ergeben:</p><ul><li><strong>Irreführung über soziale Produktmerkmale:</strong> Nach dem neuen Art. 6 Abs. 1 lit. b) der UGP-Richtlinie kann sich die Unlauterkeit einer Werbeaussage - neben falschen Angaben über die ökologischen Produktmerkmale - auch aus unrichtigen Angaben über die sozialen Produktmerkmale ergeben. Das zeigt, dass die EU nicht nur gegen Greenwashing, sondern auch gegen <em>"Social Washing"</em> vorgehen will. Nach den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie können sich die sozialen Merkmale eines Produkts auf verschiedene Umstände entlang der Wertschöpfungskette beziehen. Beispielhaft werden unter anderem die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte, die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle sowie Beiträge zu sozialen Initiativen genannt.<br><br>Zudem ergibt sich aus Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie, dass allgemeine Werbeaussagen wie <em>"bewusst", "nachhaltig"</em> oder <em>"verantwortungsbewusst"</em> nicht ausschließlich auf Umweltaspekten beruhen dürfen, da sich diese Angaben auch auf andere Merkmale, wie z.B. soziale Merkmale beziehen. Auch aus diesem Grund wird die Nachhaltigkeitswerbung künftig weiter eingeschränkt werden.</li><li><strong>Verbotene Aussagen über künftige Umweltleistungen:</strong> Angaben über künftige Umweltleistungen sind nur noch zulässig, wenn sie sich auf <em>"klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele"</em> beziehen, die in einem <em>"detaillierten und realistischen Umsetzungsplan"</em> festgelegt sind, der regelmäßig <em>"von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird"</em> (vgl. neuer Art. 6 Abs. 2 lit. d) der UGP-Richtlinie). Wollen Unternehmen solche Angaben in der Werbung verwenden, wird dies künftig mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein.</li></ul><p></p><h3>3. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie</h3><p>Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 27. März 2026 Zeit, die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie umzusetzen. Hierfür werden in Deutschland die Regelungen des UWG geändert werden. Die geänderten Vorschriften und die daran anknüpfende Beschränkung von umweltbezogener Werbung müssen anschließend bis zum 27. September 2026 in Kraft treten.</p><p>Da die Regelungen der EmpCo-Richtlinie vollharmonisiert sind, kann der deutsche Gesetzgeber nicht von diesen Vorgaben abweichen. Es ist daher bereits jetzt klar, welchen Einschränkungen umweltbezogene Werbung künftig unterliegen wird. Angesichts der einschneidenden Verbote und Vorgaben der EmpCo-Richtlinie werden zahlreiche Unternehmen ihre Werbestrategie umstellen müssen. Das gilt insbesondere für die Vorgaben für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln sowie die Nachweispflichten bei der Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen. Generell sollten Unternehmen in der Lage sein, ihre umweltbezogenen Werbeaussagen durch solide, nachvollziehbare und wissenschaftlich fundierte Beweise zu stützen. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation der zugrundeliegenden Daten und Fakten. Zudem wird die Werbung mit der Klimaneutralität von Produkten, künftig allenfalls in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn diese ohne Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann.</p><p>Unternehmen sollten daher möglichst zeitnah ihre Werbestrategie an die neuen Vorgaben anpassen, um bei Inkrafttreten der neuen UWG-Bestimmungen vorbereitet zu sein. Unternehmen, denen eine solche Anpassung rechtzeitig gelingt, können weiter mit umweltbezogenen Aussagen werben, worin auch eine wirtschaftliche Chance liegen kann. Sofern Unternehmen ihre Werbung nicht rechtzeitig anpassen, laufen sie hingegen Gefahr von Mitbewerbern sowie von Verbraucherschutz- und Interessenverbänden auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (vgl. §§ 8, 9 UWG sowie § 242 BGB). Zudem können gemäß § 9 Abs. 2 UWG mittlerweile auch Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen ein irreführend werbendes Unternehmen geltend machen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p><h5><em><sup>1 </sup>Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ("UGP-Richtlinie" genannt)<br><sup>2 </sup>Verbraucherrechte Richtlinie.</em></h5><br><p>Unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Link</a> finden Sie unseren Flyer zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.</p><p>Ebenso finden Sie hier die Beiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaparlament-unterstuetzt-plaene-fuer-europaeisches-lieferkettengesetz" target="_blank">Europaparlament unterstützt Pläne für europäisches Lieferkettengesetz </a>.</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie angenommen – Änderungen des GEG zu erwarten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das EU-Parlament hat am 12.03.2024 die Neufassung der "<a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0068_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienzrichtlinie</a>" (englisch Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) beschlossen. Sie entspricht im Wesentlichen dem Ergebnis der Einigung im Trilog-Verfahren aus dem Dezember 2023.</p><h3>Ursprünglich noch "Sanierungszwang" vorgesehen</h3><p>Die EU-Kommission hatte die Novelle der Gebäuderichtlinie im Dezember 2021 als Teil des sogenannten Green Deals vorgestellt. Fast 40% des Energieverbrauchs und mehr als ein Drittel der Treibhausgasemissionen in Europa entfallen auf den Bereich "Gebäude", dabei möchte die EU bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent werden.</p><p>Mit der neuen Richtlinie sollten erstmals einheitliche Energieeffizienzklassen für alle Gebäude gelten. Bis 2030 sollten alle bis dahin errichteten Neubauten emissionsfrei sein. Alle Bestandsgebäude sollten dieses Ziel bis 2050 erreichen. Auf dem Weg dahin sollen die Eigentümer stetig steigende Mindeststandards bei Wärmedämmung und Heizung erfüllen.</p><p>Im März 2023 verabschiedete das EU-Parlament eine verschärfte Sanierungspflicht über Mindest-Energiestandards (MEPS) für Gebäude mit schlechter Energiebilanz der Klasse "G" (Worst Performing Building, WPB). Bis 2030 sollten alle Wohngebäude die Energieeffizienzklasse "E" erreichen und drei Jahre später die Klasse "D". Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude sollten diese Energieeffizienzklassen bis 2027 bzw. 2030, also 3 Jahre früher erreichen, denn erfahrungsgemäß haben die energieineffizientesten Gebäude das meiste Einsparpotential.</p><p>Die sich hieraus ergebenen Sanierungspflichten wurden in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Manche Mitgliedstaaten forderten gar, alle Wohngebäude von der Sanierungspflicht auszuklammern.</p><h3>EU-Parlament verabschiedet sich nun von der "Sanierungspflicht"</h3><p>Ende Juni 2023 fanden die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament statt. Deutschland schaute besonders kritisch zu. Unter anderem aus zwei Gründen:</p><p>Einerseits tobte in Deutschland zu dieser Zeit der Streit um das sogenannte "Heizungsgesetz" (Gebäudeenergiegesetz, GEG). Den Bürgerinnen und Bürgern sollten nicht notwendigerweise noch mehr zugemutet werden. Andererseits ist Deutschland besonders betroffen, da hier 63% der Wohngebäude vor 1979 - laut dena-Studien -, also vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung, gebaut worden sind, die kaum oder gar nicht energetisch saniert worden sind.</p><h3>Neue Vorgaben zur Reduktion des Energieverbrauchs, Solarnutzung von Gebäuden und Verpflichtung zur Erstellung einer Ökobilanz verabschiedet</h3><p>Statt individueller Sanierungspflichten für Wohngebäude soll es allgemeine Vorgaben zur Reduktion des Endenergieverbrauchs über den gesamten Wohngebäudebestand geben. Die Mitgliedsstaaten sollen den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands schrittweise bis 2030 im Vergleich zu 2020 um 16% einsparen und bis 2035 sollen es dann 20 bis 22% sein. Dabei wird den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie diese neuen Vorgaben zur Verbrauchsreduktion im Gebäudesektor erfüllen. Allerdings sollen die WPB mindestens 55% der Energieeinsparung liefern. Im Nichtwohngebäudebereich sollen Mindeststandards zur Sanierung der energetisch schlechtesten 16% des Bestandes bis 2030 und der ineffizientesten 26% bis 2033 eingeführt werden. Ausnahmen für Baudenkmale und bestimmte Gebäudetypen sind möglich.</p><p>Die Einigung sieht auch vor, dass neue Gebäude so zu planen sind, dass sie sich für die Installation von Solaranlagen eignen. Zudem sollen auf Gebäuden der öffentlichen Hand ab 2027 schrittweise Solaranlagen installieren, so weit das technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist.</p><p>Zudem besteht eine Verpflichtung zur Berechnung und Darstellung des "Lebenszyklus-Treibhauspotentials" für Neubauten über 1.000m² ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030.</p><h3>Nächste europäische und deutsche Schritte</h3><p>Der Europäische Rat muss der Richtlinie nun noch formal zustimmen. Allerdings erwartet man hier keine Ablehnung, da dieser im Trilog-Verfahren beteiligt war. Die EU wird während der Umsetzungsphase gemeinsam mit den Mitgliedstaaten prüfen, welche Maßnahmen sich für die jeweiligen EU-Länder eignen.</p><p>In Deutschland wird nun mit Anpassungen am Gebäudeenergiegesetz gerechnet. denn die Mitgliedstaaten sollen "spezifische Maßnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung mit dem Ziel festlegen, die Nutzung mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel bis 2040 vollständig einzustellen". Eine Förderung fossiler Heizungen soll nur bis 2025 möglich sein. Seit 01.01.2024 regelt allerdings das GEG, dass das Heizen mit fossilen Energieträgern längstens bis 2044 möglich ist.</p><h3>Fazit</h3><p>Wir hoffen weiter, dass sich gerade die Bundesregierung dafür einsetzt, dass der Energieverbrauch durch sinnvolle Maßnahmen wie die klimaneutrale Versorgung der Gebäude mit Erneuerbarer Energie gesenkt wird und sich insgesamt in Deutschlands Rechtsrahmen auch ein stimmiges Bild ergibt. In diesem Kontext warten wir neben der GEG-Novelle auch auf die notwendige Novelle der AVBFernwärmeV und WärmeLV. Nur dann kann die Transformation der Energiewende auch gelingen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sebastian-berg" target="_blank">Dr. Sebastian Berg</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Johannesstift Diakonie bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 14. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller und Benjamin Knorr die Johannesstift Diakonie gAG umfassend bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig im Wege eines Asset-Deals begleitet. Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben bereits freigegeben.</p><p>Die Johannesstift Diakonie gAG ist das größte konfessionelle Gesundheits- und Sozialunternehmen in der Region Berlin und Nordostdeutschland mit über 10.500 Mitarbeitenden. Das Herzzentrum Coswig ist eine spezialisierte Einrichtung für Herz- und Gefäßmedizin in Sachsen-Anhalt mit über 100 Betten und rund 340 Angestellten, zu dem auch ein MVZ in Dessau gehört.</p><p>Die Johannesstift Diakonie stärkt mit dem Kauf der Fachklinik ihre Kompetenzen als führender Gesundheitsdienstleister in der Region. Das Herzzentrum Coswig kann künftig eng mit dem benachbarten Paul Gerhardt Stift in der Lutherstadt Wittenberg kooperieren, welches ebenfalls zur Johannesstift Diakonie gehört.</p><p>ADVANT Beiten hat die Johannisstift Diakonie schon bei mehreren Transaktionen und Umstrukturierungen erfolgreich beraten. Die jetzige Übernahme ist vor dem Hintergrund der großen finanziellen Herausforderungen im deutschen Gesundheitssystem von besonderer Bedeutung.</p><p>Das Healthcare-Team von ADVANT Beiten berät Mandanten aus der Gesundheitsbranche umfassend in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen sowie bei der Umsetzung von strategischen Schritten in Vorbereitung auf die geplante Krankenhausreform.</p><p><strong>Berater Johannisstift Diakonie gAG:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Karl-Dieter Müller, Benjamin Knorr (beide Federführung), Dr. Silke Dulle, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A, Healthcare, Berlin), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Klaus Kemen (Real Estate, Berlin), Helmut König (Tax, Healthcare), Jörn Manhart (Betriebliche Altersversorgung, beide Düsseldorf), Wolf J. Reuter, Michael Riedel (beide Arbeitsrecht, Healthcare, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (30) 26471 - 262<br><a href="mailto:benjamin.knorr@advant-beiten.com">benjamin.knorr@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bonusverbot oder: Wenn der Vorstand zu viel kassiert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bonusverbot-oder-wenn-der-vorstand-zu-viel-kassiert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremse bis 2024 wurde aufgrund von Sparzwängen gestoppt, was Unternehmen erlaubt, wieder Boni zu zahlen. Dies könnte potenzielle Rückforderungen von Unternehmen bedeuten. Die Rechtslage zu Rückforderungen aussieht, erläutert <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a> in diesem beck-aktuell-Artikel vom 11. März 2024, den Sie unter diesem <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bonusverbot-gas-strompreisbremse-unternehmen-rueckforderungen" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen können.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Teilt ein Kaufinteressent dem Makler seine Vorkenntnis nicht umgehend mit, muss er zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilt-ein-kaufinteressent-dem-makler-seine-vorkenntnis-nicht-umgehend-mit-muss-er-zahlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.09.2023 – 8 U 138/22</em></p><p>Wird aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertragsabschluss auf die Kausalität der Vermittlertätigkeit geschlossen, bleibt dem Käufer der Nachweis ausnahmsweise gegen einen Kausalzusammenhang sprechender Umstände (wie insbesondere einer Vorkenntnis von Objekt und Verkäufer) grundsätzlich möglich; die Berufung darauf ist ihm jedoch zu versagen, wenn er der Provisionsforderung des Maklers nicht umgehend – unter Hinweis auf die Vorkenntnis – entgegentritt.</p><h3>Der Fall</h3><p>Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision für die Vermittlung einer Immobilie. Am 17.05.2021 schlossen der damalige Eigentümer der Immobilie und die Klägerin einen Maklervertrag über den Nachweis von Kaufinteressenten bzw. die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses über das Auftragsobjekt. Unter Nr. 7 dieses Vertrags ist bzgl. der Vergütung geregelt, dass im Falle eines abgeschlossenen Kaufvertrags sowohl der Auftraggeber (Verkäufer), als auch der – zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte – Käufer des Anwesens eine Provision von je 2 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer schulden. Am 13.10.2021 veräußerte der Verkäufer die Immobilie zu einem Kaufpreis von 695.000 EUR an den Beklagten. In vorheriger E-Mail-Korrespondenz zwischen Makler und Kaufinteressent wies der Makler auf die Provisionspflicht hin. In § 9 der Kaufvertragsurkunde heißt es: „Die Beteiligten bestätigen, dass dieser Vertrag durch die Vermittlung der Maklerfirma, M. GmbH, zustande gekommen ist.“ Mit Schreiben vom 07.12.2021 stellte die Klägerin dem Beklagten eine Provision i.H.v. 17.255 EUR (2 % aus 725.000 EUR zzgl. MwSt.) in Rechnung. Zahlungen hierauf leistete der Beklagte nicht.</p><p>Das LG Kaiserslautern (Urteil vom 02.09.2022 – 4 O 240/22) hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte wendete unter anderem ein, dass er bereits vor der Internetanzeige der Klägerin von der Verkaufsabsicht des Eigentümers gewusst habe. Zu spät! Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Der Provisionsanspruch setzt voraus, dass der Kaufvertrag „infolge“ der Tätigkeit des Maklers zustande kommt, § 652 Abs. 1 BGB. Übliche Störung dieser Kausalität ist der Einwand der Vorkenntnis. Vorliegend definiert das OLG Zweibrücken ergänzend die Anforderungen an die Geltendmachung dieses Einwands. Auf die Kausalität der Vermittlertätigkeit, die grundsätzlich der Makler nachzuweisen hat, kann bei Abschluss in zeitnahem Zusammenhang von unter einem Jahr nach Entfaltung der Maklertätigkeit – wie hier – geschlossen werden (vgl. dazu Grüneberg/Retzlaff BGB § 652 Rn. 55 mwN.). Zwar bleibt es dem Käufer auch dann prinzipiell möglich, ausnahmsweise für einen fehlenden Kausalzusammenhang sprechende Umstände, wie eine Vorkenntnis von Objekt und Verkäufer, darzulegen und nachzuweisen (Grüneberg/Retzlaff BGB § 652 Rn. 55). Allerdings kann ihm die Berufung auf eine Vorkenntnis wiederum verwehrt sein, wenn er bei Kontaktaufnahme mit dem Makler nicht sogleich auf eben diese Vorkenntnis hinweist und etwaigen Provisionsforderungen unter Hinweis auf selbige widerspricht (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 501; ähnlich OLG Schleswig 12.6.2014 – 16 U 134/13, BeckRS 2015, 16734 Rn. 13 bei unterlassenem Hinweis nach ausdrücklichem Provisionsverlangen und OLG Koblenz NJW-RR 1991, 248 (249)), wenn klar ist, dass der Makler auch vom Käufer eine Provision verlangen möchte.</p><p>So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat nicht nur Maklerleistungen der Klägerin in Anspruch genommen und um die Provisionsforderung der Klägerin gewusst, ohne einen Hinweis auf eine vermeintliche Vorkenntnis zu erteilen oder der Forderung entgegenzutreten, sondern darüber hinaus in § 9 des notariellen Kaufvertrags sogar ausdrücklich erklärt, „dass dieser Vertrag durch die Vermittlung (der Klägerin) zustande gekommen ist“. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte auf eine angebliche Vorkenntnis nicht mit Erfolg berufen.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Es zeigt sich, dass auch der Zeitpunkt der Geltendmachung des Einwands der Vorkenntnis entscheidend ist. Zwar muss ein Kaufinteressent nicht ohne weiteres damit rechnen, dass ein Verkäufermakler mit ihm einen (zweiten) Maklervertrag abschließen will und folglich auch von ihm eine Provision erwartet (BGH, Urteil vom 03.05.2012 – III ZR 62/11). Bringt der Makler dies jedoch ausdrücklich zum Ausdruck, muss der Kaufinteressent unmittelbar auf eine etwaige Vorkenntnis hinweisen und den Provisionsforderungen widersprechen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/leopold-linden" target="_blank">Leopold Linden</a></p><h5>Der Text ist erstmals in der Immobilien Zeitung erscheinen</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 Mar 2024 16:20:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erklärt - Stresstest Buchauszug</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erklaert-stresstest-buchauszug</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass Unternehmen auf Anforderung einen Buchauszug zur Verfügung stellen. Und das auch ohne besonderen Grund. Dies ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Sind Sie für den Ernstfall gerüstet?</p><p>In diesem Video erfahren Sie, wie wir Sie dabei unterstützen, diesen komplexen rechtlichen Anforderungen bei der Erstellung detaillierter Buchauszüge gerecht zu werden. Unser maßgeschneiderter vierphasiger Stresstest hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen effizient zu meistern, dabei Zeit zu sparen und den administrativen Aufwand zu minimieren.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Melden Sie sich gerne per Mail an Oliver.Korte@advant-beiten.com oder telefonisch unter der +49 40 6887450.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitgeber können aufatmen: Gegenwind für gewerbsmäßige AGG-Hopper durch die Rechtsprechung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitgeber-koennen-aufatmen-gegenwind-fuer-gewerbsmaessige-agg-hopper-durch-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>LAG Hamm, Urteil vom 5.12.2023 – 6 Sa 896/23</span></span></span></em></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Student (männlich) bewarb sich über mehrere Jahre hinweg auf verschiedenste Stellenanzeigen im gesamten Bundesgebiet als "Sekretärin". Dabei verschickte er an die betreffenden Unternehmen standardisierte Anschreiben und erhoffte sich eine Absage, um dann wegen einer angeblichen Geschlechtsdiskriminierung den Anwendungsbereich des AGG zu eröffnen und entsprechende Ansprüche daraus zu stellen. Nachdem der Student mit dieser Taktik vor mehreren Gerichten gescheitert war, änderte er sein Standardanschreiben und bewarb sich erneut auf mehre Stellenanzeigen, unter anderem auf die einer "Sekretärin". Die daraufhin erhobene Klage wurde wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgewiesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG begründete die Entscheidung damit, dass sowohl die Entfernung zur Arbeitsstelle, die Art und Weise der erfolgten Bewerbung ohne Nachweise oder weitergehende Unterlagen und das Vollzeitstudium des Studenten für die objektive Rechtsmissbräuchlichkeit sprechen. Zudem sprechen auch die nach den Niederlagen vor Gericht angepassten Schriftsätze für ein "Geschäftsmodell" hinter den Bewerbungen und gegen die Ernsthaftigkeit dieser. Auch die subjektive Komponente der Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus der objektiven Rechtsmissbräuchlichkeit und daraus, dass der Student nichts Gegenteiliges in der Verhandlung vorgetragen hat. Insofern hat das LAG ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Studenten in der nunmehr "zweiten Generation" bejaht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das vom BAG geforderte systematische und zielgerichtete Vorgehen beim "AGG-Hopping" wurde durch die Entscheidung des LAG Hamm konkretisiert. Existiert hinter dem Vorgehen des Bewerbers ein "Geschäftsmodell", das insbesondere nach verlorenen Entschädigungsprozessen nach dem AGG entwickelt wurde, so ist dies ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Anspruchstellens. Insbesondere dürften es "AGG-Hopper", die bereits gerichtlich unterlagen und sich dann weiterhin mit dem Ziel eines Entschädigungsanspruchs nach dem AGG auf Stellenanzeigen bewerben, in Zukunft schwerer haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Entscheidung des BAG zur Rechtsmissbräuchlichkeit liegt bis dato nicht vor, ebenso läuft ein Verfahren gegen einen anderen "AGG-Hopper" wegen Betrugs. </span></span></span><span><span><span>Bis rechtskräftige Entscheidungen zu dieser Thematik vorliegen, empfiehlt es sich für Arbeitgeber weiterhin, AGG-konforme und insbesondere geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen zu verwenden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-mark-zimmer" target="_blank">Dr. Mark Zimmer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Hamburg: Bewertungsportal Kununu muss Identität von Bewertenden offenlegen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-hamburg-bewertungsportal-kununu-muss-identitaet-von-bewertenden-offenlegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://communication.advant-beiten.com/e/hm02frqqgenmeaa/9d509e69-7055-444b-88f7-3051ad7e92d0" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Zum Beschluss des OLG Hamburg (v. 8. Februar 2024, 7 W 11/24)</em></a></p><p>Das Hanseatische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass ein auf der Plattform Kununu bewerteter Arbeitgeber die Löschung einer Bewertung verlangen kann, wenn der Portalbetreiber den Bewertenden ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Das klagende Unternehmen erhielt auf der Bewertungsplattform Kununu zwei negative Bewertungen von zwei angeblich ehemaligen Arbeitnehmern. Das Unternehmen behauptete, die Bewertungen stammten nicht von ehemaligen Arbeitnehmern, und forderte Kununu zur Offenlegung der Identität auf, was die Plattform unter Berufung auf den Datenschutz ablehnte. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht und verpflichtete Kununu, die beiden Bewertungen zu löschen. Das Portal könne die Offenlegung der Identitäten der Bewertenden nicht wegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen verweigern. Will eine Plattform die Äußerung eines Dritten weiter öffentlich halten, müsse sie dem Bewerteten die Individualisierung der Bewertung ermöglichen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsgericht Hamburg: Einsatz von ChatGPT im Unternehmen nicht mitbestimmungspfichtig </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsgericht-hamburg-einsatz-von-chatgpt-im-unternehmen-nicht-mitbestimmungspfichtig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Zum Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg (v. 16. Januar 2024, 24 BVGa 1/24)</em></p><p>Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Einsatz von ChatGPT und Regelungen des Arbeitgebers zum Umgang mit KI nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Der Betriebsrat des Unternehmens wandte sich gegen die Einführung von Richtlinien zur Nutzung von ChatGPT, bei der er nicht beteiligt worden war. Das Unternehmen gestattet den Arbeitnehmern den Einsatz unter Verwendung eigener Accounts und auf eigene Kosten. Zudem stellt es für die betriebliche Nutzung von ChatGPT bestimmte Verhaltensregeln auf. Nach Ansicht des Gerichts bedarf weder die Einführung des KI-Tools selbst einer Einwilligung des Betriebsrats noch die Aufstellung von Regeln zur Nutzung der Software. Die KI-Richtlinie stelle lediglich Anordnungen auf, welche die Art und Weise der Arbeitserbringung betreffen, weshalb kein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Zudem sei ChatGPT hier nicht dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dafür sprach nach Auffassung des Gerichts, dass das Tool nicht auf den IT-Systemen des Unternehmens installiert wurde. Vielmehr konnten sich die Arbeitnehmer freiwillig einen eigenen Account anlegen und diesen über den Browser aufrufen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Koreanischer Baukonzern zahlt 70.000 Euro für jedes Mitarbeiter-Baby</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/koreanischer-baukonzern-zahlt-70000-euro-fuer-jedes-mitarbeiter-baby</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Artikel der WirtschaftsWoche vom 05. März 2024 handelt von einem Arbeitgeber, der der niedrigen Geburtenrate und dem damit einhergehenden Fachkräftemangel in Südkorea mit Boni-Zahlungen entgegenwirken möchte. Unsere Expertin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank">Dr. Corinne Klapper</a> erklärt, ob diese Boni auch in Deutschland rechtlich möglich wären.</p><p>Hier gelangen Sie zum Artikel: <a href="https://www.wiwo.de/erfolg/beruf/niedrige-geburtenrate-koreanischer-baukonzern-zahlt-70-000-euro-fuer-jedes-mitarbeiter-baby/29689914.html?share=mail" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abtretung von Freistellungsansprüchen gegen D&amp;O-Versicherer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abtretung-von-freistellungsanspruechen-gegen-do-versicherer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Artikel erläutern <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a> die mögliche Veränderung in der Beilegung von Organhaftungsfällen, indem vermehrt Freistellungsansprüche abgetreten werden könnten, was zu einer Zunahme von Direktprozessen gegen D&amp;O-Versicherer führen könnte.</p><p><em>Dieser erschien in der Ausgabe 1 von DisputeResolution am 06. März 2024 und kann unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2024/03/DisputeResolution_1-Maerz-2024_L.pdf?utm_source=MarketingCloud&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=Dispute+Resolution+-+01_2024&amp;cid=MarketingCloud:email:Dispute+Resolution+-+01_2024" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder über das PDF im Downloadbereich eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Erreichen der Klimaschutzziele ohne den Einsatz von CCS: Eckpunkte für die Carbon Management Strategie und Gesetzesentwurf zur Änderung des KSpG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-erreichen-der-klimaschutzziele-ohne-den-einsatz-von-ccs-eckpunkte-fuer-die-carbon</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Bundesregierung mit ihrer vor kurzem veröffentlichten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/vgc/newsletter-vergaberecht-februar-2024" target="_blank">Kraftwerkstrategie</a> Wellen geschlagen hatte, folgt nun für den Energiesektor die nächste große Nachricht aus Berlin.</p><p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) legte am 26.02.2024 erste Eckpunkte für ihre Carbon Management Strategie vor. Darin bekennt sich das BMWK zu der Unverzichtbarkeit von Carbon Capture and Storage (CCS), also dem Abscheiden und Speichern von CO2, für das Erreichen der gesteckten nationalen und europäischen Klimaziele. Grund sei, dass Emissionen in bestimmten Bereichen nur schwer oder anderweitig nicht vermeidbar sind, wovon auch der Weltklimarat (IPCC) ausgehe. Die Bundesregierung will deshalb die Nutzung von CCS und auch CCU (Carbon Capture and Utilization, also das Abscheiden und Nutzen von CO2) ermöglichen.</p><h3>Carbon Management Strategie des BMWK</h3><p>Die Bundesregierung will im Rahmen ihrer Carbon Management Strategie die Grundlagen zur Nutzung dieser Technologien und zum Transport und der Speicherung von CO2 schaffen. Sie hat sich auf bestimmte Eckpunkte verständigt, die in den kommenden Wochen ausbuchstabiert werden sollen.</p><p>Durch den Abbau von genehmigungsrechtlichen Hürden, ins Leben gerufenen Förderprogrammen und dem beschleunigten Ausbau von Erneuerbaren Energien, soll ein Gesamtpaket geschnürt werden, um CCS/CCU auf ein industriell nutzbares Niveau zu skalieren.</p><p>Hierbei soll der Großteil der Förderung denjenigen Unternehmen zufließen, bei deren Prozessen die Emission von Treibhausgasen derzeit nicht oder nur schwer vermieden werden kann (Anwendungsbereich). Dazu zählen etwa die Gasverstromung und viele Prozesse der chemischen Industrie wie die Zement- und Kalkindustrie, Bereiche der Grundstoffchemie und die Abfallverbrennung.</p><p>Es geht folglich um den Bau von CCS/CCU-Anlagen. Aber auch der Transportinfrastruktur von der Emissionsquelle zu dem CCS/CCU-Anlagen kommt große Bedeutung zu. Das gewonnene CO2 soll über eine Pipeline-Infrastruktur in Großspeicher im sog. "Festlandsockel", also unter den Meeresboden, geleitet werden. Unter dem Gesichtspunkt der Umweltgefährdung sind auf Land weiterhin keine Speicher vorgesehen. Unter anderem sollen im Rahmen der Carbon Management-Strategie bestehende Gasnetze ertüchtigt und an ein Infrastrukturnetz angebunden werden. Diese Vorgehensweise trägt – so das BMWK – auch den Vorteil, dass auf existierende Regelungen und Verfahren zum Ausbau von Leitungsinfrastruktur zurückgegriffen werden kann.</p><p>Vorgesehen ist die Einführung eines Fördermoduls zu CCS/CCU in der Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, allerdings vor allem für die schwer und nicht vermeidbaren Emissionen. Konventionelle Gaskraftwerke und Biomasseanlagen sind weiter ausdrücklich zugelassen, wenngleich eine Förderung von Erdgas ausgeschlossen ist.</p><h3>Novelle des Kohlendioxidspeicherungsgesetzes</h3><p>Zur Umsetzung der Carbon Management Strategie soll auch das KSpG novelliert werden. Dessen ursprünglich begrenzter Anwendungsbereich der Erforschung und Erprobung von Speicherungstechnologien soll erweitert werden, sodass das Gesetz als funktionaler Rechtsrahmen für die Durchführung von CCS/CCU-Projekten fungieren kann. Zentral in dem neuen KSpG ist die Schaffung eines einheitlichen Zulassungsregimes für Untersuchungsmaßnahmen und die Errichtung von Leitungsinfrastruktur sowie dauerhaften Kohlendioxidspeicher.</p><p>Die wesentlichen Änderungen des KSpG lassen sich grob wie folgt darstellen:</p><ul><li>Rechtsunsicherheiten bzgl. des Verfahrens zur Errichtung von Kohlendioxidleitungen sollen ausgeräumt werden, insbesondere, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor-genommen werden muss, soll sich nun eindeutig aus dem KSpG ergeben.</li><li>Unter Bezugnahme auf das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) soll das Verwaltungsverfahren der Planfeststellung für den Ausbau von Kohlendioxidleitungen und -speichern präzisiert werden. Das Verfahren soll nun für alle Leitungen gelten, insbesondere auch für solche, die nicht unmittelbar mit Speichern verbunden sind.</li><li>Enteignungen von Grundstücken zum "Wohl der Allgemeinheit" sollen nunmehr nicht ausschließlich für Leitungen möglich sein und deren Voraussetzungen sollen gelockert werden.</li><li>Der bisher verbotene Export von CO2 soll ermöglicht werden.</li></ul><p></p><h3>Fazit: Ein politischer Spagat und neue Betätigungsfelder</h3><p>Begrüßenswert ist zunächst, dass das BMWK mit seiner Carbon Management-Strategie mehr Rechtssicherheit für das Thema CCS und CCU erreicht.</p><p>Betrachtet man allerdings die bestehenden Anreize zur Vermeidung von CO2-Emissionen, etwa den europäischen und nationalen Emissionshandel, ist nicht auszuschließen, dass die avisierten Anreize zur Nutzung und Speicherung von CO2 insgesamt zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könnten. Unklar ist, wie dieser Spagat effektiv gelingen wird.</p><p>Insgesamt bleibt abzuwarten, wie die Förderung konkret ausgestaltet wird und mit welchen Einschränkungen die Nutzung von CCS und CCU am Ende im Gesetz dann doch formuliert wird. Erst dann wird man wissen, welche Geschäftsmodelle attraktiv werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Energy Law</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Von Arbeitnehmer für Arbeitnehmer: Streik auf dem Weg zur Arbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/von-arbeitnehmer-fuer-arbeitnehmer-streik-auf-dem-weg-zur-arbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Arbeitnehmer in Deutschland – die nicht im Home-Office tätig sind oder sein können – müssen den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort auf eigene Kosten und außerhalb der vergüteten Arbeitszeit zurücklegen. Überwiegend steigen Arbeitnehmer hierfür ins Auto. Aber auch Verkehrsmittel, wie Bahn, S-Bahn, U-Bahn oder Bus werden für den Arbeitsweg häufig genutzt. Alle Arbeitnehmer haben in der Regel dieselben Ziele: möglichst schnell, kostengünstig, sicher und pünktlich am Arbeitsplatz anzukommen. Ein schneller, sicherer und pünktlicher Transport ist derzeit für viele Arbeitnehmer nicht mehr möglich, jedenfalls nicht mehr planbar. Der Grund sind andere Arbeitnehmer, streikende Arbeitnehmer. Die Piloten, die Lokführer, das Bodenpersonal, die Busfahrer und der gesamt ÖPNV, die Taxifahrer. Von Arbeitnehmer für Arbeitnehmer.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>je nach Laufzeit der Tarifverträge, aber jedenfalls alle Jahre wieder wird in den verschiedenen Branchen gestreikt. Vom Streik liest man in der Zeitung oder hört davon in den Nachrichten oder – dann ist es aber besonders schlimm – man ist selbst von Streikmaßnahmen betroffen. Was gilt denn, wenn Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von einem Streik betroffen sind und nicht oder nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen?</p><h4>Frage 1: Haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten den Lohn auch dann zu bezahlen, wenn diese wegen eines Streiks zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?</h4><p>Diese wohl am häufigsten gestellte Frage ist mit einem eindeutigen Nein zu beantworten. Es gelten die Grundsätze: Kein Lohn ohne Arbeit und der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko.</p><p>Gemäß § 616 S. 1 BGB sind Arbeitgeber grundsätzlich nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ohne Gegenleistung verpflichtet, wenn die jeweiligen Beschäftigten durch einen in ihrer Person liegenden Grund, ohne eigenes Verschulden, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Der Verhinderungsgrund muss sich also auf die konkrete Person beziehen. Ein allgemeiner Hintergrund, welcher durch höhere Gewalt (wie beispielsweise Unwetter oder Streik) hervorgerufen wird, reicht hingegen nicht aus.</p><p>Das bedeutet: Es ist Sache des Arbeitnehmers dafür zu sorgen, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz rechtzeitig zu Arbeitsbeginn erreicht. Dazu gehört auch, bei der Planung der Anfahrt eventuelle Einschränkungen durch Streiks zu berücksichtigen. Arbeitnehmer müssen einkalkulieren, dass die Fahrt von zu Hause an den Arbeitsplatz bei Streiks längere Zeit in Anspruch nehmen kann.</p><h4>Frage 2: Wie und wann muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden?</h4><p>Gelingt es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt nicht, rechtzeitig oder überhaut am Arbeitsplatz zu erscheinen, gilt zunächst eine unverzügliche Meldepflicht: Sobald es für den Arbeitnehmer absehbar ist, dass er nicht oder nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen kann, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.</p><h4>Frage 3: Muss die ausfallende Arbeitszeit nachgearbeitet werden?</h4><p>Der Arbeitnehmer ist im Regelfall nicht dazu verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu einem anderen Zeitpunkt nachzuarbeiten. Eine derartige Pflicht zur Nacharbeit besteht nur, wenn sich dies aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergibt.</p><h4>Frage 4: Können diejenigen Mitarbeiter abgemahnt werden, die in Folge eines Streiks verspätet oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?</h4><p>Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt bei einem Streik nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, haben sie zwar keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit, sie fehlen aber dennoch entschuldigt.</p><p>Soweit die betroffenen Arbeitnehmer auch ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, kann ihnen wegen der Verspätung oder des Fehlens kein Vorwurf gemacht werden. Eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines solchen Arbeitsausfalls kommt für Arbeitgeber nicht in Betracht.</p><h4>Frage 5: Müssen Arbeitgeber in derartigen Fällen Home-Office gewähren?</h4><p>Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Arbeit aus dem Home-Office. Arbeitgeber können natürlich aus Kulanz flexibel reagieren. Wenn es möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten, spricht nichts gegen die kurzfristige Gewährung eines Home-Office-Tages. Der Arbeitnehmer darf jedoch nicht einseitig entscheiden, von zu Hause aus zu arbeiten.</p><h4>Frage 6: Bestehen weitere Handlungsmöglichkeiten?</h4><p>In vielen Unternehmen werden für die Beschäftigten Zeitkonten geführt, so dass entsprechend ausgefallene Arbeitsstunden als Minusstunden verbucht werden können. Weiter besteht die Möglichkeit Überstunden abzubauen oder eine kurzfristige Urlaubsgewährung der betroffenen Beschäftigten.</p><p>Bleiben Sie vom Streik auf Ihrem Arbeits- oder Urlaubsweg verschont. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues zum Bonusverbot für Vorstände, Geschäftsführer &amp; Co.: Preisbremsen nicht verlängert, ABER …</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zum-bonusverbot-fuer-vorstaende-geschaeftsfuehrer-co-preisbremsen-nicht-verlaengert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Gesetzgeber hatte für das Jahr 2023 in § 37a Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sowie in § 29a Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) umfangreiche Verbote zur Vereinbarung und Gewährung von Boni für Mitglieder der Geschäftsleitung von Unternehmen erlassen. Eigentlich sollten die Preisbremsen bis ins Jahr 2024 verlängert werden. Der Bundestag hatte die Verlängerung sogar am 16. November 2023 beschlossen. Aufgrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Haushalt und den folgenden Sparzwängen in Berlin wurde der Beschluss aber nicht umgesetzt. Eine Verlängerung des Bonusverbots ins Jahr 2024 hinein ist somit vom Tisch.</p><p>ABER: Viele Auswirkungen des im Jahr 2023 bestehenden Bonusverbotes zeigen sich erst jetzt. Zum einen schauen sich die Wirtschaftsprüfer aktuell genau an, welche Entlastungssummen ("Subventionen") die Unternehmen tatsächlich gewährt bekommen haben und ob die Bonusverbote für Vorstände und Geschäftsführer eingehalten wurden. Außerdem werden die Prüfbehörden nach und nach aktiv und gehen möglichen Verstößen nach. WORST CASE-Szenario: Unternehmenslenker müssen ihre Boni, Unternehmen die erhaltenen Entlastungsbeträge komplett zurückzahlen.</p><p>Die gesetzlichen Regelungen sind extrem unübersichtlich. StromPBG und EWPBG wurden zwischenzeitlich mehrfach geändert. Dies ist wenig dienlich für die dringend notwendige Rechtsklarheit.</p><p>Wir haben unsere 10 wichtigsten Fragen, die spätestens JETZT geklärt werden sollten, einmal zusammengefasst:</p><p><strong>1. Falle ich als Unternehmen (GmbH, Aktiengesellschaft) unter das Bonusverbot?</strong></p><p>Hier müssen vor allem Konzernunternehmen aufpassen. Wichtig: In welchem Umfang haben einzelne Konzernunternehmen (Mutter-/Tochtergesellschaften) profitiert? Wie wirken sich Auslandsberührungen aus?</p><p><strong>2. Welche Entlastungen werden bei den Schwellenwerten (25 Millionen / 50 Millionen) einbezogen?</strong></p><p>§ 2 Nr. 4 EWPBG und § 2 Nr. 5 EWPBG beziehen nicht nur Entlastungsbeträge nach diesen beiden Normen ein. Was ist z.B. mit Ausgleichszahlungen nach § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz? Nach rechtlich unverbindlicher Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zählen diese Ausgleichszahlungen und weitere Entlastungsbeträge mit dazu. Kann das richtig sein?<br> <br><strong>3. Wessen Boni sind betroffen?</strong></p><p>Persönlich angesprochen werden in den Gesetzen die Boni von "Mitgliedern der Geschäftsleitung" sowie „Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgangen“ des Unternehmens. Wer soll das sein? Klar ist: Organe wie Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sowie Aufsichtsratsmitglieder werden ausnahmslos erfasst. Aber was gilt für Prokuristen, leitende Angestellte Co.?</p><p><strong>4. Welche Vergütungsbestandteile fallen unter das Bonusverbot?</strong></p><p>Das Gesetz spricht u.a. von "Boni", "variablen Vergütungsbestandteilen", "nicht gebotenen Abfindungen und freiwilligen Vergütungen"? Was noch alles darunterfällt? Leider unklar! Die private Dienstwagennutzung gehört z.B. sehr wahrscheinlich dazu.</p><p><strong>5. Wann durften keine Boni ausgezahlt werden?</strong></p><p>Das Bonusverbot galt für das Kalenderjahr 2023. Je nach Umfang des Entlastungsbetrags (mehr als 25 Millionen oder mehr als 50 Millionen Euro) spielen jedoch weitere Daten eine entscheidende Rolle, wie z.B. der Zeitpunkt der Bonusvereinbarung. Auch Bonuszahlungen für das Vorjahr durften im Jahr 2023 bei dem Bezug einer Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro nicht ausgezahlt werden.</p><p>Wegen der Nichtverlängerung der gesetzlichen Regelung dürfen Boni seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich wieder gewährt werden. Generell gilt: Bei den Auszahlungen von Boni aus dem Verbotszeitraum lieber zweimal nachschauen!</p><p><strong>6. Darf ich als Geschäftsführer unter Verstoß gegen das Bonusverbot ausgezahlte Boni behalten?</strong></p><p>Hier prallen zwei rechtliche Welten aufeinander. Als Arbeitsrechtler:innen möchten wir Ihnen sagen: ja, klar! Schließlich sind die Boni oftmals Gegenstand von (Ziel-)Vereinbarungen gewesen. Pacta sunt servanda! Der subventionsrechtliche Hintergrund der Gesetze spricht jedoch eine andere Sprache. Hier müssen notfalls die Arbeitsgerichte entscheiden.</p><p><strong>7. Drohen Rückforderungen durch die Behörden?</strong></p><p>Davon ist auszugehen. Ähnlich wie bei den Coronahilfen ist mit einer "Aufarbeitung" und Überprüfungen zu rechnen. Das Gesetz formuliert hier sehr drastisch: Wurde das Bonusverbot nicht eingehalten, sind Entlastungsbeträge zurückzufordern.</p><p><strong>8. Wieviel müssen Unternehmen schlimmstenfalls zurückzahlen?</strong></p><p>An dieser Stelle wird es besonders tricky. Das Gesetz sagt sinngemäß: Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen oder 50 Millionen Euro übersteigenden Entlastungsbeträge zurückzufordern, soweit [!] die Vorschriften über das Bonusverbot nicht eingehalten wurden. Wurde das Unternehmen mit 49,999 Millionen Euro entlastet und dem Vorstand 1.001 Euro Bonus gezahlt, wäre der Rückzahlungstatbestand erfüllt.</p><p>Die Frage ist aber: Müssen "nur" die entgegen dem Bonusverbot gewährten 1.001 Euro – oder – der 25 Millionen Euro übersteigende Teil des Entlastungsbetrags, also 24,999 Millionen Euro, zurückgezahlt werden? Letzteres Verständnis würde z.B. im Gesundheitswesen die Insolvenzwelle bei Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen noch weiter anheizen. Damit hätte das Gesetz das Gegenteil von dem erreicht, was eigentlich beabsichtigt war.</p><p><strong>9. Müssen Rückstellungen gebildet werden?</strong></p><p>Unternehmen, die mögliche Verstöße gegen das Bonusverbot identifiziert haben, müssen jetzt prüfen, ob und in welchem Umfang Rückstellungspflichten bestehen.</p><p><strong>10. Wird Vertrauensschutz gewährt?</strong></p><p>Die gesetzlichen Regelungen zum Bonusverbot wurden im Laufe des Jahres 2023 noch einmal ausgeweitet. Die Vorgehensweise des Gesetzgebers wirft die Frage nach einem Vertrauensschutz auf. Konnten Unternehmen bei Auszahlung der Boni überhaupt wissen, dass der ausgezahlte Bonus dem Verbot unterfällt?</p><p>Wir sind uns sicher, dass es noch viele weitere ungelöste Fragen rund um das Thema Bonusverbot gibt. Das waren erstmal unsere "Top 10" aus der Beratung der letzten Monate. Welche weiteren Erfahrungen haben Sie gemacht? Wo sind Ihrer Meinung nach die größten Baustellen?</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verstärkung in Hamburg: Martin Seevers wechselt mit Team von EY Law zu ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verstaerkung-hamburg-martin-seevers-wechselt-mit-team-von-ey-law-zu-advant-beiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 1. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten stärkt ihren Hamburger Standort im Bereich Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht mit einem dreiköpfigen Team von Ernst &amp; Young Law. Martin Seevers, bisheriger Leiter der Praxisgruppe Tax Controversy im Bereich Financial Services in Deutschland und EMEIA bei EY Law, steigt bei ADVANT Beiten als Equity Partner ein. Mit ihm wechseln Salary Partner Julian Niederlein sowie Senior Associate Guido Storck.</p><p>Das Team um den Hamburger Rechtsanwalt und Steuerberater ist insbesondere im Finanzsektor gut vernetzt und auf die Wahrnehmung von Unternehmensinteressen in Steuerstreitigkeiten und Strafverfahren sowie gegenüber Aufsichtsbehörden spezialisiert. Es ist für mehrere Finanzinstitute in der Aufarbeitung und Verteidigung von Cum/Ex und Cum/Cum Geschäften tätig und berät regelmäßig zu Themen der Tax Compliance und Steuertransparenzsowie den damit einhergehenden aufsichtsrechtlichen Fragestellungen. Interne Untersuchungen im Bereich sonstiger strafbarer Handlungen sowie Compliance Mandate im Bereich der Geldwäscheprävention und Sanctions Compliance bilden weitere Beratungsschwerpunkte. Alle Anwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Fraud Officer qualifiziert.</p><p><strong>Martin Seevers</strong>, LL.M. Tax (USA) (55) ist auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von Steuerkonflikten im Finanzsektor an der Schnittstelle von Recht, Steuern, Compliance und Anti-Financial Crime spezialisiert. Seine Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie damit zusammenhängende Compliance Themen und die Durchführung interner Untersuchungen. Er vertritt Unternehmen und Individualpersonen in gerichtlichen und außergerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren sowie gegenüber Finanz- und Fachbehörden (z.B. BaFin).</p><p><strong>Julian Niederlein</strong> (36), Fachanwalt für Steuerrecht, berät schwerpunktmäßig bei der Vorbeugung und Vermeidung von Konflikten an der Schnittstelle zum Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Er ist zudem spezialisiert auf die Vertretung von Unternehmen und Privatpersonen auf dem Gebiet des Steuerstreit- und Steuerverfahrensrechts.</p><p><strong>Guido Storck</strong>, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht (42) berät Banken, Versicherungen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts sowie den einhergehenden Problemfeldern.</p><p>„Die Komplexität und die fortschreitende Regulierung des globalisierten, digitalisierten Wirtschaftslebens führen dazu, dass sich Individualpersonen sowie Unternehmen jederzeit mit straf- oder bußgeldrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen können“, sagt Dr. Guido Krüger, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Wir freuen uns, mit Martin Seevers und seinem Team sehr erfahrene, am Markt etablierte Experten an Bord nehmen zu können, die sowohl Unternehmen als auch Individualpersonen in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts umfassend beraten. Mit dem neuen Hamburger Team ergänzen wir unser Beratungsportfolio optimal und stärken unser standortübergreifendes Team über verschiedene Senioritätsstufen hinweg.“</p><p>Martin Seevers zu seinem Wechsel: „ADVANT Beiten bietet mit seinem hervorragend aufgestellten Steuerteam, seiner Schlagkraft im Bereich Konfliktlösung, Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance sowie Track Record im Bereich Legal Tech eine ideale Plattform für unsere steuer- und wirtschaftsstrafrechtliche Praxis. Sie erlaubt es uns, auch umfangreiche interne Untersuchungen mit internationalem Bezug sowie anspruchsvolle Compliance Mandate nicht nur rechtlich zu beraten, sondern unsere Mandanten auch bei der Umsetzung notwendiger Compliance Maßnahmen aus einer Hand zu begleiten. Ich freue mich sehr auf diese neue Herausforderung.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 28 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Publikums-KG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebertragung-des-ganzen-gesellschaftsvermoegens-einer-publikums-kg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Bei gesellschaftsvertraglichen Zustimmungspflichten für die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens gelten die dortigen Mehrheitserfordernisse. Verstöße wirken sich nur im Ausnahmefall auf die Übertragung aus. Was aber, wenn es bei Publikumsgesellschaften an einer solchen Regelung fehlt?</p><h3>Hintergrund</h3><p>Nach den aktienrechtlichen Regelungen der §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG bedürfen schuldrechtliche Verträge zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der Zustimmung der Hauptversammlung. Dabei ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. Diese Kapitalmehrheit hat dabei zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auszumachen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Werden Kapitalmehrheit oder Stimmmehrheit nicht erreicht, so ist der schuldrechtliche Vertrag mangels wirksamer Vertretung der Gesellschaft unwirksam. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.</p><p>Während die Praxis die §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG lange Zeit auch auf andere Gesellschaftsformen entsprechend angewendet hat, vollzieht die Rechtsprechung nun nach und nach eine Kehrtwende. Vor knapp fünf Jahren verneinte der BGH die entsprechende Anwendung dieser aktienrechtlichen Regelungen auf die GmbH, vor zwei Jahren folgte die gesetzestypische KG. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Denn bei Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen sind nicht nur die dortigen Mehrheitserfordernisse zwingend. Noch bedeutender ist, dass bei Verstößen die im Rahmen der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens bereits erbrachten Leistungen mangels Vertretungsmacht bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags zurückgefordert werden können.</p><p>Im Aktienrecht wird diese Rechtsfolge mit dem Schutz der Aktionäre vor einem Verlust des ganzen Gesellschaftsvermögens begründet. Die genannte Beschränkung der Vertretungsmacht steht aber im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen für Handelsgesellschaften. Denn danach ist die Vertretungsmacht zum Schutz des Rechtsverkehrs unbeschränkt und kann auch durch Gesellschaftsvertrag nicht beschränkt werden. In der Sache geht es darum, ob der Schutz der Gesellschafter oder des Rechtsverkehrs höher zu gewichten ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund nahm der BGH in seiner jüngsten Rechtsprechungslinie eine erste Einordnung vor. Bei der GmbH oder der gesetzestypischen KG seien die Gesellschafter durch die gesetzlichen Zustimmungsvorbehalte ausreichend geschützt. Unerheblich ist nach Auffassung des BGH, dass sich ein Verstoß gegen eine solche gesetzliche Zustimmungspflicht anders als im Aktienrecht auf die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nicht auswirkt. Bei Publikumsgesellschaften (wie der Aktiengesellschaft oder der Publikums-KG) fehlen solche gesetzlichen Zustimmungsvorbehalte aber im Regelfall. Daher ließ der BGH die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen auf die Publikums-KG ausdrücklich offen.</p><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt klärt nun einen Teilaspekt, ohne endgültige Klarheit zu bringen.</p><h3>Entscheidung des OLG Frankfurt</h3><p>Nach Auffassung des OLG Frankfurt sind die aktienrechtlichen Regelungen jedenfalls dann nicht entsprechend auf eine Publikums-KG anwendbar, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Übertragung des ganzen Vermögens zustimmen müssen.</p><p>Zur Begründung verweist das Gericht auf die Anforderungen, die an eine entsprechende Gesetzesanwendung gestellt werden. Vorausgesetzt ist nämlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt vergleichbar ist. Es muss anzunehmen sein, dass der Gesetzgeber den gesetzlich geregelten Sachverhalt auf den zu beurteilenden Sachverhalt erstreckt hätte. Für diese Einschätzung ist der Zweck der gesetzlichen Regelung von zentraler Bedeutung. Hierzu führt das Gericht aus, der Zweck der aktienrechtlichen Regelungen sei auf einen Schutz der Aktionäre vor einer ohne ihre Beteiligung vorgenommenen Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens gerichtet. Dieser Schutz sei bei einer Publikums-KG allerdings nicht erforderlich, wenn bereits nach dem Gesellschaftsvertrag eine Zustimmungspflicht bestehe. Denn dann ist es nach der Erwägung des Gerichts ausgeschlossen, dass das ganze Gesellschaftsvermögen ohne Beteiligung der Gesellschafter übertragen wird. In diesem Fall kann daher auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber hätte den gesetzlich geregelten Sachverhalt auf den zu beurteilenden Sachverhalt erstreckt.</p><p>Für andere Konstellationen trifft die Entscheidung allerdings keine Aussage. Es bleibt also offen, ob die §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG auf Publikums-KGs anzuwenden sind, wenn es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung fehlt.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung überzeugt in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechungslinie. Wenn dem Schutzbedürfnis der Gesellschafter durch gesellschaftsvertragliche Regelungen Rechnung getragen ist, besteht kein Bedürfnis für weitergehende Einschränkungen des Rechtsverkehrs. Sie lässt aber die Chance verstreichen, eine allgemeinere Aussage zur analogen Anwendbarkeit der §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG für Publikums-KGs zu treffen. Ist eine analoge Anwendbarkeit anzunehmen, wenn in einer Publikums-KG gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse für die Übertragung des ganzen Vermögens fehlen? Droht im Falle der analogen Anwendbarkeit eine Publikums-KG die Gefahr einer Rückabwicklung der Übertragung des ganzen Vermögens oder bezieht sich die analoge Anwendbarkeit lediglich auf das Mehrheitserfordernis? Einstweilen bleibt festzuhalten, dass der Rechtsverkehr im Hinblick auf eine Publikums-KG mit der erheblichen rechtlichen Unsicherheit umzugehen hat und damit belastet ist. Nicht nur hat ein potenzieller Geschäftspartner festzustellen, ob überhaupt eine Übertragung des ganzen Vermögens im Raume steht – was bereits bei wesentlichen Vermögensteilen wie einem Grundstück der Fall sein kann. In einem zweiten Schritt hat er sich den nicht im Handelsregister einsehbaren Gesellschaftsvertrag vorlegen zu lassen, um gesellschaftsvertragliche Zustimmungsvorbehalte zu prüfen. Denn nur in diesem Fall darf er auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertrauen, sofern die Pflichtwidrigkeit der Veräußerung des ganzen Vermögens nicht objektiv offensichtlich ist. Auf der sicheren Seite ist man daher nur bei Gesellschafterbeschlüssen mit den aktienrechtlich geforderten Mehrheiten.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob die genannten Unsicherheitsfaktoren Bestand haben werden. Denn die Sache liegt inzwischen dem BGH zur Entscheidung vor, der nun ebenfalls die Chance hat, zur entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen auf andere Handelsgesellschaften Stellung zu nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Cannabisunternehmen aufgepasst! Cannabisgesetz tritt im April in Kraft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cannabisunternehmen-aufgepasst-cannabisgesetz-tritt-im-april-kraft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Nachdem wir in unseren Blogbeiträgen bereits über die Eckpunkte des Cannabisgesetzes und den ersten Gesetzesentwurf berichtet hatten, wurde nun am 23. Februar 2024 das Cannabisgesetz (CanG) vom Bundestag verabschiedet. Vorausgegangen war ein zähes Ringen der Ampelfraktionen und des Bundesrates über die Vereinbarkeit von Jugend- und Gesundheitsschutz mit der Forderung nach einer Entkriminalisierung.</em></p><h3>Legalisierung von Cannabis</h3><p>Sofern der Bundesrat keine Einwände erhebt, treten die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum privaten Eigenanbau und den zulässigen Besitzmengen bereits am 1. April 2024 in Kraft. Volljährigen Personen wird hierdurch unter anderem der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen und monatlich bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ermöglicht. Geringere Strafandrohungen bei geringfügigem Überschreiten der zulässigen Höchstmengen und die geplante Angleichung der Reglungen zum Fahren unter Cannabiseinfluss an die Regelungen zum Fahren unter Alkoholeinfluss sollen zur Entkriminalisierung beitragen. Härter bestraft wird zukünftig hingegen die Abgabe an Minderjährige oder deren Anstiftung zum Anbau oder Erwerb.</p><p>Ab 1. Juli 2024 treten dann die Regelungen bezüglich der Anbauvereinigungen ("Cannabis-Clubs") in Kraft. Diesen nicht gewinnorientieren Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften mit maximal 500 Mitgliedern wird es ermöglicht, Cannabis zu Genusszwecken anzubauen und in begrenztem Umfang zum Selbstkostenpreis an Mitglieder abzugeben. Die hierfür erforderliche Erlaubnis ist zunächst auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet. Die Überwachung der Vereinigungen erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden, die mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen Kontrollen durchführen sollen.</p><p>Insgesamt bleibt es dabei, dass strenge Regelungen für die Anbauvereinigungen, den legalen Anbau und die Abgabe von Cannabis geschaffen werden und insofern die Gründung einer entsprechenden Vereinigung im Detail gut zu planen und vorzubereiten ist.</p><h3>Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten</h3><p>Für Cannabisunternehmen dürfte es nach der Sommerpause des Bundestags spannend werden. Der Gesetzgeber hat für diesen Zeitraum angekündigt, im Rahmen der zweiten Säule des 2-Säulen-Modells eine Gesetzesinitiative für Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten auf den Weg zu bringen. Danach soll es bestimmten Kreisen und Städten im Rahmen eines Modellprojekts ermöglicht werden, den Vertrieb über "kommerzielle Lieferketten" auszuprobieren. In dem zunächst auf fünf Jahre begrenzten Zeitraum ist geplant, die Auswirkungen der kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich zu untersuchen. Grund für die Ausgestaltung als Modellprojekt ist die Erkenntnis der Bundesregierung, dass eine flächendeckende Legalisierung aufgrund völker- und unionsrechtlicher Bestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist.</p><p>Da bislang keine konkreten Pläne für das Gesetzesvorhaben bekannt sind, kann über die Ausgestaltung des Modellprojekts nur spekuliert werden. Anhaltspunkte könnte das ursprüngliche Eckpunktepapier aus dem Oktober 2022 liefern, welches die Teilnahme am kommerziellen Vertrieb an strenge Anforderungen knüpft. Insbesondere ist zu erwarten, dass für die Herstellung und den Vertrieb eine gesonderte Lizenz notwendig sein wird und die gesamte Lieferkette strengen Überwachungs- und Kontrollpflichten unterliegt. Aufgrund der heiklen Rechtslage dürfte der Entwurf zunächst der EU-Kommission zur Klärung von Auslegungsfragen vorgelegt werden. Zeitgleich zu der nationalen Umsetzung hat die Bundesregierung angekündigt, bei den europäischen Partnern für eine Weiterentwicklung und Flexibilisierung des EU-Rechtsrahmens zu werben.</p><h3>Cannabis für medizinische Zwecke</h3><p>Auch für Unternehmen, deren Geschäftsmodell im Anbau und Vertrieb von medizinischem Cannabis liegt, bringt das CanG einige Änderungen mit sich. Während für medizinisches Cannabis bislang die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einschlägig waren, wurde mit dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nun ein eigenes Regelungsinstitut geschaffen. Hierbei hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die in der Praxis bewährten Regelungen des BtMG übernommen. Änderungen ergeben sich zum einen hinsichtlich der Verschreibungspflicht, bei der zukünftig ein normales Rezept an Stelle eines BtMG-Rezepts ausreicht. Zum anderen werden Apotheken durch den Wegfall bürokratischer Vorgaben wie dem Abgabebelegverfahren entlastet.</p><p>Eine relevante Neuerung bringt das MedCanG für Unternehmen, die in Deutschland medizini-sches Cannabis anbauen. Während der Anbau früher ausschließlich Unternehmen vorbehalten war, die in einem europaweiten Vergabeverfahren von der Cannabisagentur des Bundesam-tes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgewählt wurden, erfolgt die Berechti-gung zukünftig über ein Erlaubnisverfahren. Hierdurch sollen flexiblere Marktbedingungen, die sich an der tatsächlichen Nachfrage ausrichten, geschaffen werden. Ziel ist es, die bisher bestehende Benachteiligung deutscher Produzenten gegenüber Importunternehmen aufzulö-sen und neue Produktionskapazitäten in Deutschland zu schaffen.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die nun vom Bundestag verabschiedete erste Säule des Gesetzgebungsvorhabens ist nicht nur für Privatpersonen, denen durch das Inkrafttreten des KCanG der Anbau und Konsum von Cannabis ermöglicht wird, sondern auch für Cannabisunternehmen interessant. Für inländische Hersteller von medizinischem Cannabis ist die Abkehr vom Vergabeverfahren hin zum Erlaubnisverfahren ein wichtiger Schritt, da der Produktionsstandort Deutschland durch die rechtliche Öffnung gestärkt wird. Hersteller oder Vertreiber von Genusscannabis müssen hingegen weiter auf die Umsetzung der zweiten Säule warten. Da das Modellvorhaben zum kommerziellen Verkauf auf bestimmte Regionen beschränkt sein wird und deshalb ein kompetitiver Wettbewerb zu erwarten ist, sollten Unternehmen den geplanten Markteintritt dennoch bereits jetzt sorgfältig vorbereiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank">Robert Schmid</a></p><p>Lesen Sie zu diesem Thema ebenso unsere Beiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/legalisierung-von-cannabis-das-neue-2-saeulen-modell-wie-geht-es-weiter" target="_blank">Fachgeschäft vs. Social-Club - Rauchzeichen von Lauterbach und Özdemir</a> sowie <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/erster-cannabis-gesetzesentwurf-im-umlauf-konkrete-anhaltspunkte-fuer-social-clubs" target="_blank">Erster Cannabis-Gesetzesentwurf im Umlauf – konkrete Anhaltspunkte für Social Clubs</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Etappenweise Betriebsschließung: Sozialauswahl bleibt erforderlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/etappenweise-betriebsschliessung-sozialauswahl-bleibt-erforderlich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 9. Januar 2024 – 3 Sa 529/23</em></p><p>Wird ein Betrieb nicht auf einmal, sondern schrittweise stillgelegt, bleibt eine Sozialauswahl bis zur vorletzten Etappe notwendig. Die Sozialauswahl hat sich dabei auf die Tätigkeiten zu fokussieren, die bestehen bleiben oder als Abwicklungstätigkeiten neu aufkommen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Unternehmen aus der Aluminiumfertigung beabsichtigte die Tätigkeit an der einzigen Betriebsstätte einzustellen. Die Betriebsstilllegung sollte in zwei Schritten erfolgen. Im ersten Schritt wurde der Großteil der rund 600 Beschäftigten gekündigt. Für 53 Arbeitnehmer:innen war eine spätere Beendigung vorgesehen. Diese Arbeitnehmer:innen wurden mit Abwicklungstätigkeiten betraut. Für die zwischen beiden Beschäftigtengruppen erforderliche Sozialauswahl hatte das Unternehmen auf die ursprünglich von den Arbeitnehmer:innen ausgeübten Tätigkeiten abgestellt.</p><p>Eine Arbeitnehmer, der von der ersten Kündigungswelle erfasst wurde, wehrte sich gegen die Kündigung. Er berief sich dabei auf eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung bei der Sozialauswahl und eine nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Fehler des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl schlagen zwar nicht auf die Wirk-samkeit der Massenentlassungsanzeige durch. Sie stehen jedoch als solches – im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes – der Wirksamkeit der Kündigung entgegen.<br>Bislang liegen noch keine Entscheidungsgründe des LAG vor. Absehbar ist jedoch bereits Folgendes:</p><ul><li>Das Gericht hält auch bei der in diesem Fall erfolgten schrittweisen Betriebsstilllegung eine Sozialauswahl für erforderlich. Dies mag im ersten Moment überraschen, weil am Ende das Aus für den ganzen Betrieb und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit allen Arbeitnehmer:innen stehen. Das Erfordernis einer Sozialauswahl bei etappenweisen Schließungen ist jedoch nachvollziehbar. Denn von Gesetzes wegen sind jene Arbeit-nehmer:innen zunächst von der Kündigung zu verschonen, die sozial besonders schutz-würdig sind.</li><li>Die Richter am LAG unterscheiden zwischen der (eher formellen) Massenentlassungsan-zeige und dem (inhaltlichen) betriebsbedingten Kündigungsgrund.</li><li>Fehler des Arbeitgebers bzgl. der Sozialauswahl wirken sich im Rahmen der Massenentlassungsanzeige nur begrenzt aus. Wenn das Unternehmen gegenüber der Agentur für Arbeit "falsche" Sozialauswahlkriterien angibt, macht dies die Massenentlassungsanzeige nicht unwirksam. Denn die Massenentlassungsanzeige dient in erster Linie dem Schutz des Arbeitsmarktes und nicht dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor einer betriebsbedingten Kündigung.</li><li>Diesem Individualschutz dienen jedoch das Kündigungsschutzgesetz und die dort geregelte Sozialauswahl. Damit die Sozialauswahl auch bei etappenweisen Stilllegungen gesetzeskonform abläuft, müssen Arbeitgeber:innen die nach Abschluss einer Etappe verbleibenden Tätigkeiten zum Maßstab erheben. Aus dem Kreis jener Arbeitnehmer, die die Anforderungen der neuen Tätigkeiten erfüllen, sind die sozial "Schwächsten" auszu-wählen. Jene werden durch die Sozialauswahl geschützt und behalten – vorerst – Ihren Job.</li></ul><p></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung hält Arbeitgeber:innen vor Augen, dass auch bei etappenweisen Betriebs-schließungen eine Sozialauswahl zu erfolgen hat. Erst auf der letzten Etappe, bei betriebsbe-dingter Kündigung der noch verbliebenen Belegschaft, ist eine Sozialauswahl entbehrlich.</p><p>Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG haben Arbeitgeber:innen demnach bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer:innen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung der Arbeitnehmer:innen ausreichend zu berücksichtigen. Andernfalls ist eine betriebsbedingte Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.</p><p>Zugleich hält die Entscheidung für Arbeitgeber:innen einen positiven Aspekt bereit. An sich müssen Arbeitgeber:innen der Agentur für Arbeit bei der Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassen-den Arbeitnehmer mitteilen. Liegen dieser Mitteilung "falsche" Kriterien zugrunde, macht dies die Massenentlassungsanzeige nicht unwirksam.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG birgt bekanntlich viele Fallstricke. Nicht nur die Behörde, auch der Betriebsrat ist über zahlreiche Gesichtspunkte der geplanten Entlassung zu unterrichten, Fristen und Formerfordernisse sind zu beachten.</p><p>Arbeitgeber:innen sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die Massenentlassungsan-zeige nicht an einer inhaltlich fehlerhaften Sozialauswahl scheitert. Arbeitgeber:innen ist, wie der obige Fall zeigt, dadurch auch nicht geholfen. Denn das Arbeitsgericht wird spätestens bei der Prüfung des Kündigungsgrundes die Kündigung wegen Fehlern bei der Sozialauswahl für unwirksam halten. Steine statt Brot! Stattdessen ist Arbeitgeber:innen zu empfehlen, die betriebsbedingten Kündigungen insgesamt sehr gut vorzubereiten. Dazu gehören eine saubere Sozialauswahl und (!) eine fehlerfreie Massenentlassungsanzeige.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Aspekte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-aspekte-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gibt Unternehmern zahlreiche Pflichten auf. Über die vergaberechtlichen Folgen von Verstößen – bis hin zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge – informiert Sie mein Kollege Christopher Theis in diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-und-vergaberecht-wie-war-das-nochmal" target="_blank">Beitrag</a>. Das LkSG beschränkt sich jedoch nicht auf das Aufstellen von Sorgfaltspflichten für Unternehmer und die Ankündigung vergaberechtlicher Konsequenzen. Daneben enthält es – wenn auch eher beiläufig und weithin unbeachtet – eine ganze Reihe von arbeitsrechtlichen Aspekten.</p><h3>Anwendungsbereich: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern</h3><p>Seit dem 1. Januar 2024 findet das LkSG auf Unternehmen Anwendung, die in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Der zuvor geltende Schwellenwert von mindestens 3000 Arbeitnehmern ist damit deutlich abgesenkt. Neben der Stammbelegschaft sind auch Leiharbeitnehmer im Entleihunternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 LkSG ist an dieser Stelle missverständlich, weil das Gesetz eine Berücksichtigung vorsieht, "wenn die Einsatzdauer [der Leiharbeitnehmer] sechs Monate übersteigt". Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl kommt es jedoch nicht auf die Einsatzdauer des einzelnen Leiharbeitnehmers an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Arbeitsplatz im Unternehmen während des laufenden Jahres länger als sechs Monate mit Leiharbeitnehmern besetzt wird. Es reicht aus, dass Leiharbeitnehmer insgesamt mehr als sechs Monate den Arbeitsplatz ausfüllen. Dabei muss es sich nicht um ein- und denselben Leiharbeitnehmer handeln.</p><h3>Menschenrechtliche Risiken mit arbeitsrechtlichem Bezug</h3><p>Das LkSG zielt darauf ab, menschenrechtliche Risiken zu vermeiden, zu minimieren bzw. Verletzungen zu beenden. Entgegen dem Gesetzestitel "Lieferketten"-Sorgfaltspflichtengesetz beschränken sich die Sorgfaltspflichten für Unternehmen jedoch nicht allein auf die Zulieferer. Unternehmer sind zugleich dazu angehalten, den Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich ihres Unternehmens zu genügen. Die im Gesetz aufgezählten menschenrechtlichen Risiken haben dabei überwiegend einen arbeitsrechtlichen Bezug. Mit dem Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit oder von allen Formen der Sklaverei wird auf Verbote verwiesen, die vermutlich weniger den eigenen Geschäftsbereich nationaler Unternehmen, sondern eher unmittelbare und mittelbare Zulieferer betreffen. Das LkSG definiert jedoch zugleich menschenrechtliche Risiken, die bereits geltende nationale Arbeitsrechtsregelungen und -grundsätze aufgreifen. Hierzu zählen z. B. mögliche Verstöße gegen das Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes, das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit sowie das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns. Achtung: AGG-Verstöße sind jetzt "menschenrechtliche Risiken" Parallel zu den Bestimmungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift das LkSG zudem Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot, insbesondere beim Entgelt (z. B. wegen des Geschlechts oder der ethnischen Abstammung), auf. Werden Unternehmer ihren Sorgfaltspflichten in diesem Punkt nicht gerecht, können sich AGG-Verstöße nicht nur wie bereits vor Inkrafttreten des LkSG individualarbeitsrechtlich auswirken (z. B. Schadensersatzanspruch eines nicht beförderten Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber). Mit dem LkSG drohen Unternehmen nunmehr neue nachteilige Rechtsfolgen, wie Bußgelder oder der Ausschluss von Vergabeverfahren.</p><h3>"Menschenrechtsbeauftragter" als Bestandteil des Risikomanagements</h3><p>Um menschenrechtlichen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern vorzubeugen, sie zu minimieren oder bei Verletzung zu beenden, legt das LkSG Unternehmern eine Reihe von Sorgfaltspflichten auf. Hierzu gehört insbesondere die Einrichtung eines Risikomanagements und die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit zur Überwachung des Risikomanagements. Verfügt das Unternehmen über einen internen Compliance-Officer bietet es sich an, diesen mit der Aufgabe zu betrauen. Optional kann diese Person als "Menschenrechtsbeauftragter" bezeichnet werden. Der Titel ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass eine konkrete Person mit den Aufgaben des Risikomanagements und dessen Überwachung betraut wird.</p><p><strong>Praxistipp:</strong> Das LkSG selbst sieht keinen besonderen Kündigungsschutz für die benannte Person (z. B. "Menschenrechtsbeauftragter") vor. Unabhängig vom LkSG kann sich ein besonderer Kündigungsschutz jedoch aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen ergeben. Dies bleibt im Einzelfall vor einer Kündigung zu prüfen.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats</h3><p>Eine Beteiligung des Betriebsrats sollten Unternehmer beim Thema LkSG unter zwei Gesichtspunkten im Auge behalten. Zum einen hat der Gesetzgeber in § 106 Abs. 3 Nr. 5b Betriebsverfassungsgesetz eine neue Regelung aufgenommen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten haben, gehören seit Inkrafttreten des LkSG die Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Daneben ist eine mögliche Beteiligung des Betriebsrats immer dann zu prüfen, wenn es um die Umsetzung von Maßnahmen geht, die das LkSG dem Arbeitgeber auferlegt.</p><p>In der Benennung des Menschenrechtsbeauftragten kann beispielsweise eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Bei Maßnahmen zur Risikoanalyse nach § 5 LkSG und der Einrichtung des unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG werden regelmäßig digitale Systeme eingesetzt, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen ist. Will das Unternehmen Verhaltenspflichten für die Beschäftigten implementieren, muss geprüft werden, ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten oder das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) berührt ist.</p><h3>Ausblick: EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)</h3><p>Derzeit sind viele Unternehmen noch mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem LkSG beschäftigt. Gleichwohl ist der nächste Schritt beim Thema Lieferkettensorgfaltspflichten bereits absehbar. Auf Europäischer Ebene steht das "EU-Lieferkettengesetz" (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) auf der Agenda. Die Koalition in Berlin ist sich diesbezüglich nicht einig. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass die neue Richtlinie überhaupt nicht kommen wird. Der aktuelle Entwurf sieht strengere Vorschriften für Unternehmen vor. Arbeitsrechtlich relevant ist insbesondere die Auswirkung des Anwendungsbereichs.</p><h3>Fazit</h3><p>Das LkSG entfaltet seit dem 1. Januar 2024 seine volle Wirkung. Gilt es doch nunmehr bereits für alle Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern. Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes werden eher unter- als überschätzt. So haben zahlreiche menschenrechtliche Risiken Bezüge zum nationalen und internationalen Arbeitsrecht. Die Sorgfaltspflichten müssen im Unternehmen umgesetzt werden. Hierzu braucht es arbeitsrechtliche Mechanismen. Bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten im Unternehmen ist zudem die Beteiligung des Betriebsrats zu prüfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und Vergaberecht – Wie war das nochmal? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-und-vergaberecht-wie-war-das-nochmal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das seit dem 1. Januar 2023 geltende LkSG erfasst seit dem 1. Januar dieses Jahres auch Unternehmen, die regelmäßig mindestens 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen – zuvor lag die Grenze bei 3.000. Damit steigt die Anzahl der vom Gesetz erfassten deutschen Unternehmen von bislang etwa 900 auf rund 2.900 Unternehmen an (vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928649.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 19/28649, 26</a>). Höchste Zeit, sich wieder in Erinnerung zu rufen, welche Schnittmengen das LkSG mit dem Vergaberecht hat. Denn: Bei § 22 LkSG handelt es sich um nichts Anderes als materielles Vergaberecht.</p><h3>Anwendungsbereich für öffentliche Auftraggeber</h3><p>§ 22 LkSG ermöglicht den Ausschluss eines Unternehmens, soweit es unter den oben genannten persönlichen Anwendungsbereich des LkSG fällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Voraussetzung dafür sind bestimmte Verstöße gegen das LkSG, für die eine Geldbuße von wenigstens EUR 175.000 festgesetzt wurde. Hierzu muss in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständige Behörde eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gegen das Unternehmen erlassen worden sein. Die Grundlage der Bußgeldentscheidung muss wiederum ein Verstoß gegen eine der gem. § 24 Abs. 1 LkSG bußgeldbewehrten Pflichten sein, die ihrerseits die materiellen Sorgfaltspflichten des LkSG betreffen.</p><p>Zur Prüfung des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe kann der Auftraggeber die Vorlage entsprechender Eigenerklärungen abfragen. Ebenso ermöglicht eine Abfrage aus dem Wettbewerbsregister, die oberhalb eines geschätzten Auftragswerts von EUR 30.000 zwingend erfolgen muss (vgl. § 6 Abs. 1 WRegG), die Feststellung eines eingetragenen Bußgeldes. Der Ausschluss darf nur innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren und zudem nur bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgen. Bevor die Entscheidung über den Ausschluss ergeht, ist der betroffene Bewerber zwingend nach § 22 Abs. 3 LkSG anzuhören.</p><p>Bei der Norm handelt es sich somit um einen spezialgesetzlichen fakultativen Ausschlussgrund. Sie gleicht damit anderen Regelungen wie § 19 MiLoG oder § 21 SchwarzArbG. Unternehmen, die gegen diese Normen verstoßen, können – oder wie bei § 22 LkSG sollen – neben einer Bußgeldsanktion auch von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, soweit das verhängte Bußgeld eine gewisse Grenze überschreitet. Mit der Bußgeldschwelle soll gewährleistet werden, dass nur schwerwiegende Verstöße zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen. § 22 LkSG ist für alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber anwendbar, nicht aber für Konzessionsauftraggeber.</p><h3>Umsetzungsdetails in der Praxis</h3><p>Im Einzelnen sind noch einige Fragen zur praktischen Umsetzung des Gesetzes offen: Obwohl das Gesetz davon spricht, dass der Ausschluss innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen kann, ist unklar, auf welchen konkreten Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlussfrist abgestellt wird. Aus objektiven Gründen spricht jedoch viel dafür, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abzustellen. Weiterhin gilt § 22 LkSG auch für die Mitglieder von Bewerber- oder Bietergemeinschaften. Unter Umgehungsgesichtspunkten wird daher vertreten, auch Eignungsleihgeber und Unterauftragnehmer in die Prüfung miteinzubeziehen, wobei hier fraglich ist, inwieweit öffentliche Auftraggeber einer Prüfpflicht unterliegen. Eindeutige Wege der Praxis haben sich zu derartigen Fragen noch nicht herauskristallisiert.&nbsp;Die weiteren Entwicklungen des Gesetzes bleiben daher auch aus vergaberechtlicher Perspektive spannend.</p><h3>Ausblick auf weitere Justierungen des LkSG</h3><p>Nach derzeitigem Stand ist eine weitere Verschärfung des Gesetzes bereits absehbar: In einer Pressemitteilung vom 14. Dezember 2023 teilte das EU-Parlament mit, dass in den Verhandlungen des Parlaments und des Rates zur neuen EU-Lieferketten-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 eine vorläufige Einigung auf den Entwurfstext erzielt wurde (hier abrufbar). Die darin enthaltenen Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette gelten für Unternehmen ab einer Größe von 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Mio. EUR. Auch das Vergaberecht wäre tangiert, da die Einhaltung der Richtlinie als Kriterium für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen herangezogen werden könnte. Allerdings muss der Entwurf zunächst das weitere EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Nach aktuellen Presseberichten (Stand: 9. Februar 2024) wurde die Abstimmung im EU-Ministerrat u. a. auf Drängen Deutschlands zunächst verschoben. Schließlich muss auch das EU-Parlament noch zustimmen. Nach Inkrafttreten erfolgt die Umsetzung in die nationalen Gesetze, hier also das LkSG. Mit einer weiteren Anpassung des LkSG ist gegenwärtig also frühestens 2026 zu rechnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Befristung eines Arbeitsvertrags: Umfang des Schriftformerfordernisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristung-eines-arbeitsvertrags-umfang-des-schriftformerfordernisses</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Das Bundesarbeitsgericht vom 16. August 2023 – 7 AZR 300/22</em></p><p>Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich auf die Befristungsvereinbarung "an sich". Erforderlich ist, dass der Endzeitpunkt des befristeten Arbeitsvertrags eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist. Der Anfangszeitpunkt ist allenfalls dann schriftformbedürftig, wenn er für die Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Arbeitgeberin und Arbeitnehmer streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags. Nachdem beide Seiten den Arbeitsvertrag einschließlich der auf der ersten Seite des Vertrags geregelten Vertragsdauer ("für den Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019") unterzeichnet hatten, einigten sich die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Die Arbeitgeberin schickte dem Arbeitnehmer daraufhin die entsprechend geänderte erste Seite des Arbeitsvertrags ("1. Mai 2019 bis 30. September 2019") und bat ihn, die erste Seite des bereits unterzeichneten Vertrags auszutauschen und die "alte" erste Seite zurückzusenden. Der Arbeitnehmer nahm seine Tätigkeit auf, ohne der Bitte nachzukommen.</p><p>Im Gerichtsverfahren macht er geltend, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags wegen Nichteinhaltung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam sei. Das Schriftformgebot beziehe sich auf die Vertragslaufzeit, die lediglich mündlich verändert und vereinbart worden sei.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht ist dem Arbeitnehmer nicht gefolgt. Es hat das Schriftformgebot als eingehalten angesehen. Die Arbeitsvertragsparteien hätten mit der Einigung über einen früheren Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers keine weitere oder neue Befristungsabrede getroffen. Die Auslegung ergebe, dass die Arbeitgeberin lediglich den Beginn der Vertragslaufzeit vorverlegen, nicht jedoch ein "neues" Arbeitsvertragsangebot unterbreiten wollte.</p><p>Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG beziehe sich allein auf die Befristungsabrede. Bei einer kalendermäßigen Befristung bedürften die Elemente der Schriftform, die den Endtermin des Arbeitsvertrags bestimmen oder bestimmbar machen. Haben die Arbeitsvertragsparteien einen kalendermäßig bestimmten Endtermin schriftlich vereinbart und keine ausschließliche (und später lediglich mündlich geänderte) Vertragslaufzeit des Arbeitsverhältnisses, bedürfe die Aufnahme des Tätigkeitsbeginns nicht (auch) einer schriftlichen Festlegung. Im zugrundeliegenden Fall hätten die Parteien ein bestimmtes Enddatum schriftlich vereinbart. Die Vorverlegung lasse dieses Enddatum – anders als bei einer Verlängerungsvereinbarung – unberührt. Allenfalls dann, wenn der Anfangszeitpunkt eines befristeten Arbeitsvertrags zur Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist, bedürfe er der Schriftform.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht hat den Umfang des Schriftformgebots bei einer Befristungsabrede konkretisiert. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der 7. Senat arbeitet unter Heranziehung des Sinns und Zwecks des Schriftformgebots, größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, unnötigen Streit zu vermeiden und dem Arbeitnehmer das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses als Existenzgrundlage deutlich vor Augen zu führen, heraus, wann die Einhaltung der Schriftform diesem Zweck dient und wann sie hierfür nicht erforderlich ist. Hierdurch wird eine unnötige Förmelei außerhalb des Gesetzeszwecks vermieden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Da das Befristungsrecht insgesamt sehr formal geprägt ist, sollte stets sehr sorgfältig auf die Einhaltung der Formalien (z. B. Schriftformgebot, Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG, Inhalt und Zeitpunkt von Verlängerungsvereinbarungen) Acht gegeben werden und – sofern noch nicht vorhanden – ein bestimmter Prozessablauf zur bestmöglichen Einhaltung der Formalien implementiert werden. Insbesondere bei der Einhaltung der Schriftform kommt es im Nachhinein immer wieder zu Streitigkeiten, wie verschiedene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu belegen. Insofern sollte vor Aufnahme oder Verlängerung und Fortsetzung der Tätigkeit eindeutig geklärt sein, ob die Formalien eingehalten sind. Sollte es doch einmal zu Diskussionen hierüber kommen, ist ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den in diesem Zusammenhang entschiedenen Fallkonstellationen zu empfehlen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update zur Haftung der öffentlichen Hand für Datenschutzverstöße</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zur-haftung-der-oeffentlichen-hand-fuer-datenschutzverstoesse</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO materieller oder immaterieller Schaden entsteht, Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt auch, wenn es sich bei der verantwortlichen Stelle um eine Einrichtung der öffentlichen Hand oder einen Hoheitsträger handelt.</p><h3>Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs</h3><p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2023 mehrere wegweisende Urteile zu den Voraussetzungen und dem Umfang von Schadenersatzansprüchen erlassen. Dabei waren insbesondere Gemeinden und Behörden Beklagte der Verfahren.</p><h4>Urteil vom 4. Mai 2023 (C‑300/21) "Österreichische Post"</h4><p>Bereits im Mai 2023 hat der EuGH eine wichtige Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes bei Verstößen gegen die DSGVO erlassen. So reicht allein ein Datenschutzverstoß nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Diese Auffassung hatten viele Arbeitsgerichte bislang vertreten. Zudem kommt es für die Begründung eines immateriellen Schadens nicht auf das Erreichen einer bestimmten Erheblichkeit (sog. Bagatellgrenze) an, was bislang unter deutschen Gerichten stark umstritten war. Die konkrete Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes überlässt der EuGH weiter den nationalen Gerichten. Hintergrund des Falles war der Rechtsstreit eines Betroffenen gegen die Österreichische Post. Diese hatte mit Hilfe eines Algorithmus Informationen über die politischen Affinitäten des Klägers gesammelt. Der Kläger behauptete dadurch einen Vertrauensverlust und eine Bloßstellung erlitten zu haben und forderte Schadensersatz von EUR 1.000.</p><p>Diese Rechtsprechung hat der EuGH sodann mit zwei Urteilen vom 14. Dezember 2023 bestätigt und fortgeführt:</p><h4>Urteil vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) "Bulgarische Finanzbehörde"</h4><p>In seiner Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass bereits die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten für sich genommen einen immateriellen Schadensersatz im Sinne der DSGVO darstellen kann. Geklagt hatte eine Frau, deren personenbezogene Daten bei einem Hackerangriff auf eine bulgarische Finanzbehörde durch die Täter im Internet veröffentlicht wurden. Nach Ansicht des EuGH genügt in Fällen eines Datenschutzverstoßes schon die Sorge einer missbräuchlichen Verwendung der Daten durch Dritte. Es sei aber Aufgabe des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Befürchtung im konkreten Fall als begründet angesehen werden kann. Daneben hat der EuGH klargestellt, dass der Verantwortliche beweisen muss, dass die von ihm ergriffenen IT-Schutzmaßnahmen ausreichend waren.</p><h4>Urteil vom 14. Dezember 2023 (C-456/22) "Gemeinde Ummendorf"</h4><p>Hintergrund dieses Urteils war ein Rechtsstreit zwischen zwei natürlichen Personen und der Gemeinde Ummendorf wegen Zahlung von Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass ihre personenbezogenen Daten ohne ihre Einwilligung auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht wurden. Der EuGH hat in diesem Urteil nochmals bestätigt, dass für das Vorliegen eines immateriellen Schadens keine Bagatellgrenze vorliegt. Dennoch müssen Betroffene nachweisen, dass ihnen durch die Verletzung der DSGVO ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist.</p><h4>Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-667/21) "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein"</h4><p>In dem zugrundeliegenden Fall wehrte sich der Kläger gegen die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten durch seinen Arbeitgeber. Die Besonderheit bestand hier darin, dass es sich bei dem Arbeitgeber um den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein handelte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der MDK hat die gesetzliche Aufgabe, medizinische Gutachten zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten zu erstellen, auch dann, wenn diese Gutachten seine eigenen Mitarbeiter betreffen. Der Kläger sah darin eine Datenschutzverletzung und verlangte immateriellen Schadensersatz von EUR 20.000. Der EuGH hat entschieden, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO keine abschreckende Funktion oder Straffunktion erfüllt, sondern nur einen Ausgleich für einen Schaden begründen soll. Zudem wurde klargestellt, dass das Verschulden bei einem Datenschutzverstoß vermutet wird und der Verantwortliche beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.</p><h4>Urteil vom 25. Januar 2024 (C-687/21) "MediaMarktSaturn"</h4><p>Mit diesem aktuellen Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung wiederum etwas eingeschränkt und entschieden, dass es dem Kläger einer Schadensersatzforderung obliegt, das Vorliegen eines solchen Schadens nachzuweisen. Insbesondere kann ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung führen. Dies ist der Fall, wenn kein Dritter die fraglichen personenbezogenen Daten zur Kenntnis genommen hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Mit den oben genannten Urteilen stärkt der EuGH die Rechte der Betroffenen bezüglich Datenschutzverstößen deutlich. Jeder materielle oder immaterielle Schaden kann danach ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO darstellen. Eine Bagatellgrenze hinsichtlich der Höhe des Schadens ist mit den Schutzzielen der DSGVO nicht vereinbar. Seit Geltung der DSGVO ist die Sensibilität für Datenschutz enorm gestiegen. Datenschutzverstöße werden von Betroffenen vermehrt geltend gemacht und häufig auch als Druckmittel verwendet. Ein besonders brisantes Beispiel ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Wenn dieser Anspruch unvollständig oder verspätet beantwortet wird, kann dies ebenfalls einen immateriellen Schadensersatz nach sich ziehen. Dieser Auskunftsanspruch wird auch gerne in arbeitsrechtlichen Prozessen als Druckmittel eingesetzt.</p><p>Neben Schadensersatzforderungen können die Datenschutzbehörden in bestimmten Fällen auch gegen öffentliche Stellen Bußgelder verhängen. Dies geschieht vor allem dann, wenn öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Aufgrund der Stärkung der Betroffenenrechte steigt auch für öffentliche Stellen das Risiko, bei Datenschutzverstößen zu haften, sei es im Rahmen einer Schadensersatzforderung der Betroffenen oder durch Bußgelder oder sonstige Maßnahmen der Datenschutzbehörden. Daher ist es umso wichtiger, das Datenschutzmanagement und die IT-Sicherheit zu überwachen und anzupassen. Das Bewusstsein für Datenschutz und die Risiken von Datenschutzverletzungen muss weiter erhöht werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neue Kraftwerksstrategie - eine eierlegende Wollmilchsau?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-kraftwerksstrategie-eine-eierlegende-wollmilchsau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Am 5. Februar 2024 veröffentlichte die Bundesregierung Eckpunkte ihrer geplanten Kraftwerksstrategie. Diese Strategie hat das Potenzial, sowohl den Energiesektor als auch die Wirtschaftslandschaft Deutschlands insgesamt zu beeinflussen.</em></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Kraftwerksstrategie der Bundesregierung wurde vor dem Hintergrund entwickelt, europäische und nationale Klimaschutzziele zu erreichen, Energiesicherheit zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Letztere gerät u.a. aufgrund hoher Energiepreise zunehmend unter Druck. In Folge des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15. November 2023 (Az. 2 BvF 1/22) wurde der von der Bundesregierung avisierte Zuschuss für Netzentgelte gestrichen und auch die Einführung eines Industriestrompreises steht unter einem schlechten Stern.</p><h3>Die Kraftwerkstrategie im Einzelnen</h3><p>Die Kraftwerksstrategie sieht den zügigen Ausbau von Gaskraftwerken vor, insbesondere von hocheffizienten und flexiblen Anlagen, welche ab einem 2032 festzulegenden Umstiegsdatum zwischen 2035 und 2040 vollständig mit Wasserstoff betrieben (H2-ready-Gaskraftwerke) werden können. Geplant ist eine kurzfristige stufenweise Ausschreibung von einer Gesamtleistung bis zu 10 GW (bis zu 4 mal 2,5 GW). Die einschlägigen Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen deutlich beschleunigt werden. Überdies plant die Bundesregierung im Rahmen der Kraftwerksstrategie hohe Investitionen in bestimmte Schlüsseltechnologien, mitunter Kernfusion und Wasserstoffaufbereitung. Der massive Ausbau von Elektrolyseurkapazität wird anvisiert. Durch Gespräche mit der Europäischen Kommission möchte die Bundesregierung eine Transformation des Strommarktdesigns erreichen und einen Kapazitätsmarkt einführen. Anders als im derzeitigen Energy-only-Markt soll ab 2028 die Bereitstellung von elektrischer Kapazität vergütet werden.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Bundesregierung bleibt in ihren Ausführungen zunächst auf einer hohen Flughöhe; es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung in der Praxis erfolgen wird und welche weiteren Maßnahmen implementiert werden, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Die Bundesregierung ist derzeit in Gesprächen mit der EU-Kommission. Sie will ihr Konzept bis zum Sommer vorlegen. Die neue Kraftwerksstrategie verfolgt die Absicht, viele Bedürfnisse zu befriedigen. Wir werden diese im Energierechtsteam rechtlich bewerten und Ihre Vorhaben unterstützen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Energy Law</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einführung eines Gesellschaftsregisters im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-eines-gesellschaftsregisters-im-recht-der-gesellschaft-buergerlichen-rechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beginn des Jahres 2024 treten aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) wesentliche Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft, die insbesondere für den Rechtsverkehr mit diesem Gesellschaftstypus erhebliche Bedeutung haben. Eine Neuerung stellt hier die Einführung des Gesellschaftsregisters dar. Nachfolgend werden kurz das gesellschaftsrechtliche Grundverständnis im GbR-Recht umrissen und schließlich die rechtlichen Implikationen durch das neue Gesellschaftsregister im Rechtsverkehr mit einer eingetragenen GbR (eGbR) aufgezeigt.</p><h3>Grundverständnis des GbR Rechts</h3><p>Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war lange Zeit in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese als eigenständiges Rechtssubjekt gesehen werden kann und mithin Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Der Streit mündete in einer wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2001 (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). Seither war anerkannt, dass eine nach außen in den Rechtsverkehr tretende Gesellschaft rechtlich berechtigt und verpflichtet werden konnte. Mithin wird unterschieden zwischen einer Außen- und einer Innen-GbR.</p><h3>Neuerung im Rechtsverkehr mit einer eGbR</h3><p>Die Teilnahme der Außen-GbR am Rechtsverkehr brachten neue Fragestellungen. Ein Teil dieser Fragestellungen werden mit der eGbR gelöst. So ist der Eigentumserwerb an einer Immobilie oder einem sonstigen Recht an einer Immobilie, dessen Voraussetzung eine Grundbucheintragung darstellt, nach § 47 Abs. 2 GBO nur noch möglich, wenn es sich um eine eGbR handelt. Umgekehrt kann eine bereits im Grundbuch eingetragene GbR erst über ihr Recht verfügen, wenn sie als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Aus Sicht des Rechtsverkehrs beinhaltet ein Kontrahieren mit einer eGbR gegenüber einer nicht eingetragenen GbR den Vorteil, dass ein Vertrauensschutz über die Existenz der GbR besteht. Durch die Eintragung wird die Vorschrift über die Publizität des Handelsregisters durch § 707a Abs. 3 i. V. m § 15 Abs. 3 HGB teilweise übertragen. Dies hat zur Folge, dass ein Scheingesellschafter in Haftung genommen werden könnte.</p><h3>Fazit</h3><p>Die oben aufgezeigten Beispiele zeigen, dass im Rechtsverkehr mit einer GbR der Gesetzgeber einige Neuheiten eingeführt hat, die vor allem der Rechtssicherheit dienen. Im Bereich des Rechtsverkehrs im Zusammenhang mit Immobilien sollten hinsichtlich der Transaktionsdauer die neuen grundbuchrechtlichen Vorgaben einkalkuliert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden im Freistaat Bayern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-anspruch-auf-entfernung-von-kreuzen-dienstgebaeuden-im-freistaat-bayern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.2023 – 10 C 3.22 und 10 C 5.22</em></p><p>Im Jahr 2018 trat auf Initiative des bayrischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) in Kraft. Nach diesem sogenannten Kreuzerlass ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Flankierend enthält § 36 AGO die Empfehlung, dass sich auch Gemeinden, Landkreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts an diese Geschäftsordnung und somit an den neuen § 28 halten mögen.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die daraufhin angebrachten Kruzifixe in Dienstgebäuden nicht entfernt werden müssen. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aus dem Jahr 2022, in welcher der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in der Vorschrift keinen Eingriff in die Grundrechte der Kläger sah – weder in das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch in die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.</p><p>Geklagt hatte die religionskritische Weltanschauungsgemeinschaft Bund für Geistesfreiheit (BfG), die sich gegen die Normen als auch deren Umsetzung richtete. Die BfG argumentierte, die Kreuze seien religiöse Symbole, welche in Gebäuden eines zur Neutralität verpflichteten Staates nichts verloren hätten.</p><p>Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Soweit sich die Klage gegen die Aufhebung von §§ 28, 36 AGO richtete, war die Klage bereits unzulässig (Az. BVerwG 10 C 3.22). Die Vorschriften seien bloße Verwaltungsvorschriften, welche mangels rechtlicher Außenwirkung die Rechte der Kläger nicht verletzen, so das Gericht.</p><p>Soweit sich die Klage auf die Entfernung der aufgrund des Kreuzerlasses aufgehängten Kreuze bezog, war die Klage unbegründet (Az. BVerwG 10 C 5.22). Das Gericht stellte klar, dass die Kreuze zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens darstellen, darin jedoch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liege. Insbesondere könne sich die Klägerin als kollektive Grundrechtsträgerin gegenüber den im Eingangsbereich der Behörden angebrachten Kreuze nicht auf "Konfrontationsschutz" berufen.</p><p>Auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots wegen des Glaubens aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates scheide aus. Danach darf der Staat bestimmte Glaubensgemeinschaften nicht bevorzugen. Eine solche Privilegierung läge jedoch nicht vor, so der BayVGH, der dies bereits in der Vorinstanz - für das Bundesverwaltungsgericht bindend - festgestellt hat. Ein vollständiger Verzicht auf religiöse Symbole werde durch das Neutralitätsprinzip nicht verlangt, so das Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr sei der Staat zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen verpflichtet. Bereits der Wortlaut des § 28 AGO bringe zum Ausdruck, dass das Kreuz Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sei. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzsymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern nicht mit christlichen Glaubenssätzen und seine Anbringung stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Weltanschauungen nicht im Wege.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuer auf Umsätze im umsatzsteuerlichen Organkreis?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuer-auf-umsaetze-im-umsatzsteuerlichen-organkreis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>EuGH-Urteile vom 01.12.2022 (Rs. C-141/20 und C-269/20) und BFH-Beschluss vom 26.01.2023 (Az. V R 20/22; Verfahren beim EuGH: Rs. C-184/23)</em></p><p>Wird eine Umsatzsteuerorganschaft gelebt, gilt es wachsam zu bleiben und die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu verfolgen. Geklärt ist zwar mittlerweile, dass die nationale Regelung, wonach der Organträger die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für den Organkreis zu erfüllen hat, europarechtskonform ist. Auch sind sich EuGH und BFH einig, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung weniger streng sind als der BFH dies bisher forderte. Noch ungeklärt ist aber, welche Folgen die alles erschütternde Aussage des EuGH hat, dass eine Person trotz ihrer Zugehörigkeit zu einem Organkreis weiterhin selbstständig sein kann. Sind damit die bisher als nicht umsatzsteuerbar behandelten Umsätze zwischen den zum Organkreis gehörenden Personen als umsatzsteuerpflichtig anzusehen?</p><h3>Unionsrechtskonformität der Steuerpflichtigkeit des Organträgers</h3><p>"Alles beim Alten" heißt es zunächst im Hinblick auf den Umstand, dass gemäß der nationalen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz allein der Organträger als Steuerpflichtiger anzusehen ist. Trotz der von der nationalen Regelung abweichenden Vorstellung des europäischen Rechts, wonach alle Mitglieder zu einer Mehrwertsteuergruppe verschmelzen und diese als Steuerpflichtige anzusehen ist, hat der EuGH der nationalen Regelung keine Absage erteilt. Denn auch die deutsche Regelung führe nach Ansicht des EuGH nicht zu einer Gefahr von Steuerverlusten, weil neben der vorrangigen Haftung des Organträgers eine weitere (subsidiäre) Haftung aller Organmitglieder über die Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft in § 73 der Abgabenordnung gewährleistet sei.</p><h3>Unselbstständigkeit einer Organgesellschaft</h3><p>Noch nicht final geklärt sind die Rechtsfolgen folgender Aussage des EuGH: Eine Person darf nicht allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft automatisch als nicht selbstständig eingeordnet werden. Entscheidend für die Einordnung als selbstständig sei allein, dass eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung sowie in eigener Verantwortung ausgeübt und das resultierende wirtschaftliche Risiko getragen werde.</p><p>Diese Aussage stellt das nationale Verständnis der Umsatzsteuerorganschaft völlig auf den Kopf. Denn die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt nach nationalem Verständnis zur Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers und dem denklogisch und gesetzessystematisch folgend zum Verlust der Selbständigkeit der eingegliederten Organgesellschaft im Sinne der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft im Hinblick auf die Steuerpflichtigkeit der Umsätze gegenüber des Organträgers.</p><p>Im Anschluss an diese Aussage und der Forderung des EuGH, dass die nationale Gesetzesbestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen darf, musste es zwingend zu einer weiteren (Vorlage-)Frage des BFH an den EuGH kommen: Kann von nicht der Umsatzteuer unterliegenden Innenumsätzen ausgegangen werden, wenn wie im zu entscheidenden Fall die Gefahr von Steuerverlusten droht, weil der Organträger als Empfänger des Innenumsatzes nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist? Die Antwort des EuGH auf diese Vorlagefrage steht noch aus.</p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Der angefragte Sachverhalt betrifft eine Vielzahl von Gestaltungen. Wird doch die Umsatzsteuerorganschaft regelmäßig als Gestaltungsinstrument bei Personen eingesetzt, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, wie beispielsweise Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Bildungsbereich, aber auch Banken und Versicherungen sowie Vermieter von Wohnungen. Nichtabziehbare Vorsteuerbeträge ließen sich bislang für derartige Personen dadurch vermeiden, dass sie mit Dienstleistern Organschaften begründeten. Eine Entscheidung pro Steuerbarkeit von Innenumsätzen würde schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Denn die Umsatzsteuerorganschaft ist allein abhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Fällt eine weg, entfällt die Organschaft. Sie kann durch den Steuerpflichtigen weder gewählt noch abgewählt werden und ist auch nicht von einem Feststellungsakt der Finanzverwaltung abhängig. Nicht zuletzt aus diesem Grund, sind die Divergenzen zwischen dem europäischen und dem deutschen Recht auf dem Gebiet der Umsatzsteuerorganschaft so problematisch. Für nicht festsetzungsverjährte Umsatzsteuerveranlagungen muss dann eine Lösung gefunden werden. Wahrscheinlich ist, dass eine Übergangsregelung dazu führt, dass die Vergangenheit unberührt bleibt. Für die Zukunft aber müssen dann schnellstmöglich alternative Gestaltungen gefunden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die 5 wichtigsten Aspekte, die es bei der Vergabe des Dienstradleasings für öffentliche Auftraggeber zu beachten gibt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-5-wichtigsten-aspekte-die-es-bei-der-vergabe-des-dienstradleasings-fuer-oeffentliche</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>In Zeiten der Mobilitätswende ist insbesondere die öffentliche Hand gefragt, ihren Arbeitnehmern attraktive Fortbewegungsalternativen anzubieten. Das Dienstradleasing stellt ein umweltfreundliches, kostengünstiges und flexibles Angebot für Arbeitnehmer dar, bringt allerdings einige Herausforderungen für öffentliche Auftraggeber mit sich:</p><h3>1. Marktgerechte vertragliche Gestaltung</h3><p>Berücksichtigen Sie bei der Gestaltung Ihrer Vergabeunterlagen die Besonderheiten des jeweiligen Marktes. Bei der Vergabe des Dienstradleasings sind die meisten Marktteilnehmer nicht gewillt, auf ihre eigenen Vertragswerke und AGBs vollständig zu verzichten. Dies muss sinnvoll in den – unbedingt zu empfehlenden – eigenen Rahmenvertragsentwurf integriert werden, um Sie als öffentlichen Auftraggeber abzusichern und zugleich die Bieter nicht von vornherein vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen zu müssen.</p><h3>2. Passgenaue Eignungs- und Zuschlagskriterien</h3><p>Der Wahl der passenden Eignungs- und Zuschlagskriterien kommt entscheidende Bedeutung für den Erfolg des Vergabeverfahrens zu. Beim Dienstradleasing haben sich verschiedene qualitative Bewertungsmethoden etabliert, die jedoch teilweise unter deutlichen Schwächen leiden. Die Wahl zwischen einer offenen Konzeptbewertung oder einem sehr starren Abfragen verschiedener Qualitäten der Anbieter zu Versicherungsleistungen etc. sollte sorgfältig abgewogen werden.</p><h3>3. Datenschutz</h3><p>Das Thema Datenschutz spielt auch beim Dienstradleasing eine besondere Rolle und muss entsprechend mitgedacht werden.</p><h3>4. Steuerliche Besonderheiten</h3><p>Die Attraktivität des Dienstradleasings kommt insbesondere von den steuerlichen Vorteilen für die Arbeitnehmer. Auf der anderen Seite stellen sich praktische Fragen, so z. B. zu der möglichen Übernahme des Dienstrades am Ende der Laufzeit, die in den Vergabeunterlagen geregelt werden müssen.</p><h3>5. Bieterfragen und ggf. Rügen</h3><p>Unsere Praxiserfahrung zeigt ein hohes Maß an Nachfragen einzelner Bieter bei Vergaben zum Dienstradleasing. Hier sollte man die Best Practices zum Umgang mit Bieterfragen und etwaigen Rügen kennen!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a>, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht, wird in einem Online-Seminar am 22. März 2024 für den Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung (vhw) auf diese und weitere Punkte näher eingehen und Ihnen einen praktischen Leitfaden an die Hand geben, welche vergaberechtliche Besonderheiten Sie als öffentlicher Auftraggeber bei der Suche nach einem Anbieter für Dienstfahrräder berücksichtigen müssen. Eine Anmeldung zu dem Online-Seminar ist über <a href="https://www.vhw.de/fortbildung/veranstaltung/vergabe-des-dienstradleasings-rahmenbedingungen-und-best-practices-am-22-03-2024-in-berlin-wb245822/?keywords=dienstradleasing&amp;cHash=e0f7abb9e1b55c7bd680820892771a23" target="_blank" rel="noreferrer">diesen Link</a> möglich.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
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                        <guid isPermaLink="false">news-1665</guid>
                        <pubDate>Thu, 22 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gewerblicher Grundstückshandel und erweiterte Grundstückskürzung im Konzern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerblicher-grundstueckshandel-und-erweiterte-grundstueckskuerzung-im-konzern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Den ausführlichen Beitrag, der im NWB Verlag erschienen ist (NWB 2024, Seite 531 – 538), finden Sie <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1036918/?SprungMarke=yPage_531" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>. Nachfolgend erhalten Sie die Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“.</em></p><h3>Urteil des FG Münster v. 26.4.2023 - 13 K 3367/20 G</h3><p>Das FG Münster hat zur Drei-Objekt-Grenze bezogen auf eine grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaft eines Immobilienkonzerns Stellung genommen (vgl. FG Münster, Urteil v. 26.4.2023 - 13 K 3367/20 G, NWB TAAAJ-42643; Revision eingelegt, Az. beim BFH: III R 14/23). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung von 13 Objekten fünf bis sieben Monate nach Ablauf der Fünfjahresfrist einer Objektgesellschaft eines Immobilienkonzerns keinen gewerblichen Grundstückshandel darstellt.</p><p>Das Finanzgericht hat klargestellt, dass die Vermietung von Immobilien keine Nähe zum Handel mit Immobilien darstellt. In der Folge scheidet bei Vermietungsgesellschaften die Branchennähe als Indiz für eine bedingte Veräußerungsabsicht aus. Bei fehlender Branchennähe ist zudem der Zeitraum, innerhalb dessen ein geringfügiges und damit schädliches Überschreiten der Fünfjahresfrist vorliegt, kürzer als bei branchennahen Steuerpflichtigen. Ferner reicht nach Auffassung des Gerichts die hohe Anzahl an veräußerten Objekten als Indiz für eine bedingte Veräußerungsabsicht allein nicht aus. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bedürfe es weiterer Indizien, die für eine bedingte Veräußerungsabsicht sprechen. Bei Würdigung dieser Gesamtumstände sind nach Auffassung des Gerichts, anders als bei dem Verkauf innerhalb der Fünfjahresfrist, auch die Umstände des Verkaufs der Immobilien zu berücksichtigen, zumindest wenn es sich um gravierende, im Erwerbszeitpunkt unvorhersehbare Ereignisse handelt. Ferner bekräftigt das FG Münster in Abgrenzung zum FG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil v. 18.1.2022 - 8 K 8008/21, NWB IAAAI-57928, Revision anhängig, Az. beim BFH: III R 12/22) die Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften, so dass die gewerbliche Tätigkeit anderer Gesellschaften des Konzerns nicht auf Vermietungsgesellschaften abfärbt. Für das fehlende Indiz der Veräußerungsabsicht außerhalb der Fünfjahresfrist sprach auch die langfristige Finanzierung.</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Veräußern Immobiliengesellschaften Grundbesitz, stellt sich oftmals die Frage, ob diese Veräußerungen einen gewerblichen Grundstückshandel begründen und damit signifikante Gewerbesteuerbelastungen auslösen. Da die Drei-Objekt-Grenze nur indizielle Wirkung hat und stets das Gesamtbild der Verhältnisse zu berücksichtigen ist, ergeben sich in der Praxis oftmals große Unsicherheiten, ob ausreichend Indizien vorliegen, die gegen einen gewerblichen Grundstückshandel sprechen. Insbesondere in Fällen, bei denen es sich um Veräußerungen von Objekten außerhalb der Fünfjahresfrist handelt, zu denen der Steuerpflichtige aufgrund zum Erwerbszeitpunkt unvorhersehbarer, gravierender Ereignisse gezwungen ist, sollte basierend auf den Ausführungen des FG Münster oftmals der Nachweis erbracht werden können, dass diese „Notverkäufe“ keinen gewerblichen Grundstückshandel darstellen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um Gesellschaften aus dem Bereich der „Bestandshaltung“ handelt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-ledermann" target="_blank">Jens Ledermann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p><br><h5>Die Veröffentlichung der Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“ erfolgt mit Erlaubnis des NWB Verlags.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 21 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die ADVANT-Allianz berät Cogne Acciai Speciali bei der Übernahme des führenden Nahtlosrohrherstellers Mannesmann Stainless Tube</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-advant-allianz-beraet-cogne-acciai-speciali-bei-der-uebernahme-des-fuehrenden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 22. Februar 2024</strong> - Die europäische ADVANT-Allianz mit ihren drei Kanzleien ADVANT Nctm (Italien), ADVANT Beiten (Deutschland) und ADVANT Altana (Frankreich) hat die Cogne Acciai Speciali S.p.A. (CAS) beim Erwerb sämtlicher Anteile an der Mannesmann Stainless Tubes GmbH (MST) in einer grenzüberschreitenden Transaktion umfassend rechtlich beraten.</p><p>CAS mit Sitz in Aosta (Italien) ist eine 70-prozentige Tochtergesellschaft der Walsin Lihwa Corporation (Walsin) aus Taiwan. Die strategische Übernahme stärkt die Position von CAS in Europa als Anbieter von Lösungen für Edelstahl und Nickellegierungen aus einer Hand und untermauert die Strategie von Walsin, in hochwertige, schnell wachsende Marktsegmente zu expandieren. Die Transaktion steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.&nbsp;<br>Die ADVANT-Kanzleien haben Cogne Acciai Speciali unter der Leitung des italienischen Partners Vittorio Noseda umfassend über mehrere Gerichtsbarkeiten und Standorte hinweg beraten. ADVANT Beiten, geführt von den Partnern Dr. Christian von Wistinghausen, Dr. Marion Frotscher und Tassilo Klesen, beriet in allen Fragen des deutschen Rechts.</p><p>CAS ist eine internationale Unternehmensgruppe und verfügt über Produktionsstätten auf drei Kontinenten sowie über Vertriebsbüros in allen wirtschaftlich wichtigen Regionen der Welt. CAS verarbeitet Austenite, Martensite, Ferrite, Duplex- und Duplexwerkstoffe bis hin zu Nickelbasislegierungen für die Automobilindustrie, die Energiewirtschaft, insbesondere die Öl- und Gasindustrie, die Medizintechnik, die Lebensmittelindustrie, den Chemie- und Anlagenbau sowie den allgemeinen Maschinenbau.</p><p>MST gehört seit dem Jahr 2000 zusammen mit den Mannesmannröhren-Werken zur Salzgitter AG. Das Unternehmen MST und seine Tochtergesellschaften beschäftigen weltweit rund 1.000 Mitarbeiter, davon 260 an den beiden deutschen Standorten in Remscheid und Mülheim in Nordrhein-Westfalen. Weitere Standorte gibt es in Frankreich, Italien und den USA. MST beliefert weltweit führende Unternehmen aus den Bereichen Energie, Luft- und Raumfahrt, Chemie, Petrochemie und anderen Märkten, die Rohrlösungen benötigen, die extremen Druck- und Temperaturbedingungen standhalten.</p><p>CAS bietet MST und den Mitarbeitern in der neuen Organisation eine hervorragende unternehmerische Zukunft. MST wird direkt von den Materiallieferungen von CAS profitieren und damit noch besser für den Wettbewerb gerüstet sein. Gleichzeitig kann CAS seine Schmelzkapazitäten auslasten und sein Produktportfolio entlang der Wertschöpfungskette erweitern. Mit der Aufnahme von MST in die Walsin/CAS-Familie wird die Strategie der Bildung eines vertikal integrierten Stahlunternehmens vollendet.</p><p>Die CAS-Muttergesellschaft Walsin wurde 1966 gegründet und ist seit 1972 an der Börse von Taiwan notiert. Walsin ist ein Industriekonglomerat, das in den Bereichen Draht und Kabel, Edelstahl und erneuerbare Energien tätig ist. Mit mehr als 40 Produktions- und Vertriebsstandorten in China, Europa, Südostasien und den USA werden Walsin-Produkte in der Luft- und Raumfahrt, in der Öl- und Gasindustrie, im Bereich der neuen Energien, in der Automobilindustrie sowie in der Industrie- und Konsumgüterindustrie eingesetzt. Der Hauptsitz von Walsin befindet sich in Taipeh, Taiwan.</p><p><strong>Berater Cogne Acciai Speciali:</strong><br>ADVANT Nctm: Vittorio Noseda (federführender Partner), Lucilla Casati, Martina da Re (alle Corporate/M&amp;A), Francesco Mazzocchi (Kartellrecht).</p><p>ADVANT Beiten: Dr. Christian von Wistinghausen, Tassilo Klesen (beide federführender Partner), Christian Burmeister, Lelu Li, Olga Prokopyeva, Dr. Eva Kreibohm, Damien Heinrich (alle Corporate/M&amp;A), Danah El-Ismail (Real Estate), Dr. Marion Frotscher, Simon Bauer (beide Tax), Christian Frederik Döpke, Mathias Zimmer-Goertz (beide IP/IT/Media), Michael Riedel (Arbeitsrecht), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht)</p><p>ADVANT Altana: Bruno Nogueiro (federführender Partner), Arthur Boutemy, Théodore Sabot (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A).<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt ADVANT Beiten</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Welche Anforderungen gelten für die positive Fortführungsprognose von Start-ups?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/welche-anforderungen-gelten-fuer-die-positive-fortfuehrungsprognose-von-start-ups</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Das OLG Düsseldorf bestätigt in einem Urteil vom 16. August 2023 seine Rechtsauffassung, wonach die Grundsätze, die der BGH für die Beurteilung der positiven Fortführungsprognose eines Unternehmens aufgestellt hat, bei Start-ups nicht uneingeschränkt anwendbar sind.</strong></p><h3>Überblick</h3><p>Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzgründe für juristische Personen: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Überschuldet ist eine Gesellschaft, wenn ihr Vermögen ihre bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Beurteilung, ob eine Überschuldung vorliegt, erfolgt also in zwei Schritten: Zum einen wird geprüft, ob eine rechnerische Überschuldung besteht. Hierfür wird eine Überschuldungsbilanz erstellt, bei der alle Aktiva zu ihrem Liquidationswert anzusetzen sind und stille Reserven berücksichtigt werden. Zum anderen – und kumulativ – ist ein Unternehmen nur dann überschuldet, wenn ihm keine sog. "positive Fortführungsprognose" attestiert werden kann.</p><p>Diese Prognose beruht ihrerseits auf zwei Pfeilern: Subjektiv muss die Schuldnerin einen Fortführungswillen aufweisen, objektiv muss sie für die nächsten zwölf Monate überlebensfähig sein, was aufgrund eines aktualisierten Ertrags- und Finanzplanes festgestellt wird. Das kommentierte Urteil befasst sich insbesondere mit der Frage, wann Start-ups objektiv überlebensfähig sind und ob dabei andere Grundsätze gelten als bei anderen Unternehmen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Start-up der kommentierten Entscheidung wurde 2014 gegründet. Es sollte eine Online-Börse für Gebraucht- und Nutzfahrzeuge betreiben und entwickelte hierfür über Jahre hinweg eine Software. Die Finanzierung erfolgte über ein "zur Stärkung des Eigenkapitals … in der Gründungsphase des Unternehmens … als Mezzanine-Kapital" gewährtes und bis zum 31. Dezember 2017 befristetes Darlehen eines Investors. Zum 31. Dezember 2015 wies die Unternehmensbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von EUR 620.200 aus, während die Darlehensforderungen sich auf EUR 608.000 beliefen. Die Umsätze der Gesellschaft betrugen im Jahr 2015 rund EUR 12.000.</p><p>Zwischen dem 1. Januar 2016 und März 2016, als die Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer des Start-ups endete, nahm er diverse Zahlungen von kreditorisch geführten Konten vor und ließ Einzahlungen von Dritten auf ein debitorisch geführtes Konto zu. Nachdem sein Nachfolger im Oktober 2016 Insolvenzantrag gestellt hatte, forderte der spätere Insolvenzverwalter den entsprechenden Betrag von dem Beklagten nach § 64 GmbHG a.F. (nun § 15b InsO) zurück, da er der Auffassung war, die Gesellschaft sei bereits am 31. Dezember 2015 zahlungsunfähig gewesen.</p><p>Das Landgericht Krefeld hatte die Klage des Insolvenzverwalters noch abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts bestand Anfang 2016 noch eine positive Fortführungsprognose. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Start-ups sei es danach ausreichend, wenn das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, seine im Prognosezeitraum fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung externer Finanzierungsmittel zu decken. Da der Investor wiederholt mitgeteilt hatte, dass "er das Unternehmen finanzieren werde, solange er Vertrauen in das Geschäftsmodell und solange die Verluste nicht so hoch würden, dass er sie nicht mehr finanzieren könnte", und ein solcher Verlust des Vertrauens Anfang des Jahres 2016 weder vorhanden noch für den Beklagten ersichtlich gewesen sei, war Anfang des Jahres 2016 noch von einer objektiven Überlebensfähigkeit des Start-ups auszugehen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf trat dieser Auffassung durch Urteil vom 16. August 2023 (Az. 12 U 59/22) entgegen und bejahte die Überschuldung des Start-ups zum 31. Dezember 2015.<br>Rechnerisch überschuldet war es, weil die immateriellen Vermögensgüter – also die entwickelte Software – entgegen der Behauptung des Beklagten in der Überschuldungsbilanz nicht unterbewertet wurden. Außerdem war die Zusage des Investors keine in der Überschuldungsbilanz aktivierbare "harte Patronatserklärung". Harte Patronatserklärungen müssten aktiviert werden, wenn die Patronatserklärung zugunsten aller Gläubiger abgegeben wurde, der Anspruch gegen den Patron vollwertig sei, und es sich nicht um eine nur externe Patronatserklärung handele. Eine solche Verpflichtung könne der Aussage des Investors nicht entnommen werden. Außerdem enthielten die Darlehensverträge keinen qualifizierten Rangrücktritt, aus dem sich die mangelnde Passivierungspflicht der geschuldeten Beträge ergebe. Die Formulierungen "Stärkung des Eigenkapitals" und "Mezzanine-Kapital" könnte man zwar als Rangrücktritt deuten, die rechtlich verbindlichen Regelungen der Verträge stünden aber im Widerspruch dazu, da dem Darlehensgeber etwa ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle einer Verschlechterung der Vermögenssituation des Start-ups eingeräumt wurde und das Darlehen ohnehin zeitlich befristet war.</p><p>Darüber hinaus habe der Beklagte Anfang 2016 nicht von einer positiven Fortführungsprognose des Start-ups ausgehen dürften. Zwar gelten für Start-ups – so das OLG Düsseldorf – die Grundsätze, die der BGH für die Fortführungsprognose von Unternehmen aufgestellt habe, nur eingeschränkt: Start-ups seien in ihrer Anfangsphase regelmäßig nicht oder nur sehr begrenzt ertragsfähig, aber dennoch in Zukunft potenziell rentabel. Stellte man lediglich auf die aktuelle Ertragskraft solcher Unternehmen ab, würde man sie zum Marktaustritt zwingen. Es komme vielmehr darauf an, dass im Prognosezeitraum die Zahlungsunfähigkeit des Start-ups mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % nicht eintreten werde, wobei die erforderlichen Mittel dazu auch durch die Eigentümer oder Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werden können. Voraussetzung sei allerdings, dass diese Prognoseentscheidung auf einer nachvollziehbaren, realistischen (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept beruhen und die Fremdfinanzierung von dieser Planung abhinge. Sei das Start-up nämlich auch perspektivisch nicht ertragsfähig, sei vorprogrammiert, dass auch eine Fremdfinanzierung an ihre Grenzen stoßen werde.</p><p>Im konkreten Fall wurde dem beklagten Geschäftsführer zum Verhängnis, dass er nicht beweisen konnte, monatliche Finanzpläne erstellt und sie mit dem Investor abgestimmt zu haben. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme, dass der Investor die Entscheidung zur Fortsetzung der Finanzierung nicht von der Finanzplanung des beklagten Geschäftsführers abhängig machte, sondern von den Planungen des damaligen Start-Up Gründers, der nicht Mitglied der Geschäftsführung war.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Die – durch dieses Urteil bestätigte – Auffassung des OLG-Düsseldorf, dass die positive Fortführung von Start-ups nicht allein nach ihrer Selbstfinanzierungskraft beurteilt werden muss, ist realitätsnah und verdient grundsätzlich Zustimmung. Start-ups werden nicht selten in ihrer Anfangsphase von Investoren am Leben gehalten, die auf eine hohe Rendite in – mehr oder weniger – weiter Zukunft spekulieren. Die Situation des streitgegenständlichen Start-ups, das im zweiten Jahr seines Bestehens bei einem Umsatz von EUR 12.000 Schulden von über EUR 600.000 vor sich hertrieb, ist dabei keine Seltenheit. Müssten verschuldete Start-ups von ihrem Gründungszeitpunkt an selbstfinanzierungsfähig sein, um als objektiv überlebensfähig zu gelten, würden sie regelmäßig noch vor ihrem Markteintritt Insolvenz anmelden müssen. Zahlreiche innovative Geschäftsideen würden somit nie das Licht der Welt erblicken.</p><p>Wie einige Kommentatoren zutreffend hervorheben (Baumert, NZI 2024, 76, 83, m.w.N.), ist indes zweifelhaft, ob das OLG-Düsseldorf sich mit dieser Rechtsprechung wirklich in Widerspruch zur Linie des BGH setzt. Auch der BGH stellt für die Beurteilung der positiven Fortführungsprognose auf eine Einzelfallbetrachtung ab und auch der BGH hat bereits angedeutet, dass in Ausnahmefällen eine weiche Patronatserklärung oder "sonstige Umstände" im Rahmen dieser Fortführungsprognose berücksichtigt werden können. Es spricht also viel dafür, dass bei Erfüllung des durch das OLG Düsseldorf aufgestellten Voraussetzungen, auch der BGH eine positive Fortführungsprognose bejahen würde.</p><p>Ein Start-up ist danach nicht schon deshalb insolvent, weil es rechnerisch überschuldet und noch nicht aus eigener Kraft heraus finanzierungsfähig ist. Solange (1) das Start-up über eine realistische Ertrags- und Finanzplanung verfügt, (2) die zu einem gewissen Zeitpunkt nachvollziehbarerweise eine Ertragsfähigkeit aufweist und (3) Dritte aufgrund dieser Planung die Finanzierung des Start-Ups mindestens für die nächsten zwölf Monate zugesagt haben – unter Umständen selbst durch weiche Patronatserklärungen – können Start-up-Gründer von der positiven Fortführungsprognose ihres Unternehmens ausgehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Laden des privaten Hybridfahrzeugs am Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/laden-des-privaten-hybridfahrzeugs-am-arbeitsplatz-ein-kuendigungsgrund</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>LAG Düsseldorf, Vergleich vom 19. Dezember 2023 - 8 Sa 244/23</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Etwa vier Jahre war der Eigentümer eines Hybridfahrzeugs als Rezeptionist bei seinem Arbeitgeber tätig. Nachdem jedoch mehrere seiner Kollegen den Chef darauf hinwiesen, dass der Rezeptionist den Einsatz in der Spätschicht regelmäßig nutzte, um sein Hybridfahrzeug auf Kosten des Arbeitgebers aufzuladen, erwischte ihn der Arbeitgeber prompt einen Tag später bei einem Ladevorgang an der regulären Haushaltssteckdose. Das etwa 20-minütige Laden entsprach nach Angabe des Arbeitgebers Stromkosten von knapp 40 Cent. Es folgte eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Der Rezeptionist gewann mit seiner Kündigungsschutzklage in erster Instanz (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 10. März 2023 – 5 Ca 138/22). Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>In der mündlichen Verhandlung führte das LAG Düsseldorf aus, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund darstelle. Dies gelte erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolge. Im Rahmen der Interessenabwägung kam das LAG Düsseldorf dennoch zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall eine Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei und eine Abmahnung ausgereicht hätte. Dies insbesondere aufgrund der geringen Kosten des nachgewiesenen Ladevorgangs, der Tatsache, dass kein Verbot zum Laden von Elektromotoren für Mitarbeiter bestand und das Arbeitsverhältnis bis dahin beanstandungsfrei verlief. Das Gericht wies daraufhin, dass die Beweisaufnahme der ersten Instanz möglicherweise wiederholt werden müsse und machte einen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits, der schließlich angenommen wurde.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wird geprüft, ob der Sachverhalt abstrakt betrachtet, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. Im zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Interessenabwägung vorgenommen. Hier wird insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens, die Betriebszugehörigkeit und ein störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses miteinbezogen. Das LAG Düsseldorf bezog in die Interessenabwägung ein, dass der Arbeitgeber das Laden anderer elektronischer Geräte, wie zum Beispiel Handys duldete. Der Vortrag des Klägers erstreckte sich auch auf das geduldete Aufladen von Tablets, E-Bikes, E-Roller und E-Zigaretten. Auch bereits das LAG Hamm berücksichtigte in seinem Urteil vom 2. September 2010 (Az. 16 Sa 260/10) in der Interessenabwägung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen unerlaubten Ladens eines Elektrorollers den Umstand, dass in dem Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, ohne dass der Arbeitgeber eingriff. Zwar wies im vorliegenden Fall das LAG Düsseldorf darauf hin, dass das Laden von Handys wertungsmäßig etwas anderes sei als das Laden eines Hybridautos, dennoch wurde der Vergleich herangezogen.</p><p>Arbeitgeber sollten daher abwägen, ob die Stromnutzung für private Gegenstände durch Arbeitnehmer geduldet wird oder in einer internen Richtlinie bzw. Betriebsvereinbarung ein klarer Rahmen hierfür vorgegeben und das Laden von elektronischen Geräten insgesamt oder lediglich von Elektromotoren untersagt wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/theresa-neidhardt" target="_blank">Theresa Neidhardt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zentraler Immobilien Ausschuss stellt das Frühjahrsgutachten 2024 vor – unsichere Aussichten für Branche, Bauherren und Wohnungssuchende</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zentraler-immobilien-ausschuss-stellt-das-fruehjahrsgutachten-2024-vor-unsichere</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) hat als bedeutendster Branchendachverband das neue "Frühjahrsgutachten der Immobilienweisen" vorgestellt und dabei alarmierende Zahlen präsentiert. ZIA-Präsident Dr. Andreas Mattner übergab die Analyse in Berlin an Bundesbauministerin Klara Geywitz. Die Studie beschreibt unsichere Aussichten für Teile der Branche und düstere Perspektiven für alle, die in Deutschland Wohnraum schaffen wollen oder unter Zeitdruck eine Wohnung suchen. „Die Analyse der Experten ist nicht nur ein Wake-up call, sondern in einigen Punkten ein regelrechter Sirenen-Alarm“, kommentierte Mattner die Ergebnisse.</p><p>ADVANT Beiten ist wieder einer der Unterstützer der Studie, die alle Assetklassen beleuchtet. „Das Frühjahrsgutachten macht seit nun mehr als zwei Jahrzehnten deutlich, dass die Immobilienwirtschaft eine der bedeutendsten und dynamischsten Branchen in Deutschland ist. Die immense Wertschöpfung des Sektors für unsere Volkswirtschaft muss bewahrt werden, und dazu sind die Daten und Analysen aus dem Gutachten unerlässlich. In einer Zeit immer neuer Herausforderungen stellt der ZIA der Branche wichtige Informationen – auch zum Krisenmanagement – zur Verfügung. Deshalb sind wir als Wirtschaftskanzlei aus Überzeugung als Unterstützer dabei", sagt Klaus Beine, Rechtsanwalt, Notar und Leiter Sektor Real Estate bei ADVANT Beiten. Beine ist auch Mitglied des ZIA-Präsidiums.</p><p>ZIA-Präsident Matter konstatierte: „Eine Schwarze Null bei Wohnungsneuentwicklungen würde man erst bei einer Durchschnittsmiete von 21 Euro erzielen, das ist nicht möglich. Wer also baut, geht bankrott.“ Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld beschreibt als einer der "Immobilienweisen" das Grundproblem so: „Aufgrund erhöhter Baukosten und Finanzierungsschwierigkeiten, ausgelöst durch das höhere Zinsniveau, sind viele Bauvorhaben nicht mehr rentabel und werden zurückgezogen.” Feld analysiert im Gutachten die gesamtwirtschaftliche Lage und kommt zu der Einschätzung: Die Stornierungswelle könne sich „weiter fortsetzen, da die Rahmenbedingungen für Bauinvestitionen vorerst ungünstig bleiben dürften”.<br>&nbsp;<br>Das Frühjahrsgutachten belegt, dass trotz geopolitischer Risiken und wirtschaftspolitischer Unsicherheit eine gesamtwirtschaftliche Aufhellung möglich ist und die Immobilienwirtschaft daran teilhaben kann. „Das muss unbedingt gelingen. Denn die Branche legt buchstäblich Fundamente für ökonomische Stärke und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Und der braucht zwingend Stabilität. Im Jahr 2024 mehr denn je“, sagte Mattner.&nbsp;</p><p>Nach ZIA-Berechnungen werden in diesem Jahr 600.000 Wohnungen fehlen, im Jahr 2027 dann sogar 830.000.</p><p>Zum <strong>Frühjahrsgutachten 2024</strong> gelangen Sie <a href="https://zia-deutschland.de/wp-content/uploads/2024/02/fruehjahrsgutachten_2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Fünftelregelung – das müssen Arbeitgeber wissen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-fuenftelregelung-das-muessen-arbeitgeber-wissen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Was ist die Fünftelregelung? Und wieso wir die Fünftelregelung in meinem blog behandelt. Einerseits hat die Fünftelregelung den Ursprung im Steuerrecht und nicht im Arbeitsrecht und ist damit nicht mein Thema. Andererseits fordert die Anwendung der Fünftelregelung etwas Rechengeschick. „Juristen können nicht rechnen“ und auch deshalb ist die Fünftelregelung an sich erst recht nicht mein Thema. Die Fünftelregelung steht jedoch häufig im Zusammenhang mit der Abrechnung und Auszahlung einer Abfindung. Häufig werde ich zu Fragen zur Fünftelregelung konfrontiert und es ist deshalb (auch) eine Thematik des Arbeitsrechts und meines Blogs.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach dem deutschen Steuerrecht gibt es eine Progression. Je mehr ein Arbeitnehmer verdient, desto höher ist der prozentuale Steueranteil, bis der Höchststeuersatz erreicht ist. Im Steuerrecht gibt es Ausnahmeregelungen, z.B. bei außerordentlichen Einkünften. Eine außerordentliche Einkunft ist z.B. eine Abfindung. Eine Abfindung, die häufig als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird, würde den Arbeitnehmer steuerlich aufgrund der Progression „benachteiligen“.</p><h2>Grundsatz aus dem Einkommenssteuerrecht</h2><p>Der Grundsatz der Fünftelregelung ist in § 34 Abs. 1 S. 3 EstG normiert:</p><p><em>„Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. ²Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. ³Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.</em></p><h3>Die Fünftelregelung bei der Abfindung</h3><p>Mit der „Fünftelregelung“ erhält der Arbeitnehmer die Abfindung – wie im Vergleich oder im Aufhebungsvertrag vereinbart – in der Regel in einer Zahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses. Steuerlich wird aber so getan, als ob die Abfindung über fünf Jahre verteilt wird, damit sinkt die prozentuale Steuerlast.</p><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung anzuwenden ist. Ein Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. In der Praxis „beantragen“ dennoch häufig Arbeitnehmer die Abrechnung und Auszahlung nach der Fünftelregelung.</p><h3>Die Fünftelregelung Schritt für Schritt</h3><p>Die Fünftelregelung Schritt für Schritt:<br>a. Zuerst wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum die Steuer für die sonstige zu versteuernde Vergütung ohne Berücksichtigung der Abfindung berechnet.<br>b. Diesen Einkommenssteuern werden dann die Steuern gegenübergestellt, die auf das unter Ziffer a. ermittelte Einkommen zzgl. eines Fünftels des steuerpflichtigen Anteils der Abfindung entfallen.<br>c.Die Differenz der Steuerbeträge zwischen Ziffer a. und Ziffer b. wird berechnet.<br>d.Der Differenzbetrag nach Ziffer c. wird mit 5 (Fünftelregelung) multipliziert.</p><h3>Ein Beispiel zur Verdeutlichung</h3><img alt="Beispiel Fünftelregelung" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="2f269812-b9da-42ac-b1d6-9e87432ba363" src="/sites/default/files/inline-images/Blog%20Schmid.JPG"><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – wann ist der Beweiswert erschüttert?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen-wann-ist-der-beweiswert-erschuettert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23</em></p><p>"Ein Arbeitgeber kann den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die in der Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben".</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer legte seiner Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.05.2022 bis zum 06.05.2022 vor. Am 03.05.2022 erhielt der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2022. Im weiteren Verlauf legte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin weitere Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigungen vom 06.05.2022 bis zum 20.05.2022 und vom 20.05.2022 bis zum 31.05.2022, einem Dienstag, vor. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.05.2022 war der Arbeitnehmer ab 01.06.2022 wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Da die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung verweigert hatte, erhob der Arbeitnehmer Zahlungsklage.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Bislang ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht keine Feststellung über das Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers in der Zeit vom 07.05.2022 bis zum 31.05.2022 getroffen hat. Dies wäre aus Sicht des 5. Senats ausweislich der Pressemitteilung 45/23 vom 13.12.2023, die diesem Beitrag zugrunde liegt, jedoch erforderlich gewesen. Durch die passgenaue Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit habe mit der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestanden. Dies sowie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat, geben nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, soweit es um den Zeitraum vom 07.05.2022 bis zum 31.05.2022 geht.</p><p>Für den Zeitraum vom 02.05.2022 bis zum 06.05.2022 habe der Arbeitnehmer die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit (ebenfalls) mit dem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel der ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Der Beweiswert dieser Bescheinigung sei allerdings nicht erschüttert. Anhaltspunkte, die insoweit ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hervorrufen, lägen nicht vor. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung sei nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Vorlage der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Arbeitnehmer noch gar keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt.</p><p>Hinsichtlich des weiteren Zeitraums der beiden Folgebescheinigungen vom 06.05.2022 bis zum 20.05.2022 und vom 20.05.2022 bis zum 31.05.2022 sei dies anders. Der Beweiswert der beiden Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigungen sei erschüttert, weshalb der Arbeitnehmer als Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trage.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>In Fällen, in denen missbräuchliche Krankmeldungen auf der Hand liegen, kann Entgeltfortzahlungsbegehren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begegnet werden. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Anlass für Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit geben, muss der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Er kann sich nicht darauf beschränken, im Entgeltfortzahlungsprozess die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss die Anhaltspunkte, die zu Zweifeln führen, im Gerichtsverfahren konkret vortragen. Bestreitet der Arbeitnehmer die Anhaltspunkte, so muss der Arbeitgeber sie beweisen, um die an die Zweifel geknüpften Folgen auszulösen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei derartigen Fallkonstellationen gilt für die Arbeitgeberseite einmal mehr, die Umstände zweifelhafter Arbeitsunfähigkeits- und Folgebescheinigungen genau zu dokumentieren und in einem Entgeltfortzahlungsprozess vorzutragen. Im vorliegenden Fall waren dies die Koinzidenz des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist, die zudem noch an einem Dienstag und nicht etwa am Ende der Arbeitswoche endete, die Frage der Kenntnis von der Kündigung sowie die unmittelbare Genesung nach Ablauf der Kündigungsfrist und die sofortige Aufnahme der neuen Beschäftigung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bürokratieabbau in der Personalverwaltung in Sicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buerokratieabbau-der-personalverwaltung-sicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bundesjustizministerium hat am 11. Januar 2024 einen Referentenentwurf für das 4. Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht und damit die erste Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet. Dieses Gesetz hätte – wenn es unverändert verabschiedet werden sollte – punktuell auch Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Regelungen und damit auf die Personalverwaltung. Folgende Erleichterungen sind geplant:</p><h3>1. Aushang Arbeitszeitgesetz</h3><p>Aktuell sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, u.a. das Arbeitszeitgesetz und die hiervon abweichenden Regelungen in Papierform im Betrieb auszuhängen. Die damit bezweckte Information der Arbeitnehmer soll künftig alternativ auch durch betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgen dürfen. Gemeint ist damit z.B. die Veröffentlichung im Intranet.</p><h3>2. Arbeitszeugnisse</h3><p>Neben der bisherigen Schriftform soll hierfür künftig auch die elektronische Form zulässig sein. Diese setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus.</p><h3>3. Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen</h3><p>Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz muss künftig nicht mehr schriftlich erfolgen, sondern kann auch elektronisch erbracht werden. Voraussetzung ist auch hier eine qualifizierte elektronische Signatur, § 126 a BGB). Der Nachweis durch einfache E-Mail bleibt dadurch weiterhin ausgeschlossen.</p><h3>4. Eltern(teil-)zeitantrag</h3><p>Elternzeitanträge und Elternteilzeitanträge sollen künftig auch in Textform, d.h. z.B. auch per E-Mail wirksam gestellt werden können. Bislang ist hierfür die Schriftform vorgeschrieben, also ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben (§§ 15, 16 BEEG). Der Arbeitgeber darf Teilzeitbegehren künftig ebenfalls in Textform statt wie bislang in Schriftform ablehnen. Diese Formerleichterungen sollen allerdings erst ab dem 1.5.2025 und erst für ab dann geborene Kinder in Kraft treten.</p><p>Die geplanten Änderungen sind zu begrüßen, wenngleich weitergehende Entbürokratisierungen sicherlich wünschenswert gewesen wären.</p><p>Aktuell wertet das Bundesjustizministerium die Stellungnahmen der Länder und Verbände zum Referentenentwurf aus und lässt die daraus gewonnenen Erkenntnisse ggf. in eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs einfließen lassen. Es folgen die Verabschiedung durch die Bundesregierung und anschließend das parlamentarische Verfahren. Ob und welche Änderungen sich dabei noch ergeben werden und wann mit einer Verabschiedung und dem Inkrafttreten zu rechnen ist, ist derzeit nicht absehbar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank">Dr. Corinne Klapper</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten hat die Aesculap AG bei dem Erwerb der IT4process GmbH beraten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-hat-die-aesculap-ag-bei-dem-erwerb-der-it4process-gmbh-beraten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 14. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Unternehmen der B. Braun-Gruppe, Melsungen, bei dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der IT4process GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die IT4process GmbH mit Sitz in Herzogenrath bei Aachen entwickelt und installiert Softwarelösungen für das OP-Management zur Optimierung und Digitalisierung von Prozessen in Krankenhäusern.</p><p>Mit diesem Erwerb erweitert B. Braun sein Dienstleistungsportfolio für OP-Management. Durch eine geplante Verschmelzung der IT4process mit der Aesculap-Tochtergesellschaft Invitec, Essen, welche eine eigene Software für die Steuerung der Sterilgutversorgung anbietet, wird eine IT-Plattform für Gesundheitseinrichtungen entstehen.</p><p>Die IT4process GmbH ist eine Ausgründung der RWTH Aachen. Vor über 10 Jahren entwickelten IT-Mitarbeitende gemeinsam mit der Aachener Uniklinik eine Software, mit der die komplexe OP-Logistik geplant werden kann. Heute bietet IT4process Softwarelösungen und Beratungsleistungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt in den Bereichen OP-Ressourcensteuerung, Sterilgutversorgung (AEMP/ZSVA) und Fallwagenlogistik.</p><p>Die Invitec GmbH &amp; Co. KG mit Hauptsitz in Essen entwickelt seit mehr als 20 Jahren Softwarelösungen für das Instrumentenmanagement sowie die Sterilgutversorgung in Krankenhäusern.&nbsp;</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 65.000 Mitarbeitenden ist das Unternehmen ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen. 2022 erwirtschaftete die B. Braun-Gruppe einen Umsatz von EUR 8,5 Mrd.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian Ulrich Wolf (Federführung, Hamburg), Benjamin Knorr (Berlin), Maren Dedert (alle Corporate/M&amp;A), Dr. Marion Frotscher, Simon Bauer (beide Tax, alle Hamburg), Dr. Andreas Lober, Daniel Trunk (beide IP/IT, Frankfurt am Main), Christian Hipp, Helin Alkan (beide Beihilferecht, Berlin),&nbsp;<br>Dr. Dietmar Müller-Boruttau und Dr. Michael Matthiessen (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p>Inhouse: Dr. Stefan Todt (Associate General Counsel B. Braun Group), Robin Giers, LL.M. (Senior Legal Counsel)<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 – 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland für 2024 in 16 Rechtsgebieten im Ranking</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-fuer-2024-16-rechtsgebieten-im-ranking</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2024 von The Legal 500 Deutschland in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 56 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxisbereichen genannt.&nbsp;</p><p>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) abermals – wie auch 2023 - als <strong>TOP TIER-Kanzlei</strong> genannt zu sein.&nbsp;</p><p>In diesen Rechtsgebieten/Praxisbereichen ist die Kanzlei für 2024 im Ranking gelistet:&nbsp;</p><ul><li>Arbeitsrecht&nbsp;</li><li>Branchenfokus Energie&nbsp;</li><li>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)&nbsp;</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</li><li>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht)&nbsp;</li><li>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)&nbsp;</li><li>Kartellrecht&nbsp;</li><li>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)&nbsp;</li><li>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)&nbsp;</li><li>Private Clients und Nonprofit-Sektor</li><li>Versicherungsrecht (Beratung von Versicherungen)</li></ul><p>Eine <strong>„Firm to watch“</strong> sind wir im Steuerrecht.</p><p>Unserem Experten Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Aufnahme in die <strong>„Hall of Fame“</strong>.</p><p>Mit Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment) und Dr. Marc-Oliver Srocke freuen wir uns über die Nennung als <strong>„Führende Anwälte“</strong> sowie mit Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Clients und Nonprofit-Sektor) über die Nennung als <strong>Partner der nächsten Generation</strong>.</p><p><br><strong>Unsere empfohlenen Anwälte und weiteren Kernanwälte:</strong></p><ul><li><strong>Arbeitsrecht:</strong> Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Drosdeck, Martin Fink, Dr. Andreas Imping, Jörn Manhart, Dr. Sebastian Kroll, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Maike Pflästerer, Dr. Erik Schmid, Dr. Mark Zimmer</li><li><strong>Branchenfokus Energie</strong>: Dr. Christof Aha, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner, Stephan Rechten, Dr. Christian Ulrich Wolf</li><li><strong>Corporate/M&amp;A:</strong> Christian Burmeister, Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</strong>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht):</strong> Dr. Christina Hackbarth, Tanja Hogh Holub, Dr. Andreas Lober</li><li><strong>Immobilienrecht:</strong> Florian Baumann, Klaus Beine, Annalena Benz, Verena Nader&nbsp;</li><li><strong>Informationstechnologie (Datenschutz):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Birgit Münchbach, Matthias W. Stecher, Matthias Zimmer-Goertz</li><li><strong>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Dr. Birgit Münchbach, Wojtek Ropel, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Kartellrecht:</strong> Dr. Christian Heinichen, Christoph Heinrich, Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Medien (Entertainment):</strong> Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Wojtek Ropel, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Medien (Presse- und Verlagsrecht):</strong> Dr. Andreas Lober, Katharina Mayerbacher, Dr. Marc-Oliver Srocke, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht): </strong>Katrin Lüdtke, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten&nbsp;</li><li><strong>Öffentliches Recht (Vergaberecht):</strong> Michael Brückner, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten, Max Stanko, Christopher Theis</li><li><strong>Private Clients und Nonprofit-Sektor:</strong> Katharina Fink, Dr. Guido Krüger, Dr. Gerrit Ponath, Stephan Raddatz, Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Georg Tolksdorf</li><li><strong>Versicherungsrecht:</strong> Dr. Florian Weichselgärtner</li></ul><p>Wir bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Buchauszug – Vorsicht Falle!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buchauszug-vorsicht-falle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einführung und Marktüberblick</h3><p>Viele Unternehmen unterschätzen das Thema Buchauszug. Wer damit als Unternehmer schon einmal zu tun hatte, mag das allerdings als traumatisches Erlebnis in Erinnerung haben. Denn selbst gut organisierte Unternehmen scheitern oft, wenn ein Handelsvertreter einen Buchauszug verlangt, um Ansprüche auf Provisionen oder –bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – Ausgleichszahlungen zu prüfen bzw. zu berechnen.</p><p>In Deutschland gibt es rund 34.000 Handelsvertreter-Unternehmen, die im Schnitt 4,7 Vertretungen haben. Damit bestehen rund 160.000 Handelsvertretervertragsbeziehungen allein mit Vertretern in Deutschland. Über sie werden im Jahr Waren im Wert von ca. EUR 200 Milliarden vermittelt. Es handelt sich um einen wirtschaftlich hoch relevanten Bereich.</p><p>Nach deutschem Recht hat ein Handelsvertreter ein nicht vertraglich ausschließbares Recht, vom Unternehmer einen Buchauszug zu verlangen. Der Buchauszug ist ein "Spiegelbild der Geschäftsbeziehung" und muss in erheblicher Detailtiefe alle Geschäftsvorfälle wiedergeben, für die der Handelsvertreter evtl. einen Provisionsanspruch hat. Je nach u. a. Branche, Vertrag und Abrechnungspraxis können das tausende bis hunderttausende von Daten sein (oder auch viel weniger).</p><p>Unternehmer sind oft nicht in der Lage, den Buchauszug "per Knopfdruck" zur Verfügung zu stellen. Sie müssen ggf. händisch Daten zusammensuchen, z. B. dazu, warum ein Angebot vor Jahren nicht so angenommen wurde, wie ursprünglich angeboten, sondern leicht abgewandelt. Ein hoher Aufwand (in Extremfällen mit Kosten im sechsstelligen Bereich) führt nach der Rechtsprechung nicht dazu, dass der Buchauszug wegen Unzumutbarkeit nicht erstellt werden müsste.</p><p>Gelegentlich dient das Verlangen auf Erstellung eines Buchauszuges nicht seinem eigentlichen Zweck, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Provisionsabrechnungen zu prüfen, sondern hat zum Ziel, den Unternehmer hinsichtlich des Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB oder anderer Forderungen zum Einlenken zu bewegen. Ein solche Motivation, die ggf. dem Anspruch entgegengehalten werden könnte, ist in der Regel nicht nachweisbar. Neben dem Ausgleichsanspruch ist der Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug von jeher ein Hauptstreitpunkt bei Handelsvertreterprozessen.</p><h3>Sind Sie gerüstet für Streit mit Ihren Handelsvertretern?</h3><p>Jedes Unternehmen, das Handelsvertreter einsetzt, sollte im Rahmen eines Stresstests prüfen, ob es im Ernstfall in der Lage wäre, einen ordnungsgemäßen Buchauszug zu erstellen. Dazu sind – in der Regel mit Hilfe von externen Experten - die Verträge und die gelebte Vertragspraxis (u. a. das Abrechnungsverhalten) zu durchleuchten und ggf. anzupassen.</p><h3>Das ist der Buchauszug</h3><p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer auf Anforderung einen Buchauszug erstellt und zur Verfügung stellt. Und das auch ohne besonderen Grund.</p><p>Ein Buchauszug ist eine geordnete Zusammenstellung aller eventuell provisionspflichtigen Geschäftsvorfälle in einer sehr erheblichen Detailtiefe (leicht werden 15, 20 oder mehr Daten für jeden einzelnen Geschäftsvorfall erreicht – abhängig von Branche und Vertragsgestaltung). Er muss je nach Lage bis zu 10 Jahre abdecken. Je nach Branche können daher ggf. tausende von Geschäftsvorfällen aufzunehmen sein. Damit kommt man u. U. zu zehn- oder auch hunderttausenden von aufzubereitenden und vorzulegenden Daten.</p><p>Das OLG München hat in einer Entscheidung (2010) festgehalten, dass ein Buchauszug transparent, übersichtlich und verständlich zu sein habe; dabei dürften zusammengehörende Geschäftsvorgänge nicht auseinandergerissen werden. Im zu entscheidenden Fall waren aus Sicht des OLG folgende Angaben zu machen:</p><ul><li>Auftragsdatum und Auftragsnummer</li><li>Auftragsumfang mit Angabe von Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert</li><li>Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen</li><li>Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag</li><li>Kunden mit genauer Anschrift oder Kundenummer</li><li>Annullierung, Nichtauslieferung und Stornierungen nebst Angabe von Gründen</li><li>Retouren nebst Angabe von Gründen</li></ul><p>Nach der gesetzlichen Regelung verjährt der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnisunabhängig läuft eine zehnjährige Verjährungsfrist. Wer auf eine sachgerechte Abrechnungspraxis achtet, kann dafür sorgen, dass sich seine Pflicht auf drei Jahre – und nicht zehn Jahre - beschränkt. Ggf. ist auch eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist möglich. Das erfordert aber eine sorgfältige Vertragsgestaltung.</p><p>Auch gut organisierte Unternehmer sind mit der Aufgabe Buchauszug oft überfordert, weil nicht alle zu liefernden Informationen im IT-System abgelegt sind und daher auf Anforderung händisch zusammengetragen werden müssen.</p><h3>BGH schützt "Daumenschraube" des Handelsvertreters</h3><p>Die Rechtsprechung ist beinhart und lässt einen hohen Aufwand nicht als Entschuldigung gelten. Laut BGH sind auch sechsstellige Kosten für die Erstellung eines Buchauszugs kein Grund, diesen auf Verlangen nicht zu erstellen. Unternehmen sind verpflichtet, sich darauf einzustellen, einen Buchauszug zu erstellen, so die Gerichte. Daraus ergibt sich auch einiges Druckpotential zugunsten des Handelsvertreters. Dieses kann er z. B. einsetzen, wenn es um Verhandlungen über einen Ausgleichsanspruch geht. Nicht umsonst spricht man auch von der "Daumenschraube" oder dem "scharfen Schwert" des Handelsvertreters.</p><p>Vertraglich ausschließen lässt sich dieses Recht des Handelsvertreters nicht, jedenfalls dann nicht, wenn dieser in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum tätig ist. Aber ohne Handlungsmöglichkeiten ist der Unternehmer auch nicht.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Wer Handelsvertreter beschäftigt, sollte:</p><ul><li>sich rechtzeitig darauf vorbereiten, eines Tages einen Buchauszug erstellen zu müssen;</li><li>testen, ob und wie ein solches Verlangen zu erfüllen ist;</li><li>bei der Vertragsgestaltung vorsorgen, um den Aufwand der späteren Erstellung eines Buchauszugs möglichst gering zu halten;</li><li>auch während der Vertragslaufzeit Maßnahmen ergreifen, um den Aufwand zu verringern.</li></ul><p>Dazu bedarf es eines strukturierten Prozesses, um zu analysieren, ob und wie im Unternehmen ein Buchauszug - in Übereinstimmung mit dem Gesetz - erstellt werden kann.</p><p>Konkret geht es um vier Projektphasen:</p><p><strong>1. Analysephase:</strong></p><ul><li>Prüfung der bestehenden Handelsvertreterverträge: Welche Inhalte ein Buchauszug haben muss, hängt z. T. von den Handelsvertreterverträgen ab.</li><li>Prüfung des Berichtszeitraums, für den ggf. ein Buchauszug zu erstellen wäre.</li></ul><p><strong>2. Simulationsphase:</strong></p><ul><li>Datenanforderungssimulation: Durchführung einer Simulation, in der Unternehmensdaten so abgefragt werden, als würde ein Handelsvertreter einen Buchauszug anfordern. Dies beinhaltet die beispielhafte Abfrage von Daten zu ausgewählten Kunden und Zeiträumen.</li><li>Prozessanalyse: Überprüfung, wie schnell und effizient das Unternehmen in der Lage ist, die angeforderten Daten bereitzustellen.</li><li>Schwachstellenidentifikation: Feststellung von Defiziten und Problemen im aktuellen Prozess der Datenerhebung, -speicherung und -bereitstellung.</li></ul><p><strong>3. Optimierungsphase:</strong></p><ul><li>Beratung: Erarbeitung von individuellen Lösungen und Verbesserungsvorschlägen, um die Effizienz zu erhöhen und die festgestellten Schwachstellen abzustellen.</li><li>Prozessoptimierung: Unterstützung bei der Implementierung neuer Prozesse oder der Anpassung bestehender Abläufe unter Einbeziehung Ihrer IT-Abteilung bzw. -Berater.</li><li>Vertragsanpassung: Änderungen der Vertragsmuster; Überlegung, ob und wie auch bestehende Verträge angepasst werden können.</li><li>Optimierung in der gelebten Vertragspraxis: Identifizierung von Maßnahmen, die während der Vertragslaufzeit ergriffen werden können, um die rechtliche Situation zu verbessern und späteren Verhandlungsnachteilen vorzubeugen.</li></ul><p><strong>4. Nachbereitungsphase:</strong></p><ul><li>Sich (noch) nicht zurückzulehnen, ist Unternehmenspflicht! Erst die Überprüfung der Effektivität der umgesetzten Maßnahmen durch eine erneute Simulation schafft Sicherheit.</li></ul><p></p><p>Stresstest und Erfolgskontrolle – so vorbereitet, wird die Arbeit mit Handelsvertretern zu keinem Zeitpunkt zu einem Krisenfall.</p><p>Können wir Sie dabei unterstützen? Sprechen Sie uns an!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Telefonieren ist gut. Video ist besser. Betriebsrat entscheidet selbst über digitales Sitzungsformat </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/telefonieren-ist-gut-video-ist-besser-betriebsrat-entscheidet-selbst-ueber-digitales</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>LAG München, Beschluss vom 07.12.2023 - 2 TaBV 31/33</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>2022 beschloss der Betriebsrat eines bundesweit tätigen Textilunternehmens im Rahmen seiner Geschäftsordnung die Möglichkeit der virtuellen Betriebsratssitzung, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG gegeben sind. Im Zuge dessen forderte er die Arbeitgeberin auf, den ordentlichen Betriebsratsmitgliedern mobile technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, damit die Mitglieder, falls erforderlich, an virtuellen Betriebsratssitzungen teilnehmen können. Hierbei stützte sich der Betriebsrat auf § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin verweigerte das Zurverfügungstellen entsprechender Sachmittel. Sie verwies den Betriebsrat auf die Möglichkeit eines Telefonkonferenzsystems, das aber nicht zur Durchführung von Videokonferenzen geeignet war. Für Videokonferenzen sollten die Betriebsratsmitglieder ihre privaten Endgeräte nutzen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat für die Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich funktionsfähige, technische Geräte mit Internetzugang und Kamera- und Laut-sprecher- bzw. Mikrofunktion zur Verfügung zu stellen.</p><p>§ 30 Abs. 2 BetrVG macht die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz lediglich von den dort genannten weiteren Voraussetzungen abhängig und gerade nicht davon, ob eine entsprechende technische Ausstattung bereits vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsratsmitgliedern die technische Ausstattung für die Durchführung jener Video- oder Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen. Hierbei muss sich der Betriebsrat nicht auf Telefonkonferenzen verweisen lassen, da § 30 Abs. 2 BetrVG Videokonferenzen gerade ausdrücklich zulässt. Es hält sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wann er aufgrund der bei Videokonferenzen gegeben Visualisierung gegenüber den rein akustischen Telefonkonferenzen, Erstere bevorzugt. Betriebsratsmitglieder müssen sich zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit nicht darauf verweisen lassen, ihr eigenes Smartphone zu benutzen.</p><p>Der Arbeitgeber konnte sich gegenüber dem LAG München nicht mit Erfolg auf den Rechtsgedanken des BAG berufen, wonach Betriebsratsmitglieder während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein müssen. Nach dem LAG München ist dieser Grundsatz im Falle von Video- oder Telefonkonferenzen nach § 30 Abs. 2 BetrVG einzuschränken.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Da die Entscheidung zur Art und Weise der Durchführung der Betriebsratssitzung nun – abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben – allein von den Vorlieben des Betriebsrats abzuhängen scheint, bleibt dem Arbeitgeber an dieser Stelle nur das Zurverfügungstellen weiterer Sachmittel. Das Kriterium der Erforderlichkeit nach § 40 BetrVG wurde durch das LAG München ebenso zur Disposition des Betriebsrats gestellt, wie die präferierte Durchführungsmethode.</p><p>Unter Berücksichtigung dessen, dass das LAG München mit seiner Entscheidung ausdrücklich von dem Grundsatz des BAG abweicht, dass die Betriebsratsmitglieder während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrates anwesend sein müssen, bleibt abzuwarten, wie zukunftstauglich diese Entscheidung ist.</p><p>Mit Blick darauf, dass viele Unternehmen ihren Beschäftigten bereits während der Pandemie mit technischen Endgeräten mit Videofunktionen ausgestattet haben, bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung nicht zu einer Forderungswelle der Betriebsräte führt und, dass die Arbeitsgerichte die Wünsche der Betriebsräte kritischer beleuchten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/virginia-maurer" target="_blank">Virginia Mäurer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>SE als Rechtsform-Alternative für den Mittelstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/se-als-rechtsform-alternative-fuer-den-mittelstand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die Europäische Aktiengesellschaft (<em>Societas Europaea,</em> SE) feiert in diesem Jahr ihr zwanzigjähriges Jubiläum. Ein guter Anlass, um die Rechtsform einmal genauer in den Blick zu nehmen. Dabei zeigt sich, dass sie sich nicht nur für bekannte Großunternehmen wie Porsche, E.ON oder BASF als gute Wahl darstellt. Auch für wachsende Mittelständler und Familienunternehmen ist sie attraktiv. Denn sie bietet Gestaltungsspielräume sowohl bei der Arbeitnehmerbeteiligung als auch bei der inneren Verfassung der Gesellschaft. Das mit der Rechtsform verbundene internationale Prestige ist ebenfalls nicht zu vernachlässigen, wenn es auch für eine rechtliche Betrachtung naturgemäß außen vor bleiben muss.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>I. Gestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Thema der Arbeitnehmerbeteiligung wird immer dann relevant, wenn Unternehmen an der Schwelle zu 500 oder 2.000 Mitarbeitern stehen. Denn ab 500 Mitarbeitern ist in GmbHs und AGs ein Aufsichtsrat zu bilden, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Ab 2.000 Mitarbeitern wächst die Beteiligungsquote dann sogar auf die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder an. Die damit verbundene Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Geschicke des Unternehmens ist nicht immer gerne gesehen. Schließlich können Anteilseigner und Arbeitnehmer durchaus gegenläufige Interessen verfolgen. Wenn Anteilseigner eine unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer vermeiden möchten, bietet sich ein rechtzeitiger Wechsel in die SE als Ausweg an. Denn das deutsche Mitbestimmungsrecht gilt grundsätzlich nicht für die SE. Nur in der Gründungsphase sind Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern über das künftige Beteiligungsregime vorgesehen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, gilt grundsätzlich die bestehende Arbeitnehmerbeteiligung fort. Unternehmen unter 500 Mitarbeitern bleiben also mitbestimmungsfrei. Für Unternehmen zwischen 500 und 2.000 Mitarbeitern gilt die Beteiligungsquote von einem Drittel. Spätere Veränderungen der Mitarbeiterzahl, und seien sie noch so erheblich, bleiben dann unberücksichtigt. Der bestehende Status wird eingefroren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Immer möglich sind individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmervertretern. Aus der Praxis sind mehrere Beispiele bekannt, bei denen im Rahmen der Verhandlungen seitens der Arbeitnehmervertreter auf eine künftige Beteiligung verzichtet wurde. Genannt seien etwa der Elektronikhändler Conrad Electronic SE oder der Nahrungsmittelhersteller Hochland SE. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Ein Entgegenkommen bei Urlaubstagen oder Gehalt mag in manchen Fällen schwerer wiegen als eine Arbeitnehmerbeteiligung. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>II. Gestaltung der inneren Verfassung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ein weiteres Argument für die Rechtsform der SE sind die damit verbundenen Gestaltungsspielräume hinsichtlich der inneren Verfassung. Die SE bietet die Wahl zwischen einer dualistischen und einer monistischen Organisation. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das dualistische System entspricht der aus der AG bekannten Aufteilung von Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand leitet die Geschäfte in eigener Verantwortung, wohingegen der Aufsichtsrat mit der Kontrolle und Beratung des Vorstands betraut ist. Beide Organe sind strikt voneinander zu trennen. Ausgeschlossen ist auch eine Betätigung als Vorstands- und zugleich Aufsichtsratsmitglied. Der Vorstand besitzt eine starke Stellung: Er unterliegt nicht den Weisungen des Aufsichtsrats und kann während seiner Amtszeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht abberufen werden. Der Gestaltungsspielraum reduziert sich beim dualistischen System auf den Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen und die Größe des Aufsichtsrats. Letzteres hat bei etlichen Umwandlungen in die SE eine maßgebliche Rolle gespielt: Bei der SE gibt es nämlich – anders als bei einer mitbestimmten AG – keine Untergrenzen für die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder. Aufgeblähte Aufsichtsräte mit den für größere Unternehmen gesetzlich vorgeschriebenen zwanzig Mitgliedern können so bei einem Rechtsformwechsel verkleinert werden. Praxisbeispiele hierfür sind etwa die Allianz, BASF oder MAN.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Vorzüge gerade für mittelständische Unternehmen bietet das bei der SE zur Wahl stehende monistische System. Dabei obliegt die Leitung der Gesellschaft einem Verwaltungsrat und Geschäftsführenden Direktoren. Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Er ist damit sowohl Leitungsorgan mit Blick auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens als auch Kontrollorgan. Den Geschäftsführenden Direktoren obliegt lediglich die Umsetzung der Leitungsentscheidungen im Alltagsgeschäft. Die Stellung des Verwaltungsrats ist deutlich stärker als die Position eines Aufsichtsrats im dualistischen System. Entsprechend schwächer ist die Stellung der Geschäftsführenden Direktoren. Sie unterliegen den Weisungen des Verwaltungsrats und können jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Zudem können Mitglieder des Verwaltungsrats zugleich als geschäftsführende Direktoren eingesetzt werden, solange die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht geschäftsführenden Direktoren besteht. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>So kann zugunsten einzelner Personen ein erheblicher Einfluss begründet werden. Der "starke Mann" kann zugleich Mitglied des Verwaltungsrats als auch Geschäftsführender Direktor sein. Zusätzlich kann in der Satzung vorgesehen werden, dass Geschäftsführende Direktoren nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Dies gibt ihnen eine enorme Machtfülle im Unternehmen: Sie entscheiden nicht nur über die strategische Ausrichtung des Unternehmens, sondern sind zugleich mit der Führung der Geschäfte betraut.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Für Familienunternehmen bietet es sich an, den Verwaltungsrat mit Vertretern verschiedener Familienstämme und die Posten der Geschäftsführende Direktoren mit externen Managern zu besetzen. Auf diese Weise haben die Familienmitglieder deutlich mehr Einfluss auf die Unternehmensleitung als dies im Aufsichtsrat einer AG der Fall wäre. Gleichzeitig sind sie aber nicht mit dem Alltagsgeschäft im Unternehmen belastet. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Denkbar ist schließlich auch, die SE im Bereich der Unternehmensnachfolge einzusetzen: Die ältere Generation kann zunächst sowohl als Verwaltungsrat als auch als Geschäftsführender Direktor agieren und sich dann langsam aus der Geschäftsführung zurückziehen. Das monistische System kann also auf die jeweilige Gesellschaft und die Situation der Gesellschafter passgenau zugeschnitten werden. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>III. Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die SE bietet gerade auch für Mittelständler und Familienunternehmen erhebliche Vorzüge. Vor allem für Unternehmen, die vor der Grenze von 500 oder 2.000 Mitarbeitern stehen, lohnt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsform-Alternative. Das gilt weitergehend auch für die Spielart der SE &amp; Co. KG, die gegenüber einer GmbH &amp; Co. KG ebenfalls mitbestimmungsrechtliche Vorteile bietet. Die Gestaltungsmöglichkeiten der SE sind ebenso vielseitig wie die Bedürfnisse verschiedener Unternehmen. Daher sollte die SE neben den deutschrechtlichen Gesellschaftsformen nicht vorschnell außer Acht gelassen werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>DSGVO: Auskunftsbegehren eines Gesellschafters in Bezug auf die Identifizierung von Mitgesellschaftern zwecks Unterbreitung von Kaufangeboten</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BGH, Beschluss vom 24.10.2023 – II ZB 3/23</em></p><p>Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, ist gesellschaftsrechtlich zulässig und datenschutzkonform.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem nun höchstrichterlich entschiedenen Fall war die Klägerin Mitgesellschafterin an einer Zweitmarktfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sie war mit einem Anteil von nominal EUR 20.000,00 über einen Treuhand- und Servicevertrag mit der Beklagten als Treuhandkommanditistin an der I GmbH &amp; Co. geschlossene lnvestment-KG (im Folgenden: "Fondsgesellschaft") beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft waren die Treugeber mittelbar beteiligte Anleger im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches und hatten im lnnenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Die Beklagte führte im Auftrag der Fondsgesellschaft ein Register mit den personenbezogenen Daten sowie der Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeber. Die Klägerin nahm nun die Beklagte in Anspruch, ihr Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und die Adressen sowie die Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeberkommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen.<br>Zur Begründung hieß es, die Klägerin benötige die Gesellschafterliste, um mit diesen zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung und zum Zwecke des Meinungsaustauschs in Kontakt zu treten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Daten dazu benötigt würden, den Mitgesellschaftern ein Kaufangebot zu unterbreiten.</p><p>Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten – ohne Erfolg.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH stellte nunmehr klar, dass ein solches Auskunftsbegehren datenschutzkonform ist und bekräftigt mit seinem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung. Danach muss, wer sich an einer Personen- beziehungsweise Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft, beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter beziehungsweise diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses ist es ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht eines jeden Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren. In jeder Gesellschaft ist das Zusammenwirken der Gesellschafter ein elementarer Bestandteil der Willensbildung. Deshalb muss insbesondere der Anleger einer Publikumsgesellschaft, wenn seine Stimmkraft von der Höhe der gezeichneten Kapitaleinlage abhängig ist, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können. Es macht für die Stellung des die Auskunft begehrenden Gesellschafters gerade einen entscheidenden Unterschied, ob neben ihm nur Kleinanleger oder auch ein oder mehrere Großanleger beteiligt sind. Infolgedessen ist auch die Kenntnis vom Umfang der Beteiligungen der Mitgesellschafter für die informierte Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b DSGVO.</p><p>Darüber hinaus wird laut BGH entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Rahmen der üblichen gesellschaftlichen Belange nicht verlassen, wenn darüber hinaus die Auskunft auch zu dem weiteren Zweck verlangt wird, Kaufangebote für Anteile von Mitgesellschaftern vorzubereiten. Es ist ein legitimes, aus dem Gesellschaftsverhältnis und dem daraus entstandenen Vertragsverhältnis entstandenes Interesse eines Gesellschafters, seinen Einfluss auf die Gesellschaft durch den Ankauf weiterer Anteile zu vergrößern. Aufgrund der Verwendung der Daten in Angelegenheiten der Gesellschaft(er) sowie nur gegenüber Mitgesellschaftern kann ein solches Erwerbsangebot auch nicht mit einer Weitergabe der Daten an Dritte oder einer Nutzung zu gesellschaftsfremden Zwecken verglichen werden. Die nur abstrakte Missbrauchsgefahr gewährt kein Recht, gegenüber dem Mitgesellschafter anonym zu bleiben.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Mit diesem Beschluss hat der BGH betont und für unerheblich befunden, dass der überwiegende Anteil der Treugeber einer Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin widersprochen hat. Das Auskunftsrecht kann weder durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag noch durch Regelungen im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden, eine entsprechende Vereinbarung wäre nach Treu und Glauben unwirksam. Dies muss erst recht für eine einseitige Widerspruchserklärung der im Innenverhältnis gleichgestellten Treugeber gelten.</p><p>Da die konkreten Regelungen im Fall einer Publikums-KG in der Regel der Verhandlungsmacht des einzelnen Anlegers entzogen sind, sollte die Ausgestaltung der Rechte der Gesellschafter vor dem Eingehen der Beteiligung umso sorgfältiger geprüft werden, insbesondere dann, wenn es dem Anleger auf bestimmte Rechte – wie die Auskunft über die Identität und Beteiligungshöhen der übrigen Investoren – ankommt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sarah-heinrichs" target="_blank">Sarah Heinrichs</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verschärfung der Cybersicherheitspflichten durch die NIS-2-Richtlinie: Brauchen Unternehmen künftig einen Cyber-Vorstand?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die NIS-2-Richtlinie, die bis Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, verschärft die Cybersicherheitspflichten für Unternehmen, auch für diejenigen, deren Geschäftsmodelle weder digital noch datenintensiv sind. IT-Sicherheit wird damit zum Compliance-Thema.</p><p>Mit Blick auf die durch die NIS-2-Richtlinie neu eingeführte nicht delegierbare Verantwortung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung für die Gewährleistung der IT-Sicherheit im Unternehmen wird aktuell diskutiert, ob ein eigenes Ressort für IT-Sicherheit erforderlich ist. Brauchen Unternehmen künftig einen Cyber-Vorstand?</p><p>Eine Reihe neuer EU-Rechtsakte, die Bestandteil der Digitalstrategie der Europäischen Kommission sind, sowie deren deutsche Umsetzungsgesetze bilden einen neuen Rechtsrahmen zur Stärkung der Cybersicherheit in der EU. Dazu gehört die NIS-2-Richtlinie (NIS = Network Information Security), die am 10. November 2022 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist und bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie verpflichtet Unternehmen dazu, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die IT-Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten. In Deutschland soll die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz erfolgen, das aktuell in einem Referentenentwurf (Stand: Mai 2023) vorliegt.</p><p>Damit wird ein Kernelement der Cyber-Sicherheitsstrategie der EU von 2013, die NIS-Richtlinie (Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union) vom August 2016 aktualisiert. Die Cybersicherheitspflichten werden verschärft. Die bisherige NIS-Richtlinie und ihre Umsetzung hatten, so eine Evaluation der Europäischen Kommission, nicht zu einem hinreichenden Niveau an Cybersicherheit in der EU geführt. Die Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten divergierte teilweise erheblich.</p><h3>Anwendungsbereich: Für welche Unternehmen gelten die neuen Cybersicherheitspflichten?</h3><p>Die NIS-2-Richtlinie differenziert zwischen sog. wesentlichen und wichtigen Einrichtungen (in der Terminologie der NIS-Richtlinie früher: Betreiber wesentlicher und Anbieter digitaler Dienste). Die Anhänge I und II zur Richtlinie definieren, wann ein Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt. Dabei sind folgende Kriterien maßgeblich: (1.) die Einstufung als KRITIS-Betreiber, (2.) die Zugehörigkeit zu einem Sektor und (3.) die Größe des Unternehmens.</p><p>KRITIS-Betreiber sind jedoch nicht nur Unternehmen der kritischen Infrastruktur, sondern gerade auch produzierende Industrieunternehmen, mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro. Der Anwendungsbereich wurde damit gegenüber der bisherigen NIS-Richtlinie von 2015 deutlich erweitert.</p><p>Von besonderer Bedeutung ist die NIS-2-Richtlinie für den Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (Manufacturing), der erstmals von den neuen Cybersicherheitspflichten erfasst wird. Viele Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital sind noch einen besonderen Bezug zu Daten haben, werden sich erstmals vertiefter mit Cybersicherheits-Compliance auseinandersetzen müssen.</p><h3>Status Quo: Cybersicherheitspflichten nach BSIG, DSGVO und TTDSG</h3><p>Das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) normiert bereits jetzt Cybersicherheitspflichten. Allerdings gelten diese nur für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen, der sich durch die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie deutlich erweitern wird. Aktuell differenziert das BSIG für seinen Anwendungsbereich zwischen drei Kategorien von Unternehmen: (1.) Betreiber Kritischer Infrastrukturen (§ 8a BSIG), (2.) Anbieter digitaler Dienste (§ 8c BSIG) und (3.) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. „UBI“, § 8f BSIG).</p><ul><li>Betreiber Kritischer Infrastrukturen unterliegen dabei den strengsten Cybersicherheitspflichten. Sie müssen unter Einhaltung des Stands der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Syste-me, Komponenten oder Prozesse treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind (§ 8a BSIG). Seit dem 01.05.2023 müssen als Bestandteil dieser Maßnahmen auch Systeme zur Angriffserkennung einge-setzt werden. Außerdem müssen die Unternehmen sicherstellen, dass die erforderlichen technische, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen zum effektiven Einsatz solcher Systeme gewährleistet und die Systeme so konfiguriert sind, dass sie das Anforderungsprofil erfüllen. Die Einhaltung dieser Pflichten muss alle zwei Jahre gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachgewiesen werden (§ 8a Abs. 3 BSIG).</li><li>Anbieter digitaler Dienste müssen geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen, zu bewältigen (§ 8c Abs. 1 S. 1 BSIG). Sicherheitsvorfälle mit erheblichen Auswirkungen auf die Bereitstellung ihrer Dienste müssen die Anbieter unverzüglich an das BSI melden (§ 8c Abs. 3 S. 1, 3 BSIG).</li><li>Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. UBI) unterliegen einer Verpflichtung zur Registrierung beim BSI. Sie müssen die getroffenen IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie Zertifizierungen und Audits dem BSI melden (§ 8f Abs. 1, 5 BSIG).</li></ul><p>Auch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten Cybersicherheitspflichten. Art. 32 DSGVO sieht vor, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen sind mit dem Ziel der Gewährleistung eines angemessene Schutzniveaus. IT-Sicherheit im Sinne der DSGVO bedeutet in erster Linie Datensicherheit. Dabei steht die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität, Authentizität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme einerseits immer in einem Spannungsverhältnis zu ihrer Bedienbarkeit und Funktionalität andererseits.</p><p>Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) normiert ebenfalls Cybersicherheitspflichten. Nach § 19 Abs. 1 TTDSG haben Anbieter von Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann. Diese Pflichten treffen zahlreiche Unternehmen, da bereits eine Website oder ein Webshop ein sog. Telemedium darstellt. Jedoch bleibt das Schutzniveau hinter der NIS-2-Richtlinie zurück Die Vorkehrungen nach § 19 Abs. 4 S. 1 TTDSG müssen den Stand der Technik lediglich „berücksichtigen“. Ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren reicht schon aus, z.B. die HTTPS- und SSL-Verschlüsselung oder Firewalls.</p><h3>Ausblick: Verschärfte Cybersicherheitspflichten nach der NIS-2-Richtlinie</h3><p>Die NIS-2-Richlinie erweitert den Anwendungsbereich der Cybersicherheitspflichten, d.h. die betroffenen Unternehmen, wesentlich. Im Vergleich zur NIS-Richtlinie enthält die NIS-2-Richtlinie außerdem einen deutlich umfassenderen Katalog von Cybersicherheitspflichten. Verstöße gegen Cybersicherheitspflichten sollen streng sanktioniert werden. Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes sieht Geldbußen in einem Rahmen von 100.000 EUR über 500.000 EUR bis zu 20 Mio. EUR vor, die über die Vorgaben der NIS-2-Richtlinie (bis zu 10 Mio. EUR) sogar noch deutlich hinausgehen.</p><h3>Cybersicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement</h3><p>Nach Art. 21 Abs. 1 der NIS-2-Richtlinie sind wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichtet, „geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen [zu] ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten.“</p><p>Dabei sind der Stand der Technik, EU- und internationale Normen sowie die Umsetzungskosten zu berücksichtigen, wobei die Maßnahmen dem Risiko angemessen sein müssen, vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 2, 3.</p><p>Die Pflichten zum Risikomanagement umfassen u.a. folgende Maßnahmen, die Art. 21 Abs. 2 beispielhaft nennt:</p><ul><li>Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme</li><li>Sicherheitsvorfall-Management</li><li>Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall</li><li>Krisenmanagement</li><li>Gewährleistung der Sicherheit in der Lieferkette</li><li>Schwachstellen-Management</li><li>Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit</li><li>Schulungen zur Cybersicherheit</li><li>Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Verschlüsselungstechniken</li><li>Personalsicherheit: Zugriffskontrolle und Berechtigungsmanagement</li><li>Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme</li></ul><p></p><p>Verschärft werden auch die Pflichten zur Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen.</p><h3>Cybersicherheit als Compliance-Thema und Haftung der Geschäftsführung</h3><p>Neu ist insbesondere die Überwachungspflicht der Geschäftsleitung nach § 38 Abs. 1 des Entwurfs des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes. Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen sicherstellen, dass im Unternehmen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Cyberrisiken getroffen werden. Außerdem besteht eine Pflicht, Schulungen zur IT-Sicherheit für Leitungspersonen und andere Mitarbeiter anzubieten.</p><p>Diese Pflichten können nicht vollständig delegiert werden. Es verbleibt stets eine Letztverantwortung auf Leitungsebene. Verletzt die Geschäftsleitung diese Compliance Pflichten, macht sie sich gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig. Ein Verzicht auf oder Vergleich über diese Schadensersatzansprüche ist nach dem Gesetzesentwurf ausdrücklich ausgeschlossen.</p><p>Sollte dieser Vorschlag tatsächlich gesetzlich so normiert werden, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, müssten bestehende Versicherungslösungen überprüft werden. Die Verletzung von Cybersicherheitspflichten würde ein nicht unerhebliches Risiko für die Geschäftsleitung darstellen, das ggf. durch eine D&amp;O-Versicherung abgesichert werden könnte. Außerdem sollten Unternehmen evaluieren, ob sich der Abschluss einer Cyberversicherung lohnt.</p><p>Nach § 91 Abs. 3 AktG ist die Einrichtung eines Risikomanagementsystems bereits Bestandteil der Pflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft und damit Teil allgemeiner Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen. Neu ist die konkrete Erweiterung auf Cybersicherheitspflichten. Aktuell wird daher diskutiert, ob ein eigenes Ressort für Cybersicherheit, d.h. ein Cyber-Vorstand benötigt wird.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Auch wenn das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz noch nicht in einer finalen Entwurfsversion vorliegt und bis zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie noch Zeit bis Oktober 2024 bleibt, sind bereits jetzt konkrete Tendenzen erkennbar, welche Pflichten auf die betroffenen Unternehmen zukommen werden. Es ist daher zu empfehlen, die Zeit bis dahin zu nutzen, bereits existente Cybersicherheitskonzepte zu überprüfen, Risiken zu evaluieren und damit zu beginnen, die erforderliche Dokumentation wie Cybersicherheitskonzepte, Notfallpläne, etc. bereits jetzt gemeinsam mit technischen und rechtlichen Experten auszuarbeiten und Cybersicherheits-Expertise im Unternehmen zu bündeln. Investitionen in Cybersicherheit zahlen sich vor allem auch aus, da sie ein wichtiger Beitrag zum Schutz des Know-how von Unternehmen vor Industriespionage und zur Minimierung des Risikos von hohen Betriebsausfallschäden in Fall eines Cyberangriffs sind. Prävention und rechtzeitige Vorbereitung können hier den entscheidenden Unterschied machen.</p><p>Bisher war man eher zurückhaltend, EDV und IT-Sicherheit als Leitungsaufgabe in einem Unternehmen zu bezeichnen. Im Zeitalter der Industrie 4.0 jedoch, liegt es insbesondere mit Blick auf die gesetzlichen Neuerungen nahe, dass IT-Sicherheit zur „Chefsache“ werden muss. Zwar bedeutet das nicht, dass Geschäftsführer und Vorstände IT-Experten sein müssen. Vielmehr sollten sie technische Expertise von entsprechenden Fachkräften beiziehen. Eine vollständige Delegation wird jedoch nicht mehr möglich sein, denn die Letztverantwortung trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer. Ob es einen „Cyber-Vorstand“ braucht, kann pauschal nicht beurteilt werden. Es sollte im Einzelfall für das jeweilige Unternehmen unter Berücksichtigung seiner vorhandenen Strukturen evaluiert werden, wie die neuen Cybersicherheitspflichten und die Leitungsverantwortung für IT-Sicherheit am besten umgesetzt werden können. Das Thema IT-Sicherheit wird viele Unternehmen in jedem Fall zunehmend weiter beschäftigen, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der stetig steigenden Zahl von Cyberangriffen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><p><strong>Download NIS-2-Whitepaper: </strong>Nach der Registrierung unter folgendem <a href="https://communication.advant-beiten.com/5/992/landing-pages/anmeldung-whitepaper-download.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> können Sie das NIS-2-Whitepaper herunterladen.</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Millionen vom RBB: „In der Privatwirtschaft kommt das extrem selten vor“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/millionen-vom-rbb-der-privatwirtschaft-kommt-das-extrem-selten-vor</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Artikel der WirtschaftsWoche, der am 08. Februar 2024 erschienen ist, erläutert unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a>, weshalb die Abfindung der ehemaligen Chefin einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt zu hoch ausfiel und was der Unterschied zu Ausgleichszahlungen in der Privatwirtschaft ist.&nbsp;</p><p>Den Artikel können Sie unter diesem <a href="https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/fragwuerdige-abfindungen-millionen-vom-rbb-in-der-privatwirtschaft-kommt-das-extrem-selten-vor/29646126.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 06 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ZAHORANSKY AG beim Verkauf eines Werkzeugbau-Unternehmens in Sachsen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-zahoransky-ag-beim-verkauf-eines-werkzeugbau-unternehmens-sachsen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 07. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ZAHORANSKY AG mit Hauptsitz in Todtnau-Geschwend im Schwarzwald im Zuge der Weiterentwicklung der Unternehmensgruppe beraten und die Veräußerung des Produktionsstandorts für Spritzgießwerkzeuge in Rothenkirchen (Steinberg) umfassend begleitet. ZAHORANSKY ist einer der „Hidden Champions“ aus Deutschland und Weltmarktführer im Bereich von Maschinen für die Produktion von Zahnbürsten. Über das Volumen der Transaktion wurde Stillschweigen vereinbart.</p><p>Nach Abschluss der Transaktion fokussiert ZAHORANSKY die Fertigungskapazitäten für Spritzgießwerkzeuge auf die Standorte in Freiburg und Coimbatore (Indien), um somit weitere Synergien zwischen Formenbau, Automatisierungstechnik und Maschinenbau zu erzielen. Angefangen hat das Unternehmen vor mehr als 100 Jahren im Schwarzwald mit der Revolution der Bürstenproduktion. Heute ist es ein international agierender Technologiekonzern. Mit rund 1.000 Mitarbeitern ist ZAHORANSKY in Deutschland, Spanien, Indien, China, Japan, den USA, Brasilien und Mexiko präsent.</p><p>Im Rahmen eines Management-Buyout übernimmt der langjährige Geschäftsführer und Werkzeugbauexperte Monty Tepper die unternehmerische Verantwortung in Rothenkirchen (Steinberg). Er erwirbt im Wege eines Share Deals alle Anteile an der dort ansässigen Tochtergesellschaft von ZAHORANSKY. Der Standort produziert seit 1991 im sächsischen Vogtland mit rund 70 Mitarbeitern Spritzgießwerkzeuge für unterschiedlichste Kunststoffprodukte im Bereich Personal Care und Consumer Products. Das Unternehmen firmiert zukünftig unter dem Namen Molding Tec Steinberg GmbH und konzentriert sich weiterhin auf die Produktion und den Vertrieb von Formen und Werkzeugen. Die neuen Eigentums- und Managementstrukturen ermöglichen eine nahtlose Fortführung der erfolgreichen Geschäftstätigkeit sowie den Erhalt aller Arbeitsplätze. Überdies haben die Geschäftsführungen von Verkäufer und Käufer beschlossen, auch in Zukunft weiterhin eng zusammenzuarbeiten.</p><p>Das Freiburger Team von ADVANT Beiten begleitet die ZAHORANSKY-Gruppe schon seit vielen Jahren und fungiert als ausgelagerte Rechtsabteilung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Zahoransky AG:</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Federführung), Christian Burmeister, Lisa Werle, Damien Heinrich, Dr. Philipp Pordzik (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A, alle Freiburg).&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 06 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Management der omniCon GmbH beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile von CA Immo</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-management-der-omnicon-gmbh-beim-erwerb-saemtlicher</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 07. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an der omniCon Gesellschaft für innovatives Bauen mbH durch deren Management von der CA Immo Deutschland GmbH umfassend rechtlich begleitet. omniCon beschäftigt mehr als 80 Mitarbeiter in den Niederlassungen Frankfurt, Berlin und Basel und war seit 2008 als interner Construction-Management-Dienstleister für CA Immo tätig, übernahm aber auch vergleichbare Aufgaben für Dritte, u. a. für Roche in Basel. Die Transaktion erfolgte als Management-Buy-Out durch eine Gesellschaft der Geschäftsführer von omniCon Sebastian Eckernkamp und Markus Rink. Über das Volumen der Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>omniCon ist auf das Management von gewerblichen Bauprojekten in einer Größenordnung zwischen 10 und 500 Mio. Euro, vor allem in den Segmenten Büro, Hotel, Retail und Wohnen, spezialisiert. Zudem verfügt das Unternehmen über umfangreiche Erfahrung in der Begleitung von Konversionsprozessen (Baurechtschaffung, Grundstücksaufbereitung, Erschließung) zuvor industriell genutzter Liegenschaften. Neben den drei Niederlassungen und Büros ist das Unternehmen zusätzlich immer am jeweiligen Projektstandort mit einem Projektbüro vertreten. omniCon feierte im Jahr 2021 bereits das 20-jährige Bestehen.</p><p><strong>Berater Management omniCon GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Guido Ruegenberg (Federführung, Corporate/M&amp;A), Felix Rall (Tax/Real Estate, beide Frankfurt).</p><p><strong>Berater CA Immo Deutschland GmbH:&nbsp;</strong><br>HEUKING und Inhouse.<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-guido-ruegenberg" target="_blank">Dr. Guido Ruegenberg</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095-393<br><a href="mailto:guido.ruegenberg@advant-beiten.com">guido.ruegenberg@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 05 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>CSDDD: Konkrete Leitlinien für die Umsetzung gefragt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/konkrete-leitlinien-gefragt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Artikel, der im Handelsblatt am 06. Februar 2024 erschien, erläutert <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a>, warum die EU-Lieferkettenrichtlinie wichtig ist und wovon die Akzeptanz in der Praxis abhängt.</p><p>Den gesamten Artikel finden Sie im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 04 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät erneut die Beteiligungsgesellschaft SOZIUS beim Erwerb der Camping Center Vöpel GmbH und beim Ausbau der Camper Base Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-erneut-die-beteiligungsgesellschaft-sozius-beim-erwerb-der-camping</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Düsseldorf, 05. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die SOZIUS Mittelstand Invest GmbH mit Sitz in Düsseldorf beim Erwerb der Camping Center Vöpel GmbH umfassend beraten. SOZIUS baut damit das Portfolio in der Caravaning Branche weiter aus und erwirbt für seine Camper Base Gruppe das nächste erfolgreiche Traditionsunternehmen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge. Camping Center Vöpel ist seit mehr als vier Jahrzehnten ein anerkannter Partner für Verkauf, Vermietung und Instandhaltung von Wohnmobilen und Wohnwagen mit einem idealen Standort im Rhein-Main-Gebiet und in unmittelbarer Nähe zum Frankfurter Flughafen. Das bekannte Familienunternehmen führt eine ausgezeichnete Werkstatt und vertreibt führende Marken. Über das Volumen der abgeschlossenen Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>SOZIUS Mittelstand Invest GmbH ist eine langfristig orientierte Beteiligungsgesellschaft, die sich an profitablen Unternehmen ohne Nachfolge beteiligt.</p><p>Nach den bereits erfolgten Übernahmen der Rentmobil im Rheinland und der ML-Reisemobile in Lörrach, einer Neueröffnung eines Standorts in Freiburg und nun der Camping Center Vöpel aus Frankfurt/Mainz, wird die dadurch geformte Gruppe zukünftig unter dem gemeinsamen Namen Camper Base auftreten. An ihren vier Standorten hat die Gruppe rund 90 Mitarbeiter.</p><p>ADVANT Beiten berät die SOZIUS Mittelstand Invest GmbH bzw. ihre Investmentvehikel regelmäßig bei Add-on-Zukäufen und Erweiterung des Gesamtportfolios. Diese jüngste Transaktion war bereits der sechste von ADVANT Beiten begleitete Unternehmenskauf der jüngeren Vergangenheit.</p><p><strong>Berater SOZIUS Mittelstand Invest GmbH:</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung, Corporate/M&amp;A), Nico Frielinghaus (Corporate/M&amp;A), Markus Linnartz (Tax), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 31 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung in der investitionskontrollrechtlichen Praxis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tatbestandsauslegung-und-ermessensausuebung-der-investitionskontrollrechtlichen-praxis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> veröffentlichte in der ZASA 2024 einen Artikel, welcher BMWK-Prüfungen und erwerbsbeschränkende Maßnahmen gemäß AWV untersucht. Am Beispiel KLEO Connect GmbH werden Fragen zu Zwangseinziehung, öffentlicher Ordnung, Ermessensfehlern und der China-Strategie behandelt.</p><p>Den Artikel können Sie unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-02/Tatbestandsauslegung%20und%20Ermessensaus%C3%BCbung%20in%20der%20investitionskontrollrechtlichen%20Praxis_CvW_ZASA%202024.pdf" target="_blank">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schutz vor Missbrauch einer General- und Vorsorgevollmacht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schutz-vor-missbrauch-einer-general-und-vorsorgevollmacht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>General- und Vorsorgevollmachten sind im privaten wie im unternehmerischen Bereich dringend zu empfehlen. Aufgrund der weitreichenden Befugnisse des Bevollmächtigten besteht jedoch ein hohes Missbrauchspotenzial. Dem sollte bereits bei Erteilung der Vollmacht durch eine entsprechende inhaltliche Gestaltung vorgebeugt werden.</p><h3>Bedeutung von General- und Vorsorgevollmachten</h3><p>Die Anzahl der General- und Vorsorgevollmachten in Deutschland steigt seit Jahren stetig. Waren vor zehn Jahren rund 2,6 Millionen General- und Vorsorgevollmachten im zentralen Vorsorgeregister eingetragen, hat sich die Zahl bis 2023 auf 6 Millionen erhöht. Immer mehr Menschen möchten bewusst für den Fall vorsorgen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln – etwa in gesundheitlichen Notsituation oder bei schweren Krankheiten.</p><p>Durch die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht wird dem Bevollmächtigten das Recht eingeräumt, den Vollmachtgeber im Vorsorgefall umfassend rechtlich zu vertreten. Bei der reinen Generalvollmacht darf der Bevollmächtigte – jedenfalls im Außenverhältnis - bereits ab deren Erteilung handeln. General- und Vorsorgevollmachten werden häufig nicht nur im privaten, sondern auch im unternehmerischen Bereich erteilt, sodass der Bevollmächtigte auch befugt sein kann, unternehmerische Entscheidungen zu treffen oder Gesellschafterrechte des Vollmachtgebers auszuüben. In aller Regel werden diese Vollmachten transmortal, also über den Tod hinaus erteilt, sodass die Vollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, sondern so lange weitergilt, bis sie vom Erben widerrufen wird.</p><p>Bei der Ausübung der Vollmacht hat der Bevollmächtigte den Wünschen und Vorstellungen des Vollmachtgebers nachzukommen und in seinem Interesse zu handeln. Er wird dabei aber weder gerichtlich überwacht, noch unterliegt er sonstigen Beschränkungen, sofern solche nicht ausdrücklich angeordnet werden.</p><h3>Missbrauchspotenzial</h3><p>Dies macht die Vorsorgevollmacht zu einem mächtigen Instrument und setzt beim Bevollmächtigten ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein voraus. Vorsorgevollmachten sollten daher nie voreilig und stets nur Personen erteilt werden, zu denen man ein enges Vertrauensverhältnis pflegt.</p><p>Gleichwohl werden immer wieder Fälle bekannt, in denen der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers, sondern zumeist im eigenen Interesse handelt und so die Vollmacht missbraucht. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des OLG Köln vom vergangenen Jahr zugrunde, bei dem der Sohn der Vollmachtgeberin das Eigentum an ihrem Grundstück gegen den ausdrücklichen Willen seiner Mutter auf sich selbst umschreiben ließ (Beschl. v. 03.03.2023 – 2 Wx 15/23). Er handelte aufgrund einer ihm erteilten General- und Vorsorgevollmacht, die das Recht enthielt, die Mutter auch bei Geschäften mit sich selbst zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie der Gefahr eines Vollmachtmissbrauches effektiv begegnet werden kann.</p><h3>Gesetzliche Schutzmechanismen</h3><p>Solange der Vollmachtgeber noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen und vom Bevollmächtigten die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verlangen. Flankierend dazu trifft den Bevollmächtigten die Pflicht, jederzeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er aufgrund der Vollmacht im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Ist die Vollmacht transmortal ausgestaltet, haben die Erben des Vollmachtgebers nach dessen Tod die gleichen Befugnisse und können dem Bevollmächtigten die Vertretungsbefugnis nötigenfalls entziehen. Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtige selbst Miterbe ist und die übrigen Miterben ihm die Vollmacht entziehen wollen.</p><p>Ist der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig, kann er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Für diesen Fall sieht der erst 2023 eingeführte § 1820 Absatz 3 BGB vor, dass auf Anregung eines Dritten, beispielsweise eines Familienangehörigen oder eines Mitarbeiters im Unternehmen, ein sogenannter Kontrollbetreuer gerichtlich bestellt werden kann, der die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnimmt. Der Kontrollbetreuer kann Auskunft und Rechenschaftslegung vom Bevollmächtigten verlangen und auch die ihm erteilte Vollmacht ganz oder teilweise widerrufen. Letzteres ist nach § 1820 Abs. 5 BGB jedoch nur als ultima ratio zulässig und bedarf zudem einer vorherigen Zustimmung durch das Betreuungsgericht. Als milderes Mittel kann das Betreuungsgericht die Vorsorgevollmacht deshalb auch nur suspendieren, also anordnen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Kontrollbetreuer herauszugeben hat.</p><h3>Gestaltungsmöglichkeiten</h3><p>Um die Gefahr eines Missbrauchs von vornherein zu verhindern, empfehlen sich schon bei der Gestaltung der Vollmacht einige vorsorgliche Regelungen:</p><p>Zunächst sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll oder nicht. Die Befreiung ist insofern riskant, als der Bevollmächtigte dann im eigenen Interesse agieren und sich zulasten des Vollmachtgebers bereichern kann.</p><p>Denkbar ist weiter vorzusehen, dass ein Bevollmächtigter bei Geschäften von besonderer Tragweite nicht allein agieren kann, sondern die Mitwirkung eines zweiten Bevollmächtigten erforderlich ist. Diese Beschränkung empfiehlt sich etwa bei Grundstücksgeschäften oder unternehmerischen Entscheidungen ab einer definierten Größenordnung. Die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter führt zu einer gegenseitigen Kontrolle und mindert so die Missbrauchsgefahr.</p><p>Denkbar ist auch, bei Erteilung der Vollmacht einen "Kontrollbevollmächtigten" zu benennen, dessen einzige Aufgabe darin besteht, den Hauptbevollmächtigten zu überwachen und ihm die Vollmacht nötigenfalls zu entziehen, wenn der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vorteile gegenüber der Kontrollbetreuung bestehen darin, dass die ausdrückliche Anordnung in der Vollmachtsurkunde einerseits für den Hauptbevollmächtigten bereits eine psychische Hemmschwelle schafft. Zudem kann der Vollmachtgeber die Person des Kontrollbevollmächtigten von vorneherein festlegen und ist nicht auf die Entscheidung des Betreuungsgericht angewiesen. Schließlich unterliegt der Kontrollbevollmächtigte, anders als der Kontrollbetreuer, auch nicht der Aufsicht des Betreuungsgerichts und ist diesem gegenüber daher nicht zur Rechenschaft verpflichtet.</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Mit den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen lässt sich zwar ein drohender oder bereits eingetretener Vollmachtsmissbrauch wirksam verhindern oder unterbinden. Um die immanente Gefahr des Missbrauchs der General- und Vorsorgevollmacht jedoch von vorneherein zu begrenzen, sollte diese bereits auch inhaltlich entsprechend ausgestaltet sein</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 28 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Massenentlassungsanzeige – gute Neuigkeiten für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-massenentlassungsanzeige-gute-neuigkeiten-fuer-arbeitgeber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Anzeigepflichtige Entlassungen nach §§ 17 ff. KSchG („Massenentlassungsanzeige“) passt in den letzten Jahren nicht zu „guten Neuigkeiten für Arbeitgeber“. Die Rechtsprechung hat die Anforderung an eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige Stück für Stück verschärft. Die Folge einer in der Praxis immer häufiger unwirksamen Massenentlassung waren unwirksame Kündigungen. Umso erfreulicher, dass das BAG eine Rechtsprechungsänderung zur Unwirksamkeit von Kündigungen bei fehlerhaften Massenentlassungsanzeigen beabsichtigt (Vorlagebeschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22).</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach der bisherigen Rechtsprechung des 6. Senats war die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bereits deshalb unwirksam, wenn bei Ausspruch/Zugang der Kündigung keine rechtswirksame Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG vorlag. Nach der bisherigen Ansicht verstieß die Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB. Der 6. Senat beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben.</p><h3>Üblicher und häufiger Ausgangsfall</h3><p>Das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. Auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall wurden sämtliche Arbeitsverhältnisse durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge beendet. In dem Betrieb waren in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und es wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis von mehr als 5 Arbeitnehmern beendet. Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG wurde vor Ausspruch der Kündigungen/Abschluss der Aufhebungsverträge nicht erstattet.</p><h3>Kündigungsschutzklage</h3><p>Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, machte geltend, seine Kündigung sei nichtig, da es an der erforderlichen Massenentlassungsanzeige gefehlt habe. Der Arbeitgeber beantragte die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten sich an die bisherige Rechtsprechung des BAG (6. Senat) und gaben der Klage statt.</p><h3>Entscheidung des BAG vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22</h3><p>Der 6. Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Kündigung bei Mängeln im Verfahren zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG aufzugeben. Die dann bestehende Abweichung zur Rechtsprechung des 2. Senats des BAG erfordert die Anfrage beim 2. Senat, ob dieser an seiner Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der Kündigung festhalte.</p><p>Für die Änderung der Rechtsprechung argumentiert der 6. Senat:</p><ul><li>§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG sei kein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB, sondern eine reine Ordnungsvorschrift. Die Regelung begründe nur Verfahrenspflichten arbeitsmarktpolitischer Art.</li><li>Anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG diene das Anzeigeverfahren lediglich der Agentur für Arbeit, sich auf die sozio-ökonomischen Auswirkungen einer großen Anzahl von Kündigungen auf dem örtlichen Arbeitsmarkt einzustellen und in effizienter Weise nach Lösungen zu suchen.</li><li>Individualschutz sei nicht Zweck der Massenentlassungsanzeige.</li><li>Auch nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Fehler im Anzeigeverfahren die Wirksamkeit der Kündigung nicht berühren.</li><li>Eine Nichtigkeitsfolge ergebe sich auch nicht aus § 18 KSchG. Der Sperrzeitbescheid der Arbeitsverwaltung entscheide nicht über die Wirksamkeit der Kündigung, sondern lediglich über die Dauer der Sperrfrist.</li><li>Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift im Lichte der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG führe nicht zur Nichtigkeit der Kündigung als Folge von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige. Eine Nichtigkeit der Kündigung verstoße gegen den in Art. 51 GRC verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.</li><li>Die bisherige Differenzierung der Sanktionsfolgen bei Fehlern bezüglich Muss- und Soll-Angaben im Rahmen des § 17 Abs. 3 KSchG sei nicht stringent.</li></ul><p></p><p>Der 6. Senat stellte jedoch auch klar, dass die beabsichtigte Rechtsprechungsänderung nur die Massenentlassungsanzeige selbst und nicht das – bei Existenz eines Betriebsrats erforderliche – Konsultationsverfahren betreffe. Fehler im Konsultationsverfahren können vor dem Hintergrund der individualschützenden Funktion der Beteiligung des Betriebsrats nach wie vor die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wachstumskurs: ADVANT Beiten gewinnt vier neue Partner </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wachstumskurs-advant-beiten-gewinnt-vier-neue-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>29. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten begrüßt im Januar und Februar dieses Jahres drei neue Local Partner und einen neuen Salary Partner. Die Neuzugänge verteilen sich auf jeweils drei Rechtsgebiete und Standorte.</p><p><strong>Dr. Malaika Ahlers, LL.M. (54)</strong> kommt von Becker Büttner Held, wo sie Partner Counsel war, und steigt bei ADVANT Beiten als Local Partnerin in der Praxisgruppe Public Sector am Berliner Standort ein. Sie berät Mandanten bei allen Fragen der Projektierung, Umsetzung und vertraglichen Ausgestaltung von Energieerzeugungs- und Versorgungskonzepten im Rahmen der Transformation der Energiewende. Sie befasst sich insbesondere mit Rechtsfragen des Wärmerechts und Contractings. Ihr Schwerpunkt liegt im Sektor Quartiersversorgung und Immobilienwirtschaft. Mit ihr gemeinsam wechselt Associate Anton Buro.</p><p><strong>Dr. Andreas Imping (58)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war bisher bei Friedrich Graf von Westphalen tätig und verstärkt den Düsseldorf Standort von ADVANT Beiten als Local Partner. Er berät und vertritt seine Mandanten in kündigungs-, betriebsverfassungs- und tarifvertragsrechtlichen Fragestellungen. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Unternehmenstransaktionen, Outsourcing Projekte, Restrukturierungen, betriebliche Altersversorgung sowie Beschäftigtendatenschutz.</p><p><strong>Dr. Nadejda Kysel (47)</strong> ist Rechtsanwältin und Notarin und kommt von Arnecke Sibeth Dabelstein. Sie ist auf Bankrecht und Finanzierungstransaktionen spezialisiert. Ihre Schwerpunkte liegen insbesondere in der Beratung von Banken, Unternehmen und Investoren bei der Finanzierung von Immobilien- und Unternehmenstransaktionen sowie in der Restrukturierung und Verwertung. Sie verstärkt die Praxisgruppe Banking, Finance &amp; Restructuring von ADVANT Beiten als Local Partnerin in Frankfurt.</p><p><strong>Dr. Theofanis Tacou, LL.M. (49)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät insbesondere zu Vergütungsfragen mit einem Branchenfokus im Bereich Finanzdienstleitungen. Er berät seine Mandanten als Salary Partner vom Hamburger Standort der Kanzlei aus und verfügt neben seinen hervorragenden Kontakten in die Bankenszene auch über langjährige Kontakte in die maritime Wirtschaft.</p><p>„Die Gewinnung und Integration von Seiteneinsteigern gehört zu den wichtigen Aufgaben unserer Partnerschaft, um unsere ehrgeizigen Wachstumsziele zu erreichen“, erklärt Dr. Guido Krüger, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten. „Wir freuen uns, dass uns dies erneut über verschiedene Rechtsgebiete und Standorte erfolgreich gelungen ist. Wir sehen die Zugänge nicht zuletzt auch als Bestätigung, dass die europäische Ausrichtung unserer Kanzlei für Seiteneinsteiger unterschiedlicher Seniorität attraktiv ist.“</p><p>Erst zum Jahreswechsel sind Jan Eltzschig (Düsseldorf) und Dr. Eva Kreibohm (Berlin) als Equity Partner in der Praxisgruppe Corporate/M&amp;A an Bord gekommen.&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einmal im Handelsregister, immer im Handelsregister?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einmal-im-handelsregister-immer-im-handelsregister</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Unterlagen, die zur Eintragung beim Handelsregister eingereicht sind, können nachträglich nicht geschwärzt oder gelöscht werden. Dem steht die Registerpublizität entgegen. Seit dem 23. Dezember 2022 ist es aber unter bestimmten Umständen möglich, Dokumente aus dem Handelsregister auszutauschen.</p><p><strong>OLG Naumburg, Beschluss vom 11.1.2023 – 5 Wx 14/22</strong></p><p>Seit dem 1. August 2022 ist das Handelsregister unter www.handelsregister.de für jedermann kostenfrei einsehbar. Zwar ist das Handelsregister seit jeher öffentlich. Wo früher aber die Entrichtung einer Gebühr für den Download von Unterlagen aus dem Handelsregister erforderlich war, reicht heute ein einfacher Klick aus, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Die Hürden für die Einsicht in das Handelsregister sind dadurch faktisch auf ein Minimum gesenkt. Die kostenfreien Einsichtsmöglichkeiten erstrecken sich auf alle Einträge und Bekanntmachungen in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern. Davon umfasst sind insbesondere sämtliche Unterlagen, die beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob die Einreichung der Unterlagen auf einer gesetzlichen Vorgabe beruht oder überobligatorisch erfolgt ist.</p><p>Nicht selten enthalten solche Unterlagen sensible Informationen, die versehentlich, unüberlegt oder auch mangels ausreichender (Rechts-)Kenntnis bei der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister in den eingereichten Dokumenten enthalten waren. Typische Beispiele sind Privatanschriften von Gesellschaftern oder Geschäftsführern, Sterbeurkunden oder ganze Verlaufsprotokolle von Gesellschafterversammlungen, denen viel mehr zu entnehmen ist als das, was kraft Gesetzes anmeldepflichtig gewesen wäre. Bislang gab es keine gesetzliche Grundlage, ein einmal beim Handelsregister eingereichtes Dokument zu verändern, sensible Informationen zu löschen oder diese zu schwärzen. Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können im Sinne der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert oder ausgetauscht werden.</p><p>Seit dem 23. Dezember 2022 enthält die Handelsregisterverordnung jedoch eine neue Regelung, die die Grundlage für den Austausch von in den Registerordner einmal aufgenommener Dokumente schafft. Sind in dem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten, die nicht offenlegungspflichtig sind, besteht nunmehr die Möglichkeit dieses Dokument gegen ein um die nicht offenlegungspflichtigen Informationen bereinigtes Dokument auszutauschen. Das Registergericht wird hier auf Antrag eines Notars tätig. Bei dem neuen Dokument wird der Dokumentenaustausch kenntlich gemacht und das Datum der ursprünglichen Einstellung des alten Dokuments angegeben. Dadurch wird darüber informiert, dass das ausgetauschte Dokument ein Ursprüngliches ersetzt. Ob gesamte Dokumente entfernt werden dürfen, die ausschließlich nicht offenlegungspflichtige Angaben enthalten, ist bislang ungeklärt. Fest steht jedenfalls, dass die Veränderung des Ausgangsdokuments beispielsweise durch Schwärzung oder Löschung jedenfalls nicht vom Anwendungsbereich der neuen Vorschrift umfasst ist.</p><p>Mit der Thematik sensible Informationen aus dem Handelsregister zu löschen bzw. diese auf Antrag zu schwärzen, hat sich auch jüngst das OLG Naumburg beschäftigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Gründungsgesellschafter und der Geschäftsführer die Schwärzung ihrer Unterschriften auf der Gründungsurkunde, der Handelsregisteranmeldung, der Gesellschafterliste, sowie des Beschlussprotokolls in Bezug auf die Geschäftsführerbestellung beantragt – ohne Erfolg. Das OLG Naumburg hat den Antrag zurückgewiesen.</p><p>Zur Begründung gab das OLG Naumburg an, dass die Beantragenden ihr Löschungsbegehren nicht auf datenschutzrechtliche Bestimmungen und auch nicht auf Grundrechte stützen können. Und zwar zu Recht: Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden. Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, in freigegebene Dokumente nachtäglich einzugreifen. Die beantragte Schwärzung der Unterschriften lässt sich auch nicht auf den mit Wirkung zum 23. Dezember 2022 neu eingefügten § 9 Abs. 7 der Handelsregisterverordnung stützen. Denn die Beantragenden begehren keinen unter die Vorschrift fallenden Austausch von Dokumenten, sondern die Veränderung des Ausgangsdokuments.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Der Austausch von Dokumenten, die sensible nicht offenlegungspflichtige Informationen enthalten, ist mittlerweile zwar möglich. Das Registergericht wird aber nicht von Amts wegen tätig. Die Betroffenen müssen selbst aktiv werden. Wer sensible Informationen aus Dokumenten, die im Handelsregister einsehbar sind, entfernen möchte, sollte prüfen, ob es sich bei diesen Informationen um offenlegungspflichtige Angaben handelt. Wenn und soweit das nicht der Fall ist, kann ein Dokumentenaustausch in Betracht gezogen werden.</p><p>Ob auf Grundlage der neuen Vorschrift gesamte Dokumente aus den einsehbaren Dokumenten im Handelsregister entfernt werden können, die keine für den Rechtsverkehr erforderlichen Angaben enthalten, ist bislang nicht geklärt. Und umstritten ist auch, ob ein grundrechtlich begründeter, einklagbarer Anspruch auf einen Dokumentenaustausch besteht. Die Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht geäußert. Das OLG Naumburg hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offengelassen. Es bleibt abzuwarten, wie die Registergerichte sich diesbezüglich positionieren werden. In jedem Fall lohnt es sich, in relevanten Fällen mit dem Handelsregister Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeit eines Austauschs zu besprechen.</p><p>Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Bei der Gestaltung der Dokumente, die in das Handelsregister zur Eintragung eingereicht werden, sollte auch künftig der Umfang der Angaben in den Dokumenten überprüft und auf das rechtlich Notwendige beschränkt werden. Und wenn in der Vergangenheit Fehler passiert sind, sollte man mit dem Handelsregister Kontakt aufnehmen und den Austausch problematischer Dokumente beantragen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Durch das rechtliche Labyrinth der Videospielwelt: Entwicklungen aus 2023 und Ausblicke</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/durch-das-rechtliche-labyrinth-der-videospielwelt-entwicklungen-aus-2023-und-ausblicke</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Willkommen zurück im Games-Recht-Universum! Das Jahr 2023 liegt hinter uns, und was für ein Jahr es war! Wie schon im vergangenen Jahr wollen wir in einem juristischen "Speedrun" die prägendsten rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Videospiele und des E-Sports beleuchten. Dabei fokussieren wir uns auf die Hauptquests und Easter-Eggs, zu welchen sich ein Abstecher (nach Auffassung unserer antagonistischen Avatare) am meisten lohnt.</p><h3>Deutschland und Europa</h3><p>Games-Recht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsmaterien zusammen. Insbesondere im digitalen Kontext stammen viele Vorschriften aus Europa. Dies führt zum Teil zu sehr komplexen rechtlichen Überlappungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=279493&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1343507" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil</a> vom 9. November 2023 (Az. C-376/22) betont, dass EU-Mitgliedsstaaten im Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) – in diesem Fall Österreich mit dem Kommunikationsplattformgesetz – keine abstrakt generellen Maßnahmen erlassen können, die gegenüber Internetdiensten mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat greifen. Der E-Commerce-Richtlinie liegt das so genannte Herkunftslandprinzip zugrunde. Soll heißen: es gilt das Rechte des Landes, wo der Anbieter „herkommt“ (also seinen Unternehmenssitz hat). Das soll dem Ziel des Europäischen Binnenmarktes dienen, die Abschottung der Märkte verhindern und letztlich wohl auch das Leben erleichtern für Unter-nehmen in der EU, auch für Spieleentwickler und -publisher, da sie sich nicht mit allen EU-Rechtsordnungen befassen müssen, sondern nur mit ihrem „Heimatrecht“. Dieses Herkunftslandprinzip wurde in letzter Zeit immer wieder ausgehöhlt, weil Mitgliedsstaaten weitergehende Regelungen treffen wollten – einerseits, um ihre eigenen Bürger umfassend zu schützen, andererseits, damit die eigenen Unternehmen nicht gegenüber denen anderer EU-Staaten durch strengere Regeln benachteiligt werden. Dem hat der EuGH nun für die E-Commerce-Richtlinie Grenzen gesetzt, wobei gerade die E-Commerce-Richtlinie ohnehin durch den Digital Services Act in einen kohärenten und harmonisierten Rechtsrahmen überführt wird. Durchbrechungen des Herkunftslandprinzips befinden sich aber auch in einer Reihe nationaler Vorschriften wie solcher aus dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag, die dann ggf. auf den Prüfstand zu stellen sind (siehe nur VG Düsseldorf, Urt. v. 4.4.2023 – 27 K 3905/20)</p><h3>Digitaler Safe Space</h3><p>Die Harmonisierung der Rechte und Pflichten von Online-Spielen geht mit dem Gesetz über Digitale Dienste (Digital Services Act) mit großen Schritten voran. Im vergangenen Jahr standen viele Publisher vor der Herausforderung, ihre Spiele unter die Kategorien der Vermittlungsdienste des Digital Services Act zu subsumieren (beispielsweise Hosting-Dienst oder Online-Plattform). Dies ist schon deshalb ein Novum, weil mit der Eigenschaft als Vermittlungsdienst in der Vergangenheit vor allem Privilegierungen wie eine eingeschränkte Haftung durch das Host-Provider-Privileg einhergingen. Mit dem Digital Services Act greifen nun jedoch auch aktive Sorgfaltspflichten, bei deren Nichteinhaltung massive Bußgelder von bis zu sechs Prozent des Konzernjahresumsatzes verhängt werden können. Die Einordnung in die „richtige“ Kategorie ist dagegen alles andere als einfach. Neben einer technischen Betrachtung der einzelnen Funktionalitäten müssen fremde und eigene Informationen voneinander abgegrenzt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt beispielsweise für Spiele mit nutzergenerierten Inhalten, Avataren oder serverseitig gespeicherten Replays auf der Frage, ob deren öffentliche Verbreitung eine untergeordnete Funktion darstellt. Ansonsten greifen eine Vielzahl zusätzlicher Pflichten, was mit personellem und technischem Mehraufwand verbunden sein wird. Im Einzelfall gibt es jedoch oft gute Argumente, dass ein Online-Spiel nicht direkt als eine Online-Plattform einzustufen ist.</p><p>Der Digital Services Act fungiert dabei auch als Grundgerüst für weitere Spezifikationen durch den Unionsgesetzgeber, etwa durch zusätzliche Regelungen zum Schutze Minderjähriger vor Cybergrooming.</p><h3>Cheats, Hacks und Exploits</h3><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall einer "Cheat-Software", die Spielabläufe auf Konsolen manipuliert, den EuGH um Klärung <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023037.html?nn=10690868" target="_blank" rel="noreferrer">gebeten</a>. Im Kern geht es darum, ob solche Software, die zwar nicht den Code des Spiels, aber Daten im Arbeitsspeicher verändert, als unzulässige Umarbeitung nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz gilt. Nachdem das Landgericht Hamburg bereits im Jahr 2012 der klagenden Spielevertriebsgesellschaft zunächst Recht gab, hob das Oberlandesgericht dieses Urteil im Jahr 2021 auf. Der BGH sucht nun beim EuGH nach Antworten, ob diese Eingriffe in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen und als rechtswidrige Umarbeitungen anzusehen sind. Der BGH hat in der Vergangenheit bereits bestätigt, dass das Anbieten von Cheat-Software für Massively Multiplayer Games einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Diese Entscheidungen bleiben von dem laufenden Verfahren unberührt.</p><p>Auch darüber hinaus beschäftigten uns im vergangenen Jahr diverse Cheats, Hacks und Exploits in Videospielen. Das Thema ist für Publisher von massiver wirtschaftlicher Bedeutung und wird auch in Zukunft ein Dauerbrenner sein.</p><h3>„Pastiches“ und nutzergenerierte Inhalte</h3><p>In einem langwierigen Urheberrechtsstreit hat der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2023 den EuGH um Klärung des Begriffs "Pastiche" <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c1bca50762995efb5ce05187b220fd9c&amp;nr=134869&amp;pos=3&amp;anz=4" target="_blank" rel="noreferrer">gebeten</a>. Dieser Begriff bezieht sich auf § 51a UrhG und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) der Infosoc-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG), wonach die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers möglich sein kann. Der Begriff wird dort aber nicht genauer definiert. Der EuGH muss nun entscheiden, ob auch das Sampling unter diese Ausnahmeregelung fällt und ob eine konkrete Absicht für die Nutzung vorausgesetzt wird. Eine genauere Konturierung des Begriffs "Pastiche" kann auch für Fan-Fiction oder nutzergenerierte Inhalte rund um Videospiele aufschlussreich sein, da dieser eine Nachahmung fremder Werke unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.</p><p>Die wachsende Bedeutung nutzergenerierter Inhalte in Online-Spielen bringt sowohl Herausforderungen in der Plattformregulierung, wie bereits beim Digital Services Act (siehe oben unter "Digital Safe Space") diskutiert, als auch urheberrechtliche Fragestellungen mit sich. Rechtsverletzungen durch Nutzer auf Online-Spielplattformen rücken zunehmend in den Fokus. Auch ist es denkbar, dass ein nutzergenerierter Inhalt in einem Spiel eine Nachahmung einer Schöpfung eines anderen Nutzers darstellt. Auch dabei geht es oft um wirtschaftlich bedeutsame Positionen. Diese Entwicklungen erfordern eine verstärkte Überwachung von relevanten Kreativplattformen.</p><h3>E-Sport</h3><p>Im Bereich des E-Sports hat die Esports Integrity Commission (ESIC) aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen den ESIC-Verhaltenskodex und den Anti-Korruptions-Kodex disziplinarische Maßnahmen gegen mehrere E-Sport-Profis ergriffen, einschließlich lebenslanger Sperren.</p><p>Zusätzlich zu den Maßnahmen der ESIC gab es signifikante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Louvre Agreement, einer wichtigen Vereinbarung im Bereich des professionellen Counter-Strike: Global Offensive (CS:GO). Das Team Astralis wurde von der <a href="https://pro.eslgaming.com/csgo/proleague/2023/06/louvre-agreement-sanctions-conflict-of-interest-case-in-2021/" target="_blank" rel="noreferrer">ESL</a> mit einer Geldstrafe von 100.000 US-Dollar belegt, weil es im Jahr 2021 gegen die Regeln des Louvre Agreement verstoßen hatte, indem es einen zukünftigen Mitarbeiter um Dienstleistungen bat, der zu diesem Zeitpunkt noch eine führende Position bei einem Mitbewerber innehatte.</p><p>Riot Games veröffentlichte im Dezember 2023 einen neuen <a href="https://lolesports.com/article/new-riot-games-esports-global-code-of-conduct/blteaefd72147e48989" target="_blank" rel="noreferrer">E-Sports-Verhaltenskodex</a>, der ab Januar 2024 für alle professionellen und semiprofessionellen Spieler, Trainer, Teambesitzer und für alle Wettbewerbe von Riot Games gilt. Der Verhaltenskodex enthält unter anderem Regelungen zur Gewährleistung der Integrität im eSport, indem Interessenkonflikte verhindert werden und ein sicheres Umfeld für alle Beteiligten geschaffen wird.</p><p>Die im Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien versprochene Gemeinnützigkeit des E-Sport wurde auch im Jahr 2023 trotz anderslautender Versprechen nicht umgesetzt.</p><h3>Künstliche Intelligenz</h3><p>Künstliche Intelligenz (KI) hat Stakeholder und Gesetzgeber im vergangenen Jahr massiv beschäftigt und wird dies auch weiterhin tun. Im Jahr 2023 war aus Sicht von Spieleunternehmen der Einsatz von generativer KI zur Erzeugung von Spielinhalten das zentrale Thema: Die Verringerung von rechtlichen Risiken einerseits (weil KI generierte Inhalte auch Rechte Dritter verletzen können), die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von KI-generierten Inhalten andererseits (die bisherige Rechtsprechung von US-Gerichten ist hier sehr zurückhaltend).</p><p>Im Dezember 2023 haben sich dann die Institutionen der Europäischen Union in den Trilogverhandlungen auf eine <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/der-ai-act-die-einigung-und-was-sie-bedeutet" target="_blank">KI-Verordnung</a> geeinigt, deren Veröffentlichung mit Spannung erwartet wird. Die KI-Verordnung verfolgt das Ziel, dass auf dem europäischen Markt eingesetzte KI sicher ist und mit den Grundwerten der EU im Einklang steht. Hieraus folgen auch für Publisher, die sich künstlicher Intelligenz bedienen wollen, Sorgfaltspflichten. Relevant kann im Spielebereich u.a. sein, dass „emotional recognition“ als Hochrisiko qualifiziert und einer besonders strengen Regulierung unterworfen wird.</p><p>Zudem können sich aus Spielen mit generativer KI neue jugendschutzrechtliche Risiken ergeben: Wenn Spielinhalte „on the fly“ durch generative KI erzeugt werden, können damit potenziell auch unvorhergesehene Inhalte entstehen.</p><h3>Jugendschutz</h3><p>Jugendschutz in Spielen war auch 2023 ein wichtiges Thema. Durch die überarbeiteten Prüfkriterien der USK zur Prüfung von digitalen Spielen, die auf das zuletzt im Jahr 2021 novellierte Jugendschutzgesetz zurückgehen, sind nunmehr auch sog. Nutzungsrisiken wie In-Game-Käufe oder Chatfunktionen bei der Überprüfung eines Spiels zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass die jährliche Fußball-Sportsimulation von Electronic Arts (EA Sports FC24) erstmalig mit einer Altersfreigabe „Ab 12 Jahren“ versehen wurde. Dies ist auf die im Spiel enthaltenen Lootboxen zurückzuführen.</p><p>Die rechtliche Bewertung von Lootboxen ist bekanntlich seit Jahren ein Diskussionsthema. Für Schlagzeilen sorgten in diesem Zusammenhang <a href="https://www.gameswirtschaft.de/wirtschaft/fifa-lootboxen-sony-klage-gluecksspiel-oesterreich-040423/" target="_blank" rel="noreferrer">diverse Urteile</a> aus Österreich, wonach die Lootboxen u.a. von FIFA 23 als illegales Glücksspiel einzustufen seien. Ob dies auf die Rechtslage in Deutschland zu übertragen ist, ist fraglich, aber die Diskussionen über bezahlpflichtige Beutekisten wird auch im neuen Jahr nicht abreißen.</p><h3>Geoblocking</h3><p>Im September 2023 <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9B814029CA2056236D03431507ED9AA1?text=&amp;docid=277867&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2427693" target="_blank" rel="noreferrer">bestätigte</a> das Gericht der Europäischen Union ein durch die Europäische Kommission verhängtes Bußgeld gegen Valve, den Betreiber der bekannten Spieleplattform Steam wegen unzulässigen Geoblockings. Geoblocking beschreibt die Praxis, den Zugang zu digitalen Inhalten aufgrund des geografischen Standorts des Nutzers zu beschränken. Im Falle von Valve bestätigte das Gericht die Auffassung der EU-Kommission, dass Valve zusammen mit anderen Anbietern bilateral ein Geoblocking vereinbart und durch die geografische Beschränkung von Spielaktivierungsschlüsseln Verbraucher daran gehindert hatte, das beste Angebot in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu wählen.</p><p>Der EuGH hat mit Urteil vom 7. Dezember (<a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=86FB0AFD39E3BDA9E7C8745FADDDB669?text=&amp;docid=280426&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1666633" target="_blank" rel="noreferrer">Az. C-634/21</a>) entschieden, dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung durch die SCHUFA eine automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DS-GVO darstellt, die grundsätzlich rechtswidrig ist. Laut EuGH ist ein Scoring nur dann zulässig, wenn es notwendig ist, eine Rechtsgrundlage besteht oder der Betroffene seine Einwilligung gibt. Der EuGH hat entschieden, dass eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO auch dann vorliegt, wenn diese automatisierte Bewertungsmaßnahmen enthalten kann, die die eigentliche Entscheidung erheblich beeinflussen. Das Urteil kann über den Einzelfall hinausgehende gravierende Auswirkungen (z.B. auf das automatisierte Bannen von Spielern) haben.</p><h3>Verbraucherschutz</h3><p>Im Verbraucherschutz ist immer was los. Bußgelder wurden trotz erster Untersuchungen durch die <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/bekommt-der-verbraucherschutz-jetzt-zaehne-eu-kommission-nimmt-web-und-app-shops-ins-visier" target="_blank">EU-Kommission</a> nicht bekannt. Gleichwohl beschäftigen die Instanzgerichte oftmals verbraucherrechtliche Themen wie etwa Preisanpassungsklauseln, Widerrufsrechte und In-Game-Käufe Minderjähriger.<br>Der "Kündigungsbutton" bei Online-Verträgen war auch im Jahr 2023 ein Dauerbrenner bei den Verbraucherzentralen. Wir erinnern uns :&nbsp;</p><p><em>Auf nationaler Ebene gilt seit dem 1.7.2022 § 312k BGB nF, der vorsieht, dass für Verbraucher bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr ein Kündigungsbutton bereitgehalten werden muss.</em></p><p>Aus einer <a href="https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/kuendigungsbutton-umsetzung-weiterhin-mangelhaft" target="_blank" rel="noreferrer">Untersuchung</a> des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im vergangenen Jahr folgte, dass die Umsetzung auch weiterhin mangelhaft war. Mittlerweile existieren auch die ersten rechtskräftigen Urteile, die eine leichte Auffindbarkeit und eine Möglichkeit zur Kündigung ohne Login fordern.</p><h3>More Mana more Problems</h3><p>Das Landgericht Hamburg hatte es im Jahr 2023 mit einem Energydrink-Pulver für Gamer zu tun. Dieses wurde von dem Anbieter damit beworben, dass Gamer bessere Leistungs- und Konzentrationsfähigkeiten erhalten können. Verbraucherschützer und das Landgericht sahen hierin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung 1924/2006/EG) und <a href="https://www.vzbv.de/sites/default/files/2023-04/LG%20Hamburg_19.01.2023.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">untersagten</a> die Bewerbung.</p><h3>Fazit</h3><p>Die rechtliche Beratung und Betreuung bei Videospielen und im E-Sport war auch im Jahr 2023 wieder geprägt von einem dynamischen, komplexen, aber insbesondere farbenfrohen Umfeld mit stetig neuen Herausforderungen. Im Kontext sich stetig weiterentwickelnder Unionsrechtsakte gilt es, den Überblick zu behalten und das passende Loadout für den Run zu wählen. Angesichts der raschen technologischen Entwicklungen und der ständigen Veränderungen im digitalen Raum bleibt die Rechtslandschaft der Spielewelt ein spannendes und herausforderndes Feld, das kontinuierliche Aufmerksamkeit und Anpassungsfähigkeit erfordert.</p><p>P.S.: Wir suchen stets Referendare (w/m/d), die sich für diesen dynamischen Themenkomplex interessieren und Teil unseres Teams in Frankfurt werden wollen. Die Systemvoraussetzungen sowie aktuelle Angaben zum Loot befindet sich <a href="https://www.advant-beiten.com/de/karriere/referendare-wmd-im-bereich-ipitmedienrecht-mit-schwerpunkt-ki-und-games" target="_blank">hier</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf von Tochterunternehmen der Warnow-Klinik Bützow</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-von-tochterunternehmen-der-warnow-klinik-buetzow</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Warnow-Klinik in Bützow beim Verkauf von Tochtergesellschaften umfassend rechtlich beraten. Als Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters aus Rostock bestellt.</p><p>Die Tochtergesellschaften um die IFLb Laboratoriumsmedizin Berlin GmbH wurden an das Saale-Krankenhaus in Calbe verkauft. Damit konnte der Weiterbetrieb mehrerer medizinischer Versorgungszentren gesichert werden.</p><p>Die Warnow-Klinik in Bützow musste Ende Juli dieses Jahres Insolvenz anmelden. Inzwischen ist auch für das Krankenhaus selbst ein Investor gefunden: Die Curiates-Gruppe wird das Haus mit rund 70 Betten und etwa 190 Mitarbeitenden übernehmen.</p><p><strong>Berater Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley und Maximilian Matusewicz (beide Corporate/M&amp;A, München), Dr. Silke Dulle (Healthcare, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title> ADVANT Beiten berät ENGIE New Ventures bei einer weiteren Beteiligung an INERATEC im Rahmen einer Series-B Finanzierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-engie-new-ventures-bei-einer-weiteren-beteiligung-ineratec-im-rahmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 24. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat ENGIE New Ventures, den Risikokapitalfonds des globalen Energieversorgers ENGIE, bei der Series-B-Finanzierung von INERATEC, Pionier in der Entwicklung und Produktion synthetischer Kraftstoffe, rechtlich umfassend beraten.</p><p>Die Series-B Wagniskapitalfinanzierung mit einem Gesamtvolumen in Höhe von USD 129 Mio. wird angeführt von dem US-amerikanischen Investor Piva Capital mit zusätzlicher internationaler Beteiligung von HG Ventures, TDK Ventures, Copec WIND Ventures, RockCreek, Emerald und Samsung Ventures sowie der verstärkten Unterstützung der bestehenden Investoren, darunter u.a. ENGIE New Ventures, Safran Corporate Ventures und Honda.</p><p>Mit dem Kapital wird das 2016 gegründete Karlsruher Unternehmen die Kommerzialisierung von CO2-neutralen e-Fuels weiter beschleunigen. Konkret plant INERATEC, bis zum Jahr 2030 die Umwandlung von 1 GW erneuerbarer Energie&nbsp;<br>in 165.000 Tonnen nachhaltige e-Fuels und läutet damit die nächste Ära der Mobilität ein.</p><p>Der ENGIE-Konzern ist an den Börsen von Paris und Brüssel notiert. Ihr Risikokapitalfonds ENGIE New Ventures tätigt Minderheitsbeteiligungen an innovativen Start-ups mit einem besonderem Fokus auf zukünftige disruptive Technologien.&nbsp;Seit 2014 hat das Unternehmen in über 50 Lösungen im Cleantech-Sektor investiert. Bereits 2022 hat sich ENGIE New Ventures im Rahmen einer Series-A Finanzierung als Lead-Investor an INERATEC beteiligt; ebenfalls mit rechtlicher&nbsp;<br>Begleitung um den federführenden Partner Christian Burmeister.</p><p><strong>Berater ENGIE New Ventures:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung, Freiburg/Berlin) und Damien Heinrich (Freiburg, beide Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Was darf vergleichende Werbung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-antenne-bayern-den-bayerischen-rundfunk-verklagt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong><span>Was darf vergleichende Werbung? Die Süddeutsche Zeitung berichtet zu diesem Thema über ein vom Münchener Medienteam geführtes Verfahren am Landgericht München I.&nbsp;</span></strong></p><p><em>Den gesamten Beitrag erreichen Sie hier: <a href="https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-bayerischer-rundfunk-antenne-bayern-1.6337524" target="_blank" rel="noreferrer">sueddeutsche.de</a></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Insolvenzanfechtung, Wissenszurechnung und Factoring</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenzanfechtung-wissenszurechnung-und-factoring</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Weiß ein Forderungsverkäufer von der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners, muss sich der Factor diese Kenntnis im Rahmen eines echten Factorings nicht allein deshalb zurechnen lassen, weil der Factoringvertrag Informations- und Unterstützungspflichten des Forderungsverkäufers vorsieht.</p><h3>Überblick</h3><p>Das Insolvenzverfahren bezweckt die geordnete Befriedigung aller Gläubiger eines überschuldeten oder zahlungsunfähigen Schuldners. Dieser Schuldner darf deshalb nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich keine Insolvenzgläubiger bevorteilen, indem er Zahlungen an sie leistet. Erhält ein Gläubiger dennoch eine solche Zahlung, kann ein späterer Insolvenzverwalter sie unter gewissen Voraussetzungen anfechten und den Betrag zur Insolvenzmasse zurückholen. Eine solche Anfechtung ist etwa dann möglich, wenn die Zahlung binnen drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgt ist und der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat oder zumindest von den Umständen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Von zentraler Bedeutung ist also die Frage, wann und ob dem bevorteilten Gläubiger die Kenntnis anderer Personen zuzurechnen ist. In der kommentierten Entscheidung wiederholt der Bundesgerichtshof (BGH) die geltenden zivilrechtlichen Grundsätze zur Wissenszurechnung von Repräsentanten und spricht sich gegen eine generelle Zurechnung der Kenntnis des Forderungsverkäufers zu Lasten des echten Factors aus.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte der Insolvenzverwalter der Schuldnerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines Geldbetrages, den die Schuldnerin nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an die Beklagte geleistet hatte.<br>Die Schuldnerin hatte einen Vertrag mit einem Mittelstandsfinanzierer geschlossen. Nach diesem Vertrag sollte der Mittelstandsfinanzierer auf Anforderung der Schuldnerin Waren oder Investitionsgüter erwerben und diese mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen an die Schuldnerin weiterveräußern.<br>Der Mittelstandsfinanzierer hatte seinerseits einen echten Factoringvertrag mit der Beklagten geschlossen. Danach sollte der Mittelstandsfinanzierer der Beklagten künftig entstehende Forderungen zum Kauf anbieten und bereits im Voraus abtreten. Als Gegenleistung zahlte die Beklagte dem Mittelstandsfinanzierer den Bruttobetrag der Forderung abzüglich einer Factoringgebühr und Zinsen aus. Daneben enthielt der Factoringvertrag Regelungen zur Forderungsdurchsetzung und Mahnung: Diese Pflichten verblieben zwar bei der Beklagten, jedoch musste der Mittelstandsfinanzierer erlangtes Wissen, das für die Zahlungsfähigkeit des Debitors relevant war, der Beklagten mitteilen.</p><p>Einige Zeit nach Abschluss des Factoringvertrags stellte der Mittelstandsfinanzierer der Schuldnerin eine Rechnung für Warenlieferungen und teilte ihr gleichzeitig mit, dass er die Forderung an die Beklagte abgetreten habe und deshalb schuldbefreiend nur an diese gezahlt werden könne. Erst nachdem der Mittelstandsfinanzierer die Schuldnerin mehrmals zur Zahlung aufgefordert und schließlich mit Streichung ihrer Einkaufslinie gedroht hatte, beglich sie die Rechnung. Kurz darauf beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Daraufhin forderte der Insolvenzverwalter der Schuldnerin den an die Beklagte gezahlten Betrag im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.</p><p>Das Landgericht hatte die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde die Beklagte jedoch zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht erachtete die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO für erfüllt. Die Beklagte müsse sich das Wissen des Mittelstandsfinanzierers entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dieser sei dazu berufen gewesen, für die Beklagte im Rechtsverkehr aufzutreten, was sich auch aus den Regelungen des Factoringvertrags ergebe. Außerdem habe die Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass der Mittelstandsfinanzierer die Forderungseintreibung übernommen habe und dies akzeptiert. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Revision.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Die – unstreitig vorliegende – positive Kenntnis des Mittelstandsfinanzierers könne dem Factor nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Wissensvertreter nach dieser Norm sei nach ständiger BGH-Rechtsprechung nur, wer "nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten".</p><p>Allein die Vertragsgestaltung lasse nicht auf eine Stellung des ursprünglichen Gläubigers als Wissensvertreter des Factors schließen. Diese entspreche nämlich nur dem typischen Vertragsinhalt beim echten Factoring. So ergebe sich bereits aus § 402 BGB die Nebenpflicht des Forderungsverkäufers, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Daraus folge nach allgemeiner Meinung zwar auch eine Auskunftspflicht bezüglich der ihm bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, jedoch stelle § 402 BGB keine Vorschrift zur Wissenszurechnung dar. Auch der Umstand, dass Mahn- und weitergehende Rechtsverfolgungsmaßnahmen im Vertrag ausdrücklich dem Factor auferlegt wurden, spreche gegen eine Wissenszurechnung. Der ursprüngliche Gläubiger solle damit gerade nicht am Forderungseinzug beteiligt werden. Hier zeige sich die für das echte Factoring charakteristische Risikoaufteilung: Der Factor kauft die Forderung zur eigenen Durchsetzung, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.</p><p>Auch die Untätigkeit des Factors bei der Forderungseintreibung lasse nicht den Schluss zu, dass er den ursprünglichen Gläubiger mit der eigenverantwortlichen Durchsetzung der Forderung betraut habe. Zwar komme eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der ursprüngliche Gläubiger bei der eigenverantwortlichen Forderungsdurchsetzung ohne Vertretungsmacht oder Auftrag handele. Dafür müsse dem Factor aber nachzuweisen sein, dass er das Tätigwerden des ursprünglichen Gläubigers kenne und billige. Die Untätigkeit des Factors an sich sei kein ausreichendes Indiz für eine Duldung, weil der ursprüngliche Gläubiger auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung einer Forderung habe. Zum einen erhöhe sich die Vergütung, die bei Factoringverträgen an den Factor zu zahlen ist, üblicherweise mit einer verspäteten Zahlung durch die Schuldner. Zum anderen könne das Bestehen unbezahlter Forderungen den Factor in Zukunft davon abhalten, weitere Forderungen anzukaufen, worauf der Forderungsverkäufer zur Sicherung der eigenen Liquidität jedoch regelmäßig angewiesen ist.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Mit dem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB auch bei der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO Anwendung finden kann. Gleichzeitig gibt das Urteil weiteren Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Wissensvertretung" insbesondere bei Factoring-Konstellationen anzunehmen ist.</p><p>Eine generelle Zurechnung der Kenntnis des Forderungsverkäufers zu Lasten des Factors lehnt der BGH ab. Die typische Vertragsgestaltung des echten Factorings mit Unterstützungs- und Informationspflichten des Forderungsverkäufers bezüglich der Forderungsdurchsetzung reicht noch nicht aus, um dem Factor das Wissen des Forderungsverkäufers zuzurechnen.</p><p>Zugleich stellt der BGH aber klar, dass auch einem echten Factor das Wissen seiner Repräsentanten nach den allgemeinen Grundsätzen des § 166 Abs. 1 BGB analog zuzurechnen ist. Wäre dem Insolvenzverwalter im kommentierten Fall der Nachweis gelungen, dass der Factor die Durchsetzung der Forderung dem Mittelstandsfinanzierer vertraglich überlassen hatte oder diese auch nur faktisch geduldet hatte, wäre eine Wissenszurechnung zu Lasten des Factors erfolgt.</p><p>Damit bestehen Anfechtungsrisiken auch beim echten Factoring und insbesondere in der Konstellation des sog. Inhouse-Factorings, das zuletzt knapp zwei Drittel des Factoringvolumens in Deutschland ausmachte (Jahresbericht Deutscher Factoring-Verband e.V. 2022, S. 5, hier abrufbar). Beim Inhouse-Factoring verbleiben das Debitorenmanagement sowie das Mahn- und Vollstreckungswesen beim Forderungsverkäufer, der dieses treuhänderisch für den Factor ausübt. Diese arbeitsteilige Vorgehensweise würde nach den vom BGH entwickelten Kriterien in aller Regel eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB rechtfertigen und den Factor einem erhöhten Anfechtungsrisiko aussetzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zwei neue Equity Partner im Bereich Corporate/M&amp;A: ADVANT Beiten verstärkt sich mit Eva Kreibohm und Jan Eltzschig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwei-neue-equity-partner-im-bereich-corporatema-advant-beiten-verstaerkt-sich-mit-eva</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Berlin/Düsseldorf</strong>, 22. Januar 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten gewinnt zum Jahreswechsel Dr. Eva Kreibohm für ihren Berliner Standort sowie Jan Eltzschig für ihr Düsseldorfer Büro. Beide steigen bei ADVANT Beiten als Equity Partner in der Praxisgruppe Corporate/M&amp;A ein.</p><p>Dr. Eva Kreibohm (47) kommt als zuvor selbständig tätige Notarin mit Amtssitz in Berlin zu ADVANT Beiten. Die Schwerpunkte ihres Notariats liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Venture Capital, M&amp;A sowie dem Immobilienrecht. Als Notarin hat Dr. Eva Kreibohm bereits zuvor intensiv mit ADVANT Beiten zusammengearbeitet. Darüber hinaus berät sie anwaltlich ihre nationalen und internationalen Mandanten insbesondere bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung sowie bei Re- und Umstrukturierungen.</p><p>Jan Eltzschig (48) kommt von Herbert Smith Freehills, wo er ebenfalls als Partner tätig war. Er berät seine nationalen und internationalen Mandanten in verschiedenen Sektoren, insbesondere im Versicherungssektor, wo er Versicherungs- und Vertriebsunternehmen sowie strategische und Finanzinvestoren berät. Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden nationale und grenzüberschreitende Projekte, einschließlich Akquisitionen und sonstige M&amp;A-Transaktionen, Portfolioübertragungen, Joint Ventures und Kooperationsvereinbarungen sowie der Aufbau von Gruppenstrukturen (u.a. in Bezug auf Unternehmens-, Vertriebs-, Dienstleistungs- und Outsourcing-Aspekte). Außerdem verfügt Jan Eltzschig über eine fundierte Expertise in den Bereichen Unternehmensumstrukturierungen, Vorstands- und Aufsichtsratsberatung sowie Corporate Governance.</p><p>„Wir freuen uns, dass wir mit Frau Kreibohm und Herrn Eltzschig unsere alle Standorte umfassende Praxisgruppe Corporate/M&amp;A auf Partnerebene weiter ausbauen“, kommentiert Dr. Detlef Koch, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Der Versicherungssektor ist ein wichtiger Baustein unserer strategischen Ausrichtung. Mit Herrn Eltzschig gewinnen wir einen am Markt etablierten Experten, der in diesem Bereich eng mit unseren ADVANT-Partnerkanzleien zusammenarbeiten wird. Der Zugang von Eva Kreibohm ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung und Nachfolgeplanung unseres Notariats in Berlin.“</p><p>Mit den beiden Neuzugängen umfasst die Praxisgruppe Corporate/M&amp;A von ADVANT Beiten insgesamt 72 Berufsträger, darunter 21 Equity Partner, 2 Of Counsel, 5 Local Partner, 19 Salary Partner, 15 Senior Associates und 10 Associates.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 18 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Produkthaftungsrichtlinie – eine alte Dame tritt ab und macht Platz für einen neuen Produktbegriff (einschließlich Software)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-produkthaftungsrichtlinie-eine-alte-dame-tritt-ab-und-macht-platz-fuer-einen-neuen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Feier anlässlich ihres 40-jährigen Jubiläums wurde ihr nicht vergönnt – der Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte ("Produkthaftungsrichtlinie") aus dem Jahre 1985. Kurz bevor es so weit gewesen wäre, haben sich die EU-Politiker nun auf die Eckpunkte der neuen Produkthaftungsrichtlinie geeinigt. Ihren Ursprung hat diese in einem Entwurf, den die Europäische Kommission Ende September 2022 veröffentlicht hat.</p><p>Mit diesem Blogbeitrag stellen wir die neuen, teils tiefgreifenden Änderungen der Richtlinie vor, die nach den Vorstellungen der EU-Kommission insbesondere durch die Einbeziehung von Software in den Produktbegriff nunmehr für das digitale Zeitalter gerüstet werden soll - eine der Prioritäten der EU-Kommission im Rahmen ihrer Digitalstrategie.</p><p><strong>Neuer Produktbegriff umfasst Software</strong></p><p>Die Produkthaftungsrichtlinie ist die Rechtsgrundlage für Schadensersatz aufgrund eines fehlerhaften Produkts, durch welches natürliche Personen einen Schaden erleiden. Dabei steht naturgemäß der Begriff des Produkts im Mittelpunkt. Nachdem jahrelang Uneinigkeit darüber herrschte, ob Software als solche ebenfalls vom Produktbegriff umfasst wird, wurde dieser Diskussion nun ein Ende bereitet. Künftig soll nun explizit auch Software vom Produktbegriff umfasst werden. Hierzu gehören beispielsweise Betriebssysteme, Firmware und Computerprogramme. Dabei soll Software unabhängig davon als Produkt gelten, ob sie auf einem Gerät gespeichert wird oder über Cloud-Technologien abgerufen wird. Ausgenommen ist der Quellcode von Software.</p><p><strong>Ausnahme Open Source Software</strong></p><p>Vom Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtline ausgenommen ist demgegenüber freie und open source Software, allerdings nur, wenn sie außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Sofern derartige Software gegen ein Entgelt bereitgestellt oder sofern personenbezogene Daten verwendet werden, ist die Verwendung als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass dann die Produkthaftungsrichtlinie Anwendung findet.</p><p><strong>Fehlerhaftigkeit eines Produkts</strong></p><p>Nach der Richtlinie hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die die breite Öffentlichkeit erwarten kann. Insoweit gibt es keine wesentlichen Änderungen zur alten Produkthaftungsrichtlinie. Neu ist dabei allerdings, dass die Gerichte nunmehr im Rahmen der Beurteilung, ob ein Fehler vorliegt, eine Reihe von Faktoren wie die Vernetzung, Selbstlernfunktionen und insbesondere Cybersicherheit von Produkten berücksichtigen sollen.</p><p><strong>Recht auf Schadenersatz auch bei Verlust oder Verfälschung von Daten</strong></p><p>Jede natürliche Person, die durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden erleidet, hat einen Anspruch auf Schadensersatz. Schäden können dabei sowohl der Tod als auch Körperverletzungen sein, wobei zu letzterem nun auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit zählen. Ferner normiert die neue Richtline auch die Beeinträchtigung oder Zerstörung von Vermögensgegenständen als Schaden. Darüber hinaus soll zukünftig auch ein Verlust oder die Verfälschung von Daten als Schaden angesehen werden. Abgedeckt werden aus dem Schaden resultierende Verluste sowohl materieller als auch immaterieller Art.</p><p><strong>Neue Regelungen zur Beweislast und Zugang zu Beweismitteln</strong></p><p>Ein weiteres Kernelement der neuen Produkthaftungsrichtlinie sind neue Beweislastregelungen. Für einen geschädigten Verbraucher ist es oftmals schwierig, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts, den Schaden bzw. den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem entstandenen Schaden nachzuweisen, nicht zuletzt wegen der zunehmenden technischen Komplexität vieler Produkte. Die neue Produkthaftungsrichtlinie sieht daher zum Ausgleich dieser Informationsasymmetrie vor, dass eine geschädigte Person, die vor einem nationalen Gericht eine Entschädigung geltend macht, Zugang zu relevanten, in der Verfügungsgewalt des Herstellers befindlichen Beweismitteln beantragen kann, um ihre Ansprüche nachweisen zu können. Dies steht allerdings unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vorgesehen sind dabei auch Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der offenzulegenden Informationen einschließlich Geschäftsgeheimnissen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Regelungen in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Pflicht zur Offenlegung stellt jedenfalls ein Novum im Produkthaftungsrecht dar, welches Grundprinzipien des deutschen Zivilprozessrechts auf den Kopf stellt und zu einem erhöhten Haftungsrisiko für die Wirtschaftsakteure führen dürfte.</p><p>Ferner wird festgeschrieben, dass Gerichte Beweiserleichterungen dergestalt anordnen können, dass der Geschädigte lediglich die "wahrscheinliche Fehlerhaftigkeit" bzw. dass diese den Schaden "wahrscheinlich verursacht" hat nachweisen muss. Damit soll gewährleistet werden, dass Verbrauchern eine faire Chance haben, in komplexen Fällen Schadensersatz zu erlangen. Auf eine Umkehr der Beweislast konnte man sich demgegenüber nicht verständigen.</p><p><strong>Haftung von Plattformbetreibern</strong></p><p>Die neue Produkthaftungsrichtlinie nimmt auch die neue digitale Realität in den Blick und bestimmt, dass nunmehr auch Online-Plattformen für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass sie die Rolle eines Herstellers, Einführers oder Händlers wahrnehmen. Online-Plattformen sollen daher insbesondere haften, wenn sie ein Produkt so präsentieren, dass ein Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlasst würde, dass das Produkt von der Online-Plattform selbst bereitgestellt wird und wenn die Online-Plattformen es versäumen, unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU zu benennen. Sofern sie lediglich eine reine Vermittlerrolle spielen, greift zu ihren Gunsten der bedingte Haftungsausschluss nach dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA).</p><p><strong>Haftbarkeit des Fulfilment-Dienstleisters</strong></p><p>Verbraucher erwerben zunehmend Produkte von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU. Vor diesem Hintergrund soll dem Verbraucherschutz dadurch besser Rechnung getragen werden, dass in diesen Fällen der Einführer des fehlerhaften Produkts, der in der EU ansässige Bevollmächtigte des Herstellers oder als ultima ratio auch der sogenannte „Fulfilment-Dienstleister“ haftbar gemacht werden können. Als „Fulfilment-Dienstleister“ definiert die Produkthaftungsrichtlinie jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts.</p><p><strong>KI-Systeme</strong></p><p>Explizit umfasst werden sollen auch KI-Systeme. Die Produkthaftungsrichtlinie steht neben dem jüngst verabschiedeten AI Act und ergänzt diesen. Während ausweislich der Gesetzesbegründung mit dem AI Act unter anderem sichergestellt werden soll, dass Hochrisiko-KI-Systeme die Sicherheits- und Grundrechtsanforderungen erfüllen (z. B. Daten-Governance, Transparenz, menschliche Aufsicht), soll mit der Produkthaftungsrichtlinie sichergestellt werden, dass bei fehlerhaften KI-Systemen, die physische Schäden, Sachschäden oder Datenverluste verursachen, vom Anbieter des KI-Systems oder von jedem Hersteller, der ein KI-System in ein anderes Produkt integriert, Schadenersatz verlangt werden kann.</p><p>Offenbar keine Einigung gab es bislang zum Entwurf der "Richtlinie über außervertragliche zivilrechtliche Haftung künstlicher Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung)", welchen die EU-Kommission im Jahr 2022 zur Diskussion gestellt hat. Dieses Vorhaben dürfte für 2024 wieder auf der Tagesordnung stehen.</p><p><strong>Ausblick</strong></p><p>Bevor die Produkthaftungsrichtline in Kraft treten kann, ist im nächsten Schritt noch die formelle Zustimmung der EU-Gremien notwendig. Sodann haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.</p><p>Die neue Produkthaftungsrichtlinie statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung. Dies ist für Hersteller in vielen Bereichen bereits Usus, für Softwarehersteller einschließlich Anbietern von Cloud-Technologien allerdings juristisches Neuland. Bemerkenswert ist, dass recht geräuschlos der Rotstift angesetzt und der bisherige Selbstbehalt des Geschädigten in Höhe von 500 Euro gestrichen wurde. Mit der im Jahr 2020 durch die EU-Verbandsklagerichtlinie festgeschriebenen und inzwischen im Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) umgesetzten Möglichkeit der sogenannten Abhilfeklage steht zu vermuten, dass sich Unternehmen unter Umständen auf Sammelklagen von Verbrauchern einstellen müssen, können somit doch nun massenhaft Bagatellschäden gebündelt eingeklagt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
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                        <pubDate>Mon, 15 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schritt vorwärts: EU erneuert Verfahren zur alternativen Streitbeilegung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schritt-vorwaerts-eu-erneuert-verfahren-zur-alternativen-streitbeilegung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span>Hintergrund:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Dem Änderungsvorhaben liegt ein Bericht zur Überprüfung der derzeitigen Praxis im Bereich der alternativen Streitbeilegung mit Verbrauchern zugrunde. Er stellt fest, dass die ADR-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU) zwar einen Zugang zu qualitativen Verbraucherschlichtungsverfahren im europäischen Raum geschaffen hat, diese Verfahren aber unzureichend genutzt würden. Nur 2% der Verbraucheranträge werden an ADR-Einrichtungen weitergeleitet, oft weil Unternehmen außerhalb der Plattform Lösungen vorschlagen. Die OS-Verordnung (Verordnung 2013/524/EU) wird als überholt betrachtet, da sich die digitalen Märkte seit ihrer Einführung stark verändert haben. Außerdem gebe es jetzt viele alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten auf digitalen Marktplätzen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Das Änderungsvorhaben:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Kommission schlägt daher vor, die OS-Verordnung aufzuheben. Zusätzlich veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung zu Qualitätsanforderungen für Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden angeboten werden. Einen Überblick der Vorhaben haben wir hier für Sie zusammengestellt:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Reformierung der alternativen Streitbeilegung:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Herzstück der Reform liegt in der <a href="https://commission.europa.eu/document/f576f30a-7f04-4ea0-a740-ed41346fcaff_en?prefLang=de" target="_blank" rel="noreferrer">Anpassung der ADR-Richtlinie</a></span><span>. Die Richtlinie soll nun auch nicht-vertragliche und vorvertragliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten mit Händlern außerhalb der EU umfassen. Grenzüberschreitende Streitigkeiten sollen durch digitale Tools vereinfacht werden. Außerdem sollen die Berichtspflichten der ADR-Kontaktstellen aufgeweicht werden. Diese sollen nun alle zwei Jahre statt jährlich berichten. Händler werden laut dem Vorschlag in die Pflicht genommen, auf Anfragen von ADR-Kontaktstellen zu antworten. Gleichwohl sind sie zur Teilnahme nicht verpflichtet. Die Richtlinie soll mindestharmonisierend bleiben. Damit behalten die EU-Mitgliedsstaaten Gestaltungsspielräume bei der Ausgestaltung ihrer ADR-Systeme. Mit den Änderungen sollen den heutigen Verbraucherbedürfnissen Rechnung getragen werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Einstellung der OS-Plattform:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die OS-Verordnung soll aufgehoben werden. Der <a href="https://commission.europa.eu/system/files/2023-10/COM_2023_647_1_EN_ACT_part1_v4.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag </a></span><span>basiert auf der Feststellung, dass die OS-Plattform trotz hoher Besucherzahlen nur eine geringe Anzahl von Fällen (durchschnittlich 200 pro Jahr EU-weit) an ADR-Einrichtungen weiterleitet. Diese geringe Nutzung rechtfertige nicht die Kosten für die Aufrechterhaltung der Plattform.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Ein verbraucherfreundliches Umfeld im digitalen Raum:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die <a href="https://commission.europa.eu/document/c075baaa-f3eb-4899-8c55-4efb82b4254f_de" target="_blank" rel="noreferrer">Empfehlung der Kommission</a></span><span>, ein nicht-verbindliches Instrument, zielt darauf ab, Qualitätsstandards für Streitbeilegungsverfahren zu setzen, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden in der EU angeboten werden. Diese Empfehlung basiert auf der ADR-Richtlinie und legt nahe, dass diese Verfahren den Qualitätskriterien der Richtlinie entsprechen sollten, um Fairness und Effektivität zu gewährleisten. Die Empfehlung umfasst Richtlinien für Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Effektivität und Fairness in diesen Verfahren. Online-Marktplätze und Wirtschaftsverbände werden zudem angehalten, regelmäßige Selbstbewertungsberichte zu veröffentlichen und vor Beginn des Verfahrens über wesentliche Merkmale zu informieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Einschätzung:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Reformvorschläge der EU-Kommission sind ein zweckmäßiger Schritt in Richtung eines sinnvollen und effizienteren Verbraucherschutzsystems im digitalen Zeitalter. Sowohl Verbraucher als auch die Unternehmen können von der alternativen Streitbeilegung profitieren. Spannend wird sein, wie sich die alternative Streitbeilegung auf nicht-vertragliche Streitigkeiten auswirkt und, ob dies zu einer Zunahme von Beschwerden durch Verbraucher führt. Positiv ist ferner, dass die OS-Plattform einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen wurde. Selbstverständlich wird ein Wegfall der OS-Plattform den bis dato spärlichen und dem Bericht zufolge weitgehend sinnlosen Hinweis, die Bezugnahme in diversen Impressen und Geschäftsbedingungen hinfällig machen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Actio pro socio, Ausstattungszusagen und Aufgabe der Bedingungslösung – Neues zur Ausschließungsklage in der GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/actio-pro-socio-ausstattungszusagen-und-aufgabe-der-bedingungsloesung-neues-zur</link>
                        <description>Actio pro socio, Ausstattungszusagen und Aufgabe der Bedingungslösung – Neues zur Ausschließungsklage in der GmbH</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Verletzt ein Gesellschafter seine gesellschafterliche Treuepflicht schwerwiegend oder ist sein Verbleib im Gesellschafterkreis aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen unzumutbar geworden, können ihn die übrigen Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausschließen. Das ist auch dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag keine expliziten Regelungen zur zwangsweisen Einziehung von Geschäftsanteilen enthält. Der vorliegende Beitrag beleuchtet anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH wichtige Aspekte der Ausschließungsklage gegen den Gesellschafter einer GmbH und gibt Gestaltungshinweise für die Praxis.“</strong></p><p>Dr. Moritz Jenne und Simon Schuler im <a href="https://betriebs-berater.com/" target="_blank" rel="noreferrer">Betriebs-Berater</a> 03/2024, S. 67 ff. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 14 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Betonarbeitsvertrag – warum man immer auf den Vertrag des Geschäftsführers achten muss!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-betonarbeitsvertrag-warum-man-immer-auf-den-vertrag-des-geschaeftsfuehrers-achten-muss</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Einer der häufig auftretenden Irrtümer ist es, dass ein Geschäftsführer immer ohne Kündigungsschutz sei. Weit gefehlt: So mancher Geschäftsführer kann zwar als Geschäftsführer abberufen werden, sein Arbeitsverhältnis bleibt indes bestehen oder lebt wieder auf. Dies ist nicht neu. Nun stellt das BAG klar, dass (folgerichtig) auch bei einem Betriebsübergang zwar nicht die Organstellung, wohl aber ein Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers übergehe.</p><h3>Organstellung und Vertragsverhältnis</h3><p>Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft. Seine gesellschaftsrechtliche Stellung ist unabhängig von einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Gesellschaft. Vereinfacht: Geschäftsführer müssen nicht aufgrund eines Vertrages tätig werden, sie werden es durch Bestellung (und die Annahme der Bestellung).</p><h3>Arbeitsvertrag und Dienstvertrag</h3><p>In der Regel will der Geschäftsführer jedoch für seine Tätigkeit vergütet werden, er will Urlaub, viele andere Dinge mehr, die zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu regeln sind. Typisch geschieht dies in einem Geschäftsführerdienstvertrag, den die Parteien bei Aufnahme der Tätigkeit schließen. Die Dauer des Vertrages wird an die Bestellung als Geschäftsführer gekoppelt. Wird der Geschäftsführer abberufen, endet auch der Geschäfts-führerdienstvertrag (von der – Ausnahme – Situation, in der der Geschäftsführer eine feste Laufzeit durchsetzen kann, soll hier nicht weiter die Rede sein).</p><p>Nicht jeder Geschäftsführer ist ein Newcomer. Vielleicht hat er schon über Jahre in dem Unternehmen gearbeitet und wir nun befördert. In diesen Situationen hat der Geschäftsführer bereits einen Arbeitsvertrag – als Arbeitnehmer. Dieser Arbeitsvertrag endet nun nicht mit einem neuen Dienstvertrag, oder wird durch die Bestellung aufgehoben. Nein, er muss ausdrücklich beendet und aufgehoben werden. Ansonsten bleibt der Arbeitsvertrag – entweder lebt er wieder auf (wenn ein Dienstvertrag zusätzlich abgeschlossen wurde) oder der Arbeitsvertrag läuft weiter, auch wenn der Geschäftsführer abberufen wird. Der frühere Geschäftsführer wird also auf einen Schlag hin wieder ein „normaler“ Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Hierbei ist es gleich, ob der Geschäftsführer abberufen wird oder selber niederlegt.</p><h3>Betriebsübergang</h3><p>Soweit ist dies alles bekannt. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (20. Juli 2023, 6A ZR 228/22) diese Rechtslage konsequent weitergeführt: geht der Betrieb über, dann geht auch das Arbeitsverhältnis des (früheren) Geschäftsführers über, da § 613a BGB auch anwendbar sei, wenn der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde lege. Der frühere Geschäftsführer hat also gegen den Erwerber des Betriebs einen Anspruch auf Beschäftigung und Bezahlung entsprechend seinem Arbeitsvertrag.</p><h3>Keine Organstellung</h3><p>Nicht verlangen kann der frühere Geschäftsführer eine Bestellung zum Organ, d.h. Geschäftsführer des Erwerbers des Betriebs.</p><h3>Prüfung erforderlich</h3><p>Wer also als Übernehmer des Betriebes (zum Beispiel im Rahmen eines Unternehmenskaufs) davon ausgeht, die Geschäftsführung auswechseln zu können, kann eine Überraschung erleben. Nur, wenn es ausschließlich einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer gibt, ist dies richtig. Bei einem Arbeitsvertrag des /früheren) Geschäftsführers, ob alleinige Grundlage der Tätigkeit oder nicht aufgehoben, geht dieser mit über und verpflichtet den Erwerber. Eine sogfältige Prüfung der vertraglichen Situation des Geschäftsführers tut also Not.</p><p>Will der Erwerber also nicht mit dem Risiko konfrontiert sein, einen Geschäftsführer als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen, ist es dringend geboten, Klarheit über die Frage zu gewinnen, ob der Geschäftsführer aufgrund eines Dienstvertrages seine Tätigkeit verrichtet, oder ob er dies aufgrund eines Arbeitsvertrages tut, den er bereits vor seiner Bestellung als Geschäftsführer geschlossen hatte. Ist dieser nicht aufgehoben worden, so droht dem Erwerber ein böses Erwachen: Er hat möglicherweise das alte Management als Arbeitnehmer zu versorgen. Gerade bei dem Erwerb von Unternehmen, bei denen ein Austausch des Management gewünscht ist, sollte der Erwerber hinreichend prüfen, ob tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt, der zeitgleich mit der Abberufung als Geschäftsführer endet. Ist dies nicht der Fall oder liegt gar ein Arbeitsvertrag vor, der nach Ende der Bestellung wieder auflebt, muss mit dem alten Geschäftsführer als Arbeitnehmer gerechnet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urteil des EuGH zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urteil-des-eugh-zur-abgrenzung-von-arzneimitteln-und-medizinprodukten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Feststellungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ("BfArM"), wonach ein von der Klägerin als Medizinprodukt in den Verkehr gebrachtes Nasenspray als zulassungspflichtiges Arzneimittel eingestuft wurde. Das BfArM hatte das Nasenspray als Präsentationsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG angesehen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die hiergegen vor dem VG Köln erhobene Klage wurde ebenso abgewiesen, wie die anschließende Berufung vor dem OVG NRW. Beide Gerichte hatten die Ansicht vertreten, dass ein Präsentationsarzneimittel auch dann vorliegen könne, wenn ein Präparat als Medizinprodukt auf den Markt gebracht wird. Falle das Produkt sowohl unter die Definition eines Arzneimittels als auch unter die eines Medizinproduktes, so fände aufgrund der Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 ausschließlich das Arzneimittelrecht Anwendung. Der für eine Einordnung als Medizinprodukt erforderliche Nachweis einer nicht-pharmakologischen Wirkung habe die Klägerin nicht erbracht. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Revision beim BVerwG ein. Dieses vertrat die Ansicht, dass es einer Vorabentscheidung durch den EuGH bedürfe. Insbesondere müsse über die Grundsatzfrage entschieden werden, welcher Produktkategorie ein vom Hersteller als Medizinprodukt in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis zuzuordnen ist, wenn nicht geklärt werden kann, ob die bestimmungsgemäße Hauptwirkung pharmakologisch oder physikalisch ist. Das BVerwG wollte vom EuGH außerdem wissen, nach welchen Kriterien pharmakologische und nicht-pharmakologische Mittel zu unterscheiden sind (1. Vorlagefrage) und ob ein Erzeugnis als stoffliches Medizinprodukt angesehen werden kann, wenn die bestimmungsgemäße Hauptwirkung nicht abschließend zu klären ist (2. und 3. Vorlagefrage). Darüber hinaus müsse festgelegt werden, ob die Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 auch auf Präsentationsarzneimittel Anwendung findet (4. Vorlagefrage).</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Das Urteil des EuGH vom 19.01.2023 – C-495/21</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Der EuGH beantwortete zunächst die vierte Vorlagefrage. Er geht davon aus, dass die Zweifelsfallregelung des</span></span> <span><span>Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 zu Gunsten des Vorrangs des Arzneimittelregimes auch auf Präsentationsarzneimittel Anwendung findet. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut "Arzneimittel", der gemäß Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie auch "Präsentationsarzneimittel" umfasse. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Hinsichtlich der zweiten und dritten Vorlagefrage weist der EuGH zunächst darauf hin, dass ein Stoff nur dann als Medizinprodukt eingestuft werden könne, wenn die bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische, immunologische noch metabolische Wirkung erreicht wird. Der Hersteller müsse die Erfüllung dieser Voraussetzung nachweisen.</span></span> <span><span>Im Gegensatz zu Arzneimitteln, bei denen eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, rechtfertige die Vermutung der geringeren Gefährlichkeit von Medizinprodukten das Inverkehrbringen auf deklaratorischer Grundlage. Fehlen wissenschaftliche Erkenntnisse, um den Nachweis einer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Hauptwirkung zu erbringen, könne das Produkt nicht als Medizinprodukt in den Verkehr gebracht werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der EuGH weist weiter darauf hin, dass die Zweifelsfallregelung gem. Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 </span></span><span><span>gleichermaßen auf Funktions- und Präsentationsarzneimittel anzuwenden sei. Hinsichtlich der Einstufung eines Produktes als Präsentationsarzneimittel reiche es aus, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher aufgrund der Präsentation des Erzeugnisses „als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung“ der Eindruck entsteht</span></span><span><span>, d</span></span><span><span><span><span>ass es sich um ein Arzneimittel handelt.</span></span></span></span> <span><span>Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die erste Vorlagefrage, mit der das BVerwG insbesondere Kriterien zur Unterscheidung von pharmakologischen und nicht-pharmakologischen Mitteln begehrte, ließ der EuGH bewusst offen. In Anbetracht der Ausführungen zu den anderen Vorlagefragen bedürfe es hierfür keiner Antwort. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Anmerkungen</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Entscheidung des EuGH dürfte Unternehmen, die sich Kriterien für eine rechtssichere Einordnung ihres Produktes erhofft hatten, wenig zufriedenstellen. Zwar bestätigt der EuGH die bisherigen Abgrenzungsanforderungen, doch liefert das Urteil den betroffenen Unternehmen keine präzisierten Einstufungskriterien. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zunächst ist es nachvollziehbar, dass die Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 auch im Falle von Präsentationsarzneimitteln gelten muss. Dies ergibt sich neben dem eindeutigen Wortlaut auch aus dem Gesetzgeberwillen, die Rechtssicherheit der Hersteller mit den Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln in Einklang zu bringen. Es ist auch konsequent, dass ein Produkt nicht als Medizinprodukt in den Verkehr gebracht werden kann, wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Produktes fehlen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Begründung des EuGH bezüglich der Abgrenzung dürfte den betroffenen Unternehmen jedoch kaum weiterhelfen, da sich die Definitionen von Präsentationsarzneimitteln und Medizinprodukten nur marginal unterscheiden. Während für das Präsentationsarzneimittel die Präsentation „als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung“ ausschlaggebend ist, stellt die Definition für Medizinprodukte auf die „Erkennung, Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten" ab. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die betroffenen Unternehmen sind daher weiterhin verpflichtet, in Eigenregie zu prüfen, ob eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Hauptwirkung vorliegt. Anhaltspunkte liefert der Leitfaden der Koordinierungsgruppe Medizinrecht ("MDCG"), der die unbestimmten Rechtsbegriffe zwar näher definiert, jedoch keine Auskunft über die erforderlichen Nachweise enthält. Nur wenn es dem betroffenen Unternehmen gelingt, zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Hauptwirkung nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch, sondern physikalisch ist, wird das BfArM die Einordnung als Medizinprodukt akzeptieren. Im Ergebnis wird dies dazu führen, dass Grenzprodukte regelmäßig als Arzneimittel zu qualifizieren sein werden, da es oftmals an einer wissenschaftlichen Feststellung der Abwesenheit pharmakologischer, immunologischer und metabolischer Wirkungen fehlen wird.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></span></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tokenisierte Schuldverschreibungen – ein neuer Trend?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tokenisierte-schuldverschreibungen-ein-neuer-trend</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Eine elektronische Schuldverschreibung erlaubt das Einsammeln von Geldern ohne einen qualifizierten Nachrang und macht die Anlage damit wesentlich attraktiver.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kleinere Darlehenssummen wurden überwiegend im Crowdlending von Kleinanlegern eingesammelt. Nachteil war die Pflicht der Gestaltung als qualifiziert nachrangige Darlehen, um bei dem Darlehensnehmer das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft zu vermeiden und das Beachten der engen Anlage- als auch Befreiungsvorschriften unter dem Vermögensanlagengesetz. </span></span></span></p><p><span><span><span>Werden die Darlehen hingegen als sog. Token angeboten, gelten diese Token als Wertpapiere und die gegenüber dem Vermögensanlagengesetz deutlich großzügigeren Befreiungsmöglichkeiten von der Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektrecht stehen für die Platzierung zur Verfügung. Die Tokenerwerber werden dann in ein sog. Blockchainregister eingetragen, der private key (kryptographischer Schlüssel zum Zugriff auf die eigene Wallet, in der die Token verwahrt werden) verbleibt beim Investor. Eine Gleichstellung mit Inhaberschuldverschreibungen tritt aber nicht ein, der aus Investorensicht unattraktive qualifizierte Nachrang der Rückzahlungsforderung bleibt bestehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Ausgabe "echter" Inhaberschuldverschreibungen vermeidet das Erfordernis eines qualifizierten Nachrangs, verlangt aber die Einlieferung einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten verteuern bei den hier vorliegenden geringen Summen die Emission deutlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als Alternative bietet sich die elektronische Inhaberschuldverschreibung an. Diese gilt rechtlich auch im Sinne das KWG als Inhaberschuldverschreibung und bedarf daher keines qualifizierten Nachrangs, somit für Investoren wesentlich attraktiver. Im Gegensatz zum Token mit Führung in einem Blockchainregister muss die elektronische Inhaberschuldverschreibung jedoch über einen nach dem KWG zugelassenen Kryptowertpapierregisterführer ausgegeben und die Investoren dort geführt werden. Mittlerweile sind zahlreiche dieser Registerführer zugelassen worden, so dass die mit der Registerführung verbundenen Kosten allein schon aus Konkurrenzgründen unterhalb denen einer Clearstream-Verwahrung liegen sollten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Ausgabe unregulierter Token als auch elektronischer Inhaberschuldverschreibungen ist der Nachteil verbunden, dass die Zahlungen zum Erwerb, der Zinsen und der Tilgung jedenfalls in Euro nicht über das Blockchain- bzw. Kryptowertpapierregister abgewickelt werden können. Für Zahlungen wird das Führen einer Datenbank mit den Bankkonten der Investoren erforderlich und damit entsteht zusätzlicher Aufwand auf Seiten des Emittenten; im Gegensatz zu einer Clearstream-Verwahrung, bei welcher die zu zahlenden Beträge über Clearstream letztendlich an die Investoren verteilt werden. Eine sichere Zug-um-Zug Abwicklung von Geschäften in Token und elektronischer Inhaberschuldverschreibungen scheidet ebenfalls aus. Auf den ersten Blick ist die Ausgabe von Schuldverschreibungstoken daher nur bei einer überschaubaren Anzahl von Investoren attraktiv.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei der Übernahme des Zeitungsverlags Schwerin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebischen-verlag-bei-der-uebernahme-des-zeitungsverlags-schwerin</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei der Übernahme des Zeitungsverlags Schwerin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span><span><span>Freiburg, 10. Januar 2024 –</span></span></span></strong><span><span><span> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die SV Gruppe – Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler – mit Sitz in Ravensburg bei der Übernahme des Zeitungsverlags Schwerin GmbH &amp; Co.KG von der Mediengruppe NOZ/mh:n rechtlich umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion steht noch unter Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Kartellbehörden.</span></span></span></span></span></span></p><p><br><span><span><span><span><span><span>Der Zeitungsverlag Schwerin verlegt die Tageszeitungen „Schweriner Volkszeitung“ mit neun Regionalausgaben und den Unterausgaben "Norddeutsche Neueste Nachrichten" in Rostock und „Der Prignitzer“ in Brandenburg mit einer Gesamtauflage von rund 76.000 Exemplaren sowie das zugehörige Web-Portal svz.de. Auch die Briefsparte „Nordbrief Schwerin“ ist Teil der Transaktion.</span></span></span></span></span></span></p><p><br><span><span><span><span><span><span>Die SV Gruppe ist eine der führenden Medienunternehmen in Deutschland und beschäftigt rund 2.500 festangestellte und 3.000 freie Mitarbeiter sowie 5.000 Zusteller. Die Gruppe entstand 2021 aus der Fusion von Schwäbisch Media ("Schwäbische Zeitung") und der Nordkurier Mediengruppe in Neubrandenburg. Sie deckt mit ihrem Portfolio die ganze Bandbreite der Medien und mediennahen Dienstleistungen ab und setzt inhaltlich auf regionale und lokale Informationen für ihre Leser, Zuschauer, Hörer, Internetnutzer und Werbepartner. Unter anderem gibt die SV Gruppe die Zeitungstitel „Schwäbische Zeitung“, „Nordkurier“ und „Zollern-Alb-Kurier“ heraus. Zum Medienmix gehören zudem die monatlich millionenfach geklickten Newsportale „schwäbische.de“ und „nordkurier.de“ einschließlich mobiler Anwendungen, die Anzeigenblätter Südfinder und Lokalfuchs, der Amtsblattverlag Druck und Verlag Wagner, Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV, ein eigener Radiosender sowie mehrere Beteiligungen, zahlreiche Special-Interest-Magazine, das E-Commerce-Unternehmen Print Royal, das Fulfillmentcenter good-stock mit mehr als 15 Millionen gelagerten Artikeln, der Film- und Fernsehdienstleister Eurotape, der im Home Entertainment-Markt tätige Indie-Vertrieb und -Verleih Lighthouse Home Entertainment, der führende Postdienstleister im Nordosten Nordkurier Brief+Paket, der Postservice südmail sowie weitere Tochterunternehmen und Business Units u.a. für Logistik, Druck, Vermietung, Bewegtbild und Shared Services.</span></span></span></span></span></span></p><p><br><span><span><span><span><span><span>ADVANT Beiten um die federführende Partnerin Dr. Barbara Mayer berät die SV Gruppe regelmäßig bei Transaktionen, zuletzt bei der Übernahme von Print Royal, der cm city media GmbH, der Lighthouse Home Entertainment Vertriebs GmbH &amp; Co. KG sowie des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel KG. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Berater Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler:</span></span></strong></span></span></span></p><p><strong><span><span><span>ADVANT Beiten: </span></span></span></strong><span><span><span>Dr. Barbara Mayer (Federführung, Freiburg), Christian Burmeister (Berlin/Freiburg), Dr. Philipp Pordzik, Damien Heinrich (beide Freiburg), Dr. Christian Ulrich Wolf (Hamburg, alle Corporate/M&amp;A).</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Happy (arbeitsrechtliche Änderungen) 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/happy-arbeitsrechtliche-aenderungen-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>anbei ein Überblick über die arbeitsrechtlichen Neuerungen / Änderungen 2024:</p><h3>Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns</h3><p>Ab dem 01.01.2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 12,41 pro Stunde. Damit erhöht sich ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich EUR 538,00 und die Jahresverdienstgrenze für Minijobber folglich auf EUR 6.456,00.</p><p>Ab 01.01.2025 wird der Mindestlohn auf EUR 12,82 erneut angehoben.</p><h3>Erhöhung der Mindestvergütung von Auszubildenden</h3><p>Auch die Mindestvergütung Auszubildender wurde zum 01.01.2024 für neue Ausbildungsverträge ab Jahresbeginn auf EUR 649,00 im ersten Ausbildungsjahr angehoben.</p><h3>Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung</h3><p>Die Beitragsbemessungsgrenzen geben das maximale Bruttoeinkommen gesetzlich Versicherter an, bis zu dem die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Sie werden jährlich angepasst.</p><p>Die neuen Grenzwerte ab dem 01.01.2024:</p><p><img alt="Neuerung Grenzwerte 2024" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="6af00c5d-68bf-4fbb-b93a-ca607c252a31" src="/sites/default/files/inline-images/Tabelle%201.JPG"></p><br><h3>Nichtbesetzung inklusiver Arbeitsplätze</h3><p>Nach § 154 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber ab einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von mehr als 20 Arbeitnehmern dazu verpflichtet Schwerbehinderte in Höhe von 5% zu beschäftigen (Beschäftigungspflichtquote). Wird diese Pflichtquote nicht erfüllt ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 SGB IX). Ab 01.01.2024 hat der Gesetzgeber die Ausgleichabgabe erhöht, u.a. wurde eine neue Staffel von 0% eingeführt, für welche ein Ausgleich in Höhe von EUR 720,00 zu entrichten ist. Auch die Abgaben der anderen Staffeln wurden erhöht:</p><p><img alt="Nichtbesetzte inklusive Arbeitsplätze" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="2db21c73-9e5a-4194-8a6b-964ce16c2e93" src="/sites/default/files/inline-images/Tabelle%202.JPG"></p><br><h3>Verringerung der Kinderkrankentage</h3><p>Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben ab dem 01.01.2024 nur noch einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für längstens 15 Arbeitstage. Für Alleinerziehende besteht der Anspruch für 30 Arbeitstage. Der Anspruch hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr halbiert.</p><h3>Herabsetzung der Einkommensgrenze für Elterngeld</h3><p>Ab 01.04.2024 wird die Grenze des zu versteuernden gemeinsamen Einkommens, ab welcher der Anspruch auf Elterngeld entfällt, auf EUR 200.000,00 herabgesenkt. Zum 01.04.2025 erfolgt eine weitere Herabsenkung für Paare auf EUR 175.000,00.</p><p>Zudem wird der parallele Bezug von Basiselterngeld auf maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes beschränkt. Ausnahmen gibt es für den Bezug von Elterngeld-Plus, Partnerschaftsbonus sowie bei der Geburt von Frühchen und Mehrlingen.</p><h3>Erleichterungen für Erlangung einer Arbeitserlaubnis</h3><p>Bereits im November 2023 setzte der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtline (EU) 2021/1883 durch Einwanderungsmöglichkeiten durch die Erweiterung und Neugestaltung der Blauen Karte um. So wurde die Gehaltsgrenze für den Erhalt herabgesetzt und der Personenkreis u.a. auf Berufseinsteiger/-innen erweitert. Auch die Liste der sog. Engpassberufe wurde ausgeweitet und umfasst seit November u.a. auch Tierärzte/-innen, Zahnärzte/-innen sowie Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich. Die Neuerungen umfassen auch einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erleichterung des Arbeitgeberwechsels und grenzüberschreitenden Arbeitens innerhalb der EU. Dies stellt nur einen Auszug der Neuerungen von November 2023 dar.</p><p>Ab Frühling dieses Jahres (01.03.2024) werden die Möglichkeiten für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland ausgebaut. So wird zum Beispiel die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen bei Ersterteilung für 24 Monate ausgestellt. Auch können im Ausland qualifizierte Fachkräfte ohne Anerkennung in Deutschland aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung in ihrem Herkunftsland eine Arbeitsgenehmigung erhalten. Dies galt bislang lediglich für Beschäftigte im IT-Bereich.</p><p>Ab Juni 2024 folgt die Einführung der sog. „Chancenkarte“, welche es Fachkräften mit Deutschlandbezug mittels eines Punktesystems ermöglicht sich während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufzuhalten. Eine derartige Möglichkeit bestand bislang nicht.</p><h3>Betriebsratsvergütung</h3><p>Im November 2023 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur Vergütung von Betriebsräten. Dieses schafft keine neue Rechtslage, sondern soll der in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheit bei der Festsetzung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern entgegenwirken. Das beschlossene Gesetz ergänzt hierfür zwei Paragrafen des BetrVG um einige Sätze, welche laut Gesetzesbegründung in Bezug zur und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BAG stünden.<br>Wann das Gesetz in Kraft tritt, und ob der bisherige Entwurf noch abgeändert wird, ist noch nicht ersichtlich.</p><h3>KI-Verordnung</h3><p>Im April 2021 legte die Europäische Kommission erstmals ihren Vorschlag für eine Verordnung (AI Act) des Europäischen Parlaments zur Regulierung künstlicher Intelligenz (KI) in Europa vor. Nach langen Verhandlungen verständigten sich Vertreter des Europaparlamentes und der EU-Staaten im Dezember auf die KI-Verordnung. Formell müssen sowohl das Europaparlament als auch die EU-Mitgliedsstaaten der Einigung noch zustimmen. Im Anschluss wird es eine Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Verordnung geben, in welcher Entwickler bereits freiwillig die wesentlichen Bestimmungen vor Fristablauf umsetzen können. Nach Inkrafttreten hat die KI-Verordnung für alle Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.</p><p>Die KI-Verordnung hat vor allem zum Ziel den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der Bürger/-innen sicher zu stellen und das Vertrauen in KI-Systeme zu stärken. Auch sollen Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gefördert werden. Hierbei verfolgt der Gesetzgeber einen risikobasierten Ansatz, in dem er KI-Systeme einteilt in Systeme mit unannehmbarem Risiko, hohem Risiko und sonstige KI-Systeme. Welche Pflichten für Arbeitgeber aus der Verordnung hervorgehen hängt maßgeblich von dem Risiko des verwendeten Systems ab. Um die Einhaltung allgemeiner Datenschutz-, Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze gewährleisten zu können, werden Arbeitgeber die Möglichkeit der menschlichen Überwachung der KI sowie die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten sicherstellen müssen.</p><h3>Erinnerung</h3><p>Bitte denken Sie frühzeitig daran, die Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen. Es wird empfohlen, den Hinweis bereits im Januar zu erteilen. Bitte denken Sie auch daran, für eine etwaige variable Vergütung die Zielvereinbarungen für das Jahr 2024 abzuschließen.</p><p>Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich ein gutes, gesundes, glückliches und erfolgreiches 2024.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schenkung-von-gesellschaftsanteilen-minderjaehrige</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.11.2022 – 5 WF 77/22</span></span></span></em></p><p><span><span><span>In Familienunternehmen sind minderjährige Kinder häufig als Gesellschafter anzutreffen. Die Motive hierfür sind vielfältig. Häufig werden Gesellschaftsanteile schon frühzeitig übertragen, um die steuerlichen Freibeträge ausnutzen zu können. Daneben eröffnet die Beteiligung Minderjähriger an Familiengesellschaften die Möglichkeit, die nächste Generation schon früh an das Unternehmen heranzuführen und unternehmerische Kompetenzen bereits im jungen Alter zu entwickeln.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf minderjährige Kinder sind allerdings einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Grundsätzlich werden Minderjährige von ihren Eltern vertreten. Die Eltern sind allerdings nicht zur Vertretung eines Kindes berechtigt, wenn sie beim selben Rechtsgeschäft sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Kindes handeln (sog. <em>Insichgeschäft</em>) und das Rechtsgeschäft für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. In diesen Fällen ist für das minderjährige Kind ein <strong>Ergänzungspfleger</strong> zu bestellen. Das gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil rechtlich von der Vertretung ausgeschlossen ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Danach sind Eltern insbesondere nicht zur Vertretung ihres minderjährigen Kindes berechtigt, wenn sie eigene Gesellschaftsanteile auf ihr minderjähriges Kind übertragen, sofern die Schenkung für das Kind nicht nur rechtlich vorteilhaft ist. Entscheidend für die Frage, ob die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist allein die rechtliche Wirkung; wirtschaftliche Vorteile bleiben unberücksichtigt. Die Schenkung ist für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sofern bestehende Rechte des Kindes geschmälert werden oder wenn das Kind durch die Schenkung mit Verpflichtungen belastet wird, für die es nicht nur mit dem beschenkten Gegenstand, sondern auch persönlich mit dem eigenen Vermögen haftet. Das ist beim Eintritt in eine Personengesellschaft jedoch in der Regel der Fall. Anderes gilt nur für die schenkweise Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils, sofern die Wirksamkeit der Anteilsübertragung unter die aufschiebende Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister gestellt wird. Denn durch diese Vertragskonstruktion wird die Haftung des Kindes mit seinem privaten Vermögen ausgeschlossen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Damit allerdings nicht genug: Für die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an minderjährige Kinder ist zusätzlich eine <strong>familiengerichtliche Genehmigung</strong> erforderlich, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Dabei ist seit dem 1. Januar 2023 unerheblich, ob es sich um Geschäftsanteile an einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft handelt. Als "Erwerbsgeschäft" ist jede berufsmäßig ausgeübte, auf selbstständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Jede operativ tätige Gesellschaft ist demnach als "Erwerbsgeschäft" zu betrachten, sodass eine familienrechtliche Genehmigung eingeholt werden muss, bevor Anteile auf Minderjährige übertragen werden können. Reine Vermögensverwaltung zählt nicht dazu. Die Grenzen zwischen Vermögensverwaltung und Erwerbsgeschäft sind allerdings fließend. Entscheidend ist dabei insbesondere die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und das unternehmerische Risiko.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob das Familiengericht die Genehmigung erteilt, hängt davon ab, ob die Beteiligung dem Wohl des betroffenen Kindes, nämlich dem Kindeswillen und dem Kindesinteresse entspricht. Es genügt, wenn im Ganzen gesehen, das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen vorteilhaft ist. Diese Frage ist jedoch strikt von der Thematik der rechtlichen Vorteilhaftigkeit für die Bestellung des Ergänzungspflegers zu trennen. Es gilt der Grundsatz, dass das Familiengericht die Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen versagen darf. Maßgeblich ist dabei nicht nur das rein finanzielle Interesse, sondern vielmehr, ob der Erwerb der Geschäftsanteile im Gesamtinteresse des Kindes liegt. Dabei sind alle möglichen Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung sämtlicher Risiken, Erträge und Aufwendungen, gegeneinander abzuwägen und zu bewerten. Neben rein materiellen Belangen sind gegebenenfalls auch ideelle oder familiäre Interessen des Kindes zu berücksichtigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Thematik war jüngst Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Karlsruhe.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Hintergrund</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Familiengericht es abgelehnt, die Schenkung von Anteilen an verschiedenen Personengesellschaften auf minderjährige Kinder zu genehmigen. Das Familiengericht versagte die Genehmigung, weil die Beteiligten aus Sicht der minderjährigen Kinder nicht die haftungsrechtliche günstigste Vertragsgestaltung gewählt hatten (die Kinder hafteten im Zeitraum zwischen Eintritt in die Kommanditgesellschaft und Eintragung im Handelsregister als Kommanditisten wie persönlich haftende Gesellschafter). Die minderjährigen Beschenkten wandten sich mit Erfolg gegen diese Entscheidung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zur Begründung verwies das OLG Karlsruhe darauf, dass nicht jedes wirtschaftliche Risiko von Minderjährigen fernzuhalten ist. Es reicht aus, wenn der <strong>Erwerb der Gesellschaftsanteile</strong> nach <strong>Abwägung der Risiken und Vorteile</strong> <strong>im Ganzen betrachtet</strong> <strong>für den Minderjährigen</strong> <strong>vorteilhaft </strong>ist. Dazu ist eine <strong>Prognose</strong> anzustellen, bei der <strong>unternehmerische</strong> und <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Risiken</strong> unter Einbeziehung von <strong>Zweckmäßigkeitserwägungen</strong> bewertet werden. Folglich ist nicht zwangsweise die Vertragsgestaltung mit dem geringsten haftungsrechtlichen Risiko zu wählen. Denn die risikoärmere Vertragsgestaltung hätte zwar die kurzzeitige Haftung der Minderjährigen vermieden, jedoch gleichzeitig zum Verlust des erheblichen Steuervorteils (Senkung der Schenkungssteuerlast von EUR 3.452.250 pro Kind auf EUR 7.860) geführt. Der Erwerb der Geschäftsanteile nach Maßgabe der gewählten Vertragskonstruktion lag daher insgesamt im Gesamtinteresse der Minderjährigen und war zu genehmigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Entscheidung des OLG Karlsruhe trägt den Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Die (haftungs-)risikoreichere Vertragsgestaltung ermöglicht im zu Grunde liegenden Fall einen enormen wirtschaftlichen Vorteil; eine abweichende Vertragsgestaltung wäre zwar möglich gewesen, hätte jedoch zum Verlust des erheblichen Steuervorteils geführt. Die Feststellung, dass nicht zwingend die risikoärmere Variante der Vertragsgestaltung für eine familiengerichtliche Genehmigung zu wählen ist, unterstreicht das Erfordernis, dass das Familiengericht im Rahmen einer Abwägung alle Vor- und Nachteile zu ermitteln und diese zu bewerten hat. Dabei ist einer Abwägung immanent, dass bestimmte Vorteile etwaige Risiken überwiegen können. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die familiengerichtliche Genehmigung darf nur in begründeten Fällen versagt werden. Daher sollten die Bedeutung des Erwerbs des Gesellschaftsanteils und die daraus folgenden Vor- und Nachteile im Einzelnen dargelegt werden, um dem Familiengericht die Abwägung zu ermöglichen und nicht Gefahr zu laufen, dass die Genehmigung wegen ungeklärter Risiken versagt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Herder Verlag bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-herder-verlag-bei-der-uebernahme-wesentlicher-teile-der</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Herder Verlag bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg)</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>Freiburg, 3. Januar 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Verlag Herder GmbH mit Hauptsitz in Freiburg bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg) umfassend rechtlich beraten. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, hatte im Oktober 2023 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Nun bekommen wichtige Teile des Verlagsgeschäfts eine neue Zukunft. </span></span></span></span><span><span><span>Die Transaktion umfasst mehr als 200 lieferbare Backlist- und Frontlisttitel, die Zeitschriften „Archäologie in Deutschland“ und „Antike Welt“ sowie den Bereich „Publishing Services“. Herder erweitert durch die Übernahme ihre Präsenz im historischen Sach- und Fachbuch sowie dem Special Interest-Zeitschriftenmarkt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Das Verlagshaus Herder feierte erst im vergangenen Jahr den 225. Jahrestag des ersten Herder-Buches von 1798. Heute publiziert der&nbsp;Verlag rund 350 Novitäten pro Jahr und verantwortet mehr als ein Dutzend Zeitschriften. Schwerpunkte des Buch-Programms sind die Bereiche Theologie, Religion, Pädagogik und Lebensgestaltung. Darüber hinaus publiziert Herder Sachbücher zu Themen aus Gesellschaft, Politik und Geschichte. </span></span></span></span></span><span><span><span>Der Verlag Herder beteiligt sich mit regelmäßiger Begleitung von ADVANT Beiten seit Jahren an strategisch interessanten Start-ups. Verleger ist in der sechsten Generation Manuel Herder, der Verlag wird von den beiden Geschäftsführern Simon Biallowons und Philipp Lindinger geführt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die wbg wurde 1949 gegründet und hat ihren Schwerpunkt im Bereich der geisteswissenschaftlichen und theologischen Literatur. Ein Großteil der Titel wurde exklusiv für die rund 63.000 Mitglieder produziert. </span></span></span></span><span><span><span>Die beiden wbg-Geschäftsführer/Vorstände Joseph Seidel und Michael Heinrich werden in den kommenden Monaten die Integration der wbg in den Verlag Herder unterstützen; daneben plant Herder, ein wbg-Team innerhalb des Verlages Herder aufzubauen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Das Team um Barbara Mayer und Gerhard Manz berät die Verlagsgruppe (Herder und Tochtergesellschaften sowie Thalia GmbH) und die Verlegerfamilie seit vielen Jahren. Dieses Team hat die Verlegerfamilie auch 2016 beim Erwerb der Buchhandelskette Thalia als Mehrheitseigentümer unterstützt.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Berater Verlag Herder GmbH:</span></span></strong></span></span></span><br><span><span><span><span><span>ADVANT Beiten:<strong><span><span> </span></span></strong>Dr. Barbara Mayer (Federführung), Lisa Werle (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Pressekontakt</span></span></strong></span></span></span><br><span><span><span><span><span>Frauke Reuther</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>Manager Kommunikation</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>ADVANT Beiten</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>+49 (69) 75 60 95 - 570</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Dr. Barbara Mayer</span></span></span><br><span><span><span>Rechtsanwältin</span></span></span><br><span><span><span>ADVANT Beiten</span></span></span><br><span><span><span>+49 (761) 15 09 84 - 14</span></span></span><br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com"><span lang="DE"><span><span>barbara.mayer@advant-beiten.com</span></span></span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge durch Verkauf an das eigene Management</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-durch-verkauf-das-eigene-management</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Über die Hälfte der Unternehmensinhaber übergeben laut Institut für Mittelstandsforschung Bonn ihr Unternehmen familienintern, um die Unternehmensfortführung zu sichern. Fehlen familiäre Optionen, kommt ein Verkauf an das bestehende Management in Betracht (sog. Management Buy-Out – MBO).</p><h3>MBO in der Praxis</h3><p>Ein MBO ist eine bestimmte Art des Unternehmenskaufs. Das Management erhält anders als bei der Management-Beteiligung nicht nur eine incentivierende Minderheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft. Beim MBO erwirbt das aktuelle Management eines Unternehmens dieses typischerweise im Ganzen oder zumindest mehrheitlich (zusammen mit weiteren Investoren). Das Management kann auch nur eine einzelne Unternehmenssparte erwerben.</p><p>Ein MBO bietet sich häufig bei kleineren und mittelständischen Familienunternehmen an. Denn für den Unternehmensinhaber ist in solchen Fällen ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Käufer von zentraler Bedeutung. Zudem sichert das Know-how des bestehenden Managements eine erfolgreiche, kontinuierliche Fortführung des Unternehmens. Auch für das Management als Käufer ist vorteilhaft, dass es bereits genaue Einblicke in das laufende Geschäft des Unternehmens hat und dadurch Risiken und Chancen besser abschätzen kann.</p><p>Aktuelles Beispiel aus Deutschland für einen MBO ist der Kauf des Magazins "Salon" durch die Redaktionsleiterin Anne Petersen. Diese erwarb das Magazin jedoch nicht direkt, sondern über eine dafür gegründete Erwerbsgesellschaft. Verkäufer ist der Verlag Gruner + Jahr, eine Tochtergesellschaft der RTL Deutschland GmbH. Dieser entschied sich dazu, das Magazin aus seinem Portfolio zu entfernen.</p><h3>Wahl des richtigen Erwerbsmodells</h3><p>Besonders relevant für den Erfolg eines MBO ist die Struktur des Unternehmenskaufs. Beim Erwerb besteht die Möglichkeit, entweder einzelne Wirtschaftsgüter zu erwerben (sog. Asset Deal) oder Unternehmensanteile (sog. Share Deal). Dabei kann das Management direkt als Käufer auftreten. Alternativ kann eine zwischengeschaltete Erwerbsgesellschaft Käuferin sein. Dabei kauft die Erwerbsgesellschaft das Unternehmen direkt und das Management beteiligt sich an der Erwerbsgesellschaft. Welches Erwerbsmodell am sinnvollsten ist, hängt stets von Einzelfall ab. Entscheidend sind bei der Wahl des richtigen Erwerbsmodells neben rechtlichen insbesondere auch steuerliche Aspekte.</p><h3>Herausforderungen beim MBO</h3><p>Ein MBO birgt für das Management Konfliktpotenziale: Das Management steht auf der Käuferseite, vertritt aber als Geschäftsleiter der Zielgesellschaft (mittelbar) noch die Interessen der Verkäufer. Dabei kann es leicht zu einer Pflichtenkollision kommen. So mag da Management versucht sein, Geschäftschancen erst nach dem Erwerb zu ergreifen, um den Kaufpreis möglichst gering zu halten. Zudem darf das Management nicht in Wettbewerb mit der Zielgesellschaft treten. Da der Verkaufsprozess bereits als Wettbewerb zu qualifizieren sein kann, ist darauf zu achten, dass das Management von seinem Wettbewerbsverbot im Rahmen der Vertragsverhandlungen befreit wird. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Verhandlungen mit Fremdkapitalgebern über Kreditverträge zu legen. Bei der Auswahl und Präsentation offenzulegender Informationen darf das Management Geheimhaltungsinteressen der Zielgesellschaft nicht verletzen. In der GmbH haben daher die Gesellschafter die Geschäftsführer von ihren Geheimhaltungspflichten, soweit erforderlich, zu befreien. In der AG ist die Zuständigkeit des Aufsichtsrats über die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs zu beachten. Besonderer Verhandlungspunkt kann auch der Umfang des Garantiekatalogs im Kaufvertrag sein. Einerseits kennt das Management die Gesellschaft typischerweise sogar besser als die Verkäufer. Andererseits wird sich das Management auch hinsichtlich unbekannter Risiken absichern wollen. Fremdkapitalgeber legen in der Regel Wert auf einen marktüblichen Garantiekatalog.</p><h3>Finanzierung</h3><p>Entscheidendes Merkmal eines MBOs ist zudem die Finanzierung des Kaufpreises durch Fremdkapitalgeber. Regelmäßig verfügt das Management als Käufer nicht über genügend Eigenkapital, um den Kauf vollständig selbst zu finanzieren. In der Praxis wird typischerweise knapp die Hälfte des Kaufpreises als Darlehen finanziert. Ein Darlehen kann eine Bank, der Verkäufer oder die Zielgesellschaft gewähren. Getilgt werden Zinsen und Raten häufig primär aus den Erträgen der Zielgesellschaft. Dies führt zu einer Hebelwirkung (leverage), wenn die Gesamtrendite des für den Unternehmenskauf verwendeten Kapitals größer ist als der Zins, der für Fremdkapital in gleicher Höhe hätte aufgebracht werden müssen. Diese Art der Finanzierung wird deshalb Leveraged Buy-Out (LBO) genannt.</p><p>Für die erfolgreiche Fremdfinanzierung ist entscheidend, dass die Darlehensgeber geeignete Sicherheiten erhalten. Indes hat der Käufer nach Aufbringung seines Eigenkapitalanteils in der Regel kein weiteres Vermögen, welches er zur späteren Tilgung von Raten oder Bestellung von Sicherheiten nutzbar machen könnte. Daher kommt die Besicherung des Darlehens direkt durch die Vermögenswerte der Zielgesellschaft selbst in Betracht (z.B. Grundpfandrechte an Grundstücken). Eine weitere Lösung besteht darin, Geschäftsanteile oder Aktien der Zielgesellschaft zu verpfänden.</p><p>Soll die Zielgesellschaft bei der Fremdfinanzierung des Kaufpreises mitwirken, d.h. ein Darlehen gewähren oder Sicherheiten bestellen, sind die besonderen rechtlichen Vorschriften zu beachten. Handelt es sich bei der Zielgesellschaft um eine AG, darf diese kein Darlehen an das Management gewähren oder Sicherheiten stellen (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine Erwerbsgesellschaft zwischengeschaltet wird. Ausnahmsweise darf die Zielgesellschaft den Aktienerwerb finanzieren, wenn zwischen der Zielgesellschaft und der Erwerbsgesellschaft ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag geschlossen wird (§ 71a Abs. 1 Satz 3 AktG). Sofern die Zielgesellschaft eine GmbH ist, besteht solch ein striktes Verbot nicht. Allerdings darf das Management kein Darlehen aus dem Stammkapital der Zielgesellschaft erhalten. Dies wäre eine verbotene Rückzahlung des Stammkapitals (§ 43a GmbHG). Besichert die Zielgesellschaft Verbindlichkeiten einer zwischengeschalteten Erwerbsgesellschaft, darf dies ebenfalls keine verbotene Rückzahlung von Stammkapital darstellen (§ 30 GmbHG). Allerdings bieten die Vorschriften zur Kapitalerhaltung in diesem Fall mehr Spielraum: Die Zielgesellschaft darf ein Darlehen durch Auszahlung ihres Stammkapitals gewähren, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Rückzahlungsanspruch besteht.</p><h3>Steuerrechtliche Interessen von Verkäufer und Käufer</h3><p>Steuerlich unterscheidet sich ein MBO kaum von gewöhnlichen Unternehmenskäufen. Auf Verkäuferseite ist insbesondere darauf zu achten, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen reduziert wird, z.B. durch Verrechnung mit Verlusten oder Anwendung besonderer Steuertarife. Der Käufer verfolgt demgegenüber das Ziel, Anschaffungskosten durch Abschreibungen steuerwirksam geltend zu machen. Ist der Käufer beim Share Deal eine Kapitalgesellschaft als Erwerbsgesellschaft, sollen die Finanzierungskosten auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft mit Erträgen der Zielgesellschaft steuermindernd verrechnet werden. Um dies zu erreichen, besteht die Möglichkeit, die Zielgesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft zu verschmelzen oder eine steuerliche Organschaft zwischen Erwerbsgesellschaft und Zielgesellschaft zu begründen.</p><h3>Fazit</h3><p>Ein MBO kann eine interessengerechte Lösung sein, um eine Unternehmensfortführung sicher zu stellen. Insbesondere für kleinere und mittelständische Familienunternehmen kann ein MBO attraktiv sein, um ein vorhandenes Vertrauensverhältnis und das Know-how des Managements zu nutzen. Ein erfolgreicher MBO erfordert eine sorgfältige Strukturierung rechtlicher und steuerlicher Aspekte, um langfristigen Erfolg zu sichern. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Finanzierung gelegt werden. Unternehmensinhabern ist zu empfehlen, frühzeitig zu sondieren, wer für die Übernahme in Betracht kommt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 20 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der AI Act – Die Einigung und was sie bedeutet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-ai-act-die-einigung-und-was-sie-bedeutet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Um mit den Worten von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zu sprechen: Es ist ein historischer Moment. Die europäischen Regulierungsbemühungen zu Künstlicher Intelligenz mündete am 8. Dezember 2023 nach einem drei Tage andauernden Verhandlungsmarathon in eine vorläufige politische Einigung auf das erste umfassende europäische Gesetz zu KI – den AI Act. Dabei handelt es sich nicht, wie gerne auch von den EU-Beteiligten selbst behauptet wird, um die weltweit erste Regelung zu KI, denn mit der <i>executive order</i> der Vereinigten Staaten und dem Gesetz zu <i>automated decision-making</i> in China existieren bereits entsprechende Bestimmungen in anderen Teilen der Welt.</p><p>Der AI-Act verfolgt das Ziel, dass nur solche KI-Systeme auf den europäischen Markt gebracht und in der EU genutzt werden, die sowohl sicher sind als auch die Grundrechte und Werte der EU respektieren. Allerdings: auch wenn man unbedingt eine Einigung erzielen wollte, so wurde das Verhandlungsergebnis verkündet, ohne bislang einen konsolidierten Text präsentieren zu können. Die politische Einigung soll nun erst in den kommenden Monaten in einen endgültigen Text gegossen werden. Hierzu sind bis Ende Februar mehrere technische Verhandlungstermine angesetzt. Da die aktuell verfügbaren Informationen teilweise erheblich voneinander abweichen, gilt es, bis zur Veröffentlichung des finalen Textes im ersten Quartal des Jahres 2024 abzuwarten. Der nachfolgende Überblick soll die wichtigsten bekannten Regelungen vorstellen.</p><h3><span>Definition KI-System</span></h3><p>Im neuen AI-Act wird zunächst eine zu den letzten Vorschlägen des Europäischen Parlaments veränderte Definition eines KI-Systems enthalten sein, welche sich an die Definition der OECD anlehnt. Die Definition der OECD lautet wie folgt:</p><p>“<i>An AI system is a machine-based system that, for explicit or implicit objectives, infers, from the input it receives, how to generate outputs such as predictions, content, recommendations, or decisions that can influence physical or virtual environments. Different AI systems vary in their levels of autonomy and adaptiveness after deployment</i>.”</p><p>Hieran wird insbesondere kritisiert, dass die Definition ausgesprochen weit gefasst ist und hiernach beispielsweise sogar einfache Autokorrektur- oder Excel-Funktionen hierunter fallen. Insoweit bleibt der finale Gesetzestext einschließlich seiner Erwägungsgründe, die ja bekanntlich oft zur Feinjustierung bestimmter Begrifflichkeiten genutzt werden, abzuwarten.</p><h3><span>Risikobasierter Ansatz</span></h3><p>Diese Verordnung, die auf einen Vorschlag seitens der EU-Kommission vom April 2021 zurückgeht und Teil der Digitalstrategie der EU ist, verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Danach werden KI-Systeme – je nach dem von ihnen ausgehenden Risiko - in verschiedene Gruppen eingeteilt: von solchen mit einem geringen Risiko über Hochrisiko-KI-Systeme bis hin zu verbotenen KI-Systemen.</p><p>Danach gelten für alle KI-Systeme sechs Grundsätze, respektive sollen sie (1) menschliches Handeln und menschliche Aufsicht ermöglichen, (2) technisch robust und sicher sein, (3) die Vorschriften der Privatsphäre und des Datenschutzes einhalten, (4) transparent sein, (5) Vielfalt, Diskriminierungsfreiheit und Fairness und (6) soziales und nachhaltiges Wohlergehen gewährleisten.</p><h3><span>Verbotene KI-Systeme</span></h3><p>Verboten sein werden in der EU zukünftige KI-Systeme, die ein inakzeptables Risiko beinhalten. Hierzu gehören beispielsweise Systeme manipulativer Techniken, Schwächen oder Schutzbedürftigkeit ausnutzende Systeme, das Social Scoring sowie Datenbanken, die auf einem massenhaften Auslesen von Gesichtsbildern basieren.</p><p>Bis zuletzt wurde schwer gerungen, ob KI zur Gesichtserkennung erlaubt sein soll oder nicht. Während sich einzelne Länder für einen Einsatz von KI zur Gesichtserkennung stark gemacht hatten, beispielsweise Frankreich mit dem Argument, hiermit die Sicherheit rund um Großereignisse wie die Olympischen Spiele 2024 absichern zu können, herrschte überwiegend Skepsis. Trotz eines harten Kampfes über mehrere Verhandlungstage war kein vollständiges Verbot der biometrischen Echtzeit-Identifizierung gegen den massiven Widerstand der Mitgliedsländer erreichbar.Nach langen Diskussionen wurden die Verbote angepasst, bei denen es um eine Erkennung von Emotionen sowie um biometrische Fernidentifizierung geht.</p><p>So gilt das Verbot von KI-Systemen zur Erkennung von Emotionen jetzt nur noch am Arbeitsplatz und in der Ausbildung. Demgegenüber soll es auch zukünftig möglich bleiben, derartige Systeme aus medizinischen oder sicherheitstechnischen Gründen einzusetzen, um beispielsweise die Müdigkeit von Piloten zu überwachen.</p><p>Ebenfalls geändert wurden die Vorschriften zur biometrischen Fernidentifizierung. So blieben sowohl die Identifizierung in Echtzeit als auch die nachträgliche verboten. Ausnahmen sind zur Strafverfolgung in klar definierten Fallgestaltungen vorgesehen. Zusätzlich sieht das Gesetz einen Katalog an Schutzmaßnahmen, mit dem etwaige Missbräuche verhindert werden sollen.</p><h3><span>Hochrisiko-Systeme</span></h3><p>Ein großer Teil von KI-Systemen wird als Hochrisiko-KI-System einzuordnen sein. Hierunter fallen beispielsweise KI-gestützte Medizinprodukte oder autonome Fahrzeuge. Generell gelten unter anderem die Bereiche Bildung, kritische Infrastruktur, Migration, Asyl oder Grenzkontrollen als kritische Bereiche mit hohem Risiko.</p><p>Hockrisiko-KI-Systeme müssen eine Reihe von Anforderungen und Verpflichtungen erfüllen, um innerhalb der EU zugelassen zu werden. So müssen Konformitätsbewertungen durchgeführt werden sowie ein Qualitäts- und Risikomanagementsystem integriert werden. Ferner müssen Hockrisiko-KI-Systeme in der entsprechenden EU-Datenbank registriert werden. Unangetastet blieb, dass eine Folgenabschätzung für die Grundrechte durchgeführt werden muss, allerdings gilt dies nur für öffentliche Einrichtung und solche privaten Stellen, die wesentliche öffentliche Dienstleistungen erbringen, wie beispielsweise Krankenhäuser oder Banken. Nochmalige Änderungen wurden dabei zur Verteilung der Verantwortlichkeiten und der Rollen der verschiedenen Akteure vorgenommen.</p><p>Neu ist die Einführung eines Filtersystems. Danach kann ein KI-System seine Einstufung als Hockrisiko-System verlieren, wenn es eine von insgesamt vier Voraussetzungen erfüllt, etwa wenn es (1) eine menschliche Tätigkeit überprüfen oder verbessern soll oder (2) lediglich dazu dient, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen, (3) nur zur Durchführung vorbereitender Aufgaben für eine Bewertung verwendet, die für kritische Anwendungsfälle relevant ist oder (4) nur eine enge verfahrenstechnische Aufgabe erfüllen soll.</p><h3><span>KI-Systeme mit begrenztem Risiko</span></h3><p>Für KI-Systeme mit begrenztem Risiko gelten zukünftig Transparenzverpflichtungen. Hierzu zählt vor allem die Information, dass ein bestimmter Inhalt von KI generiert wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Nutzer eine fundierte Entscheidung über die weitere Nutzung treffen kann.</p><h3><span>Generative KI</span></h3><p>In Bezug auf generative AI gibt es ebenfalls einige Änderungen. Dies verwundert nicht, handelte es sich hierbei doch um die umstrittensten Bestimmungen. Während sich das Europäische Parlament – nicht zuletzt unter dem Eindruck von ChatGPT – dafür ausgesprochen hatte, generative KI-Systeme zu regulieren, hatte die Kommission zuletzt die Auffassung vertreten, dass derartige KI-Systeme keiner Regelung bedürfen, es vielmehr ausreiche, wenn sich deren Hersteller lediglich Selbstverpflichtungen unterwerfen.</p><p>Anstelle der bisher als "<i>Foundation Models</i>" bezeichneten KI-Systeme wird nun von "<i>General purpose AI</i>" gesprochen. Die Definition von "<i>general purspose AI</i>" wurde dahingehend verändert, dass nur noch große generative KI-Systeme hierunter fallen:</p><p><i>“‘General purpose AI model’ means an AI model, including when trained with a large amount of data using self-supervision at scale, that is capable to competently perform a wide range of distinct tasks regardless of the way the model is released on the market.”</i></p><p>Entwickler von <i>general purpose AI</i>-Modellen müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllen, wie beispielsweise eine technische Dokumentation erstellen, Informationen für nachgelagerte Anbieter bereitstellen und Aufschluss über Trainings- und Testverfahren geben. Ferner müssen sie urheberrechtliche Bestimmungen einhalten und die damit generierten Produkte müssen mit einem Wasserzeichen versehen werden.</p><p>Große KI-Systeme mit systemischen Risiken, sogenannte "<i>systemic risk AI</i>" bzw. Top Tier Modelle, die beim Training eine bestimmte Rechenleistung (10<sup>25</sup> FLOPs) übersteigen, müssen zusätzliche Verpflichtungen einhalten. Hierzu gehört es beispielsweise ein Risikomanagement einzurichten und ein angemessenes Niveau der Cybersicherheit aufrechtzuerhalten. Die Einzelheiten hierzu stehen noch nicht fest. Aktuell wird aber davon ausgegangen, dass OpenAIs GPT4 ebenso wie Googles Gemini als solche Systeme mit systemischem Risiko angesehen werden. Die Modelle der europäischen Entwickler Aleph Alpha und Mistral dürften aufgrund ihrer Rechenleistung demgegenüber nicht als KI-Modell mit systemischem Risiko einzustufen sein. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.</p><p>Das Anknüpfen an die Rechenleistung wird stark kritisiert, da diese wenig über die Risiken eines KI-Systems aussage. Um zukünftig Anpassungen an den Stand der Technik vornehmen zu können, kann der aktuelle Schwellenwert zukünftig von der Kommission angepasst und zusätzlich weitere Kriterien festgelegt werden.</p><h3><span>Open Source Modelle</span></h3><p>Bereits im bisherigen Vorschlag waren KI-Modelle, die auf Open Source Lizenzen basieren, vom AI-Act ausgenommen. Nach der jüngsten Einigung sollen nur solche <i>open source generative purpose AI</i>-Systeme in den Anwendungsbereich des AI-Acts fallen, die als systemische Risiko-KI-Systeme eingestuft werden, auch sind sie nicht von den Anforderungen an Hockrisiko-KI-Systeme befreit. Dies ist zu begrüßen, sagt doch allein die Tatsache, ob ein KI-Modell auf Open Source Lizenzen basiert oder nicht, wenig über das von ihm ausgehende Risiko aus.</p><h3><span>Urheberrechtliche Vorgaben</span></h3><p>KI-Entwickler müssen künftig eine Copyright Policy sowie eine detaillierte Zusammenfassung der Inhalte öffentlich bereitstellen, die sie zum Trainieren ihrer <i>generative purpose AI</i>-Modelle benutzt haben. Die Transparenzvorgabe soll es den Urhebern ermöglichen nachzuvollziehen, ob ihre Werke genutzt wurden. Bislang wurde nicht ausgeführt, was genau "detailliert" bedeutet. Schenkt man den bislang mitgeteilten Informationen Glauben, so wird ausdrücklich die Text und Data Mining Schranke für generative KI anerkannt. Das war bislang umstritten. Zum Hintergrund: Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte sind nur dann zulässig, wenn diese durch Schrankenbestimmungen freigestellt werden. Für das mit dem Training von KI einhergehenden Vervielfältigungen sind die Schranken für Text und Data Mining, respektive die automatisierte Analyse von Werken zur Informationsgewinnung über Muster, Trends und Korrelationen, relevant. Ausweislich der Text und Data Mining Schranke sind insbesondere Vorbehalte der Rechteinhaber zu beachten.</p><h3><span>Sanktionen</span></h3><p>Die im AI-Act angedrohten Strafen wurden nochmals verändert, bleiben aber je nach Schwere des Verstoßes gestaffelt. Danach kann beispielsweise ein Verstoß gegen das Verbot bestimmter Systeme und die Nichteinhaltung der Datenanforderungen mit bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens oder EUR 35 Mio. sanktioniert werden.</p><h3><span>Durchsetzung und Behörden</span></h3><p>Innerhalb der Europäischen Kommission wird (bereits jetzt) ein AI Office eingerichtet, welche die Regulierung der <i>generative purpose AI-</i>Systeme durchsetzen soll. Alle anderen KI-Systeme werden von den zuständigen nationalen Behörden überwacht. Um eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sollen diese regelmäßig in einem Europäischen Ausschuss für künstliche Intelligenz zusammenkommen.</p><h3><span>Beschwerderecht</span></h3><p>Ebenfalls neu eingeführt wurde die Möglichkeit für natürliche und juristische Personen, bei der zuständigen nationalen Behörde Beschwerde über die Nichteinhaltung der Vorgaben des AI-Acts einzureichen.</p><h3><span>Inkrafttreten des AI-Acts</span></h3><p>Grundsätzlich wird der überwiegende Pflichtenkatalog des AI-Acts 24 Monate nach seinem Inkrafttreten anwendbar sein. Allerdings sieht der aktuelle Entwurf des AI-Acts vor, dass bestimmte Pflichten schon früher gelten sollen. So wird das Verbot bestimmter Systeme bereits sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam und damit aller Voraussicht bereits im Laufe des Jahres 2024. Die Anforderungen an <i>generative purpose AI</i>-Systeme gelten bereits 12 Monate nach Inkrafttreten des AI-Acts.</p><p>Daher ist es unbedingt anzuraten, sich frühzeitig mit den Regelungen des AI-Acts auseinanderzusetzen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Umstellung etwaiger Systeme durchaus Zeit in Anspruch nehmen kann.</p><h3><span>Next steps</span></h3><p>Wie eingangs bereits erläutert, ist der AI-Act noch – lange - nicht fertiggestellt. Zwar gibt es die jüngst verkündete politische Einigung auf die Eckpunkte, die technischen Details des Gesetzestextes müssen nun aber in den nächsten Wochen erst noch im Detail ausgehandelt werden. Dieses Auseinanderdividieren und Verhandeln der bits &amp; pieces kann noch ein Weilchen dauern, denn wie heißt es doch so schön: der Teufel steckt im Detail. Abschließend müssen sodann die Gremien der EU dem finalen Verordnungstext zustimmen. Das es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie jedoch unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die EU beabsichtigt, mit dem AI-Act ein - wie sie selbst es nennt - "<i>äußerst heikles Gleichgewicht</i>" zwischen der Förderung von Innovation und der Verbreitung von KI in Europa einerseits und der Wahrung der Grundrechte der EU-Bürger andererseits herzustellen. Das zuletzt über 250 Seiten lange Werk kommt eher als ein bürokratisches Monstrum daher und wird vielen Unternehmen hohe Dokumentationspflichten aufbürden. Aufgrund der Unschärfe vieler Regelungen wird es eine Reihe von Graubereichen geben, die zu Unsicherheiten und schlimmstenfalls zu Überlegungen führen können, ob vor diesem Hintergrund zunächst eher auf den Einsatz von KI verzichtet werden sollte, bis sich eine einheitliche Anwendungspraxis der zuständigen Behörden herauskristallisiert. Nichtsdestotrotz ist im Grundsatz der Versuch der EU zu begrüßen, sich diesem großen zeitgemäßem Themenkomplex anzunehmen und den dynamischen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass eine kontinuierliche Anpassung der Bestimmungen, wie explizit vorgesehen, vorgenommen wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät das Generalkonsulat der Republik Litauen bei langfristigem Mietvertrag in München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-das-generalkonsulat-der-republik-litauen-bei-langfristigem</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 19. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Generalkonsulat der Republik Litauen bei einem langfristigen Mietvertrag für Flächen im Thomas-Wimmer-Ring in München umfassend beraten. Vermieter ist die Optima-Aegidius-Firmengruppe.</p><p>Das Objekt Thomas-Wimmer-Ring liegt im Herzen Münchens, einen Steinwurf entfernt vom Viktualienmarkt, direkt am Isartor-Platz. Die Optima-Aegidius-Firmengruppe, ein Familienunternehmen, hat das Gebäude aus den 80er Jahren nach dem Erwerb gemeinsam mit einem Münchener Family Office unter Wahrung der markanten Gestaltung refurbished.</p><p><strong>Berater Generalkonsulat Litauen:</strong><br>ADVANT Beiten: Anja Fischer (Real Estate, München), Dr. Dietmar O. Reich (Gesellschaftsrecht,<span>&nbsp;Völkerrecht, Gesandtschaftsrecht</span>, Hamburg/Brüssel), Volker Szpak (Steuerrecht, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:mailto.frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anja-fischer" target="_blank">Anja Fischer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 – 1205<br><a href="mailto:mailto.anja.fischer@advant-beiten.com">a</a><a href="mailto:Anja.Fischer@advant-beiten.com">nja.fischer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Historischer Durchbruch bei den Trilog-Verhandlungen zur EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat haben am 14. Dezember 2023 eine zunächst noch informelle Einigung über die Inhalte des kommenden europäischen Lieferkettengesetzes erzielt, wie in einer Pressemitteilung des Parlaments berichtet wird: <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20231205IPR15689/corporate-due-diligence-rules-agreed-to-safeguard-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">Corporate due diligence rules agreed to safeguard human rights and environment | News | European Parliament (europa.eu)</a></p><p>Die erzielte Einigung bedarf nun noch der förmlichen Bestätigung seitens des Parlaments und des Rates. Finale Gewissheit über die Inhalte der neuen Richtlinie wird es erst dann geben. Nach Inkrafttreten wird die CSDDD sodann noch von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein. Für Deutschland wird dies aller Voraussicht nach über entsprechende Anpassungen des bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (vgl. hierzu unseren Flyer <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/downloads/Das%20Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT Beiten.pdf (advant-beiten.com)</a>) erfolgen.</p><p><strong>Adressaten </strong>der neuen EU-Regelungen sollen sein:</p><p>(i) EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro,</p><p>(ii) EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten und Baugewerbe.</p><p>(iii) Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem entsprechenden Umsatz in der EU.</p><p>Die betroffenen Unternehmen werden ein <strong>menschenrechtliches Risikomanagement</strong> einführen müssen. Zudem müssen Unternehmen, einschließlich des Finanzsektors, einen <strong>Plan</strong> beschließen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der <strong>Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C</strong> übereinstimmt.</p><p>Ebenso wie schon beim LkSG soll die Erfüllung der Vorgaben der CSDDD künftig in jedem EU-Mitgliedsstaat von einer nationalen <strong>Aufsichtsbehörde</strong> überwacht werden. Die Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen. Dazu gehören die Nennung des Namens und die <strong>Verhängung von Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes</strong>. Zudem soll die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionen herangezogen werden.</p><p>Schließlich soll die CSDDD – im Gegensatz zum LkSG – offenbar auch explizite Regelungen dazu enthalten, dass <strong>Unternehmen für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten haften</strong> und Opfer das Recht auf Schadenersatz haben.</p><p>Weitere Einzelheiten werden sich aus den entsprechend überarbeiteten Regulierungsentwürfe ergeben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Komplexe Regulierungslandschaft überfordert viele Juristen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/komplexe-regulierungslandschaft-ueberfordert-viele-juristen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In dem Artikel des Handelsblatts, welcher am 11. Dezember 2023 erschienen ist, geht es um die Herausforderungen vor denen Unternehmen hinsichtlich der Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung stehen. Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> geht auf die Ursachen des Problems ein und zeigt Herangehensweisen auf.</p><p>Zu dem Artikel gelangen Sie <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/zukunftsthemen-komplexe-regulierungslandschaft-ueberfordert-viele-juristen/100002674.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesellschafterbeschluss im schriftlichen Umlaufverfahren: Kein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesellschafterbeschluss-im-schriftlichem-umlaufverfahren-kein-widerruf-der-stimmabgabe-nach</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten fasste im schriftlichen Umlaufverfahren Beschluss über den Verkauf einer Immobilie.</p><p>Die Klägerin focht den Beschluss an. Unter anderem hätten mehrere Gesellschafter noch während der Abstimmungsfrist ihre Stimmen geändert, womit keine satzungsmäßig erforderliche Mehrheit vorliege. Die Stimmabgaben seien bis zum Ende der Abstimmungsfrist widerrufbar, da der Gesellschafterbeschluss erst mit der Stimmauszählung und Verkündung des Beschlussergebnisses zur Entstehung gelange.</p><p>Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG unter anderem ausgeführt, dass eine Änderung der Stimmabgabe nach Zugang der Stimmerklärung analog § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht möglich sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.</p><h3>Urteil des OLG München vom 5.4.2023, 7 U 6538/20</h3><p>Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das OLG München hat bestätigt, dass eine abgegebene Stimme nach Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht frei widerrufbar ist. Dies gelte unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund für die Änderung des Abstimmungsverhaltens vorliege. Ein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang der Stimmerklärung sei gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr möglich. Danach könne eine Stimme ausschließlich vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Stimme bei der Gesellschaft widerrufen werden.</p><p>Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Stimmabgabe in einer Abstimmung eine Willenserklärung i.S.d § 130 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist insofern bei einem Umlaufverfahren die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung über den Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden. Danach ist eine Willenserklärung zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Entscheidend sei nach dem Senat im konkreten Fall der Zugang beim Versammlungsleiter, der die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag vertrete. Auf den Zugang der Stimme bei den übrigen Gesellschaftern komme es deshalb nicht an.</p><p>Die Unwiderruflichkeit der zugegangenen Stimmerklärung leitet das OLG von einem Urteil des BGH vom 13.7.2012 (Az.: V ZR 254/11) ab. Darin hatte der BGH zu einer Präsenzabstimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung entschieden, dass eine Stimmabgabe nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden kann. Hierfür spreche die Regelung des § 130 Abs. 1 BGB, die auf die Stimmabgabe als unter Anwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung sinngemäß Anwendung finde. Demnach werde eine Willenserklärung mit ihrem Zugang wirksam und binde den Erklärenden, weshalb ein Widerruf der Erklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt ausscheide.&nbsp;<br>Das OLG München überträgt die Argumentation des BGH auf die Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren. Auch im schriftlichen Umlaufverfahren sei eine abgegebene und zugegangene Stimme nicht frei widerrufbar. Dass die Abstimmung im Fall des BGH in Präsenz der Wohnungseigentümer erfolgte und nicht – wie im vorliegenden Fall – im Umlaufverfahren, mache nur insoweit einen Unterschied, als die Regelung des § 130 Abs. 1 BGB nun nicht mehr – wie im Fall des BGH – nur entsprechend, sondern, da die Willenserklärung gegenüber Abwesenden abgegeben wurde, unmittelbar Anwendung finde.<br>(NZG 2023, 1407 Rn. 62, beck-online)</p><p>Nach dem OLG sei die Klägerin auch nicht anderweitig schutzbedürftig. Es bestehe kein Bedürfnis die Widerrufbarkeit der Stimmerklärung aus wichtigem Grund zuzulassen. Vielmehr könne die Klägerin ihre Stimmerklärung nach den §§ 116 ff. BGB anfechten. Sollte sich die Tatsachengrundlage nach Abgabe der Stimme geändert haben, bleibe es den Gesellschaftern unbenommen, den gefassten Beschluss abzuändern.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Aus Sicht der Gesellschaft schafft das Urteil des OLG München zu begrüßende Klarheit. Mit Zugang der abgegebenen Stimme im schriftlichen Beschlussverfahren ist eine Änderung der Stimme grundsätzlich nicht mehr möglich.</p><p>Möchte ein Gesellschafter nach der Stimmabgabe seine Stimme ändern, so ist schnelles Handeln erforderlich. Geht die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger vor der Stimmerklärung zu oder fällt sie mit dem Zugang der Stimmerklärung zusammen, kann die Stimme noch geändert werden. Folgende Anwendungsfälle sind praktisch relevant:</p><ul><li>Umlaufverfahren und Stimmabgabe per Post: Bei postalisch eingereichter Stimme, kann diese unter Umständen per E-Mail oder durch einen rechtzeitigen Anruf widerrufen werden.</li><li>Umlaufverfahren und Nutzung elektronischer Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mail, SMS, Instant-Messaging, Chats): Wurde die Stimme über ein elektronisches Fernkommunikationsmittel eingereicht, kann der Zugang der Stimme unmittelbar nach dem Versand erwartet werden. Ein Widerruf könnte dann nur durch sofortige Mitteilung im selben Augenblick erfolgen. Dies wird jedoch praktisch kaum durchführbar sein.&nbsp;</li><li>Virtuelle und hybride Gesellschafterversammlung: Wird eine Gesellschafterversammlung virtuell (z.B. über eine Videokonferenz) oder teilweise in Präsenz, teilweise online gehalten, so ist nach Stimmabgabe durch Handzeichen oder Zuruf kein Widerruf möglich. In solchen Fällen wird die abgegebene Stimme unmittelbar vom Versammlungsleiter entgegengenommen und registriert. In diesem Zeitpunkt ist sie zugegangen.&nbsp;</li></ul><p></p><p>Haben Gesellschafter versehentlich falsch abgestimmt oder wollen ihre Stimmabgabe etwa aufgrund Irrtums rückgängig machen und ist ihre Stimmerklärung bereits zugegangen, so bleibt ihnen nur die Anfechtung ihrer Erklärung nach den allgemeinen Regeln oder die Möglichkeit, auf eine erneute Abstimmung hinzuwirken.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmenstransaktionen – Warum im Medizinprodukterecht erhöhte Vorsicht geboten ist </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmenstransaktionen-warum-im-medizinprodukterecht-erhoehte-vorsicht-geboten-ist</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>In den letzten Jahren fanden zahlreiche M&amp;A-Transaktionen im Bereich des Medizinprodukterechts statt. Dies liegt zum einen an den Zusammenschlüssen kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Skalen- und Synergieeffekte nutzen möchten. Zum anderen haben sich durch die voranschreitende Digitalisierung viele Start-ups auf dem Markt etabliert, die neue Technologien im medizinischen Bereich bereitstellen. Insbesondere deutsche Unternehmen gehören zur absoluten Weltspitze und wecken die Begierde ausländischer Investoren.</p><h3>Transaktionsstruktur</h3><p>Wird ein Unternehmen erworben, das in die Herstellung oder den Vertrieb von Medizinprodukten involviert ist, kommt der Transaktionsstruktur große Bedeutung zu. Da Erteilung und Bestand von Produktzertifizierungen den Unternehmenswert maßgeblich mitbestimmen, ist deren Übergang auf den Erwerber von entscheidender Bedeutung. Ein wesentlicher Aspekt ist daher die Frage, ob ein Share- oder Asset Deal diese Besonderheiten besser erfasst. Welche Transaktionsstruktur vorzugswürdig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.</p><h3>Share Deal</h3><p>Grundsätzlich gilt der Share Deal bei einer Transaktion im Medizinproduktebereich als die weniger aufwändige Variante. Das hängt insbesondere mit der Tatsache zusammen, dass mit den Anteilen an der Zielgesellschaft auch die daran anhaftenden Rechte und Pflichten übergehen. Dies kann im Hinblick auf die regulatorischen Vorgaben einen erheblichen Vorteil darstellen. Da sich der Wert eines Medizinproduktes vor allem danach bestimmt, ob hierfür eine rechtliche Zulassung – wie insbesondere eine CE-Kennzeichnung – vorliegt, ist deren Übergang für den Erwerber von besonderem Interesse. Im Unterschied zum Asset Deal behält das erworbene Unternehmen bei einem Share Deal seine rechtliche Identität bei. Es kommt nicht zu einem Wechsel in der Person des Herstellers und die CE-Kennzeichnung bleibt, ebenso wie andere Zulassungen und Genehmigungen, erhalten.</p><p>Der Übergang erfolgt jedoch nicht bedingungslos, sondern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sowohl die Firma als auch die interne Organisation wie z.B. die existenten Qualitätssicherungssysteme und die Verantwortlichkeitsverteilung im Rahmen der Produktüberwachung des Zielunternehmens beim Übergang unverändert bleiben. Wird die Ablauf- oder Aufbauorganisation verändert, ist zumeist eine Neuzertifizierung notwendig. Auch wenn der Erwerber ausnahmsweise das Unternehmen umfirmiert, wird aufgrund der Namensänderung des Herstellers eine Neuzertifizierung sowie eine Anpassung der Kennzeichnung erforderlich.</p><p>Ein weiterer Vorteil des Share Deals ist, dass sämtliche unternehmensinternen und -externen Beziehungen unangetastet bleiben. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn in der Vertragsbeziehung zu einem Dritten eine Klausel aufgenommen wurde, die dem Dritten das Recht einräumt, sich bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse einseitig vom Vertrag zu lösen (Change-of-Control-Klauseln). Auch bei gegebenenfalls gewährten Fördermitteln bedarf es diesbezüglich eines genaueren Blickes.</p><h3>Asset Deal</h3><p>Der Asset Deal stellt im Bereich der Medizinprodukte oftmals die aufwändigere Transaktionsvariante dar. Dies beruht auf dessen rechtlicher Struktur, bei der einzelne Wirtschaftsgüter aus der Gesellschaft herausgelöst und auf den Käufer übertragen werden.</p><p>Da Zulassungen an die Firma des Herstellers gebunden sind, macht jede Änderung der Organisationsstruktur eine Neufirmierung erforderlich. Hiervon ausgenommen sind lediglich Medizinprodukte der Klasse I, bei denen ein Unternehmen die Zertifizierung selbst vornehmen kann. Ein zeitintensiver Zertifizierungsprozess kann nur umgangen werden, indem einzelne Betriebsstätten unverändert übernommen werden. Da in diesem Fall eine Neubewertung aufgrund der bereits vorhandenen Dokumente erfolgt, reicht eine Anzeige an die Benannte Stelle aus. Auch hierbei ist der Erwerber als Neuhersteller jedoch verpflichtet, das Produkt entsprechend neu zu kennzeichnen. Ausnahmsweise kann der Mehraufwand des Asset Deals aufgrund steuerlicher Aspekte gerechtfertigt sein.</p><h3>Due Diligence</h3><p>Im Vorfeld einer Transaktion bedarf es einer sorgfältigen Prüfung und Analyse des Zielunternehmens im Hinblick auf dessen wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche und finanzielle Verhältnisse (sog. Due Diligence) durch den potenziellen Erwerber. Im Rahmen hochregulierter Märkte, wie dem der Medizinprodukte, kommt dieser Prüfung eine besondere Bedeutung zu.</p><p>Die Due Diligence soll aufzeigen, inwiefern das Zielunternehmen den strengeren Anforderungen der MDR gerecht werden kann und welche potenziellen Haftungsrisiken für den Erwerber bestehen. Dabei muss zunächst ermittelt werden, welche Regulierungsvorschriften für das hergestellte oder vertriebene Produkt gelten. Aufgrund teilweise nur marginaler Unterschiede zwischen dem Medizinprodukterecht und ähnlichen Sparten wie dem Arzneimittelrecht kann bereits diese Zuordnung Schwierigkeiten bereiten.</p><p>Ist der Anwendungsbereich der MDR eröffnet, so spielt die Einordnung des Zielunternehmens eine entscheidende Rolle. Je nachdem, ob das Unternehmen als Hersteller, Importeur oder in einer anderen Rolle tätig wird, werden besondere rechtliche Pflichten wie Dokumentationserfordernisse oder Überwachungs- und Prüfpflichten ausgelöst. Aus diesem Grund bedarf es einer genauen Untersuchung, ob die für die Zertifizierung notwendigen regulatorischen Vorgaben eingehalten werden und zukünftig eingehalten werden können. Werden innerhalb der Due Diligence Risiken ausfindig gemacht, sollten diese adäquat durch die Abgabe von Garantien, durch Freistellungen oder durch eine Kaufpreisreduktion im Unternehmenskaufvertrag abgebildet werden. Im Hinblick auf die strengen Anforderungen der MDR kann es im Einzelfall auch sinnvoll sein, bestimmte Voraussetzungen als aufschiebende Bedingung auszugestalten.</p><h3>Ausblick und Anmerkungen</h3><p>Die Neuerungen der MDR verschärfen die bereits bestehenden Schwierigkeiten einer Unternehmenstransaktion im Medizinprodukterecht. Hersteller haben durchweg zu gewährleisten, dass ihre Produkte den regulatorischen Anforderungen genügen. Außerhalb der EU gestaltet sich der Übergang von Zulassungen und Genehmigungen als noch komplizierter und kann im Einzelfall sehr zeit- und ressourcenintensiv sein.</p><p>Wird ein Verkauf oder Erwerb eines solchen Unternehmens erwogen, sollten frühzeitig Spezialisten hinzugezogen werden, die neben den steuerlichen Auswirkungen der Transaktionsstruktur auch die regulatorischen Vorgaben im Blick behalten und Haftungsrisiken eindämmen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltung auf Kosten des Arbeitgebers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilnahme-gewerkschaftsveranstaltung-auf-kosten-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Arbeitsgericht Verden vom 19.09.2023 – 2 Ca 101/23</em></p><p>Die Teilnahme an Veranstaltungen ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit sowie damit einhergehende falsche Angaben zur Arbeitszeit und den Spesen statt der Teilnahme an einem vom Arbeitgeber finanzierten Seminar stellen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags dar.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der klagende Arbeitnehmer war freigestelltes Betriebsratsmitglied und zugleich Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung. In letztgenannter Funktion meldete er sich im Einverständnis mit der beklagten Arbeitgeberin bei einem Seminar für den Zeitraum vom 06. bis zum 10.02.2023 in Köln an. Die Arbeitgeberin trug die Seminargebühren sowie die Hotelkosten und gestattete dem Arbeitnehmer, für die An- und Abreise einen Mietwagen zu mieten.</p><p>Statt vollständig an dem Seminar teilzunehmen, fuhr der Arbeitnehmer am 06.02.2023 ohne Wissen der Arbeitgeberin mit dem Mietwagen zu einem gewerkschaftlich organisierten Beratungstreffen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil nach Berlin und am 07.02.2023 zu einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen nach Hannover. Die hierfür aufgewendeten Tankkosten rechnete er gegenüber der Arbeitgeberin ab.</p><p>Die Arbeitgeberin erklärte mit Zustimmung des Betriebsrats die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer, der sich hiergegen mit der Kündigungsschutzklage wehrt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Ohne Erfolg! Das Arbeitsgericht Verden hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor. Zum einen habe der Kläger entgegen seinen eigenen Angaben nur zeitweilig an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen. Zum anderen habe er Fahrtkosten gegenüber der Arbeitgeberin abgerechnet, die weder im Zusammenhang mit der von der Arbeitgeberin bewilligten Seminarteilnahme noch mit der direkten Ausübung der Betriebsratstätigkeit stehen. Insbesondere angesichts der falschen Angaben, die der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Arbeitszeit und die angefallenen Reisekosten gemacht hat, rechtfertigt die Interessenabwägung auch im konkreten Fall die außerordentliche fristlose Kündigung.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des Arbeitsgerichts Verden ist nicht überraschend. Trägt der Arbeitgeber zweckgebundene Kosten und stellt den Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung frei, so muss sich der Arbeitnehmer in diesem Rahmen bewegen. Er darf nicht über die Verwendung der Mittel frei entscheiden und keine falschen Angaben zur Arbeitszeit und den abgerechneten Spesen machen.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>In dem entschiedenen Fall nimmt ein freigestelltes Betriebsratsmitglied u.a. an einer gewerkschaftlich organisierten Veranstaltung teil. Dies ist freilich nicht zu beanstanden. Zu beachten ist allerdings, dass die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer gewerkschaftlich organisierten Veranstaltung seine "Freizeitbeschäftigung" ist, wofür er nicht eigenmächtig Arbeitszeit aufwenden darf. Betriebsratsmitglieder müssen darüber hinaus stets die Neutralitätspflicht im Blick haben, wenn sie in dieser Funktion handeln.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zeugnisberichtigung: Anspruch des Arbeitsnehmers auch nach zwei Jahren nicht verwirkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zeugnisberichtigung-anspruch-des-arbeitsnehmers-auch-nach-zwei-jahren-nicht-verwirkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Arbeitnehmer können verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken."</strong></p><p>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a>, welcher am 06. Dezember 2023 im Deutschen AnwaltSpiegel erschien, finden Sie unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/arbeitsrecht/zeugnisberichtigung-anspruch-des-arbeitnehmers-auch-nach-zwei-jahren-nicht-verwirkt-33217/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder als PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt – Auflösung des Betriebsrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-tropfen-der-das-fass-zum-ueberlaufen-bringt-aufloesung-des-betriebsrats</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Diese Redewendung meint ein Ereignis, das für sich betrachtet nicht spektakulär und nicht besonders schlimm ist, das aber aufgrund von zahlreichen ähnlichen vorherigen Ereignissen die Grenze des Tolerierbaren oder Erlaubten überschreitet und dazu führt, dass eine Situation eskaliert. Die Situation eskaliert so, als ob ein einmaliges gravierendes Ereignis geschehen wäre.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>auch im Arbeitsrecht gibt es rechtliche Tropfen, die das Arbeitgeber-Fass zum Überlaufen bringen. Eine einmalige Verspätung wird häufig toleriert. Es kann jedoch das mehrfache unentschuldigte, um wenige Minuten zu spät zur Arbeit erscheinen, eine Kündigung rechtfertigen. Über eine Vielzahl von Pflichtverstößen und die Frage einer gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht Elmshorn im Beschluss vom 23.08.2023 ‑ 3 BV 31 e/23 zu entscheiden.</p><h3>Gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG</h3><p>Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag z.B. des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt.</p><h3>Arbeitsgericht Elmshorn im Beschluss vom 23.08.2023 ‑ 3 BV 31 e/23</h3><p>Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte über den Antrag zur Auflösung des Betriebsrats zu entscheiden. Die Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin. Es lagen diverse Pflichtverletzungen vor. Der Betriebsrat…&nbsp;</p><ul><li>hat sich z.B. vor Gericht auf eine falsche Versicherung an Eides Statt berufen,</li><li>nimmt für seine Betriebsratsarbeit bezahlte Freistellung im Gesamtumfang von mehr als drei zusätzlichen Vollzeitstellen in Anspruch,</li><li>kontrolliert mehrere Tage/Woche mit mehreren Mitgliedern Dienstpläne ohne Erfordernis,</li><li>nahm ebenfalls ohne Erfordernis mit einem Großteil des Gremiums an einer Gerichtsverhandlung teil,</li><li>machte jeweils ganztägig Betriebsratsarbeit ohne ausreichende Zeitangaben, sodass die Mitglieder für den ganzen Tag ausgeplant werden mussten,</li><li>hat auf einer Betriebsratsversammlung Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weitergegeben,</li><li>führte eine doppelte Personalakte, in dem er alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ausdruckt und in eigenen Aktenordnern ablegt,</li><li>schließt den Geschäftsführer der Arbeitgeberin und weitere Personen der Leitungs-ebene von der Teilnahme an der Betriebsversammlung aus.,</li><li>führt auch Sprechstunden durch, ohne sich vorher mit der Arbeitgeberin auf Zeit und Ort geeinigt zu haben.</li></ul><p></p><p>Das Arbeitsgericht Elmshorn hat entschieden dass auch einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, sich aber aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben können. Als Verstoß kommt bspw. die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in Frage.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät RenderThat bei einer Wachstumsfinanzierung durch IMCap </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-renderthat-bei-einer-wachstumsfinanzierung-durch-imcap</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 4. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat RenderThat, Hamburger Spezialist für computergenerierte Bilder, bei einer von der Düsseldorfer Beteiligungsgesellschaft IMCap zur Verfügung gestellten Wachstumsfinanzierung umfassend rechtlich beraten.</p><p>Die Mittel aus der Beteiligung wird RenderThat insbesondere für die Erweiterung seines Software-Produktportfolios und für potenzielle Add-on Akquisitionen verwenden. IMCap nimmt mit der Investition in RenderThat einen weiteren Hidden Technology Champion in sein Portfolio auf.</p><p>RenderThat wurde 2012 als 3D-Agentur gegründet und hat sich inzwischen zu einem Anbieter von Software-basierten CGI-Lösungen entwickelt. Das Unternehmen hat Standorte in Hamburg und Köln. Zu den Kunden zählen namhafte Unternehmen, die auf innovative Visualisierungen für ihre Produkte setzen. RenderThat hilft seinen Kunden mit Software, Prozess-Knowhow und Dienstleistungen bei der digitalisierten Produktvisualisierung. Das Unternehmen erstellt auf der Basis digitaler Zwillinge effizient fotorealistische, computergenerierte Bilder und Filme. Durch den rasch steigenden Bedarf an digitalem Content im eCommerce, durch personalisierte Werbung und durch Technologiesprünge in der digitalen Bildbearbeitung wie z. B. dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz wächst der CGI-Markt nachhaltig.</p><p>IMCap ist eine fokussierte Beteiligungsgesellschaft, die in Micro-Cap Software- und Technologieunternehmen investiert. IMCap wird RenderThat finanziell, aber auch mit Expertise und Erfahrung beim nachhaltigen Wachstum und bei der Weiterentwicklung, insbesondere der Software-Lösungen, unterstützen. Die spezialisierte CGI-Workflow-Software RenderThat HUB eliminiert die Effizienzverluste herkömmlicher Visualisierungsmethoden wie beispielsweise aufwendiger Fotoshootings, die besonders bei großen Produktportfolios sehr kosten- und zeitintensiv sind. Mit der Beteiligung von IMCap werden die Gründer von RenderThat diese führende Technologie fortentwickeln und Agenturen sowie Unternehmen weltweit anbieten.</p><p><strong>Berater RenderThat:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller, Markus Schönherr, Dr. Winfried Richardt (alle Corporate/M&amp;A), Peter Weck (Arbeitsrecht), Simon Litterst (Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Übernahme von ThinkImmo</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-uebernahme-von-thinkimmo</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt/München, 1. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp AG, Vermittler für private Baufinanzierungen, beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der plattformübergreifenden Meta-Immobiliensuchmaschine ThinkImmo GmbH rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die plattformübergreifende Meta-Immobiliensuchmaschine erreicht mit über 400.000 Immobilienangeboten von etablierten Plattformen bis hin zu Zeitungsangeboten eine fast vollständig Marktabdeckung. Die Suchdienste wenden sich an Privatkunden, Immobilieninvestoren und Kreditvermittler.</p><p>Die Interhyp AG will mit der Übernahme ihre Marktposition weiter stärken und die beiden Kernkompetenzen „Immobiliensuche“ und „Immobilienfinanzierung“ optimal miteinander verknüpfen und ihr Leistungsspektrum dementsprechend erweitern.</p><p>Das gesamte ThinkImmo-Team um die Gründer Fabian Lurz, René Füchtenkordt und Stefan Perlebach bleibt vollständig an Bord und wird sich darauf konzentrieren, die Weiterentwicklung der ThinkImmo-Produktlösungen voranzutreiben.</p><p>Die Interhyp AG hat im Jahr 2022 ein Finanzierungsvolumen von EUR 29 Mrd. erfolgreich bei ihren über 500 Finanzierungspartnern platziert. Das Unternehmenbeschäftigt rund 1.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an über 100 Standorten persönlich vor Ort für ihre Kundinnen und Kunden und Partner präsent.</p><p><strong>Berater Interhyp AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christoph Schmitt (Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München, beide Federführung), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Christian Schenk, Dennis Grimmer (beide Steuern, Düsseldorf), Dr. Gerald Müller-Machwirth (Arbeitsrecht, Frankfurt) und Maximilian Matusewicz (Corporate/M&amp;A, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung von Geschäftsleitern für Unternehmensgeldbußen: ja, nein, jein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-von-geschaeftsleitern-fuer-unternehmensgeldbussen-ja-nein-jein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Vorstände und Geschäftsführer haften nicht für Kartellgeldbußen, die gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Auch nicht, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Zu diesem für Geschäftsleiter und D&amp;O-Versicherer gleichermaßen beruhigenden Schluss ist jedenfalls das OLG Düsseldorf im sogenannten Edelstahlkartell-Fall gekommen (Urteil vom 27.07.2023 - VI-6 U 1/22 (Kart)).“</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> in der der Dispute Resolution, Ausgabe 4/2023 unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2023/11/DisputeResolution_4-November-2023_L.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im PDF-Format im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 27 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verlängert Kooperation mit der Universität Potsdam und fördert weiter Stipendienformat für Legal Tech</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verlaengert-kooperation-mit-der-universitaet-potsdam-und-foerdert-weiter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 28. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten betreut und fördert auch künftig das Stipendienformat "Smart Room Legal Tech" in enger Zusammenarbeit mit der Universität Potsdam. Das gemeinsame Projekt hat 2021 begonnen. Vor kurzem erhielten zehn weitere Studierende im Rahmen einer feierlichen Verleihung die Potsdamer Universitätsstipendien. Professor Oliver Günther, Präsident der Universität Potsdam, übergab zudem die Förderurkunde an ADVANT Beiten. Die geförderten Studierenden vertreten vielfältige Fachbereiche, so sind neben Studierenden der Informatik auch ein Student aus der Physik und eine Studentin mit einem Schwerpunkt Cognitive Systems darunter.</p><p>Im Rahmen des Potsdamer Universitätsstipendienprogramms werden die Studierenden nicht nur finanziell gefördert. Sie erhalten im „Smart Room Legal Tech“ ein von Experten ausgestaltetes und betreutes Rahmenprogramm, innerhalb dessen sie sich mit der Thematik der digital unterstützten Rechtsanwendung praktisch auseinandersetzen und selbst beispielhafte Legal Tech-Lösungen erarbeiten können. Denn die digital unterstützte Rechtsfindung hat das Potential, den herkömmlichen Weg zu verändern, wie Recht heutzutage aufbereitet, bekannt und zugänglich gemacht wird.</p><p>Gerade an der Schnittstelle zwischen Informatik und Jura gibt es besonders viele Synergien und das Potential, schon früh im Ausbildungsprozess Teams zu bilden, die sich mit Legal Tech und Legal Operations beschäftigen. Mit dem Smart Room sollen Informatik-Studierende für die zunehmende Relevanz von Legal-Tech-Anwendungen bei der Unterstützung in der anwaltlichen Praxis, bei der Rechtsdurchsetzung und bezüglich behördlicher Entscheidungen sensibilisiert werden.</p><p>ADVANT Beiten verfügt über umfangreiche Expertise in der Entwicklung und beim Einsatz von Legal Managed Services, beispielsweise in der Bearbeitung von Masseverfahren, und in der Erstellung Digitaler Produkte. ADVANT Beiten sieht in dem Format "Smart Room Legal Tech" eine herausragende Möglichkeit, Talente aus verschiedenen Disziplinen nicht nur zu fördern, sondern auch für die neuen Herausforderungen einer Wirtschaftskanzlei zu begeistern. Das Stipendium wird zur Hälfte von ADVANT Beiten und zur anderen Hälfte im Rahmen des Deutschlandstipendiums vom Bund finanziert.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/oliver-schwarz" target="_blank">Oliver Schwarz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 311<br><a href="mailto:Oliver.Schwarz@advant-beiten.com">Oliver.Schwarz@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Betriebsratsanhörung bei Kündigung innerhalb der Wartezeit (sechs Monate)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsratsanhoerung-bei-kuendigung-innerhalb-der-wartezeit-sechs-monate</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. September 2023 – 13 Sa 20/23</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom LAG Hamm vom 8. September 2023 (13 Sa 20/23) zu entscheidenden Fall war mit dem Arbeitnehmer in § 2 des Arbeitsvertrages eine dreimonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart. Kurz vor Ablauf des sechsten Beschäftigungsmonats und damit zeitlich nach Ablauf der Probezeit (nicht aber der Wartezeit), mit Schreiben vom 17.8.2022, hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Gegenüber dem Betriebsrat wurde die geplante Kündigung in der Anhörung wie folgt begründet:</p><p><em>„Auf das Arbeitsverhältnis findet das KSchG noch keine Anwendung. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse.“</em></p><p>Trotz Bedenken des Betriebsrats zur geplanten Kündigung aufgrund der geringen Besetzung in diesem Warenbereich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.8.2022 zum 30.9.2022.</p><p>Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden war und damit die Kündigung unwirksam sei. Der Arbeitnehmer meint, dass auch während der Wartezeit dem Betriebsrat mitgeteilt werden müsse, „warum“ an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr bestehe.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Betriebsrat – soweit einer im Betrieb gebildet ist – gemäß § 102 BetrVG anzuhören. Das gilt für jede Kündigung, auch die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, der sog. Wartezeit nach § 1 KSchG. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat „vor jeder Kündigung“ zu hören ist. Häufig entsprechen die ersten sechs Monate auch der "Probezeit", innerhalb der mit einer kurzen Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen gekündigt werden kann. Bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung jedoch nicht die objektiven Merkmale der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern allein die Umstände mitteilen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet (Grundsatz der subjektiven Determination).</p><p>Bereits das Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung gerichtete Klage abgewiesen. Das LAG Hamm hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Die Gerichte stellten fest, dass der Arbeitnehmer mangels Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz gem. § 1 KSchG noch nicht erworben habe und es deshalb der hohen Hürde der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG nicht bedurfte. Das spiegelt sich auch in den Anforderungen an die Betriebsratsanhörung wider. Es müssen dann auch gegenüber dem Betriebsrat keine Kündigungsgründe im Sinne des § 1 KSchG genannt werden. Der Betriebsrat war deshalb von dem Arbeitgeber am 17.8.2022 ausreichend über die Gründe der beabsichtigten Kündigung i.S.d. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterrichtet worden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Mit der Anhörung nach § 102 BetrVG soll der Betriebsrat nach dem Grundsatz der subjektiven Determination vom Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Kündigung nachzuvollziehen. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Das gilt auch dann, wenn ein individual-rechtlicher Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht oder noch nicht besteht. Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das zu kündige Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist, reicht es nach der Entscheidung des LAG Hamm aus, wenn Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG neben den Sozialdaten des Arbeitnehmers und der Mitteilung, dass das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet, lediglich mitteilt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist einfach gerichtlich durchsetzbar und soll an der Betriebsratsanhörung nicht scheitern. Möglicherweise sehen andere Arbeitsgerichte die Anforderungen an die Betriebsratsanhörung strenger. Deshalb sollte nach unserer Einschätzung dem Betriebsrat auch ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, zumindest eine ganz kurze Begründung der Kündigungserwägungen des Arbeitgebers mitgeteilt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 21 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der DESK GmbH beim Verkauf aller Anteile an die Software Partners Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-desk-gmbh-beim-verkauf-aller-anteile-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 22. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der DESK Software &amp; Consulting GmbH, Volker Schneider, Joachim Dreher und Sascha Breithecker, bei der verkaufsvorbereitenden Restrukturierung sowie dem anschließenden Verkauf aller Anteile an die Software Partners Group (SPG) nebst Beschaffung von Wachstumskapital umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>DESK ist ein Full-Service-Anbieter von ERP-Softwarelösungen mit eigenen Entwicklungskapazitäten und proprietären Softwareprodukten und bietet mittelständischen Unternehmen individuelle kaufmännische Softwarelösungen für ausgewählte Branchen, wie z.B. die Reifen- und Fertigungsindustrie. Die Lösungen basieren überwiegend auf der führenden ERP-Plattform SAGE, ergänzt durch eigene Softwareprodukte. Desk bietet seinen mehr als 700 Kunden Komplettlösungen, einschließlich Beratung, Implementierung, Support und damit verbundene Dienstleistungen.</p><p>Dank der Software Partners Group wird DESK den strategischen und operativen Wachstumsplan beschleunigen, insbesondere durch die Bereitstellung von Expertise und Netzwerk im B2B-Softwaremarkt und mit Buy &amp; Build Strategien.</p><p>Die Software Partners Group unterstützt KMUs bei der erfolgreichen Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Seit über 25 Jahren bietet sie Kunden aus den verschiedensten Branchen ein breites Portfolio an Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen ERP und HR.</p><p><strong>Berater der Gesellschafter von DESK:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Detlef Koch, Dr. Guido Ruegenberg (beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Volker Szpak (Steuern, alle Frankfurt am Main) und Fabian Buker (Steuern, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 408<br><a href="mailto:Detlef.Koch@advant-beiten.com">Detlef.Koch@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 20 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Subventionskontrolle: Herausforderungen für Unternehmen im EU-Binnenmarkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/subventionskontrolle-herausforderungen-fuer-unternehmen-im-eu-binnenmarkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Der Wettbewerb gilt als ein unabdingbarer Bestandteil des europäischen Binnenmarktes. Zu dessen Erhaltung und Schutz gibt es in der EU verschiedene Kontrollinstrumente, beispielsweise Regelungen zum Markverhalten von Unternehmen, zu Unternehmenszusammenschlüssen und zur Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Bis zu diesem Jahr gab es jedoch keine Möglichkeit, wettbewerbsverzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen (also solcher Staaten, die nicht der EU angehören) auf den Wettbewerb im Binnenmarkt zu kontrollieren und zu verhindern.</p><p>Mit dem Erlass zweier Verordnungen hat die EU nun darauf reagiert und diese Lücke geschlossen. Hierbei handelt es sich um die "Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen" (EU) 2022/2560 (von hier an FSR genannt) und die dazugehörige "Durchführungsverordnung zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren" (EU) 2023/1441 (von hier an Durchführungsverordnung genannt). Ziel ist es, bei jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit im Binnenmarkt wettbewerbsschädigende Effekte von Subventionen aus Drittstaaten zu unterbinden. Für Unternehmenszusammenschlüsse und die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren sind diese neuen Regelungen besonders bedeutsam.</p><p>Die zuletzt verabschiedete und in Kraft getretene Durchführungsverordnung normiert Detailfragen des Prüfungsverfahrens.</p><p>Der Fokus dieses Beitrags liegt in der Erläuterung der neuen Verfahrensregeln und des Handlungsbedarfs für Marktteilnehmer.</p><h3>Verfahrensüberblick</h3><p>Das Kontrollverfahren durchläuft mehrere Phasen. Nachdem der Kommission ein Zusammenschluss oder die Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemeldet wurde, führt die Kommission eine Vorprüfung durch. Bei Anhaltspunkten kann die Kommission aber auch von sich aus die Vorprüfung einleiten (ex officio), und zwar bezogen auf jegliche wirtschaftliche Tätigkeit.</p><p>Gelangt die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass eine Wettbewerbsverzerrung durch eine Subvention vorliegt, geht sie zur eingehenden Prüfung über. Am Ende dieser Phase steht die finale Entscheidung darüber, ob die Zuwendung wettbewerbsverzerrend ist. Die Kommission kann dann den Beteiligten Pflichten auferlegen, um die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Die Unternehmen können jedoch auch der Kommission Handlungsvorschläge unterbreiten, welche geeignet sind wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zu verhindern.</p><h3>Was gilt jetzt für Unternehmen?</h3><p>Die neue Kontrolle bedeutet für Unternehmen, dass sie eventuell neuen Pflichten ausgesetzt sind. Gerade die Meldepflicht spielt für Unternehmen eine wichtige Rolle, da bei Missachtung Bußgelder von bis zu 10% des Gesamtumsatzes im Vorjahr drohen. Doch nicht nur die Meldepflicht, sondern auch Informationsanfragen der Kommission, Nachprüfungen in den Geschäftsräumen oder die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten können aktuell werden.</p><h4>a) Höchste Relevanz: Meldepflichten</h4><p>Die neue Kontrolle führt, wie bei anderen Wettbewerbskontrollen auch, zu Meldepflichten. Aufgrund der empfindlichen Geldbuße bei Missachtung der Pflicht (bis zu 10% des Gesamtumsatzes im Vorjahr) und des erheblichen Informationsaufwandes, sollten Unternehmen besonders aufmerksam sein.</p><p><strong>i) Meldepflicht bei Zusammenschlüssen</strong></p><p>Die Meldepflicht bei Unternehmenszusammenschlüssen setzt ein, wenn <br>- eines der fusionierenden Unternehmen, das zu erwerbende Unternehmen oder das Joint Venture einen Gesamtumsatz von über 500 Mio. Euro in der Union erwirtschaftet haben,</p><p>und</p><p>- die Beteiligten zusammen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss insgesamt Zuwendungen in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro von Drittstaaten erhalten haben. Die Meldung erfolgt durch Ausfüllen und Einreichen des von der Durchführungsverordnung bereitgestellten Formulars. Es müssen verschiedene Angaben gemacht werden, u. a. zum Zusammenschluss selbst oder zu den Beteiligten.</p><p>Der größte Aufwand wird bei den Informationen zu den Zuwendungen auferlegt. Dabei kann man drei Typen an Zuwendungen oder Subventionen identifizieren, die auch zu unterschiedlichem Informationsbedarf der Kommission führen.</p><p>Die meisten Informationen werden für solche Subventionen gefordert, die mindestens 1 Mio. Euro betragen, in den drei Jahren vor Beteiligung am Zusammenschluss gewährt wurden, und in der FSR als besonders kritische Fälle aufgelistet werden (Gewährung an notleidende Unternehmen, unbegrenzte Garantien für Schulden und Verbindlichkeiten, nicht OECD-konforme Exportkredite und alle Zuwendungen, die den Zusammenschluss erleichtern). Der erhöhte Aufwand ergibt sich daraus, dass zu jeder Subvention detaillierte Angaben gemacht und entsprechende Unterlagen eingereicht müssen (u.a. zu Höhe, Herkunft, genaue Beschreibung, mögliche Bedingungen).</p><p>Geringere Anforderungen werden an Subventionen gestellt, die zwar mindestens 1 Mio. Euro betragen und in den letzten 3 Jahren gewährt wurden, aber sonst nicht unter die kritischen Fälle in der FSR fallen. Diese Zuwendungen müssen in der Tabelle des Formulars, sortiert nach Anmelder und Staat, aufgelistet werden. Auch bei Zuwendungen, die grds. in diese Gruppe fallen würden, gibt es Ausnahmen (z.B. allgemeine Stundungen bzw. befristete Steuerbefreiungen von Abgaben, Steuerermäßigungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Erwerb von Dienstleistungen oder Waren im ordentlichen Geschäftsgang).</p><p>Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe sind solche Zuwendungen, die unter 1 Mio. Euro liegen. Allerdings kann die Kommission zu allen Zuwendungen, auch denen unter 1 Mio. Euro, Informationen verlangen.</p><p><strong>ii) Meldepflicht im Rahmen von Vergabeverfahren</strong></p><p>Meldepflichten bestehen auch im Zuge der Teilnahme an Vergabeverfahren, die unter das EU-Vergaberecht nach dem 4. Teil des GWB fallen, mit Ausnahme von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit. Begründet wird dies damit, dass der Wettbewerb in einem öffentlichen Vergabeverfahren beeinträchtigt werden kann, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer durch drittstaatliche Subventionen in die Lage versetzt wird, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Im Rahmen von Vergabeverfahren, die die unten aufgeführten Schwellenwerte erreichen, entsteht die Meldepflicht, wenn die Unternehmen in den letzten drei Jahren vor Teilnahme drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten haben (sog. „Meldung“).</p><p>Bei Vergabeverfahren, die die Schwellenwerte zwar erreichen, das Unternehmen aber in den letzten drei Jahren keine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhalten hat, müssen demgegenüber nur in begrenztem Umfang Angaben gemacht werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass keine Meldepflicht vorliegt (sog. „Erklärung“). Drittstaatliche Zuwendungen gelten nicht als meldepflichtig, wenn ihr Gesamtbetrag in den letzten drei Geschäftsjahren niedriger als 200.000 Euro war (sog. „Deminimis-Beihilfe“).</p><p>Die maßgeblichen Schwellenwerte sind überschritten, wenn</p><p>a) das geschätzte Auftragsvolumen mindestens 250 Mio. Euro (netto) beträgt und</p><p>b) den am Angebot beteiligten Unternehmen (einschließlich Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten) in den drei Jahren vor der Meldung finanzielle drittstaatliche Zuwendungen von insgesamt mindestens 4 Mio. Euro pro Drittstaat gewährt worden sind.</p><p>Im Falle einer Losaufteilung des Auftrags liegt eine meldepflichtige drittstaatliche Subvention vor, wenn der geschätzte Auftragswert den genannten Schwellenwert von 250 Mio. Euro (netto) übersteigt und die Lose, auf die eine Bewerbung erfolgt, insgesamt einen Wert von mindestens 125 Mio. Euro (netto) haben. Die Höhe der drittstaatlichen Zuwendung muss auch hier mindestens 4 Mio. Euro betragen.</p><p>Für öffentliche Vergabeverfahren besteht eine Besonderheit darin, dass die Meldung oder Erklärung mit dem Teilnahmeantrag bzw. dem Angebot an den Auftraggeber übermittelt wird und nicht direkt an die Kommission erfolgt. Der Auftraggeber muss seinerseits bereits in der Auftragsbekanntmachung angeben, dass die Bewerber/Bieter der Melde- oder Erklärungspflicht unterliegen, und muss die eingehenden Dokumente an die Kommission weiterleiten.</p><p>Zur Einreichung ist das in der Durchführungsverordnung bereitgestellte Standardformular „FS-PP“ („Public Procurement“) zu verwenden. Dort ist aufgeführt, welche Informationen der Anmeldende im Einzelnen vorlegen muss.</p><p>In einer Meldung sind danach folgende Angaben zu machen:</p><p>a) eine Kurzbeschreibung des öffentlichen Vergabeverfahrens,<br>b) Angaben zu dem bzw. den Anmeldern (Unternehmen),<br>c) Angaben zu den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen,<br>d) ggf. eine Erläuterung, warum das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist,<br>e) ggf. Angaben zu etwaigen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen,<br>f) eine Liste sachdienlicher Unterlagen und<br>g) eine unterschriebene Bescheinigung, dass die bereitgestellten Angaben wahr, richtig und vollständig sind.</p><p>Wird nur eine Erklärung abgegeben, so genügen Angaben zu dem Vergabeverfahren und dem Unternehmen und die unterschriebene Bescheinigung über die Richtigkeit der Angaben.</p><p>Wenn dem Unternehmen die im Formular FS-PP abgefragten Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind, kann eine Befreiung bei der Kommission beantragt werden.</p><p>Im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren führt die Kommission spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang einer Meldung die entsprechende Vorprüfung durch, danach kann ggf. die eingehende Prüfung eingeleitet werden. Bei Eingang einer Erklärung kann die Kommission ggf. von Amts wegen ein Verfahren einleiten. Während der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung können alle Verfahrensschritte des Vergabeverfahrens fortgesetzt werden. Es darf allerdings kein Zuschlag erteilt werden.</p><p>Wenn die Kommission im Rahmen der Vorprüfung oder der eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass keine den Wettbewerb verzerrende finanzielle Zuwendung eines Drittstaats vorliegt, erlässt sie einen Beschluss, keine Einwände gegen die Auftragsvergabe zu erheben. Kommt die Kommission hingegen zu dem Ergebnis, dass eine wettbewerbsverzerrende Zuwendung gegeben ist, kann sie das Unternehmen zu Maßnahmen verpflichten, die die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen, oder – wenn dies nicht in Betracht kommt – einen Beschluss erlassen, mit dem die Zuschlagserteilung des öffentlichen Auftrags an das betreffende Unternehmen untersagt wird.</p><p><strong>iii) Handlungsbedarf</strong></p><p>Wie dargestellt, können Unternehmen erheblichen Informationspflichten in Bezug auf finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten unterliegen. Aufgrund der 3-Jahres-Grenze reicht diese Verpflichtung zeitlich auch nicht unerheblich weit zurück.</p><p>Um in Zukunft erheblichen Aufwand in kurzer Zeit zur Aufbereitung der relevanten Informationen und damit zusammenhängende hohe Kosten zu vermeiden, sollten Unternehmen diese Informationen für Zuwendungen aus der Vergangenheit vorsorglich identifizieren und zur Verfügung halten und für die Zukunft ein System etablieren, um die erforderlichen Informationen kontinuierlich zu allen Zuwendungen zu erfassen und abrufbereit abzuspeichern.</p><p>Die Kommission hat auch die Befugnis, von sich aus eine Vorprüfung zu beginnen. Dabei kann es nicht nur Unternehmen treffen, die einen Zusammenschluss planen oder an einem Vergabeverfahren teilnehmen wollen. Die notwendige Vorsorge sollte also jedes Unternehmen betreiben.</p><p>Die Kommission ermutigt die Unternehmen auch dazu, vorab mit ihr in Kontakt zu treten, um so den Aufwand früh genug abschätzen zu können. Es besteht die Möglichkeit, dass die Kommission auf Antrag gewisse Informationen ausklammert und die Beteiligten diese auch nicht erbringen müssen.</p><h4>b) Sonstige neue Regeln</h4><p>Die Durchführungsverordnung gibt für verschiedene Handlungen im Laufe des Verfahrens verschiedene Fristen vor. Diese reichen für unterschiedliche Vorgänge von fünf bis zu 65 Tagen, in einigen Fällen kann die Kommission die Frist auch flexibel festlegen.</p><p>An einigen Stellen können vertrauliche Informationen als solche gekennzeichnet werden, um ihre Verbreitung zu vermeiden. Möglicherweise muss die behauptete Vertraulichkeit auch begründet werden. Erachtet die Kommission derart eingestufte Informationen nicht als vertraulich, wird sie den Betroffenen hiervon in Kenntnis setzen und hat auch die Möglichkeit, die Information offenzulegen.</p><p>Nach Abschluss der eingehenden Prüfung können Unternehmen verpflichtet werden, der Kommission künftig und über einen gewissen Zeitraum zur Einhaltung der Verpflichtungen, erhaltenen Zuwendungen und weitere Beteiligungen an Vergabeverfahren Bericht zu erstatten.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Durchführungsverordnung bringt neue Pflichten und Herausforderungen für Unternehmen. Besonders relevant ist dabei die Meldepflicht für Zusammenschlüsse und der Teilnahme an Vergabeverfahren. Grund hierfür ist die hohe drohende Geldbuße bei Missachtung und der hohe Aufwand, welcher mit dieser Pflicht einhergeht.</p><p>Unternehmen sind daher gehalten, für die Vergangenheit möglicherweise relevante Informationen zu identifizieren und bereitzuhalten und für die Zukunft ein System zur Erfassung dieser Informationen zu etablieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 20 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten hat die schweizerische Phoenix Mecano-Gruppe beim Verkauf des Geschäftsbereichs Rugged Computing an die österreichische Kontron-Gruppe beraten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-hat-die-schweizerische-phoenix-mecano-gruppe-beim-verkauf-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 21. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Phoenix Mecano AG und die IFINA Beteiligungs GmbH (beide Gesellschaften der Phoenix Mecano-Gruppe) bei der Veräußerung des Geschäftsbereichs Rugged Computing bestehend aus den Beteiligungen an der W-IE-NE-R Power Electronics GmbH, der W-IE-NE-R Power Electronics Corp. (Ohio, USA) sowie der Hartmann Electronic GmbH beraten.</p><p>Damit setzt die Phoenix Mecano-Gruppe die Fokussierung der Sparte Industrial Components auf das Kerngeschäft fort: modulare Lösungen für die industrielle Automatisierung (Geschäftsbereich Automation Modules) und hochstehende elektrotechnische Komponenten für die Industrieelektronik (Geschäftsbereich Electrotechnical Components) sowie die Messtechnik (Geschäftsbereich Measuring Technology).</p><p>Die Phoenix Mecano-Gruppe ist ein global aufgestelltes, in vielen Märkten führendes Technologieunternehmen in den Bereichen der Gehäusetechnik und industriellen Komponenten. Weltweit sind rund 7000 Mitarbeitende beschäftigt, im Jahr 2022 wurde ein Umsatz von EUR 793 Mio. erwirtschaftet. Das Unternehmen ist fokussiert auf die Herstellung von Nischenprodukten und Systemlösungen für Kunden aus Maschinen- und Anlagenbau, Mess- und Regeltechnik, Medizintechnik, Luft- und Raumfahrttechnik, alternativen Energien sowie aus dem Wohn- und Pflegebereich. 1975 gegründet, ist die Phoenix Mecano AG seit 1988 an der Schweizer Börse notiert.</p><p>Die veräußerten Unternehmen haben im Jahr 2022 mit 77 Mitarbeitenden einen konsolidierten Umsatz von rund EUR 18 Mio. erwirtschaftet. Sie sind spezialisiert auf die Herstellung von Komponenten für modulare Computersysteme und Netzteile für den Einsatz unter rauen Bedingungen und bei besonders harten Anforderungen zum überwiegenden Einsatz in den Bereichen Bahntechnik, Sicherheit, Mess- und Regeltechnik, Maschinenbau und in der physikalischen Forschung.</p><p>Die im SDax und TecDax gelistete österreichische Kontron AG bietet als multinationaler Technologiekonzern vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten für die veräußerten Unternehmen.</p><p><strong>Berater Phoenix Mecano AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian Ulrich Wolf (Federführung; Corporate/M&amp;A, Hamburg), Benjamin Knorr (Corporate/M&amp;A, Berlin), Dr. Marion Frotscher, Simon Bauer (beide Tax) und Maren Dedert (Corporate/M&amp;A, alle Hamburg), Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Außenwirtschaftsrecht, Brüssel).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 – 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>14 neue Partnerinnen und Partner aus den eigenen Reihen, darunter zwei Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/14-neue-partnerinnen-und-partner-aus-den-eigenen-reihen-darunter-zwei-equity-partner</link>
                        <description>14 neue Partnerinnen und Partner aus den eigenen Reihen, darunter zwei Equity Partner</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 20. November 2023</strong> – Im Rahmen der turnusgemäßen Herbstversammlung hat die Partnerschaft von ADVANT Beiten die beiden Arbeitsrechtler Wolf J. Reuter, LL.M., Berlin, und Dr. Erik Schmid, München, zu Equity Partnern gewählt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wolf-j-reuter" target="_blank">Wolf J. Reuter, LL.M.</a>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere zu betriebsverfassungs- und tarifrechtlichen Fragestellungen und übernimmt die gerichtliche Vertretung in arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren. Seine Mandanten sind u. a. große und mittelständische Unternehmen, Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, Universitäten und ausländische Kulturorganisationen. Er hat umfangreiche Erfahrung in tarifpolitischen Auseinandersetzungen und in Fallgestaltungen, in denen sich Arbeitsrecht und gewerblicher Rechtsschutz berühren, etwa bei rechtswidrigem Wettbewerb gegen den eigenen Arbeitgeber in- und außerhalb vertraglicher Wettbewerbsverbote.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät nationale und internationale Unternehmen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht und übernimmt deren bundesweite gerichtliche Vertretung. Er berät seine Mandanten insbesondere zu Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Mitbestimmung (z.B. Unternehmen mit mehr als 500 bzw. 2.000 Arbeitnehmern oder Europäische Aktiengesellschaften), im Rahmen von Restrukturierungen (z.B. Outsourcing, Betriebsübergang, Stilllegung) und in tarif- und betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.</p><p>Neben den beiden neuen Equity Partnern wurden die folgenden sechs Salary Partnerinnen und Partner zu Local Partnerinnen und Partnern gewählt:</p><ul><li><strong>Inka Adam,</strong> Arbeitsrecht, Frankfurt</li><li><strong>Anja Fischer</strong>, Real Estate, München</li><li><strong>Christoph Heinrich</strong>, Kartellrecht, München</li><li><strong>Dr. Corinne Klapper</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Dr. Roman Parafianowicz</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Mario Weichel</strong>, Corporate/M&amp;A, München</li></ul><p>Außerdem setzen die folgenden Kolleg:innen ihren Karriereweg erfolgreich fort und wurden vom Senior Associate zur/zum Salary Partner:in gewählt:</p><ul><li><strong>Dr. Philipp Hohmann</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Lelu Li</strong>, Corporate/M&amp;A, Berlin</li><li><strong>Artur Kozinski</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Diljinder Singh Walia</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Lisa Werle</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Fabienne Wolf</strong>, Arbeitsrecht, Frankfurt</li></ul><p>Alle Partnerwahlen erfolgen mit Wirkung zum 1. Januar 2024.</p><p>„Mit unserem Partnerentwicklungsprogramm ADVANCE gehen wir auch in diesem Jahr einen wichtigen Schritt mit Blick auf die gezielte Entwicklung und Förderung unserer eigenen Talente innerhalb der Kanzlei“, sagt Dr. Guido Krüger, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Durch einen hohen Grad an Visibilität, Vernetzung und Kompetenzaufbau unterstützen wir unsere Kolleginnen und Kollegen auf Ihrem persönlichen Karriereweg und setzen dabei auf langjährige Beziehungen. Die erfolgten Wahlen auf allen drei Partnerebenen sind Ausdruck der hervorragenden Arbeit aller Gewählten.“</p><p>Über das Wachstum aus den eigenen Reihen hinaus, verfolgt ADVANT Beiten kontinuierlich ihre Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger:innen in ausgewählten Bereichen und bestätigt im Rahmen der Partnerversammlung die Salary Partnerschaft für folgende Kolleg:innen, die im Laufe des Jahres 2023 in die Kanzlei gekommen sind:</p><ul><li><strong>Dr. Esther Kindler</strong>, Vermögen/Nachfolge/Stiftungen, Hamburg</li><li><strong>Dr. Peggy Müller</strong>,&nbsp;IP/IT/Medien, Frankfurt</li><li><strong>Roy Naor</strong>,&nbsp;Corporate/M&amp;A, Frankfurt</li><li><strong>Sascha Nowottny</strong>,&nbsp;Steuern, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Mark Zimmer</strong>,&nbsp;Arbeitsrecht, München</li></ul><p>„Neben der Entwicklung unserer eigenen Talente zählt auch die Integration von Seiteneinsteiger:innen, die uns das ganze Jahr über verstärken zu den wichtigen Aufgaben unserer Partnerschaft“, erklärt Dr. Detlef Koch, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten. „Wir freuen uns, dass dies im vergangenen Jahr über verschiedene Rechtsgebiete und Standorte erfolgreich gelungen ist. Herzlichen Glückwunsch an alle gewählten und bestätigten Partnerinnen und Partnern.“</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Doppelspitze: Guido Krüger und Detlef Koch als Co-Managing Partner für ADVANT Beiten gewählt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/doppelspitze-guido-krueger-und-detlef-koch-als-co-managing-partner-fuer-advant-beiten</link>
                        <description>Doppelspitze: Guido Krüger und Detlef Koch als Co-Managing Partner für ADVANT Beiten gewählt</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 20. November 2023</strong> – ADVANT Beiten wählte am vergangenen Samstag, 18. Januar 2023, im Rahmen ihrer Partnerversammlung eine neue Führung, nachdem Philipp Cotta sein Amt als Managing Partner im September dieses Jahres aus persönlichen Gründen niedergelegt hat. Ebenso wurde auf Vereinsebene der europäischen Allianz ADVANT ein neues Vorstandsmitglied gewählt.</p><p>Der Leitungsausschuss der Kanzlei wird sich zukünftig aus zwei Co-Managing Partnern zusammensetzen, die gemeinsam mit den weiteren Führungsgremien, Standort- und Praxisgruppenleitern die Kanzlei weiterentwickeln. Die Doppelspitze bilden der Düsseldorfer Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-guido-krueger" target="_blank">Dr. Guido Krüger</a> sowie der Frankfurter Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a>. Beide waren bereits in der vorangegangenen Wahlperiode Mitglieder des Leitungsausschusses.</p><p>„Wir freuen uns über das erneute Vertrauen unserer Partnerinnen und Partner und blicken mit Spannung und Freude auf die enge Zusammenarbeit in einer modifizierten Führungsstruktur“, erklären Guido Krüger und Detlef Koch. „Wir haben uns für die nächsten zwei bis drei Jahre als Partnerschaft konkrete Ziele gesetzt und Strategien entwickelt, die es nun gemeinsam umzusetzen und zu erreichen gilt.“</p><p>Das Board der internationalen Allianz ADVANT setzt sich aus insgesamt sechs Partner:innen zusammen, von denen jede Mitgliedskanzlei zwei Partner:innen stellt. Für ADVANT Beiten wurde neben dem bereits gewählten Partner <strong>Dr. Christian von Wistinghausen</strong> im Rahmen der Partnerversammlung <strong>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</strong> neu in das Gremium gewählt. Herr Vogel gehörte bereits seit 2021 der operativ tätigen Steering Group der Allianz an.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Beurkundung von erb- und familienrechtlichen Vereinbarungen in der Schweiz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beurkundung-von-erb-und-familienrechtlichen-vereinbarungen-der-schweiz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ein Pflichtteilsverzicht kann in der Schweiz kostengünstig notariell beurkundet werden. Für güterrechtliche Vereinbarungen gilt dies nur dann, sofern die Ehe bis zum 28. Januar 2019 geschlossen und seither keine Rechtswahl getroffen wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Einführung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eheverträge sind zu einer interessengerechten Regelung der Vermögensverhältnisse von Familienunternehmern nahezu unverzichtbar. Sie liegen im wohlverstandenen Interesse des Unternehmens und werden daher häufig sogar gesellschaftsvertraglich gefordert. Regelungsgegenstand sind zumeist erb- sowie familienrechtliche Vereinbarungen. Solche Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung – was wiederum mit nicht ganz unerheblichen Kosten verbunden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich häufig die Frage, ob die Beurkundung bei einem Notar in der Schweiz erfolgen kann. Dort sind die Notargebühren nicht gesetzlich festgelegt, sondern frei verhandelbar. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für den häufig anzutreffenden Pflichtteilsverzicht, mit dem Vorsorge für den Todesfall getroffen wird, gilt die Formvorgabe des § 2348 BGB. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Beurkundung in der Schweiz der notariellen Form genügt, ist die Europäische Erbrechtsverordnung heranzuziehen. Diese lässt es für die Anerkennung einer ausländischen Beurkundung genügen, dass die Formvorgaben vor Ort eingehalten werden. Insoweit können Pflichtteilsverzichtsabreden problemlos in der Schweiz beurkundet werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>In Familienunternehmen üblich sind auch Regelungen für die Beendigung der Ehe zu Lebzeiten der Ehegatten, also für den Fall einer Ehescheidung, insb. durch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Das im Unternehmen gebundene Vermögen soll bei der Berechnung des Anspruchs ebenso außen vor bleiben wie bei der Vollstreckung. Für derartige Vereinbarungen gilt die Formvorgabe des § 1410 BGB. Ob Beurkundungen in der Schweiz danach wirksam sind, ist differenziert zu betrachten: Zulässig ist eine Beurkundung von Eheverträgen in der Schweiz nur für solche Ehen, die bis zum 28. Januar 2019 geschlossen wurden und bei denen seither keine Rechtswahl getroffen wurde. Ehegatten, die am 29. Januar 2019 oder danach geheiratet oder eine Rechtswahl des auf den Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben, sollten von einer Beurkundung in der Schweiz absehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hintergrund ist die am 29. Januar 2019 in Kraft getretene Europäische Güterrechtsverordnung. Während es nach den deutschrechtlichen Anerkennungsvorschriften zuvor ausreichte, dass bei einer Auslandsbeurkundung die Formvorgaben vor Ort gewahrt werden, kommt es nunmehr auf eine Gleichwertigkeit der schweizerischen zur deutschen Beurkundung an. Ob diese Gleichwertigkeit zu bejahen ist oder nicht, ist nach wie vor offen. Einschlägige Gerichtsentscheidungen liegen nicht vor; in der Literatur werden im Hinblick auf die Belehrungspflichten des Notars Zweifel geäußert: Der schweizerische Notar wird in aller Regel nicht in der Lage sein, die beteiligten Ehepartner über die Risiken und Nebenwirkungen der geplanten Vereinbarung nach deutschem Recht zu belehren. Genau das ist aber der zentrale Zweck der notariellen Beurkundung. Solange die Frage der Gleichwertigkeit nicht entschieden ist, droht bei Auslandsbeurkundungen die Formnichtigkeit. Insofern ist dringend zur Vorsicht zu mahnen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Anmerkungen für die Praxis</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Beurkundung von Eheverträgen in der Schweiz kann eine kostengünstige Alternative zur Beurkundung in Deutschland darstellen. Beim Inhalt ist aber Vorsicht geboten: Ein Pflichtteilsverzicht bereitet keine Probleme. Dasselbe gilt bei güterrechtlichen Vereinbarungen, wenn die Ehe bis zum 28. Januar 2019 geschlossen und zwischenzeitlich keine Rechtswahl getroffen wurde. Bei später geschlossenen Ehen ist eine Aufspaltung denkbar: die erbrechtlichen Vereinbarungen werden in der Schweiz beurkundet, die güterrechtlichen Vereinbarungen in Deutschland. Auch darin steckt allerdings ein gewisses Risiko: Für eine spätere Sittenwidrigkeitsprüfung sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Und die Aufspaltung der erb- und güterrechtlichen Vereinbarungen gepaart mit der Auslandsbeurkundung könnte - je nach inhaltlicher Ausgestaltung - das sprichwörtliche Fass zum Überlaufen bringen.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>VG Bremen, Beschl. v. 24.5.2023 – 5 V 829/23<br>OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2023 – 1 B 146/23</span></span></span></em></p><h3><span><span><span><span>Einführung </span></span></span></span></h3><p><span><span><span>"Paris verbannt E-Scooter aus der Innenstadt" war eine Nachricht, die man Ende August 2023 in vielen Zeitungen lesen konnte. Hintergrund ist die steigende Anzahl an E-Scootern in europäischen Großstädten, welche das Fortbewegungsangebot ergänzen und zugleich ein Co2-freies Verkehrsmittel darstellen sollen. Zum Konzept der E-Scooter gehört es, dass die Nutzer diese im öffentlichen Straßenraum mittels App anmieten und grundsätzlich überall am Ende der Nutzung abstellen können, ohne einen festen Rückgabeort nutzen zu müssen. Kehrseite der Medaille sind Unfälle mit E-Scootern, zusätzlich verstopfte Straßen und achtlos weg- und umgeworfene Roller. </span></span></span></p><p><span><span><span>Vor diesem Hintergrund haben auch deutsche (Groß-)Städte das Bedürfnis erkannt, die Zulassung von E-Scooter-Anbietern sowie die Höchstzahl an Roller zu reglementieren. In diesem Kontext stellen sich viele rechtliche Fragen, angefangen bei der Frage, ob eine Regulierung überhaupt zulässig ist, welches Regelungsregime gilt, und wie, sollte man zu einer zulässigen Möglichkeit der Regulierung kommen, ein Auswahlverfahren bei mehreren möglichen Anbietern aussehen müsste. In zwei aktuellen Entscheidungen haben sich das VG Bremen und nachfolgend das OVG Bremen hierzu vertiefte Gedanken gemacht.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Einstufung gewerblicher E-Scooter als straßenrechtliche Sondernutzung </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Ob eine Regulierung von E-Scootern im deutschen Straßenraum überhaupt möglich ist, entscheidet sich danach, ob das E-Scooter-Angebot straßenrechtlich noch dem Gemeingebrauch zuzuordnen ist, oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Verkürzt gesagt fängt eine Sondernutzung – welche jeweils landesrechtlich geregelt ist – dann an, wenn die öffentlichen Straßen nicht (nur) für ihren eigentlichen Zweck der Fortbewegung genutzt werden, sondern verkehrsfremde Tätigkeiten hinzukommen. Vor diesem Hintergrund und unter Bezug der überkommenen Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts zum Parken von Mietwagen wird das "Sharing" häufig dem Gemeingebrauch zugeordnet. Eine Regulierung durch die Städte wäre damit bereits im Ansatz nicht möglich. </span></span></span></p><p><span><span><span>Demgegenüber haben das VG und das OVG Bremen das Anbieten gewerblicher E-Scooter als straßenrechtliche Sondernutzung eingestuft. Kernargumente des VG Bremen (die Einstufung als Sondernutzung wurde nicht vor dem OVG Bremen angegriffen) waren: </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Bei objektiver Sicht überwiege der gewerbliche Zweck der Tätigkeit, so werden abgestellte Fahrzeuge zu attraktiven Standorten gebracht, um diese für die künftige Anmietung umzuverteilen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im öffentlichen Straußenraum führe der E-Scooter-Anbieter verkehrsfremde Tätigkeiten durch, so die Wartung, den Batteriewechsel und die Umverteilung der E-Scooter. </span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Das Argument einer gewerblichen Tätigkeit wird allerdings häufig dahingehend kritisiert, dass es straßenverkehrsrechtlich unerheblich sei, aus welchen Gründen und durch wen die Fahrzeuge gefahren werden. Hinsichtlich des zweiten Arguments wird teilweise hervorgehoben, dass dies im wertenden Vergleich nur untergeordnete Tätigkeiten seien, die nicht zu einer Sondernutzung führten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ergebnis ist die Diskussion zur Einordnung weiterhin in vollem Gange, wie auch eine aktuelle Entscheidung des OVG Münster in einem Anfechtungsverfahren gegen einen Gebührenbescheid über Sondernutzungsgebühren bei E-Scootern zeigt, wo das OVG Münster ebenfalls von einer Sondernutzung ausgeht (Urt. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23). Demgegenüber hat das OVG Berlin-Brandenburg das Carsharing als noch vom Gemeingebrauch umfasst eingestuft (Beschl. v. 26.10.2022 – OVG 1 S 56/22). </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>(Auch) Vergaberecht anwendbar?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>In der nationalen Rechtsprechung wird die Frage der Regulierung von E-Scootern und vergleichbaren Mobilitätsangeboten bislang ausschließlich straßenrechtlich vor den Verwaltungsgerichten diskutiert. In der Literatur wird jedoch auch thematisiert, ob ein Auswahlverfahren zwischen mehreren E-Scooter-Anbietern als Dienstleistungskonzession iSd § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB einzuordnen sein könnte. Dies hätte bei einem Überschreiten des Schwellenwertes von derzeit EUR 5.382.000 netto insbesondere die Anwendung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zur Folge.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Anwendung des Vergaberechts setzt jedoch eine Beschaffungsabsicht der Kommune voraus. Eine solche liegt nicht vor, wenn lediglich staatliche Ressourcen oder öffentliche Bereiche verteilt werden. In der Regel dürfte daher keine Dienstleistungskonzession vorliegen, wenn die Sondernutzungserlaubnis nur mittels Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt konkretisiert wird. Anders dürfte es sein, wenn neben die straßenrechtliche Sondernutzung ein privat- oder öffentlich-rechtlicher Vertrag treten würde, in dem wechselseitige Pflichten vorgesehen sind. Eine Einordnung als Dienstleistungskonzession wäre dann im Einzelfall denkbar (vgl. EuGH, Urt. v. 10.11.2022 – C-486/21 zu einer Dienstleistungskonzession beim Car-Sharing). </span></span></span></p><p><span><span><span>Weder das VG Bremen noch das OVG Bremen haben sich trotz weitreichender – teilweise sogar vertragsähnlicher – Nebenbestimmungen (u. a. auch zur Haftung) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Dienstleistungskonzession vorliegen könnte, die bei Überschreiten des Schwellenwerts ggf. unter die Entscheidungsgewalt der Vergabenachprüfungsinstanzen fallen würde. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Konkrete Anforderungen an das Auswahlverfahren </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Nachdem das VG Bremen eine Sondernutzung bejaht hat, hat es sich mit den konkreten Anforderungen an das Auswahlverfahren auseinandergesetzt. Streitig war insbesondere, welche Rolle eine von der Stadt aufgestellte und intern angewandte Wertungsmatrix hatte und ob die Stadt an das Ergebnis dieser Wertungsmatrix gebunden war. Dies wäre nämlich bei (entsprechender) Heranziehung der (GWB-)vergaberechtlichen Vorgaben der Fall. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das VG Bremen nimmt demgegenüber allerdings an, dass die vergaberechtlichen Vorgaben an die Transparenz des Auswahlverfahrens auf die Auswahlentscheidung im Rahmen einer straßenrechtlichen Sondernutzung nicht übertragbar sind. Insbesondere muss die Stadt die Auswahlkriterien und deren Gewichtung nicht vollständig vorab bekannt geben. Es reicht insofern aus, dass die Unternehmen wussten, dass dem Auswahlverfahren eine Muster-Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegt war und sie ein Konzept einreichen sollten, in dem sie die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu der Mustererlaubnis nachweisen und darlegen mussten. Im Ergebnis hatten weder das VG Bremen noch nachfolgend das OVG Bremen etwas daran auszusetzen, dass die Stadt zwei Bieter als nahezu gleichwertig einstufte (es bestand ein Unterschied von "nur" sechs Punkten nach der Wertungsmatrix), und sich dann nicht für den besser bepunkteten Bieter entschied, sondern einen Losentscheid zwischen diesen beiden Bietern durchführte (den dann der etwas schlechter bewertete Bieter gewann). </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Entscheidung muss nur im Ergebnis ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Dabei darf die Ermessensentscheidung lediglich straßenrechtliche Belange berücksichtigen. Wenn sich eine Stadt für seine Ermessensentscheidung konkreter Auswahlkriterien bedient, müssen diese einen hinreichenden Straßenbezug aufweisen. Als sachgerechte Kriterien hat das VG Bremen u. a. </span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Anforderungen an den Zustand der Fahrzeuge, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die Wartung der Fahrzeuge, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>das Aufstellen der Fahrzeuge, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Reaktionszeiten und Erreichbarkeit des Anbieters und </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>grundsätzlich auch das Festlegen bestimmter Parkzonen </span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>eingestuft. Keinen hinreichenden Straßenbezug wies hingegen ein Auswahlkriterium auf, welches die Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben verlangte. Gleiches galt für eine Freistellungsregelung zugunsten der Stadt in Bezug auf Sach- und Personenschäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Erlaubnis durch den Anbieter stehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch keine Bedenken hatten das VG und OVG Bremen, die Anzahl der auszuwählenden Unternehmen generell auf zwei zu beschränken. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Fazit </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die aktuelle Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte geht dahin, den Kommunen die Befugnis einzuräumen, sowohl die Anzahl der Anbieter von E-Scootern als auch die Anzahl der Roller in der Stadt mittels einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu reglementieren. Abschließend ist dies aber noch nicht entschieden, wie auch konträre Entscheidungen zeigen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Auch bei der konkreten Ausgestaltung eines Auswahlverfahrens sind mangels gesetzlicher Regelungen viele Fragen offen, insbesondere sind vergaberechtliche Grundsätze nicht uneingeschränkt auf die staatliche Verteilungspraxis übertragbar. Spannend wird es dann insbesondere bei den Auswahlkriterien, welche einen hinreichenden straßenrechtlichen Bezug aufweisen müssen. Das VG Bremen gibt wertvolle Hinweise, welche Kriterien dort in Betracht kommen können.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank"><span><span><span>Sascha Opheys</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pflicht-zur-einrichtung-von-meldestellen-nach-dem-hinweisgeberschutzgesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 2. Juli 2023 sind in Deutschland die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Kraft. Die Vorschriften basieren auf den Regelungen der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern (EU 2019/1937).</p><p>Die Vorschriften des HinSchG gelten für alle Beschäftigungsgeber, die in Deutschland tätig sind. Das können nach § 3 Abs. 9 HinSchG natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sein, insbesondere private und öffentlichrechtliche Unternehmen, Bundes- und Landesbehörden sowie Gerichte.</p><p>Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Für Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigten gilt diese Pflicht schon seit dem 2. Juli 2023, für Beschäftigungsgeber, die zwischen 50 und 249 Beschäftigte haben, ab dem 17. Dezember 2023. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.</p><p>Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigten müssen eine eigene Meldestelle einrichten und betreiben, können damit aber auch einen externen Dritten beauftragen. Der externe Dritte kann ein Dienstleister, ein sonstiger Beauftragter, aber auch eine andere Konzerngesellschaft sein. Die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle entbindet den Beschäftigungsgeber aber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen. Mehrere Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Meldestelle bleibt die Pflicht bestehen, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen. Die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleibt ebenso bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber. Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder&nbsp;Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten für die Einrichtung einer Meldestelle. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.</p><p>Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder – wie bereits oben beschrieben – ein externer Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird.</p><p>Die Aufgaben der internen Meldestelle sind die Einrichtung und der Betrieb von Meldekanälen, die Bearbeitung der Meldungen nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und das Ergreifen der gesetzlich beschriebenen Folgemaßnahmen. Dabei müssen die Beschäftigungsgeber die Identität des Hinweisgebers und der von der Meldung betroffenen und in ihr genannten Personen gewährleisten und den Hinweisgeber und ihn unterstützende Personen vor Repressalien schützen. Die Meldekanäle müssen es mindestens den Beschäftigten und den dem Beschäftigungsgeber überlassenen Leiharbeitnehmern ermöglichen, Verstöße der in § 2 HinSchG geregelten Bereiche zu melden, im Wesentlichen Verstöße gegen nationales Recht und EU-Recht. Die Meldekanäle können darüber hinaus aber auch für andere Personen geöffnet werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem Beschäftigungsgeber oder der Organisationseinheit in Kontakt stehen.</p><p>Die Beschäftigungsgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens und der externen Meldestelle zur Verfügung stellen. Dazu sollte es mindestens zwei Arbeitsanweisungen geben, eine für alle Beschäftigten zum Verfahren der Meldung und eine zweite für die Beschäftigten in der Meldestelle zur Bearbeitung der Meldungen. Bei der Einrichtung und dem Betrieb der Meldestelle sind auch die Vorschriften des Datenschutzrechts zu beachten. Es sollte eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu den Meldekanälen und dem Verfahren in der Meldestelle erstellt und mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt&nbsp;werden. Ferner ist der Betriebsrat oder Personalrat zu beteiligen. Wenn das Meldeverfahren abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt wird, zum Beispiel eine Meldepflicht statuiert wird, muss der Betriebsrat zustimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Bei der Verwendung von Software besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn diese zur Kontrolle von Arbeitnehmern geeignet ist. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats richten sich nach den jeweils anwendbaren Vorschriften, z.B. § 75 Abs. 3 Nr 15 oder 17 BPersVG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Personalgestellung verstößt nicht gegen EU-Recht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/personalgestellung-verstoesst-nicht-gegen-eu-recht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 22. Juni 2023 – C-427/21</em></p><p>Die Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie). Damit verstößt auch § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG, der die Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausnimmt, nicht gegen die Leiharbeitsrichtlinie.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Arbeitnehmerin gemäß § 4 Abs. 3 TVöD, ihre Arbeitsleistung nach Verlagerung ihres Aufgabenbereichs auf einen Dritten und dem Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach §&nbsp;613a BGB auf den Dritten dauerhaft bei diesem zu erbringen (Personalgestellung).</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof § 4 Abs. 3 TVöD zur Überprüfung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Leiharbeitsrichtlinie vorgelegt.</p><p><strong>Die Entscheidung</strong></p><p>Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs findet die Leiharbeitsrichtlinie keine Anwendung auf einen Sachverhalt, bei dem die Aufgaben eines Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber auf einen Dritten verlagert werden, das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht und der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers dauerhaft bei dem Dritten zu erbringen.</p><p>Damit ein Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt, müsse die Absicht des Arbeitgebers bestehen, den Arbeitnehmer lediglich vorübergehend zu überlassen. Dies sei bei einer dauerhaften Überlassung nicht der Fall. Die im Ausgangsverfahren im Streit stehende Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD sei nicht von lediglich vorübergehender Natur, sondern dadurch gekennzeichnet, dass die von einem Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben endgültig auf einen Dritten verlagert werden, sodass der Arbeitnehmer seine Aufgaben dort dauerhaft erbringen müsse.</p><p>Angesichts dieses Auslegungsergebnisses hatte der Europäische Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden, ob die Herausnahme der Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG gegen die Leiharbeitsrichtlinie verstößt.</p><p><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></p><p>Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die im öffentlichen Dienst genutzte Personalgestellung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Leiharbeitsrichtlinie, vereinbar ist. Gleichermaßen gilt dies damit für die Herausnahme der Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die im öffentlichen Dienst verbreitete Personalgestellung kann damit insoweit rechtssicherer umgesetzt werden, als dass keine europarechtlichen Bedenken mehr bestehen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Ausgangsverfahren ist noch nicht bekannt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zustimmungsfiktion nur bei vollständiger Unterrichtung des Personalrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zustimmungsfiktion-nur-bei-vollstaendiger-unterrichtung-des-personalrats</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2023 – 5 P 4.22</em></p><p>Die Frist zur Mitteilung des Beschlusses des Personalrats über die beantragte Zustimmung zu einer Maßnahme beginnt erst mit der vollständigen Unterrichtung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Ohne vollständige Unterrichtung scheidet eine Zustimmungsfiktion damit aus.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Die Beteiligten streiten im Rahmen beabsichtigter Versetzungen und Zuweisungen darum, ob der Personalrat seine Zustimmung mit der Begründung verweigern durfte, dass ihm aus seiner Sicht für die Entscheidung über die Zustimmung erforderliche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Die Arbeitgeberin hielt diesen Einwand und damit die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich und beabsichtigte die Umsetzung der Maßnahmen.</p><p><strong>Die Entscheidung</strong></p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Arbeitgeberin geteilt. Die Arbeitgeberin durfte die Maßnahmen vollziehen, weil die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach&nbsp;§ 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG a.F. eingetreten sei. Die maßgebliche Frist für diese Fiktion werde durch die vollständige Unterrichtung des Personalrats über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme in Gang gesetzt. Die Unterrichtung begegne vorliegend keinen Bedenken.</p><p>Im Übrigen hat das Gericht ausgeführt, dass es auch keinen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung darstelle, wenn sich der Personalrat allein darauf berufe, nicht vollständig unterrichtet worden zu sein.</p><p><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Frist, die das Bundespersonalvertretungsgesetz dem Personalrat für die Mitteilung seiner Entscheidung über die beantragte Maßnahme zubilligt und nach dessen Ablauf ohne eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung die Zustimmung fingiert wird, erst mit vollständiger Unterrichtung des Gremiums zu laufen beginnt.</p><p><strong>Praxistipp</strong></p><p>Immer wieder stellt sich im Hinblick auf die Zustimmungsfiktion im Bundespersonalvertretungsgesetz (jetzt § 70 Abs. 3 S. 4 BPersVG) sowie in den Landespersonalvertretungsgesetzen die Frage, welche Informationen dem Personalrat vorgelegt werden müssen, um der gesetzlichen Unterrichtungspflicht nachzukommen und sich ggf. auf die Zustimmungsfiktion berufen und die beabsichtigte Maßnahme umsetzen zu können. Letztlich bestehen hier immer wieder gewisse Risiken, insbesondere, wenn das Verständnis über die dem Personalrat mitzuteilenden Informationen und vorzulegenden Dokumente zwischen der Dienststelle und dem Personalrat unterschiedlich ist. Sofern nichts dagegen spricht, kann es einerseits sinnvoll sein, die Unterrichtung aus Sicht der Dienststelle in bestimmten Fällen „überzuerfüllen“. Anderseits ist zu erwägen, in geeigneten Fällen, bspw. solchen, die einschließlich der Diskussion um die Informationstiefe immer wiederkehren, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Inhalt und der Umfang der Unterrichtung ausreichend sind oder nicht, um für die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat insoweit Rechtssicherheit herzustellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bayern veröffentlicht Nutzungsbedingungen für Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bayern-veroeffentlicht-nutzungsbedingungen-fuer-auftragsverarbeitung-durch-staatliche-stellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Freistaat Bayern wurden am 16. Mai 2023 auf der Grundlage von § 38 des Bayerischen Digitalgesetzes Allgemeine Nutzungsbedingungen zur datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen als Rechtsverordnung veröffentlicht. In den Nutzungsbedingungen werden die Vorschriften zu den Pflichten bei einer datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO und § 62 Abs. 5 BDSG konkretisiert und erweitert. Die Nutzungsbedingungen gelten für die datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung durch Landesbehörden für öffentliche Stellen.</p><p>Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen zur datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen finden Sie <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_204_D_13811/true" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG) verabschiedet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetz-zur-steigerung-der-energieeffizienz-und-zur-aenderung-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der öffentlichen Hand kommt bei der Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen eine Vorbildfunktion zu - Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG) verabschiedet</h3><p>Mit dem sog. „Fit für 55“-Paket verpflichten sich die EU-Staaten, den Ausstoß von Treibhausgasen in der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Ausstoß im Jahr 1990 zu reduzieren. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Energieverbraucher, und die öffentliche Hand sollte hier vorbildlich agieren. Auf der EU-Ebene gibt die <a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj" target="_blank" rel="noreferrer">Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791</a> den Takt vor. In Berlin wurde am 21. September 2023 das <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">EnEfG </a>beschlossen; es muss durch Ländergesetze und Verordnungen ergänzt werden. Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, durch Steigerung der Energieeffizienz den Energieverbrauch dauerhaft zu reduzieren.</p><p><strong>Die ambitionierten Ziele des EnEfG</strong></p><p>Mit dem EnEfG will Deutschland seine nationalen Energieeffizienzziele nach den europäischen Zielvorgaben erfüllen. Dazu sollen durch Steigerung der Energieeffizienz der Energieverbrauch sowie der Import und Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden. Der Verbrauch von Primärenergie, also die von noch nicht weiterverarbeiteten Energieträgern stammende Energie, soll im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 in Deutschland um mindestens 39,3 Prozent gesenkt werden. Der Verbrauch von Endenergie, die Energie, die dem Verbraucher vor Ort für seine Zwecke zur Verfügung steht, soll wiederum im gleichen Zeitraum um mindestens 26,5 Prozent gesenkt werden.</p><p><strong>Anforderungen an die öffentliche Hand</strong></p><p>Der Bund hat vom 1. Januar 2024 an jährlich Endenergie von jeweils mindestens 45 Terawattstunden einzusparen. Die Länder müssen ebenfalls, proportional nach Größe, jährliche Endenergie in Höhe von jeweils mindestens 3 Terrawattstunden einsparen. Um die Ziele zu erreichen und die notwendigen Maßnahmen umsetzen zu können, werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen zu regeln. Ferner müssen öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 1 Gigawattstunde jeweils 2 Prozent Endenergie pro Jahr einsparen. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 3 Gigawattstunden müssen innerhalb der nächsten drei Jahre ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis Mitte 2026 einrichten. Der Begriff der öffentlichen Stellen wird im EnEfG weit gefasst. So sind bspw. auch juristische Personen erfasst, die mehrheitlich staatlich finanziert werden. Ausgenommen sind jeweils Wohnungsunternehmen und weitestgehend auch Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des EnEfG sind.</p><p>Bund und Länder sollen die Einsparungen durch „strategische Maßnahmen“ umsetzen; ein Begriff, der aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie entnommen wurde. Darunter fallen Instrumente zur Schaffung von Anreizen für Marktteilnehmer, sodass diese Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergreifen. In der Gesetzesbegründung des EnEfG werden beispielhaft Förderprogramme, steuerliche Maßnahmen, Verbote und Informationskampagnen genannt.</p><p>Die erfassten öffentlichen Stellen müssen ihrer Verpflichtung durch Einzelmaßnahmen nachkommen. Damit sind Maßnahmen gemeint, die zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen, wie Fenster-, Heizungs- oder Beleuchtungstausch. Über die jährliche Vorgabe hinausgehende Einsparungen können in den Folgejahren angerechnet und ausgebliebene Energieeinsparungen im Folgejahr nachgeholt werden. Sowohl Bund und Länder als auch öffentliche Stellen müssen über ihre jährlichen Einsparungen berichten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pakt-fuer-planungs-genehmigungs-und-umsetzungsbeschleunigung-zwischen-bund-und-laendern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine entsprechende Verabredung war seit langem angekündigt, nun haben Bund und Länder Anfang November einen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ vereinbart. Laut Beschluss soll er unter anderem dazu beitragen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähig bleibt. Daneben fallen Stichwörter wie Nachhaltigkeit, Transformation, Klimaschutz und Digitalisierung. Öffentliche und private Projekte müssten deutlich schneller und unbürokratischer realisiert werden als bisher. Diese Feststellung ist so banal wie zutreffend. Ob auf dieser Grundlage der lang ersehnte Durchbruch gelingt, wird man sehen. Die Erwartungen sind zu Recht groß.</p><p>Die Bandbreite der Ankündigungen ist weit und reicht von eher vage bis überraschend konkret. So sei in die laufende Überprüfung des geltenden Rechts auf Potentiale zur Verfahrensbeschleunigung die entsprechende Umsetzung des EU-Rechts – auch im Hinblick auf bereits vollzogene Umsetzungen – einzubeziehen. Bund und Länder wollen auf eine frühzeitige, effektive, straffe und zielorientierte Kommunikation zwischen Vorhabenträgern und Behörden sowie Bürgerinnen und Bürgern sowie Umweltverbänden hinwirken. Doppelbeteiligungen oder Doppelkommunikation sollen vermieden werden. Die Kommunikation soll die relevanten Konfliktfelder berücksichtigen und ergebnisorientiert befrieden. Dazu soll die Möglichkeit einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) stärker genutzt werden. Für die Beschleunigung der Verfahren zentral seien v. a. eine Verkürzung von gesetzlich vorgesehenen Fristen und die Fakultativstellung des Erörterungstermins, insbesondere im Rahmen der Planfeststellung. Hiergegen regt sich bereits Widerstand der Umweltverbände. Entsprechendes gilt für die Absicht, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Spielräume für Bagatellschwellen, etwa für Änderungs- und Modernisierungsvorhaben, gezielt zu nutzen.</p><p>Durch die Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Infrastrukturprojekten soll darüber hinaus ein deutlicher Zeitgewinn erreicht werden. Für geeignete Fälle möchte man, insbesondere beim Mobilfunkausbau, neue gesetzliche Genehmigungsfiktionen einführen, wonach die Zustimmung nach Ablauf der Fristen als erteilt anzusehen ist.</p><p>Vorschläge zur materiellen Präklusion habe die Bundesregierung intensiv geprüft. Diese würde dazu führen, dass Einwände, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorgetragen sind, im weiteren Verfahrens- oder Prozessverlauf rechts- und revisionssicher unberücksichtigt bleiben. Jedoch bestünden nach der derzeitigen Rechtslage aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage nur eingeschränkte Möglichkeiten einer europa- und völkerrechtskonformen Einführung einer solchen materiellen Präklusion.</p><p>Mit Blick auf große und bedeutsame Infrastrukturvorhaben prüfen Bund und Länder bis Mitte 2024 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, inwieweit im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Vorgaben grundsätzliche Festlegungen oder sogar eine Genehmigung bei bedeutsamen Infrastrukturvorhaben durch den Gesetzgeber selbst getroffen werden können und ob dabei mit Blick auf die trotzdem erforderlichen Verfahrensschritte tatsächlich eine Beschleunigung der Infrastrukturvorhaben eintritt. Vergleichbare Verfahren gibt es bspw. bereits im Königreich Dänemark.</p><p>Das Baugesetzbuch (BauGB) möchte der Bund noch in diesem Jahr einer umfassenden Novellierung unterziehen. Damit sollen weitere Beschleunigungsmaßnahmen im Bauplanungsrecht umgesetzt werden. Angesichts der zunehmenden Verdichtung und Nutzungsdurchmischung in den Innenstädten sollen zügige Nutzungsänderungen im Bestand und zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich, insbesondere die Festsetzung von gefördertem Wohnraum in Bebauungsplänen, ermöglicht werden, um schnell neuen Wohnraum schaffen zu können.</p><p>Ausdrücklich Erwähnung findet neben dem Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik auch das Thema (Tiefen-)Geothermie, die derzeit noch eher ein Schattendasein führt. Auch hierfür sei eine ausreichende Flächenverfügbarkeit zu gewährleisten. Man wolle gemeinsam die Möglichkeit schaffen, im Wege der Raumordnung geeignete Flächen für Geothermie-Vorhaben auszuweisen. Für diese Bereiche sollen erleichterte Zulassungsanforderungen gelten. Soweit erforderlich, wird der Bund auf der Ebene der Bauleitplanung durch Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB einen speziellen Privilegierungstatbestand für Geothermie (Tiefenbohrungen, Obertageanlagen und Netzanbindung) schaffen, um einen Gleichlauf mit anderen privilegierten erneuerbaren Energieträgern (u. a. Wind und Biomasse) zu erreichen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.</p><p>Schließlich verfolgen der Bund und die Länder weiter das gemeinsame Ziel, die Bürokratiebelastung für die Wirtschaft wie auch für Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren. Noch in diesem Jahr werde die Bundesregierung einen Entwurf für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorlegen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ss-13b-baugb-ist-mit-unionsrecht-unvereinbar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat bereits am 18. Juli 2023 entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.</p><p>Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, hat sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin gewendet. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und folglich ohne Umweltprüfung aufgestellt.</p><p>Die Vorinstanz hatte den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen und bezüglich der Durchführung des beschleunigten Verfahrens keine Bedenken geäußert. § 13b BauGB sei mit der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-RL) vereinbar, und seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.</p><p>Das BVerwG hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren erlassen worden und leide dementsprechend an einem beachtlichen Verfahrensfehler. § 13b Satz 1 BauGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der SUP-RL.</p><p>Art. 3 Abs 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für genannte Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedsstaaten entweder durch Einzelfallprüfung, Festlegung von Arten von Plänen und Programmen (Artfestlegung) oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). In der Bundesrepublik Deutschland hat sich der Gesetzgeber in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.</p><p>Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13b Satz 1 BauGB nach Auffassung des BVerwG nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaubt § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte bereits wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.</p><p>§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche und vom Antragsteller fristgerecht gerügte Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Freibrief der öffentlichen Hand für Dauerverlusttätigkeiten ohne Umsatzsteueraufschlag?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freibrief-der-oeffentlichen-hand-fuer-dauerverlusttaetigkeiten-ohne-umsatzsteueraufschlag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 30. März 2023 – C‑612/21 und C‑616/21</em></p><p>Im Tätigkeitsbereich der öffentlichen Hand ist das Phänomen defizitärer Tätigkeit wohl gar nicht ein solches, sondern vielmehr – fußend zumeist auf politischen Gründen – keine Seltenheit. Neue Brisanz erhält die damit einhergehende Problematik rund um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft nun durch zwei einschneidende Urteile des EuGH. In diesen nimmt der EuGH einen wirtschaftlichen Fremdvergleich vor und gelangt so jeweils zu dem Ergebnis: So handelt kein Unternehmer!</p><p><strong>Entscheidungssachverhalte</strong></p><p>Beide Fälle wurden dem EuGH von polnischen Finanzgerichten vorgelegt. In beiden Fällen erbrachte eine Gemeinde im Rahmen von zeitlich begrenzten Förderprogrammen Leistungen an Eigentümer von in ihrem Gemeindegebiet belegenen Immobilien (Überlassung von EE-Anlagen bzw. Asbestbeseitigung). Die Leistungen wurden jeweils durch beauftragte Dritte ausgeführt. Die Kosten der Leistungen wurden ausschließlich bzw. im Wesentlichen nicht durch die Eigentümer getragen, sondern durch öffentliche Fördermittel bzw. Haushaltsmittel der Gemeinde gedeckt.</p><p><strong>Entscheidungen des EuGH</strong></p><p>In beiden Fällen bejahte der EuGH eine entgeltliche Leistung, lehnte jedoch das Vorliegen der Unternehmereigenschaft und damit die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten ab. Dabei stellte er zum einen darauf ab, dass es jeweils an einer nachhaltigen Tätigkeit mangele. Insbesondere die Tätigkeit der Asbestbeseitigung sei bereits aus sich heraus nicht wiederkehrender Natur. Zudem sei entscheidend, worin die typische Tätigkeit eines in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmers bestehe. In den dem EuGH vorliegenden Fällen hätte sich ein solcher bei der Festsetzung seiner Preise bemüht, zumindest seine Kosten zu decken. Das, was der Gemeinde in den vorliegenden Fällen verblieb, sei dagegen lediglich das Tragen von Verlusten. Auch das Warten auf einen teilweisen Ausgleich durch eine Subvention setze die Liquidität eines Unternehmers typischerweise in eine strukturell defizitäre Lage und bedeute große Unsicherheit. Zwar sei der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis ausgeführt werde, unerheblich für die Qualifikation als entgeltlichen Umsatz. Dies setze vielmehr lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Jedoch deute, wenn eine Gemeinde nur einen kleinen Teil der ihr entstehenden Kosten decke, dies darauf hin, dass es sich eher nicht um ein Entgelt, sondern um eine Gebühr handle.</p><p><strong>Fazit und Folgen für die Praxis</strong></p><p>Ob eine Leistung aufgrund ihres Preises kostendeckend und dem folgend marktüblich ist, ist im Umsatzsteuerrecht für das Vorliegen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes regelmäßig unerheblich. Insoweit kommen der EuGH wie auch der BFH bisher nur selten zu einer nicht unternehmerischen Leistung bei defizitärer Tätigkeit der öffentlichen Hand. Abgelehnt wird die Umsatzsteuerbarkeit der defizitären Tätigkeit bisher nur dann und mit der Begründung, dass es schon an einem Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung fehlt. Dies ist zum einen bei bloßen Symbolentgelten der Fall, da dann schon keine Gegenleistung vorliegt. Zum anderen fehlt der Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer Entgeltzahlung, wenn die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung in hohem Maße verfehlt wird (im entschiedenen Fall: 3 Prozent). Der Geldbetrag wird dann nicht um der Leistung willen gezahlt, sondern hat eher den Charakter einer Gebühr.</p><p>Mit den beiden neuerlichen Urteilen führt der EuGH nunmehr wirtschaftliche Gesichtspunkte (Fremdvergleich) für die Bestimmung einer unternehmerischen Tätigkeit ein und fragt nach deren Marktüblichkeit. Dabei berücksichtigt er nicht nur die vom Leistungsempfänger geschuldete Gegenleistung sowie Zuschüsse als Entgelte von dritter Seite, sondern sämtliche Umstände, die für ein Unternehmerdasein im Sinne des Umsatzsteuerrechts von Bedeutung sind, wie Beschäftigung eigenen Personals oder Nachhaltigkeit der Tätigkeit.</p><p>Der BFH wird die Rechtsprechung des EuGH aufgrund der Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EU im Rahmen der Auslegung der nationalen Normen des Umsatzsteuerrechts berücksichtigen müssen. Es ist daher zu erwarten, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgeben wird, wonach dieser auch in einer defizitären Tätigkeit der öffentlichen Hand eine unternehmerische Leistung sieht. Dass die öffentliche Hand unter Ausnutzung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH für dauerdefizitäre Tätigkeiten quasi einen „Freibrief“ für eine Nichtbesteuerung der Entgelte erhalten könnte, wird weder bei der Finanzverwaltung noch möglichen Wettbewerbern auf Gegenliebe stoßen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Übertragung von kommunalen Pflichtaufgaben: Rettung der Beistandsleistung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebertragung-von-kommunalen-pflichtaufgaben-rettung-der-beistandsleistung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Verfügung betreffend Umsatzsteuer; Übertragung von kommunalen Pflichtaufgaben mit befreiender Wirkung vom 15. Februar 2023,<br>LfSt Bayern S 7107.1.1 – 30/4 St33, UR 2023, 699-701</em></p><p><strong>Hintergrund</strong></p><p>Die o. g. Verfügung gibt eine Verständigung der Referatsleiterinnen und Referatsleiter Umsatzsteuer des Bundes und der Länder wieder und fügt sich in eine Reihe von Stellungnahmen der Finanzverwaltung ein, die der Förderung eines rechtssicheren Umgangs mit den neuen Regelungen des § 2b UStG dienen soll. Der Versuch des Gesetzgebers, mit § 2b Abs. 3 UStG Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) systematisch vor der Umsatzsteuerbarkeit durch gesetzliche Typisierung zu retten, war nicht erfolgreich. Die Europäische Kommission hatte hiergegen ein Vertragsverletzungsverfahren vorbereitet. Als Reaktion hierauf ruderte die Finanzverwaltung mit<br>BMF-Schreiben vom 14. November 2019, in BStBl. I 2019, 1140, zurück, sodass nun in der Praxis auch bei Erfüllung seiner Tatbestandsmerkmale das Vorliegen „größerer Wettbewerbsverzerrungen“ in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Die bundesweit geltende Verfügung stellt für die Übertragung von Pflichtaufgaben auf andere jPöR – insbesondere bei interkommunaler Zusammenarbeit – besondere Voraussetzungen für das Fehlen der Wettbewerbsrelevanz auf. Dabei ist die zentrale Frage: wie ist § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG auszulegen?</p><p><strong>Inhalt der Verfügung</strong></p><p>Ausgangspunkt der Verfügung ist die Feststellung, dass die entgeltliche Übertragung einer Pflichtaufgabe mit befreiender Wirkung auf eine andere jPöR einen Leistungsaustausch darstellt, selbst wenn eine gesetzliche Grundlage für eine Aufgabenübertragung existiert, die eine Übertragung nur auf eine andere jPöR zulässt (z. B. Art. 7 BayKommZG, § 3 Abs. 5 GO NRW i. V. m. §§ 23 ff. GkG NRW, § 8 KGG Hessen, § 1 NKomZG).</p><p>Eine Umsatzbesteuerung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die übernehmende jPöR – entweder eine andere Kommune oder ein Zweckverband – als Unternehmer einzuordnen ist. Unternehmer ist die jPöR aber nur, wenn die Leistungen, die diese im Rahmen der Aufgabenübertragung erbringt, nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Im Rahmen von auf Gesetz beruhenden Leistungen zwischen jPöR stellt § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG klar, dass eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt, wenn die Leistungen nur von jPöR erbracht werden können.</p><p>Um die entgeltliche Übertragung von Pflichtaufgaben – insbesondere im Bereich der gemeinschaftlichen Selbstverwaltung – ab Geltung des<br>§ 2b UStG ab dem 1. Januar 2025 nicht umsatzsteuerbar und -pflichtig werden zu lassen, haben die Referatsleiterinnen und Referatsleiter Umsatzsteuer des Bundes und der Länder den Anwendungsbereich des<br>§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG erweitert, indem nunmehr ein ausdrücklicher gesetzlicher Vorbehalt der öffentlichen Hand nicht mehr erforderlich ist. Denn dieser ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei Pflichtaufgaben systemimmanent. Es kommt letztlich vielmehr darauf an, dass „<em>… die befreiende Wirkung als besondere rechtliche Rahmenbedingung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der die Aufgabe übertragenden jPöR hat, die Leistung von der anderen jPöR in Anspruch zu nehmen</em>“&nbsp;(BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016,<br>III C 2 - S 7107/16/10001, BStBl. I 2016, 1451 Rn. 26).</p><p>Als Voraussetzungen für eine Nichtsteuerbarkeit bei der Übertragung von Pflichtaufgaben legt die Verfügung somit folgende Punkte fest:</p><ol><li><p>Zweckvereinbarung, die ausdrücklich festlegt, dass die Pflichtaufgabe mit befreiender bzw. delegierender Wirkung übertragen wird.</p></li><li><p>Vorliegen einer gesetzlichen Pflichtaufgabe (auch Teilaufgaben fallen darunter).</p></li><li><p>Befreiende bzw. delegierende Wirkung der Aufgabenübertragung ist maßgebliches Motiv für die übertragende jPöR.</p></li></ol><p>Im Ergebnis wird daher im Rahmen von Auftragsverhältnissen, d. h. eine jPöR „mandatiert“ die andere jPöR zur Ausführung von entgeltlichen Leistungen als Erfüllungsgehilfen, eine größere Wettbewerbsverzerrung bejaht.</p><p>Überraschend sollen auch Gebäudereinigungsleistungen für kommunale Liegenschaften durch ein gegründetes Kommunalunternehmen nicht umsatzsteuerbar sein, da für die Gemeinde zum ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte die Reinigung und Erhaltung der Räumlichkeiten von gemeindlichen Einrichtungen gehört (z. B. Rathaus, Wasserwerk, Bauhof, Schulen, Kindertagesstätte und Feuerwehrhaus).</p><p><strong>Bewertung und Folgen für die Praxis</strong></p><p>Mit der Verfügung soll verhindert werden, dass die gemeinschaftliche Selbstverwaltung im Rahmen der Erledigung von Pflichtaufgaben sowie die schuldbefreiende Übernahme von (Teil-)Aufgaben anderer jPöR nicht ab dem 1. Januar 2025 umsatzsteuerpflichtig wird. Grundsätzlich sind das Ziel der Verfügung und die Bereitschaft der Finanzverwaltung zur Lösung der ungewollten Besteuerung von Leistungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Pflichtaufgaben zu begrüßen. Denn in vielen Fällen ist es auch aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller, sich zur gemeinsamen Aufgabenerledigung zusammenzuschließen. Diese Verfügung kann daher als Planungsgrundlage für derartige Strukturüberlegungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dienen. Trotzdem darf bezweifelt werden, dass diese Verfügung in der dargestellten Reichweite Bestand haben wird. Zwar werden sich jPöR dieser Verfügung bei der Besteuerung derartiger Strukturen gerne bedienen.&nbsp;Allerdings werden insbesondere bei den Teilaufgabenübertragungen – v. a. wenn diese im Kern isolierte, privatwirtschaftliche Dienstleistungen wie z. B. Reinigungsleistungen betreffen – private Unternehmen sich entweder im Rahmen der Ausschreibung oder etwaigen Konkurrentenklagen zur Herstellung der wettbewerbsneutralen Besteuerung gegen diese Auslegung wenden, da zumindest diese Tätigkeiten nicht der öffentlichen Verwaltung vorbehalten sind. Insoweit erscheint die in der Verfügung vorgenommene extensive Auslegung der Finanzverwaltung der Beistandsleistung als äußerst zweifelhaft.</p><p>Eine Rettung der Beistandsleistung ist daher – wenn überhaupt – nur zum Teil geglückt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/fabian-buker" target="_blank">Fabian Buker</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuerliche Sonderregelungen für Gebietskörperschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuerliche-sonderregelungen-fuer-gebietskoerperschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem Schreiben zur dezentralen Besteuerung von Bund und Ländern geäußert. Das BMF bietet damit eine Orientierung für alle, die mit der dezentralen Umsatzbesteuerung und der Organisation von Gebietskörperschaften zu tun haben.</p><p><strong>Hintergrund</strong></p><p>Dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgend haben Bund und Länder – als juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) – lediglich ein Unternehmen. Dies gilt, obwohl sie mehrere Betriebe gewerblicher<br>Art (BgA) unterhalten. Hieraus folgt, dass von der jPöR nur eine einheitliche Steuererklärung abzugeben ist und ihr gegenüber auch nur ein einheitlicher Umsatzsteuerbescheid ergehen kann (zentrale Erfassung). Dass diese Vorgehensweise in der Praxis der Gebietskörperschaften Bund und Länder inklusive ihrer Organe (bspw. nachgeordnete Behörden) weder praktikabel noch beherrschbar ist, lag bereits lange Zeit auf der Hand.</p><p>Weiter verkompliziert wurde diese Ausgangslage durch die divergierende ertragsteuerliche Behandlung, wonach jPöR mit jedem von ihnen unterhaltenen BgA Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuersubjekt sind und eine gesonderte Steuernummer erhalten.</p><p>Aus Gründen der Vereinfachung beruhte die bisherige Besteuerungspraxis auf diversen Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung, etwa den Unternehmer mit seinen BgA nicht zentral zu veranlagen, sondern grundsätzlich jeden BgA des Bundes bei dem Finanzamt gesondert zu veranlagen, in dessen örtlicher Zuständigkeit der Betrieb zuständig ist. Diese verwaltungstechnischen Vereinfachungsregelungen ließen aber unberührt, dass materiell-rechtlich allein die jPöR der umsatzsteuerliche Unternehmer und zutreffender Bescheidadressat ist.</p><p>Mit Einführung des § 2b UStG erübrigt sich die bisherige Anknüpfung an den körperschaftsteuerlichen BgA-Begriff. Stattdessen begründet jede selbständig ausgeübte nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) die Unternehmereigenschaft der jPöR, sodass diese nicht mehr nur innerhalb ihrer BgA steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu erklären haben. Infolgedessen entfällt auch die bisher im Billigkeitswege praktizierte dezentrale Besteuerung der BgA.</p><p><strong>Einführung einer dezentralen Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften<br>Bund und Länder</strong></p><p>Entsprechend zum materiell-rechtlichen Systemwechsel mit Einführung des § 2b UStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 das dezentrale Besteuerungsverfahren der jPöR eingeführt. Gemäß § 18 Abs. 4 f UStG können Organisationseinheiten als eigenständige Steuerpflichtige auftreten, wenn das die übergeordneten Organisationseinheiten so wollen.</p><p>Damit soll bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden und zudem die Erfassung steuerbarer Umsätze an der sachnäheren Behörde erfolgen, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten. Den Gebietskörperschaften wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, ihr umsatzsteuerliches Unternehmen in getrennt umsatzsteuerlich geführte Bereiche aufzuteilen und insoweit autonom ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen, mit getrennten Steuernummern. Trotz der besonderen steuerverfahrensrechtlichen Kompetenzverteilung gilt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, also die Gebietskörperschaft (der Bund oder das jeweilige Land), als einheitliches Unternehmen.</p><p>Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung obliegt nicht dem Unternehmer, sondern den jeweiligen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft, d. h. des Bundes oder des Landes. Für Kommunen ist die dezentrale Besteuerung nicht anwendbar, sodass diese weiterhin eine Umsatzsteuererklärung für die gesamte unternehmerische Betätigung der Gemeinde abgeben müssen.</p><p>Zu den Rechten und Pflichten zählen neben den Steuererklärungspflichten Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren, gerichtliche Verfahren in Steuersachen sowie Straf- und Bußgeldverfahren. Die steuerverfahrensrechtlichen Pflichten sowie die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeiten liegen damit bei der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit und nicht etwa bei einem Ministerpräsidenten oder einer Ministerpräsidentin als Vertreter(in) des Unternehmens „Land“.</p><p>Die Regelung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie ist jedoch erst anwendbar, wenn die Gebietskörperschaften unter die Regelung des<br>§ 2b UStG fallen. Dies ist – soweit sie von der Option des<br>§ 27 Abs. 22 UStG Gebrauch gemacht haben – nach derzeitigem Stand spätestens ab dem 1. Januar 2025 der Fall.</p><p><strong>BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023</strong></p><p>Praktische Fragen, etwa, was unter einer Organisationseinheit zu verstehen ist sowie klare Abgrenzungskriterien, nach denen die Zuordnung von Umsätzen zu einer bestimmten Organisationseinheit zu erfolgen hat, werden im BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023 erörtert.</p><p>Das BMF-Schreiben enthält die Verwaltungsauffassung zur Definition der Organisationseinheiten und zur Flexibilität bei ihrer Bildung. Des Weiteren behandelt es Details zu speziellen Situationen, z. B. zu Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, sog. janusköpfige Einrichtungen.</p><p>Darüber hinaus werden Überschreitungen von Betragsgrenzen und die einheitliche Ausübung von Wahlrechten dargestellt. Das Schreiben bietet außerdem Hinweise zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten einschließlich Steuererfassung, elektronischer Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen und der Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Organisationseinheiten.</p><p>Darüber hinaus enthält das Schreiben Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit. Zu Fragen des Vorsteuerabzuges bei unternehmerisch tätigen jPöR wird ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt.</p><p><strong>Praxishinweis</strong></p><p>Die Bildung von Organisationseinheiten – und mit ihr die Delegation der beschriebenen Rechte und Pflichten auf die sachnähere Behörde sowie die Übertragung der Verantwortlichkeiten auf die Leitung der jeweiligen Einheit – ist nicht verpflichtend. Erklärt die Gebietskörperschaft, dass für sie die Regelungen der dezentralen Besteuerung nicht zur Anwendung kommen sollen, ist das Unternehmen wie jedes andere Unternehmen in einem einheitlichen Verfahren zu besteuern. Hier gilt es bei einer Gesamtbetrachtung aller Organisationseinheiten zu prüfen, ob von der Verzichtsmöglichkeit Gebrauch zu machen ist.</p><p>Zu beachten ist zudem, dass die dezentrale Umsatzbesteuerung nur für die Behörden des Bundes und der Länder gelten, nicht aber für andere jPöR, die auch viele, teilweise über das ganze Bundesgebiet verstreute, selbständig agierende Einheiten unterhalten. Damit sind etwa die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie Stiftungen des öffentlichen Rechts und Kammern von den Regelungen nicht betroffen.</p><p>Wir empfehlen, das vollständige BMF-Schreiben sowie den ebenfalls geänderten Umsatzsteuer-Anwendungserlass durchzulesen, um ein umfassendes Verständnis der behandelten Themen zu erlangen. Die Umsetzung der dezentralen Besteuerung, die gemeinsam mit § 2b UStG stattfindet, erfordert insbesondere, nicht nur die Vorgaben des § 2b UStG innerhalb eines Tax-CMS sachlich zu integrieren, sondern in Anbetracht der geplanten dezentralen Umsatzbesteuerung von Bund und Ländern auch Compliance- und Erklärungspflichten rechtssicher zuzuordnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückgängigmachung einer Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckgaengigmachung-einer-kuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wer hat in seinem Leben noch keine Erklärung bereut, spätestens nach einmal drüber schlafen oder nach Rücksprache im Familien- oder Freundeskreis. Beispielsweise die Erklärung zum Kauf eines teuren und extravaganten Kleidungsstücks, das doch nicht ganz so gut sitzt, die Zusage zu einer Party deren Gastgeber ein Langweiler ist, das "Ja" bei der Hochzeit in Las Vegas mit der 10-Stunden-Bekanntschaft, die Bitte an den Tätowierer, das Tattoo nach durchzechter Nacht doch etwas größer sichtbar im Gesicht zu stechen oder die Erklärung des Arbeitnehmers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></p><p><span><span><span>sicherlich hat jeder schon mal eine Erklärung bereut. Doch wie kann die Erklärung möglichst schadlos rückgängig gemacht werden? Eine einseitige Willenserklärung, wie bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nach Zugang beim Arbeitgeber als Erklärungsempfänger nicht einfach einseitig zurückgenommen werden. Das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - 5 Sa 318/22 hat zur Anfechtung einer Kündigungserklärung Stellung genommen. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Rückgängigmachung einer einseitigen Willenserklärung</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine einseitige Willenserklärung, wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann durch folgende Maßnahmen "rückgängig" gemacht werden:</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><strong><span>Widerruf I:</span></strong><span> Eine Willenserklärung kann bei spätestens gleichzeitigem Zugang von Willenserklärung und Widerruf oder bei vorherigem Zugang des Widerrufs widerrufen werden. </span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Widerruf II:</span></strong><span> Bei besonderen Verträgen, wie bei Verbraucherverträgen bei Haustürgeschäften steht dem Erklärenden ein Widerrufsrecht zu.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Anfechtung wegen Irrtum:</span></strong><span> Die Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sich der Erklärende über den Inhalt der Erklärung getäuscht hat.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Anfechtung wegen Täuschung:</span></strong><span> Wer zur Abgabe einer Willenserklärung arglistig getäuscht wurde, kann die Erklärung ebenfalls anfechten.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Anfechtung wegen Drohung:</span></strong><span> Wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich bedroht wurde, kann auch die Erklärung anfechten. </span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><strong><span>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - 5 Sa 318/22</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war als Feuerwehrmann beschäftigt. Während der Corona-Pandemie waren besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vorgeschrieben, um das Infektionsrisiko zu senken. Beispielsweise durften Beschäftigte Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet waren und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führten, zur Kontrolle verfügbar hielten oder beim Arbeitgeber hinterlegten (sog. 3G-Regel am Arbeitsplatz). Der Arbeitnehmer legte ein digitales COVID-19-Impfzertifikat vor, das durchgeführte Impfungen mit vollständigem Impfschutz auswies. Der Arbeitgeber bezweifelte die Echtheit des vorgelegten Zertifikats und erstattete Strafanzeige. Es fand eine Anhörung des Arbeitnehmers wegen des Verdachts statt, dass er dem Arbeitgeber ein unrichtiges COVID-19-Impfzertifikat vorgelegt habe. Der Arbeitnehmer beteuerte bei seiner Anhörung, er sei vollständig geimpft, das vorgelegte Impfzertifikat sei echt. Nach einer Unterbrechung zur Beratung eröffnete der Vorgesetzte dem Arbeitnehmer, dass er sich entschieden habe, eine außerordentliche Verdachtskündigung zu empfehlen bzw. zu erklären; bis dahin stelle er ihn frei. Der Vorsitzende der Betriebsvertretung schlug als Alternative eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit anschließender Freistellung vor. Die Mitarbeiterin der Personalabteilung fertigte am Computer eine schriftliche Eigenkündigung, die der Arbeitnehmer unterschrieb. In den Text wurde als Kündigungsgrund „aus medizinischen Gründen“ aufgenommen. Mit Anwaltsschreiben focht der Arbeitnehmer die Eigenkündigung aus allen erdenklichen Gründen, insbesondere wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB an.</span> </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich sei, wenn der dringende Verdacht bestehe, der Arbeitnehmer habe dem Arbeitgeber ein falsches digitales COVID-19-Impfzertifikat vorgelegt, um sich entweder unbefugten Zutritt zum Arbeitsplatz zu verschaffen oder eine tarifliche Impfprämie zu erschleichen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Tipps für das Trennungsgespräch für Arbeitgeber</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In einem Gespräch zur Anhörung des Arbeitnehmers aufgrund eines dringenden Verdachts einer Pflichtverletzung oder im Trennungsgespräch dürfen Arbeitgeber durchaus "mutig" sein. Arbeitgeber sind unter anderem berechtigt, mit einer Kündigung zu "drohen" und/oder direkt eine&nbsp; Aufhebungsvertrag anzubieten und abzuschließen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span> </span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p>&nbsp;</p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 12 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schlagabtausch zu MeToo-Berichterstattung vor Gericht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schlagabtausch-zu-metoo-berichterstattung-vor-gericht</link>
                        <description>Schlagabtausch zu MeToo-Berichterstattung vor Gericht</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen des LTO-Streitgesprächs fand eine anregende Diskussion im Gerichtssaal 143 des Berliner Landgerichts am Tegeler Weg statt, um über Gerichtsbeschlüsse im Fall Lindemann, den Fall Mockridge und Cancel Culture zu diskutieren. Die Protagonisten waren Simon Bergmann, Rechtsanwalt von Till Lindemann, sowie unser Presserechtsexperte&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a>, welcher den Spiegel vertritt.</p><p>Das gesamte „LTO-Streitgespräch“ finden Sie auf der <a href="https://www.lto.de/recht/meinung/m/streitgespraech-lindemann-rammstein-mockridge-bergmann-srocke/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des LTO</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das EU-Datengesetz (Data Act): Relevanz für Unternehmen – Internet der Dinge und darüber hinaus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-data-act-relevance-companies-iot-and-beyond</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Institutionen haben am 27. Juni 2023 eine politische Einigung über das Datengesetz (sog. Data Act) getroffen. Am 9. November 2023 wurde der Data Act vom Europäischen Parlament angenommen.</p><p>Der Data Act – eine EU-Verordnung und als solche in allen EU-Staaten direkt anwendbar – sieht harmonisierte Regeln für den „fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten“ vor. Anders als die DSGVO ist er nicht auf personenbezogene Daten beschränkt. Ziel ist es, diese Daten wirtschaftlich nutzbar zu machen.</p><p>Schon jetzt ist klar, dass das Gesetz weit über die Regulierung des „Internet der Dinge“ (IoT) hinausgehen wird. Es betrifft insbesondere so genannte „<i>connected products</i>“ und Cloud Dienste.</p><p>Nachfolgend geben wir einen ersten Überblick auf Basis der politischen Einigung. Da die Diskussionen über den Data Act europaweit erfolgen – auch innerhalb vieler Unternehmen grenzüberschreitend – verwenden wir im Folgenden auch die englischen Begriffe aus dem Data Act.</p><p><strong>DATA SHARING (Datenweitergabe)</strong>: Sogenannten <i>data holdern </i>(Dateninhabern) werden weitreichende Pflichten auferlegt, insbesondere Bereitstellungs- und Zugangspflichten in Bezug auf Nutzerdaten.</p><p>Daten von <i>connected products </i>(vernetzten Produkten) oder <i>related services </i>(verbundenen Diensten) müssen unter Umständen mit dem Nutzer oder einem Dritten (Datenempfänger) geteilt werden. Damit sollen die Rechte der Nutzer im Verhältnis zum data holder gestärkt werden. Zudem sollen Anreize für neue Akteure geschaffen werden, in die Datenwirtschaft zu investieren.</p><p><i>connected products </i>und <i>related services </i>müssen anhand der Vorgaben aus dem Data Act gestaltet werden („Access by Design“). Das Gesetz verlangt von den <i>data holdern </i>außerdem, dass sie Daten aus <i>connected products </i>oder <i>related services </i>unentgeltlich und gegebenenfalls kontinuierlich in Echtzeit zugänglich machen.</p><p>Bislang sind viele <i>connected products </i>und <i>related services </i>nicht in diesem Sinne konzipiert, weshalb der Data Act und seine Pflichten künftig von Anfang an in der Produktentwicklung mitgedacht werden müssen.</p><p>Umgekehrt dürfen <i>data holder </i>nicht-personenbezogene Daten nicht mehr völlig frei mit anderen Akteuren – etwa zu Werbezwecken – teilen. Insoweit wird das Recht zur Datenweitergabe grundsätzlich auf das zur Erfüllung des Nutzervertrags erforderliche Maß eingeschränkt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe von nicht-personenbezogenen Daten kann künftig einen Datenlizenzvertrag erfordern. Dies betrifft voraussichtlich auch Alt-Datenbestände.</p><p>Kleine und mittelständische Unternehmen sind in der Regel von den Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten befreit (weniger als 50 Beschäftigte oder 10 Mio. EUR Jahresumsatz).</p><ul><li><strong>Missbräuchliche Vertragsklauseln:</strong> <span>Die Vorschriften gegen missbräuchliche Vertragsklauseln (Kapitel IV) sollen den Missbrauch von vertraglichen Ungleichgewichten verhindern. Dabei führt das Gesetz ein Verbot missbräuchlicher Klauseln in B2B-Verträgen ein und orientiert sich in der Regelungstechnik am AGB-Recht. Neben einer Generalklausel sind im Data Act auch (nicht abschließende) Regelbeispiele für missbräuchliche Klauseln enthalten. Darunter fallen beispielsweise Regelungen, die die Haftung für die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten einschränken. Darüber hinaus können ausschließliche Nutzungsrechte an Daten, die einseitig auferlegt werden, problematisch sein. Unterstützend sollen in diesem Rahmen von der Europäischen Kommission Mustervertragsklauseln veröffentlicht werden, an denen sich Unternehmen orientieren können.</span></li><li><strong>Daten für den öffentlichen Sektor:</strong> <span>in Notlagen, beispielsweise bei Naturkatastrophen, müssen öffentlichen Stellen (public sector bodies) Daten, die zur Bewältigung der Notlage erforderlich sind, bereitgestellt werden.</span></li><li><strong>Regulierung von Datenverarbeitungsdiensten, insbesondere von Cloud-Diensten</strong>: <span>Der Data Act will den Wechsel zwischen gleichartigen „data processing services“ erleichtern (Kapitel VI). Unter den generischen Begriff „data processing services“ fallen u. a. Software as a Service (SaaS), Infrastructure as a Service (IaaS) und Platform as a Service (PaaS). Diese Vorschriften sollen den EU-Cloud-Markt aufbrechen und die Portabilität von Daten zwischen Cloudanbietern zu erleichtern. Geregelt werden sehr detailliert vor allem technische und organisatorische Maßnahmen, aber auch vertragliche Details. So ist beispielsweise eine Höchstgrenze für Kündigungsfristen vorgesehen. Weiter müssen Schnittstellen zur Datenübertragung beim Export von Daten zwischen verschiedenen Anbietern von Cloud-Diensten geschaffen werden. Neben diesen sehr detaillierten Vorgaben im Einzelfall findet sich aber auch ein - jedenfalls nach dem Wortlaut – nahezu uferlos anmutendes Verbot von Hindernissen für einen Wechsel („Insbesondere dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten keine vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse aufzwingen und müssen solche Hindernisse beseitigen“). Ausnahmen gelten für „custom-built“ data processing services.</span></li><li><strong>Internationale Datenübermittlung und Interoperabilität</strong>: <span>Auch der internationale Datentransfer wird eigens geregelt, um den unrechtmäßigen Zugriff ausländischer staatlicher Stellen auf nicht-personenbezogenen Daten zu verhindern (Kapitel VII). Die Vorgaben sind aber nicht mit den Bestimmungen der DSGVO zu Datenübermittlungen an Drittländer identisch. Daneben sind Regelungen zur Interoperabilität vorgesehen (Kapitel VIII).</span></li></ul><p></p><h3>Last-Minute Änderungen von Definitionen</h3><p>Der Gesetzgebungsprozess für das Gesetz begann Anfang 2022. Es gab noch in der Schlussphase des Gesetzgebungsprozesses wesentliche Änderungen, sogar bei Bestimmungen wie den Definitionen von „<i>connected product</i>“ und „<i>related services</i>“. Diese sind aber elementar für den Anwendungsbereich des Gesetzes, konkret: für die Bestimmung, wer als „<i>data holder</i>“ (Dateninhaber) gilt und somit von zahlreichen Verpflichtungen betroffen ist. Der erste Entwurf der Europäischen Kommission schloss noch Geräte wie PCs, Smartphones und Spielkonsolen aus. In der politischen Einigung, die nun erzielt wurde, sind sie nicht mehr ausgeschlossen.</p><p>Die Definition des Begriffs „<i>connected product</i>“ („vernetztes Produkt") lautet nun wie folgt (wir geben aufgrund der Ambiguität der verwendeten Begriffe hier den englischen und den deutschen Originalwortlaut wieder):</p><p>‘<i>connected product</i>’ means an item that obtains, generates or collects data concerning ist use or environment and that is able to communicate product data via an electronic communications service, physical connection or on-device access, and whose primary function is not the storing, processing or transmission of data on behalf of any party other than the user;</p><p>‚<i>vernetztes Produkt</i>‘ [bezeichnet] einen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist;</p><p>‘<i>related service’</i> means a digital service, other than an electronic communications service, including software, which is connected with the product at the time of the purchase, rent or lease in such a way that its absence would prevent the connected product from performing one or more of its functions, or which is subsequently connected to the product by the manufacturer or a third party to add to, update or adapt the functions of the connected product;</p><p>‚<i>Verbundener Dienst</i>‘ einen digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, – einschließlich Software –, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen;</p><h3>Geschäftsgeheimnisse immer noch wenig geschützt</h3><p>Die Verpflichtung zur Weitergabe von Daten kann sich sogar auf Geschäftsgeheimnisse erstrecken, obwohl es auch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einige Änderungen gegeben hat. Auffällig ist dabei, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen schwächer ausgeprägt zu sein scheint als unter der DSGVO. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst im Grundsatz einen mehrstufigen Mechanismus: Die relevanten Daten müssen vom <i>data holder </i>bzw. <i>trade secret holder </i>zunächst als Geschäftsgeheimnis identifiziert werden. Sodann sollen die Akteure der Datenweitergabe vertragliche, technische und organisatorische Maßnahmen vereinbaren, mit denen die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Geschäftsgeheimnisse gewährleistet wird. Hierfür sollen künftig auch Standardvertragsklauseln bereitstehen. Nach der Vereinbarung von Schutzmaßnahmen müssen grundsätzlich auch Geschäftsgeheimnisse weitergegeben werden. Unklar ist, wie ein <i>data holder </i>diese Schutzmaßnahmen in der Praxis gegenüber den Empfängern der Daten, also typischerweise den eigenen Nutzern oder beauftragten dritten Unternehmen, durchsetzen soll. Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen kann grundsätzlich nur ausgesetzt werden, wenn keine Einigung über die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen erzielt, oder diese vom Empfänger der Daten unzureichend umgesetzt werden. Letzteres wird aber häufig mit einer Kompromittierung der Geschäftsgeheimnisse einhergehen. Jede Entscheidung über die Aussetzung der Datenweitergabe muss vom data holder begründet und der zuständigen Behörde gemeldet werden.</p><p>Der <i>data holder </i>kann die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Einzelfall zudem unter außergewöhnlichen Umständen ex ante verweigern, wenn er nachweist, dass ihm durch die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden entsteht – auch in diesem Fall muss der <i>data holder </i>jedoch nicht nur den Nutzer über die Verweigerung informieren, sondern auch die zuständige nationale Behörde. Die Schwelle zum Verweigerungsrecht („<i>highly likely to suffer serious economic damage</i>“) wurde zuletzt etwas abgeschwächt, ist aber nach wie vor sehr hoch. Dies ist aus Sicht des <i>data holders </i>bzw.<i>trade secret holders </i>bedauerlich, könnte dieses ex ante Recht in vielen Fällen doch effektivste Möglichkeit sein, eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen von vornherein zu verhindern.</p><h3>Was ist mit der DSGVO?</h3><p>Anders als die DSGVO gilt der Data Act sowohl für personenbezogene als auch für nicht-personenbezogene Daten. Die DSGVO dient vornehmlich dem Schutz natürlicher Personen und schafft Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Data Act will hingegen in erster Linie den freien Datenverkehr nicht-personenbezogener Daten realisieren. Das Datengesetz lässt die DSGVO unberührt, d. h. für Fälle der Nutzung eines <i>connected products </i>oder eines <i>related services</i>, wobei auch personenbezogene Daten erzeugt werden, gelten beide Gesetze nebeneinander.</p><p>Insbesondere will der Data Act den Schutz, den die DSGVO für personenbezogene Daten bietet, nicht herabsetzen, und kann daher auch nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gemäß der DSGVO dienen. In der Praxis wird dies wahrscheinlich mehr Schwierigkeiten bereiten, als es auf den ersten Blick scheint, insbesondere wenn ein <i>connected product </i>oder ein <i>related service </i>personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten sammelt - in diesem Fall müssen die letzteren möglicherweise weitergegeben werden, die ersteren jedoch nicht (soweit es sich um andere Personen als den Nutzer handelt) oder nicht ohne weiteres: Hier stellt sich dann jedenfalls die Frage, ob eine Rechtsgrundlage i.S. der DSGVO eine Weitergabe erlauben würde. Dies kann <i>data holder</i> künftig vor schwierige Situationen stellen. Sie müssen nun klarer als bisher entscheiden, welche Daten tatsächlich Personenbezug haben: Für diese ist ggf. eine Herausgabe nicht verpflichtend, für Daten ohne Personenbezug aber schon. Nicht einfacher wird dies, da es sich bei Daten von <i>connected products</i> oft um solche mit „relativem“ Personenbezug handeln wird – und die Frage des relativen Personenbezugs liegt gerade dem EuGH vor.</p><p>Zu Diskussionen kann es auch kommen bei der Frage, ob sich Inhaber von Geschäftsgeheimnissen darauf berufen können, dass die DSGVO deren Interessen durchaus stärker zu gewichten scheint als der Data Act.</p><h3>Zeitplan</h3><p>Nach der Annahme durch das Europäische Parlament muss nun noch der Rat zustimmen.</p><p>Im Anschluss an die Annahme wird der Data Act nach einer Übergangsfrist von etwa 20 Monaten in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein, ohne dass es der mitgliedstaatlichen Umsetzung der Regelungen bedarf. Die sog. „Access by Design“ Pflicht, also die Vorgabe zur Gestaltung von (neuen) <i>connected products </i>und <i>related services</i>, greift erst nach weiteren 12 Monaten. Abgesehen von dieser „Access by Design“ Pflicht sind vom Data Act aber nicht nur neue <i>connected products </i>bzw. <i>related services </i>betroffen, sondern – jedenfalls im Grundsatz – auch bereits im Markt befindliche. Damit dürften potenziell auch Inhaber von Alt-Datenbeständen bzw. vorhandenen Datensilos den neuen Regeln, insbesondere den Datenbereitstellungspflichten und den Einschränkungen in der Datennutzung (Stichwort: Datenlizenzvertrag), unterfallen. Gerade für solche potenziellen <i>data holder </i>könnte die Zeitspanne von 20 Monaten recht knapp ausfallen, um sich ausreichend auf die Verpflichtungen des Data Act vorzubereiten.</p><p>Seit dem 9. November 2023 liegt nun auch eine konsolidierte Fassung in deutscher Sprache vor. Diese finden Sie unter <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0385_DE.html" target="_blank" rel="noreferrer">europarl.europa.eu</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues zu Reiserücktritten und Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zu-reiseruecktritten-und-corona</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH X ZR 103/22) hat am 19. September 2023 für Klarheit hinsichtlich einer in Streit stehenden Frage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gesorgt. Die Entscheidung hat allerdings auch über die Corona-Pandemie hinaus erhebliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich möglich sei, Umstände als außergewöhnlich im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB einzuordnen, wenn diese bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar waren. Dies ist aber nur eine grundsätzliche Einordnung, denn der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass es auch von Bedeutung sei, ob die mit der Durchführung der reiseverbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.</p><p>Wer also eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, für den sei es zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (so Leitsatz 3 der Entscheidung).</p><p>Der Bundesgerichtshof hat also die immer wieder streitig diskutierte Frage beantwortet, ob eine Reise storniert werden kann, wenn bereits bei Buchung außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände für den Reisenden erkennbar vorlagen oder mit diesen zu rechnen war, die dann im Zeitpunkt des Reiseantritts verwirklicht waren. Die Entscheidung wurde letztlich erst notwendig, da die veränderte Formulierung in der Vorschrift des BGB, die sich mit dem kostenfreien Rücktrittsrecht bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen befasst (§ 651 h Abs. 3 BGB), den unionsrechtlich geprägten Begriff "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände", der bereits aus der Fluggastrechteverordnung EU-VO 261/04 bekannt ist, verwendet. Hiermit einher gehen die Ablösung des zwischen 1994 und 2018 verwandten Begriffs der "höheren Gewalt". Während die höhere Gewalt als Tatbestandsmerkmal stets die Unvorhersehbarkeit der die Reise beeinträchtigenden Umstände enthielt, ist diese Vorhersehbarkeit bei § 651 h Abs. 3 und dem nunmehr verwandten Begriff der unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände nicht mehr Tatbestandsmerkmal. Dies führte die Rechtsprechung zu der Problematik, dass Pauschalreisende schon in Kenntnis der Pandemie ab dem Frühjahr 2020 und noch später Reisen buchten, und diese dann zu einem späteren Zeitpunkt kostenfrei stornieren wollten. Nach der alten Rechtslage wäre eine solche Stornierung kaum möglich gewesen, da die Corona-Pandemie und deren Auswirkung jedenfalls vorhersehbar waren (wenn auch nicht in allen Einzelheiten). Eine vollständige Abkehr von dieser Überlegung (wer die Gefahr kennt, kann sich nicht später darauf berufen, er wolle jetzt doch nicht reisen) hätte letztlich die für Reiseveranstalter überaus missliche Konsequenz gehabt, dass Kunden keinerlei Risiko tragen, die Reisebuchungen vornehmen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung vorhersehbar oder gar sicher war, dass die Reise durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt sein würde. Die Buchung selbst wäre also für den Kunden risikolos möglich gewesen und der Reiseveranstalter hätte bis knapp vor Reiseantritt die Reise vorhalten müssen. Der Bundesgerichtshof begründet dies – im Ergebnis zutreffende – Ergebnis mit der Überlegung, dass § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB und Art. 12 Abs. 2 der EU-Pauschalreiserichtlinie dem Reisenden die Möglichkeit bieten wollen, sich ohne finanzielle Belastung vom Vertrag zu lösen, wenn die Durchführung der Reise mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder erheblichen Risiken verbunden wäre. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass jedenfalls dann keine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine Zumutbarkeit vorliegt, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch der inzwischen vorliegende Schlussantrag der Generalanwältin Laila Medina vom 21. September 2023 in den Rechtssachen C 414/22 (Doc LX Travel Events GmbH) und C 584/22 (Kiwi Tours GmbH) von Bedeutung, wonach es für die Frage, ob ein Rücktritt des Reisenden bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kostenfrei möglich ist, ist nur auf den Zeitpunkt des Rücktritts ankommt und später eintretende Umstände, die nach Eintreten einen kostenfreien Rücktritt erlauben würden, nicht zu berücksichtigen sind. In beiden Fällen zeigt sich deutlich, dass die zum Teil überbordenden Auswirkungen des Verbraucherschutzes, die einseitig Risiken auf Reiseveranstalter verlagert haben, durch die Rechtsprechung eingegrenzt werden sollen.</p><p>Wer also bucht, obwohl er um die Risiken weiß, kann nicht kostenfrei zurücktreten; wer auf gut Glück kostenfrei zurücktreten möchte und auf die Entwicklung in der Zukunft hofft, kann dies ebenfalls nicht. Insgesamt stellen wir also eine deutlich besser austarierte Gewichtung der Interessen zwischen Verbrauchern und Reiseveranstaltern fest. &nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anmeldung grenzüberschreitender Carve-outs – Neuerungen nach UmRUG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anmeldung-grenzueberschreitender-carve-outs-neuerungen-nach-umrug</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 01. März 2023 sind die Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen (UmRUG) in Kraft getretenen, womit auch klare Regelungen für Carve-Outs über die Grenze in europäische Länder hin eingeführt wurden. Ziel war es, grenzüberschreitende Umwandlungen wie auch Spaltungen rechtssicher und praktikabler zu gestalten. Das Umwandlungsgesetz enthält damit nun erstmals Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen.</p><p>Wichtiger Schritt im Rahmen des Spaltungsprozesses von einer dem deutschen Recht unterliegenden Gesellschaft ist u.a. die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister.</p><p>Im Unterschied zum bisher geltenden Recht sind die Voraussetzungen zur Anmeldung deutlich umfangreicher geworden:</p><p><strong>1. Die der Anmeldung beizufügenden Anlagen müssen detaillierter sein:</strong></p><p>Neben den auch bei innerdeutschen Vorgängen erforderlichen Unterlagen müssen zum einen etwaige Bemerkungen zum Spaltungsplan von Anteilsinhabern, Gläubigern und Betriebsräten bzw. Arbeitnehmern beigefügt werden. Zum anderen muss dem einheitlichen Bericht oder dem Bericht für die Arbeitnehmer eine etwaige Stellungnahme des zuständigen Betriebsrats bzw. der Arbeitnehmer beigefügt werden.</p><p><strong>2. Bei den abzugebenden Versicherungen wurde in § 315 Abs. 3 UmwG ein Katalog abzugebender Versicherungen aufgenommen:</strong></p><p>Nach der alten Regelung musste eine Versicherung abgegeben werden, dass allen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung hatten, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Dies wird nun dahingehend konkretisiert, als es sich um die im Spaltungsplan angebotene Sicherheit handeln muss.<br>Weiter muss bei der Anmeldung versichert werden, dass die Rechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Spaltungsplans sowie der Zugänglichmachung des Spaltungsberichts eingehalten wurden.</p><p>Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu versichern, dass mit Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer begonnen wurde. Dies gilt nur, wenn eine solche Vereinbarung bei der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Kommen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, bleibt der bisher beim übertragenden Rechtsträger geltende Status erhalten. Ist die übertragende Gesellschaft mitbestimmungsfrei, bleibt sie es demnach auch weiterhin. Bei einer Spaltung kann nicht entschieden werden, dass diese Regelung unmittelbar anwendbar sein soll. Sie findet erst nach dem Scheitern der Verhandlung Anwendung. Anders ist dies bei einer Verschmelzung, bei der diese Regelung nach Vereinbarung ohne vorhergehende Verhandlung Anwendung finden kann.</p><p>Schließlich ist die Versicherung abzugeben, dass sich die übertragende Gesellschaft nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung befindet.<br>Bei Abgabe der Versicherungen ist unbedingt zu beachten, dass es sich bei der Angabe bezüglich der Sicherheitsleistung sowie der Insolvenz um strafrechtlich sanktionsbewehrte Versicherungen handelt. Nach § 348 UmwG ist bei Abgabe einer nicht richtigen Versicherung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße möglich.</p><p><strong>3. Der deutsche Gesetzgeber hat neben der Abgabe von Versicherungen noch die Abgabe von Mitteilungen nach § 315 Abs. 4 UmwG vorgesehen:</strong></p><p>Es ist die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Spaltungsplans, die Zahl der Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte, also ihr jeweiliger Satzungssitz, sowie das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand anzugeben.</p><p>Die Einführung des sechsten Buchs des Umwandlungsgesetzes hat also für die Anmeldung grenzüberschreitender Spaltungen eine Reihe an Neuerungen mit sich gebracht. Die Anforderungen an die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Spaltung sind im Gegensatz zu einer innerdeutschen deutlich umfangreicher. Deutlich wird insbesondere der mit der Einführung bezweckte Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Klarheiten schaffen durch UmRUG? Nicht in jeden Fall…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klarheiten-schaffen-durch-umrug-nicht-jeden-fall</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) wurde dem Umwandlungsgesetz ein weiteres Buch beigefügt. Durch die Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen im sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes sollen grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU rechtssicher und praktikabler gestaltet werden. In weiten Teilen ist dies sicherlich gelungen. Allerdings besteht zumindest hinsichtlich einer neu eingeführten Voraussetzung für die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Umwandlung Unsicherheit. Gemeint ist die Pflicht zur Mitteilung über das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand.</p><p>Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft muss dem Registergericht nach § 315 Abs. 4 Nr. 3 UmwG bei der Anmeldung der Umwandlung mitteilen, ob und welche Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand bestehen.</p><p>Einerseits ist der Begriff "Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand" nicht definiert. Insofern besteht Unsicherheit darüber, wie dieser auszulegen ist.</p><p>Aus Gründen der Rechtssicherheit wird man ihn weit auslegen müssen. Neben Steuern und steuerlichen Nebenleistungen müssen auch jegliche Abgaben, Kosten, Gebühren und sonstige Entgelte, die einem Rechtsträger des öffentlichen Rechts geschuldet werden, darunter gefasst werden. Es empfiehlt sich daher, im Rahmen der Mitteilung auf die Definition einer gesetzlichen Vorschrift wie z.B. aus dem HGB zu verweisen und hier im Einzelnen die Lage zum Abgabezeitpunkt darzustellen.</p><p>Ebenso ist andererseits nicht eindeutig, auf welchen konkreten Zeitpunkt für die Feststellung der Höhe der Verbindlichkeiten abzustellen ist. Dies führt bei Steuern beispielsweise dazu, dass bei jeder Steuerart einzeln geprüft werden muss, ob im fraglichen Zeitpunkt ein Steueranspruch entstanden ist und in welcher Höhe.</p><p>Nach einem logischen Schluss müsste der Zeitpunkt der Abgabe der Handelsregisteranmeldung der entscheidende Zeitpunkt sein. Dies stünde auch im Einklang mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, die sich auch auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung bezieht. Die Unsicherheit könnte sinnvoll dadurch behoben werden, indem das Datum der Prüfung in der Erklärung angegeben/offengelegt wird, wenn er nicht wesentlich von dem eigentlichen Abgabezeitpunkt abweicht.</p><p>Folglich ist in jedem Fall eine Konkretisierung des Verständnisses der Regelung zu empfehlen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Strafbewehrung falscher Angaben bei der Handelsregisteranmeldung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Satzungsdurchbrechender Beschluss trotz entgegenstehender Stimmrechtsbindung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/satzungsdurchbrechender-beschluss-trotz-entgegenstehender-stimmrechtsbindung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Eine entgegen einer Stimmrechtsbindung erfolgte Stimmabgabe ist grundsätzlich wirksam. Nach dem OLG Celle kann dies jedoch anders zu beurteilen sein, wenn sämtliche Gesellschafter eine konkrete Stimmbindung eingegangen sind, da deren Durchsetzung anderenfalls bloße Förmelei wäre.</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Abberufung des in Ungnade gefallenen ehemaligen Präsidenten des Fußballbundesligisten Hannover 96.</p><p>Die Satzung der betreffenden GmbH sah ausdrücklich vor, dass die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers nicht bei der Gesellschafterversammlung, sondern bei einem fakultativ errichteten Aufsichtsrat liegt. Darüber hinaus verpflichtete sich der alleinige Gesellschafter der GmbH gegenüber einer Drittgesellschaft im Rahmen einer Stimmbindungsvereinbarung, die Satzung nicht bzw. nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zu ändern. Dies gilt nach der Vereinbarung insbesondere für den Passus, der die Funktion (Bestellung der Geschäftsführung der GmbH) und Besetzung des Aufsichtsrats regelt.</p><p>Hierüber setzte sich der alleinige Gesellschafter hinweg und fasste den – explizit satzungsdurchbrechenden – Beschluss, den Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abzuberufen.</p><p>Das LG Hannover gab dem Antrag des Geschäftsführers im einstweiligen Verfügungsverfahren statt, die Geschäftsführertätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortführen zu dürfen. Dagegen wandte sich die beklagte GmbH mit ihrer Berufung.</p><h3>Der Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 08.09.2022 – 9 U 72/22</h3><p>Das OLG Celle hat sich der Ansicht des LG Hannover angeschlossen und erachtet den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig.</p><p>Der Alleingesellschafter sei vorliegend eine rechtsgeschäftliche Beschränkung seiner Stimmrechtsmacht bezüglich der Veränderung der Satzung der GmbH in Bezug auf die Kompetenz zur Besetzung des Geschäftsführeramtes eingegangen. Eine derartige Stimmrechtsbindung könne auch gegenüber Dritten versprochen werden.</p><p>Der Abberufungsbeschluss stelle zwar keine Satzungsänderung dar, die vertragliche Verpflichtung des Alleingesellschafters lasse sich jedoch ohne Weiteres dahin auslegen, dass dieser sich auch dazu verpflichtet habe, die Satzung nicht durch einzelne Beschlüsse zu durchbrechen und insbesondere nicht zu unterlaufen. Anderenfalls liefe die Bindungsklausel leer.</p><p>Zwar sei eine entgegen einer Stimmbindung erfolgte Stimmabgabe nicht grundsätzlich unwirksam, doch gelte anderes, wenn alle Gesellschafter einer Gesellschaft bzw. deren Alleingesellschafter eine konkrete Stimmbindungsvereinbarung eingegangen sind. Die gesonderte Durchsetzung der Verpflichtung, das durch die Stimmbindung vorgegebene Ergebnis herbeizuführen, wäre anderenfalls bloße Förmelei.</p><p>Aufgrund der besonderen Treuwidrigkeit des Stimmverhaltens führe der Verstoß gegen die Stimmbindung ausnahmsweise nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit des Beschlusses. Der Alleingesellschafter sei sich der von ihm eingegangenen Bindung ersichtlich bewusst gewesen und habe daher nicht etwa die Satzung geändert, sondern den klagenden Geschäftsführer ausdrücklich „im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses“ abberufen. Der darin liegende Versuch, die satzungsmäßige, durch eine Stimmrechtsbindung verstärkte und abgesicherte Kompetenzordnung zu unterlaufen, erweise sich – gemessen am Maßstab der §§ 138, 242 BGB – als in besonderem Maße treuwidrig.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Stimmbindungsverträge sind ein gängiges Mittel, um eine einheitliche Stimmabgabe aller Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe sicherzustellen. Im Rahmen von Poolvereinbarungen, die besonders häufig in Familiengesellschaften vereinbart werden, verpflichten sich die Parteien ihre Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben. Nach umstrittener, aber herrschender Ansicht, kann eine solche Vereinbarung auch mit Dritten abgeschlossen werden.</p><p>Verstößt ein Gesellschafter gegen die vereinbarte Stimmbindung, ist seine Stimme grundsätzlich wirksam. Die Stimmbindung besteht nur im Vertragsverhältnis der Parteien untereinander und lässt das Außenverhältnis unberührt. Den Vertragspartnern bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit, die schuldrechtlich vereinbarte Stimmabgabe ggü. dem gegen die Vereinbarung verstoßenden Gesellschafter gerichtlich zu forcieren und gerade nicht mittels des korporationsrechtlichen Sanktionsinstrumentariums der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gesellschaft.</p><p>Diesen Grundsatz durchbricht das OLG Celle und leitet aus der schuldrechtlichen Ebene Rechtsfolgen für die korporative Ebene ab. Zwar ist das Ergebnis im konkreten Einzelfall mit Blick auf die bewusste Umgehung des vereinbarten Kompetenzregimes nachvollziehbar, die dogmatische Herleitung ist es jedoch nicht. So sind nach der Rechtsprechung des BGH sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt und nicht – wie im Fall des OLG Celle – aufgrund der Begleitumstände gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluss muss also "für sich allein betrachtet" gegen die guten Sitten verstoßen (st. Rspr.; vgl. jüngst BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – II ZR 187/21).</p><p>Für Parteien einer Stimmbindungsvereinbarung, die sich mit vereinbarungswidrigem Stimmverhalten konfrontiert sehen, bleibt daher weiterhin ein gerichtliches Vorgehen gegen den betreffenden Gesellschafter, nicht aber eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gesellschaft das Mittel der Wahl.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abrufarbeit – Ohne Arbeitszeitregelung gelten 20 Stunden als vereinbart</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmerin war seit mehreren Jahren als „Abrufkraft Helferin Einlage“ auf Grundlage eines mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Arbeitsvertrags bei einem Unternehmen der Druckindustrie tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Mitarbeiterin wurde je nach Bedarf eingesetzt, sodass der zeitliche Umfang der Arbeitszeit variierte. Nachdem die Mitarbeiterin im Vergleich zu den Vorjahren in erheblich geringerem Maße eingesetzt wurde, hat sie sich darauf berufen, ihre Arbeitszeit sei in den Vorjahren in einem zeitlichen Umfang von monatlich durchschnittlich 103,2 Stunden abgerufen worden und sie daher entsprechend zu vergüten sei. Sie verlangte Annahmeverzugslohn, soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung diesen Umfang in den Jahren 2020 und 2021 nicht erreichte.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Klage der Mitarbeiterin war teilweise erfolgreich. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Abrufverhältnis der Parteien bei 20 Stunden liege. Soweit die Arbeitnehmerin in einzelnen Wochen eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden erbracht hatte, sprach ihr das Gericht einen Annahmeverzugslohn zu. Das BAG hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Wird arbeitsvertraglich keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt, schließt § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG die Regelungslücke und es gilt kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Die Annahme einer abweichenden Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei nur dann möglich, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung sei und objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Dafür seien von der Mitarbeiterin keine Anhaltspunkte vorgetragen worden.</p><h3>Konsequenz für die Praxis</h3><p>Soll ein Mitarbeiter Arbeit auf Abruf, also Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall, erbringen, ist stets darauf zu achten, dass arbeitsvertraglich ein bestimmter Umfang an wöchentlicher Arbeitszeit festgelegt wird, um zu vermeiden, dass gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG 20 Wochenstunden als vereinbart gelten. Bei Nichtbeachtung kann der Mitarbeiter gegebenenfalls erhebliche Annahmeverzugslohnansprüche für die Wochen, in denen die 20 Stunden unterschritten wurden, beanspruchen. Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist zu beachten, dass im Falle der Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich und bei der Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abgerufen werden dürfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Höchste Zeit, sich auf den europäische CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorzubereiten</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Inkrafttreten des europäischen Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, abgekürzt CBAM<sup>1</sup>) am 17. Mai 2023 wird das System schrittweise seit Oktober dieses Jahres umgesetzt. Der CBAM nimmt die Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Chemikalien (auch wenn zurzeit nur Wasserstoff als Chemikalie gelistet ist) sowie bestimmten vor- und nachgelagerten Produkten in die Pflicht. Diese müssen sogenannte CBAM-Zertifikate erwerben und die Differenz zwischen der im Produktionsland gezahlten CO₂-Abgabe und der nach dem EU-Emissionshandelssystem (ETS) fälligen Abgabe zahlen. Die Hersteller in Drittländern sind außerdem verpflichtet, Auskunft über ihre Emissionen zu geben. Es ist also höchste Zeit, sich darauf vorzubereiten.</p><p>Die Importeure der in Anhang I der CBAM-Verordnung genannten Produkte werden verpflichtet,</p><ul><li>während der Übergangsphase ab Oktober 2023, zu ermitteln und zu berechnen, welche direkten und indirekten Emissionen bei der Produktion von importierten Waren entstehen,</li><li>vierteljährlich über direkte und indirekte im Herkunftsland ausgestoßene CO₂-Immissionen und dem im Drittland gezahlten Kohlenstoffpreis zu berichten (CBAM-Bericht),</li><li>sich als sogenannter CBAM-Anmelder zu registrieren, um ab Januar 2026 unter den CBAM fallende Produkte einführen und die erforderlichen CBAM-Zertifikate erwerben zu dürfen.</li></ul><p></p><p>Ende Januar 2024 müssen die Unternehmen ihre ersten Berichte vorlegen.</p><p><strong>Im Detail:</strong></p><h3>CBAM und der europäische Green Deal</h3><p>Vor vier Jahren, im Jahr 2019, hat sich die EU als Vorreiterin im Kampf gegen die Klimakrise selbst das Ziel auferlegt, CO₂-Neutralität bis 2050 zu erreichen und die Verpflichtungen unter dem Pariser Klimaabkommen einzuhalten. Dieser europäische Green Deal versteht sich als übergreifende Strategie, die durch mehr als fünfzehn neue Gesetze und zahlreiche Gesetzesänderungen umgesetzt wird. Dem dient das sogenannte „Fit for 55“-Paket. Ziel ist es, die Netto-Treibhausgasemissionen zunächst bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren.</p><p>Das „Fit for 55“-Paket<sup>2</sup> sieht die Einführung des CBAM in Verbindung mit Änderungen am aktuellen EU-Emissionshandelssystem (ETS) vor. Der CBAM soll die CO₂-Bepreisung zwischen inländischen und ausländischen Produkten ausgleichen.</p><p>Entsprechend des vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens hatte die Europäische Kommission im Juli 2021 einen Entwurf vorgelegt, der gleichzeitig vom Europäischen Parlament (EP) und den 27 Mitgliedstaaten im Rat diskutiert wurde. Obwohl der Entwurf vom EP-Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) begrüßt wurde, lehnte das EP den Vorschlag als nicht ehrgeizig genug ab. Es dauerte mehrere Monate bis ein Kompromiss erreicht wurde.</p><h3>Historischer und rechtlicher Kontext</h3><p>In der EU gilt seit über fünfzehn Jahren ein Emissionshandelssystem (ETS)<sup>3</sup>. Der CBAM ist so ausgestaltet, dass er parallel zu diesem System zum Einsatz kommt und das bestehende System für eingeführte Waren ergänzt.</p><p>Das ETS legt derzeit eine Obergrenze für die Menge an Treibhausgasen fest, die Unternehmen emittieren dürfen. Innerhalb der Obergrenzen ist es möglich, Emissionszertifikate zu kaufen, mit denen gehandelt werden kann. Ein Teil der Zertifikate wird versteigert, der Rest wird jedoch von der Europäischen Kommission kostenlos an bestimmte Wirtschaftssektoren vergeben, die von "Carbon Leakage" bedroht sind.</p><p>Carbon Leakage bezeichnet das problematische Phänomen, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, insbesondere in Länder mit geringerem Umweltschutz als in der EU. Das CBAM versucht diese Regelungslücke zu schließen, damit die Bemühungen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Produktionsverlagerungen erhöhte Emissionen im nicht-europäischen Ausland verursachen oder dadurch, dass CO₂-intensivere Produkte importiert werden.</p><p>Bereits ohne Berücksichtigung der durch Importe verursachten Emissionen, entfallen auf die EU rund 8 % der weltweiten Kohlendioxidemissionen. Es wäre kontraproduktiv und widerspräche dem Ziel des Pariser Klimaabkommens, die Emissionen in der EU zu senken und gleichzeitig CO₂-intensivere Produkte aus Drittländern zu importieren.</p><h3>Die Funktionsweise des CBAM</h3><p>Im Rahmen des CBAM erfolgt die CO₂-Bepreisung über das Instrument der CBAM-Zertifikate, ähnlich den ETS-Zertifikaten. „CBAM-Zertifikate“ sind elektronische Zertifikate, die jeweils einer Tonne in Waren eingebetteter Emissionen entsprechen. Importeure bestimmter energieintensiver Waren müssen CBAM-Zertifikate erwerben, um diese Waren in die EU importieren zu dürfen. Die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten entspricht den gesamten Emissionen, die im Zusammenhang mit den importierten Waren entstehen.</p><p>Für den Fall, dass ein Unternehmen in dem Ursprungsland für seine Emissionen bereits einen CO₂-Preis entrichtet hat, sieht Art. 9 der Verordnung die Möglichkeit einer Verrechnung mit der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate vor.</p><p>Auch können Drittländer nach Art. 2 der Verordnung eine Ausnahme vom CBAM beantragen, sofern sie über einen gleichwertigen inländischen Kohlenstoffpreismechanismus verfügen oder wenn eine Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandel vorliegt. Warenimporte aus diesen Drittländern fallen dann nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Dies gilt bereits für Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.</p><p>Eine solche Verknüpfung kommt zudem künftig zwischen der EU und Großbritannien in Betracht. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU hat Großbritannien ein eigenes Emissionshandelssystem eingeführt. Derzeit ziehen Großbritannien und die EU in Erwägung, ihre Emissionshandelssysteme zu verbinden. Eine endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus.</p><p>Im Rahmen des ETS wird die Ausgabe kostenloser Emissionszertifikate für einige EU-Erzeuger stufenweise eingestellt. Zugleich soll der Produktumfang des ETS und der CBAM konvergieren. Zunächst wird die Ausgabe kostenfreier Emissionszertifikate ab 2026 stufenweise auslaufen und ab 2034 vollständig eingestellt. Darüber hinaus wird ab 2024 der Anwendungsbereich des ETS auf den Luft- und Schiffverkehr und ab 2027 auf den Straßenverkehr und Gebäude erweitert. Für den Luftfahrtsektor werden dabei bereits ab 2026 keine kostenlosen Zertifikate mehr zur Verfügung gestellt. Zudem ist eine Verknappung der Zertifikate vorgesehen, um nach den Grundsätzen des Marktmechanismus die Preise für die Emissionszertifikate zu erhöhen.</p><h3>Übergangsphase des CBAM</h3><p>Die CBAM-Verordnung gilt seit dem 1. Oktober 2023, wobei die Art. 32 ff. der Verordnung (EU) 2023/956 eine schrittweise Umsetzung vorsehen. Die Rechtsgrundlage des CBAM ist Art. 192 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der es der Union erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten Umwelt- und Klimaziele zu erreichen.</p><p>Im Oktober 2023 traten zunächst Berichtspflichten für Einführer in Kraft. Unternehmen müssen nun Zugang zum CBAM-Übergangsregister beantragen, um dort vierteljährlich Berichte einzureichen. Nach einer im August verabschiedeten europäischen Durchführungsverordnung<sup>4</sup> müssen die Unternehmen Ende Januar 2024 den ersten Bericht vorlegen. Tun sie dies nicht, werden Sanktionen zwischen 10 EUR und 50 EUR für jede nicht gemeldete Tonne Emissionen verhängt. Die tatsächliche Sanktion wird gemäß Art. 16 Abs. 3 der Durchführungsverordnung festgelegt und kann sich erhöhen, wenn die Dauer der Nichtberichterstattung sechs Monate überschreitet.</p><p>Der im Bericht erforderliche Inhalt umfasst insbesondere die Menge der eingeführten Waren in Tonnen, die Gesamtmenge der direkten und indirekten CO₂e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart und der CO₂-Preis, der gegebenenfalls im Ursprungsland für die eingeführten Waren entrichtet worden ist.</p><p>Der vorgelegte Bericht kann bis zwei Monate nach Ablauf des einschlägigen Berichtsquartals geändert werden. Für die ersten beiden Berichtszeiträume ist eine Abänderung bis zum 31. Juli 2024 möglich.</p><p>Die Berichtspflicht obliegt grundsätzlich dem Importeur der CBAM-Waren in die EU. Der Importeur kann allerdings die Berichtspflicht auf einen indirekten Zollvertreter (z.B. das Transportunternehmen) mit dessen Zustimmung übertragen. Darüber hinaus gilt die Meldepflicht unmittelbar für den indirekten Zollvertreter, wenn der Importeur außerhalb der EU ansässig ist.</p><h3>CBAM ab 2026 vollständig anwendbar</h3><p>Wenn der CBAM ab dem 1. Januar 2026 vollständig anwendbar ist, müssen sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die unter den CBAM fallende Waren in die EU einführen, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen und CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis für CBAM-Zertifikate wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Auktionspreises für Zertifikate im Rahmen des EU-ETS berechnet, ausgedrückt in €/Tonne emittiertes CO₂. Kann ein EU-Importeur nachweisen, dass er bei der Herstellung der importierten Ware bereits einen Preis für die Emittierung von Kohlenstoff gezahlt hat, muss er nur die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Preis für ein CBAM-Zertifikat bezahlen.</p><h3>Wirtschaftliche Folgen and rechtliche Fragen</h3><p>Die europäische emissionsintensive Industrie kritisiert vor allen Dingen die fehlende Entlastung des ETS für Exporte bei gleichzeitigem Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten. Dies führe zu Ungleichgewichten und einem erhöhten Risiko der Verlagerung von Industrien. Während in der EU ansässige Hersteller von emissionsintensiven Rohstoffen vor Importen aus Ländern mit niedrigeren Kohlendioxidpreisen geschützt seien, sei der Export von emissionsintensiven Rohstoffen aus der Union kaum noch wirtschaftlich, da die Produktionskosten ohne kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im internationalen Vergleich nicht mehr wettbewerbsfähig seien. Der im August 2022 erlassene US-amerikanische "Inflation Reduction Act" (IRA) hat zusätzlich Sorgen um ein neues Subventionswettrennen sowie eine Debatte über die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ausgelöst.</p><p>In Bezug auf politische und rechtliche Erwägungen haben eine Reihe von Ländern Bedenken geäußert, die von der Verletzung von Handelsabkommen bis hin zur Verurteilung der Abgabe als eklatanten Protektionismus reichen. Brasilien, Südafrika, Indien and China haben die negativen Auswirkungen auf Entwicklungsländer betont.</p><p>Insbesondere wurden viele Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des CBAM mit internationalem Recht geäußert. Ein mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) kompatibles CBAM ist jedoch nicht per se unmöglich und kann aus Umweltgründen gerechtfertigt sein. Der CBAM könnte als Steuer- oder abgabenausgleichende interne Maßnahme nach Artikel III des GATT gelten oder, wenn es als diskriminierend befunden wird, nach den allgemeinen Ausnahmen des Artikels XX des GATT in Bezug auf die Erhaltung erschöpfbarer natürlicher Ressourcen (Artikel XX(g) des GATT) gerechtfertigt sein oder seine Rechtfertigung in der Notwendigkeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden (GATT Artikel XX (b)).</p><h3>Anstehende Schritte</h3><p>Um die Berichtspflichten zu erfüllen, müssen Unternehmen zunächst überprüfen und identifizieren, ob und welche importierten Waren unter den CBAM fallen. Maßgeblich sind die im Anhang I der Verordnung aufgeführten KN-Codes der jeweiligen Waren; die Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) der Europäischen Kommission hat für jeden betroffenen Sektor weitere Hinweise veröffentlicht.<sup>5</sup></p><p>In einem zweiten Schritt müssen von den Lieferanten alle CBAM-bezogenen Informationen angefordert werden. Auch dafür hat die Europäische Kommission Vorlagen und Hinweise veröffentlicht.<sup>6</sup></p><p>Eine vertragliche Übertragung der Berichtspflicht auf einen indirekten Zollvertreter und die dahingehende vertragliche Absicherung von Risiken (z. B. in Bezug auf einen verspäteten oder ungenauen Bericht) ist in Betracht zu ziehen. Bei einer eigenen Berichtspflicht ist der Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu beantragen.</p><p>Sodann sind die vierteljährlichen Berichte fertigzustellen und nicht später als einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals einzureichen, das erste Mal Ende Januar 2024. Falls die benötigten Angaben noch nicht vorliegen, darf der jeweilige Importeur bis zum 31. Juli 2024 Standardwerte, die von der Europäischen Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, nutzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gabor-bathory" target="_blank">Gábor Báthory</a></p><h5><sup>1 </sup>Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems, <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj</a> , und Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems, <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj</a><br><sup>2 </sup>Vgl. Europäische Kommission, COM/2021/550, 14. Juli 2021<br><sup>3 </sup>Siehe <a href="https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets_de" target="_blank" rel="noreferrer">https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets_de</a><br><sup>4 </sup>Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission, <a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj</a><br><sup>5 </sup>Siehe <a href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-sectoral-factsheets_de" target="_blank" rel="noreferrer">https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-sectoral-factsheets_de</a><br><sup>6 </sup>Siehe <a href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en" target="_blank" rel="noreferrer">https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en</a></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ohne Fleiß kein Preis - Kein Lohn ohne Arbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ohne-fleiss-kein-preis-kein-lohn-ohne-arbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt es nicht, das alte Sprichwort "ohne Fleiß kein Preis". Als – nennen wir es nicht faul sondern – entspannter Schüler habe ich es häufiger von meinen Eltern gehört. Nach meiner damaligen pubertären Wahrnehmung und nach meiner heutigen Erinnerung hätte mein Fleiß einen größeren Preis verdient. Das Sprichwort aus meiner Schulzeit gibt es auch im Arbeitsrecht: "kein Lohn ohne Arbeit". Gemeint ist damit, dass Arbeitgeber nur für die die erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Sonnenklar, weshalb sollten Arbeitgeber Arbeitnehmer fürs "Nichts-tun" bezahlen?</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es gibt natürlich gesetzlich oder vertraglich geregelte Ausnahmen vom Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit". Aber wer hat im Streitfall eigentlich was zu beweisen und gilt die Darlegungs- und Beweislastverteilung auch im Homeoffice?</p><h3>Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit"</h3><p>Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit". In einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen die beiden Hauptpflichten, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Wenn einer seine Hauptpflicht nicht erfüllt, wird der andere von seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis befreit. Arbeitnehmer, die nicht arbeiten verlieren den Anspruch auf die Vergütung.</p><h3>Ausnahme vom Grundsatz</h3><p>Der Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" ist in etwa so hart, wie der Boden im Pantanal, einem großen brasilianischen Sumpfgebiet. Der Grundsatz ist durch viele Ausnahmen erheblich aufgeweicht. Als Ausnahme vom Grundsatz gibt es beispielsweise auch ohne Arbeitsleistung Vergütung in folgenden Fällen:</p><ul><li>an Feiertagen</li><li>bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit</li><li>bei Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht</li><li>bei Auftragsmangel oder sonstigem Arbeitsausfall aufgrund des Betriebsrisikos</li><li>im Urlaub</li><li>ggf. bei Kinderkranktagen</li><li>ggf. bei der eigenen Hochzeit oder der Geburt eines eigenen Kindes</li></ul><p></p><h3>Darlegungs- und Beweislast</h3><p>Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und wenn kein Fall einer Ausnahme vorliegt.</p><p>Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das ist regelmäßig auch möglich. Der Arbeitgeber bzw. der jeweilige Vorgesetzte merken, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint. Schwieriger wird die Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheint, sich ggf. einstempelt, aber nicht arbeitet, sondern private Tätigkeiten im Internet erledigt, Kaffee trinkt etc.</p><p>Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern und darzustellen und nachzuweisen, dass er vertragsgemäß seiner Arbeitspflicht nachgekommen ist oder dass eine Ausnahme vom Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit vorliegt" und damit der Vergütungsanspruch besteht.</p><h3>Darlegungs- und Beweislast im Homeoffice</h3><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat im Urteil vom 28.09.2023 – 5 Sa 15/23 festgestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office gilt und führt auszugsweise hierzu aus:</p><p><em>"Die Beklagte hat nicht dargelegt, in welchem Umfang die Klägerin im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Die Beklagte hat weder eine Nichtleistung im Umfang von 300,75 Stunden noch in geringerer Anzahl belegt. Die Klägerin hat im Home-Office verschiedene Arbeitsleistungen erbracht, was sich insbesondere aus E-Mails ergibt, die die Klägerin an solchen Tagen an die Beklagte oder an dort Beschäftigte versandt hat. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, lassen diese auf weitere vorangegangene Arbeitsleistungen schließen. Die Klägerin hat der Beklagten zwar nicht eine komplette und abschließend überarbeitete Fassung des Qualitätshandbuchs übersandt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, im Home-Office überhaupt nicht gearbeitet hat. Unerheblich ist, ob die Klägerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt hat. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet (BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 – Rn. 16, juris = NZA 2008, 693).</em></p><p><em>Selbst wenn die Klägerin im Home-Office auch noch andere Arbeiten als die Aktualisierung der Qualitätshandbücher erledigt haben sollte, beispielsweise Angelegenheiten der Auszubildenden, entfiele deshalb nicht der Vergütungsanspruch. Der Beklagten stand es im Rahmen ihres Direktionsrechts frei, solche Tätigkeiten auf andere Mitarbeiterinnen zu übertragen oder selbst auszuführen und die Klägerin entsprechend anzuweisen. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Klägerin tatsächlich Arbeitsleistungen für die Beklagte im Home-Office erbracht hat. Der erhobene Anspruch auf Rückzahlung von Gehalt ist auch nicht zum Teil begründet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet hat und welche Tage oder Stunden dies betrifft."</em></p><p>Die identische Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Nichterfüllung der Arbeitsleistung vor Ort im Betrieb als auch im Homeoffice erscheint ungerecht. Der Arbeitgeber hat im Homeoffice viel geringere Möglichkeiten die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Um eine "Waffengleichheit" herzustellen, könnte mit einer "gelockerten" Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber reagiert werden, das hat aber das LAG Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt. Alternativ können Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern in Homeoffice einen konkreten Tätigkeitsnachweis fordern.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hinweisgeberschutz Round Table: Anforderungen des neuen Gesetzes</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong><em>„Vor einem Jahr haben wir in ähnlicher Runde bereits über den deutschen Hinweisgeberschutz gesprochen. Nun ist er Gesetz geworden und wir haben noch einmal vier Experten an einen Tisch gebracht, um zu berichten, wie das Gesetz aufgenommen wurde und wie wir nun im Arbeitsalltag damit verfahren.“</em></strong></p><p>Unsere Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a> war Teil des Roundtables. Ein Auszug des Gesprächs, welcher am 03. November 2023 von AuA veröffentlicht wurde, finden Sie unter diesem <a href="https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/fachmagazin/fachartikel/hinweisgeberschutz.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 31 Oct 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät VERBUND AG bei der Akquisition eines 56 MW Windportfolios von Impax</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-verbund-ag-bei-der-akquisition-eines-56-mw-windportfolios-von-impax</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 1. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Verbund AG und ihre deutschen Tochtergesellschaften bei der Akquisition eines 56,4 MW Windportfolios in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen umfassend rechtlich beraten. Der Verkäufer ist ein von Impax Asset Management geführter Infrastruktur-Fonds. Über den Kaufpreis wurde zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das Portfolio besteht aus fünf operativen Windparks mit insgesamt 38,4 MW (in Oedelum, Quelkhorn, Mariengarten, Münster und Frielendorf Süd) sowie einem Windprojekt mit einer geplanten Inbetriebnahme im dritten Quartal des kommenden Jahres mit 18 MW (Feldatal).</p><p>Im Rahmen der Transaktion wurde die Verbund AG von einem auf erneuerbare Energien spezialisierten M&amp;A-Team von ADVANT Beiten betreut. Die Transaktionsspezialisten um den Partner Dr. Christof Aha hatten die Verbund AG bereits beim Erwerb eines 86 MW Windportfolios in Rheinland-Pfalz beraten.</p><p>Das M&amp;A-Renewable Team von ADVANT Beiten berät nationale und internationale Investoren bei der Entwicklung, dem Betrieb, des Erwerbs und der Veräußerung von großen Windparks, Solarparks und Geothermieprojekten. Hierbei arbeitet das Team grenzüberschreitend zusammen mit den Kanzleien des europäischen ADVANT-Verbunds.</p><p><strong>Berater VERBUND AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha (Lead), Mark Thönißen, Felix Busold, Maik Benedikt Merkens (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Dr. Jochen Reuter, Leopold Linden (beide Real Estate, Frankfurt), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht, München)</p><p>Inhouse: Dr. Patrick Prusa (Verbund AG, Wien)&nbsp;</p><p><strong>Berater IMPAX</strong>: Taylor Wessing</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451<br><a href="mailto:Christof.Aha@advant-beiten.com">Christof.Aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Oct 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einstellen von Informationen in einen virtuellen Datenraum - BGH konkretisiert Aufklärungspflichten für Verkäufer im Rahmen einer Käufer-Due Diligence</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einstellen-von-informationen-einen-virtuellen-datenraum-bgh-konkretisiert</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Mit Urteil vom 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) hat der Bundesgerichtshof die Informations- und Aufklärungspflichten einer Gewerbeimmobilienverkäuferin im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines virtuellen Datenraums konkretisiert. Eine Verkäuferin, die der Käuferin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zum Kaufgegenstand gewähre, erfülle hierdurch ihre Aufklärungspflicht nur wenn und insoweit sie aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben könne, dass die Käuferin durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen würde.</em></p><p>Die Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Frage haben, inwieweit Unterlagen, die im Rahmen eines Asset oder Share Deals bei M&amp;A- oder sonstigen Transaktionen kurzfristig in einen virtuellen Datenraum eingestellt werden, geeignet sind, etwaigen Offenbarungspflichten der Verkäuferseite zu genügen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die klagende Käuferin trat von einem Kaufvertrag über mehrere Gewerbeimmobilieneinheiten zurück und verlangte von der beklagten Verkäuferin Schadensersatz, weil diese unter Missachtung ihrer Aufklärungspflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Tatsachen verschwiegen habe. Die Immobilien waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem erheblichen finanziellen Risiko hinsichtlich drohender Sonderumlagen behaftet. Die Verkäuferin hatte der Käuferin während der Vertragsverhandlungen zwar Zugriff auf einen virtuellen Datenraum gewährt, in den sie Unterlagen über das Kaufobjekt eingestellt hatte. Erst am letzten Werktag vor dem Tag der notariellen Beurkundung stellte sie jedoch eine Sammlung weiterer Dokumente ein, die Rückschlüsse auf das genannte Risiko zuließen.</p><p>Das Landgericht hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Urteil nun im Wesentlichen aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><p><strong>Der BGH führt hierzu unter anderem aus:</strong></p><p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bestünde bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung seien, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten dürfe.</p><p>Dies gelte auch für die hier genannten finanziellen Risiken, wobei die Aufklärungspflicht der Verkäuferin trotz der Durchführung einer Due Diligence durch die Käuferin nicht dadurch erfüllt oder entfallen sei, dass sie die genannten Unterlagen kurz vor dem Tag der Beurkundung ohne weiteren Hinweis in den virtuellen Datenraum eingestellt habe.</p><p>Die Frage, ob ein Verkäufer mit der Einrichtung eines physischen oder virtuellen Datenraums seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem späteren Käufer hinsichtlich eines offenbarungspflichtigen, in dem Datenraum als Information vorhandenen Umstandes genüge, lasse sich nicht allgemein und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beantworten. Der Umstand allein, dass der Verkäufer einen Datenraum einrichte und den Kaufinteressenten den Zugriff auf die Daten ermögliche, lasse angesichts der Vielgestaltigkeit der Abläufe in der Praxis nicht stets den Schluss zu, dass der Käufer einen offenbarungspflichtigen Umstand auch zur Kenntnis nehmen werde. Nur wenn im Einzelfall die Erwartung gerechtfertigt sei, dass der Käufer bestimmte, von dem Verkäufer im Datenraum bereit gestellte Informationen wahrnehmen und in seine Kaufentscheidung einbeziehen werde, sei eine gesonderte Aufklärung durch den Verkäufer entbehrlich.</p><p>Ob der Verkäufer diese Erwartung haben dürfe, hinge von den Umständen des Einzelfalls ab, beispielsweise davon, wie der Datenraum und der Zugriff hierauf strukturiert und organisiert sei sowie welcher Art die Information sei, um deren Offenbarung es gehe, und die Unterlage, in der sie enthalten sei. Handele es sich etwa um einen Umstand, der – für den Verkäufer erkennbar – für den Käufer von ganz erheblicher Bedeutung sei, etwa weil er den Vertragszweck vereiteln oder dem Käufer ganz erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen könne, und sei der Umstand aus den bereitgestellten Daten nicht ohne Weiteres erkennbar, dem Verkäufer aber bekannt und unschwer zu offenbaren, dann könne der Käufer regelmäßig einen gesonderten Hinweis erwarten. Der Verkäufer dürfe in diesem Fall nicht sehenden Auges abwarten, ob der Käufer die nur schwer erkennbare Information aus den bereitgestellten Daten ermittelt, sondern müsse diese trotz Due Diligence kommunizieren. Ob der Umstand aus den bereitgestellten Daten ohne Weiteres erkennbar sei oder nicht, könne auch davon abhängen, in welcher Art von Unterlage und an welcher Stelle innerhalb der Unterlage die Information vorhanden sei. Zudem sei auch relevant, ob der Verkäufer die Erwartung haben darf, dass der Käufer die Unterlagen gezielt nach diesen Informationen durchsehen wird, oder eher unter dem Vorzeichen allgemeiner Information.</p><p>Vorliegend habe die Verkäuferin nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass die Käuferin die in den zuletzt eingestellten Unterlagen enthaltenen Informationen noch vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen würde.</p><p>Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der BGH dies vor allem darauf stützt, dass die Unterlagen erst derart kurz vor Beurkundungstermin eingestellt wurden. Daneben scheint der BGH aber auch in Erwägung zu ziehen, wie leicht oder schwer die kritische Information in den eingestellten Unterlagen zu finden gewesen ist. Ob das eine mit dem anderen in Wechselwirkung beispielsweise dahingehend steht, dass ein frühes Einstellen Unübersichtlichkeit heilt oder Übersichtlichkeit ein kurzfristiges Einstellen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.</p><p>Verkäufer sollten daher darauf achten, dass Informationen, die für die Käuferentscheidung besonders wichtig sind, hinreichend auffindbar und rechtzeitig vor Vertragsschluss in den Datenraum aufgenommen werden. Im Zweifel empfiehlt sich ein gesonderter ausdrücklicher (und dokumentierter) Hinweis.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Oct 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Am Sonntag: mit dem Rennrad durch den Wald oder mit dem Auto ins Tagungshotel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/am-sonntag-mit-dem-rennrad-durch-den-wald-oder-mit-dem-auto-ins-tagungshotel</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Was machen mobile Arbeitnehmer sonntags? Einerseits die Freizeit genießen und sich erholen von einer anstrengenden vergangenen Arbeitswoche mit wichtigen und aufregenden Terminen, Zeitdruck am Dienstag, schwierigen Aufgaben am Mittwoch und vielen Überstunden am Donnerstag. Warum nicht an einem sonnigen Herbstsonntag mit dem Rennrad Richtung Süden, an duftenden Wäldern und saftigen Wiesen vorbei bis zur Einkehr im Biergarten? Arbeitsrechtlich ist das – natürlich – erlaubt. Andererseits am Sonntag schon an die Termine in der kommenden Woche denken, wie die dreitägige Schulung ab Montagmorgen um 9.00 Uhr im 500 Kilometer entfernten Schulungsort. Warum nicht schon am Sonntag mit dem Auto die Strecke mit weniger Verkehr vorbei an Raststätten bis zum Tagungshotel fahren und so ein frühes Aufstehen und Stau am Montag vermeiden? Ist das arbeitsrechtlich – eigentlich – erlaubt?</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>für den frühen, weit entfernten Termin am Montag fahren viele Arbeitnehmer bereits am Sonntag und verzichten auf die private Radtour. Ist die Anreise für einen geschäftlichen Termin am Sonntag überhaupt erlaubt und ist die Arbeitszeit zu vergüten?</p><p>Reisezeit gleich/ungleich Arbeitszeit</p><p>Bei der Reisezeit ist zwischen der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und der zu vergütenden Arbeitszeit zu unterschieden. Diese beiden "Arbeitszeitbegriffe" sind für viele Tätigkeiten deckungsgleich, insbesondere bei Reisezeiten können sie jedoch voneinander abweichen.</p><p>Vergütungspflichtige Arbeitszeit</p><p>Arbeitszeit ist immer dann vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer aktiv oder passiv für den Arbeitgeber Zeit aufwendet. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommt oder beispielsweise auf einer Zugfahrt schläft. Hiervon ausgenommen sind lediglich Fahrten zwischen der Wohnung zur Arbeitsstätte. Bei der Reise in meinem Beispiel, vom Wohnort zum Tagungshotel für eine dienstliche Schulung wendet der Arbeitnehmer Zeit für den Arbeitgeber auf und der Arbeitgeber hat die Reisezeit – soweit nichts anderes vereinbart ist – zu vergüten. Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer nutzt.</p><p>Arbeitszeit nach dem ArbZG</p><p>Das Arbeitszeitgesetz hingegen ist ein Schutzgesetz. Der Arbeitnehmer soll vor zu viel Belastung, z.B. durch vorgeschriebene Pausen, vor zu langen Arbeitstagen, z.B. durch die werktägliche Höchstarbeitszeitgrenze und vor zu wenig Erholung, z.B. durch Ruhezeiten geschützt werden. Dieser Schutz ist aber nicht für jeden Zeitaufwand gerechtfertigt, den der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber aufwendet. Wer sich bei der Reise nicht übermäßig anstrengt, z.B. im Zug fährt und dabei nicht arbeitet oder als Beifahrer im Auto mitfährt, erhält für diese Zeit Vergütung, die Zeit zählt aber nicht zum Arbeitszeitgesetz.</p><p>Verbot der Sonntagsarbeit</p><p>Problematisch ist die "Reisetätigkeit" am Sonntag. Das Arbeitszeitgesetz verbietet grundsätzlich die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG). Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist gemäß § 10 ArbZG ausnahmsweise erlaubt beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten und der Feuerwehr, in Krankenhäusern, in Gaststätten, bei kulturellen Veranstaltungen, bei Sportveranstaltungen, bei Verkehrsbetrieben und in der Landwirtschaft oder zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen. Die Anreise an einem Sonntag in ein Tagungshotel, um am anderen Morgen eine dienstlich veranlasset Schulung wahrzunehmen, ist als Sonntagsarbeit nicht erlaubt, wenn es sich um Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz handelt.</p><p>Nach ständiger Rechtsprechung sind beispielsweise Wegezeiten einer Dienstreise, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und es dem Arbeitnehmer überlässt, wie er die Zeiten nutzt, keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Das bedeutet, dass solche Reisezeiten auch an einem Sonntag rechtlich zulässig sind. Wenn der Arbeitgeber die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und der Mitarbeiter aufgrund einer eigenen Entscheidung den Pkw nutzt und selbst einen Pkw steuert, liegt ebenfalls keine Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz vor. Der Mitarbeiter bekommt die Reisezeit vergütet, es zählt aber nicht als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und deshalb wäre auch eine Anreise am Sonntag zulässig. Der Grund für die Fahrt mit dem Pkw liegt in diesem Fall im privaten Bereich des Mitarbeiters.</p><p>Wenn es hingegen keine Anweisung des Arbeitgebers gibt, dass die Mitarbeiter ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen sollen und es ihnen freigestellt ist, den Pkw zu nehmen, oder wenn Arbeitnehmer ausdrücklich oder zumindest mittelbar durch die konkrete Tätigkeit, die einen Dienstwagen vor Ort erforderlich macht, angewiesen werden, mit dem PKW selbst zu fahren, liegt grundsätzlich Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz vor und es müssen die Grundsätze des Arbeitsgesetzes beachtet werden. Das bedeutet, dass die Fahrt einerseits als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gewertet wird und andererseits an einem Sonntag nicht möglich wäre.</p><p>Es gibt damit rechtlich zulässige Möglichkeiten, dass Arbeitnehmer schon am Sonntag zum Montagstermin anreisen.<br>Ich hoffe Sie waren letzten Sonntag nicht mit Auto auf dem Weg zum Tagungshotel sondern mit dem Rennrad unterwegs und haben Kraft für die anstehenden Aufgaben, Überstunden, Schulungen schöpfen können.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mehr Kontrolle für Gründer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mehr-kontrolle-fuer-gruender</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Mehrstimmrechtsaktien erleben derzeit eine Renaissance. Sie brechen mit dem Grundsatz „eine Aktie, eine Stimme“ und erlauben auch bei relativ geringem Kapitaleinsatz ein hohes Maß an Kontrolle.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im Handelsblatt vom 24. Oktober 2023. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Guidelines für die wirksame Vereinbarung von Wettbewerbsverboten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/guidelines-fuer-die-wirksame-vereinbarung-von-wettbewerbsverboten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wettbewerbsverbote sind integraler Bestandteil von Vertriebs- und Kooperationsverträgen, Geschäftsführer- und Arbeitsverträgen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, die Grenzen des rechtlich Zulässigen sowie darüber, was bei einem Verstoß zu tun ist.</strong></p><h3>Was sind Wettbewerbsverbote?</h3><p>Es gibt verschiedene Arten von vertraglichen Wettbewerbsverboten. Konkurrenzverbote etwa untersagen Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Arbeitnehmern, während des Beschäftigungsverhältnisses für direkte Wettbewerber des Unternehmens tätig zu werden oder in anderer Form in Konkurrenz zum Unternehmen / Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung zu treten. Andere Wettbewerbsverbote verbieten es den Parteien im Rahmen der Zusammenarbeit erlangtes Know-how und Kundeninformationen der anderen Partei zu nutzen, um mit ihr in Wettbewerb zu treten. Sog. Abwerbeverbote sollen sicherstellen, dass keine der Parteien Mitarbeiter/innen der anderen Partei abwirbt. Diese vertraglichen Wettbewerbsverbote können unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenabreden im Rahmen von Liefer-, Kooperations-, Unternehmenskauf- und Outsourcingverträgen vereinbarten werden.</p><p>Darüber hinaus gibt es gesetzliche Wettbewerbsverbote. So verbietet § 88 AktG Vorstandsmitgliedern den Wettbewerb zur Gesellschaft, es sei denn der Aufsichtsrat stimmt zu. Für GmbH-Geschäftsführer folgt dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz, wird jedoch aus seiner organschaftlichen Treuepflicht abgeleitet, d.h. seiner Pflicht zur Treue gegenüber der Gesellschaft aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer. Dieser Grundsatz gilt mit einigen Abweichungen auch für bestimmte Gesellschafter (z.B. persönlich haftende Gesellschafter einer OHG und KG oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH). Allerdings endet dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot mit der Beendigung der Organ- bzw. Gesellschafterstellung.</p><p>Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Arbeitnehmern steht es nach Beendigung ihrer Tätigkeit grundsätzlich frei, das Unternehmen zu wechseln, anderweitig als Wettbewerber aufzutreten und sogar Kunden oder Mitarbeiter abzuwerben. Für Unternehmen kann es deshalb sinnvoll sein, Geschäftsführern und strategisch wichtigen Arbeitnehmern für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen zu untersagen, für die Konkurrenz tätig zu werden oder mit dem Unternehmen in Konkurrenz zu treten (sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Der vertragliche Gestaltungspielraum ist dabei bei Geschäftsführern größer als bei Arbeitnehmern.</p><h3>Bedingungen für die Wirksamkeit vertraglicher Wettbewerbsverbote</h3><p>Wettbewerbsverbote müssen klar und verständlich formuliert sein. Gegenstand und Umfang eines Wettbewerbsverbots müssen eindeutig definiert sein.</p><p>Das Wettbewerbsverbot soll nach seinem Sinn und Zweck in erster Linie dem Schutz berechtigter Interessen des begünstigten Unternehmens dienen. Es ist zulässig, soweit die Berufsausübungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Dazu muss das Wettbewerbsverbot in gegenständlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt sein.</p><p>Die Rechtsprechung hat Leitlinien zu den gegenständlichen und räumlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entwickelt. Räumlich darf ein Wettbewerbsverbot nicht weiterreichen als der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Für ein regional tätiges Unternehmen bedeutet das beispielsweise, dass das Wettbewerbsverbot sich nur auf das Gebiet dieser Region erstrecken darf. Bei einem deutschland- oder europaweit agierenden Unternehmen kann der räumliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots weiter gefasst werden. Für die zeitliche Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gilt: maximal zwei Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind zulässig.</p><p>Überschreiten Vereinbarungen mit Arbeitnehmern diese gegenständlichen, räumlichen oder zeitlichen Grenzen, werden sie geltungserhaltend reduziert, d.h. das maximal Zulässige wird als gültig betrachtet. Etwas anderes gilt bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Geschäftsführer und Vorstände sowie bei Wettbewerbsverboten zwischen Unternehmen. In letzteren Fällen sind Vereinbarungen unwirksam, die die sachlichen oder räumlichen Grenzen überschreiten. Nur wenn das Wettbewerbsverbot lediglich die zeitlich zulässige Grenze überschreitet, wird diese geltungserhaltend auf den maximal zulässigen Zeitraum reduziert.</p><h3>Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote</h3><p>Während tätigkeitsbezogene Wettbewerbsverbote dem Geschäftsführer oder Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit untersagen, verbieten es ihm unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote, für (bestimmte) Konkurrenzunternehmen, Zulieferer oder Abnehmer zu arbeiten. Die Grenzen von tätigkeits- und unternehmensbezogenen Wettbewerbsverboten sind dabei fließend. Ein Verbot jeglicher Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, da es in den meisten Fällen auf ein unzulässiges Berufsverbot hinauslaufen würde.</p><p>Insbesondere bei ausscheidenden Geschäftsführern/innen besteht häufig die Gefahr, dass diese Kunden des Unternehmens abwerben. Es wird ihnen deshalb oft keine bestimmte Tätigkeit untersagt, sondern gezielt die Nutzung des Kundenstamms des Unternehmens. Solche Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie auf die Kunden begrenzt sind, mit denen das Unternehmen in den letzten drei Jahren eine Geschäftsbeziehung hatte.</p><p>Unzulässig ist es, dem ausscheidenden Geschäftsführer pauschal zu untersagen, sich an Konkurrenzunternehmen kapitalmäßig zu beteiligen. Ein Wettbewerbsverbot kommt jedoch für Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligungen in Frage, die Einfluss auf die Geschäftsführung und operative Tätigkeit des Unternehmens nehmen können.</p><h3>Erforderlichkeit einer Karenzentschädigung?</h3><p>Als Kompensation für die Beschränkung durch das Wettbewerbsverbot sieht das Gesetz für Arbeitnehmer sog. Karenzentschädigungen, d.h. Ausgleichszahlungen, vor (vgl. § 74 Abs. 2 HGB). Die Entschädigung muss pro Monat mind. 50 % des letzten Verdienstes betragen. Ist im Arbeitsvertag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren geregelt und hat der Arbeitnehmer im letzten Monat vor seinem Ausscheiden 5.000 Euro/Monat verdient, muss der Arbeitgeber also monatlich eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500 Euro/Monat über zwei Jahre hinweg zahlen.</p><p>Für Geschäftsführer gelten andere Grundsätze. Sofern es dem Geschäftsführer nur untersagt ist, Kunden der Gesellschaft abzuwerben, bedarf es keiner Entschädigung; für darüberhinausgehende nachvertragliche Wettbewerbsverbote ist eine Entschädigung erforderlich. Andernfalls ist das Wettbewerbsverbot nicht wirksam.</p><h3>Handlungsoptionen bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbote</h3><p>Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, das aus seiner organschaftlichen Treuepflicht folgt, hat die Gesellschaft mehrere Handlungsoptionen: Zunächst kann sie Unterlassung verlangen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft wählen, ob sie von dem Geschäftsführer Schadensersatz oder die Herausgabe der erzielten Erlöse im Sinne einer Gewinnabschöpfung verlangt. Letzteres hat den Vorteil, dass das Unternehmen nicht nachweisen muss, dass es diesen Gewinn ebenfalls erzielt hätte.</p><p>Bei vertraglichen Wettbewerbsverboten hat es sich in der Praxis bewährt, diese durch Vertragstrafen abzusichern. Das hat für die Gesellschaft den Vorteil, dass im Fall des Verstoßes nicht über die Höhe des Schadens oder der wettbewerbswidrigen Einkünfte des Geschäftsführers gestritten werden muss. Ist der Tatbestand des Wettbewerbsverbots verwirklicht, wird die Vertragsstrafe zur Zahlung fällig. Darüber hinaus sind Vertragsstrafen – im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen – grundsätzlich verschuldensunabhängig, was den Vorteil hat, dass auch der Nachweis eines schuldhaften Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot nicht geführt werden muss.</p><h3>Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen in Kooperations- und Lieferverträgen sowie in Unternehmenskaufverträgen</h3><p>Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen sind Beschränkungen des Wettbewerbs und damit kartellrechtlich relevant. Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.</p><p>Als vertragliche Nebenabreden sind Wettbewerbsverbote zulässig und wirksam, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung von z.B. Know-how oder Kundendaten durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Entscheidend ist, ob das Wettbewerbsverbot beispielsweise der Kooperation so immanent ist, dass diese damit steht und fällt, d.h. eine Zusammenarbeit für die Parteien ohne den vertraglich vereinbarten Schutz vor einem Abwerben von Kunden und wechselseitiger Konkurrenztätigkeit nicht in Betracht kommen würde.</p><p>Verbietet ein Wettbewerbsverbot jede Konkurrenztätigkeit, ist es unwirksam. Möglich ist es jedoch beispielsweise, dem Vertragspartner zu untersagen, Know-how der anderen Partei oder deren Kundenstamm zu Zwecken einer Konkurrenztätigkeit zu verwenden, soweit das Verbot sachlich, räumlich und zeitlich beschränkt ist.</p><p>Im Rahmen von Unternehmenskaufverträgen wird dem Verkäufer häufig untersagt, mit dem verkauften Unternehmen in Konkurrenz zu treten. Wettbewerbsverbote müssen dann auf Waren (inklusive verbesserter Versionen und Nachfolgemodelle) und Dienstleistungen, die Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens sind, beschränkt sein.</p><p>Um den Umfang der Konkurrenztätigkeit zu präzisieren, bietet sich im Rahmen der Gestaltung des Wettbewerbsverbots ein Verweis auf den Begriff des Mitbewerbers i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 UWG, d.h. des direkten Wettbewerbers, an. So kann definiert werden, welche Tätigkeiten als direkter Wettbewerb gelten und zu unterlassen sind. Räumlich sollte das Wettbewerbsverbot auf das Gebiet beschränkt sein, in dem das Unternehmen Waren oder Dienstleistungen vor seinem Verkauf angeboten hat und/oder auf Regionen, in denen das Unternehmen vor seinem Verkauf investiert hat.</p><p>Zu empfehlen ist auch in diesem Fall die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, um Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot zu sanktionieren und somit durch abschreckende Wirkung zu dessen Einhaltung beizutragen.</p><h3>Was gilt für Abwerbeverbote von Mitarbeitern?</h3><p>Vereinbarungen zwischen Unternehmen, keine Mitarbeiter der anderen Partei abzuwerben oder einzustellen, können nur wirksam vereinbart werden, wenn:</p><ol><li>das Verhalten des abwerbenden Unternehmens nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter ist. In Betracht kommt insbesondere die gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch das Abwerben von Mitarbeitern zur Schädigung des Konkurrenzunternehmens.</li><li>das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck der Vereinbarung ist, sondern nur eine Nebenbestimmung, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Vertragsparteien Rechnung trägt. Das ist bei Unternehmensverkäufen der Fall, denn der Erwerber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Veräußerer nicht unmittelbar nach der Transaktion Fachkräfte abwirbt und so den Unternehmenswert mindert.</li></ol><p></p><p>Abwerbeverbote können grundsätzlich nur für die Dauer von maximal zwei Jahren nach Vertragsende vereinbart werden. In der Praxis bietet ein Abwerbeverbot allerdings nur wenig Schutz, weil faktisch nur schwer nachweisbar ist, ob der Mitarbeiter abgeworben wurde oder aus eigenem Antrieb den Arbeitgeber gewechselt hat.</p><h3>Fazit</h3><p>Hinter der Frage, ob und in welchem Umfang Wettbewerbsverbote zulässig sind, stehen stets komplexe Interessenabwägungen. Das (berechtigte) Interesse der Gesellschaft an einem Wettbewerbsverbot muss mit dem persönlichen Interesse der anderen Partei an der freien Berufsausübung und dem allgemeinen Interesse der Wettbewerbsfreiheit abgewogen werden. Dabei hat die Rechtsprechung der Praxis wichtige Grundsätze und Leitlinien an die Hand gegeben. Zu beachten ist insbesondere, dass Gegenstand und Umfang des Wettbewerbsverbots klar definiert sein müssen und das Verbot sich nur in bestimmten gegenständlichen, räumlichen oder zeitlichen Grenzen bewegen darf. Was das im Einzelfall konkret bedeutet, hängt dabei von vielen Faktoren ab. Bei der Formulierung und Ausgestaltung von vertraglichen Wettbewerbsverboten ist deshalb Vorsicht geboten. Es ist zu empfehlen, rechtlichen Rat einzuholen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit Rang 13 starker Aufsteiger im Kanzleimonitor 2023-2024 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-rang-13-starker-aufsteiger-im-kanzleimonitor-2023-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der elften Auflage seinen "Kanzleimonitor" veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen leitende Juristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments - von 589 Unternehmen aus 29 Wirtschaftszweigen teil, von Dax-Konzernen bis zu Familienunternehmen.</p><p>Die Konzentration auf die Leiter Recht sowie Bereichsleiter in den Rechtsabteilungen stellt eine Neuerung bei der Erhebung dar und hat zu teils deutlichen Veränderungen geführt. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 9044 Empfehlungen abgegeben.&nbsp;</p><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Berater:innen häufig über längere Zeiträume erstreckt, hat der neue Kanzleimonitor keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2021 wurden mit dem Faktor 1, solche aus 2022 mit dem Faktor 3 und diejenigen aus 2023 mit den Faktor 4 berücksichtigt.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (138) Position 13 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 19.<br>&nbsp;<br>Petra Fendt, Christian Hipp und Dr. Jochen Pörtge sind für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.</p><p>Zudem gehört Tanja Hogh Holub zu den führenden Anwält:innen im Rechtsgebiet Patentrecht. Petra Fendt wird als eine der führenden Anwält:innen in der Finanzierung gelistet. Dr. Jochen Pörtge schafft es auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li>Aktien- &amp; Konzernrecht (2)</li><li>Arbeitsrecht (6)</li><li>Compliance (18)</li><li>Datenschutzrecht (6)</li><li>Finanzierung (10)</li><li>Gesellschaftsrecht (18)</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (12)</li><li>Immobilien- &amp; Baurecht (2)</li><li>IT-Recht (2)</li><li>Kapitalmarktrecht (2)</li><li>Kartellrecht (14)</li><li>Litigation &amp; ADR (10)</li><li>M&amp;A (7)</li><li>Öffentliches Recht (4)</li><li>Patentrecht (4)</li><li>Strafrecht (8)</li><li>Umweltrecht (4)</li><li>Vertragsrecht (6)</li></ul><p></p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Krankenhausreform nimmt Gestalt an – Erste Entwürfe liefern neue Details </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-krankenhausreform-nimmt-gestalt-erste-entwuerfe-liefern-neue-details</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) arbeitet weiter mit Hochdruck an der geplanten Krankenhausreform (lesen Sie hier unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/die-geplante-krankenhausreform-des-bundesgesundheitsministeriums-und-deren-rechtliche" target="_blank">Blogbeitrag</a> hierzu). Mittlerweile liegen die ersten ministeriumsinternen Arbeitsentwürfe für das „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“ (KHVVG) vor. Auch das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz“ (Krankenhaustransparenzgesetz) nimmt immer weiter Form an.</p><p>Wie bereits das im Sommer von der Bund-Länder-Runde vereinbarte Eckpunktepapier erahnen lies (lesen Sie hier unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/von-der-regierungskommission-zum-eckpunktepapier-was-bleibt-von-der-angestrebten" target="_blank">Blogbeitrag</a> hierzu), ist von der einstigen Reformidee der Krankenhauskommission nicht viel übriggeblieben. Die nun geplante Reform beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Abkehr vom System einer reinen Fallpauschale hin zur Einführung einer zusätzlichen Vorhaltevergütung. Außerdem soll die stationäre Versorgung durch die Einführung von bundeseinheitlichen Leistungsgruppen und sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen verbessert werden. Die Einführung von Krankenhauslevel, von der aufgrund Teils heftiger Kritik der Bundesländer zunächst Abstand genommen wurde, feiert im Entwurf des Krankenhaustransparenzgesetzes hingegen eine Renaissance.</p><h3>Einführung der Vorhaltevergütung</h3><p>Die erste geplante Änderung betrifft die Finanzierung. Die bisherige Fallpauschalenvergütung soll durch eine Vorhaltepauschale in Kombination mit einer Absenkung der Fallpauschale ersetzt werden. Vorgesehen ist ab dem Jahr 2025 eine Vorhaltepauschale in Höhe von 60 Prozent der Gesamtbetriebskosten. Sie soll in einer Übergangsphase bis 2027 budgetneutral erfolgen und anschließend flächendeckend eingeführt werden. Bei der Vorhaltepauschale handelt es sich um einen Fixbetrag, der losgelöst von der tatsächlichen Nutzung der Betten gezahlt wird. Die übrigen Kosten werden nach wie vor auf Grundlage von diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) erstattet.</p><h3>Einteilung in Leistungsgruppen</h3><p>Der Entwurf sieht auch die Einführung einer Leistungsgruppensystematik nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalens vor. Stationäre Leistungen sollen zukünftig in Leistungsgruppen eingeteilt werden, um bundeseinheitliche Qualitätskriterien zu schaffen. Ziel ist es, Mindestanforderungen bezüglich der Struktur- und Prozessqualität zu erreichen.</p><p>Zuständig für die Festlegung der Leistungsgruppen der einzelnen Krankenhäuser sind nach den Arbeitsentwürfen die einzelnen Krankenhäuser. Die Einteilung soll per Rechtsverordnung durch das BMG erfolge, wobei eine Zustimmung durch den Bundesrat erforderlich sein wird. Benennen möchte das BMG die Leistungsgruppen der Krankenhausbehandlung im vorgeschalteten Krankenhaustransparenzgesetz. Die 60 somatischen Leistungsgruppen sollen dabei um fünf fachlich gebotene Leistungsgruppen wie Notfallmedizin und Infektiologie ergänzt werden.</p><h3>Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen</h3><p>Im vorläufigen Entwurf ist auch geplant, die Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten neu zu gestalten. Sektorenübergreifende Leistungen wie ambulante Operationen, belegärztliche Leistungen oder Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und Übergangspflege sollen zukünftig auch von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbracht werden können. Wichtig ist auch, dass ärztliche Leistungen in diesen Einrichtungen – bei Vorliegen entsprechender Kooperationsvereinbarungen – auch durch Vertragsärzte erfolgen können. Vorab muss durch die Bundesländer im Einvernehmen mit den Krankenkassen definiert werden, was unter einer sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung zu verstehen ist. Die hierfür bisher verwendete Bezeichnung „Level 1i-Krankenhäuser“ ist aus dem Gesetzestext verschwunden, da sich die Bundesländer erfolgreich gegen die Einteilung der Krankenhausversorgung in festen Versorgungsstufen (Levels) gewehrt haben. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens ist bislang ebenso ungewiss, wie die Kosten der Reform.</p><h3>Krankenhaustransparenzgesetz</h3><p>Der Entwurf des Krankenhaustransparenzgesetzes wurde am 21. September 2023 in erster Lesung in teils hitzig geführten Debatten im Bundestag beraten. Das BMG möchte hiermit die geplante Krankenhausreform flankieren und für bessere Transparenz sorgen. Das Gesetz soll Basis für die geplante Veröffentlichung von Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser in Deutschland sein. Vorgesehen ist, dass Kliniken zukünftig verpflichtet sind, zusätzliche Daten – unter anderem zu Pflegekräften, Ärztinnen und Ärzten – an zwei beauftragte Institute zu melden, die diese Angaben mit den vorhandenen Daten zusammenführen und zur Veröffentlichung aufbereiten. Das neu geschaffene Portal soll auf einen Blick ersichtlich machen, welches Krankenhaus in ihrer Nähe welche Leistungen anbietet und wie es im Hinblick auf Qualität abschneidet.</p><p>Der Vorstoß des BMG stieß vielfach auf Unverständnis. Kritisiert wurde insbesondere die Reihenfolge und Unabgestimmtheit des Vorgehens im Gesamtkonzept der Reformbestrebungen. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die Einführung überflüssig sei und die Krankenhausplanung der Länder erschwere. Zwar sei die Bestrebung mehr Transparenz zu schaffen begrüßenswert, doch schaffe das Gesetz neue Bürokratie anstatt bestehende abzuschaffen. Dies ginge insbesondere zu Lasten kleinerer Häuser, die mit den immer weiter wachsenden Anforderungen zu kämpfen haben. Fest steht aber, dass dieser Arbeitsentwurf eine weiter regulatorische Belastung für die Krankenhausbetreiber vorsieht, die ohnehin schon mit Personalengpässen zu kämpfen haben. Inwieweit dies tatsächlich umgesetzt wird und wie die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich werden, bleibt abzuwarten.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Krankenhausfinanzierung zukünftig auch an die Anzahl der vorgehaltenen Leistungen zu knüpfen, anstatt allein auf die behandelten Fälle abzustellen, stellt die größte Veränderung in der angestrebten Reform dar. Von der erstrebten Verringerung des ökonomischen Drucks, sollten insbesondere auch kleinere Kliniken profitieren. Auch die Stärkung der ambulanten Versorgung durch die Schaffung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen kann zu weitreichenden Veränderungen der Krankenhauslandschaft führen – in Abhängigkeit davon, wie das Gesetz am Ende ausgestaltet sein wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, wie die angekündigte – und auch durch den Bundesrat geforderte – gesetzgeberische Einschränkung der investorenbetriebenen MVZs hiermit in Einklang gebracht wird. Inwieweit sich das Krankenhaustransparenzgesetzes in seiner jetzigen Form gesetzgeberisch umsetzen lassen wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Die aktuell geplanten Regelungen dürften aber zu einem bürokratischen Mehraufwand für die Kliniken führen. Da die Entwürfe in toto viele Fragen offen lassen bleibt abzuwarten, welche der geplanten Änderungen tatsächlich in den Anfang des nächsten Jahres zu erwartenden Referentenentwürfen umgesetzt werden. Gesetzgeberisch dürfte es dann vor dem Osterfest interessant werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><p>Alle weiteren Beiträge zur Krankenhausreform finden Sie hier: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/blog-beitrage.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Krankenhausreform-Alert</a></p><p>Sie möchten keine Beiträge mehr verpassen? Dann melden Sie sich hier zum Krankenhaus-Alert an: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/krankenhausreform.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Anmeldung</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur 20. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung: Was hat sich geändert?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-20-novelle-der-aussenwirtschaftsverordnung-was-hat-sich-geaendert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Digitalisierung</h3><p>Die Änderungen betreffen die neue Möglichkeit, dass Verwaltungsakte nach der Außenwirtschaftsverordnung auch elektronisch erlassen werden können. Auch Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente können zukünftig mittels eines Verwaltungsportals eingereicht werden.</p><p>Die Anpassungen erfolgen im Kontext der Gesetze zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen.</p><p>In der Investitionsprüfung sind alle einzureichenden Unterlagen nach §§ 14a, 15 und 23 AWG (u.a. Unterlagen bei dem Erwerb inländischer Unternehmen und Auskünfte für das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) über das Verwaltungsportal einzureichen. Das elektronische Verfahren soll der Regelfall werden. Nichtsdestotrotz soll in Einzelfällen eine Einreichung über den herkömmlichen Papierweg weiterhin möglich sein.</p><p>Tücken, welche es zu beachten gilt: Für den Fristlauf (Eröffnungsfrist) des § 14a AWG ist nicht der Zeitpunkt des Hochladens einer Meldung oder eines Antrags in das Verwaltungsportal maßgeblich, sondern der in § 3 Abs.4 AWV (neue Fassung) genannte Zeitpunkt:</p><p>Danach gilt eine Meldung bzw. ein Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Im Anschluss bestätigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies möglich ist.</p><p>Die Fristregelung, welche an den Import der entsprechenden Unterlagen knüpft, gilt auch für die Fristhemmung nach § 14a Abs.6 AWG.</p><h3>Rüstungskontrolle</h3><p>Weiter werden in der Änderungsnovelle neue restriktive Maßnahmen gegenüber Staaten wie Russland, Somalia oder Haiti eingeführt, wodurch die AWV an verschiedene Beschlüsse des Rates der Europäischen Union (GASP) angepasst wird.&nbsp; Auch wurden die im Jahr 2022 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter in die Änderungsnovelle übernommen. Zuvor wurden diese Änderungen bereits in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen.</p><h3>Neue Genehmigungspflicht für PMI-Hartschaumtechnologien</h3><p>Eine weitere Änderung betrifft die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Entwicklungs- und Herstellungstechnologie für Polymethacrylimid-Hartschäume. Diese Neueinführung ergänzt Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Begründet wird die Einführung der Genehmigungspflicht damit, dass die Eigenschaften des Materials es ermöglichen, dieses für moderne militärische Anwendungen, insbesondere im Luft- und Raumfahrtbereich, einzusetzen. Dem Referentenentwurf nach wird sich die Bundesregierung jedoch dahingehend einsetzen, dass diese Technologie in das Wassenaar-Abkommen für konventionelle Rüstungsgüter aufgenommen wird, um ein Level Playing Field für die betroffenen Unternehmen herzustellen.</p><h3>Zusammenfassung und Ausblick</h3><p>Die neue Zwanzigste Änderungsnovelle der Außenwirtschaftsverordnung hat sich zum Ziel gesetzt, das außenwirtschaftliche Verwaltungsverfahren durch ein digitalisiertes Verfahren zu vereinfachen. Durch ein neu einzuführendes Verwaltungsportal können künftig alle einzureichenden Dokumente auch online hochgeladen werden. Auch wird die Möglichkeit für die Verwaltung eröffnet, Verwaltungsakte künftig auch elektronisch zu erlassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschiedene Berufe - eine Berufung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiedene-berufe-eine-berufung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hi, ich bin Sascha und als Wirtschaftsprüfer im Exoten-Team bei ADVANT Beiten. Seit August bin ich Salary Partner am Standort Düsseldorf und fokussiere mich auf Restrukturierungen und Unternehmenstransaktionen. Warum ich mich für ADVANT Beiten entschieden habe und wie der Alltag aussieht, erfahrt Ihr im Folgenden:</h3><p><img alt="Sascha Nowottny_Wirtschaftsprüfer ADVANT Beiten" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="2b2ff4fb-e18c-444f-9a1d-f708dd16155c" src="/sites/default/files/inline-images/Sascha%20Nowottny%20HR%20Blog.jpg"></p><h3>Wo komme ich beruflich her?</h3><p>Den ersten Kontakt mit dem Aufgabenfeld eines Wirtschaftsprüfers hatte ich bei einer "Next Ten"-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und das interdisziplinäre Arbeiten für mittelständische Mandanten hat mich begeistert. Da es mir an Internationalität und Mandaten aus der Industrie fehlte, erfolgte der Berufseinstieg jedoch bei einer Big Four-Gesellschaft. Schnell wurde mir aber auch klar, dass die reine Abschlussprüfung mich auf Dauer nicht reizt. Insbesondere wollte ich vorwiegend beratend tätig werden. So wechselte ich kurz nach dem Abschluss des Wirtschaftsprüferexamens zu einer führenden Restrukturierungsberatung, konnte wieder viel lernen und einen wirklichen Mehrwert schaffen. Die Projekte waren herausfordernd und haben viel Spaß gemacht, entsprachen langfristig aber nicht dem interdisziplinären Alltag wie ich ihn mir als Wirtschaftsprüfer vorgestellt hatte. Und so landete ich bei ADVANT Beiten…</p><h3>Warum sind bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfer tätig?</h3><p>Rein formal umfasst die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers innerhalb der engen Grenzen des RBerG auch die wirtschaftsrechtliche sowie aufgrund des Steuerberatungsprivilegs die steuerrechtliche Beratung der Mandanten. Damit wirkt die Tätigkeit bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft bereits natürlicher. Denke man dann noch an das unter Juristen gängige Sprichwort "Judex non calculat", wird deutlich wie unverzichtbar Wirtschaftsprüfer in einer Rechtsanwaltsgesellschaft sind. Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen und Restrukturierungen, aber auch anderen gesellschaftsrechtlichen Themen wie z.B. Gründungen, Umwandlungen oder Insolvenzen ist das kombinierte Know-How aus rechtlichem Grundverständnis, Zahlenaffinität und Betriebswirtschaft eines Wirtschaftsprüfers unverzichtbar.</p><h3>Was sind meine Tätigkeiten bei ADVANT?</h3><p>Der Alltag ist sehr abwechslungsreich. Die Kolleginnen und Kollegen haben zumeist ein, zwei Schwerpunkte aus den Disziplinen Restrukturierung, Transaktionen und/oder Unternehmensbewertung und decken allesamt die rechnungslegungsbezogene bzw. prüfungsnahe Beratung ab. Wobei letzteres keinen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet und auch die Abschlussprüfung nur bei wenigen Mandanten auf Wunsch im Rahmen der "Rundum-Betreuung" durchgeführt wird. Einzelne Wirtschaftsprüfer-Kollegen decken auch die steuerrechtliche Beratung ab, auch wenn das schwerpunktmäßig durch die spezialisierten Steuerberater in unserem Team oder den anwaltlichen Steuerrechtlern erfolgt.</p><p>Da ich erst wenige Monate dabei bin, unterstütze ich im Wesentlichen zunächst bei den bereits angelaufenen Projekten. Darunter u.a. eine Unternehmensbewertung für ein Start-Up im Rahmen eines Investorenprozesses und die Erstellung eines Grobkonzepts für ein Eigen-verwaltungsverfahren. Historisch bedingt wird mein Schwerpunkt auf Restrukturierungen und Transaktionen ausgerichtet sein. Da wir ein kleines Team aus derzeit neun Berufsträgern (zzgl. weiterer fachlichen akademischer Mitarbeiter) sind, gilt aber immer die Devise, dass angepackt wird wo (von Kollegen oder Mandanten) Unterstützung benötigt wird.</p><p>Mir gefällt diese interdisziplinäre Betreuung der Mandanten. Anders als bei sehr großen Beratungs- oder Prüfungsgesellschaften, wo jeder in seiner Nische unterwegs ist, ist man bei uns im Team in deutlich mehr Disziplinen zuhause. Anders ist ebenfalls, dass bei uns die Mandatsbetreuung deutlich seniorer ausfällt und so die alltägliche Qualität von Ergebnissen jederzeit sichergestellt werden kann. Gleichzeitig kann so aber auch die Ausbildung jüngerer Kolleginnen und Kollegen personalisierter erfolgen und früh umfassende Verantwortung übertragen werden. Da die Betreuung der Mandanten vollumfänglich in den zuvor ausgeführten Bereichen erfolgt, ist die Mandatsbeziehung zudem sehr eng und wir sind nicht lediglich der bzw. die Nischenberaterin mit Scheuklappen oder der bzw. die möglichst kostengünstige Wirtschaftsprüferin für die nächste Bescheinigung.</p><h3>Was zeichnet ADVANT für mich aus?</h3><p>Für mich steht ADVANT, als eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland, zunächst für Qualität. Speziell bei uns im Team schätze ich die mandatsorientierte Arbeit, bei der auch nach rechts und links vom Auftrag geschaut wird, um wirklich optimale Ergebnisse zu erzielen. Zudem steht ADVANT Beiten, als ursprünglich traditionell deutsche Gesellschaft, für mich mittlerweile für Internationalität, auch verstärkt durch das ADVANT-Netzwerk. Die internationale Zusammenarbeit wird mit jährlichen Events intensiviert und durch Secondments forciert. Das ermöglicht sowohl Karriereperspektiven als auch eine verbesserte Mandatsbetreuung.</p><p>Bei uns am Standort Düsseldorf schätze ich insbesondere die kollegiale und vielfach freundschaftliche Atmosphäre. Wir arbeiten eng mit den anwaltlichen Kolleginnen und Kollegen zusammen und regelmäßige Events wie Weinabende, Sommer- und Weihnachtsfest aber auch das Bier oder die Altstadt nach Feierabend lassen den Spaß nicht zu kurz kommen.</p><h3>Was steht als nächstes an?</h3><p>Während ich diesem Beitrag schreibe, sitze ich im Zug nach Freiburg, um die dortigen Kolleginnen und Kollegen kennenzulernen. Es steht die bereits zweite Open House-Party des noch jungen Standorts an, um mit Mandanten, Freunden und Kollegen zusammen zu feiern. Die kommenden Tage beginnt zudem ein neues Projekt für eine Fortführungsprognose eines langjährigen Mandanten und Ende des Monats geht es für mich bereits in den (noch nicht voll verdienten) Urlaub. Anschließend freue ich mich im Herbst auf neue Projekte und die Weiterentwicklung unseres Exoten-Teams.</p><p>Bei Fragen oder Interesse an unserem Team meldet Euch jederzeit gern bei mir.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Weitere ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem LG Bonn in Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weitere-advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-maskenlieferstreit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 17. Oktober 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Kaufpreiszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem Vertrag über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Die 1. Zivilkammer des LG Bonn hat am Mittwoch, 11. Oktober 2023, der Klage der Lieferantin auf Kaufpreiszahlung aufgrund der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und die Eventualwiderklage der Bundesrepublik Deutschland voll abgewiesen (Urteil des LG Bonn in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 1 O 321/21).</p><p>Das Landgericht Bonn hat der Bunderepublik Deutschland damit jedoch kein Milliardengrab geschaufelt, sondern vielmehr wurde für einen weiteren abgeschlossenen Vertrag festgestellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen haben. Die Position der Rechtshilfe suchenden Lieferanten, welche einen wirksamen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen haben, wird durch dieses Urteil gestärkt.</p><p>Die 1. Zivilkammer des LG Bonn hat sich in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin angeschlossen, dass auf den im Rahmen des Open-House Verfahrens geschlossenen Kaufvertrag bei nicht in Deutschland ansässigen Lieferanten das CISG (UN-Kaufrechts-Übereinkommen) Anwendung findet und dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären,&nbsp;<br>gemäß Art. 49 Abs. 2 CISG verloren hat.</p><p>Die Lieferantin aus China hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung während der Corona Pandemie teilgenommen und 1 Mio. Masken geliefert. Von diesen Masken rügte die Bundesrepublik Deutschland 213.840 Masken als mangelhaft und erklärte erst sieben Wochen nach Anlieferung der Masken und erst sechs Wochen nach der Qualitätsprüfung den Teilrücktritt vom Kaufvertrag.</p><p>Nach der Auffassung der 1. Zivilkammer des LG Bonn steht der Lieferantin für die beanstandeten Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis zu. Dabei ist es nach Ansicht der Kammer irrelevant, ob die Schutzmasken mangelhaft sind, da die Bundesrepublik Deutschland ihr Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, verwirkt hat. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b) i) CISG hat der Käufer die Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Die 1. Zivilkammer des LG Bonn vertritt die Ansicht, dass die angemessene Frist im konkreten Einzelfall&nbsp;<br>keinesfalls mehr als vier Wochen beträgt und mit mehr als sechs Wochen deutlich überschritten worden ist. Das Open-House Verfahren war auf Schnelligkeit angelegt, weshalb die Einwendung der Bundesrepublik Deutschland, dass es aufgrund der Verteilung der mangelfreien Masken zu Verzögerungen gekommen sei, nicht durchgreift. Für die Bundesrepublik Deutschland als Käuferin stellte sich nur die Frage, ob sie Nachlieferung verlangt oder von einem Festhalten am Vertrag absieht. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich auch nicht auf eine Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen. Denn auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Nachlieferung mangelfreier Masken ist nach Art. 46 Abs. 2 CISG ausgeschlossen, da dieser verfristet ist.</p><p>Das klare Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn dürfte für die Klagen von weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren von hoher Bedeutung sein, da bei dieser Kammer eine Sonderzuständigkeit für Klagen auf Kaufpreiszahlung im Rahmen des Open-House Verfahren gebildet wurde. Nicht nur für Unternehmen, die nicht in Deutschland ansässig sind und bislang noch nicht Klage erhoben haben besteht nun klar ein Anlass, ihre Ansprüche vor Eintritt der Verjährung noch rechtshängig zu machen. ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Juliane Schöttler, Dr. Philipp Sahm (beide Frankfurt), Alexander Braun, Chiara-Lucia Peterhammer (beide München, alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät heise kartellrechtlich bei der Beteiligung an „gewusst-wo“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-heise-kartellrechtlich-bei-der-beteiligung-gewusst-wo</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 17. Oktober 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Heise Medienwerk GmbH &amp; Co. KG kartellrechtlich bei der Beteiligung am digitalen Branchenverzeichnis gewusst-wo.de beraten. Die Transaktion wurde Mitte Oktober erfolgreich abgeschlossen.</p><p>Die Heise Medienwerk GmbH &amp; Co. KG gehört zur international tätigen heise group mit Sitz in Hannover. heise wird das Internetportal gewusst-wo.de und die zugehörigen Apps zur lokalen Suche von Gewerbetreibenden künftig gemeinsam mit dem Lübecker Medienhaus Max Schmidt-Römhild GmbH &amp; Co. KG betreiben. Diese ist Teil der Ippen-Mediengruppe aus München. Das Vorhaben ist ein wichtiger Baustein der Digitalisierungsstrategie der heise group im Bereich Verzeichnismedien.</p><p>Das standortübergreifende Team von ADVANT Beiten hat heise im Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt vertreten. Dieses hat den Zusammenschluss im September 2023 freigegeben.</p><p>ADVANT Beiten hatte die heise group zuvor bereits im Jahr 2020 beim Erwerb einer Beteiligung an der Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH &amp; Co.KG, Hannover, kartellrechtlich beraten.</p><p><strong>Berater Heise:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Uwe Wellmann (Berlin), Christoph Heinrich (München, beide Kartellrecht)</p><p><strong>Notariat</strong>: Lara C. Kertess (Hannover)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank">Uwe Wellmann</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 243<br><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 10:45:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ut lectus mauris, semper quis sem et, imperdiet gravida nisi</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ut-lectus-mauris-semper-quis-sem-et-imperdiet-gravida-nisi</link>
                        <description>Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Donec ut congue ex, ac iaculis mauris. Ut nisi lacus, euismod in rhoncus et, venenatis sed urna. Sed ornare neque nec molestie facilisis. Donec lorem orci, dapibus vitae congue sit amet, venenatis sit amet felis. Proin non accumsan arcu. In viverra, massa at aliquam pharetra, dolor libero sollicitudin quam, quis volutpat odio erat ut orci. Vivamus auctor libero risus, quis pretium odio mattis in. Donec lacinia mauris lacus, et facilisis ligula placerat a. Donec nec nunc quis felis ullamcorper pulvinar. Aenean eu nibh et metus interdum pulvinar at non mi. In in sagittis nunc. Sed sit amet risus interdum nisi mattis bibendum a non mauris. Vestibulum quis tristique diam, id posuere velit. Nulla pulvinar nunc turpis. Donec facilisis at dolor porttitor fringilla.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Donec ut congue ex, ac iaculis mauris. Ut nisi lacus, euismod in rhoncus et, venenatis sed urna. Sed ornare neque nec molestie facilisis. Donec lorem orci, dapibus vitae congue sit amet, venenatis sit amet felis. Proin non accumsan arcu. In viverra, massa at aliquam pharetra, dolor libero sollicitudin quam, quis volutpat odio erat ut orci. Vivamus auctor libero risus, quis pretium odio mattis in. Donec lacinia mauris lacus, et facilisis ligula placerat a. Donec nec nunc quis felis ullamcorper pulvinar. Aenean eu nibh et metus interdum pulvinar at non mi. In in sagittis nunc. Sed sit amet risus interdum nisi mattis bibendum a non mauris. Vestibulum quis tristique diam, id posuere velit. Nulla pulvinar nunc turpis. Donec facilisis at dolor porttitor fringilla.</p><p>Donec pretium scelerisque neque. Aliquam eu ligula interdum, lobortis odio non, tincidunt nisl. Suspendisse eu enim nec lorem elementum consequat ac in leo. Sed at interdum risus. Praesent condimentum lorem eget finibus scelerisque. Morbi at felis non mi feugiat mollis eget eu sem. Ut eu augue massa. Vestibulum pharetra fringilla pellentesque. Donec id urna mollis, elementum arcu eget, condimentum eros.</p><p>Nulla tempor egestas sem, id sollicitudin ligula. Morbi ac aliquet orci, feugiat tincidunt felis. Nullam fringilla urna vitae porta facilisis. Nulla a tincidunt tellus. Nulla vulputate lacus ac magna lacinia, in aliquet nisl finibus. Proin viverra et turpis vel tempus. Proin pharetra, arcu et molestie egestas, velit sapien lobortis est, a convallis odio elit a dolor. Ut a dignissim ex, nec imperdiet arcu. Curabitur tortor dolor, sodales a nisl id, auctor faucibus nulla. Duis sapien turpis, luctus vitae aliquet eget, hendrerit a lorem. Aenean ut mi ligula. Nulla ornare aliquam metus, sed feugiat purus lacinia at.</p><p>Sed vulputate sapien nec ligula bibendum, at dapibus sapien lobortis. Nulla velit lectus, venenatis vitae vehicula nec, venenatis tincidunt metus. Donec mattis mollis posuere. Cras justo libero, laoreet at risus sed, bibendum hendrerit lacus. Aliquam augue lacus, consectetur a tempus ac, rutrum a ipsum. Nam fermentum id risus sit amet pretium. Nullam sit amet urna semper, finibus diam vel, egestas eros. Sed vel elit eget dui consectetur vehicula. Maecenas cursus ligula at leo tincidunt, quis pharetra tortor congue. Integer risus nisl, gravida vitae volutpat a, iaculis in nulla.</p><p>Sed non nulla non tellus vulputate auctor ac quis nisl. Suspendisse a tortor non elit mollis congue non eget odio. Suspendisse in auctor risus. Mauris volutpat lorem eu commodo mattis. Praesent molestie orci at ornare pharetra. Etiam ut malesuada ante. Etiam tellus odio, commodo id urna quis, ornare cursus tortor. Cras congue magna quis eleifend lobortis.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Newsletter</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz tritt in Kraft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz-tritt-kraft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist das sogenannte "Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz" (VRUG) in Kraft getreten [<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/272/VO.html?nn=55638" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2023 I Nr. 272 vom 12.10.2023</a>]. Kernstück ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Verbände können von jetzt an Abhilfeklagen erheben. Wir berichteten bereits über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in unserem Blog. Das Gesetz bringt einige Neuerungen für Verbraucher mit sich. Von diesen haben wir in unserem Blogbeitrag im Juli berichtet [<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/die-neue-verbandsklage-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-im-bundestag-verabschiedet" target="_blank">Die neue Verbandsklage – Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>].</p><p>Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:</p><ul><li>Qualifizierte Verbraucherverbände können mit einer Abhilfeklage im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen ein Unternehmen geltend machen.</li><li>Auch qualifizierte Einrichtungen aus den EU-Mitgliedsstaaten dürfen bei deutschen Gerichten grenzüberschreitende Abhilfeklagen erheben.</li><li>Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro können sich wie Verbraucher einer Verbandklage anschließen.</li><li>Für die Erhebung der Abhilfeklage genügt die potenzielle Betroffenheit von mindestens 50 Verbrauchern. Diese müssen ihre Ansprüche in einem Register anmelden. Verbraucherverbände können mit der Abhilfeklage direkt auf Erfüllung der Ansprüche von Verbrauchern klagen.</li><li>Das Gericht kann weiterhin einen kollektiven Gesamtbetrag für alle geltend gemachten Ansprüche feststellen. Im Rahmen eines Umsetzungsverfahrens erfüllt ein gerichtlich bestellter Sachwalter hieraus die Ansprüche der betroffenen Verbraucher.</li></ul><p></p><p>Die neue Verbandsklage kann in den kommenden Jahren die Gerichte maßgeblich entlasten. Zudem können Verbraucher dadurch ihre Ansprüche leichter durchsetzen. Ob Verbände und Verbraucher die Verbandsklage als neue Rechtsschutzmöglichkeit annehmen werden, wird sich im Laufe der nächsten Jahre zeigen. Die Entlastung der Gerichte ist grundsätzlich zu befürworten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wandeldarlehensverträge nur beim Notar?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wandeldarlehensvertraege-nur-beim-notar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.05.2022 – 8 U 30/19<br>BGH, Beschluss vom 25.04.2023 – II ZR 96/22</em></p><p>Der klagende Insolvenzverwalter nahm den beklagten Geschäftsführer einer GmbH aufgrund unerlaubter Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Anspruch, § 64 S. 1 a.F. GmbHG (jetzt § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO).</p><p>Die GmbH hatte zwei privatschriftliche Wandeldarlehensverträge geschlossen. Diese enthielten neben einem Wandlungsrecht auch eine Wandlungsverpflichtung der Darlehensgeber für den Fall einer Kapitalerhöhung der GmbH von mindestens EUR 1 Mio. Später stritten sich die Parteien über die Formwirksamkeit der Wandeldarlehensverträge. Nachdem die Darlehensgeber die Rückzahlung der Darlehensbeträge forderten, kam es zu zahlreichen Überweisungen vom Geschäftskonto der GmbH durch den Geschäftsführer.</p><p>Nach Ansicht des Klägers war die GmbH zum Zeitpunkt der Überweisungen bereits überschuldet. Es sei eine jederzeitige Rückforderung der Darlehen möglich gewesen, denn die Wandeldarlehensverträge seien formunwirksam und daher nichtig</p><p>Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Das OLG hat der Berufung stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten vor dem BGH blieb ohne Erfolg.</p><h3>Das Urteil des OLG Zweibrücken v. 17.05.2022 – 8 U 30/19 und der Beschluss des BGH v. 25.04.2023 – II ZR 96/22</h3><p>Das OLG Zweibrücken kam zu dem Ergebnis, dass die GmbH überschuldet gewesen sei. Anders als die Vorinstanz hielt es die Wandeldarlehen gemäß § 125 BGB für formnichtig. Das Gericht nahm Formnichtigkeit an, weil ein Wandeldarlehen mit Wandlungsverpflichtung zulasten eines gesellschaftsfremden Darlehensgebers nach § 55 Abs. 1 GmbHG notariell beglaubigt werden müsse. Dem Senat zufolge spreche zudem viel dafür, dass die Wandeldarlehensverträge wegen fehlender Beurkundung des Ermächtigungsbeschlusses zum Abschluss der Verträge nichtig seien (§ 53 Abs. 3 GmbHG). Dies folge daraus, dass der Darlehensgeber die Gesellschaft durch Ausübung seines Wandlungsrechts zur verbindlichen Kapitalerhöhung verpflichten könne.</p><p>Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurück, da die Frage der Formwirksamkeit der Darlehensverträge für das Urteil des OLG nicht entscheidend gewesen sei. Vielmehr habe das OLG bereits unabhängig von der Formunwirksamkeit der Wandeldarlehensverträge die Überschuldung der GmbH festgestellt.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Das Urteil des OLG Zweibrücken hat weitere Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Formbedürftigkeit von Wandeldarlehen gebracht. Diese hat auch der Beschluss des BGH nicht ausgeräumt. Sicherheitshalber sind Wandeldarlehensverträge mit Wandlungsverpflichtungen daher notariell zu beglaubigen. Entsprechende Ermächtigungsbeschlüsse sollten sogar notariell beurkundet werden. Die Argumente des OLG Zweibrücken verdienen keinen Beifall:</p><p>Im Hinblick auf den Zweck des § 55 Abs. 1 GmbHG ist die Ansicht des OLG Zweibrücken, ein Wandeldarlehensvertrag erfordere eine notarielle Beglaubigung, nicht überzeugend. Nach § 55 Abs. 1 GmbHG ist die Unterschrift auf einer Übernahmeerklärung von Geschäftsanteilen bei einer Kapitalerhöhung notariell zu beglaubigen. Zweck der Vorschrift ist neben der Information auch die Absicherung der korrekten Durchführung der Kapitalerhöhung und damit sowohl der Gesellschafter- als auch der Gläubigerschutz. Eine Warnfunktion wird gerade nicht bezweckt. Die Wandlungsverpflichtung ist lediglich als ein Vorvertrag zu qualifizieren. Der Informationszweck des § 55 Abs. 1 GmbHG kann erst erreicht werden, wenn es tatsächlich zu einer Übernahmeerklärung kommt.</p><p>Auch der Ermächtigungsbeschluss der Gesellschafter, mit dem die Geschäftsführung zum Abschluss eines Wandeldarlehens ermächtigt wird, ist richtigerweise nicht nach § 53 Abs. 3 GmbHG zu beurkunden. Denn § 53 Abs. 3 GmbHG erfüllt vor allem eine Beweisfunktion. Dieser Zweck muss erst durch den eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschluss erfüllt werden, nicht jedoch bereits durch den Ermächtigungsbeschluss zum Abschluss eines Wandeldarlehensvertrags.</p><p>Notariell zu beurkunden ist ein Wandeldarlehensvertrag jedenfalls dann, wenn (i) der Wandeldarlehensvertrag eine Wandlungspflicht des Darlehensgebers vorsieht und (ii) die Verpflichtung besteht, einer Gesellschaftervereinbarung beizutreten, die ihrerseits Mitveräußerungspflichten an Geschäftsanteilen enthält.</p><p>Die höchstrichterliche Klärung der Formbedürftigkeit eines Wandeldarlehens ist insbesondere für Gründer von Startups wünschenswert. Durch eine notarielle Beurkundung entstehen zusätzliche Kosten und Aufwand. Zudem droht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Haftung des Geschäftsführers, wenn aufgrund der Nichtigkeit eines Wandeldarlehens die jederzeitige Rückzahlungspflicht besteht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte bei der Einführung von Desksharing</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausgewaehlte-arbeitsrechtliche-aspekte-bei-der-einfuehrung-von-desksharing</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die von Arbeitgebern zum Teil umfassend gewährten Möglichkeiten der mobilen Arbeit haben auch nach dem Abklingen der Pandemie dazu geführt, dass sich die Bindung an feststehende Arbeitsorte und Arbeitszeiten weiter auflöst und dauerhafte Arbeitsplätze deutlich weniger genutzt werden.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a> im Arbeits-Rechtsberater des Otto Schmidt Verlags vom 10. Oktober 2023.&nbsp;<br>Den vollständigen Artikel können Sie unter diesem <a href="https://www.arbrb.de/blog/2023/10/10/ausgewaehlte-arbeitsrechtliche-aspekte-bei-der-einfuehrung-von-desksharing/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Finanzprognose bei Überschuldung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzprognose-bei-ueberschuldung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Trotz des eindeutigen Wortlauts im „Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) wird in der Juristenszene diskutiert, ob bereits seit dem 01.09.2023 wieder ein zwölfmonatiger Prognosezeitraum bei der Frage der Fortbestehensprognose gilt.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/yekta-duendar" target="_blank">Yekta Dündar</a> in Restructuring Business vom 10. Oktober 2023.&nbsp;<br>Den vollständigen Artikel können Sie im Downloadbereich oder unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/insolvenzpraxis/finanzprognose-bei-ueberschuldung-32492/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der (nicht bzw. kaum) erschütterbare Beweiswert einer AU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-nicht-bzw-kaum-erschuetterbare-beweiswert-einer-au</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>2022 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 15,0 Arbeitstage krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Das ist eine - zu anderen Jahren - vergleichsweise recht hohe Zahl. Es ist kein Geheimnis, dass der Grund für einen Teil dieser Tage, an denen sich Arbeitnehmer krank melden, keine Kopfschmerzen, Fieber, Bauchschmerzen etc., sondern „Unlust“ ist. Es besteht keine Arbeitsunfähigkeit und Arbeitnehmer machen umgangssprachlich „blau“. Das „Blaumachen“ führt in Deutschland jährlich zu einem Gesamtschaden in Milliardenhöhe.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>„Blaumachen“ ist ein bekanntes Phänomen. Zum Teil kündigen Arbeitnehmer sogar ihr blaumachen an oder machen blau und sind dabei im Urlaub. Blaumachen ist für Arbeitgeber ein großes Ärgernis, weil Arbeitgeber die Vergütung ohne Arbeitsleistung fortzahlen müssen. Blaumachen ist auch für Kollegen ein großes Ärgernis, weil sie die Arbeit übernehmen müssen, obwohl der Kollege gesund ist. Die Ausnahme vom Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ gilt bei Krankheit jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wird mit einer sog. „ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ (mittlerweile elektronisch) nachgewiesen. Und obwohl allgemein bekannt ist, dass „Blaumachen“ auch mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig vorkommt, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinig nach wie vor sehr hoch und die Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Praxis nur sehr eingeschränkt möglich.</p><h3>Erschütterung des Beweiswerts</h3><p>Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Deutschland genießt einen sehr hohen Beweiswert. Mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen, wenn er „blaumachen“ vermutet. Ein Beweis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer doch arbeitsfähig ist, wäre auch unmöglich. Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern möchte und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, müssen Umstände dargelegt und nachgewiesen werden, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. In der Praxis ist die Erschütterung des Beweiswerts durch den Arbeitgeber nicht einfach, da der Arbeitgeber häufig weder etwas über die Art der Erkrankung noch deren Ursache erfährt. Eine Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt aber nach ernsthaften und objektiv begründeten Zweifeln an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ansicht des BAG darf aufgrund der Informationsasymmetrie an die Voraussetzungen für die Erschütterung des Beweiswertes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In vielen Urteilen der Arbeitsgerichte entspricht der angelegte Maßstab an die Erschütterung des Beweiswertes nicht der im Gesetz angelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und es kommen immer wieder kaum nachvollziehbare Urteile.</p><h3>LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2023 (5 Sa 1/23)</h3><p>Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Facharzt für Orthopädie war als Chefarzt beschäftigt. Er hatte eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte und einen ca. 1.000 km entfernt liegenden Hauptwohnsitz. Der Chefarzt war wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Am 08.02.2022 sagte der Chefarzt seine Teilnahme an einer Dienstbesprechung aus gesundheitlichen Gründen ab. Am 09.02.2022 meldete er sich krank und fuhr mit der Bahn (1. Klasse) rund 10 Stunden zu seinem Hauptwohnsitz. Am 10.02.2022 stellte die Hausärztin am Hauptwohnsitz eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum ab dem 09.02.2022 aus. Sie diagnostizierte Hypertonie, Kopfschmerzen, HWS-Syndrom und Myogelosen. Ab dem 09.02.2022 vergütete der Arbeitgeber den Chefarzt nicht mehr. Der Chefarzt klagte auf Abrechnung und Auszahlung der Vergütung.</p><p>Nach Auffassung des LAG hat der Chefarzt Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab dem 09.02.2022. Das LAG hat ausgeführt, dass der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern könne, dass er tatsächliche Umstände darlege, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukomme. Das LAG hat weiter festgestellt, dass die rund zehnstündige Bahnreise des Chefarztes unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung keine Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe. Die Belastung durch die Bahnreise sei nicht annähernd mit derjenigen einer Chefarzttätigkeit vergleichbar. Letztere erfordere ein hohes Maß an Konzentration, Reaktionsvermögen sowie Flexibilität. Eine Bahnreise erfordere weder Konzentration noch körperliche Anstrengungen, sondern ermögliche eine entspannte Körperhaltung und bei Bedarf Bewegung. Der Gesundheitszustand des Klägers habe keinen Grund gegeben, auf eine längere Bahnfahrt zu verzichten und umgehend einen Notarzt oder eine Klinik aufzusuchen.</p><p>Ich bin erschüttert, der Beweiswert allerdings – nach Ansicht des LAG – nicht.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Family Office Zwei.7 bei Erwerb von Blue Safety  aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beteiligungsgesellschaft-zwei7-bei-erwerb-von-blue-safety-aus-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 9. Oktober 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Family Office Zwei.7 mit Sitz in Osnabrück bei der vollständigen Übernahme des Wasserhygienespezialisten Blue Safety aus Münster umfassend rechtlich beraten. Der Erwerb erfolgte auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Zwei.7 übernimmt im Zuge des Erwerbs die Kundenbeziehungen von Blue Safety. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 sind sämtliche Mitarbeiter, die immateriellen Vermögenswerte sowie das Anlage- und Umlagevermögen auf den Investor übergegangen. Zwei.7 wird den Geschäftsbetrieb unter der Firma Blue Safety Hygienetechnologie GmbH fortführen.</p><p>Blue Safety hat sich seit 2010 der Entwicklung ganzheitlicher, rechtssicherer Hygiene-Technologien verschrieben. Der Fokus liegt dabei auf zahnärztlichen Praxen und Kliniken. Wasserhygiene ist integraler Bestandteil einer geschlossenen Hygienekette. Mit ihrem ganzheitlichen Hygiene-Technologie-Konzept garantiert das Unternehmen Zahnärzten rechtssichere Wasserhygiene und sorgt für hygienisch einwandfreies Wasser in der gesamten Praxis. Mithilfe zentral zudosierter hypochloriger Säure wird bestehender Biofilm abgebaut und dessen Neubildung dauerhaft verhindert.</p><p>Zwei.7 investiert regelmäßig in mittelständische Unternehmen und in Start-ups. Das inhabergeführte Unternehmen konzentriert sich dabei auf die Beteiligung an Unternehmen, Immobilien sowie die Ausstellung von Kunst.</p><p>ADVANT Beiten-Partner Wilken Beckering berät regelmäßig Unternehmen verschiedener Branchen aus dem Raum Osnabrück/Münster.</p><p><strong>Berater Zwei.7:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Wilken Beckering (Federführung, Corporate/M&amp;A und Insolvenzrecht), Jan-Moritz Degener (Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer Goertz, Christian Frederik Döpke (beide IP/IT/Medien), Peter Weck (Arbeitsrecht), Thomas Herten (Mietrecht, alle Düsseldorf)</p><p><strong>Insolvenzverwalter:</strong><br>Michels Vorast Insolvenzverwaltung: Stephan Michels, Marcus Vorast (Münster)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Crowdfunding: Handlungsbedarf für Plattformbetreiber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/crowdfunding-handlungsbedarf-fuer-plattformbetreiber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schwarmfinanzierungsdienstleister benötigen ab dem 10. November 2023 eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), soweit sie Crowdfunding-Projekte im Anwendungsbereich der ECSP-VO vermitteln wollen. Die Schwarmfinanzierung wird mit Einführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP-VO) EU-weit harmonisiert.</strong></p><h3>Regulierung der Plattformbetreiber</h3><p>Im Fokus der ECSP-VO stehen die Plattformbetreiber. Diese bringen die Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern zusammen und ermöglichen mithilfe einer Onlineplattform die Vermittlung von Krediten oder die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren (sogenannte Schwarmfinanzierungsdienstleistung). Die wichtigste Einschränkung des Anwendungsbereichs der ECSP-VO stellt die Grenze des Gesamtgegenwerts von 5 Mio. EUR dar. Dieser Höchstbetrag ist als Summe der Angebote pro Projektträger über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen. Ist dieser Höchstbetrag überschritten, findet die ECSP-VO keine Anwendung und es gilt nationales Recht.</p><h3>Vermittlung von Nachrangdarlehen</h3><p>Nicht jeder Art von Kredit fällt unter die Definition des Kredits im Sinne der ECSP-VO. Diese erfasst nur Kredite, bei denen der Anleger einem Projektträger für einen vereinbarten Zeitraum einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Projektträger die unbedingte Verpflichtung übernimmt, diesen Betrag an den Anleger zurückzubezahlen. Darunter fallen sogenannte Nachrangdarlehen, also Darlehen der Anleger an den Projektträger, deren Rückzahlung in der Insolvenz erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger erfolgt.</p><p>Anders bei Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt: diese fallen mangels unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung nicht unter die Definition der Kredite im Sinne der ECSP-VO. Dabei handelt es sich um Darlehen, deren Rückzahlung die Anleger nicht geltend machen können, sobald und soweit die Rückzahlung einen Insolvenzgrund des Projektträgers eröffnen würde. Durch privatautonome Ausgestaltung der Verträge (einfaches Nachrangdarlehen oder Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt) lässt sich der Anwendungsbereich der ECSP-VO gewissermaßen steuern.</p><h3>Wertpapiere</h3><p>Auch die Platzierung übertragbarer Wertpapiere wie z.B. Aktien oder Schuldverschreibungen fällt in den in Anwendungsbereich der ECSP-VO, wenn dabei die Schwelle von 5 Mio. EUR pro Projektträger in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschritten wird.</p><h3>Beantragung der ECSP-Erlaubnis</h3><p>Nach Ablauf der Übergangsfrist muss eine Erlaubnis bis zum 10. November 2023 vorliegen, sofern Plattformbetreiber Projekte nach der ECSP-VO anbieten wollen. Ohne Erlaubnis dürfen Plattformbetreiber bzw. Vermittler im Bereich der Schwarmfinanzierung keine neuen Projekte vermitteln. Im Rahmen des Erlaubnisantrags sind im Wesentlichen folgende Informationen gegenüber der BaFin anzugeben:</p><ul><li>Allgemeine Angaben zum Antragssteller (inkl. Gesellschaftsvertrag)</li><li>Geschäftsplan (business plan) inkl. einer Beschreibung des Leistungsangebots sowie von Marketingmaßnahmen</li><li>Angaben zur Organisation (z.B. Beschreibung von Governance-Regelungen und interner Kontrollmechanismen, Pläne zur Geschäftsfortführung im Krisenfall)</li><li>Angaben zu operationellen Risiken und aufsichtsrechtlichen Sicherheiten</li><li>Angaben zur Geschäftsleitung und zu Eigentümerinnen/Eigentürmern sowie Nachweise über deren Eignung</li><li>Angaben zur Erstellung und Überprüfung des Anlagebasisinformationsblatt</li></ul><p></p><h3>Anlagebasisinformationsblatt</h3><p>Ähnlich einem Vermögensanlagen-Informationsblatt nach nationalem Recht müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister für jedes Schwarmfinanzierungsprojekt ein vom Projektträger erstelltes Anlagenbasisinformationsblatt (ABIB) zur Verfügung stellen. Eine Gestattung durch die BaFin ist im Gegensatz zu dem Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht erforderlich. Die Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen im ABIB trägt der Projektträger. Durch das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen die Mitglieder der Leitungsorgane des Projektträgers von der Haftung entlassen werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Projektträger können durch die ECSP-VO ihre Produkte europaweit rechtssicher anbieten und so neue Geschäftsfelder erschließen. Investoren bietet sich die Möglichkeit EU-weit in interessante Projekte zu investieren. Plattformbetreibern bleibt nicht mehr viel Zeit, eine Erlaubnis nach ECSP-VO zu beantragen, um nahtlos Schwarmfinanzierungdienstleistungen anzubieten. Denn die Vorbereitungszeit inklusive des BaFin-Erlaubnisverfahrens wird einige Wochen in Anspruch nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 03 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unity Runtime Fee und die Folgen: „Der Puls ist über 100“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unity-runtime-fee-und-die-folgen-der-puls-ist-ueber-100</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Auch zweieinhalb Wochen nach Ankündigung der sogenannten Unity Runtime Fee und zwischenzeitlicher Korrekturen ist die Wut über das US-Unternehmen Unity noch nicht verraucht – noch immer herrscht Verunsicherung unter Spiele-Studios und -Publishern, auch im deutschsprachigen Raum. „Der Puls ist über 100, würde ich sagen“ – so beschreibt Andreas Lober die Stimmungslage.“</strong></p><p><em>Unser Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> beantwortet in diesem Artikel der Games Wirtschaft vom 29. September 2023 Fragen zu Unity und der Runtime Fee. Den gesamten Beitrag können Sie unter diesem <a href="https://www.gameswirtschaft.de/wirtschaft/unity-runtime-fee-lober-interview-290923/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 01 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mit der Arbeit auf die Wiesn (das Oktoberfest) und ohne Arbeitsverhältnis wieder heim </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-der-arbeit-auf-die-wiesn-das-oktoberfest-und-ohne-arbeitsverhaeltnis-wieder-heim</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>„O'zapft is!“. Seit dem 16. September 2032 herrscht in München aufgrund des 188. Oktoberfests Ausnahmezustand. In den gut zwei Wochen werden mehrere Millionen Maß Bier ausgeschenkt und getrunken. Viele Unternehmen nutzen die Wiesn für eine betriebliche Veranstaltung – mit der Arbeit auf die Wiesn. Bei einem halben Hendl und einer oder mehrerer Maß Bier ist die Stimmung ausgelassen. Die gute Stimmung soll sich – wie bei solchen Betriebsveranstaltungen üblich – positiv auf das kollegiale Miteinander und die Motivation auch bei der täglichen Arbeit übertragen. Wenn Arbeitnehmer bei dem Wiesnbesuch mit der Arbeit jedoch eine Maß zu viel erwischen, besteht das Risiko, ohne Arbeitsverhältnis wieder heimzugehen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>im arbeitsrechtlichen Alltag und in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gibt es viele Fälle rund um das Thema Betriebsfeiern. Was ist (gerade noch) zulässig und was kann zur Abmahnung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen? Ein Überblick:</p><h3>Kater am nächsten Tag und Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Die Voraussetzungen für eine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall sind, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich in Folge einer Krankheit erfolgt und dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung ist ein „Kater“ bzw. der medizinisch korrekte Begriff „Veisalgia“ eine Krankheit. Wer am Abend zu viel Alkohol trinkt und sich am nächsten Morgen mit Übelkeit und Kopfschmerzen plagt, fühlt sich nicht nur krank, sondern ist auch medizinisch und juristisch (arbeitsunfähig) krank.</p><p>Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht jedoch nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Es ist dabei ein hohes Maß des „Verschuldens“ erforderlich. Eine solche unverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt bei einem „groben“ Verschulden gegen sich selbst“ vor, wenn ein Arbeitnehmer in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt. Bei „normalen“ Krankheiten wird ein solches Verschulden regelmäßig nicht bestehen und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist zu leisten. Typische Fälle einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, in denen eine Entgeltfortzahlung nicht geleistet wird, sind beispielsweise bei Teilnahme an einer Schlägerei, bei Verkehrsunfällen aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, beim Überfahren einer roten Ampel oder bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes.</p><p>Das BAG hat in der Entscheidung vom 18.03.2015 (10 AZR 99/14) nicht zum „Kater“, sondern zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Alkoholkrankheit/Alkoholabhängigkeit entschieden, dass kein Verschulden gegen sich selbst vorliegt und damit die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu leisten sind. Ist die Krankheit „Kater“ damit ebenfalls nicht selbstverschuldet und besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers? Jeder Mensch, der schon einmal das Münchner Oktoberfest besucht hat oder bei anderer Gelegenheit (mehr) Alkohol getrunken hat, weiß, dass ein „Kater“ am nächsten Tag droht. Die Rechtsprechung ist bei der Ablehnung der Entgeltfortzahlung eher zurückhaltend und die Hürde der selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ist hoch. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlungspflicht bei einem „Kater“ ist mir nicht bekannt. Nach meiner Einschätzung ist jedoch der „Kater“ als übliche alkoholbedingte Folge der „Bilderbuchfall“ einer selbstverschuldeten Krankheit und dürfte damit zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers führen.</p><h3>Pflicht zur Teilnahme des Arbeitnehmers am Wiesnbesuch</h3><p>Regelmäßig findet der Besuch des Oktoberfestes außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht am betrieblichen Wiesnbesuch. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn der Besuch des Oktoberfestes ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der Arbeitgeber kann dem nicht teilnehmenden Arbeitnehmer keine Arbeitspflichtverletzung vorwerfen. Der Arbeitnehmer, der der betrieblichen Veranstaltung nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung - soweit der Wiesnbesuch (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet - zu erbringen.</p><h3>(Fehl-)Verhalten auf der betrieblichen Wiesn</h3><p>Beim betrieblichen Wiesnbesuch handelt es sich um eine betriebliche, aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Wer sich nicht daran hält, riskiert sein Arbeitsverhältnis, wie zahlreiche Beispielsfälle in der Praxis belegen.</p><p>Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten durch Schimpfwörter („arme Sau“, „Arschloch“, „Wichser“) und beleidigende Gesten (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine verhaltensbedingte (ordentliche und ggf. außerordentliche) Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs im Bierzelt vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 - 18 Sa 836/04).</p><p>Auch Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern auf beim Wiesnbesuch können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte am 19.08.2009 (4 BV 13/08) über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds auf einer Weihnachtsfeier zu entscheiden. Das Betriebsratsmitglied griff um 23.00 Uhr auf der Weihnachtsfeier mit ca. 200 Arbeitnehmern zum Mikrofon und sang Lieder. Arbeitskollegen riefen, dass er aufhören solle, da es furchtbar klang. Das Betriebsratsmitglied ging von der Bühne und schlug einem seiner Kollegen ins Gesicht. Später behauptete das Mitglied des Betriebsrats, dass es völlig betrunken war. Das ArbG Osnabrück stimmte der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob das Betriebsratsmitglied volltrunken war, jedenfalls zeigte es keine Ausfallerscheinungen.</p><p>Auf der Wiesn und unter Alkoholeinfluss kommt oftmals auch das Flirten nicht zu kurz. Das Arbeitsrecht verbietet Flirten, Küssen etc. nicht, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Wenn die Grenzen überschritten werden, kann ein Fall der sexuellen Belästigung vorliegen und der belästigende Arbeitnehmer muss ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Eine sexuelle Belästigung, das bedeutet ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten kann Weihnachtsfeier beispielsweise vorliegen, wenn eine Arbeitnehmerin gefragt wird, ob sie für ein „außereheliches Abenteuer“ oder einen „flotten Dreier“ zu haben sei (OLG Frankfurt) oder bei einem Klaps auf den Po (LAG Köln vom 07.07.2005 – 7 Sa 508/04).</p><h3>Besuch des Oktoberfestes und Unfallversicherung</h3><p>Auch wenn der betriebliche Oktoberfestbesuch keine Pflichtveranstaltung ist, ist er dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R).Unter den Schutzzweck fallen alle mit dem Wiesnbesuch im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der betrieblichen Veranstaltung und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03). Ziehen einzelne Arbeitnehmer nach dem offiziellen Teil weiter, ist dies nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst. Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der betrieblichen Veranstaltung unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im Wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).-</p><h3>Trinkgelage nach der betrieblichen Feier</h3><p>In einem Kündigungsschutzprozess beim LAG Düsseldorf wurde am 12.9.2023 (3 Sa 284/23) das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Grund für die Kündigung war ein Trinkgelage nach einer Betriebsfeier. Der Arbeitnehmer war im Außendienst bei einer Winzergenossenschaft beschäftigt. Am 12.1.2023 fand beim Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier in einem externen Restaurant statt. Nach dem Ende der Weihnachtsfeier gegen 23:00 Uhr fuhr der Bus die Beschäftigten zur firmeneigenen Kellerei. Eine Fortsetzung der Weihnachtsfeier im Betrieb war nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer trank im Aufenthaltsraum der Kellerei mit einem Kollegen vier Flaschen Wein. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch. Im Mülleimer befanden sich zahlreiche Zigarettenstummel. Auf dem Fußboden lag eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Einer der beiden Mitarbeiter hatte sich neben der Eingangstür erbrochen. Das Hoftor stand offen. Das LAG hat erklärt, dass es eine Abmahnung im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht für ausreichend erachtet. Es sei offensichtlich, dass man als Arbeitnehmer nicht nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte des Kollegen gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu konsumieren. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob das Verhalten bereits eine fristlose Kündigung rechtfertige oder die Interessenabwägung zu einer ordentlichen Kündigung führe. Auf Vorschlag des LAG haben die Parteien sich aus sozialen Gründen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt.</p><p>Eine friedliche Wiesn, keinen (großen) Kater und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten baut Arbeitsrecht weiter aus und gewinnt Dr. Mark Zimmer für ihren Münchner Standort</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-baut-arbeitsrecht-weiter-aus-und-gewinnt-dr-mark-zimmer-fuer-ihren</link>
                        <description>ADVANT Beiten baut Arbeitsrecht weiter aus und gewinnt Dr. Mark Zimmer für ihren Münchner Standort</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 29. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Arbeitsrecht weiter aus und gewinnt Dr. Mark Zimmer für ihren Münchner Standort. Dr. Mark Zimmer, der bereits von 1998 bis 2002 bei ADVANT Beiten war, wechselt von Gibson, Dunn &amp; Crutcher und steigt als Salary Partner ein.</p><p>Dr. Mark Zimmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Er vertritt seine Mandanten insbesondere im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, Fusionen und Übernahmen sowie der Einstellung und Trennung von Führungskräften, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich Compliance, insbesondere die Aufdeckung von und Reaktion auf Betrug, Korruption und ähnliche Verstöße. Dabei verfügt Dr. Mark Zimmer über eine besondere Expertise in der Durchführung komplexer interner Untersuchungen für multinationale Unternehmen.</p><p>„Wir freuen uns, mit Mark Zimmer einen früheren Kollegen mit hervorragender Reputation am Markt wieder bei uns zu haben“, sagt Markus Künzel, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei ADVANT Beiten und ergänzt: „Compliance ist ein fester Bestandteil unserer arbeitsrechtlichen Expertise. Herrn Zimmers langjährige Erfahrung wird sowohl unsere Praxisgruppe als auch die standort- und praxisgruppenübergreifende Zusammenarbeit in der Kanzlei stärken.“</p><p>Mark Zimmer zu seinem Wechsel: "Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit vertrauten Kollegen und einem starken Team.“</p><p>Dr. Mark Zimmer wird regelmäßig von den führenden juristischen Publikationen als Experte empfohlen, darunter Juve, Handelsblatt/Best Lawyers, Legal 500 und Kanzleimonitor.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 27 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Indexmietverträge, Vorsicht ist geboten!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/indexmietvertraege-vorsicht-ist-geboten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Im zurückliegenden Jahr sind aufgrund der hohen Inflation Indexmietverträge in den öffentlichen Fokus gerückt, die vor allem bei Gewerbe-Vermietungen, aber zunehmend auch im Wohnbereich eine wichtige Rolle spielen. In diesem Beitrag soll es um Gewerbe-Mietverträge gehen.</p><p>Indexmietverträge sind entgegen mancher populistischer Betrachtung transparent und – wenn die Verträge klar verhandelte Regelungen enthalten – daher fair und flexibel.</p><p>In den zurückliegenden gab es ausschließlich nur eine Richtung: indexbasierte Steigerungen. Vermieter und Mieter von Gewerbeflächen mit Indexmietverträgen sollten gerade in der jetzigen Zeit besonders achtsam sein. Alle Mietverträge mit Wertsicherungs- bzw. Preisklausel müssen eine Anpassung nach „oben“ und nach „unten“ vorsehen.</p><p>Die Unwirksamkeit einer Indexmietklausel ist dabei nicht nur bei unangemessener Benachteiligung gegeben, also etwa wenn nur die Möglichkeit einer Erhöhung vorgesehen ist. Die Wirksamkeit einer Indexmietklausel ist auch an das Erfordernis der Langfristigkeit des Vertrages geknüpft. Das heißt, Vermieter müssen für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung oder auf ein Sonderkündigungsrecht verzichten bzw. Mieter müssen das Recht haben, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu erhöhen. Andersfalls ist die Indexmietklausel nach Preisklauselgesetz unwirksam.</p><p>Die Indexierung muss nicht zwingend zu 100 Prozent und jedes Jahr erfolgen, sondern kann teilweise und in bestimmten Zeitintervallen angepasst werden, je nach vereinbartem Index und verhandelter Regelung im Mietvertrag. Gute Vertragsgestaltung ist die Grundlage für die Vermeidung von Streitigkeiten.</p><p>Bei Forward-Verträgen sieht man immer häufiger, dass die Indexierung ab der Unterzeichnung des Mietvertrags gelten soll, also weit vor Mietbeginn. Es besteht damit das Risiko für Mieter und Vermieter: Bis zum Beginn des Mietverhältnisses kann eine Diskrepanz zwischen der Vertragsmiete und der aktuellen Marktmiete entstehen, denn der Blick in die Glaskugel ist bekanntermaßen schwierig. Um dies zu vermeiden, kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass die zu zahlende Miete zum Mietbeginn der aktuellen Marktmiete entsprechen soll. Hierbei kann die Marktmiete durch einen Sachverständigen oder durch den Mittelwert der Bewertungen mehrerer Maklerhäuser festgelegt werden. Zugegeben, das macht es den Finanzierern nicht einfach, wenn sie diesen Weg überhaupt mitgehen.</p><p>Ein letzter kurzer Blick auf das Thema Wohnen und Indexklauseln: Die Politik sieht solche Verträge in Zeiten hoher Inflation als problematisch an. Ob es einmal gesetzliche Regelungen und damit einhergehend eine Kappungsgrenze geben wird, um Folgen hoher Inflation abzumildern, ist noch nicht absehbar. Doch die Debatte läuft.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 26 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Veränderte Führung: Dr. Guido Krüger und Dr. Detlef Koch bilden als Doppelspitze Leitungsausschuss von ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/veraenderte-fuehrung-dr-guido-krueger-und-dr-detlef-koch-bilden-als-doppelspitze</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 27. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten wird ab sofort von Dr. Guido Krüger und Dr. Detlef Koch als Doppelspitze geführt. Managing Partner Philipp Cotta hat sein Amt aus persönlichen Gründen niedergelegt und wird sich wieder der Mandatsarbeit zuwenden sowie weiterhin seine Aufgaben im ADVANT-Verbund wahrnehmen.</p><p>Philipp Cotta, der bereits seit vielen Jahren Mitglied des Leitungsausschusses war, wurde erstmals 2019 zum Managing Partner gewählt und 2022 für weitere drei Jahre in seinem Amt bestätigt. Er führte die Geschicke der Kanzlei gemeinsam mit Guido Krüger und Detlef Koch. Beide führen die Kanzlei nach dem Rücktritt Cottas als Doppelspitze weiter und arbeiten dabei eng mit weiteren Gremien und Funktionen in der Kanzlei zusammen.</p><p>„Wir danken Philipp Cotta für sein langjähriges Engagement an der Spitze unserer Kanzlei und insbesondere für seine Verdienste hinsichtlich der Vorbereitung, Gründung und Etablierung von ADVANT“, sagt Detlef Koch. „Die Allianz ist ein<br>zukunftsweisender und absolut notwendiger Schritt für unsere Kanzlei. Wir werden diesen Weg mit voller Kraft weitergehen“, ergänzt Guido Krüger.</p><p>Die Amtszeit des ursprünglich dreiköpfigen Führungsgremiums endet regulär mit Ablauf des Kalenderjahres 2024. Aufgrund der veränderten Situation wird die Partnerschaft bereits in diesem November unter Federführung von Guido Krüger und Detlef Koch über die verschiedenen Szenarien einer Neuaufstellung entscheiden.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 26 Sep 2023 14:44:00 +0200</pubDate>
                        <title>Künstliche Intelligenz im Urheberrecht - Herausforderungen für den Gesetzgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-im-urheberrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im zweiten Video unserer Reihe zum Thema KI spricht unser Partner Mathias Zimmer-Goertz über Künstliche Intelligenz im Urheberrecht.<br>Dürfen Chat GPT und Co. urheberrechtlich geschützte Werke einfach so verwenden? Und sind urheberrechtliche Klagen gegen Entwickler:innen von KI in der Praxis aussichtsreich? Wie sollte der Gesetzgeber damit umgehen? Diese und weitere Fragen erläutert Mathias Zimmer-Goertz in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Unterirdisches“ Zeugnis: Berichtigungsanspruch auch nach 2 Jahren nicht verwirkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unterirdisches-zeugnis-berichtigungsanspruch-auch-nach-2-jahren-nicht-verwirkt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 31. Mai 2023 – 4 Sa 54/22</em></p><p>Der Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses ist nicht deshalb verwirkt, weil Arbeitnehmer:innen nach einer Eigenkündigung bereits ohne Zeugnis eine neue Beschäftigung gefunden haben. Treten keine besonderen Umstände hinzu, müssen Arbeitgeber:innen das Zeugnis in der Regel auch nach zwei Jahren noch korrigieren.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Arbeitnehmer hatte seinen Job als Sales Engineer von sich aus nach 14 Jahren gekündigt. Über das Arbeitszeugnis kam es anschließend zum Streit mit dem bisherigen Arbeitgeber. Dessen Zeugnisvorschläge beanstandete der Arbeitnehmer als „völlig inakzeptabel“ – gerade „unterirdisch“. Anschließend passierte zwei Jahre lang – in denen der Arbeitnehmer bereits eine neue Tätigkeit aufgenommen hatte – nichts.</p><p>Der Stachel über das „unterirdische“ Zeugnis saß beim Arbeitnehmer jedoch tief. Anders ist es nicht zu erklären, dass er zwei Jahre später den früheren Arbeitgeber auf Zeugnisberichtigung verklagte. Jener verteidigte sich mit dem Einwand, der Anspruch auf Zeugnisberichtigung sei verwirkt. Schließlich hatte der Arbeitnehmer nach der letzten Beanstandung des Zeugnisses den Berichtigungsanspruch nicht weiterverfolgt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg schlossen sich der Argumentation des früheren Arbeitgebers nicht an. Sie gaben der Zeugnisberichtigungsklage statt. Den Einwand der Verwirkung wiesen sie zurück.</p><p>Zwar sei aufgrund des zweijährigen Untätigbleibens des Arbeitnehmers das für die Verwirkung notwendige „Zeitmoment“ anzunehmen. Das allein genüge jedoch nicht. Das ebenfalls erforderliche „Umstandsmoment“ fehlte. Der frühere Arbeitgeber durfte nicht davon ausgehen, dass der ehemalige Arbeitnehmer die Zeugnisberichtigung nicht mehr verlangen werde.</p><p>Allein durch die Eigenkündigung und Anschlussbeschäftigung habe der Arbeitnehmer nicht zu erkennen gegeben, er werde das Zeugnis nicht mehr verlangen. Das Arbeitszeugnis müsste schließlich auch bei künftigen Bewerbungen im weiteren Berufsleben vom Arbeitnehmer vorgelegt werden.</p><p>Auch habe der frühere Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber bei Jobende überreichte Zeugnis mit harschen Worten als „vollkommen unterirdisch“ zurückgewiesen. Aufgrund der drastischen Beanstandung durfte der Arbeitgeber nicht damit rechnen, der Arbeitnehmer werde seine Rechte nicht weiterverfolgen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Gemäß § 109 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmer:innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Sind Arbeitnehmer:innen mit dem Zeugnis nicht zufrieden, können Sie es beanstanden und von ihren Arbeitgeber:innen ein korrigiertes Zeugnis verlangen. Dieser Anspruch auf Zeugnisberichtigung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sind drei Jahre nach der Beanstandung vergangen, greift zum Jahresende die Verjährung. Arbeitgeber:innen können sich auf die Verjährung berufen und sind nicht mehr zur Korrektur verpflichtet.</p><p>Jedoch können Arbeitnehmer:innen bereits vor Eintritt der Verjährung mit ihrem Anspruch auf Zeugnisberichtung (ebenso: mit anderen Ansprüchen wie z.B. Geldforderungen) unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen sein. Ein Anspruch ist dann verwirkt, wenn er sich gegenüber der anderen Seite als unzulässige Rechtsausübung darstellt.</p><p>Hierzu braucht es einmal das sog. „Zeitmoment“. Es muss eine bestimmte Zeit vergangen sein, die beim Gegenüber das Vertrauen schafft, die andere Seite werde sich nicht mehr mit ihrem Anspruch melden. Bei Zeugnissen wird das Zeitmoment schon nach recht kurzer Zeit (im Einzelfalls bereits nach fünf Monaten) angenommen, weil Endzeugnisse üblicherweise alsbald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt und – wenn nötig – korrigiert werden.</p><p>Zusätzlich (!) zum Zeitmoment muss das wesentlich schwieriger zu bestimmende "Umstandsmoment" erfüllt sein. Der/Die Anspruchsinhaber:in muss durch sein/ihr Verhalten beim Gegenüber ein Vertrauen hervorgerufen haben, der andere Teil werde den Anspruch nicht mehr geltend machen. Die reine Untätigkeit der Anspruchsinhaber*innen genügt hierfür nicht. Ob dieses Umstandsmoment im Einzelfall vorliegt, entscheiden im Zweifel die Arbeitsgerichte.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber:innen sollten nicht darauf hoffen, dass Arbeitnehmer:innen Ansprüche nicht geltend machen und deren Rechtspositionen vor Eintritt der Verjährung verwirken. Die Anforderungen an eine Verwirkung sind hoch, die Annahme der Verwirkung von Arbeitnehmeransprüchen durch die Arbeitsgerichte eher die Ausnahme.</p><p>Damit Arbeitgeber:innen möglichst schnell Klarheit und Rechtssicherheit über Ansprüche aus dem – laufenden oder beendeten – Arbeitsverhältnis haben, sollte sich bereits im Arbeitsvertag eine Klausel zur Ausschlussfrist wiederfinden. Ist die Ausschlussfrist verstrichen, ohne dass die Arbeitnehmer:innen ihre Rechte geltend gemacht haben, können sich Arbeitgeber:innen zurücklehnen: Die Ansprüche der anderen Seite sind erloschen.</p><p>Für Rechtssicherheit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgen zudem Aufhebungs- und Abwicklungsverträge. Gerade Fragen rund um das dem Arbeitnehmer bei Austritt zustehende Arbeitszeugnis (Note, Beurteilung, Zeitpunkt) lassen sich darin wunderbar regeln. Auf die im Einzelfall sehr unsichere Frage, wann ein Anspruch möglicherweise verwirkt ist, kommt es dann nicht mehr an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wörwag Pharma bei Übernahme der Mauermann Arzneimittel KG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-woerwag-pharma-bei-uebernahme-der-mauermann-arzneimittel-kg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 22. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Wörwag Pharma GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Mauermann Arzneimittel KG umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Mauermann hat am Sitz am Starnberger See rund 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist als Lohnhersteller GMP-zertifiziert für die Herstellung und Verpackung fester Darreichungsformen. Gegründet 1938, arbeitet das Familienunternehmen seit mehr als 45 Jahren mit Wörwag zusammen.</p><p>Wörwag Pharma mit Sitz in Böblingen kann mit der Übernahme die eigenen Produktionskapazitäten ausbauen. Die Fabrik am Starnberger See ist nun der zweite eigene Produktionsstandort von Wörwag Pharma. Im polnischen Lodz befindet sich mit Wörwag Pharma Operations die erste eigene Produktion, die 2021 erworben wurde und im vergangenen Jahr erstmals Ware ausgeliefert hat. Der Anteil der Produkte aus eigener Fertigung wächst kontinuierlich.</p><p>Wörwag vertreibt sowohl verschreibungspflichtige Medikamente als auch OTC-Präparate und Nahrungsergänzungsmittel. Das Unternehmen hat sich mit Produkten in Therapiegebieten wie Diabetes und assoziierten Krankheiten, Erkrankungen des Nervensystems, Muskel- und Skeletterkrankungen sowie des Immunsystems etabliert. 2022 konnte Wörwag einen Umsatz von über291 Millionen Euro verzeichnen. Die Zahl der Mitarbeitenden stieg im vergangenen Jahr um 200 auf 1400.</p><p>Der 1971 gegründete Hersteller ist seit 1993 unter anderem in Ungarn, Russland, Rumänien, Bulgarien und weiteren osteuropäischen Ländern vertreten. Außerdem werden die Präparate in Lateinamerika und Asien angeboten.</p><p>ADVANT Beiten berät Wörmag Pharma regelmäßig bei Transaktionen.</p><p><strong>Berater Wörwag Pharma GmbH &amp; Co. KG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, beide Federführung), Dr. Moritz Handrup (Banking &amp; Finance, Frankfurt), Damien Heinrich und Lisa Werle (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Die digitalen Mühlen der Justiz nehmen langsam Fahrt auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-zur-weiteren-digitalisierung-der-zwangsvollstreckung-die-digitalen-muehlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Schon seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an Vollstreckungsgerichte elektronisch zu übermitteln. Die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, wird jedoch weiterhin ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich in Papierform vorgelegt werden. Dies hat die Anzahl der hybriden Aufträge und Anträge bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht. Diese Aufträge und Anträge richtig und vollständig zuzuordnen, kostet viel Zeit und schließt nicht aus, dass Unterlagen verloren gehen. Aus diesem Grund hat sich das Bundesministerium der Justiz (BMJ) dazu entschlossen, die Anzahl dieser hybriden Aufträge und Anträge zu verringern. Am 19. September 2023 hat es hierzu den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgestellt [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Digitale_Zwangsvollstreckung.html?nn=110518" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ - Aktuelle Gesetzgebungsverfahren - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung</a>]. Im Zeitalter der Digitalisierung und Nachhaltigkeit ist der Vorschlag uneingeschränkt zu begrüßen.</p><p>Nach dem Referentenentwurf sollen u.a. folgende Vorschläge umgesetzt werden:</p><ul><li>Der Anwendungsbereich von § 754a und § 829a ZPO wird erweitert: Anstelle der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform sollen elektronische Kopien an das Vollstreckungsorgan übermittelt werden.</li><li>Für die in den §§ 754, 755, 757 und 802a ZPO genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers soll ausreichen, dass eine elektronische Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung übermittelt wird oder der Gerichtsvollzieher auf eine solche Kopie Zugriff hat.</li><li>Die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher in § 753 Abs. 4 und 5 ZPO werden um Regelungen für sichere Übermittlungswege ergänzt und erweitert.&nbsp;</li><li>Der geänderte § 753a ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmacht zu versichern ist und Vollmachten gegenüber dem Gerichtsvollzieher erteilt und digital nachgewiesen werden können.&nbsp;</li><li>Der neue § 764a ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Prozessvollmachten gegenüber dem Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nachgewiesen werden.</li><li>§ 12 Abs. 6 Satz 2 GKG stellt klar, dass darauf verzichtet wird, dass die Gerichtsgebühr im Voraus einzuzahlen ist, wenn der Antrag elektronisch gestellt und die Dokumente elektronisch übermittelt werden.</li></ul><p></p><p>Zudem kündigt das Bundesministerium der Justiz an, dass bestimmte professionelle Antragssteller verpflichtet werden sollen, Zwangsvollstreckungsformulare als XJustiz-Datensatz (statt wie bisher im PDF-Format) einzusenden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichte diese Formulare möglichst effektiv elektronisch weiterverarbeiten können, um Durchsuchungsanordnungen und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass Gerichte, die bereits elektronische Akten führen, häufig PDF-Beschlussentwürfe nicht weiter elektronisch bearbeiten können. Da ab dem 1. Januar 2026 alle Akten der Justiz elektronisch geführt werden sollen, soll mit XJustiz-Datensätze die Justiz effizienter werden.</p><p>Der Referentenentwurf ist zu befürworten. Die ausgerufenen Ziele, Nachhaltigkeit zu steigern, Zeit und Aufwand zu sparen sowie eine effektive Digitalisierung voranzutreiben, werden erreicht werden. Wann und wie die Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, wird jedoch noch zu sehen sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Änderungen der Regelungen zur Zinsschranke und die Einführung eine Zinshöhenschranke nach dem Wachstumschancengesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-der-reglungen-zur-zinsschranke-und-die-einfuehrung-eine-zinshoehenschranke-nach</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Vorbemerkung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Am 29.8.2023 hat die Bunderegierung den Entwurf <span><span>eines Gesetzes </span></span>zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Dieser sieht unter anderem die Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Richtlinie) und die Einführung einer Zinshöhenschranke vor. Diese geplanten Regelungen haben erheblichen Einfluss auf die Besteuerung größerer Immobilienportfolien. Da es keinen Beststandschutz (Grandfathering) für bisherige Strukturen gibt, sollten diese neuen Regelungen in der Steuerplanung ab 2024 sehr kurzfristig berücksichtigt werden und es sollte in 2023 über mögliche Umstrukturierungen nachgedacht werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Neue Anti-Fragmentierungs-Regelung bei der Zinsschranke</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Reglungen der Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) sehen bisher vor, dass die Zinsaufwendungen nach Saldierung mit den Zinserträgen nur zu 30% des um Abschreibungen und Zinsen bereinigten Gewinns (verrechenbares EBITDA) steuerlich abziehbar sind. Es gibt allerdings eine Freigrenze von 3 MioEUR je Betrieb im Sinne der Zinsschranke. Als Betrieb im Sinne der Zinsschranke galten bisher in der Regel einzelne Gesellschaften oder ertragsteuerliche Organkreise. </span></span></span></p><p><span><span><span>Immobilienportfolien sind sehr oft mit einzelnen Objektgesellschaften unter einer (Zwischen-)Holding gebündelt (fragmentiert), um für jede Objektgesellschaft möglichst die Freigrenze von 3 MioEUR nutzen zu können. Mit der Einführung des § 4h (2) S. 1 a EStG n.F. werden gleichartige Betriebe, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, zusammengefasst, sodass die Freigrenze nur einmal genutzt werden kann und auf diese entsprechend dem Verhältnis der Nettozinsaufwendungen aufzuteilen ist (Anti-Fragmentierungsregel). Unter Umständen könnten nach der Neuregelung auch Immobilienfonds zu einem Betrieb im Sinne der Zinsschranke zusammengefasst werden, sofern das Merkmal „einheitliche Leitung“ erfüllt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Besteht beispielswese ein Portfolio aus 10 Objektgesellschaften mit gleichem Zinssaldo unter eine Holding, so hat jede Objektgesellschaft zukünftig nicht mehr einen Freigrenze von 3 MioEUR sondern nur noch TEUR 300. Sofern der Zinssaldo bei den einzelnen Gesellschaften die 300 TEUR übersteigt, wäre nach der Neuregelung die Zinsaufwendungen in voller Höhe nicht abziehbar, soweit sie die Zinserträge und das verrechenbare EBITDA übersteigen </span></span></span></p><h3><span><span><span>Neue Zinshöhenschranke (§ 4I EStG n.F.)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die neue geplante Zinshöhenschranke ist eine vollkommen neue, überraschende Regelung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Intercompany-Finanzierungen (zwischen nahestehenden Personen i,S. § 1 (2) des Außensteuergesetzes = AStG) soll der Zinssatz beim Darlehnsnehmer steuerlich pauschal auf 2% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB begrenzt werden, sofern es sich bei der Gläubigergesellschaft um eine „substanzlose“ Gesellschaft handelt. Aktuell beträgt der Basiszins 3,12%. Demnach wäre der Zinssatz zurzeit auf 5,12% gedeckelt. Der Basiszins verändert sich immer am 1. Januar und 1. Juli des Jahres.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Reglungen ergänzen die Reglungen zur Zinsschranke und zum Fremdvergleich und schließen deren Anwendung nicht aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach der Gesetzesbegründung bedeutet Substanz, dass <em><span><span>„der Gläubiger in dem Staat, in dem er seinen Sitz oder seine</span></span> </em><em><span><span>Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Voraussetzung</span></span> </em><em><span><span>ist insoweit eine in Bezug zum konkreten Finanzierungsgeschäft wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit. Diese erfordert insbesondere, dass der Gläubiger über die Fähigkeit</span></span> </em><em><span><span>und die Befugnis verfügt, das Risiko des konkreten Finanzierungsgeschäfts tatsächlich zu</span></span> </em><em><span><span>kontrollieren oder es zu tragen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass die Entscheidungsträger</span></span> </em><em><span><span>die notwendigen Erfahrungen und Kompetenzen haben und über eine ausreichende Informationsbasis verfügen.“. </span></span></em><span><span>Das Gesetz verweist insoweit auf § 8 (2) S 2 und 3 AStG.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Darlehnsgeber (die Finanzierungsgesellschaft) und die Konzernmuttergesellschaft das Kapital bei sonst gleichen Umständen nur zu einem höheren Zinssatz hätten erhalten können, gilt dieser Zinssatz als höchstmöglicher Zinssatz. Als Nachweis soll dabei z.B. der Refinanzierungssatz der obersten Muttergesellschaft oder Datenbankstudien auf Ebene der obersten Muttergesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses der zu untersuchenden Finanzierungsbeziehung dienen. Angebote von Banken oder anderen möglichen Gläubigern reichen nicht aus.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei großen Immobilienkonzernen (ggf. auch bei Immobilienfonds) bedeutet die geplante Anti-Fragmentierungsregel für die Zinsschranke im Ergebnis, dass die Wirkung der Freigrenze gegen 0 geht. Zukünftig sind daher die anderen Befreiungsregelungen von der Zinsschranke verstärkt zu prüfen. Einmal ist dies die „Stand-Alone-Klausel“ (§ 4h (2) Satz 1 b) EStG) deren Anwendung allerdings auch mit dem Wachstumschancengesetz erschwert wird. Diese könnte ggf. durch die gezielte Bildung von ertragsteuerlichen Organschaften genutzt werden. Zum anderen ist dies die Equity-Escape-Klausel (§ 4h (2) Satz 1 c) EStG in Verbindung mit § 8a KStG). Diese beiden Regelungen sind erheblich komplexer als die Anwendung Freigrenze und bedürfen einer Planung, mit der frühzeitig begonnen werden sollte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zur Equity-Escape-Klausel (§ 4h (2) Satz 1 c) EStG in Verbindung mit § 8a KStG) wird im Blogbeitrag "<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/equity-escape-klausel-wird-der-ladenhueter-zum-rettungsanker" target="_blank">Equity Escape Klausel – Wird der Ladenhüter zum Rettungsanker?</a>" von Jens Ledermann hingewiesen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Zinshöhenschranke bedarf einer generellen Prüfung der IC Finanzierungsstrukturen und -verträge.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank"><span><span><span>Jens Müller</span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Equity Escape Klausel – Wird der Ladenhüter zum Rettungsanker?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/equity-escape-klausel-wird-der-ladenhueter-zum-rettungsanker</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes sieht unter anderem eine Verschärfung der Beschränkung des Zinsabzugs nach den Regeln der Zinsschranke vor. Aufgrund der geplanten Einführung einer Anti-Fragmentierungs-Regelung kann die Freigrenze von 3 Mio EUR, bis zu dieser die Nettozinsaufwendungen unbeschränkt abziehbar sind, zukünftig bei gleichartigen Betrieben, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, nur noch einmal genutzt werden. Die geplanten Änderungen haben daher erheblichen Einfluss auf die Finanzierungsstrukturen größerer Immobilienportfolien. Die Neuregelungen der Zinsschranke und der Zinshöhenschranke wurden bereits in einem Beitrag "<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/aenderungen-der-reglungen-zur-zinsschranke-und-die-einfuehrung-eine-zinshoehenschranke-nach" target="_blank">Änderungen der Reglungen zur Zinsschranke und die Einführung eine Zinshöhenschranke nach dem Wachstumschancengesetz</a>" von Jens Müller vorgestellt. Nachfolgend soll ein Überblick über die Equity-Escape-Klausel gegeben werden, welche ein Ausweg aus dieser „Misere“ sein kann. Aufgrund der Komplexität der Regelung wurde diese bisher jedoch kaum angewendet. Vor dem Hintergrund der geplanten Verschärfungen des Zinsabzugs könnte die Equity-Escape-Klausel zukünftig aber an Bedeutung gewinnen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Equity-Escape-Klausel</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Equity-Escape-Klausel besagt, dass wenn die Eigenkapitalquote einer Konzerngesellschaft am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher als die des Konzerns ist, eine Begrenzung des Zinsabzugs aufgrund der Regelungen der Zinsschranke nicht vorgenommen wird. Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich. </span></span></span></p><p><span><span><span>Grundsätzlich soll der Einzel- und Konzernabschluss, nach dem die Eigenkapitalquoten ermittelt werden, einheitlich nach IFRS aufgestellt werden. Abweichend hiervon können aber auch andere Rechnungslegungsstandards verwendet werden. Für die Berechnung der Eigenkapitalquote sind verschiedene Modifikationen des Eigenkapitals und der Bilanzsumme des Betriebs vorzunehmen. Zum Beispiel werden bei Berechnung des Eigenkapitals des Betriebs keine Anteile an Konzerngesellschaften berücksichtigt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern die Anforderungen an den Eigenkapitalquotenvergleich erfüllt werden, kann die Equity-Escape-Klausel jedoch nur dann genutzt werden, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (§ 8a Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz). </span></span></span></p><h3><span><span><span>Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung<strong> </strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt derzeit vor, wenn Vergütungen für Fremdkapital an einen Minderheitsgesellschafter oder an eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten, der auf den Minderheitsgesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, gezahlt werden und diese Vergütungen mehr als 10 % des Zinssaldos des Rechtsträgers betragen. Als Minderheitsgesellschafter in diesem Sinne gelten Personen, die zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an einer konzernzugehörigen Gesellschaft beteiligt sind. Vergütungen an Gesellschafter, die selbst Teil des Konzerns sind, sind unschädlich, somit sind im Regelfall Vergütungen an Gesellschafter, die mit über 50% an der Gesellschaft beteiligt sind, nicht zu betrachten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung ist nicht nur für den Betrieb zu prüfen, welcher die Escape-Klausel in Anspruch nehmen will. Soll für eine Konzerngesellschaft die Escape-Klausel genutzt werden, ist für jeden (in- und ausländischen) konzernangehörigen Rechtsträger zu prüfen, ob eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Liegt nur bei einem einzigen dieser Rechtsträger eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vor, so können sämtliche Konzerngesellschaften die Escape-Klausel nicht in Anspruch nehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass zukünftig die Vergütungen aller Minderheitsgesellschafter bei Prüfung der 10%-Grenze zusammenzurechnen sind. Bisher wurde die 10%-Grenze pro Minderheitsgesellschafter einzeln geprüft. Zudem soll die maßgebliche Beteiligungsgrenze, bei der ein Minderheitsgesellschafter vorliegt, von derzeit „mehr als 25%“ auf „mindestens 25%“ korrigiert werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass im Gesamten Konzern keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung Konzern vorliegt. Problematisch kann insbesondere der Nachweis des Nicht-Vorliegens von Minderheitsgesellschaftern sein, da auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse zu berücksichtigten sind. Sehr aufwendig kann auch der Nachweis sein, dass keine schädlichen Rückgriffsrechte von Fremdkapitalgebern des Konzerns auf Minderheitsgesellschafter vorliegen. Hierzu muss letztlich eine Bestätigung aller Fremdkapitalgeber des Konzerns eingeholt werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Handlungsempfehlung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Umso komplexer Konzernstrukturen sind, umso schwieriger wird der Nachweis zu erbringen sein, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Insbesondere in Strukturen, in denen die Beteiligungsverhältnisse und Finanzierungstrukturen leicht nachvollziehbar und nachweisbar sind, kann die Equity-Escape-Klausel aber eine Möglichkeit sein, die Beschränkung des Zinsabzugs der Zinsschranke auch in Zukunft zu vermeiden. Konzerne, welche diese nutzen möchten, müssen sich jedoch bewusst sein, dass die zur erfüllenden Nachweispflichten mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein können und ein Restrisiko, dass der Nachweis nicht vollumfänglich erbracht wird, oftmals nicht ausgeschlossen werden kann. </span></span></span></p><p><span><span><span>Es empfiehlt sich möglicherweise den Konzern einem „8a-Check“ zu unterwerfen. Mit geeigneten Checklisten sollten Rechts- und Finanzierungsabteilungen der (Teil-)Konzerne die notwendigen Informationen einholen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Abschließend ist zu beachten, dass die Equity-Escape-Klausel nur zur Nicht-Anwendung der Zinsschranke führt. Die Anwendung der Zinshöhenschranke, welche im Zuge des Wachstumschancengesetz eingeführt werden soll, bleibt hiervon unberührt.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-ledermann" target="_blank"><span><span><span>Jens Ledermann</span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 %-Studie 2023 - Rentabilität einer Investition muss völlig neu bewertet werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-studie-2023-rentabilitaet-einer-investition-muss-voellig-neu-bewertet-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die „5 %-Studie – wo investieren sich noch lohnt“ gehört mittlerweile zu den Studienklassikern von bulwiengesa. ADVANT Beiten ist langjähriger Partner bei dieser Studie. Sie bietet bereits seit 2015 einen kompakten Marktüberblick und liefert einen neuen Ansatz bei der Beschreibung von Immobilienmärkten. Dafür werden die Performance-Erwartungen der wichtigsten Assetklassen des deutschen Investmentmarkts untersucht: Wohnen, Büro, Shoppingcenter und Fachmarktzentren, Hotel, Logistikimmobilien, Micro-Apartments, Unternehmensimmobilien und Servicewohnen für Senioren. bulwiengesa ist eines der größten unabhängigen Beratungs-, Analyse- und Bewertungsunternehmen für die Immobilienbranche in Deutschland.</p><p>Wie schon in den vergangenen Jahren geht die „5 %-Studie“ auch 2023 auf Deutschland-Tour. Für die bereits neunte Ausgabe ist ADVANT Beiten wieder Gastgeber dieser fünf Informations- und Diskussionsabende. Alle sind ausgebucht. Für alle Interessenten, die nicht vor Ort sein können, wird am 26. Oktober ein Webinar angeboten.</p><p>Auftakt der Vorstellungsreihe war am Mittwoch, 20. September, in den Räumen von ADVANT Beiten in Frankfurt am Main. Ein namhaft besetztes Panel diskutierte die schwierige Marktsituation.</p><h3>Panel Frankfurt</h3><ul><li>Sven Carstensen, Vorstand, bulwiengesa</li><li>Silvia Beck, Niederlassungsleiterin Frankfurt, bulwiengesa</li><li>Dominik Barton, CEO, Barton Group</li><li>Dennis Davidoff, Investment Manager, Prime Capital</li><li>Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar, Partner und Leiter der Praxisgruppe Real Estate, ADVANT Beiten</li></ul><p></p><p>Steigende Baukosten und Zinsen, ein angespannter Energiemarkt und weiterhin gestörte Lieferketten prägen den Immobilienmarkt derzeit. Der historische Aufwärtstrend ist gebrochen, die Immobilienpreise sinken oder stagnieren erstmals seit 2010. Gleichzeitig steigen die Baupreise für Gebäude aller Art immer weiter. „Aktuell sehen wir, dass die Rentabilität einer Investition noch völlig neu bewertet werden muss“ sagte Klaus Beine, Partner bei ADVANT Beiten. Investoren stehen vor der Herausforderung erschwerter Ab- und Anschlussfinanzierungen und sehen sich mit einem erhöhten Eigenkapitalbedarf und einem erhöhten Zinsniveau konfrontiert bei gleichzeitig unsichereren Renditen. Bei Investitionen in Gewerbeimmobilien sind Home-Office statt voll ausgelasteter Büroflächen sowie E-Commerce statt stationärem Handel anhaltende Entwicklungen. Immobilien, die eine Umgestaltung von Büroflächen zur Steigerung von Innovation und Zusammenarbeit zulassen, gewinnen weiterhin an Attraktivität. Bei Einzelhandelsimmobilien steigt der Leerstand weiter an: Marktmieten und in der Folge auch Bewertungen rutschen ab. 2022 eher noch in den ländlichen und kleinstädtischen Regionen zu beobachten, setzt sich dieser Trend auch in den Metropolen weiter fort. Klaus Beine: „Für alle Anlageklassen gilt aus unserer Praxis dabei eine Gemeinsamkeit: Das Thema ESG, der Nachhaltigkeitsgedanke, ist bei Investoren fest verankert und hat sich zum führenden Kriterium für Investitionsentscheidungen entwickelt.“</p><h3>Die wichtigsten Studien-Ergebnisse:</h3><ul><li>Potenzieller Sanierungsaufwand belastet die Rendite vieler Bestandsgebäude</li><li>Renditen bei Wohnimmobilien stiegen nur leicht – kaum Inflationsschutz in A-Märkten</li><li>Investments in kleineren Büromärkten oft unwirtschaftlich</li><li>Preisfindung noch nicht abgeschlossen</li><li>Renditen für Logistikimmobilien deutlich über 4 %</li></ul><p><strong>Zur Studie 2023:</strong><br><a href="https://bulwiengesa.de/sites/default/files/2023-09/5_prozent_studie_2023_deutsch.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://bulwiengesa.de/sites/default/files/2023-09/5_prozent_studie_2023_deutsch.pdf</a></p><p><strong>Anmeldung zur Online-Vorstellung am 26. Oktober (16.30 bis 17.30 Uhr):</strong><br><a href="https://bulwiengesa.de/de/magazin/roadshow-5-studie-2023" target="_blank" rel="noreferrer">https://bulwiengesa.de/de/magazin/roadshow-5-studie-2023</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur fehlerhaften Wahl des Versammlungsortes bei Gesellschafterversammlungen einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-fehlerhaften-wahl-des-versammlungsortes-bei-gesellschafterversammlungen-einer-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>OLG München, Urteil vom 22.03.2023 - 7 U 1995/21</p><h3>Hintergrund</h3><p>An welchem Ort Gesellschafterversammlungen einer GmbH abzuhalten sind, kann in der Satzung geregelt werden. Enthält die Satzung keine solche Regelung, muss die Gesellschafterversammlung grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Das OLG München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterversammlungen an einem anderen Ort als dem Sitz der Gesellschaft stattfinden dürfen und welche Folgen ein fehlerhafter Versammlungsort nach sich zieht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG München entschiedenen Fall focht der Kläger, ein Gesellschafter der beklagten Gesellschaft mit Sitz in München, mehrere Gesellschafterbeschlüsse an. Zum Ort der Gesellschafterversammlung enthielt der Gesellschaftsvertrag keine Regelung. Die Geschäftsführerin der beklagten Gesellschaft hatte zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung in den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei in Frankfurt eingeladen. In dieser Versammlung sollte unter anderem über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger sowie über seine Ausschließung aus der Gesellschaft abgestimmt werden.</p><p>Vor der Versammlung rügte der Kläger, der in München wohnt, schriftlich den Versammlungsort Frankfurt. Bei der Gesellschafterversammlung in Frankfurt hielt der Rechtsanwalt des Klägers, der diesen auf der Versammlung vertrat, die Rüge des unzulässigen Versammlungsortes aufrecht. Dennoch wurde auf dieser Gesellschafterversammlung über verschiedene Beschlussgegenstände abgestimmt.</p><h3>Entscheidung des OLG München</h3><p>Das OLG München gab dem Kläger Recht und erklärte die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse wegen des fehlerhaften Versammlungsortes für nichtig. Wenn die Satzung einer GmbH den Ort der Gesellschafterversammlung nicht regele, solle diese in Analogie zu § 121 Abs. 5 S. 1 AktG grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft, in diesem Fall also in München stattfinden. Dadurch sollen die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechtes geschützt werden.</p><p>Eine Ausnahme, die eine Gesellschafterversammlung in Frankfurt hätte rechtfertigen können, habe nicht vorgelegen. Eine solche komme laut dem OLG München zunächst dann in Betracht, wenn von vornherein feststehe, dass der andere Versammlungsort die Teilnahme nicht erschwere, z.B. weil die Gesellschafter den anderen Ort leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können. Das sei hier allerdings nicht der Fall gewesen, da jedenfalls für den Kläger, der in München wohnt, Frankfurt schwerer zu erreichen gewesen sei als München.</p><p>Dem OLG München zufolge komme ein anderer Versammlungsort auch dann in Betracht, wenn am Sitz der Gesellschaft kein geeignetes Versammlungslokal vorhanden oder die Verkehrsverbindung dorthin gestört sei. Auf das Vorbringen der Beklagten, in München habe keine unter Coronabedingungen geeignete Lokalität zur Verfügung gestanden, sei es aber nicht angekommen, da der Gesetzgeber Regelungen getroffen habe, wie Gesellschafterbeschlüsse bei einer GmbH trotz der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gefasst werden können, beispielsweise im Rahmen einer Videokonferenz. Ein Bedürfnis für eine Versammlung in Präsenz an einem satzungsfremden Ort habe demnach nicht bestanden.</p><p>Folge des fehlerhaft gewählten Versammlungsorts sei die Anfechtbarkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Der Anfechtbarkeit stehe dabei auch nicht entgegen, dass der fehlerhafte Versammlungsort keine Auswirkung auf das Beschlussergebnis gehabt habe. Zwar hätten die Gesellschafter auch bei einer Versammlung in München nicht anders abgestimmt als in Frankfurt. Für die Anfechtbarkeit der Beschlüsse genüge hingegen die Verletzung des Mitwirkungs- und Partizipationsrechts des Klägers.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das Urteil des OLG München zeigt, dass bei der Wahl eines Versammlungsortes, der weder in der Satzung vorgeschrieben noch Sitz der Gesellschaft ist, Vorsicht geboten ist. Das gilt insbesondere dann, wenn im Gesellschafterkreis Streit herrscht. Wird ein fehlerhafter Versammlungsort gewählt, droht die Nichtigerklärung sämtlicher in dieser Gesellschafterversammlung gefasster Beschlüsse.</p><p>Gesellschafter, die beabsichtigen, Beschlüsse aufgrund eines aus ihrer Sicht fehlerhaften Versammlungsortes anzufechten, müssen nicht auf ein Erscheinen bei der Gesellschafterversammlung am fehlerhaften Ort verzichten. Wollen sie bei der Versammlung anwesend sein, den zu fassenden Beschlüssen gerade durch ihre Teilnahme aber ggf. nicht auch noch zur Wirksamkeit verhelfen, müssen sie der Abhaltung der Versammlung ausdrücklich widersprechen. Sind nämlich sämtliche Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend und wird der Beschlussfassung als solcher nicht widersprochen, liegt eine Vollversammlung vor, die auch an einem "fehlerhaften" Versammlungsort wirksame Beschlüsse fassen kann. Diese können dann nicht mehr mit der Begründung angefochten werden können, der Versammlungsort sei fehlerhaft gewesen.</p><p>Erhebt der Gesellschafter zu Beginn der Versammlung Widerspruch und stimmt anschließend dennoch ohne erneuten Vorbehalt mit ab, verhält er sich widersprüchlich. Im Zweifel ist sein Verhalten in diesem Fall so auszulegen, dass er seinen anfänglichen Widerspruch aufgegeben hat. Er muss also, will er im Nachgang gegen die Beschlüsse gerichtlich vorgehen, unmissverständlich erklären, dass er an seinem Widerspruch festhält und seine Stimme nur vorsorglich abgibt.<br>Gesellschafter, die aufgrund des fehlerhaften Versammlungsortes nicht bei der Versammlung erscheinen wollen, sollten im Vorfeld der Versammlung den fehlerhaften Versammlungsort schriftlich rügen, um die spätere Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse sicherzustellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Oliver Korte steigt bei ADVANT Beiten als Equity Partner ein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/oliver-korte-steigt-bei-advant-beiten-als-equity-partner-ein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 20. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten stärkt ihren Hamburger Standort und gewinnt Oliver Korte als Equity Partner. Herr Korte wechselt gemeinsam mit Associate Helena Thiel von SKW Schwarz zum 1. Oktober 2023.</p><p>Oliver Korte (50) ist auf das nationale und internationale Handels- und Vertriebsrecht spezialisiert. Er verfügt über große Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, die den Warenabsatz oder -bezug regeln. Besonderes Know-how hat er zu Fragen, die sich bei der Beendigung von Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträgen stellen, insbesondere zum Ausgleichsanspruch und zur Berechtigung der Kündigung. Häufig vertritt Oliver Korte seine Mandanten vor staatlichen Gerichten oder Schiedsgerichten. Er ist auch regelmäßig als Schiedsrichter in handels- und vertriebsrechtlichen Streitigkeiten tätig. Viele seiner Mandanten sind im Groß- und Außenhandel tätig, weitere Sektorenschwerpunkte bestehen in den Bereichen Lebensmittel und Medizinprodukte.</p><p>„Mit Oliver Korte gewinnen wir einen überaus erfahrenen und am Markt etablierten Kollegen mit ausgewiesener Expertise und einem hervorragenden Netzwerk“, sagt Dr. Christian Ulrich Wolf, Leiter des Hamburger Büros von ADVANT Beiten und ergänzt: „Handel und Vertrieb sind in der Hansestadt fest verankert. Mit Herrn Korte schärfen wir unser Profil insbesondere auch in diesem Bereich.“</p><p>Oliver Korte zu seinem Wechsel: „ADVANT Beiten steht für hohe Qualität in der Beratung und für einen konsequenten Internationalisierungskurs. Das beides, aber auch der Schwung, der sich in vielen Gesprächen mit meinen zukünftigen Kolleginnen und Kollegen gezeigt hat, hat mich überzeugt. Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit.“</p><p>Herr Korte wird regelmäßig von den führenden juristischen Handbüchern empfohlen, u.a. wird er als empfohlener Anwalt in den Kategorien</p><ul><li>Commercial Contracts (Chambers Europe 2023),</li><li>Schiedsverfahren/Streitbeilegung (Best Lawyers/Handelsblatt)</li><li>Vertriebssysteme (JUVE Handbuch 2023)</li><li>Handels- und Vertriebsrecht: Handel, Vertrieb und Logistik (Legal 500)</li></ul><p>der jeweils aktuellen Ausgaben gelistet.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nicht unerwartet, aber wichtig! BGH-Urteil zu Aufklärungspflichten stärkt Rechte von Immobilien-Erwerbern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nicht-unerwartet-aber-wichtig-bgh-urteil-zu-aufklaerungspflichten-staerkt-rechte-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Wie weit gehen die Aufklärungspflichten von Verkäufern bei Immobiliendeals? Dazu hat der BGH jetzt ein Urteil gefällt.</p><p>Immobilienverkäufer müssen potenzielle Käufer proaktiv über relevante Fakten informieren und gezielt etwa auf anstehende Sanierungskosten hinweisen. Das gilt auch für Fälle, in denen Unterlagen in einem digitalen Datenraum hinterlegt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richterinnen und Richter des fünften Zivilsenats mit der Vorsitzenden Richterin Bettina Brückner verschärften damit die Aufklärungspflichten der Verkäufer und stärkten die Rechte der Käufer (Urteil vom 15. September 2023, Az. V ZR 77/22).</p><p>Die Karlsruher Richter haben damit der bislang üblichen Praxis einiger Verkäufer, sich allein durch eine - bisweilen sehr kurzfristig vor Beurkundung des Kaufvertrags - digitale Offenlegung von Unterlagen von jeglicher Haftung zu befreien, einen Riegel vorgeschoben. Dies könnte über Immobilienverkäufe hinausreichen – auch bei Unternehmenstransaktionen sollten Verkäufer prüfen, welche wesentlichen Umstände und Informationen für die Kaufentscheidung frühzeitig, umfassend und mit explizitem Hinweis zur Verfügung gestellt werden müssen.</p><p>Im konkreten Fall hatte die Käuferin mehrere Gewerbeeinheiten in einem großen Gebäudekomplex - dem Ihme-Zentrum in Hannover - für mehr als 1,5 Millionen Euro erworben. Die Käuferin fühlte sich arglistig getäuscht, weil sie zu spät erfahren habe, dass hohe Kosten für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums auf sie zukommen könnten. Die Verkäuferin hatte das maßgebliche Protokoll zu einer wichtigen Eigentümerversammlung erst drei Tage vor Beurkundung des Kaufvertrags in einen digitalen Datenraum gestellt, an einem Freitag, dem letzten Arbeitstag vor der geplanten Beurkundung und ohne weiteren Hinweis etwa per E-Mail. Für die Umlage zur Sanierung am Gemeinschaftseigentum waren bis zu 50 Millionen Euro – also ein Vielfaches des Kaufpreises – angesetzt worden.</p><p>Die Käuferin zog vor Gericht. Sowohl vor dem Landgericht Hildesheim als auch dem Oberlandesgericht Celle blieb die Klage ohne Erfolg. Beide Gerichte befanden, dass die Käuferin das Protokoll im Datenraum gelesen und den Erhalt des Protokolls der maßgeblichen Eigentümerversammlung bestätigt habe.</p><p>Nicht so der BGH. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter entschieden zu Gunsten der Käuferin, hoben das Urteil weitgehend auf und verwiesen es zur neuen Verhandlung zurück. Die Verkäuferin hätte ungefragt über den Kostenumfang einer Sanierung aufklären müssen, der bei 50 Millionen Euro „zweifelsohne von erheblicher Bedeutung“ sei, so der BGH. Es genüge nicht, das Protokoll kurz vor Beurkundung des Kaufvertrags in den Datenraum einzustellen. Vielmehr hätte die Käuferin darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf die hohen Sanierungskosten erwarten dürfen.</p><h3>Datenraum allein reicht nicht bei offenbarungspflichtigen Umständen</h3><p>Die Pflicht zur Aufklärung über offenbarungspflichtige Umstände könne zum Beispiel dann entfallen, wenn bei einer Besichtigung dem Käufer Mängel ins Auge springen oder im Zusammenhang mit Mängeln ein Sachverständigengutachten überreicht werde, so die Vorsitzende Richterin. Dagegen könne ein Verkäufer nicht ohne weiteres erwarten, dass der Käufer Finanzierungsunterlagen oder einen ihm übergebenen Ordner mit Unterlagen zu dem Kaufobjekt auf Mängel des Kaufobjekts durchsehen werde.</p><p>Der Umstand allein, dass der Verkäufer einen Datenraum einrichtet und den Kaufinteressenten den Zugriff auf die Daten ermöglicht, lässt also nicht stets den Schluss zu, dass der Käufer den offenbarungspflichtigen Umstand zur Kenntnis nehmen wird. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, wie der Datenraum und der Zugriff auf diesen Bereich strukturiert und organisiert werden.</p><p>Kommen Sie bei Fragen auf das <strong>ADVANT Beiten Real Estate Team</strong> zu.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jochen-reuter" target="_blank">Dr. Jochen Reuter</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Inkrafttreten des MoPeG: Was ändert sich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inkrafttreten-des-mopeg-was-aendert-sich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Einführung des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ergeben sich wichtige Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht. Insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben sich bedeutende Neuerungen, die eine genauere Betrachtung verdienen. In diesem Blogbeitrag möchten wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.</p><h3>Rechtsfähige und nicht-rechtsfähige GbR</h3><p>Eine der grundlegenden Neuerungen des MoPeG betrifft die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR. Bislang war die Rechtsfähigkeit der GbR nur in der Rechtsprechung anerkannt. Mit der Einführung des MoPeG wird nun auch gesetzlich festgelegt, dass die GbR gemäß § 705 Abs. 2 BGB n. F selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, sofern dies im gemeinsamen Willen der Gesellschafter liegt. Das bedeutet, dass die GbR auch gesetzlich als eigenständiger Rechtsträger agieren kann und ihr eigenes Vermögen gemäß §§ 713 und 722 BGB n. F. besitzt. Dies ist insbesondere für die Praxis eine erhebliche Erleichterung, da nunmehr bspw. die Fragen, wer in die Register einzutragen ist oder wer zeichnungsberechtigt ist, eine klare Regelung erfahren.</p><h3>Gesellschaftsregister für GbR</h3><p>Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregisters für GbRs beim Amtsgericht ein. Eintragungen wie der Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft genießen im Rechtsverkehr nach § 707a Abs. 3 BGB n. F. einen Gutglaubensschutz. Es ist zwar gesetzlich keine Eintragungspflicht vorgesehen, da die Eintragung jedoch teilweise zwingend vorausgesetzt wird, um in andere öffentliche Register eingetragen werden zu können, besteht in diesen Fällen zumindest eine faktischen Eintragungspflicht. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:&nbsp;</p><ul><li>Zur Eintragung ins Grundbuch muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein;</li><li>Eine GbR kann als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft nur im jeweiligen Register eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist;</li><li>Zum Erwerb von Namensaktien einer AG muss die GbR ebenfalls im Gesellschaftsregister eingetragen sein.</li></ul><p></p><h3>Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)</h3><p>Nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister muss die GbR nach § 707a Abs. 2 BGB n. F. den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR) führen. Die eGbR wird zu einem umwandlungsfähigen Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F. und kann beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden.</p><h3>Verteilung nach Beteiligungsverhältnissen und Nachhaftung</h3><p>Die Verteilung der Gewinne und Verluste in der GbR wird gemäß § 709 Abs. 3 BGB n. F. gesetzlich geregelt. Danach richtet sich der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen.&nbsp;</p><p>Die Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter wird gemäß § 728b Abs. 1 S. 2 BGB n. F. und § 137 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. begrenzt, sodass sie nur noch für Schadensersatzansprüche haften, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden.&nbsp;</p><h3>GmbH &amp; Co. KG für Freiberufler</h3><p>Durch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. haben Freiberufler die Möglichkeit, eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschaftsform zu wählen und können damit auch den Weg in eine GmbH &amp; Co. KG einschlagen. Bislang konnten Freiberufler nur in der Form einer PartG Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten und Ansprüchen aus fehlerhafter Berufsausübung vereinbaren. Mit der Option der Gründung einer GmbH &amp; Co. KG kann nun die Haftung einer natürlichen Person ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Berufsrecht diese Eintragung ausdrücklich zulässt, wie es beispielsweise für Rechtsanwälte nach § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO erfolgt.</p><h3>Beschlussmängelrecht</h3><p>Die Einführung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften findet sich in §§ 110ff. HGB n. F. Dieses orientiert sich an den aktienrechtlichen Vorschriften. Künftig wird zwischen Beschlüssen unterschieden, die erst durch die Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten für nichtig erklärt werden und solchen, die ausnahmsweise von vornherein nichtig sind.</p><h3>Nachfolgeregelung</h3><p>Die bisherige gesetzliche Regelung zur GbR sah vor, dass der Tod eines Gesellschafters dazu führt, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Mit dem MoPeG hingegen bewirkt der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch die Auflösung der GbR. Stattdessen führt er dazu, dass die verstorbene Person aus der Gesellschaft ausscheidet und die Erben eine Abfindung erhalten. Darüber hinaus können in die GbR eintretende Erben verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen.</p><h3>Beteiligungsverhältnisse</h3><p>Bisher wurde die Stimmkraft, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsah, nach der Anzahl der Gesellschafter verteilt. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter unabhängig von seiner Beteiligung eine Stimme hatte. Das MoPeG sieht nun nach § 709 BGB n. F. vor, dass die Abstimmung gemäß den Beteiligungsverhältnissen die gesetzliche Standardregel ist, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wird ausdrücklich eine Abstimmung nach Köpfen festgelegt. Dabei kann der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen.</p><h3>Einheitsgesellschaft</h3><p>Die seit langem von Rechtsprechung und Literatur anerkannte Form einer Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig der einzige Gesellschafter ihres Komplementärs ist, wird nun auch gesetzlich anerkannt. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. ist vorgesehen, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden.</p><h3>Gesellschafterklage</h3><p>Bisher wurde das Recht eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen (die sogenannte "actio pro socio"), nur durch die Rechtsprechung anerkannt. Mit § 715b BGB n.F. hat der Gesetzgeber nun das Recht zur "Gesellschafterklage" gesetzlich geregelt. Dieses Recht wird einheitlich für alle Personengesellschaften gelten.</p><h3>Resümee</h3><p>Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts gilt ab dem 1. Januar 2024 und bringt zahlreiche Veränderungen für die GbR und Personenhandelsgesellschaften mit sich. Die neuen Regelungen bieten mehr Flexibilität und Rechtssicherheit und eröffnen neue Möglichkeiten für die Gestaltung von Gesellschaftsverhältnissen. Es ist zu erwarten, dass damit die Rechtsform einer eingetragenen GbR neuen Aufschwung erfährt. Auch die Öffnung der GmbH &amp; Co. KG für Freiberufler ist sicherlich von wesentlicher Natur und ermöglicht neue Gestaltungsformen im Geschäftsverkehr.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Per Post, Persönlich, per Brieftaube? Die Zustellung der Kündigung </title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kürzlich ruft mich ein Bote an. Der Bote war beauftragt, einem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuzustellen und sie an dessen Wohnsitz in seinen Hausbriefkasten einzuwerfen. Der Bote teilt mir telefonisch mit, dass er den Wohnsitz zwar gefunden habe, das Grundstück mit Garten aber umzäunt sei. Auf meine Nachfrage, ob er den Briefkasten gesehen hat, teilte er mit, dass der Briefkasten an der Haustüre weit innerhalb der Umzäunung angebracht sei. Ich habe ihn gebeten die Gartentüre zu öffnen, durch den Garten zu gehen und die Kündigung in den Briefkasten einzuwerfen. Der Bote teilte mir mit, dass im Garten ein großer Hund sei, der schon mehrfach geknurrt und gebellt habe, er habe deshalb Angst und werde die Gartentüre nicht öffnen, sondern lieber die Kündigung über den Zaun in den Garten werfen…</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>natürlich habe ich den Wurf der Kündigung über den Zaun nicht zugelassen. Es wäre purer Zufall, ob der Arbeitnehmer die Kündigung jemals erhalten hätte, oder ob sie vom Hund zerbissen, vom Wind verweht oder vom Regen aufgeweicht und weggespült worden wäre. Ähnlich wie in dem Fall mit dem Boten, habe ich jedoch nahezu täglich mit Fragen zum wirksamen Zugang einer Kündigung zu tun. Hier ist deshalb Wissenswertes über die Zustellung der Kündigung:</p><h3>Erfordernis der Zustellung</h3><p>Die Zustellung einer formell ordnungsgemäßen Kündigung ist aus mehreren Gründen wichtig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass eine Kündigung so lange keine Wirkung entfaltet, bis sie dem Empfänger, das ist der Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll, zugeht. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Bei einer Kündigungsfrist von beispielsweise drei Monaten zum Quartalsende, ist es entscheidend, ob die Kündigung am 31.03. zugeht und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06. beendet oder ob sie am 01.04. zugeht und das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 30.09. enden würde. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung läuft auch die Frist des § 4 KSchG und der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er geltend machen möchte, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.</p><h3>Bessere und schlechtere Zustellmöglichkeiten</h3><p>Bei der Wahl der Zustellmöglichkeit einer Kündigung beim Arbeitnehmer muss sichergestellt werden, dass die Kündigung in den sog. „Machtbereich“ des Arbeitnehmers gelangt. Eine Kenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung ist hingegen nicht erforderlich. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Zustellung im Falle eines Kündigungsschutzprozesses nachgewiesen werden kann.</p><ul><li><strong>Persönliche Übergabe</strong>: Die - aus rechtlicher Sicht – beste Möglichkeit ist die persönliche Übergabe der Kündigung im Original an den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz/im Betrieb. Zur Dokumentation kann der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung auf einem 2. Exemplar durch Unterschrift bestätigen. Wenn der Arbeitnehmer die Unterschrift verweigert, z.B. aus Angst einen Fehler zu machen, sollte ein Übergabeprotokoll geschrieben werden (wer hat wann mit wem die Kündigung wo übergeben) und ein Zeuge, der die Übergabe bestätigen kann, sollte das Protokoll ebenfalls bestätigen.</li><li><strong>Persönliche Übergabe und Ablehnung der Annahme</strong>: Es kommt immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmer weigern, die Kündigung an sich zu nehmen. Für den Zugang der Kündigung reicht es aus, wenn sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist. Bei der persönlichen Übergabe reicht es deshalb aus, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber übergeben oder vor ihn hingelegt wird, auch wenn der Arbeitnehmer die Kündigung liegen lässt. Zur Dokumentation sollte ebenfalls ein Protokoll erstellt werden.</li><li><strong>Per Boten</strong>: Wenn Arbeitnehmer nicht im Betrieb tätig sind (Krankheit, Urlaub, Außendienst, Home Office) und eine persönliche Übergabe am Arbeitsplatz nicht möglich ist, kann die Kündigung auch am Wohnort des Arbeitnehmers übergeben oder in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen werden. Für die Dokumentation ist wichtig, dass der Bote (z.B. Mitarbeiter oder externer Botendienst) sich das im Original unterschriebene Kündigungsschreiben zeigen lässt und dabei ist und bestätigen kann, dass die Kündigung in den Briefumschlag gelegt wurde, den der Bote dann am Wohnort des Arbeitnehmers dem Arbeitnehmer übergeben oder in den Briefkasten geworfen hat. Der Bote erstellt für den Nachweis ein Protokoll, dass er zugegen war, als die Kündigung im Original in den Briefumschlag gelegt wurde und wann und wo er die Kündigung übergeben/eingeworfen hat.</li><li><strong>Einwurfeinschreiben:</strong> Beim Einwurfeinschreiben übermittelt die Post die Kündigung, wirft sie in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers und bestätigt dem Arbeitgeber, dass und wann das Einschreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Nachteil des Einwurfeinschreibens gegenüber der Botenzustellung ist, dass die Post nicht bestätigen kann, ob eine Kündigung im Briefumschlag war.</li><li><strong>Einschreiben mit Rückschein:</strong> Das Einschreiben mit Rückschein ist für die Zustellung einer Kündigung abzulehnen. Im Gegensatz zum Einwurfeinschreiben wird das Einschreiben mit Rückschein nur dem Arbeitnehmer persönlich oder einem Familienangehörigen übergeben und nicht in den Hausbriefkasten eingeworfen. Wenn der Arbeitnehmer nicht zu Hause ist oder die Tür nicht öffnet bzw. das Schreiben nicht entgegennimmt, wird es bei der Post gelagert und der Arbeitnehmer kann es abholen. Damit hat der Arbeitnehmer es in der Hand, ob und wenn ja, wann er die Kündigung abholt.</li><li><strong>Post</strong>: Die Übermittlung per Post oder mit einem anderen Dienstleister ist ebenfalls nicht geeignet für die Zustellung einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann nicht nachweisen, ob und wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Der Arbeitgeber kann auch nicht nachweisen, dass eine Kündigung im Briefumschlag war.</li><li><strong>Wurf in den Garten:</strong> Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie entweder dem Arbeitnehmer übergeben wurde oder wenn sie in seinen Hausbriefkasten eingeworfen wird. Der Hausbriefkasten ist dafür da und damit muss der Arbeitnehmer auch rechnen, dass wichtige Unterlagen, die auch sein Arbeitsverhältnis betreffen dort eingeworfen werden. Der Arbeitnehmer muss den Briefkasten regelmäßig leeren bzw. er muss sich so behandeln lassen, als ob er ihn regelmäßig geleert hätte. Der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, dass ihm wichtige Unterlagen in den Garten geworfen werden. Er muss damit nicht regelmäßig den Garten nach Briefen absuchen und muss keine Vorkehrungen vor einer Beschädigung durch Wetter oder Tiere treffen.</li></ul><p></p><p>Dem Boten in meinem Beispiel und dem Hund geht es gut und die Kündigung konnte rechtmäßig zugestellt werden. Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Änderungen notariell beurkundeter Verträge: wieder beurkundungspflichtig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-notariell-beurkundeter-vertraege-wieder-beurkundungspflichtig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Bestimmte wirtschaftlich wichtige Verträge bedürfen nach deutschem Recht der notariellen Beurkundung, insbesondere Verträge über die Übertragung von GmbH-Anteilen und Immobilien. Wenn solche Verträge nachträglich geändert werden, stellt sich die Frage, ob die Änderungen erneut notariell zu beurkunden sind oder nicht. Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Wir geben hier einen Überblick.</p><h3>Beurkundungspflicht von Verträgen</h3><p>Das deutsche Recht schreibt für verschiedene Verträge von besonderer Relevanz vor, dass sie notariell beurkundet werden müssen. Ein (deutscher oder als vergleichbar anerkannter) Notar muss solche Verträge in Anwesenheit der Unterzeichner vorlesen und in diesem Rahmen über besondere Risiken aufklären. Das gilt beispielsweise für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung (§ 15 Abs. 4 GmbHG) und die dingliche Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) von GmbH-Geschäftsanteilen und damit für die meisten Unternehmenskäufe. Auch beim Immobilienkauf ist sowohl der Kaufvertrag (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) als auch die Einigung über die Eigentumsübertragung (Auflassung, § 925 Abs. 1 S. 1 BGB) notariell zu beurkunden (Immobilienkaufvertrag). Dasselbe gilt für Erb- und Eheverträge (§ 2276 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1410 BGB). Wird ein solches Rechtsgeschäft nicht notariell beurkundet, ist es nichtig (§ 125 BGB).</p><h3>GmbH-Anteilskaufvertrag</h3><p>Ob die Änderung eines GmbH-Anteilskaufvertrags notariell beurkundet werden muss, hängt davon ab, ob der GmbH-Anteilskaufvertrag bereits vollzogen ist oder nicht, d.h. ob die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile bereits auf den Erwerber übergegangen sind.</p><p><strong>a. Änderungen nach Beurkundung und vor Vollzug des GmbH-Anteilskaufvertrags</strong></p><p>Sofern die Parteien den beurkundeten GmbH-Anteilskaufvertrag vor Vollzug ändern möchten, hängt das Beurkundungserfordernis davon ab, ob die Änderung wesentlich ist oder nicht. Als wesentlich ist eine Änderung dann anzusehen, wenn sie essenzielle Bestandteile des GmbH-Anteilskaufvertrages betrifft. Dementsprechend sind alle Haupt- und Nebenabreden nach dem vom BGH vertretenen sog. Vollständigkeitsgrundsatz (BGH, Urteil vom 27.6.2001 – VIII ZR 329/99, NJW 2002, 142) beurkundungspflichtig. Das gilt etwa für die Änderung des Kaufgegenstandes oder des Kaufpreises (BGH, Beschluss vom 9.11.1995 – V ZR 36/95, NJW 1996, 453). Auch wesentliche Nebenabreden wie etwa eine Bedingung oder Befristung der Abtretung sind formbedürftig.</p><p>Demgegenüber sind untergeordnete oder technische Nebenabreden der Abwicklung des Geschäfts z.B. über Zahlungsmodalitäten oder die Verpflichtung zur Genehmigung des von einem Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrags über einen GmbH-Geschäftsanteil nicht beurkundungspflichtig (BGH, Urteil vom 25.9.1996 – VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338). Nicht formbedürftig sind zudem reine Klarstellungen bzw. Abreden, die bloß in einem äußeren Zusammenhang mit der Veräußerung getroffen werden (BGH, Urteil vom 15.12.1975 – II ZR 17/74, WM 1976, 204).</p><p>Wenn eine Änderung der notariellen Beurkundung bedarf, aber nicht beurkundet wird, ist sie nichtig. Das führt - aufgrund der Vermutungsregelung des § 139 BGB – dazu, dass der gesamte Vertrag unwirksam ist, wenn nicht dargelegt werden kann, dass der Vertrag auch ohne die Änderung fortbestehen sollte. Um diese Rechtsunsicherheit zu vermeiden, empfiehlt sich, Vertragsänderungen notariell beurkunden zu lassen, sofern der zu ändernde Punkt nicht offensichtlich unwesentlich ist.</p><p><strong>b. Änderungen nach Vollzug des GmbH-Anteilkaufvertrags</strong></p><p>Anders ist die Situation, wenn bei einem GmbH-Anteilskaufvertrag die Anteile bereits wirksam auf den Käufer übergegangen sind. Dann bedürfen nachträgliche Änderungen des Vertrags nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.4.1959 – VIII ZR 71/58, NJW 1959, 1433) keiner notarieller Beurkundung. Die Formbedürftigkeit von Änderungen eines GmbH-Anteilskaufvertrags endet somit in zeitlicher Hinsicht mit dem wirksamen Übergang der Anteile.</p><p>Das leuchtet ein, wird die erfolgte Abtretung durch die Änderung des GmbH-Anteilskaufvertrags doch nicht mehr beeinflusst. Auch konnte der Notar die Parteien bereits im Rahmen der Beurkundung des GmbH-Anteilkaufvertrages ausreichend informieren und über die Vertragsrisiken aufklären. Der ursprüngliche Zweck des Beurkundungserfordernis, den Verkäufer von der spontanen Übertragung von Anteilen abzuhalten, wurde damit erfüllt.</p><p>Nachträgliche Änderungen eines GmbH-Anteilskaufvertrags sind damit formfrei möglich, z.B. Änderungen von nachvertraglichen Pflichten oder Regelungen über den erfolgsabhängigen Anteil des Kaufpreises (sog. „Earn Out“). Auch wenn solche Änderungen wesentlich sind, z.B. den Kaufpreis betreffen, sind sie nicht beurkundungspflichtig.</p><h3>Immobilienkaufverträge</h3><p>Bei Immobilienkaufverträgen ist für die Frage, ob Änderungen notariell zu beurkunden sind, zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Auflassung zu unterscheiden. Die Auflassung ist dann erfolgt, wenn sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumswechsel einig sind und dies notariell beurkundet wird (vgl. § 925 BGB).</p><p><strong>a. Änderungen vor der Auflassung</strong></p><p>Sofern die Parteien einen beurkundeten Vertrag vor Vollzug (bzw. einen Immobilienkaufvertrag vor Erklärung der Auflassung) ändern möchten, hängt die Beurkundungspflicht davon ab, ob „eine bereits begründete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise verändert wird“ (BGH, Beschluss vom 9.11.1995 – V ZR 36/95, NJW 1996, 453).</p><p>Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist auch bei einem Immobilienkaufvertrag nicht immer eindeutig bestimmbar. Wesentliche Änderungen liegen beispielweise bei Änderung des Kaufgegenstandes oder der Gegenleistungspflicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 6.11.1981 – V ZR 138/80, NJW 1982, 434) stellen auch langfristige Stundungen und Verrechnungsvereinbarungen wesentliche Änderungen eines Immobilienkaufvertrags dar. Hierzu führt der BGH aus: „Die Erstreckung des Stundungszeitraums von ursprünglich drei auf mehr als acht Jahre […], war […] so ungewöhnlich lang und für die Verkäufer so nachteilig, [dass] schon aus diesem Grunde von einer wesentlichen und daher formbedürftigen Umgestaltung […] ausgegangen werden könnte“. Auch nachträgliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechts oder Vereinbarungen eines Vorkaufsrechts in einem Immobilienkaufvertrag werden von der Rechtsprechung als wesentliche Änderungen angesehen. Als unwesentlich und damit formfrei qualifiziert der BGH hingegen beispielsweise Verlängerungen eines (bereits bestehenden) vertraglichen Rücktrittsrechts (BGH, Urteil vom 5.5.1976 - IV ZR 63/75, NJW 1976, 1842), Vereinbarungen zu Sach- und Rechtsmängeln (BGH, Urteil vom 25.2.1972 – V ZR 74/69, MittBayNot 1972, 113) oder auch Vereinbarungen zu einer kurzfristigen Stundung. Eindeutig nicht formbedürftig sind ebenfalls reine Klarstellungen.</p><p>Es gilt – entsprechend der gesetzlichen Vermutung der Nichtigkeit des gesamten Vertrags bei Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) – auch hier, dass aus Vorsichtsgründen regelmäßig zu einer Beurkundung zu raten ist.</p><p><strong>b. Änderungen nach der Auflassung</strong></p><p>Nach Erklärung der Auflassung sind Änderungen eines Immobilienkaufvertrags nicht mehr formbedürftig, und zwar unabhängig davon, wie wesentlich die Änderungen sind (BGH, Urteil vom 14.9.2018 – V ZR 213/17, NJW 2018, 3523). Da die Auflassung häufig zeitgleich mit dem Kaufvertrag vereinbart und beurkundet wird, bedürfen nachträgliche Änderungen in der Regel nicht mehr der notariellen Beurkundung, und zwar auch dann, wenn der Eigentumsübergang noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.</p><p>Dies ist plausibel, denn die Beurkundungspflicht des § 311b BGB hat neben einer Beweisfunktion auch eine Warn- und Schutzfunktion, die die Beteiligten auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen soll. Dieses Schutzes bedürfen die Parteien nicht mehr, wenn sie die schuldrechtlichen Erklärungen beurkundet und darüber hinaus die angestrebte Rechtsänderung erforderlichen (dinglichen) Erklärungen in bindender Form abgegeben haben.</p><h3>Fazit</h3><p>Änderungen eines beurkundeten Vertrags, die nach Vollzug des Vertrags (Übertragung der GmbH-Anteile bzw. Auflassung zur Übertragung einer Immobilie) vereinbart werden, bedürfen nicht der notariellen Beurkundung. Beim Kauf einer Immobilie sollte deshalb bereits bei Beurkundung des Immobilienkaufvertrags die Auflassung erklärt und beurkundet werden. Wird eine Änderung noch vor Vollzug des beurkundeten Vertrags (bzw. vor Auflassung im Falle einer Immobile) vereinbart, ist aus Gründen der Rechtssicherheit im Zweifel zur notariellen Beurkundung zu raten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gerichtsstandsvereinbarungen im digitalen Geschäftsverkehr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gerichtsstandsvereinbarungen-im-digitalen-geschaeftsverkehr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Die Entscheidung des EuGH vom 24.11.2022, C-358/21</strong></p><p>Im internationalen Rechtsverkehr sind Vereinbarungen über den Gerichtsstand von entscheidender Bedeutung. Der nach dem Gesetz geltende Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist nicht immer günstig und ggf. fallen sogar anwendbares Recht und Gerichtsstand auseinander, sodass z.B. ein italienisches Gericht deutsches Recht anwenden müsste. Um das zu vermeiden, sollte man nicht nur das anwendbare Recht, sondern auch den Gerichtsstand vertraglich vereinbaren. Im digitalen Zeitalter stellt sich nun die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart werden kann, wenn der schriftliche Vertrag einen Hyperlink zu einer Webseite enthält, auf der die AGB abrufbar sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung zu dieser praxisrelevanten Frage Stellung genommen.</p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>Dem vom EuGH entschiedenen Fall lag ein Rechtsstreit zwischen der Tilmann SA (im Folgenden: „Tilmann“) mit Sitz in Belgien und der Unilever Supply Chain Company AG (im Folgenden: „Unilever“) mit Sitz in der Schweiz zugrunde. Tilmann verklagte Unilever vor den belgischen Gerichten auf Zahlung. Unilever rügte daraufhin die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die im Vertrag enthaltenen AGB allein die Zuständigkeit der englischen Gerichte vorsahen. Nachdem sich das erstinstanzliche belgische Gericht für zuständig erklärt hatte, gab das Berufungsgericht, die Cour d’appel de Liège, der Unzuständigkeitseinrede von Unilever statt und stellte fest, dass die belgischen Gerichte wegen der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht zuständig seien.</p><p>Gegen dieses Urteil ging Tilmann in die Revision zum belgischen Kassationshof (Cour de Cassation) und machte einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 des LugÜ 2007 (Luganer Übereinkommen) geltend. Es habe ein Feld zum Anklicken gefehlt, mit dem der Geltung der AGB hätte zugestimmt werden können. Dies sei nicht rechtmäßig.</p><p>Die Cour de Cassation stellte sich die Frage, ob Art. 23 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 des LugÜ 2007 dahingehend auszulegen sei, dass eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn ein schriftlich abgeschlossener Vertrag mit einem Hyperlink auf eine Website verweise, auf der die AGB abrufbar sind und gespeichert werden können, ohne dass der Vertragspartner aufgefordert worden wäre, die AGB durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren. Da diese Frage zur Auslegung des Luganer Übereinkommens allein in die Entscheidungskompetenz des EuGH fällt, hat die Cour de Cassation das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.</p><h3>Das Urteil des EuGH vom 24.11.2022, C-358/21</h3><p>Der EuGH beantworte die Frage der Cour de Cassation zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 des LugÜ 2007 wie folgt:</p><p>Bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 des LugÜ 2007 (jetzt: Art. 17 LugÜ) sei die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel I-VO (jetzt: Brüssel Ia-VO) durch den EuGH zu berücksichtigen, denn diese sind identisch mit Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 der Brüssel I-VO / EuGVVO a.F. (jetzt: Art. 25 Abs. 2 EuGVVO Brüssel Ia-VO / EuGVVO).<br>Nach Art. 17 LugÜ können die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbaren, dass ein Gericht eines anderen Staates des Übereinkommens über eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstandene Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) LugÜ muss eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.</p><p>Der EuGH hat entschieden, dass die in Art. 25 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen sind. Art. 25 Abs. 1 EuGVVO macht die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel von einer „Vereinbarung“ der Parteien abhängig. Das angerufene Gericht muss somit prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war. Die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.</p><p>Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ 2007, der Art. 25 Abs. 2 EuGVVO entspricht und zur Berücksichtigung neuer Kommunikationstechniken eingefügt worden war, gilt: Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.</p><p>Bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag liegt nach der Rechtsprechung des EuGH eine für die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag ausreichende elektronische Übermittlung vor, wenn das Ausdrucken und Speichern des Textes der AGB, d.h. eine dauerhafte Aufzeichnung vor Abschluss des Vertrags, ermöglicht wird.<br>Dabei ist es unerheblich, ob der Text der AGB vom Käufer vor oder nach Anklicken eines Bestätigungsbuttons tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde. Ziel der Vorschrift ist es, bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichzustellen, um den Vertragsabschluss auf elektronischem Wege zu erleichtern. Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien bieten kann, ist die Möglichkeit ausreichend, die Informationen vor Vertragsschluss speichern und ausdrucken zu können.</p><p>Im vorliegenden Fall stand es außer Frage, dass die Gerichtsstandsklausel in den AGB von Unilever enthalten war. In dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrag wurde ausdrücklich auf sie hingewiesen. Es galt lediglich zu überprüfen, ob die AGB dem Vertragspartner auch tatsächlich zugegangen waren.</p><p>Nach den vom EuGH zu Art. 25 Abs. 2 der EuGVVO entwickelten Grundsätzen erfolgt die Übermittlung der betreffenden Informationen auch dann, wenn diese lediglich über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden. Der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf die AGB durch Angabe des Hyperlinks zu einer Webseite sei dann erst recht als Nachweis über den Zugang dieser Informationen zu werten, so der EuGH. Dies gelte unter dem Vorbehalt, dass der Hyperlink auch funktioniere und geöffnet werden könne. Ein Hyperlink ist eine Verlinkung zu einem elektronischen Dokument im Internet, die unmittelbar zu diesem Dokument führt.</p><p>Ein Feld zum Akzeptieren der AGB auf der Webseite sei nicht erforderlich. Dies vor dem Hintergrund, dass das Aufrufen der AGB vor Vertragsunterzeichnung möglich sei und die betreffende Vertragspartei diese Bedingungen im vorliegenden Fall durch Unterzeichnung des Vertrags akzeptiert habe.</p><p>Da den Formerfordernissen bereits Genüge getan sei, wenn vor Vertragsschluss die Möglichkeit bestehe, die AGB zu speichern und auszudrucken, komme es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ seien. Diese werden durch die Verweisung mittels eines Hyperlinks, der direkt zu den über die Homepage abrufbaren AGB führt, wirksam in den Vertrag einbezogen.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Entscheidung des EuGH setzt neue Maßstäbe für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen im internationalen digitalen Geschäftsverkehr.</p><p>Nach den vom EuGH im Jahr 1976 entwickelten Grundsätzen zur wirksamen Einbeziehung von AGB in Verträge, auf die das UN-Kaufrecht anwendbar ist, war bisher erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner übersandt werden und diesem tatsächlich zugegangen sind (EuGH, Urteil v. 14.12.1976, Rs. 24/76). Diesen Grundsätzen schloss sich auch die aktuell geltende BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 an, wonach die AGB der anderen Vertragspartei „übersendet oder tatsächlich zugänglich gemacht“ werden müssen (BGH, Urteil v. 31.10.2001, Az. VIII ZR 60/01).</p><p>Es ist daher wahrscheinlich, dass die deutschen Gerichte, welche beim grenzüberschreitenden Handel für die wirksame Vereinbarung von AGB bisher stets eine Übersendung der AGB gefordert haben, sich zukünftig aufgrund der zunehmend digitalisierten Vertragsabwicklung diesem modernen Ansatz des EuGH anschließen werden. Auch bisher hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Einbeziehung von AGB, wenn die Vertragspartner Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind, übernommen. Daher spricht einiges dafür, dass auch diese neuen Grundsätze des EuGH zur Einbeziehung von AGB im grenzüberschreitenden digitalen Geschäftsverkehr vom BGH übernommen werden könnten.</p><p>Durch die vereinfachte Einbeziehung von AGB würde dann allerdings die Gefahr für Unternehmen steigen, durch einen unreflektierten Klick vorschnell und ohne Kenntnis von dem genauen Inhalt die AGB einschließlich einer Gerichtsstandsvereinbarung zu akzeptieren. Konsequenz wäre, dass die darin enthaltenen vertraglichen Regelungen wirksam zustande gekommen sind und gelten – mit allen Vor- und Nachteilen, die dies für den Vertragspartner bringt.</p><p>Da der EuGH fordert, dass der Hyperlink zur Webseite des AGB-Verwenders, auf der die AGB dann abgerufen werden können, auch funktioniert und geöffnet werden kann, ist es zu empfehlen, das Dokument mit den AGB direkt zu verlinken, um dem Vertragspartner einen unmittelbaren Zugriff zu ermöglichen. Zur Dokumentation, dass die AGB vom Vertragspartner abgerufen und zur Kenntnis genommen werden konnten, kann auch ein Button empfehlenswert sein, mit dem der Vertragspartner die Geltung der AGB akzeptiert, auch wenn der EuGH dies nicht zur zwingenden Voraussetzung macht.</p><p>Da abzuwarten bleibt, ob sich der BGH der Rechtsprechung des EuGH anschließt, ist es im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr auch weiterhin grundsätzlich zu empfehlen, die AGB dem Vertragspartner zu übersenden, d.h. diese dem Angebot oder Vertragsdokument als Anlage beizufügen. Für die wirksame Einbeziehung der AGB ist außerdem erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner entweder in seiner Muttersprache oder in der Vertragssprache, d.h. der Sprache, in der die Parteien korrespondiert und verhandelt haben, zur Verfügung gestellt werden. Die Übersendung in der „Universalsprache“ Englisch reicht somit in vielen Fällen gerade nicht aus.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Wirtschaftskanzleien 2023 im „Focus“</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Magazin „Focus“ hat seine Listen der Top-Wirtschaftskanzleien 2023 veröffentlicht. ADVANT Beiten ist in der fachübergreifenden Liste ebenso vertreten wie in sieben von 25 Rechtsgebieten.</p><p>ADVANT Beiten wird in der Gesamtwertung mit den Bewertungen „Wird häufig von Kollegen und Kunden (Inhouse-Juristen) empfohlen“ sowie „Wird überproportional von Kunden empfohlen“ geführt.</p><p>Die Rechtsgebiete mit ADVANT Beiten in der jeweiligen Top-Liste:</p><ul><li>Arbeitsrecht („überproportional von Kunden empfohlen“)</li><li>Compliance („überproportional von Kollegen empfohlen“)</li><li>Gesellschaftsrecht („überproportional von Kunden empfohlen“)</li><li>Handelsrecht („überproportional von Kunden empfohlen“)</li><li>Kartell- und Wettbewerbsrecht („überproportional von Kollegen empfohlen“)</li><li>M&amp;A („überproportional von Kunden empfohlen“)</li><li>Vergabe- und Beihilfenrecht („überproportional von Kollegen empfohlen“).</li></ul><p></p><p>Das unabhängige Research-Institut FactField hat die Bewertungen über eine Online-Befragung unter Rechtsanwälten aus Kanzleien und Rechtsabteilungen von Unternehmen ermittelt. 15.000 Anwälte und 2000 Unternehmensjuristen wurden zur Teilnahme eingeladen. Zur Qualitätssicherung der Onlinebefragung wurden im Anschluss persönliche und telefonische Interviews geführt. Die Listen von „Focus“ enthalten rund 450 Wirtschaftskanzleien, die sich durch die überdurchschnittlich hohe Empfehlungshäufigkeit vom Branchendurchschnitt abheben.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gilt der Grundsatz &quot;pacta sunt servanda&quot; noch für neu eingestellte Arbeitnehmer?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gilt-der-grundsatz-pacta-sunt-servanda-noch-fuer-neu-eingestellte-arbeitnehmer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im ersten Semester des Studiums lernen Jurastudenten einen Grundsatz, den viele nicht beim Namen benennen können, aber ihn dennoch einhalten: den Grundsatz "pacta sunt servanda". Das ist Juristenlatein und bedeutet umgangssprachlich "Vertrag ist Vertrag". Ganz genau bedeutet der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Der Grundsatz ist unter anderem im BGB als Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen in § 241 Abs. 1 BGB geregelt. Im Umkehrschluss bedeutet der Grundsatz, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig handelt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es kommt nicht darauf an, ob Sie irgendwann Jurastudent im ersten Semester waren oder nicht. Die allermeisten Menschen in Deutschland wissen, dass ein Vertrag einzuhalten ist, insbesondere wenn ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift abgeschlossen wurde. Auch Arbeitsverträge sind Schuldverhältnisse, für die der Grundsatz "pacta sunt servanda" gilt. Das wird von neu eingestellten Arbeitnehmern immer weniger beachtet.</p><h3>"Pacta sunt servanda" im Arbeitsverhältnis</h3><p>"Pacta sunt servanda" meint nicht, dass Arbeitsverträge für eine unendlich lange Zeit gelten müssen. Arbeitsverträge können z.B. nach dem TzBfG befristet oder nach dem KSchG gekündigt werden. Sie müssen aber, solange sie gelten und solange sie nicht z.B. kraft Direktionsrecht geändert werden, eingehalten werden. Beispielsweise in den Jahren 2008/2009, während der weltweiten Finanzmarktkrise mit Massenentlassungen und Einstellungsstopps hatte ich in meiner arbeitsrechtlichen Praxis keinen Fall, in dem ein Bewerber einen Arbeitsvertrag abschloss und dann die Stelle einige Tage oder Wochen später doch nicht angetreten ist. Jeder Bewerber war froh, überhaupt einen Arbeitsplatz gefunden zu haben.</p><p>Die Situation hat sich in den letzten knapp 15 Jahren geändert. Die Finanzmarktkrise ist vorüber. Es herrscht Fach- und Arbeitskräftemangel und eine neue Generation an Arbeitnehmern betritt zum ersten Mal den Arbeitsmarkt. Ich beziehe mich nicht auf eine empirische Studie. In meiner täglichen Praxis habe ich aber häufig mit Fällen zu tun, dass Bewerber einen Arbeitsvertrag unterschreiben und sich vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn melden und absagen oder sich nicht melden und schlicht nicht erscheinen. Wenn sie absagen, dann mit Begründungen, wie, habe was Besseres gefunden, habe was gefunden, das näher an meinem Wohnort liegt oder habe was besser Bezahltes gefunden. Es entsteht – jedenfalls bei mir – der Eindruck, dass Bewerber vorschnell einen Arbeitsvertrag unterschreiben, sich dennoch nicht an das Arbeitsverhältnis gebunden fühlen und weiterhin nach anderen, besseren Arbeitsplätzen Ausschau halten. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" wird von den neu eingestellten Arbeitnehmern schlicht ignoriert.</p><h3>Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber</h3><p>Arbeitgeber wünschen sich für die jeweilige Stelle gut geeignete bzw. gut qualifizierte, engagierte und motivierte Arbeitnehmer. Wenn es mit Arbeitnehmern aber schon vor dem tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses Probleme gibt und der Arbeitnehmer doch lieber bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten wollen, verlieren auch die Arbeitgeber in verständlicher Weise das Interesse am Arbeitsverhältnis. Dennoch ein paar Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber. Dabei geht es einerseits darum, Bewerber, die es mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn nicht so ernst nehmen, vom Abschluss des Arbeitsvertrags abzuhalten, andererseits darum, Bewerber, die einen Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen haben, vom Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber abzuhalten.</p><ul><li><strong>Ausschluss der Kündigung vor Vertragsbeginn</strong><br>Häufig wird der Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich Wochen oder Monate vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn abgeschlossen. Um eine Kündigung des Arbeitnehmers vor dem Vertragsbeginn zu vermeiden, sollte die Kündigung vor Vertragsschluss ausgeschlossen werden. Z.B. "Vor Beginn des Arbeitsvertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen." Im Ergebnis wäre eine Kündigung erst am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses möglich und der Arbeitnehmer müsste währen der Kündigungsfrist tätig werden oder krank machen. Diese Regelung ist aber aus rechtlicher und psychologischer Sicht für den Arbeitnehmer eine gewisse Hemmschwelle das Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn er an sich noch nach besseren Arbeitsverhältnissen Ausschau halten will. Der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber noch vor Tätigkeitsantritt ist jedenfalls erschwert.</li><li><strong>Vertragsstrafe und Schadensersatz</strong><br>Im Arbeitsvertrag kann auch eine Regelung zur Vertragsstrafe und zum Schadensersatz eingefügt werden. Die Vertragsstrafe soll den Arbeitnehmer daran hindern, zu einem anderen Arbeitgeber vertragswidrig zu wechseln. Der Schadensersatz soll die zusätzlichen Kosten, z.B. für weitere Stellenanzeigen, Headhunter etc. ersetzen. Eine Klausel könnte lauten: "Wird die Arbeit vom Arbeitnehmer nicht oder verspätet aufgenommen, vorübergehend verweigert oder wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst oder wird das Arbeitsverhältnis durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers außerordentliche gekündigt, entsteht eine Vertragsstrafe des Arbeitnehmers. Die Vertragsstrafe beträgt für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Bruttotagesgehalt, maximal für die Dauer der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgehalt."</li><li><strong>Nachvertragliches Wettbewerbsverbot</strong><br>Ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbietet es dem Arbeitnehmer bei einem Konkurrenten während der Dauer des Wettbewerbsverbots tätig zu werden. Es gelten strenge Maßstäbe hinsichtlich Dauer, Tätigkeit und Räumlichkeit. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mindestens 50% der bisherigen bzw. der vertraglich vereinbarten Vergütung als Karenzentschädigung zu bezahlen. Arbeitnehmer, die ihre Stelle trotz Arbeitsvertrag nicht antreten, werden häufig nicht bei einem Konkurrenten tätig. Im Ergebnis müsste dann einem Vertragsbrüchigem eine Karenzentschädigung bezahlt werden. Das ist nicht gewollt. Das (ggf. vorübergehende) nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist daher nur ein geeignetes Instrument für extrem spezialisierte Arbeitnehmer, die ausschließlich in einer Wettbewerbsbranche eingesetzt werden können.</li><li><strong>Aufhebungsvertrag</strong><br>Bei Arbeitnehmern, die sich nach Abschluss des Arbeitsvertrags aber vor tatsächlichem Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber melden und um eine "Aufhebung" bitten, muss der Arbeitgeber überlegen, ob der Arbeitsbeginn erzwungen wird und der Arbeitnehmer von der Tätigkeit überzeugt wird oder ob der Beendigung zugestimmt wird. Wenn auch der Arbeitgeber kein Interesse am Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers hat, sollte die Beendigung rechtswirksam erfolgen. Das bedeutet nicht telefonisch oder per E-Mail sondern unter Wahrung der Schriftform (§ 623 BGB) durch Aufhebungsvertrag. Im Aufhebungsvertrag kann sich der Arbeitgeber als "Gegenleistung" Kosten für die erneute Suche nach einem Kandidaten ersetzen lassen.</li></ul><p></p><p>Pacta sunt servanda und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fallstricke beim Tod des Alleingesellschafters und -geschäftsführers einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fallstricke-beim-tod-des-alleingesellschafters-und-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn der Erbe eines Gesellschafters mit dem Erbfall vollumfänglich in dessen Rechtsposition eintritt, kann er aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bis zu seiner Eintragung in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen. Dies kann im Todesfall eines Alleingesellschafters und -geschäftsführers zur Handlungsunfähigkeit und Führungslosigkeit der GmbH führen, sofern für diesen Fall keine Vorsorge getroffen wurde.</p><h3>Rechtsstellung des Erben im Verhältnis zur Gesellschaft</h3><p>Nach § 1922 BGB geht mit dem Todesfall das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Wie § 15 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich anordnet, gilt dies auch für die Geschäftsanteile eines Gesellschafters. Dafür ist weder eine Handlung des Erben noch seine Kenntnis von dem Erbfall notwendig, sodass er mit dem Erbfall vollumfänglich in die Gesellschafterstellung des Erblassers eintritt. Es scheint daher auf der Hand zu liegen, dass er auch bereits ab diesem Zeitpunkt sämtliche Gesellschafterrechte ausüben kann.</p><p>Dem steht jedoch § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen. Danach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nämlich nur, wer in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies hat zur Folge, dass der Erwerber eines Geschäftsanteils grundsätzlich erst dann wirksame Rechtshandlungen gegenüber der Gesellschaft vornehmen kann. Auch wenn es dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist, soll die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung und der überwiegenden Auffassung in der juristischen Literatur nicht nur im Falle eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs eines Geschäftsanteils, sondern auch im Erbfall anwendbar sein.</p><p>Dies führt dazu, dass auch der Erbe bis zur Eintragung in die Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft nicht wirksam handeln und damit auch keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen kann, obwohl er bereits mit dem Erbfall vollumfänglich in die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters eingetreten ist. Dies kann bei jeder Gesellschaft problematisch werden, wenn kurz nach dem Tod des Gesellschafters wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.</p><p>Für die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste ist grundsätzlich der Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig. Er muss beim Tod eines Gesellschafters prüfen, auf wen der Geschäftsanteil übergegangen ist. Es steht im „pflichtgemäßen Ermessen“ der Geschäftsführer, ob der Nachweis als geführt anzusehen ist (BGH NJW-RR 1996, 1377 f. = BGH GmbHR 1997, 165, 166). In aller Regel ist dafür ein Erbschein erforderlich, wenn dem Geschäftsführer nicht ausnahmsweise ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt werden kann. Die Erteilung eines Erbscheins kann allerdings einige Wochen bis mehrere Monate dauern. In dieser Zeit bleibt die Gesellschafterliste unverändert; der Erbe ist nicht als Gesellschafter eingetragen und kann daher auch keine Beschlüsse fassen.</p><h3>Führungslosigkeit und Handlungsunfähigkeit der Ein-Personen-GmbH</h3><p>Besonders problematisch ist die Situation bei der Ein-Personen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter auch gleichzeitig der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Da das Amt des einzigen Geschäftsführers mit seinem Tod erloschen ist, muss zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste erst ein neuer Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden. Gerade dies ist dem Erben des Gesellschafters aufgrund der Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG im Erbfall allerdings verwehrt, da er zu diesem Zeitpunkt ja eben noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Sprichwörtlich beißt sich die Katze hier also in den Schwanz, was zur Folge hat, dass die Gesellschaft führungslos und somit handlungsunfähig wird.</p><p>In der Praxis wird in diesen Fällen deshalb regelmäßig ein Notgeschäftsführer durch das Registergericht bestellt. Antragsberechtigt ist jeder, der ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Notbestellung hat, d.h. der (vermeintliche) Erbe, Gläubiger der GmbH, die Mitarbeiter des Unternehmens (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 29 Rn. 13). Der Notgeschäftsführer kann dann auf entsprechenden Erbnachweis eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen und anschließend zu der Gesellschafterversammlung laden, in der der Erbe sich dann entweder selbst oder einen Dritten zum neuen Geschäftsführer bestellen kann. Dieses Prozedere ist jedoch umständlich und zeitraubend, sodass für die Gesellschaft erhebliche Nachteile drohen, wenn – wie häufig – schnelle und wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen.</p><p>Noch problematischer wird es, wenn die Erben des Alleingesellschafters und -geschäftsführers nicht bekannt sind. So lag der Fall, den das KG Berlin Ende vergangenen Jahres zu entscheiden hatte (Beschluss vom 23.11.2022 - 22 W 50/20). Dort war der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Da die Erben nicht bekannt waren, bestellte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zur Ermittlung der unbekannten Erben und zur Wahrung von deren Rechten. Gleichzeitig wurde durch das Registergericht die Lebensgefährtin des Verstorbenen als Notgeschäftsführerin bestellt. Da es zwischen dem Nachlasspfleger und der Notgeschäftsführerin zu Unstimmigkeiten kam und der Nachlasspfleger die Lebensgefährtin für ungeeignet hielt, legte er Beschwerde ein, mit dem Ziel, ihre Abberufung als Notgeschäftsführerin zu erreichen. Zwar hatte die Beschwerde letztlich keinen Erfolg. Dennoch entstanden hierdurch erhebliche Reibungsverluste bei der Gesellschaft, die weder in deren noch im Sinne des verstorbenen Gesellschafters waren.</p><h3>Erteilung einer transmortalen Vollmacht</h3><p>Vor diesem Hintergrund gibt es Stimmen in der Literatur, die den aufgezeigten Problemen mit einem weniger strengem Verständnis des § 16 Abs. 1 GmbHG begegnen wollen. So soll es ausreichen, wenn sich der Erbe durch die Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll legitimieren könne, auch wenn er noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen sei (So etwa <em>Altmeppen</em>, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 16 Rn. 31 f.; BeckOGK/<em>Omlor/Meier</em>, 1.7.2022, § 16 Rn. 35 ff.; NSH/<em>Servatius</em>, § 16 Rn. 20; <em>Lieder/Pommerenig</em> ZEV 2019, 564, 569.). Daneben soll, sofern ein öffentliches Testament vorliegt, anstelle des Geschäftsführers der Notar, der das notarielle Testament oder einen Erbvertrag beurkundet hat, zur Einreichung der Gesellschafterliste berechtigt sein.</p><p>Ganz überwiegend wird jedoch weiterhin das formale Verständnis des § 16 Abs. 1 GmbHG vertreten. Gerade die Registergerichte sind nicht unbedingt dafür bekannt, alternativen Ansätzen zu folgen, die nicht der herrschenden Meinung entsprechen. Zudem bliebe auch dann das Problem, dass bis zur Ausstellung eines Erbscheins mehrere Monate vergehen können.</p><p>Der einzig verlässliche und praktikable Weg zur Umgehung dieser Probleme besteht deshalb in der Erteilung einer transmortalen Vollmacht durch den Gesellschafter. Die Besonderheit dieser Vollmacht besteht darin, dass sie nicht nur zu Lebzeiten des Gesellschafters, sondern auch über dessen Tod hinaus gilt, und zwar bis zum Widerruf durch die Erben.</p><p>Mit einer solchen Vollmacht kann der Bevollmächtigte die Gesellschafterrechte des Gesellschafters auch nach dessen Tod ausüben. Da der verstorbene Gesellschafter dann noch in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist, kann es nach dem vorherrschenden Verständnis hier auch zu keinem Konflikt mit § 16 Abs. 1 GmbHG kommen. Auf Grundlage der Vollmacht kann der Bevollmächtigte deshalb auch wirksam einen neuen Geschäftsführer bestellen, der nach außen für die GmbH handeln und anschließend auch die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen kann, die den Erben als neuen Gesellschafter ausweist. Damit bedarf es weder der Bestellung eines Notgeschäftsführers noch der Vorlage eines Erbnachweises.</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Jeder Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH sollte einer Person seines Vertrauens eine transmortale Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte erteilen. Dadurch bleibt die Gesellschaft nicht nur im Verhinderungsfall zu Lebzeiten, sondern auch in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Eintragung des Erben in die Gesellschafterliste handlungsfähig.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof klärt zwei Streitfragen zum Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs</title>
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                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 9. März 2023 – I ZB 33/22 einen Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung der §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO für statthaft erklärt. Zudem hat der BGH die umstrittene Frage der Bindung deutscher Gerichte an eine abweisende Entscheidung ausländischer Gerichte über die Aufhebung eines Schiedsspruches geklärt und stellt klar, dass die im Aufhebungsverfahren geltend gemachten Gründe zur Versagung der Anerkennung für das nationale Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht präkludiert sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH lag ein in Moskau erlassener Schiedsspruch zugrunde. Das Schiedsgericht verurteilte vier selbstständige Konzerngesellschaften (die Antraggegnerinnen) und drei ehemalige Geschäftsleiter eines bekannten deutschen Fruchtsaftherstellers mit Sitz in Rheinland-Pfalz auf gesamtschuldnerische Schadensersatzzahlung in Höhe von rund 50 Millionen Euro an einen ehemaligen Geschäftspartner (den Antragssteller).</p><p>Aufgrund einer Schiedsvereinbarung zwischen einer der Antragsgegnerinnen und dem Antragssteller, klagte dieser vor dem vereinbarten Schiedsgericht in Moskau. Die übrigen Antragsgegnerinnen hatten diese Schiedsvereinbarung nicht unterzeichnet, dennoch wurden sie aufgrund weiterer vertraglicher Beziehungen durch das Schiedsgericht in den Schiedsspruch miteinbezogen. Dagegen wehrten sich die Antragsgegnerinnen, indem sie (erfolglos) die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rügten. Die vor den russischen Gerichten gegen den Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsanträge blieben ebenfalls ohne Erfolg.</p><p>Um einer Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland zu entgehen, beantragten die Antragsgenerinnen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die (negative) Feststellung, dass die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs versagt werde. Der Antragssteller beantragte im Wege der Widerklage u.a. die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Daraufhin erklärten die Antragsgegnerinnen ihre negative Feststellungsklage einseitig für erledigt. Das OLG Koblenz lehnte sowohl den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung also auch den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Feststellung der Erledigung des Antrags auf Feststellung der Nichtanerkennung ab und stellte fest, dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers zum BGH und die Anschlussrechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG Koblenz hinsichtlich der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung. Deutsche Gerichte sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht an die ablehnende Entscheidung im ausländischen Aufhebungsverfahren des Schiedsspruchs gebunden. Des Weiteren. gibt der BGH dem Schuldner des Schiedsspruchs die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung von §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO zu stellen, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckbarerklärung bei Gericht beantragt hat.</p><h3>Keine Bindungswirkung erfolgloser ausländischer Aufhebungsentscheidungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland</h3><p>Umstritten war bis jetzt, wie sich eine ablehnende Aufhebungsentscheidung im Ursprungsstaat des Schiedsspruches zum Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsstaat verhält. Einfach formuliert ging es um die Frage, ob die im Schiedsverfahren unterlegene Partei, die im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs erfolglos ein Aufhebungsverfahren durchgeführt hat, dieselben Einwände wie im Aufhebungsverfahren noch einmal im Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland geltend machen darf.</p><p>Für inländische Schiedssprüche ist diese Frage explizit in den §§ 1060 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO geregelt. Für ausländische Schiedssprüche gilt über § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO das New Yorker Übereinkommen (UNÜ). Das UNÜ trifft nur für den Fall einer erfolgreichen, also den Schiedsspruch aufhebenden Entscheidung, eine Aussage (vgl. Art. V Abs.1 Buchst. e UNÜ).</p><p>Der BGH hat nun entschieden, dass die deutschen Gerichte nicht an eine abweisende Aufhebungsentscheidung des Ursprungsstaats des Schiedsspruchs gebunden sind und klargestellt, dass die dort geltend gemachten Gründe zur Versagung der Anerkennung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht präkludiert sind. Eine solche weitgehende Wirkung des Aufhebungsverfahrens sei dem UNÜ nicht zu entnehmen. Zudem lägen beiden Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände und damit andere Beurteilungsmaßstäbe zugrunde. Im Aufhebungsverfahren, bei dem es um die Existenz des Schiedsspruches gehe, seien die Aufhebungsgründe der lokalen Schiedsverfahrensgesetze (lex arbitri) maßgeblich. Wohingegen im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren die Aufhebungsgründe des Art. V UNÜ maßgebend seien. Andernfalls würde das ausländische Aufhebungsverfahren faktisch über die Vollstreckbarkeit in anderen Nationen entscheiden und es würde letztlich der Anwendungsbereich des UNÜ ausgehöhlt.</p><h3>Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung von §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO</h3><p>Mit seiner Entscheidung erweitert der BGH die prozessualen Möglichkeiten der im ausländischen Schiedsverfahren unterlegenen Partei um eine Klage auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruches in analoger Anwendung der §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO. Der zukünftige Anspruchsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO kann nun die Nichtanerkennung des Schiedsspruches prüfen lassen noch bevor das Vollstreckbarerklärungsverfahren durch den Gläubiger des Schiedsspruchs eingeleitet wurde.</p><p>Dies sei allein aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes schon erforderlich. Einer in einem ausländischen Schiedsverfahren unterlegenen Partei müsse ein Rechtsbehelf zustehen, mit dem sie die Frage der Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Schiedsspruchs klären lassen könne.</p><p>Dieser Feststellungsantrag sei weder fristgebunden (i.S.v. § 1059 Abs. 3 S. 1 bis 3 ZPO), noch sei die Präklusionsvorschrift des § 1060 Abs. 2 S. 2 ZPO anzuwenden. Zum einen solle der Schuldner des Schiedsspruches nicht gezwungen werden, vorschnell einen Rechtsbehelf einlegen zu müssen, nur um zu verhindern, dass er schon verfristet sei, bevor ein im Ursprungsstaat laufendes Aufhebungsverfahren entschieden ist. Zum anderen solle dadurch auch eine Doppelbefassung der Gerichte vermieden werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Der BGH schafft ein Instrument, das für schnellere Rechtssicherheit und Klarheit über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs sorgt. Schuldner, die sich der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ausgesetzt sehen, können nun mit dem negativen Feststellungsantrag frühzeitig – schon vor oder während eines laufenden Aufhebungsverfahrens am Schiedsort – Gewissheit über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs erlangen. Dies ist begrüßenswert. Häufig fallen die Aufhebungsklage am Schiedsort und die Vollstreckung in Deutschlang zeitlich auseinander, so dass der negative Feststellungsantrag für die im Schiedsverfahren unterlegene Partei ein nützliches Instrument sein kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät M&amp;G Real Estate bei langfristiger Vermietung von über 4500 m² modernster Bürofläche in Frankfurt am Main</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-mg-real-estate-bei-langfristiger-vermietung-von-ueber-4500-m2</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 6. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat M&amp;G Real Estate bei der langfristigen Vermietung von 4.547 m² Bürofläche im Baseler Oval in Frankfurt am Main an die schwedische Sweco Group beraten. Sweco ist der führende europäische Anbieter für Architektur- und Ingenieurdienstleistungen mit mehr als 21.000 Mitarbeitern. M&amp;G Real Estate ist Teil des 87 Milliarden Euro umfassenden Geschäftsbereichs Private &amp; Alternative Assets von M&amp;G plc.</p><p>Der Mietvertrag wurde für zehn Jahre geschlossen und sieht vor, dass Sweco ab März kommenden Jahres zwei Stockwerke des Baseler Ovals nutzen wird. Das Gebäude ist zu 95 Prozent vermietet und vollständig im Besitz des M&amp;G European Property Fund, der von Simon Ellis und David Jackson verwaltet wird. M&amp;G Real Estate wurde von ADVANT Beiten und den Immobilienberatern CBRE unterstützt. Der Mieter wurde von Avison Young beraten.</p><p>Ein Mietvertrag in dieser Größenordnung ist für den Frankfurter Büroimmobilienmarkt im aktuellen Marktumfeld ein wichtiges Zukunftssignal. Das Baseler Oval, gelegen am südlichen Entree zur Frankfurter Innenstadt, sticht durch seine markante Form und die lichtreflektierende Fassade hervor. Das Objekt befindet sich direkt am Baseler Platz und verfügt über eine hervorragende Lage mit dem Hauptbahnhof in unmittelbarer Nähe. Geplant vom renommierten Frankfurter Architektenteam Albert Speer &amp; Partner, bietet das Objekt alle Nutzungsmöglichkeiten, für Arbeiten, Einkaufen und Wohnen.</p><p><strong>Berater M&amp;G Real Estate:</strong><br>ADVANT Beiten: Frank Oprée, Verena Nader (beide Real Estate, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/frank-opree" target="_blank">Frank Oprée</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 – 1446<br><a href="mailto:Frank.Opree@advant-beiten.com">Frank.Opree@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Sep 2023 16:51:00 +0200</pubDate>
                        <title>Besprechung EuGH-Urteil vom 13. Juli 2023 in der Rechtssache C-106/22 zu den Grenzen der nationalen Vorschriften über Auslandsinvestitionen und zur Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit auf Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besprechung-eugh-urteil-vom-13-juli-2023-in-der-rechtssache-c-106-22-zu-den-grenzen-der-nationalen-vorschriften-ueber-auslandsinvestitionen-und-zur-anwendung-der-vorschriften-ueber-die-niederlassungsfreiheit-auf-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Vorlage durch das Hauptstädtische Stuhlgericht in Budapest hatte der Europäische Gerichtshof ("EuGH") über einen durch das zuständige ungarische Ministerium untersagten Erwerb eines ungarischen Zielunternehmens durch eine weitere ungarische Gesellschaft zu entscheiden. Dabei ging der EuGH auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/452 vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union ("EU-Screening-VO"), sowie auf den Maßstab der Einschränkung der Niederlassungsfreiheit bei einer Investitionskontrolle EU-ansässiger-Gesellschaften ein.&nbsp;</p><h3>1. Der streitgegenständliche Fall&nbsp;</h3><p>Xella Magyarország ("Xella") ist ungarische Herstellerin von Betonbauelementen und ist im 100-prozentigen Eigentum der Xella Baustoffe GmbH – einer deutschen Gesellschaft. In der weiteren Beteiligungskette steht eine in Bermuda ansässige Holding, an deren Ende wiederum ein irischer Staatsbürger steht. Die Xella hatte vor, sämtliche Anteile der ungarischen Gesellschaft Janes és Társa ("Janes") zu erwerben, welche sich mit dem Abbau von Kies, Sand und Ton beschäftigt. Janes hat dabei einen Marktanteil von 0,52% für die Produktion der betreffenden Rohstoffe auf dem ungarischen Markt inne. Nichtsdestotrotz wurde Janes vom zuständigen Ministerium als „strategische Gesellschaft“ eingestuft.</p><p>Nach Mitteilung an das zuständige Ministerium wurde der geplante Erwerb durch ministeriellen Bescheid mit Verweis auf die ungarischen Regelungen zu ausländischen Direktinvestitionen untersagt. Begründet wurde die Untersagung dabei unter anderem mit der Versorgungssicherheit, welche durch die ausländische Investition gefährdet sein könnte.&nbsp;</p><p>Das ungarische Recht stuft dabei in seinen nationalen Investitionsüberprüfungsvorschriften Xella als "ausländische Investorin" ein, da diese mittelbar im Eigentum und unter mehrheitlichem Einfluss einer unionsfremden Gesellschaft stehe.</p><h3>2. Die Fragen</h3><p>Sodann ging diese Sache vor das&nbsp;Hauptstädtische Stuhlgericht in Budapest, welches das Verfahren aussetzte und das EuGH um Klärung darüber bat, ob es EU-Mitgliedstaaten möglich sei, den Erwerb von „strategischen inländischen Gesellschaften“ zu verbieten, wenn der unmittelbare Erwerber ebenfalls eine gebietsansässige Gesellschaft ist, allerdings in der Beteiligungsstruktur eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft mehrheitlich-bestimmenden Einfluss hat.</p><h3>3. Die Entscheidung des Gerichts&nbsp;</h3><p>Mithin ging es in der Entscheidung um die Frage, ob die im Raum stehende nationale Vorschrift zur Überprüfung ausländischer Investitionen so weitreichend sein kann, dass diese den Erwerb von Eigentum an gebietsansässigen Gesellschaften durch andere gebietsansässige Gesellschaften, in deren Beteiligungsstruktur eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft mehrheitlich bestimmenden Einfluss hat, verhindern kann und was in solchen Fällen der Überprüfungsmaßstab ist.&nbsp;</p><h5>3.1 Zur Anwendung der EU-Screening-VO</h5><p>Zunächst hat der EuGH entschieden, dass der in Rede stehende Erwerb nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Screening-VO fällt. Die Verordnung betrifft lediglich "ausländische Direktinvestitionen", wobei "ausländische Direktinvestitionen" nur solche Investitionen sind, welche auf die dauerhafte und direkte Beteiligung eines ausländischen Investors abzielen. Nicht erfasst sind jedoch "indirekte Eigentumspositionen". Der Anwendungsbereich der EU-Screening-VO ist demnach auf Investitionen beschränkt, welche von ausländischen Unternehmen getätigt werden, also Unternehmen, welche nach dem Recht eines Drittstaats errichtet worden sind.&nbsp;</p><p>Dies hat zur Folge, dass der durch die FDI-VO geschaffene europäische Kooperationsmechanismus keine Anwendung findet, sofern der unmittelbare Erwerber eine EU-Gesellschaft ist.&nbsp;</p><h5>3.2 Zur Niederlassungsfreiheit</h5><p>Der EuGH stellte weiterhin klar, dass beim Beteiligungserwerb der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet ist. Gesellschaften, welche nach dem Recht von Mitgliedsstaaten der Union gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, sind vom Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst. Dabei ist die Herkunft der Anteilseigner – unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Personen sind – irrelevant, sprich, die Zusammensetzung von Eigentümern und Anteilseignern eines innereuropäischen unmittelbaren Investors ist für die Niederlassungsfreiheit irrelevant.&nbsp;</p><p>Für die Xella stellte der geplante Beteiligungserwerb der Janes einen Niederlassungsvorgang dar. Nach ständiger Rechtsprechung sieht der EuGH einen Niederlassungsvorgang dann als gegeben an, wenn es um eine Beteiligung geht, die dem Inhaber einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verschafft und ihm ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (EuGH 23.10.2007, C-112/05). Unabhängig davon, wie dabei das Merkmal "sicherer Einfluss" genau zu verstehen ist, sieht der EuGH einen solchen zumindest beim Erwerb von mehr als einem Viertel der Gesellschaftsanteile (EuGH 10.05.2007, C-492/04).&nbsp;</p><p>In der Anwendung der nationalen ungarischen Rechtsvorschriften zur Investitionskontrolle auf unmittelbare gebietsansässige EU-Gesellschaften sah das Gericht dabei eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit.&nbsp;</p><p>Diese Beeinträchtigung müsste sich danach am strengen europarechtlichen Rechtfertigungsmaßstab messen lassen. Neben den sog. "zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" ist nach Art. 52 Abs.1 AEUV auch die Einschränkung aus Gründen "der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutze der Versorgungssicherheit zur Erfüllung der Grundbedürfnisse der Gesellschaft" möglich.&nbsp;</p><p>Insbesondere in einem mit der Versorgungssicherheit zusammenhängenden Ziel ist eine Einschränkung allerdings nur dann möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, welche ein Grundinteresse der Bevölkerung des Mitgliedsstaats berührt.&nbsp;</p><p>Für den zu entscheidenden Fall verneinte das Gericht eine solche tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, da die Janes zum einen nur einen geringen Teil des ungarischen Markts beherrschte und das Gericht zum anderen davon ausgegangen ist, dass der Export der Grundrohstoffe aufgrund der im Vergleich hohen Transportkosten ohnehin nicht im Vordergrund stehe, wodurch die Versorgungssicherheit nicht gefährdet sei. Somit waren in dem Fall die Überlegungen des Ministeriums rein protektionistischer Natur und stellten keine Rechtfertigung der Beeinträchtigung dar. Die Versorgungssicherheit des Bausektors war durch den streitgegenständlichen Erwerb nicht gefährdet.&nbsp;</p><h3>4. Fazit und Folgen&nbsp;</h3><p>An der Entscheidung sind für die Praxis vor allem folgende Punkte von Interesse:&nbsp;</p><p>Der Anwendungsbereich der EU-Screening-VO erstreckt sich nur auf direkte Investitionen von außerhalb der EU (und EFTA) ansässigen Personen. Sobald eine EU-Gesellschaft unmittelbare Erwerberin ist, ist die EU-Screening-VO sachlich nicht anzuwenden. Dabei spielt die Gesellschafterzusammensetzung der Erwerberin keine Rolle.</p><p>Aufgrund des Urteils könnten innereuropäische Gesellschaftserwerbsvorgänge künftig einfacher ablaufen, da der durch die EU-Screening-VO implementierte EU-Kooperationsmechanismus entfällt. Da dies eine Abkehr von der bislang vorherrschenden Praxis bedeutet, bleibt abzuwarten, wie die jeweils zuständigen nationalen Behörden den EU-Kooperationsmechanismus in Zukunft handhaben werden.</p><p>Das Urteil könnte auch auf die Auslegung des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ausstrahlen. Denn die Beschränkung des "mittelbaren Erwerbs" durch Unionsfremde aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" muss sich nach dem strengen Maßstab messen lassen, ob eine "tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung [vorliegt], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Europarechts müssen die nationalen Behörden die Vorschriften dahingehend anwenden und eine konkrete Gefährdung darlegen. Allgemeine und abstrakte Überlegungen einer potentiellen Gefährdung sowie "voraussichtlicher Beeinträchtigungen" (wie in der AWV bei der sektorübergreifenden Prüfung vorgesehen) reichen danach wohl nicht mehr aus.&nbsp;</p><p>Im Umkehrschluss heißt das jedoch nicht, dass man über sog. "Beteiligungsvehikel" die Beteiligungsbeschränkungen ohne weiteres umgehen kann. Vielmehr kommt in solchen Fällen ein sog. Umgehungsgeschäft nach Art. 3 Abs. 6 der EU-Screening-VO in Betracht; daher könnten die nationalen Behörden – sofern das Urteil eine Ausstrahlwirkung auf die Auslegung des AWG und der AWV hat – vermehrt Umgehungsgeschäfte dort sehen, wo die Beteiligungsstruktur des Erwerbers mehrheitlich aus Nicht-EU-Ansässigen besteht und ein "Beteiligungs- bzw. Anlagevehikel" vermutet wird.&nbsp;</p><p>Im Spannungsfeld zwischen der Investitionsfreiheit einerseits und den nationalen Interessen bezüglich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits, führt das Urteil die Niederlassungsfreiheit beim Erwerb durch unionsansässige Gesellschaften ins Feld und rückt die Grundfreiheiten, nach denen sich die Investitionskontrolle messen lassen muss, ins Licht. Es bleibt abzuwarten, ob der europäische Gesetzgeber die Anwendbarkeit der EU-Screening-VO auf alle mittelbaren Erwerbe durch Käufer aus Drittstaaten im Lichte dieses Urteils durch eine Änderung der EU-Screening-VO klarstellen wird.&nbsp;</p><p>Lelu Li</p><p><span class="text-muted">Dieser Artikel ist zuerst in M&amp;A Review, Ausgabe 10/2023, erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Sep 2023 16:13:00 +0200</pubDate>
                        <title>Künstliche Intelligenz im Arbeitsrecht - Werden Urteile künftig von der KI gefällt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuenstliche-intelligenz-im-arbeitsrecht-werden-urteile-kuenftig-von-der-ki-gefaellt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Expertentalk diskutieren unsere arbeitsrechtlichen Partner Michael Riedel und Wolf J. Reuter die Implikationen von künstlicher Intelligenz auf das Arbeitsrecht. Darf KI über meinen Job entscheiden? Und sind Richter:innen vielleicht künftig obsolet? Diese und weitere Fragen erläutern unsere beiden Berliner Partner in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update Zukunftsfinanzierungsgesetz: Stärkung des Kapitalmarktstandorts Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zukunftsfinanzierungsgesetz-staerkung-des-kapitalmarktstandorts-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-04-12-ZuFinG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf der Bundesregierung</a> zum Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde am 16. August 2023 veröffentlicht. Bereits im Januar dieses Jahres haben wir über die Ziele des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zum geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetz <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/bfk/eckpunkte-des-geplanten-zukunftsfinanzierungsgesetzes-aktienkultur-deutschland-verbessern" target="_blank">berichtet</a>. Der Gesetzesentwurf nimmt diese Ziele auf. Nachfolgend führen wir die wichtigsten geplanten Änderungen auf:</p><h3>Vereinfachter Zugang zum Kapitalmarkt</h3><ul><li>Die Marktkapitalisierung für einen Börsengang im regulierten Markt soll von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR herabgesetzt werden.</li><li>Es sollen Mehrstimmrechte mit maximal dem Zehnfachen des Stimmrechts erlaubt werden, sodass der Einfluss von Gründerinnen und Gründern auf das eigene Unter-nehmen trotz einer Kapitalaufnahme bestehen bleibt.</li><li>Börsenmantelgesellschaften werden nach dem Vorbild der Special Purpose Acquisition Companys (SPAC) im Börsengesetz geregelt. Mit einer Börsenmantelgesellschaft kann die Börsenzulassung des eigenen Unternehmens leichter erreicht.</li></ul><h3>Start-ups und KMU</h3><ul><li>Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterbeteiligung soll von 1.440 EUR auf 5.000 EUR pro Jahr angehoben werden.</li><li>Mitarbeiter müssen ihre Mitarbeiterbeteiligung erst deutlich später versteuern. Die Mitarbeiterbeteiligung führt nicht zu einem steuerschädlichen Lohnzufluss, der versteuert werden muss, obwohl der Mitarbeiter keine Liquidität erhält (sog. Dry-Income Problematik).</li></ul><h3>Weitere Neuerungen</h3><ul><li>Die Schwelle des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses soll von 10 % auf 20 % erhöht werden.</li><li>Anfechtungsklagen gegen Kapitalerhöhungsbeschlüsse mit Bezugsrechtsausschluss sollen nicht mehr darauf gestützt werden können, dass der Wert der Einlage unangemessen niedrig sei. Vielmehr sollen Aktionäre in einem solchen Fall eine Ausgleichszahlung von der Gesellschaft erhalten. Ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wird im Spruchverfahren entschieden. Diese Beschränkung soll nicht beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach vorstehendem Bulletpoint gelten.</li><li>Elektronische Namensaktien sollen in ein zentrales Register (z.B. bei der Clearstream Banking AG) oder als Kryptoaktien in ein Kryptoregister, etwa auf einer Blockchain, eingetragen werden. Durch letztgenannte Alternative werden Kosten reduziert, weil keine Intermediäre vorhanden sind. Bei Inhaberaktien soll es nur die Möglichkeit für elektronische Aktien in einem Zentralregister geben.</li><li>Die Kommunikation mit der BaFin soll weiter modernisiert werden.</li><li>Die derzeitigen Regelungen zur Haftung beim Crowdfunding werden vor allem auf Rechtsfolgenseite an das Regime der Prospekthaftung angepasst, sodass eine höhere Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gegeben sein wird. Vor allem werden die Mitglieder der Leitungsorgane des Projektträgers aus der Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen des Anlagebasisinformationsblatts entlassen.</li></ul><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die geplanten Änderungen bringen wesentlichen Vorteile mit sich, die zu einer höheren Flexibilität im Aktienrecht führen und den Zugang zu neuem Kapital erleichtern. Besonders die Eigenkapitalfinanzierung von Gesellschaften wird deutlich erleichtert. Erfreulich ist auch, dass die Mitarbeiterbeteiligung gefördert wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Spiegel siegt in Runde 2 gegen Lin­de­mann-Kanzlei</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spiegel-siegt-runde-2-gegen-lin-de-mann-kanzlei</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Das Strafverfahren gegen den Rammstein-Sänger ist eingestellt, doch nicht nur über die Berichterstattung wird weiter gestritten. Im zweiten Anlauf ging der Spiegel nun erfolgreich gegen eine Presseerklärung der Lindemann-Anwälte vor."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 04. September 2023 über das Urteil, bei welchem unser Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> das Nachrichtenmagazin "Spiegel" vertrat, auf <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-hamburg-324o29323-spiegel-lindemann-kanzlei-anwalt-bergmann-schertz-presseerklaerung-pressemitteilung-verdachtsberichterstattung-tatsachenbehauptung/" target="_blank" rel="noreferrer">lto.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 29 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitgeber sind bei Ablehnung eines Abfindungsangebots durch den Arbeitnehmer nicht länger an ihr ursprünglich unterbreitetes Angebot gebunden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitgeber-sind-bei-ablehnung-eines-abfindungsangebots-durch-den-arbeitnehmer-nicht-laenger</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><em>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2023 – 5 Sa 135/22</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Wenn Arbeitnehmer sich „verzocken“ – Das bloße Signalisieren einer Einigungsbereitschaft unter gleichzeitiger Mitteilung, dass Änderungen vorgenommen werden sollen, stellt eine Ablehnung des Abfindungsangebots dar</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein seit fast 32 Jahren als Kraftfahrer tätiger Arbeitnehmer hat wegen der Stilllegung des Betriebs seines Arbeitgebers eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Ein Betriebsrat war nicht gebildet. Anschließend wurden mit den Arbeitnehmern Gespräche über den Abschluss von Abwicklungsvereinbarungen geführt. Am 28. Januar 2021 übermittelte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daraufhin eine Abwicklungsvereinbarung, die die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung bestätigt und Abfindungsregelungen enthält, die in Abhängigkeit der Restdauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt und konkret beziffert waren (rund EUR 104.300,00) mit der Bitte um Rücksendung eines vom Arbeitnehmer unterzeichneten Exemplars. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Februar 2021 teilte der Arbeitnehmer mit, dass dieser <em>„grundsätzlich an einer Abwicklungsvereinbarung interessiert sei, jedoch nicht um jeden Preis und auch nicht im Ungewissen über die Höhe der Abfindung und der Modalitäten</em>“. Die Verhandlungen scheiterten anschließend. Am 11. Februar 2021 reichte der Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage ein. Mit E-Mail vom 24. Februar 2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers mit, dass der Arbeitgeber<em> „sich infolge der Nichtannahme der vorgeschlagenen Abwicklungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer an die vorgeschlagenen Regelungen nicht weiter gebunden fühlt und den Vorschlag der Abwicklung hiermit zurücknimmt“</em>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass die Kündigung aufgrund der Betriebsstilllegung wirksam sei und keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Abfindung bestehe. Da vorliegend kein Betriebsrat bestand, war der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, einen Sozialplan gem. § 112 BetrVG aufzustellen. Des Weiteren hatte der Arbeitnehmer nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz auch keinen vertraglichen Anspruch auf eine Abfindung, da dessen Rechtsbeistand mit Schreiben vom 5. Februar 2021 die vom Arbeitgeber unterbreitete Abwicklungsvereinbarung abgelehnt hatte. Mit dem Schreiben habe der Rechtsbeistand des Arbeitnehmers klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser das Angebot in der unterbreiteten Form auf keinen Fall annimmt, sondern auf inhaltliche Änderungen bestehen würde. Er habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass er eine Abwicklungsvereinbarung nur abschließen wolle, wenn die Abfindungssumme aufgrund des konkreten Austrittsdatums feststeht. Nach Ablehnung des Angebots sei der Arbeitgeber an sein ursprüngliches Angebot nicht mehr gebunden gewesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch im Rahmen der Vereinbarung einer Abfindung gelten die Grundsätze zum Angebot und Annahme nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn ein unterbreitetes Angebot abgeändert oder erweitert wird, handelt es sich um eine Ablehnung des Angebots unter gleichzeitiger Unterbreitung eines neuen Angebots gem. § 150 Abs. 2 BGB. Wenn der Arbeitgeber das abgeänderte bzw. erweiterte Angebot nicht annimmt, kommt kein Vertrag zustande. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn ein Arbeitnehmer die unterbreiteten Konditionen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags ablehnt und zum Ausdruck bringt, weiter verhandeln zu wollen, ist ein Arbeitgeber an sein ursprüngliches Angebot nicht mehr gebunden. Der Arbeitgeber ist vor allem nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer weiterzuverhandeln oder das ursprüngliche Angebot zu erneuern. </span></span></span></p><p><span><span><span>Dennoch wird Arbeitgebern zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, unentschlossenen Arbeitnehmern – wie im vorliegenden Fall – zusätzlich noch einmal schriftlich mitzuteilen, das unterbreitete Angebot nicht länger aufrechtzuerhalten bzw. zurückzunehmen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ich sehe was, was Du nicht siehst… - personelle Einzelmaßnahme gem. § 99 BetrVG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-sehe-was-was-du-nicht-siehst-personelle-einzelmassnahme-gem-ss-99-betrvg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Urlaub, Sommerurlaub, Sommerurlaub am Gardasee, Sommerurlaub am Gardasee mit dem Auto und Stau, Sommerurlaub am Gardasee mit dem Auto und Stau und Kindern… und dem Spiel <span>„</span>Ich sehe was, was Du nicht siehst, und das ist (z.B.) grün<span>“</span>. Die anderen Urlaubsfahrer raten, was um sie herum grün ist. Schwung kommt in die Sache, wenn nicht grüne Gegenstände aus dem Auto, sondern bei voller Fahrt auf der Autobahn außerhalb des Fahrzeugs genannt werden. Richtiges Erraten ist dann fast nicht mehr möglich, aber das Ziel Gardasee ist schon ein Stückchen näher. <span>„</span>Ich sehe was, was Du nicht siehst…<span>“</span> passt auch zur Unterrichtung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span>der Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten und dem Betriebsrat sind die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Und dabei stellt sich die Frage, welche Informationen der Arbeitgeber dem Betriebsrat erteilen muss. „Ich weiß etwas, was Du nicht weißt…“. Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 04.05.2023 - 26 TaBV 920/22 hierzu Stellung genommen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Unterrichtung gemäß § 99 BetrVG</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat bei einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG über die genauen Personalien, den Zeitpunkt der Maßnahme und alle persönlichen Tatsachen über den Bewerber bzw. betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten. Es handelt sich dabei um Informationen, die den Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 BetrVG zur Verweigerung der Zustimmung berechtigen könnten. Ausreichend sind damit Angaben des Arbeitgebers, die den Betriebsrat in die Lage versetzt, die Berechtigung der vorgesehenen personellen Einzelmaßnahme und das Eingreifen von Zustimmungsverweigerungsgründen zu prüfen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet und ggf. nicht berechtigt, dem Betriebsrat Informationen zu erteilen, die für die personelle Einzelmaßnahme nicht erforderlich sind oder die dem Arbeitgeber selbst nicht zur Verfügung stehen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2023 - 26 TaBV 920/22</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitgeber (Berufsförderungswerk) und Betriebsrat streiten über die Verpflichtung zur Aufhebung einer Versetzung eines vorbestraften Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat mehrere Straftaten (Untreue, Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis) begangen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Straftaten den Betriebsfrieden stören könnten. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat schriftlich zu der geplanten Versetzung informiert, aber keine Angaben zu den Vorstrafen gemacht. Der Betriebsrat forderte eine Liste aller Verurteilungen und einen Auszug aus dem Führungszeugnis. Der Arbeitgeber erteilte die Informationen nicht. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das LAG hat festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. Die Voraussetzungen für die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG lägen vor. Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat ausreichend informiert. Der Betriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung zu spät, nach Ablauf der Wochenfrist, mitgeteilt. Das LAG führt weiter aus zur Frage, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG mitzuteilen hat. Bei Vorstrafen könne eine Parallele zum Fragerecht beim Einstellungsvorgang gezogen werden. Der Arbeitgeber ist nur zur Angabe bekannter Vorstrafen verpflichtet, wenn sich aus ihnen Rückschlüsse auf die fachliche Eignung oder eine mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens ziehen lassen. Das sei in diesem Fall nicht gegeben gewesen. Die Vorstrafen des Arbeitnehmers haben damit keinen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Ich sehe was, was Du nichts siehst und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Gesetz über digitale Dienste: Herausforderungen bleiben bestehen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-gesetz-ueber-digitale-dienste-herausforderungen-bleiben-bestehen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Neues EU-Gesetz über digitale Dienste kontrolliert Hassreden und Desinformation im Internet.</strong></p><p>Ab Freitag müssen große Online-Plattformen und Suchmaschinen die Regelungen einhalten, doch die Umsetzung wird herausfordernd. Unsere Expertin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a> betont, dass das Gesetz erstmals Bußgelder für Nichteinhaltung einführt – bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes. Die neuen Anforderungen betreffen Inhaltsmoderation, Kennzeichnung illegaler Inhalte und Risikobewertungen. Experten sorgen sich um Qualifikationsdefizite und Rechtsunsicherheit. Details im vollständigen <a href="https://www.euractiv.de/section/digitale-agenda/news/eu-gesetz-ueber-digitale-dienste-herausforderungen-bleiben-bestehen/" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag auf der Webseite von Euractiv</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 23 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mockridge gegen &quot;Spiegel&quot;: Jetzt geht&#039;s erst richtig los</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mockridge-gegen-spiegel-jetzt-gehts-erst-richtig-los</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Im Verfügungsverfahren hat der "Spiegel" mit seiner Berichterstattung rund um Luke Mockridge empfindliche Niederlagen hinnehmen müssen. Jetzt startet das Hauptsacheverfahren - ein Urteil hier könnte auch Auswirkungen auf viele weitere Recherchen haben."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 24. August 2023 mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> auf <a href="https://www.dwdl.de/nachrichten/94362/mockridge_gegen_spiegel_jetzt_gehts_erst_richtig_los/?utm_source=&amp;utm_medium=&amp;utm_campaign=&amp;utm_term=" target="_blank" rel="noreferrer">dwdl.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Abwälzen einer Personalvermittlungsprovision auf den Arbeitnehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-abwaelzen-einer-personalvermittlungsprovision-auf-den-arbeitnehmer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>BAG vom 20. Juni 2023, Az. 1 AZR 265/22</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine für die Vermittlung eines Arbeitnehmers an einen Personaldienstleister gezahlte Provision kann nicht vom Arbeitnehmer zurückverlangt werden, wenn dieser das Arbeitsverhältnis kurzfristig wieder beendet. Eine Arbeitsvertragsklausel, die eine solche Erstattungspflicht des Arbeitnehmers begründet, ist unwirksam.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Sachverhalt</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer wurde ab Mai 2021 als Service-Techniker zu einem Bruttogehalt von rd. 5.400 EUR eingestellt und beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Personaldienstleister vermittelt, wofür der Arbeitgeber eine Provision von knapp 4.500 EUR zahlte. Mit einer Klausel im Arbeitsvertrag wurde der Arbeitnehmer zur Erstattung dieser Provision an den Arbeitgeber verpflichtet, sofern das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehe und die Beendigung auf von dem Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen beruhe. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit zum 30. Juni 2021. Der Arbeitgeber machte daraufhin die Erstattung der Provision gegenüber dem Arbeitnehmer geltend.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer argumentierte, die Erstattungsklausel sei unwirksam. Sie benachteilige ihn unangemessen, weil sie das unternehmerische Risiko der Personalbeschaffungskosten übermäßig auf ihn verlagere und ihn faktisch an einer Kündigung während der Probezeit hindere. Die Beklagte hielt dem entgegen, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, die für den Vertragsabschluss getätigten Provisionsaufwendungen nur dann endgültig aufbringen zu müssen, wenn der Arbeitnehmer wenigstens für den in der Klausel bestimmten Zeitraum von einem Jahr für sie tätig sei. Zudem werde das Erstattungsrisiko nicht undifferenziert auf den Arbeitnehmer abgewälzt, da diesen eine Erstattungspflicht nur dann treffe, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihm selbst zu vertreten sei. Schließlich belaufe sich der zu erstattende Betrag der Höhe nach auf weniger als ein Bruttogehalt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Die Entscheidung</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Wie bereits in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer recht und lehnte einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht erklärte die Erstattungsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam, da sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Die Erstattungspflicht benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung möglicherweise nicht rentieren, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kurzfristig wieder beende. Aufgrund dieser Risikotragung habe der Arbeitgeber kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Überwälzung solcher Kosten auf den Arbeitnehmer. Demgegenüber werde jedoch der Arbeitnehmer durch die Erstattungsklausel in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre. Es fehle zudem an einem Vorteil für den Arbeitnehmer, der diese Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könne.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong> </span></span></span></p><p><span><span><span>Vor dem Hintergrund des derzeitigen Personalmangels greifen Arbeitgeber vermehrt auf Personaldienstleister zurück, deren Vermittlungsprovisionen jedoch erhebliche Beträge erreichen können. Wird das so vermittelte Arbeitsverhältnis dann kurzfristig durch den Arbeitnehmer beendet, können diese "frustrierten" Kosten durchaus schmerzhaft sein. Der Versuch des Arbeitgebers, dieses Risiko mittels einer vertraglichen Erstattungsklausel auf den Arbeitnehmer zu verlagern, erscheint daher als durchaus nachvollziehbar. </span></span></span></p><p><span><span><span>Jedoch ist das grundsätzliche Argument des Bundesarbeitsgerichts zutreffend: Das unternehmerische Risiko, dass sich derartige finanzielle Aufwendungen im Nachhinein nicht gelohnt haben, trägt der Arbeitgeber. Dies sollte daher bei der Entscheidung, Personal durch professionelle Dienstleister rekrutieren zu lassen, von vornherein einkalkuliert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob möglicherweise zumindest eine anteilige und – je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses – gestaffelte Erstattungspflicht wirksam vereinbart werden kann, lässt sich der knappen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Um dies zu beurteilen, muss das Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung abgewartet werden. Die in der Pressemitteilung anklingende Argumentation des Gerichts lässt jedoch vermuten, dass jedwede Abwälzung der Vermittlungsprovision auf den Arbeitnehmer unwirksam sein dürfte.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank"><span><span><span>Dr. Michael Matthiessen</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Einstweiliger Rechtsschutz gegen falsche Gesellschafterliste nach Beschlussfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einstweiliger-rechtsschutz-gegen-falsche-gesellschafterliste-nach-beschlussfassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>KG Berlin, Urteil vom 17.05.2023 – 23 U 14/23</strong></p><h3>Zur Sache</h3><p>In einer Gesellschafterversammlung, zu der die betreffende Mehrheitsgesellschafterin nicht ordnungsgemäß geladen war, wurde beschlossen, dass die Gesellschaftsanteile der Mehrheitsgesellschafterin eingezogen werden sollen. In einer nachfolgenden Gesellschafterversammlung wurde dann beschlossen, dass die übrigen Gesellschaftsanteile aufgestockt werden. Im Anschluss an diese Gesellschafterversammlungen wurde eine neue Gesellschafterliste, die nur noch die verbliebenen Gesellschafter auswies, beim Registergericht eingereicht.</p><p>Die Eintragung der neuen Gesellschafterliste im Handelsregister wirkt gemäß § 16 Abs. 1 GmbH faktisch wie ein Vollzug des Gesellschafterbeschlusses, weil nur die Gesellschafterliste, die im Handelsregister eingetragen ist eine (faktische) Gesellschafterstellung hinsichtlich bestimmter Gesellschafterrechte vermittelt (sog. Legitimationswirkung).</p><p>Das Landgericht Berlin erließ daraufhin antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft als Antragsgegnerin, in der es die Gesellschaft unter anderem dazu verpflichtete, die (ausgeschlossene) Mehrheitsgesellschafterin weiterhin als Gesellschafterin zu behandeln. Weiterhin wurde der Gesellschaft aufgegeben, eine Gesellschafterliste zu erstellen, die den status quo ohne Einziehung ausweist und beim Registergericht einzureichen.</p><p>Diese einstweilige Anordnung wurde mit Urteil des LG Berlin vom 21.12.2022 – 96 O 30/22 sowie mit Berufungsurteil vom KG vom 17.05.2023 – 23 U 14/23 bestätigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Der einstweilige Rechtsschutz hat im Hinblick auf die Verfahrensdauer einer Anfechtungs- sowie einer positiven Beschlussfeststellungsklage gerade im Beschlussmängelrecht eine enorme Bedeutung. Ohne die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, insbesondere auch noch nach einer Beschlussfassung (etwa über eine Abberufung), müsste der anfechtbare Beschluss vorläufig als wirksam behandelt werden. Bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils würden durchschnittlich mehrere Jahre vergehen. Dennoch gilt es zu beachten, dass durch die einstweilige Verfügung nicht der Beschluss für nichtig erklärt wird, sondern lediglich der Vollzug des Beschlusses ausgesetzt wird.</p><p>Grundsätzlich wird der einstweilige Rechtsschutz nur darauf gerichtet sein, die Gesellschafterliste vorläufig zu überprüfen. Sofern jedoch die Gesellschaft versucht, die Rechtsschutzmöglichkeit des Gesellschafters gezielt zu unterlaufen, indem sie möglichst schnell eine neue Gesellschafterliste bei dem zuständigen Registergericht einreicht, besteht ausnahmsweise über die Untersagung der Einreichung der geänderten Gesellschafterliste hinaus auch ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste, die den status quo ohne den (mutmaßlich rechtswidrigen) Beschluss ausweist. Dieser Beseitigungsanspruch stellt die Fortsetzung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen die Eintragung der neu eingereichten Gesellschafterliste dar.</p><p>Der einstweilige Rechtsschutz ist insoweit weitreichender als die Eintragung eines Widerspruchs. Ein Widerspruch gegen die Eintragung im Handelsregister würde lediglich vor einem gutgläubigen Wegerwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG der Gesellschaftsanteile, nicht aber vor der Behandlung als Nichtgesellschafter schützen. Wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung jedoch aufgegeben, den Antragsteller weiter als Gesellschafter zu behandeln und eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, gilt faktisch die vorherige Gesellschafterliste bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung fort.</p><p>Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ergibt sich nach dem Urteil des Kammergerichts aus der Eintragung der Streichung aus der Gesellschafterliste. Die Tatsache, dass der Gesellschafter aufgrund der Streichung seine Gesellschafterrechte nicht mehr ausüben kann, stellt einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 940 ZPO dar, den es abzuwenden gilt. Andernfalls könnten die übrigen Gesellschafter während der Dauer des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG sich dadurch Vorteile verschaffen, dass sie das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten. Alle während der Rechtshängigkeit gefassten Beschlüsse würden auch bei Obsiegen des Gesellschafters in der Hauptsache wirksam bleiben. Insbesondere satzungs- und strukturändernde Beschlüsse, die aufgrund der veränderten Machtverhältnisse möglich waren, kann ein Mehrheitsgesellschafter nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens entweder nicht mehr rückgängig machen, oder dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.&nbsp;</p><p>Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können dem Gesellschafter Schadensersatzansprüche gegen seine Mitgesellschafter zustehen. Ein solcher Anspruch kann sich im Fall eines rechtswidrigen Ausschlusses aus der Gesellschaft und unmittelbarer Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Registergericht beispielsweise aus § 826 BGB ergeben. Das Ausnutzen der formalen Rechtsposition, die die neu eingetragene Gesellschafterliste vermittelt, ist insofern als sittenwidrige Schädigung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2022 – II ZR 187/21).</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Bei dem Urteil des KG handelt es sich um eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Gesellschafterbeschlüsse.</p><p>Ein Gesellschafter, der seinen Ausschluss aus der Gesellschaft befürchtet, kann bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Sofern bereits eine Gesellschafterversammlung stattgefunden hat, bei der er (rechtswidriger Weise) ausgeschlossen wurde, ist es ihm auch nachträglich möglich, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister vorzugehen. Ferner besteht nach der neuen Rechtsprechung des KG nunmehr auch die Möglichkeit, dass angeordnet wird, eine korrigierte Gesellschafterliste zur Eintragung im Handelsregister beim Registergericht einzureichen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br>Silke Ricken</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>An der Zapfsäule: Super, Diesel oder Kündigung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-zapfsaeule-super-diesel-oder-kuendigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Wenn der Tank leer ist, haben Autofahrer viele Entscheidungen zu treffen: An welcher Tankstelle wird getankt? An der nächsten oder reicht es noch zur übernächsten? Wenn die Tankstelle gefunden ist, welcher Kraftstoff wird getankt, Diesel, Benzin, Super Plus oder Ultimate / V-Power? Tankende, die in Gedanken Diesel für einen Benzinmotor getankt haben, werden das nicht mehr vergessen. Und am Ende stellt sich die Frage, ob bezahlt wird und wenn ja wie. Wenn nicht bezahlt werden sollte, ist das eine Straftat und damit nicht mehr Gegentand unseres arbeitsrechtlichen Blogs. Der Tankende hat aber zu entscheiden, ob er privat tankt oder die dienstliche Tankkarte nutzt. Die Entscheidung ist damit Diesel, Benzin oder – bei nicht sachgerechter Nutzung der dienstlichen Tankkarte – die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>aus meiner Erfahrung weiß ich, dass dienstliche Tankkarten häufig von Arbeitnehmer „missbraucht“ werden. Tanken wird immer teurer und an der Zapfsäule ist der Arbeitgeber (gedanklich) weit entfernt. Ein Tankkartenmissbrauch ist ebenfalls eine strafbare Handlung und kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Das LAG Niedersachsen hat im Urteil vom 29.03.2023 (2 Sa 313/22) eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt angesehen.</p><h3>Die Tankkarte</h3><p>Die Tankkarte im Arbeitsverhältnis erleichtert die Abrechnung. Für Dienstreisen oder bei Arbeitnehmern mit Dienstwagen zur Privatnutzung muss der Arbeitnehmer die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs nicht mit eigenen finanziellen Mitteln vorstrecken, sondern kann die dienstliche Tankkarte nutzen. An den rechtlichen Voraussetzungen ändert sich nichts. Mit der Tankkarte ist der Arbeitnehmer nur berechtigt, die Tankkarte nach den arbeitsvertraglichen Regelungen oder den Regelungen des Dienstwagenüberlassungsvertrags einzusetzen.</p><h3>Missbrauch der Tankkarte</h3><p>Einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegt typischerweise vor, wenn der Arbeitnehmer ein Vermögensdelikt zum Nachteil seines Arbeitgebers begeht. Ein häufiger Fall ist der sogenannte „Spesenbetrug“. Beim Spesenbetrug täuscht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder eine dritte Person (Tankwart) und führt so zu einem Vermögensschaden beim Arbeitgeber. Es gibt zahlreiche Rechtsprechung zur missbräuchlichen Verwendung einer Tankkarte, die diesen Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht als Betrug qualifizieren.</p><h3>LAG Niedersachsen (Urteil vom 29.03.2023 – 2 Sa 313/22)</h3><p>Der Arbeitnehmer war im Vertrieb tätig und verdiente über EUR 15.000,00 brutto monatlich. Der Arbeitnehmer erhielt einen BMW 320d Touring (Diesel) mit einem Tankvolumen von 59 Litern als Dienstwagen. Der Arbeitnehmer erhielt zwei Tankkarten, die er nur für seinen Dienstwagen nutzen durfte. Der Arbeitnehmer nahm mit den dienstlichen Tankkarten Tank- und Cabrio-Waschvorgänge bei seinem Privatfahrzeug Porsche 911 Cabrio mit Superkraftstoff als auch bei seinem Privatfahrzeug VW Touareg vor. Beispielsweise nutzte der Arbeitnehmer die dienstliche Tankkarte, um eine Cabrio-Pflege an seinem Privatfahrzeug Porsche 911 Cabrio vorzunehmen. Beispielsweise betankte er sein Privatfahrzeug VW Touareg mit mehr als 59 Litern. Der Arbeitgeber kündigte das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Eine Abmahnung ist vorher nicht erfolgt.</p><p>Das LAG Niedersachsen hat festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kann auch in der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten liegen. Das LAG Niedersachsen hat es als erwiesen angesehen, dass der Arbeitnehmer von Mai 2019 bis Oktober 2021 in 28 Fällen die dienstliche Tankkarte genutzt hatte, um Superkraftstoff im Wert von EUR 1.834,07 zu erwerben und in 10 Fällen von Februar 2018 bis Juni 2021 Dieselkraftstoff in einer Bandbreite von 66 bis 90 Litern in einem Gesamtwert von EUR 953,98 mit der dienstlichen Tankkarte zu bezahlen. Der Arbeitnehmer habe die dienstlichen Tankkarten entgegen der Dienstwagenrichtlinie und entgegen den Weisungen des Arbeitgebers genutzt und den Arbeitgeber mit knapp EUR 3.000,00 geschädigt. Die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe seinen Privatwagen zu dienstlichen Zwecken genutzt, entlastet ihn nicht.</p><p>Verhaltensbedingte Kündigungen außerordentlich als auch ordentlich sind häufig schwer gerichtlich durchzusetzen. Bei strafbaren Handlungen, insbesondere bei einem Spesenbetrug halten die Arbeitsgerichte häufige auch ohne Abmahnung die Kündigung für rechtmäßig.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät JD Investment beim Einstieg in das Sportstech-Start-up Coachwhisperer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-jd-investment-beim-einstieg-das-sportstech-start-coachwhisperer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Düsseldorf, 21. August 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die JD Investment GmbH, das Investmentvehikel des Fußballprofis Julian Draxler, beim Einstieg in das Sportstech-Start-up Coachwhisperer GmbH umfassend rechtlich beraten. Über die Höhe des Investments haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das 2021 in Jena gegründete Start-up hat ein innovatives Live-Kommunikationssystem für Trainer und Athleten entwickelt: Die Sport-Weste „Soundstar“ mit integriertem Lautsprecher und eine zugehörige App ermöglichen es Trainern, mit Spielern einzeln oder in Gruppen live während des Trainings – interaktiv – zu kommunizieren. Mit dem einzigartigen System können in der trainingstaktischen Ausbildung Lernprozesse optimiert und Trainingszeit eingespart werden. Neben diesem Kernprodukt entwickelt Coachwhisperer derzeit ein sogenanntes Hearable „LiveHearo“, das zusätzlich Vital-Parameter wie Herzfrequenz und Sauerstoffsättigung der Sportler misst. Die Produkte sind nicht nur auf Fußball begrenzt, sondern vielseitig integrierbar und somit auch auf andere Teamsportarten ausgerichtet.</p><p>Julian Draxler hat bereits in mehrere Start-up-Unternehmen investiert, bei deren Einstiegen ADVANT Beiten ebenfalls umfassend rechtlich beratend zur Seite stand. Bei Coachwhisperer bringt Julian Draxler auch seine Spielerexpertise und seine umfassende internationale Erfahrung ein. 2014 wurde er mit der deutschen Fußball-Nationalmannschaft Weltmeister. Das Gründerteam von Coachwhisperer bilden Philipp Zacher, Julien Pascal Then und Hendrik Thiedke. 2022 gelang eine siebenstellige Seed-Runde, an der sich Business Angel Joachim Bleschke und die Beteiligungsgesellschaft des Freistaats Thüringen beteiligten. Sie bleiben weiterhin als Investoren engagiert. Im März dieses Jahres gewann Coachwhisperer den Pitchwettbewerb der Startup-Plattform „Founders League“.</p><p><strong>Berater JD Investment GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Sebastian Weller (Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Christian Döpke (IP/IT/Datenschutz, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auf Personengesellschaften kommen grundlegende Gesetzesänderungen zu</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auf-personengesellschaften-kommen-grundlegende-gesetzesaenderungen-zu</link>
                        <description>Auf Personengesellschaften kommen grundlegende Gesetzesänderungen zu</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viel Neues im Personengesellschaftsrecht ab 2024!</p><p>Auf GbR, OHG und KG kommen bahnbrechende Änderungen zu: Im Januar 2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (#MoPeG) in Kraft. OHG und KG nähern sich künftig der GmbH an, insb. bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen und bei den Informationsrechten der Gesellschafter:innen. Neu ist das Gesellschaftsregister für GbRs. Erstmals werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbRs unterschieden.&nbsp;</p><p>Unsere Expertin Dr. Barbara Mayer zeigt im <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/unternehmen-auf-personengesellschaften-kommen-grundlegende-gesetzesaenderungen-zu/29340380.html?share=mail" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt vom 21. August 2023</a> die&nbsp;Schlüsseländerungen auf.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beschließt „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beschliesst-justizstandorts-staerkungsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 den von Bundesjustizminister Dr. Buschmann vorgelegten Entwurf des „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“ beschlossen [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0816_Justizstandort.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ - Pressemitteilungen - Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit</a>]. In unserem Blog haben wir bereits über das entsprechende Eckpunktepapier (hierzu der <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 7. Februar 2023) und den Referentenentwurf berichtet (hierzu unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/referentenentwurf-commercial-courts-booster-fuer-zivilverfahren-oder-eine-unausgereifte-idee" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 27. April 2023). Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf folgende Änderungen:</p><ol><li>Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sollen nicht vor einem Commercial Court verhandelt werden können (§ 119b Abs. 1 S. 2 GVG n.F.).</li><li>Wird ein Dritter in den Rechtsstreit einbezogen, soll der Wechsel der Verfahrenssprache von Englisch auf Deutsch nicht mehr möglich sein. Der Dritte kann beantragen, dass ein Dolmetscher hinzugezogen wird (§ 184a Abs. 4 GVG n.F.).</li><li>Ein Dritter kann auch durch einen englischsprachigen Schriftsatz in das Verfahren einbezogen werden. Der Dritte kann der Zustellung innerhalb von zwei Wochen nur widersprechen, soweit dieser die englische Sprache nicht versteht (§ 616 Abs. 1 ZPO n.F.).</li><li>Zusätzlich zu vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen sollen nun auch Vergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in deutsche Sprache übersetzt werden können. Eine Übersetzung soll nur auf Antrag einer Partei erfolgen (§ 617 Abs. 1, 2 ZPO n.F.).</li><li>Ein Rechtsstreit soll ausdrücklich auch dann an einen Commercial Court verwiesen werden können, wenn erst mit einer Widerklage oder Erweiterung des Klageantrags die Zuständigkeit eines Commercial Courts begründet wird (§ 620 Abs. 2 ZPO n.F.). </li><li>Der Commercial Court im ersten Rechtszug trifft mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens. Diese Vereinbarungen sollen durch die Geltung von §§ 224, 296 und 356 ZPO eine stärkere Bedeutung gewinnen (§ 621 S. 2 ZPO n.F.).</li></ol><p>Beibehalten wurden unter anderem die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Streitwertuntergrenze von EUR 1 Mio. und die Möglichkeit des Bundesgerichtshofs im eigenen Ermessen das Verfahren in deutscher Sprache fortzuführen. Damit werden im Regierungsentwurf zwei Regelungen beibehalten, die die Attraktivität der Commercial Courts schmälern könnten. Es bleibt abzuwarten, ob im nun anstehenden parlamentarischen Prozess im Bundestag und Bundesrat weitere Änderungsvorschläge in den Gesetzesentwurf eingearbeitet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beschließt Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beschliesst-gesetz-zur-einfuehrung-eines-leitentscheidungsverfahrens-beim</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof beschlossen [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0816_Leitentscheidungen_BGH.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ - Pressemitteilungen - Schnellere Entscheidungen des BGH in Massenverfahren</a>]. Wir haben bereits über den Referentenentwurf in unserem Blog berichtet (am 12. Juni 2023 <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/leitentscheidungsverfahren-beim-bgh-gesetzesentwurf-zur-ressortabstimmung-vorgelegt" target="_blank">Leitentscheidungsverfahren beim BGH: Gesetzesentwurf zur Ressortabstimmung vorgelegt | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a> sowie 15. Juni 2023 <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/referentenentwurf-zum-leitentscheidungsverfahren" target="_blank">Referentenentwurf zum Leitentscheidungsverfahren | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>).</p><p>Der Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf kaum Änderungen. Folgende Änderungen und Ergänzungen sind für die Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen:</p><ol><li>Der BGH kann durch Beschluss ein Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen, wenn diese Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist. Der Beschluss des BGH enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist (§ 552 b ZPO n.F.)</li><li>Sollte die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision enden, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft der BGH als Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Revision beendet ist und eine Leitentscheidung getroffen wird. Der Beschluss ist zu begründen, wobei die Begründung auf die Erwägung zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken ist (§ 565 ZPO n.F.).</li><li>Die Instanzengerichte können mit Zustimmung der Parteien ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand eines anhängigen Leitentscheidungsverfahrens sind (§ 148 Abs.4 ZPO n.F.).</li></ol><p>Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, deutlich früher eine Entscheidung des BGH zu immer wiederkehrenden Rechtsfragen in sog. Massenverfahren zu erhalten. Dadurch sollen frühzeitig Leitlinien für die Instanzgerichte und Rechtssicherheit für die Parteien in den Massenverfahren geschaffen werden. Hervorzuheben ist, dass der BGH selbst dann in Form einer Leitentscheidung über die Rechtsfragen entscheidet, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise vor Urteilsverkündung erledigt. Die (Leit-)Entscheidung entfaltet dann zwar keine formale Bindungswirkung für die Parteien des Leitentscheidungsverfahrens, sie kann jedoch von den Instanzgerichten als Leitlinie für ähnlich gelagerte Verfahren herangezogen werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Leitentscheidungsverfahren in der Praxis den gewünschten Erfolg erzielt. Denn Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren vom BGH zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt werden kann, ist, dass das Verfahren überhaupt bis in die Revisionsinstanz kommt. Wenn sich die Parteien vorher vergleichen oder das Verfahren anderweitig beenden, dürfte es auch weiterhin einige Zeit dauern, bis eine Entscheidung des BGH zu zentralen Rechtsfragen ergeht. Ungeachtet dessen, ist die Einführung des Leitentscheidungsverfahrens in jedem Fall ein wichtiger Schritt, um die Gerichte zu entlasten und frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zu den Unwägbarkeiten der Durchgriffshaftung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-den-unwaegbarkeiten-der-durchgriffshaftung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Grundsatz der Haftungsbeschränkung und Ausnahmefälle</h3><p>Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung einer GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen, sodass Gesellschafter nicht persönlich haften. Ausnahmsweise kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft kommen. Diese Ausnahmefälle sind maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Im Eintritt des Schadensfalls kann damit auch ein persönliches Haftungsrisiko für die Gesellschafter bestehen. Wenn die Gesellschafter natürliche Personen sind, bedeutet dies ein Haftungsrisiko bis hinein ins komplette Privatvermögen.</p><p>Die Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung entwickelte sich im Laufe der Zeit und brachte Haftungsfälle hervor, die sich letztlich auf drei Tatbestände aufteilen lassen. Deren Vorliegen ist jedoch nicht unbestritten.</p><h3>Unterkapitalisierung der Gesellschaft</h3><p>Ist eine GmbH für Insider klar erkennbar mit unzureichendem Kapital ausgestattet, sodass bei normalem Geschäftsverlauf ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit hoher, das normale Geschäftsrisiko weit übersteigender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, liegt ein Fall der qualifizierten Unterkapitalisierung vor. Die Relation zwischen Geschäftsumfang und Eigenkapital stimmt also nicht und die Gesellschaft ist nicht (mehr) kreditfähig. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof im Schadensfall wiederholt eine Schadensersatzpflicht der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung angenommen. Zwar besteht keine Finanzausstattungspflicht für die Gesellschafter, die über das gesetzliche Mindestkapitalgebot nach § 5 Abs. 1 GmbHG hinausgeht (BGHZ 176, 204). Es kann jedoch eine deliktische Haftung drohen, wenn die Gesellschafter eine Schädigung der Gesellschaftsgläubiger billigend in Kauf nehmen und gezielt nicht ausreichend Kapital aufbringen (BGH BB 2008, 1697 (1700); NJW-Spezial 2019, 15). Dann kann den Gesellschaftern unterstellt werden, Gläubiger schädigen zu wollen.</p><p>Folge ist eine persönliche Außenhaftung der Gesellschafter, sodass die Gläubiger der Gesellschaft direkt die Gesellschafter in Anspruch nehmen können (BGH NJW-Spezial 2019, 15).</p><p>Problematisch ist in der Praxis jedoch, eine präzise Definition für das Vorliegen einer Unterkapitalisierung zu finden. Weitgehende Einigkeit besteht zumindest insofern, als dass ein Fall der Unterkapitalisierung vorliegt, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen wirtschaftlichen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Die Gesellschaft ist also nicht mehr kreditfähig (MHLS/Lieder, GmbHG § 13 Rn. 409). Es kann daher nur dazu geraten werden, für eine „ausreichende“ Eigenkapitalbasis zu sorgen.</p><h3>Existenzvernichtender Eingriff durch die Gesellschafter</h3><p>Darüber hinaus besteht für die Gesellschafter nach den Grundsätzen der Existenzvernichtungshaftung eine Gefahr, dass im Innenverhältnis ein Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern gem. § 826 BGB besteht.</p><p>Voraussetzung hierfür ist ein existenzvernichtender Eingriff seitens der Gesellschafter. Ein solcher liegt nach verschiedenen Ansichten sowie der des BGH vor, wenn die GmbH durch betriebsfremden, kompensationslosen Vermögensentzug in die Gefahr der Insolvenz gerät (BGH, NJW-RR 2013, 1321). Ob die Schädigung zu Gunsten der Gesellschafter oder Dritten erfolgt, bleibt außer Betracht.</p><p>Potentiell schädlich sind beispielsweise folgende Fälle:</p><ul><li>Entzug von Liquidität beim Cash Pooling</li><li>Tilgung privater Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvermögen</li><li>Verlagerung von Warenbeständen, Forderungen, Arbeitskräften, Vertriebssystemen</li><li>Ausnutzung bzw. Entzug von Geschäftschancen</li></ul><p>Auch die Erhöhung von Verbindlichkeiten könnte nach verschiedenen Ansichten einem Vermögensentzug in Sinne eines existenzvernichtenden Eingriffs gleichstehen.</p><p>Tritt ein Haftungsfall ein, der zur Insolvenz der Gesellschaft führt, hat diese einen Schadensersatzanspruch. Die Gesellschaft ist dann so zu stellen, wie sie ohne das schadensstiftende Ereignis stünde. Der Anspruch wird vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern geltend gemacht. Eine Pfändung des Titels durch die Gläubiger kann bei Abweisung der Insolvenz mangels Masse möglich sein. Die Gläubiger können damit direkt gegen die Gesellschafter vorgehen.</p><p>Um einen Schadensfall beim Cash Pooling zu verhindern, empfehlen sich bestimmte vertragliche Regelungen, wie zum Beispiel</p><ul><li>Verpflichtung zur laufenden Überprüfung des Stammkapitals,</li><li>Verpflichtung zur Information, wenn die Muttergesellschaft in die Krise gerät,</li><li>Möglichkeit der Tochter in bestimmten Situationen die abgezogenen Mittel wieder einfordern zu können, verbunden ggf. mit einem Leistungsverweigerungsrecht für die Zukunft bzw. der Beendigung des Cash-Pooling-Vertrages, und/oder&nbsp;</li><li>Auskunftsrecht der Tochter gegenüber der Mutter über deren finanzielle Situation.</li></ul><p></p><h3>Treuepflichtverletzung der Gesellschafter</h3><p>Des Weiteren kann sich eine Haftung wegen schädlicher Handlungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auch aus einer Treuepflichtverletzung ergeben.</p><p>Die Treuepflicht beinhaltet das Gebot an die Gesellschafter, sich gegenüber der Gesellschaft loyal zu verhalten, ihre Zwecke aktiv zu fördern und Schaden von ihr abzuhalten („vertikale Treuepflicht“). Der Gesellschafter darf die Gesellschaft nicht durch rücksichtslose Verfolgung eigener Interessen schädigen.</p><p>Bei einer mehrgliedrigen GmbH gilt für den beherrschenden Gesellschafter ein Schädigungsverbot, wonach der herrschende Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft nur aufgrund einstimmigen Gesellschafterbeschlusses der abhängigen Gesellschaft nachteilige Weisungen erteilen darf.</p><p>Bei einem Alleingesellschafter findet zwar obiges Schädigungsverbot keine Anwendung, da es dann keinen beherrschenden Gesellschafter gibt, der seine Interessen entgegen die der Minderheitsgesellschafter durchsetzt. Der Haftungsausschluss für den Alleingesellschafter greift nach dem BGH jedoch dann nicht ein, wenn die Maßnahme die Existenz der Gesellschaft gefährdet (BGH BB 2002, 1012 ff.; BGHZ 149, 10 ff.). Gibt es nur einen Gesellschafter, besteht ein Bestandsschutz zugunsten der Gesellschaft.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Idee, die hinter der Entwicklung der Gesellschaftsform der GmbH steckt, ist die Haftung auf das Kapital der Gesellschaft zu beschränken und die Gesellschafter vor einer persönlichen Haftung für die Geschäftstätigkeiten der GmbH zu schützen. Im Grundsatz darf eine GmbH auch genau hierzu genutzt werden. Daher führen risikobehaftete Geschäfte nicht zu einer Haftung der Gesellschafter. Auch bei Managementfehlern, dem Vorenthalten von Vermögen oder ungünstigen Entwicklungen ist noch nicht mit einer Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter zu rechnen.</p><p>Nur für Ausnahmefälle einer gezielten Ausnutzung der beschränkten Haftung einer GmbH und die damit verbundene Schädigung Dritter oder der Gesellschaft selbst hat die Rechtsprechung verschiedene Haftungstatbestände entwickelt, deren tatsächliches Vorliegen im Einzelfall allerdings schwer abschätzbar ist. Es ist eine allgemeine Vorsicht und stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Einzelfalls geboten, ob einer der dargestellten Fälle der Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter vorliegen könnte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 09 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof klärt Frage, ob verauslagte Gerichtskosten vor Antrag auf Kostenerstattung zu verzinsen sind</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesgerichtshof-klaert-frage-ob-verauslagte-gerichtskosten-vor-antrag-auf-kostenerstattung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 die umstrittene Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kläger die Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für die von ihm verauslagten Gerichtskosten verlangen kann. Zudem konkretisierte der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen materiell-rechtlich und prozessualem Kostenerstattungsanspruch.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger macht als Mieter verschiedene Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen seinen Vermieter geltend. Dabei begehrt er auch festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab der jeweiligen Einzahlung durch den Kläger "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" zu zahlen. Das Amtsgericht hat den auf die Verzinsungspflicht der Gerichtskostenvorschüsse gerichteten Feststellungsantrag mit seinem Urteil abgewiesen. Im Berufungsverfahren änderte der Kläger seinen Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung der Gerichtskostenvorschüsse in einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 286, 288 Abs. 1. BGB "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils".</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Sowohl Berufung als auch Revision blieben ohne Erfolg. Der Hauptantrag sei schon wegen Unbestimmtheit unzulässig und der als Hilfsantrag aufrecht erhaltene Feststellungsantrag sei in der Sache erfolglos. Es komme eine Verzinsung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, soweit dieser wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden könne. Es fehle damit am Verzug als Voraussetzung für eine Verzinsung.</p><h3>Unbestimmtheit des Antrages</h3><p>Der Hauptantrag sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Der Kläger wälze mit der unbestimmten Formulierung "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" in unzulässiger Weise sein Risiko des Unterliegens in diesem Antrag auf den Beklagten ab. Bei Zinsansprüchen seien grundsätzlich "der Kapitalbetrag, der Zinssatz (wobei der Verweis auf den Basiszinssatz als variable Größe ausreicht), der Beginn und gegebenenfalls das Ende des Zinszeitraums anzugeben". Nur in Fällen der Bestimmung des geschuldeten Betrages nach gerichtlicher Schätzung oder billigem Ermessen des Gerichts sei ein unbestimmter Antrag grundsätzlich möglich. Ein Antrag auf Erstattung von Zinsen " nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" sei dementsprechend unzulässig. Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung sei dabei unbestimmt. Der Kläger begehre im Ansatz eine Verzinsung in voller Höhe mit der Bereitschaft eine Reduzierung hinzunehmen, sollte die Anspruch auf Kostenerstattung nur teilweise bestehen. Das Risiko dieses Teilverlustes könne der Kläger nicht durch eine unbestimmte Antragsstellung umgehen. Dieses Risiko wohne jedem Prozess in kostenrechtlicher Natur inne und müsse vom Kläger getragen werden.</p><h3>Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem und prozessualem Kostenerstattungsanspruch</h3><p>Eine Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aus §§ 91 ff. ZPO ist erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO ab Verkündung des Urteils möglich. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren die Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Zeit zwischen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und dem in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO genannten Zeitpunkt.</p><p>Der Bundesgerichtshof löst mit dieser Entscheidung die bisher umstrittene Situation, ob eine Partei von ihr verauslagte Gerichtskostenvorschüsse ohne Darlegung eines konkreten (Verzugs-) Schadens bereits vor dem von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erfassten Zeitraum im Rahmen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Zinsen verlangen könne.</p><p>Materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche könnten grundsätzlich selbstständig nebeneinanderstehen oder unter besonderen Umständen sogar gegeneinander gerichtet sein. Im Rahmen der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs in Bezug auf reine Prozesskosten könne dieser wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden.</p><p>Einer Klage auf Erstattung der reinen Prozesskosten im Wege des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren sei weniger aufwendig und damit vorrangig. Dies folge aus dem Zweck des prozessualen Kostenrechts. Dieses soll einen vereinfachten Ausgleich der Prozesskosten ermöglichen. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruchs sei an das Ergebnis der Hauptsacheentscheidung anknüpft und die Bestimmung des Umfangs erfordere keine umfangreiche Ermittlung. Einem Rechtsstreit über prozessualen Kostenersatz seien zudem enge Grenzen des § 99 ZPO gesetzt, die nicht durch den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs umgangen werden sollten.</p><p>Diese Beschränkung der Durchsetzbarkeit des materiellen Kostenerstattungsanspruch führe dazu, dass kein Verzug i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB vorliege. Daher sei der materielle Kostenerstattungsanspruch insoweit nicht zu verzinsen.</p><h3>Fazit</h3><p>Der Bundesgerichtshof löst mit dieser Entscheidung die bisher von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bewertete Frage der Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen. Die Klarstellung des Bundesgerichtshofs führt zu einer begrüßenswerten Rechtssicherheit.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 08 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorstands- und Geschäftsführerhaftung bei Kartellverstößen – Kein Regress für Unternehmensgeldbußen, aber für Kartellschadensersatzansprüche möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorstands-und-geschaeftsfuehrerhaftung-bei-kartellverstoessen-kein-regress-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Kartellbeteiligte oder ihre Aufsichtspflicht verletzende Vorstände und Geschäftsführer haften nicht persönlich für gegen das Unternehmen verhängte Geldbußen. Kartellschadensersatzansprüche sind nach dem OLG Düsseldorf dagegen grundsätzlich regressfähig.</p><h3>Schäden durch Kartellgeldbußen und -schadensersatzansprüche</h3><p>Münden Hardcore-Kartellverstöße in Bußgeldverfahren, sehen sich Unternehmen mit drastischen Geldbußen konfrontiert. Die Bußgeldobergrenze liegt bei zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Geldbußen in dreistelliger Millionen- oder sogar Milliardenhöhe sind daher keine Seltenheit. Ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen, droht nächstes Ungemach. Vermeintlich geschädigte Unternehmen fordern Ersatz für ihre Kartellschäden. Solche Kartellschadensersatzansprüche kennen keine Obergrenze, gehen mit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Kartellanten einher und sind ab Schadensentstehung zu verzinsen. In der Praxis übersteigen Kartellschadensersatzforderungen die festgesetzten Geldbußen regelmäßig deutlich.</p><h3>Regress gegen kartellbeteiligte Vorstände und Geschäftsführer?</h3><p>Im Fall der Fälle stehen Unternehmen daher regelmäßig vor der Frage, ob sie Vorstände oder Geschäftsführer, die am Kartellverstoß beteiligt waren oder ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, persönlich für Schäden, die durch Unternehmensgeldbußen und einen Kartellschadensersatz verursacht wurden, in Anspruch nehmen können – oder sogar müssen. Nach der sog. „ARAG-Garmenbeck“-Rechtsprechung hat der Aufsichtsrat einer AG die Pflicht, das Bestehen und die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen. Gelangt der Aufsichtsrat zu der Erkenntnis, dass der Gesellschaft durchsetzbare Schadensersatzansprüche zustehen, hat er diese Ansprüche grundsätzlich, d.h. sofern nicht gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegensprechen, auch zu verfolgen. Zwar vermag das persönliche Vermögen von Organmitgliedern den entstandenen Schaden regelmäßig nicht auszugleichen. Hinter ihnen stehende D&amp;O-Versicherer können die Haftungslücke jedoch ggf. verringern.</p><p>Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Vorständen und Geschäftsführern und mittelbar auch deren D&amp;O-Versicherern ist stets, dass Organe überhaupt persönlich für gegen ihr Unternehmen festgesetzte Kartellgeldbußen und durchgesetzte Kartellschadensersatzforderungen haften. Diese Frage ist in Deutschland umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Instanzengerichte haben sie unterschiedlich beantwortet: Das LAG Düsseldorf (Schienenkartell), LG Saarbrücken (Sanitär) und LG Düsseldorf (Edelstahl) haben sich gegen eine persönliche Haftung für Unternehmensgeldbußen ausgesprochen. Entgegengesetzt positionierte sich das LG Dortmund in einem Hinweisbeschluss (Schienenkartell).</p><h3>Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.7.2023</h3><p>In seinem Urteil vom 27.7.2023 bestätigt das OLG Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung und lehnt – wie auch das LAG Düsseldorf – die Regressfähigkeit von Kartellunternehmensgeldbußen ab. Entscheidend sei, dass die Unternehmensgeldbuße das Unternehmen selbst treffen müsse, um ihren Präventionszweck zu erfüllen. Ihre Abwälzung auf Vorstände oder Geschäftsführer hätte zur Folge, dass sich Unternehmen ihrer gesetzlich vorgesehenen bußgeldrechtlichen Verantwortung für Kartellverstöße entziehen könnten. Die Regressfähigkeit von Aufklärungs- und Verteidigungskosten eines Unternehmens lehnt das OLG Düsseldorf aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs zur Unternehmensgeldbuße ebenfalls ab. Im Gegensatz dazu bestätigt das Gericht eine persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern dem Grunde nach für Schäden, die ihrem Unternehmen durch Schadensersatzzahlungen an Kartellgeschädigte entstanden sind.</p><p>Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen und ermöglicht damit die höchstrichterliche Klärung dieser kontrovers diskutierten Rechtsfragen durch den BGH.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des OLG Düsseldorf überzeugt nur teilweise. Zutreffend ist, dass eine persönliche Haftung von Organen dem Präventionszweck kartellrechtlicher Unternehmensgeldbußen widerspricht und daher ausscheidet. Im Gegensatz dazu überzeugt es nicht, wenn das OLG Düsseldorf solche Schäden für regressfähig erachtet, die einem Unternehmen infolge eines gezahlten Kartellschadensausgleichs entstanden sind. Das Gericht übersieht die – europarechtlich geprägten – Besonderheiten des Kartellschadensersatzrechts. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem heutigen § 33a GWB ein "effektives zivilrechtliches Sanktionssystem" zur Durchsetzung auch des EU-Kartellrechts geschaffen, von dem eine "spürbare Abschreckungswirkung ausgeht." In der Folge hat der BGH diesen Präventionszweck kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche anerkannt; ihm sogar Vorrang vor dem Kompensationsgedanken eingeräumt (Schienenkartell IV). Damit gilt für Kartellunternehmensgeldbußen und Kartellschadensersatz das Gleiche: Beide dienen Präventionszwecken. In beiden Fällen würde dieser Präventionszweck verfehlt, wenn die Geldbuße und/oder Ausgleichszahlung auf einen Vorstand oder Geschäftsführer abgewälzt werden könnten.</p><p>Die praktische Bedeutung dieser Rechtsfragen ist erheblich. Unmittelbar geht es um die Verpflichtung, Regressansprüche gegen Organmitglieder zu prüfen und bei Erfolgsaussichten durchzusetzen. Mittelbar betrifft sie nicht „nur“ die Versicherbarkeit solcher Risiken, sondern auch die Möglichkeit der Freistellung von Organmitgliedern, um deren Kooperation im Rahmen der praxisrelevanten äußerst relevanten kartellrechtlichen Kronzeugenregelung sicherzustellen (Amnestie). Auswirkungen bestehen auch hinsichtlich einer etwaigen Bindungswirkung des Bußgeldbescheids im Regressprozess oder dem Verhältnis solcher Regressansprüche zu einer unmittelbaren bußgeldrechtlichen (§§ 9, 130 OWiG) und schadensersatzrechtlichen (§ 826 BGB) Inanspruchnahme von Organmitgliedern. Die Frage nach der Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen stellt sich überdies nicht nur im Kartellrecht, sondern u.a. auch im Datenschutzrecht, Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz und Kapitalmarktrecht.</p><p>Unabhängig davon, wie diese Frage schlussendlich durch den BGH beantwortet wird: Haftungsrisiken vermeidet ein Vorstand oder Geschäftsführer, wenn er seinen Compliance-Pflichten nachkommt und dies – oft Jahre später – durch eine sorgsame Dokumentation auch darlegen kann. Mangels Pflichtverletzung scheidet ein Regress in diesem Fall auch dann aus, falls der BGH eine Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen oder Schadensersatzzahlungen bejahen sollte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank">Dr. Christian Heinichen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus verhaltensbedingten, wichtigen Gründen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Aufsichtsratsmitglieder können auch dann aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Aufsichtsratstätigkeit steht. Diesen Grundsatz hat das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 1. März 2022 anschaulich bestätigt und über den entschiedenen Fall hinaus geltende, praxisrelevante Maßstäbe für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund formuliert.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall begehrte der Aufsichtsrat einer großen SE die gerichtliche Abberufung eines seiner Mitglieder aus wichtigem Grund. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied, das bei der Gesellschaft auch als Arbeitnehmer beschäftigt war, war seit dem Jahr 2019 als Gewerkschaftsvertreter Mitglied des Überwachungsorgans. Gleichzeitig war das Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender des Betriebsrats der Gesellschaft.</p><p>Gegen einen Arbeits- und Betriebsratskollegen des Aufsichtsratsmitglieds war im Wege einer „Whistleblower“-Meldung der Verdacht geäußert worden, dass dieser bei der Arbeit über Jahre hinweg häufiger der Arbeit fernblieb, ohne hierfür Urlaub beantragt zu haben. Im Laufe der zur Klärung dieses Verdachts eingeleiteten internen Untersuchung manipulierte das abzuberufende Aufsichtsratsmitglied E-Mails und Dateien, mit denen der beschuldigte Arbeitskollege seine Teilnahme an Betriebsratssitzungen (vermeintlich) mit der Begründung "Urlaub" abgesagt hatte. Das Aufsichtsratsmitglied gab dieses Verhalten später gegenüber dem Aufsichtsrat zu und begründete die Manipulationen damit, dass er seinem Arbeitskollegen habe helfen wollen.</p><p>Das Arbeitsverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds wurde daraufhin außerordentlich gekündigt. Zudem beantragte der Aufsichtsrat beim Registergericht die gerichtliche Abberufung Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund gem. Art. 9 Abs. 1 lit. c ii)