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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 20:13:47 +0200</pubDate>
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                        <pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:10:09 +0100</pubDate>
                        <title>Die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung steht vor der Tür! – Hat das Free-floating bei E-Scootern noch eine Zukunft? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-novelle-der-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-steht-vor-der-tuer-hat-das-free-floating-bei-e-scootern-noch-eine-zukunft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (im Folgenden "Novelle") beabsichtigt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) die Regelungen betreffend Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit anzupassen. Hintergrund ist die im Oktober 2022 abgeschlossene Evaluierung und die zunehmende Zahl an Unfällen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen.</p><p>Hauptidee der Novelle ist, die bisher teils in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und teils in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltenen verhaltensrechtlichen Regelungen in die StVO zu überführen und damit eine Regelungsvereinfachung herbeizuführen. Die verhaltensrechtlichen Regelungen sollen – dort wo es möglich ist – an die Regelungen des Radverkehrs angeglichen werden.</p><p><i>Dies betrifft insbesondere:</i></p><ul><li><i>Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.</i></li><li><i>In der eKFV soll geregelt werden, dass dem Elektrokleinstfahrzeugführenden die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger optisch und akustisch sinnfällig angezeigt wird und, falls der Fahrtrichtungsanzeiger im Lenkerende angebracht ist, mit angemessenen Maßnahmen das unabsichtliche Verdecken mit der Hand verhindert wird.</i></li><li><i>Hinsichtlich des Bußgelds wird die Bußgeldkatalog-Verordnung dahingehend geändert, dass das Verwarnungsgeld in der Regel 15 EUR betragen soll, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.</i></li><li><i>Für vorschriftswidrige Straßenbenutzung (Gehwege, Radwege, Seitenstreifen) ist ein Regelsatz von 25 EUR bis 40 EUR vorgesehen.</i></li><li><i>Das Bußgeld bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzen eines markierten Schutzstreifens wird an den Fahrradfahrer angepasst und soll 15 EUR bis 30 EUR betragen.</i></li><li><i>Der Regelsatz für Verstöße gegen Vorschriften über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen wird von 5 EUR auf 25 EUR erhöht.</i></li><li><i>Das ehemals unerlaubte Nebeneinanderfahren von eKF soll erlaubt werden.</i></li><li><i>Die Regelungen zum Rechtsabbiegen, insbes. auch das Rechtsabbiegen mit Grünpfeil, werden dem Radverkehr angepasst. Soweit Lichtzeichen nur für Fußgänger oder Radfahrer gekennzeichnet sind, soll dies nun auch für eKF gelten.</i></li><li><i>Bei der Freigabe von Gehwegen, Fußgängerzonen oder Bussonderfahrstreifen, die mit dem Zusatzzeichen "Radverkehr frei" gekennzeichnet sind, soll dies auch für die Kleinstfahrzeuge gelten.&nbsp;</i></li></ul><p>Der derzeitige Entwurf der Novelle hätte ebenfalls Auswirkungen auf die gemeindliche Ausgestaltung der gewerblichen Sharing-Angebote von E-Scootern als Allgemeingebrauch oder Sondernutzung. Der Entwurf sieht vor, nach § 12 Abs. 4a StVO einen Absatz 4b einzufügen. Dieser soll mit dem Satz 2 unter anderem regeln, dass das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und eKF im stationsunabhängigen Modell kein zulässiges Parken im Sinne der StVO darstelle. Das BMV führt dazu an, dass dieser neue § 12 Abs. 4b S. 2 StVO klarstelle, dass das gewerbliche Anbieten von eKF im Free-floating-Modell sodann nicht als Teil des ruhenden Verkehrs im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu qualifizieren sei. Mit der Klarstellung werde etwaigen Rechtsunsicherheiten in der Praxis begegnet, wie dieser Vorgang straßenverkehrsrechtlich (und infolgedessen auch straßenrechtlich) zu beurteilen sei (siehe hierzu: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auch-das-ovg-sachsen-anhalt-stuft-das-freefloating-modell-bei-e-scootern-als-strassenrechtliche-sondernutzung-ein" target="_blank">Auch das OVG Sachsen-Anhalt stuft das Freefloating-Modell bei E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung ein! | ADVANT Beiten</a>).</p><p>Kompetenzrechtlich stellt dies die Länder und Kommunen jedoch vor Unklarheiten. Bisher haben die Kommunen das freie Abstellen von E-Scootern selbstständig als Gemeingebrauch oder Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts der jeweiligen Länder eingestuft. Gemeingebrauch im wegerechtlichen Sinne ist das jedermann zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum fließenden und ruhenden Verkehr in Anspruch zu nehmen. Der Gemeingebrauch wird also durch Verkehrsvorschriften begrenzt. Dazu gehören auch die Regelungen der StVO.<i>&nbsp;</i>Schränkt die StVO das Parken von E-Scootern ein und verbietet das Free-floating, gehört das Abstellen nicht mehr zum zulässigen ruhenden Verkehr und damit nicht zum Gemeingebrauch.</p><p>Fraglich ist, ob die Kommunen das Free-floating als Sondernutzung erlauben können oder gar – wie es immer noch einige Kommunen tun – weiterhin als Allgemeingebrauch einstufen. Grundsätzlich gilt in dem Regelungsbereich der Vorrang des Straßenverkehrsrechts. Dies bedeutet, dass die als Bundesrecht erlassene StVO aus kompetenzrechtlichen Gründen in ihrem Geltungsbereich das Straßenrecht verdrängt. Das Straßenrecht gibt durch deren Widmung lediglich den Nutzungsrahmen vor, innerhalb dessen diese Nutzung bzw. das Verhalten der widmungsmäßig zugelassenen Verkehrsteilnehmern durch das Straßenverkehrsrecht, insbesondere die StVO, bestimmt wird. Wenn die Kommunen das Free-floating der E-Scooter als Gemeingebrauch einstufen oder dafür Sondernutzungen erteilen, bestünde Gefahr, dass diese in einen Bereich eingreifen, dessen Regelung dem Bund vorbehalten ist. Das BMV geht demgegenüber offensichtlich davon aus, dass die bisherigen Regelungskompetenzen und -freiheiten der Kommunen durch die Neuregelung erhalten bleiben (<a href="https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq-novelle.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMV - Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – Fragen und Antworten</a>, Antwort auf Frage 6).</p><p>Trotz der Intention des BMV, mit dem neuen § 12 Abs. 4b S. 2 StVO, Rechtsunsicherheiten in der Praxis zu begegnen, dürfte für die Länder und Kommunen das weitere Vorgehen nicht eindeutig ersichtlich sein. Zur Aufklärung etwaiger Unklarheiten verbleibt noch mindestens ein Jahr. Die Novelle sieht u.a. für die Änderungen der StVO vor, dass diese nach einem Jahr zum ersten des Monats nach ihrer Verkündung in Kraft treten sollen. Dies gibt den Kommunen einen zeitlichen Rahmen, in denen Reaktionen möglich sind und etwaige Vereinbarungen mit den Anbietern angepasst werden können.&nbsp;</p><p>Derzeit liegt der Entwurf noch dem Bundesrat vor, der diesem in seiner letzten Sitzung für dieses Jahr am 19. Dezember noch zustimmen muss. Zudem haben sich "auf den letzten Metern" acht Verbände – darunter die Gewerkschaft der Polizei – in einem offenen Brief gegen den aktuellen Stand der Novellierung ausgesprochen (<a href="https://www.dbsv.org/offener-brief-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung.html" target="_blank" rel="noreferrer">Offener Brief: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.</a>). Gefordert wird insbesondere ein explizites Verbot des Free-floating zugunsten eines zwingend stationsbasierten Ansatzes.</p><p>Sascha Opheys</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Oct 2025 09:47:05 +0100</pubDate>
                        <title>Auch das OVG Sachsen-Anhalt stuft das Freefloating-Modell bei E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung ein!</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 15. September 2025 hat sich jüngst der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit der Frage auseinandergesetzt, ob das gewerbliche Anbieten von Leih-E-Scootern ein Fall der straßenrechtlichen Sondernutzung ist (OVG LSA, Beschluss vom 15.09.2025 – 2 M 94/25). Das Gericht hat sich speziell mit dem Freefloating-Modell, bei dem die Fahrzeuge keinen festen Standort haben, beschäftigt. Anlass war die Beseitigungsverfügung einer Kommune, die gegen die Betreiberin einer E-Scooter-Vermietung vorging. Der Anbieter hatte nach Ablauf einer befristeten Genehmigung für 150 Fahrzeuge keine neue Sondernutzungserlaubnis beantragt, betrieb die Vermietung jedoch weiter. Die Kommune ordnete daraufhin an, sämtliche Roller aus ihrem Gebiet zu entfernen.</p><p>Das OVG Sachsen-Anhalt hat sich der mittlerweile herrschenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte angeschlossen und das Anbieten von E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung – und nicht etwa als Gemeingebrauch – qualifiziert. Damit setzt ein weiteres Oberverwaltungsgericht die jüngere Spruchpraxis der (Ober-)Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer fort und führt damit zu mehr Rechtssicherheit für die Kommunen (aber auch für die Anbieter).</p><h3><span>Erwägungen des OVG Sachsen-Anhalt</span></h3><p>Das OVG LSA hat sich in seiner Entscheidung insbesondere mit der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 -) auseinandergesetzt und sich dieser angeschlossen und das Abstellen als Sondernutzung qualifiziert. Das Freefloating-Modell des Anbieters sei nicht mehr als bloßer Gemeingebrauch anzusehen.&nbsp;</p><p>Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, komme es nur auf objektive Merkmale an; bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels hat, handele es sich um eine verkehrsfremde Sache.</p><p>Das OVG NRW hat bezüglich des stationsgebundenen Abstellens von E-Scootern entschieden, dass dies bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht „einzig“ zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme erfolge. Dieser Zweck ordne sich im Rahmen des Abstellvorgangs vielmehr dem - verkehrsfremden - Zweck unter, zuvor eine Vereinbarung (in digitaler Form) über die Anmietung des im öffentlichen Straßenraum abgestellten Fahrrads oder Fahrzeugs zu treffen, die ihrerseits überhaupt erst die spätere Inbetriebnahme ermögliche. Dieser dem Abstellvorgang innewohnende verkehrsfremde Zweck sei für den objektiven Beobachter auch ohne weiteres erkennbar. Das Abstellen der Fahrzeuge ziele in erster Linie auf den Geschäftszweck der Anbieter und erst in zweiter Linie und diesem Zweck untergeordnet auf den Widmungszweck ab, weshalb der mit dem Abstellen solcher Fahrzeuge auch verbundene und im Rahmen der Widmung liegende Zweck der Wiederinbetriebnahme nicht daran hindere, den Abstellvorgang bis zur Freischaltung durch den jeweiligen Nutzer als Sondernutzung einzuordnen.</p><p>Diesem hat sich das OVG Sachsen-Anhalt angeschlossen und weiter ausgeführt,&nbsp;dass die Fahrzeuge bewusst so platziert würden, dass sie für potenzielle Kundinnen und Kunden sichtbar und sofort anmietbar seien. Damit fungiere jeder abgestellte Scooter faktisch als Verkaufs- bzw. Mietangebot im öffentlichen Straßenraum, was zur Qualifizierung als Sondernutzung führe.</p><h3><span>Auswirkungen</span></h3><p>Die Einstufung als Sondernutzung eröffnet den Kommunen Gestaltungsspielräume bei der Regulierung (siehe hierzu bereits:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der" target="_blank">Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter? | ADVANT Beiten</a>) und eine zusätzliche Einnahmequelle.</p><p>Die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse kann die Kommune per Verwaltungsakt oder mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags regeln. Anforderungen an die Anbieter lassen sich in den verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag festhalten. Zudem kann die Kommune die Anzahl der Anbieter, die eine Sondernutzungserlaubnis erhalten, in einem transparenten Auswahlverfahren beschränken.</p><p>Nicht zuletzt kann die Kommune zudem Sondernutzungsgebühren für das Anbieten der E-Scooter verlangen. Diese müssen in der Höhe angemessen sein (hierzu:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-leipzig-sondernutzungsgebuehren-fuer-neue-mobilitaetsformen-muessen-angemessen-sein" target="_blank">VG Leipzig: Sondernutzungsgebühren für neue Mobilitätsformen müssen angemessen sein! | ADVANT Beiten</a>).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Jun 2025 13:14:02 +0200</pubDate>
                        <title>VG Leipzig: Sondernutzungsgebühren für neue Mobilitätsformen müssen angemessen sein!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-leipzig-sondernutzungsgebuehren-fuer-neue-mobilitaetsformen-muessen-angemessen-sein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.2.2025 – 1 K 2286/24) hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig mit der Rechtmäßigkeit der Sondernutzungssatzung im stationsbasierten Carsharing der Stadt Leipzig befasst. Die Stadt hat für die Sondernutzung der Einrichtung eines Stellplatzes von dem Anbieter eine Gebühr von bis zu EUR 405 im Monat erhoben. Der Anbieter hat gegen diesen Gebührenbescheid Klage zum VG Leipzig erhoben und die Rechtmäßigkeit des Bescheides und der dahinterstehenden Sondernutzungssatzung in Frage gestellt. Zu Recht: Nach Auffassung des VG Leipzig steht die Gebühr außer Verhältnis zum Ausmaß der Beeinträchtigung und verletzt daher das im Straßen- und Wegerecht geltende Äquivalenzprinzip. Insbesondere habe die Stadt die Zielstellung des Carsharinggesetzes nicht hinreichend berücksichtigt.</p><p>Die Entscheidung gibt wichtige Hinweise, welche Erwägungen bei der Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr bei neuen Mobilitätsformen von den Städten und Gemeinden vorzunehmen sind. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar das Carsharing, sie ist aber auch für das Angebot von Leihfahrrädern und E-Scootern anwendbar, sofern man – wie es die aktuelle Rechtsprechung macht – auch bei diesen Angeboten von einer straßenrechtlichen Sondernutzung ausgeht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.11.2020, Az. 11 B 1459/20 zu Leihfahrrädern; Urt. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23 – zu E-Scootern – hierzu näher: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der" target="_blank">Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter? | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><h3>Wesentliche Entscheidungsgründe</h3><p>Das VG führt zunächst aus, dass es der Satzungsautonomie der Stadt obliege, ob und in welcher Ausgestaltung sie Befreiungstatbestände von den Gebühren vorsieht. So darf sie Angebote, die sich in die stadteigene Mobilitätsplattform einbinden lassen, gegenüber Angeboten, die sich dem verweigern, unterschiedlich behandeln. Eine Gebührenbefreiung für die Angebote, die Teil der Mobilitätsplattform werden, sei nicht zu beanstanden.&nbsp;</p><p>Da der Befreiungstatbestand auf die Klägerin nicht anwendbar war, hat sich das VG mit dem Gebührentarif für die Nutzung des Carsharingstellplatzes auseinandergesetzt. Dabei ist es aus Sicht des Gerichts zulässig, die Stadt in unterschiedliche Zonen zu unterteilen und je nach Zone eine in der Höhe unterschiedliche Gebühr zu verlangen. Üblicherweise ist die Gebühr im Innenstadtbereich am höchsten, während die Gebühr in den Außenbezirken abgesenkt wird, um Anreize für die Anbieter zu schaffen, auch dort Leihfahrzeug, Leihfahrräder oder E-Scooter aufzustellen.&nbsp;</p><p>Auch die Erhebung einer monatlichen Gebühr ist zulässig. Dabei grenzt das VG diese Gebühr von der vom OVG Münster im Eilverfahren als unzulässig erklärten Jahresgebühr der Stadt Köln für E-Scooter ab (OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23).&nbsp;</p><p>Die Stadt hat sodann die Gebühr auf einen Auffangtatbestand gestützt und die konkrete Gebühr anhand der in Anspruch genommenen Fläche berechnet. Ob diese pauschale Betrachtung ausreichend ist, lässt das Gericht offen, da jedenfalls ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe müsse erkennbar sein, dass die Stadt die Besonderheiten und Zielsetzung des Carsharinggesetzes (CsgG) beachtet hat. Das CsgG verfolgt insofern das Ziel einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere auch durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr - ÖPNV -, mit der Folge der klima- und umweltfreundlichen Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen. Dieses gesetzgeberische Ziel ist bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Das VG erwägt weiterhin, dass die Höhe der Gebühr einen (unzulässigen) Druck auf die Unternehmen ausübe, sich der Mobilitätsplattform der Stadt anzuschließen. Dies sei ein sachfremdes Kriterium für die Bemessung der Gebühr.&nbsp;</p><p>Abschließend wird noch geprüft, ob der Gebühr eine "erdrosselnde" Wirkung für die Anbieter zukomme. Einen entsprechenden Vortrag hatte der Kläger nicht mit wirtschaftlichen Daten und Nachweisen hinreichend substantiiert. Ein Vergleich der Gebührenhöhe mit anderen Städten kommt nach Auffassung des VG jedenfalls keine unmittelbare Wirkung zu, da die Gebührenhöhe der Satzungshoheit der Gemeinde unterfällt und die konkreten Ausgestaltungen nicht ohne weiteres vergleichbar sind.&nbsp;</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Entscheidung gibt wertvolle Hinweise in Bezug auf die Spielräume, welche die Gemeinde bei der Festlegung der Gebühr für eine Sondernutzung neuer Mobilitätsformen nutzen kann. Zunächst empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Gebührentatbestände möglichst konkret in der Satzung zu regeln. Auffangtatbestände sind möglich, nach Möglichkeit sollte von diesen aber nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.&nbsp;</p><p>Eine gebührenrechtliche Privilegierung von Mobilitätsformen, welche sich in eine gemeindeeigene Mobilitätsplattform einfügen, ist zulässig. Gleiches gilt für unterschiedliche Gebühren in verschiedenen städtischen Zonen, um auch für ein Angebot in den Außenbezirken Anreize zu setzen. Am Ende darf die Gemeinde, was die Gebühr angeht, "nicht über das Ziel hinausschießen". Dazu gehört auch – sofern diese für die jeweilige Verkehrsform vorliegen – gesetzgeberische Ziele bei der Festlegung der Gebührenhöhe angemessen zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Sascha Opheys</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 17:24:10 +0200</pubDate>
                        <title>Förderungen und Subventionen im Koalitionsvertrag 2025: Chancen für Wirtschaft, Forschung und Bildung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD markiert den Beginn einer neuen Regierungskoalition. Nach vier Wochen intensiver Verhandlungen haben sich die Parteien auf ein umfassendes Programm geeinigt, das Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs bringen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei zahlreiche Fördermaßnahmen und Subventionen für die deutsche Wirtschaft, Forschung und Bildung.</p><p>Die wirtschaftliche Situation Deutschlands war im Vorfeld der Koalitionsverhandlungen viel diskutiert worden. Der Koalitionsvertrag setzt nun klare Schwerpunkte: Mit Reformen und Investitionen soll Deutschland wieder nach vorne gebracht werden. Wie der Ökonom Clemens Fuest treffend bemerkt, ist ein Schwerpunkt auf Investitionen erkennbar und damit ein gutes Signal an Investoren und für Wachstum.</p><p>Der vorliegende Beitrag analysiert die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Förderungen und Subventionen für verschiedene Branchen und Sektoren. Dabei werden sowohl die wirtschaftspolitischen Maßnahmen als auch die Förderungen für Forschung, Entwicklung und Bildungseinrichtungen detailliert betrachtet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Frage, welche konkreten Fördermaßnahmen die verschiedenen Branchen in den kommenden vier Jahren erwarten können und wie diese im Koalitionsvertrag verankert sind.</p><h3><strong><u>1. Allgemeine wirtschaftliche Ausrichtung des Koalitionsvertrags</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt einen deutlichen Schwerpunkt auf die Stärkung der deutschen Wirtschaft. In Zeile 94-96 wird die grundlegende Ausrichtung klar formuliert: “Hierzu werden wir unter anderem Investitionen, Innovationen und Wettbewerb fördern, Steuern, Abgaben und Energiepreise senken, Arbeitsanreize verbessern, die Dekarbonisierung unterstützen, Bürokratie zurückbauen und eine aktive Handelspolitik betreiben.”</p><p><strong>Der Deutschlandfonds als zentrales Instrument</strong></p><p>Das Herzstück der wirtschaftlichen Fördermaßnahmen ist der geplante Deutschlandfonds. In Zeile 111-112 des Koalitionsvertrags heißt es: “Investitionen sind die Grundlage einer starken Wirtschaft. Wir werden einen Deutschlandfonds einrichten.” Dieser Fonds soll, wie die Spitzen von CDU, CSU und SPD in ihrer Präsentation des Koalitionsvertrags erläuterten, mit mindestens zehn Milliarden Euro vom Bund durch Garantien oder finanzielle Transaktionen ausgestattet werden. Mit zusätzlichem privaten Kapital und Garantien sollen so mindestens EUR 100 Mrd. zusammenkommen.</p><p>Der Deutschlandfonds zielt insbesondere auf die Unterstützung des Mittelstands und sogenannter Scale-ups ab – also kleiner Unternehmen mit Wachstumspotenzial. Laut Koalitionsvertrag sollen damit “Finanzierungslücken im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals” (Zeile 117) geschlossen werden. Die Koalition plant, die privaten Investitionen von Investoren bei der WIN-Initiative auf über EUR 25 Mrd. mehr als zu verdoppeln und “mit Garantien des Bundes weiter [zu] hebeln” (Zeile 122-123).</p><p><strong>Steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize</strong></p><p>Ein weiterer zentraler Baustein der Wirtschaftsförderung sind steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt zu senken, beginnend ab dem Jahr 2028. Für die unmittelbare Zukunft – die Jahre 2025, 2026 und 2027 – sollen Unternehmen von einer degressiven Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen profitieren können.</p><p>Wie aus dem Koalitionsvertrag hervorgeht, sollen Investitionen dadurch gefördert werden, dass der Unternehmenssteuersatz ab 2028 schrittweise gesenkt werden soll. Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 soll auf Ausrüstungsinvestitionen eine degressive Abschreibung ihrer Investitionskosten von 30 Prozent gelten.&nbsp;</p><p>Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll ebenfalls sinken, allerdings erst zur Mitte der Legislaturperiode. Der umstrittene Solidaritätszuschlag soll hingegen unverändert bestehen bleiben – einkommensstarke Bürger und Unternehmen müssen diese Sonderabgabe also weiterhin zahlen.</p><p><strong>Bürokratieabbau und Vereinfachung von Unternehmensgründungen</strong></p><p>Ein wesentlicher Aspekt der Wirtschaftsförderung im Koalitionsvertrag ist der Abbau bürokratischer Hürden, insbesondere für Start-ups und Unternehmensgründungen. In Zeile 104-106 wird ein “vollständiger One-Stop-Shop” angekündigt, “der alle Anträge und Behördengänge auf einer Plattform digital bündelt und eine Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.”</p><p>Für Start-ups soll eine “Gründerschutzzone” geprüft werden, um Bürokratie zu reduzieren. Zudem sollen notarielle Vorgänge vereinfacht und digitale Beurkundungsprozesse sowie der automatische Datenaustausch zwischen Notariat, Finanzamt und Gewerbeamt ermöglicht werden (Zeile 101-104). Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Deutschland als attraktiven Standort für Unternehmensgründungen zu positionieren und die administrativen Hürden für Gründerinnen und Gründer deutlich zu senken.</p><h3><strong><u>2. Branchenspezifische Förderungen für die Wirtschaft</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag enthält zahlreiche branchenspezifische Fördermaßnahmen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige zugeschnitten sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Förderungen für einzelne Branchen detailliert dargestellt.</p><p><strong>Industrie und Dekarbonisierung</strong></p><p>Die Förderung der Industrie und insbesondere die Unterstützung bei der Dekarbonisierung nehmen im Koalitionsvertrag einen prominenten Platz ein. In Zeile 164-166 wird angekündigt: “Wir werden die Förderregeln und -praxis für Industrieansiedlungen und Großvorhaben modernisieren und bürokratische Hürden abbauen. Wir werden auch die Förderprogramme zur Dekarbonisierung der Industrie, unter anderem die Klimaschutzverträge, fortsetzen.”</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Entlastung energieintensiver Unternehmen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Stromsteuer “für alle auf das europäische Mindestmaß” zu senken und einen Industriestrompreis für energieintensive Firmen einzuführen. Zudem sollen Umlagen und Netzentgelte reduziert werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken und gleichzeitig den Übergang zu einer klimaneutralen Produktion zu unterstützen.</p><p>Für die Stahl- und Automobilindustrie, die vor besonderen Herausforderungen steht (Zeile 218), sind spezifische Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen. Auch die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) soll insbesondere für schwer vermeidbare Emissionen des Industriesektors und für Gaskraftwerke ermöglicht werden. Die Stahlindustrie, die aus Sicht der Koalition “von zentraler strategischer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort ist” (Capital, 09.04.2025), soll diese Technologie ebenfalls nutzen können.</p><p><strong>Innovation und Digitalisierung</strong></p><p>Die Förderung von Innovation und Digitalisierung bildet einen weiteren Schwerpunkt im Koalitionsvertrag. Deutschland soll als “KI-Nation” (Zeile 107-108) etabliert werden, was “massive Investitionen in die Cloud- und KI-Infrastruktur sowie in die Verbindung von KI und Robotik” erfordert. Zudem sollen “Leichtbau-Technologie, additive Fertigung und 3D-Druck” gefördert werden (Zeile 109).</p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als “Schlüsselindustrie” bezeichnet, die gefördert werden soll (Zeile 187). Auch die Mikroelektronik und Halbleiterindustrie sollen unterstützt werden, wobei “Investitionen unter dem European Chips Act und dem IPCEI-Rahmen weiterhin” gefördert werden sollen (Zeile 191).</p><p>Laut Koalitionsvertrag soll Deutschland als “führender Standort für Mikroelektronik” etabliert werden, wobei “Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen” gedacht werden sollen. Ein Kompetenzzentrum für Chipdesign soll aufgebaut werden, um die technologische Souveränität Deutschlands in diesem strategisch wichtigen Bereich zu stärken.</p><p><strong>Mobilität und Verkehr</strong></p><p>Im Bereich Mobilität und Verkehr setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte bei der Förderung der Elektromobilität. In Zeile 201 wird angekündigt: “Wir werden die E-Mobilität mit Kaufanreizen fördern.” Die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen soll auf EUR 100.000 angehoben werden (Zeile 204).</p><p>Konkret plant die Koalition Sonderabschreibungen für E-Autos, eine stärkere steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze sowie die Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Autos bis 2035. Eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs) und Elektrofahrzeugen mit Range-Extender ist ebenfalls vorgesehen (Zeile 209).</p><p>Darüber hinaus soll der “beschleunigte Ausbau und die Sicherstellung der Finanzierung eines flächendeckenden” Ladenetzes vorangetrieben und “die stärkere Förderung des gewerblichen Depotladens” umgesetzt werden (Zeile 211-213). Auch eine “Förderung einer Wasserstoff-Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge” ist geplant (Zeile 215).</p><p>Die Luftfahrtbranche soll mit Steuererleichterungen entlastet werden. “Die luftverkehrsspezifischen Steuern, Gebühren und Abgaben wollen wir reduzieren und die Erhöhung der Luftverkehrsteuer zurücknehmen”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p><strong>Start-ups und Mittelstand</strong></p><p>Start-ups und der Mittelstand erhalten im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. Neben dem bereits erwähnten Bürokratieabbau und der Vereinfachung von Unternehmensgründungen sind spezifische Fördermaßnahmen für diese Unternehmensgruppen vorgesehen.</p><p>Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll “durch eine praxisnahe Ausgestaltung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht weiter gestärkt” werden (Zeile 106-107). Zudem sollen “spezielle Förderungen für Gründerinnen ausgebaut” werden (Zeile 133), um die Unterrepräsentation von Frauen im Start-up-Bereich zu adressieren.</p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Start-ups als “Hidden Champions und DAX-Konzerne von morgen” (Zeile 101) und sieht verschiedene Maßnahmen vor, um das Start-up-Ökosystem in Deutschland zu stärken. Dazu gehört auch die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, insbesondere im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals.</p><p><strong>Außenwirtschaft und Handel</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer aktiven Außenwirtschaftsförderung. In Zeile 293 wird angekündigt: “Wir werden die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung strategisch ausrichten”. Die Außenwirtschaftsförderung soll mit der Entwicklungszusammenarbeit für die deutsche Wirtschaft verknüpft werden (Zeile 4246).</p><p>Die geplante Regierung strebt weitere Handels- und Investitionsabkommen an und unterstützt entsprechende Bemühungen der EU. “Mit den USA streben wir mittelfristig ein Freihandelsabkommen an, kurzfristig wollen wir einen Handelskonflikt vermeiden und setzen auf die Reduzierung von Einfuhrzöllen auf beiden Seiten des Atlantiks”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und neue Absatzmärkte für deutsche Produkte und Dienstleistungen zu erschließen.</p><h3><strong><u>3. Förderungen für Forschung und Bildung</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt neben der Wirtschaftsförderung einen deutlichen Schwerpunkt auf die Förderung von Forschung, Innovation und Bildung. Diese Bereiche werden als zentrale Säulen für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands betrachtet. Im Folgenden werden die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Bildung detailliert dargestellt.</p><p><strong>Hightech Agenda Deutschland</strong></p><p>Ein Kernstück der Forschungsförderung im Koalitionsvertrag ist die “Hightech Agenda für Deutschland”. In Zeile 2503-2505 wird angekündigt: “Wir starten eine Hightech Agenda für Deutschland unter Einbindung der Länder. Wir wollen dazu in definierten Missionen technologieoffene Innovationsökosysteme und Forschungsfelder organisieren und fördern mit klaren Zielen und Meilensteinen”.</p><p>Die Hightech Agenda setzt klare Prioritäten bei der Förderung von Schlüsseltechnologien. Der Koalitionsvertrag nennt in Zeile 2507-2508 explizit: “Wir priorisieren für die Hightech Agenda in einem ersten Schritt die Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes auf folgende Schlüsseltechnologien:”</p><p><strong>Künstliche Intelligenz</strong></p><p>Im Bereich der Künstlichen Intelligenz plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2509-2512 heißt es: “Wir starten eine KI-Offensive mit einem 100.000-GPU-Programm (AI-Gigafactory). Wir stellen eine exzellente Infrastruktur bereit, die Forschung und Hochschulen durch den Auf- und Ausbau von Hoch- und Höchstleistungsrechenzentren den Zugang zu entsprechenden Rechnerinfrastrukturen ermöglicht. Wir wollen im Verbund KI-Spitzenzentren errichten.”</p><p>Diese massive Investition in KI-Infrastruktur unterstreicht den Anspruch Deutschlands, sich als führende “KI-Nation” zu etablieren. Die Verbindung von KI und Robotik wird dabei besonders betont, was die Anwendungsorientierung der Forschungsförderung verdeutlicht.</p><p><strong>Quantentechnologien</strong></p><p>Die Quantentechnologie wird als weiterer Schwerpunkt der Forschungsförderung definiert. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2513-2515 an: “Wir bauen das nationale Quantenökosystem aus. Leistungsfähige Quantensysteme machen wir in der Fläche verfügbar und sorgen für die beschleunigte Entwicklung von mindestens zwei Quantenhöchstleistungsrechnern im Wettbewerb.”</p><p>Die Förderung der Quantentechnologie zielt darauf ab, Deutschland in diesem zukunftsweisenden Technologiefeld international wettbewerbsfähig zu positionieren und die technologische Souveränität zu stärken.</p><p><strong>Mikroelektronik</strong></p><p>Im Bereich der Mikroelektronik setzt der Koalitionsvertrag auf eine ganzheitliche Förderung. In Zeile 2516-2518 wird angekündigt: “Wir stärken den Mikroelektronikstandort Deutschland und denken dabei Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen – wir bauen ein Kompetenzzentrum für Chipdesign auf.”</p><p>Diese Maßnahme steht im Einklang mit der europäischen Chips-Strategie und soll dazu beitragen, die Abhängigkeit von internationalen Lieferketten im Bereich der Halbleiter zu reduzieren.</p><p><strong>Biotechnologie</strong></p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als Schlüsselindustrie definiert, die besondere Förderung erfahren soll. In Zeile 2519-2522 heißt es: “Wir fördern die Entwicklung neuer Wirkstoffe und Therapien durch die lebenswissenschaftliche, molekularbiologische und pharmazeutische Forschung sowie die Agrar-/Ernährungswissenschaften und Biodiversitätsforschung. Wir schaffen eine Nationale Biobank als Grundlage für Präventions-, Präzisions- und personalisierte Medizin.”</p><p>Die Förderung der Biotechnologie umfasst somit sowohl medizinische als auch landwirtschaftliche Anwendungen und zielt auf eine Stärkung des Biotechnologiestandorts Deutschland ab.</p><p><strong>Fusion und klimaneutrale Energieerzeugung</strong></p><p>Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Technologien zur klimaneutralen Energieerzeugung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2523-2526 an: “Wir bringen neuartige Klimatechnologien voran. Wir bauen die Forschung im Bereich Photovoltaik, Windenergie, Geothermie, Wasserstoff sowie Speichertechnologien wie zum Beispiel Batterien aus. Wir wollen die Fusionsforschung stärker fördern. Unser Ziel ist: Der erste Fusionsreaktor der Welt soll in Deutschland stehen.”</p><p>Diese ambitionierte Zielsetzung unterstreicht den Anspruch Deutschlands, eine Führungsrolle bei der Entwicklung zukunftsweisender Energietechnologien einzunehmen.</p><p><strong>Klimaneutrale Mobilität</strong></p><p>Im Bereich der Mobilitätsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Prioritäten. In Zeile 2527-2530 wird angekündigt: “Wir intensivieren unsere Forschungsaktivitäten für die Dekarbonisierung der bodengebundenen Mobilität sowie der Schiff- und Luftfahrt. Der verlässliche Auf- und Ausbau der Batterieforschung über die Kompetenzcluster spielt ebenso wie die vernetzte Mobilität eine zentrale Rolle.”</p><p>Die Förderung der Mobilitätsforschung ist eng mit den wirtschaftspolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, die Transformation der Automobilindustrie zu unterstützen.</p><p><strong>Strategische Forschungsfelder</strong></p><p>Neben den Schlüsseltechnologien definiert der Koalitionsvertrag mehrere strategische Forschungsfelder, die besondere Förderung erfahren sollen.</p><p><strong>Gesundheitsforschung</strong></p><p>Im Bereich der Gesundheitsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte. In Zeile 2532-2538 heißt es: “Wir stärken die Gesundheitsforschung auch mit Fokus auf personalisierte Medizin. Den strategischen Ansatz bei der Gen- und Zelltherapie führen wir fort. Wir unterstützen die Bemühungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) zur Gründung von Außenstellen, um so den Zugang zu Innovationen und Forschung flächendeckend zu verbessern. Wir bauen im Bereich der onkologischen Forschung und klinischen Versorgung relevante Netzwerke aus (DKTK, NCT). Wir fördern Forschung zu Frauengesundheit und postinfektiösen Erkrankungen (Long COVID, ME/CFS und PostVac).”</p><p>Die Förderung der Gesundheitsforschung zielt darauf ab, die medizinische Versorgung zu verbessern und innovative Therapieansätze zu entwickeln.</p><p><strong>Meeres-, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer verstärkten Förderung der Umwelt- und Klimaforschung. In Zeile 2539-2542 wird angekündigt: “Wir erneuern die deutsche Forschungsflotte und verstetigen die Deutsche Allianz Meeresforschung. Wir stärken die Forschung zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaanpassung sowie zu klimarelevanten Ökosystemen wie Wäldern, Küsten, Mooren, Hochgebirgen und zur Kreislaufwirtschaft.”</p><p>Diese Forschungsförderung ist eng mit den klimapolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, wissenschaftliche Grundlagen für effektive Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu schaffen.</p><p><strong>Geistes- und Sozialwissenschaften</strong></p><p>Auch die Geistes- und Sozialwissenschaften erfahren im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. In Zeile 2543-2546 heißt es: “Wir stärken die Förderung von Sozial-, Geistes- und Kulturwissenschaften, vor allem die Erinnerungskultur, politische Bildung und Demokratieforschung sowie die Sozialpolitikforschung. Wir entwickeln ein Kompetenznetzwerk für jüdische Gegenwartsforschung und stärken die Antisemitismusforschung.”</p><p>Diese Förderung unterstreicht die Bedeutung, die die Koalition den gesellschaftlichen und kulturellen Dimensionen der Forschung beimisst.</p><p><strong>Sicherheits- und Verteidigungsforschung</strong></p><p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Sicherheits- und Verteidigungsforschung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2547-2551 an: “Wir bauen die Friedens- und Konfliktforschung sowie Regionalforschung (zum Beispiel zu Osteuropa, China, USA) aus und schaffen eine Förderkulisse für Sicherheits- und Verteidigungsforschung einschließlich Cybersicherheit und sicherer Infrastrukturen, um Kooperation von Hochschulen und außeruniversitärer Forschung mit Bundeswehr und Unternehmen gezielter zu ermöglichen.”</p><p>Diese Förderung spiegelt die sicherheitspolitischen Herausforderungen wider und zielt auf eine Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen ab.</p><p><strong>Luft- und Raumfahrt</strong></p><p>Im Bereich der Luft- und Raumfahrt plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2552-2554 heißt es: “Wir starten eine Offensive für Luft- und Raumfahrt und bringen Spitzenforschung und Kommerzialisierung erfolgreich zusammen. Wir errichten eine Nationale Hyperloop Referenzstrecke.”</p><p>Diese Förderung zielt darauf ab, Deutschland als führenden Standort für Luft- und Raumfahrttechnologie zu positionieren und innovative Mobilitätskonzepte zu entwickeln.</p><p><strong>Hochschulen und Forschungstransfer</strong></p><p>Ein zentrales Anliegen des Koalitionsvertrags ist die Stärkung des Forschungstransfers und die bessere Verzahnung von Wissenschaft und Wirtschaft.</p><p><strong>Initiative Forschung &amp; Anwendung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2556-2559 die Schaffung einer neuen Dachmarke an: “Wir schaffen eine Dachmarke „Initiative Forschung &amp; Anwendung” mit drei Säulen: (1) Die Programme ZIM, IGF und INNO-KOM, (2) „Transferbooster” mit den Transfer-Programmen des BMBF inklusive DATI-Pilot unter Konsortialführerschaft der HAW, (3) „Deutsche Anwendungsforschungsgemeinschaft” (DAFG) mit den Programmen „Forschen an HAW” und „FH Personal”.”</p><p>Diese Initiative zielt darauf ab, den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu verbessern und die anwendungsorientierte Forschung zu stärken.</p><p><strong>Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften</strong></p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW). In Zeile 2559-2561 heißt es: “Die DAFG soll perspektivisch in den Pakt für Forschung und Innovation (PFI) aufgenommen werden. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) müssen angemessen am Förderaufkommen der DAFG beteiligt werden.”</p><p>Diese Maßnahme zielt darauf ab, die anwendungsorientierte Forschung an HAWs zu stärken und ihre Rolle im deutschen Wissenschaftssystem aufzuwerten.</p><p><strong>Innovationsfreiheitsgesetz</strong></p><p>Ein zentrales Element zur Stärkung der Forschung ist das geplante Innovationsfreiheitsgesetz. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2565-2566 an: “Wir geben der Forschung mehr Freiheit und entfesseln sie von kleinteiliger Förderbürokratie. Wir schaffen Bereichsausnahmen für Forschung unter anderem im Umsatzsteuergesetz und identifizieren weitere Bereiche etwa im Vergaberecht.”</p><p>Ziel ist es, bürokratische Hürden abzubauen und die Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation zu verbessern. In Zeile 2567-2570 wird konkretisiert: “Wir werden Antragslogiken, Nachweiserfordernisse und Regularien entschlacken und Entscheidungen beschleunigen. Hierzu gehören zum Beispiel eine flexiblere Bewirtschaftung von Projektmitteln und Verschlankung der Steuerungssystematik der Projektträger.”</p><p><strong>Verlässlichkeit und Planbarkeit der Forschungsförderung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Verlässlichkeit und Planbarkeit in der Forschungsförderung. In Zeile 2591-2592 wird angekündigt: “Bei der steuerlichen Forschungszulage heben wir den Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich an”. Zudem sollen die “Rahmenbedingungen der Regelfinanzierung der Forschungsförderung” (Zeile 2594) verbessert werden.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Planungssicherheit für Forschungseinrichtungen und forschende Unternehmen zu erhöhen und langfristige Forschungsvorhaben zu ermöglichen.</p><p><strong>Bildungsförderung</strong></p><p>Neben der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auch klare Akzente bei der Förderung von Bildung und Qualifizierung.</p><p><strong>Berufliche Bildung und Weiterbildung</strong></p><p>Im Bereich der beruflichen Bildung und Weiterbildung kündigt der Koalitionsvertrag verschiedene Fördermaßnahmen an. In Zeile 2384 wird die Bedeutung der “Begabtenförderung” betont. Zudem sollen “Fortbildungsstufen zunächst für Mangelberufe förderfähig” gemacht werden (Zeile 2393).</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Digitalisierung der Weiterbildung. In Zeile 2402 heißt es: “Wir legen einen Digitalpakt Weiterbildung und ein Förderprogramm zur digitalen Teilhabe auf.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu stärken und lebenslanges Lernen zu fördern.</p><p><strong>Begabtenförderung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer Stärkung der Begabtenförderung. In Zeile 2458 wird angekündigt: “Wir stärken Begabtenförderwerke und die Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung und heben die Förderung deutlich an.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, talentierte junge Menschen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu fördern und ihnen Bildungschancen zu eröffnen.</p><p><strong>Bildungsstätten und Infrastruktur</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag adressiert auch den Investitionsstau in den Bildungseinrichtungen. In Zeile 349 heißt es: “Wir wollen den Investitionsstau in den Bildungsstätten mit einer verlässlichen Förderung lösen.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Lehr- und Lernbedingungen zu verbessern und die Bildungsinfrastruktur zu modernisieren.</p><h3><strong><u>4. Fazit und Ausblick</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt klare Schwerpunkte bei der Förderung von Wirtschaft, Forschung und Bildung. Mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen soll Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs gebracht und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.</p><p><strong>Zusammenfassung der wichtigsten Fördermaßnahmen</strong></p><p>Im Bereich der Wirtschaftsförderung stehen der Deutschlandfonds, steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize sowie der Abbau bürokratischer Hürden im Mittelpunkt. Branchenspezifische Förderungen adressieren die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige, wobei ein besonderer Fokus auf der Industrie, der Digitalisierung und der Mobilität liegt.</p><p>Im Bereich der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auf eine Hightech Agenda mit klaren Prioritäten bei Schlüsseltechnologien wie KI, Quantentechnologie, Mikroelektronik, Biotechnologie und klimaneutraler Energieerzeugung. Strategische Forschungsfelder wie Gesundheitsforschung, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung sowie Sicherheits- und Verteidigungsforschung erfahren besondere Förderung.</p><p>Im Bereich der Bildungsförderung stehen die berufliche Bildung und Weiterbildung, die Begabtenförderung sowie Investitionen in die Bildungsinfrastruktur im Mittelpunkt.</p><p><strong>Bewertung der Erfolgsaussichten</strong></p><p>Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen haben das Potenzial, positive Impulse für die deutsche Wirtschaft zu setzen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Besonders die Fokussierung auf Investitionen und Innovation sowie die Entlastung bei Energiekosten und Steuern könnten dazu beitragen, das Wirtschaftswachstum zu beleben.</p><p>Die Förderung von Schlüsseltechnologien und strategischen Forschungsfeldern kann dazu beitragen, Deutschlands Position in zukunftsweisenden Technologiebereichen zu stärken und die technologische Souveränität zu erhöhen.</p><p>Entscheidend für den Erfolg der Maßnahmen wird jedoch die konsequente Umsetzung sein. Hier wird es darauf ankommen, dass die angekündigten Fördermaßnahmen zügig und unbürokratisch implementiert werden und dass die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden.</p><p><strong>Ausblick auf die Umsetzung</strong></p><p>Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen wird eine der zentralen Aufgaben der neuen Bundesregierung sein.&nbsp;</p><p>Allerdings werden die fiskalischen Spielräume durch die Schuldenbremse und die wirtschaftlichen Herausforderungen begrenzt sein. Es wird daher darauf ankommen, Prioritäten zu setzen und die verfügbaren Mittel effizient einzusetzen.</p><p>Die ersten Maßnahmen, wie die degressive Abschreibung für Investitionen und der Deutschlandfonds, sollen bereits in den ersten 100 Tagen der Regierung auf den Weg gebracht werden. Andere Maßnahmen, wie die Senkung der Körperschaftsteuer, sind erst für die zweite Hälfte der Legislaturperiode oder sogar darüber hinaus geplant.</p><p>Insgesamt bietet der Koalitionsvertrag eine solide Grundlage für eine wachstumsorientierte Wirtschafts-, Forschungs- und Bildungspolitik. Die konsequente Umsetzung der vorgesehenen Fördermaßnahmen könnte dazu beitragen, Deutschland wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen und die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu stärken.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls<br>Johannes Voß-Lünemann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Apr 2025 21:09:58 +0200</pubDate>
                        <title>USA führen hohe Zölle auf Importe ein – Europa und Automobilsektor besonders betroffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/usa-fuehren-hohe-zoelle-auf-importe-ein-europa-und-automobilsektor-besonders-betroffen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 2. April 2025 beschloss der Präsident der Vereinigten Staaten, Mindestzölle auf Einfuhren aus allen Ländern in Höhe von 10 % für alle Länder zu erheben, wobei höhere Zölle auf Einfuhren aus Ländern erhoben werden, die er als „unfair“ gegenüber den USA betrachtet. Diese allgemeinen Zölle treten am 5. April 2025 um Mitternacht (Eastern Standard Time) in Kraft. Der amerikanische Präsident erhebt außerdem angeblich „reziproke“ Zölle in Höhe von 20 % auf alle Produkte, die aus der Europäischen Union auf amerikanisches Territorium gelangen, wobei auf Aluminium und Stahl Zölle in Höhe von 25 % erhoben werden. Die gegenseitigen Zölle werden am Mittwoch, den 3. April 2025, um Mitternacht in Kraft treten.</p><p>Diese Zölle betreffen alle Sektoren, aber einer der am stärksten betroffenen Sektoren in Europa ist der Automobilsektor, insbesondere in Deutschland: Autos werden nun mit 25 % besteuert. Die am stärksten betroffenen Sektoren in Frankreich sind die Luftfahrt mit einem Exportvolumen von 7,9 Milliarden Euro im Jahr 2023, Arzneimittel mit 4,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und Alkohol (insbesondere Wein) mit 3,9 Milliarden.</p><p>Darüber hinaus werden differenzierte und höhere Zollsätze für Waren aus den französischen Überseegebieten gelten: Auf Guadeloupe, Mayotte, Guyane und Martinique wird zusätzlich zu den 20 %, die für das übrige Frankreich gelten, eine Steuer von 10 % erhoben, während auf Réunion eine Gesamtsteuer von 37 % erhoben wird. Auf Produkte aus Saint-Pierre-et-Miquelon werden Zölle in Höhe von 50 % und auf Produkte aus Französisch-Polynesien in Höhe von 10 % erhoben, da diese Inseln von Trump nicht als Teil der EU betrachtet wurden.</p><p>Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte, sie sei bereit zu verhandeln, aber auch zur Konfrontation, wenn es nötig sei, um die Interessen und Werte der EU durchzusetzen. Sie sagte, die Kommission arbeite an Gegenmaßnahmen. Mehrere europäische Staatsoberhäupter arbeiten ebenfalls an Maßnahmen, die verabschiedet werden sollen.&nbsp;</p><p>Das Team von ADVANT für internationalen Handel und nationale Sicherheit steht europäischen Unternehmen mit fundierter Expertise zur Seite – insbesondere bei Fragen rund um die neuen Zölle.<br>Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von der Stahl-, Chemie- und Kautschukindustrie über den Bergbau bis hin zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Christian Hipp<br>Dr. Dietmar Reich<br>Gábor Báthory</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>VG Bremen, Beschl. v. 24.5.2023 – 5 V 829/23<br>OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2023 – 1 B 146/23</span></span></span></em></p><h3><span><span><span><span>Einführung </span></span></span></span></h3><p><span><span><span>"Paris verbannt E-Scooter aus der Innenstadt" war eine Nachricht, die man Ende August 2023 in vielen Zeitungen lesen konnte. Hintergrund ist die steigende Anzahl an E-Scootern in europäischen Großstädten, welche das Fortbewegungsangebot ergänzen und zugleich ein Co2-freies Verkehrsmittel darstellen sollen. Zum Konzept der E-Scooter gehört es, dass die Nutzer diese im öffentlichen Straßenraum mittels App anmieten und grundsätzlich überall am Ende der Nutzung abstellen können, ohne einen festen Rückgabeort nutzen zu müssen. Kehrseite der Medaille sind Unfälle mit E-Scootern, zusätzlich verstopfte Straßen und achtlos weg- und umgeworfene Roller. </span></span></span></p><p><span><span><span>Vor diesem Hintergrund haben auch deutsche (Groß-)Städte das Bedürfnis erkannt, die Zulassung von E-Scooter-Anbietern sowie die Höchstzahl an Roller zu reglementieren. In diesem Kontext stellen sich viele rechtliche Fragen, angefangen bei der Frage, ob eine Regulierung überhaupt zulässig ist, welches Regelungsregime gilt, und wie, sollte man zu einer zulässigen Möglichkeit der Regulierung kommen, ein Auswahlverfahren bei mehreren möglichen Anbietern aussehen müsste. In zwei aktuellen Entscheidungen haben sich das VG Bremen und nachfolgend das OVG Bremen hierzu vertiefte Gedanken gemacht.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Einstufung gewerblicher E-Scooter als straßenrechtliche Sondernutzung </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Ob eine Regulierung von E-Scootern im deutschen Straßenraum überhaupt möglich ist, entscheidet sich danach, ob das E-Scooter-Angebot straßenrechtlich noch dem Gemeingebrauch zuzuordnen ist, oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Verkürzt gesagt fängt eine Sondernutzung – welche jeweils landesrechtlich geregelt ist – dann an, wenn die öffentlichen Straßen nicht (nur) für ihren eigentlichen Zweck der Fortbewegung genutzt werden, sondern verkehrsfremde Tätigkeiten hinzukommen. Vor diesem Hintergrund und unter Bezug der überkommenen Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts zum Parken von Mietwagen wird das "Sharing" häufig dem Gemeingebrauch zugeordnet. Eine Regulierung durch die Städte wäre damit bereits im Ansatz nicht möglich. </span></span></span></p><p><span><span><span>Demgegenüber haben das VG und das OVG Bremen das Anbieten gewerblicher E-Scooter als straßenrechtliche Sondernutzung eingestuft. Kernargumente des VG Bremen (die Einstufung als Sondernutzung wurde nicht vor dem OVG Bremen angegriffen) waren: </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Bei objektiver Sicht überwiege der gewerbliche Zweck der Tätigkeit, so werden abgestellte Fahrzeuge zu attraktiven Standorten gebracht, um diese für die künftige Anmietung umzuverteilen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im öffentlichen Straußenraum führe der E-Scooter-Anbieter verkehrsfremde Tätigkeiten durch, so die Wartung, den Batteriewechsel und die Umverteilung der E-Scooter. </span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Das Argument einer gewerblichen Tätigkeit wird allerdings häufig dahingehend kritisiert, dass es straßenverkehrsrechtlich unerheblich sei, aus welchen Gründen und durch wen die Fahrzeuge gefahren werden. Hinsichtlich des zweiten Arguments wird teilweise hervorgehoben, dass dies im wertenden Vergleich nur untergeordnete Tätigkeiten seien, die nicht zu einer Sondernutzung führten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ergebnis ist die Diskussion zur Einordnung weiterhin in vollem Gange, wie auch eine aktuelle Entscheidung des OVG Münster in einem Anfechtungsverfahren gegen einen Gebührenbescheid über Sondernutzungsgebühren bei E-Scootern zeigt, wo das OVG Münster ebenfalls von einer Sondernutzung ausgeht (Urt. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23). Demgegenüber hat das OVG Berlin-Brandenburg das Carsharing als noch vom Gemeingebrauch umfasst eingestuft (Beschl. v. 26.10.2022 – OVG 1 S 56/22). </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>(Auch) Vergaberecht anwendbar?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>In der nationalen Rechtsprechung wird die Frage der Regulierung von E-Scootern und vergleichbaren Mobilitätsangeboten bislang ausschließlich straßenrechtlich vor den Verwaltungsgerichten diskutiert. In der Literatur wird jedoch auch thematisiert, ob ein Auswahlverfahren zwischen mehreren E-Scooter-Anbietern als Dienstleistungskonzession iSd § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB einzuordnen sein könnte. Dies hätte bei einem Überschreiten des Schwellenwertes von derzeit EUR 5.382.000 netto insbesondere die Anwendung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zur Folge.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Anwendung des Vergaberechts setzt jedoch eine Beschaffungsabsicht der Kommune voraus. Eine solche liegt nicht vor, wenn lediglich staatliche Ressourcen oder öffentliche Bereiche verteilt werden. In der Regel dürfte daher keine Dienstleistungskonzession vorliegen, wenn die Sondernutzungserlaubnis nur mittels Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt konkretisiert wird. Anders dürfte es sein, wenn neben die straßenrechtliche Sondernutzung ein privat- oder öffentlich-rechtlicher Vertrag treten würde, in dem wechselseitige Pflichten vorgesehen sind. Eine Einordnung als Dienstleistungskonzession wäre dann im Einzelfall denkbar (vgl. EuGH, Urt. v. 10.11.2022 – C-486/21 zu einer Dienstleistungskonzession beim Car-Sharing). </span></span></span></p><p><span><span><span>Weder das VG Bremen noch das OVG Bremen haben sich trotz weitreichender – teilweise sogar vertragsähnlicher – Nebenbestimmungen (u. a. auch zur Haftung) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Dienstleistungskonzession vorliegen könnte, die bei Überschreiten des Schwellenwerts ggf. unter die Entscheidungsgewalt der Vergabenachprüfungsinstanzen fallen würde. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Konkrete Anforderungen an das Auswahlverfahren </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Nachdem das VG Bremen eine Sondernutzung bejaht hat, hat es sich mit den konkreten Anforderungen an das Auswahlverfahren auseinandergesetzt. Streitig war insbesondere, welche Rolle eine von der Stadt aufgestellte und intern angewandte Wertungsmatrix hatte und ob die Stadt an das Ergebnis dieser Wertungsmatrix gebunden war. Dies wäre nämlich bei (entsprechender) Heranziehung der (GWB-)vergaberechtlichen Vorgaben der Fall. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das VG Bremen nimmt demgegenüber allerdings an, dass die vergaberechtlichen Vorgaben an die Transparenz des Auswahlverfahrens auf die Auswahlentscheidung im Rahmen einer straßenrechtlichen Sondernutzung nicht übertragbar sind. Insbesondere muss die Stadt die Auswahlkriterien und deren Gewichtung nicht vollständig vorab bekannt geben. Es reicht insofern aus, dass die Unternehmen wussten, dass dem Auswahlverfahren eine Muster-Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegt war und sie ein Konzept einreichen sollten, in dem sie die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu der Mustererlaubnis nachweisen und darlegen mussten. Im Ergebnis hatten weder das VG Bremen noch nachfolgend das OVG Bremen etwas daran auszusetzen, dass die Stadt zwei Bieter als nahezu gleichwertig einstufte (es bestand ein Unterschied von "nur" sechs Punkten nach der Wertungsmatrix), und sich dann nicht für den besser bepunkteten Bieter entschied, sondern einen Losentscheid zwischen diesen beiden Bietern durchführte (den dann der etwas schlechter bewertete Bieter gewann). </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Entscheidung muss nur im Ergebnis ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Dabei darf die Ermessensentscheidung lediglich straßenrechtliche Belange berücksichtigen. Wenn sich eine Stadt für seine Ermessensentscheidung konkreter Auswahlkriterien bedient, müssen diese einen hinreichenden Straßenbezug aufweisen. Als sachgerechte Kriterien hat das VG Bremen u. a. </span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Anforderungen an den Zustand der Fahrzeuge, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die Wartung der Fahrzeuge, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>das Aufstellen der Fahrzeuge, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Reaktionszeiten und Erreichbarkeit des Anbieters und </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>grundsätzlich auch das Festlegen bestimmter Parkzonen </span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>eingestuft. Keinen hinreichenden Straßenbezug wies hingegen ein Auswahlkriterium auf, welches die Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben verlangte. Gleiches galt für eine Freistellungsregelung zugunsten der Stadt in Bezug auf Sach- und Personenschäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Erlaubnis durch den Anbieter stehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch keine Bedenken hatten das VG und OVG Bremen, die Anzahl der auszuwählenden Unternehmen generell auf zwei zu beschränken. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Fazit </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die aktuelle Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte geht dahin, den Kommunen die Befugnis einzuräumen, sowohl die Anzahl der Anbieter von E-Scootern als auch die Anzahl der Roller in der Stadt mittels einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu reglementieren. Abschließend ist dies aber noch nicht entschieden, wie auch konträre Entscheidungen zeigen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Auch bei der konkreten Ausgestaltung eines Auswahlverfahrens sind mangels gesetzlicher Regelungen viele Fragen offen, insbesondere sind vergaberechtliche Grundsätze nicht uneingeschränkt auf die staatliche Verteilungspraxis übertragbar. Spannend wird es dann insbesondere bei den Auswahlkriterien, welche einen hinreichenden straßenrechtlichen Bezug aufweisen müssen. Das VG Bremen gibt wertvolle Hinweise, welche Kriterien dort in Betracht kommen können.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank"><span><span><span>Sascha Opheys</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 14 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Renault MOBILIZE bei Joint Venture mit GP JOULE CONNECT</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-renault-mobilize-bei-joint-venture-mit-gp-joule-connect</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 15. Oktober 2021 – ADVANT Beiten hat den Renault-Ladedienst MOBILIZE Power Solutions bei der Begründung eines Joint Venture mit GP JOULE CONNECT auf dem DACH-Markt rechtlich beraten.</p><p>MOBILIZE Power Solutions treibt die Elektrifizierung der Mobilität voran. Die Kooperation mit GP JOULE CONNECT hat zum Ziel, in Deutschland, Österreich und der Schweiz verstärkt schlüsselfertige Ladelösungen anzubieten – allen voran für gewerbliche Flottenbetreiber. Unter dem Namen Elto DACH GmbH wird das neu gegründete Joint Venture mit Sitz in Hamburg die gemeinsamen Projekte der Partner passgenau und kundenspezifisch in Deutschland, Österreich und der Schweiz umsetzen.</p><p>GP JOULE CONNECT, Mitglied der GP JOULE Gruppe, ist ein führendes Systemhaus für die neue Mobilität auf Basis der erneuerbaren Energien mit Sitz in Schleswig-Holstein.</p><p><strong>Berater Renault MOBILIZE / Elto Holding:</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a> (Federführung), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick Hübner</a> (alle Corporate/M&amp;A, Berlin)</p><p><strong>Berater GP JOULE CONNECT:</strong><br>Dr. Torsten Rosenboom und Nicolas Persch (Watson Farley Williams)</p><h3>Pressekontakt</h3><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) - 2 64 71 - 351<br><a href="mailto:tassilo.klesen@advant-beiten.com">tassilo.klesen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
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