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            <title>ADVANT-beiten -&gt; News</title>
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            <language>de-de</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 14 Mar 2026 11:00:25 +0100</pubDate>
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                        <pubDate>Mon, 18 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Kompromiss für das EU-Lieferkettengesetz ist gefunden. Die erforderlichen Mehrheiten scheinen nun – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands – erreicht zu sein. Der Regelungstext, der der Einigung zugrunde liegt, ist auf der Internetseite des EU-Parlaments abrufbar: <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6145-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Text of the provisional agreement</a>. Die finalen Beschlüsse stehen jedoch noch aus. Sicher ist es also nach wie vor noch nicht, dass das EU Lieferkettengesetz tatsächlich kommen wird.</p><p>Kaum war am 13. März 2024 die Annahme der neuen EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit vermeldet (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU-Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</a>), ging es am 15. März 2024 über die Ticker: Nach längerem Hin und Her stimmt eine hinreichende Zahl von EU-Mitgliedsstaaten nunmehr auch dem (nochmals entschärften) Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSDDD bzw. CS3D) zu.</p><p>Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat hatten bereits am 14. Dezember 2023 vermeldet, eine – zunächst noch informelle – Einigung über die Inhalte des EU-Lieferkettengesetzes erzielt zu haben (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</a>). In Deutschland konnte die Ampel-Koalition aufgrund des Vetos der FDP gegen das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen allerdings keine Einigkeit herstellen, was zu der Enthaltung Deutschlands im Rat führte. Da auch weitere Mitgliedsstaaten zögerten, fehlte es zunächst an den erforderlichen Mehrheiten. Hieran änderten zunächst auch diverse Vermittlungsversuche der belgischen Ratspräsidentschaft nichts. Nach der Zustimmung zur EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde jedoch bereits vermeldet, dass ein neuer Kompromissvorschlag für das EU Lieferkettengesetzt nunmehr den Weg zu den erforderlichen Mehrheiten ebnen könnte.</p><p>In der Sitzung des Ausschusses der ständigen Vertreter am 15. März 2024 bestätigte sich dies – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands. Bereits kurz darauf haben die Abgeordneten des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments am 19. März 2024 mit zwanzig Ja-Stimmen und gegen vier Nein-Stimmen dem modifizierten Vorschlag für das EU-Lieferkettengesetz zugestimmt. Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments ist <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20240318IPR19415/first-green-light-to-new-bill-on-firms-impact-on-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar. Im Europäischen Parlament steht das Thema am 24. April 2024 auf der Tagesordnung.</p><p>Die finalen Beschlüsse werden sich allerdings noch etwas hinziehen, da sie voraussichtlich unter das sog. Korrigendum-Verfahren fallen, wenn die Übersetzungen nicht rechtzeitig fertig werden. In diesem Fall muss das Europäische Parlament nach der Europawahl nochmals abstimmen, gefolgt von einer weiteren Schlussabstimmung im Rat.</p><p>Vorbehaltlich der finalen Beschlüsse wird der frisch veröffentlichte Einigungstext nun im Einzelnen auszuwerten sein. Berichtet wurden bislang folgende Eckpunkte.</p><h3>Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich</h3><p>Das EU-Lieferkettengesetz soll nunmehr für EU- und Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro gelten, sowie ferner für Franchiseunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 80 Millionen Euro, wenn mindestens 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet wurden. Die niedrigeren Schwellen für bestimmte Hochrisikosektoren wurden gestrichen.</p><p>Zudem sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen. Die neuen, noch in nationales Recht umzusetzenden Pflichten sollen zeitlich Anwendung finden:</p><ul><li>für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Umsatz drei Jahren nach Inkrafttreten</li><li>für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Millionen Umsatz vier Jahre nach Inkrafttreten und</li><li>für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Umsatz fünf Jahre nach Inkrafttreten.</li></ul><p>Auch die Definition der Aktivitätenkette wurde eingeschränkt und weiter an den Begriff der Lieferkette im deutschen LkSG angepasst.</p><h3>Übergangsplan</h3><p>Weiterhin vorgesehen ist, dass die unter das EU-Lieferkettengesetz fallenden Unternehmen einen Übergangsplan verabschieden und umsetzen, der ihr Geschäftsmodell mit der im Pariser Abkommen festgelegten Obergrenze für die globale Erwärmung von 1,5 °C in Einklang bringt. Nicht mehr vorgesehen ist, dass Unternehmen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, verpflichtet sind, die Umsetzung des Plans durch finanzielle Anreize zu fördern.</p><h3>Zivilrechtliche Haftung und Geldbußen</h3><p>Nach der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments haften die Unternehmen weiterhin, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, und müssen ihre Opfer vollständig entschädigen. Außerdem müssen sie Beschwerdemechanismen einrichten und mit Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von ihren Handlungen nachteilig betroffen sind, zusammenarbeiten. Allerdings soll den Mitgliedsstaaten laut belgischer Ratspräsidentschaft mehr Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschrift eingeräumt werden.</p><p>Weiterhin vorgesehen ist die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch Aufsichtsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Gegen Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes verhangen werden. Ausländische Unternehmen müssen einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, benennen, der in ihrem Namen mit den Aufsichtsbehörden über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht kommuniziert.</p><h3>Umsetzung in nationales Recht</h3><p>Wie bereits erwähnt, wird das EU-Lieferkettengesetz auch nach seiner finalen Verabschiedung auf EU-Ebene noch in nationales Recht umzusetzen sein. In Deutschland ist damit zu rechnen, dass das schon seit 1. Januar 2023 geltende LkSG entsprechend angepasst werden wird. Seit 1. Januar 2024 fallen in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland unter das Gesetz. Es ist aber wohl eher nicht damit zu rechnen, dass diese bis zum Ablauf der im EU-Lieferkettengesetz vorgesehenen (maximalen) Umsetzungsfristen wieder aus dem persönlichen Anwendungsbereich des LkSG herausgenommen werden. Aber auch das wird die Zukunft weisen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 13. März 2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten bei einem Treffen der EU-Botschafter auf die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (EU Forced Labour Ban Regulation) geeinigt.</p><p>Kernstück der Verordnung ist – nomen est omen – das in Art. 3 geregelte Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Hiernach dürfen Wirtschaftsakteure in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen.</p><p>Die Verordnung wird drei Jahre nach Inkrafttreten zu beachten sein. Zuvor werden einige Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen sein.</p><h3>Der politische Einigungsprozess zur EU-Zwangsarbeit-VO und zum EU-Lieferkettengesetz</h3><p>Der politische Einigungsprozess hinsichtlich der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit dürfte mit der Einigung am 13. März 2024 abgeschlossen sein. In den Trilog-Verhandlungen war zuvor bereits am 5. März 2024 eine Einigung erzielt worden. Wie man u.a. vom Entwurf des EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainable Due Diligence Directive, CSDDD oder CS3D) weiß, war mit dem Abschluss der Trilog-Verhandlungen allerdings noch nicht klar, ob das Regelungsvorhaben tatsächlich die Zustimmung einer hinreichenden Anzahl von EU-Mitgliedsstaaten findet. Dies ist nunmehr offensichtlich der Fall. Mit Ausnahme von Deutschland, Ungarn und Lettland haben am 13. März 2024 alle EU-Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung signalisiert. Deutschland enthielt sich bei der Abstimmung (ebenso wie bereits zuvor beim EU-Lieferkettengesetz). Die FDP hatte ihr Veto eingelegt. In der Ampel-Koalition konnte also keine Einigkeit hergestellt werden, was zu der Enthaltung führte. In Brüssel (und anderswo) wird dieses Abstimmungsverhalten Deutschlands mittlerweile auch als "German Vote" bezeichnet. Die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde durch das "German Vote" im Ergebnis also nicht verhindert.</p><p>In der Presse wurde postwendend darüber spekuliert, dass der belgischen Ratspräsidentschaft möglicherweise auch mit Blick auf das EU-Lieferkettengesetz ungeachtet des "German Vote" noch vor den Europawahlen eine Einigung gelingen könnte. Angesichts der zuletzt vorgeschlagenen Erleichterungen (Anwendbarkeit des EU-Lieferkettengesetzes auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 300 Mio. Jahresumsatz – das deutsche LkSG gilt seit 1. Januar 2024 für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden unabhängig vom Umsatz) scheint nun auch Frankreich seine Zustimmung zum EU-Lieferkettengesetz signalisiert zu haben. Dann käme es noch darauf an, ob auch Italien zu einer Zustimmung bewegt werden kann. Die deutsche Enthaltung stände dann – ebenso wie bei der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit – einer Einigung über das EU-Lieferkettengesetz nicht mehr entgegen. Es bleibt also auch an dieser Stelle weiter spannend (vgl. zum Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zum EU-Lieferkettengesetz unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Blog-Beitrag</a>).</p><h3>Inhalt und Umsetzung der EU-Zwangsarbeit-VO</h3><p>Spannend bleibt auch, die die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit umgesetzt werden wird. Schließlich richtet sich die Verordnungen in erster Linie an die EU und die EU-Mitgliedsstaaten. Bei Verdacht auf Zwangsarbeit in den Lieferketten der Unternehmen sollen die nationalen Behörden oder bei Beteiligung von Drittländern die EU-Kommission Untersuchungen durchführen. Wenn sich dabei herausstellt, dass Zwangsarbeit eingesetzt wurde, können die Behörden verlangen, dass die betreffenden Waren vom EU-Markt und von Online-Marktplätzen zurückgezogen und an den Grenzen beschlagnahmt werden. Die Waren müssen dann gespendet, recycelt oder vernichtet werden. Waren, die für die Union von strategischer oder kritischer Bedeutung sind, können so lange zurückgehalten werden, bis das Unternehmen die Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten verbannt. Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, können mit einer Geldstrafe belegt werden. Wenn sie jedoch Zwangsarbeit aus ihren Lieferketten eliminieren, können die verbotenen Produkte wieder auf den Markt gebracht werden.</p><p>Die EU-Kommission soll eine Liste mit bestimmten Wirtschaftszweigen in bestimmten geografischen Gebieten erstellen, in denen es zu staatlich verordneter Zwangsarbeit kommt. Dies soll dann ein Kriterium für die Beurteilung sein, ob eine Untersuchung eingeleitet wird. Die EU-Kommission kann auch Produkte oder Produktgruppen bestimmen, für die Importeure und Exporteure den EU-Zollbehörden zusätzliche Angaben übermitteln müssen, z. B. Informationen über die Hersteller und Lieferanten dieser Produkte.</p><p>Um die Durchsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen, soll ein neues einheitliches Zwangsarbeits-Portal eingerichtet werden, das Leitlinien, Informationen über Verbote, eine Datenbank mit Risikobereichen und -sektoren sowie öffentlich zugängliche Beweise und ein Portal für Hinweisgeber enthält.</p><p>Nähere Informationen finden sich in den Pressemitteilungen des <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Parlaments</a> und des <a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/03/05/council-and-parliament-strike-a-deal-to-ban-products-made-with-forced-labour/" target="_blank" rel="noreferrer">Rates</a> vom 5. März 2024. Der in den Trilog-Verhandlungen abgestimmte Verordnungstext ist unter diesem <a href="https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.europarl.europa.eu%2FRegData%2Fcommissions%2Finta%2Finag%2F2024%2F03-13%2FCJ33_AG(2024)759952_EN.docx&amp;wdOrigin=BROWSELINK" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehbar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Aspekte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-aspekte-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gibt Unternehmern zahlreiche Pflichten auf. Über die vergaberechtlichen Folgen von Verstößen – bis hin zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge – informiert Sie mein Kollege Christopher Theis in diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-und-vergaberecht-wie-war-das-nochmal" target="_blank">Beitrag</a>. Das LkSG beschränkt sich jedoch nicht auf das Aufstellen von Sorgfaltspflichten für Unternehmer und die Ankündigung vergaberechtlicher Konsequenzen. Daneben enthält es – wenn auch eher beiläufig und weithin unbeachtet – eine ganze Reihe von arbeitsrechtlichen Aspekten.</p><h3>Anwendungsbereich: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern</h3><p>Seit dem 1. Januar 2024 findet das LkSG auf Unternehmen Anwendung, die in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Der zuvor geltende Schwellenwert von mindestens 3000 Arbeitnehmern ist damit deutlich abgesenkt. Neben der Stammbelegschaft sind auch Leiharbeitnehmer im Entleihunternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 LkSG ist an dieser Stelle missverständlich, weil das Gesetz eine Berücksichtigung vorsieht, "wenn die Einsatzdauer [der Leiharbeitnehmer] sechs Monate übersteigt". Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl kommt es jedoch nicht auf die Einsatzdauer des einzelnen Leiharbeitnehmers an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Arbeitsplatz im Unternehmen während des laufenden Jahres länger als sechs Monate mit Leiharbeitnehmern besetzt wird. Es reicht aus, dass Leiharbeitnehmer insgesamt mehr als sechs Monate den Arbeitsplatz ausfüllen. Dabei muss es sich nicht um ein- und denselben Leiharbeitnehmer handeln.</p><h3>Menschenrechtliche Risiken mit arbeitsrechtlichem Bezug</h3><p>Das LkSG zielt darauf ab, menschenrechtliche Risiken zu vermeiden, zu minimieren bzw. Verletzungen zu beenden. Entgegen dem Gesetzestitel "Lieferketten"-Sorgfaltspflichtengesetz beschränken sich die Sorgfaltspflichten für Unternehmen jedoch nicht allein auf die Zulieferer. Unternehmer sind zugleich dazu angehalten, den Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich ihres Unternehmens zu genügen. Die im Gesetz aufgezählten menschenrechtlichen Risiken haben dabei überwiegend einen arbeitsrechtlichen Bezug. Mit dem Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit oder von allen Formen der Sklaverei wird auf Verbote verwiesen, die vermutlich weniger den eigenen Geschäftsbereich nationaler Unternehmen, sondern eher unmittelbare und mittelbare Zulieferer betreffen. Das LkSG definiert jedoch zugleich menschenrechtliche Risiken, die bereits geltende nationale Arbeitsrechtsregelungen und -grundsätze aufgreifen. Hierzu zählen z. B. mögliche Verstöße gegen das Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes, das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit sowie das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns. Achtung: AGG-Verstöße sind jetzt "menschenrechtliche Risiken" Parallel zu den Bestimmungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift das LkSG zudem Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot, insbesondere beim Entgelt (z. B. wegen des Geschlechts oder der ethnischen Abstammung), auf. Werden Unternehmer ihren Sorgfaltspflichten in diesem Punkt nicht gerecht, können sich AGG-Verstöße nicht nur wie bereits vor Inkrafttreten des LkSG individualarbeitsrechtlich auswirken (z. B. Schadensersatzanspruch eines nicht beförderten Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber). Mit dem LkSG drohen Unternehmen nunmehr neue nachteilige Rechtsfolgen, wie Bußgelder oder der Ausschluss von Vergabeverfahren.</p><h3>"Menschenrechtsbeauftragter" als Bestandteil des Risikomanagements</h3><p>Um menschenrechtlichen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern vorzubeugen, sie zu minimieren oder bei Verletzung zu beenden, legt das LkSG Unternehmern eine Reihe von Sorgfaltspflichten auf. Hierzu gehört insbesondere die Einrichtung eines Risikomanagements und die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit zur Überwachung des Risikomanagements. Verfügt das Unternehmen über einen internen Compliance-Officer bietet es sich an, diesen mit der Aufgabe zu betrauen. Optional kann diese Person als "Menschenrechtsbeauftragter" bezeichnet werden. Der Titel ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass eine konkrete Person mit den Aufgaben des Risikomanagements und dessen Überwachung betraut wird.</p><p><strong>Praxistipp:</strong> Das LkSG selbst sieht keinen besonderen Kündigungsschutz für die benannte Person (z. B. "Menschenrechtsbeauftragter") vor. Unabhängig vom LkSG kann sich ein besonderer Kündigungsschutz jedoch aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen ergeben. Dies bleibt im Einzelfall vor einer Kündigung zu prüfen.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats</h3><p>Eine Beteiligung des Betriebsrats sollten Unternehmer beim Thema LkSG unter zwei Gesichtspunkten im Auge behalten. Zum einen hat der Gesetzgeber in § 106 Abs. 3 Nr. 5b Betriebsverfassungsgesetz eine neue Regelung aufgenommen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten haben, gehören seit Inkrafttreten des LkSG die Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Daneben ist eine mögliche Beteiligung des Betriebsrats immer dann zu prüfen, wenn es um die Umsetzung von Maßnahmen geht, die das LkSG dem Arbeitgeber auferlegt.</p><p>In der Benennung des Menschenrechtsbeauftragten kann beispielsweise eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Bei Maßnahmen zur Risikoanalyse nach § 5 LkSG und der Einrichtung des unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG werden regelmäßig digitale Systeme eingesetzt, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen ist. Will das Unternehmen Verhaltenspflichten für die Beschäftigten implementieren, muss geprüft werden, ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten oder das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) berührt ist.</p><h3>Ausblick: EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)</h3><p>Derzeit sind viele Unternehmen noch mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem LkSG beschäftigt. Gleichwohl ist der nächste Schritt beim Thema Lieferkettensorgfaltspflichten bereits absehbar. Auf Europäischer Ebene steht das "EU-Lieferkettengesetz" (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) auf der Agenda. Die Koalition in Berlin ist sich diesbezüglich nicht einig. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass die neue Richtlinie überhaupt nicht kommen wird. Der aktuelle Entwurf sieht strengere Vorschriften für Unternehmen vor. Arbeitsrechtlich relevant ist insbesondere die Auswirkung des Anwendungsbereichs.</p><h3>Fazit</h3><p>Das LkSG entfaltet seit dem 1. Januar 2024 seine volle Wirkung. Gilt es doch nunmehr bereits für alle Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern. Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes werden eher unter- als überschätzt. So haben zahlreiche menschenrechtliche Risiken Bezüge zum nationalen und internationalen Arbeitsrecht. Die Sorgfaltspflichten müssen im Unternehmen umgesetzt werden. Hierzu braucht es arbeitsrechtliche Mechanismen. Bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten im Unternehmen ist zudem die Beteiligung des Betriebsrats zu prüfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Sorgfaltspflichten in der Lieferkette</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und Vergaberecht – Wie war das nochmal? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-und-vergaberecht-wie-war-das-nochmal</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das seit dem 1. Januar 2023 geltende LkSG erfasst seit dem 1. Januar dieses Jahres auch Unternehmen, die regelmäßig mindestens 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen – zuvor lag die Grenze bei 3.000. Damit steigt die Anzahl der vom Gesetz erfassten deutschen Unternehmen von bislang etwa 900 auf rund 2.900 Unternehmen an (vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928649.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 19/28649, 26</a>). Höchste Zeit, sich wieder in Erinnerung zu rufen, welche Schnittmengen das LkSG mit dem Vergaberecht hat. Denn: Bei § 22 LkSG handelt es sich um nichts Anderes als materielles Vergaberecht.</p><h3>Anwendungsbereich für öffentliche Auftraggeber</h3><p>§ 22 LkSG ermöglicht den Ausschluss eines Unternehmens, soweit es unter den oben genannten persönlichen Anwendungsbereich des LkSG fällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Voraussetzung dafür sind bestimmte Verstöße gegen das LkSG, für die eine Geldbuße von wenigstens EUR 175.000 festgesetzt wurde. Hierzu muss in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständige Behörde eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gegen das Unternehmen erlassen worden sein. Die Grundlage der Bußgeldentscheidung muss wiederum ein Verstoß gegen eine der gem. § 24 Abs. 1 LkSG bußgeldbewehrten Pflichten sein, die ihrerseits die materiellen Sorgfaltspflichten des LkSG betreffen.</p><p>Zur Prüfung des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe kann der Auftraggeber die Vorlage entsprechender Eigenerklärungen abfragen. Ebenso ermöglicht eine Abfrage aus dem Wettbewerbsregister, die oberhalb eines geschätzten Auftragswerts von EUR 30.000 zwingend erfolgen muss (vgl. § 6 Abs. 1 WRegG), die Feststellung eines eingetragenen Bußgeldes. Der Ausschluss darf nur innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren und zudem nur bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgen. Bevor die Entscheidung über den Ausschluss ergeht, ist der betroffene Bewerber zwingend nach § 22 Abs. 3 LkSG anzuhören.</p><p>Bei der Norm handelt es sich somit um einen spezialgesetzlichen fakultativen Ausschlussgrund. Sie gleicht damit anderen Regelungen wie § 19 MiLoG oder § 21 SchwarzArbG. Unternehmen, die gegen diese Normen verstoßen, können – oder wie bei § 22 LkSG sollen – neben einer Bußgeldsanktion auch von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, soweit das verhängte Bußgeld eine gewisse Grenze überschreitet. Mit der Bußgeldschwelle soll gewährleistet werden, dass nur schwerwiegende Verstöße zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen. § 22 LkSG ist für alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber anwendbar, nicht aber für Konzessionsauftraggeber.</p><h3>Umsetzungsdetails in der Praxis</h3><p>Im Einzelnen sind noch einige Fragen zur praktischen Umsetzung des Gesetzes offen: Obwohl das Gesetz davon spricht, dass der Ausschluss innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen kann, ist unklar, auf welchen konkreten Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlussfrist abgestellt wird. Aus objektiven Gründen spricht jedoch viel dafür, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abzustellen. Weiterhin gilt § 22 LkSG auch für die Mitglieder von Bewerber- oder Bietergemeinschaften. Unter Umgehungsgesichtspunkten wird daher vertreten, auch Eignungsleihgeber und Unterauftragnehmer in die Prüfung miteinzubeziehen, wobei hier fraglich ist, inwieweit öffentliche Auftraggeber einer Prüfpflicht unterliegen. Eindeutige Wege der Praxis haben sich zu derartigen Fragen noch nicht herauskristallisiert.&nbsp;Die weiteren Entwicklungen des Gesetzes bleiben daher auch aus vergaberechtlicher Perspektive spannend.</p><h3>Ausblick auf weitere Justierungen des LkSG</h3><p>Nach derzeitigem Stand ist eine weitere Verschärfung des Gesetzes bereits absehbar: In einer Pressemitteilung vom 14. Dezember 2023 teilte das EU-Parlament mit, dass in den Verhandlungen des Parlaments und des Rates zur neuen EU-Lieferketten-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 eine vorläufige Einigung auf den Entwurfstext erzielt wurde (hier abrufbar). Die darin enthaltenen Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette gelten für Unternehmen ab einer Größe von 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Mio. EUR. Auch das Vergaberecht wäre tangiert, da die Einhaltung der Richtlinie als Kriterium für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen herangezogen werden könnte. Allerdings muss der Entwurf zunächst das weitere EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Nach aktuellen Presseberichten (Stand: 9. Februar 2024) wurde die Abstimmung im EU-Ministerrat u. a. auf Drängen Deutschlands zunächst verschoben. Schließlich muss auch das EU-Parlament noch zustimmen. Nach Inkrafttreten erfolgt die Umsetzung in die nationalen Gesetze, hier also das LkSG. Mit einer weiteren Anpassung des LkSG ist gegenwärtig also frühestens 2026 zu rechnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Sorgfaltspflichten in der Lieferkette</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Historischer Durchbruch bei den Trilog-Verhandlungen zur EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat haben am 14. Dezember 2023 eine zunächst noch informelle Einigung über die Inhalte des kommenden europäischen Lieferkettengesetzes erzielt, wie in einer Pressemitteilung des Parlaments berichtet wird: <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20231205IPR15689/corporate-due-diligence-rules-agreed-to-safeguard-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">Corporate due diligence rules agreed to safeguard human rights and environment | News | European Parliament (europa.eu)</a></p><p>Die erzielte Einigung bedarf nun noch der förmlichen Bestätigung seitens des Parlaments und des Rates. Finale Gewissheit über die Inhalte der neuen Richtlinie wird es erst dann geben. Nach Inkrafttreten wird die CSDDD sodann noch von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein. Für Deutschland wird dies aller Voraussicht nach über entsprechende Anpassungen des bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (vgl. hierzu unseren Flyer <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/downloads/Das%20Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT Beiten.pdf (advant-beiten.com)</a>) erfolgen.</p><p><strong>Adressaten </strong>der neuen EU-Regelungen sollen sein:</p><p>(i) EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro,</p><p>(ii) EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten und Baugewerbe.</p><p>(iii) Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem entsprechenden Umsatz in der EU.</p><p>Die betroffenen Unternehmen werden ein <strong>menschenrechtliches Risikomanagement</strong> einführen müssen. Zudem müssen Unternehmen, einschließlich des Finanzsektors, einen <strong>Plan</strong> beschließen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der <strong>Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C</strong> übereinstimmt.</p><p>Ebenso wie schon beim LkSG soll die Erfüllung der Vorgaben der CSDDD künftig in jedem EU-Mitgliedsstaat von einer nationalen <strong>Aufsichtsbehörde</strong> überwacht werden. Die Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen. Dazu gehören die Nennung des Namens und die <strong>Verhängung von Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes</strong>. Zudem soll die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionen herangezogen werden.</p><p>Schließlich soll die CSDDD – im Gegensatz zum LkSG – offenbar auch explizite Regelungen dazu enthalten, dass <strong>Unternehmen für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten haften</strong> und Opfer das Recht auf Schadenersatz haben.</p><p>Weitere Einzelheiten werden sich aus den entsprechend überarbeiteten Regulierungsentwürfe ergeben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Sorgfaltspflichten in der Lieferkette</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Europaparlament unterstützt Pläne für europäisches Lieferkettengesetz </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaparlament-unterstuetzt-plaene-fuer-europaeisches-lieferkettengesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 1. Juni 2023 hat das Europaparlament mit großer Mehrheit seine <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0209_EN.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Position</a> für die kommenden Verhandlungen über die geplante Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) festgelegt. Dabei hat es sich gegenüber dem Richtlinienvorschlag der EU Kommission in weiten Teilen für Verschärfungen ausgesprochen. Diese hatte am 23. Februar 2022 ihren <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0209_EN.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag</a> für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (vgl. dazu unseren damaligen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eine-corporate-sustainability-due-diligence-directive-vor" target="_blank">Blog-Beitrag</a>).</p><h3>Kernthema: Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette</h3><p>Die vorgeschlagene Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die den im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Sorgfaltsplichten ähneln (vgl. dazu unserer <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/das-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Flyer zum LkSG</a>). Die Kernelemente dieser Pflichten sind die Identifizierung, Verhinderung, Abschwächung bzw. Beendigung aktueller bzw. potentieller negativer Menschenrechts- und Umweltauswirkungen im eigenen Betrieb, in den Tochtergesellschaften und in der Wertschöpfungskette des Unternehmens.</p><h3>Erweiterter Anwendungsbereich für EU und Nicht-EU Unternehmen</h3><p>Die Sorgfaltspflichten sollen nach dem Willen des Europaparlaments zum einen für alle in der EU ansässigen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro gelten. Das ist eine erhebliche Erweiterung gegenüber dem Vorschlag der EU-Kommission, nach dem die erstgenannten Schwellen nur für Unternehmen gelten sollen, die in bestimmten Hochrisikosektoren tätig sind. Für alle anderen Unternehmen sollen nach dem Kommissionsvorschlag die Schwellen gelten, die nach dem Willen des Europaparlaments konsolidiert für Muttergesellschaften gelten sollen. Der Vorschlag der EU Kommission sieht demgegenüber keinerlei Konzernzurechnung vor.</p><p>Zum anderen sollen die Sorgfaltspflichten ähnlich wie bereits von der EU Kommission vorgeschlagen auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten, allerdings nur, wenn mindestens 40 Millionen Euro Umsatz in der EU erwirtschaftet werden.</p><p>Die CSDDD würde also aus Sicht der in Deutschland ansässigen Unternehmen in erheblicher Weise zu einem "level playing field" beitragen. Denn das LkSG ist nur auf in Deutschland ansässige Unternehmen bzw. Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland anwendbar, nicht jedoch auf sonstige ausländische Unternehmen. Allerdings käme es infolge der CSDDD auch in Deutschland zu einer erheblichen Ausweitung des Kreises der betroffenen Unternehmen, da die vorbezeichneten Unternehmen bislang nur dann unter das LkSG fallen, wenn sie mehr als 3.000 Mitarbeiter im Inland (bzw. ab 1. Januar 2024 mehr als 1.000 Mitarbeiter im Inland) beschäftigen.</p><h3>Weiteres Thema: Nachhaltigkeit und Klimawandel</h3><p>Zudem sollen die Unternehmen künftig einen Plan entwickeln und implementieren, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit den Zielen des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen sowie dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgestimmt ist. Für die Direktoren von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten soll sich die Planerfüllung auf die variable Vergütung auswirken.</p><h3>Einordnung und nächste Schritte</h3><p>Der Rat hat über seine <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15024-2022-REV-1/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Verhandlungsposition</a> bereits im November 2022 beschlossen. Anders als das Europaparlament hat er dabei im Vergleich zum Vorschlag der EU Kommission einige Erleichterungen gefordert. Nach der Festlegung der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments ist nun der Weg frei für den Beginn der Trilog-Verhandlungen.</p><p>Mit welchem Inhalt die CSDDD letztlich im Einzelnen verabschiedet werden wird, ist weiterhin noch nicht sicher absehbar. Dies gilt insbesondere auch für die Themen Sanktionen und Haftung. Schon vor und erst recht nach der Veröffentlichung des Vorschlags der EU Kommission kam es zu heftigen politischen Diskussionen über das Regulierungsvorhaben. Noch am Tag vor der Beschlussfassung des Europaparlaments waren Versuche zu beobachten, den ausgehandelten Kompromiss zu stoppen. Es darf daher damit gerechnet werden, dass die politische Diskussion um das Regulierungsvorhaben noch weiter anhält.<br>&nbsp;</p><p>Aller Voraussicht nach wird den betroffenen Unternehmen aber jedenfalls eine Umsetzungsfrist von teils mehreren Jahren zur Verfügung stehen.</p><p>Daraus folgt aber nicht, dass vorerst keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Denn die CSDDD ist kein Solitär. Sie ist vielmehr einer von mehreren Schritten, die sich die EU Kommission bereits in ihrem Aktionsplan Sustainable Finance im Jahr 2018 vorgenommen hatte. Weitere Schritte wie die EU Taxonomie und vor allem die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung sind bereits umgesetzt bzw. nur noch in nationales Recht umzusetzen. So wird es beispielsweise durch die Anfang 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive zu einer ganz erheblichen Ausweitung des Kreises der Unternehmen kommen, die zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Allein in Deutschland werden das künftig etwa 15.000 Unternehmen sein. Insgesamt sind über 50.000 Unternehmen betroffen, darunter auch Nicht-EU Unternehmen (vgl. dazu im Einzelnen unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/die-neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-erweiterte-geschaeftsleiterpflichten" target="_blank">Blog-Beitrag zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung</a>).</p><p>Weitere Informationen zur Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments zur CSDDD (mit insgesamt 381 (!) Änderungsvorschlägen gegenüber dem Vorschlag der EU Kommission) finden sich in der <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230524IPR91907/lieferketten-unternehmen-sollen-menschenrechte-und-umweltnormen-berucksichtigen" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> des Parlaments und den dort verlinkten Dokumenten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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