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    14.09.2017

    Facebook beschäftigt die Arbeitsgerichte


    Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Facebook-Nutzer, die Nutzung von sozialen Netzwerken hat Einfluss auf das Arbeitsverhältnis sowohl im individualrechtlichen, als auch im kollektivrechtlichen Sinne. Die Einrichtung und der Betrieb einer Facebook-Seite durch den Arbeitgeber können beispielsweise zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führen. Äußerungen und Bilder eines Arbeitnehmers auf seiner privaten Facebook-Seite können eine Kündigung rechtfertigen.

     

     

     

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Einrichtung und Betrieb einer Facebook-Seite

     

    Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 liegt vor,

     

    • bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen,
    • die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

     

    Typische Fälle einer solchen technischen Einrichtung sind elektronische Stempeluhren, Telefonanlagen mit Telefondatenerfassung oder Datenverarbeitungsprogramme. Das BAG hatte im Beschluss vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15) darüber zu entscheiden, ob die Einrichtung und der Betrieb einer Facebook-Seite eine solche „technische Einrichtung“ darstellen und zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG führen kann.

     

    Gegenstand der Entscheidung des BAG war eine vom Arbeitgeber betriebene Facebook-Seite, die den Konzern präsentierte. Es wurde die übliche internetbasierte Facebook-Software verwendet. Unter anderem bestand auch die Möglichkeit für Nutzer, „Besucher-Beiträge“ einzustellen d.h. zu posten. Diese Posts konnten von allen Besuchern der Seite eingesehen werden. In der Folge haben sich Facebook-Nutzer mit solchen Posts auf der Facebook-Seite über Mitarbeiter des Arbeitgebers beschwert.

     

    Da die Facebook-Seite ohne Mitwirkung eines Betriebsratsgremiums betrieben wurde, machte der Konzernbetriebsrat ein Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend.

     

    Nach Ansicht des BAG ist eine vom Arbeitgeber betriebene Facebook-Seite mit der Möglichkeit, Posts („Besucher-Beiträge“) einzustellen, eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer, bestimmt ist. Damit liegt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor. Die Entscheidung des BAG führt jedoch nicht dazu, dass jeder Internetauftritt des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet. Die Besonderheit bei dieser technischen Einrichtung ist, dass Facebook mit der Funktion „Besucher-Beiträge“ die Posts der Nutzer dauerhaft gespeichert und eine zeitlich unbegrenzte Zugriffsmöglichkeit geschaffen wird.

     

    Soweit Arbeitgeber dem Betriebsrat am Internetauftritt und/oder der Nutzung von sozialen Medien nicht beteiligen möchte, ist sicherzustellen, dass die Funktion „Besucher-Beiträge“ für Nutzer und Besucher der Internetseite nicht zur Verfügung steht.  

     

     

     

    Kündigung im Zusammenhang mit einer Facebook-Seite

     

    Zu den Nebenpflichten von Arbeitnehmern zählt, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere in sämtlichen dienstlichen Bereichen, aber auch – im eingeschränkten Umfang – im Privatbereich.

     

    Das Arbeitsgericht Mannheim hatte im Urteil vom 19. Februar 2016 (6 Ca 190/15) über folgenden Fall zu entscheiden: der Arbeitnehmer hat auf seinem privaten Facebook-Account ein Bild bzw. eine Äußerung mit rassistischem Hintergrund veröffentlicht. Diese rassistische Äußerung hatte keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Arbeitgeber. Im Facebook-Profil gab der Arbeitnehmer neben Wohnort und Geburtsdatum jedoch auch die Arbeitsstelle an. Zudem befand sich auf dem Facebook-Profil auch ein Foto des Arbeitnehmers, in dem er in Unternehmenskleidung abgebildet ist. Das Arbeitsgericht Mannheim sah die Kündigung wegen einer rassistischen Facebook-Äußerung zwar nicht als wirksam an, bestätigte jedoch, dass eine ruf- und geschäftsschädigende Äußerung auf Facebook durchaus eine Kündigung rechtfertigen kann.

     

    Die Nutzung von Facebook führt zu immer mehr Regelungsbedarf in Arbeitsverhältnissen. Neben dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung und dem Betrieb einer Facebook-Seite durch den Arbeitgeber und neben der Pflichtverletzung bei rassistischen Facebook-Äußerungen von Arbeitnehmern erlebe ich in meiner Praxis immer wieder Fälle, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit bei Facebook – mit dem dienstlichen PC oder dem privaten Smartphone online sind und hierfür vom Arbeitgeber Vergütung erhalten. Dies stellt ebenfalls eine Pflichtverletzung dar, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.

     

    Ein weiterer Fall aus meiner Praxis führte ebenfalls zur Kündigung im Zusammenhang mit Facebook: eine Arbeitnehmerin behauptete krankheitsbedingt arbeitsunfähig zu sein und legte dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber wusste zwar nicht, um welche Krankheit es sich handelt. Die Arbeitnehmerin hat jedoch während ihrer „Krankheit“ auf ihrer Facebook-Seite eine Vielzahl von Urlaubsbildern vom Strand in Brasilien gepostet. Offensichtlich ging es der Mitarbeiterin nicht ganz so schlecht, jedenfalls bis sie von der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangte.

     

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Herr Dr. Erik Schmid gerne zur Verfügung.

     

    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.