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    06.11.2018

    Ertragsteuerpflicht bei Beteiligung an einer Publikums-KG


    Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2017, Az. 6 K 1598/16 K (nicht rechtskräftig)

     

    Die Ertragsteuerbefreiung von gemeinnützigen Körperschaften gilt nicht, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO unterhalten, der kein Zweckbetrieb i. S. der §§ 65 ff. AO ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet die gemeinnützige Körperschaft, wenn sie bspw. aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 EStG erzielt. Dies ist der Fall, wenn sie als Mitunternehmer einer Personengesellschaft anzusehen ist. Eine Ausnahme bildet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 25. Mai 2011, Az. I R 60/11) die Beteiligung an einer lediglich gewerblich geprägten, in der Sache aber ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Solche Beteiligungen fallen in den Bereich der steuer- freien Vermögensverwaltung.

     

    Die eine Ertragsteuerpflicht begründende Mitunternehmerschaft setzt voraus, dass der (gemeinnützige) Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Nach einem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 2017 (Az. 6 K 1598/16 K) kann dies auch der Fall sein bei der Beteiligung an einer Publikums-KG, bei der es sich um ein durch Banken vertriebenes gängiges Anlageprodukt handelt.

     

    In dem von dem Gericht entschiedenen Fall bejahte das Finanzgericht sowohl die Mitunternehmerinitiative als auch das Mitunternehmerrisiko. Letzteres sah das Gericht aufgrund der Beteiligung an den stillen Reserven und an dem Geschäftswert als erfüllt an. Die Mitunternehmerinitiative bejaht das Gericht deshalb, weil hierfür auch – wie im zugrundeliegenden Fall – beschränkte Stimm- und Widerspruchsrechte ausreichend seien, denn die Ausübung der Mehrheitsmacht sei durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit eingeschränkt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

     

    Gemeinnützige Anleger sollten also stets auch die steuerlichen Folgen ihrer Vermögensanlagen im Auge behalten, selbst wenn sich mit diesen attraktive Renditen erzielen lassen.

     

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Klaus Zimmermann.

     

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