Die Europäische Kommission hat am 28. Mai 2018 entschieden, dass die in den Jahren 2012 und 2013 geltende Befreiung von Stromnetzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gegen die EU-Beihilferegeln verstößt und diese Begünstigungen zurückgefordert werden müssen. Die Entscheidung erging in einem förmlichen Beihilfeprüfverfahren, das die Kommission im März 2013 gegen Deutschland eingeleitet hat. Es richtete sich gegen die im Jahr 2011 geschaffene Möglichkeit für große Stromverbraucher, vollständig von den Netzentgelten befreit zu werden, wenn der Stromjahresverbrauch 10 GWh und 7.000 Benutzungsstunden überstieg. Die Befreiung von den Netzentgelten wiederum wurde über die sog. § 19 StromNEV-Umlage finanziert. Zur Begründung führt die Kommission aus, dass Einkünfte aus der § 19 StromNEV-Umlage staatliche Mittel seien, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet seien, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübe. Die Netzentgeltbefreiung der Jahre 2012 und 2013 stelle daher eine staatliche Beihilfe dar, weil sie durch die § 19 StromNEV-Umlage finanziert werde. Die Begünstigung im Jahr 2011 sei hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten damals noch nicht über eine Umlage verteilt, sondern ausschließlich von den Netzbetreibern selbst getragen wurden. Weiter führt die Kommission aus, dass es nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen – selbst bei konstantem Stromverbrauch – keine objektive Rechtfertigung für eine vollständige Befreiung von Netzentgelten gebe. Alle Verbraucher sollten für die Kosten aufkommen, die sie dem Netz verursachen. Große Stromverbraucher mit konstanter Abnahme verursachten ebenfalls Netzkosten, die von ihnen zu tragen seien. Deutschland habe jedoch nachgewiesen, dass große Stromverbraucher mit konstantem Verbrauch geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertige eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für die Jahre 2012 und 2013. Die Kommission berechnete, dass die begünstigten Unternehmen im Jahr 2012 ca. 300 Mio. Euro an Netzentgelten gespart hätten. Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln und dann die ermittelten Beträge von den einzelnen Begünstigten zurückfordern. Da der Beschluss der Kommission noch nicht veröffentlicht wurde, lässt sich die Gesamthöhe der Rückforderungen noch nicht beziffern. Der Anteil an den Netzentgelten, die jeder Netznutzer auf jeden Fall zahlen müsse, liegt laut Kommission bei mindestens 20 Prozent. Nach einer Pressemittteilung des Bundeswirtschaftsministeriums ist der konkrete Rückforderungsbetrag in jedem Einzelfall zu bestimmen und ist abhängig vom Verbrauchsverhalten, von der Höhe des jeweiligen Netzentgeltes und davon, wie hoch das Netzentgelt der Unternehmen hypothetisch nach dem sog. physikalischen Pfad gewesen wäre. Die Entscheidung der Kommission setzt damit die Linie fort, die sie mit der Einstufung der EEG-Umlage und der Besonderen Ausgleichsregelung als Beihilfe bereits begründet hat. Die konkreten Folgen für die betroffenen Unternehmen sind erst absehbar, wenn die Entscheidung mit ihrer Begründung veröffentlicht ist und klar ist, wie Deutschland die Entscheidung umsetzen wird. Das aktuelle, seit 2014 geltende System der teilweisen Befreiung von Netzentgelten im Sinne des heutigen § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV bleibt indes unangetastet und ist damit beihilferechtlich abgesichert. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie gerne Antje Baumbach. Anlagen: Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Pressemitteilung der Europäischen Kommission