Der Bundestag hat am 8. Juli 2016 die Novelle des EEG 2014 zum EEG 2017 beschlossen (Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie). Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien umfasst die Änderungen und Neuerungen EEG 2017. Artikel 2 enthält das gänzlich neue Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG), das neben der finanziellen Förderung auch die Planung regelt. Überdies werden noch 22 andere energierechtliche Gesetze oder Verordnungen geändert. Ebenfalls am 8. Juli 2016 hat auch der Bundesrat entschieden , keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll das EEG 2017 zum 1. Januar 2017 in Kraft treten; idealerweise liegt bis dahin auch die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission vor. Mit dem EEG 2017 (und dem WindSeeG für Windenergieanlagen auf See) stellt der Gesetzgeber das Förderregime weitestgehend auf Ausschreibungen um, wodurch die Förderhöhen für Strom aus Windkraft, Solarenergie und Biomasse zukünftig wettbewerblich ermittelt werden. Gesetzlich vorgegeben sind nur noch die – grundsätzlich technologiespezifischen - auszuschreibenden Volumina. Die Verzahnung von Netzausbau und EEG-Zubau soll durch diese Mengensteuerung erreicht und durch neue Regelungen zur Sektorkopplung, zur regionalen Steuerung und zu Speichertechnologien flankiert werden. Neben der Aktualisierung der Gesetzesbezeichnung (während des Gesetzgebungsverfahrens war noch einhellig von der Novelle zum EEG 2016 die Rede) sind weitere wesentliche Änderungen erst aufgrund der Beschlussempfehlung in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden: Erste technologieübergreifende Ansätze Auf Druck der EU-Kommission wird es (als Ausnahme von der Regel der technologiespezifischen Ausschreibungen) zwei neue Ausschreibungskategorien geben. Zum einen werden nach § 39i EEG 2017 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen stattfinden. Das Ausschreibungsvolumen hierfür liegt bei jährlich 400 MW, nähere Modalitäten sollen über eine Rechtsverordnung nach § 88c EEG 2017 geregelt werden. Zum anderen wird es gänzlich technologieneutrale Ausschreibungen - zunächst mit einem jährlichen Volumen von 50 MW - für besonders innovative, system- oder netzdienliche Anlagen geben. Die Einzelheiten dieser Innovationsausschreibungen nach § 39j EEG 2017 werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d EEG 2017 geregelt. (Vorerst) Letzte Änderungen an den Ausschreibungsdesigns Neues gibt es auch für die Betreiber von Biomasseanlagen: Die Untergrenze von 150 kW Anlagenleistung für die Teilnahme von Bestands-Biomasseanlagen an Ausschreibungen fällt weg, § 39h Abs. 1 EEG 2017. Dagegen bleibt es bei den ursprünglich im Gesetz vorgesehenen jährlichen Auschreibungsvolumina von 150 MW (2017 bis 2019) bzw. 200 MW (2020 bis 2022). Allerdings wird von diesem Ausgangswert auch die installierte Leistung von im vorangegangenen Jahr in Betrieb genommenen Anlagen außerhalb der Ausschreibungen in Abzug gebracht, § 28 Abs. 3a Satz 1 EEG 2017. Dagegen werden nicht zugeschlagene Mengen in die folgenden Zeiträume übertragen, § 28 Abs. 3a Satz 2 EEG 2017. Letzteres gilt auch für die nicht zugeschlagenen Volumina bei Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land (§ 28 Abs. 1a Satz 2 EEG 2017) bzw. bei Solaranlagen (§ 28 Abs. 2a Satz 2 EEG 2017). Gestaffelte Mehrfachdegression für neue Windenergie an Land außerhalb der Ausschreibungen Bei neuen Windenergieanlagen an Land, die übergangsweise noch nicht der Ausschreibungspflicht unterfallen, wurde die zunächst vorgesehene Einmaldegression in Höhe von 5 % auf den anzulegenden Wert aufgegeben und durch eine in sechs Schritten gestaffelte Degression in Schritten à 1,05 % ersetzt. Damit fällt die Belastung für neue Anlage nach § 46a EEG 2017 im Ergebnis sogar noch höher aus; in der Branche wird zum Teil offen über eine mögliche Verfassungsbeschwerde diskutiert. Feintuning bei der Akteursvielfalt Weniger kontrovers sind die späten Änderungen bei der Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften, § 36g Abs. 3 und 5 EEG 2017. Voraussetzung ist nun auch, dass die Gemeinde in deren Gebiet ein Projekt realisiert werden soll, zu mindestens zehn Prozent beteiligt ist bzw. die Möglichkeit zur Beteiligung erhalten hat. Im Ergebnis gilt für die Bürgerenergiegesellschaft dann unabhängig von ihrem eigenen Gebotswert der höchste noch bezuschlagte Wert als maßgeblich. Bürgerenergiegesellschaften, die in der Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, bekommen den Preis des letzten noch bezuschlagten Gebots (§ 36g Abs. 5 EEG 2017). Damit erhalten Bürgerenergiegesellschaften für bis zu sechs Anlagen bzw. 18 MW Leistung stets die höchste Vergütung der jeweiligen Ausschreibungsrunde und damit unter Umständen mehr, als sie zunächst geboten hatten. Licht und Schatten für die Sektorkopplung Die neue Regelung des § 13 Abs. 6a EnWG, nach der Übertragungsnetzbetreiber vertragliche Regelungen mit den Betreibern von KWK-Anlagen treffen können um Strom zur Vermeidung von Netzengpässen aus dem Netz zu beziehen, wurde ebenfalls abgeändert. Die Regelung wird einerseits dahingehend eingeschränkt, dass die betreffende KWK-Anlage bei Vertragsschluss in einem Netzausbaugebiet nach § 36c EEG 2017 belegen sein muss. Andererseits wird sie insoweit geöffnet, als dass für den Fall, dass nicht Stromsenken in der Größenordnung von 2 GW im KWK-Bereich verfügbar sind, unmittelbar eine Rechtsverordnung zur Ausdehnung auf andere Sektorkopplungstechnologien erarbeitet werden soll. Neue Härtefallregelung für stromintensive Unternehmen Die Besondere Ausgleichsregelung wird um eine neue Härtefallregelung in § 64 Abs. 1 lit. a) EEG 2017 ergänzt. Sie sorgt dafür, dass Unternehmen, die den Schwellenwert der Stromkostenintensität i.H.v. 17 % reißen, anstatt der vollen EEG-Umlage nur 20 % der EEG-Umlage zahlen müssen. Mieterstrommodelle Der neue § 95 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Einführung von sog. „Mieterstrommodellen“. Nach diesen sollen Betreiber von Solaranlagen lediglich eine verringerte EEG-Umlage für ihren Strom zahlen, auch wenn der Solarstrom im Zusammenhang mit einem Wohngebäude erzeugt und dort durch Dritte verbraucht wird. Somit werden diese Fälle der Drittbelieferung den derzeit privilegierten Eigenversorgungsmodellen gleichgestellt. Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Sebastian Berg Dr. Maximilian Emanuel Elspas