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    26.09.2018

    E-Mail-Aufforderung zur Bewertung eines Unternehmens kann eine unzulässige Form von Werbung darstellen


    Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem nun veröffentlichten Urteil (Az. VI ZR 225/17), dass eine Aufforderung zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung in einer Rechnungs-E-Mail eine unzulässige Form von Direktwerbung darstellen kann.

     

    Sachverhalt

     

    Im Jahr 2016 bestellte der Kläger über die Internet-Plattform Amazon Marketplace ein Ultraschallgerät zur Schädlingsvertreibung. In der später von dem Händler übermittelten Rechnungs-E-Mail war außerdem folgender Text enthalten:

     

    Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne-Beurteilung zu geben. […] Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben […].

     

    Der Kläger sah in dieser Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung eine unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.

     

    Die Entscheidung

     

    Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte verneinten einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, obwohl es sich auch nach deren Ansicht bei der Bewertungsanfrage um eine Form von Werbung handelte. Der dadurch erfolgte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers weise nur eine geringe Eingriffsqualität auf, die zudem noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von Kläger getätigten Kauf stehe.

     

    Der BGH bewertete dies jedoch anders. Die dortigen Richter bestätigten zunächst, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen zumindest auch dazu dienen würden, die befragten Kunden an ein Unternehmen zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern, also eine Form von Werbung darstellten. Diese Einordnung ändere sich auch nicht dadurch, dass die Zufriedenheitsbefragung in die E-Mail integriert wurde, mit der die Rechnung übersandt wurde; vielmehr bekomme die E-Mail dadurch einen doppelten Charakter: den der rechtlich nicht zu beanstandende Übersendung der Rechnung und den der im konkreten Fall unzulässigen Werbung.

     

    Für die Bewertung der Rechtswidrigkeit der Werbung war dann das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung der Privatsphäre mit dem berechtigten Werbeinteresse des Beklagten abzuwägen. Dafür zog der BGH zunächst die wettbewerbsrechtliche Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG heran, der die Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten als unzumutbare Belästigung qualifiziert. Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis nach § 7 Abs. 3 UWG (hierzu sogleich unten) waren aus Sicht der Richter nicht gegeben.

     

    Auch wenn in dem streitgegenständlichen E-Mail-Schreiben nur eine vergleichbar geringfügige Beeinträchtigung der Rechte des Klägers innewohnt, so begründet der BGH die Untersagung mit der Tatsache, dass der Empfänger sich damit doch gedanklich beschäftigen muss. Auch sei zu befürchten, dass sich der Werbezusatz als gängige Praxis etablieren könne, was die Beeinträchtigung des Kunden verstärke.

     

    Praxistipp

     

    Formal betrachtet, hat der BGH rechtlich zunächst richtig argumentiert: Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

     

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nach § 7 Abs. 3 UWG nur gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:

     

    • Der Unternehmer hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten.
    • Der Unternehmer verwendet diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
    • Der Kunde hat der Nutzung seiner E-Mail-Adresse für solche Werbezwecke nicht widersprochen.
    • Der Kunde wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass dafür andere Kosten als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

     

    An einem Hinweis auf das Widerspruchsrecht fehlte es in dem vorliegend vom BGH entschiedenen Fall, so dass auf die Ausnahme nicht zurückgegriffen werden konnte. Obwohl der BGH erkannt hat, dass die Beeinträchtigung durch einen kleinen werblichen Zusatz auf der Rechnungs-E-Mail nur eine geringe Beeinträchtigung für den Empfänger darstellt, bleibt das Gericht bei seiner strengen Haltung in Fällen von E-Mail-Werbung.

     

    Ganz ohne rechtliches Risiko ist die Bewertungsaufforderung aber auch dann nicht, wenn der Widerspruchshinweis erteilt wird, denn es ist durchaus fraglich, ob ein Gericht eine erbetene Image-Werbung als „ähnliche Ware oder Dienstleistung“ qualifizieren würde.

     

    Wer künftig E-Mails mit der Bitte um Bewertung ohne rechtliches Risiko an seine Kunden (egal, ob es sich um Privatpersonen oder Unternehmen handelt) versenden möchte, sollte daher zuvor immer die ausdrückliche Einwilligung des Kunden einholen.

     

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Christian Döpke und Mathias Zimmer-Goertz.

     

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