Die EU-Kommission hat mit einer an Deutschland gerichteten Stellungnahme am 28. April 2016 die zweite und gleichzeitig letzte Maßnahme vor der möglichen Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ergriffen. Hintergrund sind Zweifel der Kommission an der vollständigen Umsetzung geltenden EU-Rechts in deutsches Recht. Insbesondere seien die Vorschriften aus der Gas- und Stromrichtlinie des dritten Energiebinnenmarktpakets über das Entflechtungsmodell für einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber nicht ordnungsgemäß in das deutsche Recht umgesetzt worden. Im Februar 2015 wurde das EU-Vertragsverletzungsverfahren durch ein Aufforderungsschreiben der EU-Kommission eingeleitet. Die nun mit Gründen versehene Stellungnahme der EU-Kommission vom 28. April 2016 bildet die zweite Stufe des insgesamt dreistufigen EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Nimmt die Bundesrepublik Deutschland zu den in der Stellungnahme begründeten Vorwürfen nicht innerhalb der nächsten zwei Monate Stellung, kann die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erheben. Vorwurf der unvollständigen Umsetzung der Strom- und Gasrichtlinie Die Stromrichtlinie (2009/72/EG) und Gasrichtlinie (2009/73/EG) sind Teil des "Dritten Energiebinnenmarktpakets". Sie umfassen eine Reihe wichtiger Bestimmungen, die einen reibungslosen Ablauf der Energiemärkte gewährleisten und deren Wettbewerb stärken sollen. Die Vorschriften tragen u.a. zur Stärkung der Unabhängigkeit und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden, zur Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern und Energieerzeugern bzw. –versorgern sowie zur verbesserten Funktionsweise der Endkundenmärkte im Interesse der Verbraucher bei. Die Kommission sieht in den deutschen Vorschriften, insbesondere den Regelungen des EnWG, keine EU-konforme Umsetzung der beiden Richtlinien. Im deutschen Recht sei zum einen die Unabhängigkeit der Führungsebene des Übertragungsnetzbetreibers in Form eines ITO sowie des Personals nicht gewährleistet. Zum anderen würden durch die Definition des vertikal integrierten Unternehmens im deutschen Recht Aktivitäten der Netzbetreiber außerhalb der EU teilweise eingeschränkt. Zudem könne die Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht völlig unabhängig Tarife und andere Vertragsbedienungen für den Netzzugang und Aus-gleichsleistungen festlegen. Die Verhängung von Sanktionen, in einer Höhe von 10 Prozent des Jahresumsatzes des Übertragungsnetzbetreibers bzw. des vertikal integrierten Unternehmens, könne durch die Befugnisse der BNetzA nicht garantiert werden. Des Weiteren sieht die Kommission starke Mängel in der Umsetzung der Verbraucherschutzvorschriften. Die unzureichende Umsetzung der EU-Richtlinien in das deutsche Recht wurde erstmals durch ein Aufforderungsschreiben der EU-Kommission im Februar 2015 an Deutschland bemängelt. Die aus Sicht der EU-Kommission bis heute unvollständige Umsetzung der Richtlinien ins nationale Recht begründet die am 28. April 2016 ergangene Aufforderung der EU-Kommission an die Bundesrepublik Deutschland dieser Verpflichtung umgehend nachzukommen. Drohendes EU-Vertragsverletzungsverfahren Die EU-Kommission versucht durch eine frühzeitige Problemlösung ein EU-Vertragsverletzungsverfahren zu umgehen. Dabei wird ein strukturierter Dialog mit dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in welchem der mögliche Verstoß gegen EU-Recht festgestellt wurde, gesucht. Führt der Dialog nicht zu dem gewünschten Erfolg wird ein förmliches Verfahren gegen den betroffenen Mitgliedsstaat eingeleitet. Dieses Verfahren unterteilt sich in drei Stufen. Zuerst erfolgt ein Aufforderungsschreiben der EU-Kommission an den EU-Mitgliedstaat, wobei dieser die Möglichkeit erhält innerhalb von zwei Monaten zu dem aufgeworfenen Problem Stellung zu beziehen. Erfolgt dies nicht bzw. in nicht zufriedenstellender Weise, begründet die EU-Kommission ihre Annahme eines Verstoßes gegen EU-Recht durch das nationale Gesetz. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme bildet die zweite Stufe des insgesamt dreistufigen Aufbaus des Vertragsverletzungsverfahrens. Der betroffene EU-Mitgliedstaat hat nunmehr wiederum zwei Monate Zeit sich zu den darin enthaltenen Vorwürfen zu äußern. Erfolgt dies erneut nicht oder nicht zufriedenstellend kann die EU-Kommission bei dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Gerichtsverfahren anstrengen. Dies ist in 85 % der Fälle jedoch nicht nötig, da zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig vorher eine Klärung herbeigeführt wird. Ausblick Es bleibt daher abzuwarten, ob die Bundesrepublik Deutschland bis zum 28. Juni 2016 eine die Vorwürfe der EU-Kommission entkräftende Stellungnahme abgeben wird oder auf andere Weise eine Klärung mit der EU-Kommission herbeiführen kann. Erfolgt eine solche Stellungnahme nicht oder in nicht zufriedenstellender Weise bzw. kann keine anderweitige Klärung herbeigeführt werden, wird die EU-Kommission sehr wahrscheinlich gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einleiten. Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte Dr. Maximilian Emanuel Elspas