Update zur Praxis des Transparenzregisters – Bestandsaufnahme und Ausblick
Aus Theorie wurde Praxis. Seit Anfang 2018 ist das im letzten Jahr zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie durch die Novelle des Geldwäschegesetzes eingeführte Transparenzregister für jedermann mit „berechtigtem“ Interesse einsehbar.
In den ersten 100 Tagen sind nach Auskunft des zuständigen Bundesverwaltungsamtes gegenüber dem Handelsblatt 1.451 Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister gestellt worden, von denen 1.264 Anträgen (d. h. knapp 90 Prozent) stattgegeben wurden. Ferner seien bisher ca. 800 Vorgänge geprüft worden, in denen Einträge im Transparenzregister fehlten und in 98 Fällen seien bislang Buß- oder Verwarngelder verhängt worden. Im Markt wurden erste – teils drastische – Bußgeldbescheide bekannt.
Darüber hinaus plant der europäische Gesetzgeber schon weitere Verschärfungen. Bereits Mitte 2018 könnte die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft treten. Dann soll u. a. die aktuell noch bestehende – vor dem Hintergrund der vorgenannten statistischen Zahlen wohl eher nur theoretische – Schranke zur Einsichtnahme komplett fallen und das Transparenzregister künftig allgemein zugänglich werden.
Zeit für eine Bestandsaufnahme aus der Praxis verbunden mit dem Ausblick auf die neuen Entwicklungen, die Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer im Rahmen ihrer Pflichtenerfüllung kennen und berücksichtigen sollten.