Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen: Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Der Abgabenordnung vom 21. Februar 2017
Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2016 wurden die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO an die Ergebnisse des OECD-BEPS-Projektes Aktionspunktes 13 zur Dokumentation von Verrechnungspreisen angepasst. Mit dem Entwurf einer neugefassten Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV-E) sollen die gesetzlichen Änderungen inhaltlich konkretisiert sowie weitere redaktionelle und „klarstellende“ Änderungen der GAufzV aufgenommen werden.
Als zentrale Klarstellung sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die Aufzeichnungspflicht des § 90 Abs. 3 AO „sämtliche Umstände“ umfasst, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, „wirtschaftliche Bedeutung“ haben. Im Detail enthält die GAufzV-E neue und umfangreichere Aufzeichnungspflichten: Im Rahmen der Angemessenheitsdokumentation muss die Gewichtung der anteiligen Bedeutung von ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten wesentlichen Vermögenswerten konsistent und quantitativ nachvollziehbar sein. Weiterhin sind Aufzeichnungen über innerbetriebliche Daten zu erstellen, die eine Plausibilitätskontrolle der Verrechnungspreise ermöglichen. Dem Fremdvergleichsgrundsatz genügende innerbetriebliche Verrechnungspreisrichtlinien können als Bestandteil der Aufzeichnungen verwendet werden und erlauben, wenn sie tatsächlich befolgt werden, den Verzicht auf die geschäftsvorfallbezogene Einzelaufzeichnung. Die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) muss zukünftig u.a. folgende Angaben zu Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen enthalten:
Zudem ist der Steuerpflichtige lt. GAufzV-E zu sehr weitgehenden Aufzeichnungen verpflichtet, wenn Datenbanken für die Bestimmung der Verrechnungspreise genutzt werden. Die Anforderungen an das sog. Masterfile entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen des Aktionspunktes 13 des OECD-BEPS-Projektes. Zusätzlich wird eine Auflistung und zusammenfassende Beschreibung der von der Unternehmensgruppe während des Wirtschaftsjahres vorgenommenen Unternehmenskäufe und –verkäufe gefordert ohne Beschränkung der Aufzeichnungspflichten auf wesentliche Vorgänge. Soweit die GAufzV unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, steht den Unternehmen ein eigenständiger Beurteilungsspielraum zu, wenn dieser international einheitlich und nach offengelegten Kriterien ausgeübt und über das jeweilige Wirtschaftsjahr hinaus konsistent angewendet wird. Die Aufzeichnungen sind wie bisher in deutscher Sprache zu erstellen, wobei erforderliche Übersetzungen von Verträgen und ähnlichen Dokumenten zu den Aufzeichnungen gehören sollen. Die Grenzen für die erweiterte Dokumentationspflicht werden bei grenzüberschreitenden konzerninternen Lieferungen von Gütern oder Waren auf EUR 6.000.000 und für Dienstleistungen auf EUR 600.000 erhöht.
Ausweislich der Begründung des Diskussionsentwurfes soll die Anwendung der Vorschriften keine signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand der Unternehmen haben. Angesichts der weitreichenden und teilweise die Anforderungen der OECD überschießenden Aufzeichnungspflichten muss dies bezweifelt werden. Insbesondere zusätzliche Aufzeichnungspflichten, z.B. hinsichtlich der Gewichtung von Funktionen und Risiken, der zusätzlichen Erstellung von Plausibilitätsrechnungen, der Darstellung der Geschäftsstrategie, der Benennung von Funktionsträgern, der Darstellung der Wertschöpfungskette und der Dokumentation von Datenbankstudien lassen dies fraglich erscheinen. Insofern ist zu wünschen, dass die Anhörung der Verbände und das weitere Gesetzgebungsverfahren dazu führen, dass die neuen Aufzeichnungspflichten der GAufzV an die Anforderungen des OECD-BEPS-Projektes Aktion 13 angepasst werden. Die GAufzV-E soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten und ab dem Veranlagungszeitraum 2017 anwendbar sein. Im Anschluss an die Änderung des § 90 Abs. 3 AO und den Erlass der neuen Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist die Anpassung des BMF-Schreiben vom 12. April 2005 „Verwaltungsgrundsätze-Verfahren“ an die neue Rechtslage notwendig. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Birgit Faßbender.