Betriebsfeste – Die Neuregelung der Besteuerung von Firmenfeiern macht es Arbeitgebern leichter und hält für Arbeitnehmer Steuervorteile bereit. Allerdings sorgt der frische Gesetzestext auch für neues Konfliktpotential. Bis zur nächsten betrieblichen Weihnachtsfeier dauert es zugegebenermaßen noch ein wenig. Manch ein Unternehmen allerdings lässt sich nicht lumpen und lädt seine Beschäftigten zwischendurch schon mal ein – beispielsweise zum gemeinsamen Sommerfest. In jedem Fall tun Veranstaltungsplaner gut daran, sich mit den nachfolgenden lohnsteuerlichen Neuregelungen zu Betriebsveranstaltungen vertraut zu machen. Bisher war die Besteuerung von Sachbezügen aus Betriebsveranstaltungen ausschließlich in den Lohnsteuerrichtlinien geregetl. Am 1. Januar 2015 wurden diese Richtlinien weitestgehend in das Einkommensteuergesetz aufgenommen; § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG bildet nun die gesetzliche Grundlage für die Sachbezugsbesteuerung von Betriebsveranstaltungen. Im Zuge der Übernahme in das EStG wurden einige Korrekturen an den bislang geltenden Regeln vorgenommen, die erfreulicherweise im Wesentlichen einen Steuervorteil für die Arbeitnehmer darstellen und die Anwendung der Regeln für den Arbeitgeber erleichtern. Freibetrag statt Freigenze Bei Zuwendungen des Arbeitgebers in Gestalt von Betriebsveranstaltungen galt bisher eine Freigrenze von EUR 110 (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer und Veranstaltung, allerdings für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wird die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet: Wurden bisher bei Überschreiten dieses Betrags sämtliche Bezüge steuerpflichtig, gilt dies nun nur noch für den EUR 110 übersteigenden Teil. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. In der gesetzlichen Neuregelung findet sich darüber hinaus eine Präzisierung und Anwendungserleichterung: Der relativ unbestimmte Begriff "Gemeinkosten" wurde durch die konkrete, wenn auch etwas umständliche Bezeichnung "Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet" ersetzt. Der Streit über die Einbeziehung z.B. von Lohnkosten für Mitarbeiter, die die Veranstaltung planen, oder der Abschreibungen auf das Betriebsgebäude, in dem die Veranstaltung stattfindet, in die Berechnung des Freibetrags von EUR 110 sollte hiermit endgültig erledigt sein. Chancen zum Streit bleiben Damit jedoch nicht alles Konfliktpotential abgeschafft wird, hat man es unglücklicherweise versäumt, auch die aktuelle BFH-Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der BFH hatte die Berücksichtigung nicht individuell zurechenbarer Kosten, d.h. eben genau die bisherigen "Gemeinkosten" bei der Ermittlung der Höhe des Sachbezugs abgelehnt. Des Weiteren hatte der BFH mitfeiernden Angehörigen einen eigenen Freibetrag zugestanden, was wiederum von der Finanzverwaltung abgelehnt wird. Um das betriebliche Sommerfest für die Arbeitnehmer steuerfrei zu gestalten, muss der Arbeitgeber demnach bei der EUR 110 Betrachtung die Kosten der Begleitpersonen zu den Bezügen des Arbeitnehmers hinzuzählen. Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte Christian Schenk Dr. Marie L. Meyer