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    27.09.2017

    Das Tarifeinheitsgesetz − mit dem Grundgesetz vereinbar!?


    Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 u. a.  

     

    Sachverhalt

     

    Bis zum Jahr 2010 vertrat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“. Nach Aufgabe dieses Grundsatzes gab es vermehrt Arbeitskämpfe, bei denen gerade sogenannte Spartengewerkschaften ihre Macht nutzten, um Arbeitgeber durch Streiks dazu zu bewegen, den Tarifforderungen nachzukommen. Die Streikmacht kleinerer Gewerkschaften resultierte daraus, dass ihre Arbeitnehmer häufig Schlüsselpositionen einnahmen, wie etwa Piloten, Lokführer oder Mitarbeiter der Flugsicherung. Dem soll das Tarifeinheitsgesetz vom 10. Juli 2015 entgegenwirken. Mit ihm soll der vorherige Rechtszustand, „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“, wieder hergestellt werden – und zwar dadurch, dass der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft, der die meisten Arbeitnehmer im Betrieb angehören, den Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft verdrängt. Für den Fall, dass die Minderheitsgewerkschaft streikt, wurde vertreten, dass dieser Streik unverhältnismäßig sei. Die Spartengewerkschaften wie GdF, GdL, VC und UFO sowie der Marburger Bund fürchteten dadurch eine Existenzbedrohung, da sie im Falle der Verdrängung „ihres“ Tarifvertrags keine Durchsetzungsmöglichkeiten mehr hätten und dies dazu führen könnte, dass eine Mitgliedschaft in diesen Spartengewerkschaften für Arbeitnehmer unattraktiv würde.  

     

    Die Entscheidung

     

    Das BVerfG entschied, dass das Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Verfassungswidrig ist das Gesetz nur insoweit, als nicht sichergestellt ist, dass im Mehrheitstarifvertrag Interessen der Minderheitenberufsgruppen hinreichend berücksichtigt sind. Der Gesetzgeber ist nun dazu verpflichtet, dies bis zum 31. Dezember 2018 zu regeln. Darüber hinaus hat das BVerfG entschieden, dass die Verdrängungsregelung restriktiv auszulegen sei. Insbesondere müssten „unzumutbare Härten“ vermieden werden. Das heißt, dass bestimmte tarifvertraglich garantierte Leistungen in keinem Fall verdrängt werden dürfen. Das BVerfG nennt beispielhaft Leistungen zur Alterssicherung, zur Arbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit. Zudem stellt das Gericht fest, dass selbst bei klaren Mehrheitsverhältnissen im Betrieb für die streikende Gewerkschaft auch bei einer rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahme kein Haftungsrisiko bestehen dürfe. Dies müssten die Arbeitsgerichte gegebenenfalls in verfassungskonformer Anwendung der Haftungsregelungen sicherstellen.  

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Insgesamt wird deutlich, dass das BVerfG das Tarifeinheitsgesetz zwar nicht für nichtig erklärt, aber den Schutz von Spartengewerkschaften bestätigt hat. Die vom Gesetzgeber und den großen Gewerkschaften bezweckte Verschiebung der Machtverhältnisse zu Gunsten der großen Gewerkschaften wird also durch dieses Gesetz nicht eintreten. Allerdings wirft das BVerfG in der Begründung mehr Fragen auf als es beantwortet. Es ist zu erwarten, dass die Arbeitsgerichte auch in Zukunft insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit von Streiks stark beschäftigen wird. Abzuwarten bleibt auch, welches Instrument der Gesetzgeber zum Schutz der Minderheitsberufsgruppen entwickeln kann, ohne den Kern des Tarifeinheitsgesetzes in Frage zu stellen. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft Gewerkschaften, die die gleiche Mitarbeitergruppe im Betrieb vertreten, wieder enger zusammenarbeiten werden. Andererseits werden sich insbesondere Spartengewerkschaften sehr darum bemühen, in ausgewählten Betrieben so viele Mitglieder anzuwerben, dass sie selbst die Mehrheitsgewerkschaft sind und damit über ausreichend Verhandlungsmacht bei Tarifverhandlungen verfügen.   Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an die Herren Markus Künzel und Martin Fink.