Nach einem mehrmonatigen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren (siehe hier zum ursprünglichen Regierungsentwurf) hat der Bundestag am 24. Juni 2016 das Strommarktgesetz verabschiedet. Auf der Zielgeraden gab es noch einige wesentliche Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (siehe hier zur nachgeschobenen Ermächtigungsgrundlage für die § 19 Abs. 2-Umlage). Eine abschließende Befassung des Bundesrates steht noch aus. Auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens ist unter anderem eine neue Regelung zur sogenannten "Netzstabilitätsanlagen" hinzugekommen. Der neue § 13k EnWG ermöglicht es Übertragungsnetzbetreibern netzdienliche Erzeugungsanlagen zu errichten und zu betreiben. Voraussetzung hierfür ist, dass ohne diese Anlagen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist. Insgesamt können Anlagen im Umfang von bis zu 2 GW errichtet werden. Ferner ist die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Streichung der Entgelte für vermiedene Netznutzung für dezentrale Erzeugungsanlagen ab Inbetriebnahme im Jahr 2021 vorerst vom Tisch. Die entsprechende Änderung ist nicht beschlossen worden. Hier hat der Gesetzgeber abgeschichtet. Eine umfassende Neuregelung dieses Themas soll noch im zweiten Halbjahr 2016 erfolgen. Schließlich betreffen die Änderungen auch die Netzentgelte für netzgebundene Stromspeicher, d.h. Speicher, die den Strom nach der Rückverstromung wieder in ein Energieversorgungsnetz einspeisen. Für diese sollen nur noch Netzentgelte für die anfallenden Speicherverluste – also die Differenz zwischen Entnahme und Rückspeisung – anfallen. Dahinter steht die Überlegung, dass für den wieder zurückgespeisten Strom letzten Endes jemand anderes ein Netzentgelt zahlen wird. Den privilegierten Stromspeichern muss zukünftig ein individuelles Netzentgelt nach Maßgabe des neuen § 19 Abs. 4 StromNEV angeboten werden, das nur noch einen Leistungspreis zum Gegenstand hat. Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Antje Baumbach Sebastian Berg