Mit Beschluss vom 12. April 2016 (Az. EnVR 25/13 – „Netzentgeltbefreiung II‟) hat der Bundesgerichthof (BGH) das Umlagesystem zum Ausgleich entgangener Erlöse wegen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV für nichtig befunden. Damit führt der BGH seine Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis von § 24 EnWG und § 19 Abs. 2 StromNEV fort (siehe zuvor Beschluss vom 6. Oktober 2015, Az. EnVR 32/13 – „Netzentgeltbefreiung I‟). Der BGH bestätigte insoweit das zuvor befasste OLG Düsseldorf (Beschluss vom 6. März 2013, Az. VI-3 Kart 43/12 [V]), dass seinerzeit sowohl die entsprechende Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) als auch deren Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 2 Sätze 6 und 7 StromNEV a.F. verworfen hatte. Die jetzt vom BGH gefundene Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, da sie auch die das aktuelle Umlageregime nach der zwischenzeitlich geänderten Fassung des § 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig verwirft. Auch für dieses bestehe keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Nach Auffassung des BGH fehlt im EnWG eine Ermächtigungsgrundlage, die den Erlass eines Umlageregimes im Verordnungswege zulässt. Die in Betracht kommenden Nr. 1 und 3 bzw. Nr. 4 des § 24 Abs. 1 Satz 1 EnWG ließen lediglich Regelungen betreffend Entgelte und Kosten zu. Bei einer Umlage handele es sich jedoch gerade nicht um ein Entgelt oder um eine mit dem Netzbetrieb verbundene Kostenposition, sondern um eine Abgabe. Denn der Umlage stehe keine Gegenleistung gegenüber; vielmehr stelle sie bloß ein Instrument zum Ausgleich entgangener Entgelte dar. Nach gegenwärtigem Stand sind die unzähligen Zahlungsflüsse im Rahmen der § 19 II StromNEV-Umlage also rechtsgrundlos erfolgt. Um bundesweite Rückabwicklungen zu vermeiden bedarf es nun eines schnellen heilenden Eingriffs des Gesetzgebers – und zwar diesmal am EnWG selbst. Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Antje Baumbach