BFH, Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18
Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit sechs Prozent p. a. war bereits des Öfteren Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Erfolg hatten die Kläger bisher nie. Eine Wende könnte nunmehr die aktuelle Entscheidung des BFH einläuten. Dieser gelangte für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 erstmals zu einem anderen Ergebnis.
Der Zinssatz, mit dem Steuernachforderungen – und gleichermaßen Steuererstattungen – verzinst werden, liegt seit dem Jahr 1961 unverändert bei sechs Prozent p. a. Aufgrund der seit 2009 andauernden Niedrigzinsphase steht die Höhe des Zinssatzes seit längerem in der Kritik. Es wird eingewandt, dass die vor Jahrzehnten in einem völlig anderen wirtschaftlichen Umfeld getroffene feste Zinssatztypisierung verfassungswidrig sei.
Im Jahr 2009 hatte das BVerfG für Zinszeiträume bis 2006 noch gegen eine Verfassungswidrigkeit der Typisierung entschieden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07). Auch die Finanzgerichte hatten in jüngster Zeit für Zinszeiträume innerhalb der Jahre 2004 bis 2016 noch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes angemeldet (BFH, Urteile vom 1. Juli 2014, IX R 31/13, vom 14. April 2015, IX R 5/14 und vom 9. November 2017, III R 10/16 und FG Baden-Württemberg Beschluss vom 16. Januar 2018, 2 V 3389/16). Klärungsbedürftig sei aber – so das FG Baden-Württemberg – an welchen Vergleichszinssätzen der gesetzliche Zinssatz zu messen sei und bei welcher Überschreitung der gesetzliche Zinssatz verfassungswidrig wäre (hierzu Beschwerde beim BFH anhängig unter VIII B 15/18).
Zu der Frage, ob der gesetzliche Zinssatz für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2009 bzw. 31. Dezember 2011 verfassungsgemäß ist, liegen seit längerer Zeit erneut zwei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG vor (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Eine Entscheidung wird in diesem Jahr erwartet.
In dem der Entscheidung des BFH zugrunde liegenden Fall setzte das Finanzamt auf nachzuzahlende Einkommensteuern Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat (also sechs Prozent p. a.) im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 fest. Die Antragsteller begehrten die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen verfassungswidrig sei. Das Hauptsacheverfahren wurde bis zu einer Entscheidung des BVerfG in o. g. Sache ruhend gestellt. Finanzamt und FG lehnten den Aussetzungsantrag ab.
Der BFH hat demgegenüber dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt.
Begründet hat der BFH seine Entscheidung damit, dass die Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsfremde Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite angesichts der zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei Kassenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 Prozent oder bei Girokontoüberziehungen Zinssätze von rund neun Prozent anfielen. Insoweit handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein marktgerechtes Leitbild geeignet seien.
Aufgrund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten auch Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der Zinshöhe nicht mehr entgegenstehen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung, sodass Zweifel bestünden, dass der Zinssatz dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot entspreche.
Die Entscheidung des BFH ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach nur summarischer Prüfung der hier zu entscheidenden Frage ergangen. Daher können sich andere Zinsschuldner nicht mit der Folge auf die Entscheidung berufen, dass Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab 2015 per se unzulässig und daher aufzuheben wären.
Die Entscheidung erhöht jedoch deutlich die Erfolgsaussichten der Anfechtung von Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab dem Jahr 2015 und bietet Argumentationsstoff für ein Verfahren. Gestützt auf die eingangs genannten zwei derzeit beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden, welche die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes im Bereich der Gewerbesteuer behandeln, wären Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen bis zu einer dortigen Entscheidung ruhend zu stellen. Es ist daher zu entscheiden, ob gegen Zinsfestsetzungen ab dem Jahr 2015 und ggf. für Vorjahre Einspruch erhoben wird.
Die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Zinsbescheide kann für die Dauer des Verfahrens zusätzlich beantragt werden. Gemäß einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird die Aussetzung in Folge des Beschlusses des BFH jedenfalls für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 gewährt (BMF-Schreiben vom 14. Juni 2018). Für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 gelten indes die allgemeinen Grundsätze für eine Vollziehungsaussetzung.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie gern Teresa Werner.