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    07.04.2016

    Bewertungsportale: weitere Pflichten des Portalbetreibers


    Der Bundesgerichtshof hat am 1. März 2016 (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZA 34/15) erneut die Gelegenheit gehabt, über die Rechte und Pflichten der Betreiber von Bewertungsportalen einerseits und den Bewerteten andererseits zu entscheiden.   Immer wieder kommt es zum Konflikt zwischen den unterschiedlichen Rechtspositionen: Der Bewertete will – insbesondere schlechte – Bewertungen nicht hinnehmen und sieht darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, der Plattformbetreiber beruft sich auf die Meinungsfreiheit und den Verbraucherschutz. Der Bundesgerichtshof hat nun weitere Pflichten des Plattformenbetreibers entwickelt, die ihn im Fall des Streits über die Richtigkeit einer Bewertung treffen. Wie diese Pflichten konkret ausgestaltet sind, wird sich erst nach Vorliegen der Urteilsgründe, die derzeit noch nicht veröffentlicht sind, genauer feststellen lassen. Aber auch weitere Gerichte werden aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofs diese Verhaltenspflichten weiter verfeinern.   Bereits jetzt lassen sich aber einige Kernpunkte erkennen. Der Plattformbetreiber haftet weiterhin erst dann, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, er also weiß, dass eine Bewertung unzutreffend ist oder anderweitig Persönlichkeitsrechte verletzt. Auch die Identität der Bewertenden muss der Plattformbetreiber nicht offenbaren. Allerdings legt der Bundesgerichtshof den Plattformbetreibern in eine deutlich aktivere Rolle in der Moderation einer Auseinandersetzung auf und verlangt eine aktive Pflege von Beiträgen, unter Umständen auch ein Entfernen von Beiträgen, wenn sich in den Bewertungen enthaltene tatsächliche Behauptungen als nicht zutreffend oder haltbar erweisen. Verletzt der Portalbetreiber diese Verhaltenspflichten, kann er gegenüber dem Bewerteten selbst in eine Haftung geraten.   Der Bundesgerichtshof hält zunächst an seiner bereits im Jahre 2014 (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az.: VI ZR 345/13) aufgestellten Ansicht fest, wonach der Plattformbetreiber die Anonymität des Bewertenden schützen kann und ein Auskunftsanspruch über die Person des Bewertenden nicht besteht. Allerdings heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs weiter:   „Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird auf die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt angegebene Bewertungen den betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.“   Der Bundesgerichtshof stellt weiter fest, dass die Bewertungsplattform bei einer Beanstandung – in diesem Fall war es ein Arzt – diese Beanstandung dem Bewertenden übersenden und ihn anhalten müsse, den angeblichen Behandlungskontakt genauer zu beschreiben. Auch hätte die Bewertungsplattform den Bewertenden auffordern müssen, ihr die den Behandlungskontakt belegenden Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Solche Unterlagen hätten, so der Bundesgerichtshof weiter, an den Bewerteten herausgegeben werden müssen, soweit deren Weiterleitung ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG möglich gewesen wäre.   Für Bewertungsportale bedeutet dies, dass sie letztlich zu einer Moderatorenfunktion gezwungen sind. Sie müssen, wollen sie die Anonymität des Bewertenden wahren, ihm die Beanstandungen des Bewerteten zuleiten und dann entscheiden, ob aufgrund weiterer Angaben des Bewertenden die Bewertung noch zutreffend sein kann. Sie müssen auch auf eigenes Risiko entscheiden, welche Unterlagen sie wie dem Bewerteten zugänglich machen, ohne die Rechte des Bewertenden auf Anonymität (§ 12 Abs. 1 TMG) zu verletzen.   Im touristischen Bereich wird also die Überprüfung etwa von Aufenthalten aufgrund von Rechnungen oder Kreditkartenabrechnungen, genaue Angaben über die Inanspruchnahme touristischer Leistungen und anderes mehr als Minimalanforderung angesehen werden können, wenn das bewertete Unternehmen Beanstandungen erhebt. Das Bewertungsportal wird dann im Einzelfall entscheiden müssen, ob beispielsweise Daten oder genaue Zeitpunkte mitgeteilt werden können, oder ob daraus bereits ein Verlust an Anonymität droht.   Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel